Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Okt. 2016 - VI-5 Kart 13/15 (V)
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 28.09.2015 gegen den Beschluss der Landesregulierungsbehörde vom 25.08.2015 (VB4-38-20/2.1) wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde und der Bundesnetzagentur zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.552.626 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2A.
3Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer zugunsten der Betroffenen erteilten Genehmigung der Netzentgeltbefreiung.
4Die Betroffene ist ein Unternehmen des mit der Produktion und dem Vertrieb von Holzwerkstoffen befassten Q-Konzerns, das den im Konzern benötigten Strom an der Börse beschafft und an die jeweiligen stromverbrauchenden Konzerngesellschaften weiterliefert. Sie ist Vertragspartei des mit der M. mbH (im Folgenden: Netzbetreiberin) geschlossenen Netznutzungsvertrages bezüglich der Abnahmestelle für den Produktionsstandort H., der durch ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft, die Q. H. GmbH - bis zum 31.12.2012 firmierend unter Q. J. GmbH -, als Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24 a/b EnWG betrieben wird. Die Q. H. GmbH betreibt an diesem Standort ferner ein Biomassekraftwerk mit einer elektrischen Leistung von x MW. Der dort erzeugte Strom wird physikalisch direkt in das Werksnetz der Q. H. GmbH eingespeist und dort auch wieder entnommen. Die Abrechnung dieser Strommengen erfolgt kaufmännisch-bilanziell.
5Nachdem die Netzbetreiberin, die damalige Q. J. GmbH und die Landesregulierungsbehörde zunächst ab Mitte Mai 2011 schriftlich und mündlich über die Höhe einer möglichen Netzentgeltreduzierung nach § 19 Abs. 2 StromNEV in der bis zum 04.08.2011 geltenden Fassung sowie den Netzanschluss und die Einspeiseebene des Kraftwerks bezüglich des Entgelts für die Zahlung vermiedener Netzentgelte bei der dezentralen Einspeisung miteinander kommuniziert hatten, beantragte die Netzbetreiberin bei der Landesregulierungsbehörde mit E-Mail vom 14.09.2011 zunächst für die – nicht existente - „Q. AG“ die Genehmigung der Befreiung von ihren Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in der ab dem 04.08.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: StromNEV 2011) für das Jahr 2011. Auf Bitten der Landesregulierungsbehörde um Klarstellung, welches Unternehmen als Letztverbraucher für welche Abnahmestelle eine Befreiung von den Stromnetzentgelten bei der Netzbetreiberin erhalten solle (E-Mail vom 13.10.2011), teilte der Prokurist der Betroffenen u.a. mit, dass „Vertragspartner“ die Betroffene sei (E-Mail vom 13.10.2011). Die Landesregulierungsbehörde bat daraufhin die Netzbetreiberin um Vorlage einer Vereinbarung zu der Netzentgeltbefreiung sowie um Klarstellung der erhaltenen Information, dass nicht die Q. AG der betroffene Letztverbraucher i.S.v. § 19 Abs. 2 StromNEV, sondern dies die Betroffene sei. Unter dem 30.11.2011 teilte die Landesregulierungsbehörde der Netzbetreiberin mit, dass die vorgelegten Antragsunterlagen unter Einbeziehung der bereits vorliegenden Unterlagen aus den Vorgesprächen aus Frühjahr/Sommer 2011 als vollständig beurteilt würden, wies jedoch erneut auf die Klarstellungserfordernisse u.a. hinsichtlich des genau betroffenen Letztverbrauchers hin. Im März 2012 trat die Q. J. GmbH mit Einverständnis der Netzbetreiberin in das Antragsverfahren ein und bestätigte der Landesregulierungsbehörde, dass sie eine eigene Abnahmestelle in einer eigenen Kundenanlage betreibe. Die Netzbetreiberin übersandte der Landesregulierungsbehörde unter dem 22.03.2012 die zwischen ihr und der Betroffenen unter dem 23.12.2011 geschlossene Vereinbarung über die Befreiung von Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (2011), die in § 5 die Betroffene als Antragstellerin ausweist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Vereinbarung (Bl. 75 VV) Bezug genommen. Mit gleichem Schreiben übersandte die Netzbetreiberin eine Aufstellung über die von der Betroffenen im Jahr 2011 entrichteten Netzentgelte, die teilweise die Q. AG als Vertragspartner auswies. Insoweit stellte die Netzbetreiberin jedoch telefonisch klar, dass in Zukunft nur noch die Betroffene im System hinterlegt sei. Nach Anhörung der Q. J. GmbH und der Netzbetreiberin genehmigte die Landesregulierungsbehörde mit an die Q. J. GmbH und die Netzbetreiberin als weitere Beteiligte adressierten Bescheid vom 10.04.2012 mit Wirkung ab dem 14.09.2011 die Befreiung von den Netzentgelten zugunsten der Abnahmestelle der Betroffenen, die auch als Letztverbraucherin angegeben war. Die Netzbetreiberin erstattete der Betroffenen für den Zeitraum vom 14.09.2011 bis 31.12.2013 gezahlte Netzentgelte in Höhe von insgesamt 1.552.626,23 € zurück.
6Aufgrund der am 22.08.2013 in Kraft getretenen Änderung des § 19 Abs. 2 StromNEV durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250, im Folgenden: StromNEV 2013), wonach anstelle der vollständigen Netzentgeltbefreiung ab dem 01.01.2014 nur noch die Möglichkeit einer Netzentgeltreduktion zulässig ist und bereits erteilte Genehmigungen zum 31.12.2013 unwirksam geworden sind, beantragte die Q. H. GmbH mit Schreiben vom 29.09.2014 die Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StromNEV in der ab 2014 geltenden Fassung. Zuvor hatte am 15.09.2014 ein gemeinsames Gespräch zwischen den Vertretern der Landesregulierungsbehörde, der Q. H. GmbH, der Betroffenen und der Netzbetreiberin stattgefunden, in dessen Verlauf zur Sprache kam, dass die Q. H. GmbH alleinige Stromverbraucherin und die Betroffene ausschließlich mit der Abwicklung des Energieeinkaufs für die Gesellschaften der Q.-Gruppe betraut sei und die im Biomassekraftwerk erzeugten Strommengen kaufmännisch-bilanziell abgerechnet würden. Nachdem die Betroffene im Schreiben vom 22.01.2015 bestätigte, dass dies auch der Situation in dem für die Genehmigung vom 10.04.2012 maßgeblichen Zeitraum entsprochen habe und die im Biomassekraftwerk erzeugten und kaufmännisch-bilanziell abgerechneten Strommengen weder im Rahmen der Antragstellung noch bei der nachträglichen Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines individuellen Netzentgeltes – entnahmemindernd - berücksichtigt worden seien, kündigte die Landesregulierungsbehörde mit Schreiben vom 08.06.2015 an, den Netzentgeltbefreiungsbescheid vom 10.04.2012 aufzuheben. Die Betroffene nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2015 zu dem übersandten Entwurf eines Rücknahmebescheides Stellung.
7Mit dem angegriffenen Bescheid vom 25.08.2015 nahm die Landesregulierungsbehörde den Genehmigungsbescheid vom 10.04.2012 gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Satz 4 VwVfG NRW gegenüber der Betroffenen mit Wirkung ab seiner Erteilung – ex tunc - zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung hätten nicht vorgelegen, weil die Betroffene weder Letztverbraucherin i.S.v. § 19 Abs. 2 StromNEV 2011 i.V.m. § 3 Nr. 15 EnWG noch sonst antragsberechtigt gewesen sei. Des Weiteren hätten die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der Netzentgeltbefreiung nicht vorgelegen, weil eine kaufmännisch-bilanzielle Verrechnung von Strombezug und Eigenerzeugung im Bereich des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nicht in Betracht komme, wie der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt habe. Dies habe zur Folge, dass die nach § 19 Abs. 2 StromNEV erforderlichen Schwellenwerte nicht erreicht worden seien und auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass diese in künftigen Jahren erreicht werden würden. Auf Vertrauensschutz in den Fortbestand der erteilten, für sie begünstigenden Netzentgeltbefreiung könne sich die Betroffene nicht berufen, weil sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die im Wesentlichen unrichtig und nicht vollständig gewesen seien.
8Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde.
9Sie ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Voraussetzungen einer Rücknahme des Bescheids vom 10.04.2012 gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Satz 4 VwVfG NRW lägen nicht vor. Der Genehmigungsbescheid vom 10.04.2012 sei bereits nicht rechtswidrig gewesen. Sie sei als Vertragspartnerin des Netznutzungsvertrags Netznutzerin und damit als originäre Schuldnerin des für die Netznutzung zu zahlenden Entgelts antragsberechtigt gewesen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2011, wonach der Antrag „auch“ und damit nicht ausschließlich durch den Letztverbraucher gestellt werden könne. Jedenfalls habe sie nach Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, stromintensive Letztverbraucher hinsichtlich der zu zahlenden Netzentgelte zu privilegieren, den Antrag für die Q. H.GmbH stellen dürfen, was auch der Auffassung der Bundesnetzagentur in ihrem Leitfaden zur Genehmigung von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (Stand Dezember 2012) entspreche. Zumindest sei ihr der Stromverbrauch der Q. H.GmbH wegen der bestehenden gesellschaftsrechtlichen sowie organisatorischen Verflechtung der beiden Gesellschaften innerhalb des Q.-Konzerns und des Umstands, dass beide Gesellschaften wirtschaftlich eine Einheit bildeten und zusammengehörten, zuzurechnen. Weder die Verordnung noch der damals geltende Leitfaden der BNetzA zur Auslegung von § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 (Stand September 2011) hätten eine entsprechende Konzernbetrachtung ausgeschlossen. Vielmehr spreche der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck der Privilegierung des stromintensiven Letztverbrauchs dafür, auf den Stromverbrauch des Unternehmens an einem Standort, d.h. an einer Abnahmestelle abzustellen, anstatt auf den Verbrauch einer individuellen, rechtlich selbständigen Unternehmenseinheit. Äußerst hilfsweise wäre der Antrag von der Landesregulierungsbehörde dahingehend umzudeuten gewesen, dass Antragsteller und begünstigter Adressat dasjenige Unternehmen sein solle, welches am Standort den Strom verbraucht, also die Q. H.GmbH.
10Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 hätten ebenfalls vorgelegen. Da kaufmännisch-bilanziell bezogene Strommengen in voller Höhe netzentgeltpflichtig seien, müssten diese konsequenterweise auch im Rahmen der Ermittlung der Voraussetzungen für eine Netzentgeltbefreiung berücksichtigt werden. Die gegenteilige Auffassung des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 15.07.2015, VI-3 Kart 83/14 (V)) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, überzeuge nicht, weil sie die Zielsetzungen des § 8 Abs. 2 EEG 2012/§ 11 Abs. 2 EEG 2014, volkswirtschaftlich überflüssige Investitionen in Direktleitungen zu vermeiden, konterkariere und zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von in Kundenanlagen angeschlossenen Letztverbrauchern führe. Außerdem komme dem kaufmännisch-bilanziellen Strombezug die gleiche netzstabilisierende Wirkung zu, wie der unmittelbaren physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. Sofern sich der erkennende Senat der Auffassung des 3. Kartellsenats anschließen wolle, werde die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof angeregt.
11Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides stünde der Rücknahme das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen in dessen Bestand entgegen. Gerade aufgrund dieses Vertrauens habe sie Umbau- oder sonstige Maßnahmen zur Realisierung einer physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung unterlassen, womit sich die Landesregulierungsbehörde ermessensfehlerhaft in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG liege nicht vor. Keiner der Beteiligten habe hinsichtlich der Letztverbrauchereigenschaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Die Aussage, dass „Vertragspartner“ die Betroffene sei, sei zutreffend gewesen. Dass die Landesregulierungsbehörde hieraus den in der Sache nicht zutreffenden und keinesfalls zwingenden Schluss gezogen habe, die Betroffene sei Letztverbraucherin, ändere daran nichts. Der Mitteilung über den Eintritt der Q. J. GmbH in das Antragsverfahren hätte die Landesregulierungsbehörde entnehmen müssen, dass es sich bei dieser Gesellschaft um die Stromletztverbraucherin am Standort handele, jedenfalls hätte die Landesregulierungsbehörde den Sachverhalt angesichts der Existenz verschiedener Q.-Gesellschaften am Standort H. weiter ermitteln müssen. Die vermeintlich unzutreffende Benennung der Betroffenen als Antragstellerin sei auch keine „in wesentlicher Beziehung unrichtige Angabe“ i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG, denn der beantragte Bescheid wäre auch bei Nennung der Q. J. GmbH als Antragstellerin mit gleichem Inhalt erlassen worden. Der Landesregulierungsbehörde sei auch die Stromerzeugung im Biomassekraftwerk bekannt gewesen. Dessen Existenz sei schon wegen des Themas „vermiedene Netzentgelte“ und der von der Netzbetreibern übermittelten Übersicht zur Anschlusssituation offenkundig gewesen.
12Die Betroffene beantragt,
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1. den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 25.08.2015, VB4-38-20/2.1., aufzuheben;
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2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Landesregulierungsbehörde beantragt,
18die Beschwerde zurückzuweisen.
19Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid unter Wiederholung und Vertiefung seiner Gründe. Sie ist der Ansicht, die erteilte Netzentgeltbefreiung sei rechtswidrig, weswegen durch § 48 VwVfG NRW ein Rücknahmeermessen eröffnet gewesen sei, welches sie sachgerecht ausgeübt habe. Ein nicht selbst letztverbrauchender Netznutzer sei nach § 19 Abs. 2 StromNEV 2011 nicht antragsberechtigt, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Sätze 1 bis 4 des § 19 Abs. 2 StromNEV 2011 ergebe. Eine Zurechnung des Stromverbrauchs der Q. H.GmbH im Wege der Konzernbetrachtung finde in der Verordnung keine Stütze. Für die äußerst hilfsweise geforderte Umdeutung des Antrags habe vorliegend kein Raum bestanden. Auf Vertrauensschutz könne sich die Betroffene nicht berufen. Sie habe objektiv unrichtige Angaben zur Person des Letztverbrauchers gemacht, indem sie die dahingehende Frage der Landesregulierungsbehörde nicht bzw. in irreführender Weise damit beantwortet habe, dass sie „Vertragspartner“ sei.
20Der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug sei bei der Berechnung der Stromabnahme nicht einzubeziehen. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV begünstige die kontinuierliche Abnahme großer Strommengen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung, die beim kaufmännisch-bilanziellen Strombezug gerade nicht stattfinde. Dass das Biomassekraftwerk, von dessen Existenz sie in anderem Zusammenhang 2011 und vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens zur Netzentgeltbefreiung erfahren habe, auch bei der Genehmigung einer Netzentgeltbefreiung eine Rolle spielen würde bzw. hätte spielen müssen, sei zu dieser Zeit nicht absehbar gewesen.
21Nach alledem sei die Rücknahme der Netzentgeltbefreiung sowohl aufgrund der Benennung eines falschen Letztverbrauchers als auch aufgrund der falschen Ermittlung der maßgeblichen Strommenge gerechtfertigt, wobei die Kumulation der Rücknahmegründe umso schwerer wiege.
22Die Bundesnetzagentur ist der Ansicht, die Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten sei bereits deshalb rechtswidrig gewesen, weil die nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 erforderliche Benutzungsstundenzahl an der Abnahmestelle nicht erreicht gewesen sei. Insoweit nimmt sie vertieft zur Unzulässigkeit einer kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise bei der Ermittlung der Voraussetzungen für eine Befreiung von den Netzentgelten Stellung.
23Die Netzbetreiberin schließt sich der Argumentation der Betroffenen zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids der Landesregulierungsbehörde unter Vertiefung und Ergänzung der Argumente weitgehend an. Sie regt hinsichtlich der Angabe des Letztverbrauchers eine Umdeutung des Befreiungsbescheides durch den Senat an.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.
25B.
26Die zulässige Beschwerde der Betroffenen sowie der Feststellungsantrag zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren haben aus den mit den Beteiligten in der Senatssitzung eingehend erörterten Gründen keinen Erfolg.
27I.
28Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist als Anfechtungsbeschwerde gem. § 75 Abs. 1 S. 1 EnWG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Betroffene als Adressatin des Rücknahmebescheids und Begünstigte des aufgehobenen Genehmigungsbescheids beschwerdebefugt (§ 75 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 Nr. 2 EnWG).
29II.
30Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Rücknahmebescheid vom 25.08.2015 ist rechtmäßig. Die Landesregulierungsbehörde hat mit Recht und unter fehlerfreier Ausübung ihres Rücknahmeermessens die zugunsten der Betroffenen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 erteilte Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten rückwirkend aufgehoben. Die Rücknahme war auch nicht verfristet.
311. Zu Unrecht hat die Landesregulierungsbehörde ihre Befugnis zur Aufhebung der Genehmigung der Netzentgeltbefreiung allerdings (auch) auf § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG gestützt. Danach ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, eine Genehmigung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den für sie einschlägigen Voraussetzungen entspricht. Dabei bezieht sich die Änderungsbefugnis trotz der Formulierung „weiterhin“ zwar nicht nur auf anfänglich rechtmäßige Entscheidungen, sondern auch auf solche, die sich im Lichte neuer Erkenntnisse als rechtswidrig erwiesen haben (BGH, Beschl. v. 12.07.2016, EnVR 15/15, Rn. 38 ff. „Unbefristete Genehmigung“). Sie umfasst auch die ersatzlose Aufhebung einer Entscheidung (BGH, a.a.O., Rn. 18 ff.). Jedoch ist der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG auf Änderungen mit Wirkung für die Zukunft beschränkt und ermöglicht damit keine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit (ebenso:Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 29 Rn. 24; Wahlhäuser in Kment, EnWG, § 29 Rn. 40; wohl auch BerlKommEnR/Schmidt-Preuß, 3. Aufl., § 29 EnWG Rn. 70 ff., der eine Kollision des § 29 Abs. 2 EnWG mit § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwVfG annimmt, welche nur den Widerruf ex nunc vorsehen). Der Bundesgerichtshof hat die Frage der rückwirkenden Änderung zwar letztlich offen gelassen (BGH, a.a.O., Rn. 33), jedoch zu erkennen gegeben, dass Änderungen nach Anwendungsbereich und Zweck dieser Vorschrift in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft angeordnet werden könnten.
32So spricht bereits der Wortlaut der Norm, wonach die Änderungsbefugnis dahingehend beschränkt ist („soweit dies erforderlich ist, um“), sicherzustellen, dass die festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden „weiterhin‘“ den einschlägigen Voraussetzungen entsprechen und der damit ersichtlich zukunftsgerichtet ist, für eine Anpassung ex nunc. Dabei ist die Formulierung auch im Lichte der europäischen Vorgaben, die Grundlage für diese Norm waren, zu sehen. Nach Art. 25 Abs. 4 Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie (RL 2003/55/EG; vgl. BerlKommEnR/Schmidt-Preuß, a.a.O. Rn. 13, 18 ff.) „sollen die Regulierungsbehörden befugt [sein], falls erforderlich von den Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern und den Betreibern von LNG-Anlagen zu verlangen, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen, einschließlich der Tarife und Methoden, zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und nicht diskriminierend angewendet werden“. Ähnlich formiert Art. 41 Abs. 10 der Richtlinie 2009/73/EG vom 13.07.2009, wonach die Regulierungsbehörden befugt sind, zu verlangen, „die in diesem Artikel genannten Bedingungen, einschließlich der Tarife zu ändern, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden“.
33Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für dieses Verständnis. Danach soll die Regulierungsbehörde im Hinblick darauf, dass die Faktoren für die Beurteilung der Angemessenheit der Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder Netzzugang und deren nicht diskriminierenden Anwendung aufgrund der komplexen Strukturen des Netzbetriebs häufig schwer zu beurteilen sind und einem raschen zeitlichen Wandel unterliegen, ein möglichst flexibles Instrumentarium an die Hand gegeben werden, damit sie die getroffenen Entscheidungen an veränderte tatsächliche oder rechtliche Umstände anpassen und so die Effektivität der Regulierung sichern kann (BGH, a.a.O., Rn. 27; BerlKommEnR/Schmidt-Preuß, a.a.O., Rn. 64). Schließlich spricht auch der Umstand, dass § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG – anders als § 48 Abs. 2, Abs. 3 sowie § 49 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG NRW – keine ausdrücklichen Regelungen zum Vertrauensschutz enthält, für eine Beschränkung auf lediglich zukünftige Änderungen, weil diese insoweit grundsätzlich weniger einschneidend sind (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 30).
342. Die rückwirkende Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 10.04.2012 ist jedoch nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen gemäß § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Satz 4 VwVfG NRW gerechtfertigt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Genehmigungsbescheid war rechtswidrig, so dass der Anwendungsbereich des § 48 VwVfG NRW eröffnet ist. Die Rücknahmeentscheidung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen.
352.1. Die aufgehobene Genehmigung vom 10.04.2012 war schon deshalb rechtswidrig, weil sie – wie auch die zugrundeliegende Vereinbarung der Betroffenen und der Netzbetreiberin über die Befreiung - nicht den tatsächlichen Letztverbraucher von den Netzentgelten befreit hat.
362.1.1. Der Genehmigungsbescheid vom 10.04.2012 ist zu Gunsten der Betroffenen ergangen, die Betroffene war und ist aber unstreitig nicht Letztverbraucherin i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 i.V.m. § 3 Nr. 25 EnWG. Danach sind Letztverbraucher natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Die Betroffene verbraucht jedoch an der im Genehmigungsbescheid genannten Abnahmestelle in H. keinen Strom, sondern verkauft diesen an die stromverbrauchende tatsächliche Letztverbraucherin, die Q. H.GmbH. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 begünstigt aber nur den Letztverbraucher. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Danach soll der Letztverbraucher bei Vorliegen der in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 genannten Voraussetzungen von den Netzentgelten befreit werden.
37Auch nach Sinn und Zweck der Regelung sollte allein der Letztverbraucher begünstigt werden. Schon seit Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung im Jahr 2005 bestehen im Netzentgeltbereich Sonderregelungen für energieintensive Letztverbraucher, die der Wirkung der gleichmäßigen Stromabnahme dieser Letztverbrauchergruppe Rechnung tragen (BR-Drs, 447/13 vom 29.05.2013, S. 2). Nach der Zielsetzung des Verordnungsgebers sollten mit der Befreiung von den Netzentgelten stromintensive Unternehmen, die die Schwellenwerte des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 (über 7000 Benutzungsstunden im Jahr sowie ein Jahresverbrauch größer 10 Gigawattstunden) erreichen, aufgrundihres Nutzungsverhaltens privilegiert werden, weil sie aufgrund ihrer Bandlast, also der kontinuierlichen Stromabnahme aus dem Netz, netzstabilisierend wirken (BT-Drs. 17/6365 vom 29.06.2011, S. 34). Dies hat der Verordnungsgeber auch in der Begründung zur Folgeregelung des § 19 Abs. 2 StromNEV 2013 nochmals klargestellt und weiter dahingehend konkretisiert, dass die über das Jahr nahezu konstante Nachfrage die relative Schwankungsbreite der gesamten Last reduziert und daher zu einer besseren Prognostizierbarkeit und einer effizienteren Auslastung des gesamten Kraftwerksparks und damit zu positiven Auswirkungen auf die Versorgung aller Netzkunden führt. Ferner seien mit der geringeren Prognoseunsicherheit positive Auswirkungen auf die Netzkosten verbunden. Ein stabiler Verbrauch wirke sich zudem positiv auf den Netzbetrieb, beispielsweise hinsichtlich der Spannungshaltung im Netz, aus und könne einen Beitrag zur Frequenzhaltung leisten (BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, S. 15 f.). Maßgeblich kommt es daher auf das konkrete Abnahmeverhalten des Letztverbrauchers an, weswegen die Regelung nicht nur einen sachlichen Bezug zu einer bestimmten Abnahmestelle, sondern gerade auch einen personellen Bezug zum Letztverbraucher als stromintensivem Unternehmen aufweist. Insoweit fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung, unabhängig davon, dass es schon nicht zu einem Betreiberwechsel gekommen ist, wie die Netzbetreiberin meint. Da es entscheidend auf den Stromverbrauch des Letztverbrauchers ankommt, kann ein Lieferant folglich nicht Begünstigter sein.
38Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV, wonach der Antrag auf Erteilung der regulierungsbehördlichen Genehmigung „auch“ durch den Letztverbraucher gestellt werden kann. Die Erweiterung der Antragsbefugnis auf den Letztverbraucher indiziert nicht, dass ansonsten auch der Lieferant als Netznutzer antragsberechtigt ist. Sowohl § 19 Abs. 1 StromNEV 2011 als auch dessen Absatz 2 sehen als Beteiligte einer Netzentgeltreduzierung oder – befreiung lediglich den Netzbetreiber, als denjenigen, der ein vermindertes Netzentgelt anzubieten oder eine Netzentgeltbefreiung zu gewähren hat, auf der einen Seite und den Letztverbraucher, als denjenigen, dessen Nutzungsverhalten honoriert werden soll, auf der anderen Seite vor. Demnach lässt die Erweiterung der Antragsbefugnis in § 29 Abs. 2 Satz 4 StromNEV auf den Letztverbraucher nur den Schluss zu, dass ansonsten der Netzbetreiber als weitere Partei der Vereinbarung über die Netzentgeltbefreiung antragsberechtigt sein sollte. Mit der erweiterten Antragsbefugnis wollte der Verordnungsgeber ganz offensichtlich nur dem Umstand Rechnung tragen, dass stromintensive industrielle Großverbraucher schneller Klarheit über die zu zahlenden Netzentgelte haben müssen, weil diese einen erheblichen Anteil ihrer Produktionskosten ausmachen.
39Eine andere Auslegung ist auch nicht mit Blick auf integrierte Stromlieferverträge (All-inclusive-Verträge) geboten. Zwar wird bei einer solchen Konstellation der Netznutzungsvertrag nicht zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher, sondern, wie auch vorliegend, zwischen Netzbetreiber und Lieferant geschlossen. Netzentgeltverpflichteter ist in diesem Fall der Lieferant. Dennoch ist dieser nicht der Anspruchsberechtigte im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011, sondern weiterhin der Letztverbraucher. Denn honoriert werden soll ein netzdienliches Nutzungsverhalten. Dieses wird jedoch ausschließlich durch den Letztverbraucher bestimmt, so dass der vom Verordnungsgeber mit der Entgeltbefreiung gesetzte Anreiz für ein entsprechendes Nutzungsverhalten nur ihm gegenüber Wirkung entfalten kann. Wäre hingegen der Lieferant unmittelbarer Anspruchsberechtigter nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV wäre die beabsichtigte Anreizwirkung nicht garantiert, da nicht in jedem Fall gewährleistet wäre, dass die Vergünstigung nach § 19 Abs. 2 StromNEV beim Letztverbraucher auch tatsächlich ankommt. Dem Umstand, dass bei einem All-inclusive-Vertrag der Letztverbraucher keinen unmittelbaren Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber hat und dadurch die Person des (vertraglichen) Netznutzers und die des Letztverbrauchers auseinanderfallen, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Lieferant entweder dem Abschluss der Vereinbarung des Letztverbrauchers mit dem Netzbetreiber (Befreiung) ausdrücklich zustimmt oder der Lieferant nach entsprechender Vollmachtserteilung durch den Letztverbraucher zugunsten des über die betreffende Abnahmestelle versorgten Letztverbrauchers ein individuelles Netzentgelt (Befreiung) vereinbart/verlangt oder aber eine entsprechende dreiseitige Vereinbarung zwischen Netzbetreiber, Lieferant und Letztverbraucher geschlossen wird (vgl. auch Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV, Stand Dezember 2012, Ziffer 2.6.; Festlegung der Bundesnetzagentur vom 05.12.2012 zur sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, BK4-12-1656, Ziffer 7.3.; Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StromNEV i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV in der Fassung des Art. 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.082013 (BGBl. I S. 3250) mit Wirkung ab dem 01.01.2014, BK4-13-739, Ziffer 6 d), S. 51). In allen drei Konstellationen bleibt jedoch der konkrete Letztverbraucher der Berechtigte und Begünstigte und ist gewährleistet, dass ihm - mittelbar – das individuelle Netzentgelt bzw. die Befreiung von der Netzentgeltpflicht bezogen auf eine bestimmte Abnahmestelle zugutekommt. Vorliegend hat die Betroffene jedoch nicht die Genehmigung der Netzentgeltbefreiung für die Q. H.GmbH (Q. J. GmbH) als Letztverbraucherin bei der Landesregulierungsbehörde beantragt, sondern umgekehrt, (zuletzt) die damalige Q. J. GmbH für die Betroffene, die unstreitig jedoch nicht Letztverbraucherin, sondern Lieferantin war und ist. Zudem hat sie die Vereinbarung über die Befreiung zwischen ihr und der Netzbetreiberin vorgelegt, die sie im eigenen Namen und nicht als Bevollmächtigte abgeschlossen hat.
402.1.2. Auch die Konzernverbundenheit der Betroffenen und der Q. H.GmbH kann nicht über § 15 AktG zur Zurechnung des Stromverbrauchs der Letztverbraucherin, der Q. H.GmbH, zugunsten der Betroffenen führen. § 15 AktG gilt nur im Rahmen des Konzernrechts des Aktiengesetzes, in anderen Gesetzen muss die Bezugnahme ausdrücklich erfolgen, wie es beispielsweise in § 36 Abs. 2 Satz 1 GWB für die Beurteilung von Zusammenschlüssen der Fall ist. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV sieht eine Konzernbetrachtung nicht vor, vielmehr stellt die Regelung, wie dargestellt, auf den Letztverbraucher und damit auf ein individualisiertes selbständiges Unternehmen ab. Auch die Bezugnahme auf § 15 AktG im Leitfaden der Bundesnetzagentur (Stand Dezember 2012) unter Ziffer 1.3. (S. 4) sowie in der Festlegung vom 11.12.2013, BK 4-13-739 unter Ziffer 6 (S. 49) erlaubt nicht die beliebige Zurechnung der Stromabnahmen innerhalb des Konzerns, sondern lediglich die Zurechnung der Stromabnahmen konzernverbundener Unternehmen als Letztverbraucher an derselben Abnahmestelle innerhalb einer Kundenanlage. Da die Betroffene nicht selbst Letztverbraucherin, sondern lediglich Lieferantin ist, kann ihr der Stromverbrauch der Q. H.GmbH auch unter diesem Aspekt nicht als eigener zugerechnet werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 09.12.2009, VIII ZR 35/09, NVwZ-RR 2010, 315, 316, Rn. 23 f. zum Belastungsausgleich nach § 14 Abs. 3 EEG 2004, wonach die Lieferung von Strom an verbundene Unternehmen der Eigenversorgung nicht gleichgestellt werden kann; ebenso BGH, Urt. v. 06.05.2015, VIII ZR 56/14, BeckRS 2015, 104919), so dass es nicht weiter darauf ankommt, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung eine entsprechende Konzernklausel im Leitfaden der Bundesnetzagentur (Stand September 2011) noch nicht vorgesehen war.
412.1.3. Die Auslegung des Genehmigungsbescheids entsprechend §§ 133, 157 BGB führt ebenfalls nicht dazu, dass die Betroffene lediglich als formale Antragstellerin und die Q. H.GmbH als Letztverbraucherin und materiell Begünstigte anzusehen wäre. Maßgebend ist insoweit nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern der tatsächlich erklärte Wille, wie ihn der durch die Erklärung Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen bei verständiger Würdigung verstehen durfte (BVerwGE 60, 223, 228f.; 41, 305, 306). Danach kann die Regelung in Tenorziffer 1. des Genehmigungsbescheids vom 10.04.2012, wonach die Befreiung bezüglich der „o.g. Abnahmestelle“ genehmigt wird, jedoch nur dahingehend verstanden werden, dass die Genehmigung zugunsten der Betroffenen als Letztverbraucherin erteilt worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus der Bezugnahme auf die in der Betreffzeile konkretisierten Angaben zur Abnahmestelle und dem Letztverbraucher. Insoweit liegt auch nicht nur eine unerhebliche Falschbezeichnung i.S. einer falsa demonstratio, unabhängig von der Frage, ob deren Grundsätze hier überhaupt anwendbar sind (verneinend FG Cottbus, Urt. v. 28.08.1996, 2 K 1618/95 StB, EFG 1997, 313), vor, weil die Landesregulierungsbehörde den Willen hatte, die Genehmigung zugunsten der Betroffenen als Letztverbraucherin zu erlassen. Bei der Angabe der Betroffenen als Letztverbraucherin handelt es sich auch weder um eine offenbare Unrichtigkeit oder um einen heilbaren Verfahrens- oder Formfehler i.S.d. §§ 45, 46 VwVfG NRW, vielmehr ist materiell fehlerhaft das falsche Unternehmen als Letztverbraucher bezeichnet und begünstigt worden.
422.1.4. Schließlich scheidet auch eine Umdeutung des Bescheids durch den Senat aus. Nach § 47 VwVfG NRW kann zwar ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind, wobei die Umdeutung auch durch das Gericht vorgenommen werden kann (BGH, Urt. v. 03.02.2000, III ZR 296/98, NVwZ 2000, 1206, 1208; BVerwG, Beschl. v. 01.07.1983, 2 B 176/81, NVwZ 1984, 645, juris Rn. 6; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 47 Rn. 10; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 47 Rn. 10). Das Gericht kann aber eine Umdeutung nur im Rahmen des Streitgegenstands des Verfahrens vornehmen. Gegenstand der gerichtlichen Umdeutung ist daher ausschließlich der angefochtene Bescheid (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 47 Rn. 35a). Dies ist vorliegend der Rücknahmebescheid, nicht der Genehmigungsbescheid. Eine gerichtliche Umdeutung des Rücknahmebescheids in einen Änderungsbescheid kommt jedoch wegen der völlig anderen Zielrichtung noch dazu gegenüber einem anderen Adressaten nicht in Betracht.
432.2. Da sich die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids vom 10.04.2012 schon im Hinblick auf die fehlende Letztverbrauchereigenschaft der Betroffenen ergibt, kommt es nicht weiter darauf an, dass der Genehmigungsbescheid auch deshalb rechtswidrig war, weil nach der zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung zu treffenden Prognose bei Berücksichtigung einer nur kaufmännisch-bilanziellen Entnahme die Benutzungsstundenzahl nicht erreicht wurde und auch nicht erreicht werden konnte. Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 148 ZPO, 94 VwGO bis zur Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit den Entscheidungen des 3. Kartellsenats ist entgegen der Auffassung der Betroffenen daher nicht veranlasst.
442.3. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der Rücknahme vorliegend nicht entgegen.
452.3.1. Sofern es sich - wie hier - um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW allerdings nur unter den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Einschränkungen möglich, wobei Absatz 2 die Rücknahme eines auf eine staatliche Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts regelt (VG Köln, Beschl. v. 22.04.2010, 1 K 62707/09, juris Rn. 50, 52; OVG Berlin, Beschl. v. 08.10.1991, 2 S 6.91, juris Rn. 60; Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 48 Rn. 86; Meyer in Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 90) und dabei auch das Verschontbleiben vor einer finanziellen Belastung umfasst (BVerwG, Urt. v. 18.04.1997, 3 C 3/95, BeckRS 1997, 21954, Rn. 35 ff.). Da es sich bei der Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten im Hinblick darauf, dass diese staatlich angeordnet wird und nach Auffassung der Europäischen Kommission eine staatliche Beihilfe zugunsten energieintensiver Unternehmen darstellt (vgl. Beschluss vom 06.03.2013 (C(2012) 8765, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/ state_aid/cases/247905/247905_1416896_14_2.pdf; ebenso zur Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen: Beschluss der Europäischen Kommission vom 25.11.2014 (EU) 2015/1585, abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg.de/files/Beschluss_KOM_151114.pdf; nachfolgend bestätigt durch EuG, Urt. v. 10.05.2016, T-47/15, juris Rn. 40), um einen auf eine staatliche Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt, beurteilt sich die Rücknahme vorliegend nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtswidriger Geldleistungs-Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW.
462.3.2. Das Vertrauen der Betroffenen in den Bestand des Genehmigungsbescheids ist vorliegend jedoch nicht schutzwürdig, denn es lagen, wie die Landesregulierungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG NRW vor. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dabei ist unerheblich, ob den Betroffenen ein Verschulden trifft und er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kannte bzw. hätte kennen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.08.1986, 3 C 9/85, juris Rn. 29). Dem Erwirken durch unrichtige oder unvollständige Angaben steht es gleich, wenn der Betroffene es unterlässt, maßgebliche Tatsachen, die Grundlage für die Gewährung der Geldleistung sind, anzuzeigen, obwohl er hierzu verpflichtet war (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 19.02.2015 - 9 K 1815/14 - juris Rn. 33; VG München, Urt. v. 25.06.2015, M 12 K 14.4230, BeckRS 2016, 40469; Kopp/Ramsauer, a.a.O ., § 48 Rn. 117).
47Nach diesen Maßgaben hat die Betroffene den Genehmigungsbescheid durch unvollständige und gleichzeitig irreführende Angaben erwirkt. Die Betroffene war schon nach § 19 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, Angaben zur Letztverbrauchereigenschaft zu machen, weil – wie dargelegt – die Vorschrift ausdrücklich den Letztverbraucher als Begünstigten der Netzentgeltbefreiung in den Blick nimmt. Unabhängig davon hatte die Landesregulierungsbehörde aber auch mehrfach um entsprechende Klarstellung gebeten (E-Mail vom 13.10.2011, E-Mail vom 30.11.2011), die jedoch nicht erfolgt ist. Vielmehr hat die Betroffene unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Anfrage der Landesregulierungsbehörde per E-Mail vom 13.10.2011 mitgeteilt, dass sie Vertragspartner sei. Diese Angabe war nicht lediglich unklar oder widersprüchlich (OVG Münster, Urt. v. 25.11.1996, 25 A 1950/96, NVwZ-RR 1997, 585, 587; Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 154), sondern in Bezug zu der konkret gestellten Frage unvollständig und gleichzeitig irreführend, weil sie vom Empfängerhorizont der Landesregulierungsbehörde aus den Schluss darauf zuließ, die Frage nach dem Letztverbraucher sei beantwortet worden. Dies wurde durch die Vorlage der Vereinbarung über die Befreiung von den Netzentgelten vom 23.12.2011 noch verstärkt, denn richtigerweise hätte die Vereinbarung zwischen der Letztverbraucherin und der Netzbetreiberin geschlossen werden müssen, was nicht der Fall gewesen ist. Auch ein Vertretungsverhältnis ergibt sich aus ihr nicht, weder bei der Nennung der Betroffenen im Rubrum noch bei ihrer Unterschrift. Auch im Übrigen findet sich in der Vereinbarung keinerlei Hinweis auf den tatsächlichen Letztverbraucher. Vielmehr ist dort unter § 1 Abs. 2 – unzutreffend – angegeben, dass der „Letztverbraucher“, gemeint war offensichtlich die Betroffene als Vertragspartnerin, monatliche Abschlagszahlungen an den Netzbetreiber leisten wird. Ferner ist in § 5 der Vereinbarung die Betroffene als Antragstellerin ausgewiesen. Im Rahmen der Anhörung hat die Betroffene den unter dem 22.03.2012 übermittelten Entwurf des Genehmigungsbescheids ebenfalls nicht zum Anlass für eine Klarstellung genommen. Eine Richtigstellung oder Ergänzung der fehlenden Angaben zur Letztverbrauchereigenschaft erfolgte auch nicht durch die Angabe der Q. J. GmbH nach Eintritt in das Antragsverfahren in der E-Mail vom 22.12.2012, dass sie „eine eigene Abnahmestelle in einer eigenen Kundenanlage betreibt“, weil es an jeglichem Bezug zur konkreten Abnahmestelle fehlt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Landesregulierungsbehörde insoweit eine Mitverantwortung trifft, als sie den Eintritt der Q. J.GmbH in das Antragsverfahrens nicht zum Anlass genommen hat, nachzufragen, welche Funktion dieser zukommt. Denn eine Mitverantwortung der bewilligenden Behörde kann verlorenen Vertrauensschutz nicht wieder begründen (BVerwG, Urt. v. 23.05.1996, 3 C 13.94, juris Rn. 50; OVG NRW, Beschl. v. 29.05.2015, 1 A 1727/13, juris Rn. 12). Erwirkt der Begünstigte den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Angaben bzw. unterlässt er es, maßgebliche Tatsachen, die Grundlage für die Gewährung der Geldleistung sind, anzuzeigen, obwohl er hierzu verpflichtet war, besteht ein Recht des Begünstigten auf Vertrauensschutz daher selbst dann nicht, wenn die Behörde wegen mangelnder Sorgfalt – die hier jedoch angesichts der mehrfachen Nachfragen nach dem wahren Letztverbraucher nicht vorliegt - eine Mitverantwortung für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.07.2014, 3 C 23/13, NVwZ-RR 2015, 21, 22 Rn. 33; Urt. v. 14.8.1986, 3 C 9/85, NVwZ 1987, 44 f.; OVG NRW, Beschl. v. 09.12.2015,15 A 121/15, juris Rn. 18; VG München, Urt. v. 16.04.2015, M 12 K 14.5402, BeckRS 2015, 55530).
482.4. Die Entscheidung der Landesregulierungsbehörde, den Genehmigungsbescheid rückwirkend aufzuheben, ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.
49Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG NRW grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Die Landesregulierungsbehörde hat dies gesehen und zunächst zutreffend erkannt, dass sie bei ihrer Entscheidung Ermessen auszuüben hat. Sie hat in ihre Entscheidung sodann das öffentliche Interesse an einer gesetzmäßigen Entscheidung (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Belange der Betroffenen, namentlich das Vertrauensschutzinteresse gewürdigt. Entgegen der Ansicht der Betroffenen und der Netzbetreiberin musste sich die Landesregulierungsbehörde darüber hinaus nicht vertiefter mit dem Vertrauensschutz im Hinblick auf das Unterlassen von Maßnahmen (Umlegung des Netzanschlusses), den mit der Netzentgeltbefreiung verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen sowie den Folgen der Rücknahme befassen. Denn die Ermessensausübung durch die Landesregulierungsbehörde wird in Fällen, in denen - wie hier - ein Vertrauensschutz wegen § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW ausscheidet, gesetzlich dahingehend gelenkt, dass die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit den Regelfall darstellt. Es handelt sich hierbei um einen Fall des sog. intendierten Ermessens, so dass eine von dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall abweichende Entscheidung daher nur bei Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.3.2001, 7 B 00.107, juris Rn. 31; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 127 b)). Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (BVerwG, Urt. v. 23.05.1996, 3 C 13/94, juris Rn. 51). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen und in der Begründung kenntlich gemacht worden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.05.2011, OVG 4a N 34.11, juris Rn.10 m.w.N.; VG Magdeburg, Urt. v. 24.07.2012, 5 A 275/11, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2015, 13 K 7737/14, BeckRS 2015, 44614). Derartige Gründe sind vorliegend nicht erkennbar, insbesondere beruht der Umstand, dass eine Umlegung des Netzanschlusses unterlassen wurde, auf dem Vertrauen der Betroffenen in den Bestand der Genehmigung, welches vorliegend jedoch gerade nicht schutzwürdig ist. Auch handelt es sich nicht nur um einen unwesentlichen Fehler, wie die Betroffene im Senatstermin geltend gemacht hat. Bei zutreffender Antragstellung durch die Q. H.GmbH wäre – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - insbesondere nicht genau dieselbe Befreiung genehmigt worden, vielmehr wäre ein völlig anderes, rechtlich selbständiges Unternehmen begünstigt worden, wenngleich auch bezogen auf dieselbe Abnahmestelle. Die Betroffene muss sich daran festhalten lassen, dass innerhalb des Q.-Konzerns die Aufgaben auf verschiedene rechtlich selbständige Unternehmen aufgeteilt worden sind. Welche Gesellschaft Begünstigte ist, ist im Übrigen auch im Hinblick auf etwaige Insolvenzrisiken nicht unerheblich.
50Der Erlass des Rücknahmebescheids stellt sich auch nicht mit Blick auf den Vorbehalt der Genehmigung und die Pflicht des Netzbetreibers zur Abrechnung der Netzentgelte bei Nichteintritt der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 10 StromNEV als ermessensfehlerhaft dar. Eine klarstellende Aufhebung war schon wegen der unzutreffenden Angabe des Letztverbrauchers geboten.
51Eine Umdeutung kam für die Landesregulierungsbehörde ebenfalls nicht in Betracht. Eine Umdeutung in eine die tatsächliche Letztverbraucherin Q. H.GmbH begünstigende Genehmigung scheitert vorliegend schon daran, dass es an einer Personengleichheit des von der Genehmigung fälschlicherweise als Letztverbraucher begünstigten Adressaten, der Betroffenen, und der tatsächlichen Letztverbraucherin, der Q. H.GmbH, fehlt und sie damit nicht auf das gleiche Ziel wie der Genehmigungsbescheid gerichtet gewesen wäre (BFH, NVwZ 1987, 534 f., juris Rn. 12; Sachs, a.a.O., § 47 Rn. 36). Auch insoweit kommt es daher nicht weiter darauf an, ob eine Genehmigung - und damit auch eine Umdeutung - auch daran scheitern muss, dass sich nachträglich herausgestellt hat, dass die erforderliche Benutzungsstundenzahl hier nicht erreicht wurde.
522.5. Entgegen der Ansicht der Netzbetreiberin ist die Rücknahme fristgerecht erfolgt. Nach § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG NRW ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zulässig, seitdem die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984, 1 u. 2/84, BVerwGE 70, 356; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2008, 9 ZB 05.3209, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 25.02.2016, 14 ZB 14.874, BeckRS 2016, 43630). Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 28.06.2012, 2 C 13/11, BVerwGE 143, 230, juris Rn. 27 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.08.2015, OVG 11 N 50.15, juris Rn. 5). Erforderlich ist die positive Kenntnis der Behörde, fahrlässige Unkenntnis genügt hingegen nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 153). Die Landesregulierungsbehörde hatte erst aufgrund des Gesprächs am 14.09.2014 realisiert, dass die Betroffene nicht Letztverbraucherin ist und damit die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids vom 10.04.2012 erkannt. Die am 25.08.2015 ausgesprochene Rücknahme des Genehmigungsbescheids ist demnach fristgerecht erfolgt.
53III.
54Der Antrag der Betroffenen, die Notwendigkeit der Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren festzustellen, ist ebenfalls nicht begründet. Das EnWG sieht eine derartige Feststellung schon nicht vor. Ein Rückgriff auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Danach sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Der Anwendungsbereich der Norm bezieht sich jedoch ausschließlich auf das Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO (R.P. Schenke/W.-R. Schenke in Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 162 Rn. 1, 16; Schmidt in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rn. 12). Das Verfahren vor der Ausgangsbehörde stellt kein Vorverfahren dar, weshalb die dort entstandenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ersetzbar ist. Die Vorschrift ist auch nicht analog anwendbar (R.P. Schenke/W.-R. Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 16 m.w.N.). Unabhängig davon besteht eine Notwendigkeit für eine Entscheidung nach § 162 Abs. Satz 2 VwGO auch nur im Falle des Obsiegens des Klägers (Schmidt, a.a.O., § 162 Rn. 12), was auf die Betroffene nicht zutrifft.
55IV.
561. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG. Da die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg hat, hat die Betroffene die Gerichtskosten zu tragen und der Landesregulierungsbehörde sowie der Bundesnetzagentur die notwendigen Auslagen zu ersetzen. Es entspricht der Billigkeit (§ 90 S. 1 EnWG), dass die Netzbetreiberin ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.
572. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Beschwerdeverfahren beruht auf
58§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse der Betroffenen hat der Senat im Einverständnis der Beteiligten in Höhe der Netzentgeltreduzierung für den die Aufhebung umfassenden Zeitraum bemessen.
593. Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil die streitgegenständlichen Fragen weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG haben noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.
60Rechtsmittelbelehrung:
61Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Okt. 2016 - VI-5 Kart 13/15 (V)
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Okt. 2016 - VI-5 Kart 13/15 (V) zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- 1.
Abrechnungsinformationen Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst, - 1a.
Aggregatoren natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden, - 1b.
Ausgleichsleistungen Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört, - 1c.
Ausspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, - 1d.
Ausspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann, - 2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind, - 3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 4.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, - 5.
Betreiber von Fernleitungsnetzen Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, - a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder - b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
- 6.
Betreiber von Gasspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind, - 7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben, - 8.
Betreiber von Gasverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 9.
Betreiber von LNG-Anlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind, - 9a.
Betreiber technischer Infrastrukturen natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage, - 10.
Betreiber von Übertragungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger, - 10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzen natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes, - 10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind, - 10d.
Bilanzkreis im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, - 10e.
Bilanzzone im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können, - 10f.
Biogas Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen, - 11.
dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, - 12.
Direktleitung eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden, - 13.
Eigenanlagen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, - 13a.
Einspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, - 13b.
Einspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen, - 14.
Energie Elektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden, - 15.
Energieanlagen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein, - 15a.
Energiederivat ein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist, - 15b.
Energieeffizienzmaßnahmen Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung, - 15c.
Energielieferant Gaslieferant oder Stromlieferant, - 15d.
Energiespeicheranlage Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt, - 16.
Energieversorgungsnetze Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze, - 17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, - 18.
Energieversorgungsunternehmen natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen, - 18a.
Energieversorgungsvertrag ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten, - 18b.
Erlösobergrenze Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten, - 18c.
erneuerbare Energien Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 18d.
Erzeugungsanlage Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, - 18e.
europäische Strommärkte die Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen, - 19.
Fernleitung der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, - 19a.
Gas Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist, - 19b.
Gaslieferant natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 19c.
Gasspeicheranlage eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 19d.
Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates, - 20.
Gasversorgungsnetze alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 20a.
grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden, - 21.
Großhändler natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen, - 21a.
H-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas, - 22.
Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, - 23.
Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 23a.
Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet, - 24.
Kunden Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen, - 24a.
Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24c.
L-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas, - 24d.
landseitige Stromversorgung die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz, - 24e.
Landstromanlagen die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die - a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und - b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
- 25.
Letztverbraucher Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, - 26.
LNG-Anlage eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen, - 26a.
Marktgebietsverantwortlicher ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind, - 26b.
Messstellenbetreiber ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt, - 26c.
Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, - 26d.
Messung die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten, - 27.
Netzbetreiber Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a, - 28.
Netznutzer natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen, - 29.
Netzpufferung die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 29a.
neue Infrastruktur eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist, - 29b.
oberste Unternehmensleitung Vorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, - 29c.
Offshore-Anbindungsleitungen Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, - 29d.
örtliches Verteilernetz ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden, - 30.
Regelzone im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist, - 31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne - a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder - b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
- 31a.
Stromlieferanten natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen, - 31c.
Teilnetz im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann, - 31d.
Transportkunde im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher, - 31e.
Transportnetzbetreiber jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes, - 31f.
Transportnetz jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, - 32.
Übertragung der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst, - 33.
Umweltverträglichkeit dass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu, - 33a.
Unternehmensleitung die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, - 34.
Verbindungsleitungen Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, - 35.
Verbundnetz eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, - 35a.
Versorgeranteil der auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt, - 36.
Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes, - 37.
Verteilung der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, - 38.
vertikal integriertes Unternehmen ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt, - 38a.
volatile Erzeugung Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie, - 38b.
vollständig integrierte Netzkomponenten Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen, - 39.
vorgelagertes Rohrleitungsnetz Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 39a.
Wasserstoffnetz ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung, - 39b.
Wasserstoffspeicheranlagen eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 40.
Winterhalbjahr der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
- 1.
wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat, - 2.
natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, - 3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
-
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
-
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.306,06 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
-
A. Der Betroffene betreibt Einrichtungen zur Wasserversorgung, die über das von der Beteiligten betriebene Netz mit Elektrizität versorgt werden.
- 2
-
Im Oktober und November 2012 erteilte die Bundesnetzagentur auf Antrag des Betroffenen drei Genehmigungen zur Vereinbarung reduzierter Netzentgelte für ein Wasserwerk, ein Haupt- und ein Zwischenpumpwerk. Die Prüfung der Vereinbarungen erfolgte auf der Grundlage des von der Bundesnetzagentur herausgegebenen Leitfadens zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten mit Stand von September 2011 (nachfolgend: Leitfaden 2011).
- 3
-
Im Jahr 2013 hob die Bundesnetzagentur im Hinblick auf die am 5. Dezember 2012 getroffene Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (BK4-12-1656) alle auf der Grundlage des Leitfadens 2011 erteilten Genehmigungen für die Zeit ab 1. Januar 2015 auf. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die mit drei Bescheiden vom 13. September 2013 verfügte Aufhebung der ihm erteilten Genehmigungen ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt.
- 4
-
B. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
- 5
-
I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2015, 200) im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 6
-
Die Bundesnetzagentur sei nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG zur Aufhebung der Genehmigungen befugt gewesen.
- 7
-
Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG sei die Änderung einer Genehmigung auch dann zulässig, wenn sich die Einschätzung der Regulierungsbehörde geändert habe, etwa weil neue Erkenntnisse über die Möglichkeiten eines effizienten Netzbetriebs vorlägen. Dies ergebe sich auch aus dem Zweck der Norm. Diese solle der Regulierungsbehörde in Umsetzung der Vorgaben aus Art. 23 Abs. 4 der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG ausreichende Flexibilität einräumen, um die Effektivität der Regulierung zu sichern. Die Änderungsbefugnis ermögliche nicht nur eine substitutive Änderung, sondern auch eine Aufhebung. Sie erfasse bestandskräftige Entscheidungen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG vorlägen.
- 8
-
Den angegriffenen Bescheiden liege eine Änderung der Einschätzung zugrunde. Durch die Aufhebung werde die Möglichkeit geschaffen, die den Genehmigungen zugrunde liegende Methodik an die in der Festlegung vom 5. Dezember 2012 erfolgte Neubestimmung anzupassen. Dass diese Festlegung nur Genehmigungsanträge für Vereinbarungen mit einer Laufzeit ab 1. Januar 2013 betreffe, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
- 9
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Die Bundesnetzagentur habe das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie sei nicht gehalten gewesen, erteilte Genehmigungen nur in Fällen aufzuheben, in denen eine erneute Genehmigung auf der Grundlage der neuen Festlegung nicht in Betracht komme. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung hänge auch nicht davon ab, ob diese Festlegung rechtmäßig sei.
- 10
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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
- 11
-
1. Das Beschwerdegericht hat § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG zutreffend ausgelegt.
- 12
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a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die in § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG vorgesehene Befugnis der Regulierungsbehörde nicht auf die Änderung von "nachrangigen" Bedingungen oder Methoden innerhalb des durch eine Festlegung oder Genehmigung vorgegebenen Rahmens beschränkt. Soweit die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, ist die Regulierungsbehörde vielmehr befugt, getroffene Festlegungen und erteilte Genehmigungen zu ändern (im Ergebnis ebenso Britz/Herzmann in Britz/Hellermann/Hermes, 3. Auflage, § 29 EnWG Rn. 18; Wahlhäuser in Kment, § 29 EnWG Rn. 33; für substitutive Änderungen auch Schmidt-Preuß in Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage, § 29 EnWG Rn. 69 f.).
- 13
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aa) Schon aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang von § 29 Abs. 1 und 2 EnWG ergibt sich, dass eine Änderung in der Form der Festlegung oder Genehmigung zu erfolgen hat und dass hierbei bereits erfolgte Festlegungen oder erteilte Genehmigungen geändert werden dürfen.
- 14
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Gemäß § 29 Abs. 1 EnWG trifft die Regulierungsbehörde unter anderem Entscheidungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach bestimmten Rechtsverordnungen durch Festlegung oder durch Genehmigung. § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG sieht insoweit nichts Abweichendes vor. Hieraus ist zu folgern, dass auch eine Änderungsentscheidung in der in § 29 Abs. 1 EnWG vorgesehenen Form zu treffen ist, also durch Festlegung oder Genehmigung.
- 15
-
Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG darf die Regulierungsbehörde festgelegte oder genehmigte Bedingungen oder Methoden ändern, also solche, die bereits Gegenstand einer vorangegangenen Entscheidung waren. Daraus ergibt sich, dass die Änderungsentscheidung nicht nur "nachrangige" Fragen regeln darf, sondern auch - und gerade - solche Fragen, die bereits in der vorangegangenen Entscheidung eine Regelung gefunden haben.
- 16
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bb) Dies steht mit dem Zweck der Vorschrift in Einklang.
- 17
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§ 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG soll sicherstellen, dass die festgelegten oder genehmigten Bedingungen angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden (BT-Drucks. 15/3917 S. 62). Um diesen Zweck zu erreichen, kann es erforderlich sein, bereits getroffene Regelungen zu ändern.
- 18
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b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ermächtigt § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG nicht nur zu einer "substitutiven" Änderung, d.h. zum vollständigen oder teilweisen Ersatz einer ergangenen Regelung durch eine neue Regelung, sondern auch zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung (im Ergebnis ebenso Wahlhäuser in Kment, § 29 EnWG Rn. 32 und wohl auch Britz/Herzmann in Britz/Hellermann/Hermes, 3. Auflage, § 29 EnWG Rn. 18 und 24; abweichend Schmidt-Preuß in Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage, § 29 EnWG Rn. 65).
- 19
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aa) Aus dem Wortlaut der Vorschrift lassen sich insoweit keine zwingenden Schlussfolgerungen ziehen.
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Im allgemeinen Verwaltungsrecht wird allerdings verschiedentlich zwischen der Aufhebung und der Änderung von Verwaltungsakten unterschieden. So stellt § 51 Abs. 1 VwVfG die beiden Begriffe als mögliche Ziele eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines Verfahrens nebeneinander. Im Verwaltungsprozessrecht ist die Unterscheidung von Bedeutung, weil ein Gericht einen Verwaltungsakt auf eine Anfechtungsklage oder -beschwerde hin grundsätzlich nur aufheben, nicht aber durch eine eigene Verfügung ersetzen darf. Selbst die teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts ist unzulässig, wenn die angefochtene Verfügung dadurch in ihrem Wesen verändert würde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, WuW/E DE-R 4871 Rn. 11 - Wasserpreise Calw II).
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Hieraus ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang indes keine zwingenden Schlussfolgerungen. Aus der aufgezeigten Unterscheidung ist lediglich zu entnehmen, dass eine Befugnis zur Aufhebung einer Entscheidung weniger weit reicht als eine Befugnis zu deren inhaltlicher Änderung. § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG sieht zugunsten der Regulierungsbehörde insoweit aber die weiter reichende Befugnis vor.
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bb) Dem bereits oben aufgezeigten Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG die Befugnis zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung umfasst.
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Um zu gewährleisten, dass Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang weiterhin angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden, mag es zwar häufig geboten sein, eine getroffene Regelung ganz oder teilweise durch eine neue Regelung zu ersetzen. Je nach Konstellation kann es aber ausreichen, eine getroffene Regelung aufzuheben, etwa deswegen, weil die einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie eventuell bereits erlassene andere Festlegungen hinreichende Vorgaben für das zu regelnde Sachgebiet enthalten. Angesichts dessen erscheint es im vorliegenden Zusammenhang folgerichtig, nicht zwischen den beiden Konstellationen zu unterscheiden, sondern beide unter den seinem Wortlaut nach offenen Begriff der Änderung zu subsumieren.
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c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Regelung in § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG, wonach die allgemeinen Vorschriften in §§ 48 und 49 VwVfG unberührt bleiben, nicht die Schlussfolgerung, dass eine Änderung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG nur dann zulässig ist, wenn zugleich der Tatbestand von § 48 oder § 49 VwVfG erfüllt ist. § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG normiert vielmehr einen eigenständigen Tatbestand (im Ergebnis ebenso Britz/Herzmann in Britz/Hellermann/Hermes, 3. Auflage, § 29 EnWG Rn. 18; Britz N&R 2006, 6, 8; Wahlhäuser in Kment, § 29 EnWG Rn. 38; für substitutive Änderungen auch Schmidt-Preuß in Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage, § 29 EnWG Rn. 70).
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aa) Der Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG, wonach die §§ 48 und 49 VwVfG unberührt bleiben, lässt allerdings offen, ob die Voraussetzungen einer dieser Vorschriften zusätzlich zu denjenigen der Sondervorschrift erfüllt sein müssen.
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bb) Eine Kumulation der Tatbestandsvoraussetzungen stünde indes in Widerspruch zum Sinn und Zweck der Regelung.
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Die Beurteilung der Frage, ob Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden, kann von zahlreichen Faktoren abhängen, die aufgrund der komplexen Strukturen des Netzbetriebs häufig schwer zu beurteilen sind und raschem zeitlichem Wandel unterliegen können. Angesichts dessen ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ein möglichst flexibles Instrumentarium erforderlich, das es der Regulierungsbehörde ermöglicht, auch in Situationen angemessen zu reagieren, die mit den in §§ 48 und 49 VwVfG vorgesehenen Mitteln nur schwer zu bewältigen wären. Dieses Instrumentarium hat der Gesetzgeber mit § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG zur Verfügung gestellt.
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Dieser Zielsetzung würde es widersprechen, wenn die Voraussetzungen für die Änderung einer getroffenen Festlegung oder einer erteilten Genehmigung im Vergleich zu den allgemeinen Vorschriften durch zusätzliche Tatbestandsmerkmale sogar noch verschärft würden. Aus dem Umstand, dass § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG eigenständige Tatbestandsmerkmale enthält, ist angesichts dessen zu folgern, dass eine Änderung schon dann zulässig ist, wenn diese Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Daneben bleiben eine Aufhebung nach § 48 VwVfG und ein Widerruf nach § 49 VwVfG zulässig, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen.
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cc) Der Umstand, dass § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG - anders als § 48 Abs. 2 und 3 sowie § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG - keine ausdrücklichen Regelungen zum Vertrauensschutz enthält, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
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(1) Aus dem Anwendungsbereich und dem Zweck von § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ergibt sich, dass Änderungen nach dieser Vorschrift in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft angeordnet werden. Solche Anpassungen sind unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich als weniger kritisch anzusehen.
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Zwar kann auch von einer mit Wirkung für die Zukunft angeordneten Änderung eine "unechte" Rückwirkung ausgehen, die selbst bei Gesetzen und Verordnungen unter bestimmten Voraussetzungen mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nicht vereinbar ist (vgl. dazu BVerfGE 127, 1, 16 ff.; BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - EnVR 22/12, RdE 2013, 321 Rn. 56 - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG). Um solche Belastungen zu vermeiden, bedarf es im Zusammenhang mit § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG jedoch keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Die Voraussetzungen, unter denen eine "unechte" Rückwirkung unzulässig ist, sind verfassungsrechtlich hinreichend geklärt.
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Diese Grundsätze sind bei Änderungsentscheidungen der Regulierungsbehörde in der Regel entsprechend heranzuziehen. Solche Entscheidungen beruhen - auch wenn es um die Änderung von Genehmigungen gegenüber einzelnen Antragstellern geht - schon wegen des damit verfolgten Zwecks, Diskriminierungen zu vermeiden, regelmäßig auf einem allgemeineren Regelungskonzept. Ihre Wirkungen kommen deshalb in ihrer Gesamtheit denjenigen einer Rechtsnorm häufig nahe. Angesichts dessen muss den Erfordernissen des Vertrauensschutzes bei der Ausübung des der Regulierungsbehörde in § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG eingeräumten Ermessens sorgfältig Rechnung getragen werden (im Ergebnis ebenso Britz/Herzmann in Britz/Hellermann/Hermes, 3. Auflage, § 29 EnWG Rn. 23; Britz N&R 2006, 6, 8; Wahlhäuser in Kment, § 29 EnWG Rn. 39). Für einen ergänzenden Rückgriff auf einzelne Regelungen aus § 48 oder § 49 VwVfG besteht vor diesem Hintergrund weder eine ausreichende Grundlage noch ein Bedürfnis (im Ergebnis ebenso Britz/Herzmann, aaO, § 29 EnWG Rn. 22; Britz N&R 2006, 6, 8; Wahlhäuser, aaO, § 29 EnWG Rn. 38).
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(2) Ob § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG darüber hinaus Änderungen mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht (verneinend Britz/Herzmann in Britz/Hellermann/Hermes, 3. Auflage, § 29 EnWG Rn. 24; Wahlhäuser in Kment, § 29 EnWG Rn. 40 und wohl auch Schmidt-Preuß in Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage, § 29 EnWG Rn. 71 ff.), bedarf im Streitfall ebenfalls keiner Entscheidung. Die angefochtenen Verfügungen ordnen eine Änderung nur für Zeiträume nach deren Erlass an.
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(3) Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob es in Ausnahmefällen einer entsprechenden Anwendung der Entschädigungsregel in § 49 Abs. 6 VwVfG bedarf (dafür Schmidt-Preuß in Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage, § 29 EnWG Rn. 76). Die angefochtenen Verfügungen begegnen, wie noch näher darzulegen sein wird, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Bedenken.
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d) Eine Änderung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist auch dann zulässig, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften unverändert geblieben sind, sich nach dem Erlass der betroffenen Regelung aber neue Erkenntnisse ergeben haben, die zu der Beurteilung führen, dass die bisherige Regelung den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften nicht genügt (im Ergebnis ebenso Britz/Herzmann in Britz/Hellermann/Hermes, 3. Auflage, § 29 EnWG Rn. 20; abweichend Schmidt-Preuß in Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage, § 29 EnWG Rn. 64 und wohl auch Wahlhäuser in Kment, § 29 EnWG Rn. 33).
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aa) Der Umstand, dass die Regulierungsbehörde in der Regel mit einem komplexen Sachverhalt konfrontiert ist und ihre Entscheidungen häufig auf Prognoseelemente stützen muss, kann es mit sich bringen, dass sich eine Einschätzung, auf deren Grundlage eine Festlegung oder Genehmigung ergangen ist, aufgrund späterer Entwicklungen oder aufgrund später gewonnener Erkenntnisse über technische, wirtschaftliche oder sonstige relevante Verhältnisse des Netzbetriebs nachträglich als unzutreffend erweist. Bei dieser Ausgangslage muss es angesichts der Zielsetzung von § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG möglich sein, zumindest für die Zukunft auch dann einen mit dem Gesetz in Einklang stehenden Zustand herbeizuführen, wenn die maßgeblichen Rechtsvorschriften unverändert geblieben sind.
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Entgegen der vom Beschwerdegericht (im Anschluss an Britz/Herzmann, aaO, § 29 EnWG Rn. 20) verwendeten Formulierung dürfte eine Änderungsbefugnis allerdings nicht schon dann bestehen, wenn die Regulierungsbehörde auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nachträglich zu einer anderen Einschätzung oder Bewertung gelangt. Sie besteht aber jedenfalls dann, wenn die neue Einschätzung auf technischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gegebenheiten des Netzbetriebs beruht, die erst nachträglich zutage getreten sind und deshalb bei der ursprünglichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind.
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bb) Wenn diese Voraussetzung vorliegt, besteht die Änderungsbefugnis unabhängig davon, ob sich im Lichte der neuen Erkenntnisse bereits die ursprüngliche Entscheidung nachträglich als rechtswidrig erweist (im Ergebnis ebenso Britz/Herzmann in Britz/Hellermann/Hermes, 3. Auflage, § 29 EnWG Rn. 21; Wahlhäuser in Kment, § 29 EnWG Rn. 35; abweichend auch insoweit Schmidt-Preuß in Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage, § 29 EnWG Rn. 72).
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Das in § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG normierte Erfordernis, wonach die Änderung erforderlich sein muss, damit die festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden "weiterhin" den einschlägigen Voraussetzungen entsprechen, könnte bei isolierter Betrachtung zwar dafür sprechen, dass nur anfänglich rechtmäßige Entscheidungen geändert werden dürfen. Die damit verbundene Privilegierung anfänglich rechtswidriger Entscheidungen wäre vor dem aufgezeigten Hintergrund aber mit dem Zweck von § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG nicht vereinbar.
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§ 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG dient auch der Korrektur von früheren Einschätzungen, die sich im Lichte neuer Erkenntnisse als unzutreffend erwiesen haben. Angesichts dessen muss es ausreichen, wenn die Regulierungsbehörde beim Erlass der ursprünglichen Entscheidung von deren Rechtmäßigkeit ausgegangen ist und die Änderung dem Ziel dient, auch im Lichte der neu gewonnenen Erkenntnisse weiterhin rechtmäßige Verhältnisse zu gewährleisten.
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2. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG im Streitfall erfüllt sind.
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a) Die auf Antrag des Betroffenen im Jahr 2012 erteilten Genehmigungen sind Entscheidungen im Sinne von § 29 Abs. 1 EnWG.
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Die Genehmigungen sind auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ergangen. Die Stromnetzentgeltverordnung beruht auf § 24 EnWG und gehört damit zu den in § 29 Abs. 1 EnWG aufgeführten Verordnungen.
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b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Aufhebung der Genehmigungen als erforderlich angesehen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen und Methoden zur Berechnung des vom Betroffenen zu zahlenden Netzentgelts weiterhin den einschlägigen rechtlichen Anforderungen genügen.
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aa) Zu den Voraussetzungen für eine zulässige Vereinbarung individueller Netzentgelte gehörten seit dem Inkrafttreten der Festlegung vom 5. Dezember 2012 (BK4-12-1656) die darin normierten Anforderungen, die durch die Festlegung vom 11. Dezember 2013 (BK-4-739) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 nochmals geändert worden sind.
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Beide Regelungen sehen vor, dass ein individuelles Netzentgelt nur dann vereinbart werden darf, wenn die Differenz zwischen der vom Letztverbraucher in Anspruch genommenen Höchstlast und der höchsten Last innerhalb des relevanten Hochlastzeitfensters mindestens 100 Kilowatt beträgt. Der zuvor herangezogene Leitfaden 2011 sah demgegenüber nur vor, dass die genannte Differenz mindestens einen bestimmten Prozentwert der Jahreshöchstlast erreicht, der (insoweit unverändert) für die Umspannebene von Mittel- auf Niederspannung und für die Netzebene der Niederspannung jeweils 30 % beträgt.
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Bei den drei Abnahmestellen des Betroffenen ist ausweislich der Genehmigungsbescheide lediglich die prozentuale Erheblichkeitsschwelle überschritten, nicht aber der Mindestwert von 100 Kilowatt. Damit liegen auf der Grundlage der damals getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nicht mehr vor.
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bb) Der Umstand, dass die Festlegung vom 5. Dezember 2012 nur für Genehmigungsanträge gilt, die Netzentgeltvereinbarungen mit einer Laufzeit ab dem 1. Januar 2013 oder später zum Gegenstand haben, führt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
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Die vom Betroffenen im Jahr 2012 gestellten Anträge fallen damit zwar nicht in den Anwendungsbereich der Festlegung, denn nach deren Begründung (S. 10 unter 4) ist hierfür der Beginn der Vertragslaufzeit maßgeblich. Dies steht einer Aufhebung der auf Grundlage des früher herangezogenen Leitfadens erteilten Genehmigungen jedoch nicht entgegen. Mit der Aufhebung wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die mit dem Betroffenen geschlossenen Entgeltvereinbarungen ab 1. Januar 2015 den neuen Kriterien unterfallen. Dies ermöglicht eine einheitliche Anwendung der neuen Kriterien für alle Netzbetreiber und Letztverbraucher und steht deshalb in Einklang mit dem Zweck des § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG.
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cc) Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht gehalten war, vor einer Aufhebung der erteilten Genehmigungen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage der Festlegung vom 5. Dezember 2012 weiterhin gegeben sind.
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Wie bereits oben dargelegt wurde, umfasst die in § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG normierte Änderungsbefugnis die ersatzlose Aufhebung einer früher getroffenen Regelung, sofern eine solche Entscheidung geeignet und erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die zur Prüfung stehenden Bedingungen oder Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang weiterhin den einschlägigen rechtlichen Anforderungen genügen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
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(1) Die Aufhebung der erteilten Genehmigungen ist geeignet, die Konformität der mit dem Betroffenen geschlossenen Entgeltvereinbarungen auch für die Zukunft zu gewährleisten.
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Sie eröffnet die Möglichkeit, die Vereinbarung einer erneuten inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen, hierbei die neuen Anforderungen aus der Festlegung vom 5. Dezember 2012 - nunmehr einschließlich der Änderungen aus der nachfolgenden Festlegung vom 11. Dezember 2013 (BK-4-13-739) - zugrunde zu legen, und damit zu gewährleisten, dass auch in Zukunft alle Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden.
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(2) Ob dieses Ziel in gleicher Weise auch dadurch zu erreichen gewesen wäre, dass die Entscheidung über die Aufhebung der erteilten Genehmigungen und die Entscheidung über eine Genehmigung für die Folgezeit zusammengefasst werden, hat das Beschwerdegericht zu Recht offen gelassen. Eine solche Vorgehensweise wäre im Vergleich zu separaten Entscheidungen über die beiden Fragenkomplexe jedenfalls nicht als milderes Mittel anzusehen.
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Dabei kann offen bleiben, ob diese Beurteilung auf den Umstand gestützt werden kann, dass die abweichende Vorgehensweise zu höherem Aufwand für die Bundesnetzagentur geführt hätte. Dem höheren Aufwand auf Verwaltungsseite hätte jedenfalls kein erkennbarer Vorteil für den Betroffenen gegenübergestanden. Hierbei ist unerheblich, ob bei Erlass der Aufhebungsverfügungen noch eine Genehmigung erforderlich war oder ob bereits damals die in der seit 22. August 2013 geltenden Fassung von § 19 Abs. 2 StromNEV (seit 1. Januar 2014: § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV) normierten Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung genügt. Im einen wie im anderen Fall war die Bundesnetzagentur gehalten, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Vereinbarung zu überprüfen. Hierzu durfte sie sich nicht damit begnügen, die im Jahr 2012 festgestellten Nutzungsdaten zugrunde zu legen. Vielmehr musste sie die im Zeitpunkt der erneuten Prüfung relevanten Daten ermitteln. Die damit verbundenen Belastungen für den Betroffenen wären im Falle einer kombinierten Entscheidung nicht geringer gewesen als bei der von der Bundesnetzagentur gewählten Vorgehensweise.
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dd) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht nicht geprüft, ob die in der Festlegung vom 5. Dezember 2012 erstmals vorgenommene Normierung eines absoluten Schwellenwerts von 100 Kilowatt rechtmäßig ist.
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Der Betroffene hat weder diese Festlegung noch die inhaltsgleiche Regelung in der Festlegung vom 11. Dezember 2013 mit Rechtsmitteln angegriffen. Die darin getroffene Entscheidung ist deshalb für ihn bindend, weil die Bestandskraft von Allgemeinverfügungen grundsätzlich für jeden Betroffenen gesondert zu beurteilen ist. Etwas anderes gälte nur dann, wenn die getroffenen Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bildeten, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 20 ff. - Festlegung Tagesneuwerte II). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
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3. Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bundesnetzagentur das ihr in § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
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a) Die Bundesnetzagentur hat ihre Entscheidung maßgeblich auf die Erwägung gestützt, die Aufhebung der erteilten Genehmigungen eröffne die Möglichkeit, die Vereinbarkeit der nach der bisherigen Ermittlungsmethode genehmigten Altfälle mit der zwischenzeitlich festgelegten neuen Ermittlungsmethode zu überprüfen.
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Diese Erwägung steht in Einklang mit dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage und lässt auch im Übrigen keinen Ermessensfehler erkennen.
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b) Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehalten war, von der Aufhebung der Genehmigungen zum 31. Dezember 2014 abzusehen.
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Wie bereits oben dargelegt wurde, kann dem Aspekt des Vertrauensschutzes bei der Ausübung des in § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG eröffneten Ermessens je nach Konstellation allerdings ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Im Streitfall hat die Bundesnetzagentur dem Betroffenen jedoch eine Übergangsfrist von mehr als einem Jahr eingeräumt. Dieser Zeitraum gab dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit, sich auf die geänderte Situation einzustellen und gegebenenfalls auf die Genehmigung oder Anzeige einer Entgeltvereinbarung für die Zeit ab 1. Januar 2015 hinzuwirken. Die ursprüngliche Genehmigung war zwar nicht befristet. Hieraus konnte der Betroffene aber nicht die berechtigte Erwartung ableiten, dass sie auf unabsehbare Zeit Bestand haben könnte. Gerade weil es an einer Befristung fehlte, musste er vielmehr damit rechnen, dass sie bei Änderung von maßgeblichen Umständen mit Wirkung für die Zukunft geändert wird.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
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(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- 1.
Abrechnungsinformationen Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst, - 1a.
Aggregatoren natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden, - 1b.
Ausgleichsleistungen Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört, - 1c.
Ausspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, - 1d.
Ausspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann, - 2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind, - 3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 4.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, - 5.
Betreiber von Fernleitungsnetzen Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, - a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder - b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
- 6.
Betreiber von Gasspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind, - 7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben, - 8.
Betreiber von Gasverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 9.
Betreiber von LNG-Anlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind, - 9a.
Betreiber technischer Infrastrukturen natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage, - 10.
Betreiber von Übertragungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger, - 10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzen natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes, - 10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind, - 10d.
Bilanzkreis im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, - 10e.
Bilanzzone im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können, - 10f.
Biogas Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen, - 11.
dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, - 12.
Direktleitung eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden, - 13.
Eigenanlagen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, - 13a.
Einspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, - 13b.
Einspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen, - 14.
Energie Elektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden, - 15.
Energieanlagen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein, - 15a.
Energiederivat ein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist, - 15b.
Energieeffizienzmaßnahmen Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung, - 15c.
Energielieferant Gaslieferant oder Stromlieferant, - 15d.
Energiespeicheranlage Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt, - 16.
Energieversorgungsnetze Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze, - 17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, - 18.
Energieversorgungsunternehmen natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen, - 18a.
Energieversorgungsvertrag ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten, - 18b.
Erlösobergrenze Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten, - 18c.
erneuerbare Energien Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 18d.
Erzeugungsanlage Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, - 18e.
europäische Strommärkte die Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen, - 19.
Fernleitung der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, - 19a.
Gas Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist, - 19b.
Gaslieferant natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 19c.
Gasspeicheranlage eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 19d.
Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates, - 20.
Gasversorgungsnetze alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 20a.
grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden, - 21.
Großhändler natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen, - 21a.
H-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas, - 22.
Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, - 23.
Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 23a.
Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet, - 24.
Kunden Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen, - 24a.
Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24c.
L-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas, - 24d.
landseitige Stromversorgung die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz, - 24e.
Landstromanlagen die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die - a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und - b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
- 25.
Letztverbraucher Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, - 26.
LNG-Anlage eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen, - 26a.
Marktgebietsverantwortlicher ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind, - 26b.
Messstellenbetreiber ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt, - 26c.
Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, - 26d.
Messung die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten, - 27.
Netzbetreiber Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a, - 28.
Netznutzer natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen, - 29.
Netzpufferung die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 29a.
neue Infrastruktur eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist, - 29b.
oberste Unternehmensleitung Vorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, - 29c.
Offshore-Anbindungsleitungen Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, - 29d.
örtliches Verteilernetz ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden, - 30.
Regelzone im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist, - 31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne - a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder - b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
- 31a.
Stromlieferanten natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen, - 31c.
Teilnetz im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann, - 31d.
Transportkunde im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher, - 31e.
Transportnetzbetreiber jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes, - 31f.
Transportnetz jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, - 32.
Übertragung der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst, - 33.
Umweltverträglichkeit dass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu, - 33a.
Unternehmensleitung die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, - 34.
Verbindungsleitungen Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, - 35.
Verbundnetz eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, - 35a.
Versorgeranteil der auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt, - 36.
Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes, - 37.
Verteilung der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, - 38.
vertikal integriertes Unternehmen ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt, - 38a.
volatile Erzeugung Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie, - 38b.
vollständig integrierte Netzkomponenten Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen, - 39.
vorgelagertes Rohrleitungsnetz Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 39a.
Wasserstoffnetz ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung, - 39b.
Wasserstoffspeicheranlagen eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 40.
Winterhalbjahr der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
- 1.
die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4, - 2.
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5, - 3.
eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion auch abweichend von § 16, - 4.
die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17, - 5.
(weggefallen) - 6.
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang, - 7.
die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazität, - 8.
die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge, - 9.
separate oder einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden und - 10.
den Ansatz separater oder einheitlicher betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei Anlagegütern von Betreibern grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
- 1.
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden, - 2.
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen, - 3.
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8, - 4.
der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4, - 5.
der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in Bezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise, - 6.
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8, - 7.
einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 und - 8.
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1.
(3) Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-Anbindungsleitungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern geltend gemacht werden, einen Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen kein Kostennachweis erforderlich ist. Wird ein Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Betriebskosten orientieren. Der Schwellenwert kann unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmensindividuell unterschiedlich hoch sein.
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2014 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008.
- 2
-
Die Klägerin ist die für den Betrieb der Übertragungsnetze regelverantwortliche Netzbetreiberin. Die Beklagte gehört zu einem Konzernverbund und betreibt an zwei Standorten Braunkohle-Tagebaue sowie in deren unmittelbarer Nähe drei Braunkohle-Kraftwerke und ein eigenes Stromverteilernetz. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Belastungsausgleich für Stromlieferungen in Anspruch, die deren Rechtsvorgängerin, die ebenfalls zum Konzern gehörende M. Vertriebs GmbH (im Folgenden: Vertriebs-GmbH) im oben genannten Zeitraum an andere juristisch selbständige Konzerngesellschaften und an Dritte erbracht hat.
- 3
-
Die Beklagte hatte im Jahr 1994 ihre drei Braunkohle-Kraftwerke an die ebenfalls zu ihrem Konzernverbund gehörende M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) veräußert, um sich Kapital zur Sanierung der Tagebaubetriebe zu verschaffen. Ein Rückkauf der Anlagen war zum 31. Dezember 2008 vorgesehen und wurde zu diesem Zeitpunkt auch vollzogen. Mit der M. Betriebs GmbH (im Folgenden: Betriebs-GmbH) wurde ein Dienstleistungsunternehmen geschaffen, das bis zum 31. Dezember 2008 den Betrieb der Kraftwerke sicherstellte, während der Vertrieb des von der KG produzierten Stroms der Vertriebs-GmbH übertragen wurde. Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 gingen die Verbindlichkeiten sowohl der Vertriebs-GmbH als auch der Betriebs-GmbH wegen der Verschmelzung der Unternehmen auf die Beklagte über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).
- 4
-
Wesentliche Grundlage der Tätigkeit der Vertriebs-GmbH waren zwei Vertragsverhältnisse. Zwischen der KG - laut Vertragseingang "als Eigentümerin und Betreiberin der Kraftwerke" - und der Vertriebs-GmbH wurde am 1. Juli 1995 ein Vertrag über die vollständige Abnahme des von der KG netto erzeugten Stroms bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen. Die im Vertrag vorgesehenen Preisbestimmungen führten für die Vertriebs-GmbH zu einem deutlich über den Marktpreisen liegenden Einkaufspreis. Die Haftung der KG für Einschränkungen oder bei Unmöglichkeit der Energielieferungen wurde ausgeschlossen.
- 5
-
Ferner hatte die Vertriebs-GmbH den ursprünglich zwischen der Betriebs-GmbH und der Beklagten geschlossenen Energielieferungsvertrag vom 1. Juli 1994 übernommen. Danach verpflichtete sich die Vertriebs-GmbH, gegen ein teilweise nicht kostendeckendes Entgelt den Großteil des ihrerseits von der KG bezogenen Stroms an die Beklagte zum Betrieb der Tagebaue zu liefern. Die restlichen Teilmengen des von der KG gelieferten Stroms wurden von der Vertriebs-GmbH an weitere konzernverbundene Unternehmen sowie an Dritte verkauft, zu einem geringen Teil auch zu Marktpreisen.
- 6
-
Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs der Stromlieferungen der Vertriebs-GmbH an verbundene Unternehmen oder Dritte in dem Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 7
-
Die Revision hat keinen Erfolg.
-
I.
- 8
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Das Berufungsgericht (OLG Naumburg, RdE 2014, 299) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
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Die Klägerin habe gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Vertriebs-GmbH einen Anspruch auf Auskunftserteilung im Sinne von § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 EEG 2006 sowie einen Anspruch auf Bescheinigung der vorgenannten Endabrechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer beziehungsweise einen vereidigten Buchprüfer im Sinne von § 14a Abs. 7 EEG 2006.
- 10
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Die Vertriebs-GmbH sei im streitgegenständlichen Zeitraum ein nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Teilnahme am Belastungsausgleich verpflichtetes Elektrizitätsunternehmen gewesen; dabei seien als der "an Letztverbraucher gelieferte" Strom sowohl der an außerhalb des Konzernverbunds stehende Dritte gelieferte Strom als auch solche Strommengen zu berücksichtigen, welche die Vertriebs-GmbH an verbundene Unternehmen, darunter die Beklagte als Betreiberin der Tagebaue, geliefert habe.
- 11
-
Vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 seien zwar diejenigen Strommengen ausgenommen, die nicht an andere abgegeben, sondern vom Letztverbraucher selbst erzeugt und selbst verbraucht würden (sog. "Eigenstrom"). Diese Bereichsausnahme sei für den von der Beklagten verbrauchten Strom aber nicht einschlägig, da die Beklagte bei der nach dem Wortlaut gebotenen formalen Betrachtungsweise den Strom nicht selbst erzeugt, sondern von der Vertriebs-GmbH geliefert erhalten habe.
- 12
-
Soweit die Beklagte geltend mache, dass die bisher in der Rechtsprechung ausschließlich angewandte formale Betrachtungsweise in der vorliegenden Konstellation, in der lediglich eine vorübergehende Änderung der Unternehmensstruktur durch Aufspaltung in mehrere rechtlich selbständige Unternehmungen erfolgt sei und die verbundenen Unternehmen wegen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfungen gleichwohl als Einheit zu betrachten seien, zu unbilligen Ergebnissen führe, möge es sich dabei zwar um gewichtige Aspekte handeln, die eine andere gesetzliche Regelung rechtfertigen könnten. Sie hätten jedoch letztlich gerade nicht zu einer entsprechenden Regelung durch den Gesetzgeber geführt; ein entsprechender Rechtsetzungswille sei auch im Wege der Auslegung nicht erkennbar.
- 13
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Der Wortlaut des § 14 Abs. 3 EEG 2004 biete keine Anhaltspunkte für eine "erweiterte" Bereichsausnahme, wie sie von der Klägerin [richtig: Beklagten] hier geltend gemacht werde und für die in der Literatur zum Teil der Begriff des "industriellen Eigenverbrauchs" verwendet werde. Eine solche Privilegierung des "industriellen Eigenverbrauchs" sei auch im Rahmen der Neuregelungen des EEG vom Gesetzgeber ausdrücklich verworfen worden. Nach der Systematik und dem Zweck der Regelungen zum Belastungsausgleich sei zudem davon auszugehen, dass grundsätzlich möglichst alle Stromlieferungen einbezogen werden sollten (sog. Gemeinlastprinzip), um die Belastungen für den einzelnen Stromkunden so gering wie möglich zu halten. Auch gehe ein Anreiz zur Energieeinsparung und zur Reduzierung der klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung nur von einer Verteuerung des Stroms bei allen Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus. Ausnahmen von der EEG-Umlage für die Industrie sollten nur über eine behördliche Entscheidung im Einzelfall (in dem Verfahren nach § 16 EEG 2004 bzw. §§ 40 ff. EEG 2009 bzw. §§ 40 ff. EEG 2012) individuell zuerkannt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die formale Betrachtungsweise der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 bestünden nicht.
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Den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft und Erteilung von Bescheinigungen stehe der inzwischen eingetretene Zeitablauf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Die in § 14 EEG 2004 und § 14a EEG 2006 geregelten Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen seien keine materiell-rechtlichen Ausschlussfristen. Den vorgenannten Ansprüchen stehe auch die Einrede der Verjährung nicht entgegen. Eine Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den tatsächlichen Grundlagen für die hier geltend gemachten Ansprüche habe jedenfalls bis zu einer Mitteilung der Beklagten vom 1. Februar 2011 nicht bestanden, da die Klägerin keine Kenntnis über die nicht in ihr Netz eingespeisten Strommengen, welche die Vertriebs-GmbH über ein eigenes Netz an Letztverbraucher geliefert habe, hätte haben können. Eine Pflicht zur Nachforschung ohne konkrete Anhaltspunkte habe nicht bestanden. Einer Verwirkung der streitgegenständlichen Ansprüche stehe ebenfalls entgegen, dass die Klägerin keine Kenntnisse über solche in den Belastungsausgleich einzubeziehenden Stromlieferungen der Vertriebs-GmbH gehabt habe.
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Der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung stünden auch beihilferechtliche Aspekte nicht entgegen. Die Eröffnung eines förmlichen Beihilfeprüfverfahrens durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV habe nach dem Wortlaut des Eröffnungsbeschlusses vom 18. Dezember 2013 keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Rechtsstreit. Dem Eröffnungsbeschluss sei nicht zu entnehmen, dass die Kommission die hier betroffenen Regelungen, insbesondere § 14 Abs. 3 EEG 2004, § 14a Abs. 5 und Abs. 7 EEG 2006, von vornherein als rechtswidrig bewerte, woraus sich eine vorläufige Unanwendbarkeit dieser Normen ergeben könnte. Die Kommission habe auch keine ausdrückliche vorläufige Aussetzung der Anwendbarkeit des EEG 2004 angeordnet. Im Zentrum der Prüfung der beihilferechtlichen Zulässigkeit stünden zwei Regelungen, die individuelle Ausnahmen vom Gemeinlastprinzip (§§ 40 ff. EEG 2012) beträfen. Diese Regelungen seien für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Aus einzelnen rechtlichen Ausführungen der Kommission sowie aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Regelungssystemen in anderen EU-Mitgliedsstaaten ergäben sich auch keine ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das im EEG 2004 geregelte System des Belastungsausgleichs insgesamt eine unerlaubte staatliche Beihilfe darstelle. Aus den vorgenannten Gründen lägen auch die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV nicht vor.
-
II.
- 16
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
- 17
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Der Klägerin steht der von ihr gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Vertriebs-GmbH geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004; vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 31) beziehungsweise aus § 14a Abs. 5, 7 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550; im Folgenden: EEG 2006) zu.
- 18
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1. Nach § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen sowie die Endabrechnungen vorzulegen und diese auf entsprechendes Verlangen durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigen zu lassen. Wie das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - zutreffend angenommen hat, lieferte die Vertriebs-GmbH - als Rechtsvorgängerin der Beklagten - im streitgegenständlichen Zeitraum als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser Vorschriften Strom an Letztverbraucher und war daher zur Auskunftserteilung verpflichtet. Dies gilt auch für Strom, den sie an mit ihr verbundene Unternehmen - wie die Beklagte als damalige Betreiberin der Tagebaue - lieferte. Das sogenannte Eigenstromprivileg, wonach Strom, der von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht wird, nicht dem Belastungsausgleich gemäß § 14 EEG 2004 beziehungsweise §§ 14, 14a EEG 2006 unterfällt, kommt der Beklagten nicht zugute.
- 19
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a) Wie der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (VIII ZR 35/09, aaO Rn. 23 ff.) entschieden hat, werden von dem in § 14 Abs. 3 EEG 2004 geregelten Belastungsausgleich auch Strommengen erfasst, die - wie vorliegend - von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. Von dem Belastungsausgleich sind als sogenannter "Eigenstrom" lediglich solche Strommengen ausgenommen, die von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben werden; in diesen Fällen fehlt es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 24, 30). Eine einschränkende Auslegung des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 3 EEG 2004 dahin, dass Lieferungen an juristisch selbständige Personen im Konzernverbund vom Belastungsausgleich ausgenommen sind, kommt nicht in Betracht. Dem steht insbesondere das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung entgegen (dazu eingehend Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 25 f.).
- 20
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b) Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb entscheidend darauf abgestellt, dass es sich bei der KG, die den Strom erzeugt hat, ebenso wie bei der Vertriebs-GmbH, die den Strom bezogen hat, sowie bei den Letztverbrauchern, an die der Strom von der Vertriebs-GmbH weiterveräußert worden ist, um juristisch selbständige Personen handelt. Eine Ausnahme von dieser durch die gesetzliche Regelung vorgegebenen formalen Betrachtungsweise ist auch dann nicht geboten, wenn die betreffenden juristisch selbständigen Unternehmen - wie die Revision hier geltend macht - im konkreten Konzernverbund wirtschaftlich, finanziell, personell und organisatorisch so eng miteinander verflochten sind, dass sie bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise "unselbständigen Teilbetrieben" vergleichbar wären und die - die anderen Gesellschaften beherrschende - Beklagte deren gesamtes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob ein Missbrauch oder eine Wettbewerbsverzerrung bei Konstellationen wie der hier im Konzern der Beklagten vorgenommenen "Umorganisation" auszuschließen sind, denn hierauf stellt die gesetzliche Regelung nicht ab.
- 21
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c) Vergeblich beruft sich die Revision für die von ihr befürwortete weite Auslegung des Eigenstrom-Privilegs nach dem EEG 2004 auf die spätere Einschränkung in § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1634; im Folgenden: EEG 2012). Unabhängig davon, dass einer verbindlichen Auslegung des EEG 2004 durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff.; Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 37), sind mit der von der Revision herangezogenen Norm lediglich die räumlichen Voraussetzungen für eine vom Belastungsausgleich ausgenommene Eigenversorgung enger gefasst worden, während auch der Gesetzgeber des EEG 2012 an der formalen Betrachtungsweise festgehalten hat, dass der Strom durch dieselbe juristische Person erzeugt und verbraucht werden muss (BT-Drucks. 17/6071, S. 83 linke Spalte).
- 22
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3. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die Einbeziehung von Stromlieferungen zwischen wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verflochtenen, aber juristisch selbständigen Unternehmen in den Belastungsausgleich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
- 23
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a) Die von der Revision als gleichheitswidrig gerügte Ungleichbehandlung rechtlich unselbständiger Teilbetriebe - die keine Stromlieferung im Sinne des § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise des § 14 Abs. 3 EEG 2006 an andere Teile des einheitlichen Unternehmens vornehmen und daher nicht dem Belastungsausgleich unterliegen - gegenüber selbständigen konzernangehörigen Gesellschaften entspricht vielmehr der jeweils bewusst - mit Blick auf hierdurch zu erzielende Vorteile - gewählten Rechtsform. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die hier vorgenommene (teils nur vorübergehende) Aufspaltung des Konzerns und die Gründung rechtlich selbständiger Konzerneinheiten bewusst und mit der Zielsetzung erfolgt seien, als vorteilhaft bewertete Rechtswirkungen für die Erhaltung des Tagebaubetriebes (Kapitalzufluss und Auslagerung "fremder" wirtschaftlicher Risiken), für die Akquise von Investoren (Schaffung der KG als risikoärmeres Anlageobjekt) oder für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu erzeugen.
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Eine Differenzierung, die an die von den Betroffenen selbst gewählten Rechtsformen anknüpft, ist aufgrund des weiten Spielraums des Gesetzgebers, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln, jedoch grundsätzlich zulässig. Dieser Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f.; 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167; jeweils mwN). Dies ist hier indes nicht der Fall.
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Dass der Gesetzgeber an die formale Personenidentität angeknüpft und davon abgesehen hat, eine Bereichsausnahme für die Stromlieferung durch rechtlich selbständige (juristische) Personen an andere, rechtlich selbständige konzernangehörige Gesellschaften zu normieren, wird sowohl durch das gesetzgeberische Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und unweltgefährdenden Energieerzeugung als auch durch die weitere Zielsetzung einer gleichmäßigen, möglichst verursachergerechten Kostenverteilung auf alle Stromabnehmer (vgl. BT-Drucks. 15/2327, S. 37; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 25 f., 30 mwN) gerechtfertigt.
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Darüber hinaus darf der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 29). Schon aus diesem Grund durfte der Gesetzgeber davon absehen, zwischen unterschiedlichen Abstufungen der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten zu unterscheiden, und stattdessen ausschließlich auf formale Kriterien - hier die Lieferung von Strom zwischen unterschiedlichen Rechtssubjekten - abstellen.
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b) Auch der zwischenzeitliche Ablauf der Antragsfristen für eine nachträgliche Befreiung von der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (§ 16 Abs. 6 EEG 2004) und die fehlende Verlängerung dieser Fristen in Bezug auf die streitgegenständlichen Abrechnungsjahre 2004 bis 2008 (vgl. § 66 Abs. 5 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010 [BGBl. 2010 I 1170]; hierzu BT-Drucks. 17/1604, S. 17) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn - was hier nicht entschieden werden muss - der Gesetzgeber insoweit seinen weiten Entscheidungsspielraum überschritten haben sollte, wäre allenfalls die fehlende Erstreckung der Übergangsregelung auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt, nicht aber die grundsätzliche Verpflichtung der Vertriebs-GmbH zur Teilnahme am Belastungsausgleich als verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung zu qualifizieren.
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3. Schließlich entfällt, anders als die Revision annimmt, der Auskunftsanspruch nicht deshalb, weil der sich nach Auskunftserteilung gegebenenfalls errechnende Anspruch auf Abnahme und Vergütung einer entsprechenden Menge an Strom (§ 14 Abs. 3 EEG 2004) nicht mehr erfüllt werden könnte (zum Wegfall eines Auskunftsanspruchs bei fehlendem Hauptanspruch vgl. MünchKommBGB/Krüger, 6. Aufl., § 259 Rn. 16 mwN). Es trifft nicht zu, dass die Abnahme einer entsprechenden Menge Strom nunmehr unmöglich sei. Zwar ist der damals konkret - physikalisch - zu liefernde Strom heute nicht mehr vorhanden. Auch damals wäre jedoch lediglich eine dem aus erneuerbaren Energien erzeugten und seitens der Anlagenbetreiber in das Netz eingespeisten Strom entsprechende Strommenge geliefert worden. Dies ist auch heute noch möglich (OLG Celle, CuR 2014, 89, 96). Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass jedenfalls Sekundäransprüche wegen der Verletzung der Abnahme- und Vergütungspflicht nicht von vornherein ausgeschlossen sind.
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4. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Auskunftsanspruch weder verjährt noch verwirkt.
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a) Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt der Auskunftsanspruch in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Zur erforderlichen Tatsachenkenntnis gehört im Streitfall, anders als die Revision annimmt, nicht nur die Kenntnis von der Existenz der Tagebaue, der Kraftwerke und des Arealnetzes, sondern auch die Kenntnis von der Existenz der Vertriebs-GmbH und den Lieferbeziehungen zwischen den konzernangehörigen Gesellschaften. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Klägerin diese Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Übergangenen Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zeigt die Revision nicht auf, insbesondere keine vom Berufungsgericht übergangenen Anhaltspunkte für die Existenz der Vertriebs-GmbH und der entsprechenden Lieferbeziehungen, die der Klägerin Anlass zu weiteren Nachforschungen über die Aufspaltung der Beklagten in selbständige Gesellschaften, etwa durch Einsichtnahme in das Handelsregister, hätten geben können. Aus dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten keinen Meldebogen zur Erfassung der Lieferungen übersandt hat, ergeben sich - entgegen der Auffassung der Revision - gerade keine Anhaltspunkte für eine der Klägerin anzulastende grob fahrlässige Unkenntnis von den jetzt geltend gemachten Ansprüchen. Denn zu einer Übersendung von Meldebögen hätte die Klägerin erst in dem Zeitpunkt Anlass gehabt, in dem sie Anhaltspunkte für die Existenz der Vertriebs-GmbH und entsprechende Lieferbeziehungen zu anderen rechtlich selbständigen Gesellschaften des Konzerns erhalten hätte.
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b) Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es - entgegen der Auffassung der Revision - an jeglichen Anknüpfungspunkten. Wie sich aus den obigen Ausführungen zur Verjährung ergibt, hat die Beklagte schon nicht dargelegt, dass die Klägerin seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit hat verstreichen lassen. In jedem Fall aber sind zu einem Zeitmoment hinzutretende zusätzliche Umstände, durch die die Klägerin bei der Beklagten oder der Vertriebs-GmbH schutzwürdiges Vertrauen darauf erweckt hätte, bestehende Ansprüche nicht mehr geltend zu machen, oder durch die sich das Verhalten der Klägerin als widersprüchlich darstellen würde, weder vorgetragen noch ersichtlich.
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5. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zu der Frage einzuholen, ob der Belastungsausgleich nach dem EEG 2004 eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Beihilfe darstellt. Ebenso wenig steht dem auf § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 gestützten Auskunftsanspruch der Klägerin entgegen, dass es den deutschen Gerichten wegen eines Durchführungsverbotes nach § 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV untersagt wäre, diese Normen anzuwenden.
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a) Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - C-416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 mwN - Krizan). Für die hier streitentscheidenden Vorschriften (§ 14 Abs. 6 EEG 2004 bzw. § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006) bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof nicht, weil sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EGV; jetzt: Art. 107 Abs. 1 AEUV) darstellen.
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Denn der hierin geregelte Auskunftsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie auch der hierdurch vorbereitete Vergütungsanspruch begründen für die einzig möglichen Empfänger einer Beihilfe - die Anlagenbetreiber und die Adressaten der Regelung in § 16 EEG 2004 - keinen Vorteil im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV. Der Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 dient allein dazu, die in § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise § 14 Abs. 3 EEG 2006 vorgesehene Weitergabe und Vergütung des seitens der Übertragungsnetzbetreiber an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des bundesweiten Belastungsausgleichs zu liefernden Stroms aus erneuerbaren Energien vorzubereiten. Das System der bundesweiten Ausgleichsregelung gemäß § 14 EEG 2004 beziehungsweise § 14 EEG 2006 gewährt keine Vorteile, sondern regelt lediglich die Finanzierung der Einspeisevergütung durch entgeltliche Weitergabe der eingespeisten erneuerbaren Energie an die privaten Betreiber der vorgelagerten Stromnetze und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die jeweils zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind. Eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV ist in einem solchen Finanzierungsmechanismus - wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist - daher nicht zu sehen (EuGH, Urteile vom 13. März 2001 - C-379/98, Slg. 2001, I-2159 Rn. 58 ff., 66 - PreussenElektra; vom 19. Dezember 2013 - C-262/12, RIW 2014, 295 Rn. 34 ff. - Vent De Colère; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 16-20).
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b) Das von der Kommission am 18. Dezember 2013 eröffnete förmliche Beihilfeprüfungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hat - entgegen der Auffassung der Revision - keine Auswirkungen für den vorliegenden Rechtsstreit. Denn dieses Prüfungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf die darin als "neue Beihilfen" bezeichneten Fördermaßnahmen, die nach dem EEG 2012 ab 1. Januar 2012 gewährt werden.
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Eine Nichtanwendung der im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Vorschriften (§ 14 Abs. 6 EEG 2004 bzw. § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006) nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV käme deshalb nur dann in Betracht, wenn es sich dabei um staatliche Beihilfen handeln würde, was - mangels eines förmlichen Prüfungsverfahrens der Kommission hierzu - wiederum der Entscheidung des jeweiligen nationalen Gerichts unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, NJW 2013, 3771 Rn. 34 f. - Deutsche Lufthansa). Wie bereits ausgeführt, ist dies jedoch zu verneinen.
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Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger
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Kosziol Dr. Schoppmeyer
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin einer widerruflichen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28. Mai 1965 zur Naßauskiesung auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 6, Parzelle Nr. 1. Das Kiesabbaugebiet liegt nunmehr in den Schutzzonen II und III A einer von der Bezirksregierung Koblenz am 17. April 1991 erlassenen Wasserschutzgebietsverordnung. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung sind in beiden Schutzzonen Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies- und Sandgruben, verboten. Ein Normenkontrollantrag der Klägerin hiergegen ist erfolglos geblieben.
Durch sofort vollziehbare polizeiliche Verfügung vom 9. Januar 1992 untersagte die Bezirksregierung Koblenz als obere Wasserbehörde der Klägerin zunächst auf einer Teilfläche, sodann mit einer ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 4. Dezember 1992 auch im übrigen Bereich des in der Erlaubnis umschriebenen Grundstücks den weiteren Kiesabbau. Die wasserpolizeiliche Verfügung vom 4. Dezember 1992 wurde mit Verstößen gegen die Schutzgebietsfestsetzung vom 17. April 1991 begründet, deren Verbote unmittelbar wirkten, ohne daß es dazu eines Widerrufs der wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Über die von der Klägerin gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche ist noch nicht entschieden; auf deren Antrag stellte jedoch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluß vom 1. September 1993 (1 B 10702/93) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die polizeiliche Verfügung vom 4. Dezember 1992 wieder her.
Mit der Klage hat die Klägerin das beklagte Land wegen beider Polizeiverfügungen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz bzw. nach dem rheinland-pfälzischen Polizeiverwaltungsgesetz auf Entschädigung in Anspruch genommen. Ihren Schaden hat sie in erster Linie mit nutzlos aufgewendeten Vorhaltekosten für einen Radlader und einen LKWKipper begründet und ihn für die Jahre 1992 bis 1994 auf 1.020.000 DM beziffert. Außerdem hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr zum Ersatz jedes weiteren durch die beiden polizeilichen Verfügungen entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hat der Senat nur hinsichtlich der Feststellungsklage und nur insoweit angenommen , als diese die Untersagungsverfügung vom 4. Dezember 1992 betrifft.
Entscheidungsgründe
Im Umfang der Annahme führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten weder Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) noch einen Ausgleichsanspruch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 RhPfPOG (richtig: PVG in der
Fassung vom 1. August 1981, da die Neufassung des Polizeiverwaltungsgesetzes unter der Überschrift Polizei- und Ordnungsbehördengesetz [POG] durch das Ä nderungsgesetz vom 8. Juni 1993 erst am 1. September 1993 in Kraft getreten ist). Selbst wenn man die Polizeiverfügung vom 4. Dezember 1992 wegen der fortdauernden wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28. Mai 1965 als rechtswidrig ansehe, hätte ein verfahrensmäßig rechtmäßiges Verhalten der Behörde, nämlich der Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis, zu demselben Schaden geführt. Der Bescheid vom 4. Dezember 1992 könne zwar nicht in einen Widerruf der Erlaubnis umgedeutet werden. Hätte die Bezirksregierung aber die Rechtsauffassung vertreten, die Schutzgebietsfestsetzung entziehe der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht schon von sich aus die rechtliche Grundlage und Wirksamkeit, so hätte sie diese zwingend widerrufen müssen , da jede eigene Ermessensausübung bereits durch die Rechtsverordnung vorweggenommen worden sei. Eine Verpflichtung zur Entschädigung der Klägerin wäre damit nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht verbunden gewesen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das durch die Polizeiverfügung vom 4. Dezember 1992 angeordnete Verbot jeglichen weiteren Kiesabbaus rechtswidrig (und amtspflichtwidrig) war. Zugunsten der Klägerin ist dies deswegen - zunächst - auch für die Revisionsinstanz zu unterstellen.
2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht indessen darin, daß das beklagte Land allen hieraus etwa hergeleiteten Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen nach § 839 BGB, Art. 34 GG oder - sofern hier unmittelbar oder entsprechend anwendbar - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 RhPfPVG, gegebenenfalls auch aus enteignungsgleichem Eingriff, den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegenhalten könne.
a) Die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein (BGHZ 96, 157, 171 ff.; 120, 281, 285 f.; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 - NJW-RR 1997, 562, 563 f.; vom 24. April 1997 - VII ZR 106/95 - NJW-RR 1997, 1106, 1107 = WM 1997, 1583, 1584; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308). Entscheidend ist der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (BGHZ 96, 157, 173; 120, 281, 286). Bei Amtshaftungsansprüchen hat der Bundesgerichtshof rechtmäßiges Alternativverhalten insbesondere berücksichtigt, wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte kommen oder sofern sie selbst eine fehlende Rechtsgrundlage pflichtgemäß hätte schaffen müssen (vgl. BGHZ 63, 319, 325 f.; Senatsurteile vom 30. April 1959 - III ZR 4/58 - NJW 1959, 1316, 1317; vom 11. Juli 1963 - III ZR 44/62 - VersR 1963, 1175, 1176; vom 2. November 1970 - III ZR 173/67 - NJW 1971, 239; vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778, 2780; Beschluß vom 26. September 1996 - III ZR 244/95 - UPR 1997, 71, 72 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1
Kausalität 10; s. auch BGH, Urteil vom 16. Juni 1988 - IX ZR 69/87 - WM 1988, 1454, 1456 f.).
b) Mit diesen Fallgestaltungen ist der Streitfall indessen nicht vergleichbar , unabhängig von den weiteren - hier nicht zu entscheidenden - Fragen, ob der vom Berufungsgericht als rechtmäßige Alternative angesehene Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis noch fristgemäß (§§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.d.F. vom 23. Dezember 1976, 110 Abs. 1 LWG) erfolgen konnte und die Wasserbehörde insbesondere hierzu auch verpflichtet gewesen wäre, was die Revision nicht ohne Grund bekämpft. Im Rahmen der Kausalitätserwägungen würde durch die Berücksichtigung einer solchen hypothetischen Variante nicht nur an die Stelle einer aus materiellen Gründen rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung ein abweichender Verwaltungsakt mit wesentlich anderem rechtlichem Inhalt und auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage, lediglich tatsächlich mit demselben Ergebnis (Unzulässigkeit weiterer Auskiesung des Grundstücks) gesetzt, dessen Rechtsfolgen zudem unter dem Gesichtspunkt denkbarer Entschädigungspflicht (§§ 19 Abs. 3 WHG, 49 Abs. 5 VwVfG a.F.) ungeklärt wären, sondern dieser alternative Verwaltungsakt widerspräche nach den im Zusammenhang mit der Umdeutung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch dem damaligen - in Kenntnis der rechtlichen Problematik gebildeten - Willen der oberen Wasserbehörde. Die insoweit auf Verletzung des § 286 ZPO gestützte Gegenrüge der Revisionserwiderung hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Bei einer derartigen Sachlage muß sich billigerweise die Verwaltungsbehörde an ihrer getroffenen Entscheidung gleichermaßen festhalten lassen wie es im Haftungsprozeß dem Geschädigten unzumutbar ist, sich auf
einen hypothetischen Verwaltungsakt dieser Art einzulassen, nicht zuletzt im Hinblick auf die sich an beide Verwaltungsentscheidungen knüpfenden unterschiedlichen Rechtsfolgen. Ein solches Nebeneinander von wirklicher und fiktiver Rechtslage könnte überdies zu Rechtsunsicherheit und erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, wie sie beispielhaft bei der Behandlung eines etwaigen fiktiven Entschädigungsanspruchs als Folge eines Widerrufs hervortreten.
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht bestehenbleiben.
III.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich die jetzt noch im Streit befindliche Teilabweisung des Feststellungsantrags auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. Revisionsrechtlich läßt sich weder die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung noch eine für den (weiteren) Schaden ursächliche Amtspflichtverletzung verneinen. Die bisherigen Feststellungen ergeben keinen Verstoß der Klägerin gegen die wasserrechtliche Ordnung, der auf der Grundlage von § 93 Abs. 1 Satz 1 LWG allein ein Einschreiten der Wasserbehörde hätte rechtfertigen können.
a) Solange die wasserrechtliche Erlaubnis vom 28. Mai 1965 nicht widerrufen war, konnte die Klägerin gegen die Abbauverbote der Wasserschutzge-
bietsverordnung nicht verstoßen. Eine durch Verwaltungsakt erlaubte Gewässerbenutzung ist, soweit und solange sie durch die Erlaubnis gedeckt ist, rechtmäßig (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. 1987, Rn. 74). Der von der oberen Wasserbehörde angenommenen, sich unmittelbar gegen die Erlaubnis durchsetzenden Wirkung der Rechtsverordnung stand, wie bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Eilverfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entschieden hat (Beschluß vom 1. September 1993 - 1 B 10702/93), die Legalisierungswirkung der wasserrechtlichen Erlaubnis entgegen. Diese Beurteilung ist zwar, da eine Entscheidung im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht rechtskräftig feststellt, für die Zivilgerichte nicht bindend. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts jedoch an.
aa) Die Erteilung einer behördlichen Genehmigung für eine Anlage oder gewerbliche Tätigkeit schließt es aus, den bestimmungsgemäßen Betrieb des Unternehmens innerhalb der von der Genehmigung festgesetzten Grenzen als polizeiwidrige Störung zu werten und mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu bekämpfen. Dieser Rechtssatz ist - gleichgültig, woraus er im einzelnen zu begründen sein mag (Sinngehalt, Tatbestands- oder Bindungswirkung des Verwaltungsakts, Vertrauensschutz, Verbot eines venire contra factum proprium, Einheit oder Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; vgl. etwa Fluck, VwA 79 [1988], 406, 409 ff.; Peine, JZ 1990, 201, 209 ff.; Schink, GewA 1996, 50, 58), im Grundsatz in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem anerkannt (PrOVGE 82, 351, 357; BVerwGE 55, 118, 120 ff.; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1990, 781, 783; 94, 698; BayVGH NVwZ 1992, 905; NVwZ-RR 1994, 314, 315; Fluck, aaO S. 406 ff.; Papier, DVBl. 1985, 873, 875 f.; Friauf in
Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1999, 2. Abschnitt Rn. 79; jeweils m.w.N.) und wird seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1977 (BVerwGE 55, 118) gewöhnlich als "Legalisierungswirkung" der Genehmigung bezeichnet (kritisch zur Begriffsbildung Peine, JZ 1990, 201 ff.). Innerhalb des Wasserrechts gilt er nicht nur für die einem Benutzer als subjektives Recht gewährte Bewilligung (§ 8 WHG; Breuer, JuS 1986, 359, 363; Peine, JZ 1990, 201, 211), sondern auch für die schwächere , nach § 7 WHG kraft Gesetzes widerrufliche Erlaubnis (Schink, DVBl. 1986, 161, 166 f.; Himmel, Kommentar zum LWG Rheinland-Pfalz und zum WHG, Stand Mai 1990, § 93 LWG/§ 21 WHG Rn. 26 f., a.A. möglicherweise Czychowski, § 7 Rn. 2). Die Erlaubnis begründet zwar kein subjektiv-öffentliches Recht, sondern lediglich eine öffentlich-rechtliche Benutzungsbefugnis (BGHZ 88, 34, 40 f.; Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 61/93 - NVwZ 1996, 821, 822 f. = WM 1996, 1228, 1229; Czychowski, § 7 Rn. 2; Sieder/Zeitler /Knopp, § 7 Rn. 5; vgl. auch BVerwG ZfW 1994, 390). Infolge ihrer Widerruflichkeit sind die Bestandskraft des Verwaltungsakts und damit verbunden die Vertrauensgrundlage für den Begünstigten gemindert. Das alles ändert aber nichts daran, daß auch die wasserrechtliche Erlaubnis dem Benutzer eine nicht beliebig entziehbare und darum gegen (wasser-)polizeiliche Eingriffe ähnlich bestandsfeste Rechtsposition verschafft; die Widerruflichkeit der Erlaubnis darf nicht als Schutzlosigkeit mißdeutet werden (Salzwedel in Erichsen [Hrsg], Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, § 44 Rn. 15; in der 11. Aufl. nicht mehr enthalten). Einzelne Widerrufsgründe sind im Wasserhaushaltsgesetz (vgl. § 12 Abs. 2 für die Bewilligung) oder in den Wassergesetzen der Länder näher bestimmt. Darüber hinaus genügt nicht jeder denkbare Grund; der Widerruf muß sich vielmehr auch im Rahmen der gesetzlichen Ziele halten, die der Erlaubnis zugrunde liegen (vgl. BVerwG ZfW 1987, 149), und hat die
Grenzen des Ermessens zu beachten, darf namentlich bei bereits ins Werk gesetzten Benutzungen die wirtschaftlichen Belange des Unternehmers nicht außer acht lassen (s. im einzelnen Breuer, Rn. 438 ff.; Czychowski, § 7 Rn. 24 f.). Zeitlich ist der Widerruf an die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG gebunden. Dieses differenzierte Regelungsgefüge darf, soweit die Erlaubnis reicht, nicht durch Anwendung der (wasser-)polizeilichen Generalklausel außer Kraft gesetzt werden, selbst wenn dabei - wie hier - dieselbe Behörde handelt; die Erlaubnis entfaltet insoweit eine Sperrwirkung.
bb) Daß sich im Streitfall durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets nachträglich die Rechtslage geändert hatte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Im Gegenteil ergibt sich aus der Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG, daß auch geänderte Rechtsvorschriften allenfalls zum Widerruf eines ursprünglich rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts berechtigen und daß die Wirksamkeit der nach früherer Rechtslage erlassenen Verwaltungsakte hierdurch nicht einfach beseitigt wird (vgl. dazu BVerwGE 59, 148, 161; 64, 24, 28; 69, 1, 3; Kopp, § 49 Rn. 41). Für Dauerverwaltungsakte gilt nichts anderes. Auch der Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind trotz ihrer erheblichen Bedeutung für das Gemeinwohl nicht ausnahmsweise weitergehende Rechtswirkungen zuzuerkennen, insbesondere besagt der Umstand, daß in solchen Schutzgebieten gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden können, nichts über das Verhältnis derartiger Verbote zu früher erteilten Bewilligungen oder Erlaubnissen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 1. September 1993 aaO; a.A. Beile, Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz, Stand Juni 1998, § 13 Anm. 4.2; Himmel, aaO, § 93 LWG/§ 21 WHG Rn. 26). Die mit der Ausweisung von Wasserschutzgebieten verfolgten öffentlichen Ziele lassen
sich angesichts des begrenzten Umfangs ihrer Schutzzonen und der bereits vorausgegangenen Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsverfahren ausreichend und zeitnah unter Berücksichtigung auch des notwendigen Individualrechtsschutzes mittels Einleitung von Widerrufsverfahren durchsetzen.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht es ferner abgelehnt, die insoweit, als es um eine Durchsetzung der Schutzgebietsfestsetzung geht, fehlerhafte Untersagungsverfügung vom 4. Dezember 1992 gemäß § 47 VwVfG in einen Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis umzudeuten. Die Umdeutung eines Verwaltungsakts ist zwar grundsätzlich zulässig, sofern die an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung tretende, im Entscheidungssatz anders geartete Regelung auf das gleiche materielle Regelungsziel wie die ursprüngliche Verwaltungsentscheidung gerichtet ist (BVerwGE 62, 300, 306; 80, 96, 97; BGH, Beschluß vom 28. September 1999 - KVR 29/96 - WRP 2000, 196, 198; Kopp, § 47 Rn. 3, 8). Das kann auch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (BVerwGE 62, 300, 306; BVerwG DVBl 1984, 431 = NVwZ 1984, 645; BGH aaO; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. 1998, § 47 Rn. 11; a.A. Kopp, § 47 Rn. 4). Welche Grenzen dafür bestehen, ist hier nicht entscheidend. Eine Umdeutung setzt jedenfalls voraus, daß der anderslautende Verwaltungsakt nicht der erkennbaren Absicht der erlassenen Behörde widerspricht (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Einen solchen abweichenden Willen der Bezirksregierung hat das Berufungsgericht aber, wie ausgeführt, hier rechtsfehlerfrei festgestellt.
c) In der Begründung der polizeilichen Verfügung vom 4. Dezember 1992 wird allerdings erwähnt - und das beklagte Land hat sich in den Tatsacheninstanzen hierauf auch berufen - die Klägerin habe nach den örtlichen Feststellungen vom März und August 1992 in weiten Teilen des Abbaugebiets
gegen die Auflage II Nr. 9 der Erlaubnis vom 28. Mai 1965 (Einhaltung eines Böschungswinkels von 1:2) verstoßen sowie keinen Nachweis über die Verfügbarkeit geeigneten "rolligen" Materials für die Wiederverfüllung erbracht. Dieses - bestrittene - Beklagtenvorbringen, das in dem beanstandeten Verwaltungsakt schon angelegt ist und mindestens deswegen hier bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. im übrigen auch BGHZ 127, 223, 227 ff.), könnte nunmehr für die Frage einer Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung Bedeutung gewinnen. Ein Kiesabbau unter Verstoß gegen Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis wäre von deren Legalisierungswirkung nicht mehr gedeckt und darum illegal. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die obere Wasserbehörde hierauf - ganz oder teilweise - mit der Untersagung weiterer Auskiesung reagieren durfte. Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - keine Feststellungen getroffen. Das wird nachzuholen sein.
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten, der sich auch das Landgericht angeschlossen hat, läßt sich jedenfalls nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien auch ein Verschulden der handelnden Beamten nicht verneinen. Bei der Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Rechtslage mit den ihm zu Gebote stehenden Hilfsmitteln sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Meinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet dann einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar anzusehen ist, kann aus der späteren Mißbilligung dieser Auffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (st. Rspr. des Senats; z.B. BGHZ 119, 365, 369 f.; Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 - NJW 1994, 3158, 3159; Urteil vom 13. Juli 1995
- III ZR 160/94 - NJW 1995, 2918, 2920, insoweit in BGHZ 130, 232 nicht abgedruckt ). Indessen ist aus der allein vorgelegten Untersagungsverfügung vom 4. Dezember 1992 nicht ersichtlich, daß die Bezirksregierung die Frage, ob sich eine Schutzgebietsverordnung unmittelbar gegen die auf einer wasserrechtlichen Erlaubnis beruhende Benutzungsbefugnis durchsetzt, in dieser Weise sorgfältig geprüft hätte. Die bloße Verweisung in der Begründung auf zwei erstinstanzliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz, von denen das Urteil vom 15. Oktober 1982 (7 K 213/81) auf die Streitfrage kaum eingeht und der Beschluß vom 9. Januar 1991 (1 L 4091/90) - hinsichtlich einer durch Planfeststellung genehmigten Ausbaumaßnahme - sie letztlich offenläßt, reicht angesichts der Komplexität der Fragestellung schon nicht aus, selbst wenn dieselbe Auffassung außerdem auch in der Fachliteratur vertreten wird (Beile, § 13 Anm. 4.2). Das gilt zumal deswegen, weil das zuständige Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung vom 9. Januar 1991 mit Beschluß vom 25. Januar 1991 (1 B 10038/91) bereits eine gegenteilige Auffassung vertreten und auch der 10. Senat desselben Gerichts im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren die Frage ausdrücklich offengelassen hatte (Urteil vom 26. August 1992 - 10 C 11217/91). An beiden Verfahren war der Regierungspräsident Koblenz beteiligt. Ebensowenig entlastet den Beklagten im Sinne der "KollegialgerichtsRichtlinie" des Senats die Billigung der Rechtsauffassung seiner Behörden durch das Verwaltungsgericht Koblenz im Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Eine Entscheidung im summarischen Verfahren genügt dafür nicht (BGHZ 117, 240, 250).
3. Schließlich ist auch die Möglichkeit eines über den bereits rechtskräftig abgewiesenen Betrag von 1.020.000 DM hinausgehenden Schadens gegeben.
Anders als für die Zahlungsklage, bei der es hier an einer schlüssigen Schadensberechnung fehlte, braucht bei einer Feststellungsklage der regelmäßig noch ungewisse Schaden vom Kläger nicht näher dargelegt zu werden.
4. In bezug auf die polizeiliche Verfügung vom 4. Dezember 1992 hat die Klägerin ferner alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten eines Primärrechtsschutzes (§ 839 Abs. 3 BGB) wahrgenommen.
IV.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO), damit es die fehlenden Feststellungen noch treffen kann.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Tenor
1. Nr. 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zu 1/2.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 12 K 14.4230
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 25. Juni 2015
12. Kammer
Sachgebiets-Nr. 170
Hauptpunkte:
Rücknahme eines Ruhegeldbescheides;
Mitteilungspflicht bei Änderung der Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... - Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ...
vertreten durch: ... Versorgungskammer
- Beklagte -
wegen Neufestsetzung des Ruhegeldes
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015 am 25. Juni 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2014 aufzuheben, soweit das Ruhegeld rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 28. Februar 2014 neu festgesetzt worden sei und ein Betrag in Höhe von 45.554,11 Euro vom Kläger zurückgefordert werde.
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 45.554,11 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.907,18 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Die behaupteten Verfahrensfehler in Richtung auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind schon nicht hinreichend dargelegt worden.
4Der Kläger macht hierzu geltend, das Verwaltungsgericht sei „offensichtlich“ von bestimmten tatsächlichen Annahmen ausgegangen, ohne insoweit den zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Das Zulassungsvorbringen lässt aber auch in Verbindung mit den Entscheidungsgründen erster Instanz nicht hervortreten, dass das Verwaltungsgericht die in diesem Zusammenhang vom Kläger bezeichneten Umstände seiner Entscheidung überhaupt (tragend) zugrunde gelegt hätte.
5Was den Versicherungsprozentsatz des Klägers betrifft, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht, wie der Kläger in seiner Zulassungsbegründung behauptet, angenommen, die Beklagte sei von einem Wert von „50 %“ ausgegangen. Vielmehr legt das Urteil ausdrücklich 30 % zugrunde (UA Seite 8). Falls es sich in der Antragsbegründungsschrift insofern um einen bloßen Schreibfehler gehandelt haben sollte, gilt: Diese 30 % entsprechen in der Sache dem, was die – dem Zahlenwerk der Anlagen zu den Beihilfebescheiden der Beklagten nachgebildeten – Tabellen vermitteln, welche sich auf den Seiten 5 bis 14 der Antragsbegründungsschrift befinden. Um den Wert für den dort zugrunde gelegten Versicherungsprozentsatz zu ermitteln, bedarf es allenfalls eines einfachen Rechenschritts (siehe nachfolgend unter 2.a). Welcher Aufklärungsbedarf insofern in diesem Punkt für das erstinstanzliche Gericht noch bestanden haben soll, ist infolgedessen nicht schlüssig dargetan.
6Was den vom Kläger weiter angeführten Umstand betrifft, das Verwaltungsgericht sei offensichtlich davon ausgegangen, dass der Beklagten die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau und damit zugleich deren eigene Beihilfeberechtigung nicht bekannt gewesen sei, wird nicht aufgezeigt, in welchem rechtlichen Zusammenhang dieser Punkt für das erstinstanzliche Gericht zu Lasten des Klägers entscheidungserheblich gewesen wäre. Ein solcher Zusammenhang erschließt sich dabei auch nicht von selbst. Denn hinsichtlich der Beihilfeleistungen für seine Ehefrau hat der Kläger, was die Rückforderung dieser Leistungen betrifft, in dem Klageverfahren obsiegt. Unterlegen ist er allein wegen der Rücknahme der betreffenden Beihilfebescheide. Diesbezüglich kam es nach der mit Blick auf die Frage eines Verfahrensfehlers maßgeblichen (und hier im Übrigen auch in der Sache zutreffenden) materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des § 48 VwVfG NRW – und insbesondere für die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 3 dieser Vorschrift – aber auf den Kenntnisstand der Beklagten nicht an.
72. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
8Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
9In Anwendung dieser Grundsätze kann hier die Berufung nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen werden.
10a) Das betrifft zunächst die (Teil-)Rücknahme derjenigen streitigen Beihilfefestsetzungen, die sich unmittelbar auf Aufwendungen des Klägers beziehen. In der Sache geht es dabei jeweils allein um einen in den Bescheiden fehlerhaft zugrunde gelegten Beihilfebemessungssatz (70 % anstatt 50 %).
11Der Kläger ist insofern der Auffassung, es habe ausgehend von seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten kein Fall einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW vorgelegen. Zur Begründung führt er im Kern an, dass in den Anlagen zu den Beihilfebescheiden der Versicherungsprozentsatz nicht als eigenständige Angabe ausgewiesen gewesen sei. Darüber hinaus habe die Kontrollprüfung anhand des ausgewiesenen Zahlenwerks immer auf einen Prozentsatz von 100 geführt. Er habe deswegen keine Veranlassung gehabt zu vermuten, dass die Beklagte ihrer Berechnung in Bezug auf die Versicherungsleistung „fiktive Summen“ zugrunde gelegt habe. Er habe vielmehr erwarten können, dass die Beihilfestelle die Drittleistungen seiner privaten Krankenversicherung richtig übernehme. Auf der Grundlage der Angaben in den Bescheiden habe er deswegen einen Fehler schlechterdings nicht erkennen können.
12Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es verkennt, dass aus den Anlagen der in Rede stehenden Beihilfebescheide (Berechnungstabellen) auch ohne ausdrückliche Ausweisung des Prozentsatzes der Leistungen der privaten Krankenversicherung für einen Beamten mit den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Hauptbrandmeisters wie hier den Kläger unschwer zu erkennen gewesen ist, dass die Beklagte deutlich niedrigere Versicherungsleistungen angesetzt hatte, als dies dem seinerzeit für den Kläger gültig gewesenen Versicherungsprozentsatz (50 %) tatsächlich entsprach. Für das Erkennen dieses wiederkehrenden Fehlers hätte es dabei nicht einmal der vollständigen Durchführung eines einfachen Rechenvorgangs bedurft, geschweige denn „akribischer Positionsvergleiche“, mit denen der Kläger „einen Finanzbuchhalter hätte beauftragen müssen“ (Seite 15 der Antragsbegründungsschrift). Vielmehr hätte schon ein grober und überschlägiger Blick auf die in das Rechenwerk der Beklagten eingestellten Zahlenwerte einerseits für die zur Erstattung gestellten Aufwendungen und andererseits für die Höhe der darauf bezogenen Versicherungsleistung ausgereicht, um klar erkennen zu können, dass der zugrunde gelegte Versicherungsprozentsatz jedenfalls deutlich unter dem für die fragliche Zeit korrekten Prozentsatz von 50 gelegen haben muss. Eine sich vor diesem Hintergrund zumindest stichprobenartig aufdrängende Nachberechnung hätte dann auch konkret auf einen Wert von 30 % geführt. Zugleich hätte dem Kläger unmittelbar auffallen müssen, dass – insofern auch in einer besonderen Spalte ausgewiesen – den streitigen Beihilfeberechnungen der Beklagten ein Beihilfebemessungssatz von 70 % zugrunde lag, der mit einem Versicherungsschutz in Höhe von tatsächlich 50 % ersichtlich nicht konform ging. Denn wie in den Bescheiden ebenfalls konkret ausgewiesen war, wurde in der Gesamtaddition der Leistungen ein Wert von 100% nicht überschritten. Gerade auf jenen Umstand hat auch der Kläger besonders hingewiesen.
13Den Inhalt der Beihilfebescheide mitsamt den Anlagen in der vorgenannten Weise zumindest überschlägig zu überprüfen, war dem Kläger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten möglich und wegen der beamtenrechtlichen Treuepflicht auch als zumutbar zu fordern. Diese Obliegenheit bestand dabei unabhängig von einem etwaigen Fehlverhalten der für den Dienstherrn handelnden Behörde, wie es in einer Vielzahl der von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW erfassten Fälle zugleich mit vorliegen dürfte. Auf die Richtigkeit von Beihilfefestsetzungen darf der Beamte nämlich nicht „blind“ vertrauen. Auch wenn die Verwaltung zu gesetzmäßigem Handeln verpflichtet ist, müssen gerade in Bereichen sog. „Massenverwaltung“ auch etwaige Fehler der handelnden Bediensteten einkalkuliert werden. In Anbetracht der hier gegebenen leichten Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit hat das Zulassungsvorbringen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei ein Fall grober Fahrlässigkeit anzunehmen, somit nicht im Ansatz erschüttert. Ob Bedienstete der Beklagten ggf. ebenfalls grob fahrlässig gehandelt haben, ist für diese Bewertung unerheblich, denn § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW knüpft an Letzteres nicht an. Dass der Kläger den für ihn in der fraglichen Zeit maßgeblichen Versicherungsprozentsatz selbst nicht gekannt hätte, hat er nicht geltend gemacht; namentlich ist er den diesbezüglichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (UA, Seite 8 unten) mit seinem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten. Erforderlichenfalls hätte es dem Kläger zur Vermeidung eines grob fahrlässigen Verhaltens übrigens oblegen, sich hinsichtlich dieser für die Beihilfebemessung grundlegenden und dabei seiner Sphäre zuzuordnenden Größe etwa durch Einblick in die Versicherungsunterlagen hinreichend kundig zu machen, um auf diese Weise eine Grundlage für die ihm abzuverlangende zumindest überschlägige Richtigkeitsprüfung der Beihilfefestsetzungen überhaupt erst zu erhalten.
14b) Was die Rückforderung der wegen Anwendung eines überhöhten Bemessungssatzes auf den Kläger zu Unrecht erbrachten Leistungen betrifft, rügt das Zulassungsvorbringen (Seite 18 f.) eine fehlerhafte Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung (§ 80 Abs. 6 LGB NRW i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG), und zwar insbesondere mit Blick auf die Würdigung und Gewichtung des behördlichen Mitverschuldens. Auch damit vermag der Zulassungsantrag aber nicht durchzudringen.
15Zwar hat es das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob die Behauptung des Klägers, er habe die Beklagte zeitig über den maßgeblichen Versicherungsprozentsatz informiert, nämlich den Versicherungsschein mit seinem Beihilfeantrag Nr. 10 vorgelegt, zutrifft; es hat solches vielmehr als richtig unterstellt wie auch, dass die Beklagte im September 1999 vom bevorstehenden Ende des Erziehungsurlaubs der Ehefrau (als Anlass für die seinerzeitige Rückumstellung des Versicherungsprozentsatzes von 30% auf 50 %) Kenntnis gehabt habe. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich aber die dem Urteil zugrunde liegende Auffassung, ein der Beklagten entsprechend anzulastender Verursachungsbeitrag würde vollständig hinter den dem Kläger anzulastenden schwerwiegenden Verursachungsbeitrag zurücktreten, im Ergebnis als vertretbar und damit nicht als ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn der Kläger hätte anlässlich der Vielzahl der in dem betreffenden Zeitraum ergangener Beihilfebescheide immer wieder leicht darauf stoßen können und auch müssen, dass die Beihilfeabrechnungen mit dem für die Zeit ab dem 12. September 1999 wieder geänderten Erstattungsprozentsatz seiner privaten Krankenversicherung in Höhe von 50 % schon auf den ersten Blick nicht übereinstimmen konnten. Dem hätte – die Richtigkeit des von der Beklagten bestrittenen Tatsachenvortrags des Klägers unterstellt – im Kern wohl nur ein einmaliges Fehlverhalten der Beklagten (Versäumnis, die evtl. zeitnah übersandte Bescheinigung zu den Beihilfeakten des Klägers zu nehmen) gegenüber gestanden, wobei die näheren Umstände, wie es hierzu kam, ungeklärt sind. Eine eventuelle Kenntnis der Beklagten vom Ende des Erziehungsurlaubs der Ehefrau des Klägers im Jahr 1999 führt in diesem Zusammenhang für sich genommen nicht weiter. Denn daraus allein lässt sich noch keine verlässliche Aussage zur Höhe des mit der privaten Krankenkasse ggf. neu vereinbarten Versicherungsprozentsatzes herleiten. Schließlich hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gewichtung der Verursachungsbeiträge und des Verschuldens auch nicht mit schlüssigen Argumenten überzeugend angegriffen. Die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 19 der Antragsbegründungsschrift zielen vielmehr nur darauf, das Gewicht seines eigenen Verursachungsbeitrages „kleinzureden“, was in der Sache allerdings nicht überzeugt (siehe oben unter 2.a).
16c) Hinsichtlich der Rücknahme von Beihilfefestsetzungen betreffend Aufwendungen für die Ehefrau des Klägers greift das Zulassungsvorbringen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch insoweit habe der Kläger in grob fahrlässiger Weise die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Verwaltungsakte nicht erkannt, nicht mit Argumenten an, welche die Zulassung der Berufung rechtfertigen können. Namentlich trifft es in der vorgebrachten Allgemeinheit nicht zu, dass ein juristisch nicht vorgebildeter Beamter aufgrund seiner Treuepflicht nur verpflichtet wäre, die Richtigkeit von Beihilfebescheiden allein in tatsächlicher Hinsicht und nicht – jedenfalls in Grundzügen bzw. in der Parallelwertung eines juristischen Laien – auch mit Blick auf ihre Übereinstimmung mit der Rechtlage zu prüfen. Ein beruflich nicht mit Rechtsangelegenheiten befasster Beamter muss zwar auch mit Blick auf das Beihilferecht keine komplizierten Detailvorschriften kennen oder schwierige rechtliche Zusammenhänge nachvollziehen können. Darum geht es aber vorliegend auch nicht. In Rede steht vielmehr die dem beihilferechtlichen Grundwissen zuzurechnende Bestimmung, dass Beihilfe in Bezug auf Ehegatten unabhängig von dem Merkmal der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit und der diesbezüglich geltenden Einkommensgrenze nur unter der Grundvoraussetzung gewährt wird, dass der Ehegatte nicht selbst beihilfeberechtigt ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW, Fassung 2009 und auch schon vorherige Fassungen). An diesem Rechtszustand hat sich offenbar auch der Kläger zunächst orientiert, da er erst viele Jahre nach Wiederaufnahme der Tätigkeit seiner Ehefrau und nach eigenen Angaben zunächst auch nur „versehentlich“ einen Beihilfeantrag bei der Beklagten stellte, welcher Aufwendungen seiner nicht im Dienst der Beklagten stehenden Ehefrau betraf. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte daraufhin fehlerhaft Beihilfeleistungen für die Ehefrau tatsächlich bewilligte und diesen Fehler in der Folgezeit auch noch mehrfach wiederholte, musste sich dem Kläger nach dem Vorstehenden aufdrängen, dass diese Verfahrensweise mit dem oben angeführten Grundprinzip des Beihilferechts nicht in Einklang zu bringen war und daher aller Wahrscheinlichkeit nach auf einem Versehen beruhen musste. Dafür, dass es– ggf. rein abwicklungstechnisch – von dem in Rede stehenden Grundprinzip abweichende Absprachen zwischen den unterschiedlichen Dienstherren der Eheleute gab, fehlt ein Anhalt von Substanz. Deshalb bestand hier im Ergebnis offenkundig Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten. Unternimmt der betroffene Beamte wie hier gleichwohl nichts, um diese Zweifel auszuräumen, unterlässt er etwa auch eine ihm aufgrund der Treuepflicht ggf. zumutbare Erkundigung bei der Beihilfefestsetzungsstelle, so kann darauf eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG gründen.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 – 2 C 29.84 –, ZBR 1987, 219 = juris, Rn. 12, am Ende, OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 A 2486/11 –, juris, Rn. 9 ff.; siehe auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. März 2010 – 4 LC 281/08 –, NJW 2010, 2601 = juris, Rn. 33 f. (dort einen Bewilligungsbescheid für Ausbildungsförderung betreffend); Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 161, 163.
18Das Antragsvorbringen zeigt nichts Erhebliches auf, was in Bezug auf den konkreten Fall ernstlich eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Die vom Kläger und auch vom Verwaltungsgericht angesprochenen „gewisse(n) Indizien“ für die Vorstellungen des Klägers und seiner Ehefrau bleiben inhaltlich viel zu vage und lassen sich deshalb nicht ausreichend nachvollziehen. Dass es in dem hier interessierenden rechtlichen Zusammenhang auf die Frage einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis auf Seiten der Behörde nicht ankommt, wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt.
193. Das Antragsvorbringen zeigt des Weiteren auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
20Schwierigkeiten der genannten Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen in Bezug auf die Würdigung der Sach- und/oder Rechtslage Anlass zu solchen Zweifeln (an der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts) gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4, m.w.N.
22Derartige Zweifel, welche sich zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken müssten, sind hier nicht dargetan. Dass die vom Kläger unter dem einschlägigen Gliederungspunkt B der Antragsbegründungsschrift zu dem Zulassungsgrund angeführten Tatsachen- und Rechtsfragen in einem Berufungsverfahren Bedeutung erlangen können, wird weder erläuternd aufgezeigt noch erschließt sich solches aus sich heraus. Zur mangelnden Erfolgsaussicht des angestrebten Rechtsmittels wird im Übrigen ergänzend auf die vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt 2. dieses Beschlusses (entsprechend) Bezug genommen.
234. Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
24Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
25Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam folgende Rechtsfragen auf:
26Begründet die Verletzung einer erhöhten Sorgfaltspflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn stets den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit?
27Dürfen bei dem subjektiven Vorwurf, den der Fahrlässigkeitsbegriff enthält, auch Kenntnisse und Fähigkeiten der Ehefrau des Beamten berücksichtigt werden?
28Diese Fragen würden sich in dem angestrebten Berufungsverfahren aller Voraussicht nach so nicht stellen. Denn sie gehen in ihrer inhaltlichen Reichweite („stets“, „auch“) über das hinaus, was an Grundlagen absehbar erforderlich ist, um bezogen auf den Kläger (und nicht notwendig auch unter Einbeziehung der Kenntnisse und des Verhaltens seiner Ehefrau) im konkreten Fall beurteilen zu können, ob dessen angeblich fehlende Kenntnis der Rechtswidrigkeit der streitigen Beihilfebescheide auf grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW beruht. Ferner blendet die zweite Frage den Umstand aus, dass es insoweit um der Ehefrau des Klägers entstandene Aufwendungen ging. Dies zugrunde gelegt, wird die vom Kläger angenommene Entscheidungserheblichkeit der Fragen in dem zugehörigen Antragsvorbringen nicht ausreichend dargelegt. Dessen ungeachtet enthält das Zulassungsvorbringen auch keine Angaben zu einer fallübergreifenden Bedeutung der aufgeworfenen Fragen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der hier noch anwendbaren bis zum 31. Juli 2013 gültig gewesenen Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Die im Verhältnis zum Streitwert für das Verfahren erster Instanz erfolgte Reduzierung berücksichtigt die entsprechende Modifizierung des Verfahrensgegenstandes im Berufungszulassungsverfahren, nachdem der Kläger erstinstanzlich mit seiner Klage teilweise Erfolg hatte.
31Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Landhandelsgesellschaft, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln im Wirtschaftsjahr 1995/96.
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Die Klägerin schloss für die Wirtschaftsjahre 1995/96,1996/97 und 1997/98 Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln mit der Kyritzer Stärke GmbH oder deren Muttergesellschaft, der Emsland Stärke GmbH. Diese Verträge verpflichteten die Klägerin als Erzeugerin jeweils zum Anbau von Stärkekartoffeln auf einer der Größe nach bestimmten Fläche und zu deren Lieferung. Im Gegenzug verpflichtete sich der Stärkehersteller zur Abnahme und zur Zahlung des Erzeugermindestpreises. Daneben schloss die Klägerin mit mehreren Landwirten ebenfalls Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln. In diesen Verträgen verpflichteten sich die Landwirte, auf gleichfalls der Größe nach bestimmten Flächen für die Klägerin Stärkekartoffeln anzubauen und sie an die Klägerin zu liefern. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin, die Kartoffeln abzunehmen, an die Kyritzer Stärke GmbH zu liefern und den Erzeugermindestpreis zu zahlen.
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Entsprechend den für das Wirtschaftsjahr 1995/96 von der Kyritzer Stärke GmbH gestellten Anträgen bewilligte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg in mehreren an die Kyritzer Stärke GmbH adressierten Bescheiden Ausgleichszahlungen für die Stärkekartoffelerzeuger. Die ihr ausgezahlten Ausgleichsbeträge leitete die Kyritzer Stärke GmbH anteilig an die Klägerin weiter.
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Bei Vor-Ort-Kontrollen wurde festgestellt, dass die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1995/96 die gesamte gelieferte Stärkekartoffelmenge nicht selbst erzeugt hatte, sondern durch Inhaber von Unterverträgen hatte erzeugen und liefern lassen. In einem Prüfbericht wird darüber hinaus ausgeführt, nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 97/95 habe der zuständige Prüfer veranlasst, dass zwischen den Händlern und den tatsächlichen Erzeugern Unterverträge abgeschlossen worden seien, um so eine Erzeugervereinigung zu schaffen. Bis zur Kenntnis von der gegenteiligen Auffassung der Europäischen Union im Sommer 1998 sei die Konstruktion Stärkefabrik - Händler - Erzeuger in Verbindung mit einer Bestätigung des Händlers, die Erzeuger ausbezahlt zu haben, als subventionsunschädlich angesehen worden.
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Mit Bescheid vom 4. September 2000 nahm die Bezirksregierung Weser-Ems die Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96 gegenüber der Klägerin zurück, soweit damit Ausgleichszahlungen für die von der Klägerin bezogenen, von ihr aber nicht erzeugten Stärkekartoffeln bewilligt worden waren, und forderte 16 894,54 DM (= 8 638,04 €) zurück. Mit einem weiteren Bescheid forderte die Bezirksregierung in gleicher Weise die Ausgleichszahlungen für die beiden folgenden Wirtschaftsjahre zurück.
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Mit ihren Widersprüchen machte die Klägerin unter anderem geltend, sie sei nicht Adressatin der Bewilligungsbescheide, weshalb die Rückforderungsbescheide nicht ihr gegenüber hätten ergehen dürfen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt als Erzeugerin von Stärkekartoffeln aufgetreten und habe lediglich Anbauverträge zwischen den Landwirten und den Stärkeunternehmen vermittelt. Nicht sie, sondern die einzelnen Landwirte, an die sie die Ausgleichszahlungen weitergeleitet habe, seien die richtigen Rückforderungsadressaten. Da das Verfahren der Beantragung und Weiterleitung der Ausgleichszahlungen mit den zuständigen brandenburgischen Behörden abgestimmt gewesen sei, genieße sie Vertrauensschutz.
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Die Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. September 2007 abgewiesen.
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Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert. Soweit es das Wirtschaftsjahr 1995/96 betrifft, hat es den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 hinsichtlich der darin dem Grunde nach für das Jahr 1995 festgesetzten Zinsen aufgehoben, im Übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei Regelungsadressatin der Bewilligungsbescheide; denn sie sei durch die Kyritzer Stärke GmbH wirksam vertreten worden. Die Klägerin habe zwar deren wirksame Bevollmächtigung zuletzt bestritten. Das sei jedoch nicht glaubhaft. Sie habe die Vertretungsbefugnis erst in Abrede gestellt, nachdem sie von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts Kenntnis gehabt habe, dass gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung eine schriftliche Vollmacht erforderlich sei. Zuvor habe sie sich selbst darauf berufen, von der Kyritzer Stärke GmbH vertreten worden zu sein. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Den ihr gegenüber ausgesprochenen Rücknahmeentscheidungen stehe auch nicht entgegen, dass die Bewilligungsbescheide nicht erkennen ließen, mit wem das Rechtsverhältnis seinerzeit begründet worden sei. Nach Inhalt und Begleitumständen der Bewilligungen sei die Klägerin Adressatin der Ausgleichszahlungen, deren Höhe ebenfalls jeweils bestimmt sei. Die Bewilligungen seien rechtswidrig, weil die Ausgleichszahlungen einen Anbauvertrag mit einem Erzeuger voraussetzten. Die Klägerin sei jedoch keine Erzeugerin, weil sie selbst keine Kartoffeln angebaut und die Voraussetzungen einer Erzeugervereinigung nicht erfüllt habe. Sie könne sich gegenüber der Rücknahme auch nicht auf Vertrauensschutz berufen; denn sie habe die Bewilligungen durch unrichtige Angaben erwirkt. Sie habe sich in dem zugrundeliegenden Anbauvertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH unzutreffend als Erzeugerin bezeichnet. Das sei jedenfalls mitursächlich für die rechtswidrigen Bewilligungen gewesen und der Klägerin zuzurechnen, weil sie bei der Antragstellung von der Kyritzer Stärke GmbH wirksam vertreten worden sei. Vor diesem Hintergrund könne sie sich nicht darauf berufen, dass die Art und Weise der Antragstellung mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt gewesen sei. Auch die Rückforderung der Ausgleichszahlungen sei danach rechtmäßig. Die Klägerin könne nicht den Wegfall der Bereicherung geltend machen, denn sie habe die Umstände gekannt, nach denen sie nicht Erzeugerin im Sinne der einschlägigen Vorschriften gewesen sei.
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Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision zugelassen, soweit mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Klage gegen den das Wirtschaftsjahr 1995/96 betreffenden Bescheid vom 4. September 2000 abgewiesen worden ist.
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Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, sie sei nicht Adressatin der Bewilligungsbescheide und könne damit auch nicht Adressatin der Rücknahme sein, weil sich die Bewilligungen ihr nicht zuordnen ließen. Das Oberverwaltungsgericht sei verfahrensfehlerhaft über ihr Vorbringen hinweggegangen, dass sie die Kyritzer Stärke GmbH nicht schriftlich bevollmächtigt habe. Die Anträge seien nicht wirksam für sie gestellt worden; denn die nach der Kartoffelstärkeprämienverordnung erforderliche schriftliche Vollmacht habe nicht vorgelegen. Selbst wenn eine formlose Vollmacht genüge, sei sie nicht Begünstigte der Bewilligungen, weil sie lediglich für die Erzeuger der Kartoffeln als Vermittlerin gehandelt habe. Das habe die Kyritzer Stärke GmbH gewusst. Auch die Bewilligungsbehörde habe die Erzeuger der Kartoffeln gekannt; die Vertragsverhältnisse seien mit ihr abgestimmt gewesen. Der Behörde sei daher bewusst gewesen, dass die Kyritzer Stärke GmbH die tatsächlichen Kartoffelerzeuger vertrete. Dementsprechend sei sie, die Klägerin, nicht in das Bewilligungsverfahren einbezogen worden. Das formale Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Kyritzer Stärke GmbH rechtfertige es nicht, sie gleichwohl als Begünstigte der Bewilligungsbescheide zu betrachten. Der Anbau- und Liefervertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH ergänze einen Vertrag aus dem Jahr 1992 und stelle klar, dass er die beigefügten Einzelverträge mit den Erzeugern zusammenfasse. Dass sie, die Klägerin, in diesem als Erzeugerin bezeichnet werde, sei eine unschädliche Falschbezeichnung. Da von einem einheitlichen Vertrag auszugehen sei, seien die beteiligten Erzeuger als Erzeugervereinigung zu betrachten. Diese Konstruktion sei unionsrechtlich zulässig gewesen; denn es sei nicht vorgeschrieben, den Anbauvertrag in einem einzigen Dokument zu verkörpern. Vor diesem Hintergrund seien die Bewilligungen rechtmäßig und eine Rücknahme schon deshalb ausgeschlossen. Die erforderlichen Anbauverträge hätten vorgelegen und die Ausgleichszahlungen seien unstreitig vollständig an die Erzeuger ausgekehrt worden. Darüber hinaus könne sie sich auf Vertrauensschutz berufen, da sie keine falschen oder unrichtigen Angaben gemacht habe; der Bewilligungsbehörde seien die tatsächlichen Verhältnisse bekannt gewesen. Wenn sie im Antragsverfahren als Erzeugerin bezeichnet worden sei, sei ihr dies mangels formwirksamer Vollmacht nicht zuzurechnen. Abgesehen davon hätten die Ausgleichszahlungen auch bei Kenntnis der richtigen Angaben bewilligt werden müssen. Schließlich habe sie keinen Vorteil erlangt.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen dem Revisionsvorbringen sei die Klägerin nicht lediglich als Gehilfin der Kartoffelerzeuger tätig geworden. Vielmehr habe eine eigenständige Vertragsbeziehung zwischen ihr und der Kyritzer Stärke GmbH bestanden. Unzutreffend sei auch die Annahme, es habe sich um eine zulässige Erzeugervereinigung gehandelt. Im Übrigen sei mehrfach bestritten worden, dass die Klägerin unentgeltlich vermittelt habe. Es sei davon auszugehen, dass sie ihre Dienstleistung nicht selbstlos erbracht habe.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Zwar verletzt das Berufungsurteil revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO; es stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 4. September 2000 seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) findet, das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBI I S. 1847), geändert durch Gesetz vom 13. April 2006 (BGBI I S. 855), anzuwenden ist. Diese Bestimmungen tragen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten Rechnung, rechtswidrig gewährte Beihilfen der Europäischen Union in der Regel und - erforderlichenfalls - aufgrund nationaler Rechtsvorschriften zurückzufordern (Art. 4 Abs. 1 VO
Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und - für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik - Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - Rs. C-366/95, Steff-Houlberg - Slg. I-2661, Rn. 15 m.w.N.).
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1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind anzuwenden.
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a) Bei den Ausgleichszahlungen, deren Bewilligungen zurückgenommen wurden, handelt es sich um unionsrechtlich im Sinne von § 1 Abs. 2 MOG geregelte Fälle einer produktbezogenen Beihilfe für Marktordnungswaren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g MOG (vgl. Teilurteil vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198 S. 61). Sie beruhen auf Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABI Nr. L 181 S. 21 - im Folgenden: VO
Nr. 1766/92), der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 in seiner zuletzt mit Verordnung (EG) Nr. 1863/95 des Rates vom 17. Juli 1995 (ABI Nr. L 179 S. 1) geänderten Fassung maßgeblich war.
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b) Im Ergebnis ist das Berufungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Bescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96, soweit damit Ausgleichszahlungen für die von der Klägerin bezogenen, von ihr aber nicht erzeugten Stärkekartoffeln gewährt worden waren, gegenüber der Klägerin zurückzunehmen waren. Dabei hat es zutreffend zugrunde gelegt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt gegenüber demjenigen zurückzunehmen ist, mit dem das durch den Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnis besteht, also gegenüber dem Regelungsadressaten oder dessen Rechtsnachfolger (Teilurteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 62 m.w.N.). Das setzt zugleich voraus, dass der Verwaltungsakt gegenüber seinem Regelungsadressaten wirksam geworden ist. Beides ist in Bezug auf die Klägerin der Fall.
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aa) Das Berufungsgericht hat die Bewilligungsbescheide dahin ausgelegt, dass die Klägerin Regelungsadressatin der auch der Höhe nach bestimmten Ausgleichszahlungen gewesen sei. Diese Auslegung ist wegen der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht in vollem Umfang revisibel. Was den tatrichterlich ermittelten Erklärungsinhalt der Bewilligungsbescheide betrifft, bedarf es grundsätzlich einer Verfahrensrüge, um die vorinstanzliche Auslegung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Der Revision unterliegt allerdings die Frage, ob die Auslegung des Tatsachengerichts die Auslegungsregeln beachtet und im Einklang mit allgemeinen Erfahrungssätzen und Denkgesetzen steht. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Auslegung einer Willenserklärung ebenso wie die eines Verwaltungsakts kein ausschließlicher Akt der Tatsachenfeststellung, sondern ein Ineinander von tatsächlichen Feststellungen und Rechtsanwendungen ist (Urteil vom 31. Mai 2012 - BVerwG 3 C 12.11 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 113 Rn. 15, vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 164 ff.).
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Für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Abzustellen ist auf den Inhalt des Bescheides, aber auch auf die bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Begleitumstände. Dazu gehören insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsnormen. Der Bekanntgabeadressat ist nicht notwendig auch Regelungsadressat (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279> und Teilurteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 62).
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Das Berufungsgericht ist ersichtlich von diesem materiell-rechtlichen Verständnis ausgegangen. Vor dem Hintergrund des in § 4a der Kartoffelstärkeprämienverordnung geregelten Verfahrens der Beantragung und Bewilligung von Ausgleichszahlungen über einen Stärkehersteller hat es festgestellt, dass die Kyritzer Stärke GmbH hinsichtlich der Ausgleichszahlungen lediglich Bekanntgabeadressatin der Bescheide war, während Regelungsadressaten die als Erzeuger von Stärkekartoffeln in den Blick genommenen Personen gewesen seien. Es hat diese Annahme zudem darauf gestützt, dass die Ausgleichszahlungen "zur Auszahlung an die anspruchsbeteiligten Stärkekartoffelerzeuger" gewährt wurden. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Teilurteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 62 f.).
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Hinsichtlich der mit den Bewilligungsbescheiden begünstigten Personen und der Höhe der ihnen zuzuordnenden Ausgleichszahlungen hat das Berufungsgericht auf die in den Bewilligungsbescheiden jeweils in Bezug genommenen Abrechnungsläufe und die Antragsunterlagen abgestellt. Aus den nach Unionsrecht vorzulegenden Unterlagen und den in den vorgelegten Behördenakten dokumentierten Vorgängen ergebe sich, dass die zurückgeforderten Ausgleichszahlungen zum Anbau- und Liefervertrag zwischen der Kyritzer Stärke GmbH und der Klägerin und damit zu Gunsten der Klägerin erbracht worden seien.
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Die Klägerin hat gegen diese tatsächlichen Feststellungen keine Verfahrensrügen erhoben. Auch rechtlich ist die Auslegung nicht zu beanstanden. Zwar wurden die Ausgleichszahlungen damit entgegen den Vorgaben des materiellen Rechts jemandem bewilligt, der selbst keine Stärkekartoffeln angebaut hat. Die Auslegung ist aber deshalb folgerichtig, weil die Klägerin in dem für die Bewilligung erforderlichen Anbauvertrag (Art. 8 Abs. 2 VO
Nr. 1766/92) zwischen ihr und dem Stärkeunternehmen Kyritzer Stärke GmbH als Erzeugerin benannt wurde und sich die Bewilligungen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auf diesen Vertrag beziehen. Der Einwand der Klägerin, sie habe den Vertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH als Vertreterin der Stärkekartoffelerzeuger geschlossen, ist angesichts des Vertragsinhalts nicht berechtigt. Ein Anbauvertrag, wie er in Art. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 (ABl Nr. L 16 S. 3) definiert war und dessen Mindestangaben Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 97/95 regelte, musste unter anderem den Namen und die Anschrift des Erzeugers oder der Erzeugervereinigung und die Größe der Anbaufläche enthalten. Der Vertrag, auf den die Bewilligungen bezogen wurden, benennt als Erzeugerin ausdrücklich die Klägerin und enthält die Aussage, sie baue auf einer Fläche von 30 ha Stärkekartoffeln an. Er enthält keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vertrag vom 15. Dezember 1992, der als Grundlage des Anbauvertrages genannt wird. Mit ihm erwarb die Klägerin von der Kyritzer Stärke GmbH entgeltlich ein "Lieferrecht" für Stärkekartoffeln "aus eigenem Anbau". Die Benennung der Klägerin als Erzeugerin ist auch keine unschädliche Falschbezeichnung. Die Klägerin knüpft mit dieser Überlegung an den zivilrechtlichen Grundsatz an, dass für den Vertragsinhalt ungeachtet des objektiven Erklärungsinhalts der Willenserklärungen der subjektive Wille der Parteien maßgeblich ist, wenn dieser übereinstimmt (falsa demonstratio non nocet). Auf den Anbauvertrag als Bewilligungsvoraussetzung der Ausgleichszahlung ist dieser Grundsatz jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht anwendbar; denn mit dem Vertrag sollte gegenüber der Bewilligungsbehörde der Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen geführt und deren Kontrolle ermöglicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 - KZR 4/85 - NJW-RR 1986, 724 <726> m.w.N.). Dementsprechend lassen sich die Verträge zwischen der Klägerin und der Kyritzer Stärke GmbH sowie zwischen der Klägerin und den einzelnen Stärkekartoffelherstellern auch nicht als einheitliches Vertragsverhältnis deuten, in dem die Klägerin nicht Vertragspartei sondern lediglich Vermittlerin gewesen wäre.
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bb) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Antragsverfahren wirksam durch die Kyritzer Stärke GmbH vertreten worden ist und sich deshalb deren Wissen um die Umstände, die vom Berufungsgericht bei seiner Auslegung berücksichtigt worden sind, zurechnen lassen muss (§ 166 Abs. 1 BGB analog).
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Anders als das Berufungsgericht an anderer Stelle des Urteils entscheidungstragend darlegt (so seine Ausführungen zu dem Wirtschaftsjahr 1996/97 - UA S. 19 f.) und damit denknotwendig auch für das hier betroffene Wirtschaftsjahr voraussetzt, war dafür allerdings eine schriftliche Vollmacht nicht erforderlich. Deshalb greift die der Sache nach berechtigte Verfahrensrüge der Klägerin, sie habe niemals behauptet, der Kyritzer Stärke GmbH eine schriftliche Vollmacht erteilt zu haben, so dass ihr das Berufungsgericht nicht vorhalten dürfe, sich mit dem Bestreiten einer wirksamen Bevollmächtigung in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag zu setzen, im Ergebnis nicht durch.
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Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August 1976 (BGBl I S. 2585) in der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 geltenden Fassung vom 8. Dezember 1993 (BGBl I S. 2005) konnte sich ein Kartoffelerzeuger bei dem Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung durch den Stärkehersteller, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln geschlossen hatte, vertreten lassen. Diese einseitig in der Rechtsmacht des Erzeugers stehende Möglichkeit verpflichtete den Stärkehersteller, den Antrag auf Gewährung von Ausgleichszahlungen im Namen des Erzeugers gleichzeitig mit seinem eigenen Prämienantrag nach § 4 der Verordnung schriftlich zu stellen, wobei seine Vertretungsbefugnis "durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen" war (§ 4a Abs. 1 Satz 4 und 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung).
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Das Berufungsgericht hat aus dem Wortlaut gefolgert, eine Vollmacht bedürfe "nicht nur" schriftlicher Form, sondern sei "zudem" in dieser Form nachzuweisen. Es hat damit im Ansatz zutreffend zwischen der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung und als (bloßes) Nachweiserfordernis unterschieden. Der Wortlaut der Vorschrift beschränkt sich jedoch auf die Aussage, dass ein Nachweis zu führen und dieser durch eine schriftliche Vollmacht zu erbringen ist.
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Die aus Anlass der Einführung der Ausgleichszahlungen mit Eilverordnung vom 23. August 1993 (BGBl I S. 1512) eingefügte, nachfolgend mit Zustimmung des Bundesrates durch Änderungsverordnung vom 8. Dezember 1993 (BGBl I S. 2005) entfristete Regelung sollte das neben die Prämien für die Hersteller von Kartoffelstärke hinzutretende Bewilligungsverfahren für Ausgleichszahlungen vereinfachen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand gering halten (BRDrucks 747/93 S. 3). Mit dem schriftlichen Antrag und dem Nachweis in Schriftform gemäß § 4a Abs. 1 Satz 4 und 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung hat der Gesetzgeber das in § 4 der Kartoffelstärkeprämienverordnung für die Herstellerprämie enthaltene Prinzip des schriftlichen Verfahrens übernommen. Das diente einem möglichst einfachen und zugleich effektiven Verwaltungsverfahren, lässt aber nicht erkennen, dass die Erzeuger von Stärkekartoffeln durch ein Schriftformerfordernis hätten geschützt werden sollen. Dies bestätigt auch § 14 VwVfG. Ließ sich ein Kartoffelerzeuger nicht vom Stärkehersteller vertreten - was praktisch fern liegen mochte, aber möglich war - so war ihm nicht verwehrt, seinen Antrag von einem bevollmächtigten Dritten stellen zu lassen. Für die auf diesen Fall anwendbare allgemeine Regelung des § 14 VwVfG ist aber anerkannt, dass mit ihr eine bestimmte Form für die Erteilung einer Vollmacht nicht vorgegeben, sondern nur eine Nachweisregelung getroffen ist (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14 Rn. 14; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 14 Rn. 17). Die Vorschriften unterscheiden sich lediglich darin, dass der Nachweis im Falle der Kartoffelstärkeprämienverordnung stets, im Falle des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur auf Verlangen zu erbringen war. Schließlich führt auch der Gedanke des Berufungsgerichts nicht weiter, dass im Falle eines fehlenden Nachweises gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung nach den Grundsätzen einer Duldungsvollmacht ein schutzwürdiges Vertrauen der Bewilligungsbehörde in den Bestand einer Vollmacht nicht bestehe. Für die Frage, ob eine Vollmacht wirksam nur schriftlich oder aber auch formlos erteilt werden konnte, ist das nicht weiter bedeutsam. Entscheidend ist insoweit allenfalls die Schutzbedürftigkeit des Vertretenen, gegen den sich die Wirkungen der Vollmacht richten.
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Vor diesem Hintergrund erweist sich das Urteil trotz des zu Recht gerügten Verfahrensmangels als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Klägerin im Bewilligungsverfahren ungeachtet einer fehlenden schriftlichen Vollmacht wirksam von der Kyritzer Stärke GmbH vertreten wurde. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren übereinstimmend mit ihrem früheren Vorbringen geltend gemacht, sie habe im Berufungsverfahren eine schriftliche Bevollmächtigung der Kyritzer Stärke GmbH bestritten, wobei die Betonung auf dem Fehlen der Schriftform gelegen habe. Hingegen habe sie nicht in Abkehr von ihrem bisherigen Vorbringen behauptet, die Kyritzer Stärke GmbH habe nicht als ihre Vertreterin gehandelt. Die Aktivität der Kyritzer Stärke GmbH im Rahmen des Antragsverfahrens auf Ausgleichszahlungen sei mit ihrem Wissen und ihrem Einverständnis erfolgt; die Handlungen seien abgestimmt gewesen. Dies geht über eine bloße Duldung hinaus und schließt die Annahme aus, die Kyritzer Stärke GmbH könnte als vollmachtlose Vertreterin gehandelt haben.
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Der Annahme eines mit der Klägerin begründeten Rechtsverhältnisses lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass sie ihrerseits als Vertreterin der Kartoffelerzeuger gehandelt habe. Die Klägerin stützt sich dazu auf die von ihr mit den Erzeugern geschlossenen Verträge, die den Auftrag und die Vollmacht enthalten hätten, die Ausgleichszahlungen für die Erzeuger zu vermitteln. Das trifft so jedoch nicht zu. Die diesbezüglichen Anbau- und Lieferverträge des Wirtschaftsjahres 1995/96, die sich allein in einer vom 8. März 1995 datierenden Fassung in den Behördenakten finden, verweisen zunächst auf eine Vertragsmenge, über die die Klägerin verfüge (§ 1). Sämtliche Verpflichtungen sind so gefasst, dass sie zwischen der Klägerin und den Kartoffelerzeugern bestehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält § 6 dieser Verträge keine Bevollmächtigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Vertrag vom 4. April 1995. Nach dessen § 6 "verfügte" der Erzeuger lediglich, dass die Ausgleichszahlungen an die Klägerin ausgezahlt werden sollten. Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Klägerin die Kyritzer Stärke GmbH nicht selbst, sondern im Namen der Erzeuger bevollmächtigt hat. Dies bestätigt im Übrigen auch die Praxis der Folgejahre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bevollmächtigte die Klägerin die Kyritzer Stärke GmbH in den zwischen ihnen für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 geschlossenen Anbau- und Lieferverträgen. Ist damit aber der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht (§ 164 Abs. 2 BGB analog).
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cc) War danach die Kyritzer Stärke GmbH von der Klägerin bevollmächtigt, sie im Verfahren der Bewilligung der Ausgleichszahlungen zu vertreten, so wurden die an die Klägerin gerichteten Bewilligungsbescheide mit ihrer Bekanntgabe gegenüber der Kyritzer Stärke GmbH wirksam (§ 1 Abs. 1 NVwVfG, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und war das damit gegenüber der Klägerin begründete Rechtsverhältnis auch ihr gegenüber zurückzunehmen.
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c) Mit der Beschränkung der Rücknahme der Bewilligungsbescheide auf Ausgleichszahlungen für von der Klägerin bezogene, von ihr aber nicht erzeugte Stärkekartoffeln, ist zugleich der Grund ihrer Rechtswidrigkeit aufgezeigt; denn gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1766/92 konnten nur Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln Ausgleichszahlungen erhalten. Erzeuger in diesem Sinne war nach der Begriffsdefinition des Art. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 97/95 jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung dieser Personen, die selbst oder von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung im Rahmen eines von ihr oder in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Stärkeunternehmen lieferte. Dass die Klägerin damals keine Stärkekartoffeln erzeugt hat und damit nicht als Erzeugerin angesehen werden kann, ist unstreitig und bindend festgestellt. Sie war auch keine Erzeugervereinigung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
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d) Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht Vertrauensschutz nicht entgegen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG bestimmt sich dieser nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Die Bewilligung darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf ihren Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Darauf kann sich allerdings von vornherein nicht berufen, wer die Bewilligung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG).
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Diese Bestimmungen sind hier mangels spezieller unionsrechtlicher Vertrauensschutzregelungen maßgeblich. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass insbesondere die Vertrauensschutzregelungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems keine Anwendung finden. Dem danach anzuwendenden nationalen Recht sind allerdings durch das Unionsrecht (auch) bei der Rückforderung von unionsrechtlichen Beihilfen Grenzen gezogen; den Interessen der Europäischen Union ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen in vollem Umfang Rechnung zu tragen (EuGH, Urteile vom 21. September 1983 - Rs. C-205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor - Slg. 2633 Rn. 30 ff., vom 12. Mai 1998 - Rs. C-366/95, Steff-Houlberg - Slg. I-2661 Rn. 15 und vom 16. Juli 1998 - Rs. C-298/96, Oehlmühle - Slg. I-4767 Rn. 24).
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Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Bewilligungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren, indem sie in dem Vertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH unzutreffend den Eindruck erweckt habe, dass sie als Erzeugerin Stärkekartoffeln auf einer Fläche von 30 ha anbaue. Diese von der Klägerin mit Verfahrensrügen nicht angegriffene Feststellung ist für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht bereits dann unanwendbar ist, wenn die Bewilligungsbehörde eine Mitverantwortung trifft (Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357 <363 f.>; vgl. auch Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 <142 f.>). Allerdings hat der Senat eine Ausnahme in Erwägung gezogen, wenn ein Begünstigter bei seinen objektiv unrichtigen Angaben ein Höchstmaß an Sorgfalt habe walten lassen, beispielsweise durch eine Erkundigung bei der zuständigen Behörde, sodass der Fehler nicht mehr seiner Verantwortungssphäre zugerechnet werden könne (Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 33.96 - RdL 1998, 102 <104> insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 105, 354). Vergleichbar hat auch der Europäische Gerichtshof einem Unternehmen Vertrauensschutz gewährt, das sich auf Angaben eines Dritten verlassen hatte, die es nur mit unverhältnismäßigem Aufwand hätte kontrollieren können und auf die es berechtigt vertraut hat (EuGH, Urteile vom 12. Mai 1998 a.a.O. Rn. 21 ff. und vom 16. Juli 1998 a.a.O. Rn. 29 f.). In eine ähnliche Richtung weist - im hier nicht gegebenen Anwendungsbereich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl Nr. L 141 S.18), wonach eine Rückzahlungsverpflichtung dann nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Fehler im Verantwortungsbereich der Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 3 B 20.12 - Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 6 Rn. 10 f.). Hier verhält es sich jedoch so, dass die Vertragsangaben der Klägerin ersichtlich falsch waren. Ihrer Verantwortung dafür ist die Klägerin nicht schon wegen der Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde und deren unzutreffender Auslegung des Unionsrechts enthoben. Der Europäische Gerichtshof hat in dem gleich gelagerten Verfahren der Emsland Stärke GmbH entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Regelung - die Regelungen zur Erzeugereigenschaft und zum Anbauvertrag - angeführt werden kann und dass das rechtswidrige Verhalten der zuständigen nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen begründet (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - Rs. C-94/05, Emsland Stärke GmbH - Slg. I-2622 Rn. 30-32). Darüber hinaus hat der Gerichtshof deutlich gemacht, dass es unerheblich ist, ob das materielle Ziel, dessen Erreichen durch Bewilligungsvoraussetzungen gewährleistet werden soll, tatsächlich erreicht wurde. Ausreichend sei, dass das Erreichen des Ziels - die Auszahlung des Mindestpreises an den tatsächlichen Erzeuger - gefährdet werde (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 36-38). Schließlich hat der Gerichtshof betont, dass bereits die Bewilligung von Prämien für Kartoffellieferungen, die nicht ordnungsgemäß durch einen Anbauvertrag mit einem Erzeuger gebunden sind, einen Schaden für den Haushalt der Union bewirke (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 52). Nichts anderes gilt für die Ausgleichszahlungen, weshalb unerheblich bleibt, ob die der Klägerin bewilligten Ausgleichszahlungen die Erzeuger der von ihr bezogenen Kartoffeln tatsächlich ungeschmälert erreicht haben. Für Vertrauensschutz der Klägerin bleibt danach kein Raum.
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2. Vor diesem Hintergrund ist die Rückforderung der Ausgleichszahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG und § 49a Abs. 1 VwVfG zwingende Rechtsfolge der Rücknahme der Bewilligungen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, da sie die tatsächlichen Umstände kannte, die die Rechtswidrigkeit bewirkt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG).
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 12 K 14.5402
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16. April 2015
12. Kammer
M 12 K 14.5402
Sachgebiets-Nr. 170
Hauptpunkte:
Rücknahme eines Ruhegeldbescheides; Mitteilungspflicht bei Änderung der Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, Arabellastr. 31, 81925 München
vertreten durch: Bayerische Versorgungskammer
- Beklagte -
wegen Neufestsetzung des Ruhegeldes
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 am 16. April 2015
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der am ... geborene Kläger war als Bezirksschornsteinfegermeister Mitglied der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (seit 1.1.2013: Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger). Seine Mitgliedschaftszeit betrug bis zur Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen mit Ablauf des 31. März 2008 durch Bescheid der Kreisverwaltung ... vom 6. November 2007 327 Monate.
Am ... November 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er beabsichtigte, ab 1. April 2008 seine Rente zu beantragen. Er bitte um Auskunft, ob die Deutsche Rentenversicherung von der Beklagten informiert werde oder ob er gesondert einen Rentenantrag stellen müsse (Blatt 8 der Behördenakte - BA). Die Beklagte sandte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 die für die Antragstellung erforderlichen Formblätter zu und wies darauf hin, dass die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk als Gesamtversorgung ausgestaltet sei. Sie setze sich aus dem Ruhegeld der Versorgungsanstalt und aus dem Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, der auf Pflichtversicherung beruhe. Diese anrechenbare Rente werde aus dem Rentenbescheid ermittelt. Der Kläger werde für den Fall, dass er noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt habe, gebeten, einen entsprechenden Antrag umgehend bei dem zuständigen Versicherungsträger zu stellen (Blatt 10 a-b der BA).
Am ... Dezember 2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen formellen Antrag auf Ruhegeld (Blatt 12 der BA).
Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2008, 18. Juni 2008 und 29. Juli 2008 jeweils um die Vorlage des Rentenbescheids, um das Ruhegeld des Klägers berechnen zu können. An den Kläger werde bislang ein Vorschuss auf das zu erwartende Ruhegeld ausgezahlt, der unter dem Vorbehalt dieser Zusendung stehe (Blätter 13, 19 und 20 der BA). Mit Schreiben vom ... August 2008 erklärte der Kläger, dass er bereits mehrfach telefonisch mitgeteilt habe, dass er sich mit der Deutschen Rentenversicherung in der Widerspruchsphase befinde, da sein Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 14. Februar 2008 abgelehnt worden sei (Blatt 21 a- g der BA).
Am 4. November 2008 übermittelte der Kläger der Beklagten den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 27. Oktober 2008 (Blätter 22 ff. der BA), wonach ihm aufgrund eines Vergleichs vom 5. September 2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnend ab 1. Dezember 2007 gewährt wird. Dem Rentenbescheid zufolge erhält der Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Oktober 2008 eine Nachzahlung in Höhe von 3.282,60 Euro. Ab 1. November 2008 wird ihm eine monatliche Rente in Höhe von 471,15 Euro ausbezahlt.
Hierauf setzte die Beklagte mit Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 das Ruhegeld des Klägers unter Anrechnung der gesetzlichen Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß dem Rentenbescheid vom 27. Oktober 2008 ab 1. April 2008 in Höhe von jährlich 18.000,24 Euro, ab 1. Juli 2008 in Höhe von jährlich 17.945,04 Euro fest. Laut dem Ruhegeldbescheid sind die Anlagen a) „Berechnung mit Anlage“ und b) „Merkblatt“ Bestandteil des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008. In dem in der Behördenakte befindlichen Entwurf des Bescheids vom 6. November 2008 sind beide Anlagen mit jeweils einem roten Häkchen abgehakt worden. Auf die im Merkblatt aufgeführten Anzeigepflichten, insbesondere auf die Ziffern III. und IV. wurde im Ruhegeldbescheid gesondert hingewiesen. Ziffer III. des Merkblatts („Anzeigepflichten“) lautet wie folgt: „Die Höhe der von der Versorgungsanstalt zu zahlenden Versorgungsbezüge wird durch die auf Pflichtversicherung beruhenden Teile der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, Knappschaftsversicherung) und durch die Renten der sozialen Unfallversicherung mitbestimmt. Sie sind daher verpflichtet, uns Änderungen dieser Renten sofort mitzuteilen (z. B. die Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente/Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Erwerbsunfähigkeitsrente/Rente wegen voller Erwerbsminderung oder in ein Altersruhegeld). Gleichzeitig müssen Sie den neuen Rentenbescheid mit sämtlichen Anlagen einsenden“.
Mit Schreiben vom ... August 2011 (Blatt 27 der BA) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass ihm unter Berücksichtigung seines Geburtsdatums ab 1. November 2011 ein möglicher Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ab seinem 63. Lebensjahr bei der Deutschen Rentenversicherung zustehe. Derzeit beziehe der Kläger seit 1. April 2008 Ruhegeld aus der Versorgungsanstalt nach der für ihn günstigeren Gesamtversorgung unter Zugrundelegung des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung ... vom 27. Oktober 2008 über Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Altersrente werde mit einem höheren Rentenfaktor berücksichtigt, so dass sich auch die anrechenbare Rente zur Berechnung des Gesamtruhegeldes aus der Versorgungsanstalt entsprechend erhöhen würde. Es werde gebeten, sich diesbezüglich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Es werde gebeten, ggf. einen entsprechenden Rentenantrag zu stellen.
Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom ... September 2011 (Blatt 28b der BA), bei der Beklagten am 21. September 2011 eingegangen, mit, dass sein Antrag auf Altersrente abgelehnt worden sei. Als Anlage zu seinem Schreiben übersandte er den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 12. September 2011 (Blatt 28c der BA), aus dem hervorgeht, dass der Antrag des Klägers auf Altersrente für langjährig Versicherte vom 8. September 2011 abgelehnt wurde. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Anspruch des Klägers auf Altersrente bereits bindend festgestellt worden sei. Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 SGB VI).
Am 16. Dezember 2013 wurde der Beklagten anlässlich eines Telefonats mit der Deutschen Rentenversicherung ... mitgeteilt, dass der Kläger seit 1. November 2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehe (Blatt 30 der BA).
Mit Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 2013 forderte die Beklagte daraufhin den Kläger auf, den Altersrentenbescheid vorzulegen, um das Ruhegeld des Klägers rückwirkend ab 1. November 2008 neu festsetzen zu können (Blatt 31 der BA). Am 21. Januar 2014 bat die Beklagte zudem die Deutschen Rentenversicherung ..., ihr im Wege der Amtshilfe eine Kopie des Altersrentenbescheides zukommen zu lassen (Blatt 32 der BA).
Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 (Blatt 34 der BA) kürzte die Beklagte das künftige Ruhegeld des Klägers auf die Mindestversorgung, um weitere Überzahlungen an den Kläger zu vermeiden.
Am 13. Februar 2014 ging bei der Beklagten der von der Deutschen Rentenversicherung ... übersandte Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 (Blätter 35c ff. der BA) ein. Gemäß dem Rentenbescheid wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 5. September 2008 hin anstelle der bisherigen Rente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend ab 1. November 2008 gewährt, deren Höhe ab 1. Januar 2009 in Höhe von monatlich 942,42 Euro festgesetzt wurde.
Unter Anrechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß dem Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 setzte die Beklagte das Ruhegeld des Klägers mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. April 2014 rückwirkend ab 1. November 2008 neu fest (Blätter 42 ff. der BA). Der Kläger hätte im Zeitraum von 1. November 2008 bis 31. Januar 2014 einen Anspruch auf Ruhegeld in Höhe von 77.306,23 Euro zugestanden. Tatsächlich habe die Beklagten einen Betrag in Höhe von 105.183,19 Euro an ihn ausbezahlt. Der überbezahlte Betrag von 27.876,96 Euro müsse daher zurückerstattet werden. Für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 30. April 2014 erhalte der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 895,47 Euro. Dieser Betrag werde von der Beklagten komplett einbehalten. Der verbleibende überbezahlte Betrag in Höhe von 26.981,49 Euro werde in 60 Teilbeträgen (59 x 450,00 Euro, 1 x 431,49 Euro) von dem zukünftigen Ruhegeld einbehalten. An den Kläger würde somit zu Beginn des Monats Mai ein Betrag in Höhe von 815,23 Euro (1.265,23 Euro) ausbezahlt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Mai 2014 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Schreiben vom ... November 2014 dahingehend begründet, dass der Kläger nicht mehr mit der jetzigen Aufrechnung durch die Beklagte hätte rechnen müssen, da der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... bereits auf den 11. Dezember 2008 datiere und der Kläger mehrmals mit der Beklagten telefoniert habe. Die begründete und gefestigte Vertrauenslage, die sich beim Kläger eingestellt habe, stehe der Rückforderung und damit der Aufrechnung entgegen. Soweit Rentenbezüge zurückgefordert bzw. aufgerechnet werden, werde für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2011 die Einrede der Verjährung erhoben. Darüber hinaus seien die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X verletzt worden. Insbesondere berufe sich der Kläger auf § 45 SGB X. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X sei seit langem um. Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 11. Dezember 2008 sei der Beklagten umgehend übersandt worden. Er befinde sich in der dortigen Akte. Auch auf die Zweijahresfrist der Vorschrift des § 45 Abs. 3 SGB X werde hingewiesen. Der Kläger habe seine Lebensverhältnisse und seine Vermögensdispositionen so ausgerichtet, dass ihm jegliche Aufrechnung und jegliche Rückzahlung außerordentlich schwer falle.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 3. November 2014, als unbegründet zurückgewiesen.
Hierauf hat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Dezember 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... Januar 2015 beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2014 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 aufzuheben.
Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 3. November 2014 Bezug genommen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 5. Februar 2015 im Wesentlichen wie folgt aus: Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs sei Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Der Rentenbescheid vom 6. November 2008 sei gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen und neu erlassen worden, da der Bescheid ab dem Bezug der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. November 2008 der Höhe nach nicht mehr rechtmäßig gewesen sei. Die Beklagte sei bis zu ihrer Schließung am 31. Dezember 2012 als Gesamtversorgung ausgestaltet gewesen. Diese setze sich aus den Leistungen der Beklagten und den anrechenbaren Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung zusammen (vgl. § 39 Abs. 5 SchfG). Das System der Gesamtversorgung habe zur Folge, dass Änderungen der Rentenhöhe der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsleistungen der Beklagten hätten. Steige die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung, vermindere sich die Leistung aus der Versorgungsanstalt in entsprechendem Umfang. Um diesen Rentenmechanismus sicherzustellen, habe § 29 Abs. 7 SchfG bestimmt, dass bei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen Veränderungen der gesetzlichen Rente jeweils zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigten seien, zu dem sie wirksam würden. Dabei handle es sich um eine zwingende Vorschrift, bei der die Beklagte keinen Ermessensspielraum habe. Gemäß § 45 SchfG (heute: 31 Abs. 1 SchfHwG) sei jedes Mitglied verpflichtet, der Versorgungsanstalt alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung des Ruhegeldes erheblich seien. Dazu gehörten insbesondere Veränderungen der Höhe des Rentenanspruchs bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Anzeigepflicht für Änderungen der Rente habe die Beklagte mit dem Merkblatt, das dem Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 beigefügt gewesen sei, ebenso mitgeteilt wie die Erstattungspflicht bei Überzahlung. Folglich sei der Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 der Höhe nach rechtswidrig, da die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die der Kläger ab 1. November 2008 erhalten habe, nie mitgeteilt und somit auch nicht angerechnet worden sei. Vielmehr sei die zunächst festgesetzte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus dem Bescheid vom 27. Oktober 2008 angerechnet worden. Der Bescheid habe also nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden können. Dies habe auch rückwirkend erfolgen können, da gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt, auch bei Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Bescheids mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden dürfe, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die unvollständig waren. In dem Fall sei die Rücknahme für die Vergangenheit sogar der Regelfall. Der Kläger habe es unterlassen, der Beklagten die Änderungen seiner gesetzlichen Rente mitzuteilen. Nur so habe er das Weiterbestehen des Bescheids vom 6. November 2008 erwirken können. Die Beklagte habe erstmals am 16. Dezember 2013 durch ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung ... und der Zusendung des Rentenbescheids am 10. Februar 2014 davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehe. Die Rücknahme am 22. April 2014 sei damit innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt. Dementsprechend sei auch die Einrede der Verjährung nicht begründet. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche gemäß § 812 BGB beginne nach § 199 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis von den Tatsachen erlangt habe (oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müsste), die den Anspruch begründeten. Die Verjährungsfrist hätte daher erst am 31. Dezember 2016 geendet. Die Verjährungsfrist des § 48 SchfG (bzw. § 34 SchfHwG) gelte nur für Ansprüche auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenforderungen. Im Übrigen seien die vom Kläger genannten Vorschriften des Sozialgesetzbuches nicht anwendbar. Die Ruhegeldzahlungen an den Kläger seien demnach vom 1. November 2008 bis 30. April 2014 ohne Rechtsgrund geleistet worden. Der verbleibende überzahlte Betrag habe bei Erlass des Rückforderungsbescheides 26.981,49 Euro betragen. Der Kläger sei daher entsprechend § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB verpflichtet, diesen Betrag zurückzuzahlen. Den fälligen Rückzahlungsanspruch könne die Beklagte gegen den Anspruch des Klägers in monatlichen Raten von 450,00 Euro gemäß § 387 BGB aufrechnen (vgl. § 32 Abs. 2 SchfHwG bzw. bis 31. 12. 2012 § 46 S. 2 SchfG i. V. m. § 37 Abs. 2 der Satzung).
Mit Schriftsatz vom ... April 2015 machte der Bevollmächtigte des Klägers geltend, dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München unter Berücksichtigung der Regelung des § 52 VwGO zu überdenken sei. Der Kläger habe seinen allgemeinen Wohnsitz in ... und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Koblenz. Er habe im Kreis ... auch seinen Kehrbezirk gehabt. Bei der Beklagten handle es sich nach § 1 der Satzung der Beklagten um eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in München habe und deren sachliche Zuständigkeit die örtliche Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsgerichte umfasse. § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO stehe jedoch unter dem Vorbehalt der Regelungen der Nr. 1 und 4 des § 52 VwGO. Als Bezirksschornsteinfegermeister unterfalle der Kläger der Regelung des § 52 Nr. 4 VwGO. Hierbei handle es sich um den Gerichtsstand aus einem besonderen Pflichtenverhältnis, die dort aufgeführten Rechtstellungen seien nicht abschließend. Zumindest sei der Bezirksschornsteinfegermeister alter Art den dort genannten, im besonderen Pflichtenverhältnis Stehenden, gleichzustellen. Der Bezirksschornsteinfegermeister nach der hier zu beachtenden Rechtslage sei ernannt worden, hoheitlich tätig gewesen und habe einen ihm zugewiesenen, geschützten Kehrbezirk gehabt. Unabhängig davon, werde der Gerichtsstand des § 52 Nr. 4 VwGO analog angewandt auf alle Klagen aus einem besonderen Pflichtenverhältnis. Darüber hinaus habe der Kläger die von der Beklagten bezeichneten „Merkblätter für Ruhegeldempfänger“ nicht gekannt. Diese seien dem Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 auch nicht beigefügt gewesen. Jedenfalls habe der Kläger diese Merkblätter nicht erhalten. Die Beklagte sehe als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Dem sei entgegenzutreten. Nach Art. 1 BayVwVfG finde gerade das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung, weil es sich bei der Beklagten um eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts handle. Aus § 29 SchfG i. V. m. § 45 SchfG ergäben sich nicht die Mitteilungspflichten bzw. die Mitteilungsobliegenheiten eines Versorgungsberechtigten, die die Beklagte in den Mittelpunkt ihrer Klageerwiderung stelle. § 45 Abs. 1 SchfG normiere lediglich die Verpflichtung der Mitglieder der Versorgungsanstalt, auf Verlangen der Versorgungsanstalt hin mitzuwirken und Tatsachen vorzulegen. Ein solches Verlangen der Beklagten sei an den Kläger nie herangetragen worden und werde von der Beklagten selbst nicht vorgetragen. Der Kläger habe seinen Mitwirkungspflichten genügt.
Mit Schriftsatz vom ... April 2015 trug der Bevollmächtigte des Klägers des Weiteren vor, der Kläger sei von der Beklagten mit Schreiben vom 25. August 2011 darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, einen Rentenantrag auf Zahlung von Altersrente zu stellen. Dem sei der Kläger nachgekommen. Er habe mit Schreiben vom ... September 2011 bei der Deutschen Rentenversicherung ... den Antrag auf Gewährung von Altersrente gestellt und dort das Anschreiben der Beklagten vom 25. August 2011 vorgelegt. Dieser Rentenantrag sei mit Bescheid vom 12. September 2011 von der Deutschen Rentenversicherung ... abgelehnt worden. Der Kläger habe das Ablehnungsschreiben vom 12. September 2011 mit Schreiben vom 15. September 2011 an die Beklagte übermittelt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei der Beklagten positiv bekannt gewesen, dass der Kläger Altersrente beziehe. Der versagende Bescheid vom 12. September 2011 nehme ja gerade Bezug auf die bereits gewährte Altersrente. Ein Wechsel „in eine andere Rente wegen Alters“ sei laut Bescheid ausgeschlossen. Da die Beklagte mit Schreiben vom 15. September 2011 unter Vorlage des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung ... vom 12. September 2011 unterreichtet worden sei, sei der Kläger auch insoweit seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Beklagten nachgekommen.
Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. April 2015, ergänzt durch den Schriftsatz vom 15. April 2015, im Wesentlichen wie folgt: das Verwaltungsgericht München sei zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO. § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO regle eine dem § 52 Nr. 2 VwGO vorrangige Zuständigkeit für alle Klagen aus einem Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder aus der Entstehung eines solchen Verhältnisses. Zwar sei umstritten, ob diese Aufzählung des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO abschließend sei; für die vom Klägervertreter diskutierte Frage, ob diese Vorschrift in besonderen Fällen auch auf bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger anwendbar sei, müsse jedoch eine planwidrige Regelungslücke vorliegen. Dafür bestünden ebenso wenig Anhaltspunkte wie dafür, dass die Anwendbarkeit des § 52 Nr. 4 VwGO auf die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers umfasst sei. Im Übrigen bezögen sich die in § 52 Nr. 4 VwGO aufgelisteten Personengruppen auf einen deutlich größeren Personenkreis. Dem Ziel der Vorschrift, vielen Klagen beim Gericht am Sitz der Zentralbehörden entgegenzuwirken, würde eine analoge Anwendung auf die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger daher nicht gerecht werden. Der Kläger bestreite, dass er das dem Bescheid vom 6. November 2008 beigefügte Merkblatt erhalten habe. Diesem Vortrag werde widersprochen. Dass der Kläger das Merkblatt erhalten haben muss, werde durch folgende Gründe untermauert: Aus dem Bescheid vom 6. November 2008 ergebe sich, dass die Anlagen a) 1 Berechnung mit Anlage und b) 1 Merkblatt Bestandteil des Bescheides seien. Außerdem werde ausdrücklich auf Ziffer III und IV des Merkblatts hingewiesen. Hätte der Kläger das Merkblatt nicht bekommen, so wäre es ihm spätestens bei der Lektüre des Bescheids aufgefallen und er hätte sich wegen Unvollständigkeit des Bescheids an die Beklagte gewendet. Dass das Merkblatt tatsächlich gefehlt habe, sei jedoch äußerst unwahrscheinlich, denn die Beklagte arbeite nach dem „4-Augen-Prinzip“, im Bescheid vom 6. November 2008 sogar noch nach dem „6-Augen-Prinzip“. Der Bescheid vom 6. November 2008 sei zunächst von der zuständigen Sachbearbeiterin bearbeitet worden und vollständig mit Anlagen an eine andere Sachbearbeiterin zur Prüfung übergeben worden. Diese habe den Bescheid am 10. November 2008 auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft und unterzeichnet und sodann an die Registratur zum Auslauf weitergegeben. Diese hätten den Bescheid mit Anlagen auslaufen lassen (erkennbar am roten Auslaufstempel). Dass die Registratur überprüft hatte, ob beide Anlagen enthalten gewesen seien, sei an den zwei roten Häkchen an den Anlagen auf dem Entwurf des Bescheids zu erkennen. Dies könne von der Bearbeiterin des streitgegenständlichen Bescheides bestätigt werden. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die Mitteilungspflicht des Klägers in § 45 Abs. 1 SchfG in der damals geltenden Satzung in § 52 Abs. 1 der Satzung konkretisiert gewesen sei. Danach seien Mitglieder verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift sowie jede Änderung von Verhältnissen, die ihre Mitgliedschaft oder ihre Ansprüche auf Versorgungsbezüge berührten, der Versorgungsanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Das in § 45 Abs. 1 SchfG erwähnte Verlangen der Versorgungsanstalt ergebe sich demnach nicht nur aus dem Bescheid, dessen Bestandteil das Merkblatt geworden sei, sondern auch aus der Konkretisierung der Satzung. Der Bescheid vom 14. April 2014 zur Rücknahme des Bescheids vom 6. November 2008 gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG sei auch innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt erlassen worden, zu dem die Beklagte Kenntnis erlangt habe. Erforderlich sei, dass die Behörde positive Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen habe. Eine schuldhafte Unkenntnis genüge nicht. Den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 11. Dezember 2008 hätte der Kläger unverzüglich nach Erhalt der Beklagten zur Neuberechnung des Ruhegeldes einschicken müssen. Spätestens als die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25. August 2011 darum gebeten habe, einen Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte zu stellen und dabei darauf hingewiesen habe, dass der Kläger derzeit Ruhegeld der Beklagten unter Zugrundelegung des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung ... vom 27. Oktober 2008 wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalte, hätte der Kläger dies richtig stellen können. Tatsächlich habe er den Bescheid erst am 30. Januar 2014 nach Aufforderung am 19. Dezember 2013 sowie Kürzung auf die Mindestversorgung mit Bescheid vom 21. Januar 2014 verschickt, so dass die Beklagte erst ab diesem Zeitpunkt das Ruhegeld korrekt berechnen konnte. Im Übrigen sei es in dem Ablehnungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 12. September 2011 um die Frage gegangen, ob der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte bezöge. Damals habe die Beklagte den Bescheid nur nach dieser Frage überprüft. Sie sei erst nach dem Telefonat am 16. Dezember 2013 auf den im Ablehnungsbescheid zu erkennenden Hinweis gestoßen. Dieser Ablehnungsbescheid wäre aber auch nicht ausreichend gewesen, um zu erkennen können, ob das Ruhegeld neu zu berechnen sei, so dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten dadurch nicht nachgekommen sei. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Beklagte fahrlässige Unkenntnis vom Bezug der Altersrente gehabt habe, so wirke sich dies dennoch nicht auf den Rückforderungsanspruch aus. Gemäß § 48 SchfG (bis 31. 12. 2012) bzw. § 34 SchfHwG (ab. 1. 1. 2013) verjährten Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten in vier Jahren. Darunter fielen nicht Rückforderungsansprüche bei überzahlten Leistungen, die gemäß § 49a Abs. 2 VwVfG i. V. m. §§ 812 ff. BGB zurückzufordern seien. Diese verjährten nach der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist hätte damit am 31. Dezember 2011 begonnen und erst am 31. Dezember 2014 geendet.
In der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 erklärte die als Zeugin vernommene stellvertretende Sachgebietsleiterin und damalige Sachbearbeiterin des Bescheids vom 6. November 2008 der Beklagten, ihrer Ansicht nach sei damals dreimal geprüft worden, ob die Anlagen dem Bescheid beigelegt waren. Die roten Häkchen bei den Anlagen bedeuteten, dass die Registratur das Vorhandensein der Anlagen festgestellt habe. Die zwei zuvor prüfenden Personen hätten schwarz abgehakt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Verwaltungsgericht München ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständig. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. April 2014 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
1. Das Verwaltungsgericht München ist für die Entscheidung über die Klage örtlich zuständig.
Nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4, bei Anfechtungsklagen, die sich gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richten, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat. Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. April 2014 wurde vorliegend von der Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München erlassen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes - SchfHwG -). Für die Entscheidung über die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist damit das Verwaltungsgericht München örtlich zuständig.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt die Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO hier nicht vorrangig zum tragen. § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO regelt eine spezielle Zuständigkeitszuweisung an das Verwaltungsgericht am dienstlichen Wohnsitz des Betroffenen sowohl für Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis als auch für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen. Durch die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister hat der Kläger indes keines der in § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO genannten besonderen Dienstverhältnisse begründet. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger scheidet vorliegend aus. Bei § 52 Nr. 4 VwGO handelt es sich um eine eng auszulegende Sondervorschrift. Die dort angeführten Dienstverhältnisse sind ihrer Art nach abschließend (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rn. 31). Darüber hinaus fehlt es im vorliegenden Fall an der für eine analoge Anwendung erforderlichen vergleichbaren Interessenlage zwischen dem gesetzlich geregelten Fall und dem nicht geregelten Tatbestand. Die Vorschrift des § 52 Nr. 4 VwGO dient dem Zweck, beamtenrechtliche Streitigkeiten zu dezentralisieren, um den Betroffenen den Zugang zu einem leicht erreichbaren Gericht zu ermöglichen und eine Häufung der Fälle bei dem Verwaltungsgericht am Sitz der Bundes- oder Landeszentralbehörden zu vermeiden (vgl. Kraft in Eyermann, a. a. O., § 52 Rn. 30). Diese Erwägungen sind auf den Kreis der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht übertragbar, da die Anzahl der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Deutschland wesentlich kleiner ist als die der Beamten oder der früher Wehrdienst- oder Zivildienstleistenden. Eine Konzentration dieser Fälle bei dem Verwaltungsgericht am Sitz der bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts ist aufgrund der speziellen Materie vielmehr als sinnvoll zu erachten.
2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Neufestsetzung der Ruhegeldes des Klägers mit Wirkung zum 1. November 2008 unter gleichzeitiger teilweiser Rücknahme des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008 sowie die hierauf beruhende Rückforderung des überbezahlten Betrages in Höhe von 27.876,96 Euro im angegriffenen Bescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die konkludent durch die Festsetzung niedrigerer Versorgungsbezüge erfolgte teilweise Rücknahme des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008 mit Wirkung zum 1. November 2008 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008 ist § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt im vorliegenden Fall § 45 des Zehnten Sozialgesetzbuches - SGB X - nicht zur Anwendung. Eine ausdrückliche Verweisung auf die §§ 45 ff. SGB X ist weder dem bis 31. Dezember 2012 geltenden Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG -) noch dem Schornsteinfeger-Handwerkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze - SchfHwG -) zu entnehmen. Mangels einer speziellen Regelung zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte durch die Versorgungsanstalt ist vielmehr ergänzend auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzugreifen, die für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts gelten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Vorschrift des § 48 VwVfG findet dabei nicht nur in Fällen nur Anwendung, in denen der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war, sondern auch, wenn ein rechtmäßig erlassener Verwaltungsakt nachträglich rechtswidrig geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1989 - 2 C 43/87 - juris Rn. 18 f.). Begründet oder bestätigt der aufzuhebende Verwaltungsakt - wie im vorliegenden Fall - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil (begünstigender Verwaltungsakt), müssen des Weiteren die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 beachtet werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
aa) Der zurückgenommene Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008, mit welchem dem Kläger ab 1. April 2008 Ruhegeld gewährt wurde (ab 1. April 2008 jährlich in Höhe von 18.000,24 Euro, ab 1. Juli 2008 jährlich in Höhe von 17.945,04 Euro) erweist sich infolge des Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen durch den Kläger ab 1. November 2008 der Höhe nach als rechtswidrig.
Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Ruhegeld ab 1. April 2008 ist § 29 des bis 31. Dezember 2012 geltenden Schornsteinfegergesetzes. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SchfG hat ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, Anspruch auf Ruhegeld. Für die Bemessung des Ruhegeldes ist nach § 29 Abs. 3 SchfG die Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend. Der Jahresbetrag des Ruhegeldes beläuft sich während der ersten 20 Jahre der Mitgliedschaft auf 3,5%, danach für jedes weitere Jahr auf 3% des Jahreshöchstbetrags (§ 29 Abs. 4 Satz 1, § 30 SchfG).
Die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk war dabei bis zur Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) zum 31. Dezember 2012 als Gesamtversorgung ausgestaltet. Diese setzt sich aus dem von der Beklagten zu gewährendem Ruhegeld sowie aus dem Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, der auf Pflichtversicherung beruht. Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 SchfG hat die Versorgungsanstalt den Teil der Gesamtversorgung zu tragen, der sich ergibt, wenn das Gesamtruhegeld (§ 29 Abs. 3 SchfG) um die anrechenbare Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt wird. Folge des Systems der Gesamtversorgung ist daher, dass Änderungen der von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Renten wie sie beispielsweise im Fall der Umwandlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Altersrente eintreten, unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der von der Beklagten zu entrichtenden Versorgungsleistungen haben. Erhöht sich die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung, vermindert sich gleichzeitig die Leistung der Beklagten in entsprechendem Umfang. Veränderungen der Versicherten- und Verletztenrenten aus der gesetzlichen Sozialversicherung bei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen sind dabei gemäß § 29 Abs. 7 Halbsatz 1 SchfG jeweils zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie wirksam werden.
Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich der Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 infolge des Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. November 2008 durch den Kläger der Höhe nach als teilweise rechtswidrig. Bei der Festsetzung der Ruhegeldbezüge des Klägers auf Grundlage des § 29 SchfG wurde von der Beklagten der vom Kläger vorgelegte Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung... vom 27. Oktober 2008 zugrunde gelegt, wonach dem Kläger seit 1. Dezember 2007 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht. Entsprechend den Angaben in diesem Rentenbescheid rechnete die Beklagte gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 SchfG auf das jährliche Gesamtruhegeld ab 1. April 2008 eine Rente in Höhe von 4.992,84 Euro, ab 1. Juli 2008 eine Rente in Höhe von 5.048,04 Euro an. Ausgehend von einem jährlichen Gesamtruhegeld ab 1. April 2008 in Höhe von 22.993,08 Euro wurde das von der Beklagten zu entrichtende Ruhegeld ab 1. April 2008 in Höhe von 18.000,24 Euro (22.993,08 Euro ./. 4.992,84 Euro), ab 1. Juli 2008 in Höhe von 17.945,04 Euro (22.993,08 Euro ./. 5.048,04 Euro) festgesetzt.
Bereits ab 1. November 2008 wurde dem Kläger jedoch gemäß dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 11. Dezember 2008 anstelle seiner bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertung des Rentenfaktors bei der Altersrente führte dies zu einer Erhöhung der nach § 29 Abs. 5 Satz 1 SchfG auf das Gesamtruhegeld des Klägers anzurechnenden Rente und folglich zu einer entsprechenden Reduzierung der von der Beklagten an den Kläger zu entrichtenden Versorgungsbezüge. Bei Zugrundelegung der Angaben im Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 belief sich der anrechenbare Teil der Rente ab 1. November 2008 auf 10.188,24 Euro, ab 1. Juli 2009 auf 10.433,76 Euro, ab 1. Juli 2011 auf 10.537,32 Euro und ab 1. Juli 2012 auf 10.767,48 Euro. Gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 SchfG sind diese höheren Rentenleistungen an den Kläger bereits zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu berücksichtigen, so dass sich der Anspruch des Klägers auf Ruhegeld ab dem Bezug der Altersrente zum 1. November 2008 entsprechend verminderte. Ausgehend von einem jährlichen Gesamtruhegeld ab 1. November 2008 in Höhe von 23.078,76 Euro hatte der Kläger ab 1. November 2008 daher tatsächlich nur einen Anspruch auf ein Ruhegeld in Höhe von 12.890,52 Euro (23.078,76 ./. 10.188,24 Euro). Im Verhältnis der anrechenbaren Altersrente ergeben sich auch in den Folgejahren entsprechend geringere Ruhegeldansprüche des Klägers. Hinsichtlich der Berechnungen im Einzelnen wird auf die Darstellung im Bescheid der Beklagten vom 14. April 2014 (Blätter 40 ff. der BA) verwiesen. Der Bescheid vom 6. November 2008 ist damit der Höhe nach rechtswidrig, soweit dem Kläger darin seit 1. November 2008 ein Ruhegeld gewährt wird, das über die im Bescheid der Beklagten vom 14. April 2014 dargestellten Beträge hinausgeht.
bb) Die Rückforderung scheitert auch nicht an § 48 Abs. 2 VwVfG, da sich der Kläger vorliegend nicht auf Vertrauensschutz berufen kann.
Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, der - wie im vorliegenden Fall - eine laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist in der Regel als schutzwürdig anzusehen, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der Gedanke des Vertrauensschutzes entspringt dem Grundsatz der Rechtssicherheit, welcher wiederum seine Grundlage in dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip findet. Ebenfalls Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist der Rechtsgrundsatz der materiellen Gerechtigkeit. Beide Grundsätze sind bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung im Rahmen der Abwägung in Ausgleich zu bringen (BVerwG, U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - juris Rn. 27). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG).
Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG hier erfüllt sind. Dem Erwirken durch unrichtige oder unvollständige Angaben steht es gleich, wenn der Betroffene es unterlässt, maßgebliche Tatsachen, die Grundlage für die Gewährung der Geldleistung sind, anzuzeigen, obwohl er hierzu verpflichtet war (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 19.2.2015 - 9 K 1815/14 - juris Rn. 33; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 117). Dies ist hier der Fall.
Der Kläger war vorliegend verpflichtet, die erhöhten Rentenleistungen, die ihm gemäß dem Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 ab 1. November 2008 gewährt wurden, gegenüber der Beklagten anzuzeigen. Eine solche Mitwirkungspflicht ergibt sich hier bereits aus dem Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008, zu dessen Bestandteilen auch das als Anlage b) beigefügte „Merkblatt für Ruhegeldempfänger“ gehörte. Ziffer III. des Merkblatts sieht ausdrücklich die Verpflichtung des Klägers vor, Änderungen der Renten, die ihm von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden, sofort mitzuteilen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass das Merkblatt dem Kläger entgegen seinem Vorbringen zugegangen ist. Die in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin schilderte glaubhaft, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 6. November 2008 üblich war, dass ein Bescheid vor seiner Aufgabe zur Post zunächst von zwei Mitarbeitern der Beklagten sowohl fachlich als auch auf seine Vollständigkeit hin überprüft wurde. Anschließend überprüfte die Registratur vor dem Einkurvertieren der Schreiben ein weiteres Mal, ob die erforderlichen Anlagen dem Bescheid beigefügt waren. Die von der Zeugin beschriebenen roten Häkchen, mit denen die Registratur bestätigt, dass der Bescheid mitsamt der erforderlichen Anlagen zur Post gegeben wurde, finden sich vorliegend auch in dem in der Behördenakte befindlichen Entwurf des Bescheids an den Kläger vom 6. November 2008. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht.
Selbst wenn jedoch unterstellt wird, dass der Kläger keine Kenntnis vom Inhalt des Merkblattes erlangt hat, bestand hier eine entsprechende Verpflichtung des Klägers nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SchfG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (im Folgenden: Satzung). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SchfG sind die Mitglieder der Beklagten verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und der Zusatzversorgung erheblich sind. Diese allgemeine gesetzliche Mitwirkungspflicht wird in § 52 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dahingehend konkretisiert, dass Mitglieder und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen verpflichtet sind, jede Änderung von Verhältnissen, die ihre Mitgliedschaft oder ihre Ansprüche auf Versorgungsbezüge berühren, der Versorgungsanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf deren Verlangen nachzuweisen. Eine konkrete Aufforderung durch die Beklagte, die Erhöhung der Rente anzuzeigen, war damit entgegen der Auffassung des Klägers bereits nach dem Wortlaut des § 52 der Satzung nicht erforderlich, da die Erhöhung der Rentenleistungen eine Änderung von Verhältnissen darstellt, die den Anspruch des Klägers auf Versorgungsbezüge berührt.
Der Kläger ist vorliegend seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. In der Behördenakte findet sich kein Anhalt dafür, dass der Kläger den Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 unverzüglich an die Beklagte übersandt hat. Die fehlerhafte Festsetzung der Versorgungsbezüge ab 1. November 2008 im Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 beruhte auch auf der unterlassenen Anzeige der geänderten Rentenbezüge, da die Beklagte andernfalls das Ruhegeld des Klägers in entsprechend geringerem Umfang festgesetzt hätte. Die Ursache für die andauernde Rechtswidrigkeit des Ruhegeldbescheides vom 6. November 2008 hinsichtlich der dem Kläger ab 1. November 2008 gewährten Ruhegeldbezüge ist damit dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen, dem es oblag, die geänderten Rentenleistungen anzuzeigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte hier eine Mitverantwortung trifft, weil sie den im Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 12. September 2011 enthaltenen Hinweis, dass ein Anspruch des Klägers auf Altersrente bereits bindend festgestellt worden sei, nicht weiter nachgegangen ist. Denn ein Recht des Klägers auf Vertrauensschutz besteht auch dann nicht, wenn die Behörde wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung an der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes trägt (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - juris Rn. 29). Auf ein Verschulden des Klägers kommt es für den Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ebenfalls nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1986, a. a. O., Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 48 Rn. 119).
cc) Die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 6. November 2008 erfolgte innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidungsfrist, die erst zu laufen beginnt, wenn die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr alle für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2008 - 9 ZB 05.3209 - juris Rn. 7). Erforderlich ist die positive Kenntnis der Behörde, fahrlässige Unkenntnis genügt hingegen nicht (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 48 Rn. 153). Gemessen an diesen Vorgaben wurde der Fristbeginn hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits durch die Übersendung des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung ... vom 12. September 2011 ausgelöst. Die Beklagte hat vorliegend aus dem in dem Bescheid vom 12. September 2011 enthaltenen Hinweis, der Anspruch auf Altersrente sei bereits bindend festgestellt, nicht den Schluss gezogen, dass der Kläger bereits eine Altersrente bezieht und die Rechtswidrigkeit des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008 nicht erkannt. Positive Kenntnis von sämtlichen, die Rücknahme rechtfertigendenden Tatsachen erlangte die Beklagte vielmehr erst mit der Übersendung des Rentenbescheids vom 11. Dezember 2008 durch die Deutschen Rentenversicherung ... am 13. Februar 2014. Erst durch die Angaben im Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 war es der Beklagten ohne weitere Sachaufklärung möglich, den auf das Gesamtruhegeld des Klägers gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 SchfG anzurechnenden Teil der Rente zu bestimmen und den Anspruch des Klägers auf Ruhegeld zu ermitteln. Durch den Erlass des Rücknahmebescheids am 14. April 2014 wahrte die Beklagte damit die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG.
dd) Ermessensfehler der Beklagten sind nicht erkennbar. Zwar hat die Beklagte in dem Bescheid vom 14. April 2014 ihre zur Rücknahme des Bescheides vom 6. November 2008 führenden Ermessenserwägungen nicht detailliert dargestellt. Hier ist jedoch von einem Fall des sog. intendierten Ermessens auszugehen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG für die Fälle, in denen ein Vertrauensschutz wegen § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG - wie hier - ausscheidet, die Rücknahme des Verwaltungsaktes in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit anordnet. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG ist als eine ermessenslenkende Norm zu betrachten. Im Falle einer derartigen gesetzlichen Ermessenslenkung müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Bei Vorliegen eines Regelfalles bedarf es insoweit keiner Begründung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (BayVGH, U.v. 15.3.2001 - 7 B 00.107 - juris Rn. 31).
Derartige Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere vermag der Umstand, dass in dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 12. September 2011 der Hinweis enthalten war, dass der Anspruch des Klägers auf Altersrente bereits bindend festgestellt worden ist, noch keine Atypik zu begründen.
b) Die Neufestsetzung der Ruhegeldbezüge des Klägers erfolgte auf Grundlage von § 29 SchfG in rechtmäßiger Weise. Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Höhe des dem Kläger zustehenden Ruhegeldes zu Recht die sich aus dem Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 ergebende anrechenbare Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auf das nach § 29 Abs. 3 SchfG berechnete Gesamtruhegeld des Klägers angerechnet, § 29 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 Halbsatz 1 SchfG (s.o.). Einwendungen gegen die Berechnung der Beklagten wurden nicht erhoben. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich.
c) Der Kläger ist auch zur Rückzahlung des überbezahlten Betrages in Höhe von 27.876,96 Euro verpflichtet.
Die Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 27.876,96 Euro findet sich in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Bestimmung sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
Die Beklagte hat vorliegend den Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 konkludent durch die Neufestsetzung niedrigerer Versorgungsbezüge rückwirkend ab 1. November 2008 rechtmäßig zurückgenommen (s.o.). Hinsichtlich der Frage der Rückforderung räumt § 49a Abs. 1 VwVfG der zuständigen Behörde kein weiteres Ermessen ein. Der Kläger ist daher verpflichtet, das im Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2014 zu viel geleistete Ruhegeld in Höhe von 27.876,96 Euro zurückzuerstatten.
§ 49 a Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen. Der Kläger kann sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, da er jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit die zur Rücknahme des Verwaltungsakts führenden Umstände nicht erkannt hat (§ 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes offensichtlich war oder der Betroffene nach dem Inhalt des Verwaltungsakts oder nach den ihm bekannten Umständen mit einer Rücknahme des Verwaltungsakts rechnen musste. Dies ist hier zu bejahen. Dem Kläger war aufgrund der Mitteilung der Beklagten vom 15. November 2007 bekannt, dass die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk als Gesamtversorgung ausgestaltet war. Darüber hinaus war ihm aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 2008, 18. Juni 2008 und 29. Juli 2008, in denen er jeweils um die Vorlage des aktuellen Rentenbescheides gebeten wurde, bekannt, dass für die Festsetzung der Höhe des Ruhegeldes durch die Beklagte die Angaben im Rentenbescheid erforderlich waren. Schließlich lässt sich dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 25. August 2011 entnehmen, dass der Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 auf den Angaben im Rentenbescheid vom 27. Oktober 2008 über Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beruhte. Die Fehlerhaftigkeit des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008 war demnach für den Kläger nach den ihm bekannten Umständen erkennbar.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Rückzahlungsanspruch auch nicht verjährt. Die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies war vorliegend mit Schluss des Jahres 2014, da der Rückforderungsanspruch als unmittelbare Folge der teilweisen Aufhebung des Ruhegeldbescheides vom 6. November 2008 erst im Jahr 2014 entstanden ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 49 a Rn. 9). Die Verjährungsvorschrift des § 48 SchfG findet nach ihrem Wortlaut auf den Rückzahlungsanspruch keine Anwendung.
Die Beklagte konnte damit die ihr gegenüber dem Kläger zustehende Rückforderung mit dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung zukünftigen Ruhegeldes gemäß § 378 BGB aufrechnen (vgl. § 32 Abs. 2 SchfHwG bzw. § 46 SchfG i. V. m. § 37 Abs. 2 der Satzung der Beklagten).
3. Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 27.876,96 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ihm die Beklagte im Wege der Beihilfe Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen bewilligt hat.
- 2
Der Kläger ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt. Mit Antrag vom 26. August 2009 beanspruchte er von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für verschiedene ärztliche Behandlungen. In dem von ihm verwendeten Beihilfeantragsformular füllte der Kläger Punkt 10 „Nur ausfüllen, wenn Aufwendungen für die Tätigkeit eines nahen Angehörigen (als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker usw.) geltend gemacht werden! (Als nahe Angehörige in diesem Sinne gelten Ehegatten, Kinder und Eltern der jeweils behandelten Person)“ nicht aus. Seinem Beihilfeantrag legte der Kläger unter anderem eine Rechnung vom 25. August 2009 über einen Betrag in Höhe von 12.529,60 € wegen mehrerer zahnärztlichen Behandlungen in der Zeit vom 2. April 2009 bis zum 25. August 2009 bei. Der Rechnungsbetrag setzt sich zusammen aus einer Honorarforderung über 7.986,70 €, einer weiteren Honorarforderung für „Verlangensleistungen“ über 110,24 €, einem Betrag in Höhe von 602,90 € für Behandlungsmaterialien sowie Laborkosten in Höhe von insgesamt 3.829,76 €, wovon 3.033,40 € auf Fremdlaborarbeiten und der Restbetrag auf Eigenlaborarbeiten entfallen. Die Seite 1 der Rechnung ist mit der Angabe „A. W., Zahnarzt“ überschrieben. Darunter befindet sich ein über die gesamte Seitenbreite verlaufender durchgezogener Querstrich. Rechts unter diesem Strich erscheinen die Anschrift „…straße, A-Stadt“ und die Telefonnummer „…“ sowie eine Faxnummer. Links versetzt unter dieser Anschrift steht unterstrichen der Name der Ehefrau des Klägers, Frau A. A., ebenfalls mit der Anschrift „…straße, A-Stadt“. In dem direkt darunter folgenden Feld für den Rechnungsempfänger steht der Name des Klägers mit dessen Privatanschrift. Die folgenden acht Rechnungsseiten sind so gestaltet, dass an jedem Seitenanfang über einem über die gesamte Seitenbreite verlaufenden durchgezogenen Querstrich die Angabe „A. W., …straße, A-Stadt“ sowie die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum abgedruckt sind. Unter den Querstrichen sind die einzelnen Rechnungspositionen aufgelistet. Auf der letzten Seite der Rechnung ist ein Stempel „Zahnarzt A. W., A-Stadt, …straße 24, Tel. “ mit einer Unterschrift angebracht.
- 3
Mit Beihilfebescheid vom 11. September 2009 setzte die Beklagte auf den Antrag des Klägers eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 6.971,58 € fest und wies diesen Betrag zur Überweisung auf das vom Kläger angegebene Konto an. Bezogen auf die vom Kläger geltend gemachten zahnärztlichen Aufwendungen in Höhe von 12.529,60 € sah die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 9.306,27 € als beihilfefähig an. Als Beihilfe setzte sie ausgehend von einem Bemessungssatz von 70 % einen Betrag in Höhe von 6.514,39 € fest. Dabei legte sie ein im Vergleich zu der vom Kläger eingereichten Zahnarztrechnung um 336,04 € gekürztes Zahnarzthonorar in Höhe von 7.760,90 € als beihilfefähig zugrunde. Von den in Höhe von 4.432,66 € geltend gemachten Material- und Laborkosten sah die Beklagte lediglich einen Rechnungsbetrag in Höhe von 1.545,37 € als beihilfefähig an. Hiergegen erhob der Kläger am 19. Oktober 2009 Widerspruch, mit dem er sich insbesondere gegen die erfolgten Kürzungen der zahnärztlichen Aufwendungen richtete.
- 4
Mit Schreiben vom 1. März 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die ihm gewährten Beihilfezahlungen in Höhe von 5.432,63 € zurückzufordern. Das der Beihilfefestsetzung zugrunde gelegte Zahnarzthonorar in Höhe von 7.760,90 € sei als Aufwendung für eine persönliche Behandlung durch die Ehefrau des Klägers anzusehen und daher nicht beihilfefähig. Ausweislich der Rechnung vom 25. August 2009 sei der Kläger in der Zahnarztpraxis seiner Ehefrau behandelt worden. Der aus der Rechnung als behandelnder Arzt des Klägers erscheinende Herr W. sei in der Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. August 2009 in der Praxis der Ehefrau des Klägers als Vorbereitungsassistent tätig und damit nicht liquidationsberechtigt gewesen. Die durch diesen Arzt erfolgte Behandlung des Klägers stehe beihilferechtlich einer persönlichen Behandlung durch dessen Ehefrau gleich.
- 5
Mit Bescheid vom 24. Juni 2010 setzte die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 15. September 2009 die vom Kläger beantragte Beihilfe auf 1.538,95 € neu fest. In der Begründung dieses Bescheides führte die Beklagte aus, durch die Neufestsetzung sei eine Überzahlung in Höhe von 5.432,63 € entstanden. Diesbezüglich erhalte der Kläger gesonderte Nachricht. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 7. Juli 2010 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er aus, er sei ausschließlich von Herrn W. behandelt worden, mit dem er einen Behandlungsvertrag geschlossen habe. Herr W. sei als approbierter Zahnarzt auf freiberuflicher Basis tätig gewesen und ihm – dem Kläger – gegenüber allein liquidationsberechtigt. In welcher Art und Weise Herr W. mit seiner – des Klägers – Ehefrau vertraglich verbunden sei, sei für die Frage der Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden zahnärztlichen Leistungen unbeachtlich.
- 6
Mit Bescheid vom 30. Juni 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihren Beihilfebescheid vom 15. September 2009 zurück und nahm diesen insoweit zurück, als damit eine Beihilfe in Höhe von 5.432,63 € zuviel gewährt wurde. Diesen dem Kläger bereits gezahlten Betrag forderte die Beklagte zugleich zurück.
- 7
Mit dem Kläger am 23. August 2011 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 17. August 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24. Juni 2010 zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus ihrem Schreiben vom 1. März 2010 und wies ergänzend darauf hin, ihr Widerrufs- und Rücknahmebescheid vom 30. Juni 2010 sei bestandskräftig geworden, da der Kläger lediglich gegen den Bescheid vom 24. Juni 2010 Widerspruch erhoben habe.
- 8
Am 23. September 2011 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
- 9
Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, Herr W. sei ihm gegenüber allein liquidationsberechtigt gewesen, auch wenn er in der Praxis seiner Ehefrau als Vorbereitungsassistent beschäftigt gewesen sei. Ein Beihilfeausschluss bestehe nur bei persönlichen Behandlungen durch den Ehegatten des Behandelten. Seine Ehefrau habe ihn aber zu keinem Zeitpunkt behandelt. Er habe sich an Herrn W. gewandt, da dieser als äußerst versiert in der Erbringung zahnmedizinischer prothetischer Leistungen gelte.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2011 aufzuheben, soweit hiermit der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2009 aufgehoben wird.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Sie tritt der Klage aus den in ihrem Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen entgegen.
- 15
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 17
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Nach dem aus der Klagebegründung erkennbaren Begehren (vgl. § 88 VwGO) geht es dem Kläger nicht (mehr) um die Bewilligung einer weiteren als der im Bescheid der Beklagten vom 15. September 2009 in Höhe von 6.971,58 € festgesetzten Beihilfe. Er wendet sich mit seiner Klage vielmehr allein gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 erfolgte teilweise Aufhebung des Beihilfebescheides vom 15. September 2009 im Umfang eines ursprünglich festgesetzten Beihilfebetrages in Höhe von 5.432,63 €. Die Beklagte hat mit dem als „Neufestsetzung der Beihilfe“ überschriebenen Bescheid vom 24. Juni 2010 nicht nur die vom Kläger beantragte Beihilfe neu in Höhe von 1.538,95 € festgesetzt. Sie hat zugleich ausdrücklich ihren Beihilfebescheid vom 15. September 2009 im Umfang von 5.432,63 € aufgehoben. Im Falle des Erfolges der gegen diese teilweise Aufhebung gerichteten Klage würde der Beihilfebescheid der Beklagten vom 15. September 2009 wieder seine ursprüngliche Gestalt erhalten, d.h. einen gegenüber der im Bescheid vom 24. Juni 2010 (neu) festgesetzten Beihilfe um 5.432,63 € höheren Festsetzungsbetrag ausweisen.
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Der auch im Übrigen zulässigen Anfechtung des teilweisen Aufhebungsbescheides der Beklagten vom 24. Juni 2010 steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2010 nicht nur den Widerspruch des Klägers vom 19. Oktober 2009 gegen den Beihilfebescheid vom 15. September 2009 zurückgewiesen, sondern den vorgenannten Beihilfebescheid zugleich nochmals im Umfang von 5.432,63 € zurückgenommen hat. Zwar hat der Kläger hiergegen – auch nicht binnen eines Jahres nach Bekanntgabe – keine Rechtsbehelfe erhoben, mit der Folge, dass der Bescheid vom 30. Juni 2010 bestandskräftig geworden ist. Der Bescheid vom 30. Juni 2010 stellt indes, soweit hiermit der Beihilfebescheid vom 15. September 2009 teilweise zurückgenommen wird, lediglich eine wiederholende Verfügung ohne eigenständigen Regelungsinhalt dar. Wie bereits erwähnt, hat die Beklagte ihren Beihilfebescheid vom 15. September 2009 zuvor bereits ausdrücklich mit dem (Neufestsetzungs-)Bescheid vom 24. Juni 2010 teilweise aufgehoben. Auch wenn der Bescheid vom 30. Juni 2010 im Hinblick auf die teilweise Rücknahme des Beihilfebescheides vom 15. September 2009 erstmals eine nähere Begründung enthält, wollte die Beklagte an der zuvor bereits mit Bescheid vom 24. Juni 2010 erfolgten Teilaufhebung ersichtlich festhalten, ohne dass dem eine erneute Prüfung in der Sache vorausgegangen ist. Die Begründung des Bescheides vom 30. Juni 2010 gibt vielmehr die Erwägungen der Beklagten wieder, die dem Kläger schon im Anhörungsschreiben vom 1. März 2010 mitgeteilt worden sind. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die bereits ausdrücklich mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 erfolgte teilweise Aufhebung des Beihilfebescheides vom 15. September 2009 auf denselben Erwägungen beruht, welche die Beklagte wenig später in ihrem Bescheid vom 30. Juni 2010 nochmals dargelegt hat. Diese Einschätzung wird auch durch die Ausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat auf gerichtliche Nachfrage angegeben, dass die zweifach erfolgte teilweise Aufhebung des Beihilfebescheides vom 15. September 2009 allein auf die bei der Beklagten vorhandenen technischen Gegebenheiten zurückzuführen sei.
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Soweit der zwischenzeitlich bestandskräftig gewordene Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 außerdem die im angefochtenen Bescheid lediglich angekündigte Rückforderung des überzahlten Beihilfebetrages in Höhe von 5.432,63 € enthält, berührt dies nicht die Anfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Die teilweise Aufhebung des Beihilfebescheides vom 15. September 2009 und die Rückforderung des überzahlten Betrages im Bescheid vom 30. Juni 2010 sind einer rechtlich gesonderten Betrachtung zugänglich. Im Falle einer gerichtlichen Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre der bestandskräftigen Rückforderung im Bescheid vom 30. Juni 2010 nachträglich die rechtliche Grundlage entzogen. Der Kläger könnte die Bestandskraft der Rückforderungsverpflichtung mittels eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 51 VwVfG oder eines Aufhebungsantrages nach den §§ 48, 49 VwVfG mit hoher Wahrscheinlichkeit überwinden.
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Mit ihrem zulässigen Gegenstand bleibt die Klage aber in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2011 ist, soweit er streitgegenständlich ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die streitgegenständliche teilweise Aufhebung des Beihilfebescheides der Beklagten vom 15. September 2009 ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
- 22
Der Beihilfebescheid vom 15. September 2009 gewährt dem Kläger eine einmalige Geldleistung, die in Höhe von 5.432,63 € zu Unrecht erfolgt ist. Die Beklagte hat das vom Kläger in seinem Beihilfeantrag geltend gemachte Honorar für zahnärztliche Leistungen in dieser Höhe als beihilfefähig zugrunde gelegt, obwohl insoweit ein Beihilfeausschluss nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung) – BBhV – vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) vorlag. Die Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung finden zum hier maßgeblichen Zeitpunkt auf Landesbeamte – wie den Kläger – über § 88 a Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290), bzw. § 120 Abs. 8 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2009 (GVBl. S. 648) in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung Anwendung. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV sind Aufwendungen für persönliche Behandlungen durch den Ehegatten des Behandelten nicht beihilfefähig. In diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig. So verhält es sich hier im Hinblick auf die streitgegenständlichen zahnärztlichen Aufwendungen.
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Maßgeblich für die Auslegung des Merkmals der persönlichen Behandlung ist nicht, wer die Behandlung des Beihilfeberechtigten tatsächlich durchgeführt hat. Zwar legt der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BBhV („persönliche“ Behandlungen) auf den ersten Blick eine Auslegung nahe, nach welcher der Beihilfeausschluss nur für höchstpersönliche, eigenhändige Tätigkeiten des Ehegatten gelten soll. Zwingend ist eine solche Auslegung nach dem Wortlaut jedoch nicht. Die Verwendung des Adjektivs „persönlich“ lässt auch eine andere Deutung zu. So kann man nach dem Wortsinn darunter auch (noch) eine solche Tätigkeit verstehen, die dem Ehegatten, obwohl er sie nicht selbst erbringt, jedenfalls wirtschaftlich zurechenbar ist und insofern in seinen „persönlichen“ Bereich fällt. Schließlich ist es denkbar, dass der Normgeber das Adjektiv „persönlich“ verwendet hat, um die in § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV vorgenommene Differenzierung zwischen den – nicht beihilfefähigen – Aufwendungen für die Behandlungstätigkeit als solche und den – im Gegensatz dazu als beihilfefähig bezeichneten – tatsächlich entstandenen Sachkosten nochmals zu verdeutlichen (vgl. zu vergleichbaren Beihilfevorschriften Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. September 2003 - 1 Bf 180/02 -, DÖD 2004, 279; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. April 2010 - 5 LB 388/08 -, zitiert nach juris).
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Nach dem somit für die Auslegung des Merkmals der „persönlichen Behandlung“ ausschlaggebenden Sinn und Zweck des Beihilfeausschlusses in § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV ist entscheidend, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist und deshalb letztlich über ihre Geltendmachung entscheidet. Ausgangspunkt hierfür ist die Einschätzung des Normgebers, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichtet oder seine Forderung auf das beschränkt, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird; im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben. Der Ausschluss soll die Beihilfestelle von der Verpflichtung freistellen, die Ernsthaftigkeit von Honorarforderungen unter nahen Angehörigen zu überprüfen. Die Stelle müsste ansonsten kontrollieren, ob die vom Beihilfeberechtigten eingereichte Rechnung als ausreichende Grundlage für eine unabhängig von Erstattungsansprüchen gestellte Honorarforderung des behandelnden nahen Angehörigen anzusehen ist oder ob sie nur als eine fingierte Unterlage für eine Beihilfefestsetzung dienen soll. Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen, in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären. Die für die Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird durch den Umstand erheblich reduziert, dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann. Demgegenüber fehlt es in Fallgestaltungen, in denen der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen selbst oder in dessen Praxis angewiesen war, an einem den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden sachlichen Grund für den Beihilfeausschluss. Dies kann der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, eine andere Praxis aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80/10 -, NVwZ-RR 2012, 146, zur vormaligen inhaltsgleichen Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 der Beihilfevorschriften – BhV – in der Fassung vom 1. November 2001 [GMBl. S. 918]).
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In Anwendung dieser Grundsätze sind die streitigen zahnärztlichen Behandlungen des Klägers als persönliche Behandlungen durch dessen Ehegattin anzusehen. Der Kläger ist zwar nicht persönlich von seiner Ehefrau, sondern von dem Zahnarzt Herrn W. behandelt worden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten war Herr W. im maßgeblichen Zeitraum aber nicht in ärztlicher Gemeinschaftspraxis mit der Ehefrau des Klägers tätig. Er war vielmehr als Vorbereitungsassistent in der Zahnarztpraxis der Ehefrau des Klägers angestellt. Hiervon ausgehend ist mangels vom Kläger vorgetragener gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass Herr W. im Verhältnis zur Ehefrau des Klägers als alleiniger Praxisinhaberin gerade nicht gleichberechtigt, in eigener Verantwortung und mit einem eigenen Liquidationsrecht ausgestattet, sondern vielmehr in einem Über- und Unterordnungsverhältnis wie ein Erfüllungsgehilfe auf fremde Rechnung tätig war. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich eine im Verhältnis zu den Patienten der Praxis seiner Ehefrau bestehende eigene Liquidationsberechtigung des Herrn W. nicht daraus ableiten, dass dieser über eine Approbation als Zahnarzt verfügt hat. Ohne Approbation hätte Herr W. den Kläger gar nicht behandeln dürfen. Maßgeblich für die Frage des Beihilfeausschlusses nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BBhV ist nach dem Gesagten vielmehr, wer letztverantwortlich über die Liquidation entscheidet, wer also letztlich an der Behandlung „verdient“. In Ermangelung eines gegenteiligen Vorbringens des Klägers oder sonstiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass Herr W. als – lediglich – angestellter Zahnarzt in der Praxis der Ehefrau des Klägers gerade nicht eigenverantwortlich darüber entscheiden durfte, von welchen Patienten in welcher Höhe ein zahnärztliches Honorar für die von ihm erbrachten Behandlungsleistungen geltend gemacht wird.
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Hierfür sprechen auch die äußeren Umstände der erfolgten Liquidation der in Rede stehenden zahnärztlichen Behandlung des Klägers. Im Absenderfeld der vom Kläger mit dem Beihilfeantrag bei der Beklagten eingereichten Rechnung vom 25. August 2009 stehen der Name und die Praxisanschrift der Ehefrau des Klägers. Die in der beigezogenen Verwaltungsakte enthaltenen Belege für die abgerechneten Laborkosten sind ausschließlich auf den Namen der Ehefrau des Klägers ausgestellt, soweit es sich hierbei um Eigenlaborbelege handelt. Die Rechnung für die geltend gemachten Fremdlaborleistungen in Höhe von 3.033,40 € ist ebenfalls an die Ehefrau des Klägers und deren Praxisadresse gerichtet.
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Es kann im vorliegenden Zusammenhang auch nicht darauf ankommen, dass der Kläger von Herrn W. über mehrere Stunden während der gewöhnlichen Praxiszeiten behandelt worden ist und dieser daher währenddessen keine anderen Patienten hat behandeln und die erbrachten Leistungen entsprechend abrechnen können. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BBhV knüpft nicht daran an, ob durch die Behandlung des nahen Angehörigen keine anderen Patienten haben behandelt werden können und somit ein Einnahmeverlust entstanden ist. Entscheidend ist allein, dass der Beihilfeberechtigte durch einen Angehörigen behandelt worden ist oder die Behandlung dem Angehörigen aus den dargestellten Gründen zuzurechnen ist. Andernfalls würden Umgehungsmöglichkeiten eröffnet, die dem Sinn und Zweck des Beihilfeausschlusses nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV widersprächen. Dass der Kläger die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis seiner Ehefrau erhalten konnte, hat er selbst weder vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Allein der vom Kläger angeführte Umstand, er habe Herrn W. eigens aus dem Grund aufgesucht, da dieser als „sehr versiert“ für die Art der durchgeführten Behandlungen gelte, ist insoweit nicht ausreichend. Die medizinische Notwendigkeit, gerade von Herrn W. und nicht von einem anderen – ebenso versierten – Zahnarzt behandelt zu werden, wird hierdurch ebenso wenig belegt wie eine – vom Kläger nicht behauptete – fehlende Zumutbarkeit eine andere Zahnarztpraxis aufzusuchen.
- 28
Der nach dem Vorstehenden im Umfang von 5.432,63 € rechtswidrige Beihilfebescheid vom 15. September 2009 ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Zahnarztkosten auch unanfechtbar (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) geworden. Der Kläger hat gegen den Bescheid unter dem 19. Oktober 2009 Widerspruch erhoben, soweit die Beklagte die von ihm geltend gemachten zahnärztlichen Aufwendungen nicht in vollem Umfang als beihilfefähig anerkannt hat. Er hat sich mit seinem Widerspruch nicht gegen die nunmehr streitige Beihilfefestsetzung in Höhe von 5.432,63 € gewendet, sondern hat Beihilfeleistungen darüber hinaus begehrt.
- 29
Der teilweise erfolgten Rücknahme des Beihilfebescheides vom 15. September 2009 steht auch nicht § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG entgegen. Danach darf ein Verwaltungsakt, der – wie im gegebenen Fall – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann sich der Begünstigte aber nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So verhält es sich hier.
- 30
Der Kläger hat in seinem Beihilfeantrag unter Ziffer 10 des Antragsformulars nicht angegeben, dass die von ihm geltend gemachten zahnärztlichen Aufwendungen durch eine Behandlung in der Zahnarztpraxis seiner Ehefrau entstanden sind. Darauf, ob er Kenntnis davon gehabt hat oder hätte haben müssen, dass auch zahnärztliche Leistungen von Angestellten seiner Ehefrau unter den Beihilfeausschluss nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BBhV fallen, und er eine solche Behandlung daher in seinem Beihilfeantrag hätte kenntlich machen müssen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend für den Ausschluss einer Berufung auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben, die dem begünstigenden Verwaltungsakt zugrunde liegen. Ein Verschulden ist hierfür nicht Voraussetzung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 1 L 64/11 -, zitiert nach juris [m. w. N.]).
- 31
Liegen die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Beihilfebescheides der Beklagten vom 15. September 2009 vor, steht die Rücknahme grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Zwar enthält der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 keine Ermessenserwägungen bezüglich der teilweise erfolgten Aufhebung des Beihilfebescheides vom 15. September 2009. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheides wegen eines Ermessensausfalls. Die Ermessensausübung durch die Beklagte war im vorliegenden Fall gesetzlich dahingehend vorgezeichnet (sog. intendiertes Ermessen), dass die zu Unrecht festgesetzte Beihilfe zwingend aufzuheben war. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG lenkt das behördliche Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13/94 -, zitiert nach juris; Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 [m. w. N.]). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle des Klägers sind derartige außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch sonst ersichtlich.
- 32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme des Beihilfebescheides vom 17. Juli 2009 und der Rückforderung der auf dieser Grundlage gezahlten Beihilfeleistung in Höhe von 256,71 Euro.
3Der Kläger ist als im Dienst der Beklagten stehender Bundesbeamter beihilfeberechtigt.
4Mit Formularantrag vom 5. April 2009 (Bl. 1 und 2 des Verwaltungsvorgangs) beantragte der Kläger gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) die Gewährung von Beihilfe unter anderem zu Aufwendungen in Höhe von 320,88 Euro für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009, welche der behandelnde Arzt Prof. Dr. E. mit Rechnung vom 27. März 2009 (Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs) abrechnete. Mit Leistungsabrechnung vom 29. April 2009 (Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs) erkannte die PBeaKK für die Beklagte unter anderem den vorstehend genannten Rechnungsbetrag als beihilfefähig an und erstattete dem Kläger insoweit eine Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro.
5Mit Formularantrag vom 26. Juni 2009 (Bl. 9 und 10 des Verwaltungsvorgangs) beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Beihilfe zu den durch die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 320,88 Euro, die Prof. Dr. E. mit Rechnung vom 22. Juni 2009 ein zweites Mal abrechnete (Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs). Mit Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 (Bl. 13 und 14 des Verwaltungsvorgangs) erkannte die PBeaKK diesen Rechnungsbetrag als beihilfefähig an und erstattete dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro.
6Nachdem die Beklagte am 15. April 2014 im Rahmen einer Überprüfung festgestellt hatte, dass dem Kläger Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009 doppelt gewährt worden seien, nahm sie die Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 insoweit zurück und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 320,88 Euro zurück (Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs).
7Mit Schreiben vom 22. April 2014 wies der Kläger die PBeaKK darauf hin, dass es ihm nicht möglich sei, die monierten Doppelleistungen nachzuvollziehen, da er bereits im Jahr 2011 das Konto bei der Deutschen Postbank gekündigt habe und daher Zahlungseingänge aus dieser Zeit nicht mehr überprüfen könne. Überdies sei er entreichert im Sinne der §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da er ganz bestimmt nicht vorsätzlich eine Rechnung doppelt eingereicht habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei damit beschäftigt gewesen, seine Mutter und seinen im Sterben liegenden Vater zu betreuen. Schließlich erhebe er die Einrede der Verjährung.
8Unter dem 9. Juli 2014 teilte die PBeaKK dem Kläger mit, dass seinem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne (Bl. 21 ff. des Verwaltungsvorgangs). Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, da er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Das Vertrauen des Klägers in das Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen sei nicht schutzwürdig, weil der Kläger die Mehrfacherstattung hätte erkennen können. Er hätte bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass eine Doppelerstattung vorliege. Die Rücknahme der Leistungsabrechnung sei auch in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgt. Das Interesse der PBeaKK und der Versicherungsgemeinschaft an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse des Mitglieds am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen. Der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides stehe auch nicht § 48 Absatz 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entgegen. Die Jahresfrist habe erst am 15. April 2014 zu laufen begonnen. Schließlich sei auch die Rückforderung des überzahlten Betrages rechtmäßig. Aus den vorstehenden Gründen könne sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt, da er erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Leistungsabrechnung, mithin am 15. April 2014, entstanden sei.
9Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 (Bl. 26 ff. des Verwaltungsvorgangs) zeigte der Kläger an, dass er seinen Widerspruch aufrecht erhalte und ergänzte sein Schreiben vom 22. April 2014 wie folgt: Einer Rücknahme der Leistungsabrechnung stehe sein Vertrauensschutz entgegen. Denn nach fast fünf Jahren bestehe ein Verwirkungsanspruch. Überdies habe die PBeaKK bereits vor dem 15. April 2014 von einem etwaigen Erstattungsanspruch Kenntnis haben müssen, weshalb die in § 48 Absatz 4 VwVfG geregelte Frist seit langem abgelaufen sei.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2014, dem Kläger zugestellt am 19. November 2014, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 32 ff. des Verwaltungsvorgangs). Die Begründung entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Schreiben der PBeaKK vom 9. Juli 2014. Den überzahlten Betrag in Höhe von 256,71 Euro forderte die Beklagte in vier monatlichen Raten in Höhe von 50,00 Euro und einer Rate in Höhe von 56,71 Euro zurück.
11Am 21. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
12Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt es dahingehend, dass er weder positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsabrechnung gehabt habe, noch von grober Fahrlässigkeit seinerseits auszugehen sei. Als Laie habe ihn nicht die Obliegenheit getroffen, sämtliche Anträge im Hinblick auf die Leistungseinreichung zu überprüfen. Auch liege ein Fall von Ermessensfehlgebrauch vor. Hinsichtlich der Überzahlung sei er entreichert, da er sie ausgegeben habe. Ein konkreter Nachweis diesbezüglich sei entbehrlich, da bei einer geringen Überzahlung die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins bestehe.
13Der Kläger beantragt,
14den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 aufzuheben und
15die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18In Ergänzung zum bisherigen Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren trägt die Beklagte vor, dass auch keine Ermessensfehler ersichtlich seien. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass der Grund für die Erstellung der fehlerhaften Leistungsabrechnung ausschließlich im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen habe. Die Erklärung des Klägers dass er für die Aufwendung noch keine Beihilfe beantragt habe, sei objektiv falsch gewesen.
19Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt (Bl. 36 und 54 der Gerichtsakte).
20Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Entscheidung kann gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Absatz 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin ergehen, da sich die Beteiligten hiermit in ihren Schriftsätzen vom 23. Dezember 2014 und 20. Januar 2015 jeweils einverstanden erklärt haben.
23Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Sowohl die teilweise Aufhebung der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 (I.) als auch die aufgrund dessen erfolgte Rückforderung zu viel geleisteter Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro (II.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
24I. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 bildet § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Bei dem Verwaltungsakt vom 17. Juli 2009 handelt es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt (1.). Die Einschränkungen des § 48 Absatz 2 bis 4 VwVfG sind bei dem hier vorliegenden, begünstigenden Verwaltungsakt gewahrt (2.). Die Beklagte handelte auch nicht ermessensfehlerhaft (3.).
251. Der Bescheid vom 17. Juli 2009 war insoweit rechtswidrig, als er dem Kläger zu der Arztrechnung vom 22. Juni 2009 eine Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro gewährte. Denn der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes vom 9. und 19. Februar 2009 gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1, 15 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 46 Absatz 2 Nr. 4 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist infolge der mit Leistungsabrechnung vom 29. April 2009 bereits erfolgten Erstattung dieser Aufwendungen durch Erfüllung erloschen. Die mit Leistungsantrag vom 7. April 2009 eingereichte Rechnung vom 26. Juni 2009 entspricht sowohl hinsichtlich der Rechnungsnummer als auch inhaltlich der mit Leistungsantrag vom 5. April 2009 eingereichten Abrechnung vom 27. April 2009 für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes des Klägers vom 9. und 19. Februar 2009. Hieran besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
262. Der teilweisen Rücknahme der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 steht auch nicht § 48 Absatz 1 Satz 2 VwVfG entgegen, da die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.
27a) Gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Kläger kann sich jedenfalls gemäß § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So verhält es sich hier.
28Mit Leistungsantrag vom 26. Juni 2009 beantragte der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes vom 9. und 19. Februar 2009, obwohl er einen entsprechenden Antrag bereits mit Leistungsantrag vom 5. April 2009 gestellt hat und ihm mit Leistungsabrechnung vom 7. April 2009 insoweit Beihilfe gewährt worden ist. Insoweit traf seine Erklärung, er versichere, für die geltend gemachten Aufwendungen noch keine Beihilfe erhalten zu haben, nicht zu. Die Unrichtigkeit dieser Angaben war auch kausal für die Fehlerhaftigkeit der zurückgenommenen Leistungsbescheides. Die Beklagte hätte bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände insoweit von einer Beihilfebewilligung abgesehen, da sie dem Kläger für diese Aufwendungen bereits Beihilfe gewährt und seinen Beihilfeanspruch erfüllt hat.
29Dahingestellt bleiben kann, inwieweit dem Kläger die Unrichtigkeit seiner Angaben objektiv bekannt gewesen ist bzw. hätte bekannt sein müssen. Verschulden ist für die Anwendung des § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht Voraussetzung. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben. Denn § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 beruht auf der Erwägung, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie auf im wesentlichen unrichtigen und unvollständigen Angaben des Begünstigten zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten hat und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen kann.
30Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, BVerwGE 74, 357, 364 und 20. Oktober 1987 – 9 C 255.86 –, BVerwGE 78, 139,142 = juris, Rn. 17 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 1 L 64/11 –, juris, Rn. 13 m.w.N.
31Daher kann ebenso dahingestellt bleiben, ob und wenn ja inwieweit eine Mitverantwortung der Behörde am Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht.
32Ohne dass es noch darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass sich der Kläger auch nach § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen kann. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Rückforderung der doppelt geleisteten Beihilfe verwiesen (siehe unten Seite 8 f.).
33b) Die in § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG geregelte Jahresfrist ist ebenfalls gewahrt. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Dies setzt die positive Kenntnis der Behörde von den eine Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen voraus; grob fahrlässige Unkenntnis genügt insoweit nicht, sodass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt die doppelte Leistungsbewilligung an den Kläger hätte erkennen müssen. Die Beklagte hat nachvollziehbar geschildert, dass sie erst am 15. April 2014 im Rahmen einer Überprüfung festgestellt hatte, dass dem Kläger Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009 doppelt gewährt worden sind. Das Gericht hat keinen Anlass an dieser Darstellung zu zweifeln. Insbesondere hat der Kläger keine substantiierten Einwände hiergegen vorgetragen.
34c) Entgegen der Ansicht des Klägers, hat die Beklagte ihr Recht zur teilweisen Rücknahme der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 auch nicht verwirkt. Zwar können auch im öffentlichen Recht Ansprüche und Rechte vom Inhaber verwirkt werden mit der Folge, dass sie nicht mehr ausgeübt werden können. Die Anwendung dieses allgemeinen in § 242 BGB verankerten Grundsatzes wird insbesondere auch nicht von § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen.
35Kopp/Schenke, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 147 m.w.N., § 53, Rn. 41 m.w.N.
36Danach kann die Geltendmachung einer Befugnis oder eines Rechts ausgeschlossen sein, wenn der Inhaber die Geltendmachung entgegen Treu und Glauben in illoyaler Weise über längere Zeit hinaus verzögert hat, obwohl er wusste bzw. damit rechnen musste, dass der Schuldner bzw. Verpflichtete darauf vertrauen würde, dass von der Befugnis bzw. dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werde und sich darauf eingerichtet hat.
37Kopp/Schenke, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53, Rn. 41 m.w.N.
38Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt, da es jedenfalls an einem entsprechenden Verhalten der Beklagten fehlt, aus dem der Kläger hätte ableiten können, dass diese trotz Kenntnis der zu Unrecht gewährten Leistung gleichwohl von der Rücknahme der Leistungsabrechnung absehen wird. Die bloße Untätigkeit der Beklagten vermag eine solche Erwartung des Klägers nicht zu begründen.
39Vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53, Rn. 46.
403. Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Indes wird die Ermessensausübung durch die Beklagte in den Fällen des § 48 Absatz 2 Satz 3 gesetzlich dahingehend vorgezeichnet, dass die zu Unrecht festgesetzte Beihilfe zwingend aufzuheben war (sog. intendiertes Ermessen). § 48 Absatz 2 Satz 4 VwVfG lenkt das behördliche Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen.
41Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2011 – OVG 4a N 34.11 –, juris, Rn.10 m.w.N.; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 24. Juli 2012 – 5 A 275/11 –, juris, Rn. 31.
42Im Falle des Klägers sind derartige außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch sonst ersichtlich.
43II. Die Rückforderung der danach zu viel geleisteten Beihilfe ist ebenfalls rechtmäßig.
44Die Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro findet sich in § 49a Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt – wie vorliegend (s.o.) – mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.
45Der Kläger kann sich auch nicht gemäß § 49a Absatz 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 818 Absatz 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn dies ist nach § 49a Absatz 2 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen, soweit der Begünstigte die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben. So liegt der Fall hier.
46Grobe Fahrlässigkeit liegt bei einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße vor. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aufgrund der Umstände mit seiner Aufhebung gerechnet werden musste.
47Die teilweise Rechtswidrigkeit der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 war für den Kläger bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt offensichtlich erkennbar. Korrespondierend mit der Pflicht zur Abgabe einer Erklärung, für die geltend gemachten Aufwendungen nicht bereits eine Beihilfe beantragt zu haben, darf vom Beihilfeberechtigten erwartet werden, dass er die einzureichenden Rechnungen insoweit auch seinerseits überprüft. Dann hätte sich dem Kläger aber aufdrängen müssen, dass er die mit Leistungsantrag vom 26. Juni 2009 beantragte und mit Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 bewilligte Beihilfe für die durch die kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes entstandenen Aufwendungen in Höhe von 320,88 Euro bereits mit Leistungsantrag vom 5. April 2009 beantragt und mit Leistungsabrechnung vom 7. April 2009 bewilligt bekommen hat; er mit anderen Worten für ein und dieselbe ärztliche Behandlung zwei Mal Beihilfe beantragt hat. Hieran vermag auch der Umstand, dass der behandelnde Arzt Prof. Dr. E. seinerseits fehlerhaft die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes des Klägers vom 9. und 19. Februar 2009 zwei Mal abrechnete, nichts zu ändern. Zum einen hätte der Kläger diesen Umstand bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt offensichtlich erkennen müssen. Beide Rechnungen enthalten dieselbe Rechnungsnummer und sind auch hinsichtlich der in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen völlig identisch, wie zumindest ein Blick auf das Behandlungsdatum und den berechneten Betrag (9. und 19. Februar 2009) ohne weiteres veranschaulicht hätte. Zum anderen betrifft die doppelte Abrechnung ein und derselben Behandlung allein das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und Prof. Dr. E. .
48Schließlich ist der Erstattungsanspruch nach § 49a Absatz 1 Satz 1 VwVfG auch nicht verjährt. Nach § 199 Absatz 1 BGB, der auch im öffentlich Recht Anwendung findet, sofern – wie hier – keine Sonderregelung besteht,
49vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl. 2014, § 53 Rn. 7 m.w.N.,
50beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. § 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen, da der Rückforderungsanspruch erst im Zeitpunkt der Aufhebung des Bewilligungsbescheides, mithin am 15. April 2014, entstanden ist. Denn solange der Bewilligungsbescheid als Rechtsgrund für die erbrachte Leistung wirksam ist, kann eine Rückforderung nicht erfolgen.
51vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl. 2014, § 49a Rn. 9 m.w.N.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO, 167 VwGO.
53Beschluss:
54Der Streitwert wird auf 256,71 Euro festgesetzt.
55Gründe:
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absatz 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.225,60 Euro festgesetzt.
Gründe
Tatbestand
- 1
-
Die 1946 geborene Klägerin war als Bundesbeamtin, zuletzt im Amt einer Fernmeldebetriebsinspektorin, bei der Deutschen Telekom AG (Telekom) beschäftigt. Die Telekom versetzte sie mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
- 2
-
Durch Bescheid vom 4. Januar 2001 setzte die Telekom das Ruhegehalt der Klägerin fest und bewilligte den Familienzuschlag der Stufe 1, weil der 1979 geborene Sohn in der Wohnung der Klägerin lebte. In der Folgezeit wies die Telekom die Klägerin auf die Bedeutung der Einkommensverhältnisse des Sohnes für die Zuschlagsberechtigung hin und forderte sie mehrfach auf, hierzu Angaben zu machen. Erst im Juli 2004 holte die Klägerin die Angaben nach. Hieraus ergab sich, dass die Eigenmittel des Sohnes aufgrund seines Arbeitseinkommens seit Juli 2002 in insgesamt 23 Monaten die gesetzliche Grenze für die Zuschlagsgewährung überstiegen.
- 3
-
Daraufhin hob die Telekom durch Bescheid vom 25. Oktober 2004 die "bisher erteilten Bescheide" auf und forderte die der Klägerin in den 23 Monaten gezahlten Zuschläge von insgesamt 1 585,46 € zurück. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Juli 2006 rechtskräftig auf, weil die Begründung nicht erkennen lasse, dass die Telekom Ermessen ausgeübt habe.
- 4
-
Durch Bescheid vom 19. September 2006 widerrief die Telekom die Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1 für die fraglichen Monate und setzte erneut einen Rückforderungsbetrag von 1 585,46 € fest. Zugleich erklärte sie sich bereit, der Klägerin Ratenzahlung zu gewähren.
- 5
-
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
-
Die Beklagte könne den festgesetzten Betrag zurückfordern, weil die Klägerin in dieser Höhe den Familienzuschlag der Stufe 1 zu Unrecht erhalten habe. Durch den Bescheid vom 19. September 2006 habe die Telekom die Bewilligung des Zuschlags für die fraglichen Monate innerhalb der hierfür geltenden Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG aufgehoben. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 53 Abs. 1 VwVfG habe der vom Verwaltungsgericht aufgehobene Bescheid vom 25. Oktober 2004 die Jahresfrist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Einritt der Rechtskraft des Urteils vom 20. Juli 2006 gehemmt. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die überzahlten Beträge im Rahmen der Lebensführung verbraucht zu haben. Der Rückforderungsbetrag müsse nicht aus Billigkeitsgründen ermäßigt werden.
- 7
-
Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie beantragt,
-
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Februar 2011 und des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 19. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2007 aufzuheben.
- 8
-
Die in der Revisionsverhandlung nicht vertretene Beklagte hat schriftlich den Antrag angekündigt,
-
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Der Beklagten stehen Rückforderungsansprüche in der festgesetzten Höhe nach § 52 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - zu.
- 10
-
Die Zuständigkeit der Telekom für die Regelung der Versorgungsbezüge der Klägerin folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes - PostPersRG - in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325). Die Telekom ist nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG ermächtigt, die Dienstherrnbefugnisse für die bei ihr beschäftigten Bundesbeamten auszuüben (stRspr; vgl. nur Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 7 S. 20 f.).
- 11
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Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BeamtVG steht dem Dienstherrn unter folgenden Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch gegen einen Ruhestandsbeamten zu: Er muss zuviel Versorgungsbezüge gezahlt haben (Satz 1). Hat der Ruhestandsbeamte die zuviel gezahlten Beträge für die Lebensführung verbraucht, schuldet er die Rückzahlung, wenn er erkannt hat oder hätte offensichtlich erkennen müssen, dass ihm das Geld nicht zugestanden hat (Satz 2). Schließlich muss die Rückforderung der Höhe nach der Billigkeit entsprechen (Satz 3).
- 12
-
1. Versorgungsbezüge sind zuviel gezahlt im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wenn die Zahlungen nicht von den Festsetzungen des Versorgungsfestsetzungsbescheids gedeckt sind. Während die Dienstbezüge der aktiven Beamten unmittelbar aufgrund Gesetzes gezahlt werden, werden die Ansprüche der Ruhestandsbeamten und anderer Versorgungsempfänger auf Zahlung der Versorgungsbezüge durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid begründet. Nach dem durch § 49 Abs. 1 BeamtVG vorgegebenen Regelungsgehalt ist dieser Bescheid die gesetzlich vorgeschriebene, rechtsverbindliche Mitteilung über die Höhe der Versorgungsbezüge. Er regelt die Versorgungsbezüge in ihrer Gesamtheit (stRspr; vgl. Urteil vom 24. April 1959 - BVerwG 6 C 91.57 - BVerwGE 8, 261 <265 f.> = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 1 S. 10 f.). Hierzu gehört der Familienzuschlag der Stufe 1, weil diese Leistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist.
- 13
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Der Anspruch auf Zahlung der festgesetzten Versorgungsbezüge monatlich im Voraus (§ 49 Abs. 4 BeamtVG, § 3 Abs. 4 Satz 1 BBesG) besteht unabhängig davon, ob die Festsetzungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Daher kann der Dienstherr festgesetzte Versorgungsbezüge erst dann als zuviel gezahlt zurückfordern, wenn und soweit er den Versorgungsfestsetzungsbescheid mit Wirkung für den Zeitraum der Zahlungen aufgehoben hat. § 52 Abs. 2 BeamtVG stellt keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung dar, sondern setzt sie voraus (stRspr; vgl. Urteil vom 24. April 1959 a.a.O.).
- 14
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Dementsprechend hat die Telekom in dem angefochtenen Bescheid vom 19. September 2006 nicht nur den Rückforderungsbetrag festgesetzt, sondern zunächst den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. Januar 2001 aufgehoben, der die Rechtsgrundlage für die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 in den fraglichen Monaten war.
- 15
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2. Da der Versorgungsfestsetzungsbescheid eine laufende Geldleistung gewährt, ist er darauf gerichtet, dauerhaft Rechtswirkungen zu entfalten (sog. Dauerverwaltungsakt). Dies hat zur Folge, dass sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die nach seinem Erlass eintreten, unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken können. Eine bei Erlass rechtmäßige Festsetzung kann nachträglich rechtswidrig werden. Die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Versorgungsfestsetzungsbescheids wegen nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit richtet sich nicht nach den Bestimmungen des § 49 VwVfG über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, sondern nach den Bestimmungen des § 48 VwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (Urteile vom 16. November 1989 - BVerwG 2 C 43.87 - BVerwGE 84, 111 <113 f.> = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 64 S. 2 und vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 15).
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Nach § 48 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 VwVfG ist die Rücknahme einer nach Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheids rechtswidrig gewordenen Festsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit regelmäßig geboten, wenn das Vertrauen des Versorgungsempfängers in den Bestand dieser Festsetzung nicht schutzwürdig ist. Genießt der Versorgungsempfänger keinen Vertrauensschutz, ist die Behörde zur Rücknahme verpflichtet, wenn keine atypischen Umstände vorliegen.
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Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Er muss objektiv eine Mitursache für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gesetzt haben. Auf Verschulden kommt es nicht an. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn eine Mitteilungspflicht besteht (Urteile vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357 <363 f.> = Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 66 S. 137 f. und vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 <201> = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 S. 2 f.).
- 18
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Nach dem Zweck des § 48 Abs. 2 VwVfG genießt ein Versorgungsempfänger auch dann keinen Vertrauensschutz, wenn er es versäumt hat, versorgungsrechtlich erhebliche Änderungen der Einkommensverhältnisse mitzuteilen. Er muss durch seine Untätigkeit dazu beigetragen haben, dass die Behörde den Eintritt der Rechtswidrigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheids nicht erkannt und daher die festgesetzte Leistung weiterhin gewährt hat. Zwar ist der Verlust des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG an das Erwirken, d.h. an den Erlass des Verwaltungsakts, durch unrichtige oder unvollständige Angaben geknüpft. Die Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG legen aber nicht abschließend fest, wann der Vertrauensschutz entfällt. Vielmehr sind die darin zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers auch bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG über die Rücknahme eines teilweise rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsakts zu beachten.
- 19
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Danach ist der angefochtene Bescheid vom 19. September 2006 von § 48 Abs. 2 Satz 1 und 4 VwVfG gedeckt, soweit die Telekom die Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1 in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. Januar 2001 für insgesamt 23 Monate aufgehoben hat:
- 20
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In diesem Umfang ist der Versorgungsfestsetzungsbescheid nach seinem Erlass rechtswidrig geworden, weil die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht vorlagen. Nach dieser Vorschrift, die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch auf Ruhestandsbeamte Anwendung findet, erhalten Beamte, die nicht bereits nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG zuschlagsberechtigt sind, den Zuschlag, wenn sie eine unterhaltsberechtigte Person, für deren Unterhalt nicht mindestens Mittel in Höhe des Sechsfachen des Zuschlagsbetrags zur Verfügung stehen, in ihre Wohnung aufgenommen haben. Aufgrund der gesetzlichen Eigenmittelgrenze kann sich die Zuschlagsberechtigung von Monat zu Monat ändern (vgl. Urteil vom 3. November 2005 - BVerwG 2 C 16.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 35 Rn. 9). Das Oberverwaltungsgericht hat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass die Eigenmittel des Sohnes diese Grenze in denjenigen Monaten überstieg, in denen er Arbeitseinkommen bezog.
- 21
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Die Klägerin genießt keinen Vertrauensschutz, weil sie die Ursache für die gesetzwidrigen Zahlungen gesetzt hat. Sie hat es trotz mehrerer Aufforderungen unterlassen, die erforderlichen Angaben zu den Einkommensverhältnissen ihres Sohnes zu machen. Ohne diese Angaben war es der Telekom nicht möglich, die Zuschlagsberechtigung zu beurteilen.
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3. Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 19. September 2006 ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ergangen. Allerdings folgt dies nicht aus der entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG, wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, sondern unmittelbar aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Das vom Oberverwaltungsgericht gefundene Ergebnis erweist sich daher aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach seiner anderweitigen Erledigung. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG auf Verjährungsfristen beschränkt. Er kann nicht im Wege der Analogie auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erweitert werden.
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Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr; vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 46.78 - BVerwGE 57, 183 <186 f.> = Buchholz 235 § 40 BBesG Nr. 1 S. 3 f.; Beschluss vom 7. Juli 1993 - BVerwG 6 P 15.91 - Buchholz 251.2 § 40 BlnPersVG Nr. 1 S. 3 f.).
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Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Gesetzgeber versehentlich unterlassen hat, die Regelungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG über die Hemmung von Verjährungsfristen auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu erstrecken. Die Annahme eines derartigen Versäumnisses liegt bereits aufgrund der gesetzlichen Systematik fern. Die Vorschrift des § 53 VwVfG steht in dem besonderen, nur sie umfassenden Abschnitt 3 des Teils III "Verwaltungsakt" des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Abschnittsüberschrift "Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes". Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Begriff "Verjährung" zweimal nur versehentlich gebraucht, eigentlich aber neben Verjährungsfristen auch gesetzliche Ausschlussfristen gemeint hat.
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Darüber hinaus fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, weil sich Beginn und Lauf der Ausschlussfrist durch Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG abschließend bestimmen lassen.
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Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Diese Jahresfrist kann weder verlängert werden noch ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (Ausschlussfrist). Nach dem Normzweck handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht (Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 <358 ff.> = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 33 S. 16 ff.).
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Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren ist. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass sie den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Beurteilung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen (Beschluss vom 19. Dezember 1984 a.a.O.; Urteile vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 <201 f.> = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 S. 3 f. und vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 <361 ff.> = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 40 S. 4 ff.).
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Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 VwVfG, d.h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht (Beschluss vom 19. Dezember 1984 a.a.O. S. 358 bzw. S. 16; Urteile vom 19. Dezember 1995 a.a.O. S. 202 bzw. S. 3 und vom 24. Januar 2001 a.a.O. S. 363 bzw. S. 6).
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Nach diesen Grundsätzen ist der Beginn des Laufs der Jahresfrist auch dann zu bestimmen, wenn ein erster Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben wird. In diesen Fällen läuft die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der aufhebenden Entscheidung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung auf tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen beruht. Die Gründe, auf denen die aufhebende Entscheidung beruht, verschaffen der Rücknahmebehörde die Kenntnis, welcher Tatsachen- oder Rechtsirrtum ihr angelastet wird. Erst dieses Wissen versetzt sie in die Lage, auf vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage über die Ausübung der Rücknahmebefugnis zu entscheiden. Die der Aufhebung des ersten Rücknahmebescheids zugrunde liegende Rechtsauffassung ist maßgebend, weil Widerspruchsbehörde und Verwaltungsgericht die Aufhebungsbefugnis zusteht (§ 68 Abs. 1, § 113 Abs. 1 VwGO).
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Wird der erste Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben, weil die Behörde bei Erlass dieses Bescheids nach Auffassung von Widerspruchsbehörde oder Verwaltungsgericht bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt hat, die ihr - aus welchen Gründen auch immer - nicht bekannt waren, erlangt die Behörde erst mit Kenntnis dieser Auffassung die für den Fristbeginn erforderliche vollständige Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts (Beschluss vom 20. Mai 1988 - BVerwG 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 5 = NVwZ 1988, 822).
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Nichts anderes gilt, wenn der erste Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben wird, weil die Behörde nach Auffassung von Widerspruchsbehörde oder Verwaltungsgericht den vollständig aufgeklärten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat. Dies ist auch anzunehmen, wenn die Behörde bestimmte, ihr bekannte Tatsachen aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten hat. Auch in diesen Fällen erlangt die Behörde erst mit Kenntnis dieser Rechtsauffassung die für den Fristbeginn erforderlichen Rechtserkenntnisse.
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Dies gilt unabhängig davon, ob der der Behörde angelastete Rechtsanwendungsfehler die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts oder eine weitere gesetzliche Rücknahmevoraussetzung betrifft. Die einheitliche Behandlung der beiden Fehlerarten ist die zwingende Folge des Verständnisses der Jahresfrist als reiner Entscheidungsfrist, das der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts vor allem aus dem Normzweck hergeleitet hat (Beschluss vom 19. Dezember 1984 a.a.O. S. 359 f. bzw. S. 17 f.). Auch der Wortlaut des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG legt diese Annahme nahe. Danach bezieht sich die den Fristbeginn auslösende Kenntnis der Behörde nicht auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sondern auf die Rechtfertigung seiner Rücknahme.
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Zwar hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass nur ein Rechtsirrtum über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, nicht aber über eine weitere Rücknahmevoraussetzung dem Beginn des Laufs der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen steht (Urteil vom 19. Dezember 1995 a.a.O. S. 202 f. bzw. S. 3 f.). In Anbetracht des Beschlusses des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 (a.a.O.) kann diese Rechtsprechung aber nicht auf § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG übertragen werden. Hinzu kommt, dass die Regelungen der §§ 44 f. SGB X die Befugnis zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, die Sozialleistungen gewähren, gegenüber § 48 VwVfG deutlich einschränkt. So ist etwa die Rücknahme rechtswidriger Leistungsbescheide für die Vergangenheit und damit die Rückforderung der Leistungen nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Begünstigten nur möglich, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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Danach hat im vorliegenden Fall die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ungeachtet der tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und deren Richtigkeit erst mit Rechtskraft des Urteils vom 20. Juli 2006 zu laufen begonnen. Demnach hat die Telekom durch den angefochtenen Bescheid vom 19. September 2006 den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. Januar 2001 in Bezug auf die Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1 mit Wirkung für die fraglichen Monate rechtzeitig zurückgenommen, sodass die Klägerin für diese Zeit im Umfang der Rücknahme zuviel Versorgungsbezüge erhalten hat.
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4. Der Klägerin kommt nicht zugute, dass sie die ungerechtfertigten Zuschlagszahlungen für ihre Lebensführung verbraucht hat. Ruhestandsbeamte sind nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet, wenn sie den offensichtlichen Mangel der Zahlung hätten erkennen müssen. Dies ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 15.10 - juris Rn. 16
).
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Ein derartiger Pflichtenverstoß ist der Klägerin anzulasten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste sie, dass ihr Sohn Arbeitseinkommen bezog. Auch musste ihr aufgrund der Hinweise und Belehrungen der Telekom klar sein, dass diese Mittel ihre Zuschlagsberechtigung für den jeweiligen Monat entfallen ließen.
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Schließlich kommt eine Ermäßigung des Rückforderungsbetrags nicht in Betracht, weil die Klägerin die Überzahlungen allein zu verantworten hat (vgl. Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 25 f.). Diese hatten ihre Ursache ausschließlich darin, dass die Klägerin trotz mehrerer Aufforderungen die Einkommensverhältnisse ihres Sohnes nicht mitgeteilt hat. Die Telekom war auf diese Angaben angewiesen, um Überschreitungen der gesetzlichen Eigenmittelgrenze festzustellen.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), - 2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), - 4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und - 5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.