Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Aug. 2016 - 34 U 6/16
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 10.12.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund – 12 O 19/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.
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G r ü n d e:
2A.
3Der Kläger beteiligte sich am 13.12.2007 mit einem Betrag von 15.000,00 € zzgl. 750,-€ Agio als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft B GmbH & Co. VI. W Fonds KG.
4Der Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen Fonds wurde von der B2 Beteiligungs-GmbH herausgegeben. Der Prospekt wurde unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner bei der zu 2 Streithelferin erstellt. Er datiert vom 06.11.2007 und wurde am 22.11.2007 erstmals in der K und korrigiert nochmals am 19.12.2007 in der A veröffentlicht.
5Der Kläger rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB sowie gemäß § 826 BGB hafteten.
6Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
7Der Beklagte zu 1 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B2 Beteiligungs-GmbH, die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist außerdem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der B1 GmbH.
8Der Beklagte zu 2 ist der Sohn des Beklagten zu 1 und Geschäftsführer der B3 sowie der B4 mit Sitz in W, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der B3 ist.
9Die Anleger beteiligten sich über die Treuhandkommanditistin, die C Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (ehemalige Beklagte zu 1) an der Gesellschaft, deren Geschäftsführer X (ehemaliger Beklagter zu 4) war. Die Treuhandkommanditistin ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts (AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14) vom 24.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Verfahren hinsichtlich der ehemaligen Beklagten zu 1 und 4 hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.04.2012 abgetrennt und an das Landgericht Köln verwiesen.
10Bei dem B W VI. Fonds handelte es sich um die vorletzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in G ansässigen B-Gruppe aufgelegt worden waren. Die B Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W VI betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I – V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W VI ca. 25 Mio. € (vgl. vordere Umschlagklappe des Prospekts).
11Der W VI Fonds war als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in W investiert werden sollte. Ebenso wie der Nachfolgefonds W VII war der W VI konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt von W“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
12Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 13):
13„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
14Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als:
15„Beteiligung an Gesellschaften in Y, die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form, als Fremd- oder Eigenkapital erfolgen“ (§ 2 Nr. 1, S. 81 des Prospekts).
16Auf S. 65 heißt es dazu erläuternd:
17„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B3 in W. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Y, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B4 ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechte werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
18Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die B3 (im Folgenden: B3) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 14 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
19S. 11 des Prospekts:
20„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
21S. 13 des Prospekts:
22„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B3 (im Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
23S. 14 des Prospekts:
24„Verkaufsrisiko der Genussrechte
25Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
26S. 29 des Prospekts:
27„Seit Jahren steigen aufgrund der großen Nachfrage und begrenzten Angebots die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 % p.a. Diese steile, seit mehreren Jahren anhaltende Wertentwicklung der Immobilien in W war die Grundlage für die Erlösprognosen im Prospekt.“
28Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit W zum Jahresende 2008. Die Konstruktion des Rechteerwerbs über Genussrechte, über die die Fondsgesellschaft nicht vor Ende 2018 verfügen konnte, sollte steuerfreie Einnahmen der Anleger ermöglichen.
29Der Prospekt des W VI enthielt einen Kapitalrückflussplan (vgl. Investitions-, Finanz- und Kapitalrückflussplan Prognose, S. 46 ff. des Prospekts), der insgesamt drei Vorabausschüttungen an die Anleger in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio vorsah. Die Vorabausschüttungen sollten jeweils Mitte 2009, 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 49 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viele Genussrechte verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 51 ff des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 49 des Prospekts). Es war in der Prognose kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 20 % im Wert stiegen, und zwar - während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 - in vier aufeinanderfolgenden Jahren (vgl. S. 49):
30„Verkaufserlöse Genussrechte
31Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. Die B GmbH & Co. W2 Fonds KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
32Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der B3 partizipieren. Zu der Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 71 oben):
33„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
34Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern zudem nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 88 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – maximal zwischen 46 und 51 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 88 des Prospekts).
35Hinsichtlich der im Prospekt zugrunde gelegten Prognosen heißt es auf Seite 13:
36„Entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilienprojekten sind ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt... Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von M, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird...
37...Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die die B-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Wertentwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab...“
38In dem Kapitel „Sensitivitätsanalyse Abweichung von Prognose“ auf den Seiten 51ff. finden sich Tabellen zu drei Szenarien (Rendite 20 %, 15 % und 25 % bezogen auf das Genussrechtskapital sowie jeweils drei verschiedene Wechselkurse zum Zeitpunkt der Veräußerung der Genussrechte). Diese beinhalten im Abschnitt „Finanzierungsplan/Mittelherkunft“ jeweils eine „Deckelung des Gewinns“, die in der Fußnote 1) wie folgt erläutert wird:
39„Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“
40Die Sensitivitätsberechnung weist in Fußnote 2 zudem auf die vom Beitrittszeitpunkt abhängige Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrages hin (S. 88 des Prospekts).
41Zur Genussrechtsschuldnerin, der B3, heißt es auf S. 34:
42„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B3, W, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B3 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
43Das Geschäftsmodell der B3 wird auf Seite 70 des Prospekts wie folgt dargestellt:
44„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
45Zur Zusammenarbeit der B3 mit anderen Unternehmen heißt es auf Seite 34:
46„Sie [die B3] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
47Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in W“ heißt es auf Seite 35:
48„Die B3 wird die B4 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragen.“
49Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf Seite 71:
50„Managementvertrag
51Die B4 ist zu 95 Prozent an der B3 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B3 beauftragt die B4, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B4 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
52Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Zu dem prospektierten Verkauf von Genussrechten durch die Fondsgesellschaft kam es nicht, die Genussrechte wurden stattdessen mit Sales Transfer Agreement vom 18.06.2008 an die B4 verkauft. Die Fondsgesellschaften W VI und VII sind ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld - Az. 6 Js 36/11 - hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Das Landgericht Bielefeld hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.07.2014 abgelehnt.
53Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
54Die Streithelferinnen, denen seitens des Beklagten zu 2 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten des streitverkündenden Beklagten zu 2 dem Rechtsstreit beigetreten; die Streithelferin zu 1 mit Schriftsatz vom 07.09.2012 (Bl. 186 d.A.), die Streithelferin zu 2 mit Schriftsatz vom 27.11.2012 (Bl. 192 d.A.)
55Der Kläger hat geltend gemacht, der Prospekt enthalte eine Vielzahl von unrichtigen vorteilhaften Angaben und verschweige verschiedene nachteilige Aspekte i.S.d. § 264a StGB.
56Er hat unter anderem gerügt, der Verlauf der Vorgängerfonds sei falsch dargestellt. Es seien keine Gewinne realisiert worden, sondern die Ausschüttungen stets zu Lasten des Fondsvermögens erfolgt. Bereits Anfang 2008 sei die B-Gruppe in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es sei ein Immobilienhandel durch die Genussrechtsschuldnerin prospektiert, während diese gar keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet habe und wegen der ihr – unstreitig – fehlenden Lizenz zum Handel mit Immobilien auch gar nicht habe entfalten können. Entgegen der Prospektdarstellung habe die Genussrechtsschuldnerin keine Immobilienprojekte entwickelt, vermarktet oder sonst in irgendeiner Weise durchgeführt, so dass sie über eigene Investitionsobjekte damit gar nicht verfügt habe. Darüber hinaus habe sie auch nicht die erforderlichen finanziellen Mittel besessen, um selbst am Immobilienmarkt tätig zu werden. Denn tatsächlich habe die Genussrechtsschuldnerin das Genussrechtskapital als zinsloses Darlehen an die B4 weitergeleitet und damit deren Geschäftstätigkeit finanziert. In diesem Zusammenhang seien wesentliche Verträge - u.a. Genussrechtsvereinbarungen und Gewinn-Partizipationsverträge - nicht im Prospekt dargestellt worden, ebenso wenig wie die Möglichkeit der B4, die über das gesamte Kommanditkapital der B3 verfügt habe, letztere aufzulösen oder zu veräußern. Wegen der fehlenden Existenz der Genussrechtsschuldnerin im Zeitpunkt des Abschlusses wesentlicher Verträge seien diese möglicherweise angreifbar oder unwirksam.
57Weil die Anlegergelder nicht wie in der Genussrechtsvereinbarung vorgesehen auf ein Konto der Genussrechtsschuldnerin, sondern auf ein Privatkonto des Beklagten zu 3 in W gezahlt worden seien, seien die Genussrechte ohnehin schon nicht wirksam entstanden. Die Anlegergelder seien auch nicht wie prospektiert in W investiert worden. Die Zahlen in der von den Beklagten als Beleg vorgelegten Bestätigung der Wirtschaftsprüfer P deckten sich nicht mit eigenen Aufstellungen der Beklagten zu 2 und 3. Seien die in der Bestätigung genannten Investitionsbeträge der B3 in die verschiedenen Bauprojekte in W zutreffend, so hätte die Genussrechtsschuldnerin mehrfach deutlich mehr investiert, als ihr später laut profit participation agreement bei vollständigem Verkauf der Einheiten zugestanden habe. Auf die in der Person des Beklagten zu 3 bestehenden Interessenkonflikte sei nur unzureichend hingewiesen. Der Prospekt verschweige ferner, dass die eigentlich als Auftragnehmerin der Genussrechtsschuldnerin tätige B4 auch in Diensten der B GmbH W Branch stehe, die wiederum für die Vorgängerfonds tätig gewesen sei. Daraus resultierten Interessenskonflikte.
58Das gesamte Fondskonzept sei nicht plausibel und das Marktrisiko für den Verkauf von Genussrechten werde verharmlosend dargestellt. Kein vernünftiger Mensch sei bereit, 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die bereits vom Gewinn her auf 20 % gedeckelt seien, in den Jahren 2009, 2010, und 2011 ohne einen Abschlag auf die Laufzeit zu kaufen. Der für die Genussrechte prognostizierte Wertzuwachs von 20 % p.a. und die Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar. Es sei vollkommen unklar, auf welcher Basis die angenommene Wertsteigerung beruhe. Ohnehin sei die Darstellung deshalb falsch, weil von Beginn an festgestanden habe, dass die Genussrechte an die B4 verkauft werden sollten. Eine Marktpreisbindung sei daher von Anfang an unwahrscheinlich gewesen. Unverständlich sei außerdem die Fußnote zur „Deckelung des Gewinns“ in den Sensitivitätsanalysen auf S. 51 ff. des Prospekts, weil der Prospekt die Genussrechtsvereinbarung nicht enthalte.
59Der Fonds sei, wie sich aus einem „Konsolidierungskonzept“ des Rechtsanwalts Q vom 24.06.2008 ergebe, ausschließlich darauf ausgerichtet gewesen, die wirtschaftlichen Aktivitäten des Beklagten zu 3 bei einem Minimalmaß an Kontrollmöglichkeiten der Anleger zu fördern und die Gewinne der B4 und nicht der Genussrechtsschuldnerin, der B3 zukommen zu lassen. Anlegergelder für den Fonds W VII, aber auch Anlegergelder in Höhe von über 4 Mio. € des streitgegenständlichen Fonds seien u.a. für Investitionen in die Fa. F GmbH und die L2 GmbH und private Anschaffungen des Beklagten zu 3 verwendet worden.
60Zudem seien die Angaben im Prospekt objektiv und vorsätzlich falsch. So habe der Beklagte zu 2 gewusst, dass es keinerlei Kontrollmöglichkeiten der Verwendung des Kapitals auf Seiten W gegeben habe und die B4 die eigentlich agierende Gesellschaft gewesen sei. Auch habe er die maßgeblichen Verträge unterzeichnet, obwohl er gewusst habe, dass es zum Zeitpunkt der Unterzeichnung die Fondsgesellschaft noch gar nicht gegeben habe, so dass die Verträge schlichtweg wertlos gewesen seien. Um den geplanten, im Prospekt jedoch verschwiegenen Erwerb der Genussrechte durch die B4 sowie die Verwendung dieses Erwerbs als Prognosegrundlage habe er ebenfalls gewusst. Von einem Vorsatz des Beklagten zu 3 sei auszugehen, da er ebenfalls sämtliche maßgeblichen Verträge unterzeichnet habe.
61Die Tätigkeit des Rechtsanwalts Q könne die Beklagten nicht entlasten. Insoweit sei auch zu bedenken, dass der Beklagte zu 2 im Rahmen der Vollständigkeitserklärung (als Anlage 30a lediglich angekündigt; vgl. Anlage KS 29, Anlagenband zum Schriftsatz vom 23.10.2014 zu 34 U 120/15) erklärt habe, die Anforderungen an einen Prospekt nach dem IDW-Standard (als Anlage KS 25 lediglich angekündigt; vgl. Anlage KS 31, Anlagenband zum Schriftsatz vom 10.02.2015 zu 34 U 120/15) zu kennen. Daraus ergebe sich auch, dass er die Wesentlichkeit von Einzelangaben gemäß § 8 VermVerkProspVO gekannt habe.
62Die Kenntnis des Beklagten zu 3 von den für die Prospekterstellung und -prüfung maßgeblichen Umständen ergebe sich daraus, er bei den beteiligten Gesellschaften eine beherrschende Stellung eingenommen habe, er ein wirtschaftliches Eigeninteresse gehabt habe und dass auch bei weiteren Fonds die maßgeblichen Zahlen und Projektvorgaben von dem Beklagten zu 3 gekommen seien. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beklagte zu 3 die prospektierten Wertsteigerungen der Genussrechte schlicht ausgedacht habe. Jedenfalls habe der Beklagte zu 3 gewusst, dass es keine Grundlage für die Wertsteigerung gegeben habe. Dem Beklagten zu 3 sei auch bewusst gewesen, dass nie auch nur eine andere Investitionsform als die praktizierte angestrebt worden sei.
63Zur Begründung eines Anspruchs gemäß § 826 BGB hat der Kläger ausgeführt, hier lägen besondere Umstände vor, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstießen, da die Beklagten alle maßgeblichen Verträge, die schlicht wertlos gewesen seien, unterschrieben hätten; es sei von einem kollusiven Zusammenwirken der Beklagten auszugehen.
64Der Kläger hat beantragt,
651. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 15.750,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. VI. W Fonds KG, nominal 15.000,- €, zustehen.
662. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziff. 1 in Annahmeverzug befinden.
67Die Beklagten haben beantragt,
68die Klage abzuweisen.
69Der Beklagte zu 2 sei nicht verantwortlich für den Prospekt gewesen. Im Prospekt sei als Verantwortliche die Komplementärin der Fondsgesellschaft genannt. Das Fondskonzept sei durch Rechtsanwalt Q entwickelt worden. Er habe die Beklagten umfangreich bei der Prospekterstellung beraten. Der Prospekt enthalte weder unrichtige vorteilhafte Angaben noch verschweige er nachteilige Tatsachen.
70Zu den einzelnen Prospektfehlern hat der Beklagte zu 2 wie folgt vorgetragen:
71Das prospektierte Fondskonzept entspreche dem geplanten. Zur Bestätigung seiner Behauptungen in Bezug auf das Fondskonzept verwende der Kläger Darstellungen, die nie oder nur deutlich geändert umgesetzt worden seien. Das Konsolidierungskonzept des Rechtsanwalts Q datiere deutlich nach Prospekterstellung und sei nie umgesetzt worden.
72Die Sensitivitätsanalayse sei für den aufmerksamen Leser durchaus nachvollziehbar und plausibel. Die Gewinndeckelung sei ebenfalls ausreichend dargelegt. Zwar habe es letztlich einen Veräußerungs- und Übertragungsvertrag vom 18.06.2008 mit der B4 gegeben, hierbei habe es sich jedoch nicht um einen unbedingten Kaufvertrag, sondern um eine Call-Option gehandelt. Die Option sei nie gezogen worden. Zudem sei kein Verkauf zum Nennwert erfolgt, vielmehr sei vereinbart gewesen, dass die Käuferin auch die entstandenen Gewinne zu zahlen habe.
73Die in der Bestätigung der Wirtschaftsprüfer P genannten Investitionsbeträge seien zutreffend. Vom Kläger angeführte andere Tabellen seien lediglich interne überschlägige Berechnungen. Differenzen zwischen der Bestätigung der B3 und jener von P seien auf starke Wechselkursschwankungen im Jahr 2008 zurückzuführen. Anlegergelder seien nicht prospektwidrig verwendet worden (Testat P, Anlagen zum Schriftsatz vom 16.03.2012, Anlagenband).
74Ein Beteiligungsprospekt für den österreichischen Markt sei zwar erstellt, aber unstreitig nicht herausgegeben oder Dritten überlassen worden.
75Die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds im Prospekt sei zutreffend. Die Ausschüttungen seien bis zur Prospektauflegung prospektgemäß erfolgt. In den jeweiligen Prospekten sei nicht ausgeführt, ob die Ausschüttungen aus Gewinnen oder aus liquidem Fondsvermögen erfolgen sollten.
76Der Beklagte zu 2 habe die Prospekterstellung der Streithelferin – namentlich Rechtsanwalt Q – überlassen, die den Prospekt in Abstimmung mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D erarbeitet habe. Er habe sich auf deren Sachkunde verlassen dürfen und daher jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Die Vollständigkeitserklärung nach IDW S 4 habe er zwar unterzeichnet, aber weder gelesen noch deren Inhalt aufgenommen oder verstanden.
77Der Beklagte zu 3 hat sich im Übrigen das Vorbringen des Beklagten zu 2 zu Eigen gemacht. Der Kläger habe den Schaden schon nicht schlüssig dargelegt. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft fänden Anwendung. Außerdem sei der Beklagte zu 3 nicht Täter eines Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a StGB. Im Gegensatz zur zivilrechtlichen Prospektverantwortlichkeit sei nicht an das typisierte Vertrauen der Anleger anzuknüpfen, sondern Täterschaft werde ausschließlich durch eigenes Handeln begründet. Sämtliche behauptete Prospektfehlern lägen nicht vor, wie sich aus dem IDW-S4 Kurzgutachten (Anlage B3 (RL) 9, Anlagenband) ergebe; im Übrigen seien sie unerheblich. Er habe auch keinen Vorsatz in Bezug auf die Entstehung eines Schadens oder auf einen Kapitalanlagebetrug gehabt.
78Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 stattgegeben. Der Kläger habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB.
79§ 264a StGB sei Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Der objektive Tatbestand stimme mit dem der Prospekthaftung im engeren Sinne überein. Der Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen Fonds enthalte unrichtige vorteilhafte Angaben bzw. verschweige nachteilige Tatsachen im Sinne von § 264a StGB. Die Darstellung des Fondskonzepts sei beschönigend und unrichtig (Verweis auf OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 – 34 U 216/12).
80Der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin werde unzureichend und irreführend beschrieben, weil die B3 selbst keine Immobilien habe erwerben können. Nur wenigen, knappen Passagen des Prospekts sei zu entnehmen, dass für die Genussrechtsschuldnerin die B4 tätig werde, wobei auch die prospektierte Behauptung, jene trete als Stellvertreter oder Kommissionär auf, unzutreffend sei. Lediglich die ausschließlich nachrangig erwähnte Variante einer Gewinnbeteiligung an Immobiliengeschäften durch Dritte sei praktiziert worden. Da der Erfolg der Fondsgesellschaft ausschließlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin abhing, sei es für die Anleger von entscheidender Bedeutung gewesen, dass der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggerierte, die tatsächlich nie erfolgt sei.
81Darüber hinaus sei die prospektierte Annahme, die Rendite aus dem Verkauf der Genussrechte werde 20 % pro Jahr betragen, nicht nachvollziehbar und plausibel. Es handele sich um eine nicht durch Fakten belegte, mithin völlig ungesicherte Fantasierendite (Verweis auf OLG Hamm, Urteile vom 16.10.2014 – 34 U 150/13 und vom 29.01.2015 – 34 U 169/13). Die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte werde, obwohl Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts, an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert, sondern nur schlicht unter Hinweis auf den boomenden Immobilienmarkt behauptet. Es sei bereits unklar, wie sich mit den Genussrechten eines Unternehmens, das selbst auf dem Immobilien- und Bausektor in W überhaupt keine Marktposition eingenommen habe und hierzu ohne Lizenz auch rechtlich gar nicht in der Lage gewesen sei, überhaupt Handel treiben und noch dazu – trotz Gewinndeckelung und Laufzeit bis 2018 – jährlich eine Gewinnsteigerung von 20 % erzielen lassen sollte.
82Beide Beklagte seien taugliche Täter eines Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a StGB. Maßgeblich sei deren Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des infrage stehenden Prospekts. Der Beklagte zu 2 sei als Geschäftsführer aller in Deutschland tätigen Gesellschaften maßgeblich beteiligt gewesen. Der Beklagte zu 3 habe auf das Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft und die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausgeübt. Er habe die Geschäfte aller in W tätigen Gesellschaften als alleiniger Geschäftsführer geführt und das Fondskonzept sei auf ihn zugeschnitten gewesen. Auch ein Verschulden der Beklagten sei zu bejahen. Sie hätten den Inhalt des Prospekts und die die Prospektfehler begründenden Tatsachen gekannt. Ein fahrlässiger Verbotsirrtum aufgrund der Hinzuziehung von Experten bei der Prospekterstellung schließe die Sanktion als Vorsatztat nicht aus.
83Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
84Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihren zulässig erhobenen Berufungen unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
85Der Beklagte zu 2 meint, er sei nicht Täter im Sinne des § 264a StGB. Der Geschäftsführer einer GmbH sei nicht handelnder Täter, wenn er nicht selbst oder durch Dritte die Prospektfehler veranlasst habe. Der Beklagte habe außerdem keine Kenntnis von den festgestellten Prospektfehlern gehabt, die im Übrigen auch nicht vorlägen. Die vom Landgericht beschriebene ausschließliche Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin durch Gewinnbeteiligung an der B4 werde im Prospekt genannt und hinreichend beschrieben. Die Prospektverantwortlichen seien außerdem der Meinung gewesen, die Hinweise auf die seit Jahren rasant wachsende Wirtschaft in W, das enorme Wachstum der Bevölkerung, den riesigen Bedarf an Wohnraum und die jährlichen Wachstumsquoten des Bau- und Immobiliensektors in W seit 2001 sowie die gestiegenen Preise für Immobilien genügten, um auf eine Rendite von 20 % für Immobilienunternehmen schließen zu können. Die Beklagten hätten diese Prognose damals für vertretbar gehalten. Zwar fehle es an einer nachvollziehbaren, kaufmännischen Regeln entsprechenden Kalkulation, diese sei nach der BGH-Rechtsprechung aber auch nicht verlangt. Er habe keine rechtlichen Kenntnisse darüber gehabt, wie solche Prognosen im Prospekt zu untermauern seien.
86Der Beklagte zu 3 ist der Auffassung, eine angebliche Hintermanneigenschaft führe noch nicht dazu, dass er auch als prospektverantwortlicher Hintermann im Sinne des § 264a StGB qualifiziert werden könne. Der Beklagte zu 3 habe weder gesellschaftsrechtliche Funktionen bei der Fondsgesellschaft gehabt noch Einfluss auf die Geschäftsleitung durch Weisungen ausüben können. Ein rein wirtschaftliches Interesse könne nicht das entscheidende Kriterium für eine Hintermanneigenschaft sein.
87Die Beklagten beantragen,
88das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10.12.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.
89Der Kläger beantragt,
90die Berufungen zurückzuweisen.
91Er verteidigt das landgerichtliche Urteil. Da beide Beklagte das Vorliegen von Prospektfehlern mit ihren Berufungen nicht angegriffen hätten, sei dieser Punkt einer Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen.
92Die vorhandenen Fehler erfüllten auch den objektiven Tatbestand des § 264a StGB. Insofern gehe das OLG Hamm fehl, wenn es im Urteil vom 11.06.2015 (Az. 34 U 170/13) ausführe, die vom OLG selbst angenommenen Prospektfehler könnten nicht zu einer Tatbestandsverwirklichung eines Kapitalanlagebetrugs führen. Dieser Schlussfolgerung lägen die Nichtberücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 01.03.2010 (Az. II ZR 213/08) und eine fehlerhafte Interpretation der Entscheidung des BVerfG vom 29.02.2008 (Az. 1 BvR 371/07) zu Grunde. Der Senat habe selbst – im Widerspruch zur oben genannten Entscheidung – in der Entscheidung 34 U 187/12 (dort Urteil S. 19 f.) entschieden, dem Anleger sei verschwiegen worden, dass das gesamte Genussrechtskapital in Genussrechte eines Unternehmens investiert werde, welches auf dem Immobilienmarkt gar nicht selbst auftrete. Die Tatsache, dass die Genussrechtsschuldnerin nicht über eine Lizenz zum Immobilienhandel verfügte, sei dabei ein gesonderter aufklärungsbedürftiger Punkt, der, wenn er im Prospekt dargestellt worden wäre, jedem Anleger klar vor Augen geführt hätte, dass ausschließlich die Investition in vergleichbare Geschäfte Dritter erfolgen sollte und eine andere Tätigkeit nicht geplant gewesen sei.
93Widersprüchlich sei es außerdem, zwar die fehlenden Grundlagen der Erlösprognosen als Prospektfehler zu werten, andererseits aber festzustellen, aus dem Prospekt sei ersichtlich, dass derartige Grundlagen nicht vorhanden seien, weswegen der Tatbestand des § 264a StGB nicht erfüllt sei. Wenn es nach dem Prospektinhalt „offenkundig“ sei, dass eine Tatsachengrundlage und nachvollziehbare Basis für die prognostizierte Entwicklung fehlten, dann liege auch keine Fehlerhaftigkeit derselben im Rahmen der Prospekthaftung nach VerkProspG vor. Es sei mitnichten so, dass der Prospekt keine Prognosegrundlage nenne, er nenne nur keine taugliche und zutreffende Prognosegrundlage. Dem Anleger werde im Prospekt suggeriert, es gebe Tatsachengrundlagen. Durch die unzutreffenden Angaben zu den Erlösgrundlagen im Prospekt werde gleichzeitig verschwiegen, dass es überhaupt keine gebe und sich die Beklagten die Prognosen nur ausgedacht hätten.
94Außerdem handele es sich bei der Deckelung des Gewinns auf S. 51 ff. des Prospekts um eine nachteilige Tatsache, die für sich genommen bereits den Tatbestand des § 264a StGB erfülle. Die Gewinndeckelung sei nicht Teil der Prognoserechnung und im Prospekt an falscher Stelle genannt, denn die vertraglichen Regelungen gäben eine solche Deckelung des Gewinns nicht her. Diese Darstellung sei nachteilig, weil der Anleger erwarten könne und dürfe, dass die im Prospekt abgedruckte Erlösprognose auf tragfähigen Grundlagen beruhe, während genau dies nicht der Fall gewesen sei. Außerdem hätten die Beklagten von Beginn an mit einer Fondslaufzeit bis 2018 – analog zur Gewinnberechtigung der Genussrechte – gerechnet und dies im Prospekt falsch angegeben.
95Im Hinblick auf den Vorsatz des Beklagten zu 2 im Rahmen des § 264a StGB sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Erklärung über die Vollständigkeit des Prospekts in Kenntnis der Prospektanforderungen gemäß den Prüfungsstandards für die Prüfung von Kapitalanlagen IDW S 4 unterzeichnet und ihm entsprechend die gültige Fassung des IDW S 4 vorgelegen habe. Der Beklagte könne sich nicht damit herausreden, ihm sei die Vollständigkeitserklärung untergeschoben worden und er habe nicht gewusst, was er da unterschreibe, weil er bereits zuvor mindestens vier wortlautidentische Vollständigkeitserklärungen für Vorgängerfonds unterzeichnet habe.
96Den Beklagten könne die Unrichtigkeit der Prognosen im Sinne einer fehlenden Tatsachengrundlage nicht verborgen geblieben sein, denn die Erlösprognosen stammten unstreitig vom Beklagten zu 3. Es gebe auch keine Erklärung dafür, dass der Beklagte zu 3 in einer die Haftung ausschließenden Weise davon hätte ausgehen dürfen, es sei zulässig, sich Prognosen einfach auszudenken.
97B.
98Die zulässig erhobenen Berufungen der Beklagten haben Erfolg. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.
99I.
100Etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F sind verjährt und nicht mehr durchsetzbar (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Klage ist weit nach dem 19.12.2010, dem Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist von drei Jahren nach Prospektveröffentlichung (§ 46 BörsenG a.F.), erhoben worden.
101Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne scheitern, weil die Beklagten weder (zukünftige) Vertragspartner der Anleger waren noch persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben.
102II.
103Der Kläger hat gegen keinen der Beklagten Ansprüche aus deliktischer Haftung.
1. Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 246 Abs. 1, 266 Abs. 1 StGB wegen Untreue oder Unterschlagung scheiden mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes der strafrechtlichen Schutzgesetze aus.
a) In der Klageschrift ist zwar vorgetragen, dass sich eine zweckwidrige Zahlung von 500.000 € an die B4 aus Mitteln der Anleger des Fonds W VII zweifelsfrei belegen lasse. Dies vermag aber eine deliktische Haftung bei W VI per se nicht zu begründen.
b) Unabhängig davon begründet die Überweisung von Geldern vom Clearingkonto auf ein Konto der B4, die im Übrigen mit 95 % Anteilsbesitz Mehrheitsgesellschafterin der Genussrechtsschuldnerin war, keinen Vorwurf der Untreue oder Unterschlagung. Nachdem die Einzahlungen der Anleger zum Zwecke des Genussrechtserwerbs auf das Clearingkonto überwiesen worden waren, vermischte sich Kapital aus verschiedenen Quellen auf dem Konto, das der Beklagte zu 3 auch für andere Geschäftstätigkeiten nutzte. Eine Zweckbindung ausschließlich zugunsten der Genussrechtsschuldnerin bestand nach Eingang auf dem Clearingkonto nicht mehr. Eine belastbare Grundlage für die Behauptung, dass mit dem Anlegergeld Genussrechte nicht erworben worden wären, zeigt der Kläger damit nicht auf; auch ein Strafverfahren hat es insoweit nicht gegeben.
Im Übrigen reicht aus den o.g. Gründen auch ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Überweisungen auf das Clearingkonto und Zahlungen an Dritte für einen Deliktsvorwurf nicht aus. Eine Beteiligung der B4, die nicht ausschließlich für die Genussrechtsschuldnerin tätig war, an der Fa. F GmbH / L2 GmbH oder Zahlungen der B4 über 2,6 Mio. € in 2007 an die jetzt insolvente L GmbH begegnen damit für sich genommen keinen Bedenken. Gleiches gilt für Überweisungen zwecks Ausschüttung an die Anleger der Fonds W II und III. Der Kläger trägt hier vor, es habe sich um Mittel sowohl aus W VII als auch aus W VI (vgl. Schriftsatz vom 15.09.15, S. 37, 42f, Bl. 265, 270f d.A.) gehandelt, ohne dass sich aus seinem Vortrag oder den vorgelegten Unterlagen insbesondere für W VI ein zwingender Schluss auf die Überweisung gerade dieser Anlegergelder vom Clearingkonto für Ausschüttungen zugunsten anderer Fonds ergab.
104c) Pflichtverletzungen, die zu einer Haftung gemäß § 266 StGB führen könnten, ergeben sich auch nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genussrechte durch die Fondsgesellschaft. Den vorliegenden Schriftstücken lässt sich nicht entnehmen, dass die Genussrechte nicht wirksam begründet worden sind – im Gegenteil liegt ein Beleg für die wirksame Entstehung der Genussrechte vor.
105Schon die Behauptung des Klägers, die Wirksamkeit des Erwerbs der Genussrechte hinge von einer Überweisung des vereinbarten Geldbetrags auf ein persönliches Konto der Genussrechtsschuldnerin, also der B3 ab, findet im Genussrechtsvertrag keine Grundlage. Ein bestimmtes Zielkonto für die Überweisung des Genussrechtskapitals ist weder in der Genussrechtsvereinbarung vom 02.10.2007 noch in den Übernahmeverträgen vom 21.10.2007 vorgesehen. Für die Annahme, dass dem Überweisungsakt als solchem rechtsbegründende Wirkung zukommen sollte, lässt sich den Regelungen der vorgenannten Vereinbarungen auch im Übrigen nichts Konkretes entnehmen. Im Emissionsprospekt findet sich ebenfalls kein Hinweis darauf, dass die Genussrechte nur durch Direktüberweisung auf ein bestimmtes Empfängerkonto begründet werden würden. Ein bestimmtes Empfängerkonto für die Anlegergelder in W wird im Prospekt nicht genannt.
106Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Zahlung nicht vertragsgemäß erfolgt wäre. Die Zahlung auf ein Konto des Beklagten zu 3 geschah auf Weisung des für die B3 vertretungsbefugten Beklagten zu 3 und entsprach damit dem Willen der Genussrechtsschuldnerin. Im Übrigen hat die B3 später Zahlungen der Fondsgesellschaft an sie auf die Genussrechtsvereinbarung ebenso wie das Bestehen von Genussrechten selbst bestätigt. Die Bestätigung vom 02.06.2008, unterzeichnet durch den Beklagten zu 3 als „managing director“ der B3, ist im Parallelverfahren 34 U 187/12 als Anlage Ks 17 zu den Akten gereicht worden und liegt sowohl dem Gericht als auch den Parteien vor. Auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat eine zweckwidrige Verwendung von Anlegervermögen beim Fonds W VI nicht ermitteln können (vgl. den aus Parallelverfahren bekannten Vermerk der StA Bielefeld vom 15.03.2011 in 6 Js 39/10, dort Bl. 690).
2. Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB.
§ 264a StGB stellt zwar nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteile vom 01.03.2010 – II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911, Rn. 24; vom 29.05.2000 – II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 und vom 21.10.1991 – II ZR 204/90, Rn. 17ff.). Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert in der hier allein in Betracht kommenden Variante, dass der Täter im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen an dem Ergebnis eines Unternehmens in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (so Tiedemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 264a Rn. 82; Wohlers/Mühlbauer in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, § 264a Rn. 38; Grotherr DB 1986, 2584, 2586 f; zitiert nach BGH, Urteil vom 11.04.2013 – III ZR 79/12, (auch 80/12), juris Rn. 37).
107a) Der Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft W VI war ein Prospekt im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB. Er wurde beim Vertrieb von Beteiligungen von Anlegern als Treugeberkommanditisten, die an dem Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt werden sollten, gegenüber einem größeren, nicht begrenzten Kreis von Personen eingesetzt.
108b) Der Senat hat bereits in einem Parallelverfahren festgestellt, dass der Emissionsprospekt fehlerhafte Angaben im Sinne des § 13 VerkProspG a.F. sowie im Sinne einer vertraglichen Haftung aus c.i.c. enthielt, weil das Fondskonzept mangelhaft dargestellt wurde und die Erlösprognosen sowie die Sensitivitätsanalysen nicht plausibel waren (Urteil vom 29.01.2015 – 34 U 169/13, juris Rn. 125 ff.).
109An diesen Ausführungen hält der Senat fest.
110c) Die demnach fehlerhaften Darstellungen im Prospekt stellen jedoch keine unrichtigen, für die Anlageentscheidung erheblichen vorteilhaften Angaben im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB dar bzw. beinhalten kein Verschweigen nachteiliger Tatsachen.
111Diese Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen und abweichend vom landgerichtlichen Urteil zu beantworten, ist dem Senat nicht verwehrt. Die Beklagten greifen die rechtliche Wertung des Landgerichts entgegen der Auffassung des Klägers auch zu diesem Punkt an. Ohnehin ist die Frage, ob die festgestellten Tatsachen die Voraussetzungen des Merkmals einer zivilrechtlichen Anspruchsnorm oder eines strafrechtlichen Tatbestandes erfüllen, ausschließlich rechtlicher Natur und durch den Senat ohne Bindung an die erstinstanzliche Entscheidung zu prüfen (vgl. Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO -Wulf, Stand: 01.06.2015, § 513 Rn. 2 f.).
112Angaben im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB sind alle ausdrücklichen oder konkludenten Aussagen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines bestimmten Sachverhalts. Sie können sich auf Tatsachen beziehen, erfasst werden nach herrschender Meinung aber auch Prognosen, Wertungen, Meinungsäußerungen und Berechnungen – lediglich reine Werturteile ohne jeden Tatsachenkern oder erkennbar ohne Anspruch auf spezifische Sachkunde abgegeben scheiden aus. Unrichtig sind Tatsachenbehauptungen, wenn sie nicht mit der Wahrheit übereinstimmen (Wohlers/Mühlbauer, a.a.O., § 264a Rn. 54 f.). Abzugrenzen hiervon sind schwer verständliche oder zwar irreführende, aber nicht unrichtige Angaben, die nicht vom Wortlaut des § 264a Abs. 1 StGB erfasst sind und deswegen aufgrund des im Strafrecht geltenden Analogieverbots nicht in den Tatbestand des § 264a StGB fallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.02.2008 – 1 BvR 371/07, juris Rn. 17). Vorteilhaft sind die Angaben, wenn sie – ihre Richtigkeit unterstellt – die Aussichten für eine positive Anlageentscheidung konkret verbessern (Wohlers/Mühlbauer, a.a.O., § 264a Rn. 63). Erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB sind nur solche – wertbildenden – Gesichtspunkte, die nach Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können; maßgeblich sind dabei die Erwartungen des Kapitalmarkts (BGH, Urteil vom 12.05.2005, 5 StR 283/04, juris Rn. 29).
113aa) Zur Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin enthält der Prospekt keine unter den Tatbestand von § 264a StGB fallenden Darstellungen. Die im Emissionsprospekt als eine von mehreren Möglichkeiten zur Betätigung der Genussrechtsschuldnerin getroffene Aussage, die Genussrechtsschuldnerin werde selbst am Immobilienmarkt teilnehmen, ist eine Angabe von Tatsachen. Die Tatsache ist – allerdings nur außerhalb des Kontextes und nur isoliert betrachtet – auch unrichtig, weil die B3 aufgrund ihrer fehlenden Lizenz zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, selbst Immobilien in W zu erwerben und zu veräußern und dementsprechend auch nicht am Immobilienhandel teilgenommen hat.
114Die Möglichkeit des Eigenerwerbs durch die B3 wird im Beteiligungsprospekt aber nicht ausschließlich genannt, sondern als eine von drei möglichen Varianten der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschulderin. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau der Aussagen des Emissionsprospekts erscheint die Darstellung des Geschäftsmodells deswegen zwar irreführend und schwer verständlich, nicht aber unrichtig und falsch. Zwar wird im Emissionsprospekt an mehreren Stellen ein durch die B3 selbst zu betreibender Immobilienhandel erwähnt (S. 9 f., 34), andererseits wird auch die tatsächlich praktizierte und – mangels Lizenz zum Immobilienhandel – von Beginn an wohl einzig realistische Betätigung einer Gewinnbeteiligung an der B4 genannt (S. 70).
115Damit korrespondiert auch § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags, in dem es heißt, die Fondsgesellschaft beteilige sich
116„an Gesellschaften in den Y…, die den Erwerb und den Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und / oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen … zum Unternehmensgegenstand haben.“
117Die Angaben im Emissionsprospekt sind in der Gesamtschau daher irreführend, weil sie den Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der B3 verschleiern und ein weder geplantes noch praktiziertes Geschäftsmodell als präferiertes suggerieren. Der Prospektinhalt und die Darstellung des Geschäftsmodells sind aber nicht insgesamt unrichtig, da der Prospekt die weitere, später tatsächlich praktizierte Investitionsvariante (Beteiligung an dritten Gesellschaften bzw. deren Gewinn) nennt. Irreführende Angaben aber reichen – wie oben ausgeführt – zwar für die Annahme einer zivilrechtlichen Prospekthaftung aus, nicht aber zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 264a Abs. 1 StGB.
118Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieses Verständnis des Prospekts als irreführend, aber nicht unrichtig nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Senats. Auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung zu 34 U 187/12 hat der Senat mitnichten festgestellt, dem Anleger werde „verschwiegen“, dass das gesamte Genussrechtskapital in Genussrechte eines Unternehmens investiert werde, das auf dem Immobilienmarkt in W gar nicht selbst auftrete. Im Urteil heißt es, das werde dem Anleger „vorenthalten“ sowie, dass der Anleger dies bei gründlicher Lektüre dem Prospekt zu entnehmen vermöge. Jene Entscheidung befasste sich im Übrigen ausschließlich mit dem Vorliegen von Prospektfehlern; ohnehin würde ein Widerspruch zu früheren Entscheidungen des Senats eine Neubewertung des Sachverhalts nicht ausschließen.
119bb) Der im Prospekt nicht benannte Umstand, dass die B3 schon nicht über die notwendige Lizenz zum Immobilienhandel in W verfügte, stellt keine eigenständige verschwiegene, nachteilige Tatsache dar. Die Tatsache geht vielmehr in dem irreführend dargestellten Geschäftsmodell vollständig auf. In der Darstellung vorteilhafter Angaben ist spiegelbildlich stets auch das Verschweigen nachteiliger Tatsachen enthalten. Das negative Spiegelbild zur Angabe, die B3 werde selbst Immobilienhandel und Projektentwicklung betreiben, ist die Tatsache, dass eben diese Tätigkeiten unterbleiben werden. Weswegen sich die B3 nur an Gewinnen anderer Firmen beteiligt, ist dabei für den Anleger nicht mehr maßgeblich. Die fehlende Lizenz zum Grundstückserwerb ist lediglich ein den nicht ausgeführten Immobilienhandel erläuternder Umstand. Dieser Tatsache kommt deswegen keine gesonderte Bedeutung zu.
120cc) Auch die nicht plausible Erlösprognose von 20 % pro Jahr und die in diesem Zusammenhang erstellten Sensitivitätsanalysen sind keine Angaben, die den objektiven Tatbestand des § 264a Abs. 1 StGB erfüllen.
121Dahinstehen kann, ob die Erlösprognose sowie die Sensitivitätsanalyse überhaupt Angaben im Sinne des § 264a StGB sind (für die Einbeziehung von Prognosen Wohlers/Mühlbauer, a.a.O., Rn. 58 m.w.N., die zitierte Rechtsprechung ist allerdings ausschließlich zivilrechtlich; Bosch in: Satzger u.a., StGB, 2009, § 264a Rn. 15 m.w.N., dagegen Hoyer in: Systematischer Kommentar zum StGB, 143. Lfg., Stand Juni 2014, § 264a Rn. 15 m.w.N.; Bock in: Graf u.a., Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 264a Rn. 14 m.w.N.). Jedenfalls stellen im Prospekt genannte Grundlagen für Prognosen Tatsachen im Sinne des § 264a StGB dar.
122(1) Dies führt hinsichtlich der Erlösprognose von 20 % jährlich dazu, dass schon mangels vorhandener Tatsachenangaben eine Überprüfung anhand objektiver Kriterien nicht durchführbar ist. Dem Prospekt lassen sich keine Tatsachengrundlagen der Prognose entnehmen, die objektiv überprüfbar wären. Nach dem Prospektinhalt ist es offenkundig, dass eine nachvollziehbare Basis für die prognostizierte Entwicklung fehlt. Der Erlösprognose für die Wertentwicklung von Genussrechten liegt ersichtlich keinerlei tragfähige Berechnung zugrunde oder diese wird jedenfalls im Prospekt nicht genannt. Es gibt schlicht keine Berechnungsgrundlage, deren Wahrheitsgehalt und Berechtigung überprüfbar wäre.
123Bereits im Vorwort des Prospekts (S. 5) heißt es, es handele sich um ein „neues und innovatives Produkt“. Schon dies legt es nahe, dass sich das Produkt abseits bekannter Pfade bewegt, was eine brauchbare Erlösprognose zwangsläufig erschweren muss. Sodann wird auf glänzende Wirtschaftsdaten und weiterhin blendende Aussichten für die Entwicklung des Immobilienmarktes in W verwiesen:
124„Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund ergeben sich auch weiterhin aussichtsreiche Investitionsmöglichkeiten in Immobilien“.
125Ausführlicher noch folgen Aufzählungen und Zusammenfassungen von Wirtschaftsdaten und rosigen Zukunftsaussichten auf den Seiten 21 bis 29. Warum allerdings ein über Jahre hinaus weiterhin boomender Immobilienmarkt in W zu erwarten war, wird nicht anhand von Tatsachen erläutert. Im Anschluss daran wird die erst seit 2004 erworbene fachliche Kompetenz der B-Gruppe sowie deren Stellung als Marktführer für geschlossene, in W investierende Immobilienfonds dargestellt.
126Soweit auf S. 13 zur Ermittlung der Prognosen ausgeführt wird,
127„Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von Herrn M, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird. … Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die die B-Gruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat.“,
128wird das Fehlen der Tatsachengrundlage oder jedenfalls deren Nichtnennung im Prospekt offensichtlich.
129S. 49 führt sodann aus:
130„Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 % p.a. im Wert steigen.“
131Auf S. 51 heißt es weiter, die Prospektherausgeberin halte den Eintritt dieses Szenarios für wahrscheinlich.
132Eine Begründung für diesen Wert oder eine Erläuterung der überaus günstigen Perspektive erfolgt nicht. Zahlen zum Immobilienmarkt in W werden, wenn überhaupt, nur ganz global genannt, obwohl gerade hier eine Präsentation der Wertentwicklung der durch die Vorgängerfonds angestoßenen Projekte als Beispielsmodelle nahe gelegen hätte. Auf S. 65 wird immerhin erläutert, dass die Fondsgesellschaft an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren könne, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkaufe, wobei die Kaufpreise der Genussrechte in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt werde. Damit wird – wie an anderer Stelle auch – die technische Ermittlung der Gewinne erwähnt, eine Erklärung für die Prognose enthält aber auch diese Passage nicht.
133Der Prospekt beschränkt sich insgesamt vielmehr auf die Feststellung, die Prognose beruhe auf der Marktkenntnis der B-Gruppe in W und damit ausschließlich der Kenntnis des Beklagten zu 3. Selbst Beispielsfälle für eine sonstige, d.h. von den eigenen Erfahrungen der B-Gruppe mit den Vorgängerfonds abgesehen, positive Entwicklung am Immobilienmarkt fehlen.
134Nicht zuletzt fußte die Angabe der Wertentwicklung von Genussrechten ersichtlich nicht auf Erfahrungswerten für diese Art von Geschäftsmodellen. Die gesamte B-Gruppe verfügte zum Zeitpunkt der Erstellung und Veröffentlichung des Emissionsprospekts noch über keinerlei Erfahrung mit dem Handel von Genussrechten.
135Die Erlösprognose entbehrte damit im Ergebnis – soweit aus dem Prospekt ersichtlich – jeder der Überprüfung zugänglichen Tatsachengrundlage. Bezogen auf die für § 264a StGB allein maßgebliche Tatsachengrundlage der Prognosen war der Prospekt deswegen nicht unrichtig. Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen (z.B. im Urteil vom 29.01.2015 – 34 U 169/13, juris Rn. 172 ff.) ausgeführt hat, lag zwar ein Prospektfehler vor, weil die Prognose nicht plausibel war. Dies beruhte darauf, dass der Wertanstieg der Genussrechte nicht nachvollziehbar war und eine taugliche Tatsachenbasis für die Prognose nicht mitgeteilt wurde. Weder war dem gesamten Prospekt eine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte noch sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich zu entnehmen. Gerade weil diese auf das Fondskonzept bezogenen konkreten Schlussfolgerungen aus der breiten Darstellung des günstigen wirtschaftlichen Umfelds und des boomenden Immobilienmarkts in W fehlen, sind die Prognosen nicht plausibel und die Ausführungen im Prospekt zu deren Grundlagen irreführend. Dies zu erkennen, erforderte eine von den Anlegern vorzunehmende Wertung. Reine Wertungen aber stellen keine Tatsachen im Sinne des § 264a StGB dar (Wohlers/Mühlbauer, a.a.O., Rn. 65).
136Die fehlende Tatsachengrundlage ist auch mitnichten verschwiegen, wie der Kläger meint. Die Erkenntnis, dass eine Tatsachengrundlage für die Prognose fehlt, beruht ausschließlich auf einer Wertung. Der Prospekt enthält hierzu weder unrichtige Tatsachen im Sinne des § 264a StGB noch verschweigt er solche.
137(2) Die Berücksichtigung der Deckelung des Gewinnanteils auf 20 % gemäß der Genussrechtsvereinbarung in den Sensitivitätsanalysen auf S. 51 ff. des Prospekts, die insbesondere in den Fußnoten zum Ausdruck kommt, sich aber auch in den Berechnungen wiederfindet, stellt keine vorteilhafte Angabe dar. Im Prospekt wird nämlich eine – tatsächlich aufgrund des geplanten freihändigen Verkaufs der Genussrechte nicht bestehende – Deckelung des Gewinnanteils geschildert, die für die Anleger nachteilig wäre. Die Erklärung beschränkt sich folglich auf die Beschreibung einer ausschließlich nachteiligen Tatsache, vorteilhafte Angaben beinhaltet dieser unrichtig dargestellte Sachverhalt nicht. Die Gewinndeckelung bildet auch keine Tatsachengrundlage für die Prognose, weil sie selbst auf keiner Grundlage fußt, ihr also keinerlei Tatsache zugrunde lag. Dass die Prognose aber im Prospekt keine Grundlage findet, ist – wie oben bereits ausgeführt – eine nicht als Tatsache im Sinne des § 264a StGB anzusehende Wertung. Deswegen kann im Umkehrschluss ein etwaiges Verschweigen der fehlenden Tatsachengrundlage nicht – wie der Kläger meint – seinerseits eine verschwiegene nachteilige Tatsache sein.
138Die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten von Beginn an mit einer Fondslaufzeit bis 2018 gerechnet und dies im Prospekt falsch angegeben, wird weder durch den Prospekt noch die vorgelegten Unterlagen belegt. Im Prospekt ist auf S. 11 und 14 darauf hingewiesen, dass die Fondslaufzeit 2011 enden, die Gewinnberechtigung der Genussrechte aber erst zum 31.12.2018 bestehen sollte. Der spätere Verkauf der Genussrechte an die B4 hätte die Einhaltung der geplanten Laufzeit grundsätzlich auch ermöglicht.
139dd) Weitere Prospektfehler hat der Senat bereits in Parallelverfahren nicht feststellen können. Auf das oben bereits zitierte, den Parteien bekannte Urteil des Senats vom 29.01.2015 – 34 U 169/13, veröffentlicht in juris, wird verwiesen (dort Rn. 183 ff.). Da der Tatbestand des § 264a StGB jedenfalls nicht weiter reicht als die zivilrechtliche Prospekthaftung, scheidet die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 264a StGB aus.
140Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Behauptung, im Prospekt zu W VI sei die Entwicklung der Vorgängerfonds falsch dargestellt worden, selbst nicht substantiiert behauptet, die Vorgängerfonds hätten sich – jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Prospekts – nicht wie prospektiert entwickelt, dass also prospektierte Ausschüttungen unterblieben wären. Außerdem hätten sich etwaige Zahlungsschwierigkeiten anderer Gesellschaften der B-Gruppe jedenfalls nicht auf die Fondsgesellschaft W VI ausgewirkt. Der Kläger hat den zweckwidrigen Einsatz von Anlegergeldern aus dem Fonds W VI selbst nicht substantiiert behauptet (vgl. oben zu II. 1 b) am Ende), auch die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich kein Fehlverhalten feststellen können. Im Gegenteil ist sogar belegt, dass mit den Anlegergeldern die Genussrechte wie vereinbart erworben wurden.
141Der Kläger rügt in diesem Kontext des Weiteren, dass die Ausschüttungen entgegen der Angabe auf der Innenseite nicht prospektgemäß erfolgt seien, da nach den Prospekten zu diesen Fonds eine Ausschüttung nur im Falle – tatsächlich nicht erzielter – Gewinne habe erfolgen dürfen. Dem Prospekt ist aber eine konkrete Aussage dazu, dass für die Fonds IV und V eine prospektgemäße Ausschüttung auch bedeutet, dass Gewinne in diesem Umfang erwirtschaftet worden seien, nicht zu entnehmen. Diese Bedingung ist nur den Prospekten der Vorgängerfonds zu entnehmen und müsste quasi in den hier zu beurteilenden Prospekt erst hineingelesen werden. Eine unrichtige vorteilhafte Angabe kann bei der gebotenen Berücksichtigung des Analogieverbots des Art. 103 Abs. 2 GG aber nur bei Angaben vorliegen, die auch dem Prospekt selbst zu entnehmen sind.
142ee) Die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands des § 264a StGB liegen demnach schon mangels unrichtiger Angaben nicht vor, obwohl Prospektfehler gegeben sind, die eine Haftung gemäß § 13 VerkProspG a.F. und aus c.i.c. zu begründen vermögen. Ein derartiges Auseinanderfallen der rechtlichen Würdigungen entspringt den unterschiedlichen Voraussetzungen der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen und des Straftatbestandes. Zwar mag der Straftatbestand des § 264a StGB der zivilrechtlichen Prospekthaftung angenähert sein. Dennoch ist nicht jeder Prospektfehler im Sinne der zivilrechtlichen Prospekthaftung zwangsläufig eine unrichtige Tatsache im Sinne des § 264a StGB. Schon aufgrund seiner – anders als bei der zivilrechtlichen Haftung – gesetzlichen Fixierung der einzelnen Voraussetzungen des objektiven Tatbestands können sich durchaus Abweichungen bei der Subsumtion und in der Konsequenz in der rechtlichen Wertung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.02.2008, 1 BvR 371/07, juris Rn. 17). Der Tatbestand des § 264a StGB ist mindestens insofern enger gefasst, als nur irreführende Angaben, die einen Prospektfehler bilden, nach keine unrichtigen Tatsachen im Sinne des § 264a StGB darstellen. Denn nicht nur unrichtige, sondern auch objektiv richtige, d.h. wahrheitsgemäße Angaben können, beispielsweise wenn sie in den Inhalt verdrehender Weise oder in manipulativ wirkendem Kontext verwendet werden, irreführend sein. Diese Differenzierung widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers deckt sich diese zu einem unterschiedlichen Anwendungsbereich zwischen zivilrechtlicher Prospekthaftung und strafrechtlichem Kapitalanlagebetrug führende Auslegung gerade mit der (neueren) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.01.2013 – VI ZR 386/11, juris Rn. 15) ebenso wie des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29.02.2008 – 1 BvR 371/07, juris Rn. 17). Demnach sind die erheblich weiter gefassten Normen des VermVerkProspV im Rahmen des § 264a StGB lediglich als Auslegungshilfe und nur insoweit von Bedeutung, als die dort verlangten Prospektangaben als erheblich im Sinne des § 264a StGB angesehen werden. Ein über dieses Tatbestandsmerkmal hinausgehendes Kriterium für die Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestands vermögen sie nicht zu bilden (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 08.01.2013 – VI ZR 386/11, juris Rn. 15).
143d) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB auch wegen fehlender Kausalität ausgeschieden wäre. Der Senat hat deswegen nicht zu entscheiden, ob auch im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB die Kausalität etwaiger Prospektfehler für die Anlageentscheidung vermutet wird.
144e) Auch die Voraussetzungen für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes sind nicht erfüllt, so dass eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB auch aus diesem Grund abzulehnen ist.
145Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss „der Handelnde die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, – im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers – gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 321/08, juris Rn. 20 m.w.N.). Es genügt dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2001 – VI ZR 350/00, juris Rn. 22). In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9).
146Der Vorsatz zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 264a StGB muss sich zumindest darauf beziehen, dass eine Angabe unrichtig ist oder eine Tatsache verschwiegen wird. Noch dazu muss der Täter wissen, dass die Angabe erheblich ist. Dazu trägt der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz im Rahmen der Ansprüche aus Delikt trifft (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 81 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18.12.2012 – II ZR 220/10, juris Rn. 14), schon nicht substantiiert vor.
147aa) Auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags zu den vom Senat tatsächlich festgestellten Prospektfehlern bleibt es bei wenig konkreten Ausführungen des Klägers. Sowohl der Beklagte zu 2 als auch der Beklagte zu 3 haben hingegen von Anfang an und ausführlich jeglichen Vorsatz hinsichtlich einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 264a StGB bestritten.
148(1) Zwar hat der Senat festgestellt, dass der Prospekt eine irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin enthält. Ganz abgesehen davon, dass – wie ausgeführt – irreführende Darstellungen keine unrichtigen Angaben im Sinne des § 264a StGB sind und daher schon der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, beruht die Feststellung der Irreführung außerdem auf einer wertenden Betrachtung, die der Täter des § 264a StGB auch persönlich nachvollzogen haben muss, damit ihm Vorsatz vorzuwerfen ist. Eine positive Kenntnis dieses Fehlers und erst recht die Kenntnis der rechtlichen Bewertung, dass der Fehler erheblich ist, lässt sich indes nicht schlicht aus dem Prospekt selbst ableiten. Denn die tatsächlich praktizierte Geschäftstätigkeit, nämlich die Beteiligung an den Geschäften Dritter in Form von Gewinnpartizipationsverträgen, ist im Prospekt auch genannt und stützt so die – durch die Darlegungen des Klägers nicht ausreichend erschütterte – Behauptung des Beklagten zu 2, er sei von einer in der Gesamtschau zutreffenden Darstellung ausgegangen, die sich der Beklagte zu 3 zu Eigen gemacht hat. Anders als im Rahmen der Ansprüche aus § 13 VerkProspG a.F. und c.i.c. reicht der vom Senat als nicht widerlegt angesehene Vorwurf grober Fahrlässigkeit für die Begründung des Deliktvorwurfs nicht.
149(2) Dies gilt ebenso für den weiteren vom Senat angenommenen Prospektfehler der mangelhaften Prognosen und Sensitivitätsanalysen. Die im Ergebnis fehlende Basis für die Prognosen ist im Prospekt offen gelegt. Dass diese die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. nicht trägt, drängt sich zwar auf. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Vorsatz aber nicht immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. In einer solchen Situation ist vielmehr lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9 f.).
150bb) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2 mit seiner Unterschrift unter die Vollständigkeitserklärung vom 21.12.2007 erklärte, die Prospektanforderungen gemäß den Prüfungsstandards für die Prüfung von Kapitalanlagen IDW S 4 zu kennen. Auch daraus lässt sich nicht schließen, dass der Beklagte zu 2 die erforderliche rechtliche Würdigung zur Erheblichkeit einer etwa unrichtigen Angabe tatsächlich nachvollzogen hat und ihm nicht lediglich (grobe) Fahrlässigkeit insofern vorzuwerfen ist, als er die Anforderungen an einen Prospekt hätte kennen müssen. Insbesondere ist dazu auch an dieser Stelle die Tatsache der Einschaltung der Fachleute und Überprüfung des Prospekts von Bedeutung. Wenn die Fachleute – namentlich der für die Streithelferin zu 2 tätige Rechtsanwalts Q – die Mängel der Erlösprognose nicht erkannten, ist der Schluss auf mindestens bedingt vorsätzliches Handeln im Sinne einer etwaigen Wertung der fehlenden Tatsachengrundlage als unrichtige vorteilhafte Angabe im Rahmen des § 264a StGB durch die Beklagten zu 2 und 3 nicht zwingend.
151Insgesamt gesehen enthalten weder die objektiven Umstände noch die Darlegungen des Klägers ausreichend belastbare Anhaltspunkte zur Feststellung eines bedingt vorsätzlichen Handelns der Beklagten.
1523. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten gemäß § 826 BGB.
153Auch wenn eine Sittenwidrigkeit nicht zwangsläufig strafrechtlich relevantes Verhalten voraussetzt, steht es schon nicht fest, dass die festgestellten Prospektfehler vor dem Hintergrund der – verneinenden – Ausführungen zum objektiven Tatbestand des § 264a StGB Darstellungen beinhalten, die die Annahme von sittenwidrigem Handeln rechtfertigen. In jedem Fall scheidet aber Vorsatz aus.
154III.
155Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
156IV.
157Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein geeignetes Kriterium für die Zulassung der Revision. Es geht in dem Verfahren um die Anwendung der – auch zur Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher Prospekthaftung und Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 264a StGB – gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Aug. 2016 - 34 U 6/16 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2012 – 8 O 25/11 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1 bis 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 10.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.02.2011, der Beklagte zu 3 abweichend erst ab dem 05.10.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. VII. W KG, nominal: 10.000 € zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1 bis 5 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/6, die Beklagten zu 1 bis 5 zu 5/6 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6 sowie jeweils 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten und des Klägers übersteigt 20.000 € nicht.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2A.
3Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Für die Bezeichnung der Anlagen wird auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 227/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Der Kläger beteiligte sich am 24.09.2008 mit einem Betrag von 10.000 € zuzüglich 200 € Agio als Treugeber-Kommanditist an der E GmbH & Co. VII. W KG (im Folgenden: W VII; Beitrittserklärung Bl. 25 d.A.) auf der Grundlage des Emissionsprospekts. Der Prospekt datiert vom 25.6.2008 und wurde am 4.7.2008 veröffentlicht (Anlage Ks 1).
5Der Kläger rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn oder gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff BörsG aF hafteten und macht zudem eine deliktsrechtliche Verantwortung einzelner Beklagter geltend.
6Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
7Die Beklagte zu 1 ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
8„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschafterlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 96 des Prospekts).
9Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 4, der Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, die zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der Beklagten zu 5 (vgl. S. 73 f. des Prospekts).
10Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der F sowie der B mit Sitz in C, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der F ist.
11Die Beklagte zu 4 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 73 des Prospekts).
12Die Beklagte zu 5 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 74 des Prospekts).
13Der Beklagte zu 6 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
14Bei dem E VII. Fonds handelte es sich um die letzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in Gütersloh ansässigen E-Gruppe aufgelegt worden waren.
15Die E Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W VII betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I – V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W VI 40 Mio € (vordere Umschlagklappe des Prospekts).
16Der W VII Fonds war – wie der Vorgängerfonds W VI – als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in C investiert werden sollte. Ebenso wie der W VI Fonds war der W VII Fonds konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt der Vereinigten Arabischen Emirate“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
17Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 15):
18„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
19Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als
20„Beteiligung an Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form erfolgen“ (§ 2, S. 93 des Prospekts).
21Auf S. 77 heißt es dazu erläuternd:
22„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der F in C. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechtsschuldnerin werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
23Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne daher allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die F (im Folgenden: F) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 83 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
24S. 12 des Prospekts:
25„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
26S. 15 des Prospekts:
27„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der F (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
28S. 16 des Prospekts:
29„Verkaufsrisiko der Genussrechte
30Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
31Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit C zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die F der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. S. 87 des Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 1.1.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
32Während der Prospekt bei W VI noch drei Vorabausschüttungen an die Anleger vorsah, ging der Kapitalrückflussplan bei W VII von insgesamt zwei Vorabausschüttungen in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio aus. Diese sollten jeweils Anfang 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 61 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viel verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 67 des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 61 des Prospekts). Es war kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 22 % (bei W VI noch 20 %) im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren, vgl. S. 63:
33„Verkaufserlöse der Genussrechte
34Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 22 Prozent p.a. im Wert steigen. Die E GmbH & Co. VII W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
35Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der F partizipieren. Vielmehr war der Gewinnanteil auf maximal 22 % im Jahr beschränkt. Zu dieser Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 83 oben):
36„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
37Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 100 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – nur zwischen 39 und 45 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Beklagten zu 5 als Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 100 des Prospekts).
38Zur F heißt es auf S. 40:
39„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der F, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die F durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
40Weiter wird zum Geschäftsmodell der F auf S. 82 des Prospekts ausgeführt:
41„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
42Zur Zusammenarbeit der F mit anderen Unternehmen heißt es auf S. 40:
43„Sie [die F] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
44Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in C“ heißt es auf Seite 41:
45„Die F in Projects hat die B mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragt.“
46Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf S. 83:
47„Managementvertrag
48Die B ist zu 95 Prozent an der F beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die F beauftragt die B, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
49Bei dem hier streitgegenständlichen Fonds VII eröffnete der Gesellschaftsvertrag zu Gunsten von Anlegern der C Vorgängerfonds II – V die Möglichkeit sogenannter Re-Investments. In § 5 des Gesellschaftsvertrages (S. 95 des Prospekts) heißt es dazu:
50„2. Die betreffenden Treugeber und Direktkommanditisten sind zur Einzahlung ihrer Einlage … verpflichtet.
513. Abweichend von Nr. 2 können Treugeber, die in andere Fonds der E Unternehmensgruppe, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgt, investiert haben, ihre Verpflichtung zur Einzahlung der Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsanspruchs aus der Auflösung des anderen Fonds erfüllen.“
52Die Abtretungen erfolgten jeweils an Erfüllungs Statt. Auf das mit dieser Art der Beteiligung verbundene Risiko der fehlenden Kapitalausstattung wird im Prospekt auf S. 17 wie folgt hingewiesen:
53„Anleger anderer E Fonds können ihre Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsguthabens beim aufzulösenden Fonds erbringen. Insoweit erhält die Genussrechtsschuldnerin Forderungen statt liquide Mittel als Gegenleistung für die Einräumung von Genussrechten. Sollten sich diese Forderungen als nicht vollständig werthaltig erweisen, kann die Genussrechtsschuldnerin auf Grund verminderter Kapitalausstattung nicht im vorgesehenen Umfang wirtschaftlich tätig werden. Insoweit besteht eine mit mangelnder Vollplatzierung vergleichbare Beeinträchtigung der Rendite.“
54Zur Finanzierung der Fondsgesellschaft aus Eigen- oder Fremdkapital heißt es auf S. 62 des Prospektes:
55„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte an der F, C. Dazu investiert sie ihr gesamtes Kapital … Die Nettoeinnahmen sind für die Investition ausreichend. Somit erscheint die Aufnahme von Fremdkapital nicht erforderlich.“
56sowie auf S. 116 des Prospekts:
57„Die Nettoeinnahmen reichen nach der Prognose für die Realisierung der Anlageziele aus. Die Aufnahme von FremZtteln ist voraussichtlich nicht erforderlich.“
58Zu dem Vorgängerfonds W VI heißt es in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W VII:
59- „Fondsvolumen: 40 Mio. EUR – vollplatziert
- Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Konzeptionsgemäß steuerfreie Gewinne für die Anleger
- Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED realisiert“
S. 5:
61„Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „K2 Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B, C, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,‑ AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010.“
62Eine ähnliche Aussage über den realisierten Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED findet sich auf S. 11 und S. 41 des Prospekts.
63Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 6 im Hinblick auf den streitgegenständlichen Fonds Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist bislang nicht entschieden.
64Die Klage ist den Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 jeweils am 26. Februar 2011 zugestellt worden (Bl. 62 ff. d.A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. März 2011 die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 beantragt, weil er unbekannten Aufenthalts sei. Diese ist im Hinblick auf in einem Parallelverfahren angestellte Ermittlungen (34 U 188/12) mit Beschluss vom 02.09.2011 bewilligt worden (Bl. 220 d.A.). Die Verteidigungsanzeige des Beklagten zu 3 ist am 22.09.2011 bei Gericht eingegangen (Bl. 219; die Klageschrift ist am 4.10.2011 zugestellt worden (Bl. 221a). Der Kläger hat die Klage auf den Beklagten zu 6 erweitert, dem die Klage am 4.11.2011 zugestellt worden ist (Bl. 317 d.A.).
65Das Landgericht hat seine Zuständigkeit bejaht, die Klage in der Sache aber abgewiesen. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 4, die unstreitig Prospektverantwortliche sei, bestehe weder aus Prospekthaftung im engeren Sinn noch aus ihrer Stellung als Gesellschafterin heraus, da die vom Kläger gerügten Prospektfehler sämtlich nicht gegeben seien. Auch Ansprüche aus Delikt schieden aus, da kein durch ein pflicht- oder rechtswidriges Handeln der Beklagten kausal verursachter Schaden ersichtlich sei. Die pauschale Inbezugnahme der Strafakten sei unzulässig. Ein Untergraben der Mittelverwendungskontrolle und eine (vorübergehende) zweckwidrige Verwendung der Anlegergelder seien nicht hinreichend dargetan. Damit bestünden auch keine Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 3, 5 und 6. Wegen der Einzelheiten wird auf das ausführliche erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
66Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässig erhobenen Berufung, mit der er die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und die Klage um einen Antrag auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten erweitert. Er trägt zu den einzelnen gerügten Prospektfehlern unter Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags weiter vor. Unter anderem rügt er, dass der Prospekt unzureichend über die mit den Re-Investments verbundenen Risiken, insbesondere die deswegen notwendige Fremdkapitalaufnahme aufkläre. Das Fondskonzept sei mangelhaft dargestellt und ein Gewinn aus dem beabsichtigten Handel mit den Genussrechten gar nicht möglich gewesen. Die Angaben zum Wert der Genussrechte seien ebenso falsch wie die Prospektaussagen über den Erfolg des Vorgängerfonds.
67Die Beklagten zu 2 und 3 hätten als sog. „Hintermänner“ für den fehlerhaften Prospekt einzustehen. Die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 sei zudem aus Delikt begründet, da sie wissentlich einen Prospekt in Umlauf gebracht hätten, der mit einer Vielzahl von Fehlern behaftet sei. Der maßgebliche deliktische Vorwurf gehe aber dahin, dass sie planmäßig Anlegergelder dazu verwendet hätten, eine marode deutsche Firma – die Fa. F2 GmbH – zu stützen und die Ausschüttungen in den E Fonds II und III zu finanzieren. Die Gründungsgesellschafter, die Beklagten zu 1, 4 und 5, hafteten als zukünftige Vertragspartner aus §§ 280, 311 BGB für Prospektfehler. Kausalität und Verschulden würden vermutet; die Beklagten hätten insoweit nichts Erhebliches vorgetragen. Auf das Prospektprüfungsgutachten der Streithelferin zu 8, der S GmbH, könnten sich die Beklagten nicht berufen, da diese nicht die nötigen Informationen gehabt habe. Eine Haftung des Beklagten zu 6, die das Landgericht nicht erörtere, ergebe sich aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB bzw. § 266 StGB wegen der Vortäuschung einer in Wahrheit nicht beabsichtigten und auch nicht durchgeführten Mittelverwendungskontrolle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
68Der Kläger beantragt,
691.
70das Urteil des Landgerichts Dortmund (8 O 25/11) vom 30.08.2012 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. VII. W KG, nominal 10.000,00 €, zustehen;
712.
72festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befinden;
733.
74die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 614,64 € zu zahlen.
75Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft M & M LLP, der seitens der Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
76Die Beklagten und die Streithelferinnen beantragen,
77die Berufung zurückzuweisen.
78Die Beklagten, die sich ihren Vortrag wechselseitig zu eigen machen, verteidigen unter Inbezugnahme ihres erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil.
79Die Beklagte zu 1 macht u.a. geltend, dass alle etwaigen Ansprüche verjährt seien. Sie sei nicht prospektverantwortlich. Als Gründungsgesellschafterin hafte sie nicht, weil sie nicht zum Management der Fondsgesellschaft gehört habe. Sie habe keinen Einfluss auf den Prospekt gehabt; sämtliche Vorgänge in C seien ihr unbekannt gewesen. Etwaige Prospektfehler seien ihr nicht bekannt gewesen. Angesichts der professionellen Erstellung und Prüfung des Prospekts einschließlich der Abnahme durch die BaFin habe sich die Beklagte zu 1 in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden (vgl. Bl. 725 d.A.). Alle Vorgänge, die nach der Zeichnung stattgefunden hätten, seien für den geltend gemachten Zeichnungsschaden ohne Relevanz. Insbesondere die Mittelverwendungskontrolle sei sachgerecht und prospektgemäß durchgeführt worden.
80Die Beklagten zu 2, 4 und 5 lassen u.a. vortragen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Beklagten zu 2 und 3 seien Fondsinitiatoren, sei verspätet und werde bestritten. Prospektfehler lägen nicht vor; sie seien jedenfalls nicht wesentlich und nicht kausal für die Beitrittsentscheidung gewesen.
81Die aufgeworfenen Fragen zur Finanzierung der Re-Investments hätten nur theoretische Bedeutung. Praktisch seien ausnahmslos alle Einlagebeträge eingezahlt worden aufgrund einer Zwischenfinanzierung. Der Prospekthinweis auf S. 17, in dem für die Folgen von nicht werthaltigen Abfindungsansprüchen auf eine fehlende Vollplatzierung verwiesen werde, sei zutreffend. Der Anleger werde damit darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg der Investitionen und der prognostizierten Rendite bis hin zum Totalverlust beeinträchtigt werden könnte. Hinsichtlich der Fremdkapitalaufnahme habe für jeden Prospektleser auf der Hand gelegen, dass zumindest kurzfristig Fremdkapital habe aufgenommen werden müssen, um die Einlagebeträge der Investoren rechtzeitig vor Jahresende 2008 zu investieren. Die Firma B habe den von den Re-Investoren gezeichneten Betrag von insgesamt knapp 30 Millionen € zinslos zur Verfügung gestellt Zug um Zug gegen Weiterabtretung der Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung ihrer Schlusszahlungsbeträge aus den W II-V (vgl. Vereinbarung über Sicherungsabtretung vom 23.12.2008; Anlage Ks 40). Die W VII Fondsgesellschaft sei aus dieser Finanzierung nicht weiter belastet worden. In dem von der Klägerseite vorgelegten Vertrag vom 23. Dezember 2008 sei ausdrücklich vereinbart, dass das Darlehen zurückzuführen sei mit der Fälligkeit der an die Fondsgesellschaft abgetretenen Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung der Schlusszahlungsbeträge. Entsprechend habe die B ihre Ansprüche in den Insolvenzverfahren der W II-V angemeldet. Zudem habe die Klägerseite die Anspruchsbegründung nicht auf diesen angeblichen Prospektfehler gestützt, sondern erstmals mit der Replik vorgetragen, damit weit nach Ablauf der Verjährungsfrist.
82Das Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin sei richtig und vollständig dargestellt worden. Auf Seite 82 des Prospekts heiße es, dass die Genussrechtsschuldnerin die Gewinne aus dem Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten erzielen solle. Ausführlicher lasse sich das Geschäftsmodell kaum beschreiben. Wie und auf welche Art und Weise die Genussrechtsschuldnerin die Geschäfte konkret ausführen sollte, sei für den einzelnen Anleger von untergeordneter Bedeutung. Zudem werde im Prospekt auf den Seiten 11, 40 und 41 auf die Zusammenarbeit mit der Firma B hingewiesen und auf Seite 83 des Prospektes der Managementvertrag erläutert. Die Genussrechtsschuldnerin habe ohne bzw. unabhängig von ihren eigenen Lizenzen Grundstücke erwerben und verkaufen können, wenn dies wie prospektiert und geschehen durch Dritte z.B. als Kommissionär erfolgte. Unstreitig habe die Firma B über entsprechend umfassende Lizenzen für den Immobilienbereich verfügt.
83Bei der Angabe, dass die Genussrechte einen 22 % igen Anspruch gegen die F vermittelten, handele es sich um einen Druckfehler. Entgegen der Berufungsbegründung sei auch bei einer tatsächlich nur 20 %igen Gewinnberechtigung der Genussrechte der prospektierte Gewinn von 12 % für die Fondsgesellschafter möglich gewesen. Der Fehler habe sich daher nicht ausgewirkt. Die Gewinndeckelung auf 20 % habe für einen potenziellen Erwerber der Genussrechte vor dem Jahr 2018 keine Rolle gespielt, da er jederzeit die Genussrechte gegebenenfalls mit Gewinn habe weiterverkaufen können. Für den Weiterverkauf habe eine Gewinndeckelung nicht gegolten.
84Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrisen im Frühjahr 2009 habe es einen boomenden Markt in C gegeben, der auch den Gewinn bringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht hätte und prognostizieren ließ. Auf das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden, werde auf Seite 16 des Prospekts ausführlich hingewiesen.
85Es werde bestritten, dass ein Gewinn aus dem Handel mit den Genussrechten von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, weil die Genussrechte zum Nominalpreis vorab an die B verkauft worden seien (vgl. Anlage B 7). Der Kläger missverstehe den Vertrag. Die unter (iii) im Vertrag in Bezug genommene Anlage 1 liege nur für W VI vor, sei aber ebenfalls für W VII entsprechend Vertragsbestandteil gewesen (Anlage B 10). Aus der ursprünglichen Genussrechtsvereinbarung seien Unklarheiten entstanden. Die W VII Fondsgesellschaft habe nicht verpflichtet werden sollen, für 400 Mio. AED = 80 Mio. € Genussrechte zu kaufen. Die Fondsgesellschaft habe mit der neuen Vereinbarung lediglich die Option erhalten, maximal in dieser Höhe Genussrechte zu beziehen. Die B habe ebenso nur die Option erhalten, Genussrechte in Höhe des Nennwertes von 49.895.825 € zu erwerben und sei verpflichtet gewesen, neben dem Nennwert auch die entstandenen Gewinne an die W VII zu zahlen. Es habe sich nur um eine Absicherung handeln sollen, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Zu einem Kauf durch die B sei es letztlich nicht gekommen. Es liege schon deswegen kein Prospektfehler vor, weil ein solcher Vertrag für W VII nicht von Anfang an geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe (Anlage Ks 27). Soweit der Kläger einen Vertrag bezüglich W VII vom 18.06.2008 vorlege (Anlage Ks 26), habe man den Vertrag für W VI übernommen und versehentlich das alte Datum belassen (vgl. Anlage Ks 27). Der daraufhin neu abgeschlossene Vertrag trage das richtige Datum 18.12.2008 (Anlage Ks 24). Auch dem Kläger müsse einleuchten, dass der im Vertrag genannte Kaufpreis 49.895.825 € - der Betrag, mit dem Genussrechte erworben worden seien - im Juni 2008 noch nicht bekannt gewesen sei und daher der Vertrag nicht vom Juni 2008 stammen könne.
86Die Prospektangaben zum Vorgängerfonds seien nicht fehlerhaft. Sie seien im Übrigen auch nicht wesentlich, da sie keinen Einfluss auf den Wert der Beteiligung an dem hier streitgegenständlichen Fonds gehabt hätten. Die Aussage im Prospekt, dass ein Gewinn i.H.v. 30.000.000 AED realisiert worden sei und dies frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010 gesichert habe, sei im Zusammenhang zu sehen. Es habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Gewinne nicht bereits vereinnahmt worden seien, sondern nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistungen, insbesondere der Fertigstellung der Tower-Gebäude anfielen und zunächst immerhin kalkulatorisch, also lt. Finanzplan die versprochenen Ausschüttungen hätte einkalkulieren lassen, sofern die übrigen Prämissen vorlägen (Baugenehmigungen, Erstellung bis Fertigstellung der Tower Gebäude, Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch die Käufer). Diese Selbstverständlichkeiten, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergäben, hätten an diesen Prospektstellen nicht noch zusätzlich aufgeführt werden müssen. An keiner der drei Prospektstellen sei zu lesen, dass die Gewinne bereits angefallen oder gar ausgezahlt worden seien. Es ergebe sich lediglich, dass die Gewinne (wo immer sie auch anfielen, nämlich in der Tat bei der F) die versprochenen Ausschüttungen rechnerisch/kalkulatorisch absicherten, weil die enormen bei der Genussrechtsschuldnerin aus den Verkäufen einkalkulierten Gewinne einen entsprechend erfolgreichen Verkauf der Genussrechte, deren Marktwert sich nach dem Gewinn der Genussrechtsschuldnerin gerichtet habe, erwarten ließen.
87Überdies seien alle gerügten etwaigen Prospektfehler nicht wesentlich, da sich der Kläger auch vom prospektierten Risiko des Totalverlustes nicht habe abhalten lassen, die Beteiligung zu zeichnen. Im Übrigen hätten die Beklagten nicht schuldhaft gehandelt. Der Prospekt sei inhaltlich von einem international anerkannten Experten (Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7) ausgearbeitet worden und schon während der Prospektentwicklung von der Streithelferin zu 8, der Wirtschaftsprüfergesellschaft S begleitet worden. Der Beklagte zu 2 habe auf die Formulierungen im Prospekt keinen Einfluss ausgeübt. Es habe dem Beklagten daher aufgrund der eingeholten sachverständigen Beratung in jedem Fall das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Die zugezogenen Experten seien stets mit allen angeforderten Informationen versorgt worden.
88Eine deliktische Haftung scheide ebenfalls aus. Bei dem Konto des Beklagten zu 3 in C, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, handele es sich um ein Clearing-Konto. Aus den Anlegergeldern seien weder Zahlungen an die F2-GmbH noch Ausschüttungen in den Vorgängerfonds finanziert worden. Mit den Anlegergeldern seien Genussrechte erworben worden. Die F habe 248.509.275 AED in Immobilienprojekte investiert (vgl. Bestätigung M2, Bl. 459 f.). Zur Haftung der Beklagten zu 4 und 5 sei die Begründung des Klägers unzureichend. Die Beklagte zu 5 habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft genommen und eine völlig untergeordnete Rolle gespielt.
89Schließlich sei der Zug um Zug Antrag fehlerhaft abgefasst. Der Feststellungsantrag zum Annahmeverzug sei unbegründet, da die Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten worden sei. Der Antrag auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten sei unzulässig und im übrigen unbegründet, da er unschlüssig sei und mit Nichtwissen bestritten werde, dass der Kläger, der vermutlich rechtsschutzversichert sei, die entsprechende Gebührenforderung tatsächlich bezahlt habe.
90Der Beklagte zu 3 macht u.a. geltend, dass die öffentliche Zustellung unzulässig gewesen sei, so dass die Klage ihm gegenüber nicht wirksam, jedenfalls nicht in unverjährter Zeit, erhoben worden sei, da die Zustellung nicht demnächst iSd § 167 ZPO erfolgt sei. Sämtlicher Vortrag, der nach Ablauf der spezialgesetzlichen Verjährungsfrist gehalten worden sei, könne zur Anspruchsbegründung nicht mehr herangezogen werden. Der Beklagte zu 2 sei nicht prospektverantwortlich und er, der Beklagte zu 3, erst recht nicht. Er sei nicht Anspruchsgegner des § 13 VerkProspG, insbesondere sei er weder Hintermann noch faktischer Geschäftsführer. Prospektfehler lägen nicht vor. Soweit das Konsolidierungskonzept, das Rechtsanwalt Q erstellt habe, ihn als maßgebenden Akteur ausweise (Anlage Ks 13), sei der Inhalt eines nicht autorisierten Aktenvermerks nicht bedeutsam. Die gerügten Prospektfehler seien nicht wesentlich iSd § 44 BörsG aF; zudem habe der nicht involvierte Beklagte zu 3 keine Kenntnis gehabt (Hinweis auf § 45 BörsG aF). Etwaige Prospektfehler seien nicht ursächlich geworden, § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF. Eine deliktische Haftung scheide aus. Der zweitinstanzlich nachgeschobene Antrag zu den vorprozessualen Anwaltskosten sei unzulässig, jedenfalls werde bestritten, dass der Kläger die Kosten beglichen habe.
91Der Beklagte zu 6 verweist u.a. darauf, dass eine Kontrolle der Verwendung der Anlegergelder in C nicht prospektiert gewesen sei und nimmt auf die Senatsentscheidung in 34 U 240/12 betreffend den Fonds W V Bezug. Kein einziges Tatbestandsmerkmal eines Betruges sei verwirklicht worden.
92Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 2 persönlich angehört. Es wird auf das Sitzungsprotokoll und den sämtlichen Parteien übermittelten Berichterstattervermerk vom 26.11.2013 Bezug genommen (vgl. Bl. 870 ff .A.).
93B.
94Die zulässig erhobene Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.
95Der Prospekt des W VII ist mangelhaft (I.). Dem Kläger steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF zu (II.). Gegen die Beklagten zu 1, 4 und 5 beruht der Anspruch auf Prospekthaftung im weiteren Sinne (c.i.c., jetzt §§ 280, 311 BGB; III.). Die Berufung bezüglich des Beklagten zu 6 war hingegen zurückzuweisen (IV.).
96I. Mängel des Prospekts
97Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
98Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG aF zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG aF begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG aF anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
99Entgegen der Auffassung der Streithelferin zu 7 sind europarechtliche Vorgaben zur Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungsmaßstabs nicht einschlägig. Die Prospektpflicht und Prospekthaftung für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des Grauen Kapitalmarkts, die im Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes erstmals zum 1.7.2005 eingeführt worden ist, ist nicht in Umsetzung einer EG-Richtlinie normiert, sondern „rein auf nationaler Ebene“ entwickelt worden (vgl. Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168, 169, 191).
100Im Übrigen sind die Maßstäbe geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
101Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftkraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 123 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 15 des Prospekts:
102„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
103Aus den auf 15 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt entgegen der zuletzt von den Beklagten bzw. der Streithelferin zu 7 angedeuteten Auffassung indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es danach auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an.
104Danach erweist sich der Prospekt für den W VII Fonds in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft.
1051. Unzureichende Risikohinweise zu Re-Investments und Fremdfinanzierungsbedarf
106Der Kläger rügt zu Recht, dass die Risikohinweise zur Möglichkeit der Re-Investments und dem sich daraus ergebenden Fremdfinanzierungsbedarf unzureichend sind.
107In einem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen muss gemäß § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektverordnung insbesondere angegeben werden, für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen, und, ob die Nettoeinnahmen allein für die Realisierung des Projektes ausreichen. Die Angaben im vorliegenden Prospekt, die Nettoeinnahmen reichten für die Investition aus und eine Aufnahme von Fremdkapital sei „voraussichtlich“ bzw. „scheine“ nicht erforderlich, waren bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe erkennbar unzutreffend.
108Mit den Anlegergeldern sollten – und mussten im Hinblick auf die Änderung der steuerrechtlichen Rechtslage – bis spätestens zum 31.12.2008 die Genussrechte erworben werden. Die Möglichkeit zum Re-Investment bestand für Anleger früherer Dubaifonds, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgte. Dass die Abfindungsguthaben aus diesen Beteiligungen indes nicht schon zum 31.12.2008 zur Verfügung standen, ist unstreitig. Keiner der Vorgängerfonds befand sich bis Jahresende 2008 in einem Stadium, das die Schlussausschüttung an die Anleger tatsächlich erlaubte. Schließlich war unter Berücksichtigung der bis zum 31.12.2008 erzielten Erlöse erst die Schlussbilanz zu erstellen, auf deren Grundlage die Ergebnisbeteiligung vorgenommen und das Auseinandersetzungsguthaben eines Anlegers errechnet werden konnte. Insoweit stand fest, dass aus den Re-Investitionen zum Jahresende kein Kapital für Investitionen der W VII Fondsgesellschaft fließen würde, die aus steuerrechtlichen Gründen jedoch zwingend bis zum 31.12.2008 vorzunehmen waren. Es ist daher schlicht falsch und stellt nach der Überzeugung des Senats eine bloße Schutzbehauptung dar, wenn die Beklagten sich nunmehr in zweiter Instanz darauf zurückziehen, man sei davon ausgegangen, dass die Einlagenzahlung auch bei den Re-Investments rechtzeitig vor dem 31.12.2008 erfolgen würde. Die Beklagten setzen sich damit über die von ihnen selbst zugestandene Tatsache der mangelnden Auszahlungsreife der Auseinandersetzungsguthaben aus den Vorgängerfonds hinweg und begeben sich zugleich in offenen Widerspruch mit ihrem früheren Verteidigungsvorbringen.
109So haben die Beklagten erstinstanzlich konsequent ausgeführt, die Genussrechtsschuldnerin, also die F, habe von Anfang an einkalkuliert, diese Einlagen vorfinanzieren zu müssen gegen Weiterabtretung der von den Re-Investoren an sie abgetretenen Auseinandersetzungsguthaben (vgl. Bl. 144 d.A.). In erster Instanz haben die Beklagten damit einen aus den Re-Investments resultierenden Finanzierungsbedarf selbst eingeräumt. Es trifft indes nicht zu, dass die Genussrechtsschuldnerin die durch die Re-Investments notwendig gewordene Vorfinanzierung übernahm. Vielmehr trug die Finanzierungslast und das sich daraus ergebende Risiko allein die Fondsgesellschaft. Ausweislich der Anlage Ks 40 ist die „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ vom 23.12.2008, deren Abschluss und Inhalt unstreitig ist, nicht zwischen der Fondsgesellschaft und der Genussrechtsschuldnerin, sondern zwischen der Fondsgesellschaft und der B geschlossen worden. Entgegen der Bezeichnung handelte es sich bei dieser Vereinbarung in erster Linie um einen Darlehensvertrag. Die B verpflichtete sich darin, das im Umfang der Re-Investitionen fehlende Investitionskapital der Fondsgesellschaft als Darlehen zunächst zinslos zur Verfügung zu stellen. Wie aus Ziff. 1 des Vertrages hervorgeht, hatte ca. die Hälfte der Gesellschafter das Beteiligungskapital nicht in bar erbracht. Um die rechtzeitige Anschaffung von Genussrechten durch die W VII Fondsgesellschaft zu gewährleisten, sollte die B das Fehlkapital in Höhe von 29.835.000 € - dieses entsprach etwa 50 % des Anlagekapitals – vor dem 31.12.2008 an die Genussrechtsschuldnerin leisten. Das Darlehen sollte mit Fälligkeit der Abfindungsansprüche zurückgeführt und spätestens ab dem 01.01.2010 „in angemessener Höhe“ verzinst werden. Eine Fremdkapitalaufnahme war damit – unabhängig von einer eventuell fehlenden Werthaltigkeit der Auseinandersetzungsansprüche – vorhersehbar unausweichlich, da die Abfindungsansprüche nicht zum 31.12.2008 fällig waren.
110Dementsprechend stand schon im Zeitpunkt der Prospekterstellung fest, dass der Fondsgesellschaft aus den Abtretungen im Jahr 2008 kein Kapital für den Genussrechtserwerb zur Verfügung stehen und sich damit im Umfang der Re-Investments zwangsläufig eine Liquiditätslücke ergeben würde. Diese musste – wie ebenfalls von vornherein feststand – durch eine Zwischenfinanzierung überbrückt werden, weil das Genussrechtskapital im Hinblick auf die anderenfalls ab dem 01.01.2009 anfallende Abgeltungssteuer zwingend im Jahr 2008 zu bilden war. Hinzu kommt, dass die Re-Investments nicht auf eine Quote beschränkt waren. Je mehr Anleger reinvestierten, desto größer waren daher der Liquiditätsengpass, der Finanzierungsbedarf und das damit verbundene Finanzierungsrisiko auf Seiten der Fondsgesellschaft. Wie vorstehend dargelegt, haben tatsächlich ca. die Hälfte der Anleger von der Möglichkeit einer Re-Investition Gebrauch gemacht. Dies steht nicht im Einklang mit den Prospektangaben, denen zufolge eine Fremdkapitalaufnahme voraussichtlich nicht erforderlich sein würde (vgl. Prospekt S. 62). Die Fondsgesellschaft hat vielmehr ein – zudem erhebliches, etwa 50 % der tatsächlich eingeworbenen Anlagergelder von etwa 60 Mio. Euro ausmachendes – Darlehen aufnehmen müssen. Bei fehlender Werthaltigkeit der abgetretenen Auseinandersetzungsansprüche hätte die Fondsgesellschaft die Mittel für die nicht gezahlten Einlagen aus eigenem Vermögen zurückzahlen müssen, ohne dafür bei den Re-Investoren Regress erlangen zu können. Auch wenn die Anleger ihren Abfindungsanspruch an Erfüllungs statt einbringen konnten, galt dies ausweislich der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40) nicht für das Darlehen, bei dem die Abfindungsansprüche nur zur Sicherheit an die Darlehensgeberin, die B, abgetreten worden sind. Die Fondsgesellschaft blieb ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen vom 23.12.2008 danach im Falle einer mangelnden Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen – entgegen der Auffassung der Beklagten – sehr wohl zur Darlehensrückzahlung verpflichtet und hatte in Konsequenz dessen das beträchtliche Risiko eines Forderungsausfalls von bis zu 30 Mio. € zu tragen. Auf diese mit den Re-Investments verbundenen speziellen Risiken, namentlich auf die Liquiditätslücke und das daraus resultierende erhebliche Finanzierungsrisiko, weist der Prospekt an keiner Stelle hin.
111Dass der Vertrag vom 23.12.2008 zwischen der Fondsgesellschaft und der B über die Zurverfügungstellung eines Darlehens erst nach Prospektveröffentlichung und Beitritt des Klägers geschlossen wurde, ist unerheblich. Der Fehler liegt in der fehlenden Prospektierung des vorhersehbaren Liquiditätsengpasses und der damit erforderlichen Belastung der Fondsgesellschaft mit einer Darlehensverbindlichkeit und einer - hier spätestens für den 01.01.2010 vereinbarten – Zinslast. Dem wird der Prospekthinweis auf die Vergleichbarkeit mit einer fehlenden Vollplatzierung nicht ansatzweise gerecht, im Gegenteil verharmlost dieser die tatsächlich bestehenden Risiken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der im Prospekt als möglich ausgewiesene Totalverlust kein Freibrief dafür, andere Risiken unzutreffend oder unvollständig darzustellen. Denn der Anleger soll gerade durch eine umfassende und richtige Darstellung der Risikofaktoren in die Lage versetzt werden, Anlagerisiken zu erkennen, diese einzuschätzen und im Rahmen einer eigenverantwortlichen Abwägung bestehender Chancen und Risiken darüber zu entscheiden, ob er trotz der generellen Möglichkeit eines Totalverlustes die Anlage zeichnet. Nicht zuletzt muss ein Anleger auch beurteilen können, ob das prospektierte Totalverlustrisiko real besteht oder eher rein theoretischer Natur ist. Dementsprechend ist es selbst aus der Sicht eines risikofreudigen Anlegers ein wesentlicher Umstand, wenn der Prospekt verschweigt, dass konzeptbedingt durch Re-Investments eine Zwischenfinanzierung in erheblicher Höhe zwingend erforderlich ist, die das Risiko eines späteren Forderungsausfalls allein auf die Fondsgesellschaft und damit letztlich auf den Anleger abwälzt.
112Verjährung liegt nicht vor. Den Vorwurf der mangelnden Prospektierung der aus den Re-Investments resultierenden Liquiditätsengpässe und den diesbezüglich fehlenden Risikohinweisen hat der Kläger in der Klageschrift und damit rechtzeitig vorgetragen.
1132. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
114Ebenfalls in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der F. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (Fs in projects), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W VII erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
115Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer-/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der F in projects unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „profit participation agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
116Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
117Bei dem W VII Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 12, 16, 77 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W VII Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit sich ein Anleger ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W VII Fonds – machen konnte, war es zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der F näher darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann einschätzen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
118Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht. Auf S. 82 heißt es:
119„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
120Diese Beschreibung ist – wie der Kläger rügt – schon deswegen inhaltlich unrichtig und unklar, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist, wie der Beklagte zu 2 bei seiner persönlichen Anhörung bestätigt hat. Darüber hinaus ist die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb irreführend, weil die F selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr die in C nötige Erlaubnis. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Lizenz für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die eigene Gewinnmarge an keiner Stelle hingewiesen. Insoweit vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben. Erst im Zusammenhang mit der knappen Prospektaussage auf Seite 11 und der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der B wird im Prospekt insoweit zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass für sie die B tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die B als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. S. 83 des Prospekts), unzutreffend.
121Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 82 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt. Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinnpartizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der F und der B abgeschlossen worden, denen zufolge die F ausschließlich an den Gewinnen der B beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektgutachten für W VII vorliegenden Unterlagen fünf „profit participation agreements“ auf (bei denen allerdings nur drei Daten genannt sind, nämlich 02.10.2007, 16.10.2007 und 25.6.2008; Anlage B 5, dort S. 6). Vorgelegt ist ein „profit participation agreement“ vom 2.10.2007 zwischen der F und der B bezüglich der Y Twin Towers (Anlage Ks 65) und ein „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der F und der B bezüglich des X Towers (Anlage Ks 66). Von dem Abschluss eines „profit participation agreements“ für W VII berichtet der Fonds selbst in einer Pressemitteilung, nach der diese Vereinbarung bereits Ende Juni 2008 unterzeichnet worden sei (Anlage KS 29). In der Pressemitteilung heißt es unter dem Datum 4. Juli 2008
122„VII. W KG – Gewinn-Partizipationsregelung über insgesamt 40.000.000,- AED für das erste Trading-Objekt, dem ESCAN- Tower, unterzeichnet
123Mit Weiterverkauf der oben genannten fünf Büroetagen wird die F für die VII. W KG einen Gewinn in Höhe von 20.000.000 AED realisieren – und würde damit bei einem Fondsvolumen von 25. Mio EUR bereits die erste kalkulatorische Vorabausschüttung in 2010 sicherstellen. Gleiches gilt auch für den Fall dass die B die Apartmentflächen in den Stockwerken 36 bis 40 vollständig verkauft. Der dadurch realisierte Gewinn würde dann schon die zweite kalkulatorische Vorabausschüttung in 2011 sicherstellen. Diese Gewinnbeteiligungs-Regelung wurde Ende Juni in C unterzeichnet.“
124In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 82 und des Managementagreements davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall und – wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen – von Anfang an auch nicht beabsichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S. 15 des Prospekts). Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten aufgeführt ist, dass diese als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts. In diesem Falle scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschulderin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin würde aber bei diesem Geschäftsmodell bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen. Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war demnach wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen.
125Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagtenvertreters zu 3 besteht eine dahingehende Aufklärungspflicht nicht erst seit Bekanntwerden der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.12.2009. Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1263. Fehlerhafte Angabe zum Wert der Genussrechte
127Unstreitig ist der Prozentsatz, auf den die Genussrechte einen Anspruch gegen die F vermitteln, im Prospekt mit 22 % unzutreffend angegeben (S. 83 des Prospekts):
128„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
129Tatsächlich bestand nur ein Anspruch in Höhe von 20 %. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deswegen irrelevant, weil den Gesellschaftern nur eine Vorabausschüttung in Höhe von 12 % nominal berechnet auf die von ihnen geleistete Einlage in Aussicht gestellt wurde und dafür auch eine nur 20 % Gewinnbeteiligung rechnerisch tatsächlich ausreichend war. Es liegt auf der Hand, dass es für den Marktwert und die Verkaufsmöglichkeit der Genussrechte – und einzig und allein davon hing der Fondserfolg ab – eine Rolle spielte, ob das Genussrecht einen Anspruch auf 20 oder 22 % nominal berechnet auf das Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen vermittelte, wobei sich die zunächst mit zwei Prozentpunkten eher geringfügige Abweichung von Jahr zu Jahr potenzierte. Der Hinweis der Beklagten, die Gewinndeckelung auf 20 % habe für den Handel mit den Genussrechten nicht gegolten und sich erst Ende 2018 bei Fälligkeit der Ansprüche gegen die F ausgewirkt, verkennt die Zusammenhänge. Es ist schlicht unplausibel, dass der Handel mit den Genussrechten zu Preisen erfolgen soll, die selbst im günstigsten Fall von den darin verbrieften Gewinnansprüchen nicht gedeckt werden. Warum sollte ein Erwerber der Genussrechte dafür mehr zahlen, als er maximal bei der Fälligkeit Ende 2018 dafür von der F erhalten kann? Dass er das Genussrecht vor 2018 weiterverkaufen kann, ändert nichts daran, dass er schwerlich einen Käufer finden wird, der ihm dafür mehr zahlt als darin verbrieft ist. Die entgegenstehenden Behauptungen der Beklagten zu 2, 4 und 5 im Schriftsatz vom 18.12.2013, S. 4 („geringe Differenz wird in einem boomenden Markt um ein Vielfaches ausgeglichen“) verfangen daher nicht. Die falsche Prospektangabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechtsgläubiger ist relevant, da sie eine für die Wertentwicklung der Genussrechte und damit letztlich für die Gewinnerwartung des Anlegers wesentliche Aussage beinhaltet.
1304. Falsche Angaben zum Erfolg der Vorgängerfonds
131Grob irreführend ist auch die mehrfach prospektierte Aussage, der Vorgängerfonds W VI habe zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits 30 Mio. AED Gewinne realisiert.
132In dem Verkaufsprospekt zum VII. Fonds heißt es im Vorwort auf S. 5 bezüglich des werbemäßig angeführten VI. Fonds:
133„Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des „K2 Business Centers“) konnten noch vor Fondsplatzierung von der B, C, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,- AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010.“
134Die gleiche Äußerung findet sich auf S. 11 und auf S. 41 des Prospekts sowie in dem Internetauftritt der Fondsgesellschaft. Der Kläger rügt zu Recht, dass bei dem Fonds VI die Gewinne des Fonds nur aus dem Handel mit den Genussrechten resultieren konnten, mit dem aber erst nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist überhaupt begonnen werden konnte. Der Hinweis auf die Sicherung der kalkulatorischen Vorabausschüttung ist daher ebenfalls falsch.
135Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten waren Grundlage für die Gewinnansprüche der F beim W VI Fonds drei „profit participation agreements“. Zwei der drei „profit participation agreements“ sind vorgelegt als Anlage Ks 65 ff. Daraus ergibt sich – wie vom Kläger vorgetragen – dass die F an den Projekten Y Twin Towers 13 Mio. AED und an dem X Tower 15 Mio. AED verdienen sollte. Die Ansprüche sollten zwölf (Y Twin Towers) bzw. vierundzwanzig Monate (X Tower) nach vollständigem Verkauf der Towerflächen fällig werden. Außerdem soll eine Gewinnbeteiligung von 2 Mio. AED aus einem dritten „profit participation agreement“ resultieren.
136Wie die Beklagten selbst einräumen, waren die Gewinne nicht bereits vereinnahmt, sondern konnten erst nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistung anfallen. Nach der Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5 (Bl. 770 ff. d.A.) hing die Vereinnahmung der Gewinne durch die F tatsächlich davon ab, dass
137- 138
die erforderliche Gegenleistung erbracht werden würde, insbesondere der Fertigstellung der Towergebäude und
- 139
die übrigen Prämissen vorliegen:
- Baugenehmigungen
141- Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch Endverkäufer
142Noch hinzu kommt, dass der Gewinn der F den Handel mit den Genussrechten nur mittelbar beeinflusste und daher die Ausschüttungen bei W VI tatsächlich davon abhingen, dass ein etwaig realisierter Gewinn die Nachfrage nach den Genussrechten der W VI stimulierte. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um „Selbstverständlichkeiten, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergeben“ (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5, Bl. 770). Auch wenn der Anleger das Fondsmodell verstanden hatte, suggeriert doch die Formulierung, ein Gewinn sei realisiert worden, dass ein realer Zufluss mindestens bei der Genussrechtsschuldnerin stattgefunden hat. Dies gilt umso mehr, als an anderer Stelle des Prospekts mit der Formulierung „realisierte Gewinne“ tatsächlich zugeflossene Einnahmen bezeichnet werden (vgl. S. 83 des Prospekts). Die diversen weiteren Voraussetzungen für einen Erfolg des Vorgängerfonds ergaben sich aus der gerügten Formulierung nicht ansatzweise. Diese ist geeignet, dem Anleger den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass der Vorgängerfonds bereits kurz vor der Ausschüttung stand. Davon war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe für Fonds VII im Juli 2008 schon planmäßig keine Rede, da der Verkauf der Genussrechte in W VI erst frühestens Ende 2008 beginnen sollte (vgl. Fondsprospekt VI S. 65 „Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen,…“,).
143Diese Prospektaussagen bewegen sich auch nicht mehr im Rahmen einer in Emissionsprospekten durchaus zulässigen werbenden Anpreisung. Die Aussagen zu einem angeblich bereits eingetretenen Geschäftserfolg des Vorgängerfonds W VI sind inhaltlich unrichtig und irreführend. Gerade der Hinweis auf die gute Performance eines parallel strukturierten Vorgängerfonds ist für viele Anleger ein durchgreifendes Verkaufsargument und besänftigt etwaige Zweifel am Fondskonzept oder Bedenken hinsichtlich der Beteiligungsrisiken. Der im Prospekt besonders herausgestellte Erfolg eines Vorgängerfonds hat Einfluss auf die mit der Beteiligung verbundene Ertragserwartung und stellt einen wesentlichen Aspekt für die Anlageentscheidung gerade auch eines risikofreudigen Anlegers dar.
1445. Handelbarkeit der Genussrechte
145Schließlich ist das für den erfolgreichen Fondsverlauf alles entscheidende Risiko, keinen Abnehmer für die Genussrechte zu finden, im Prospekt unzureichend dargestellt.
146Im Prospekt findet sich zwar die Angabe, dass ein Risiko bestehe, keinen Erwerber zum prognostizierten Preis zu finden (S. 16 des Prospekts). Dies ist indes vor dem Hintergrund des für den parallel konstruierten Vorgängerfonds W VI bereits am 18.06.2008 abgeschlossenen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ (Anlage Ks 27) unzulänglich und nicht geeignet, dem Anleger das tatsächlich bestehende Marktrisiko aufzuzeigen.
147Zwar spricht hier entgegen der Ansicht des Klägers mehr dafür, dass dieser Vertrag für W VII entgegen der englischsprachigen Fassung, die auf den 18.06.2008 datiert ist (Anlage Ks 26), tatsächlich erst am 18.12.2008, also nach Prospekterstellung und Beitritts des Klägers, geschlossen wurde (Anlage Ks 24). Auch hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die B veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Es mag unter Berücksichtigung der von den Beklagten überreichten Anlage zum Vertrag für W VI (Anlage B 10) zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die B verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der F resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
148Gleichwohl stellt die Tatsache, dass der unstreitig am 18.6.2008 erfolgte Abschluss eines solchen Vertrages für den parallel konstruierten Vorgängerfonds nicht bei W VII prospektiert worden ist, schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten einen gravierenden Mangel dar. Diese haben selbst geltend gemacht, es habe sich bei dem Vertrag um eine Absicherung handeln sollen, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Dies steht nicht nur im Widerspruch zu ihrer Behauptung, der entsprechende Markt für den Handel mit Genussrechten habe sich 2008 aus dem boomenden Immobilienmarktgeschehen ergeben. Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrise im Frühjahr 2009 habe es diesen boomenden Markt gegeben, der auch den gewinnbringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht habe und prognostizieren ließ (vgl. Bl. 767). Durch den Vertrag über den Ankauf der Genussrechte durch die B und die dahinter stehende Errichtung eines „künstlichen Handels“ offenbaren die Beklagten vielmehr selbst erhebliche Zweifel an der tragenden Säule des Fondskonzepts – dem gewinnbringenden Handel mit den Genussrechten, ohne dies dem Beitrittsinteressenten gegenüber offenzulegen.
149Soweit die Beklagten bestritten haben, dass für W VII von Anfang an ein solcher Vertrag geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe, ist dies schon angesichts des parallel konstruierten W VI, der dafür am 18.06.2008 geschlossenen Vereinbarung und der unstreitigen Tatsache, dass die Vereinbarung für W VII wortgleich ist, unplausibel. Aus dem als Anlage Ks 30 vorgelegten Konzept, das offenbar RA Q erstellt hat, ergibt sich, dass bei der Auflegung von W VI der Verkauf der Genussrechte an die B auf der Basis sog. „Put-Optionen“ fest eingeplant war.
150Vor allem hat der Beklagte zu 2 bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass der Rückkauf der Genussrechte durch die F geplant gewesen sei, und dies mit der Bemerkung versehen, wer sonst die Genussrechte hätte kaufen sollen. Der Rückkauf sei nicht erst zum Fälligkeitstermin Ende 2018 geplant gewesen, sondern bereits vorher in Tranchen, um die prospektierten Ausschüttungen von 12 % jährlich zu sichern. Zusätzlich zu der Tatsache, dass von dieser Planung, deren Auswirkungen auf die propagierte Steuerfreiheit der Einkünfte der Anleger zweifelhaft ist, nichts im Prospekt steht, offenbart sie gleichermaßen, dass ernsthafte, offenbarungspflichtige Zweifel an dem Konzept des freien Handels mit den Genussrechten, nach dem sogar noch jährliche Wertzuwächse von 20 % des Nominalwerts der Genussrechte erwirtschaftet werden sollten, von Anfang an bestanden. Die unterbliebene Darstellung dieser Zweifel an der tatsächlichen Handelbarkeit der Genussrechte und der zu ihrer Ausräumung von vornherein beabsichtigten Absicherung durch einen „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ mit einer weiteren B-Gesellschaft stellt einen wesentlichen Prospektfehler dar, der für die Anlageentscheidung eines Anlegers von zentraler Bedeutung ist.
151II.
152Die Beklagten zu 2 und 3 haften gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff. BörsG aF für die unter I. dargestellten Prospektmängel als prospektverantwortliche Initiatoren bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft.
1531.
154a) Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass der Kläger seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht.
155Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
156Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
157Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
158Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts - Stichwort „Vertragspartner“, S. 73/74 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin Z GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = Beklagte zu 4; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = Beklagte zu 5 und auch bei der Vertriebsbeauftragten). Hinter der B-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Er lässt selbst vortragen, dass er die Komplementärgesellschaften geführt und beherrscht habe (Bl. 372 d.A.; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, juris Rn. 21). Das vom Kläger als Anlage Ks 52 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B2 GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in Liechtenstein übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
159„Das Unternehmen wurde 2004 von N (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn N2 (31), Geschäftsführer der B GmbH in C, gegründet. N, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn N2, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt C für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort C, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in C wurden von der B alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. N2 ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in C ansässig.“
160b) Nach eingehender Würdigung der von dem Beklagten zu 3 entfalteten Geschäftstätigkeit und seiner zentralen Rolle bei der Umsetzung der Fondsvorhaben bestehen an seiner Prospektverantwortlichkeit ebenfalls keine Zweifel. Zwar bestreitet der Beklagte zu 3, dass er die Geschäfte des Fonds geführt oder auf Managemententscheidungen Einfluss genommen habe (vgl. Bl. 257, 805 ff. d.A.). Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 ist es indes nicht erforderlich, dass er faktischer Geschäftsführer der Fondsgesellschaft war; die Ausführungen dazu sind irrelevant.
161Nach den oben dargelegten Kriterien, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Annahme der Initiatoren- oder Hintermanneigenschaft aufstellt, reicht es aus, dass der Beklagte zu 3 auf das Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausgeübt hat und deshalb Mitverantwortung trägt.
162Dies ist schon angesichts der überragenden Bedeutung des Beklagten zu 3 bei der Verwirklichung des Fondskonzepts in C nicht im Ansatz zweifelhaft. Dass der Beklagte zu 3 eine Schlüsselperson für den Erfolg des Fonds ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Prospekt. Dieser weist namentlich in Bezug auf den Beklagten zu 3 auf das bestehende „Schlüsselpersonenrisiko“ hin (S. 15 f. des Prospekts). Bei allen in C tätigen Gesellschaften war der Beklagte zu 3 allein geschäftsführend tätig. Alle Fondsgelder – allein bei W VII etwa 60 Mio. Euro – wurden planmäßig auf sein persönliches Konto, über das nur er verfügen konnte, überwiesen. Hinzu kommt, dass bei W VII die Investitionsobjekte der Genussrechtsschuldnerin noch nicht feststanden, es sich also zumindest teilweise um einen mittelbaren blind pool handelte. Die Auswahl der Investitionsobjekte und Immobilienprojekte sollte laut Prospekt die B C vornehmen, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 3 war (vgl. S. 74 des Prospekts). Die Genussrechtsschuldnerin, deren Gewinne für die Fungibilität der Genussrechtsscheine entscheidend waren, wurde ebenfalls allein von ihm geführt. Der Beklagte zu 3 hat den Genussrechtsvertrag vom 02.10.2007 und den Vertrag über den Eintritt der Fondsgesellschaft vom 19.05.2008 unterzeichnet. Er hat die „profit participation agreements“ ebenso abgeschlossen wie den Kreditvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Real Estate bezüglich der Zwischenfinanzierung der Re-Investments. Das Fondskonzept basierte auf seinem „Know-how“ und war ersichtlich auf seine Person als „Erfolgsgarant“ der von der B aufgelegten W zugeschnitten. Die Umsetzung des Fondsmodells lag sowohl bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen als auch geschäftlich in seiner Verantwortung. Unbeschadet seines maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Fondsgesellschaft – schon dadurch wird seine Prospektverantwortlichkeit begründet – hat der Beklagte zu 3 auch Einfluss auf die Prospektdarstellung gehabt, indem die darin enthaltenen Prognosen auf seiner Marktkenntnis und seinem Marktzugang beruhten. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Prospektinformationen auf S. 15.
163Soweit der Beklagte zu 3 sich darauf zurückziehen will, zum Fondskonzept allein die Idee des „Towerbrandings“ – also der Verknüpfung der zu vermarktenden Immobilien mit den Namen berühmter Sportler – beigesteuert zu haben, wird dies seiner Bedeutung für die Gestaltung des konkreten Modells schon nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht gerecht. Der Beklagte zu 3 hat bei seiner staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens selbst eingeräumt, dass er 2004 nach C gegangen sei, um den Immobilienmarkt zu erkunden und in der Folge in Deutschland Immobilienfonds aufzulegen und die vereinnahmten Gelder für Immobilienprojekte in C zu nutzen (vgl. Anlage Ks 1). Der Kläger hat ein „Memorandum of Understanding“ vom 4.11.2008 vorgelegt (Anlage Ks 42), an dem Rechtsanwalt Q, der Beklagte zu 3 und die B Group, insbesondere die B vertreten durch den Beklagten zu 3 die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit legen. Dieses hat der Beklagte zu 3 unterzeichnet; darin wird er als „rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der B Group in C“ bezeichnet. Das bereits oben zitierte „Unternehmensprofil“ (Anlage Ks 52) belegt seine von Anfang gegebene Einbindung in die Errichtung der Fondsgesellschaften.
1642.
165a) Der Kläger hat die Anlage aufgrund des Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (04.07.2008) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, haben die Beklagten nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
166Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Den Beklagten ist der Nachweis, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruht – etwa der Beratung durch einen Vermittler – nicht gelungen, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht einmal bestritten war und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Der vom Senat persönlich angehörte Kläger hat bestätigt, dass bei dem Beratungsgespräch der Prospekt vorlag und ihm der Berater die Anlage anhand seiner Kenntnisse aus dem Prospekt vorgestellt habe. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN).
167b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler berufen sich die Beklagten vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG aF Die Beklagten zu 2 und 3 reklamieren, sie hätten mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.
168Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung haben die Beklagten nicht widerlegt.
169Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vergleiche BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
170Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Die Beklagten durften bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
171Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
172Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für die Beklagten zu 2 und 3 als Hintermänner ohne weiteres erkennbar waren, ist schon nicht ersichtlich, dass die Prospektgutachterin oder der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, überhaupt die notwendigen Informationen hatten, um diese zu erkennen und beanstanden zu können.
173Auf wessen Veranlassung hin im Prospekt unzutreffend angegeben worden ist, dass die Genussrechte einen Gewinnanteil von 22 % an Stelle von tatsächlich nur 20 % vermitteln, kann dahin stehen. Die Beklagten zu 2 und 3 wussten aufgrund ihrer Beteiligung an den Genussrechtsvereinbarungen (vgl. Anlage Ks 24 und Ks 38), dass diese Prospektangabe falsch war.
174Für die Frage, ob die Entwicklung des Vorgängerfonds zutreffend dargestellt ist, können die Beklagten nicht die Streithelferinnen verantwortlich machen, da diese mit der laufenden Fondsgeschäftsführung früherer Fonds nichts zu tun hatten. Wie die Beklagten selbst ausführen, lag es für sie selbst hingegen auf der Hand, dass vor der tatsächlichen Realisierung der Gewinne diverse weitere Zwischenschritte (s.o.) erforderlich waren. In welcher Weise die F letztlich vor Ort in C tätig werden sollte und bereits tätig geworden war, konnten weder die S GmbH noch Rechtsanwalt Q beantworten, da dies der alleinige Geschäftsführer, der Beklagte zu 3, entschied. Der Beklagte zu 2 war als Fondsinitiator besser als jeder beauftragte Anwalt über das Konzept im Bilde und musste daher bei der geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung erkennen, dass die Darstellung zur Tätigkeit der F unvollständig und irreführend war. Wie er bei seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, bestand das Konzept eigentlich sogar darin, dass die F laufend die von ihr ausgegebenen Genussrechte zurückkaufen sollte. Das konnte die Streithelferin zu 8 schon mangels entsprechender Informationen nicht beanstanden. Dass – so die Beklagten – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert nichts. Ein Informationsbedürfnis setzt Problembewusstsein voraus. Beide Streithelferinnen waren an dem – der Absicherung des Genussrechtshandels dienenden - „Veräußerungs- und Übertragungsvertrag“ zwischen der W VI und der B nicht beteiligt (Anlage Ks 27).
175Ebenso verhält es sich mit der „Vereinbarung über Sicherungsabtretung“ (Anlage Ks 40). Dass die Re-Investments zur Aufnahme von Fremdkapital nötigten, war ohne detaillierte Kenntnis des Verlaufs der früheren Fonds nicht erkennbar. Entsprechend geht die Streithelferin zu 8 in ihrem Prospektprüfungsgutachten von den Prospektangaben aus, ausweislich derer eine Fremdkapitalaufnahme nicht erforderlich sei (Anlage B 5, S. 28). Für die Beklagten zu 2 und 3 hingegen war evident, dass mangels rechtzeitiger Auszahlung etwaiger Guthaben aus früheren Fondsbeteiligungen die für den Erwerb der Genussrechte notwendige Liquidität zwischenfinanziert werden musste und diese Prospektangabe daher ebenso offensichtlich falsch war wie die überhöhte Angabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechte.
176Ob die Beklagten konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Selbst unterstellt, dass maßgeblich Rechtsanwalt Q den Prospekt formuliert hat, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung den Beklagten gerade diese Einflussnahme ab. Die Beklagten haben schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie sie die Plausibilitätsprüfung vorgenommen haben. Ebenso ist unerheblich, ob die Beklagten die Prospektfehler kannten, da sie für die jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis haften.
177c) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W VII ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden (Protokoll der mündlichen Verhandlung in 34 U 227/12). Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinn – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des - aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO § 13 VerkProspG Rn. 26) - Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Die Beklagten haben die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung des Klägers wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, haben die Beklagten nicht dargelegt. Die Beklagten verweisen pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in C gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt den Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
1783.
179Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
180Die Klage ist den Beklagten zu 2 und 3 innerhalb von drei Jahren nach der Prospektveröffentlichung am 04.07.2008 zugestellt worden.
181Dem Beklagten zu 2 ist die Klage am 26. Februar 2011 zugestellt worden (Bl. 63 d.A.).
182Bezüglich des Beklagten zu 3 ist die tatsächliche Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Oktober 2011 erfolgt. Dies muss der Kläger nicht gegen sich gelten lassen, § 167 ZPO. Die Zustellung wirkt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage im Februar 2011 zurück. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. März 2011 die öffentliche Zustellung der Klage bezüglich des Beklagten zu 3 beantragt. Die öffentliche Zustellung war entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 zulässig und ist „demnächst“ iSd § 167 ZPO erfolgt.
183Der Beklagte zu 3 macht zwar geltend, dass er seinen Wohnsitz nach einem Umzug in C von der Anschrift Z2 zum fraglichen Zeitpunkt und noch heute unter der Adresse Q2, Q3, Q4, P.O.Box ##### C unterhalte. Dass eine förmliche Zustellung unter dieser Adresse im Wege eines Rechtshilfeersuchens ein Jahr oder ein wenig länger dauern könne, sei kein Grund, eine öffentliche Zustellung zu bewilligen, da diese Dauer zumutbar sei (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 13 ff.). Soweit in der Vergangenheit die Übersendung von Schriftstücken gescheitert sein sollte, habe dies an der unvollständigen Wiedergabe der Adresse – ohne P.O.Box – gelegen. Erst kürzlich sei die Zustellung einer Rechnung der Oberjustizkasse Hamm erfolgt, weil bei der Adressierung die P.O.Box korrekt wiedergegeben worden sei (Anlage BB 3.3, Bl. 857a d.A.).
184Aufgrund der vom Kläger und dem Landgericht angestellten Ermittlungen durfte das Landgericht im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Zustellung gemäß § 185 ZPO davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der § 185 Nr. 1 und 3 ZPO vorlagen.
185„Einen unbekannten Aufenthalt der Partei“ durfte das Landgericht aufgrund der angestellten Ermittlungen, für die es in dem die Zustellung anordnenden Beschluss auf das insoweit als Musterverfahren geführte Parallelverfahren 34 U 188/12 (= LG Dortmund 25 O 75/11) Bezug genommen hat, annehmen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem die Zustellung anordnenden Beschluss (Bl. 220 ff. d.A.) Bezug genommen.
186Die Rügen des Beklagten zu 3 greifen nicht durch. Zum klägerseits vorgelegten Haftbefehl aus 2010, aus dem der Kläger schlussfolgert, dass der Beklagte zu 3 deswegen nicht nach C reisen könne (Anlage Ks 2), äußert sich der Beklagte schon nicht konkret. Der Beklagte setzt der öffentlichen Zustellung vor allem entgegen, dass er tatsächlich einen Wohnsitz in C habe und legt einen Mietvertrag und Versicherungen von Nachbarn und der Vermieterin vor (vgl. Anlagen B 3 (RL) 2-4). Für die Annahme, dass eine ladungsfähige Anschrift vorliegt, muss indes die Überzeugung bestehen, dass sich der Beklagte zu 3 unter der angegebenen Adresse tatsächlich aufhält. Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise wegen der Ergebnisse der Recherche der beauftragten Kanzlei in C als nicht gesichert angesehen. Die Auskunft der vor Ort in C an der angegebenen Adresse angetroffenen Dame, ihr sei der Namen N2 bekannt, aber weitere Auskünfte gebe sie nicht, berechtigt zu der Annahme, dass eine Zustellung dort nicht erfolgversprechend war, zumal die Frau zunächst geleugnet hat, N2 zu kennen. Obwohl sie unter der angegebenen Adresse angetroffen wurde, hat sie jedenfalls nicht bestätigt, dass er dort wohnhaft sei. Die Befunde der Kanzlei vor Ort in C will der Beklagte erfolglos anders gewürdigt sehen, dass nämlich die an der Adresse Q2 angetroffene Dame gerade nicht bestätigt habe, dass er dort nicht wohne. Das ändert nichts an der möglichen Würdigung der ermittelten Ergebnisse durch das Landgericht, der sich der erkennende Senat vollumfänglich anschließt.
187Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die ordnungsgemäße Einhaltung der Zustellungsvorschriften der Verwirklichung rechtlichen Gehörs dient. Dabei kann offenbleiben, ob jeder Zustellungsmangel zu einer Verfehlung dieses verfassungsrechtlich gebotenen Zweckes führt: Jedenfalls ist Art 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine öffentliche Zustellung erfolgt, ohne dass ihre Voraussetzungen gegeben waren und obwohl eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.10.1987 – 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361).
188Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte hier von Anfang an wegen der laufenden Ermittlungen und der zahlreichen Parallelverfahren im Bilde über die Versuche war, ihm eine Klage zustellen zu lassen, bestehen in Bezug auf die Versagung des rechtlichen Gehörs keine Bedenken. Der Beklagte zu 3 hat in Parallelverfahren über seine späteren Prozessbevollmächtigten bei Gericht anfragen lassen, ob die öffentliche Zustellung bereits bewilligt sei, weil damit das Mandat erteilt werde. Es erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts der Rechercheergebnisse sehr viel unwahrscheinlicher, dass der Beklagte von der Klage im Wege einer Zustellung in C mittels Rechtshilfeersuchens erfahren hätte.
189Auch die Voraussetzungen des § 185 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Eine förmliche Zustellung in den Vereinigten Arabischen Emiraten, mit denen kein förmliches Rechtshilfeabkommen besteht, und die zur Verjährung der Ansprüche des Klägers geführt hätte, widerspräche dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 17 mwN; Saenger/Eichele, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 185 Rn. 7).
190Dem Kläger ist keine von ihm allein verursachte Zustellungsverzögerung vorzuwerfen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 167 Rn. 11). Im hiesigen Verfahren ist die öffentliche Zustellung zwar erst mit Beschluss vom 02.09.2011 bewilligt worden; der Kläger hat dies aber bereits mit Schriftsatz vom 22.03.2011beantragt.
191Damit hat bereits die Klageerhebung, mit der der Kläger die vom Senat festgestellten Prospektfehler bereits der Sache nach geltend gemacht hat, den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt und Verjährung scheidet aus. Eine frühere Kenntnis haben die Beklagten nicht dargelegt und bewiesen. Die Prospektlektüre, auf die die Beklagten nunmehr abstellen wollen, war ungeeignet, dem Anleger die notwendige Kenntnis zu verschaffen, da die Prospektfehler gerade in der unvollständigen oder unzutreffenden Darstellung des Anlagekonzepts und weiterer Risiken liegen.
192III.
193Die Beklagten zu 1, 4 und 5 haben aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die genannten Prospektfehler einzustehen.
194Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26).
1951. Die Beklagten zu 1, 4 und 5 sind Gründungsgesellschafter der W VII Fondsgesellschaft und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 muss dazu nichts weiter hinzutreten. Dies ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des BGH vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13, juris Rn. 16). Die Entscheidung bezieht sich auf die Prospekthaftung im engeren Sinne. Hier geht es aber um die Haftung aus cic wegen der Stellung als zukünftiger Vertragspartner des Beitretenden, die aus der Eigenschaft als Gesellschafter resultiert (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26 ff.). Die Anleger, die sich über die Beklagte zu 1 als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09, juris, Rn. 10).
1962. Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.
197a) Vorliegend streitet für den Kläger ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f., Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).
198Dem von den Beklagten angetretenen Beweis zur Widerlegung der Kausalität durch Parteivernehmung des Klägers war entgegen der Auffassung des Klägers nachzugehen. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt insoweit erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 240/10; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 39 mwN).
199Dem Vortrag der Beklagten lässt sich ein noch eben hinreichender Bezug zur Person des Klägers entnehmen, nämlich die Behauptung, der Kläger hätte angesichts der zahlreichen Prospekthinweise auf wesentliche Risiken und insbesondere das Totalverlustrisiko die Anlage auch bei Kenntnis einzelner, evtl. bestehender Prospektfehler gezeichnet.
200Der Senat hat den Kläger im Termin ausführlich angehört. Die Anhörung des Klägers hat nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Kläger die Fondsbeteiligung auch erworben hätte, wenn er über die festgestellten Prospektmängel aufgeklärt worden wäre. Der Prospekt ist dem Kläger zwar nicht vor der Zeichnung überreicht worden, war aber Grundlage der Beratung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.12.2007 – II ZR 21/06, juris Rn. 17 ff.). Der Kläger hat bekundet, dass der Anlageberater ihn anhand seiner Kenntnisse aus dem Prospekt beraten habe.
201Es seien nur positive Sachen über den Fonds erzählt und insbesondere die Beteiligung von N2 herausgestellt worden. Man habe 12 % Rendite erzielen sollen, was für C aber fast lächerlich gewesen sei. Von einem Totalverlust sei nicht die Rede gewesen. Der Berater habe selbst in den Fonds investiert. Das Beratungsgespräch habe zwei Stunden gedauert.
202Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe auch andere Risiken hingenommen, so dass ihn auch dieses weitere Risiko nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, juris Rn. 24). Es ist danach gerade nicht anzunehmen, dass der Kläger in Kenntnis der festgestellten Prospektfehler sein durchgehend positives Bild des Fonds behalten und die Anlage gleichwohl getätigt hätte.
203Dadurch, dass der Kläger bei seiner Anlageentscheidung individuell beraten worden ist, wird die Kausalitätsvermutung nicht widerlegt, da er jedenfalls auch anhand des Prospekts beraten worden ist und im Hinblick auf die festgestellten erheblichen Fehler der Nachweis, dass diese bei der Beratung des Klägers keine Rolle gespielt hätten, nicht zur Überzeugung des Senats erbracht ist. Vielmehr sind – wie die persönliche Anhörung des Klägers ergeben hat – die aufgezeigten Prospektmängel in die mündliche Beratung eingeflossen und haben maßgeblich seinen Anlageentschluss beeinflusst. Das Beratungsgespräch hat nach der Darstellung des Klägers zwei Stunden gedauert. Die Teilhabe am Immobilienhandel in C, die darauf basierende Renditeerwartung und der Erfolg der Vorgängerfonds waren für den Kläger entscheidende Anlagekriterien. Dass es dem Kläger nicht auf eine sichere Anlage mit einem schlüssigen Konzept und bereits erfolgreich gelaufenen Vorgängerfonds angekommen wäre, hat seiner Anhörung gerade nicht ergeben. Die Beklagten haben demnach nicht bewiesen, dass die oben dargelegten Fehler des Anlageprospekts für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal geworden sind.
204b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 2 und 3 verwiesen. Die Beklagten zu 1, 4 und 5 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen(vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
2053. Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis des Klägers von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF iVm Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war. Soweit der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung bekundet hat, ihm seien die Prospektmängel nach dem Durchlesen des Prospekts etwa 3-4 Wochen nach der Zeichnung aufgefallen, hatte er ersichtlich die Frage nicht richtig erfasst. Denn er war nicht in der Lage, auch nur einen Prospektfehler zu nennen, der ihm bei der Lektüre aufgefallen sein will.
206IV.
207Bezüglich des Beklagten zu 6 sind die vorgetragenen Berufungsgründe nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und dem Kläger günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel und lässt auch im Übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, so die Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2008 – VIII ZR 266/03, zit. nach juris Rn. 5, 7).
208Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 6 zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht im Hinblick auf seine Beteiligung an dem W VII Fonds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 6 zu. Es wird vollumfänglich auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Ausführungen etwas anderes ergibt.
209Ansprüche gegen den Beklagten zu 6, die der Kläger auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 266 StGB stützt, bestehen nicht. Im Prospekt wird weder ein unzutreffender Eindruck über die vom Beklagten zu 6 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 durchzuführenden Mittelverwendungskontrolle erweckt noch ist erkennbar, dass die Anlegergelder entgegen der prospektierten Zwecke verwandt worden sind.
210Allein durch die schlagwortartige Verwendung der Begrifflichkeiten „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages und „Mittelverwendungskontrolleur“ in der Beitrittserklärung wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Insoweit lässt die Berufung außer Acht, dass der Begriff der „Mittelverwendungskontrolle“ für sich genommen zunächst ohne konkreten Inhalt ist und der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen bedarf (vgl. BGH, aaO, Rn. 19). Das gilt schon deshalb, weil bei Kapitalanlagemodellen vollkommen unterschiedliche Arten der Mittelverwendungskontrolle denkbar sind und in der Praxis vorkommen. So muss sich die Kontrolltätigkeit nicht zwangsläufig auf die gesamte Laufzeit eines Fonds erstrecken und eine laufende Überprüfung der Zahlungsflüsse von der Platzierungs- über die Betriebsphase bis hin zur Abwicklung der Beteiligung vorsehen. Denkbar ist ebenfalls, dass sich die Mittelverwendungskontrolle auf die Platzierungsphase oder aber auf eine nachträgliche Überprüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung beschränkt.
211Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, unstreitig nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der vom Kläger auszugsweise zitierten Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der Beklagten zu 1 als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum B V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
212Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass die offenbar vom Kläger gewünschte und nunmehr zum Aufhänger einer Haftung der Beklagten zu 1 gemachte „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in C gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in C oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
213Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach C nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
214Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden. Im Ergebnis findet damit das Vorbringen der Klägerin zu angeblich im Treuhandvertrag versprochenen Schutzmechanismen in dem gesamten Vertragswerk keinerlei Stütze, sondern wird vielmehr durch die maßgeblichen Bestimmungen widerlegt.
215Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
216Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in der Beitrittserklärung (Bl. 25 d.A.), ausweislich der der Mittelverwendungskontrolleur hinsichtlich des Agios nur Inkassostelle ist, die das Agio nach Rechnungsstellung an den „zentralen Anbieter“ weiterleiten wird. In Zusammenhang mit den übrigen Textpassagen und Bestimmungen im Treuhandvertrag, in denen Regelungen über eine Mittelverwendungskontrolle Erwähnung finden, ergibt sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aus Empfängersicht gerade nicht der zwingende Rückschluss, dass ein Anleger mehr als die allein prospektierte Freigabe der Mittel entsprechend dem im Investitionsplan angeführten Verwendungszweck durch die Beklagte zu 1) zu erwarten hatte.
217V.
218Hinsichtlich der weiteren vom Kläger gerügten Prospektfehler und einer etwaigen Haftung aus Delikt wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, mit denen eine Haftung insoweit abgelehnt worden ist, Bezug genommen. Die zweitinstanzlichen Ausführungen des Klägers geben insoweit keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
219VI.
2201. Dem Kläger steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 1 bis 5 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung seines Anlagekapitals inklusive Agio zu.
221Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung der Streithelferin zu 7 muss sich der Kläger dabei kein etwaiges Verschulden eines ihm die Anlage vermittelnden Beraters im Verhältnis zu den Gründungsgesellschaftern und den Prospektverantwortlichen als eigenes (Mit-)Verschulden zurechnen lassen. Eine Zurechnungsgrundlage ist weder dargetan noch ansatzweise ersichtlich. Falls weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen sollten, hafteten diese neben den Beklagten als Gesamtschuldner.
2222. Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat der Kläger den Beklagten zu 1 bis 5 seinerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W VII. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles seinerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 1 bis 5 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
223Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des geschädigten Klägers (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2243. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen dem Kläger (Prozess-)Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO zu.
2254. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Kosten zu, da er insoweit einen Schaden nicht dargelegt hat. Er hat selbst bekundet, dass für die vorprozessualen Anwaltskosten seine Rechtsschutzversicherung aufgekommen sei. Eine Einziehungsermächtigung hat der Kläger nicht vorgetragen.
226VII.
227Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
228VIII.
229Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein Kriterium für die Zulassung der Revision. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
Tenor
I.
1. Die Beklagten zu 2, 5 und 6 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG, nominal: 40.000 €, zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 2/5 und die Beklagten zu 2, 5 und 6 zu 3/5 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 und des Beklagten zu 4 sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer der Beklagten zu 2, 5 und 6 sowie des Klägers übersteigt jeweils 20.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
G r ü n d e:
2A.
3Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Im Übrigen wird auch bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie bezüglich der Anträge der Parteien auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Für die Bezeichnung der Anlagen wird, soweit nicht anders gekennzeichnet, auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 187/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Der Kläger beteiligte sich am 2.12.2007 mit einem Betrag von 40.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 2.000 €, von denen 1.000 € aber wieder erstattet wurden (vgl. Bl. 12), als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft. Die Beitrittserklärung liegt nicht vor.
5Der Kläger zeichnete ausweislich einer Aufstellung der ehemaligen Beklagten zu 7, die der Kläger aus fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen hat, im Zeitraum März 2005 bis Januar 2010 insgesamt 37 Beteiligungen an geschlossenen Fonds für 1,251 Mio. € (Bl. 249 d.A.), darunter auch alle sieben W.
6Die Anleger wurden mit Hilfe eines von der Beklagten zu 5 herausgegebenen Prospekts geworben. Geprüft wurde der unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7, erstellte Prospekt von der S GmbH in S2 (Streithelferin zu 8), welche die gesamte Prospekterstellung auch zeitnah begleitete.
7Der Prospekt datiert vom 06.11.2007 (Anlage Ks 1) und wurde am 21.11.2007 erstmals in der S3 veröffentlicht (Anlage Ks 2). Wegen der in der Erstveröffentlichung unterbliebenen Angabe einer Zahlstelle erfolgte am 19.12.2007 eine nochmalige Veröffentlichung in der Börsenzeitung (Anlage Ks 3).
8Der Kläger rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff BörsG aF oder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn hafteten und stützt sich zudem auf eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit.
9Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
10Die S4 mbH (ehemals: Beklagte zu 1) ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts (AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14) vom 24.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
11„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschaftlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 83 des Prospekts).
12Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B2 GmbH, der Beklagten zu 5, die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der B GmbH (Beklagte zu 6, vgl. S. 61 f. des Prospekts).
13Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der B5 sowie der B6 mit Sitz in C, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der B5 ist.
14Der Beklagte zu 4 ist der Geschäftsführer der ehemaligen Beklagten zu 1.
15Die Beklagte zu 5 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 61 des Prospekts).
16Die Beklagte zu 6 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 62 des Prospekts).
17Bei dem W handelte es sich um die vorletzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in W2 ansässigen B-Gruppe aufgelegt worden waren.
18Die B3 Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I –V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W ca. 25 Mio € (vgl. vordere Umschlagklappe des Prospekts).
19Der W Fonds war als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in C investiert werden sollte. Ebenso wie der Nachfolgefonds W2 war der W konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
20Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 13):
21„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
22Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als:
23„Beteiligung an Gesellschaften in den VAE (Vereinigten Arabischen Emiraten), die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form, als Fremd- oder Eigenkapital erfolgen“ (§ 2 Nr. 1, S. 81 des Prospekts).
24Auf S. 65 heißt es dazu erläuternd:
25„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B5 in C. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B6 ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechte werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
26Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die B5 (im Folgenden: B5) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 14 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
27S. 11 des Prospekts:
28„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
29S. 13 des Prospekts:
30„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B5 (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
31S. 14 des Prospekts:
32„Verkaufsrisiko der Genussrechte
33Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
34Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit C zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die B5 der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (S. 74 d. Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 01.01.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
35Der Prospekt des W enthielt einen Kapitalrückflussplan (vgl. Investitions-, Finanz- und Kapitalrückflussplan Prognose, S. 46 ff. des Prospekts), der insgesamt drei Vorabausschüttungen an die Anleger in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio vorsah. Die Vorabausschüttungen sollten jeweils Mitte 2009, 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 49 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viele Genussrechte verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 51 ff des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 49 des Prospekts). Es war in der Prognose kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 20 % im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren (vgl. S. 49):
36„Verkaufserlöse Genussrechte
37Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
38Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der B5 partizipieren. Zu der Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 71 oben):
39„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
40Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern zudem nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 88 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – maximal zwischen 46 und 51 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 88 des Prospekts).
41Hinsichtlich der im Prospekt zugrunde gelegten Prognosen heißt es auf Seite 13:
42„Entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilienprojekten sind ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt...Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von X, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird...
43...Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschulderin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Wertentwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab....“
44In dem Kapitel „Sensitivitätsanalyse Abweichung von Prognose“ auf den Seiten 51 ff finden sich Tabellen zu drei Szenarien (Rendite 20%, 15 % und 25 % bezogen auf das Genussrechtskapital sowie jeweils drei verschiedene Wechselkurse zum Zeitpunkt der Veräußerung der Genussrechte). Diese beinhalten im Abschnitt „Finanzierungsplan/Mittelherkunft“ jeweils eine „Deckelung des Gewinns“, die in der Fußnote 1) wie folgt erläutert wird:
45„Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“
46Die Sensitivitätsberechnung weist in Fußnote 2 zudem auf die vom Beitrittszeitpunkt abhängige Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrages hin (S. 88 des Prospekts).
47Zur Genussrechtsschuldnerin, der B5, heißt es auf S. 34:
48„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
49Das Geschäftsmodell der B5 wird auf Seite 70 des Prospekts wie folgt dargestellt:
50„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
51Zur Zusammenarbeit der B5 mit anderen Unternehmen heißt es auf Seite 34:
52„Sie [die B5] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
53Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in C“ heißt es auf Seite 35:
54„Die B5 wird die B6 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragen.“
55Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf Seite 71:
56„Managementvertrag
57Die B6 ist zu 95 Prozent an der B5 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B5 beauftragt die B6, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B6 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
58Zu den fünf Vorgängerfonds wird in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W u.a. ausgeführt:
59- „Bereits 5 W platziert
- Bisheriges Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 350 Mio. €
- Alle jährlichen Vorabausschüttungen in Höhe von 12 % erfolgten prospektgemäß“
Zu den Vorgängerfonds W IV und V heißt es dort jeweils:
61- „Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Gesamter Tower noch vor Fondsschließung komplett verkauft“
Im Vorwort auf Seite 5 heißt es:
63„In 2007 konnten die beiden Vorgängerprodukte der W KG jeweils in weniger als vier Wochen platziert und beide Investitionsobjekte der IV. und V. W2 KG – der Q - und der Q2 in der Y – kurzfristig, und das noch vor Fondsschließung, vollständig weiterveräußert werden. Die von der B6 dabei erzielten Verkaufspreise lagen deutlich über den prognostizierten maximalen Verkaufspreisen.“
64Ähnliche Aussagen finden sich auf den Seiten 10 und 35 des Prospekts.
65Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Zu dem vorgesehenen Verkauf von Genussrechten durch die Fondsgesellschaft kam es weder beim W noch beim W2. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 5 und 6 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 4 im Hinblick auf den hier nicht streitgegenständlichen Nachfolgerfonds W2 Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Das Landgericht Bielefeld hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.07.2014 abgelehnt.
66Der Kläger hat vor Klageerhebung mit Schriftsatz vom 17.12.2010 ein Güteverfahren vor der Gütestelle Y2 eingeleitet, das sich nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtete (Bl. 516 d.A.). Dem Beklagten zu 3 konnte der Antrag nicht zugestellt werden. Der Beklagte zu 2 erhielt den Antrag Anfang Januar 2011 und teilte mit Schreiben vom 14.01.2011 mit, dass er an dem Verfahren nicht teilnehmen werde. Dieses Schreiben ging am 17.01.2011 bei dem Klägervertreter ein.
67Die Klage ist am Montag, dem 18.07.2011 eingegangen (Bl. 1); nach Aufforderung vom 21.07.2011, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen (Bl. I a), hat der Kläger am 28.7.2011 gezahlt (Bl. II).
68Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft Y3, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
69Der Kläger hat eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Er rügt u.a., dass der Verlauf der Vorgängerfonds falsch dargestellt sei. Es seien dort keine Gewinne realisiert worden, sondern die Ausschüttungen seien immer zu Lasten des Fondsvermögens erfolgt. Es sei ein Immobilienhandel durch die Genussrechtsschuldnerin prospektiert, während diese gar keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet habe und wegen der ihr – unstreitig – fehlenden Lizenz zum Handel mit Immobilien auch gar nicht habe entfalten können. Entgegen der Prospektdarstellung habe die Genussrechtsschuldnerin keine Immobilienprojekte entwickelt, vermarktet oder sonst in irgendeiner Weise durchgeführt, so dass sie über eigene Investitionsobjekte damit gar nicht verfügt habe. Darüber hinaus habe sie auch nicht die erforderlichen finanziellen Mittel besessen, um selbst am Immobilienmarkt tätig zu werden. Denn tatsächlich habe die Genussrechtsschuldnerin das Genussrechtskapital als zinsloses Darlehen an die M weitergeleitet und damit deren Geschäftstätigkeit finanziert. In diesem Zusammenhang seien wesentliche Verträge – u.a. Genussrechtsvereinbarungen und Gewinn-Partizipationsverträge – nicht im Prospekt dargestellt worden. Wegen der fehlenden Existenz der Genussrechtsschuldnerin im Zeitpunkt des Abschlusses wesentlicher Verträge seien diese möglicherweise angreifbar oder unwirksam. Auf das Risiko von Gesetzesänderungen werde wie auf die in der Person des Beklagten zu 3 bestehenden Interessenkonflikte nur unzureichend hingewiesen. Das gesamte Fondskonzept sei nicht plausibel und das Marktrisiko für den Verkauf von Genussrechten werde verharmlosend dargestellt. Kein vernünftiger Mensch sei bereit, 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die bereits vom Gewinn her auf 20% gedeckelt seien, in den Jahren 2009, 2010, und 2011 ohne einen Abschlag auf die Laufzeit zu kaufen. Der für die Genussrechte prognostizierte Wertzuwachs von 20 % p.a. und die Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar. Es sei vollkommen unklar, auf welcher Basis die angenommene Wertsteigerung beruhe. Auch die prospektierte Mittelverwendungskontrolle sei nie durchgeführt worden, was von vornherein so beabsichtigt gewesen sei. Der Prospekt verschweige unter Verstoß gegen die VermVerkProspV, dass die Anlage auch in Österreich vertrieben worden sei. Für die Prospektfehler hafteten die prospektverantwortlichen Beklagten auch aus Delikt. Von den Anlegergeldern für Fonds VII seien u.a. Investitionen in die Fa. F GmbH und die F GmbH getätigt worden.
70Der Kläger hat zum Güteantrag behauptet, dieser sei am 20.12.2010 bei der Gütestelle eingegangen (Bl. 493).
71Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es lägen entweder keine Prospektfehler vor oder diese seien nicht wesentlich. Die Angaben im Prospekt zum Erfolg der Vorgängerfonds seien nicht dahin zu verstehen, dass die Gewinnanteile bereits als Reingewinn auf der Ebene der Fondsgesellschaft angefallen waren (a). Der Umstand, dass die Genussrechtsschuldnerin möglicherweise ausschließlich mittelbar über die M durch Partizipation an deren Gewinnen ihre Geschäftstätigkeit ausübte, ergebe sich aus dem Prospekt. Wie das Verhältnis im Einzelnen ausgesehen habe – Kommission oder Gewinnpartizipation – sei für den Anleger von untergeordneter Bedeutung (b). Vor möglichen Gesetzesänderungen werde gewarnt (c). Die rechtliche Existenz der Genussrechtsschuldnerin bei Prospektherausgabe sei irrelevant, da sie jedenfalls bei der Prospektveröffentlichung existent gewesen sei (d). Die personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen würden hinreichend dargestellt. Dass der Bekl. zu 3 auch noch Geschäftsführer der B3 GmbH (B3) gewesen sei [tatsächlich: managing director], sei kein wesentlicher Umstand (e).
72Der Vorwurf, das Fondskonzept sei nicht plausibel, weil es keinen Markt für Genussrechte gebe, Gewinne der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen und die Erlösprognosen weder nachvollziehbar noch vertretbar seien (f), sei unbegründet. Warum auf dem boomenden Immobilienmarkt in C die Handelbarkeit von vornherein zweifelhaft gewesen sein soll, erschließe sich nicht. Zudem enthalte der Prospekt einen hinreichend deutlichen Hinweis auf das Verkaufsrisiko (S. 14 des Prospekts). Der Vortrag zum Verkauf der Genussrechte zum Nominalwert durch Vertrag vom 18.6.2008 sei nicht zwingend. Im Übrigen sei auch der Verkauf an die M eine Veräußerung an Dritte, die dem Fondskonzept entspreche, auch wenn dieser bereits bei Prospektherausgabe geplant gewesen sei, wie der Kläger behaupte (S. 30 des Urteils). Schließlich seien zwar die Erlösprognosen nicht fundiert. Dies ergebe sich aber eindeutig aus dem Prospekt und sei gerade Bestandteil des Fondskonzepts. So heiße es auf S. 13:
73„Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgängerfondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Entwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab.“
74Und auf Seite 29:
75„Seit Jahren steigen aufgrund der großen Nachfrage und begrenzten Angebots die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 % p.a. Diese steile, seit mehreren Jahren anhaltende Wertentwicklung der Immobilien in C war die Grundlage für die Erlösprognosen im Prospekt.“
76Falsch sei der Vorwurf, die Anleger W I könnten ohne Beteiligung an der Gesellschaft Gewinne beziehen. Dies könne nur auf einem kaum mehr nachvollziehbaren Missverständnis beruhen (g). Der Prospekt erwecke auch keine falschen Vorstellungen über die geplante Kontrolle der Mittelfreigabe bzw. Verwendung durch die Beklagte zu 1 (h). Dass auf Seite 104 des Prospekts in § 9 Ziff. 6 erklärt werde, dass die Emittentin noch keinen Vertrag über den Erwerb von Genussrechtsbeteiligungen geschlossen habe und dies tatsächlich nicht richtig sei, da bereits am 2.10.2007 das profit sharing agreement und am 21.10. 2007 das „Agreement“ geschlossen worden seien, sei kein wesentlicher Fehler. Der Inhalt des nach dem Prospekt noch abzuschließenden Vertrages werde richtig dargestellt. Auch die Zusammenarbeit der B5 und der M würde auf der Grundlage des Management Agreements vom 6.11.2007 im Prospekt soweit beschrieben, wie es dem Informationsbedürfnis des Anlegers entspreche (i). Soweit der Kläger falsche Angaben zu Provisionszahlungen behauptet habe, sei er dafür beweisfällig geblieben. Der Hinweis auf einen Einzelfall von erhöhter Provision belege weder, dass dies generell geschehen sei noch dass eine solche Erfolgsprovision bei der Erstellung des Prospektes geplant gewesen sei (j). Falls der Prospekt entgegen der Darstellung auch im Nachbarland Österreich beworben worden sein sollte, könne darin kein wesentlicher Prospektfehler erkannt werden (k).
77Selbst wenn man Prospektfehler erkennen wollte, sei die Kammer davon überzeugt, dass es an der erforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden fehle. Der Kläger wäre dem Fonds VI in jedem Falle beigetreten. Aus der Lektüre des Prospekts habe sich für den Kläger nämlich ergeben, dass sich das Beitrittsangebot ausschließlich an erfahrene Anleger richte und das Kapital gegebenenfalls verloren gehen könne. Das Wohl und Wehe der Anlage habe allein von der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beklagten zu 3 abgehangen. Die Erfolgsprognose habe auf einer unberechenbaren Kalkulationsgrundlage beruht. Die geplante Mittelverwendungskontrolle habe eine dem Investitionsplan entsprechende Verwendung des Genussrechtskapitals nicht gewährleisten können, sobald das Geld das Treuhandkonto verlassen habe. Ein erfahrener Anleger habe die Tragweite dieser Risikofaktoren richtig einschätzen können. Ein nicht erfahrener Anleger habe erkennen können, dass die Anlage nicht für seine Zwecke gedacht gewesen sei.
78Sonstige vertragliche Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1, 5 und 6 könne die Kammer nicht feststellen im Hinblick auf die im Tatbestand unter m) und n) behaupteten Pflichtverletzungen. Es könne offen bleiben, ob die Beklagten zu 2, 3 und 4 in kollusivem Zusammenwirken Fondsgelder zweckentfremdet hätten. Der Kläger behaupte dies nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fonds VI, sondern mit dem Fonds VII.
79Deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 - 6 seien nicht begründet. Dass die Beklagten zu 2, 3 und 4 Fondskapital veruntreut oder unterschlagen hätten, könne nicht festgestellt werden. Zudem würde es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen Handlung und dem geltend gemachten Schaden fehlen. Soweit sich der Kläger auf die Darstellungen auf der Homepage der B3-Gruppe im Zeitraum der Platzierung stütze, fehle bereits jeder Vortrag dazu, inwieweit sich dies auf seine Anlageentscheidung ausgewirkt habe.
80Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
81Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässig erhobenen Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (vgl. auch Tatbestandsberichtigungsantrag v. 16.9.2013, Bl. 967 und ablehnender Beschluss v. 04.11.2013, Bl. 1000).
82In der Berufungsbegründung behauptet der Kläger noch folgende Prospektfehler:
83aa) Verlauf Vorgängerfonds
84Der Kläger rügt die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds auf der Internetseite der B3 Gruppe (vgl. Bl. 1058), die durch den Text des Beteiligungsprospekts (S. 5) „verstärkt“ werde.
85bb) Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin
86Die Darstellung des Geschäftsmodells der B5 sei irreführend (Bl. 1060).
87cc) Existenz der Genussrechtsschuldnerin
88Es lägen Verstöße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspV vor. Die Genussrechtsschuldnerin sei erst am 8.11.2007 gegründet worden, der Prospekt aber sei unstreitig schon am 6.11.2007 erstellt worden. Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, folgert der Kläger einen Prospektfehler..
89ee) [(dd) fehlt] Schlüsselpersonenrisiko
90Die Stellung des Beklagten zu 3 sei im Prospekt nicht hinreichend offen gelegt. So sei er zudem managing director der B3 GmbH (B3) gewesen, die Projektentwicklerin eines Teils der Investitionsobjekte gewesen sei. Er habe sich als managing director aller in C tätigen Firmen quasi selbst beaufsichtigen müssen. Es seien nur seine eigenen wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt worden.
91ff) Unplausibles Fondskonzept/kein Markt für Genussrechte
92Das Fondskonzept sei unplausibel und für die so ausgestalteten Genussrechte habe es an einem Markt gefehlt (Bl. 1068). Der Verkauf an die M sei von Anfang an geplant gewesen und zum Nominalwert der Genussrechte erfolgt, so dass ein Gewinn von Anfang an nicht möglich gewesen sei.
93gg) Mittelverwendungskontrolle
94Die prospektierte Mittelverwendungskontrolle entspreche nicht der praktizierten (Bl. 1074).
95hh) Angaben zu den abgeschlossenen Verträgen
96Der Kläger rügt auch hier wie schon unter cc), dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung am 21.10.2007.
97ii) Prospektherausgabe in Österreich
98Es sei unstreitig, dass die streitgegenständliche Beteiligung auch in Österreich vertrieben worden sei. Es sei ebenfalls unstreitig, dass damit die Angaben auf Seite 101 (zu § 4 Satz 1 Nr. 8 VermVerkProspV) fehlerhaft seien (Bl. 1081).
99jj) Fehlerhafte Darstellung der Investitionsobjekte
100Das Gericht habe sich mit der als Prospektfehler gerügten unzureichenden Darstellung der Investitionsobjekte nicht auseinandergesetzt (Bl. 1081). Der Kläger behauptet, dass über die im Prospekt genannten Objekte hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten.
101kk) Fehlerhafte Erlösprognosen
102Schließlich rügt der Kläger, dass sich das LG mit den als fehlerhaft gerügten Erlösprognosen nicht befasse (Bl. 1082).
103Die Beklagten zu 2 und 3 hafteten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 264a, 266 StGB, § 826 BGB (Bl. 1082 f.). Sie hätten wissentlich einen fehlerhaften Prospekt in Umlauf gebracht. Gerade im Hinblick auf die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, der verschwiegenen Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, der falschen Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und dem geplanten Verkauf an die M könnten sich die Beklagten zu 2 und 3 nicht darauf zurückziehen, dies gegebenenfalls nur falsch eingeschätzt zu haben. Sie hätten positiv gewusst, dass in Wahrheit keine Mittelverwendungskontrolle durchgeführt werden würde. Ebenso hätten sie gewusst, dass die Gelder in das Vermögen des Beklagten zu 3 gelangen sollten. Damit hätte das Landgericht die Beklagten aus § 264a StGB verurteilen müssen. Zu den erheblichen Umständen im Sinne des § 264a StGB gehörten die grundlegenden Dinge einer Beteiligung wie insbesondere Finanzierung und Prognoseplan, das rechtliche und steuerliche Konzept, die Angabe der Vertragspartner, die bereits eingegangenen Verbindlichkeiten und die Kontrolle der Verwendung zum Vertragszweck. Genau diese Aspekte würden durch die oben genannten Umstände berührt.
104Der Beklagte zu 4 werde aus § 826 BGB in Anspruch genommen. Er habe sich dagegen entschieden, zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Treuhandvertrag zu prüfen. Er habe sich schlicht darauf verlassen, dass die Gelder schon richtig ankommen würden. Er habe nicht die einfachsten Überlegungen angestellt, die sich in dieser Situation ihm hätten aufdrängen müssen. Damit habe er in einer Weise gehandelt, die als sittenwidrig anzusehen sei.
105Das Gericht habe zudem entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht berücksichtigt bzw. Zeugen nicht vernommen. Der Zeuge H habe bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld am 13.3.2012 ausgeführt, dass die B3-Gruppe ab Anfang 2008 massive Zahlungsprobleme gehabt habe und dass von dem Konto, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, sämtliche Ausgaben an die Vorgängerfonds bezahlt worden sein. Über dieses Konto hätten auch andere Personen Verfügungsbefugnis gehabt. Aus dieser Zeugenvernehmung hätte sich ergeben, dass mit der Überweisung auf das Konto in C keine Genussrechte erworben, sondern nur Liquiditätsengpässe behoben worden seien.
106Es sei ebenso Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass die gesamte Konstruktion des Fonds auf den Verkauf der Genussrechte an die M angelegt gewesen sei und dies dem Beklagten zu 2 auch bekannt gewesen sei. Da sich dazu keine Angaben im Prospekt fänden, sei dieser insoweit fehlerhaft.
107Es sei zudem Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass der Beklagte zu 3 die der Prognoserechnung zu Grunde liegenden Zahlen geliefert habe. Er sei daher maßgeblich in die Fondskonstruktion eingebunden gewesen und deshalb als Prospektverantwortlicher anzusehen.
108Die Zahlungsströme zur F GmbH und F GmbH sowie die Ausschüttungen in den Fonds II und III habe das Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt. Im Schriftsatz vom 14.05.2012 sei ausgeführt worden, dass es bereits im Dezember 2007 Gründungsaktivitäten einer Vorratsgesellschaft gegeben habe, deren Geschäftsanteile dann an die M übertragen worden seien. Es sei vorgetragen, dass es im Jahre 2007 bereits Zahlungen von über 2,6 Millionen Euro an die später insolvente Kunststofftechnik L GmbH gegeben habe. Durch die schon erwähnte Zeugenvernehmung H hätte das Landgericht feststellen können, dass die B3 Gruppe Anfang 2008 erhebliche Zahlungsprobleme gehabt habe, mithin ausgeschlossen sei, dass die im Platzierungszeitraum des streitgegenständlichen Fonds erfolgten Zahlungen aus eigenen Mitteln der M erfolgt sein können.
109Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist seit der am 14.02.2014 erfolgten Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO) durch das AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14, gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 24.04.2014 eröffnet. Der Senat hat daraufhin das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 abgetrennt.
110Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und
1111. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG über nominal 40.000 €
1122. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziffer 1 in Annahmeverzug befinden.
113Die Beklagten beantragen,
114die Berufung zurückzuweisen.
115Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil und machen sich ihren Vortrag wechselseitig zu Eigen.
116Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne aus § 13 VerkProspG aF seien verjährt. Das Güteverfahren habe nicht gehemmt, jedenfalls allenfalls für die dort erhobenen Rügen. Auch die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 sei nicht demnächst erfolgt. Prospektfehler lägen nicht vor, insbesondere nicht durch Zahlungen auf das Clearingkonto, die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle oder den vorzeitigen Abschluss der Genussrechtsvereinbarung. Die Beklagten zu 2 und 3 seien weder als Hintermänner verantwortlich noch als faktische Geschäftsführer. Jedenfalls liege kein wesentlicher Fehler vor, so dass Ansprüche mangels Vorsatzes am Verschulden scheiterten. Eine Haftung aus Delikt scheide aus. Der Kläger trage nichts zur Schadenshöhe oder Haftungsausfüllung vor. Die Behauptung der Verwirklichung von § 264a StGB reiche nicht, da es sich um einen Gefährdungstatbestand handele; zum Schaden müsse vorgetragen werden. Die Behauptung der Veruntreuung von Anlegergeldern sei unsubstantiiert. Auch hier fehle schlüssiger Vortrag zum Schaden. Mangels faktischer Geschäftsführung sei der Beklagte zu 3 nicht Täter des § 264a StGB. Der Kläger lasse jegliche Darstellung der Tatbegehung und von Ort oder Zeit vermissen. § 264a StGB erfordere falsche Angaben über Tatsachen, nicht bloße Wertungen, die noch dazu für die Anlageentscheidung wesentlich sein müssten. Vorsatz fehle, insbesondere bezüglich des Schadens. Es seien Fachleute zur Beratung zugezogen worden.
117Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger im Termin am 27.11.2014 persönlich angehört. Auf den den Parteien übermittelten Berichterstattervermerk wird Bezug genommen (Bl. 1215 ff. d.A.).
118B.
119Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
120Der Prospekt des W Fonds VI ist mangelhaft (vgl. I). Dem Kläger steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages mitsamt Agio nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen den Beklagten zu 2 aus § 13 VerkProspG aF zu (vgl. II). Die Beklagten zu 5 und 6 haften dem Kläger aus Prospekthaftung im weiteren Sinn gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (vgl. III). Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3 besteht nicht (vgl. IV). Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 scheiden aus (vgl. V).
121I. Mängel des Prospekts
122Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
123Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG a.F. zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG a.F. begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
124Bei der Beurteilung eines Anlageprospekts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
125Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftskraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 10, 66, 82, 93 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 13 des Prospekts:
126„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
127Aus den auf Seite 12 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Prospektmangels im Rahmen der Prospekthaftung ist daher die konkrete Betrachtungsweise der Parteien im Streitfall unerheblich.
128Danach erweist sich der Prospekt für den W Fonds – in mehrfacher Hinsicht – als mangelhaft:
1291. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
130In einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der B5. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (B5), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
131Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der B5 unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „profit participation agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld - „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ - werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
132Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
133Bei dem W Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 11, 14, 49, 65, 74 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit ein Anleger sich ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W Fonds VI, der Werthaltigkeit der Beteiligung und deren Erfolgsaussichten – machen konnte, war es damit zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der B5 darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann beurteilen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
134Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht.
135a) Auf Seite 70 heißt es unter der Überschrift „Immobilienerwerb und -verkauf in C“:
136„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
137Diese Beschreibung ist schon deswegen inhaltlich unrichtig, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist.
138b) Darüber hinaus ist nach Überzeugung des Senats die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb unvollständig und irreführend, weil die B5 selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr – unstreitig – die in C erforderliche Lizenz. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Erlaubnis für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin beim Immobilienhandel stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die Marktstellung und eigene Gewinnmarge der Genussrechtsschuldnerin an keiner Stelle hingewiesen. Stattdessen vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben.
139Dieses falsche Darstellung zieht sich – untermauert durch zahlreiche Illustrationen von Immobilien in C – durch den gesamten Anlageprospekt, weshalb dieser auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung beim Anleger eine unzutreffende Vorstellung von den geschäftlichen Möglichkeiten und der tatsächlich ausgeübten „Geschäftstätigkeit“ der Genussrechtsschuldnerin gewinnt. So erzeugt schon das „Beteiligungsangebot im Überblick“ beim Anleger die unzutreffende Vorstellung von einer eigenen Handelstätigkeit der B5, indem der Prospekt ausführt, dass nach „den ersten Investitionsobjekten der B5“, den X4 Twin Towers, „weitere Investitionsobjekte durch die B5 nach festgelegten Auswahlkriterien angekauft“ würden, „mit der Maßgabe sie kurz zu halten und gewinnbringend weiter zu veräußern“ (S. 9 des Prospekts). Die Geschäftsidee des Beteiligungsangebots soll nach den Prospektangaben auf den Seiten 9 und 11 zusammengefasst darin liegen, dass Anleger „über Genussrechte an der B5 u.a. in die X4 Twin Towers und weitere Immobilienprojekte investieren“, „damit indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ partizipieren und „sich mittelbar an den Gewinnen aus dem Erwerb und dem Verkauf von Immobilienprojekten in unterschiedlichen Stadien in C“ beteiligen (S. 11 des Prospekts).
140Im nachfolgenden Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ werden die maßgeblichen Beteiligungsrisiken ebenfalls bezogen auf eine eigene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin dargestellt. Dementsprechend wird auf die Bedeutung des wirtschaftlichen Erfolgs der Genussrechtsschuldnerin für die prognostizierten Ausschüttungen sowie für die Werthaltigkeit der Genussrechte hingewiesen (S. 13 des Prospekts: „Hinweise zur Art der Beteiligung“) und als für den Erfolg des Fonds wesentlich herausgestellt, „inwiefern es der Genussrechtsschuldnerin gelingt, ein attraktives Portfolio zusammenzustellen und die Objekte in günstigen Zeitpunkten zu erwerben und zu veräußern“ (S. 13 des Prospekts: „Portfolio-Risiko/ Managementrisiko“). Weiter werden in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Marktrisiko“ ausdrücklich „von der Genussrechtsschuldnerin erzielbare Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten“ thematisiert (S. 13 des Prospekts), und in dem Unterabschnitt „Liquidität und Fremdfinanzierung“ führt der Prospekt aus, dass bei Liquiditätsengpässen und einem Fremdfinanzierungsbedarf „die Genussrechtsschuldnerin nicht in geplanten Umfang und zu den geplanten Kosten in den Kauf von Immobilienprojekten investieren“ könne. Ebenso missverständlich und irreführend erläutert der Prospekt in den sich anschließenden Rubriken, dass die Genussrechtsschuldnerin nicht vorhabe, „Immobilienprojekte bis zu ihrer Fertigstellung zu halten“, deshalb „in der Regel nicht das Herstellerrisiko“ trage (S. 14 des Prospekts: „Haftungsrisiken“), und dass bei einem Vertragsbruch oder der Insolvenz von Vertragspartnern der Genussrechtsschuldnerin „durch den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten nur geringe oder gar keine Gewinnmargen erzielt werden“ können mit der Folge einer sinkenden Werthaltigkeit der Genussrechte (S. 14 des Prospekts: „Vertragsbruch und Insolvenz von Vertragspartnern“). Auch die Darstellung des Platzierungsrisikos erweckt den unzutreffenden Anschein einer eigenen Handelstätigkeit der B5, wenn es heißt, „die Genussrechtsschuldnerin kann dann auf Grund der verminderten Kapitalausstattung nicht im prognostizierten Umfang Immobilienprojekte erwerben und veräußern“ (S. 14 des Prospekts: „Platzierungsrisiko“). In dem Kapitel über die Partner der Fondsgesellschaft wird dem Anleger die B5 ausdrücklich als „Die Immobilienentwicklungs- und Handelsgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin)“ vorgestellt. Durch diese Bezeichnung wird dem Anleger nochmals suggeriert, die Genussrechtsschuldnerin nehme als Projektentwicklerin und als An- und Verkäuferin aktiv am Immobiliengeschäft in C teil. Unter diesen Schlagwörtern heißt es auf Seite 34 des Prospekts weiter:
141„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien betreibt.
142Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.
143Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
144Erst im Zusammenhang mit dem zuletzt zitierten Passus und den knappen Prospektaussagen auf den Seiten 35 und 10 sowie der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der M lässt sich dem Prospekt überhaupt entnehmen, dass für die Genussrechtsschuldnerin die M tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die M als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. Seite 71 des Prospekts), unzutreffend.
145Die Genussrechtsschuldnerin hat – unstreitig – weder ein Immobilienprojekt auf Kommissionsbasis oder vertreten durch die M erworben noch hat sie als Projektentwicklerin agiert. Die im Prospekt breit dargestellte und beworbene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin, von der die Werthaltigkeit der Genussrechte, deren Handelbarkeit und die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. abhingen, hat die B5 zu keiner Zeit entfaltet. Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 70 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt.
146Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinn-Partizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der B5 und der M abgeschlossen worden, denen zufolge die B5 ausschließlich an den Gewinnen der M beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektprüfungsgutachten für W vorliegenden Unterlagen drei „profit participation agreements“ auf (Anlage B 7, dort S. 6). Vorgelegt sind zwei „profit participation agreements“ vom 02.10.2007 zwischen der B5 und der M bezüglich der X4 Twin Towers (Anlage Ks 5) und der Wohnimmobilie X5 (Anlage Ks 6). Ein weiteres „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der B5 und der M betrifft eine Gewinnbeteiligung an den Erlösen, die von der M durch die Vermarktung des X6 Towers erzielt werden (Anlage Ks 7). Im Falle des vollständigen Verkaufs des X6 Towers sollte die Genussrechtsschuldnerin nach Ablauf von 24 Monaten, spätestens am 07.01.2010, einen Betrag von 15.000.000 AED erhalten.
147Obwohl die vorgenannten „profit participation agreements“ im Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits abgeschlossen waren, werden diese im Prospekt nicht explizit erwähnt noch dargestellt, dass der Abschluss solcher Gewinn-Partizipationsregelungen bereits erfolgt oder beabsichtigt ist und sich darauf die – für das Gelingen des Fondskonzepts ausschlaggebende – Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin beschränkt. Dem Anleger wird insbesondere vorenthalten, dass beim W das gesamte Anlagekapital in Genussrechte eines Unternehmens investiert wird, welches auf dem Immobilienmarkt gar nicht selbst auftritt und weder als Projektentwickler noch als An- und Verkäufer von Immobilien in C eine Rolle spielt.
148Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als „Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten“ aufgeführt ist (S. 70 des Prospekts), dass die Genussrechtsschuldnerin als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts an der irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells. Bei dieser – entgegen den Prospektangaben ebenfalls nicht praktizierten – Geschäftsvariante scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschuldnerin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin wäre in diesem Fall aber bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen.
149In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin damit unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 70 und des Managementagreements auf Seite 71 davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall, wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen. Anderes haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S.13 des Prospekts). Wer sollte in C indessen bereit sein, erst im Jahr 2018 fällig werdende Genussrechte eines Unternehmens zu erwerben, das selbst auf dem Immobilienmarkt nicht aktiv tätig war und ohne Lizenz hierzu auch rechtlich gar nicht in der Lage war, und wie sollte es – unter diesen Voraussetzungen – zu einer jährlichen Wertsteigerung solcher Genussrechte von ca. 20 % kommen? (Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2 b) cc) Bezug genommen.)
150Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war daher wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen und ihm eine Einschätzung der Erfolgsaussichten des Fonds zu ermöglichen. Zu vergegenwärtigen ist, dass die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand des W bildeten. Der Wert und die Handelbarkeit der Genussrechte wurden durch die Geschäftstätigkeit und Marktposition der Genussrechtsschuldnerin bestimmt, so dass diesbezügliche Informationen für den Anleger unerlässlich waren.
151Zusammenfassend ist festzuhalten: Entgegen der Prospektdarstellung wurde bei W weder in Sachwerte noch in entsprechende Anwartschaften investiert noch wurden Unternehmensgewinne aus eigener unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin generiert. Schließlich trugen die Anleger ein doppeltes unternehmerisches Risiko, weil sich die Genussrechtsschuldnerin ihrerseits erst an dem am Markt tätigen weiteren Unternehmen, der M, beteiligen musste.
152Eine dahingehende Aufklärungspflicht besteht auch nicht erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2009 (Az. II ZR 15/08, zit. nach juris). Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Entscheidung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1532. Erlösprognosen nicht plausibel
154Zu Recht rügt der Kläger auch, die im Prospekt dargelegten Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar.
155Zu den Umständen, über die ein Emissionsprospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin zwar nicht gleichsam ein haftungsbegründender Prospektfehler. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlegerentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, juris, Rn. 19; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 928). Gleichwohl erfordert die Aufnahme einer Prognoserechnung in einen Prospekt eine besondere Sorgfalt von den Prospektverantwortlichen, weil der potentielle Anleger den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeutung beimessen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, juris Rn. 9). Erforderlich ist daher, dass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus „ex ante-Sicht“ – vertretbar gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17 mwN). Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 89/91, ZIP 1992, 836, 839 ff.). Ebenso befreien die jeder Prognose zwangsläufig anhaftenden Unwägbarkeiten die Prospektverantwortlichen nicht von ihrer Verantwortung für Widersprüche zwischen der Prognoserechnung und dem sonstigen Prospektinhalt, die in keinem Zusammenhang mit dem allgemeinen Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, zit. nach juris, Rn. 11).
156Gemessen hieran ist die Gesamtkonstruktion des Fonds in sich nicht plausibel.
157a) Zwar ist der Verkaufsprospekt entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb falsch, weil entgegen der dem Fonds zugrunde liegenden Konstruktion von vornherein eine Wertsteigerung der Genussrechte und damit ein Gewinn der Fondsgesellschaft ausgeschlossen gewesen wären.
158Der Kläger hat zum Nachweis seiner Behauptung einen Veräußerungs- und Übertragungsvertrag vom 18.06.2008 über die Rückveräußerung von Genussrechten von der Fondsgesellschaft an die M vorgelegt (Anlage Ks 18), dessen Existenz der Beklagte zu 2 zwar zunächst bestritten, schließlich aber nach Vorlage des unterschriebenen Exemplars eingeräumt hat. Nach Ziffer (ii) des Veräußerungs- und Übertragungsvertrages verpflichtete sich die M, für die Rückveräußerung der Genussrechte, einen Betrag in Höhe von 34.209.502,00 € zu zahlen.
159Dieser Vertrag ist zum einen erst am 18.06.2008 geschlossen worden, damit weit nach Prospekterstellung und Beitritt der Anleger. Auch hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die M veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Auch mag es zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die M verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der B5 resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
160b) Die Sensitivitätsrechnungen im Prospekt S. 51 f. sind indes nicht nachvollziehbar (aa) und die wechselnden Erklärungen des Beklagten zu 2 dazu höchst widersprüchlich und unplausibel (bb).
161aa) Der Kläger moniert zu Recht, dass die Berücksichtigung der Deckelung des Gewinnanteils auf 20 % gemäß der Genussrechtsvereinbarung in den Sensitivitätsanalysen auf S. 51 ff des Prospekts zu den Angaben im Prospekt im Widerspruch steht:
162Die Sensitivitätsanalysen gehen ausweislich der Darstellung im Prospekt davon aus, dass die Genussrechte in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive veräußert werden (vgl. S. 51 des Prospekts). Den Sensitivitätsanalysen wird also ein freihändiger Verkauf der Genussrechte bis 2011 zugrunde gelegt.
163In Fußnote 1 der Sensitivitätsanalysen wird allerdings auf die „Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“ hingewiesen. Die Genussrechtsvereinbarung besteht zwischen der Fondsgesellschaft und der B5, in diesem Verhältnis ist die Deckelung auf 20 % des Gewinns der Genussrechtsschuldnerin vereinbart, vgl. Prospekt S. 71 oben:
164„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
165Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spielt aber bei dem prospektierten freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Rolle, weil dabei keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfindet. Ein Verkauf an die Genussrechtsschuldnerin, bei dem die Gewinndeckelung zum Tragen gekommen wäre, war nach dem Prospekt gerade nicht geplant und dürfte vor Ablauf von 10 Jahren schon aus steuerlichen Gründen nicht möglich gewesen sein. Vielmehr sollte die Fondsgesellschaft nach dem Prospekt schon in 2011 aufgelöst werden, während die Genussrechte erst Ende 2018 zur Auszahlung fällig waren. Dies lässt sich mit der Berücksichtigung in den Sensitivitätsanalysen nicht in Einklang bringen.
166bb) Die unterschiedlichen Erklärungsansätze des Beklagten zu 2 dazu sind widersprüchlich und belegen nachhaltig die fehlende Plausibilität der Erlösprognosen.
167Nach der Darstellung des Beklagten zu 2 in der Klageerwiderung v. 22.11.2011 (Seite 6f, Bl. 92f d.A.) wird in den Sensitivitätsanalysen der je nach Renditehöhe prognostizierte Verkaufserlös für die Genussrechte dargestellt (S. 51 bis 58 des Prospekts):
16838,808 Mio. € (S. 51) – Rendite 20 %; 33,444 Mio. € (S. 52) – Rendite 15 %, 45,178 Mio. € (S. 53) – Rendite 25 %. Der Beklagte zu 2 erklärt dazu, dass von den 25 Mio. € Eigenkapital, die der Fonds einwerben soll, 20,902 Mio. € in den Erwerb von Genussrechten investiert würden. Bei der Beispielsrechnung mit einer angenommenen Wertsteigerung von 20 % steige der Wert der Genussrechte insgesamt auf 41,018 Mio. € an, im Prospekt seien aber sogar nur 38,808 Mio. € angegeben, so dass die Rechnung plausibel sei. Unabhängig von dem vom Kläger zutreffend aufgezeigten Rechenfehler zum Wert des Genussrechtskapitals zum 31.12.2009 (vgl. Bl. 335) ist schon der Wert 38,808 Mio. € rechnerisch nicht nachvollziehbar. Der Beklagte zu 2 erläutert dazu weiter, dass eine doppelte Gewinndeckelung vorliege, und zwar zum einen durch die Genussrechtsvereinbarung und zum anderen durch den Gesellschaftsvertrag.
169Wie dargestellt weist die Sensitivitätsrechnung in Fußnote 1 auf die Genussrechtsvereinbarung hin. In Fußnote 2 wird auf die Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrags hingewiesen (S. 88 des Prospekts). Der Gewinn der Gesellschafter ist danach gedeckelt auf 46 – 51 % (je nach Beitrittsdatum). Nimmt man einen durchschnittlichen Gewinn von 50 % an, ist der Gewinn bezogen auf ein Anlegerkapital von 25 Mio. € also auf maximal 12,5 Mio. € gedeckelt.
170In der Duplik vom 12.06.2012 (Bl. 389 ff.) führt der Beklagte zu 2 weiter aus, dass als Käufer der Genussrechte beliebige Dritte in Frage gekommen seien, auch die M, was aber nicht festgelegt gewesen sei. Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spiele für den geplanten Handel mit den Genussrechten keine Rolle, weil bei dem freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfinde. Dass in der Fußnote 1 auf S. 51 bis 53 des Prospekts gleichwohl auf die 20 %-Gewinndeckelung hingewiesen wird, erklärt der Beklagte zu 2 im Schriftsatz vom 12.06.2012, Bl. 403 d.A. so:
171„Hingegen wurde die Gewinndeckelung zugunsten der Genussrechtsschuldnerin im Rahmen der Sensitivitätsanalysen berücksichtigt (20 % p.a.), um äußerst konservativ zu rechnen für den Fall, dass es zu einer Verlängerung der Dauer der Fondsgesellschaft über den 31.12.2011 hinaus kommen würde. Zwar hätte eine solche Gewinndeckelung im Falle eines Verkaufs der Genussrechte bis zum 31.12.2011 nicht stattgefunden; sie wäre aber zum Zuge gekommen, wenn die Fondsgesellschaft bis zum 31.12.2018 verlängert und dann die Genussrechte zurückgegeben worden wären so dass diese theoretische Möglichkeit vorsorglich in die Berechnung einbezogen wurde“.
172Wieso der Prospekt von einer Laufzeitverlängerung des Fonds bis 2018 hätte ausgehen und dies den Erlösprognosen hätte zugrunde legen sollen, erschließt sich nicht im Ansatz und wird auch vom Beklagten zu 2 nicht nachvollziehbar erläutert. Der Hinweis auf die „konservative Berechnung“ ist unverständlich: An welcher Stelle soll sich das ausgewirkt haben? Die in den Sensitivitätsanalysen ausgewiesene Kappung des Gewinns soll nach den Erklärungen des Beklagten zu 2 doch auf der Gewinndeckelung gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages beruhen.
173Völlig unverständlich ist vor diesem Hintergrund die Berechnung auf S. 53 des Prospekts, bei der eine durchschnittliche Rendite von 25 % zugrunde gelegt wird. Eine Rendite von 25 % wäre bei der vom Beklagten zu 2 behaupteten „konservativen Berechnung“ unter Annahme einer Rückgabe der Genussrechte an die Genussrechtsschuldnerin von vornherein ausgeschlossen gewesen.
174Damit sind die Erlösprognosen – ein Herzstück jeden Prospekts – insgesamt nicht nachvollziehbar und können insbesondere auch von den Beklagten nicht nachvollziehbar erläutert werden. Dies stellt einen schwerwiegenden Mangel des Prospekts dar.
175cc) Ein weiterer wesentlicher Prospektfehler liegt darin begründet, dass die prospektierte Annahme, die Rendite aus dem Verkauf der Genussrechte werde 20 % p.a. betragen (S. 49, 51 des Prospekts), nicht plausibel ist. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass dieser Wertanstieg nicht nachvollziehbar und eine taugliche Tatsachenbasis für die Prognose nicht mitgeteilt wird (S. 34 der Klageschrift). Weder ist dem gesamten Prospekt eine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich zu entnehmen noch haben die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits eine geeignete Prognosegrundlage aufzuzeigen vermocht.
176(1) Der in dem Prospekt enthaltene Hinweis auf den Immobilienmarkt ist irreführend, weil es sich dabei um ein anderes Geschäftsfeld handelt und sich daraus unmittelbar nichts für einen Genussrechtehandel und einen Wertanstieg der Genussrechte von jährlich 20 % ableiten lässt. Die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte wird, obwohl sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist, an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert, sondern nur schlicht unter Hinweis auf den boomenden Immobilienmarkt behauptet (Seite 49 des Prospekts):
177„Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
178Zum Vorhandensein, zu den Begebenheiten und zur Entwicklung eines Marktes für Genussrechte in C macht der Prospekt dagegen ebenso wenig Angaben wie zu potentiellen Käufern. Ob zum Käuferkreis Privatanleger oder gewerbliche Investoren, nur inländische oder auch ausländische Käufer gehören, bleibt gänzlich offen. Etwaige Handelsplattformen, die Handelsmodalitäten für derartige Beteiligungsformen in C und Marktdaten für Genussrechte werden nicht genannt und dargestellt. Auf welche Art und Weise der von der Fondsgesellschaft avisierte Handel mit den Genussrechten überhaupt vonstattengehen soll, dazu wird nichts mitgeteilt. Es erschließt sich daher nicht, auf welchen Tatsachen die Annahme eines erfolgreichen Genussrechtshandels und eines dabei zu erzielenden Renditezuwachses von jährlich 20 % beruht.
179Die Prospektdarstellung erschöpft sich in Ausführungen zum Bau- und Immobiliensektor als „Motor der Wirtschaft“ Cs. Der von den Beklagten zitierte knappe Passus auf Seite 29 des Prospekts („Seit Jahren steigen auf Grund der großen Nachfrage und des begrenzten Angebotes die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 Prozent p.a.“), beantwortet die oben aufgeworfenen Fragen nicht und stellt ersichtlich keine geeignete Prognosegrundlage dar. Die Beklagten lassen außer Acht, dass einziger Investitionsgegenstand des W Genussrechte sind. Im Gegensatz zu Immobilien, die in C zu Zeiten des Immobilienbooms durchaus Wertsteigerungen von 30 % p.a. erzielt haben mögen, verkörperten die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte indes keinen Sachwert in Form einer Immobilienbeteiligung oder einer sonstigen dinglichen Rechtsposition und waren daher mit einem Immobilieninvestment schon im Ansatz nicht vergleichbar. Vielmehr handelte es sich bei den Genussrechten um eine riskante, rein schuldrechtliche Beteiligungsform, die ihrem Inhaber lediglich einen Anspruch auf Auszahlung eines künftigen, noch nicht bezifferbaren Gewinnanteils gewährten, ohne ihm indes irgendeine Sicherheit an die Hand zu geben. Dass im Streitfall der Gewinnanspruch erst zum 31.12.2018 fällig war und der Genussrechtserwerber bis dahin das Risiko der Marktentwicklung sowie das Insolvenzrisiko der Genussrechtsemittentin zu tragen hatte, stellt die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. umso mehr in Frage. Gleiches gilt für die im Verhältnis zur Genussrechtsschuldnerin vereinbarte Gewinndeckelung von 20 %. Zu Recht wirft der Kläger die Fragen auf, welcher vernünftige Anleger bereit sein sollte, erst im Jahre 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die vom Gewinn her auf 20 % gedeckelt sind, in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ohne einen Abschlag wegen der langen Laufzeit und der von vornherein begrenzten Gewinnerwartung zu kaufen und wie es unter diesen Voraussetzungen zu einer jährlichen Wertsteigerung von 20 % kommen sollte (so bereits in der Klageschrift, Bl. 39 f. d. A.).
180Darüber hinaus ist der im Prospekt angenommene Wertzuwachs insbesondere auch deshalb nicht plausibel, weil die Fondsgesellschaft Genussrechte eines Unternehmens erwarb, welches – unstreitig – noch nicht einmal über die notwendige Lizenz verfügte, um selbst am Immobilienhandel teilnehmen und auf dem Immobiliensektor in C eine Marktposition bekleiden zu können. Wie vorstehend dargelegt, war die Genussrechtsschuldnerin weder als An- und Verkäuferin von Immobilien noch als Projektentwicklerin tätig. Tatsächlich investierte sie nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften (sog. „profit participation agreements“) und entfaltete, auch in Form von Vertreter- oder Kommissionsgeschäften, gar keine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Immobilienmarkt. Wie aber sollte sich mit den Genussrechten eines Unternehmens, das selbst auf dem Immobilien- und Bausektor in C überhaupt keine Marktposition einnahm und hierzu ohne Lizenz auch rechtlich gar nicht in der Lage war, überhaupt Handel treiben und noch dazu jährlich eine Gewinnsteigerung von 20 % erzielen lassen? Für die Werthaltigkeit und Handelbarkeit der Genussrechte waren die Marktstellung, die Kompetenzen und die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, prägten sie doch entscheidend deren eigene Gewinnsituation. Der Prospekt enthält zu alledem keine Informationen. Auch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist damit nicht ansatzweise nachvollziehbar, auf welcher Datenbasis die Annahme einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. als Grundannahme und Eckpfeiler der gesamten Prognoserechnung beruht.
181(2) Eine geeignete Prognosegrundlage wird von den Beklagten auch schriftsätzlich nicht dargelegt. Die Beklagten haben zur Prognosegrundlage in Parallelverfahren wie folgt vorgetragen (34 U 119/13, Schriftsatz vom 01.06.2011, S. 9f, Bl. 230f d.A.):
182„Es war nicht erforderlich, die im Prospekt aufgeführten Prognosen objektiv durch Sachverständige oder Gutachter unterlegen zu müssen. Sie beruhten auf den äußerst umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen des X, der mit der M in C mehrere Jahre lang auf dem Immobiliensektor geschäftlich tätig war und Milliarden-Umsätze (in US-Dollar) getätigt hat. Die Prognosen beruhen also auf der eigenen Marktforschung des X und seinen umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen.“ Welche Erfahrungen dies sein sollen, stellen die Beklagten nicht dar.
183Zu vergegenwärtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte zu 3 seinen eigenen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld zufolge erstmals Anfang 2004 nach C gereist ist und erst anschließend eigene Marktforschungen auf dem Immobiliensektor in C angestellt hat (Beschuldigtenvernehmung vom 18.11.2010, Anlage Ks 73). Die von ihm geführte M ist unstreitig im Jahre 2006 gegründet worden und hat nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers erst am 21.09.2006, d.h. keine 14 Monate vor der am 06.11.2007 erfolgten Aufstellung des streitgegenständlichen Prospekts (S. 113 des Prospekts), überhaupt eine Lizenz für den Handel mit Immobilien in C erhalten.
184Sofern die Beklagten darüber hinaus auf den kurzen Prospektabschnitt „Marktrisiko“ auf Seite 13 verweisen und darin eine taugliche Basis für die Prognose erblicken, vermag ihre Argumentation aus den oben dargestellten Erwägungen ebenfalls nicht zu verfangen. Der pauschale Hinweis auf die Entwicklung des Immobilienmarktes erklärt nicht den von der Fondsgesellschaft allein beabsichtigten Genussrechtshandel und macht die dabei avisierte Rendite von 20 % p.a. nicht plausibel. Im Gegenteil ist die Formulierung: „Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat“, zudem noch missverständlich und irreführend, weil sie bei einem Anlageinteressenten die Vorstellung erweckt, dass die Prognose beim W auf Erfahrungswerten beruht und deshalb zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung von Marktdaten geschätzt worden wäre. Anders als diese Prospektaussage suggeriert, standen beim W solche Erfahrungswerte bezogen auf den Handel mit Genussrechten indes nicht zur Verfügung. Bei den Vorgängerfonds W I bis V hatte es sich jeweils um Projektentwicklungsfonds gehandelt; die Anlegergelder waren bei diesen Fonds in konkrete Immobilienprojekte investiert worden. Der W war dagegen der erste Fonds, der als vermögensverwaltender Fonds konzipiert und bei dem die Fondsgesellschaft allein durch den Erwerb und den Verkauf von Genussrechten Gewinne erwirtschaften sollte. Mit dem W hatte die B3-Gruppe daher selbst Neuland betreten. Angesichts dessen war die Prognose beim W im Vergleich zu den Vorgängerfonds mit deutlich größeren Unsicherheiten behaftet und gerade nicht durch entsprechendes Erfahrungswissen gedeckt. Hierauf weist der Prospekt jedoch nicht hin, sondern wiegt den Anlageinteressenten stattdessen in falscher Sicherheit. Den erheblichen Risiken, die das neue Fondskonzept des W – mit der Abkehr von einem Sachwertinvestment hin zum Handel mit Genussrechten als deutlich riskanterer Beteiligungsform – in sich barg, wird der bloße, in einem Halbsatz erfolgende Hinweis auf das Verkaufsrisiko der Genussrechte nicht gerecht (S. 14 des Prospekts: „Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“).
185Im Ergebnis ist damit die prospektierte – auf einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. basierende – Renditeerwartung nicht plausibel. Auch wenn Fondsinitiatoren an einer optimistischen Prognose nicht gehindert sind, ist gleichwohl erforderlich, dass die prospektierten Gewinnerwartungen auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen und die darauf gestützte Prognose zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbar gewesen ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 20 ff., zit. nach juris). An einer solchen Tatsachengrundlage, die eine Überprüfung der Vertretbarkeit überhaupt erst ermöglichen würde, fehlt es hier bereits. Ein Anleger darf sich indes darauf verlassen, dass es sich bei den im Emissionsprospekt dargestellten Prognosen nicht um bloße Mutmaßungen, sondern um Schlussfolgerungen aus nachgeprüften Tatsachen handelt, die auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgeblichen Umstände beruhen.
1863. Weitere gerügte Prospektfehler
187Soweit der Kläger weitere Prospektfehler geltend macht und auf diese eine Haftung aus Delikt stützt, liegen diese nicht vor. Die Darstellung orientiert sich an den vom Kläger in der Berufungsbegründung angegebenen Gliederungspunkten.
188Die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds (aa) ist im Prospekt zu W nicht irreführend dargestellt. Auf S. 5 des Prospektes heißt es zu den Vorgängerfonds, dass die Ausschüttungen wie prospektiert erfolgt seien, ohne dass der Kläger darlegt, dass diese Aussage falsch wäre. Er behauptet auch nicht substantiiert, dass sich die Vorgängerfonds – jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Prospekts –nicht wie prospektiert entwickelten. Auch in der Umschlagklappe des Prospekts zu W heißt es nur, dass die Ausschüttungen wie prognostiziert erfolgt seien. Soweit wegen der Kürze der bisherigen Fondslaufzeit noch keine Ausschüttung erfolgt war, heißt es zutreffend, dass sich ein „prognostizierter rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.“ ergebe. Dass auf der homepage des Fonds ggf. andere Angaben über realisierte Gewinne verlautbart worden sind, begründet keinen Prospektfehler. Dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzten verständigen Anleger musste sich aufdrängen, dass die gerade gegründete Fondsgesellschaft, die ihr Kapital erst noch einwarb, zu diesem Zeitpunkt noch keine echten Gewinne realisiert haben konnte.
189Die unter bb) gerügte irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin stellt einen Prospektfehler dar, vgl. I 1.
190Ob die Genussrechtsschuldnerin bei Prospekterstellung am 6.11.2007 bereits gegründet war oder erst am 8.11.2007 gegründet wurde, kann dahinstehen (cc). Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, ergibt sich kein Prospektfehler. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 9 Nr. 6 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG (vgl. Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG, VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 13 VerkProspG Rn. 39 mwN). Dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe und beim Beitritt des Klägers besondere Risiken daraus resultierten, dass die Genussrechtsschuldnerin offenbar vor Abschluss ihrer Gründung bereits Verträge geschlossen hatte, ist nicht ersichtlich. Bis der Prospekt tatsächlich veröffentlicht war, war die Genussrechtsschuldnerin nämlich gegründet und etwaige Zweifel an der Wirksamkeit der zuvor geschlossenen Verträge schon wieder erledigt, worauf das Landgericht zutreffend hinweist.
191Dass der Beklagte zu 3 eine Schlüsselperson war und vor Ort in C eine entscheidende Rolle spielen würde (ee), geht ebenso aus dem Prospekt hervor wie die Tatsache, dass er Geschäftsführer der B5 und der M war. Dass er daran auch verdienen würde, liegt für den vorausgesetzten verständigen Anleger auf der Hand. Zu den Beteiligungen untereinander ist im Prospekt alles Nötige gesagt.
192Die unter ff) gerügte Unplausibilität des Fondskonzepts erachtet der Senat mit dem Kläger für fehlerhaft, soweit es um die Darstellung der Prognosen und Sensitivitätsanalysen geht.
193Hingegen steht ein Prospektfehler wegen eines angeblich von Anfang an geplanten Verkaufs der Genussrechte zum Nominalwert, mit dem jegliche Gewinnerzielung seitens der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, nicht fest. Dem Beweisantritt durch Zeugnis Q, dem Beklagten zu 2 sei dies bekannt gewesen (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 1085 und Klageschrift, Bl. 28 d.A.), war nicht nachzugehen. Der Vertrag, mit dem ein Verkauf der Genussrechte an die M vereinbart wurde, datiert unstreitig erst vom 18.6.2008, damit weit nach Prospekterstellung (Anlage Ks 16). Die Auslegung des Vertragstextes ist zudem zwischen den Parteien streitig (Call- oder Putoption bzw. unbedingter Kaufvertrag). Der Wortlaut des Vertrages liefert keine Anhaltspunkte für die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach der Kaufpreis von vornherein auf den Nominalwert begrenzt sein sollte. Hinzu kommen weitere gewichtige Indizien, die gegen einen von Anfang an geplanten Verkauf zum Nominalwert sprechen. Der im Vertrag genannte Preis für die Genussrechte – 34.209.520 € – entspricht dem Wert, für den die Fondsgesellschaft W Genussrechte ausweislich der Bestätigung der Genussrechtsschuldnerin vom 2.6.2008 (Anlage Ks 17) angeschafft hat. Dieser Betrag kann nicht bereits vor Prospekterstellung festgestanden haben, da er von der Höhe des erst noch einzuwerbenden Kapitals abhängig war. Hinzu kommt, dass in dem Vertragstext unstreitig auf Anlagen Bezug genommen wird (Anlage Ks 16 „Annex 1“). Der Beklagte zu 2 hat dazu unwiderlegt vorgetragen, aus dem Annex (Anlage B 6) ergebe sich, dass die M zur Zahlung einer etwaigen Wertsteigerung der Genussrechte verpflichtet gewesen wäre.
194Die Mittelverwendungskontrolle (gg) wird – wie der Senat mehrfach zu den gleichlautenden Formulierungen bei W2 entschieden hat (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12) - entgegen dem Vorwurf des Klägers nicht unzutreffend im Prospekt dargestellt. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 4 verwiesen (V.).
195Der Kläger rügt unter hh) vergeblich, dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung. Die erwähnten Verträge sind inhaltlich ausreichend wiedergegeben; ein wesentlicher Fehler scheidet damit aus. Soweit die fehlende genauere Darstellung der profit participation agreements zur irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin beigetragen hat, hat der Senat dies schon unter diesem Gesichtspunkt als Fehler erachtet (vgl. I 1).
196Soweit die Beteiligung an W auch in Österreich vertrieben worden sein sollte (vgl. Bestreiten der Beklagten Bl. 637 d.A.), ohne dass dies im Prospekt angegeben worden ist (ii), stellt dies keinen wesentlichen Prospektfehler dar. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nämlich nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG. Zweck der Angabe gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV ist es, dem Anleger einen Überblick über die Gesamtgröße der Emission zu vermitteln (vgl. Maas in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 4 VermVerkProspV Rn. 95). Da es keine nach Angebotsstaat aufgeteilten Kontingente gab, änderte sich hier an der Emissionsgröße durch ein eventuelles Angebot in Österreich nichts.
197Der Kläger behauptet zwar, dass über die im Prospekt genannten Objekte (X4 Twin Towers (S. 33 ff. des Prospekts); X5 Gardens (X5 Gardens) als „mögliches weiteres Investitionsobjekt“ (S. 40)) hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten (jj). Dabei sollte es sich um den X6 Tower und die X7 Business Avenue handeln (Bl. 28 f. d.A.). Dies ist indes nicht unstreitig (vgl. Klageerwiderung Bl. 105 d.A.), Beweis hat der Kläger nicht angeboten. Soweit der Kläger vorträgt, zwischen der B3 GmbH (C Branch) und dem jeweiligen Developer des Projekts sei über beide Objekte bereits am 1.11.2007 ein Vertrag geschlossen worden (vgl. Bl. 29 d.A.), ist ein Zusammenhang zur Fondsgesellschaft schon nicht dargetan.
198Die unter kk) gerügten Erlösprognosen hält der Senat für fehlerhaft (I 2.).
199II. Der Beklagte zu 2 haftet gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Hintermann der Fondsgesellschaft.
2001.
201a) Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B3 Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass der Kläger seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
202Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
203Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
204Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
205Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts – Stichwort „Vertragspartner“, S. 61/62 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin N GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = B4 Beteiligungs-GmbH; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = B3 GmbH und auch bei der Vertriebsbeauftragten = B3 Vertriebs & Service GmbH). Hinter der B3-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Das von dem Kläger als Anlage Ks 53 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B5 GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in Liechtenstein übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
206„Das Unternehmen wurde 2004 von X2 (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn X (31), Geschäftsführer der B3 GmbH in C, gegründet. X2, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn X, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt C für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort C, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in C wurden von der B3 alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. X ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in C ansässig.“
207An der Veranlasserhaftung des Beklagten zu 2, der den Prospekt auch persönlich unterzeichnet hat und als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Fondsinitiatorin und der maßgeblichen übrigen B3 Gesellschaften maßgeblich deren Geschicke gelenkt hat, besteht danach kein Zweifel.
2082.
209a) Der Kläger hat die Anlage aufgrund des zuvor überreichten Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (21.11.2007 bzw. 19.12.2007) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
210Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Es ist seitens der Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruhte, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, nicht einmal bestritten ist und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus (vgl. Schwark/Zimmer, aaO, §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN). Des weiteren wird dieses Ergebnis auch durch die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat nicht in Frage gestellt (vgl. auch unter III 2. a)).
211b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler beruft sich der Beklagte zu 2 vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG a.F. Er reklamiert, er habe mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.
212Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt.
213Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
214Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Der Beklagte durfte bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
215Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
216Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für den Beklagten zu 2 als Hintermann ohne weiteres erkennbar waren, kann er sich nicht durch den Vortrag entlasten, der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, sei derjenige gewesen, der die Idee, das Konzept, den Prospekt und alle Verträge entwickelt und begleitet habe und sich in Zweifelsfragen mit der Streithelferin zu 8 abgestimmt habe. Dies vermag die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 im Verhältnis zu den Anlegern nicht in Zweifel zu ziehen.
217Ob er konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Den Vortrag des Beklagten zu 2 als zutreffend unterstellt, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung ihm gerade diese Einflussnahme ab. Er hat schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie er die Plausibilitätsprüfung vorgenommen habe. Hinsichtlich der vom Senat festgestellten Prospektfehler haftet er für seine jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis.
218Über das unzureichend dargestellte Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin hätte er in seiner Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer der Fondskomplementärin jedenfalls im Bilde sein müssen und hätte daher bei der – trotz der Hinzuziehung von Experten – geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung erkennen können, dass die Darstellung zur Tätigkeit der B5 unvollständig und irreführend war. Dass – so der Beklagte zu 2 – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert in dem im hiesigen Rechtsstreit allein zu beurteilenden Verhältnis zu den Anlegern nichts, da der Beklagten zu 2 seine eigene Pflicht zur Plausibilitätskontrolle gröblich verletzt hat.
219Ebenso verhält es sich mit der Unplausibilität der Prognosen im Prospekt. Die Sensitivitätsanalysen sind nicht nachvollziehbar und die Erklärungsversuche des Beklagten zu 2 höchst widersprüchlich. Für ihn musste zudem auf der Hand liegen, dass die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte von 20 % jährlich an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert wird, obwohl gerade sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist. Jedenfalls im Rahmen der geschuldeten Befassung mit dem gegenüber den Vorgängerfonds gänzlichen neuen Fondskonzept hätte auffallen müssen, dass im gesamten Prospekt keine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich enthalten ist und damit keinerlei Basis für den prognostizierten Wertanstieg mitgeteilt wird. Dabei war insbesondere bekannt, dass es sich bei den Vorgängerfonds um reine Projektentwicklungsfonds gehandelt hat und damit besonders naheliegend, dass eigene Erfahrungswerte bezogen auf den nunmehr den Gegenstand des neuen Fondskonzepts bildenden Handel mit Genussrechten nicht zur Verfügung standen.
220c) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2 ohne Insolvenzverfahren per 31.12.2011 im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden. Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des – aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO., § 13 VerkProspG, Rn. 26) – Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Der Beklagte zu 2 hat die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung des Klägers wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, hat der Beklagte zu 2 nicht dargelegt. Er verweist pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in C gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt hierzu notwendigen Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
2213.
222Die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2 sind nicht verjährt. Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
223Maßgebliches Datum für die Veröffentlichung ist der 19.12.2007. Auf die zuvor am 21.11.2007 in der S3 erfolgte Veröffentlichung des Emissionsprospekts (Anl. Ks 2) kann sich der Beklagte zu 2 nicht berufen. Die Veröffentlichung musste wiederholt werden, da zunächst die nach § 9 Abs. 2 VerkProspG vorgeschriebene Angabe einer Zahlstelle in der Anzeige unterblieben war. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 VerkProspG hat der prospektpflichtige Anbieter die Wahl zwischen der Bekanntmachung, d.h. dem Vollabdruck des Prospekts in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, einerseits und der Bereithaltung des Prospekts bei den in diesem benannten Zahlstellen zur kostenlosen Abgabe, d.h. der so genannten Schalterpublizität andererseits. Wählt der Anbieter die Schalterpublizität, kommt er nicht bereits mit der Bereithaltung der Prospekte an den fraglichen Stellen, sondern erst mit der Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung dem Erfordernis nach § 9 Abs. 2 VerkProspG nach (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/ VerkProspG, 2. Aufl. § 9 VerkProspG Rn. 11 ff). Dementsprechend beginnt auch erst mit der Veröffentlichung einer vollständigen Hinweisbekanntmachung mit Angabe einer Zahlstelle und der so eröffneten Möglichkeit, den Prospekt zu erhalten und zur Kenntnis zu nehmen, die Frist des § 9 Abs. 1 VerkProspG zu laufen.
224b) Der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist durch den am 20.12.2010 (= Montag) gegen den Beklagten zu 2 eingereichten Güteantrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Die 3-Jahrefrist des § 46 BörsG aF endete gemäß §§ 193, 188 BGB am 20.12.2010. Der Kläger hat den Eingang bei der Gütestelle durch Vorlage des Rückfaxes der Gütestelle, auf dem der Eingang für den 20.12.2010 bestätigt wird, belegt (Anlage Ks 91 in der hiesigen Akte, Bl. 618 d.A.). Die Klage ist rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 2 BGB, nämlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Güteverfahrens erhoben worden.
225III.
226Die Beklagten zu 5 und 6 haften aus § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne) für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft.
227Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26).
2281. Die Beklagten zu 5 und 6 sind Gründungsgesellschafter der W Fondsgesellschaft und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Die Anleger, die sich über die Beklagte zu 1 als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09, juris, Rn. 10).
2292. Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.
230a) Vorliegend streitet für den Kläger ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f., Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).
231Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dieser Beweis ist nicht gelungen. Der Senat hat den Kläger im Termin ausführlich angehört und das Ergebnis in einem Berichterstattervermerk festgehalten (Bl. 1215 ff.). Die Anhörung des Klägers hat nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Kläger die Fondsbeteiligung auch erworben hätte, wenn er über die vom Senat festgestellten Prospektmängel – irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin sowie fehlerhafte Erlösprognosen und Sensitivitätsanalysen - aufgeklärt worden wäre.
232Zwar ist bei der persönlichen Anhörung des Klägers deutlich geworden, dass maßgeblich für die Anlageentscheidung vor allem die Mitteilungen/Newsletter der B3 Vertriebs- und Service GmbH waren, die der Kläger im November 2007 erhalten hatte (vgl. Anlagen zum Protokoll, Bl. 1220 ff. d.A.). Die darin enthaltenen Angaben zu bereits erzielten Gewinnen der Fondsgesellschaft waren nach den Erklärungen des Klägers ausschlaggebend dafür, dass er sich an seinen Anlageberater wandte und sich nach dem neuen Geschäftsmodell mit den Genussrechten erkundigte. Der Kläger konnte zwar nicht sicher bestätigen, dass ihm der Prospekt selbst vor der Anlageentscheidung vorgelegen hat, wenn er dies auch für wahrscheinlich gehalten hat. Soweit der Kläger danach aber jedenfalls mit dem Beklagten zu 2 persönlich Kontakt hatte, widerlegt dies die vermutete Kausalität der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht. Denn es ist weder dargelegt, dass der Beklagte zu 2 den Kläger nicht auf der Grundlage des von ihm selbst mitverantworteten fehlerhaften Prospekts über die Beteiligung informierte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.12.2007 – II ZR 21/06, juris Rn. 17) noch dass er ihn auf die vom Senat festgestellten Prospektfehler hinwies.
233Die Kausalitätsvermutung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger ausweislich seiner Anlagehistorie mit der Beteiligung an 37 Fonds mit einer Zeichnungssumme von 1,251 Mio. € in 5 1/2 Jahren als erfahrener Anleger einzustufen ist, für den die Prospektinformationen keine Bedeutung gehabt hätten. Denn der Kläger, der sämtliche W I – V gezeichnet hatte, hat sich vor der Zeichnung dieses Fonds bei seinem Anlageberater und dem Beklagten zu 2 gezielt danach erkundigt, was es mit dem neuen Geschäftsmodell „Genussrechte“ auf sich habe und dadurch Beratungsbedarf offenbart.
234Zwar hat die von ihm falsch interpretierte Aussage in den Newsletter über die bereits erzielten Gewinne den Kläger maßgeblich dazu veranlasst, sich näher mit dem Fondsmodell zu befassen. Dies widerlegt indes im Rahmen der Kausalitätsvermutung die Annahme nicht, dass der fehlerhafte Prospekt jedenfalls mitursächlich geworden ist. Denn der Kläger hat sich gezielt nach dem Geschäftsmodell des Fonds und damit mittelbar auch nach dem Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin erkundigt. Dass ihn zutreffende Informationen darüber und die Kenntnis von der fehlenden Basis für die Erlösprognosen/Sensitivitätsanalysen nicht von der Zeichnung abgehalten hätten, ist nicht erwiesen.
235Auch die Annahme der Beklagten, der Kläger habe schon andere Risiken hingenommen, so dass ihn auch weitere Risiken nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, juris Rn. 24).
236b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 2 verwiesen. Die Beklagten zu 5 und 6 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
2373. Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis des Klägers von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF iVm Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war.
238IV.
239Dem Kläger stehen hingegen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 zu.
2401. Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF scheiden hier anders als in den bisher vom Senat zum Komplex W entschiedenen Verfahren wegen Verjährung aus. Diese trat am 20.12.2010 ein und konnte durch die erst im Juli 2011 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden.
241Der Güteantrag hat die Verjährung nicht gehemmt. Er ist dem Beklagten zu 3 nie bekannt geworden; der Kläger hat keine weiteren Zustellversuche unternommen, nachdem die Bekanntgabe unter der im Güteantrag angegebenen Adresse gescheitert war und er davon nach eigenem Vortrag bereits am 12.01.2011 in Kenntnis gesetzt worden war. Zwar hat der Gesetzgeber die Formulierung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB von der „Bekanntgabe des Güteantrags“ auf die „Veranlassung der Bekanntgabe“ abgeändert, weil „eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung von § 15a EGZPO nicht vorgeschrieben ist und so auch eine formlose Bekanntgabe, insbesondere durch einfachen Brief möglich ist. In diesen Fällen wiederum ist zu besorgen, dass der Schuldner bestreitet, den Brief erhalten zu haben, was in der Praxis kaum zu widerlegen ist und die Hemmungsregelung untauglich werden ließe. Es scheint daher sachgerecht, auf das – aktenmäßig nachprüfbare – Vorgehen der Gütestelle abzustellen. Wenn die Gütestelle die Bekanntgabe des Güteantrags veranlasst, also beispielsweise den an den Schuldner adressierten Brief mit dem Güteantrag zur Post gibt, sollen die Voraussetzungen für die Hemmung erfüllt sein.“ (BT-Drucks 14/7052 S. 181).
242Hier scheiterte die Bekanntgabe an den Beklagten zu 3 aber nicht daran, dass er den Zugang des Güteantrags bestritten hätte, sondern schlicht an der falschen Adresse. An der vom Kläger in seinem Güteantrag genannten Anschrift „c/o Fa. K GmbH, K-Straße in ##### W2“ (so Anlage B 8, Bl. 516) war der Beklagte zu 3 zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht ansässig. Gleichwohl hat der Kläger keine weiteren Anstrengungen unternommen, den Beklagten zu 3 von dem Güteantrag in Kenntnis zu setzen. Die Klageerhebung ist erst Mitte Juli 2011 erfolgt, obwohl der Klägervertreter in vom Senat bereits entschiedenen Parallelverfahren schon am 2. März 2011 den Antrag auf öffentliche Zustellung gestellt hat, weil der Beklagte zu 3 unbekannten Aufenthalts sei (vgl. nur 34 U 187/12, 34 U 188/12). Ob die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags hemmt, der nachweislich dem Schuldner nie bekannt geworden ist, braucht hier nicht entschieden werden (vgl. dazu Henrich in Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2014, § 204 Rn. 24). Die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags, der nicht einmal ordnungsgemäß adressiert ist, hemmt entgegen der Auffassung des Klägers den Lauf der Verjährung zweifellos nicht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 19; Peters/Jacoby, Staudinger Neubearbeitung 2014, § 204 Rn. 60, die auf die Bekanntgabe abstellen). Jene Bearbeitungsrisiken, die sich aus einer fehlerhaften Antragstellung ergeben, hat der Gläubiger selbst zu tragen (MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 204 Rn. 36).
2432. Damit kommen – mangels Prospektverantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt des zukünftigen Vertragspartners der Anleger oder sonst in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauen – nur Ansprüche aus Delikt in Betracht, die der Kläger auch geltend macht. Diese bestehen indes ebenfalls nicht.
a) Ansprüche wegen Untreue oder Unterschlagung scheiden aus. Im Schriftsatz vom 14.05.2012, S. 40, Bl. 314 ist zwar vorgetragen, dass sich die Zahlung von 500.000 € an die M aus Mitteln der Anleger von Fonds VII zweifelsfrei belegen lasse. Das kann eine deliktische Haftung bei W per se nicht begründen, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
Unabhängig davon begründet die Überweisung von Geldern vom Clearingkonto auf ein Konto der M, die im Übrigen mit 95 % Anteilsbesitz Mehrheitsgesellschafterin der Genussrechtsschuldnerin war, keinen Deliktsvorwurf. Nachdem die Einzahlungen der Anleger zum Zwecke des Genussrechtserwerbs auf das Clearingkonto überwiesen worden waren, vermischte sich Kapital aus verschiedenen Quellen auf dem Konto, das der Beklagte zu 3 auch für andere Geschäftstätigkeiten nutzte. Eine Zweckbindung ausschließlich zugunsten der Genussrechtsschuldnerin bestand nach Eingang auf dem Clearingkonto nicht mehr. Eine belastbare Grundlage für die Behauptung, dass mit dem Anlegergeld Genussrechte nicht erworben worden wären, zeigt der Kläger damit nicht auf; auch ein Strafverfahren hat es insoweit nicht gegeben.
Im Übrigen reicht aus den o.g. Gründen auch ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Überweisungen auf das Clearingkonto und Zahlungen an Dritte für einen Deliktsvorwurf nicht aus. Eine Beteiligung der M, die nicht ausschließlich für die Genussrechtsschuldnerin tätig war, an der Fa. F GmbH/ F GmbH oder Zahlungen der M über 2,6 Mio. € in 2007 an die jetzt insolvente Kunststofftechnik L GmbH begegnen damit für sich genommen keinen Bedenken.
Soweit der Kläger behauptet, die Anlegergelder seien für die Ausschüttungen in Dubai II und III verwendet worden, trägt er auch hier vor, dass es sich um Mittel aus W2 handele, so dass eine Relevanz für den hiesigen Fonds W nicht erkennbar ist (vgl. Bl. 319).
b) Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB.
§ 264 Buchst. a StGB stellt zwar nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteile vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911 Rn. 24; vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 und vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 13 f). Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert in der hier allein in Betracht kommenden Variante, dass der Täter im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen an dem Ergebnis eines Unternehmens in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (so Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 264a Rn. 82; MünchKommStGB/ Wohlers, § 264a Rn. 38; Grotherr DB 1986, 2584, 2586 f; zitiert nach BGH, Urteil vom 11.4.2013 – III ZR 79/12, (auch 80/12), juris Rn. 37).
244Dabei soll der objektive Tatbestand mit dem der Prospekthaftung im engeren Sinne übereinstimmen (so BGH, Urteil v. 1.3.2010 – II ZR 213/08, juris Rn. 24). Ob dies stets und auch hier für den Beklagten zu 3 gilt, kann dahinstehen. Denn weder hat der Kläger die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes dargelegt (aa) noch bewiesen, dass die unrichtigen Prospektangaben für seinen Anlageentschluss kausal waren (bb).
245aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss „der Handelnde die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.). Es genügt dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 4, 9 b). In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.“ (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9).
246Der Vorsatz muss sich also darauf beziehen, dass eine Angabe unrichtig oder eine Tatsache verschwiegen wird. Noch dazu muss der Täter wissen, dass die Angabe erheblich ist. Dazu trägt der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz im Rahmen der Ansprüche aus Delikt trifft (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 81 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18.12.2012 – II ZR 220/10, juris Rn. 14), schon nicht substantiiert vor.
247Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf „die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, die verschwiegene Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, die falsche Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und den geplanten Verkauf an die M“ abstellt, liegen diese Prospektfehler allesamt schon nicht vor (vgl. I, 3). Eine Haftung aus Delikt kann darauf nicht gestützt werden.
248Auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags zu den vom Senat tatsächlich festgestellten Prospektfehlern bleibt es bei wenig konkreten Ausführungen des Klägers (vgl. Bl. 49, 51, 367 d.A.). Der Beklagte zu 3 hat hingegen von Anfang an und ausführlich jeglichen Vorsatz hinsichtlich einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 264 Buchst. a StGB bestritten (vgl. Bl. 182, 597 ff, 1167 d.A.).
249Zwar hat der Senat festgestellt, dass der Prospekt eine irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin enthält. Dies beruht aber auf einer wertenden Betrachtung, die der Täter des § 264 a StGB auch persönlich nachvollzogen haben muss, damit ihm Vorsatz vorzuwerfen ist. Eine positive Kenntnis dieses Fehlers und erst recht die Kenntnis der rechtlichen Bewertung, dass der Fehler erheblich ist, lässt sich indes nicht schlicht aus dem Prospekt selbst ableiten. Denn die tatsächlich praktizierte Geschäftstätigkeit, nämlich die Beteiligung an den Geschäften Dritter in Form von Gewinnpartizipationsverträgen, ist im Prospekt auch genannt und stützt so die Behauptung des Beklagten zu 2, er sei von einer in der Gesamtschau zutreffenden Darstellung ausgegangen, die sich der Beklagte zu 3 zu Eigen gemacht hat. Anders als im Rahmen der Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF und cic reicht der vom Senat als nicht widerlegt angesehene Vorwurf grober Fahrlässigkeit für die Begründung des Deliktvorwurfs nicht.
250Dies gilt ebenso für den weiteren vom Senat angenommenen Prospektfehler der mangelhaften Prognosen und Sensitivitätsanalysen. Wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die – wenn auch mangelhafte – Basis für die Prognosen im Prospekt offen gelegt. Dass diese die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. nicht trägt, drängt sich zwar auf. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Vorsatz aber nicht immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. In einer solchen Situation ist vielmehr lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9 f.).
251Insgesamt gesehen: Weder aus den objektiven Umständen noch aus den Darlegungen des Klägers sind ausreichend belastbare Tatsachen erkennbar, die auf ein wenigstens bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 3 – sei es als Täter, sei es als sonst Beteiligter, vgl. § 830 BGB – schließen lassen.
252bb) Zusätzlich sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht im Ansatz bewiesen, dass der fehlerhafte Prospekt kausal für die Anlageentscheidung war.
253Im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB wird die Kausalität etwaiger Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht vermutet. Den Kläger trifft dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) gilt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters zweifellos nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom 24.6.2014 – VI ZR 560/13, juris Rn. 46 mwN).
254Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Anders als im Rahmen des Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Beklagten zu 5 und 6 steht dem Kläger im Rahmen des Deliktsanspruchs keine Kausalitätsvermutung zur Seite. Alle Zweifel, die dort zu seinen Gunsten zu werten waren, wenden sich hier gegen ihn. Nach seiner persönlichen Anhörung steht nicht einmal fest, dass ihm der Prospekt tatsächlich vor der Zeichnung vorgelegen hat. Erst recht ist danach nicht bewiesen, dass er den Prospekt dergestalt erfasst hatte, dass die darin enthaltenen Prospektfehler seiner Anlageentscheidung zugrunde lagen. Vielmehr hat der Kläger deutlich gemacht, dass ihn vor allem die vermeintlich bereits erzielten Gewinne der Fondsgesellschaft zur Zeichnung von W veranlasst haben. Welche Rolle die vom Senat festgestellten Prospektfehler für seine Anlageentscheidung gespielt haben, vermochte der Kläger hingegen nicht so darzulegen, dass der Senat darauf die Überzeugung stützen konnte, gerade diese Prospektfehler seien bei der Anlageentscheidung kausal geworden.
255V.
256Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 bestehen nicht. Insoweit hat der Senat hinsichtlich der gleichlautenden Regelungen im Prospekt des Fonds W2 bereits mehrfach entschieden, dass im Prospekt kein unzutreffender Eindruck über die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Mittelverwendungskontrolle erweckt wird (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12).
257Allein durch die schlagwortartige Verwendung des Begriffs „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der ehemaligen Beklagten zu 1 als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum B3 V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
258Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass eine „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in C gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der ehemaligen Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die ehemalige Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in C oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
259Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach C nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die ehemalige Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
260Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden.
261Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
262Scheidet damit ein Prospektfehler aus, ergibt sich erst recht nichts für eine persönliche Haftung des Beklagten zu 4 als Geschäftsführer der Mittelverwendungskontrolleurin. Dass er die Mittelverwendungskontrolle anders als prospektiert ausgeübt hat, ist schon nicht dargetan. Die Anforderungen, die der Kläger daran stellt, lassen sich nicht auf den Prospekt stützen. Für einen Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 4 ist nichts ersichtlich.
263VI.
2641.
265Dem Kläger steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2, 5 und 6 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung seines Anlagekapitals in Höhe von insgesamt 40.000 € nebst 1.000 € Agio zu.
2662.
267Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat der Kläger den Beklagten zu 2, 5 und 6 seinerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles seinerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
268Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des Geschädigten (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2693.
270Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen dem Kläger (Prozess-) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
271VII.
272Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92, 100 Abs. 4, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
273VIII.
274Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein geeignetes Kriterium für die Zulassung der Revision. Es geht in dem Verfahren um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beiden Beklagten bildeten den Vorstand und waren die Hauptaktionäre der mit einem Grundkapital von 12 Mio. DM ausgestatteten G. & S. AG (im folgenden: AG), über deren Vermögen am 31. Januar 1990 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden ist. Gegenstand dieses Unternehmens war es, die Möglichkeit zu schaffen, Fernsehsendungen über Kabel zu empfangen. Seit 1987 sollte dieses Ziel nicht mehr unmittelbar durch die AG, sondern durch eigens gegründete regionale Kabel-Servicegesellschaften (im
folgenden: RKS) verwirklicht werden. Deren Eigenkapital hatten nach den Plänen der Beklagten Fonds-Gesellschaften aufzubringen, die ihrerseits private Anleger werben sollten. Mehrheitskommanditistin dieser jeweils als GmbH & Co. KG errichteten RKS sollte die Fonds-Gesellschaft sein, während die AG eine Minderheitsbeteiligung an der einzelnen Komplementär-GmbH halten sollte.
Die AG gründete in der Folgezeit nacheinander drei Fondsgesellschaften , u.a. die N. 3 GmbH & Co. KG (im folgenden: N. 3). Die Beklagten wurden zu Geschäftsführern der Komplementär-GmbH dieser Gesellschaft berufen, die Geschäftsanteile lagen bei der AG. Private Anleger wurden als Kommanditisten aufgrund eines Prospekts geworben, in welchem die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen dargestellt, unter Bezugnahme auf die mit den beiden anderen Fonds-Gesellschaften erworbenen Erfahrungen Trendaussagen gemacht und in Form einer Modellplanung der Investitions- und Kapitalbedarf der FondsGesellschaft sowie deren Gewinn- und Verlustrechnung bis zum Jahr 2008 vorgestellt wurden. Die dort mitgeteilten Zahlen beruhen auf der Vorgabe, daß durch die Beteiligung an den RKS der geplante interne Zinsfuß von 12 % p.a. erreicht wird.
Nach dem Vertragswerk sollte die AG das vorgesehene Fonds-Kapital von 15 Mio. DM beschaffen und dafür von N. 3 eine Vergütung von 1,5 Mio. DM erhalten; auf diese "Finanzierungsbeschaffungskosten" weist der Prospekt hin. Außerdem schloß die AG mit den drei RKS, an denen sich die N. 3 beteiligte, Verträge über die Beschaffung der zur Erstellung der Kabelnetze erforderlichen erheblichen Finanzierungsmittel. Hierfür und für die gleichzeitig übernommene Garantieverpflichtung sollte die AG von den RKS ein Honorar
erhalten, das zwischen 8 und 10 % der beschafften Mittel - dabei handelte es sich um die von den Fonds-Gesellschaften zur Verfügung gestellten Kommanditeinlagen und um Bankkredite - lag und in der Summe 7,82 Mio. DM ausmachte. Diese Beträge werden in dem Prospekt nicht genannt, auf sie wird lediglich im Zusammenhang mit den bereits genannten "Finanzierungsbeschaffungskosten" durch folgenden Sternchen-Vermerk hingewiesen:
"... Laut Planungsrechnung erhält die G. & S. AG ein weiteres Finanzierungsbeschaffungshonorar von den Beteiligungsgesellschaften".
Unter dem 8. Februar 1989 trat der Kläger der N. 3 als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000,-- DM bei, die er ebenso wie die Vermittlungsprovision von 5.000,-- DM leistete. Erstmals Ende Mai 1989 wurden die Kommanditisten über verschiedene Entwicklungen und Ereignisse unterrichtet, die den wirtschaftlichen Erfolg der RKS und damit das gesamte Anlagekonzept in Frage stellten; weitere Informationen erhielten die Kommanditisten im August und im Dezember 1989. Die Zwangsvollstreckung einer der RKS aus einem gegen die AG erwirkten Urteil auf Rückzahlung von 1,56 Mio. DM Finanzierungsbeschaffungshonorar führte im Januar 1990 zum Zusammenbruch der AG. N. 3 wechselte daraufhin ihre Komplementär-GmbH aus, so daß die Beklagten mit Geschäftsführungsaufgaben dieser Fonds-Gesellschaft nicht mehr befaßt waren , und veräußerte dann ihre an den RKS bestehenden KommanditBeteiligungen zu einem Preis, der nur rund 30 % des Nennwertes ausmachte.
Der Kläger, der auf seine Einlage eine Ausschüttung von 6.756,-- DM
sowie mindestens 40.000,-- DM an Steuerersparnis durch Verlustzuweisungen erhalten hat, ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihn vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig, unzutreffend über die mit der Anlage verbundenen Risiken unterrichtet und hafteten deswegen aus dem Gesichtspunkt des Kapitalanlagebetruges bzw. aus Prospekthaftung. Die Beklagten halten die Prospektangaben für ausreichend und haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückweisung der Sache an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts.
I.
Das Berufungsgericht hat - alle anderen strittigen Fragen folgerichtig dahinstehen lassend - angenommen, der von den Beklagten herausgegebene Prospekt, mit dem der Kläger für die N. 3 geworben worden ist, sei nicht unrichtig im Sinne der für die Haftung aus Kapitalanlagebetrug (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB) oder der für die Prospekthaftung geltenden Grundsätze. Er enthalte weder unrichtige vorteilhafte Angaben, noch verschweige er nachteilige Tatsachen, sondern gebe Risiken und Chancen des Prospekts zutreffend wieder und informiere auch vollständig über die an die AG zu zahlenden
Finanzierungsbeschaffungshonorare. Dies hält in entscheidenden Punkten der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.
II.
Ein Anleger darf nach der Rechtsprechung des Senats erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können - das betrifft insbesondere die Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können - sachlich richtig und vollständig unterrichtet (BGHZ 116, 7, 12). Diese Kriterien sind, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht nur für die Prospekthaftung im engeren Sinn, sondern gleichermaßen für die deliktische Haftung wegen Kapitalanlagebetruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB) maßgeblich, welche sich außer durch die Länge der Verjährungsfrist nur dadurch von der Prospekthaftung unterscheidet, daß sie vorsätzliches statt lediglich fahrlässiges Verhalten erfordert (BGHZ 116, 7, 14).
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger durch den von den Beklagten herausgegebenen und verantworteten Prospekt in zweifacher Weise unrichtig informiert worden; dies ist - wie zu seinen Gunsten angesichts der fehlenden tatrichterlichen Feststellungen revisionsrechtlich als zutreffend zu unterstellen ist - vorsätzlich geschehen und ist für den geltend gemachten Schaden im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung ursächlich gewesen.
1. Die Chancen und Risiken, die mit dem Kabelprojekt verbunden waren, sind in dem Prospekt unzutreffend dargestellt worden, weil ein zu positives Bild über die Zahl der Kunden gezeichnet wurde, die zum Anschluß an das Kabelnetz würden bewegt werden können (sog. "Akzeptanzen"). Diese Akzeptanzzahlen waren von grundlegender Bedeutung für die Werthaltigkeit der Beteili-
gung der N. 3 an den RKS, weil es darauf ankam, die hohen festen Kosten für die Errichtung der Kabelverbindungen auf eine möglichst große Zahl von Nutzern umzulegen. Die Beklagten haben sich bei der Prospektwerbung und der Darstellung der Chancen und Risiken nicht auf die Mitteilung fremder Prognosen beschränkt, sondern haben die Richtigkeit dieser Erwartungen dadurch unterstrichen, daß sie Informationen über die schnelle Zeichnung der beiden früher aufgelegten Fonds-Gesellschaften N. 1 und N. 2, die guten Erfahrungen mit diesen beiden Fonds und Einzelangaben über die Entwicklung bestimmter RKS hinzugefügt haben. Gerade indem sie sich auf die "bisher gewonnenen Erfahrungswerte" gestützt haben, haben sie den Eindruck erweckt, ungeachtet gewisser, von ihnen genannter Risiken, die mit dem "blind pool Verfahren" verbunden waren, lasse sich die positive Entwicklung der Vergangenheit in die Zukunft projizieren. Das war indessen schönfärbend und unzutreffend, weil verschwiegen wurde, daß sich ungeachtet der schnellen Zeichnung der N. 1 und N. 2 die Verhältnisse auf dem Markt für die Verbreitung von Fernsehsendungen per Kabel nicht so günstig entwickelt hatten, wie dies bei der Auflegung der beiden ersten Fonds erwartet worden war. So hatten sich bereits im Frühjahr und im Sommer 1988 - also deutlich vor Herausgabe des Prospekts für N. 3 - aufgrund neuer Entwicklungen Rückschläge eingestellt, die ernste Zweifel, wenn nicht sogar an der Durchführbarkeit der Kabelprojekte selbst, dann aber zumindest an ihrer zeitgerechten Umsetzbarkeit aufkommen ließen und die die Verantwortlichen zu verschiedenen außergewöhnlichen Aktivitäten, wie z.B. der Einberufung von Managerkonferenzen und der Versendung von Protestschreiben an den Bundespostminister, veranlaßten. Folgende drei Faktoren erwiesen sich dabei als besonderes Hemmnis: Die Deutsche Bundespost wollte die Kabelgebühren erhöhen, was zwangsläufig die Attraktivität des Kabelanschlusses gegenüber anderen Formen des Fernsehempfangs minderte;
die Fernmeldeämter entwickelten ein nicht vorhergesehenes Konkurrenzverhalten ; ganz wesentlichen Einfluß auf die Planungen der AG und der FondsGesellschaften hatte vor allem der Entschluß der Deutschen Bundespost, kabelunabhängige Frequenzen an zwei Privatsender zu vergeben, die bei den Konsumenten hohes Interesse weckten und die man nach der ursprünglichen Konzeption nur über Kabel hätte empfangen sollen.
Diese neue Entwicklung hatte zur Folge, daß schon in der ersten Hälfte des Jahres 1988 die Durchführung der laufenden Projekte nachhaltig gestört wurde und die Zahl neu gewonnener Kunden deutlich hinter den Plänen zurückblieb. Da damit nicht nur die laufenden Projekte, sondern erst recht die Erfolgsaussichten neuer Kabelgesellschaften auf dem ohnehin wegen des Auftretens verschiedener anderer Anbieter enger gewordenen Markt für die Übertragung von Fernsehsendungen negativ beeinflußt wurden, wären die Beklagten verpflichtet gewesen, hierauf in dem Prospekt für die N. 3 hinzuweisen. Dieser Verpflichtung sind sie nicht gerecht geworden, sondern haben sogar den unzutreffenden Eindruck erweckt, bei den laufenden Projekten gehe alles nach Plan vor sich.
2. Unrichtig im Sinne der genannten Senatsrechtsprechung war der Prospekt von N. 3 ferner deswegen, weil er nur in irreführender und verharmlosender Weise darüber informierte, in welchem Umfang die von den Anlegern aufgebrachten Mittel an die AG weiter geleitet werden sollten. Zwar ist das an die AG seitens N. 3 zu zahlende Finanzierungsbeschaffungshonorar von 1,5 Mio. DM ordnungsgemäß ausgewiesen worden. Für die weiteren seitens der RKS geschuldeten entsprechenden Vergütungen gilt dies dagegen - anders als dies von dem Berufungsgericht bewertet worden ist - nicht.
Kein potentieller Anleger, der sich über Chancen und Risiken einer Beteiligung an der N. 3 anhand des Prospekts informieren wollte, konnte aus diesem Papier ersehen, daß sich die AG für die Einwerbung des Kommanditkapitals von 15 Mio. DM zweimal honorieren lassen wollte, einmal nämlich durch die N. 3 in Höhe von 1,5 Mio. DM und außerdem dadurch, daß die einzelnen RKS für die nach dem Vertragswerk bestimmungsgemäße Überlassung des Kommanditkapitals seitens der N. 3 nochmals ein Beschaffungshonorar von 8 bis 10 %, also einen Gesamtbetrag von 1,2 Mio. DM bis 1,5 Mio. DM zu zahlen hatten.
Soweit es um die von Kreditinstituten beschafften weiteren Mittel geht, ist dem im Prospekt enthaltenen Sternchenvermerk zwar der Hinweis zu entnehmen , daß die RKS mit weiteren - in ihrer beträchtlichen Höhe allerdings nicht aufgedeckten - Kosten belastet werden. Insofern enthält der Prospekt jedoch einen anderen relevanten Mangel, weil er verschweigt, daß das der AG zu zahlende Honorar sofort nach Vorliegen der Finanzierungszusagen - also nicht aus künftig erwirtschafteten Gewinnen, sondern unabhängig von der Durchführung der auf zehn Jahre angelegten Maßnahmen und u.U. schon vor Valutierung der Fremdmittel - zu entrichten war. Diese vertragliche Gestaltung, die nach den Feststellungen des Landgerichts dazu geführt hat, daß sämtliche Finanzierungsbeschaffungshonorare bis zum Ende des Jahres 1989 von den RKS bezahlt worden sind, begründete die naheliegende Gefahr, daß die RKS die für die Ausgleichung dieser Forderungen notwendigen Mittel aus dem ihr von N. 3 zur Verfügung gestellten Kommanditkapital nehmen mußten. Daß dieser Rückfluß von Anlagegeldern an die Initiatorin des Projekts ein für die Wertschätzung der gesamten Geldanlage wesentlicher Gesichtspunkt war, liegt auf
der Hand. Denn von dem veranschlagten Gesamtkapital von 15 Mio. DM waren auf diese Weise bereits 9,32 Mio. DM (1,5 Mio. DM von N. 3 und 7,82 Mio. DM seitens der RKS), also mehr als 50 % zur Bezahlung der genannten Forderungen der AG gebunden. Gerade wenn sich die Auszahlung der zugesagten Kredite deswegen verzögerte, weil die RKS noch nicht die erforderlichen Sicherheiten stellen konnten, mußte das Eigenkapital dieser Gesellschaften angegriffen werden und stand für Investitionen in die Kabelnetze, die wieder Grundlage für die Stellung von Kreditsicherheiten sein konnten, nicht zur Verfügung. Jede Verzögerung in der Verwirklichung des Projekts - etwa wegen der oben genannten Maßnahmen der Deutschen Bundespost oder wegen einer Fehleinschätzung der Marktchancen - mußte die Gefahr verschärfen, daß es zu Zahlungsschwierigkeiten bei den RKS oder sogar zu Überschuldungssituationen kommen konnte, so daß das Anlagemodell scheiterte und die Mittel zu einem großen Teil für die Finanzierungsbeschaffung der Initiatorin verwendet wurden.
Der schlichte, in einem Sternchenvermerk in anderem Zusammenhang gegebene Prospekthinweis auf die Pflicht der "Beteiligungsgesellschaften", Finanzbeschaffungshonorare an die AG leisten zu müssen, macht diese für die Beteiligungsentscheidung wesentliche Gefahr nicht deutlich.
III.
1. Damit das Berufungsgericht die - von seinem abweichenden Standpunkt her folgerichtig unterbliebene - tatrichterliche Klärung zum Verschulden, zum Schaden und ggf. zur Frage der Verjährung, u.U. nach Ergänzung und
Klarstellung des Sachvortrages durch die Parteien, herbeiführen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v. 28. September 1992 - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561 f.). Daß gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist dabei nicht erforderlich (BGHZ 123, 106, 111 f.), vielmehr ist entscheidend, daß durch die unvollständige oder beschönigende Information des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, selbst in Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden , ob er in ein Projekt investieren will, das bestimmte Risiken enthält.
b) Soweit es um den geltend gemachten Schaden geht, wird wegen der durch Verlustzuweisungen erzielten Steuerersparnis u.U. zu klären sein, ob diese Steuervorteile nach der Veräußerung der an den RKS gehaltenen Kommanditbeteiligungen durch die N. 3 bestehen geblieben sind.
IV.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Röhricht RiBGH Dr. Hesselberger Goette ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Röhricht Kurzwelly Kraemer
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Tenor
I.
1. Die Beklagten zu 2, 5 und 6 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG, nominal: 40.000 €, zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 2/5 und die Beklagten zu 2, 5 und 6 zu 3/5 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 und des Beklagten zu 4 sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer der Beklagten zu 2, 5 und 6 sowie des Klägers übersteigt jeweils 20.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
G r ü n d e:
2A.
3Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Im Übrigen wird auch bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie bezüglich der Anträge der Parteien auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Für die Bezeichnung der Anlagen wird, soweit nicht anders gekennzeichnet, auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 187/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Der Kläger beteiligte sich am 2.12.2007 mit einem Betrag von 40.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 2.000 €, von denen 1.000 € aber wieder erstattet wurden (vgl. Bl. 12), als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft. Die Beitrittserklärung liegt nicht vor.
5Der Kläger zeichnete ausweislich einer Aufstellung der ehemaligen Beklagten zu 7, die der Kläger aus fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen hat, im Zeitraum März 2005 bis Januar 2010 insgesamt 37 Beteiligungen an geschlossenen Fonds für 1,251 Mio. € (Bl. 249 d.A.), darunter auch alle sieben W.
6Die Anleger wurden mit Hilfe eines von der Beklagten zu 5 herausgegebenen Prospekts geworben. Geprüft wurde der unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7, erstellte Prospekt von der S GmbH in S2 (Streithelferin zu 8), welche die gesamte Prospekterstellung auch zeitnah begleitete.
7Der Prospekt datiert vom 06.11.2007 (Anlage Ks 1) und wurde am 21.11.2007 erstmals in der S3 veröffentlicht (Anlage Ks 2). Wegen der in der Erstveröffentlichung unterbliebenen Angabe einer Zahlstelle erfolgte am 19.12.2007 eine nochmalige Veröffentlichung in der Börsenzeitung (Anlage Ks 3).
8Der Kläger rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff BörsG aF oder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn hafteten und stützt sich zudem auf eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit.
9Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
10Die S4 mbH (ehemals: Beklagte zu 1) ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts (AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14) vom 24.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
11„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschaftlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 83 des Prospekts).
12Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B2 GmbH, der Beklagten zu 5, die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der B GmbH (Beklagte zu 6, vgl. S. 61 f. des Prospekts).
13Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der B5 sowie der B6 mit Sitz in C, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der B5 ist.
14Der Beklagte zu 4 ist der Geschäftsführer der ehemaligen Beklagten zu 1.
15Die Beklagte zu 5 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 61 des Prospekts).
16Die Beklagte zu 6 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 62 des Prospekts).
17Bei dem W handelte es sich um die vorletzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in W2 ansässigen B-Gruppe aufgelegt worden waren.
18Die B3 Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I –V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W ca. 25 Mio € (vgl. vordere Umschlagklappe des Prospekts).
19Der W Fonds war als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in C investiert werden sollte. Ebenso wie der Nachfolgefonds W2 war der W konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
20Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 13):
21„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
22Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als:
23„Beteiligung an Gesellschaften in den VAE (Vereinigten Arabischen Emiraten), die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form, als Fremd- oder Eigenkapital erfolgen“ (§ 2 Nr. 1, S. 81 des Prospekts).
24Auf S. 65 heißt es dazu erläuternd:
25„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B5 in C. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B6 ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechte werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
26Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die B5 (im Folgenden: B5) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 14 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
27S. 11 des Prospekts:
28„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
29S. 13 des Prospekts:
30„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B5 (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
31S. 14 des Prospekts:
32„Verkaufsrisiko der Genussrechte
33Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
34Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit C zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die B5 der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (S. 74 d. Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 01.01.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
35Der Prospekt des W enthielt einen Kapitalrückflussplan (vgl. Investitions-, Finanz- und Kapitalrückflussplan Prognose, S. 46 ff. des Prospekts), der insgesamt drei Vorabausschüttungen an die Anleger in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio vorsah. Die Vorabausschüttungen sollten jeweils Mitte 2009, 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 49 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viele Genussrechte verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 51 ff des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 49 des Prospekts). Es war in der Prognose kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 20 % im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren (vgl. S. 49):
36„Verkaufserlöse Genussrechte
37Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
38Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der B5 partizipieren. Zu der Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 71 oben):
39„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
40Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern zudem nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 88 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – maximal zwischen 46 und 51 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 88 des Prospekts).
41Hinsichtlich der im Prospekt zugrunde gelegten Prognosen heißt es auf Seite 13:
42„Entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilienprojekten sind ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt...Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von X, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird...
43...Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschulderin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Wertentwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab....“
44In dem Kapitel „Sensitivitätsanalyse Abweichung von Prognose“ auf den Seiten 51 ff finden sich Tabellen zu drei Szenarien (Rendite 20%, 15 % und 25 % bezogen auf das Genussrechtskapital sowie jeweils drei verschiedene Wechselkurse zum Zeitpunkt der Veräußerung der Genussrechte). Diese beinhalten im Abschnitt „Finanzierungsplan/Mittelherkunft“ jeweils eine „Deckelung des Gewinns“, die in der Fußnote 1) wie folgt erläutert wird:
45„Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“
46Die Sensitivitätsberechnung weist in Fußnote 2 zudem auf die vom Beitrittszeitpunkt abhängige Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrages hin (S. 88 des Prospekts).
47Zur Genussrechtsschuldnerin, der B5, heißt es auf S. 34:
48„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
49Das Geschäftsmodell der B5 wird auf Seite 70 des Prospekts wie folgt dargestellt:
50„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
51Zur Zusammenarbeit der B5 mit anderen Unternehmen heißt es auf Seite 34:
52„Sie [die B5] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
53Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in C“ heißt es auf Seite 35:
54„Die B5 wird die B6 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragen.“
55Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf Seite 71:
56„Managementvertrag
57Die B6 ist zu 95 Prozent an der B5 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B5 beauftragt die B6, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B6 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
58Zu den fünf Vorgängerfonds wird in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W u.a. ausgeführt:
59- „Bereits 5 W platziert
- Bisheriges Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 350 Mio. €
- Alle jährlichen Vorabausschüttungen in Höhe von 12 % erfolgten prospektgemäß“
Zu den Vorgängerfonds W IV und V heißt es dort jeweils:
61- „Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Gesamter Tower noch vor Fondsschließung komplett verkauft“
Im Vorwort auf Seite 5 heißt es:
63„In 2007 konnten die beiden Vorgängerprodukte der W KG jeweils in weniger als vier Wochen platziert und beide Investitionsobjekte der IV. und V. W2 KG – der Q - und der Q2 in der Y – kurzfristig, und das noch vor Fondsschließung, vollständig weiterveräußert werden. Die von der B6 dabei erzielten Verkaufspreise lagen deutlich über den prognostizierten maximalen Verkaufspreisen.“
64Ähnliche Aussagen finden sich auf den Seiten 10 und 35 des Prospekts.
65Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Zu dem vorgesehenen Verkauf von Genussrechten durch die Fondsgesellschaft kam es weder beim W noch beim W2. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 5 und 6 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 4 im Hinblick auf den hier nicht streitgegenständlichen Nachfolgerfonds W2 Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Das Landgericht Bielefeld hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.07.2014 abgelehnt.
66Der Kläger hat vor Klageerhebung mit Schriftsatz vom 17.12.2010 ein Güteverfahren vor der Gütestelle Y2 eingeleitet, das sich nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtete (Bl. 516 d.A.). Dem Beklagten zu 3 konnte der Antrag nicht zugestellt werden. Der Beklagte zu 2 erhielt den Antrag Anfang Januar 2011 und teilte mit Schreiben vom 14.01.2011 mit, dass er an dem Verfahren nicht teilnehmen werde. Dieses Schreiben ging am 17.01.2011 bei dem Klägervertreter ein.
67Die Klage ist am Montag, dem 18.07.2011 eingegangen (Bl. 1); nach Aufforderung vom 21.07.2011, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen (Bl. I a), hat der Kläger am 28.7.2011 gezahlt (Bl. II).
68Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft Y3, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
69Der Kläger hat eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Er rügt u.a., dass der Verlauf der Vorgängerfonds falsch dargestellt sei. Es seien dort keine Gewinne realisiert worden, sondern die Ausschüttungen seien immer zu Lasten des Fondsvermögens erfolgt. Es sei ein Immobilienhandel durch die Genussrechtsschuldnerin prospektiert, während diese gar keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet habe und wegen der ihr – unstreitig – fehlenden Lizenz zum Handel mit Immobilien auch gar nicht habe entfalten können. Entgegen der Prospektdarstellung habe die Genussrechtsschuldnerin keine Immobilienprojekte entwickelt, vermarktet oder sonst in irgendeiner Weise durchgeführt, so dass sie über eigene Investitionsobjekte damit gar nicht verfügt habe. Darüber hinaus habe sie auch nicht die erforderlichen finanziellen Mittel besessen, um selbst am Immobilienmarkt tätig zu werden. Denn tatsächlich habe die Genussrechtsschuldnerin das Genussrechtskapital als zinsloses Darlehen an die M weitergeleitet und damit deren Geschäftstätigkeit finanziert. In diesem Zusammenhang seien wesentliche Verträge – u.a. Genussrechtsvereinbarungen und Gewinn-Partizipationsverträge – nicht im Prospekt dargestellt worden. Wegen der fehlenden Existenz der Genussrechtsschuldnerin im Zeitpunkt des Abschlusses wesentlicher Verträge seien diese möglicherweise angreifbar oder unwirksam. Auf das Risiko von Gesetzesänderungen werde wie auf die in der Person des Beklagten zu 3 bestehenden Interessenkonflikte nur unzureichend hingewiesen. Das gesamte Fondskonzept sei nicht plausibel und das Marktrisiko für den Verkauf von Genussrechten werde verharmlosend dargestellt. Kein vernünftiger Mensch sei bereit, 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die bereits vom Gewinn her auf 20% gedeckelt seien, in den Jahren 2009, 2010, und 2011 ohne einen Abschlag auf die Laufzeit zu kaufen. Der für die Genussrechte prognostizierte Wertzuwachs von 20 % p.a. und die Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar. Es sei vollkommen unklar, auf welcher Basis die angenommene Wertsteigerung beruhe. Auch die prospektierte Mittelverwendungskontrolle sei nie durchgeführt worden, was von vornherein so beabsichtigt gewesen sei. Der Prospekt verschweige unter Verstoß gegen die VermVerkProspV, dass die Anlage auch in Österreich vertrieben worden sei. Für die Prospektfehler hafteten die prospektverantwortlichen Beklagten auch aus Delikt. Von den Anlegergeldern für Fonds VII seien u.a. Investitionen in die Fa. F GmbH und die F GmbH getätigt worden.
70Der Kläger hat zum Güteantrag behauptet, dieser sei am 20.12.2010 bei der Gütestelle eingegangen (Bl. 493).
71Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es lägen entweder keine Prospektfehler vor oder diese seien nicht wesentlich. Die Angaben im Prospekt zum Erfolg der Vorgängerfonds seien nicht dahin zu verstehen, dass die Gewinnanteile bereits als Reingewinn auf der Ebene der Fondsgesellschaft angefallen waren (a). Der Umstand, dass die Genussrechtsschuldnerin möglicherweise ausschließlich mittelbar über die M durch Partizipation an deren Gewinnen ihre Geschäftstätigkeit ausübte, ergebe sich aus dem Prospekt. Wie das Verhältnis im Einzelnen ausgesehen habe – Kommission oder Gewinnpartizipation – sei für den Anleger von untergeordneter Bedeutung (b). Vor möglichen Gesetzesänderungen werde gewarnt (c). Die rechtliche Existenz der Genussrechtsschuldnerin bei Prospektherausgabe sei irrelevant, da sie jedenfalls bei der Prospektveröffentlichung existent gewesen sei (d). Die personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen würden hinreichend dargestellt. Dass der Bekl. zu 3 auch noch Geschäftsführer der B3 GmbH (B3) gewesen sei [tatsächlich: managing director], sei kein wesentlicher Umstand (e).
72Der Vorwurf, das Fondskonzept sei nicht plausibel, weil es keinen Markt für Genussrechte gebe, Gewinne der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen und die Erlösprognosen weder nachvollziehbar noch vertretbar seien (f), sei unbegründet. Warum auf dem boomenden Immobilienmarkt in C die Handelbarkeit von vornherein zweifelhaft gewesen sein soll, erschließe sich nicht. Zudem enthalte der Prospekt einen hinreichend deutlichen Hinweis auf das Verkaufsrisiko (S. 14 des Prospekts). Der Vortrag zum Verkauf der Genussrechte zum Nominalwert durch Vertrag vom 18.6.2008 sei nicht zwingend. Im Übrigen sei auch der Verkauf an die M eine Veräußerung an Dritte, die dem Fondskonzept entspreche, auch wenn dieser bereits bei Prospektherausgabe geplant gewesen sei, wie der Kläger behaupte (S. 30 des Urteils). Schließlich seien zwar die Erlösprognosen nicht fundiert. Dies ergebe sich aber eindeutig aus dem Prospekt und sei gerade Bestandteil des Fondskonzepts. So heiße es auf S. 13:
73„Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgängerfondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Entwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab.“
74Und auf Seite 29:
75„Seit Jahren steigen aufgrund der großen Nachfrage und begrenzten Angebots die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 % p.a. Diese steile, seit mehreren Jahren anhaltende Wertentwicklung der Immobilien in C war die Grundlage für die Erlösprognosen im Prospekt.“
76Falsch sei der Vorwurf, die Anleger W I könnten ohne Beteiligung an der Gesellschaft Gewinne beziehen. Dies könne nur auf einem kaum mehr nachvollziehbaren Missverständnis beruhen (g). Der Prospekt erwecke auch keine falschen Vorstellungen über die geplante Kontrolle der Mittelfreigabe bzw. Verwendung durch die Beklagte zu 1 (h). Dass auf Seite 104 des Prospekts in § 9 Ziff. 6 erklärt werde, dass die Emittentin noch keinen Vertrag über den Erwerb von Genussrechtsbeteiligungen geschlossen habe und dies tatsächlich nicht richtig sei, da bereits am 2.10.2007 das profit sharing agreement und am 21.10. 2007 das „Agreement“ geschlossen worden seien, sei kein wesentlicher Fehler. Der Inhalt des nach dem Prospekt noch abzuschließenden Vertrages werde richtig dargestellt. Auch die Zusammenarbeit der B5 und der M würde auf der Grundlage des Management Agreements vom 6.11.2007 im Prospekt soweit beschrieben, wie es dem Informationsbedürfnis des Anlegers entspreche (i). Soweit der Kläger falsche Angaben zu Provisionszahlungen behauptet habe, sei er dafür beweisfällig geblieben. Der Hinweis auf einen Einzelfall von erhöhter Provision belege weder, dass dies generell geschehen sei noch dass eine solche Erfolgsprovision bei der Erstellung des Prospektes geplant gewesen sei (j). Falls der Prospekt entgegen der Darstellung auch im Nachbarland Österreich beworben worden sein sollte, könne darin kein wesentlicher Prospektfehler erkannt werden (k).
77Selbst wenn man Prospektfehler erkennen wollte, sei die Kammer davon überzeugt, dass es an der erforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden fehle. Der Kläger wäre dem Fonds VI in jedem Falle beigetreten. Aus der Lektüre des Prospekts habe sich für den Kläger nämlich ergeben, dass sich das Beitrittsangebot ausschließlich an erfahrene Anleger richte und das Kapital gegebenenfalls verloren gehen könne. Das Wohl und Wehe der Anlage habe allein von der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beklagten zu 3 abgehangen. Die Erfolgsprognose habe auf einer unberechenbaren Kalkulationsgrundlage beruht. Die geplante Mittelverwendungskontrolle habe eine dem Investitionsplan entsprechende Verwendung des Genussrechtskapitals nicht gewährleisten können, sobald das Geld das Treuhandkonto verlassen habe. Ein erfahrener Anleger habe die Tragweite dieser Risikofaktoren richtig einschätzen können. Ein nicht erfahrener Anleger habe erkennen können, dass die Anlage nicht für seine Zwecke gedacht gewesen sei.
78Sonstige vertragliche Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1, 5 und 6 könne die Kammer nicht feststellen im Hinblick auf die im Tatbestand unter m) und n) behaupteten Pflichtverletzungen. Es könne offen bleiben, ob die Beklagten zu 2, 3 und 4 in kollusivem Zusammenwirken Fondsgelder zweckentfremdet hätten. Der Kläger behaupte dies nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fonds VI, sondern mit dem Fonds VII.
79Deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 - 6 seien nicht begründet. Dass die Beklagten zu 2, 3 und 4 Fondskapital veruntreut oder unterschlagen hätten, könne nicht festgestellt werden. Zudem würde es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen Handlung und dem geltend gemachten Schaden fehlen. Soweit sich der Kläger auf die Darstellungen auf der Homepage der B3-Gruppe im Zeitraum der Platzierung stütze, fehle bereits jeder Vortrag dazu, inwieweit sich dies auf seine Anlageentscheidung ausgewirkt habe.
80Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
81Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässig erhobenen Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (vgl. auch Tatbestandsberichtigungsantrag v. 16.9.2013, Bl. 967 und ablehnender Beschluss v. 04.11.2013, Bl. 1000).
82In der Berufungsbegründung behauptet der Kläger noch folgende Prospektfehler:
83aa) Verlauf Vorgängerfonds
84Der Kläger rügt die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds auf der Internetseite der B3 Gruppe (vgl. Bl. 1058), die durch den Text des Beteiligungsprospekts (S. 5) „verstärkt“ werde.
85bb) Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin
86Die Darstellung des Geschäftsmodells der B5 sei irreführend (Bl. 1060).
87cc) Existenz der Genussrechtsschuldnerin
88Es lägen Verstöße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspV vor. Die Genussrechtsschuldnerin sei erst am 8.11.2007 gegründet worden, der Prospekt aber sei unstreitig schon am 6.11.2007 erstellt worden. Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, folgert der Kläger einen Prospektfehler..
89ee) [(dd) fehlt] Schlüsselpersonenrisiko
90Die Stellung des Beklagten zu 3 sei im Prospekt nicht hinreichend offen gelegt. So sei er zudem managing director der B3 GmbH (B3) gewesen, die Projektentwicklerin eines Teils der Investitionsobjekte gewesen sei. Er habe sich als managing director aller in C tätigen Firmen quasi selbst beaufsichtigen müssen. Es seien nur seine eigenen wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt worden.
91ff) Unplausibles Fondskonzept/kein Markt für Genussrechte
92Das Fondskonzept sei unplausibel und für die so ausgestalteten Genussrechte habe es an einem Markt gefehlt (Bl. 1068). Der Verkauf an die M sei von Anfang an geplant gewesen und zum Nominalwert der Genussrechte erfolgt, so dass ein Gewinn von Anfang an nicht möglich gewesen sei.
93gg) Mittelverwendungskontrolle
94Die prospektierte Mittelverwendungskontrolle entspreche nicht der praktizierten (Bl. 1074).
95hh) Angaben zu den abgeschlossenen Verträgen
96Der Kläger rügt auch hier wie schon unter cc), dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung am 21.10.2007.
97ii) Prospektherausgabe in Österreich
98Es sei unstreitig, dass die streitgegenständliche Beteiligung auch in Österreich vertrieben worden sei. Es sei ebenfalls unstreitig, dass damit die Angaben auf Seite 101 (zu § 4 Satz 1 Nr. 8 VermVerkProspV) fehlerhaft seien (Bl. 1081).
99jj) Fehlerhafte Darstellung der Investitionsobjekte
100Das Gericht habe sich mit der als Prospektfehler gerügten unzureichenden Darstellung der Investitionsobjekte nicht auseinandergesetzt (Bl. 1081). Der Kläger behauptet, dass über die im Prospekt genannten Objekte hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten.
101kk) Fehlerhafte Erlösprognosen
102Schließlich rügt der Kläger, dass sich das LG mit den als fehlerhaft gerügten Erlösprognosen nicht befasse (Bl. 1082).
103Die Beklagten zu 2 und 3 hafteten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 264a, 266 StGB, § 826 BGB (Bl. 1082 f.). Sie hätten wissentlich einen fehlerhaften Prospekt in Umlauf gebracht. Gerade im Hinblick auf die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, der verschwiegenen Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, der falschen Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und dem geplanten Verkauf an die M könnten sich die Beklagten zu 2 und 3 nicht darauf zurückziehen, dies gegebenenfalls nur falsch eingeschätzt zu haben. Sie hätten positiv gewusst, dass in Wahrheit keine Mittelverwendungskontrolle durchgeführt werden würde. Ebenso hätten sie gewusst, dass die Gelder in das Vermögen des Beklagten zu 3 gelangen sollten. Damit hätte das Landgericht die Beklagten aus § 264a StGB verurteilen müssen. Zu den erheblichen Umständen im Sinne des § 264a StGB gehörten die grundlegenden Dinge einer Beteiligung wie insbesondere Finanzierung und Prognoseplan, das rechtliche und steuerliche Konzept, die Angabe der Vertragspartner, die bereits eingegangenen Verbindlichkeiten und die Kontrolle der Verwendung zum Vertragszweck. Genau diese Aspekte würden durch die oben genannten Umstände berührt.
104Der Beklagte zu 4 werde aus § 826 BGB in Anspruch genommen. Er habe sich dagegen entschieden, zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Treuhandvertrag zu prüfen. Er habe sich schlicht darauf verlassen, dass die Gelder schon richtig ankommen würden. Er habe nicht die einfachsten Überlegungen angestellt, die sich in dieser Situation ihm hätten aufdrängen müssen. Damit habe er in einer Weise gehandelt, die als sittenwidrig anzusehen sei.
105Das Gericht habe zudem entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht berücksichtigt bzw. Zeugen nicht vernommen. Der Zeuge H habe bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld am 13.3.2012 ausgeführt, dass die B3-Gruppe ab Anfang 2008 massive Zahlungsprobleme gehabt habe und dass von dem Konto, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, sämtliche Ausgaben an die Vorgängerfonds bezahlt worden sein. Über dieses Konto hätten auch andere Personen Verfügungsbefugnis gehabt. Aus dieser Zeugenvernehmung hätte sich ergeben, dass mit der Überweisung auf das Konto in C keine Genussrechte erworben, sondern nur Liquiditätsengpässe behoben worden seien.
106Es sei ebenso Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass die gesamte Konstruktion des Fonds auf den Verkauf der Genussrechte an die M angelegt gewesen sei und dies dem Beklagten zu 2 auch bekannt gewesen sei. Da sich dazu keine Angaben im Prospekt fänden, sei dieser insoweit fehlerhaft.
107Es sei zudem Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass der Beklagte zu 3 die der Prognoserechnung zu Grunde liegenden Zahlen geliefert habe. Er sei daher maßgeblich in die Fondskonstruktion eingebunden gewesen und deshalb als Prospektverantwortlicher anzusehen.
108Die Zahlungsströme zur F GmbH und F GmbH sowie die Ausschüttungen in den Fonds II und III habe das Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt. Im Schriftsatz vom 14.05.2012 sei ausgeführt worden, dass es bereits im Dezember 2007 Gründungsaktivitäten einer Vorratsgesellschaft gegeben habe, deren Geschäftsanteile dann an die M übertragen worden seien. Es sei vorgetragen, dass es im Jahre 2007 bereits Zahlungen von über 2,6 Millionen Euro an die später insolvente Kunststofftechnik L GmbH gegeben habe. Durch die schon erwähnte Zeugenvernehmung H hätte das Landgericht feststellen können, dass die B3 Gruppe Anfang 2008 erhebliche Zahlungsprobleme gehabt habe, mithin ausgeschlossen sei, dass die im Platzierungszeitraum des streitgegenständlichen Fonds erfolgten Zahlungen aus eigenen Mitteln der M erfolgt sein können.
109Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist seit der am 14.02.2014 erfolgten Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO) durch das AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14, gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 24.04.2014 eröffnet. Der Senat hat daraufhin das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 abgetrennt.
110Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und
1111. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG über nominal 40.000 €
1122. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziffer 1 in Annahmeverzug befinden.
113Die Beklagten beantragen,
114die Berufung zurückzuweisen.
115Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil und machen sich ihren Vortrag wechselseitig zu Eigen.
116Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne aus § 13 VerkProspG aF seien verjährt. Das Güteverfahren habe nicht gehemmt, jedenfalls allenfalls für die dort erhobenen Rügen. Auch die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 sei nicht demnächst erfolgt. Prospektfehler lägen nicht vor, insbesondere nicht durch Zahlungen auf das Clearingkonto, die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle oder den vorzeitigen Abschluss der Genussrechtsvereinbarung. Die Beklagten zu 2 und 3 seien weder als Hintermänner verantwortlich noch als faktische Geschäftsführer. Jedenfalls liege kein wesentlicher Fehler vor, so dass Ansprüche mangels Vorsatzes am Verschulden scheiterten. Eine Haftung aus Delikt scheide aus. Der Kläger trage nichts zur Schadenshöhe oder Haftungsausfüllung vor. Die Behauptung der Verwirklichung von § 264a StGB reiche nicht, da es sich um einen Gefährdungstatbestand handele; zum Schaden müsse vorgetragen werden. Die Behauptung der Veruntreuung von Anlegergeldern sei unsubstantiiert. Auch hier fehle schlüssiger Vortrag zum Schaden. Mangels faktischer Geschäftsführung sei der Beklagte zu 3 nicht Täter des § 264a StGB. Der Kläger lasse jegliche Darstellung der Tatbegehung und von Ort oder Zeit vermissen. § 264a StGB erfordere falsche Angaben über Tatsachen, nicht bloße Wertungen, die noch dazu für die Anlageentscheidung wesentlich sein müssten. Vorsatz fehle, insbesondere bezüglich des Schadens. Es seien Fachleute zur Beratung zugezogen worden.
117Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger im Termin am 27.11.2014 persönlich angehört. Auf den den Parteien übermittelten Berichterstattervermerk wird Bezug genommen (Bl. 1215 ff. d.A.).
118B.
119Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
120Der Prospekt des W Fonds VI ist mangelhaft (vgl. I). Dem Kläger steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages mitsamt Agio nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen den Beklagten zu 2 aus § 13 VerkProspG aF zu (vgl. II). Die Beklagten zu 5 und 6 haften dem Kläger aus Prospekthaftung im weiteren Sinn gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (vgl. III). Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3 besteht nicht (vgl. IV). Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 scheiden aus (vgl. V).
121I. Mängel des Prospekts
122Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
123Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG a.F. zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG a.F. begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
124Bei der Beurteilung eines Anlageprospekts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
125Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftskraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 10, 66, 82, 93 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 13 des Prospekts:
126„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
127Aus den auf Seite 12 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Prospektmangels im Rahmen der Prospekthaftung ist daher die konkrete Betrachtungsweise der Parteien im Streitfall unerheblich.
128Danach erweist sich der Prospekt für den W Fonds – in mehrfacher Hinsicht – als mangelhaft:
1291. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
130In einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der B5. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (B5), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
131Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der B5 unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „profit participation agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld - „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ - werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
132Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
133Bei dem W Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 11, 14, 49, 65, 74 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit ein Anleger sich ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W Fonds VI, der Werthaltigkeit der Beteiligung und deren Erfolgsaussichten – machen konnte, war es damit zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der B5 darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann beurteilen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
134Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht.
135a) Auf Seite 70 heißt es unter der Überschrift „Immobilienerwerb und -verkauf in C“:
136„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
137Diese Beschreibung ist schon deswegen inhaltlich unrichtig, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist.
138b) Darüber hinaus ist nach Überzeugung des Senats die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb unvollständig und irreführend, weil die B5 selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr – unstreitig – die in C erforderliche Lizenz. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Erlaubnis für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin beim Immobilienhandel stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die Marktstellung und eigene Gewinnmarge der Genussrechtsschuldnerin an keiner Stelle hingewiesen. Stattdessen vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben.
139Dieses falsche Darstellung zieht sich – untermauert durch zahlreiche Illustrationen von Immobilien in C – durch den gesamten Anlageprospekt, weshalb dieser auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung beim Anleger eine unzutreffende Vorstellung von den geschäftlichen Möglichkeiten und der tatsächlich ausgeübten „Geschäftstätigkeit“ der Genussrechtsschuldnerin gewinnt. So erzeugt schon das „Beteiligungsangebot im Überblick“ beim Anleger die unzutreffende Vorstellung von einer eigenen Handelstätigkeit der B5, indem der Prospekt ausführt, dass nach „den ersten Investitionsobjekten der B5“, den X4 Twin Towers, „weitere Investitionsobjekte durch die B5 nach festgelegten Auswahlkriterien angekauft“ würden, „mit der Maßgabe sie kurz zu halten und gewinnbringend weiter zu veräußern“ (S. 9 des Prospekts). Die Geschäftsidee des Beteiligungsangebots soll nach den Prospektangaben auf den Seiten 9 und 11 zusammengefasst darin liegen, dass Anleger „über Genussrechte an der B5 u.a. in die X4 Twin Towers und weitere Immobilienprojekte investieren“, „damit indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ partizipieren und „sich mittelbar an den Gewinnen aus dem Erwerb und dem Verkauf von Immobilienprojekten in unterschiedlichen Stadien in C“ beteiligen (S. 11 des Prospekts).
140Im nachfolgenden Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ werden die maßgeblichen Beteiligungsrisiken ebenfalls bezogen auf eine eigene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin dargestellt. Dementsprechend wird auf die Bedeutung des wirtschaftlichen Erfolgs der Genussrechtsschuldnerin für die prognostizierten Ausschüttungen sowie für die Werthaltigkeit der Genussrechte hingewiesen (S. 13 des Prospekts: „Hinweise zur Art der Beteiligung“) und als für den Erfolg des Fonds wesentlich herausgestellt, „inwiefern es der Genussrechtsschuldnerin gelingt, ein attraktives Portfolio zusammenzustellen und die Objekte in günstigen Zeitpunkten zu erwerben und zu veräußern“ (S. 13 des Prospekts: „Portfolio-Risiko/ Managementrisiko“). Weiter werden in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Marktrisiko“ ausdrücklich „von der Genussrechtsschuldnerin erzielbare Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten“ thematisiert (S. 13 des Prospekts), und in dem Unterabschnitt „Liquidität und Fremdfinanzierung“ führt der Prospekt aus, dass bei Liquiditätsengpässen und einem Fremdfinanzierungsbedarf „die Genussrechtsschuldnerin nicht in geplanten Umfang und zu den geplanten Kosten in den Kauf von Immobilienprojekten investieren“ könne. Ebenso missverständlich und irreführend erläutert der Prospekt in den sich anschließenden Rubriken, dass die Genussrechtsschuldnerin nicht vorhabe, „Immobilienprojekte bis zu ihrer Fertigstellung zu halten“, deshalb „in der Regel nicht das Herstellerrisiko“ trage (S. 14 des Prospekts: „Haftungsrisiken“), und dass bei einem Vertragsbruch oder der Insolvenz von Vertragspartnern der Genussrechtsschuldnerin „durch den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten nur geringe oder gar keine Gewinnmargen erzielt werden“ können mit der Folge einer sinkenden Werthaltigkeit der Genussrechte (S. 14 des Prospekts: „Vertragsbruch und Insolvenz von Vertragspartnern“). Auch die Darstellung des Platzierungsrisikos erweckt den unzutreffenden Anschein einer eigenen Handelstätigkeit der B5, wenn es heißt, „die Genussrechtsschuldnerin kann dann auf Grund der verminderten Kapitalausstattung nicht im prognostizierten Umfang Immobilienprojekte erwerben und veräußern“ (S. 14 des Prospekts: „Platzierungsrisiko“). In dem Kapitel über die Partner der Fondsgesellschaft wird dem Anleger die B5 ausdrücklich als „Die Immobilienentwicklungs- und Handelsgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin)“ vorgestellt. Durch diese Bezeichnung wird dem Anleger nochmals suggeriert, die Genussrechtsschuldnerin nehme als Projektentwicklerin und als An- und Verkäuferin aktiv am Immobiliengeschäft in C teil. Unter diesen Schlagwörtern heißt es auf Seite 34 des Prospekts weiter:
141„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien betreibt.
142Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.
143Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
144Erst im Zusammenhang mit dem zuletzt zitierten Passus und den knappen Prospektaussagen auf den Seiten 35 und 10 sowie der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der M lässt sich dem Prospekt überhaupt entnehmen, dass für die Genussrechtsschuldnerin die M tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die M als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. Seite 71 des Prospekts), unzutreffend.
145Die Genussrechtsschuldnerin hat – unstreitig – weder ein Immobilienprojekt auf Kommissionsbasis oder vertreten durch die M erworben noch hat sie als Projektentwicklerin agiert. Die im Prospekt breit dargestellte und beworbene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin, von der die Werthaltigkeit der Genussrechte, deren Handelbarkeit und die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. abhingen, hat die B5 zu keiner Zeit entfaltet. Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 70 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt.
146Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinn-Partizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der B5 und der M abgeschlossen worden, denen zufolge die B5 ausschließlich an den Gewinnen der M beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektprüfungsgutachten für W vorliegenden Unterlagen drei „profit participation agreements“ auf (Anlage B 7, dort S. 6). Vorgelegt sind zwei „profit participation agreements“ vom 02.10.2007 zwischen der B5 und der M bezüglich der X4 Twin Towers (Anlage Ks 5) und der Wohnimmobilie X5 (Anlage Ks 6). Ein weiteres „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der B5 und der M betrifft eine Gewinnbeteiligung an den Erlösen, die von der M durch die Vermarktung des X6 Towers erzielt werden (Anlage Ks 7). Im Falle des vollständigen Verkaufs des X6 Towers sollte die Genussrechtsschuldnerin nach Ablauf von 24 Monaten, spätestens am 07.01.2010, einen Betrag von 15.000.000 AED erhalten.
147Obwohl die vorgenannten „profit participation agreements“ im Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits abgeschlossen waren, werden diese im Prospekt nicht explizit erwähnt noch dargestellt, dass der Abschluss solcher Gewinn-Partizipationsregelungen bereits erfolgt oder beabsichtigt ist und sich darauf die – für das Gelingen des Fondskonzepts ausschlaggebende – Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin beschränkt. Dem Anleger wird insbesondere vorenthalten, dass beim W das gesamte Anlagekapital in Genussrechte eines Unternehmens investiert wird, welches auf dem Immobilienmarkt gar nicht selbst auftritt und weder als Projektentwickler noch als An- und Verkäufer von Immobilien in C eine Rolle spielt.
148Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als „Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten“ aufgeführt ist (S. 70 des Prospekts), dass die Genussrechtsschuldnerin als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts an der irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells. Bei dieser – entgegen den Prospektangaben ebenfalls nicht praktizierten – Geschäftsvariante scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschuldnerin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin wäre in diesem Fall aber bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen.
149In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin damit unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 70 und des Managementagreements auf Seite 71 davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall, wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen. Anderes haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S.13 des Prospekts). Wer sollte in C indessen bereit sein, erst im Jahr 2018 fällig werdende Genussrechte eines Unternehmens zu erwerben, das selbst auf dem Immobilienmarkt nicht aktiv tätig war und ohne Lizenz hierzu auch rechtlich gar nicht in der Lage war, und wie sollte es – unter diesen Voraussetzungen – zu einer jährlichen Wertsteigerung solcher Genussrechte von ca. 20 % kommen? (Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2 b) cc) Bezug genommen.)
150Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war daher wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen und ihm eine Einschätzung der Erfolgsaussichten des Fonds zu ermöglichen. Zu vergegenwärtigen ist, dass die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand des W bildeten. Der Wert und die Handelbarkeit der Genussrechte wurden durch die Geschäftstätigkeit und Marktposition der Genussrechtsschuldnerin bestimmt, so dass diesbezügliche Informationen für den Anleger unerlässlich waren.
151Zusammenfassend ist festzuhalten: Entgegen der Prospektdarstellung wurde bei W weder in Sachwerte noch in entsprechende Anwartschaften investiert noch wurden Unternehmensgewinne aus eigener unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin generiert. Schließlich trugen die Anleger ein doppeltes unternehmerisches Risiko, weil sich die Genussrechtsschuldnerin ihrerseits erst an dem am Markt tätigen weiteren Unternehmen, der M, beteiligen musste.
152Eine dahingehende Aufklärungspflicht besteht auch nicht erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2009 (Az. II ZR 15/08, zit. nach juris). Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Entscheidung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1532. Erlösprognosen nicht plausibel
154Zu Recht rügt der Kläger auch, die im Prospekt dargelegten Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar.
155Zu den Umständen, über die ein Emissionsprospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin zwar nicht gleichsam ein haftungsbegründender Prospektfehler. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlegerentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, juris, Rn. 19; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 928). Gleichwohl erfordert die Aufnahme einer Prognoserechnung in einen Prospekt eine besondere Sorgfalt von den Prospektverantwortlichen, weil der potentielle Anleger den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeutung beimessen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, juris Rn. 9). Erforderlich ist daher, dass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus „ex ante-Sicht“ – vertretbar gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17 mwN). Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 89/91, ZIP 1992, 836, 839 ff.). Ebenso befreien die jeder Prognose zwangsläufig anhaftenden Unwägbarkeiten die Prospektverantwortlichen nicht von ihrer Verantwortung für Widersprüche zwischen der Prognoserechnung und dem sonstigen Prospektinhalt, die in keinem Zusammenhang mit dem allgemeinen Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, zit. nach juris, Rn. 11).
156Gemessen hieran ist die Gesamtkonstruktion des Fonds in sich nicht plausibel.
157a) Zwar ist der Verkaufsprospekt entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb falsch, weil entgegen der dem Fonds zugrunde liegenden Konstruktion von vornherein eine Wertsteigerung der Genussrechte und damit ein Gewinn der Fondsgesellschaft ausgeschlossen gewesen wären.
158Der Kläger hat zum Nachweis seiner Behauptung einen Veräußerungs- und Übertragungsvertrag vom 18.06.2008 über die Rückveräußerung von Genussrechten von der Fondsgesellschaft an die M vorgelegt (Anlage Ks 18), dessen Existenz der Beklagte zu 2 zwar zunächst bestritten, schließlich aber nach Vorlage des unterschriebenen Exemplars eingeräumt hat. Nach Ziffer (ii) des Veräußerungs- und Übertragungsvertrages verpflichtete sich die M, für die Rückveräußerung der Genussrechte, einen Betrag in Höhe von 34.209.502,00 € zu zahlen.
159Dieser Vertrag ist zum einen erst am 18.06.2008 geschlossen worden, damit weit nach Prospekterstellung und Beitritt der Anleger. Auch hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die M veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Auch mag es zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die M verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der B5 resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
160b) Die Sensitivitätsrechnungen im Prospekt S. 51 f. sind indes nicht nachvollziehbar (aa) und die wechselnden Erklärungen des Beklagten zu 2 dazu höchst widersprüchlich und unplausibel (bb).
161aa) Der Kläger moniert zu Recht, dass die Berücksichtigung der Deckelung des Gewinnanteils auf 20 % gemäß der Genussrechtsvereinbarung in den Sensitivitätsanalysen auf S. 51 ff des Prospekts zu den Angaben im Prospekt im Widerspruch steht:
162Die Sensitivitätsanalysen gehen ausweislich der Darstellung im Prospekt davon aus, dass die Genussrechte in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive veräußert werden (vgl. S. 51 des Prospekts). Den Sensitivitätsanalysen wird also ein freihändiger Verkauf der Genussrechte bis 2011 zugrunde gelegt.
163In Fußnote 1 der Sensitivitätsanalysen wird allerdings auf die „Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“ hingewiesen. Die Genussrechtsvereinbarung besteht zwischen der Fondsgesellschaft und der B5, in diesem Verhältnis ist die Deckelung auf 20 % des Gewinns der Genussrechtsschuldnerin vereinbart, vgl. Prospekt S. 71 oben:
164„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
165Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spielt aber bei dem prospektierten freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Rolle, weil dabei keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfindet. Ein Verkauf an die Genussrechtsschuldnerin, bei dem die Gewinndeckelung zum Tragen gekommen wäre, war nach dem Prospekt gerade nicht geplant und dürfte vor Ablauf von 10 Jahren schon aus steuerlichen Gründen nicht möglich gewesen sein. Vielmehr sollte die Fondsgesellschaft nach dem Prospekt schon in 2011 aufgelöst werden, während die Genussrechte erst Ende 2018 zur Auszahlung fällig waren. Dies lässt sich mit der Berücksichtigung in den Sensitivitätsanalysen nicht in Einklang bringen.
166bb) Die unterschiedlichen Erklärungsansätze des Beklagten zu 2 dazu sind widersprüchlich und belegen nachhaltig die fehlende Plausibilität der Erlösprognosen.
167Nach der Darstellung des Beklagten zu 2 in der Klageerwiderung v. 22.11.2011 (Seite 6f, Bl. 92f d.A.) wird in den Sensitivitätsanalysen der je nach Renditehöhe prognostizierte Verkaufserlös für die Genussrechte dargestellt (S. 51 bis 58 des Prospekts):
16838,808 Mio. € (S. 51) – Rendite 20 %; 33,444 Mio. € (S. 52) – Rendite 15 %, 45,178 Mio. € (S. 53) – Rendite 25 %. Der Beklagte zu 2 erklärt dazu, dass von den 25 Mio. € Eigenkapital, die der Fonds einwerben soll, 20,902 Mio. € in den Erwerb von Genussrechten investiert würden. Bei der Beispielsrechnung mit einer angenommenen Wertsteigerung von 20 % steige der Wert der Genussrechte insgesamt auf 41,018 Mio. € an, im Prospekt seien aber sogar nur 38,808 Mio. € angegeben, so dass die Rechnung plausibel sei. Unabhängig von dem vom Kläger zutreffend aufgezeigten Rechenfehler zum Wert des Genussrechtskapitals zum 31.12.2009 (vgl. Bl. 335) ist schon der Wert 38,808 Mio. € rechnerisch nicht nachvollziehbar. Der Beklagte zu 2 erläutert dazu weiter, dass eine doppelte Gewinndeckelung vorliege, und zwar zum einen durch die Genussrechtsvereinbarung und zum anderen durch den Gesellschaftsvertrag.
169Wie dargestellt weist die Sensitivitätsrechnung in Fußnote 1 auf die Genussrechtsvereinbarung hin. In Fußnote 2 wird auf die Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrags hingewiesen (S. 88 des Prospekts). Der Gewinn der Gesellschafter ist danach gedeckelt auf 46 – 51 % (je nach Beitrittsdatum). Nimmt man einen durchschnittlichen Gewinn von 50 % an, ist der Gewinn bezogen auf ein Anlegerkapital von 25 Mio. € also auf maximal 12,5 Mio. € gedeckelt.
170In der Duplik vom 12.06.2012 (Bl. 389 ff.) führt der Beklagte zu 2 weiter aus, dass als Käufer der Genussrechte beliebige Dritte in Frage gekommen seien, auch die M, was aber nicht festgelegt gewesen sei. Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spiele für den geplanten Handel mit den Genussrechten keine Rolle, weil bei dem freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfinde. Dass in der Fußnote 1 auf S. 51 bis 53 des Prospekts gleichwohl auf die 20 %-Gewinndeckelung hingewiesen wird, erklärt der Beklagte zu 2 im Schriftsatz vom 12.06.2012, Bl. 403 d.A. so:
171„Hingegen wurde die Gewinndeckelung zugunsten der Genussrechtsschuldnerin im Rahmen der Sensitivitätsanalysen berücksichtigt (20 % p.a.), um äußerst konservativ zu rechnen für den Fall, dass es zu einer Verlängerung der Dauer der Fondsgesellschaft über den 31.12.2011 hinaus kommen würde. Zwar hätte eine solche Gewinndeckelung im Falle eines Verkaufs der Genussrechte bis zum 31.12.2011 nicht stattgefunden; sie wäre aber zum Zuge gekommen, wenn die Fondsgesellschaft bis zum 31.12.2018 verlängert und dann die Genussrechte zurückgegeben worden wären so dass diese theoretische Möglichkeit vorsorglich in die Berechnung einbezogen wurde“.
172Wieso der Prospekt von einer Laufzeitverlängerung des Fonds bis 2018 hätte ausgehen und dies den Erlösprognosen hätte zugrunde legen sollen, erschließt sich nicht im Ansatz und wird auch vom Beklagten zu 2 nicht nachvollziehbar erläutert. Der Hinweis auf die „konservative Berechnung“ ist unverständlich: An welcher Stelle soll sich das ausgewirkt haben? Die in den Sensitivitätsanalysen ausgewiesene Kappung des Gewinns soll nach den Erklärungen des Beklagten zu 2 doch auf der Gewinndeckelung gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages beruhen.
173Völlig unverständlich ist vor diesem Hintergrund die Berechnung auf S. 53 des Prospekts, bei der eine durchschnittliche Rendite von 25 % zugrunde gelegt wird. Eine Rendite von 25 % wäre bei der vom Beklagten zu 2 behaupteten „konservativen Berechnung“ unter Annahme einer Rückgabe der Genussrechte an die Genussrechtsschuldnerin von vornherein ausgeschlossen gewesen.
174Damit sind die Erlösprognosen – ein Herzstück jeden Prospekts – insgesamt nicht nachvollziehbar und können insbesondere auch von den Beklagten nicht nachvollziehbar erläutert werden. Dies stellt einen schwerwiegenden Mangel des Prospekts dar.
175cc) Ein weiterer wesentlicher Prospektfehler liegt darin begründet, dass die prospektierte Annahme, die Rendite aus dem Verkauf der Genussrechte werde 20 % p.a. betragen (S. 49, 51 des Prospekts), nicht plausibel ist. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass dieser Wertanstieg nicht nachvollziehbar und eine taugliche Tatsachenbasis für die Prognose nicht mitgeteilt wird (S. 34 der Klageschrift). Weder ist dem gesamten Prospekt eine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich zu entnehmen noch haben die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits eine geeignete Prognosegrundlage aufzuzeigen vermocht.
176(1) Der in dem Prospekt enthaltene Hinweis auf den Immobilienmarkt ist irreführend, weil es sich dabei um ein anderes Geschäftsfeld handelt und sich daraus unmittelbar nichts für einen Genussrechtehandel und einen Wertanstieg der Genussrechte von jährlich 20 % ableiten lässt. Die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte wird, obwohl sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist, an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert, sondern nur schlicht unter Hinweis auf den boomenden Immobilienmarkt behauptet (Seite 49 des Prospekts):
177„Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
178Zum Vorhandensein, zu den Begebenheiten und zur Entwicklung eines Marktes für Genussrechte in C macht der Prospekt dagegen ebenso wenig Angaben wie zu potentiellen Käufern. Ob zum Käuferkreis Privatanleger oder gewerbliche Investoren, nur inländische oder auch ausländische Käufer gehören, bleibt gänzlich offen. Etwaige Handelsplattformen, die Handelsmodalitäten für derartige Beteiligungsformen in C und Marktdaten für Genussrechte werden nicht genannt und dargestellt. Auf welche Art und Weise der von der Fondsgesellschaft avisierte Handel mit den Genussrechten überhaupt vonstattengehen soll, dazu wird nichts mitgeteilt. Es erschließt sich daher nicht, auf welchen Tatsachen die Annahme eines erfolgreichen Genussrechtshandels und eines dabei zu erzielenden Renditezuwachses von jährlich 20 % beruht.
179Die Prospektdarstellung erschöpft sich in Ausführungen zum Bau- und Immobiliensektor als „Motor der Wirtschaft“ Cs. Der von den Beklagten zitierte knappe Passus auf Seite 29 des Prospekts („Seit Jahren steigen auf Grund der großen Nachfrage und des begrenzten Angebotes die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 Prozent p.a.“), beantwortet die oben aufgeworfenen Fragen nicht und stellt ersichtlich keine geeignete Prognosegrundlage dar. Die Beklagten lassen außer Acht, dass einziger Investitionsgegenstand des W Genussrechte sind. Im Gegensatz zu Immobilien, die in C zu Zeiten des Immobilienbooms durchaus Wertsteigerungen von 30 % p.a. erzielt haben mögen, verkörperten die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte indes keinen Sachwert in Form einer Immobilienbeteiligung oder einer sonstigen dinglichen Rechtsposition und waren daher mit einem Immobilieninvestment schon im Ansatz nicht vergleichbar. Vielmehr handelte es sich bei den Genussrechten um eine riskante, rein schuldrechtliche Beteiligungsform, die ihrem Inhaber lediglich einen Anspruch auf Auszahlung eines künftigen, noch nicht bezifferbaren Gewinnanteils gewährten, ohne ihm indes irgendeine Sicherheit an die Hand zu geben. Dass im Streitfall der Gewinnanspruch erst zum 31.12.2018 fällig war und der Genussrechtserwerber bis dahin das Risiko der Marktentwicklung sowie das Insolvenzrisiko der Genussrechtsemittentin zu tragen hatte, stellt die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. umso mehr in Frage. Gleiches gilt für die im Verhältnis zur Genussrechtsschuldnerin vereinbarte Gewinndeckelung von 20 %. Zu Recht wirft der Kläger die Fragen auf, welcher vernünftige Anleger bereit sein sollte, erst im Jahre 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die vom Gewinn her auf 20 % gedeckelt sind, in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ohne einen Abschlag wegen der langen Laufzeit und der von vornherein begrenzten Gewinnerwartung zu kaufen und wie es unter diesen Voraussetzungen zu einer jährlichen Wertsteigerung von 20 % kommen sollte (so bereits in der Klageschrift, Bl. 39 f. d. A.).
180Darüber hinaus ist der im Prospekt angenommene Wertzuwachs insbesondere auch deshalb nicht plausibel, weil die Fondsgesellschaft Genussrechte eines Unternehmens erwarb, welches – unstreitig – noch nicht einmal über die notwendige Lizenz verfügte, um selbst am Immobilienhandel teilnehmen und auf dem Immobiliensektor in C eine Marktposition bekleiden zu können. Wie vorstehend dargelegt, war die Genussrechtsschuldnerin weder als An- und Verkäuferin von Immobilien noch als Projektentwicklerin tätig. Tatsächlich investierte sie nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften (sog. „profit participation agreements“) und entfaltete, auch in Form von Vertreter- oder Kommissionsgeschäften, gar keine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Immobilienmarkt. Wie aber sollte sich mit den Genussrechten eines Unternehmens, das selbst auf dem Immobilien- und Bausektor in C überhaupt keine Marktposition einnahm und hierzu ohne Lizenz auch rechtlich gar nicht in der Lage war, überhaupt Handel treiben und noch dazu jährlich eine Gewinnsteigerung von 20 % erzielen lassen? Für die Werthaltigkeit und Handelbarkeit der Genussrechte waren die Marktstellung, die Kompetenzen und die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, prägten sie doch entscheidend deren eigene Gewinnsituation. Der Prospekt enthält zu alledem keine Informationen. Auch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist damit nicht ansatzweise nachvollziehbar, auf welcher Datenbasis die Annahme einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. als Grundannahme und Eckpfeiler der gesamten Prognoserechnung beruht.
181(2) Eine geeignete Prognosegrundlage wird von den Beklagten auch schriftsätzlich nicht dargelegt. Die Beklagten haben zur Prognosegrundlage in Parallelverfahren wie folgt vorgetragen (34 U 119/13, Schriftsatz vom 01.06.2011, S. 9f, Bl. 230f d.A.):
182„Es war nicht erforderlich, die im Prospekt aufgeführten Prognosen objektiv durch Sachverständige oder Gutachter unterlegen zu müssen. Sie beruhten auf den äußerst umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen des X, der mit der M in C mehrere Jahre lang auf dem Immobiliensektor geschäftlich tätig war und Milliarden-Umsätze (in US-Dollar) getätigt hat. Die Prognosen beruhen also auf der eigenen Marktforschung des X und seinen umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen.“ Welche Erfahrungen dies sein sollen, stellen die Beklagten nicht dar.
183Zu vergegenwärtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte zu 3 seinen eigenen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld zufolge erstmals Anfang 2004 nach C gereist ist und erst anschließend eigene Marktforschungen auf dem Immobiliensektor in C angestellt hat (Beschuldigtenvernehmung vom 18.11.2010, Anlage Ks 73). Die von ihm geführte M ist unstreitig im Jahre 2006 gegründet worden und hat nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers erst am 21.09.2006, d.h. keine 14 Monate vor der am 06.11.2007 erfolgten Aufstellung des streitgegenständlichen Prospekts (S. 113 des Prospekts), überhaupt eine Lizenz für den Handel mit Immobilien in C erhalten.
184Sofern die Beklagten darüber hinaus auf den kurzen Prospektabschnitt „Marktrisiko“ auf Seite 13 verweisen und darin eine taugliche Basis für die Prognose erblicken, vermag ihre Argumentation aus den oben dargestellten Erwägungen ebenfalls nicht zu verfangen. Der pauschale Hinweis auf die Entwicklung des Immobilienmarktes erklärt nicht den von der Fondsgesellschaft allein beabsichtigten Genussrechtshandel und macht die dabei avisierte Rendite von 20 % p.a. nicht plausibel. Im Gegenteil ist die Formulierung: „Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat“, zudem noch missverständlich und irreführend, weil sie bei einem Anlageinteressenten die Vorstellung erweckt, dass die Prognose beim W auf Erfahrungswerten beruht und deshalb zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung von Marktdaten geschätzt worden wäre. Anders als diese Prospektaussage suggeriert, standen beim W solche Erfahrungswerte bezogen auf den Handel mit Genussrechten indes nicht zur Verfügung. Bei den Vorgängerfonds W I bis V hatte es sich jeweils um Projektentwicklungsfonds gehandelt; die Anlegergelder waren bei diesen Fonds in konkrete Immobilienprojekte investiert worden. Der W war dagegen der erste Fonds, der als vermögensverwaltender Fonds konzipiert und bei dem die Fondsgesellschaft allein durch den Erwerb und den Verkauf von Genussrechten Gewinne erwirtschaften sollte. Mit dem W hatte die B3-Gruppe daher selbst Neuland betreten. Angesichts dessen war die Prognose beim W im Vergleich zu den Vorgängerfonds mit deutlich größeren Unsicherheiten behaftet und gerade nicht durch entsprechendes Erfahrungswissen gedeckt. Hierauf weist der Prospekt jedoch nicht hin, sondern wiegt den Anlageinteressenten stattdessen in falscher Sicherheit. Den erheblichen Risiken, die das neue Fondskonzept des W – mit der Abkehr von einem Sachwertinvestment hin zum Handel mit Genussrechten als deutlich riskanterer Beteiligungsform – in sich barg, wird der bloße, in einem Halbsatz erfolgende Hinweis auf das Verkaufsrisiko der Genussrechte nicht gerecht (S. 14 des Prospekts: „Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“).
185Im Ergebnis ist damit die prospektierte – auf einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. basierende – Renditeerwartung nicht plausibel. Auch wenn Fondsinitiatoren an einer optimistischen Prognose nicht gehindert sind, ist gleichwohl erforderlich, dass die prospektierten Gewinnerwartungen auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen und die darauf gestützte Prognose zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbar gewesen ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 20 ff., zit. nach juris). An einer solchen Tatsachengrundlage, die eine Überprüfung der Vertretbarkeit überhaupt erst ermöglichen würde, fehlt es hier bereits. Ein Anleger darf sich indes darauf verlassen, dass es sich bei den im Emissionsprospekt dargestellten Prognosen nicht um bloße Mutmaßungen, sondern um Schlussfolgerungen aus nachgeprüften Tatsachen handelt, die auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgeblichen Umstände beruhen.
1863. Weitere gerügte Prospektfehler
187Soweit der Kläger weitere Prospektfehler geltend macht und auf diese eine Haftung aus Delikt stützt, liegen diese nicht vor. Die Darstellung orientiert sich an den vom Kläger in der Berufungsbegründung angegebenen Gliederungspunkten.
188Die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds (aa) ist im Prospekt zu W nicht irreführend dargestellt. Auf S. 5 des Prospektes heißt es zu den Vorgängerfonds, dass die Ausschüttungen wie prospektiert erfolgt seien, ohne dass der Kläger darlegt, dass diese Aussage falsch wäre. Er behauptet auch nicht substantiiert, dass sich die Vorgängerfonds – jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Prospekts –nicht wie prospektiert entwickelten. Auch in der Umschlagklappe des Prospekts zu W heißt es nur, dass die Ausschüttungen wie prognostiziert erfolgt seien. Soweit wegen der Kürze der bisherigen Fondslaufzeit noch keine Ausschüttung erfolgt war, heißt es zutreffend, dass sich ein „prognostizierter rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.“ ergebe. Dass auf der homepage des Fonds ggf. andere Angaben über realisierte Gewinne verlautbart worden sind, begründet keinen Prospektfehler. Dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzten verständigen Anleger musste sich aufdrängen, dass die gerade gegründete Fondsgesellschaft, die ihr Kapital erst noch einwarb, zu diesem Zeitpunkt noch keine echten Gewinne realisiert haben konnte.
189Die unter bb) gerügte irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin stellt einen Prospektfehler dar, vgl. I 1.
190Ob die Genussrechtsschuldnerin bei Prospekterstellung am 6.11.2007 bereits gegründet war oder erst am 8.11.2007 gegründet wurde, kann dahinstehen (cc). Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, ergibt sich kein Prospektfehler. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 9 Nr. 6 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG (vgl. Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG, VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 13 VerkProspG Rn. 39 mwN). Dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe und beim Beitritt des Klägers besondere Risiken daraus resultierten, dass die Genussrechtsschuldnerin offenbar vor Abschluss ihrer Gründung bereits Verträge geschlossen hatte, ist nicht ersichtlich. Bis der Prospekt tatsächlich veröffentlicht war, war die Genussrechtsschuldnerin nämlich gegründet und etwaige Zweifel an der Wirksamkeit der zuvor geschlossenen Verträge schon wieder erledigt, worauf das Landgericht zutreffend hinweist.
191Dass der Beklagte zu 3 eine Schlüsselperson war und vor Ort in C eine entscheidende Rolle spielen würde (ee), geht ebenso aus dem Prospekt hervor wie die Tatsache, dass er Geschäftsführer der B5 und der M war. Dass er daran auch verdienen würde, liegt für den vorausgesetzten verständigen Anleger auf der Hand. Zu den Beteiligungen untereinander ist im Prospekt alles Nötige gesagt.
192Die unter ff) gerügte Unplausibilität des Fondskonzepts erachtet der Senat mit dem Kläger für fehlerhaft, soweit es um die Darstellung der Prognosen und Sensitivitätsanalysen geht.
193Hingegen steht ein Prospektfehler wegen eines angeblich von Anfang an geplanten Verkaufs der Genussrechte zum Nominalwert, mit dem jegliche Gewinnerzielung seitens der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, nicht fest. Dem Beweisantritt durch Zeugnis Q, dem Beklagten zu 2 sei dies bekannt gewesen (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 1085 und Klageschrift, Bl. 28 d.A.), war nicht nachzugehen. Der Vertrag, mit dem ein Verkauf der Genussrechte an die M vereinbart wurde, datiert unstreitig erst vom 18.6.2008, damit weit nach Prospekterstellung (Anlage Ks 16). Die Auslegung des Vertragstextes ist zudem zwischen den Parteien streitig (Call- oder Putoption bzw. unbedingter Kaufvertrag). Der Wortlaut des Vertrages liefert keine Anhaltspunkte für die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach der Kaufpreis von vornherein auf den Nominalwert begrenzt sein sollte. Hinzu kommen weitere gewichtige Indizien, die gegen einen von Anfang an geplanten Verkauf zum Nominalwert sprechen. Der im Vertrag genannte Preis für die Genussrechte – 34.209.520 € – entspricht dem Wert, für den die Fondsgesellschaft W Genussrechte ausweislich der Bestätigung der Genussrechtsschuldnerin vom 2.6.2008 (Anlage Ks 17) angeschafft hat. Dieser Betrag kann nicht bereits vor Prospekterstellung festgestanden haben, da er von der Höhe des erst noch einzuwerbenden Kapitals abhängig war. Hinzu kommt, dass in dem Vertragstext unstreitig auf Anlagen Bezug genommen wird (Anlage Ks 16 „Annex 1“). Der Beklagte zu 2 hat dazu unwiderlegt vorgetragen, aus dem Annex (Anlage B 6) ergebe sich, dass die M zur Zahlung einer etwaigen Wertsteigerung der Genussrechte verpflichtet gewesen wäre.
194Die Mittelverwendungskontrolle (gg) wird – wie der Senat mehrfach zu den gleichlautenden Formulierungen bei W2 entschieden hat (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12) - entgegen dem Vorwurf des Klägers nicht unzutreffend im Prospekt dargestellt. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 4 verwiesen (V.).
195Der Kläger rügt unter hh) vergeblich, dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung. Die erwähnten Verträge sind inhaltlich ausreichend wiedergegeben; ein wesentlicher Fehler scheidet damit aus. Soweit die fehlende genauere Darstellung der profit participation agreements zur irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin beigetragen hat, hat der Senat dies schon unter diesem Gesichtspunkt als Fehler erachtet (vgl. I 1).
196Soweit die Beteiligung an W auch in Österreich vertrieben worden sein sollte (vgl. Bestreiten der Beklagten Bl. 637 d.A.), ohne dass dies im Prospekt angegeben worden ist (ii), stellt dies keinen wesentlichen Prospektfehler dar. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nämlich nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG. Zweck der Angabe gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV ist es, dem Anleger einen Überblick über die Gesamtgröße der Emission zu vermitteln (vgl. Maas in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 4 VermVerkProspV Rn. 95). Da es keine nach Angebotsstaat aufgeteilten Kontingente gab, änderte sich hier an der Emissionsgröße durch ein eventuelles Angebot in Österreich nichts.
197Der Kläger behauptet zwar, dass über die im Prospekt genannten Objekte (X4 Twin Towers (S. 33 ff. des Prospekts); X5 Gardens (X5 Gardens) als „mögliches weiteres Investitionsobjekt“ (S. 40)) hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten (jj). Dabei sollte es sich um den X6 Tower und die X7 Business Avenue handeln (Bl. 28 f. d.A.). Dies ist indes nicht unstreitig (vgl. Klageerwiderung Bl. 105 d.A.), Beweis hat der Kläger nicht angeboten. Soweit der Kläger vorträgt, zwischen der B3 GmbH (C Branch) und dem jeweiligen Developer des Projekts sei über beide Objekte bereits am 1.11.2007 ein Vertrag geschlossen worden (vgl. Bl. 29 d.A.), ist ein Zusammenhang zur Fondsgesellschaft schon nicht dargetan.
198Die unter kk) gerügten Erlösprognosen hält der Senat für fehlerhaft (I 2.).
199II. Der Beklagte zu 2 haftet gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Hintermann der Fondsgesellschaft.
2001.
201a) Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B3 Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass der Kläger seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
202Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
203Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
204Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
205Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts – Stichwort „Vertragspartner“, S. 61/62 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin N GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = B4 Beteiligungs-GmbH; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = B3 GmbH und auch bei der Vertriebsbeauftragten = B3 Vertriebs & Service GmbH). Hinter der B3-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Das von dem Kläger als Anlage Ks 53 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B5 GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in Liechtenstein übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
206„Das Unternehmen wurde 2004 von X2 (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn X (31), Geschäftsführer der B3 GmbH in C, gegründet. X2, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn X, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt C für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort C, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in C wurden von der B3 alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. X ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in C ansässig.“
207An der Veranlasserhaftung des Beklagten zu 2, der den Prospekt auch persönlich unterzeichnet hat und als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Fondsinitiatorin und der maßgeblichen übrigen B3 Gesellschaften maßgeblich deren Geschicke gelenkt hat, besteht danach kein Zweifel.
2082.
209a) Der Kläger hat die Anlage aufgrund des zuvor überreichten Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (21.11.2007 bzw. 19.12.2007) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
210Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Es ist seitens der Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruhte, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, nicht einmal bestritten ist und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus (vgl. Schwark/Zimmer, aaO, §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN). Des weiteren wird dieses Ergebnis auch durch die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat nicht in Frage gestellt (vgl. auch unter III 2. a)).
211b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler beruft sich der Beklagte zu 2 vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG a.F. Er reklamiert, er habe mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.
212Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt.
213Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
214Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Der Beklagte durfte bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
215Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
216Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für den Beklagten zu 2 als Hintermann ohne weiteres erkennbar waren, kann er sich nicht durch den Vortrag entlasten, der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, sei derjenige gewesen, der die Idee, das Konzept, den Prospekt und alle Verträge entwickelt und begleitet habe und sich in Zweifelsfragen mit der Streithelferin zu 8 abgestimmt habe. Dies vermag die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 im Verhältnis zu den Anlegern nicht in Zweifel zu ziehen.
217Ob er konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Den Vortrag des Beklagten zu 2 als zutreffend unterstellt, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung ihm gerade diese Einflussnahme ab. Er hat schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie er die Plausibilitätsprüfung vorgenommen habe. Hinsichtlich der vom Senat festgestellten Prospektfehler haftet er für seine jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis.
218Über das unzureichend dargestellte Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin hätte er in seiner Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer der Fondskomplementärin jedenfalls im Bilde sein müssen und hätte daher bei der – trotz der Hinzuziehung von Experten – geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung erkennen können, dass die Darstellung zur Tätigkeit der B5 unvollständig und irreführend war. Dass – so der Beklagte zu 2 – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert in dem im hiesigen Rechtsstreit allein zu beurteilenden Verhältnis zu den Anlegern nichts, da der Beklagten zu 2 seine eigene Pflicht zur Plausibilitätskontrolle gröblich verletzt hat.
219Ebenso verhält es sich mit der Unplausibilität der Prognosen im Prospekt. Die Sensitivitätsanalysen sind nicht nachvollziehbar und die Erklärungsversuche des Beklagten zu 2 höchst widersprüchlich. Für ihn musste zudem auf der Hand liegen, dass die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte von 20 % jährlich an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert wird, obwohl gerade sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist. Jedenfalls im Rahmen der geschuldeten Befassung mit dem gegenüber den Vorgängerfonds gänzlichen neuen Fondskonzept hätte auffallen müssen, dass im gesamten Prospekt keine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich enthalten ist und damit keinerlei Basis für den prognostizierten Wertanstieg mitgeteilt wird. Dabei war insbesondere bekannt, dass es sich bei den Vorgängerfonds um reine Projektentwicklungsfonds gehandelt hat und damit besonders naheliegend, dass eigene Erfahrungswerte bezogen auf den nunmehr den Gegenstand des neuen Fondskonzepts bildenden Handel mit Genussrechten nicht zur Verfügung standen.
220c) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2 ohne Insolvenzverfahren per 31.12.2011 im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden. Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des – aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO., § 13 VerkProspG, Rn. 26) – Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Der Beklagte zu 2 hat die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung des Klägers wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, hat der Beklagte zu 2 nicht dargelegt. Er verweist pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in C gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt hierzu notwendigen Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
2213.
222Die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2 sind nicht verjährt. Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
223Maßgebliches Datum für die Veröffentlichung ist der 19.12.2007. Auf die zuvor am 21.11.2007 in der S3 erfolgte Veröffentlichung des Emissionsprospekts (Anl. Ks 2) kann sich der Beklagte zu 2 nicht berufen. Die Veröffentlichung musste wiederholt werden, da zunächst die nach § 9 Abs. 2 VerkProspG vorgeschriebene Angabe einer Zahlstelle in der Anzeige unterblieben war. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 VerkProspG hat der prospektpflichtige Anbieter die Wahl zwischen der Bekanntmachung, d.h. dem Vollabdruck des Prospekts in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, einerseits und der Bereithaltung des Prospekts bei den in diesem benannten Zahlstellen zur kostenlosen Abgabe, d.h. der so genannten Schalterpublizität andererseits. Wählt der Anbieter die Schalterpublizität, kommt er nicht bereits mit der Bereithaltung der Prospekte an den fraglichen Stellen, sondern erst mit der Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung dem Erfordernis nach § 9 Abs. 2 VerkProspG nach (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/ VerkProspG, 2. Aufl. § 9 VerkProspG Rn. 11 ff). Dementsprechend beginnt auch erst mit der Veröffentlichung einer vollständigen Hinweisbekanntmachung mit Angabe einer Zahlstelle und der so eröffneten Möglichkeit, den Prospekt zu erhalten und zur Kenntnis zu nehmen, die Frist des § 9 Abs. 1 VerkProspG zu laufen.
224b) Der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist durch den am 20.12.2010 (= Montag) gegen den Beklagten zu 2 eingereichten Güteantrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Die 3-Jahrefrist des § 46 BörsG aF endete gemäß §§ 193, 188 BGB am 20.12.2010. Der Kläger hat den Eingang bei der Gütestelle durch Vorlage des Rückfaxes der Gütestelle, auf dem der Eingang für den 20.12.2010 bestätigt wird, belegt (Anlage Ks 91 in der hiesigen Akte, Bl. 618 d.A.). Die Klage ist rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 2 BGB, nämlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Güteverfahrens erhoben worden.
225III.
226Die Beklagten zu 5 und 6 haften aus § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne) für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft.
227Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26).
2281. Die Beklagten zu 5 und 6 sind Gründungsgesellschafter der W Fondsgesellschaft und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Die Anleger, die sich über die Beklagte zu 1 als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09, juris, Rn. 10).
2292. Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.
230a) Vorliegend streitet für den Kläger ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f., Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).
231Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dieser Beweis ist nicht gelungen. Der Senat hat den Kläger im Termin ausführlich angehört und das Ergebnis in einem Berichterstattervermerk festgehalten (Bl. 1215 ff.). Die Anhörung des Klägers hat nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Kläger die Fondsbeteiligung auch erworben hätte, wenn er über die vom Senat festgestellten Prospektmängel – irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin sowie fehlerhafte Erlösprognosen und Sensitivitätsanalysen - aufgeklärt worden wäre.
232Zwar ist bei der persönlichen Anhörung des Klägers deutlich geworden, dass maßgeblich für die Anlageentscheidung vor allem die Mitteilungen/Newsletter der B3 Vertriebs- und Service GmbH waren, die der Kläger im November 2007 erhalten hatte (vgl. Anlagen zum Protokoll, Bl. 1220 ff. d.A.). Die darin enthaltenen Angaben zu bereits erzielten Gewinnen der Fondsgesellschaft waren nach den Erklärungen des Klägers ausschlaggebend dafür, dass er sich an seinen Anlageberater wandte und sich nach dem neuen Geschäftsmodell mit den Genussrechten erkundigte. Der Kläger konnte zwar nicht sicher bestätigen, dass ihm der Prospekt selbst vor der Anlageentscheidung vorgelegen hat, wenn er dies auch für wahrscheinlich gehalten hat. Soweit der Kläger danach aber jedenfalls mit dem Beklagten zu 2 persönlich Kontakt hatte, widerlegt dies die vermutete Kausalität der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht. Denn es ist weder dargelegt, dass der Beklagte zu 2 den Kläger nicht auf der Grundlage des von ihm selbst mitverantworteten fehlerhaften Prospekts über die Beteiligung informierte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.12.2007 – II ZR 21/06, juris Rn. 17) noch dass er ihn auf die vom Senat festgestellten Prospektfehler hinwies.
233Die Kausalitätsvermutung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger ausweislich seiner Anlagehistorie mit der Beteiligung an 37 Fonds mit einer Zeichnungssumme von 1,251 Mio. € in 5 1/2 Jahren als erfahrener Anleger einzustufen ist, für den die Prospektinformationen keine Bedeutung gehabt hätten. Denn der Kläger, der sämtliche W I – V gezeichnet hatte, hat sich vor der Zeichnung dieses Fonds bei seinem Anlageberater und dem Beklagten zu 2 gezielt danach erkundigt, was es mit dem neuen Geschäftsmodell „Genussrechte“ auf sich habe und dadurch Beratungsbedarf offenbart.
234Zwar hat die von ihm falsch interpretierte Aussage in den Newsletter über die bereits erzielten Gewinne den Kläger maßgeblich dazu veranlasst, sich näher mit dem Fondsmodell zu befassen. Dies widerlegt indes im Rahmen der Kausalitätsvermutung die Annahme nicht, dass der fehlerhafte Prospekt jedenfalls mitursächlich geworden ist. Denn der Kläger hat sich gezielt nach dem Geschäftsmodell des Fonds und damit mittelbar auch nach dem Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin erkundigt. Dass ihn zutreffende Informationen darüber und die Kenntnis von der fehlenden Basis für die Erlösprognosen/Sensitivitätsanalysen nicht von der Zeichnung abgehalten hätten, ist nicht erwiesen.
235Auch die Annahme der Beklagten, der Kläger habe schon andere Risiken hingenommen, so dass ihn auch weitere Risiken nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, juris Rn. 24).
236b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 2 verwiesen. Die Beklagten zu 5 und 6 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
2373. Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis des Klägers von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF iVm Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war.
238IV.
239Dem Kläger stehen hingegen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 zu.
2401. Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF scheiden hier anders als in den bisher vom Senat zum Komplex W entschiedenen Verfahren wegen Verjährung aus. Diese trat am 20.12.2010 ein und konnte durch die erst im Juli 2011 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden.
241Der Güteantrag hat die Verjährung nicht gehemmt. Er ist dem Beklagten zu 3 nie bekannt geworden; der Kläger hat keine weiteren Zustellversuche unternommen, nachdem die Bekanntgabe unter der im Güteantrag angegebenen Adresse gescheitert war und er davon nach eigenem Vortrag bereits am 12.01.2011 in Kenntnis gesetzt worden war. Zwar hat der Gesetzgeber die Formulierung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB von der „Bekanntgabe des Güteantrags“ auf die „Veranlassung der Bekanntgabe“ abgeändert, weil „eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung von § 15a EGZPO nicht vorgeschrieben ist und so auch eine formlose Bekanntgabe, insbesondere durch einfachen Brief möglich ist. In diesen Fällen wiederum ist zu besorgen, dass der Schuldner bestreitet, den Brief erhalten zu haben, was in der Praxis kaum zu widerlegen ist und die Hemmungsregelung untauglich werden ließe. Es scheint daher sachgerecht, auf das – aktenmäßig nachprüfbare – Vorgehen der Gütestelle abzustellen. Wenn die Gütestelle die Bekanntgabe des Güteantrags veranlasst, also beispielsweise den an den Schuldner adressierten Brief mit dem Güteantrag zur Post gibt, sollen die Voraussetzungen für die Hemmung erfüllt sein.“ (BT-Drucks 14/7052 S. 181).
242Hier scheiterte die Bekanntgabe an den Beklagten zu 3 aber nicht daran, dass er den Zugang des Güteantrags bestritten hätte, sondern schlicht an der falschen Adresse. An der vom Kläger in seinem Güteantrag genannten Anschrift „c/o Fa. K GmbH, K-Straße in ##### W2“ (so Anlage B 8, Bl. 516) war der Beklagte zu 3 zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht ansässig. Gleichwohl hat der Kläger keine weiteren Anstrengungen unternommen, den Beklagten zu 3 von dem Güteantrag in Kenntnis zu setzen. Die Klageerhebung ist erst Mitte Juli 2011 erfolgt, obwohl der Klägervertreter in vom Senat bereits entschiedenen Parallelverfahren schon am 2. März 2011 den Antrag auf öffentliche Zustellung gestellt hat, weil der Beklagte zu 3 unbekannten Aufenthalts sei (vgl. nur 34 U 187/12, 34 U 188/12). Ob die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags hemmt, der nachweislich dem Schuldner nie bekannt geworden ist, braucht hier nicht entschieden werden (vgl. dazu Henrich in Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2014, § 204 Rn. 24). Die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags, der nicht einmal ordnungsgemäß adressiert ist, hemmt entgegen der Auffassung des Klägers den Lauf der Verjährung zweifellos nicht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 19; Peters/Jacoby, Staudinger Neubearbeitung 2014, § 204 Rn. 60, die auf die Bekanntgabe abstellen). Jene Bearbeitungsrisiken, die sich aus einer fehlerhaften Antragstellung ergeben, hat der Gläubiger selbst zu tragen (MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 204 Rn. 36).
2432. Damit kommen – mangels Prospektverantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt des zukünftigen Vertragspartners der Anleger oder sonst in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauen – nur Ansprüche aus Delikt in Betracht, die der Kläger auch geltend macht. Diese bestehen indes ebenfalls nicht.
a) Ansprüche wegen Untreue oder Unterschlagung scheiden aus. Im Schriftsatz vom 14.05.2012, S. 40, Bl. 314 ist zwar vorgetragen, dass sich die Zahlung von 500.000 € an die M aus Mitteln der Anleger von Fonds VII zweifelsfrei belegen lasse. Das kann eine deliktische Haftung bei W per se nicht begründen, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
Unabhängig davon begründet die Überweisung von Geldern vom Clearingkonto auf ein Konto der M, die im Übrigen mit 95 % Anteilsbesitz Mehrheitsgesellschafterin der Genussrechtsschuldnerin war, keinen Deliktsvorwurf. Nachdem die Einzahlungen der Anleger zum Zwecke des Genussrechtserwerbs auf das Clearingkonto überwiesen worden waren, vermischte sich Kapital aus verschiedenen Quellen auf dem Konto, das der Beklagte zu 3 auch für andere Geschäftstätigkeiten nutzte. Eine Zweckbindung ausschließlich zugunsten der Genussrechtsschuldnerin bestand nach Eingang auf dem Clearingkonto nicht mehr. Eine belastbare Grundlage für die Behauptung, dass mit dem Anlegergeld Genussrechte nicht erworben worden wären, zeigt der Kläger damit nicht auf; auch ein Strafverfahren hat es insoweit nicht gegeben.
Im Übrigen reicht aus den o.g. Gründen auch ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Überweisungen auf das Clearingkonto und Zahlungen an Dritte für einen Deliktsvorwurf nicht aus. Eine Beteiligung der M, die nicht ausschließlich für die Genussrechtsschuldnerin tätig war, an der Fa. F GmbH/ F GmbH oder Zahlungen der M über 2,6 Mio. € in 2007 an die jetzt insolvente Kunststofftechnik L GmbH begegnen damit für sich genommen keinen Bedenken.
Soweit der Kläger behauptet, die Anlegergelder seien für die Ausschüttungen in Dubai II und III verwendet worden, trägt er auch hier vor, dass es sich um Mittel aus W2 handele, so dass eine Relevanz für den hiesigen Fonds W nicht erkennbar ist (vgl. Bl. 319).
b) Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB.
§ 264 Buchst. a StGB stellt zwar nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteile vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911 Rn. 24; vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 und vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 13 f). Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert in der hier allein in Betracht kommenden Variante, dass der Täter im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen an dem Ergebnis eines Unternehmens in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (so Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 264a Rn. 82; MünchKommStGB/ Wohlers, § 264a Rn. 38; Grotherr DB 1986, 2584, 2586 f; zitiert nach BGH, Urteil vom 11.4.2013 – III ZR 79/12, (auch 80/12), juris Rn. 37).
244Dabei soll der objektive Tatbestand mit dem der Prospekthaftung im engeren Sinne übereinstimmen (so BGH, Urteil v. 1.3.2010 – II ZR 213/08, juris Rn. 24). Ob dies stets und auch hier für den Beklagten zu 3 gilt, kann dahinstehen. Denn weder hat der Kläger die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes dargelegt (aa) noch bewiesen, dass die unrichtigen Prospektangaben für seinen Anlageentschluss kausal waren (bb).
245aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss „der Handelnde die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.). Es genügt dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 4, 9 b). In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.“ (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9).
246Der Vorsatz muss sich also darauf beziehen, dass eine Angabe unrichtig oder eine Tatsache verschwiegen wird. Noch dazu muss der Täter wissen, dass die Angabe erheblich ist. Dazu trägt der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz im Rahmen der Ansprüche aus Delikt trifft (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 81 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18.12.2012 – II ZR 220/10, juris Rn. 14), schon nicht substantiiert vor.
247Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf „die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, die verschwiegene Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, die falsche Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und den geplanten Verkauf an die M“ abstellt, liegen diese Prospektfehler allesamt schon nicht vor (vgl. I, 3). Eine Haftung aus Delikt kann darauf nicht gestützt werden.
248Auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags zu den vom Senat tatsächlich festgestellten Prospektfehlern bleibt es bei wenig konkreten Ausführungen des Klägers (vgl. Bl. 49, 51, 367 d.A.). Der Beklagte zu 3 hat hingegen von Anfang an und ausführlich jeglichen Vorsatz hinsichtlich einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 264 Buchst. a StGB bestritten (vgl. Bl. 182, 597 ff, 1167 d.A.).
249Zwar hat der Senat festgestellt, dass der Prospekt eine irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin enthält. Dies beruht aber auf einer wertenden Betrachtung, die der Täter des § 264 a StGB auch persönlich nachvollzogen haben muss, damit ihm Vorsatz vorzuwerfen ist. Eine positive Kenntnis dieses Fehlers und erst recht die Kenntnis der rechtlichen Bewertung, dass der Fehler erheblich ist, lässt sich indes nicht schlicht aus dem Prospekt selbst ableiten. Denn die tatsächlich praktizierte Geschäftstätigkeit, nämlich die Beteiligung an den Geschäften Dritter in Form von Gewinnpartizipationsverträgen, ist im Prospekt auch genannt und stützt so die Behauptung des Beklagten zu 2, er sei von einer in der Gesamtschau zutreffenden Darstellung ausgegangen, die sich der Beklagte zu 3 zu Eigen gemacht hat. Anders als im Rahmen der Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF und cic reicht der vom Senat als nicht widerlegt angesehene Vorwurf grober Fahrlässigkeit für die Begründung des Deliktvorwurfs nicht.
250Dies gilt ebenso für den weiteren vom Senat angenommenen Prospektfehler der mangelhaften Prognosen und Sensitivitätsanalysen. Wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die – wenn auch mangelhafte – Basis für die Prognosen im Prospekt offen gelegt. Dass diese die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. nicht trägt, drängt sich zwar auf. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Vorsatz aber nicht immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. In einer solchen Situation ist vielmehr lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9 f.).
251Insgesamt gesehen: Weder aus den objektiven Umständen noch aus den Darlegungen des Klägers sind ausreichend belastbare Tatsachen erkennbar, die auf ein wenigstens bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 3 – sei es als Täter, sei es als sonst Beteiligter, vgl. § 830 BGB – schließen lassen.
252bb) Zusätzlich sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht im Ansatz bewiesen, dass der fehlerhafte Prospekt kausal für die Anlageentscheidung war.
253Im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB wird die Kausalität etwaiger Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht vermutet. Den Kläger trifft dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) gilt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters zweifellos nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom 24.6.2014 – VI ZR 560/13, juris Rn. 46 mwN).
254Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Anders als im Rahmen des Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Beklagten zu 5 und 6 steht dem Kläger im Rahmen des Deliktsanspruchs keine Kausalitätsvermutung zur Seite. Alle Zweifel, die dort zu seinen Gunsten zu werten waren, wenden sich hier gegen ihn. Nach seiner persönlichen Anhörung steht nicht einmal fest, dass ihm der Prospekt tatsächlich vor der Zeichnung vorgelegen hat. Erst recht ist danach nicht bewiesen, dass er den Prospekt dergestalt erfasst hatte, dass die darin enthaltenen Prospektfehler seiner Anlageentscheidung zugrunde lagen. Vielmehr hat der Kläger deutlich gemacht, dass ihn vor allem die vermeintlich bereits erzielten Gewinne der Fondsgesellschaft zur Zeichnung von W veranlasst haben. Welche Rolle die vom Senat festgestellten Prospektfehler für seine Anlageentscheidung gespielt haben, vermochte der Kläger hingegen nicht so darzulegen, dass der Senat darauf die Überzeugung stützen konnte, gerade diese Prospektfehler seien bei der Anlageentscheidung kausal geworden.
255V.
256Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 bestehen nicht. Insoweit hat der Senat hinsichtlich der gleichlautenden Regelungen im Prospekt des Fonds W2 bereits mehrfach entschieden, dass im Prospekt kein unzutreffender Eindruck über die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Mittelverwendungskontrolle erweckt wird (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12).
257Allein durch die schlagwortartige Verwendung des Begriffs „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der ehemaligen Beklagten zu 1 als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum B3 V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
258Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass eine „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in C gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der ehemaligen Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die ehemalige Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in C oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
259Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach C nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die ehemalige Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
260Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden.
261Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
262Scheidet damit ein Prospektfehler aus, ergibt sich erst recht nichts für eine persönliche Haftung des Beklagten zu 4 als Geschäftsführer der Mittelverwendungskontrolleurin. Dass er die Mittelverwendungskontrolle anders als prospektiert ausgeübt hat, ist schon nicht dargetan. Die Anforderungen, die der Kläger daran stellt, lassen sich nicht auf den Prospekt stützen. Für einen Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 4 ist nichts ersichtlich.
263VI.
2641.
265Dem Kläger steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2, 5 und 6 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung seines Anlagekapitals in Höhe von insgesamt 40.000 € nebst 1.000 € Agio zu.
2662.
267Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat der Kläger den Beklagten zu 2, 5 und 6 seinerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles seinerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
268Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des Geschädigten (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2693.
270Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen dem Kläger (Prozess-) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
271VII.
272Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92, 100 Abs. 4, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
273VIII.
274Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein geeignetes Kriterium für die Zulassung der Revision. Es geht in dem Verfahren um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
BUNDESGERICHTSHOF
Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in 655 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten S hat es zudem vom Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, die Angeklagten Mi , P und R auch vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.
I.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten S als maßgeblichem Verantwortlichen der E -G zur Last, im Jahre 1993 die beiden Immobilienfonds T (künftig: T ) und D (kü nftig: D ) aufgelegt und die Anleger über die Werthaltigkeit der hierfür gegebe-
nen Garantien getäuscht zu haben. Tatsächlich sei die Holding, schon als die Fondsanteile angeboten wurden, überschuldet und zahlungsunfähig gewesen.
Den Mitangeklagten P , Mi und R , die in leitender Funktion bei der B V b . (künftig: BVB) tätig waren, wirft die Staatsanwaltschaft vor, in Kenntnis der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der E -G notwendige Zwischenfinanzierungen gewährt und so die Auflage der Fonds erst ermöglicht zu haben. Hierbei soll es den Angeklagten um die Nachschüsse der Anleger gegangen sein, zu deren Erbringung sich diese verpflichtet hatten und die der BVB abgetreten worden seien. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hatten die Angeklagten durch ihre Kreditgewährungen zugleich ihre Treuepflicht gegenüber der BVB verletzt, weil die BVB dadurch erheblichen Regreßansprüchen ausgesetzt worden wäre.
1. Hinsichtlich des Fonds D stellt das Landgericht fest, daß bereits im Juni 1991 die zur E -G gehörende B -T sukzessive die Grundstücke Brunsbütteler Damm 77/Altonaer Straße 72 in Berlin Spandau für 10 Mio. DM zzgl. Nebenkosten in Höhe von 1 Mio. DM sowie das Grundstück Brunsbütteler Damm 75/Altonaer Str. 70 für 3,2 Mio. DM erworben hatte. Die beiden Gründstücke wurden schließlich für denselben Gesamtpreis auf die E I G B D KG übertragen. Der Kauf wurde durch die BVB finanziert, die durch eine erstrangige Grundschuld gesichert war. Auf diesen Grundstücken war mit einem Investitionsvolumen von etwa 100 Mio. DM ein Projekt mit 13.400 qm Bürofläche , Tiefgarage und weiteren Stellplätzen geplant. Die D sollte als geschlossener Immobilienfonds gebildet werden und das bebaute Grundstück schlüsselfertig erwerben. Die Endfinanzierung – nach Zwischenfinanzierung durch die BVB – sollte durch die Berlin Hyp (künftig: BerlinHyp) erfolgen. Für die Einwerbung der Fondsgelder wurde ein Prospekt von der Firma GFC
GFC) in (künftig: Abstimmung mit Mitarbeitern der E -G entwickelt. Nach den Angaben im Prospekt sollte über die eingezahlten Eigenmittel nur mit Zustimmung eines Mittelkontrolleurs verfügt werden dürfen. Auf eine vom Angeklagten S als Vertreter der E B GmbH als Verkäuferin und zugleich für die D als Käuferin in Anspruch genommene Freistellung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) war im Prospekt nicht hingewiesen.
Am 11. Mai 1995 war das Kommanditkapital vollständig gezeichnet, wobei sogar eine Überzeichnung von 10 % erreicht wurde. Insgesamt übernahmen 340 Anleger Kommanditanteile in Höhe von 32,5 Mio. DM.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte S Gelände das der ehemaligen im Stile einer Moschee erbauten Zigarettenfabrik „Yenidze“ in Dresden mit notariellem Vertrag vom 21. November 1991 für die am 22. November 1991 ins Handelsregister eingetragene T GmbH & Co. KG erworben. Neben Auflagen des Denkmalschutzes enthielt der Vertrag auch eine Garantie der Anzahl der in dem Objekt durch Mieter oder Betreiber zu beschäftigenden Arbeitnehmer (100 im ersten Bauabschnitt, weitere 100 im zweiten Bauabschnitt und 300 Arbeitnehmer nach Inbetriebnahme). Ebenso war eine Investitionssumme in Höhe von 80 Mio. DM festgeschrieben. Die Einhaltung beider Verpflichtungen wurde durch eine Vertragsstrafe gesichert.
Im Herbst 1993 entschlossen sich der Angeklagte S und seine Mitgeschäftsführer Ra und B , das Projekt als geschlossenen Immobilienfonds zu vermarkten. Auch insoweit wurde die Einwerbung der Kommanditisten der G übertragen, die gegenüber der T eine Plazierungsgarantie übernahm. Für den Fonds T war – wie im Prospekt angekündigt – ein Mittelverwendungskontrolleur eingesetzt. Einen Hinweis auf die vertragsstrafenbewehrte Investitions- und Ar-
beitsplatzgarantie enthielt der Prospekt nicht. Bereits im Dezember 1993 war der Fonds voll gezeichnet. Insgesamt beteiligten sich 315 Anleger mit einer Gesamteinlage von 31,3 Mio. DM.
Zunächst geriet die D im Jahre 1995 in eine Liquiditätskrise, die dadurch bedingt war, daß in Berlin die erzielbaren Mieten deutlich zurückgingen. Im Herbst 1995 wurden die Kommanditisten auf ihre Nachschußpflicht in Höhe von 50 % der Pflichteinlagen in Anspruch genommen. Im November 1995 kündigte die BerlinHyp ihre Endfinanzierungszusage hinsichtlich der D . Auch die T geriet in den Strudel der Liquiditätskrise der E -G . Die BerlinHyp kündigte dort gleichfalls im November 1995 ihre Endfinanzierungszusage.
2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit wegen Betruges aus tatsächlichen Gründen verneint. Die Angeklagten hätten darauf vertrauen dürfen , daß ungeachtet der zwischenzeitlich aufgetretenen Liquiditätsprobleme die beiden Fonds hätten realisiert werden können. Die angeklagten Bankmitarbeiter hätten die Kreditvorlagen sorgfältig geprüft; dies ergebe sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin, die ihren Vorgesetzten in dieser Kreditangelegenheit zugearbeitet habe. Auch der Angeklagte S habe sich im Hinblick auf zu erwartende anderweitige Vermögenszuflüsse darauf verlassen dürfen, daß die von ihm geleitete E -G die Verluste der B -T aus dem Jahre 1993 würde überwinden können.
Ebensowenig habe sich der Angeklagte S eines Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB schuldig gemacht. Die Abbedingung der Sicherungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV sei schon deshalb kein hinweispflichtiger Umstand, weil durch die Einschaltung eines Mittelverwendungskontrolleurs und die Erklärung der BVB, die Gelder nur nach Baufortschritt freizugeben, eine gleichwertige Sicherheit bestanden habe. Hinsichtlich des Fonds T hätte allerdings auf die vertragsstrafenbewehrten Arbeitsplatz - und Investitionsgarantien hingewiesen werden müssen. Diese
seien zwar erhebliche Tatsachen im Sinne des § 264a StGB. Insofern lasse sich jedoch die Einlassung des Angeklagten S nicht widerlegen, er habe die Information nicht für wesentlich erachtet, weil nach seinem Konzept die Erfüllung dieser Verpflichtungen gesichert gewesen sei.
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die eine Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, sind unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
a) Die umfassende Zubilligung eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO gegenüber dem Zeugen Bl war nicht rechtsfehlerhaft. Abgesehen davon, daß die Beurteilung der Verfolgungsgefahr im tatrichterlichen Ermessen steht (BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 2), liegen die Voraussetzungen einer umfassenden Auskunftsverweigerung vor, weil gegen den Zeugen hinsichtlich des Komplexes T ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges geführt wurde. Beide Projekte sind schon allein deshalb wirtschaftlich eng miteinander verflochten, weil sie maßgebend von der E -G getragen wurden und deren wirtschaftliche Situation das Schicksal beider Fonds maßgeblich beeinflußte. Aus der möglichen Überschuldung der E -G leitet die Staatsanwaltschaft den Betrugsvorwurf her. Es liegt deshalb nahe, daß belastende Angaben des Zeugen zum TatkomplexD auch Rückschlüsse auf die Vermögenssituation des Fonds T und insbesondere auf die subjektive Tatseite hätten erlauben können.
b) Die Beweisantragsrügen, mit denen die Staatsanwaltschaft die Ablehnung der Einvernahme der Anleger beanstandet, sind unzulässig. Die Rügen sind nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Zu ihrer Begründung teilt die Staatsanwaltschaft – häufig auszugsweise – Schrei-
ben oder interne Vermerke mit. Abgesehen davon, daß schon die Vollständigkeit dieser Aktenbestandteile aus sich heraus nicht verifiziert werden kann, begegnet diese Form der Materialaufbereitung aus anderen Gründen durchgreifenden Bedenken. Die Staatsanwaltschaft selektiert insoweit das von ihr für entscheidungserheblich gehaltene Urkundenmaterial, als sie zwar möglicherweise belastende Textteile in ihre Revisionsbegründung einbezieht, möglicherweise entlastende Dokumente, mit denen sie sich ansatzweise auseinandersetzt, dem Revisionsgericht aber vorenthält, wie etwa das von der Revision erwähnte Gutachten der C . Damit ist das Vollständigkeitsgebot des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verletzt.
Zudem sind die Beweisantragsrügen aus einem weiteren Grund unzulässig. Die Staatsanwaltschaft trägt insoweit vor, daß die Erhebung der Beweise – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht nur der Vervollständigung des äußeren Tatgeschehens gedient habe, sondern sich hieraus auch Rückschlüsse auf die innere Tatseite hätten ergeben können. Dann allerdings hätte die Staatsanwaltschaft, der dieses – aus ihrer Sicht bestehende – Mißverständnis über die Reichweite der Beweisanträge aus der Begründung der Ablehnungsbeschlüsse bewußt war, eine Klarstellung ihres Beweisziels vornehmen müssen (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 37). Daß sie jeweils zu den die Beweisanträge zurückweisenden Gerichtsbeschlüssen eine solche Erklärung abgegeben hat, trägt die Staatsanwaltschaft jedoch nicht vor.
c) Die Ablehnung der Einvernahme des Zeugen He ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat diesen bei der BVB beschäftigten Zeugen zum Beweis der Tatsache benannt , im Immobiliengeschäft der neuen Länder tätigen Personen sei es bekannt , daß mit der Treuhandanstalt vertraglich vereinbarte vertragsstrafenbewehrte Investitionsgarantien nur durch solche Investitionen erfüllt werden könnten, die im Anlagevermögen aktivierungsfähig seien. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen, weil diese Tatsache für die Entscheidung
ohne Bedeutung sei (§ 244 Abs. 3 StPO). Dabei hat es zutreffend darauf abgestellt , daß sich weder aus der Auffassung dieses Zeugen noch anderer Personen ein Schluß darauf ziehen lasse, welche Kenntnis der Angeklagte S von der Rechtsauffassung dieses nicht konkreten Personenkreises hatte. Die im übrigen in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen sind Rechtsfragen, die keinem Zeugenbeweis zugänglich sind.
d) Die weiterhin von der Staatsanwaltschaft erhobene „allgemeine Aufklärungsrüge“ ist nicht zulässig ausgeführt. Es fehlt die Angabe bestimmter Beweistatsachen, die mit einem bestimmt bezeichneten Beweismittel hätten bewiesen werden können. Die Rüge der Staatsanwaltschaft erschöpft sich demgegenüber in allgemeinen Erwägungen, welche Ermittlungen noch hätten durchgeführt werden können.
2. Auch die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.
a) Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleiben erfolglos. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 2002, 48 m.w.N.). Einen solchen Mangel zeigen die Revisionen der Staatsanwaltschaft nicht auf.
aa) Die Beweiswürdigung zur wirtschaftlichen Ausgangssituation der beiden Fonds ist nicht lückenhaft. Das Landgericht setzt sich im gebotenen Umfang mit der wirtschaftlichen Entwicklung der E -G auseinander. Dabei bedarf es keiner ins einzelne gehenden Darstellung, die auf sämtliche Bilanzpositionen eingeht. Solches würde die Urteilsgründe überfrachten. Sie dienen nicht der Dokumentation sämtlicher in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, son-
dern sie sollen dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf etwaige Rechtsfehler ermöglichen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 12). Der Tatrichter hat die wesentlichen wirtschaftlichen Daten der Unternehmen darzustellen und zu bewerten.
Dem ist das Landgericht in ausreichendem Maße nachgekommen. Es teilt mit, daß die E -G im Jahre 1993 im Zusammenhang mit einer Investition in Spanien Verluste in Höhe von 30 Mio. DM erlitten sowie wegen Ankaufs einer Beteiligung weitere 10 Mio. DM Verbindlichkeiten aufgebaut hatte. Demgegenüber stellt das Landgericht – auf die seinerzeitige Auffassung eines Wirtschaftsprüfers gestützt – auf die zu erwartenden Gewinne aus anderen Immobilienprojekten in Höhe von 23 Mio. DM sowie in den Folgejahren auf die zu erwartenden Erträge in Höhe von 38 Mio. und 15 Mio. DM ab. Weiterhin berücksichtigt es das Vermögen des Angeklagten S in Höhe von 41 Mio. DM, der maßgeblich als Hauptgesellschafter und Geschäftsführer wirtschaftlich hinter der Gruppe stand und im Mai 1995 eine persönliche Bürgschaft in Höhe von 79 Mio. DM übernahm.
bb) Das Landgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, daß die Fonds – was ihre Kalkulation auf dem seinerzeitigen Wissensstand anging – lebensfähig gewesen wären. Das Landgericht bezieht sich insoweit auf die konkret zu erwartenden Mieten, die es ersichtlich für erzielbar eingeschätzt hat. Den Zusammenbruch der beiden Fonds erklärt die Strafkammer aus dem Verfall der Immobilienpreise und Mieten in den neuen Ländern und Berlin ab Mitte des Jahres 1995. Diese Wertung des Landgerichts begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
cc) Im Ergebnis führt auch die Würdigung des Landgerichts zu den Gutachten der Sachverständigen We und Pa nicht zu einem den Bestand des Urteils gefährdenden Fehler in der Beweiswürdigung. Hierzu teilt das Landgericht nur mit, daß diese Gutachter von einer Überschuldung der E -H ausgingen. Den Grund für eine Überschuldung sahen die
Sachverständigen in den für die Mietgarantien zu treffenden Rückstellungen in der Bilanz. Allerdings folgt das Landgericht insoweit den Gutachtern nicht, weil diese die zugrundegelegten Werte nicht auf der Grundlage einer eigenen Prüfung ermittelt, sondern diese Daten ungeprüft aus den Berechnungen des Sachverständigen K entnommen hätten. Bedenklich ist dabei die daran anknüpfende Schlußfolgerung des Landgerichts, daß allein aus diesem Grunde die Aussagen der Sachverständigen We und Pa nicht geeignet seien, die Ergebnisse des Sachverständigen K zu erschüttern. Warum die aus demselben Datenmaterial gezogenen Schlußfolgerungen der Sachverständigen We und Pa schon deshalb unzuverlässig sein sollen , erschließt sich dem Senat nicht.
Letztlich gefährdet der Widerspruch jedoch den Bestand des Urteils nicht, weil die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite jedenfalls rechtlicher Überprüfung standhalten. Insofern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, wie ein Sachverständiger in einer ex-post Betrachtung eine Überschuldung beurteilt. Für den Vorwurf des Betruges ist maßgeblich der Zeitpunkt der Einwerbung der Anleger. Dies erfordert eine Betrachtung der Vermögenssituation zu diesem Zeitpunkt.
Das Landgericht erfüllt bei seiner Beweiswürdigung im Ergebnis die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Feststellung des subjektiven Tatbestands zu stellen sind. Danach kann bei komplexen Entscheidungsprozessen gerade im Zusammenhang mit Kreditgewährungen bei der Prüfung der insoweit allein in Betracht kommenden Vorsatzform des „dolus eventualis“ nicht allein auf die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage der Angeklagten zu beachten sind (BGHSt 46, 30, 34 f.; 48, 331, 346 ff.). Diesem Maßstab wird die Beweiswürdigung des Landgerichts gerecht. Es hat in Rechnung gestellt, daß insbesondere von den angeklagten Bankmitarbeitern Liquiditätsprobleme gesehen wurden. Da-
bei haben diese – was das Landgericht insbesondere der Aussage der Zeugin E entnimmt – auf der Grundlage der von dieser Zeugin erstellten Entscheidungsvorschläge eine kaufmännisch vertretbare Lösung gesucht. Daß die Angeklagten zwischenzeitlich gezweifelt haben, spricht insoweit nicht für einen (bedingten) Betrugsvorsatz, sondern tendenziell eher dagegen , weil die Angeklagten sich ersichtlich ihre Entscheidung nicht einfach gemacht haben. Hinzu kommt, daß durch Wirtschaftsprüfer zweimal für die E -G eine positive Zukunftsprognose gestellt wurde. Auf dieser Tatsachengrundlage konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei von einem fehlenden Vorsatz bei den Angeklagten P , Mi und R ausgehen. Bezüglich des Angeklagten S hat das Landgericht ebenso rechtlich bedenkenfrei dem Gesichtspunkt besonderes Gewicht beigemessen , daß er selbst eine persönliche Bürgschaft in Höhe von 79 Mio. DM eingegangen ist. Damit hat er sein gesamtes Vermögen, das vom Landgericht auf 41 Mio. DM beziffert wurde, gefährdet. So hätte der Angeklagte S gehandelt, nicht wenn er ernstlich mit dem Scheitern der Projekte gerechnet hätte.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft spricht nicht entscheidend dagegen, daß hinsichtlich der übernommenen Vermietungsgarantien keine Bankhinterlegungen vorgenommen oder jedenfalls keine umfänglichen bilanziellen Rückstellungen getroffen worden sind. Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt gesehen und zutreffend erörtert. Insoweit kommt es allein darauf an, ob das zum Zeitpunkt der Einwerbung der Anleger bestehende Finanzierungssystem die Stellung solcher Mietgarantien erlaubt hätte. Nach der seinerzeitigen Finanzplanung hätten Gelder vorgesehen sein müssen , die eine solche bankunterlegte Garantie ermöglicht hätten. Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Eine Bankgarantie brauchte die E - G erst nach Fertigstellung, mithin also im Zeitpunkt der Vermietbarkeit der projektierten Büroräume. Deshalb kann aus dem Fehlen der Bereitstellung einer Bankgarantie nicht auf einen Betrugsvorsatz geschlossen werden.
b) Auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zum Betrugsvorwurf geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß bei den Angeklagten Mi , P und R auch kein Vergehen der Untreue zu Lasten der BVB vorliegt. Eine Strafbarkeit nach § 266 StGB scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil eine Pflichtwidrigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Vergabe der Kredite zumindest in subjektiver Hinsicht nicht festgestellt werden konnte.
c) Das Vorliegen eines Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a StGB hinsichtlich des Angeklagten S hat das Landgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Danach wird bestraft, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anteilen über erhebliche Umstände in Prospekten falsche Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (§ 264a Abs.1 Nr.1 StGB).
aa) Das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Umstands im Sinne dieser Vorschrift erfüllen nur solche Gesichtspunkte, die nach der Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können. Dabei liegt es auf der Hand, daß Prospektangaben schon ihrer Funktion nach nicht auf Vollständigkeit angelegt sein können (Cramer in Schönke /Schröder, StGB 26. Aufl. § 264a Rdn. 28 f.). Eine allzu weitgehende Umfänglichkeit der gegebenen Informationen wäre für den Herausgeber des Prospekts kaum handhabbar und für den Anleger oftmals nicht mehr überschaubar. Die Offenbarungspflicht ist daher auf die wertbildenden Umstände zu beschränken, die nach den Erwartungen des Kapitalmarkts für die Anleger bei ihrer Investitionsentscheidung von Bedeutung sind (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264a Rdn. 49). Dabei darf kein – im übrigen für den Prospektherausgeber praktisch auch nicht erkennbarer – alle möglichen Anlegerinteressen berücksichtigender subjektiver Maßstab angelegt werden. Vielmehr ist eine verobjektivierte Betrachtungsweise geboten. Maßgeblich ist der verständige, durchschnittlich vorsichtige Kapitalanleger, in dessen Rolle sich
der Herausgeber des Prospekts zu versetzen hat (vgl. BGHSt 30, 285, 293 zu § 265b Abs. 1 Nr. 1 StGB).
bb) Das Landgericht hat die Befreiung von der sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV ergebenden Pflicht rechtsfehlerfrei als nicht zu offenbarende Tatsache im Sinne von § 264a Abs. 1 StGB angesehen. Nach der Art des Anlageobjekts betraf dieser Gesichtspunkt keinen für die Kaufentscheidung erheblichen Umstand. Zwar erlaubte diese Vertragsgestaltung eine vorfällige Zahlung, was grundsätzlich die Rechtsstellung der Anleger hätte beeinträchtigen können. Eine solche Möglichkeit ist jedoch für gewerbliche Vorhaben durch die Makler- und Bauträgerverordnung ausdrücklich vorgesehen. Das hiermit verbundene Risiko wurde durch die Einsetzung eines Mittelkontrolleurs reduziert. Im übrigen bewirkte gerade die vorfällige Zahlung sogleich höhere steuerliche Verlustzuweisungen, auf die es den Anlegern ersichtlich aus steuerlichen Gründen ganz wesentlich ankam und die der Kapitalmarkt bei derartigen Anlageformen auch erwartet.
cc) Hinsichtlich des Vorhabens T stellen die vertragsstrafenbewehrte Investitionsverpflichtung und Arbeitsplatzgarantie, die in den Prospekten verschwiegen wurden, allerdings solche erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB dar. Dies ergibt sich schon daraus, daß aufgrund der Vertragsstrafe im Falle einer unzureichenden Verwirklichung des Projekts hohe Verbindlichkeiten hätten entstehen können. Diese Umstände waren deshalb zu offenbaren.
Insoweit hat das Landgericht aber rechtlich bedenkenfrei die subjektive Tatseite verneint. Die Erheblichkeit eines anlagerelevanten Umstands ist ein normatives Tatbestandsmerkmal (Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264a Rdn. 66). Dies bedeutet, daß der Täter nicht nur die tatsächlichen Umstände kennen, sondern zugleich die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen muß (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 264a Rdn. 20). Ob diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben ist, unterliegt tatrichterlicher Würdi-
gung, die das Revisionsgericht bis zur Grenze der Vertretbarkeit noch hinzunehmen hat. Danach erscheint es unbedenklich, wenn das Landgericht insoweit der Einlassung des Angeklagten S gefolgt ist, er habe diese Verpflichtung gegenüber der Treuhandanstalt nicht für wesentlich gehalten, weil schon nach der Konzeption der T diese Vorgaben erfüllt worden wären. Da sich dann nicht die Frage einer Belastung mit einer Vertragstrafe gestellt hätte, mag dieser Umstand nach der Vorstellung des Angeklagten S tatsächlich von untergeordneter Bedeutung gewesen sein. Jedenfalls überspannt das Landgericht im vorliegenden Fall noch nicht in einem rechtlich bedenklichen Umfang die Anforderungen an den Nachweis des Tatvorsatzes, wenn es insoweit aufgrund der Angaben des Angeklagten S nicht auszuschließen vermochte, daß dieser die gegenüber der Treuhandanstalt abgegebenen Garantien als nicht erheblich ansah.
Häger Gerhardt Raum Brause Schaal
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Tenor
I.
1. Die Beklagten zu 2, 5 und 6 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG, nominal: 40.000 €, zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 2/5 und die Beklagten zu 2, 5 und 6 zu 3/5 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 und des Beklagten zu 4 sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer der Beklagten zu 2, 5 und 6 sowie des Klägers übersteigt jeweils 20.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
G r ü n d e:
2A.
3Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Im Übrigen wird auch bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie bezüglich der Anträge der Parteien auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Für die Bezeichnung der Anlagen wird, soweit nicht anders gekennzeichnet, auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 187/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Der Kläger beteiligte sich am 2.12.2007 mit einem Betrag von 40.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 2.000 €, von denen 1.000 € aber wieder erstattet wurden (vgl. Bl. 12), als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft. Die Beitrittserklärung liegt nicht vor.
5Der Kläger zeichnete ausweislich einer Aufstellung der ehemaligen Beklagten zu 7, die der Kläger aus fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen hat, im Zeitraum März 2005 bis Januar 2010 insgesamt 37 Beteiligungen an geschlossenen Fonds für 1,251 Mio. € (Bl. 249 d.A.), darunter auch alle sieben W.
6Die Anleger wurden mit Hilfe eines von der Beklagten zu 5 herausgegebenen Prospekts geworben. Geprüft wurde der unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7, erstellte Prospekt von der S GmbH in S2 (Streithelferin zu 8), welche die gesamte Prospekterstellung auch zeitnah begleitete.
7Der Prospekt datiert vom 06.11.2007 (Anlage Ks 1) und wurde am 21.11.2007 erstmals in der S3 veröffentlicht (Anlage Ks 2). Wegen der in der Erstveröffentlichung unterbliebenen Angabe einer Zahlstelle erfolgte am 19.12.2007 eine nochmalige Veröffentlichung in der Börsenzeitung (Anlage Ks 3).
8Der Kläger rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff BörsG aF oder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn hafteten und stützt sich zudem auf eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit.
9Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
10Die S4 mbH (ehemals: Beklagte zu 1) ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts (AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14) vom 24.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
11„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschaftlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 83 des Prospekts).
12Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B2 GmbH, der Beklagten zu 5, die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der B GmbH (Beklagte zu 6, vgl. S. 61 f. des Prospekts).
13Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der B5 sowie der B6 mit Sitz in C, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der B5 ist.
14Der Beklagte zu 4 ist der Geschäftsführer der ehemaligen Beklagten zu 1.
15Die Beklagte zu 5 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 61 des Prospekts).
16Die Beklagte zu 6 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 62 des Prospekts).
17Bei dem W handelte es sich um die vorletzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in W2 ansässigen B-Gruppe aufgelegt worden waren.
18Die B3 Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I –V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W ca. 25 Mio € (vgl. vordere Umschlagklappe des Prospekts).
19Der W Fonds war als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in C investiert werden sollte. Ebenso wie der Nachfolgefonds W2 war der W konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
20Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 13):
21„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
22Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als:
23„Beteiligung an Gesellschaften in den VAE (Vereinigten Arabischen Emiraten), die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form, als Fremd- oder Eigenkapital erfolgen“ (§ 2 Nr. 1, S. 81 des Prospekts).
24Auf S. 65 heißt es dazu erläuternd:
25„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B5 in C. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B6 ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechte werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
26Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die B5 (im Folgenden: B5) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 14 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
27S. 11 des Prospekts:
28„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
29S. 13 des Prospekts:
30„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B5 (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
31S. 14 des Prospekts:
32„Verkaufsrisiko der Genussrechte
33Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
34Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit C zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die B5 der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (S. 74 d. Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 01.01.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
35Der Prospekt des W enthielt einen Kapitalrückflussplan (vgl. Investitions-, Finanz- und Kapitalrückflussplan Prognose, S. 46 ff. des Prospekts), der insgesamt drei Vorabausschüttungen an die Anleger in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio vorsah. Die Vorabausschüttungen sollten jeweils Mitte 2009, 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 49 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viele Genussrechte verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 51 ff des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 49 des Prospekts). Es war in der Prognose kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 20 % im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren (vgl. S. 49):
36„Verkaufserlöse Genussrechte
37Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
38Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der B5 partizipieren. Zu der Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 71 oben):
39„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
40Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern zudem nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 88 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – maximal zwischen 46 und 51 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 88 des Prospekts).
41Hinsichtlich der im Prospekt zugrunde gelegten Prognosen heißt es auf Seite 13:
42„Entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilienprojekten sind ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt...Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von X, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird...
43...Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschulderin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Wertentwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab....“
44In dem Kapitel „Sensitivitätsanalyse Abweichung von Prognose“ auf den Seiten 51 ff finden sich Tabellen zu drei Szenarien (Rendite 20%, 15 % und 25 % bezogen auf das Genussrechtskapital sowie jeweils drei verschiedene Wechselkurse zum Zeitpunkt der Veräußerung der Genussrechte). Diese beinhalten im Abschnitt „Finanzierungsplan/Mittelherkunft“ jeweils eine „Deckelung des Gewinns“, die in der Fußnote 1) wie folgt erläutert wird:
45„Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“
46Die Sensitivitätsberechnung weist in Fußnote 2 zudem auf die vom Beitrittszeitpunkt abhängige Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrages hin (S. 88 des Prospekts).
47Zur Genussrechtsschuldnerin, der B5, heißt es auf S. 34:
48„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
49Das Geschäftsmodell der B5 wird auf Seite 70 des Prospekts wie folgt dargestellt:
50„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
51Zur Zusammenarbeit der B5 mit anderen Unternehmen heißt es auf Seite 34:
52„Sie [die B5] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
53Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in C“ heißt es auf Seite 35:
54„Die B5 wird die B6 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragen.“
55Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf Seite 71:
56„Managementvertrag
57Die B6 ist zu 95 Prozent an der B5 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B5 beauftragt die B6, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B6 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
58Zu den fünf Vorgängerfonds wird in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W u.a. ausgeführt:
59- „Bereits 5 W platziert
- Bisheriges Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 350 Mio. €
- Alle jährlichen Vorabausschüttungen in Höhe von 12 % erfolgten prospektgemäß“
Zu den Vorgängerfonds W IV und V heißt es dort jeweils:
61- „Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Gesamter Tower noch vor Fondsschließung komplett verkauft“
Im Vorwort auf Seite 5 heißt es:
63„In 2007 konnten die beiden Vorgängerprodukte der W KG jeweils in weniger als vier Wochen platziert und beide Investitionsobjekte der IV. und V. W2 KG – der Q - und der Q2 in der Y – kurzfristig, und das noch vor Fondsschließung, vollständig weiterveräußert werden. Die von der B6 dabei erzielten Verkaufspreise lagen deutlich über den prognostizierten maximalen Verkaufspreisen.“
64Ähnliche Aussagen finden sich auf den Seiten 10 und 35 des Prospekts.
65Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Zu dem vorgesehenen Verkauf von Genussrechten durch die Fondsgesellschaft kam es weder beim W noch beim W2. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 5 und 6 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 4 im Hinblick auf den hier nicht streitgegenständlichen Nachfolgerfonds W2 Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Das Landgericht Bielefeld hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.07.2014 abgelehnt.
66Der Kläger hat vor Klageerhebung mit Schriftsatz vom 17.12.2010 ein Güteverfahren vor der Gütestelle Y2 eingeleitet, das sich nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtete (Bl. 516 d.A.). Dem Beklagten zu 3 konnte der Antrag nicht zugestellt werden. Der Beklagte zu 2 erhielt den Antrag Anfang Januar 2011 und teilte mit Schreiben vom 14.01.2011 mit, dass er an dem Verfahren nicht teilnehmen werde. Dieses Schreiben ging am 17.01.2011 bei dem Klägervertreter ein.
67Die Klage ist am Montag, dem 18.07.2011 eingegangen (Bl. 1); nach Aufforderung vom 21.07.2011, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen (Bl. I a), hat der Kläger am 28.7.2011 gezahlt (Bl. II).
68Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft Y3, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
69Der Kläger hat eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Er rügt u.a., dass der Verlauf der Vorgängerfonds falsch dargestellt sei. Es seien dort keine Gewinne realisiert worden, sondern die Ausschüttungen seien immer zu Lasten des Fondsvermögens erfolgt. Es sei ein Immobilienhandel durch die Genussrechtsschuldnerin prospektiert, während diese gar keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet habe und wegen der ihr – unstreitig – fehlenden Lizenz zum Handel mit Immobilien auch gar nicht habe entfalten können. Entgegen der Prospektdarstellung habe die Genussrechtsschuldnerin keine Immobilienprojekte entwickelt, vermarktet oder sonst in irgendeiner Weise durchgeführt, so dass sie über eigene Investitionsobjekte damit gar nicht verfügt habe. Darüber hinaus habe sie auch nicht die erforderlichen finanziellen Mittel besessen, um selbst am Immobilienmarkt tätig zu werden. Denn tatsächlich habe die Genussrechtsschuldnerin das Genussrechtskapital als zinsloses Darlehen an die M weitergeleitet und damit deren Geschäftstätigkeit finanziert. In diesem Zusammenhang seien wesentliche Verträge – u.a. Genussrechtsvereinbarungen und Gewinn-Partizipationsverträge – nicht im Prospekt dargestellt worden. Wegen der fehlenden Existenz der Genussrechtsschuldnerin im Zeitpunkt des Abschlusses wesentlicher Verträge seien diese möglicherweise angreifbar oder unwirksam. Auf das Risiko von Gesetzesänderungen werde wie auf die in der Person des Beklagten zu 3 bestehenden Interessenkonflikte nur unzureichend hingewiesen. Das gesamte Fondskonzept sei nicht plausibel und das Marktrisiko für den Verkauf von Genussrechten werde verharmlosend dargestellt. Kein vernünftiger Mensch sei bereit, 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die bereits vom Gewinn her auf 20% gedeckelt seien, in den Jahren 2009, 2010, und 2011 ohne einen Abschlag auf die Laufzeit zu kaufen. Der für die Genussrechte prognostizierte Wertzuwachs von 20 % p.a. und die Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar. Es sei vollkommen unklar, auf welcher Basis die angenommene Wertsteigerung beruhe. Auch die prospektierte Mittelverwendungskontrolle sei nie durchgeführt worden, was von vornherein so beabsichtigt gewesen sei. Der Prospekt verschweige unter Verstoß gegen die VermVerkProspV, dass die Anlage auch in Österreich vertrieben worden sei. Für die Prospektfehler hafteten die prospektverantwortlichen Beklagten auch aus Delikt. Von den Anlegergeldern für Fonds VII seien u.a. Investitionen in die Fa. F GmbH und die F GmbH getätigt worden.
70Der Kläger hat zum Güteantrag behauptet, dieser sei am 20.12.2010 bei der Gütestelle eingegangen (Bl. 493).
71Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es lägen entweder keine Prospektfehler vor oder diese seien nicht wesentlich. Die Angaben im Prospekt zum Erfolg der Vorgängerfonds seien nicht dahin zu verstehen, dass die Gewinnanteile bereits als Reingewinn auf der Ebene der Fondsgesellschaft angefallen waren (a). Der Umstand, dass die Genussrechtsschuldnerin möglicherweise ausschließlich mittelbar über die M durch Partizipation an deren Gewinnen ihre Geschäftstätigkeit ausübte, ergebe sich aus dem Prospekt. Wie das Verhältnis im Einzelnen ausgesehen habe – Kommission oder Gewinnpartizipation – sei für den Anleger von untergeordneter Bedeutung (b). Vor möglichen Gesetzesänderungen werde gewarnt (c). Die rechtliche Existenz der Genussrechtsschuldnerin bei Prospektherausgabe sei irrelevant, da sie jedenfalls bei der Prospektveröffentlichung existent gewesen sei (d). Die personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen würden hinreichend dargestellt. Dass der Bekl. zu 3 auch noch Geschäftsführer der B3 GmbH (B3) gewesen sei [tatsächlich: managing director], sei kein wesentlicher Umstand (e).
72Der Vorwurf, das Fondskonzept sei nicht plausibel, weil es keinen Markt für Genussrechte gebe, Gewinne der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen und die Erlösprognosen weder nachvollziehbar noch vertretbar seien (f), sei unbegründet. Warum auf dem boomenden Immobilienmarkt in C die Handelbarkeit von vornherein zweifelhaft gewesen sein soll, erschließe sich nicht. Zudem enthalte der Prospekt einen hinreichend deutlichen Hinweis auf das Verkaufsrisiko (S. 14 des Prospekts). Der Vortrag zum Verkauf der Genussrechte zum Nominalwert durch Vertrag vom 18.6.2008 sei nicht zwingend. Im Übrigen sei auch der Verkauf an die M eine Veräußerung an Dritte, die dem Fondskonzept entspreche, auch wenn dieser bereits bei Prospektherausgabe geplant gewesen sei, wie der Kläger behaupte (S. 30 des Urteils). Schließlich seien zwar die Erlösprognosen nicht fundiert. Dies ergebe sich aber eindeutig aus dem Prospekt und sei gerade Bestandteil des Fondskonzepts. So heiße es auf S. 13:
73„Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgängerfondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Entwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab.“
74Und auf Seite 29:
75„Seit Jahren steigen aufgrund der großen Nachfrage und begrenzten Angebots die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 % p.a. Diese steile, seit mehreren Jahren anhaltende Wertentwicklung der Immobilien in C war die Grundlage für die Erlösprognosen im Prospekt.“
76Falsch sei der Vorwurf, die Anleger W I könnten ohne Beteiligung an der Gesellschaft Gewinne beziehen. Dies könne nur auf einem kaum mehr nachvollziehbaren Missverständnis beruhen (g). Der Prospekt erwecke auch keine falschen Vorstellungen über die geplante Kontrolle der Mittelfreigabe bzw. Verwendung durch die Beklagte zu 1 (h). Dass auf Seite 104 des Prospekts in § 9 Ziff. 6 erklärt werde, dass die Emittentin noch keinen Vertrag über den Erwerb von Genussrechtsbeteiligungen geschlossen habe und dies tatsächlich nicht richtig sei, da bereits am 2.10.2007 das profit sharing agreement und am 21.10. 2007 das „Agreement“ geschlossen worden seien, sei kein wesentlicher Fehler. Der Inhalt des nach dem Prospekt noch abzuschließenden Vertrages werde richtig dargestellt. Auch die Zusammenarbeit der B5 und der M würde auf der Grundlage des Management Agreements vom 6.11.2007 im Prospekt soweit beschrieben, wie es dem Informationsbedürfnis des Anlegers entspreche (i). Soweit der Kläger falsche Angaben zu Provisionszahlungen behauptet habe, sei er dafür beweisfällig geblieben. Der Hinweis auf einen Einzelfall von erhöhter Provision belege weder, dass dies generell geschehen sei noch dass eine solche Erfolgsprovision bei der Erstellung des Prospektes geplant gewesen sei (j). Falls der Prospekt entgegen der Darstellung auch im Nachbarland Österreich beworben worden sein sollte, könne darin kein wesentlicher Prospektfehler erkannt werden (k).
77Selbst wenn man Prospektfehler erkennen wollte, sei die Kammer davon überzeugt, dass es an der erforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden fehle. Der Kläger wäre dem Fonds VI in jedem Falle beigetreten. Aus der Lektüre des Prospekts habe sich für den Kläger nämlich ergeben, dass sich das Beitrittsangebot ausschließlich an erfahrene Anleger richte und das Kapital gegebenenfalls verloren gehen könne. Das Wohl und Wehe der Anlage habe allein von der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beklagten zu 3 abgehangen. Die Erfolgsprognose habe auf einer unberechenbaren Kalkulationsgrundlage beruht. Die geplante Mittelverwendungskontrolle habe eine dem Investitionsplan entsprechende Verwendung des Genussrechtskapitals nicht gewährleisten können, sobald das Geld das Treuhandkonto verlassen habe. Ein erfahrener Anleger habe die Tragweite dieser Risikofaktoren richtig einschätzen können. Ein nicht erfahrener Anleger habe erkennen können, dass die Anlage nicht für seine Zwecke gedacht gewesen sei.
78Sonstige vertragliche Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1, 5 und 6 könne die Kammer nicht feststellen im Hinblick auf die im Tatbestand unter m) und n) behaupteten Pflichtverletzungen. Es könne offen bleiben, ob die Beklagten zu 2, 3 und 4 in kollusivem Zusammenwirken Fondsgelder zweckentfremdet hätten. Der Kläger behaupte dies nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fonds VI, sondern mit dem Fonds VII.
79Deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 - 6 seien nicht begründet. Dass die Beklagten zu 2, 3 und 4 Fondskapital veruntreut oder unterschlagen hätten, könne nicht festgestellt werden. Zudem würde es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen Handlung und dem geltend gemachten Schaden fehlen. Soweit sich der Kläger auf die Darstellungen auf der Homepage der B3-Gruppe im Zeitraum der Platzierung stütze, fehle bereits jeder Vortrag dazu, inwieweit sich dies auf seine Anlageentscheidung ausgewirkt habe.
80Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
81Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässig erhobenen Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (vgl. auch Tatbestandsberichtigungsantrag v. 16.9.2013, Bl. 967 und ablehnender Beschluss v. 04.11.2013, Bl. 1000).
82In der Berufungsbegründung behauptet der Kläger noch folgende Prospektfehler:
83aa) Verlauf Vorgängerfonds
84Der Kläger rügt die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds auf der Internetseite der B3 Gruppe (vgl. Bl. 1058), die durch den Text des Beteiligungsprospekts (S. 5) „verstärkt“ werde.
85bb) Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin
86Die Darstellung des Geschäftsmodells der B5 sei irreführend (Bl. 1060).
87cc) Existenz der Genussrechtsschuldnerin
88Es lägen Verstöße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspV vor. Die Genussrechtsschuldnerin sei erst am 8.11.2007 gegründet worden, der Prospekt aber sei unstreitig schon am 6.11.2007 erstellt worden. Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, folgert der Kläger einen Prospektfehler..
89ee) [(dd) fehlt] Schlüsselpersonenrisiko
90Die Stellung des Beklagten zu 3 sei im Prospekt nicht hinreichend offen gelegt. So sei er zudem managing director der B3 GmbH (B3) gewesen, die Projektentwicklerin eines Teils der Investitionsobjekte gewesen sei. Er habe sich als managing director aller in C tätigen Firmen quasi selbst beaufsichtigen müssen. Es seien nur seine eigenen wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt worden.
91ff) Unplausibles Fondskonzept/kein Markt für Genussrechte
92Das Fondskonzept sei unplausibel und für die so ausgestalteten Genussrechte habe es an einem Markt gefehlt (Bl. 1068). Der Verkauf an die M sei von Anfang an geplant gewesen und zum Nominalwert der Genussrechte erfolgt, so dass ein Gewinn von Anfang an nicht möglich gewesen sei.
93gg) Mittelverwendungskontrolle
94Die prospektierte Mittelverwendungskontrolle entspreche nicht der praktizierten (Bl. 1074).
95hh) Angaben zu den abgeschlossenen Verträgen
96Der Kläger rügt auch hier wie schon unter cc), dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung am 21.10.2007.
97ii) Prospektherausgabe in Österreich
98Es sei unstreitig, dass die streitgegenständliche Beteiligung auch in Österreich vertrieben worden sei. Es sei ebenfalls unstreitig, dass damit die Angaben auf Seite 101 (zu § 4 Satz 1 Nr. 8 VermVerkProspV) fehlerhaft seien (Bl. 1081).
99jj) Fehlerhafte Darstellung der Investitionsobjekte
100Das Gericht habe sich mit der als Prospektfehler gerügten unzureichenden Darstellung der Investitionsobjekte nicht auseinandergesetzt (Bl. 1081). Der Kläger behauptet, dass über die im Prospekt genannten Objekte hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten.
101kk) Fehlerhafte Erlösprognosen
102Schließlich rügt der Kläger, dass sich das LG mit den als fehlerhaft gerügten Erlösprognosen nicht befasse (Bl. 1082).
103Die Beklagten zu 2 und 3 hafteten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 264a, 266 StGB, § 826 BGB (Bl. 1082 f.). Sie hätten wissentlich einen fehlerhaften Prospekt in Umlauf gebracht. Gerade im Hinblick auf die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, der verschwiegenen Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, der falschen Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und dem geplanten Verkauf an die M könnten sich die Beklagten zu 2 und 3 nicht darauf zurückziehen, dies gegebenenfalls nur falsch eingeschätzt zu haben. Sie hätten positiv gewusst, dass in Wahrheit keine Mittelverwendungskontrolle durchgeführt werden würde. Ebenso hätten sie gewusst, dass die Gelder in das Vermögen des Beklagten zu 3 gelangen sollten. Damit hätte das Landgericht die Beklagten aus § 264a StGB verurteilen müssen. Zu den erheblichen Umständen im Sinne des § 264a StGB gehörten die grundlegenden Dinge einer Beteiligung wie insbesondere Finanzierung und Prognoseplan, das rechtliche und steuerliche Konzept, die Angabe der Vertragspartner, die bereits eingegangenen Verbindlichkeiten und die Kontrolle der Verwendung zum Vertragszweck. Genau diese Aspekte würden durch die oben genannten Umstände berührt.
104Der Beklagte zu 4 werde aus § 826 BGB in Anspruch genommen. Er habe sich dagegen entschieden, zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Treuhandvertrag zu prüfen. Er habe sich schlicht darauf verlassen, dass die Gelder schon richtig ankommen würden. Er habe nicht die einfachsten Überlegungen angestellt, die sich in dieser Situation ihm hätten aufdrängen müssen. Damit habe er in einer Weise gehandelt, die als sittenwidrig anzusehen sei.
105Das Gericht habe zudem entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht berücksichtigt bzw. Zeugen nicht vernommen. Der Zeuge H habe bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld am 13.3.2012 ausgeführt, dass die B3-Gruppe ab Anfang 2008 massive Zahlungsprobleme gehabt habe und dass von dem Konto, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, sämtliche Ausgaben an die Vorgängerfonds bezahlt worden sein. Über dieses Konto hätten auch andere Personen Verfügungsbefugnis gehabt. Aus dieser Zeugenvernehmung hätte sich ergeben, dass mit der Überweisung auf das Konto in C keine Genussrechte erworben, sondern nur Liquiditätsengpässe behoben worden seien.
106Es sei ebenso Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass die gesamte Konstruktion des Fonds auf den Verkauf der Genussrechte an die M angelegt gewesen sei und dies dem Beklagten zu 2 auch bekannt gewesen sei. Da sich dazu keine Angaben im Prospekt fänden, sei dieser insoweit fehlerhaft.
107Es sei zudem Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass der Beklagte zu 3 die der Prognoserechnung zu Grunde liegenden Zahlen geliefert habe. Er sei daher maßgeblich in die Fondskonstruktion eingebunden gewesen und deshalb als Prospektverantwortlicher anzusehen.
108Die Zahlungsströme zur F GmbH und F GmbH sowie die Ausschüttungen in den Fonds II und III habe das Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt. Im Schriftsatz vom 14.05.2012 sei ausgeführt worden, dass es bereits im Dezember 2007 Gründungsaktivitäten einer Vorratsgesellschaft gegeben habe, deren Geschäftsanteile dann an die M übertragen worden seien. Es sei vorgetragen, dass es im Jahre 2007 bereits Zahlungen von über 2,6 Millionen Euro an die später insolvente Kunststofftechnik L GmbH gegeben habe. Durch die schon erwähnte Zeugenvernehmung H hätte das Landgericht feststellen können, dass die B3 Gruppe Anfang 2008 erhebliche Zahlungsprobleme gehabt habe, mithin ausgeschlossen sei, dass die im Platzierungszeitraum des streitgegenständlichen Fonds erfolgten Zahlungen aus eigenen Mitteln der M erfolgt sein können.
109Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist seit der am 14.02.2014 erfolgten Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO) durch das AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14, gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 24.04.2014 eröffnet. Der Senat hat daraufhin das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 abgetrennt.
110Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und
1111. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG über nominal 40.000 €
1122. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziffer 1 in Annahmeverzug befinden.
113Die Beklagten beantragen,
114die Berufung zurückzuweisen.
115Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil und machen sich ihren Vortrag wechselseitig zu Eigen.
116Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne aus § 13 VerkProspG aF seien verjährt. Das Güteverfahren habe nicht gehemmt, jedenfalls allenfalls für die dort erhobenen Rügen. Auch die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 sei nicht demnächst erfolgt. Prospektfehler lägen nicht vor, insbesondere nicht durch Zahlungen auf das Clearingkonto, die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle oder den vorzeitigen Abschluss der Genussrechtsvereinbarung. Die Beklagten zu 2 und 3 seien weder als Hintermänner verantwortlich noch als faktische Geschäftsführer. Jedenfalls liege kein wesentlicher Fehler vor, so dass Ansprüche mangels Vorsatzes am Verschulden scheiterten. Eine Haftung aus Delikt scheide aus. Der Kläger trage nichts zur Schadenshöhe oder Haftungsausfüllung vor. Die Behauptung der Verwirklichung von § 264a StGB reiche nicht, da es sich um einen Gefährdungstatbestand handele; zum Schaden müsse vorgetragen werden. Die Behauptung der Veruntreuung von Anlegergeldern sei unsubstantiiert. Auch hier fehle schlüssiger Vortrag zum Schaden. Mangels faktischer Geschäftsführung sei der Beklagte zu 3 nicht Täter des § 264a StGB. Der Kläger lasse jegliche Darstellung der Tatbegehung und von Ort oder Zeit vermissen. § 264a StGB erfordere falsche Angaben über Tatsachen, nicht bloße Wertungen, die noch dazu für die Anlageentscheidung wesentlich sein müssten. Vorsatz fehle, insbesondere bezüglich des Schadens. Es seien Fachleute zur Beratung zugezogen worden.
117Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger im Termin am 27.11.2014 persönlich angehört. Auf den den Parteien übermittelten Berichterstattervermerk wird Bezug genommen (Bl. 1215 ff. d.A.).
118B.
119Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
120Der Prospekt des W Fonds VI ist mangelhaft (vgl. I). Dem Kläger steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages mitsamt Agio nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen den Beklagten zu 2 aus § 13 VerkProspG aF zu (vgl. II). Die Beklagten zu 5 und 6 haften dem Kläger aus Prospekthaftung im weiteren Sinn gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (vgl. III). Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3 besteht nicht (vgl. IV). Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 scheiden aus (vgl. V).
121I. Mängel des Prospekts
122Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
123Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG a.F. zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG a.F. begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
124Bei der Beurteilung eines Anlageprospekts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
125Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftskraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 10, 66, 82, 93 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 13 des Prospekts:
126„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
127Aus den auf Seite 12 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Prospektmangels im Rahmen der Prospekthaftung ist daher die konkrete Betrachtungsweise der Parteien im Streitfall unerheblich.
128Danach erweist sich der Prospekt für den W Fonds – in mehrfacher Hinsicht – als mangelhaft:
1291. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
130In einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der B5. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (B5), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
131Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der B5 unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „profit participation agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld - „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ - werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
132Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
133Bei dem W Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 11, 14, 49, 65, 74 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit ein Anleger sich ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W Fonds VI, der Werthaltigkeit der Beteiligung und deren Erfolgsaussichten – machen konnte, war es damit zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der B5 darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann beurteilen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
134Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht.
135a) Auf Seite 70 heißt es unter der Überschrift „Immobilienerwerb und -verkauf in C“:
136„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
137Diese Beschreibung ist schon deswegen inhaltlich unrichtig, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist.
138b) Darüber hinaus ist nach Überzeugung des Senats die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb unvollständig und irreführend, weil die B5 selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr – unstreitig – die in C erforderliche Lizenz. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Erlaubnis für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin beim Immobilienhandel stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die Marktstellung und eigene Gewinnmarge der Genussrechtsschuldnerin an keiner Stelle hingewiesen. Stattdessen vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben.
139Dieses falsche Darstellung zieht sich – untermauert durch zahlreiche Illustrationen von Immobilien in C – durch den gesamten Anlageprospekt, weshalb dieser auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung beim Anleger eine unzutreffende Vorstellung von den geschäftlichen Möglichkeiten und der tatsächlich ausgeübten „Geschäftstätigkeit“ der Genussrechtsschuldnerin gewinnt. So erzeugt schon das „Beteiligungsangebot im Überblick“ beim Anleger die unzutreffende Vorstellung von einer eigenen Handelstätigkeit der B5, indem der Prospekt ausführt, dass nach „den ersten Investitionsobjekten der B5“, den X4 Twin Towers, „weitere Investitionsobjekte durch die B5 nach festgelegten Auswahlkriterien angekauft“ würden, „mit der Maßgabe sie kurz zu halten und gewinnbringend weiter zu veräußern“ (S. 9 des Prospekts). Die Geschäftsidee des Beteiligungsangebots soll nach den Prospektangaben auf den Seiten 9 und 11 zusammengefasst darin liegen, dass Anleger „über Genussrechte an der B5 u.a. in die X4 Twin Towers und weitere Immobilienprojekte investieren“, „damit indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ partizipieren und „sich mittelbar an den Gewinnen aus dem Erwerb und dem Verkauf von Immobilienprojekten in unterschiedlichen Stadien in C“ beteiligen (S. 11 des Prospekts).
140Im nachfolgenden Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ werden die maßgeblichen Beteiligungsrisiken ebenfalls bezogen auf eine eigene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin dargestellt. Dementsprechend wird auf die Bedeutung des wirtschaftlichen Erfolgs der Genussrechtsschuldnerin für die prognostizierten Ausschüttungen sowie für die Werthaltigkeit der Genussrechte hingewiesen (S. 13 des Prospekts: „Hinweise zur Art der Beteiligung“) und als für den Erfolg des Fonds wesentlich herausgestellt, „inwiefern es der Genussrechtsschuldnerin gelingt, ein attraktives Portfolio zusammenzustellen und die Objekte in günstigen Zeitpunkten zu erwerben und zu veräußern“ (S. 13 des Prospekts: „Portfolio-Risiko/ Managementrisiko“). Weiter werden in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Marktrisiko“ ausdrücklich „von der Genussrechtsschuldnerin erzielbare Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten“ thematisiert (S. 13 des Prospekts), und in dem Unterabschnitt „Liquidität und Fremdfinanzierung“ führt der Prospekt aus, dass bei Liquiditätsengpässen und einem Fremdfinanzierungsbedarf „die Genussrechtsschuldnerin nicht in geplanten Umfang und zu den geplanten Kosten in den Kauf von Immobilienprojekten investieren“ könne. Ebenso missverständlich und irreführend erläutert der Prospekt in den sich anschließenden Rubriken, dass die Genussrechtsschuldnerin nicht vorhabe, „Immobilienprojekte bis zu ihrer Fertigstellung zu halten“, deshalb „in der Regel nicht das Herstellerrisiko“ trage (S. 14 des Prospekts: „Haftungsrisiken“), und dass bei einem Vertragsbruch oder der Insolvenz von Vertragspartnern der Genussrechtsschuldnerin „durch den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten nur geringe oder gar keine Gewinnmargen erzielt werden“ können mit der Folge einer sinkenden Werthaltigkeit der Genussrechte (S. 14 des Prospekts: „Vertragsbruch und Insolvenz von Vertragspartnern“). Auch die Darstellung des Platzierungsrisikos erweckt den unzutreffenden Anschein einer eigenen Handelstätigkeit der B5, wenn es heißt, „die Genussrechtsschuldnerin kann dann auf Grund der verminderten Kapitalausstattung nicht im prognostizierten Umfang Immobilienprojekte erwerben und veräußern“ (S. 14 des Prospekts: „Platzierungsrisiko“). In dem Kapitel über die Partner der Fondsgesellschaft wird dem Anleger die B5 ausdrücklich als „Die Immobilienentwicklungs- und Handelsgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin)“ vorgestellt. Durch diese Bezeichnung wird dem Anleger nochmals suggeriert, die Genussrechtsschuldnerin nehme als Projektentwicklerin und als An- und Verkäuferin aktiv am Immobiliengeschäft in C teil. Unter diesen Schlagwörtern heißt es auf Seite 34 des Prospekts weiter:
141„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien betreibt.
142Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.
143Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
144Erst im Zusammenhang mit dem zuletzt zitierten Passus und den knappen Prospektaussagen auf den Seiten 35 und 10 sowie der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der M lässt sich dem Prospekt überhaupt entnehmen, dass für die Genussrechtsschuldnerin die M tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die M als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. Seite 71 des Prospekts), unzutreffend.
145Die Genussrechtsschuldnerin hat – unstreitig – weder ein Immobilienprojekt auf Kommissionsbasis oder vertreten durch die M erworben noch hat sie als Projektentwicklerin agiert. Die im Prospekt breit dargestellte und beworbene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin, von der die Werthaltigkeit der Genussrechte, deren Handelbarkeit und die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. abhingen, hat die B5 zu keiner Zeit entfaltet. Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 70 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt.
146Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinn-Partizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der B5 und der M abgeschlossen worden, denen zufolge die B5 ausschließlich an den Gewinnen der M beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektprüfungsgutachten für W vorliegenden Unterlagen drei „profit participation agreements“ auf (Anlage B 7, dort S. 6). Vorgelegt sind zwei „profit participation agreements“ vom 02.10.2007 zwischen der B5 und der M bezüglich der X4 Twin Towers (Anlage Ks 5) und der Wohnimmobilie X5 (Anlage Ks 6). Ein weiteres „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der B5 und der M betrifft eine Gewinnbeteiligung an den Erlösen, die von der M durch die Vermarktung des X6 Towers erzielt werden (Anlage Ks 7). Im Falle des vollständigen Verkaufs des X6 Towers sollte die Genussrechtsschuldnerin nach Ablauf von 24 Monaten, spätestens am 07.01.2010, einen Betrag von 15.000.000 AED erhalten.
147Obwohl die vorgenannten „profit participation agreements“ im Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits abgeschlossen waren, werden diese im Prospekt nicht explizit erwähnt noch dargestellt, dass der Abschluss solcher Gewinn-Partizipationsregelungen bereits erfolgt oder beabsichtigt ist und sich darauf die – für das Gelingen des Fondskonzepts ausschlaggebende – Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin beschränkt. Dem Anleger wird insbesondere vorenthalten, dass beim W das gesamte Anlagekapital in Genussrechte eines Unternehmens investiert wird, welches auf dem Immobilienmarkt gar nicht selbst auftritt und weder als Projektentwickler noch als An- und Verkäufer von Immobilien in C eine Rolle spielt.
148Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als „Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten“ aufgeführt ist (S. 70 des Prospekts), dass die Genussrechtsschuldnerin als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts an der irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells. Bei dieser – entgegen den Prospektangaben ebenfalls nicht praktizierten – Geschäftsvariante scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschuldnerin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin wäre in diesem Fall aber bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen.
149In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin damit unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 70 und des Managementagreements auf Seite 71 davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall, wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen. Anderes haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S.13 des Prospekts). Wer sollte in C indessen bereit sein, erst im Jahr 2018 fällig werdende Genussrechte eines Unternehmens zu erwerben, das selbst auf dem Immobilienmarkt nicht aktiv tätig war und ohne Lizenz hierzu auch rechtlich gar nicht in der Lage war, und wie sollte es – unter diesen Voraussetzungen – zu einer jährlichen Wertsteigerung solcher Genussrechte von ca. 20 % kommen? (Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2 b) cc) Bezug genommen.)
150Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war daher wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen und ihm eine Einschätzung der Erfolgsaussichten des Fonds zu ermöglichen. Zu vergegenwärtigen ist, dass die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand des W bildeten. Der Wert und die Handelbarkeit der Genussrechte wurden durch die Geschäftstätigkeit und Marktposition der Genussrechtsschuldnerin bestimmt, so dass diesbezügliche Informationen für den Anleger unerlässlich waren.
151Zusammenfassend ist festzuhalten: Entgegen der Prospektdarstellung wurde bei W weder in Sachwerte noch in entsprechende Anwartschaften investiert noch wurden Unternehmensgewinne aus eigener unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin generiert. Schließlich trugen die Anleger ein doppeltes unternehmerisches Risiko, weil sich die Genussrechtsschuldnerin ihrerseits erst an dem am Markt tätigen weiteren Unternehmen, der M, beteiligen musste.
152Eine dahingehende Aufklärungspflicht besteht auch nicht erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2009 (Az. II ZR 15/08, zit. nach juris). Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Entscheidung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1532. Erlösprognosen nicht plausibel
154Zu Recht rügt der Kläger auch, die im Prospekt dargelegten Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar.
155Zu den Umständen, über die ein Emissionsprospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin zwar nicht gleichsam ein haftungsbegründender Prospektfehler. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlegerentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, juris, Rn. 19; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 928). Gleichwohl erfordert die Aufnahme einer Prognoserechnung in einen Prospekt eine besondere Sorgfalt von den Prospektverantwortlichen, weil der potentielle Anleger den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeutung beimessen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, juris Rn. 9). Erforderlich ist daher, dass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus „ex ante-Sicht“ – vertretbar gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17 mwN). Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 89/91, ZIP 1992, 836, 839 ff.). Ebenso befreien die jeder Prognose zwangsläufig anhaftenden Unwägbarkeiten die Prospektverantwortlichen nicht von ihrer Verantwortung für Widersprüche zwischen der Prognoserechnung und dem sonstigen Prospektinhalt, die in keinem Zusammenhang mit dem allgemeinen Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, zit. nach juris, Rn. 11).
156Gemessen hieran ist die Gesamtkonstruktion des Fonds in sich nicht plausibel.
157a) Zwar ist der Verkaufsprospekt entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb falsch, weil entgegen der dem Fonds zugrunde liegenden Konstruktion von vornherein eine Wertsteigerung der Genussrechte und damit ein Gewinn der Fondsgesellschaft ausgeschlossen gewesen wären.
158Der Kläger hat zum Nachweis seiner Behauptung einen Veräußerungs- und Übertragungsvertrag vom 18.06.2008 über die Rückveräußerung von Genussrechten von der Fondsgesellschaft an die M vorgelegt (Anlage Ks 18), dessen Existenz der Beklagte zu 2 zwar zunächst bestritten, schließlich aber nach Vorlage des unterschriebenen Exemplars eingeräumt hat. Nach Ziffer (ii) des Veräußerungs- und Übertragungsvertrages verpflichtete sich die M, für die Rückveräußerung der Genussrechte, einen Betrag in Höhe von 34.209.502,00 € zu zahlen.
159Dieser Vertrag ist zum einen erst am 18.06.2008 geschlossen worden, damit weit nach Prospekterstellung und Beitritt der Anleger. Auch hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die M veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Auch mag es zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die M verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der B5 resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
160b) Die Sensitivitätsrechnungen im Prospekt S. 51 f. sind indes nicht nachvollziehbar (aa) und die wechselnden Erklärungen des Beklagten zu 2 dazu höchst widersprüchlich und unplausibel (bb).
161aa) Der Kläger moniert zu Recht, dass die Berücksichtigung der Deckelung des Gewinnanteils auf 20 % gemäß der Genussrechtsvereinbarung in den Sensitivitätsanalysen auf S. 51 ff des Prospekts zu den Angaben im Prospekt im Widerspruch steht:
162Die Sensitivitätsanalysen gehen ausweislich der Darstellung im Prospekt davon aus, dass die Genussrechte in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive veräußert werden (vgl. S. 51 des Prospekts). Den Sensitivitätsanalysen wird also ein freihändiger Verkauf der Genussrechte bis 2011 zugrunde gelegt.
163In Fußnote 1 der Sensitivitätsanalysen wird allerdings auf die „Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“ hingewiesen. Die Genussrechtsvereinbarung besteht zwischen der Fondsgesellschaft und der B5, in diesem Verhältnis ist die Deckelung auf 20 % des Gewinns der Genussrechtsschuldnerin vereinbart, vgl. Prospekt S. 71 oben:
164„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
165Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spielt aber bei dem prospektierten freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Rolle, weil dabei keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfindet. Ein Verkauf an die Genussrechtsschuldnerin, bei dem die Gewinndeckelung zum Tragen gekommen wäre, war nach dem Prospekt gerade nicht geplant und dürfte vor Ablauf von 10 Jahren schon aus steuerlichen Gründen nicht möglich gewesen sein. Vielmehr sollte die Fondsgesellschaft nach dem Prospekt schon in 2011 aufgelöst werden, während die Genussrechte erst Ende 2018 zur Auszahlung fällig waren. Dies lässt sich mit der Berücksichtigung in den Sensitivitätsanalysen nicht in Einklang bringen.
166bb) Die unterschiedlichen Erklärungsansätze des Beklagten zu 2 dazu sind widersprüchlich und belegen nachhaltig die fehlende Plausibilität der Erlösprognosen.
167Nach der Darstellung des Beklagten zu 2 in der Klageerwiderung v. 22.11.2011 (Seite 6f, Bl. 92f d.A.) wird in den Sensitivitätsanalysen der je nach Renditehöhe prognostizierte Verkaufserlös für die Genussrechte dargestellt (S. 51 bis 58 des Prospekts):
16838,808 Mio. € (S. 51) – Rendite 20 %; 33,444 Mio. € (S. 52) – Rendite 15 %, 45,178 Mio. € (S. 53) – Rendite 25 %. Der Beklagte zu 2 erklärt dazu, dass von den 25 Mio. € Eigenkapital, die der Fonds einwerben soll, 20,902 Mio. € in den Erwerb von Genussrechten investiert würden. Bei der Beispielsrechnung mit einer angenommenen Wertsteigerung von 20 % steige der Wert der Genussrechte insgesamt auf 41,018 Mio. € an, im Prospekt seien aber sogar nur 38,808 Mio. € angegeben, so dass die Rechnung plausibel sei. Unabhängig von dem vom Kläger zutreffend aufgezeigten Rechenfehler zum Wert des Genussrechtskapitals zum 31.12.2009 (vgl. Bl. 335) ist schon der Wert 38,808 Mio. € rechnerisch nicht nachvollziehbar. Der Beklagte zu 2 erläutert dazu weiter, dass eine doppelte Gewinndeckelung vorliege, und zwar zum einen durch die Genussrechtsvereinbarung und zum anderen durch den Gesellschaftsvertrag.
169Wie dargestellt weist die Sensitivitätsrechnung in Fußnote 1 auf die Genussrechtsvereinbarung hin. In Fußnote 2 wird auf die Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrags hingewiesen (S. 88 des Prospekts). Der Gewinn der Gesellschafter ist danach gedeckelt auf 46 – 51 % (je nach Beitrittsdatum). Nimmt man einen durchschnittlichen Gewinn von 50 % an, ist der Gewinn bezogen auf ein Anlegerkapital von 25 Mio. € also auf maximal 12,5 Mio. € gedeckelt.
170In der Duplik vom 12.06.2012 (Bl. 389 ff.) führt der Beklagte zu 2 weiter aus, dass als Käufer der Genussrechte beliebige Dritte in Frage gekommen seien, auch die M, was aber nicht festgelegt gewesen sei. Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spiele für den geplanten Handel mit den Genussrechten keine Rolle, weil bei dem freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfinde. Dass in der Fußnote 1 auf S. 51 bis 53 des Prospekts gleichwohl auf die 20 %-Gewinndeckelung hingewiesen wird, erklärt der Beklagte zu 2 im Schriftsatz vom 12.06.2012, Bl. 403 d.A. so:
171„Hingegen wurde die Gewinndeckelung zugunsten der Genussrechtsschuldnerin im Rahmen der Sensitivitätsanalysen berücksichtigt (20 % p.a.), um äußerst konservativ zu rechnen für den Fall, dass es zu einer Verlängerung der Dauer der Fondsgesellschaft über den 31.12.2011 hinaus kommen würde. Zwar hätte eine solche Gewinndeckelung im Falle eines Verkaufs der Genussrechte bis zum 31.12.2011 nicht stattgefunden; sie wäre aber zum Zuge gekommen, wenn die Fondsgesellschaft bis zum 31.12.2018 verlängert und dann die Genussrechte zurückgegeben worden wären so dass diese theoretische Möglichkeit vorsorglich in die Berechnung einbezogen wurde“.
172Wieso der Prospekt von einer Laufzeitverlängerung des Fonds bis 2018 hätte ausgehen und dies den Erlösprognosen hätte zugrunde legen sollen, erschließt sich nicht im Ansatz und wird auch vom Beklagten zu 2 nicht nachvollziehbar erläutert. Der Hinweis auf die „konservative Berechnung“ ist unverständlich: An welcher Stelle soll sich das ausgewirkt haben? Die in den Sensitivitätsanalysen ausgewiesene Kappung des Gewinns soll nach den Erklärungen des Beklagten zu 2 doch auf der Gewinndeckelung gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages beruhen.
173Völlig unverständlich ist vor diesem Hintergrund die Berechnung auf S. 53 des Prospekts, bei der eine durchschnittliche Rendite von 25 % zugrunde gelegt wird. Eine Rendite von 25 % wäre bei der vom Beklagten zu 2 behaupteten „konservativen Berechnung“ unter Annahme einer Rückgabe der Genussrechte an die Genussrechtsschuldnerin von vornherein ausgeschlossen gewesen.
174Damit sind die Erlösprognosen – ein Herzstück jeden Prospekts – insgesamt nicht nachvollziehbar und können insbesondere auch von den Beklagten nicht nachvollziehbar erläutert werden. Dies stellt einen schwerwiegenden Mangel des Prospekts dar.
175cc) Ein weiterer wesentlicher Prospektfehler liegt darin begründet, dass die prospektierte Annahme, die Rendite aus dem Verkauf der Genussrechte werde 20 % p.a. betragen (S. 49, 51 des Prospekts), nicht plausibel ist. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass dieser Wertanstieg nicht nachvollziehbar und eine taugliche Tatsachenbasis für die Prognose nicht mitgeteilt wird (S. 34 der Klageschrift). Weder ist dem gesamten Prospekt eine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich zu entnehmen noch haben die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits eine geeignete Prognosegrundlage aufzuzeigen vermocht.
176(1) Der in dem Prospekt enthaltene Hinweis auf den Immobilienmarkt ist irreführend, weil es sich dabei um ein anderes Geschäftsfeld handelt und sich daraus unmittelbar nichts für einen Genussrechtehandel und einen Wertanstieg der Genussrechte von jährlich 20 % ableiten lässt. Die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte wird, obwohl sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist, an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert, sondern nur schlicht unter Hinweis auf den boomenden Immobilienmarkt behauptet (Seite 49 des Prospekts):
177„Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
178Zum Vorhandensein, zu den Begebenheiten und zur Entwicklung eines Marktes für Genussrechte in C macht der Prospekt dagegen ebenso wenig Angaben wie zu potentiellen Käufern. Ob zum Käuferkreis Privatanleger oder gewerbliche Investoren, nur inländische oder auch ausländische Käufer gehören, bleibt gänzlich offen. Etwaige Handelsplattformen, die Handelsmodalitäten für derartige Beteiligungsformen in C und Marktdaten für Genussrechte werden nicht genannt und dargestellt. Auf welche Art und Weise der von der Fondsgesellschaft avisierte Handel mit den Genussrechten überhaupt vonstattengehen soll, dazu wird nichts mitgeteilt. Es erschließt sich daher nicht, auf welchen Tatsachen die Annahme eines erfolgreichen Genussrechtshandels und eines dabei zu erzielenden Renditezuwachses von jährlich 20 % beruht.
179Die Prospektdarstellung erschöpft sich in Ausführungen zum Bau- und Immobiliensektor als „Motor der Wirtschaft“ Cs. Der von den Beklagten zitierte knappe Passus auf Seite 29 des Prospekts („Seit Jahren steigen auf Grund der großen Nachfrage und des begrenzten Angebotes die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 Prozent p.a.“), beantwortet die oben aufgeworfenen Fragen nicht und stellt ersichtlich keine geeignete Prognosegrundlage dar. Die Beklagten lassen außer Acht, dass einziger Investitionsgegenstand des W Genussrechte sind. Im Gegensatz zu Immobilien, die in C zu Zeiten des Immobilienbooms durchaus Wertsteigerungen von 30 % p.a. erzielt haben mögen, verkörperten die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte indes keinen Sachwert in Form einer Immobilienbeteiligung oder einer sonstigen dinglichen Rechtsposition und waren daher mit einem Immobilieninvestment schon im Ansatz nicht vergleichbar. Vielmehr handelte es sich bei den Genussrechten um eine riskante, rein schuldrechtliche Beteiligungsform, die ihrem Inhaber lediglich einen Anspruch auf Auszahlung eines künftigen, noch nicht bezifferbaren Gewinnanteils gewährten, ohne ihm indes irgendeine Sicherheit an die Hand zu geben. Dass im Streitfall der Gewinnanspruch erst zum 31.12.2018 fällig war und der Genussrechtserwerber bis dahin das Risiko der Marktentwicklung sowie das Insolvenzrisiko der Genussrechtsemittentin zu tragen hatte, stellt die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. umso mehr in Frage. Gleiches gilt für die im Verhältnis zur Genussrechtsschuldnerin vereinbarte Gewinndeckelung von 20 %. Zu Recht wirft der Kläger die Fragen auf, welcher vernünftige Anleger bereit sein sollte, erst im Jahre 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die vom Gewinn her auf 20 % gedeckelt sind, in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ohne einen Abschlag wegen der langen Laufzeit und der von vornherein begrenzten Gewinnerwartung zu kaufen und wie es unter diesen Voraussetzungen zu einer jährlichen Wertsteigerung von 20 % kommen sollte (so bereits in der Klageschrift, Bl. 39 f. d. A.).
180Darüber hinaus ist der im Prospekt angenommene Wertzuwachs insbesondere auch deshalb nicht plausibel, weil die Fondsgesellschaft Genussrechte eines Unternehmens erwarb, welches – unstreitig – noch nicht einmal über die notwendige Lizenz verfügte, um selbst am Immobilienhandel teilnehmen und auf dem Immobiliensektor in C eine Marktposition bekleiden zu können. Wie vorstehend dargelegt, war die Genussrechtsschuldnerin weder als An- und Verkäuferin von Immobilien noch als Projektentwicklerin tätig. Tatsächlich investierte sie nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften (sog. „profit participation agreements“) und entfaltete, auch in Form von Vertreter- oder Kommissionsgeschäften, gar keine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Immobilienmarkt. Wie aber sollte sich mit den Genussrechten eines Unternehmens, das selbst auf dem Immobilien- und Bausektor in C überhaupt keine Marktposition einnahm und hierzu ohne Lizenz auch rechtlich gar nicht in der Lage war, überhaupt Handel treiben und noch dazu jährlich eine Gewinnsteigerung von 20 % erzielen lassen? Für die Werthaltigkeit und Handelbarkeit der Genussrechte waren die Marktstellung, die Kompetenzen und die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, prägten sie doch entscheidend deren eigene Gewinnsituation. Der Prospekt enthält zu alledem keine Informationen. Auch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist damit nicht ansatzweise nachvollziehbar, auf welcher Datenbasis die Annahme einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. als Grundannahme und Eckpfeiler der gesamten Prognoserechnung beruht.
181(2) Eine geeignete Prognosegrundlage wird von den Beklagten auch schriftsätzlich nicht dargelegt. Die Beklagten haben zur Prognosegrundlage in Parallelverfahren wie folgt vorgetragen (34 U 119/13, Schriftsatz vom 01.06.2011, S. 9f, Bl. 230f d.A.):
182„Es war nicht erforderlich, die im Prospekt aufgeführten Prognosen objektiv durch Sachverständige oder Gutachter unterlegen zu müssen. Sie beruhten auf den äußerst umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen des X, der mit der M in C mehrere Jahre lang auf dem Immobiliensektor geschäftlich tätig war und Milliarden-Umsätze (in US-Dollar) getätigt hat. Die Prognosen beruhen also auf der eigenen Marktforschung des X und seinen umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen.“ Welche Erfahrungen dies sein sollen, stellen die Beklagten nicht dar.
183Zu vergegenwärtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte zu 3 seinen eigenen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld zufolge erstmals Anfang 2004 nach C gereist ist und erst anschließend eigene Marktforschungen auf dem Immobiliensektor in C angestellt hat (Beschuldigtenvernehmung vom 18.11.2010, Anlage Ks 73). Die von ihm geführte M ist unstreitig im Jahre 2006 gegründet worden und hat nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers erst am 21.09.2006, d.h. keine 14 Monate vor der am 06.11.2007 erfolgten Aufstellung des streitgegenständlichen Prospekts (S. 113 des Prospekts), überhaupt eine Lizenz für den Handel mit Immobilien in C erhalten.
184Sofern die Beklagten darüber hinaus auf den kurzen Prospektabschnitt „Marktrisiko“ auf Seite 13 verweisen und darin eine taugliche Basis für die Prognose erblicken, vermag ihre Argumentation aus den oben dargestellten Erwägungen ebenfalls nicht zu verfangen. Der pauschale Hinweis auf die Entwicklung des Immobilienmarktes erklärt nicht den von der Fondsgesellschaft allein beabsichtigten Genussrechtshandel und macht die dabei avisierte Rendite von 20 % p.a. nicht plausibel. Im Gegenteil ist die Formulierung: „Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat“, zudem noch missverständlich und irreführend, weil sie bei einem Anlageinteressenten die Vorstellung erweckt, dass die Prognose beim W auf Erfahrungswerten beruht und deshalb zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung von Marktdaten geschätzt worden wäre. Anders als diese Prospektaussage suggeriert, standen beim W solche Erfahrungswerte bezogen auf den Handel mit Genussrechten indes nicht zur Verfügung. Bei den Vorgängerfonds W I bis V hatte es sich jeweils um Projektentwicklungsfonds gehandelt; die Anlegergelder waren bei diesen Fonds in konkrete Immobilienprojekte investiert worden. Der W war dagegen der erste Fonds, der als vermögensverwaltender Fonds konzipiert und bei dem die Fondsgesellschaft allein durch den Erwerb und den Verkauf von Genussrechten Gewinne erwirtschaften sollte. Mit dem W hatte die B3-Gruppe daher selbst Neuland betreten. Angesichts dessen war die Prognose beim W im Vergleich zu den Vorgängerfonds mit deutlich größeren Unsicherheiten behaftet und gerade nicht durch entsprechendes Erfahrungswissen gedeckt. Hierauf weist der Prospekt jedoch nicht hin, sondern wiegt den Anlageinteressenten stattdessen in falscher Sicherheit. Den erheblichen Risiken, die das neue Fondskonzept des W – mit der Abkehr von einem Sachwertinvestment hin zum Handel mit Genussrechten als deutlich riskanterer Beteiligungsform – in sich barg, wird der bloße, in einem Halbsatz erfolgende Hinweis auf das Verkaufsrisiko der Genussrechte nicht gerecht (S. 14 des Prospekts: „Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“).
185Im Ergebnis ist damit die prospektierte – auf einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. basierende – Renditeerwartung nicht plausibel. Auch wenn Fondsinitiatoren an einer optimistischen Prognose nicht gehindert sind, ist gleichwohl erforderlich, dass die prospektierten Gewinnerwartungen auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen und die darauf gestützte Prognose zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbar gewesen ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 20 ff., zit. nach juris). An einer solchen Tatsachengrundlage, die eine Überprüfung der Vertretbarkeit überhaupt erst ermöglichen würde, fehlt es hier bereits. Ein Anleger darf sich indes darauf verlassen, dass es sich bei den im Emissionsprospekt dargestellten Prognosen nicht um bloße Mutmaßungen, sondern um Schlussfolgerungen aus nachgeprüften Tatsachen handelt, die auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgeblichen Umstände beruhen.
1863. Weitere gerügte Prospektfehler
187Soweit der Kläger weitere Prospektfehler geltend macht und auf diese eine Haftung aus Delikt stützt, liegen diese nicht vor. Die Darstellung orientiert sich an den vom Kläger in der Berufungsbegründung angegebenen Gliederungspunkten.
188Die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds (aa) ist im Prospekt zu W nicht irreführend dargestellt. Auf S. 5 des Prospektes heißt es zu den Vorgängerfonds, dass die Ausschüttungen wie prospektiert erfolgt seien, ohne dass der Kläger darlegt, dass diese Aussage falsch wäre. Er behauptet auch nicht substantiiert, dass sich die Vorgängerfonds – jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Prospekts –nicht wie prospektiert entwickelten. Auch in der Umschlagklappe des Prospekts zu W heißt es nur, dass die Ausschüttungen wie prognostiziert erfolgt seien. Soweit wegen der Kürze der bisherigen Fondslaufzeit noch keine Ausschüttung erfolgt war, heißt es zutreffend, dass sich ein „prognostizierter rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.“ ergebe. Dass auf der homepage des Fonds ggf. andere Angaben über realisierte Gewinne verlautbart worden sind, begründet keinen Prospektfehler. Dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzten verständigen Anleger musste sich aufdrängen, dass die gerade gegründete Fondsgesellschaft, die ihr Kapital erst noch einwarb, zu diesem Zeitpunkt noch keine echten Gewinne realisiert haben konnte.
189Die unter bb) gerügte irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin stellt einen Prospektfehler dar, vgl. I 1.
190Ob die Genussrechtsschuldnerin bei Prospekterstellung am 6.11.2007 bereits gegründet war oder erst am 8.11.2007 gegründet wurde, kann dahinstehen (cc). Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, ergibt sich kein Prospektfehler. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 9 Nr. 6 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG (vgl. Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG, VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 13 VerkProspG Rn. 39 mwN). Dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe und beim Beitritt des Klägers besondere Risiken daraus resultierten, dass die Genussrechtsschuldnerin offenbar vor Abschluss ihrer Gründung bereits Verträge geschlossen hatte, ist nicht ersichtlich. Bis der Prospekt tatsächlich veröffentlicht war, war die Genussrechtsschuldnerin nämlich gegründet und etwaige Zweifel an der Wirksamkeit der zuvor geschlossenen Verträge schon wieder erledigt, worauf das Landgericht zutreffend hinweist.
191Dass der Beklagte zu 3 eine Schlüsselperson war und vor Ort in C eine entscheidende Rolle spielen würde (ee), geht ebenso aus dem Prospekt hervor wie die Tatsache, dass er Geschäftsführer der B5 und der M war. Dass er daran auch verdienen würde, liegt für den vorausgesetzten verständigen Anleger auf der Hand. Zu den Beteiligungen untereinander ist im Prospekt alles Nötige gesagt.
192Die unter ff) gerügte Unplausibilität des Fondskonzepts erachtet der Senat mit dem Kläger für fehlerhaft, soweit es um die Darstellung der Prognosen und Sensitivitätsanalysen geht.
193Hingegen steht ein Prospektfehler wegen eines angeblich von Anfang an geplanten Verkaufs der Genussrechte zum Nominalwert, mit dem jegliche Gewinnerzielung seitens der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, nicht fest. Dem Beweisantritt durch Zeugnis Q, dem Beklagten zu 2 sei dies bekannt gewesen (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 1085 und Klageschrift, Bl. 28 d.A.), war nicht nachzugehen. Der Vertrag, mit dem ein Verkauf der Genussrechte an die M vereinbart wurde, datiert unstreitig erst vom 18.6.2008, damit weit nach Prospekterstellung (Anlage Ks 16). Die Auslegung des Vertragstextes ist zudem zwischen den Parteien streitig (Call- oder Putoption bzw. unbedingter Kaufvertrag). Der Wortlaut des Vertrages liefert keine Anhaltspunkte für die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach der Kaufpreis von vornherein auf den Nominalwert begrenzt sein sollte. Hinzu kommen weitere gewichtige Indizien, die gegen einen von Anfang an geplanten Verkauf zum Nominalwert sprechen. Der im Vertrag genannte Preis für die Genussrechte – 34.209.520 € – entspricht dem Wert, für den die Fondsgesellschaft W Genussrechte ausweislich der Bestätigung der Genussrechtsschuldnerin vom 2.6.2008 (Anlage Ks 17) angeschafft hat. Dieser Betrag kann nicht bereits vor Prospekterstellung festgestanden haben, da er von der Höhe des erst noch einzuwerbenden Kapitals abhängig war. Hinzu kommt, dass in dem Vertragstext unstreitig auf Anlagen Bezug genommen wird (Anlage Ks 16 „Annex 1“). Der Beklagte zu 2 hat dazu unwiderlegt vorgetragen, aus dem Annex (Anlage B 6) ergebe sich, dass die M zur Zahlung einer etwaigen Wertsteigerung der Genussrechte verpflichtet gewesen wäre.
194Die Mittelverwendungskontrolle (gg) wird – wie der Senat mehrfach zu den gleichlautenden Formulierungen bei W2 entschieden hat (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12) - entgegen dem Vorwurf des Klägers nicht unzutreffend im Prospekt dargestellt. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 4 verwiesen (V.).
195Der Kläger rügt unter hh) vergeblich, dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung. Die erwähnten Verträge sind inhaltlich ausreichend wiedergegeben; ein wesentlicher Fehler scheidet damit aus. Soweit die fehlende genauere Darstellung der profit participation agreements zur irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin beigetragen hat, hat der Senat dies schon unter diesem Gesichtspunkt als Fehler erachtet (vgl. I 1).
196Soweit die Beteiligung an W auch in Österreich vertrieben worden sein sollte (vgl. Bestreiten der Beklagten Bl. 637 d.A.), ohne dass dies im Prospekt angegeben worden ist (ii), stellt dies keinen wesentlichen Prospektfehler dar. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nämlich nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG. Zweck der Angabe gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV ist es, dem Anleger einen Überblick über die Gesamtgröße der Emission zu vermitteln (vgl. Maas in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 4 VermVerkProspV Rn. 95). Da es keine nach Angebotsstaat aufgeteilten Kontingente gab, änderte sich hier an der Emissionsgröße durch ein eventuelles Angebot in Österreich nichts.
197Der Kläger behauptet zwar, dass über die im Prospekt genannten Objekte (X4 Twin Towers (S. 33 ff. des Prospekts); X5 Gardens (X5 Gardens) als „mögliches weiteres Investitionsobjekt“ (S. 40)) hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten (jj). Dabei sollte es sich um den X6 Tower und die X7 Business Avenue handeln (Bl. 28 f. d.A.). Dies ist indes nicht unstreitig (vgl. Klageerwiderung Bl. 105 d.A.), Beweis hat der Kläger nicht angeboten. Soweit der Kläger vorträgt, zwischen der B3 GmbH (C Branch) und dem jeweiligen Developer des Projekts sei über beide Objekte bereits am 1.11.2007 ein Vertrag geschlossen worden (vgl. Bl. 29 d.A.), ist ein Zusammenhang zur Fondsgesellschaft schon nicht dargetan.
198Die unter kk) gerügten Erlösprognosen hält der Senat für fehlerhaft (I 2.).
199II. Der Beklagte zu 2 haftet gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Hintermann der Fondsgesellschaft.
2001.
201a) Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B3 Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass der Kläger seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
202Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
203Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
204Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
205Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts – Stichwort „Vertragspartner“, S. 61/62 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin N GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = B4 Beteiligungs-GmbH; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = B3 GmbH und auch bei der Vertriebsbeauftragten = B3 Vertriebs & Service GmbH). Hinter der B3-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Das von dem Kläger als Anlage Ks 53 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B5 GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in Liechtenstein übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
206„Das Unternehmen wurde 2004 von X2 (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn X (31), Geschäftsführer der B3 GmbH in C, gegründet. X2, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn X, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt C für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort C, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in C wurden von der B3 alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. X ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in C ansässig.“
207An der Veranlasserhaftung des Beklagten zu 2, der den Prospekt auch persönlich unterzeichnet hat und als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Fondsinitiatorin und der maßgeblichen übrigen B3 Gesellschaften maßgeblich deren Geschicke gelenkt hat, besteht danach kein Zweifel.
2082.
209a) Der Kläger hat die Anlage aufgrund des zuvor überreichten Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (21.11.2007 bzw. 19.12.2007) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
210Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Es ist seitens der Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruhte, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, nicht einmal bestritten ist und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus (vgl. Schwark/Zimmer, aaO, §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN). Des weiteren wird dieses Ergebnis auch durch die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat nicht in Frage gestellt (vgl. auch unter III 2. a)).
211b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler beruft sich der Beklagte zu 2 vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG a.F. Er reklamiert, er habe mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.
212Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt.
213Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
214Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Der Beklagte durfte bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
215Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
216Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für den Beklagten zu 2 als Hintermann ohne weiteres erkennbar waren, kann er sich nicht durch den Vortrag entlasten, der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, sei derjenige gewesen, der die Idee, das Konzept, den Prospekt und alle Verträge entwickelt und begleitet habe und sich in Zweifelsfragen mit der Streithelferin zu 8 abgestimmt habe. Dies vermag die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 im Verhältnis zu den Anlegern nicht in Zweifel zu ziehen.
217Ob er konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Den Vortrag des Beklagten zu 2 als zutreffend unterstellt, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung ihm gerade diese Einflussnahme ab. Er hat schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie er die Plausibilitätsprüfung vorgenommen habe. Hinsichtlich der vom Senat festgestellten Prospektfehler haftet er für seine jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis.
218Über das unzureichend dargestellte Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin hätte er in seiner Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer der Fondskomplementärin jedenfalls im Bilde sein müssen und hätte daher bei der – trotz der Hinzuziehung von Experten – geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung erkennen können, dass die Darstellung zur Tätigkeit der B5 unvollständig und irreführend war. Dass – so der Beklagte zu 2 – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert in dem im hiesigen Rechtsstreit allein zu beurteilenden Verhältnis zu den Anlegern nichts, da der Beklagten zu 2 seine eigene Pflicht zur Plausibilitätskontrolle gröblich verletzt hat.
219Ebenso verhält es sich mit der Unplausibilität der Prognosen im Prospekt. Die Sensitivitätsanalysen sind nicht nachvollziehbar und die Erklärungsversuche des Beklagten zu 2 höchst widersprüchlich. Für ihn musste zudem auf der Hand liegen, dass die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte von 20 % jährlich an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert wird, obwohl gerade sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist. Jedenfalls im Rahmen der geschuldeten Befassung mit dem gegenüber den Vorgängerfonds gänzlichen neuen Fondskonzept hätte auffallen müssen, dass im gesamten Prospekt keine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich enthalten ist und damit keinerlei Basis für den prognostizierten Wertanstieg mitgeteilt wird. Dabei war insbesondere bekannt, dass es sich bei den Vorgängerfonds um reine Projektentwicklungsfonds gehandelt hat und damit besonders naheliegend, dass eigene Erfahrungswerte bezogen auf den nunmehr den Gegenstand des neuen Fondskonzepts bildenden Handel mit Genussrechten nicht zur Verfügung standen.
220c) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2 ohne Insolvenzverfahren per 31.12.2011 im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden. Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des – aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO., § 13 VerkProspG, Rn. 26) – Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Der Beklagte zu 2 hat die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung des Klägers wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, hat der Beklagte zu 2 nicht dargelegt. Er verweist pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in C gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt hierzu notwendigen Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
2213.
222Die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2 sind nicht verjährt. Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
223Maßgebliches Datum für die Veröffentlichung ist der 19.12.2007. Auf die zuvor am 21.11.2007 in der S3 erfolgte Veröffentlichung des Emissionsprospekts (Anl. Ks 2) kann sich der Beklagte zu 2 nicht berufen. Die Veröffentlichung musste wiederholt werden, da zunächst die nach § 9 Abs. 2 VerkProspG vorgeschriebene Angabe einer Zahlstelle in der Anzeige unterblieben war. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 VerkProspG hat der prospektpflichtige Anbieter die Wahl zwischen der Bekanntmachung, d.h. dem Vollabdruck des Prospekts in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, einerseits und der Bereithaltung des Prospekts bei den in diesem benannten Zahlstellen zur kostenlosen Abgabe, d.h. der so genannten Schalterpublizität andererseits. Wählt der Anbieter die Schalterpublizität, kommt er nicht bereits mit der Bereithaltung der Prospekte an den fraglichen Stellen, sondern erst mit der Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung dem Erfordernis nach § 9 Abs. 2 VerkProspG nach (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/ VerkProspG, 2. Aufl. § 9 VerkProspG Rn. 11 ff). Dementsprechend beginnt auch erst mit der Veröffentlichung einer vollständigen Hinweisbekanntmachung mit Angabe einer Zahlstelle und der so eröffneten Möglichkeit, den Prospekt zu erhalten und zur Kenntnis zu nehmen, die Frist des § 9 Abs. 1 VerkProspG zu laufen.
224b) Der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist durch den am 20.12.2010 (= Montag) gegen den Beklagten zu 2 eingereichten Güteantrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Die 3-Jahrefrist des § 46 BörsG aF endete gemäß §§ 193, 188 BGB am 20.12.2010. Der Kläger hat den Eingang bei der Gütestelle durch Vorlage des Rückfaxes der Gütestelle, auf dem der Eingang für den 20.12.2010 bestätigt wird, belegt (Anlage Ks 91 in der hiesigen Akte, Bl. 618 d.A.). Die Klage ist rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 2 BGB, nämlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Güteverfahrens erhoben worden.
225III.
226Die Beklagten zu 5 und 6 haften aus § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne) für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft.
227Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26).
2281. Die Beklagten zu 5 und 6 sind Gründungsgesellschafter der W Fondsgesellschaft und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Die Anleger, die sich über die Beklagte zu 1 als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09, juris, Rn. 10).
2292. Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.
230a) Vorliegend streitet für den Kläger ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f., Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).
231Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dieser Beweis ist nicht gelungen. Der Senat hat den Kläger im Termin ausführlich angehört und das Ergebnis in einem Berichterstattervermerk festgehalten (Bl. 1215 ff.). Die Anhörung des Klägers hat nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Kläger die Fondsbeteiligung auch erworben hätte, wenn er über die vom Senat festgestellten Prospektmängel – irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin sowie fehlerhafte Erlösprognosen und Sensitivitätsanalysen - aufgeklärt worden wäre.
232Zwar ist bei der persönlichen Anhörung des Klägers deutlich geworden, dass maßgeblich für die Anlageentscheidung vor allem die Mitteilungen/Newsletter der B3 Vertriebs- und Service GmbH waren, die der Kläger im November 2007 erhalten hatte (vgl. Anlagen zum Protokoll, Bl. 1220 ff. d.A.). Die darin enthaltenen Angaben zu bereits erzielten Gewinnen der Fondsgesellschaft waren nach den Erklärungen des Klägers ausschlaggebend dafür, dass er sich an seinen Anlageberater wandte und sich nach dem neuen Geschäftsmodell mit den Genussrechten erkundigte. Der Kläger konnte zwar nicht sicher bestätigen, dass ihm der Prospekt selbst vor der Anlageentscheidung vorgelegen hat, wenn er dies auch für wahrscheinlich gehalten hat. Soweit der Kläger danach aber jedenfalls mit dem Beklagten zu 2 persönlich Kontakt hatte, widerlegt dies die vermutete Kausalität der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht. Denn es ist weder dargelegt, dass der Beklagte zu 2 den Kläger nicht auf der Grundlage des von ihm selbst mitverantworteten fehlerhaften Prospekts über die Beteiligung informierte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.12.2007 – II ZR 21/06, juris Rn. 17) noch dass er ihn auf die vom Senat festgestellten Prospektfehler hinwies.
233Die Kausalitätsvermutung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger ausweislich seiner Anlagehistorie mit der Beteiligung an 37 Fonds mit einer Zeichnungssumme von 1,251 Mio. € in 5 1/2 Jahren als erfahrener Anleger einzustufen ist, für den die Prospektinformationen keine Bedeutung gehabt hätten. Denn der Kläger, der sämtliche W I – V gezeichnet hatte, hat sich vor der Zeichnung dieses Fonds bei seinem Anlageberater und dem Beklagten zu 2 gezielt danach erkundigt, was es mit dem neuen Geschäftsmodell „Genussrechte“ auf sich habe und dadurch Beratungsbedarf offenbart.
234Zwar hat die von ihm falsch interpretierte Aussage in den Newsletter über die bereits erzielten Gewinne den Kläger maßgeblich dazu veranlasst, sich näher mit dem Fondsmodell zu befassen. Dies widerlegt indes im Rahmen der Kausalitätsvermutung die Annahme nicht, dass der fehlerhafte Prospekt jedenfalls mitursächlich geworden ist. Denn der Kläger hat sich gezielt nach dem Geschäftsmodell des Fonds und damit mittelbar auch nach dem Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin erkundigt. Dass ihn zutreffende Informationen darüber und die Kenntnis von der fehlenden Basis für die Erlösprognosen/Sensitivitätsanalysen nicht von der Zeichnung abgehalten hätten, ist nicht erwiesen.
235Auch die Annahme der Beklagten, der Kläger habe schon andere Risiken hingenommen, so dass ihn auch weitere Risiken nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, juris Rn. 24).
236b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 2 verwiesen. Die Beklagten zu 5 und 6 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
2373. Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis des Klägers von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF iVm Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war.
238IV.
239Dem Kläger stehen hingegen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 zu.
2401. Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF scheiden hier anders als in den bisher vom Senat zum Komplex W entschiedenen Verfahren wegen Verjährung aus. Diese trat am 20.12.2010 ein und konnte durch die erst im Juli 2011 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden.
241Der Güteantrag hat die Verjährung nicht gehemmt. Er ist dem Beklagten zu 3 nie bekannt geworden; der Kläger hat keine weiteren Zustellversuche unternommen, nachdem die Bekanntgabe unter der im Güteantrag angegebenen Adresse gescheitert war und er davon nach eigenem Vortrag bereits am 12.01.2011 in Kenntnis gesetzt worden war. Zwar hat der Gesetzgeber die Formulierung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB von der „Bekanntgabe des Güteantrags“ auf die „Veranlassung der Bekanntgabe“ abgeändert, weil „eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung von § 15a EGZPO nicht vorgeschrieben ist und so auch eine formlose Bekanntgabe, insbesondere durch einfachen Brief möglich ist. In diesen Fällen wiederum ist zu besorgen, dass der Schuldner bestreitet, den Brief erhalten zu haben, was in der Praxis kaum zu widerlegen ist und die Hemmungsregelung untauglich werden ließe. Es scheint daher sachgerecht, auf das – aktenmäßig nachprüfbare – Vorgehen der Gütestelle abzustellen. Wenn die Gütestelle die Bekanntgabe des Güteantrags veranlasst, also beispielsweise den an den Schuldner adressierten Brief mit dem Güteantrag zur Post gibt, sollen die Voraussetzungen für die Hemmung erfüllt sein.“ (BT-Drucks 14/7052 S. 181).
242Hier scheiterte die Bekanntgabe an den Beklagten zu 3 aber nicht daran, dass er den Zugang des Güteantrags bestritten hätte, sondern schlicht an der falschen Adresse. An der vom Kläger in seinem Güteantrag genannten Anschrift „c/o Fa. K GmbH, K-Straße in ##### W2“ (so Anlage B 8, Bl. 516) war der Beklagte zu 3 zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht ansässig. Gleichwohl hat der Kläger keine weiteren Anstrengungen unternommen, den Beklagten zu 3 von dem Güteantrag in Kenntnis zu setzen. Die Klageerhebung ist erst Mitte Juli 2011 erfolgt, obwohl der Klägervertreter in vom Senat bereits entschiedenen Parallelverfahren schon am 2. März 2011 den Antrag auf öffentliche Zustellung gestellt hat, weil der Beklagte zu 3 unbekannten Aufenthalts sei (vgl. nur 34 U 187/12, 34 U 188/12). Ob die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags hemmt, der nachweislich dem Schuldner nie bekannt geworden ist, braucht hier nicht entschieden werden (vgl. dazu Henrich in Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2014, § 204 Rn. 24). Die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags, der nicht einmal ordnungsgemäß adressiert ist, hemmt entgegen der Auffassung des Klägers den Lauf der Verjährung zweifellos nicht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 19; Peters/Jacoby, Staudinger Neubearbeitung 2014, § 204 Rn. 60, die auf die Bekanntgabe abstellen). Jene Bearbeitungsrisiken, die sich aus einer fehlerhaften Antragstellung ergeben, hat der Gläubiger selbst zu tragen (MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 204 Rn. 36).
2432. Damit kommen – mangels Prospektverantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt des zukünftigen Vertragspartners der Anleger oder sonst in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauen – nur Ansprüche aus Delikt in Betracht, die der Kläger auch geltend macht. Diese bestehen indes ebenfalls nicht.
a) Ansprüche wegen Untreue oder Unterschlagung scheiden aus. Im Schriftsatz vom 14.05.2012, S. 40, Bl. 314 ist zwar vorgetragen, dass sich die Zahlung von 500.000 € an die M aus Mitteln der Anleger von Fonds VII zweifelsfrei belegen lasse. Das kann eine deliktische Haftung bei W per se nicht begründen, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
Unabhängig davon begründet die Überweisung von Geldern vom Clearingkonto auf ein Konto der M, die im Übrigen mit 95 % Anteilsbesitz Mehrheitsgesellschafterin der Genussrechtsschuldnerin war, keinen Deliktsvorwurf. Nachdem die Einzahlungen der Anleger zum Zwecke des Genussrechtserwerbs auf das Clearingkonto überwiesen worden waren, vermischte sich Kapital aus verschiedenen Quellen auf dem Konto, das der Beklagte zu 3 auch für andere Geschäftstätigkeiten nutzte. Eine Zweckbindung ausschließlich zugunsten der Genussrechtsschuldnerin bestand nach Eingang auf dem Clearingkonto nicht mehr. Eine belastbare Grundlage für die Behauptung, dass mit dem Anlegergeld Genussrechte nicht erworben worden wären, zeigt der Kläger damit nicht auf; auch ein Strafverfahren hat es insoweit nicht gegeben.
Im Übrigen reicht aus den o.g. Gründen auch ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Überweisungen auf das Clearingkonto und Zahlungen an Dritte für einen Deliktsvorwurf nicht aus. Eine Beteiligung der M, die nicht ausschließlich für die Genussrechtsschuldnerin tätig war, an der Fa. F GmbH/ F GmbH oder Zahlungen der M über 2,6 Mio. € in 2007 an die jetzt insolvente Kunststofftechnik L GmbH begegnen damit für sich genommen keinen Bedenken.
Soweit der Kläger behauptet, die Anlegergelder seien für die Ausschüttungen in Dubai II und III verwendet worden, trägt er auch hier vor, dass es sich um Mittel aus W2 handele, so dass eine Relevanz für den hiesigen Fonds W nicht erkennbar ist (vgl. Bl. 319).
b) Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB.
§ 264 Buchst. a StGB stellt zwar nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteile vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911 Rn. 24; vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 und vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 13 f). Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert in der hier allein in Betracht kommenden Variante, dass der Täter im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen an dem Ergebnis eines Unternehmens in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (so Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 264a Rn. 82; MünchKommStGB/ Wohlers, § 264a Rn. 38; Grotherr DB 1986, 2584, 2586 f; zitiert nach BGH, Urteil vom 11.4.2013 – III ZR 79/12, (auch 80/12), juris Rn. 37).
244Dabei soll der objektive Tatbestand mit dem der Prospekthaftung im engeren Sinne übereinstimmen (so BGH, Urteil v. 1.3.2010 – II ZR 213/08, juris Rn. 24). Ob dies stets und auch hier für den Beklagten zu 3 gilt, kann dahinstehen. Denn weder hat der Kläger die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes dargelegt (aa) noch bewiesen, dass die unrichtigen Prospektangaben für seinen Anlageentschluss kausal waren (bb).
245aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss „der Handelnde die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.). Es genügt dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 4, 9 b). In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.“ (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9).
246Der Vorsatz muss sich also darauf beziehen, dass eine Angabe unrichtig oder eine Tatsache verschwiegen wird. Noch dazu muss der Täter wissen, dass die Angabe erheblich ist. Dazu trägt der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz im Rahmen der Ansprüche aus Delikt trifft (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 81 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18.12.2012 – II ZR 220/10, juris Rn. 14), schon nicht substantiiert vor.
247Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf „die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, die verschwiegene Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, die falsche Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und den geplanten Verkauf an die M“ abstellt, liegen diese Prospektfehler allesamt schon nicht vor (vgl. I, 3). Eine Haftung aus Delikt kann darauf nicht gestützt werden.
248Auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags zu den vom Senat tatsächlich festgestellten Prospektfehlern bleibt es bei wenig konkreten Ausführungen des Klägers (vgl. Bl. 49, 51, 367 d.A.). Der Beklagte zu 3 hat hingegen von Anfang an und ausführlich jeglichen Vorsatz hinsichtlich einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 264 Buchst. a StGB bestritten (vgl. Bl. 182, 597 ff, 1167 d.A.).
249Zwar hat der Senat festgestellt, dass der Prospekt eine irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin enthält. Dies beruht aber auf einer wertenden Betrachtung, die der Täter des § 264 a StGB auch persönlich nachvollzogen haben muss, damit ihm Vorsatz vorzuwerfen ist. Eine positive Kenntnis dieses Fehlers und erst recht die Kenntnis der rechtlichen Bewertung, dass der Fehler erheblich ist, lässt sich indes nicht schlicht aus dem Prospekt selbst ableiten. Denn die tatsächlich praktizierte Geschäftstätigkeit, nämlich die Beteiligung an den Geschäften Dritter in Form von Gewinnpartizipationsverträgen, ist im Prospekt auch genannt und stützt so die Behauptung des Beklagten zu 2, er sei von einer in der Gesamtschau zutreffenden Darstellung ausgegangen, die sich der Beklagte zu 3 zu Eigen gemacht hat. Anders als im Rahmen der Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF und cic reicht der vom Senat als nicht widerlegt angesehene Vorwurf grober Fahrlässigkeit für die Begründung des Deliktvorwurfs nicht.
250Dies gilt ebenso für den weiteren vom Senat angenommenen Prospektfehler der mangelhaften Prognosen und Sensitivitätsanalysen. Wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die – wenn auch mangelhafte – Basis für die Prognosen im Prospekt offen gelegt. Dass diese die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. nicht trägt, drängt sich zwar auf. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Vorsatz aber nicht immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. In einer solchen Situation ist vielmehr lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9 f.).
251Insgesamt gesehen: Weder aus den objektiven Umständen noch aus den Darlegungen des Klägers sind ausreichend belastbare Tatsachen erkennbar, die auf ein wenigstens bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 3 – sei es als Täter, sei es als sonst Beteiligter, vgl. § 830 BGB – schließen lassen.
252bb) Zusätzlich sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht im Ansatz bewiesen, dass der fehlerhafte Prospekt kausal für die Anlageentscheidung war.
253Im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB wird die Kausalität etwaiger Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht vermutet. Den Kläger trifft dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) gilt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters zweifellos nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom 24.6.2014 – VI ZR 560/13, juris Rn. 46 mwN).
254Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Anders als im Rahmen des Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Beklagten zu 5 und 6 steht dem Kläger im Rahmen des Deliktsanspruchs keine Kausalitätsvermutung zur Seite. Alle Zweifel, die dort zu seinen Gunsten zu werten waren, wenden sich hier gegen ihn. Nach seiner persönlichen Anhörung steht nicht einmal fest, dass ihm der Prospekt tatsächlich vor der Zeichnung vorgelegen hat. Erst recht ist danach nicht bewiesen, dass er den Prospekt dergestalt erfasst hatte, dass die darin enthaltenen Prospektfehler seiner Anlageentscheidung zugrunde lagen. Vielmehr hat der Kläger deutlich gemacht, dass ihn vor allem die vermeintlich bereits erzielten Gewinne der Fondsgesellschaft zur Zeichnung von W veranlasst haben. Welche Rolle die vom Senat festgestellten Prospektfehler für seine Anlageentscheidung gespielt haben, vermochte der Kläger hingegen nicht so darzulegen, dass der Senat darauf die Überzeugung stützen konnte, gerade diese Prospektfehler seien bei der Anlageentscheidung kausal geworden.
255V.
256Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 bestehen nicht. Insoweit hat der Senat hinsichtlich der gleichlautenden Regelungen im Prospekt des Fonds W2 bereits mehrfach entschieden, dass im Prospekt kein unzutreffender Eindruck über die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Mittelverwendungskontrolle erweckt wird (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12).
257Allein durch die schlagwortartige Verwendung des Begriffs „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der ehemaligen Beklagten zu 1 als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum B3 V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
258Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass eine „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in C gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der ehemaligen Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die ehemalige Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in C oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
259Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach C nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die ehemalige Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
260Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden.
261Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
262Scheidet damit ein Prospektfehler aus, ergibt sich erst recht nichts für eine persönliche Haftung des Beklagten zu 4 als Geschäftsführer der Mittelverwendungskontrolleurin. Dass er die Mittelverwendungskontrolle anders als prospektiert ausgeübt hat, ist schon nicht dargetan. Die Anforderungen, die der Kläger daran stellt, lassen sich nicht auf den Prospekt stützen. Für einen Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 4 ist nichts ersichtlich.
263VI.
2641.
265Dem Kläger steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2, 5 und 6 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung seines Anlagekapitals in Höhe von insgesamt 40.000 € nebst 1.000 € Agio zu.
2662.
267Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat der Kläger den Beklagten zu 2, 5 und 6 seinerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles seinerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
268Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des Geschädigten (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2693.
270Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen dem Kläger (Prozess-) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
271VII.
272Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92, 100 Abs. 4, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
273VIII.
274Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein geeignetes Kriterium für die Zulassung der Revision. Es geht in dem Verfahren um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Tenor
I.
1. Die Beklagten zu 2, 5 und 6 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG, nominal: 40.000 €, zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 2/5 und die Beklagten zu 2, 5 und 6 zu 3/5 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 und des Beklagten zu 4 sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer der Beklagten zu 2, 5 und 6 sowie des Klägers übersteigt jeweils 20.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
G r ü n d e:
2A.
3Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Im Übrigen wird auch bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie bezüglich der Anträge der Parteien auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Für die Bezeichnung der Anlagen wird, soweit nicht anders gekennzeichnet, auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 187/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.
4Der Kläger beteiligte sich am 2.12.2007 mit einem Betrag von 40.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 2.000 €, von denen 1.000 € aber wieder erstattet wurden (vgl. Bl. 12), als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft. Die Beitrittserklärung liegt nicht vor.
5Der Kläger zeichnete ausweislich einer Aufstellung der ehemaligen Beklagten zu 7, die der Kläger aus fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen hat, im Zeitraum März 2005 bis Januar 2010 insgesamt 37 Beteiligungen an geschlossenen Fonds für 1,251 Mio. € (Bl. 249 d.A.), darunter auch alle sieben W.
6Die Anleger wurden mit Hilfe eines von der Beklagten zu 5 herausgegebenen Prospekts geworben. Geprüft wurde der unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7, erstellte Prospekt von der S GmbH in S2 (Streithelferin zu 8), welche die gesamte Prospekterstellung auch zeitnah begleitete.
7Der Prospekt datiert vom 06.11.2007 (Anlage Ks 1) und wurde am 21.11.2007 erstmals in der S3 veröffentlicht (Anlage Ks 2). Wegen der in der Erstveröffentlichung unterbliebenen Angabe einer Zahlstelle erfolgte am 19.12.2007 eine nochmalige Veröffentlichung in der Börsenzeitung (Anlage Ks 3).
8Der Kläger rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff BörsG aF oder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn hafteten und stützt sich zudem auf eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit.
9Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:
10Die S4 mbH (ehemals: Beklagte zu 1) ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts (AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14) vom 24.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:
11„Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschaftlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben.“ (S. 83 des Prospekts).
12Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B2 GmbH, der Beklagten zu 5, die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der B GmbH (Beklagte zu 6, vgl. S. 61 f. des Prospekts).
13Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der B5 sowie der B6 mit Sitz in C, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der B5 ist.
14Der Beklagte zu 4 ist der Geschäftsführer der ehemaligen Beklagten zu 1.
15Die Beklagte zu 5 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 61 des Prospekts).
16Die Beklagte zu 6 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 62 des Prospekts).
17Bei dem W handelte es sich um die vorletzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in W2 ansässigen B-Gruppe aufgelegt worden waren.
18Die B3 Fonds I – V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I –V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W ca. 25 Mio € (vgl. vordere Umschlagklappe des Prospekts).
19Der W Fonds war als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in C investiert werden sollte. Ebenso wie der Nachfolgefonds W2 war der W konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
20Im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 13):
21„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
22Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als:
23„Beteiligung an Gesellschaften in den VAE (Vereinigten Arabischen Emiraten), die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form, als Fremd- oder Eigenkapital erfolgen“ (§ 2 Nr. 1, S. 81 des Prospekts).
24Auf S. 65 heißt es dazu erläuternd:
25„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B5 in C. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B6 ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechte werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
26Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die B5 (im Folgenden: B5) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 14 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.
27S. 11 des Prospekts:
28„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
29S. 13 des Prospekts:
30„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B5 (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
31S. 14 des Prospekts:
32„Verkaufsrisiko der Genussrechte
33Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
34Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I – V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit C zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die B5 der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (S. 74 d. Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 01.01.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
35Der Prospekt des W enthielt einen Kapitalrückflussplan (vgl. Investitions-, Finanz- und Kapitalrückflussplan Prognose, S. 46 ff. des Prospekts), der insgesamt drei Vorabausschüttungen an die Anleger in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio vorsah. Die Vorabausschüttungen sollten jeweils Mitte 2009, 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 49 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viele Genussrechte verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 51 ff des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 49 des Prospekts). Es war in der Prognose kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 20 % im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren (vgl. S. 49):
36„Verkaufserlöse Genussrechte
37Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
38Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der B5 partizipieren. Zu der Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 71 oben):
39„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
40Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern zudem nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 88 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – maximal zwischen 46 und 51 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 88 des Prospekts).
41Hinsichtlich der im Prospekt zugrunde gelegten Prognosen heißt es auf Seite 13:
42„Entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilienprojekten sind ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt...Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von X, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird...
43...Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschulderin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Wertentwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab....“
44In dem Kapitel „Sensitivitätsanalyse Abweichung von Prognose“ auf den Seiten 51 ff finden sich Tabellen zu drei Szenarien (Rendite 20%, 15 % und 25 % bezogen auf das Genussrechtskapital sowie jeweils drei verschiedene Wechselkurse zum Zeitpunkt der Veräußerung der Genussrechte). Diese beinhalten im Abschnitt „Finanzierungsplan/Mittelherkunft“ jeweils eine „Deckelung des Gewinns“, die in der Fußnote 1) wie folgt erläutert wird:
45„Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“
46Die Sensitivitätsberechnung weist in Fußnote 2 zudem auf die vom Beitrittszeitpunkt abhängige Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrages hin (S. 88 des Prospekts).
47Zur Genussrechtsschuldnerin, der B5, heißt es auf S. 34:
48„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“
49Das Geschäftsmodell der B5 wird auf Seite 70 des Prospekts wie folgt dargestellt:
50„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
51Zur Zusammenarbeit der B5 mit anderen Unternehmen heißt es auf Seite 34:
52„Sie [die B5] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
53Unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in C“ heißt es auf Seite 35:
54„Die B5 wird die B6 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragen.“
55Unter „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“ heißt es auf Seite 71:
56„Managementvertrag
57Die B6 ist zu 95 Prozent an der B5 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B5 beauftragt die B6, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B6 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
58Zu den fünf Vorgängerfonds wird in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W u.a. ausgeführt:
59- „Bereits 5 W platziert
- Bisheriges Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 350 Mio. €
- Alle jährlichen Vorabausschüttungen in Höhe von 12 % erfolgten prospektgemäß“
Zu den Vorgängerfonds W IV und V heißt es dort jeweils:
61- „Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.
- Gesamter Tower noch vor Fondsschließung komplett verkauft“
Im Vorwort auf Seite 5 heißt es:
63„In 2007 konnten die beiden Vorgängerprodukte der W KG jeweils in weniger als vier Wochen platziert und beide Investitionsobjekte der IV. und V. W2 KG – der Q - und der Q2 in der Y – kurzfristig, und das noch vor Fondsschließung, vollständig weiterveräußert werden. Die von der B6 dabei erzielten Verkaufspreise lagen deutlich über den prognostizierten maximalen Verkaufspreisen.“
64Ähnliche Aussagen finden sich auf den Seiten 10 und 35 des Prospekts.
65Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Zu dem vorgesehenen Verkauf von Genussrechten durch die Fondsgesellschaft kam es weder beim W noch beim W2. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 5 und 6 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 4 im Hinblick auf den hier nicht streitgegenständlichen Nachfolgerfonds W2 Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Das Landgericht Bielefeld hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.07.2014 abgelehnt.
66Der Kläger hat vor Klageerhebung mit Schriftsatz vom 17.12.2010 ein Güteverfahren vor der Gütestelle Y2 eingeleitet, das sich nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtete (Bl. 516 d.A.). Dem Beklagten zu 3 konnte der Antrag nicht zugestellt werden. Der Beklagte zu 2 erhielt den Antrag Anfang Januar 2011 und teilte mit Schreiben vom 14.01.2011 mit, dass er an dem Verfahren nicht teilnehmen werde. Dieses Schreiben ging am 17.01.2011 bei dem Klägervertreter ein.
67Die Klage ist am Montag, dem 18.07.2011 eingegangen (Bl. 1); nach Aufforderung vom 21.07.2011, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen (Bl. I a), hat der Kläger am 28.7.2011 gezahlt (Bl. II).
68Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft Y3, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
69Der Kläger hat eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Er rügt u.a., dass der Verlauf der Vorgängerfonds falsch dargestellt sei. Es seien dort keine Gewinne realisiert worden, sondern die Ausschüttungen seien immer zu Lasten des Fondsvermögens erfolgt. Es sei ein Immobilienhandel durch die Genussrechtsschuldnerin prospektiert, während diese gar keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet habe und wegen der ihr – unstreitig – fehlenden Lizenz zum Handel mit Immobilien auch gar nicht habe entfalten können. Entgegen der Prospektdarstellung habe die Genussrechtsschuldnerin keine Immobilienprojekte entwickelt, vermarktet oder sonst in irgendeiner Weise durchgeführt, so dass sie über eigene Investitionsobjekte damit gar nicht verfügt habe. Darüber hinaus habe sie auch nicht die erforderlichen finanziellen Mittel besessen, um selbst am Immobilienmarkt tätig zu werden. Denn tatsächlich habe die Genussrechtsschuldnerin das Genussrechtskapital als zinsloses Darlehen an die M weitergeleitet und damit deren Geschäftstätigkeit finanziert. In diesem Zusammenhang seien wesentliche Verträge – u.a. Genussrechtsvereinbarungen und Gewinn-Partizipationsverträge – nicht im Prospekt dargestellt worden. Wegen der fehlenden Existenz der Genussrechtsschuldnerin im Zeitpunkt des Abschlusses wesentlicher Verträge seien diese möglicherweise angreifbar oder unwirksam. Auf das Risiko von Gesetzesänderungen werde wie auf die in der Person des Beklagten zu 3 bestehenden Interessenkonflikte nur unzureichend hingewiesen. Das gesamte Fondskonzept sei nicht plausibel und das Marktrisiko für den Verkauf von Genussrechten werde verharmlosend dargestellt. Kein vernünftiger Mensch sei bereit, 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die bereits vom Gewinn her auf 20% gedeckelt seien, in den Jahren 2009, 2010, und 2011 ohne einen Abschlag auf die Laufzeit zu kaufen. Der für die Genussrechte prognostizierte Wertzuwachs von 20 % p.a. und die Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar. Es sei vollkommen unklar, auf welcher Basis die angenommene Wertsteigerung beruhe. Auch die prospektierte Mittelverwendungskontrolle sei nie durchgeführt worden, was von vornherein so beabsichtigt gewesen sei. Der Prospekt verschweige unter Verstoß gegen die VermVerkProspV, dass die Anlage auch in Österreich vertrieben worden sei. Für die Prospektfehler hafteten die prospektverantwortlichen Beklagten auch aus Delikt. Von den Anlegergeldern für Fonds VII seien u.a. Investitionen in die Fa. F GmbH und die F GmbH getätigt worden.
70Der Kläger hat zum Güteantrag behauptet, dieser sei am 20.12.2010 bei der Gütestelle eingegangen (Bl. 493).
71Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es lägen entweder keine Prospektfehler vor oder diese seien nicht wesentlich. Die Angaben im Prospekt zum Erfolg der Vorgängerfonds seien nicht dahin zu verstehen, dass die Gewinnanteile bereits als Reingewinn auf der Ebene der Fondsgesellschaft angefallen waren (a). Der Umstand, dass die Genussrechtsschuldnerin möglicherweise ausschließlich mittelbar über die M durch Partizipation an deren Gewinnen ihre Geschäftstätigkeit ausübte, ergebe sich aus dem Prospekt. Wie das Verhältnis im Einzelnen ausgesehen habe – Kommission oder Gewinnpartizipation – sei für den Anleger von untergeordneter Bedeutung (b). Vor möglichen Gesetzesänderungen werde gewarnt (c). Die rechtliche Existenz der Genussrechtsschuldnerin bei Prospektherausgabe sei irrelevant, da sie jedenfalls bei der Prospektveröffentlichung existent gewesen sei (d). Die personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen würden hinreichend dargestellt. Dass der Bekl. zu 3 auch noch Geschäftsführer der B3 GmbH (B3) gewesen sei [tatsächlich: managing director], sei kein wesentlicher Umstand (e).
72Der Vorwurf, das Fondskonzept sei nicht plausibel, weil es keinen Markt für Genussrechte gebe, Gewinne der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen und die Erlösprognosen weder nachvollziehbar noch vertretbar seien (f), sei unbegründet. Warum auf dem boomenden Immobilienmarkt in C die Handelbarkeit von vornherein zweifelhaft gewesen sein soll, erschließe sich nicht. Zudem enthalte der Prospekt einen hinreichend deutlichen Hinweis auf das Verkaufsrisiko (S. 14 des Prospekts). Der Vortrag zum Verkauf der Genussrechte zum Nominalwert durch Vertrag vom 18.6.2008 sei nicht zwingend. Im Übrigen sei auch der Verkauf an die M eine Veräußerung an Dritte, die dem Fondskonzept entspreche, auch wenn dieser bereits bei Prospektherausgabe geplant gewesen sei, wie der Kläger behaupte (S. 30 des Urteils). Schließlich seien zwar die Erlösprognosen nicht fundiert. Dies ergebe sich aber eindeutig aus dem Prospekt und sei gerade Bestandteil des Fondskonzepts. So heiße es auf S. 13:
73„Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgängerfondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Entwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab.“
74Und auf Seite 29:
75„Seit Jahren steigen aufgrund der großen Nachfrage und begrenzten Angebots die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 % p.a. Diese steile, seit mehreren Jahren anhaltende Wertentwicklung der Immobilien in C war die Grundlage für die Erlösprognosen im Prospekt.“
76Falsch sei der Vorwurf, die Anleger W I könnten ohne Beteiligung an der Gesellschaft Gewinne beziehen. Dies könne nur auf einem kaum mehr nachvollziehbaren Missverständnis beruhen (g). Der Prospekt erwecke auch keine falschen Vorstellungen über die geplante Kontrolle der Mittelfreigabe bzw. Verwendung durch die Beklagte zu 1 (h). Dass auf Seite 104 des Prospekts in § 9 Ziff. 6 erklärt werde, dass die Emittentin noch keinen Vertrag über den Erwerb von Genussrechtsbeteiligungen geschlossen habe und dies tatsächlich nicht richtig sei, da bereits am 2.10.2007 das profit sharing agreement und am 21.10. 2007 das „Agreement“ geschlossen worden seien, sei kein wesentlicher Fehler. Der Inhalt des nach dem Prospekt noch abzuschließenden Vertrages werde richtig dargestellt. Auch die Zusammenarbeit der B5 und der M würde auf der Grundlage des Management Agreements vom 6.11.2007 im Prospekt soweit beschrieben, wie es dem Informationsbedürfnis des Anlegers entspreche (i). Soweit der Kläger falsche Angaben zu Provisionszahlungen behauptet habe, sei er dafür beweisfällig geblieben. Der Hinweis auf einen Einzelfall von erhöhter Provision belege weder, dass dies generell geschehen sei noch dass eine solche Erfolgsprovision bei der Erstellung des Prospektes geplant gewesen sei (j). Falls der Prospekt entgegen der Darstellung auch im Nachbarland Österreich beworben worden sein sollte, könne darin kein wesentlicher Prospektfehler erkannt werden (k).
77Selbst wenn man Prospektfehler erkennen wollte, sei die Kammer davon überzeugt, dass es an der erforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden fehle. Der Kläger wäre dem Fonds VI in jedem Falle beigetreten. Aus der Lektüre des Prospekts habe sich für den Kläger nämlich ergeben, dass sich das Beitrittsangebot ausschließlich an erfahrene Anleger richte und das Kapital gegebenenfalls verloren gehen könne. Das Wohl und Wehe der Anlage habe allein von der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beklagten zu 3 abgehangen. Die Erfolgsprognose habe auf einer unberechenbaren Kalkulationsgrundlage beruht. Die geplante Mittelverwendungskontrolle habe eine dem Investitionsplan entsprechende Verwendung des Genussrechtskapitals nicht gewährleisten können, sobald das Geld das Treuhandkonto verlassen habe. Ein erfahrener Anleger habe die Tragweite dieser Risikofaktoren richtig einschätzen können. Ein nicht erfahrener Anleger habe erkennen können, dass die Anlage nicht für seine Zwecke gedacht gewesen sei.
78Sonstige vertragliche Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1, 5 und 6 könne die Kammer nicht feststellen im Hinblick auf die im Tatbestand unter m) und n) behaupteten Pflichtverletzungen. Es könne offen bleiben, ob die Beklagten zu 2, 3 und 4 in kollusivem Zusammenwirken Fondsgelder zweckentfremdet hätten. Der Kläger behaupte dies nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fonds VI, sondern mit dem Fonds VII.
79Deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 - 6 seien nicht begründet. Dass die Beklagten zu 2, 3 und 4 Fondskapital veruntreut oder unterschlagen hätten, könne nicht festgestellt werden. Zudem würde es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen Handlung und dem geltend gemachten Schaden fehlen. Soweit sich der Kläger auf die Darstellungen auf der Homepage der B3-Gruppe im Zeitraum der Platzierung stütze, fehle bereits jeder Vortrag dazu, inwieweit sich dies auf seine Anlageentscheidung ausgewirkt habe.
80Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
81Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässig erhobenen Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (vgl. auch Tatbestandsberichtigungsantrag v. 16.9.2013, Bl. 967 und ablehnender Beschluss v. 04.11.2013, Bl. 1000).
82In der Berufungsbegründung behauptet der Kläger noch folgende Prospektfehler:
83aa) Verlauf Vorgängerfonds
84Der Kläger rügt die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds auf der Internetseite der B3 Gruppe (vgl. Bl. 1058), die durch den Text des Beteiligungsprospekts (S. 5) „verstärkt“ werde.
85bb) Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin
86Die Darstellung des Geschäftsmodells der B5 sei irreführend (Bl. 1060).
87cc) Existenz der Genussrechtsschuldnerin
88Es lägen Verstöße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspV vor. Die Genussrechtsschuldnerin sei erst am 8.11.2007 gegründet worden, der Prospekt aber sei unstreitig schon am 6.11.2007 erstellt worden. Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, folgert der Kläger einen Prospektfehler..
89ee) [(dd) fehlt] Schlüsselpersonenrisiko
90Die Stellung des Beklagten zu 3 sei im Prospekt nicht hinreichend offen gelegt. So sei er zudem managing director der B3 GmbH (B3) gewesen, die Projektentwicklerin eines Teils der Investitionsobjekte gewesen sei. Er habe sich als managing director aller in C tätigen Firmen quasi selbst beaufsichtigen müssen. Es seien nur seine eigenen wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt worden.
91ff) Unplausibles Fondskonzept/kein Markt für Genussrechte
92Das Fondskonzept sei unplausibel und für die so ausgestalteten Genussrechte habe es an einem Markt gefehlt (Bl. 1068). Der Verkauf an die M sei von Anfang an geplant gewesen und zum Nominalwert der Genussrechte erfolgt, so dass ein Gewinn von Anfang an nicht möglich gewesen sei.
93gg) Mittelverwendungskontrolle
94Die prospektierte Mittelverwendungskontrolle entspreche nicht der praktizierten (Bl. 1074).
95hh) Angaben zu den abgeschlossenen Verträgen
96Der Kläger rügt auch hier wie schon unter cc), dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung am 21.10.2007.
97ii) Prospektherausgabe in Österreich
98Es sei unstreitig, dass die streitgegenständliche Beteiligung auch in Österreich vertrieben worden sei. Es sei ebenfalls unstreitig, dass damit die Angaben auf Seite 101 (zu § 4 Satz 1 Nr. 8 VermVerkProspV) fehlerhaft seien (Bl. 1081).
99jj) Fehlerhafte Darstellung der Investitionsobjekte
100Das Gericht habe sich mit der als Prospektfehler gerügten unzureichenden Darstellung der Investitionsobjekte nicht auseinandergesetzt (Bl. 1081). Der Kläger behauptet, dass über die im Prospekt genannten Objekte hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten.
101kk) Fehlerhafte Erlösprognosen
102Schließlich rügt der Kläger, dass sich das LG mit den als fehlerhaft gerügten Erlösprognosen nicht befasse (Bl. 1082).
103Die Beklagten zu 2 und 3 hafteten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 264a, 266 StGB, § 826 BGB (Bl. 1082 f.). Sie hätten wissentlich einen fehlerhaften Prospekt in Umlauf gebracht. Gerade im Hinblick auf die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, der verschwiegenen Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, der falschen Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und dem geplanten Verkauf an die M könnten sich die Beklagten zu 2 und 3 nicht darauf zurückziehen, dies gegebenenfalls nur falsch eingeschätzt zu haben. Sie hätten positiv gewusst, dass in Wahrheit keine Mittelverwendungskontrolle durchgeführt werden würde. Ebenso hätten sie gewusst, dass die Gelder in das Vermögen des Beklagten zu 3 gelangen sollten. Damit hätte das Landgericht die Beklagten aus § 264a StGB verurteilen müssen. Zu den erheblichen Umständen im Sinne des § 264a StGB gehörten die grundlegenden Dinge einer Beteiligung wie insbesondere Finanzierung und Prognoseplan, das rechtliche und steuerliche Konzept, die Angabe der Vertragspartner, die bereits eingegangenen Verbindlichkeiten und die Kontrolle der Verwendung zum Vertragszweck. Genau diese Aspekte würden durch die oben genannten Umstände berührt.
104Der Beklagte zu 4 werde aus § 826 BGB in Anspruch genommen. Er habe sich dagegen entschieden, zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Treuhandvertrag zu prüfen. Er habe sich schlicht darauf verlassen, dass die Gelder schon richtig ankommen würden. Er habe nicht die einfachsten Überlegungen angestellt, die sich in dieser Situation ihm hätten aufdrängen müssen. Damit habe er in einer Weise gehandelt, die als sittenwidrig anzusehen sei.
105Das Gericht habe zudem entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht berücksichtigt bzw. Zeugen nicht vernommen. Der Zeuge H habe bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld am 13.3.2012 ausgeführt, dass die B3-Gruppe ab Anfang 2008 massive Zahlungsprobleme gehabt habe und dass von dem Konto, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, sämtliche Ausgaben an die Vorgängerfonds bezahlt worden sein. Über dieses Konto hätten auch andere Personen Verfügungsbefugnis gehabt. Aus dieser Zeugenvernehmung hätte sich ergeben, dass mit der Überweisung auf das Konto in C keine Genussrechte erworben, sondern nur Liquiditätsengpässe behoben worden seien.
106Es sei ebenso Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass die gesamte Konstruktion des Fonds auf den Verkauf der Genussrechte an die M angelegt gewesen sei und dies dem Beklagten zu 2 auch bekannt gewesen sei. Da sich dazu keine Angaben im Prospekt fänden, sei dieser insoweit fehlerhaft.
107Es sei zudem Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass der Beklagte zu 3 die der Prognoserechnung zu Grunde liegenden Zahlen geliefert habe. Er sei daher maßgeblich in die Fondskonstruktion eingebunden gewesen und deshalb als Prospektverantwortlicher anzusehen.
108Die Zahlungsströme zur F GmbH und F GmbH sowie die Ausschüttungen in den Fonds II und III habe das Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt. Im Schriftsatz vom 14.05.2012 sei ausgeführt worden, dass es bereits im Dezember 2007 Gründungsaktivitäten einer Vorratsgesellschaft gegeben habe, deren Geschäftsanteile dann an die M übertragen worden seien. Es sei vorgetragen, dass es im Jahre 2007 bereits Zahlungen von über 2,6 Millionen Euro an die später insolvente Kunststofftechnik L GmbH gegeben habe. Durch die schon erwähnte Zeugenvernehmung H hätte das Landgericht feststellen können, dass die B3 Gruppe Anfang 2008 erhebliche Zahlungsprobleme gehabt habe, mithin ausgeschlossen sei, dass die im Platzierungszeitraum des streitgegenständlichen Fonds erfolgten Zahlungen aus eigenen Mitteln der M erfolgt sein können.
109Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist seit der am 14.02.2014 erfolgten Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO) durch das AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14, gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 24.04.2014 eröffnet. Der Senat hat daraufhin das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 abgetrennt.
110Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und
1111. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 41.000 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. W KG über nominal 40.000 €
1122. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziffer 1 in Annahmeverzug befinden.
113Die Beklagten beantragen,
114die Berufung zurückzuweisen.
115Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil und machen sich ihren Vortrag wechselseitig zu Eigen.
116Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne aus § 13 VerkProspG aF seien verjährt. Das Güteverfahren habe nicht gehemmt, jedenfalls allenfalls für die dort erhobenen Rügen. Auch die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 sei nicht demnächst erfolgt. Prospektfehler lägen nicht vor, insbesondere nicht durch Zahlungen auf das Clearingkonto, die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle oder den vorzeitigen Abschluss der Genussrechtsvereinbarung. Die Beklagten zu 2 und 3 seien weder als Hintermänner verantwortlich noch als faktische Geschäftsführer. Jedenfalls liege kein wesentlicher Fehler vor, so dass Ansprüche mangels Vorsatzes am Verschulden scheiterten. Eine Haftung aus Delikt scheide aus. Der Kläger trage nichts zur Schadenshöhe oder Haftungsausfüllung vor. Die Behauptung der Verwirklichung von § 264a StGB reiche nicht, da es sich um einen Gefährdungstatbestand handele; zum Schaden müsse vorgetragen werden. Die Behauptung der Veruntreuung von Anlegergeldern sei unsubstantiiert. Auch hier fehle schlüssiger Vortrag zum Schaden. Mangels faktischer Geschäftsführung sei der Beklagte zu 3 nicht Täter des § 264a StGB. Der Kläger lasse jegliche Darstellung der Tatbegehung und von Ort oder Zeit vermissen. § 264a StGB erfordere falsche Angaben über Tatsachen, nicht bloße Wertungen, die noch dazu für die Anlageentscheidung wesentlich sein müssten. Vorsatz fehle, insbesondere bezüglich des Schadens. Es seien Fachleute zur Beratung zugezogen worden.
117Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger im Termin am 27.11.2014 persönlich angehört. Auf den den Parteien übermittelten Berichterstattervermerk wird Bezug genommen (Bl. 1215 ff. d.A.).
118B.
119Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
120Der Prospekt des W Fonds VI ist mangelhaft (vgl. I). Dem Kläger steht deswegen ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages mitsamt Agio nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen den Beklagten zu 2 aus § 13 VerkProspG aF zu (vgl. II). Die Beklagten zu 5 und 6 haften dem Kläger aus Prospekthaftung im weiteren Sinn gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (vgl. III). Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3 besteht nicht (vgl. IV). Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 scheiden aus (vgl. V).
121I. Mängel des Prospekts
122Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).
123Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG a.F. zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG a.F. begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.
124Bei der Beurteilung eines Anlageprospekts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: „Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere.“; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: „durchschnittlicher, verständiger Anleger“).
125Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die „Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftskraft haben“. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 10, 66, 82, 93 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 13 des Prospekts:
126„Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“
127Aus den auf Seite 12 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der – individuell zu bestimmenden – Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel „eher als nicht“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Prospektmangels im Rahmen der Prospekthaftung ist daher die konkrete Betrachtungsweise der Parteien im Streitfall unerheblich.
128Danach erweist sich der Prospekt für den W Fonds – in mehrfacher Hinsicht – als mangelhaft:
1291. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts
130In einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der B5. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (B5), durch deren – erfolgreiche – Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.
131Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der B5 unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld „Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter“ tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte „profit participation agreements“ geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld - „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“ - werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.
132Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 – II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).
133Bei dem W Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 11, 14, 49, 65, 74 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit ein Anleger sich ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage – insbesondere von der Investitionstätigkeit des W Fonds VI, der Werthaltigkeit der Beteiligung und deren Erfolgsaussichten – machen konnte, war es damit zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der B5 darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann beurteilen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.
134Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht.
135a) Auf Seite 70 heißt es unter der Überschrift „Immobilienerwerb und -verkauf in C“:
136„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ..... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
137Diese Beschreibung ist schon deswegen inhaltlich unrichtig, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist.
138b) Darüber hinaus ist nach Überzeugung des Senats die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb unvollständig und irreführend, weil die B5 selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr – unstreitig – die in C erforderliche Lizenz. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Erlaubnis für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin beim Immobilienhandel stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die Marktstellung und eigene Gewinnmarge der Genussrechtsschuldnerin an keiner Stelle hingewiesen. Stattdessen vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben.
139Dieses falsche Darstellung zieht sich – untermauert durch zahlreiche Illustrationen von Immobilien in C – durch den gesamten Anlageprospekt, weshalb dieser auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung beim Anleger eine unzutreffende Vorstellung von den geschäftlichen Möglichkeiten und der tatsächlich ausgeübten „Geschäftstätigkeit“ der Genussrechtsschuldnerin gewinnt. So erzeugt schon das „Beteiligungsangebot im Überblick“ beim Anleger die unzutreffende Vorstellung von einer eigenen Handelstätigkeit der B5, indem der Prospekt ausführt, dass nach „den ersten Investitionsobjekten der B5“, den X4 Twin Towers, „weitere Investitionsobjekte durch die B5 nach festgelegten Auswahlkriterien angekauft“ würden, „mit der Maßgabe sie kurz zu halten und gewinnbringend weiter zu veräußern“ (S. 9 des Prospekts). Die Geschäftsidee des Beteiligungsangebots soll nach den Prospektangaben auf den Seiten 9 und 11 zusammengefasst darin liegen, dass Anleger „über Genussrechte an der B5 u.a. in die X4 Twin Towers und weitere Immobilienprojekte investieren“, „damit indirekt am boomenden Immobilienmarkt von C“ partizipieren und „sich mittelbar an den Gewinnen aus dem Erwerb und dem Verkauf von Immobilienprojekten in unterschiedlichen Stadien in C“ beteiligen (S. 11 des Prospekts).
140Im nachfolgenden Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ werden die maßgeblichen Beteiligungsrisiken ebenfalls bezogen auf eine eigene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin dargestellt. Dementsprechend wird auf die Bedeutung des wirtschaftlichen Erfolgs der Genussrechtsschuldnerin für die prognostizierten Ausschüttungen sowie für die Werthaltigkeit der Genussrechte hingewiesen (S. 13 des Prospekts: „Hinweise zur Art der Beteiligung“) und als für den Erfolg des Fonds wesentlich herausgestellt, „inwiefern es der Genussrechtsschuldnerin gelingt, ein attraktives Portfolio zusammenzustellen und die Objekte in günstigen Zeitpunkten zu erwerben und zu veräußern“ (S. 13 des Prospekts: „Portfolio-Risiko/ Managementrisiko“). Weiter werden in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Marktrisiko“ ausdrücklich „von der Genussrechtsschuldnerin erzielbare Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten“ thematisiert (S. 13 des Prospekts), und in dem Unterabschnitt „Liquidität und Fremdfinanzierung“ führt der Prospekt aus, dass bei Liquiditätsengpässen und einem Fremdfinanzierungsbedarf „die Genussrechtsschuldnerin nicht in geplanten Umfang und zu den geplanten Kosten in den Kauf von Immobilienprojekten investieren“ könne. Ebenso missverständlich und irreführend erläutert der Prospekt in den sich anschließenden Rubriken, dass die Genussrechtsschuldnerin nicht vorhabe, „Immobilienprojekte bis zu ihrer Fertigstellung zu halten“, deshalb „in der Regel nicht das Herstellerrisiko“ trage (S. 14 des Prospekts: „Haftungsrisiken“), und dass bei einem Vertragsbruch oder der Insolvenz von Vertragspartnern der Genussrechtsschuldnerin „durch den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten nur geringe oder gar keine Gewinnmargen erzielt werden“ können mit der Folge einer sinkenden Werthaltigkeit der Genussrechte (S. 14 des Prospekts: „Vertragsbruch und Insolvenz von Vertragspartnern“). Auch die Darstellung des Platzierungsrisikos erweckt den unzutreffenden Anschein einer eigenen Handelstätigkeit der B5, wenn es heißt, „die Genussrechtsschuldnerin kann dann auf Grund der verminderten Kapitalausstattung nicht im prognostizierten Umfang Immobilienprojekte erwerben und veräußern“ (S. 14 des Prospekts: „Platzierungsrisiko“). In dem Kapitel über die Partner der Fondsgesellschaft wird dem Anleger die B5 ausdrücklich als „Die Immobilienentwicklungs- und Handelsgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin)“ vorgestellt. Durch diese Bezeichnung wird dem Anleger nochmals suggeriert, die Genussrechtsschuldnerin nehme als Projektentwicklerin und als An- und Verkäuferin aktiv am Immobiliengeschäft in C teil. Unter diesen Schlagwörtern heißt es auf Seite 34 des Prospekts weiter:
141„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B5, C, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien betreibt.
142Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B5 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.
143Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
144Erst im Zusammenhang mit dem zuletzt zitierten Passus und den knappen Prospektaussagen auf den Seiten 35 und 10 sowie der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der M lässt sich dem Prospekt überhaupt entnehmen, dass für die Genussrechtsschuldnerin die M tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die M als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. Seite 71 des Prospekts), unzutreffend.
145Die Genussrechtsschuldnerin hat – unstreitig – weder ein Immobilienprojekt auf Kommissionsbasis oder vertreten durch die M erworben noch hat sie als Projektentwicklerin agiert. Die im Prospekt breit dargestellte und beworbene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin, von der die Werthaltigkeit der Genussrechte, deren Handelbarkeit und die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. abhingen, hat die B5 zu keiner Zeit entfaltet. Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 70 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt.
146Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. „profit participation agreements“ ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinn-Partizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere „profit participation agreements“ zwischen der B5 und der M abgeschlossen worden, denen zufolge die B5 ausschließlich an den Gewinnen der M beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektprüfungsgutachten für W vorliegenden Unterlagen drei „profit participation agreements“ auf (Anlage B 7, dort S. 6). Vorgelegt sind zwei „profit participation agreements“ vom 02.10.2007 zwischen der B5 und der M bezüglich der X4 Twin Towers (Anlage Ks 5) und der Wohnimmobilie X5 (Anlage Ks 6). Ein weiteres „profit participation agreement“ vom 16.10.2007 zwischen der B5 und der M betrifft eine Gewinnbeteiligung an den Erlösen, die von der M durch die Vermarktung des X6 Towers erzielt werden (Anlage Ks 7). Im Falle des vollständigen Verkaufs des X6 Towers sollte die Genussrechtsschuldnerin nach Ablauf von 24 Monaten, spätestens am 07.01.2010, einen Betrag von 15.000.000 AED erhalten.
147Obwohl die vorgenannten „profit participation agreements“ im Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits abgeschlossen waren, werden diese im Prospekt nicht explizit erwähnt noch dargestellt, dass der Abschluss solcher Gewinn-Partizipationsregelungen bereits erfolgt oder beabsichtigt ist und sich darauf die – für das Gelingen des Fondskonzepts ausschlaggebende – Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin beschränkt. Dem Anleger wird insbesondere vorenthalten, dass beim W das gesamte Anlagekapital in Genussrechte eines Unternehmens investiert wird, welches auf dem Immobilienmarkt gar nicht selbst auftritt und weder als Projektentwickler noch als An- und Verkäufer von Immobilien in C eine Rolle spielt.
148Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als „Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten“ aufgeführt ist (S. 70 des Prospekts), dass die Genussrechtsschuldnerin als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts an der irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells. Bei dieser – entgegen den Prospektangaben ebenfalls nicht praktizierten – Geschäftsvariante scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschuldnerin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin wäre in diesem Fall aber bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen.
149In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin damit unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 70 und des Managementagreements auf Seite 71 davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall, wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden „profit participation agreements“ belegen. Anderes haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S.13 des Prospekts). Wer sollte in C indessen bereit sein, erst im Jahr 2018 fällig werdende Genussrechte eines Unternehmens zu erwerben, das selbst auf dem Immobilienmarkt nicht aktiv tätig war und ohne Lizenz hierzu auch rechtlich gar nicht in der Lage war, und wie sollte es – unter diesen Voraussetzungen – zu einer jährlichen Wertsteigerung solcher Genussrechte von ca. 20 % kommen? (Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2 b) cc) Bezug genommen.)
150Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war daher wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen und ihm eine Einschätzung der Erfolgsaussichten des Fonds zu ermöglichen. Zu vergegenwärtigen ist, dass die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand des W bildeten. Der Wert und die Handelbarkeit der Genussrechte wurden durch die Geschäftstätigkeit und Marktposition der Genussrechtsschuldnerin bestimmt, so dass diesbezügliche Informationen für den Anleger unerlässlich waren.
151Zusammenfassend ist festzuhalten: Entgegen der Prospektdarstellung wurde bei W weder in Sachwerte noch in entsprechende Anwartschaften investiert noch wurden Unternehmensgewinne aus eigener unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin generiert. Schließlich trugen die Anleger ein doppeltes unternehmerisches Risiko, weil sich die Genussrechtsschuldnerin ihrerseits erst an dem am Markt tätigen weiteren Unternehmen, der M, beteiligen musste.
152Eine dahingehende Aufklärungspflicht besteht auch nicht erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2009 (Az. II ZR 15/08, zit. nach juris). Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Entscheidung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.
1532. Erlösprognosen nicht plausibel
154Zu Recht rügt der Kläger auch, die im Prospekt dargelegten Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar.
155Zu den Umständen, über die ein Emissionsprospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin zwar nicht gleichsam ein haftungsbegründender Prospektfehler. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlegerentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, juris, Rn. 19; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 928). Gleichwohl erfordert die Aufnahme einer Prognoserechnung in einen Prospekt eine besondere Sorgfalt von den Prospektverantwortlichen, weil der potentielle Anleger den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeutung beimessen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, juris Rn. 9). Erforderlich ist daher, dass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus „ex ante-Sicht“ – vertretbar gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17 mwN). Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 89/91, ZIP 1992, 836, 839 ff.). Ebenso befreien die jeder Prognose zwangsläufig anhaftenden Unwägbarkeiten die Prospektverantwortlichen nicht von ihrer Verantwortung für Widersprüche zwischen der Prognoserechnung und dem sonstigen Prospektinhalt, die in keinem Zusammenhang mit dem allgemeinen Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 227/06, zit. nach juris, Rn. 11).
156Gemessen hieran ist die Gesamtkonstruktion des Fonds in sich nicht plausibel.
157a) Zwar ist der Verkaufsprospekt entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb falsch, weil entgegen der dem Fonds zugrunde liegenden Konstruktion von vornherein eine Wertsteigerung der Genussrechte und damit ein Gewinn der Fondsgesellschaft ausgeschlossen gewesen wären.
158Der Kläger hat zum Nachweis seiner Behauptung einen Veräußerungs- und Übertragungsvertrag vom 18.06.2008 über die Rückveräußerung von Genussrechten von der Fondsgesellschaft an die M vorgelegt (Anlage Ks 18), dessen Existenz der Beklagte zu 2 zwar zunächst bestritten, schließlich aber nach Vorlage des unterschriebenen Exemplars eingeräumt hat. Nach Ziffer (ii) des Veräußerungs- und Übertragungsvertrages verpflichtete sich die M, für die Rückveräußerung der Genussrechte, einen Betrag in Höhe von 34.209.502,00 € zu zahlen.
159Dieser Vertrag ist zum einen erst am 18.06.2008 geschlossen worden, damit weit nach Prospekterstellung und Beitritt der Anleger. Auch hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die M veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Auch mag es zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die M verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der B5 resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.
160b) Die Sensitivitätsrechnungen im Prospekt S. 51 f. sind indes nicht nachvollziehbar (aa) und die wechselnden Erklärungen des Beklagten zu 2 dazu höchst widersprüchlich und unplausibel (bb).
161aa) Der Kläger moniert zu Recht, dass die Berücksichtigung der Deckelung des Gewinnanteils auf 20 % gemäß der Genussrechtsvereinbarung in den Sensitivitätsanalysen auf S. 51 ff des Prospekts zu den Angaben im Prospekt im Widerspruch steht:
162Die Sensitivitätsanalysen gehen ausweislich der Darstellung im Prospekt davon aus, dass die Genussrechte in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive veräußert werden (vgl. S. 51 des Prospekts). Den Sensitivitätsanalysen wird also ein freihändiger Verkauf der Genussrechte bis 2011 zugrunde gelegt.
163In Fußnote 1 der Sensitivitätsanalysen wird allerdings auf die „Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“ hingewiesen. Die Genussrechtsvereinbarung besteht zwischen der Fondsgesellschaft und der B5, in diesem Verhältnis ist die Deckelung auf 20 % des Gewinns der Genussrechtsschuldnerin vereinbart, vgl. Prospekt S. 71 oben:
164„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
165Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spielt aber bei dem prospektierten freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Rolle, weil dabei keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfindet. Ein Verkauf an die Genussrechtsschuldnerin, bei dem die Gewinndeckelung zum Tragen gekommen wäre, war nach dem Prospekt gerade nicht geplant und dürfte vor Ablauf von 10 Jahren schon aus steuerlichen Gründen nicht möglich gewesen sein. Vielmehr sollte die Fondsgesellschaft nach dem Prospekt schon in 2011 aufgelöst werden, während die Genussrechte erst Ende 2018 zur Auszahlung fällig waren. Dies lässt sich mit der Berücksichtigung in den Sensitivitätsanalysen nicht in Einklang bringen.
166bb) Die unterschiedlichen Erklärungsansätze des Beklagten zu 2 dazu sind widersprüchlich und belegen nachhaltig die fehlende Plausibilität der Erlösprognosen.
167Nach der Darstellung des Beklagten zu 2 in der Klageerwiderung v. 22.11.2011 (Seite 6f, Bl. 92f d.A.) wird in den Sensitivitätsanalysen der je nach Renditehöhe prognostizierte Verkaufserlös für die Genussrechte dargestellt (S. 51 bis 58 des Prospekts):
16838,808 Mio. € (S. 51) – Rendite 20 %; 33,444 Mio. € (S. 52) – Rendite 15 %, 45,178 Mio. € (S. 53) – Rendite 25 %. Der Beklagte zu 2 erklärt dazu, dass von den 25 Mio. € Eigenkapital, die der Fonds einwerben soll, 20,902 Mio. € in den Erwerb von Genussrechten investiert würden. Bei der Beispielsrechnung mit einer angenommenen Wertsteigerung von 20 % steige der Wert der Genussrechte insgesamt auf 41,018 Mio. € an, im Prospekt seien aber sogar nur 38,808 Mio. € angegeben, so dass die Rechnung plausibel sei. Unabhängig von dem vom Kläger zutreffend aufgezeigten Rechenfehler zum Wert des Genussrechtskapitals zum 31.12.2009 (vgl. Bl. 335) ist schon der Wert 38,808 Mio. € rechnerisch nicht nachvollziehbar. Der Beklagte zu 2 erläutert dazu weiter, dass eine doppelte Gewinndeckelung vorliege, und zwar zum einen durch die Genussrechtsvereinbarung und zum anderen durch den Gesellschaftsvertrag.
169Wie dargestellt weist die Sensitivitätsrechnung in Fußnote 1 auf die Genussrechtsvereinbarung hin. In Fußnote 2 wird auf die Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrags hingewiesen (S. 88 des Prospekts). Der Gewinn der Gesellschafter ist danach gedeckelt auf 46 – 51 % (je nach Beitrittsdatum). Nimmt man einen durchschnittlichen Gewinn von 50 % an, ist der Gewinn bezogen auf ein Anlegerkapital von 25 Mio. € also auf maximal 12,5 Mio. € gedeckelt.
170In der Duplik vom 12.06.2012 (Bl. 389 ff.) führt der Beklagte zu 2 weiter aus, dass als Käufer der Genussrechte beliebige Dritte in Frage gekommen seien, auch die M, was aber nicht festgelegt gewesen sei. Die Deckelung in der Genussrechtsvereinbarung auf 20 % spiele für den geplanten Handel mit den Genussrechten keine Rolle, weil bei dem freihändigen Verkauf der Genussrechte keine Gewinndeckelung zugunsten der B5 stattfinde. Dass in der Fußnote 1 auf S. 51 bis 53 des Prospekts gleichwohl auf die 20 %-Gewinndeckelung hingewiesen wird, erklärt der Beklagte zu 2 im Schriftsatz vom 12.06.2012, Bl. 403 d.A. so:
171„Hingegen wurde die Gewinndeckelung zugunsten der Genussrechtsschuldnerin im Rahmen der Sensitivitätsanalysen berücksichtigt (20 % p.a.), um äußerst konservativ zu rechnen für den Fall, dass es zu einer Verlängerung der Dauer der Fondsgesellschaft über den 31.12.2011 hinaus kommen würde. Zwar hätte eine solche Gewinndeckelung im Falle eines Verkaufs der Genussrechte bis zum 31.12.2011 nicht stattgefunden; sie wäre aber zum Zuge gekommen, wenn die Fondsgesellschaft bis zum 31.12.2018 verlängert und dann die Genussrechte zurückgegeben worden wären so dass diese theoretische Möglichkeit vorsorglich in die Berechnung einbezogen wurde“.
172Wieso der Prospekt von einer Laufzeitverlängerung des Fonds bis 2018 hätte ausgehen und dies den Erlösprognosen hätte zugrunde legen sollen, erschließt sich nicht im Ansatz und wird auch vom Beklagten zu 2 nicht nachvollziehbar erläutert. Der Hinweis auf die „konservative Berechnung“ ist unverständlich: An welcher Stelle soll sich das ausgewirkt haben? Die in den Sensitivitätsanalysen ausgewiesene Kappung des Gewinns soll nach den Erklärungen des Beklagten zu 2 doch auf der Gewinndeckelung gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages beruhen.
173Völlig unverständlich ist vor diesem Hintergrund die Berechnung auf S. 53 des Prospekts, bei der eine durchschnittliche Rendite von 25 % zugrunde gelegt wird. Eine Rendite von 25 % wäre bei der vom Beklagten zu 2 behaupteten „konservativen Berechnung“ unter Annahme einer Rückgabe der Genussrechte an die Genussrechtsschuldnerin von vornherein ausgeschlossen gewesen.
174Damit sind die Erlösprognosen – ein Herzstück jeden Prospekts – insgesamt nicht nachvollziehbar und können insbesondere auch von den Beklagten nicht nachvollziehbar erläutert werden. Dies stellt einen schwerwiegenden Mangel des Prospekts dar.
175cc) Ein weiterer wesentlicher Prospektfehler liegt darin begründet, dass die prospektierte Annahme, die Rendite aus dem Verkauf der Genussrechte werde 20 % p.a. betragen (S. 49, 51 des Prospekts), nicht plausibel ist. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass dieser Wertanstieg nicht nachvollziehbar und eine taugliche Tatsachenbasis für die Prognose nicht mitgeteilt wird (S. 34 der Klageschrift). Weder ist dem gesamten Prospekt eine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich zu entnehmen noch haben die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits eine geeignete Prognosegrundlage aufzuzeigen vermocht.
176(1) Der in dem Prospekt enthaltene Hinweis auf den Immobilienmarkt ist irreführend, weil es sich dabei um ein anderes Geschäftsfeld handelt und sich daraus unmittelbar nichts für einen Genussrechtehandel und einen Wertanstieg der Genussrechte von jährlich 20 % ableiten lässt. Die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte wird, obwohl sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist, an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert, sondern nur schlicht unter Hinweis auf den boomenden Immobilienmarkt behauptet (Seite 49 des Prospekts):
177„Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
178Zum Vorhandensein, zu den Begebenheiten und zur Entwicklung eines Marktes für Genussrechte in C macht der Prospekt dagegen ebenso wenig Angaben wie zu potentiellen Käufern. Ob zum Käuferkreis Privatanleger oder gewerbliche Investoren, nur inländische oder auch ausländische Käufer gehören, bleibt gänzlich offen. Etwaige Handelsplattformen, die Handelsmodalitäten für derartige Beteiligungsformen in C und Marktdaten für Genussrechte werden nicht genannt und dargestellt. Auf welche Art und Weise der von der Fondsgesellschaft avisierte Handel mit den Genussrechten überhaupt vonstattengehen soll, dazu wird nichts mitgeteilt. Es erschließt sich daher nicht, auf welchen Tatsachen die Annahme eines erfolgreichen Genussrechtshandels und eines dabei zu erzielenden Renditezuwachses von jährlich 20 % beruht.
179Die Prospektdarstellung erschöpft sich in Ausführungen zum Bau- und Immobiliensektor als „Motor der Wirtschaft“ Cs. Der von den Beklagten zitierte knappe Passus auf Seite 29 des Prospekts („Seit Jahren steigen auf Grund der großen Nachfrage und des begrenzten Angebotes die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 Prozent p.a.“), beantwortet die oben aufgeworfenen Fragen nicht und stellt ersichtlich keine geeignete Prognosegrundlage dar. Die Beklagten lassen außer Acht, dass einziger Investitionsgegenstand des W Genussrechte sind. Im Gegensatz zu Immobilien, die in C zu Zeiten des Immobilienbooms durchaus Wertsteigerungen von 30 % p.a. erzielt haben mögen, verkörperten die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte indes keinen Sachwert in Form einer Immobilienbeteiligung oder einer sonstigen dinglichen Rechtsposition und waren daher mit einem Immobilieninvestment schon im Ansatz nicht vergleichbar. Vielmehr handelte es sich bei den Genussrechten um eine riskante, rein schuldrechtliche Beteiligungsform, die ihrem Inhaber lediglich einen Anspruch auf Auszahlung eines künftigen, noch nicht bezifferbaren Gewinnanteils gewährten, ohne ihm indes irgendeine Sicherheit an die Hand zu geben. Dass im Streitfall der Gewinnanspruch erst zum 31.12.2018 fällig war und der Genussrechtserwerber bis dahin das Risiko der Marktentwicklung sowie das Insolvenzrisiko der Genussrechtsemittentin zu tragen hatte, stellt die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. umso mehr in Frage. Gleiches gilt für die im Verhältnis zur Genussrechtsschuldnerin vereinbarte Gewinndeckelung von 20 %. Zu Recht wirft der Kläger die Fragen auf, welcher vernünftige Anleger bereit sein sollte, erst im Jahre 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die vom Gewinn her auf 20 % gedeckelt sind, in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ohne einen Abschlag wegen der langen Laufzeit und der von vornherein begrenzten Gewinnerwartung zu kaufen und wie es unter diesen Voraussetzungen zu einer jährlichen Wertsteigerung von 20 % kommen sollte (so bereits in der Klageschrift, Bl. 39 f. d. A.).
180Darüber hinaus ist der im Prospekt angenommene Wertzuwachs insbesondere auch deshalb nicht plausibel, weil die Fondsgesellschaft Genussrechte eines Unternehmens erwarb, welches – unstreitig – noch nicht einmal über die notwendige Lizenz verfügte, um selbst am Immobilienhandel teilnehmen und auf dem Immobiliensektor in C eine Marktposition bekleiden zu können. Wie vorstehend dargelegt, war die Genussrechtsschuldnerin weder als An- und Verkäuferin von Immobilien noch als Projektentwicklerin tätig. Tatsächlich investierte sie nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften (sog. „profit participation agreements“) und entfaltete, auch in Form von Vertreter- oder Kommissionsgeschäften, gar keine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Immobilienmarkt. Wie aber sollte sich mit den Genussrechten eines Unternehmens, das selbst auf dem Immobilien- und Bausektor in C überhaupt keine Marktposition einnahm und hierzu ohne Lizenz auch rechtlich gar nicht in der Lage war, überhaupt Handel treiben und noch dazu jährlich eine Gewinnsteigerung von 20 % erzielen lassen? Für die Werthaltigkeit und Handelbarkeit der Genussrechte waren die Marktstellung, die Kompetenzen und die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, prägten sie doch entscheidend deren eigene Gewinnsituation. Der Prospekt enthält zu alledem keine Informationen. Auch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist damit nicht ansatzweise nachvollziehbar, auf welcher Datenbasis die Annahme einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. als Grundannahme und Eckpfeiler der gesamten Prognoserechnung beruht.
181(2) Eine geeignete Prognosegrundlage wird von den Beklagten auch schriftsätzlich nicht dargelegt. Die Beklagten haben zur Prognosegrundlage in Parallelverfahren wie folgt vorgetragen (34 U 119/13, Schriftsatz vom 01.06.2011, S. 9f, Bl. 230f d.A.):
182„Es war nicht erforderlich, die im Prospekt aufgeführten Prognosen objektiv durch Sachverständige oder Gutachter unterlegen zu müssen. Sie beruhten auf den äußerst umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen des X, der mit der M in C mehrere Jahre lang auf dem Immobiliensektor geschäftlich tätig war und Milliarden-Umsätze (in US-Dollar) getätigt hat. Die Prognosen beruhen also auf der eigenen Marktforschung des X und seinen umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen.“ Welche Erfahrungen dies sein sollen, stellen die Beklagten nicht dar.
183Zu vergegenwärtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte zu 3 seinen eigenen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld zufolge erstmals Anfang 2004 nach C gereist ist und erst anschließend eigene Marktforschungen auf dem Immobiliensektor in C angestellt hat (Beschuldigtenvernehmung vom 18.11.2010, Anlage Ks 73). Die von ihm geführte M ist unstreitig im Jahre 2006 gegründet worden und hat nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers erst am 21.09.2006, d.h. keine 14 Monate vor der am 06.11.2007 erfolgten Aufstellung des streitgegenständlichen Prospekts (S. 113 des Prospekts), überhaupt eine Lizenz für den Handel mit Immobilien in C erhalten.
184Sofern die Beklagten darüber hinaus auf den kurzen Prospektabschnitt „Marktrisiko“ auf Seite 13 verweisen und darin eine taugliche Basis für die Prognose erblicken, vermag ihre Argumentation aus den oben dargestellten Erwägungen ebenfalls nicht zu verfangen. Der pauschale Hinweis auf die Entwicklung des Immobilienmarktes erklärt nicht den von der Fondsgesellschaft allein beabsichtigten Genussrechtshandel und macht die dabei avisierte Rendite von 20 % p.a. nicht plausibel. Im Gegenteil ist die Formulierung: „Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die E-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat“, zudem noch missverständlich und irreführend, weil sie bei einem Anlageinteressenten die Vorstellung erweckt, dass die Prognose beim W auf Erfahrungswerten beruht und deshalb zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung von Marktdaten geschätzt worden wäre. Anders als diese Prospektaussage suggeriert, standen beim W solche Erfahrungswerte bezogen auf den Handel mit Genussrechten indes nicht zur Verfügung. Bei den Vorgängerfonds W I bis V hatte es sich jeweils um Projektentwicklungsfonds gehandelt; die Anlegergelder waren bei diesen Fonds in konkrete Immobilienprojekte investiert worden. Der W war dagegen der erste Fonds, der als vermögensverwaltender Fonds konzipiert und bei dem die Fondsgesellschaft allein durch den Erwerb und den Verkauf von Genussrechten Gewinne erwirtschaften sollte. Mit dem W hatte die B3-Gruppe daher selbst Neuland betreten. Angesichts dessen war die Prognose beim W im Vergleich zu den Vorgängerfonds mit deutlich größeren Unsicherheiten behaftet und gerade nicht durch entsprechendes Erfahrungswissen gedeckt. Hierauf weist der Prospekt jedoch nicht hin, sondern wiegt den Anlageinteressenten stattdessen in falscher Sicherheit. Den erheblichen Risiken, die das neue Fondskonzept des W – mit der Abkehr von einem Sachwertinvestment hin zum Handel mit Genussrechten als deutlich riskanterer Beteiligungsform – in sich barg, wird der bloße, in einem Halbsatz erfolgende Hinweis auf das Verkaufsrisiko der Genussrechte nicht gerecht (S. 14 des Prospekts: „Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“).
185Im Ergebnis ist damit die prospektierte – auf einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. basierende – Renditeerwartung nicht plausibel. Auch wenn Fondsinitiatoren an einer optimistischen Prognose nicht gehindert sind, ist gleichwohl erforderlich, dass die prospektierten Gewinnerwartungen auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen und die darauf gestützte Prognose zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbar gewesen ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 20 ff., zit. nach juris). An einer solchen Tatsachengrundlage, die eine Überprüfung der Vertretbarkeit überhaupt erst ermöglichen würde, fehlt es hier bereits. Ein Anleger darf sich indes darauf verlassen, dass es sich bei den im Emissionsprospekt dargestellten Prognosen nicht um bloße Mutmaßungen, sondern um Schlussfolgerungen aus nachgeprüften Tatsachen handelt, die auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgeblichen Umstände beruhen.
1863. Weitere gerügte Prospektfehler
187Soweit der Kläger weitere Prospektfehler geltend macht und auf diese eine Haftung aus Delikt stützt, liegen diese nicht vor. Die Darstellung orientiert sich an den vom Kläger in der Berufungsbegründung angegebenen Gliederungspunkten.
188Die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds (aa) ist im Prospekt zu W nicht irreführend dargestellt. Auf S. 5 des Prospektes heißt es zu den Vorgängerfonds, dass die Ausschüttungen wie prospektiert erfolgt seien, ohne dass der Kläger darlegt, dass diese Aussage falsch wäre. Er behauptet auch nicht substantiiert, dass sich die Vorgängerfonds – jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Prospekts –nicht wie prospektiert entwickelten. Auch in der Umschlagklappe des Prospekts zu W heißt es nur, dass die Ausschüttungen wie prognostiziert erfolgt seien. Soweit wegen der Kürze der bisherigen Fondslaufzeit noch keine Ausschüttung erfolgt war, heißt es zutreffend, dass sich ein „prognostizierter rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.“ ergebe. Dass auf der homepage des Fonds ggf. andere Angaben über realisierte Gewinne verlautbart worden sind, begründet keinen Prospektfehler. Dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzten verständigen Anleger musste sich aufdrängen, dass die gerade gegründete Fondsgesellschaft, die ihr Kapital erst noch einwarb, zu diesem Zeitpunkt noch keine echten Gewinne realisiert haben konnte.
189Die unter bb) gerügte irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin stellt einen Prospektfehler dar, vgl. I 1.
190Ob die Genussrechtsschuldnerin bei Prospekterstellung am 6.11.2007 bereits gegründet war oder erst am 8.11.2007 gegründet wurde, kann dahinstehen (cc). Daraus und aus der Tatsache, dass Verträge mit ihr teilweise schon im Gründungsstadium abgeschlossen worden sind, ergibt sich kein Prospektfehler. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 9 Nr. 6 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG (vgl. Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG, VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 13 VerkProspG Rn. 39 mwN). Dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe und beim Beitritt des Klägers besondere Risiken daraus resultierten, dass die Genussrechtsschuldnerin offenbar vor Abschluss ihrer Gründung bereits Verträge geschlossen hatte, ist nicht ersichtlich. Bis der Prospekt tatsächlich veröffentlicht war, war die Genussrechtsschuldnerin nämlich gegründet und etwaige Zweifel an der Wirksamkeit der zuvor geschlossenen Verträge schon wieder erledigt, worauf das Landgericht zutreffend hinweist.
191Dass der Beklagte zu 3 eine Schlüsselperson war und vor Ort in C eine entscheidende Rolle spielen würde (ee), geht ebenso aus dem Prospekt hervor wie die Tatsache, dass er Geschäftsführer der B5 und der M war. Dass er daran auch verdienen würde, liegt für den vorausgesetzten verständigen Anleger auf der Hand. Zu den Beteiligungen untereinander ist im Prospekt alles Nötige gesagt.
192Die unter ff) gerügte Unplausibilität des Fondskonzepts erachtet der Senat mit dem Kläger für fehlerhaft, soweit es um die Darstellung der Prognosen und Sensitivitätsanalysen geht.
193Hingegen steht ein Prospektfehler wegen eines angeblich von Anfang an geplanten Verkaufs der Genussrechte zum Nominalwert, mit dem jegliche Gewinnerzielung seitens der Fondsgesellschaft von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, nicht fest. Dem Beweisantritt durch Zeugnis Q, dem Beklagten zu 2 sei dies bekannt gewesen (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 1085 und Klageschrift, Bl. 28 d.A.), war nicht nachzugehen. Der Vertrag, mit dem ein Verkauf der Genussrechte an die M vereinbart wurde, datiert unstreitig erst vom 18.6.2008, damit weit nach Prospekterstellung (Anlage Ks 16). Die Auslegung des Vertragstextes ist zudem zwischen den Parteien streitig (Call- oder Putoption bzw. unbedingter Kaufvertrag). Der Wortlaut des Vertrages liefert keine Anhaltspunkte für die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach der Kaufpreis von vornherein auf den Nominalwert begrenzt sein sollte. Hinzu kommen weitere gewichtige Indizien, die gegen einen von Anfang an geplanten Verkauf zum Nominalwert sprechen. Der im Vertrag genannte Preis für die Genussrechte – 34.209.520 € – entspricht dem Wert, für den die Fondsgesellschaft W Genussrechte ausweislich der Bestätigung der Genussrechtsschuldnerin vom 2.6.2008 (Anlage Ks 17) angeschafft hat. Dieser Betrag kann nicht bereits vor Prospekterstellung festgestanden haben, da er von der Höhe des erst noch einzuwerbenden Kapitals abhängig war. Hinzu kommt, dass in dem Vertragstext unstreitig auf Anlagen Bezug genommen wird (Anlage Ks 16 „Annex 1“). Der Beklagte zu 2 hat dazu unwiderlegt vorgetragen, aus dem Annex (Anlage B 6) ergebe sich, dass die M zur Zahlung einer etwaigen Wertsteigerung der Genussrechte verpflichtet gewesen wäre.
194Die Mittelverwendungskontrolle (gg) wird – wie der Senat mehrfach zu den gleichlautenden Formulierungen bei W2 entschieden hat (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12) - entgegen dem Vorwurf des Klägers nicht unzutreffend im Prospekt dargestellt. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 4 verwiesen (V.).
195Der Kläger rügt unter hh) vergeblich, dass bereits geschlossene Verträge nicht prospektiert seien. Das betrifft die Genussrechtsvereinbarung vom 2.10.2007, die profit participation agreements und den Eintritt der Fondsgesellschaft in die Genussrechtsvereinbarung. Die erwähnten Verträge sind inhaltlich ausreichend wiedergegeben; ein wesentlicher Fehler scheidet damit aus. Soweit die fehlende genauere Darstellung der profit participation agreements zur irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin beigetragen hat, hat der Senat dies schon unter diesem Gesichtspunkt als Fehler erachtet (vgl. I 1).
196Soweit die Beteiligung an W auch in Österreich vertrieben worden sein sollte (vgl. Bestreiten der Beklagten Bl. 637 d.A.), ohne dass dies im Prospekt angegeben worden ist (ii), stellt dies keinen wesentlichen Prospektfehler dar. Allein der Verstoß gegen Angaben, die gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV erforderlich sind, begründet nämlich nicht stets einen wesentlichen Fehler i.S.d. § 13 VerkProspG. Zweck der Angabe gemäß § 4 Nr. 8 VermVerkProspV ist es, dem Anleger einen Überblick über die Gesamtgröße der Emission zu vermitteln (vgl. Maas in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 4 VermVerkProspV Rn. 95). Da es keine nach Angebotsstaat aufgeteilten Kontingente gab, änderte sich hier an der Emissionsgröße durch ein eventuelles Angebot in Österreich nichts.
197Der Kläger behauptet zwar, dass über die im Prospekt genannten Objekte (X4 Twin Towers (S. 33 ff. des Prospekts); X5 Gardens (X5 Gardens) als „mögliches weiteres Investitionsobjekt“ (S. 40)) hinaus weitere Investitionsobjekte festgestanden hätten (jj). Dabei sollte es sich um den X6 Tower und die X7 Business Avenue handeln (Bl. 28 f. d.A.). Dies ist indes nicht unstreitig (vgl. Klageerwiderung Bl. 105 d.A.), Beweis hat der Kläger nicht angeboten. Soweit der Kläger vorträgt, zwischen der B3 GmbH (C Branch) und dem jeweiligen Developer des Projekts sei über beide Objekte bereits am 1.11.2007 ein Vertrag geschlossen worden (vgl. Bl. 29 d.A.), ist ein Zusammenhang zur Fondsgesellschaft schon nicht dargetan.
198Die unter kk) gerügten Erlösprognosen hält der Senat für fehlerhaft (I 2.).
199II. Der Beklagte zu 2 haftet gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Hintermann der Fondsgesellschaft.
2001.
201a) Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der B3 Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass der Kläger seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
202Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, „von denen der Prospekt ausgeht“ und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9).
203Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
204Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.
205Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts – Stichwort „Vertragspartner“, S. 61/62 – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin N GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = B4 Beteiligungs-GmbH; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = B3 GmbH und auch bei der Vertriebsbeauftragten = B3 Vertriebs & Service GmbH). Hinter der B3-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Das von dem Kläger als Anlage Ks 53 vorgelegte „Unternehmensprofil“ der B5 GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in Liechtenstein übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:
206„Das Unternehmen wurde 2004 von X2 (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn X (31), Geschäftsführer der B3 GmbH in C, gegründet. X2, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn X, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt C für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort C, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in C wurden von der B3 alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. X ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in C ansässig.“
207An der Veranlasserhaftung des Beklagten zu 2, der den Prospekt auch persönlich unterzeichnet hat und als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Fondsinitiatorin und der maßgeblichen übrigen B3 Gesellschaften maßgeblich deren Geschicke gelenkt hat, besteht danach kein Zweifel.
2082.
209a) Der Kläger hat die Anlage aufgrund des zuvor überreichten Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (21.11.2007 bzw. 19.12.2007) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).
210Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Es ist seitens der Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruhte, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, nicht einmal bestritten ist und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus (vgl. Schwark/Zimmer, aaO, §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN). Des weiteren wird dieses Ergebnis auch durch die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat nicht in Frage gestellt (vgl. auch unter III 2. a)).
211b) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler beruft sich der Beklagte zu 2 vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG a.F. Er reklamiert, er habe mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.
212Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung hat der Beklagte zu 2 nicht widerlegt.
213Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 47).
214Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Der Beklagte durfte bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
215Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 – XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).
216Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für den Beklagten zu 2 als Hintermann ohne weiteres erkennbar waren, kann er sich nicht durch den Vortrag entlasten, der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, sei derjenige gewesen, der die Idee, das Konzept, den Prospekt und alle Verträge entwickelt und begleitet habe und sich in Zweifelsfragen mit der Streithelferin zu 8 abgestimmt habe. Dies vermag die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 im Verhältnis zu den Anlegern nicht in Zweifel zu ziehen.
217Ob er konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Den Vortrag des Beklagten zu 2 als zutreffend unterstellt, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung ihm gerade diese Einflussnahme ab. Er hat schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie er die Plausibilitätsprüfung vorgenommen habe. Hinsichtlich der vom Senat festgestellten Prospektfehler haftet er für seine jedenfalls gegebene grob fahrlässige Unkenntnis.
218Über das unzureichend dargestellte Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin hätte er in seiner Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer der Fondskomplementärin jedenfalls im Bilde sein müssen und hätte daher bei der – trotz der Hinzuziehung von Experten – geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung erkennen können, dass die Darstellung zur Tätigkeit der B5 unvollständig und irreführend war. Dass – so der Beklagte zu 2 – die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert in dem im hiesigen Rechtsstreit allein zu beurteilenden Verhältnis zu den Anlegern nichts, da der Beklagten zu 2 seine eigene Pflicht zur Plausibilitätskontrolle gröblich verletzt hat.
219Ebenso verhält es sich mit der Unplausibilität der Prognosen im Prospekt. Die Sensitivitätsanalysen sind nicht nachvollziehbar und die Erklärungsversuche des Beklagten zu 2 höchst widersprüchlich. Für ihn musste zudem auf der Hand liegen, dass die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte von 20 % jährlich an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert wird, obwohl gerade sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist. Jedenfalls im Rahmen der geschuldeten Befassung mit dem gegenüber den Vorgängerfonds gänzlichen neuen Fondskonzept hätte auffallen müssen, dass im gesamten Prospekt keine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich enthalten ist und damit keinerlei Basis für den prognostizierten Wertanstieg mitgeteilt wird. Dabei war insbesondere bekannt, dass es sich bei den Vorgängerfonds um reine Projektentwicklungsfonds gehandelt hat und damit besonders naheliegend, dass eigene Erfahrungswerte bezogen auf den nunmehr den Gegenstand des neuen Fondskonzepts bildenden Handel mit Genussrechten nicht zur Verfügung standen.
220c) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2 ohne Insolvenzverfahren per 31.12.2011 im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden. Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität – anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne – nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des – aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO., § 13 VerkProspG, Rn. 26) – Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Der Beklagte zu 2 hat die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung des Klägers wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, hat der Beklagte zu 2 nicht dargelegt. Er verweist pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in C gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt hierzu notwendigen Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade „die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen … [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat“ (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).
2213.
222Die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2 sind nicht verjährt. Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
223Maßgebliches Datum für die Veröffentlichung ist der 19.12.2007. Auf die zuvor am 21.11.2007 in der S3 erfolgte Veröffentlichung des Emissionsprospekts (Anl. Ks 2) kann sich der Beklagte zu 2 nicht berufen. Die Veröffentlichung musste wiederholt werden, da zunächst die nach § 9 Abs. 2 VerkProspG vorgeschriebene Angabe einer Zahlstelle in der Anzeige unterblieben war. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 VerkProspG hat der prospektpflichtige Anbieter die Wahl zwischen der Bekanntmachung, d.h. dem Vollabdruck des Prospekts in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, einerseits und der Bereithaltung des Prospekts bei den in diesem benannten Zahlstellen zur kostenlosen Abgabe, d.h. der so genannten Schalterpublizität andererseits. Wählt der Anbieter die Schalterpublizität, kommt er nicht bereits mit der Bereithaltung der Prospekte an den fraglichen Stellen, sondern erst mit der Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung dem Erfordernis nach § 9 Abs. 2 VerkProspG nach (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/ VerkProspG, 2. Aufl. § 9 VerkProspG Rn. 11 ff). Dementsprechend beginnt auch erst mit der Veröffentlichung einer vollständigen Hinweisbekanntmachung mit Angabe einer Zahlstelle und der so eröffneten Möglichkeit, den Prospekt zu erhalten und zur Kenntnis zu nehmen, die Frist des § 9 Abs. 1 VerkProspG zu laufen.
224b) Der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist durch den am 20.12.2010 (= Montag) gegen den Beklagten zu 2 eingereichten Güteantrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Die 3-Jahrefrist des § 46 BörsG aF endete gemäß §§ 193, 188 BGB am 20.12.2010. Der Kläger hat den Eingang bei der Gütestelle durch Vorlage des Rückfaxes der Gütestelle, auf dem der Eingang für den 20.12.2010 bestätigt wird, belegt (Anlage Ks 91 in der hiesigen Akte, Bl. 618 d.A.). Die Klage ist rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 2 BGB, nämlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Güteverfahrens erhoben worden.
225III.
226Die Beklagten zu 5 und 6 haften aus § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne) für die unter I. dargestellten Prospektmängel als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft.
227Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26).
2281. Die Beklagten zu 5 und 6 sind Gründungsgesellschafter der W Fondsgesellschaft und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Die Anleger, die sich über die Beklagte zu 1 als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09, juris, Rn. 10).
2292. Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.
230a) Vorliegend streitet für den Kläger ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f., Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).
231Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dieser Beweis ist nicht gelungen. Der Senat hat den Kläger im Termin ausführlich angehört und das Ergebnis in einem Berichterstattervermerk festgehalten (Bl. 1215 ff.). Die Anhörung des Klägers hat nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Kläger die Fondsbeteiligung auch erworben hätte, wenn er über die vom Senat festgestellten Prospektmängel – irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin sowie fehlerhafte Erlösprognosen und Sensitivitätsanalysen - aufgeklärt worden wäre.
232Zwar ist bei der persönlichen Anhörung des Klägers deutlich geworden, dass maßgeblich für die Anlageentscheidung vor allem die Mitteilungen/Newsletter der B3 Vertriebs- und Service GmbH waren, die der Kläger im November 2007 erhalten hatte (vgl. Anlagen zum Protokoll, Bl. 1220 ff. d.A.). Die darin enthaltenen Angaben zu bereits erzielten Gewinnen der Fondsgesellschaft waren nach den Erklärungen des Klägers ausschlaggebend dafür, dass er sich an seinen Anlageberater wandte und sich nach dem neuen Geschäftsmodell mit den Genussrechten erkundigte. Der Kläger konnte zwar nicht sicher bestätigen, dass ihm der Prospekt selbst vor der Anlageentscheidung vorgelegen hat, wenn er dies auch für wahrscheinlich gehalten hat. Soweit der Kläger danach aber jedenfalls mit dem Beklagten zu 2 persönlich Kontakt hatte, widerlegt dies die vermutete Kausalität der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht. Denn es ist weder dargelegt, dass der Beklagte zu 2 den Kläger nicht auf der Grundlage des von ihm selbst mitverantworteten fehlerhaften Prospekts über die Beteiligung informierte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.12.2007 – II ZR 21/06, juris Rn. 17) noch dass er ihn auf die vom Senat festgestellten Prospektfehler hinwies.
233Die Kausalitätsvermutung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger ausweislich seiner Anlagehistorie mit der Beteiligung an 37 Fonds mit einer Zeichnungssumme von 1,251 Mio. € in 5 1/2 Jahren als erfahrener Anleger einzustufen ist, für den die Prospektinformationen keine Bedeutung gehabt hätten. Denn der Kläger, der sämtliche W I – V gezeichnet hatte, hat sich vor der Zeichnung dieses Fonds bei seinem Anlageberater und dem Beklagten zu 2 gezielt danach erkundigt, was es mit dem neuen Geschäftsmodell „Genussrechte“ auf sich habe und dadurch Beratungsbedarf offenbart.
234Zwar hat die von ihm falsch interpretierte Aussage in den Newsletter über die bereits erzielten Gewinne den Kläger maßgeblich dazu veranlasst, sich näher mit dem Fondsmodell zu befassen. Dies widerlegt indes im Rahmen der Kausalitätsvermutung die Annahme nicht, dass der fehlerhafte Prospekt jedenfalls mitursächlich geworden ist. Denn der Kläger hat sich gezielt nach dem Geschäftsmodell des Fonds und damit mittelbar auch nach dem Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin erkundigt. Dass ihn zutreffende Informationen darüber und die Kenntnis von der fehlenden Basis für die Erlösprognosen/Sensitivitätsanalysen nicht von der Zeichnung abgehalten hätten, ist nicht erwiesen.
235Auch die Annahme der Beklagten, der Kläger habe schon andere Risiken hingenommen, so dass ihn auch weitere Risiken nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 215/08, juris Rn. 24).
236b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 2 verwiesen. Die Beklagten zu 5 und 6 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
2373. Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis des Klägers von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF iVm Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war.
238IV.
239Dem Kläger stehen hingegen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 zu.
2401. Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF scheiden hier anders als in den bisher vom Senat zum Komplex W entschiedenen Verfahren wegen Verjährung aus. Diese trat am 20.12.2010 ein und konnte durch die erst im Juli 2011 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden.
241Der Güteantrag hat die Verjährung nicht gehemmt. Er ist dem Beklagten zu 3 nie bekannt geworden; der Kläger hat keine weiteren Zustellversuche unternommen, nachdem die Bekanntgabe unter der im Güteantrag angegebenen Adresse gescheitert war und er davon nach eigenem Vortrag bereits am 12.01.2011 in Kenntnis gesetzt worden war. Zwar hat der Gesetzgeber die Formulierung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB von der „Bekanntgabe des Güteantrags“ auf die „Veranlassung der Bekanntgabe“ abgeändert, weil „eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung von § 15a EGZPO nicht vorgeschrieben ist und so auch eine formlose Bekanntgabe, insbesondere durch einfachen Brief möglich ist. In diesen Fällen wiederum ist zu besorgen, dass der Schuldner bestreitet, den Brief erhalten zu haben, was in der Praxis kaum zu widerlegen ist und die Hemmungsregelung untauglich werden ließe. Es scheint daher sachgerecht, auf das – aktenmäßig nachprüfbare – Vorgehen der Gütestelle abzustellen. Wenn die Gütestelle die Bekanntgabe des Güteantrags veranlasst, also beispielsweise den an den Schuldner adressierten Brief mit dem Güteantrag zur Post gibt, sollen die Voraussetzungen für die Hemmung erfüllt sein.“ (BT-Drucks 14/7052 S. 181).
242Hier scheiterte die Bekanntgabe an den Beklagten zu 3 aber nicht daran, dass er den Zugang des Güteantrags bestritten hätte, sondern schlicht an der falschen Adresse. An der vom Kläger in seinem Güteantrag genannten Anschrift „c/o Fa. K GmbH, K-Straße in ##### W2“ (so Anlage B 8, Bl. 516) war der Beklagte zu 3 zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht ansässig. Gleichwohl hat der Kläger keine weiteren Anstrengungen unternommen, den Beklagten zu 3 von dem Güteantrag in Kenntnis zu setzen. Die Klageerhebung ist erst Mitte Juli 2011 erfolgt, obwohl der Klägervertreter in vom Senat bereits entschiedenen Parallelverfahren schon am 2. März 2011 den Antrag auf öffentliche Zustellung gestellt hat, weil der Beklagte zu 3 unbekannten Aufenthalts sei (vgl. nur 34 U 187/12, 34 U 188/12). Ob die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags hemmt, der nachweislich dem Schuldner nie bekannt geworden ist, braucht hier nicht entschieden werden (vgl. dazu Henrich in Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2014, § 204 Rn. 24). Die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags, der nicht einmal ordnungsgemäß adressiert ist, hemmt entgegen der Auffassung des Klägers den Lauf der Verjährung zweifellos nicht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 19; Peters/Jacoby, Staudinger Neubearbeitung 2014, § 204 Rn. 60, die auf die Bekanntgabe abstellen). Jene Bearbeitungsrisiken, die sich aus einer fehlerhaften Antragstellung ergeben, hat der Gläubiger selbst zu tragen (MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 204 Rn. 36).
2432. Damit kommen – mangels Prospektverantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt des zukünftigen Vertragspartners der Anleger oder sonst in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauen – nur Ansprüche aus Delikt in Betracht, die der Kläger auch geltend macht. Diese bestehen indes ebenfalls nicht.
a) Ansprüche wegen Untreue oder Unterschlagung scheiden aus. Im Schriftsatz vom 14.05.2012, S. 40, Bl. 314 ist zwar vorgetragen, dass sich die Zahlung von 500.000 € an die M aus Mitteln der Anleger von Fonds VII zweifelsfrei belegen lasse. Das kann eine deliktische Haftung bei W per se nicht begründen, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
Unabhängig davon begründet die Überweisung von Geldern vom Clearingkonto auf ein Konto der M, die im Übrigen mit 95 % Anteilsbesitz Mehrheitsgesellschafterin der Genussrechtsschuldnerin war, keinen Deliktsvorwurf. Nachdem die Einzahlungen der Anleger zum Zwecke des Genussrechtserwerbs auf das Clearingkonto überwiesen worden waren, vermischte sich Kapital aus verschiedenen Quellen auf dem Konto, das der Beklagte zu 3 auch für andere Geschäftstätigkeiten nutzte. Eine Zweckbindung ausschließlich zugunsten der Genussrechtsschuldnerin bestand nach Eingang auf dem Clearingkonto nicht mehr. Eine belastbare Grundlage für die Behauptung, dass mit dem Anlegergeld Genussrechte nicht erworben worden wären, zeigt der Kläger damit nicht auf; auch ein Strafverfahren hat es insoweit nicht gegeben.
Im Übrigen reicht aus den o.g. Gründen auch ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Überweisungen auf das Clearingkonto und Zahlungen an Dritte für einen Deliktsvorwurf nicht aus. Eine Beteiligung der M, die nicht ausschließlich für die Genussrechtsschuldnerin tätig war, an der Fa. F GmbH/ F GmbH oder Zahlungen der M über 2,6 Mio. € in 2007 an die jetzt insolvente Kunststofftechnik L GmbH begegnen damit für sich genommen keinen Bedenken.
Soweit der Kläger behauptet, die Anlegergelder seien für die Ausschüttungen in Dubai II und III verwendet worden, trägt er auch hier vor, dass es sich um Mittel aus W2 handele, so dass eine Relevanz für den hiesigen Fonds W nicht erkennbar ist (vgl. Bl. 319).
b) Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB.
§ 264 Buchst. a StGB stellt zwar nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteile vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911 Rn. 24; vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 und vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 13 f). Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert in der hier allein in Betracht kommenden Variante, dass der Täter im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen an dem Ergebnis eines Unternehmens in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (so Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 264a Rn. 82; MünchKommStGB/ Wohlers, § 264a Rn. 38; Grotherr DB 1986, 2584, 2586 f; zitiert nach BGH, Urteil vom 11.4.2013 – III ZR 79/12, (auch 80/12), juris Rn. 37).
244Dabei soll der objektive Tatbestand mit dem der Prospekthaftung im engeren Sinne übereinstimmen (so BGH, Urteil v. 1.3.2010 – II ZR 213/08, juris Rn. 24). Ob dies stets und auch hier für den Beklagten zu 3 gilt, kann dahinstehen. Denn weder hat der Kläger die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes dargelegt (aa) noch bewiesen, dass die unrichtigen Prospektangaben für seinen Anlageentschluss kausal waren (bb).
245aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss „der Handelnde die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.). Es genügt dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 4, 9 b). In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.“ (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9).
246Der Vorsatz muss sich also darauf beziehen, dass eine Angabe unrichtig oder eine Tatsache verschwiegen wird. Noch dazu muss der Täter wissen, dass die Angabe erheblich ist. Dazu trägt der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz im Rahmen der Ansprüche aus Delikt trifft (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 81 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18.12.2012 – II ZR 220/10, juris Rn. 14), schon nicht substantiiert vor.
247Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf „die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle, die verschwiegene Zahlung der Gelder an den Beklagten zu 3, die falsche Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds und den geplanten Verkauf an die M“ abstellt, liegen diese Prospektfehler allesamt schon nicht vor (vgl. I, 3). Eine Haftung aus Delikt kann darauf nicht gestützt werden.
248Auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags zu den vom Senat tatsächlich festgestellten Prospektfehlern bleibt es bei wenig konkreten Ausführungen des Klägers (vgl. Bl. 49, 51, 367 d.A.). Der Beklagte zu 3 hat hingegen von Anfang an und ausführlich jeglichen Vorsatz hinsichtlich einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 264 Buchst. a StGB bestritten (vgl. Bl. 182, 597 ff, 1167 d.A.).
249Zwar hat der Senat festgestellt, dass der Prospekt eine irreführende Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin enthält. Dies beruht aber auf einer wertenden Betrachtung, die der Täter des § 264 a StGB auch persönlich nachvollzogen haben muss, damit ihm Vorsatz vorzuwerfen ist. Eine positive Kenntnis dieses Fehlers und erst recht die Kenntnis der rechtlichen Bewertung, dass der Fehler erheblich ist, lässt sich indes nicht schlicht aus dem Prospekt selbst ableiten. Denn die tatsächlich praktizierte Geschäftstätigkeit, nämlich die Beteiligung an den Geschäften Dritter in Form von Gewinnpartizipationsverträgen, ist im Prospekt auch genannt und stützt so die Behauptung des Beklagten zu 2, er sei von einer in der Gesamtschau zutreffenden Darstellung ausgegangen, die sich der Beklagte zu 3 zu Eigen gemacht hat. Anders als im Rahmen der Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF und cic reicht der vom Senat als nicht widerlegt angesehene Vorwurf grober Fahrlässigkeit für die Begründung des Deliktvorwurfs nicht.
250Dies gilt ebenso für den weiteren vom Senat angenommenen Prospektfehler der mangelhaften Prognosen und Sensitivitätsanalysen. Wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die – wenn auch mangelhafte – Basis für die Prognosen im Prospekt offen gelegt. Dass diese die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. nicht trägt, drängt sich zwar auf. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Vorsatz aber nicht immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. In einer solchen Situation ist vielmehr lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 9 f.).
251Insgesamt gesehen: Weder aus den objektiven Umständen noch aus den Darlegungen des Klägers sind ausreichend belastbare Tatsachen erkennbar, die auf ein wenigstens bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 3 – sei es als Täter, sei es als sonst Beteiligter, vgl. § 830 BGB – schließen lassen.
252bb) Zusätzlich sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht im Ansatz bewiesen, dass der fehlerhafte Prospekt kausal für die Anlageentscheidung war.
253Im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB wird die Kausalität etwaiger Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht vermutet. Den Kläger trifft dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) gilt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters zweifellos nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom 24.6.2014 – VI ZR 560/13, juris Rn. 46 mwN).
254Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Anders als im Rahmen des Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Beklagten zu 5 und 6 steht dem Kläger im Rahmen des Deliktsanspruchs keine Kausalitätsvermutung zur Seite. Alle Zweifel, die dort zu seinen Gunsten zu werten waren, wenden sich hier gegen ihn. Nach seiner persönlichen Anhörung steht nicht einmal fest, dass ihm der Prospekt tatsächlich vor der Zeichnung vorgelegen hat. Erst recht ist danach nicht bewiesen, dass er den Prospekt dergestalt erfasst hatte, dass die darin enthaltenen Prospektfehler seiner Anlageentscheidung zugrunde lagen. Vielmehr hat der Kläger deutlich gemacht, dass ihn vor allem die vermeintlich bereits erzielten Gewinne der Fondsgesellschaft zur Zeichnung von W veranlasst haben. Welche Rolle die vom Senat festgestellten Prospektfehler für seine Anlageentscheidung gespielt haben, vermochte der Kläger hingegen nicht so darzulegen, dass der Senat darauf die Überzeugung stützen konnte, gerade diese Prospektfehler seien bei der Anlageentscheidung kausal geworden.
255V.
256Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4 bestehen nicht. Insoweit hat der Senat hinsichtlich der gleichlautenden Regelungen im Prospekt des Fonds W2 bereits mehrfach entschieden, dass im Prospekt kein unzutreffender Eindruck über die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Mittelverwendungskontrolle erweckt wird (vgl. Senatsurteile v. 23.01.2014 - 34 U 214/12, 34 U 219/12, 34 U 226/12; Senatsurteile vom 28.01.2014 – 34 U 215/12, 34 U 233/12, 34 U 298/12; Senatsurteile v. 04.09.2014 – 34 U 258/12, 34 U 263/12, 34 U 264/12, 34 U 296/12).
257Allein durch die schlagwortartige Verwendung des Begriffs „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der ehemaligen Beklagten zu 1 als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum B3 V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).
258Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass eine „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in C gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der ehemaligen Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die ehemalige Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in C oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
259Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach C nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die ehemalige Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
260Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden.
261Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
262Scheidet damit ein Prospektfehler aus, ergibt sich erst recht nichts für eine persönliche Haftung des Beklagten zu 4 als Geschäftsführer der Mittelverwendungskontrolleurin. Dass er die Mittelverwendungskontrolle anders als prospektiert ausgeübt hat, ist schon nicht dargetan. Die Anforderungen, die der Kläger daran stellt, lassen sich nicht auf den Prospekt stützen. Für einen Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 4 ist nichts ersichtlich.
263VI.
2641.
265Dem Kläger steht nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2, 5 und 6 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung seines Anlagekapitals in Höhe von insgesamt 40.000 € nebst 1.000 € Agio zu.
2662.
267Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat der Kläger den Beklagten zu 2, 5 und 6 seinerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligung am W. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles seinerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 2, 5 und 6 spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
268Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagten stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des Geschädigten (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).
2693.
270Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen dem Kläger (Prozess-) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
271VII.
272Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92, 100 Abs. 4, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
273VIII.
274Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein geeignetes Kriterium für die Zulassung der Revision. Es geht in dem Verfahren um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
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dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
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(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
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(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
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dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
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(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.