Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Jan. 2016 - 2 WF 199/15

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2016:0120.2WF199.15.00
bei uns veröffentlicht am20.01.2016

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 15.09.2015 verkündete Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl im Kostenausspruch abgeändert.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.


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Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 2/11
vom
28. September 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG §§ 38, 58 ff., 80 ff., 113 Abs. 1, 243; ZPO §§ 91 a, 99, 567 ff., 574

a) Isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen, die nach streitloser
Hauptsacheregelung erfolgen, sind mit der sofortigen Beschwerde nach den
§§ 567 ff. ZPO anfechtbar.

b) Schließen die Beteiligten in einer Unterhaltssache einen Vergleich ohne Kostenregelung
, ist die gesetzliche Wertung des § 98 ZPO (Kostenaufhebung) bei der gemäß
§ 243 FamFG nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung
neben den weiteren, in § 243 Satz 2 FamFG als Regelbeispiele aufgeführten Gesichtspunkten
zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg
AG Emmendingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die
Richter Dose, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 1.200 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe sie die Verfahrenskosten nach Abschluss eines Unterhaltsvergleichs jeweils zu tragen haben.
2
Der im Jahr 2000 geborene Antragsteller hat von seinem Vater, dem Antragsgegner , Kindesunterhalt für die Zeit ab Juni 2010 in Höhe von monatlich 549 € sowie rückständigen Unterhalt begehrt. Vor dem Familiengericht haben sich die Beteiligten dahin verglichen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller ab Juni 2010 einen laufenden monatlichen Unterhalt von 497 € sowie rückständigen Unterhalt zu leisten habe. Der Vergleich enthält weder eine Erledigungs- erklärung hinsichtlich des Rechtsstreits noch eine Vereinbarung zur Kostentragung.
3
Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner 4/5 und dem Antragsteller 1/5 der Verfahrenskosten auferlegt. Dabei hat es seinen Beschluss im Wesentlichen auf das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten gestützt.
4
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2011, 749 veröffentlicht ist, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
5
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft.
8
Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach im vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO statthaft ist. Demgemäß richtet sich die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO (BGHZ 184, 323 = FGPrax 2010, 154 Rn. 5).
9
Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die in Ehe- und Familienstreitsachen ergangenen isolierten Kostenentscheidungen mit der Beschwerde nach § 58 FamFG oder mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ZPO anzufechten sind. Die Frage stellt sich immer dann, wenn sich die Hauptsache anderweitig, in der Regel - wie auch hier - streitlos erledigt hat.
10
Von ihrer Beantwortung hängt nicht nur ab, nach welchen Normen sich das Verfahren der Rechtsbeschwerde richtet, sondern auch, welche Anforderungen an das Beschwerdeverfahren zu stellen sind (s. dazu auch Schürmann FuR 2010, 425, 429). Beachtliche Unterschiede bestehen namentlich hinsichtlich der erforderlichen Beschwer (§ 61 FamFG: über 600 € allerdings mit Zulassungsmöglichkeit; § 567 Abs. 2 ZPO über 200 €), der Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG: binnen eines Monats; § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Notfrist von zwei Wochen), der Möglichkeit der Abhilfe (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG: nicht gegeben; § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Abhilfe möglich), der Besetzung des Beschwerdegerichts (§ 68 Abs. 4: grundsätzlich gesamter Spruchkörper; § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO: originärer Einzelrichter) sowie hinsichtlich des Erfordernisses einer Rechtsbehelfsbelehrung, die nur nach § 39 FamFG vorgesehen ist.
11
a) Einerseits wird vertreten, dass Kostenentscheidungen, die in Ehe- und Familienstreitsachen erfolgen, mit der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG anzufechten seien. Dies wird u.a. damit begründet, dass eine isolierte Kostenentscheidung in solchen Verfahren eine Endentscheidung im Sinne der §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG darstelle. Durch § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG würden die Vorschriften zum Beschwerderecht (§§ 58 bis 69 FamFG) nicht verdrängt. Im Übrigen ersetze § 243 FamFG als lex specialis in Unterhaltssachen die Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung (OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1831 f.; im Ergebnis ebenfalls für eine Anwendung von § 58 FamFG: OLG Bremen Beschluss vom 18. April 2011 - 4 WF 23/11 - juris Rn. 13 ff.; OLG Brandenburg NJW-RR 2010, 943; Keidel/Giers FamFG 16. Aufl. § 243 Rn. 11; Schürmann FuR 2010, 425, 428 f.; vgl. auch Rüntz/Viefhues FamRZ 2010, 1285, 1292).
12
b) Demgegenüber spricht sich die wohl überwiegende Meinung für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ZPO aus (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244 f.; Kammergericht NJW 2010, 3588; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1837, OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1696 f.; SchulteBunert /Weinreich FamFG 2. Aufl. § 58 Rn. 14; Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 58 Rn. 97; Prütting/Helms/Bömelburg FamFG § 243 Rn. 11; Bömelburg FPR 2010, 153, 158; Schael FPR 2009, 11, 13; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 10 Rn. 603). Dabei wird u.a. auf die Gesetzesbegründung Bezug genommen, wonach ausweislich der Subsidiaritätsklausel des § 58 Abs. 1 FamFG über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die §§ 91 a Abs. 2 und 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung gelangen, die als statthafte Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO bestimmten (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244,

1245).

13
c) Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung.
14
Dass in Fallkonstellationen der vorliegenden Art die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel ist, folgt nicht schon aus dem Wortlaut der in Betracht kommenden Vorschriften (vgl. Musielak/Borth/Grandel FamFG 2. Aufl. § 58 Rn. 6). Die Anwendbarkeit der ZPO-Vorschriften ergibt sich vielmehr aus einer Gesamtschau der weiteren Auslegungskriterien.
15
aa) Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Dies könnte für die Anwendung der Beschwerde nach § 58 FamFG sprechen, weil die nach streitloser Hauptsacheregelung ergangene Kostenentscheidung eine Endentscheidung nach §§ 38, 58 FamFG darstellt (BT-Drucks. 16/12717 S. 60; Schürmann FuR 2010, 425, 428).
16
Andererseits ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen, wozu gemäß § 112 Nr. 1 FamFG auch die Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG zählen, die Anwendung der Kostenregelungen der §§ 80 bis 85 FamFG ausgeschlossen; nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und diejenigen über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. Ausweislich § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. Ebenso sieht § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache nach § 91 a Abs. 1 ZPO vor. Zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass die §§ 99 Abs. 2, 91 a Abs. 2 ZPO nach allgemeiner Auffassung im Fall einer Entscheidung über die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs i.S.d. § 98 ZPO entsprechend anzuwenden sind; insoweit wäre also ebenfalls die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. OLG Nürnberg MDR 1997 974; OLG Frankfurt OLGR 2007, 962; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 98 Rn. 11; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 98 Rn. 1; MünchKommZPO /Giebel 3. Aufl. § 98 Rn. 9).
17
bb) Da der Wortlaut mithin offen ist, kommt den weiteren Auslegungskriterien maßgebliche Bedeutung zu.
18
(1) Schon eine systematische Auslegung spricht für eine Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung.
19
Dies ergibt sich bereits, wenn man die Regelungen des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) in die Betrachtung einbezieht, was in Anbetracht der zu regelnden Materie (Anfechtung von Kostenentscheidungen ) naheliegt. Darin hat der Gesetzgeber in der Anlage 1 (Kostenverzeichnis ) unter der laufenden Nr. 1910 "Verfahren über die Beschwerden in den Fäl- len des (…) § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO" ausdrücklich aufgeführt. Diese Regelung ergibt nur einen Sinn, wenn auch ein entsprechendes Rechtsmittel statthaft ist.
20
(2) Für eine Anwendung der entsprechenden ZPO-Vorschriften spricht daneben die teleologische Auslegung. Der Gesetzgeber wollte mit Einführung des FamFG die Familienstreitsachen weitergehend den Verfahrensmaximen der Zivilprozessordung unterstellen als die übrigen Familiensachen. Deshalb bestimmt sich auch das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags in Familienstreitsachen nach den §§ 127 Abs. 2, 567 bis 572 ZPO (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 9). Zudem soll die Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen in erster Linie die Funktion der Berufung in Zivilsachen übernehmen (so auch Schürmann FuR 2010, 425, 428).
21
(3) Daneben lässt sich den Gesetzesmaterialen entnehmen, dass der Gesetzgeber das Problem durchaus erkannt, gleichwohl von "einer klarstellenden Regelung“ abgesehen hat (BT-Drucks. 16/12717 S. 60). Seiner Auffassung nach lässt sich die Antwort auf diese Frage unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. Der Anwendung des § 58 Abs. 1 FamFG stehe die Subsidiaritätsklausel entgegen. Denn "über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelangen in den genannten Fallgruppen § 91 a Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung, die als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO bestimmen" (BT-Drucks. 16/12717 S. 60).
22
cc) Die von der Gegenauffassung angeführten Argumente vermögen das gefundene Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
23
(1) Die für Unterhaltssachen i.S.d. §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG maßgebliche Kostenvorschrift des § 243 FamFG tritt nicht insgesamt an die Stelle der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung, also auch der Rechtsmittelvorschriften, (so aber OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1831, 1832), sondern ersetzt als lex specialis lediglich die Vorschriften über die Verteilung der Kosten. Die Norm verhält sich damit allein zum "wie" einer Kostenentscheidung. Sie verhält sich dagegen nicht zu der Frage, "ob" überhaupt eine Kostenentscheidung erfolgen kann und nach welchen Vorschriften eine solche Kostenentscheidung anzufechten ist (s. auch OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244,

1245).

24
(2) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (FamRZ 2010, 1831, 1832) lässt sich § 243 FamFG auch nicht entnehmen, dass in Unterhaltssachen eine isolierte Kostenanfechtung möglich sein soll. Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber wegen der in § 81 Abs. 2 FamFG neu eingeführten Orientierung der Kostenentscheidung am Verfahrensverhalten der Beteiligten davon Abstand genommen hat, das in § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG ausgesprochene Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung in das FamFG zu übernehmen (BT-Drucks. 16/6308 S. 216). Das gilt jedoch nur für die Verfahren, die nach altem Recht zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten (im Ergebnis ebenso OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244, 1245; s. auch 16. DFGT AK 9 Brühler Schriften zum Familienrecht 2010, 114, 116). Denn die zitierte Gesetzesbegründung bezieht sich ausschließlich auf § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG, der nur für solche Verfahren, nicht aber für Zivilprozesse, wie sie jetzt die Ehe- bzw. Familienstreitsachen darstellen, maßgeblich war. Der vom Gesetzgeber in diesem Kontext ausdrücklich in Bezug genommene § 81 FamFG findet gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Ehe- und Familienstreitsachen zudem keine Anwendung. Dass damit auch das aus § 99 Abs. 1 ZPO folgende - und im Zivilprozess bewährte - Verbot einer isolierten Kostenanfechtung namentlich in Familienstreitsachen in Form von Unterhaltssachen keine Anwendung mehr finden sollte, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Denn zur Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO verhält sie sich nicht, obgleich der Gesetzgeber grundsätzlich von der Anwendung der sofortigen Beschwerde ausgegangen war (BT-Drucks. 16/12717 S. 60). Allein das Bestreben des Gesetzgebers , mit § 243 FamFG "die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal" zu handhaben (BT-Drucks. 16/6308 S. 259), lässt nicht auf die Notwendigkeit schließen, grundsätzlich eine isolierte Kostenentscheidung zu ermöglichen.
25
(3) Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, die Anfechtung der Kostenentscheidungen in "FGG-Familiensachen" und in Familienstreitsachen gleich auszugestalten (ebenso OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244, 1245; aA Schürmann FuR 2010, 425, 428 f.). Zwar mag ein solcher Gleichlauf zur durchaus erwünschten - und auch mit der Einführung des FamFG angekündigten - Vereinfachung des Verfahrensrechts führen. Jedoch ist das neue Verfahrensrecht in seiner Struktur ohnehin so konzipiert, dass es zwischen den FGGFamiliensachen und Familienstreitsachen differenziert und insoweit wegen seiner diversen Verweise nicht nur innerhalb des FamFG, sondern auch auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung von einem Gleichlauf weit entfernt ist.
26
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat von dem ihm gemäß § 243 FamFG eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht.
27
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, die Kosten gegeneinander aufzuheben, auf § 243 FamFG i.V.m. § 98 ZPO gestützt und dies wie folgt begründet: Nach § 243 FamFG entscheide das Familiengericht abweichend von den Kostenverteilungsvorschriften der Zivilprozessordnung und zwar grundsätzlich nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die in § 243 Satz 2 FamFG genannten Umstände besonders zu berücksichtigen seien. Da die in Satz 2 genannte Auflistung jedoch nicht abschließend sei, könne im Rahmen der Ermessensausübung auch der Rechtsgedanke von § 98 ZPO einfließen. Nach § 98 Satz 2 ZPO seien die Kosten eines durch einen Prozessvergleich erledigten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart hätten. Vorliegend ergäben sich aus der Auslegung des Vergleichs keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Abweichung von der Kostenaufhebung dem mutmaßlichen Willen der Parteien entsprochen hätte. Die Regel des § 98 Satz 2 ZPO habe als besonderes Abwägungskriterium in die Ermessensprüfung des § 243 FamFG einzufließen. Deshalb sei eine Kostenaufhebung unabhängig von dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten vorzunehmen.
28
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
29
aa) Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen abweichend von den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Dabei sind nach Satz 2 insbesondere zu berücksichtigen: das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung (Nr. 1), das Befolgen einer Aufforderung u.a. zur Auskunftserteilung vor Beginn des Verfahrens (Nr. 2), der Umstand, dass ein Beteiligter seiner gerichtlichen Auskunftspflicht gemäß § 235 Abs. 1 FamFG nicht hinreichend nachgekommen ist (Nr. 3) sowie ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO (Nr. 4). Die Vorschrift enthält damit Sonderregelungen über die Kostenverteilung. Durch das Wort "insbesondere" wird klargestellt, dass die in den Nr. 1 bis 4 aufgezählten Gesichtspunkte nicht abschließend sind. Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal gehandhabt werden können, um namentlich dem - von der Streitwertermittlung nicht hinreichend zu erfassenden - Dauercharakter der Verpflichtung Rechnung tragen zu können (BT-Drucks. 16/6308 S. 259).
30
§ 243 FamFG lässt eine unmittelbare Anwendung der §§ 91 ff. ZPO, soweit sie die Kostenverteilung regeln, nicht zu (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244, 1245); hiervon betroffen ist auch § 98 ZPO (aA Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 243 FamFG Rn. 6). Zwar enthält § 83 Abs. 1 FamFG eine dem § 98 ZPO entsprechende Regelung. Diese findet gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG aber auf Familienstreitsachen in Form von Unterhaltssachen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers keine Anwendung. Jedoch sind im Rahmen der Ermessensprüfung des § 243 FamFG die Rechtsgedanken zu berücksichtigen , die den verdrängten ZPO-Vorschriften zugrunde liegen (MünchKommZPO /Dötsch 3. Aufl. § 243 FamFG Rn. 4). Damit kommt im Falle eines Vergleichsabschlusses über das Wort "insbesondere" auch die Wertung des § 98 ZPO - mittelbar - zum Tragen. Das bedeutet, dass diese neben den bereits in § 243 Satz 2 FamFG aufgelisteten Regelbeispielen steht, sie indes nicht verdrängt (vgl. Bahrenfuss/Schwedhelm FamFG § 243 Rn. 3). Das Gericht wird seiner Verpflichtung, eine umfassende Ermessensprüfung anhand aller kostenrechtlich relevanten Umstände durchzuführen, mithin nicht enthoben. Allerdings ist der Tatrichter grundsätzlich in der Bewertung frei, welche Gewichtung er den einzelnen Kriterien verleihen will und wie er damit letztlich die Kostenquote ermittelt (kritisch hierzu Bahrenfuss/Schwedhelm FamFG § 243 Rn. 2).
31
bb) Dem wird die Beschwerdeentscheidung nicht gerecht.
32
Allerdings ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelung des § 98 ZPO im Rahmen des § 243 FamFG zu berücksichtigen ist. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdegericht jedoch dahin, dass nach § 243 FamFG nur "grundsätzlich" eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Offensichtlich hat es in der Regelung des § 98 ZPO, die es als besonderes Abwägungskriterium bezeichnet hat, eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz gesehen und deshalb das Maß des Obsiegens und Unterliegens, das als Abwägungskriterium von § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG ausdrücklich erfasst wird, unberücksichtigt gelassen. Der Rechtsgedanke des § 98 ZPO vermag die in § 243 Satz 2 FamFG genannten, und damit vom Gesetzgeber als besonders gewichtig qualifizierten Abwägungskriterien jedoch nicht zu verdrängen.
33
Zwar verbietet es § 243 FamFG nicht, dass der Tatrichter im Einzelfall einem einzigen Abwägungskriterium ein solches Gewicht beimisst, dass ein anderes im Rahmen der Kostenentscheidung dahinter zurückbleibt. Das setzt allerdings eine - hier fehlende - nachvollziehbare Ermessensausübung des Tatrichters voraus. Das Beschwerdegericht hätte sich insbesondere mit der Frage auseinandersetzen müssen, in welchem Verhältnis die genannte Regelvermutung des § 98 ZPO und das Maß des Obsiegens und Unterliegens im vorliegenden Fall zueinander stehen. Solche Überlegungen mussten sich auch deswegen aufdrängen, weil das Amtsgericht in seiner Ausgangsentscheidung zu einer Kostenquote von 1/5 zu 4/5 gelangt war.
34
3. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
35
Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), weil das Beschwerdegericht sein tatrichterliches Ermessen nicht ausgeübt und vor allem auch keine Feststellungen zu den weiteren Abwägungskriterien nach § 243 Satz 2 FamFG getroffen hat. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, Entscheidung vom 12.08.2010 - 3 F 127/10 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 06.12.2010 - 5 WF 209/10 -

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Antragstellern jeweils zu ½ auferlegt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu ½ .

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anfechtung der getroffenen Kostenentscheidung.

2

Mit Antragsschrift vom 03. Mai 2013 haben die minderjährigen Antragsteller, vertreten durch den Kindesvater beantragt, ihre Mutter, die Antragsgegnerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung monatlichen Unterhalts von jeweils 200,00 Euro ab Mai 2013 zu verpflichten.

3

Die Kindeseltern waren miteinander verheiratet und sind geschieden. Aus der Ehe sind die Antragsteller hervorgegangen. Die Antragsteller lebten zunächst bei der Antragsgegnerin und Kindesmutter und wurden durch diese versorgt und betreut. Der Antragsteller zu 1.) ist im November 2012 und der Antragsteller zu 2.) im April 2013 zum Kindesvater gezogen.

4

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin dem Kindesvater mitgeteilt, dass sie nicht leistungsfähig ist. Sie erzielte lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 400,00 Euro. Selbst im Fall einer Vollzeittätigkeit erzielte sie kein ausreichendes Einkommen, um Kindesunterhalt für den Antragsteller zu 1.) leisten zu können. Mit Schreiben vom 27. März 2013 hat die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zum Wechsel des Antragstellers zu 2.) in den Haushalt des Kindesvaters erklärt und darauf hingewiesen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, vollschichtig zu arbeiten. Sie wird in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein, Kindesunterhalt zu leisten.

5

Nach Zustellung der Antragsschrift hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Mai 2013 zum einen ein ärztliches Attest vom 18. März 2013 der Fachärztin für Allgemeinmedizin M. aus Bad B. vorgelegt, wonach die Antragsgegnerin an einer depressiven Phase akut erkrankt ist, und zum anderen eine Bescheinigung der S. Kliniken vom 22. Mai 2013, wonach sich die Antragsgegnerin vom 14. Mai 2013 bis voraussichtlich 10. Juni 2013 in stationärer Behandlung befinden werde. Mit Schreiben vom 02. Juli 2013 hat die Antragsgegnerin für den Zeitraum 24. Juni bis 05. Juli 2013 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und eine weitere Bescheinigung, wonach sich die Antragsgegnerin bis zum 23. Juni 2013 in stationärer Behandlung befinden wird. Weiter hat sie ein ärztliches Attest vom 04. Juli 2013 eingereicht, wonach sie weiterhin arbeitsunfähig ist und der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht abgesehen werden kann.

6

Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie leide bereits seit langem an Depressionen und sei seit dem 18. März 2013 erkrankt. Beides sei dem Kindesvater bekannt gewesen.

7

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2013 haben die Bevollmächtigten der Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.

8

Mit Beschluss vom 16. Juli 2013 hat das Familiengericht der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

9

Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, es habe billigem Ermessen entsprochen, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, denn sie habe durch ihr vorgerichtliches Auskunftsverhalten Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben. Zwar habe sie sich vorprozessual auf ihre Leistungsunfähigkeit infolge einer Erkrankung berufen, diese Angaben aber gegenüber den Antragstellern nicht belegt. Hätte die Antragsgegnerin detailliert zu ihrem Gesundheitszustand vorgetragen, wäre das Verfahren vermieden worden.

10

Gegen den am 23. Juli 2013 zugestellten Beschluss hat die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin am 25. Juli 2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt, das Gericht habe die Wertung aus § 243 Abs. 1 Ziffer 2 FamFG nicht berücksichtigt. Eine außergerichtliche Aufforderung der Antragsteller an sie, Auskunft zu ihrem Einkommen und Vorlage von Belegen zu erteilen, sei nicht erfolgt. Vielmehr hätten die Antragsteller ohne Aufforderung die Krankheit zu belegen, sogleich gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die Erkrankung der Antragsgegnerin sei den Antragstellern bereits mit Schreiben vom 27. März 2013 mitgeteilt worden.

11

Sie beantragt,

12

den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 16. Juli 2013 abzuändern und den Antragstellern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

13

Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen,

14

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

15

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07. Oktober 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

16

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO statthaft.

17

In Ehesachen und Familienstreitsachen bestimmt sich die Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung nach den Vorschriften der ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Grundsätzlich ist die isolierte Kostenentscheidung danach unanfechtbar, § 99 Abs. 1 ZPO. Anders verhält es sich bei der Antragsrücknahme, § 269 Abs. 5 ZPO, der Erledigung der Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochenen Verpflichtung, § 99 Abs. 2 ZPO, oder im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen, § 91 a Abs. 2 ZPO. In diesen Fällen ist die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – XII ZB 2/11 – FamRZ 2011, 1933 Tz. 13 ff.).

18

Im Hinblick auf diese höchstrichterliche Entscheidung hat der Senat bereits damals dahin beraten, seine Rechtsprechung aufzugeben, die in diesen Fällen die Beschwerde nach § 58 FamFG als das statthafte Rechtsmittel angesehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 04. August 2011 – 15 UF 113/11 – Tz. 30 zitiert nach juris).

19

Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

2.

20

Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Abänderung der vom Familiengericht getroffenen Kostenentscheidung.

2.1.

21

Das Familiengericht hat seine Kostenentscheidung auf §§ 243 FamFG, 91 a ZPO gestützt. In Unterhaltssachen im Sinne der §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG ersetzt die Kostenvorschrift des § 243 FamFG als lex specialis die Vorschriften über die Verteilung der Kosten nach der ZPO (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 23).

22

Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Im Gegensatz zu den Kostenregelungen der §§ 91 ff. ZPO eröffnet § 243 FamFG einen Ermessensspielraum (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2012, 1829 Tz. 18; OLG Celle, FamRB 2012, 281 Tz. 11; FamRZ 2012, 1324; wohl auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2012 – 3 WF 35/12 Tz. 7 zitiert nach juris). Dabei können alle Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden. In § 243 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG sind jedoch Kriterien aufgeführt, die insbesondere zu berücksichtigen sind (Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 243 FamFG Rn. 2; OLG Hamm, a.a.O.).

23

Beruht die Kostenentscheidung auf billigem Ermessen, erfolgt die Überprüfung in der Beschwerdeinstanz darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Daher ist das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht berechtigt, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (OLG Hamm, a.a.O.). Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht die angefochtene isolierte Kostenentscheidung lediglich auf Ermessensfehler überprüft.

2.2.

24

Auf dieser Grundlage ist die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin zu beanstanden und durch den Senat abzuändern.

25

Der Begründung der angefochtenen Kostenentscheidung ist eine Einzelfallabwägung im Sinne von § 243 FamFG nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Soweit das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen nicht umfänglich ausgeübt hat, liegt ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs vor. In diesem Fall hat der Senat die Ermessensentscheidung zu treffen.

26

Die in § 243 Satz 2 Nrn. 3 und 4 FamFG genannten Kriterien sind vorliegend offensichtlich nicht einschlägig.

27

Die Vorschrift des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG führt nicht zu einer für die Antragsteller günstigen Kostenentscheidung. Nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und der Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, soweit er hierzu verpflichtet ist, im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Sanktioniert wird die Verletzung der Auskunftspflicht im vorgerichtlichen Verhalten. Materiell-rechtlich geschuldete, jedoch unterlassene bzw. nicht vollständig erfüllte Auskunfts- und Belegvorlagepflichten führen zur Kostenstrafe (Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 243 FamFG Rn. 6). Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs ist zum einen die Aufforderung zur Mitwirkung und zum anderen die Ursächlichkeit der unzureichenden Erfüllung des Auskunftsverlangens im späteren Prozess. Dass die Antragsteller die Antragsgegnerin vorprozessual zur Auskunft über ihre Einkünfte aufgefordert haben, ist nicht dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin teilte ihre geringfügigen Einkünfte sowie ihre Erkrankung ohne Aufforderung mit. Die Antragsgegnerin war jedenfalls nicht verpflichtet, den Antragstellern ungefragt ihren jeweiligen aktuellen Gesundheitszustand von sich aus mitzuteilen. Daher hat sich in dem Prozess für die Antragsteller einzig das selbstgesetzte Risiko einer unzureichenden Information über die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin verwirklicht.

28

Weitere Billigkeitsgesichtspunkte sind nicht ersichtlich, sodass die Kostenentscheidung nach dem Verhältnis von voraussichtlichem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zu treffen ist, § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG.

29

Ein tatsächliches Obsiegen und Unterliegen kann in Ermangelung einer Sachentscheidung nicht Maßstab für die Kostenentscheidung sein. Vielmehr ist die Rechtslage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung summarisch zu würdigen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2013, 1059 Tz. 3).

30

Dies führt Kostentragung der Antragsteller.

31

Die Antragsteller haben in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung hatte die Antragsgegnerin jedoch ihre Leistungsunfähigkeit zur Erfüllung des begehrten Kindesunterhalts ebenfalls glaubhaft gemacht. Die fehlende Leistungsfähigkeit als Einrede des Unterhaltsschuldners führt zum Entfallen des Anspruchs. Der Unterhaltsanspruch als dauerhafte Geldrente entfällt jedoch nur solange, wie sich der Unterhaltsschuldner erfolgreich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen kann. Da die Leistungsunfähigkeit der Antragsgegnerin jedoch bereits zum Beginn des begehrten Unterhaltszeitraums bestand und nicht zuverlässig abzusehen war, zu welchem Zeitpunkt die Antragsgegnerin wieder arbeitsfähig ist, wäre der Antrag vom 03. Mai 2013 zurückzuweisen gewesen.

3.

32

Die Kostenentscheidung folgt ebenfalls aus § 243 FamFG (vgl. Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 243 FamFG Rn. 18), wobei die Haftung nach Kopfteilen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO auszusprechen ist. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Kosteninteresse zu bestimmen und folgt aus §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG.


Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 26.4.2011 (49 F 1114/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.429,86 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die mit erstinstanzlichem Anerkenntnisbeschluss ergangene Kostenentscheidung.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin leben seit mehr als drei Jahren getrennt. Der Antragsteller hat in einem anhängigen Zivilprozess, in dem die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Zahlung in Anspruch genommen hatte, eine Zugewinnausgleichsforderung gegen die Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellt, die jedoch dort von der Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf die fehlende Fälligkeit zurückgewiesen wurde (6 O 123/09 Landgericht Freiburg, 13 U 197/09). Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.2.2011 beim Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg gemäß § 1386 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Mit Schriftsatz vom 25.3.2011 erklärte die Antragsgegnerin ihr Anerkenntnis.
Mit Anerkenntnisbeschluss des Familiengerichts Freiburg vom 26.4.2011 wurde ausgesprochen, dass die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wird. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt. Auf die Entscheidung des Familiengerichts wird verwiesen.
Gegen diesen - ihm am 5.5.2011 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller mit am 18.5.2011 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin Anlass zur Einreichung des Antrags gegeben habe. Die Antragsgegnerin sei nicht bereit gewesen, den vorzeitigen Zugewinnausgleichsanspruch anzuerkennen. Sie habe vielmehr die Fälligkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs gerügt und deshalb den gerichtlichen Antrag nach § 1386 BGB veranlasst. Von diesem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft habe sie bereits seit Dezember 2010 - aufgrund des zunächst versehentlich beim Oberlandesgericht anhängig gemachten Antrags - Kenntnis erlangt. Dennoch habe die Antragsgegnerin außergerichtlich der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht zugestimmt. In Hinblick auf die langjährige Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin habe der Antragsteller im Übrigen nicht damit rechnen können, dass die Antragsgegnerin ohne gerichtliches Verfahren ihre Zustimmung erklären würde.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Familiengerichts im Anerkenntnisbeschluss vom 26.4.2011 die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Antragsteller habe die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt außergerichtlich aufgefordert, an der Beendigung der Zugewinngemeinschaft mitzuwirken.
10 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
11 
Die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 99 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
12 
In Hinblick darauf, dass es sich bei dem Verfahren nach § 1386 BGB um eine Familienstreitsache gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG handelt, gelten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG für die Kostenentscheidung die §§ 91 ff. ZPO (statt aller Schwab/Streicher, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Auflage 2010, Kap. I Rz. 732).
13 
Nach § 93 ZPO trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, wenn der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten zur Erhebung des Antrags keine Veranlassung gegeben hatte.
14 
1. Die Vorschrift § 93 ZPO ist grundsätzlich auch für Gestaltungsklagen anwendbar (Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage 2012, § 93 Rz. 1; MünchKomm/Giebel, ZPO, 3. Auflage 2008, § 93 Rz. 2; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Auflage 2011, § 93 Rz. 1). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beteiligten nicht über den Verfahrensgegenstand verfügen können (MünchKomm/Giebel, a.a.O., § 93 Rz. 3; Musielak/Wolst, a.a.O., § 93 Rz. 1).
15 
In Hinblick darauf, dass die Ehegatten jederzeit über den Güterstand disponieren können, kommt ein Anerkenntnis - ebenso wie ein Vergleich - in diesen - auf eine Gestaltungsentscheidung nach § 1386 BGB gerichteten - Verfahren in Betracht (Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Auflage 2012, § 1385 f. Rz. 9; NK-Fischinger, BGB, 2. Auflage 2010, § 1386 Rz. 33; a.A. MünchKomm/Koch, BGB, 5. Auflage 2010, § 1386 Rz. 33: nur Vergleich möglich). Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann parteidispositiv durch einen - der Form des § 1410 BGB entsprechenden - Ehevertrag erfolgen und ist nicht notwendig dem Gestaltungsbeschluss des Familiengerichts nach § 1386 BGB unterworfen. Dies rechtfertigt es, § 93 ZPO bei der Kostenentscheidung auch im güterrechtlichen, auf eine Gestaltungsentscheidung gerichteten Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu berücksichtigen.
16 
2. Die Antragsgegnerin hat dem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sofort mit Schriftsatz vom 25.3.2011 innerhalb der Erwiderungsfrist zugestimmt.
17 
3. Zuvor hatte die Antragsgegnerin keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben. Eine Klageerhebung veranlasst, wer sich vor Verfahrensbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage so verhält, dass der Gegner annehmen musste, er werde ohne den gerichtlichen Antrag nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rz. 3 mwN).
18 
Die Antragsgegnerin hat entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dadurch Veranlassung für den Antrag nach § 1386 BGB gegeben, dass sie sich im zivilgerichtlichen Verfahren gegen die Aufrechnung des Antragstellers mit einem Zugewinnausgleichsanspruch gewandt hat. Denn eine Veranlassung zur Klage hat ein Antragsgegner dann nicht gegeben, wenn er sich vorgerichtlich gegen einen unschlüssig begründeten Anspruch wendet (OLG Hamm FamRZ 2006, 1770; Musielak/Wolst, a.a.O., § 93 Rz. 2; MünchKomm/Giebel, ZPO, a.a.O., § 93 Rz. 6).
19 
Vorliegend hat der Antragsteller im zivilgerichtlichen Verfahren mit einem - behaupteten - Zugewinnausgleichsanspruch aufgerechnet, der zu diesem Zeitpunkt nicht nur nicht fällig, sondern noch gar nicht entstanden war. Der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB entsteht gemäß § 1378 Abs. 3 BGB erst mit der Beendigung des Güterstandes. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit rechtskräftiger Ehescheidung oder Eheaufhebung, mit der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1385 - 1388 BGB oder durch Ehevertrag (vgl. etwa Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1372 Rz. 13). Die Antragsgegnerin hatte somit keine Veranlassung, diesen vom Antragsteller zur Aufrechnung gestellten, zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch im zivilrechtlichen Verfahren anzuerkennen. Insbesondere genügt in den Fällen noch bestehender Zugewinngemeinschaft für die Entstehung der Forderung nicht nur die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs als solches; es ist vielmehr zugleich die Zugewinngemeinschaft aufzuheben, §§ 1385, 1386 BGB, (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1386 Rz. 10; Mayer in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.2.2012, § 1386 Rz. 5, § 1385 Rz. 18). Erst mit der Rechtskraft des dem Gestaltungsantrag stattgebenden Beschlusses tritt Gütertrennung ein, § 1388 BGB, und es entsteht die Ausgleichsforderung (statt aller Erman/Budzikiewicz, BGB, 13. Auflage 2011, § 1385 Rz. 21).
20 
Die Aufrechnung mit einer unbegründeten - weil noch nicht entstandenen - Forderung geht zu Lasten des Antragstellers. Dabei ist die Antragsgegnerin nicht nur pauschal dem Zugewinnausgleichsanspruch entgegen getreten, sondern hat zutreffend auf die noch nicht aufgehobene Zugewinngemeinschaft verwiesen. Dieses Verhalten verwehrt ihr im folgenden, vom Antragsteller angestrengten Verfahren auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht die Berufung auf § 93 ZPO.
21 
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin unstreitig nicht aufgefordert, die Zugewinngemeinschaft innerhalb einer angemessenen Frist - ggf. in einer für die Antragsgegnerin kostenneutralen Weise - durch notariellen Ehevertrag aufzuheben. Ebenso wenig hat der Antragsteller außergerichtlich ausdrücklich seine Absicht auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft vorgetragen. Die Antragsgegnerin musste - in Hinblick auf das anhängige Scheidungsverfahren - nicht zwingend mit einem solchen Begehren rechnen. Da die Antragsgegnerin sofort der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zugestimmt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass sie an einem Ehevertrag mitwirkt hätte. Eine insoweit ablehnende Erklärung hat sie nicht abgegeben.
22 
Liegen danach die Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1386 in Verbindung mit § 1385 Nr. 1 BGB vor, konnte die Antragsgegnerin durch ihr sofortiges Anerkenntnis die Kostenlast nach § 93 ZPO vermeiden. In Hinblick darauf, dass derjenige Ehegatte, der einen Gestaltungsantrag nach § 1386 BGB - gestützt auf die dreijährige Trennungszeit - stellt, regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - allein ein Interesse an der Aufhebung der gesetzlichen Gütergemeinschaft hat, ist dieses Ergebnis auch sachgerecht. Ein Rückgriff auf § 150 Abs. 1 FamFG kommt von daher nicht in Betracht (so auchPalandt/Brudermüller, a.a.O., § 1385 f. Rz. 16; a.A. NK-Fischinger, a.a.O., § 1386 Rz. 39).
III.
23 
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 ZPO.
24 
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Interesse des Antragstellers, die Gesamtkosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 2.429,86 EUR nicht tragen zum müssen.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Antragstellern jeweils zu ½ auferlegt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu ½ .

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anfechtung der getroffenen Kostenentscheidung.

2

Mit Antragsschrift vom 03. Mai 2013 haben die minderjährigen Antragsteller, vertreten durch den Kindesvater beantragt, ihre Mutter, die Antragsgegnerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung monatlichen Unterhalts von jeweils 200,00 Euro ab Mai 2013 zu verpflichten.

3

Die Kindeseltern waren miteinander verheiratet und sind geschieden. Aus der Ehe sind die Antragsteller hervorgegangen. Die Antragsteller lebten zunächst bei der Antragsgegnerin und Kindesmutter und wurden durch diese versorgt und betreut. Der Antragsteller zu 1.) ist im November 2012 und der Antragsteller zu 2.) im April 2013 zum Kindesvater gezogen.

4

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin dem Kindesvater mitgeteilt, dass sie nicht leistungsfähig ist. Sie erzielte lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 400,00 Euro. Selbst im Fall einer Vollzeittätigkeit erzielte sie kein ausreichendes Einkommen, um Kindesunterhalt für den Antragsteller zu 1.) leisten zu können. Mit Schreiben vom 27. März 2013 hat die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zum Wechsel des Antragstellers zu 2.) in den Haushalt des Kindesvaters erklärt und darauf hingewiesen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, vollschichtig zu arbeiten. Sie wird in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein, Kindesunterhalt zu leisten.

5

Nach Zustellung der Antragsschrift hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Mai 2013 zum einen ein ärztliches Attest vom 18. März 2013 der Fachärztin für Allgemeinmedizin M. aus Bad B. vorgelegt, wonach die Antragsgegnerin an einer depressiven Phase akut erkrankt ist, und zum anderen eine Bescheinigung der S. Kliniken vom 22. Mai 2013, wonach sich die Antragsgegnerin vom 14. Mai 2013 bis voraussichtlich 10. Juni 2013 in stationärer Behandlung befinden werde. Mit Schreiben vom 02. Juli 2013 hat die Antragsgegnerin für den Zeitraum 24. Juni bis 05. Juli 2013 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und eine weitere Bescheinigung, wonach sich die Antragsgegnerin bis zum 23. Juni 2013 in stationärer Behandlung befinden wird. Weiter hat sie ein ärztliches Attest vom 04. Juli 2013 eingereicht, wonach sie weiterhin arbeitsunfähig ist und der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht abgesehen werden kann.

6

Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie leide bereits seit langem an Depressionen und sei seit dem 18. März 2013 erkrankt. Beides sei dem Kindesvater bekannt gewesen.

7

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2013 haben die Bevollmächtigten der Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.

8

Mit Beschluss vom 16. Juli 2013 hat das Familiengericht der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

9

Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, es habe billigem Ermessen entsprochen, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, denn sie habe durch ihr vorgerichtliches Auskunftsverhalten Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben. Zwar habe sie sich vorprozessual auf ihre Leistungsunfähigkeit infolge einer Erkrankung berufen, diese Angaben aber gegenüber den Antragstellern nicht belegt. Hätte die Antragsgegnerin detailliert zu ihrem Gesundheitszustand vorgetragen, wäre das Verfahren vermieden worden.

10

Gegen den am 23. Juli 2013 zugestellten Beschluss hat die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin am 25. Juli 2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt, das Gericht habe die Wertung aus § 243 Abs. 1 Ziffer 2 FamFG nicht berücksichtigt. Eine außergerichtliche Aufforderung der Antragsteller an sie, Auskunft zu ihrem Einkommen und Vorlage von Belegen zu erteilen, sei nicht erfolgt. Vielmehr hätten die Antragsteller ohne Aufforderung die Krankheit zu belegen, sogleich gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die Erkrankung der Antragsgegnerin sei den Antragstellern bereits mit Schreiben vom 27. März 2013 mitgeteilt worden.

11

Sie beantragt,

12

den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 16. Juli 2013 abzuändern und den Antragstellern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

13

Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen,

14

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

15

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07. Oktober 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

16

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO statthaft.

17

In Ehesachen und Familienstreitsachen bestimmt sich die Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung nach den Vorschriften der ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Grundsätzlich ist die isolierte Kostenentscheidung danach unanfechtbar, § 99 Abs. 1 ZPO. Anders verhält es sich bei der Antragsrücknahme, § 269 Abs. 5 ZPO, der Erledigung der Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochenen Verpflichtung, § 99 Abs. 2 ZPO, oder im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen, § 91 a Abs. 2 ZPO. In diesen Fällen ist die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – XII ZB 2/11 – FamRZ 2011, 1933 Tz. 13 ff.).

18

Im Hinblick auf diese höchstrichterliche Entscheidung hat der Senat bereits damals dahin beraten, seine Rechtsprechung aufzugeben, die in diesen Fällen die Beschwerde nach § 58 FamFG als das statthafte Rechtsmittel angesehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 04. August 2011 – 15 UF 113/11 – Tz. 30 zitiert nach juris).

19

Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

2.

20

Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Abänderung der vom Familiengericht getroffenen Kostenentscheidung.

2.1.

21

Das Familiengericht hat seine Kostenentscheidung auf §§ 243 FamFG, 91 a ZPO gestützt. In Unterhaltssachen im Sinne der §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG ersetzt die Kostenvorschrift des § 243 FamFG als lex specialis die Vorschriften über die Verteilung der Kosten nach der ZPO (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 23).

22

Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Im Gegensatz zu den Kostenregelungen der §§ 91 ff. ZPO eröffnet § 243 FamFG einen Ermessensspielraum (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2012, 1829 Tz. 18; OLG Celle, FamRB 2012, 281 Tz. 11; FamRZ 2012, 1324; wohl auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2012 – 3 WF 35/12 Tz. 7 zitiert nach juris). Dabei können alle Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden. In § 243 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG sind jedoch Kriterien aufgeführt, die insbesondere zu berücksichtigen sind (Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 243 FamFG Rn. 2; OLG Hamm, a.a.O.).

23

Beruht die Kostenentscheidung auf billigem Ermessen, erfolgt die Überprüfung in der Beschwerdeinstanz darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Daher ist das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht berechtigt, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (OLG Hamm, a.a.O.). Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht die angefochtene isolierte Kostenentscheidung lediglich auf Ermessensfehler überprüft.

2.2.

24

Auf dieser Grundlage ist die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin zu beanstanden und durch den Senat abzuändern.

25

Der Begründung der angefochtenen Kostenentscheidung ist eine Einzelfallabwägung im Sinne von § 243 FamFG nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Soweit das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen nicht umfänglich ausgeübt hat, liegt ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs vor. In diesem Fall hat der Senat die Ermessensentscheidung zu treffen.

26

Die in § 243 Satz 2 Nrn. 3 und 4 FamFG genannten Kriterien sind vorliegend offensichtlich nicht einschlägig.

27

Die Vorschrift des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG führt nicht zu einer für die Antragsteller günstigen Kostenentscheidung. Nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und der Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, soweit er hierzu verpflichtet ist, im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Sanktioniert wird die Verletzung der Auskunftspflicht im vorgerichtlichen Verhalten. Materiell-rechtlich geschuldete, jedoch unterlassene bzw. nicht vollständig erfüllte Auskunfts- und Belegvorlagepflichten führen zur Kostenstrafe (Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 243 FamFG Rn. 6). Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs ist zum einen die Aufforderung zur Mitwirkung und zum anderen die Ursächlichkeit der unzureichenden Erfüllung des Auskunftsverlangens im späteren Prozess. Dass die Antragsteller die Antragsgegnerin vorprozessual zur Auskunft über ihre Einkünfte aufgefordert haben, ist nicht dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin teilte ihre geringfügigen Einkünfte sowie ihre Erkrankung ohne Aufforderung mit. Die Antragsgegnerin war jedenfalls nicht verpflichtet, den Antragstellern ungefragt ihren jeweiligen aktuellen Gesundheitszustand von sich aus mitzuteilen. Daher hat sich in dem Prozess für die Antragsteller einzig das selbstgesetzte Risiko einer unzureichenden Information über die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin verwirklicht.

28

Weitere Billigkeitsgesichtspunkte sind nicht ersichtlich, sodass die Kostenentscheidung nach dem Verhältnis von voraussichtlichem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zu treffen ist, § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG.

29

Ein tatsächliches Obsiegen und Unterliegen kann in Ermangelung einer Sachentscheidung nicht Maßstab für die Kostenentscheidung sein. Vielmehr ist die Rechtslage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung summarisch zu würdigen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2013, 1059 Tz. 3).

30

Dies führt Kostentragung der Antragsteller.

31

Die Antragsteller haben in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung hatte die Antragsgegnerin jedoch ihre Leistungsunfähigkeit zur Erfüllung des begehrten Kindesunterhalts ebenfalls glaubhaft gemacht. Die fehlende Leistungsfähigkeit als Einrede des Unterhaltsschuldners führt zum Entfallen des Anspruchs. Der Unterhaltsanspruch als dauerhafte Geldrente entfällt jedoch nur solange, wie sich der Unterhaltsschuldner erfolgreich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen kann. Da die Leistungsunfähigkeit der Antragsgegnerin jedoch bereits zum Beginn des begehrten Unterhaltszeitraums bestand und nicht zuverlässig abzusehen war, zu welchem Zeitpunkt die Antragsgegnerin wieder arbeitsfähig ist, wäre der Antrag vom 03. Mai 2013 zurückzuweisen gewesen.

3.

32

Die Kostenentscheidung folgt ebenfalls aus § 243 FamFG (vgl. Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 243 FamFG Rn. 18), wobei die Haftung nach Kopfteilen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO auszusprechen ist. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Kosteninteresse zu bestimmen und folgt aus §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG.


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Antragstellern jeweils zu ½ auferlegt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu ½ .

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anfechtung der getroffenen Kostenentscheidung.

2

Mit Antragsschrift vom 03. Mai 2013 haben die minderjährigen Antragsteller, vertreten durch den Kindesvater beantragt, ihre Mutter, die Antragsgegnerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung monatlichen Unterhalts von jeweils 200,00 Euro ab Mai 2013 zu verpflichten.

3

Die Kindeseltern waren miteinander verheiratet und sind geschieden. Aus der Ehe sind die Antragsteller hervorgegangen. Die Antragsteller lebten zunächst bei der Antragsgegnerin und Kindesmutter und wurden durch diese versorgt und betreut. Der Antragsteller zu 1.) ist im November 2012 und der Antragsteller zu 2.) im April 2013 zum Kindesvater gezogen.

4

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin dem Kindesvater mitgeteilt, dass sie nicht leistungsfähig ist. Sie erzielte lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 400,00 Euro. Selbst im Fall einer Vollzeittätigkeit erzielte sie kein ausreichendes Einkommen, um Kindesunterhalt für den Antragsteller zu 1.) leisten zu können. Mit Schreiben vom 27. März 2013 hat die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zum Wechsel des Antragstellers zu 2.) in den Haushalt des Kindesvaters erklärt und darauf hingewiesen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, vollschichtig zu arbeiten. Sie wird in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein, Kindesunterhalt zu leisten.

5

Nach Zustellung der Antragsschrift hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Mai 2013 zum einen ein ärztliches Attest vom 18. März 2013 der Fachärztin für Allgemeinmedizin M. aus Bad B. vorgelegt, wonach die Antragsgegnerin an einer depressiven Phase akut erkrankt ist, und zum anderen eine Bescheinigung der S. Kliniken vom 22. Mai 2013, wonach sich die Antragsgegnerin vom 14. Mai 2013 bis voraussichtlich 10. Juni 2013 in stationärer Behandlung befinden werde. Mit Schreiben vom 02. Juli 2013 hat die Antragsgegnerin für den Zeitraum 24. Juni bis 05. Juli 2013 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und eine weitere Bescheinigung, wonach sich die Antragsgegnerin bis zum 23. Juni 2013 in stationärer Behandlung befinden wird. Weiter hat sie ein ärztliches Attest vom 04. Juli 2013 eingereicht, wonach sie weiterhin arbeitsunfähig ist und der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht abgesehen werden kann.

6

Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie leide bereits seit langem an Depressionen und sei seit dem 18. März 2013 erkrankt. Beides sei dem Kindesvater bekannt gewesen.

7

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2013 haben die Bevollmächtigten der Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.

8

Mit Beschluss vom 16. Juli 2013 hat das Familiengericht der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

9

Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, es habe billigem Ermessen entsprochen, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, denn sie habe durch ihr vorgerichtliches Auskunftsverhalten Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben. Zwar habe sie sich vorprozessual auf ihre Leistungsunfähigkeit infolge einer Erkrankung berufen, diese Angaben aber gegenüber den Antragstellern nicht belegt. Hätte die Antragsgegnerin detailliert zu ihrem Gesundheitszustand vorgetragen, wäre das Verfahren vermieden worden.

10

Gegen den am 23. Juli 2013 zugestellten Beschluss hat die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin am 25. Juli 2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt, das Gericht habe die Wertung aus § 243 Abs. 1 Ziffer 2 FamFG nicht berücksichtigt. Eine außergerichtliche Aufforderung der Antragsteller an sie, Auskunft zu ihrem Einkommen und Vorlage von Belegen zu erteilen, sei nicht erfolgt. Vielmehr hätten die Antragsteller ohne Aufforderung die Krankheit zu belegen, sogleich gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die Erkrankung der Antragsgegnerin sei den Antragstellern bereits mit Schreiben vom 27. März 2013 mitgeteilt worden.

11

Sie beantragt,

12

den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 16. Juli 2013 abzuändern und den Antragstellern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

13

Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen,

14

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

15

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07. Oktober 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

16

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO statthaft.

17

In Ehesachen und Familienstreitsachen bestimmt sich die Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung nach den Vorschriften der ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Grundsätzlich ist die isolierte Kostenentscheidung danach unanfechtbar, § 99 Abs. 1 ZPO. Anders verhält es sich bei der Antragsrücknahme, § 269 Abs. 5 ZPO, der Erledigung der Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochenen Verpflichtung, § 99 Abs. 2 ZPO, oder im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen, § 91 a Abs. 2 ZPO. In diesen Fällen ist die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – XII ZB 2/11 – FamRZ 2011, 1933 Tz. 13 ff.).

18

Im Hinblick auf diese höchstrichterliche Entscheidung hat der Senat bereits damals dahin beraten, seine Rechtsprechung aufzugeben, die in diesen Fällen die Beschwerde nach § 58 FamFG als das statthafte Rechtsmittel angesehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 04. August 2011 – 15 UF 113/11 – Tz. 30 zitiert nach juris).

19

Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

2.

20

Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Abänderung der vom Familiengericht getroffenen Kostenentscheidung.

2.1.

21

Das Familiengericht hat seine Kostenentscheidung auf §§ 243 FamFG, 91 a ZPO gestützt. In Unterhaltssachen im Sinne der §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG ersetzt die Kostenvorschrift des § 243 FamFG als lex specialis die Vorschriften über die Verteilung der Kosten nach der ZPO (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 23).

22

Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Im Gegensatz zu den Kostenregelungen der §§ 91 ff. ZPO eröffnet § 243 FamFG einen Ermessensspielraum (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2012, 1829 Tz. 18; OLG Celle, FamRB 2012, 281 Tz. 11; FamRZ 2012, 1324; wohl auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2012 – 3 WF 35/12 Tz. 7 zitiert nach juris). Dabei können alle Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden. In § 243 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG sind jedoch Kriterien aufgeführt, die insbesondere zu berücksichtigen sind (Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 243 FamFG Rn. 2; OLG Hamm, a.a.O.).

23

Beruht die Kostenentscheidung auf billigem Ermessen, erfolgt die Überprüfung in der Beschwerdeinstanz darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Daher ist das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht berechtigt, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (OLG Hamm, a.a.O.). Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht die angefochtene isolierte Kostenentscheidung lediglich auf Ermessensfehler überprüft.

2.2.

24

Auf dieser Grundlage ist die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin zu beanstanden und durch den Senat abzuändern.

25

Der Begründung der angefochtenen Kostenentscheidung ist eine Einzelfallabwägung im Sinne von § 243 FamFG nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Soweit das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen nicht umfänglich ausgeübt hat, liegt ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs vor. In diesem Fall hat der Senat die Ermessensentscheidung zu treffen.

26

Die in § 243 Satz 2 Nrn. 3 und 4 FamFG genannten Kriterien sind vorliegend offensichtlich nicht einschlägig.

27

Die Vorschrift des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG führt nicht zu einer für die Antragsteller günstigen Kostenentscheidung. Nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und der Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, soweit er hierzu verpflichtet ist, im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Sanktioniert wird die Verletzung der Auskunftspflicht im vorgerichtlichen Verhalten. Materiell-rechtlich geschuldete, jedoch unterlassene bzw. nicht vollständig erfüllte Auskunfts- und Belegvorlagepflichten führen zur Kostenstrafe (Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 243 FamFG Rn. 6). Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs ist zum einen die Aufforderung zur Mitwirkung und zum anderen die Ursächlichkeit der unzureichenden Erfüllung des Auskunftsverlangens im späteren Prozess. Dass die Antragsteller die Antragsgegnerin vorprozessual zur Auskunft über ihre Einkünfte aufgefordert haben, ist nicht dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin teilte ihre geringfügigen Einkünfte sowie ihre Erkrankung ohne Aufforderung mit. Die Antragsgegnerin war jedenfalls nicht verpflichtet, den Antragstellern ungefragt ihren jeweiligen aktuellen Gesundheitszustand von sich aus mitzuteilen. Daher hat sich in dem Prozess für die Antragsteller einzig das selbstgesetzte Risiko einer unzureichenden Information über die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin verwirklicht.

28

Weitere Billigkeitsgesichtspunkte sind nicht ersichtlich, sodass die Kostenentscheidung nach dem Verhältnis von voraussichtlichem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zu treffen ist, § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG.

29

Ein tatsächliches Obsiegen und Unterliegen kann in Ermangelung einer Sachentscheidung nicht Maßstab für die Kostenentscheidung sein. Vielmehr ist die Rechtslage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung summarisch zu würdigen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2013, 1059 Tz. 3).

30

Dies führt Kostentragung der Antragsteller.

31

Die Antragsteller haben in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung hatte die Antragsgegnerin jedoch ihre Leistungsunfähigkeit zur Erfüllung des begehrten Kindesunterhalts ebenfalls glaubhaft gemacht. Die fehlende Leistungsfähigkeit als Einrede des Unterhaltsschuldners führt zum Entfallen des Anspruchs. Der Unterhaltsanspruch als dauerhafte Geldrente entfällt jedoch nur solange, wie sich der Unterhaltsschuldner erfolgreich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen kann. Da die Leistungsunfähigkeit der Antragsgegnerin jedoch bereits zum Beginn des begehrten Unterhaltszeitraums bestand und nicht zuverlässig abzusehen war, zu welchem Zeitpunkt die Antragsgegnerin wieder arbeitsfähig ist, wäre der Antrag vom 03. Mai 2013 zurückzuweisen gewesen.

3.

32

Die Kostenentscheidung folgt ebenfalls aus § 243 FamFG (vgl. Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 243 FamFG Rn. 18), wobei die Haftung nach Kopfteilen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO auszusprechen ist. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Kosteninteresse zu bestimmen und folgt aus §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG.


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 165/06
vom
28. Februar 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 91 a Abs. 2, 93 a Abs. 1, 99 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 5, 626 Abs. 1

a) Wurde eine Folgesache auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund
zurückgenommen, ist die Kostenentscheidung der Ehesache,
soweit sie auf der Rücknahme beruht, nach § 269 Abs. 5 ZPO isoliert mit der
Beschwerde anfechtbar.

b) Das Beschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung nach § 93 a
Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf Ermessensfehler überprüfen und darf ein vom
erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen nicht durch eine eigene
Ermessensentscheidung ersetzen.
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 - Kammergericht Berlin
AG Pankow/Weißensee
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 1. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 900 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten noch um die Kosten aus einem Scheidungsverbundverfahren.
2
Im Scheidungsverfahren der Parteien hatte der Antragsgegner einen Stufenantrag auf Ehegattenunterhalt erhoben. Nachdem die Parteien den Auskunftsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, bezifferte der Antragsgegner den Zahlungsantrag zunächst, nahm ihn später aber zurück. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich ausgesetzt und die Kosten der Ehesache dem Antragsgegner zu 80 % sowie der Antragstellerin zu 20 % auferlegt.
3
Gegen diese Kostenentscheidung hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen hat. Dagegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.
5
Das Kammergericht, dessen Entscheidung in KGR Berlin 2007, 118 veröffentlicht ist, hat die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen , weil gegen die nach § 93 a ZPO getroffene Kostenentscheidung im Scheidungsurteil keine isolierte Beschwerde zulässig sei. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
6
1. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung zwar grundsätzlich unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz allerdings für Fälle, in denen die betreffende Hauptsache - auch unabhängig von der Beschwer - nicht mehr angefochten werden kann, Ausnahmen vor:
7
a) Danach kann die Kostenentscheidung in wenigen Ausnahmefällen isoliert angefochten werden, etwa wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist (§ 99 Abs. 2 ZPO), wenn die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 91 a Abs. 2 ZPO) oder wenn die Klage wirksam zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 5 ZPO). Gleiches gilt für die Kostenentscheidung in einer Ehesa- che, wenn der Scheidungsantrag wirksam (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01 - FamRZ 2004, 1364 f.) zurückgenommen worden ist (§ 626 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 269 Abs. 5 ZPO). Diese im Gesetz geregelten Fälle einer isolierten Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung beschränken sich allerdings auf Konstellationen, in denen nicht mehr über die Hauptsache zu entscheiden und diese deswegen - unabhängig von der Höhe der Beschwer – auch nicht anfechtbar ist.
8
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch eine einheitliche Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht (sog. gemischte Kostenentscheidung).
9
Auch soweit die Hauptsache also nur teilweise durch ein Anerkenntnis, eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder eine Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Denn auch insoweit kommt eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht und die Kostenquote ist deswegen, soweit sie auf diesem Teil der Hauptsache beruht, unabhängig von einer weiteren Entscheidung zur Hauptsache nachprüfbar. Soweit dies zu einer Aufgliederung der angefochtenen Kostenentscheidung führt, ist das Beschwerdegericht regelmäßig - wie auch hier - in der Lage, den anfechtbaren Teil von dem übrigen Teil der einheitlichen Kostenentscheidung abzugrenzen und eine gegebenenfalls abweichende Bewertung des anfechtbaren Teils bei der Bemessung einer neuen einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Auch die dadurch entstehende Gefahr einer Doppelanfechtung im Wege der Beschwerde einerseits und der Berufung andererseits kann nicht dazu führen, einer Partei das Rechtsmittel zu nehmen, das ihr nach dem Willen des Gesetzgebers zustehen soll. Dieser Gefahr ist vielmehr auf andere Weise, z.B. durch Aussetzung eines Verfahrens oder durch Umdeutung der Beschwerde in eine Anschlussberufung zu begegnen (BGHZ 40, 265, 269 ff.; BGHZ 113, 362, 363 ff.; BGH Beschluss vom 28. Januar 1999 - III ZB 39/98 - NJW-RR 1999, 1741; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 99 Rdn. 13 ff.).
10
Diese Auffassung geht mit der Rechtsprechung des BGH einher, wonach Urteile, in denen über den restlichen Teil der Hauptsache und zugleich über die Kosten eines anderweitig erledigten Teils entschieden ist, nur aufgrund der Beschwer in der Hauptsache angefochten werden können (BGH Beschlüsse vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 - MDR 1963, 44 und vom 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90 - BGHR ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1).
11
2. Nichts anderes gilt für die Kostenentscheidung im Ehescheidungsverbund nach § 93 a ZPO, soweit diese im Rahmen des § 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf einem Anerkenntnis, einer übereinstimmenden Erledigungserklärung oder - wie hier - auf der Rücknahme des Antrags in einer Folgesache beruht. Auch dann ist über diese Folgesache als Teil des einheitlichen Verbundverfahrens nicht mehr in der Sache zu entscheiden, wohl aber im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung im Scheidungsverbund über die kostenrechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben.
12
a) § 93 a ZPO bildet eine Spezialvorschrift für die Kosten in Ehesachen und Scheidungsfolgesachen und verdrängt damit die allgemeinen Kostenregeln der §§ 91 und 92 ZPO (Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 93 a Rdn. 1). Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass im Scheidungsverbundverfahren ein Obsiegen und Unterliegen regelmäßig kein geeigneter Maßstab für die Kostenentscheidung ist. Hinsichtlich der Ehesache kann seit der Abschaffung des Schuldprinzips und der Einführung des Zerrüttungsprinzip nicht mehr entscheidend darauf abgestellt werden, auf wessen Antrag die Scheidung ausgesprochen wird. Über die Folgesache Versorgungsausgleich ist von Amts wegen zu entscheiden, sodass die Parteien ohnehin keinen bezifferten Antrag stellen müssen. Anträge zum Sorge- und Umgangsrecht stützen sich regelmäßig auf das Kindeswohl, sodass sich auch insoweit ein Obsiegen oder Unterliegen regelmäßig nicht als Maßstab für die Kostenentscheidung eignet (zum isolierten Sorgerechtsverfahren vgl. § 13 a Abs. 1 FGG und § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO).
13
b) Allerdings ist das Obsiegen und Unterliegen in den Folgesachen zum Kindesunterhalt, zum Ehegattenunterhalt und zum gesetzlichen Güterrecht (§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 ZPO) - ebenso wie in solchen isolierten Verfahren - als Maßstab für die Kostenentscheidung geeignet. Zwar verlangt das Gesetz auch bei Rechtshängigkeit solcher Folgesachen eine einheitliche Kostenentscheidung mit der Ehesache; der Erfolg dieser Folgesachen kann aber dazu führen, dass eine Kostenaufhebung in der Verbundentscheidung unbillig erscheint und durch eine andere billige Ermessensentscheidung ersetzt werden muss (§ 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Insoweit führt ein Obsiegen oder Unterliegen somit zwar nicht unmittelbar - wie in isolierten Verfahren - zu einer entsprechenden Kostenquote; der Erfolg ist aber stets im Rahmen der Ermessensentscheidung im Scheidungsverbund zu berücksichtigen.
14
c) Nichts anderes kann dann aber für ein Anerkenntnis, eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder - wie hier - für eine Rücknahme des Antrags in einer Folgesache gelten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts verdrängt § 93 a ZPO nämlich nicht alle übrigen Kostenvorschriften, sondern beschränkt sich nach Sinn und Zweck auf eine Sonderregelung, die im Scheidungsverbund - vorbehaltlich des Obsiegens und Unterliegens in den genannten ZPO-Folgesachen - an Stelle des Obsiegens und Unterliegens hin- sichtlich des Scheidungsantrags und der übrigen FGG-Folgesachen für den Regelfall eine Kostenaufhebung festlegt. Wenn das Obsiegen und Unterliegen in den ZPO-Folgesachen aber Auswirkungen auf die nach Ermessen zu bestimmende Kostenquote im Scheidungsverbund haben kann, muss dies auch für eine anderweitige Erledigung solcher Folgesachen gelten. Ist die Folgesache also durch Anerkenntnis (§§ 93, 99 Abs. 2 ZPO), durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 91 a ZPO) oder durch eine wirksame Klagrücknahme (§ 269 ZPO) beendet, sind anstelle des Obsiegens und Unterliegens die im Gesetz für eine solche Verfahrensbeendigung vorgesehenen Kostenfolgen bei der Ermessensentscheidung im Scheidungsverbund zu berücksichtigen. Entsprechend bleibt es dann auch im Scheidungsverbund bei der im Gesetz vorgesehenen - und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Teile eines Rechtsstreits ausgedehnten - isolierten Anfechtbarkeit nach dem Maßstab der Beendigung dieser Folgesache. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts war deswegen mit der Beschwerde anfechtbar, soweit sie sich auf die übereinstimmende Erledigung des Auskunftsantrags (§ 91 a Abs. 2 ZPO) und die Rücknahme des Zahlungsantrags auf Ehegattenunterhalt (§ 269 Abs. 5 ZPO) bezog.
15
3. Allerdings bleibt es auch insoweit für die Erfolgsausicht der Beschwerde bei dem Maßstab des § 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO, der eine Abweichung von dem Regelfall der Kostenaufhebung nach billigem Ermessen zulässt. Ist die Bemessung der Kostenquote solchermaßen in das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts gestellt, beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Statt- dessen kann das Beschwerdegericht die Entscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das könnte namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652).
16
4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das bei seiner neuen Entscheidung die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu überprüfen haben wird.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 08.03.2006 - 17 F 2996/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.08.2006 - 19 WF 90/06 -

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Antragstellern jeweils zu ½ auferlegt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu ½ .

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anfechtung der getroffenen Kostenentscheidung.

2

Mit Antragsschrift vom 03. Mai 2013 haben die minderjährigen Antragsteller, vertreten durch den Kindesvater beantragt, ihre Mutter, die Antragsgegnerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung monatlichen Unterhalts von jeweils 200,00 Euro ab Mai 2013 zu verpflichten.

3

Die Kindeseltern waren miteinander verheiratet und sind geschieden. Aus der Ehe sind die Antragsteller hervorgegangen. Die Antragsteller lebten zunächst bei der Antragsgegnerin und Kindesmutter und wurden durch diese versorgt und betreut. Der Antragsteller zu 1.) ist im November 2012 und der Antragsteller zu 2.) im April 2013 zum Kindesvater gezogen.

4

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin dem Kindesvater mitgeteilt, dass sie nicht leistungsfähig ist. Sie erzielte lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 400,00 Euro. Selbst im Fall einer Vollzeittätigkeit erzielte sie kein ausreichendes Einkommen, um Kindesunterhalt für den Antragsteller zu 1.) leisten zu können. Mit Schreiben vom 27. März 2013 hat die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zum Wechsel des Antragstellers zu 2.) in den Haushalt des Kindesvaters erklärt und darauf hingewiesen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, vollschichtig zu arbeiten. Sie wird in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein, Kindesunterhalt zu leisten.

5

Nach Zustellung der Antragsschrift hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Mai 2013 zum einen ein ärztliches Attest vom 18. März 2013 der Fachärztin für Allgemeinmedizin M. aus Bad B. vorgelegt, wonach die Antragsgegnerin an einer depressiven Phase akut erkrankt ist, und zum anderen eine Bescheinigung der S. Kliniken vom 22. Mai 2013, wonach sich die Antragsgegnerin vom 14. Mai 2013 bis voraussichtlich 10. Juni 2013 in stationärer Behandlung befinden werde. Mit Schreiben vom 02. Juli 2013 hat die Antragsgegnerin für den Zeitraum 24. Juni bis 05. Juli 2013 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und eine weitere Bescheinigung, wonach sich die Antragsgegnerin bis zum 23. Juni 2013 in stationärer Behandlung befinden wird. Weiter hat sie ein ärztliches Attest vom 04. Juli 2013 eingereicht, wonach sie weiterhin arbeitsunfähig ist und der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht abgesehen werden kann.

6

Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie leide bereits seit langem an Depressionen und sei seit dem 18. März 2013 erkrankt. Beides sei dem Kindesvater bekannt gewesen.

7

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2013 haben die Bevollmächtigten der Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.

8

Mit Beschluss vom 16. Juli 2013 hat das Familiengericht der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

9

Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, es habe billigem Ermessen entsprochen, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, denn sie habe durch ihr vorgerichtliches Auskunftsverhalten Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben. Zwar habe sie sich vorprozessual auf ihre Leistungsunfähigkeit infolge einer Erkrankung berufen, diese Angaben aber gegenüber den Antragstellern nicht belegt. Hätte die Antragsgegnerin detailliert zu ihrem Gesundheitszustand vorgetragen, wäre das Verfahren vermieden worden.

10

Gegen den am 23. Juli 2013 zugestellten Beschluss hat die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin am 25. Juli 2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt, das Gericht habe die Wertung aus § 243 Abs. 1 Ziffer 2 FamFG nicht berücksichtigt. Eine außergerichtliche Aufforderung der Antragsteller an sie, Auskunft zu ihrem Einkommen und Vorlage von Belegen zu erteilen, sei nicht erfolgt. Vielmehr hätten die Antragsteller ohne Aufforderung die Krankheit zu belegen, sogleich gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die Erkrankung der Antragsgegnerin sei den Antragstellern bereits mit Schreiben vom 27. März 2013 mitgeteilt worden.

11

Sie beantragt,

12

den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 16. Juli 2013 abzuändern und den Antragstellern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

13

Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen,

14

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

15

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07. Oktober 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

16

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO statthaft.

17

In Ehesachen und Familienstreitsachen bestimmt sich die Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung nach den Vorschriften der ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Grundsätzlich ist die isolierte Kostenentscheidung danach unanfechtbar, § 99 Abs. 1 ZPO. Anders verhält es sich bei der Antragsrücknahme, § 269 Abs. 5 ZPO, der Erledigung der Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochenen Verpflichtung, § 99 Abs. 2 ZPO, oder im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen, § 91 a Abs. 2 ZPO. In diesen Fällen ist die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – XII ZB 2/11 – FamRZ 2011, 1933 Tz. 13 ff.).

18

Im Hinblick auf diese höchstrichterliche Entscheidung hat der Senat bereits damals dahin beraten, seine Rechtsprechung aufzugeben, die in diesen Fällen die Beschwerde nach § 58 FamFG als das statthafte Rechtsmittel angesehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 04. August 2011 – 15 UF 113/11 – Tz. 30 zitiert nach juris).

19

Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

2.

20

Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Abänderung der vom Familiengericht getroffenen Kostenentscheidung.

2.1.

21

Das Familiengericht hat seine Kostenentscheidung auf §§ 243 FamFG, 91 a ZPO gestützt. In Unterhaltssachen im Sinne der §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG ersetzt die Kostenvorschrift des § 243 FamFG als lex specialis die Vorschriften über die Verteilung der Kosten nach der ZPO (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 23).

22

Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Im Gegensatz zu den Kostenregelungen der §§ 91 ff. ZPO eröffnet § 243 FamFG einen Ermessensspielraum (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2012, 1829 Tz. 18; OLG Celle, FamRB 2012, 281 Tz. 11; FamRZ 2012, 1324; wohl auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2012 – 3 WF 35/12 Tz. 7 zitiert nach juris). Dabei können alle Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden. In § 243 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG sind jedoch Kriterien aufgeführt, die insbesondere zu berücksichtigen sind (Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 243 FamFG Rn. 2; OLG Hamm, a.a.O.).

23

Beruht die Kostenentscheidung auf billigem Ermessen, erfolgt die Überprüfung in der Beschwerdeinstanz darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Daher ist das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht berechtigt, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (OLG Hamm, a.a.O.). Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht die angefochtene isolierte Kostenentscheidung lediglich auf Ermessensfehler überprüft.

2.2.

24

Auf dieser Grundlage ist die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin zu beanstanden und durch den Senat abzuändern.

25

Der Begründung der angefochtenen Kostenentscheidung ist eine Einzelfallabwägung im Sinne von § 243 FamFG nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Soweit das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen nicht umfänglich ausgeübt hat, liegt ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs vor. In diesem Fall hat der Senat die Ermessensentscheidung zu treffen.

26

Die in § 243 Satz 2 Nrn. 3 und 4 FamFG genannten Kriterien sind vorliegend offensichtlich nicht einschlägig.

27

Die Vorschrift des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG führt nicht zu einer für die Antragsteller günstigen Kostenentscheidung. Nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und der Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, soweit er hierzu verpflichtet ist, im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Sanktioniert wird die Verletzung der Auskunftspflicht im vorgerichtlichen Verhalten. Materiell-rechtlich geschuldete, jedoch unterlassene bzw. nicht vollständig erfüllte Auskunfts- und Belegvorlagepflichten führen zur Kostenstrafe (Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 243 FamFG Rn. 6). Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs ist zum einen die Aufforderung zur Mitwirkung und zum anderen die Ursächlichkeit der unzureichenden Erfüllung des Auskunftsverlangens im späteren Prozess. Dass die Antragsteller die Antragsgegnerin vorprozessual zur Auskunft über ihre Einkünfte aufgefordert haben, ist nicht dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin teilte ihre geringfügigen Einkünfte sowie ihre Erkrankung ohne Aufforderung mit. Die Antragsgegnerin war jedenfalls nicht verpflichtet, den Antragstellern ungefragt ihren jeweiligen aktuellen Gesundheitszustand von sich aus mitzuteilen. Daher hat sich in dem Prozess für die Antragsteller einzig das selbstgesetzte Risiko einer unzureichenden Information über die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin verwirklicht.

28

Weitere Billigkeitsgesichtspunkte sind nicht ersichtlich, sodass die Kostenentscheidung nach dem Verhältnis von voraussichtlichem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zu treffen ist, § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG.

29

Ein tatsächliches Obsiegen und Unterliegen kann in Ermangelung einer Sachentscheidung nicht Maßstab für die Kostenentscheidung sein. Vielmehr ist die Rechtslage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung summarisch zu würdigen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2013, 1059 Tz. 3).

30

Dies führt Kostentragung der Antragsteller.

31

Die Antragsteller haben in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung hatte die Antragsgegnerin jedoch ihre Leistungsunfähigkeit zur Erfüllung des begehrten Kindesunterhalts ebenfalls glaubhaft gemacht. Die fehlende Leistungsfähigkeit als Einrede des Unterhaltsschuldners führt zum Entfallen des Anspruchs. Der Unterhaltsanspruch als dauerhafte Geldrente entfällt jedoch nur solange, wie sich der Unterhaltsschuldner erfolgreich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen kann. Da die Leistungsunfähigkeit der Antragsgegnerin jedoch bereits zum Beginn des begehrten Unterhaltszeitraums bestand und nicht zuverlässig abzusehen war, zu welchem Zeitpunkt die Antragsgegnerin wieder arbeitsfähig ist, wäre der Antrag vom 03. Mai 2013 zurückzuweisen gewesen.

3.

32

Die Kostenentscheidung folgt ebenfalls aus § 243 FamFG (vgl. Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 243 FamFG Rn. 18), wobei die Haftung nach Kopfteilen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO auszusprechen ist. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Kosteninteresse zu bestimmen und folgt aus §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG.


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 207/08
vom
2. Dezember 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt
erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt,
wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert
worden ist.
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - XII ZB 207/08 - OLG Brandenburg
AG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2008 aufgehoben. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zu tragen. Beschwerdewert: bis 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten noch um die Kostenquote aus ihrem Unterhaltsrechtsstreit.
2
Die Klägerin zu 1 und der Beklagte sind geschiedene Ehegatten, die Klägerinnen zu 2 und 3 sind ihre im Juli 1995 geborenen gemeinsamen Kinder.
3
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin zu 1 zunächst rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 3.000 € nebst Zinsen begehrt. Mit weiterem Schriftsatz hatte sie die Klage um rückständigen und laufenden Unterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder erweitert. Auf den Klagabweisungsantrag des Beklagten hat die Klägerin zu 1 ihren Antrag auf Trennungsunterhalt mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Hinsichtlich des Kindesunterhalts sind die Kläger zu 2 und 3 in den Prozess eingetreten und haben monatlichen Unterhalt ab März 2008 in Höhe von 117,98 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von jeweils 286 € sowie Sonderbedarf der Klägerin zu 3 beantragt. Der Beklagte hat dem Parteiwechsel zugestimmt und den Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 105 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes anerkannt.
4
Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen zu 2 und 3 rückständigen Unterhalt in Höhe von jeweils 240 € sowie monatlichen laufenden Kindesunterhalt ab Mai 2008 in Höhe von 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Dem weiteren Antrag auf Zahlung von 427,76 € als Sonderbedarf für eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin zu 3 hat das Amtsgericht in Höhe von 353,07 € stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
5
Das Amtsgericht hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien aufgeteilt. Auf die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Kosten anteilig den Klägerinnen auferlegt. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da dies angesichts der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfrage, wie sich Unter- haltsteilleistungen auf die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses auswirken , zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

II.

6
1. Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil das Verfahren schon zuvor eingeleitet worden war (§ 111 Abs. 1 FGG-RG).
7
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Sie ist nach § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
8
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.
9
Das Amtsgericht hat die Kosten seines Verfahrens zu Recht nach Obsiegen und Unterliegen zwischen den Klägern zu 1 bis 3 und dem Beklagten aufgeteilt und dabei auch die Verurteilung des Beklagten im Rahmen seines Anerkenntnisses zu seinen Lasten gewertet. Soweit das Beschwerdegericht insoweit mit der Folge einer vollen Kostenpflicht der Klägerinnen ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO (für Verfahren ab dem 1. September 2009 vgl. § 243 Nr. 4 FamFG) angenommen hat, hält dies der rechtlichen Prüfung nicht stand.
10
a) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob ein Unterhaltsschuldner , der lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, damit Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat oder ob dies ohne vorherige Aufforderung zur Titulierung des gezahlten Teils nur hinsichtlich des nicht gezahlten Teils gilt.
11
aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringe, gebe durch sein Verhalten hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs Veranlassung zur Einreichung der Klage im Sinne von § 93 ZPO (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1130; OLG Köln OLGR 2002, 384 und NJW-RR 1998, 1703; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1207; OLG Koblenz FamRZ 1986, 826; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 243 FamFG Rdn. 5 m.w.N.).
12
bb) Nach einer anderen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung gibt ein Unterhaltsverpflichteter im Umfang eines freiwillig gezahlten Teilbetrages auf den geschuldeten Unterhalt keine Veranlassung zur Klage, wenn er nicht vorprozessual aufgefordert worden ist, diesen Teilbetrag titulieren zu lassen. Danach kommt in einem anschließenden Rechtsstreit ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO in Betracht, soweit der Unterhaltsschuldner zuvor nicht zur Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert worden war (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 102; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 621; OLG Braunschweig OLGR 1998, 332; OLG Hamburg FamRZ 1993, 101; OLG München OLGR 1992, 25; OLG Bremen FamRZ 1989, 876 und Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 93 Rdn. 7 a).
13
Zum Teil wird hier allerdings vertreten, dass der Unterhaltsschuldner Veranlassung zur Erhebung der gesamten Klage gegeben hat, wenn der geschuldete Unterhalt erheblich über dem tatsächlich gezahlten Unterhalt liege (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 252; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 117; OLG Hamm FamRZ 1993, 712).
14
b) Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.
15
aa) Ein Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an der vollständigen Titulierung seines Unterhaltsanspruchs, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat (Senatsurteil vom 1. Juli 1998 - XII ZR 271/97 - FamRZ 1998, 1165). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Schuldner seine freiwilligen Zahlungen jederzeit einstellen kann und der Unterhaltsgläubiger auf laufende pünktliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist. § 258 ZPO sieht deswegen ausdrücklich die Möglichkeit einer Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen vor.
16
Allerdings gibt ein Unterhaltsschuldner, der den vollen geschuldeten Unterhalt regelmäßig zahlt, dem Unterhaltsgläubiger keinen Anlass zur Erhebung einer Klage im Sinne von § 93 ZPO. Der Unterhaltsgläubiger muss deswegen, wenn er die Rechtsfolgen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO vermeiden will, den Unterhaltsgläubiger in solchen Fällen zunächst zur außergerichtlichen Titulierung des Unterhaltsanspruchs auffordern (zum Inhalt einer Titulierungsaufforderung vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1990, 1368). Zahlt der Unterhaltsschuldner also den vollen geschuldeten Unterhalt und wurde er vor Klagerhebung nicht ordnungsgemäß zur Titulierung aufgefordert, bleibt ihm im Rechtsstreit die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge des § 93 ZPO.
17
bb) Erbringt der Unterhaltsschuldner - wie hier - allerdings lediglich einen Teilbetrag auf den geschuldeten Unterhalt, scheidet die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses in einem Rechtsstreit auf den vollen Unterhalt aus. Auch dann hat der Gläubiger ein Titulierungsinteresse auf den vollen geschuldeten Unterhalt. Hinsichtlich des nicht gezahlten Teils des Unterhalts ist ein Titel schon deswegen erforderlich, weil erst dieser dem Unterhaltsgläubiger die Vollstreckung ermöglicht. Ein Titulierungsinteresse besteht allerdings auch, wie im Falle der Zahlung des vollen Unterhalts, hinsichtlich eines gezahlten Teilbetrages. Das Titulierungsinteresse unterscheidet sich also nicht von den Fällen, in denen der Unterhaltsschuldner regelmäßig den vollen Unterhalt zahlt.
18
Wenn der Unterhaltsschuldner lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt er dem Unterhaltsgläubiger damit Anlass zur Klage hinsichtlich des gesamten Unterhalts, ohne dass es auf eine vorherige Aufforderung zur außergerichtlichen Titulierung ankommt. Wie sich schon aus den gezahlten Teilleistungen ergibt, ist der Schuldner in solchen Fällen gerade nicht freiwillig bereit, den gesamten geschuldeten Unterhalt zu leisten. Eine außergerichtliche Titulierung würde deswegen lediglich zu einem Titel über den freiwillig gezahlten Teil des geschuldeten Unterhalts führen. Ein weitergehender Unterhaltsanspruch wäre auch dann nicht vollstreckbar und der Unterhaltsberechtigte wäre auf eine weitere Klage hinsichtlich des nicht freiwillig titulierten Unterhalts angewiesen. Dabei wäre er im Regelfall auf eine Leistungsklage nach § 257 ZPO verwiesen und müsste seinen Unterhaltsanspruch aus zwei verschiedenen Titeln vollstrecken, wobei es dem Unterhaltsschuldner freistünde, auf welchen Titel er freiwillig zahlt.
19
Denn wenn der Unterhaltsschuldner mit einem außergerichtlichen Titel lediglich einen Sockelbetrag als Teilunterhalt anerkannt hat, ist der restliche Unterhalt nicht im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO, sondern mit der Leistungsklage nach § 258 ZPO geltend zu machen (Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983; vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101 und vom 7. November 1990 - XII ZR 9/90 - FamRZ 1991, 320). Nur wenn der Unterhaltsschuldner mit dem außergerichtlichen Titel den vollen Unterhalt anerkennen und der Unterhaltsgläubiger sich darauf einlassen würde, wäre eine spätere Anpassung im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO möglich, was eine Vollstreckung aus einem einheitlichen Titel ermöglichen würde. Eine solche Vereinbarung des vollen Unterhalts liegt allerdings nicht vor, wenn die Parteien - wie hier - schon außergerichtlich über die Höhe des vollen Unterhalts streiten und sich nicht auf einen Betrag einigen können. Aus der Sicht des Unterhaltsgläubigers, auf die es insoweit ankommt, hat der Unterhaltsschuldner dann nur einen Teil des begehrten Unterhalts anerkannt. Und auch der Unterhaltsschuldner weiß im Falle eines fortdauernden Streits über die Unterhaltshöhe, dass er nur einen Teilbetrag des verlangten Unterhalts akzeptiert hat.
20
Würde der vom Unterhaltsschuldner akzeptierte Teilbetrag zunächst außergerichtlich tituliert, müsste der Unterhaltsgläubiger den restlichen Unterhalt zusätzlich im Wege der Leistungsklage geltend machen. Ein solches zweigleisiges Verfahren mit den Folgen der unterschiedlichen späteren Abänderbarkeit der beiden Titel nach § 313 BGB für den außergerichtlichen Titel einerseits und nach § 323 Abs. 2 und 3 ZPO für den ergänzenden gerichtlichen Titel mit materieller Rechtskraft andererseits ist dem Unterhaltsgläubiger nicht zumutbar. Deswegen gibt der Unterhaltsschuldner, der nicht den vollen Unterhalt leistet, grundsätzlich Anlass zur Klageerhebung in Höhe des gesamten geschuldeten Unterhalts, ohne dass er zunächst zur außergerichtlichen Titulierung aufgefordert werden muss. In solchen Fällen kommt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO also nicht mehr in Betracht.
21
c) Der Beklagte hat hier unstreitig lediglich einen Teil des geschuldeten Unterhalts geleistet und damit Anlass zu der Klage auf Kindesunterhalt gegeben. Soweit die Klage Erfolg hatte, also in Höhe von 110 % des Mindestunter- halts der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes nebst rückständigem Unterhalt und Sonderbedarf der Klägerin zu 3, hat deswegen nach § 92 Abs. 1 ZPO der Beklagte die Kosten zu tragen. Dies führt zu der Kostenquote, wie sie das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend errechnet hat. Die Kosten der erfolglosen Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 17.04.2008 - 44a F 237/07 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.10.2008 - 15 WF 265/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 64/05
vom
30. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten
Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im
Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine
Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.
BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 4.000 €

Gründe:

I.

1
Der klagende Verein hat als Alleinerbe der am 27. Oktober 2001 verstorbenen Frau R. einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht. Diesen hat er darauf gestützt, der Beklagte habe als Betreuer der Erblasserin deren Vermögen durch Veruntreuungen um insgesamt 10.052,33 € geschädigt. Wegen dieser und weiterer vergleichbarer Straftaten zum Nachteil anderer Betreuter wurde der Beklagte durch Urteil des Landgerichts D. vom 29. April 2004 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die er zur Zeit verbüßt.
2
Der Kläger hat mit einem am 18. Januar 2005 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hinsichtlich des genannten Betrages Klage erhoben. Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und den Beklagten aufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen wolle, und binnen einer Frist von weiteren zwei Wochen auf die Klage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verfügung sind dem Beklagten am 18. Februar 2005 in der Justizvollzugsanstalt zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. März 2005 haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten dessen Interessenvertretung angezeigt und mitgeteilt, sie wollten innerhalb der gesetzten Frist auf die Klage erwidern. Mit Schriftsatz vom 10. März 2005 hat der Beklagte die Forderung anerkannt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er vorgerichtlich nicht zur Zahlung aufgefordert worden sei. Ferner hat der Beklagte die Aufrechnung mit einer noch offenen Forderung aus der Betreuung der Erblasserin in Höhe von 337,24 € erklärt. Den sich daraus ergebenden Betrag einschließlich Zinsen überwies er an den Kläger.
3
Der Kläger hat nach Eingang der Zahlung von 9.715,09 € den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Gegenforderung hat er bestritten. Das Landgericht hat den Parteien hinsichtlich der Gegenforderung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach der Kläger unterstelle, dass der Beklagte für seine Betreuungsleistungen 300 € ansetzen könne und er mit Blick darauf die Restforderung nicht mehr geltend mache, der Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt erledigt sei und das Gericht über die Kosten insgesamt gemäß § 91a ZPO im schriftlichen Verfahren entscheiden solle. Dem haben die Parteien schriftlich zugestimmt. Darauf hat das Landgericht durch Beschluss den Abschluss des Vergleichs festgestellt und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt, weil der Beklagte die Forderung im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt habe.
4
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

5
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Er sei mit der Klageforderung vorgerichtlich nicht konfrontiert worden. Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung seiner Schadensersatzpflicht nicht nachgekommen wäre, bestünden nicht und ließen sich insbesondere nicht aus dem Umstand der Inhaftierung herleiten. Der Beklagte habe die Klageforderung auch "sofort" anerkannt. Das mit Schriftsatz vom 10. März 2005 erklärte Anerkenntnis sei ausreichend. Nach einer im Vordringen begriffenen Ansicht könne der Beklagte jedenfalls dann, wenn er zunächst innerhalb der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeige, jedoch keinen Sachantrag stelle, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkennen. Dem sei zu folgen.
7
Dem gegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, der Beklagte habe Veranlassung zur Klageerhebung gegeben; zudem könne ein sofortiges Anerkenntnis nur innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erklärt werden.
8
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
9
a) Seine Ansicht, der Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, beruht auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung des festgestellten Sachverhalts.
10
Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78 - NJW 1979, 2040 f.; Beschlüsse vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 999 f.; vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04 - NJW-RR 2005, 1005, 1006).
11
Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht an, dass dafür im Streitfall nichts ersichtlich ist. Der Kläger hat unstreitig vor Klageerhebung keinen Kontakt zum Beklagten aufgenommen, ihn insbesondere nicht außergerichtlich zum Ausgleich des Schadens aufgefordert. Dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen Veruntreuung von Geldbeträgen hergeleitet wurde, mag zu einem sofortigen Verzug geführt haben. Daraus lässt sich indes nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, zugleich herleiten, der Kläger habe davon ausgehen müssen, den Anspruch ohne Klageerhebung nicht realisieren zu können. Die Rechtsbeschwerde trägt selbst vor, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten wegen 835 Taten zum Nachteil von 41 Geschädigten auf seiner eigenen Einlassung beruhte. Angesichts dessen und der Vielzahl der daraus resultierenden Ansprüche der Geschädigten sowie in Anbetracht der Inhaftierung des Beklagten begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Beschwerdegericht davon ausgeht, der Kläger habe aus der unterbliebenen Kontaktaufnahme seitens des Beklagten nicht schließen dürfen , eine außerprozessuale Zahlungsaufforderung werde ohne Erfolg bleiben und er werde nur durch eine Klage zu seinem Recht kommen.
12
b) Auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe den Klageanspruch "sofort" anerkannt, ist frei von Rechtsfehlern.
13
aa) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur bisher vielfach die Ansicht vertreten worden, ein "sofortiges" Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO könne bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nur bis zum Ablauf der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgen (OLG Brandenburg, OLGR 2003, 305, 306; OLG Celle, NJW-RR 1998, 1370; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 126, 127 f.; OLG Hamburg, OLGR 1996, 204; OLG München, MDR 1989, 267; OLG Naumburg, OLGR 2002, 239, 240; OLG Nürnberg, MDR 1998, 680; OLG Stuttgart, OLGR 2000, 84 f.; OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 394 f.; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 93 Rn. 102; HK-ZPO/Gierl, § 93 Rn. 27; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 93 Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rn. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rn. 6; Zimmermann , ZPO, 7. Aufl., § 93 Rn. 2).
14
Nach der Gegenansicht kann der Beklagte jedenfalls dann, wenn er innerhalb der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag ankündigt, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkennen (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 1996, 392, 393 f.; OLG Brandenburg, MDR 2005, 1310; OLG Hamburg, MDR 2002, 421 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 513, 514; OLG Nürnberg , NJW 2002, 2254, 2255; OLG Schleswig, MDR 1997, 971, 972; Zöller /Herget, ZPO, 25. Aufl., § 93 Rn. 4; Zöller/Greger, aaO, § 276 Rn. 13; Deichfuß , MDR 2004, 190, 192; Meiski, NJW 1993, 1904, 1905; Vossler, NJW 2006, 1034, 1035).
15
bb) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig.
16
(1) Nach der vor dem 1. September 2004 geltenden Rechtslage konnte ein Anerkenntnisurteil - falls nicht die Voraussetzungen für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorlagen (§ 128 ZPO) - wie jedes andere Endurteil nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen. § 307 Abs. 2 ZPO a.F. sah allerdings für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens (§ 276 ZPO) den Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren vor, wenn der Beklagte nach der Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft erklärte, den Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen. Die Mehrzahl der zitierten Entscheidungen ist unter der Geltung dieser Rechtslage ergangen.
17
Nach dem Inkrafttreten des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes (1. JuMoG) bestimmt § 307 Satz 2 ZPO, dass es für den Erlass eines Anerkenntnisurteils generell keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf. Erkennt der Beklagte den geltend gemachten Anspruch an, kann das Gericht vielmehr unabhängig von der Wahl der Verfahrensart in jedem Stadium des Rechtsstreits ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen. Da die vorliegende Klage erst 2005 anhängig wurde, ist auf der Grundlage der neuen Rechtslage zu entscheiden. Ob nach altem Recht eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt war, ist zweifelhaft, kann indes offen bleiben.
18
(2) Die Auffassung, nur ein Anerkenntnis in der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO könne als "sofortiges" gelten, wird damit begründet, dass "sofort" nur die erste Gelegenheit, bei der ein Anerkenntnisurteil erlassen werden kann, meinen könne. Dies seien bei der Bestimmung eines frühen ersten Termins (§ 275 ZPO) eben dieser, beim schriftlichen Vorverfahren indes die in der Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzureichende Verteidigungsanzeige. Dies erscheint gemessen am Normzweck des § 93 ZPO als zu eng.
19
Die Kostenregelungen der deutschen Verfahrensgesetze werden von dem Gedanken der Billigkeit beherrscht, insbesondere dem Veranlasserprinzip. Der Grundsatz, dass bei streitigen Verfahren die Prozesskosten regelmäßig von dem unterlegenen Teil zu tragen sind, ist daraus abgeleitet, denn wer unterliegt, hat die Vermutung gegen sich, zum Streit Anlass gegeben zu haben. Dies zeigt insbesondere die Bestimmung des § 93 ZPO, welche die Regelung des § 91 ZPO aus Billigkeitsgründen durchbricht (BGHZ 60, 337, 343). Sie dient damit zugleich dem Schutz des Beklagten vor übereilten Klagen und der Vermeidung unnötiger Prozesse (HK-ZPO/Gierl, aaO, Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 93 Rn. 1; Musielak/Wolst, aaO, Rn. 1; Stein/Jonas/Bork, aaO, Rn. 1). Auch die zweite Voraussetzung der Norm für eine Kostenbelastung des Klägers , das Anerkenntnis müsse ein "sofortiges" sein, ist an diesem Zweck zu messen.
20
(2.1) Bestimmt das Gericht einen frühen ersten Termin, so konnte auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage ein Anerkenntnis in der Regel nur in diesem Termin abgegeben werden (zu Ausnahmen, etwa bei unschlüssigem Klagevortrag oder fehlender Anspruchsberechtigung vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - und vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04 - aaO). Umstritten war lediglich, ob es der Anwendung des § 93 ZPO entgegenstand , wenn der Klageanspruch vor dem Termin bestritten, insbesondere Klageabweisung beantragt wurde (vgl. Musielak/Wolst, aaO, Rn. 4 - bejahend - und Stein/Jonas/Bork, aaO, Rn. 7 m.w.N. - verneinend -; weitere Fundstellen bei Deichfuß, aaO, S. 191 bei Fn. 12-14).
21
Es ist zweifelhaft, ob an dieser Beurteilung festgehalten werden kann, nachdem § 307 Satz 2 ZPO nunmehr bestimmt, dass es zum Erlass eines Anerkenntnisurteils einer mündlichen Verhandlung nicht bedarf. Es erscheint erwägenswert anzunehmen, dass danach ein "sofortiges" Anerkenntnis auch bei der Bestimmung eines frühen ersten Termins in der Regel bereits in der Klageerwiderung abgegeben werden muss (so Vossler, aaO). Selbst wenn man dem nicht folgt und an der bisherigen Auffassung festhält, steht aber im Verfahren mit frühem ersten Termin dem Beklagten die gesetzte Klageerwiderungsfrist zur Verfügung, um zu entscheiden, ob und wie er sich gegen die Klage verteidigen oder den Klageanspruch anerkennen will.
22
(2.2) Nichts anderes kann gelten, wenn das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet. Dieses Verfahren dient wie der frühe erste Termin zur umfassenden Vorbereitung des Haupttermins (§ 272 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird im frühen ersten Termin anerkannt, erübrigen sich vorbereitende Maßnahmen. Wird mit der Klageerwiderung in der dafür gesetzten Frist anerkannt, gilt Gleiches. Die Billigkeitsentscheidung, die nach § 93 ZPO zu treffen ist, kann nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgegeben wird. In beiden Fällen ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen Anspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeitraum prüfen konnte. Dazu darf er die - nötigenfalls verlängerte - Klageerwiderungsfrist in Anspruch nehmen. Dies führt zu keiner Ausweitung des Verfahrens ; denn bis zum Ablauf dieser Frist sind, sofern die Verteidigungserklärung keinen Sachantrag ankündigt oder das Klagevorbringen bestreitet, in der Regel weder Maßnahmen des Gerichts noch des Klägers veranlasst. Allein die formalisierte und zur Vermeidung eines Versäumnisurteils (§ 331 Abs. 3 ZPO) erforderliche Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nebst der Mitteilung, fristgerecht zur Klage vortragen zu wollen, enthält noch kein Bestreiten der Klageforderung, sondern lediglich die Ankündigung, überhaupt zur Klage Stellung nehmen zu wollen. Ein Aufschluss, wie sich der Beklagte zum Klageanspruch in der Sache stellt, ergibt sich daraus nicht.
23
Ist der Fall - wie hier - derart gelagert, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, die Voraussetzungen des § 93 ZPO allein deshalb zu verneinen, weil der Beklagte das Anerkenntnis noch nicht in der Notfrist abgegeben hat. Die Erklärung des Anerkenntnisses erst in der Klageerwiderung führt dann weder zu einem weiteren prozessualen Aufwand noch zu weiteren Verfahrenskos- ten, so dass für die Kostenbelastung des Beklagten lediglich formal an den Ablauf einer Frist angeknüpft würde, die jedenfalls nach der neuen Rechtslage für die Möglichkeit, ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen, ohne jede Bedeutung ist.
24
(2.3) Die abweichende Ansicht führt danach zu einer am Normzweck gemessen nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der beklagten Partei im schriftlichen Vorverfahren. Insbesondere nötigt sie den Beklagten, der sich den Vorteil des § 93 ZPO erhalten will, in dieser Verfahrensart zu einer Entscheidung über das weitere Vorgehen innerhalb des nicht variablen kurzen zweiwöchigen Zeitraums, während der Beklagte bei Bestimmung eines frühen ersten Termins auf den Zeitrahmen nötigenfalls durch Fristverlängerungsanträge Einfluss nehmen kann. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 277 Abs. 3 ZPO die Frist zur Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO wie die nach § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur 2 Wochen beträgt, dem Beklagten im schriftlichen Vorverfahren also insgesamt mindestens 4 Wochen zur Verfügung stehen, dem im Verfahren mit frühem ersten Termin im ungünstigsten Fall aber nur 2 Wochen. Die Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist unbedingt einzuhalten, um ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO zu vermeiden. Sie kann, anders als die Klageerwiderungsfrist, nicht verlängert werden (vgl. § 224 ZPO), gegen ihre Versäumung kommt allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 233 ZPO). Abgesehen davon wird die vom Richter zu setzende Klageerwiderungsfrist vielfach - je nach Sach- und Terminslage - von vornherein großzügiger bemessen sein als mit der Mindestfrist von 2 Wochen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 13 O 6/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.2005 - I-5 W 12/05 -

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Tenor

1. Der sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Magdeburg vom 01. März 2013, Az.: 241 F 1267/12 EAUK, wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert von bis zu 600,-- € als unzulässig verworfen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Kindesunterhalt nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten auferlegenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 01. März dieses Jahres (Bl. 43/44 d. A.), über welche nach § 568 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO und den §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 112 Nr. 1 FamFG der zuständige Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu befinden hat, ist bereits unzulässig (1), hätte aber auch, ihre Zulässigkeit unterstellt, in der Sache keinen Erfolg (2).

2

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist, abweichend von der sie im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zulassenden Regelung des § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren vorrangigen Regelung des§ 57 Satz 1 FamFG, die nach § 119 Abs. 1 Satz 1 FamFG bei Familienstreitsachen wie der hier streitigen Unterhaltssache nach § 112 Nr. 1 FamFG Anwendung findet, nicht statthaft und daher gemäß § 572 Abs. 2 ZPO unzulässig.

3

Nach § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen – zu denen auch per se die Unterhaltssachen nach § 111 Nr. 8 FamFG gehören – vorbehaltlich eines Ausnahmefalls nach § 57 Satz 2 FamFG, der bei der hier streitigen Unterhaltssache als Familienstreitsache des § 112 Nr. 1 FamFG wie auch generell bei sämtlichen Familienstreitsachen des § 112 FamFG nicht vorgesehen ist – nicht anfechtbar. § 119 Abs. 1 Satz 1 FamFG stellt insoweit ausdrücklich klar, dass auch für die in § 112 FamFG als besondere Kategorie der Familiensachen definierten Familienstreitsachen die Vorschriften der §§ 49 - 57 FamFG, ergänzt durch die – hier nicht weiter interessierenden – Spezialvorschriften der §§ 246 bis 248 FamFG bei den Unterhaltssachen, anzuwenden sind.

4

Wenn aber sämtliche Hauptsacheentscheidungen einschließlich der damit zwangsläufig verbundenen Kostenentscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren bei Familienstreitsachen per se nicht anfechtbar sind, dann kann auch die dort unter Umständen nur noch isoliert ergehende Kostenentscheidung, wie hier der nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (in Verb. mit den §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 112 Nr. 1 FamFG) infolge übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien bzw. Beteiligten (nach § 113 Abs. 5 Nr. 5 FamFG) ergangene Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 01. März 2013 nicht mehr der Anfechtung unterliegen. Denn der Beschwerdeweg im Nebenverfahren bzw. zur Nebenentscheidung – das Gleiche gilt oder gälte auch stets für das dem Hauptsacheverfahren untergeordnete Verfahrenskostenhilfeverfahren –kann logischer- und sinnvollerweise nicht weiter gehen als der in der Hauptsache der einstweiligen Anordnung selbst, was sich auch rechtsmethodisch ebenso zwanglos wie evident mit einem Argumentum a maiore ad minus (s. dazu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 389 f., und Schneider, Logik für Juristen, 3. Auflage, § 36, S. 120 - 125) rechtfertigen lässt.

5

Dementsprechend findet sich auch in § 91 a Abs. 2 Satz 2 ZPO ein Ausschluss der sofortigen Beschwerdemöglichkeit nach Satz 1 der Vorschrift, sofern in der Hauptsache selbst mangels hinreichender Berufungssumme nach § 511 ZPO kein Rechtsmittel stattfindet.

6

An die Stelle des § 91 a Abs. 2 Satz 2 ZPO tritt hier gewissermaßen über § 119 Abs. 1 Satz 1 FamFG die jegliches Rechtsmittel in einstweiligen Anordnungsverfahren bei Familienstreitsachen ausschließende Regelung des § 57 Satz 1 FamFG.

7

Die sohin nicht statthafte sofortige Beschwerde war gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

8

2. Unbeschadet dessen dürfte die angefochtene Entscheidung in der Sache selbst nicht zu beanstanden sein, sodass die sofortige Beschwerde, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch wohl für unbegründet hätte gelten müssen.

9

Nicht ohne Grund sind in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (in Verb. mit den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, 112 Nr. 1 FamFG) nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens in erster Instanz dem Antragsgegner auferlegt worden und nicht, wie dieser es für richtig erachtet, gegeneinander aufgehoben worden.

10

Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gemäß jener Vorschrift war insbesondere der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Danach befand sich der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Zustellung des einstweiligen Anordnungsantrags am 02. August 2012 (Bl. 15 d. A.) bereits in Verzug gemäß § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verb. mit § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der zuvor auch eigens angemahnten Unterhaltszahlung für den laufenden Monat – die erst am 08. des Monats erfolgte –, weshalb er auch ohne spätere Erledigung und beiderseitige Erledigungserklärung nach dem Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als in der Hautsache unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt hätte.

11

Eine Korrektur dieses Ergebnisses rechtfertigte auch nicht etwa analog § 93 ZPO – der auch im Rahmen des § 243 Satz 1 FamFG nach Satz 2 Nr. 4 der Vorschrift stets heranzuziehen wäre – einsofortiges Anerkenntnis des Antragsgegners in Gestalt der am 15. August 2012 errichteten Jugendamtskurkunde (Bl. 25 d. A.), da er seinerseits, was den eine Kostenüberwälzung auf die obsiegenden Antragstellerin bewirkenden Effekt des sofortigen Anerkenntnisses nach jener Vorschrift von vornherein ausschloss bzw. zunichte machte, Anlass zu dem Verfahren gegeben hat. Denn der unstreitigen Aufforderung der Gegenseite bereits vom 25. Juni 2012, den verlangten Unterhalt in Höhe von 334,-- € zu zahlen und titulieren zu lassen, war er bis zur Rechtshängigkeit des einstweiligen Anordnungsantrags mit dessen Zustellung am 02. August 2012 nicht nachgekommen, wenn auch der bereits am 24. Juli 2012 bei Gericht anhängig gemachte Antrag an sich zu früh, nämlich schon vor der Fälligkeit des erst ab August verlangten Unterhalts, gestellt worden war.

12

Selbst nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners war für alle Beteiligten stets klar, dass C., um deren von der Mutter gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in gesetzlicher Verfahrensstandschaft geltend gemachte Unterhaltsansprüche es hier eigentlich geht, mit dem Ende des Schuljahres am 22. Juli 2012 zur Mutter wechseln, also auf jeden Fall ab Anfang August 2012 bei ihr und nicht mehr beim Antragsgegner wohnen würde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Antragsgegner mithin alles Notwendige veranlasst haben müssen, statt unbekümmert um immerhin zwei zuvor erhaltene anwaltliche Schreiben mit eindeutiger Zahlungs- und Titulierungsaufforderung die Sache noch weiter auf die lange Bank zu schieben.

13

Der des Weiteren noch in der Beschwerdeschrift zur Sprache kommende Aspekt, ob das Verhalten der Antragstellerin nicht in Anbetracht aller Umstände als mutwillig zu qualifizieren gewesen sein mochte, hätte lediglich als negativ zu erfüllende Voraussetzug bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO (in Verb. mit den §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 112 Nr. 1 FamFG) eine Rolle spielen können, ist jedoch hier, auch unter dem übergeordneten Blickwinkel des billigen Ermessens als maßgeblichen Kriteriums für die Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, ohne Belang, zumal es sich der Antragsgegner vor allem selbst, will sagen, seiner gerade angesichts anwaltlicher Sekundanz auf der Gegenseite unverständlichen Saumseligkeit zuzuschreiben hat, auch noch mit den Kosten dieses – in der Tat müßig anmutenden – Verfahrens behelligt zu werden.

II.

14

Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO in Verb. mit den §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 112 Nr. 1 FamFG, und zwar auch dann, wenn im sofortigen Beschwerdeverfahren nach § 91 a ZPO, was mangels Entscheidungsrelevanz dahinstehen mag, von einer vorrangigen Anwendbarkeit der Kostenvorschrift des § 243 Satz 1 FamFG bei Unterhaltssachen auszugehen sein sollte.

15

Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz, die an sich als Festgebühr nach Nr. 1910 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG angefallen wären, konnten infolge unrichtiger Sachbehandlung in erster Instanz – laut Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss war eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung statthaft – gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht erhoben werden.

16

Der allein für die außergerichtlichen Kosten festgesetzte Beschwerdewert bemisst sich gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 RVG nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Ziel des Antragsgegners, zur Hälfe von den Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens in erster Instanz entbunden zu werden.


(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,

1.
die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,
2.
die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes),
3.
die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
4.
die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers, zu beurkunden,
5.
die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Absatz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden,
6.
den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
7.
die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden,
8.
die Sorgeerklärungen (§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
9.
eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen bleibt unberührt.

(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.

(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.

Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestätigungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung werden von den Beamten oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen ist. Das Gleiche gilt für die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung nach § 790 der Zivilprozessordnung.
2.
Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder die Zulässigkeit der Bezifferung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen, über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der Zivilprozessordnung entscheidet das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 207/08
vom
2. Dezember 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt
erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt,
wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert
worden ist.
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - XII ZB 207/08 - OLG Brandenburg
AG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2008 aufgehoben. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zu tragen. Beschwerdewert: bis 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten noch um die Kostenquote aus ihrem Unterhaltsrechtsstreit.
2
Die Klägerin zu 1 und der Beklagte sind geschiedene Ehegatten, die Klägerinnen zu 2 und 3 sind ihre im Juli 1995 geborenen gemeinsamen Kinder.
3
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin zu 1 zunächst rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 3.000 € nebst Zinsen begehrt. Mit weiterem Schriftsatz hatte sie die Klage um rückständigen und laufenden Unterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder erweitert. Auf den Klagabweisungsantrag des Beklagten hat die Klägerin zu 1 ihren Antrag auf Trennungsunterhalt mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Hinsichtlich des Kindesunterhalts sind die Kläger zu 2 und 3 in den Prozess eingetreten und haben monatlichen Unterhalt ab März 2008 in Höhe von 117,98 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von jeweils 286 € sowie Sonderbedarf der Klägerin zu 3 beantragt. Der Beklagte hat dem Parteiwechsel zugestimmt und den Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 105 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes anerkannt.
4
Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen zu 2 und 3 rückständigen Unterhalt in Höhe von jeweils 240 € sowie monatlichen laufenden Kindesunterhalt ab Mai 2008 in Höhe von 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Dem weiteren Antrag auf Zahlung von 427,76 € als Sonderbedarf für eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin zu 3 hat das Amtsgericht in Höhe von 353,07 € stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
5
Das Amtsgericht hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien aufgeteilt. Auf die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Kosten anteilig den Klägerinnen auferlegt. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da dies angesichts der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfrage, wie sich Unter- haltsteilleistungen auf die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses auswirken , zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

II.

6
1. Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil das Verfahren schon zuvor eingeleitet worden war (§ 111 Abs. 1 FGG-RG).
7
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Sie ist nach § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
8
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.
9
Das Amtsgericht hat die Kosten seines Verfahrens zu Recht nach Obsiegen und Unterliegen zwischen den Klägern zu 1 bis 3 und dem Beklagten aufgeteilt und dabei auch die Verurteilung des Beklagten im Rahmen seines Anerkenntnisses zu seinen Lasten gewertet. Soweit das Beschwerdegericht insoweit mit der Folge einer vollen Kostenpflicht der Klägerinnen ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO (für Verfahren ab dem 1. September 2009 vgl. § 243 Nr. 4 FamFG) angenommen hat, hält dies der rechtlichen Prüfung nicht stand.
10
a) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob ein Unterhaltsschuldner , der lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, damit Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat oder ob dies ohne vorherige Aufforderung zur Titulierung des gezahlten Teils nur hinsichtlich des nicht gezahlten Teils gilt.
11
aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringe, gebe durch sein Verhalten hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs Veranlassung zur Einreichung der Klage im Sinne von § 93 ZPO (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1130; OLG Köln OLGR 2002, 384 und NJW-RR 1998, 1703; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1207; OLG Koblenz FamRZ 1986, 826; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 243 FamFG Rdn. 5 m.w.N.).
12
bb) Nach einer anderen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung gibt ein Unterhaltsverpflichteter im Umfang eines freiwillig gezahlten Teilbetrages auf den geschuldeten Unterhalt keine Veranlassung zur Klage, wenn er nicht vorprozessual aufgefordert worden ist, diesen Teilbetrag titulieren zu lassen. Danach kommt in einem anschließenden Rechtsstreit ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO in Betracht, soweit der Unterhaltsschuldner zuvor nicht zur Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert worden war (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 102; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 621; OLG Braunschweig OLGR 1998, 332; OLG Hamburg FamRZ 1993, 101; OLG München OLGR 1992, 25; OLG Bremen FamRZ 1989, 876 und Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 93 Rdn. 7 a).
13
Zum Teil wird hier allerdings vertreten, dass der Unterhaltsschuldner Veranlassung zur Erhebung der gesamten Klage gegeben hat, wenn der geschuldete Unterhalt erheblich über dem tatsächlich gezahlten Unterhalt liege (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 252; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 117; OLG Hamm FamRZ 1993, 712).
14
b) Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.
15
aa) Ein Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an der vollständigen Titulierung seines Unterhaltsanspruchs, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat (Senatsurteil vom 1. Juli 1998 - XII ZR 271/97 - FamRZ 1998, 1165). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Schuldner seine freiwilligen Zahlungen jederzeit einstellen kann und der Unterhaltsgläubiger auf laufende pünktliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist. § 258 ZPO sieht deswegen ausdrücklich die Möglichkeit einer Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen vor.
16
Allerdings gibt ein Unterhaltsschuldner, der den vollen geschuldeten Unterhalt regelmäßig zahlt, dem Unterhaltsgläubiger keinen Anlass zur Erhebung einer Klage im Sinne von § 93 ZPO. Der Unterhaltsgläubiger muss deswegen, wenn er die Rechtsfolgen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO vermeiden will, den Unterhaltsgläubiger in solchen Fällen zunächst zur außergerichtlichen Titulierung des Unterhaltsanspruchs auffordern (zum Inhalt einer Titulierungsaufforderung vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1990, 1368). Zahlt der Unterhaltsschuldner also den vollen geschuldeten Unterhalt und wurde er vor Klagerhebung nicht ordnungsgemäß zur Titulierung aufgefordert, bleibt ihm im Rechtsstreit die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge des § 93 ZPO.
17
bb) Erbringt der Unterhaltsschuldner - wie hier - allerdings lediglich einen Teilbetrag auf den geschuldeten Unterhalt, scheidet die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses in einem Rechtsstreit auf den vollen Unterhalt aus. Auch dann hat der Gläubiger ein Titulierungsinteresse auf den vollen geschuldeten Unterhalt. Hinsichtlich des nicht gezahlten Teils des Unterhalts ist ein Titel schon deswegen erforderlich, weil erst dieser dem Unterhaltsgläubiger die Vollstreckung ermöglicht. Ein Titulierungsinteresse besteht allerdings auch, wie im Falle der Zahlung des vollen Unterhalts, hinsichtlich eines gezahlten Teilbetrages. Das Titulierungsinteresse unterscheidet sich also nicht von den Fällen, in denen der Unterhaltsschuldner regelmäßig den vollen Unterhalt zahlt.
18
Wenn der Unterhaltsschuldner lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt er dem Unterhaltsgläubiger damit Anlass zur Klage hinsichtlich des gesamten Unterhalts, ohne dass es auf eine vorherige Aufforderung zur außergerichtlichen Titulierung ankommt. Wie sich schon aus den gezahlten Teilleistungen ergibt, ist der Schuldner in solchen Fällen gerade nicht freiwillig bereit, den gesamten geschuldeten Unterhalt zu leisten. Eine außergerichtliche Titulierung würde deswegen lediglich zu einem Titel über den freiwillig gezahlten Teil des geschuldeten Unterhalts führen. Ein weitergehender Unterhaltsanspruch wäre auch dann nicht vollstreckbar und der Unterhaltsberechtigte wäre auf eine weitere Klage hinsichtlich des nicht freiwillig titulierten Unterhalts angewiesen. Dabei wäre er im Regelfall auf eine Leistungsklage nach § 257 ZPO verwiesen und müsste seinen Unterhaltsanspruch aus zwei verschiedenen Titeln vollstrecken, wobei es dem Unterhaltsschuldner freistünde, auf welchen Titel er freiwillig zahlt.
19
Denn wenn der Unterhaltsschuldner mit einem außergerichtlichen Titel lediglich einen Sockelbetrag als Teilunterhalt anerkannt hat, ist der restliche Unterhalt nicht im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO, sondern mit der Leistungsklage nach § 258 ZPO geltend zu machen (Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983; vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101 und vom 7. November 1990 - XII ZR 9/90 - FamRZ 1991, 320). Nur wenn der Unterhaltsschuldner mit dem außergerichtlichen Titel den vollen Unterhalt anerkennen und der Unterhaltsgläubiger sich darauf einlassen würde, wäre eine spätere Anpassung im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO möglich, was eine Vollstreckung aus einem einheitlichen Titel ermöglichen würde. Eine solche Vereinbarung des vollen Unterhalts liegt allerdings nicht vor, wenn die Parteien - wie hier - schon außergerichtlich über die Höhe des vollen Unterhalts streiten und sich nicht auf einen Betrag einigen können. Aus der Sicht des Unterhaltsgläubigers, auf die es insoweit ankommt, hat der Unterhaltsschuldner dann nur einen Teil des begehrten Unterhalts anerkannt. Und auch der Unterhaltsschuldner weiß im Falle eines fortdauernden Streits über die Unterhaltshöhe, dass er nur einen Teilbetrag des verlangten Unterhalts akzeptiert hat.
20
Würde der vom Unterhaltsschuldner akzeptierte Teilbetrag zunächst außergerichtlich tituliert, müsste der Unterhaltsgläubiger den restlichen Unterhalt zusätzlich im Wege der Leistungsklage geltend machen. Ein solches zweigleisiges Verfahren mit den Folgen der unterschiedlichen späteren Abänderbarkeit der beiden Titel nach § 313 BGB für den außergerichtlichen Titel einerseits und nach § 323 Abs. 2 und 3 ZPO für den ergänzenden gerichtlichen Titel mit materieller Rechtskraft andererseits ist dem Unterhaltsgläubiger nicht zumutbar. Deswegen gibt der Unterhaltsschuldner, der nicht den vollen Unterhalt leistet, grundsätzlich Anlass zur Klageerhebung in Höhe des gesamten geschuldeten Unterhalts, ohne dass er zunächst zur außergerichtlichen Titulierung aufgefordert werden muss. In solchen Fällen kommt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO also nicht mehr in Betracht.
21
c) Der Beklagte hat hier unstreitig lediglich einen Teil des geschuldeten Unterhalts geleistet und damit Anlass zu der Klage auf Kindesunterhalt gegeben. Soweit die Klage Erfolg hatte, also in Höhe von 110 % des Mindestunter- halts der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes nebst rückständigem Unterhalt und Sonderbedarf der Klägerin zu 3, hat deswegen nach § 92 Abs. 1 ZPO der Beklagte die Kosten zu tragen. Dies führt zu der Kostenquote, wie sie das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend errechnet hat. Die Kosten der erfolglosen Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 17.04.2008 - 44a F 237/07 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.10.2008 - 15 WF 265/08 -

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.