Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 15. Jan. 2016 - I-22 U 132/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.07.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten - wegen der Kosten - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass aufgrund ihres am 13.11.2014 (Anlage K 2) erklärten Widerrufs der Darlehensvertrag vom 03.06.2009 (Anlage K 1) rückabzuwickeln und die Beklagte ihr zur Erstattung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen verpflichtet sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
5Die Klägerin habe das ihr gemäß § 495 BGB i.V.m. § 355 BGB (in der vom 02.09.2002 bis 10.06.2010 geltenden Fassung, Art. 229 § 92 Abs. 2 EGBGB) zustehende Widerrufsrecht nicht fristgerecht bzw. wirksam ausgeübt.
6Die Klägerin könne aus der BGB-InfoV keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten, nehme das aber auch nicht für sich in Anspruch.
7Die hier verwendete Belehrung genüge dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. dazu I.3.a.). Die Belehrung informiere auch eindeutig, zutreffend und entsprechend der damaligen Rechtslage über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. dazu I.3.b.). Die Belehrung habe auch keine Fax-Nr. oder E-Mailadresse enthalten müssen (vgl. dazu I.3.c.). Auch die in der Belehrung enthaltenen Hinweise für finanzierte Geschäfte führten nicht zu Fehlerhaftigkeit der Belehrung (vgl. dazu I.3.d.). Auch aus den vom Kläger zuletzt zitierten Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14) folge nicht die Fehlerhaftigkeit der hier in Rede stehenden Belehrung bzw. der dabei verwendeten zwei Fußnoten (vgl. dazu I.3.e.).
8Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt:
9Zum Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB:
10Bei den eingefügten Fußnoten - insbesondere zu 2. ("Nicht für Fernabsatzgeschäfte") - handele es sich um eine formale und inhaltliche Abweichung vom Muster, da dieser Hinweis vom Muster nicht vorgesehen sei und der Verbraucher den Eindruck gewinnen könne, er müssen den Fristbeginn selbständig prüfen, was beim Verbraucher zu Unklarheiten führe (OLG München, Urteil vom 21.10.2013, 19 U 1208/13, www.juris.de; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, 4 U 194/11, www.juris.de). Die Widerrufsbelehrung sei zudem so klein geschrieben, dass es dem durchschnittlichen Verbraucher mehr als schwer falle, den - zudem verschachtelt formulierten - Text inhaltlich zu erfassen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 BGB übermittelt worden seien, da sie in dem Vertrag an diversen Stellen verteilt seien und nur beispielhaft in der Belehrung aufgeführt seien. Die Widerrufsbelehrung sei auch in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben und sei zudem wie jede weitere Ziffer des Vertrages nummeriert.
11Zum Beginn der Widerrufsfrist:
12Den gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 3, 492 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. maßgeblichen Fristbeginn habe sie - die Klägerin - aus der hier verwendeten Belehrung nicht zutreffend bestimmen können. Danach habe nämlich schon die Übersendung eines Vertragsantrages nebst Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist führen sollen, so dass sie - die Klägerin - damit habe rechnen müssen, dass sie den Vertrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vertragsangebots der Beklagten nebst Belehrung habe widerrufen können. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des LG Duisburg vom 18.07.2014 (1 O 405/13, www.juris.de) stehe dem nicht entgegen, da die Kundin dort keine Vertragserklärung der Bank vorab erhalten habe. In der notwendigen Gesamtschau habe die Beklagte zudem zum Fristbeginn eine Leerstelle gelassen, die sie nicht transparent genutzt habe.
13Zur Notwendigkeit von Fax-Nr. bzw. E-Mailadresse:
14Auch wenn es richtig sei, dass die Angabe von Fax-Nr. bzw. E-Mailadresse im Muster nicht vorgesehen sei, benutze die Beklagte das Muster nicht, so dass die gesamte Belehrung auf dem Prüfstand stehe. Weise dann die Beklagte aber darauf hin, dass der Widerruf per Fax und/oder E-Mail erfolgen könne, dann müsse sie die entsprechenden Angaben dazu auch in ihrer Belehrung machen und könne nicht vom Verbraucher fordern, dass er sich diese Daten selbst heraussuche, denn dann sei die Belehrung nicht mehr transparent.
15Zu den Hinweisen für finanzierte bzw. verbundene Geschäfte:
16Das LG habe sich erst gar nicht damit auseinandergesetzt, dass der BGH (Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022; Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, ZIP 2000, 1730) Zusatzinformationen selbst dann für schädlich halte, wenn sie inhaltlich zutreffend seien, aber eine inhaltliche Abweichung vom Muster enthielten. Dies müsse erst recht gelten, wenn sich - wie hier - ca. zwei Drittel des Belehrungstextes mit einer hier gar nicht in Rede stehenden Geschäftsart beschäftige.
17Noch verwirrender werde die Belehrung im Hinblick auf die Fußnote 1 ("Nicht für Fernabsatzgeschäfte") zur Überschrift "Widerrufsbelehrung", da der Verbraucher daraus schließe, dass diese Belehrung genau für seine konkrete Beratungssituation benutzt werde und somit sämtliche Informationen dieser Belehrung für seinen Fall zuträfen, was indes nicht der Fall sei. Die verwendeten Fachtermini überforderten den durchschnittlichen Verbraucher. Zudem sei die Angabe von Fußnoten in der Musterbelehrung nicht vorgesehen und wälze die Prüfung einzelner Umstände auf den Verbraucher ab, der dadurch benachteiligt bzw. überfordert werde.
18Zu den Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14, www.juris.de) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14, www.juris.de):
19Diese könnten zwar nicht "eins zu eins" übertragen werden, aber ihre "Stoßrichtung" treffe den vorliegenden Fall dahingehend, dass Intransparenz durch irreführende Fußnoten und Hinweise auf nicht einschlägige Fachtermini erzeugt werde. Dies führe auch ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers über den Fristbeginn (wovon auch das OLG München das OLG Brandenburg ausgingen), so dass die Belehrung hier nicht an die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpfen könne.
20Schließlich habe es das LG auch fehlerhaft unterlassen, eine Gesamtschau aller Verfehlungen vorzunehmen, die hier zu einer "völligen Verwirrung" des Verbrauchers führten.
21Vorsorglich werde weiterhin geltend gemacht, dass sie ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt habe (vgl. im Einzelnen: 108/109 GA).
22Die Klägerin beantragt,
23das Urteil abzuändern und
241.
25festzustellen, dass zwischen den Parteien aufgrund erklärten Widerrufes des Darlehensvertrages vom 03.06.2009, Darlehensnummer der Beklagten …, ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden sei, wonach der Darlehensvertrag rückabzuwickeln und die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den Zinsschaden aufgrund der vom dem Kläger an die Beklagte geleisteten Zahlungen auf den o.g. Darlehensvertrag zu erstatten,
262.
27hilfsweise, den Rechtsstreit an das LG Wuppertal zurückzuverweisen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
30Die Beklagte trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor:
31Zum Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB:
32Die Ausführungen der Klägerin zu Abweichungen vom Muster seien ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Ausführungen zu § 492 Abs. 2 BGB, da dieser bei Vertragsabschluss noch nicht gegolten habe. Die Fußnote 1 zur Überschrift sei schon deswegen nicht irreführend, weil sie sich nicht innerhalb des Belehrungstextes befinde und sich zudem - unter "Bearbeiterhinweise" - an den Sachbearbeiter (nicht den Verbraucher) richte. Aber selbst wenn man annehmen wolle, dass die Fußnote 1 (oben bzw. unten) Bestandteil der Belehrung sei, sei sie nicht irreführend, denn der damit verbundene Hinweis auf dann (für Fernabsatzgeschäfte) abweichende Belehrungspflichten sei nicht falsch. Zudem könnten für einen durchschnittlichen Verbraucher bei Übergabe bzw. Unterzeichnung einer solchen Belehrung, die sich ausdrücklich auf einen gerade abgeschlossenen Darlehensvertrag ("oben genannten Darlehensvertrag") beziehe, keine Zweifel entstehen, dass sich die Belehrung auf seine gerade abgegebene Vertragserklärung beziehe. Der Begriff des Fernabsatzgeschäfts sei auch nicht so abstrakt bzw. so wenig greifbar, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ernsthaft annehmen könne, der gerade in der Bankfiliale persönlich abgeschlossene Darlehensvertrag falle darunter.
33Zum Beginn der Widerrufsfrist:
34Zum Fristbeginn sei die hier verwendete Belehrung im entscheidenden Punkt anders gestaltet bzw. formuliert ("... I h r schriftlicher Antrag ...") als in dem vom BGH durch Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572) entschiedenen Fall, so dass es einem durchschnittlichen Verbraucher klar sei, dass es um seine eigene Erklärung gehe (OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, 3 W 34/14, WM 2014, 1421; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2015, I-17 U 125/14, www.juris.de). Zudem könne die vom BGH dort angenommene Fehlvorstellung des Verbrauchers dann nicht entstehen, wenn - wie hier - der Vertragsabschluss in der Bank erfolge und der Kunde zeitgleich mit der Abgabe seiner Vertragserklärung die Vertragsurkunde nebst Belehrung erhalte.
35Zur Notwendigkeit von Fax-Nr. bzw. E-Mailadresse:
36Entgegen der Auffassung der Klägerin erwecke die Belehrung auch nicht den Eindruck, der Widerruf sei nur schriftlich abzusetzen, weil die Angabe einer Fax-Nr. bzw. einer E-Mail-Adresse fehle.
37Zu den Hinweisen für finanzierte bzw. verbundene Geschäfte:
38Der Belehrungsabschnitt über "finanzierte Geschäfte" führe weder zu einem Fehler der Belehrung noch zu einem Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung erläutere zunächst die Voraussetzungen eines finanzierten Geschäfts i.S.v. § 358 BGB. Geringfügige Veränderungen gegenüber dem Muster seien irrelevant. Die von der Klägerin ausgemachten "Widersprüche" seien nicht erkennbar. Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über ein tatsächlich nicht betroffene Geschäftsart stelle keine Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, wie auch aus der Formulierung des Verordnungsgebers ("... auf die Belehrung k a n n verzichtet werden ...") folge. Soweit die Klägerin eine irreführende Belehrung durch den Fachterminus "verbundenes Geschäft" rüge, finde sich dieser Begriff in der hier in Rede stehenden Belehrung nicht.
39Die von der Klägerin verlangte Gesamtbetrachtung könne hier allenfalls zu dem Ergebnis führen, dass sie - im Wege unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) - ein formales Recht für sich nutzen wolle, um von dem derzeit günstigen Zinsniveau zu profitieren (vgl. ergänzend 140 ff. GA i.V.m. Anlagen H2-6).
40B.
41Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
42I.1.
43Die Klägerin hat das ihr gemäß § 495 BGB i.V.m. § 355 BGB (in der vom 02.09.2002 bis 10.06.2010 geltenden Fassung, Art. 229 § 92 Abs. 2 EGBGB) zustehende Widerrufsrecht nicht fristgerecht bzw. wirksam ausgeübt.
44a.
45Die Klägerin kann hier aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 geltenden Fassung) bzw. dem dortigen Muster (Anlage 2) infolge Verwendung eines abweichenden Belehrungsformulars keine ihr günstigen Rechtswirkungen - insbesondere keine "globale Schutzwirkung" - herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572, dort Rn 13), hat diese aber - wie vom LG zutreffend ausgeführt und wie von der Berufungsbegründung der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt wird - in erster Instanz nicht für sich in Anspruch genommen und nimmt diese auch in zweiter Instanz nicht für sich in Anspruch.
46b.
47Die hier verwendete Belehrung genügt - wie vom LG unter I.3.a. der Gründe des angefochtenen Urteils unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zutreffend ausgeführt - dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F..
48aa.
49Der Berufungseinwand der Klägerin, die Widerrufsbelehrung sei so klein geschrieben, dass es dem durchschnittlichen Verbraucher mehr als schwer falle, den - zudem verschachtelt formulierten - Text inhaltlich zu erfassen, ist nicht gerechtfertigt. Zu dem gleichlautenden erstinstanzlichen Einwand der Klägerin hat das LG zutreffend ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrung hier in einer lesbaren, üblicherweise verwendeten und zudem die Schriftgröße des Darlehensvertrages übersteigenden Schriftgröße abgefasst ist.
50bb.
51Mit dem LG geht der Senat auch - entgegen der von der Klägerin lediglich wortgleich wiederholten erstinstanzlich geäußerten Rechtsansicht - davon aus, dass der Text der Belehrung durch die Verwendung von klar verständlichen, kurzen Sätzen auch für den durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres zu verstehen ist.
52Dies gilt erst recht, weil auch die Musterbelehrung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 geltenden Fassung) - ungeachtet der Frage einzelner inhaltlicher Abweichungen des von der Beklagten verwendeten Formulars bzw. ungeachtet der hier von der Beklagten nicht für sich in Anspruch genommenen "globalen" Schutzwirkungen (s.o.) - sich jedenfalls in Satzlänge bzw. -struktur und sonstiger Diktion von den von der Beklagten verwendeten Formulierungen nicht wesentlich unterscheidet.
53cc.
54Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, es sei nicht ersichtlich, dass sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 BGB übermittelt worden seien, da sie in dem Vertrag an diversen Stellen verteilt seien und nur beispielhaft in der Belehrung aufgeführt seien. Die Klägerin verkennt dabei, dass § 492 BGB im hier maßgeblichen Zeitpunkt (03.06.2009) in der Fassung vom 12.08.2008 (gültig vom 19.08.2008 bis 10.06.2010) galt und nicht in der Fassung vom 29.07.2009 (gültig ab 11.06.2010, vgl. Art. 229 EGBGB, § 22 Abs. 2; vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, EGBGB 229, § 22, Rn 3). Dementsprechend bestimmten sich die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1-7 BGB a.F. und nicht nach §§ 492 Abs. 2, 495 Abs. 2 BGB n.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB.
55Der pauschale Einwand der Klägerin, es fehlten Pflichtangaben, hat keinen Erfolg, da die Pflichtangaben zu § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und Nr. 3-7 BGB a.F. im Vertrag enthalten sind und es einer Angabe des zu zahlenden Gesamtbetrages zu § 492 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. dem hier in Rede stehenden Immobiliendarlehen gemäß § 492 Abs. 1a BGB a. F. nicht bedurfte.
56dd.
57Entgegen der Einwände der Klägerin ist die Widerrufsbelehrung auch drucktechnisch hinreichend hervorgehoben.
58(a)
59Dies folgt hier daraus, dass die Belehrung auf einer eigenen Seite abgedruckt ist, in großer, hervorgehobener Schrift mit "Widerrufsbelehrung" überschrieben worden ist und zudem als solche von der Klägerin gesondert eigenhändig unterschrieben worden ist.
60(b)
61Der weitere Berufungseinwand der Klägerin, die Widerrufsbelehrung sei "wie jede weitere Ziffer des Vertrages nummeriert", ist nicht nachvollziehbar und jedenfalls unbegründet, da die hier von der Beklagten verwendete Belehrung (wie eben festgestellt auf gesonderter, eigener Seite) überhaupt keine Bezifferung aufweist und damit auch nicht die mit Ziff. 13.3. endende Bezifferung des - gesonderten - Darlehensvertrages (vgl. 35 GA) fortsetzt.
62c.
63Durch die hier von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung wurde die Klägerin - wie vom LG unter Ziff. 1.3.b. der Gründe des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt - auch eindeutig, zutreffend und entsprechend der damaligen Rechtslage über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.
64aa.
65Der Berufungseinwand der Klägerin, den gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 3, 492 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. maßgeblichen Fristbeginn habe sie aus der hier verwendeten Belehrung nicht zutreffend bestimmen können, steht bereits entgegen, dass die Beklagte insoweit den Inhalt des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB ("…eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers < = "Ihr schriftlicher Antrag"> oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags …") in der am 03.06.2009 geltenden Fassung übernommen hat.
66bb.
67Der Berufungseinwand der Klägerin, nach diesem Belehrungstext habe schon die Übersendung eines Vertragsantrages nebst Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist führen sollen, so dass sie - die Klägerin - damit habe rechnen müssen, dass sie den Vertrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vertragsangebots der Beklagten nebst Belehrung habe widerrufen können, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Senat nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die vollinhaltlich zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.
68Ergänzend gilt, dass bereits aus der Verwendung der Formulierung "Ihr schriftlicher Antrag" eindeutig zu entnehmen ist, dass beim Fristbeginn auf die Vertragserklärung der Klägerin als Darlehensnehmerin abzustellen war und nicht auf die Vertragserklärung der Bank. Auch aus dem weiteren Gesamtkontext bzw. der dortigen Wortwahl der Widerrufsbelehrung ("Sie" bzw. "Ihnen") wird für einen durchschnittlichen Bankkunden bzw. Verbraucher ohne Zweifel deutlich, dass jeweils allein und ausschließlich eben er selbst gemeint sein kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2015, 31 U 118/14, WM 2015, 920, Rn 26-30 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2015, I-17 U 125/14, www.juris.de; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.08.2014, 23 U 288/13, www.juris.de, dort Rn 20; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, 3 W 34/14, WM 2014, 1421, dort Rn 12/1Rn 12/13; vgl. auch Kropf, WM 2013, 2250). Damit wird den Deutlichkeitsanforderungen des § 355 BGB a.F. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, dort Rn 1Rn 14/15) hinreichend Genüge getan.
69(a)
70Die Klägerin berücksichtigt auch im Rahmen ihrer Berufungsbegründung weiterhin nicht, dass die hier verwendete Belehrung im entscheidenden Punkt anders gestaltet bzw. formuliert ist ("... I h r schriftlicher Antrag ...") als in dem vom BGH durch Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123) entschiedenen Fall, so dass es einem durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres klar sein musste, dass mit der vorstehenden Formulierung "... I h r schriftlicher Antrag ..." nur seine eigene Erklärung gemeint sein kann.
71(b)
72Zudem verkennt die Klägerin, dass eine vom BGH (im Urteil vom 10.03.2009, a.a.O.) bei einer abweichenden Sachlage angenommene Fehlvorstellung hier bei der Klägerin schon deswegen von vorneherein nicht entstehen konnte, weil die Klägerin den in Rede stehenden Darlehensvertrag - insoweit unstreitig - in der Bankfiliale geschlossen hat und sie - insoweit ebenso unstreitig - zeitgleich mit der Abgabe ihrer Vertragserklärung die Vertragsurkunde nebst Widerrufsbelehrung erhalten hat. Irgendwelche Zweifel am Beginn der Widerrufsfrist waren damit für einen durchschnittlichen Verbraucher eindeutig ausgeschlossen.
73cc.
74Soweit die Klägerin zum Fristbeginn außerdem geltend macht, in der notwendigen Gesamtschau habe die Beklagte dort eine Leerstelle gelassen, die sie nicht transparent genutzt habe, hat sie auch damit keinen Erfolg. Eine nicht ausgefüllte Leerstelle hat - wie bereits vom LG unter I.3.f. der Gründe der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt - zweifelsfrei keine inhaltliche Bedeutung, da sie eben keine Eintragung enthält, die zu irgendwelchen Zweifeln Anlass bietet. Soweit die Klägerin durch die nicht ausgefüllte Leerstelle gleichwohl (bereits ansatzweise nicht nachvollziehbare) Zweifel am Fristbeginn gehabt haben sollte, wurden solche - unterstellten - Zweifel der Klägerin durch den folgenden Satz ("Die Frist beginnt ...") - entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats unter Inanspruchnahme des damals geltenden gesetzlichen Wortlauts des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB jedenfalls zuverlässig beseitigt.
75d.
76Die Widerrufsbelehrung musste - wie vom LG ebenfalls zutreffend unter Ziff. I.3.c. der Gründe der angefochtenen Entscheidung ausgeführt - auch keine Fax-Nr. oder E-Mailadresse enthalten. Dies gilt schon deswegen, weil gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (lediglich) den "Namen und die Anschrift" des Widerrufsadressaten enthalten musste. Das LG hat darüber hinaus zutreffend - und zwar unabhängig einer "globalen" Schutzwirkung bei vollständiger und inhaltsgenauer Verwendung des Musters gemäß BGB-InfoV, die die Beklagte hier gerade nicht geltend macht (s.o.) - diesem Muster zutreffend den Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers entnommen, dass die Angabe von Fax-Nr. bzw. E-Mail-Adresse lediglich fakultativ bzw. optional erfolgen kann, indes nicht obligatorisch ist.
77aa.
78Die Klägerin wendet hiergegen ohne Erfolg ein, auch wenn es richtig sei, dass die Angabe von Fax-Nr. bzw. E-Mailadresse im Muster nicht vorgesehen sei, benutze die Beklagte das Muster nicht, so dass die gesamte Belehrung auf dem Prüfstand stehe. Die Klägerin differenziert auch dabei nicht hinreichend zwischen der "globalen" Schutzwirkung des Musters einerseits (um die es hier nicht geht) und dem daraus gleichwohl in zulässiger Weise zu entnehmenden Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, dass die Angabe der "ladungsfähigen Anschrift" des Unternehmers bzw. der Bank (entsprechend § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) genügt und alle weiteren Angaben eben nur fakultativ bzw. optional möglich, aber gerade nicht zwingend erforderlich sind.
79bb.
80Der weitere Berufungseinwand der Klägerin, wenn die Beklagte darauf hinweise, dass der Widerruf (auch) per Fax und/oder E-Mail erfolgen könne, dann müsse sie die entsprechenden Angaben dazu auch in ihrer Belehrung machen und könne nicht vom Verbraucher fordern, dass er diese Daten selbst heraussuche, denn dann sei die Belehrung nicht mehr transparent, hat ebenfalls keinen Erfolg. Dieser Berufungseinwand beruht bereits auf einer unzutreffenden Wiedergabe des konkreten Belehrungstexts und insoweit auf einer nicht gegebenen Sachlage. In der hier verwendeten Belehrung heißt es nämlich (unter Wiedergabe des dortigen Kursiv- bzw. Fettdrucks):
81"Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internetadresse): Sparkasse …, Hauptgeschäftsstelle V., F.-straße …, 4. V.."
82Ein durchschnittlicher Verbraucher kann diesem Belehrungstext eindeutig bzw. jedenfalls hinreichend zweifelsfrei entnehmen, dass er seinen Widerruf ggf. an die dort (zudem fettgedruckte) Postanschrift der Beklagten zu richten hat. Der kursivgedruckte Klammerzusatz stellt sich - für einen durchschnittlichen Verbraucher eindeutig bzw. jedenfalls hinreichend zweifelsfrei (ebenso wie die beiden im Rahmen der Überschriften verwendeten Fußnoten, dazu noch unten) nur als Hinweis an den ausfüllenden Sachbearbeiter der Beklagten (d.h. als sog. Bearbeitervermerk) dar.
83Abgesehen davon enthält der Klammerzusatz vor der Fax-Nr. und der E-Mail-Adresse als Präfix "ggf.", so dass dem durchschnittlichen Verbraucher mangels diesbezüglicher Eintragungen der Beklagten in das folgende Freitextfeld ohne weiteres klar sein musste, dass diese Option auf ihn nicht zutrifft und er den Widerruf ggf. an die dort allein angegebene (zudem fettgedruckte) Postadresse der Beklagten zu richten hatte.
84e.
85Auch die in der Belehrung enthaltenen Hinweise für finanzierte Geschäfte führen - wie vom LG unter Ziff. I.3.d. der Gründe der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend ausgeführt - nicht zu Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Die Klägerin wendet insoweit ohne Erfolg ein, das LG habe sich erst gar nicht damit auseinandergesetzt, dass der BGH (Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022; BGH, Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730) Zusatzinformationen selbst dann für schädlich halte, wenn sie inhaltlich zutreffend seien, aber eine inhaltliche Abweichung vom Muster enthielten und dies müsse erst recht gelten, wenn sich - wie hier - ca. zwei Drittel des Belehrungstextes mit einer hier gar nicht in Rede stehenden Geschäftsart beschäftige. Die Klägerin differenziert insoweit nicht in der notwendigen Weise zwischen "schädlichen Abweichungen" vom Muster, um die es hier - wie eingangs festgestellt - nicht geht, weil sich die Beklagte auf eine "globale" Schutzwirkung des Musters gerade nicht stützt, und den demzufolge geltenden gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F., bei deren Bemessung indes der aus dem Muster folgende Wille des Gesetzgebers gleichwohl in zulässiger Weise berücksichtigt werden kann.
86Gemessen daran hat das LG hier eine Gefahr einer "Ablenkung" bzw. "Verwirrung" eines durchschnittlichen Verbrauchers aus mehrfachen, insgesamt zutreffenden Gründen verneint.
87Zum einen hat sich das LG zutreffend darauf gestützt, dass wenn im Rahmen der Verwendung des Musters gemäß § 14 BGB-InfoV dem Unternehmer fakultativ ("... entfallen können ...") freigestellt wird, Hinweise für finanzierte Geschäfte in die Belehrung aufzunehmen, auch wenn das konkret in Rede stehende Geschäft kein finanziertes Geschäft ist (vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 12.06.2015, I-22 U 17/15, www.juris.de), dies auch im Rahmen einer - wie hier - ohne Inanspruchnahme der "globalen" Schutzwirkung des Musters formulierten Widerrufsbelehrung gelten muss.
88Zum anderen hat sich das LG aber ebenso zutreffend darauf gestützt, dass hier durch die von der Beklagten in der Widerrufsbelehrung - in jeder Hinsicht zutreffend - aufgenommene Definition eines finanzierten bzw. verbundenen Geschäfts i.S.v. § 358 BGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.07.2002, gültig vom 01.08.2002 bis 29.07.2010) für einen durchschnittlichen Verbraucher keine berechtigten Zweifel entstehen konnten, dass die besonderen Voraussetzungen eines solchen Geschäfts hier nicht vorliegen (und zwar erst recht nicht bei einem soeben in der Filiale der Beklagten abgeschlossenen undausschließlich auf eine Darlehensaufnahme gerichteten Vertrag).
89Soweit die Definition des finanzierten bzw. verbundenen Geschäfts geringfügige Abweichungen gegenüber dem Muster aufweist, ist dies wiederum nicht relevant, da sich die Beklagte - wie eingangs festgestellt - nicht auf eine "globale" Schutzwirkung des Musters stützt.
90Soweit die Klägerin eine irreführende Belehrung durch den Begriff "Verbundenes Geschäft" rügt (vgl. Seite 4 Mitte der Berufungsbegründung), findet sich dieser Begriff in der hier in Rede stehenden Widerrufsbelehrung nicht, sondern nur der Begriff bzw. die Überschrift "Finanzierte Geschäfte".
91f.
92Auch aus den vom Kläger in erster Instanz im Schriftsatz vom 09.07.2015 (59 ff. GA) zitierten Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14 www.juris.de) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14, www.juris.de) folgt - wie ebenfalls vom LG unter Ziff. I.3.e der Gründe der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt - nicht die Fehlerhaftigkeit der hier verwendeten Widerrufsbelehrung, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Verwendung von zwei Fußnoten (im Rahmen der Überschriften).
93aa.
94Der Einwand der Klägerin, die Angabe bzw. die Verwendung von Fußnoten als solchen sei in der Musterbelehrung nicht vorgesehen und dabei handele es sich um eine formale und inhaltliche Abweichung vom Muster, hat keinen Erfolg. Die Klägerin berücksichtigt dabei wiederum nicht hinreichend, dass sich die Beklagte hier nicht auf eine "globale" Schutzwirkung des Musters stützt. Abgesehen davon enthält auch die Musterbelehrung Fußnoten mit Gestaltungshinweisen an den Verwender des Formulars (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 01.06.2015, 6 U 13/15, www.juris.de, dort Rn 83).
95bb.
96Der weitere Einwand der Klägerin, durch die beiden Fußnoten werde die Prüfung einzelner Umstände auf den Verbraucher abgewälzt, der dadurch benachteiligt bzw. überfordert werde bzw. der Verbraucher könne dadurch den Eindruck gewinnen, er müssen den Fristbeginn selbständig prüfen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die beiden Fußnoten ändern vielmehr nichts daran, dass einem durchschnittlichen Verbraucher durch die klar gestaltete Belehrung seine Widerrufsrechte hinreichend zweifelsfrei und deutlich im Sinne der gesetzlichen Anforderungen § 355 Abs. 2 BGB a.F. vor Augen geführt worden sind. Dies folgt daraus, dass sich die beiden Fußnoten bzw. Fußtexte zum einen auf zwei Überschriften (nicht aber auf den eigentlichen Belehrungstext) beziehen und sich zum anderen als bloße Bearbeitervermerke (d.h. als bloße Hinweise zum Ausfüllen des Formulars an den Mitarbeiter der Beklagten) darstellen, wie sich hinreichend zweifelsfrei aus den zugehörigen Erklärungstexten am unteren Ende des Formulars unter der Überschrift "Bearbeiterhinweise" ergibt, so dass sich der Kunde als Adressat nicht angesprochen fühlen konnte bzw. durfte (vgl. auch OLG Bamberg, Urteil vom 01.06.2015, 6 U 13/15, www.juris.de, dort Rn 84).
97(a)
98Die Klägerin macht aus den vorstehenden Gründen ebenso ohne Erfolg geltend, die Belehrung sei im Hinblick auf die Fußnote 1 zur Hauptüberschrift "Widerrufsbelehrung" (mit dem Fußtext "Nicht für Fernabsatzgeschäfte") verwirrend, da der Verbraucher daraus schließe, dass diese Belehrung genau für seine konkrete Beratungssituation benutzt werde und somit sämtliche Informationen dieser Belehrung für seinen Fall zuträfen, was indes nicht der Fall sei, wobei die verwendeten Fachtermini den durchschnittlichen Verbraucher überforderten.
99(1)
100Bei vernünftiger Sichtweise eines durchschnittlichen Verbrauchers lag hier ohne weiteres auf der Hand, dass diese Fußnote 1 sich als bloßer Hinweis an den Bearbeiter (im Falle eines Fernabsatzgeschäfts ein anderes Formular zu verwenden) darstellte. Dementsprechend bestand für die Klägerin hier zu keinem Zeitpunkt das Erfordernis, sich die Frage zu stellen, ob es sich bei dem - unstreitig und zweifelsfrei - kurz zuvor in der Filiale der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein "Fernabsatzgeschäft" i.S.d. Bearbeiterhinweises gemäß Fußnote 1 handelte oder nicht und insoweit auch kein Anlass, diesen Begriff inhaltlich zu hinterfragen, Subsumtionen anzustellen oder sich sonst damit auseinanderzusetzen.
101Selbst wenn der Senat hilfsweise unterstellen wollte, die Klägerin habe gleichwohl einen solchen Anlass sehen können bzw. dürfen, konnten hier für einen durchschnittlichen Verbraucher jedenfalls keine berechtigten Zweifel entstehen, dass die Voraussetzungen eines "Fernabsatzgeschäfts" (bei einem soeben in der Filiale der Beklagten abgeschlossenen ausschließlich auf eine Darlehensaufnahme gerichteten Vertrag) keinesfalls vorlagen. Eine von der Klägerin geltend gemachte Überforderung wegen angeblicher Konfrontation mit von ihr zu verstehenden bzw. auszulegenden Fachtermini oder gar deren irgendwie gearteter Subsumtion war bzw. ist demgemäß nicht erkennbar.
102(2)
103Selbst wenn der Senat - entgegen seinen vorstehenden Feststellungen - annehmen wollte, dass die Fußnote 1 (bzw. der zugehörige Fußtext) als Bestandteil der Belehrung anzusehen ist, wäre sie nicht irreführend, denn der damit verbundene Hinweis darauf, dass die hier verwendete Widerrufsbelehrung für ein (hier zweifelsfrei nicht gegebenes) Fernabsatzgeschäft nicht gilt (d.h. insoweit abweichende bzw. weitergehende Belehrungspflichten bestehen), ist zutreffend.
104(b)
105Die Fußnote 2 zur (Unter-)Überschrift "Widerrufsbelehrung zu ..." (ebenfalls als bloßer Bearbeitervermerk) kann bei einem durchschnittlichen Verbraucher schon deswegen keinerlei vernünftigen Zweifel begründen, weil der Sachbearbeiter der Beklagten dieser Fußnote bzw. diesem Vermerk entsprechend in das Freifeld hinter "Widerrufsbelehrung zu ..." den fallspezifischen Eintrag "oben genanntem Darlehensvertrag" aufgenommen hat und in einem weiter oben befindlichen Freifeld die zutreffende Darlehens-/Kreditkonto-Nr. vermerkt hat. Welche Zweifel insoweit bei einem durchschnittlichen Verbraucher entstehen bzw. verbleiben konnten, ist für den Senat nicht ansatzweise nachvollziehbar.
106cc.
107Die Klägerin stützt sich auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg auf die Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14, www.juris.de) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14, www.juris.de), mit denen sich das LG in jeder Beziehung zutreffend auseinandergesetzt hat. Das LG hat sich dabei insbesondere zutreffend darauf gestützt, dass diesen Entscheidungen - vom vorliegenden Fall abweichende - Sachverhalte und insbesondere z.T. abweichende Fußnoten (LG Düsseldorf, dort Rn 11 "Bitte Frist im Einzelfall prüfen") zugrundelagen, bei denen sich die beklagte Bank zudem jeweils - anders als hier - auf eine "globale" Schutzwirkung des Musters gestützt hat (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O., dort Rn 49; LG Dortmund, a.a.O., dort Rn 20 mwN).
108Soweit die Klägerin nunmehr einerseits zugesteht, die beiden o.a. Entscheidungen könnten zwar nicht "eins zu eins" auf den vorliegenden Fall übertragen werden, andererseits darauf beharrt, die "Stoßrichtung" dieser beiden Entscheidungen treffe den vorliegenden Fall dahingehend, dass Intransparenz durch irreführende Fußnoten und Hinweise auf nicht einschlägige Fachtermini erzeugt werde, hat sie damit aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg. Weder sind die - als bloße Bearbeitervermerke lediglich den Überschriften hinzugefügten - Fußnoten nach dem gesetzlichen Maßstab des § 355 Abs. 2 BGB a.F. undeutlich bzw. intransparent, zumal die Klägerin sich insoweit bereits nicht angesprochen fühlen durfte, noch erforderten sie von der Klägerin ein Verständnis irgendwelcher Fachtermini bzw. noch überforderten sie die Klägerin.
109dd.
110Die vorstehenden Feststellungen des Senats gelten entsprechend für die von der Klägerin in der Berufungsbegründung zitierten Urteile des OLG München (Urteil vom 21.10.2013, 19 U 1208/13, www.juris.de) und des OLG Brandenburg (Urteil vom 17.10.2012, 4 U 194/11, www.juris.de).
111(1)
112Dem Urteil des OLG München lag ebenfalls eine inhaltlich abweichende Fußnote ("Bitte Fristbeginn im Einzelfall prüfen", vgl. dort Rn 37) zugrunde; zudem hat sich die Bank dort auf die "globale" Schutzwirkung des Musters stützen wollen (vgl. dort Rn 33 ff.).
113(2)
114Auch dem Urteil des OLG Brandenburg lag eine inhaltlich abweichende Fußnote ("Bitte Fristbeginn im Einzelfall prüfen", vgl. Fußnote 2 dort Rn 27) zugrunde; zudem hat sich die Bank auch dort auf die "globale" Schutzwirkung des Musters stützen wollen (vgl. dort Rn 28 ff.).
115g.
116Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das LG habe es auch fehlerhaft unterlassen, eine Gesamtschau aller Verfehlungen vorzunehmen, die zu einer "völligen Verwirrung" des Verbrauchers führten, berücksichtigt sie nicht, dass mangels Einzelverstößen der Beklagten gegen die Deutlichkeitsanforderungen des § 355 BGB a.F. auch eine "Gesamtschau" zu keinem anderen Ergebnis führen kann, als dass die Klägerin hier diesen Anforderungen entsprechend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden ist und ihr Widerrufsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt hat, so dass der in Rede stehende Darlehensvertrag unverändert fortbesteht.
1172.
118Da der Widerruf der Klägerin - infolge wirksamer Widerrufsbelehrung - erst nach Fristablauf erfolgt und damit unwirksam ist, kann der nur hilfsweise erhobene Einwand der Beklagten dahinstehen, das Widerrufsrecht der Klägerin sei verwirkt bzw. stelle sich als unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB dar.
119II.
120Zu einer von der Klägerin hilfsweise beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LG besteht nach alledem kein Anlass.
121III.
122Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
123IV.
124Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 45.000,00 EUR festgesetzt.
125Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz - insoweit in Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil - wird ebenfalls auf bis 45.000,00 EUR festgesetzt.
1261.
127Das gemäß § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin ermittelt sich aus der bei der Rückabwicklung entstehenden Ersparnis an Zinsen unter Berücksichtigung des Anspruchs der Bank auf einen Nutzungsersatz. Nach überschlägiger Berechnung schätzt der Senat diese Zinsersparnis unter Berücksichtigung der Veränderung des zwischenzeitlichen Zinsniveaus auf ca. 2/3 des nominalen Gesamtzinsaufwandes auf den Darlehensnennbetrag (zur Vereinfachung ohne Berücksichtigung der durch zwischenzeitliche Tilgung ersparten Zinsen) bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB) mit einem Wert von bis 45.000,00 EUR (vgl. zum Meinungsstand: Scharder, VUR 2015, 106; Rogoz, BKR 2015, 228 ff., dort zu III.). Soweit teilweise auf die ursprüngliche Darlehens-Nominalbetrag bzw. die noch offene (Rest-)Darlehensvaluta abgestellt wird, bilden diese Beträge nicht das gemäß § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der Wirksamkeit ihres Widerrufs bzw. der Rückabwicklung des Darlehensvertrages ab.
1282.
129Ein Abschlag für die Feststellungsklage scheidet aus, da die Feststellungsklage hier der Leistungsklage insoweit gleichsteht, als die Klägerin letztlich durch die Feststellung eine Endabrechnung unter Berücksichtigung der Vorteile aus der zwischenzeitlichen Differenzen zwischen Vertrags- und Marktzins bzw. Nutzungsersatz) erreichen will (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 3, Rn 16, Stichwort: Feststellungsklage).
130V.
131Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da weder die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 15. Jan. 2016 - I-22 U 132/15
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 15. Jan. 2016 - I-22 U 132/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 30.07.2007 über einen Nettokredit in Höhe von 100.000,00 € mit der Darlehens-Nr. 6 200 125 810 durch den Widerruf des Klägers vom 22.08.2013 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.358,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.
Das Urteil ist für die Parteien in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
3Die Parteien schlossen am 30.07.2007 einen Darlehensvertrag (Nr. 6 200 125 810) über eine Gesamtsumme in Höhe von 100.000,00 €. Der Kläger verwendete das Geld zur Zahlung des Kaufpreises des von ihm bewohnten Grundbesitzes. Hierzu hatte er unter dem 19.07.2007 einen notariellen Kaufvertrag geschlossen (UR-Nr. 1586/2007S), der den Kaufpreis zum 31.07.2007 fällig stellte. Zur Sicherung des Darlehens wurde eine erstrangige Buchgrundschuld in Höhe von 100.000,00 € im Grundbuch von Ratingen, Blatt X, Flur X, Flurstück X bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Anlage K 5 verwiesen.
4Im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag unterzeichnete der Kläger eine ihm ebenfalls ausgehändigte Widerrufsbelehrung. In der verwendeten Widerrufsbelehrung heißt es:
5„Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nr. 6 200 125 810
6Widerrufsrecht
7Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2
8ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
9(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet –Adresse).
10X
11[…]
12Unterhalb der Unterschrift des Klägers befinden sich folgende Fußnotentexte:
13„ 1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ….
142 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
15Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlage K 5 Bezug genommen.
16In der Folgezeit zahlte der Kläger die vereinbarten monatlichen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von jeweils 529,17 €. Im Januar 2009 stellte er seine diesbezügliche erteilte Einzugsermächtigung auf eine andere Kontoverbindung um.
17Mit Schreiben vom 22.08.2013 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages (Anlage K4). Mit Schreiben vom 09.09.2013 teilte er der Beklagten mit, die weiteren Darlehensraten unter Vorbehalt zu zahlen und bot an, „den aktuellen Darlehenssaldo zu zahlen“, Anlage K5.
18Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung verstoße durch die Verwendung des Begriffs „frühestens“ gegen das Deutlichkeitsgebot. Da die Belehrung nicht der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV entspreche, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weshalb eine inhaltliche Überprüfung der Belehrung vorzunehmen sei. Vorliegend verstoße die Belehrung - nicht nur marginal - gegen die Vorgaben der Musterbelehrung, und dies insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten abweichend eingefügten zwei Fußnoten. Die zweite Fußnote mit dem Inhalt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ führe zur Irritationen auf Seiten des Darlehensnehmers. Des Weiteren weise die Belehrung einen erheblichen Fehler im Bereich der Belehrung zu den „finanzierten Geschäften“ auf, weil vorliegend zum Einen kein finanziertes Geschäft gegeben sei, zum Anderen kumulative Belehrungen im zweiten Satz des ersten Absatzes verbundene Geschäfte beträfen und damit der Darlehensnehmer sich aussuchen könne, auf welche Vertragsart sich diese Belehrung beziehen solle.
19Der Kläger behauptet weiter, ausweislich der handschriftlichen Berechnungen seines Prozessvertreters (Anlage 1) belaufe sich der aktuelle Darlehenssaldo auf 87.460,06 € abzüglich seiner weiterhin gezahlten monatlichen Darlehensraten in Höhe von 529,17 €. Er müsse an die Beklagte jedenfalls keinen höheren Betrag als 86.822,19 € zahlen.
20Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen,
211.
22festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 30.07.2007 über einen Nettokredit in Höhe von 100.00,00 € mit der Darlehens-Nr. 6 200 125 810 durch seinen Widerruf vom 22.08.2013 zum 22.08.2013 beendet worden ist;
232.
24festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 die fällige Restvaluta in Höhe von 87.460,06 € schuldet;
253.
26festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Restvaluta gemäß Klageantrag zu Ziffer 2 im Annahmeverzug befindet;
274.
28die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von Ratingen, Blatt 4276 Abt. 3 zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld im Nennwert von 100.000,00 € zu erteilen;
295.
30die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.348,94 € nebst gesetzlichem Verzugszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
31Mit Schriftsatz vom 25.09.2014 hat er seine Klage in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 2 geändert und um den Hilfsantrag zu Ziffer 2b ergänzt. Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 hat er den Klageantrag zu Ziffer 2 um einen weiteren Hilfsantrag (Ziffer 2a) ergänzt.
32Er beantragt daher nunmehr,
331.
34festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 30.07.2007 über einen Nettokredit in Höhe von 100.00,00 € mit der Darlehens-Nr. 6 200 125 810 durch seinen Widerruf vom 22.08.2013 zum 22.08.2013 beendet worden ist;
352.
36festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 die fällige Restvaluta in Höhe von 87.460,06 € abzüglich ab dem 01.04.2014 monatlich gezahlter 529,17 € schuldet;
37hilfsweise,
38a)
39festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 nicht mehr als 86.822,19 € abzüglich ab dem 01.04.2014 monatlich gezahlter 529,17 € schuldet;
40hilfsweise,
41b)
42festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nummer 6 200 125 810 nur die nach Abzug sämtlicher Zahlungen des Klägers an die Beklagte zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zahlung der einzelnen Raten, die verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Wertersatz in Form banküblicher Verzinsung der Nettodarlehenssumme schulde;
433.
44festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Restvaluta gemäß Klageantrag zu Ziffer 2 im Annahmeverzug befindet;
454.
46die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von Ratingen, Blatt 4276 Abt. 3 zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld im Nennwert von 100.000,00 € zu erteilen;
475.
48die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.348,94 € nebst gesetzlichem Verzugszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
49Die Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Sie ist der Auffassung, der Widerruf sei verfristet, jedenfalls aber rechtsmissbräuchlich erfolgt bzw. verwirkt. Die streitgegenständliche Belehrung entspreche der Musterbelehrung sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf ihre Form. Sie sei lediglich – und zwar allein, um die Verständlichkeit aus Sicht des maßgeblichen „Durchschnittskunden“ zu erhöhen – sprachlich geringfügig umformuliert worden. Diese Modifikationen würden sich aber allein auf den Zusatz für verbundene Geschäfte beziehen, dieser Zusatz sei vorliegend jedoch nicht einmal erforderlich, da es sich nicht um ein verbundenes Geschäft handele. Die verwendete Hochzahl sei lediglich ein Bearbeitungshinweis und habe keine Auswirkung auf den Inhalt oder die Form der Belehrung.
52Die Widerrufserklärung des Klägers sei zudem rechtsmissbräuchlich. Sie behauptet, da dieser bereits den notariellen Kaufvertrag unterzeichnet gehabt und sich gezwungen gesehen habe, bis zum 31.08.2007 eine Finanzierung des Kaufpreises zu erhalten, hätte er den Darlehensvertrag vom 30.08.2007 auch bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht widerrufen. Der Kläger habe sich die Widerrufsbelehrung nicht einmal durchgelesen. Mangels Kenntnisnahme des Inhaltes, könnten Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung ihn erst recht nicht verwirrt haben.
53Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht, das einen Widerruf rechtfertige. Ihm gehe es allein darum, von dem gesunkenen Zinsniveau zu profitieren. Zweck eines Widerrufs sei es jedoch, nach einer übereilten Entscheidung die Möglichkeit zu haben, diese zu überdenken und im Anschluss zu widerrufen. Der Kläger, der vorgetragen habe, verwirrt und abgelenkt gewesen zu sein, habe bereits in der Besprechung die Möglichkeit gehabt, Nachfragen zu stellen. Stattdessen habe er die nachfolgenden Raten gezahlte und selbst im Januar 2009 nach Umstellung der Einzugsermächtigung vorbehaltlos weitergezahlt, weshalb sie von einem Fortbestand des Vertrages habe ausgehen dürfen. Sie habe nach sechs Jahren seit Abschluss des Vertrages nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. Ein Widerrufsrecht sei daher, ihrer Auffassung nach, verwirkt gewesen. Wegen des weiteren diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 19.08.2014, Bl. 18 ff. GA Bezug genommen.
54Sie behauptet weiter, die handschriftliche Berechnung der Restdarlehensvaluta sei nicht nachvollziehbar. Auch sei nach Auffassung der Beklagten bei der Berechnung der vertraglich vereinbarte Zinssatz zu berücksichtigen, da dieser als marktüblich gelte. Soweit der Kläger Nutzungsersatz geltend mache, betreffe dies allein den gezahlten Zinsanteil und nicht die Tilgungsraten. Auch sei bei einem Immobiliendarlehen lediglich ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten anzusetzen.
55Ferner befinde sie sich nicht im Annahmeverzug, weil ihr die Restdarlehensvaluta einschließlich Zinsen bisher nicht angeboten worden sei.
56Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
57E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
58Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
59I.
60Der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 ist gemäß § 256 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Widerrufserklärung des Klägers vom 22.08.2013 ist wirksam, da dem Kläger gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 ein Widerrufsrecht zustand, das zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erloschen war.
61Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen.
62Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist daher gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 17.10.2012, Az. 4 U 194/11). An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es im vorliegenden Fall, weshalb auch das Widerrufsrecht nicht gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen ist. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die in der vorliegenden Vertragsurkunde enthaltende Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11 m.w.N.).
63Durch die Verwendung des Begriffs „frühestens“ wird der Verbraucher nach geltender Rechtsprechung (vgl. BGB a.a.O.) nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der verwendeten Formulierung zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Vor-aussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.
64Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung entsprochen habe, und sie sich daher auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich nicht auf diese Gesetzesfiktion berufen, da sie gegenüber dem Kläger kein Formular für die Widerrufsbelehrung verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in der jeder Hinsicht entspricht. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10; BGH, Urteil v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11; BGH, Urteil v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
65Die verwendete Widerrufsbelehrung enthält zwei Fußnotenverweise ( „ zu 1 “ sowie „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 2 “ […]), die in dem Mustertext nicht enthalten sind und damit eine Abweichung hiervon darstellen.
66Bei den eingefügten Fußnoten handelt sich sowohl um eine formale Abweichung vom Mustertext als auch um eine inhaltliche, da insbesondere die Ausführung zur zweiten Fußnote („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) eine Aufforderung an den Kunden beinhaltet, die der Mustertext nicht vorsieht. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine marginale Abweichung zum Mustertext, da der Kunde – insbesondere durch die Ausführungen zur zweiten Fußnote – den Eindruck gewinnen kann, er müsse den Fristbeginn selbständig prüfen. Dies führt ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns (so auch: OLG München, Urteil v. 21.10.2013, Az., 19 U 1208/13, Brandenburgisches OLG a.a.O). Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung kann daher nicht an die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpfen.
67Die Kammer folgt damit nicht der in der Rechtsprechung teilweise verfolgten Auffassung, wonach eine Abweichung vom Mustertext durch die eingefügten Fußnotenverweisungen nicht ersichtlich sei, da sich lediglich die Ziffern in dem Belehrungstext befänden, während der dazugehörige Text zum Einen unterhalb der Unterschrift des Darlehensnehmer stehe und diese sich zum Anderen erkennbar an den Sachbearbeiter der Bank wende (vgl. LG Berlin GWR 2013, S. 232; LG Hagen, Urteil v. 30.10.2014, Az. 9 O 73/14; LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 13.03.2014, Az. 10 O 7640/13).
68Fußnoten ist es immanent, dass sie als Ziffern im Text erkennbar sind und sich der dazugehörige Text am Ende der Seite befindet. Eine Fußnote ist eine Anmerkung, die im Druck-Layout aus dem Fließtext ausgelagert wird, um den Text flüssig lesbar zu gestalten. Angesichts dessen bezieht der Leser (automatisch) durch die Fußnotenverweise den Text der Fußnoten in den Belehrungstext mit ein. Die teilweise angenommene Trennung (vgl. LG Berlin a.a.O.) ist lebensfremd und widerspricht dem Sinn und Zweck der Verwendung einer Fußnote.
69Soweit die Beklagte die Auffassung, vertritt die Fußnote richte sich ganz offensichtlich an ihre Mitarbeiter (so auch: LG Berlin a.a.O, LG Hagen a.a.O, LG Nürnberg-Fürth a.a.O.), die nach Prüfung die jeweils einschlägige Frist einsetzen sollten, überzeugt dies nicht, denn wenn es sich um eine Art Arbeitsanweisung für Mitarbeiter handeln soll, erklärt das nicht, warum die Fußnote dann in der Ausfertigung für den Verbraucher verblieben ist.
70Auch ist dem Inhalt der Fußnote nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich hierbei allein um eine Anweisung an den Sachbearbeiter handelt. Die Formulierung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist nicht ergänzt durch die Nennung eines potentiellen Adressaten wie etwa „Anweisung an Sparkassen-Mitarbeiter“ o.ä. und kann vom Kunden durchaus so verstanden werden, dass er die in Betracht kommende Frist zu ermitteln hat. Die durch diese missverständliche Formulierung entstehenden Unsicherheiten können nach Auffassung der Kammer nicht zu Lasten des Widerrufsberechtigten gehen.
71Ohne Erfolg wendet die Beklagte in diesem Zusammenhang ein, dass der Kläger die Widerrufsbelehrung nicht gelesen habe und damit auch keine (weitere) Unklarheit bei ihm entstehen konnte. Für die Frage der Abweichung von dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und der hieran anknüpfenden Fiktion kommt es nicht auf den Leser im Einzelfall an, vielmehr ist allein der objektive Empfängerhorizont maßgebend (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.12.2011, Az. 9 U 52/11; Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil v. 15.03.2013, Az. 1 T 338/12). Von daher war auch der als Beweismittel für die Behauptung der Beklagten angegebenen Parteivernehmung nicht nachzugehen.
72Angesichts der bereits festgestellten Abweichung von der Musterbelehrung kann dahingestellt bleiben, ob die Belehrung in Bezug auf den Zusatz zu finanzierten Geschäften ebenfalls fehlerhaft ist.
73Der am 22.08.2013 eingelegte Widerruf des Klägers war damit nicht verfristet.
74Auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts i.S.d. § 242 BGB ist - entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht gegeben.
75Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 09.01.2014 (Az. I-14 U 55/13) entschieden, dass das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment bereits nach fünf Jahren angenommen werden könne, was vorliegend erfüllt wäre. Eine Verwirkung scheitert vorliegend jedoch jedenfalls daran, dass das ebenfalls erforderliche sogenannte Umstandmoment nicht vorliegt (vgl. hierzu OLG Nürnberg WM 2014, S. 1953 m.w.N.). In dem vom 14. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu entscheidenden Fall (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O) war der Widerruf des Vertrages erst fünf Jahre nach vollständiger beiderseitiger Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unstreitig war der streitgegenständliche Darlehensvertrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht abgelöst worden, weshalb eine Verwirkung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 14. Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht angenommen werden kann.
76Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Verwirkung des Widrrufsrechts i.S.d. § 242 BGB stützen.
77Zwar ist zwischen den Parteinen unstreitig, dass der Kläger seinen Darlehensverpflichtungen uneingeschränkt Folge geleistet und darüber hinaus im Jahr 2009 seine diesbezügliche Einzugsermächtigung geändert hat.
78Allein die ordnungsgemäße, regelmäßige Tilgung eines Kreditvertrages reicht jedoch zur Begründung eines Vertrauensschutzes i.S.d. § 242 BGB nicht aus. Denn hierbei handelte es sich lediglich um die vertraglich geschuldete Verpflichtung des Darlehensnehmers. Der Darlehensnehmer konnte und musste mangels ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht davon ausgehen, dass er mangels Möglichkeit, vom Vertrag Abstand nehmen zu können, seiner vertraglich geschuldeten Verpflichtung nachkommen musste, um finanzielle Nachteile bei einer Nichtleistung zu vermeiden. Gleiches gilt, soweit der Kläger seine Einzugsermächtigung im Jahr 2009 geändert hat. Auch dies stellte lediglich seine vertragliche geschuldete Leistung sicher.
79Soweit die Beklagte zudem einwendet, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB erfolgt, vermag auch dieser Einwand nicht durchzugreifen.
80Ist eine Widerrufsbelehrung unwirksam, so weiß der Belehrte regelmäßig nicht, dass er den Vertrag gegebenenfalls noch widerrufen kann. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten desjenigen, der die Belehrung nicht bzw. nicht richtig erteilt hat, kann daher regelmäßig nicht entstehen (BGH, Urteil v. 12.12.2005, Az. II ZR 327/04). So entschied der Bundesgerichtshof jüngst mit Urteil vom 05.05.2014 (IV ZR 76/11) im Hinblick auf § 5a VVG a.F., dass die dortige Beklagte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen könne, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe. Ist dem Belehrenden an Rechtssicherheit gelegen, so steht es ihm frei, durch die Nachholung der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar 73. Auflage 2014, § 242 Rdnr. 107). Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
81Die Beklagte hat danach durch ihr eigenes Verhalten – der Verwendung einer unwirksamen Widerrufsbelehrung – dem Kläger ein unbefristet bestehendes Widerrufsrecht eingeräumt. Sie kann sich daher ihrerseits nicht darauf berufen, es sei treuwidrig, dass der Kläger dieses Recht, das sie ihm selbst eingeräumt hat, nunmehr in Anspruch nimmt und ausübt. Bei Ausübung seines Widerrufsrechts innerhalb der Widerrufsfrist hat der Darlehensnehmer weder ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen, noch darzulegen, aus welchen Gründen er sein Widerrufsrecht ausübt, § 355 Abs.1 S. 4 BGB. Dieses Recht muss ihm auch dann zustehen, wenn er sein Widerrufsrecht mangels eines Fristablaufs zu einem späteren Zeitpunkt ausübt. Würde sich die Beklagte auf eine Treuwidrigkeit der Ausübung des durch ihr Verhalten ausgelösten unbefristeten Widerrufsrechts berufen können, würde der Kläger im Ergebnis so gestellt werden, als sei die Widerrufsbelehrung wirksam gewesen und ein Widerrufsrecht nicht (mehr) gegeben. So würde die Belehrung gerade jene Wirkung ausüben, die ihr von Rechts wegen versagt ist und der bezweckte Verbraucherschutz hierdurch unterlaufen werden (vgl. hierzu: BGH Urteil v. 15.05.2014, Az. III ZR 368/13).
82Vor diesem Hintergrund hat der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - weder ein schutzwürdiges Interesse am Widerruf seines Darlehensvertrages darzulegen, noch ist ihm anzulasten, er habe die Widerrufsbelehrung nicht gelesen und hätte angesichts bestehender Zeitnot im Hinblick auf die fällige Kaufpreiszahlung ohnehin – auch bei ordnungsgemäßer Belehrung – den Darlehensvertrag nicht widerrufen. Diesen Einwänden der Beklagten war auch nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme nachzugehen, da der Kläger nicht verpflichtet ist, diese Nachweise zu erbringen. Da ein Vertrauenstatbestand – wie bereits ausgeführt – für die Beklagte nicht bestand, konnte der Kläger gemäß den gesetzlichen Vorgaben sein Widerrufsrecht ausüben. Danach bedurfte es einer Widerrufserklärung, die den Anforderungen des § 355 Abs. 1 BGB genügt. Dies ist bei der Widerrufserklärung vom 22.08.2013 unstreitig der Fall.
83II.
84Der Klageantrag zu Ziffer 2 hat in der Sache indessen weder in Bezug auf den Hauptantrag noch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge Erfolg. Soweit der Hauptantrag sich auf ein Restvaluta in Höhe von 87.460,06 € bezieht, ist bereits nicht schlüssig dargelegt, wie der Kläger diese Summe im Einzelnen berechnet hat. Ohne Erfolg stützt der Kläger sein Vorbringen auf die als Anlage zur Gerichtsakte gereichte handschriftliche Berechnung, die – insbesondere auch mangels Lesbarkeit – für die Kammer in keiner Weise nachvollziehbar und damit überprüfbar ist.
85Gleiches gilt, soweit der Kläger im Hilfsantrag festgestellt haben will, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 nicht mehr als 86.822,19 € abzüglich ab dem 01.04.2014 monatlich gezahlter 529,17 € schuldet. Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger diese Summe errechnet hat.
86Auch der weitere hilfsweise gestellt Antrag, festzustellen, dass der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nummer 6 200 125 810 nur die nach Abzug sämtlicher Zahlungen an die Beklagte zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zahlung der einzelnen Raten, die verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Wertersatz in Form banküblicher Verzinsung der Nettodarlehenssumme schulde, hat in der Sache keinen Erfolg.
87Entgegen der Auffassung des Klägers schuldet er der Beklagten nicht zwangsläufig Wertersatz in Form banküblicher Verzinsung. Vielmehr muss er dafür darlegen, dass die bankübliche bzw. marktübliche Verzinsung unterhalb der vertraglich vereinbarten Verzinsung lag. Dies hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.
88Bei einem erfolgreichen Widerruf wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Seit dem 13.6.2014 enthält zwar§ 357 a BGB abschließende Regelungen über die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Für Verbraucherverträge, die vor dem 13.6.2014 abgeschlossen wurden, gilt die Norm allerdings nicht, Artikel 229 § 32 Abs. 1 EGBGB. Vielmehr sind danach die Regelungen des BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, wodurch für die Altverträge auf Grund der Verweisung in§ 357 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) einschlägig sind. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. es ist nach § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Danach ist dem Darlehensgeber die ausgezahlte Nettodarlehenssumme zurückzugewähren. Hinsichtlich des erhaltenen Darlehens schuldet der Darlehensnehmer ferner Wertersatz für die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Kapitalnutzung (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12).
89Nach § 346 Abs. 2 Hs. 1 BGB ist der vertraglich vereinbarte Darlehenszins bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Allerdings steht dem Darlehensnehmer nach § 346 Abs. 2, S. 2 Hs. 2 BGB der Nachweis offen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. Dadurch kann statt des vertraglich vereinbarten Darlehenszinses der unter Umständen deutlich günstigere Marktzins, das heißt eine objektive Größe, maßgeblich sein (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12.11.2002, Az. XI ZR 47/01: KG Berlin, Urteil v. 22.12.2014, Az. 24 U 169/13; OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 13 U 122/12; OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12)).
90Dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Damit kann jedoch nicht festgestellt werden, dass er – wie beantragt - bei der Wertersatzberechnung auf eine marktübliche/banküblich Verzinsung zurückgreifen kann.
91III.
92Auch der Feststellungsantrag, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Restvaluta aufgrund des Schreibens des Klägers vom 09.09.2013 im Annahmeverzug befindet, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug, § 293 BGB, liegen nicht vor. In dem Schreiben vom 09.03.2013 hat der Kläger lediglich „den aktuellen Darlehenssaldo“ angeboten, ohne einen konkreten Betrag zu beziffern und ohne den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz zu berücksichtigen. Der Beklagten ist mangels dieser Angaben die Leistung nicht verzugsauslösend angeboten worden.
93IV.
94Entsprechend hat auch der Klageantrag zu Ziffer 4, die Zustimmung auf Löschung der eingetragenen Grundschuld im Grundbuch von Ratingen, Blatt 4276 Abt. 3 im Nennwert von 100.000,00 €, in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch hierauf besteht mangels eines Annahmeverzuges seitens der Beklagten erst nach Rückzahlung der Restdarlehensvaluta zuzüglich Wertersatz. Dies ist bisher nicht erfolgt.
95V.
96Der zuerkannte Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 288, 291 BGB. Hierbei ist jedoch nur der Geschäftswert zugrundezulegen, der seiner Höhe nach dem Streitwert der berechtigten Forderung entspricht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB-Kommentar 73. Auflage 2014, § 249 RdNr. 39). Im Übrigen ist die Klage daher abzuweisen.
97VI.
98Der Inhalt nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 09.02.2015 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung i.S.d des § 156 ZPO, da kein entscheidungserheblicher neuer Tatsachenvortrag erfolgt ist.
99VII.
100Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
101Streitwert: bis 90.000,00 €
102Klageantrag zu Ziffer 1: bis 30.000,00 €
103Klageantrag zu Ziffer 2: bis 30.000,00 €
104Klageantrag zu Ziffer 3,5: 0,00 €
105Klageantrag zu Ziffer 4: bis 30.000,00 €
106Wenzel |
Dr. Webler |
Richterin Dr. Schumacherist wegen der Abordnung an ein Amtsgericht an der Unterschrift gehindert. Wenzel |
Rechtsbehelfsbelehrung:
108Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
109a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
110b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
111Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
112Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
113Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
114Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger beteiligten sich mit Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) vom 20. März 2004 in Höhe von 18.000 € als atypische stille Gesellschafter an der A. AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, und zwar im Rahmen des Beteiligungsprogramms „Sprint“, bei dem die Einlage durch eine Anzahlung von 3.000 € und monatliche Raten von 100 € bezahlt werden sollte. Die Kläger leisteten auf ihre Beteiligung insgesamt 7.820 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.080 €.
- 2
- In dem Zeichnungsschein der Beklagten sind die Kläger unter der Über- schrift „Widerrufsbelehrung“ wie folgt auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen wor- den: „Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung inner- halb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu rich- ten an: … [Beklagte]. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.“
- 3
- Nachdem die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2009 über eine Schieflage der Gesellschaft informiert und unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Raten um die Zustimmung zu einer beabsichtigten Liquidation gebeten hatte, erklärten die Kläger durch Anwaltsschreiben vom 11. September 2009 die außerordentliche Kündigung sowie die Anfechtung ihrer Beteiligungen und die Geltendmachung von Schadensersatz.
- 4
- Die Kläger haben von der Beklagten in erster Linie Rückzahlung ihrer ge- leisteten Einlage in Höhe von 7.820 € Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der stillen Beteiligung sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine weiteren Rechte aus der Beteiligung zustehen. Hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass sie ihre Beteiligung wirksam zum 11. September 2009 außerordentlich gekündigt haben, und die Berechnung und Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens begehrt. Zur Begründung haben sie die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten geltend gemacht. Ferner haben sie die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung als fehlerhaft beanstandet und sich auf einen Widerruf ihrer in einer Haustürsituation abgeschlossenen Beteiligung berufen, der mangels ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Widerrufsrecht auch noch im Jahr 2009 habe erfolgen können.
- 5
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision im Hinblick darauf zugelassen , dass es die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002, BGBl. I 2002, 3009; im Folgenden : aF) auf den Fall erstreckt hat, dass die verwendete Belehrung von dem maßgeblichen Muster - wenn auch nur hinsichtlich weiter erteilter zutreffender Informationen - abweicht. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung ihrer Beteiligung sowie der Auszahlung des von der Beklagten zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens gerichtetes Hilfsbegehren mit der Begründung weiter, sie hätten ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage mit den auf die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung und Auszahlung eines von der Beklagten zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Hilfsanträgen bestätigt hat.
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insoweit im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Die Kläger hätten ihre Beteiligung nicht wirksam widerrufen. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hätten sie ihre Beitrittserklärung zwar in einer sogenannten Haustürsituation abgegeben. Das Widerrufsrecht habe im Jahr 2009 aber nicht mehr ausgeübt werden können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 BGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juli 2002; im Folgenden: aF) lange verstrichen gewesen sei. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung folge im Wesentlichen dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne sich der Verwender der Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF allerdings nur berufen, wenn er ein Formular verwendet habe, das dem in der Anlage 2 geregelten Muster vollständig entspreche. Dem sei für Fälle zu folgen, in denen die verwendete Widerrufsbelehrung zuungunsten des Vertragspartners des Verwenders von dem Muster abweiche. Im vorliegenden Fall sei es jedoch anders. Die einzige Abweichung liege darin, dass es in der Musterbelehrung in der Fassung von 2002 heiße: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, während es in der hier verwendeten Belehrung heiße: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag erhalten haben“. Damit behebe sie Mängel, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF angehaftet hätten, weil die Musterbelehrung den zu Belehrenden nicht ausreichend über den Fristbeginn informiert habe. Es erscheine deshalb nicht angemessen, dass derjenige, der zugunsten des Belehrungsempfängers von dem Muster abweiche, indem er ihm weite-re - zutreffende - Informationen erteile, sich wegen dieser Zusatzinformationen nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF solle berufen können.
- 9
- II. Die Revision der Kläger ist begründet. Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, im Folgenden: aF), § 355 BGB aF war im Jahr 2009 nicht abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder den Anforderungen der §§ 312 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB aF noch den Voraussetzungen genügt, unter denen sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF berufen kann.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn.12 - FRIZ II; Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 18). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben bei dem Beitritt der Kläger die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgelegen.
- 11
- 2. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF - grundsätzlich ordnungsgemäß war. Die Belehrung genügte, wie der Senat selbst feststellen kann, schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Widerruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und damit allenfalls zu einem etwaigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 46 mwN), die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2013 - 8 U 281/11, juris Rn. 53). Ein solcher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich , weil die Kläger nach der konkreten Vertragsgestaltung Zahlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist leisten mussten. Es kommt nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nach der von der Beklagten beabsichtigten Vertragsgestaltung ausgeschlossen sein sollten, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Das war vorliegend nicht der Fall, weil die Kläger berechtigt waren, Zahlungen bereits vor dem festgelegten Fälligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entrichten (§ 271 Abs. 2 BGB) und damit ihren Beitritt zu vollziehen. Ob ein solches Verhalten der Kläger nahelag, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 18). Im Übrigen geht die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung selbst davon aus, dass Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kamen; andernfalls hätte es nicht des in der Belehrung enthaltenen Hinweises bedurft, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist die Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) nicht nach § 355 Abs. 2 BGB aF in Gang gesetzt worden.
- 12
- 3. Die Belehrung genügt auch nicht gem. § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF den gesetzlichen Anforderungen.
- 13
- a) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF genügte eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde; dabei durfte der Unternehmer in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF.
- 14
- b) Das als Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Muster wies zum Widerrufsrecht und zu den Widerrufsfolgen folgenden Text auf: Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]. Der Widerruf ist zu richten an: Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben]. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren , müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Ver- schlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen , was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.]
- 15
- c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn.
6).
- 16
- d) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster nicht vollständig. Zwar ist es entgegen der Ansicht der Revision unschädlich , dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehlt, weil dieser Zusatz nach den mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die wie hier nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen kann. Die Widerrufsbelehrung weicht jedoch in dem über den Fristbeginn belehrenden Teil von dem Muster ab, indem anstelle des Fristbeginns nach dem Muster („frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) über einen Fristbeginn „einen Tag, nachdem Sie diese Be- lehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesell- schaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben“ belehrt wird.
- 17
- e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht diese Abweichung einer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegen. Sie ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte damit nur weitere zutreffende Zusatzinformationen aufgenommen habe und daher, wie das Berufungsgericht meint, nur zugunsten des Belehrungsempfängers vom Muster abgewichen sei.
- 18
- Der Senat hat es zwar als unschädlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9 mwN) dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6). Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen erschöpfen sich jedoch nicht in der Anpassung der Belehrung über den Fristbeginn an die gesetzliche Regelung des § 187 BGB. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält darüber hinausgehend inhaltliche Änderungen der Belehrung nach dem Muster, indem der Fristbeginn nicht nur mit dem Tag nach Zugang der Belehrung angegeben, sondern zusätzlich von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, nämlich von dem Zugang einer Abschrift der Beitrittserklärung und des Gesellschaftsvertrags. Unterzieht der Verwender, wie hier die Beklagte, den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung , so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1.
- 19
- Eine der Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegenstehende inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung ist daher im vorliegenden Fall unabhängig davon gegeben, ob mit dem zusätzlich in die Belehrung aufgenommenen Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst mit Zugang einer Abschrift der Vertragsurkunde und des Antrags beginnt, möglicherweise der Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (= § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nF) Rechnung getragen werden sollte, nach der die Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Der Abschluss eines stillen Gesellschaftsvertrags bedarf ebenso wie der Beitritt zu einer schon bestehenden stillen Gesellschaft nicht von Gesetzes wegen der Schriftform, sondern kann formfrei und sogar stillschweigend vereinbart werden (vgl. Gehrlein in Ebenroth/ Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 230 Rn. 20, 22; Roth in Baumbach/ Hopt, HGB, 36. Aufl., § 230 Rn. 10 und § 105 Rn. 68 zur OHG). Den Fragen, ob die Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF nur die gesetzliche Schriftform betrifft (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 15; Masuch in Münch/ KommBGB, 6. Aufl., § 355 Rn. 60) oder ob sie auch bei vereinbarter Schriftform eingreift (Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 13) und ob der Beitrittsvertrag im vorliegenden Fall aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Schriftform bedurfte, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn mangels eines gesetzlichen Schriftformerfordernisses beschränkte sich die Ergänzung der Musterbelehrung insoweit jedenfalls nicht auf die Vornahme einer bloßen Korrektur durch Übernahme einer für alle Fallgestaltungen gesetzlich vorgegebenen Fristberechnung , sondern es handelte sich allenfalls um eine aufgrund der konkreten Fallgestaltung (vertraglich vereinbarte Schriftform) für erforderlich erachtete individuelle Anpassung der Widerrufsbelehrung. Ein Verwender, der die Musterbelehrung in dieser Weise abändert und dessen Widerrufsbelehrung in der abgeänderten Form den gesetzlichen Anforderungen - hier: weil sie nicht darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Folgen des Widerrufs nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft richten können - nicht genügt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF schutzwürdig.
- 20
- 4. War die Widerrufsfrist somit noch nicht abgelaufen, konnten die Kläger im Jahr 2009 ihre Beitrittserklärung noch widerrufen. Für den Widerruf genügt es, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertragsschluss nicht mehr gegen sich gelten lassen will (BGH, Urteil vom 24. April 1996 - X ZR 139/94, ZIP 1996, 1138; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 6 mwN).
- 21
- III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Kläger mit den Hilfsanträgen (Berufungsanträge zu 3 und
4) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2012 - 304 O 499/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2013 - 9 U 35/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dessau vom 4. August 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte befaßt sich mit der Durchführung von Maler- und Dachdekkerarbeiten. Am 2. Oktober 1997 suchte einer ihrer Mitarbeiter einen Hauseigentümer unangemeldet in dessen Wohnhaus auf und bot ihm eine Dachsanierung zu einem Festpreis an. Auf dem von dem Mitarbeiter der Beklagten vorgelegten vorgedruckten Auftragsformular der Beklagten, das der Hauseigentümer im Lauf des Gesprächs unterzeichnete, befand sich links unten eine schwarz umrahmte Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut:
"Der Auftrag kann innerhalb einer Woche schriftlich bei der Firma ... widerrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde." Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat die Verwendung des Auftragsformulars mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Widerrufsbelehrung verstoße gegen § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG a.F.). Der im letzten Satz der Widerrufsbelehrung enthaltene , mit den Worten "nicht jedoch, bevor ..." beginnende Satzteil stelle eine unzulässige , weil im Gesetz nicht vorgesehene Erweiterung der Belehrung dar und sei zudem geeignet, den Kunden zu verwirren.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der Privatwohnung eines Kunden dem Kunden keine den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes genügende Widerrufsbelehrung zu erteilen, insbesondere dem Kunden eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis enthält , daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde beginnt: "... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde." Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt vertreten, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei eindeutig und auch für den Verbraucher unmißverständlich. Der Hinweis, daß der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor Abgabe der auf Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Auftraggebers beginne, sei zur Klarstellung insbesondere in den Fällen notwendig, in denen sich Auftraggeber erst nach einer Bedenkzeit zur Vertragsunterzeichnung entschließen würden. In diesen Fällen vergäßen Kunden verschiedentlich die gesonderte Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung, was die Vertragsabwicklung erschwere. Deshalb lasse man in solchen Fällen den Kunden die Widerrufsbelehrung unterschreiben, auch wenn er den Auftrag selbst noch nicht unterschrieben habe.
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Naumburg OLG-Rep 2000, 279).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, der beanstandete Teil der Widerrufsbelehrung verstoße nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. schließe nicht jeden Zusatz zu der Belehrung aus. Diese dürfe nur keine Erklärungen mit deutlich anderem Inhalt als die vom Gesetz vorgesehenen aufweisen. Da das Verbot, andere Erklärungen mit der Belehrung zu verbinden, deren Übersichtlichkeit und Hervorhebung abzusichern bezwecke, seien solche Ergänzungen zulässig, die die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichten. Dies sei bei dem vom Kläger beanstandeten Teil der Widerrufsbelehrung der Beklagten der Fall. Die von dieser geschilderte Vorgehensweise, den nicht zur sofortigen Auftragserteilung entschlossenen Kunden ein Auftragsformular mit der Bitte zu überlassen, die Widerrufsbelehrung sogleich zu unterschreiben, sei rechtlich zulässig. Für solche Fälle sei der beanstandete Zusatz notwendig, um zu verdeutlichen , wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne; ansonsten könnte bei den Kunden der unzutreffende Eindruck entstehen, daß die Frist schon vor seiner Unterschrift unter den Auftrag abgelaufen sei. Wenn die Unterschriften unter den Vertrag und die Widerrufsbelehrung gleichzeitig erfolgten, sei der Zu-
satz zwar überflüssig, aber immerhin nicht falsch. Die verwendete Formulierung sei aus der Sicht eines Verbrauchers auch nicht so schwierig, daß für ihn nicht zumindest bei einiger Überlegung deutlich werde, was mit ihr gemeint sei. Mit der gewählten Formulierung werde die gesetzliche Vorgabe erfüllt, daß der Kunde für jeden denkbaren Fall eindeutig über sein Widerrufsrecht und über die Berechnung der Frist hierfür zu informieren sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg und führen zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß das von der Beklagten benutzte Auftragsformular den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, die bei Haustürgeschäften für die dem Kunden zu erteilende Widerrufsbelehrung gelten. Die Verwendung eines solchen Auftragsformulars ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.
1. Die Frage, ob der klagegegenständliche Unterlassungsanspruch begründet ist, beurteilt sich angesichts dessen, daß der Anspruch in die Zukunft gerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden Recht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680 - Vertretung der Anwalts-GmbH; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, WRP 2002, 832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.). Insoweit sind daher nunmehr die aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB einschlägig, die ihrerseits auf die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen.
2. Nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ist die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde mit dem einschränkenden Zusatz "nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde" verbindet, den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ebensowenig eindeutig zu beantworten wie nach dem bisherigen Recht (vgl. für die Zeit bis zum 30. September 2000 § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HWiG a.F. und nachfolgend bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes § 361a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB in der Fassung des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000, BGBl. I S. 897). Die Regelungen des alten wie auch die des neuen Rechts knüpfen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist jeweils an die Erteilung der Widerrufsbelehrung an, regeln aber nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt diese zu erteilen ist. Ihrem Wortlaut läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Belehrung vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulässig und, da die Frist zum Widerruf jedenfalls nicht vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers beginnen kann (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HWiG Rdn. 4; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; vgl. auch MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 und Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte , 2. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 297), ein entsprechender Hinweis auf den richtigen Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung erforderlich, zumindest aber zulässig ist.
3. Entscheidend ist daher, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Das ist nicht der Fall.
a) Das nunmehr in § 355 BGB und in Vorschriften, die - wie vorliegend § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf diese Bestimmung verweisen, geregelte Widerrufsrecht bezweckt ebenso wie das früher unter anderem in § 2 HWiG a.F., § 7 VerbrKrG a.F. und auch schon in § 1b AbzG a.F. geregelte Widerrufsrecht den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmißverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 30). Bereits vor der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen durch § 361a BGB a.F. entsprach es darüber hinaus der Zielrichtung des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes ebenso wie der des früheren Abzahlungsgesetzes, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über die Berechnung nicht im Unklaren zu lassen (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I; 126, 56, 62). Dies sieht nunmehr § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich vor. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. An diesem in § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. ausdrücklich normierten Erfordernis hat sich durch die gesetzliche Neuregelung nichts geändert (vgl. Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 7
Rdn. 117). Es kommt nunmehr darin zum Ausdruck, daß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht (vgl. insoweit - zu § 1b Abs. 2 AbzG a.F. - BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; Urt. v. 30.9.1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64,
67).
Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen , die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen , die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 = WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung).
b) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Denn sie legt das unrichtige Verständnis nahe, daß auch Fälle denkbar seien, in denen die Widerrufsfrist nicht bereits mit der Aushändigung der die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsurkunde zu laufen beginne, sondern erst mit der zeitlich nachfolgenden Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Dies ist jedoch unzutreffend, so daß der von dem Kläger beanstandete Zusatz die Widerrufsbelehrung nicht in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlicht, sondern im Gegenteil für den in der Regel rechtlich nicht geschulten Verbraucher irreführend ist.
aa) Insoweit ist - was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - da- von auszugehen, daß dem Zusatz in denjenigen Fällen, in denen der Verbraucher seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung im Zeitpunkt der Aushändigung der Widerrufsbelehrung bereits abgegeben hat oder zugleich abgibt, keine sachliche Bedeutung zukommt. Denn in diesen Fällen beginnt die Frist immer erst mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen, so daß sich der Zusatz hier als überflüssig erweist. Auch ein überflüssiger Zusatz in einer Widerrufsbelehrung ist aber geeignet, das Verständnis des Verbrauchers von ihrem wesentlichen Inhalt zu beeinträchtigen, und trägt deshalb nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts der Belehrung bei. Hinzu kommt, daß von einem rechtsunkundigen Verbraucher nicht das richtige Verständnis des in dem Zusatz verwendeten juristischen Fachbegriffs "Abgabe einer Willenserklärung" erwartet werden kann.
bb) Die Zulässigkeit des beanstandeten Zusatzes läßt sich aber auch nicht im Hinblick auf diejenigen Fälle bejahen, für die er gedacht ist, d.h. Fälle, in denen der Verbraucher den Auftrag erst nach Inanspruchnahme einer Überlegungsfrist erteilt und die Beklagte ihn deshalb die Widerrufsbelehrung bereits vorab unterzeichnen läßt. Denn die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluß entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (ebenso Staudinger /Wolf, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40; Fischer/Machunsky aaO) und läßt sich auch nicht mit Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen.
(1) Allerdings enthält § 355 BGB ebensowenig wie § 2 HWiG a.F. eine ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung zu erteilen ist. Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haus-
türgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es jedoch, daß seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht. Das setzt voraus, daß der Verbraucher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm eine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen Überlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des Bundesrates zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 7). Dagegen ist eine Widerrufsbelehrung , die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, daß dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dementsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter dieser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen.
Im übrigen kann auch aus der Tatsache, daß der Wortlaut des Gesetzes dem nicht ausdrücklich entgegensteht, nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulassen wollte. Die Entstehungsgeschichte des Haustürwiderrufsgesetzes, an dessen entsprechende Regelung das nunmehr in den §§ 312, 355 BGB bestimmte Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften anknüpft, weist nämlich aus, daß die Belehrung nach der Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls nicht vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erteilen war. Die Re-
gelungen über die Widerrufsbelehrung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. waren eng an § 1b AbzG a.F. angelehnt (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des Bundesrates, BT-Drucks. 10/2876, S. 12 f.). Nach dieser Vorschrift mußte die dem Käufer zu erteilende Widerrufsbelehrung auf der Abschrift seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung enthalten sein und begann die Widerrufsfrist erst mit der Aushändigung dieser Abschrift zu laufen. Allein schon im Hinblick darauf kam eine Belehrung vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers nicht in Betracht (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 Fn. 91 zu der der nunmehrigen Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB entsprechenden Bestimmung des § 361a Abs. 1 Satz 5 BGB a.F.). Daß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. die Belehrung nicht auf einer Abschrift der Vertragserklärung des Kunden anzubringen war, hatte demgegenüber seinen Grund allein darin, daß die Vertragserklärung des Kunden nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht der Schriftform bedurfte (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 13).
(2) Daß die Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften dem Verbraucher nicht vor der Abgabe seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung erteilt werden darf, folgt auch aus der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31). Diese ist bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften ergänzend heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.1994 - XII ZR 24/93, NJW 1994, 2759, 2760), wobei Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie möglich zu vermeiden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1995 - XI ZR 199/94, NJW 1996, 55, 56; Staudinger/Werner, BGB [1998], Vorbem. zum HWiG Rdn. 42; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., Vor § 1 HausTWG Rdn. 6-8 und 21; Roth, ZIP 1996, 1285, 1286). Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie mög-
lich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (EuGH, Urt. v. 27.6.2000 - verb. Rs. C-240/98 bis C-244/98, NJW 2000, 2571, 2572 f.). Die richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften ist im Streitfall schon deshalb geboten, weil sich die nunmehr in den §§ 312, 355 BGB enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften mit dem Regelungsgehalt der Richtlinie vom 20. Dezember 1985 decken, wobei sie aber - anders als die Richtlinie - die Frage , zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auszuhändigen ist, nicht ausdrücklich regeln (vgl. Basedow, Festschrift Brandner [1996], S. 658).
Die Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie in den Fällen des dortigen Art. 1 Abs. 1 wie namentlich bei Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in einer Privatwohnung geschlossen werden (Art. 1 Abs. 1 2. Spiegelstrich Buchst. i der Richtlinie), grundsätzlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszuhändigen. Abweichendes gilt nur in Sonderfällen, in denen die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie) oder zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 4 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie) auszuhändigen ist, nicht dagegen im - auch vorliegend gegebenen - Normalfall, daß der Gewerbetreibende den Verbraucher ohne vorhergehende Bestellung in dessen Privatwohnung aufsucht.
4. Die Verwendung einer gesetzwidrigen Widerrufsbelehrung durch die Beklagte stellt auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG dar. Ein Vertragsformular, das den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz einge-
räumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehrt, begründet die Gefahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Vertragspartner von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, was mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang steht. Die Beklagte verschafft sich damit zudem bewußt und planmäßig einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH WRP 2002, 832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.).
5. Das beanstandete Verhalten der Beklagten berührt wesentliche Belange der Verbraucher i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754 = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III).
III. Danach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Bornkamm ist an der Unterschriftsleistung infolge Urlaubs verhindert. Erdmann
Pokrant Schaffert
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 30.07.2007 über einen Nettokredit in Höhe von 100.000,00 € mit der Darlehens-Nr. 6 200 125 810 durch den Widerruf des Klägers vom 22.08.2013 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.358,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.
Das Urteil ist für die Parteien in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
3Die Parteien schlossen am 30.07.2007 einen Darlehensvertrag (Nr. 6 200 125 810) über eine Gesamtsumme in Höhe von 100.000,00 €. Der Kläger verwendete das Geld zur Zahlung des Kaufpreises des von ihm bewohnten Grundbesitzes. Hierzu hatte er unter dem 19.07.2007 einen notariellen Kaufvertrag geschlossen (UR-Nr. 1586/2007S), der den Kaufpreis zum 31.07.2007 fällig stellte. Zur Sicherung des Darlehens wurde eine erstrangige Buchgrundschuld in Höhe von 100.000,00 € im Grundbuch von Ratingen, Blatt X, Flur X, Flurstück X bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Anlage K 5 verwiesen.
4Im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag unterzeichnete der Kläger eine ihm ebenfalls ausgehändigte Widerrufsbelehrung. In der verwendeten Widerrufsbelehrung heißt es:
5„Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nr. 6 200 125 810
6Widerrufsrecht
7Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2
8ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
9(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet –Adresse).
10X
11[…]
12Unterhalb der Unterschrift des Klägers befinden sich folgende Fußnotentexte:
13„ 1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ….
142 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
15Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlage K 5 Bezug genommen.
16In der Folgezeit zahlte der Kläger die vereinbarten monatlichen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von jeweils 529,17 €. Im Januar 2009 stellte er seine diesbezügliche erteilte Einzugsermächtigung auf eine andere Kontoverbindung um.
17Mit Schreiben vom 22.08.2013 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages (Anlage K4). Mit Schreiben vom 09.09.2013 teilte er der Beklagten mit, die weiteren Darlehensraten unter Vorbehalt zu zahlen und bot an, „den aktuellen Darlehenssaldo zu zahlen“, Anlage K5.
18Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung verstoße durch die Verwendung des Begriffs „frühestens“ gegen das Deutlichkeitsgebot. Da die Belehrung nicht der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV entspreche, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weshalb eine inhaltliche Überprüfung der Belehrung vorzunehmen sei. Vorliegend verstoße die Belehrung - nicht nur marginal - gegen die Vorgaben der Musterbelehrung, und dies insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten abweichend eingefügten zwei Fußnoten. Die zweite Fußnote mit dem Inhalt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ führe zur Irritationen auf Seiten des Darlehensnehmers. Des Weiteren weise die Belehrung einen erheblichen Fehler im Bereich der Belehrung zu den „finanzierten Geschäften“ auf, weil vorliegend zum Einen kein finanziertes Geschäft gegeben sei, zum Anderen kumulative Belehrungen im zweiten Satz des ersten Absatzes verbundene Geschäfte beträfen und damit der Darlehensnehmer sich aussuchen könne, auf welche Vertragsart sich diese Belehrung beziehen solle.
19Der Kläger behauptet weiter, ausweislich der handschriftlichen Berechnungen seines Prozessvertreters (Anlage 1) belaufe sich der aktuelle Darlehenssaldo auf 87.460,06 € abzüglich seiner weiterhin gezahlten monatlichen Darlehensraten in Höhe von 529,17 €. Er müsse an die Beklagte jedenfalls keinen höheren Betrag als 86.822,19 € zahlen.
20Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen,
211.
22festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 30.07.2007 über einen Nettokredit in Höhe von 100.00,00 € mit der Darlehens-Nr. 6 200 125 810 durch seinen Widerruf vom 22.08.2013 zum 22.08.2013 beendet worden ist;
232.
24festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 die fällige Restvaluta in Höhe von 87.460,06 € schuldet;
253.
26festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Restvaluta gemäß Klageantrag zu Ziffer 2 im Annahmeverzug befindet;
274.
28die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von Ratingen, Blatt 4276 Abt. 3 zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld im Nennwert von 100.000,00 € zu erteilen;
295.
30die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.348,94 € nebst gesetzlichem Verzugszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
31Mit Schriftsatz vom 25.09.2014 hat er seine Klage in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 2 geändert und um den Hilfsantrag zu Ziffer 2b ergänzt. Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 hat er den Klageantrag zu Ziffer 2 um einen weiteren Hilfsantrag (Ziffer 2a) ergänzt.
32Er beantragt daher nunmehr,
331.
34festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 30.07.2007 über einen Nettokredit in Höhe von 100.00,00 € mit der Darlehens-Nr. 6 200 125 810 durch seinen Widerruf vom 22.08.2013 zum 22.08.2013 beendet worden ist;
352.
36festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 die fällige Restvaluta in Höhe von 87.460,06 € abzüglich ab dem 01.04.2014 monatlich gezahlter 529,17 € schuldet;
37hilfsweise,
38a)
39festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 nicht mehr als 86.822,19 € abzüglich ab dem 01.04.2014 monatlich gezahlter 529,17 € schuldet;
40hilfsweise,
41b)
42festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nummer 6 200 125 810 nur die nach Abzug sämtlicher Zahlungen des Klägers an die Beklagte zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zahlung der einzelnen Raten, die verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Wertersatz in Form banküblicher Verzinsung der Nettodarlehenssumme schulde;
433.
44festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Restvaluta gemäß Klageantrag zu Ziffer 2 im Annahmeverzug befindet;
454.
46die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von Ratingen, Blatt 4276 Abt. 3 zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld im Nennwert von 100.000,00 € zu erteilen;
475.
48die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.348,94 € nebst gesetzlichem Verzugszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
49Die Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Sie ist der Auffassung, der Widerruf sei verfristet, jedenfalls aber rechtsmissbräuchlich erfolgt bzw. verwirkt. Die streitgegenständliche Belehrung entspreche der Musterbelehrung sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf ihre Form. Sie sei lediglich – und zwar allein, um die Verständlichkeit aus Sicht des maßgeblichen „Durchschnittskunden“ zu erhöhen – sprachlich geringfügig umformuliert worden. Diese Modifikationen würden sich aber allein auf den Zusatz für verbundene Geschäfte beziehen, dieser Zusatz sei vorliegend jedoch nicht einmal erforderlich, da es sich nicht um ein verbundenes Geschäft handele. Die verwendete Hochzahl sei lediglich ein Bearbeitungshinweis und habe keine Auswirkung auf den Inhalt oder die Form der Belehrung.
52Die Widerrufserklärung des Klägers sei zudem rechtsmissbräuchlich. Sie behauptet, da dieser bereits den notariellen Kaufvertrag unterzeichnet gehabt und sich gezwungen gesehen habe, bis zum 31.08.2007 eine Finanzierung des Kaufpreises zu erhalten, hätte er den Darlehensvertrag vom 30.08.2007 auch bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht widerrufen. Der Kläger habe sich die Widerrufsbelehrung nicht einmal durchgelesen. Mangels Kenntnisnahme des Inhaltes, könnten Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung ihn erst recht nicht verwirrt haben.
53Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht, das einen Widerruf rechtfertige. Ihm gehe es allein darum, von dem gesunkenen Zinsniveau zu profitieren. Zweck eines Widerrufs sei es jedoch, nach einer übereilten Entscheidung die Möglichkeit zu haben, diese zu überdenken und im Anschluss zu widerrufen. Der Kläger, der vorgetragen habe, verwirrt und abgelenkt gewesen zu sein, habe bereits in der Besprechung die Möglichkeit gehabt, Nachfragen zu stellen. Stattdessen habe er die nachfolgenden Raten gezahlte und selbst im Januar 2009 nach Umstellung der Einzugsermächtigung vorbehaltlos weitergezahlt, weshalb sie von einem Fortbestand des Vertrages habe ausgehen dürfen. Sie habe nach sechs Jahren seit Abschluss des Vertrages nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. Ein Widerrufsrecht sei daher, ihrer Auffassung nach, verwirkt gewesen. Wegen des weiteren diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 19.08.2014, Bl. 18 ff. GA Bezug genommen.
54Sie behauptet weiter, die handschriftliche Berechnung der Restdarlehensvaluta sei nicht nachvollziehbar. Auch sei nach Auffassung der Beklagten bei der Berechnung der vertraglich vereinbarte Zinssatz zu berücksichtigen, da dieser als marktüblich gelte. Soweit der Kläger Nutzungsersatz geltend mache, betreffe dies allein den gezahlten Zinsanteil und nicht die Tilgungsraten. Auch sei bei einem Immobiliendarlehen lediglich ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten anzusetzen.
55Ferner befinde sie sich nicht im Annahmeverzug, weil ihr die Restdarlehensvaluta einschließlich Zinsen bisher nicht angeboten worden sei.
56Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
57E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
58Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
59I.
60Der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 ist gemäß § 256 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Widerrufserklärung des Klägers vom 22.08.2013 ist wirksam, da dem Kläger gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 ein Widerrufsrecht zustand, das zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erloschen war.
61Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen.
62Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist daher gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 17.10.2012, Az. 4 U 194/11). An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es im vorliegenden Fall, weshalb auch das Widerrufsrecht nicht gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen ist. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die in der vorliegenden Vertragsurkunde enthaltende Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11 m.w.N.).
63Durch die Verwendung des Begriffs „frühestens“ wird der Verbraucher nach geltender Rechtsprechung (vgl. BGB a.a.O.) nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der verwendeten Formulierung zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Vor-aussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.
64Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung entsprochen habe, und sie sich daher auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich nicht auf diese Gesetzesfiktion berufen, da sie gegenüber dem Kläger kein Formular für die Widerrufsbelehrung verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in der jeder Hinsicht entspricht. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10; BGH, Urteil v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11; BGH, Urteil v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
65Die verwendete Widerrufsbelehrung enthält zwei Fußnotenverweise ( „ zu 1 “ sowie „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 2 “ […]), die in dem Mustertext nicht enthalten sind und damit eine Abweichung hiervon darstellen.
66Bei den eingefügten Fußnoten handelt sich sowohl um eine formale Abweichung vom Mustertext als auch um eine inhaltliche, da insbesondere die Ausführung zur zweiten Fußnote („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) eine Aufforderung an den Kunden beinhaltet, die der Mustertext nicht vorsieht. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine marginale Abweichung zum Mustertext, da der Kunde – insbesondere durch die Ausführungen zur zweiten Fußnote – den Eindruck gewinnen kann, er müsse den Fristbeginn selbständig prüfen. Dies führt ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns (so auch: OLG München, Urteil v. 21.10.2013, Az., 19 U 1208/13, Brandenburgisches OLG a.a.O). Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung kann daher nicht an die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpfen.
67Die Kammer folgt damit nicht der in der Rechtsprechung teilweise verfolgten Auffassung, wonach eine Abweichung vom Mustertext durch die eingefügten Fußnotenverweisungen nicht ersichtlich sei, da sich lediglich die Ziffern in dem Belehrungstext befänden, während der dazugehörige Text zum Einen unterhalb der Unterschrift des Darlehensnehmer stehe und diese sich zum Anderen erkennbar an den Sachbearbeiter der Bank wende (vgl. LG Berlin GWR 2013, S. 232; LG Hagen, Urteil v. 30.10.2014, Az. 9 O 73/14; LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 13.03.2014, Az. 10 O 7640/13).
68Fußnoten ist es immanent, dass sie als Ziffern im Text erkennbar sind und sich der dazugehörige Text am Ende der Seite befindet. Eine Fußnote ist eine Anmerkung, die im Druck-Layout aus dem Fließtext ausgelagert wird, um den Text flüssig lesbar zu gestalten. Angesichts dessen bezieht der Leser (automatisch) durch die Fußnotenverweise den Text der Fußnoten in den Belehrungstext mit ein. Die teilweise angenommene Trennung (vgl. LG Berlin a.a.O.) ist lebensfremd und widerspricht dem Sinn und Zweck der Verwendung einer Fußnote.
69Soweit die Beklagte die Auffassung, vertritt die Fußnote richte sich ganz offensichtlich an ihre Mitarbeiter (so auch: LG Berlin a.a.O, LG Hagen a.a.O, LG Nürnberg-Fürth a.a.O.), die nach Prüfung die jeweils einschlägige Frist einsetzen sollten, überzeugt dies nicht, denn wenn es sich um eine Art Arbeitsanweisung für Mitarbeiter handeln soll, erklärt das nicht, warum die Fußnote dann in der Ausfertigung für den Verbraucher verblieben ist.
70Auch ist dem Inhalt der Fußnote nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich hierbei allein um eine Anweisung an den Sachbearbeiter handelt. Die Formulierung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist nicht ergänzt durch die Nennung eines potentiellen Adressaten wie etwa „Anweisung an Sparkassen-Mitarbeiter“ o.ä. und kann vom Kunden durchaus so verstanden werden, dass er die in Betracht kommende Frist zu ermitteln hat. Die durch diese missverständliche Formulierung entstehenden Unsicherheiten können nach Auffassung der Kammer nicht zu Lasten des Widerrufsberechtigten gehen.
71Ohne Erfolg wendet die Beklagte in diesem Zusammenhang ein, dass der Kläger die Widerrufsbelehrung nicht gelesen habe und damit auch keine (weitere) Unklarheit bei ihm entstehen konnte. Für die Frage der Abweichung von dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und der hieran anknüpfenden Fiktion kommt es nicht auf den Leser im Einzelfall an, vielmehr ist allein der objektive Empfängerhorizont maßgebend (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.12.2011, Az. 9 U 52/11; Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil v. 15.03.2013, Az. 1 T 338/12). Von daher war auch der als Beweismittel für die Behauptung der Beklagten angegebenen Parteivernehmung nicht nachzugehen.
72Angesichts der bereits festgestellten Abweichung von der Musterbelehrung kann dahingestellt bleiben, ob die Belehrung in Bezug auf den Zusatz zu finanzierten Geschäften ebenfalls fehlerhaft ist.
73Der am 22.08.2013 eingelegte Widerruf des Klägers war damit nicht verfristet.
74Auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts i.S.d. § 242 BGB ist - entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht gegeben.
75Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 09.01.2014 (Az. I-14 U 55/13) entschieden, dass das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment bereits nach fünf Jahren angenommen werden könne, was vorliegend erfüllt wäre. Eine Verwirkung scheitert vorliegend jedoch jedenfalls daran, dass das ebenfalls erforderliche sogenannte Umstandmoment nicht vorliegt (vgl. hierzu OLG Nürnberg WM 2014, S. 1953 m.w.N.). In dem vom 14. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu entscheidenden Fall (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O) war der Widerruf des Vertrages erst fünf Jahre nach vollständiger beiderseitiger Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unstreitig war der streitgegenständliche Darlehensvertrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht abgelöst worden, weshalb eine Verwirkung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 14. Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht angenommen werden kann.
76Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Verwirkung des Widrrufsrechts i.S.d. § 242 BGB stützen.
77Zwar ist zwischen den Parteinen unstreitig, dass der Kläger seinen Darlehensverpflichtungen uneingeschränkt Folge geleistet und darüber hinaus im Jahr 2009 seine diesbezügliche Einzugsermächtigung geändert hat.
78Allein die ordnungsgemäße, regelmäßige Tilgung eines Kreditvertrages reicht jedoch zur Begründung eines Vertrauensschutzes i.S.d. § 242 BGB nicht aus. Denn hierbei handelte es sich lediglich um die vertraglich geschuldete Verpflichtung des Darlehensnehmers. Der Darlehensnehmer konnte und musste mangels ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht davon ausgehen, dass er mangels Möglichkeit, vom Vertrag Abstand nehmen zu können, seiner vertraglich geschuldeten Verpflichtung nachkommen musste, um finanzielle Nachteile bei einer Nichtleistung zu vermeiden. Gleiches gilt, soweit der Kläger seine Einzugsermächtigung im Jahr 2009 geändert hat. Auch dies stellte lediglich seine vertragliche geschuldete Leistung sicher.
79Soweit die Beklagte zudem einwendet, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB erfolgt, vermag auch dieser Einwand nicht durchzugreifen.
80Ist eine Widerrufsbelehrung unwirksam, so weiß der Belehrte regelmäßig nicht, dass er den Vertrag gegebenenfalls noch widerrufen kann. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten desjenigen, der die Belehrung nicht bzw. nicht richtig erteilt hat, kann daher regelmäßig nicht entstehen (BGH, Urteil v. 12.12.2005, Az. II ZR 327/04). So entschied der Bundesgerichtshof jüngst mit Urteil vom 05.05.2014 (IV ZR 76/11) im Hinblick auf § 5a VVG a.F., dass die dortige Beklagte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen könne, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe. Ist dem Belehrenden an Rechtssicherheit gelegen, so steht es ihm frei, durch die Nachholung der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar 73. Auflage 2014, § 242 Rdnr. 107). Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
81Die Beklagte hat danach durch ihr eigenes Verhalten – der Verwendung einer unwirksamen Widerrufsbelehrung – dem Kläger ein unbefristet bestehendes Widerrufsrecht eingeräumt. Sie kann sich daher ihrerseits nicht darauf berufen, es sei treuwidrig, dass der Kläger dieses Recht, das sie ihm selbst eingeräumt hat, nunmehr in Anspruch nimmt und ausübt. Bei Ausübung seines Widerrufsrechts innerhalb der Widerrufsfrist hat der Darlehensnehmer weder ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen, noch darzulegen, aus welchen Gründen er sein Widerrufsrecht ausübt, § 355 Abs.1 S. 4 BGB. Dieses Recht muss ihm auch dann zustehen, wenn er sein Widerrufsrecht mangels eines Fristablaufs zu einem späteren Zeitpunkt ausübt. Würde sich die Beklagte auf eine Treuwidrigkeit der Ausübung des durch ihr Verhalten ausgelösten unbefristeten Widerrufsrechts berufen können, würde der Kläger im Ergebnis so gestellt werden, als sei die Widerrufsbelehrung wirksam gewesen und ein Widerrufsrecht nicht (mehr) gegeben. So würde die Belehrung gerade jene Wirkung ausüben, die ihr von Rechts wegen versagt ist und der bezweckte Verbraucherschutz hierdurch unterlaufen werden (vgl. hierzu: BGH Urteil v. 15.05.2014, Az. III ZR 368/13).
82Vor diesem Hintergrund hat der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - weder ein schutzwürdiges Interesse am Widerruf seines Darlehensvertrages darzulegen, noch ist ihm anzulasten, er habe die Widerrufsbelehrung nicht gelesen und hätte angesichts bestehender Zeitnot im Hinblick auf die fällige Kaufpreiszahlung ohnehin – auch bei ordnungsgemäßer Belehrung – den Darlehensvertrag nicht widerrufen. Diesen Einwänden der Beklagten war auch nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme nachzugehen, da der Kläger nicht verpflichtet ist, diese Nachweise zu erbringen. Da ein Vertrauenstatbestand – wie bereits ausgeführt – für die Beklagte nicht bestand, konnte der Kläger gemäß den gesetzlichen Vorgaben sein Widerrufsrecht ausüben. Danach bedurfte es einer Widerrufserklärung, die den Anforderungen des § 355 Abs. 1 BGB genügt. Dies ist bei der Widerrufserklärung vom 22.08.2013 unstreitig der Fall.
83II.
84Der Klageantrag zu Ziffer 2 hat in der Sache indessen weder in Bezug auf den Hauptantrag noch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge Erfolg. Soweit der Hauptantrag sich auf ein Restvaluta in Höhe von 87.460,06 € bezieht, ist bereits nicht schlüssig dargelegt, wie der Kläger diese Summe im Einzelnen berechnet hat. Ohne Erfolg stützt der Kläger sein Vorbringen auf die als Anlage zur Gerichtsakte gereichte handschriftliche Berechnung, die – insbesondere auch mangels Lesbarkeit – für die Kammer in keiner Weise nachvollziehbar und damit überprüfbar ist.
85Gleiches gilt, soweit der Kläger im Hilfsantrag festgestellt haben will, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 nicht mehr als 86.822,19 € abzüglich ab dem 01.04.2014 monatlich gezahlter 529,17 € schuldet. Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger diese Summe errechnet hat.
86Auch der weitere hilfsweise gestellt Antrag, festzustellen, dass der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nummer 6 200 125 810 nur die nach Abzug sämtlicher Zahlungen an die Beklagte zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zahlung der einzelnen Raten, die verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Wertersatz in Form banküblicher Verzinsung der Nettodarlehenssumme schulde, hat in der Sache keinen Erfolg.
87Entgegen der Auffassung des Klägers schuldet er der Beklagten nicht zwangsläufig Wertersatz in Form banküblicher Verzinsung. Vielmehr muss er dafür darlegen, dass die bankübliche bzw. marktübliche Verzinsung unterhalb der vertraglich vereinbarten Verzinsung lag. Dies hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.
88Bei einem erfolgreichen Widerruf wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Seit dem 13.6.2014 enthält zwar§ 357 a BGB abschließende Regelungen über die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Für Verbraucherverträge, die vor dem 13.6.2014 abgeschlossen wurden, gilt die Norm allerdings nicht, Artikel 229 § 32 Abs. 1 EGBGB. Vielmehr sind danach die Regelungen des BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, wodurch für die Altverträge auf Grund der Verweisung in§ 357 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) einschlägig sind. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. es ist nach § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Danach ist dem Darlehensgeber die ausgezahlte Nettodarlehenssumme zurückzugewähren. Hinsichtlich des erhaltenen Darlehens schuldet der Darlehensnehmer ferner Wertersatz für die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Kapitalnutzung (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12).
89Nach § 346 Abs. 2 Hs. 1 BGB ist der vertraglich vereinbarte Darlehenszins bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Allerdings steht dem Darlehensnehmer nach § 346 Abs. 2, S. 2 Hs. 2 BGB der Nachweis offen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. Dadurch kann statt des vertraglich vereinbarten Darlehenszinses der unter Umständen deutlich günstigere Marktzins, das heißt eine objektive Größe, maßgeblich sein (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12.11.2002, Az. XI ZR 47/01: KG Berlin, Urteil v. 22.12.2014, Az. 24 U 169/13; OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 13 U 122/12; OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12)).
90Dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Damit kann jedoch nicht festgestellt werden, dass er – wie beantragt - bei der Wertersatzberechnung auf eine marktübliche/banküblich Verzinsung zurückgreifen kann.
91III.
92Auch der Feststellungsantrag, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Restvaluta aufgrund des Schreibens des Klägers vom 09.09.2013 im Annahmeverzug befindet, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug, § 293 BGB, liegen nicht vor. In dem Schreiben vom 09.03.2013 hat der Kläger lediglich „den aktuellen Darlehenssaldo“ angeboten, ohne einen konkreten Betrag zu beziffern und ohne den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz zu berücksichtigen. Der Beklagten ist mangels dieser Angaben die Leistung nicht verzugsauslösend angeboten worden.
93IV.
94Entsprechend hat auch der Klageantrag zu Ziffer 4, die Zustimmung auf Löschung der eingetragenen Grundschuld im Grundbuch von Ratingen, Blatt 4276 Abt. 3 im Nennwert von 100.000,00 €, in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch hierauf besteht mangels eines Annahmeverzuges seitens der Beklagten erst nach Rückzahlung der Restdarlehensvaluta zuzüglich Wertersatz. Dies ist bisher nicht erfolgt.
95V.
96Der zuerkannte Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 288, 291 BGB. Hierbei ist jedoch nur der Geschäftswert zugrundezulegen, der seiner Höhe nach dem Streitwert der berechtigten Forderung entspricht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB-Kommentar 73. Auflage 2014, § 249 RdNr. 39). Im Übrigen ist die Klage daher abzuweisen.
97VI.
98Der Inhalt nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 09.02.2015 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung i.S.d des § 156 ZPO, da kein entscheidungserheblicher neuer Tatsachenvortrag erfolgt ist.
99VII.
100Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
101Streitwert: bis 90.000,00 €
102Klageantrag zu Ziffer 1: bis 30.000,00 €
103Klageantrag zu Ziffer 2: bis 30.000,00 €
104Klageantrag zu Ziffer 3,5: 0,00 €
105Klageantrag zu Ziffer 4: bis 30.000,00 €
106Wenzel |
Dr. Webler |
Richterin Dr. Schumacherist wegen der Abordnung an ein Amtsgericht an der Unterschrift gehindert. Wenzel |
Rechtsbehelfsbelehrung:
108Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
109a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
110b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
111Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
112Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
113Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
114Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt hat.
- 2
- Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im Dezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhän- derin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 € zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapitalzahlung in Höhe von 10.000 € an die Fondsgesellschaft. Den Restbetrag finanzierte er über ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kläger hierzu ein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 € unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbetrags (323,23 €), die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die Fondsgesellschaft gezahlt hatte, als „Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen.
- 3
- Mit Datum vom 22. Februar 2003 bestätigte der Kläger den Empfang des Vertragsangebots und der beigefügten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. … Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen : ................ ........................................ Ort, Datum Unterschrift R. B. "
- 4
- Am 15. März 2003 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Er übersandte die Vertragsurkunde der Beklagten, erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte Darlehen ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.065,48 € und erhielt in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 €. Nachdem die Fondsgesellschaft im Frühjahr 2005 in Insolvenz geraten war, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2005 seine Darlehensvertragserklärung.
- 5
- Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverantwortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der Beklagten entgegenhalten , da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenleistungen sei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Ausschüttungen zu kürzen.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der Zahlungsklage im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten Anwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 8
- Berufungsgericht Das hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten nichtig. Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der Kläger über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß (§ 355 Abs. 2 BGB) belehrt worden sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei irreführend gewesen. Sie erwecke bei einem unbefangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Widerrufsfrist beginne unabhängig davon, von wem der "Darlehensantrag" stamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklagten mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die Belehrung verfrüht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kläger seine bindende Vertragserklärung abgegeben habe. Der Kläger könne als Rechtsfolge seines Widerrufs von der Beklagten die Rückgewähr der Zahlungen verlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfangenen Fondsausschüttungen, die er sich grundsätzlich anrechnen lassen müsse, minderten den eingeklagten Betrag mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückerstattung der Eigenkapitalzahlung nicht. Auf diesen könne er sich auch gegenüber der Beklagten berufen, da Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien.
II.
- 10
- Berufungsurteil Das hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers bejaht und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. März 2003 keine Ansprüche mehr zustehen.
- 11
- 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Rückzahlungsbegehren allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des Vertrags gemäß § 494 Abs. 1, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB gerechtfertigt. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Ausweisung der Vermittlungskosten als "Bearbeitungsgebühr" einen Formverstoß darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte Rückabwicklung des Vertrags kann der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht erreichen , weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der Vertrag durch die Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls geheilt worden ist.
- 12
- 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedoch mit Rücksicht auf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung begründet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision mit seinem am 5. August 2005 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben. Eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
- 14
- b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).
- 15
- aa) Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht , kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).
- 16
- bb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung , die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde , die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.
- 17
- cc) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob die Widerrufsbelehrung auch zu früh erteilt worden war (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die Revision geltend macht - ausreichte, dass der Kläger - wie das von ihm bei der Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbelehrung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen hat, kommt es daher nicht an.
- 18
- dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Hierzu gehört auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, Tz. 25). Die vom Kläger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 51).
- 19
- 3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
- 20
- a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg.
- 21
- aa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die Betei- ligung an dem Fonds gestanden hätte (Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22; 167, 252, 267 f., Tz. 41).
- 22
- bb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht hat es jedoch angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen (5.600 €) wirksam mit seiner Forderung auf Rückzahlung der an den Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 € aufgerechnet hat.
- 23
- Soweit (1) die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtshängig, übersieht sie, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im Rechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung erklärt hat. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserklärung habe der Kläger seine Rechte aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal sie damit in Einklang steht, dass der Kläger bereits in erster Instanz von der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts ausdrücklich die Rückzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abzüglich der erhaltenen Fondsausschüttungen verlangt hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts Beachtliches vor.
- 24
- (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kläger mit seinem ursprünglich gegen die Fondsgesellschaft gerich- teten Anspruch auf Rückzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegenüber der Beklagten aufrechnen kann.
- 25
- (a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag , hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. § 358 Abs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestigte Rechtsprechung zu § 3 HWiG, § 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, 50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, Tz. 12).
- 26
- Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.
- 27
- Verbraucher Der hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; MünchKommBGB /Habersack, aaO, Rn. 85).
- 28
- Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher zu Recht die Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegenüber der Forderung der Beklagten auf Anrechung der Fondsausschüttungen für durchgreifend erachtet.
- 29
- b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.).
- 30
- c) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile des Klägers verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 174, 334, 344, Tz. 35).
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt hat.
- 2
- Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im Dezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhän- derin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 € zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapitalzahlung in Höhe von 10.000 € an die Fondsgesellschaft. Den Restbetrag finanzierte er über ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kläger hierzu ein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 € unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbetrags (323,23 €), die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die Fondsgesellschaft gezahlt hatte, als „Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen.
- 3
- Mit Datum vom 22. Februar 2003 bestätigte der Kläger den Empfang des Vertragsangebots und der beigefügten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. … Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen : ................ ........................................ Ort, Datum Unterschrift R. B. "
- 4
- Am 15. März 2003 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Er übersandte die Vertragsurkunde der Beklagten, erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte Darlehen ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.065,48 € und erhielt in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 €. Nachdem die Fondsgesellschaft im Frühjahr 2005 in Insolvenz geraten war, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2005 seine Darlehensvertragserklärung.
- 5
- Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverantwortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der Beklagten entgegenhalten , da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenleistungen sei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Ausschüttungen zu kürzen.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der Zahlungsklage im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten Anwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 8
- Berufungsgericht Das hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten nichtig. Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der Kläger über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß (§ 355 Abs. 2 BGB) belehrt worden sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei irreführend gewesen. Sie erwecke bei einem unbefangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Widerrufsfrist beginne unabhängig davon, von wem der "Darlehensantrag" stamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklagten mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die Belehrung verfrüht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kläger seine bindende Vertragserklärung abgegeben habe. Der Kläger könne als Rechtsfolge seines Widerrufs von der Beklagten die Rückgewähr der Zahlungen verlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfangenen Fondsausschüttungen, die er sich grundsätzlich anrechnen lassen müsse, minderten den eingeklagten Betrag mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückerstattung der Eigenkapitalzahlung nicht. Auf diesen könne er sich auch gegenüber der Beklagten berufen, da Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien.
II.
- 10
- Berufungsurteil Das hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers bejaht und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. März 2003 keine Ansprüche mehr zustehen.
- 11
- 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Rückzahlungsbegehren allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des Vertrags gemäß § 494 Abs. 1, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB gerechtfertigt. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Ausweisung der Vermittlungskosten als "Bearbeitungsgebühr" einen Formverstoß darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte Rückabwicklung des Vertrags kann der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht erreichen , weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der Vertrag durch die Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls geheilt worden ist.
- 12
- 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedoch mit Rücksicht auf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung begründet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision mit seinem am 5. August 2005 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben. Eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
- 14
- b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).
- 15
- aa) Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht , kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).
- 16
- bb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung , die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde , die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.
- 17
- cc) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob die Widerrufsbelehrung auch zu früh erteilt worden war (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die Revision geltend macht - ausreichte, dass der Kläger - wie das von ihm bei der Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbelehrung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen hat, kommt es daher nicht an.
- 18
- dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Hierzu gehört auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, Tz. 25). Die vom Kläger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 51).
- 19
- 3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
- 20
- a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg.
- 21
- aa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die Betei- ligung an dem Fonds gestanden hätte (Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22; 167, 252, 267 f., Tz. 41).
- 22
- bb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht hat es jedoch angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen (5.600 €) wirksam mit seiner Forderung auf Rückzahlung der an den Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 € aufgerechnet hat.
- 23
- Soweit (1) die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtshängig, übersieht sie, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im Rechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung erklärt hat. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserklärung habe der Kläger seine Rechte aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal sie damit in Einklang steht, dass der Kläger bereits in erster Instanz von der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts ausdrücklich die Rückzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abzüglich der erhaltenen Fondsausschüttungen verlangt hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts Beachtliches vor.
- 24
- (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kläger mit seinem ursprünglich gegen die Fondsgesellschaft gerich- teten Anspruch auf Rückzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegenüber der Beklagten aufrechnen kann.
- 25
- (a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag , hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. § 358 Abs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestigte Rechtsprechung zu § 3 HWiG, § 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, 50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, Tz. 12).
- 26
- Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.
- 27
- Verbraucher Der hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; MünchKommBGB /Habersack, aaO, Rn. 85).
- 28
- Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher zu Recht die Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegenüber der Forderung der Beklagten auf Anrechung der Fondsausschüttungen für durchgreifend erachtet.
- 29
- b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.).
- 30
- c) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile des Klägers verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 174, 334, 344, Tz. 35).
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 21.07.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A)
3Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob die Kläger eine am 20.12.2006 unterzeichnete Vertragsurkunde, in der 2 Darlehen i.H.v. 145.000 € und i.H.v. 70.000 € aufgeführt waren, wirksam widerrufen haben. Ferner haben die Kläger geltend gemacht, sie hätten einen Darlehensvertrag vom 30.01.2007 über 70.000 € wirksam widerrufen, weshalb sie keine Zahlungen mehr schuldeten. Dabei haben sich die Kläger darauf berufen, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei unwirksam.
4Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, bei dem Darlehen über 145.000 € habe es sich um ein Annuitätendarlehen der F AG gehandelt, weshalb sie gar nicht passivlegitimiert sei. Das Darlehen über 70.000 € sei den Kläger nur für einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren bewilligt worden und sodann per 30.01./12.02.2007 in ein D-Darlehen umgeschuldet worden. Mit Abruf und Auszahlung dieses neuen Darlehens sei das am 20.12.2006 von den Klägern aufgenommene Darlehen über 70.000 € vollständig zurückgeführt worden.
5Die Kläger haben beantragt, festzustellen
61. dass die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über ein Darlehensnennbetrag von 70.000 € mit der Kto.-Nr. #########,
72. die Willenserklärung zum Abschluss des Kreditvertrages über ursprünglich 145.000 € mit der Kto.-Nr. ##########, Bankleitzahl: #########,
83. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über 70.000 € zum Kto. #########
9wirksam widerrufen worden sind.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung hätten das in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. aufgestellte Deutlichkeitsgebot erfüllt. Insbesondere seien sie auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen fehlerfrei gewesen. Insoweit lasse sich § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. entnehmen, dass über das voraussetzungslose Widerrufsrecht als solches, die Widerrufsfrist und den Fristbeginn, den Inhalt und die Form der Widerrufserklärung, die Fristwahrung durch Absendung der Widerrufserklärung, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers sowie die Bezugnahme auf den zu widerrufenden Vertrag aufzuklären sein, nicht dagegen über die Widerrufsfolgen. Etwas Abweichendes lasse sich auch nicht der Musterwiderrufsbelehrung in Anl. 2 zu § 14 BGB InfoVO entnehmen. Die dort vorgesehene Hinweispflicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs betreffe nur Haustürgeschäfte. Zudem habe Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoVO bestimmt, dass der Absatz über die Widerrufsfolgen entfallen könne, wenn die beiderseitigen Leistungen – wie im vorliegenden Fall – erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht würden.
13Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt.
14Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
15Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
16Mit dieser Entscheidung sind die Kläger nicht einverstanden und verfolgen ihre Anträge weiter, soweit es um das Darlehen über 70.000 € geht. Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten den Darlehensvertrag vom 30.01.2007 wirksam widerrufen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß und der Widerruf damit nicht verfristet gewesen. Dass die im vorliegenden Verfahren von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprochen habe, lasse sich bereits dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) entnehmen, da sich aus Sicht des unbefangenen Durchschnittskunden der Eindruck ergebe, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Weiter halten die Kläger es für rechtsfehlerhaft, dass auf die Widerrufsfolgen nicht hingewiesen worden sei. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass es nicht darauf ankomme, ob die vertragliche Leistung nach der Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen solle, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen gewesen sei. Seite 2 des Darlehensvertrags lasse sich hinsichtlich der Zinsen entnehmen, dass diese Verzinsung mit dem Tag der angegebenen festen Wertstellung der D habe beginnen sollen. Im Übrigen könne es auf diese Frage gar nicht ankommen, da die Beklagte tatsächlich über Folgen des Widerrufs belehrt habe, sie jedoch nur über die Pflichten der Kläger, nicht aber deren Rechte informiert habe. Dies halten die Kläger für unzulässig.
17Die Kläger beantragen,
18festzustellen, dass die Willenserklärung der Berufungskläger zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30.01.2007 über einen Darlehensbetrag von 70.000 € wirksam widerrufen wurde.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
21Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag.
22Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
23B)
24Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben den Darlehensvertrag über einen Betrag von 70.000 € vom 30.01.2007 nicht wirksam mit Schreiben vom 21.02.2014 gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1, 495 BGB a.F. widerrufen. Denn die Widerrufsfrist des § 355 I 2 BGB a.F. war im Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen.
25Entgegen der Ansicht der Kläger entsprach die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.
26I. Aus der Widerrufsbelehrung ergab sich gerade nicht, dass die Frist für den Widerruf bereits mit Erhalt des Darlehensangebots beginnt, was der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, ZIP 2009, 952) beanstandet hat. In dem Sachverhalt, der dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorlag, lautete die Widerrufsbelehrung wie folgt:
27„Sie können ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware“.
28Vorliegend heißt es in der Widerrufsbelehrung wie folgt:
29„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
30- 31
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 32
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden“.
Aus der ausdrücklichen Verwendung der Worte „mein schriftlicher Vertragsantrag“ bzw. „meines Vertragsantrages“ ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot des Darlehensnehmers und nicht um dasjenige der Bank geht (vgl. OLG Celle ZIP 2014, 2073, 2074 mit zustimmender Anmerkung von Homberger, EWiR 21/2014, 671 f.).
34II. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die vertragliche Leistung nach der Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgeschlossen sein sollte, sondern dass es darauf ankomme, ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen war. Soweit die Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.02.2011 (VIII ZR 103/10) verweisen, verkennen sie, dass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Haustürgeschäft zugrundelag. Bei einem solchen Haustürgeschäft muss aufgrund der Regelung des § 312 Abs. 2 BGB ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB erfolgen. Demzufolge gilt die von den Klägern zitierte Rechtsprechung für Haustürgeschäfte (vgl. auch BGH NJW-RR 2012, 1197 Rz. 19 f. m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 785, 787 Rz. 17), nicht jedoch für einen Darlehensvertrag wie im vorliegenden Fall.
35III. Soweit die Kläger schließlich einen fehlenden Hinweis auf Rechte und/oder Pflichten nach erfolgtem Widerruf beanstanden, vermag dies ebenfalls die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht zu begründen. Die Kläger verkennen insoweit, dass nach § 355 BGB a.F. ein solcher Hinweis nicht erforderlich war. Soweit die Widerrufsbelehrung der Kläger gleichwohl unter der Überschrift „Widerruf bei bereits erhaltenen Leistungen“ den Hinweis enthält, dass „ich für den Fall, dass ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten habe, mein Widerrufsrecht dennoch ausüben kann, ich im Fall eines Widerrufs allerdings empfangene Leistungen an die Bank zurückzugewähren muss und der Bank die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben habe“, ist dieser Hinweis von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da er dem Abwicklungsverhältnis nach einem Widerruf Rechnung trägt (vgl. OLG Celle, a.a.O.)
36IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Z. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt hat.
- 2
- Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im Dezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhän- derin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 € zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapitalzahlung in Höhe von 10.000 € an die Fondsgesellschaft. Den Restbetrag finanzierte er über ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kläger hierzu ein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 € unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbetrags (323,23 €), die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die Fondsgesellschaft gezahlt hatte, als „Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen.
- 3
- Mit Datum vom 22. Februar 2003 bestätigte der Kläger den Empfang des Vertragsangebots und der beigefügten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. … Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen : ................ ........................................ Ort, Datum Unterschrift R. B. "
- 4
- Am 15. März 2003 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Er übersandte die Vertragsurkunde der Beklagten, erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte Darlehen ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.065,48 € und erhielt in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 €. Nachdem die Fondsgesellschaft im Frühjahr 2005 in Insolvenz geraten war, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2005 seine Darlehensvertragserklärung.
- 5
- Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverantwortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der Beklagten entgegenhalten , da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenleistungen sei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Ausschüttungen zu kürzen.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der Zahlungsklage im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten Anwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 8
- Berufungsgericht Das hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten nichtig. Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der Kläger über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß (§ 355 Abs. 2 BGB) belehrt worden sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei irreführend gewesen. Sie erwecke bei einem unbefangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Widerrufsfrist beginne unabhängig davon, von wem der "Darlehensantrag" stamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklagten mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die Belehrung verfrüht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kläger seine bindende Vertragserklärung abgegeben habe. Der Kläger könne als Rechtsfolge seines Widerrufs von der Beklagten die Rückgewähr der Zahlungen verlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfangenen Fondsausschüttungen, die er sich grundsätzlich anrechnen lassen müsse, minderten den eingeklagten Betrag mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückerstattung der Eigenkapitalzahlung nicht. Auf diesen könne er sich auch gegenüber der Beklagten berufen, da Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien.
II.
- 10
- Berufungsurteil Das hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers bejaht und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. März 2003 keine Ansprüche mehr zustehen.
- 11
- 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Rückzahlungsbegehren allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des Vertrags gemäß § 494 Abs. 1, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB gerechtfertigt. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Ausweisung der Vermittlungskosten als "Bearbeitungsgebühr" einen Formverstoß darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte Rückabwicklung des Vertrags kann der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht erreichen , weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der Vertrag durch die Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls geheilt worden ist.
- 12
- 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedoch mit Rücksicht auf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung begründet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision mit seinem am 5. August 2005 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben. Eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
- 14
- b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).
- 15
- aa) Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht , kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).
- 16
- bb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung , die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde , die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.
- 17
- cc) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob die Widerrufsbelehrung auch zu früh erteilt worden war (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die Revision geltend macht - ausreichte, dass der Kläger - wie das von ihm bei der Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbelehrung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen hat, kommt es daher nicht an.
- 18
- dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Hierzu gehört auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, Tz. 25). Die vom Kläger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 51).
- 19
- 3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
- 20
- a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg.
- 21
- aa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die Betei- ligung an dem Fonds gestanden hätte (Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22; 167, 252, 267 f., Tz. 41).
- 22
- bb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht hat es jedoch angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen (5.600 €) wirksam mit seiner Forderung auf Rückzahlung der an den Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 € aufgerechnet hat.
- 23
- Soweit (1) die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtshängig, übersieht sie, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im Rechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung erklärt hat. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserklärung habe der Kläger seine Rechte aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal sie damit in Einklang steht, dass der Kläger bereits in erster Instanz von der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts ausdrücklich die Rückzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abzüglich der erhaltenen Fondsausschüttungen verlangt hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts Beachtliches vor.
- 24
- (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kläger mit seinem ursprünglich gegen die Fondsgesellschaft gerich- teten Anspruch auf Rückzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegenüber der Beklagten aufrechnen kann.
- 25
- (a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag , hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. § 358 Abs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestigte Rechtsprechung zu § 3 HWiG, § 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, 50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, Tz. 12).
- 26
- Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.
- 27
- Verbraucher Der hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; MünchKommBGB /Habersack, aaO, Rn. 85).
- 28
- Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher zu Recht die Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegenüber der Forderung der Beklagten auf Anrechung der Fondsausschüttungen für durchgreifend erachtet.
- 29
- b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.).
- 30
- c) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile des Klägers verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 174, 334, 344, Tz. 35).
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger beteiligten sich mit Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) vom 20. März 2004 in Höhe von 18.000 € als atypische stille Gesellschafter an der A. AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, und zwar im Rahmen des Beteiligungsprogramms „Sprint“, bei dem die Einlage durch eine Anzahlung von 3.000 € und monatliche Raten von 100 € bezahlt werden sollte. Die Kläger leisteten auf ihre Beteiligung insgesamt 7.820 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.080 €.
- 2
- In dem Zeichnungsschein der Beklagten sind die Kläger unter der Über- schrift „Widerrufsbelehrung“ wie folgt auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen wor- den: „Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung inner- halb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu rich- ten an: … [Beklagte]. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.“
- 3
- Nachdem die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2009 über eine Schieflage der Gesellschaft informiert und unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Raten um die Zustimmung zu einer beabsichtigten Liquidation gebeten hatte, erklärten die Kläger durch Anwaltsschreiben vom 11. September 2009 die außerordentliche Kündigung sowie die Anfechtung ihrer Beteiligungen und die Geltendmachung von Schadensersatz.
- 4
- Die Kläger haben von der Beklagten in erster Linie Rückzahlung ihrer ge- leisteten Einlage in Höhe von 7.820 € Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der stillen Beteiligung sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine weiteren Rechte aus der Beteiligung zustehen. Hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass sie ihre Beteiligung wirksam zum 11. September 2009 außerordentlich gekündigt haben, und die Berechnung und Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens begehrt. Zur Begründung haben sie die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten geltend gemacht. Ferner haben sie die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung als fehlerhaft beanstandet und sich auf einen Widerruf ihrer in einer Haustürsituation abgeschlossenen Beteiligung berufen, der mangels ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Widerrufsrecht auch noch im Jahr 2009 habe erfolgen können.
- 5
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision im Hinblick darauf zugelassen , dass es die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002, BGBl. I 2002, 3009; im Folgenden : aF) auf den Fall erstreckt hat, dass die verwendete Belehrung von dem maßgeblichen Muster - wenn auch nur hinsichtlich weiter erteilter zutreffender Informationen - abweicht. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung ihrer Beteiligung sowie der Auszahlung des von der Beklagten zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens gerichtetes Hilfsbegehren mit der Begründung weiter, sie hätten ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage mit den auf die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung und Auszahlung eines von der Beklagten zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Hilfsanträgen bestätigt hat.
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insoweit im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Die Kläger hätten ihre Beteiligung nicht wirksam widerrufen. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hätten sie ihre Beitrittserklärung zwar in einer sogenannten Haustürsituation abgegeben. Das Widerrufsrecht habe im Jahr 2009 aber nicht mehr ausgeübt werden können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 BGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juli 2002; im Folgenden: aF) lange verstrichen gewesen sei. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung folge im Wesentlichen dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne sich der Verwender der Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF allerdings nur berufen, wenn er ein Formular verwendet habe, das dem in der Anlage 2 geregelten Muster vollständig entspreche. Dem sei für Fälle zu folgen, in denen die verwendete Widerrufsbelehrung zuungunsten des Vertragspartners des Verwenders von dem Muster abweiche. Im vorliegenden Fall sei es jedoch anders. Die einzige Abweichung liege darin, dass es in der Musterbelehrung in der Fassung von 2002 heiße: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, während es in der hier verwendeten Belehrung heiße: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag erhalten haben“. Damit behebe sie Mängel, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF angehaftet hätten, weil die Musterbelehrung den zu Belehrenden nicht ausreichend über den Fristbeginn informiert habe. Es erscheine deshalb nicht angemessen, dass derjenige, der zugunsten des Belehrungsempfängers von dem Muster abweiche, indem er ihm weite-re - zutreffende - Informationen erteile, sich wegen dieser Zusatzinformationen nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF solle berufen können.
- 9
- II. Die Revision der Kläger ist begründet. Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, im Folgenden: aF), § 355 BGB aF war im Jahr 2009 nicht abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder den Anforderungen der §§ 312 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB aF noch den Voraussetzungen genügt, unter denen sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF berufen kann.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn.12 - FRIZ II; Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 18). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben bei dem Beitritt der Kläger die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgelegen.
- 11
- 2. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF - grundsätzlich ordnungsgemäß war. Die Belehrung genügte, wie der Senat selbst feststellen kann, schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Widerruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und damit allenfalls zu einem etwaigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 46 mwN), die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2013 - 8 U 281/11, juris Rn. 53). Ein solcher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich , weil die Kläger nach der konkreten Vertragsgestaltung Zahlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist leisten mussten. Es kommt nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nach der von der Beklagten beabsichtigten Vertragsgestaltung ausgeschlossen sein sollten, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Das war vorliegend nicht der Fall, weil die Kläger berechtigt waren, Zahlungen bereits vor dem festgelegten Fälligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entrichten (§ 271 Abs. 2 BGB) und damit ihren Beitritt zu vollziehen. Ob ein solches Verhalten der Kläger nahelag, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 18). Im Übrigen geht die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung selbst davon aus, dass Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kamen; andernfalls hätte es nicht des in der Belehrung enthaltenen Hinweises bedurft, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist die Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) nicht nach § 355 Abs. 2 BGB aF in Gang gesetzt worden.
- 12
- 3. Die Belehrung genügt auch nicht gem. § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF den gesetzlichen Anforderungen.
- 13
- a) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF genügte eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde; dabei durfte der Unternehmer in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF.
- 14
- b) Das als Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Muster wies zum Widerrufsrecht und zu den Widerrufsfolgen folgenden Text auf: Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]. Der Widerruf ist zu richten an: Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben]. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren , müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Ver- schlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen , was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.]
- 15
- c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn.
6).
- 16
- d) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster nicht vollständig. Zwar ist es entgegen der Ansicht der Revision unschädlich , dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehlt, weil dieser Zusatz nach den mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die wie hier nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen kann. Die Widerrufsbelehrung weicht jedoch in dem über den Fristbeginn belehrenden Teil von dem Muster ab, indem anstelle des Fristbeginns nach dem Muster („frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) über einen Fristbeginn „einen Tag, nachdem Sie diese Be- lehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesell- schaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben“ belehrt wird.
- 17
- e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht diese Abweichung einer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegen. Sie ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte damit nur weitere zutreffende Zusatzinformationen aufgenommen habe und daher, wie das Berufungsgericht meint, nur zugunsten des Belehrungsempfängers vom Muster abgewichen sei.
- 18
- Der Senat hat es zwar als unschädlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9 mwN) dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6). Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen erschöpfen sich jedoch nicht in der Anpassung der Belehrung über den Fristbeginn an die gesetzliche Regelung des § 187 BGB. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält darüber hinausgehend inhaltliche Änderungen der Belehrung nach dem Muster, indem der Fristbeginn nicht nur mit dem Tag nach Zugang der Belehrung angegeben, sondern zusätzlich von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, nämlich von dem Zugang einer Abschrift der Beitrittserklärung und des Gesellschaftsvertrags. Unterzieht der Verwender, wie hier die Beklagte, den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung , so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1.
- 19
- Eine der Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegenstehende inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung ist daher im vorliegenden Fall unabhängig davon gegeben, ob mit dem zusätzlich in die Belehrung aufgenommenen Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst mit Zugang einer Abschrift der Vertragsurkunde und des Antrags beginnt, möglicherweise der Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (= § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nF) Rechnung getragen werden sollte, nach der die Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Der Abschluss eines stillen Gesellschaftsvertrags bedarf ebenso wie der Beitritt zu einer schon bestehenden stillen Gesellschaft nicht von Gesetzes wegen der Schriftform, sondern kann formfrei und sogar stillschweigend vereinbart werden (vgl. Gehrlein in Ebenroth/ Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 230 Rn. 20, 22; Roth in Baumbach/ Hopt, HGB, 36. Aufl., § 230 Rn. 10 und § 105 Rn. 68 zur OHG). Den Fragen, ob die Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF nur die gesetzliche Schriftform betrifft (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 15; Masuch in Münch/ KommBGB, 6. Aufl., § 355 Rn. 60) oder ob sie auch bei vereinbarter Schriftform eingreift (Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 13) und ob der Beitrittsvertrag im vorliegenden Fall aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Schriftform bedurfte, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn mangels eines gesetzlichen Schriftformerfordernisses beschränkte sich die Ergänzung der Musterbelehrung insoweit jedenfalls nicht auf die Vornahme einer bloßen Korrektur durch Übernahme einer für alle Fallgestaltungen gesetzlich vorgegebenen Fristberechnung , sondern es handelte sich allenfalls um eine aufgrund der konkreten Fallgestaltung (vertraglich vereinbarte Schriftform) für erforderlich erachtete individuelle Anpassung der Widerrufsbelehrung. Ein Verwender, der die Musterbelehrung in dieser Weise abändert und dessen Widerrufsbelehrung in der abgeänderten Form den gesetzlichen Anforderungen - hier: weil sie nicht darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Folgen des Widerrufs nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft richten können - nicht genügt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF schutzwürdig.
- 20
- 4. War die Widerrufsfrist somit noch nicht abgelaufen, konnten die Kläger im Jahr 2009 ihre Beitrittserklärung noch widerrufen. Für den Widerruf genügt es, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertragsschluss nicht mehr gegen sich gelten lassen will (BGH, Urteil vom 24. April 1996 - X ZR 139/94, ZIP 1996, 1138; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 6 mwN).
- 21
- III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Kläger mit den Hilfsanträgen (Berufungsanträge zu 3 und
4) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2012 - 304 O 499/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2013 - 9 U 35/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dessau vom 4. August 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte befaßt sich mit der Durchführung von Maler- und Dachdekkerarbeiten. Am 2. Oktober 1997 suchte einer ihrer Mitarbeiter einen Hauseigentümer unangemeldet in dessen Wohnhaus auf und bot ihm eine Dachsanierung zu einem Festpreis an. Auf dem von dem Mitarbeiter der Beklagten vorgelegten vorgedruckten Auftragsformular der Beklagten, das der Hauseigentümer im Lauf des Gesprächs unterzeichnete, befand sich links unten eine schwarz umrahmte Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut:
"Der Auftrag kann innerhalb einer Woche schriftlich bei der Firma ... widerrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde." Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat die Verwendung des Auftragsformulars mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Widerrufsbelehrung verstoße gegen § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG a.F.). Der im letzten Satz der Widerrufsbelehrung enthaltene , mit den Worten "nicht jedoch, bevor ..." beginnende Satzteil stelle eine unzulässige , weil im Gesetz nicht vorgesehene Erweiterung der Belehrung dar und sei zudem geeignet, den Kunden zu verwirren.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der Privatwohnung eines Kunden dem Kunden keine den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes genügende Widerrufsbelehrung zu erteilen, insbesondere dem Kunden eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis enthält , daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde beginnt: "... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde." Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt vertreten, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei eindeutig und auch für den Verbraucher unmißverständlich. Der Hinweis, daß der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor Abgabe der auf Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Auftraggebers beginne, sei zur Klarstellung insbesondere in den Fällen notwendig, in denen sich Auftraggeber erst nach einer Bedenkzeit zur Vertragsunterzeichnung entschließen würden. In diesen Fällen vergäßen Kunden verschiedentlich die gesonderte Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung, was die Vertragsabwicklung erschwere. Deshalb lasse man in solchen Fällen den Kunden die Widerrufsbelehrung unterschreiben, auch wenn er den Auftrag selbst noch nicht unterschrieben habe.
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Naumburg OLG-Rep 2000, 279).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, der beanstandete Teil der Widerrufsbelehrung verstoße nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. schließe nicht jeden Zusatz zu der Belehrung aus. Diese dürfe nur keine Erklärungen mit deutlich anderem Inhalt als die vom Gesetz vorgesehenen aufweisen. Da das Verbot, andere Erklärungen mit der Belehrung zu verbinden, deren Übersichtlichkeit und Hervorhebung abzusichern bezwecke, seien solche Ergänzungen zulässig, die die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichten. Dies sei bei dem vom Kläger beanstandeten Teil der Widerrufsbelehrung der Beklagten der Fall. Die von dieser geschilderte Vorgehensweise, den nicht zur sofortigen Auftragserteilung entschlossenen Kunden ein Auftragsformular mit der Bitte zu überlassen, die Widerrufsbelehrung sogleich zu unterschreiben, sei rechtlich zulässig. Für solche Fälle sei der beanstandete Zusatz notwendig, um zu verdeutlichen , wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne; ansonsten könnte bei den Kunden der unzutreffende Eindruck entstehen, daß die Frist schon vor seiner Unterschrift unter den Auftrag abgelaufen sei. Wenn die Unterschriften unter den Vertrag und die Widerrufsbelehrung gleichzeitig erfolgten, sei der Zu-
satz zwar überflüssig, aber immerhin nicht falsch. Die verwendete Formulierung sei aus der Sicht eines Verbrauchers auch nicht so schwierig, daß für ihn nicht zumindest bei einiger Überlegung deutlich werde, was mit ihr gemeint sei. Mit der gewählten Formulierung werde die gesetzliche Vorgabe erfüllt, daß der Kunde für jeden denkbaren Fall eindeutig über sein Widerrufsrecht und über die Berechnung der Frist hierfür zu informieren sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg und führen zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß das von der Beklagten benutzte Auftragsformular den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, die bei Haustürgeschäften für die dem Kunden zu erteilende Widerrufsbelehrung gelten. Die Verwendung eines solchen Auftragsformulars ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.
1. Die Frage, ob der klagegegenständliche Unterlassungsanspruch begründet ist, beurteilt sich angesichts dessen, daß der Anspruch in die Zukunft gerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden Recht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680 - Vertretung der Anwalts-GmbH; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, WRP 2002, 832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.). Insoweit sind daher nunmehr die aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB einschlägig, die ihrerseits auf die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen.
2. Nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ist die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde mit dem einschränkenden Zusatz "nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde" verbindet, den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ebensowenig eindeutig zu beantworten wie nach dem bisherigen Recht (vgl. für die Zeit bis zum 30. September 2000 § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HWiG a.F. und nachfolgend bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes § 361a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB in der Fassung des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000, BGBl. I S. 897). Die Regelungen des alten wie auch die des neuen Rechts knüpfen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist jeweils an die Erteilung der Widerrufsbelehrung an, regeln aber nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt diese zu erteilen ist. Ihrem Wortlaut läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Belehrung vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulässig und, da die Frist zum Widerruf jedenfalls nicht vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers beginnen kann (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HWiG Rdn. 4; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; vgl. auch MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 und Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte , 2. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 297), ein entsprechender Hinweis auf den richtigen Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung erforderlich, zumindest aber zulässig ist.
3. Entscheidend ist daher, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Das ist nicht der Fall.
a) Das nunmehr in § 355 BGB und in Vorschriften, die - wie vorliegend § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf diese Bestimmung verweisen, geregelte Widerrufsrecht bezweckt ebenso wie das früher unter anderem in § 2 HWiG a.F., § 7 VerbrKrG a.F. und auch schon in § 1b AbzG a.F. geregelte Widerrufsrecht den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmißverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 30). Bereits vor der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen durch § 361a BGB a.F. entsprach es darüber hinaus der Zielrichtung des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes ebenso wie der des früheren Abzahlungsgesetzes, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über die Berechnung nicht im Unklaren zu lassen (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I; 126, 56, 62). Dies sieht nunmehr § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich vor. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. An diesem in § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. ausdrücklich normierten Erfordernis hat sich durch die gesetzliche Neuregelung nichts geändert (vgl. Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 7
Rdn. 117). Es kommt nunmehr darin zum Ausdruck, daß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht (vgl. insoweit - zu § 1b Abs. 2 AbzG a.F. - BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; Urt. v. 30.9.1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64,
67).
Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen , die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen , die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 = WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung).
b) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Denn sie legt das unrichtige Verständnis nahe, daß auch Fälle denkbar seien, in denen die Widerrufsfrist nicht bereits mit der Aushändigung der die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsurkunde zu laufen beginne, sondern erst mit der zeitlich nachfolgenden Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Dies ist jedoch unzutreffend, so daß der von dem Kläger beanstandete Zusatz die Widerrufsbelehrung nicht in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlicht, sondern im Gegenteil für den in der Regel rechtlich nicht geschulten Verbraucher irreführend ist.
aa) Insoweit ist - was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - da- von auszugehen, daß dem Zusatz in denjenigen Fällen, in denen der Verbraucher seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung im Zeitpunkt der Aushändigung der Widerrufsbelehrung bereits abgegeben hat oder zugleich abgibt, keine sachliche Bedeutung zukommt. Denn in diesen Fällen beginnt die Frist immer erst mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen, so daß sich der Zusatz hier als überflüssig erweist. Auch ein überflüssiger Zusatz in einer Widerrufsbelehrung ist aber geeignet, das Verständnis des Verbrauchers von ihrem wesentlichen Inhalt zu beeinträchtigen, und trägt deshalb nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts der Belehrung bei. Hinzu kommt, daß von einem rechtsunkundigen Verbraucher nicht das richtige Verständnis des in dem Zusatz verwendeten juristischen Fachbegriffs "Abgabe einer Willenserklärung" erwartet werden kann.
bb) Die Zulässigkeit des beanstandeten Zusatzes läßt sich aber auch nicht im Hinblick auf diejenigen Fälle bejahen, für die er gedacht ist, d.h. Fälle, in denen der Verbraucher den Auftrag erst nach Inanspruchnahme einer Überlegungsfrist erteilt und die Beklagte ihn deshalb die Widerrufsbelehrung bereits vorab unterzeichnen läßt. Denn die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluß entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (ebenso Staudinger /Wolf, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40; Fischer/Machunsky aaO) und läßt sich auch nicht mit Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen.
(1) Allerdings enthält § 355 BGB ebensowenig wie § 2 HWiG a.F. eine ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung zu erteilen ist. Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haus-
türgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es jedoch, daß seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht. Das setzt voraus, daß der Verbraucher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm eine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen Überlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des Bundesrates zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 7). Dagegen ist eine Widerrufsbelehrung , die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, daß dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dementsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter dieser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen.
Im übrigen kann auch aus der Tatsache, daß der Wortlaut des Gesetzes dem nicht ausdrücklich entgegensteht, nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulassen wollte. Die Entstehungsgeschichte des Haustürwiderrufsgesetzes, an dessen entsprechende Regelung das nunmehr in den §§ 312, 355 BGB bestimmte Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften anknüpft, weist nämlich aus, daß die Belehrung nach der Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls nicht vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erteilen war. Die Re-
gelungen über die Widerrufsbelehrung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. waren eng an § 1b AbzG a.F. angelehnt (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des Bundesrates, BT-Drucks. 10/2876, S. 12 f.). Nach dieser Vorschrift mußte die dem Käufer zu erteilende Widerrufsbelehrung auf der Abschrift seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung enthalten sein und begann die Widerrufsfrist erst mit der Aushändigung dieser Abschrift zu laufen. Allein schon im Hinblick darauf kam eine Belehrung vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers nicht in Betracht (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 Fn. 91 zu der der nunmehrigen Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB entsprechenden Bestimmung des § 361a Abs. 1 Satz 5 BGB a.F.). Daß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. die Belehrung nicht auf einer Abschrift der Vertragserklärung des Kunden anzubringen war, hatte demgegenüber seinen Grund allein darin, daß die Vertragserklärung des Kunden nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht der Schriftform bedurfte (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 13).
(2) Daß die Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften dem Verbraucher nicht vor der Abgabe seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung erteilt werden darf, folgt auch aus der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31). Diese ist bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften ergänzend heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.1994 - XII ZR 24/93, NJW 1994, 2759, 2760), wobei Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie möglich zu vermeiden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1995 - XI ZR 199/94, NJW 1996, 55, 56; Staudinger/Werner, BGB [1998], Vorbem. zum HWiG Rdn. 42; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., Vor § 1 HausTWG Rdn. 6-8 und 21; Roth, ZIP 1996, 1285, 1286). Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie mög-
lich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (EuGH, Urt. v. 27.6.2000 - verb. Rs. C-240/98 bis C-244/98, NJW 2000, 2571, 2572 f.). Die richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften ist im Streitfall schon deshalb geboten, weil sich die nunmehr in den §§ 312, 355 BGB enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften mit dem Regelungsgehalt der Richtlinie vom 20. Dezember 1985 decken, wobei sie aber - anders als die Richtlinie - die Frage , zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auszuhändigen ist, nicht ausdrücklich regeln (vgl. Basedow, Festschrift Brandner [1996], S. 658).
Die Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie in den Fällen des dortigen Art. 1 Abs. 1 wie namentlich bei Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in einer Privatwohnung geschlossen werden (Art. 1 Abs. 1 2. Spiegelstrich Buchst. i der Richtlinie), grundsätzlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszuhändigen. Abweichendes gilt nur in Sonderfällen, in denen die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie) oder zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 4 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie) auszuhändigen ist, nicht dagegen im - auch vorliegend gegebenen - Normalfall, daß der Gewerbetreibende den Verbraucher ohne vorhergehende Bestellung in dessen Privatwohnung aufsucht.
4. Die Verwendung einer gesetzwidrigen Widerrufsbelehrung durch die Beklagte stellt auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG dar. Ein Vertragsformular, das den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz einge-
räumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehrt, begründet die Gefahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Vertragspartner von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, was mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang steht. Die Beklagte verschafft sich damit zudem bewußt und planmäßig einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH WRP 2002, 832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.).
5. Das beanstandete Verhalten der Beklagten berührt wesentliche Belange der Verbraucher i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754 = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III).
III. Danach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Bornkamm ist an der Unterschriftsleistung infolge Urlaubs verhindert. Erdmann
Pokrant Schaffert
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 30.07.2007 über einen Nettokredit in Höhe von 100.000,00 € mit der Darlehens-Nr. 6 200 125 810 durch den Widerruf des Klägers vom 22.08.2013 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.358,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.
Das Urteil ist für die Parteien in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
3Die Parteien schlossen am 30.07.2007 einen Darlehensvertrag (Nr. 6 200 125 810) über eine Gesamtsumme in Höhe von 100.000,00 €. Der Kläger verwendete das Geld zur Zahlung des Kaufpreises des von ihm bewohnten Grundbesitzes. Hierzu hatte er unter dem 19.07.2007 einen notariellen Kaufvertrag geschlossen (UR-Nr. 1586/2007S), der den Kaufpreis zum 31.07.2007 fällig stellte. Zur Sicherung des Darlehens wurde eine erstrangige Buchgrundschuld in Höhe von 100.000,00 € im Grundbuch von Ratingen, Blatt X, Flur X, Flurstück X bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Anlage K 5 verwiesen.
4Im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag unterzeichnete der Kläger eine ihm ebenfalls ausgehändigte Widerrufsbelehrung. In der verwendeten Widerrufsbelehrung heißt es:
5„Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nr. 6 200 125 810
6Widerrufsrecht
7Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2
8ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
9(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet –Adresse).
10X
11[…]
12Unterhalb der Unterschrift des Klägers befinden sich folgende Fußnotentexte:
13„ 1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ….
142 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
15Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlage K 5 Bezug genommen.
16In der Folgezeit zahlte der Kläger die vereinbarten monatlichen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von jeweils 529,17 €. Im Januar 2009 stellte er seine diesbezügliche erteilte Einzugsermächtigung auf eine andere Kontoverbindung um.
17Mit Schreiben vom 22.08.2013 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages (Anlage K4). Mit Schreiben vom 09.09.2013 teilte er der Beklagten mit, die weiteren Darlehensraten unter Vorbehalt zu zahlen und bot an, „den aktuellen Darlehenssaldo zu zahlen“, Anlage K5.
18Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung verstoße durch die Verwendung des Begriffs „frühestens“ gegen das Deutlichkeitsgebot. Da die Belehrung nicht der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV entspreche, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weshalb eine inhaltliche Überprüfung der Belehrung vorzunehmen sei. Vorliegend verstoße die Belehrung - nicht nur marginal - gegen die Vorgaben der Musterbelehrung, und dies insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten abweichend eingefügten zwei Fußnoten. Die zweite Fußnote mit dem Inhalt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ führe zur Irritationen auf Seiten des Darlehensnehmers. Des Weiteren weise die Belehrung einen erheblichen Fehler im Bereich der Belehrung zu den „finanzierten Geschäften“ auf, weil vorliegend zum Einen kein finanziertes Geschäft gegeben sei, zum Anderen kumulative Belehrungen im zweiten Satz des ersten Absatzes verbundene Geschäfte beträfen und damit der Darlehensnehmer sich aussuchen könne, auf welche Vertragsart sich diese Belehrung beziehen solle.
19Der Kläger behauptet weiter, ausweislich der handschriftlichen Berechnungen seines Prozessvertreters (Anlage 1) belaufe sich der aktuelle Darlehenssaldo auf 87.460,06 € abzüglich seiner weiterhin gezahlten monatlichen Darlehensraten in Höhe von 529,17 €. Er müsse an die Beklagte jedenfalls keinen höheren Betrag als 86.822,19 € zahlen.
20Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen,
211.
22festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 30.07.2007 über einen Nettokredit in Höhe von 100.00,00 € mit der Darlehens-Nr. 6 200 125 810 durch seinen Widerruf vom 22.08.2013 zum 22.08.2013 beendet worden ist;
232.
24festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 die fällige Restvaluta in Höhe von 87.460,06 € schuldet;
253.
26festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Restvaluta gemäß Klageantrag zu Ziffer 2 im Annahmeverzug befindet;
274.
28die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von Ratingen, Blatt 4276 Abt. 3 zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld im Nennwert von 100.000,00 € zu erteilen;
295.
30die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.348,94 € nebst gesetzlichem Verzugszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
31Mit Schriftsatz vom 25.09.2014 hat er seine Klage in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 2 geändert und um den Hilfsantrag zu Ziffer 2b ergänzt. Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 hat er den Klageantrag zu Ziffer 2 um einen weiteren Hilfsantrag (Ziffer 2a) ergänzt.
32Er beantragt daher nunmehr,
331.
34festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 30.07.2007 über einen Nettokredit in Höhe von 100.00,00 € mit der Darlehens-Nr. 6 200 125 810 durch seinen Widerruf vom 22.08.2013 zum 22.08.2013 beendet worden ist;
352.
36festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 die fällige Restvaluta in Höhe von 87.460,06 € abzüglich ab dem 01.04.2014 monatlich gezahlter 529,17 € schuldet;
37hilfsweise,
38a)
39festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 nicht mehr als 86.822,19 € abzüglich ab dem 01.04.2014 monatlich gezahlter 529,17 € schuldet;
40hilfsweise,
41b)
42festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nummer 6 200 125 810 nur die nach Abzug sämtlicher Zahlungen des Klägers an die Beklagte zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zahlung der einzelnen Raten, die verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Wertersatz in Form banküblicher Verzinsung der Nettodarlehenssumme schulde;
433.
44festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Restvaluta gemäß Klageantrag zu Ziffer 2 im Annahmeverzug befindet;
454.
46die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von Ratingen, Blatt 4276 Abt. 3 zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld im Nennwert von 100.000,00 € zu erteilen;
475.
48die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.348,94 € nebst gesetzlichem Verzugszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
49Die Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Sie ist der Auffassung, der Widerruf sei verfristet, jedenfalls aber rechtsmissbräuchlich erfolgt bzw. verwirkt. Die streitgegenständliche Belehrung entspreche der Musterbelehrung sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf ihre Form. Sie sei lediglich – und zwar allein, um die Verständlichkeit aus Sicht des maßgeblichen „Durchschnittskunden“ zu erhöhen – sprachlich geringfügig umformuliert worden. Diese Modifikationen würden sich aber allein auf den Zusatz für verbundene Geschäfte beziehen, dieser Zusatz sei vorliegend jedoch nicht einmal erforderlich, da es sich nicht um ein verbundenes Geschäft handele. Die verwendete Hochzahl sei lediglich ein Bearbeitungshinweis und habe keine Auswirkung auf den Inhalt oder die Form der Belehrung.
52Die Widerrufserklärung des Klägers sei zudem rechtsmissbräuchlich. Sie behauptet, da dieser bereits den notariellen Kaufvertrag unterzeichnet gehabt und sich gezwungen gesehen habe, bis zum 31.08.2007 eine Finanzierung des Kaufpreises zu erhalten, hätte er den Darlehensvertrag vom 30.08.2007 auch bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht widerrufen. Der Kläger habe sich die Widerrufsbelehrung nicht einmal durchgelesen. Mangels Kenntnisnahme des Inhaltes, könnten Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung ihn erst recht nicht verwirrt haben.
53Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht, das einen Widerruf rechtfertige. Ihm gehe es allein darum, von dem gesunkenen Zinsniveau zu profitieren. Zweck eines Widerrufs sei es jedoch, nach einer übereilten Entscheidung die Möglichkeit zu haben, diese zu überdenken und im Anschluss zu widerrufen. Der Kläger, der vorgetragen habe, verwirrt und abgelenkt gewesen zu sein, habe bereits in der Besprechung die Möglichkeit gehabt, Nachfragen zu stellen. Stattdessen habe er die nachfolgenden Raten gezahlte und selbst im Januar 2009 nach Umstellung der Einzugsermächtigung vorbehaltlos weitergezahlt, weshalb sie von einem Fortbestand des Vertrages habe ausgehen dürfen. Sie habe nach sechs Jahren seit Abschluss des Vertrages nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. Ein Widerrufsrecht sei daher, ihrer Auffassung nach, verwirkt gewesen. Wegen des weiteren diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 19.08.2014, Bl. 18 ff. GA Bezug genommen.
54Sie behauptet weiter, die handschriftliche Berechnung der Restdarlehensvaluta sei nicht nachvollziehbar. Auch sei nach Auffassung der Beklagten bei der Berechnung der vertraglich vereinbarte Zinssatz zu berücksichtigen, da dieser als marktüblich gelte. Soweit der Kläger Nutzungsersatz geltend mache, betreffe dies allein den gezahlten Zinsanteil und nicht die Tilgungsraten. Auch sei bei einem Immobiliendarlehen lediglich ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten anzusetzen.
55Ferner befinde sie sich nicht im Annahmeverzug, weil ihr die Restdarlehensvaluta einschließlich Zinsen bisher nicht angeboten worden sei.
56Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
57E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
58Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
59I.
60Der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 ist gemäß § 256 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Widerrufserklärung des Klägers vom 22.08.2013 ist wirksam, da dem Kläger gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 ein Widerrufsrecht zustand, das zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erloschen war.
61Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen.
62Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist daher gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 17.10.2012, Az. 4 U 194/11). An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es im vorliegenden Fall, weshalb auch das Widerrufsrecht nicht gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen ist. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die in der vorliegenden Vertragsurkunde enthaltende Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11 m.w.N.).
63Durch die Verwendung des Begriffs „frühestens“ wird der Verbraucher nach geltender Rechtsprechung (vgl. BGB a.a.O.) nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der verwendeten Formulierung zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Vor-aussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.
64Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung entsprochen habe, und sie sich daher auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich nicht auf diese Gesetzesfiktion berufen, da sie gegenüber dem Kläger kein Formular für die Widerrufsbelehrung verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in der jeder Hinsicht entspricht. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10; BGH, Urteil v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11; BGH, Urteil v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
65Die verwendete Widerrufsbelehrung enthält zwei Fußnotenverweise ( „ zu 1 “ sowie „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 2 “ […]), die in dem Mustertext nicht enthalten sind und damit eine Abweichung hiervon darstellen.
66Bei den eingefügten Fußnoten handelt sich sowohl um eine formale Abweichung vom Mustertext als auch um eine inhaltliche, da insbesondere die Ausführung zur zweiten Fußnote („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) eine Aufforderung an den Kunden beinhaltet, die der Mustertext nicht vorsieht. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine marginale Abweichung zum Mustertext, da der Kunde – insbesondere durch die Ausführungen zur zweiten Fußnote – den Eindruck gewinnen kann, er müsse den Fristbeginn selbständig prüfen. Dies führt ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns (so auch: OLG München, Urteil v. 21.10.2013, Az., 19 U 1208/13, Brandenburgisches OLG a.a.O). Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung kann daher nicht an die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpfen.
67Die Kammer folgt damit nicht der in der Rechtsprechung teilweise verfolgten Auffassung, wonach eine Abweichung vom Mustertext durch die eingefügten Fußnotenverweisungen nicht ersichtlich sei, da sich lediglich die Ziffern in dem Belehrungstext befänden, während der dazugehörige Text zum Einen unterhalb der Unterschrift des Darlehensnehmer stehe und diese sich zum Anderen erkennbar an den Sachbearbeiter der Bank wende (vgl. LG Berlin GWR 2013, S. 232; LG Hagen, Urteil v. 30.10.2014, Az. 9 O 73/14; LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 13.03.2014, Az. 10 O 7640/13).
68Fußnoten ist es immanent, dass sie als Ziffern im Text erkennbar sind und sich der dazugehörige Text am Ende der Seite befindet. Eine Fußnote ist eine Anmerkung, die im Druck-Layout aus dem Fließtext ausgelagert wird, um den Text flüssig lesbar zu gestalten. Angesichts dessen bezieht der Leser (automatisch) durch die Fußnotenverweise den Text der Fußnoten in den Belehrungstext mit ein. Die teilweise angenommene Trennung (vgl. LG Berlin a.a.O.) ist lebensfremd und widerspricht dem Sinn und Zweck der Verwendung einer Fußnote.
69Soweit die Beklagte die Auffassung, vertritt die Fußnote richte sich ganz offensichtlich an ihre Mitarbeiter (so auch: LG Berlin a.a.O, LG Hagen a.a.O, LG Nürnberg-Fürth a.a.O.), die nach Prüfung die jeweils einschlägige Frist einsetzen sollten, überzeugt dies nicht, denn wenn es sich um eine Art Arbeitsanweisung für Mitarbeiter handeln soll, erklärt das nicht, warum die Fußnote dann in der Ausfertigung für den Verbraucher verblieben ist.
70Auch ist dem Inhalt der Fußnote nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich hierbei allein um eine Anweisung an den Sachbearbeiter handelt. Die Formulierung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist nicht ergänzt durch die Nennung eines potentiellen Adressaten wie etwa „Anweisung an Sparkassen-Mitarbeiter“ o.ä. und kann vom Kunden durchaus so verstanden werden, dass er die in Betracht kommende Frist zu ermitteln hat. Die durch diese missverständliche Formulierung entstehenden Unsicherheiten können nach Auffassung der Kammer nicht zu Lasten des Widerrufsberechtigten gehen.
71Ohne Erfolg wendet die Beklagte in diesem Zusammenhang ein, dass der Kläger die Widerrufsbelehrung nicht gelesen habe und damit auch keine (weitere) Unklarheit bei ihm entstehen konnte. Für die Frage der Abweichung von dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und der hieran anknüpfenden Fiktion kommt es nicht auf den Leser im Einzelfall an, vielmehr ist allein der objektive Empfängerhorizont maßgebend (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.12.2011, Az. 9 U 52/11; Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil v. 15.03.2013, Az. 1 T 338/12). Von daher war auch der als Beweismittel für die Behauptung der Beklagten angegebenen Parteivernehmung nicht nachzugehen.
72Angesichts der bereits festgestellten Abweichung von der Musterbelehrung kann dahingestellt bleiben, ob die Belehrung in Bezug auf den Zusatz zu finanzierten Geschäften ebenfalls fehlerhaft ist.
73Der am 22.08.2013 eingelegte Widerruf des Klägers war damit nicht verfristet.
74Auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts i.S.d. § 242 BGB ist - entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht gegeben.
75Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 09.01.2014 (Az. I-14 U 55/13) entschieden, dass das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment bereits nach fünf Jahren angenommen werden könne, was vorliegend erfüllt wäre. Eine Verwirkung scheitert vorliegend jedoch jedenfalls daran, dass das ebenfalls erforderliche sogenannte Umstandmoment nicht vorliegt (vgl. hierzu OLG Nürnberg WM 2014, S. 1953 m.w.N.). In dem vom 14. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu entscheidenden Fall (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O) war der Widerruf des Vertrages erst fünf Jahre nach vollständiger beiderseitiger Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unstreitig war der streitgegenständliche Darlehensvertrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht abgelöst worden, weshalb eine Verwirkung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 14. Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht angenommen werden kann.
76Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Verwirkung des Widrrufsrechts i.S.d. § 242 BGB stützen.
77Zwar ist zwischen den Parteinen unstreitig, dass der Kläger seinen Darlehensverpflichtungen uneingeschränkt Folge geleistet und darüber hinaus im Jahr 2009 seine diesbezügliche Einzugsermächtigung geändert hat.
78Allein die ordnungsgemäße, regelmäßige Tilgung eines Kreditvertrages reicht jedoch zur Begründung eines Vertrauensschutzes i.S.d. § 242 BGB nicht aus. Denn hierbei handelte es sich lediglich um die vertraglich geschuldete Verpflichtung des Darlehensnehmers. Der Darlehensnehmer konnte und musste mangels ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht davon ausgehen, dass er mangels Möglichkeit, vom Vertrag Abstand nehmen zu können, seiner vertraglich geschuldeten Verpflichtung nachkommen musste, um finanzielle Nachteile bei einer Nichtleistung zu vermeiden. Gleiches gilt, soweit der Kläger seine Einzugsermächtigung im Jahr 2009 geändert hat. Auch dies stellte lediglich seine vertragliche geschuldete Leistung sicher.
79Soweit die Beklagte zudem einwendet, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB erfolgt, vermag auch dieser Einwand nicht durchzugreifen.
80Ist eine Widerrufsbelehrung unwirksam, so weiß der Belehrte regelmäßig nicht, dass er den Vertrag gegebenenfalls noch widerrufen kann. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten desjenigen, der die Belehrung nicht bzw. nicht richtig erteilt hat, kann daher regelmäßig nicht entstehen (BGH, Urteil v. 12.12.2005, Az. II ZR 327/04). So entschied der Bundesgerichtshof jüngst mit Urteil vom 05.05.2014 (IV ZR 76/11) im Hinblick auf § 5a VVG a.F., dass die dortige Beklagte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen könne, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe. Ist dem Belehrenden an Rechtssicherheit gelegen, so steht es ihm frei, durch die Nachholung der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar 73. Auflage 2014, § 242 Rdnr. 107). Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
81Die Beklagte hat danach durch ihr eigenes Verhalten – der Verwendung einer unwirksamen Widerrufsbelehrung – dem Kläger ein unbefristet bestehendes Widerrufsrecht eingeräumt. Sie kann sich daher ihrerseits nicht darauf berufen, es sei treuwidrig, dass der Kläger dieses Recht, das sie ihm selbst eingeräumt hat, nunmehr in Anspruch nimmt und ausübt. Bei Ausübung seines Widerrufsrechts innerhalb der Widerrufsfrist hat der Darlehensnehmer weder ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen, noch darzulegen, aus welchen Gründen er sein Widerrufsrecht ausübt, § 355 Abs.1 S. 4 BGB. Dieses Recht muss ihm auch dann zustehen, wenn er sein Widerrufsrecht mangels eines Fristablaufs zu einem späteren Zeitpunkt ausübt. Würde sich die Beklagte auf eine Treuwidrigkeit der Ausübung des durch ihr Verhalten ausgelösten unbefristeten Widerrufsrechts berufen können, würde der Kläger im Ergebnis so gestellt werden, als sei die Widerrufsbelehrung wirksam gewesen und ein Widerrufsrecht nicht (mehr) gegeben. So würde die Belehrung gerade jene Wirkung ausüben, die ihr von Rechts wegen versagt ist und der bezweckte Verbraucherschutz hierdurch unterlaufen werden (vgl. hierzu: BGH Urteil v. 15.05.2014, Az. III ZR 368/13).
82Vor diesem Hintergrund hat der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - weder ein schutzwürdiges Interesse am Widerruf seines Darlehensvertrages darzulegen, noch ist ihm anzulasten, er habe die Widerrufsbelehrung nicht gelesen und hätte angesichts bestehender Zeitnot im Hinblick auf die fällige Kaufpreiszahlung ohnehin – auch bei ordnungsgemäßer Belehrung – den Darlehensvertrag nicht widerrufen. Diesen Einwänden der Beklagten war auch nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme nachzugehen, da der Kläger nicht verpflichtet ist, diese Nachweise zu erbringen. Da ein Vertrauenstatbestand – wie bereits ausgeführt – für die Beklagte nicht bestand, konnte der Kläger gemäß den gesetzlichen Vorgaben sein Widerrufsrecht ausüben. Danach bedurfte es einer Widerrufserklärung, die den Anforderungen des § 355 Abs. 1 BGB genügt. Dies ist bei der Widerrufserklärung vom 22.08.2013 unstreitig der Fall.
83II.
84Der Klageantrag zu Ziffer 2 hat in der Sache indessen weder in Bezug auf den Hauptantrag noch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge Erfolg. Soweit der Hauptantrag sich auf ein Restvaluta in Höhe von 87.460,06 € bezieht, ist bereits nicht schlüssig dargelegt, wie der Kläger diese Summe im Einzelnen berechnet hat. Ohne Erfolg stützt der Kläger sein Vorbringen auf die als Anlage zur Gerichtsakte gereichte handschriftliche Berechnung, die – insbesondere auch mangels Lesbarkeit – für die Kammer in keiner Weise nachvollziehbar und damit überprüfbar ist.
85Gleiches gilt, soweit der Kläger im Hilfsantrag festgestellt haben will, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 nicht mehr als 86.822,19 € abzüglich ab dem 01.04.2014 monatlich gezahlter 529,17 € schuldet. Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger diese Summe errechnet hat.
86Auch der weitere hilfsweise gestellt Antrag, festzustellen, dass der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nummer 6 200 125 810 nur die nach Abzug sämtlicher Zahlungen an die Beklagte zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zahlung der einzelnen Raten, die verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Wertersatz in Form banküblicher Verzinsung der Nettodarlehenssumme schulde, hat in der Sache keinen Erfolg.
87Entgegen der Auffassung des Klägers schuldet er der Beklagten nicht zwangsläufig Wertersatz in Form banküblicher Verzinsung. Vielmehr muss er dafür darlegen, dass die bankübliche bzw. marktübliche Verzinsung unterhalb der vertraglich vereinbarten Verzinsung lag. Dies hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.
88Bei einem erfolgreichen Widerruf wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Seit dem 13.6.2014 enthält zwar§ 357 a BGB abschließende Regelungen über die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Für Verbraucherverträge, die vor dem 13.6.2014 abgeschlossen wurden, gilt die Norm allerdings nicht, Artikel 229 § 32 Abs. 1 EGBGB. Vielmehr sind danach die Regelungen des BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, wodurch für die Altverträge auf Grund der Verweisung in§ 357 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) einschlägig sind. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. es ist nach § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Danach ist dem Darlehensgeber die ausgezahlte Nettodarlehenssumme zurückzugewähren. Hinsichtlich des erhaltenen Darlehens schuldet der Darlehensnehmer ferner Wertersatz für die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Kapitalnutzung (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12).
89Nach § 346 Abs. 2 Hs. 1 BGB ist der vertraglich vereinbarte Darlehenszins bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Allerdings steht dem Darlehensnehmer nach § 346 Abs. 2, S. 2 Hs. 2 BGB der Nachweis offen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. Dadurch kann statt des vertraglich vereinbarten Darlehenszinses der unter Umständen deutlich günstigere Marktzins, das heißt eine objektive Größe, maßgeblich sein (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12.11.2002, Az. XI ZR 47/01: KG Berlin, Urteil v. 22.12.2014, Az. 24 U 169/13; OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 13 U 122/12; OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12)).
90Dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Damit kann jedoch nicht festgestellt werden, dass er – wie beantragt - bei der Wertersatzberechnung auf eine marktübliche/banküblich Verzinsung zurückgreifen kann.
91III.
92Auch der Feststellungsantrag, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Restvaluta aufgrund des Schreibens des Klägers vom 09.09.2013 im Annahmeverzug befindet, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug, § 293 BGB, liegen nicht vor. In dem Schreiben vom 09.03.2013 hat der Kläger lediglich „den aktuellen Darlehenssaldo“ angeboten, ohne einen konkreten Betrag zu beziffern und ohne den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz zu berücksichtigen. Der Beklagten ist mangels dieser Angaben die Leistung nicht verzugsauslösend angeboten worden.
93IV.
94Entsprechend hat auch der Klageantrag zu Ziffer 4, die Zustimmung auf Löschung der eingetragenen Grundschuld im Grundbuch von Ratingen, Blatt 4276 Abt. 3 im Nennwert von 100.000,00 €, in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch hierauf besteht mangels eines Annahmeverzuges seitens der Beklagten erst nach Rückzahlung der Restdarlehensvaluta zuzüglich Wertersatz. Dies ist bisher nicht erfolgt.
95V.
96Der zuerkannte Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 288, 291 BGB. Hierbei ist jedoch nur der Geschäftswert zugrundezulegen, der seiner Höhe nach dem Streitwert der berechtigten Forderung entspricht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB-Kommentar 73. Auflage 2014, § 249 RdNr. 39). Im Übrigen ist die Klage daher abzuweisen.
97VI.
98Der Inhalt nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 09.02.2015 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung i.S.d des § 156 ZPO, da kein entscheidungserheblicher neuer Tatsachenvortrag erfolgt ist.
99VII.
100Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
101Streitwert: bis 90.000,00 €
102Klageantrag zu Ziffer 1: bis 30.000,00 €
103Klageantrag zu Ziffer 2: bis 30.000,00 €
104Klageantrag zu Ziffer 3,5: 0,00 €
105Klageantrag zu Ziffer 4: bis 30.000,00 €
106Wenzel |
Dr. Webler |
Richterin Dr. Schumacherist wegen der Abordnung an ein Amtsgericht an der Unterschrift gehindert. Wenzel |
Rechtsbehelfsbelehrung:
108Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
109a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
110b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
111Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
112Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
113Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
114Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 30.07.2007 über einen Nettokredit in Höhe von 100.000,00 € mit der Darlehens-Nr. 6 200 125 810 durch den Widerruf des Klägers vom 22.08.2013 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.358,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.
Das Urteil ist für die Parteien in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
3Die Parteien schlossen am 30.07.2007 einen Darlehensvertrag (Nr. 6 200 125 810) über eine Gesamtsumme in Höhe von 100.000,00 €. Der Kläger verwendete das Geld zur Zahlung des Kaufpreises des von ihm bewohnten Grundbesitzes. Hierzu hatte er unter dem 19.07.2007 einen notariellen Kaufvertrag geschlossen (UR-Nr. 1586/2007S), der den Kaufpreis zum 31.07.2007 fällig stellte. Zur Sicherung des Darlehens wurde eine erstrangige Buchgrundschuld in Höhe von 100.000,00 € im Grundbuch von Ratingen, Blatt X, Flur X, Flurstück X bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Anlage K 5 verwiesen.
4Im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag unterzeichnete der Kläger eine ihm ebenfalls ausgehändigte Widerrufsbelehrung. In der verwendeten Widerrufsbelehrung heißt es:
5„Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nr. 6 200 125 810
6Widerrufsrecht
7Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2
8ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
9(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet –Adresse).
10X
11[…]
12Unterhalb der Unterschrift des Klägers befinden sich folgende Fußnotentexte:
13„ 1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ….
142 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
15Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlage K 5 Bezug genommen.
16In der Folgezeit zahlte der Kläger die vereinbarten monatlichen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von jeweils 529,17 €. Im Januar 2009 stellte er seine diesbezügliche erteilte Einzugsermächtigung auf eine andere Kontoverbindung um.
17Mit Schreiben vom 22.08.2013 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages (Anlage K4). Mit Schreiben vom 09.09.2013 teilte er der Beklagten mit, die weiteren Darlehensraten unter Vorbehalt zu zahlen und bot an, „den aktuellen Darlehenssaldo zu zahlen“, Anlage K5.
18Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung verstoße durch die Verwendung des Begriffs „frühestens“ gegen das Deutlichkeitsgebot. Da die Belehrung nicht der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV entspreche, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weshalb eine inhaltliche Überprüfung der Belehrung vorzunehmen sei. Vorliegend verstoße die Belehrung - nicht nur marginal - gegen die Vorgaben der Musterbelehrung, und dies insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten abweichend eingefügten zwei Fußnoten. Die zweite Fußnote mit dem Inhalt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ führe zur Irritationen auf Seiten des Darlehensnehmers. Des Weiteren weise die Belehrung einen erheblichen Fehler im Bereich der Belehrung zu den „finanzierten Geschäften“ auf, weil vorliegend zum Einen kein finanziertes Geschäft gegeben sei, zum Anderen kumulative Belehrungen im zweiten Satz des ersten Absatzes verbundene Geschäfte beträfen und damit der Darlehensnehmer sich aussuchen könne, auf welche Vertragsart sich diese Belehrung beziehen solle.
19Der Kläger behauptet weiter, ausweislich der handschriftlichen Berechnungen seines Prozessvertreters (Anlage 1) belaufe sich der aktuelle Darlehenssaldo auf 87.460,06 € abzüglich seiner weiterhin gezahlten monatlichen Darlehensraten in Höhe von 529,17 €. Er müsse an die Beklagte jedenfalls keinen höheren Betrag als 86.822,19 € zahlen.
20Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen,
211.
22festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 30.07.2007 über einen Nettokredit in Höhe von 100.00,00 € mit der Darlehens-Nr. 6 200 125 810 durch seinen Widerruf vom 22.08.2013 zum 22.08.2013 beendet worden ist;
232.
24festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 die fällige Restvaluta in Höhe von 87.460,06 € schuldet;
253.
26festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Restvaluta gemäß Klageantrag zu Ziffer 2 im Annahmeverzug befindet;
274.
28die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von Ratingen, Blatt 4276 Abt. 3 zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld im Nennwert von 100.000,00 € zu erteilen;
295.
30die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.348,94 € nebst gesetzlichem Verzugszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
31Mit Schriftsatz vom 25.09.2014 hat er seine Klage in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 2 geändert und um den Hilfsantrag zu Ziffer 2b ergänzt. Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 hat er den Klageantrag zu Ziffer 2 um einen weiteren Hilfsantrag (Ziffer 2a) ergänzt.
32Er beantragt daher nunmehr,
331.
34festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 30.07.2007 über einen Nettokredit in Höhe von 100.00,00 € mit der Darlehens-Nr. 6 200 125 810 durch seinen Widerruf vom 22.08.2013 zum 22.08.2013 beendet worden ist;
352.
36festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 die fällige Restvaluta in Höhe von 87.460,06 € abzüglich ab dem 01.04.2014 monatlich gezahlter 529,17 € schuldet;
37hilfsweise,
38a)
39festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 nicht mehr als 86.822,19 € abzüglich ab dem 01.04.2014 monatlich gezahlter 529,17 € schuldet;
40hilfsweise,
41b)
42festzustellen, dass er der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nummer 6 200 125 810 nur die nach Abzug sämtlicher Zahlungen des Klägers an die Beklagte zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zahlung der einzelnen Raten, die verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Wertersatz in Form banküblicher Verzinsung der Nettodarlehenssumme schulde;
433.
44festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Restvaluta gemäß Klageantrag zu Ziffer 2 im Annahmeverzug befindet;
454.
46die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von Ratingen, Blatt 4276 Abt. 3 zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld im Nennwert von 100.000,00 € zu erteilen;
475.
48die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.348,94 € nebst gesetzlichem Verzugszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
49Die Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Sie ist der Auffassung, der Widerruf sei verfristet, jedenfalls aber rechtsmissbräuchlich erfolgt bzw. verwirkt. Die streitgegenständliche Belehrung entspreche der Musterbelehrung sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf ihre Form. Sie sei lediglich – und zwar allein, um die Verständlichkeit aus Sicht des maßgeblichen „Durchschnittskunden“ zu erhöhen – sprachlich geringfügig umformuliert worden. Diese Modifikationen würden sich aber allein auf den Zusatz für verbundene Geschäfte beziehen, dieser Zusatz sei vorliegend jedoch nicht einmal erforderlich, da es sich nicht um ein verbundenes Geschäft handele. Die verwendete Hochzahl sei lediglich ein Bearbeitungshinweis und habe keine Auswirkung auf den Inhalt oder die Form der Belehrung.
52Die Widerrufserklärung des Klägers sei zudem rechtsmissbräuchlich. Sie behauptet, da dieser bereits den notariellen Kaufvertrag unterzeichnet gehabt und sich gezwungen gesehen habe, bis zum 31.08.2007 eine Finanzierung des Kaufpreises zu erhalten, hätte er den Darlehensvertrag vom 30.08.2007 auch bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht widerrufen. Der Kläger habe sich die Widerrufsbelehrung nicht einmal durchgelesen. Mangels Kenntnisnahme des Inhaltes, könnten Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung ihn erst recht nicht verwirrt haben.
53Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht, das einen Widerruf rechtfertige. Ihm gehe es allein darum, von dem gesunkenen Zinsniveau zu profitieren. Zweck eines Widerrufs sei es jedoch, nach einer übereilten Entscheidung die Möglichkeit zu haben, diese zu überdenken und im Anschluss zu widerrufen. Der Kläger, der vorgetragen habe, verwirrt und abgelenkt gewesen zu sein, habe bereits in der Besprechung die Möglichkeit gehabt, Nachfragen zu stellen. Stattdessen habe er die nachfolgenden Raten gezahlte und selbst im Januar 2009 nach Umstellung der Einzugsermächtigung vorbehaltlos weitergezahlt, weshalb sie von einem Fortbestand des Vertrages habe ausgehen dürfen. Sie habe nach sechs Jahren seit Abschluss des Vertrages nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. Ein Widerrufsrecht sei daher, ihrer Auffassung nach, verwirkt gewesen. Wegen des weiteren diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 19.08.2014, Bl. 18 ff. GA Bezug genommen.
54Sie behauptet weiter, die handschriftliche Berechnung der Restdarlehensvaluta sei nicht nachvollziehbar. Auch sei nach Auffassung der Beklagten bei der Berechnung der vertraglich vereinbarte Zinssatz zu berücksichtigen, da dieser als marktüblich gelte. Soweit der Kläger Nutzungsersatz geltend mache, betreffe dies allein den gezahlten Zinsanteil und nicht die Tilgungsraten. Auch sei bei einem Immobiliendarlehen lediglich ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten anzusetzen.
55Ferner befinde sie sich nicht im Annahmeverzug, weil ihr die Restdarlehensvaluta einschließlich Zinsen bisher nicht angeboten worden sei.
56Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
57E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
58Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
59I.
60Der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 ist gemäß § 256 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Widerrufserklärung des Klägers vom 22.08.2013 ist wirksam, da dem Kläger gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 ein Widerrufsrecht zustand, das zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erloschen war.
61Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen.
62Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist daher gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 17.10.2012, Az. 4 U 194/11). An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es im vorliegenden Fall, weshalb auch das Widerrufsrecht nicht gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen ist. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die in der vorliegenden Vertragsurkunde enthaltende Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11 m.w.N.).
63Durch die Verwendung des Begriffs „frühestens“ wird der Verbraucher nach geltender Rechtsprechung (vgl. BGB a.a.O.) nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der verwendeten Formulierung zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Vor-aussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.
64Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung entsprochen habe, und sie sich daher auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich nicht auf diese Gesetzesfiktion berufen, da sie gegenüber dem Kläger kein Formular für die Widerrufsbelehrung verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in der jeder Hinsicht entspricht. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10; BGH, Urteil v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11; BGH, Urteil v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
65Die verwendete Widerrufsbelehrung enthält zwei Fußnotenverweise ( „ zu 1 “ sowie „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 2 “ […]), die in dem Mustertext nicht enthalten sind und damit eine Abweichung hiervon darstellen.
66Bei den eingefügten Fußnoten handelt sich sowohl um eine formale Abweichung vom Mustertext als auch um eine inhaltliche, da insbesondere die Ausführung zur zweiten Fußnote („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) eine Aufforderung an den Kunden beinhaltet, die der Mustertext nicht vorsieht. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine marginale Abweichung zum Mustertext, da der Kunde – insbesondere durch die Ausführungen zur zweiten Fußnote – den Eindruck gewinnen kann, er müsse den Fristbeginn selbständig prüfen. Dies führt ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns (so auch: OLG München, Urteil v. 21.10.2013, Az., 19 U 1208/13, Brandenburgisches OLG a.a.O). Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung kann daher nicht an die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpfen.
67Die Kammer folgt damit nicht der in der Rechtsprechung teilweise verfolgten Auffassung, wonach eine Abweichung vom Mustertext durch die eingefügten Fußnotenverweisungen nicht ersichtlich sei, da sich lediglich die Ziffern in dem Belehrungstext befänden, während der dazugehörige Text zum Einen unterhalb der Unterschrift des Darlehensnehmer stehe und diese sich zum Anderen erkennbar an den Sachbearbeiter der Bank wende (vgl. LG Berlin GWR 2013, S. 232; LG Hagen, Urteil v. 30.10.2014, Az. 9 O 73/14; LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 13.03.2014, Az. 10 O 7640/13).
68Fußnoten ist es immanent, dass sie als Ziffern im Text erkennbar sind und sich der dazugehörige Text am Ende der Seite befindet. Eine Fußnote ist eine Anmerkung, die im Druck-Layout aus dem Fließtext ausgelagert wird, um den Text flüssig lesbar zu gestalten. Angesichts dessen bezieht der Leser (automatisch) durch die Fußnotenverweise den Text der Fußnoten in den Belehrungstext mit ein. Die teilweise angenommene Trennung (vgl. LG Berlin a.a.O.) ist lebensfremd und widerspricht dem Sinn und Zweck der Verwendung einer Fußnote.
69Soweit die Beklagte die Auffassung, vertritt die Fußnote richte sich ganz offensichtlich an ihre Mitarbeiter (so auch: LG Berlin a.a.O, LG Hagen a.a.O, LG Nürnberg-Fürth a.a.O.), die nach Prüfung die jeweils einschlägige Frist einsetzen sollten, überzeugt dies nicht, denn wenn es sich um eine Art Arbeitsanweisung für Mitarbeiter handeln soll, erklärt das nicht, warum die Fußnote dann in der Ausfertigung für den Verbraucher verblieben ist.
70Auch ist dem Inhalt der Fußnote nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich hierbei allein um eine Anweisung an den Sachbearbeiter handelt. Die Formulierung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist nicht ergänzt durch die Nennung eines potentiellen Adressaten wie etwa „Anweisung an Sparkassen-Mitarbeiter“ o.ä. und kann vom Kunden durchaus so verstanden werden, dass er die in Betracht kommende Frist zu ermitteln hat. Die durch diese missverständliche Formulierung entstehenden Unsicherheiten können nach Auffassung der Kammer nicht zu Lasten des Widerrufsberechtigten gehen.
71Ohne Erfolg wendet die Beklagte in diesem Zusammenhang ein, dass der Kläger die Widerrufsbelehrung nicht gelesen habe und damit auch keine (weitere) Unklarheit bei ihm entstehen konnte. Für die Frage der Abweichung von dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und der hieran anknüpfenden Fiktion kommt es nicht auf den Leser im Einzelfall an, vielmehr ist allein der objektive Empfängerhorizont maßgebend (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.12.2011, Az. 9 U 52/11; Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil v. 15.03.2013, Az. 1 T 338/12). Von daher war auch der als Beweismittel für die Behauptung der Beklagten angegebenen Parteivernehmung nicht nachzugehen.
72Angesichts der bereits festgestellten Abweichung von der Musterbelehrung kann dahingestellt bleiben, ob die Belehrung in Bezug auf den Zusatz zu finanzierten Geschäften ebenfalls fehlerhaft ist.
73Der am 22.08.2013 eingelegte Widerruf des Klägers war damit nicht verfristet.
74Auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts i.S.d. § 242 BGB ist - entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht gegeben.
75Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 09.01.2014 (Az. I-14 U 55/13) entschieden, dass das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment bereits nach fünf Jahren angenommen werden könne, was vorliegend erfüllt wäre. Eine Verwirkung scheitert vorliegend jedoch jedenfalls daran, dass das ebenfalls erforderliche sogenannte Umstandmoment nicht vorliegt (vgl. hierzu OLG Nürnberg WM 2014, S. 1953 m.w.N.). In dem vom 14. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu entscheidenden Fall (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O) war der Widerruf des Vertrages erst fünf Jahre nach vollständiger beiderseitiger Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unstreitig war der streitgegenständliche Darlehensvertrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht abgelöst worden, weshalb eine Verwirkung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 14. Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht angenommen werden kann.
76Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Verwirkung des Widrrufsrechts i.S.d. § 242 BGB stützen.
77Zwar ist zwischen den Parteinen unstreitig, dass der Kläger seinen Darlehensverpflichtungen uneingeschränkt Folge geleistet und darüber hinaus im Jahr 2009 seine diesbezügliche Einzugsermächtigung geändert hat.
78Allein die ordnungsgemäße, regelmäßige Tilgung eines Kreditvertrages reicht jedoch zur Begründung eines Vertrauensschutzes i.S.d. § 242 BGB nicht aus. Denn hierbei handelte es sich lediglich um die vertraglich geschuldete Verpflichtung des Darlehensnehmers. Der Darlehensnehmer konnte und musste mangels ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht davon ausgehen, dass er mangels Möglichkeit, vom Vertrag Abstand nehmen zu können, seiner vertraglich geschuldeten Verpflichtung nachkommen musste, um finanzielle Nachteile bei einer Nichtleistung zu vermeiden. Gleiches gilt, soweit der Kläger seine Einzugsermächtigung im Jahr 2009 geändert hat. Auch dies stellte lediglich seine vertragliche geschuldete Leistung sicher.
79Soweit die Beklagte zudem einwendet, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB erfolgt, vermag auch dieser Einwand nicht durchzugreifen.
80Ist eine Widerrufsbelehrung unwirksam, so weiß der Belehrte regelmäßig nicht, dass er den Vertrag gegebenenfalls noch widerrufen kann. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten desjenigen, der die Belehrung nicht bzw. nicht richtig erteilt hat, kann daher regelmäßig nicht entstehen (BGH, Urteil v. 12.12.2005, Az. II ZR 327/04). So entschied der Bundesgerichtshof jüngst mit Urteil vom 05.05.2014 (IV ZR 76/11) im Hinblick auf § 5a VVG a.F., dass die dortige Beklagte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen könne, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe. Ist dem Belehrenden an Rechtssicherheit gelegen, so steht es ihm frei, durch die Nachholung der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar 73. Auflage 2014, § 242 Rdnr. 107). Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
81Die Beklagte hat danach durch ihr eigenes Verhalten – der Verwendung einer unwirksamen Widerrufsbelehrung – dem Kläger ein unbefristet bestehendes Widerrufsrecht eingeräumt. Sie kann sich daher ihrerseits nicht darauf berufen, es sei treuwidrig, dass der Kläger dieses Recht, das sie ihm selbst eingeräumt hat, nunmehr in Anspruch nimmt und ausübt. Bei Ausübung seines Widerrufsrechts innerhalb der Widerrufsfrist hat der Darlehensnehmer weder ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen, noch darzulegen, aus welchen Gründen er sein Widerrufsrecht ausübt, § 355 Abs.1 S. 4 BGB. Dieses Recht muss ihm auch dann zustehen, wenn er sein Widerrufsrecht mangels eines Fristablaufs zu einem späteren Zeitpunkt ausübt. Würde sich die Beklagte auf eine Treuwidrigkeit der Ausübung des durch ihr Verhalten ausgelösten unbefristeten Widerrufsrechts berufen können, würde der Kläger im Ergebnis so gestellt werden, als sei die Widerrufsbelehrung wirksam gewesen und ein Widerrufsrecht nicht (mehr) gegeben. So würde die Belehrung gerade jene Wirkung ausüben, die ihr von Rechts wegen versagt ist und der bezweckte Verbraucherschutz hierdurch unterlaufen werden (vgl. hierzu: BGH Urteil v. 15.05.2014, Az. III ZR 368/13).
82Vor diesem Hintergrund hat der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - weder ein schutzwürdiges Interesse am Widerruf seines Darlehensvertrages darzulegen, noch ist ihm anzulasten, er habe die Widerrufsbelehrung nicht gelesen und hätte angesichts bestehender Zeitnot im Hinblick auf die fällige Kaufpreiszahlung ohnehin – auch bei ordnungsgemäßer Belehrung – den Darlehensvertrag nicht widerrufen. Diesen Einwänden der Beklagten war auch nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme nachzugehen, da der Kläger nicht verpflichtet ist, diese Nachweise zu erbringen. Da ein Vertrauenstatbestand – wie bereits ausgeführt – für die Beklagte nicht bestand, konnte der Kläger gemäß den gesetzlichen Vorgaben sein Widerrufsrecht ausüben. Danach bedurfte es einer Widerrufserklärung, die den Anforderungen des § 355 Abs. 1 BGB genügt. Dies ist bei der Widerrufserklärung vom 22.08.2013 unstreitig der Fall.
83II.
84Der Klageantrag zu Ziffer 2 hat in der Sache indessen weder in Bezug auf den Hauptantrag noch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge Erfolg. Soweit der Hauptantrag sich auf ein Restvaluta in Höhe von 87.460,06 € bezieht, ist bereits nicht schlüssig dargelegt, wie der Kläger diese Summe im Einzelnen berechnet hat. Ohne Erfolg stützt der Kläger sein Vorbringen auf die als Anlage zur Gerichtsakte gereichte handschriftliche Berechnung, die – insbesondere auch mangels Lesbarkeit – für die Kammer in keiner Weise nachvollziehbar und damit überprüfbar ist.
85Gleiches gilt, soweit der Kläger im Hilfsantrag festgestellt haben will, dass er der Beklagten aus dem Kreditvertrag Nr. 6 200 125 810 zum 30.03.2014 nicht mehr als 86.822,19 € abzüglich ab dem 01.04.2014 monatlich gezahlter 529,17 € schuldet. Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger diese Summe errechnet hat.
86Auch der weitere hilfsweise gestellt Antrag, festzustellen, dass der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nummer 6 200 125 810 nur die nach Abzug sämtlicher Zahlungen an die Beklagte zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zahlung der einzelnen Raten, die verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Wertersatz in Form banküblicher Verzinsung der Nettodarlehenssumme schulde, hat in der Sache keinen Erfolg.
87Entgegen der Auffassung des Klägers schuldet er der Beklagten nicht zwangsläufig Wertersatz in Form banküblicher Verzinsung. Vielmehr muss er dafür darlegen, dass die bankübliche bzw. marktübliche Verzinsung unterhalb der vertraglich vereinbarten Verzinsung lag. Dies hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.
88Bei einem erfolgreichen Widerruf wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Seit dem 13.6.2014 enthält zwar§ 357 a BGB abschließende Regelungen über die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Für Verbraucherverträge, die vor dem 13.6.2014 abgeschlossen wurden, gilt die Norm allerdings nicht, Artikel 229 § 32 Abs. 1 EGBGB. Vielmehr sind danach die Regelungen des BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, wodurch für die Altverträge auf Grund der Verweisung in§ 357 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) einschlägig sind. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. es ist nach § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Danach ist dem Darlehensgeber die ausgezahlte Nettodarlehenssumme zurückzugewähren. Hinsichtlich des erhaltenen Darlehens schuldet der Darlehensnehmer ferner Wertersatz für die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Kapitalnutzung (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12).
89Nach § 346 Abs. 2 Hs. 1 BGB ist der vertraglich vereinbarte Darlehenszins bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Allerdings steht dem Darlehensnehmer nach § 346 Abs. 2, S. 2 Hs. 2 BGB der Nachweis offen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. Dadurch kann statt des vertraglich vereinbarten Darlehenszinses der unter Umständen deutlich günstigere Marktzins, das heißt eine objektive Größe, maßgeblich sein (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12.11.2002, Az. XI ZR 47/01: KG Berlin, Urteil v. 22.12.2014, Az. 24 U 169/13; OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 13 U 122/12; OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12)).
90Dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Damit kann jedoch nicht festgestellt werden, dass er – wie beantragt - bei der Wertersatzberechnung auf eine marktübliche/banküblich Verzinsung zurückgreifen kann.
91III.
92Auch der Feststellungsantrag, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Restvaluta aufgrund des Schreibens des Klägers vom 09.09.2013 im Annahmeverzug befindet, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug, § 293 BGB, liegen nicht vor. In dem Schreiben vom 09.03.2013 hat der Kläger lediglich „den aktuellen Darlehenssaldo“ angeboten, ohne einen konkreten Betrag zu beziffern und ohne den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz zu berücksichtigen. Der Beklagten ist mangels dieser Angaben die Leistung nicht verzugsauslösend angeboten worden.
93IV.
94Entsprechend hat auch der Klageantrag zu Ziffer 4, die Zustimmung auf Löschung der eingetragenen Grundschuld im Grundbuch von Ratingen, Blatt 4276 Abt. 3 im Nennwert von 100.000,00 €, in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch hierauf besteht mangels eines Annahmeverzuges seitens der Beklagten erst nach Rückzahlung der Restdarlehensvaluta zuzüglich Wertersatz. Dies ist bisher nicht erfolgt.
95V.
96Der zuerkannte Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 288, 291 BGB. Hierbei ist jedoch nur der Geschäftswert zugrundezulegen, der seiner Höhe nach dem Streitwert der berechtigten Forderung entspricht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB-Kommentar 73. Auflage 2014, § 249 RdNr. 39). Im Übrigen ist die Klage daher abzuweisen.
97VI.
98Der Inhalt nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 09.02.2015 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung i.S.d des § 156 ZPO, da kein entscheidungserheblicher neuer Tatsachenvortrag erfolgt ist.
99VII.
100Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
101Streitwert: bis 90.000,00 €
102Klageantrag zu Ziffer 1: bis 30.000,00 €
103Klageantrag zu Ziffer 2: bis 30.000,00 €
104Klageantrag zu Ziffer 3,5: 0,00 €
105Klageantrag zu Ziffer 4: bis 30.000,00 €
106Wenzel |
Dr. Webler |
Richterin Dr. Schumacherist wegen der Abordnung an ein Amtsgericht an der Unterschrift gehindert. Wenzel |
Rechtsbehelfsbelehrung:
108Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
109a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
110b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
111Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
112Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
113Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
114Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.