Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Feb. 2016 - I-24 U 182/14
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin - vom 28.08.2014 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 194.775,- nebst Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHvon 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten in Anspruch.
4Die Klägerin ist ein landwirtschaftliches Unternehmen mit ca. 500 ha Fläche und über 650 Milchkühen. Sie schloss am 16.11.2010 (Anl. K1) mit der Firma „… A“ (im Folgenden: A) einen Vorvertrag zum Kooperationsvertrag für das Projekt „X“, namentlich für den Kauf und die anschließende Modernisierung und Erweiterung einer Milchviehanlage in Land 1, welcher über EU-Fördergelder finanziert werden sollte. Die A ist eine Unternehmensberatung, die u.a. über das Erwirken von EU-Fördermitteln berät.
5Nach dem genannten Vorvertrag sollte der von der Klägerin zu erbringende Eigenkapitalanteil von 10% durch einen Bankwechsel diskontiert werden. Die Klägerin sollte den Antrag stellen und die Kosten der Finanzierung für den Bank-Wechsel sowie die Aufnahmegebühr (Genossenschaftsanteil) der kreditgebenden Genossenschaftsbank übernehmen. Die A sollte lediglich beratend und unterstützend tätig werden (Ziff. 2.0). Ferner einigten sich die Vertragsparteien darauf, dass die anwaltliche Beratung bezüglich der Vertragsgestaltung des Projektes „X“ durch den Beklagten erfolgen sollte (Ziff. 6.0).
6Unter dem 08.02.2011 unterzeichnete die Klägerin, vertreten durch den seinerzeitigen Geschäftsführer Herrn Z1, einen „Genossenschaftlichen Darlehensvertrag“ (Anl. K2) mit einer namentlich nicht benannten Genossenschaftsbank, vertreten durch die …..B in Stadt 2 (im Folgenden: B). Darin heißt es u.a.:
7In § 1.1
8„Die Darlehnsnehmerin .. hat ihren von der Genossenschaft berechneten Anteil iHvon € 78.750,00 [..] auf ihr eigenes Konto [..] eingezahlt.“
9In § 1.3
10„Die Darlehnsnehmerin verfügt über [..] Eigenkapital in Höhe von mindestens 10% der Gesamtinvestition und hat dieses voll auf ihr eigenes Konto bei der Genossenschaft über Hermes eingezahlt.“
11In § 2.1
12„Die Darlehnsnehmerin erhält von der Darlehensgeberin ein Genossenschaftsdarlehen als Teil der gesamten Projektfinanzierung iHvon € 15.750.000,00 [..].“
13Vor Unterzeichnung des Genossenschaftlichen Darlehensvertrages hatte der Beklagte ein Anderkonto „C“ bei der E eröffnet und die Klägerin mit Email v. 03.02.2011 (Anl. K3) aufgefordert, den Mitgliedschaftsbeitrag für den Genossenschaftsanteil iHvon € 78.750,- sowie Wechselspesen iHvon € 116.025,- auf dieses Konto zu überweisen. Dem kam die Klägerin mit Wertstellung zum 04.02. bzw. 07.02.2011 nach (Anl. K4). Diese auf dem Anderkonto eingegangenen Beträge zahlte der Beklagte aus und zwar nach dem erstinstanzlich unstreitigen Vortrag an die B (GA 21), nach der Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.12.2015 (GA 286ff) auf deren Anweisung an einen Herrn Z2 (GA 287).
14In der Folgezeit kam es weder zu der begehrten Gewährung der EU-Fördermittel noch zu einer Auszahlung des genossenschaftlichen Darlehns. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.02.2012 (Anl. K12) forderte die Klägerin diese Beträge von dem Beklagten zurück mit der Begründung, dass er die Zahlungen entgegen dem Treuhandauftrag und den Absprachen an die B weitergeleitet habe und es sich bei dieser Firma um ein Betrugsunternehmen handele, dessen „Vorstand“ Z3 unter falschem Namen des mutmaßlichen Betrügers Z4 gehandelt habe, gegen den bereits strafrechtlich ermittelt werde (vgl. StA Wiesbaden 1170 Js 22632/11).
15Die Klägerin hat im Wege des Schadensersatzes die Zahlung von € 194.775,- nebst Zinsen begehrt. Sie hat behauptet, der Beklagte sei gem. Ziff. 6.0 des Vorvertrages zum Kooperationsvertrag (Anl. K1) mit der anwaltlichen Beratung bezüglich der Vertragsgestaltung des Projekts X beauftragt worden, ferner mit der Annahme und Weiterleitung der aufgrund des Darlehensvertrages (Anl. K2) an die Genossenschaftsbank über B zu zahlenden Gelder. Der Beklagte habe es übernommen, für die Finanzierung zu sorgen und die Klägerin zur Unterzeichnung des Darlehensvertrages mit B gedrängt. Er habe seine Pflichten als Treuhänder verletzt, da er die von der Klägerin eingezahlten Gelder an B ausgezahlt habe, obwohl absprachegemäß die Gelder erst dann überwiesen werden sollten, wenn sichergestellt war, dass die EU-Mittel zugesagt und die Darlehn zur Auszahlung gelangt waren. Ferner habe der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, sich im Vorfeld umfassend über die B zu informieren und Auskünfte zu deren Existenz und Bonität einzuholen. Der Beklagte dürfte sie in Zusammenarbeit mit dem mutmaßlichen Millionenbetrüger Z4 um den mit der Klage geltend gemachten Betrag gebracht haben.
16Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
17den Beklagten zur Zahlung von € 194.775,- nebst Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2011 zu zahlen.
18Der Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er hat u.a. behauptet, sein Auftraggeber sei ausschließlich die A gewesen; nur im Falle der Umsetzung des Projekts habe er von der A und der Klägerin ein Mandant erhalten sollen. Im Übrigen habe er die Klägerin im Januar 2011 darauf hingewiesen, dass er zur Leistungsfähigkeit der B und zu dem Finanzierungsmodell keine Aussage treffen könne. Im Hinblick auf das Treuhandkonto habe seine Tätigkeit sich auf die Weiterleitung des Geldes beschränkt. Herr Z1 habe bei einem Treffen der Parteien am 02.12.2011 gesagt, die Vergangenheit sei vergessen, er werde sowohl gegen den Beklagten wie auch gegen die A aus dem hier in Rede stehenden Sachverhalt keine Schadensersatzforderungen ableiten.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils GA 110 bis 113 Bezug genommen.
22Das Landgericht hat mit Urteil vom 28.08.3014 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Verletzung von Pflichten aus dem als Auftrag iSdes § 662 BGB zu bewertenden Treuhandvertrag könne nicht festgestellt werden. Die behauptete Treuhandabrede sei schon nicht in Einklang zu § 1 des Darlehensvertrages zu bringen, wonach die Klägerin die fraglichen Gelder bereits eingezahlt „hat“. Im Übrigen habe die Klägerin die behauptete Vereinbarung über die Auszahlungsvoraussetzungen nicht beweisen können. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin dem Beklagten einen über den Auftrag zur Weiterleitung der Geldbeträge hinausgehenden Beratungsauftrag erteilt hätte. Die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts X bis zum Abschluss des Darlehensvertrages sei ausschließlich im Auftrag der A erfolgt. Hinsichtlich des Kooperationsvertrages mit der A hätten dem Beklagten keine anwaltlichen Pflichten oblegen; er sollte danach nur künftige Vertragsgestaltungen übernehmen. Die Tätigkeit im Zuge des Darlehensvertrages sei im Auftrag der A erfolgt. Insoweit könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte Beratungspflichten übernommen und aufgrund dessen zur Überprüfung der Existenz und Bonität der B verpflichtet gewesen wäre.
23Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils GA 113 bis 119 Bezug genommen.
24Gegen dieses ihr am 29.08.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 22.09.2014 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit - innerhalb der gewährten Fristverlängerung - am 28.11.2014 eingegangen Schriftsatz wie folgt begründet:
25Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft aus § 1 die Schlussfolgerung gezogen, dass der Erwerb der Genossenschaftsanteile und die Zahlung der Wechselspesen Voraussetzung für die Darlehenszusage gewesen sei. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass die Einzahlung der Beträge auf das Treuhandkonto des Beklagten nur dann Sinn gemacht habe, wenn sie aufgrund der bereits erstinstanzlich behaupteten Treuhandabrede erfolgt sei; ansonsten hätte die Klägerin die Gelder auch direkt an B zahlen können.
26Im Übrigen sei der Beklagte von der Klägerin und der A beauftragt worden, die Parteien in sämtlichen Verträgen betreffend das Projekt X zu beraten, wozu selbstverständlich auch der nachfolgend abgeschlossene Darlehensvertrag gehört habe; dies folge aus Ziff. 6.0. des Kooperationsvertrages. Zwar gebe es keinen ausdrücklichen Beratungsvertrag, allerdings habe der Beklagte die Beratung übernommen, so dass zumindest die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte entsprechend anzuwenden seien. Daher hätte der Beklagte die Ziff. 1.1. und 1.3. des Darlehensvertrages entsprechend der Treuhandabrede anpassen müssen. Mit der Anweisung an die Klägerin, den Darlehensvertrag zu unterzeichnen, habe der Beklagte daher seine Pflichten verletzt. Aufgrund der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bestehe überdies die Vermutung, dass der Beklagte die Klägerin bewusst die Ziff. 1.1. und 1.3. des Darlehensvertrages hat unterschreiben lassen.
27Der Beklagte habe ihr - wie sie erstmals in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt behauptet - den Entwurf eines Treuhandvertrages gem. Anl. K16 = GA 167 überlassen, welcher die von ihr behaupteten Auszahlungsbedingungen beinhalte, und wonach auch bei der hier fraglichen Finanzierung durch die Genossenschaftsbank, vertreten durch die B, habe verfahren werden sollen.
28Das Landgericht habe auch die Aussage des Zeugen Z1 nicht richtig gewürdigt; dieser habe nicht lediglich seine Vorstellungen geschildert, sondern die behauptete Treuhandabrede bestätigt. Ferner habe es die Aussage des Zeugen Z5 unzureichend gewürdigt und sei zu dem unzutreffenden Schluss gekommen, dass seine Aussage widersprüchlich sei. Auch dieser habe die behauptete Treuhandabrede bestätigt; soweit er sich nicht habe erinnern können, hätte das Gericht ihm die Chance geben müssen, seine Aufzeichnungen nachzulesen; insoweit beantragt die Klägerin die erneute Vernehmung des Zeugen.
29Das Landgericht habe auch verkannt, dass der Beklagte aufgrund des Treuhandvertrages zur Prüfung der Existenz und Bonität der B verpflichtet gewesen sei. Dies folge schon daraus, dass er diese empfohlen habe. Im Übrigen habe der Beklagte sie auch stets in dem Glauben gelassen, dass die EU-Mittel genehmigt worden seien und dass sich das Geld noch auf dem Treuhandkonto befinde (vgl. K17=168).
30Nach Einsicht in einen Teil der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten StA Wiesbaden 1170 Js 32632/11 trägt sie erstmals in der Berufungsinstanz vor:
31Der Beklagte habe die Klägerin - gemeinsam mit den Haupttätern Z4 und Z6 -vorsätzlich betrogen, habe sich als Teilhaber der B ausgegeben und sei bei den Vertragsverhandlungen zugegen gewesen; er sei als Vermittler für die B aufgetreten. Der Beklagte habe gewusst, dass das Angebot der B v.03.02.2011 (Anl. K15) sowie die im Darlehensvertrag v. 08.02.2011 genannte Einzahlungsquittung gefälscht waren. Die Beträge seien von dem Beklagten auch nicht weitergeleitet worden; der Beklagte habe die Beträge in Absprache mit den Betrügern Z4 und Trink für sich vereinnahmt. Er habe Kenntnis davon gehabt, dass die Fördermittel gar nicht bei der EU angemeldet waren.
32Die Klägerin beantragt,
33das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zur Zahlung von € 194.775,- nebst Zinsen iHvon 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2011 zu zahlen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Berufung zurückzuweisen.
36Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags und bestreitet das neue Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung. U.a. macht er geltend, dass er das Geld auf schriftliche Anweisung von B an Herrn Z2 ausgezahlt habe und die B den Eingang des Geldes auch schriftlich bestätigt habe. Die Weiterleitung des Betrages habe dem Willen der Klägerin entsprochen. Eine Geldempfangsvollmacht sei wegen der Anweisung der B nicht erforderlich gewesen; im Übrigen hätte Herr Z4 – wenn von ihm eine Geldempfangsvollmacht verlangt worden wäre – auch eine solche gefälscht, so dass der Schaden der Klägerin nicht vermieden worden wäre. Das Geld wäre auch bei einer Zahlung an die – nicht existente - Genossenschaftsbank bzw. die - vermögenslose – D verloren gewesen; die von D erteilte „unwiderrufliche und sofortige Rückzahlungserklärung .. bei Nichterreichen des Vertragszieles“ (vgl. Anl. K15) sei von Anfang an wertlos gewesen.
37Mit der vom Senat in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 angesprochenen fehlenden Geldempfangsvollmacht werde nunmehr auf einen völlig anderen Sachverhalt zum schadensstiftenden Verhalten abgestellt. Insoweit erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
39II.
40Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28.08.2014 – Einzelrichterin - ist zulässig und überwiegend begründet. Sie führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Verurteilung des Beklagten entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag. Soweit die Klägerin nunmehr Zinsen iHvon 8 (statt 5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt, ist die Berufung hingegen unbegründet.
411.
42Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte nicht nur von der A, sondern auch von der Klägerin beauftragt wurde, sie im Zusammenhang mit sämtlichen Verträgen betreffend das Projekt X in Land 1 zu beraten, mithin auch in Bezug auf den Darlehensvertrag Anl. K2, dort insbesondere zu § 1.1. und 1.3.. Ohne Mandatierung durch die Klägerin oblagen dem Beklagten aber ihr gegenüber keine unmittelbaren Vertragspflichten, deren Verletzung zu einer Schadensersatzpflicht hätten führen können.
43Aus der Korrespondenz betreffend den Kooperationsvertrag zwischen der A und der Klägerin unter dem internen „Aktenzeichen ……….“ (vgl. Anl. C 3, C4, C5, C6, C7, C8) geht hervor, dass für die Klägerin Rechtsanwalt Z7 aus Stadt 1 tätig war und der Beklagte ganz offensichtlich die Interessen der A vertrat. Dies wird bestätigt durch die Email des Beklagten an die Klägerin (Anl. K13); hierin erklärt der Beklagte in Bezug auf den bevorstehenden Vorvertrag zum Kooperationsvertrag „unseren Vorschlag zur Gegenfinanzierung“ und was „meine Mandanten glauben“. Ferner ergibt sich aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Korrespondenz gem. Anl. K5, K6, K7, K10, dass die A die Anfragen der Klägerin zur Beantwortung an den Beklagten weiterleitete. Darüber hinaus hat der seinerzeitige Geschäftsführer der Klägerin, der Zeuge Z1, im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, dass der Beklagte von der „…A“ - gemeint wohl die A - bezahlt wurde und von der Klägerin kein Honorar für die Verträge oder das Treuhandkonto erhielt (GA 103).
44Gegenteiliges folgt - entgegen der Auffassung der Berufung - auch nicht aus Ziff. 6.0. des Vorvertrages zum Kooperationsvertrag zwischen der Klägerin und der A (Anl. K1) . Darin einigten sich die Vertragsparteien zwar einvernehmlich darauf, die anwaltliche Beratung bezüglich der Vertragsgestaltung bezüglich des Projektes X ausschließlich durch den Beklagten vornehmen zu lassen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, wer im Verhältnis zum Beklagten Auftraggeber sein und diesem gegenüber berechtigt und verpflichtet sein sollte. Einen ausdrücklichen Beratervertrag gibt es - wie die Klägerin selbst vorträgt - nicht.
452.
46Es ist auch nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die Finanzierung des Projekts X ein Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustandegekommen ist, so dass auch eine Haftung wegen einer Pflichtverletzung aus einem solch eingeschränkten Mandat nicht in Betracht kommt.
47Aus der Email des Beklagten vom 03.02.2011 (Anl. K15), mit welchem er ein Finanzierungsangebot der B an die Klägerin weiterleitete, ergibt sich dies nicht. Soweit es darin heißt, dass die Kreditanfrage „über Herrn Rechtsanwalt Z8“ erfolgt sei, kann sich dies auf eine reine Weiterleitung von Schriftverkehr beschränken. Anhaltspunkte dafür, dass dies auf einer vertraglichen Grundlage beruhte, hat die Klägerin jedenfalls nicht vorgetragen. Ohne vertragliche Grundlage kann dem Beklagten jedoch auch keine Pflicht oblegen haben, sich umfassend über B oder die Genossenschaftsbank zu informieren und Auskünfte zu deren Existenz und Bonität einzuholen.
48Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, der Beklagte habe es übernommen, sie in der Finanzierung zu beraten und sie „angewiesen“, den Darlehensvertrag zu unterschreiben (GA 164f), handelt es sich um neuen Vortrag, der von dem Beklagten bestritten wird (GA 200, 209f), und mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.
493.
50Ferner kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein unmittelbares Treuhandverhältnis zustande gekommen war und der Beklagte durch die Auszahlung der auf das von ihm eingerichtete Treuhandkonto eingezahlten Beträge an die B - oder wie er selbst angegeben hat (GA 279) auf deren Anweisung an Herrn Z2 - Treuhandpflichten verletzt hätte.
51Bei einem Anwaltsanderkonto unterhält der Rechtsanwalt im eigenen Namen ein Konto für eine andere Person. Ist er nach dem Inhalt des Treuhandvertrages kein einseitiger Interessenvertreter, sondern hat er Belange Dritter zu beachten, so liegt ein mehrseitiges Treuhandverhältnis vor und der Rechtsanwalt hat bei der weiteren Abwicklung die beiderseitigen Sicherungsinteressen im Auge zu behalten (vgl. BGH v. 08.12.2010, IV ZR 211/07, Rn. 22, juris; BGH v. 09.06.2011, IX ZR 38/10, Rn. 17, juris). Ein derartiges mehrseitiges Treuhandverhältnis ist hier aber nicht ersichtlich.
52Ein Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von einem Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung geleistet wird, handelt in der Regel schon im Blick auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO) in aller Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers. Eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung des Rechtsanwalts ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich aus den getroffenen Abreden oder besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Dies ist etwa anzunehmen, wenn eine besondere Vertragsabrede zwischen dem Dritten und dem Rechtsanwalt über die Voraussetzungen der Erfüllung der Zahlungspflicht getroffen worden war (vgl. BGH v. 24.05.2012, IX ZR 212/11, Rn. 3, juris). Eine derartige Treuhandabrede, wonach die von der Klägerin auf das Treuhandkonto zu überweisenden Beträge (Genossenschaftsanteil iHvon € 78.750,- und Wechselspesen € 116.025,-) nur ausgezahlt werden durften, wenn sichergestellt war, dass die EU-Fördermittel zugesagt und die Darlehn zur Auszahlung gelangt waren, hat die Klägerin aber letztlich nicht beweisen können.
53aa.
54Ein schriftlich abgeschlossener Treuhandvertrag liegt nicht vor. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz den Entwurf eines Treuhandvertrages Anl. K16 = GA 167 vorlegt, ist dieser nicht unterzeichnet. Soweit sie erstmals mit der Berufung unter Beweis stellt, dass bei der fraglichen Finanzierung über die B jedenfalls entsprechend dem als Entwurf vorgelegten Treuhandvertrag Anl. K16 habe verfahren werden sollen, handelt es sich um neues Vorbringen, das inhaltlich vom Beklagten bestritten wird, und als solches nicht zugelassen werden kann, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO weder dargetan noch ersichtlich sind.
55bb.
56Eine mündliche Treuhandabsprache haben die von der Klägerin benannten Zeugen Z1 und Z5 letztlich nicht bestätigen können.
57Der Zeuge Z1 hat insoweit auch nach Auffassung des Senats nur seine eigenen Vorstellungen bekundet, nicht aber, dass Auszahlungsbedingungen einvernehmlich vereinbart wurden. Insoweit hat er ausdrücklich klargestellt: „Eine exakte Beschreibung, wann gezahlt werden sollte, eine exakte Formulierung, wenn alles stimmt, wurde aber nicht getroffen“ (GA 103). Dass die Vorstellungen des Zeugen Z1 stillschweigend mit denen des Beklagten übereinstimmten, ist weder dargetan noch ersichtlich.
58Die Aussage des Zeugen Z5 hat das Landgericht zu Recht für widersprüchlich gehalten: Einerseits hat dieser bekundet, dass die von der Klägerin auf das Treuhandkonto eingezahlten Beträge für den Genossenschaftsanteil und die Wechselspesen erst dann an die B ausgezahlt werden sollte, wenn die EU-Mittel und das Darlehen gegenüber der Klägerin zugesagt worden sind. Andererseits hat er bekundet, dass Voraussetzung für die Tätigkeit der B gewesen sei, dass die genannten Beträge von der Klägerin gezahlt waren; in Bezug auf die entscheidende Frage, ob diese auf dem Treuhandkonto oder auf dem Konto von B liegen sollten, hat der Zeuge sich - ohne Nachlesen seiner Protokolle - nicht erinnern können (106).
59Allerdings hat das Landgericht hier den Zeugenbeweis nur unzureichend ausgeschöpft und insoweit gegen § 286 ZPO verstoßen. Es hätte dem Zeugen gem. § 378 Abs. 1 ZPO Gelegenheit geben müssen, seine Protokolle einzusehen und zu einem erneuten Beweisaufnahmetermin mitzubringen (vgl. BGH v. 05.07.1993, II ZR 234/92, Rn. 9, juris). Der Zeuge ist dementsprechend in der Berufungsinstanz aufgefordert (GA 223) und erneut vernommen worden (GA 280ff). Allerdings hat er auch hier - nach Einsichtnahme in seine Unterlagen - widersprüchliche Angaben gemacht, so dass diese nicht den nötigen Beweis erbringen. Zunächst hat er erklärt, mit der Zahlung der Beträge iSvon § 1 des Darlehensvertrages sei gemeint gewesen, dass sie auf ein Girokonto bei der Genossenschaftsbank einzuzahlen und dort gesperrt sein sollten, bis die EU-Mittel ausgekehrt und der Kredit gewährt waren. Die vorgesehene Handhabung ergebe sich aus § 3 des Darlehensvertrages; auch wenn sich dieser nicht auf die Wechselspesen und die Genossenschaftsanteile, sondern nur auf das Darlehen und die Fördergelder beziehe, verstehe er diese Regelung dahingehend, dass die Abwicklung insgesamt so erfolgen sollte. Auf späteren Vorhalt hat er bekundet, dass die Darlehenssumme auf einem Sperrkonto der Genossenschaftsbank, die Beiträge für Genossenschaftsanteile und Wechselspesen aber auf einem Konto des Beklagten verbleiben sollten (GA 280ff). Diese mithin widersprüchlichen Angaben hat er nicht nachvollziehbar und glaubhaft zu erklären vermocht. Er hat lediglich angegeben, dass die Korrektur seiner Aussage darauf zurückzuführen sei, dass er sich die ganzen Geschehnisse nochmals durch den Kopf habe gehen lassen. Dies ist wenig nachvollziehbar, da dem Zeugen bereits in seiner Ladung die konkrete Beweisfrage mitgeteilt worden ist, wonach es ausschließlich um die Voraussetzungen für die Auszahlung der auf dem Konto des Beklagten eingezahlten Beträge ging. Im Übrigen fehlen in der Aussage des Zeugen jegliche detaillierte Angaben zu Einzelheiten der angeblichen Abrede, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass seine Bekundungen ebenfalls auf seinem eigenen Verständnis von §§ 1 und 3 des Darlehensvertrages beruhen.
60cc.
61Ohne Erfolg verweist die Berufung darauf, die Einzahlung der Beträge auf das Treuhandkonto des Beklagten hätte nur dann Sinn gemacht, wenn sie aufgrund der behaupteten Treuhandabrede erfolgt sei; ansonsten hätte die Klägerin die Gelder auch direkt an B zahlen können (GA 158). Dies ist hingegen kein zwingendes Indiz für eine Treuhandabrede. Der Beklagte hat in der Berufungserwiderung vorgetragen, das Anderkonto sei deshalb eingerichtet worden, weil die B, vertreten durch Herrn Z4 alias Z3 erklärt hätte, dass es mit seinem bisherigen Anderkonto Probleme gäbe und er erst später mit Gewissheit sagen könne, auf welches Konto die Beträge endgültig zu überweisen seien (GA 201). Diese Erklärung erscheint ebenso plausibel und die Klägerin ist dem nicht entgegen getreten.
62dd.
63Mithin kann in Bezug auf die Auszahlungsmodalitäten nur auf den am 08.02.2011 unterzeichneten Darlehensvertrag mit der B (Anl. K2) abgestellt werden. In dessen § 1 wird als Voraussetzung festgehalten, dass die Klägerin sowohl den Genossenschaftsanteil als auch ihren Eigenkapitalanteil iHvon 10% auf ihr eigenes Konto bei der Genossenschaft über B eingezahlt „hat“; hinsichtlich des Genossenschaftsanteils wird sogar auf eine Einzahlungsquittung vom 08.02.2011 Bezug genommen. Dementsprechend ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Einzahlung auf dem Konto der Genossenschaft Voraussetzung für den Abschluss des Darlehensvertrages war.
644.
65Allerdings besteht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des geltend gemachten Schadens aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls in den Schutzbereich des zwischen der A und dem Beklagten bestehenden Beratungsvertrages bezüglich des Darlehnsvertrages einbezogen war, so dass ihr zwar kein primärer Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber ein eigener sekundärer Schadensersatzanspruch zusteht.
66a.
67Die Auslegung eines Anwaltsvertrages kann - notfalls im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergeben - dass ein Dritter in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Voraussetzung für derartige Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (BGH v. 19.11.2009, IX ZR 12/09, Rn. 10, juris mwN).
68aa.
69Dies kann in Bezug auf den zwischen der B und dem Beklagten bestehenden Treuhandvertrag nicht angenommen werden. Zwar kann ein Vertrag zugunsten Dritter auch bei zwischen dem Rechtsanwalt und dem Zahlungsempfänger bestehenden Treuhandvertrag zugunsten des Einzahlenden vorliegen (vgl. BGH v. 10.03.1988, III ZR 195/86, Rn. 15, juris; BGH v. 12.10.2006, IX ZR 108/03, Rn. 10, juris). Allerdings müsste dann den vertraglichen Beziehungen entnommen werden können, dass auch dem Schutz- und Sicherungsbedürfnis des Dritten (Einzahlenden) Rechnung getragen werden sollte (BGH v. 13.05.2004, III ZR 368/03, Rn. 22, juris). Hierfür gibt es im Verhältnis zwischen der B und dem Beklagten jedoch keinerlei Anhaltspunkte.
70bb.
71Etwas anders gilt hingegen in Bezug auf den zwischen der A und dem Beklagten bestehenden Anwaltsvertrag. Dieser entfaltet unter den hier zu berücksichtigenden besonderen Umständen des Falles Schutzwirkung zugunsten der Klägerin.
72Die hier zu beurteilenden vertraglichen Beziehungen der Beteiligten sind dadurch gekennzeichnet, dass die A ihrerseits aufgrund des Vorvertrages zum Kooperationsvertrag die beratende und unterstützende Tätigkeit für die Klägerin übernommen, mithin die Interessen der Klägerin zu wahren hatte. Außerdem sollte die anwaltliche Beratung bezüglich der künftigen Vertragsgestaltung des Projektes X nach dem einvernehmlichen Willen der A und der Klägerin allein durch den Beklagten erfolgen (Ziff. 6.0). Unter diesen Umständen war die für eine Einbeziehung in die Schutzwirkung des Beratungsvertrages nötige Leistungsnähe der Klägerin gegeben. Die A hatte auch ein Einbeziehungsinteresse, weil sie ihrerseits aufgrund des Vorvertrages zum Kooperationsvertrag für das Wohl und Wehe der Klägerin einzustehen hatte. Die Drittbezogenheit seiner für die A zu erbringende Beratungsleistung war für den Beklagten erkennbar, da er die A unstreitig im Zuge des Kooperationsvertrages mit der Klägerin vertreten hatte, ihm mithin die maßgeblichen Umstände bekannt waren.
73Vor diesem Hintergrund hatte der Beklagte bei seiner Tätigkeit im Rahmen des Projekts X im Verhältnis zur A auch die Interessen der Klägerin im Blick zu behalten. Er wusste, dass eine Treuhandabrede nicht getroffen worden war und kannte den Darlehensvertrag, denn er hat nicht bestritten, bei den maßgeblichen Vertragsverhandlungen zugegen gewesen zu sein (GA 229, 266). Damit wußte er um die Risiken, die die Klägerin auf sich nahm, indem sie zunächst die Beträge für den Genossenschaftsanteil und die Wechselspesen für das von ihr zu erbringende Eigenkapital auf ein Treuhandkonto einzahlte, ohne diesbezüglich eine Treuhandabrede zu treffen, und sodann den Darlehensvertrag unterschrieb, der ebenfalls keine Absicherung dieser Zahlungen für den Fall vorsah, dass sie die EU-Fördergelder und das genossenschaftliche Darlehen nicht erhalten würde. Die im Schreiben der B an die Klägerin vom 03.02.2011 (Anl. K15) erwähnte „unwiderrufliche und sofortige Rückzahlungserklärung von B bei Nichterreichen des Vertragszieles“ hatte offensichtlich keinen Eingang in den Darlehensvertrag gefunden. Damit war ihm bekannt, dass die Klägerin letztlich eine ungesicherte Vorausleistung in nicht unerheblichem Umfang erbrachte. Unter diesen Umständen war er aus seiner besonderen Stellung heraus verpflichtet, die Klägerin vor den genannten Risiken zu warnen und auf die fehlende Absicherung des Rückzahlungsanspruchs im Falle der Nichtbewilligung der Fördergelder oder Nichtauszahlung des Darlehens hinzuweisen. Hat ein Vertrag Schutzwirkung zugunsten Dritter, folgt aus der besonderen Stellung des Anwalts auch die Pflicht, auf typische Gefahren und regelwidrige Umstände hinzuweisen, die ihm bekannt waren oder bekannt sein mussten (vgl. OLG Hamburg v. 28.04.2000, 11 U 65/99, Rn. 17, juris). Hier kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten wie im Falle eines beschränkten Mandates. Auch dort obliegt es dem Rechtsanwalt nach Treu und Glauben, seinen Mandanten vor außerhalb des beschränkten Mandats liegenden Gefahren zu warnen, wenn diese Gefahren ihm bekannt oder offenkundig sind (BGH v. 29.09.2011, IX ZR 184/08, Rn. 6 mwN, juris; v. 14.04.2005, IX ZR 253/02, Rn. 10 mwN, juris).
74b.
75Es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei entsprechendem Hinweis auf die naheliegende Absicherung der auf das Treuhandkonto zu leistenden Zahlungen auf eine Treuhandabrede im Verhältnis zum Beklagten und die Aufnahme von Auszahlungsbedingungen gemäß der von ihr behaupteten Treuhandabrede in den Darlehnsvertrag bestanden hätte. Mag die Klägerin auch grundsätzlich risikobereit gewesen sein, kann nicht angenommen werden, dass sie auf eine Absicherung des Rückzahlungsanspruchs im Falle des Scheiterns des Projektes verzichtet hätte.
76Der Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die Klägerin bereits durch Rechtsanwalt Z7 aus Stadt 3 auf die Risiken hingewiesen worden ist, namentlich durch dessen Schreiben vom 12.07.2010 (Anl. C3). Dieses Schreiben bezieht sich ausdrücklich auf den Kooperationsvertrag zwischen der A und der Klägerin - der bezeichnenderweise nur als Vorvertrag zustande gekommen ist (K1) - und nicht auf den Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und dem finanzierenden Kreditinstitut. Maßgeblich wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin in Bezug auf die Vergütung für die im Vorfeld erbrachten Planungs- und Beratungsleistungen der A iHvon € 1,7 Mio. in Vorleistung gehen würde, obwohl nicht feststehe, dass sie mit dem Fördermittelantrag durchkommt (Anl. K1, S. 3). Die Warnungen in Bezug auf den Kooperationsvertrag lassen die Warnpflicht des Beklagten in Bezug auf die ungesicherten Vorauszahlungen der Klägerin nicht entfallen.
77Entsprechendes gilt für den vom Beklagten behaupteten Hinweis darauf, dass man mit der Finanzierung mit der namentlich nicht näher konkretisierten Kreditbank warten sollte, bis Präzedenzfälle vorliegen, in denen eine solche Finanzierung geklappt hat und dass bei der Abwicklung des Geschäfts mit der Ltd. jegliche Sicherheiten fehlen würden (GA 279f). Gerade dieses Risiko hätte durch den Hinweis auf die vorzunehmende Absicherung ja vermieden werden können.
78c.
79Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Beklagte habe rechtswirksam auf die Geltendmachung jeglicher Schadensersatzansprüche gegen alle Beteiligten wegen der gescheiterten Finanzierung des Projekts X verzichtet.
80Die schriftliche Verzichtsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten gem. Anl. K16 ist nicht unterzeichnet. Eine mündliche Vereinbarung hat der insoweit in zweiter Instanz vernommene Zeuge Z9 nicht zur Überzeugung des Senats bestätigen können. Nach dessen Bekundungen soll der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin bei einem Treffen am 02.12.2011 in Stadt 4, Land 2, eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben haben. Diese Erinnerung stützte er maßgeblich auf die Eintragung in seinem Taschenterminkalender. Aus dieser ergibt sich allerdings nicht zweifelsfrei, dass der Geschäftsführer der Klägerin eine eindeutige und rechtsverbindliche Verzichtserklärung abgegeben hat. Der Vermerk ist lediglich rudimentär und lässt keine hinreichend sicheren Schlüsse auf die Abgabe einer Verzichtserklärung zu. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass auch die A, bei der der Zeuge Z9 beschäftigt war, durch den Verzicht begünstigt war.
815.
82Auf die - vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 aufgeworfene - Frage, ob es eine anwaltliche Pflichtverletzung begründet, dass der Beklagte die auf dem Treuhandkonto befindlichen Gelder an die B bzw. auf deren Weisung an Z2 auszahlte, ohne sich eine entsprechende Geldempfangsvollmacht vorlegen zu lassen, kommt es demgemäß nicht mehr an.
836.
84Ob die Klägerin Rechte aus § 823 Abs. 2 BGB iVmit § 263 StGB herleiten kann, weil der Beklagte - wie sie nach Einsichtnahme in einen Teil der Ermittlungsakten mit Schriftsatz vom 12.05.2012, GA 228ff erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen hat - kollusiv mit Herrn Z4 alias Z3 zusammengewirkt hat, mag ebenfalls dahinstehen.
857.
86Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 286 Abs. 1, 287, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist nach Ablauf der in der Mahnung vom 06.02.2012 gesetzten Frist bis zum 20.02.2012 (Anl. K12) in Verzug mit der Zahlung des Schadensersatzbetrages. Die Klägerin kann insoweit jedoch lediglich Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fordern. Die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Forderung von höheren Zinsen ist als Klageerweiterung zulässig, § 264 Nr. 2 ZPO. Sie ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen gem. § 288 Abs. 2, 3, oder 4 BGB nicht vorliegen.
87III.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind weder dargetan noch ersichtlich.
90Streitwert: 194.775,00 Euro.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Feb. 2016 - I-24 U 182/14
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Feb. 2016 - I-24 U 182/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.
(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin erteilte in der Zeit vom 12. Oktober 19 95 bis zum 22. August 1996 der M.H.F. in H. (im folgenden: M.H.F.) eine Vielzahl von Aufträgen zur Vermittlung und Besorgung von Börsenspekulationsgeschäften. Sie investierte hierfür insgesamt 2.070.000 DM, die - bis auf eine Auszahlung von 12.278,28 DM - sämtlich verlorengingen. Bei der M.H.F. handelte es sich um ein betrügerisches Unternehmen: Sie erteilte zwar den Brokern Kaufaufträge, veräußerte aber die erworbenen Positionen alsbald wieder und verfügte über die Erlöse für eigene Zwecke, wobei sie den
Anlegern durch manipulierte Kontoauszüge vorspiegelte, die betreffenden Ankäufe hätten zu Verlusten geführt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten, einen Rechtsanwalt, der bei den Einzahlungen der Anleger als Treuhänder eingeschaltet war, auf Schadensersatz - wegen des am 9. Februar 1996 eingezahlten Betrages von 429.000 DM - in Anspruch.
In einem Prospekt der M.H.F. über die von ihr zu vermit telnden Geldanlagen hieß es unter dem Stichwort "Kapitaltransfer":
"... Grundsätzlich sind Ihre Zahlungen über ein RechtsanwaltsAnderkonto bzw. Treuhandkonto zu leiten. Dies geschieht ... zu Ihrer Sicherheit!“
Danach folgte im Prospekt der Hinweis darauf, daß das K apital auf ein unter dem Namen der M.H.F. beim Broker geführtes "Omnibus-Konto" weitergeleitet werde.
Vor den einzelnen Transaktionen übermittelte die M.H. F. der Klägerin (regelmäßig per Fax) jeweils eine formularmäßige - mit ihrem Briefkopf versehene - "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung“, wonach die Zahlungen auf ein bestimmtes Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten zu leisten waren und der Beklagte angewiesen wurde, das Kapital umgehend an den von der M.H.F. beauftragten Broker weiterzuleiten. Weiter hieß es in diesem, von der Klägerin jeweils unterzeichneten Schriftstück:
"Die mit der vorbezeichneten Verwahrungstätigkeit des Rechtsanwalts verbundenen Gebühren und Auslagen einschließlich der Kontoführungsgebühren werden von der M.H.F. GmbH getragen.
Die Aufgabe des Rechtsanwalts erstreckt sich lediglich auf die weisungsgemäße Weiterleitung der Zahlungen. Der Rechtsanwalt haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Erfüllung des ihm erteilten Treuhandauftrages. Dem Kunden zustehende Guthaben werden nach Vertragsabwicklung und Auszahlungsorder aufgrund von der M.H.F. GmbH unwiderruflich erteilter Weisung von dem Broker auf ein Rechtsanwaltsanderkonto überwiesen. Der Rechtsanwalt wird den Betrag in voller Höhe unverzüglich an den Kunden weiterleiten. Die mit dieser Tätigkeit des Rechtsanwaltes verbundenen Gebühren und Auslagen werden von der M.H.F. GmbH getragen."
Die ab dem 31. Januar 1996 unterzeichneten Formulare enthielten den vorstehenden Absatz "Dem Kunden zustehende Guthaben ..." nicht mehr. Dieser Absatz war von da ab durch folgenden Passus ersetzt:
"Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsanderkonto keinen Einfluß auf Gewinnchancen und Verlustrisiken der vom Kunden beabsichtigten Spekulationsgeschäfte hat."
Die Klägerin sandte das unterschriebene Exemplar jewei ls an die M.H.F., die es anschließend dem Beklagten übermittelte, von dem dann die Weiterleitung des Geldes vom Rechtsanwaltsanderkonto auf das Brokerkonto verfügt wurde.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe nicht n ur die Pflicht gehabt , das von ihr überwiesene Geld auf eines der Broker-Konten weiterzuleiten , sondern auch, den ordnungsgemäßen Rückfluß der Gelder vom Broker auf die Anlegerkonten zu überwachen. Darauf habe sie vertraut; wenn sie gewußt
hätte, daß der Beklagte keine Kontrolle über den Rückfluß der Gelder habe, hätte sie die Investitionen nicht getätigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberland esgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin in Höhe von 208.360,86 DM (= 106.533,21 €) zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen stattgegeben und das Rechtsmittel im übrigen - unter Annahme eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin - zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihren Klageantrag, soweit er abgewiesen worden ist, in Höhe von 208.360,86 DM (= 106.533,21 €) weiter.
Entscheidungsgründe
Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, durch die Art und Weise, in der die M.H.F. den Beklagten zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Anlageinteressenten eingeschaltet hatte, sei zwischen diesen beiden ein Vertrag zugunsten der Klägerin geschlossen worden:
Es habe zwischen der M.H.F. und dem Beklagten eine über einen längeren Zeitraum dauernde Geschäftsbeziehung bestanden, die auf entgeltliche
Dienstleistungen gerichtet gewesen sei. Dabei habe die M.H.F. mit der Beauftragung des Beklagten zugleich ihre sich aus dem Prospekt ergebende Verpflichtung erfüllt, wonach die Zahlungen der Anleger zu deren "Sicherheit" über ein Rechtsanwaltsanderkonto hätten erfolgen sollen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der M.H.F. und dem Beklagten seien im Zusammenhang mit der "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" zu sehen. Da mit dieser die zugesicherte Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsanderkonto umgesetzt worden sei, sei durch sie für den Anleger ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden: Die unter dem 10. November 1995 und 7. Dezember 1995 unterzeichneten Vereinbarungen hätten in ihrem dritten Absatz ausdrücklich den Rückfluß von Geldern geregelt. Auch dieser habe nach durch die M.H.F. unwiderruflich erteilter Weisung ebenfalls über ein Rechtsanwaltsanderkonto erfolgen sollen. Damit sei nach dem gewählten Text für den Kunden sichergestellt gewesen, daß die M.H.F. mit den Geldern, welche er zu investieren beabsichtigte und welche er als Erlös zu erhalten hoffte, überhaupt nicht in Berührung kommen konnte. Der Anleger wäre dann zwar den generell mit Börsentermingeschäften verbundenen Risiken ausgesetzt gewesen, nicht aber dem eines direkten Mißbrauchs ihres Geldes durch die M.H.F. Das Sicherungsziel sei damit gerade auf das Risiko gerichtet gewesen, welches sich später verwirklicht habe; daß nämlich die M.H.F. bzw. die für diese tätigen Personen direkten Zugriff auf das Geld bzw. seinen Rücklauf nehmen konnten. Der Treuhandauftrag des Beklagten sei damit nicht nur darauf gerichtet gewesen, die Gelder ordnungsgemäß an den Broker weiterzuleiten, sondern auch darauf, dafür zu sorgen, daß rücklaufende Gelder gerade nicht an die M.H.F., sondern an ihn auf sein Rechtsanwaltsanderkonto überwiesen würden. Dies hätte dadurch geschehen können, daß der Beklagte mit den jeweiligen Brokern eine Vereinbarung dahingehend getroffen hätte, daß diese sich zu einer Überwei-
sung von Rückläufen ausschließlich an ihn verpflichtet hätten. Der Beklagte hätte weiter sicherstellen müssen, daß die M.H.F. den Brokern die weiter im vierten Absatz der "Vereinbarung" vorgesehene unwiderrufliche Weisung für dem Kunden zustehende Guthaben erteilt hatte. Aus diesem Zusammenspiel zwischen dem Vertrag zwischen der M.H.F. und dem Beklagten und der jeweils neu unterzeichneten "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" ergäben sich auch hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die vertragliche Beziehung zwischen der M.H.F. und dem Beklagten als Vertrag zugunsten Dritter - hier zugunsten der Klägerin - zu qualifizieren sei.
Gegen die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden V erpflichtungen habe der Beklagte verstoßen, indem er die erforderlichen Sicherungsabreden mit dem Broker nicht getroffen und die Klägerin davon nicht unterrichtet habe. Darauf, daß spätestens seit dem 31. Januar 1996 der den Rückfluß betreffende Passus aus der "Vereinbarung" gestrichen und durch einen anderen Text ersetzt wurde, könne sich der Beklagte nicht berufen. Eine Veränderung in einem derart entscheidenden Punkt hätte die M.H.F., in gleichem Maße aber auch der Beklagte, der Klägerin anzeigen müssen; sich nunmehr, nachdem sich gerade das Risiko verwirklicht habe, welches durch die Vereinbarung habe ausgeschaltet werden sollen, auf diese Veränderung zu berufen, sei unredlich. Wäre die Klägerin von der Veränderung des Formulars in hinreichender Weise informiert worden, so hätte sie - davon ist das Berufungsgericht überzeugt - von der Überweisung des hier in Rede stehenden Betrages von 429.000 DM am 9. Februar 1996 Abstand genommen. Der Schaden der Klägerin belaufe sich also auf 429.000 DM abzüglich der an sie zurückgeflossenen 12.278,28 DM.
Im Hinblick auf ein Mitverschulden der Klägerin sei jedo ch die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes auf die Hälfte zu reduzieren: Es könne nicht übersehen werden, daß die Klägerin durch sorgfältige Lektüre des ihr übersandten Formulars "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" hätte erkennen können, daß die bisher gehandhabte Praxis sich verändert hatte. Zwar sei es seitens der M.H.F. unredlich gewesen, der Klägerin ohne weitere Erläuterung ein auf den ersten Blick unverändertes Formular zu übersenden. Indes habe doch "eine gewisse Warnfunktion" darin gelegen, ihr jeweils ein neues Formular zu übersenden und dieses für jede Investition von ihr unterschreiben zu lassen. Die Klägerin könne sich daher nicht völlig auf die mangelnde Information durch die M.H.F. und den Beklagten berufen, sondern müsse sich ihren Leichtsinn im Umgang mit derart hohen Summen zurechnen lassen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung st and.
1. Revision des Beklagten
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht "überdehne" den Inhalt der zwischen der M.H.F. und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung sowohl in bezug auf deren persönliche als auch deren sachliche Reichweite. Weder sei die Vereinbarung ein echter Vertrag zugunsten der Klägerin oder ein solcher mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin, noch liege eine Pflichtverletzung des Beklagten vor. Durchgreifende Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision hierbei jedoch nicht auf.
aa) Die Auslegung der Vereinbarung zwischen der M.H.F. und dem Beklagten über die Abwicklung der Einzahlungen durch den Tatrichter als Vertrag zugunsten der Einzahler/Anleger (§ 328 BGB; vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025 und vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02 - WM 2003, 2382, 2383) oder jedenfalls als Vertrag mit Schutzwirkung zu deren Gunsten (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 288/00 - WM 2001, 2262, 2266; OLG Hamburg WM 2001, 299, 302; Palandt /Heinrichs BGB 63. Aufl. § 328 Rn. 16 ff, 17a, 34) ist möglich. Der Tatrichter durfte aus dem "Zusammenspiel" zwischen dem Vertrag der M.H.F. mit dem Beklagten und den jeweils neu unterzeichneten "Vereinbarung(en) über die Zahlungsabwicklung" die erforderlichen Anhaltspunkte für den Willen der Vertragsparteien (der M.H.F. und des Beklagten) entnehmen, daß dem Schutzund Sicherheitsbedürfnis eines Dritten Rechnung getragen werden sollte. Ein Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- oder Erfahrungssätze oder das Außerachtlassen wesentlichen Verfahrensstoffs durch das Berufungsgericht wird von der Revision nicht dargelegt. Sie versucht im Kern lediglich ihre eigene Auslegung - der Beklagte sei in bezug auf die Zahlungsabwicklung lediglich "der weisungsabhängige Erfüllungsgehilfe der M.H.F." gewesen; eine selbständige Aufgabe sei ihm nicht zugekommen - in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. An der Auslegung des Berufungsgerichts führt schon deshalb nichts vorbei, weil der wesentliche Grund für die Einschaltung des Beklagten (eines Rechtsanwalts) und die Einrichtung eines Treuhandkontos nicht darin lag, die M.H.F. bei der Weiterleitung für Börsenspekulationen bestimmter eingehender oder gegebenenfalls an die Anleger zurückfließender Gelder zu entlasten, sondern darin, den Anlageinteressenten eine "Sicherheit" der Art bereitzustellen, wie sie in
dem Prospekt der M.H.F. ausdrücklich angesprochen wurde. Diese "Sicherheit" war den Anlageinteressenten - auch und gerade, um die Anlagebereitschaft zu fördern - in erster Linie im Blick auf ein etwaiges Fehlverhalten (und eine etwaige anschließende Zahlungsunfähigkeit) des unmittelbaren Vertragspartners der Anleger, also der Vermittlerfirma selbst, zu geben. Schon deshalb verfängt die Argumentation der Revision nicht, die Klägerin sei - was ein maßgebliches Kriterien für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin angeht - überhaupt nicht schutzwürdig gewesen, weil sie gegebenenfalls eigene vertragliche Ansprüche gegen ihre Vertragspartnerin, die M.H.F., habe. Dem Drittschutz , den das Berufungsgericht dem vorliegenden Vertrag zwischen der M.H.F. und dem Beklagten entnimmt, steht in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht die (teilweise) Gegenläufigkeit der Interessen des Vertragschließenden (Auftraggebers) und des Dritten entgegen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 378; BGHZ 129, 136, 168 f; Palandt /Heinrichs aaO Rn. 34).
bb) Ebenfalls um eine rechtsfehlerfreie und damit im Revisionsverfahren bindende tatrichterliche Beurteilung handelt es sich, soweit das Berufungsgericht annimmt, nach dem ursprünglichen Text der von der M.H.F. in den Verkehr gebrachten und auch von den Parteien verwendeten "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" sei der Treuhandauftrag des Beklagten auch darauf gerichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß rücklaufende Gelder nicht an die M.H.F., sondern an ihn auf sein Rechtsanwaltsanderkonto, überwiesen würden, und die Klägerin habe aufgrund der unter dem 10. November und 7. Dezember 1995 unterzeichneten Vereinbarungen auf die Einhaltung dieser Verpflichtung - eines wesentlichen Bestandteils des gesamten "Sicherungssystems" - vertrauen dürfen.
Die Revision versucht auch in diesem Zusammenhang vergeblich , ihre eigene Auslegung, der Beklagte habe lediglich "dafür zu sorgen (gehabt), daß die bei ihm eingehenden Gelder ordnungsgemäß weitergeleitet werden", an die Stelle der Auslegung des Tatrichters zu setzen. Sie übergeht hierbei insbesondere , daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in ein Sicherungssystem eingebunden worden war, wie es jedenfalls die Anlageinteressenten nach der Eigendarstellung der M.H.F. erwarten durften. Darauf, ob und in welchem Umfang der Beklagte tatsächlich in der Lage war, die von den Anlegern erwartete nötige "Sicherheit" für die von ihnen eingelegten Gelder zu gewährleisten, kommt es nicht entscheidend an. Wenn der Beklagte insoweit eine Sicherungslücke sah, hätte er sich in ein derartiges Sicherungssystem nicht einbinden lassen dürfen.
cc) Folgerichtig hat das Berufungsgericht den Beklagten f ür verpflichtet angesehen, nach der Änderung des für die "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" verwendeten Formulars - die nach dem Vortrag des Beklagten auf seinen eigenen Wunsch erfolgt sein soll, nicht mehr mit von den Brokern zurückfließenden Geldbeträgen befaßt zu werden - die Klägerin, die sich auf dieses "Sicherungssystem" eingestellt hatte, darüber zu informieren, daß die Abwicklung der Rückläufe nicht mehr über das Anderkonto erfolgen werde.
Zu Unrecht meint die Revision, die Klägerin sei über d iese Veränderung informiert worden, nämlich durch den geänderten Text des Formulars "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung". Ein hinreichender - deutlicher - Hinweis darauf, daß damit aus dem gesamten Sicherungssystem ein wesentlicher Bestandteil herausgenommen worden war, ergab sich hieraus nach dem Zusam-
menhang der Feststellungen des Berufungsgerichts für die Klägerin nicht. Zwar fehlte in dem neuen Formular der Passus betreffend die Behandlung der von dem Broker zurückfließenden Gelder. Die Streichung erfolgte aber ohne jede (warnende) Erläuterung. Der als "Ersatz" eingesetzte Passus, wonach die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsanderkonto keinen Einfluß auf Gewinnchancen und Verlustrisiken derartiger Spekulationsgeschäfte habe, sagte in dieser Richtung überhaupt nichts aus.
b) Hätte der Beklagte die Klägerin über die besagte Veränderung in hinreichender Weise informiert, so hätte, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich einwandfreier Würdigung feststellt - wogegen die Revision auch keine begründeten Einwände erhebt -, die Klägerin von der Überweisung des hier in Rede stehenden Betrages von 429.000 DM am 9. Februar 1996 Abstand genommen.
Das Berufungsgericht durfte danach von einem ursächlich au f die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführenden Schaden der Klägerin in dieser Größenordnung - abzüglich an die Klägerin zurückgeflossener 12.278,28 DM - ausgehen.
Auf der Grundlage des Tatbestandes des Berufungsurteils - wonach die Klägerin die genannten Millionenbeträge über die M.H.F. investierte und verlor -, stellt die Revision auch ohne Erfolg zur Überprüfung, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei.
2. Revision der Klägerin
a) Die Revision beanstandet, die Begründung des Berufu ngsgerichts trage nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens gegen die Klägerin. Wenn, wovon revisionsrechtlich auszugehen sei, das neue Formular für die "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" den maßgeblichen Pflichtenumfang des Beklagten nicht geändert habe und der Beklagte weiterhin verpflichtet gewesen sei, auch den Geldrückfluß zu kontrollieren, um nach Möglichkeit zu vermeiden, daß die M.H.F. bzw. die dort Tätigen direkt Zugriff auf das Geld bzw. seinen Rücklauf nehmen konnten, sei begründungsbedürftig, wieso die Klägerin - die auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht etwa von einer veränderten Pflichtenstellung ausgegangen sei - einen veränderten Pflichtenumfang hätte annehmen müssen. Eine Obliegenheitsverletzung, die zur Minderung des Anspruchs nach § 254 BGB führe, könne nicht vorliegen, wenn der Geschädigte die an ihn gerichtete Mitteilung nicht anders verstehe, als es ein als Kollegialgericht besetztes Gericht nach Auslegung für richtig halte.
b) Diese Erwägungen treffen nicht den Kern der Begrü ndung des Berufungsgerichts für das von ihm angenommene Mitverschulden der Klägerin.
Während das Berufungsgericht die schadensursächliche Pflicht verletzung des Beklagten darin sieht, daß er die Klägerin nicht darüber informiert hat, daß die Abwicklung der Rückläufe nicht (mehr) über sein Rechtsanwaltsanderkonto erfolgen sollte, lastet es der Klägerin als Mitverschulden an, daß sie mangels sorgfältiger Lektüre des ihr übersandten (neuen) Formulars die Veränderung der bisher gehandhabten Praxis - fahrlässig - nicht erkannt hat.
Letzteres steht nicht in Widerspruch zu der vorausgehenden Würdigung des Berufungsgerichts, wonach sich – der Sache nach - aus der bisherigen
Vertragsgestaltung und der bisher gehandhabten Praxis für die Klägerin eine gewisse "Vertrauensgrundlage" in Richtung auf die Behandlung (auch) zukünftiger Einzahlungen ergeben hatte. Wenn nach dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts eine solche "Vertrauensgrundlage" für die Klägerin (weiter-) bestand , so schließt dies nicht den nach § 254 BGB relevanten Vorwurf an diese aus, sie hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus der Änderung des Formulars erkennen können, daß die bisherig e Praxis sich verändert hatte. Es handelt sich um unterschiedliche Zurechnungsebenen, vergleichbar etwa der Rechtslage bei Amtshaftungsansprüchen wegen Erteilung einer rechtswidrigen behördlichen Genehmigung: die Eignung einer solchen rechtswidrigen Genehmigung als amtshaftungsrechtlich relevante Vertrauensgrundlage (etwa für Aufwendungen des Begünstigten, die sich dann als fehlgeschlagen erweisen) – und die darauf gründende grundsätzliche Bejahung des haftungsbegründenden Zurechnungszusammenhangs zwischen der Amtspflichtsverletzung und dem Schaden - läßt die Möglichkeit einer (teilweisen) Risikoüberwälzung auf den Begünstigten nach § 254 BGB unberührt (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 134, 268, 296 f).
Die Gewichtung des Mitverschuldens im übrigen ist Sache de s Tatrichters. Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf.
Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.