Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Okt. 2015 - I-7 U 248/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.11.2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zum Az. 14e O 25/14 teilweise aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von weiteren 2.285,42 EUR nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
I.
2Die Klägerin macht einen Pflichtteilsanspruch nach ihrem am 25.11.2011 verstorbenen Vater H H gegen den Beklagten geltend, der alleiniger Erbe ist. Der Erblasser hatte aus erster Ehe zwei Söhne, F gen. F und S H und aus zweiter Ehe mit I H eine Tochter, die Klägerin. Durch notarielles Testament vom 28.07.2010 hatte der Erblasser seiner Ehefrau den lebenslangen Nießbrauch am gesamten Nachlass vermacht und zu seinen Erben seine drei Kinder zu gleichen Teilen eingesetzt, ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge. Durch weiteres notarielles Testament vom 16.09.2011 hat der Erblasser die Erbeneinsetzung dahingehend abgeändert, dass „nur noch meine Söhne F H und S H meine Erben werden sollen“. S H und seinen beiden Kinder sowie F H erklärten die Ausschlagung des Erbes, so dass der Beklagte als einziger Sohn des F H alleiniger Erbe wurde.
3Zum Nachlass des Erblassers gehört neben einem Grundstück in der E unter anderem das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück B A in D, in dem sich 24 Wohnungen befinden, wobei eine der Wohnungen von dem Erblasser und seiner zweiten Ehefrau, eine von F H und bis zum Sommer 2011 eine Wohnung im Dachgeschoss von der Klägerin bewohnt wurden. Die übrigen Wohnungen sind vermietet. Die Klägerin hatte für den Erblasser die Verwaltung der Immobilie wie auch seines sonstigen Vermögens übernommen. Ende 2009 / Anfang 2010 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und dem Erblasser, so dass dieser die Verwaltungstätigkeit auf seinen Sohn F übertrug.
4Um eine im Jahr 2008 erforderliche Sanierung des Daches der Immobilie zu finanzieren, nahm der Erblasser mehrere Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch. Für den nicht öffentlich förderungsfähigen Ausbau des Dachgeschosses nahm der Erblasser ein Darlehen bei der S D i.H.v. 29.000,00 EUR auf, für das monatliche Tilgungsraten i.H.v. 174,99 EUR fällig waren. Die Klägerin zahlte im Zeitraum 16.04.2010 bis 15.12.2010 monatlich, mithin insgesamt neunmal, auf das Konto des Erblassers unter der Bezeichnung der Darlehensnummer den Betrag von 174,99 EUR. Der Erblasser überließ der Klägerin entweder im Jahr 2010 oder am 03.03.2011 aus einer Vermögensanlage in L 50.000,00 EUR in bar.
5Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2012 forderte die Klägerin den Beklagten zur Auskunftserteilung und zur Leistung einer Abschlagszahlung auf ihren Pflichtteilsanspruch i.H.v. 80.000,00 EUR bis zum 13.08.2012 auf. Der Beklagte erteilte unter Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses Auskunft. Auf der Grundlage dieser Auskunft beziffert die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. den Pflichtteilsanspruch als Teilforderung, den sie mindestens für gerechtfertigt hält.
6Die Klägerin hat behauptet, das Darlehen der S D habe den Teil der Dachsanierung betroffen, der nicht förderfähig gewesen sei. Die von ihr erbrachten Zahlungen in Höhe der Darlehensraten seien Teil der vereinbarten Nutzungsentschädigung für die von ihr genutzte Dachgeschosswohnung i.H.v. 250,00 EUR monatlich gewesen. Den restlichen Teil habe sie dem Erblasser in bar bezahlt. Es sei nicht vereinbart worden, dass sie das Darlehen zurückführen müsse. Den Betrag von 50.000,00 EUR habe der Erblasser ihr zur Verwahrung ausgehändigt. Sie habe davon absprachegemäß Abschlagszahlungen auf Handwerkerrechnungen geleistet, die im Zuge der Dachsanierung angefallen seien, und den restlichen Betrag dem Erblasser zurückgegeben.
7Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte könne das Nießbrauchsvermächtnis zu Gunsten ihrer Mutter nicht in die Berechnung des Nachlasswertes hinsichtlich der Höhe des Pflichtteils einbeziehen, da es gegenüber dem Pflichtteilsanspruch nachrangig sei.
8Nachdem die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 27.06.2013 (Bl. 106 ff. GA) um einen Antrag auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie Verkehrswertgutachten zu den Immobilien B A in D und A d T in A bei P in der E und den jetzigen Klageantrag zu 2. erweitert hat, hat der Beklagte hinsichtlich der Vorlage des notariellen Verzeichnisses und der Verkehrswertgutachten ein teilweises Anerkenntnis erklärt, so dass Teilanerkenntnisurteil vom 18.10.2013 (Bl. 123 f. GA) ergangen ist.
9Die Klägerin hat sodann beantragt,
10- 11
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.205,17 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2012 zu zahlen,
- 13
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen sich aus diesen Auskünften bzw. Wertgutachten ergebenden und noch rechnerisch zu ermittelnden Pflichtteils-Mehrbetrag gegenüber dem Klageantrag zu 1. zuzüglich gesetzlicher Verzinsung ab 06.09.2012 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er hat im Wesentlichen vorgetragen, der der Mutter der Klägerin eingeräumte Nießbrauch sei bei der Berechnung des Nachlasswertes mindernd zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Betrages von 50.000,00 EUR, den der Erblasser der Klägerin in drei oder vier Tranchen geschenkt habe und dabei ausdrücklich mitgeteilt habe, dass das Geld schon jetzt an sie gezahlt werden solle und nicht erst nach dem Tode, liege eine anzurechnende Schenkung vor. Hintergrund sei die von der Klägerin beabsichtigte Anschaffung von Möbeln gewesen. Der Erblasser habe dabei gesagt: „Gib lieber mit warmer Hand, als mit kalter Hand.“ Jedenfalls konkludent habe der Erblasser eine Anrechnungsbestimmung getroffen.
17Das Darlehen bei der S D i.H.v. 29.000,00 EUR habe der Erblasser auf Bitten der Klägerin aufgenommen, damit diese ihre Wohnung im Dachgeschoss des Hauses B A durch Hinzufügen einer weiteren Etage habe ausbauen können. Der Erblasser habe der Klägerin den Darlehensbetrag als zinsloses Darlehen überlassen. Mit dem behaupteten Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 29.000,00 EUR hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
18Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit dem am 25.11.2014 zugestellten Teilurteil vom 18.11.2014 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 26.780,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2012 zu zahlen, und den Klageantrag zu 1. im übrigen abgewiesen.
19Zur Begründung hat es ausgeführt, der pflichtteilsberechtigten Klägerin stehe der zuerkannte Zahlungsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den Beklagten als gesetzlichen Erben zu. Der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls sei ausgehend von den vorprozessual erteilten Auskünften mit 650.462,00 EUR zu Grunde zu legen. Der Pflichtteil der Klägerin betrage 1/12 und mithin 54.205,17 EUR.
20Der Wert des der zweiten Ehefrau des Erblassers zustehenden Nießbrauchs an dem Objekt B A in D sei bei der Berechnung des Nachlasswertes nicht in Abzug zu bringen, da Vermächtnisse gegenüber den Pflichtteilsansprüchen nachrangig seien. Eine Anrechnung des von dem Erblasser an die Klägerin übergebenen Betrages von 50.000,00 EUR gemäß § 2327 BGB komme nicht in Betracht, da die Klägerin keine Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend mache. Eine Anrechnung gemäß § 2315 BGB erfolge mangels einer Anrechnungsbestimmung durch den Erblasser nicht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine ausdrückliche Anrechnungsbestimmung nicht erfolgt sei und die von dem Beklagten behauptete Äußerung „Gib lieber mit warmer Hand als mit kalter Hand“ insoweit nach den Gesamtumständen und der erforderlichen Auslegung auch nicht ausreichend sei. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht enterbt gewesen, sondern durch Testament vom 28.07.2010 ausdrücklich als Erbin zu 1/3 eingesetzt worden.
21Aufgrund der von dem Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung sei ein Gegenanspruch i.H.v. 27.425,09 EUR von dem Pflichtteil in Abzug zu bringen, denn der Beklagte könne die Klägerin auf Rückzahlung des von dem Erblasser zinslos gewährten Darlehens in Anspruch nehmen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei erwiesen, dass der Erblasser den aufgrund des Darlehensvertrages mit der S D erhaltenen Betrag von 29.000,00 EUR der Klägerin darlehnsweise zur Verfügung gestellt habe. In Höhe von 1.547,91 EUR sei aufgrund der Zahlung von neun monatlichen Raten durch die Klägerin bereits Erfüllung eingetreten.
22Hiergegen richtet sich die am 24.12.2014 eingelegte und mit dem Schriftsatz vom 18.02.2015 begründete Berufung der Klägerin.
23Sie trägt im Wesentlichen vor, dem angefochtenen Urteil liege ein logischer Fehler in der Kalkulation zu Grunde. Ausgehend von dem danach bestehenden Freistellungsanspruch bezüglich des Darlehens i.H.v. 27.425,09 EUR müsse berücksichtigt werden, dass dieser ein Vermögenswert des Nachlasses sei und zu einem höheren Pflichtteilsanspruch der Klägerin führe, dem er mithin nur um die Pflichtteilsquote von 1/12 gekürzt im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden könne.
24Der Beklagte hat auf die Berufung nicht erwidert und ist im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung säumig geblieben.
25Die Klägerin beantragt,
26unter teilweiser Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Düsseldorf – 14e O 25/14 - vom 15.11.2014 [richtig: 18.11.2014] den Beklagten durch Versäumnisurteil zu verurteilen, weitere 2.285,42 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.08.2012 an sie zu zahlen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil ergänzend Bezug genommen.
28II.
29Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des Teilurteils vom 18.11.2014 im Umfang der erstinstanzlichen Klageabweisung in Höhe von 2.285,42 EUR nebst Zinsen und zur Zurückverweisung an das Landgericht durch Versäumnisurteil gemäß § 539 Abs. 2 ZPO.
30Eine Abänderung des Urteils und eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung ist trotz dessen Säumnis in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2015 nicht möglich, weil die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Teilurteil nicht vorliegen. Das angefochtene Urteil ist daher, was auch im Fall der Säumnis möglich ist (MüKoZPO-Rimmelspacher, 4. Aufl., § 539 Rn. 17), ohne das Erfordernis eines entsprechenden Antrags einer Partei gemäß § 538 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, soweit die Klage in Höhe von 2.285,42 EUR nebst Zinsen abgewiesen ist. Im Übrigen hat das erstinstanzliche Teilurteil Bestand (vgl. unten II. 2.).
311.
32Das angefochtene Teilurteil hätte nicht ergehen dürfen, denn die Voraussetzungen des § 301 ZPO lagen nicht vor.
33a.
34Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Teilurteils unterliegt in der Berufungsinstanz der Prüfung von Amts wegen (vgl. BGHZ 189, 356, Rn. 19; BGH, Urteil vom 23.11.2010 – XI ZR 82/08, juris-Rn. 14; Prütting/Gehrlein-Thole, ZPO, 12. Auflage, 2015, § 301, Rn. 22 m.w.N.).
35b.
36Es kann dahin stehen, ob die gemäß § 301 ZPO erforderliche Teilbarkeit hinsichtlich eines Pflichtteilsanspruchs grundsätzlich bzw. im vorliegenden Fall gegeben ist.
37Es handelt sich vorliegend um ein Teilurteil über einen einheitlichen Anspruch im Sinne des § 301 Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 1 S. 2 ZPO. Grundsätzlich können unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie ziffernmäßig oder auf andere Weise individualisiert sind (vgl. BGH NJW-RR 2009, 494, 495; BGH NJW 1992, 1769, 1770). Während das OLG Hamburg und das OLG Brandenburg von einer Teilbarkeit des Pflichtteilsanspruchs ausgehen (vgl. OLG Hamburg, OLGR 1999, 227, juris-Rn. 49 = NJW-FER 1999, 129; OLG Brandenburg, ZErb 2004, 132), hält das OLG Celle den Pflichtteilsanspruch für einen einheitlichen Anspruch, der sich aus unselbständigen Rechnungsposten zusammensetze, über die nicht teilweise vorab entschieden werden könne (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.07.2015 – 6 U 34/15 -, juris-Rn. 16, abgedruckt in: ZEV 2015, 549). Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage existiert nicht, der Bundesgerichtshof hat lediglich in einer älteren Entscheidung ausgeführt, dass eine teilweise Abweisung eines Pflichtteilsanspruchs unzulässig ist, wenn die Höhe des Nachlasses noch nicht ermittelt ist und daher unklar ist, ob die Abweisung auf zu geringen Aktiva oder zu hohen Passiva beruht (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1963 – III ZR 87/63 -, abgedruckt in: NJW 1964, 205).
38c.
39Es muss auch nicht entschieden werden, ob gemäß § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO der Erlass eines Grundurteils über den Pflichtteilsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten erforderlich gewesen wäre.
40d.
41Denn die Unzulässigkeit des Teilurteils ergibt sich jedenfalls daraus, dass seinem Erlass das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil entgegen steht. Diese – ungeschriebene – Voraussetzung des Teilurteils fehlt, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren noch einmal stellen wird und dann aufgrund neuen Vortrags oder geänderter Rechtsauffassung möglicherweise anders beantwortet wird (vgl. BGH NJW 2013, 1009, Rn. 9; BGHZ 189, 356, Rn. 13 = NJW 2011, 2736, jeweils m.w.N.).
42Ob sich diese Gefahr bereits daraus ergibt, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis aufgrund der gebotenen eigenen Ermittlungen des Notars weitere Nachlassverbindlichkeiten zutage fördern könnte, das Gericht Positionen anders bewerten könnte oder der Beklagte bislang unstreitige Tatsachen – soweit möglich – im weiteren Verfahren bestreiten könnte (vgl. OLG Celle a.a.O.), braucht nicht entschieden zu werden.
43Die Gefahr der Widersprüchlichkeit zwischen dem Teil- und dem Schlussurteil besteht jedenfalls, wenn der Beklagte Gegenrechte und Einwendungen geltend macht, die sich gegen den gesamten streitgegenständlichen Anspruch richten, also sowohl den bereits entscheidungsreifen Teil als auch den verbleibenden Rest betreffen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 301, Rn. 9; Prütting/Gehrlein-Thole, ZPO, 12. Auflage, 2015, § 301, Rn. 12; MüKo ZPO/Musielak, 4. Auflage, 2013, § 301, Rn. 13).
44So liegt der Fall hier: Zwar ist über die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 27.425,09 EUR durch das insoweit von keiner Partei angefochtene Teilurteil bereits abschließend entschieden, der Beklagte hat aber zudem vorgetragen, der Wert des Nachlasses mindere sich aufgrund des der Ehefrau des Erblassers vermachten Nießbrauchs und die Klägerin müsse sich ein Geschenk des Erblassers in Höhe von 50.000,00 EUR anrechnen lassen. Über diese von dem Beklagten geltend gemachten Gegenrechte hat das Landgericht im angefochtenen Teilurteil – zugunsten der Klägerin – entschieden. Soweit sie nach erteilter Auskunft im Rahmen der bei dem Landgericht verbliebenen Zahlungsstufe einen weitergehenden Pflichtteilsanspruch geltend macht, wie dies die Aufstellung im Schriftsatz vom 05.09.2015 (vgl. Bl. 284 ff. GA) nahe legt, wird aber erneut über die von dem Beklagten geltend gemachten Gegenrechte zu entscheiden sein, so dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht.
45Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 25.09.2015 (vgl. Bl. 295 ff. GA) vorträgt, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts habe kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgelegen, aufgrund dessen in Zukunft mit einer widersprechenden Schlussentscheidung hätte gerechnet werden müssen, trifft dies nicht zu. Denn erstinstanzlich streitgegenständlich blieb nach dem dort gestellten Klageantrag zu 2. der – im Stufenverhältnis zu dem durch Teilanerkenntnisurteil vom 18.10.2013 (Bl. 123 f. GA) tenorierten Auskunftsanspruch stehende – unbezifferte Zahlungsantrag hinsichtlich eines über den mit dem angefochtenen Teilurteil zugesprochenen Pflichtteilsanspruchs hinausgehenden Pflichtteilsanspruchs. Bei der anstehenden Entscheidung hierüber sind aber die von dem Beklagten geltend gemachten Gegenrechte – unabhängig von der Frage, ob das Landgericht hierüber im angefochtenen Teilurteil zutreffend entschieden hat – erneut zu prüfen, so dass die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen gegeben ist.
46Die Aufhebung des unzulässigen Teilurteils – in dem geringen vorliegend zur Disposition stehenden Umfang – ist auch nicht deswegen entbehrlich geworden, weil sich die prozessuale Situation so entwickelt hätte, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann (vgl. BGH NJW-RR 2014, 979). Im Gegenteil: Aufgrund des Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 05.09.2015 (vgl. Bl. 284 ff. GA) steht zu erwarten, dass sie nach den Erkenntnissen aus der Auskunftsstufe weitere Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend machen wird.
472.
48Trotz des wesentlichen Verfahrensfehlers ist das Teilurteil vom 18.11.2014 nicht vollständig aufzuheben.
49Soweit der Beklagte mit dem erstinstanzlichen Teilurteil zur Zahlung von 26.780,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2012 verurteilt worden ist, ist das Urteil nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen, denn auch ein ohne das Vorliegen der Voraussetzungen erlassenes und mithin grundsätzlich unzulässiges Teilurteil kann in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prütting/Gehrlein-Thole, ZPO, 7. Auflage, 2015, § 301, Rn. 21; BeckOK ZPO/Elzer, Stand 01.06.2015, § 301, Rn. 28).
50Einer Aufhebung des gesamten Teilurteils aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils steht das Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl. BGH NJW 2013, 1009, 1010, Rn. 16; Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, 2014, § 301, Rn. 14 m.w.N.; Musielak/Voit-Musielak, ZPO, 12. Auflage, 2015, § 301, Rn. 23).
513.
52Die ausnahmsweise Möglichkeit, die Gefahr divergierender Entscheidungen dadurch abzuwenden, dass der Senat den in der ersten Instanz noch anhängigen Teil an sich zieht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 301, Rn. 12 m.w.N.), kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin den im Wege der Stufenklage geltend gemachten weiteren Zahlungsanspruch noch nicht beziffert hat.
534.
54Der Senat weist darauf hin, dass der nach den Feststellungen des Teilurteils vom 18.11.2014 gegen die Klägerin bestehende Darlehensrückzahlungsanspruch i.H.v. 27.425,09 EUR zu den Aktiva des Nachlasses hinzu zu rechnen sein dürfte und den Pflichtteilsanspruch der Klägerin jedenfalls um den Betrag von 2.285,42 EUR erhöhen dürfte.
55III.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
57Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
58Streitwert II. Instanz: 2.285,42 EUR
59IV.
60Rechtsbehelfsbelehrung:
61Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
62Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
63Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
64Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Okt. 2015 - I-7 U 248/14
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Okt. 2015 - I-7 U 248/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Okt. 2015 - I-7 U 248/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 2) - einer Bank - und dem Beklagten zu 1) - einem früheren Angestellten der Beklagten zu 2) - Zahlung, Auskunft und Rechnungslegung im Zusammenhang mit Beträgen, die der Beklagte zu 1) von Konten der Klägerin, die diese bei der Beklagten zu 2) unterhalten hatte, abgehoben und für eigene Zwecke verbraucht hat.
- 2
- Die Klägerin erlöste 1991 aus der Veräußerung eines Hotels einen Millionenbetrag und legte das Geld bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) (im Folgenden: Beklagte zu 2) an. Daneben übertrug sie weiteres Barvermögen und Wertpapiere auf verschiedene Konten und Depots bei der Beklagten zu 2). Am 31. Oktober 2002 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 2) zusätzlich einen Kontokorrentkreditvertrag über 100.000 €, der durch Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung der Klägerin besichert wurde. Die eingeräumte Kreditlinie schöpfte der Beklagte zu 1), der von Februar 1986 bis Juli 2004 für die Beklagte zu 2) als leitender Angestellter tätig war und in dieser Eigenschaft die Klägerin betreute, durch eigennützige Entnahmen weitgehend aus. Am 23. September 2005 führte die Lebensversicherungsgesellschaft den aufgelaufenen Kontokorrentsaldo durch Überweisung von 96.347,22 € zurück. In dem Zeitraum zwischen 1994 und 2004 eignete sich der Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von rund 570.000 € durch unberechtigte Barauszahlungen und Überweisungen zu Lasten der Konten der Klägerin an. Dem Beklagten zu 1) gelang es über den genannten Zeitraum, seine Entnahmen durch Gutschriften aus Verkäufen eines für die Klägerin geführten Wertpapierdepots sowie durch Fälschung der Depotauszüge zu verbergen. Ob der Beklagte zu 1) dafür auch Kontoauszüge fälschte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob der Beklagte zu 1) weitere Beträge zu Lasten der Klägerin veruntreute. Am 22. Mai 2006 erklärte die Klägerin die Kündigung aller etwaig noch mit der Beklagten zu 2) bestehenden Verträge.
- 3
- Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 730.312,95 € (Antrag zu 1) und 4.520,98 € (Antrag zu 5) nebst Zinsen in Anspruch. Sie verlangt ferner von der Beklagten zu 2) Zahlung weiterer 96.347,22 € nebst Zinsen (Antrag zu 2) und im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über sämtliche auf ihren Namen geführte Konten (Antrag zu 3) sowie Zahlung eines sich daraus ergebenden, den Zahlungsantrag zu 1 übersteigenden Betrags (Antrag zu 4). Die Beklagte zu 2) begehrt hilfswiderklagend die Zahlung von 426.464,93 € nebst Zinsen, die der Beklagte zu 1) nach ihrem Vortrag zum Schadensausgleich auf Konten der Klägerin durch Barein- zahlungen und Überweisungen zu Lasten anderer Bankkunden transferiert habe.
- 4
- Durch Teilurteil hat das Landgericht den bezifferten Zahlungsanträgen im Wesentlichen bis auf einen Teil der Zinsforderung gegenüber dem Beklagten zu 1) stattgegeben, hat die Beklagte zu 2) zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2) abgewiesen. Gegen dieses Teilurteil haben beide Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Wege der Anschlussberufung von den Beklagten Zahlung weiterer 9.041,96 € nebst Zinsen für vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren verlangt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Teilurteil in Höhe eines - den Zahlungsantrag zu 1 betreffenden - Teilbetrages von 144.737,11 € nebst Zinsen zurückgewiesen; die weitere Entscheidung hat es von ergänzendem Vorbringen der Parteien abhängig gemacht. Mit ihrer vom Senat zugelassen Revision erstrebt die Beklagte zu 2) die Aufhebung des Berufungsteilurteils, soweit sie dadurch beschwert wird.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision der Beklagten zu 2) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , soweit die Beklagte zu 2) durch das Urteil beschwert wird.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 144.737,11 € ent- scheidungsreif sei, so dass hierüber durch Teilurteil im Sinne des § 301 ZPO entschieden werden könne. Das betreffe zunächst einen Teilbetrag von 4.650 €. Das Vorbringen der Beklagten zu 2), sie habe gegenüber der Klägerin einen Fehlbetrag in dieser Höhe bereits ausgeglichen, sei erstmals im Berufungsverfahren eingebracht worden und könne nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. Daneben könne der Klägerin bereits ein weiterer Teilbetrag von 140.087,11 € zugesprochen werden, den die Beklagte zu 2) selbst errechnet habe. Die Ansprüche der Klägerin folgten aus positiver Forderungsverletzung bzw. §§ 281, 278 BGB und zudem im Hinblick auf das strafwürdige Verhalten des Beklagten zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266, 263 StGB sowie § 826 BGB; die Beklagte zu 2) hafte insoweit gemäß § 831 Abs. 1 BGB. Soweit die Beklagte zu 2) unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen rüge, dass eventuelle Forderungen der Klägerin jedenfalls nicht fällig seien, da kein Saldoabschluss vorliege und die Klägerin zunächst auf einen solchen Abschluss klagen müsse, bleibe dies mit Rücksicht auf die von der Klägerin erklärte Kündigung der Kontoverbindung ohne Erfolg. In diesem Fall könne sie sogleich Auszahlung verlangen. Die bereits feststehende Schadensersatzforderung der Klägerin sei auch nicht wegen Mitverschuldens zu mindern. Auf Nachlässigkeiten der Klägerin hinsichtlich der Kontrolle ihrer Konten könne sich der Beklagte zu 1) als vorsätzlicher Schädiger von vornherein nicht berufen. Für die Beklagte zu 2) gelte im Ergebnis nichts anderes, weil sie den Beklagten zu 1) entgegen ihrem eigenen Zuverlässigkeits- und Seriositätsanspruch nicht ausreichend überwacht habe. Gegenüber den jahrelangen Pflichtversäumnissen der Beklagten zu 2), welche den enormen Schaden erst ermöglicht hätten, trete ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin vollständig zurück.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
- 8
- 1. Das angefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil das Berufungsgericht verkannt hat, dass das Landgericht durch ein unzulässiges Teilurteil entschieden hat.
- 9
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur dann ergehen, wenn es einen abgrenzbaren Teil eines Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend so bescheidet, dass die Gefahr einander widerstreitender Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH, Urteile vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376, 380 und vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 18).
- 10
- b) Diese Voraussetzungen erfüllt das Urteil des Landgerichts nicht, das den Zahlungsantrag zu 4 offen gelassen hat, mit dem die Klägerin im Rahmen der Stufenklage Zahlung eines sich aus der Auskunft und Rechnungslegung ergebenden, den Zahlungsantrag zu 1 übersteigenden, Betrags begehrt. Damit bleibt sowohl ein Teil der Stufenklage als auch - zugleich - der über die bezifferten Anträge hinausgehende Teil des Zahlungsanspruchs offen, der von der Klägerin mit dem unbezifferten Leistungsantrag der Stufenklage verfolgt wird. Dies birgt unter mehreren Gesichtspunkten die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen.
- 11
- aa) Soweit das Landgericht den bezifferten Zahlungsanträgen der Klägerin stattgegeben hat, ist nicht auszuschließen, dass der von der Beklagten zu 2) mit dem Ziel einer Anspruchsminderung erhobene Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) im späteren Schlussurteil anders beurteilt wird. Das Landgericht hat zwar ein Mitverschulden der Klägerin mit generellen Erwägungen verneint und hat sich hierbei möglicherweise von der Vorstellung leiten lassen, diese Bewertung sei für den Gesamtanspruch verbindlich. Dies schließt aber die Möglichkeit, dass die Mitverschuldensfrage bei den später zu treffenden Entscheidungen anders beurteilt werden kann, nicht aus. Eine Bindungswirkung besteht insoweit nicht. Die einem Teilurteil zugrunde liegende Bewertung ist vielmehr lediglich für dieses Urteil ein Begründungselement, das nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 243, vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, WM 1980, 1392, 1393, vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78, 79 und vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 f.). Die Gefahr, dass es hinsichtlich der Mitverschuldensfrage zu widersprüchlichen Entscheidungen im weiteren Verfahrensablauf kommt, ist daher nicht ausgeschlossen.
- 12
- Zu Recht macht die Revision auch geltend, dass diese Gefahr sämtliche Zahlungsanträge der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) betrifft und insbesondere auch die auf Erstattung der Kontoguthaben gerichteten Zahlungsforderungen. Allerdings stehen der Klägerin insoweit - wie die Revision zu Recht rügt - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen gegen die Beklagte zu 2) keine vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüche zu, auf die der Einwand des Mitverschuldens unmittelbar Anwendung fände. Die Vorinstanzen haben nicht berücksichtigt, dass unberechtigte Belastungsbuchungen keine unmittelbar vermögensrelevanten Auswirkungen auf die Forderung des Kontoinhabers gegenüber der Bank haben. Bei einer unberechtigten Abbuchung vom Konto fehlt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr an einer wirksamen Anweisung des Inhabers, aus der der Bank ein Aufwendungsersatzanspruch für die Belastungsbuchung aus dem Giroverhältnis gemäß § 675 Abs. 1, § 670 BGB entstehen könnte (BGH, Urteile vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90, WM 1991, 1915, 1916 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1422). Eine dem Kontoinhaber nicht zurechenbare Auszahlung bleibt danach Realakt und bewirkt keine materiell-rechtliche Veränderung des Forderungsbestandes (Senat, Urteil vom 13. Juni 1995 - XI ZR 154/94, BGHZ 130, 87, 91 und BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, WM 2001, 1460 f.). Auch auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche, die dem Kunden gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB gegenüber seiner Bank wegen der Ausführung von unberechtigten Überweisungs- oder Auszahlungsaufträgen stattdessen zustehen (BGH, Urteile vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386, 388 ff., vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 106 und vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 42/00, BGHZ 145, 337, 339 f.), ist aber der Einwand des mitwirkenden Verschuldens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend anwendbar (BGH, Urteile vom 13. Juni 1983 - II ZR 226/82, BGHZ 87, 376, 380, vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386, 391 und vom 13. Juni 1995 - XI ZR 154/94, BGHZ 130, 87, 95).
- 13
- bb) Wie die Revision weiterhin zu Recht rügt, stand dem Erlass eines Teilurteils durch das Landgericht über die bezifferten Zahlungsansprüche der Klägerin außerdem entgegen, dass gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, nur dann durch Teilurteil entschieden werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil (§ 304 ZPO) über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht (vgl. auch BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 f., vom 8. November 1995 - VIII ZR 269/94, WM 1996, 511, 512 und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02, NJW 2004, 949, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 157, 159 ff.). Zwischen den Parteien ist sowohl die Höhe der über den unstreitigen Betrag hinausgehenden unberechtigten Buchungen streitig als auch der Grund des Anspruchs, zu dem in der Regel auch das Mitverschulden gehört (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 f. mwN). Dennoch hat das Landgericht kein Grundurteil erlassen und durfte es auch nicht, da ein solches im Rahmen der zugleich erhobenen Stufenklage nicht möglich war (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 mwN). Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch steht einem Grundurteil nicht gleich; sie schafft keine Rechtskraft für den Grund des unbezifferten Leistungsanspruchs (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242) und schließt daher die Gefahr, dass im weiteren Verfahren über den restlichen Zahlungsanspruch der Klägerin im Widerspruch zu dem Teilurteil erkannt wird, nicht aus.
- 14
- c) Das Berufungsgericht hätte die Unzulässigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils ohne Rücksicht auf den Vortrag der Parteien von Amts wegen berücksichtigen müssen, weil es sich um einen nicht zur Disposition der Parteien stehenden Verfahrensmangel handelt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 - X ZR 101/97, WM 1999, 1027, 1028, vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106, 107 und vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452). In der ergangenen Form kann das Berufungsurteil daher schon deshalb keinen Bestand haben, weil es das unzulässige Teilurteil des Landgerichts auch nicht teilweise hätte bestätigen dürfen.
- 15
- 2. Wie die Revision zu Recht rügt, verstößt das Teilurteil des Berufungsgerichts auch als solches gegen § 301 ZPO und die dargelegten Grundsätze. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, ein weiteres Teilurteil zu erlassen, ist ihrerseits verfahrensfehlerhaft, weil das Berufungsgericht den bezifferten Teil des klägerischen Zahlungsbegehrens durch die Bestätigung des landgerichtlichen Urteils in Höhe eines nach seiner Auffassung "entscheidungsreifen" Teilbetrags von 144.737,11 € nochmals in unzulässiger Weise zergliedert hat. Aus den oben ausgeführten Gründen, die hier entsprechend gelten, lagen in der Berufungsinstanz die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils ebenfalls nicht vor.
- 16
- 3. Auch in der Sache hält das Berufungsurteil der rechtlichen Prüfung zum Teil nicht stand.
- 17
- a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht den von der Beklagten zu 2) erhobenen Einwand mangelnder Fälligkeit der Zahlungsansprüche , weil die Klägerin zunächst auf Saldoabschluss hätte klagen müssen, nicht hat durchgreifen lassen. Jedenfalls nach der erfolgten Kündigung der Kontokorrentverbindung war mit der Beendigung des Kontokorrents gemäß § 355 Abs. 3 HGB ein fälliger Zahlungsanspruch auf den Überschuss bereits vor formeller Feststellung des Saldos entstanden (siehe schon BGH, Urteil vom 2. November 1967 - II ZR 46/65, BGHZ 49, 24, 26; vgl. auch Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 47 Rn. 105). Soweit die Beklagte zu 2) der Auffassung ist, die Klägerin habe nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund fortwirkender Pflichten zunächst einen berichtigten Saldoabschluss einfordern müssen, rechtfertigt das schon deshalb kein anderes Ergebnis, weil die Klägerin dies mit der Zahlungsklage , die den Berichtigungsanspruch einschließt, jedenfalls in schlüssiger Weise getan hat (vgl. OLG Köln, WM 2002, 2505).
- 18
- b) Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Klägerin angreift, zeigt sie ebenfalls keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler auf. Die Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Abwägung rechtlich unzulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrich- ter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 258/04, WM 2005, 701, 703 mwN). Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision nicht darzulegen. Anders als sie geltend macht, hat das Berufungsgericht keineswegs ein etwaiges nachlässiges Verhalten der Klägerin betreffend die Kontoführung ohne nähere Feststellungen wegen des vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten zu 1) als unerheblich angesehen. Das Berufungsgericht stellt vielmehr entscheidend darauf ab, dass der eigene Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2) - die fehlende Überwachung des Beklagten zu 1) über Jahre hinweg - so schwerwiegend sei, dass dahinter ein etwaiger Verursachungsbeitrag der Klägerin zurücktrete. Hiergegen ist auch unter Berücksichtigung des von der Revision hervorgehobenen Umstands, dass die Klägerin dem Beklagten zu 1) nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) im Jahr 1994 drei Blankoauszahlungsscheine überlassen hatte, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Vielmehr steht das Berufungsurteil mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach welcher sich ein Unternehmen , durch dessen Mitarbeiter ein anderer das Opfer einer vorsätzlich sittenwidrigen Handlungsweise geworden ist, nicht mit Erfolg darauf berufen kann, der Geschädigte, der seinerseits nicht leichtfertig gehandelt hatte, müsse sich das Vertrauen in die Seriosität des Mitarbeiters als Mitverschulden anlasten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82, WM 1984, 126, 127).
- 19
- c) Rechtsfehlerhaft - und von der Revision zu Recht beanstandet - hat das Berufungsgericht hingegen den in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag der Beklagten zu 2), es sei ein aus den Schlusssalden zum 31. Juli 2006 ersichtliches Guthaben der Klägerin von 4.650 € nach Entnahme durch den Beklagten zu 1) zeitnah zurückgebucht und daher bereits vorprozessual ausgeglichen worden, nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - übersehen, dass der zugesprochene Teilbetrag von 4.650 € bereits erstinstanzlich berücksichtigt war.
- 20
- d) Zu Recht beanstandet die Revision schließlich, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage eines Vorteilsausgleichs schon deshalb verfehlt sind, weil sich diese Frage in Bezug auf die in dem Teilurteil entschiedenen Beträge nicht stellt. Die gegebene Begründung, die im Kern auf das aus § 393 BGB folgende Aufrechnungsverbot abstellt, berücksichtigt zudem nicht, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) - wie oben ausgeführt - keine deliktischen Ansprüche zustehen, sondern vertragliche Ansprüche aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB.
III.
- 21
- Auf die Revision der Beklagten zu 2) ist das angefochtene Urteil danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es sie beschwert. Da eine abschließende Entscheidung durch den erkennenden Senat nicht in Betracht kommt, ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar ist bereits das Teilurteil des Landgerichts unzulässig, so dass auch eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 1954 - II ZR 76/54, BGHZ 16, 71, 82 und vom 24. September 1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 333). Das Berufungsgericht ist jedoch befugt, zur Beseitigung des Verfahrensfehlers den beim Landgericht anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035, 1036, vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78, 79 und vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452, 1454), woran die ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften über das Beru- fungsverfahren nichts geändert haben (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, WM 2009, 141 Rn. 7). Diese Verfahrensweise erscheint hier schon deshalb zweckmäßig, weil beim Berufungsgericht ohnedies noch der überwiegende Teil der Anträge anhängig ist und angesichts der Dauer des Rechtsstreits das Interesse an einer alsbaldigen abschließenden Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Anträge das Interesse, den Verlust einer Instanz hinsichtlich eines Antrags zu vermeiden, deutlich überwiegt.
- 22
- Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass gegebenenfalls im Anschluss an eine Auskunft und Rechnungslegung die für die Erfüllungsansprüche der Klägerin nach § 675 Abs. 1, § 667 BGB maßgeblichen Entnahmen und Gutschriften auf den diversen Konten insgesamt zu ermitteln sein werden, um feststellen zu können, wie hoch die verbleibenden und von der Beklagten zu 2) zu erstattenden Fehlbeträge sind.
- 23
- Gegen den Beklagten zu 1) steht der Klägerin ein (weiterer) Zahlungsanspruch an sich selbst hingegen nicht zu, da sie ihm gegenüber grundsätzlich nur einen Anspruch auf Herbeiführung der Kontoberichtigung geltend machen kann, der etwa zum Inhalt hätte, die zu eigenen Zwecken verbrauchten Guthaben durch Zahlungen gegenüber der Beklagten zu 2) zu ersetzen, um auf diese Weise eine rechtsbestätigende Korrektur der Buchungsfehlbeträge zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1423 und vom 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, WM 2001, 1460 f.). Ein Schadensersatzanspruch , wie er der Klägerin von den Vorinstanzen gegenüber den Beklagten aus Delikt und gegenüber der Beklagten zu 2) konkurrierend auch aus vertraglicher Pflichtverletzung zuerkannt wurde, kommt allerdings hinsichtlich des mit dem Zahlungsantrag zu 1 anteilig geltend gemachten Schadens in Betracht , welcher der Klägerin dadurch entstanden sein kann, dass der Beklagte zu 1) ihr Vermögen anstatt - wie mit der Beklagten zu 2) vereinbart - mit dem Zweck der Gewinnerzielung zu verwalten, für eigene Zwecke verbraucht hat (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1423 und 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, WM 2001, 1515, 1517).
Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2006 - 4 O 242/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.02.2008 - 26 U 181/06 -
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.