Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 01. Juni 2017 - 3 U 124/13

bei uns veröffentlicht am01.06.2017

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, ZK 12, vom 16.7.2013 (Az. 312 O 202/12) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage in der Fassung des in der Berufungsverhandlung vom 23.2.2017 gestellten Hauptantrages als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

1

Die Parteien sind Wettbewerber. Sie vermitteln Hörfunkwerbezeiten für Hörfunksender, und zwar vorrangig an national tätige Werbekunden. Es gibt außer ihnen keine vergleichbaren Anbieter, die ein national flächendeckendes Angebot an Hörfunkwerbezeiten vermarkten.

2

Die Klägerin, deren Kommanditisten private Radioanstalten sind, vermarktet ausschließlich Werbezeiten privater Rundfunksender. Sie wird tätig als Kommissionsagentin, mithin im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Sender, wobei sie im Rahmen dieser Kommissionsagententätigkeit neben der Akquise auch die Abwicklung der Aufträge (Rechnungslegung, Inkasso etc.) übernimmt.

3

Die Beklagte ist eine 100%ige Tochter der ARD-Werbung S. GmbH; Gesellschafter ihrer Muttergesellschaft sind die Werbetochtergesellschaften der neun ARD-Landesrundfunkanstalten. Sie vertreibt ebenfalls Hörfunkwerbezeiten von Radiosendern in Deutschland an nationale Kunden, also an Kunden, die flächendeckend in mindestens 4 Bundesländern Werbung verbreiten. In erster Linie vermarktet die Beklagte hierbei die Hörfunkwerbezeiten der öffentlich-rechtlichen Sender, daneben auch die von privaten Hörfunksendern, wobei auch sie im Regelfall im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung tätig wird.

4

Beide Parteien bieten ihren Kunden zum einen Werbezeiten der jeweiligen Sender einzeln an (Einzelbelegung). Daneben fassen sie die Werbezeiten mehrerer Sender aber auch zu länderübergreifenden oder nationalen Kombinationen („Kombis“) zusammen, in deren Rahmen sie Werbezeiten mehrerer Sender zu einem Angebot bündeln. Für derartige Hörfunkwerbekombinationen wird ein sog. Kombirabatt (im Vergleich zur Summe der Preise der darin zusammengefassten Einzelpreise) gewährt.

5

Streitgegenständlich sind die jeweils größten Kombinationsangebote der Parteien, nämlich die R. Super Kombi der Klägerin und die seit 2009 auf dem Markt befindliche S. Radio Deutschland-Kombi der Beklagten. Bis einschließlich 2008 hat die Beklagte eine national flächendeckende Kombination unter dem Namen S.-Kombi No. 2 angeboten. Im Jahr 2009 änderte die Beklagte, nachdem sie 15 Sender hinzugewonnen hatte, den Namen der nunmehr 53 Radioprogramme erfassenden Kombination zu „S. Radio Deutschland-Kombi“ (nachfolgend auch „Radio Deutschland-Kombi“ genannt). Als Alternative bietet die Beklagte auch die S. Radio Deutschland-Kombi Kompakt an, welche im Vergleich zur Radio Deutschland-Kombi weniger Sender beinhaltet, aber gleichwohl das gesamte Bundesgebiet abdeckt.

6

Der Preis für Radiowerbung bestimmt sich nach der Anzahl der erreichten Hörer und variiert nach Sender und Uhrzeit. Um das Preis-Leistungsverhältnis von Werbezeiten darzustellen, wird als Berechnungsgröße der sog. Tausendkontaktpreis „TKP“ herangezogen; der TKP zeigt die Kosten, um 1.000 Hörer zu erreichen. Ermittelt wird diese Zahl, indem der Preis pro Zeiteinheit dividiert wird durch die Anzahl der Hörerkontakte (regelmäßig bezogen auf eine bestimmte Zielgruppe, beispielsweise die unstreitig besonders werberelevante Zielgruppe der 14-49jährigen Hörer) und dann das Ergebnis mit dem Faktor 1.000 multipliziert wird.

7

Die Klägerin hat geltend gemacht:

8

Die Beklagte vermarkte die Radio Deutschland-Kombi seit 2009 zu Preisen, die unterhalb der Marktpreise lägen. Sie gefährde damit nicht nur den Wettbewerb der Klägerin, sondern auch denjenigen der von ihr vermarkteten privaten Hörfunksender bis hin zur Gefahr einer Vernichtung der wirtschaftlichen Grundlage zahlreicher Privatsender.

9

Das Unterschreiten des Marktpreises durch die Beklagte werde deutlich anhand des nachfolgenden Vergleiches der Konkurrenzprodukte Radio Deutschland-Kombi (bzw. deren Vorgängerkombination S.-Kombi No. 2) und der R. Super Kombi (wobei sie sich hinsichtlich der Reichweiten und TKPe beziehe auf „Mo-Sa, Durchschnittsstunde, 6-18 Uhr“ und hinsichtlich des absoluten Preises auf den „Durchschnittspreis 30 Sek., Mo-Sa, 6-18 Uhr“)

10

S. Dt.-Kombi

Angebot 2008

Angebot 2009

Angebot 2010

Angebot 2011

Angebot 2012

Preis absolut

13.945,00

14.740,00

15.925,00

18.325,00

21.525,00

TKP Gesamt

2,02

1,42

1,50

1,60

1,84

Reichweite (RW)
Gesamt
(in Tausend)

6.898

10.416

10.618

11.479

11.725

TKP 50+

7,14

2,82

2,95

3,11

3,76

RW 50+
(in Tausend)

1.953

5.236

5.395

5.883

5.723

TKP 14-49

2,82

2,85

3,05

3,27

3,59

RW 14-49
(in Tausend)

4.945

5.180

5.223

5.596

6.002

Kombirabatt auf Einzelpreis

18,6%

37,8 %

33,4%

30,3%

26,5%

11

R. SUPER KOMBI

Angebot 2008

Angebot 2009

Angebot 2010

Angebot 2011

Angebot 2012

Preis absolut

17.800,33

18.510,83

18.356,98

20.152,00

21.375,00

TKP Gesamt

2,10

2,26

2,30

2,39

2,47

RW Gesamt
(in Tausend)

8.458

8.184

7.981

8.447

8.645

TKP 50+

7,83

8,46

7,69

7,76

7,61

RW 50+
(in Tausend)

2.273

2.187

2.389

2.598

2.807

TKP 14-49

2,88

3,09

3,28

3,45

3,66

RW 14-49
(in Tausend)

6.186

5.997

5.592

5.849

5.838

Kombirabatt auf Einzelpreis

16,7%

18,3%

17,0%

14,9%

18,6%

12

Die Beklagte habe zwar den absoluten Preis ihrer Radio Deutschland-Kombi seit 2008 kontinuierlich erhöht, die Preiserhöhung entspreche aber nicht der erheblichen Steigerung der Gesamtreichweite, die das Angebot seit 2008 infolge der Aufnahme weiterer Sender verzeichnet habe. Die Reichweitensteigerung habe im Alterssegment 50+ zu einem erheblichen Preisverfall geführt. Vergleiche man das Preisniveau beider Angebote, falle auf, dass die Beklagte die Preise der Klägerin seit 2009 systematisch erheblich unterbiete. Die TKPe der Beklagten in der Zielgruppe Gesamt und im Alterssegment 50+ lägen damit erheblich unter dem Preis des Konkurrenzangebots des einzigen im Markt vorhandenen vergleichbaren Unternehmens, das ausschließlich Werbezeiten privater Hörfunksender vermarkte.

13

Dass die aktuelle Preispolitik der Beklagten nicht mehr einem Marktpreis entspreche, zeige zudem ein Vergleich mit den historischen TKP Gesamt der Klägerin und der Beklagten für die streitgegenständlichen Kombinationen (bzw. bei der Beklagten für die Zeit bis 2008 für die Vorgängerkombination):

14

Jahr: 

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

S. 

1,74

1,76

1,74

1,73

1,78

1,85

1,91

2,02

1,42

1,50

1,60

1,84

R. 

1,82

1,86

1,81

1,88

1,92

2,01

2,08

2,10

2,26

2,30

2,39

2,47

15

Auch im Jahr 2013 liege der Preis der Beklagten (EUR 18.525,00 / TKP Gesamt EUR 1,80) unter dem marktüblichen Preis.

16

Auch der Vergleich zu der S. Deutschland-Kombi Kompakt der Beklagten belege die Unterschreitung des Marktpreises in der streitgegenständlichen Kombination. Addiere man zum Preis der Kompaktversion die Einzelpreise der zusätzlichen Sender der Radio Deutschland-Kombi, zeige sich, dass der Preis der Radio Deutschland-Kombi um 22 % unter dem so errechneten Wert liege. Das entspreche einem Rabatt von 70 %.

17

Die unzureichende Verrechnung einer größeren Hörerreichweite zeige sich insbesondere bei einer Betrachtung des Alterssegments 50+. Der TKP 50+ der Beklagten spiegele nicht den Marktwert dieses Alterssegments wider. Zwar hätten Mediaplaner sich lange Zeit auf die Zielgruppe 14-49 konzentriert, jedoch werde die Bedeutung dieser Alterszielgruppe zunehmend hinterfragt. Aufgrund des demografischen Wandels hin zu einer älteren Bevölkerung mit einer längeren aktiven Arbeits- und Lebenszeit beschränkten die Werbungtreibenden sich tatsächlich keineswegs mehr auf die Zielgruppe 14-49. Vielmehr sei die Zielgruppe Gesamt eine ebenso wichtige Referenzzielgruppe, und die Bedeutung des Segments 50+ nehme seit einigen Jahren erheblich zu. Die Werbungtreibenden trügen der demografischen Entwicklung ihrer Kunden zunehmend Rechnung und sprächen gezielt Kunden ab 50 an, wobei es keineswegs nur um Nischenprodukte für ältere Menschen gehe. Erhöhte Reichweiten in Zielgruppen ab 50 stellten für die Werbewirtschaft daher einen Mehrwert dar, für den sie einen höheren TKP zu zahlen bereit sei. Die dargestellte Entwicklung werde sich in den kommenden Jahren noch verstärken. Dass die Beklagte dem Alterssegment der älteren Hörer selbst zunehmende Bedeutung beimesse, lasse sich beispielsweise an der Schaffung der S. Deutschland-Kombi 40+ erkennen.

18

Die dargestellte Preisentwicklung wirke sich unmittelbar auf den Wettbewerb der Klägerin aus. Ihr drohe ein Verlust von Werbekunden, wenn sie ihre Preise nicht denen des Konkurrenzprodukts anpasse. Bei den nationalen Werbekunden, wie z.B. Danone, Ferrero, Opel, die eine größtmögliche Hörerreichweite anstrebten, habe die Klägerin infolge der Preisnachlässe der Beklagten seit 2009 erhebliche Umsatzrückgänge zu verzeichnen.

19

Um im Wettbewerb mit der Beklagten zu bestehen, müsse sie ihre Preise ebenfalls deutlich senken. Dieser Anpassungsdruck werde dazu führen, dass sich kurz- bis mittelfristig ein durchschnittlicher TKP Gesamt im Markt etabliere, der unterhalb desjenigen TKP liege, den ein kleinerer oder mittlerer privater Radiosender in der Kombinationsvermarktung zum wirtschaftlichen Überleben benötige. Der kostendeckende TKP habe sich 2010 auf durchschnittlich EUR 2,00 brutto belaufen und dürfte infolge der Kostensteigerungen seit 2010 inzwischen höher sein. Sollte der TKP von unter EUR 2,00 brutto für die Zielgruppe Gesamt sich dauerhaft durchsetzen, wären vor allem kleinere und mittlere Sender in ihrer Existenz bedroht, wie die von ihr vermarkteten Sender Antenne Mecklenburg-Vorpommern, delta radio, harmony.fm, Radio Nora, Landeswelle Thüringen, planet radio, Radio top 40 und radio teddy, welche in der Zielgruppe Gesamt einen TKP in der nationalen Kombinationsvermarktung in Höhe von EUR 2,56 erzielen müssten, um zumindest kostendeckend zu arbeiten.

20

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG. Die Preisgestaltung der Beklagten für die Radio Deutschland-Kombi in 2012 entspreche nicht den Marktbedingungen und verstoße deshalb gegen § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV. Bei § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV handele es sich um eine Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG, und die Interessen der Klägerin seien durch den Verstoß spürbar beeinträchtigt. § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV regele das Marktverhalten auch im Interesse anderer Marktteilnehmer.

21

Satz 3 der Regelung enthalte eine generell verbindliche Marktverhaltensregel, die sämtliche kommerziellen Tätigkeiten sowohl der Rundfunkanstalten als auch ihrer Töchter erfasse. Die Regelung werde sodann in den Sätzen 4 bis 6 dahin ergänzt, dass marktrelevante kommerzielle Tätigkeiten durch Tochterunternehmen zu erbringen seien und das Gebot der Marktkonformität auch im Innenverhältnis gelte. Das Wort „auch“ im letzten Satz der Regelung zeige, dass Satz 3 die Marktbedingungen im Außenverhältnis regele, also jedes Marktverhalten der Anstalten bzw. ihrer Töchter gegenüber Dritten. Die Regelung verbiete den Anstalten und ihren Werbetöchtern daher auch, der werbungtreibenden Wirtschaft Hörfunkwerbezeiten zu anderen als „Marktbedingungen“ anzubieten. § 16a Abs.1 RStV solle vermeiden, dass es bei kommerziellen Tätigkeiten zu Wettbewerbsverzerrungen komme, und insofern für Waffengleichheit auf dem Markt sorgen.

22

§ 16a Abs. 1 Satz 3 RStV regele das Marktverhalten auch im Interesse der Marktteilnehmer. Das ergibt sich aus der europarechtlichen Herkunft der Vorschrift. Aus der der Gesetzesänderung zu Grunde liegenden Kommissionsentscheidung gehe eindeutig hervor, dass das Verbot der Preisunterschreitung dem Schutz der Wettbewerber diene. Das stehe in Einklang mit den allgemeinen beihilferechtlichen Grundsätzen, nach denen das Verbot staatlicher Beihilfen in Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nur den Wettbewerb, sondern auch die einzelnen Wettbewerber schütze.

23

Die Beklagte verstoße gegen § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV, indem sie mit dem Angebot der Radio Deutschland-Kombi für 2012 die marktüblichen Preise unterschreite. Was konkret unter Marktbedingungen oder unter marktüblichen Preisen zu verstehen sei, regele das Gesetz nicht ausdrücklich. Wortlaut und Systematik geböten es aber, auf diejenigen Preise und Bedingungen abzustellen, die sich im freien Wettbewerb privater Konkurrenten gebildet hätten oder bilden würden. Mithin seien insbesondere die Preise der Klägerin in den Blick zu nehmen.

24

Die Beklagte müsse sich aber auch an ihren eigenen Preisen messen lassen, insbesondere an den Preisen der S. Deutschland-Kombi Kompakt. Für diese Kombi berechne die Beklagte einen TKP Gesamt in Höhe von EUR 2,54, welcher den TKP Gesamt der Radio Deutschland-Kombi um fast 40% übersteige.

25

Unter Marktbedingungen würden sich die von der Beklagten verlangten Preise nicht bilden. Die Beklagte könne sie nur anbieten, weil sie die Preise der in die Radio Deutschland-Kombi zusätzlich aufgenommenen Sender aufgrund der Gebührenfinanzierung massiv rabattiere. Die Unterschreitung der Kostenpreise belege damit, dass die Beklagte ihre Radio Deutschland-Kombi nicht unter Marktbedingungen vermarkte; sie führe zudem zu der greifbaren Gefahr, dass zahlreiche private Hörfunksender mittelfristig ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage einbüßten. Diese Gefahr verschärfe sich noch infolge der demografischen Entwicklung.

26

Die Preisgestaltung der Beklagten beeinträchtige die Marktchancen der Klägerin erheblich, sie habe bereits spürbar Marktanteile bei wichtigen Werbekunden eingebüßt und ihr drohten weitere Verluste von Werbekunden. Um diese abzuwenden, sei die Klägerin gezwungen, ihre Preise an diejenigen der Beklagten anzupassen, wodurch erhebliche Einnahmeverluste drohten. Aufgrund der notwendigen Preisanpassung könnten sich einige der kleineren und mittleren von der Klägerin vermarkteten Radiosender nicht mehr ausreichend durch Werbeeinnahmen finanzieren und ihre wirtschaftliche Grundlage einbüßen. Das schwäche die Angebotsstruktur, d.h. die Vermarktungsbasis der Klägerin erheblich und mache das Angebot der Klägerin für nationale Werbekunden weniger attraktiv. Eine spürbare Interessenbeeinträchtigung i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG sei folglich gegeben.

27

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

28

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel (§ 890 ZPO) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Hörfunkwerbezeiten in der Hörfunkwerbezeitenkombination „S. Deutschland-Kombi“ zu den nachstehenden Preisen anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder anbieten oder verkaufen zu lassen

29

- absolut EUR 21.525,00 oder EUR 18.825,00
- TKP Gesamt EUR 1,84 oder EUR 1,80
- TKP 50+ EUR 3,76 oder EUR 3,41.

30

Die Beklagte hat beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Die Klägerin suche Gerichtsschutz unter verkehrten Vorzeichen. Die Klage sei darauf gerichtet, dem (auch aus der Sicht des Bundeskartellamts) marktstarken Unternehmen der Klägerin dazu zu verhelfen, seine Preise am Markt als marktüblich unter Schutz zu stellen und ihr, der Beklagten, als der Mitbewerberin, diese Preise des Marktführers als Mindestpreise für Konkurrenzangebote aufzuzwingen. Die Klägerin habe die Absicht, die Gebote des lauteren Wettbewerbs dazu zu nutzen, sich gegen Preisanpassungsdruck abzuschirmen, ihr Existenzschutz zu gewähren und ihr ein angemessenes Wirtschaften und Überleben zu garantieren.

33

Die Klage unterliege schon deshalb der Abweisung, weil sie, die Beklagte, zu keinem Zeitpunkt in der Form des Klageantrags Hörfunkwerbezeiten angeboten und/oder verkauft habe oder habe anbieten oder verkaufen lassen. Die Klägerin habe beispielsweise weder vorgetragen noch durch irgendein Beweisangebot belegt, dass die Beklagte einen absoluten Preis von € 21.525,00 (wann und wofür?) mit den im Antrag aufgeführten TKP-Bezeichnungen „Gesamt“ und „50+“ beworben, angeboten oder verkauft habe oder habe verkaufen lassen habe.

34

Sie vermarkte ihr Kombi-Angebot nicht unterhalb der Marktpreise. Sie, die Beklagte, orientiere ihre Preise nach Abstimmung mit den Sendern eigenständig an den Marktverhältnissen. Bei der Suche nach dem passenden TKP würden Szenarien erstellt, die die erwartete Marktsituation im Folgejahr simulieren sollten. Dabei dienten die letztjährigen und die aktuell geltenden TKPe für das eigene Kombi-Angebot sowie die entsprechenden TKPe der Wettbewerber, also maßgeblich der R. Super Kombi und der S. Deutschland-Kombi, als Basisgrößen. Als Parameter für die erwartete Entwicklung würden inter- und intramediale Preisentwicklung, die allgemeine Marktentwicklung in den Medien, die Erwartungen an die Werbewirtschaft und die Einschätzung der volkswirtschaftlichen Gesamtlage in die Betrachtung einbezogen. Zusätzlicher Einflussfaktor sei die feststellbare feste, wachsende oder zurückgehende Nachfrage nach dem Kombi-Angebot. Dazu komme dann die Einschätzung des Marktes, ob und mit welchen Aussichten TKPe im Markt angenommen und im Steigerungsfall durchsetzbar sein würden. Eine weitere große Bedeutung bei der Preisfindung habe der sogenannte Zweierindex, der Index aus Reichweite und TKP; ein Angebot mit einer geringeren Reichweite als derjenigen für das Konkurrenzangebot müsse regelmäßig im TKP günstiger sein, um so nicht hinter dem Konkurrenzangebot zurückzufallen. Sie arbeite nach diesen Vorgaben ihre Preisvorschläge für die Anschluss-Werbeperiode aus und stimme sich darüber mit den danach von ihr in der Kombi vermarkteten Sendern ab.

35

Maßgeblich für den Vermarktungserfolg sei allein der TKP in der werberelevanten Zielgruppe 14 bis 49 Jahre; dies sei die für die Werbewirtschaft wichtigste Zielgruppe. Der Vergleich der TKPe 14 bis 49 zeige, dass von der behaupteten systematischen erheblichen Unterbietung durch die Beklagte keine Rede sein könne. Es sei die Klägerin, die alles daran setze, ihren TKP unter demjenigen der Beklagten zu halten, was ihr erstmals 2012 auch gelungen sei.

36

Wer in der Werbewirtschaft die Botschaft an Hörer 40+ herantragen möchte, wähle nicht die S. Deutschland-Kombi, sondern präferiere die S. Deutschland-Kombi 40+; andernfalls seien die Streuverluste für das gesuchte Werbesegment zu hoch. Hörer mit 50+ außerhalb der Zielgruppe 14 bis 49 Jahre bildeten als solche auch keine homogene Altersgruppe. Etwa ein Drittel gehören zur Gruppe 50 bis 59 Jahre, zwei Drittel zur Gruppe 60 Jahre und älter; nur im letztgenannten Seniorensegment habe die S. Deutschland-Kombi verhältnismäßig mehr (nicht zielrelevante) Hörer als die R. Super Kombi.

37

Die auf die Altersgruppe 14-49 Jahre ausgerichtete Werbeklientel mache eine Vermarktung jener Sender, die über eine große Reichweite und auch über einen hohen Anteil von älteren Hörern jenseits der 49-Jahre-Grenze verfügten, schwer. Diese Sender würden wegen ihrer großen Altersstreuung bei hoher Reichweite und darauf beruhendem höheren Preis nur zurückhaltend gebucht. Aus diesem Grund seien gerade diese Sender darauf angewiesen, ihr Hörerpotenzial in der werberelevanten Altersgruppe über die Aufnahme in Kombinationen, die in der Werbewirtschaft Erfolg haben, zu nutzen. Sie erzielten im Verhältnis zu ihren hohen Reichweiten nur geringe Werbeerlöse aus der Einzelvermarktung und nutzten mit der Einbringung in Kombi-Angebote die Chance, ihr Werbepotenzial wenigstens im relevanten Segment auszuschöpfen.

38

Da es die Kombination der Beklagten als S. Deutschland-Kombi erst seit der Einführung 2009 am Markt gebe, seien alle Vergleichsrechnungen, die die Klägerin gegenüber dem Jahr 2008 angestellt habe, unergiebig und falsch.

39

Ein weiterer Irreführungsversuchs der Klägerin liege in der Argumentation, der Preis für die S. Deutschland-Kombi sei schon deshalb zu niedrig, weil er nicht die Summe der Einzelbuchungskosten für die im Jahr 2009 in die Senderkombination mit aufgenommenen zusätzlichen Sender widerspiegle. Dies sei gleich aus mehreren Gründen unzutreffend: Die Klägerin verkenne einmal mehr, dass der Gesamtpreis das Angebot gegenüber der werberelevanten Zielgruppe 14-49 Jahre widerspiegele und dass es deshalb nicht angehe, die Einzel-Belegungspreise für die Sender, die auch oder sogar vornehmlich andere Zielgruppen werbemäßig ansprächen, unbesehen zu übernehmen. Bei keinem der verschiedenen Kombi-Angebote sei der absolute Preis nachvollziehbar als Summe der für die Belegeinheit der Einzelsender geforderten Preise. Der Preis des Kombi-Angebots spiegle jeweils den „Kombi-Nachlass“ gegenüber dem Summenpreis der Sender wider. Die Behauptung der Klägerin, der absolute Preis für die S. Deutschland-Kombi beruhe daher auf einer Rabattgewährung von 70 %, sei als Milchmädchenrechnung zu brandmarken.

40

Es sei auch nicht Sache der Klägerin, für die in den Kombi-Angeboten vermarkteten Sender ein Klagelied über nicht länger kostendeckende Vermarktung anzustimmen. Die angeblich gutachtlich untermauerten Behauptungen, dass eine Kombinationsvermarktung zu TKP Gesamt von weniger als € 2,00 und bei kleineren Sendern von weniger als € 2,56 nicht mehr kostendeckend sei, um den Sendebetrieb aufrecht zu erhalten, sei unhaltbar. Zum einen werde auch bei dieser Behauptung wieder unterdrückt, dass die Sender selbst bei der Eigenvermarktung auf TKPe für ihre Zielgruppen abstellten. Zum anderen kranke die Rechnung der Klägerin daran, dass diese bzw. ihr Gutachter in der Anlage K17 auf die mit Anlage K16 dargestellte Brutto-Netto-Schere abstellten und damit den nicht zutreffenden Eindruck erweckten, bei den Radiosendern kämen die Einschaltpreise nur mit einem Rabattabzug von 50 % an. Tatsächlich landeten beim Sender nach Abzug eines Volumenrabatts nach Rabattstaffel von 15 %, der Agenturprovision von 15 % und einem Vorauszahlungs-Skonto von 2 % netto nahezu 70 %.

41

§ 16a Abs. 1 S. 3 RStV sei keine Marktverhaltensregel, sondern eine Marktzutrittsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mittels seiner kommerziell tätigen Tochtergesellschaften. Es würden uneingeschränkt und unbegrenzt Tätigkeiten unter Marktbedingungen, d.h. unter Bedingungen, wie sie sich auf dem jeweiligen nach dem Bedarfsmarktkonzept abgegrenzten Markt für funktionell austauschbare gewerbliche Leistungen herausbildeten, zugelassen. Dagegen würden den Rundfunkanstalten keine weiteren Vorgaben, Auflagen, Einschränkungen, Begrenzungen, Verzichte, Verhaltensgebote gemacht, außer der im Folgesatz 4 angeordneten Maßnahme, dass die Tätigkeiten durch rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften zu erbringen seien.

42

Normadressaten des Rundfunkstaatsvertrags seien ferner allein die Rundfunkanstalten. Das sich aus § 16 a Abs. 1 Sätze 1-3 RStV ergebende Gebot richte sich eindeutig, klar und abschließend an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und nur an diese. Es könne auch nicht darüber hinaus ausgedehnt werden, weil den Bundesländern als Gesetzgebern des Rundfunkstaatsvertrags jede Kompetenz abgehe, Marktverhaltensregeln für Unternehmen aufzustellen, die sich außerhalb des Anwendungsbereichs des Rundfunkstaatsvertrags (Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk) im freien Wettbewerb durchsetzen müssten. Insbesondere gehörten die rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaften des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu den Adressaten der staatsvertraglichen Norm. Satz 4 des § 16 a Abs. 1 RStV sage nur, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die kommerziellen Tätigkeiten durch rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften zu erbringen hätten, soweit nicht wegen geringer Marktrelevanz auch eine Eigenerbringung zulässig bleibe. Mit diesem weiteren Gebot an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würden deren rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaften jedoch nicht selbst den Beschränkungen aus dem Rundfunkstaatsvertrag unterworfen. Für die Tochtergesellschaften selbst folgten daraus keine sie unmittelbar im Wettbewerb mit Dritten verpflichtenden Normen für eigenes Wettbewerbsverhalten.

43

Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf die für die Leistungsbeziehungen zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ihren kommerziellen Tochtergesellschaften geltende Verrechnungspreisrichtlinie berufen. Diese verfolge das wiederum aus der Begründung zum 12. RfÄndStV zu entnehmende Gebot, dass die Rundfunkanstalten auch gegenüber ihren Tochtergesellschaften solche Bedingungen vorzusehen hätten, die am Markt gelten (aR. length principle); daher seien Leistungen gegenüber der Tochter zu Marktpreisen zur Verfügung zu stellen und Entgelte an die Tochterunternehmen für Leistungen zu Marktpreisen zu zahlen. Mit ihrer Hilfe und der für die kommerziellen Tochtergesellschaften aus wettbewerblichem Marktverhalten folgenden Vorgabe eigener Marktkonformität werde die befürchtete Wettbewerbsverzerrung durch beihilfenfinanzierte Quersubventionierung vermieden. Die Klägerin vermöge keinen Verstoß der Rundfunkanstalten gegen diese Richtlinie darzulegen. In der Richtlinie sei nirgends davon die Rede, dass der Preis der Marktführerin R. nicht unterboten werden dürfe.

44

Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, hat mit Urteil vom 16.07.2013 (Az.: 312 O 202/12) die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.

45

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, wobei sie nunmehr, entsprechend ihres in der Berufungsinstanz geänderten Antrags, auch Ausführungen zu der Preisentwicklung in den Jahren 2014 – 2017 macht.

46

Die Klägerin trägt vor:

47

Sie, die Klägerin, habe wegen der Preispolitik der Beklagten in den Jahren 2012 – 2017 einen Unterlassungsanspruch gemäß § 16a Abs. 1 Satz RStV, einer Marktverhaltensregel, welche sich auch an die Beklagte als Normadressatin richte. Dem Gesetzgeber sei es um einen strengen Schutz der Marktbedingungen gegangen. Die Regelung solle Wettbewerbsverfälschungen ausschließen, die sich aus der Beitragsfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ergeben könnten. Das UWG schütze das Interesse der Allgemeinheit „an einem unverfälschten Wettbewerb“ und damit zugleich die Interessen der Mitbewerber. Damit seien Mitbewerber auch in den Schutz der Marktbedingungen einbezogen, die § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV vorschreibe.

48

Die Auffassung des Landgerichts, der Zweck des § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV erschöpfe sich darin, EU-Beihilferegelungen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durchzusetzen und ihre Einhaltung sicherzustellen, gehe fehl. Auf den Zweck der beihilferechtlichen Vorgaben, die § 16a RStV umsetzen solle, gehe das Urteil mit keinem Wort ein. Diese Begründung erforsche den Gesetzeszweck nicht hinreichend und verkenne, dass das Beihilferecht kein Selbstzweck sei. Hätte das Landgericht den Schutzzweck der Norm vollständig ergründet, dann hätte es erkannt, dass das Beihilferecht dazu bestimmt sei, Mitbewerber zu schützen. Sowohl das Beihilferecht als auch das UWG dienten nach ihrem eindeutigen Wortlaut dem Schutz vor Wettbewerbsverfälschungen. Artikel 107 Abs. 1 AEUV erkläre Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar, „die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen“. Die Verkürzung des Schutzzwecks des § 16a RStV auf eine Umsetzung beihilferechtlicher Vorgaben sei weder mit § 16a RStV in Einklang zu bringen noch mit dem Beihilferecht noch mit dem UWG.

49

Das Urteil verletze § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV auch, weil es den rundfunkrechtlichen Gesetzeszweck nicht berücksichtige. Die Vorschrift sei nicht darauf beschränkt, Beilhilferecht umzusetzen. Es handele sich um eine rundfunkrechtliche Vorschrift mit einem rundfunkrechtlichen Gesetzeszweck. Rundfunkrechtlich diene § 16a RStV dem Schutz von Mitbewerbern. Die Vorschrift solle praktische Konkordanz zwischen der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender und den Grundrechten privater Mitbewerber herstellen, indem sie den kommerziellen Tätigkeiten der Rundfunkanstalten Grenzen ziehe. Damit sei der Schutz der Interessen privater Mitbewerber wesentlicher Teil des Gesetzeszwecks.

50

Die Urteilsgründe ließen nicht erkennen, welche rechtliche Unterscheidung das Landgericht mit der Bezeichnung „Reflex der Norm“ anspreche. Nach § 4 Nr. 11 UWG reiche es, wenn eine Norm zumindest auch dazu bestimmt sei, Marktteilnehmer zu schützen. Ein solcher Schutz könne sich auch aus dem „Reflex“ einer Norm ergeben, wenn er Teil des Schutzzwecks sei. § 16a Abs. 1 RStV schütze Mitbewerber indes, wie dargelegt, nicht nur als „Reflex“, wobei insoweit auch zu sehen sei, dass Vorschriften, die einen ruinösen Preiswettbewerb verhindern sollten, regelmäßig dazu bestimmt seien, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

51

Soweit das Urteil im Zusammenhang mit der Gesetzesbegründung die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zum Selbstzweck erhebe, halte es einer Überprüfung nicht stand. Es sei auch fehlerhaft, weil die Urteilsgründe die wiederholten Hinweise der Europäischen Kommission auf das Unterbieten von Preisen beim Verkauf von Werbezeiten vollständig ausblendeten. Wie sie bereits erstinstanzlich dargelegt habe, habe die Kommission in ihrem Einstellungsschreiben vom 24. April 2007 betont, dass zu einem marktkonformen Verhalten gegenüber Dritten „z.B. kein Unterbieten von Preisen beim Verkauf von Werbezeit“ gehöre. Auch die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2009 belege, dass die Kommission konkret den Schutz der Wettbewerber der öffentlich-rechtlichen Anstalten im Blick habe, deren Einnahmen durch die Preisunterbietung geschmälert würden.

52

Die Rechtsauffassung des Landgerichts reiße eine bedenkliche Rechtschutzlücke, weil sie Wettbewerbern die Möglichkeit verschließe, gegen Verletzungen von § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV vorzugehen. Der Verweis auf den beihilferechtlichen Rechtschutz sei schon im Ansatz verfehlt. Er vermenge Beihilferecht und Rundfunkrecht. Zwar diene § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV unter anderem dazu, beihilferechtliche Bedenken auszuräumen. Die Vorschrift als solche sei aber nicht beihilferechtlicher Natur. Rundfunkrechtliche Vorschriften würden nicht dadurch zu Beihilferecht, dass sie auch beihilferechtliche Bedenken ausräumen sollten. Demgemäß führe der beihilferechtliche Rechtsschutz nur zu einer Kontrolle nach den Maßstäben des Beihilferechts, nicht aber zu einer Überprüfung gemäß § 16a RStV. Wenn die beihilferechtliche Kontrolle für sich genommen genügen würde, hätte die Kommission den Mitgliedstaaten nicht aufgegeben, davon unbeschadet „geeignete Mechanismen einzurichten, anhand deren etwaige Beschwerden auf einzelstaatlicher Ebene wirksam geprüft werden können“. In der Lesart des angefochtenen Urteils würde § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV folglich die ausdrücklichen Vorgaben der Kommission verletzen.

53

Die Ausführungen des Landgerichts zu dem Verhältnis zwischen Satz 3 und Satz 6 des § 16a Abs. 1 RStV überzeugten nicht. Insbesondere widerspreche die Annahme einer Art doppelter Sicherung dem Auslegungsgrundsatz, nach dem Rechtsnormen möglichst so auszulegen seien, dass sie keine Redundanzen aufwiesen. Nach der Auslegung des Landgerichts gehe § 16a Abs. 1 Satz 6 RStV über den Regelungsgehalt des Satzes 3 derselben Vorschrift nicht hinaus.

54

Sie habe obendrein dargelegt, dass die vorliegende Klage sich auf die Rundfunkfreiheit stützen könne. Angesichts des Gesetzeszwecks von § 16a RStV, die Grundrechte von Wettbewerbern der Rundfunkanstalten zu schützen, hätte das Landgericht auch diesem Argument nachgehen müssen. Im angefochtenen Urteil finde sich dazu indes kein Wort.

55

Die Annahme des Landgerichts, beihilferechtliche Vorschriften würden nicht zumindest auch dem Schutz von Mitbewerbern dienen, sei zudem nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar, nach der beispielsweise das beihilferechtliche Durchführungsverbot eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sei (BGH, GRUR 2011, 444 – Flughafen Frankfurt-Hahn; s. auch GRUR-RR 2012, 157 – Flughafen Berlin-Schönefeld). Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in beiden Flughafenfällen stellten eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Zivilgerichte dar, die sich nicht mit der europarechtlichen Vorgabe habe vereinbaren lassen, Wettbewerbern nach nationalem Recht effektiven Rechtschutz zu gewährleisten. Angesichts des fehlerhaften Verständnisses der Natur beihilferechtlicher Vorschriften, die im angefochtenen Urteil zum Ausdruck komme, beantrage sie vorsorglich,

56

der Europäischen Kommission gemäß Artikel 23a Abs. 1 Verordnung 659/1999 (EG) folgende Fragen vorzulegen:

57

1. Ist es mit Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV vereinbar anzunehmen, dass das Beihilferecht das Marktverhalten nicht (auch) im Interesse der Mitbewerber eines Tochterunternehmens einer Rundfunkanstalt regelt, die durch staatliche Finanzierung begünstigt wird?

58

2. Ist es mit Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV vereinbar anzunehmen, dass Wettbewerber eines Tochterunternehmens einer Rundfunkanstalt, die durch staatliche Finanzierung begünstigt wird, nach nationalem Recht keinen Rechtsschutz gegen Verletzungen von Bestimmungen des nationalen Rundfunkrechts erlangen können, die eingeführt wurden, um Art. 107 und 108 AEUV umzusetzen?

59

Der TKP Gesamt und der TKP 50+ der S. Deutschland-Kombi bleibe weiter deutlich unter den Preisen, die sich bis 2008 auf dem Markt entwickelt hätten. Der Kombirabatt auf die Summe der Einzelpreise übersteige ebenfalls auffällig den Kombirabatt von 2008. Die Preise der Beklagten blieben trotz allgemeiner Preissteigerungen auch im Jahr 2014 deutlich unter denjenigen, die die Beklagte noch 2008 berechnet hat.

60

Die Unterschreitung von Marktpreisen in der S. Deutschland-Kombi werde wiederum auch bei einem Vergleich mit der Kombination S. Deutschland-Kombi Kompakt augenfällig, die einen deutlich höheren TKP Gesamt und TKP 50+ sowie einen niedrigeren Kombirabatt aufweise. Auffällig sei auch, dass die TKPe der Kompaktversion praktisch denjenigen ihrer R. SUPER KOMBI entsprächen.

61

Sie habe bereits erstinstanzlich unter Bezugnahme auf das als Anlage K 17 vorgelegte Gutachten dargelegt, dass kleinere und mittlere private Radiosender nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten, würden sie ihre Werbezeiten in der nationalen Vermarktung zu einem TKP Gesamt vermarkteten, den die Beklagte in der „S. Deutschland-Kombi“ aufrufe. Dies gelte auch für die nunmehr einbezogenen TKPe der Folgejahre, wofür sie Beweis anbiete durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der TKP Gesamt der „S. Deutschland-Kombi“ unterschreite bis heute den kostendeckenden TKP kleinerer und mittlerer Privatradios. Ein Rückgang der Kosten für den Betrieb eines Hörfunksenders seit 2010 sei weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Die Beklagte habe auch nicht behauptet, dass die Erlösstruktur der landesweiten Privatradios sich seitdem in einer Weise verändert hätte, dass nunmehr von einem geringeren kostendeckenden TKP auszugehen sei. Tatsächlich sei dies nicht der Fall. Sie habe die Berechnungen des Gutachters K. (Anlage K 17) für die nachfolgenden Jahre fortgeschrieben; nach diesen Berechnungen habe sich der kostendeckende TKP Gesamt wie folgt entwickelt:

62

TKP Gesamt

2010

2011

2012

2013

2014

Alle Sender

2,00

2,08

2,00

2,09

2,23

Große Sender

1,68

1,91

1,97

1,93

2,12

Mittlere Sender

2,20

2,08

1,90

2,11

2,12

Kleine Sender

2,54

2,46

2,18

2,44

2,53

Kleine mit DRW

2,23

2,40

2,39

2,47

2,55

63

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der kostendeckende TKP Gesamt in den Jahren 2015 und 2016 gesunken wäre. Der TKP der Beklagten in der S. Deutschland Kombi zwischen EUR 1,44 (2010) und EUR 1,85 (2014) habe damit durchgängig unterhalb des durchschnittlich kostendeckenden TKP der Privatsender gelegen.

64

Bei der Bewertung der Marktbedingungen müsse berücksichtigt werden, zu welchem TKP die von der Beklagten vermarkteten Sender ihre Kosten decken könnten. § 16a RStV solle davor schützen, dass die öffentlich-rechtlichen Sender ihre Kostenvorteile aus der Gebührenfinanzierung ausspielten, und sie zu Transparenz zu verpflichten. Daher sei es der Beklagten zuzumuten darzulegen, dass die von ihr vermarkteten Sender mit den Erlösen, die sie aus der Vermarktung der „S. Deutschland-Kombi“ erzielten, ihre Kosten decken könnten. Das gelte insbesondere für die Kosten der Zusatzsender, deren Preise bei Aufnahme in diese Kombination mit bis zu knapp 70% rabattiert würden. Da sich die Beklagte hierzu in Schweigen hülle, erkläre sich die Klägerin vorsorglich ihr Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO), dass die von der Beklagten vermarkteten öffentlich-rechtlichen Sender auf Basis des TKP der „S. Deutschland-Kombi“ kostendeckend betrieben werden könnten.

65

Zu ihrem zuletzt gestellten Antrag trägt die Klägerin vor:

66

Nach ihrem Verständnis handele es sich bei den jährlich neu von der Beklagten im Rahmen des Tarifs „S. Deutschland-Kombi“ angebotenen Preisen um einen fortgesetzten und kerngleichen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG n.F. i.V.m. § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV, also um denselben Streitgegenstand. Daher stellten die Preise und TKP für die einzelnen Jahre mithin nicht jeweils gesonderte Streitgegenstände dar, sie ergäben sich vielmehr jeweils als Folge derselben Preisbildung, also einer im Kern fortgesetzten Verletzungshandlung. Die Klägerin habe die von der Beklagten nach Klageerhebung in den Jahren 2013 ff. angebotenen Preise in ihren Antrag mit aufgenommen, um den Kern des beantragten Verbots so zu konkretisieren, dass es nicht durch geringfügigste Änderungen umgangen werden könne; damit entspreche sie den Vorgaben, die der Bundesgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung „Jubiläumsschnäppchen“ bekräftigt habe. Die einleitende Formulierung solle ihr Begehren zum Ausdruck bringen, es zu unterlassen, den beanstandeten Kombinationstarif zu Preisen anzubieten, wie sie in den Vorjahren unter den jeweils gegebenen Marktbedingungen gebildet worden seien. Aus den vorstehend dargelegten Gründen gehe sie davon aus, dass für die Jahre 2012 bis 2015 keine Erledigung eingetreten sei.

67

Ihre Unterlassungsklage sei zudem nicht unzulässig oder unbegründet geworden. Es bestehe nach wie vor die Gefahr, dass die Beklagte ihren Verstoß gegen § 3a UWG n.F. i.V.m. § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV in Zukunft wiederholen werde.

68

Die Wiederholungsgefahr sei nicht schon dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte künftig möglicherweise nicht exakt dieselben Preise bei exakt denselben Markbedingungen anbieten werde wie in den Jahren 2012 bis 2015. Ein einmal erfolgter Wettbewerbsverstoß begründe die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr seien strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere lasse die bloße Änderung tatsächlicher Verhältnisse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es handele sich im Streitfall auch um keinen Wettbewerbsverstoß, der seiner Natur nach nur in der Vergangenheit hätte begangen werden könne, so dass seine Wiederholung in der Zukunft faktisch ausgeschlossen sei. Zwar möge es unwahrscheinlich erscheinen, dass in Zukunft exakt dieselben Marktbedingungen erneut eintreten könnten. Allerdings verbiete sich – auch bei einem an der konkreten Verletzungsform orientierten Verbot – eine Betrachtung, die den Grund des Verbots vollständig ausblende. Die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr erstrecke sich auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. Entscheidend sei insoweit, dass sich das Charakteristische der Verletzungshandlung wieder finde. Der Kern der angegriffenen Verletzung könne mithin nicht so eng verstanden werden, dass die Beklagte nur dann gegen das begehrte Verbot verstoße, wenn sie die exakt selben Preise unter den exakt selben Marktbedingungen in exakt denselben Jahren anbieten würde. Dass ein solch enges Verständnis nicht zutreffe, zeige sich schon daran, dass es faktisch kaum identische Marktbedingungen geben könne, diese änderten sich ständig.

69

Charakteristisch für den Wettbewerbsverstoß sei auch nicht, dass die Beklagte etwa im Jahr 2012 einen TKP Gesamt von EUR 1,84 (statt z.B. EUR 1,83) angeboten habe, sondern dass sie in ihrem Tarif „S. Deutschland-Kombi“ den marktgerechten Preis unterbiete, und zwar indem sie bei der Bildung des absoluten Preises dieser Kombination Hörer der Altersgruppe 50+, also mehr als die Hälfte der Hörer, nicht einpreise. Sie habe im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in dieser Kombination die zusätzlichen Hörfunkwerbezeiten der im Jahr 2009 neu hinzugewonnenen 15 Sender mit vermarktet und dadurch den Anteil von Hörern in der Alterszielgruppe 50+ erheblich erhöht, ohne die Preise des Kombinationstarifs entsprechend anzuheben, so dass sie mehr als die Hälfte der angebotenen Hörer unter Verletzung von § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV anbiete, ohne hierfür ein zusätzliche Entgelt zu verlangen. Der Kern der Verletzungshandlung sei dabei nicht von spezifischen Marktbedingungen abhängig, die ausschließlich in den Jahren 2012 bis 2015 vorgelegen hätten und in der Zwischenzeit entfallen sein könnten. Insbesondere biete die Beklagte die Hörfunkwerbezeiten der erwähnten 15 weiteren Sender unverändert als Teil ihres Kombinationstarifs an und setze ihre Verletzungshandlung im Kern unverändert fort.

70

Unabhängig davon bestehe zumindest die Möglichkeit, dass sich der Markt und die Preise künftig wieder auf das Niveau von 2012 zurückentwickeln könnten. Vor diesem Hintergrund erhalte sie ihren Antrag auch für die Jahre 2012 bis 2015 aufrecht und erkläre ihn für diese Jahre nur hilfsweise für erledigt. Eine solche hilfsweise Erledigungserklärung sei in der vorliegenden Konstellation zulässig.

71

Die Klägerin beantragt zuletzt,

72

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Juli 2013 im Verfahren 312 O 202/12 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel (§ 890 ZPO) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

73

Hörfunkwerbezeiten in der Hörfunkwerbezeitenkombination „S. Deutschland-Kombi“ zu einem Preis unterhalb des marktgerechten Preises anzubieten oder zu verkaufen oder anbieten oder verkaufen zu lassen, wenn dies erfolgt, wie in den Jahren 2012 bis 2017 durch die nachfolgenden Preise geschehen:

74

- im Jahr 2012 durch einen Preis absolut von EUR 21.525.00, einem Tausend-Kontakt-Preis („TKP“) Gesamt von EUR 1,84 und einem TKP 50+ von EUR 3,76;
- im Jahr 2013 durch einen Preis absolut von EUR 18.825,00, einem TKP Gesamt von EUR 1,80 und einem TKP 50+ von EUR 3,41;
- im Jahr 2014 durch einen Preis absolut von EUR 19.590,00, einem TKP Gesamt von EUR 1,85 und einem TKP 50+ von EUR 3,42;
- im Jahr 2015 durch einen Preis absolut von EUR 20.490,00, einem TKP Gesamt von EUR 1,93 und einem TKP 50+ von EUR 3,56;
- im Jahr 2016 durch einen Preis absolut von EUR 19.980,00, einem TKP Gesamt von EUR 1,96 und einem TKP 50+ von EUR 3,56;
- im Jahr 2017 durch einen Preis absolut von EUR 21.570,00, einem TKP Gesamt von EUR 2,22 und einem TKP 50+ von EUR 4,18.

75

Die Beklagte beantragt,

76

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

77

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, wobei sie ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft und wiederholt und ergänzend Ausführungen zu dem weitergehenden Vortrag der Klägerin und der geänderten Antragsfassung macht. Insbesondere macht sie geltend:

78

Es fehle nach wie vor trotz wiederholter Abänderung der Anträge an der Darlegung einer konkret beanstandeten Verletzungshandlung durch die Klägerin. Der neue Antrag sei in seiner abstrakten Form in jedem Fall sowohl prozess- wie wettbewerbsrechtlich unzulässig. Er belege die Hilflosigkeit und Aussichtslosigkeit der Klägerin, das von ihr angestrebte Preisdiktat zu Lasten ihres einzigen maßgeblichen Wettbewerbers, in jedem Fall den Angebotspreis für das R. Super-Kombi-Angebot mit dem Preisangebot für die S. Deutschland-Kombi überbieten zu müssen, ausgerechnet mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts durchzusetzen.

79

Der mit Schriftsatz vom 07.07.2016 angekündigten Klageänderung widerspreche sie gemäß § 533 Nr. 1 ZPO. Der neue Antrag stelle eine Klageänderung dar. Bisher habe die Klägerin mit ihren Anträgen in erster und zweiter Instanz das Verbot konkreter Preisfestsetzungen wegen angeblicher Verletzung der §§ 16a Abs. 1 S. 3 RStV, 3a UWG verfolgt. Mit ihrem neuen Antrag verfolge die Klägerin das abstrakte Verbot von (künftigen) Preisfestsetzungen unterhalb eines marktgerechten Preises. Abgesehen davon, dass mit dem neuen Antrag keine bestimmte Verletzungshandlung umschrieben werde, führe der neue Antrag zu einem anderen Streitgegenstand. Der bisherige Streit habe die Frage betroffen, ob ein konkreter Preis im Vergleich mit demjenigen der Klägerin wettbewerbsgerecht sei oder nicht. Nunmehr solle der Streit stattdessen um die Frage gehen, unter welchen Bedingungen ein Preis abstrakt als nicht marktgerecht angesehen werden könne und die davon abweichende Preisfestsetzung deshalb gegen § 16a Abs. 1 S. 3 RStV verstoße.

80

Die Klageänderung hin zu dem neuen Streitgegenstand, wann Preise abstrakt in Abhängigkeit von den jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt vorherrschenden Marktbedingungen nicht marktgerecht seien, sei ferner nach § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig.

81

Im Übrigen sei der neu angekündigte Antrag auch mangels vollstreckungsfähigen Inhalts unzulässig. Der Antrag umschreibe keine von der Beklagten zu unterlassende Verletzungshandlung. Er wiederhole lediglich, was nach Auffassung der Klägerin im Gesetz stehe, dass es nämlich der Beklagten nach §§ 16a Abs. 1 S. 3 RStV, 3a UWG n.F. verboten sei, ihre Hörfunkwerbezeiten zu einem Preis unterhalb von Marktbedingungen anzubieten. Das Verbot von Preisen „unterhalb des marktgerechten Preises“ sei nur eine Umformulierung des (angeblichen) Gebots aus § 16a Abs. 1 S. 3 RStV, Preise nur zu Marktbedingungen festzusetzen. Damit fehle dem Antrag der vollstreckungsfähige Inhalt. Auch der Verweis auf die Preise von 2012 – 2017 führe zu keiner ausreichenden Umschreibung der Verletzungshandlung, da aus den Preisen selbst nicht ersichtlich sei, wann ein marktgerechter Preis vorliege und wann nicht. Auch änderten sich die Marktbedingungen, von denen die Marktgerechtheit des Preises abhänge, ständig; ein im Jahr 2012 nicht marktgerechter Preis könne sich durch Veränderung der Marktparameter im Jahr 2017 ohne weiteres als marktgerecht darstellen. Das Unterlassungsbegehren werde nicht so ausreichend umschreiben, dass eine zukünftige Vollstreckung eines antragsgemäßen Verbots ohne neues Erkenntnisverfahren erfolgen könne. Was marktgerechte Preise seien, möge durch umfassende Analysen des Marktes und der jeweiligen konkret vorherrschenden Umstände ermittelt werden können. Das Vollstreckungsorgan würde also eine Würdigung des marktgerechten Preises unter Berücksichtigung des komplexen rechtlichen Begriffs der Marktbedingungen aus § 16a Abs. 1 S. 3 RStV vornehmen müssen, was jedoch grundsätzlich dem Erkenntnisverfahren vorbehalten sei. Mangels Umschreibung der konkreten Verletzungsform, die ein Vollstreckungsorgan ohne weitere rechtliche Prüfung in die Lage versetze, die Verletzung des Verbots zu prüfen, sei der Antrag unzulässig. So wie der neue Antrag gefasst sei, seien die Preise 2012 – 2016 selbst nur Ausfluss der nicht umschriebenen Verletzungshandlung, nach der ein bestimmter Preis gegen das (angebliche) Verbot der Festsetzung nicht marktgerechter Preise des § 16a Abs. 1 RStV verstoße.

82

Der Vortrag der Klägerin laufe darauf hinaus, dass die Beklagte, wann immer sie ihre S. Deutschland Kombi zu Preisen anbiete, die nicht über den Vergleichspreisen der Klägerin für die R. Superkombi lägen, „kerngleich“ gegen § 3a UWG (vormals § 4 Nr. 11 UWG a.F.) verstoße. Selbst dieses Begehren aus dem Wettbewerbsrecht finde im angekündigten Antrag aber keinen fassbaren Ausdruck. Die Klägerin wisse nicht zu unterscheiden zwischen im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen – die sie selbst nicht anzugeben und abzugrenzen vermöge – und Preisangaben. Die Klägerin wolle die Beklagte also zu jeder Zeit auf einen marktgerechten Preis festnageln, ohne aber selbst den jeweils marktgerechten Preis konkret beziffern oder durch nachvollziehbare Umstände eingrenzen zu können. Dem liege die offenbar zutreffende Einsicht zugrunde, dass die Klägerin sich scheuen müsse, ihren jeweils angezeigten eigenen Preis als marktgerecht zu fingieren und damit unter den Gegebenheiten des Streitfalles nicht nur das Verlangen nach einem Preisunterbietungsverbot, sondern auch noch nach einem Preisabstandsgebot einzugestehen.

83

Für die hilfsweise Teil-Erledigungserklärung bleibe kein Raum. Wie gerade der BGH-Entscheidung „Brennwertkessel“ zu entnehmen sei, komme eine hilfsweise Erledigungserklärung nur dann in Betracht, wenn das Gericht nicht länger in der Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten entscheiden solle. Die Klägerin halte jedoch an ihrem Hauptantrag, eine Preisstellung unterhalb des marktgerechten Preises zu verbieten, fest. Einer so nur hilfsweise erklärten Erledigung widerspreche die Beklagte ausdrücklich.

84

Im Übrigen halte sie, die Beklagte, an ihrem Vortrag fest, dass § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV eine Marktzutrittsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mittels seiner kommerziell tätigen Tochtergesellschaften sei. Die Anstalten der Klägerin, das „Tagesschau App-Urteil“ zur Stützung ihres Klagebegehrens zu reklamieren, seien unbehelflich. Der BGH habe in der Vorschrift des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV „auch“ eine Marktverhaltensregelung gesehen, weil diese Norm das Verhalten der Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedien bestimme, indem sie die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedien zum Schutz von Presseverlagen begrenze, ihnen damit Beschränkungen auferlegte, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen und dazu anhalte, auf presseähnliche Angebote, die nicht sendungsbezogen seien, ganz zu verzichten. Alle diese Kriterien seien § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV fremd.

85

Jedenfalls sei sie nicht Normadressatin des § 16a RStV. Es bleibe allein Sache der Rundfunkanstalten, kommerzielle Tätigkeiten durch Tochtergesellschaften unter Marktbedingungen und unter marktkonformen Beziehungen mit ihnen zu verfolgen, auch wenn sich die Rundfunkanstalten ein etwaiges wettbewerbliches Fehlverhalten ihrer Töchter wie eigenes Verhalten zurechnen lassen müssten.

86

Die Klägerin überziehe ihre Argumentation vollends, wenn sie beklage, dass es keine Kontrolle der Beachtung des § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV durch Wettbewerbsgerichte gebe, wenn die Inanspruchnahme der kommerziellen Tochtergesellschaften durch Konkurrenten abgelehnt werde. Es erzwinge kein Umdenken, wenn das Gesetz für das von der Klägerin verfolgte Anliegen keine Rechtsgrundlage biete. Dass ein Verstoß gegen § 16a RStV deshalb nicht sanktionslos gestellt werde, müsse auch der Klägerin bewusst sein.

87

Schließlich sei der behauptete Verstoß gegen § 16a Abs. 1 Satz 2 RStV ausgeschlossen. Die Hörerschaft 14 – 49 sei die für die Werbewirtschaft allein relevante Zielgruppe. Für die Werbewirtschaft seien die Hörfunk-Sendezeiten für Hörer 50 + nicht attraktiv. Für die beiden großen Kombi-Angebote „S. Deutschland Kombi“ und „R. SUPER KOMBI“ der Parteien orientierten sich beide übereinstimmend an der Reichweite für die Zielgruppe 14 – 49 und gelangten so zu ihren unterschiedlichen Spot-Preisen bei einem wettbewerbsbedingt einander nahekommenden TKP 14 - 49, wie die nachfolgende Tabelle zeige:

88
     

 2011

 2012

 2013

 2014

 2015

 2016

R.  

 3.15

 3.35

 3.54

 3.72

 3.85

 4.10

S.  

 3.05

 3.37

 3.54

 3.71

 3.89

 4.05

89

Die Sorge der Klägerin um für ihre Sender kostendeckende TKP habe mit den Marktbedingungen für den Hörfunkwerbezeitenmarkt und dem von der Klägerin gesuchten marktgerechten Preis nichts gemein.

90

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hinsichtlich des streitigen Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts Hamburg vom 4.12.2012 und des Senats vom 26.5.2016 und 23.02.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

B.

91

Die Berufung der Klägerin hat auch mit dem zuletzt gestellten Antrag keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet, da die Klage sich als unzulässig erweist (hierzu nachfolgend unter Ziff. I.) und im Übrigen auch in der Sache nicht begründet ist (hierzu nachfolgend unter Ziff. II.).

I.

92

Mangels hinreichender Bestimmtheit des zuletzt gestellten Antrags der Klägerin erweist sich die Berufung als unzulässig.

93

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003, I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; Urteil vom 9. Juli 2009, I ZR 13/07, GRUR 2009, 977, Rn. 21 - Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010, I ZR 202/07, GRUR 2010, 749, Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet). Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999, I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urteil vom 12. Juli 2001, I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum; GRUR 2007, 607, Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"). Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2007, 607Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; GRUR 2011, 936Rn. 16 - Double-opt-in-Verfahren). Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995, I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 834 - Verbraucherservice; Urteil vom 19. April 2007, I ZR 35/04, GRUR 2007, 708Rn. 50 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2010, 749, Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet; GRUR 2015, 1235, Rn. 10 - Rückkehrpflicht V).

94

2. Nach diesen Grundsätzen ist auch der zuletzt gestellte Klageantrag nicht hinreichend bestimmt gefasst.

95

Die Klägerin verlangt, der Beklagten zu verbieten, Hörfunkwerbezeiten in der Hörfunkwerbezeitenkombination „S. Deutschland-Kombi“ zu einem Preis unterhalb des marktgerechten Preises anzubieten oder zu verkaufen oder anbieten oder verkaufen zu lassen, wenn dies erfolge wie in den Jahren 2012 bis 2017 durch die im Antrag aufgeführten Preise, wobei sie jeweils den in den Jahren verlangten absoluten Preis benennt sowie den davon ausgehend berechneten TKP Gesamt und den TKP 50+.

96

Der Klageantrag ist nicht darauf gerichtet, der Beklagten bestimmte einzelne Preise zu verbieten, sondern richtet sich auf ein Verbot der Unterschreitung des marktgerechten Preises. Mit der Wendung „unterhalb des marktgerechten Preises“ greift die Klägerin die Vorgabe des § 16a Abs. 1 S. 3 RStV auf, welcher ein Tätigwerden „unter Marktbedingungen“ fordert, wobei sie diese Vorgabe lediglich dergestalt konkretisiert, dass sie die Einhaltung der Marktbedingungen bezogen auf die Preisbildung für die streitgegenständliche Werbezeitenkombination der Beklagten verlangt. Dies genügt nach den oben dargestellten Vorgaben nicht, da die Klägerin den marktgerechten Preis, welcher die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen Verhalten bilden soll, in keiner Weise definiert; damit fehlt es einer hinreichenden Beschreibung der Grenze des Verbots. Auch der Regelung des § 16a RStV lässt sich insoweit nichts Konkretes entnehmen.

97

Soweit die Klägerin den Versuch unternimmt, sich durch die Nennung der Preise für die Jahre 2012 – 2016 an der konkreten Verletzungshandlung zu orientieren, führt dies nicht zu einer hinreichenden Konkretisierung. Es besteht zwischen den Parteien keine Einigkeit darüber, ob sich überhaupt ein bestimmter marktüblicher Preis feststellen lässt und falls, ja, auf welche Weise dies zu geschehen hat. Auch wenn man zu der Feststellung käme, dass die im Antrag genannten vergangenen Preise nicht marktgerecht waren, würde dies dem Vollstreckungsorgan nicht ermöglichen, zu beurteilen, ob ein zukünftig für die Kombination verlangter Preis marktgerecht ist, da sich die Marktbedingungen unstreitig ständig verändern. Die Beklagte macht insoweit zu Recht geltend, dass die Preise 2012 – 2016 selbst nur Ausfluss der behaupteten, aber im Antrag nicht näher umschriebenen Verletzungshandlung sind.

98

Auch unter Heranziehung des Sachvortrags der Klägerin lässt sich das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte nicht eindeutig durch Auslegung ermitteln. Letztlich bleibt offen, auf welche Weise der marktgerechte Preis nach Ansicht der Klägerin zu ermitteln ist; insoweit bedürfte es aber für ein Verbot mit Wirkung für die Zukunft eindeutiger Parameter für eine solche Feststellung. Im Rahmen ihrer Argumentation, der von der Beklagten für die Kombi verlangte Preis liege unterhalb des marktgerechten Preises, nennt und bewertet die Klägerin jedoch eine Vielzahl von (durch den Zeitablauf der Veränderung unterliegenden) Aspekten. Hierbei macht sie weder hinreichend deutlich, ob diese nur in der Gesamtschau oder auch für sich genommen genügen, noch lässt sich ihrem Vortrag entnehmen, wo aus ihrer Sicht jeweils die Grenze zwischen einem noch marktgerechten und einem nicht mehr marktgerechten Verhalten liegt. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den unbestimmten Klageantrag hinreichend zu konkretisieren. Im Einzelnen:

99

Die Klägerin selbst spricht in ihrem am 15.2.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz davon, sie habe „anhand verschiedener Vergleichsbetrachtungen dargelegt, dass die Preisgestaltung der Beklagten nicht den Marktbedingungen“ entspreche. Die Klägerin verweist insoweit zunächst auf ihre eigene Preisgestaltung, insbesondere mit Bezug auf die gewährten Rabatte und die Rechengröße TKP 50+. Ferner macht sie geltend, dass die in der „S. Deutschland-Kombi“ gewährten Rabatte die Marktbedingungen sprengten, was auch deutlich werde, wenn man die Einzelpreise derjenigen Sender betrachte, die ein Kunde zusätzlich erhalte, wenn er statt der Kompaktversion die „S. Deutschland Kombi“ buche; der Kombi-Rabatt für die Zusatzsender sei zwischen sechs und elfmal so hoch wie der Rabatt in der „S. Deutschland Kombi kompakt“. Schließlich behauptet sie unter Verweis auf umfangreiche jahresbezogene Berechnungen, dass die privaten Radiosender, insbesondere die von kleinerer und mittlerer Größe, nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten, wenn sie ihre Werbezeiten in der nationalen Vermarktung zu dem TKP Gesamt vermarkten würden, den die Beklagte in der streitgegenständlichen Kombi aufrufe.

100

Sämtliche dieser Faktoren unterliegen einer ständigen Veränderung, d.h., die zu Grunde liegenden tatsächlichen Grundlagen müssten im Rahmen der Prüfung, ob künftige Preise der Beklagten unter die Unterlassungsverpflichtung fallen, jeweils neu festgestellt werden, was insbesondere hinsichtlich eines für den Betrieb von Privatsendern kostendeckenden TKP mit erheblichen Schwierigkeiten und nicht hinnehmbaren Unsicherheiten verbunden ist. Auch bleibt unklar, ob nach Ansicht der Klägerin jeder einzelne dieser Faktoren für sich die Annahme, der marktgerechte Preis werde unterschritten, rechtfertigt, oder ob mehrere (wenn ja, welche und wie viele?) bzw. gar sämtliche Faktoren zusammenkommen müssen. Auch wird nicht deutlich, welchen Grad des Unterschreitens ihrer eigenen TKP bzw. welche Rabattgewährung /-abweichung die Klägerin bei ihren Betrachtungen eigentlich als maßgeblich ansieht, wann also ein Beleg oder jedenfalls ein Indiz für das Unterschreiten des marktgerechten Preises ihrer Ansicht nach gegeben ist.

101

Insoweit genügt auch der Vortrag der Klägerin dazu, dass die Beklagte die Hörer des Alterssegments 50+ nicht bzw. nicht hinreichend in die Radio Deutschland Kombi einpreise, nicht für eine hinreichende Konkretisierung des Antrags. Die Frage, welchen Vermarktungswert die Zielgruppe 50+ hat und in welcher Weise dieser Wert im Rahmen einer derartigen nationalen Hörfunkwerbezeitenkombination marktüblich zu berücksichtigen ist, kann auf der Basis des Klägervortrags bereits für die im Antrag aufgeführten Jahre nicht beantwortet werden, erst recht aber nicht für die Zukunft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von veränderlichen Marktumständen, insbesondere der Einschätzung und Nachfrage durch die Werbekunden, zu welcher die Klägerin keine konkreten Angaben macht, sowie weitergehend auch von der Bewertung dieser Umstände ab.

102

3. Die unbestimmte Antragsformulierung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen.

103

Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anhand des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Wirkungen der Entscheidung mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem effektiven Rechtsschutz abzuwägen (BGH, Urteil vom 28. November 2002, I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 f. - P-Vermerk). Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann deshalb hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes gegen eine unzulässige geschäftliche Handlung erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006, I ZR 191/03, GRUR 2007, 607, Rn. 16 - Telefonwerbung für “Individualverträge”; Urteil vom 15. Mai 2014, I ZR 137/12, GRUR 2014, 791, Rn. 28 - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft).

104

Ein solcher Fall liegt zunächst deshalb nicht vor, weil der Klägerin eine weitergehende Konkretisierung ihres Antrags möglich wäre. Es ist nicht erkennbar, dass es ihr nicht möglich ist, die aus ihrer Sicht maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung des marktgerechten Preises konkret zu benennen und in den Antrag aufzunehmen und bei veränderlichen Faktoren, soweit erforderlich, zusätzlich die für deren Bestimmung heranzuziehenden Parameter anzugeben.

105

Selbst wenn man aber eine weitergehende Konkretisierung des in die Zukunft reichenden Antrags nicht für möglich halten würde, liegt kein Fall vor, in dem eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung hinzunehmen ist, weil sie zur Gewährleistung des Rechtsschutzes gegen eine unzulässige geschäftliche Handlung erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006, I ZR 191/03, GRUR 2007, 607, Rn. 16 - Telefonwerbung für “Individualverträge”). Es steht nicht fest, dass es überhaupt unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Hinblick auf ein Unterschreiten des marktgerechten Preises gegeben hat. Auch ist zu sehen, dass es der Klägerin auch möglich wäre, anstelle des von ihr begehrten weitreichenderen Verbotes jeweils den von der Beklagten aktuell verlangten Preis zur Überprüfung zu stellen; bei einem solchen Vorgehen könnte, bei entsprechendem Vortrag der Klägerin, der jeweilige marktgerechte Preis für ein bestimmtes Jahr ermittelt und ggf. ein Unterschreiten desselben durch die streitgegenständliche Hörfunkkombi der Beklagten festgestellt werden.

106

Angesichts der mit einer Verurteilung auf der Basis des klägerischen Antrags verbundenen gravierenden Unsicherheit und den erheblichen Auswirkungen dieser Unsicherheit, welche die Preisgestaltung für die reichweitenstärkste Werbezeitenkombination der Beklagten beträfe, überwiegt jedenfalls in der Gesamtbetrachtung das Interesse der Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Wirkungen der Entscheidung gegenüber dem Interesse der Klägerin an einem effektiven Rechtsschutz.

107

4. Der Senat verkennt nicht, dass vor einer Abweisung der Klage wegen mangelnder Bestimmtheit des Antrags der klagenden Partei Gelegenheit zu geben ist, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013, I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235, Rn. 14 - Restwertbörse II; Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 226/13, GRUR 2016, 88, Rn. 17 - Deltamethrin I, jeweils mwN). Diesen Anforderungen hat der Senat jedoch Genüge getan. Bereits in der ersten mündlichen Verhandlung vom 26.5.2016 hat der Senat Hinweise bezüglich der damaligen Antragsfassung erteilt (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.5.2016, Bl. 404 Rücks.). Der Klägerin wurde sodann Gelegenheit gegeben, zu den Hinweisen des Gerichts bis zum 7.7.2016 Stellung zu nehmen, wobei zugleich beschlossen wurde, einen Termin zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung nach Vorliegen dieser Stellungnahme sowie der Erwiderung der Gegenseite von Amts wegen anzuberaumen. In der darauffolgenden mündlichen Verhandlung vom 23.2.2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er den geänderten Antrag der Klägerin für nicht hinreichend bestimmt erachte, weil er die angegriffene Verletzungshandlung nicht hinreichend abbilde. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach einer Unterbrechung der Sitzung erklärt, die Sache möge entschieden werden. Mithin war auf der Basis des zuletzt gestellten Antrags der Klägerin zu entscheiden.

II.

108

Der Klägerin steht im Übrigen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte auch in der Sache nicht zu.

109

1. Ein gegen die Beklagten gerichteter Anspruch aus § 4 Nr. 11 UWG aF bzw. § 3a UWG i.V.m. § 16a Abs. 1 S. 3 RStV auf Unterlassung scheitert daran, dass § 16a Abs. 1 S. 3 RStV lediglich eine Marktzutrittsregelung ist, nicht jedoch eine marktverhaltensregelnde gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG.

110

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf der Grundlage von § 4 Nr. 11 UWG aF bzw.§ 3a UWG setzt voraus, dass die auf Unterlassung in Anspruch genommene Partei einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die zumindest „auch“ dazu "bestimmt" ist, das Marktverhalten zu regeln. Die Klägerin stützt sich auf § 16a Abs. 1 S. 3 RStV. Diese Vorschrift ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Marktzutrittsregelung, die nicht dazu „bestimmt“ ist, zumindest auch das Marktverhalten zu regeln.

111

a. Zwar ist § 16a Abs. 1 RStV eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG. Gesetzliche Vorschrift im Sinne dieser Bestimmungen ist jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EGBGB), die in Deutschland gilt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005, I ZR 170/02, GRUR 2005, 960, 961 - Friedhofsruhe). Dazu zählen alle von deutschen Gesetzgebungsorganen erlassenen Normen, auch wenn ihr räumlicher Anwendungsbereich, wie etwa bei landesrechtlichen Regelungen, begrenzt ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.52). Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags erfüllen diese Voraussetzung

112

b. Jedoch ist § 16a RStV keine Marktverhaltensregel.

113

aa. Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003, I ZR 211/01, BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; Urteil vom 12. Juli 2007, I ZR 18/04, BGHZ 173, 188, Rn. 35 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015, I ZR 225/13, GRUR 2016, 513, Rn. 21 - Eizellspende; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11, Rn. 60), also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11, Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a, Rn. 1.67). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, I ZR 189/07, GRUR 2010, 754, Rn. 20 ff. - Golly Telly; Urteil vom 4. November 2010, I ZR 139/09, GRUR 2011, 633, Rn. 34 - BIO TABAK). Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000, I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Urteil vom 29. Juni 2006, I ZR 171/03, GRUR 2007, 162, Rn. 12 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2. Dezember 2009, I ZR 152/07, GRUR 2010, 654, Rn. 18 - Zweckbetrieb; GRUR 2016, 513, Rn. 21 - Eizellspende). Bestimmungen, die produktbezogene Absatzverbote oder Absatzbeschränkungen regeln oder Informationspflichten hinsichtlich des Umgangs mit den von den Kunden erworbenen Produkten begründen, stellen regelmäßig Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF dar (BGH, GRUR 2010, 754, Rn. 20 f. - Golly Telly).

114

bb. Bei § 16a Abs. 1 S. 3 RStV handelt es sich ausschließlich um eine Marktzutrittsregelung, nicht jedoch um eine Bestimmung, die zumindest „auch“ das Marktverhalten regeln soll.

115

§ 16a Abs. 1 RStV regelt, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio berechtigt sind, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben (§ 16a Abs. 1 S. 1 RStV). Kommerzielle Tätigkeiten sind, so § 16 Abs. 1 S. 2 RStV, Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen laut § 16a Abs. 1 S. 3 RStV nur unter Marktbedingungen erbracht werden, wobei dies gemäß § 16a Abs. 1 S. 4 RStV durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erfolgen hat. Bei geringer Marktrelevanz kann laut § 16a Abs. 1 S. 5 RStV eine kommerzielle Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden, wobei in diesem Fall eine getrennte Buchführung vorzusehen ist. Schließlich regelt § 16a Abs. 1 S. 6 RStV, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten haben.

116

§ 16a Abs. 1 S. 3 RStV regelt, in Verbindung mit § 16a Abs. 1 S. 1 RStV, ausschließlich das „ob“, nicht aber das „wie“ einer kommerziellen Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

117

Die Art und Weise der Betätigung – im Sinne eines konkreten „Marktverhaltens“ – wird nicht geregelt. § 16a Abs. 1 Satz 1 RStV enthält zunächst die uneingeschränkte Gestattung „kommerzielle Tätigkeiten auszuüben“. In dem nachfolgenden Satz wird der Begriff der kommerziellen Tätigkeit definiert und in Beispielen dargestellt. Sodann wird vorgegeben, dass diese nur unter Marktbedingungen und durch selbständige Tochtergesellschaften erbracht werden dürfen. Schließlich wird der Grundsatz der Marktkonformität für das Innenverhältnis zwischen Rundfunkanstalt und Tochtergesellschaft aufgestellt. Irgendwelche Regelungen für ein konkret fassbares Verhalten am Markt z.B. gegenüber Mitbewerbern oder Verbrauchern enthalten diese Regelungen, insbesondere S. 3, jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund ist § 16a Abs. 1 S. 3 RStV schon nach seinem Wortlaut weder geeignet noch dazu bestimmt, zumindest „auch“ ein bestimmtes Marktverhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bzw. seiner Tochtergesellschaften zu regeln. Die Norm dient nicht dazu, zu Gunsten der auf dem Markt tätigen Mitbewerber gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen. Vielmehr beschränkt sich ihr Regelungsgehalt auf die generelle Eröffnung eines Marktzutritts für die Ausübung kommerzieller Tätigkeiten durch privatrechtlich organisierte Tochterunternehmen „unter Marktbedingungen“, ohne Vorgaben für das Agieren auf dem Markt zu machen.

118

Zwar soll § 16a Abs. 1 S. 3 RStV ausweislich der Begründung zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verhindern, dass für die kommerziellen Tätigkeiten Mittel eingesetzt werden, die für die Erfüllung des Auftrags der Landesrundfunkanstalten bestimmt sind (Verbot der Quersubventionierung), womit auch der Vorgabe der EU-Kommission genügt werden sollte, das Rundfunkgebührenmittel nicht für kommerzielle Tätigkeiten verwandt werden dürfen. Gleichwohl ist die Vorschrift keine Marktverhaltensregelung, weil sie nicht bezweckt, zum Schutze der Mitbewerber die Lauterkeit des Marktverhaltens der Landesrundfunkanstalten zu gewährleisten. Von einem Mitbewerberschutz ist im Rahmen der Begründung nicht die Rede. Die Wettbewerbsbezogenheit einer Bestimmung ist nicht gleichzusetzen mit einer Marktbezogenheit i.S. des § 4 Nr. 11 UWG aF bzw. des § 3a UWG. Eine Marktbezogenheit im Sinne dieser Bestimmungen liegt nur dann vor, wenn die Vorschrift, gegen die der Wettbewerber bei seinem geschäftlichen Handeln verstößt, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion aufweist; daran fehlt es etwa dann, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen soll (BGH, Urteil vom 02. Dezember 2009, I ZR 152/07, GRUR 2010, 654, juris, Rn. 23 – Zweckbetrieb). So liegt es hier. Den Landesrundfunkanstalten bzw. ihren selbständigen Töchtern werden im Rahmen des Verbots der Quersubventionierung keine konkreten Pflichten auferlegt, welche im Rahmen der kommerziellen Tätigkeit zu erfüllen sind. Zwar kann das Verbot der Quersubventionierung im Ergebnis auch den Mitbewerbern der durch die Gebührenfinanzierung begünstigten öffentlich-rechtlichen Sender zu Gute kommen. Solche Auswirkungen sind aber, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nur reflexartig, was für die Annahme einer Marktverhaltensregelung aber gerade nicht genügt (vgl. BGH GRUR 2017, 95, Rn. 23 – Arbeitnehmerüberlassung; GRUR 2016, 513, Rn. 21 – Eizellspende).

119

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich von § 16a Abs. 1 S. 3 RStV und § 16a Abs. 1 S. 6 RStV. Denn während § 16a Abs. 1 S. 3 RStV i.V.m. § 16a Abs. 1 S. 1 RStV den Landesrundfunkanstalten zunächst den Marktzutritt (über Tochterunternehmen) unter der Bedingung des Einhaltens der Marktbedingungen erlaubt, trifft § 16a Abs. 1 S. 6 RStV eine Aussage für das Innenverhältnis der Landesrundfunkanstalten zu den Tochtergesellschaften. Hierin liegt keine Redundanz. Denn auch wenn die Landesrundfunkanstalten ihre kommerzielle Tätigkeit über Tochtergesellschaften ausüben, kann sich ihr eigenes Handeln unmittelbar auf den Markt auswirken; insoweit verweist § 16a Abs. 1 S. 3 RStV sie auf die Einhaltung der Marktbedingungen. Jedoch ist zu sehen, dass auch am Markt tätige und den Marktbedingungen unterworfene Unternehmen sich im Rahmen des Leistungsaustauschs mit verbundenen Gesellschaften teilweise anders verhalten als im Verhältnis zu dritten Marktteilnehmern, beispielsweise indem geringere Entgelte verlangt oder Leistungen höher vergütet werden. Die Vorgabe „unter Marktbedingungen“ schließt daher für sich genommen eine Begünstigung von verbundenen Unternehmen nicht hinreichend klar aus. Ein solches Handeln verbietet sodann jedoch § 16a Abs. 1 S. 6 RStV.

120

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die zu § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV ergangene Entscheidung des BGH vom 30.4.2015 ( I ZR 13/14, BGHZ 205, 195, Rn. 55 bis 59 - Tagesschau-App) berufen. Darin hat der BGH ausgeführt, die Vorschrift habe den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Telemedien zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen und sei damit dem für den Staat bestehenden Gebot vergleichbar, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, bei dem es sich gleichfalls um eine Marktverhaltensregelung handele, die (auch) dem Schutz von Presseunternehmen diene. Die Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV unterscheidet sich erheblich von der hier streitgegenständlichen Regelung, da sich aus ihr ergibt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, wenn er in den ihm eröffneten Wettbewerb auf dem Markt der Telemedien eintritt, auf nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote verzichten muss und damit das Verhalten auf dem Markt der Telemedien bestimmt, ohne den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Damit ist sie, wie der BGH ausführt, den Regelungen vergleichbar, die beispielsweise Werbung und Sponsoring (§ 11d Abs. 5 Satz 1 RStV) oder bestimmte Angebotsformen (§ 11d Abs. 5 Satz 4 RStV in Verbindung mit der Anlage zum Staatsvertrag) bei Telemedienangeboten verbieten, und bei denen es sich ebenfalls um Marktverhaltensregelungen handelt. § 16a Abs. 1 RStV erlaubt demgegenüber kommerzielle Tätigkeiten, ohne hierfür enge Grenzen zu setzen und das Verhalten auf dem so eröffneten Markt zu bestimmen. Denn die Regelung, dass die kommerziellen Tätigkeiten ausschließlich unter Marktbedingungen zu erbringen sind, ist in keiner Weise vergleichbar mit den sich aus § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3, Abs. 5 S. 1 und Abs. 4 RStV ergebenden konkreten Vorgaben. Sie legt vielmehr lediglich eine (nicht näher konkretisierte) Voraussetzung für den Marktzutritt fest. Der Ausdruck „nur unter Marktbedingungen“ verweist an dieser Stelle abstrakt auf die für die kommerzielle Tätigkeit von Rundfunkanstalten ohne Gebührenfinanzierung am Markt geltenden Rahmenbedingungen. Auch mit § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, welcher konkret das Anbieten von programmbegleitenden Druckwerken mit programmbezogenem Inhalt erlaubt und nach der Entscheidung des BGH vom 26.1.2017 (I ZR 207/14) ebenfalls eine Marktverhaltensregel ist, ist § 16a Abs. 1 S. 3 RStV von seinem Regelungsgehalt her nicht zu vergleichen.

121

cc. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Landesgerichts in dem angefochtenen Urteil. Das Landgericht hat unter Heranziehung des Gesetzeszwecks, der Gesetzesbegründung sowie der Gesetzessystematik, insbesondere vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Beihilfevorschriften des EU-Vertrages sowie der Vorgaben der EU-Kommission eine Stellung des § 16a Abs. 1 S. 3 RStV als Marktverhaltensregel zutreffend verneint. Zwar ist die nach Ansicht des Senats zutreffende Rechtsauffassung des Landgerichts, dass § 16a Abs. 1 S. 3 RStV keine Marktverhaltensregelung sei, in der Literatur auf Kritik gestoßen (z.B. Ring in ZUM 2014, 77; Wilde/Fischer in MMR 2013, 720). Auch die darin vorgebrachten Gegenargumente erlauben es aber nicht, in der nicht näher konkretisierten Verpflichtung der Landesrundfunkanstalten auf die Einhaltung der Marktbedingungen eine wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregelung zu sehen.

122

dd. Die Klägerin kann vor diesem Hintergrund auch nicht damit gehört werden, dass sie bzw. die von ihr vermarkteten Radiosender verdeckten Quersubventionierungen und den sich daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen schutzlos ausgeliefert seien, wenn man die Regelung nicht als Marktverhaltensvorschrift ansehe.

123

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Elektroarbeiten" (I ZR 250/00, BGHZ 150, 343-353, juris, Rn. 26) ausgeführt, dass die allgemeinpolitische und wirtschaftspolitische Frage zu unterscheiden, ob sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigen darf und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt sind oder gesetzt werden sollen, Aufgabe der Gesetzgebung und Verwaltung sowie der parlamentarischen Kontrolle sei, nicht aber der ordentlichen Gerichte bei der ihnen zustehenden Beurteilung von Wettbewerbshandlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dies gelte auch dann, wenn besondere Vorschriften zur Einschränkung der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand erlassen worden seien, weil auch diese nur den Zugang zum Wettbewerb regelten, aber keine Aussage darüber träfen, wie er auszuüben sei. Diese Ausführungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Da es an einem (konkret) marktverhaltensregelnden Charakter fehlt, kann eine Kontrolle des beanstandeten Vorgehens der Beklagten nicht durch die ordentlichen Gerichte im Rahmen der diesen zustehenden Beurteilung von Wettbewerbshandlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erfolgen.

124

ee. Anlass für die von der Klägerin beantragte Anrufung der Kommission besteht nicht. Nach Artikel 23 a der BeihilfeverfahrensVO, ergänzt durch VO (EU) Nr. 734/2013 und in Kraft seit 20.08.2013, ist den Gerichten der Mitgliedsstaaten die Gelegenheit eröffnet, die Kommission um Übermittlung von Informationen oder um Stellungnahmen zum Zweck der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 AEUV zu bitten. Indes ist das Beihilfeverbot nach Art. 107 AEUV nicht Gegenstand des Rechtsstreits, es fehlt vorliegend an dem hinreichenden Bezug zu einem Beihilfeverfahren.

III.

125

Selbst wenn man dem nicht folgen, sondern davon ausgehen würde, dass § 16a Abs. 1 S. 3 RStV eine Marktverhaltensregel ist, stünde der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt ist, dass die Preise der streitgegenständlichen Kombination der Beklagten unter dem Marktpreis liegen. Dies geht zu Lasten der Klägerin, welche für das Vorliegen einer Verletzungshandlung darlegungs- und beweisbelastet ist.

126

1. Zunächst vermag der Senat nicht entscheidend darauf abzustellen, dass die Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, erheblich höhere Rabatte für ihre „S. Deutschland-Kombi“ gewährt als die Klägerin. Der marktgerechte Preis für die streitgegenständliche Hörfunkkombination kann nicht durch eine bloße Addition der Einzelpreise berechnet werden, da unstreitig die Gewährung von Rabatten für derartige Kombinationen üblich ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass gerade die von der Klägerin selbst gewährten Kombi-Rabatte marktgerecht sind bzw. dass die Gewährung von höheren Rabatten (in der von der Klägerin bezüglich der streitgegenständlichen Hörfunkkombination der Beklagten dargelegten Größenordnung) zu einem Unterschreiten des marktgerechten Preises führt. Insoweit kann die Preisstruktur der Klägerin nicht maßgeblich herangezogen werden. Würde man in einem Rechtsstreit, in dem um die Frage des marktgerechten Preises gestritten wird, die Preise derjenigen Partei, welche der anderen ein Unterschreiten des marktgerechten Preises vorwirft, maßgeblich heranziehen, hätte es bei einem – wie hier – aus zwei Wettbewerbern bestehenden Markt eine Seite in der Hand, der anderen Seite die eigene Preisstruktur aufzuzwingen. Dritte Wettbewerber, deren Preise bei der Ermittlung des marktgerechten bzw. des nicht mehr marktgerechten Preises betrachtet werden könnten, gibt es unstreitig nicht. Die von der Klägerin verlangten Preise können daher den marktgerechten Preis nicht zwingend zuverlässig abbilden.

127

2. Ebenso wenig genügt der Verweis der Klägerin darauf, dass der Rabatt der streitgegenständlichen Kombination der Beklagten jeweils zwei- bis dreimal so hoch sei wie der durchschnittliche Rabatt in der Kompakt-Kombination der Beklagten. Die beiden Kombinationen unterscheiden sich bereits erheblich von ihrer Größe her, was die Gewährung von Rabatten in unterschiedlicher Höhe plausibel macht. Dass bei der Abnahme größerer Mengen zunehmend größere Rabatte gewährt werden, ist im Wirtschaftsleben auch üblich. Im Übrigen ist auch nicht dargetan, dass gerade der von der Beklagten für die Kompaktversion gewährte Rabatt den marktüblichen und –gerechten Kombinationsrabatt darstellt. Die Beklagte hat – aus Sicht des Senats plausibel und nachvollziehbar – deutlich gemacht, dass der Gesamtpreis für ihre Kombinationen das Angebot gegenüber der werberelevanten Zielgruppe 14-49 Jahre widerspiegle, weshalb es nicht angehe, die Einzel-Belegungspreise für die Sender, die auch oder sogar vornehmlich andere Zielgruppen werbemäßig ansprächen, unbesehen zu übernehmen und zu addieren. Dass dieses Abstellen der Beklagten auf die auch nach dem Vortrag der Klägerin besonders im Fokus der Werbekunden stehende Zielgruppe zu einem Unterschreiten des marktüblichen Preises führt, hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht.

128

3. Hiervon ausgehend vermag die Klägerin einen Verstoß auch nicht durch ihren Vortrag dazu zu belegen, die Beklagte habe nach dem Hinzugewinnen von Hörern in der Altersgruppe 50+ durch die Aufnahme von 15 neuen Sendern ab 2009 den Preis ihres Kombinationstarifs nicht „entsprechend“ erhöht hat. Auch hinsichtlich der Rechengröße „TKP 50+“ lässt sich selbst bei Zugrundelegung des Klägervortrags kein marktgerechter Preis ermitteln. Mit Ausnahme des Verweises auf ihre eigenen Preise fehlt es an hinreichenden Darlegungen der Klägerin hierzu, insbesondere ein konkreter Vortrag zur Nachfrage der die Kombination buchenden Kunden diesbezüglich und zu dem sich aus dieser Nachfrage ergebenden konkreten Werbewert dieser Hörergruppe. Der pauschale Vortrag zur steigenden Bedeutung dieser Zuhörergruppe ermöglicht es nicht, konkret festzustellen, dass dieser Höreranteil in einer bestimmten Weise im Rahmen der streitgegenständlichen Hörfunkkombination preislich Berücksichtigung finden muss, damit der Preis der Kombination den marktüblichen nicht unterschreitet.

129

4. Schließlich genügt auch der Vortrag der Klägerin nicht, dass die privaten Radiosender, insbesondere die von kleinerer und mittlerer Größe, nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten, wenn sie ihre Werbezeiten in der nationalen Vermarktung zu den TKP Gesamt vermarkten würden, den die Beklagte in der streitgegenständlichen Kombi in den im Antrag genannten Jahren aufgerufen habe.

130

Die Angaben der Klägerin zu den Kosten des Betriebs der privaten Radiosender können der Entscheidung nicht so zu Grunde gelegt werden, dass auf dieser Basis ein zur Deckung der Kosten erforderlicher Mindest-TKP ermittelt werden könnte, da nicht erkennbar ist, dass es sich um bei wirtschaftlichem Agieren erforderlichen Kosten handelt.

131

Bei der Bestimmung des kostendeckenden TKP für die nationalen Privatsender ist die Klägerin von den durch die Fa. G. ermittelten tatsächlich angefallenen Kosten ausgegangen und hat auf dieser Basis die Durchschnittskosten für den Betrieb ermittelt. Nähere Angaben dazu, welche Aufwendungen für den Betrieb eines Radiosenders erforderlich sind, macht die Klägerin jedoch nicht. Dementsprechend fehlt auch näherer Vortrag zu den Ursachen der in die Ermittlung des Durchschnittswertes eingeflossenen und daher bei der Ermittlung des von ihr behaupteten Mindest-TKP berücksichtigten Kostenpositionen sowie dazu, dass es sich jeweils um aus Sicht eines wirtschaftlich arbeitenden Unternehmens erforderliche Kostenpositionen handelt. Mangels jedweder Angaben zur Kostenstruktur eines kosteneffizient arbeitenden privaten Radiosenders sowie einer davon ausgehenden Aufschlüsselung der Kostenstruktur der für die Ermittlung der Durchschnittskosten herangezogenen Radiosender kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich auf der Basis der in keiner Weise aufgeschlüsselten Durchschnittskosten der für die Kostendeckung benötigte Mindest-TKP ermitteln lässt. Zwar hat die Klägerin sich hinsichtlich der Belastbarkeit dieser Daten auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen. Indes ist die Belastbarkeit der diesbezüglichen Angaben nicht gleichzusetzen mit der Notwendigkeit der Kosten. Unabhängig davon würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens mangels näherer Angaben zu den Anknüpfungstatsachen (Kostenstruktur der privaten Sender und Erforderlichkeit der berücksichtigten Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des Sendebetriebs) auf eine unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises hinauslaufen.

132

Auch streitet keine Vermutung dafür, dass die privaten Radiosender aufgrund ihres Agierens am Markt keine unnötigen Kosten verursachen und vorhandene Einsparpotentiale jeweils ausnutzen. Konkrete Anknüpfungspunkte, welche eine solche Vermutung rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen worden. Einen allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass privatwirtschaftliche Marktteilnehmer, unabhängig von ihrer Branche, stets kosteneffizient arbeiten, gibt es nicht.

133

Schließlich bleibt völlig offen, ob bzw. in welcher Weise die Kostenstruktur der hier zu berücksichtigenden privaten Sender überhaupt auf die in der streitgegenständlichen Kombination der Beklagten vermarkteten öffentlich-rechtlichen Sender übertragen werden kann. Aus Sicht des Senats bestehen erhebliche Zweifel, ob der marktgerechte Preis für eine nationale Hörfunkwerbezeitenkombination, mit welcher in erster Linie Werbezeiten für öffentlich-rechtliche Sender vermarktet werden, allein ausgehend von den für den Betrieb von Privatsendern (angeblich) benötigten Kosten ermittelt werden kann. Dem trägt der Vortrag der Klägerin keine Rechnung. Insoweit war es auch nicht Aufgabe der Beklagten, diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen. Wie dargelegt gibt es keinen näheren Vortrag der Klägerin zu den Erfordernissen, die der Betrieb eines Privatsenders mit sich bringt, und der sich daraus ergebenden Kostenstruktur solcher Sender. Dementsprechend gibt es keinerlei Vergleichsbetrachtungen in Bezug auf den Betrieb öffentlich-rechtlicher Sender und deren Kostenstruktur. Daher traf die Beklagte auch keine sekundäre Darlegungslast.

IV.

134

Unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Schutzes der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ergibt sich ebenfalls kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis.

135

Soweit die Klägerin in dem Vorgehen der Beklagten eine Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit sieht, ist sie zunächst weder Rundfunkveranstalterin noch -anbieterin und damit nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst. Unabhängig davon fehlt dem gerügten Verhalten jedenfalls die Eignung und Relevanz für einen etwaigen Verfassungsverstoß. Durch die beanstandete Preisgestaltung der Beklagten wird die Rundfunkfreiheit der von der Klägerin vermarkteten Sender weder tangiert noch beeinträchtigt. Es bestehen auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der angegriffenen Preisgestaltung der Beklagten diesen Rundfunksendern die Ausübung ihres Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in hohem Maße erschwert wäre.

136

Insoweit genügt es nicht, dass dem öffentlichen Rundfunk mit den Rundfunkgebühren Mittel für die Aufrechterhaltung ihres Sendebetriebs zur Verfügung stehen, über welche die Privatsender nicht verfügen. Ein konkreter Vortrag dazu, dass die Rundfunkgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Sender bzw. die Beklagte vorliegend in einer die grundrechtliche Belange der Privatsender tangierenden Weise eingesetzt werden, fehlt. Zwar kann bei dem beschriebenen Modell nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Finanzierung durch die Rundfunkgebühren in irgendeiner Form auf die privatwirtschaftliche Betätigung der Rundfunksender ausstrahlt und sich damit möglicherweise mittelbar auch auf die Tätigkeit der Beklagten auswirkt. Trotz dieser Möglichkeit ist aber eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender grundsätzlich zulässig und stellt keinen zu Lasten der auf die Werbezeitenvermarktung angewiesenen Privatsender gehenden Eingriff in die Rundfunkfreiheit dar. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet es nicht, für private Rundfunkveranstalter "optimale" wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen (VG Köln, Urteil vom 13. November 2003, 6 K 3739/01, juris, Rn. 49). Zwar darf die private Veranstaltung von Rundfunk nicht unmöglich bzw. unrentabel gemacht werden. Dass diese Grenze vorliegend erreicht wäre, ist indessen weder ersichtlich noch von der Klägerin hinreichend dargelegt worden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

V.

137

Da die Klägerin klargestellt hat, dass die in dem Hauptantrag benannten Preise für die vergangenen Jahre dazu dienen, den Verletzungstatbestand zu beschreiben, ist insoweit keine Erledigung eingetreten, so dass die Berufung auch mit dem zuletzt gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann.

138

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

C.

139

Die Revision ist nicht zuzulassen.

140

Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Urteilsbesprechung zu Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 01. Juni 2017 - 3 U 124/13

Urteilsbesprechungen zu Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 01. Juni 2017 - 3 U 124/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 01. Juni 2017 - 3 U 124/13 zitiert 12 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch


Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 01. Juni 2017 - 3 U 124/13 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).

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Referenzen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 259/00 Verkündet am:
17. Juli 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Paperboy
Werden mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt, deren
Ausspruch jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
abhängt, erfordert es das Gebot, einen bestimmten Klageantrag zu
stellen, daß die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete
Verletzungsformen umschrieben werden.

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, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks
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a) Nach § 15 UrhG (i.d.F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das ausschließliche
Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu
erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem
umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.

b) Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich
gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk,
wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.

a) Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als
Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist
keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.

b) Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt
, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank
gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile
auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen
Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre.
Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch
im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.
Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel,
auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe
von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren
Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer
so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht
sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters
widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß
Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten
Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks
ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen,
wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter
Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen
für Nutzer erleichtern.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 2000 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klageantrag zu 1 statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Im Verlag der Klägerin erscheinen die Zeitung "Handelsblatt" und die Zeitschrift "DM". Einzelne darin veröffentlichte Beiträge nimmt die Klägerin auch in ihr Internet-Informationsangebot auf.
Die Beklagten, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, bieten im Internet unter der Adresse "www.paperboy.de" einen Suchdienst für tagesaktuelle Nachrichten, insbesondere Zeitungsnachrichten, an. Der Suchdienst
"Paperboy" wertet die Website (d.h. den Internetauftritt als die Gesamtheit der unter einer Internetadresse in das Internet gestellten Webseiten) von mehreren hundert Nachrichtenanbietern aus. Weit überwiegend handelt es sich dabei um die Webangebote von Zeitungstiteln, darunter auch von "Handelsblatt" und "DM", aber auch um Veröffentlichungen von Unternehmen und Organisationen, Staatsorganen, Behörden und politischen Parteien. In die Suche werden nur tagesaktuelle Informationen einbezogen. Aus diesem Material weist "Paperboy" auf Anfrage diejenigen Veröffentlichungen in Form einer Auflistung nach, die den vom Nutzer (insbesondere durch Suchworte) vorgegebenen Suchkriterien entsprechen. Zugleich werden aus der betreffenden Veröffentlichung Stichworte und, zumindest teilweise, Satzteile oder Sätze angegeben, um den Inhalt der Veröffentlichung näher zu kennzeichnen.
Ein Beispiel ist folgender Hinweis auf eine Webseite des "K. Express" :
"[K. Express]: Express Online - News Donnerstag, 25. Februar 1999, 02.39 Uhr News Bundestag: Es krachte gewaltig Kanzler kontra CSU-Chef exp Bonn - Die Redeschlacht war hart, die Wortwahl markig. Regierung und Opposition schenkten sich am zweiten Investoren Vorgängerregierung Schieflage Union FDP Kampf 759 Wörter, 5550 Bytes". Die beiden Aussagen "Bundestag: Es krachte gewaltig" und "Kanzler kontra CSU-Chef" geben wörtlich Überschriften des nachgewiesenen Artikels wieder. Dem Artikel entstammen weiter der Satz "Die Redeschlacht war hart, die Wortwahl markig", der Satzteil "Regierung und Opposition schenkten sich am zweiten" sowie die Worte "Investoren Vorgängerregierung Schieflage Union FDP Kampf".
In der jeweils ersten Zeile der aufgelisteten Suchergebnisse ist die Quelle angegeben (im Beispiel: "[K. Express]: Express Online - News"). Diese Angabe ist als ein Hyperlink (elektronischer Verweis) ausgestaltet, über den der Nutzer die angegebene Datei unmittelbar aufrufen kann. Durch Anklicken des Links kann die Datei mittels des im Computer des Nutzers eingerichteten Webbrowsers (eines Programms, das im World Wide Web den Zugang zu Webseiten und deren Betrachtung ermöglicht) automatisch abgerufen, in den Computer geladen und auf dem Bildschirm dargestellt werden. Bei dem Suchdienst "Paperboy" führt das Anklicken des Hyperlinks den Nutzer nicht auf die Startseite (Homepage) der Website des Informationsanbieters, sondern als sog. Deep-Link unmittelbar auf die ("tieferliegende") Webseite, auf der sich das Angebot befindet. Auf diese Weise wird der Nutzer an den Werbeeintragungen, die sich auf der Startseite des Internetauftritts befinden, vorbeigeleitet.
Die Beklagten bieten weiter an, dem Nutzer täglich eine Zusammenstellung aller tagesaktuellen Veröffentlichungen zu Suchworten, die von ihm angegeben werden, per E-Mail zu übermitteln. Diese Zusammenstellung bezeichnen sie als "persönliche Tageszeitung".
Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Suchdienst "Paperboy" ihre Rechte an dem Online-Angebot von "Handelsblatt" und "DM" verletze. Die von ihr auf diese Weise in das Internet gestellten Artikel seien urheberrechtlich schutzfähige Werke sowie Teile von Datenbanken, die nach § 87a UrhG geschützt seien. Mit der Nutzung der unter den Adressen "www.handelsblatt.com" und "www.dm-online.de" zugänglichen Datenbanken sei sie nur einverstanden, wenn dazu die von ihr selbst eingerichteten Suchmaschinen (etwa "Handelsblatt Topix") verwendet würden. Die Übermittlung von Teilen einzelner Artikel an den Nutzer des Suchdienstes sei ebenso rechtswidrig wie die Ermöglichung
des unmittelbaren Aufrufs des Volltextes der Artikel durch Hyperlinks. Das Suchdienstangebot von "Paperboy" und die Herstellung der "persönlichen Ta- geszeitung" seien zudem als unlautere Ausbeutung einer fremden Leistung, Rufausbeutung und Behinderung wettbewerbswidrig. Die Werbung mit der Bezeichnung "Ihre persönliche Tageszeitung" sei schließlich auch irreführend, weil der Nutzer durch die E-Mail-Übermittlung lediglich Hinweise auf Veröffentlichungen erhalte, auf die er mittels Hyperlink zugreifen könne.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen , wie auf ihren - in den Antrag in Form von Ausdrucken aufgenommenen - Webseiten
1. im Geschäftsverkehr das Paperboy-Informationssuchsystem für tagesaktuelle Nachrichten anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder dafür zu werben und/oder dafür werben zu lassen, soweit sich dies auf die Presseobjekte der Klägerin "DM" und/oder "Handelsblatt" bezieht, und/oder 2. die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung anzubieten und/ oder anbieten zu lassen. Auf einer der im Antrag wiedergegebenen Webseiten, deren Inhalt sich auch aus dem Berufungsurteil (S. 3-12) ergibt, wird "Paperboy" wie folgt vorgestellt :
"Paperboy ... Ihre persönliche Tageszeitung Paperboy ist ein Informationssuchsystem für tagesaktuelle Nachrichten. Mit Paperboy können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von mehr als 290 der wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderen Ihre persönliche Tageszeitung erstellen, die Ihnen fortan jeden morgen als e-mail zugestellt wird, so daß Ihnen garantiert nichts mehr über Ihr
Unternehmen, Ihren Verein oder interessante Persönlichkeiten entgehen wird. Dieser Service ist kostenlos. Paperboy ist ein Service des H. systemhauses, H.. Wir bieten Lösungen für Inter- und Intranetanwendungen." Bei den übrigen in den Antrag aufgenommenen Webseiten handelt es sich um die Startseite (Homepage) von "Paperboy", die lediglich den Einstieg zu den anderen Webseiten eröffnet, eine Seite mit Hinweisen zum richtigen Suchen mit Hilfe des Suchdienstes, eine Liste der ausgewerteten Quellen (deren Zahl mit "zur Zeit 302" angegeben wird), eine Webseite mit der Aufforderung, weitere auszuwertende Quellen mitzuteilen, eine Zusammenstellung anderer Suchmaschinen und Verzeichnisse sowie eine Webseite, auf der angegeben wird, wie sich der Nutzer eine "persönliche Tageszeitung" einrichten könne.
Die Beklagten haben ein rechtswidriges Handeln in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es liege zwar keine Urheberrechtsverletzung vor, wohl aber ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Ausnutzens eines fremden Arbeitsergebnisses.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,
die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung wie auf den nachfolgenden Seiten 3 bis 12 dieses Urteils wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen (OLG Köln GRUR-RR 2001, 97).
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Die Revisionsbeklagten waren in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, das Berufungsurteil durch Versäumnisurteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und insoweit die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den - im Revisionsverfahren allein noch zu beurteilenden - Klageantrag zu 1 abgewiesen, weil das Informationssuchsystem "Paperboy" weder unter urheberrechtlichen noch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sei.
Der Klägerin stünden auch dann keine Unterlassungsansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz zu, wenn unterstellt werde, daß jedenfalls einzelne der Artikel aus "Handelsblatt" und "DM" urheberrechtlich geschützte Werke seien und angenommen werde, daß der im Internet zugängliche geordnete Bestand einer Vielzahl von Artikeln und Beiträgen aus beiden Presseerzeugnissen eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG sei.
Wenn "Paperboy" für seine Nutzer auf Suchanfrage hin tagesaktuelle Veröffentlichungen aufliste, würden keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletzt. Die Rechte an der Vervielfältigung und Verbreitung betroffener Werke würden dadurch schon deshalb nicht berührt, weil nicht dargetan sei, daß bei der Angabe einzelner Sätze, Satzteile oder Stichworte auch nur in Einzelfällen urheberrechtlich schutzfähige Werkteile übernommen worden seien.
Eine solche Wiedergabe von Ausschnitten aus den einzelnen Artikeln greife auch nicht in etwaige Rechte der Klägerin an einer Datenbank ein, weil sie weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufe noch die berechtigten Interessen der Klägerin an der Datenbank unzumutbar beeinträchtige.
Urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin würden auch nicht dadurch verletzt, daß der Suchdienst "Paperboy" nicht jeweils auf die Startseite (Homepage) des Internetauftritts (der Website) der Klägerin, sondern durch Deep-Links unmittelbar auf den gesuchten Beitrag verweise. Da die Beiträge durch die Nutzer aufgerufen würden, komme insoweit nur eine Haftung der Beklagten als Störer oder Anstifter in Betracht. Eine solche Haftung sei jedoch nicht gegeben, weil die Nutzer nicht rechtswidrig handelten. Die abgerufenen Beiträge würden nicht im Sinne des § 17 UrhG verbreitet. Wenn ein einzelner Beitrag durch den Nutzer vorübergehend im Arbeitsspeicher seines Computers gespeichert werde, sei dies zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, diese sei aber nicht rechtswidrig, weil sie nur zum eigenen Gebrauch vorgenommen werde und daher von der Urheberrechtsschranke des § 53 UrhG gedeckt sei.
Die Nutzung der tagesaktuellen Veröffentlichungen sei weiterhin kein rechtswidriger Eingriff in das - unterstellte - Recht der Klägerin als Herstellerin einer Datenbank aus § 87b UrhG, weil durch den Abruf einzelner, allenfalls weniger Beiträge jedenfalls nicht nach Art und Umfang wesentliche Teile der Datenbank der Klägerin genutzt würden. Die Datenbank werde von den Nutzern, auch wenn diese wiederholt auf sie zugreifen sollten, nicht systematisch vervielfältigt.
Die tägliche Auflistung der jeweils aktuellen Veröffentlichungen gemäß den vom Nutzer bestimmten Suchworten und die E-Mail-Übermittlung dieser Liste an den Nutzer als "persönliche Tageszeitung" greife ebenfalls nicht in Rechte der Klägerin an den einzelnen Artikeln oder der Datenbank ein. Insoweit gelte letztlich nichts anderes als bei der Beurteilung der Vorgänge bei den einzelnen Suchabfragen.
Die Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn sie Nutzer von "Paperboy", die einen gefundenen Beitrag abrufen wollten, durch die Verwendung von Deep-Links an der Werbung vorbeiführten, die sich auf den "überschlagenen" Webseiten befinde. Dabei könne offenbleiben, ob die Klägerin dies technisch verhindern könne. Der Nutzer habe ein Interesse daran, schnell und ohne als Umweg empfundene Zwischenstufen an sein Ziel geleitet zu werden. Dieses Interesse müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, nehme sie doch durch die Präsentation ihrer Beiträge im Internet ein Medium für ihre gewerblichen Zwecke in Anspruch, bei dem ein möglichst unmittelbarer und schneller Zugriff auf die Fülle der dort zugänglichen Informationen im allgemeinen Interesse liege. Die Minderung ihrer Werbeeinnahmen wiege für die Klägerin nicht schwer genug, um das Vorgehen der Beklagten wettbewerbswid-
rig zu machen. Die Klägerin könne zudem ihre Werbeeinblendungen weitgehend auf die Webseiten mit den Beiträgen verlagern.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.
Der Klageantrag zu 1 ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, da er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen).
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, Umdruck S. 7 - Erbenermittler , jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 1 nicht.
Es ist Sache des Klägers, mit seinem Klageantrag den Umfang seines Unterlassungsbegehrens abzugrenzen und damit den Streitgegenstand zu bestimmen. Dies ist hier nicht geschehen. Der Klageantrag zu 1 ist unbestimmt, weil die Zielrichtung, die er nach seinem Wortlaut hat, in Widerspruch zu seiner Begründung steht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 191/93,
GRUR 1996, 57, 60 = WRP 1996, 13 - Spielzeugautos). Der Antrag umschreibt - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - nicht Verletzungshandlungen (konkrete Verletzungsformen), deren Verbot begehrt wird. Nach seinem Wortlaut richtet er sich vielmehr lediglich gegen die - durch Wiedergabe mehrerer Webseiten dargestellte - konkrete Art und Weise, wie der Suchdienst "Paperboy" im Internet öffentlich angeboten und beworben wird, soweit sich dies auf die Presseerzeugnisse "Handelsblatt" und "DM" bezieht. Um ein solches Verbot geht es der Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren jedoch nicht. Nach der Klagebegründung sollen den Beklagten verschiedene Handlungen, die sie im Rahmen ihres Suchdienstes begehen, als rechtswidrig verboten werden. Welche konkreten Handlungen gemeint sind, ist dem Antrag selbst aber nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beanstandungen der Klägerin damit zusammenhängen, daß der Suchdienst der Beklagten Deep-Links auf Artikel setzt, die von der Klägerin im Rahmen ihrer Internetauftritte ins Netz gestellt worden sind. Deshalb ist es auch nicht möglich, im Wege der Auslegung den Gegenstand des Klageantrags anhand seiner Begründung zu konkretisieren.
Ein Verbot der verschiedenen Handlungen, die nach der Klagebegründung als Eingriffe in Rechte der Klägerin aus dem Urheberrechtsgesetz oder als wettbewerbswidrig beanstandet werden, hätte zudem - wie auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils deutlich machen - jeweils sehr unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen. Bei einer derartigen Sachlage hätten die verschiedenen Handlungen, die Gegenstand des Rechtsstreits sein sollen, in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen umschrieben werden müssen. Eine solche Konkretisierung des Klageziels erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muß, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidi-
gung danach ausrichten zu können (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 1/01, WRP 2003, 896, 899 - Reinigungsarbeiten, für BGHZ vorgesehen).
III. Die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1 hat nicht zur Folge, daß die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um der Klägerin Gelegenheit zu geben , das mit ihrer Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen (vgl. dazu auch BGHZ 135, 1, 8 - Betreibervergütung; BGH, Urt. v. 19.4.2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, 2281; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum, jeweils m.w.N.). Denn der Klägerin stehen keine ihrem Begehren entsprechenden materiell-rechtlichen Unterlassungsansprüche zu. Dies kann der Senat auf der Grundlage des festgestellten und des unstreitigen Sachverhalts selbst beurteilen.
1. Unterlassungsansprüche der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG zur Verhinderung von Eingriffen in ihre Vervielfältigungsrechte an den Beiträgen aus dem "Handelsblatt" und aus "DM", die sie im Internet - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kostenlos - öffentlich zugänglich gemacht hat, bestehen nicht.

a) Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, daß es diese unterlassen, Nutzern von "Paperboy" in dem dargelegten Umfang Ausschnitte aus Artikeln ihrer Presseerzeugnisse zu übermitteln. Dies gilt schon deshalb, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß durch die Art und Weise, wie "Paperboy" Veröffentlichungen nachweist, selbständig urheberrechtlich schutzfähige Werkteile genutzt werden könnten. Aus diesem Grund kann auch die Übermittlung der "persönlichen Tageszeitung", die lediglich eine Zusammen-
stellung derartiger Hinweise auf tagesaktuelle Veröffentlichungen ist, keinen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.

b) Die Beklagten greifen durch das Setzen von Hyperlinks auch dann nicht in Vervielfältigungsrechte ein, wenn die Datei, zu der eine Verknüpfung hergestellt wird, ein geschütztes Werk enthält. Durch einen Hyperlink wird das Werk nicht im Sinne des § 16 UrhG vervielfältigt (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rdn. 22; Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe, Hyperlinks , 2002, Rdn. 29; Sosnitza, CR 2001, 693, 698; Plaß, WRP 2001, 195, 202). Ein Link ist lediglich eine elektronische Verknüpfung der den Link enthaltenden Datei mit einer anderen in das Internet eingestellten Datei. Erst wenn der Nutzer den Link anklickt, um diese Datei abzurufen, kann es zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung - im Bereich des Nutzers - kommen.

c) Die Beklagten haften auch nicht als Störer dafür, daß sie Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichen, unmittelbar den Volltext nachgewiesener Artikel aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen.
Eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Werken durch Dritte als Voraussetzung für eine Störerhaftung der Beklagten hat die Klägerin nicht dargetan.
Die Frage, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen Störer auch dann in Betracht kommen kann, wenn (noch) nicht festgestellt ist, daß er bereits zu einer bestimmten rechtswidrigen Handlung eines Dritten beigetragen hat und eine Beeinträchtigung lediglich zu befürchten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904
= WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer), kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nutzer, der mit Hilfe der von "Paperboy" gesetzten Hyperlinks Presseartikel abruft, an diesen bestehende urheberrechtliche Befugnisse verletzt. Denn die Beklagten würden für ein rechtswidriges Handeln der Nutzer nicht allein deshalb als Störer haften, weil sie durch Hyperlinks den unmittelbaren Zugriff auf urheberrechtlich geschützte, vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Presseartikel vorbereiten.
Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es ist seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereithält. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird (vgl. dazu auch Stadler, Haftung für Informationen im Internet, 2002, S. 172 ff.; Ernst, NJW-CoR 1997, 224; Plaß, WRP 2001, 195, 202). Die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines vom Berechtigten selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werkes wird durch Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht, als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet wird. Auch ohne Hyperlink kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt wird. Ein Hyperlink verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetzt die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, inwieweit sich Nutzer hin- sichtlich der Vervielfältigung abgerufener Werke auf die Privilegierung von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch berufen können (§ 53 UrhG). Ebenso kann offenbleiben, ob ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seines Internetauftritts allgemein zugänglich gemacht hat, stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind (vgl. zu dieser Frage Leistner in Bettinger /Leistner, Werbung und Vertrieb im Internet, 2003, S. 109 ff. m.w.N.).

d) Die Frage, ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines DeepLinks dann eine urheberrechtliche Störerhaftung begründen kann, wenn der Berechtigte solche Links auf technischem Weg verhindern will, der Linksetzende aber solche Sperren umgeht, kann offenbleiben. Die Klägerin hat nicht behauptet , daß sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zugriff auf "tieferliegende" Webseiten ihrer Internetauftritte anwende. Die Revision trägt zwar vor, ein Zugang zu den einzelnen von der Klägerin zum Abruf bereitgehaltenen Artikeln sei dem gewöhnlichen Nutzer nur über die Startseite ihrer Internetauftritte möglich. Daraus folgt aber nicht, daß die Klägerin Maßnahmen gegen einen unmittelbaren Abruf von Artikeln mit Hilfe von Deep-Links getroffen hat. Der Umstand, daß Nutzer, denen kein Hyperlink zur Verfügung gestellt wird, den Weg über die Startseiten der Internetauftritte der Klägerin gehen müssen, wenn sie die URL als genaue Fundstelle der dort gesuchten Dateien nicht kennen, ist kein technisches Hindernis für den unmittelbaren Zugriff. Der Umweg über die Startseite kann einem Nutzer bereits durch eine - innerhalb oder außerhalb des Internets veröffentlichte - Fundstellenangabe, die einen unmittelbaren Aufruf der Datei ermöglicht, erspart werden.
2. Die Klägerin kann einen auf das Vorliegen von Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG auch nicht auf eine Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte an der Zugänglichmachung von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" stützen, weil das Setzen eines Hyperlinks auf eine Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk nicht in solche Rechte eingreift.

a) Nach § 15 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht der Verwertung des Werkes in unkörperlicher Form in dem umfassenden Verwertungsrecht aus § 15 UrhG enthalten. Dabei wird allerdings die Frage, welche konkreten Nutzungshandlungen durch dieses Recht erfaßt werden, unterschiedlich beurteilt. Nach der einen Ansicht ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nur als Recht an dem öffentlichen Bereithalten von Werken zur Abrufübertragung zu verstehen, nach anderer Ansicht nur als Recht an der Abrufübertragung selbst, nach einer dritten Ansicht als ein Verwertungsrecht, das sowohl ein Bereithaltungsrecht als auch ein Abrufübertragungsrecht umfaßt und sich damit - ähnlich wie das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) - auf zwei verschiedene Verwertungshandlungen bezieht (vgl. dazu Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 15 Rdn. 2; Wandtke/Bullinger/Heerma, Urheberrecht, § 15 Rdn. 12 ff.; Schrikker /v. Ungern-Sternberg aaO § 15 Rdn. 22 ff.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht , 2. Aufl., Rdn. 415 ff.; Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 286 ff.; Völker in Ensthaler/Bosch/Völker, Handbuch Urheberrecht und Internet, 2002, S. 177 ff., jeweils m.w.N.). Eine nähere Erörterung dieser Fragen kann hier jedoch unterbleiben, weil die beanstandeten Handlungen jedenfalls nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, gleichgültig auf welche Nutzungshandlungen dieses bezogen wird, eingegriffen haben.


b) Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (vgl. Dustmann, Die privilegierten Provider, 2001, S. 188 f.; Manz, Die Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet nach deutschem und amerikanischem Recht, 1999, S. 53 f.; Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, 2003, S. 148 f.; Plaß, WRP 2000, 599, 602; dies., WRP 2001, 195, 202; Schack, MMR 2001, 9, 14 Fn. 77; Nolte, ZUM 2003, 540, 541 f.; ebenso österr. OGH MR 2003, 35 f. - METEO-data, mit zustimmender Anmerkung Burgstaller/Krüger ; a.A. Marwitz, K&R 1998, 363, 373). Er hält weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht , geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders.

c) Die Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167 vom 22.6.2001 S. 10 = GRUR Int. 2001, 745), die bis zum 22. Dezember 2002 umzusetzen war (vgl. nunmehr den Ge-
setzesbeschluß des Deutschen Bundestages vom 11.4.2003, BR-Drucks. 271/03 für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ), hat die urheberrechtliche Beurteilung von Hyperlinks, wie sie hier in Rede stehen, nicht verändert (vgl. Burgstaller/Krüger, MR 2003, 37; Nolte, ZUM 2003, 540, 541 f.; a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe aaO Rdn. 33 ff.; Stomper , MR 2003, 33, 34). Nach Art. 3 Abs. 1 der InformationsgesellschaftsRichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Urhebern das ausschließliche Recht zu gewähren, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, daß sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Diese Vorschrift bezieht sich auf Werknutzungen der öffentlichen Wiedergabe. Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe in diesem Sinn; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des Werkes noch eine Abrufübertragung des Werkes an den Nutzer.
3. Entgegen der Ansicht der Revision verletzen die Beklagten mit ihrem Suchdienst "Paperboy" auch nicht die Rechte, die der Klägerin nach ihrer Behauptung als Datenbankhersteller zustehen.

a) Zu den Rechten des Datenbankherstellers gemäß § 87b UrhG gehört nach weit überwiegender Ansicht schon nach geltendem Recht neben dem Vervielfältigungsrecht das Recht, die Datenbank öffentlich zugänglich zu machen (vgl. Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, 2000, S. 307 f.; a.A. Koch, ZUM 2001, 839, 841 f.). Der Inhalt dieses Rechts wird nach der noch geltenden Rechtslage - wie bei dem entsprechenden Recht des Urhebers (vorstehend unter 2.) - unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird es als Abrufübertragungsrecht verstanden (vgl. Schrikker /Vogel aaO § 87b Rdn. 5 f., 20; Lührig in Ensthaler/Bosch/Völker aaO
S. 136 f.; Fromm/Nordemann/Hertin aaO § 87b Rdn. 1; Haberstumpf, GRUR 2003, 14, 28) und teilweise als ein Recht, das ein Abrufübertragungsrecht und ein Bereitstellungsrecht umfaßt (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 87b Rdn. 38 ff.; Möhring/Nicolini/Decker, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 87b Rdn. 5). Diese Frage kann jedoch unerörtert bleiben, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b UrhG) aus den nachstehend dargelegten Gründen keinen Erfolg haben kann.

b) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß die Artikel, die im Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM" öffentlich zugänglich gemacht werden, Bestandteile von Datenbanken sind. Mit dem Setzen von Hyperlinks zu diesen Artikeln nehmen die Beklagten jedenfalls keine Nutzungshandlungen vor, die einem Datenbankhersteller vorbehalten sind.
aa) Das Setzen von Deep-Links, die den Nutzern von "Paperboy" ermöglichen , unmittelbar den Volltext der Artikel abzurufen, ist als solches keine unter § 87b UrhG fallende Nutzungshandlung (a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe aaO Rdn. 68). Die oben (unter III. 1. und 2.) dargelegten Gründe, aus denen das Setzen eines Hyperlinks keine urheberrechtliche Nutzungshandlung ist, gelten hier entsprechend.
bb) Ebenso wird ein Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht verletzt, wenn - wie hier - aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, einzelne kleinere Bestandteile an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Darin liegt keine unter § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG fallende Nutzungshandlung.
Der Suchdienst "Paperboy" geht zwar bei seiner Auswertung von Inter- netauftritten - auch denen von "Handelsblatt" und "DM" - im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG "wiederholt und systematisch" vor. Die beanstandeten Handlungen laufen aber einer normalen Auswertung der benutzten Datenbanken nicht zuwider. Diese wird nicht beeinträchtigt, wenn möglichen Nutzern aus eingespeicherten Presseartikeln einzelne splitterhafte Kleinbestandteile mitgeteilt werden, um den Inhalt der Artikel anzudeuten. Die Benutzung der Datenbank wird dadurch nicht ersetzt, sondern allenfalls angeregt. Auch durch wiederholte Zugriffe auf einzelne Datenbanken summieren sich die mitgeteilten Artikelbestandteile nicht zu wesentlichen Teilen der Datenbanken (vgl. dazu auch Schricker/Vogel aaO § 87b Rdn. 22; Möhring/Nicolini/Decker aaO § 87b Rdn. 8; Leistner, GRUR Int. 1999, 819, 833; vgl. weiter - zu Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie - Bensinger, Sui-generis Schutz für Datenbanken, 1992, S. 213 f.). Dies gilt hier auch, soweit die Beklagten solche Artikelbestandteile Nutzern mit den von ihnen als "persönliche Tageszeitung" bezeichneten Hyperlink -Hinweisen zu bestimmten Themen übermitteln.

c) Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß Nutzer von "Paperboy" durch Abruf aus der Vielzahl von Datenbanken, die ausgewertet werden, wiederholt und systematisch gerade die Datenbanken von "Handelsblatt" und "DM" in einer Weise benutzen, die deren normaler Auswertung zuwiderläuft. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies auch nicht der Fall.
4. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht die Ansicht vertreten, daß die Beklagten nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handeln, wenn ihr Suchdienst Nutzern durch Hyperlinks ermöglicht, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen , die im Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM" öffentlich zugänglich sind.

Im Hinblick darauf, daß die beanstandeten Handlungen urheberrechtlich unbedenklich sind, kämen Ansprüche aus § 1 UWG nur in Betracht, wenn sie wegen des Vorliegens besonderer Umstände gleichwohl als wettbewerbswidrig anzusehen wären (vgl. BGHZ 134, 250, 267 - CB-infobank I; 140, 183, 189 - Elektronische Pressearchive; 141, 13, 27 - Kopienversanddienst; vgl. weiter Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor § 87a ff. Rdn. 29). Solche Umstände sind hier nicht gegeben.
Durch das Setzen von Hyperlinks auf Artikel aus "Handelsblatt" und "DM" übernehmen die Beklagten keine Leistung der Klägerin. Sie erleichtern - wie dargelegt - nur den Zugriff auf Artikel, die der Öffentlichkeit bereits ohnehin zugänglich sind. Mit ihrem Suchdienst, der eine Vielzahl von Internetauftritten auswertet, bieten die Beklagten eine eigene Leistung an. Diese wäre ihnen zwar nicht möglich, wenn nicht Unternehmen wie die Klägerin ihre Informationsangebote im Internet öffentlich zugänglich machen würden, die Beklagten bieten aber der Allgemeinheit einen erheblichen zusätzlichen Nutzen durch die gemeinsame Erschließung dieser Informationsquellen. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel wird nicht verschleiert. Entgegen der Ansicht der Revision werden deshalb die Nutzer von "Paperboy" nicht irregeführt; ebensowenig wird der gute Ruf von Informationsanbietern wie der Klägerin ausgebeutet.
Die Beklagten handeln auch nicht deshalb unlauter, weil ihr Suchdienst durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die von ihm nachgewiesenen Artikel ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte der Klägerin vorbeiführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widerspricht dies zwar dem Interesse der Klägerin an Werbeeinnahmen, die sie dadurch erzielen kann, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zu-
nächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Klägerin, die ihre Artikel im Internet selbst öffentlich zugänglich macht, kann aber nicht verlangen, daß nur der umständliche Weg über die Startseiten ihrer Internetauftritte gegangen wird und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt bleiben (vgl. dazu auch Plaß, WRP 2000, 599, 607; Sosnitza, CR 2001, 693, 702 f.; vgl. weiter österr. OGH MR 2003, 35, 36 - METEO-data; a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki /Wiebe aaO Rdn. 103). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen , daß die Klägerin, wenn sie das Internet für ihre Angebote nutzt, auch die Beschränkungen in Kauf nehmen muß, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergeben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Ein Berechtigter, der die Vorteile des World Wide Web, die gerade auch auf der Hyperlinktechnik beruhen, für seine Angebote in Anspruch nimmt, kann es deshalb nicht als unlautere Behinderung beanstanden, wenn andere die Hyperlinktechnik zur Erschließung seines eigenen Webangebots für die Öffentlichkeit nutzen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern (vgl. dazu auch Stadler aaO S. 199 f., 208).
Im übrigen kann die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ihre Werbeeinblendungen auch auf die "tieferliegenden" Webseiten mit den einzelnen Artikeln verlagern und so eine Beeinträchtigung ihrer Werbeeinnahmen zumindest abmildern, falls es ihr nicht - wie die Beklagten behaupten - möglich
sein sollte, den unmittelbaren Zugriff auf ihre Artikel mit Hilfe von Deep-Links mit technischen Mitteln zu verhindern.
IV. Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil war danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Klageantrag zu 1 statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Der Abweisung des Klageantrags zu 1 als unzulässig statt als unbegründet steht nicht entgegen, daß nur die Klägerin Revision eingelegt hat (vgl. BGHZ 144, 255, 264 - Abgasemissionen, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher
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Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. – Paperboy; BGH, Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 128/02, GRUR 2005, 304, 305 = WRP 2005, 739 – Fördermittelberatung , jeweils m.w.N.; Urt. v. 16.11.2006 – I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 16 = WRP 2007, 775 – Telefonwerbung für „Individualverträge“). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urt. v. 12.7.2001 – I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 – Rechenzentrum; GRUR 2007, 607 Tz. 16 – Telefonwerbung für „Individualverträge“
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aa) Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH, Urt. v. 9.7.2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Tz. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung). Danach sind Unterlassungsanträge , die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 16 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis ). Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch dann unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urt. v. 29.6.1995 - I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 834 = WRP 1995, 1026 - Verbraucherservice; Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Tz. 50 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung II).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 261/98 Verkündet am:
12. Juli 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Rechenzentrum
Personen, die nur im Rahmen von § 6 Nr. 3 und 4 StBerG zur Hilfeleistung in
Steuersachen befugt sind, werben irreführend, wenn sie ihre Dienstleistungen
mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung"
und "Einrichtung der Buchführung" anbieten.
BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 261/98 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 1998 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagten nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat (Verurteilung , es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG") und es ihnen ("insbesondere") untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" zu verwenden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, übernimmt als Rechenzentrum gewerbsmäßig für Dritte laufende Buchungen. Die Beklagten sind nicht gemäß §§ 3, 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Im Briefkopf von Werbeschreiben führte die Beklagte zu 1 bei der schlagwortartigen Benennung ihrer Tätigkeitsgebiete die Angaben "Finanzbuchführung" und "Lohnabrechnung" auf und verwendete für sich unter ihrem Logo "a. " die Kurzbezeichnung "EDV-Buchungsservice". In diesen Schreiben bezeichnete sie ihre Dienstleistungen als "Finanzbuchhaltung" und "laufende EDV-Buchführung" und warb für ihre "steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter )". Unter dem als Überschrift fettgedruckten Betreff "Ihre Lohn- und Finanzbuchführung bei a. " erklärte sich die Beklagte zu 1 zudem in Schreiben gegenüber gewerblichen Unternehmen bereit, die "komplette, monatliche Lohnund Gehaltsabrechnung" zu erstellen. Sie verteilte weiter Werbeblätter mit Testschecks, die das Angebot enthielten, einen Monat lang kostenlos ihre Dienstleistung "laufende EDV-Buchführung" ("mechanische Einrichtung mit Datenerfassung, Abstimmung und Auswertung, auf Wunsch auch mit Kontierung" ) in Anspruch zu nehmen.
Die klagende Steuerberaterkammer hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Die - als Anlagen K 1 bis K 5 vorgelegten - Werbe-
schreiben erweckten den irreführenden Eindruck, die Beklagten dürften alle mit der Buchführung zusammenhängenden Leistungen erbringen, obwohl es ihnen untersagt sei, geschäftsmäßig eine Hilfe in Steuersachen zu leisten, die den Rahmen der nach § 6 Abs. 3 und 4 StBerG erlaubnisfreien Tätigkeiten überschreite.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt,
die Beklagte zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG, insbesondere im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Tätigkeitsschwerpunkte Finanzbuchführung, Finanzbuchhaltung Lohnabrechnung laufende EDV-Buchführung EDV-Buchungsservice sowie den Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter) ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt. Die Beklagten haben die beanstandete Werbung als zulässig verteidigt. Der angesprochene Kundenkreis verstehe diese als Werbung für Leistungen der Buchführung, die sich in einer EDV-Auswertung erschöpfe, nicht als Angebot einer verbotenen Steuerberatung. Ein Verbot der angebotenen Tätigkeiten,
die in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlaubnispflichtig seien, wäre zudem mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar.
Das Landgericht hat beide Beklagten im Umfang des vor ihm zuletzt gestellten Klageantrags verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision nicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen; Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, WRP 2001, 397, 398 - Beratungsstelle im Nahbereich; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.3.1992 - 1 BvR 1503/88). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Juli 2000 die Aufgaben der Steuerberaterkammern neu geregelt (§ 76
StBerG i.d.F. des Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Ä nderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 [7. StBÄ ndG], BGBl. I S. 874), ohne in die ihm bekannte ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte einzugreifen.
II. Die Vorinstanzen haben beide Beklagten zur Unterlassung verurteilt, obwohl der vor dem Landgericht zuletzt gestellte Klageantrag seinem Wortlaut nach nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtet war. Darin liegt kein - von Amts wegen - zu berücksichtigender Verstoß gegen § 308 ZPO, da die alleinige Nennung der Beklagten zu 1 im erstinstanzlichen Klageantrag ausweislich der Klagebegründung und des zur Kostenentscheidung gestellten Antrags ein offensichtliches Versehen war. Die Klägerin hat den Gegenstand ihres Klageantrags in zweiter Instanz zudem dadurch klargestellt, daß sie vor dem Berufungsgericht beantragt hat, die Berufung beider Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
III. Mit dem Hauptteil ihres Unterlassungsantrags hat die Klägerin begehrt , den Beklagten zu untersagen, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG. Dieser Teil des Klageantrags ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ 135, 1, 6 - Betreibervergütung; 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Hauptteil des Unterlassungsantrags nicht, weil er lediglich auf die maßgeblichen Vorschriften der §§ 1 und 6 StBerG verweist (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; OLG Karlsruhe OLG-Rep 1998, 359; vgl. weiter - zur Unbestimmtheit einer entsprechenden Untersagungsverfügung - BFHE 140, 347, 349).
Die ihrem Wortlaut nach unmißverständliche Fassung des Klageantrags kann auch nicht als ein bloßes Versehen gewertet werden. Die Klägerin hat den späteren Hauptteil ihres zuletzt gestellten Unterlassungsantrags in der Klageschrift als eigenen Unterpunkt ihres Antrags (Antrag zu 1 a) formuliert und diesen lediglich später - im Zusammenhang mit ihrer teilweisen Klagerücknahme - mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 b, der nunmehr zum "Insbesondere" -Teil des Klageantrags wurde, zusammengefaßt. Mit dem Hauptteil des Unterlassungsantrags sollten, wie sich dem Klagevorbringen entnehmen läßt, die von der Klägerin im einzelnen beanstandeten, aber nicht in den "Insbesondere" -Teil des Unterlassungsantrags aufgenommenen Werbeangaben erfaßt werden.
Die Klage ist aber wegen der Unbestimmtheit der Klageanträge nicht bereits teilweise als unzulässig abzuweisen. Die Frage der Bestimmtheit des Antrags ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen sowie sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von der Möglichkeit der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, m.w.N.).
IV. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem "Insbesondere" -Teil des Unterlassungsantrags hat nur teilweise Erfolg.
1. Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Teils des Unterlassungsantrags bestehen nicht, auch wenn das begehrte Verbot nach der Antragsfassung nur gelten soll, wenn in der näher umschriebenen Form geworben wird, "ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt". Dieser Nebensatz schränkt das beantragte Verbot im vorliegenden Fall nicht ein. Er soll lediglich klarstellen, daß eine vom Antrag erfaßte Werbung nicht als solche - als in jedem Fall wettbewerbswidrig - verboten werden soll, sondern nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der jeweiligen Werbung in ihrer Gesamtheit, als irreführend anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster). Es ist deshalb unschädlich, daß der mit
"ohne" eingeleitete Antragsteil lediglich auf die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen verweist.
2. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Beklagte zu 1 und der als Geschäftsführer für sie handelnde Beklagte zu 2 dadurch irreführend im Sinne des § 3 UWG geworben haben, daß sie im Briefkopf von Werbeschreiben und in Werbeblättern die im "Insbesondere"-Teil des Unterlassungsantrags angeführten Begriffe "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung", "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" verwendet und die "Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)" angeboten haben.
Die Beklagten seien nicht gemäß den §§ 3 und 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) befugt. Die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen , auf die sich die Beklagten berufen könnten, umfaßten nicht buchhalterische Aufgaben wie die Einrichtung der Buchführung, die Erstellung des betrieblichen Kontenplans und die Aufstellung von Jahresabschlüssen einschließlich der diese vorbereitenden Abschlußbuchungen. Die Beklagten hätten in ihrer Werbung jedoch nicht nur Dienstleistungen, die sie erbringen dürften , insbesondere die laufende Lohnabrechnung und das Kontieren, angeboten.
Die werbende Verwendung der Begriffe "Finanzbuchführung" und "Finanzbuchhaltung" sei geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Betrieben und Organisationen, Existenzgründern und Kleinunternehmern) den
Eindruck zu erwecken, die Beklagten seien befugt, über die Kontierung von Buchungsbelegen hinaus sämtliche mit der Buchhaltung verbundenen Tätigkeiten auszuüben. Der Begriff "Buchführung" werde vom Verkehr als Oberbegriff für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten, zu der auch die Einrichtung der Buchhaltung gehöre, verstanden. In diesem Verständnis werde der Verkehr durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDVBuchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Der Hinweis auf die "Einrichtung der Buchführung" lasse die angesprochenen Gewerbetreibenden um so mehr annehmen, daß unter der angebotenen Buchführung nicht nur die Verbuchung des laufend anfallenden Buchungsstoffs, sondern die ständige Betreuung der (gesamten) Buchführung zu verstehen sei.
Die Irreführung über den Umfang der den Beklagten erlaubten Tätigkeiten sei auch relevant. Darauf, ob die Beklagten die angebotenen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten tatsächlich ausübten, komme es nicht an.
Der Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, da die Beklagten für Tätigkeiten geworben hätten, die ihnen durch § 5 StBerG ausdrücklich verboten seien. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Nachahmung durch Mitbewerber, denen eine unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen ebenfalls nicht gestattet sei.
3. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht untersagt, mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zu werben (§ 3 UWG).

a) Die Werbung mit den genannten Begriffen ist geeignet, die angesprochenen Gewerbetreibenden über den Umfang der Tätigkeiten, die von den Beklagten in zulässiger Weise erbracht werden können, irrezuführen. Die Beklagten , die Hilfe in Steuersachen nur im Ausnahmebereich des § 6 StBerG leisten dürfen, haben mit den genannten Angaben im geschäftlichen Verkehr uneingeschränkt die Übernahme von Buchhaltungsaufgaben angeboten, obwohl sie nur zur Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle und zur laufenden Lohnabrechnung zugelassen sind (§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG) und deshalb Tätigkeiten wie die Einrichtung der Buchführung (vgl. dazu BVerfGE 54, 301, 315 f.; Gehre, Steuerberatungsgesetz , 4. Aufl., § 6 Rdn. 7) einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung (vgl. dazu BFHE 152, 393, 395 ff.; 161, 423, 425) nicht geschäftsmäßig übernehmen dürfen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zur Irreführung geeignet ist, werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Die Eignung dieser Begriffe zur Irreführung konnten die Richter des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht der Revision - aus eigener Sachkunde beurteilen, obwohl sie nicht selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Dies gilt nicht nur für die Werbung mit dem Begriff "Einrichtung der Buchführung", die nicht anders als ein Angebot der entsprechenden - den Beklagten nicht erlaubten - Tätigkeit verstanden werden kann, sondern auch für die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung" , "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung". Die Richter des Berufungsgerichts durften sich insoweit ausnahmsweise (vgl. dazu auch
nachstehend unter 5.) auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen, daß die Verwendung der genannten Begriffe entsprechend deren Sprachsinn als Angebot einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten (zur Lohnabrechnung vgl. Maxl in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz, § 6 Rdn. 26) verstanden wird, nicht nur als Angebot, das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle und die laufenden Lohnabrechnungen (im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG) zu erledigen (vgl. dazu auch OLG München WRP 1986, 431, 432 und StB 1992, 56, 57; Kammergericht DStR 1995, 1810 mit Anmerkung Freiberg; Weyand, INF 1997, 244, 246 f.; Frehland, BG 2000, 161, 162 f.). Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, daß die Gewerbetreibenden, die sie mit ihrer Werbung angesprochen haben, regelmäßig über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügten, die eine von der Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung" , "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung" nach deren Sprachsinn ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnten. Zu einer Beurteilung aus eigener Sachkunde war das Berufungsgericht um so mehr in der Lage, als zu dem angesprochenen Verkehrskreis in nicht unerheblichem Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (und damit auch Handwerker, Gastwirte und Inhaber kleinerer Geschäfte ohne eigene Buchhaltungskräfte).
Die Werbung mit den genannten Begriffen ist den Beklagten im übrigen auch nach der Ä nderung des Steuerberatungsgesetzes durch das 7. StBÄ ndG nicht gestattet. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 4 StBerG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 dieses Ä nderungsgesetzes, nach der sich Personen, die zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 des 7. StBÄ ndG) befugt sind, als Buchhalter bezeichnen dürfen, dabei aber in der
Werbung die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im einzelnen aufführen müssen. Gemäß § 8 Abs. 4 i.V. mit § 6 Nr. 4 StBerG dürfen deshalb diese Personen nicht mit "laufender Buchführung", sondern nur mit "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", nicht mit "Lohnabrechnung", sondern nur mit "laufender Lohnabrechnung" werben.

b) Die irreführende Werbung verstößt mit ihren unrichtigen Angaben über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse gegen § 3 UWG, auch wenn die Beklagte zu 1 und der für sie handelnde Beklagte zu 2 die nach der Werbung erwartete unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen tatsächlich nicht erbringen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 445 = WRP 1987, 463 - Laufende Buchführung).
Die Werbung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die verletzten Vorschriften über das Verbot unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen unmittelbar den Zutritt zum Markt der entsprechenden Dienstleistungen regeln und eine Werbung, die den irreführenden Eindruck erweckt, es könne eine umfassendere Beratung und Betreuung geboten werden, als nach der Rechtslage zulässig ist, geeignet ist, einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen.

c) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.
(1) Die Revision stützt sich bei ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht auf die Vorschriften der Art. 81, 82 und 86 EG (früher Art. 85, 86 u. 90 EGV). Das ausgesprochene Verbot beruht auf der Anwendung der zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erlassenen Vorschrift des § 3 UWG. Es beschränkt die Beklagten zwar in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten und begünstigt damit zugleich mittelbar diejenigen Gewerbetreibenden, die unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind; die dadurch bewirkte Wettbewerbsbeschränkung fällt aber weder in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG, der wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unternehmen als nichtig erklärt, noch in den des Art. 82 EG, der den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verbietet.
Entgegen der Ansicht der Revision ist ebensowenig Art. 86 EG (früher Art. 90 EGV) einschlägig. Die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes über die Hilfeleistung in Steuersachen gewähren nicht bestimmten Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte, sondern regeln lediglich die subjektiven Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen Dienstleistungen.
Der Anregung der Revision, diese Rechtsfragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorzulegen , war nicht zu folgen, weil insoweit kein Auslegungszweifel besteht (vgl. auch BFHE 175, 192, 198).
(2) Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer Werbung mit den vorstehend genannten Begriffen verstößt auch nicht gegen die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG, früher Art. 59 EGV).
Auf die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr kann sich ein Unternehmen auch gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.1999 - Rs. C-224/97, Slg. 1999, I-2517 = WRP 1999, 640, 641 Tz. 11 - Ciola; Urt. v. 8.3.2001 - Rs. C-405/98, GRUR Int. 2001, 553, 555 Tz. 37 - Gourmet International Products, jeweils m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, daß es sich um eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft handelt. Das Vorliegen einer solchen Beschränkung hat das Berufungsgericht hier - von der Revision nicht angegriffen - deshalb verneint, weil es sich bei der Tätigkeit der Beklagten zu 1 nach Angebot und Abwicklung um eine reine Inlandstätigkeit handele, da sowohl die Beklagten als auch die Leistungsempfänger in Deutschland ansässig seien.

d) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt , soweit es um die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung" , "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" geht, auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das sog. Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe in dem jetzt durch das Steuerberatungsgesetz geregelten Umfang im Allgemeininteresse geboten und nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 54, 301, 315 = NJW 1981, 33; 59, 302, 316 f. = NJW 1982, 1687; BFHE 152, 393, 395; 161, 423, 425; vgl. auch BFHE 175, 192, 194 f.). Die Revision macht nicht mit Verfahrensrügen geltend, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse seit den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in einer Weise verändert haben, daß bei einzelnen
Tätigkeiten, auf die sich das im angefochtenen Urteil ausgesprochene Unterlassungsgebot bezieht, nunmehr eine andere Beurteilung geboten wäre.
4. Das Vorkontieren von Belegen ist den Beklagten - entgegen der Ansicht der Revision - durch das Berufungsurteil nicht untersagt worden. Nach dem Urteilsausspruch des Landgerichts, den das Berufungsgericht bestätigt hat, ist den Beklagten allerdings als irreführend verboten worden ein "Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)". Dies könnte dafür sprechen, daß auch die Werbung für das Vorkontieren als solches untersagt werden sollte. Eine Auslegung des Berufungsurteils unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ergibt jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß dies nicht gewollt ist. Das Berufungsurteil hat ausdrücklich dargelegt, daß das Kontieren von Belegen nicht den Personen und Vereinigungen vorbehalten ist, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Auch die Klägerin hat nach der Begründung der Klageanträge kein Verbot der Werbung für das Kontieren von Belegen verlangt. Der Klageantrag und ihm entsprechend die Urteilsaussprüche der Vorinstanzen nehmen lediglich - in mißglückter Fassung - auf das konkret beanstandete Werbeschreiben der Beklagten Bezug, in dem angeboten wurde "eine steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)".
5. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als den Beklagten - gestützt auf § 3 UWG - untersagt worden ist, mit den Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDVBuchungsservice" zu werben.


a) Der Begriff "laufende EDV-Buchführung" ist nicht eindeutig. Es erscheint möglich, daß er von den angesprochenen Verkehrskreisen - gerade auch wegen des Hinweises auf den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung - nur als Angebot des Buchens laufender Geschäftsvorfälle verstanden wird. Eine Entscheidung aus eigener Sachkunde war dem Berufungsgericht insoweit nicht möglich (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; vgl. weiter Weyand, INF 1997, 244, 246).

b) Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen es das Verbot, die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" zu verwenden, ausgesprochen hat. Es fehlen insbesondere Ausführungen darüber, inwiefern die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise irreführend sein soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bemerkung, der Verkehr werde in seinem Verständnis des Begriffs "Buchführung" als eines Oberbegriffs für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Das Berufungsurteil enthält damit, soweit es um die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" geht, eine Lücke, die bewirkt, daß die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung unklar bleiben, und die dem Revisionsgericht nach § 549 Abs. 1 ZPO obliegende rechtliche Nachprüfung unmöglich ist. Wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangels ist das Berufungsurteil in diesem Punkt aufzuheben (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH, Urt. v. 18.9.1986 - I ZR 179/84, GRUR 1987, 65 f. = WRP 1987, 105 - Aussageprotokollierung; Urt. v. 13.7.1994 - VIII ZR 256/93, NJW-RR 1994, 1340, 1341 m.w.N.).
Eine Irreführung läßt sich auch nicht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen, zumal sich die Beklagte zu 1 mit der Bezeichnung "EDVBuchungsservice" nur an Gewerbetreibende wendet (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJWRR 1990, 678 - Buchführungshelfer). Die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" ist als solche mehrdeutig und kann ohne nähere Erläuterung auch auf andere Dienstleistungen als das Buchen von Geschäftsvorfällen, wie z.B. die Vermittlung von Hotelzimmern oder von Karten für Veranstaltungen, bezogen werden. Auch bei einer Verwendung - dem Klageantrag entsprechend - auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern und damit mit Bezug auf Buchungen für steuerliche Zwecke beinhaltet die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" nicht bereits nach ihrem Sprachsinn, daß sämtliche mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten angeboten werden. Die Bezeichnung ist vielmehr als solche unscharf. Es werden deshalb weitere Feststellungen dazu zu treffen sein, ob ein für die Verurteilung nach § 3 UWG hinreichend großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" das Angebot einer unbeschränkten Hilfeleistung bei der Buchführung verbindet.
V. Auf die Revision der Beklagten war danach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben , als es die Beklagten gemäß dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat und es ihnen weiter untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDVBuchungsservice" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 35/04 Verkündet am:
19. April 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Internet-Versteigerung II
TMG § 10 Satz 1 (= TDG § 11 Satz 1); Gemeinschaftsmarkenverordnung
Art. 98 Abs. 1; Richtlinie 2004/48/EG Art. 11 Satz 3

a) Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11
Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine
bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden
Unterlassungsanspruch (Fortführung von BGHZ 158, 236, 246 ff.
– Internet-Versteigerung I).

b) Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV
ist durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie)
im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ ergänzt worden. Die Ausgestaltung
dieser Haftung im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.
Im deutschen Recht ist die Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche
Gehilfenhaftung, insbesondere aber durch die Störerhaftung
gewährleistet.

c) Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten
Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände
zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer
eine Erstbegehungsgefahr begründet.
BGH, Urt. v. 19. April 2007 – I ZR 35/04 – OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Bergmann und Gröning

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2004 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) ist die Herstellerin der weltweit unter der Bezeichnung „ROLEX“ vertriebenen Uhren, deren Uhrenwerke die frühere Klägerin zu 2 fertigt. Die Uhren tragen auf dem Ziffernblatt und auf der Arm- http://www.ebay.de/ - 3 - bandschließe die Bezeichnung „ROLEX“ sowie das Bildemblem einer stilisierten fünfzackigen Krone. Sie werden in verschiedenen Modellausführungen wie „OYSTER“, „OYSTER PERPETUAL“, „DATEJUST“, „SUBMARINER“, „SEADWELLER“ , „GMT-MASTER“, „YACHT-MASTER“, „DAYTONA“, „EXPLORER“ und „COSMOGRAPH“ in Verkehr gebracht.
2
Die Klägerin ist Inhaberin einer Gemeinschaftsmarke mit dem Wortbestandteil „ROLEX“ in Verbindung mit der Abbildung einer stilisierten fünfzackigen Krone und einer weiteren Gemeinschaftsmarke, die aus der Abbildung einer stilisierten fünfzackigen Krone besteht. Für sie sind ferner die oben genannten zehn Modellbezeichnungen als Gemeinschaftsmarken eingetragen. Die frühere Klägerin zu 2 ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „ROLEX“. Sämtliche Gemeinschaftsmarken wurden im Laufe des Rechtsstreits eingetragen und bekanntgemacht.
3
Der Klägerin und der früheren Klägerin zu 2 stehen ferner nationale Marken und IR-Marken zu, die mit den Gemeinschaftsmarken identisch sind.
4
Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin der Internetadresse www.ebay.de. Sie betreibt den entsprechenden Internetauftritt in redaktioneller und technischer Hinsicht für die Beklagte zu 2. Beide Beklagte veranstalten auf der Grundlage ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen Fremdauktionen im Internet, bei denen sie auf der einen Seite privaten oder gewerblich tätigen Anbietern die Möglichkeit einräumen, Waren im Internet anzubieten, und auf der anderen Seite Interessenten den Zugriff auf diese Versteigerungsangebote eröffnen. Die auf der Anbieterseite handelnden Teilnehmer müssen sich zunächst bei den Beklagten unter Angabe verschiedener persönlicher Daten – u. a. des Namens, eines Benutzernamens, eines Passworts, der Anschrift und der E-Mail-Adresse – anmelden. Nach der Zulassung können die Anbieter Daten über den Versteigerungsgegenstand, das Mindestgebot und die Laufzeit des Angebots eingeben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das vom Anbieter eingegebene Angebot unmittelbar auf der Angebotsseite erscheint oder ob es zunächst in den Geschäftsgang der Beklagten gelangt, dort erfasst, möglicherweise verändert und erst danach im Internet veröffentlicht wird. Im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten werden täglich mehr als 90.000 neue Artikel angeboten.
5
Auf der Internetplattform der Beklagten wurden im Zeitraum vom 7. Juni 2000 bis zum 25. Januar 2001 zahlreiche Uhren angeboten, die mit der Bezeichnung „ROLEX“ und teilweise zusätzlich mit weiteren für die Klägerin geschützten Marken versehen waren. Es handelte sich dabei zum Teil um Fälschungen. Dies ergab sich teilweise unmittelbar entweder aus den Angaben in den Angebotstiteln oder aus den Angebotsbeschreibungen. Teilweise ergab sich der Verdacht einer Markenverletzung lediglich aufgrund des sehr niedrigen Mindestgebots im Verhältnis zum Listenpreis der Originaluhren. Mit Schreiben vom 8. September 2000 hat die Klägerin die Beklagte zu 1 auf die aus ihrer Sicht rechtswidrige Benutzung ihrer eingetragenen Marken hingewiesen und sie zur Unterlassung aufgefordert.
6
Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Uhren eine Verletzung ihrer Marken und der Marken der früheren Klägerin zu 2, für die die Beklagten hafteten. Die Beklagten nähmen die Funktion einer zentralen Schaltstelle ein, bei der alle Fäden zusammenliefen. Der Weg vom Bieter zum Versteigerer führe ausschließlich über die Beklagten; sie seien auch in den anschließenden Vollzug der Verträge aktiv und aus eigenem finanziellem Interesse eingeschaltet. Die Beklagten könnten sich nicht auf ein Haftungsprivileg nach dem Teledienstegesetz (TDG) berufen, weil nach diesem Gesetz eine Freistellung von der Haftung nur für fremde Inhalte in Betracht komme, während die Beklagten mit den Versteigerungsangeboten eigene oder sich zu Eigen gemachte Inhalte zur Nutzung bereit hielten. Im Übrigen hätten die Beklagten Kenntnis von den Fälschungen erlangt. Es sei ihnen technisch möglich und zumutbar, eine Nutzung der markenverletzenden Angebote zu verhindern. http://www.ebay.de/ - 5 - Die Klägerin und die frühere Klägerin zu 2 haben die Beklagten auf Unterlas7 sung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz begehrt. Sie haben sich zunächst auf die Verletzung ihrer nationalen Marken und ihrer IR-Marken gestützt. Nach Eintragung und Bekanntmachung der Gemeinschaftsmarken haben sie ihre Klage im Hauptantrag auf die (drohende) Verletzung der Gemeinschaftsmarken umgestellt. Die Klägerin zu 2 hat ihre Klage im Berufungsverfahren zurückgenommen und zugleich die Klägerin ermächtigt, ihre Ansprüche gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen.
8
In der Revisionsinstanz verfolgt die Klägerin nur noch den Unterlassungsanspruch weiter. Insoweit hat sie im Berufungsverfahren beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, über eine Internetplattform wiewww.ebay.de 1. im Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften die folgenden Gemeinschaftsmarken (es folgen die oben wiedergegebenen Gemeinschaftsmarken ) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für das Angebot von Uhren einschließlich Ziffernblätter und Armbänder in der Weise zu benutzen oder benutzen zu lassen, dass sie ▪ Versteigerungs- und/oder Verkaufsangebote Dritter in die von ihnen betriebene Datenbank aufnehmen, ▪ diese Datenbank öffentlich zugänglich machen und ▪ diese Angebote mittels einer Software, die die Abgabe, Verarbeitung und Ab- wicklung von Kaufgeboten und Annahmeerklärungen ermöglicht, verwalten, insbesondere, indem sie - unter Zugrundelegung ihrer Geschäftsbedingungen Angebote Dritter der Öffentlichkeit im Internet zugänglich machen, und/oder - unter Zugrundelegung ihrer Geschäftsbedingungen einen automatisierten Vertragsschluss zwischen Anbietern und Käufern ermöglichen, und/oder - für den Verkauf und/oder die Versteigerung der angebotenen Waren eine Verkaufsprovision vereinbaren und/oder einnehmen, und/oder - den jeweiligen Angebotsstand in Auktionslisten („listingsebay.de“) und/oder im Angebot selbst unter Angabe des Artikels, der Anzahl der Gebote, ihres letzten Preises und der laufenden Auktionsdauer einstellen, und/oder - in den Auktionslisten die Zahl der jeweils angebotenen Artikel angeben, und/oder - die „ebay-Käufe“ versichern, und/oder - den Anbietern und Käufern die zur wechselseitigen Kontaktaufnahme erforderlichen Daten mitteilen, und/oder - anstelle von Bietern bis zu einer von diesen bestimmten maximalen Grenze in den vorgesehenen Erhöhungsschritten Gebote abgeben, wenn und soweit das Angebot erkennen lässt, dass die angebotenen Waren nicht aus dem Geschäftsbetrieb der Klägerin stammen oder mit deren Zustimmung hergestellt sind, nämlich durch
a) Hinweise auf eine Produktfälschung wie durch die Formulierungen „Fälschung“, „Plagiat“, „Falsifikat“, „Art“, „nicht echt“, „Nachahmung“, „Replika“, „Blender“, „Nachbau“, und/oder
b) durch eine Preisangabe, die für neue Uhren unterhalb von Euro 800 liegt, hilfsweise 2. in der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Kennzeichen (es folgen die nationalen und IR-Marken) … (der weitere Antrag entspricht dem Hauptantrag).
9
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten , dass es seitens der Anbieter bereits an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr fehle. Es lägen weder die Voraussetzungen für eine Haftung als Täter oder als Teilnehmer noch der Störerhaftung vor. Sie stellten den Nutzern lediglich eine technische Plattform für die Durchführung der Versteigerungen zur Verfügung. Die Versteigerungsangebote würden automatisch ins Internet gestellt, ohne dass sie hiervon Kenntnis nähmen. Nach Einstellung der Angebote in das Internet erhielten sie nur dann Kenntnis von möglicherweise rechtsverletzenden Inhalten, wenn ihnen diese gemeldet würden. Solche Inhalte würden anschließend umge- hend von ihnen entfernt. Die Verantwortlichkeit für die unter „eBay“ durchgeführten Auktionen liege allein bei den Anbietern der zu versteigernden Waren.
10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf WRP 2004, 631).
11
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


12
Die Revision ist unzulässig, soweit sie auch im Namen der früheren Klägerin zu 2 eingelegt worden ist. Die Klägerin zu 2 hat ihre Klage im Berufungsrechtszug wirksam zurückgenommen. Diese gilt als nicht anhängig geworden. Die Klägerin zu 2 ist daher durch das ergangene Berufungsurteil nicht beschwert, so dass ihre Revision nicht statthaft ist. Diese ist demzufolge als unzulässig zu verwerfen.

B.


13
Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten schon deshalb verneint, weil sie sich auf das Haftungsprivileg der §§ 8, 11 TDG 2001 berufen könnten. Dazu hat es ausgeführt:
14
Dem mit der Klage verfolgten Ziel, markenverletzende Angebote noch vor ihrem Erscheinen herauszufiltern, und zwar auch in Fällen, in denen ein objektiver Eingriff noch nicht vorliege, aber drohend bevorstehe, stünden von vornherein die § 8 Abs. 2 Satz 1, § 11 Satz 1 Nr. 1 TDG 2001 entgegen. Das Teledienstegesetz sei auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch in der Fassung vom 14. Dezember 2001 anzuwenden. Der Filter des Teledienstegesetzes sei auf sämtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung und damit auch auf Unterlassungsansprüche anwendbar. Die Tatsache, dass die Klägerin ihren Anspruch primär auf die Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarken stütze, hindere die Anwendung des Teledienstegesetzes schon deshalb nicht, weil die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) keine Vorschriften über die Störerhaftung enthalte. Zudem handele es sich bei der Neufassung des Teledienstegesetzes ebenfalls um europäisches Recht. Die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 TDG 2001 seien erfüllt. Bei den Auktionsangeboten handele es sich um fremde Inhalte, die sich die Beklagten auch nicht zu Eigen gemacht hätten. Von den für sie fremden Informationen hätten die Beklagten nicht die erforderliche positive Kenntnis gehabt.

C.


15
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin haben Erfolg.
16
I. Das Berufungsgericht hat mit Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2 angenommen, die ihren Sitz in der Schweiz hat. Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 – I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz 10 = WRP 2006, 1235 – TOSCA BLU, m.w.N.). Die Klägerin macht mit ihrem Hauptantrag die (drohende) Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarken geltend. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 93 Abs. 1 Fall 2 GMV. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei der Beklagten zu 1 um eine Niederlassung der Beklagten zu 2 in Deutschland handele. Darüber hinaus hat sich die Beklagte zu 2 rügelos eingelassen, so dass sich die internationale Zuständigkeit auch aus Art. 93 Abs. 4 lit. b GMV i.V. mit Art. 18 EuGVÜ ergibt.
17
II. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach dem Haupt- wie nach dem Hilfsantrag schon deshalb verneint, weil es zu Unrecht von einer nach dem Teledienstegesetz eingeschränkten Haftung der Beklagten als Veranstalterinnen einer Plattform für Fremdversteigerungen ausgegangen ist. Wie der Senat – zeitlich nach dem Berufungsurteil – entschieden hat, findet das Haftungsprivileg der §§ 8, 11 TDG 2001 keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche (BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I). Der Senat hält trotz der von der Revisionserwiderung dagegen vorgebrachten Kritik an den dort dargelegten Grundsätzen fest. Durch das am 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) hat sich daran nichts geändert.
18
1. Ob der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen (BGHZ 158, 236, 245 – Internet-Versteigerung I, m.w.N.). Das Teledienstegesetz wurde zum 1. März 2007 durch das Telemediengesetz ersetzt. Die Regelungen zur Verantwortlichkeit (§§ 7 bis 10 TMG) sind jedoch gegenüber der vorherigen Rechtslage inhaltlich unverändert geblieben (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung , BT-Drucks.16/3078, S. 11 f.).
19
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts finden die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes bzw. des Teledienstegesetzes keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche (BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I; BGH, Urt. v. 27.3.2007 – VI ZR 101/06, unter II.1.b). Dies gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Die Klägerin macht mit ihrem Hauptantrag einen solchen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend; denn ihr Vorbringen zu den in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlungen bezieht sich ausschließlich auf die Verletzung ihrer nationalen und IR-Marken. Verletzungen der Gemeinschaftsmarken , derentwegen Unterlassung erst ab der Veröffentlichung der Eintragung geltend gemacht werden kann (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GMV), hat die Klägerin nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Gemeinschaftsmarken (im Folgenden: Klagemarken ) kommt daher nur ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in Betracht. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
20
III. Die Abweisung der Klage mit den Hauptanträgen erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
21
1. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag ist eine Erstbegehungsgefahr für die Verletzung der Klagemarken durch die Anbieter der Uhren zu bejahen. Sie ergibt sich aus der erfolgten Verletzung der mit den Klagemarken identischen nationalen und IR-Marken.
22
a) Die von der Klägerin in der Klageschrift wiedergegebenen, in drei Fallgruppen unterteilten etwa 180 Angebote stellen überwiegend klare Verletzungen der mit den Klagemarken identischen nationalen Marken und IR-Marken der Klägerin dar.
23
aa) Mangels bislang getroffener Feststellungen muss hierbei zugunsten der Klägerin als Revisionsführerin von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG ausgegangen werden. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 – C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz 40 = WRP 2002, 1415 – Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 13.11.2003 – I ZR 103/01, GRUR 2004, 241, 242 = WRP 2004, 357 – GeDIOS). Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Auf der anderen Seite wird der private Bereich nicht schon immer dann verlassen, wenn eine Ware einer Vielzahl von Personen zum Kauf angeboten wird. So handelt etwa derjenige, der anlässlich eines Umzugs in eine kleinere Wohnung eine Vielzahl verschiedener Gegenstände über die Plattform der Beklagten zum Verkauf anbietet, nicht bereits deshalb im geschäftlichen Verkehr, weil jedermann auf sein Angebot zugreifen kann. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt dagegen jedenfalls bei solchen Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und damit für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (BGHZ 158, 236, 249 – InternetVersteigerung I). Schließlich deutet auch die Tatsache, dass der Anbieter ansonsten gewerblich tätig ist, auf eine geschäftliche Tätigkeit hin (vgl. Rohnke, Festschrift für v. Mühlendahl, 2005, S. 117 ff.; Leible/Sosnitza, CR 2002, 373 f.).
24
bb) Die nach dem Klagevortrag zum Verkauf angebotenen Uhren stammten nicht von der Klägerin. Sie waren jedoch mit ihren Marken, insbesondere der Marke „ROLEX“ versehen. Es liegen daher in diesen Fällen Markenverletzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor (vgl. BGHZ 158, 236, 249 – Internet -Versteigerung I).
25
b) Da die Klagemarken mit den nationalen und IR-Marken der Klägerin übereinstimmen und der Verletzungstatbestand des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a, Abs. 2 lit. b GMV mit dem nationalen Verletzungstatbestand identisch ist, besteht ohne weiteres die ernsthafte und greifbare Besorgnis, dass die Klagemarken von den Anbietern künftig in gleicher Weise wie die nationalen Marken der Klägerin verletzt werden.
26
2. Die Klage scheitert mit den Hauptanträgen auch nicht daran, dass nur eine Haftung der Beklagten als Störer in Betracht kommt, der autonom geregelte Unterlassungsanspruch in Art. 98 Abs. 1 GMV eine Störerhaftung aber nicht kennt.
27
a) Allerdings scheidet eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer aus.
28
aa) Die Beklagten erfüllen dadurch, dass sie den Anbietern ihre Plattform für Fremdversteigerungen zur Verfügung stellen und dort markenverletzende Angebote veröffentlicht werden können, nicht selbst den Tatbestand einer (drohenden) Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a, Abs. 2 lit. b GMV. Die Beklagten bieten die gefälschten Waren weder selbst an, noch bringen sie diese in Verkehr ; sie benutzen die Klagemarken auch nicht in der Werbung (Art. 9 Abs. 2 lit. b und lit. d GMV; vgl. auch BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I).
29
bb) Auch eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerinnen an einer (drohenden ) Verletzung der Klagemarken durch die jeweiligen Anbieter kommt nicht in Betracht.
30
(1) Allerdings kann sich der vorbeugende Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den Täter, sondern auch gegen den Teilnehmer einer drohenden Verletzungshandlung richten, wenn hinsichtlich der drohenden Beteiligungshandlung die Voraussetzungen einer Teilnahme vorliegen und die vom Vorsatz des Teilneh- mers erfasste Haupttat eine Markenverletzung darstellt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz , 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 66).
31
(2) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236, 250 – Internet -Versteigerung I, m.w.N.). Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Angebote der Versteigerer in einem automatischen Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten in das Internet gestellt werden. Eine vorsätzliche Teilnahme der Beklagten scheidet unter diesen Umständen aus (vgl. BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I).
32
(3) Entgegen der Ansicht der Revision reicht der Umstand, dass die Beklagten – wie sich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihren allgemeinen Informationen für die Anbieter ergibt – mit gelegentlichen Markenverletzungen rechnen, für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes nicht aus. Dieser muss sich vielmehr auf die konkret drohende Haupttat beziehen. Daran fehlt es hier. Aus diesem Grunde kommt es – entgegen der Auffassung der Revision – auch nicht darauf an, ob ein Gehilfenvorsatz allein schon aus einer nachhaltigen Verletzung von Prüfungspflichten hergeleitet werden kann (vgl. BGHZ 158, 236, 250 – Internet -Versteigerung I).
33
b) Nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt kann jedoch eine Haftung der Beklagten als Störer nicht ausgeschlossen werden.
34
aa) Im Falle der (drohenden) Verletzung einer Gemeinschaftsmarke kann ein Unterlassungsanspruch entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur gegen den unmittelbaren Verletzer, sondern auch gegen den Störer geltend gemacht werden.
35
(1) Allerdings kennt die Gemeinschaftsmarkenverordnung die Störerhaftung nicht (vgl. Leible/Sosnitza, WRP 2004, 592, 594). Sie verweist zwar hinsichtlich der anderen Rechtsfolgen auf das Recht der Mitgliedstaaten (Art. 98 Abs. 2 GMV), enthält aber für den Unterlassungsanspruch eine eigenständige abschließende Regelung (Art. 98 Abs. 1 GMV). Im Hinblick auf diese autonome Regelung kann für die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs nicht unmittelbar auf das nationale Recht zurückgegriffen werden (vgl. Eisenführ in Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung, Art. 14 Rdn. 4; Art. 97 Rdn. 5; Art. 98 Rdn. 2; Knaak, GRUR Int. 2001, 665, 666 f.; Bumiller, Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke in der Europäischen Union, S. 53 Rdn. 1).
36
(2) Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs nach Art. 98 Abs. 1 GMV wird jedoch durch andere gemeinschaftsrechtliche Normen näher bestimmt. Nach Art. 11 Satz 3 der im Laufe des Rechtsstreits erlassenen Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: Durchsetzungsrichtlinie) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rechtsinhaber im Falle der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums – also auch im Falle der (drohenden) Verletzung einer Gemeinschaftsmarke – eine Anordnung auch „gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden“. Nach dem Erwägungsgrund 23 der Richtlinie sollen die Voraussetzungen und das Verfahren für derartige Anordnungen Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben. Damit ist die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ ergänzt worden, wobei die Ausgestaltung dieser Haftung im Einzelnen den Mitgliedstaaten überlassen bleibt.
37
Im deutschen Recht ist die Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, vor allem aber durch die Störerhaftung gewährleistet (so auch Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 203). Die Bundesregierung sieht dementsprechend im Entwurf eines Gesetzes zur Verbes- serung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums insoweit keine Notwendigkeit, Art. 11 Satz 3 der Durchsetzungsrichtlinie im deutschen Recht ausdrücklich umzusetzen (BR-Drucks. 64/07, S. 70, 75).
38
(3) Die Durchsetzungsrichtlinie ist jedenfalls nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 29. April 2006 zur näheren Bestimmung des in der Gemeinschaftsmarkenverordnung geregelten Unterlassungsanspruchs unmittelbar heranzuziehen, auch wenn das Gesetz, mit dem die Richtlinie umgesetzt werden soll, noch nicht verabschiedet ist (vgl. nur BGHZ 138, 55, 61 – Testpreis-Angebote, m.w.N.; ferner zur Durchsetzungsrichtlinie BGH, Urt. v. 1.8.2006 – X ZR 114/03, GRUR 2006, 962 Tz 40 = WRP 2006, 1377 – Restschadstoffentfernung, zur Veröffentlichung in BGHZ 169, 30 bestimmt). Die unmittelbare Berücksichtigung der Richtlinie ist auch deswegen geboten, weil es im Streitfall um die richtlinienkonforme Auslegung nicht des nationalen, sondern des Gemeinschaftsrechts geht. Denn die Durchsetzungsrichtlinie ergänzt und modifiziert mit der Bestimmung über die Haftung der „Mittelspersonen“ unmittelbar die Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV. Da das nach der Durchsetzungsrichtlinie heranzuziehende nationale Recht mit der Störerhaftung bereits eine entsprechende erweiterte Haftung vorsieht , ist mit der Durchsetzungsrichtlinie der durch die Gemeinschaftsmarkenverordnung an sich gesperrte Rückgriff auf das nationale Recht nicht nur möglich, sondern auch geboten.
39
(4) Der Umstand, dass die Richtlinie erst im Laufe des Rechtsstreits erlassen worden ist, hindert ihre Berücksichtigung ebenfalls nicht. Die Klägerin macht mit ihrem Hauptantrag einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend (vgl. oben unter C.II.2.). Für die gerichtliche Entscheidung über das Bestehen eines solchen Anspruchs ist grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Die als Anspruchsvoraussetzung erforderliche Erstbegehungsgefahr für die Verletzung der Gemeinschaftsmarken ergibt sich aus der Verletzung der identischen nationalen Marken (vgl. oben unter C.III.1. und nachfolgend unter C.III.2.b)bb). Der Erlass der Richtlinie hat auf die Frage der Verletzung der nationalen Marken und damit auf die Frage der Begründung einer Erstbegehungsgefahr keinen Einfluss.
40
bb) Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGHZ 148, 13, 17 – ambiente.de; BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor; BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung I). Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb ; Urt. v. 15.10.1998 – I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f. – ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung I). Da die Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, stellt sich im Streitfall nicht die Frage, ob die Störerhaftung auch in Fällen des Verhaltensunrechts anzuwenden ist (vgl. BGHZ 158, 236, 251 – InternetVersteigerung

I).


41
cc) Die Frage, ob der Störer auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist, hat der Senat in der Vergangenheit offengelassen (vgl. BGH GRUR 1997, 313, 315 – Architektenwettbewerb; BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 – Vanity-Nummer; http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=GRUR&B=1991&S=540 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=GRUR&B=1991&S=540&I=541 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=WRP&B=1991&S=157 - 19 - BGHZ 156, 1, 11 – Paperboy). Sie ist zu bejahen, wenn der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet (vgl. MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rdn. 263). Dies folgt bereits aus dem Wesen des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs , wonach bei einer drohenden Gefährdung nicht erst abgewartet zu werden braucht, bis der erste Eingriff in ein Rechtsgut erfolgt ist. Soweit der älteren Senatsrechtsprechung etwas anderes entnommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.1990 – I ZR 299/88 – GRUR 1991, 540, 541 = WRP 1991, 157 – Gebührenausschreibung ), wird hieran nicht festgehalten.

D.


42
Danach kann die Abweisung der Klage mit den Hauptanträgen keinen Bestand haben. Da das Schicksal der Hauptanträge noch offen ist, ist von der Aufhebung auch die Abweisung der Klage mit den Hilfsanträgen erfasst.
43
Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits verwehrt. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine Verletzung der Klagemarken durch die Anbieter droht und ob die Beklagten hierfür in Anspruch genommen werden können. Dies ist nachzuholen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
44
1. Die Erstbegehungsgefahr für einen die Störerhaftung auslösenden Beitrag der Beklagten an der Verletzung der Klagemarken durch die jeweiligen Anbieter kann sich daraus ergeben, dass die Beklagten – sollte sich das Klagevorbringen insofern als zutreffend erweisen – für die Verletzung der mit den Klagemarken identischen nationalen Marken und IR-Marken als Störer haften.
45
a) Nach den in der Senatsentscheidung „Internet-Versteigerung I“ (BGHZ 158, 236, 251 f.) dargelegten Grundsätzen müssen die Beklagten, die als Betreiber einer Internetplattform für Fremdversteigerungen an den erzielten Erlösen teilhaben , immer dann, wenn sie vom Markeninhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG 2001). Sie müssen darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Hierbei ist zu beachten, dass der Hinweis des Markeninhabers auf die Markenverletzung auch einen Hinweis darauf umfassen muss, dass der jeweilige Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat.
46
b) Die Klägerin hat vorgetragen, dass es zu mehreren klar erkennbaren Verletzungen ihrer nationalen Marken und IR-Marken durch die Anbieter gekommen sei, auf die sie die Beklagten hingewiesen habe. Dies wird das Berufungsgericht zu überprüfen haben. Soweit die Parteien zur Frage des Handelns im geschäftlichen Verkehr noch ergänzend vortragen, ist anzumerken, dass die Klägerin sich lediglich auf die veröffentlichten Angebote stützen kann. Ergeben sich daraus objektive Merkmale, die für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sprechen (vgl. oben unter C.III.1.a)aa), ist es Sache der Beklagten, substantiiert darzulegen, dass dennoch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 864 = WRP 2004, 1287 – InternetVersteigerung I, insoweit nicht in BGHZ 158, 236, 253).
47
c) Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es sich bei den von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 8. September 2000 angeführten Fällen um klare, ohne weiteres erkennbare Rechtsverletzungen handelte. Ist dies der Fall, begründen diese Vorkommnisse – wie dargelegt – eine Prüfungspflicht der Beklagten. In diesem Fall müssten sie nunmehr nicht nur das konkrete Angebot sperren, sondern Vorsorge treffen, dass es bei den Angeboten von ROLEX-Uhren nicht zu wei- teren klaren Rechtsverletzungen kommt. Dabei ist zu beachten, dass den Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen , die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden (BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung I). Welche technischen Möglichkeiten den Beklagten hierbei zu Gebote stehen, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist aber, dass sich die Beklagten hierbei jedenfalls in gewissem Umfang einer Filtersoftware bedienen können, die durch Eingabe von entsprechenden Suchbegriffen Verdachtsfälle aufspürt, die dann gegebenenfalls manuell überprüft werden müssen. Die Grenze des Zumutbaren ist dabei jedenfalls dann erreicht, wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen. Soweit die Beklagten geltend machen, dass derzeit eine lückenlose Vorabkontrolle, die sämtliche Rechtsverletzungen sicher erkennt, technisch nicht möglich sei, hindert dies ihre Verurteilung zur Unterlassung nicht. Auch im Falle einer Verurteilung zur Unterlassung wären die Beklagten für Zuwiderhandlungen nur haftbar zu machen, wenn sie ein Verschulden trifft (§ 890 ZPO). Für Markenverletzungen, die sie in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht erkennen können, träfe sie kein Verschulden (vgl. BGHZ 158, 236, 252 – Internet-Versteigerung I).
48
Unbegründet ist der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Revisionserwiderung , eine dem Antrag entsprechende Verurteilung sei unzulässig, weil damit auch ein rechtmäßiges Verhalten untersagt werde. Da den Beklagten stets nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden können, erstreckt sich das Verbot nicht auf ein unverschuldetes Verhalten. Im Übrigen lassen sich die Grenzen dessen, was den Beklagten zuzumuten ist, im Erkenntnisverfahren möglicherweise nicht präziser bestimmen, weil weder die Art der zukünftigen Angebote noch die in der Zukunft bestehenden technischen Möglichkeiten, klare Verdachtsfälle herauszufiltern, abzusehen sind. Die von der Revisionserwiderung beklagte Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstreckungsverfahren ist daher nicht zu vermeiden, wenn nicht der auf einen durchsetzbaren Unterlassungstitel zielende Rechtsschutz geopfert werden soll.
49
2. Zu den von der Klägerin gestellten Anträgen weist der Senat abschließend auf folgendes hin:
50
a) Die Anträge der Klägerin sind insoweit nicht hinreichend bestimmt, als sie nicht klarstellen, dass die Beklagten nur verpflichtet sind, solche Angebote herauszufiltern, bei denen die Anbieter im geschäftlichen Verkehr handeln. Jedenfalls in Fällen, in denen ein Tatbestandsmerkmal zwischen den Parteien umstritten ist, reicht es nicht aus, nur den – nicht hinreichend bestimmten – Gesetzestext in den Antrag aufzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1995 – I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 833 = WRP 1995, 1026 – Verbraucherservice; Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urt. v. 12.7.2001 – I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 – Rechenzentrum; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8a; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 243). Zwischen den Parteien besteht gerade Streit darüber, wo die Grenze zwischen privatem und geschäftlichem Handeln liegt. Die Klägerin muss daher das Merkmal „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ durch die Anbieter hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen verdeutlichen. Hierzu wird sie im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben.
51
b) Ob der Antrag der Klägerin, den Beklagten auch das Einstellen solcher Angebote zu verbieten, die nur durch eine Preisangabe auffallen, die für neue Uhren unterhalb von 800 € liegt („oder“-Zusatz im Klageantrag unter 1.b), deshalb als zu weitgehend anzusehen ist, weil er möglicherweise auch rechtlich zulässige Handlungen wie z.B. ein besonders niedriges Einstiegsgebot umfasst, wird noch zu prüfen sein. Die Beklagten sind nur verpflichtet, solche Angebote zu blockieren, die sie eindeutig als rechtsverletzend erkennen können. Ob allein ein ungewöhnlich niedriger Angebotspreis dafür ausreicht, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht abschließend beantwortet werden. Können die Beklagten darlegen, dass trotz eines extrem niedrigen Mindestangebots immer wieder zu Preisen abgeschlossen wird, die dem Marktwert einer echten ROLEX-Uhr nahekommen oder ihn sogar übertreffen, wäre der erste Anschein zerstört, dass es sich bei den Angeboten mit extrem günstigen Einstiegspreis für neue Uhren in aller Regel um Fälschungen handelt.
52
c) Die Revisionserwiderung macht schließlich mit Recht geltend, dass die Anträge auch solche Fälle erfassen, die nicht mit einem zumutbaren Filterverfahren und eventueller anschließender manueller Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer erkennbar sind (dazu oben unter D.1.c) a.E.). Dem kann dadurch begegnet werden, dass die Klägerin entweder den Antrag entsprechend fasst oder ohne Antragsänderung deutlich macht, dass ihr Unterlassungsbegehren entsprechend beschränkt zu verstehen ist; kommt dies gegebenenfalls in den Gründen der Entscheidung hinreichend zum Ausdruck, kann auch auf diese Weise für das Vollstreckungsverfahren klargestellt werden, dass ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nur gegeben ist, wenn die Beklagten zumutbare Kontrollmaßnahmen nicht ergreifen.
Bornkamm v.Ungern-Sternber g Pokrant
Gröning Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2002 - 4a O 464/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2004 - I-20 U 204/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL und ENDURTEIL
I ZR 168/00 Verkündet am:
28. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
P-Vermerk

a) Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem
Klageantrag zu stellen sind, hängt auch von den Besonderheiten des
anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab.

b) Zur Frage der Bestimmtheit eines Antrags auf Verurteilung zur Herausgabe
rechtswidrig hergestellter Tonträger.
Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form
verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen
zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.
Die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung
begründet nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 oder 2 UrhG
eine Vermutung, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträgers
im Sinne des § 85 UrhG ist.
BGH, Vers.-Urt. u. Endurt. v. 28. November 2002 - I ZR 168/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag der Klägerin zu 2 auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der in deren Eigentum befindlichen, auf deren Veranlassung hergestellten CD-ROMs Vol. II zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 1998 zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin zu 4 gegen das genannte Urteil des Kammergerichts wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten des ersten Rechtszuges werden den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 zu je 25 %, der Klägerin zu 2 zu 21 % und der Beklagten zu 4 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 des ersten Rechtszuges hat diese selbst 84 %, die Beklagte 16 % zu tragen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten des zweiten Rechtszuges fallen der Klägerin zu 1 zu 17 %, der Klägerin zu 3 zu 11 %, der Klägerin zu 4 zu 61 % und der Beklagten zu 11 % zur Last. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 3,5 %, die Klägerin zu 3 zu 2 %, die Klägerin zu 4 zu 93,5 % und die Beklagte zu 1 %. Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits jeweils selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 des zweiten Rechtszuges sowie des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 18 %, die Klägerin zu 3 zu 12 %, die Klägerin zu 4 zu 68 % und die Beklagte selbst zu 2 %.
Das Urteil ist hinsichtlich des Urteilsausspruchs zugunsten der Klägerin zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen sind Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation , die Tonträger herstellen, vervielfältigen und verbreiten.
Die Beklagte, die zumindest früher selbst Tonträger - überwiegend im Auftrag Dritter - in einem eigenen Preßwerk vervielfältigt hat, erteilte am 17. Juni 1997 einem anderen B. Preßwerk den Auftrag, die drei streitgegenständlichen CD-ROMs Vol. I bis III zu vervielfältigen. Sie versicherte dabei, die Herstellung der Vervielfältigungsstücke sei rechtmäßig. Die Tonträger, auf denen überwiegend Gesangsdarbietungen russischer Künstler aufgenommen sind, wurden unter einem Obertitel in russischer Sprache (übersetzt: "Stars russischer Bühnen") veröffentlicht. Die drei CD-ROMs der Beklagten enthalten jeweils den vollständigen Inhalt von zehn CD-Longplay-Tonträgern. Die Texte auf diesen - von den Klägerinnen als die Originaltonträger bezeichneten - CDs und ihren Umhüllungen sind in russischer Sprache abgefaßt. Auf den Hüllen befindet sich neben einem in der üblichen Form gestalteten Copyright-Vermerk (©), der jeweils zugunsten einer der Klägerinnen lautet, durchweg ein sog. P-Vermerk (Buchstabe "P" umschrieben mit einem Kreis). Bei den von der Beklagten verbreiteten CD-ROMs ist dies nicht der Fall.
Auf der CD-ROM Vol. I befinden sich sämtliche Musiktitel der Doppel-CD "Ü. ", der CD "H. " und der CD "M. ", auf der CDROM Vol. II sämtliche Titel der CD "V. M. - D. ". Die Klägerin zu 4 behauptet, hinsichtlich dieser Aufnahmen Tonträgerhersteller zu sein. Auf der CD-ROM Vol. II sind weiter die Titel der CD "L. A. - De. " vervielfältigt , die - wie diese behauptet - von der Klägerin zu 2 hergestellt worden ist.
Die CD-ROM Vol. III enthält die Titel der CDs "A. A. - L. ", "N. S. - H. " und "V. C. - R. ", an denen die Klägerin zu 4 die Rechte eines Tonträgerherstellers beansprucht. Die Titelangaben auf den CD-ROMs stimmen sämtlich mit denen dieser CDs überein. Die - an dem Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten - Klägerinnen zu 1 und 3 haben Rechte an CDs geltend gemacht, deren Musiktitel solchen auf den CD-ROMs Vol. II und III entsprechen.
Die Klägerinnen zu 2 und 4 haben behauptet, die Musiktitel der genannten , von ihnen hergestellten CDs seien ohne ihre Zustimmung identisch auf die CD-ROMs der Beklagten übernommen worden. Auf der CD-ROM Vol. I kämen die Musiktitel der CD "I. In. ", auf der CD-ROM Vol. III die Titel der CD "N. K. - K. " hinzu, die von der Klägerin zu 4 als Tonträgerhersteller aufgenommen worden seien. Die Klägerinnen haben vorgetragen, jeweils die originären, weltweiten und ausschließlichen Rechte eines Tonträgerherstellers erworben zu haben. Diese Rechtsstellung werde bereits durch den P-Vermerk auf den Rückseiten der CD-Umhüllungen mit der Angabe des Herstellungsjahres und ihrer Namen als Hersteller bewiesen. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Tonträgerhersteller haben die Klägerinnen weiter Verträge mit ausübenden Künstlern vorgelegt.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb der folgenden drei CD-ROM mit Darbietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt): "Stars russischer Bühnen" , nämlich 1. Vol. I, Matr.-Nr.: 2. Vol. II, Matr.-Nr.: 3. Vol. III, Matr.-Nr.: insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen

a) ein Belegexemplar des streitgegenständlichen drei CD-ROM-Sets;
b) Namen und Anschriften des Auftraggebers für die Herstellung der drei CDROM unter vollständiger Vorlage und Bezeichnung der dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen, wie Verträge, Auftragsdatum, Preßwerkzeuge ;
c) Name und Lieferadresse des Empfängers oder der Empfänger der obigen CD-ROM sowie das Datum der Auslieferung;
d) die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager befindlichen Exemplare der obigen CD-ROM;
e) die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises pro einzelner CD-ROM und für das Gesamtobjekt von drei CD-ROM. II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher den Klägerinnen durch die in Ziffer I genannten Handlungen entstanden ist oder noch entsteht. III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen CD-ROMs und die diesbezüglichen Fertigungswerkzeuge zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben. Die Beklagte hat bestritten, daß den Klägerinnen als Tonträgerherstellern Rechte an den CDs zustehen, und behauptet, die Aufnahmen auf den CDs seien mit den Aufnahmen auf ihren drei CD-ROMs nicht identisch.
Das Landgericht hat den Anträgen der Klägerinnen auf Verurteilung der Beklagten jeweils nur bezogen auf die CD-ROMs stattgegeben, auf die nach seinen Feststellungen Musiktitel von CDs der betreffenden Klägerin überspielt worden sind. Mit dieser Beschränkung hat das Landgericht die Beklagte auch verurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen, auf ihre Veranlassung hergestellten CD-ROMs zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht deren Verurteilung insgesamt aufgehoben, soweit das Landgericht den Klageanträgen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 stattgegeben hatte, und diese Klagen abgewiesen.
Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert. Es hat insoweit die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung eingeschränkt und den Anspruch auf Herausgabe der CD-ROMs an den Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung abgewiesen (KG ZUM 2000, 1090).
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerinnen haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Die Klägerinnen zu 1 und 3 haben ihre Revision zurückgenommen.
Die Klägerinnen zu 2 und 4 beantragen (ohne einen angekündigten Antrag der Klägerin zu 2 betreffend die Vernichtung von Fertigungswerkzeugen),
1. das angefochtene Urteil teilweise (wie unter 2.) aufzuheben; 2.1 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 4 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb der folgenden drei CD-ROM mit Darbietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt): "Stars russischer Bühnen", nämlich 1. Vol. I, Matr.-Nr.: 2. Vol. II, Matr.-Nr.: 3. Vol. III, Matr.-Nr.: insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen:
a) Name und Anschrift des Auftraggebers für die Herstellung der CDROM ,
b) Namen und Lieferadressen der Empfänger der CD-ROM,
c) die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager befindlichen Exemplare der CD-ROM,
d) die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises der CDROM ,
e) den erzielten Umsatz und Gewinn aus dem Verkauf der CD-ROM;
2.2 festzustellen, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin zu 4 durch die Herstellung und den Vertrieb der unter Ziffer 2.1 bezeichneten CD-ROM entstanden ist oder noch entstehen wird; 2.3 die Beklagte (auch gegenüber der Klägerin zu 2) zu verurteilen, die in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 2.1 bezeichneten CD-ROM zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerinnen zu 2 und 4 haben beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


I. Über die Anträge der Klägerin zu 2 war durch Versäumnisurteil, über die Anträge der Klägerin zu 4 durch Endurteil zu entscheiden.
II. Revision der Klägerin zu 2
Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin zu 2, die Beklagte zu verurteilen, die in deren Eigentum befindlichen CD-ROMs Vol. I bis III zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin zu 2 auf Herausgabe der CD-ROMs an einen Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung als unbegründet angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, dem Antrag fehle bereits die erforderliche Konkretisierung, weil in ihm die Vervielfältigungsstücke, die vernichtet werden sollten, nicht genau bezeichnet seien. Es sei auch nicht schlüssig vorgetragen, daß sich noch Vervielfältigungsstücke der CD-ROM Vol. II im Besitz oder Eigentum der Beklagten befänden.
Für einen Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher gebe es ohnehin keine gesetzliche Grundlage. Hätte der Gesetzgeber solche Ansprüche begründen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der mit dem Revisionsantrag geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu 2 auf Herausgabe bezieht sich nur auf die CD-ROM Vol. II. Das ergibt sich nicht schon aus dem Wortlaut des Antrags selbst, aber aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2 zu diesem Antrag. Nachdem das Landgericht den Herausgabeanspruch nur bezogen auf die CD-ROM Vol. II zuerkannt hatte, hat die Klägerin zu 2 ihren weitergehenden, auf alle CD-ROMs bezogenen Antrag im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Es spricht nichts dafür, daß sie im Revisionsverfahren wieder einen weitergehenden Antrag geltend machen will.

b) Der Antrag auf Herausgabe von CD-ROM Vol. II an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher ist, anders als dies § 98 Abs. 1 UrhG zulassen würde, nicht auf Vervielfältigungsstücke bezogen, die "im Besitz oder Eigentum" der Beklagten als Verletzerin stehen, sondern beschränkt auf CDROM Vol. II, an denen die Beklagte Eigentum hat. Auch in dieser Fassung ist der Antrag jedoch nicht unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbe-
fugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen läßt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten läßt (BGH, Urt. v. 14.12.1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 m.w.N.). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu - zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, WRP 2002, 1269, 1271 - Zugabenbündel, m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.
(2) Die Abwägung unter diesen Gesichtspunkten ergibt hier, daß die Fassung einer dem Klageantrag entsprechenden Verurteilung für die Beklagte nicht unzumutbar ist.
Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wie möglich zu bezeichnen.
Der Klageantrag bezieht sich, abweichend von seinem möglicherweise weitergehenden Wortlaut, nur auf solche Vervielfältigungsstücke der CD-ROM Vol. II, die für die Beklagte aufgrund des Fertigungsauftrags, den sie am 17. Juni 1997 einem Preßwerk erteilt hat, hergestellt worden sind. Diese Zielrichtung des Antrags hat das Landgericht durch die Fassung seines Urteilsaus-
spruchs (durch Einfügung der Worte "auf ihre Veranlassung hergestellten") verdeutlicht.
Eine Unsicherheit für das Vollstreckungsverfahren ergibt sich allerdings daraus, daß sich die Verurteilung zur Herausgabe nur auf Vervielfältigungsstükke beziehen soll, die "im Eigentum" der Beklagten stehen. Der Umstand, daß die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, macht einen Herausgabeantrag aber nicht ohne weiteres unbestimmt (vgl. BGHZ 109, 260, 262 f.; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 704 Rdn. 11). Die Unsicherheit ist hier unvermeidlich und im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen (ebenso im Ergebnis BGHZ 128, 220, 225 - Kleiderbügel [zu einem Anspruch aus § 140a Abs. 2 PatG]; 135, 183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem Anspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG]; vgl. dazu auch Thun, Der immaterialgüterrechtliche Vernichtungsanspruch , 1998, S. 193 f.).

c) Der Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch begründet (§ 98 Abs. 1 UrhG).
(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu 2 im Sinne des § 85 UrhG Hersteller von Tonträgern, die auf der CD-ROM Vol. II ohne ihre Zustimmung vervielfältigt worden sind. Die Klägerin zu 2 genießt den Schutz nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gemäß Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 10. Dezember 1973 zu dem Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genfer Tonträger-Abkommen) vom 29. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1669), weil die Russische Föderation und Deutschland Vertragsstaaten des Genfer Tonträger-Abkommens sind.
(2) Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind (im Ergebnis ebenso Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 98/99 Rdn. 12; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 98 Rdn. 7; ebenso - zum Wettbewerbsrecht - BGH, Urt. v. 13.11.1953 - I ZR 79/52, GRUR 1954, 163, 165 - Bierlieferungsverträge; vgl. weiter Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 18 Rdn. 28; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 18 Rdn. 16; Eichmann/ v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 14a Rdn. 26; Thun aaO S. 148 ff., 156 ff.; a.A. Diekmann, Der Vernichtungsanspruch, 1993, S. 140 ff., 143; Retzer , Festschrift Piper, 1996, S. 421, 431 ff.).
Dem Wortlaut des § 98 Abs. 1 UrhG läßt sich ein Anspruch auf Herausgabe rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke an einen Gerichtsvollzieher allerdings nicht entnehmen. Dies steht der Zuerkennung eines solchen Anspruchs jedoch nicht entgegen (vgl. dazu auch - für einen Anspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG auf Herausgabe an den Verletzten - BGHZ 135, 183, 191 - Vernichtungsanspruch). Der Gesetzgeber hat in § 98 Abs. 1 UrhG bewußt nur die Frage des "Ob", nicht auch die Frage des "Wie" der Vernichtung geregelt (vgl. Begründung zu § 108 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 23.3.1962 - BT-Drucks. IV/270 S. 104 = UFITA Bd. 45 [1965] S. 240). Maßgeblich sind danach der Sinn und Zweck des § 98 Abs. 1 UrhG und eine Interessenabwägung im Einzelfall. Der Anspruch aus § 98 Abs. 1 UrhG auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Vervielfältigungsstücke dient vor allem der Aufhebung eines dem Zuweisungsgehalt des Immaterialgüterrechts widersprechenden Zustands. Diesem Zweck des Anspruchs wird die Verurteilung zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zur Vernichtung als die sicherste Form, die Vernichtung zu erreichen, grundsätzlich am besten gerecht (Thun aaO S. 156 f.). Eine mildere Form, die Folgen des Rechtseingriffs und die daraus für die rechtmäßige Auswertung des Tonträger-
herstellerrechts erwachsende Gefahr zu beseitigen, als die Vernichtung der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
(3) Der Anspruch auf Herausgabe von Vervielfältigungsstücken, die für die Beklagte rechtswidrig hergestellt worden sind, ist nicht deshalb unbegründet , weil die Klägerin zu 2 nicht das Vorhandensein und das Eigentum der Beklagten an bestimmten Vervielfältigungsstücken dargelegt und bewiesen hat (im Ergebnis ebenso BGHZ 135, 183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem Anspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG]; Fezer aaO § 18 Rdn. 25). Wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, daß der Verletzer Eigentümer bestimmter rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, auf die sich der Herausgabeanspruch bezieht, geworden ist, erfordert es der von § 98 Abs. 1 UrhG gewollte wirksame Rechtsschutz, daß der Anspruch auf Herausgabe zum Zweck der Vernichtung auch ohne Beweisaufnahme über die Fortdauer des Eigentums des Verletzers an den einzelnen Vervielfältigungsstücken zugesprochen werden kann und die Frage des Eigentums an bestimmten Vervielfältigungsstücken erst nach Feststellung des weiteren Vorhandenseins solcher Gegenstände im Vollstreckungsverfahren geklärt wird.
III. Revision der Klägerin zu 4
1. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge der Klägerin zu 4 abgewiesen , weil es ihr nicht gelungen sei nachzuweisen, daß sie Herstellerin der Tonträger sei, an denen sie Rechte geltend mache. Für ihre Rechtsinhaberschaft spreche keine gesetzliche Vermutung. Dafür genüge es nicht, daß sich auf CDs, die als Original-Tonträger vorgelegt worden seien, ein sog. P-Vermerk befinde, wie er nach Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens als Nachweis für die Erfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten vorgesehen sei. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 UrhG könne in solchen Fällen nicht entsprechend mit der Wir-
kung der Vermutung der Rechtsinhaberschaft angewandt werden. Dagegen spreche, daß nach § 10 Abs. 2 UrhG nur das Vorliegen einer Ermächtigung, nicht aber die Rechtsinhaberschaft vermutet werde. Mit einem praktischen Bedürfnis für eine Erleichterung der Rechtsverfolgung, wie es sich aufgrund der starken Zunahme von Raubkopien von Tonträgern und Videos ergeben habe, könne die analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG auf Hersteller und Vertreiber von Tonträgern und Videos nicht gerechtfertigt werden. Falls ein PVermerk eine Umkehr der Beweislast zur Folge hätte, würde dies zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß auch jeder Tonträgerpirat, der den P-Vermerk unter Angabe seines Namens auf seinen Raubkopien anbringe, den prozessualen Vorteil genießen könnte, daß nun der wahre Rechtsinhaber seinerseits (mühevoll) die Unrichtigkeit des P-Vermerks beweisen müßte.
2. Die Angriffe der Revision der Klägerin zu 4 gegen diese Beurteilung bleiben ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung nicht die Vermutung begründet, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträgers im Sinne des § 85 UrhG ist.
(1) Die Übung, Tonträger mit dem sog. P-Vermerk zu versehen, beruht auf den Vorschriften des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens und des Art. 11 des - im vorliegenden Fall nicht anwendbaren - Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. September 1961 (Rom-Abkommen, BGBl. 1965 II S. 1245). Nach beiden Verträgen hat die Anbringung eines ordnungsgemäßen P-Vermerks lediglich die Wirkung, daß Förmlichkeiten, die nach der nationalen Gesetzgebung der Vertragsstaaten Schutzvoraussetzungen sind, als
erfüllt anzusehen sind. Eine Beweiswirkung wird dem P-Vermerk in den Abkommen nicht beigelegt.
(2) Dem P-Vermerk kann eine starke tatsächliche Indizwirkung dahingehend zukommen, daß dem darin genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen - sei es aus eigenem Recht als Tonträgerhersteller , aufgrund einer Vollrechtsübertragung des Rechts des Tonträgerherstellers (vgl. dazu auch BGHZ 123, 356, 358 f. - Beatles) oder aufgrund des Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz. Entgegen der Ansicht der Revision begründet der P-Vermerk jedoch nach deutschem Recht keine Vermutung im Sinne des § 10 UrhG, daß das darin genannte Unternehmen Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG ist.
aa) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Vorschrift ein Rechtsgedanke zugrunde liegt, der auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar ist (vgl. Möhring/Nicolini /Ahlberg aaO § 10 Rdn. 30 f.; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 10 Rdn. 41; Dierkes, Die Verletzung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers , 2000, S. 171 f.; a.A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 10 Rdn. 6b). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 UrhG dient den Interessen anonym gebliebener Autoren. Sie soll die Rechtsverfolgung durch Herausgeber oder Verleger ermöglichen, ohne daß der Urheber seine Anonymität aufzugeben braucht (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rdn. 1). Sie begründet demzufolge auch nicht eine Vermutung der Rechtsinhaberschaft, sondern nur die Vermutung, daß Herausgeber oder Verleger ermächtigt sind, die Rechte des Urhebers geltend zu machen. Die damit verbundene Erleichterung der Rechtsverfolgung durch Herausgeber oder Verleger soll nicht diese schützen, sondern hat ihren Grund im Persönlichkeitsschutz des Urhebers.
bb) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 UrhG, wie sie von Dierkes (aaO S. 172 f.) vertreten wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Es ist bereits zweifelhaft, ob das Fehlen einer Regelung, die eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Tonträgerherstellers begründen würde, trotz zahlreicher Novellen zum Urheberrechtsgesetz als planwidrige Gesetzeslücke verstanden werden könnte. Zumindest sind aber die weiteren Voraussetzungen einer Analogie nicht gegeben.
Angesichts der starken Zunahme von Raubkopien besteht allerdings ein besonderes Interesse der Tonträgerhersteller an Vereinfachungen der Rechtsverfolgung. Ihr Schutzbedürfnis hinsichtlich des Nachweises ihrer Stellung als originäre Rechtsinhaber ist aber typischerweise deutlich geringer als das eines Urhebers. Der urheberrechtliche Schutz für einzelne Werke gilt der persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein Urheber könnte deshalb häufig den Nachweis, daß er das Werk in dieser Weise geschaffen hat, nur sehr schwer oder umständlich erbringen (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rdn. 1). Demgegenüber dient der Schutz des Tonträgerherstellers dem Schutz der organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Leistung, die zur Herstellung eines zum Vertrieb geeigneten Tonträgers erforderlich ist (vgl. Schricker/Vogel aaO § 85 Rdn. 7). Der Nachweis einer solchen - in der eigenen Sphäre erbrachten - Unternehmerleistung kann im allgemeinen erheblich einfacher geführt werden als der Nachweis des geistigen Schaffens eines einzelnen Urhebers.
Hinzu kommt, daß ein nach dem Genfer Tonträger-Abkommen angebrachter P-Vermerk nicht mit Sicherheit das Unternehmen ausweist, das in Anspruch nimmt, Inhaber der Rechte des Tonträgerherstellers zu sein. Nach dem Wortlaut des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens kann der Vermerk den Hersteller oder seinen Rechtsnachfolger, aber auch den Inhaber einer aus-
schließlichen Lizenz benennen. Es ist nicht vorgeschrieben, daß die Rechtsstellung näher gekennzeichnet wird. Auch nach den Vorschriften des Art. 11 des Rom-Abkommens über die Anbringung des P-Vermerks ist nicht sichergestellt , daß das in dem P-Vermerk genannte Unternehmen - sei es aufgrund originären Rechtserwerbs als Hersteller des Tonträgers oder aufgrund einer Vollrechtsübertragung - Inhaber des Tonträgerherstellerrechts ist; das im P-Vermerk genannte Unternehmen kann vielmehr auch Inhaber einer ausschließlichen Lizenz sein, ohne daß dies aus dem Vermerk ersichtlich ist.
Bei dieser Sachlage fehlt dem P-Vermerk eine eindeutig festgelegte inhaltliche Aussage, an die eine gesetzliche Vermutung anknüpfen könnte. Es genügt nicht, daß der Vermerk dafür spricht, daß das genannte Unternehmen ausschließliche Rechte besitzt, da nicht klargestellt wird, ob es sich bei diesen Rechten um die Inhaberschaft am Recht des Tonträgerherstellers als solchem handelt oder nur um ein - möglicherweise auf das Gebiet eines einzelnen Staates beschränktes - Recht eines Lizenznehmers (vgl. dazu auch nachstehend unter 3.).

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu 4 auch nicht durch Vertragsunterlagen nachgewiesen hat, daß sie hinsichtlich der von ihr als Originale vorgelegten CDs die Rechte eines Tonträgerherstellers hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von ihrer Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
3. Im Revisionsverfahren stützt die Klägerin zu 4 ihre Klageanträge weiter erstmals auf die Behauptung, sie habe jedenfalls an den Rechten des Tonträgerherstellers ausschließliche Lizenzrechte erworben. Damit kann sie keinen Erfolg haben, weil sie damit - im Revisionsverfahren unzulässig - neue Streitgegenstände in das Verfahren einführt. Bei der Geltendmachung eigener und übertragener Rechte handelt es sich wegen des Wechsels im behaupteten Er-
werbsgrund - trotz der Identität des Rechtsinhabers - um verschiedene Streit- gegenstände (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.1989 - I ARZ 254/89, NJW 1990, 53, 54; Urt. v. 25.2.1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; vgl. weiter MünchKomm.ZPO/Lüke aaO § 263 Rdn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 264 Rdn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rdn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., Einl. II Rdn. 32; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Einl. Rdn. 75).
IV. Die Kostenentscheidung, bei der auch die zurückgenommenen Revisionen zu berücksichtigen waren, beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO a.F.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert
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1. Das Berufungsgericht wird nach den vorstehend dargestellten Maßstäben (Rn. 13) zu prüfen haben, ob die weiteren, hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge zu 3 und 4, mit denen sie einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 2 der Berufsordnung aufgegriffen hat, hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind. Die Bedenken gegen die weite Fassung dieser Unterlassungsanträge könnten zurückzustellen sein, wenn sich entweder das Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungsform orientiert oder eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung hinzunehmen ist, um Rechtsschutz im Hinblick auf eine unzulässige geschäftliche Handlung zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
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2. Die mangelnde Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um dem Kläger aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 18 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für „In- dividualverträge“; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 18 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, jeweils mwN). Dem Kläger steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (vgl. BGHZ 156, 1, 10 - Paperboy; BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 27 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl). Er kann von der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, §§ 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG beanspruchen, es zu unterlassen, die 34 Lichtbilder des Gutachtens künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
17
3. Die Unbestimmtheit der Unterlassungsanträge, die auch die hierauf bezogenen Annexanträge erfasst, hat zur Folge, dass das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann und deshalb aufzuheben ist. Die Klägerin muss aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit erhalten, in der wiedereröffneten Berufungsinstanz die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehende Unbestimmtheit ihrer Klageanträge zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 18 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 23 = WRP 2008, 98 - Versandkosten, jeweils mwN).

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 170/02 Verkündet am:
21. Juli 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Friedhofsruhe
Eine Gemeinde handelt nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbsrechtlich
unlauter oder kartellrechtswidrig, wenn sie ihren gewerblichen
Bestattungsdienst im Friedhofsgebäude auf dem Gelände des städtischen
Friedhofs unterbringt.
BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 170/02 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die Stadt F. , unterhält am Nordwestrand des bebauten Gemeindegebiets einen Friedhof. Nach § 5 der Friedhofsatzung besteht bei einer Bestattung auf dem Friedhof für bestimmte Verrichtungen (insbesondere für die Durchführung der Erdbestattung und die Beisetzung von Urnen) ein Benutzungszwang.
In einem Gebäude am Rand des Friedhofs befinden sich die Aufbahrungsräume und die Aussegnungshalle. An die Aussegnungshalle schließt ein Gebäudeteil mit drei Büroräumen an. In einem dieser Räume ist das Büro der
Friedhofsverwaltung der Beklagten; hier werden die Grabstellen vergeben und die Bestattungszeiten festgelegt. Der zweite Raum wurde bis zum Erlaß des landgerichtlichen Urteils für den Betrieb des privatwirtschaftlich betriebenen städtischen Bestattungsdienstes genutzt. Der dritte Raum diente der Beklagten und zwei Sargherstellern bis zu einer von der Beklagten im Rechtsstreit abgegebenen Unterlassungserklärung als Ausstellungsraum für Särge und Überurnen.
Der städtische Bestattungsdienst wird personell getrennt von der Friedhofsverwaltung geführt und übernimmt gewerbliche Leistungen im Zusammenhang mit Bestattungen. Das Sterbefall-Standesamt und das Friedhofsamt sind im Rathaus in der Stadtmitte.
Die Klägerin zu 1 betreibt ein Bestattungsunternehmen und unterhält in F. eine Filiale. Der Kläger zu 2 ist ein Verband, der nach seiner Satzung u.a. den Zweck hat, die gemeinsamen wirtschaftlichen Belange des Bestattungsgewerbes und seiner Mitglieder - auch durch Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - zu fördern.
Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagte handele wettbewerbsrechtlich unlauter und kartellrechtswidrig, wenn sie ihren gewerblichen Bestattungsdienst in einem Büroraum des Friedhofsgebäudes auf dem Gelände des städtischen Friedhofs unterbringe. Dies widerspreche dem Friedhofszweck, eine angemessene und geordnete Bestattung und ein pietätvolles Gedenken an die Verstorbenen in würdigem Rahmen zu ermöglichen, und der Standesauffassung im Bestattungsgewerbe. Durch die Verknüpfung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeiten verschaffe sich die Beklagte zudem einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil. Wenn Angehörige eines Verstorbenen die Friedhofsverwaltung aufsuchen müßten, werde dies leicht Anlaß sein, auch den ge-
werblichen Bestattungsauftrag zu erteilen. Aufgrund ihrer Doppelfunktion als Träger des Friedhofs mit Benutzungszwang und als Betreiber des kommunalen Bestattungsunternehmens habe die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung. Durch Unterbringung ihres gewerblichen Bestattungsbetriebs auf dem Friedhofsgelände verstoße die Beklagte zudem gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 GWB, da keinem anderen Bestattungsunternehmen ein vergleichbarer Standort zur Verfügung stehe.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, innerhalb des Geländes des gemeindlichen Waldfriedhofes F. ein Büro des städtischen Bestattungsdienstes zu unterhalten und/ oder dort bestattungswirtschaftliche Dienste anzubieten.
Den ursprünglich gestellten Antrag, der Beklagten auch die Unterhaltung eines Ausstellungsraums für Särge und Überurnen auf dem Friedhofsgelände zu untersagen, haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte insoweit eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.
Die Beklagte hat ihre umstrittene gewerbliche Tätigkeit im Friedhofsgebäude als rechtmäßig und insbesondere als mit der Friedhofsatzung vereinbar verteidigt. Im Bereich dieser privatwirtschaftlichen Tätigkeit habe sie keine marktbeherrschende Stellung.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Die Unterbringung des privatwirtschaftlich tätigen Bestattungsdienstes im Anbau der Aussegnungshalle des städtischen Friedhofs sei weder wettbewerbswidrig noch kartellrechtswidrig. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Eine Gemeinde handele grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn sie einen privatwirtschaftlichen Bestattungsbetrieb in einem Gebäude unterbringe, in dem auch hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt würden, falls eine ausreichende räumliche und personelle Trennung bestehe, die den Angehörigen eines Verstorbenen eine unbeeinflußte Entscheidung darüber ermögliche, welches Unternehmen sie mit Bestattungsleistungen beauftragten. Die Beklagte habe die Friedhofsverwaltung und ihren privatwirtschaftlichen Bestattungsdienst ausreichend getrennt.
Die Frage, ob die Unterbringung eines kommunalen Bestattungsdienstes in Räumen auf dem Friedhofsgelände gegen die Zweckbestimmung des Friedhofs verstoße und wettbewerbswidrig sei, lasse sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des angegriffenen Verhaltens und seiner Auswirkungen sowie der Interessen der Parteien beantworten.
Das Gebäude mit den Aufbahrungsräumen, der Aussegnungshalle und den Büros der Beklagten liege am Rand des Friedhofs und in der Nähe zweier weiterer Gebäude (eines Wohngebäudes und eines Garagen- und Schuppengebäudes ). Der Bestattungsdienst, dessen Tätigkeit geeignet sei, dem Friedhofszweck zu dienen, sei äußerst zurückhaltend in einem an die Aussegnungshalle angebauten Flachbau untergebracht. Der Bürotrakt könne von der Aussegnungshalle oder durch einen Außeneingang auf der Gebäudeseite, die dem Friedhof abgewandt sei, betreten werden. An dem Gebäude weise nichts auf die Unterbringung des Bestattungsdienstes hin. Ein Schild am Außeneingang beziehe sich auf die "Friedhofsverwaltung". Als Hinweis auf das Büro des Bestattungsdienstes diene lediglich ein kleines Türschild. Unter diesen Umständen verstoße die Unterbringung des Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude nicht gegen den Friedhofszweck.
Die Beklagte verschaffe sich dadurch auch keinen erkennbaren Wettbewerbsvorteil. Angehörige eines Verstorbenen würden zwar möglicherweise durch den Besuch der Friedhofsverwaltung dazu veranlaßt, mit der Auswahl der Grabstelle bei der Friedhofsverwaltung die Erteilung des Bestattungsauftrags beim Bestattungsdienst zu verbinden. Die räumliche und personelle Trennung der beiden Einrichtungen lasse den Angehörigen aber hinreichende Entscheidungsfreiheit. Der Standort des Bestattungsdienstes bringe zudem im Vergleich zu Standorten in zentraler Lage der Stadt auch wettbewerbliche Nachteile. Wegen der Stadtrandlage des Friedhofs und des durch den Friedhofszweck bedingten Ausschlusses von Werbung an Ort und Stelle sei die Unterbringung im Friedhofsgebäude wenig geeignet, das Bestehen und die Geschäftsräume des Bestattungsdienstes bekanntzumachen.
Auch ein kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben. Die Doppelfunktion der Beklagten als hoheitlich tätige Gemeinde und als Betreiberin
des Bestattungsdienstes begründe keine marktbeherrschende Stellung. Die Beklagte werde zwar dadurch, daß sie ihrem Bestattungsdienst bestimmte Räume zur gewerblichen Nutzung zuweise, auf dem Markt für Gewerberäume, die für den Betrieb eines Bestattungsunternehmens geeignet seien, tätig. Zu diesem Markt gehöre aber auch der örtliche Gewerberaummarkt der Stadt F. - . Es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte auf diesem Markt eine überragende Marktstellung habe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Kläger beanstanden mit ihrer Klage trotz des weitergehenden Antragswortlauts konkret, daß die Beklagte ihren gewerblichen Bestattungsdienst auf dem Gelände des städtischen Friedhofs im Friedhofsgebäude, in dem sich auch ein Büroraum der Friedhofsverwaltung befindet, unterbringt. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es kommt dagegen - anders als die Revision meint - für die Entscheidung nicht darauf an, wie die Büroräume der Beklagten an den Türen beschildert sind, weil der Klageantrag nicht darauf abstellt.
2. Den Klägern steht gegen die Beklagte wegen des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu (§§ 3, 8 UWG). Die für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 nicht gegenüber dem zuvor geltenden Rechtszustand verändert.

a) Es ist für sich genommen wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn sich die Beklagte als Gemeinde mit ihrem als Eigenbetrieb geführten Bestattungsdienst am Wettbewerb beteiligt. Eine Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ist weder allgemein noch im Bereich des Bestattungswesens unzu-
lässig (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I, m.w.N.). Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kann sich deshalb nur auf die Art und Weise der Beteiligung der öffentlichen Hand am Wettbewerb beziehen (vgl. BGHZ 150, 343, 349 - Elektroarbeiten).

b) Der öffentlichen Hand ist, wenn sie sich erwerbswirtschaftlich betätigt, nicht anders als privaten Unternehmen unlauteres Wettbewerbsverhalten verboten. Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde kann sich zudem gerade aus ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Verbrauchern, ergeben, etwa wenn die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung mißbraucht werden oder wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verquickt werden (vgl. BGHZ 150, 343, 349 - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 24.9.2002 - KZR 4/01, GRUR 2003, 167, 169 = WRP 2003, 73 - Kommunaler Schilderprägebetrieb, jeweils m.w.N.; vgl. auch österr. OGH ÖBl. 1996, 80, 85 f. - Städtische Bestattung - und wbl. 2004, 394, 395 f. - Friedhofsverwaltung). Solche besonderen Umstände, die das beanstandete Verhalten wettbewerbswidrig machen könnten, sind hier jedoch nicht gegeben.
aa) Die Beklagte handelt nicht unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, wenn sie das Büro ihres Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude unterbringt. Die Beklagte ist allerdings, wenn sie erwerbswirtschaftlich tätig ist, auch an ihre eigenen kommunalen Satzungen gebunden. Diese sind gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (Art. 2 EGBGB; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.24), die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhal-
ten zu regeln. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht gegen ihre eigene Friedhofsatzung verstößt, wenn sie das Büro ihres erwerbswirtschaftlichen Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude unterbringt, wird von der Revision jedoch ohne Erfolg beanstandet.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Friedhofsatzung bedürfen Arbeiten im Friedhof , die gewerbsmäßig vorgenommen werden, der Erlaubnis der Beklagten. Die Vorschrift des § 9 Nr. 6 der Friedhofsatzung der Beklagten verbietet es, auf dem Friedhof "gewerbliche oder sonstige Leistungen ohne Genehmigung anzubieten". Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, wird mit diesen Bestimmungen nicht nur ein Verbot ausgesprochen, sondern zugleich anerkannt, daß ein Bedürfnis zur Vornahme bestimmter gewerblicher Tätigkeiten im Rahmen des Friedhofbetriebs und auf dem Friedhof, insbesondere zur Durchführung von Bestattungen, besteht. An diese Auslegung der Friedhofsatzung als Ortsrecht ist der Senat als Revisionsgericht gemäß § 545 Abs. 1, § 560 ZPO gebunden (vgl. - zu § 549 Abs. 1, § 562 ZPO a.F. - BGHZ 97, 231, 235 f.; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 545 Rdn. 8).
bb) Die Beklagte handelt auch nicht unlauter im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn sie im Friedhofsgebäude das Büro ihres erwerbswirtschaftlichen Bestattungsdienstes neben dem Büro ihrer Friedhofsverwaltung unterbringt.
(1) Hinterbliebene können zwischen den verschiedenen Angeboten gewerblicher Bestattungsunternehmen frei wählen. Die Beklagte nimmt dadurch, daß sie das Büro ihres Bestattungsdienstes auf dem Friedhofsgelände unterhält , keinen unangemessenen unsachlichen Einfluß auf mögliche Kunden. Die Räume, die für die hoheitliche Friedhofsverwaltung genutzt werden, und die Räume für den Bestattungsdienst sind hinreichend voneinander getrennt (vgl. dazu auch BGH GRUR 1987, 116, 119 - Kommunaler Bestattungswirtschafts-
betrieb I; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 553 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe).
(2) Mit der Unterbringung ihres Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude nutzt die Beklagte auch nicht in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise ihre öffentlich-rechtliche Stellung aus. Die Beklagte ist grundsätzlich nicht gehindert, für ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bestattungswesens Mittel einzusetzen, die ihr aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung zur Verfügung stehen (vgl. BGH GRUR 1987, 116, 118 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 166 = WRP 2003, 262 - Altautoverwertung; vgl. dazu auch österr. OGH wbl. 2004, 394, 396 - Friedhofsverwaltung). Es liegt zudem im öffentlichen Interesse, daß die Mittel, die der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen, wirtschaftlich eingesetzt werden. Standortvorteile, die mit der Nutzung ihres Eigentums verbunden sind, darf die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Unternehmen - von Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGH GRUR 2003, 167, 169 - Kommunaler Schilderprägebetrieb) - nutzen. Von der Beklagten kann deshalb nicht verlangt werden, daß sie das ihr gehörende Friedhofsgebäude nicht für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit nutzt, die mit dem Friedhofszweck vereinbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 91/87, GRUR 1989, 603, 606 = WRP 1989, 587 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III). Auf die Frage, ob das Berufungsgericht die Vor- und Nachteile, die mit der Unterbringung des Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude verbunden sind, zutreffend eingeschätzt hat, kommt es danach nicht an.
3. Ansprüche aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bestehen ebenfalls nicht.

a) Die Kläger berufen sich zur Begründung ihres Unterlassungsantrags auch auf § 33 i.V. mit § 20 Abs. 1 GWB. Sie tragen dazu vor, die Beklagte behindere andere Bestattungsunternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund, wenn sie ein Büro im Friedhofsgebäude für ihren Bestattungsdienst nutze (vgl. dazu BGH GRUR 2003, 167, 168 f. - Kommunaler Schilderprägebetrieb). Ein solcher Anspruch ist jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte nicht Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist sachlich relevant der Markt für Gewerberäume, die für den Betrieb eines Bestattungsunternehmens geeignet sind, und räumlich relevant der örtliche Gewerberaummarkt in F. . Auf diesem Markt ist die Beklagte nicht marktbeherrschend. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.

b) Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist auch nicht aus § 33 i.V. mit § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB begründet. Durch die Unterbringung ihres städtischen Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude nutzt die Beklagte nicht eine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich aus.
Die Beklagte ist nur marktbeherrschend auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt der Leistungen, für die durch § 5 der Friedhofsatzung ein Benutzungszwang angeordnet ist, nicht jedoch auf dem relevanten Markt für die Leistungen gewerblicher Bestattungsunternehmen.
Die Vorschrift des § 19 GWB kann allerdings auch dann anwendbar sein, wenn die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen nicht auf dem beherrschten Markt, sondern auf einem Drittmarkt aufgetreten ist (vgl. BGHZ 156, 379, 382 f. - Strom und Telefon I; BGHZ 158, 334, 338 f. - Der Oberhammer, m.w.N.). Dies gilt auch nach der Neufassung des § 19 Abs. 2 Satz 1 GWB durch die 7. GWB-Novelle (Siebtes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954; vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/3640 S. 45; Monopolkommission, Das allgemeine Wettbewerbsrecht in der Siebten GWB-Novelle, Sondergutachten 41/42, S. 13). Ein Anspruch aus § 33 i.V. mit § 19 Abs. 4 GWB ist jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte die Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin zu 1 auf dem Markt für Leistungen der Bestattungsunternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt. Jedem Unternehmen, auch einem marktbeherrschenden, steht ein unternehmerischer Freiraum zu; es ist grundsätzlich ihm selbst überlassen, die Art seiner wirtschaftlichen Betätigung zu bestimmen und zu entscheiden, mit welchen Waren oder Leistungen es am Markt teilnehmen will, sofern es sich hierbei nicht solcher Mittel bedient, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuwiderlaufen (BGHZ 156, 379, 389 - Strom und Telefon I, m.w.N.). Ein Einsatz kartellrechtswidriger Mittel ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn die öffentliche Hand wie andere Unternehmen im Wettbewerb Standortvorteile wahrnimmt, die sich aus der Nutzung ihres Eigentums ergeben. Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht daraus, daß die Beklagte in dem Bereich, für den Benutzungszwang besteht, eine Monopolstellung besitzt (vgl. dazu auch BGH GRUR 2003, 167, 168 f. - Kommunaler Schilderprägebetrieb). Die Beklagte nutzt mit der Unterbringung des städtischen Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude neben der Friedhofsverwaltung diese Monopolstellung nicht mißbräuchlich aus; sie verquickt damit nicht unzulässig die öffentlich-rechtliche mit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit. Die räumliche Nähe zum Friedhof und zur Friedhofsverwaltung bringt dem städtischen Bestattungsdienst zwar jedenfalls auch wettbewerbliche Vorteile; der Zusammenhang zwischen der Hoheitsverwaltung und dem gewerblichen Bestattungswesen ist aber nicht so eng, daß die Ausnutzung solcher Vorteile im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu mißbilligen wäre (vgl. dazu auch - zu § 1
UWG a.F. - BGH GRUR 1987, 116, 118 f. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I). Noch weniger ist das beanstandete Verhalten für sich geeignet , Mitbewerber aus dem Markt zu drängen.
III. Die Revision der Kläger war danach auf ihre Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Büscher
Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 211/01 Verkündet am:
3. Juli 2003
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Telefonischer Auskunftsdienst
Abs. 1 Nr. 4;
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 6;
TKG § 41; TKV § 27 Abs. 1

a) Das für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
gemäß § 27 Abs. 1 der TelekommunikationsKundenschutzverordnung
bestehende Erfordernis, die von den Endkunden
verlangten Entgelte zu veröffentlichen, ändert nichts an deren nach den sonstigen
Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen.

b) Die im Zusammenhang mit der Werbung eines Anbieters
einer Telekommunikationsdienstleistung erfolgende Angabe
der anzuwählenden Telefonnummer stellt ein Leistungsangebot

c) Werbesendungen im Fernsehen stellen keine nach § 9
Abs. 1 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässigen
mündlichen Angebote dar.

d) Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung weisen
Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich
den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.

e) Werbesendungen im Hörfunk stellen nach § 9 Abs. 1
Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässige mündliche
Angebote dar und lösen auch keine Informationspflicht
nach § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1
Nr. 6 BGB-InfoV aus.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2001 im Kostenpunkt und im übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 24. Oktober 2000 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Androhung von Ordnungsmitteln wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst - Inland" in Printmedien oder im Fernsehen unter der Nummer 11833 Letztverbrauchern anzubieten, ohne den Preis für die Leistung anzugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, betreibt unter der Telefonnummer 11833 einen Inlandsauskunftsdienst. Sie stellt den Kunden hierfür 0,496 (= 0,97 DM) und, sofern das Gespräch länger als 30 Sekunden dauert, je angefangenen weiteren 3,8 Sekunden zusätzlich 0,062 DM) in Rechnung. Sie bewirbt den Auskunftsdienst durch Werbespots im Hörfunk und Fernsehen , durch Anzeigen in Printmedien sowie durch Hinweise auf den Telefonrechnungen bzw. diesen beigelegten "Flyern". Sie weist dabei weder auf ihren Berechnungssatz noch überhaupt auf die Entgeltlichkeit ihres Auskunftsdienstes hin.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hat die Werbung der Beklagten ohne die Angabe der von dieser in Rechnung gestellten Entgelte als Verstoß gegen § 1 der Preisangabenverordnung (v. 14.3.1985, BGBl. I S. 580, neugefaßt gemäß Bekanntmachung vom 28.7.2000, BGBl. I S. 1244 - PAngV) und damit zugleich gegen § 1 UWG sowie als irreführend i.S. von § 3 UWG beanstandet.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst-Inland" unter der Nummer 11833 Letztverbrauchern anzubieten, bzw. für diese Leistung gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne den Preis für die Leistung anzugeben.
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger hilfsweise auch noch einen an den von ihm geltend gemachten Verletzungsformen orientierten Antrag gestellt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den sich nicht an der konkreten Verletzungsform orientierenden Klageantrag als unzulässig und zu weitgehend gerügt und im übrigen die Auffassung vertreten, ihre Werbung könne nicht zugleich ein Angebot i.S. des § 1 PAngV darstellen.
Das Berufungsgericht hat die in der ersten Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Köln MMR 2001, 826).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als hinreichend bestimmt angesehen, das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten jedoch weder als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch i.S. von § 1 UWG wettbewerbswidrige Verhaltensweise noch als irreführend i.S. des § 3 UWG gewertet. Hierzu hat es ausgeführt:
Schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sei nicht jede Erklärung, mit der sich ein Unternehmen an den Kunden wende und seine Bereitschaft zum Abschluß eines Vertrages zum Ausdruck bringe, als ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen; denn sonst bliebe für die dortige Unterscheidung zwischen "Anbieten" und "Werben" kein Raum. Da die Beklagte ihren Auskunftsdienst sinnvollerweise nur unter Angabe der ihr von der Regulierungsbehörde zugeteilten Rufnummer 11833 bewerben könne, wäre, wenn man allein auf die Möglichkeit der sofortigen Inanspruchnahme der Leistung abstellte , praktisch kein Fall mehr denkbar, in dem die Beklagte ihre Rufnummer ohne Mitteilung ihrer jeweils aktuellen und gerade im Bereich des Telefonsektors häufig wechselnden Tarife einprägsam ausschließlich zu Zwecken der Werbung herausstellen könnte.
Eine Irreführung i.S. des § 3 UWG liege nicht vor, weil einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher bekannt sei, daß für die Inanspruchnahme von Auskunftsdiensten besondere Entgelte zu zahlen seien, und dieser auch nicht aufgrund der Ziffernfolge der Auskunftsnummer davon ausgehe, daß es sich um eine örtliche oder ortsnahe Verbindung handele. Über die Preisbemessung für ihre Dienstleistung führe die Be-
klagte ebenfalls nicht in die Irre. Umstände, die eine Aufklärungspflicht der Beklagten begründeten, habe der Kläger nicht vorgetragen.
Die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes verpflichteten, wenn sie im Streitfall überhaupt anzuwenden wären, den Unternehmer lediglich dazu, den Verbraucher vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages in bestimmter Hinsicht zu informieren. Im Streitfall gehe es im Hinblick auf den gestellten Klageantrag jedoch allein darum, ob die Beklagte bei der Bewerbung ihres Telefondienstes, d.h. im Vorfeld eines möglichen Vertragsabschlusses, Preisangaben zu machen habe.
Das mit dem Klagehilfsantrag verfolgte Unterlassungsbegehren habe keinen Erfolg, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, des § 3 UWG sowie des Fernabsatzgesetzes auch insoweit nicht vorlägen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat im wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat, abgesehen von der beanstandeten Werbung im Hörfunk, zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte für ihren Auskunftsdienst unter Angabe der dafür einschlägigen Nummer 11833 auch ohne Mitteilung des Preises werben darf, den sie für diese Dienstleistung verlangt.
1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der Fassung, in der diese Bestimmung seit dem 1. Juli 2000 gilt) erforderliche Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG.
2. Das Berufungsgericht hat den Klagehauptantrag mit Recht als i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen. Der im Verbotstenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Klageantrag enthaltene Zusatz "bzw. für diese Leistung ... zu werben" sollte erkennbar lediglich verdeutlichen, daß das Angebot der Dienstleistung in Werbeträgern erfolgt ist.
3. Der Umstand, daß die Beklagte als Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommunikations -Kundenschutzverordnung (v. 11.12.1997, BGBl. I S. 2910, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der TelekommunikationsKundenschutzverordnung v. 20.8.2002, BGBl. I S. 3365 - TKV) namentlich die von den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen hat, ändert nichts an ihrer nach den sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen. Das folgt aus § 41 des Telekommunikationsgesetzes (v. 25.7.1996, BGBl. I S. 1120, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 21.10.2002, BGBl. I S. 4186 - TKG), auf dessen Grundlage die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung erlassen worden ist. Diese Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigung zum Erlaß von Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen "zum besonderen Schutz der Nutzer, insbesondere der Verbraucher". Dementsprechend läßt die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung nach anderen Bestimmungen bestehende Informationspflichten unberührt. Das gilt auch für die Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung , die ihrerseits für den Bereich der Telekommunikation keine Ausnahme vorsieht.
4. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Werbemaßnahmen nicht als Leistungsangebot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV, sondern
lediglich als Werbung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV angesehen. Diese Beurteilung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach als Leistungsangebot Ankündigungen genügen, die so konkret gefaßt sind, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 30/80, GRUR 1982, 493, 494 = WRP 1982, 411 - Sonnenring; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 659 f. - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, GRUR 1983, 661, 662 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4 000.- DM; vgl. auch Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 25 f. m.w.N.). Denn die im Zusammenhang mit einer konkreten Dienstleistung beworbene Telefonnummer ermöglicht es dem Verbraucher, mit deren Wahl auf die angebotene Dienstleistung unmittelbar zuzugreifen.
Der Umstand, daß der Beklagten damit jegliche Werbung für ihren Auskunftsdienst unter Angabe der Nummer 11833, die keine Preisangabe enthält, untersagt ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine abweichende Beurteilung. Insoweit handelt es sich lediglich um die Folge dessen , daß eine solche Werbung der Beklagten ihren Adressaten immer auch schon die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die beworbene Dienstleistung eröffnet und damit stets das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV besonders geschützte Informationsinteresse der Verbraucher betroffen ist. Der Beklagten bleibt es unbenommen, ihr Unternehmen mit seinem Geschäftsbereich allgemein zu bewerben, ohne daß sich hieraus eine Verpflichtung zur Angabe von Preisen ergibt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV).
5. Die Werbesendungen der Beklagten im Fernsehen stellen - anders als diejenigen im Hörfunk - keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV7 Abs. 1 Nr. 4
PAngV a.F.) ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar. Daß die Preisangabenverordnung die über Bildschirm erfolgenden Angebote nicht als mündliche Angebote behandelt, erschließt sich aus ihren § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, wo als Ort des Leistungsangebots neben den Printmedien auch die "Bildschirmanzeige" ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Völker aaO § 4 PAngV Rdn. 32 und § 5 PAngV Rdn. 19).
6. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II; Urt. v. 25.2.1999 - I ZR 4/97, GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise ). Ihre Bestimmungen weisen damit Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.
Die vom Kläger beanstandete Verhaltensweise der Beklagten berührt auch wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, da sie deren Interessen nicht lediglich am Rande betrifft.
Für die vorliegende Entscheidung ist es entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung unerheblich, daß der Bundesgesetzgeber derzeit den Erlaß einer sondergesetzlichen Regelung beabsichtigt , mit der für bestimmte Telefon-Mehrwertdienste, zu denen der von der Beklagten betriebene Auskunftsdienst nicht gehört, eine Verpflichtung zur Mitteilung des vom Verbraucher zu zahlenden Preises vor Beginn der Entgelt-
pflichtigkeit eingeführt werden soll (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit v. 4.6.2003, BT-Drucks. 15/1126, S. 5).
7. Die vom Kläger u.a. beanstandete Hörfunkwerbung, für welche als mündliches Angebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV keine Verpflichtung zur Angabe des Preises besteht, verstößt auch nicht gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV (vormals: § 2 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG). Eine im Sinne dieser Bestimmungen rechtzeitige Information erfordert unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen konkreten Umstände, unter denen die Beklagte ihre Leistung erbringt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BTDrucks. 14/2658, S. 38), noch keine Information der Kunden über die zu zahlenden Preise bereits im Rahmen einer Werbemaßnahme, mag diese auch das Angebot konkret bezeichnen. Eine Offenlegung der Preise unmittelbar nach der Kontaktaufnahme durch den Kunden genügt (MünchKomm.BGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 2 FernAbsG Rdn. 32 und Bd. 2a § 312c Rdn. 26; a.A. Micklitz in Micklitz/Reich, Die Fernabsatzrichtlinie im deutschen Recht, 1998, S. 15; Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1276).
8. Die beanstandete Hörfunkwerbung der Beklagten kann im Hinblick auf den gestellten Klageantrag auch nicht als irreführend im Sinne des § 3 UWG untersagt werden.
III. Nach allem war auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen überwiegend aufzuheben und dementsprechend das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert
35
Dass die Beschränkung des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien wettbewerbliche Interessen der Verbraucher schützt, zeigt sich auch in ihrer Qualität als Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG (Köhler in Hefermehl /Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.35 a.E. und 11.180; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 UWG Rdn. 181; Link in Ullmann , jurisPK-UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 159). Denn § 3 und § 4 Nr. 11 UWG schützen dieselben Interessen der Marktteilnehmer. In beiden Fällen ist derselbe Wettbewerbsbezug der Interessenbeeinträchtigung erforderlich. Wird gegen verbraucherschützende Marktverhaltensnormen verstoßen, so wird der Wettbewerb im Sinne des § 3 UWG zum Nachteil der Verbraucher beeinträchtigt.
21
(1) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01, BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGHZ 173, 188 Rn. 35 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2010, 34; OLG Karlsruhe, GRURRR 2012, 396, 399; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 60), also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. GroßKomm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.35d). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 - Golly Telly; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 34 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 11/25; Gärtner/Heil, WRP 2005, 20, 22; Scherer, WRP 2006, 401, 404). Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 57; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.35a).
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2. Die von der Beklagten danach mit der vom Kläger beanstandeten Werbung verletzte Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. Köhler in Köhler /Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.136; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 259; Fezer/Götting, UWG, 2. Aufl., § 4-11 Rn. 141; aA Ohly in Piper/Ohly/ Sosnitza aaO § 4 Rn. 11/25, 11/59 und 11/71). Der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG ist nicht auf solche Marktverhaltensregelungen beschränkt, die eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne aufweisen, dass sie die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 - Golly Telly).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 28/98 Verkündet am:
11. Mai 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Abgasemissionen
(Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV)
vom 22. Juni 1983 §§ 18, 4 und § 19

a) Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren für den späteren
Vertrieb kann als ein rein betriebsinterner Vorgang nicht mit einer Unterlassungsklage
aus § 1 UWG angegriffen werden.

b) Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbewerbs
zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit
wettbewerbsbezogen auszulegen. Demgemäß ist ein Marktverhalten
grundsätzlich nicht schon dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn es
Vorteile aus einem Verstoß gegen ein Gesetz ausnutzt, das - selbst wenn
es wertbezogen ist - keinen auch nur sekundären Marktbezug aufweist.
Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen die Immissionsschutzvorschriften
der 13. BImSchV, die nicht dazu bestimmt sind, die Gegebenheiten auf
bestimmten Produktmärkten festzulegen und so gleiche rechtliche Voraussetzungen
für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, und
denen daher keine, auch keine sekundäre Schutzfunktion zugunsten der
Mitbewerber zukommt.
BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - I ZR 28/98 - OLG Hamm
LG Detmold
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1997 wird auf Kosten der Klägerinnen mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erste Hilfsantrag vollständig und der zweite Hilfsantrag insoweit, als dieser mit seinem Hauptteil auf die Übernahme und den Ankauf von Holzresten und Holzstäuben zu nicht marktüblichen Preisen gerichtet ist, statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen werden.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen und die Beklagte zu 1 betreiben Werke zur Herstellung und zum Vertrieb von Haupt- und Nebenerzeugnissen der holzverarbeitenden Industrie; streitig ist, ob die Klägerinnen und die Beklagte zu 1 jeweils sowohl Span- als auch Faserplatten herstellen. Die Beklagte zu 2 ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 3 bis 5 sind Geschäftsführer der Beklagten zu 2.

Die Beklagte zu 1 erzeugt den Dampf für die Produktion der Platten durch eine - aus zwei Kesseln bestehende - Dampfkesselanlage. Die Anlage, die seit etwa 1970 in Betrieb ist, arbeitete ursprünglich mit Heizöl. Sie wurde aufgrund von Genehmigungen, die in den Jahren 1981 und 1986 erteilt wurden , auf die Befeuerung mit Holz- und Spanplattenresten sowie Holzstäuben umgestellt.
Bei der im Jahr 1986 erteilten Genehmigung wurde der Beklagten zu 1 auferlegt, die Anlage so zu errichten, daß beim Einsatz fester Brennstoffe eine Kohlenmonoxid-Massenkonzentration von 250 mg/m3 im Abgas nicht überschritten werde. Da dies nicht erreicht wurde, erließ das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt - später Staatliches Umweltamt - in Minden am 15. Oktober 1990 eine entsprechende Ordnungsverfügung. Der Widerspruch wurde - mit der Maßgabe einer Ä nderung der gesetzten Fristen - zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wurde rechtskräftig abgewiesen.
Die Beklagte zu 1 hält beim Betrieb ihrer Dampfkesselanlage die in der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom 22.6.1983, BGBl. I S. 719) festgesetzten Grenzwerte der Schadstoffimmissionen (eine Kohlenmonoxid-Massenkonzentration im Abgas von 250 mg/m3 und eine Stickstoffmonoxid- und Stickstoffdioxid-Massenkonzentration im Abgas von 650 mg/m3) zumindest nicht durchweg ein. Das Staatliche Umweltamt Minden hat deshalb gegen sie am 18. Januar 1996 ein Bußgeld von 17 Mio. DM verhängt und am 23. Januar 1996 eine Ordnungsverfügung zur Untersagung des Einsatzes fester Brennstoffe in der Kesselanlage ab dem
1. März 1996 erlassen. Diese Maßnahmen wurden jedoch nicht durchgesetzt, nachdem die Beklagte zu 1 am 13. April 1996 in einer Besprechung unter Beteiligung von Vertretern des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr sowie des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, des Regierungspräsidenten Detmold, der Stadt H. und des Staatlichen Umweltamtes Minden bestimmte Zusagen für die Nachrüstung der bestehenden Kesselanlage und die Errichtung des geplanten neuen Kesselhauses gemacht hatte.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Beklagte zu 1 dadurch wettbewerbswidrig handele, daß sie bei der Herstellung ihrer Erzeugnisse die zulässigen Grenzwerte für Schadstoff-Immissionen überschreite. Sie verschaffe sich durch diese Rechtsverstöße, die sie bewußt begehe, obwohl es ihr möglich wäre, die Grenzwerte einzuhalten, einen unzulässigen Vorsprung im Wettbewerb. Die Beklagte zu 1 spare durch die Überschreitung der Grenzwerte nicht nur erhebliche Umrüstungskosten, sie könne dadurch auch günstiger anbieten. Durch Preisunterbietung habe sie den Klägerinnen bereits Lieferaufträge abgenommen. Ihr Verhalten verschaffe der Beklagten zu 1 auch Wettbewerbsvorteile im Zusammenhang mit der Entsorgung von Holzresten und Holzstäuben, die in der Dampfkesselanlage verfeuert würden. Die Klägerinnen seien deshalb berechtigt, von der Beklagten zu 1, aber auch von der für sie handelnden Beklagten zu 2 und deren Geschäftsführern, den Beklagten zu 3 bis 5, Unterlassung zu verlangen.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in H. z u betreiben, wenn die Kohlenmonoxid-Massenkonzentration im Abgas beim Betrieb, bezogen auf die in § 3 Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, mehr als 250 mg/m3 beträgt;

b) ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in H. zu betreiben, wenn die Massenkonzentrationen im Abgas an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid beim Betrieb, bezogen auf die in § 3 Abs. 3, §§ 10 und 15 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, mehr als 650 mg/m3 betragen.
Daneben haben die Klägerinnen im Verfahren vor dem Landgericht Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht gestellt.
Die Beklagten haben gegenüber der Klage vorgebracht, wettbewerbsrechtliche Ansprüche könnten grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß
bei der Produktion gegen Immissionsschutzvorschriften verstoßen werde. Jedenfalls handelten sie aber nicht wettbewerbswidrig, weil die Dampfkesselanlage insgesamt weit weniger als die zugelassene Menge an Schadstoffen ausstoße und die im Einzelfall vorkommenden Grenzwertüberschreitungen nicht böswillig seien. Seit der Besprechung mit den zuständigen Behörden am 13. April 1996 seien die Grenzwertüberschreitungen durch besondere Maßnahmen ganz erheblich vermindert worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung haben die Klägerinnen ihre Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht nicht weiterverfolgt. Hilfsweise zu ihrem Hauptantrag haben die Klägerinnen nunmehr zusätzlich beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) im Werk der Beklagten in H. produzierte Span- und Faserplatten anzubieten und zu vertreiben, falls
- diese mit Dampfenergie hergestellt worden sind, die in einer Dampfkesselanlage erzeugt worden ist, bei deren Betrieb Kohlenmonoxid-Massenkonzentrationen - bezogen auf die in § 3 Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff - im Abgas von 250 mg/m3
und/oder Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid - bezogen auf die in § 3 Abs. 3, § 10 und § 15 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff - im Abgas von 650 mg/m3 überschritten werden und
- die marktüblichen Verkaufspreise unterschritten werden;

b) äußerst hilfsweise, zur Entsorgung in der Dampfkesselanlage im Werk der Beklagten in H. Holzreste und Holzstäube zu nicht marktüblichen Preisen zu übernehmen bzw. anzukaufen, insbesondere, wenn dies zu Preisen von 25,-- DM bis 30,-- DM/t geschieht, falls beim Betrieb der Dampfkesselanlage KohlenmonoxidMassenkonzentrationen und/oder Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid -Massenkonzentrationen im Abgas, die die in lit. a angeführten Grenzwerte übersteigen, emittiert werden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß das Verbotsbegehren der Klägerinnen insgesamt unbegründet sei. Die Klägerinnen seien zwar aktuelle oder zumindest potentielle Wettbewerber der Beklagten zu 1, sie könnten aber aus den Verstößen der Beklagten gegen Umweltschutzvorschriften keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.
Es könne zugunsten der Klägerinnen davon ausgegangen werden, daß die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 2 bis 5 (diese als Mitstörer) bei dem Betrieb der Dampfkesselanlage die zulässigen Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Stickstoffoxid überschritten hätten. Ein solcher Gesetzesverstoß im Vorfeld wettbewerblicher Betätigung könne auch wettbewerbsrechtlich relevant sein, sobald der Verletzer mit den so hergestellten Waren in den Wettbewerb eintrete.
Bei Verstößen gegen Vorschriften des Umweltschutzrechts, die - wie zum Beispiel die Einleitung von gefährlichen Stoffen in das Grundwasser - schlechthin nicht hinnehmbar seien, möge es sein, daß neben dem Verbot nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne weiteres auch ein wettbewerbsrechtliches Verbot ausgesprochen werden könne. Hier gehe es jedoch nur um einen Schadstoffausstoß bei der Produktion, der nach den Immissionsschutzvorschriften erst bei einem Überschreiten der Grenzwerte unzulässig werde. Da sich das Verhalten eines Verletzers deshalb nicht grundsätzlich von dem seiner Wettbewerber unterscheide, wäre es nicht sachgerecht, bereits eine - möglicherweise nur geringe - Grenzwertüberschreitung als wettbewerbswid-
rig anzusehen. Erforderlich sei hierfür vielmehr eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls.
Im Bereich des Umweltschutzrechts müsse das Wettbewerbsrecht die Entscheidungen der vorrangig zuständigen Behörden hinnehmen, soweit sie die öffentlich-rechtlichen Beziehungen und Rechte eines Wettbewerbers regelten. Dies gelte nicht nur für formelle Ausnahmegenehmigungen. Die zuständigen Behörden könnten bei einer Kollision verschiedener Interessen im Rahmen des Umweltschutzes mit einem reichen Instrumentarium einen interessengerechten Ausgleich finden, wobei sie vor allem das Allgemeininteresse zu wahren hätten. Dieses könne jedoch bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung von Konkurrenten, die vorrangig ihre eigenen Interessen verfolgten, nicht in gleicher Weise zum Durchbruch kommen. Die umfassende Kompetenz der Behörden würde unterlaufen, wenn entgegen ihrer Entscheidung Umweltschutzvorschriften allein auf wettbewerbsrechtlichem Weg durchgesetzt würden.
Die zuständigen Behörden hätten hier am 13. April 1996 mit den Beklagten eine Besprechung abgehalten, deren Ergebnis als Stillhalteabkommen zu qualifizieren sei. Die Beklagten hätten zugesagt, bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung des Immissionsschutzes durchzuführen. Im Gegenzug hätten die Behörden von Zwangsmaßnahmen vorerst abgesehen, um so insgesamt eine einvernehmliche Regelung des komplexen Problems herbeizuführen. Es sei nicht ersichtlich, daß die Grundlage für dieses Stillhalteabkommen inzwischen entfallen sei.
Der weitere Betrieb der Spanplattenproduktion sei demgemäß nicht schon deshalb wettbewerbswidrig, weil die Beklagten die Grenzwerte beim
Schadstoffausstoß nicht unbedingt einhielten. Die Beklagten setzten sich nicht eigenmächtig und willkürlich nur zur Erzielung eines eigenen Wettbewerbsvorteils über Umweltschutzvorschriften hinweg. Das Stillhalteabkommen zeige vielmehr, daß sachliche Gründe vorlägen, die das unbedingte Einhalten der Grenzwerte nicht in jeder Hinsicht als zumutbar erscheinen ließen.
Das Stillhalteabkommen zwischen den Beklagten und den zuständigen Behörden berühre keine den Klägerinnen zugeordneten Wettbewerbspositionen. Ein bestimmter Standard des Umweltschutzes sei noch nicht endgültig festgesetzt. Der Behörde müsse es daher möglich bleiben, ihre Zielvorstellungen ohne Störung durch Dritte zu verwirklichen. Dies gelte hier auch dann, wenn das Stillhalteabkommen die Interessen der Mitbewerber ermessensfehlerhaft nicht mitberücksichtigt haben sollte. Solange dieses Abkommen Bestand habe, dürften die Beklagten ihr Verhalten danach ausrichten.
Da die von den Klägerinnen gerügten Grenzwertüberschreitungen schon für sich genommen nicht wettbewerbswidrig seien, komme es nicht mehr darauf an, ob wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche voraussetzten , daß die Beklagten aus den Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen einen wettbewerblichen Vorteil gezogen hätten.
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Mit den beiden Hauptanträgen begehren die Klägerinnen, den Beklagten zu verbieten, ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in H. zu betreiben, wenn die Emissionen an Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden unter Verstoß gegen die gesetzlichen Immissionsschutzvorschrif-
ten bestimmte Grenzwerte überschreiten. Entgegen der Ansicht der Revision haben diese Anträge nicht auch zum Gegenstand, daß sich die Beklagte zu 1 durch die Art und Weise des Betriebs des Werkes Wettbewerbsvorteile auf dem Entsorgungsmarkt verschaffe, weil die Anträge nicht darauf abstellen, in welcher Weise die Brennstoffe beschafft werden.
Diese Klageanträge sind schon deshalb unbegründet, weil das mit ihnen beanstandete Verhalten auch bei Unterstellung des Klagevorbringens nicht von § 1 UWG erfaßt wird, da es kein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Diese bezieht sich nur auf wettbewerbliches Handeln, d.h. auf ein Verhalten, mit dem auf das Wettbewerbsgeschehen eingewirkt wird. Betriebsinterne Vorgänge gehören nicht dazu (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1970 - I ZR 47/69, GRUR 1971, 119 f. = WRP 1971, 67 - Branchenverzeichnis ; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl. UWG Rdn. 208; Köhler/Piper, UWG, Einf. Rdn. 159 f.; Gloy/Jacobs/ Hasselblatt, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 47 Rdn. 35; Franke , Arbeitsschutz und unlauterer Wettbewerb, 1992, S. 41 ff.; Mees in Festschrift für Traub, 1994, S. 275, 278 f.; Ziegler, Der Vorsprung durch Rechtsbruch von Umweltschutzvorschriften, 1998, S. 68 f., 128, 189 f.; Sack, WRP 1998, 683, 686 f.). Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren für den späteren Vertrieb ist in diesem Sinn ein rein betriebsinterner Vorgang und kann deshalb nicht mit einer Unterlassungsklage aus § 1 UWG angegriffen werden.
2. Mit ihrem ersten Hilfsantrag begehren die Klägerinnen, die Beklagten zu verurteilen, Span- und Faserplatten anzubieten und zu vertreiben, die in dem Werk der Beklagten zu 1 in H. unter Benutzung von Dampfenergie aus einer Dampfkesselanlage hergestellt worden sind, wenn die Emis-
sionen an Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden unter Verstoß gegen die gesetzlichen Immissionsschutzvorschriften bestimmte Grenzwerte überschreiten und die Verkaufspreise der Span- und Faserplatten die marktüblichen Preise unterschreiten.

a) Dieser Hilfsantrag ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, da er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ 135, 1, 6 - Betreibervergütung; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge

).


Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung; BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Diesen Anforderungen genügt der erste Hilfsantrag nicht, weil er den unbestimmten Begriff "marktübliche Verkaufspreise" enthält. Das Bestimmtheitsgebot steht zwar nicht in jedem Fall der Verwendung von Begriffen, die näherer Präzisierung bedürfen, entgegen. Es ist jedoch nicht generell und nach unzweifelhaften Maßstäben feststellbar, wo bei Span- und Faserplatten die Grenze zwischen "marktüblichen" und "nicht marktüblichen" Verkaufspreisen zu ziehen ist. Damit würde hier die Bestim-
mung der Grenzlinie in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. dazu - zu der Wendung "regelmäßig gefordert und auch regelmäßig gezahlt" - BGH, Urt. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 797 = WRP 1996, 734 - Setpreis). Dies ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch bei Berücksichtigung des mit der Klage verfolgten Rechtsschutzinteresses im Hinblick auf das Bedürfnis des Gegners, nicht einer erheblichen Rechtsunsicherheit ausgesetzt zu werden - und dies gerade bei der im Wettbewerb besonders wichtigen Preisgestaltung -, nicht hinnehmbar.
Der Abweisung des ersten Hilfsantrags als unzulässig statt als unbegründet steht nicht entgegen, daß nur die Klägerinnen Revision eingelegt haben (vgl. BGHZ 125, 41, 45; BGH, Urt. v. 5.3.1990 - II ZR 86/89, WM 1990, 630, 631 = NJW-RR 1990, 739, jeweils m.w.N.).

b) Die Unbestimmtheit des ersten Hilfsantrags hat nicht zur Folge, daß die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um den Klägerinnen Gelegenheit zur Neufassung dieses Antrags zu geben (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Denn den Klägerinnen steht kein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, auf den der erste Hilfsantrag nach einer Klarstellung des unbestimmten Begriffs "marktübliche Verkaufspreise" gestützt werden könnte, weil gegen ein Verhalten, wie es im ersten Hilfsantrag umschrieben ist, aus § 1 UWG wegen dessen beschränkten Schutzzwecks keine Ansprüche hergeleitet werden können.
(1) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbewerber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel und Methoden des Wettbewerbs vorgehen kann und damit zugleich in die
Lage versetzt wird, sich gegen Schädigungen zur Wehr zu setzen, die er durch Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder befürchten muß (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1988 - I ZR 12/87, GRUR 1989, 116, 118 = WRP 1989, 472 - Nachtbackverbot). Die Anspruchsnorm ist so die Grundlage für einen deliktsrechtlichen Individualschutz. Diesen Grundcharakter verliert der Anspruch des unmittelbar betroffenen Wettbewerbers nicht dadurch, daß die Durchsetzung von Ansprüchen aus § 1 UWG zugleich den Interessen der anderen Wettbewerber und sonstigen Marktbeteiligten, insbesondere der selbst nicht anspruchsberechtigten Verbraucher, und dem Allgemeininteresse an einem lauteren Wettbewerb dienen soll und durch § 13 UWG der Kreis der Anspruchsberechtigten - wegen des betroffenen Interesses der Allgemeinheit - auf bestimmte andere Mitbewerber, Verbände und Kammern erweitert ist (vgl. dazu v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 4 Rdn. 13; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 54 ff.; Großkomm /Erdmann, UWG, § 13 Rdn. 6; Bornkamm, GRUR 1996, 527, 529).
Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 46/97, GRUR 2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 - GiftnotrufBox ; Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, 1970, S. 247, 275; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 118). Im Einklang mit dem deliktsrechtlichen Grundcharakter des § 1 UWG beinhaltet dies zugleich, daß diese Vorschrift nicht als Grundlage für Klagen herangezogen werden kann, mit denen - vergleichbar einer Popularklage - Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen im Vorfeld des Wettbewerbshandelns verfolgt werden, die zwar in irgendeiner Weise Auswirkungen auf die Wettbewerbschancen der Mitbewer-
ber haben, die aber selbst nicht als Wettbewerbsverhalten zu qualifizieren sind und auch nicht geeignet sind, dem eigentlichen Wettbewerbsverhalten den Charakter eines gerade in wettbewerblicher Hinsicht unlauteren Handelns zu geben.
(2) Bei Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 1 UWG kann das mit dem ersten Hilfsantrag angegriffene Verhalten nicht bereits deshalb als sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, weil es dabei um Verstöße gegen §§ 18, 4 und § 19 der 13. BImSchV geht und damit um Verstöße gegen wertbezogene Vorschriften. Die genannten Bestimmungen sind wertbezogen, weil sie ebenso wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz, auf das sie gestützt sind, dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen, insbesondere dem Schutz der Menschen und der Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 1 BImSchG; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 1229; BGHZ 105, 277, 280 - Umweltengel). Auch wenn zu unterstellen ist, daß bei dem Betrieb des Werkes in H. in erheblichem Umfang gegen die genannten Vorschriften verstoßen worden ist, kann darauf allein der Vorwurf der (wettbewerbsbezogenen) Sittenwidrigkeit nicht gestützt werden.
aa) Die Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, erfordert regelmäßig eine - am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtende - Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens nach seinem konkreten Anlaß, seinem Zweck, den eingesetzten Mitteln, seinen Begleitumständen und Auswirkungen. Ein Wettbewerbshandeln kann demgemäß auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein, wenn es zwar nicht selbst gegen ein Gesetz verstößt, sein Charakter als ein marktbezogenes Verhalten aber maßgeblich durch einen vorausgegangenen oder nachfolgenden Gesetzesverstoß bestimmt wird (vgl. BGHZ 28, 54, 67 - Direkt-
verkäufe; 120, 320, 324 f. - Tariflohnunterschreitung; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 663; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 328; Mees aaO S. 275, 276 ff.).
Wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein Gesetz verstößt, das - wie z.B. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes - dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezogenen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge, daß es regelmäßig nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf. Dies hat seinen Grund darin, daß es auch dann, wenn die verletzte Norm selbst keinen unmittelbar wettbewerbsbezogenen Zweck verfolgt, in der Zielsetzung des § 1 UWG liegt zu verhindern, daß Wettbewerb unter Mißachtung gewichtiger Interessen der Allgemeinheit betrieben wird (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; BGH GRUR 2000, 237, 238 - GiftnotrufBox ).
Der Grundsatz, daß die Verletzung von wertbezogenen Gesetzen, die dem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie der Gesundheit der Bevölkerung oder der Umwelt dienen, auch die (wettbewerbsbezogene) Sittenwidrigkeit indiziert , kann aber jedenfalls auf Fälle wie den vorliegenden, in denen der Gesetzesverstoß dem wettbewerblichen Handeln vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt, nicht übertragen werden, weil bei diesen der Gesetzesverstoß nicht mit dem Wettbewerbsverhalten selbst zusammenfällt, sondern nur in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang mit ihm steht (vgl. auch Sack, WRP 1998, 683, 687). Erforderlich ist vielmehr auch in diesen Fällen grundsätzlich vorab eine Beurteilung des beanstandeten Normverstoßes danach , ob er gerade auch in seinem Bezug auf das Wettbewerbsgeschehen
als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist. Dies verlangt auch die beschränkte Zielsetzung dieser Vorschrift, die nicht mißverstanden werden darf als Grundlage für Individualansprüche gegen Rechtsverletzungen jeder Art, die in irgendeiner Form Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen haben können (vgl. dazu auch Stolterfoth in Festschrift für Rittner, 1991, S. 695, 699 ff.). Die verletzte Norm muß in solchen Fällen zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion haben.
bb) Im vorliegenden Fall wäre danach der Vertrieb von Holzprodukten aus dem Werk der Beklagten zu 1 in H. - entgegen der Ansicht der Revision - nicht bereits dann als wettbewerblich unlauter zu beurteilen, wenn diese Erzeugnisse unter erheblichen Verstößen gegen Immissionsschutzvorschriften hergestellt worden sind.
Derartige Umstände könnten keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagten begründen, weil ein im Vorfeld des Marktverhaltens begangener Verstoß gegen die Vorschriften der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht geeignet wäre, das angegriffene Verhalten, den Vertrieb von Span- und Faserplatten , gerade als Handeln im Wettbewerb mit dem Makel der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG zu versehen. Diese Immissionsschutzvorschriften gelten für den Betrieb von Großfeuerungsanlagen unabhängig davon , für welche Produktionszwecke diese eingesetzt werden; für das Wettbewerbsgeschehen auf dem hier betroffenen Markt soll ihnen demgemäß keinerlei regelnde Funktion zukommen. Neben den Nachbarn schützen sie allein die Interessen der Allgemeinheit, nicht auch Individualinteressen wie die von Wettbewerbern (vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. Aufl., § 6 Rdn. 49). Ihre Auswirkungen auf das Marktgeschehen sind rein tatsächlicher
Art. Sie ergeben sich erst aus dem Zusammenspiel einer Vielzahl von auf das Marktgeschehen einwirkender Faktoren - wie z.B. der Art der miteinander in Wettbewerb stehenden Waren (Produkte aus Holz oder Kunststoff usw.), den Produktionsmethoden der Hersteller oder den unterschiedlichen Gegebenheiten bei den eingesetzten Anlagen und ihrer Standorte. An dem Fehlen eines Wettbewerbsbezugs der Vorschriften der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ändert auch nichts, daß bei dem Verwaltungsvollzug durch die zuständige Verwaltungsbehörde auch der Umstand, daß dem Verletzer aus seinem Verstoß sachlich unberechtigte Vorteile gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern erwachsen, als einer unter anderen Umständen zu berücksichtigen sein kann (vgl. Jarass aaO § 17 Rdn.

36).


cc) Ein wettbewerbsrechtlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten ist auch dann nicht anzunehmen, wenn unterstellt wird, daß die behaupteten Verstöße gegen die in Rede stehenden Immissionsschutzvorschriften erhebliche Auswirkungen auf den Markt für Span- und Faserplatten haben, weil die Art und Weise der Produktion der Beklagten zu 1 Kostenersparnisse verschaffen kann, die ihr ermöglichen, ihre Wettbewerber bei den Verkaufspreisen zu unterbieten.
Ein Marktverhalten wird grundsätzlich nicht schon dadurch wettbewerbsrechtlich unlauter, daß es Vorteile aus einem vorangegangenen Verstoß gegen ein Gesetz ausnutzt, das keinen unmittelbaren Marktbezug aufweist (vgl. dazu auch Sack, WRP 1998, 683, 688 - mit dem Beispiel, daß eine Werbeaktion durch die Hinterziehung von Erbschaftssteuern finanziert wird). Dementsprechend erhält auch ein Verstoß gegen die Vorschriften der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes nicht dadurch den ihm an sich fehlenden Wettbewerbsbezug, daß der Verletzer daraus Vorteile ziehen kann, die er zur Verbesserung seiner Marktstellung einsetzen kann. Die genannten Immissionsschutzvorschriften sind keine Normen, die im Zuge einer anderen Zwecken dienenden Regelung sekundär auch die Funktion haben sollen, die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes - wie hier des Marktes für Span- und Faserplatten - festzulegen und so auch gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber schaffen. Durch das Fehlen einer solchen sekundären marktbezogenen Schutzfunktion unterscheiden sie sich etwa von Vorschriften über das Nachtbackverbot oder den Vorschriften über den Ladenschluß, die einen solchen Bezug zu den Märkten, deren Grundgegebenheiten sie mit regeln, besitzen und deren Verletzung deshalb auch wettbewerbswidrig sein kann, wenn es dabei um die Erzielung eines Vorsprungs im Wettbewerb geht (vgl. BGH GRUR 1989, 116, 118 - Nachtbackverbot; BGH, Urt. v. 7.6.1996 - I ZR 114/94, GRUR 1996, 786 = WRP 1996, 1020 - Blumenverkauf an Tankstellen).
dd) Für die Beurteilung, daß die Klägerinnen aus einem Verstoß gegen die in Rede stehenden Immissionsschutzvorschriften keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten können, spricht auch die Erwägung, daß mit Hilfe eines derartigen Anspruchs ohnehin keine gleiche rechtliche Ausgangslage der Wettbewerber erreicht werden könnte. Ein Anspruch aus § 1 UWG könnte jedenfalls grundsätzlich nur darauf gerichtet sein, den Vertrieb von Waren zu untersagen, die im Inland unter Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften hergestellt worden sind. Ein Verbot des Vertriebs von Waren, die im Ausland nach möglicherweise niedrigeren Standards, aber entsprechend dem dort geltenden Recht gefertigt worden sind, käme grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 9.5.1980 - I ZR 76/78, GRUR 1980, 858, 860 =
WRP 1980, 617 - Asbestimporte; vgl. weiter Sack, WRP 1998, 683, 691). Hinsichtlich von Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums wäre zudem die Gewährleistung des freien Warenverkehrs (Art. 28 EG, Art. 11 EWR-Abkommen) zu beachten.
3. Der zweite Hilfsantrag der Klägerinnen ist auf das Verbot gerichtet, Holzreste und Holzstäube zur Entsorgung in der Dampfkesselanlage im Werk der Beklagten zu 1 in H. zu nicht marktüblichen Preisen, insbesondere zu Preisen von 25,-- bis 30,-- DM/t (die nach Ansicht der Klägerinnen Dumping-Preise sind), zu übernehmen oder anzukaufen, falls beim Betrieb der Anlage die in den Hauptanträgen und im ersten Hilfsantrag genannten Grenzwerte für Abgasemissionen überschritten worden sind.

a) Dieser Hilfsantrag ist in seinem Hauptteil ebenso unbestimmt wie der erste Hilfsantrag, weil er ebenfalls den unbestimmten Begriff "marktübliche Preise" enthält. In diesem Umfang ist deshalb auch der zweite Hilfsantrag als unzulässig statt als unbegründet abzuweisen (vgl. dazu oben II.2.a). Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Antragsklarstellung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag auch nach einer Neufassung jedenfalls unbegründet wäre.

b) Der zweite Hilfsantrag enthält als Minus einen engeren Unterlassungsantrag , der hinreichend bestimmt ist, da der Unterlassungsantrag nach seinem Insbesondere-Teil jedenfalls auch gegen die Übernahme und den Ankauf von Holzresten und Holzstäuben zur Entsorgung gerichtet ist, wenn lediglich Preise innerhalb der konkret genannten Preisspanne verlangt werden.
In diesem Umfang ist der zweite Hilfsantrag aber ebenso wie der erste Hilfsantrag unbegründet, weil das beanstandete Verhalten aus den dargelegten Gründen nicht gegen § 1 UWG verstößt. Von dem ersten Hilfsantrag unterscheidet sich der zweite Hilfsantrag nur dadurch, daß der behauptete Gesetzesverstoß durch Verletzung von Immissionsschutzvorschriften der beanstandeten Wettbewerbshandlung nicht vorausgeht, sondern nachfolgt. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich daraus jedoch kein Unterschied.
III. Die Revision der Klägerinnen war danach auf ihre Kosten zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß der erste Hilfsantrag vollständig und der zweite Hilfsantrag insoweit, als dieser mit seinem Hauptteil auf die Übernahme und den Ankauf von Holzresten und Holzstäuben zu marktüblichen Preisen gerichtet ist, statt als unbegründet als unzulässig abzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher
12
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt § 6 VerpackV eine Marktverhaltensregelung dar. Der Marktbezug ergibt sich zwar nicht aus der in § 1 VerpackV geregelten unmittelbaren Zielsetzung, da die Belange des Umweltschutzes für sich genommen wettbewerbsneutral sind (vgl. BGHZ 144, 255, 267 f. – Abgasemissionen; Ullmann, GRUR 2003, 817, 822). Die in § 6 VerpackV geregelten Rücknahme- und Verwertungspflichten wirken sich jedoch deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber auf dem Absatzmarkt aus. Die Verpackungsverordnung hält Hersteller und Vertreiber dazu an, Verpackungen möglichst vollständig zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 1 VerpackV) oder – wenn sie als Selbstentsorger tätig werden – Vorkehrungen zu treffen, um einen Teil der Verkaufsverpackungen von den Kunden zurückzuerhalten. Nachdem mit der Novelle der Verpackungsverordnung im Jahre 1998 ausdrücklich auch das Ziel der Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen dem dualen System und den Selbstentsorgern verfolgt wurde (vgl. BT-Drucks. 13/10943, S. 20), weist die Bestimmung zumindest im Verhältnis zum Mitbewerber den erforderlichen Marktbezug auf (vgl. auch KG GRUR-RR 2005, 357; Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 11.154; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 131; Ullmann, GRUR 2003, 817, 822; offengelassen in OLG München OLG-Rep 2003, 279).
18
aa) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (vgl. BGHZ 144, 255, 269 - Abgasemissionen). Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Fällt der Gesetzesverstoß nicht mit dem Marktverhalten zusammen, ist eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich (vgl. BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen). Die Vorschrift muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.35c).

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

18
aa) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (vgl. BGHZ 144, 255, 269 - Abgasemissionen). Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Fällt der Gesetzesverstoß nicht mit dem Marktverhalten zusammen, ist eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich (vgl. BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen). Die Vorschrift muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.35c).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.