Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. Nov. 2015 - 1 Vollz (Ws) 464, 509/15

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2015:1112.1VOLLZ.WS464.509.00
bei uns veröffentlicht am12.11.2015

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag des Betroffenen vom 16. Juni 2015 auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Von einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag wird abgesehen.


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Referenzen - Gesetze

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. Nov. 2015 - 1 Vollz (Ws) 464, 509/15 zitiert 6 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Okt. 2006 - 2 Ws 236/06

bei uns veröffentlicht am 13.10.2006

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 12. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Str

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Juni 2004 - 3 Ws 3/04

bei uns veröffentlicht am 25.06.2004

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - M. vom 03. Dezember 2003 aufgehoben, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Vollzugsplan der Justizvollzug

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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - M. vom 03. Dezember 2003 aufgehoben, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt M. vom 02. April 2003 getroffenen Entscheidung über die Versagung von Vollzugslockerungen als unbegründet verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig verworfen, weil es insoweit nicht geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Gründe

 
I. Der von der Justizvollzugsanstalt M. am 02.04.2003 fortgeschriebene Vollzugsplan für den Antragsteller sah neben weiteren Anordnungen vor, dass der Antragsteller keine Vollzugslockerungen erhält, weil „unbehandelt nach wie vor Missbrauchsgefahr“ bestehe. Mit seinem fristgerecht eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wandte sich der Antragsteller gegen den Vollzugsplan vom 02.04.2003, wobei er u. a. die Versagung von Vollzugslockerungen beanstandete und begehrte, ihm nach pflichtgemäßer Ermessensausübung Lockerungen nach § 11 StVollzG zu gewähren. Nachdem der Vollzugsplan im Oktober 2003 erneut fortgeschrieben worden war, erklärte der Antragsteller sein ursprüngliches Begehren für erledigt und beantragte nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugsplan vom 02.04.2003.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - M. den Fortsetzungsfeststellungsantrag des Antragstellers als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
Soweit sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung des die Entscheidung über die Versagung von Vollzugslockerungen im Vollzugsplan vom 02.04.2003 betreffenden Fortsetzungsfeststellungsantrags wendet, ist sie zulässig, weil es insoweit geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Im Übrigen liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht vor.
Das Rechtsmittel hat, soweit es demnach zulässig ist, in der Sache vorläufigen Erfolg.
II. 1. Die Strafvollstreckungskammer hat die Zulässigkeit des sich gegen die Lockerungsentscheidung im Vollzugsplan vom 02.04.2003 richtenden Fortsetzungsfeststellungsbegehrens zu Recht bejaht.
Einzelne nach § 7 Abs. 2 StVollzG in einem Vollzugsplan getroffene Festlegungen sind mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar, sofern es sich um Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten i. S. des § 109 Abs. 1 StVollzG handelt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1995, 520; OLG Koblenz ZfStrVo 1992, 321; KG ZfStrVo 1983, 181; Feest/Joester in AK-StVollzG 4. Aufl. § 7 Rdnr. 33 m. w. N.). Hierunter fällt jedes vollzugsbehördliche Handeln, das im Einzelfall auf eine Gestaltung von Lebensverhältnissen mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gerichtet ist (Senat ZfStrVo 2003, 251). Dass die im Vollzugsplan getroffene Festlegung, Vollzugslockerungen wegen fortbestehender Missbrauchsgefahr nicht zu gewähren, danach eine die Rechtssphäre des Gefangenen berührende Regelung enthält, unterliegt keinen Zweifeln. Sie kann daher mit einem Anfechtungsantrag gegebenenfalls - wie hier - in Verbindung mit einem Verpflichtungsbegehren zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (vgl. OLG Hamm BlfStrVollzK 1995 Nr. 3, 8; KG ZfStrVo 1987, 245; OLG Frankfurt NStE Nr. 7 zu § 11 StVollzG; OLG Celle StV 2000, 572).
Das für den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche Feststellungsinteresse des Antragstellers ergibt sich daraus, dass angesichts der fortdauernden Strafverbüßung mit Blick auf die weitere Fortschreibung des Vollzugsplans und künftig anstehende Lockerungsentscheidungen eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht.
2. In der Sache kann die Verwerfung des Fortsetzungsfeststellungsantrags keinen Bestand haben, weil auf der Grundlage der bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Rechtmäßigkeit der im Vollzugsplan vom 02.04.2003 angeordneten Versagung von Vollzugslockerungen nicht abschließend beurteilt werden kann.
Die im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffende Entscheidung über Vollzugslockerungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG) beurteilt sich nach § 11 Abs. 2 StVollzG. Nach dieser Vorschrift dürfen Lockerungen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen wird. Der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung eröffnet der Vollzugsbehörde einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (BVerfG NStZ 1998, 430, 431; Senat B. v. 21.10.2002 - 3 Ws 211/02). Die gerichtliche Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammern beschränkt sich darauf, ob die Vollzugsbehörde bei Ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat ( Senat ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe Die Justiz 1984, 313).
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Um die gerichtliche Kontrolle in diesem Umfang zu ermöglichen, bedarf die Annahme von Flucht- oder Missbrauchsgefahr in einer ablehnenden Lockerungsentscheidung einer hinreichend substantiierten Begründung. Die Justizvollzugsanstalt darf es in diesen Fällen nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf ein Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne des § 11 Abs. 2 StVollzG bewenden lassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG NStZ 1998, 430; vgl. auch Senat NStZ 2002, 528; ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe Die Justiz 1984, 313; OLG Celle aaO). Dabei ist auf vom Gefangenen vorgebrachte tatsächliche Einwände einzugehen, falls Anlass zur Nachprüfung und zur Erörterung derselben besteht. Die Reichweite der Begründungserfordernisse lässt sich nicht im Allgemeinen, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmen (Senat ZfStrVo 1983, 181, 183).
11 
Die in dem Vollzugsplan vom 02.04.2003 enthaltenen Darlegungen, die sich in dem Hinweis auf eine bei unbehandeltem Zustand fortbestehende Missbrauchsgefahr erschöpfen, werden - isoliert betrachtet - den genannten Anforderungen nicht gerecht. Die Ausführungen knüpfen indes inhaltlich ersichtlich an frühere ihm Rahmen der Vollzugsplanung ergangene Lockerungsentscheidungen an. Eine solche Anknüpfung kann als Begründung für eine anlässlich der Fortschreibung des Vollzugsplans zu treffende Lockerungsentscheidung ausreichen, wenn die frühere Entscheidung ihrerseits eine hinreichend konkretisierte und begründete Prognoseeinschätzung enthält und offensichtlich ist, dass in der Zwischenzeit keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte hervorgetreten sind (vgl. Senat B. v. 21.10.2002 - 3 Ws 211/02). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, lässt sich auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht beurteilen, da sich die Strafvollstreckungskammer nicht näher zu den früheren im Verlauf der bisherigen Vollzugsplanung getroffenen Lockerungsentscheidungen verhält. Insbesondere teilt sie nicht mit, welche Festlegungen zur Versagung von Vollzugslockerungen in dem Vollzugsplan vom 22.08.2002 enthalten waren, welcher der nunmehr beanstandenden Fortschreibung vom 02.04.2003 zu Grunde liegt.
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Die Sache bedarf daher hinsichtlich des sich gegen die Versagung von Vollzugslockerungen im Vollzugsplan vom 02.04.2003 richtenden Fortsetzungsfeststellungsantrages des Antragstellers einer neuen tatrichterlichen Entscheidung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 12. Mai 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 1000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt F. mehrere Freiheitsstrafen. Gemeinsamer Zweidrittelzeitpunkt war der 9.8.2006. Die Endstrafe ist auf den 30.12.2009 notiert.
Mit am 24.10.2005 eingekommenem Schreiben wandte sich der Gefangene gegen die am 12.10.2005 erfolgte Fortschreibung des Vollzugsplans, soweit dort Lockerungsmaßnahmen versagt wurden. Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung, den sie als Verpflichtungsantrag mit dem Ziel, ihn in die Lockerungsabteilung zu verlegen und ihm Ausgang, hilfsweise Ausführung zu gewähren, ausgelegt hat, zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen war (§ 116 Abs. 1 StVollzG), hat mit der Sachrüge vorläufigen Erfolg.
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer war schon deshalb aufzuheben, weil sie den ihr zur Prüfung vorgelegten Verfahrensgegenstand verkannt und damit ihrer Entscheidung möglicherweise einen falschen Prüfungsmaßstab zugrundegelegt hat. Der Antragsteller hat sich in der Frist des § 112 Abs. 1 S. 1 StVollzG unter Vorlage des Protokolls zur Fortschreibung des Vollzugsplans dagegen gewandt, dass seinem Antrag, in die Lockerungsabteilung verlegt zu werden, nicht entsprochen und ihm Vollzugslockerungen versagt worden seien. Dieser Antrag war zulässig, da es sich bei dem Vollzugsplan - auch in seinen Fortschreibungen (vgl. BVerfG 3.7.2006, bei JURIS) - und den darin enthaltenen einzelnen Anordnungen um Maßnahmen im Sinne des § 109 StVollzG handelt, die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung einer Überprüfung unterzogen werden können (BVerfG NStZ 1993, 301; 3.7.2006, bei JURIS; OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495; StV 2004, 555). Insbesondere unterliegt die Feststellung des Vollzugsplans, keine Lockerungen zu gewähren, der gerichtlichen Überprüfung nach § 109 Abs. 1 StVollzG (BVerfG 3.7.2006, bei JURIS; OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495). Diese hat die Strafvollstreckungskammer vorliegend jedoch nicht vorgenommen, sondern mit ihrer Entscheidung einen „konkretisierten“ - und in dieser Form mangels vorangegangenen Begehrens dieser Maßnahmen unzulässigen - Antrag vom 19.12.2005 auf Verlegung in die Lockerungsabteilung und Ausgang bzw. Ausführung einer sachlichen Prüfung unterzogen. Dieses Vorgehen ist rechtsfehlerhaft, weil es sich bei den Bestimmungen des Vollzugsplans um selbständige Maßnahmen handelt und deshalb die Frage, ob lockerungsbezogene Lücken oder positive Inhalte des Vollzugsplans (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG) die Rechte des Gefangenen verletzen, von der Rechtsverletzung durch konkrete Entscheidungen über Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) zu trennen sind (BVerfG 3.7.2006, bei JURIS).
Der angegriffene Beschluss kann auch nicht deshalb Bestand haben, weil das tatsächliche Begehren des Antragstellers, nämlich das Versagen der Lockerungsgewährung in der Fortschreibung des Vollzugsplans, mit gleicher Begründung wie die später beantragten Lockerungen hätte abgelehnt werden können. Zwar muss die Vollzugsbehörde auch bei der im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffenden Entscheidung, ob und ggf. ab wann welche Vollzugslockerungen zu gewähren sind, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVollzG berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495). Lockerungen dürfen deshalb im Vollzugsplan nur vorgesehen werden, wenn Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr nicht gegeben sind. Doch stellt sich die Beurteilung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Rahmen der bei der Vollzugsplanung allgemein zu prüfenden Lockerungseignung möglicherweise anders dar als hinsichtlich einer konkret beantragten Lockerungsmaßnahme. Insbesondere sind aber auch an die Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde bei der Lockerungsplanung (vgl. BVerfG 3.7.2006, bei JURIS) einerseits und der Ablehnung konkret beantragter Maßnahmen (Schwind/Böhm-Ullenbruch zu § 11 Rn 26) andererseits unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Der gegen die Versagung von Lockerungen bei der Fortschreibung des Vollzugsplans gerichtete Antrag des Gefangenen wurde deshalb mit der Begründung, die Justizvollzugsanstalt habe die beantragten Lockerungen zurecht wegen Missbrauchsgefahr versagt, nicht sachlich beschieden, zumal sich dem Protokoll über die Vollzugsplanfortschreibung dieser Grund für die Ablehnung von Lockerungen nicht eindeutig entnehmen lässt.
Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, die über den am 24.10.2006 eingekommenen Antrag zu entscheiden hat.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.