Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Feb. 2016 - 5 U 110/15

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2016:0222.5U110.15.00
bei uns veröffentlicht am22.02.2016

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.07.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

-  an den Kläger das Fahrzeug vom Typ B, Fahrgestellnummer:

   #####, nebst Zulassungsbescheinigung Teil 2 sowie entweder

   Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Abmeldebescheinigung und nebst

   Fahrzeugschlüsseln herauszugeben,

- und den Kläger von vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in

  Höhe von 1.474,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

  Basiszinssatz seit dem 23.01.2015 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wegen der Verfahrenskosten darf der Beklagte die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Feb. 2016 - 5 U 110/15

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Feb. 2016 - 5 U 110/15 zitiert 21 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer


(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 986 Einwendungen des Besitzers


(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 929 Einigung und Übergabe


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis


(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weis

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 475 Anwendbare Vorschriften


(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in dies

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht


(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten


(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glaube

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 12 Zulassungsbescheinigung Teil II


(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen,

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2013 - V ZR 92/12

bei uns veröffentlicht am 01.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 92/12 Verkündet am: 1. März 2013 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 164 T

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2003 - V ZR 360/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 360/02 Verkündet am: 19. September 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 01. Juni 2015 - 6 U 13/15

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Gründe Oberlandesgericht Bamberg Az.: 6 U 13/15 2 O 415/14 LG Bamberg In dem Rechtsstreit 1) ... - Kläger und Berufungskläger - 2) ... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter zu 1 u

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Apr. 2014 - 11 U 14/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.1.2014 - 22 O 312/12 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Bes

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 27. Feb. 2013 - 3 U 140/12

bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.07.2012 (Az. 20 O 499/11) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vor

Referenzen

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 6 U 13/15

2 O 415/14 LG Bamberg

In dem Rechtsstreit

1) ...

- Kläger und Berufungskläger -

2) ...

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: ...

gegen

...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: ...

wegen Feststellung

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 6. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 01.06.2015

folgenden

Beschluss:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 04.02.2015, Az.: 2 O 415/14, einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 29.789,70 € festzusetzen.

2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 19.06.2015 .

Gründe:

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 04.02.2015 im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich die Erfolgsaussicht fehlt und auch die weiteren Voraussetzungen für die Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO weist der Senat die Kläger auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt zugleich hierzu sowie zur avisierten Festsetzung des Berufungsstreitwerts Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gründe:

I. Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie zwei im Jahr 2006 mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge wirksam widerrufen haben, verlangen von der Beklagten die Abrechnung dieser Verträge und begehren im Weiteren die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund ihrer Weigerung, den Widerruf anzuerkennen.

Im Mai 2006 schlossen die Kläger mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über 165.000,00 Euro bzw. 65.000,00 Euro mit zehnjähriger Zinsbindung und einer effektiven Verzinsung von 4,44% bzw. 4,37% (Darlehensverträge in Kopie sind Anlagen K 1 und K 4). Die Kreditaufnahme diente der Finanzierung eines Hauskaufes der Kläger. An der Veräußerung dieses Hausanwesens war die Beklagte jedoch nicht beteiligt.

Für beide Verträge erhielten die Kläger jeweils bei Vertragsabschluss von der Beklagten gleichlautende Widerrufsbelehrungen (Anlagen K 3 und K 5) mit u. a. folgendem Inhalt:

Widerrufsbelehrung zu Darlehen Nr. ...

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).

Es folgen die Kontaktdaten der Beklagten wie Postadresse, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse ...]

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: ...“

[... Es folgen Ort, Datum, Unterschriften ...]

Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.

Unter dem 25.08.2014 widerriefen die Kläger beide Darlehensverträge gegenüber der Beklagten.

Die Kläger sind der Ansicht, dass bereits die Wiedergabe der Gestaltungshinweise unter der Fußnote 3 zu Anlage 2 der BGB-lnfoV (der Kursivtext in den vorliegenden Belehrungen) eine inhaltliche Überarbeitung der Musterbelehrung darstellt, die die vom Bundesgerichtshof angenommene Schutzwirkung zugunsten des Verwenders entfallen lassen würde. Jedenfalls durch die sich dann anschließende kumulative Beschreibung der Anforderungen für ein verbundenes Geschäft ergebe sich eine inhaltliche Überarbeitung durch die Beklagte, die einen Wegfall dieser Schutzwirkung zur Folge habe.

Die Kläger beantragten:

1. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04./04.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 durch Rechtsanwaltsschreiben vom 25.08.2014 rechtswirksam widerrufen worden sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 mit Stichtag zum 27.08.2014 unter Berücksichtigung eines Zinsanspruchs der Kläger auf alle von Ihnen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz abzurechnen und den Klägern Auskunft über die auf beide Darlehensverträge zurückzuzahlende Darlehensvaluta zu erteilen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Weigerung gemäß Schreiben der Beklagten vom 17.09.2014, ein Widerrufsrecht für die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 anzuerkennen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass vorliegend von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen sei, da sich die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen an dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV in der seinerzeit gültigen Fassung orientiert hätten.

Daneben macht die Beklagte geltend, dass die Widerrufserklärung der Kläger verfristet sei.

Des Weiteren beruft sich die Beklagte auf Verwirkung, nachdem die Kläger die Darlehensverträge selbst 8 Jahre durchgeführt hätten.

Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 04.02.2015 abgewiesen.

Vorliegend habe den Klägern kein Recht zum Widerruf der geschlossenen Darlehensverträge zugestanden.

Die Widerrufserklärung der Kläger im Jahr 2014 sei nicht mehr fristgerecht erfolgt.

Die Beklagte könne sich auf die Schutzwirkung des §14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen, da sie sich an der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-lnfoV in der bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung orientiert habe. Die Beklagte sei daher so zu behandeln, als habe sie die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Es könne daher dahinstehen, ob den Klägern - wie die Beklagte meint - die Berufung auf das Widerrufsrecht nach Treu und Glauben versagt sei, nachdem diese 8 Jahre beide Verträge durchgeführt hätten.

Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten könnten aufgrund fehlender Ansprüche in der Hauptsache nicht bestehen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er verfolgt seine Anträge weiter.

Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-lnfoV (a. F.) berufen. Die Beklagte habe durch eigene redaktionelle, sachliche und sprachliche Änderungen in die amtliche Musterbelehrung eingegriffen bzw. diese in maßgeblicher Weise verändert. Des Weiteren seien auch die amtlichen Gestaltungshinweise nicht beachtet und die Widerrufsbelehrung zum Teil daher auch unrichtig erstellt worden.

Es sei den Klägern auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Widerruflichkeit der Darlehensverträge zu berufen. Vorliegend fehle es bereits an dem maßgeblichen „Umstandsmoment“, mithin also einem Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten. Die Beklagte sei als Unternehmerin auch nicht schutzwürdig.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil.

Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht verwirkt.

II. Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Kläger haben mit ihren jeweiligen Widerrufserklärungen vom 25.08.2014 weder den Darlehensvertrag Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04./04.05.2006 noch den Darlehensvertrag Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 innerhalb der ihnen eingeräumten Widerrufsfrist von zwei Wochen und damit nicht wirksam i. S. d. §§ 495 Satz 1, 355 BGB widerrufen, weshalb das Vertragsverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Den Klägern stand auch kein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, weil die durch die Beklagte erteilte Widerrufsbelehrung im Ergebnis wirksam war, insbesondere die Beklagte sich auf die Schutzfunktion des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen kann.

Zweifelhaft könnte zwar zunächst sein, ob die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, „die Frist beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 10. März 2009 -XI ZR 33/08) zureichend war und dem in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. enthaltenen Deutlichkeitsgebot genügte.

Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urt. v. 10. März 2009 -XI ZR 33/08, Urt. vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall haben die Kläger aber unbestritten die Darlehensverträge und die Widerrufsbelehrungen zeitgleich erhalten. Auch wurden die Widerrufsbelehrungen zu diesem Zeitpunkt von den Klägern unterschrieben. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt zu dem, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - zugrunde lag. Dort lagen nämlich zwischen Vertragserstellung, Vertragsunterzeichnung und Widerrufsbelehrung mehrere Wochen.

Letztlich bedarf die vorstehend aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung durch den Senat.

Geht man auch vorliegend davon aus, dass die Widerrufsbelehrung insoweit den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt, so gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Folgendes:

Dieser Mangel steht einem Erlöschen des Widerrufsrechts nicht entgegen. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11). In diesem Fall kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10).

Dass der Mustertext zum 01.04.2008 geändert wurde, hindert die Beklagte nicht, sich auf die Schutzwirkung zu berufen. Denn in § 16 BGB-InfoV - der Überleitungsregelung für die Muster gemäß § 14 BGB-InfoV - wurde geregelt, dass § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auch auf solche Belehrungen über das Widerrufsrecht anzuwenden ist, die den bis zum 31.03.2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 01.10.2008 in Textform mitgeteilt worden sind. Der Verordnungsgeber hat demnach die Gesetzlichkeitsfiktion an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Im Ergebnis ohne Einfluss ist dabei die Tatsache, dass die Beklagte in beiden Darlehensverträgen teils gestalterisch, inhaltlich und sprachlich von dem amtlichen Muster des Jahres 2006 abweicht bzw. vorliegend unerhebliche Textpassagen einfügt.

Es handelt sich dabei um folgende „Abweichungen“:

a) Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ wird in der Klammer noch einmal die Vorgabe aus Ziffer 3 der Gestaltungshinweise wiederholt

b) Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ werden die Vorgaben zum Ausfüllen der Musterbelehrung nicht umgesetzt. Denn gemäß Ziffer 9 der Gestaltungshinweise hätte bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks Satz 2 der Musterbelehrung durch den entsprechenden Hinweis

„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus geht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, in dem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußertes übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“

ersetzt werden müssen. Stattdessen war, obwohl es sich hier um ein Grundstücksgeschäft handelt, Satz 2 zur Belehrung über das finanzierte Geschäft unverändert geblieben; der vorzitierte Satz 2, wie er bei den finanzierten Erwerb eines Grundstücks in der zitierten Form hätte übernommen werden müssen, war inhaltlich und redaktionell von der Beklagten völlig überarbeitet worden. Insbesondere wurde der amtliche Mustertext in die „Wir-Form“ abgeändert.

Anstatt der vorzitierten Vorgabe aus der Musterbelehrung formulierte die Beklagte diesen Satz wie folgt vollständig um:

„(...) Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstückgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“

c) Die Belehrung der Beklagten wurde mit Fußnoten versehen:

Die Fußnote Ziffer „1“ wurde nach den Worten „Widerrufsbelehrung zu“ angebracht.

Eine zweite Fußnote wurde dann nach den Worten, die die Dauer der Widerrufsfrist („2 Wochen“) kennzeichnen, angebracht. In Erläuterung zu dieser Fußnote „2“ heißt es dort im unteren Bereich der Widerrufsbelehrung: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.

d) Die Widerrufsbelehrungen enthalten über der Überschrift „Widerrufsrecht“ die Kopfzeile „Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nummer 0111 über nom. Euro 165.000,00“ bzw. „Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nummer 0222 über nom. Euro 75.000,00“.

e) Die Widerrufsbelehrungen enthalten am Ende, unmittelbar bevor die beiden Fußnoten erläutert werden, den Text:

„Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.“

f) Darüber hinaus belehrte die Beklagte auch noch über die Finanzierung einer Sache mittels Darlehensvertrag, obwohl es vorliegend unzweifelhaft um ein Grundstücksgeschäft ging.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6).

Entscheidend ist dabei, dass der Verwender den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei Abfassung der Belehrung nicht ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.

Entgegen der Ansicht der Kläger verlangt der Bundesgerichtshof hierbei aber keine ausnahmslose und hundertprozentige deckungsgleiche Identität (Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13). Der Bundesgerichtshof hat aber festgelegt, dass die Widerrufsbelehrung keine anderen Belehrungen enthalten darf, etwa keine Zusätze oder Änderungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom 09.11.2011, I ZR 123/10). Maßstab ist dabei, dass der mit dem Widerrufszweck bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung erfordert (BGH Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 509/07, zit. nach juris Rz. 12: Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, zit. nach juris Rz. 14). Veränderungen oder Abweichungen hinsichtlich des Mustertextes sind nur dann schädlich im Hinblick auf die Gesetzlichkeitsfiktion, wenn es sich hierbei um sachliche sowie inhaltliche Abweichungen handelt (BGH, Beschluss vom 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, Az. II ZR 109/13 = WM 2014, 887, 889, Rnl8 m. w. N.). Erst dann ist eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV nicht möglich.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten hält diesen aufgestellten Grundsätzen stand. Sie hat den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei Abfassung der Belehrung nicht ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, insbesondere soweit es die entscheidenden Passagen betrifft.

Die vorgenommenen Abänderungen/Abweichungen in die übrigen Bereichen, das Einsetzen vorliegend unerheblicher Passagen oder die Ergänzungen führen nicht dazu, dass inhaltliche Abweichungen zu der Muster-Widerrufsbelehrung zu § 14 BGB-lnfoV bestehen. Den Klägern war es unschwer möglich, von der drucktechnisch deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte kann sich daher auf die Regelung und damit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-lnfoV berufen, wonach unwiderleglich von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen ist. Die Beklagte hat die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Im Übrigen gilt Folgendes:

Zu oben a): Der Text des Gestaltungshinweises 3 wurde wortgleich in der Widerrufsbelehrung aufgenommen. Er stellt daher keine inhaltliche Abweichung dar. Bei der Übernahme des Textes aus dem Gestaltungshinweis handelt es sich um keine inhaltliche Änderung der Widerrufsbelehrung. Der Text entspricht wörtlich dem Verordnungstext im Gestaltungshinweis 3. Das Muster sieht auch nicht vor, dass diese Angaben im Belehrungsmuster nicht enthalten sein dürfen. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass durch diese Angabe keine Verwirrung des Verbrauchers entstehen darf oder die Deutlichkeit beeinträchtigt. Dies ist nicht der Fall. Bei der Aufnahme des Gestaltungshinweises 3 handelt es sich ersichtlich um einen verdeutlichenden Hinweis. Dieser Hinweis ist in einer Art und Weise gestaltet, die sich vom sonstigen Inhalt der Belehrung deutlich abgrenzt. Den Gestaltungshinweis 3 hat die Beklagte nicht nur in Klammern gesetzt, sondern anders als den übrigen Text innerhalb des Rahmens kursiv gedruckt. Damit ist auch für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser, auf den abzustellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1217, 1218), ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dieser Teil des Textes sich nicht an ihn unmittelbar richtet (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein vom 23.02.2015, Az. 5 U 175/14; - dem Gericht zur Kenntnis beigefügt; LG Lübeck, Urteil vom 17.12.2014, Az. 3 O 76/14- ebenfalls in Kopie dem Gericht zur Kenntnis beigefügt-; LG-Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.10.2014 Az. 10 O 3952/14; LG Heidelberg Urteil vom 22.04.2015, Az. 2 O 284/14; LG Hanau, Urteil vom 23.04.2015, Az. 9 O 118/15; LG Aachen Urteil vom 19.02.2015; Az. l O 23/14;).

Zu oben b) und f); keine Abweichung durch die Angaben zu finanzierten Geschäften: Unbestritten handelte es sich im vorliegenden Fall um kein verbundenes Geschäft.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen zu finanzierten Geschäften dem Willen des Gesetzgebers geschuldet sind. Danach hat die Widerrufsbelehrung grundsätzlich diesen Hinweistext zu enthalten, auch wenn kein Fall eines verbundenen Geschäfts vorliegt. Dies ergibt sich klar aus dem Gestaltungshinweis 9 des damaligen Musters, wonach diese Passage entfallen kann, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine umfassende Belehrung für notwendig erachtet hat, dem Verwender jedoch freigestellt hat, auch auf diese Passage zu verzichten, wenn kein finanziertes Geschäft vorliegt. Liegt aber kein verbundenes Geschäft vor, so kann diese Passage keinerlei Wirkung entfalten, da sie schlicht gegenstandslos ist und für eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht ohne Belang ist.

Durch die vorliegende Angabe zu den finanzierten Geschäften ergibt sich keine inhaltliche Abweichung zum Muster der BGB-lnfoV (OLG Bamberg Urteil vom 25.Juni 2012, Az. 4 U 262/11 OLG Frankfurt Urteil vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13 OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2015, Az. 5 U 175/14).

Zu oben c) und d); keine inhaltliche Abweichung durch außerhalb der Widerrufsbelehrung befindliche Fußnote:

Bei der von den Klägern beanstandeten Fußnote handelt es sich um keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung, welche die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 BGB-lnfoV beseitigen würde.

Zunächst bedarf die den Klägern gegebene Widerrufsbelehrung einer objektiven Betrachtung:

In einem ersten Rahmen findet sich der deutliche 4,5 cm lange und 0,5 cm hohe Hinweis, um was es sich handelt, nämlich um eine Widerrufsbelehrung.

Es folgt ein zweites deutlich eingegrenztes Textfeld, in welchem klargestellt wird, an wen sich die Widerrufsbelehrung richtet.

Sodann erfolgt in einem dritten, mit deutlich dicker Umrahmung und grauer Unterlegung versehenen und abgegrenzten Abschnitt, die eigentliche Belehrung, welche inhaltlich in vollem Umfang dem Muster der Anlage 2 zu Art. 14 BGB-lnfoV entspricht. Diese Belehrung endet, wie dies auch die BGB-lnfoV vorsieht mit „Ihre ...“. Damit ist diese eigentliche Widerrufsbelehrung optisch so klar gestaltet, dass das Erscheinungsbild der Widerrufsbelehrung bei objektiver Betrachtungsweise von sonstigen Inhalten, etwa dem Anschriftenfeld, oder aber auch von Bearbeitungshinweisen klar und deutlich abgegrenzt ist.

Nach dieser Belehrung und deutlich außerhalb der Widerrufsbelehrung folgt der Hinweis, dass jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhält. Dieser Hinweis ist erkennbar nicht mehr an den Verbraucher selbst gerichtet.

Am unteren Ende des Blattes finden sich dann zwei Fußnoten, die wiederum erkennbar nicht an den Darlehensnehmer gerichtet sind. Einmal handelt es sich um einen Ausfüllhinweis, um welches Geschäft es sich handeln soll und dann um die weiter von den Klägern beanstandete Fußnote, wonach die Frist im Einzelfall zu prüfen ist. Auch hierbei handelt sich unzweifelhaft um einen Ausfüllhinweis an den Sachbearbeiter.

aa) Ersichtlich handelt es sich bei der Angabe „Widerrufsbelehrung zu“ um keine inhaltliche Änderung des Musters. Wie sich in Anbetracht des Umstandes zeigt, dass die Kläger mehrere Darlehen bei der Beklagten abgeschlossen haben, kann nur durch einen entsprechenden Hinweis, zu welchem Vertrag diese Belehrung erteilt wurde eine konkrete Zuordnung sichergestellt werden. Dies führt aber in keiner Weise zu einer inhaltlichen Änderung der Widerrufsbelehrung (vgl. auch OLG Schleswig-Holstein, a. a. O. S. 8 unten).

bb) Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich bei der von ihnen als irreführend bezeichnenden Fußnote mit der Zahl 2 um keine inhaltliche Änderung oder Abweichung zur Musterwiderrufsbelehrung.

Die klägerseits gerügte Fußnote nimmt auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung keinerlei Einfluss. Dabei übersehen die Kläger überdies, dass auch in der Musterwiderrufsbelehrung der BGB-lnfoV ein Gestaltungshinweis mit einer in Klammern gestellten Fußnote hinter der dort in Klammer gesetzten Frist von zwei Wochen enthalten ist. Dort wurde als Ausfüllhinweis mitgeteilt, dass hier entsprechend eine Frist entweder von „zwei Wochen“ oder von „einem Monat“ eingetragen werden muss. Nichts anderes aber hat die Beklagte hier durch die hochgestellte Zahl 2 am Ende der Worte „zwei Wochen“ vorgenommen. Aus diesem Grund lässt sich schon bei rein formaler Betrachtungsweise keine Abweichung, geschweige denn eine inhaltliche Abweichung vom Verordnungsmuster entnehmen.

Zudem ist die Anmerkung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, wie die Kläger selbst einräumen, unterhalb der Widerrufsbelehrung angefügt und ist ersichtlich nicht mehr Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Unbestritten wurde die Widerrufsfrist im Belehrungsteil ordnungsgemäß mit zwei Wochen angegeben. Zudem handelt es sich erkennbar um Bearbeitungshinweise, die an den Mitarbeiter der ... gerichtet sind. Dass dem so ist, zeigt sich eindeutig bereits aus dem über den Fußnotenverweisen, jedoch außerhalb des hervorgehobenen Belehrungsteils, enthaltenen Hinweis, wonach jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten soll. Es bedarf keinerlei Ausführung, dass damit keine Aufforderung an einen Verbraucher verbunden ist, sich selbst eine Widerrufsbelehrung zu beschaffen. Gleiches ergibt sich auch aus der vorangehenden Fußnote 1, wonach das konkret betroffene Geschäft zu bezeichnen ist. Der Verbraucher darf davon ausgehen, dass diese konkrete Bezeichnung bereits vorgenommen wurde und nicht von ihm nachträglich noch einzufügen wäre. Dementsprechend war die Widerrufsbelehrung entsprechend der an den Mitarbeiter gerichteten Hinweise ordnungsgemäß ausgefüllt, so dass nicht ansatzweise ein Anlass für einen Verbraucher bestand, irgendeine Prüfung vorzunehmen. Ein Durchschnittsverbraucher, auf den vorliegend abzustellen ist (vgl. BGH NJW 2010, 989; OLG Bamberg WM 2013, 927), konnte und musste daher eindeutig erkennen, dass nicht er Adressat der Anmerkung der Fußnote ist.

Zu oben e): Der Hinweis, dass jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung enthält, ist entgegen der Ausführung der Kläger nicht Gegenstand der Widerrufsbelehrung. Dieser Hinweis an den Sachbearbeiter findet sich klar außerhalb des deutlich eingerahmten und farblich markierten Widerrufsteils.

Somit hat die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Aus diesem Grund ist das zweiwöchige Widerrufsrecht der Kläger erloschen.

Auf die Frage einer etwaigen Verwirkung des Widerspruchsrechts kommt es daher vorliegend nicht an.

2. Da der Senat dem Rechtsmittel aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, die Berufung zurückzunehmen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

7
a) Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob - aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei - ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (grundlegend: BGH, Urteil vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.). Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe - aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird - ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will (BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814, 815; Urteil vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702). Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande (BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, aaO). In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.). Der Namensträger kann das Geschäft genehmigen, so dass er selbst Vertragspartner wird. Verweigert er die Genehmigung, bleiben die Willenserklärungen dessen, der unberechtigt unter seinem Namen gehandelt hat, unwirksam. Dieser schuldet dann entsprechend § 179 Abs. 1 BGB dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz (BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 155/90, BGHZ 111, 334, 338; Urteil vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702).

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

7
a) Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob - aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei - ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (grundlegend: BGH, Urteil vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.). Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe - aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird - ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will (BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814, 815; Urteil vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702). Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande (BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, aaO). In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.). Der Namensträger kann das Geschäft genehmigen, so dass er selbst Vertragspartner wird. Verweigert er die Genehmigung, bleiben die Willenserklärungen dessen, der unberechtigt unter seinem Namen gehandelt hat, unwirksam. Dieser schuldet dann entsprechend § 179 Abs. 1 BGB dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz (BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 155/90, BGHZ 111, 334, 338; Urteil vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702).

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

7
a) Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob - aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei - ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (grundlegend: BGH, Urteil vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.). Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe - aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird - ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will (BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814, 815; Urteil vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702). Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande (BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, aaO). In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.). Der Namensträger kann das Geschäft genehmigen, so dass er selbst Vertragspartner wird. Verweigert er die Genehmigung, bleiben die Willenserklärungen dessen, der unberechtigt unter seinem Namen gehandelt hat, unwirksam. Dieser schuldet dann entsprechend § 179 Abs. 1 BGB dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz (BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 155/90, BGHZ 111, 334, 338; Urteil vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.1.2014 - 22 O 312/12 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.


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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.07.2012 (Az. 20 O 499/11) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 65.485,00 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger fordert von der Beklagten die Herausgabe eines Kraftfahrzeuges und Schadensersatz. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Herausgabeklage abgewiesen, weil die Beklagte Eigentum am Fahrzeug jedenfalls gutgläubig erworben habe. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass der Zeuge P, von dem sie das Fahrzeug gekauft habe, der Eigentümer des Fahrzeuges gewesen sei. Es sei unschädlich, dass der Zeuge P nicht in der Zulassungsbescheinigung, Teil II, eingetragen gewesen sei, weil die Umschreibung auf den Zwischenhändler zu aufwändig wäre und ein Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung umso mehr an Wert verliere, je mehr Eigentümer in den Fahrzeugpapieren eingetragen seien. Für die Beklagte habe es aufgrund der Gesamtumstände des Verkaufs - marktgerechter Verkaufspreis, telefonische Erreichbarkeit sowie zügige und zufriedenstellende Reaktion des Verkäufers auf ihre Beanstandungen - keine Veranlassung gegeben, an dem Eigentum des Verkäufers zu zweifeln. Dass der Zeuge P der Beklagten nicht schon bei der Übergabe des Fahrzeuges den zweiten Originalschlüssel, das Original-Bordbuch und das Service-Scheckheft übergeben habe, stehe der Gutgläubigkeit der Beklagten nicht entgegen. Denn wesentliche Gutglaubensträger wie die Fahrzeugpapiere habe die Beklagte sofort und im Original überreicht erhalten. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger anzurufen und ihn zu fragen, warum er das Fahrzeug nicht mehr in Besitz habe.
Der BMW sei dem Kläger nicht i. S. v. § 935 BGB abhanden gekommen. Er habe die vollständigen Fahrzeugpapiere und den Erstschlüssel des Fahrzeuges freiwillig weggegeben. Insoweit komme es nicht darauf an, ob er dies aufgrund eines Irrtums oder einer Täuschung getan habe. Ein Abhandenkommen aufgrund einer Drohung gegenüber dem Kläger im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs scheide ebenfalls aus. Ferner liege kein Abhandenkommen durch Unterschlagung vor. Der Zeuge F, der das Fahrzeug beim Kläger abgeholt habe, sei kein Besitzdiener des Klägers.
Die Ehefrau des Klägers sei nicht Eigentümerin des BMW gewesen. Wenn das Fahrzeug dem Kläger als Alleineigentümer nicht abhanden gekommen sei, könne es auch seiner Ehefrau als Mitbesitzerin nicht abhandenkommen.
Der Kläger ist der Auffassung, der BMW sei ihm abhanden gekommen, weil der Zeuge F den Wagen ohne seinen Willen weggeben habe. Wenn er den BMW dem Zeugen F mit der Maßgabe anvertraut habe, ihn lediglich der Bank vorzuführen und unverzüglich zurückzubringen, dann sei der Zeuge F in Bezug auf den Kläger Besitzdiener. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass es notwendig gewesen sei, der Bank den Kraftfahrzeugschein und den Kraftfahrzeugbrief vorzulegen, um sein lastenfreies Eigentum an dem Fahrzeug nachzuweisen.
Ferner sei der Ehefrau des Klägers ihr Mitbesitz abhanden gekommen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts treffe das Gesetz keine Entscheidung zu der Frage, ob die Rechte eines Eigentümers stets weitergehen müssten als die Rechte des Besitzers. Ferner finde die vom Landgericht gesehene angebliche Begünstigung des Mitbesitzers so nicht statt. Denn der Kläger als Eigentümer habe ebenfalls einen Herausgabeanspruch, weil auch ihm das Kraftfahrzeug abhanden gekommen sei. Der Zeuge F habe die Rechte der Zeugin A als Mitbesitzerin am BMW verletzt. Der Kläger habe das Fahrzeug ohne den Willen der Zeugin A an den Besitzdiener F ausgehändigt. Folglich sei ihr der BMW abhanden gekommen.
Die Beklagte sei nicht gutgläubig gewesen. Sie habe im Verfahren wegen der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Stuttgart und dem streitgegenständlichen Verfahren unterschiedliche Aussagen gemacht. Wegen des fehlenden Zweitschlüssel hätte die Beklagte nach dem Eigentümer fragen müssen. Auch der Umstand, dass der Kläger und nicht das Autohaus als Eigentümer in den Papieren eingetragen gewesen sei, hätte bei ihr eine erhöhte Vorsicht auslösen müssen. Auch sei der BMW von dem Autohändler weit unter dem Marktpreis angeboten worden.
Da die Zeugin A einen zweiten Schlüssel gehabt habe, habe sie den BMW mitnutzen können. Daher habe die Beklagte vom Zeugen P auch nicht die vollständige tatsächliche Sachherrschaft übertragen erhalten.
Das Landgericht habe den Zeugen F nicht ordentlich geladen, obwohl der Kläger mehrfach die korrekte Anschrift und die gemeldete Adresse mitgeteilt habe. Es habe auch nicht versucht, den Zeugen S zu laden.
10 
Der Kläger beantragt:
11 
1. Unter Abänderung des am 20.07.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 20 O 499/11, wird die Beklagte verurteilt, das Kraftfahrzeug BMW, Fahrgestell-Nr. …, derzeitiges amtliches Kennzeichen …, an den Kläger herauszugeben;
12 
2. unter Abänderung des am 20.07.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 20 O 499/11, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 12.285,00 EUR sowie ab dem 14.10.2011 für jeden weiteren Tag bis zur Herausgabe des Kraftfahrzeuges gemäß Antrag Ziff. 1 an den Kläger den weiteren Betrag i. H. v. 65,00 EUR pro Tag nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 08.11.2011 zu zahlen;
13 
3. unter Abänderung des am 20.07.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 20 O 499/11, wird die Beklagte verurteilt, die Durchsuchung des Grundstückes der Beklagten und der auf dem Grundstück befindlichen Garagen der Beklagten im … zur Vollstreckung der Herausgabe zu gestatten.
14 
Die Beklagte beantragt:
15 
Zurückweisung der Berufung.
16 
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe das Fahrzeug freiwillig aus der Hand gegeben. In der Vereinbarung vom 30.01.2011 sei der Kläger mit der T AG, vertreten durch S, übereingekommen, dass der BMW in das Eigentum der T AG übergehe und die Übergabe des Fahrzeugs nebst sämtlicher Schlüssel und sämtlichen Zubehörs binnen einer Woche ab Unterzeichnung der Vereinbarung in zwischen den Parteien noch zu treffender Absprache hätte erfolgen sollen. Nach dem Vortrag des Klägers sei der BMW am 31.01.2011 vom Zeugen F abgeholt worden. Der Kläger habe das Fahrzeug an die T AG übereignet.
17 
Zwischen dem Kläger und dem Zeugen F habe sich weder ein Besitzmittlungsverhältnis manifestiert noch habe sich der Zeuge F im Herrschaftsbereich des Klägers befunden. Der Zeuge F sei auf Weisung des Zeugen S beim Kläger gewesen, um das Fahrzeug abzuholen. Als Besitzdiener des Zeugen S oder eines Dritten habe der Zeuge F ein Recht zum Besitz gehabt. Der Kläger habe selbst auf die Zeugen S und F mit Schriftsatz vom 11.04.2012 verzichtet.
18 
Es liege kein Abhandenkommen zum Nachteil der Ehefrau des Klägers vor. Die Zeugin A habe keinen Besitz an dem BMW gehabt. Der Kläger sei als alleiniger Eigentümer des BMW berechtigt gewesen, das Fahrzeug an die T AG durch Übergabe an den Besitzdiener des Zeugen S zu übereignen.
19 
Die Beklagte habe den BMW gutgläubig erworben. Es sei davon auszugehen, dass das Autohaus P den BMW vom Autohaus Z erworben habe und dieses den BMW vermutlich von der T AG oder vom Zeugen S direkt. Der Ehemann der Beklagten habe gefragt, warum der „Doktor“ das Fahrzeug nach nur 500 gefahrenen Kilometern weiterveräußert habe. Der Zeuge P habe daraufhin sinngemäß gemeint: „Er habe wohl Zahlungsschwierigkeiten gehabt“. Die Beklagte habe daher davon ausgehen dürfen, dass das Fahrzeug frei von Rechten Dritter sei. Ein Schlüssel und ein Bordbuch könnten beliebig nachbestellt werden. Im Übrigen stehe der fehlende zweite Fahrzeugschlüssel einem gutgläubigen Erwerb nicht im Wege. Das Fahrzeug habe über die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 verfügt und es sei nicht als gestohlen, unterschlagen oder sonst als abhanden gekommen bei der Polizei gemeldet gewesen.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Berufungsverfahren jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2013 (Bl. 304 d.A.) Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger keinen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte bezüglich des streitgegenständlichen BMW gemäß § 985 BGB hat, weil die Beklagte gutgläubig gemäß § 932 Abs. 1 BGB Eigentum am BMW erworben hat. Der BMW ist dem Kläger nicht gemäß § 935 Abs. 1 BGB abhanden gekommen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 13.02.2013 führen zu keinem anderen Ergebnis.
1.
23 
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte beim Kauf des BMW am 07.04.2011 beim Autohändler P gutgläubig gemäß § 932 Abs. 1 BGB bezüglich des Eigentums des Zeugen P am BMW war.
24 
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGHZ 158, 269, Juris Rn 8f).
a)
25 
Die vom Kläger behaupteten unterschiedlichen Einlassungen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit einerseits und im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (20 O 377/11) liegen so nicht vor. Weder im Protokoll der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit vom 22.03.2012 (Bl. 124 d. A.) noch im Protokoll des einstweiligen Verfügungsverfahrens vom 16.09.2011 (Anlage K 7, Bl. 27 d. A.) ist eine Einlassung der Beklagten dahin protokolliert, sie habe den Zeugen P gefragt, wo der zweite Schlüssel sei. Vielmehr hat sie sich dahin eingelassen, sie habe den Zeugen P gefragt, wo die Unterlagen seien und er habe gesagt, alles sei im Handschuhfach. Sie habe das aber nicht kontrolliert (S. 7 des Protokolls vom 16.09.2011 im einstweiligen Verfügungsverfahren, Bl. 30 d. A.). Nach dem zweiten Schlüssel habe sie nicht konkret gefragt (S. 8 des Protokolls im einstweiligen Verfügungsverfahren, Rückseite von Bl. 30 d. A.). Im Protokoll vom 22.03.2012 ist keine diesbezügliche Einlassung der Beklagten protokolliert. Der Zeuge P hat sich dann bei seiner Vernehmung am 22.03.2012 auf die Frage, ob er zur Beklagten gesagt habe, der zweite Schlüssel und das Bordbuch seien im Handschuhfach, dahin eingelassen, dass dies bezüglich des Bordbuchs sein könne. Den Schlüssel würde er nicht im Handschuhfach lassen, weil dies viel zu gefährlich sei (S. 4 des Protokolls vom 22.03.2012, Bl. 127 d. A.). Ferner hat er bekundet, dass er sich nicht sicher sei, ob die Beklagte nach dem zweiten Schlüssel und dem Bordbuch gefragt habe oder ob er ihr gesagt habe, dass er den zweiten Schlüssel und das Bordbuch bestellt habe (S. 8 des Protokolls vom 22.03.2012, Bl. 131 d. A.). Der Zeuge B hat sich dann dahin eingelassen, die Beklagte habe ihm gesagt, dass der zweite Schlüssel im Handschuhfach liege. Dort habe er ihn dann nicht gefunden.
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers und mit dem Landgericht lassen sich diese Aussagen der Beklagten und der beiden Zeugen P und B in Einklang bringen. Nach den protokollierten Aussagen ist die Beklagte lediglich davon ausgegangen, dass sich der zweite Schlüssel zusammen mit den übrigen Unterlagen im Handschuhfach befinden würde. Der Zeuge P konnte nicht mehr angeben, ob er bezüglich des zweiten Schlüssels explizit etwas zur Beklagten gesagt hatte. Somit ist es ohne weiteres möglich, dass eine entsprechende Frage der Klägerin, wo der zweite Schlüssel sei, nicht gestellt wurde, sondern sie diesen lediglich im Handschuhfach vermutet hat. Dies kann insbesondere dann so sein, wenn der Zeuge P tatsächlich mitgeteilt haben sollte, dass sich das Bordbuch im Handschuhfach befinde. Denn dann kann die Beklagte von sich aus davon ausgegangen sein, dass der zweite Schlüssel – auch – im Handschuhfach liegen würde. Dies erklärt dann auch die Äußerung der Beklagten gegenüber ihrem Ehemann, der den zweiten Schlüssel aber nicht finden konnte, sowie die kurzfristige Rückfrage noch am gleichen Abend beim Zeugen P.
b)
27 
Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie davon ausgegangen sei, dass sich der zweite Schlüssel bei den übrigen Unterlagen im Handschuhfach befunden habe. Diese Annahme mag, wie das Landgericht ausgeführt hat, fahrlässig gewesen sein. Sie stellt jedoch keine grobe Fahrlässigkeit gemäß § 932 Abs. 2 BGB dar, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat. Im Übrigen hat sich das Landgericht unter 1. b) cc) in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erschöpfend mit der Frage des fehlenden zweiten Schlüssels auseinandergesetzt und hat zutreffend festgestellt, dass dadurch die Gutgläubigkeit der Beklagten nicht erschüttert wird. Die Ausführungen des Klägers stellen lediglich eine von der Beweiswürdigung des Landgerichts abweichende Würdigung des Beweisergebnisses dar. Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts zeigt der Kläger nicht auf und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
28 
Im Hinblick auf das Urteil des LG München I vom 24.05.2005, 10 O 14907/04, gilt hier nichts anderes. Nach diesem Urteil soll eine Nachforschungspflicht des Erwerbers eines Gebrauchtfahrzeugs, insbesondere eines Autohändlers, anzunehmen sein, wenn ein fünf Monate altes Fahrzeug im Straßenkauf mit nur einem Schlüssel und mit einem Preisnachlass von 42% verkauft wird, und ein Kfz-Brief übergeben wird, der eine Namensangabe in umgekehrter Reihenfolge zum amtlichen Vordruck sowie einen auffälligen Schreibfehler im Herstellerstempel aufweist (Leitsatz Ziff. 3, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall waren dagegen die beiden originalen Fahrzeugbescheinigungen vorhanden und es fand kein Straßenverkauf statt. Der Kaufpreis für den BMW mit 1960 km Laufleistung von 42.500,00 EUR gemäß Kaufvertrag vom 07.04.2011 (Anl. B 1, Bl. 61 d.A.) war angemessen, nachdem der Kläger nach seinem Vortrag in der Klage 46.490,80 EUR bezahlt hatte. Soweit der Kläger behauptet, dass die Beklagte tatsächlich einen niedrigeren Kaufpreis bar bezahlt habe, ist dies eine Spekulation, die sich an das vom Kläger in erster Instanz behauptete kollusive Zusammenwirken der Beklagten mit dem Zeugen P und dem Zeugen S anschließt (Schriftsatz vom 11.04.2012, Bl. 169 ff d.A.). Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2013 nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Prozessbevollmächtigte durch Nachfrage entlang der Erwerbskette in den Besitz des Vertrages vom 30.01.2011 zwischen dem Kläger und der T AG gelangt sei. Im Übrigen hat die Beklagte die Barzahlung der nach Verrechnung mit ihrem Altfahrzeug verbleibenden 34.000,00 EUR durch die Abhebungen gemäß Bankauszug (Anl. B 6, Bl. 208 d.A.) sowie der Einlassung, 4.000,00 EUR bereits in bar zuhause gehabt zu haben, plausibel gemacht. Der Zeuge P hat die Zahlung der Beklagten bei seiner Vernehmung bestätigt.
c)
29 
Bezüglich des „zweiten Schlüssels“, der beim Kläger verblieben ist, ist dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils zu entnehmen, dass bereits am 04.04.2011, also drei Tage vor dem Verkauf an die Beklagte, dieser zweite Schlüssel nachbestellt worden war. Die Beklagte hatte daher mit dieser Bestellung nichts zu tun.
d)
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers bestand für die Beklagte keine Veranlassung, beim Kläger telefonisch nachzufragen, nachdem der Zeuge P als gewerblicher Autohändler nicht in den Zulassungspapieren des BMW als Eigentümer eingetragen war. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu unter 1. b) aa) der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
e)
31 
Der Umstand, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil II die Formulierung „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen“ enthalten war, schließt die Gutgläubigkeit der Beklagten nicht aus. Die Übergabe und Prüfung des Kfz-Briefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II sind die Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen, wobei weder der Fahrzeugbrief noch die Zulassungsbescheinigung Teil II eine Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums an einem Kraftfahrzeug darstellen (BGH MDR 2007, 210, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Braunschweig ZfSch 2012, 143, zitiert nach juris Rn. 34). Der Beklagten lagen beim Kauf unstreitig beide Zulassungsbescheinigungen im Original vor, so dass sich ihr guter Glaube an die Eigentumsstellung des Autohaus P hierauf stützen durfte.
2.
32 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm der BMW nicht abhanden gekommen i. S. v. § 935 Abs. 1 BGB.
33 
Wer den Eigentumserwerb bestreitet, muss das Abhandenkommen beweisen (Bassenge in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 935 Rn. 12).
34 
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Zeuge F, dem der Kläger den BMW zur Vorführung bei einer Bank überlassen hatte, nicht Besitzdiener des Klägers gemäß § 855 BGB gewesen ist.
35 
Voraussetzung der Besitzdienerschaft ist die Weisungsabhängigkeit des Besitzdieners gegenüber dem Besitzherrn. Die Weisungsabhängigkeit ist ein nach außen erkennbares privat- oder öffentlich-rechtliches Verhältnis, kraft dessen jemand (= Besitzherr) die tatsächliche Gewalt über eine bewegliche Sache durch einen anderen als sein Werkzeug (= Besitzdiener) ausübt, weil der Besitzdiener ihm derart untergeordnet ist, dass er die Weisungen des Besitzherrn schlechthin zu befolgen hat und dieser notfalls selbst eingreifen darf. Bloße wirtschaftliche Abhängigkeit oder schuldrechtliche Aufbewahrungs-/Bearbeitungs-/Beförderungs-/Verwaltungspflicht eines gleichberechtigten Vertragspartners genügen nicht. I. d. R. ist ein Besitzdiener in eine Organisation i. S. e. Herrschaftsbereichs (z. B. Haushalt, Betrieb) eingegliedert (Bassenge in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 855 Rn. 2 m.w.N.).
a)
36 
Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass aufgrund der Einlassung des Klägers im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (20 O 377/11) in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2011 (Protokoll, Anlage K 7, Bl. 27 d. A.) nicht von einer Besitzdienerschaft des Zeugen F ausgegangen werden kann.
aa)
37 
Danach habe der Zeuge S dem Kläger mitgeteilt, er habe Kontakt zu zwei Banken aufgebaut, diese bräuchten jedoch Sicherheiten. Daraufhin sei es zu einem Treffen des Klägers mit dem Zeugen S noch am selben Abend in … gekommen. Er (der Kläger) habe dann die Vereinbarung unterschrieben (Anlage B 3, Bl. 63 d. A), weil der Zeuge S gesagt habe, dann würde die Bank das Geld auszahlen und er (der Kläger) habe am Montag per Blitz-Überweisung 150.000,00 EUR auf dem Konto. Er habe damals nicht gewusst, was er dort unterschrieben habe. Er habe das gar nicht gelesen und auch nicht angeschaut. Am nächsten Tag – Montag - habe er ungefähr gegen 10.00 Uhr einen Anruf … erhalten. Der Zeuge S habe erklärt, die Bank würde das Auto gerne sehen. Er sei gerade in … und er habe jemanden geschickt, der dieses Auto abholen würde und in ca. 15 Minuten da sei. Es habe sich um einen Mitarbeiter von Dr. Z gehandelt, einem Kollegen des Klägers. Der Zeuge S habe gesagt, er solle diesem Herrn den Fahrzeugschein mitgeben, damit dieser keine Probleme mit der Polizei bekomme. Er habe den Zulassungsschein selber kopiert, sich vom Abholer eine Unterschrift geben lassen und den Kilometerstand notiert. Der Abholer habe erklärt, er werde das Auto nach … fahren und am nächsten Tag wieder zurückbringen. Der Kläger hatte sich weiter dahin eingelassen, dass er zwar etwas misstrauisch gewesen sei, aber dem Zeugen S vertraut habe. Das Original-Bordbuch und einen Schlüssel habe er noch Zuhause.
38 
Diese Einlassung hat der Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren an Eides Statt versichert (Bl. 7 der beigezogenen Akte 20 O 377/11). Danach habe er großes Vertrauen zum Zeugen S gehabt und dem von ihm (vom Zeugen S) geschickten Boten, dem Zeugen F, am 31.01.2011 den Fahrzeugschlüssel im Original sowie die dazugehörigen Papiere und das Auto herausgegeben. Auf Nachfrage beim Zeugen S, wo denn das Auto bleibe, habe dieser gesagt, die Bank benötige es weiterhin zur Begutachtung. Es sei bei der Adresse … abgestellt. Entsprechendes hat der Kläger in der Strafanzeige vom 21.03.2012 gegen den Zeugen S auf Seite 6 (Anl. B 7, Bl. 216 d.A.) behauptet.
bb)
39 
Aus dieser an Eides Statt versicherten Einlassung des Klägers ist zu entnehmen, dass der Zeuge F jedenfalls im Verhältnis zum Kläger in keinem sozialen Abhängigkeitsverhältnis stand. Ein Auftragsverhältnis oder ein Gefälligkeitsverhältnis, welche hier zwischen dem Kläger und dem Zeugen F vorliegen könnten, reichen zur Annahme der Besitzdienerschaft jedoch nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er den Zeugen F nicht einfach „kraft Willensakt“ zu seinem Besitzdiener machen. Daran ändert auch die Aussage des Zeugen H nichts. Dieser hat im Übrigen ausweislich des Protokolls vom 22.03.2012 (Bl. 136 ff d.A.) - entgegen der Einlassung des Klägers im Schriftsatz vom 13.02.2013 - nicht bekundet, dass der Kläger den Zeugen F angewiesen habe, den Wagen zurückzubringen.
cc)
40 
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet, er habe beide Fahrzeugpapiere dem Zeugen F mitgegeben, um die eigene Eigentumsstellung gegenüber der Bank zu unterstreichen, findet dies keine Stütze in der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Danach habe der Zeuge S ihm nur gesagt, dem Zeugen F den Kfz-Schein mitzugeben, damit dieser aufgrund seines etwas asiatischen Aussehens während der Fahrt mit dem BMW keinen Ärger mit der Polizei bekomme. Vom Kraftfahrzeugbrief war dort nicht die Rede. Auch hat sich der Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht dahingehend eingelassen, dass die Bank auch den Kraftfahrzeugbrief habe sehen wollen. Vielmehr spricht die Mitgabe des Kraftfahrzeugbriefes eher dafür, dass der Kläger tatsächlich das Fahrzeug an die T AG oder den Zeugen S übereignen wollte, wie es in der am Vorabend unterschriebenen Vereinbarung Anlage B 3 (Bl. 63 d. A.) vorgesehen war. Dafür spricht insbesondere der zeitliche Zusammenhang zwischen der Unterzeichnung am Sonntag und der Abholung des Fahrzeugs am nächsten Vormittag. Auch ist die Einlassung des Klägers im selbstständigen Beweisverfahren, er habe sich die Vereinbarung vom 30.01.2011 gar nicht durchgelesen, eher unglaubhaft. Der Kläger ist nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2011 im einstweiligen Verfügungsverfahren extra nach … gefahren, um den Zeugen S dort zu treffen und die Frage der Stellung von Sicherheiten über die Immobilien in … und des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu besprechen. Dann muss er eine gewisse Vorstellung davon gehabt haben, was er mit der zweiseitigen Vereinbarung unterschreibt. Auch wenn der Kläger zum damaligen Zeitpunkt unter erheblichem finanziellen Druck gestanden haben will, ist es völlig fernliegend, dass ein geschäftserfahrener Arzt und damit freiberuflicher Unternehmer eine derart weitgehende Vereinbarung blind unterschreibt.
dd)
41 
Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger am 30.01.2011 das Eigentum an zwei … BMW hatte. Denn der Kläger hatte nach seinem eigenen Vortrag eine klare Vorstellung, welcher BMW gemeint war, als ihn der Zeuge S ausweislich der eidesstattlichen Versicherung informiert hatte, dass der Zeuge F den Wagen bei ihm abholen würde.
ee)
42 
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet, es sei weder bewiesen noch vorgetragen, dass der Zeuge F vom Zeugen S geschickt worden sei, setzt sich der Kläger in Widerspruch zu seiner Einlassung in der eidesstattlichen Versicherung im einstweiligen Verfügungsverfahren 20 O 377/11 und seiner Strafanzeige vom 21.03.2012.
b)
43 
Die in der Berufungsbegründung monierte fehlende Vernehmung der Zeugen F und S durch das Landgericht und die damit inzident verbundene Aufforderung an den Senat, die Zeugen zu vernehmen, führt nicht dazu, dass der Senat die Zeugen vernehmen müsste. Denn der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11.04.2012 (Bl. 173 d. A.) ausdrücklich auf die Vernehmung der Zeugen F und S verzichtet. Zuvor hatte das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2012 den Kläger gebeten, sich entsprechend zu erklären, ob er weiterhin auf der Vernehmung der beiden Zeugen bestehe oder auf sie verzichte. Hierzu erhielt der Kläger ausdrücklich Frist zur Stellungnahme bis 12.04.2012 (S. 23 des Protokolls vom 22.03.2012, Bl. 146 d. A.).
44 
Die erneute Benennung des Zeugen F in der Berufungsbegründung zum Beweis der Behauptung, dass er als Besitzdiener das streitgegenständliche Kraftfahrzeug seinerseits ohne den Willen des Klägers aus der Hand gegeben habe, ist eine neue Tatsache und gemäß §§ 530, 531 Abs. 1 ZPO verspätet. „Neu“ ist ein Beweisantrag auch, wenn er im ersten Rechtszug gestellt, dort aber wieder fallengelassen worden war (Gummer/Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 530 Rn. 12).
45 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger ausdrücklich auf die Vernehmung der Zeugen S und F verzichtet. Zwar hat er diesen Verzicht damit begründet, dass sie „zur Zeit nicht ladungsfähig“ seien. Der Kläger gibt aber auch in der Berufungsbegründung keine neue ladungsfähige Anschrift des Zeugen F an. Im Übrigen hätte es der Kläger in der Hand gehabt, gegenüber dem Landgericht zu erklären, nicht auf den Zeugen F zu verzichten und weitere Ermittlungen anzustellen. Nachdem das Landgericht den Kläger ausdrücklich gefragt hat, ob er auf den Zeugen F und den Zeugen S verzichten wolle, ist davon auszugehen, dass es bei einem Verneinen des Klägers nochmals versucht hätte, diese Zeugen zu laden.
3.
46 
Trotz eines – unterstellten - Mitbesitzes der Zeugin A am streitgegenständlichen BMW ist er dem Kläger als Alleineigentümer nicht i. S. v. § 935 Abs. 1 BGB abhanden gekommen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter 1. d) ee) der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
a)
47 
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zeugin A Mitbesitz am BMW hatte. Ein solcher Mitbesitz gemäß § 866 BGB ist zweifelhaft, weil die Zeugin A in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2012 bekundet hatte, nur einmal mit dem BMW gefahren zu sein.
b)
48 
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die freiwillige Weggabehandlung des Alleineigentümers ein Abhandenkommen im Hinblick auf einen noch zusätzlich vorhandenen Mitbesitzer ausschließt.
49 
§ 935 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dem Eigentümer die Sache abhanden gekommen ist. Nur im Fall des mittelbaren Besitzes des Eigentümers kommt es auf das Abhandenkommen beim unmittelbaren Besitzer an (§ 935 Abs. 1 Satz 2 BGB). Übergibt der die Sache mitbesitzende Alleineigentümer diese freiwillig an einen Dritten mit der Folge, dass er selbst den unmittelbaren Mitbesitz verliert und der Dritte unmittelbaren (Allein-) Besitz erlangt, kann sie ihm als Eigentümer nicht mehr abhandenkommen. Denn § 935 Abs. 1 BGB will - nur - den Eigentümer vor dem Eigentumsverlust aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs durch Dritte schützen. Dagegen ist der Mitbesitzer, der nicht Eigentümer ist, durch die §§ 866 i.V.m. 858 ff BGB in seinem Besitzrecht ausreichend geschützt. Wenn der Alleineigentümer daher freiwillig auf seinen Mitbesitz verzichtet, gibt er damit im Hinblick auf sein Eigentum den Schutz des § 935 Abs. 1 BGB bewusst auf. Eines zusätzlichen Schutzes durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 935 Abs. 1 BGB im Hinblick auf ein Abhandenkommen beim Mitbesitzer zulasten des gutgläubigen Erwerbers bedarf es nicht. Vielmehr würde ein Wertungswiderspruch entstehen, wenn sich der Alleineigentümer der Sache freiwillig begibt, sie ihm aber gleichzeitig aufgrund des unfreiwilligen Besitzverlustes des Mitbesitzers i.S.v. § 935 Abs. 1 BGB abhandenkäme. Hinzu kommt, dass für den gutgläubigen Erwerber der Mitbesitz eines Dritten praktisch nicht erkennbar ist. Trotzdem müsste er befürchten, dass er trotz guten Glaubens hinsichtlich des Eigentums des Veräußerers und freiwilliger Hingabe des Sache durch den Alleineigentümer der Eigentumserwerb wegen eines noch vorhandenen Mitbesitzers scheitert.
50 
Entgegen der Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 13.02.2013 kann keine Parallele zur Situation des § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB gezogen werden. Denn in diesem Fall hat der Alleineigentümer keinen unmittelbaren (Mit-) Besitz. Er kann ihn daher auch nicht freiwillig aufgeben, so dass es insoweit auf den unmittelbaren Besitzer ankommt. Diese Situation liegt hier aber nicht vor, weil der Kläger zumindest unmittelbaren Mitbesitz am BMW hatte und diesen freiwillig aufgegeben hat. Die Zeugin A war auch nach dem Vortrag des Klägers auf keinen Fall alleinige Besitzerin des BMW.
51 
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung ausführt, die vom Landgericht angeblich gesehene Begünstigung des Mitbesitzers finde so gar nicht statt, weil dem Kläger als Eigentümer ebenfalls das Fahrzeug abhanden gekommen sei, liegt ein Zirkelschluss vor. Wenn dies der Fall gewesen wäre, würde sich die Frage der Auswirkung der Beeinträchtigung des Mitbesitzes der Ehefrau des Klägers gar nicht stellen. Auch sind die Rechte der Ehefrau des Klägers als Mitbesitzerin des BMW nicht durch den Zeugen F verletzt worden. Vielmehr hat sie in dem Moment ihren Mitbesitz verloren, als der Kläger als Alleineigentümer und Mitbesitzer freiwillig die tatsächliche Herrschaftsgewalt am BMW auf den Zeugen F übertragen hatte.
III.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO lagen im Hinblick auf die bisher nicht höchstrichterlich geklärte Frage eines Abhandenkommens der Sache gemäß § 935 Abs. 1 BGB, wenn sie der mitbesitzende Alleineigentümer freiwillig ohne oder gegen den Willen des mitbesitzende Dritten weggibt, vor.

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 360/02 Verkündet am:
19. September 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des Verzugs gemäß
§ 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB a.F. auch auf Ersatz des
durch die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens, wenn er bei
Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im Besitzrecht später
erfahren hat (Bestätigung des Urt. v. 30. September 1964, VIII ZR 302/62, NJW
1964, 2414, 2415 und von Senat, BGHZ 120, 204, 214).

b) Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht,
ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob
der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen
seines Grundstücks nicht überschreitet.

c) Der Schadensersatzanspruch aus § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286
BGB a.F. wird durch die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB über den Überbau nur
ausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht nach § 912 BGB bejaht wird (Ergänzung
des Senatsurt. v. 4. April 1986, V ZR 17/85, NJW 1986, 2639).
BGH, Urt. v. 19. September 2003 - V ZR 360/02 - OLG München
LG München II
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, und Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 6. Dezember 2001 wird insgesamt zurückgewiesen, mit der Maßgabe, daß der Beklagte den Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin durch den mit Zugang des Schreibens vom 19. Mai 2000 eingetretenen Verzug entstanden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte überbaute in den Jahren 1959 und 1962 das Grundstück der Klägerin und wurde von dieser am 19. Mai 2000 vergeblich zur Beseiti-
gung des Überbaus und zur Herausgabe des überbauten Grundstücksteils aufgefordert. Dies verzögerte ein von der Klägerin auf dem überbauten Grundstück geplantes (und genehmigtes) Bauvorhaben. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Beseitigung des Überbaus und Herausgabe des überbauten Grundstücksteils sowie die Feststellung seiner Verpflichtung, ihr Ersatz für den aus der Verzögerung ihres Bauvorhabens entstehenden Schaden zu leisten. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und hält die Geltendmachung der Ansprüche nach so langer Zeit für treuwidrig.
Das Landgericht hat den Beklagten im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen und die Berufung des Beklagten im übrigen zurückgewiesen. Gegen die Abweisung des Feststellungsantrags richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der Klägerin, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne unter keinem Gesichtspunkt Schadensersatz wegen der Verzögerung ihres Bauvorhabens verlangen. Die denkbaren Anspruchsgrundlagen würden durch §§ 912 ff. BGB verdrängt.

II.


Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Der Beklagte ist der Klägerin aus § 990 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB a.F. zum Ersatz des dieser aus der Verzögerung ihres Bauvorhabens entstehenden Schadens verpflichtet.

a) Der Beklagte ist zur Beseitigung des Überbaus verpflichtet. Dies steht auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Teils des Berufungsurteils fest. Mit der Erfüllung dieser Pflicht befindet er sich seit dem Zugang der Mahnung vom 19. Mai 2000 in Verzug.

b) Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des Verzugs gemäß § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB a.F. auch auf Ersatz des durch die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens, wenn er bei Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im Besitzrecht später erfahren hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1964, VIII ZR 302/62, NJW 1964, 2414, 2415; Senat BGHZ 120, 204, 214; OLG Saarbrükken OLG-Report 2000, 296, 297; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 1. Aufl., § 985 Rdn. 30; Erman/W. Hefermehl, BGB, 10. Aufl., Vor § 987 Rdn. 35; Palandt /Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 985 Rdn. 14).
Der Beklagte war bei Erwerb des Besitzes durch den Überbau bösgläubig. Dies hat das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt. Der Beklagte handelte bei der Überbauung grob fahrlässig. Wer ein Grundstück bebaut, mag sich im allgemeinen als Eigentümer oder für zum Bau berechtigt halten (RGZ 83, 142, 145 f.). Das gilt aber nicht, wenn dem Überbauer bewußt ist, im Bereich der Grenze zu bauen. Jedenfalls dann hat er vor der Bauausführung festzustellen, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört
(Bamberger/Roth/Fritzsche aaO § 912 Rdn. 16; Horst, MDR 2000, 494, 496) und während der Bauausführung darauf zu achten, daß er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet (RGZ 88, 39, 42), und dazu gegebenenfalls einen Vermessungsingenieur hinzuziehen. Das leuchtet jedem unmittelbar ein. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet deshalb grobe Fahrlässigkeit. Es entlastet den Beklagten nicht, daß er auf die Vereinbarung mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin vom 18. Juli 1962 vertraut haben will. Diese Vereinbarung erfaßt den überbauten Grundstücksteil gerade nicht. Sie machte dem Beklagten im Gegenteil deutlich, daß er sich bei der Bebauung seines Grundstücks im Bereich der Grundstücksgrenze bewegte und darauf zu achten hatte, ob seine Baumaßnahmen von der Vereinbarung gedeckt waren oder nicht (vgl. dazu Senatsurt. v. 22. Dezember 1967, V ZR 150/64, WM 1968, 432, 433).
2. Der Schadensersatzanspruch wird durch die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB nicht verdrängt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Senat in seinem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil vom 4. April 1986 (V ZR 17/85, NJW 1986, 2639) nichts anderes entschieden. Er hat vielmehr ausgeführt, daß die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB über den Überbau Ansprüche auf Schadensersatz aus Verzug oder unerlaubter Handlung dann ausschließen, wenn eine Duldungspflicht nach § 912 BGB bejaht wird. Nur in diesem Fall kann die Anwendung anderer Anspruchsgrundlagen den sich aus §§ 912 ff. BGB ergebenden Ansprüchen zuwiderlaufen. Etwas anderes wird auch von Schmalzl (BauR 1981, 328, 331 f.) nicht vertreten, auf den sich das Berufungsgericht ebenfalls zu Unrecht beruft. Das Berufungsgericht hat hier eine Duldungspflicht der Klägerin aber gerade verneint und deshalb die Verurteilung des Beklagten zur Beseitigung des Überbaus und zur Herausgabe des überbauten Teils durch das Landgericht unter Präzisierung
der Einzelheiten der Beseitigungspflicht bestätigt. Greifen die Vorschriften über die Duldung eines Überbaus aber nicht ein, können sie auch keine Sperrwirkung entfalten. 3. Die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Zwar kann auch der Anspruch auf Beseitigung eines Überbaus und Herausgabe der überbauten Fläche verwirkt werden, wenn er auf längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und die verspätete Durchsetzung dem Schuldner gegenüber aufgrund besonderer Umstände treuwidrig erscheint (Senatsurt. v. 16. März 1979, V ZR 38/75, WM 1979, 644, 646). Der Beklagte hat jedoch besondere Umstände, die die Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin, die im Zeitpunkt des Überbaus nicht Eigentümerin des Grundstücks war, ihm gegenüber als treuwidrig erscheinen lassen könnten , nicht dargelegt. Im übrigen wäre er hiermit nach der rechtskräftigen Verurteilung zur Beseitigung und Herausgabe präkludiert.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Schmidt-Räntsch Stresemann

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.