Oberlandesgericht Hamm Urteil, 07. März 2014 - 30 U 162/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochums (Az.: 8 O 154/09) – in der Fassung nach dem Berichtigungsbeschluss vom 21.02.2013 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Tenor zur Hauptsache und zur Kostenentscheidung wie folgt lautet:
„1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 23.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Wegnahme der auf dem Grundstück H-Straße #1, X aufgestellten und nicht an die Werkhalle angebauten 31 See-Container.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagten zu 14 % als Gesamtschuldner.“
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das Urteil 1. Instanz ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können insoweit die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2A.
3Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von Aufwendungsersatz für eine durch ihn vorgenommene Bebauung eines Mietgrundstücks und hilfsweise einen Bereicherungsausgleich wegen der vorzeitigen Beendigung eines Mietverhältnisses.
4Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin eines Grundstücks auf der ehemaligen Schachtanlage Y, H-Straße in X. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1).
5Der Kläger mietete mit Mietvertrag vom 14.12.1985 von den seinerzeitigen Grundstückseigentümern – dem Beklagten zu 4) und dessen Bruder B – eine Teilfläche des vorgenannten Grundstücks mit einer Größe lt. Mietvertrag von „ca. 3.100m²“, wobei die gemietete Fläche diese Größe nach dem unstreitigen Parteivortrag auch tatsächlich aufweist.
6Unter § 1 Nr. 2 des Vertrages ist weiter geregelt:
7„Der Mieter darf das Mietobjekt nutzen zur Einrichtung und zum Betrieb einer Kfz-Werkstatt und die an das Kfz-Gewerbe angegliederten Nutzungsarten z.B. Spedition – Autoverleih.
8Der Mieter verpflichtet sich, auf dem Mietgelände einen ordnungsgemäßen Kfz-Betrieb zu errichten. Die Kosten für Strom-, Wasser-, Abwasseranschluß werden vom Vermieter nicht erstattet. Für die errichtete Werkstatt sowie für die andere Bebauung zahlt der Vermieter bei Nachweis eine angemessene Entschädigung (s. § 16 Ziff. 3.)“.
9Zudem heißt es unter § 9 Nr. 1 des Vertrages:
10„Sofern der Mieter Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme benötigt, hat er die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten zu treffen“.
11Das Mietverhältnis begann gemäß § 6 Nr. 1 des Mietvertrages am 01.11.1985 und war auf die Dauer von 30 Jahren bis zum 31.10.2015 geschlossen. Zudem wurde dem Kläger ein Optionsrecht von „4 x je 5 Jahren“ zugestanden. Der Kläger verpflichtete sich in § 14 Nr. 1 des Vertrages, das Grundstück von Schutt, Müll und Bewuchs zu befreien. Dafür wurde ihm nach § 5 Nr. 1 des Mietvertrages die Mietzahlung vom 01.11. bis zum 31.12.1985 erlassen. Zudem heißt es unter § 16 Nr. 3 des Vertrages:
12„ Alle übrigen Einrichtungen oder baulichen Anlagen, mit denen der Mieter das Mietobjekt versehen hat, darf er wegnehmen. […]
13Die Vermieter übernehmen die vorhandenen Einrichtungen in Zusammenhang mit dem Kfz-Betrieb zum Zeitwerk [Anm.: gemeint ist „Zeitwert“] frühestens am 01.11.2015“.
14Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 26 ff d. A. verwiesen.
15Der Kläger räumte das Grundstück auf und stellte die Versorgungsanschlüsse für Strom und Wasser her. Zudem baute er eine Kfz-Werkstatthalle, deren genaues Errichtungsdatum streitig ist. Er stellte 33 See-Container auf das Grundstück, von denen 2 Container unmittelbar mit einem Anbau der Werkhalle verbunden wurden und eine Außenwand ersetzten. Die Container nutzte der Kläger teilweise als Lager, zum Teil vermietete er sie auch an Dritte.
16Die Beklagte zu 1. erwarb das streitgegenständliche Grundstück im Rahmen der Zwangsversteigerung. Mit Schreiben vom 29.12.2006 gegenüber dem Kläger erklärte sie, dass sie von ihrem Sonderkündigungsrecht gem. § 57a ZVG zum 31.03.2007 Gebrauch mache. Der Kläger wandte sich gegen die Kündigung, wurde aber durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 24.07.2007 (18 O 136/07), welches nach Rücknahme der Berufung (30 U 150/07 OLG Hamm) am 29.02.2008 rechtskräftig wurde, zur Räumung verurteilt.
17Der Kläger zahlte bis einschließlich Mai 2008 559,00 € Miete pro Monat für das gemietete Grundstück.
18Mit Schreiben vom 10.05.2008 forderte die Beklagte zu 1. den Kläger zur Räumung und Rückgabe des Mietobjektes bis zum 30.05.2008 auf, berechnete ihm rückwirkend ab dem 01.04.2007 eine monatliche Nutzungsentschädigung für das Grundstück in Höhe von 3.100,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und berief sich auf ihr Vermieterpfandrecht. Eine Räumung oder Zahlungen seitens des Klägers erfolgten auf das Schreiben nicht.
19Die Beklagte zu 1. setzte die Räumung schließlich im Wege der Zwangsvollstreckung durch und ließ sich am 06.06.2008 durch einen Gerichtsvollzieher in den Besitz des vermieteten Grundstücks einweisen. Der Kläger ließ nach der Räumung die von ihm errichtete Kfz-Halle und 33 Seecontainer, von denen zwei mit der Halle verbunden waren, auf dem Grundstück zurück. Mit Schreiben vom 10.09.2008 und 06.10.2008 forderte die Beklagte zu 1. den Kläger erfolglos auf, u.a. die Seecontainer vom Grundstück zu entfernen.
20Die Beklagte zu 1. vermietete die Kfz-Halle mit 400 m² Freifläche nach einiger Zeit des Leerstandes an einen Herrn I zum Mietzins von 1.100,00 €, wobei das Mietverhältnis nach wenigen Monaten endete. Ab Dezember 2009 vermietete die Beklagte zu 1. die Halle für 126,05 € netto Kaltmiete an einen Herrn K. Für die unbebauten Außenflächen kann - nach dem in 2. Instanz unstreitigen Parteivortrag - eine monatliche Miete in Höhe von 0,45 €/m² erzielt werden.
21Der Kläger ist der Ansicht gewesen, gem. § 16 des Mietvertrages einen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung des Zeitwertes der Kfz-Halle und der 33 Seecontainer zu haben. Hierzu hat er behauptet, die von ihm 1991 errichtete Kfz-Halle sowie die Seecontainer hätten – unter Berücksichtigung des Zustandes, in welchem der Kläger sie bei der Grundstücksräumung hinterlassen habe – einen Zeitwert von 119.000,00 €. Nach seiner Auffassung seien bei der Entschädigung auch die vom Kläger auf das Grundstück verbrachten See-Container zu berücksichtigen, weil diese im Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks zum Betrieb des Kfz-Betriebes errichtet bzw. angeschafft worden seien.
22Hilfsweise stützt er seine Klage auf Bereicherungsrecht und hat gemeint, ein solcher Anspruch ergebe sich daraus, dass die Beklagten nun früher als vertraglich vereinbart in den Genuss der Nutzung des Grundstücks mit der Halle und den Containern gekommen seien. Dieser Anspruch bestehe unabhängig und neben dem Aufwendungsersatzanspruch des Klägers und richte sich allein nach der Erhöhung des Ertragswertes der Mietsache für die Zeit, für die der Vermieter diese früher als vertraglich vorgesehen zu einem höheren Mietzins habe vermieten können. Der Kläger ist davon ausgegangen, dass die für die Beklagten erzielbaren Einnahmen (aufgrund der vom Kläger auf dem Grundstück geschaffenen Einrichtungen) für die Zeit von Juni 2008 bis Oktober 2035 bei 189.000,00 € lägen. Dementsprechend stützt er seinen Zahlungsantrag hilfsweise auf einen erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung.
23Im Übrigen hat der Kläger behauptet, er habe in den Jahren 2006 und 2007 jeweils über 3.000,00 € netto an Mieteinnahmen aus der teilweisen Vermietung der Container erzielt, die nunmehr auch die Beklagten realisieren könnten und würden. Es habe dem Willen und der Vorstellung des Klägers entsprochen, die Container als dauerhafte Nutzungseinheit mit der errichteten Werkstatthalle zu betrachten und zu nutzen. Er hat die Auffassung vertreten, die Container hätten demnach wie die Werkstatthalle als vom Kläger geschaffene Baulichkeit auf dem Grundstück verbleiben sollen. Damit seien die Container wesentlicher Grundstücksbestandteil und folglich Eigentum der Beklagten zu 1. geworden. Daher seien auch die gesamten von den Beklagten zu 1. erzielbaren Vermietungserlöse hinsichtlich der Container an den Kläger nach Bereicherungsrecht herauszugeben, zumindest aber die tatsächlich von den Beklagten vereinnahmten Mieten; daher hätten die Beklagten entsprechend Auskunft hierüber zu erteilen. Letztgenannte Einnahmen stünden dem Kläger hilfsweise auch als Nutzungsersatzansprüche nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 987, 988, 990 BGB) zu.
24Nachdem der Kläger ursprünglich mit dem am 16.10.2008 erlassenen und den Beklagten am 20.10.2008 zugestellten Mahnbescheid die Zahlung von 102.500,00 € verlangt hat, hat er seinen Antrag bei Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht nach Widerspruch der Beklagten zum Teil zurückgenommen und zunächst nur noch die Zahlung von 36.000,00 € zuzüglich Verzugszinsen verlangt. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 hat er seine Klage zunächst um einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der von den Beklagten ab dem 01.07.2008 erzielten Erlöse aus der Vermietung der Werkshalle und den Seecontainern erweitert.
25Nachdem er seine Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2011 (zugestellt am 28.02.2012) erneut erweitert hat, hat er schließlich beantragt,
261. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 119.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36.000,00 € seit dem 12.04.2009 sowie aus weiteren 83.000,00 € seit dem 29.02.2012 zu zahlen;
27sowie im Wege der Stufenklage
282. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu geben,
29- 30
a.
31- 32
a. welche Erlöse sie in der Zeit ab dem 01.07.2008 aus der Vermietung/Nutzungsüberlassung der auf dem Grundstück H-Straße #2, X aufstehenden Werkstatthalle nebst umliegendem Freigelände erzielt haben;
- 32
- 33
b. welche Erlöse sie in der Zeit ab 01.07.2008 aus der Vermietung/Nutzungsüberlassung der von ihm auf dem Grundstück H-Straße #2, X aufgestellten See-Container erzielt haben.
Im Hinblick auf die Stufenklage hat er zudem folgende weiteren Anträge angekündigt:
353. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben in Bezug auf die noch zu erteilende Auskunft an Eides Statt zu versichern;
364. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn nach erteilter Auskunft noch näher zu beziffernde Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und zwar für den Zeitraum 08.06.2008 bis 31.10.2035.
37Die Beklagten haben beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Sie haben behauptet, die Kfz-Halle habe der Kläger bereits 1985 errichtet. Weder für die Halle noch für die Container liege – entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung gem. § 1 Ziff. 3. des Mietvertrages – eine Baugenehmigung vor, so dass sie für die Beklagten wertlos seien.
40Sie haben die Ansicht vertreten, das Aufstellen und (Unter-) Vermieten der Seecontainer stelle ohnehin keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar, weil diese Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit dem Kfz-Betrieb stünden. Im Übrigen seien die Container nach den Behauptungen der Beklagten mit Kunststoffmüll und Altreifen vollgestopft. Die Container hätten im Übrigen keinen Wert mehr, da sie alt und verrottet seien. Sie haben die Auffassung vertreten, die Container seien auch nicht in ihr Eigentum übergegangen; insofern habe sich der Kläger im vorliegenden Verfahren selbst (weiterhin) des Eigentums an den Containern berühmt. Darüber hinaus habe der Kläger sie nur zur vorübergehenden Nutzung, nämlich im Rahmen des zeitlich begrenzten Mietverhältnisses, auf das Grundstück verbracht. Schließlich sei die Gesamtnutzungsdauer der Container von fünf Jahren vorliegend auch schon vor Ablauf des Mietvertrages abgelaufen. Dementsprechend habe der Kläger die Container weiterhin vom Grundstück zu räumen; die Beklagten hätten insoweit allein aus Kostengesichtspunkten auf eine Zwangsräumung verzichtet.
41Dem Kläger stünden auch im Hinblick auf § 544 BGB keine Ansprüche hinsichtlich etwaiger Mieteinnahmen bis zum Jahr 2035 zu, weil nach der vorgenannten – zwingend geltenden – Vorschrift Mietverträge nach Ablauf von 30 Jahren ohne Weiteres mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden könnten. Auf das Optionsrecht des Klägers komme es daher nicht an. Tatsächlich seien die Einnahmen der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Grundstück auch deutlich geringer, als der Kläger es annehme.
42Schließlich haben sich die Beklagten hinsichtlich der Klageerweiterung auf die Einrede der Verjährung berufen. Im Mahnverfahren habe der Kläger – unstreitig – lediglich einen vertraglichen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 Nr. 3 des Mietvertrages geltend gemacht. Etwaige Bereicherungsansprüche wären nach ihrer Ansicht im Hinblick auf die wirksame Kündigung bereits 2007 entstanden und damit mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt. Selbst wenn auf die Rückgabe der Mietsache im Juni 2008 abzustellen sei, sei Verjährung eingetreten, weil der Schriftsatz vom 30.12.2011 mit der Klageerweiterung erst am 28.02.2012 und damit nicht mehr „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO zugestellt worden sei.
43Ferner haben sie geltend gemacht, sie hätten gegen den Kläger einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.100,00 € monatlich für die 14 Monate zwischen Wirksamkeit der Kündigung und Räumung des Grundstücks. Eine Miete von 1,00 €/m² sei ortsüblich und von den Beklagten zu erzielen gewesen, wenn der Kläger ihnen den Besitz an dem Grundstück nicht vorenthalten hätte. Mit dieser Gegenforderung in Höhe von 43.400,00 € haben sie daher hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Zudem haben sie gemeint, ihnen stünde ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Entfernung der Seecontainer zu.
44Der Kläger ist der Ansicht gewesen, der Verjährungseinwand greife nicht. Die streitgegenständlichen bereicherungsrechtlichen Ansprüche kämen erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem die Beklagten tatsächlich wieder Besitz an dem streitgegenständlichen Grundstück erlangt hätten. Verjährung sei daher frühestens mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten; die Klageerweiterung sei jedoch bereits am 30.12.2011 bei Gericht eingegangen und noch „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO zugestellt worden.
45Hinsichtlich der Gegenforderungen hat der Kläger geltend gemacht, eine weitere Nutzungsentschädigung nicht zu schulden, weil er bis einschließlich Mai 2009 die vereinbarte Miete von 559,00 € gezahlt habe; dass eine darüber hinausgehende Miete ortsüblich sei, hat er bestritten; insbesondere weil die von ihm eingebrachten Bauten insoweit außer Betracht zu bleiben hätten.
46Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens betreffend den Verkehrswert der streitgegenständlichen Kfz-Halle sowie der ortsüblichen Miete hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. M vom 30.06.2010 und das Ergänzungsgutachten vom 24.06.2011.
47Das Landgericht hat mit seinem am 30.08.2012 verkündeten Urteil (in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 21.02.2013) die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 23.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Wegnahme der auf dem Grundstück H-Straße #1, X aufgestellten 33 See-Container. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
48Zur Begründung hat das Landgericht Folgendes ausgeführt:
49Der Kläger habe gegen die Beklagten einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 23.000,00 €, der jedoch nur Zug um Zug gegen Wegnahme der streitgegenständlichen Seecontainer von dem streitgegenständlichen Grundstück durchsetzbar sei. Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
50Der Kläger habe gegenüber den Beklagten einen Aufwendungsersatzanspruch gem. den §§ 1 Ziff. 2., 16 Ziff. 3. des Mietvertrages in Höhe von 23.000,00 €.
51Hier sei davon auszugehen, dass die Beklagten durch die Ersteigerung des streitgegenständlichen Grundbesitzes umfassend in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag vom 14.02.1985 eingetreten seien. Darüber hinaus bestünde dieser Aufwendungsersatzanspruch – entgegen dem Wortlaut in § 16 Ziff. 3. – auch schon vor dem 01.11.2015. Nur so sei die vertragliche Regelung der Parteien mit dem gesetzlich vorgegebenen Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG in Einklang zu bringen.
52Jedenfalls habe der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Zeitwertes in Bezug auf die Kfz-Werkstatthalle, der nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen, dem sich das Landgericht anschließe, mit 23.000,00 € zu beziffern sei. Gegen die zuletzt in Bezug auf den Zeitwert der Kfz-Werkstatthalle getroffenen Feststellungen habe sich auch keine der Parteien mehr gewandt, die am Ende erhobenen Einwände des Klägers beträfen nur noch die Frage der Höhe der vermeintlich durch Vermietung des Grundstücks erzielbaren Erlöse.
53Danach sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem Zeitwert der Halle von 23.000,00 € auszugehen.
54Soweit der Kläger – auf Grundlage der von ihm vorgelegten Privatgutachten – von einer Gesamtnutzungsdauer des Objekts von 50 Jahren ausgehe, überzeuge dies nicht. Gegen die Stellungnahmen beider vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen spreche schon, dass beide Privatsachverständigen das streitgegenständliche Grundstück ebenso wenig wie die Werkstatthalle selbst besichtigt hätten und somit keine eigenen konkreten Feststellungen zum tatsächlichen (Bau)Zustand getroffen hätten.
55Demgegenüber stehe dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag ein Entschädigungsanspruch hinsichtlich der von ihm auf dem streitgegenständlichen Grundstück zurückgelassenen 33 Seecontainer nicht zu. Bei den Containern handele es sich nicht um bauliche Anlagen im Sinne des Mietvertrages.
56Gem. § 1 Ziff. 2. des Vertrages habe der Kläger als Mieter das Mietobjekt „zur Einrichtung und zum Betrieb einer Kfz-Werkstatt und die an das Kfz-Gewerbe angegliederten Nutzungsarten z.B. Spedition – Autoverleih“ nutzen dürfen; er sei verpflichtet gewesen, „auf dem Mietgelände einen ordnungsgemäßen Kfz-Betrieb zu errichten“. Dass hierfür die streitgegenständlichen Seecontainer vom Kläger angeschafft und tatsächlich notwendig gewesen seien, erscheine schon sehr zweifelhaft. Zwar behaupte der Kläger Entsprechendes, aber allein der Umfang der von ihm behaupteten Einnahmen, die er aus der – vermeintlich nur gelegentlichen – Vermietung der Container erzielt habe, spreche eindeutig dagegen, dass die Vielzahl der vorhandenen Container tatsächlich (primär) dem Betrieb eines „ordnungsgemäßen Kfz-Gewerbes“ gedient habe. Unabhängig davon heiße es aber weiter ausdrücklich in § 1 Ziff. 2. des Mietvertrages, „Für die errichtete Werkstatt sowie für die andere Bebauung zahlt der Vermieter bei Nachweis eine angemessene Entschädigung (s. § 16 Ziff. 3.)“. Das Aufstellen von Seecontainern stelle offensichtlich keine Bebauung dar, gerade weil die Container jederzeit frei beweglich und umsetzbar bzw. an- oder abzutransportieren gewesen seien. Insoweit sei auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall die Definition einer baulichen Anlage i.S.d. BauO NRW, auf die der Kläger zuletzt noch hinweise, für die Auslegung der Vertragsregelung maßgebend sein sollte. Auch aus § 16 Ziff. 3 Abs. 2 des Vertrages ergebe sich insoweit nichts anderes. Zwar sei darin von „vorhandenen Einrichtungen“ die Rede, die allerdings „in Zusammenhang mit dem Kfz-Betrieb“ stehen sollten. Das gelte – wie ausgeführt – für die Container nicht.
57Der Kläger habe wegen der Seecontainer auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 539 I BGB gegenüber den Beklagten. Sonstige (nützliche) Aufwendungen i.S.d. Vorschrift seien alle Maßnahmen des Mieters, die zumindest auch der Mietsache zugutekämen. Hierzu gehörten Maßnahmen, die dem Erhalt der Mietsache oder der Verbesserung des Vertragsgebrauchs (Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen, An- und Ausbauten etc.) dienten. Selbst wenn man vorliegend davon ausginge, dass das Aufstellen der Seecontainer eine solche Aufwendung darstellen würde – was schon sehr zweifelhaft sei –, bestünde ein Ersatzanspruch des Klägers insoweit entsprechend den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag nur, wenn er mit Fremdgeschäftsführungswillen, also für den Vermieter oder zu Gunsten der Mietsache gehandelt habe und die Aufwendungen somit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprächen (§ 683 S. 1 BGB) und nicht nur im eigenen Interesse vorgenommen worden seien. Oder die Aufwendungen müssten der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht, z.B. einer baubehördlichen Auflage, gedient haben (§ 683 S. 2 BGB, § 679 BGB), oder sie müssten vom Vermieter genehmigt worden sein (§ 684 S. 2 BGB), wobei die bloße Duldung einer Maßnahme, die der Vermieter untersagen könnte, noch nicht ausreiche. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen.
58Schließlich habe der Kläger auch keinen bereicherungsrechtlichen Ersatzanspruch in Bezug auf die Container, weil diese angeblich gem. §§ 94, 946 BGB in das Eigentum der Beklagten übergegangen wären.
59Hier sei schon nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines solchen Eigentumserwerbs auf Seiten der Beklagten gegeben seien.
60Unabhängig davon ergäbe sich aus einem solchen Eigentumsverlust zwar grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch gem. § 951 BGB. Dieser richte sich aber gerade nicht nach den Kosten der Verbringung, dem Sachwert oder dem Arbeitsaufwand. Vielmehr bestehe dieser Anspruch ggf. in Höhe der nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Steigerung des Verkehrswertes des Grundstücks. Den Maßstab für den Entschädigungsanspruch bilde also die objektive Wertsteigerung, die das Grundstück ggf. infolge Erhöhung seiner Ertragsfähigkeit durch die Bebauung erfahren habe. Hierzu trage der Kläger aber gerade nichts vor und insoweit ergäben sich aus den vorliegenden Gutachten auch keine Anhaltspunkte, wie viel das streitgegenständliche Grundstück tatsächlich mehr wert sein könnte durch die vorhandenen Seecontainer.
61Hilfsweise stütze der Kläger seinen Zahlungsanspruch aber auch noch auf einen „erstrangigen Teilbetrag“ aus denjenigen Einnahmen, die die Beklagten aufgrund der vom Kläger auf dem Grundstück geschaffenen Werte von Juni 2008 bis Oktober 2035 erzielen könnten; diese beziffere er mit 189.000,00 €. Auch diese Hilfsbegründung rechtfertige jedoch keinen höheren Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten.
62Zwar verweise der Kläger grundsätzlich zu Recht auf die Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass dem Mieter bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses ein Bereicherungsanspruch zustehen könne, wenn der Vermieter so vorzeitig in den Genuss des durch Investitionen des Mieters erhöhten Ertragswertes des Mietobjektes gelange.
63Allerdings sei ein solcher etwaiger Anspruch des Klägers im Wesentlichen verjährt. Insoweit hätten sich die Beklagten mit Erfolg in Bezug auf die nachträgliche Klageerweiterung auf den Einwand der Verjährung berufen. Bereicherungsansprüche unterlägen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginne nach dem allgemeinen Grundsatz des § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bereicherungsansprüche entstünden zu dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Danach sei der Bereicherungsanspruch des Klägers vorliegend zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung (31.03.2007) und nicht erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung des Grundstücks durch den Kläger (06.06.2008) entstanden. Aus der vorgenannten Rechtsprechung ergebe sich, dass der im Wege einer Neuvermietung erzielte Mietzins zwar ein wichtiges Indiz für die Höhe der Bereicherung sein könne, aber nicht Voraussetzung für einen Bereicherungsanspruch sei. Maßgeblich sei nicht die tatsächliche Vermietung, sondern die konkrete Vermietbarkeit zu einem höheren als dem bisherigen Mietzins. Für die Höhe des Anspruchs sei also darauf abzustellen, inwieweit der Ertragswert des Mietobjekts objektiv erhöht worden sei. Grundsätzlich komme es zu dessen Ermittlung darauf an, welchen Mietzins der Vermieter nach dem objektiven Wert der Räume beim Nachmieter hätte erzielen können. Demzufolge entstehe dann der Bereicherungsanspruch des Klägers aber bereits mit der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses, d.h. mit Ablauf des 31.03.2007. Die tatsächliche Vermietung des Grundstücks und tatsächliche Realisierung des etwaig erhöhten Mietzinses sollten für die Ermittlung der Bereicherung nicht maßgeblich sein; dann könne es auch keinen Unterschied machen, dass – und weshalb – die Beklagten den etwaig durch die Investitionen erhöhten Mietzins tatsächlich nicht realisiert hätten (hier durch die Nichträumung des Klägers). Ggf. hätte der Kläger den Beklagten – wie diese es vorliegend im Verfahren im Rahmen der Hilfsaufrechnung auch geltend machen (s.u.) – auch eine etwaig aufgrund der Investitionen erhöhte Miete gem. § 546a Abs. 1 2. Alt. BGB als Nutzungsentschädigung zu ersetzen (wobei die Beklagten dann im Gegenzug die entsprechende Bereicherung wiederum an den Kläger herauszugeben hätten). Damit komme es vorliegend auf den Zeitpunkt, zu dem der Kläger schlussendlich tatsächlich das Mietobjekt geräumt hat, für die ggf. von den Beklagten zu ersetzende Bereicherung nicht an, sodass ein etwaiger Bereicherungsanspruch des Klägers mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt sei. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei auch durch die Klageerweiterung nicht (mehr) gem. § 204 I Nr. 1 oder Nr. 3 BGB gehemmt worden. Insoweit seien Gegenstand des Mahnverfahrens unstreitig ausschließlich Aufwendungsersatzansprüche gem. § 1 Ziff. 2. i.V.m. § 16 Ziff. 3. des Mietvertrages gewesen. Auch im vorliegenden Verfahren habe der Kläger sein Begehren (zunächst) ausschließlich auf die vertraglichen Regelungen gestützt. Erst mit Schriftsatz vom 21.09.2009 habe der Kläger sein Zahlungsbegehren erstmals hilfsweise auf einen Bereicherungsanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses gestützt, ohne dass er dabei jedoch seinen Bereicherungsanspruch in irgendeiner Weise beziffert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei (noch) ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von (nur) 36.000,00 € rechtshängig gewesen. Dementsprechend sei der Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich eines etwaigen Bereicherungsanspruchs, soweit er den primär geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 1 Ziff. 2., 16 Ziff. 3. des Mietvertrages übersteige, nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt gewesen. Die Klageerweiterung in Bezug auf den Zahlungsanspruch sei schließlich erst mit Schriftsatz vom 30.12.2011 erfolgt und damit nach Ablauf der für den Bereicherungsanspruch geltenden Verjährungsfrist, so dass diese keine Hemmungswirkung mehr entfalte.
64Auch soweit sich der Kläger hilfsweise auf diesen Bereicherungsanspruch – soweit dieser nicht verjährt sei – zur Begründung seines Zahlungsbegehrens stütze, sei die Klage jedoch unbegründet. Der Kläger habe einen solchen Anspruch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Er beziffere diesen Anspruch insgesamt mit 189.000,00 € und berufe sich dabei auf die Feststellung eines Privatsachverständigen, dass es sich dabei um den Mietzins handele, der aus dem streitgegenständlichen Grundstück „in dem vom Kläger geschaffenen Zustand im Zeitraum vom 09.06.2008 bis 31.10.2035“ erzielbar sei. Dabei lasse er jedoch die folgenden, für die Bezifferung eines solchen Anspruchs maßgebenden Grundlagen außer Acht:
65Zwar weise der Klägervertreter zutreffend darauf hin, dass der Bereicherungsanspruch durchaus neben einem Aufwendungsersatzanspruch, wie ihn der Kläger vorrangig geltend mache, bestehen könne; jedoch könne er keinesfalls gänzlich unabhängig von diesem bestehen. Insofern beachte die Klägerseite bei ihrer Argumentation nicht, dass nach der eindeutigen Regelung im Mietvertrag die Beklagten bei (regulärem) Ablauf des Mietverhältnisses „die vorhandenen Einrichtungen in Zusammenhang mit dem Kfz-Betrieb zum Zeitwert“ zu übernehmen gehabt hätten. Dementsprechend bekomme (und verlange) der Kläger ja auch eine Entschädigung für die Halle (und die Container) nach deren Wert zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung, nicht den Wert, den diese Gegenstände bei Beendigung des Mietvertrags 2015 oder sogar 2035 gehabt hätten. Dementsprechend müsse die vorzeitig aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zu leistende (höhere) Entschädigung jedenfalls im Rahmen des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs berücksichtigt werden, denn insoweit seien die Beklagten offensichtlich gerade nicht bereichert. Dies berücksichtige der Kläger in seiner Berechnung an keiner Stelle. Eine Bereicherung der Beklagten durch die Seecontainer, die der Kläger bei seiner Berechnung ausdrücklich berücksichtige, liege jedenfalls nicht vor, weil der Kläger als deren Eigentümer verpflichtet sei, diese vom Grundstück zu entfernen. Weiterhin beachte der Kläger bei seiner Berechnung und Argumentation nicht, dass die von den Beklagten etwaig zu ersetzende Bereicherung allenfalls in Höhe der Erhöhung des Ertragswertes bestehen könne, soweit diese auf die Investitionen des Klägers zurückzuführen sei. Unberücksichtigt müsse also das bleiben, was der Kläger bis zum Ablauf des Mietvertrages ohnehin an die Beklagten als Miete zu zahlen gehabt hätte bzw. was die Beklagten ggf. ohne die Investitionen des Klägers an Miete für das Grundstück erlangt hätten. Beides bleibe jedoch bei der Berechnung, auf die sich der Kläger zur Begründung seines Bereicherungsanspruchs stütze, außer Betracht. Weiterhin habe der Kläger bei seiner (hilfsweisen) Anspruchsbegründung § 544 BGB nicht beachtet. Danach seien nicht nur solche Mietverträge kündbar, die von vornherein für eine längere Zeit als dreißig Jahre abgeschlossen worden seien, sondern nach Ablauf der Dreißig-Jahres-Frist auch solche Mietverhältnisse, die der Mieter durch vor Beginn der Frist eingeräumte Optionen über diese Zeitgrenze hinaus einseitig verlängert habe. Das bedeute, selbst wenn der Kläger von seinen Verlängerungsoptionen gem. § 6 Ziff. 1. des Mietvertrages Gebrauch gemacht hätte, hätten die Beklagten den Vertrag nach Ablauf von 30 Jahren jederzeit zum Quartal (§ 580a BGB) ordentlich kündigen können. Demzufolge fehle der Berechnung des Klägers, die ohne weiteres von einer Dauer des Mietverhältnisses bis Oktober 2035 ausgehe, schon im Wesentlichen die Grundlage.
66Der Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 23.000,00 € sei nicht durch die von den Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit einem ihnen vermeintlich zustehenden Nutzungsentschädigungsanspruch in Höhe von 43.400,00 € (14 Monate x 3.100,00 €) gem. § 546a BGB erloschen. Zwar sei der Kläger gegenüber den Beklagten – unstreitig – dazu verpflichtet, für die Zeit vom 31.03.2007 (Ende des Mietverhältnisses) bis zum 06.06.2008 (tatsächliche Räumung des Grundstücks) gem. § 546a BGB als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete zu zahlen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich sei. Wie sich aus der Berechnung der Beklagten ergebe, verlangten diese aber „nur“ die Nutzungsentschädigung bis einschließlich Mai 2008. Ebenfalls unstreitig habe der Kläger aber für die Zeit bis einschließlich Mai 2008 die bis dahin aufgrund des Mietvertrages geltende Miete in Höhe von 559,00 € monatlich bezahlt. Jedenfalls seien die Beklagten dem entsprechenden Vortrag des Klägers an keiner Stelle entgegen getreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei jedoch nicht nachgewiesen, dass im relevanten Zeitraum eine über 559,00 € hinausgehende Miete für das Mietobjekt ortüblich gewesen wäre, sodass der Kläger den Beklagten einen höheren als den bereits geleisteten Betrag zu erstatten hätte.
67Mit Erfolg beriefen sich die Beklagten jedoch gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers auf ein Zurückbehaltungsrecht, bis dieser die Container von dem streitgegenständlichen Grundstück geräumt habe. Ein solches Zurückbehaltungsrecht zugunsten der Beklagten bestehe nach § 273 BGB. Vorliegend habe der Kläger – wie ausgeführt – aufgrund des Mietvertrages vom 14.02.1985 einen Entschädigungsanspruch gegenüber den Beklagten wegen der von ihm auf dem Mietgrundstück errichteten Werkstatthalle. Demgegenüber hätten die Beklagten gegenüber dem Kläger aufgrund desselben Mietvertrages einen Anspruch auf Räumung des Grundstücks von den dort vom Kläger zurückgelassenen Seecontainern (§ 546 I BGB). Da die Container nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Eigentum der Beklagten geworden seien, sei kein Rechtsgrund ersichtlich, weshalb der Kläger diese nicht vom Grundstück räumen müssen sollte.
68Hinsichtlich des im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs sei die Klage unbegründet. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
69Der Kläger begründe sein Begehren mit ihm (vermeintlich) zustehenden Bereicherungs- bzw. Nutzungsersatzansprüchen nach dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Insoweit verlange er Auskunft von den Beklagten über die Mieteinnahmen, die diese aus der Vermietung des Grundstücks (nebst Werkstatthalle) und der Seecontainer seit dem 01.07.2008 erzielt hätten, um auf dieser Grundlage etwaige Ansprüche hinsichtlich der Mieteinnahmen bis 2035 beziffern zu können. Einzig in Betracht käme vorliegend ein Auskunftsanspruch des Klägers aus § 242 BGB. Dieser bestehe jedoch nicht. Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Rechtspflicht zur Auskunftserteilung gebe es nicht. Auch gebe es keinen allgemeinen Auskunftsanspruch eines Klägers, um Beweismittel zu gewinnen. Nur ausnahmsweise könne deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) für den Schuldner eine Auskunftspflicht bestehen, wenn sich aus der “Natur der Sache“ oder dem “Wesen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses“ ergebe, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen und deshalb auf die Auskunft angewiesen sei, der Verpflichtete aber in der Lage sei, unschwer solche Auskünfte zu erteilen, die zur Beseitigung jener Ungewissheit geeignet seien, und dadurch nicht unbillig belastet werde. Allerdings setze die Auskunftspflicht als Nebenpflicht grundsätzlich einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Die anspruchsbegründenden Merkmale des Anspruchs müssten also gegeben sein, lediglich der Anspruchsinhalt dürfe offen sein.
70Zunächst stütze der Kläger sein Begehren – wie bereits mehrfach erwähnt – auf den Bereicherungsanspruch gem. § 812 I 1, 2. Alt. BGB, bezogen auf den Mietmehrerlös, den die Beklagten infolge der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages aufgrund der vom Kläger erbrachten Investitionen erzielen könnten. Dem Grunde nach bestehe dieser Anspruch, wenn auch nur in Bezug auf die Werkstatthalle und nicht hinsichtlich der Seecontainer (s.o.). Allerdings sei der Kläger zur Begründung und Bezifferung dieses Anspruchs nicht auf die von ihm geforderte Auskunft angewiesen, sodass ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nicht bestehe. Schließlich beziffere er diesen Anspruch selbst schon auf Grundlage des Privatgutachtens mit 189.000,00 €. Insofern sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger dennoch/darüber hinaus entsprechende Auskunft von den Beklagten verlange. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung in Bezug auf diesen Bereicherungsanspruch gerade nicht maßgebend, welche tatsächlichen Mieteinnahmen die Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses gemacht hätten. Ausschlaggebend für die Bezifferung der Bereicherung sei allein, inwieweit der Ertragswert des Mietobjekts objektiv erhöht worden sei. Grundsätzlich komme es zu dessen Ermittlung also darauf an, welchen Mietzins der Vermieter nach dem objektiven Wert der Räume beim Nachmieter hätte erzielen können. Der im Wege einer Neuvermietung tatsächlich erzielte Mietzins sei insoweit allenfalls ein wichtiges Indiz für die Höhe der Bereicherung, aber nicht Voraussetzung für einen Bereicherungsanspruch.
71Weiterhin hilfsweise berufe sich der Kläger – allerdings wohl nur in Bezug auf die Seecontainer – auf einen Nutzungsentschädigungsanspruch gem. §§ 987, 988, 990 BGB. Ein solcher Anspruch des Klägers bestehe jedoch bereits dem Grunde nach nicht, sodass auch insoweit ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB ausscheide. Grundsätzliche Voraussetzung wäre, dass der Kläger Eigentümer der Container und die Beklagten deren Besitzer wären. Hiervon sei zwar auszugehen. Jedoch hätten die Beklagten in Bezug auf die Seecontainer ein Recht zum Besitz. Die §§ 987 bis 993 BGB seien in Bezug auf den berechtigten Besitzer, dessen Besitzrecht noch fortdauere, aber mangels Vindikationslage nicht anwendbar. Gebe der Mieter nach Vertragsbeendigung die Mietsache mit in seinem Eigentum verbliebenen Einrichtungen zurück, so sei der Vermieter dem bisherigen Mieter gegenüber zum Besitz dieser Einrichtungen berechtigt, bis Duldung der Wegnahme verlangt werde. Dass der Kläger bisher zu irgendeinem Zeitpunkt einmal die Container vom streitgegenständlichen Grundstück habe entfernen wollen, den Beklagten gegenüber also die Duldung der Wegnahme verlangt habe, sei nicht ersichtlich. Vielmehr mache der Kläger geltend, er sei überhaupt nicht zur Entfernung der Container verpflichtet, weil diese von den Beklagten aufgrund der Vereinbarungen im Mietvertrag gegen Zahlung einer Zeitwertentschädigung zu übernehmen seien bzw. als wesentliche Grundstücksbestandteile in deren Eigentum übergegangen seien.
72Die Stufenklage des Klägers sei damit insgesamt unbegründet.
73Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er in Erweiterung seines ursprünglichen Zahlungsantrags um 13.500,00 € die Zahlung weiterer 109.500,00 € nebst Zinsen begehrt. Die Abweisung der Stufenklage greift der Kläger indes nicht mit der Berufung an.
74Der Kläger macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags insbesondere geltend, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit der erheblichen Differenz der Ergebnisse der gerichtlichen Sachverständigen und der von ihm beauftragten Privatgutachter beschäftigt habe. Das gerichtliche Sachverständigengutachten sei aus verschiedenen Gründen nicht zutreffend:
75Die Sachverständige lege offensichtlich falsche Wertermittlungsgrundsätze zu Grunde. Das Gutachten sei wohl rückdatiert worden, um den Stichtag 30.06.2010 einzuhalten und es noch an der alten Wertermittlungsverordnung (WertV 88) auszurichten. Tatsächlich habe die Sachverständige aber die ab dem 01.07.2010 in Kraft getretene Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2010) zugrundelegen müssen.
76Die Sachverständige gehe unzutreffend davon aus, dass die Kfz-Halle bereits im Jahr 1988 fertiggestellt worden sei. Allein aus dem Umstand, dass die Baugenehmigung zu diesem Zeitpunkt erteilt worden sei, könne nicht auf eine Fertigstellung im selben Jahr geschlossen werden, zumal die Rohbauabnahme erst nachweislich am 27.10.1989 durchgeführt worden sei. Der Kläger habe die Kfz-Halle in Eigenbauweise errichtet und die Arbeiten nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Vielmehr sei die Halle im Jahr 1991 fertiggestellt worden.
77Die gerichtliche Sachverständige gehe unzutreffend davon aus, dass das Objekt – wie von den Privatgutachtern des Klägers angenommen - keine Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren gehabt habe. Wenn die gerichtliche Sachverständige zu einer geringeren Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren komme, hätte sie dies eingehender begründen müssen.
78Die Sachverständige habe das Gebäude bei der Wertermittlung in eine falsche Gebäudeklasse im Sinne der Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000) eingeordnet. Sie hätte davon ausgehen müssen, dass es sich um ein Haus mit einem Aufenthaltsraum und sanitären Anlagen sowie Heizungen gehandelt habe. Die in den NHK 2000 angesetzten Werte für Industriegebäude mit oder ohne Sozialräume unterschieden sich eklatant, so dass der tatsächlich vorhandene Aufenthaltsraum habe berücksichtigt werden müssen.
79Das Landgericht habe die Sachverständige rechtsfehlerhaft damit betraut, die Größe der vermieteten Fläche anhand eines Planes zu berechnen. Es sei nicht rechtens, dass die Sachverständige eine Grundstücksgröße von 2460 m² dem Gutachten zu Grunde gelegt habe, obwohl die Grundstücksgröße von 3100 m² zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei.
80Die Sachverständige habe sich auch nicht mit den Voraussetzungen der Entwässerung des Grundstücks auseinandergesetzt und nur dazu angeführt, dass keine Angaben diesbezüglich vorlägen. Die Sachverständige habe den Sachverhalt insoweit aufklären und berücksichtigen müssen, dass eine Entwässerung des Grundstücks nur deshalb nicht gewährleistet gewesen sei, weil die Beklagten sich geweigert hätten, das Grundstück an die städtische Mischwasserkanalisation anzuschließen.
81Schließlich habe die Sachverständige die Kosten der Baumängel, die sie wertmindernd berücksichtigt habe, nicht hinreichend aufgeschlüsselt.
82Der Kläger habe gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Wertersatz für die zurückgelassenen Container. Das Landgericht habe fehlerhaft die Zugehörigkeit der Container zum Kfz-Betrieb verneint. Es dränge sich auf, dass ein solches Unternehmen Lagerplatz brauche. Der Kläger habe ausführlich dargelegt, dass er seine eigenen Gegenstände in einigen der Container gelagert habe. Es sei ihm überlassen gewesen, in welcher Weise er seine Lager errichte. Auch die Mieter des Klägers hätten die Container im weitesten Sinne für Kfz-ähnliche Betriebe genutzt.
83Bei den Containern handele es sich entgegen der fehlerhaften Ansicht des Landgerichtes auch um eine Bebauung im Sinne des Mietvertrages. Das Landgericht habe nicht versucht, den wirklichen Parteiwillen zu erforschen. Der Kläger habe das Risiko der Erschließung des gemieteten Grundstücks übernehmen sollen und alle damit verbundenen Kosten zu tragen gehabt. Dafür habe er im Anschluss an den Mietvertrag alles auf dem Gelände belassen dürfen, was er errichtet habe, sofern es sich nicht gerade um Unrat gehandelt habe. Als die Parteien bei Vertragsschluss die Begrifflichkeit „Bebauung“ gewählt hätten, hätten sie nichts anderes gemeint als sämtliche Vorrichtungen, die der Mieter zum Betrieb seines Unternehmens errichtet habe. Die Parteien hätten vor diesem Hintergrund – ohne sich Gedanken zu machen – abwechselnd die Begriffe „Bebauung“, „bauliche Anlage“ und „Einrichtung“ gewählt. Auf den Begriff der Bebauung alleine komme es also nicht an. Das Landgericht hätte sich vertieft damit auseinandersetzen müssen, wie diese Begriffe zu verstehen sein.
84Der Kläger habe gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 539 BGB, da die Aufwendungen der Mietsache zugutegekommen seien. Das Landgericht habe sich rechtsfehlerhaft darauf zurückgezogen, der Kläger habe bei der Errichtung nur im eigenen Interesse und nicht dem mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprechend gehandelt. Der Kläger sei berechtigt und verpflichtet gewesen, einen Kfz-Betrieb auf dem Gelände zu errichten und zu führen. Die Container hätten gerade im Zusammenhang mit diesem Betrieb gestanden. Außerdem hätten die Container nach Vertragsbeendigung durch die Vermieter weitergenutzt werden können, weshalb der Kläger auch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen hätte, als er sie errichtet und als bauliche Anlagen zurückgelassen habe. Durch die Nutzung der Container hätten die Beklagten auch letztlich deren Errichtung nach § 684 S. 2 BGB genehmigt.
85Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe keine Pflicht des Klägers, die Container vom Grundstück zu entfernen, weshalb auch die Zug-um-Zug-Verurteilung aufzuheben sei. Die Beklagten könnten vom Kläger schon deshalb keine Räumung der Container nach § 546 BGB begehren, weil diese Vorschrift vertraglich dadurch abbedungen worden sei, dass der Kläger die baulichen Anlagen auf dem Grundstück habe zurücklassen dürfen. Die Container seien spätestens nach Ausübung des Wahlrechts durch den Kläger in das Eigentum der Beklagten übergegangen.
86Nach Auffassung des Klägers seien die Container allerdings schon früher in das Eigentum der Beklagten übergegangen, da der Kläger sie mit dem Grundstück verbunden habe.
87Da die Beklagten trotz Räumungstitels bisher nichts unternommen hätten, um ihren angeblichen Räumungsanspruch durchzusetzen, sei ihnen die Berufung hierauf auch nach Treu und Glauben verwehrt.
88Vorsorglich werde der Zahlungsanspruch des Klägers darauf gestützt, dass er einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagten wegen der Erhöhung des Ertragswertes aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung habe. Das Landgericht habe zutreffend diesen Anspruch dem Grunde nach bejaht, sei aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Bereicherungsanspruch nicht unabhängig vom primären Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht werden könne und deshalb durch den Primäranspruch abgegolten sei. Hierbei übersehe das Landgericht, dass es dem Kläger nur 23.000 € für den (vermeintlichen) Zeitwert der Kfz-Halle zugesprochen habe und die darüber hinaus getätigten Investitionen unberücksichtigt geblieben seien, insbesondere diejenigen im Hinblick auf die Errichtung der Container. Irrig meine das Landgericht, der Kläger habe in diesem Zusammenhang seinen Anspruch nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger habe vielmehr den Ertragswert mit Vorlage eines Privatgutachtens ziemlich genau beziffert und so die Ausführungen der Sachverständigen widerlegt. Wenn das Landgericht nunmehr die Notwendigkeit gesehen habe, den Zeitwert der baulichen Anlagen auf die Ertragswerterhöhung anzurechnen, so hätte das Landgericht dies - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen – selbst machen müssen. Sofern das Landgericht der Auffassung sei, es fehle an entsprechendem Vortrag und Beweisantritt des Klägers, habe es hierauf hinwirken müssen. Schließlich sei die Ansicht des Landgerichts deshalb fehlerhaft, weil auch denkbar sei, dass die Ertragswerterhöhung den Zeitwert übersteige.
89Soweit der Bereicherungsanspruch den mit der Anspruchsbegründung vom 10.03.2009 anhängig gemachten Anspruch in Höhe von 36.000 EUR übersteige, sei dieser auch durchsetzbar und nicht verjährt. Die für die Verjährung des Bereicherungsanspruchs maßgebliche Frist habe erst mit Schluss des Jahres 2008 begonnen, da der Kläger erst nach rechtskräftiger Beendigung des Räumungsrechtsstreits sichere Kenntnis davon gehabt habe, dass er das Grundstück habe räumen müssen. Den Ausgang dieses Rechtsstreits habe der Kläger abwarten dürfen. Somit seien die Bereicherungsansprüche des Klägers frühestens mit Ende des Jahres 2011 verjährt. Der Ablauf der Verjährung sei durch die Klageerweiterung gehemmt worden, da dieser Schriftsatz bereits am 30.12.2011 bei Gericht eingegangen sei. Der Kläger habe sodann auch alles Erforderliche getan, damit die Klage „demnächst“ habe zugestellt werden können. Das Anfordern der Kostenvorschüsse habe der Kläger abwarten dürfen. Er habe schließlich innerhalb von zwei Wochen die Vorschüsse bei der Gerichtskasse eingezahlt und somit seiner Pflicht Genüge getan.
90Die Beklagten könnten den klägerischen Anspruch auch nicht mittels einer Aufrechnung zu Fall bringen. Es habe nämlich kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB für den Zeitraum vom 31.03.2007 bis zum 06.06.2008 bestanden. Den Beklagten habe nämlich jedenfalls der für einen Entschädigungsanspruch notwendige Nutzungswille gefehlt. Der Kläger habe, ohne dass dies von den Beklagten bestritten worden sei, dargelegt, dass das Grundstück mindestens ein halbes Jahr nach Freigabe ungenutzt geblieben sei. Eine weitere Nutzung des Grundstücks sei noch nicht einmal behauptet worden. Insofern wäre es aber Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass das Grundstück ab dem 01.04.2007 wieder hätte vermietet werden können. Schließlich hätten die Parteien einvernehmlich konkludent das Mietverhältnis fortgesetzt, so dass es an einem Vorenthalten fehle. Der Kläger habe auch nicht die ortsübliche Miete geschuldet, da man sich vorher darauf verständigt habe, dass er die vereinbarte Miete weiter zu zahlen habe.
91Der Kläger beantragt unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils,
92- 93
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 109.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.000,00 € seit dem 12.04.2009 sowie aus weiteren 96.500,00 € seit dem 29.02.2012 zu zahlen,
- 95
2. das Urteil insoweit aufzuheben, als die erstinstanzliche Verurteilung lediglich Zug-um-Zug erfolgt ist.
Die Beklagten beantragen,
97die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
98Für den Fall, dass dem vorrangig gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers nicht entsprochen werde, haben sich die Beklagten dieser Berufung im Wege einer Hilfsanschlussberufung angeschlossen und beantragen insoweit,
99die Berufung aufgrund der in 1. Instanz von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Nutzungsansprüchen gemäß § 546a BGB zurückzuweisen.
100Der Kläger beantragt,
101die Hilfsanschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
102Die Beklagten verteidigen im Kern das landgerichtliche Urteil und machen geltend, dass sie dem Kläger nach dem Mietvertrag keinen weiteren Wertersatz für die Errichtung der Halle über den zuerkannten Betrag hinaus schuldeten. Für die See-Container sei kein Wertersatz zu leisten, weil es sich um keine Bebauung im Sinne von § 1 Nr. 2 des Mietvertrages handele. Der Vertrag habe gerade nicht vorgesehen, dass alles habe auf dem Gelände bleiben dürfen, was der Kläger errichtet habe. Das Landgericht habe insoweit auch einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 539 BGB zutreffend abgelehnt.
103Der Kläger trage zum Wert der Halle und demjenigen der See-Container widersprüchlich vor; insbesondere gelange das zunächst von ihm eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen A zu deutlich geringeren Sachwerten. Die verrotteten Container hätten keinen Wert mehr und könnten nur noch entsorgt werden.
104Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen seien nicht begründet; insbesondere habe sich diese hinreichend mit den Privatgutachten des Klägers auseinandergesetzt. Die gerichtliche Sachverständige habe keine falschen Wertermittlungsgrundsätze zugrunde gelegt, sondern eine stichtagsbezogene Bewertung auf den 30.06.2010 mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften durchgeführt. Auch hätte sich bei Berücksichtigung der ImmoWertV 2010 kein anderer Sachwert für die Halle ergeben.
105Die Werkhalle sei tatsächlich schon im Jahr 1988 fertig gestellt gewesen. Die Sachverständige habe diesen Fertigstellungstermin unter Berücksichtigung ihrer Erfahrung plausibel dargelegt. Auch die von der Sachverständigen angenommene Gesamtnutzungsdauer sei im Hinblick auf den persönlichen Eindruck, den sie vom Gebäude gewonnen habe, plausibel und stimme zudem mit den Annahmen des ersten Privatgutachtens des Klägers des Sachverständigen A überein. Die Beklagten hätten das Gebäude auch nicht verwahrlosen lassen und Heizkörper ausgebaut; vielmehr sei ein Heizkörper eingebaut und das Dach gedeckt und abgedichtet worden. Soweit der Kläger rüge, dass sich die Sachverständige nicht mit der Entwässerung des Grundstücks befasst habe, habe er die erforderlichen Maßnahmen ohne Kostenerstattung selbst vornehmen lassen müssen. Da der Kläger keine Baugenehmigung vorweisen könne, könnten die Beklagten etwaige Veränderungen an der Halle nur noch mit erheblichen finanziellen Aufwendungen durchführen.
106Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die von ihm aufgestellten Container zu entfernen habe, so dass das ausgesprochene Zurückbehaltungsrecht auch bestehe. Die Container seien schon deshalb nicht in das Eigentum der Beklagten übergegangen, weil es sich um keine baulichen Anlagen handele.
107Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass ein etwaiger Bereicherungsanspruch des Klägers nicht komplett unabhängig neben den geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüchen bestehen könne. Der Kläger berücksichtige auch in der Berufungsbegründung nicht die aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zu leistende höhere Zeitwertentschädigung für die Gebäude und lege nicht dar, dass die Ertragswerterhöhung bis zum regulären Vertragsende diesen Betrag tatsächlich übersteige. Auch seien die Container bei der Berechnung des Bereicherungsanspruches nicht zu berücksichtigen. Der Kläger setzte sich schließlich in der Berufung nicht damit auseinander, dass sich die Ertragswerterhöhung nur auf die vom Kläger geschaffenen Investitionen beziehen dürfe und die zeitliche Grenze des § 544 BGB zu beachten sei. Schließlich habe das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass ein etwaiger Bereicherungsanspruch des Klägers verjährt sei.
108Der Kläger habe bereits die früheren Vermieter und Grundstückseigentümer im Wege der Klage (Landgericht Bochum, Az.: 2 O 447/09) auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch genommen und begehrt, so gestellt zu werden, als wäre ihm die Möglichkeit der Nutzung der Mietsache bis zum vereinbarten Vertragsende gewährt worden. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht (Az.: 30 U 107/10) sei insoweit ein Vergleich geschlossen worden. Der Kläger könne daneben nicht auch noch Bereicherungsansprüche geltend machen, zumal der Beklagte zu 4. auch Partei des damaligen Rechtsstreits gewesen sei.
109Mit der Hilfsanschlussberufung wenden sich die Beklagten gegen die Aberkennung ihrer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen einer Vorenthaltung der Mietsache durch den Kläger. Sie machen sich die Privatgutachten des Klägers zu Eigen und berechnen demnach die ortsübliche monatliche Miete für das Grundstück mit 1.602,00 €, wovon sie die monatlich durch den Kläger gezahlten 559,00 € in Abzug bringen, so dass nach ihrer Ansicht ein Differenzbetrag von 1.043,00 € pro Monat verbleibe. Für eine Zeit von 14 Monaten ergibt sich nach Ansicht der Beklagten eine Gegenforderung von 14.602,00 €, mit der sie die Aufrechnung erklären.
110Der Kläger bestreitet, dass die Hilfsanschlussberufung der Beklagten fristgerecht eingelegt worden sei und hält sie auch für unbegründet. Die Beklagten hätten schon deshalb keine Nutzungsentschädigungsansprüche gegen den Kläger nach § 546a BGB, weil ihnen der erforderliche Nutzungswille und die erforderliche Nutzungsmöglichkeit an dem Mietgrundstück gefehlt hätten. Das Grundstück sei nämlich noch mindestens ein halbes Jahr nach der Freigabe durch den Kläger ungenutzt geblieben. Außerdem habe der Kläger das Grundstück nicht vorenthalten, weil das Mietverhältnis einvernehmlich fortgesetzt worden sei. Schließlich sei auch gem. § 546a BGB nicht die ortsübliche Miete zu zahlen gewesen, weil sich die Parteien konkludent darauf verständigt hätten, dass die vereinbarte Miete weiterzuzahlen gewesen sei. Die ortsübliche Miete habe sich auch an dem ursprünglichen Zustand des Mietobjektes zu orientieren.
111B.
112Die unbegründete Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, so dass über die Hilfsanschlussberufung der Beklagten nicht zu befinden ist.
113I.
114Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
115Zu Recht hat das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen. Der Kläger hat nämlich gegen die Beklagten keine Zahlungsansprüche, die über den zuerkannten und von den Beklagten nicht angegriffenen Betrag von 23.000,00 € hinausgingen. Auch die durch das Landgericht ausgesprochene Zug um Zug Verurteilung im Hinblick auf den Gegenanspruch der Beklagten zu 1. erfolgte prinzipiell zutreffend, wobei diese allerdings nur die Wegnahme derjenigen 31 Container, die nicht mit der Werkhalle fest verbunden sind, verlangen kann. Insoweit war der Hauptsachetenor der landgerichtlichen Entscheidung – geringfügig - zu korrigieren.
1161.
117Der Kläger hat seinen erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag in Höhe von 119.000,00 € in der Berufung zulässig um weitere 13.500,00 € erweitert, indem er neben der Zahlung der bereits zuerkannten 23.000,00 € die Zahlung weiterer 109.500,00 €, also insgesamt 132.500,00 €, begehrt.
118Eine solche Klageerweiterung ist auch in der Berufungsinstanz unbeschränkt zulässig und unterfällt nicht den Vorgaben des § 533 ZPO (vgl. BGH, Urt. vom 22.04.2012, Az.: IX ZR 160/09, Rn. 6, juris; Urt. vom 19.03.2004, Az.: V ZR 104/03, Rn. 23 f., juris). Die vorgenannte Norm ist hier nicht einschlägig, denn es liegt keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO vor, weil die Erweiterung des Hauptsacheantrages nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist.
1192.
120Der Kläger begründet seine Berufung vorrangig damit, dass er gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren - über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von 23.000,00 € hinausgehenden - Wertersatzes in Höhe von 109.500,00 € für die von ihm errichtete Kfz-Halle und die von ihm aufgestellten See-Container habe. Ein solcher Anspruch des Klägers besteht aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
121a.
122Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen (weitergehenden) vertraglichen Aufwendungsersatzanspruch für die Errichtung der Halle und das Aufstellen der Seecontainer nach §§ 1 Nr. 2, 16 Nr. 3 des Mietvertrages. Ein solcher Anspruch ist nämlich jedenfalls nach § 548 Abs. 2 BGB verjährt. Es muss daher an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob die von dem Kläger errichtete Halle und auch alle aufgestellten See-Container einen mietvertraglichen Aufwendungsersatzanspruch begründen und in welcher konkreten Höhe der Wertersatz geschuldet wird.
123Die Beklagten haben sich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung berufen, was der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2014 klargestellt hat (vgl. Bl. 1 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2014, Bl. 426 d.A.). Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2014 auch ausdrücklich nach § 139 Abs. 2 ZPO auf die Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 2 BGB hingewiesen (vgl. Bl. 6 des Berichterstattervermerks über den Senatstermin vom 31.01.2014, Bl. 455 d.A.).
124aa.
125Auch vertraglich geregelte Ansprüche des Mieters für getätigte Aufwendungen unterfallen der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, eine möglichst rasche und abschließende Bereinigung gegenseitiger Ansprüche aus dem beendeten Mietvertrag zu begünstigen. Dieser Zweck wäre höchst unvollkommen erreicht, wenn nur gesetzliche Verwendungsersatzansprüche, nicht aber solche, die auf besonderen Vertragsbestimmungen beruhen, innerhalb 6 Monaten nach Vertragsende verjährten (vgl. BGH NJW 1974, 743, 744; BGH NJW 1986, 254; BGH NJW 2008, 2256, 2257; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 548 Rn. 49; Palandt-Weidenkaff, 73. Aufl. 2014, § 548 Rn. 6 f.).
126bb.
127Die Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB beginnt mit dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses und nicht erst mit der Rückgabe oder Räumung der Mietsache (vgl. BGH NJW 2008, 2256, 2257; Schmidt-Futterer/Streyl, aaO, § 548 Rn. 55).
128(a)
129Hier wurde das Mietverhältnis grds. unstreitig mit Schreiben vom 29.12.2006 nach § 57a ZVG zum 31.03.2007 gekündigt. Wenn man von diesem im Kündigungsschreiben genannten und von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Beendigungstermin ausginge, wäre die Verjährung der vertraglichen Aufwendungsersatzansprüche mit Ablauf des 30.09.2007 eingetreten.
130(b)
131Tatsächlich konnte das Mietverhältnis gem. § 57a ZVG aber nur mit der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 580a Abs. 2 BGB gekündigt werden, nämlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres, so dass das Mietverhältnis wirksam zum 30.06.2007 gekündigt worden und die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2007 eingetreten ist.
132Die gesetzliche Kündigungsfrist bestimmte sich hier nämlich nicht – wovon die Parteien ggf. irrig ausgegangen sind - nach § 580a Abs. 1 BGB. Es war nämlich kein Mietverhältnis über ein Grundstück, sondern ein Mietverhältnis über einen Geschäftsraum begründet worden. Maßgebend für die Frage, ob Gegenstand des Mietvertrages ein Grundstück oder ein Geschäftsraum ist, sind die vertraglichen Vereinbarungen selbst (vgl. Staudinger-Rolfs, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2011, § 580a Rn. 16). Hiernach handelte es sich schon um Geschäftsraummiete, obwohl zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses noch gar keine Bebauung auf dem Grundstück vorhanden war. Der Mieter sollte nach § 1 Nr. 2 des Mietvertrages nämlich eine Kfz-Werkstatt errichten, diese aufgrund des Mietverhältnisses nutzen und nach Ablauf des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückgeben. Es liegt hier also nicht der Fall vor, dass ein Mieter ein Gebäude nur als Scheinbestandteil nach § 95 BGB auf einem Grundstück errichtet und dieses dann nicht aufgrund des Mietverhältnisses (über das Grundstück), sondern aufgrund seines Eigentums an dem Gebäude nutzt (vgl. hierzu BGH, NJW 1984, 2878, 2879).
133cc.
134Da der Kläger erst im Oktober 2008 – und damit deutlich nach Eintritt der Verjährung - das Mahnverfahren eingeleitet hat, ist auch keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Nr. 3 BGB eingetreten.
135b.
136Ebenso sind etwaige gesetzliche Aufwendungsersatzansprüche des Klägers nach § 539 Abs. 1 BGB für die Errichtung der Halle und das Aufstellen der See-Container gem. § 548 Abs. 2 BGB verjährt (vgl. Palandt-Weidenkaff, aaO, § 539 Rn. 2).
137c.
138Dem Kläger steht für die Errichtung der Halle und das Aufstellen der See-Container auch kein Entschädigungsanspruch nach §§ 946, 951 BGB zu.
139Dabei muss an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden, ob sowohl hinsichtlich der Halle als auch hinsichtlich aller See-Container überhaupt ein Rechtsverlust im Sinne des § 951 Abs. 1 BGB eingetreten ist, indem der Kläger nach § 946 BGB sein Eigentum an den vorgenannten Gegenständen durch Verbindung mit einem Grundstück verloren hätte, weil die beweglichen Sachen dessen wesentliche Bestandteile nach §§ 93, 94 BGB geworden wären.
140Der Eigentumsverlust allein lässt nämlich noch keinen Anspruch aus § 951 Abs. 1 BGB entstehen, sondern die Verweisung auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung bedeutet vielmehr, dass auch die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 BGB erfüllt sein müssen (vgl. BGH, Urt. vom 31.10.1963, Az.: VII ZR 285/61, Rn. 21, juris; BGH NJW 1989, 2745, 2746). Es handelt sich also um eine Rechtsgrundverweisung, wobei lediglich streitig ist, ob die Verweisung bloß auf die Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (so Palandt-Bassenge, aaO, § 951 Rn. 2 m.w.N.) oder auch auf die Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 1 S. 2 BGB erfolgt (so BGH, aaO). Auch dieser Streit wirkt sich hier nicht aus.
141aa.
142Soweit die Errichtung der Halle einschließlich der unmittelbar daran angebauten 2 See-Container betroffen ist, scheiden hier nämlich bereicherungsrechtliche Ansprüche und damit auch Ansprüche aus § 951 Abs. 1 BGB schon deshalb aus, weil diese Arbeiten und der dadurch nach § 946 BGB bewirkte Rechtsverlust an den Bauteilen nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt sind. Der Mietvertrag bildete hierfür den Rechtsgrund, weil sich der Kläger nach § 1 Nr. 2 des Mietvertrages zur Errichtung eines Kfz-Betriebes verpflichtet hatte und der Vermieter die errichtete Halle gegen Entschädigung zum Zeitwert übernehmen sollte.
143bb.
144Auch hinsichtlich der übrigen - nicht an die Halle angebauten - 31 See-Container scheiden Ansprüche aus § 951 Abs. 1 BGB auf jeden Fall aus.
145(a)
146Wenn die Ansicht des Klägers zuträfe, dass es sich bei allen See-Containern um eine Bebauung oder Einrichtungen im Sinne von §§ 1 Nr. 2, 16 Nr. 3 des Mietvertrages, die er zurücklassen dürfte und für die er eine Entschädigung beanspruchen könnte, handelte, wäre diese Bebauung ebenfalls auf der Grundlage des Mietvertrages und somit mit Rechtsgrund erfolgt, was einen Bereicherungsanspruch ausschlösse.
147(b)
148Aber auch für den Fall, dass die 31 See-Container keine entschädigungsfähigen Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Mietvertrages wären und der Kläger sie nicht zurücklassen dürfte, wäre kein Anspruch nach § 951 BGB begründet.
149(aa)
150Entweder wären die Container nämlich schon gar keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks nach §§ 93, 94 BGB geworden, so dass bereits kein Rechtsverlust nach § 951 BGB vorläge und bereicherungsrechtliche Ansprüche aus diesem Grund ausgeschlossen wären.
151(bb)
152Jedenfalls aber müsste der Kläger – wie noch auszuführen sein wird - die Container nach § 546 Abs. 1 BGB als von ihm eingebrachte (Inventar-) Gegenstände oder Einrichtungen der Mietsache, die er nicht auf der Grundlage des Mietvertrages zurücklassen darf, wieder beseitigen (vgl. BGH, Urt. vom 05.04.2006, Az.: VIII ZR 152/05, Rn. 18; Schmidt-Futterer/Streyl, aaO, § 546 Rn. 37, Palandt-Weidenkaff, aaO, § 546 Rn. 4 ff.). Dies gilt selbst dann, wenn die Einrichtungen oder sonstigen baulichen Maßnahmen als wesentliche Grundstücksbestandteile nach § 946 BGB in das Eigentum des Vermieters übergegangen sind (vgl. BGH NJW-RR 1994, 847, 848).
153Für den Fall, dass ein potentieller Bereicherungsgläubiger auf fremden Grund gebaut hat, diese Gebäude aber wieder entfernen müsste und der Grundstückseigentümer dies auch verlangt, entfällt ein Entschädigungsanspruch des potentiellen Bereicherungsgläubigers gem. § 951 BGB schon dann, wenn die Bebauung noch nicht beseitigt worden ist. Wenn der potentielle Bereicherungsgläubiger dem Beseitigungsanspruch nämlich bereits nachgekommen wäre, wäre ersichtlich keine Bereicherung des Grundstückseigentümers vorhanden. Falls der potentielle Bereicherungsgläubiger - entgegen seiner Verpflichtung - die Gebäude aber nicht beseitigt, hält er seinen etwaigen Anspruch aus § 951 BGB nur deshalb aufrecht, weil er pflichtwidrig untätig bleibt. Unter solchen Umständen ist die Geltendmachung eines Anspruches aus § 951 BGB jedenfalls rechtsmissbräuchlich und damit unbegründet (vgl. BGH, Urt. vom 17.02.1965, Az.: VIII ZR 69/63, Rn. 25, juris).
1543.
155Die Berufung des Klägers ist auch insoweit – bis auf eine geringfügige Korrektur bezüglich der Anzahl der zu entfernenden Container - unbegründet, als er sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Beklagten nach § 274 Abs. 1 BGB nur zur Zahlung von 23.000,00 € Zug um Zug gegen Wegnahme der auf dem Grundstück aufgestellten See-Container verurteilt hat.
156Die Beklagte zu 1. kann sich nämlich gegenüber dem durch das Landgericht zuerkannten, von den Beklagten nicht angegriffenen und damit rechtskräftigen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers in Höhe von 23.000,00 € wirksam auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB berufen. Da die Beklagten zu 2. bis 4. als Gesellschafter der Beklagten zu 1. nur akzessorisch für deren Verbindlichkeiten haften, steht ihnen das Zurückbehaltungsrecht gleichermaßen zu.
157Die Beklagte zu 1. hat nämlich aus dem beendeten Mietverhältnis und damit aus demselben Rechtsverhältnis, auf dem ihre Verpflichtung zur Zahlung von Aufwendungsersatz an den Kläger beruht, einen fälligen Beseitigungsanspruch gegen den Kläger aus § 546 Abs. 1 BGB bezüglich derjenigen 31 See-Container, die nicht mit der errichteten Halle verbunden sind.
158a.
159Nach § 546 Abs. 1 BGB ist ein Mieter verpflichtet, das Mietobjekt geräumt an den Vermieter herauszugeben und insbesondere alle von ihm eingebrachten (Inventar-) Gegenstände und alle Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, zu entfernen (vgl. BGH, Urt. vom 05.04.2006, Az.: VIII ZR 152/05, Rn. 18; Schmidt-Futterer/Streyl, aaO, § 546 Rn. 37; Palandt-Weidenkaff, aaO, § 546 Rn. 4 ff.). Dies gilt selbst dann, wenn die Einrichtungen oder sonstigen baulichen Maßnahmen in das Eigentum des Vermieters übergegangen sind (vgl. BGH NJW-RR 1994, 847, 848).
160Der Kläger hat also die von ihm aufgestellten See-Container grds. selbst dann zu entfernen, wenn sie als wesentliche Bestandteile des Grundstücks nach §§ 946, 93, 94 BGB in das Eigentum des Vermieters übergegangen wären.
161b.
162Der Kläger war – entgegen seiner Ansicht – auch nicht aufgrund des Mietvertrages berechtigt, die 31 See-Container, die nicht mit der Werkhalle verbunden waren, auf dem gemieteten Grundstück zurückzulassen.
163aa.
164Dies stand dem Kläger nicht aus dem Grund zu, weil die Container zu dem von ihm nach § 1 Nr. 2 des Mietvertrages zu errichtenden ordnungsgemäßen Kfz-Betrieb gehört hätten.
165Es liegt auf der Hand, dass See-Container nach ihrer originären Bestimmung nicht der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Kfz-Betriebes, sondern der Verstauung und dem Transport von Frachtgut dienen.
166Soweit der Kläger die Container aufgestellt hat, um sie als Lagerräume an dritte Personen zu vermieten, gehört dies auch nicht zu einem ordnungsgemäßen Kfz-Betrieb.
167Aber auch insoweit der Kläger einzelne Container selbst als Lagerräume genutzt haben mag, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Die Parteien haben nämlich in § 1 Nr. 2 des Mietvertrages ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger einen „ordnungsgemäßen“ Kfz-Betrieb zu errichten hatte. Daraus lässt sich entnehmen, dass die zu erstellenden und später auf dem Grundstück verbleibenden Gegenstände nach der Verkehrsanschauung auch einem Kfz-Betrieb zuzurechnen sein mussten und nicht lediglich nach davon abweichenden Verhaltensweisen des Klägers. Der Kläger durfte also nicht jeden beliebigen Gegenstand zurücklassen, der nach seinen persönlichen Gepflogenheiten zu seinem eigenen Kfz-Betrieb gehörte.
168Nach der Verkehrsanschauung ist die errichtete Werkhalle einem Kfz-Betrieb zuzurechnen, weil dort die eigentlichen Tätigkeiten ausgeführt werden konnten. Eine solche Werkhalle ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich für einen Kfz-Betrieb ausreichend. Auch aus dem Klägervortrag ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die beiden See-Container, die unmittelbar an die Halle angebaut sind, sind ebenfalls dem Kfz-Betrieb zuzurechnen, weil sie sich – trotz des eher behelfsmäßigen Charakters der Bauausführung – als Bestandteil des Gebäudes darstellen. Da diese beiden Container also nicht zu entfernen sind, waren sie von dem Zurückbehaltungsrecht auszunehmen und der Tenor entsprechend neu zu fassen.
169Die 31 frei auf dem Grundstück aufgestellten See-Container sind nach der Verkehrsanschauung aber selbst dann nicht mehr einem „ordnungsgemäßen“ Kfz-Betrieb zuzurechnen, wenn sie konkret als Lagerräume genutzt wurden und auch noch nutzbar sein sollten. Nach der Verkehrsanschauung sind etwaig benötigte Lagerräume eines Kfz-Betriebes in normaler Bauausführung zu errichten und können nicht durch beliebige andere, faktisch aber zweckentfremdete Gegenstände ersetzt werden, die als bloßer Behelf anzusehen wären.
170bb.
171Diese Sichtweise wird noch dadurch bestätigt, dass der Vermieter nach § 16 Nr. 3 des Mietvertrages (nur) die vorhandenenEinrichtungen zum Zeitwert übernehmen sollte.
172(a)
173Unter dem mietvertraglichen Begriff der „Einrichtung“, der in §§ 539 Abs. 2, 548 Abs. 2, 554a Abs. 1 BGB verwendet wird, wird eine bewegliche Sache verstanden, die mit der Mietsache verbunden wird, um ihrem Zweck zu dienen (vgl. BGH, Urt. vom 13.05.1987, Az.: VIII ZR 136/86, Rn. 17, juris; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 539 Rn. 12; Palandt-Weidenkaff, aaO, § 539 Rn. 9). Nach dieser Definition können Sachen, die nur aufgestellt bzw. aufgehängt werden, nicht unter „Einrichtung“ subsumiert werden (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 539 Rn. 12), so dass diejenigen 31 Container, die nicht mit der Halle verbunden sind, auch keine Einrichtungen sind.
174(b)
175Nach dem Sinn und Zweck des Mietvertrages beschreibt zudem der Begriff der Einrichtung die zurückzulassenden und vom Vermieter zum Zeitwert zu übernehmenden Gegenstände deshalb zutreffend, weil der Kläger dafür eine Entschädigung erhalten sollte, dass er solche zu einem Kfz-Betrieb gehörigen Sachen schaffte, deren Errichtung einen erheblichen (finanziellen) Aufwand bedeutete, die der Kläger selbst aber nur für einen Teil ihrer Lebensdauer nutzen konnte und aufgrund der festen Verbindung mit dem Grundstück zurücklassen musste, so dass auch der Vermieter davon nach Rückgabe noch profitierte. Die (feste) Verbindung mit der Mietsache ist also auch unter diesem Gesichtspunkt das entscheidende Kriterium dafür, dass der Kläger Gegenstände, die der Mietsache dienten, gegen Entschädigung zurücklassen durfte.
176Die vom Kläger aufgestellten 31 Container sind – trotz ihrer Größe und ihres Gewichtes – jedoch dazu konstruiert und geeignet, fortbewegt zu werden. Sie weisen keinen nachhaltigen Bezug zu der Mietsache auf und können vom Kläger jederzeit abtransportiert und genauso an anderen Orten wieder aufgestellt werden. Dies gilt auch noch für solche Container, die mit einem Dach versehen worden oder untereinander oder mit einem Zaun verbunden worden sind. Es entspricht also nicht dem Sinn und Zweck des Mietvertrages, dass der Kläger auch transportable Gegenstände zurücklassen durfte und dafür eine Entschädigung verlangen konnte.
177(c)
178Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es zur Bestimmung derjenigen Gegenstände, die gegen Entschädigung auf dem Grundstück zurückgelassen werden dürfen, nicht darauf an, ob es sich um „Gebäude“ oder „bauliche Anlagen“ im Sinne von § 2 BauO NW oder § 32 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder um „Bauwerke“ im Sinne von § 634a BGB handelt.
179Zwar verwenden die Parteien im Mietvertrag, insbesondere in § 1 Nr. 2 und § 16 Nr. 3, die Begriffe der „Bebauung“ oder „baulichen Anlagen“. Nach dem Sinn und Zweck des Mietvertrages sind aber dadurch nicht die entsprechenden Tatbestandsmerkmale aus der BauO NW, dem EEG oder aus § 634a BGB in Bezug genommen.
180(aa)
181Das bauordnungsrechtliche Tatbestandsmerkmal der „baulichen Anlage“ wird von der Frage geprägt, ob es im allgemeinen Interesse liegt, dass ein Bauvorhaben unter gewissen sicherheits- und ordnungsrechtlichen Standards ausgeführt werden soll (vgl. Schönenbroicher/Kamp-Schöneberg, Kommentar zur BauO NRW, 1. Aufl. 2012, § 2 Rn. 8). Hierfür kommt es nicht zwingend auf das Vorliegen einer festen Verbindung des Bauwerks mit dem Erdboden an.
182Für die nach dem Mietvertrag zu beantwortende Frage, welche Gegenstände der Mieter gegen Entschädigung auf dem Grundstück zurücklassen darf, spielt es aber keine Rolle, ob zu deren Errichtung bestimmte sicherheits- und ordnungsrechtliche Standards einzuhalten waren, es sich also um bauliche Anlagen im Sinne der BauO NW handelte. Vielmehr geht es – wie aufgezeigt – um das Problem, dass eine Sache wegen der Verbindung mit dem Mietobjekt nicht (ohne weiteres) wieder entfernt werden kann.
183(bb)
184Aus demselben Grund sind auch die Tatbestandsmerkmale des EEG, die sich grds. an die bauordnungsrechtlichen Vorschriften anlehnen und nicht auf eine feste Verbindung mit dem Erdboden abstellen (vgl. BGH, Urt. vom 09.02.2011, Az.: VIII ZR 35/10, Rn. 39, juris: „geschotterter Lagerplatz ist bauliche Anlage“; BGH, Urt. vom 17.11.2010, Az.: VIII ZR 277/09, Rn. 11 ff., juris), für die Auslegung des Mietvertrages irrelevant.
185(cc)
186Auch der Begriff des „Bauwerkes“ im Sinne der werkvertraglichen Verjährungsfristen nach § 634a BGB ist für die Vertragsauslegung nicht maßgeblich, weil es nicht um den Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern eines Werkvertrages geht. Dort steht die oftmals schwere Erkennbarkeit von Werkmängeln bei Bauwerken im Vordergrund, während die Verbindung des Werkes mit dem Grund und Boden – über den bloßen Standort hinaus – eher irrelevant ist (vgl. BGH, Urt. vom 30.01.1992, Az.: VII ZR 86/90, Rn. 6 ff., juris: noch zu § 638 BGB a.F.). Für die Frage, welche Gegenstände gegen Entschädigung zurückgelassen werden dürfen, kommt es aber gerade auf diese feste Verbindung an.
187dd.
188Schließlich ist die Ansicht des Klägers, § 16 Nr. 3 des Mietvertrages habe ihm ein „Wahlrecht“ auf Zurücklassung von Gegenständen eingeräumt, unzutreffend.
189Vielmehr bildet die vorgenannte mietvertragliche Regelung grds. nur die Gesetzeslage gem. § 539 Abs. 2 BGB ab, wonach ein Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, wegnehmen darf. Damit ist im Umkehrschluss aber gerade nicht gesagt, dass er diese Gegenstände auch – entgegen dem Beseitigungsanspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB – in der Mietsache zurücklassen darf.
190c.
191Die Beklagte zu 1. ist auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf ihr Zurückbehaltungsrecht zu berufen, weil sie einen Räumungstitel hat, daraus aber nicht die Zwangsvollstreckung betreibt.
192Selbst wenn man unterstellt, dass die Beklagte zu 1. aufgrund des Räumungsurteils gegen den Kläger auch die zwangsweise Entfernung der Container betreiben könnte, durfte sich der Kläger trotz des Zeitablaufs nicht darauf verlassen, dass die Beklagte zu 1. ihr Recht nicht mehr geltend machen würde.
193Zum einen hat sie wiederholt – auch gerade im Rahmen dieses Rechtsstreits - deutlich gemacht, dass sie die Entfernung wünsche. Zum anderen wäre das Unterlassen der Zwangsvollstreckung offensichtlich nur auf Kostengesichtspunkte zurückzuführen, da eine Entfernung und vor allem eine Zwischenlagerung der Container hohe und nicht übersehbare Kosten für die Beklagte zu 1. auslöste.
1944.
195Soweit der Kläger erstinstanzlich von den Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die aus der Halle, dem Freigelände und den See-Containern erzielten Mieterlöse sowie die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskunft und schließlich die Zahlung eines sich aus der Auskunft ergebenden Betrages begehrt hat, ist hierüber in der Berufungsinstanz nicht mehr zu befinden.
196Das Landgericht hat die Stufenklage ausweislich der Entscheidungsgründe (vgl. Bl. 704 d. A.) nämlich insgesamt als unbegründet abgewiesen, ohne dass sich der Kläger hiergegen mit der Berufung gewehrt hätte. Damit hat der Senat nicht mehr darüber zu entscheiden, ob der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Auskehr etwaiger Nutzungen der Mietsache (insbesondere der Halle oder der Container) hat.
1975.
198Hilfsweise stützt der Kläger seine Berufung auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten zu 1. gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, die dadurch entstanden sein soll, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zu 1. nach §§ 57a ZVG, 580a Abs. 2 BGB vorzeitig endete und die Beklagte zu 1. dadurch auch vorzeitig in den Genuss der Rückgabe der durch die Bebauung des Klägers aufgewerteten Mietsache gekommen ist und somit vorzeitig einen erhöhten Ertrag aus dem Mietobjekt ziehen konnte.
199Aber auch diese Hilfsbegründung führt nicht zum Erfolg der Berufung des Klägers.
200a.
201Der Umstand, dass der Kläger den Bereicherungsausgleich nur hilfsweise geltend macht, ist durch den Senat zu beachten, weil es sich insoweit um einen eigenständigen Streitgegenstand und nicht nur um eine weitere rechtliche Begründung für den hauptsächlich geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch handelt.
202aa.
203Nach der herrschenden Auffassung bestimmt sich der Streitgegenstand im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zweigliedrig nach dem Klageantrag und dem zur Beurteilung gestellten Lebenssachverhalt (vgl. Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl. 2014, Einleitung Rn. 63).
204Zwar hat der Kläger hier einen einheitlichen Klageantrag auf Zahlung weiterer 109.500,00 € (über den bereits zuerkannten Betrag von 23.000,00 € hinaus) gestellt. Zur Begründung dieser Rechtsfolge beruft er sich aber auf zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte, nämlich vorrangig auf den (mietvertraglich oder sonstig geschuldeten) Ausgleich für seine baulichen Maßnahmen auf dem Mietgrundstück und hilfsweise auf Bereicherungsausgleich dafür, dass der Mietvertrag früher als vorgesehen beendet wurde und der Vermieter die verbesserte Mietsache vorzeitig nutzen konnte.
205Dass es sich hierbei auch tatsächlich um zwei verschiedene prozessuale Ansprüche handelt, wird nach Auffassung des Senats zusätzlich dadurch untermauert, dass die Aufwendungsersatzansprüche des Klägers aus Mietvertrag oder aus § 539 Abs. 1 BGB der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB unterliegen (vgl. oben Gliederungspunkt 2 a.), während der Bereicherungsanspruch nicht unter § 548 Abs. 2 BGB fällt (vgl. BGH, Urt. vom 05.10.2005, Az.: XII ZR 43/03, Rn. 28, juris; BGH, Urt. vom 14.02.1968, Az.: VIII ZR 2/66, Rn. 9 ff., juris), sondern der Regelverjährung unterliegt.
206bb.
207Da der etwaige Bereicherungsanspruch des Klägers ein eigenständiger prozessualer Anspruch ist, träte er zusätzlich zu dem bereits durch das Landgericht rechtskräftig ausgeurteilten Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 23.000,00 € hinzu.
208Der Bereicherungsanspruch und der bereits rechtskräftig zuerkannte Aufwendungsersatzanspruch sind also kein einheitlicher Anspruch mit der Folge, dass die Berufung des Klägers schon dann unbegründet wäre, wenn der Bereicherungsanspruch unter 23.000,00 € läge. Vielmehr steht bereits rechtskräftig fest, dass an den Kläger 23.000,00 € zu zahlen sind (auch wenn dieser Anspruch tatsächlich verjährt ist); die Berufung des Kläger ist also (teilweise) schon dann begründet, wenn überhaupt ein Bereicherungsanspruch (wenn auch nur in geringer Höhe) bestünde, der neben den zuerkannten Aufwendungsersatzanspruch träte.
209b.
210Der Kläger hat allerdings jedenfalls nicht bewiesen, dass bei der Beklagten zu 1. eine Bereicherung eingetreten ist, die an den Kläger herauszugeben wäre.
211aa.
212In Rechtsprechung und Literatur grds. anerkannt ist allerdings ein Bereicherungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter bei vorzeitiger Beendigung eines eigentlich langjährig befristeten Mietvertrages. In diesem Fall verliert nämlich der Mieter, der Aufwendungen auf eine Mietsache gemacht hat, die mietvertraglich vorgesehene Möglichkeit, seine Aufwendungen durch Erwirtschaftung der Vorteile – im Sinne der Rentabilitätsvermutung – zu kompensieren, wofür ihm eigentlich die volle vertraglich vorgesehene Mietdauer zur Verfügung stünde. Demgegenüber kann der Vermieter früher als vertraglich vorgesehen die Investitionen des Mieters nutzen. Dieser Vermögensvorteil erfolgt also ohne Rechtsgrund und ist vom Vermieter nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben (vgl. BGH, Urt. vom 22.05.1967, Az.: VIII ZR 25/65, Rn. 23, juris; BGH, Urt. vom 05.10.2005, Az.: XII ZR 43/02, Rn. 24 ff., juris; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 539 Rn. 59 ff.). Ein solcher Bereicherungsanspruch besteht auch grds. unabhängig von einem etwaigen Aufwendungsersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter (vgl. BGH, Urt. vom 22.05.1967, aaO, Rn. 23, juris; BGH, Urt. vom 08.11.1995, Az.: XII ZR 202/94, Rn. 15, juris).
213bb.
214Selbst wenn man nach den zuvor dargestellten Grundsätzen dem Grunde nach einen Bereicherungsanspruch des Klägers als Mieter gegen die Beklagte zu 1. als Vermieterin bejahen wollte, für den auch die Beklagten zu 2. bis 4. als Gesellschafter der Beklagten zu 1. haften müssten, hat der Kläger eine Bereicherung der Beklagten zu 1., die an ihn herauszugeben wäre, jedenfalls nicht bewiesen.
215Eine solche Bereicherung liegt im Ausgangspunkt in der Möglichkeit des Vermieters, das durch die Baumaßnahmen des Mieters verbesserte Mietobjekt vorzeitig selbst nutzen zu können. Da die verfrühte Nutzungsmöglichkeit nicht in Natur herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB ihr Wert zu bestimmen. Es ist also grds. die aufgrund der Baumaßnahmen des Mieters erhöhte erzielbare Miete zu ermitteln, von der die bei Vermietung des Grundstücks im ursprünglichen Zustand (ohne Baumaßnahmen des Mieters) fiktiv zu erzielende Miete in Abzug zu bringen ist. Dies ist für den Zeitraum zu bestimmen, in dem der Vermieter die Mietsache vorzeitig im Vergleich zum eigentlich beabsichtigten Ende des Mietverhältnisses erhält.
216(a)
217Vorliegend sind allerdings bereicherungsrechtlich nur diejenigen vom Kläger geschaffenen baulichen Anlagen relevant, die auch tatsächlich nach dem Mietvertrag auf dem Grundstück der Beklagten zu 1. verbleiben durften und von dieser nach dem Zeitwert zu übernehmen waren.
218(aa)
219Somit kann der Kläger grds. nur einen Bereicherungsausgleich für die Errichtung der Werkhalle beanspruchen, weil diese auf dem Grundstück verbleiben und von der Beklagten zu 1. nach Ende der Mietzeit zum Zeitwert übernommen werden sollte.
220(bb)
221Für die 31 (außerhalb der Werkhalle aufgestellten) See-Container ist hingegen kein Bereicherungsausgleich zu leisten, weil sie vom Grundstück zu entfernen sind (vgl. oben Gliederungspunkt 3 b. bb.)
222Es ist nämlich treuwidrig, wenn jemand einen Bereicherungsausgleich bezüglich solcher Anlagen oder Gegenstände auf einem fremden Grundstück fordert, die er eigentlich zu entfernen hat (vgl. oben Gliederungspunkt 2 c. bb. (b) (bb)). Nach Auffassung des Senats gilt dieser Rechtsgedanke unabhängig davon, ob ein Bereicherungsausgleich nach § 951 BGB dafür gefordert wird, dass der Bereicherungsgläubiger das Recht an beweglichen Sachen durch Verbindung mit einem Grundstück nach § 946 BGB verloren hat (so oben bereits ausgeführt), oder ob sich der Bereicherungsausgleich darauf bezieht, dass ein Vermieter mit der Mietsache verbundene Einrichtungen oder Gegenstände des Mieters vorzeitig nutzen kann. Soweit ein Mieter die Anlage oder Gegenstände, für die ein Bereicherungsausgleich gefordert wird, zu entfernen hat, dies aber unterlässt, scheidet ein Bereicherungsanspruch aus Gründen der Treuwidrigkeit aus.
223Dass der Kläger von den Beklagten auch nicht Zahlung in Höhe der Mieten verlangen kann, die aufgrund der Nutzung der Container erzielt worden sind, hat der Senat bereits oben dargelegt.
224(cc)
225Soweit der Kläger das gemietete Grundstück anfänglich von Unrat und Bewuchs befreit und planiert hat, kann er dafür auch keinen Bereicherungsausgleich fordern, weil diese Maßnahmen nach §§ 5 Nr. 1, 14 Nr. 1 des Mietvertrages mit einem Mietzinserlass abgegolten worden sind.
226(b)
227Der für den bereicherungsrechtlichen Ausgleich relevante Zeitraum richtet sich hier maximal von der tatsächlichen Beendigung des Mietverhältnisses am 01.07.2007 bis zum 30.06.2016, mithin für höchstens 9 Jahre. Tatsächlich dürfte sogar zu erwägen sein, dass der Kläger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB für den Zeitraum, den er der Beklagten zu 1. das Mietobjekt vorenthalten hat, keinen Bereicherungsausgleich verlangen kann.
228(aa)
229Durch die Kündigung der Beklagten zu 1. nach § 57a ZVG mit Schreiben vom 29.12.2006 endete das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 580a Abs. 2 BGB mit Ablauf des 30.06.2007 (vgl. oben Gliederungspunkt 2. a. bb.).
230Frühestens ab diesem Zeitpunkt bestand also für die Beklagte zu 1. die Möglichkeit, den durch die Errichtung der Werkhalle gesteigerten Ertragswert des Grundstücks zu nutzen, indem sie vom Kläger für die Dauer der Vorenthaltung gem. § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB die – durch die Errichtung der Halle erhöhte – ortübliche Miete verlangen konnte.
231Tatsächlich dürfte der Kläger allerdings nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) gehindert sein, von der Beklagten zu 1. den Ausgleich für die Möglichkeit der Erzielung des gesteigerten Ertragswertes zu verlangen, obwohl er das Mietgrundstück selbst noch nutzt und die Beklagte zu 1. von der Nutzungsmöglichkeit ausschließt.
232Letztlich kommt es auf diesen Aspekt aber nicht an, so dass zugunsten des Klägers von einer bereicherungsrechtlichen Dauer von 9 Jahren auszugehen ist.
233(bb)
234Der Endzeitpunkt für den Bereicherungsausgleich ist der 30.06.2016, weil das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt durch den Vermieter auch gegen den Willen des Mieters auf jeden Fall beendet werden konnte, was schon bei Abschluss des Mietvertrages feststand.
235(aaa)
236Das Mietverhältnis wurde zunächst nach § 6 Nr. 1 des Mietvertrages für einen Zeitraum von 30 Jahren - nämlich vom 01.11.1985 bis zum 31.10.2015 - geschlossen. Allerdings wurde dem Kläger als Mieter das Optionsrecht eingeräumt, das Mietverhältnis einseitig um maximal weitere 4 x 5 Jahre zu verlängern, so dass sich eigentlich ein Zeitraum von 50 Jahren ergibt, den der Kläger das Mietobjekt hätte nutzen können. Selbst wenn der Kläger jedoch von seinen Optionen vollen Gebrauch hätte machen wollen, hätte der Vermieter das Mietverhältnis gem. § 544 BGB (entspricht § 567 BGB a.F.) nach Ablauf von 30 Jahren mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gem. § 580a Abs. 2 BGB kündigen können (vgl. zur gesetzlichen Kündigungsfrist oben Gliederungspunkt 2. a. bb. (b)), so dass das Mietverhältnis auf jeden Fall zum 30.06.2016 beendet worden wäre. Die Vorschrift des § 544 BGB ist nämlich auch bei Mietverträgen, deren Dauer 30 Jahre zunächst nicht übersteigt, anwendbar, wenn die längere Dauer im Sinne von § 544 BGB durch die Ausübung eines vereinbarten Optionsrechts erzwungen werden kann (vgl. Schmidt-Futterer/Lammel, aaO, § 544 Rn. 12).
237(bbb)
238Dabei verkennt der Senat nicht, dass beispielsweise eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nach § 550 BGB den bereicherungsrechtlich relevanten Zeitraum nicht verkürzt. Der Umstand, dass der Mietvertrag in einem solchen Fall vorzeitig kündbar ist, ändert nichts daran, dass die Parteien ursprünglich einen länger befristeten Mietvertrag haben vereinbaren wollen, der nach wie vor die Grundlage für die von dem Mieter getätigten Investitionen bildet (vgl. BGH, Urt. vom 29.04.2009, Az.: XII ZR 66/07, Rn. 8, juris).
239Hier liegt der Fall aber deshalb anders, weil in § 544 BGB eine unabdingbare gesetzgeberische Wertung dahingehend getroffen worden ist, dass Erbmietverhältnisse ausgeschlossen sein sollen (vgl. BGH, Urt. vom 27.11.2003, Az.: IX ZR 76/00, Rn. 17, juris). Daher ist es einem Mieter nicht möglich, eine – auch bereicherungsrechtlich - gesicherte Position bezüglich der Nutzung eines Mietobjektes zu begründen, die über den Zeitraum des § 544 BGB hinaus reicht. Er muss immer damit rechnen, dass das Mietverhältnis spätestens nach 30 Jahren mit der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet werden kann, auch wenn die Parteien in ihrem Mietvertrag einen längeren Zeitraum zu Grunde gelegt haben sollten.
240(c)
241Der gesteigerte Ertragswert des Mietobjekts, den die Beklagte zu 1. infolge der Kündigung des Mietverhältnisses nach §§ 57a ZVG, 580a Abs. 2 BGB vorzeitig erzielen konnte und grds. herauszugeben hat, ist die für die Werkhalle (ohne die übrigen Grundstücksflächen) erzielbare marktübliche Miete, weil das Mietobjekt ursprünglich unbebaut war. Hiervon zu subtrahieren ist aber die Miete, die die Beklagte zu 1. für die Mietfläche der Werkhalle auch dann hätte erzielen können, wenn diese Fläche nicht bebaut worden wäre; bereicherungsrechtlich relevant ist nämlich nur der gesteigerte Ertragswert.
242Bei der Bestimmung der Bereicherung der Beklagten zu 1. ist aber auch zu berücksichtigen, dass sie sich aufgrund der vorzeitigen Rückgabe des Mietobjektes einem höheren Aufwendungsersatzanspruch des Klägers als Mieter nach §§ 1 Nr. 2, 16 Nr. 3 des Mietvertrages ausgesetzt sah, als er bestanden hätte, wenn die Mietsache erst zum 30.06.2016 zurückgegeben worden wäre. Die Entschädigung war nämlich vertragsgemäß nach dem Zeitwert vorzunehmen, der bei der tatsächlichen Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 2007 höher war als bei einer Beendigung im Jahr 2016. Diese Differenz zwischen dem erhöhten Zeitwert und demjenigen bei planmäßigem Ende des Mietvertrages mindert also von vornherein die Bereicherung der Beklagten zu 1., ist also als Negativposten bei der Bestimmung der Bereicherung zu berücksichtigen.
243Dabei spielt es nach Überzeugung des Senats keine Rolle, dass der mietvertragliche Aufwendungsersatzanspruch des Klägers mittlerweile verjährt ist. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, als der Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. entstand, war sein Anspruch auf Zahlung eines mietvertraglichen Aufwendungsersatzanspruches ebenfalls schon entstanden und durchsetzbar, so dass die Bereicherung der Beklagten zu 1. schon zu diesem Zeitpunkt entsprechend vermindert war. Ein späterer Verlust der Durchsetzbarkeit des vertraglichen Aufwendungsersatzanspruches des Klägers vermag den bereicherungsrechtlich relevanten und bereits entstandenen Saldo nachträglich nicht mehr zu verändern.
244(aa)
245Bei der konkreten Bemessung der Bereicherung der Beklagten zu 1. steht dem Senat nach § 287 Abs. 1, 2 ZPO ein Ermessen zu, d.h. der Senat entscheidet hierüber unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung.
246Die Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO kann für die Entscheidung über die Höhe eines Bereicherungsanspruches herangezogen werden (vgl. BGH, GRUR 1962, 261, 262; Zöller-Greger, aaO, § 287 Rn. 2b), und hier sind auch deren Voraussetzungen erfüllt.
247Die vollständige Aufklärung aller maßgeblichen Umstände der streitigen Forderung ist schwierig und unverhältnismäßig.
248Eine am Wahrheitsbeweis des § 286 ZPO ausgerichtete wissenschaftlich exakte Bestimmung des gesteigerten Ertragswertes der Mietsache für den bereicherungsrechtlich relevanten Zeitraum, der durch die Differenz der Sachwerte im Zeitpunkt der tatsächlichen und der beabsichtigten Beendigung des Mietverhältnisses gemindert wird, ist nahezu unmöglich. Schon die Bestimmung des aktuellen Ertrags- und Sachwertes eines Mietobjektes ist komplex und von zahlreichen Faktoren (genauer Zustand des Mietobjektes, daraus folgende Ermittlung eines Marktpreises unter Berücksichtigung der exakten Marktlage vor Ort) abhängig. Hier ist aber der Ertragswert für eine zukünftige Periode zu ermitteln, und auch ist ein zukünftiger Sachwert zu bestimmen. Hierfür ist der Senat, selbst bei der erfolgten sachverständigen Unterstützung, auf Schätzungen und Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen im Sinne des § 287 ZPO angewiesen.
249(bb)
250Auch bei einer an den Grundsätzen des § 287 Abs. 1, 2 ZPO ausgerichteten Schätzung kann der Senat - gestützt auf das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. M vom 30.06.2010, ihr schriftliches Ergänzungsgutachten vom 24.06.2011 sowie die mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.01.2014 – nicht von einer Bereicherung der Beklagten zu 1. ausgehen.
251Dabei geht der Senat vorrangig davon aus, dass die Angriffe des Klägers gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten nicht durchgreifen.
252(aaa)
253Soweit es um die Ermittlung der marktüblichen Miete für die errichtete Werkhalle, die für die Bestimmung des gesteigerten Ertragswertes benötigt wird, geht, hat der Kläger vor allem kritisiert, dass die Sachverständige sich nicht hinreichend um die Ermittlung von Vergleichsmieten gekümmert habe, so dass die Bestimmung eines Mietzinses für die Werkhalle nicht ausreichend fundiert sei und den Wertermittlungsgrundsätzen gem. § 17 Abs. 1 ImmoWertV 2010 nicht genüge.
254Dabei kann nach Auffassung des Senates dahinstehen, ob vorliegend tatsächlich für die Ertragswertbestimmung die Vorschriften der ImmoWertV 2010 oder der - von der Sachverständigen herangezogenen - WertV 1988 anwendbar waren, weil sich keine relevanten Unterschiede ergeben und die Sachverständige jedenfalls auch die Vorgaben nach § 17 Abs. 1 ImmoWertV, wonach marktüblich erzielbare Beträge zu ermitteln sind, eingehalten hat. Zudem sind in diesem Zusammenhang die in den jeweiligen Fassungen dieser Bestimmungen zur Wertermittlung enthaltenen Regelungen nicht ausschlaggebend, weil sie im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Miete nicht aussagekräftig sind.
255Soweit es die vom Kläger gerügte fehlende Ermittlung von Vergleichsmieten angeht, gilt Folgendes:
256Die Sachverständige hat in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2014 ausgeführt, dass es ihr aufgrund der Besonderheiten des konkret zu bewertenden Mietobjektes (fehlende sanitäre Anlagen, Anbau von Containern anstelle einer Außenwand) gar nicht möglich gewesen sei, hinreichend vergleichbare Mietobjekte zu finden, deren Mieten als Vergleichsmieten zur Ermittlung der ortsüblichen Miete aussagekräftig gewesen wären. Dies hält der Senat für überzeugend. Selbst wenn die Sachverständige also tatsächlich über das Internet oder auf konkrete Nachfrage die Mieten benachbarter Objekte ermittelt hätte, wäre nicht sichergestellt gewesen, dass diese in ihrer Beschaffenheit überhaupt der konkreten Werkhalle hinreichend vergleichbar waren.
257Indem die Sachverständige auf der Grundlage des Mietspiegels der Grundstücksbörse Ruhr e.V. die monatlichen Mieten für Hallenflächen im Ruhrgebiet herangezogen und innerhalb dieses Rahmens die Miete aufgrund des exakten Zustands des Mietobjektes und ihrer sachverständigen Erfahrung bestimmt hat, sind die Anforderungen erfüllt, die an eine gutachterliche Bestimmung der angemessenen Miete zu stellen sind.
258(bbb)
259Soweit der Kläger bemängelt hat, dass die Sachverständige die etwaig für die freistehenden Container erzielbaren Mieten nicht berücksichtigt habe, wurde bereits dargelegt, dass diese für den Bereicherungsanspruch irrelevant sind (vgl. oben Gliederungspunkt (a)).
260(ccc)
261Auch ist der Einwand des Klägers, die von der Sachverständigen ermittelten Mieteinnahmen seien schon deshalb zu niedrig bemessen, weil allein durch die Vermietung der Freiflächen höhere Erträge erzielt werden könnten, nicht stichhaltig. Die für die Freiflächen erzielbaren Mieteinnahmen sind nämlich im Rahmen der Ermittlung des durch die Errichtung der Halle gesteigerten Ertragswertes grds. irrelevant. Die Freiflächen konnte die Beklagte zu 1. nämlich sowieso unabhängig von der Errichtung der Werkhalle vermieten.
262(ddd)
263Soweit sich der Kläger hauptsächlich gegen die Ermittlung des Sachwertes der Werkhalle durch die Sachverständige richtet, greifen auch diese Einwendungen nicht durch. Der Sachwert der Werkhalle ist nämlich im Rahmen des Bereicherungsanspruches des Klägers nur als ein die Bereicherung der Beklagten zu 1. mindernder Abzugsposten zu berücksichtigen.
264Nimmt man an, dass der Sachwert – entsprechend dem Vortrag des Klägers - höher ist, als es die Sachverständige dargestellt hat, führt dies in dem hier interessierenden Zusammenhang zu einem dem Kläger ungünstigeren Zahlenwerk, wie es sich aus den weiteren Ausführungen ergibt.
265(eee)
266Hinsichtlich der ortsüblichen Vergleichsmiete, die für die Ertragswertbestimmung zugrunde zu legen ist, hält der Senat grundsätzlich entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen einen Mietzins von 2,50 € für die eigentliche Werkhalle, die unstreitig eine Fläche von 106 m² aufweist, und von 2,00 € für den Anbau, der unstreitig eine Größe von 37 m² hat, für angemessen. Diese unterschiedlichen Ansätze rechtfertigen sich daraus, dass der Anbau keine vier massiven Außenwände aufweist, sondern eine Außenwand durch zwei angebaute Container ersetzt wird. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass dieses Provisorium einen deutlichen Mietzinsabschlag rechtfertige. Dem schließt sich der Senat an. Dieser Abschlag ist auch dann gerechtfertigt, wenn man nach der Vernehmung der Zeugen T, C, D, E und H davon auszugehen hat, dass der Anbau tatsächlich beheizt war. Indes ist deutlich mindernd zu berücksichtigen, dass die Werkhalle über keine sanitären Anlagen verfügte. Im Rahmen eines bloßen Bereicherungsausgleichs kann es auch keine Rolle spielen, warum dies so war. Es ist hier kein Verschulden der Parteien zu bewerten, sondern eine etwaig eingetretene Bereicherung ist schlicht abzuschöpfen.
267Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich die Bereicherung der Beklagten zu 1. wie folgt:
268(i)
269Es ergibt sich (entsprechend den Berechnungen der Sachverständigen) zunächst folgender Jahresrohertrag an Mieteinnahmen für die Werkhalle:
2702,50 €/m² x 106 m² x 12 Monate = 3.180,00 €
2712,00 €/m² x 37 m² x 12 Monate = 888,00 €
272Gesamtjahresrohmiete: 4.068,00 €
273Zur Ermittlung des Jahresreinertrages sind Verwaltungs-, Instandhaltungs-, nicht umlagefähige Betriebskosten und ein Mietausfallwagnis in Abzug zu bringen. Hierbei geht der Senat von den Ansätzen der Sachverständigen aus, die auch von den Privatgutachtern des Klägers nicht in Zweifel gezogen worden sind. Lediglich für das Mietausfallwagnis wurden dort nur 6 % statt 7 % der Jahresrohmiete veranschlagt, ohne dass sich ein nachvollziehbarer Grund für diese Kürzung findet.
274Die Jahresreinmiete bestimmt sich wie folgt:
275Jahresrohmiete: 4.068,00 €
276Abzüglich (Positionen auf volle Euro-Beträge gerundet):
277Verwaltungskosten: 3 % 122,00 €
278Mietausfallwagnis: 7 % 285,00 €
279Nicht umlagefähige Betriebskosten: 1 % 41,00€
280Instandhaltungskosten Halle (5 €/m² x 106 m²): 530,00 €
281Instandhaltungskosten Anbau (3,50 €/m² x 37 m²): 130,00 €
282Jahresreinmiete: 2.960,00 €
283(ii)
284Von diesem Jahresreinertrag für die Halle ist der erzielbare Jahresreinertrag für eine Freifläche von 143 m² in Abzug zu bringen, den die Beklagte zu 1. auch ohne Bebauung erlangt hätte. Der Bereicherungsanspruch soll nämlich nur den gesteigerten Ertragswert abschöpfen. Die Parteien haben hierzu unstreitig gestellt, dass für die Freiflächen ein Mietertrag von 0,45 € zu erzielen gewesen wäre.
285Mithin ergibt sich folgender Jahresrohertrag (gerundet auf volle Euro-Beträge):
2860,45 €/m² x 143 m² x 12 Monate = 772,00 €
287Die Jahresreinmiete bestimmt demnach wie folgt:
288Jahresrohmiete: 772,00 €
289Abzüglich (Positionen auf volle Euro-Beträge gerundet):
290Verwaltungskosten: 3 % 23,00 €
291Mietausfallwagnis: 7 % 54,00 €
292Nicht umlagefähige Betriebskosten: 1 % 8,00€
293Instandhaltungskosten (0,20 €/m² x 143 m²): 29,00 €
294Jahresreinmiete: 658,00 €
295Daher ergibt sich der folgende gesteigerte jährliche Reinertragswert durch die Hallenerrichtung:
296Jahresreinmiete Halle: 2.960,00 €
297Abzgl. Jahresreinertrag unbebaute Freifläche: 658,00 €
298Gesteigerter Jahresertragswert (Reinertrag): 2.302,00 €.
299(iii)
300Der durch die Hallenerrichtung gesteigerte Ertragswert für den bereicherungsrechtlich relevanten Zeitraum von 9 Jahren bestimmt sich dadurch, dass der Jahresertragswert (Reinertrag) mit dem Barwertfaktor für die Kapitalisierung multipliziert wird, der sich nach der Höhe des marktangemessenen Liegenschaftszinses und der Restnutzungsdauer richtet. Die Sachverständige hat den Liegenschaftszins mit 7 % bestimmt, was auch die Privatgutachten des Klägers nicht angegriffen haben. Der Barwertfaktor für die Kapitalisierung lässt sich der Anlage 1 zu § 20 ImmowertV entnehmen und beträgt bei einem Liegenschaftszins von 7 % und einer Restlaufzeit von 9 Jahren6,52.
301Mithin ergibt sich ein Reinertrag für die Halle für einen Zeitraum von 9 Jahren in Höhe von gerundet 15.009,00 €.
302(iv)
303Von diesem gesteigerten Reinertrag für einen Zeitraum von 9 Jahren sind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, die Reparaturkosten für die Beseitigung derjenigen Schäden abzuziehen, die für die Erhaltung der Substanz der Halle - und damit zur nachhaltigen Erzielung von Mieteinnahmen für die Dauer von 9 Jahren - erforderlich sind. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Sachverständige diese Schäden in ihrem Ergänzungsgutachten vom 24.06.2011 (dort Anlage, Bl. 417 GA) im Einzelnen nachvollziehbar wie folgt aufgelistet:
304Reparatur Unterstand 1: 1.100,00 €
305Einbringen eines Kaminzuges: 1.650,00 €
306Entwässerung der Unterstände:
307Dachrinnen: 660,00 €
308Fallrohre: 273,00 €
309Beseitigung Feuchteschäden Außenwand: 550,00 €
310Fliesenboden Anbau erneuern: 3.215,00 €
311Putz Fassade Hallenrückseite; 4.158,00 €
312Putz Anbau Rückfassade: 1.925,00 €
313Gesamtbetrag: 13.531,00 €
314Die Sachverständige hat einen abgerundeten Betrag von 13.500,00 € als Mängelbeseitigungskosten angesetzt.
315Hiervon sind nach der Anhörung der Sachverständigen aber die Kosten für die Fliesenerneuerung in Höhe von 3.215,00 € abzuziehen, weil nicht sicher festgestellt werden kann, dass die festgestellten Schäden auch vom Kläger verursacht worden sind. Außerdem sind die Kosten für das Einbringen des Kaminzuges zu subtrahieren, weil nach der Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht auszuschließen ist, dass tatsächlich ein funktionierender Kaminzug vorhanden war.
316Mithin verbleiben Reparaturkosten von 8.635,00 €.
317Also ergibt sich prinzipiell ein durch die Hallenbebauung gesteigerter Ertragswert unter Abzug der Reparaturkosten von 6.374,00 €, der als Bereicherung der Beklagten zu 1. an den Kläger herauszugeben wäre.
318(v)
319Hiervon ist aber nach den oben dargestellten Grundsätzen bereicherungsmindernd in Abzug zu bringen, dass die Beklagte zu 1. durch die um 9 Jahre vorzeitig erfolgte Rückgabe einen erhöhten Sachwert für die Halle zu zahlen hatte.
320Zugunsten des Klägers werden nachfolgend die – von ihm angegriffenen – Feststellungen der Sachverständigen zugrunde gelegt. Da der durch die Beklagte zu 1. zu zahlende erhöhte Sachwert ihre Bereicherung in Gestalt des gesteigerten Ertragswertes mindert, wirkt sich eine niedrigere Bestimmung des Sachwertes nur zu seinen – des Klägers - Gunsten aus.
321Die Sachverständige setzt als Normalherstellungskosten pro Kubikmeter (ohne Baunebenkosten) für die eigentliche Halle, die sie aufgrund der Beheizung als „Warmlager“ eingeordnet hat, einen Betrag von 96,00 € an.
322Für den Anbau, den die Sachverständige wegen einer angeblich fehlenden Beheizung als „Kaltlager“ angesehen hat, geht sie von Normalherstellungskosten pro Kubikmeter (ohne Baunebenkosten) in Höhe von 79,00 € aus.
323Die Baukosten berechnen sich daher aufgrund der unstreitigen Raummaße wie folgt:
324Baukosten Halle: 576 m³ Rauminhalt x 96 €/m³ Baukosten = 55.296,00 €.
325Kosten für zwei Unterstände: 3.000,00 €
326Außenanlagen: 3.000,00 €
327Gesamt: 61.296,00 €
328Hinzu kommen folgende Beträge (gerundet):
329Baunebenkosten (9 %) 5.517,00 €
330Versorgungsanschlüsse: 1.750,00 €
331Gesamtkosten Halle: 68.563,00 €.
332Baukosten Anbau: 156 m³ Rauminhalt x 79 €/m³ Baukosten = 12.324,00 €.
333Hinzu kommt folgender Betrag (gerundet):
334Baunebenkosten (9 %) 1.109,00 €
335Gesamtkosten Anbau: 13.433,00 €.
336Gesamtkosten Halle nebst Anbau: 81.996,00 €
337Wenn man nach den Angaben der Sachverständigen von einer Gesamtnutzungsdauer der Halle von 40 Jahren ausgeht und auch einen Fertigstellungstermin der Halle im Jahr 1988 zugrunde legt, ergibt sich bei einer linearen Wertminderung, von der alle Sachverständigen ausgehen, im Jahr 2007 (Restnutzungsdauer: 21 Jahre) folgender Sachwert der Halle:
33881.996,00 € x 21 Jahre (Restnutzungsdauer) / 40 Jahre (Gesamtnutzungsdauer) = 43.048,00 € (gerundet).
339Hiervon sind die nach Auffassung der Sachverständigen erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von 8.635,00 € zu subtrahieren, so dass sich ein Betrag von 34.413,00 € als Sachwert im Jahr 2007 ergibt.
340Von diesem Betrag ist nun grds. folgender Sachwert der Halle im Jahr 2016 (Restnutzungsdauer 12 Jahre) zu subtrahieren:
34181.996,00 € x 12 Jahre (Restnutzungsdauer) / 40 Jahre (Gesamtnutzungsdauer) = 24.599,00 € (gerundet).
342Hiervon sind die nach Auffassung der Sachverständigen erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von 8.635,00 € zu subtrahieren, so dass sich ein Betrag von 15.964,00 € als Sachwert im Jahr 2016 ergibt.
343Der Sachwert für das Jahr 2016 ist allerdings abzuzinsen, weil er dem Sachwert im Jahr 2007 gegenübergestellt wird. Es muss berücksichtigt werden, dass die Beklagte zu 1. die sowieso zu tätigende Zeitwertentschädigung in Höhe von 15.964,00 € nach dem Mietvertrag erst 9 Jahre später hätte erbringen müssen und mit dem Kapital in dieser Zeit hätte arbeiten können.
344Für eine Abzinsung wird üblicherweise folgende Formel verwendet, wobei „i“ der zugrunde zu legende Zinssatz (als reale Zahl) ist:
345Barwert zum Zeitpunkt 0 = Barwert nach n Perioden / (1 + i) n.
346Wenn man zugunsten des Klägers eine Verzinsung von bloß 1 %, was deutlich unterhalb der Inflationsrate liegt, annimmt, ergibt sich bei einem Zeitraum von 9 Jahren (entspricht „n“ Perioden) folgende Berechnung:
347Barwert zum Zeitpunkt 0 = 15.964,00 € / (1+0,01) 9= 14.597,00 € (gerundet).
348Der abgezinste Sachwert des Gebäudes im Jahr 2016 beträgt mithin 14.597,00 €.
349Daher ergibt sich, dass die Beklagte zu 1. im Jahr 2007 einen erhöhten Sachwert im Verhältnis zu dem (abgezinsten) Betrag des Jahres 2016 von 19.816,00 € (34.413,00 € - 14.597,00 €) zu zahlen gehabt hätte.
350(vi)
351Wenn man nun von einem gesteigerter Ertragswert der Halle für 9 Jahre in Höhe von 6.374,00 € ausgeht, wovon aber eine erhöhte Sachwertentschädigung von 19.816,00 € abzuziehen ist, ergibt sich, dass die Beklagte zu 1. tatsächlich gar nicht bereichert ist und ein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 BGB nicht besteht. Zu diesem Ergebnis gelangt man – wie sich aus dem obigen Rechenwerk ableiten lässt – auch, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass es zur Erzielung der Miete in der oben angesprochenen Höhe nicht erforderlich wäre, die von der Sachverständigen angeführten Mängel zu beseitigen.
352(vii)
353Diesem Ergebnis kann der Kläger letztlich nicht mit Erfolg entgegen halten, zu dem soeben dargelegten Rechenwerk sei der Senat nur auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen M gelangt, denen gegenüber aus verschiedenen und – nach Ansicht des Klägers – von dem Senat nicht hinreichend gewürdigten Gründen gravierende Bedenken bestünden.
354Selbst wenn man nämlich im Hinblick auf die streitgegenständliche Werkstatthalle dem Vortrag des Klägers zu der Höhe der angemessenen Miete und dem angemessenen Sachwert im Wesentlichen folgt, errechnet sich auf der Basis der weiter oben dargelegten rechtlichen Grundlagen keine der Beklagten zu 1. verbliebene Bereicherung.
355Dabei weist der Senat allerdings darauf hin, dass weder die Vernehmung der Sachverständigen noch die gegenüber der Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen M vorgebrachten Einwendungen des Klägers dem Senat Veranlassung geben, von einer angemessenen Miete für die Werkstatthalle über den Betrag von monatlich 4,50 € pro Quadratmeter hinaus auszugehen. Ein solcher Mietzins übersteigt denjenigen Höchstwert, den die Sachverständige auf der Grundlage des Mietspiegels der Grundstücksbörse Ruhr e.V. für Altbauhallen im Ruhrgebiet mit 3,50 € angegeben hat, bereits um den Betrag von 1 €. Der anderweitigen Vorstellung des Klägers steht schon entgegen, dass die Halle weder mit ihr zugeordneten sanitären Anlagen noch mit einer heutigen Anforderungen entsprechenden Heizungsanlage ausgestattet ist. Die nachhaltige Erzielbarkeit einer Miete in der soeben angesprochenen Höhe über den Zeitraum von 9 Jahren setzt zudem hier jedenfalls voraus, dass vorab die von der Sachverständigen festgestellten Mängel beseitigt werden.
356Mit dieser Maßgabe ergibt sich folgende Berechnung:
357Bestimmung des gesteigerten Ertragswertes bei einem einheitlichen Mietzins von 4,50 €
358Gesamtjahresrohmiete:
3594,50 €/m² x 143 m² x 12 Monate = 7.722,00 €
360Die Jahresreinmiete bestimmt sich wie folgt:
361Jahresrohmiete: 7.722,00 €
362Abzüglich (Positionen auf volle Euro-Beträge gerundet):
363Verwaltungskosten: 3 % 232,00 €
364Mietausfallwagnis: 7 % 541,00 €
365Nicht umlagefähige Betriebskosten: 1 % 77,00€
366Instandhaltungskosten Halle (5 €/m² x 143 m²): 715,00 €
367Jahresreinmiete: 6.157,00 €
368Hiervon ist die oben berechnete Jahresreinmiete für die Mietfläche als Freifläche (143 m²) in Höhe von 658,00 € zu subtrahieren, so dass sich ein gesteigerter Jahresertragswert (Reinertrag) von 5.499,00 € ergibt.
369Wenn man diesen Betrag mit dem Barwertfaktor für die Kapitalisierung von 6,52 multipliziert, ergibt sich ein Betrag von 35.853,00 € (gerundet), wovon die Reparaturkosten in Höhe von 8.635,00 € abzuziehen sind. Es verbleibt ein gesteigerter Ertragswert von 27.218,00 €.
370Bestimmung der aufgrund der vorzeitigen Rückgabe erhöhten Sachwertes auf der Grundlage des Klägervortrages
371Wenn man bezüglich des Sachwertes der Halle von den Angaben des Klägers ausgeht und Baukosten von 150,00 €/m³ bei einem unstreitigen Rauminhalt von 732 m³ ansetzt, bestimmt sich der Sachwert für die Kfz-Halle (ohne Außenanlagen und ohne Container) wie folgt:
372Baukosten: 732 m³ Rauminhalt x 150 €/m³ Baukosten = 109.800,00 €.
373Hinzu kommen nach den Klägerangaben folgende Beträge:
374Baunebenkosten (14%) 15.372,00 €
375Schleppdach: 8.000,00 €
376Gesamtkosten: 133.172,00 €.
377Wenn man – entsprechend den Klägerangaben - von einer Gesamtnutzungsdauer der Halle von 50 Jahren ausgeht und einen Fertigstellungstermin der Halle im Jahr 1991 zugrunde legt, ergibt sich bei einer linearen Wertminderung, von der alle Sachverständigen ausgehen, im Jahr 2007 (Restnutzungsdauer: 34 Jahre) folgender Sachwert der Halle:
378133.172,00 € x 34 Jahre (Restnutzungsdauer) / 50 Jahre (Gesamtnutzungsdauer) = 90.557,00 € (gerundet).
379Von diesem Wert sind diejenigen Reparaturkosten in Höhe von 8.635,00 €, die zur Erhaltung des Substanzwertes des Gebäudes erforderlich sind, in Abzug zu bringen, so dass sich ein Sachwert der Halle im Jahr 2007 in Höhe von 81.922,00 € ergibt.
380Hiervon ist grds. folgender Sachwert der Halle im Jahr 2016 (Restnutzungsdauer 25 Jahre) zu subtrahieren:
381133.172,00 € x 25 Jahre (Restnutzungsdauer) / 50 Jahre (Gesamtnutzungsdauer) = 66.586,00 € (gerundet).
382Hiervon sind die erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von 8.635,00 € zu subtrahieren, so dass sich ein Sachwert der Halle im Jahr 2016 in Höhe von 57.951,00 € ergibt.
383Der Sachwert für das Jahr 2016 ist - wie bereits erläutert – mit einem Jahreszinssatz von 1 % abzuzinsen:
384Barwert zum Zeitpunkt 0 = 57.951,00 € / (1+0,01) 9= 52.987,00 € (gerundet).
385Daher ergibt sich, dass die Beklagte zu 1. im Jahr 2007 einen erhöhten Sachwert im Verhältnis zu dem (abgezinsten) Betrag des Jahres 2016 von 28.935,00 € (81.922,00 € - 52.987,00 €) zu zahlen gehabt hätte.
386Im Ergebnis würde der gesteigerte Reinertrag in Höhe von 27.218,00 € (bei einem einheitlichen monatlichen Mietzins von 4,50 €/m² für die gesamte Hallenfläche nebst Anbau) immer noch vollständig durch die erhöhte Sachwertabfindung in Höhe von 28.935,00 € aufgezehrt, wenn man bei der Bemessung des Sachwertes die Angaben des Klägers zugrundelegt.
3876.
388Da sich bereits kein Hauptsacheanspruch des Klägers, der über den bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausginge, ergibt, hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges auch keinen weitergehenden Zinsanspruch.
389II.
390Über die Hilfsanschlussberufung der Beklagten war nicht zu befinden, weil diese zulässig nur für den Fall erhoben worden war, dass die Berufung des Klägers nicht zurückgewiesen wird.
391III.
392Auf die Berufung des Klägers war allerdings von Amts wegen (vgl. hierzu Zöller-Herget, aaO, § 97 Rn. 6 m.w.N.) die Kostenentscheidung des Landgerichts zu korrigieren, weil das Landgericht einen zu hohen Streitwert für den Rechtsstreit in 1. Instanz angesetzt hat. Dieser beträgt nach Auffassung des Senats nicht 795.400,00 €, sondern nur 290.500,00 €. Zur Begründung wird auf den gleichzeitig verkündeten Streitwertbeschluss des Senats vom 07.03.2014 Bezug genommen.
393Im Hinblick auf den geänderten Streitwert hat der Kläger nur 86 % der Kosten zu tragen, weil sein Obsiegen quotal höher zu bewerten ist.
394Der Kläger war in 1. Instanz in Höhe von insgesamt 41.000 € erfolgreich, so dass die Beklagten als Gesamtschuldner 14 % der Kosten zu tragen haben. Die Beklagten sind zur Zahlung von 23.000,00 € verurteilt worden und ihnen ist in gleicher Höhe eine Gegenforderung aberkannt worden. Allerdings erfolgte die Verurteilung der Beklagten nur Zug-um-Zug gegen Entfernung der Container, wobei der Senat diese Einschränkung mit einem Wert von 5.000,00 € berücksichtigt, um den sich das Obsiegen des Klägers mindert.
395IV.
396Die prozessualen Nebenentscheidungen des Berufungsurteils beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
397Trotz der abgeänderten Kostenquote für den Rechtstreit in 1. Instanz hatte die Berufung jedenfalls in der Hauptsache keinen Erfolg, der zu einer Quotelung der Kosten des Berufungsverfahrens führen könnte. Die Einschränkung der Zug-um-Zug Verurteilung ist geringfügig und hat keine kostenrechtlichen Auswirkungen.
398V.
399Die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 07. März 2014 - 30 U 162/12
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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 07. März 2014 - 30 U 162/12 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends; - 3.
wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 14. Juni 1990 gestattete die Gemeinde G. G. dem Kläger die Nutzung eines in ihrem Besitz befindlichen Hotelgrundstücks, das im Jahr 1950 in Volkseigentum übergeführt und der Gemeinde im Jahr 1989 von dem damaligen Rechtsträger, dem Amt für nationale Sicherheit, überlassen worden war. Mit notariellem Vertrag vom 24. September 1990 verkaufte die Gemeinde das Grundstück an den Kläger. Zu dessen Eintragung in das Grundbuch kam es in der Folgezeit nicht.
Bis zum Jahr 1994 ließen der Kläger und die von ihm gegründete „S. und K. GmbH“ Renovierungsarbeiten an dem Hotelgrundstück durchführen, die nach Art und Umfang zwischen den Parteien streitig sind.
Seit 1992 verlangte die Beklagte unter Hinweis auf ihren Eigentumserwerb nach Art. 21, 22 des Einigungsvertrags die Herausgabe des Grundstücks. Dem kam der Kläger im Februar 1995 im Hinblick auf ein von der Beklagten erwirktes Räumungsurteil nach.
Wegen der von dem Kläger mit 338.600 DM bezifferten renovierungsbedingten Aufwendungen erließ das Amtsgericht Potsdam am 11. März 1996 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte. Diese legte hiergegen am 19. März 1996 Einspruch ein. Im Juni 1997 trat die „S. und K. GmbH“ sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab.
Erstinstanzlich hat der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorgetragen , der Kläger habe am 30. März 1997 sämtliche Forderungen aus der Klage an ihn abgetreten. Gleichwohl hat das Landgericht über die von dem Kläger behaupteten Renovierungsarbeiten, die hierdurch bedingte Wertsteigerung des Grundstücks und – wegen einer von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung – über die Höhe des monatlichen Nutzungsentgelts Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten. Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 hat die Sparkasse Mittleres Erzgebirge eine mit „Abtretungserklärung“ überschriebene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Prozeßbevollmächtigten vom 30. März 1997 mit der Bitte um rechtliche Prüfung zu den Gerichtsakten gereicht. Hiervon sind die Prozeßbeteiligten nicht unterrichtet worden. Ausweislich der Sitzungsnieder-
schrift vom 5. April 2002 hat das Landgericht „mit Rücksicht auf die Zitatstelle in Thomas/Putzo, § 265 Rdn. 13, die verlesen wurde, auf eine etwaige Notwendigkeit der Umstellung des Klageantrages mit Rücksicht auf die Abtretung der Ansprüche des Klägers an Rechtsanwalt H. hingewiesen. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, das Gericht möge über diese Frage entscheiden. Das Landgericht hat sodann den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der Kläger wegen der erfolgten Abtretung nicht mehr aktivlegitimiert sei.
Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit der Maßgabe, daß Zahlung an Rechtsanwalt H. zu leisten ist. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, die Abtretungserklärung vom 30. März 1997 beziehe sich nicht auf die streitgegenständliche Forderung, sondern auf die Summe, welche die Beklagte nach einer etwaigen Verurteilung an den Kläger zahlen werde. Hierüber habe bei Abschluß der Vereinbarung Einvernehmen zwischen den Beteiligten bestanden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er die im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei wegen der von dem Landgericht festgestellten Abtretung nicht mehr Inhaber eines eventuellen Verwendungsersatzanspruchs gegen die Beklagte. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen, die eine erneute Feststellung gebieten könnten, bestünden nicht. Die erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptungen des Klägers zu dem Inhalt der am 30. März 1997 geschlossenen Abtretungsvereinbarung seien nicht zu berücksichtigen. Der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung an den Abtretungsempfänger sei unzulässig, weil das Landgericht keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Verwendungsersatzanspruchs getroffen habe.
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
II.
Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet ist (1.). Soweit es die Zulässigkeit des Hilfsantrags verneint hat, kann ihm dagegen nicht gefolgt werden (2.).
1. Mit seinem Hauptantrag macht der Kläger einen eigenen Verwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte geltend. Insoweit kann dahinstehen, ob und inwieweit die Voraussetzungen der §§ 994, 996 BGB erfüllt sind; der
Anspruch scheitert nämlich bereits an der fehlenden Sachlegitimation des Klägers. Das Landgericht hat in seinem Urteil festgestellt, daß der Kläger den Klageanspruch nach Eintritt der Rechtshängigkeit an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgetreten hat (a). An diese Feststellung war das Berufungsgericht nach der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO anwendbaren Vorschrift des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 gebunden, weil keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit bestanden (b). Auf der Grundlage dieser gemäß § 559 Abs. 2 ZPO auch in der Revisionsinstanz verbindlichen Feststellung ist es dem Kläger verwehrt, Leistung an sich selbst zu verlangen (c).
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die von dem Eingangsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen.
aa) Die damit angeordnete Bindungswirkung der erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des ZPO-RG, BT-Drs. 14/4722, S. 100) erstreckt sich auch auf sogenannte Rechtstatsachen. Den tatsächlichen Umständen (§ 138 Abs. 1 ZPO) stehen nämlich Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (Senat , BGHZ 135, 92, 95; Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, WM 1995, 1589, 1590; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 138 Rdn. 2). Hierher gehört der den Abschluß eines Abtretungsvertrags gemäß § 398 BGB umschreibende Begriff der Abtretung jedenfalls dann, wenn er, wie hier, von einem Rechtsanwalt verwendet wird (Senat, Urt. v. 2. Februar 1990, V ZR 245/88, BGHR ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsbegriff 3).
bb) Festgestellt sind nicht nur solche Tatsachen, hinsichtlich derer das erstinstanzliche Gericht aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO die Entscheidung getroffen hat, daß sie wahr oder nicht wahr sind. Eine derartige Beschränkung des tatsächlichen Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts wäre nicht sachgerecht, weil das erstinstanzliche Urteil regelmäßig auch auf nicht beweisbedürftigen, insbesondere unstreitigen Tatsachen beruht. Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung deshalb auch solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, sei es, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), ausdrücklich zugestanden (§ 288 ZPO) oder – wie die von dem Kläger behauptete Abtretung - unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben (MünchKomm -ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 529 Rdn. 5). Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis des in § 559 Abs. 2 ZPO verwendeten Begriffs der von dem Revisionsgericht zugrunde zu legenden Feststellungen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 8; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 20; Zöller/Gummer, aaO, § 559 Rdn. 11; für § 561 Abs. 2 ZPO a.F.: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 561 Rdn. 31), die wegen der in § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Bezugnahme in dem Berufungsurteil auch die von dem erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen umfassen.
b) Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der von dem Landgericht festgestellten Abtretung des Klageanspruchs, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO erneute Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt
erforderlich gemacht hätten, lagen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. aa) Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BT-Drs. 14/4722, S. 100; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW 2003, 169, 171). Dies gilt insbesondere dann, wenn es Beweise fehlerhaft erhoben oder gewürdigt (Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Umdruck S. 6) oder wenn es Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 5). Einen derartigen Verfahrensfehler stellt es nicht dar, daß das Landgericht den Inhalt der schriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März 1997 unberücksichtigt gelassen und seine Entscheidung allein auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 1998 behauptete Abtretung gestützt hat. Da die von der Sparkasse Mittleres Erzgebirge zu den Gerichtsakten gereichte Vertragsurkunde erstinstanzlich von keiner der Parteien in Bezug genommen worden war, handelte es sich nicht um Parteivortrag, den das Landgericht seiner Entscheidung hätte zugrunde legen dürfen. Hieraus folgt zugleich, daß die mit der Berufung erhobene Rüge, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf der von den Parteien nicht vorgetragenen Abtretungserklärung, sachlich unzutreffend ist. Sie wird von der Revision auch nicht aufrecht erhalten.
bb) Zweifelhaft können die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auch durch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden, soweit sie in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind, weil ihre Geltendmachung in erster Instanz we-
gen eines von dem Gericht zu vertretenden Umstands (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO) oder sonst ohne Verschulden der Partei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben ist (BT-Drs. 14/4722, S. 101; Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 19; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Schnauder, JuS 2002, 162; Crückeberg, MDR 2003, 10). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den von dem Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Inhalt der schriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März 1997 ebensowenig erfüllt wie im Hinblick auf die von ihm im Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen aufgestellte Behauptung, eine Abtretung der Klageforderung hätten die Beteiligten nicht gewollt.
(1) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d. h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes (Grunsky, NJW 2002, 800; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1903) Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten , die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem Eingangsgericht jedoch erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden (BT-Drs. 14/4722, S. 101; MünchKomm -ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 531 Rdn. 20; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 17) und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden ist (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03, Umdruck S. 8). Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung über den ursprünglichen (Haupt-)Antrag ebenso wie das Landgericht auf die von dem Kläger in erster Instanz behauptete Abtretung der Klageforderung gestützt hat. Neues Vorbringen zu diesem bereits dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Gesichtspunkt war dem Kläger daher verwehrt.
(2) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des Eingangsgerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlaß gegeben hätten (BT-Drs. 14/4722, S. 101; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 531 Rdn. 23; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 18). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht die ihm obliegende Hinweispflicht jedoch nicht verletzt. Zwar konnte der Kläger aus dem Umstand, daß das Landgericht trotz der bereits vorgetragenen Abtretung Beweis zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Verwendungsersatzanspruchs erhoben hat, schließen, daß es auf diesen Gesichtspunkt für die gerichtliche Entscheidung nicht ankommen werde. Er hatte daher zunächst keinen konkreten Anlaß, zu der Frage der Abtretung weiter vorzutragen oder sein Vorbringen in dem Sinn richtig zu stellen , daß tatsächlich keine Abtretung vereinbart worden sei. Dies änderte sich jedoch, nachdem das Landgericht auf die Bedeutung der Abtretung für die Fassung des Klageantrags hingewiesen hatte. Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung verlesene Kommentarstelle mußte dem anwaltlich vertretenen Kläger bewußt gewesen sein, daß seine auf Zahlung an sich selbst gerichtete Klage wegen der von ihm vorgetragenen Abtretung des Klageanspruchs keinen Erfolg haben konnte, wenn das Landgericht mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Abtretungsempfänger für erforderlich hielt. Selbst wenn der Kläger, wie von der Revision behauptet, davon ausgegangen sein sollte, das Landgericht habe in dieser Frage noch keine abschließende Position eingenommen, hätte er jedenfalls mit der Möglichkeit einer Klageabweisung rechnen müssen. Damit wäre es aus Sicht des Klägers nicht nur geboten gewesen , den Klageantrag – wie in der Berufungsinstanz geschehen – zumindest hilfsweise auf Zahlung an den Abtretungsempfänger umzustellen. Darüber
hinaus hätte auch Anlaß bestanden, im Rahmen des ursprünglichen Klageantrags zu der Frage der Abtretung ergänzend Stellung zu nehmen. Daß dies dem Kläger in erster Instanz, sei es auch nach Einräumung einer von ihm zu beantragenden Schriftsatzfrist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 2002, X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320), nicht möglich gewesen wäre, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Von sich aus mußte das Landgericht jedenfalls nicht auf einen weiteren Sachvortrag des Klägers hinwirken, da dessen Prozeßbevollmächtigter ausdrücklich um eine gerichtliche Entscheidung gebeten hatte und keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, sein Vortrag zu der erfolgten Abtretung könne ergänzungs- oder korrekturbedürftig sein.
(3) Hat der Kläger damit diejenigen tatsächlichen Umstände, die nach seiner Auffassung der Annahme einer Abtretung der Klageforderung entgegenstehen , in erster Instanz nicht vorgebracht, obwohl ihm diese Umstände und deren Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, beruht die unterlassene Geltendmachung auf Nachlässigkeit; das schließt eine Berücksichtigung dieser Umstände in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO aus (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 101; Musielak /Ball, aaO, § 531 Rdn. 19; Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 531 Rdn. 18 f.; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1904). Das Berufungsgericht mußte deshalb der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, er und sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter hätten keine Abtretung der Klageforderung vereinbaren wollen, ebensowenig nachgehen wie der Frage, ob die schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 30. März 1997 nur die von dem Kläger aufgrund eines obsiegenden Urteils erlangten Geldmittel erfaßt.
c) Auf der Grundlage der von dem Landgericht fehlerfrei festgestellten Abtretung hat das Berufungsgericht einen in der Person des Klägers bestehenden Verwendungsersatzanspruch zu Recht verneint. Zwar hat die nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung des Klageanspruchs keinen Einfluß auf dessen prozessuale Geltendmachung (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Rechtsvorgänger behält daher weiter seine Prozeßführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen weiterführen (Prozeßstandschaft ). Aufgrund der veränderten materiellen Rechtslage muß der Kläger jedoch grundsätzlich Leistung an seinen Rechtsnachfolger verlangen. Weigert er sich, wie hier, so muß die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen werden. Diese Grundsätze, die der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 26, 31, 37; BGH, Urt. v. 28. September 1982, VI ZR 221/80, WM 1982, 1313; Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207; Urt. v. 20. November 1996, XII ZR 70/95, NJW 1997, 735, 736) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 83; Zöller/Greger, aaO, § 265 Rdn. 6a; Musielak/Foerste, aaO, § 265 Rdn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 265 Rdn. 17; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 265 Rdn. 13; a.A. die sogenannte Irrelevanztheorie: Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 102 IV 2, S. 585; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 28. Aufl., § 87 III 3, S. 354) entsprechen , stellt auch die Revision nicht in Frage.
Auch war der Kläger nicht etwa deshalb zur Einziehung der abgetretenen Forderung im eigenen Namen befugt, weil ihm der Abtretungsempfänger eine Einziehungsermächtigung erteilt hätte (vgl. BGHZ 26, 31, 37; BGH, Urt. v. 28. September 1982, aaO). Eine entsprechende Behauptung hat der Kläger in
erster Instanz nicht aufgestellt. Sie läßt sich auch seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz, soweit es überhaupt zu berücksichtigen ist, nicht entnehmen. Wäre die Klageforderung, wie nunmehr von dem Kläger vorgetragen, nicht abgetreten worden, hätte keinerlei Anlaß zu der Erteilung einer Einziehungsermächtigung bestanden.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der erstmals in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag, mit dem der Kläger einen Verwendungsersatzanspruch seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geltend macht, sei unzulässig, weil er entgegen § 533 Nr. 2 ZPO nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen waren. Eine mit der Berufung vorgenommene Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Abtretungsempfänger stellt nämlich unabhängig davon, ob sie unbedingt erfolgt oder, wie hier, von dem Mißerfolg des auf Leistung an den Kläger selbst gerichteten Hauptantrags abhängig ist, keine § 533 ZPO unterfallende Klageänderung dar.
a) § 533 ZPO knüpft in seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Begriff der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO an (Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 533 Rdn. 3). Danach ist eine objektive Klageänderung gegeben, wenn sich der Streitgegenstand verändert, insbesondere, wenn bei gleich bleibendem oder geändertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird (Zöller /Greger, aaO, § 263 Rdn. 2; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 263 Rdn. 1 f.). Wie eine Klageänderung zu behandeln ist der Fall einer nachträglichen (Eventual -)Klagenhäufung, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (BGH, Urt. v. 29. April 1981, VIII ZR 157/80, WM 1981, 423, 427; Urt. v. 10. Januar 1985, III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842; Urt. v. 26. Mai 1986, II ZR 237/85,
NJW-RR 1987, 58; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 263 Rdn. 21; Zöller /Greger, aaO, § 263 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 263 Rdn. 4) und der deshalb auch von § 533 ZPO erfaßt wird (MünchKommZPO /Rimmelspacher, aaO, § 533 Rdn. 10; Musielak/Ball, aaO, § 533 Rdn. 6).
b) Handelt es sich allerdings um eine Antragsänderung, die, wie die Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Abtretungsempfänger, den Bestimmungen des § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO unterfällt (für eine Anwendung von § 264 Nr. 2 ZPO: BGH, Urt. v. 3. Juni 1987, IVb ZR 68/86, FamRZ 1987, 926, 928; Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505; Musielak /Foerste, aaO, § 265 Rdn. 10; Zöller/Greger, aaO, § 264 Rdn. 3b; für eine Anwendung von § 264 Nr. 3 ZPO: Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 265 Rdn. 42; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 87; Rosenberg/Schwab/Gottwald, aaO, § 101 I 3), ist sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klageantrags finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, keine Anwendung (MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 4). Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO (Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 264 Rdn. 1; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 4), sondern auch für § 533 ZPO (a.A. Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 533 Rdn. 3, die jedenfalls § 533 Nr. 2 ZPO anwenden wollen), weil § 264 ZPO gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist.
c) Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags gem. § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Vorschrift, der die prozeßökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien fördern soll (MünchKomm-ZPO/Lüke,
aaO, § 264 Rdn. 1). Kann das Berufungsgericht auf der Grundlage des bereits in erster Instanz angefallenen Prozeßstoffs eine abschließende Entscheidung über den modifizierten Klageantrag treffen, widerspräche es den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit, würde man die Parteien, gestützt auf § 533 ZPO, auf einen neuen Rechtsstreit verweisen, in dem das erstinstanzliche Verfahren wiederholt werden müßte und das Berufungsgericht erneut mit der Sache befaßt werden könnte. Nach früherem Recht (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 264 ZPO) war eine derart unökonomische Verfahrensgestaltung ausgeschlossen , weil § 264 ZPO in der Berufungsinstanz Anwendung fand (BGHZ 85, 140, 143; BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 5) und in den von der Vorschrift geregelten Fällen eine Antragsänderung unabhängig von dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen ermöglichte. Für das reformierte Berufungsverfahren etwas anderes anzunehmen, hätte im Vergleich zu dem früheren Recht eine verstärkte Belastung der Gerichte und eine verzögerte Erledigung der Streitsachen zur Folge. Damit würde das Ziel der Zivilprozeßreform, die Effizienz innerhalb der Ziviljustiz zu steigern (BT-Drs. 14/4722, S. 1), offensichtlich verfehlt.
d) § 533 ZPO steht einer Anwendung des § 264 ZPO auf das Berufungsverfahren nicht entgegen (§ 525 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
aa) Mit den in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmalen der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit wollte der Gesetzgeber die bereits nach bisherigem Recht (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 263 ZPO) geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer zweitinstanzlichen Klageänderung übernehmen (BT-Drs. 14/4722, S. 102). Auf das Vorliegen dieser Vorausset-
zungen kam es jedoch auch bislang nicht an, wenn es sich um eine Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO handelte (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 264 ZPO). Daß der Gesetzgeber hieran etwas ändern wollte, läßt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Die Annahme, derartige Modifizierungen des Klageantrags sollten nach neuem Recht nur noch unter den in § 533 Nr. 1 ZPO geregelten Voraussetzungen zulässig sein, ist auch deshalb fernliegend, weil diese Antragsänderungen in aller Regel als sachdienlich anzusehen sind (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 2), § 533 Nr. 1 ZPO insoweit also ohnehin keine zulässigkeitsbeschränkende Wirkung haben könnte.
bb) Sinn und Zweck des § 533 Nr. 2 ZPO gebieten es ebenfalls nicht, Antragsänderungen gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO in der Berufungsinstanz als Klageänderungen anzusehen.
(1) § 533 Nr. 2 ZPO bringt die geänderte Funktion des Berufungsverfahrens zum Ausdruck, die keine vollständige zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet , sondern in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient (BT-Drs. 14/4722, S. 64, 102). Für diesen Berufungszweck ist es unerheblich, ob das erstinstanzliche Gericht subjektiv fehlerhaft gehandelt und entschieden hat, was nicht der Fall ist, wenn seine Entscheidung gemessen an dem in erster Instanz gestellten Klageantrag - wie hier - zutreffend ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob das erstinstanzliche Urteil objektiv fehlerhaft ist, was nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts zu beurteilen ist (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 513 Rdn. 7; Rimmelspacher , NJW 2002, 1897). Damit kann sich die Korrekturbedürftigkeit des mit der Berufung angefochtenen Urteils auch aus einer im Berufungsverfahren
erfolgten Modifizierung des Klageantrags ergeben, wenn, wie im vorliegenden Fall, mit der Umstellung des Klageantrags einer Veränderung der materiellen Rechtslage Rechnung getragen wird, an deren sachgerechter Beurteilung das erstinstanzliche Gericht wegen des in erster Instanz gestellten Klageantrags gehindert war.
(2) Ausweislich der Gesetzesbegründung will § 533 Nr. 2 ZPO verhindern , daß im Wege der Klageänderung unzulässiger neuer Tatsachenstoff in das Berufungsverfahren eingeführt wird (BT-Drs. 14/4722, S. 102). In den Fällen des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO ist das aber schon deswegen nicht zu befürchten , weil die Vorschrift insoweit voraussetzt, daß der - bereits in erster Instanz dargelegte - Klagegrund unverändert bleibt. Sollen zu dessen Ergänzung neue Tatsachen vorgetragen werden, ist dies nur in den durch § 531 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen zulässig. Damit ist sichergestellt, daß der von dem Berufungsgericht zu beurteilende Prozeßstoff im wesentlichen mit demjenigen der ersten Instanz übereinstimmt.
(3) Schließlich soll durch die Regelung des § 533 Nr. 2 ZPO vermieden werden, daß das Berufungsgericht eine Klageänderung bei Vorliegen der in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen zwar zulassen müßte, an einer der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung über die geänderte Klage aber gehindert sein könnte, weil es gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu der ursprünglichen Klage festgestellten Tatsachen zugrunde legen darf (BTDrs. 14/4722, S. 102). Diese Gefahr, die den Gesetzgeber zu einer über die frühere Rechtslage hinausgehenden Beschränkung der Zulässigkeit zweitinstanzlicher Klageänderungen bewogen hat, besteht bei einer Antragsänderung
gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht. Vielmehr kann das Berufungsgericht bei der Beurteilung des modifizierten Klageantrags auf den gesamten in erster Instanz angefallenen Prozeßstoff zurückgreifen.
(a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. März 2004 (V ZR 257/03) ausgeführt hat, gelangt mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozeßstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (Umdruck S. 14). Im Gegensatz zum Revisionsrecht (§ 559 Abs. 1 ZPO) enthalten die gesetzlichen Vorschriften über das Berufungsverfahren keine das berücksichtigungsfähige Parteivorbringen beschränkende Bestimmung. Eine Verengung des zweitinstanzlichen Prozeßstoffs auf das aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtliche Parteivorbringen ergibt sich auch nicht aus § 314 ZPO, weil dem Urteilstatbestand im Hinblick auf schriftsätzlich angekündigtes Parteivorbringen keine negative Beweiskraft zukommt (Umdruck S. 17 f. m.w.N.). Unabhängig hiervon kann der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils den der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Prozeßstoff auch deshalb nicht begrenzen, weil das Berufungsverfahren nicht nur, wie das Revisionsverfahren, der Rechtsfehlerkontrolle, sondern gemäß § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO auch der Kontrolle und Korrektur fehlerhafter Tatsachenfeststellungen dient (BT-Drucks. 14/4722, S. 64; Hannich /Meyer-Seitz, aaO, § 513 Rdn. 1, 7, 12 f.). Dies setzt voraus, daß das Berufungsgericht schriftsätzlich angekündigtes entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen darf, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet oder übersehen worden ist und das deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (Barth, NJW 2002, 1702, 1703). Die in § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Funktion der Berufung würde eine den berücksichtigungsfähigen Prozeßstoff begrenzende Wirkung des
erstinstanzlichen Urteils also selbst dann ausschließen, wenn man im übrigen mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH, Urt. v. 16. Mai 1990, IV ZR 64/89, NJW-RR 1990, 1269) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13. April 1989, 1 B 21/89, juris) an der negativen Beweiskraft des Urteilstatbestands ohne Einschränkungen festhielte. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im Ergebnis ohne Bedeutung, so daß es weder einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen (§ 132 GVG) noch an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 RsprEinhG) bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000, XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185 zu § 132 GVG; GmS-OGB, BGHZ 88, 353, 357 zu § 2 RsprEinhG).
(b) Bei der Entscheidung über den modifizierten Klageantrag ist das Berufungsgericht nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO an die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag getroffenen Feststellungen gebunden. Kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts (Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 35; Ball, ZGS 2002, 146, 149) für die Beurteilung des modifizierten Klageantrags auf Tatsachen an, die in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt worden sind, dann bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und inwieweit die Voraussetzungen eines von dem Kläger an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgetretenen Verwendungsersatzanspruchs gemäß §§ 994, 996 BGB erfüllt sind und in welchem Umfang ein solcher Anspruch gegebenenfalls durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen ist. Durch die Zurückverweisung der Sache (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, die erforderlichen Fest-
stellungen nachzuholen. Dabei kann es die Ergebnisse der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme verwerten, soweit nicht deren Wiederholung nach den von der Rechtsprechung zu §§ 398, 402 ZPO entwickelten Grundsätzen geboten ist (vgl. Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03, Umdruck S. 10 m.w.N.).
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends; - 3.
wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, - 2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und - 3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, der in B. eine Schreinerei betreibt, beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung für die Einspeisung von Strom aus einer von ihm betriebenen Photovoltaikanlage in deren Netz. Im Jahre 2005 errichtete der Kläger auf seinem Betriebsgelände fünf Stahlmasten, auf denen jeweils nachgeführte Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von 22,5 kWp (Kilowatt Peak) installiert wurden. Drei dieser Stahlmasten sind entlang der südlichen Wand einer auf dem Betriebsgelände des Klägers befindlichen ca. 33 m x 20 m großen Produktions- und Lagerhalle aufgestellt worden. Die Stahlmasten überragen das Hallendach. Auf den Stahlmasten sind jeweils aus mehreren Einzelmodulen bestehende ca. 30 qm große Photovoltaikmodule angebracht. Die Module werden je nach Sonnenstand zur optimalen Energiegewinnung automatisch eingestellt. Um die Verstellbarkeit zu gewährleisten, sind die Module über das Dach hinausgeführt. Die Stahlmasten sind im Erdreich in Köcherfundamenten eingebracht und weisen an zwei Stellen ca. 20 cm lange, waagrechte Verbindungsstücke zur Hallenwand auf, die jeweils an den Stahlmasten angeschweißt und an der Hallenwand mittels vier Schrauben mit Dübeln befestigt sind.
- 2
- Östlich von der Produktions- und Lagerhalle stellte der Kläger zwei weitere Stahlmasten auf. Auf diesen waren in gleicher Weise wie bei den drei entlang der Halle aufgestellten Masten Photovoltaikmodule angebracht. Auch diese Masten waren mittels im Erdreich eingebrachter Köcherfundamente befestigt. Sie waren mittels zweier Querverstrebungen, die in der Mitte durch einen im Boden befestigten Pfeiler abgestützt wurden, miteinander verbunden. Auf den Querverstrebungen befand sich eine Bedachung in der Größe von ca. 3 m x 14,50 m, die der Kläger als Unterstand für Fahrzeuge und Anhänger benutzte.
- 3
- Der Kläger setzte die Photovoltaikanlagen am 28. Juni 2005 in Betrieb und speiste die erzeugte elektrische Energie in das Netz der Beklagten ein. Im Zeitraum 28. Juni 2005 bis 5. Juli 2006 erzeugte er eine Strommenge von 28.610 kWh. Die Beklagte zahlte ihm auf die Grundvergütung, für die sie eine Anspruchsberechtigung des Klägers in Abrede stellt, zur Vermeidung eines Antrags des Klägers auf Erlass einer Leistungsverfügung nach § 12 Abs. 5 EEG 2004 unter Vorbehalt 13.454,19 €. Sie hält sich lediglich für verpflichtet, dem Kläger eine Vergütung in Höhe der ihr durch die Einspeisung ersparten Aufwendungen , nämlich 0,0422 €/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
- 4
- Die Parteien haben, um einen Antrag des Klägers auf Erlass einer Leistungsverfügung nach § 12 Abs. 5 EEG 2004 zu vermeiden, mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 23. Mai 2006 beziehungsweise 30. Mai 2006 vereinbart , dass die Grundvergütung zur Abwendung einer Leistungsverfügung unter Vorbehalt und ohne Erfüllungswirkung bezahlt werde und der Kläger innerhalb von acht Wochen ab Zustandekommen der Vereinbarung gegenüber der Beklagten belege, "dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung nach § 11 Abs. 1 und/oder Abs. 2 EEG" bestünden oder alternativ innerhalb von acht Wochen ab Zustandekommen der Vereinbarung Klage auf Feststellung eines Anspruchs auf "Vergütung nach § 11 EEG" erhebe; anderenfalls würden weitere Zahlungen unverzüglich bis zur Durchführung des Klageverfahrens zur Feststellung des Vergütungsanspruchs eingestellt.
- 5
- Im Verlauf des Jahres 2008 hat der Kläger eine weitere Halle unter Verwendung der vorhandenen Stahlmasten sowie eines neuen Stahlmasts errichtet und zwar dergestalt, dass die Stahlmasten mit den darauf befindlichen Photovoltaikmodulen aus dem Dach dieser Halle herausragen. Die bis Ende Juli 2008 fertig gestellte Halle, in der sich unter anderem Sanitär- und Sozialräume für Mitarbeiter befinden, wird als Produktionshalle zur Herstellung von Fliegenschutzfenstern und Türkonstruktionen verwendet.
- 6
- Mit der am 1. August 2006 zugestellten Klage hat der Kläger Zahlung einer erhöhten Stromeinspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 EEG 2004 für den Zeitraum 28. Juni 2005 bis 5. Juli 2006 in Höhe von 4.643,01 € sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung für die abgenommene elektrische Energie in Höhe von 54,53 Cent/kWh (erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 EEG 2004) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, hilfsweise 43,42 Cent/kWh (Grundvergütung nach § 11 Abs. 1, 5 EEG 2004) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer begehrt. Der Kläger hat dabei die Auffassung vertreten, die drei ehemals mit der Wand der Produktions- und Lagerhalle unter Verwendung von Schrauben und Dübeln verbundenen Stahlmasten seien im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich an einem Gebäude angebracht. Hinsichtlich des Unterstandes ist der Kläger der Auffassung, dieser schütze darunter abgestellte Anhänger und Fahrzeuge vor Witterungseinflüssen; deshalb seien auch die beiden zur Konstruktion des Unterstandes verwendeten Photovoltaikanlagen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich an einem Gebäude, dem Unterstand, angebracht.
- 7
- Hinsichtlich der zum 1. August 2008 fertig gestellten Halle hat der Kläger die Auffassung vertreten, ihm stehe jedenfalls ab diesem Zeitpunkt der erhöhte Vergütungssatz nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 zu. Denn die ehemals mit der Produktions - und Lagerhalle verschweißten drei Stahlmasten seien auf die Weise in die neue Halle integriert worden, dass sie als deren Stützen fungierten und demgemäß integrativer und notwendiger Bestandteil der Statik der neuen Halle seien. Gleiches gelte für drei weitere Stahlmasten. Von dem vormaligen Unterstand sei ein Stahlmast unverändert geblieben, ein weiterer sei umgebaut worden ; darüber hinaus sei ein neuer Stahlmast gleichen Typs hinzugekommen. Jedenfalls stehe ihm für den gesamten geltend gemachten Zeitraum die Grundvergütung nach § 11 Abs. 1, 5 EEG 2004 in Höhe von 43,42 Cent/kWh zu, denn das gesamte Betriebsgrundstück sei schon vor Errichtung der Photovoltaikanlage durch Schotter und Asphaltbelag befestigt gewesen und als Lagerplatz genutzt worden. Deshalb seien sämtliche Stahlmasten durchgängig auf einer baulichen Anlage im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004 angebracht.
- 8
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 892,37 € nebst Zinsen zu bezahlen. Weiterhin hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von seiner Photovoltaikanlage erzeugte und von der Beklagten ab- genommene elektrische Energie im Zeitraum 6. Juli 2006 bis 31. Juli 2008 mit 43,42 Cent/kWh und ab 1. August 2008 mit 46,75 Cent/kWh jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu vergüten. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein über die Verurteilung der Beklagten hinausgehendes Zahlungsbegehren weiter. Mit ihrer Anschlussrevision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
- 9
- Sowohl die Revision des Klägers als auch die Anschlussrevision der Beklagten haben keinen Erfolg.
A.
- 10
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 11
- Die auf Zahlung und Feststellung gerichtete Klage sei zulässig. Das Rechtsschutzinteresse für die Leistungsklage ergebe sich daraus, dass sich die Beklagte weigere, die mit der Klage geltend gemachte Einspeisevergütung zu bezahlen. Ob in dem vorgerichtlichen Schriftverkehr vom 18. Mai 2006, 23. Mai 2006, 30. Mai 2006 und 6. Juli 2006 eine prozessuale Vereinbarung der Parteien dahingehend zu sehen sei, dass die Rechtsfragen vorrangig mittels Feststellungsklagen geklärt werden sollten, könne offen bleiben, denn gegebenenfalls bezöge sich eine solche Vereinbarung allenfalls auf die unter Vorbehalt allein auf eine mögliche Grundvergütung erbrachten Zahlungen. Denn diese unter Vorbehalt und ohne Erfüllungswirkung erbrachten Zahlungen auf die Grundver- gütung seien in der Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Feststellungsklage gestellt worden. Nur insoweit könnte der Vereinbarung - wenn überhaupt - ein Verzicht des Klägers auf Erhebung einer Leistungsklage entnommen werden. Der vorliegend geltend gemachte Zahlungsantrag betreffe jedoch nicht die unter Vorbehalt bezahlten Beträge, sondern den darüber hinausgehenden Differenzbetrag zu der vom Kläger berechneten erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG 2004.
- 12
- Dem Kläger stehe für den Zeitraum 28. Juni 2005 bis 31. Juli 2008 ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach § 11 Abs. 1, 5 EEG 2004 in Höhe von 43,42 Cent/kWh zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu. Die Voraussetzungen einer erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 seien dagegen für diesen Zeitraum weder für die Photovoltaikanlagen erfüllt, die sich auf den drei entlang der östlichen Hallenwand aufgestellten Stahlmasten, noch für diejenigen , die sich auf den beiden Stahlmasten befänden, an denen der Unterstand befestigt gewesen sei.
- 13
- Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bestehe ein Anspruch auf erhöhte Vergütung nur, wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sei. Die drei mit der Gebäudewand mittels Schrauben und Dübeln verbundenen Solaranlagen seien jedoch nicht ausschließlich an einem Gebäude angebracht, weil sie nicht ausschließlich von der Halle, an der die Stahlmasten befestigt seien, sondern zumindest auch von den im Erdboden eingebrachten Köcherfundamenten, in die wiederum die Stahlmasten verankert seien, getragen würden. Die ausschließliche Anbringung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 setze voraus, dass sämtliche wesentlichen Bestandteile der Anlage vollständig auf oder an einem Gebäude befestigt sein müssten, so dass das Gewicht der Anlage allein von dem Gebäude getragen werde. Auch die Verbindungen zum Gebäude durch die Querstreben führ- ten nicht dazu, dass die Photovoltaikmodule mit den darunter befindlichen Stahlmasten allein von der Halle getragen würden. Vielmehr werde das Gewicht der Anlage einschließlich der Stahlmasten jedenfalls auch durch die Betonfundamente getragen.
- 14
- Auch die beiden Photovoltaikanlagen, die auf den Stahlmasten befestigt gewesen seien, die zur Errichtung des Unterstandes benutzt worden seien, seien nicht ausschließlich auf oder an einem Gebäude angebracht. Zwar sei der Unterstand als bauliche Anlage anzusehen, da er die Voraussetzungen des Gebäudebegriffs nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 erfülle. Die bauliche Konstruktion des Unterstandes, insbesondere das im Wesentlichen aus in Betonfundamenten eingelassenen Stahlmasten bestehende Tragwerk, offenbare jedoch deutlich, dass die Gesamtanlage in erster Linie auf die Energieerzeugung und nur untergeordnet auf eine Gebäudenutzung ausgerichtet sei. Denn ein Dach zum Schutz vor Fahrzeugen hätte ersichtlich mit einfacheren baulichen Mitteln errichtet werden können. Damit sei das nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 zum Ausdruck gebrachte Abhängigkeitsverhältnis der Photovoltaikanlage gegenüber dem Gebäude nicht gegeben. Die Photovoltaikmodule seien nicht derart auf oder an einer die Hauptsache bildenden Gebäudekonstruktion , dem Unterstand, angeordnet und befestigt, dass sie hiervon in ihrem Bestand abhingen. Das Tragwerk in Form der im Erdboden mittels Köcherfundamenten verankerten Stahlmasten sei vielmehr ohne Zwischenschaltung eines durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichneten Gebäudes darauf ausgerichtet und in der Lage, die Photovoltaikmodule zu tragen. Die Verbindung der Stahlmasten mit Querverstrebungen und die darauf befindliche Überdachung seien für den Bestand der Photovoltaikmodule ohne Bedeutung. Damit falle die Anlage bereits nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 EEG 2004.
- 15
- Der Kläger habe als Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Abs. 3 EEG 2004 gegen die Beklagte als Netzbetreiberin (§ 3 Abs. 7 EEG 2004) jedoch Anspruch auf Zahlung der Grundvergütung in der Zeit vom 28. Juni 2005 bis 31. Juli 2006 gemäß § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 5 EEG 2004 für den von den Photovoltaikmodulen erzeugten Strom. Da die Anlage des Klägers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs oder auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs durchgeführt worden sei, in Betrieb genommen worden sei, erfordere der Vergütungsanspruch - wie sich im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 3 EEG 2004 ergebe -, dass die Stromerzeugungsanlagen an oder auf einer baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sei, angebracht seien. Vorliegend seien die Photovoltaikmodule über die diese tragenden Stahlmasten auf dem vorhandenen durch Schotterung befestigten Lagerplatz angebracht. Bei einem solchen befestigten Lagerplatz handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von § 11 Abs. 3 EEG 2004. Auf diesem befestigten Lagerplatz sei die Photovoltaikanlage des Klägers schließlich auch angebracht. Auch der Schutzzweck des § 11 Abs. 3 EEG 2004, unbebaute freie Flächen zu schützen, gebiete es nicht, dem Kläger die Grundvergütung nach § 11 Abs. 1, Abs. 5 EEG 2004 zu versagen. Denn die Fläche, auf der die Photovoltaikmodule errichtet worden seien, sei bereits vor der Errichtung der Stahlmasten mit den Photovoltaikmodulen aufgeschottert worden und damit als bauliche Anlage anzusehen gewesen.
- 16
- Nach dem Neubau der Produktionshalle habe der Kläger ab 1. August 2008 aufgrund des Betriebs seiner auf dieser Halle befindlichen Photovoltaikmodule Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2, Abs. 5 EEG 2004 in Höhe von 46,75 Cent/kWh zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- 17
- Die neue Halle sei unter Verwendung von sechs Stahlmasten, die unter anderem der Aufmontage der Drehköpfe mit den Photovoltaikmodulen dienten, errichtet worden. Die Stahlmasten seien in die Außenwände der Hallenwände integriert worden. Die drei entlang der alten Halle vorhanden gewesenen Stahlmasten und ein weiterer Stahlmast, der vormals zu dem Unterstand gehört habe, hätten dabei ohne örtliche Veränderung Verwendung gefunden; zwei weitere Stahlmasten, davon ein zu dem ehemaligen Unterstand gehöriger, seien mit höherer Wandungsstärke unter Verwendung von in der Erde eingebrachten Köcherfundamenten neu aufgestellt worden. Die vorhandenen Köcherfundamente seien durch Aufbetonierungen verstärkt und durch umlaufende Fundamentierung untereinander mit weiteren Fundamenten verbunden worden. Die Verstärkung der Fundamente sei erforderlich gewesen, weil die Stahlmasten statisch nicht nur das Gewicht der Photovoltaikanlagen, sondern zusätzlich auch die Dachlasten, also das Dach des Gebäudes selbst und Schneelasten, zu tragen hätten. Bei dieser Sachlage bildeten die nachträglich errichtete Halle sowie die sechs Stahlmasten ein einheitliches Gebäude, wobei die Stahlmasten wesentliche Bestandteile im Sinne des § 97 Abs. 2 BGB des Gebäudes seien. Es liege deshalb eine als einheitliches Gebäude anzusehende Gesamtanlage vor, auf das die Drehköpfe mit den Photovoltaikmodulen durch Montage auf den Flanschplatten der Stahlmasten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich angebracht seien.
- 18
- Zwar seien die sechs Stahlmasten weiterhin geeignet, die Photovoltaikmodule auch selbständig zu tragen, ohne dass sie dabei der Unterstützung des neu errichteten übrigen Gebäudes bedürften. Jedoch seien die Stahlmasten in das Statikkonzept des Gebäudes derart eingebunden worden, dass sie als statische Trägerkonstruktion (auch) des Gebäudes angesehen werden müssten. Sie seien erforderlich, um auch die Kräfte des neuen Hallendaches abzutragen. Die Standorte der Stahlmasten seien jedenfalls zum Teil an den Grundriss der zu errichtenden Halle sowie deren Stärke und Fundamentierung an die statischen Anforderungen des Hallendaches angepasst worden. Die Stahlmasten seien daher nicht nur statisch, sondern auch optisch und bautechnisch in das Gebäudekonzept eingebunden worden, so dass die Halle als ein eigenständiges Gebäude anzusehen sei, bei dessen Errichtung die Verwendung solcher Stahlmasten als Trägergerüst auch dann nicht als völlig unverhältnismäßig erschiene , wenn keine Anbringung von Solaranlagen geplant gewesen wäre.
- 19
- Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs sei § 11 Abs. 5 EEG 2004 zu berücksichtigen. Danach seien die Mindestvergütungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitraum neu in Betrieb genommene Anlagen um 5 % des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes zu senken und auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden. Zwar seien die Solaranlagen überwiegend nicht erst mit dem Neubau der Halle in Betrieb genommen worden. Jedoch seien mit dem Neubau der Halle und der Integration der Stahlmasten in dieselbe erstmalig die Voraussetzungen für den Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 geschaffen worden. Für diesen gesetzlich nicht geregelten Fall sei eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 5 EEG 2004 geboten. Ende Juli 2008 sei der Neubau der Halle fertig gestellt worden, so dass als Jahr der Inbetriebnahme 2008 anzusehen sei. Es errechne sich demnach ab 1. August 2008 ein Vergütungsanspruch von 46,75 Cent/kWh.
B.
- 20
- Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen sind.
I.
- 21
- Die von dem Kläger erhobene Leistungsklage ist zulässig.
- 22
- Die Rüge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe die Individualvereinbarung der Parteien vom 23./30. Mai 2006 rechtsfehlerhaft ausgelegt, da sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Vereinbarung ergebe, dass der Wille der Parteien dahin gegangen sei, die zwischen ihnen hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Klägers strittigen Rechtsfragen im Falle einer Klageerhebung ausschließlich durch eine Feststellungsklage zu klären, bleibt ohne Erfolg.
- 23
- Revisionsrechtlich ist die Auslegung von Vertragserklärungen durch den Tatrichter lediglich darauf überprüfbar, ob dieser sich mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat und ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften beachtet worden sind (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 19; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 12; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33; jeweils mwN). Dies ist entgegen der Auffassung der Anschlussrevision der Fall.
- 24
- Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob in dem vorprozessualen Schriftverkehr der Parteien eine Vereinbarung des Inhalts zu sehen sei, dass die strittigen Rechtsfragen vorrangig mittels einer Feststellungsklage geklärt werden sollten. Denn sei dies der Fall, bezöge sich eine solche Vereinbarung allenfalls auf die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen auf eine mögliche Grundvergütung nach § 11 Abs. 1 EEG 2004. Der Streitgegenstand der Leistungsklage betreffe jedoch nicht die unter Vorbehalt gezahlten Beträge, sondern den darüber hinaus gehenden Differenzbetrag zu der vom Kläger be- rechneten erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG 2004. Dieses Verständnis der Prozessvereinbarung der Parteien ist jedenfalls möglich und daher für das Revisionsgericht bindend.
II.
- 25
- Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
- 26
- Die Beklagte, die als Netzbetreiberin (§ 3 Abs. 7 EEG 2004) verpflichtet ist, den von dem Kläger als Anlagenbetreiber (§ 3 Abs. 3 EEG 2004) in der bezeichneten Photovoltaikanlage (§ 3 Abs. 1, 2 EEG 2004) erzeugten Strom aus solarer Strahlungsenergie abzunehmen und zu übertragen (§ 4 Abs. 1 EEG 2004), hat diesen Strom gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2004 zu vergüten.
- 27
- Dies hat bis 31. Juli 2008 nach dem durch § 11 Abs. 1, 5 EEG 2004 bestimmten Grundvergütungssatz zu geschehen, da für die vom Kläger bis dahin betriebenen fünf Photovoltaikmodule die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2, 3 EEG 2004 für eine nach Absatz 2 erhöhte Vergütung nicht erfüllt waren. Ab 1. August 2008 bestimmt sich der Vergütungssatz nach § 11 Abs. 2, 5 EEG 2004, da die Stromerzeugungsanlagen des Klägers ab diesem Zeitpunkt ausschließlich auf einem Gebäude angebracht sind. Der Kläger hat daher für den Zeitraum 28. Juni 2005 bis 5. Juli 2006 unter Berücksichtigung der von der Beklagten unter Vorbehalt geleisteten Zahlung Anspruch auf Zahlung von restlich 892,37 € nebst Zinsen. Weiterhin ist der Feststellungsanspruch des Klägers insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, den vom Kläger in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom im Zeitraum 6. Juli 2006 bis 31. Juli 2008 mit 43,42 Cent/kWh und ab 1. August 2008 mit 46,75 Cent/kWh, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, zu vergüten.
- 28
- 1. Die vom Kläger beanspruchte Einspeisevergütung ist noch nach den Bestimmungen des EEG 2004 zu beurteilen. Dieses Gesetz ist zwar inzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) erst am 1. Januar 2009 und damit nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum geschehen.
- 29
- 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen angenommen, dass es hinsichtlich der drei ehemals mit der Produktions- und Lagerhalle verbundenen Photovoltaikmodule bis 31. Juli 2008 an den Anspruchsvoraussetzungen für den erhöhten Vergütungssatz nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 fehlt. Hinsichtlich der beiden Photovoltaikmodule , die ehemals zusammen mit den angebrachten Querstreben einen Unterstand bildeten, ist der erhöhte Vergütungsanspruch aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 3 EEG 2004 ausgeschlossen.
- 30
- a) Photovoltaikanlagen sind nur dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07, NJOZ 2009, 783 Rn. 14 f.).
- 31
- Diese Voraussetzung erfüllten die drei neben der Produktions- und Lagerhalle auf Stahlmasten befestigten Photovoltaikmodule nicht. Die Stahlmasten sind zwar mit jeweils zwei angeschweißten Konsolen unter Verwendung von Schrauben und Dübeln mit der Hallenwand verbunden worden. Damit sollte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch lediglich eine Stabilität der Masten und eine Abstandswahrung zur Dachrinne der Halle gewährleistet werden. Die Verbindungen der Masten mit dem Gebäude führten deshalb nicht dazu, dass die Photovoltaikmodule allein von der Halle getragen werden; vielmehr werden das Gewicht der Module und der darunter befindlichen Masten jedenfalls auch durch die Betonfundamente der Masten getragen.
- 32
- Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen nichts anderes. Der Sachverständige hat lediglich ausgeführt, dass die Masten mit der Hallenwand erfahrungsgemäß deshalb verbunden werden, um ein Anschlagen der Stützbäume an den Hallendachrand zu verhindern. Diese Aussage stellt die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Statik der Photovoltaikmodule nicht in Frage.
- 33
- b) Hinsichtlich der beiden Photovoltaikmodule, deren Stahlmasten zusammen mit einer auf Querstreben befestigten Überdachung einen Unterstand bildeten, kann dahinstehen, ob es - wie es das Berufungsgericht annimmt - auch hier daran fehlt, dass die Anlagen an oder auf einem Gebäude angebracht waren. Denn ein erhöhter Vergütungsanspruch des Klägers scheitert diesbezüglich bereits an dem Ausschlusstatbestand des § 11 Abs. 3 EEG 2004, weil der Zweck des Gesamtbauwerks in erster Linie auf die Erzeugung von Solarstrom und nur untergeordnet auf eine Gebäudenutzung ausgerichtet war.
- 34
- Ist die Stromerzeugungsanlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 des Baugesetzbuches oder auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, in Betrieb genommen wurde. Da die in der Vorschrift benannten baurechtlichen Voraussetzungen im Streitfall weder festgestellt sind noch die Revision hierzu übergangenen Sachvortrag des Klägers rügt, hängt der Anspruch des Klägers auf Zahlung der erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 im Streitfall davon ab, ob die Gesamtanlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Solarstrom errichtet worden ist. Dies hat das Berufungsgericht in vertretbarer und damit revisionsrechtlich hinzunehmender tatrichterlicher Würdigung verneint.
- 35
- Für diese Beurteilung kommt es unter Berücksichtigung der den Errichtungsvorgang prägenden Umstände auf das funktionale Verhältnis zwischen der baulichen Anlage/des Gebäudes (hier: Unterstand) und der auf oder an ihr zur Erzeugung von Solarstrom angebrachten Anlage an. Für die Beurteilung der Vorrangigkeit der Zweckbestimmung ist maßgebend, ob das Gebäude/die bauliche Anlage auch ohne die Anlage zur Erzeugung von Solarstrom in vergleichbarer Form errichtet worden wäre oder ob die Errichtung unterblieben oder in einer wesentlich anderen Gestaltung erfolgt wäre. Die Erzeugung von Solarstrom muss sich gegenüber der Gebäudenutzung als nachrangige Zweckbestimmung darstellen (Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09, NJW 2011, 380 Rn. 24 ff.). Daran fehlt es hier.
- 36
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die bauliche Konstruktion des Unterstandes, insbesondere das aus den in Betonfundamenten eingelassenen Stahlmasten bestehende Tragwerk deutlich offenbare, dass die Gesamtanlage in erster Linie auf die Energieerzeugung und nur untergeordnet auf eine Gebäudenutzung ausgerichtet sei; denn eine Bedachung zum Schutz von Fahrzeugen hätte ersichtlich auch mit wesentlich einfacheren baulichen Mitteln errichtet werden können. Gegen diese vertretbare tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die Rüge der Revision, diese Würdigung finde im Prozessstoff keine Stütze, geht fehl, denn das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Beurteilung ersichtlich auf die im Tatbestand Bezug genomme- nen gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, insbesondere auf die von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbilder des Unterstandes.
- 37
- 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger für den Zeitraum 28. Juni 2005 bis 31. Juli 2008 einen Vergütungsanspruch nach § 11 Abs. 1, Abs. 5 EEG 2004 und ab 1. August 2008 einen erhöhten Vergütungsanspruch aus § 11 Abs. 2, Abs. 5 EEG 2004 zuerkannt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Anschlussrevision der Beklagten bleiben ohne Erfolg.
- 38
- a) Die fünf ehemals mit der Produktions- und Lagerhalle des Klägers verbundenen beziehungsweise zu einem Unterstand ausgebauten Stahlmasten mit den darauf befindlichen Photovoltaikmodulen waren bis 31. Juli 2008 auf einer baulichen Anlage im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004 angebracht.
- 39
- aa) Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 3 EEG 2004 (BT-Drucks. 15/2864, S. 44) ergibt, ist unter einer baulichen Anlage in Anlehnung an das Verständnis der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen jede mit dem Erdboden verbundene aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage wie etwa Straßen, Stellplätze, Deponieflächen, Aufschüttungen, Lagerund Abstellplätze zu verstehen (Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 11 Rn. 52; Salje, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Rn. 79). Bei einem durch Schotterung befestigten Lagerplatz handelt es sich somit um eine bauliche Anlage im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004 (vgl. Gädtke/Johlen, BauO NRW, 2011, § 2 Rn. 32).
- 40
- bb) Die Photovoltaikmodule waren auch über die sie tragenden Stahlmasten auf dem bereits vorhandenen, durch Schotterung befestigten Lagerplatz des Klägers, der geeignet und dazu bestimmt war, Fahrzeuge und größere Anhänger zu tragen, im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004 angebracht. Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 29. Oktober 2008 (VIII ZR 313/07, aaO Rn. 16) entschieden, dass im Regelungszusammenhang des § 11 Abs. 3 EEG 2004 im Gegensatz zu den strengeren Anforderungen nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 jede baulich-konstruktive Anbringung der Photovoltaikanlage auf oder an der baulichen Anlage genügt. Im Streitfall reichte es daher aus, dass sich - wie es das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - die Photovoltaikmodule räumlich oberhalb der baulichen Anlage (hier: des Lagerplatzes) befanden und baulich-konstruktiv über die sie tragenden Stahlmasten und deren Betonfundamente im darunter liegenden Erdboden verankert waren. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist dazu eine unmittelbare baulich-konstruktive Verbindung der einbetonierten Stahlmasten mit dem Schotterbelag des Lagerplatzes , wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht erforderlich.
- 41
- b) Ab 1. August 2008 sind die besagten fünf bereits vorhandenen Photovoltaikmodule sowie ein weiteres auf einem Stahlmast montiertes Modul ausschließlich auf einem Gebäude angebracht, so dass dem Kläger ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2, 5 EEG 2004 zusteht.
- 42
- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger Ende Juli 2008 eine neue Halle zur Herstellung von Fliegenschutzfenstern und Türkonstruktionen fertig gestellt, in dem sich auch Sanitär- und Sozialräume für Mitarbeiter befinden. Zur Statik des Tragwerks dieser neuen Halle hat er die fünf bereits vorhandenen Stahlmasten mit den jeweils darauf befindlichen Photovoltaikmodulen sowie einen weiteren Stahlmast mit einem darauf befestigten Photovoltaikmodul verwendet. Die Köcherfundamente der vorhandenen Stahlmasten wurden durch Aufbetonierungen verstärkt und untereinander sowie mit dem neuen Stahlmast mit weiteren Fundamenten verbunden. Damit wurde erreicht , dass die Stahlmasten nicht nur das Gewicht der Photovoltaikmodule, sondern zusätzlich auch das Gewicht des Daches des neuen Gebäudes tragen können. Bei dieser Sachlage ist die Würdigung des Berufungsgerichts, es handele sich nach Abschluss der Arbeiten um ein einheitliches Gebäude, wobei die die Photovoltaikmodule tragenden Stahlmasten wesentliche Bestandteile des Gebäudes nach § 97 Abs. 2 BGB geworden seien, nicht zu beanstanden. Es liegt demnach ab 1. August 2008 eine Anlage vor, die ausschließlich auf einem Gebäude angebracht ist. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ändert daran die Tatsache nichts, dass die Stahlmasten nach wie vor in der Lage sind, die Photovoltaikmodule eigenständig zu tragen. Die Anschlussrevision übersieht, dass die Stahlmasten nach Fertigstellung der Arbeiten unverzichtbare Elemente der Hallenstatik sind.
- 43
- Auch widerspricht die Zuerkennung eines erhöhten Vergütungssatzes ab 1. August 2008 nicht der Zwecksetzung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes, den Flächenverbrauch für die Errichtung von Solaranlagen zu begrenzen (vgl. hierzu Salje, aaO Rn. 58 f.; Altrock/Oschmann/Theobald, aaO Rn. 49). Anders als die Anschlussrevision meint, erhöhte sich der Flächenverbrauch im Streitfall mit der Integration der vorhandenen Stromerzeugungsanlagen in ein Gebäude nicht. Denn wird eine Photovoltaikanlage bereits auf einer baulichen Anlage im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004 - wie hier bis 31. Juli 2008 auf dem befestigten Lagerplatz - betrieben, ist der Flächenverbrauch bereits mit der Anbringung auf der baulichen Anlage eingetreten. In Bezug auf den Flächenverbrauch ist - wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Erweiterung einer bestehenden Stromerzeugungsanlage um ein Gebäude als ebenso neutral anzusehen wie der unzweifelhaft vom Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 EEG 2004 erfasste umgekehrte Fall der Erweiterung eines Gebäudes um eine Stromerzeugungsanlage.
- 44
- 4. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Höhe der zuerkannten Einspeisevergütung mit 46,75 Cent/kWh zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zutreffend bemessen.
- 45
- Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2004 festgelegten Ausgangsbetrag von 57,4 Cent/kWh nur einmal und nicht viermal um 5 % gemäß § 11 Abs. 5 EEG 2004 reduzieren dürfen. Das Gesetz verstehe in § 3 Abs. 4 EEG unter "Inbetriebnahme" der Anlage lediglich die erstmalige Inbetriebsetzung und Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Die vom Kläger betriebenen Photovoltaikmodule seien indes im Jahr 2005 in Betrieb gegangen. Dass sie später in ein Gebäude integriert worden seien, ändere an dieser erstmaligen Inbetriebsetzung nichts. Damit dringt die Revision nicht durch.
- 46
- Die Revision übersieht bei ihrer Betrachtung, dass das Gesetz in § 11 Abs. 5 EEG 2004 die jährlich ansteigende degressive Reduzierung des Vergütungssatzes auf den jeweils konkret in Ansatz zu bringenden Vergütungssatz nach § 11 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 EEG 2004 bezieht. Deshalb muss als zeitlicher Anknüpfungspunkt der prozentualen Reduzierung der Zeitpunkt herangezogen werden, in dem die Anlage erstmals Strom zu dem jeweiligen konkreten Vergütungssatz nach § 11 Abs. 1 beziehungsweise § 11 Abs. 2 EEG 2004 produziert hat. Da dem Kläger der erhöhte Vergütungssatz nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 erstmals ab 1. August 2008 zustand, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der sich hieraus ergebende Mindestvergütungssatz von 57,4 Cent/kWh für vier Jahre um jeweils 5 % des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgebenden Wertes gesenkt werden muss, nicht zu bestanden. Ball Dr. Frellesen Richterin Dr. Hessel ist dienstunfähig erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ball Dr. Achilles Dr. Schneider
LG Kassel, Entscheidung vom 21.02.2007 - 6 O 1431/06 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.01.2010 - 15 U 66/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung für die Einspeisung von Strom aus einer von ihm betriebenen Photovoltaikanlage in deren Netz. Er führt in M. einen von ihm 2004 erworbenen Gartenbaubetrieb. Auf dem Betriebsgelände befinden sich zwei Schattenhallen für die Aufzucht von lichtempfindlichen Pflanzen. Diese seitlich offenen Schattenhallen bestanden ursprünglich aus hölzernen Tragkonstruktionen und waren mit einem grobmaschigen Netz überzogen, welches Niederschläge durchließ, damit das Niederschlagswasser für die Bewässerung der darunter befindlichen Aufzuchtpflanzen genutzt werden konnte. Im Jahre 2007 ersetzte der Kläger nach Einholung einer Baugenehmigung die von ihm als baufällig angesehenen Holzkonstruktionen durch zwei pultförmige Tragkonstruktionen aus Stahl. Auf den in der Pultschräge befindlichen Stahlträgern, unter denen eine als Schattierungs- gewebe dienende grobmaschige Unterspannbahn befestigt ist, brachte er mittels einer auf den Stahlträgern befestigten Unterkonstruktion Photovoltaikmodule an, die dabei zueinander jeweils einen Abstand von ein oder zwei Zentimetern aufweisen und das zur Bewässerung benötigte Niederschlagswasser durchlassen.
- 2
- Der Kläger nahm die beiden Photovoltaikanlagen, die eine Leistung von je 29,16 kW erbringen, Anfang August 2007 in Betrieb und meldete sie bei der Beklagten als Netzbetreiberin an. Diese hält die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einspeisevergütung für nicht gegeben und verweigert die Zahlung der vom Kläger unter Zugrundelegung eines Satzes von 0,4920 € netto je Kilowattstunde für den Zeitraum bis 7. November 2007 beanspruchten Vergütung in Höhe von insgesamt 8.246,48 €. Die auf Zahlung dieser Vergütung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 603,70 € jeweils nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. September 2009 - 3 U 3/09, juris) hat ausgeführt:
- 5
- Hinsichtlich der geltend gemachten Einspeisevergütung stehe dem Kläger eine (erhöhte) Vergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918, im Folgenden : EEG 2004) zu. Denn die Photovoltaikanlage sei entgegen der Auffassung der Beklagten "auf einem Gebäude" angebracht. Dazu sei es nicht erforderlich, dass das Gebäude bereits vor der Montage der Anlage bestanden habe. Die Anlage könne vielmehr - wie sich bereits aus einem Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 ergebe - auch als Dach eines Gebäudes angebracht sein und so im Sinne eines wesentlichen Bestandteils in das Gebäude integriert sein. Trotz des auf den ersten Blick in andere Richtung weisenden § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 könne deshalb eine bauliche Anlage auch dann als Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 anzusehen sein, wenn ihr Dach erst durch die Photovoltaikmodule gebildet werde. Dem stehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 2008 (VIII ZR 313/07) nicht entgegen, da anders als im dort entschiedenen Fall die in Rede stehende Schattenhalle nicht eine eigenständige, vom Gebäude unabhängige, sondern eine auf der baulichen Anlage befestigte Tragkonstruktion aufweise. Die Module stellten die Dacheindeckung dar und komplettierten auf diese Weise die Anlage zum Gebäude. Wenn nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 auch Indachanlagen zu einer (erhöhten) Einspeisevergütung führten, spreche dies dafür, dass das Dach des Gebäudes - wie hier - durch die Module selbst gebildet werden könne. Denn bei Indachsystemen würden die Photovoltaikelemente in beliebiger Zahl nebenund übereinander in das Dach eingefügt, was nichts anderes bedeute, als dass bei einem solchen Dachsystem die Module das Dach decken und hierdurch die Anlage gegebenenfalls zum Gebäude vervollständigen könnten.
- 6
- Die Schattenhallen seien auch nicht mit der Folge eines Vergütungsausschlusses nach § 11 Abs. 3 EEG 2004 vorrangig zu Stromerzeugungszwecken errichtet worden. Die neue Konstruktion sei vielmehr entsprechend dem Zweck der ersetzten Konstruktion für den Gartenbaubetrieb des Klägers errichtet worden. Dabei habe die Stahlrohrkonstruktion angesichts der bestehenden Notwendigkeit , neue Beschattungshallen zu bauen, greifbare Vorteile geboten. Eine solche Konstruktion weise eine deutlich längere Lebensdauer als eine sonst in Betracht kommende Holzkonstruktion auf, was insbesondere bei Beanspruchung der Konstruktion durch das gewollt in die Halle abgeleitete Regenwasser von Gewicht sei. Zudem könnten die Beschattungselemente bei den neuen Hallen kostengünstig mit einer Tragseilkonstruktion angebracht werden. Aus der gegenüber der früheren Konstruktion massiveren Bauweise lasse sich hingegen nicht herleiten, dass die Schattenhallen ihrer Art nach vorrangig zu Stromerzeugungszwecken errichtet worden seien, zumal sie - wenn auch nicht als Gebäude , so doch als bauliche Anlagen im Sinne von § 11 Abs. 3 EEG 2004 - bereits vor dem Umbau vorhanden gewesen seien.
- 7
- Hinsichtlich der zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehle es an einer Begründung der Berufung, so dass das Rechtsmittel insoweit unzulässig sei.
II.
- 8
- Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
- 9
- Die Beklagte, die als Netzbetreiberin (§ 3 Abs. 7 EEG 2004) verpflichtet ist, den von dem Kläger als Anlagenbetreiber (§ 3 Abs. 3 EEG 2004) in der bezeichneten Photovoltaikanlage (§ 3 Abs. 1 und 2 EEG 2004) erzeugten Strom aus solarer Strahlungsenergie abzunehmen und zu übertragen (§ 4 Abs. 1 EEG 2004), hat diesen Strom gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2004 zu vergüten. Dies hat nach dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bezeichneten erhöhten Vergütungssatz zu geschehen, weil es sich bei den vom Kläger errichteten Schattenhallen, auf denen die Photovoltaikanlagen (im Folgenden: Anlagen) angebracht sind, um Gebäude im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG handelt. Diese Gebäude sind entgegen der Auffassung der Revision auch vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet wor- den, so dass ein Vergütungsanspruch des Klägers nicht nach § 11 Abs. 3 EEG 2004 ausgeschlossen ist.
- 10
- 1. Die vom Kläger beanspruchte Einspeisevergütung ist noch nach den Bestimmungen des EEG 2004 zu beurteilen. Dieses Gesetz ist zwar inzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) erst am 1. Januar 2009 und damit nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum geschehen.
- 11
- 2. Nach § 11 Abs. 1 EEG 2004 beträgt die Vergütung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde. Ist die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht, beträgt die Vergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2004 bis einschließlich einer Leistung von 30 kW mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde, wobei sich die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 ab 2005 jährlich um den in Absatz 5 beschriebenen Prozentsatz vermindern. Als Gebäude sind dabei nach der in § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 enthaltenen Legaldefinition selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen zu verstehen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Darunter fallen auch die vom Kläger errichteten Schattenhallen. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die vom Kläger auf diesen Hallen angebrachten Photovoltaikelemente als deren Überdeckung und die Hallen deshalb insgesamt als Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmung angesehen hat.
- 12
- a) Dem Begriff des Gebäudes kommt in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen unterschiedliche Bedeutung zu. Unter den in §§ 94 f. BGB zur Bestimmung der Bestandteilseigenschaft einer Sache verwendeten Gebäudebegriff , der in seiner sachenrechtlichen Zielsetzung auf eine Erhaltung wirtschaftlicher Werte sowie die Wahrung rechtssicherer Vermögenszuordnungen ausgerichtet ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434 unter III 1), werden etwa auch Brücken und Windkraftanlagen (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 94 Rn. 3 mwN) sowie vereinzelt sogar Mauern gefasst (vgl. dazu MünchKommBGB/Holch, 5. Aufl., § 94 Rn. 21), während etwa in steuerrechtlichen Bewertungszusammenhängen die Abgrenzung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen im Vordergrund steht und zu anderen Abgrenzungsergebnissen führen kann (dazu BFH, DStRE 2008, 99, 100 f.). In den Gesetzentwürfen zum EEG 2004 ist dagegen zunächst in der Begründung (BT-Drucks. 15/2327, S. 34) und sodann im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auch im Text von § 11 Abs. 2 EEG 2004 unmittelbar auf die mit den entsprechenden Bestimmungen der Landesbauordnungen übereinstimmende Definition des Gebäudebegriffs in § 2 der Musterbauordnung 2002 zurückgegriffen worden (BT-Drucks. 15/2864, S. 9, 44). Zugleich ist in den Materialien zum EEG 2004 hervorgehoben worden, dass die Absätze 2 und 3 des § 11 in ihrem Wortlaut bewusst zwischen dem engeren Begriff der "Gebäude" und dem weiter reichenden Begriff der "baulichen Anlage", der seinerseits auch "Gebäude" umfasse, differenzierten, wobei die Differenzierung dem Verständnis der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen entspreche (BTDrucks. 15/2327, S. 34; 15/2864, S. 44).
- 13
- Was das Maß der Anbindung an das bauordnungsrechtliche Begriffsverständnis anbelangt, ist in den vorgenannten Gesetzesmaterialien allerdings auch ausgeführt, dass die der Musterbauordnung entnommene Definition des Gebäudes im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung weit zu verstehen sei, so dass insbesondere auch so genannte Carports und Überdachungen von Tankstellen vom Gebäudebegriff erfasst seien. Zugleich hat der Gesetzgeber bei der Darstellung der für bauliche Anlagen in Betracht kommenden Nutzungszwecke durch die Nennung von Wohngebäuden und Betriebsgebäuden deutlich gemacht, dass er den Gebäudebegriff nicht auf Wohngebäude begrenzen, sondern - wie schon die Erwähnung der Tankstellenüberdachungen zeigt - genauso Betriebsgebäude jeder Art in den Gebäudebegriff einbezogen wissen wollte. Das schließt es ein, dass den bei Betriebsgebäuden bestehenden funktionsspezifischen Anforderungen auch bei Bestimmung des Gebäudebegriffs Rechnung zu tragen ist und eine Begriffsbestimmung sich nicht allein an Vorstellungen orientieren darf, die für Wohngebäude merkmalsprägend sind. Darüber hinaus lassen die vom Gesetzgeber in Abgrenzung zu Gebäuden gegebenen Beispiele für sonstige bauliche Anlagen, nämlich "Straßen, Stellplätze, Deponieflächen , Aufschüttungen, Lager und Abstellplätze", ein Begriffsverständnis erkennen , welches den sonstigen baulichen Anlagen eine deutlich abweichende Erscheinungsform zuweist und auch deshalb für Gebäude einer engen, ausschließlich an bauordnungsrechtlichen Anforderungen orientierten Auslegung der Einzelmerkmale entgegen steht.
- 14
- Es kommt mithin für den Gebäudebegriff und die hierbei geforderte Überdeckung maßgeblich darauf an, ob ein unter Berücksichtigung der Funktion der baulichen Anlage schützender Abschluss nach oben vorliegt, der in seiner festen, auf Dauer angelegten Verbindung mit den übrigen Bauteilen noch als Dach angesprochen werden kann, selbst wenn - wie hier - mit diesem Abschluss nur ein partieller Witterungsschutz erstrebt ist. Dies hat das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts rechtsfehlerfrei bejaht.
- 15
- b) Das Berufungsgericht ist weiterhin rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG nicht voraussetzt, dass das Gebäude, auf dem die Anlage angebracht wird, vor Anbringung der Anlage bereits als (fertiges ) Gebäude bestanden haben muss. Es genügt vielmehr, dass eine als Überdeckung vorgesehene Anlage mit ihrer Ausbildung als Dach die zuvor bestehende bauliche Anlage zum Gebäude komplettiert. Bereits dem zur Abgrenzung von Gebäudedach und gebäudeintegrierten Fassadenanlagen gewählten Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004, wonach Merkmal einer gebäudeintegrierten Fassadenanlage unter anderem ist, dass die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist, kann in spiegelbildlicher Umkehr für den Gebäudebegriff entnommen werden, dass bei einer Gebäudeanlage die Anlage - wie hier - auch als Dach des Gebäudes angebracht sein kann. Soweit die Revision annimmt, der Gesetzgeber habe dadurch lediglich so genannte Indachanlagen beschreiben wollen, die das Vorhandensein eines Daches voraussetzten, in das die Photovoltaikmodule integriert seien, findet diese Einschränkung weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Ein zu einer erhöhten Einspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG führendes Gebäude ist deshalb auch dann gegeben, wenn die dachintegrierte Anlage - wie hier - die Funktion des Daches ganz wahrnimmt (vgl. Danner /Theobald/Müller, Energierecht, Stand Mai 2008, EEG VI B 1 § 11 Rn. 39).
- 16
- Dem stehen - anders als die Revision meint - die Ausführungen im Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 (VIII ZR 313/07, GewArch 2010, 129 Rn. 15) nicht entgegen. Der Senat hat sich dort zur Klärung der Frage, ob die Anlage ausschließlich auf dem Gebäude angebracht war, nicht mit dem Verhältnis von Anlage und Gebäude bei so genannten Indachanlagen, sondern nur mit dem Verhältnis von Anlage und Gebäude bei einer vom Gebäude konstruktiv unabhängigen Anlage befasst. Allein schon die grundlegende Verschiedenheit der zu beurteilenden Sachverhalte steht einer Übertragbarkeit der dortigen, von der Revision zudem aus ihrem (bautechnischen) Zusammenhang gerissenen Erwägungen entgegen, da es dort für die Frage, ob die Anlage ausschließlich auf dem Gebäude angebracht war, um die Beurteilung einer Abhängigkeit der Anlage vom Bestand des Gebäudes ging und nicht - wie hier - um die von der Re- vision in umgekehrter Richtung aufgeworfene Frage nach einer Abhängigkeit des Gebäudes vom (Fort-)Bestand der Anlage.
- 17
- 3. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiterhin davon aus, dass der Vergütungsanspruch des Klägers nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 nicht gemäß § 11 Abs. 3 EEG 2004 ausgeschlossen ist, weil die Schattenhallen , die zugleich bauliche Anlagen darstellen und dadurch den vergütungsbeschränkenden Anforderungen des § 11 Abs. 3 EEG 2004 gerecht werden müssen , vom Kläger vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, nämlich zur Aufzucht von Pflanzen, errichtet worden sind.
- 18
- a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann § 11 Abs. 2 EEG 2004 jedoch nicht bereits als eine die Anwendung von § 11 Abs. 3 EEG 2004 von vornherein verdrängende Spezialregelung angesehen werden.
- 19
- aa) Die Frage ist in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstritten. Teilweise wird ein solches Verhältnis der Spezialität unter Hinweis auf eine Unterschiedlichkeit der Regelungsgegenstände der Absätze 2 und 3 sowie einen vom Gesetzgeber nur in Bezug auf die Grundvergütungsregelung des Absatzes 1 gesehenen Ausnahmecharakter des Absatzes 3 angenommen und eine Bestätigung dieser Sichtweise aus der nunmehr erfolgten Konzeption der Vergütungstatbestände des EEG 2009 hergeleitet, in dessen § 33 die Vergütung von gebäudegebundenen Anlagen eine eigenständige Regelung gefunden hat (OLG München, ZNER 2010, 289 f.; Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 11 Rn. 48, 54 mwN; Salje, EEG, 4. Aufl., § 11 Rn. 80; Danner/ Theobald/Müller, aaO Rn. 45). Die gegenteilige Auffassung sieht die genannte Spezialität im Gesetz nicht angelegt und leitet eine Anwendbarkeit des Absatzes 3 auch auf Gebäudeanlagen vor allem aus dem Gesetzeswortlaut und den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Vorstellungen des Gesetzgebers zu dem Gebäude einschließenden Begriff der baulichen Anlage ab (OLG Frankfurt am Main, ZNER 2008, 242, 243; OLG Nürnberg, OLGR 2008, 121 f.; Clearingstelle EEG, Votum 2007/4 unter 2.2.1, veröffentlicht unter: http://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2007/4).
- 20
- bb) Der Senat hat diese Frage bislang offen lassen können (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07, aaO Rn. 19). Er beantwortet sie nunmehr im Sinne der zuletzt genannten Auffassung.
- 21
- Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 3 EEG 2004, wonach der Netzbetreiber bei Anlagen, die nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht sind, welche vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, nur bei Vorliegen bestimmter weiterer - hier aber nicht gegebener - Voraussetzungen zur Vergütung verpflichtet ist, lässt nicht erkennen, dass Gebäude entgegen geläufiger Terminologie von dem dort gewählten Begriff der baulichen Anlage ausgenommen sein sollen. Im Gegenteil hat nach der Gesetzesbegründung zu Absatz 3 der Gesetzgeber selbst den Begriff der baulichen Anlage in Anlehnung an § 2 Abs. 1 der Musterbauordnung 2002 als jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen oder Baustoffen hergestellte Anlage definiert sowie gleichzeitig klargestellt, dass die Absätze 2 und 3 in ihrem Wortlaut bewusst zwischen dem engeren Begriff der "Gebäude" und dem weiter reichenden Begriff der "baulichen Anlage", der seinerseits auch "Gebäude" umfasse, differenzierten (BT-Drucks. 15/2864, S. 44). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass die Einschränkungen des Absatzes 3 keine Anwendung fänden, wenn die Anlage an oder auf einer baulichen Anlage angebracht sei, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sei, wobei es nicht darauf ankomme, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifizierten Nutzungszwecks genutzt werde. Als Beispiele für solche bauliche Anla- gen hat der Gesetzgeber auch Wohn- und Betriebsgebäude genannt (BTDrucks. 15/2864, aaO), was nicht verständlich wäre, wenn Gebäude von Absatz 3 nicht hätten erfasst werden sollen.
- 22
- Dass trotzdem zwingende gesetzessystematische Gründe eine Herausnahme der Gebäude aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 EEG 2004 geböten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Clearingstelle EEG (aaO) zutreffend herausgearbeitet, dass die Absätze 2 und 3 sich - allerdings mit unterschiedlichen Zielsetzungen - jeweils auf "die Anlage" im Sinne des § 11 Abs. 1 EEG 2004 beziehen. Dabei will Absatz 2 diejenigen Anlagen, die an einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, gegenüber anderen Anlagen durch eine höhere Vergütung privilegieren, während Absatz 3 (ergänzt durch Absatz 4) dem auch bei Gebäudeanlagen zu prüfenden Zweck dient, ökologisch bedeutsame Flächen vor einer Versiegelung zu bewahren und die Akzeptanz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sicherzustellen.
- 23
- Ebenso wenig lässt schließlich die Neufassung der Vergütungsbestimmungen in §§ 32 f. EEG 2009 Rückschlüsse auf ein bestimmtes gesetzessystematisches Verhältnis von § 11 Abs. 2 und 3 EEG 2004 zu. Abgesehen davon, dass sich eine gesetzliche Neuregelung zur Auslegung des bisherigen, noch dazu in einer früheren Legislaturperiode verabschiedeten Rechts allenfalls bedingt eignet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 23), hat der Gesetzgeber bei dieser Neufassung die Gesetzessystematik durch Schaffung einer gesonderten Regelung für die Vergütung von Strom aus Gebäudeanlagen in § 33 EEG 2009 eigens geändert und zu diesem Schritt in der Gesetzesbegründung zu § 32 EEG 2009 (erstmals) ausgeführt , dass § 33 eine Sonderregelung für Anlagen an oder auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden enthalte und dass anders als bei § 32 Abs. 2 EEG 2009 dort keine Prüfung des Nutzungszwecks stattfinde (BT-Drucks. 16/8148, S. 60).
- 24
- b) Nach welchen Maßstäben sich die danach im Rahmen des § 11 Abs. 3 EEG zu prüfende Frage beurteilt, ob die zur Anbringung der Stromerzeugungsanlage benutzte bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist ebenfalls umstritten.
- 25
- aa) Die Gesetzesbegründung verhält sich zu den einen Vorrang bestimmenden Merkmalen nicht näher. Dort ist nur in zeitlicher Hinsicht ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich gerade entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifizierten Nutzungszwecks (etwa: Wohngebäude, Betriebsgebäude , Mülldeponie) genutzt werde, und dass eine (vor oder nach) Inbetriebnahme der Anlage tatsächlich erfolgte Aufgabe der ursprünglichen anderweitigen Hauptnutzung deshalb bedeutungslos bleibe (BT-Drucks. 15/2864, S. 44). Ein Aufschluss lässt sich hieraus allerdings insoweit gewinnen, als ein neben der Erzeugung von Strom bestehender Nutzungszweck den Hauptzweck der baulichen Anlage bilden muss.
- 26
- bb) In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum werden unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung des vorrangigen Nutzungszwecks verfolgt.
- 27
- (1) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass maßgeblich nicht der subjektive Wille des Anlagenbetreibers, sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die für einen objektiven Dritten in der Rolle des Anlagenbetreibers verobjektivierte Nutzungsmöglichkeit der baulichen Anlage sei. Dabei komme es weder darauf an, ob das Gebäude von vornherein mit der Absicht errichtet worden sei, daran auch eine Solaranlage anzubringen, noch könne den Errichtungskosten indizielle Wirkung zugebilligt werden (Altrock/ Oschmann/Theobald, aaO Rn. 53).
- 28
- (2) Andere wollen zur Feststellung des vorrangigen (Haupt-)Zwecks darauf abstellen, wie sich die Errichtungskosten auf die verschiedenen Zwecke verteilten. Komme man zu einem Überwiegen der Nicht-Stromerzeugungszwecke , gebühre ihnen im Regelfall der Vorrang. Hielten sich die Errichtungskosten der Solaranlage dagegen etwa in der gleichen Größenordnung wie die Errichtungskosten, die die anderen Zwecke in Anspruch nähmen, sei ein Vorrang zu Gunsten der anderen Zwecke nicht ersichtlich (Salje, EEG, 5. Aufl., § 32 Rn. 28; ähnlich Frenz/Müggenborg/Schomerus, EEG, 2009, § 33 Rn. 41).
- 29
- (3) In der Instanzrechtsprechung wird daran angeknüpft, welcher der nebeneinander bestehenden Zwecke die Errichtungsphase dominiere und damit den Hauptzweck der Baumaßnahme darstelle. Die Bestimmung, was Hauptund was Nebenzweck sei, lasse sich jedoch nur im Einzelfall treffen. Je größer die Energieerzeugungsanlagen und je bedeutender der wirtschaftliche Faktor der Stromerzeugung seien, um so eher werde es nahe liegen, dass die bauliche Anlage, auf der die Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom angebracht werden sollten, in erster Linie zum Zwecke der Produktion geförderten Solarstroms errichtet werden solle und von einer vergütungsunschädlichen Nebenfunktion, die die Solaranlage lediglich erfüllen dürfe, keine Rede mehr sein könne (OLG Nürnberg, OLGR 2008, 121, 122).
- 30
- (4) Die Clearingstelle EEG will den vorrangigen Errichtungszweck in einer einzelfallbezogenen Gesamtschau ermitteln, für die ökonomische Betrachtungen allein jedoch nicht ausreichten, weil andernfalls Gebäude, die nicht oder nicht primär mit Gewinnerzielungsabsicht genutzt würden, stets den vorrangigen Zweck zugeschrieben bekämen, zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden zu sein. Eine lediglich ökonomische Betrachtung korrespondiere weder hinsichtlich des Verfahrens noch des Ergebnisses mit der Funktion der weiteren Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 und 4 EEG 2004, Flächenversiegelung zu verhindern. Zu berücksichtigen sei vielmehr auch die betriebswirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Anlagenbetreiber, ein kostengünstiges Gebäude, das sie auch ohne Aussicht auf EEG-Vergütung errichten würden oder errichtet hätten, von Anfang an mit einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu verbinden, um Synergieeffekte zu nutzen. Abzustellen sei deshalb auf die konkrete Bauweise der baulichen Anlage sowie darauf, ob der Anlagenbetreiber bei fehlender Aussicht auf EEGVergütung von ihrer Errichtung abgesehen oder sie jedenfalls in wesentlich anderer Gestaltung errichtet hätte, wobei zu berücksichtigen sei, dass das EEG der betriebswirtschaftlichen Optimierung von Gebäudekonstruktionen auch im Hinblick auf eine etwaig zu erzielende Vergütung nach dem EEG nicht entgegen stehe (Clearingstelle EEG, aaO unter 2.2.2).
- 31
- cc) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug.
- 32
- Die Gesetzesbegründung lässt erkennen, dass die Frage, ob eine bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, danach zu beantworten ist, ob ein neben der Erzeugung von Strom bestehender Nutzungszweck den Hauptzweck der baulichen Anlage bildet (BT-Drucks. 15/2864, S. 44). Dass sich dies ausschließlich oder zumindest vorrangig nach wirtschaftlichen Faktoren wie etwa dem Verhältnis der auf die verschiedenen Nutzungszwecke entfallenden Errichtungskosten oder den aus der jeweiligen Nutzungsart zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteilen bestimmen soll, lässt sich der Gesetzesbegründung hingegen nicht entnehmen. Entscheidend ist vielmehr unter Berücksichtigung der den Errichtungsvorgang prägenden Umstände das funktionale Verhältnis zwischen der baulichen Anlage und der darauf oder daran zur Erzeugung von Solarstrom angebrachten Anlage. Denn die Förderung der Stromerzeugung aus solchen Anlagen ist maßgeblich von dem Gedanken bestimmt, die Versiegelung von Flächen zu diesem Zweck in Grenzen zu halten und ökologisch sensible Flächen nach Möglichkeit überhaupt nicht oder zumindest nur planerisch kontrolliert zu überbauen (vgl. BT-Drucks. 15/2864, S. 44 f.) sowie die Errichtung solcher Anlagen dorthin zu lenken, wo der Flächenverbrauch durch Errichtung einer zu einem vorrangigen anderen Zweck bestimmten baulichen Anlage nach Maßgabe der hierfür bestehenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen ohnehin stattfindet oder bereits stattgefunden hat. Für die Vorrangigkeit der Zweckbestimmung kommt es deshalb - worauf im Votum der Clearingstelle EEG (aaO) mit Recht hingewiesen wird - maßgeblich darauf an, ob die bauliche Anlage auch ohne die Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in einer vergleichbaren Form errichtet worden wäre oder ob die Errichtung unterblieben oder in einer wesentlich anderen Gestaltung erfolgt wäre.
- 33
- Im letztgenannten Fall kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden , dass die bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, da bei einer funktionalen Betrachtung die Hauptnutzung der baulichen Anlage jedenfalls nicht in erster Linie in einer Nutzung der außerhalb der Stromerzeugung liegenden Teile der Anlage besteht. Im erstgenannten Fall steht dagegen die Nutzung der baulichen Anlage zu dem ihr bestimmungsgemäß außerhalb einer Stromerzeugung beigelegten Zweck im Vordergrund, während die Stromerzeugung unter Aufgreifen eines sich anbietenden Synergieeffekts nur einen nachrangigen Zusatznutzen im Sinne eines vom Gesetzgeber mit der Vergütung nach § 11 Abs. 1 EEG 2004 gerade erstrebten "dual use" bildet. Einer nach diesen Maßstäben vorzunehmenden Einordnung einer Anlage zur Erzeugung von Solarenergie als nachrangiger Zusatznutzung steht - worauf die Clearingstelle EEG in ihrem Votum (aaO) ebenfalls zutreffend hinweist - schließlich auch nicht entgegen , wenn die Gebäudekonstruktion zur Aufnahme und zum Betrieb der Stromerzeugungsanlagen sowie auch im Hinblick auf eine etwaig zu erzielende Vergütung nach dem EEG eine gewisse Optimierung insbesondere hinsichtlich ihrer Stabilität und Haltbarkeit erfährt, auch wenn solche Maßnahmen sonst zur Erreichung des mit der baulichen Anlage verfolgten Hauptzwecks nicht zwingend erforderlich gewesen wären.
- 34
- c) Das Berufungsgericht hat nach diesen Maßstäben in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung die Hauptnutzung der vom Kläger errichteten Schattenhallen in der ihnen zugedachten Funktion gesehen, die Aufzucht von lichtempfindlichen und deshalb der Beschattung bedürftigen Pflanzen im Gartenbaubetrieb des Klägers zu ermöglichen. Dabei hat es insbesondere auch berücksichtigen dürfen, dass derartige Schattenhallen schon vorher zu gleichen Zwecken vorhanden waren und durch die neu errichteten und in ihrer Anlage vergleichbaren Hallen ersetzt worden sind. Dem vom Berufungsgericht als vorrangig angesehenen Zweck dieser Hallen zur Nutzung für die Pflanzenproduktion steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass sich die dabei verwendete Stahlkonstruktion gegenüber der vorher vorhandenen Holzkonstruktion nach Massivität und Haltbarkeit als höherwertiger darstellt. Abgesehen davon, dass in diesen Fällen sowohl etwaigen zusätzlichen statischen Anforderungen an die Anbringung von Solarmodulen Rechnung getragen werden darf als auch bei der Materialwahl die voraussichtliche Betriebsdauer der Module Berücksichtigung finden kann, ist auch sonst eine gewisse Optimierung der baulichen Anlage im Zusammenhang mit der Anbringung von Solarmodulen nicht ohne Weiteres zweckschädlich. Das Berufungsgericht hat jedenfalls eine zweckschädliche Optimierung der Schattenhallen im Übermaß nicht festgestellt, sondern der gewählten Stahlkonstruktion im Hinblick auf ihre Lebensdauer und die Möglichkeit, daran die Beschattungselemente nunmehr kostengünstig mit einer Tragseilkonstruktion anbringen zu können, sogar zusätzliche Vorteile für die Pflanzenproduktion beigemessen. Dass das Berufungsgericht dabei Sachvortrag übergangen hat, der zu einer anderen Bewertung hätte führen müssen, zeigt die Revision nicht auf.
- 35
- 4. Im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie beanstandet , dass das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten hinsichtlich des gegen sie erkannten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als unzulässig verworfen hat, weil in der Berufungsbegründung nicht ausgeführt worden sei, auf welcher unrichtigen tatsächlichen oder rechtlichen Bewertung des Landgerichts die Zuerkennung des Anspruchs beruhe, so dass es insoweit an einer Berufungsbegründung fehle. Allerdings hat das Berufungsgericht dabei übersehen, dass den nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO bestehenden Anforderungen an die Berufungsbegründung, nämlich den Rechtsfehler und dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, bei einer auf zwei selbstständige Gründe gestützten erstinstanzlichen Entscheidung genügt ist, wenn ein nur auf eine Begründung bezogener Angriff aus Rechtsgründen auch den anderen Grund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 12 mwN). Das war hier der Fall, weil die Berechtigung des zuerkannten Erstattungsanspruchs als Verzugsschadensersatz (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB) vom Bestand der auf Zahlung einer Einspeisevergütung gerichteten Hauptforderung abhängt, welche die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung in tauglicher Weise angegriffen hatte, so dass es eines gesonderten Berufungsangriffs gegen die davon abhängige Verurteilung zur Zahlung eines Verzugsschadensersatzes nicht bedurfte.
- 36
- Dennoch hat die Revision keinen Erfolg, weil sich - wie vorstehend ausgeführt - die Hauptforderung und damit zugleich der geltend gemachte Anspruch auf einen Verzugsschadensersatz als in der Sache berechtigt erweist. Der Senat kann daher angesichts der eingetretenen Entscheidungsreife auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), ohne dass dem das Verschlechterungsverbot entgegen steht (Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 178/03, WuM 2004, 345 unter II; BGH, Urteile vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 283 f.; vom 23. November 1960 - V ZR 102/59, BGHZ 33, 398, 401; vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316). Dies führt zur Zurückweisung der Revision insgesamt. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
LG Duisburg, Entscheidung vom 23.12.2008 - 1 O 85/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.09.2009 - I-3 U 3/09 -
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, - 2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und - 3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten über gegenseitige Ansprüche aus einem gewerblichen Mietvertrag über den Gewölbekeller unter dem Hotel "S. " in M. , F. straße …, den der Rechtsvorgänger der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 24. Juni 1983 für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis 1. Juli 2003 zum Betrieb einer Gaststätte (Weinkeller) zu einem monatlichen Mietzins von 10.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer - mit Indexanpassungsklausel - an die Klägerin vermietet hatte.
- 2
- Die Klägerin verlangt wegen von ihr durchgeführter Umbaumaßnahmen Ausgleich einer angeblichen Wertsteigerung des Objekts in Höhe von 1.054.852,40 DM sowie Wertersatz für zurückgelassene Gegenstände in Höhe von 251.818,53 DM, während die Beklagte widerklagend von der Klägerin einbehaltenen Mietzins sowie Schadensersatz verlangt.
- 3
- Mit Zustimmung des Rechtsvorgängers der Beklagten, der den Gewölbekeller vor Vertragsbeginn als Lager und Verkaufsraum für seinen Handel mit antiken Möbeln genutzt hatte, nahm die Klägerin umfangreiche Umbauten für ihren Restaurantbetrieb vor und versah die Räume im Bereich der über 600 m² großen Hauptnutzfläche mit Einrichtungen und Dekorationsobjekten. Insoweit sah der Mietvertrag vor, dass "wegen der Bauinvestitionen" bis Ende 1983 keine Miete, für 1984 nur 5.000 DM netto und für das erste Halbjahr 1985 nur 6.000 DM netto monatlich zu zahlen waren.
- 4
- In Bezug auf "Veränderungen an und in der Mietsache" bestimmt § 13 des Mietvertrages: "Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, hat er sie zunächst dem Vermieter anzubieten… Wenn der Vermieter die Einrichtungen übernehmen will, hat er dem Mieter einen angemessenen Ausgleich zu leisten."
- 5
- 1990 geriet die Klägerin in finanzielle Schwierigkeiten. Die Beklagte, die zwischenzeitlich Eigentümerin des Grundstücks und damit Vermieterin gewor- den war, erließ der Klägerin daraufhin gemäß schriftlicher Vereinbarung vom 28. Mai 1990 "zur Abwendung des Konkurses und im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches" 65 % der bis dahin rückständigen Mietforderung von knapp 50.000 DM.
- 6
- Mit Schreiben vom 17. September 1992 forderte die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf vorausgegangene Gespräche auf, unverzüglich die zugesagte Sanierung des Hofes in Auftrag zu geben, dessen Zustand offensichtlich die Ursache der inzwischen aufgetretenen gravierenden Durchfeuchtung des Gewölbekellers sei. Zugleich kündigte sie an, die Miete wegen dieser Feuchtigkeitserscheinungen ab Oktober 1992 zu mindern. In der Folgezeit zahlte sie monatlich nur noch einen Teil des vereinbarten Mietzinses und ab November 1994 nichts mehr.
- 7
- Zugleich entwickelte sich der Streit der Parteien unter anderem wie folgt:
- 8
- Mit Schreiben vom 22. Februar 1993 verlangte der Gesellschafter S. der Beklagten Nachzahlung der als Minderung einbehaltenen Beträge. Er teilte der Klägerin mit, dass der bereits Anfang 1992 erteilte Sanierungsauftrag wegen Überlastung des beauftragten Unternehmens erst zum Jahresende ausgeführt werden könne, und versicherte ihr, dass der Beklagten sehr daran gelegen sei, "die Ursache der in Ihren Räumen aufgetretenen Feuchtigkeit schnellstmöglich zu beseitigen."
- 9
- Im Oktober 1993 bot die Klägerin der Beklagten an, gemeinsam ein Sachverständigengutachten über den Zustand des Gewölbekellers erstellen zu lassen. Nachdem die Beklagte darauf nicht reagierte, leitete die Klägerin im Februar 1994 ein selbständiges Beweissicherungsverfahren ein, in dessen Verlauf der Sachverständige L. erhebliche Feuchtigkeits- und Nässeeinbrüche sowie als deren Ursache eine fehlende vertikale und horizontale Abdichtung gegenüber dem hohen und stark salzbelasteten Grundwasserstand feststellte. Er bezifferte den Aufwand für eine Sanierung auf rund 285.000 DM; ein vollständiger Feuchteabschluss könne indes nur durch eine Neubaumaßnahme erreicht werden.
- 10
- Nach Eingang des Gutachtens forderte die Klägerin die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 12. Oktober 1994 erfolglos zur Sanierung auf und kündigte das Mietverhältnis über den Gewölbekeller sodann mit Anwaltsschreiben vom 27. Februar 1995 fristlos zum 1. Juni 1995.
- 11
- Nach einer Betriebsbesichtigung am 11. April 1995 forderte das Ordnungsamt der Stadt M. die Klägerin unter dem 8. Mai 1995 auf, zur Vermeidung eines Bußgeldverfahrens unverzüglich Maßnahmen gegen das Herabfallen gelöster Teile des Farbanstrichs der Küche und von Fugenmörtel aus der Gewölbedecke zu ergreifen.
- 12
- Ab Juni 1995 verwehrte die Beklagte der Klägerin den Zutritt zu den Mieträumen und verweigerte die Herausgabe der Klägerin gehörender Einrichtungsgegenstände unter Hinweis auf ihr Vermieterpfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen rückständiger Mietzinsforderungen.
- 13
- Mit Anwaltsschreiben vom 19. Februar 1996 erklärte die Beklagte, die Kücheneinrichtung und Theke würden freigegeben und seien bis 4. März 1996 auszubauen und zu entfernen, andernfalls sie freihändig ohne Haftung für Schäden beim Ausbau verwertet würden. Eine Bitte der Klägerin um Verlängerung der Frist lehnte sie wegen termingebundener Arbeiten zur Neueröffnung des Lokals ab.
- 14
- Nach Durchführung von Sanierungs- und Umbauarbeiten wurde das Kellerlokal im September/Oktober 1996 neu eröffnet. Die Parteien streiten darüber, welche Teile der von der Klägerin zurückgelassenen Einrichtung und Dekoration dabei bis zur endgültigen Schließung des Lokals im Mai 2000 weiterverwendet wurden, welche ausgelagert worden waren und welche jetzt nicht mehr vorhanden sind.
- 15
- Nach Einholung mehrerer Gutachten hat das Landgericht der Klage auf Ausgleich der Wertsteigerung in Höhe des in erster Instanz beantragten Betrages von 904.852,40 DM stattgegeben. Ferner hat es dem Hilfsantrag, als Ersatz für das mit dem Hauptantrag herausverlangte Inventar 437.845 DM zu zahlen, in Höhe von 150.000 DM sowie der Widerklage auf rückständigen Mietzins in Höhe von 104.730,50 DM stattgegeben und Klage und Widerklage im übrigen abgewiesen.
- 16
- Die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgte und ihre Widerklageforderung um weitere 146.588,03 DM erhöhte, hatte weitgehend Erfolg. Hingegen führte die Anschlussberufung der Klägerin, mit der diese ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgte und ihre Klage um weitere 367.519,60 DM erhöhte, lediglich zur Erhöhung des ihr auf den Hilfsantrag zugesprochenen Betrages um 8.820 DM. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert , der Klägerin 81.203,38 € (158.820 DM) nebst Zinsen und der Beklagten auf ihre Widerklage 53.547,85 € (104.730,50 DM) nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen die Klage und die Widerklage unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien abgewiesen.
- 17
- Dagegen richtet sich, soweit zu ihrem Nachteil entschieden wurde, die Revision der Klägerin, die der Senat nur wegen eines Teilbetrages des Klageantrages zu 1 (Ausgleich für Wertsteigerung) in Höhe von 238.585,77 € (466.633,20 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1996 sowie hinsichtlich weiterer Zinsansprüche angenommen hat. Der Klageantrag zu 2 (Herausgabe von bzw. Wertersatz für Einrichtungsgegenstände) ist daher auch im Umfang seiner Abweisung nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Gleiches gilt, soweit die Klägerin mit ihrer Revision auch ihre Verurteilung - auf die Widerklage der Beklagten - zu 104.730,50 DM angegriffen hat. Auch insoweit ist durch Nichtannahme der Revision Rechtskraft eingetreten.
Entscheidungsgründe:
I. (Ausgleich für Wertsteigerung)- 18
- Das Berufungsgericht lässt dahinstehen, ob ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich einer durch ihre Umbaumaßnahmen bewirkten Wertsteigerung des Mietobjekts aus dem Gesichtspunkt des Ersatzes notweniger Verwendungen (§ 547 BGB a.F.), der Entschädigung für ein abgewendetes Wegnahmerecht des Mieters (§ 547 a BGB a.F.) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) gestützt werden könne. Jedenfalls verneint es einen entsprechenden Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte mit zweifacher Begründung schon dem Grunde nach:
- 19
- 1. Zum einen könnten sich derartige Ansprüche nur gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten, nicht aber gegen diese selbst richten. Denn sämtliche Investitionen seien zu einer Zeit vorgenommen worden, als der ursprüngliche Vermieter noch Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Ansprüche aus §§ 547, 547 a BGB a.F. entstünden aber bei Vornahme der Verwendungen und richteten sich gegen den jeweiligen Vermieter; für vor dem Eigentumswechsel entstandene Verpflichtungen hafte der nach § 571 BGB a.F. auf Vermieterseite in das Mietverhältnis eintretende Grundstückserwerber ebenso wenig, wie an- dererseits vor dem Eigentumswechsel fällig gewordene Ansprüche gegen den Mieter auf ihn übergingen. Gleiches gelte für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn durch wertsteigernde Investitionen sei allein der bereichert , der bei Eintritt der Wertsteigerung Eigentümer des Grundstücks sei. Dies müsse hier um so mehr gelten, als die Beklagte das Objekt - unstreitig - "mit der Wertsteigerung" gekauft und bezahlt habe.
- 20
- 2. Zum anderen sei der Gewölbekeller nach dem eigenen Vortrag der Klägerin wegen der Feuchtigkeitserscheinungen für den Betrieb einer gehobenen Gaststätte ohnehin unbrauchbar, so dass Investitionen im Hinblick auf eine solche Verwendung schon deshalb nicht zu einer Wertsteigerung führen könnten.
- 21
- 3. Beides hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision nicht stand und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen - etwa: Verjährung - als richtig:
- 22
- a) Richtig ist zwar, dass sich Ansprüche des Mieters wegen Verwendungen auf die Mietsache, soweit sie auf § 547 Abs. 1 BGB a.F. gestützt werden und nicht nur als Bereicherungsansprüche gegeben sind, grundsätzlich im Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen entstehen (BGHZ 5, 197, 199) und sich nicht gegen den (neuen) Vermieter richten, der erst nach deren Vornahme in das Mietverhältnis eintritt. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da die Klägerin - wie auch das Berufungsgericht annimmt und was von der Revision nicht angegriffen wird - jedenfalls die Voraussetzungen des § 547 Abs. 1 BGB a.F. (notwendige Verwendungen) nicht hinreichend dargelegt hat. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 547 Abs. 2 BGB a.F. (sonstige Verwendungen) in Verbindung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Revision führt zwar bei ihrer Rüge verletzter Vorschriften des materiellen Rechts auch die §§ 667 ff. BGB an, führt demgegenüber aber im einzelnen aus, für eine Geschäftsführung ohne Auftrag ergäben sich keine Anhaltspunkte. Dem ist schon deshalb zuzustimmen, weil die Klägerin die Investitionen im Interesse ihres eigenen Betriebs vornahm und ein Fremdgeschäftsführungswille daher fern liegt.
- 23
- b) Hingegen entsteht der Anspruch auf angemessene Entschädigung bei Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters (§ 547 a BGB) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erst, wenn der Vermieter erklärt, dass er die Wegnahme abwenden will (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1987 - VIII ZR 246/86 - NJW 1988, 705 f.). Auch dies kann jedoch dahinstehen, weil die Ansprüche der Klägerin, soweit sie Einrichtungen überhaupt wegnehmen konnte und wollte, diese aber gemäß § 13 des Mietvertrages von der Beklagten übernommen wurden, Gegenstand ihres Antrages zu 2 waren und bereits mit den der Klägerin auf ihren Hilfsantrag nunmehr rechtskräftig zugesprochenen 158.200 DM abgegolten sind. Mit dem hier zunächst zu beurteilenden Zahlungsantrag zu 1 verlangte die Klägerin hingegen einen Ausgleich für ihre Investitionen in Gestalt des Umbaus des Gewölbekellers; insoweit schied eine Wegnahme schon wegen der erheblichen Kosten der dann vom Mieter geschuldeten Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ersichtlich aus.
- 24
- c) In Betracht kommt vielmehr allein ein Anspruch der Klägerin aus § 812 BGB (Bereicherung auf sonstige Weise) i.V. mit § 818 Abs. 2 BGB, nämlich unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte als Vermieterin vorzeitig, und zwar infolge der fristlosen Kündigung der Beklagten schon zum 1. Juni 1995 und nicht erst mit Ablauf der vertraglich vorgesehenen Mietzeit zum 1. Juli 2003, in den Genuss der wertsteigernden Investitionen der Klägerin gekommen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1995 - XII ZR 202/94 - WM 1996, 1265 ff. und vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 136/98 - NJW-RR 2001, 727 [red. Leitsatz]).
- 25
- Daraus folgt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zugleich , dass die Beklagte Bereicherungsschuldnerin ist, auch wenn die wertsteigernden Aufwendungen, die der Bereicherung zugrunde liegen, bereits zu einer Zeit vorgenommen wurden, als der ursprüngliche Vermieter noch Eigentümer des Grundstücks war. Denn der Umfang der Bereicherung richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen des Mieters und besteht auch nicht im Zeitwert der Investitionen oder der Verkehrswertsteigerung des Mietobjekts bei Rückgabe - und erst recht nicht zu einem früheren Zeitpunkt -, sondern allein in der Erhöhung des Ertragswerts, soweit der Vermieter diesen früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren kann (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1995 aaO S. 1266; Gerber/ Eckert, Gewerbliches Mietrecht, 5. Aufl. Rdn. 243 m.N.; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rdn. 1168). Um eine derartige Möglichkeit ist der Voreigentümer, der die Nutzung zum vertraglich vereinbarten Mietzins der Klägerin bis zum Eigentumsübergang gewähren musste und gewährt hat, nicht bereichert worden. Dem steht auch nicht entgegen , dass die Beklagte ihm möglicherweise wegen der Investitionen der Klägerin einen höheren Kaufpreis gezahlt hat; dies wäre das Entgelt dafür, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit eine etwa noch vorhandene Ertragswertsteigerung ihr zugute kommt und nicht dem Verkäufer. Denn ohne den Eigentumswechsel hätte sie diesem ab 1. Juli 2003 nicht ohne rechtlichen Grund - und folglich entschädigungslos - zugestanden; die Klägerin hätte ihre Investitionen bis dahin wie vorgesehen amortisieren können.
- 26
- d) Zu Recht greift die Revision auch die Ansicht des Berufungsgerichts an, durch den Umbau zu einer Gaststätte könne eine (Ertrags-)Wertsteigerung des Objekts nicht eingetreten sein, weil die Klägerin selbst vortrage, dass es wegen der Feuchtigkeitserscheinungen zum Betrieb einer Gaststätte unbrauchbar sei. Da die Beklagte als Vermieterin diesen Mangel zu vertreten hat, handelt sie zumindest treuwidrig, wenn sie sich darauf beruft, schon wegen dieses Mangels keine höhere Miete erzielen zu können. Eine solche könnte sie jedenfalls erzielen, wenn sie ihrer auch einem Nachmieter gegenüber bestehenden Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachkäme.
- 27
- Deshalb liegt insoweit - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch kein Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB vor. Die Bereicherung der Beklagten, die darin besteht, in der Folge eine höhere Miete erzielen zu können, ist - sofern die Beklagte ihren damit verbundenen Vermieterpflichten nachkommt - nach wie vor vorhanden.
- 28
- e) Dieser Anspruch ist - entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich im zweiten Rechtszug hilfsweise auf Verjährung berufen hatte- nicht verjährt. Denn Bereicherungsansprüche, die dem Mieter im Hinblick auf seine wertsteigernden Investitionen als Ausgleich dafür zustehen, dass der Vermieter das Nutzungsrecht durch vorzeitige Vertragsbeendigung früher als ursprünglich vereinbart zurückerhält, unterliegen nicht der kurzen Verjährung des § 558 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 2/66 - NJW 1968, 888 f.; Wolf/Eckert/Ball aaO Rdn. 1180).
- 29
- 4. Zur Höhe ist die Bereicherungsklage aber nur teilweise schlüssig, nämlich in Höhe der 238.585,77 € = 466.633,20 DM, hinsichtlich derer der Senat die Revision angenommen hat.
- 30
- Die Klägerin hat sich in erster Linie auf die vom Sachverständigen E. ermittelte Steigerung des Verkehrswertes um 1,18 Mio. DM berufen. Dies reicht zur Darlegung eines entsprechenden Bereicherungsanspruches nicht aus, da die Bereicherung nur in der Steigerung des Ertragswertes besteht. Der Klägerin oblag es daher, stattdessen darzulegen, wie viel mehr Miete die Beklagte ab 1. Juni 1995 dank der Investitionen der Klägerin erzielt hat (vgl.
- 31
- Dieser Darlegungslast ist die Klägerin indessen nachgekommen. Sie hat sich ersichtlich auf das Gutachten des Sachverständigen E. berufen und sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht, indem sie ihrer Forderung die von ihm mit 1,18 Mio. DM ermittelte Wertsteigerung zugrunde gelegt und diesen Betrag eingeklagt hat. Dabei hat sie sich - hilfsweise - auch ausdrücklich darauf berufen, dass die Beklagte insoweit ungerechtfertigt bereichert sei, als sie 97 Monate früher als vorgesehen in den Genuss der wertsteigernden Investitionen gekommen sei und in dieser Zeit die vom Sachverständigen errechnete höhere Miete hätte erzielen können (S. 9 des Schriftsatzes vom 13. Dezember 2001).
- 32
- Richtig ist zwar, dass der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, um diesen Betrag sei der Verkehrswert des Objekts gesteigert worden. Allerdings hat er den Verkehrswert mit Hilfe des Ertragswertverfahrens ermittelt und ist so zu dem Zwischenergebnis gelangt, dass der Ertragswert um 1,18 Mio. DM gesteigert worden sei und sich dies in gleicher Höhe auf den Verkehrswert auswirke. Dabei ist er davon ausgegangen, dass der mit dem Mietobjekt zu erzielende Reinertrag zum Stichtag 1. Juni 1995 ohne den Umbau - bei einer Nutzung als Möbellager - jährlich 45.181 DM betrage, während nunmehr dank des Umbaus - bei einer Nutzung als Weinkeller - jährlich 73.140 DM mehr, nämlich 118.321 DM zu erzielen seien. Dies entspricht einer Steigerung um 6.095 DM monatlich.
- 33
- Die auf die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 1. Juli 2003 entfallende Bereicherung der Beklagten würde sich demnach mit (97 Monate x 6.095 DM =) 591.215 DM errechnen, wenn keine Abzinsung vorzunehmen wäre. Letzteres ist jedoch erforderlich, so wie auch der Sachverständige den Ertragswert durch Abzinsung errechnet hat, und zwar gemäß § 16 Abs. 3 der Wertermittlungsverordnung (WertV) vom 6. Dezember 1998 (BGBl. I 2209) auf der Grundlage einer 40-jährigen Restnutzungsdauer und eines Zinssatzes von 5,5 % p.a. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich indes, dass die Höhe der Bereicherung der Beklagten nicht den gesamten Zeitraum der möglichen Restnutzung umfasst, sondern auf die 97 Monate vom 1. Juni 1995 bis 1. Juli 2003 beschränkt ist (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1995 aaO S. 1267). Gemäß § 16 Abs. 3 WertV ergibt sich dann für den Jahresbetrag von 73.140 DM bei einer Nutzungsdauer von 8 Jahren ein Vervielfältiger von 6,33, bei 9 Jahren von 6,95. Für die Nutzungsdauer von 97 Monaten = 8 Jahren und einem Monat hat der Senat diese Werte interpoliert: Vervielfältiger = 6,33 + (6,95 - 6,33) : 12 = 6,33 + 0,05 = 6,38, so dass insgesamt eine Bereicherung um 73.140 DM x 6,38 = 466.633,20 DM schlüssig dargelegt ist.
- 34
- 5. Ob diese zu erstatten ist, kann der Senat nicht selbst entscheiden, da das Berufungsgericht zum Umfang der von der Klägerin behaupteten Umbauinvestitionen und der dadurch herbeigeführten Ertragswertsteigerung - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat. Dies wird es nachzuholen haben. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten der Klägerin bereits zu Beginn des Mietverhältnisses "wegen der Bauinvestitionen" insgesamt (6 x 10.000 + 12 x 5.000 + 6 x 4.000 DM =) 144.000 DM Mietzins nachgelassen hat; insoweit wird es zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser Nachlass einen jetzt noch zu zahlenden Bereicherungsausgleich mindert.
II. (weitergehender Zinsanspruch)
- 35
- Zu Recht macht die Revision geltend, die Klägerin habe mit ihrer Anschlussberufung nicht nur 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1996 verlangt, sondern zusätzlich gestaffelte Zinsen zwischen 1 % und 6,5 % aus unterschiedlichen Beträgen für unterschiedliche Zeiträume. Dies ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift vom 23. November 2001. Dem kann die Revisionserwiderung nicht entgegenhalten, ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils habe die Klägerin überhaupt keine Zinsen verlangt. Insoweit ist ihr Antrag im Tatbestand ersichtlich verkürzt wiedergegeben worden, zumal das Berufungsgericht andernfalls nicht 4 % Zinsen auch auf die auf Anschlussberufung weiter zugesprochenen 8.220 DM hätte zusprechen dürfen.
- 36
- Da das Berufungsurteil hinsichtlich dieses Zinsanspruchs nicht mit Gründen versehen ist, war es auch insoweit aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 11.01.2001 - 1 O 465/95 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.01.2002 - 8 U 318/01 -
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends; - 3.
wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends; - 3.
wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende BGB-Gesellschaft ist Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses in G. . Sie nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Schadensersatz in Anspruch, weil ein Kostenzuschuß für den Umbau zweier Wohnungen in Arztpraxen mit der Mieterin der im Erdgeschoß des Hauses belegenen Apothekenbetriebsräume nicht wirksam vereinbart worden ist.Wegen des Umbaus schwebten seit dem Mai 1991 Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Mieterin der Apothekenbetriebsräume über eine Beteiligung an den entstehenden Kosten. Die Mieterin äußerte in Schreiben
vom 12. und 19. Juli 1991 ihre Bereitschaft, auf den Wunsch der Vermieter- seite einzugehen, stellte dafür jedoch Bedingungen, die sich auf die Wirtschaftlichkeit der Apotheke, die Dauer des Rechtsverhältnisses und Kaufoptionen bezogen. In der Folgezeit wurde mit dem Umbau begonnen. Im Oktober beauftragte die Klägerin die Beklagten, sie bei den Vertragsverhandlungen mit der Mieterin zu beraten. Der Beklagte zu 2 unterbreitete der Mieterin für seine Partei mit Schreiben vom 30. Oktober 1991 einen Vertragsentwurf und einen weiteren Vertragsentwurf unter dem Datum des 12. November 1991.
Mit Schreiben vom 13. und 24. November 1991 verlangte die Mieterin im Gegenzug für die erörterten Zuschüsse eine von der Vermieterseite wahlweise zu erfüllende weitere Mietoption über das Jahr 2022 hinaus oder eine Kaufoption ohne Überschreitung des ortsüblichen Preises. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1991, dessen Zugang die Klägerin bestreitet, "widerrief" die Mieterin ihre früheren Erklärungen, einen Umbaukostenzuschuß zu leisten, weil die Klägerin keines ihrer "Angebote rechtsverbindlich angenommen" habe. Sie kündigte jedoch Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an.
Am 17. Dezember 1991 fand eine Besprechung im Büro der Beklagten statt, bei der die Parteien dieses Rechtsstreits übereinkamen, "die Angelegenheit wegen möglicher Rückfragen auf zwei Jahre zu verfristen". Die Mieterin zahlte nach Fertigstellung des Umbaus ab April 1992 bis einschließlich Februar 1995 Aufstockungen zur Miete entsprechend ihrer letzten Bereitschaftserklärung , stellte ihre Zuschußzahlungen ab März 1995 jedoch ein.
Die von der Klägerin, vertreten durch die Beklagten, daraufhin im Februar 1996 erhobene Klage auf Fortentrichtung des Umbaukostenzuschusses ge-
gen die Mieterin blieb in erster Instanz erfolglos. Das Landgericht war der Auf- fassung, die Vereinbarung mit der Mieterin habe der nach § 313 BGB a.F. (jetzt § 311b BGB) vorgeschriebenen Form ermangelt. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin wurde zurückgenommen.
Die Klägerin verlangt im gegenwärtigen Rechtsstreit Ersatz der in den Monaten März 1995 bis März 1997 entgangenen Mietaufstockungen sowie Ersatz der im Vorprozeß gegen die Mieterin entstandenen Kosten. Zusätzlich beantragt sie festzustellen, daß ihr die Beklagten hinsichtlich des ab April 1997 entstehenden weiteren Schadens gleichfalls ersatzpflichtig sind.
Das Landgericht hat der Klage wegen des Kostenschadens aus dem erfolglosen Vorprozeß in Höhe von 8.464,05 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer 78.000 DM wegen des entgangenen Umbaukostenzuschusses verurteilt, die von den Klägern beantragte Feststellung ausgesprochen und die gegen einen Teil der erstinstanzlichen Verurteilung gerichtete Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die der Senat mit Ausnahme ihrer weiterverfolgten Anschlußberufung angenommen hat.
Entscheidungsgründe:
Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte zu 2 habe die ihm obliegenden anwaltlichen Beratungspflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Schreibens der Mieterin vom 19. Juli 1991 hätte er erkennen müssen, daß bislang eine rechtsverbindliche Zahlungszusage für den Baukostenzuschuß nicht vorlag. Der Beklagte zu 2 hätte der Klägerin infolgedessen anraten müssen, sich im Sinne des Schreibens vom 19. Juli 1991 formwirksam mit der Mieterin zu verständigen. Es stehe mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, daß auch die inzwischen verstorbene weitere Gesellschafterin der Klägerin sich im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung durch den Beklagten zu 2 entschlossen hätte, der Mieterin im Wege eines notariell beurkundeten Vertrages neben einer weiteren Mietoption über das Jahr 2022 hinaus für den Fall, daß das Teileigentum an den Apothekenbetriebsräumen verkauft würde, ein Vorkaufsrecht zu gewähren und dieses im Grundbuch sichern zu lassen. Die Schadensersatzforderung der Klägerin sei auch nicht verjährt; denn das Mandatsverhältnis der Parteien habe erst im Dezember 1993 geendet und die Beklagten treffe die verjährungsrechtliche Sekundärhaftung aufgrund des ihnen im Herbst 1995 erteilten Anschlußmandates.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Die mit Schreiben der rechtsunkundigen Mieterin vom 19. Juli 1991 erklärte Bereitschaft, der Klägerin einen "Investitionskostenzuschuß" für den Ausbau einer internistischen Doppelpraxis im selben Hause zu zahlen, beruhte auf der ausgesprochenen Erwartung eines mit dem Betrieb dieser Praxis verbundenen Umsatzzuwachses der Apotheke. Die in den Verhandlungen erörterte staffelweise Mietaufstockung als Zuschuß zu den Umbaukosten sollte dementsprechend auch in zehn Jahren nach Maßgabe einer "Wirtschaftlichkeitsprüfung" bei einem Mißverhältnis des Kostenzuschusses zu den Umsatzverbesserungen der Apotheke einer Herabsetzung unterliegen. Später war eine zusätzliche Überprüfung nach Maßgabe der Mehrumsätze schon in Fristen von drei bzw. einem Jahr Verhandlungsgegenstand, hätte sich insoweit nach dem Unterschreiten einer Mehrumsatzschwelle von 500.000 DM aus Kassenrezepten der neuen Doppelpraxis aber nur für einen weiteren Aufstockungszuschlag von 6.000 DM jährlich ausgewirkt. An diesem Ziel der Leistungsbestimmung nach Umsatzentwicklung hat die Mieterin mit zunehmender Deutlichkeit, zuletzt im Schreiben vom 24. November 1991, festgehalten. Bereits eine solche Vereinbarung der Mietvertragsparteien hätte entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung und des Berufungsgerichts das gesetzliche Verbot von § 8 Satz 2, § 12 ApothG verletzt. Die Mieterin hat sich damit gegen die erfolglose Klage auf Fortentrichtung der freiwilligen Umbaukostenzuschüsse auch verteidigt.
Nach § 8 Satz 2 ApothG sind Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für die dem Erlaubnisinhaber überlassenen Vermögenswerte am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, darunter auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge, unzulässig. Das Verbot der Umsatzmiete gilt dabei insbesondere für die Anmietung der Apothekenbetriebsräume. Eine umsatzab-
hängige Miete für Apothekenbetriebsräume hatte die Rechtsprechung früher gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1979 - VIII ZR 118/78, NJW 1979, 2351, 2352). Dem ist der Gesetzgeber jedoch mit Schaffung von § 8 Satz 2 ApothG in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 1980 (BGBl. I S. 1142) entgegengetreten (BGH, Urt. v. 6. Juni 1997 - V ZR 322/95, NJW 1997, 3091 f m. Anm. Taupitz LM ApothG Nr. 7). Mit der Regelung des § 8 Satz 2 ApothG sollen sogenannte partiarische Rechtsverhältnisse, in denen sich der Gläubiger die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten des Betriebsinhabers der Apotheke zunutze macht und an den Früchten der Apotheke partizipiert, vermieden werden. Für die Annahme eines partiarischen Rechtsverhältnisses muß sich aus dem Gesamtgefüge der Vereinbarungen ergeben, daß die Parteien die Miete am Umsatz oder Gewinn ausgerichtet haben und der Vermieter dadurch an den Erträgnissen der Apotheke teil hat. Das kann auch der Fall sein, wenn ein Mietsockel umsatzunabhängig vereinbart, ein wesentlicher Aufstockungsbetrag der Gesamtmiete indessen am Umsatz oder Gewinn der Apotheke "ausgerichtet" ist. Diese Formulierung des Gesetzes weist auf die Zielsetzung hin, Geschäfte zur Umgehung des Verbotes einer Umsatzmiete zu verhindern. Für den Tatbestand des § 8 Satz 2 ApothG genügt es, daß die Parteien in ihren Vorstellungen von einem Zusammenhang zwischen der Miethöhe und dem Umsatz oder Gewinn ausgegangen sind und daß diese Verknüpfung in den Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, WM 1998, 609, 612). Das sollte nach den erklärten Verhandlungspositionen der Mietparteien auch hier der Fall sein.
Die staffelweise Mietaufstockung bezweckte, die Klägerin zur Finanzierung ihrer Umbaukosten an den infolge der neugeschaffenen Arztpraxen erwarteten Umsatzsteigerungen teilhaben zu lassen. Dieser Umsatzbezug war im
Rahmen der Gesamtmiete für die Apothekenbetriebsräume wesentlich. Die Mieterin wollte außerdem mit der nach zehn Jahren oder später vorgesehenen "Wirtschaftlichkeitsprüfung" und den bereits kurzfristig - nach drei bzw. einem Jahr - stattfindenden Zwischenprüfungen, ob ein Mehrumsatz von 500.000 DM aus Kassenrezepten der Doppelpraxis unterschritten sei, ein Instrument in der Hand behalten, um die Umsatzbezogenheit der Mieterhöhungsstaffel und des Sonderzuschlags von bis zu 6.000 DM jährlich auch dann zu sichern, wenn die ursprünglichen Erwartungen eines erweiterten Kundenzustroms aufgrund der neugeschaffenen Arztpraxen nicht voll in Erfüllung gingen.
Diese Vereinbarungen hätten nur dann wirksam sein können, wenn § 8 Satz 2, § 12 ApothG mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig wären (an der Verfassungsmäßigkeit zweifelnd z.B. Taupitz aaO). Es hätte daher im Streitfall einer rechtlichen Beratung der Klägerin bedurft, die dieses mietrechtliche Wirksamkeitsrisiko verdeutlichte. Allerdings konnte in eine solche Beratung im Jahre 1991 noch nicht die spätere Klärung einfließen, die erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1997 (aaO) erreicht worden ist. Jedoch war schon vor dieser Entscheidung aufgrund des Gesetzeswortlauts erkennbar, daß das apothekenrechtliche Verbot der Umsatzmiete dem Verhandlungsspielraum der Mietvertragsparteien im vorliegenden Fall enge Grenzen setzen könnte. Welche Folgen insoweit aus einer pflichtgemäßen Rechtsbelehrung der Klägerin erwachsen wären, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichtes und der bisherige Sachvortrag der Parteien nicht. Die Parteien müssen jedoch Gelegenheit erhalten, auf diesen veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hin ihren bisherigen Vortrag zu ergänzen.
2. Die Klägerin konnte ihrerseits eine entscheidende "Bedingung", welche die Mieterin für ihre in Aussicht gestellten Leistungen erhoben hatte, nach § 567 Satz 1 BGB (jetzt § 544 Satz 1 BGB) nicht erfüllen. Erst die Revision hat auf die mit § 567 Satz 1 BGB a.F. im Streitfall verbundenen Schwierigkeiten im Ansatz zutreffend hingewiesen.
Nach den genannten Bestimmungen kann ein Mietvertrag, der für längere Zeit als dreißig Jahre geschlossen ist, von jedem Teil unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Kündbar sind nach § 567 Satz 1 BGB a.F., § 544 Satz 1 BGB n.F. nicht nur Mietverträge, die von vornherein für eine längere Zeit als dreißig Jahre abgeschlossen worden sind, sondern nach Ablauf der Dreißigjahresfrist auch solche Mietverhältnisse, die der Mieter durch vor Beginn der Frist eingeräumte Optionen über diese Zeitgrenze hinaus einseitig verlängert hat (RGZ 130, 143, 146; Mittelstein, Die Miete 4. Aufl. S. 483 zu Fn. 6; Roquette, Mietrecht des BGB § 567 Rn. 2; BGB-RGRK/Gelhaar, 12. Aufl. § 567 Rn. 2; MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl. § 567 Rn. 2 erster Spiegelstrich; Soergel/Heintzmann, BGB 12. Aufl. § 567 Rn. 3; Staudinger /Emmerich, BGB 13. Bearb. 1997 § 567 Rn. 8; Palandt/Weidenkaff, BGB 63. Aufl. § 544 Rn. 4 f).
Das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 567 Satz 1 BGB a.F., § 544 Satz 1 BGB n.F. ist in Fällen der Geschäftsraummiete - wie hier - auch nicht zum Teil durch den sozialen Schutz des Wohnraummieters überlagert. Dieses gesetzliche Kündigungsrecht bei Langzeitvermietung kann nicht abbedungen werden (RGZ 66, 216, 218; 130, 143, 146; BGH, Urt. v. 27. September 1951 - I ZR 85/50, LM BGB § 581 Nr. 2 unter I. 2. a; v. 20. November 1967 - VIII ZR 92/65, LM BGB § 581 Nr. 31 unter II. 2 b; OLG Hamburg ZMR 1998, 28, 29;
Mittelstein, aaO; BGB-RGRK/Gelhaar, aaO Rn. 1; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 4; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht 8. Aufl. § 544 BGB Rn. 3; krit. Roquette, aaO Rn. 1 und 6; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. Teil IV Rn. 535). Der Normzweck der genannten Bestimmung besteht trotz Weiterentwicklung des Sachenrechts fort (MünchKomm-BGB/Voelskow, aaO Rn. 1). Das zwingende Kündigungsrecht soll die Entstehung einer "Erbmiete" verhindern (vgl. RGZ 73, 341, 342 m.w.N.), mit der außerhalb des numerus clausus der Sachenrechte und des Buchungszwangs der Grundstücksrechte die Verkehrsfähigkeit des Grundeigentums gefährdet würde. Gerade auf eine "Erbmiete" an den Apothekenbetriebsräumen zielte die Verhandlungsposition der Mieterin ab, und zwar nach ihren Schreiben vom 13. und 24. November 1991 noch klarer als zuvor. Schon der Mietvertrag vom 14. Oktober 1987 konnte für das danach einseitig bis 2022 verlängerbare Mietverhältnis das Kündigungsrecht der Klägerin im letzten Optionszeitraum von 2017 bis 2022 nicht mehr ausschließen. Der vorausgegangene Zeitraum seit erster Anmietung der Apothekenbetriebsräume im Jahre 1981 zählt zwar für die Berechnung der Dreißigjahresfrist nicht mit, sofern das Mietverhältnis 1987 freiwillig erneuert worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1996 - XII ZR 168/94, NJW 1996, 2028, 2029). Die von der Mieterin gewünschte Rechtsposition für eine Verlängerung des Mietverhältnisses über das Jahr 2022 hinaus konnte ihr in dem hier interessierenden Verhandlungszeitraum 1991/92 jedoch auch durch eine abermalige freiwillige Erneuerung des Mietverhältnisses auf schuldrechtlichem Wege nicht verschafft werden.
Dasselbe galt teilweise für die von der Mieterin erstrebte rechtlich gesicherte Möglichkeit, das Teileigentum an den Apothekenbetriebsräumen zum Verkehrswert ankaufen zu können, und zwar mindestens dann, wenn die Klägerin von dem unabdingbaren Mietkündigungsrecht Gebrauch machte. Bisher
ist schon nicht festgestellt, daß die Klägerin mit einem solchen Ankaufsrecht einverstanden gewesen wäre. Sie hat vorgetragen, daß von ihrer Seite eine Bereitschaft, der Mieterin eine grundbuchlich (durch Vormerkung) gesicherte unbedingte Kaufoption einzuräumen, nicht bestand (Berufungsbegründung vom 30. Dezember 1998, S. 11 a.E. f, GA II 326 f). Andererseits wäre der Mieterin mit einem Vorkaufsrecht für den Fall einer Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht gedient gewesen. Selbst wenn indes die Klägerin bei einer entsprechenden Belehrung bereit gewesen wäre, der Mieterin ein Ankaufsrecht einzuräumen, stellt sich die Frage nach dessen Wirksamkeit. Denn das Ankaufsrecht hätte die Ausübung des der Klägerin zustehenden Kündigungsrechts nach Ablauf der Dreißigjahresfrist unverhältnismäßig erschwert. Schon das Reichsgericht hat im nicht tragenden Teil der Entscheidung RGZ 73, 341, 343 Verpflichtungen für unwirksam gehalten, welche die nach § 567 Satz 1 BGB unabdingbare Kündigung so erschweren, daß auf diese Weise tatsächlich eine Gebundenheit eintritt, die dem Gesetz widerspricht.
3. Inwieweit nach diesen Ausgangspunkten die Interessengegensätze der Mietvertragsparteien in richtiger Erkenntnis der rechtlichen Schwierigkeiten überhaupt hätten überwunden und von dem Beklagten zu 2 das Ergebnis in eine rechtlich haltbare Vertragsform hätte gebracht werden können, läßt der bisherige Sachvortrag nicht erkennen.
Wäre es danach, was das Berufungsgericht nach Zurückverweisung erneut zu prüfen haben wird, bei pflichtgemäßer Verhandlungsführung des Beklagten zu 2 zu einer anderen vertraglichen Einigung mit der Mieterin gekommen (vgl. zu den Möglichkeiten einer Mietverdinglichung etwa Maaß/Oprée, ZNotP 1997, 8, 89; dagegen teilweise kritisch Wolfsteiner, ZNotP 1997, 88),
wird eine etwaige Belastung des Teileigentums mit der Vormerkung (oder ei- nem dinglichen Recht) bei der Höhe des entstehenden Schadens zu berücksichtigen sein.
III.
Die Klage ist gegenwärtig nicht zur Abweisung reif. Entgegen dem Angriff der Revision ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus unterbliebenem Vertragsschluß mit der Mieterin nicht verjährt. Verhandeln Mietvertragsparteien über einen Baukostenzuschuß des Mieters, so entsteht bei anwaltlich verschuldetem Einigungsmangel der Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen seinen Rechtsanwalt (§ 51 BRAO a.F., § 51b BRAO n.F. 1. Fall) erst, wenn sich das Risiko des vertragslosen Zustandes verwirklicht. Dieser Schaden ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, im Rechtssinne frühestens eingetreten, als die Mieterin ihre bis zum März 1995 freiwillig geleisteten Zahlungen einstellte. Noch zu diesem Zeitpunkt war eine vertragliche Einigung der Mietparteien, wenn es überhaupt dafür einen Weg gab, nicht verbaut. Das Schreiben der Mieterin vom 6. Dezember 1991, auf welches die Revision abstellen möchte, zog nur die vorläufige Schlußfolgerung aus den in Verkennung des rechtlichen Spielraums geführten, einstweilen steckengebliebenen Verhandlungen.
Auch der vom Berufungsgericht angenommene Zeitpunkt der Mandatsbeendigung (§ 51 BRAO a.F., § 51b BRAO n.F. 2. Fall) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Beklagten, daß ab Dezember 1991 Tätigkeiten ihrerseits weder gewünscht noch abgefordert wurden (Schriftsatz vom 13. Dezember 1997 S. 10 unter Nr. 8, GA I 151), steht den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entgegen. Nach diesen Feststellungen sind die Parteien am 17. Dezember 1991 nur übereingekommen, die Angelegenheit wegen möglicher Rückfragen der Klägerin auf zwei Jahre zu "verfristen". Eine Kündigung der Klägerin brauchte das Berufungsgericht hierin nach den §§ 133, 157
BGB noch nicht zu sehen. Erst als sich innerhalb des genannten Zeitraums Rückfragen nicht ergaben und infolgedessen weitere Tätigkeiten der Beklagten nicht abgefordert wurden, haben die Parteien das Mandat im Dezember 1993 einvernehmlich beendet und die Kostenberechnung übersandt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum verjährungsrechtlichen Sekundäranspruch gegen die Beklagten im Rahmen des Folgemandates werden von der Revision nicht angegriffen und sind rechtlich bedenkenfrei.
Kreft Ganter Raebel
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse absehbar wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auch auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden.
(2) Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge wird der Ertragswert ermittelt
- 1.
aus dem nach § 16 ermittelten Bodenwert und dem um den Betrag der angemessenen Verzinsung des Bodenwerts verminderten und sodann kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Absatz 1); der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags ist der für die Kapitalisierung nach § 20 maßgebliche Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen; bei der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags sind selbständig nutzbare Teilflächen nicht zu berücksichtigen (allgemeines Ertragswertverfahren), oder - 2.
aus dem nach § 20 kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Absatz 1) und dem nach § 16 ermittelten Bodenwert, der mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen auf den Wertermittlungsstichtag nach § 20 abzuzinsen ist (vereinfachtes Ertragswertverfahren).
(3) Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge wird der Ertragswert aus den durch gesicherte Daten abgeleiteten periodisch erzielbaren Reinerträgen (§ 18 Absatz 1) innerhalb eines Betrachtungszeitraums und dem Restwert des Grundstücks am Ende des Betrachtungszeitraums ermittelt. Die periodischen Reinerträge sowie der Restwert des Grundstücks sind jeweils auf den Wertermittlungsstichtag nach § 20 abzuzinsen.
Der Kapitalisierung und Abzinsung sind Barwertfaktoren zugrunde zu legen. Der jeweilige Barwertfaktor ist unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer (§ 6 Absatz 6 Satz 1) und des jeweiligen Liegenschaftszinssatzes (§ 14 Absatz 3) der Anlage 1 oder der Anlage 2 zu entnehmen oder nach der dort angegebenen Berechnungsvorschrift zu bestimmen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)