Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - 4 U 81/16

bei uns veröffentlicht am29.09.2016

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 28. April 2016 (Az.: 413 HKO 44/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist berechtigt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.050,67 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Honorar für Buchhaltungsserviceleistungen.

2

Am 02. November 2011 (Anlage K 1) schlossen die Klägerin, vormals firmierend als B., und die W., handelnd durch H. S., einen Rahmenvertrag über die Bearbeitung der Buchhaltung diverser Fondsgesellschaften, zu denen auch die Beklagte gehört.

3

Am 24. Januar 2012/ 06. Dezember 2011 (Anlage K 2) vereinbarten die Klägerin und die Beklagte einen den Rahmenvertrag konkretisierenden Dienstleistungsvertrag mit einem Dienstleistungskatalog nach § 1 des Rahmenvertrags und Laufzeit vom 01. November 2011 bis zum 31. Oktober 2016, kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit. Hierbei wurde folgende Vergütung, vorschüssig fällig als Jahreshonorar, festgelegt:

4

6.

KG-Buchführung

3.923,25 €

        

7.

KG-Jahresabschluss

2.500,00 €

        

8.

KG-Jahresabschluss Offenlegung

210,00 €

        

9.

Vorbereitung und Ausführung des Zahlungsverkehrs  

   900,00 €

        

Insgesamt eine Jahresvergütung von

7.533,25 €
(8.964,57 €

netto
brutto)

5

In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen über eine Honoraranpassung anlässlich der seit Ende Oktober 2013 – in Abweichung von § 1 des Rahmenvertrags – nicht mehr von der W., über deren Vermögen am 18. Dezember 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gestellten Infrastruktur. Der Inhalt dieser Preisverhandlungen wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt.

6

Die Klägerin legte Rechnung (alle im Anlagenkonvolut K 6) über ihre auftragsgemäß ausgeführten Arbeiten, die für das erste und zweite Quartal 2014 auf der Basis eines geforderten Jahreshonorars von 13.149,52 € brutto (je 3.287,38 € brutto) bezahlt wurden. Für das dritte Quartal 2014 stellte die Klägerin der Beklagten ihre Leistungen auf der Basis eines nun mit 12.971,00 € brutto (entsprechend quartalsweise 3.242,75 € brutto) bemessenen Honorars in Rechnung.

7

Darüber hinaus berechnete die Klägerin der Beklagten am 29. August 2014 für den „Jahresabschluss 2012 ... gem. Auftrag vom 29. Januar 2014 erteilt durch Herrn Sch.“ zusätzlich 1.785,00 € Sch. ist Mitarbeiter der P.-Gruppe, die Ende 2013 das Fondsmanagement übernommen hatte.

8

Die letztgenannten Positionen sind Grundlage des Zahlungsantrages zu 1. der Klage über insgesamt 14.756,00 €.

9

Mit Schreiben vom 26. August 2014 (Anlage K 7) wandte die P. die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages gegen geltend gemachte Honorarrückstände ein. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 01. September 2014 (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 22. September 2014 (Anlage K 9) bot die Klägerin erneut die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen an, nachdem die Übersendung der für die Buchhaltungsarbeiten erforderlichen Unterlagen, Belege und Informationen ausgeblieben war.

10

Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich im Dezember 2013 mit dem die W. vertretenden H. auf eine Honoraranpassung auf 13.149,52 € brutto verständigt.

11

Am 24. April 2014 seien die Klägerin, durch deren Geschäftsführer Herrn K., und die die Fondsgesellschaft nunmehr betreuende P.-Gruppe, dort die für die P. handelnden Herrn R. und Sch., übereingekommen, die Summe aller Netto-Honorare der Fondsgesellschaften auf ca. 320.000,00 € jährlich anzuheben, sodass sich das von der Beklagten zu zahlende Honorar auf 10.900,00 € netto (= 12.971,00 € brutto) belaufe, wie der Geschäftsführer K. mit E-Mail vom 30. April 2014 (Anlage K 4) ausgeführt habe. Ein in Beantwortung dessen am 15. Mai 2014 (Anlage K 5) von der P.-Gruppe abweichendes Honorarangebot über insgesamt 296.236,00 € habe die Klägerin nicht angenommen.

12

Der Anspruch auf Honoraranpassung folge im Übrigen aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die nicht mehr gestellte Infrastruktur.

13

Das weitere Honorar von 1.785,00 € sei geschuldet, weil die Klägerin zusätzliche von der P. Fondsdienstleistungs GmbH, dort Sch., beauftragte Arbeiten in Gestalt weiterer Abstimmung zum Jahresabschluss 2012 erbracht habe.

14

Das Vertragsverhältnis sei wirksam. Es liege weder ein kollusives Handeln, noch ein Missbrauch der Vertretungsmacht oder ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz vor. Es sei zwar so, dass die Klägerin weder Steuerberatungsgesellschaft, noch Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft sei und auch keine der in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträger beschäftige. Die ausgeübte Tätigkeit unterfalle jedoch nicht den Beschränkungen des StBerG. Jedenfalls hätte ein Verstoß gegen § 134 BGB keine Gesamtnichtigkeit zur Folge, da § 9 des Rahmenvertrages und § 8 des Dienstleistungsvertrages eine salvatorische Klausel enthielten. Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Zahlung aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Bereicherungsrecht.

15

Der Antrag auf zukünftige Zahlung der Vergütung von monatlich 3.242,75 € ab dem 01. Juli 2015 und 1.080,92 € zum 01. Oktober 2016 sei wegen der Verweigerung der Beklagten statthaft und begründet.

16

Die Klägerin hat beantragt:

17

10. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.756,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

18

seit dem 02. Juli 2014 auf

3.242,75 €

seit dem 02. Oktober 2014 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 02. Januar 2015 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 02. April 2015 auf weitere

3.242,75 €

seit dem 07. September 2015 auf weitere  

1.785,00 €

zu zahlen;

        

19

11. Die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin jeweils zum

20

01. Juli 2015

3.242,75 €

01. Oktober 2015  

3.242,75 €

01. Januar 2016

3.242,75 €

01. April 2016

3.242,75 €

01. Juli 2016

3.242,75 €
und

01. Oktober 2016

1.080,92 €

21

nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag zu zahlen.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne über den seit dem Vertragsschluss geleisteten Betrag von 4.244,35 € (brutto) hinaus keine Zahlung verlangen. Die geschlossenen Verträge seien unwirksam. Dies ergebe sich zunächst aus einem Missbrauch der Vertretungsmacht gemäß § 138 BGB. Die Verträge seien durch ein kollusives Zusammenwirken der Vertreter zu Lasten der Fondsgesellschaften zustande gekommen, da zu deren Lasten überhöhte Vergütungen vereinbart worden seien, um die W. entsprechend zu entlasten. Jedenfalls sei die Klägerin wegen eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Verträge zu berufen.

25

Die Verträge, insbesondere der Dienstleistungsvertrag, seien im Übrigen gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 StBerG unwirksam, da sie die Erbringung unzulässiger Hilfeleistungen in Steuersachen zum Gegenstand hätten. Dies gelte in Bezug auf den Jahresabschluss ebenso wie für die Umsatzsteuervoranmeldung. Diesen Tätigkeiten lägen selbstständige steuerliche Bewertungen, eigene Entscheidungen in steuerlicher Hinsicht bzw. sonstige steuerberatende Tätigkeiten der Klägerin und nicht nur rein mechanische Vorgänge zugrunde. Der Gesetzesverstoß habe die Gesamtnichtigkeit des Vertragsverhältnisses zur Folge.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

27

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Zahlungsanspruch aus §§ 611, 613 BGB gegen die Beklagte zu. Die Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses folge aus § 5 StBerG i.V.m. § 134 BGB.

28

Die Klägerin habe unbefugt Hilfeleistungen in Steuersachen erbracht, ohne zu dem hierzu befugten Personenkreis zu gehören. Die Fertigung von Jahresabschlüssen, Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die umsatzsteuerrechtliche Berechnung seien den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Die Klägerin habe die Umsatzsteuervoranmeldung für die Beklagte für das Jahr 2014 erledigt und diese mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) finalisiert an die Beklagte und daran anschließend an das Finanzamt übersandt. Dass die Klägerin geltend mache, die Umsatzsteuervoranmeldung sei lediglich auf Basis einer automatischen Funktion des EDV-Buchhaltungssystems erstellt worden, hindere die Einstufung der Tätigkeit als Vorbehaltsaufgabe nicht. Aufgrund der Erwägungen des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 01. März 1983 (VII R 27/ 82, BeckRS 1983, 22006427) sei es nicht statthaft, auf eine Erledigung durch „Knopfdruck“ bzw. „Aktivierung der entsprechenden Programmbefehle“ zu verweisen. Der Fortschritt der EDV habe nichts an der Würdigung geändert, dass die Umsatzsteuervoranmeldung kein „Abfallprodukt“ aus der erfassten Buchhaltung, sondern eine vollständige Steuererklärung sei. Auch das OLG Hamm habe in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/ 06 darauf verwiesen, dass die Verbuchung mit einem vorhandenen Programm „Erstellung“ der Voranmeldung sei, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibe, da die Eingabe der Buchungsbeträge ihrerseits eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingabe vornehme. Dabei komme die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingaben und Verarbeitungsergebnisse nicht gewährleistet sei, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung mittels automatischer Datenverarbeitung sozusagen „nebenbei“ gefertigt werde.

29

Mit dem Verstoß trete Gesamtnichtigkeit nach § 134 BGB ein, denn das streitgegenständliche Dienstleistungsvertragsverhältnis lasse sich nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten. Anders wäre es nur, wenn anzunehmen wäre, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten. Eine – wie hier – in das Vertragswerk aufgenommene salvatorische Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden sei, schließe eine Gesamtnichtigkeit nicht aus und führe lediglich zu einer Umkehr der Vermutung des § 139 BGB. Die Klägerin habe die allein plausible und von der Beklagten hervorgehobene Erwägung, zur Vermeidung von Reibungsverlusten und Mehrtätigkeit sei es Parteiwille gewesen, den Dienstleistungsvertrag nur im dargelegten Umfang und nicht „aufgeteilt“ zu schließen, nicht durch aussagekräftigen Tatsachenvortrag widerlegt. Dabei genüge ihr Vorbringen nicht, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden. Es liege mangels gegenteiliger, hier fehlender Gesichtspunkte oder dem Vertragspartner zum Ausdruck gebrachter Erklärungen auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstands, das Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandats auftreten würden, die in Kauf zu nehmen nicht mehr als vom Parteiwillen gedeckt zu erkennen seien.

30

Wegen der weiteren Ausführungen des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 28. April 2016 verwiesen.

31

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil. Zur Begründung trägt sie vor, das Landgericht verkenne den sachlichen Anwendungsbereich des § 5 StBerG. Die vorliegend gegebene Konstellation sei nicht von dem Verbot des § 5 StBerG erfasst. Daher sei das dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht unwirksam.

32

Das Landgericht nehme pauschal und ohne nähere Begründung und Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der vorliegenden Konstellation an, auch die Verarbeitung der laufenden Buchführung in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl (durch „Knopfdruck“) stelle die Anfertigung einer Steuererklärung und damit eine Buchhaltern nach § 5 StBerG untersagte Tätigkeit dar. Dies sei weder durch steuerrechtliche Wertungen begründbar noch entspreche es der vom Landgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung.

33

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) lasse sich gerade nicht entnehmen, dass eine Verarbeitung der laufenden Buchführung in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl eine Buchhaltern verbotene Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 5 StBerG darstelle. Denn der Bundesfinanzhof habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, wie eine automatisierte – mechanische oder elektronische – Erstellung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der zuvor durchgeführten Buchführung nach § 5 StBerG zu bewerten sei. Er erläutere lediglich, dass die Anfertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich ein „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ unter „Berücksichtigung der Regelungen des UStG“ und „eigener rechtlicher Prüfung“ voraussetze. Eine Umsatzsteuervoranmeldung, die derart aufgrund eigener fachkundiger Wertung des Erstellers angefertigt werde, solle Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sein.

34

Der Bundesfinanzhof schließe in seinem Urteil nicht aus, dass eine Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne derartige eigene Wertung erfolgen könne, sodass dieser somit nur ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Dies sei der Fall, wenn – wie hier – zuvor verbuchte Buchhaltungsdaten von dem verwendeten Buchhaltungsprogramm automatisch (aufgrund von EDV-Verknüpfungen) in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung umgewandelt würden. Mit der rechtlichen Einordnung der Erstellung eines derartigen „mechanischen Rechenwerks“ habe sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht beschäftigt. Zwar äußere sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht ausdrücklich zu der Frage, wie eine automatisierte – aufgrund von EDV-Verknüpfungen vorgenommene – Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der zuvor vorgenommenen Buchführung nach § 5 StBerG rechtlich zu bewerten sei, aufgrund der rechtlichen Argumentation in dem Urteil könne dies jedoch nur dahingehend beantwortet werden, dass eine derartige EDV-basierte, automatische Erstellung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung im Hinblick auf § 5 StBerG rechtlich neutral und eben nicht verboten sei. Denn sämtliche Argumente des Bundesfinanzhofs, weshalb die Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung den steuerberatenden Berufen vorbehalten zu sein habe, würden von der Vorstellung einer aktiven, selbstständigen, von eigenen fachkundigen steuerrechtlichen Wertungen mit eigenem Gestaltungsspielraum Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung getragen. Dieses Leitbild entspreche nicht dem vorliegenden Sachverhalt, in welchem der Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung ohne eigene Bewertungen der Klägerin und ohne eigenen Gestaltungs- oder Bewertungsspielraum alleine aus automatischen EDV-Verknüpfungen des elektronischen Buchhaltungssystems erstellt worden sei. Dies sei gerade keine Tätigkeit, die nach den Wertungen des Bundesfinanzhofs den steuerberatenden Berufen vorbehalten sei. Der Bundesfinanzhof habe im Jahr 1983 angesichts der zwischenzeitlich rasanten Entwicklung der Möglichkeiten und Funktionen moderner Datenverarbeitungssysteme technologisch gar nicht die Möglichkeit gehabt, über einen Fall wie den vorliegenden zu befinden. Bereits deswegen sei das vom Landgericht zitierte Urteil nicht einschlägig.

35

Als Folge der unzutreffenden und rechtsirrigen Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs fehle der Entscheidung des Landgerichts auch eine eigene Wertung, weshalb der Normzweck der §§ 1, 5 StBerG es gebiete, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten ausschließlich von Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausgeübt werden dürften.

36

Eine wertungsorientierte Betrachtung führe zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht dem Verbot des § 5 StBerG unterfiele. Der Schutzzweck der Regelungen gebiete es nicht, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nur von einem Angehörigen einer der in § 3 StBerG aufgeführten Berufsgruppen ausgeführt werde. Keine der klägerischen Tätigkeiten setze Steuerrechtskenntnisse voraus, solche habe die Klägerin auch bei keiner ihrer Tätigkeiten angewendet. Sämtliche klägerische Tätigkeiten würden allein kaufmännische (buchhalterische) Kenntnisse bzw. Kenntnisse im Umgang mit EDV-Buchhaltungsprogrammen voraussetzen. Eine steuerliche oder steuerrechtliche Beratung habe nie stattgefunden, die Tätigkeit der Klägerin sei damit steuerlich irrelevant gewesen. Deshalb sei auch der Gesetzeszweck nicht verletzt und die §§ 1, 5 StBerG nicht einschlägig.

37

Das Kernargument des Landgerichts für seine Ansicht, eine Erstellung von Entwürfen einer Umsatzsteuervoranmeldung durch Knopfdruck eines EDV-Programmbefehls auf Basis der vorher laufend geführten Buchhaltung sei nicht statthaft, sei die Behauptung, dass bereits die Eingabe der Buchungsbeträge eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingaben vornehme. Insoweit ergebe sich ein Widerspruch des Landgerichts (sowie des OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06, auf welches sich das Landgericht stütze), zumal das Landgericht zunächst ausgeführt habe, dass ein Buchhalter die laufende Buchführung vornehmen dürfe, sodann jedoch ausführe, die Dateneingabe beinhalte eine wertende Entscheidung und sei deshalb Voraussetzung der späteren Erstellung einer Steuererklärung und nur den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

38

Die Aussage des Landgerichts, eine Umsatzsteuervoranmeldung sei kein „Abfallprodukt“ der erfassten Buchhaltung, biete keinen inhaltlichen Erklärungs- und Differenzierungsgehalt. Dies werde darin deutlich, dass es nach Auffassung des Landgerichts zulässig und nicht von § 5 StBerG untersagt wäre, wenn ein externer Buchhalter für ein Unternehmen fortlaufend dessen betriebliche Buchführung übernehme, die Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmens aber vom Unternehmen selbst durch automatisierte EDV-Verarbeitung der zuvor verbuchten Daten und ohne weitere steuerrechtliche Prüfung erstellt würde. Auch hier wäre die Umsatzsteuervoranmeldung nur ein „Abfallprodukt“ der laufenden Buchhaltung, da zwischen der Buchhaltung und dem erstellten Entwurf der Umsatzsteuervoranmeldung nur eine EDV-Programmeingabe liege. Sofern ein externer Buchhalter „auf den Knopf drücke“, liege nach Auffassung des Landgerichts ein Verstoß gegen § 5 StBerG vor. Dieser Wertungsunterschied sei nicht erklärbar und willkürlich.

39

Das Landgericht berücksichtige überdies nicht, dass die Klägerin keine abschließende Umsatzsteuervoranmeldung erstellt habe, sondern stets nur einen automatisch erstellten Entwurf auf der Basis vorher laufend getätigter Buchungen. Die Klägerin habe daher niemals eine (von ihr) steuerrechtlich überprüfte oder bewertete Umsatzsteuervoranmeldung angefertigt, sondern lediglich eine Vorlage für die weitere Arbeit und steuerrechtlichen Entscheidungen der Beklagten und deren steuerlicher Berater vorgelegt. Die Einreichung der endgültigen Umsatzsteuervoranmeldung habe dann stets erst nach Überprüfung und Freigabe durch die Beklagte und deren steuerlichen Berater stattgefunden. Auch insofern unterscheide sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) zugrunde liegenden Fall.

40

Das Landgericht gehe von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages aus. Es stelle in Abrede, dass die zwischen den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel lediglich zu einer Teilnichtigkeit des zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrages im Hinblick auf unerlaubte Bestandteile unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen führe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts mangele es nicht an Vortrag dazu, dass ein Fortbestehen des Dienstleistungsvertrages auch in einem geringeren als dem gelebten Umfang vom Parteiwillen gedeckt gewesen sei.

41

Die Klägerin beantragt,

42

12. das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben.

43

Die Beklagte beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt hierzu vor, das Landgericht sei zutreffend von der anfänglichen Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 StBerG ausgegangen. Insbesondere begründe es rechtsfehlerfrei, dass der Gesetzesverstoß gegen § 5 Abs. 1 StBerG in der erfolgten Befassung der Klägerin mit der Umsatzsteuervoranmeldung liege. Die seitens der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Argumente würden im Ergebnis sämtlich nicht durchgreifen.

46

Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 01. März 1983 (VII R 27/82) verkenne die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts grundlegend. Das Landgericht habe die in dem Urteil zum Ausdruck gebrachte Wertung zur Einordnung der Tätigkeit bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und der hierfür erforderlichen Qualifikation zur Unterstützung seiner Argumentation herangezogen und gerade nicht – wie die Klägerin behaupte – angenommen, dass sich der Bundesfinanzhof zum Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen durch Knopfdruck abschließend geäußert habe. Die Klägerin ziehe aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes einen Schluss, der in diesem in keiner Weise angelegt sei und stütze hierauf ihre weiteren Ausführungen. Insofern behaupte die Klägerin, dass der Bundesfinanzhof gerade nicht ausschließe, dass die Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne eigene Wertung erfolgen könne, sodass diese nur ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Tatsächlich führe der Bundesfinanzhof aus, dass die Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht nur mechanisches Rechenwerk darstelle, wenn dies verantwortlich und unter Berücksichtigung des UStG geschehe. Der Bundesfinanzhof sage ganz deutlich, dass eine lege artis erstellte Umsatzsteuervoranmeldung kein mechanisches Rechenwerk darstelle, was daraus folge, dass die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung sicherlich nicht den Anforderungen des Gesetzes an eine Umsatzsteuervoranmeldung genüge. Der Bundesfinanzhof habe sicher nicht ausdrücken wollen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ beziehungsweise ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich sei. Vielmehr habe der Bundesfinanzhof durch den Nebensatz verdeutlichen wollen, dass für das Erstellen einer Umsatzsteuervoranmeldung fortgeschrittene Gesetzeskenntnisse erforderlich seien. Das Landgericht habe aus den Wertungen des Bundesfinanzhofes zu Recht den Schluss gezogen, dass es im Ergebnis keinen Unterschied machen könne, auf welchem Weg die Buchführung in die Umsatzsteuervoranmeldung überführt werde, denn dies allein sei nicht ausreichend für die verantwortliche Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung, die den gesetzlichen Anforderungen genüge.

47

Im Übrigen bleibe die Klägerin weiterhin jegliche Ausführungen dazu schuldig, wie ein solches mechanisches Rechenwerk ohne Berücksichtigung des UStG erstellt worden sein solle und die von der Klägerin mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) versandte Form erlangt habe. Außerdem bleibe die Frage offen, weshalb die Beklagte für ein einmaliges Knopfdrücken ohne jegliche Prüfung einen Dienstleister beauftragen und hierfür das klageweise geltend gemachte Honorar zahlen sollte.

48

Das Landgericht Hamburg habe sich auch mit dem Normzweck der §§ 1, 5 StBerG befasst und aus diesem die richtigen Schlüsse für die Beurteilung des vorliegenden Falls gezogen.

49

Der von der Klägerin behauptete Wertungswiderspruch liege tatsächlich nicht vor. Das OLG Hamm - auf welches sich das Landgericht Hamburg zu Recht beziehe - habe zu Recht festgestellt, dass es für das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung der kritischen Überprüfung und gesetzesgerechten Auswertung der aus der Buchhaltung übernommenen Daten bedürfe. Dass eine kritische Überprüfung der aus der Buchhaltung übernommenen Daten durch die Klägerin stattgefunden habe, ergebe sich aus der Begleit-E-Mail zur Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung (Anlage B 12), in welcher der Geschäftsführer der Klägerin ankündige, auch Korrekturen vorgenommen zu haben. Für die Frage der Unzulässigkeit der Tätigkeit nach §§ 1, 5 StBerG sei es irrelevant, ob die seitens der Klägerin unzweifelhaft erstellte Umsatzsteuervoranmeldung aufgrund der mangelnden Schwierigkeit tatsächlich per Knopfdruck erstellt worden sei und anschließend keiner Änderungen mehr bedurft habe. Diese Frage könne mit Blick auf das Prinzip der Rechtssicherheit nicht vom Einzelfall abhängig gemacht werden.

50

Die klägerische Behauptung, lediglich Entwürfe der Umsatzsteuervoranmeldung gefertigt zu haben, sei durch die Vorlage der Anlage B 12 widerlegt. Im Übrigen trage die Klägerin nicht vor, welche Arbeitsschritte nach dem Versand der E-Mail mit der unterschriftsreifen Umsatzsteuervoranmeldung seitens der Beklagten noch hätten getan werden sollen.

51

Die salvatorische Klausel ändere auch nichts an der grundsätzlichen Gesamtnichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, sondern führe lediglich dazu, dass die Vermutung des § 139 nicht greife.

II.

52

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1 Alt.1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 Alt.2 ZPO).

53

Den mit der Klage begehrten Zahlungsanspruch hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Brutto-Vergütung von 14.756,00 € und fortlaufend weiterer 3.242,75 € pro Monat ab dem 01. Juli 2015 bis zum 01. Juli 2016 sowie 1.080,92 € per 01. Oktober 2016 aus dem Rahmen- bzw. Dienstleistungsvertrag.

1.

54

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass das Vertragsverhältnis nichtig ist.

a.

55

Die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses folgt jedenfalls aus § 5 StBerG i.V.m. § 134 BGB. Ob der Klägerin bei der Vertragsgestaltung überdies ein Missbrauch der Vertretungsmacht zur Last fällt bzw. zuzurechnen ist, kann – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – offen bleiben.

aa.

56

Gemäß § 5 Abs. 1 S.1 StBerG dürfen andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StBerG nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Der Begriff der Hilfeleistung ist nicht eng auszulegen. Er ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen und umfasst jede unterstützende Tätigkeit bei der Beratung und Vertretung eines Dritten in Bezug auf dessen steuerliche Pflichten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 1 Rn. 6). Unter den Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen fällt etwa auch die Erstellung einfacher Umsatzsteuervoranmeldungen (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 5. Auflage 2009, § 1 Rn. 6; BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 – zitiert nach Juris).

57

Die Angehörigen steuerberatender Berufe haben eine wichtige Funktion im Rechtsstaat. Der Beruf verlangt Respekt vor der Rechtsordnung sowie die Beachtung von Gesetzen und Recht (vgl. Seer in: Tipke/Lang Steuerrecht, 22. Auflage 2015, § 21 Rn. 163). Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an einer sachgerechten Beratung in Steuersachen. Angehörige der steuerberatenden Berufe nehmen einerseits die Interessen ihrer Mandanten wahr und haben zugleich eine Vertrauensstellung gegenüber den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Es liegt daher im Interesse des Gemeinwohls, dass Personen mit fehlender Sachkunde, Erfahrung oder Persönlicher Eignung von der Hilfeleistung in Steuersachen ausgeschlossen werden (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 1).

58

Allerdings ist es zum Schutz der Steuerrechtspflege nicht gerechtfertigt, jede nur denkbare Mitwirkung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten allein den in §§ 3,4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen vorzubehalten (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1970 – VII ZR 21/69 –Rn. 14 ff., zitiert nach Juris Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 2). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen auch durch Personen für zulässig erklärt, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 – zitiert nach Juris). Sie dürfen nunmehr gemäß § 6 Nr. 4 StBerG auf einem eng begrenzten Teilgebiet Hilfe in Steuersachen leisten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 2 Rn. 2).

59

Im Rahmen der Buchführung sind drei Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden, nämlich das Einrichten der Buchführung (Aufstellen des Kontenplans), die laufende Buchführung und die Erstellung von Abschlüssen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77, Rn. 42 ff., OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 23 U 29/01, Rn. 4 ff, jeweils zitiert nach Juris). Der erste und der dritte Bereich ist den hierzu nach § 3 StBerG befugten Personen vorbehalten (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 6 Rn. 7). Nur die laufende Buchführung (einschließlich laufender Lohnabrechnung und Fertigung von Lohnsteueranmeldungen) darf gemäß § 6 Nr. 4 StBerG ausnahmsweise den dort genannten Personen mit entsprechender Ausbildung überlassen werden, nicht dagegen die Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die umsatzsteuerrechtliche Berechnung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 23 U 29/01, Rn. 8 m.w.N. zitiert nach Juris; Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 6 Rn. 7). Diese Tätigkeiten sind uneingeschränkt den steuerberatenden Berufen vorbehalten, weil sie besondere handelsrechtliche und steuerrechtliche Kenntnisse erfordern (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2005 – I-23 U 164/04, zitiert nach Juris). Für das sachgerechte Kontieren der laufenden Geschäftsvorfälle sind hingegen hauptsächlich gründliche Kenntnisse des Systems der Buchführung notwendig, weshalb dies auch einem Kontierer überlassen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 Rn. 7, zitiert nach Juris).

bb.

60

Unter diesen Voraussetzungen ist das Landgericht zu Recht von einem Verstoß der Klägerin gegen das Verbot des § 5 StBerG ausgegangen. Ob die von der Klägerin geleistete Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss als Gesetzesverstoß in diesem Sinne zu qualifizieren ist, kann dahinstehen, da jedenfalls in der Befassung der Klägerin mit der Umsatzsteuervoranmeldung eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen lag, welche sie geschäftsmäßig ausgeübt hat.

61

aaa.

62

Zunächst hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung die Fertigung einer vollwertigen Steuererklärung im Sinne der §§ 150, 167 und 168 AO darstellt (Rätke in: Klein, Abgabenordnung, 11. Auflage 2012, § 150 Rn. 7). Deren Erstellung setzt umfassende Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts voraus, weshalb es sich bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung um eine Vorbehaltsaufgabe gemäß § 1 Abs. 1 StBerG handelt, für die §6 StBerG eine Ausnahmeregelung nicht vorsieht (BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 - insb. Rn. 9, zitiert nach Juris).

63

aaaa.

64

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, es seien nach dem Vertrag nur vorbereitende Tätigkeiten vereinbart gewesen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass auch die tatsächlich vorgenommenen Arbeiten in finalisierter Form zu erbringen waren und dementsprechend auch erbracht worden sind. Jedenfalls hat das Landgericht hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldung für die Beklagte für das Jahr 2014 erledigt hat. Denn die Klägerin hat die finalisierte Fassung (nur noch die Unterschrift war zu leisten) mit E-Mail vom 09. April 2014 (Anlage B 12) an die Beklagte und daran anschließend an das Finanzamt übersandt. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, lediglich einen Entwurf erstellt zu haben und auch nur hierzu vertraglich verpflichtet gewesen zu sein. Hiergegen spricht, dass seitens der Klägerin in der E-Mail von 09. April 2014 (Anlage B 12) von der „aktuellen Umsatzsteuervoranmeldung“ und nicht von einem Entwurf derselben gesprochen wird. Dementsprechend hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass es ihr bei Vertragsschluss darauf angekommen sei, sämtliche Leistungen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung der Jahresabschlüsse in eine Hand zu geben. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten getreten.

65

bbbb.

66

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass es für die Bewertung, ob die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung durch die Klägerin dem Verbot des § 5 StBerG unterfällt, unerheblich ist, ob die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldung mit Hilfe eines EDV-Programms erstellt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nämlich auch die automatische Erstellung durch ein EDV-Programm vom Verbot des § 5 StBerG erfasst. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe den „Entwurf“ einer Umsatzsteuervoranmeldung auf Basis der laufenden Buchführung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl („durch Knopfdruck“) erstellt.

(1)

67

Dies lässt sich zunächst der Wertung des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 01. März 1983 (VII R 27/82) entnehmen, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat. Der Bundesfinanzhof führt aus, dass die Fertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung jedenfalls dann kein mechanisches Rechenwerk darstellt, wenn sie verantwortlich und unter Berücksichtigung der Regelungen des UStG geschieht. Hiermit drückt der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Anfertigung des Entwurfs einer Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne eigene Wertung erfolgen könne, sodass diese dann lediglich ein „mechanisches Rechenwerk“ darstelle. Denn die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt „sicherlich nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine Umsatzsteuervoranmeldung stellt“ (BFH, Urteil vom 01. März 1983 – VII R 27/82 – Rn. 22, zitiert nach Juris). Die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung „sieht ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden vor, das auch die kritische Überprüfung und eine gesetzesgerechte Auswertung der durch den Buchführungshelfer gelieferten Zahlen einschließt“. Der Bundesfinanzhof hat mitnichten ausdrücken wollen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne „eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden“ beziehungsweise ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich ist.

68

Der Bundesfinanzhof stellt in seiner Entscheidung klar, dass eine unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung nicht den Anforderungen genügt, die das Gesetz an die Umsatzsteuervoranmeldung stellt. Dies gilt grundsätzlich und damit unabhängig davon, auf welche Weise (manuell oder automatisch) die Umsatzsteuervoranmeldung geschieht. Eine unkritische Übernahme der Zahlen der Buchführung kann insofern weder bei einer manuellen noch bei einer automatisierten Erstellung durch ein EDV-Programm den gesetzlichen Anforderungen genügen. Vielmehr bedarf es einer kritischen Überprüfung der Ergebnisse der Buchhaltung. Insofern hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass auch der Fortschritt der EDV nichts an der Würdigung geändert hat, dass die Umsatzsteuervoranmeldung kein „Abfallprodukt“ aus der erfassten Buchhaltung, sondern eine vollständige Steuererklärung ist. Da eine Überprüfung der Buchführung Fachkenntnisse erfordert, wäre es insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck des § 5 StBerG inadäquat, die automatisierte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht dem Steuerberatervorbehalt unterfallen zu lassen (hierzu sogleich ausführlich).

69

Dass der Bundesfinanzhof sich nicht explizit mit der Bewertung einer automatisierten Erstellung befasst hat und eine solche möglicherweise auch nicht im Blick hatte, ist aufgrund der zum Ausdruck gebrachten generellen Bewertungen unerheblich. Lediglich auf diese generellen Bewertungen hat sich das Landgericht im Rahmen seines Urteils bezogen. Keinesfalls ergibt sich aus der Argumentation des Bundesfinanzhofes, dass die hier streitgegenständliche „automatisierte“ Handlung rechtlich neutral und nicht verboten sei (so aber die Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung, Bl. 164 d.A.), denn den Ausführungen des Bundesfinanzhofes liegt erkennbar die Bewertung zugrunde, dass eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung sich nicht in einer unkritischen Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung erschöpfen darf. Dies gilt generell und nicht lediglich in Bezug auf eine konkrete Form der Erstellung.

(2)

70

Dass die automatisierte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung dem Vorbehalt des § 5 StBerG unterfällt, findet sich auch in dem Urteil des OLG Hamm vom 18. Juli 2006 (4 U 17/06) bestätigt, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat. Eine Verbuchung ist nämlich auch dann eine „Erstellung“ der Voranmeldung im Sinne des StBerG, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibt, denn die Eingabe der Buchungsbeträge setzt ihrerseits eine wertende Entscheidung des Eingebenden voraus (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 35, zitiert nach Juris). Die Frage, ob und in welchem Umfang Umsätze bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gebucht werden, entscheidet nämlich nicht das Datenverarbeitungsprogramm, sondern derjenige, der die Daten zur Buchung eingibt (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris). Deshalb ist mit jedem Buchungsvorgang auch eine steuerrechtlich relevante planerische Auslegungsentscheidung verbunden. Gerade darin liegt eine steuergestaltende Tätigkeit im Sinne des § 5 StBerG, weil der Umfang des verbuchten Betrages liquiditätsbeeinflussende Wirkung für den Steuerpflichtigen hat. Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene Prüfung genügt nicht den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 – 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris).

71

In den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm kommt ersichtlich die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingaben und Verarbeitungsergebnisse nicht gewährleistet ist, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung mittels automatischer Datenverarbeitung „nebenbei“ gefertigt wird. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Zu Recht nimmt das Landgericht ferner an, dass zwischen der mechanischen Zusammenfassung der Buchführung einerseits und der kritischen Überprüfung und umsatzsteuerrechtlichen Würdigung der aus der Buchführung übernommenen Zahlen andererseits zu differenzieren ist. Spätestens bei der Übernahme der Daten aus der Buchführung in die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine umfassende steuerrechtliche Prüfung und Würdigung erforderlich, die nur Angehörige der steuerberatenden Berufe verantwortungsvoll für andere geschäftsmäßig leisten können.

72

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat den seitens der Klägerin vorgebrachten Einwand des Wertungswiderspruchs des Landgerichts Hamburg sowie des Oberlandesgerichts Hamm, weil einerseits dargelegt werde, der Buchhalter dürfe die laufende Buchführung vornehmen und andererseits ausgeführt werde, bereits die Eingabe der Buchungsbeträge setze eine wertende Entscheidung voraus, nicht zu erkennen. Jeder Buchungsvorgang im Rahmen der Fertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung geht mit steuerrechtlich relevanten planerischen Auslegungsentscheidungen einher. Dem steht nicht entgegen, dass einem Kontierer die laufende Buchführung – auch ohne steuerrechtliche Wertung der jeweiligen Eingaben - möglich ist. Diese Ergebnisse der Buchführung sind zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung sodann unter Anwendung der notwendigen Sachkunde kritisch zu überprüfen und nicht lediglich ohne Überprüfung zu übernehmen.

(3)

73

Entgegen der klägerischen Auffassung führt auch eine wertungsorientierte Betrachtung nicht zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht dem Verbot des § 5 StBerG unterfällt. Zwar legt die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. Juni 2016 zutreffend dar, dass der Zweck der Vorschrift im Schutz der Allgemeinheit vor sachunkundiger und unzuverlässiger Hilfe in Steuersachen durch geschäftsmäßig handelnde Personen liegt und der Schutzzweck des StBerG im Erhalt einer funktionierenden Steuerrechtspflege. Auch die klägerische Definition der Hilfe in Steuersachen als jede durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen unterstützende Tätigkeit zur Erfüllung steuerlicher Pflichten ist nicht falsch. Jedoch verkennt die Klägerin, dass die Herstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gerade eine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne dieser Definition darstellt. Es kommt nämlich bei der Erstellung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Umsatzsteuervoranmeldung per se und gänzlich unabhängig von der konkreten Art ihrer Herstellung gerade darauf an, die Ergebnisse der Buchführung kritisch zu überprüfen, mithin Steuerrechtskenntnisse anzuwenden, und die Ergebnisse nicht einfach zu übernehmen. Gerade die Anwendung steuerrechtlicher Fachkenntnisse ist Bestandteil einer lege artis erstellten Umsatzsteuervoranmeldung. Da § 5 StBerG vor sachunkundiger Hilfe in Steuersachen schützen soll, ist es gerade Zweck der Regelung, den Steuerpflichtigen vor einer Hilfeleistung zu schützen, die keine zuverlässige und sachkundige rechtliche Prüfung beinhaltet. Damit soll § 5 StBerG gerade vor einer unkritischen Hilfeleistung, die nicht mit den notwendigen Fachkenntnissen einhergeht schützen, weshalb auch die Tätigkeit der Klägerin, welche ihrem eigenen Vortrag nach nicht mit der Anwendung von Steuerrechtskenntnissen einher gegangen ist, eindeutig in den Anwendungsbereich der Regelung fällt.

74

Ohnehin bestehen gewisse Zweifel daran, dass die Klägerin die streitgegenständliche Umsatzsteuervoranmeldung tatsächlich rein automatisch erstellt hat, ohne wertenden Einfluss zu nehmen. Denn in ihrer E-Mail vom 9. April 2014 (Anlage B 12) hat sie auf vorgenommene Korrekturen hingewiesen, was den Schluss auf eigene Bewertungen nahe legt. Außerdem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Frage offen bliebe, weshalb sie für ein einmaliges Knopfdrücken ohne jegliche Prüfung einen Dienstleister beauftragen und hierfür das klageweise geltend gemachte Honorar zahlen sollte. Ob die Erstellung vorliegend tatsächlich vollständig automatisch erfolgte oder die Klägerin manuelle Änderungen vorgenommen hat, kann dahinstehen, da in beiden Formen der Erstellung ein Verstoß gegen § 5 StBerG liegt.

75

cccc.

76

Nach alledem hat das Landgericht in der Tätigkeit der Klägerin zutreffend eine Hilfeleistung in Steuersachen erkannt, welche in den Anwendungsbereich des § 5 StBerG fällt. Die Tätigkeit wird auch nicht von den Ausnahmetatbeständen des § 6 StBerG erfasst. Insbesondere unterfällt die Tätigkeit nicht den Ausnahmeregelungen des § 6 Nr. 3 oder Nr. 4 StBerG.

77

bbb.

78

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass keine dem in den §§ 3, 3a oder 4 StBerG bestimmten Personenkreis zuzuordnende Person bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 150 AO mitgewirkt hat, sodass es sich um eine unbefugten Hilfeleistung im Sinne der Regelung handelt.

79

ccc.

80

Dass die Klägerin die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen auch geschäftsmäßig im Sinne des § 5 StBerG ausgeübt hat, hat das Landgericht ebenso zutreffend festgestellt.

b.

81

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass mit dem Verstoß gegen § 5 StBerG nach § 134 BGB Gesamtnichtigkeit eintritt.

aa.

82

Ein verbotswidrig vorgenommenes Rechtsgeschäft ist gemäß § 134 BGB grundsätzlich insgesamt und von Anfang an nichtig (Ellenberger in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 134 Rn. 13). Nach dem Sinn und Zweck der konkreten Verbotsnorm kann unter Umständen auch eine nur teilweise Nichtigkeit des jeweils verbotswidrigen Teils des Rechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 24. April 2008 – VII ZR 42/07; BGH, Urteil vom 28. Januar 1986 – VI ZR 151/84 –, beides zitiert nach Juris). Aus § 139 BGB ergibt sich, dass eine Teilnichtigkeit den Ausnahmefall darstellt, der nur dann eintreten kann, wenn anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Voraussetzung einer Teilnichtigkeit ist ferner, dass das Rechtsverhältnis sich in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten lässt (Nassall in: Juris Praxiskommentar zum BGB, 7. Auflage 2014, § 139, Rn. 32). Nach dem Grundsatz des § 139 BGB ist die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu vermuten. Derjenige, der entgegen dieses Grundsatzes eine Teilaufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB geltend macht, ist hierfür grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet (Nassall in: Juris Praxiskommentar zum BGB, 7. Auflage 2014, § 139, Rn. 73).

83

Allerdings ist die Regelung des § 139 BGB dispositiv und kann von den Parteien durch salvatorische Klauseln abbedungen werden. Durch die Existenz einer salvatorischen Klausel verändert sich die Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast, die dann denjenigen trifft, der entgegen der mit der salvatorischen Klausel getroffenen Vereinbarung den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält (BGH, Urteil vom 24. September 2002 – KZR 10/01 zitiert nach Juris; Wendtland in: Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7). Eine Erhaltungsklausel steht der Annahme einer Gesamtnichtigkeit des Vertrags nicht entgegen, wenn der nichtige Vertragsteil von derart grundlegender Bedeutung ist, dass die Aufrechterhaltung nur des Restgeschäfts nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 84/09 zitiert nach Juris; Wendtland, Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrags verändert würde (BGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 84/09 – zitiert nach Juris; Wendtland, Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7).

bb.

84

Unter diesen Voraussetzungen ist das Landgericht zutreffend von einer Gesamtnichtigkeit des Dienstvertragsverhältnisses ausgegangen. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass es dem Parteiwillen entsprochen hat, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, der sämtliche Leistungen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses erfasst. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Replik vom 24. Juni 2015 (Bl.19 ff. d.A.). Auf S. 15 der Replik legt die Beklagte dar, dass es ihr gerade darauf ankam, das Rechnungswesen von der Kontierung der Belege bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses „in eine Hand“ zu geben. Hierdurch wollte sie „Mehrtätigkeiten und Reibungsverluste“ vermeiden. Sie wendet insofern ein, sie hätte den Dienstvertrag nicht abgeschlossen, wenn dieser die Abschlussarbeiten nicht beinhaltet hätte (vgl. Bl. 33 d.A.). Der nichtige Vertragsteil war für die Beklagte somit erkennbar von derart grundlegender Bedeutung, dass die Aufrechterhaltung nur des Restgeschäfts nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann.

85

Dies zu widerlegen, ist der Klägerin nicht gelungen. Im Schriftsatz vom 24. August 2015 (Bl. 39 ff. d.A.) – auf welchen sie im Rahmen ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. Juni 2016 verweist – legt die Klägerin lediglich dar, dass das Motiv der Beklagten zur Beauftragung der Klägerin die erhebliche Überlastung der Buchhaltung der W.-Gruppe und der hieraus resultierende Buchhaltungsrückstand gewesen sei. Zudem wird dargelegt, die Klägerin habe keineswegs Alleinverantwortlich für alle im Zusammenhang mit der Buchhaltung und Abschlusserstellung anfallenden Arbeiten zuständig sein sollen. Beides vermag nicht zu widerlegen, dass die Beklagte einen Vertrag, der lediglich die laufende Buchhaltung zum Gegenstand gehabt hätte, nicht abgeschlossen hätte. Das klägerische Vorbringen, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden, hat bereits das Landgericht zutreffend als nicht hinreichend bewertet, um die plausiblen Darlegungen der Beklagten zu entkräften.

86

Auch daraus, dass die Beklagte angesichts der Überlastung der Buchhaltung der W.-Gruppe nach Auffassung der Klägerin in jedem Fall einen isolierten Vertrag über reine Buchhaltungsleistungen (ohne Abschlussarbeiten) hätte abschließen müssen, um die anfallenden Buchhaltungsarbeiten erledigen zu können (vgl. Bl. 54 d.A.), ergibt sich nichts Abweichendes. Die Klägerin selbst zeigt nämlich auf, dass die Beklagte alternativ einen alle Leistungen umfassenden Vertragsschluss mit einer (nach Auffassung der Klägerin) deutlich teureren Steuerberatungsgesellschaft hätte in Betracht ziehen können (vgl. Bl.54 d.A.). Dies deckt sich mit dem plausiblen Vorbringen der Beklagten, sämtliche Leistungen „aus einer Hand“ erhalten zu wollen.

87

Zu Recht geht das Landgericht deshalb davon aus, dass es auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstand liegt, dass Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandates auftreten, welche nicht als vom Parteiwillen gedeckt anzusehen sind. Der Dienstvertrag ist deshalb trotz der salvatorischen Klausel insgesamt nichtig.

3.

88

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.

4.

89

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - 4 U 81/16

Urteilsbesprechungen zu Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - 4 U 81/16

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - 4 U 81/16 zitiert 27 §§.

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

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2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

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Tatbestand

1

Die Klägerin, vormals firmierend als B. Verwaltungsservice GmbH, verlangt von der Beklagten, einer Fondsgesellschaft, Honorar für Buchhaltungsserviceleistungen.

2

Unter dem 02.11.2011 (Anlage K 1) schlossen die Klägerin und die W. I. KG, handelnd durch Prof. Dr. H. M. S., einen Rahmenvertrag für die Bearbeitung der Buchhaltung diverser Fondsgesellschaften, zu denen auch die Beklagte zählt, die die W. I. KG gegründet hatte und deren Betreuung, Verwaltung und Buchhaltung sie und die W. F. GmbH bis zum 3. Quartal 2011 geleistet hatten.

3

Am 24.01.2012/06.12.2011 (Anlage K 2) vereinbarten die Klägerin und die Beklagte einen den Rahmenvertrag konkretisierenden Dienstleistungsvertrag mit einem Dienstleistungskatalog nach § 1 des Rahmenvertrages und Laufzeit vom 01.11.2011 bis zum 31.10.2016, kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit, wobei folgende Vergütung, vorschüssig fällig als Jahreshonorar, festgelegt wurde:

4

- KG-Buchführung

        

€ 3.923,25

- KG-Jahresabschluss

        

 € 2.500,00

- KG-Jahresabschluss Offenlegung

        

 € 210,00

- Vorbereitung und Ausführung des Zahlungsverkehrs

        

€ 900,00,

insgesamt eine Jahresvergütung von (€ 7.533,25 netto =) € 8.964,57 brutto.

5

In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen über eine Honoraranpassung anlässlich der seit Ende Oktober 2013 – in Abweichung von § 1 des Rahmenvertrages – nicht mehr von der W. I. KG, über deren Vermögen am 18.12.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gestellten Infrastruktur. Der Inhalt dieser Preisverhandlungen wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt.

6

Die Klägerin legte Rechnung (alle im Anlagenkonvolut K 6) über ihre auftragsgemäß ausgeführten Arbeiten, die für das erste und zweite Quartal 2014 auf der Basis eines geforderten Jahreshonorars von € 13.149,52 brutto (je € 3.287,38 brutto) bezahlt wurden. Für das dritte Quartal 2014 stellte die Klägerin der Beklagten ihre Leistungen auf der Basis eines nun mit € 12.971,00 brutto (entsprechend quartalsweise € 3.242,75 brutto) bemessenen Honorars in Rechnung.

7

Darüberhinaus berechnete die Klägerin der Beklagten unter dem 29.08.2014 für „Jahresabschluss 2012 … gem. Auftrag vom 29.01.2014 erteilt durch Herrn Dr. S1“ zusätzlich € 1.785,00 in Rechnung; Dr. S1 ist Mitarbeiter der P.-Gruppe, die Ende 2013 das Fondsmanagement übernommen hatte.

8

Die letztgenannten Positionen sind Grundlage des Zahlungsantrages zu 1. der Klage über insgesamt € 14.756,00.

9

Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Anlage K 7) wandte die P. F. GmbH gegenüber geltend gemachten Honorarrückständen die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages ein, dem die Klägerin mit Schreiben vom 01.09.2014 (Anlage K 8) widersprach und mit Schreiben vom 22.09.2014 (Anlage K 9) - nach dem (auch in der Folgezeit) ausbleibenden Übersenden der für die Buchhaltungsarbeiten erforderlichen Unterlagen, Belege und Informationen - erneut die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung anbot.

10

Die Klägerin verfolgt ihre Vergütungsforderungen weiter und behauptet,

11

im Dezember 2013 habe sich die Klägerin mit dem die W. I. KG vertretenen Herrn O. H. auf eine Honoraranpassung auf € 13.149,52 brutto verständigt.

12

Am 24.04.2014 seien die Klägerin, durch deren Geschäftsführer Herrn H. K., und die die Fondsgesellschaften nunmehr betreuende P.-Gruppe, dort die für die P. F. GmbH handelnden Herrn R. und Dr. S1, übereingekommen, die Summe aller Netto-Honorare der Fondsgesellschaften auf ca. € 320.000,00 jährlich anzuheben, so dass sich das von der Beklagten zu zahlende Honorar auf € 10.900,00 netto = € 12.971,00 brutto belaufen würde, wie der Geschäftsführer K. mit E-Mail vom 30.04.2014 (Anlage K 4) ausführte.

13

Ein in Beantwortung dessen unter dem 15.05.2014 (Anlage K 5) von der P.-Gruppe abweichendes Honorarangebot über insgesamt € 296.236,00 nahm die Klägerin nicht an.

14

Der Anspruch auf Honoraranpassung folge im Übrigen aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die nicht mehr gestellte Infrastruktur.

15

Das weitere Honorar von € 1.785,00 sei geschuldet, weil sie, die Klägerin, zusätzliche von der P. F. GmbH, dort Dr. S1, beauftragte Arbeiten in Gestalt weiterer Abstimmung zum Jahresabschluss 2012 erbracht habe.

16

Das Vertragsverhältnis sei wirksam.

17

Es liege weder ein kollusives Handeln, noch ein Missbrauch der Vertretungsmacht oder ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz vor (StBerG). Es sei zwar so, dass die Klägerin weder Steuerberatungsgesellschaft, noch Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft sei und auch keine der in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträger beschäftige. Die ausgeübten Tätigkeiten unterfielen jedoch nicht den Beschränkungen des StBerG.

18

Jedenfalls hätte ein Verstoß gegen § 134 BGB keine Gesamtnichtigkeit zur Folge, da der § 9 des Rahmenvertrages und § 8 des Dienstleistungsvertrages eine salvatorische Klausel enthielten.

19

Unabhängig davon folgten die Klagforderungen gegebenenfalls aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Bereicherungsrecht.

20

Der Antrag zukünftige Zahlung der Vergütung von monatlich € 3.242,75 (ab dem 01.07.2015) und € 1.080,92 zum 01.10.2016 sei wegen der Verweigerung der Beklagten statthaft und wie dargelegt begründet.

21

Die Klägerin beantragt,

1.

22

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 14.756,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem über dem jeweiligen Basiszinssatz

23

seit dem 02.07.2014 auf € 3.242,75,
seit dem 02.10.2014 auf weitere € 3.242,75,
seit dem 02.01.2015 auf weitere € 3.242,75,
seit dem 02.04.2015 auf weitere € 3.242,75,
seit dem 07.09.2015 auf weitere € 1.785,00

24

zu zahlen;

2.

25

die Beklagte darüberhinaus zu verurteilen, an die Klägerin jeweils zum

26

01.07.2015 € 3.242,75,
01.10.2015 € 3.242,75,
01.01.2016 € 3.242,75,
01.04.2016 € 3.242,75,
01.07.2016 € 3.242,75 und
01.10.2016 € 1.080,92

27

nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar jeweils ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag zu zahlen.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Sie steht auf dem Standpunkt, die Klägerin könne über seit dem Vertragsschluss geleistete € 4.244,35 brutto hinaus Zahlung nicht verlangen, und behauptet, die geschlossenen Verträge seien unwirksam.

31

Dies zunächst wegen eines wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht gemäß § 138 BGB.

32

Sie seien durch ein kollusives Zusammenwirken der Vertreter zulasten der vom seinerzeitigen Generalbevollmächtigten der W. I. KG T. K1 vertretenen Fondsgesellschaften zustande gekommen, da zu deren Lasten überhöhte Vergütungen vereinbart worden seien, um die W. I. KG entsprechend zu entlasten.

33

Jedenfalls sei die Klägerin wegen eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Verträge zu berufen.

34

Zum Hintergrund der vorgebrachten überhöhten Vergütung verweist die Beklagte darauf, dass Prof. S. auf der Grundlage der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 27.02.2014 (Geschäftsnummer ..., Anlage B 1) durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts H. vom 20.04.2015 zum Aktenzeichen ... wegen Untreue im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde anlässlich des Vorwurfs, durch 360 selbständige Handlungen zwischen 16. August 2011 und September 2013 seine Stellung als Geschäftsführers diverser W.-Fondsgesellschaften missbraucht und diese dadurch geschädigt zu haben, dass er deren Anlegern zustehende Liquiditätsüberschüsse zunächst zu der von ihm gegründeten und kontrollierten, offiziell in Holland, tatsächlich in H. ansässigen W. I. B.V. transferierte, von der die Gelder sodann unmittelbar nach Eingang an andere Gesellschaften, an denen er beteiligt war und für deren Verbindlichkeiten er persönlich haftete, weitergeleitet wurden, obwohl diese Gesellschaften zum Zeitpunkt der Zahlungen bereits bilanziell überschuldet gewesen seien, mit der Folge, dass rund 30 W.-Fondsgesellschaften um rund € 165 Mio. geschädigt worden seien. Maßgebend sei zudem der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin, Herr H. K., vor seiner Geschäftsführertätigkeit angestellter Bilanzbuchhalter war bei der A. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: A.), deren Geschäftsführer und maßgeblicher Gesellschafter sein Bruder R. K., langjähriger Steuerberater und Vertrauter des Prof. S., ist, wobei die Klägerin bis zum 30.09.2011 eine 100%ige Tochtergesellschaft der A. war. Ausgehandelt worden sei der Rahmenvertrag, beginnend ab dem 18.08.2011, zwischen dem Geschäftsführer der A. R. K. und dem seinerzeitigen Generalbevollmächtigten der W. I. KG T. K1 für die vertretenen Fondsgesellschaften. Gemeinsames Verständnis der beiden sei gewesen, dass die Entgelte für die Fondsgesellschaften viel zu hoch festgesetzt wurden, um dadurch die W. I. KG, die seinerzeit bereits insolvent gewesen sei (ausweislich E-Mail des Mitarbeiters R1 vom 09.06.2011, Anlage B 3) von Kosten für die eigene Buchhaltung zu entlasten. Diese Vorgabe sei belegt durch den E-Mail-Verkehr.

35

So habe Herr R. K. mit E-Mail vom 23.08.2011, 17:55 Uhr (Anlage B 1), Herrn K1 die Leistungen der Klägerin für € 739.945,50 angeboten. Herr K1 habe sodann Herrn R. K. mit E-Mail vom 24.08.2011, 10:03 Uhr (Anlage B 1) geantwortet, in der es u.a. heißt:

36

Zur Liquiditätssicherung sollte der an die Fonds zu belastenden Betrag relativ hoch sein.“

37

Herr R. K. habe mit einer Kalkulation für die Dienstleistungsentgelte („…um die notwendige Liquidität zu erreichen …“) per E-Mail an Herrn K1 vom 24.08.2011, 12:58 Uhr (Anlage B 19) geantwortet. Die als „aktuelle Kosten“ bezeichneten Beträge der betrachteten Gesellschaften beliefen sich danach auf € 121.019,73 und hätten sich nach der Kalkulation unter dem zu schließenden Rahmen- und Dienstleistungsvertrag auf € 281.450,00 verdoppeln sollen, sprich für die Beklagte von aktuell € 3.121,20 auf € 7.810,00. Tatsächlich stehe den bisherigen Kosten nach dem Dienstleistungsvertrag nunmehr ein Entgelt von € 7.533,25 pro Jahr für dieselben Leistungen gegenüber.

38

Damit seien die Entgelte bewusst zum Nachteil der vertretenen Fondsgesellschaften, also auch der Beklagten, vereinbart worden.

39

Die Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin von den Untreuehandlungen des Prof. S. sei ersichtlich aus der offenen Postenliste (nachfolgend: OPOS-Liste) aus November 2011 der W. I. B.V., die dem Geschäftsführer der Klägerin per E-Mail (Anlage B 13) zugegangen sei. Daraus sei zweifelsfrei zu erkennen, dass die Zahlungen von den Fonds an die W. I. B.V. veruntreuenden Charakter gehabt hätten.

40

Die Verträge, insbesondere der Dienstleistungsvertrag, seien im Übrigen unwirksam gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 StBerG, da sie die Erbringung unzulässiger Hilfeleistungen in Steuersachen zum Gegenstand hätten.

41

Dies gelte in Bezug auf den Jahresabschluss ebenso wie für die Umsatzsteuervoranmeldung. Es lägen selbständige steuerliche Bewertungen, eigene Entscheidungen in steuerlicher Hinsicht bzw. sonstige steuerberatende Tätigkeiten der Klägerin und nicht nur rein mechanische Vorgänge zugrunde. Dieser Gesetzesverstoß habe die Gesamtnichtigkeit des Vertragsverhältnisses zur Folge.

42

Auf andere Anspruchsgrundlagen sei das Klagbegehren nicht zu stützen.

43

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

Die Klage ist zulässig - hinsichtlich des Klagantrages zu 2. auf der Grundlage des § 259 ZPO -, aber unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt.

I.

45

Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung der Brutto-Vergütung von (€ 12.971,00 + € 1.785,00 =) € 14.756,00 und fortlaufend weiterer € 3.242,75 pro Monat ab dem 01.07.2015 bis zum 01.07.2016 sowie € 1.080,92 per 01.10.2016 nicht verlangen.

1.

46

Der Anspruch folgt nicht auf der Grundlage des Rahmen- bzw. Dienstleistungsvertrages nach Maßgabe der § 611, 615 BGB.

a.

47

Dabei kann offen bleiben und bedarf keiner weiteren Aufklärung und Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Parteien eine Erhöhung der ursprünglich vorgesehenen Vergütung vereinbart haben bzw. ob die Voraussetzungen für eine Preisanpassung gegeben waren.

b.

48

Das Vertragsverhältnis ist jedenfalls unwirksam.

aa.

49

Hier wiederum kann dahinstehen, ob der Klägerin bei der Vertrags- bzw. Preisgestaltung ein Missbrauch der Vertretungsmacht zur Last fällt bzw. zuzurechnen ist vor dem Hintergrund, dass Herr K1 an Herrn R. K. mit E-Mail vom 24.08.2011, 10:03 Uhr (Anlage B 1) geschrieben hat:

50

Zur Liquiditätssicherung sollte der an die Fonds zu belastenden Betrag relativ hoch sein.“

bb.

51

Die Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses folgt jedenfalls aus § 5 StBerG i.V.m. § 134 BGB.

52

Die Klägerin hat unbefugt Hilfeleistungen in Steuersachen erbracht, ohne zu dem hierzu befugten Personenkreis zu gehören. Der Verstoß macht die Vertragsbeziehung insgesamt nichtig gemäß § 134 BGB (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.03.1996 – IX ZR 240/95, BGHZ 132, 229, 231 = NJW 1996, 1954).

53

Für die steuerberatenden Berufe gilt, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer sachgerechten Beratung besteht. Wegen der Wahrnehmung der Mandanteninteressen und der Vertrauensstellung gegenüber Finanzbehörden und –gerichten besteht ein allgemeines Interesse, dass Personen mit fehlender Sachkunde, Erfahrung oder persönlicher Eignung von der Hilfestellung in Steuersachen ausgeschlossen werden. Der Schutz der Steuerrechtspflege erfordert es indes nicht, jedwede nur denkbare Mitwirkung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten allein den in §§ 3, 3 a und 4 StBerG genannten Personen vorzubehalten. Sogenannte Kontierer dürfen daher bei entsprechender Ausbildung gemäß § 6 Nr. 4 StBerG auf einem eng begrenzten Teilgebiet Hilfe in Steuersachen leisten. Dabei sind auf verfassungsrechtlicher Grundlage drei Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden, namentlich das Einrichten der Buchführung (Aufstellen des Kontenplans), die laufende Buchführung und das Erstellen von Abschlüssen (Überschussrechnungen und Bilanzierung). Nur die laufende Buchführung (einschließlich laufender Lohnabrechnung und Fertigung von Lohnsteueranmeldungen) darf – ausnahmsweise – gemäß § 6 Nr. 4 StBerG den dort genannten Personen mit entsprechender Ausbildung überlassen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.200123 U 29/01, NJOZ 2002, 527 m.N.), nicht dagegen die Fertigung von Jahresabschlüssen sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen und die umsatzsteuerrechtliche Berechnung. Diese Tätigkeiten sind uneingeschränkt den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

54

Nach diesem Maßstab ergibt sich vorliegend ein Verstoß gegen das Verbot des § 5 StBerG.

55

aaa.

56

Dabei bedarf im Ergebnis keiner Klärung, ob die vom Vertragsverhältnis umfasste und von der Klägerin geleistete Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss als Gesetzverstoß zu qualifizieren ist.

57

bbb.

58

Der Gesetzesverstoß liegt jedenfalls in der erfolgten Befassung der Klägerin mit der Umsatzsteuervoranmeldung.

59

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine vollwertige Steuererklärung gemäß §§ 150, 167, 168 Abgabenordnung (AO), deren Erstellung umfassende Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts voraussetzt. Sie ist eine Vorbehaltsaufgabe gemäß § 1 Abs. 1 StBerG, für die eine Ausnahmeregelung in § 6 StBerG nicht vorgesehen ist.

60

aaaa.

61

Die Klägerin hat indes auch die Umsatzsteuervoranmeldung für die Beklagte für das Jahr 2014 erledigt und sie mit E-Mail vom 09.04.2014 (Anlage B 12) finalisiert bzw. so vollständig ausgefüllt, dass nur noch die Unterschrift zu leisten war, an die Beklagte und daran anschließend an das Finanzamt übersandt. Dass die Klägerin geltend macht, die Umsatzsteuervoranmeldung sei lediglich auf der Basis einer automatischen Funktion des EDV-Buchhaltungssystems erstellt worden, hindert die Einstufung der Tätigkeit als Vorbehaltsaufgabe nicht. Der BFH hat bereits anlässlich seiner Entscheidung vom 01.03.1983 (VII R 27/82, BeckRS 1983, 22006427) zu einer solchen Erwägung zutreffend ausgeführt:

62

„Daß die Fertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung nur mechanisches Rechenwerk darstellt, wie der Kläger behauptet, ist jedenfalls dann unrichtig, wenn sie verantwortlich und unter Berücksichtigung der Regelungen des UStG geschieht. Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt sicherlich nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine Umsatzsteuervoranmeldung stellt. Anderenfalls würde die Verantwortung für die Richtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldung auf den Buchführer übertragen werden, der dann auch die Subsumtion der Geschäftsvorfälle unter die einschlägigen Bestimmungen des UStG vorzunehmen hätte. Selbst wenn es richtig wäre - was unentschieden bleiben kann -, daß durch die bei der Einrichtung der Buchführung eines Betriebes getroffenen Entscheidungen - die nach dem Beschluß des BVerfG in BStBl II 1980, 706, 710, BVerfGE 54, 301, 316 (Abschn. B II 3a aa der Gründe) den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind - die Einordnung der Geschäftsvorfälle unter die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften weitgehend vorweggenommen werden könnte, änderte das nichts daran, daß die Steuerangelegenheit erst durch die Umsatzsteuervoranmeldung wirklich erledigt wird. Deren Erstellung ist mit dem schlichten Kontieren von Belegen oder der laufenden Lohnsteuerbuchführung nicht vergleichbar, sondern sieht ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden vor, das auch die kritische Überprüfung und eine gesetzesgerechte Auswertung der durch den Buchführungshelfer gelieferten Zahlen einschließt. Daß der Gesetzgeber diese Tätigkeit den Personen vorbehält, die aufgrund einer sachgerechten Vorbildung zur Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen sind, ist daher kein Eingriff in die Berufsfreiheit, der weiter geht, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen erfordern.“

63

Es ist danach nicht statthaft, auf eine Erledigung durch „Knopfdruck“ bzw. „Aktivierung der entsprechenden Programmbefehle“ zu verweisen. Der Fortschritt in der EDV hat nichts geändert an der Würdigung, dass die Umsatzsteuervoranmeldung eben kein „Abfallprodukt“ aus der erfassten Buchhaltung, sondern eine vollständige Steuererklärung ist. So hat auch OLG Hamm in seinem Urteil vom 18.07.2006 – 4 U 17/06 (DStRE 2006, 1562) darauf verwiesen, dass die Verbuchung mit einem vorhandenen Programm eine „Erstellung“ der Voranmeldung ist, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibt, da die Eingabe der Buchungsbeträge ihrerseits eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingaben vornehme. Dabei kommt die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingaben und Verarbeitungsergebnisse nicht gewährleistet ist, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung mittels automatischer Datenverarbeitung sozusagen „nebenbei“ gefertigt wird. Maßgebend für die Einstufung ist danach, dass zwischen der mechanischen Zusammenfassung einerseits und der kritischen Überprüfung und umsatzsteuerrechtlichen Würdigung der aus der Buchführung übernommenen Zahlen anderseits zu unterscheiden ist. Spätestens bei der Übernahme der Daten aus der Buchführung in die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist eine umfassende steuerrechtliche Prüfung und Würdigung erforderlich, die nur Angehörige der steuerberatenden Berufe verantwortungsvoll für andere geschäftsmäßig leisten können (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1999 – IX ZR 112/98, BeckRS 1999 300 56361; 343; LG Regensburg, Urteil vom 19.10.2004 - 2 S 204/4 (3), DStR 2005, 807; Bethge, DStR 2006, 1959, 1960).

64

bbbb.

65

Die Ausnahmeregeln des § 6 StBerG sind nicht einschlägig.

(1)

66

In der vorliegenden Fallkonstellation handelt es sich nicht nur um eine Weiterleitung vom Steuerpflichtigen übermittelter Daten im Sinne des § 6 Nr. 3 StBerG, sondern um eine Daten-Eingabe. Bei der Erfassung umsatzsteuerrechtlich relevanter Belege in das von der Klägerin benutzte Programm ist eine Entscheidung zu treffen, ob es sich um steuerpflichtige Umsätze handelt oder nicht bzw. ob ein Vorsteuererstattungsanspruch besteht und in beiden Fällen, in welcher Höhe. In dieser Tätigkeit, die auch beim Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung in die vom Eingeber zu verantwortende und auf Richtigkeit zu prüfende Zuordnung zu dem finanzamtlichen Vordruck mündet, liegt eine Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten, da dazu steuerrechtliche Kenntnisse erforderlich sind (vgl. auch FG Sachsen, Urteil vom 23.07.2014 – 2 K 580/14, DStR 2014, 2316)

(2)

67

§ 6 Nr. 4 StBerG ist nicht anwendbar, da schon unter den Wortlaut nicht die mechanische Übermittlung zuvor erfasster Daten fällt. Auch hier ist darauf zu verweisen dass im Rahmen des nach dieser Bestimmung zulässigen Buchens laufender Geschäftsvorfälle, das strikt nach einem vorgegebenen Kontenplan und anhand der Belege des Kunden erfolgt, diese kritische Überprüfung nicht bzw., nur sehr begrenzt möglich ist (so Bethge a.a.O.).

68

cccc.

69

Dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens der Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 1 und 2, Nr. 7 StBerG war nicht nachzugehen, da die Beurteilung, ob eine Vorbehaltsaufgabe in Rede steht, eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage ist.

70

ccc.

71

Die Klägerin hat nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass eine dem danach allein befugten Personenkreis der §§ 3, 3 a, 4 StBerG zuzuordnende Person bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung gemäß § 150 AO mitgewirkt hat.

72

Soweit die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 10.03.2015 (VII R 12/14, BeckRS 2015, 94755) verweist, kann sie daraus für ihren Standpunkt nichts herleiten, da im dortigen Fall die Ausnahmevorschrift § 4 Nr. 4 StBerG in Rede steht. Die Klägerin ist aber nicht – wie es die Norm voraussetzt – „Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens“.

73

ddd.

74

Die Klägerin hat die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen auch geschäftsmäßig ausgeübt. Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen (nach eigenem Willen, eigenverantwortlichen und weisungsunabhängigen Beschäftigung zu machen, wobei selbst eine einmalige Tätigkeit genügt, wenn aus den Umständen, insbesondere der Einrichtung eines Büros, der Wille erkennbar ist, eine derartige Tätigkeit zu wiederholen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.200123 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 529). So liegt der Fall – wie von der Klägerin im Übrigen nicht in Abrede genommen und in der Vertragsbeziehung angelegt – hier.

75

eee.

76

Mit diesem Verstoß tritt Gesamtnichtigkeit nach § 134 BGB ein, denn das streitgegenständliche Dienstleistungsvertragsverhältnis lässt sich nicht in einen wirksamen und unwirksamen Teil aufspalten. Dies gilt grundsätzlich, obwohl das Vertragsverhältnis auch erlaubte Tätigkeiten umfasst haben mag, denn der Vertrag bleibt insgesamt gemäß § 134 BGB ohne rechtliche Wirkung (vgl. zur Gesamtnichtigkeit auch bezogen auf erlaubte Teiltätigkeiten: BGH, Urteil vom 30.09.1999IX ZR 139/98, NJW 2000, 69; BGH, Urteil vom 17.02.2000IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2005 – I-23 U 164/04, BeckRS 2005, 30349976).

77

Anders wäre es nur, wenn anzunehmen wäre, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten (§ 139 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2005IX ZR 109/04, BeckRS 2005, 06645 m.N.). Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Teilwirksamkeit ist danach derjenige, der Rechte aus dem Vertrag herleitet (vgl. (BGH, Urteil v. 30. 1. 1997 - IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684).

78

Eine – wie hier – in das Vertragswerk aufgenommene salvatorische Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden ist, schließt eine Gesamtnichtigkeit nicht aus und führt lediglich zu einer Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB. Die Nichtigkeit des gesamten Vertrags tritt nur dann ein, wenn die Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts trotz der salvatorischen Klausel im Einzelfall durch den durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Parteiwillen nicht mehr getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. 3. 2010 - II ZR 84/09, BeckRS 2010, 10845). Die Klägerin hat die allein plausible und von der Beklagten hervorgehobene Erwägung, zur Vermeidung von Reibungsverlusten und Mehrtätigkeiten sei der Parteiwille gewesen, den Dienstleistungsvertrag nur im dargelegten Umfang und nicht „aufgeteilt“ zu schließen, nicht durch aussagekräftigen Tatsachenvortrag widerlegt. Dabei genügt es nicht, dass sie vorbringt, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden. Es liegt mangels gegenteiliger, hier fehlender Gesichtspunkte oder dem Vertragspartner zum Ausdruck gebrachter Erklärungen auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstandes, dass Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandates auftreten, die in Kauf zu nehmen nicht mehr als vom Parteiwillen gedeckt zu erkennen sind.

2.

79

Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch für geleistete Tätigkeit auch nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff BGB herleiten, denn sie hat schon nicht dargelegt, damit kein eigenes, sondern ein fremdes Geschäft besorgt zu haben.

3.

80

Ebenso wenig hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch für geleistete Tätigkeit schlüssig dargetan unter dem Gesichtspunkt eines geschuldeten Wertersatzes aus Bereicherungsrecht gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB, der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richten würde.

81

Nach § 817 S. 2 BGB ist ein solcher Anspruch bereits ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Gesetzesverstoß, wie er hier in Rede steht, zur Last fällt, bei dem der Leistende leichtfertig vor dem Verbotensein seines Handelns die Augen verschlossen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.200123 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 530; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 817 BGB Rn. 8 m.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dem Geschäftsführer der Klägerin musste aus seiner Ausbildung zum Bilanzbuchhalter geläufig sein, dass nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes ein sog. Steuerberaterprivileg eingerichtet ist. Wenn er dies - wider Erwarten - nicht zur Kenntnis genommen haben sollte, wäre diese Unkenntnis als leichtfertig einzustufen.

II.

82

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

83

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

84

Beschluss

85

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 32.050,67 (§§ 48 Abs. 1, 39, 45 GKG)

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:

1.
Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
2.
Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
3.
Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
4.
den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
5.
Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
6.
Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
7.
Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
8.
Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
9.
Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
10.
Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
11.
Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
12.
Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
13.
Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
14.
Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
15.
der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
16.
Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
17.
Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
18.
der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
19.
Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
20.
Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
Die Meldung der Person muss enthalten:
1.
den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,
2.
das Geburts- oder Gründungsjahr,
3.
die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
7.
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,
8.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen. Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. § 74a gilt entsprechend.

(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.

(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn

1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird,
2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder
4.
sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist. Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen Überschreitens der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben.

(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:

1.
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters;
2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen;
3.
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
Die zuständigen Stellen können bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters in einem anderen Staat, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen des anderen Staates anfordern. § 30 der Abgabenordnung steht den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,
2.
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,
3.
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
4.
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,
5.
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,
6.
genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,
7.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt,
8.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen,
9.
a)
Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten,
b)
sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
c)
die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,
10.
Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,
11.
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
12.
Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen,
13.
öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten,
14.
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten,
15.
Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
16.
a)
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln,
b)
die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn

1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
§ 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.

(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.

(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.

(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.

(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

(1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 3), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.

(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:

1.
Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
2.
Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
3.
Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
4.
den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
5.
Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
6.
Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
7.
Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
8.
Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
9.
Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
10.
Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
11.
Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
12.
Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
13.
Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
14.
Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
15.
der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
16.
Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
17.
Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
18.
der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
19.
Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
20.
Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
Die Meldung der Person muss enthalten:
1.
den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,
2.
das Geburts- oder Gründungsjahr,
3.
die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
7.
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,
8.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen. Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. § 74a gilt entsprechend.

(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.

(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn

1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird,
2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder
4.
sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist. Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen Überschreitens der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben.

(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:

1.
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters;
2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen;
3.
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
Die zuständigen Stellen können bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters in einem anderen Staat, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen des anderen Staates anfordern. § 30 der Abgabenordnung steht den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,
2.
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,
3.
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
4.
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,
5.
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,
6.
genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,
7.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt,
8.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen,
9.
a)
Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten,
b)
sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
c)
die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,
10.
Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,
11.
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
12.
Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen,
13.
öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten,
14.
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten,
15.
Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
16.
a)
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln,
b)
die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.

(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn

1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
§ 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.

(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.

(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.

(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.

(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 42/07 Verkündet am:
24. April 2008
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist,
richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000
- VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).
Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig
treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers
darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit
des Bauvertrages.
BGH, Urteil vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter
Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht, soweit in der Revision noch von Interesse, gegen den Beklagten Mängelansprüche wegen fehlerhafter Bauarbeiten geltend. Im Revisionsrechtszug streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob der zugrunde liegende Werkvertrag wegen einer der Steuerhinterziehung dienenden Ohne -Rechnung-Abrede nichtig ist.
2
Der Kläger beauftragte im Dezember 2003 den Beklagten mündlich, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Bei Beginn der Bauarbeiten Mitte Januar 2004 erhielt der Beklagte eine Anzahlung von 1000 € für Materialkosten und nach Abschluss der Arbeiten weitere 2.250 €. Eine Rechnung wurde nicht erstellt. Kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten zeigten sich Wasserschäden in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung. Nachbesserungsarbeiten des Beklagten blieben erfolglos. Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz von Selbstvornahmekosten und Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten.
3
Das Landgericht hat die insoweit auf Zahlung von 7.743,51 € gerichtete Klage abgewiesen. Der Vertrag enthalte eine Ohne-Rechnung-Abrede und sei gemäß § 134, § 138 Abs. 1, § 139 BGB nichtig. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, da die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Folgen einer Ohne-Rechnung-Abrede nicht einheitlich sei. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5
Das Berufungsgericht sieht in seinem Urteil (BauR 2007, 1586) eine Abrede der Parteien, dass die Leistungen des Beklagten nicht in Rechnung gestellt werden sollten und somit auch die Umsatzsteuer nicht abgeführt werden sollte, als erwiesen an. Diese Ohne-Rechnung-Abrede habe die Nichtigkeit des Werkvertrags gemäß §§ 134, 139 BGB zur Folge. Sie diene einer Steuerhinterziehung und führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit, wenn diese den Hauptzweck des Vertrages darstelle. Darüber hinaus sei Nichtigkeit des Gesamtvertrages anzunehmen, wenn die Abrede auch auf den Vertrag im Übrigen Einfluss gehabt habe. Daran fehle es nur, wenn feststehe, dass der Vertrag auch ohne die nichtige steuerliche Absprache zu denselben Bedingungen - insbesondere im Hinblick auf die Vergütung - abgeschlossen worden wäre. Die Gegenansicht, die eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages schon dann verneine, wenn nicht die Steuerverkürzung, sondern ein anderer Aspekt - beim Werkvertrag etwa die Errichtung des geschuldeten Werks - als Hauptzweck des Vertrages anzusehen sei, lasse sich mit § 139 BGB nicht in Einklang bringen. Der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Kläger habe nicht dargetan, dass der Werkvertrag zwischen den Parteien auch bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Buchführung zu den gleichen Konditionen abgeschlossen worden wäre. Er habe sich nicht mit dem Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt, bei ordnungsgemäßer Abrechnung der Arbeitsstunden einschließlich Umsatzsteuer wäre eine Vergütung von weit über 3.000 € angefallen zuzüglich ca. 1.000 € für das verwendete Holz. Die Nichtigkeit des Werkvertrags führe zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Klägers.

II.

6
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Ohne-Rechnung-Abrede ist gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Ob das zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt, richtet sich nach § 139 BGB, muss hier jedoch nicht abschließend entschieden werden. Denn der Beklagte kann sich auf eine etwaige auf den Voraussetzungen des § 139 BGB beruhende Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages nach Treu und Glauben nicht berufen.
7
1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien vereinbart, dass für die Leistungen des Beklagten eine Rechnung nicht gestellt und die anfallende Umsatzsteuer nicht abgeführt werden sollte. Diese Ohne-Rechnung-Abrede hatte, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, nicht zur Folge, dass die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages war und dieser schon aus diesem Grunde insgesamt gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 9. Juni 1954 - II ZR 70/53, BGHZ 14, 25; vom 23. März 1961 - II ZR 157/59, WM 1961, 727; vom 23. Oktober 1975 - II ZR 109/74, WM 1975, 1279; vom 4. März 1993 - V ZR 121/92, BGHR BGB § 134 Steuerhinterziehung 1; vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95, BGHZ 136, 125; vom 5. Juli 2002 - V ZR 229/01, NJW-RR 2002, 1527 und vom 2. Juli 2003 - XII ZR 74/01, NJW 2003, 2742). Hauptzweck des Vertrages war vielmehr die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Bauleistungen durch den Beklagten.
8
2. Gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig ist die der Steuerhinterziehung dienende Ohne-Rechnung-Abrede (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 1968 - VIII ZR 113/66, MDR 1968, 834; vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175 und vom 2. Juli 2003 - XII ZR 74/01, NJW 2003, 2742). Damit ist ein Teil des Vertrages nichtig und der Anwendungsbereich von § 139 BGB eröffnet.
9
a) Nach dieser Vorschrift ist bei Nichtigkeit eines Teils eines Vertrages der gesamte Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen , ob also die Vermutung der Gesamtnichtigkeit durch einen entgegenste- henden (hypothetischen) Parteiwillen entkräftet wird, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
10
b) Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob die Nichtigkeit einer Ohne-Rechnung-Abrede die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge hat (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 1968 - VIII ZR 113/66, MDR 1968, 834 zum Kaufvertrag und vom 2. Juli 2003 - XII ZR 74/01, NJW 2003, 2742 zum Mietvertrag; OLG Hamm, BauR 1997, 501; OLG Oldenburg, OLGR 1997, 2; OLG Naumburg , IBR 2000, 64, Volltext bei Juris; OLG Saarbrücken, OLGR 2000, 303 jeweils zum Werkvertrag). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass auch beim Werkvertrag Gesamtnichtigkeit nur dann nicht eintritt, wenn angenommen werden kann, dass ohne die Ohne-Rechnung-Abrede bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Steuerabführung der Vertrag zu denselben Konditionen, insbesondere mit derselben Vergütungsregelung, abgeschlossen worden wäre. Soweit dem Urteil des Senats vom 21. Dezember 2000 (VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175) entnommen werden könnte, dass diese jeweils im Einzelfall vorzunehmende Prüfung regelmäßig zu dem Ergebnis führe, die Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede habe auf die Höhe der Vergütung keinen Einfluss, hält der Senat daran nicht fest.
11
3. Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob im Streitfall die Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Denn jedenfalls kann sich der Beklagte, nachdem er die Bauleistung erbracht hat, nach Treu und Glauben nicht auf eine etwaige Nichtigkeit des Vertrages berufen, § 242 BGB.
12
a) Der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Rahmen nichtiger Rechtsgeschäfte. Deshalb kann die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages in besonders gelagerten Ausnah- mefällen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Das gilt nicht nur im Anwendungsbereich von § 138 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 1981 - I ZR 40/79, NJW 1981, 1439 und vom 28. April 1986 - II ZR 254/85, NJW 1986, 2944, 2945), sondern auch bei § 134 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 158 f.; vom 23. September 1982 - VII ZR 183/80, BGHZ 85, 39, 47; vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 10/85, NJW 1986, 2360, 2361; vom 5. Mai 1992 - X ZR 134/90, BGHZ 118, 182, 191 und vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05, NJW 2007, 1130).
13
Allerdings dient § 134 BGB dem öffentlichen Interesse und dem Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs. Er schränkt die Privatautonomie ein; gesetzliche Verbote stehen nicht zur Disposition der Parteien (BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller, 12. Aufl., § 134 Rdn. 1 und Palandt/ Heinrichs, 67. Aufl., § 134 BGB Rdn. 1). Hieraus wird in der Literatur gefolgert, die Berufung auf Treu und Glauben gegenüber einer aus § 134 BGB folgenden Nichtigkeit sei grundsätzlich unzulässig. Auf diese Weise könne ein gesetzliches Verbot nicht verdrängt werden, das Vertrauen auf die Wirksamkeit einer verbotsgesetzwidrigen Vereinbarung verdiene generell keinen Schutz (Jauernig , BGB, 12. Aufl., § 134 Rdn. 17; MünchKommBGB/Armbrüster, 5. Aufl., § 134 Rdn. 112).
14
Diesen Bedenken kommt jedenfalls hier keine entscheidende Bedeutung zu. Denn gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstößt allein die Ohne-Rechnung-Abrede, nicht aber der Bauvertrag als solcher ohne diese Abrede. Seine Nichtigkeit folgt nicht unmittelbar aus § 134 BGB, sondern gegebenenfalls aus der Anwendung von § 139 BGB. Diese Vorschrift enthält dispositives Recht; die in ihr vorgesehene Gesamtnichtigkeit kann abbedungen werden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684, 685). Die Parteien hätten daher vereinbaren können, dass eine Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede sich nicht auf die anderen Vertragsbestandteile erstrecken soll. In diesem Fall wäre der Beklagte den Mängelansprüchen des Klägers ausgesetzt. Lediglich diese in der Disposition der Parteien liegende Rechtsfolge wird durch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf anderem Wege herbeigeführt. Die Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede im Interesse der Allgemeinheit bleibt davon unberührt.
15
b) Beruft sich der Unternehmer, der die Bauleistung erbracht hat, zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers auf die Nichtigkeit des Bauvertrages wegen der Ohne-Rechnung-Abrede, stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar (a.A. OLG Saarbrücken, OLGR 2000, 303). Dies beruht auf der spezifischen Interessenlage, die sich bei einem Bauvertrag mit Ohne-Rechnung-Abrede für die Vertragsparteien typischerweise ergibt:
16
Bei einem solchen Bauvertrag erbringt der Unternehmer die von ihm geschuldeten Bauleistungen regelmäßig an dem Grundstück des Bestellers. Eine Rückabwicklung des Vertrages durch Rückgabe der Leistung ist, wenn überhaupt , gewöhnlich nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich. Durch sie würden wirtschaftliche Werte gefährdet; der Unternehmer müsste bei einer solchen Rückabwicklung in fremdes Eigentum eingreifen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 303/04, BauR 2007, 111, 113 = NZBau 2006, 781 = ZfBR 2007, 44, 45 m.w.N.). Ist die erbrachte Bauleistung mangelhaft, ist daher das Eigentum des Bestellers mit den hieraus folgenden Nachteilen nachhaltig belastet, die durch schlichte Rückabwicklung des Bauvertrags regelmäßig nicht wirtschaftlich sinnvoll zu beseitigen sind; der Besteller wird daher das mangelhafte Werk typischerweise behalten. Diese Belastungssituation führt dann zu einem besonderen Interesse des Bestellers an vertraglichen, auf die Beseitigung des Mangels gerichteten Gewährleistungsrechten, die bei einer Nichtigkeit des gesamten Bauvertrages entfallen würden.
17
Für den Unternehmer liegt diese spezifische Interessenlage des Bestellers der Bauleistung offen zutage. Hat er die Bauleistung mangelhaft erbracht, verhält er sich treuwidrig, wenn er sich gegenüber dem in der dargestellten Weise belasteten Besteller auf eine Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages beruft, die allein aus der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede folgen kann. Denn der Unternehmer hat in Kenntnis dieser Abrede und der dargestellten Interessenlage den Vertrag durchgeführt, sozusagen "ins Werk gesetzt", und seine Bauleistung erbracht. Er setzt sich in dieser von ihm maßgeblich mitverursachten Situation unter Verstoß gegen Treu und Glauben in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten, wenn er nunmehr unter Missachtung der besonderen Interessen seines Vertragspartners die Ohne-Rechnung-Abrede, die regelmäßig auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienen sollte, zum Anlass nimmt, für die Mangelhaftigkeit seiner Leistung nicht einstehen zu wollen mit der Folge, dass der Besteller unter Beeinträchtigung seines Eigentums dauerhaft mit den Mangelfolgen belastet bleibt.
18
c) Nach diesen Grundsätzen kann der Beklagte gemäß § 242 BGB gegenüber den Mängelansprüchen des Klägers nicht einwenden, der Bauvertrag sei wegen der Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig.

III.

19
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dem Hinweis in der Revisionserwiderung auf einen eventuellen Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nachzugehen. Dressler Bauner Safari Chabestari Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eick befindet sich im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Dressler Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 14.07.2006 - 17 O 416/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 12 U 155/06 -

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 10/01 Verkündet am:
24. September 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die weit verbreitete, in der Regel standardmäßig verwendete salvatorische
Klausel, nach der ein nichtiges Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Klausel
wirksam sein soll, entbindet nicht von der nach § 139 BGB vorzunehmenden
Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten
oder aber den Rest hätten gelten lassen. Bedeutsam ist sie lediglich für die von
§ 139 BGB abweichende Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast; diese
trifft denjenigen, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzen für
unwirksam hält (Aufgabe von BGH, Urt. v. 8.2.1994 - KZR 2/93, WuW/E 2909,
2913 - Pronuptia II).
BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 10/01 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. September 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball,
Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer einer Tennis- und Badmintonhalle in Ob., welche sie bis Ende 1994 an eine GmbH verpachtet hatten, deren Gesellschafter und Geschäftsführer ihre Ehefrauen sind. Zum 1. Januar 1995 pachtete der Beklagte die Halle für zehn Jahre an. Er übernahm in dem "Mietvertrag" u.a. die Verpflichtung, die Sportanlage an allen Wochentagen von 8.00 Uhr bis 23.30 Uhr zu betreiben, detaillierte Geschäftsaufzeichnungen unter Hinzuzie-
hung eines Steuerberaters zu fertigen und den Klägern periodisch betriebswirtschaftliche Auswertungen, Summensaldenlisten und Bilanzen vorzulegen. Außer dem "Mietzins", dessen jährliche Anhebung bereits im Vertrag geregelt war, hatte der Beklagte bestimmte Betriebskosten zu tragen. Ferner ist in § 7 des Vertrages bestimmt:
"Mieter ist bekannt, daß Vermieter weitere Sportanlagen besitzt und diese teilweise selbst betreibt, teilweise durch eine Betriebsgesellschaft betreiben läßt. Mieter sichert zu, zum gemeinsamen Nutzen bei der Vermarktung der Sportanlagen eng mit Vermieter zusammenzuarbeiten. Um sich zum Kunden hin geschlossen zu präsentieren, ergeben sich folgende Notwendigkeiten: 1. Mieter wird unter dem Logo 'O.' arbeiten. Briefbögen und Werbeunterlagen wird Vermieter dem Mieter zu Selbstkosten zur Verfügung stellen. 2. Die Kosten gemeinschaftlicher Werbungen ... werden im Verhältnis der Nutzflächen der unter dem Logo 'O.' betriebenen Sportanlagen aufgeteilt. 3. Mieter wird die von Vermieter vor einem jeden Saisonbeginn vorgegebenen Abonnement- und Einzelstundenpreise übernehmen. ... Ohne schriftliche Zusicherung des Vermieters ist es Mieter untersagt, Rabatte an Abonnenten zu gewähren. ... ... 5. Im Rahmen der gedeihlichen Zusammenarbeit sind Nachfrageüberhänge sofort dem Vermieter zu benennen. Vermieter sichert zu, gleichermaßen zu handeln und die unter dem Logo 'O.' auftretenden Betriebsgesellschaften entsprechend gleichlautend zu verpflichten. ..." § 21 enthält folgende "Salvatorische Klausel":
"1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 2. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Klauseln durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lükke enthalten sollte."
Die in diesem Vertrag genannten anderen ’O.’-Tennishallen befinden sich ebenfalls in Ob.. Betreiberinnen sind zwei Gesellschaften, an denen die Kläger und ihre Ehefrauen beteiligt sind.
Die Kläger haben den Vertrag im Februar 1998 fristlos gekündigt, nachdem der Beklagte sowohl mit den "Mietzinsen" als auch mit den Betriebskosten in Rückstand geraten war. Mit der Klage verlangen sie von dem Beklagten Zahlung der ausstehenden Beträge von insgesamt 67.919,78 DM. Dieser hat hilfsweise mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe von 120.000 DM wegen angeblicher Täuschung über die Rentabilität der Anlage die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme entsprochen. Die Berufung des Beklagten hat der Kartellsenat des Berufungsgerichts, an den die Sache im zweiten Rechtszug abgegeben worden ist, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Auffassung, daß der "Mietvertrag" der Parteien trotz der von ihm zutreffend als nichtig angesehenen Preisbindungsklausel in § 7 Nr. 3 mit Rücksicht auf die "Salvatorische Klausel" in § 21 des Vertrages wirksam ist, liegt zwar auf der Linie des Senatsurteils vom 8. Februar 1994 (KZR 2/93, WuW/E 2909, 2913 - Pronuptia II); an dieser Rechtsprechung hält der Senat indessen nicht fest. Bei Schaffung des § 139 BGB hat sich der Gesetzgeber bewußt von der ganz herrschenden Auffassung im Gemeinen Recht abgewandt, nach der die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts sich
nicht auf die übrigen Teile desselben erstrecken sollte (vgl. Dernburg, Die Allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts, 1902, § 119 I S. 355; Enneccerus/ Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl., Bd. 1, § 189 IV 1 S. 615 Fn. 15). Während der Verfasser des Vorentwurfs zum Allgemeinen Teil des BGB, Gebhard, in diesen Fällen eher zur Annahme einer Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts neigte (vgl. Schubert, Vorentwurf zum Allgemeinen Teil, Bd. 2 S. 214 f.), wollte die I. Kommission dies nur dann gelten lassen, "sofern nicht erhellt, daß es (scil. das Rechtsgeschäft) auch ohne die ungültige Bestimmung gewollt sein würde" (Motive bei Mugdan I S. 475). Da "die Verbindung für die innere Zusammengehörigkeit" spreche, im Einzelfall aber anderes gewollt sein könne, hat der Gesetzgeber Veranlassung gesehen, durch den jetzigen § 139 BGB "die Beweislage" zu regeln (Motive aaO).
Die weit verbreiteten, in der Regel standardmäßig verwendeten salvatorischen Erhaltens- und Ersetzungsklauseln besagen danach - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht, daß die von dem Nichtigkeitsgrund nicht unmittelbar erfaßten Teile des Geschäfts unter allen Umständen - begrenzt allein durch den ordre public - als wirksam behandelt werden sollen. Sie enthalten vielmehr nur eine Bestimmung über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der bei § 139 BGB stets vorzunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Während bei Fehlen einer salvatorischen Erhaltensklausel die Vertragspartei, welche das teilnichtige Geschäft aufrechterhalten will, darlegungs- und beweispflichtig ist, trifft die entsprechende Pflicht, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - eine solche Klausel vereinbart ist, denjenigen , der den ganzen Vertrag verwerfen will. Nur bei diesem Verständnis salvatorischer Vertragsklauseln erhält der Gesichtspunkt die ihm zukommende Beachtung, daß es auf die Bedeutung der nichtigen Bestimmung für den gan-
zen Vertrag ankommt, ob dieser auch ohne dieselbe noch eine sinnvolle und ausgewogene Regelung der beiderseitigen Interessen enthält und deswegen anzunehmen ist, er solle nach dem übereinstimmenden Willen beider Beteiligten auch ohne die nichtige Bestimmung wirksam sein.
Diese Beurteilung salvatorischer Erhaltensklauseln entspricht nicht nur der Rechtsprechung anderer Zivilsenate des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 11.10.1995 - VIII ZR 25/94, LM Nr. 83 zu § 139 BGB; Urt. v. 4.12.1996 - VIII ZR 360/95, LM Nr. 85 zu § 139 BGB; Urt. v. 30.1.1997 - IX ZR 133/96, LM Nr. 86 zu § 139 BGB; ferner OLG Stuttgart ZIP 1989, 60, 63 mit Nichtannahmebeschluß des Senats v. 10.10.1989 - KZR 26/88), sie wird auch ganz überwiegend vom Schrifttum vertreten (grundlegend Flume, Das Rechtsgeschäft, § 32, 3 S. 575; Ulmer FS Steindorff S. 799, 804 f.; MünchKomm. z. BGB/MayerMaly /Busche, 4. Aufl., § 139 Rdn. 5; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 139 Rdn. 36; Erman/Palm, BGB, 9. Aufl., § 139 Rdn. 10; zweifelnd nur Staudinger /Roth, BGB [1996], § 139 Rdn. 22). Durchgreifende Gründe, für den Anwendungsbereich des GWB hiervon Ausnahmen zuzulassen, bestehen nicht.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Zugunsten des Beklagten konnte lediglich als revisionsrechtlich richtig unterstellt werden, daß der "Mietvertrag", aus dem die Kläger ihre Ansprüche herleiten, ohne die nichtige Klausel des § 7
nicht geschlossen worden wäre. Ob diese Behauptung zutrifft, hat das Oberlandesgericht in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren zu klären.
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Meier-Beck

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.