Oberlandesgericht Hamm Urteil, 31. Mai 2016 - 28 U 164/15

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2016:0531.28U164.15.00
bei uns veröffentlicht am31.05.2016

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.09.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Oberlandesgericht Hamm Urteil, 31. Mai 2016 - 28 U 164/15 zitiert 6 §§.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2012 - VI ZR 70/10

bei uns veröffentlicht am 06.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 70/10 Verkündet am: 6. März 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2016 - 12 U 106/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02.06.2015, Az. 1 O 159/13, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist

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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 70/10 Verkündet am:
6. März 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lugano-Übk I Art. 13; EGBGB Art. 40; KWG § 32
Zur internationalen Zuständigkeit bei der Inanspruchnahme schweizerischer
Vermögensverwaltungsgesellschaften und einer schweizerischen Bank.
BGH, Urteil vom 6. März 2012 - VI ZR 70/10 - OLG München
LG München I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in München wohnhafte Klägerin nimmt die Beklagten, Gesellschaften mit Sitz in Zürich, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen und einem Hedgefondsgeschäft auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Beklagte zu 1 und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 (nachfolgend : Beklagte zu 2) boten die Verwaltung fremder Vermögen gegen Entgelt an. Die Beklagte zu 3 legte den Fonds "P. Focus Hedge 125%" (nachfolgend: Focus Fonds) auf, dessen Laufzeitende auf Dezember 2013 bestimmt ist. Mit Vertrag vom 24. Februar 2003 beauftragte sie die Beklagte zu 1 mit dem Vertrieb ihrer Produkte. Die Beklagte zu 4 ist eine Schweizer Bank. Keine der Beklagten verfügte über eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz.
3
Durch ihren langjährigen Vermögensberater S. war die Klägerin über die von der Beklagten zu 1 angebotene Vermögensverwaltung und das Anlageprodukt der Beklagten zu 3 informiert worden. Am 4. März 2004 unterschrieb sie auf einem Formular der Beklagten zu 1 einen Kontoeröffnungsantrag, in dem sie unter anderem die Beklagte zu 1 auch zur Investition gemäß der von ihr gewählten Strategie beauftragte und ihr - darauf bezogen - auch die aktive Vermögensverwaltung übertrug. Zugleich unterzeichnete sie einen Antrag zur SBI Vermögensverwaltung und einen Letter of Intent, in dem sie "unwiderruflich" "Focus Notes 125%" "zeichnete".
4
Als Vollmachtgeberin erteilte die Klägerin der Beklagten zu 1 auf einem Formular der Beklagten zu 4 eine "beschränkte Vollmacht für externe Vermögensverwalter". Darin heißt es u.a., die Vollmacht unterstehe schweizerischem Recht, der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte anerkennten die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Zürich oder am Ort der schweizerischen Niederlassung, mit welcher die vertragliche Beziehung bestehe.
5
Die Klägerin erhielt außerdem von der Beklagten zu 4 zur Teilfinanzierung ihrer Anlage unter Verpfändung der Depoteinlagen Kredite bis zu einer Obergrenze von 487.500 Euro.
6
Mit WertsteIlung vom 15. April 2004 übertrug die Klägerin Depotwerte in Höhe von 231.543,01 € auf das für sie eröffnete Konto. Am 1. Dezember 2005 kündigte sie den Vermögensverwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 1 und schloss mit der Beklagten zu 2 einen "Beschränkten Vermögensverwaltungsvertrag" , den sie am 5. Juli 2007 kündigte. Sie erhielt am 1. Oktober 2008 ein Guthaben in Höhe von 75.446,58 € ausgezahlt. Mit der Klage verlangt sie von allen Beklagten gesamtschuldnerisch den Unterschiedsbetrag zu ihrer Einlage (156.096,43 €) und die Erstattung von vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten (2.748,42 €).
7
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen die Beklagten zu 2 bis 4 abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Nachdem über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, hat das Berufungsgericht die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichtete Berufung der Klägerin durch Teilurteil zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagten zu 2 bis 4 weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Das Berufungsgericht führt u.a. aus:
9
Zu Recht habe das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es darauf an, ob es sich bei dem Rechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2 um eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 13 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (LugÜ I) han- dele. Eine solche liege jedoch nach Einschätzung des Senats eindeutig nicht vor. Aus den Darlegungen der Klägerin könne nicht hergeleitet werden, sie habe diesen Vertrag aufgrund eines ausdrücklichen Angebots der Beklagten zu 2 oder einer vorausgegangenen Werbung abgeschlossen. Zur Frage eines Angebots oder einer Werbung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LugÜ I habe das Landgericht durch Vernehmung der Zeugen P. und S. Beweis erhoben. Die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebrachten Bedenken der Klägerin überzeugten im Ergebnis nicht. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, die Beklagte zu 2 habe sich von sich aus aktiv an den deutschen Markt gewandt.
10
Wie das Landgericht überzeugend herausgearbeitet habe, hätten die Parteien im Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. November 2005 wirksam die Zuständigkeit Schweizer Gerichte vereinbart. Diese Gerichtsstandvereinbarung entspreche in jeder Hinsicht den rechtlichen Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 LugÜ I.
11
Hinsichtlich der Beklagten zu 3 habe das Landgericht zu Recht seine internationale Zuständigkeit bejaht. Es habe aber zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 3 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG oder aus § 826 BGB verneint. Auch zu diesem Punkt greife die Klägerin die Beweiswürdigung des Landgerichts ohne Erfolg an. Das Landgericht habe keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Beklagte zu 3 für das Konzept, das von der Beklagten zu 1 gestaltet worden sei, verantwortlich gewesen sein solle. Für sonstige Anspruchsgrundlagen fehle die internationale Zuständigkeit.
12
Hinsichtlich der Beklagten zu 4 habe das Landgericht die internationale Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ I bejaht, da die Klägerin ihre Ansprüche mit einer unerlaubten Handlung der Beklagten zu 4 begründet habe. Es habe je- doch klar herausgestellt, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 4 zustünden. Der Senat teile im Ergebnis diese Beurteilung. So sehe er keine Haftung der Beklagten zu 4 wegen einer eigenen Verletzung des § 32 KWG. Die Klägerin habe ein Konto in der Schweiz eröffnet. Der Kredit, den die Beklagte zu 4 nach dem Kreditvertrag an die Klägerin freizugeben hatte, habe in der Schweiz ausgereicht werden sollen. Diese Vorgänge unterstünden schon grundsätzlich nicht der deutschen Bankenaufsicht.

II.

13
Die Revision hat Erfolg.
14
1. Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 31. Mai 2011 in Rechtsstreitigkeiten , in denen die Beklagten zu 2 und 3 und schweizerische Banken, unter anderem die hiesige Beklagte zu 4, von anderen Auftraggebern unter Berufung auf die auch dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 erhobenen Klagen bejaht (Senatsurteile vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn. 15 ff. und - VI ZR 161/10, IHR 2011, 258 Rn. 16 ff.). Die in diesen Urteilen im Einzelnen dargelegte grundsätzliche rechtliche Beurteilung, auf die nebst den umfangreichen Nachweisen ergänzend verwiesen wird, gilt auch hinsichtlich der Rechtsbeziehungen der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits.
15
2. Mit Recht wendet sich die Revision daher gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der gegenüber der Beklagten zu 2 geltend ge- machten Ansprüche fehle die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
16
Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 Fall 2 LuGÜ I kann ein Verbraucher eine Klage aus einem Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung vor den Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, sofern dem Vertragsabschluss in diesem Staat ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LugÜ I) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b LugÜ I). Unter einem Verbraucher ist dabei gemäß Art. 13 Abs. 1 LugÜ I eine Person zu verstehen, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
17
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
18
a) Die Klägerin hat den Vermögensverwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 2 als Verbraucherin im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I abgeschlossen. Der Vertrag diente der Anlage und Verwaltung ihres privaten Vermögens und kann deshalb nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als synallagmatischer Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren, weil sich die Klägerin zur Zahlung eines Entgelts für die von der Beklagten zu 2 zu erbringenden Leistungen verpflichtet hat. Der Vertrag war auch auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet, da es sich um einen Vertrag handelt, in dem dem Verbraucher - wie im Streitfall - eine tätigkeitsbezogene Leistung versprochen wird.
19
b) Auch die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I sind erfüllt. Der Begriff "Werbung" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LugÜ I umfasst alle Formen der Werbung in dem Vertragsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, unabhängig davon, ob sie allgemein verbreitet oder unmittelbar an den Empfänger gerichtet wird. Der Begriff "ausdrückliches Angebot" ist nicht im rechtstechnischen Sinne zu verstehen. Er setzt kein Vertragsangebot gemäß § 145 BGB voraus, sondern erfasst auch eine invitatio ad offerendum. Es ist nicht erforderlich, dass die Initiative zur Unterbreitung eines Angebots vom Unternehmer ausgegangen ist. Eine solche Voraussetzung sieht Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I nicht vor. Die Bestimmung lässt es genügen, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss ein Angebot unterbreitet worden ist, ohne danach zu differenzieren, auf wessen Veranlassung dies geschehen ist. Der enge Inlandsbezug zwischen dem abgeschlossenen Vertrag und dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers, den die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I gewährleisten sollen, ist auch dann gegeben, wenn dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers abgegebenen Angebot des Unternehmers eine Kontaktaufnahme durch den Verbraucher vorausgegangen ist. Im Interesse eines effizienten Verbraucherschutzes erfasst Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I deshalb auch die Fälle, in denen der Verbraucher die Initiative ergriffen und den Unternehmer um Übersendung eines Angebots oder von Informationsmaterial gebeten hat.
20
c) Mit "zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b LugÜ I ist jede schriftliche Rechtshandlung und jeder andere Schritt des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat gemeint, in denen sein Wille, der Aufforderung des Gewerbetreibenden Folge zu leisten, zum Ausdruck kommt. Durch die Übersendung der Vertragsunterlagen nach München hat die Beklagte zu 2 der Klägerin in deren Wohnsitzstaat ein ausdrückliches Angebot im Sinne der genannten Bestimmung unterbreitet. Dieser Beurteilung stünde nicht entgegen, wenn der Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 auf die Initiative der Klägerin, nämlich der aktiven Suche nach einem geeigneten Vermögensverwalter, zurückzuführen gewesen wäre. Mit der Unterzeichnung eines Angebots zum Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags in München hat die Klägerin auch in ihrem Wohnsitzstaat die von ihrer Seite "zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen" vorgenommen.
21
d) Das von der Klägerin verfolgte Begehren aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ist auch als Klage "aus" einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren. Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinne erforderlich. Vielmehr genügt es, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann.
22
e) Entgegen den Ausführungen in der Revisionserwiderung der Beklagten zu 2 und 3 steht der Anwendung der Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 14 Abs. 1, Fall 2 LugÜ I (Zuständigkeit für Verbrauchersachen) nicht entgegen, dass die Parteien in dem zwischen ihnen zustande gekommenen Vermögensverwaltungsvertrag als ausschließlichen Gerichtsstand Zürich vereinbart haben. Denn gemäß Art. 15 LugÜ I kann von den Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen im Wege der Vereinbarung nur dann abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbraucher lediglich zusätzliche Klagemöglichkeiten eröffnet oder die Gerichte des Staates für zuständig erklärt, in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
23
f) Zur materiellen Rechtslage hat das Berufungsgericht folgerichtig keine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob der Anspruch der Klägerin nach deutschem oder nach schweizeri- schem Recht zu beurteilen ist (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 EGBGB in der bis zum 10. Januar 2009 geltenden Fassung, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; Art. 133 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht - IPRG).
24
3. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 3 hält die Klageabweisung rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
25
a) Mit Recht beanstandet die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur internationalen Zuständigkeit. Das Berufungsgericht stützt diese lediglich auf Art. 5 Nr. 3 LugÜ I, wonach Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, grundsätzlich in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden können, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, und prüft demgemäß nur, ob das Landgericht zutreffend einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG und einen Anspruch aus § 826 BGB verneint hat. Es meint, soweit die Klägerin sich auf sonstige Ansprüche berufe, fehle es an einer internationalen Zuständigkeit. Ansprüche auf Grund Prospekthaftung fielen nicht unter die Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 LugÜ I. Nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin sei ihr überhaupt kein Prospekt übergeben worden. Die Voraussetzungen des § 264a StGB könnten daher nicht vorliegen.
26
Damit zieht das Berufungsgericht nicht alle Umstände des Streitfalls, die für die internationale Zuständigkeit von Bedeutung sein können, in Betracht.
27
Wie oben ausgeführt (1 und 2) kann sich die internationale Zuständigkeit schon hinsichtlich des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 14 Abs. 1 Fall 2 LugÜ I (Zuständigkeit für Verbrauchersachen) ergeben.
28
Die Klägerin hat die Klage auch auf Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) und auf Prospekthaftung gestützt. Die Revision weist auch auf einen Anspruch aus § 127 Abs. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (InvG) hin. Diese Ansprüche können aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, der als Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I anzusehen ist, hergeleitet werden. Dem wird der auf § 264a StGB beschränkte Hinweis des Berufungsgerichts nicht gerecht. Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, dass die Überlegung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei kein Prospekt übergeben worden, nicht gegen das Bestehen von Prospekthaftungsansprüchen spricht. Ein Prospektfehler ist auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung , wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird, wobei es dann nicht darauf ankommt, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, VersR 2008, 830 Rn. 17; vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, WM 2003, 1818, 1820 f.). Unter den Umständen des Streitfalls kann die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit der Erwägung verneint werden, die Beklagte sei "nicht an die Klägerin herangetreten". Insoweit ist das Zusammenwirken der Beklagten in den Blick zu nehmen.
29
Abgesehen davon kann sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 18 LugÜ I ergeben, wonach ein Gericht eines Vertragsstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist, zuständig wird, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit zu rügen, und keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, aaO Rn. 34 ff. und - VI ZR 161/10, aaO Rn. 35 ff.).
30
b) Da das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit lediglich hinsichtlich eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 3 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG bejaht hat, hat es folgerichtig zu den materiellen Voraussetzungen der anderen Anspruchsgrundlagen keine Feststellungen getroffen. Dies wird, sofern die internationale Zuständigkeit aufgrund der neuen Verhandlung zu bejahen ist, nachzuholen sein. Die neue Verhandlung gibt auch - soweit erforderlich - Gelegenheit, die bisherige Begründung zur Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens der Parteien zu überdenken, insbesondere zu prüfen, ob nach dem Ergebnis der bisherigen, eventuell ergänzungsbedürftigen Beweisaufnahme eine nach dem Kreditwesengesetz verbotene Tätigkeit der Beklagten zu 3 weiterhin verneint werden kann.
31
Anlässlich der neuen Verhandlung wird zudem zu prüfen sein, ob der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 3 nach deutschem oder nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist (vgl. dazu Art. 40 EGBGB; zur deliktsrechtlichen Natur des § 127 InvG vgl. Junker, RIW 2010, 257, 260 ff. mwN).
32
4. Schließlich kann auch die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 4 mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
33
a) Das Berufungsgericht bejaht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die Beklagte zu 4 gerichtete Klage nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ I. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ergibt sich die internationale Zuständigkeit - entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung der Beklagten zu 4 - insoweit aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 Fall 2 LugÜ I (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, aaO, Rn. 37 ff.).

34
b) In der Sache prüft das Berufungsgericht die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs nach deutschem Recht. Es zitiert dazu Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, trifft aber dazu keine Feststellungen. In ihrer Revisionserwiderung macht die Beklagte zu 4 geltend, dass schweizerisches Recht anzuwenden sei. Dies kommt hinsichtlich des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG in Betracht, wenn Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz liegen (vgl. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB; Art. 133 Abs. 2 IPRG). Der Anspruch aus c.i.c. richtet sich im Streitfall, auf den die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") noch nicht anzuwenden ist, nach dem Vertragsstatut (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, NJW 1987, 1141 f.; vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, VersR 2005, 1390, 1392).
35
Zwar wäre deutsches Recht anwendbar, wenn die Parteien im Laufe des Rechtsstreits nachträglich eine entsprechende stillschweigende und wirksame Rechtswahlvereinbarung gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1, Art. 42 Satz 1 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung getroffen hätten. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Sofern die Parteien in den Vorinstanzen übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen sein sollten, genügt dies nicht ohne weiteres den Anforderungen an eine nachträgliche Rechtswahl (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, aaO Rn. 47 mwN).
36
c) Das angefochtene Urteil ist danach auch hinsichtlich der Beklagten zu 4 aufzuheben. Bei der neuen Verhandlung werden die erforderlichen Feststellungen zum anwendbaren Recht zu treffen sein. Sollte sich wiederum die An- wendbarkeit deutschen Rechts ergeben, wird das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien in der Revisionsinstanz in Erwägung zu ziehen haben. Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.07.2009 - 28 O 8802/08 -
OLG München, Entscheidung vom 15.02.2010 - 17 U 4489/09 -

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02.06.2015, Az. 1 O 159/13, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Antrag des Klägers vom 10.01.2012 auf Wechsel aus dem Tarif G. des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsscheinnummer (…) für den Versicherten Dr. F. W. in den Tarif M. 500 ohne Einbeziehung eines monatlichen Wagnisausgleichs zu einem Monatsbeitrag von 201,89 EUR rückwirkend zum 01.01.2012 anzunehmen und die diesbezüglich seitdem monatlich zu viel entrichteten Beträge zurückzuerstatten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Antrag des Klägers vom 10.01.2012 auf Wechsel aus dem Tarif G. des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsscheinnummer (…) für die Versicherte M. W. in den Tarif M. 500 ohne Einbeziehung eines monatlichen Wagnisausgleichs zu einem Monatsbeitrag von 326,77 EUR rückwirkend zum 01.01.2012 anzunehmen und die diesbezüglich seitdem monatlich zu viel entrichteten Beträge zurückzuerstatten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 269,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Risikozuschlägen bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1983 unter der Versicherungsnummer (…) einen privaten Krankenversicherungsvertrag. 1993 wurde die Ehefrau des Klägers als weitere versicherte Person aufgenommen. Bis zum 31.12.2011 waren der Kläger und seine Ehefrau im Tarif G. versichert. Dieser sah eine kalenderjährliche Selbstbeteiligung in Höhe von 1.404,00 EUR vor. Risikozuschläge waren nicht vereinbart. Im Dezember wünschte der Kläger für sich und seine Ehefrau einen anderen Tarif bei der Beklagten. Die Beklagte schlug ihm mit Schreiben vom 09.12.2011 den Tarif M. 500 mit einer jährlichen Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR vor. Die monatliche Prämie für diesen Tarif sollte 277,22 EUR für den Kläger und 402,01 EUR für seine Ehefrau betragen. Die Beklagte wies auf die Erforderlichkeit einer Gesundheitsprüfung hin. Der Änderungsantrag wurde am 10.01.2012 von dem für den Kläger zuständigen Versicherungsvermittler ausgefüllt, vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnet und bei der Beklagten eingereicht. In der Rubrik „Wagnisausgleich“ befand sich kein Eintrag.
Mit Nachtrag vom Versicherungsschein vom 08.02.2012 wurde der Tarif rückwirkend zum 01.01.2012 umgestellt. Die ausgewiesene Gesamtprämie entsprach dabei den im Schreiben vom 09.12.2011 und im Änderungsantrag vom 10.01.2012 genannten Beträgen, wobei für den Kläger und seine Ehefrau jeweils ein medizinischer Wagniszuschlag in Höhe von monatlich 75,33 EUR aufgeführt war.
Der Kläger begehrte erstmals mit Schreiben vom 10.02.2012 die Streichung des Risikozuschlags. Nach weiterer Korrespondenz stelle die Beklagte am 08.08.2012 einen geänderten Nachtrag zum Versicherungsschein aus, der weiterhin einen monatlichen Wagnisausgleich in Höhe von je 75,33 EUR vorsah. Unter den besonderen Vereinbarungen heißt es hierzu:
„- Versicherte Person 00: In dem Versicherungsschutz nach Tarif M. 500 wird ein medizinsicher Wagnisausgleich von 75,33 EUR erhoben. Dieser bezieht sich auf: Prostataerkrankung, Osteoporose, Verschleißerkrankungen der Gelenke (Arthrose), Erkrankungen und Veränderungen des Rückens und der Wirbelsäule.
- Versicherte Person 04: In dem Versicherungsschutz nach Tarif M. 500 wird ein medizinsicher Wagnisausgleich von 75,33 EUR erhoben. Dieser bezieht sich auf: Fettstoffwechselstörungen, Beinvenenerkrankungen.“
Die „versicherte Person 00“ bezeichnet dabei den Kläger, die „versicherte Person 04“ seine Ehefrau.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagte sei bereits aus Rechtsgründen nicht berechtigt gewesen, eine erneute Gesundheitsprüfung vorzunehmen. Durch den Tarifwechsel sei es nicht zu Mehrleistungen des Versicherers gekommen. Vielmehr sei der vereinbarte Leistungsumfang im neuen Tarif geringer. Selbst wenn im Hinblick auf den geringeren Selbstbehalt im neuen Tarif eine partielle Mehrleistung vorliegen sollte, wäre die Beklagte an einer erneuten Gesundheitsprüfung nach § 204 Abs. 1 Satz 1 VVG gehindert. Einen Risikozuschlag im neuen Tarif könnte die Beklagte allenfalls im Hinblick auf die beim ursprünglichen Vertragsabschluss vorhandenen Erkrankungen geltend machen. Die ursprüngliche Risikoeinstufung dürfe bei einem Tarifwechsel nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers geändert werden. Er hat weiterhin vorgetragen, dass die Erkrankungen, auf die die Erhebungen des Wagnisausgleichs gestützt würden, bei ihm und seiner Ehefrau nicht vorlägen. Der Tarifwechsel sei daher ohne den Wagnisausgleich zustande gekommen; die überzahlten Beträge seien von der Beklagten zurück zu gewähren.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
10 
1. Es wird festgestellt, dass der Monatsbeitrag für den Tarif M. 500 des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsnummer (…) des Klägers mit der Beklagten für den Versicherten Dr. F. W. ohne Wagnisausgleichszuschlag in Höhe von 75,33 EUR monatlich besteht und dass die Beklagte verpflichtet ist, die diesbezüglich seit 01.01.2012 vereinnahmten Beträge an den Kläger zu erstatten.
11 
2. Es wird festgestellt, dass der Monatsbeitrag für den Tarif M. 500 des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsnummer (…) des Klägers mit der Beklagten für die Versicherte M. W. ohne Wagnisausgleichszuschlag in Höhe von 75,33 EUR monatlich besteht und dass die Beklagte verpflichtet ist, die diesbezüglich seit 01.01.2012 vereinnahmten Beträge an den Kläger zu erstatten.
12 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 269,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 
Die Beklagte hat beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie hat vorgetragen, dass der verringerte Selbstbehalt im neuen Tarif eine Mehrleistung darstelle. Die Mehrleistung habe dabei den Charakter einer Zusatzversicherung. Eine erneute Gesundheitsprüfung sei daher statthaft gewesen. Die Beklagte sei berechtigt, beschränkt auf den Umfang der Mehrleistung einen angemessenen Risikoausgleich zu verlangen. Dementsprechend beschränke sich der monatliche Wagniszuschlag auf 1/12 der Differenz der jährlichen Selbstbehalte.
16 
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer Fettstoffwechselstörung bei der Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt der Stellung des Änderungsantrags. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 20.02.2015 Bezug genommen. Im Übrigen unterblieb eine zum Bestehen der weiteren in den „Besonderen Vereinbarungen“ aufgeführten Krankheiten angeordnete Beweisaufnahme, weil der angeforderte Kostenvorschuss vom Kläger nicht einbezahlt wurde.
17 
Mit Urteil vom 02.06.2015 hat das Landgericht Mannheim die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch bestehe bereits deshalb nicht, weil sich die Parteien zum Januar 2012 auf eine wirksame Änderung des Versicherungsvertrags zu den tatsächlich berechneten Prämien geeinigt hätten. Die Beklagte habe bei ihrem Vorschlag alle bekannten Vorerkrankungen bereits berücksichtigt, wovon der Kläger auch habe ausgehen können. Der Kläger könne nicht isoliert den Wegfall des Wagniszuschlags, sondern allenfalls eine Rückgängigmachung des Tarifwechsels verlangen, wenn er sich bei Abschluss des Änderungsvertrags in einem Irrtum befunden habe. Unabhängig davon sei der Zuschlag auch zu Recht erhoben worden. Soweit die Leistungen im Zieltarif höher oder umfassender seien, könne der Versicherer für die Mehrleistungen einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag verlangen. Die Leistungen im neuen Tarif seien hier teilweise höher als im alten Tarif. Entgegen der Auffassung des Klägers finde kein umfassender Vergleich sämtlicher tariflicher Leistungen und Selbstbehalte statt. Enthalte der Zieltarif Mehr- und Minderleistungen, müssten die einzelnen Bereiche getrennt betrachtet werden. Im vorliegenden Fall sei die Selbstbeteiligung im neuen Tarif geringer als im alten Tarif. Dies stelle eine Mehrleistung dar. Der Risikozuschlag beschränke sich hierauf, da dieser 1/12 der Differenz der Selbstbehalte betrage. Der Kläger habe nicht den Nachweis geführt, dass die bei der Berechnung des Wagnisausgleichs zugrunde gelegten Erkrankungen bei ihm bzw. seiner Frau nicht vorgelegen hätten. Hinsichtlich seiner Ehefrau sei nach dem eingeholten Sachverständigengutachten vom Vorliegen einer geringfügigen Hypercholesterinämie auszugehen, die gleichwohl risikoerheblich sei. Zu den anderen Vorerkrankungen habe der Kläger den Kostenvorschuss nicht einbezahlt, sodass hierzu keine Beweisaufnahme durchzuführen gewesen sei und der Kläger daher beweisfällig bleibe.
18 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine - um Hilfsanträge ergänzte - erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht falsch beurteilt. Der Kläger habe Anspruch auf den durchgeführten Wechsel ohne Erhebung von Risikozuschlägen. Er habe für sich und seine Ehefrau evident den Tarif „M. 500“ zu einem Tarifbeitrag von 277,22 EUR bzw. 402,01 EUR beantragt. Zuschläge seien gerade nicht eingerechnet gewesen. Es mache aber einen Unterschied, ob die Beträge von 272,22 EUR resp. 402,01 EUR allein für den Zieltarif zu entrichten seien oder ob diese Beträge weitere Komponenten neben diesem enthielten. Auf diese Abweichungen vom Antrag sei der Kläger nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden. Der Vertrag sei daher nach § 5 Abs. 3 VVG entsprechend dem Antrag des Kläger zustande gekommen, also zum monatlichen regulären Tarifbeitrag für den Tarif M. 500. Erst im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 08.02.2012 sei für ihn erkennbar gewesen, dass in den Monatsbeiträgen ein medizinischer Wagnisausgleich bereits eingerechnet gewesen sei. Das Erstgericht habe § 204 VVG rechtsfehlerhaft angewendet, soweit es hieraus eine Befugnis der Beklagten zur erneuten Gesundheitsprüfung und zur Erhebung von Risikozuschlägen auf dieser Grundlage ableite. Anknüpfungspunkt bleibe auch bei Mehrleistungen allein die Risikoeinstufung aufgrund der Gesundheitsprüfung anlässlich des Vertragsabschlusses, die beim Kläger 1983 und bei seiner Ehefrau 1993 erfolgt sei. Der Tarifwechsel sei kein Abschluss eines neuen Krankenversicherungsvertrags, sondern lediglich die Fortsetzung des bisherigen Vertrags zu den Konditionen des Zieltarifs. Insbesondere handele es sich hinsichtlich der Mehrleistungen auch nicht um eine Zusatzversicherung.
19 
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02.06.2015, Az. 1 O 159/13, wie folgt abzuändern:
20 
1. Es wird festgestellt, dass der Monatsbeitrag für den Tarif M. 500 des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsnummer (…) des Klägers mit der Beklagten für den Versicherten Dr. F. W. ohne Wagnisausgleichszuschlag in Höhe von 75,33 EUR monatlich besteht und dass die Beklagte verpflichtet ist, die diesbezüglich seit 01.01.2012 vereinnahmten Beträge an den Kläger zu erstatten.
21 
2. Es wird festgestellt, dass der Monatsbeitrag für den Tarif M. 500 des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsnummer (…) des Klägers mit der Beklagten für die Versicherte M. W. ohne Wagnisausgleichszuschlag in Höhe von 75,33 EUR monatlich besteht und dass die Beklagte verpflichtet ist, die diesbezüglich seit 01.01.2012 vereinnahmten Beträge an den Kläger zu erstatten.
22 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 269,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
23 
Hilfsweise zu 1. und 2.:
24 
1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 10.01.2012 auf Wechsel aus dem Tarif G. des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsscheinnummer (...) für den Versicherten Dr. F. W. in den Tarif M. 500 ohne Einbeziehung eines monatlichen Wagnisausgleichs zu einem Monatsbeitrag von 201,89 EUR rückwirkend zum 01.01.2012 anzunehmen und die diesbezüglich seitdem monatlich zu viel entrichteten Beträge zurückzuerstatten.
25 
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 10.01.2012 auf Wechsel aus dem Tarif G. des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsscheinnummer (...) für die Versicherte M. W. in den Tarif M. 500 ohne Einbeziehung eines monatlichen Wagnisausgleichs zu einem Monatsbeitrag von 326,77 EUR rückwirkend zum 01.01.2012 anzunehmen und die diesbezüglich seitdem monatlich zu viel entrichteten Beträge zurückzuerstatten.
26 
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
29 
Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
A.
30 
Über die eingelegte Berufung ist zu entscheiden. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.01.2016 die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt hat, liegen die Voraussetzungen des § 251 ZPO bereits mangels eines korrespondierenden Antrags des Klägers nicht vor.
B.
31 
Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz die Hilfsanträge gestellt hat, liegen die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung vor. Die Zulassung der Klageänderung ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), weil hierdurch eine umfassende Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte möglich ist. Die Entscheidung über den Hilfsantrag kann auch auf der Tatsachengrundlage ergehen, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind nicht streitbefangen.
32 
Allerdings sind die zuletzt gestellten Anträge auszulegen. Entscheidend ist nämlich nicht allein der Wortlaut der Anträge, sondern der durch sie verkörperte Wille (vgl. u.a. BGH NJW-RR 2010, 275, Tz. 9; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 23. A., § 308 Rn. 7).
33 
Die Hilfsanträge sind dabei zunächst entsprechend der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Senatstermin vom 17.12.2015 im Sinne eines Feststellungsantrags und nicht eines Gestaltungsantrags zu verstehen. Der (weitere) Auslegungsbedarf ergibt sich daraus, dass Haupt- und Hilfsanträge sich überschneiden. Beide zielen gleichermaßen auch auf die Feststellung ab, dass die Beklagte zur Erstattung der seit 01.01.2012 monatlich vereinnahmten Risikozuschläge verpflichtet ist. Der Unterschied liegt allein darin begründet, dass mit dem Hauptantrag die Feststellung eines bereits erfolgten Tarifwechsels zu den genannten Konditionen begehrt wird, während der Hilfsantrag auf eine Verpflichtung zur rückwirkenden Vornahme des Tarifwechsels abzielt. Es entspricht daher dem erkennbaren Willen des Klägers, ein Eventualverhältnis nur in diesem Zusammenhang anzunehmen, während der Antrag auf Feststellung der Erstattungspflicht hiervon unabhängig zu sehen ist.
C.
34 
Die Berufung hat mit den Hilfsanträgen auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf rückwirkende Annahme des Änderungsantrags zu den genannten Konditionen sowie mit dem Antrag auf Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten und der geltend gemachten Nebenforderung Erfolg.
1.
35 
Die Feststellungsanträge sind zulässig, insbesondere liegt das besondere Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) vor. Dies gilt auch für den Antrag auf Feststellung, dass die seit 01.01.2012 zuviel geleisteten Beiträge zurückzuzahlen sind. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht dem hier nicht entgegen. Zum einen kann dem Kläger nicht zugemutet werden, dass er die Bezifferung des Rückzahlungsanspruchs im Hinblick auf die monatlich erhobenen Zuschläge ständig aktualisiert. Zum anderen kann von der Beklagten als einer großen Versicherungsgesellschaft erwartet werden, dass sie auch einem Feststellungsurteil Folge leisten wird (vgl. BGH NJW 1999, 3774, 3775).
2.
36 
Über die Hilfsanträge ist zu entscheiden, weil der auf Feststellung einer erfolgten Vertragsänderung gerichtete Hauptantrag unbegründet ist. Dieser zielt darauf ab, das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrags zum Tarif M. 500 ohne Wagnisausgleich seit dem 01.01.2012 festzustellen. Unstreitig bestand jedenfalls bis zum 31.12.2011 eine Versicherung im Tarif G.. Unabhängig davon, dass § 204 Abs. 1 VVG unter gewissen Voraussetzungen, auf die in der Folge noch eingegangen wird, für den Versicherer einen Kontrahierungszwang begründet, bedarf es zu einer wirksamen Vertragsänderung übereinstimmender Willenserklärungen. Daran fehlt es aber hier. Eine Einigung über eine Versicherung zum Tarif M. 500 ohne Wagniszuschlag ist gerade nicht erfolgt. Die Beklagte war von Anfang an nicht damit einverstanden, den Kläger und seine Ehefrau zu den gewünschten geringeren Prämien (ohne Wagniszuschlag) im Zieltarif zu versichern. Ob die Beklagte den Wagniszuschlag erheben durfte, ist dabei ohne Belang.
37 
Soweit der Kläger sich auf § 5 Abs. 3 VVG beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes. Unabhängig davon, in welcher Weise der Änderungsantrag des Klägers zu verstehen war, hat die Beklagte den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG genüge getan. Der Kläger wurde auf die Genehmigungswirkung sowie in den Versicherungsscheinen vom 08.02.2012 und 08.08.2012 unter den „Besonderen Vereinbarungen“ auf den Wagniszuschlag hingewiesen. Die formalen Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 VVG sind dabei durch die in Fettdruck hervorgehobene Belehrung und die Unterstreichungen zu den Vereinbarungen zum Wagnisausgleich gewahrt.
3.
38 
Der Kläger hat allerdings einen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf Versicherung im Tarif M. 500 rückwirkend zum 01.01.2012 ohne Erhebung eines Risikozuschlags annimmt.
a)
39 
Das Begehren des Klägers kann dabei entgegen der Auffassung der Berufungsgegnerin nicht bereits mit der Begründung zurückgewiesen werden, er habe letztlich das erhalten, was er beantragt habe. Zwar trifft es zu, dass die Nachträge zum Versicherungsschein vom 08.02.2012 und 08.08.2015 hinsichtlich der insgesamt zu entrichtenden Prämie im Vergleich zum Änderungsantrag vom 10.01.2012 nicht zum Nachteil des Klägers abweichen. Dem Antrag des Klägers lässt sich aber nicht entnehmen, dass er mit der Erhebung eines Risikozuschlags einverstanden gewesen wäre. Die Spalte „medizinischer Wagnisausgleich“ enthält keine Eintragungen. Eine Billigung des Zuschlags kann auch nicht in den aufgeführten Zahlbetrag hineingelesen werden. Dabei handelt es sich um Eintragungen, die vom Versicherungsvermittler vorgenommen worden sind. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird in aller Regel im Falle eines Tarifwechsels nicht von sich aus in Erfahrung bringen können, wie hoch der gewünschte Zieltarif exakt ist. Er ist hierzu vielmehr auf eine Auskunft des Versicherers angewiesen, die vollständig und richtig zu erteilen ist. Aus der Sicht des um Verständnis bemühten Versicherers ist ein Antrag des Versicherungsnehmers, der keine Angaben zu einem Risikozuschlag enthält, in dem Sinne zu verstehen, dass eine Versicherung zum „Grundtarif“ ohne Zuschläge beantragt werde. Dementsprechend kann auch nicht von einer Einigung über die Versicherung im Tarif M. 500 zu den vom Kläger gewünschten Prämien ausgegangen werden. Die von der Berufungserwiderung insoweit vertretene andere Auffassung liefe dagegen darauf hinaus, dass ein Versicherer versteckte Zuschläge erheben könnte, indem diese nicht gesondert ausgewiesen, sondern vielmehr in den Gesamtzahlbetrag eingerechnet werden. Dass dies mit der zwingenden Vorschrift des § 203 VVG zur Prämienkalkulation nicht vereinbar ist, liegt auf der Hand.
40 
Wenn ein Versicherer Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge vereinbaren will, kann er nach § 5 Abs. 1, 2 VVG verfahren. So ist die Beklagte hier letztlich auch vorgegangen, die in den Nachträgen zum Versicherungsschein den Wagniszuschlag und die hierzu maßgeblichen besonderen Vereinbarungen explizit aufführte.
b)
41 
Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger und seine Ehefrau im Tarif M. 500 ohne einen Wagniszuschlag zu versichern.
42 
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG ein Anspruch auf Tarifwechsel zu. Dieser Tarifwechselanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrags (BGH, VersR 2012, 1422, Tz. 7; VersR 2015, 1012, Tz. 8). Dass es sich bei den streitgegenständlichen Tarifen G. und M. 500 um solche mit gleichartigem Versicherungsschutz handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig.
43 
Besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Tarifwechsel, so kann der Versicherer, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG).
44 
Der im Zieltarif (M. 500) im Vergleich zum Herkunftstarif (G.) geringere Selbstbehalt stellt eine partielle Mehrleistung der Beklagten dar (vgl. hierzu BGH VersR 2012, 1422, Tz. 8). Das Landgericht ist daher im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte befugt war, von ihren Rechten nach dieser Vorschrift Gebrauch zu machen.
45 
Die Berufung weist allerdings zurecht darauf hin, dass zu den aus dem Vertrag erworbenen Rechten auch die Bewertung des Gesundheitszustandes zählt, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrages im Herkunftstarif vorgenommen hat. Hat der Versicherer auf dieser Grundlage eine Gesundheitsprüfung durchgeführt und das gesundheitliche Risiko eingeschätzt sowie die Entscheidung getroffen, den Versicherungsnehmer nach Maßgabe des derart festgestellten und bewerteten Gesundheitszustandes zu versichern, so erlangt der Versicherungsnehmer aus dieser Bewertung eine Position, die zu den "aus dem Vertrag erworbenen Rechten" gehört. Der Versicherer darf daher im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung nicht zuungunsten des Versicherten abweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenntnisse - etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs oder neuerer Ergebnisse der medizinischen Forschung - die damalige Einstufung zu günstig war (BGH VersR 2015, 1022, Tz. 16 m. w. N.). Dies bedeutet, dass auch bei der Gesundheitsprüfung im Rahmen des Änderungsantrags stets auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Krankenversicherungsvertrags abzustellen ist (Bach/Moser, PKV, 5. A., § 204 Rn. 60, 68). Sieht der Zieltarif die Erhebung eines Risikozuschlags vor, so hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass er nach Maßgabe der ursprünglichen Risikoeinstufung bewertet wird (BGH, aaO, Tz. 17). Dies schließt es zwar nicht aus, dass der Versicherer die ursprüngliche Risikoeinstufung in eine neue Risikoskala einpasst und auf dieser Grundlage im Zieltarif einen Risikozuschlag festsetzt (BGH, aaO; BVerwGE 137, 179 Rn. 31). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der am 15.07.2015 - nach Erlass des angefochtenen Urteils - ergangenen und in VersR 2015, 1022 ff veröffentlichten Entscheidung die Erhebung eines Risikozuschlags in dem Fall gebilligt, in dem der Ausgangstarif als Pauschalprämie ausgestaltet war, in der das durch Vorerkrankungen des Versicherten bedingte Risiko zuschlagsfrei einkalkuliert war. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass aus der fehlenden Vereinbarung eines Risikozuschlags im Ausgangstarif kein Recht des Versicherungsnehmers auf Freiheit von Risikozuschlägen in völlig anders kalkulierten Tarifen folge (aaO, Tz. 11). Entscheidend ist aber, dass Grundlage der Risikoeinstufung stets der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des (erstmaligen) Abschlusses des Versicherungsvertrags ist. So liegt der Fall hier gerade nicht. Die Beklagte hat bei ihrer Risikoeinstufung nicht auf den Gesundheitszustand des Klägers im Jahr 1983 bzw. seiner Ehefrau im Jahr 1993 abgestellt, sondern ausweislich des Schreibens vom 09.12.2011 alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Vorerkrankungen berücksichtigt. Dass die Erkrankungen, die für die Beklagte Anlass der Erhebung der Risikozuschläge waren, bereits 1983 resp. 1993 vorlagen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte sich hinsichtlich der Vorerkrankungen auf Arztrechnungen aus den Jahren 2010 und 2011 bezogen.
4.
46 
Der auf Feststellung der Erstattungspflicht der zuviel entrichteten Prämien gerichtete Antrag ist auch begründet. Dies ergibt sich zum einen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil mit der verpflichtenden rückwirkenden Annahme des Antrags auf Versicherung zum Grundtarif des Zieltarifs insoweit die Rechtsgrundlage entfällt. Zum anderen folgt der Anspruch aus §§ 6 Abs. 5, Abs. 4 VVG, 249 BGB. Bei vollständiger und richtiger Information des Klägers sowie bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage wäre der Tarifwechsel bereits zu 01.01.2012 zu den günstigeren Konditionen zustande gekommen.
5.
47 
Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 249 BGB begründet. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten hatte die Beklagte wiederholte Anträge des Klägers, die auf ein Entfallen des Risikozuschlags gerichtet waren, abschlägig verbeschieden und befand sich daher in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durfte der Kläger für hinreichend erfolgversprechend halten. Die klägerseits vorgenommene Berechnung der Gebühren auf der Grundlage der nicht anrechenbaren Kosten bezüglich der Kostennote vom 10.10.2013 begegnet keinen Bedenken. Der Zinsanspruch hieraus folgt aus §§ 291, 288 BGB.
C.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer vollen Kostentragungspflicht der Beklagten nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen dabei vor. Haupt- und Hilfsanträge betreffen den selben Gegenstand. Der Kläger erreicht sein mit der Klage verfolgtes wirtschaftliches Ziel. Das Unterliegen hinsichtlich des Hauptantrags stellt sich daher als geringfügig dar. Dies gilt auch für das erstinstanzliche Verfahren. Denn auch der dort zur Entscheidung gestellte Antrag war hinsichtlich der Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten begründet.
49 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50 
Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein privater Krankenversicherer bei einem Tarifwechsel Risikozuschläge erheben darf, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Darüber hinaus liegt im Hinblick auf die Divergenz zur Entscheidung des OLG Stuttgart vom 16.07.2015 der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) vor.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.