Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2014 - I-3 U 88/14

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2014:1218.I3U88.14.00
bei uns veröffentlicht am18.12.2014

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08. Mai 2014 verkündete Teil-Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts

Düsseldorf – 16 O 335/13 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Das  Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Streitwert: Bis 35.000,- Euro


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2014 - I-3 U 88/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2014 - I-3 U 88/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2014 - I-3 U 88/14 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag


Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2039 Nachlassforderungen


Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erbe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses


(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers


(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. (2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus de

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2014 - I-3 U 88/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2014 - I-3 U 88/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2008 - III ZR 30/08

bei uns veröffentlicht am 26.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 30/08 vom 26. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 662, § 667 a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Eheleuten ein Auftragsverhältnis im

Referenzen

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 30/08
vom
26. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Eheleuten
ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann
nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusammenlebens
die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von
ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel
im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen
Ehegatten zufließen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - NJW
2000, 3199, 3200; vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987,
1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870,
1871 f), ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder personalen
Einschlag nicht übertragbar.

b) In diesen Fällen können allerdings nach Treu und Glauben Ansprüche
auf Rechnungslegung und Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen,
wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt jedoch
dann nicht, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten
und seiner Geschäftsführung bestehen (Fortführung von BGHZ 39, 87).
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - III ZR 30/08 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann
und Hucke

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2007 - 26 U 62/06 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 129.804,94 €

Gründe:


1
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, ob die im Urteil des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2000 (XII ZR 26/98 - NJW 2000, 3199, 3200; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870, 1871 f) entwickelten Grundsätze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art zu übertragen sind, nicht klärungsbedürftig. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen der vorgenannten Entscheidungen ohne weiteres, dass die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend für die Annahme waren, dass zwischen den Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen.
3
Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt , dass in mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Beziehungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag die auftragsrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61 - BGHZ 39, 87, 92 f = NJW 1963, 950, 951 f; BGH, Urteil vom 18. November 1986 - IVa ZR 79/85 - NJW-RR 1987, 963 f). Soweit in den vorgenannten Entscheidungen erörtert wird, dass nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung beziehungsweise Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen können, wenn diese von dem Auftraggeber jahrelang nicht geltend gemacht werden, hat sich das Berufungsgericht hiermit unter Heranziehung der weiteren im Urteil vom 31. Januar 1963 aufgestellten Rechtsgrundsätze (aaO S. 93) auseinandergesetzt. Es ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beklagte hierauf im Hinblick auf Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seiner Geschäftsbesorgung nicht berufen kann.
4
einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Schlick Wurm Herrmann
Wöstmann Hucke
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 2 O 306/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2007 - 26 U 62/06 -

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.