Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Apr. 2014 - I-6 U 132/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. September 2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 430/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, die nachfolgenden oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Fracht- und Transportverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
1. Der Versender ist für die Zahlung sämtlicher Kosten, die durch eine solche Beförderungseinstellung entstehen, verantwortlich, insbesondere für die Weiterleitungs-, Entsorgungs-, Rücksendungs-, Lager- oder Verwaltungskosten sowie ggf. sämtliche Zölle und Steuern. In keinem dieser Fälle werden Transportkosten jeglicher Art von A. erstattet.
2. Für an A. zahlbare fällige Beträge werden ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Erhalt der Zahlung Zinsen fällig, und zwar in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, mindestens aber in Höhe von jährlich 6,5 % in Deutschland, [9 % in Österreich und 5 % in der Schweiz]. Darüber hinaus kann A. eine Mahngebühr bis zu 15,00 EUR [(20 CHF in der Schweiz)] erheben.
3. Die Zustellung von Sendungen erfolgt beim Empfänger oder bei sonstigen Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und direkte Nachbarn.
4. A. ist berechtigt, Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem von A. durchgeführten Transport angegeben werden, und diese Daten an andere Konzernunternehmen, auch solche in anderen Ländern, zu übertragen und sie dort zentral verarbeiten zu lassen. Weiterhin ist A. ermächtigt, im gesetzlichen Rahmen Daten an Behörden weiterzugeben, insbesondere an Zollbehörden. Die Daten können zu Werbezwecken für andere von A. angegebenen Dienstleistungen und Produkte verwendet werden. Die Rechte des Betroffenen z. B. Widerspruch gegen Zusendung von A. Werbematerialien nach den anwendbaren Datenschutzgesetzen können, unabhängig vom Land, in dem A. die Daten speichert, über die örtliche A. Niederlassung geltend gemacht werden.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2012 zu zahlen.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.
V. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten über die Wirksamkeit verschiedener Klauseln in den Beförderungsbedingungen der Beklagten und darüber, ob die Beklagte es Verbrauchern ermöglicht, in zumutbarer Weise von ihren Beförderungsbedingungen Kenntnis zu nehmen.
4Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte, die einen Paket- und Expresszustelldienst betreibt, der auch von Verbrauchern in Anspruch genommen werden kann, verwendet gegenüber ihren Kunden, auch soweit diese Verbraucher sind, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die unter anderem die folgenden Klauseln enthalten:
53.1 A. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind.
6(i) Pakete dürfen nicht über 70 kg wiegen oder eine Länge von über 270 cm oder eine Länge und einen Gutumfang von zusammen mehr als 419 cm haben
7(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50 000 in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. Außerdem darf der Wert von Schmuck oder Uhren in einem Paket den Gegenwert von USD 500 in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten.
8(iii) Pakete dürfen nicht die in der Tariftabelle aufgeführten von der Beförderung ausgeschlossenen Artikel enthalten, insbesondere Güter von außergewöhnlich hohem Wert, Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold oder Silber, Prepaid Karten oder begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechsel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktienzertifikate oder sonstige Sicherheiten) sowie gefährliche Güter.
9(iv) Pakete dürfen keine Güter enthalten, die Menschen oder Tiere oder ein Beförderungsmittel gefährden könnten, oder die auf sonstige Weise andere von A. beförderte Ware verschmutzen oder beschädigen könnten, oder deren Beförderung, Aus- oder Einfuhr nach geltendem Recht verboten ist.
10Der Versender ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dem Frachtbrief gemachten Angaben verantwortlich und sorgt dafür, dass auf allen Paketen ausreichende Kontaktangaben über den Versender und Empfänger des Pakets verzeichnet sind und dass sie so verpackt, markiert und etikettiert sind, ihr Inhalt so beschrieben und klassifiziert ist und die jeweils erforderlichen Begleitunterlagen beigefügt sind, dass sie zur Beförderung geeignet sind und den Anforderungen der Tariftabelle und geltendem Recht entsprechen.
11Der Versender erklärt, dass die Sendung keine von der Beförderung ausgeschlossenen Artikel enthält und dass er die zum Transport übergebenen Sendungen selbst oder durch von ihm beauftragte und beaufsichtigte Dritte verpackt, verschlossen und bis zur Übergabe an A. vor dem Zugriff Unbefugter gesichert hat.
123.2 Verderbliche und temperaturempfindliche Waren werden auf Gefahr des Versenders zur Beförderung angenommen, A. bietet für solche Pakete keine Spezialhandhabung an.
133.3 Verweigerung und Einstellung der Beförderung
14(i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen nicht entspricht, oder ein auf einen Nachnahme-Frachtbrief genannter Nachnahmebetrag die in Absatz 8 genannte Beschränkung überschreitet, kann A. die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) verweigern und, falls die Beförderung bereits im Gang ist, die Beförderung einstellen.
15(ii) A. kann die Beförderung auch einstellen, falls die Zustellung nicht durchgeführt werden kann, falls der Empfänger die Annahme verweigert, falls A. wegen einer fehlerhaften Adressangabe (trotz angemessener Bemühungen, die richtige Adresse herauszufinden) die Zustellung nicht durchführen kann oder falls die richtige Adresse sich in einem anderen Land befindet oder wenn bei Zustellung die fällige Summe nicht vom Empfänger kassiert werden kann.
16(iii) Bei Einstellung der Beförderung ist A. mach eigenem Ermessen zur Rücksendung an den Versender berechtigt.
173.4 Der Versender ist für die Zahlung sämtlicher Kosten, die durch eine solche Beförderungseinstellung entstehen, verantwortlich, insbesondere für die Weiterleitungs-, Entsorgungs-, Rücksendungs-, Lager- oder Verwaltungskosten sowie ggf. sämtliche Zölle und Steuern. In keinem dieser Fälle werden Transportkosten jeglicher Art von A. erstattet.
185.1 Die Entgelte für Beförderung und sonstige Dienstleistungen sind in der jeweils gültigen Tariftabelle dargelegt und gelten als vereinbart. Alle Entgelte sind spätestens binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu zahlen.
195.3 Für an A. zahlbare fällige Beträge werden ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Erhalt der Zahlung Zinsen fällig, und zwar in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, mindestens aber in Höhe von jährlich 6,5 % in Deutschland, [9 % in Österreich und 5 % in der Schweiz]. Darüber hinaus kann A. eine Mahngebühr bis zu 15,00 EUR [(20 CHF in der Schweiz)] erheben.
2010. Die Zustellung von Sendungen erfolgt beim Empfänger oder bei sonstigen Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und direkte Nachbarn. Der Empfänger erhält eine Benachrichtigung über den Verbleib seiner Sendung.
2111. A. ist berechtigt, Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem von A. durchgeführten Transport angegeben werden, und diese Daten an andere Konzernunternehmen, auch solche in anderen Ländern, zu übertragen und sie dort zentral verarbeiten zu lassen. Weiterhin ist A. ermächtigt, im gesetzlichen Rahmen Daten an Behörden weiterzugeben, insbesondere an Zollbehörden. Die Daten können zu Werbezwecken für andere von A. angegebenen Dienstleistungen und Produkte verwendet werden. Die Rechte des Betroffenen z. B. Widerspruch gegen Zusendung von A. Werbematerialien nach den anwendbaren Datenschutzgesetzen können, unabhängig vom Land, in dem A. die Daten speichert, über die örtliche A. Niederlassung geltend gemacht werden.
22Der Kläger wendet sich mit seiner Unterlassungsklage aus § 1 UKlaG gegen die Verwendung der Klauseln unter den Ziffern3.4 [Klageantrag zu 1. a)], 5.3 [Klageantrag zu 1. b)], 10. [Klageantrag zu 1. c)], und 11. [Klageantrag zu 1. d)] sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mit der Unterlassungsklage aus § 2 UKlaG verlangt der Kläger von der Beklagten, bei der Verwendung der AGB eine bestimmte Schriftgröße nicht zu unterschreiten [Klageantrag zu 2.]. Außerdem verlangt der Kläger Erstattung der Kosten für die Abmahnpauschale [Klageantrag zu 3.].
23Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
24Der Kläger hat beantragt,
25I. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, es zu unterlassen die nachfolgenden oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Fracht- und Transportverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
261. „Der Versender ist für die Zahlung sämtlicher Kosten, die durch eine solche Beförderungseinstellung entstehen, verantwortlich, insbesondere für die Weiterleitungs-, Entsorgungs-, Rücksendungs-, Lager- oder Verwaltungskosten sowie ggf. sämtliche Zölle und Steuern. In keinem dieser Fälle werden Transportkosten jeglicher Art von A. erstattet.“
272. „Für an A. zahlbare fällige Beträge werden ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Erhalt der Zahlung Zinsen fällig, und zwar in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, mindestens aber in Höhe von jährlich 6,5 % in Deutschland, [9 % in Österreich und 5 % in der Schweiz]. Darüber hinaus kann A. eine Mahngebühr bis zu 15,00 EUR [(20 CHF in der Schweiz)] erheben.“
283. „Die Zustellung von Sendungen erfolgt beim Empfänger oder bei sonstigen Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und direkte Nachbarn.“
294. „A. ist berechtigt, Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem von A. durchgeführten Transport angegeben werden, und diese Daten an andere Konzernunternehmen, auch solche in anderen Ländern, zu übertragen und sie dort zentral verarbeiten zu lassen. Weiterhin ist A. ermächtigt, im gesetzlichen Rahmen Daten an Behörden weiterzugeben, insbesondere an Zollbehörden. Die Daten können zu Werbezwecken für andere von A. angegebenen Dienstleistungen und Produkte verwendet werden. Die Rechte des Betroffenen z. B. Widerspruch gegen Zusendung von A. Werbematerialien nach den anwendbaren Datenschutzgesetzen können, unabhängig vom Land, in dem A. die Daten speichert, über die örtliche A. Niederlassung geltend gemacht werden.“
30II. die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, deren Schriftgröße zwei Millimeter nicht überschreitet,
31III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
32Das Landgericht hat der auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 UKlaG zu, diese verstießen gegen §§ 309 Nr. 5, 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB.
33Ziffer 3.4 der Beförderungsbedingungen der Beklagten sei unwirksam nach Maßgabe des § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten bestehe. Die Begründung einer über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden verschuldensunabhängigen Haftung des anderen Teils sei dementsprechend grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Da die Kunden die benannten Kosten zu übernehmen hätten, welche sich aus den Sachverhalten ergäben, die in Ziffer 3.1 bis 3.3 bezeichnet seien, folge aus der Regelung, dass die Beklagte in keinem dieser Fälle Transportkosten ersetze, bei kundenfeindlichster Auslegung eine verschuldensunabhängige Kostenerstattungspflicht des Kunden.
34Die Beklagte wende zu Unrecht ein, dass die Sachverhalte in Ziffer 3.1 allein solche seien, in denen dem Vertragspartner „denklogisch“ ein Vertretenmüssen zur Last falle. Zwar sei richtig, dass den Vertragspartner zumindest in den Fällen der Ziffer 3.1 Abs. 1 (i) bis (iv) immer ein Verschulden treffe. Übergebe er eine nach dieser Regelung wirksam vom Transport ausgeschlossene Sendung, habe der dies nach § 276 I BGB oder über § 278 BGB zu vertreten. Etwas anderes gelte aber für Ziffer 3.1 Abs. 2 und 3. Auch soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass der Vertragspartner in Ziffer 3.1 Abs. 2 und 3 ein Garantieversprechen abgebe, das immer verletzt sein müsse, habe sie damit keinen Erfolg. Eine Garantievereinbarung zeichne sich dadurch aus, dass der Garantiegeber eine näher bestimmte, in der Regel verschuldensunabhängige Einstandspflicht für einen tatsächlichen oder rechtlichen Erfolg übernehme. Selbst wenn man in Ziffer 3.1 Abs. 2 und 3 eine derartige Garantievereinbarung sehe, sei zu beachten, dass eine derartige Klausel für den Verwendungsgegner eine Haftungserweiterung darstelle und daher an den für Haftungserweiterungen geltenden üblichen Maßstäben zu messen sei. Eine solche Haftungserweiterung hin zu einer verschuldensunabhängigen Haftung sei indes gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich unwirksam. Etwas anderes gelte nur ausnahmsweise, beispielsweise bei Einräumung eines Ausgleichs oder bei entgegenstehenden höherrangigen Interessen. Dabei habe der Verwender das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, einen derartigen Nachweis habe die Beklagte nicht erbracht. Aus alldem folge, dass Ziffer 3.4 gegen § 414 Abs.3 HGB verstoße, welcher gem. § 449 Abs. 1 HGB zwingend sei.
35Ziffer 5.3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten sei nach Maßgabe der §§ 309 Nr. 5, 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Gem. § 309 Nr. 5 BGB sei die Verwendung von Pauschalisierungen von Schadensersatzansprüchen in den dort bezeichneten Fällen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Als Schadenspauschalisierungen i.S.d. § 309 Nr. 5 BGB seien grundsätzlich auch Regelungen zu Mindestverzugszinsen einzustufen, die über die in § 288 BGB verankerten Prozentsätze hinausgingen. Dies habe zur Folge, dass derartige Regelungen einem zweifachen Beurteilungsmaßstab Rechnung tragen müssten. Zum einen dürfe die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen (§ 309 Nr. 5 lit. a BGB). Zum anderen sei die Klausel nur wirksam, wenn sie dem Vertragspartner ausdrücklich den Nachweis gestatte, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (§ 309 Nr. 5 lit. b BGB). Der in § 309 Nr. 5 lit. a BGB als Richtwert bestimmte Schaden beziehe sich auf den branchentypischen Durchschnittsgewinn. Durch die nicht unerhebliche Anhebung des gesetzlichen Verzugszinssatzes auf 5 Prozentpunkte für Verbraucher fungiere § 288 BGB mittlerweile als gesetzliches Leitbild. Mit dem Überschreiten der dort verankerten Zinssätze werde daher eine Anscheinsvermutung für einen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB verbunden. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei auch nicht davon auszugehen, dass der Wortlaut der Klausel „mindestens in Höhe von 6,5 % in Deutschland“ eine Untergrenze für den Fall bilde, dass der gesetzliche Zinssatz 6,5 % übersteige. Gerade eine solche Untergrenze wäre bei Inbezugnahme des gesetzlichen Zinssatzes überflüssig. Vielmehr sei in kundenfeindlichster Auslegung die Klausel so zu verstehen, dass der Vertragspartner in jedem Fall 6,5 % Verzugszinsen zu entrichten habe bzw. entsprechend mehr, wenn der gesetzliche Zinssatz 6,5 % übersteige. Daneben habe die Beklagte nicht dargelegt, inwiefern die § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB überschreitende Schadenspauschalisierung gerechtfertigt sei. Ziffer 5.3 Satz 1 verletze aufgrund der Pauschalisierung des Verzugsschadens zudem § 309 Nr. 5 lit. b BGB. In kundenfeindlichster Auslegung vermittle die Festsetzung einer Pauschale den Eindruck, dass der Beweis eines geringeren Schadens ausgeschlossen sein solle. Für den Kunden werde nicht erkennbar, dass er bei einer Auseinandersetzung den Anspruch der Beklagten bestreiten könne. Gleiches gelte sinngemäß auch für die pauschalisierte Mahngebühr in Ziffer 5.3 Satz 2 von bis zu 15,00 EUR. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich dabei um eine zumindest im Rahmen umrissene Mahnpauschale. Würden die Mahnkosten stets einzelfallabhängig bestimmt, wäre eine Bezugnahme auf einen Rahmenbetrag überflüssig. Dies verstoße jedenfalls gegen § 309 Nr. 5 lit. b BGB. Durch eine derartige Formulierung werde in kundenfeindlichster Auslegung der Eindruck erweckt, dass die Beklagte eine Mahngebühr von bis zu 15,00 EUR fordern könne, dies aber nicht tun müsse. Daraus folge aber nicht, dass der Verbraucher die Möglichkeit habe, den Nachweis zu führen, dass die Höhe der Mahnkosten unter dem Betrag liege, den die Beklagte im Einzelfall verlange. Daneben verstoße Ziffer 5.3 Satz 1 auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Klausel eine verschuldensunabhängige Verzugshaftung begründe. Die Klausel nehme in keiner Weise Bezug auf ein Vertretenmüssen, vielmehr sei in kundenfeindlichster Auslegung davon auszugehen, dass Verzugszinsen automatisch und in jedem Fall mit Eintritt der kalendermäßig bestimmbaren Fälligkeit - 7 Tage nach Rechnungserhalt - zu zahlen seien.
36Entgegen der Ansicht der Beklagten liege bezüglich Ziffer 5.3 auch kein Fall der Erledigung vor. Entscheidend sei, dass sie die streitgegenständlichen AGB zu einer bestimmten Zeit tatsächlich verwendet habe. In Ermangelung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sei trotz später erfolgter Abänderung der AGB jedenfalls die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen.
37Ziffer 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten sei unwirksam nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB könne sich eine unangemessene Benachteiligung und mithin die Unwirksamkeit der Klausel auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich sei. Die Kammer sei der Auffassung, dass der in der Klausel verwendete Begriff „direkte Nachbarn“ schon isoliert betrachtet zu unbestimmt sei. Dies gelte für den Begriff „Nachbar“, welcher unterschiedlichen Auslegungen zugänglich sei, woran auch die Hinzufügung des Zusatzes „direkte“ nichts ändere. Auch dieser Begriff lasse sich im alltäglichen Sprachgebrauch mehreren Auslegungen zuführen. Vorliegend könne aber jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die von dem Zusteller bei der Auswahl des Ersatzempfängers zu beachtenden Pflichten in der Klausel hinreichend geregelt seien. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Versender, der Beförderer wie auch der Empfänger von Sendungen ein Interesse an der grundsätzlichen Zulässigkeit von Ersatzzustellungen hätten, da diese der Beschleunigung und der Vereinfachung der Zustellung von Sendungen dienten, sei zu beachten, dass dies Klausel das Verfahren der Ersatzzustellung nicht regele und dieses zudem so ausgestaltet sein müsse, dass es den wechselseitigen Interessen im Rahmen des jeweils Zumutbaren so weit wie möglich Rechnung trage. Dies sei bei der angegriffenen Klausel nicht der Fall. Der in Betracht kommende Personenkreis der Ersatzzustellpersonen werde einseitig und nicht näher bestimmbar aus Sicht des Zustellers festgelegt. Die Umstände, anhand welcher der Zusteller feststelle, ob der Ersatzempfänger zur Annahme der Sendung berechtigt sein solle, seien nicht näher bezeichnet. Insbesondere sei die Konkretisierung auf „direkte Nachbarn“ aufgrund der tatsächlichen Unsicherheiten hierfür nicht geeignet.
38Ziffer 11 der Beförderungsbedingungen der Beklagten sei unwirksam nach Maßgabe des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Gem. § 4 Abs. 1 BDSG seien Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaube oder anordne oder der Betroffene einwillige. Nach § 4a Abs.1 Satz 1, 4 sei die Einwilligung unter anderem nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhe und wenn sie, soweit sie zusammen mit anderen Erklärungen erteilt werde, besonders hervorgehoben sei. Eine gesonderte Erklärung – wie sie der Kläger fordere – sei indes nicht erforderlich. Ziffer 11 Satz 1 sei aufgrund Verstoßes gegen § 4a BDSG nicht mit wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren. Dem Verbraucher müsse die Tragweite seiner Entscheidung vor Abgabe seiner Einwilligungserklärung bewusst sein, er solle in Kenntnis der entscheidungserheblichen Umstände handeln. In der Klausel sollten daher die genauen Umstände der Datenverwertung dargestellt sein, dem Verbraucher also die Informationen über die gewollte Datenverwendung vollzählig zur Verfügung stehen. Voraussetzung einer informierten Einwilligung sei daher die hinreichende Bestimmtheit in Bezug auf 1. die verantwortlichen (verarbeitenden) Stellen, 2. die verarbeiteten Daten und 3. den Zweck der Verarbeitung. Ziffer 11 Satz 1 werde diesen Erfordernissen nicht gerecht. Umfasst seien danach ausnahmslos alle Daten, die im Zusammenhang mit dem von A. durchgeführten Transport angegeben würden. Zudem werde als Verwertung verallgemeinernd auf eine Sammlung, Speicherung und Verarbeitung der Daten verwiesen. Die Einwilligung dürfe aber gerade nicht in Form einer Generalermächtigung erfolgen. Ebenso wenig würden die verarbeitenden Stellen hinreichend bezeichnet, sofern die Klausel die Weitergabe der Daten pauschal „an andere Konzernunternehmen, auch solche in anderen Ländern“ gestatte. Immerhin seien die jeweiligen „Konzernunternehmen“ der Beklagten eine „wechselnde Besetzung“, die sich ständig ändern und erweitern könnten.
39Daneben könne angesichts der Art ihrer Einbettung in den übrigen Formulartext und der Textgestaltung auch keine Hervorhebung i.S.d. § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG festgestellt werden. Durch dieses Erfordernis solle verhindert werden, dass die Einwilligung bei Formularverträgen im sog. Kleingedruckten versteckt werde und der Einwilligende sie durch seine Unterschrift erteile, ohne sich ihrer und ihres Bezugsgegenstandes bewusst zu sein, weil er sie übersehe. Dies drohe hier.
40Auch die Klausel in Ziffer 11. Satz 2 regele unter Berücksichtigung der kundenfeindlichsten Auslegung eine Einwilligung in die Datenweitergabe, denn soweit die Zulässigkeit einer Weitergabe von Daten gesetzlich geregelt sei, bedürfe es keiner Aufnahme in die AGB. Auch Ziffer 11 Satz 3 halte einer inhaltlichen Kontrolle nicht stand und sei nach Maßgabe von § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zwar unterliege eine Klausel bezüglich der Bewerbung per Post gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle, da keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart würden. Gem. §§ 4a Abs. 1, 28 Abs. 3a BDSG sei die Wirksamkeit einer Einwilligung auch nicht davon abhängig, dass der Betroffene hierzu eine zusätzliche Unterschrift leiste. Eine Formulierung, wonach der Kunde sich damit einverstanden erkläre, dass seine Vertragsdaten vom Verwender zur Werbung genutzt werden dürften, führe aber dennoch zur unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach kundenfeindlichster Auslegung erfasse der Begriff „Werbung“ alle denkbaren Formen werblicher Äußerung, daher komme hier aufgrund der streitgegenständlichen Klausel neben der Bewerbung per Post auch Werbung mittels E-Mail, Telefonanrufe oder SMS in Betracht. Insoweit entziehe sich die formularmäßig erklärte Einwilligung nicht der Inhaltskontrolle, da durch eine solche Klauselgestaltung eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vereinbart werde. Für Werbung unter Verwendung von Telefonanrufen oder elektronischer Post sei eine gesonderte Erklärung des Verbrauchers erforderlich, die durch die formularmäßige Einwilligung des Verbrauchers gerade nicht gegeben sei. Zudem sei es auch hier für die Wirksamkeit der Klausel erforderlich, dass die Erklärung drucktechnisch deutlich hervorgehoben werde, eine solche Hervorhebung sei – wie bereits festgestellt –vorliegend aber nicht gegeben. Die Unangemessenheit des vorgenannten Regelungsteils führe auch zur Unwirksamkeit von Ziffer 11 Satz 4 der Beförderungsbedingungen, denn die Regelung des Widerspruchs gegen die Zusendung von Werbematerialien knüpfe an eine wirksame Einwilligung an, die nach dem Vorstehenden nicht gegeben sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei aufgrund der mittlerweile erfolgten Hinzufügung des Zusatzes hinsichtlich der A. Datenschutzrichtlinie und unabhängig von der Frage, ob diese der erforderlichen Konkretisierung der Datenverwertung genüge, keine Erledigung eingetreten.
41Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Beförderungsbedingungen der Beklagten unter Verwendung der konkret angegriffenen Schriftgröße nach §§ 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 UKlaG, 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Gem. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB habe der Verwender seinem Vertragspartner die Möglichkeit zu verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Dazu gehöre auch, dass die AGB für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar seien. Hiervon könne im Hinblick auf die Schriftgröße von unter 2mm nach Auffassung der Kammer nicht mehr ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es dabei nicht entscheidend darauf an, ob die als PDF Text bereit gehaltenen AGB auf dem Bildschirm manuell vergrößerbar seien. Gerade im Online-Bereich bringe es für den Verwender keinen Nachteil mit sich, die AGB so darzustellen, dass sie für den Vertragspartner mühelos lesbar seien. Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, die AGB derart zu präsentieren, dass sie nur mit Mühe oder erst durch manuelle Vergrößerung lesbar seien. Auch soweit die streitgegenständlichen Beförderungsbedingungen der Beklagten in schwarzer Farbe auf weißem Untergrund und in technisch sauberer Ausführung abgebildet seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die AGB für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar seien. Denn die Lesbarkeit hänge von Umständen ab, die nicht in der Hand der Beklagten lägen, u.a. der Bildschirmgröße, der technischen Versiertheit des Verbrauchers und/ oder der Druckerqualität.
42Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus §§ 683 Satz 1, 670 BGB zu, die Höhe von pauschal 250,00 EUR sei nicht zu beanstanden.
43Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
44Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Beförderungsbedingung unter Ziffer 3.4 halte der Inhaltskontrolle stand. Sie sehe nur vor, dass der Versender sämtliche Kosten zu tragen habe, die ihr entstünden, wenn er seine unter Ziffer 3.1 aufgeführten Verpflichtungen nicht erfülle oder der Empfänger die Annahme verweigere. Im erstgenannten Zusammenhang könne es auf ein Verschulden nicht ankommen, weil insoweit im Verhältnis zwischen dem Versender und ihr allein der Versender verantwortlich sei. Es sei offensichtlich interessenwidrig, sie auf den Kosten sitzen zu lassen, die durch unzureichende Adressierung oder Verpackung entstünden, und zwar unabhängig davon, ob den Versender daran ein Verschulden treffe oder nicht. Dasselbe gelte im zweitgenannten Zusammenhang. Dass der Empfänger die Annahme verweigere, falle allein in den Risikobereich des Versenders, weil eine solche Annahmeverweigerung ihren Grund nur in dem Rechtsverhältnis zwischen Versender und Empfänger haben könne, sodass es auch interessengerecht sei, dass sie von diesem die Kosten erstattet verlangen könne und zwar unabhängig davon, ob diesen ein Verschulden treffe oder nicht. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass sie dem Versender unter den Ziffern 3.1 Abs. 2 und 3 bestimmte Verpflichtungen betreffend den Versand auferlegt habe, was angesichts der Interessenlage zulässig sei. Dementsprechend sei es auch zulässig, dass Ziffer 3.4 bei Verletzung dieser Pflichten eine Kostenerstattung statuiere.
45In Bezug auf den Antrag zu 1 b) des Tenors wiederholt die Beklagte ihre Ansicht, dass betreffend die Frage der Verzinsung (Satz 1 der Regelung unter Ziffer 5.3) der Rechtsstreit erledigt sei, da sie ihre AGB inzwischen angepasst habe. Eine Wiederholungsgefahr bestehe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mehr. Die Annahme, sie könne später wieder zu der früheren, als unwirksam gerügten Fassung zurückkehren, sei fernliegend. Betreffend die Erhebung einer Mahngebühr (Satz 2 der Regelung unter Ziffer 5.3) sei die Klausel zulässig. Die Bestimmung enthalte keine Festlegung, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe eine Mahngebühr erhoben werde. Ihr Regelungsgehalt beschränke sich darauf, eine Obergrenze festzusetzen. Wenn es dort heiße, dass die Gebühr erhoben werden „kann“, sei klar ersichtlich, dass der Verbraucher die Möglichkeit des Gegenbeweises habe. Auch gehe das Landgericht zu kleinlich vor, wenn es meine, dem Verbraucher werde der Nachweis abgeschnitten, dass die tatsächliche Höhe der Mahnkosten unter dem von ihr geforderten Betrag liege. Nur sie könne die Kosten, die durch Mahnungen entstehen, ermitteln. Kein Verbraucher habe einen Einblick in ihre Kostenstruktur, sodass er ohnehin nicht die Möglichkeit habe, einen derartigen Nachweis zu führen. Dem Schutzinteresse des Verbrauchers werde vielmehr dadurch Genüge getan, dass eine Obergrenze festgelegt werde und die innerhalb dieses Rahmens tatsächlich im konkreten Einzelfall geforderte Mahngebühr jederzeit gerichtlich überprüfbar sei. Ergänzend verweist die Beklagte auf ihren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag.
46Die Klausel unter Ziffer 10. halte der Inhaltskontrolle stand. Die Zustellung bei einem Nachbarn entspreche gängiger Praxis sowohl der Deutschen Post als auch der übrigen Kurierdienste. Eine Klausel in AGB, die lediglich eine derart seit Jahrzehnten allgemein geübte Praxis zum Vertragsbestandteil mache, könne nicht unbillig, nicht überraschend und damit nicht unwirksam sein, zumal sie von dem Nachbarn stets eine unterzeichnete Empfangsquittung einhole, womit auch diese Zustellungsweise ausreichend sicher sei. Im Übrigen hätten sowohl Versender als auch Empfänger die Möglichkeit, die Zustellung an eine andere Person als den namentlich genannten Empfänger auszuschließen. Bei der Beurteilung der Klausel sei auch zu berücksichtigen, dass nach § 2 Nr. 4 PUDLV die Zustellung an einen Ersatzempfänger ausdrücklich vorgeschrieben sei und § 51 PostO eine vergleichbare, sogar weniger exakte Definition des Ersatzempfängers enthalte. Der Kreis der Ersatzempfänger sei durch die Formulierung „direkter Nachbar“ genügend eingegrenzt. Man dürfe die Anforderungen an die Exaktheit von AGB nicht überziehen, wenn man deren Umfang nicht ins Uferlose ausdehnen wolle. Zudem enthalte die Formulierung „nach den Umständen als annahmeberechtigt anzusehen“ eine - das Ermessen des Zustellers gerade nicht erweiternde - Einschränkung im Interesse des Kunden, die weder in der PUDLV noch in der PostO enthalten sei, was das Landgericht verkannt habe. In Wahrheit leiste der Kläger den Verbrauchern einen Bärendienst, da der überwiegende Teil der Verbraucher mit der Nachbarzustellung einverstanden sei, weil es nur so möglich sei, eine Sendung für wenige Euro quer durch Deutschland zu transportieren und dabei sehr sicher sei. Gegen die Interessen der Verbraucher versuche der Kläger, dem Verbraucher selbst noch die Wahlmöglichkeit aus der Hand zu schlagen, sich für eine einfache, billige, sichere und seit Jahren eingebürgerte Transportmethode zu entscheiden. Individualabreden hierüber seien im Massengeschäft nicht praktikabel. Der Verbraucher würde also gegen seinen Willen gezwungen, eine höherwertige Transportleistung zu höheren Preisen in Anspruch zu nehmen.
47Betreffend die Regelung unter Ziffer 11. sei der Rechtsstreit ebenfalls erledigt, da sie ihre AGB inzwischen angepasst habe. Eine Wiederholungsgefahr bestehe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mehr. Die Annahme, sie könne später wieder zu der früheren, als unwirksam gerügten Fassung zurückkehren, sei auch insofern ersichtlich fernliegend. Im Übrigen halte die Klausel einer Inhaltskontrolle aber auch stand. Satz 1 betreffe die vom Versender oder Empfänger selbst mitgeteilten Daten, das könnten nur solche sein, die für die Durchführung des Transports erforderlich seien. Dass sie berechtigt sein müsse, derartige Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten sei eine Selbstverständlichkeit und ergebe sich aus § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Es handele sich nicht um eine Generalermächtigung, es gebe keinen Anlass, andere Daten als die für die Durchführung des Transports erforderlichen mitzuteilen. Bei einem weltweit tätigen Konzern sei es selbstverständlich, dass die Daten zentral gesammelt würden, anders lasse sich die weltweite, arbeitsteilige Wirtschaft heute nicht mehr organisieren. Eine besondere Hervorhebung des Textes sei in diesem Fall nicht erforderlich, weil die Regelung nur das betreffe, was nach der Natur der Sache für die Durchführung des Transportes ohnehin unabdingbar sei. Satz 2 ermächtige sie zur Weitergabe von Daten an Behörden „im gesetzlichen Rahmen“, es handele sich um einen bloßen Hinweis. Satz 3 regele die Nutzung der Daten zu Werbezwecken. Auch hier gehe das Landgericht zu kleinlich vor, wenn es sich um eine möglichst kundenfeindliche Auslegung bemühe. Werbung per Telefon oder SMS betreibe sie nicht, es könne also nur die Werbung per Post gemeint sein, die auch das Landgericht für unbedenklich halte.
48Die Größe der Schrift der Beförderungsbedingungen sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe versäumt darzulegen, warum es für den Kunden unzumutbar sein solle, bei Bedarf einen Text auf einem Bildschirm zu vergrößern. Es gehe nicht darum, was sie, die Beklagte, tun oder nicht tun könnte, sondern allein darum, was für den Verbraucher zumutbar sei. Wieso ein Klick auf seinen Bildschirm nicht zumutbar sein solle, bleibe in dem angefochtenen Urteil vollkommen offen.
49Da die Abmahnung unberechtigt gewesen sei, könne auch kein Ersatz von Abmahnkosten verlangt werden.
50Die Beklagte beantragt,
51die Klage unter Abänderung des am 25.09.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 430/12) abzuweisen.
52Der Kläger beantragt,
53die Berufung zurückzuweisen.
54Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.
55Er meint, die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der Interessenlage in Bezug auf die Klausel unter Ziffer 3.4 sei falsch. Die Beklagte werde nicht auf den Kosten „sitzen gelassen“, sondern lediglich verlangt, dass die Überwälzung der Kosten nur dann stattfinde, wenn der Vertragspartner die Pflichten schuldhaft verletzt habe. Die Beklagte dürfe Klauseln nicht so formulieren, dass der Versender, der auch Verbraucher sei, verschuldensunabhängig hafte. Genau dies sei aber nach dem Wortlaut der Klausel der Fall, denn der versendende Verbraucher sei „verantwortlich“. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dies in den benannten Fällen gerade nicht stets so, da, wie das Landgericht richtig ausgeführt habe, Fälle denkbar seien, in denen das Verschulden fehle. Ein Verstoß gegen § 414 Abs. 2 HGB sei in jedem Fall gegeben, da den Versender stets die volle Verantwortung treffe, womit auch die Möglichkeit ausgeschlossen werde, Mitverschulden einzuwenden.
56In Bezug auf die Verzugszinsen sei keine Erledigung eingetreten, da die Beklagte eine entsprechende Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe. Auch in Bezug auf den Ansatz der Mahngebühr habe das Landgericht vollkommen zutreffend entschieden. Es sei keineswegs kleinlich, sondern entspreche dem Gesetz, wenn das Landgericht bei zutreffender Einordnung der Klausel als Mahnpauschale einen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b) BGB angenommen habe, denn es fehle die Eröffnung des Gegenbeweises für den Verbraucher. Die Beklagte sei verblüffend großzügig, wenn sie meine, der Gegenbeweis müsse nicht eröffnet werden, weil man ihn ohnehin nicht führen könne, und übersehe dabei, dass sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast ihre Kostenstrukturen zu offenbaren habe. Außerdem scheiterten aber auch beide Klauseln daran, dass unabhängig vom Eintritt des Verzuges eine Haftung für angebliche Schäden begründet werden solle. Die Klausel knüpfe nur an die Fälligkeit an, nicht an die Voraussetzungen des Verzuges.
57Die Ersatzzustellklausel sei unwirksam. Entgegen der Meinung der Beklagten gehe es nicht um ein Verbot des Ersatzzustellverfahrens. Die Klage sei nur darauf gerichtet, eine nicht hinreichend klar und präzise formulierte Klausel verbieten zu lassen. Es gehe um den Inhalt der Bedingungen, unter denen die Ersatzzustellung erfolgen könne. In der Klausel der Beklagten fehle eine präzise Benennung der Ersatzzustellperson, in den Räumen des Empfängers könnten sich Personen auch zufällig aufhalten, auch werde nicht zwischen Minderjährigen und Erwachsenen differenziert. Was direkte Nachbarn seien, werde nicht ausgeführt. Das dem Zusteller bei der Auswahl der Ersatzzustellperson eingeräumte Ermessen werden in keiner Weise präzisiert, die Klausel sei daher in den entscheidenden Punkten unklar und unpräzise, weswegen sei auch keinen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen beider Parteien herstellen könne.
58Zu Recht habe das Landgericht seiner Klage auch hinsichtlich des Antrages zu 1 d) stattgegeben. Ziffer 11. Satz 1 enthalte eine Generalermächtigung zur Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Daten, die beim Versender oder Empfänger von der Beklagten erhoben würden und eine Ermächtigung zur Weitergabe dieser Daten. Das sei nach § 28 Abs. 1 BDSG unzulässig, da diese Vorschrift nur das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten bei ihrer Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke erlaube und dies auch nur unter den Voraussetzungen die in den Ziffern 1 bis 3 der Norm benannt würden. Ziffer 11. der AGB der Beklagten gehe weit darüber hinaus, indem ohne jede Begrenzung eine Datensammlung, -speicherung und –verarbeitung ohne Zweckbestimmung zugelassen werde und zwar auch bezüglich der Daten des Empfängers, der regelmäßig nicht Vertragspartner der Beklagten sei. Auch die erforderliche Zweckfestlegung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG sei der Klausel nicht zu entnehmen. Auch für Zwecke der Vertragsabwicklung dürfe die Beklagte entgegen ihrer Ansicht ohne konkrete Festlegung der Zwecke und ohne Begrenzung die Daten nicht speichern. Der Hinweis auf ihre arbeitsteilige und weltweite Tätigkeit entlaste sie nicht, gerade weil dies so sei, müsse die Beklagte die Zwecke der Datensammlung und –übermittlung in die Klausel aufnehmen. Ziffer 11. Satz 2 enthalte, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt habe, eine unzutreffende Einwilligung in die Weitergabe der Daten. Ziffer 11. Satz 3 sei unwirksam, weil die zentralen Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung nicht gewahrt würden. Eine Einwilligungserklärung liege überhaupt nicht vor, Ziffer 11. setze eine solche vielmehr voraus. Verstehe man die Klausel trotz des anders lautenden Wortlautes als Einwilligung, fehlten alle Voraussetzungen für eine wirksame, also „informierte“ Einwilligung. Die Klausel enthalte keine Angaben dazu, welche Daten gesammelt und an welches Unternehmen zu welchem Zweck die Daten weitergegeben würden. Auch entspreche die Klausel nicht den Anforderungen des § 4 a BDSG, da es an der schriftlichen Erteilung der Einwilligung fehlen würde. Hiervon wäre, über das angefochtene Urteil hinaus, auch die Werbung per Post berührt. Durch die fehlende wirksame Einwilligung sei Ziffer 11. insgesamt unwirksam, es handele sich um eine zusammenhängende Regelung, Satz 3 beziehe sich auf die vorangegangenen Sätze von Ziffer 11. Daher sei auch die Regelung in Satz 4 unwirksam, da auch diese an das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung anknüpfe. Erledigung sei insoweit nicht eingetreten, da die Beklagte die Klausel verteidigt habe, bestehe weiterhin Wiederholungsgefahr.
59Der Kläger meint, das Landgericht habe auch zutreffend einen Unterlassungsanspruch wegen der zu kleinen Schriftgröße angenommen. Damit hätten Verbraucher nicht die Möglichkeit, von den AGB der Beklagten in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Die Möglichkeit der Einstellung einer größeren Schrift am Computerbildschirm sei nicht jedermann bekannt. Darüber hinaus sei darauf abzustellen, dass Verbraucher sich die AGB ausdrucken wollten, in diesem Fall erhielten sie einen Ausdruck nur in Kleinschrift, womit den Anforderungen an die äußerliche Gestaltung von AGB nicht Rechnung getragen werde.
60Der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten sei in jedem Fall gegeben, auch dann, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt gewesen sein sollte.
61Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 20. März 2014 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.
62II.
63Die zulässige Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Dem Kläger steht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, bei Verträgen mit privaten Kunden, also Verbrauchern i. S. v. § 13 BGB, die in den Ziffern 3.4, 5.3, 10. und 11. ihrer Beförderungsbedingungen enthaltenen Klauseln zu verwenden, da diese nach §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind. Ein Anspruch des Klägers aus § 2 UKlaG, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, deren Schriftgröße im Falle des Ausdrucks standardmäßig zwei Millimeter nicht überschreitet, besteht hingegen nicht.
641. Bei den vom Kläger mit seinem Antrag zu I. beanstandeten Klauseln handelt es sich jeweils um der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.
652. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Kläger beanstandete Klausel unter Ziffer 3.4 der Beförderungsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, weil sie eine verschuldensunabhängige Haftung des Versenders begründet und daher mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist und den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Zutreffend hat das Landgericht des Weiteren angenommen, dass die Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch daraus folgt, dass sie von der zwingenden Vorschrift der §§ 414 Abs. 3, 449 Abs. 1 HGB abweicht.
66a) Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGH, Urt. v. 05. Oktober 2005 – VIII ZR 16/05, NJW 2006, 47 ff./beck-online, Rz. 30). Eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Absenders für Schäden und Aufwendungen des Frachtführers kommt, wie sich aus §§ 280 Abs. 1, 823 BGB ergibt, grundsätzlich nicht in Betracht. Soweit das Gesetz hiervon in § 414 Abs. 1 HGB eine Ausnahme vorsieht, gilt diese nach der gesetzlichen Anordnung in § 414 Abs. 3 HGB für Verbraucher aber gerade nicht. Die Argumentation der Beklagten verfängt schon deshalb nicht, weil die Regelungen unter Ziffer 3.1 zwar Konstellationen erfassen, in denen den Absender typischerweise ein Verschulden treffen mag. Dies gilt aber gleichermaßen für die in § 414 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. HGB aufgeführten Sachverhalte, für die das Gesetz aber die soeben erwähnte Einschränkung in § 414 Abs. 3 HGB enthält. Diese eindeutige gesetzgeberische Vorgabe verbietet es, mit der Begründung, Verschulden liege in derart gelagerten Fällen grundsätzlich vor, sodass es hierauf nicht ankommen könne, eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Verbrauchers festzulegen. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Erwägung der Beklagten nicht, dass die in 3.1 ihrer AGB geregelten Fälle - ebenso wie derjenige der Annahmeverweigerung - allein in die Risikosphäre des Versenders fallen und es daher interessengerecht sei, auch diesen mit den hierdurch entstehenden Kosten zu belasten. Offenkundig geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass die in § 414 Abs. 1 Nr. 1. bis 4. HGB aufgeführten Fälle der Risikosphäre des Absenders zuzuordnen sind. Der auf den jeweiligen Risikobereich abstellende Sphärengedanke gilt ohnehin im gesamten Transportrecht (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage, § 412 Rn 3). Gleichwohl hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Verbrauchers auch dann nicht gegeben sein soll, wenn ein Beförderungs- oder Ablieferungshindernis seiner Sphäre zuzuordnen ist. Hierüber darf sich die Beklagte mit ihren AGB nicht hinwegsetzen, soweit sie von Verbrauchern beauftragt wird.
67b) Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Wirksamkeit der Klausel damit zu begründen versucht, dem Versender unter den Ziffern 3.1 Abs. 2 und 3 bestimmte Verpflichtungen auferlegt zu haben. Hierzu hat bereits das Landgericht das Notwendige ausgeführt. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof dieser Argumentationslinie in seiner bereits zitierten Grundsatzentscheidung vom 05. Oktober 2005 (VIII ZR 16/05) eine Absage erteilt und insofern ausgeführt, dass auch eine generelle Regelung in AGB, nach der eine Vertragspartei eine Garantie übernimmt, diese Regelung die Partei ebenfalls grundsätzlich unangemessen benachteiligt, weil sie den Vertragsgegner dem Risiko einer unübersehbaren Schadensersatzhaftung aussetzt (BGH a.a.O. Rn. 31 m.w.N.).
68c) Die Ausführungen des Landgerichts zu der Klausel unter 3.4 in dem angefochtenen Urteil [unter 1. a) aa) und bb)] macht sich der Senat nach eigener Prüfung für seine Entscheidung zu Eigen. Ergänzend ist daher lediglich noch folgendes anzumerken: Die Klausel ist auch deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie entgegen den Wertungen in § 254 BGB und § 414 Abs. 2 HGB dem Versender den Einwand der Mitverursachung abschneidet, der sogar dem Versender, der nicht auch Verbraucher ist, zusteht. Gerade § 414 Abs. 2 HGB belegt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es selbst dann ein mitursächlich gewordenes Verhalten des Frachtführers geben kann, wenn der Schaden in der Risikosphäre des Versenders entstanden ist, und daher entschieden hat, dass selbst dem verschuldensunabhängig haftenden Versender dieser Einwand zustehen muss. Auch hiervon weicht die Klausel ab, indem sie unabhängig davon, ob bei der Verursachung von Schäden oder Aufwendungen ein eigenes Verhalten mitgewirkt hat, dem Versender stets die volle Kostentragungspflicht aufbürdet. Dort heißt es nämlich: „In keinem dieser Fälle werden Transportkosten von A. erstattet.
69d) Durch die Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders regelmäßig bereits indiziert. Dass dies hier ausnahmsweise nicht der Fall wäre, ist von der Beklagten weder überzeugend dargetan noch ist hierfür etwas ersichtlich.
703. Zutreffend hat das Landgericht zum einen angenommen, dass die vom Kläger beanstandete Klausel unter Ziffer 5.3 der Beförderungsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach §§ 309 Nr. 5, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, weil sie in Satz 1 den Anforderungen an eine Schadenspauschalisierung aus § 309 Nr. 5 lit. a) und lit. b) BGB nicht genügt sowie eine verschuldensunabhängige Verzugshaftung begründet, und Satz 2 gegen § 309 Nr. 5 lit. b) verstößt, mithin beide Regelungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweichen, nicht zu vereinbaren sind und den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, und zum anderen eine Erledigung verneint.
71a) In Bezug auf die beanstandete Regelung unter Ziffer 5.3 Satz 1 greift die Beklagte das Urteil nur insofern an, als keine Erledigung angenommen worden ist, obwohl sie ihre AGB zwischenzeitlich angepasst hat. Dies ist indes nicht zu beanstanden. Die Wiederholungsgefahr, deren Wegfall zum Erlöschen des Anspruchs führt, da es sich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung handelt, die aufgrund der Verwendung unwirksamer AGB vermutet wird (BGH NJW 2004, 1035), ist nicht dadurch widerlegt, dass die Beklagte ihre AGB geändert hat. Dies gilt umso mehr deshalb, weil die Beklagte die Klausel im ersten Rechtszug als wirksam verteidigt hat und auch in der Berufungsbegründung ausführt, sie halte einer Inhaltskontrolle stand. Selbst das - hier nicht einmal abgegebene - Versprechen, die beanstandete, oder eine inhaltsgleiche, Klausel nicht mehr zu verwenden, räumt die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht aus (Palandt/Bassenge, BGB, 73. Auflage 2014, § 1004 Rn 32 m.w.N.). Die Wiederholungsgefahr wird vielmehr grundsätzlich nur dadurch ausgeräumt, dass der Schuldner eine uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Daran fehlt es vorliegend.
72Was die Unwirksamkeit der Klausel anbelangt, nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (Seiten 11 – 13) Bezug und macht sie sich nach eigener Prüfung zu Eigen.
73b) Den Ausführungen des Landgerichts zu der Regelung unter Ziffer 5.3 Satz 2 der AGB der Beklagten wird Erhebliches nicht entgegen gehalten. Die Klausel begründet das Recht der Beklagten, über die Zahlung von Zinsen gemäß Ziffer 5.3 Satz 1 hinaus Zahlung einer Mahngebühr von bis zu 15,00 € verlangen zu können. Darin erschöpft sich nach dem eigenen Verständnis der Beklagten ihr Regelungsgehalt. Dass es sich bei der Regelung um eine Schadenspauschalierung i.S.v. § 309 Nr. 5 BGB handelt, hat die Beklagte zwar in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt, was jedoch bereits wegen des auf Satz der Regelung Bezug nehmenden Wortlauts nicht überzeugt. Diese Einordnung lässt auch keine Rechtsfehler erkennen. Abgesehen davon, dass aus der Formulierung der Klausel entgegen der Auffassung der Berufung keineswegs „klar ersichtlich“ ist, dass der Verbraucher die Möglichkeit des Gegenbeweises hat, sondern nur, dass die Beklagte eine Mahngebühr fordern kann, dies aber nicht tun muss, übersieht die Beklagte bei ihrer Argumentation, dass die Auslegungsfähigkeit der Klausel in dem von ihr genannten Sinne ohnehin nicht ausreichen würde. § 309 Nr. 5 lit. b) BGB verlangt, dass dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, geltend zu machen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale. Daran fehlt es. Auch darauf, ob dieser Nachweis im Einzelfall möglich ist, kommt es im Verbandsklageprozess nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Klausel den Anforderungen in § 309 Nr. 5 lit. b) BGB nicht entspricht.
74Die Unwirksamkeit der Klausel folgt im Übrigen auch aus § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Denn auch sie begründet wegen ihrer inhaltlichen Abhängigkeit der Regelung in 5.3 Satz 1 der AGB ein vom Verzug und vor allem vom Verschulden des Verbrauchers unabhängiges Recht der Beklagten, Zahlung der Mahngebühr immer schon dann zu verlangen, wenn nach Zugang der Rechnung nicht innerhalb von 7 Tagen gezahlt wird. Es ist aber ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGH, Urt. v. 05. Oktober 2005 – VIII ZR 16/05, NJW 2006, 47 ff./beck-online, Rz. 30). Eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Zahlungsschuldners für den Verzögerungsschaden aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, unter den auch die Mahnkosten fallen, sofern die Mahnung nach Eintritt des Verzuges erfolgt ist, gibt es nicht.
754. Die Berufungsangriffe der Beklagten gehen auch fehl, soweit das Landgericht angenommen hat, dass die vom Kläger beanstandete Klausel unter Ziffer 10. der Beförderungsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, weil sie den Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit einer Regelung jedenfalls insofern nicht genügt und den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, als sie keine konkreten Vorgaben in Bezug auf das bei der Ersatzzustellung einzuhaltende Verfahren enthält.
76Dabei mag offen bleiben, ob dem Landgericht zuzustimmen ist, soweit es den Begriff „direkte Nachbarn“ als zu unbestimmt i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen hat. Die Klausel genügt den Anforderungen aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB jedenfalls insofern nicht, als sie nicht erkennen lässt, wie die Prüfung des Zustellers im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ersatzzustellung erfolgt, sodass der Verbraucher nicht erkennen kann, ob die Beklagte nach ihren eigenen Maßstäben ordnungsgemäß zugestellt, mithin pflichtgemäß gehandelt hat.
77Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von AGB, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in seinen AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Diesen Anforderungen genügt die Klausel unter Ziffer 10. nicht, da auch ein aufmerksamer und sorgfältiger Kunde nicht mit der zu fordernden inhaltlichen Bestimmtheit erkennen kann, wie der Zusteller die „nach den Umständen zur Annahme berechtigte Person“ ermittelt. Allein der Verweis darauf, dass dies insbesondere „in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und direkte Nachbarn“ sein können, ist unzureichend. Zu bedenken ist nämlich, dass Verletzungen des Bestimmtheitsgebots grundsätzlich die Gefahr begründen, dass der Verwender die ihm eingeräumte Gestaltungsmacht unangemessen einsetzt. Kann der Kunde der Beklagten nicht anhand der Klausel überprüfen, ob das vorgegebene Verfahren bei der Ersatzzustellung eingehalten worden ist, läuft er Gefahr, ihm etwaig zustehende Rechte gar nicht erst geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund greifen die Überlegungen der Beklagten zu kurz bzw. lenken von dem Umstand ab, dass sie grundsätzlich verpflichtet ist, die ihr übergebene Fracht beim Empfänger abzuliefern, § 407 Abs. 1 HGB, und die Fracht nur Zug-um-Zug gegen Ablieferung zu zahlen ist, §§ 420 Abs. 1 Satz 1, 425 HGB. Dass das Verfahren der Ersatzzustellung im Grundsatz den Interessen aller an dem Vertrag Beteiligter dient, steht dabei außer Frage. Gerade dann, wenn eine Ersatzzustellung nicht dazu führt, dass der Empfänger die Fracht auch ausgehändigt bekommt, stellt sich aber die Frage, ob die Beklagte ihren Sorgfaltspflichten bei der Beförderung und Ablieferung nachgekommen ist. Die Prüfung dieser Frage durch den Versender setzt voraus, dass er feststellen kann, ob die vorgenommene Ersatzzustellung berechtigt war, was ihm jedoch nur möglich ist, wenn er die Kriterien kennt, anhand derer der Zusteller vorgeht. Dies gilt umso mehr wenn man berücksichtigt, dass der Frachtführer gemäß § 425 Abs. 1 HGB, von dem zum Nachteil des Verbrauchers gemäß § 449 HGB ebenfalls nicht abgewichen werden darf, bis zur Ablieferung der Fracht haftet. All dies gebietet es, bei der Ausgestaltung des Verfahrens den wechselseitigen Interessen im Rahmen des jeweils Zumutbaren so weit wie möglich Rechnung zu tragen (so auch OLG Köln, Urt. v. 02. März 2011 – 6 U 165/10, BeckRS 2011, 04703).
78Hinzu kommt, dass der Klausel eine Verpflichtung des Zustellers, dem Empfänger der Sendung eine Benachrichtigung über den Verbleib zukommen zu lassen, nicht mit der zu fordernden Eindeutigkeit zu entnehmen ist. Zulässig ist auch ein Verständnis i.S. einer bloßen „Kann“- oder Sollvorschrift. Auch insofern sind daher die von den Zustellern der Beklagten im Fall der Ersatzzustellung zu beachtenden Pflichten in der beanstandeten Klausel nicht mit der gebotenen Klarheit geregelt.
795. Zutreffend hat das Landgericht schließlich auch angenommen, dass die vom Kläger beanstandete Klausel unter Ziffer 11. der Beförderungsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 28 BDSG nicht standhält, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 28 BDSG, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist und den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
80Der Senat macht sich die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zu der Klausel unter 11. in dem angefochtenen Urteil [unter 1. d)] nach eigener Prüfung für seine Entscheidung zu Eigen.
816. Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Verwendung einer Schriftgröße von weniger als 2 mm, soweit die Beklagte ihre Beförderungsbedingungen auf ihrer Homepage zur Einsichtnahme bereit stellt, aus § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann hingegen nicht anerkannt werden. Die Präsentation der Beförderungsbedingungen im Internet ist nicht zu beanstanden.
82Die zur Einsicht und zum Ausdruck bereit gehaltenen Beförderungsbedingungen der Beklagten werden unstreitig mit der aus der Anlage 1 zur Klageschrift ersichtlichen Schriftgröße von 1,5 mm auf der Homepage dargestellt und auch - in schwarzer Schrift auf weißem Grund - ausgedruckt, wenn der Kunde nicht durch entsprechende Bedienung seines Computers die Schriftgröße verändert. Diese Art der Vorhaltung der AGB auf der Homepage verschafft den Kunden der Beklagten nach dem Dafürhalten des Senats die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt hierfür nur, dass die AGB für den Durchschnittskunden mühelos lesbar sind. Das aber ist schon dadurch gewährleistet, dass der Kunde unstreitig durch entsprechende Bedienung seines Computers, Laptops oder Smartphones nicht nur die Schriftgröße bei der Ansicht der AGB, sondern auch bei einem von ihm ggf. gewünschten Ausdruck der AGB selbst auswählen kann. Dies ist ohne größeren Aufwand möglich und setzt lediglich Basiskenntnisse bei der Benutzung eines Computers voraus, über welche der Durchschnittsverbraucher nach der Überzeugung des regelmäßig mit Verbandsklageprozessen befassten Senats heutzutage verfügt. Ein besonderer Lese-Komfort bei der Internet-Präsentation seiner AGB wird vom Verwender nicht geschuldet. Daher kann auch nicht verlangt werden, dass er die AGB virtuell in größerer Schrift präsentiert. Die aus den 80’er Jahren des vergangenen Jahrhunderts stammenden Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 2773; NJW-RR 1986, 1311 zitiert nach Palandt/Grüneberg, § 305 Rn 37) können zu einer anderen Beurteilung schon deshalb nicht führen, weil sie aus einer Zeit stammen, in der AGB dem Verbraucher typischerweise vom Unternehmer in ausgedruckter Fassung ausgehändigt wurden, während es dem Verbraucher heutzutage technisch ohne weiteres möglich ist, die von ihm beim Lesen und Ausdrucken der AGB gewünschte Schriftgröße selbst zu wählen. Schließlich geht es auch weder darum, ob die Beklagte sich auf einen vernünftigen Grund für die von ihr gewählte Präsentation berufen kann, noch darum, ob damit für den Verbraucher ein Nachteil verbunden ist. Entscheidend ist allein, ob der Verbraucher in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann, was indes der Fall ist.
837. Daraus folgt, dass auch die der Höhe nach nicht zu beanstandenden Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägers, die das Landgericht anhand der Darlegungen des Klägers im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO in Höhe von pauschal 250,00 EUR als berechtigt angesehen hat, von der Beklagten zu erstatten sind, § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG, §§ 683 Satz 1, 670 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Abmahnung als in Bezug auf die Schriftgröße unberechtigt erwiesen hat, also nur teilweise berechtigt war (BGH, Urt. vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06/juris Tz. 50).
84Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
85III.
86Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
87Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt „bis 13.000,00 EUR“. 2.500,00 € entspricht dem Wert, mit dem der Senat regelmäßig den Streit um die Wirksamkeit einer Klausel im Verfahren nach dem UKlaG bemisst.
88Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Urteil beruht auf den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zu § 307 BGB und weicht von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ab.
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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
- 1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, - 2.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben, - 3.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder - 4.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
- 1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder - 2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.
(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Für den Universaldienst im Bereich der Briefdienstleistungen gelten die folgenden Qualitätsmerkmale:
- 1.
Bundesweit müssen mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen vorhanden sein, in denen Verträge über Briefbeförderungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen und abgewickelt werden können. Die Anforderung nach Satz 1 wird bis zum 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der Nachfrage überprüft. Bis zum 31. Dezember 2007 müssen mindestens 5.000 stationäre Einrichtungen mit unternehmenseigenem Personal betrieben werden. In allen Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern muss mindestens eine stationäre Einrichtung vorhanden sein; dies gilt in der Regel auch für Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben. In Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern und Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben, ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass in zusammenhängend bebauten Gebieten eine stationäre Einrichtung in maximal 2.000 Metern für die Kunden erreichbar ist. Bei Veränderungen der stationären Einrichtungen ist frühzeitig, mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme, das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen. Daneben muss in allen Landkreisen mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine stationäre Einrichtung vorhanden sein. Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postservice versorgt werden. Die Einrichtungen müssen werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit sein. - 2.
Briefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1.000 Meter zurückzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu gelangen. Briefkästen sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag so zu leeren, dass die in Nummer 3 bestimmten Qualitätsmerkmale eingehalten werden können. Dabei sind die Leerungszeiten der Briefkästen an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens zu orientieren; die Leerungszeiten und die nächste Leerung sind auf den Briefkästen anzugeben. Briefkästen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind auch andere zur Einlieferung von Briefsendungen geeignete Vorrichtungen. - 3.
Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen müssen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Im grenzüberschreitenden Briefverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im Anhang der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) festgelegten Qualitätsmerkmale. Wird der Anhang der Richtlinie geändert, so gelten die Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden Monats an. - 4.
Briefsendungen sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht durch Einrichtung eines Postfaches oder in sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Die Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen. Kann eine Sendung nicht gemäß Satz 2 zugestellt werden, ist sie nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt. Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen, kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Betroffene ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten. - 5.
Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
- 1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, - 2.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben, - 3.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder - 4.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
- 1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, - 2.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben, - 3.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder - 4.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
- 1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, - 2.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben, - 3.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder - 4.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
- 1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, - 2.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben, - 3.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder - 4.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
- 1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und - 2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den Absender von Interesse ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 behält der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Absender im Verzug der Annahme ist. Der Frachtführer muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen.
(4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.
(5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
- 1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder - 2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.
(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
