Oberlandesgericht Hamm Urteil, 23. Nov. 2015 - 31 U 94/15
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 25.03.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az.: 4 O 181/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 27.12.2010 zur Nr. ########### geschlossene Darlehensvertrag über einen Auszahlungsbetrag von 22.308,00 € durch den Widerruf des Klägers vom 16.01.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
Es wird weiterhin festgestellt, dass der Kläger per 23.11.2015 aus dem Darlehensvertrag Nr. ########### vom 27.12.2010 der Beklagten nicht mehr als 10.418,70 € schuldet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2 3A)
4Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen am 27.12.2010 mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat oder nicht. In dem genannten Darlehensvertrag hatte der Kläger ein Darlehen i.H.v. 22.308,00 € aufgenommen. Zudem hatte er eine Restschuldversicherung i.H.v. 794,87 € finanziert. Das Bearbeitungsentgelt ist im Darlehensvertrag mit 693,08 € angegeben. Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrags einschließlich des genauen Wortlauts der Widerrufsbelehrung nimmt der Senat Bezug auf Bl. 60 ff. der Gerichtsakten. Der Vertrag kam aufgrund eines Darlehensvermittlungsauftrags zustande, den der Kläger am Tag des Darlehensvertragsabschlusses mit der D AG geschlossen hat.
5Mit Anwaltsschreiben vom 16.01.2014 hat der Kläger den Darlehensvertrag mit der Begründung widerrufen, dass die diesem beigefügte Widerrufsbelehrung falsch sei. Die Beklagte hat den Widerruf mit Schreiben vom 28.01.2014 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sie das Muster der Widerrufsbelehrung verwendet habe.
6Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Die Widerrufsbelehrung sei unrichtig. Insbesondere enthalte die Widerrufsbelehrung unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ in Spiegelstrich 3 eine Belehrung über die Rücksendung paketversandfähiger Sachen. Diese Belehrung habe allenfalls Irritationen auf Seiten des Klägers, der von Beruf Arbeiter sei, hervorrufen können und sei aus diesem Grund unwirksam.
7Zudem hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte könne keine Bearbeitungsgebühren von ihm verlangen. Insoweit lägen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die ihn unangemessen benachteiligten.
8Die Beklagte hat demgegenüber die Meinung vertreten, die Widerrufsbelehrung sei wirksam. Den Feststellungsantrag hat die Beklagte für unzulässig gehalten, weil der Kläger mit dem Klageantrag zu 2) eine Neuberechnung seines Darlehens verlange. Voraussetzung für eine solche Neuberechnung sei jedoch, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch einen wirksamen Widerruf beendet worden sei. Bei dieser Sachlage sei die Frage, ob der Widerruf zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt habe, inzident im Rahmen des Klageantrags zu 2) zu prüfen. Ein gesonderter Feststellungsantrag sei hierfür nicht erforderlich. Ohnehin habe der Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Denn die Widerrufsbelehrung habe den gesetzlichen Anforderungen der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der vom 30.07.2010 gültigen Fassung entsprochen. Dass der Kläger über das Vorgehen bei paketversandfähigen Sachen aufgeklärt worden sei, sei nicht geeignet gewesen, ihn an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Denn aus der Widerrufsbelehrung sei für den Kläger ersichtlich gewesen, dass dieser Abschnitt auf seinen Vertrag keine Anwendung finden könne.
9Jedenfalls sei ein Recht des Klägers zum Widerruf verwirkt. Der Widerruf sei erst im April 2014 und damit dreieinhalb Jahren nach Vertragsschluss erklärt worden. Bei dieser Sachlage sei es treuwidrig vom Kläger, sich auf ein etwaiges Widerrufsrecht zu berufen.
10Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den zwischen den Parteien am 27.12.2010 zur Nr. ########### geschlossenen Darlehensvertrag über einen Auszahlungsbetrag von 22.308 € unter Außerachtlassung des Bearbeitungsentgelts i.H.v. 693,98 € neu abzurechnen.
11Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
12Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Der Darlehensvertrag vom 27.12.2010 sei nicht infolge des Widerrufs des Klägers vom 16.01.2014 beendet worden, da dieser verfristet gewesen sei. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen; zu Gunsten der Beklagten greife die Gesetzlichkeiten gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 BGB in der Fassung vom 24.07.2010. Die nicht zutreffende Belehrung über den Rückversand paketversandfähiger Sachen stehe dem nicht entgegen. Es sei für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ihn dieser Hinweis nicht betreffe.
13Der Klageantrag zu 2) sei nur im Hinblick auf das Bearbeitungsentgelt aus § 494 Abs. 5 BGB begründet; im Übrigen stehe dem Kläger ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens nicht zu. Die Klausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr stelle eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar und verstoße deshalb gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
14Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, soweit das Landgericht Klage abgewiesen hat. Die Beklagte hat Anschlussberufung eingelegt, soweit sie zur Neuabrechnung des Darlehens verpflichtet worden ist.
15Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei nicht zutreffend gewesen, weshalb er den Darlehensvertrag noch am 16.01.2014 habe widerrufen können. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie das gesetzliche Muster nicht vollständig umgesetzt habe. Denn die Beklagte habe den Gestaltungshinweis 8c verwendet, der im vorliegenden Fall keine Bedeutung habe. Der verbundene Vertrag habe weder eine Sache noch eine entgeltliche Finanzierungshilfe, sondern den Abschluss einer Restschuldversicherung betroffen, weshalb dieser Zusatz habe keine Verwendung finden dürfen.
16Der Kläger beantragt, das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.03.2015, 4 O 181/14, abzuändern und festzustellen,
171.) dass der zwischen den Parteien am 27.12.2010 zu Nr. ######## geschlossene Darlehensvertrag über einen Auszahlungsbetrag von 22.308 € durch den Widerruf des Klägers vom 16.01.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde;
182.) festzustellen, dass der Kläger per 23.11.2015 aus dem im Antrag zu 1.) genannten Darlehensvertrag nicht mehr als 10.418,70 € schuldet;
19die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung des Klägers zurückzuweisen
22und im Wege der Anschlussberufung,
23das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25.03.2015 (4O 181/14) aufzuheben, soweit die Beklagte darin verurteilt wird, dass zwischen den Parteien am 27.12.2010 zur Nr. ########### geschlossene Darlehen über einen Auszahlungsbetrag von 20.308,00 Euro unter Außerachtlassung des Bearbeitungsentgelts i.H.v. 693,08 € neu abzurechnen;
24die Klage abzuweisen, soweit sie nicht bereits mit dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25.03.2015 (4O 181/14) abgewiesen wurde.
25Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihr günstig ist, und hat im Übrigen Anschlussberufung eingelegt, soweit das Landgericht sie verurteilt hat. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag. Die Beklagte hält ihre Widerrufsbelehrung für richtig. Selbst wenn man jedoch in der Verwendung des Gestaltungshinweis 8c eine Abweichung der verwendeten Widerrufsbelehrung vom gesetzlichen Muster sehen wollte, was nicht der Fall sei, könne der Kläger daraus die von ihm gewünschte Rechtsfolge nicht ableiten. Denn es sei ausgeschlossen, dass ein Verbraucher die Belehrung habe falsch interpretieren und sich insbesondere an der Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts habe gehindert fühlen können. Jedenfalls sei ein Widerruf des Klägers als verwirkt anzusehen.
26Ihre Anschlussberufung hält die Beklagte für begründet. Ein Neuberechnungsanspruch ergebe sich entgegen der Darstellung des Landgerichts nicht aus § 494 Abs. 5 BGB. § 494 BGB regele allein die Rechtsfolgen von Formmängeln bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags. Ein solcher Formmangel liege hier nicht vor.
27Mit Schriftsatz vom 13.11.2015 wendet sich die Beklagte gegen den umgestellten Klageantrag zu 2) und gegen die Richtigkeit der vom Kläger angestellten Berechnungen. Sie ist der Auffassung, dass sie Nutzungsersatz allenfalls auf die vom Kläger gezahlten Zinsen, nicht aber auf die Tilgungsanteile der monatlichen Raten zu leisten habe. Zudem sei ihre Refinanzierung zu berücksichtigen, deren Kosten ebenfalls in Abzug zu bringen seien
28Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
29B)
30Die Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls begründet.
31I. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1) zulässig und begründet.
321. Die Feststellungsklage ist zulässig. Gemäß § 256 ZPO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. So liegt der Sachverhalt hier. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 27.12.2010 infolge des Widerrufs des Klägers vom 16.01.2014 beendet ist.
332. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag vom 27.12.2010 entsprach nicht den Voraussetzungen der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, weshalb der Kläger den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2010 noch mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2014 widerrufen konnte (§§ 495, 355 Abs. 3 S. 3 BGB).
34a) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung enthält unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ unter Spiegelstrich 3 den Hinweis, wie mit paketversandfähigen Sachen im Fall eines Widerrufs zu verfahren ist. Ein solcher Hinweis ist nach Nr. 8 c) der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. nur im Fall eines verbundenen Vertrages nach 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache ist, sowie einem Vertrag über eine Zusatzleistung gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis [4 c] Gebrauch gemacht wurde, in die Widerrufsbelehrung einzufügen. Im vorliegenden Fall betraf das von der Beklagten gewährte Darlehen weder die Finanzierung einer Sache noch eine entgeltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache war (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10. Juris Rz. 29). Bei dieser Sachlage kann sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. berufen. Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11, Juris Rz. 17).
35b) Bei dieser Sachlage kann es offen bleiben, ob die Widerrufsbelehrung auch deshalb unwirksam ist, weil sich unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in S. 3 der Hinweis findet, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i.H.v. 0,00 € zu zahlen ist. Dieser Hinweis lässt den Schuldner darüber im Unklaren, dass er nach § 357a III 1 BGB im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat.
36II. Auch der Klageantrag zu 2) ist begründet. Aus der vom Kläger vorgelegten Forderungsaufstellung (GA 164 ff.) ergibt sich, dass der Beklagten zum Stand 23.11.2015 gegen den Kläger allenfalls noch eine Forderung i.H.v. 10.418,70 € zusteht. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass diese Abrechnung nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15, Juris Rz. 7). Diesen Grundsätzen entspricht die vom Kläger vorgelegte Abrechnung; jedenfalls ist sie nicht zum Nachteil der Beklagten zu beanstanden. Überdies ist die Beklagte dieser Abrechnung weder erstinstanzlich noch in der Berufungserwiderung konkret entgegen getreten.
37III. Die Anschlussberufung ist ebenfalls begründet.
381. Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Bearbeitungsentgelts besteht nicht. Bei dem in dem Darlehensvertrag ausgewiesenen Bearbeitungsentgelt handelt es sich ersichtlich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Absatz 1 S. 1 BGB, die gegen § 307 BGB verstößt (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, Juris Rz. 16 ff.). Dem hat die Beklagte Rechnung getragen, indem sie ihren Antrag entsprechend angepasst hat.
392. Die Anschlussberufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen den vom Landgericht austenorierten Neuberechnungsanspruch richtet. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts insbesondere nicht aus § 494 Abs. 5 BGB. Denn diese Regelung gilt nur für die Fälle, in denen ein nach § 494 Abs. 1 BGB formungültiger Darlehensvertrag gemäß § 494 Abs. 2 S. 1 BGB geheilt wurde (vgl. Reuter, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 494 Rz. 24, 32).
40IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1,708 Z. 10,711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 23. Nov. 2015 - 31 U 94/15
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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 23. Nov. 2015 - 31 U 94/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, das zwischen den Parteien am 27.12.2010 zur Nummer 43508733629008 geschlossene Darlehen über einen Auszahlungsbetrag von 22.308,00 € unter Außerachtlassung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 693,08 € neu abzurechnen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 Euro, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages durch Widerruf und eine Neuabrechnung des Darlehens.
3Der Kläger ist Kunde der D. Am 27.12.2010 schloss der Kläger mit der D einen Darlehensvermittlungsvertrag (Anlage B1). Am gleichen Tag unterzeichnete der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag (Bl. 60 ff. d.A.) mit der Beklagten über einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 22.308,00 €. Dieser Darlehensvertrag enthält neben einer Restschuldversicherungsprämie in Höhe von 794,87 € ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 693,08 €. In der dem Darlehensvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung ist unter anderem der Hinweis enthalten, dass paketversandfähige Sachen auf Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners des Darlehensnehmers zurückzusenden sind. Es folgen sodann weitere Hinweise.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2014 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehens mit der Begründung, dass die Widerrufsbelehrung falsch sei. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 28.01.2014 den Widerruf zurück und begründete dies damit, dass sie wörtlich das Muster der Widerrufsbelehrung verwendet habe und deshalb die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der verwendeten Form für sie streite.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass das Landgericht Paderborn örtlich zuständig sei, da die Beratung in Paderborn stattgefunden habe. Zudem sei streitig, welche Leistungen der Kläger noch an die Beklagte zu erbringen habe. Da der Kläger Geld zu zahlen habe, sei Leistungsort für die umstrittene Verpflichtung zur Zahlung der Wohnort des Klägers.
6Der Kläger behauptet, dass er den Darlehensvertrag in der D abgeschlossen habe. Die Beratung, die der Kläger über Mitarbeiter der D, Filiale Q, erhalten habe, habe in Q stattgefunden.
7Er behauptet ferner, dass es sich bei dem im Darlehensvortrag vorgesehenen Bearbeitungsentgelt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Parteien hätten nicht über das Bearbeitungsentgelt verhandelt. Die Vereinbarung von Bearbeitungskosten stelle eine unangemessene Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Da die Erhebung von Bearbeitungskosten gemäß § 307 BGB unwirksam sei, bestehe insoweit ein Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1, S. 1, Alt. 1 BGB.
8Der Kläger behauptet ferner, dass er zum Widerruf des Darlehens berechtigt sei, da die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Der Hinweis, dass paketversandfähige Sachen auf Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners des Darlehensnehmers zurückzusenden sind, entspreche zwar dem Gestaltungshinweis 8c der Musterbelehrung. Dieser Text hätte allerdings nicht verwendet werden dürfen. Der entsprechende Absatz sei nur einzufügen, wenn es sich um die Überlassung einer Sache oder die Finanzierung der Überlassung einer Sache handele. Ein solcher Fall sei vorliegend nicht gegeben. Der Unterabsatz des Gestaltungshinweises 8c hätte nicht verwendet werden dürfen. Durch den fehlerhaften und acht Zeilen in Anspruch nehmenden Zusatz hinsichtlich der paketversandfähigen Sachen werde ein Verbraucher irritiert. Es sei dem Verbraucher nicht zuzumuten, zu entscheiden, ob eine Passage der Widerrufsbelehrung für ihn zutreffend sei oder nicht. Somit sei die Widerrufsbelehrung falsch. Ferner enthält die Belehrung folgenden Satz: „Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des verbundenen Vertrages überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurück gewähren kann, hat er insoweit gegebenenfalls Wertersatz zu leisten.“ Diese Formulierung verursache die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, weil sie sich auf Sachen beziehe, das BGB jedoch bei Geldschulden keine Unmöglichkeit, die empfangene Leistung zurückzugewähren, kennt.
9Zudem enthalte die Widerrufsbelehrung im Abschnitt über das Widerrufsrecht unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ den folgenden Hinweis: „Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht anstelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich.“ Da wechselseitig zwischen den Parteien nur Zahlungsmittel in Form von Buchgeld ausgetauscht wurde, könne ein Rückgaberecht nicht in Betracht kommen.
10Folge des Widerrufs sei, dass der Darlehensvertrag neu abzurechnen sei. Der Vertrag sei rückabzuwickeln und die beiderseits empfangenen Leistungen seien zurückzugewähren. Dabei würden der Beklagten für die überlassenen Darlehensmittel die vertraglichen Zinsen und die ausgereichten Darlehensmittel zustehen. Dem Verbraucher stehe jedoch auch eine Entschädigung für die Nutzung der von dem Verbraucher an die Bank gezahlten Raten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Da die Beklagte nur Anspruch auf das tatsächlich von dem Kläger genutzte Kapital habe, seien sämtliche seiner Raten nur auf die Hauptforderung zu verrechnen. Der Zinsanspruch sei entfallen und der Bank stehe nur eine Nutzungsentschädigung für das tatsächlich genutzte und jeweils um jede Ratenzahlung sich verringernde Restkapital zu. Dem Kläger sei bis einschließlich 01.04.2014 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.272,37 € entstanden. Die Darlehensschuld betrage per 09.05.2013 nach der Berechnung der Beklagten 16.424,94 €.
11Der Kläger beantragt:
121. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten vom 27.12.2010 infolge des Widerrufs des Klägers vom 16.01.2014 mit Wirkung zum gleichen Tage beendet wurde und der Beklagten für die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung am 16.01.2014 für die vom Kläger geschuldete Darlehensvaluta keine weiteren Zinsen aus dem Darlehensvertrag mehr zustehen.
132. Die Beklagte wird verurteilt, das zwischen den Parteien am 27.12.2010 zur Nummer 43508733629008 geschlossene Darlehen über einen Auszahlungsbetrag von 22.308,00 € nach der Maßgabe neu abzurechnen, dass unter Außerachtlassung der Restschuldversicherungsprämie in Höhe von 794,87 € und unter Außerachtlassung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 693,08 € der Kreditbetrag von 22.308,00 € unter Berücksichtigung eines Sollzinses von 13,92 % und unter Verrechnung jeder Rate des Klägers in voller Höhe auf die Hauptforderung berechnet wird und weiterhin von dem berechneten Betrag der Nutzungsentschädigungsanspruch des Klägers abgesetzt wird.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn. Bei der Beklagten handele es sich um ein auf Verbraucherkredite spezialisiertes Kreditinstitut ohne eigene Niederlassungen mit Sitz in N.
17Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klageantrag zu 1) bereits unzulässig sei, weil kein Feststellungsinteresse bestehe. Denn die Frage, ob der Widerruf zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt habe, sei inzident bereits im Klageantrag zu 2) enthalten. Der Antrag zu 1) sei ferner unbegründet, da er zu unbestimmt sei.
18Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 16.01.2014 die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Der Wirksamkeit der Widerrufsinformation und damit dem Fristablauf stehe auch nicht entgegen, dass die Widerrufsinformation einen Passus über paketversandfähige Sachen enthalten habe. Der Umstand, dass der Kläger zusätzliche im Ergebnis nicht erforderliche Informationen erhalten habe, sei nicht geeignet, ihn an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Insoweit könne sich die Beklagte darauf berufen, dass sie unstreitig den Wortlaut der Musterwiderrufsbelehrung nach dem EGBGB verwendet habe. Darüber hinaus sei sein Recht zum Widerruf bereits vor Erklärung des Widerrufs verwirkt.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig und aber nur in geringem Umfang begründet.
21I.
221. Das angerufene Gericht ist zuständig.
23Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 71 Abs. 1, 23 GVG.
24Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 ZPO. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dazu gehören auch Klagen auf Rückabwicklung des Vertrages. Vorliegend streiten die Parteien darüber, ob der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde. Durch den Widerruf wäre der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden. Es ist daher auf dessen Erfüllungsort abzustellen. Dieser richtet sich auch bei Geldschulden nach §§ 269, 270 BGB. Danach hat die Leistung grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat, es sei denn, ein anderer Leistungsort ist bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen. Nach § 270 Abs. 4 BGB i.V.m. § 269 BGB sind Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Dass Leistungshandlung und Leistungserfolg dabei häufig auseinanderfallen, ändert gemäß § 270 Abs. 4 BGB nichts daran, dass Leistungsort im Sinne des § 269 BGB der Wohnort des Schuldners bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2004 – XI ZR 366/03 –, juris). Der gesetzliche Erfüllungsort für Geldschulden aus Bankkredit – auch nach Kündigung und Fälligstellung des Kredits – ist der Wohnsitz des Schuldners und nicht das Geschäftslokal der kreditgewährenden Bank. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entstehung des Schuldverhältnisses und damit die aus dem Abschluss des Darlehensvertrages folgende Rückzahlungsverpflichtung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.1992 – AZ 9 AR 3/92 -, juris). Hieraus folgt, dass der Kläger die ihm obliegende Leistungshandlung für die Rückzahlung des Darlehens an seinem Wohnsitz in C zu erbringen hat.
252. Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse bezüglich des Klageantrags zu 1).
26Hierin begehrt der Kläger die Feststellung, dass aufgrund seines Widerrufs der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag beendet ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht hierfür ein gesondertes Rechtsschutzinteresse, da die im Klageantrag zu 2) begehrte Neuberechnung des Darlehens unabhängig vom Widerruf ist. Denn der Kläger begehrt die Neuberechnung nicht nur aufgrund des Widerrufs des Darlehens sondern zugleich auch aufgrund der seiner Meinung nach unwirksam vereinbarten Bearbeitungsgebühr. Ein Anspruch auf Neuberechnung kann daher auch dann bestehen, wenn der Widerruf nicht durchgreift.
27II.
281. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Der Darlehensvertrag ist nicht in Folge des Widerrufs vom 16.01.2014 beendet worden.
29Ein Recht des Klägers, seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, ergab sich aus §§ 491, 495 Abs. 1 BGB. Dieses Recht hat er aber nicht fristgerecht ausgeübt.
30Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. am Tag des Vertragsschlusses. An diesem Tag hat der Kläger die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben erhalten. Diese waren im vollständigen Darlehensvertrag (Bl. 60 ff. d.A.) enthalten. Zudem wurde ihm nach §§ 500, 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. eine Widerrufsbelehrung erteilt.
31Diese Widerrufsbelehrung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Gunsten der Beklagten greift die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 24.07.2010.
32a) Nach dieser Vorschrift genügt eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des damals geltenden § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn zur Belehrung das Muster der Anlage 6 des EGBGB in hervorgehobener, deutlich gestalteter Form verwandt wurde. Diese Regelung greift ein, wenn die verwendete Belehrung dem Muster inhaltlich und in seiner äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, Tz. 15 – juris). Dabei steht nicht jede – seien sie auch noch so unbedeutende – textliche Abweichung vom Muster der Gesetzlichkeitsfiktion entgegen (so aber wohl OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2012, 31 U 97/12, Tz. 78 –juris). So ist eine inhaltliche Anpassung des Musters an die gesetzliche Regelung zu Gunsten des Verbrauchers für unschädlich gehalten worden (BGH, Beschluss vom 20.11.2012, II ZR 264/10, Tz. 6 – juris). Dies setzt aber notwendigerweise voraus, dass eine Veränderung des Textes des Musters nicht von vornherein die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV sperrt. Andererseits entfällt die Gesetzlichkeitsfiktion bei inhaltlichen Änderungen, mögen sie auch vermeintlich unbedeutend sein (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, Tz.18 – zitiert nach juris). Geht man aber davon aus, dass inhaltliche, auch vermeintlich unbedeutende Änderungen die Gesetzlichkeitsfiktion sperren, dass aber andererseits nicht jede textliche Abweichung vom Muster der Wirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entgegensteht, dann sind jedenfalls solche Änderungen im Vergleich zum Muster unschädlich, bei denen es ausgeschlossen ist, dass der Adressat der Belehrung diese inhaltlich anders als den Text im Muster nach Anlage 6 des EGBGB verstehen könnte (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2014, 27 O 172/13, Tz. 38 f. – juris, zum Muster nach der BGB-InfoV).
33b) Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt die verwendete Widerrufsbelehrung der Gesetzlichkeitsfiktion.
34aa) Der im Abschnitt Widerrufsrecht enthaltene Hinweis „Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich.“ ist gem. Gestaltungshinweis [4] zur Anlage 6 zwingend. Dort ist geregelt, dass die Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ sowie der Hinweis einzufügen sind, soweit die Gestaltungshinweise [4a], [4b] oder [4c] angewendet werden. Da vorliegend Gestaltungshinweis [4a] Anwendung gefunden hat, war die Beklagte verpflichtet den Hinweis aufzunehmen.
35bb) Auch die Belehrung über den Rückversand paketfähiger Sachen und die daran anschließende Belehrung steht der Gesetzlichkeitsfiktion nicht im Wege.
36Die Widerrufsbelehrung enthält im Abschnitt Widerrufsfolgen mehrere Hinweisen zu weiteren Verträgen, darunter auch der vom Kläger kritisierte Hinweis zu den paketfähigen Sachen. Der Wortlaut des Hinweises stimmt wörtlich mit dem Gestaltungshinweises [8c] überein. Allerdings ist der Hinweis nur einzufügen, wenn der verbundene Vertrag die Überlassung einer Sache oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache ist, zum Gegenstand hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass die Beklagte den Gestaltungshinweis nicht richtig angewendet hat.
37Die Gesetzlichkeitsfiktion ist hierdurch aber nicht aufgehoben. Denn trotz der falschen Anwendung des Gestaltungshinweises besteht nicht die Gefahr, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung missversteht.
38Die einzelnen Hinweise unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ sind jeweils in Spiegelstrichen aufgeführt und so klar voneinander getrennt. Es ist dem Verbraucher daher möglich jeden Hinweis einzeln zur Kenntnis zu nehmen. Im Umkehrschluss besteht folglich auch nicht die Gefahr, dass der Verbraucher einen nachfolgenden Hinweis überliest.
39Zudem ist es für den Verbraucher und damit auch den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass ihn der streitgegenständliche Hinweis nicht betrifft. Die ersten beiden Worte lauten „Paketversandfähige Sachen“. Schon nach der Lektüre dieser beiden Worte kann der Verbraucher von einem weiteren Lesen des Spiegelstriches absehen, da ihm bekannt ist, dass er keine paketversandfähige Sache erhalten hat. Dementsprechend kann auch die überdurchschnittliche Länge des Hinweises und die dadurch bedingte Verlängerung der gesamten Widerrufsbelehrung kein Missverständnis des Verbrauchers hervorrufen.
40Da der Kläger gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages und bei Zeichnung der Beteiligung hinreichend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, begann zu diesem Zeitpunkt die Frist zum Widerruf. Diese war im Zeitpunkt der Erklärung am 16.01.2014 längst abgelaufen.
412. Der Klageantrag zu 2) ist nur im Hinblick auf das Bearbeitungsentgelt begründet. Im Übrigen steht dem Kläger ein Neuberechnungsanspruch nicht zu. Insoweit war die Klage abzuweisen.
42a) Der Neuberechnungsanspruch ergibt sich aus § 494 Abs. 5 BGB. Die Neuberechnung hat zu erfolgen, da der Kläger einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch in Höhe des Bearbeitungsentgelts von 693,08 Euro hat. Die Klausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr ist gemäß § 307 BGB unwirksam, so dass die jeweilige Leistung des Klägers ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
43Die in dem Darlehensvertrag enthaltene Regelung über die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr ist eine AGB-Klausel. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB kommen die Vorschriften über die Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann zur Anwendung, wenn die vorformulierte Vertragsbedingung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Für die Auslegung, ob es sich um eine Individualvereinbarung oder eine AGB-Klausel handelt, gelten die §§ 133, 157 BGB. Im Rahmen dieser Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitungsgebühr in das Vertragsformular maschinenschriftlich eingefügt wurde. Allein aus dem Anschein des Vertragsformulars lässt sich damit nicht auf eine Individualvereinbarung schließen.
44Der Verbraucher muss nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB beweisen, dass er nicht die Möglichkeit einer Einflussnahme hatte. Er kann sich dabei, insbesondere bei umfangreichen und komplizierten Texten, aber auf den Beweis des ersten Anscheins berufen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der typische Verbraucher nicht das erforderliche rechtliche Know-how hat, um ihn benachteiligende Vertragsklauseln zu durchschauen und zweckentsprechende Änderungen durchzusetzen. Er ist, wenn ihm ein vorformulierter Text für einen Einzelvertrag vorgelegt wird, in derselben Situation, wie bei Einbeziehung eines Textes, der mehrfach verwandt werden soll. Unter Berücksichtigung dessen kann sich der Kläger auf den Beweis des ersten Anscheins berufen. Zudem hat die Beklagte nicht bestritten, dass der Kläger keinen Einfluss auf die Bearbeitungsgebühr nehmen konnte.
45Die Klausel über die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr ist der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterworfen. Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Die Regelung über das Bearbeitungsentgelt stellt sich aber als Preisnebenabrede dar, die durch § 307 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB einer AGB-Kontrolle nicht entzogen ist. Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrags sind in § 488 BGB geregelt. Während es die Hauptpflicht des Darlehensgebers ist, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen, ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Im Regelfall ist mithin die Pflicht zur Zinszahlung Hauptleistungspflicht und steht zur Darlehensgewährung im Gegenseitigkeitsverhältnis. Entgelt für die Gewährung eines Darlehens ist somit der vom Schuldner zu zahlende Zins, nicht eine Bearbeitungsgebühr.
46Die Klausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011, Az. 31 U 192/10). Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Beklagte verlangt mit der Bearbeitungsgebühr ein laufzeitunabhängiges einmaliges Entgelt für den Abschluss eines Darlehensvertrages. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB sieht als Entgelt für die zur Verfügungstellung eines Darlehens ausschließlich Zinsen vor. Danach weicht die Regelung über die Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Mit dieser Abweichung geht auch eine unangemessene Benachteiligung des Klägers einher. Letztlich werden ihm Kosten für die Bearbeitung des Darlehensantrags auferlegt. Diese und auch die Kosten einer etwaigen Bonitätsprüfung stellen keine berechenbare Sonderleistung für den Kunden dar, sondern liegen im eigenen Interesse der Beklagten.
47b) Da der Darlehensvertrag nicht durch den erklärten Widerruf beendet wurde, hat der Kläger keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die von ihm geleisteten Raten und die Verrechnung seiner Raten auf die Hauptforderung.
48Zugleich ist der Kläger weiterhin an die Restschuldversicherung als verbundenen Vertrag gebunden, sodass die Versicherungsprämie auch bei der Neuberechnung berücksichtigt werden kann.
49III.
50Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
51Der Streitwert wird auf 16.424,94 EUR festgesetzt.
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin schloss mit dem Beklagten am 3. Mai 2006 einen Vertrag über ein Entgelt für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung. Darin vereinbarten die Parteien eine (Handelsmakler-)Vermittlungsgebühr , die in monatlichen Raten von 90,53 € über eine Laufzeit von 60 Monaten gezahlt werden sollte. Dem sich daraus ergebenden Teilzahlungspreis von 5.431,80 € wurde ein Barzahlungspreis von 5.014,64 € gegenübergestellt; der effektive Jahreszins wurde mit 3,35 % angegeben.
- 2
- Der Vertrag zwischen den Parteien enthielt unter Punkt 4 den Hinweis, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vermittlungsgebühr mit dem Zustandekommen des vom Kunden beantragten Versicherungsvertrags entstehe. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr bleibe von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags aus anderen Gründen unberührt.
- 3
- Das Vertragsformular enthielt folgende Widerrufsbelehrung: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab- sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an … Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben."
- 4
- Der Beklagte schloss durch Vermittlung der Klägerin eine fondsgebundene Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherung S.A. ab. Im Versicherungsantrag ist eine Monatsrate ab Versicherungsbeginn in Höhe von 41,47 € und ab dem 61. Monat in Höhe von 132,50 € eingetragen. Versicherungsbeginn war der 1. Juli 2006. Der Beklagte zahlte auf die Vermittlungsgebühr sechs Raten zu je 90,53 € für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006. Danach erbrachte er keine Zahlung mehr an die Klägerin. Mit Schreiben vom 22. März 2007 kündigte er den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft , die die vorzeitige Vertragsbeendigung bestätigte.
- 5
- Nachdem die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Zahlung der rückständigen Raten aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung aufgefordert hatte, stellte sie mit Schreiben vom 21. März 2009 den noch offenen Betrag insgesamt fällig. Dieser erklärte mit Schriftsatz vom 21. Mai 2010 den Widerruf dieser Vereinbarung.
- 6
- Die Klage hat vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, 4.623,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 sowie 489,45 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung wurden zurückgewiesen.
- 7
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 8
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 9
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 4.623,64 € aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung zu. Diese sei nicht wirksam widerrufen worden. Das Vertragsformular enthalte eine den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genügende Widerrufsbelehrung. Die im Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung habe wörtlich der Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung entsprochen. Dass die in der Anlage 2 enthaltene Belehrung zum Wertersatz in der hier zu beurteilenden Widerrufsbelehrung gefehlt habe, sei unschädlich, da es sich hier nicht um ein Haustürgeschäft gehandelt habe und § 312 Abs. 2 BGB daher nicht anzuwenden sei. Wie sich aus dem Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV nebst den dazu gehörigen Gestaltungshinweisen ergebe, bestehe das Muster aus Textbausteinen, die je nach Vertragsart weggelassen oder hinzugefügt werden könnten. Den Text unter der Überschrift "Widerrufsrecht" habe die Klägerin wörtlich eingehalten. Bei dem Text unter "Widerrufsfolgen" habe die Klägerin nur den ersten Satz übernommen , diesen aber wortgetreu. Ab dem zweiten Satz werde der Wertersatz behandelt , auf den nur nach § 312 Abs. 2 BGB hinzuweisen sei, nicht aber nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. Wenn aber der Wortlaut genau dem Muster entspreche und nur diejenigen Sätze weggelassen werden würden, die auf den jeweiligen Vertrag keine Anwendung fänden, sei das Muster eingehalten. Wenn der Unternehmer das Muster für eine Widerrufsbelehrung nach der BGB-Informationspflichten -Verordnung in der bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung verwende, genüge er seinen Belehrungspflichten.
- 10
- Der Forderung stehe auch kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin entgegen, da der Beklagte bereits eine Pflichtverletzung nicht hinreichend dargetan habe.
II.
- 11
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 12
- 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsprovision nach § 652 BGB i.V.m. § 93 HGB und der zwischen den Parteien geschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung zu. Der Beklagte hat seine auf Abschluss dieser Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen.
- 13
- a) Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten -Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden , da der Vertrag zwischen den Parteien vor dem genannten Datum geschlossen ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt.
- 14
- b) Dem Kläger stand das ausgeübte Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. zu. Da die Vermittlungsgebühr in Teilzahlungen zu erbringen war, handelt es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB a.F. Gemäß § 501 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. konnte der Beklagte seine auf Abschluss der Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt seines Widerrufs nicht abgelaufen, da sie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt wird und diese einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält. An einer solchen hin- reichenden Belehrung des Beklagten als Verbraucher über sein Widerrufsrecht mangelt es im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts. Deshalb ist nach § 355 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 BGB a.F. das Widerrufsrecht des Beklagten auch nicht sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen.
- 15
- aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566 Rn. 21; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, NJW 2011, 1061 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34).
- 16
- bb) Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Finanzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 2302) ist der Klägerin verwehrt, weil sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gegenüber dem Beklagten kein Formular verwendet hat, das diesem Muster der An- lage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht.
- 17
- (1) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (jetzt: § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB) genügte eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in Textform verwendet wurde. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmen sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (zuletzt BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 aaO Rn. 37 mwN). Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob das in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Hinsicht entspricht. Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 aaO Rn. 39).
- 18
- (2) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei der Belehrung über den Widerruf insbesondere die in der Musterbelehrung vorgesehene Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht vollständig übernommen. So heißt es in Satz 2 des hier maßgeblichen Musters für die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, dass im Falle des Widerrufs, sofern die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden kann, der Verbraucher insoweit gegebenenfalls Wertersatz zu leisten hat. Dass dieser Satz bei bestimmten Vertragsarten oder Vertragsgestaltungen entfallen könnte, sehen die Gestaltungshinweise zu diesem Muster - in dem durch Klammerzusätze und ergänzende Erläuterungen kenntlich gemacht wird, dass bestimmte Sätze bei bestimmten Fallkonstellationen entfallen können oder aber hinzuzufügen sind - nicht vor. Eine Streichung dieses Satzes wäre im vorliegenden Fall auch nicht geboten, da wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der erlangten Maklerleistung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ein Wertersatz in Betracht kommen kann. Auf diesen Wertersatzanspruch hat sich die Klägerin im Verfahren auch ausdrücklich berufen. Zwar mag nach § 355 Abs. 2 BGB a.F., worauf das Berufungsgericht abstellt, eine gesetzliche Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs und einen möglichen Wertersatz bei Teilzahlungsverträgen der vorliegenden Art gesetzlich nicht vorgeschrieben sein. Der Gesetzgeber hat jedoch die Rechtsfolge, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entspricht (§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV), daran geknüpft, dass das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Wenn er dabei Belehrungen vorsieht, die über die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Belehrung hinausgehen, bleibt es dennoch dabei, dass nur bei Verwendung des vollständigen Musters der Unternehmer den Vertrauensschutz aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genießt (vgl. Gessner, Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung im deutschen und europäischen Verbraucherrecht, 2009, S. 103 f; Masuch NJW 2002, 2931, 2932; Bodendiek MDR 2003, 1, 3). Der Gesetzgeber ging bei Abfassung des Art. 245 EGBGB als Ermächtigungsnorm für den Erlass der BGB-InformationspflichtenVerordnung davon aus, dass über die gesetzlich erforderlichen Inhalte der Widerrufsbelehrung auch zusätzliche Belehrungen in dieser Verordnung geregelt werden könnten (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 208; Bodendiek aaO).
- 19
- 2. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 543 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). In Betracht zu ziehen ist ein Wertersatzanspruch der Klägerin gemäß § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Hierzu hat das Berufungsgericht noch keine Feststellung getroffen, was es nachzuholen haben wird. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch Gelegenheit , sich mit den weiteren Rügen der Revision zu den geltend gemachten Verletzungen der Beratungspflichten der Klägerin auseinanderzusetzen, wozu der Senat Stellung zu nehmen im derzeitigen Verfahrensstadium keine Veranlassung hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Beklagten keine Auswirkungen auf die Höhe des Wertersatzanspruchs hat. Zwar entfaltet die Maklerleistung erst und nur im Erfolgsfalle ihren vollen Wert (vgl. Senatsurteil vom 15. April2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 30). Kommt es aber zum Abschluss des Hauptvertrags, wird also dieser Wert realisiert, so wird allein durch die nachfolgende Kündigung der vermittelten Lebensversicherung weder (bei Wirksamkeit des Maklervertrags) die verdiente Provision in Frage gestellt (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 72 ff; zuletzt Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, NJW-RR 2007, 1503 Rn. 12) noch (im Falle eines Widerrufs) die Höhe des Wertersatzanspruchs beeinflusst. Die nachfolgende Kündigung könnte allenfalls als nachträglicher Wegfall des erlangten Vorteils gewertet werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Rückgewährschuldner , anders als der Bereicherungsschuldner (vgl. § 818 Abs. 3 BGB), gegenüber Wertersatzansprüchen nicht auf eine Entreicherung berufen kann (BT-Drucks. 14/6040 S. 195).
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 09.07.2010 - 36 C 1204/10 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 11.03.2011 - 7 S 162/10 -
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
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die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
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wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
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die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.