Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2014 - 12 U 23/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.5.2013 – 25 O 9/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte Frau I wurde am 21.2.1987 Opfer eines Verkehrsunfalles, der von einem Versicherungsnehmer der Beklagten mit einem bei der Beklagten pflichtversicherten Kraftfahrzeug verschuldet worden ist.
4In der Folgezeit hat nahm die Beklagte aufgrund von Zahlungsverlangen der Klägerin immer wieder Erstattungen vor. Mit Schreiben vom 12.7.1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie verzichte zunächst bis zum 31.12.2010 auf die Einrede der Verjährung (Anlage K 1, Bl. 8 der Akte).
5Auch in der Zeit nach dem 12.7.1999 kam es zu weiteren Zahlungsverlangen der Klägerin und diesbezüglichen Auszahlungen seitens der Beklagten. Mit Abrechnungsschreiben vom 16.3.2010 (Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 30.4.2013, Bl. 35 der Akte) äußerte die Beklagte Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten, weil es sich um eine Behandlung in einer Klinik für traditionelle chinesische Medizin handelte, welche die Beklagte gleichwohl „ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erstattete. Die letzte stattgebende Abrechnung der Beklagten erfolgte unter dem 3.9.2010.
6Gegenüber dem Erstattungsverlangen vom 19.7.2011 (Anl. K2, Bl. 9 f. der Akte) berief sich die Beklagte auf Verjährung.
7Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, unbeschadet des befristet ausgesprochenen Verjährungsverzichts sei jede einzelne Auszahlung als verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis zu bewerten.
8Die Klägerin hat beantragt,
9- 10
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 87.541,38 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten seit dem 22.8.2011 zu zahlen;
- 11
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihrem Mitglied Frau I, geboren am 00.00.1967, wohnhaft U 10, H, aufgrund des von dem Kraftschaden-Haftpflicht-Versicherungsnehmer M der Beklagten verursachten und verschuldeten Verkehrsunfalls vom 21.2.1987 entstanden sind und noch entsteht.
Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
15Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
16Hierzu hat es zunächst ausgeführt, dass 1987 die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB alter Fassung gegolten habe. Da zu Verhandlungen oder Anerkenntnishandlungen in den Jahren nach 1987 nichts vorgetragen worden sei, seien keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb zur Zeit der Erklärung des befristeten Verjährungsverzichtes am 12.7.1999 noch keine Verjährung eingetreten sein sollte. Ein Neubeginn der Verjährung durch die nach dem 12.7.1999 vorgenommenen Erstattungen scheide dementsprechend schon deshalb aus, weil die Verjährung zur Zeit der Zahlungen bereits verjährt gewesen sei.
17Ergänzend hat das Landgericht ausgeführt, dass auch aus anderen Gründen kein Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB eingetreten sei. Für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei es erforderlich, dass das betreffende Verhalten ein Vertrauen des Gläubigers begründen konnte, der Schuldner werde sich nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht auf Verjährung berufen. Ein solcher Erklärungsinhalt könne den Zahlungen der Beklagten im Jahre 2010 aber nicht beigemessen werden, weil diese im Lichte der Erklärung aus dem Jahre 1999 verstanden werden müssten. Es habe auch keines Hinweises der Beklagten bedurft, weil die Beklagte durch die Befristung der Verzichtserklärung von 1999 hinreichend deutlich gemacht habe, dass sie bis 2010 nicht berechtigt sei, die Einrede der Verjährung zu erheben, danach aber schon.
18Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin zunächst gegen die Annahme, 1999 sei bereits Verjährung eingetreten. Hierzu nimmt sie auf zwischen den Parteien in den Jahren 1991-1997 geführte Korrespondenz zu klägerseitigen Zahlungsverlangen und beklagtenseitigen Erstattungsabrechnungen Bezug (Anlage zur Berufungsbegrün-dungsschrift, Bl. 81-85,92-97 der Akte).
19Ferner vertritt sie die Ansicht, auch unter Berücksichtigung der Befristung des Verjährungsverzichtes sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, Klage zu erheben, zumal der Beklagten eine Geltendmachung von Einwendungen gegen den Anspruchsgrund der Beklagten ohnehin nach Treu und Glauben verwehrt gewesen sei. Auch komme den Zahlungen kraft Gesetzes Anerkenntniswirkung Sinne des § 212 BGB zu, ohne dass diese Wirkung durch die vorangegangene Verjährungsverzichtserklärung beseitigt oder begrenzt werden können. Es liege nicht in der Macht des Schuldners, die Rechtsfolgen seines Anerkenntnisses zu bestimmen. Die Klägerin meint, dass es Obliegenheit der Beklagten gewesen sei, ihre Zahlungen jeweils mit einem Vorbehalt zu versehen, der auf den befristeten Verjährungsverzicht hinweist.
20Soweit in der Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand thematisiert werde, sei dies dahin zu verstehen, dass der Vertrauenstatbestand regelmäßig Folge der Anerkenntnishandlungen sei, nicht aber dahin, dass für das Vorliegen eines Anerkenntnisses zusätzlich geprüft und positiv festgestellt werden müsse, dass ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei.
21Die Klägerin beantragt,
22- 23
1. das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.5.2013 (25
O 9/13) wird abgeändert
25- 26
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87.541,38 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 22. 8. 2011 zu bezahlen.
28- 29
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihrem Mitglied Frau I, geboren am 00.00.1967, wohnhaft U 10, H, aufgrund des von dem Kraftschaden-Haftpflicht-Versicherungsnehmer M der Beklagten verursachten und verschuldeten Verkehrsunfalls vom 21.2.1987 künftig noch entsteht.
31Die Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen
33Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
34II.
35Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist vom Landgericht zutreffend als unbegründet abgewiesen worden, weil die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Eintritts der Verjährung zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
361.
37Angesichts des in zweiter Instanz zwischen den Parteien unstreitig gewordenen Sachvortrags der Klägerin zu Erstattungen der Beklagten den Jahren zwischen 1987 und 1999 ist – abweichend von der Wertung des Landgerichts – davon auszugehen, dass zur Zeit der Erklärung des befristeten Verjährungsverzichts mit Schreiben vom 12.7.1999 Verjährung noch nicht eingetreten war, da es durch die Abrechnungen und Erstattungen der Beklagten jeweils zu einer Unterbrechung der Verjährung gemäß § 208 BGB a.F. gekommen ist.
382.
39Unbeschadet dessen ist dem Landgericht aber darin zu folgen, dass zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist.
40Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 12. 7. 1999 bis zum 31.12.2010 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hatte, begann unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschriften im Rahmen der Reform des Verjährungs- und Schuldrechts (Art. 229, §§ 6, 12 EGBGB) spätestens am 31.12.2002 eine neue dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195,199 BGB, die am 31.12.2005 ablief.
41Zuzugeben ist der Klägerin, dass der beklagtenseitigen Berufung auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2010 der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegengestanden hätte. Seit dem 1.1.2011 ist die Beklagte dagegen uneingeschränkt berechtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben.
42Aufgrund der nur befristet abgegebenen Erklärung, auf die Einrede der Verjährung verzichten zu wollen, konnte die Klägerin nämlich nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte auch nach dem 31.12.2010 von der Erhebung der Verjährungseinrede absehen würde.
43In Ermangelung des erforderlichen Vertrauenstatbestandes kann den seitens der Beklagten zwischen 1999 und 2010 geleisteten Zahlungen deshalb auch nicht die Bedeutung verjährungsunterbrechender Anerkenntnishandlungen nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beigemessen werden.
44Einem bestimmten Verhalten des Schuldners kommt nämlich nur dann die Bedeutung eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses zu, wenn sich aus ihm ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, der Schuldner werde sich nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 5.12.1980, I ZR 179/78, zitiert nach juris, Rn. 24 = NJW 1981, 1955, 1956; Urteil vom 3.12.1987, VII ZR 363/86, NJW 1988, 1259; Urteil vom 9.5.2007, VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843; Urteil vom 24.5.2012, IX ZR 168/11, zitiert nach juris, Rn. 29 = FamRZ 2012, 1296; Beschluss vom 23.8.2012, VII ZR 155/10, zitiert nach juris, Rn. 11 = NJW 2012, 3229, 3230).
45An einem Vertrauenstatbestand fehlt es vorliegend indes, weil die Beklagte ausdrücklich nur für die Zeit bis zum 31.12.2010 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, weswegen die Klägerin damit rechnen musste, dass die Beklagte für die Zeit danach sich das Recht zur Leistungsverweigerung wegen Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB vorbehalten wollte. Die Befristung des Verjährungsverzichts wurde in der Erklärung vom 12.7.1997 eindeutig und unmissverständlich formuliert, weswegen es keine Veranlassung dafür gab, die späteren Teilzahlungen mit einem nochmaligen Hinweis auf die Befristung des Verjährungsverzichts zu versehen. Vielmehr ist es Sache des Gläubigers, angesichts eines befristeten Verjährungsverzichtes rechtzeitig rechtswahrende Maßnahmen zu ergreifen, die insbesondere in der Herbeiführung einer Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestehen können. Inwieweit die Beklagte in einem Rechtsstreit mit inhaltlichen Einwendungen gegen den Anspruch hätte durchdringen können, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass es dem Gläubiger obliegt, für verjährungshemmende Maßnahmen Sorge zu tragen, wovon die Beklagte die Klägerin in Vertrauensschutz begründender Weise nur insoweit abgehalten hat, als die Klägerin bis zum 31.12.2010 nicht mit einer Leistungsverweigerung der Beklagten rechnen musste.
46Der Senat übersieht nicht, dass die „kumulative“ Forderung eines Vertrauenstatbestandes in der Literatur teilweise kritisiert wird (Peters/Jacoby in Staudinger, Neubearbeitung 2009, § 212 BGB Rn. 7, die allerdings darauf verweisen, dass es etwa bei Hinweis auf spätere Geltendmachung der Verjährungseinrede an der zu fordernden Eindeutigkeit des Schuldnerverhaltens fehlen kann). Ferner wird auch nicht übersehen dass das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (Beschluss vom 13. Februar 2013,12 UF 87/12, zitiert nach juris, Rn. 18 = FamFR 2013, 177) einer während der Laufzeit eines befristeten Verjährungsverzichts geleisteten Zahlung die Bedeutung eines Anerkenntnisses nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beigemessen hat, weil es die Forderung nach einem Vertrauenstatbestand nicht kumulativ, sondern nur konsekutiv beschreibend auslegt.
47Die Kritik an der Eigenständigkeit des Erfordernisses des Vertrauensschutzes greift indes nicht durch.
48Bereits in der vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 5.12.1980, I ZR 179/78, zitiert nach juris, Rn. 24 = NJW 1981, 1955, 1956) zur Herleitung seiner Rechtsprechung zitierten Entscheidung des Reichsgerichts vom 17.2.1910 (VI 61/09, RGZ 73, 131, 132) ist einer fortdauernden Rentenzahlung ausdrücklich nur deshalb die Bedeutung eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses beigemessen worden, weil nach Treu und Glauben nicht habe angenommen werden können, dass die beklagte Straßenbahngesellschaft den klagenden Geschädigten durch freiwillige Zahlung schlechter habe stellen wollen als bei Zuspruch durch Urteil.
49Die gesetzgeberische Regelung eines Neubeginns der Verjährung durch Anerkenntnis in § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB (§ 208 BGB a.F.) ist als Ausformung des Grundsatzes der Unbeachtlichkeit widersprüchlichen Verhaltens zu verstehen (§ 242 BGB). Die Auslegung der Vorschrift hat demgemäß im Lichte dieses Schutzzwecks zu erfolgen, weswegen dann kein Anerkenntnis anzunehmen ist, wenn der Schutzzweck nicht einschlägig ist, nämlich der Gläubiger aufgrund bestimmter Umstände nicht mehr schutzwürdig auf die Nichterhebung der Verjährungseinrede vertrauen konnte. Die Gegenansicht legt die Regelung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dagegen systemwidrig isoliert von ihrer in § 242 BGB zu sehenden Grundlage aus. Sie entspricht wohl einem bestimmten Wortlautverständnis, widerspricht aber dem Ergebnis der systematischen und teleologischen Gesetzesauslegung.
50III.
51Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52IV.
53Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 97.541,38 € festgesetzt.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2014 - 12 U 23/13
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2014 - 12 U 23/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2014 - 12 U 23/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin macht Kaufpreisansprüche geltend, gegen die der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt.
- 2
- Der Beklagte bezog von der Klägerin zwischen 1990 und Anfang 2004 in laufender Geschäftsbeziehung chemische Spezialprodukte. Jeweils zum Jahresbeginn teilte die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo mit, in dessen Höhe nach ihrer Buchhaltung ihre bisherigen Rechnungen zum 31. Dezember des Vorjahres noch nicht beglichen waren.
- 3
- Anfang 2000 übermittelte die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo zum 31. Dezember 1999 mit 74.845,99 DM (= 38.268,15 €). Bei dieser Gelegenheit besprachen die Parteien das künftige Vorgehen hinsichtlich der Saldenmitteilung durch die Klägerin und der Bezahlung der rückständigen Forde- rungen durch den Beklagten. Die Klägerin verlangte, dass der Beklagte künftig alle laufenden Bestellungen sofort bezahlen und außerdem den Saldo der offenen Altverbindlichkeiten durch weitere Zahlungen verringern müsse. Der Beklagte seinerseits bat die Klägerin, bei künftigen Saldenaufstellungen auch die aktuellen Rechnungen des Jahres sowie die erfolgten Zahlungen aufzuführen; er leistete am 17. und 26. Mai 2000 Akontozahlungen von 3.000 DM und 5.000 DM.
- 4
- In den folgenden Jahren übermittelte die Klägerin dem Beklagten jeweils zu Beginn des Kalenderjahres den Schuldsaldo mit den gewünschten Angaben über das abgelaufene Geschäftsjahr, während der Beklagte in jedem Jahr über die laufenden Rechnungen hinaus Zahlungen erbrachte. Bei den Leistungen auf Altverbindlichkeiten gab der Beklagte keine bestimmte noch offene Rechnung an, zu deren Tilgung die jeweilige Zahlung dienen sollte. Die Klägerin verrechnete die auf die Altverbindlichkeiten erbrachten Zahlungen jeweils auf die älteste noch offene Forderung. Der von der Klägerin jährlich mitgeteilte Saldo verringerte sich aufgrund der Zahlungen des Beklagten bis zum Jahresende 2003 auf einen Betrag von 23.846,56 €, der auf Rechnungen aus der Zeit von September 1997 bis Juli 2000 beruht.
- 5
- Mit Schreiben vom 2. Januar 2004 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Schuldsaldo von 23.846,56 € bis zum 20. Januar 2004 zu begleichen. Mit Antwortschreiben vom 5. Januar 2004 erklärte der Beklagte, dass er zu seinen Verbindlichkeiten stehe und sie weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten abtrage, wies aber gleichzeitig auf seine fehlende Zahlungsmöglichkeit hin. Er erbrachte im Januar 2004 eine letzte Teilzahlung von 1.500 € und wechselte seinen Lieferanten. Während der Dauer der Geschäftsbeziehung hat der Beklagte keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der jeweiligen Aufstellung der Klägerin erhoben.
- 6
- Mit der im Januar 2004 im Mahnverfahren eingeleiteten Klage begehrt die Klägerin den Gesamtbetrag der noch offenen Rechnungen aus den Jahren 1997 bis 2000 in Höhe von 22.346,56 € nebst Zinsen seit dem 21. Januar 2001. Das Landgericht hat der Klage wegen der aus dem Jahr 2000 herrührenden Rechnungen in Höhe von 5.180,12 € stattgegeben und sie im Übrigen wegen Eintritts der Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
- 8
- Das Landgericht habe die aus den Jahren 1997 bis 1999 herrührenden Forderungen der Klägerin zu Unrecht als verjährt angesehen. Mit den Abschlagszahlungen auf die unbestrittenen Altverbindlichkeiten habe der Beklagte diese insgesamt gemäß § 208 BGB aF anerkannt und nicht nur diejenige Forderung , zu deren teilweiser Tilgung die Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB von der Klägerin verwandt worden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass dem Beklagten die gesetzliche Tilgungsregel des § 366 Abs. 2 BGB nicht geläufig gewesen sei und er mangels eigener Tilgungsbestimmung nicht habe abschätzen können, auf welche Einzelforderung(en) seine Teilzahlungen letztlich verrechnet würden. Er habe deshalb die Verrechnung auf alle ihm bekannten und nicht beanstandeten Rechnungen in Kauf genommen und diese damit akzeptiert. Die ab 2000 geleisteten Abschlagszahlungen hätten somit auch die Verjährung der ältesten Forderungen aus dem Jahr 1997 noch vor ihrem Ablauf Ende 2001 unterbrochen.
II.
- 9
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
- 10
- 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kaufpreisforderungen der Klägerin aus Lieferungen der Jahre 1997 bis 1999 gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB aF einer vierjährigen Verjährungsfrist unterlagen. Gemäß §§ 201, 198 BGB aF begann die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kaufpreisanspruch für die Ware entstanden war. Für die im Jahr 1997 gekaufte Ware begann die Verjährung demgemäß am 1. Januar 1998, für die in den Jahren 1998 bzw. 1999 gekauften Posten am 1. Januar 1999 bzw. am 1. Januar 2000.
- 11
- 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass die Verjährung sämtlicher zum 31. Dezember 1999 offenen Einzelforderungen der Klägerin vor ihrem Ablauf gemäß § 208 BGB aF unterbrochen worden ist. Dafür kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Beklagte die Zahlungen auf die Altverbindlichkeiten in Unkenntnis der gesetzlichen Tilgungsbestimmung leistete und ob er die Verrechnung seiner Zahlungen auf sämtliche offenen Forderungen in Kauf nahm.
- 12
- a) Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB aF genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich sein Bewusstsein vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - we- nigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (st. Rspr., vgl. Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, unter II 2; BGHZ 142, 172, 182; Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, unter II 4 c aa).
- 13
- b) Ein derartiges Anerkenntnis des ihm im Januar 2000 mitgeteilten Saldos per 31. Dezember 1999 durch den Beklagten ist nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben. Die im Mai 2000 geleisteten Teilzahlungen des Beklagten erfolgten, nachdem die Klägerin ihm den Saldo der rückständigen Verbindlichkeiten zum 31. Dezember 1999 mitgeteilt und ihn aufgefordert hatte, künftige Bestellungen sofort zu bezahlen und die bereits entstandenen, jeweils zum Jahresanfang als Saldenmitteilung von der Klägerin ausgewiesenen Rückstände durch Abschlagszahlungen zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte, wie von der Klägerin gefordert, mit seinen im Mai 2000 geleisteten Zahlungen Abschlagszahlungen auf den ihm zuvor von der Klägerin bekannt gegebenen Schuldsaldo zum 31. Dezember 1999 geleistet und damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er die Richtigkeit dieses Saldos nicht in Zweifel ziehe, denn er hat weder Einwendungen erhoben noch eine Aufschlüsselung des Saldos verlangt. Aus diesem tatsächlichen Verhalten ergibt sich deshalb mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, dass der Beklagte die Zahlungen in dem Bewusstsein leistete, dass er den mitgeteilten Gesamtbetrag schulde und die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen aus der langjährigen Geschäftsbeziehung berechtigt seien. Dementsprechend durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass sich der Beklagte nicht alsbald nach Ablauf der Verjährungsfrist auf Verjährung berufen würde. Diese Auslegung des vom Berufungsgericht festgestellten Verhaltens des Beklagten kann der Senat selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht eine Auslegung unter diesem Blickwinkel unterlassen hat, alle dazu erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt sind und weitere Tatsachenfeststellungen hierzu nicht zu erwarten wären.
- 14
- c) Entgegen der Auffassung der Revision wird durch die Auslegung des Verhaltens des Beklagten als konkludentes Anerkenntnis des ihm zuvor mitgeteilten Jahresabschlusssaldos nicht - ohne rechtliche Grundlage - eine Umwandlung der Einzelforderungen in einen Gesamtanspruch bewirkt. Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1996 (aaO, unter II 2 b), wonach der Gläubiger mit der Berufung auf gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnende Teilzahlungen des Schuldners ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis aller in der Geschäftsbeziehung offenen unbestrittenen Forderungen noch nicht schlüssig dargelegt hat, steht, anders als die Revision meint, hier der Annahme eines Saldoanerkenntnisses nicht entgegen; denn im vorliegenden Fall besteht der wesentliche tatsächliche Unterschied, dass den im Mai 2000 geleisteten Abschlagszahlungen des Beklagten eine Mitteilung des zum 31. Dezember 1999 bestehenden Schuldsaldos und die Aufforderung der Klägerin vorangegangen waren, diesen Saldo durch zusätzliche Zahlungen zurückzuführen.
- 15
- 3. Durch das mit den Zahlungen des Beklagten vom 17. Mai 2000 und vom 26. Mai 2000 konkludent erklärte Anerkenntnis des zum Jahresende 1999 offenen Schuldsaldos ist die Verjährung aller am 31. Dezember 1999 bestehenden Forderungen unterbrochen worden, denn auch die Verjährungsfrist für die ältesten, aus dem Jahre 1997 stammenden Forderungen, die gemäß § 201 BGB aF am 1. Januar 1998 begonnen hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die vierjährige Verjährungsfrist lief deshalb erneut ab dem 18. Mai bzw. dem 27. Mai 2000. Die Verjährung, für die auch nach dem Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 die vierjährige Verjäh- rungsfrist des § 196 BGB aF maßgeblich geblieben ist (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB), hat vor dem Ablauf dieser Frist am 26. Mai 2004 gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 6. Januar 2004 erneut begonnen. Denn mit seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 5. Januar 2004, in dem der Beklagte auf die Mitteilung des Ende 2003 sich ergebenden Saldos erklärt hat, dass er zu seinen Verbindlichkeiten stehe und sie im Rahmen seiner Möglichkeiten abtragen wolle, hat er die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen der Klägerin erneut - im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anerkannt. Die erneut angelaufene Verjährungsfrist ist durch die Geltendmachung des verbliebenen Zahlungsrückstandes im vorliegenden Prozess gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB bis auf weiteres gehemmt. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
LG Augsburg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 2 O 5587/04 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 24 U 469/05 -
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)