Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Aug. 2015 - 32 SA 10/15
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
I.
2Die Klägerin und Antragstellerin beantragte bei dem Amtsgericht Hagen als Mahngericht am 05.09.2012 einen Mahnbescheid gegen den Beklagten und Antragsgegner zu 1) wegen einer behaupteten Forderung in Höhe von 5.864,16 € und Nebenforderungen aus einem Verkehrsunfall, der sich zwischen der ihr und dem Antragsgegner zu 1) in C ereignete hatte. Der Antragsgegner zu 1) führte nach dem Vorbringen der Antragstellerin in der Klageschrift bei dem Verkehrsunfall den bei der Beklagten und Antragsgegnerin zu 2) haftpflichtversicherten PKW, dessen Halter und Eigentümer er ist. In dem Mahnbescheidsantrag benannte die Antragstellerin das Landgericht Bielefeld als Abgabegericht. Der Mahnbescheid wurde dem Antragsgegner zu 1) am 20.02.2013 an dessen Wohnort in Herford zugestellt. Auf den Widerspruch des Antragsgegners zu 1) wurde der Rechtsstreit an das Landgericht Bielefeld abgegeben.
3Mit Schriftsatz vom 31.12.2014 begründete die Antragstellerin zu 1) die Klage und erweiterte sie gleichzeitig gegen die Beklagte und Antragsgegnerin zu 2), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in N und einer beteiligten Niederlassung in G, die vorgerichtlich eine Zahlung unter Hinweis auf den Verdacht einer vorsätzlichen Verursachung des Unfalls durch den Antragsgegner zu 2) und ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eine sofortige Zahlung abgelehnt hatte.
4Das Landgericht Bielefeld wies unter dem 05.01.2015 darauf hin, eine Zuständigkeit für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) sei nicht ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 22.01.2015 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, den sie damit begründete, sie habe den Mahnbescheid wegen der fraglichen Einstandspflicht der Antragsgegnerin zu 2) zunächst nur gegenüber dem Antragsgegner zu 1) beantragt.
II.
51.
6Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung über den Antrag berufen.
72.
8Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtsstands liegen nicht vor. In Betracht kommt allein eine Bestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Danach erfolgt eine Bestimmung des Gerichtsstands, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet war, die Antragstellerin aber hinsichtlich des Antragsgegners zu 1) ihr Wahlrecht gem. § 35 ZPO bindend dahin ausgeübt hat, dass sie das Landgericht Bielefeld gewählt hat.
9Hat ein Kläger im Mahnbescheidsantrag ein zuständiges Abgabegericht benannt, so hat er sein Wahlrecht gem. § 35 ZPO ausgeübt und ist grundsätzlich an die Wahl gebunden. Er kann eine Verweisung an ein anderes zuständiges Gericht nach Abgabe des Rechtsstreites nicht mehr erreichen, weil die getroffene Wahl für ihn mit der Zustellung des Mahnbescheides verbindlich und unwiderruflich geworden ist (Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 35 ZPO Rn. 3). Auch die Bestimmung eines anderen Gerichts im Wege der Gerichtsstandsbestimmung ist dann, nach dem Verlust des gemeinsamen Gerichtsstands, nicht mehr möglich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.1969 - 19 AR 2/69, OLGZ 1969, 442, 443; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO, Rn. 15).
10a)
11Bei Stellen des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids gegen den Antragsgegner zu 1) bestand für den Rechtsstreit neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners mit Wohnsitz in I im Bezirk des LG Bielefeld ein Gerichtsstand gem. § 32 ZPO bei dem Landgericht Paderborn, da der Verkehrsunfall sich in C im Bezirk des Landgerichts Paderborn ereignete.
12b)
13Hatte die Antragstellerin mithin zunächst jeweils das Wahlrecht gem. § 35 ZPO, hat sie dieses - bezogen auf den Antragsgegner zu 1) - durch Angabe des Landgerichts Bielefeld Abgabegerichts im Mahnbescheid gem. § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mit bindender Wirkung ausgeübt.
14Die Antragstellerin hat in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids gegen den Antragsgegner zu 1) als Gericht, an das der Rechtsstreit bei Widerspruch abzugeben sei, das Landgericht Bielefeld angegeben. Dieses war bei Zustellung des Mahnbescheids am 20.02.2013 gem. § 12 ZPO auch zuständig. Denn der Antragsgegner zu 1) hatte weiterhin seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Bielefeld, nämlich in I1.
15c)
16Anders liegt der Fall zwar, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand auf Beklagtenseite nicht gegeben ist und verschiedene Beklagte zunächst im Mahnverfahren in Anspruch genommen worden. Fehlt ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand, kann in der Angabe des für die Streitgenossen jeweils für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständigen Gerichts keine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl gesehen werden (BGH, X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531, 1532). Dem liegt jedoch zugrunde, dass der Kläger in diesen Verfahren eine vorübergehende Trennung der Verfahren im Hinblick auf die notwendige Angabe eines zuständigen Gerichts als Abgabegericht nicht verhindern kann (Senat, 32 SA 42/12, juris). § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dient aber auch unter Berücksichtigung der Prozessökonomie nicht dazu, bei einem (ursprünglich) vorhandenen gemeinsamen Gerichtsstand für mehrere Beklagte nach Erweiterung der Klage auf weitere Beklagte für alle Beklagten ein gemeinsames Verfahren zu eröffnen, wenn ursprünglich ein gemeinsamer Gerichtsstand bestanden hat und der Kläger diesen in dem zunächst beantragten Mahnbescheid gegen einen Beklagten zur Abgabe gerade nicht gewählt hat.
17Insofern liegt der hier zu beurteilende Fall nicht anders, als wenn der Antragsteller ohne vorausgegangenes Mahnverfahren unmittelbar Klage gegen den Antragsgegner zu 1) vor dem Wohnsitzgericht erhoben hätte. Auch dann könnte er nicht durch die Klageerweiterung auf die Antragsgegnerin zu 2) die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung herbeiführen.
18d)
19Der Sonderfall, dass einer klagenden Partei erst nach Wahl des Gerichtsstands bekannt wird, dass weitere Schuldner der Klageforderung vorhanden sind, die zusammen mit der bereits verklagten Partei in einem gemeinsamen besonderen Gerichtsstand verklagt werden könnten (dazu OLG München, 22 AR 62/77 einerseits und KG Berlin, 28 AR 90/99 andererseits, beide zit. nach juris), liegt ebenfalls nicht vor. Denn die Antragstellerin hatte auch nach ihrem Vorbringen jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 20.02.2013 – bis zu dem sie ihr Wahlrecht noch ausüben und eine gemachte Angabe ändern konnte - Kenntnis aller Tatsachen, die die Haftung auch der Antragsgegnerin zu 2) begründeten. Es stand der Antragstellerin damit von vorneherein offen, Klage in dem für beide Antragsgegner eröffneten Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu erheben. Dass sie zunächst allein den Antragsgegner zu 1) in Anspruch genommen hat und in dem Verfahren gegen ihn den Gerichtsstand Bielefeld in Kenntnis der in Betracht kommenden Gesamtschuldnerschaft der Antragsgegnerin zu 2) gewählt hat, ist allein ihr zuzurechnen.
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; - 3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses; - 4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist; - 5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) (weggefallen)
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Antragstellerin, die eine Spezialwerkstatt für klassische Automobile betreibt, nimmt die in Neubrandenburg bzw. Iserlohn wohnhaften Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerinnen auf Zahlung der Unterstellkosten für von ihr reparierte und nicht abgeholte Fahrzeuge Mercedes Pullman 600 und Tatra sowie auf deren Abholung in Anspruch. Die Fahrzeuge gehören einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Sitz in Italien liegen soll und der neben den Antragsgegnerinnen deren Vater angehört, der den Reparaturauftrag erteilt hatte.
- 2
- Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen wegen der Unterstellkosten Mahnbescheide des Amtsgerichts Hünfeld erwirkt. Dieses hat die Verfahren nach Widerspruchseinlegung an die in den Mahnbescheidsanträgen benannten Amtsgerichte Neubrandenburg bzw. Iserlohn abgegeben. Die Akten sind beim Amtsgericht Iserlohn am 13. November 2012 und beim Amtsgericht Neubrandenburg am darauf folgenden Tag eingegangen. Mit zwei Schriftsätzen vom 30. November 2012 hat die Antragstellerin ihren Anspruch begründet, die Klagen auf den Abholungsantrag erweitert und in beiden Sachen einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angekündigt , den sie am 7. März 2013 gestellt hat.
- 3
- Das vorlegende Oberlandesgericht kann einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellen und möchte das Amtsgericht Iserlohn, das es auch unter Berücksichtigung der Klageerweiterung sachlich weiterhin für zuständig erachtet, als das zuständige Gericht bestimmen. So zu entscheiden, sieht es sich durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gehindert.
- 4
- II. Die Vorlage ist zulässig.
- 5
- Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache durch das an sich nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufene Oberlandesgericht Hamm nach § 36 Abs. 3 ZPO an den Bundesgerichtshof liegen vor. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (MDR 2013, 56; Beschluss vom 27. März 2013 - I-5 Sa 16/13) kommt eine Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach vorangegangenem Mahnverfahren und Einlegung des Widerspruchs nur in Betracht, solange - anders als hier - entweder gar kein Verfahren oder allenfalls eines an das Prozessgericht abgegeben worden ist.
- 6
- III. In der Sache tritt der Senat der Ansicht des vorlegenden Gerichts bei.
- 7
- 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen in diesem verklagt werden sollen, zwar nicht mehr möglich, wenn der Antragsteller gegen die Beklagten bereits vor verschiedenen Gerichten Klage erhoben hat (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929). Dieser Grundsatz kann entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf aber nicht uneingeschränkt auf Fälle der hier vorliegenden Art übertragen werden, in denen der Anspruch gegen mehrere Streitgenossen zunächst im Mahnverfahren verfolgt worden ist. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nach vorangegangenem Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner vielmehr grundsätzlich auch noch zulässig, nachdem Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt worden ist und die Verfahren daraufhin an die im Mahnbescheidsantrag angegebenen, für die Antragsgegner als zuständig bezeichneten Gerichte abgegeben worden sind (BGH, Beschluss vom 2. Juni 1978 - I ARZ 202/78, NJW 1978, 1982). Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zwar zu einer Fassung von § 696 ZPO ergangen, der zufolge die Sache nach Widerspruch zwingend an das Gericht abzugeben war, bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Nichts anderes kann jedoch gelten, wenn sich, wie hier, ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für den Rechtsstreit nicht zuverlässig feststellen lässt, was für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514). Die vorübergehende Verfahrenstrennung ist auch in einem solchen Fall in den gesetzlichen Regelungen für das Verfahren nach Einlegung des Widerspruchs oder Einspruchs gegen den Mahnbescheid angelegt und kann dem Antragsrecht auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 deshalb grundsätzlich nicht entgegenstehen. Fehlt ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand, kann in Fällen wie dem vorliegenden in der Angabe des für die Streitgenossen jeweils für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständigen Gerichts auch keine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl gesehen werden.
- 8
- 2. Ist dem streitigen Verfahren ein Mahnverfahren vorangegangen, stellt es eine der Klageerhebung im Klageverfahren gegen mehrere Beklagte vor verschiedenen Gerichten vergleichbare Zäsur, nach der die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr zulässig ist, erst dar, wenn der Antragsteller den Anspruch begründet (§ 697 Abs. 2 ZPO), ohne zugleich auf eine Zuständigkeitsbestimmung hinzuwirken. Ist der Antragsteller im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung mangels Kenntnis vom Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei den verschiedenen Streitgerichten noch im Unkla- ren über das für den Antrag zuständige Oberlandesgericht, reicht es aus, wenn er den Bestimmungsantrag in der Anspruchsbegründungsschrift zunächst nur ankündigt und die beteiligten Gerichte um diesbezügliche Mitteilung der Akteneingangsdaten bittet. In solchen Fällen gebietet es der Gedanke der Prozessökonomie allerdings, dass der Antrag unverzüglich nachgeholt wird, damit die getrennten Verfahren so bald wie möglich zusammengeführt werden können. Der dafür erforderliche zeitliche Zusammenhang ist im Streitfall noch gewahrt.
- 9
- 3. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf für seinen gegenteiligen Standpunkt angeführten Gründe überzeugen nicht. Soweit es meint, der Antragsteller könne die Abgabe an verschiedene Gerichte verhindern, indem er entweder keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt oder - falls die Gegenseite dies beantragt - die Gebühr nach KV Nr. 1210 nicht entrichtet , begibt es sich in Widerspruch zu seinem eigenen - zutreffenden - Ansatzpunkt , dass der Antragsteller seinen Anspruch begründen muss, damit die weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt geprüft werden können. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antragsteller darauf verweisen will, den Anspruch gegebenenfalls nur gegenüber einem der Antragsgegner zu begründen, ist zu bedenken, dass es dem Antragsteller grundsätzlich freistehen muss, sein gegen mehrere Schuldner gerichtetes Begehren im Rahmen der von der Zivilprozessordnung dafür bereitgestellten prozessualen Instrumentarien bestmöglich zu verfolgen und ihm deshalb nicht angesonnen werden kann, davon abzusehen , den Verfahren gerade so Fortgang zu geben, wie es das Gesetz für eine Rechtsverfolgung gegen mehrere Antragsgegner an sich vorsieht und wie es für eine effektive Verfolgung des Anspruchs gegen alle Antragsgegner auch zweckmäßig sein kann, nur um das Antragsrecht auf Zuständigkeitsbestimmung nicht zu verlieren.
- 10
- IV. Wie das vorlegende Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, ist es zweckmäßig und prozessökonomisch, entsprechend der Anregung der Klägerin, der die Beklagten nicht widersprochen haben, als zuständiges Gericht das Amtsgericht Iserlohn zu bestimmen.
Schuster Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.07.2013 - I-32 SA 16/13 -
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.