Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 06. Okt. 2015 - I-21 U 40/15

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2015:1006.I21U40.15.00
bei uns veröffentlicht am06.10.2015

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.01.2015 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 39 O 27/14 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 09.01.2015 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 39 O 27/14 – teilweise abgeändert und die Beklagte über die durch das angefochtene Urteil erfolgte Verurteilung hinaus verurteilt, weitere 167.616,74 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05. 2015 zu zahlen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Klage wird im Übrigen (soweit es um die Hauptforderung geht) als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte – auch im Hinblick auf diese weitergehende Verurteilung – im Nachverfahren vorbehalten.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Gegenseite durch  Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten jeweils Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Die Revision nicht zugelassen.


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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 06. Okt. 2015 - I-21 U 40/15 zitiert 18 §§.

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


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(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzel

Zivilprozessordnung - ZPO | § 592 Zulässigkeit


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 597 Klageabweisung


(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen. (2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 599 Vorbehaltsurteil


(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils

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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-, Vorbehalts- und Endurteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 14. Mai 2013 dahingehend abgeändert, dass die Beklagten durch Vorbehaltsurteil gesamtschuldnerisch

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Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.


Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-, Vorbehalts- und Endurteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 14. Mai 2013 dahingehend abgeändert, dass die Beklagten durch Vorbehaltsurteil gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an die Klägerin 48.551,11 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als 11,75 % ab dem 16.11.2012 zu zahlen. Den Beklagten bleibt vorbehalten, ihre Rechte im Nachverfahren geltend zu machen.

2. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten beider Rechtszüge.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin betreibt einen Getränkehandel. Der Beklagte zu 1) betreibt ebenfalls einen Getränkehandel, die Beklagte zu 2) hat ebenfalls unstreitig bis zum 31.12.2010 einen Getränkemarkt betrieben.

2

Der Beklagte zu 1) hatte im Oktober 2010 eine Kooperationsvereinbarung mit der Klägerin abgeschlossen. In der Folgezeit vereinbarten die Klägerin und der Beklagte zu 1), dass einige Forderungen aus dem Franchisevertrag in ein Darlehen umgewandelt werden sollten. Die Beklagte zu 2) sollte dabei der Schuld des Beklagten zu 1) beitreten.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Vertrag Bezug genommen (vgl. dazu Anlage B 2, GA 48). Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung mit nachfolgendem Inhalt beigefügt:

4

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."

5

Mit Vertrag vom 30.04.2012 gewährte die Klägerin den Beklagten wiederum ein Darlehen in Höhe von 50.107,61 €, welches mit 3,75 % ab dem 01.05.2012 verzinst werden sollte. Die monatliche Rate sollte 778,25 € bei einer Laufzeit von 6 Jahren betragen. Unter § 1 des Vertrages heißt es u.a.:

6

"Die Darlehensnehmer bestätigen mit ihrer Unterschrift unter diesen Darlehensvertrag den Erhalt des Darlehensbetrages. Der Darlehensbetrag wurde ausgezahlt durch Verrechnung mit offenstehenden Rechnungen, Mieten & Darlehnsraten (Warenerstausstattung) des Darlehensnehmers zu 1 & zu 2 bei dem Darlehensgeber, die dieser hiermit ausdrücklich anerkennt. In der Anlage 1 sind die entsprechenden Rechnungen, Mieten & Darlehn betreffend diese Summe beigefügt.

7

Die Darlehensnehmerin zu 2 tritt dieser Schuld ausdrücklich bei, sodass beide Darlehensnehmer jeder für sich alleine für die Rückzahlung dieser Schuld dem Darlehensgeber insgesamt haften."

8

Dem Vertrag war eine Belehrung über das Widerrufsrecht beigefügt, welche identisch ist mit der Widerrufsbelehrung zum Vertrag vom 16.11.2010.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf diesen nebst der Anlagen, insbesondere die Anlage 1 Bezug genommen (vgl. dazu GA 5 ff.).

10

Nachdem die Beklagten mehr als zwei Raten nicht gezahlt hatten, kündigte die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 06.09.2012. Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte zu 2) die Darlehensverträge vom 16.11.2010 und 30.04.2012 widerrufen.

11

Die Klägerin hat vorgetragen,
erst aufgrund der Geltendmachung einer Forderung beim Amtsgericht N. sei ihr bekannt geworden, dass die Beklagte zu 2) ihren Getränkehandel nicht mehr betreibe. Dies sei ihr zuvor nicht mitgeteilt worden.

12

Die Klägerin hat im Urkundsprozess beantragt,

13

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 48.551,11 € nebst Zinsen in Höhe von 11,75 % ab dem 17.09.2012 zu zahlen.

14

Die Beklagten haben beantragt,

15

1. die Klage abzuweisen,
2. ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

16

Die Beklagten haben vorgetragen,
der Vertrag vom 30.04.2012 sei hinsichtlich der Beklagten zu 2) nichtig. Sie habe den Vertrag als Verbraucherin abgeschlossen, so dass die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag zur Anwendung kämen. Gegen sie hätten keine unmittelbaren Forderungen der Klägerin bestanden, sie sei der Schuld des Beklagten zu 1) lediglich aus persönlicher Verbundenheit beigetreten. Der Vertrag sei daher unwirksam, weil sich im Vertrag weder Angaben zum effektiven Jahreszins noch zur Möglichkeit, das Darlehen vorzeitig abzulösen, befänden. Ebenso sei kein Hinweis auf den Anspruch auf einen Tilgungsplan vorhanden. Zudem sei die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, da ihr nicht zu entnehmen sei, wann der Lauf der Frist konkret beginne. Aufgrund des erklärten Widerrufs sei auch der Vertrag mit dem Beklagten zu 1) unwirksam.

17

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) durch Teil-; Vorbehalts- und Endurteil verurteilt, an die Klägerin 22.063,27 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - jedoch nicht mehr als 11,75 % - ab dem 16.11.2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Das Landgericht hat dem Beklagten zu 1) die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

18

Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt,
der Klägerin stünden gegen den Beklagten zu 1) lediglich Ansprüche in Höhe von 22.063,27 € zu. Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2) bestünden hingegen nicht. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe der Klageforderung aus dem Darlehensvertrag vom 30.04.2012 zu. Denn die Beklagte zu 2) habe diesen Vertrag wirksam widerrufen. Der Beklagten zu 2) habe grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn sie habe den Vertrag als Verbraucherin abgeschlossen.

19

Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheide nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäftes, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen seien. Privat sei alles, was nicht dem Zwecke einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit diene. Daraus folge, dass eine natürliche Person, die Unternehmer sei, in den privaten Geschäften als Verbraucher handele. Bei Mischfällen und Unteilbarkeit sei auf den überwiegenden Zweck abzustellen.

20

Nach diesen Grundsätzen habe die Beklagte zu 2) als Verbraucherin gehandelt. Es komme dabei nicht darauf an, ob sie bei Abschluss des Darlehensvertrages selbst einen Getränkehandel betrieben habe, oder ob die Klägerin mangels Kenntnis einer etwaigen Aufgabe des Geschäftsbetriebes habe davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte zu 2) ihren Getränkemarkt noch betreibe. Denn entscheidend sei, dass ihr Schuldbeitritt und die damit verbundene Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten ersichtlich nicht in Zusammenhang mit dem von ihr betriebenen Getränkehandel stünde. Zwar heiße es im Vertrag, dass die Auszahlung des Darlehens durch Verrechnung mit offenstehenden Rechnungen, Mieten und Darlehensraten beider Beklagter erfolgt sei. Tatsächlich könne sich dies hinsichtlich der Beklagten zu 2) aber nur auf etwaige Ansprüche aus dem am 16.11.2010 abgeschlossenen Darlehensvertrag beziehen. Denn einen Mietvertrag habe nur der Beklagte zu 1) mit der Klägerin abgeschlossen. Ebenso hätten die Beklagten unstreitig vorgetragen, dass auch die in der Anlage aufgeführten Rechnungen nur den Beklagten zu 1) betroffen hätten. Dafür spreche auch, dass die Beklagte zu 2) ausdrücklich der Schuld beigetreten sei, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sie selbst Schuldnerin der Mieten und Rechnungen gewesen wäre. Bezögen sich aber die offenstehenden Verbindlichkeiten aus Mieten und Rechnungen allein auf den Beklagten zu 1), so stehe die Umwandlung dieser Verbindlichkeiten in ein Darlehen und der von der Beklagten zu 2) erklärte Schuldbeitritt in keinem Zusammenhang mit dem von ihr ausgeübten Gewerbebetrieb.

21

Dies gelte auch, soweit die Auszahlung des Darlehens durch Verrechnung mit Forderungen aus dem zuvor gewährten Darlehen erfolgt sei. Denn die Auszahlung dieses Darlehens sei ebenfalls durch Verrechnung mit offenstehenden Rechnungen des Beklagten zu 1) erfolgt. Die Beklagte zu 2) sei auch hier der Schuld beigetreten, ohne dass der Vertrag die Umwandlung von Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2) in ein Darlehen zum Inhalt gehabt habe. Mithin betreffe auch dieses Darlehen nicht den von der Beklagten zu 2) ausgeübten Gewerbebetrieb. Abgesehen davon habe die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt, dass der Schuldbeitritt der Beklagten zu 2) lediglich erfolgt sei, weil ihr der Beklagte zu 1) als nicht hinreichend vermögend erschienen sei.

22

Der Anwendung der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen stehe auch der erklärte Schuldbeitritt nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Parteien ausdrücklich einen Darlehensvertrag gewollt hätten, sei ein Schuldbeitritt bei wertender Betrachtung einem Kreditvertrag gleichzustellen. Die Frist zur Erklärung des Widerrufs sei auch hinsichtlich beider Darlehensverträge noch nicht abgelaufen. Diese betrage zwar gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB zwei Wochen. Allerdings habe die Widerrufsfrist noch nicht begonnen zu laufen, da es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehle. Gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB beginne die Widerrufsfrist u.a. nicht vor Vertragsschluss. Dazu enthalte die Belehrung über das Widerrufsrecht keine Angaben. Dort heiße es nämlich lediglich, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Belehrung beginne. Mit dieser Fassung werde der Verbraucher aber nicht hinreichend darüber aufgeklärt, wann konkret die Frist zu laufen beginne.

23

Demnach sei die Frist zur Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Die zeitliche Beschränkung des § 355 Abs. 4 BGB gelte gemäß § 495 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht für einen Verbraucherdarlehensvertrag. Rechtsfolge sei, dass die Beklagte nicht mehr an die Verträge gebunden sei und der Klägerin gegen sie keine Ansprüche aus einem gewährten Darlehen zustünden.

24

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) sei lediglich in Höhe eines Betrages von 22.063,27 € begründet.

25

Die Klägerin habe zunächst keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Klageforderung aus § 488 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu 1). Denn der Widerruf der Beklagten zu 2) habe zur Folge, dass der Vertrag auch hinsichtlich des Beklagten zu 1) unwirksam sei. Unter § 10 des Vertrages hätten die Parteien vereinbart, dass der Widerruf der Willenserklärung eines Widerrufsberechtigten zur Unwirksamkeit der Willenserklärung aller Widerrufsberechtigten führe. Damit führe der Widerruf der Beklagten zu 2) aufgrund dieser Regelung dazu, dass auch die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung des Beklagten zu 1) unwirksam sei. Aus dem Darlehensvertrag könne die Klägerin daher keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) herleiten.

26

Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Parteien mit der Vereinbarung verschiedene Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1) in ein Darlehen umgewandelt hätten. Sei der Darlehensvertrag unwirksam, führe das dazu, dass dann diese ursprünglichen Verbindlichkeiten gemäß der Anlage 1 zum Darlehensvertrag noch bestünden. Insoweit seien die dort im Einzelnen aus der Urkunde hinreichend individualisierbar hervorgehenden Verbindlichkeiten aus diversen Rechnungen und die ausstehenden Mieten zwischen den Parteien unstreitig. Demgemäß ergebe sich ein Anspruch der Klägerin jedenfalls auf Zahlung dieser Rechnungsbeträge nebst den ausstehenden Mieten für die Monate Mai und Juni 2011. Auch wenn die Klägerin ihren Anspruch in erster Linie mit dem Darlehensvertrag vom 30.4.2012 begründet habe, so habe sie doch in ihrem Schriftsatz vom 11.03.2013 sich ausdrücklich darauf berufen, dass die Zahlungen für die Lieferungen weiter ausstünden. Dies werte das Gericht dahingehend, dass sie sich zumindest hilfsweise auch auf diese Forderungen berufe, so dass hier jedenfalls in Höhe der ausstehenden Verbindlichkeiten für Lieferungen und Mieten ein Anspruch zuerkannt werden könnten.

27

Soweit allerdings mit dem Darlehensvertrag vom 21.04.2012 auch eine ausstehende Darlehensschuld in Höhe von 25.714,26 € sowie eine ausstehende Darlehensrate mit einbezogen worden sei, stehe der Klägerin kein Anspruch zu. Ersichtlich leite sie diese Ansprüche aus dem zunächst abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 16.11.2010 ab. Aus diesem Vertrag stünden ihr allerdings keine Ansprüche zu. Denn auch dieser Vertrag sei aufgrund des Widerrufs der Beklagten zu 2) unwirksam. Zwar hätten die Parteien in diesem Vertrag keine Regelungen zu der Frage getroffen, welche Folgen der Widerruf einer der Beklagten für den Bestand des Vertrages im Übrigen haben sollte. Allerdings folge die Unwirksamkeit aus § 139 BGB. Die Klägerin habe auch nicht dargetan, dass der Vertrag auch im Falle des Widerrufs durch die Beklagte zu 2) in jedem Fall aufrechterhalten bleiben sollte. Dagegen spreche im Übrigen der erklärte Schuldbeitritt der Beklagten zu 2), der nahe lege, dass die Klägerin den Vertrag nur unter der Voraussetzung abgeschlossen habe, dass zur Absicherung der Rückzahlung eine weitere Person mit in der Haftung sei.

28

Zwar diene auch der erste Darlehensvertrag der Umwandlung von Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1). Allerdings sei insoweit nicht hinreichend dargelegt, um welche konkreten Verbindlichkeiten es sich dabei gehandelt haben soll. Mangels Individualisierung könne der Klägerin insoweit kein weitergehender Zahlungsanspruch zugesprochen werden. Von der Forderung sei noch ein Betrag in Höhe von 1.556,50 € in Abzug zu bringen. Aus dem Vergleich zwischen dem Darlehensvertrag und dem begehrten Restzahlungsbetrag ergebe sich, dass seitens der Beklagten zumindest zwei Raten geleistet worden seien, die von der Forderung in Abzug zu bringen seien. Mithin verbleibe ein Betrag in Höhe von 22.063,27 €.

29

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form - und fristgerecht eingelegten Berufung, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

30

Die Klägerin trägt nunmehr vor,
das Verfahren werde weiterhin im Urkundsverfahren betrieben. Sollte das Berufungsgericht der Auffassung sein, das Urkundsverfahren sei unzulässig, werde um einen rechtlichen Hinweis gebeten, um von diesem Verfahren Abstand zu nehmen. Beide Unternehmen der Beklagten seien von ihr, der Klägerin, beliefert worden. Der Beklagte zu 1) sei unstreitig Unternehmer, die Beklagte zu 2) unstreitig zumindest bis zum 20.01.2011. Dass die Beklagte zu 2) ihr Gewerbe abgemeldet habe, habe sie, die Klägerin, erst durch einen anderen vor dem Amtsgericht N. (42 C 1648/12) geführten Verfahren erfahren. Eine Umfirmierung des Unternehmens der Beklagten zu 2) sei nicht erfolgt, sondern dieses kommentarlos auf ihren Sohn, den Beklagten zu 1) übergegangen. Die offene Darlehensschuld ergebe sich aus der Anlage 1 des Darlehensvertrages vom 30.04.2012 (GA 57). Der Darlehensvertrag sei sowohl von dem Beklagten zu 1) als auch von der Beklagten zu 2) geschlossen worden. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass beide Unternehmer seien. Beide Beklagte hätten sich verpflichtet, den Betrag, sei es als Darlehen oder als Schuldbeitritt oder Anerkenntnis, auszugleichen. Den Beklagten seien ihre Einwendungen im Nachverfahren vorzubehalten. Das Landgericht habe sich nur mit Fragen befasst, die das Nachverfahren beträfen. Es habe keine Hinweise gegeben, die sie, die Klägerin, hätten veranlassen können, von dem Urkundsverfahren Abstand zu nehmen und ins ordentliche Verfahren überzugehen. Der fehlende Hinweis werde ausdrücklich gerügt. Dies habe zur Folge, dass der Prozess in die erste Instanz zurückzuverweisen sei.

31

Die Klägerin beantragt nunmehr,

32

unter Abänderung des angefochtenen Teil-, Vorbehalts- und Endurteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 48.551,11 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins - jedoch nicht mehr als 11,75 % ab dem 16. November 2012 zu zahlen.

33

Die Beklagten tragen vor,
das Landgericht habe zu Recht die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) vollumfänglich und gegenüber dem Beklagten zu 1) überwiegend als unbegründet abgewiesen. Es sei unerheblich, ob die Beklagte zu 2) noch Inhaberin des Getränkemarktes in N.-F. gewesen sei. Die Beklagte zu 2) habe jedenfalls den Vertrag nicht in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin abgeschlossen. Die abgelösten Mieten, Forderungen aus Warenlieferungen und Darlehensforderungen bezögen sich auf den Betrieb des Beklagten zu 1) in N., Im H. und hätten keinen Bezug zu dem Getränkemarkt in N.-F.. Deshalb sei es unerheblich, ob die Beklagte zu 2) Unternehmerin des Getränkemarktes in N.-F. gewesen sei.

34

Die Beklagten beantragten nunmehr,

35

die Berufung gegen das angefochtene Teil-, Vorbehalts- und Endurteil zurückzuweisen.

36

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

37

Die zulässige Berufung ist begründet.

38

Das Landgericht hat durch Teil- Vorbehalts- und Endurteil die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) vollumfänglich abgewiesen und gegen den Beklagten nur in Höhe von 22.063,27 € nebst Zinsen entsprochen. Diese Ausführungen werden von der Berufung der Klägerin zu Recht angegriffen. Die Klägerin verfolgt ihre Klage gemäß § 592 ZPO im Urkundsverfahren. Ein Anspruch kann im Urkundsverfahren geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können.

39

Für die Statthaftigkeit des Urkundsprozesses genügt jede Urkunde, die geeignet ist, dem Gericht gegenüber den Beweis für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs unmittelbar oder mittelbar zu erbringen (BGH, Urteil vom 27.10.1982 - V ZR 31/82 - WM 1983, 22 f.). Es ist nicht erforderlich, dass die anspruchsbegründende Tatsache unmittelbar aus der Urkunde ergibt (BGH, Urteil vom 27.10.1982 - V ZR 31/82 - WM 1983, 22 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 24.10.1996 - 7 W 1003/96 - ZIP 1997, 730 f.). Es reicht aus, dass mit der Urkunde eine Indiztatsache bewiesen wird, die den Schluss auf die anspruchsbegründende Haupttatsache zulässt (BGH, Urteil vom 12.07.1985 - V ZR 15/84 - NJW 1985, 2953; Urteil vom 27.10.1982, aaO).

40

Die Klage enthält deutlich den Hinweis, dass gemäß § 593 ZPO im Urkundsverfahren geklagt wird. Diese Erklärung hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.04.2013 (GA 102 f.) wiederholt. Die Klägerin hat das Original des Gelddarlehens- und Getränkelieferungsvertrages vom 30.04.2012 (Anlage 1, GA 5 ff.) vorgelegt. Die Darlehenssumme beläuft sich danach gemäß § 1 des Vertrages auf 50.107,61 €, die monatlichen Raten auf 778,25 €. Die Beklagten sind mit mehr als 2 Monatsraten in Verzug, so dass die unter dem 06.12.2012 ausgesprochenen Kündigungen des Gelddarlehens- und Getränkelieferungsvertrages vom 30.04.2012 (Anlage 1, GA 5 ff.) berechtigt sind. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.11.2013 (GA 200 ff.) unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte bisher auf vorstehenden Vertrag überhaupt keine Zahlungen erbracht hätten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat von der Darlehenssumme 2 Raten à 778,25 € in Abzug gebracht, so dass sich die Restforderung auf 48.551,11 € beläuft.

41

Das Landgericht hat die Klage bezüglich der Beklagten zu 2) mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag sei wirksam gemäß § 495 Abs. 1 BGB widerrufen worden. Denn die Beklagte zu 2) habe den Vertrag als Verbraucherin abgeschlossen. Ob die Beklagte zu 2) den Vertrag als Verbraucherin oder Unternehmerin abgeschlossen hat, ist allerdings zwischen den Parteien streitig. Gemäß § 595 Abs. 2 ZPO ist der Beweis bezüglich anderer als der anspruchsbegründenden materiellen Tatsachen, z.B. rechtsvernichtende Einwendungen der Beklagten, nur durch Urkunden oder Antrag auf Parteivernehmung zu führen (vgl. Thomas/Putz-Reichhold, ZPO, 33, Auflage 2012, § 595 Rn. 3; Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 595 Rn. 6). Ob die Beklagte zu 2) als Verbraucherin den Gelddarlehens- und Getränkelieferungsvertrages vom 30.04.2012 (Anlage 1, GA 5 ff.) abgeschlossen hat, kann im Wege des Urkundsbeweises nicht geführt werden. Ein Antrag auf Parteivernehmung ist nicht festgestellt worden.

42

Soweit das Landgericht den Beklagten zu 1) lediglich verurteilt hat, an die Klägerin 22.063,27 € nebst Zinsen zu zahlen, erschließt sich dies aus den Entscheidungsgründen nicht. Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2013 (Sitzungsprotokoll Seite 2, GA 200/201) geht der Senat unter Bezugnahme auf Anlage 1 zum Gelddarlehen und Getränkebelieferungsvertrag vom 30.04.2012 (GA 5-10) davon aus, dass sich dieser Betrag wie folgt zusammensetzt: Zwischenposition von 22.095,00 € zzgl. die fehlenden Mietzahlungen für Mai und Juni 2011 in Höhe von 2 x 762,34 €.

43

Auf Antrag der Klägerin war das angefochtenen Teil-, Vorbehalts- und Endurteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagten durch Vorbehaltsurteil zu verurteilen sind, an die Klägerin 48.551,11 € nebst Zinsen zu zahlen.

44

Den Beklagten bleibt vorbehalten, ihre Einwendungen und Rechte im Nachverfahren vor dem Landgericht gemäß § 600 ZPO geltend zu machen. In diesem Nachverfahren wird das Landgericht dann prüfen müssen, ob die Beklagte zu 2) Verbraucherin ist und ob die Regelungen über den Verbraucherkreditvertrag gemäß §§ 312 a BGB i.V.m. §§ 355 ff. BGB Anwendung finden (vgl. zur Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Gesellschafters BGH, Urteil vom 24.7.2007 - XI ZR 208/06 - BB 2007, 2141 ff., zitiert nach Juris; zum Schuldbeitritt des Gesellschafter-Geschäftsführers bei gewerblicher Kreditnahme BGH, Urteil vom 10.7.1996- VIII ZR 213/95 - BB 1996, 2006 f., zitiert nach Juris; zur Formbedürftigkeit des Schuldbeitritts eines Verbrauchers zu einem Finanzierungsleasingvertrag BGH, Urteil vom 30.7.1997 - VIII ZR 244/96 - BB 1997, 2022 f., zitiert nach Juris; zum Schuldbeitritt zum Kreditvertrag BGH, Urteil vom 27.4.2004 - XI ZR 49/03 - NJW-RR 2004, 1683 ff. = WM 2004, 1381 ff. = MDR 2004, 820 ff. = ZIP 2004, 1303 ff. zitiert nach Juris; zur Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Gesellschafters BGH, Urteil vom 24.7.2007 - XI ZR 208/06 - BB 2007, 2141 ff., zitiert nach Juris; zu den Anforderungen an das Schrifterfordernis beim Schuldbeitritt eines Verbrauchers BGH, Urteil vom 27.6.2000 - XI ZR 322/98 - ZIP 2000, 1523 ff. = WM 2000, 1799 ff. = NJW-RR 2000, 3496 ff. = MDR 2000, 1259; zum Schuldbeitritt zum Kreditvertrag BGH, Urteil vom 27.4.2004 - XI ZR 49/03 - ZIP 2004, 1303 ff. = WM 2004, 1381 ff. = MDR 2004, 1127 f., zitiert nach Juris; zu den Folgen des Fehlens einer formgültigen Annahmeerklärung des Kreditgebers BGH, Urteil vom 6.12.2005 - XI ZR 139/05 - BGHZ 165, 213 ff. = WM 2006, 217 ff. = ZIP 2006, 224 ff. = VersR 2006, 559 ff. = MDR 2006, 700 ff., zitiert nach Juris; zu Beginn der Widerrufsfrist für den Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu künftig abzuschließenden Kreditverträgen BGH, Urteil vom 10.7.1996 - VIII ZR 213/95 - BGHZ 133, 220 ff. = WM 1996, 1781 ff. = ZIP 1996, 1657 ff. = MDR 1996, 1106, zitiert nach Juris; zu den Anforderungen an eine formwirksame Mithaftungsübernahme BGH, Urteil vom 25.10.2011 - XI ZR 331/10 - WM 2011, 2355 ff. = ZIP 2012, 18 ff. = MDR 2012, 110 f. = NJW-RR 2012, 166 ff.).

45

Das Vorbringen der Beklagten zu 1. in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.11.2013 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

47

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

48

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.551,11 € festgesetzt.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 41/14 Verkündet am:
22. Oktober 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen
können im Urkundenprozess geltend gemacht werden.
Zu den Anforderungen an substantiiertes Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen
Flächenangaben durch den Mieter.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14 - LG Darmstadt
AG Offenbach am Main
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter
Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter
Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte ist Mieterin einer Dachgeschosswohnung des Klägers in N. . Der Mietvertrag vom 24. September 2006, in dem die Wohnfläche nicht angegeben ist, sieht unter § 4 Buchstabe b vor, dass der Mieter die Betriebskosten der dort genannten Positionen Nr. 1 bis 21 zu tragen hat, und bestimmt dazu: "Die Betriebskosten der Positionen 1 bis 21 werden grundsätzlich anteilig nach dem Verhältnis der Wohnfläche der Mietsache zur Gesamtwohnfläche des Anwesens abgerechnet. Soweit der tatsächliche Verbrauch für Energie und Wasser gesondert erfasst ist, wird dieser der Abrechnung zugrunde gelegt. Heiz- und Warmwasserkosten werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Heizkosten- verordnung, abgerechnet […]".
2
Mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011, die die Beklagte mit einem von der Hausverwaltung unterzeichneten Begleitschreiben vom 1. Oktober 2012 am 10. November 2012 erhielt, machte der Kläger - unter Ansatz einer Wohnfläche der Wohnung der Beklagten von 40 m² und einer Gesamtwohnfläche des Gebäudes von 240 m² - eine Nachforderung in Höhe von 1.187,54 € geltend, die die Beklagte nicht beglich.
3
Der Kläger verlangt im Urkundenprozess unter Vorlage der Mietvertragsurkunde , der Betriebskostenabrechnung sowie des Anschreibens der Hausver- waltung Zahlung von 1.187,54 € nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Flächen- werte bestritten. Das Amtsgericht hat die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter dem Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren antragsgemäß verurteilt und den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten wegen des Nachverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
4
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
1. Das Berufungsgericht (LG Darmstadt, Urteil vom 20. Dezember 2013 - 6 S 106/13, juris) hat im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Geltendmachung von Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung im Urkundenprozess sei statthaft. Die gemäß § 592 ZPO zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen ließen sich durch die Vorlage des Mietvertrags nebst quittierter Betriebskostenabrechnung beweisen. Der Beweis der richtigen Berechnung sei durch Vorlage der zugrunde liegenden Unterlagen (Versorgerrechnungen und Gebührenbescheide) möglich. Der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses stehe nicht entgegen, dass der Kläger hier keine Unterlagen zum Beweis der richtigen Berechnung der Betriebskostenabrechnung vorgelegt habe, denn nur beweisbedürftige Tatsachen seien durch Urkunden unter Beweis zu stellen. Die Beklagte habe jedoch keine zu beachtenden Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung selbst erhoben; deren Fehlerfreiheit habe mithin als unstreitig zu gelten.
8
Die Klage sei, soweit der Urkundenprozess betroffen sei, auch begründet. Nach § 4 des Mietvertrags habe die Beklagte die auf sie entfallenden Betriebskosten zu tragen. Der Kläger habe die Betriebskosten des Jahres 2011 in zulässiger Weise abrechnen lassen. Ausweislich des Vermerks auf dem Anschreiben der Hausverwaltung vom 1. Oktober 2012 habe die Beklagte die Betriebskostenabrechnung am 10. November 2012 erhalten. Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der Abrechnung bestünden nicht.
9
Zwar habe die Beklagte die Richtigkeit der Gesamtwohnfläche und der Wohnfläche ihrer Wohnung bestritten. Das Bestreiten sei jedoch unsubstantiiert. Die Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, die Flächenangaben ohne weitere Ausführungen pauschal zu bestreiten. Es sei ihr ohne Weiteres möglich, die Wohnfläche ihrer Wohnung selbst zu ermitteln. Auch im Hinblick auf die Gesamtwohnfläche hätte sie einen Ansatz für Zweifel vortragen müssen. Die Anzahl der Wohnungen im Gebäude sowie die Wohnfläche der von ihr bewohnten Wohnung seien ihr bekannt, so dass sie jedenfalls zu einer Plausibili- tätskontrolle in der Lage sei. Auch habe sie unbestritten die Möglichkeit gehabt (und nicht genutzt), die Belege der Betriebskosten einzusehen, denen regelmäßig auch Angaben über die Gesamtwohnfläche zu entnehmen seien.

II.

10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat mit Recht ein Vorbehaltsurteil über die von dem Kläger im Urkundenprozess geltend gemachte Betriebskostennachforderung erlassen.
11
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Geltendmachung einer Betriebskostennachforderung im Urkundenprozess statthaft ist, sofern der Vermieter die anspruchsbegründenden und beweisbedürftigen Tatsachen durch Urkunden belegen kann (§ 592 Satz 1, § 597 Abs. 2 ZPO).
12
a) § 592 Satz 1 ZPO eröffnet den Urkundenprozess unterschiedslos für alle Ansprüche, welche die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand haben. Betriebskostennachforderungen sind davon nicht auszunehmen. Ebenso wenig wie bei Ansprüchen auf Miete aus Wohnraummietverträgen, für die der Senat bereits entschieden hat, dass diese im Urkundenprozess geltend gemacht werden können (Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, NJW 2007, 1061; vom 8. Juli2009 - VIII ZR 200/08, NJW 2009, 3099; einschränkend für den Fall anfänglicher Mängel: Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 111/09, WuM 2010, 761 Rn. 11 f.), bestehen bei Betriebskostennachforderungen Gründe, den Wortlaut des § 592 ZPO in der Weise einzuschränken, dass solche Ansprüche generell vom Urkundenprozess ausgeschlossen wären.
13
Das entspricht der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum (Langenberg , Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl., J Rn. 84 ff.; Staudinger/ Weitemeyer, BGB, Neubearbeitung 2014, § 556 Rn. 147; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. XIV 110; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 14. Aufl., Rn. 7017m; ders. MDR 2013, 1266, 1268; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. IX Rn. 117; Both, NZM 2007, 156, 158; Flatow, DWW 2008, 88, 91 f.; Wichert/Sommer, ZMR 2009, 503, 509 f.; Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl., § 592 Rn. 9a; Bub/von der Osten, FD-MietR 2009, 292917; Herlitz, jurisPR-MietR 13/2014 Anm. 4; siehe auch KG, WuM 2012, 156; anders Blank, NZM 2000, 1083, 1084; differenzierend LG Bonn, WuM 2012, 155).
14
b) Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses nicht voraus, dass auch unstreitige Anspruchsvoraussetzungen mit Urkunden bewiesen werden. Vielmehr bedürfen unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen auch im Urkundenverfahren, abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Säumnis der beklagten Partei (§ 597 Abs. 2 ZPO), keines Beweises und somit auch keiner Urkundenvorlage (Senatsurteil vom 24. April 1974 - VIII ZR 211/72, BGHZ 62, 286, 289 ff.; BGH, Urteil vom 4. Februar 1985 - II ZR 142/84, WM 1985, 738 unter 2).
15
2. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat der Kläger seinen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten ausreichend mit Urkunden belegt. Er hat den Mietvertrag, aus dem sich die Kostentragungspflicht der Beklagten ergibt, sowie die Betriebskostenabrechnung mit einem Zugangsnachweis vorgelegt (zur im Urkundenprozess gebotenen Urkundenvorlage bei Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung siehe Langenberg, Betriebskosten - und Heizkostenrecht, aaO, Rn. J 85). Der Vorlage weiterer Urkunden, etwa zur Wohnflächenberechnung, bedurfte es im Streitfall nicht. Wie die Revisions- erwiderung zu Recht geltend macht, hat der Vermieter die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung erst auf wirksames Bestreiten durch den Mieter zu beweisen , wobei im Urkundenprozess die Beweismittelbeschränkung der § 592 Satz 1, § 595 Abs. 2 ZPO zu beachten ist. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ist das Bestreiten der Flächenwerte durch die Beklagte unsubstantiiert und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich.
16
a) Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Vermieter, der eine Betriebskostennachforderung erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für die Flächenansätze. Wenn er - wie hier - bestimmte Flächenwerte vorträgt, genügt dies den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung (Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, aaO, Rn. 7039; ders., ZMR 2009, 335, 336). Der sodann erklärungsbelastete Mieter hat - soll sein Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen des Vermieters grundsätzlich ebenfalls substantiiert (d. h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern und muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht, denn mit bloßem Bestreiten darf der Mieter sich nur bei pauschalem Vorbringen des Vermieters begnügen (Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 29).
17
Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich und zumutbar ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (siehe BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 7; Urteile vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 16; vom 6. Juli 2007 - V ZR 128/06, juris Rn. 17; vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158; vom 6. Oktober 1989 - V ZR 223/87, NJW-RR 1990, 78 unter II 3 b aa; vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 196; jeweils mwN).
18
b) aa) Nach diesen Grundsätzen genügte ein einfaches Bestreiten der Wohnfläche der von der Beklagten gemieteten Wohnung bereits deshalb nicht, weil er hätte substantiiert darlegen müssen, dass die vom Vermieter angegebenen Quadratmeterzahlen unrichtig sind (Staudinger/Weitemeyer, aaO § 556a Rn. 23). Unabhängig davon, ob die Größe der gemieteten Wohnung in der Mietvertragsurkunde angegeben ist oder nicht, ist es dem Mieter in aller Regel selbst möglich, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung zu vermessen und seinerseits einen bestimmten Flächenwert vorzutragen (Langenberg, aaO, J Rn. 36).
19
Im Schrifttum wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, dass eine Flächenberechnung der eigenen Räume vom Mieter nicht verlangt werden könne , weil billigerweise nicht zu erwarten sei, dass er über die Anwendung der Berechnungsmethoden Bescheid wisse (Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten , aaO, Rn. 7040; ders., ZMR 2009, 335, 337; zu den Berechnungsmethoden siehe Eisenschmid in Eisenschmid/Wall, Betriebskosten-Kommentar, 3. Aufl., Rn. 4008 ff.; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, aaO, Rn. 4127a). Substantiiertes Bestreiten verlangt jedoch nicht, dass der Mieter sich an einer bestimmten Berechnungsmethode, etwa den Vorgaben der Wohnflächenverordnung , orientiert, zumal die Berechnung etwa bei Dachgeschosswohnungen aufgrund von Schrägen und Winkeln kompliziert sein kann (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NZM 2010, 858 Rn. 29). Um die vom Vermieter vorgetragenen Quadratmeterzahlen wirksam zu bestreiten, genügt es daher, wenn ihm der Mieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung entgegen hält.
20
bb) Auch die Gesamtwohnfläche des Gebäudes hat die Beklagte unzureichend bestritten. Selbst zu äußerlich wahrnehmbaren Gegebenheiten, wie Gebäudezuschnitt sowie Anzahl der Wohnungen und Stockwerke, aus denen sich Ansatzpunkte für Zweifel an der behaupteten Gesamtwohnfläche ergeben könnten, hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Angaben gemacht.
21
cc) Schließlich lässt sich dem pauschalen Bestreiten der Flächenangaben nicht entnehmen, dass das in der Betriebskostenabrechnung angenommene Verhältnis der Fläche der Mietwohnung (40 m²) zur Gesamtwohnfläche (240 m²) zu Lasten der Beklagten unrichtig ist. Es wird nicht deutlich, dass das Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche für die Beklagte günstiger ist, denn ihr Bestreiten lässt nicht erkennen, ob die von ihr gemietete Wohnung (wesentlich) kleiner oder die Gesamtwohnfläche größer sein soll als vom Kläger vorgetragen.
22
3. Der danach zulässig im Urkundenprozess geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten ist begründet, weil die Beklagte keine nach § 595 Abs. 2 ZPO beachtlichen Einwendungen vorgebracht hat. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 15.05.2013 - 350 C 517/12 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 20.12.2013 - 6 S 106/13 -

(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.

(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.4.2014 - 91 O 4/14 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.


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(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR145/12 Verkündet am:
7. Mai 2015
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Stellt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz seine Abschlagszahlungsklage
aufgrund bereits erstinstanzlich eingetretener Schlussrechnungsreife
gemäß § 264 Nr. 3 ZPO auf eine höhere Schlusszahlungsklage um, liegt
hinsichtlich der Erhöhung eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO vor, die mit
der Anschlussberufung innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend gemacht
werden muss.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 - OLG Köln
LG Köln
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter
Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack und Sacher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung restlicher Vergütung nach vorzeitiger Beendigung zweier Verträge über die Lieferung von Thermoreaktoren für Großanlagen in Russland.
2
Die Parteien sind auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik tätig. Die Beklagte wurde von der Sm.-AG und der Su.-GmbH beauftragt, für russische Besteller Thermoreaktoren zu projektieren, zu liefern und zu montieren. Im September 2007 schloss sie mit der Klägerin als Nachunternehmerin zwei Verträge über die Lieferung je eines Thermoreaktors mit Zubehör und Wärmetauscher für das Projekt S. und das Projekt N. inklusive weiterer Leistungen in den Bereichen Projektierung, Montage, Inbetriebnahme und Schulung.
3
Da die Beklagte die ursprünglich vereinbarten Zahlpläne nicht einhielt, übersandte sie Ende 2008 zwei von ihr unterzeichnete Verträge, mit denen sie ihre Forderungen gegen die Sm.-AG und die Su.-GmbH zur Sicherung der Vergütungsansprüche der Klägerin anteilig an diese abtrat. In diesem Zusammenhang verpflichtete sich die Beklagte ferner, bei ihr eingehende Zahlungen der Sm.-AG und der Su.-GmbH in Höhe des vereinbarten Anteils an die Klägerin weiterzuleiten. Nachdem die Beklagte nach Behauptung der Klägerin ihrer Verpflichtung zur anteiligen Weiterleitung nicht vollständig nachgekommen war, stellte diese die Lieferungen ein.
4
Mit der Klage hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt Zahlung von 452.752,87 € zuzüglich Zinsen geltend gemacht und ihren Anspruch in erster Linie auf die Vereinbarung der Parteien zur anteiligen Weiterleitung der bei der Beklagten eingehenden Zahlungen gestützt. Mit Urteil vom 15. April 2011 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 418.964,33 € zuzüglich Zinsen stattgegeben.
5
Während des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. April 2010 die Kündigung und vorsorglich den Rücktritt von den Verträgen mit der Klägerin, die daraufhin für beide Verträge unter dem 22. Dezember 2010 Schlussrechnungen erstellte und den danach über den Klageantrag hinausgehenden Restvergütungsanspruch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils zunächst in einem gesonderten Prozess einklagte.
6
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage - nach Rücknahme der anderweitig anhängigen erstinstanzlichen Schlusszahlungsklage - auf die Schlussrechnungsforderungen umgestellt und auf 959.896,62 € zuzüglich Zinsen erweitert. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin dem Gericht mehrseitige, teilweise in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Packlisten überreicht.
Diese enthalten nach ihrem Vortrag sämtliche nach den Verträgen geschuldeten , bisher noch nicht an die Beklagte ausgelieferten Anlagenteile.
7
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 959.896,62 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Software und Dokumentation für die Thermoreaktoren und der in den zum Tenor genommenen Packlisten bezeichneten Anlagenteile zu zahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
Die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin ändert gemäß § 249 Abs. 3 ZPO nichts daran, dass das Urteil gegen sie zu verkünden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 193/93, BGHZ 127, 74, 75).

I.


10
Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
11
Die Umstellung der Klage auf die höheren Schlussrechnungsforderungen sei zulässig. § 533 ZPO stehe dem nicht entgegen, weil die Umstellung bei zwischenzeitlich eingetretener Schlussrechnungsreife keine Klageänderung im Sinne von §§ 263, 533 ZPO sei, sondern § 264 Nr. 2 und 3 ZPO unterfalle. Der neue Vortrag sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ZPO zu berücksichtigen, da keine Nachlässigkeit vorliege und das erstinstanzliche Gericht diesen Punkt für unerheblich gehalten habe. Die Erweiterung der Klage scheitere nicht daran, dass die Klägerin die Einlegung einer Anschlussberufung innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO versäumt habe. In der schriftsätzlich erfolgten Klageerweiterung liege die konkludente Erklärung einer Anschlussberufung. Die Versäumung der Frist sei ausnahmsweise unschädlich. Es widerspreche dem Zweck der Vorschrift des § 264 ZPO, die der Prozesswirtschaftlichkeit dienen solle, eine Klageerweiterung im Zusammenhang mit einer wegen veränderter Umstände erforderlichen Umstellung von einer Abschlags- auf die Schlusszahlungsklage nur innerhalb der Anschlussberufungsfrist zuzulassen und nach deren Ablauf den Unternehmer auf einen zweiten Prozess wegen des weitergehenden Betrages zu verweisen. Hinzu komme, dass das Berufungsgericht erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist auf die erforderliche Klageumstellung hingewiesen habe, so dass der Klägerin zumindest im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO gewährt werden müsste.
12
Die Klage sei gemäß § 649 Satz 2 BGB begründet. Bei den Verträgen handele es sich um Werkverträge im Sinne von § 631 BGB. Hier stehe nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz an den zu liefernden Thermoreaktoren im Vordergrund, vielmehr sei nach dem Vertragsinhalt ein Gesamterfolg geschuldet. Die Klägerin habe im Einzelnen dargelegt, dass es sich bei den vereinbarten Leistungen um eine individuell angepasste Fertigung der Thermoreaktoren in Abstimmung mit den übrigen Prozessen der Anlagen vor Ort, ihrer Montage und schließlich der Schulung des Personals gehandelt habe. Dem sei die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.
13
Aufgrund der Kündigung der Verträge durch die Beklagte stehe der Klägerin gemäß § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Die Kündigung sei als freie Kündigung zu werten. Eine Kündigung aus wichtigem Grund komme nicht in Betracht, da die Klägerin wegen des Zahlungsverzugs der Beklagten berechtigt gewesen sei, weitere Lieferungen zu verweigern.
14
Der Höhe nach stehe der Klägerin aus den beiden Projekten insgesamt eine fällige Restforderung jedenfalls in Höhe der Klageforderung zu. Der Zahlungsanspruch bestehe aber nur Zug um Zug gegen Herausgabe der im Tenor aufgeführten, noch nicht gelieferten Software, Dokumentation und Anlagenteile. Es sei unerheblich, dass die Klägerin ihren Zahlungsantrag nicht mit einer entsprechenden Einschränkung gestellt habe. Die Zug-um-ZugLeistung könne auch mit der nach § 253 ZPO erforderlichen Bestimmtheit tenoriert werden. Hinsichtlich der Anlagenteile sei auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Packlisten abzustellen. Die Beklagte sei dem im Rahmen des ihr gewährten Schriftsatznachlasses nicht substantiiert entgegengetreten.

II.

15
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
16
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB hat.
17
a) Dabei kann dahinstehen, ob die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichen, um die Verträge der Parteien als Werkverträge einzuordnen.
18
Zumindest handelt es sich um Verträge gemäß § 651 Satz 1 BGB,bei denen § 649 BGB über § 651 Satz 3 BGB Anwendung findet, da die von der Klägerin zu liefernden Thermoreaktoren als nicht vertretbare Sachen zu qualifizieren sind. Nicht vertretbar sind solche Sachen, die auf die Betriebsverhältnisse des Bestellers ausgerichtet und seinen Wünschen angepasst sind und die deshalb für den Unternehmer anderweitig schwer oder gar nicht absetzbar sind (BGH, Urteil vom 30. Juni 1971 - VIII ZR 39/70, NJW 1971, 1793, 1794; MünchKommBGB/Busche, 6. Aufl., § 651 Rn. 17 f.).
19
Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mussten die vertraglich geschuldeten Thermoreaktoren individuell unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen des Bestellers gefertigt und spezifisch an die jeweiligen Anlagen, für die sie vorgesehen waren, angepasst werden. Dies trägt die Annahme, dass es sich um nicht vertretbare Sachen handelt. Der Hinweis der Beklagten, dass die Einzelteile, aus denen der jeweilige Thermoreaktor bestehe, im Wesentlichen als vertretbare Sachen zu qualifizieren seien, führt entgegen der Auffassung der Revision schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil die Klägerin nicht die Lieferung der Einzelteile , sondern der Thermoreaktoren schuldete.
20
b) Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Kündigung der Verträge durch die Beklagte um eine wirksame freie Kündigung gemäß § 649 Satz 1 BGB gehandelt habe, weil ihr ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht zugestanden habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung weist keine Rechtsfehler auf.
21
c) Die zur Einordnung der Verträge und zum Kündigungsgrund erfolgten Feststellungen des Berufungsgerichts sind verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die von der Revision vorgebrachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO.
22
2. Das Berufungsurteil ist aber von Rechtsfehlern beeinflusst, soweit das Berufungsgericht die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz unbeschadet der von ihm angenommenen Versäumung der Anschlussberufungsfrist (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) für zulässig erachtet hat.
23
a) Noch zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Umstellung des Klageantrags auf die höheren Schlussrechnungsforderungen § 533 ZPO nicht anwendbar ist.
24
§ 533 ZPO regelt die Zulässigkeit der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO in der Berufungsinstanz. Änderungen des Klageantrags nach § 264 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen, so dass § 533 ZPO auf sie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 191/04, BauR 2006, 414, 415 = NZBau 2006, 175). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt der Übergang von der Abschlags- auf die Schlusszahlungsklage keine Klageänderung dar. Eine Änderung des Klagegrundes liegt nicht vor, da der Anspruch auf Abschlagszahlung lediglich eine modifizierte Form des einheitlichen Anspruchs auf Vergütung ist (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 191/04, BauR 2006, 414, 415 = NZBau 2006, 175; Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03, BauR 2005, 400, 405 = NZBau 2005, 158). Erfolgt der Übergang aufgrund einer nach Rechtshängigkeit eingetretenen Veränderung, liegt danach ein Fall des § 264 Nr. 3 ZPO vor. Ist damit gleichzeitig eine Erhöhung des Klageantrags in der Hauptsache verbunden , stellt auch dies gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar.
25
Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich hier um einen solchen Übergang von einer Abschlags- auf eine Schlusszahlungsklage. Die Klägerin hat ihren Anspruch erstinstanzlich in erster Linie auf die im Rahmen der Sicherungsabtretungsverträge getroffene Vereinbarung der Parteien über eine anteilige Weiterleitung der bei der Beklagten eingehenden Abschlagszahlungen der Sm.-AG und der Su.-GmbH gestützt. Diese Vereinbarung stellt lediglich eine Modifikation der ursprünglichen Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Rahmen der Zahlpläne dar, die von der Beklagten nicht eingehalten wurde. Die weiterzuleitenden Beträge sind ebenso wie die ursprünglich vereinbarten Abschlagszahlungen nur eine Anzahlung auf die jeweilige vertragliche Gesamtvergütung im Hinblick auf bereits erbrachte Leistungen der Klägerin. In der Umstellung der zunächst auf die Weiterleitungsvereinbarung gestützten Klage auf die höheren Schlussrechnungsforderungen aufgrund nach Rechtshängigkeit eingetretener Schlussrechnungsreife liegt daher gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO.
26
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, zum Zwecke der Klageerweiterung sei die fristgemäße Einlegung einer Anschlussberufung nicht erforderlich , ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst.
27
aa) Zweck der Anschlussberufung ist es, diejenige Partei zu schützen, die in Unkenntnis des Rechtsmittels der Gegenpartei trotz eigener Beschwer die Rechtsmittelfrist im Vertrauen auf den Bestand des Urteils verstreichen lässt (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 524 Rn. 1). Darüber hinaus soll die Anschlussberufung prozessuale Waffengleichheit schaffen, indem sie den Berufungsbeklagten in den Stand setzt, auf eine Berufung des Gegners ohne verfahrensrechtliche Fesseln reagieren und die Grenzen der neuen Verhandlung mitbestimmen zu können (BGH, Urteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82, NJW 1984, 2951, 2952). Will er die Grenzen neu bestimmen und sich nicht auf die Abwehr der Berufung beschränken, kann er dies grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung erreichen.
28
Dementsprechend muss sich der in erster Instanz obsiegende Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn er eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken will. Danach ist auch im Fall der Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, BauR 2009, 1140 Rn. 22 = NZBau 2009, 376; Urteil vom 13. September 2011 - X ZR 69/10, GRUR 2012, 45 Rn. 56).
29
Lediglich wenn in der Berufungsinstanz gemäß § 264 Nr. 3 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer späteren Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert und mit dem nunmehr geltend gemachten Antrag nicht mehr verlangt wird als bereits erstinstanzlich zuerkannt, ist die Einlegung einer Anschlussberufung entbehrlich (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, BauR 2006, 717, 718; Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, WuM 2011, 310 Rn. 10 ff.). Das Begehren des in erster Instanz erfolgreichen Klägers geht in diesem Fall nicht über eine Abwehr der Berufung hinaus.
30
Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn der in erster Instanz obsiegende Kläger eine aufgrund nach Rechtshängigkeit eingetretener Veränderungen erfolgte Klageumstellung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO mit einer Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO verbindet. Auch wenn die veränderten Umstände materiell-rechtlich eine Klageumstellung erfordern, beschränkt sich der Kläger in dieser Konstellation nicht auf die Abwehr der Berufung, sondern begehrt einen höheren als den erstinstanzlich zuerkannten Betrag und be- stimmt damit die Grenzen des Berufungsverfahrens neu. Dies ist nur im Wege der Anschlussberufung möglich.
31
bb) Ist die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beachten. Sinn und Zweck der gesetzlichen Fristenregelung des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO rechtfertigen im vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung.
32
Der Gesetzgeber hat sich mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) dafür entschieden, die Einlegung einer Anschlussberufung nur binnen einer bestimmten Frist zuzulassen, um auf diese Weise das nach der Neukonzeption in erster Linie der Fehlerkontrolle dienende Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 64, 98 f.). Trotz erheblicher Kritik in Rechtsprechung und Literatur hat der Gesetzgeber mit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) die Frist, wenn auch in abgeänderter Form, beibehalten und eine Ausnahme nur für wiederkehrende Leistungen geschaffen (vgl. BT-Drucks. 15/3482, S. 17, 18). Vor diesem Hintergrund ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Wege der teleologischen Reduktion sowohl für klageerweiternde als auch für klageändernde Anschlussberufungen abgelehnt worden (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, BauR 2009, 1140 Rn. 22 = NZBau 2009, 376; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 17 ff.).
33
Ob demgegenüber nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der prozessualen Waffengleichheit in besonderen Fällen Ausnahmen von der Befristung zuzulassen sind, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung der Umstände ist, kann dahinstehen. Denn ein solcher Fall liegt nicht vor. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine endgültige Abrechnung und die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 42 ff.; Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 217/85, BauR 1987, 453; Urteil vom 25. Oktober 1990 - VII ZR 201/89, BauR 1991, 81, 82) damit einhergehende Notwendigkeit zur Umstellung einer Abschlags- auf die Schlusszahlungsklage nicht erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingetreten. Vielmehr sind sowohl die Kündigung der Verträge als auch die Erstellung der Schlussrechnungen noch während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt. Die Klägerin hätte daher die mit der Klageumstellung auf die höheren Schlussrechnungsforderungen verbundene Klageerweiterung bereits erstinstanzlich vornehmen können. Auf diese Weise hätte sie einen etwa notwendig werdenden weiteren Rechtsstreit über die Restforderungen ohne weiteres vermeiden können. Jedenfalls in dieser Konstellation wären bei entsprechender Prozessführung die vom Gesetzgeber verfolgten prozessökonomischen Ziele, insbesondere der mit der Befristung der Anschlussberufung verfolgte Zweck der Straffung und Beschleunigung des Berufungsverfahrens, erreicht worden. Darüber hinaus wäre auch der mit der Neukonzeption des Berufungsrechts verbundene Aspekt der Fehlerkontrolle zum Tragen gekommen, da sich bereits das erstinstanzliche Gericht umfassend mit den Schlussrechnungen hätte befassen können.
34
cc) Für die vom Berufungsgericht zu Recht als Anschlussberufung gewertete Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO war danach die Einhaltung der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlich unbeschadet der Möglichkeit, bis zur Höhe des erstinstanzlich zuerkannten Betrages auch nach Ablauf dieser Frist eine Umstellung der Abschlags- auf die Schlusszahlungsklage vorzunehmen.
35
c) Die vom Berufungsgericht hilfsweise angestellte Erwägung, die von ihm angenommene Versäumung der Anschlussberufungsfrist sei jedenfalls deshalb unschädlich, weil die Klägerin erst nach Ablauf der Frist auf die erforderliche Umstellung von der Abschlags- auf die Schlusszahlungsklage hingewiesen worden und ihr deshalb gegebenenfalls von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, ist ebenfalls nicht tragfähig.
36
Eine direkte Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung scheidet aus, weil die Anschlussberufungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Notfrist ist und auch nicht bei den sonstigen Fristen in § 233 ZPO aufgeführt wird.
37
Ob bei Versäumung der Anschlussberufungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in (analoger) Anwendung der §§ 233 ff. ZPO in Betracht kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (ablehnend - obiter dictum - BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02, BGHZ 163, 324, 329; OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1720, 1721; Gerken, NJW 2002, 1095, 1096; bejahend OLG Stuttgart, OLGR 2008, 25, 27; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 215, 216; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 443; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299, 1300; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 524 Rn. 32; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 6).
38
Dieser Streit bedarf keiner Entscheidung, denn auch bei analoger Anwendung der §§ 233 ff. ZPO begründen die hilfsweise angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts keinen Wiedereinsetzungsgrund. Die Klägerin hat aus Nachlässigkeit davon abgesehen, die Klage bereits erstinstanzlich - spätestens jedoch bis zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Ablauf der Anschlussberufungsfrist - im Hinblick auf die höheren Schlussrechnungsforderungen zu erweitern. Es entspricht, wie ausgeführt, ständiger Recht- sprechung des Senats, dass ein Unternehmer - will er den Prozess nicht verlieren - nach Eintritt der Voraussetzungen für eine endgültige Abrechnung eine Abschlagsklage zwingend auf die Schlusszahlungsklage umstellen muss (BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 45 f.; Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 217/85, BauR 1987, 453; Urteil vom 25. Oktober 1990 - VII ZR 201/89, BauR 1991, 81, 82). Diese Rechtsprechung musste der anwaltlich vertretenen Klägerin auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein. Ihr war darüber hinaus schon während des erstinstanzlichen Verfahrens und erst recht vor dem vom Berufungsgericht angenommenen Ablauf der Anschlussberufungsfrist bekannt, dass Schlussrechnungsreife eingetreten war und sie eine über die bereits streitgegenständliche Summe hinausgehende Restvergütung beanspruchte, was sich schon daraus ergibt, dass sie diese Vergütung zunächst in einem weiteren Prozess eingeklagt hatte.
39
d) Eine Versäumung der Frist kann ferner nicht mit dem Argument unberücksichtigt bleiben, einer Partei müsse nach einem gerichtlichen Hinweis die Möglichkeit eingeräumt werden, darauf zu reagieren. Dieser allgemeine Grundsatz findet auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Anwendung. Die Unzulässigkeit einer Anschlussberufung wegen Fristversäumung kann durch prozessleitende Maßnahmen nicht mehr behoben werden (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 28).
40
3. Das Berufungsurteil stellt sich, soweit das Berufungsgericht die Klageerweiterung für zulässig erachtet hat, auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Das käme in Betracht, wenn die Anschlussberufungsfrist bei Eingang der Klageerweiterung noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Dies kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen und des Akteninhalts nicht abschließend beurteilt werden.
41
a) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Einlegung einer Anschlussberufung nur bis zum Ablauf einer gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Voraussetzung für den wirksamen Lauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, dass die Frist zur Berufungserwiderung wirksam gesetzt wurde, was nur dann der Fall ist, wenn dem Berufungsbeklagten gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfügung zugestellt und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist gemäß § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist (BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 5 f.). Das Vorliegen dieser für die Zulässigkeit einer Anschlussberufung maßgeblichen Voraussetzung ist - ungeachtet der fehlenden Verweisung in § 524 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 522 Abs. 1 ZPO - von Amts wegen zu überprüfen (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 12. Aufl., § 524 Rn. 25).
42
b) Der Senat kann nicht beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Klägerin eine beglaubigte Abschrift der betreffenden richterlichen Verfügung nebst Belehrung zugestellt worden ist. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten.
43
4. Das Berufungsurteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Es ist insgesamt aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit dieses die notwendigen Feststellungen zum wirksamen Lauf der Anschlussberufungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO treffen kann. Eine nur teilweise Aufhebung und Zurückverweisung bezüglich des mit der Klageerweiterung geltend gemachten höheren Betrages kommt nicht in Betracht. Denn bei der auf zwei verschiedenen Verträgen beruhenden Vergütung für die Projekte N. und S. handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Die Klägerin muss daher für den Fall der Versäumung der Anschlussberufungs- frist zunächst eindeutig klarstellen, in welcher Reihenfolge sie die Forderungen geltend machen will.

III.

44
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
45
Die Zug-um-Zug-Einschränkung kann in der vom Berufungsgericht tenorierten Form keinen Bestand haben.
46
Es fehlt insoweit bereits an der hinreichenden Bestimmtheit der Urteilsformel , § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, so dass das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
47
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nicht nur der Umfang einer Verurteilung, sondern auch die Zug-um-ZugEinschränkung im Titel hinreichend bestimmt sein muss, so dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07, BauR 2011, 1034 Rn. 32 = NZBau 2011, 290; Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 86/91, NJW 1993, 324, 325; Urteil vom 2. Juni 1966 - VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287 f.).
48
Zur hinreichenden Bestimmtheit müssen die Zug um Zug herauszugebenden Gegenstände im Tenor so genau bezeichnet sein, dass eine Identifizierung zumindest im Wege der Auslegung möglich ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07, BauR 2011, 1034 Rn. 33 = NZBau 2011, 290). Das Vollstreckungsorgan muss, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, in der Lage sein, die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm vom Gläubiger übergebenen und dem Schuldner anzubietenden Gegenstände zu überprüfen. Danach ist schon die im Tenor aufgeführte "Dokumentation" für die Thermoreaktoren der betreffenden Projekte nicht hinreichend bestimmt, da sich weder dem Tenor noch den Urteilsgründen entnehmen lässt, was genau diese beinhalten soll. Gleiches gilt für die Bezeichnung "Software SPS-S7 (incl. CPU 416-2DP)", wobei hier zusätzlich unklar ist, inwieweit davon auch Hardware umfasst sein soll. Das Berufungsgericht hat ferner Packlisten in den Tenor einbezogen, aus denen sich die Zug um Zug herauszugebenden Anlagenteile ergeben. Auch diese Gegenstände sind in erheblichem Umfang nur unzureichend bezeichnet, weil konkrete Beschreibungen durch Typenbezeichnungen , Angaben von Größen, Mengen oder Material, die eine klare Identifikation ermöglichen würden, fehlen.
49
Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 184 GVG vor, weil die in den Urteilstenor einbezogenen Packlisten Teile in russischer Sprache und kyrillischer Schrift ohne Übersetzung enthalten. Zwar verbietet § 184 GVG nicht jede Einbeziehung fremdsprachiger Worte in Urteilstenor und Urteilsgründen (vgl. z.B. OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 348 f. m.w.N.; BSG, MDR 1975, 697, jeweils zu medizinischen Fachausdrücken). Wenn jedoch - wie hier - aufgrund der umfänglichen fremdsprachigen Teile der in den Tenor einbezogenen Pack- listen Missverständnisse und Unklarheiten für die maßgeblichen Adressaten nicht ausgeschlossen werden und sich hieraus Probleme bei der Vollstreckbarkeit des Urteils ergeben können, ist die zwingende Regelung des § 184 GVG verletzt. Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.04.2011 - 87 O 169/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.04.2012 - 13 U 67/11 -

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.