Oberlandesgericht Köln Urteil, 06. Juli 2016 - 13 U 103/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.7.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (15 O 549/13) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.931,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 15.11.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um die Erstattung einer vom Kläger an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf des zugrundeliegenden Darlehensvertrages.
4Der Kläger schloss zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie mit der Beklagten einen maschinenschriftlich auf den 29.7.2010 datierten Darlehensvertrag über 191.931,11 €. (Anlage K 1, Bl. 15 ff.GA). Ein Sollzinssatz von 3,7 % wurde bis zum 30.10.2020 festgeschrieben. Ziffer 14 der schriftlichen Vertragsurkunde enthält Informationen zum Widerrufsrecht des Klägers.
5Im Jahr 2013 verkaufte der Kläger die Immobilie. Daraufhin schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung, in der die Beklagte neben der Restschuld eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe der Klageforderung berechnete. Nach deren – nach dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Vorbehalt stehenden - Zahlung widerrief der Kläger mit Schreiben vom 4.11.2013 (Anlage K 4, Bl. 28 GA) seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.
6Der Kläger hat die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen verlangt. Er hat geltend gemacht, die Frist für den Widerruf des Darlehensvertrags habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung den formalen Anforderungen an eine deutliche Gestaltung innerhalb des Vertragstextes nicht entspreche. Sie sei im Text nicht hervorgehoben, sondern gehe im Zusammenhang mit weiteren Vertragsklauseln unter. Zudem liege auch in der Verwendung der Ankreuzoptionen ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. Schließlich sei auch die Information über den Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft, weil die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden seien.
7Die Beklagte ist dem Begehren der Kläger entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren neuen, die Verbraucherkreditrichtlinie umsetzenden Recht für Verbraucherdarlehensverträge keine formellen Anforderungen mehr an die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation bestünden. Insbesondere sei § 360 BGB mit seiner Pflicht zur deutlichen Gestaltung auf Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar. Auch werde eine optische Hervorhebung der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag vom Gesetzgeber nicht verlangt. Art 247 § 6 Abs. 1 EGBGB stelle im Gegensatz zu § 360 Abs. 1 BGB nur Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, nicht aber an deren äußere Gestaltung. Im Übrigen habe der Kläger den Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen können, nachdem dieser zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits einvernehmlich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei. Die geschlossene Aufhebungsvereinbarung stelle einen Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar.
8Das Landgericht hat die am 16.1.2014 zugestellte Klage mit Urteil vom 31.7.2014, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs am 4.11.2013 bereits abgelaufen gewesen sei. Zwar stehe dem Widerruf nicht schon der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung entgegen, weil es sich dabei lediglich um eine Vertragsänderung handele. Die Widerrufsbelehrung selbst sei aber nicht zu beanstanden. Selbst wenn man mit der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.4.2014 (WM 2014, 995) davon ausgehe, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der am 29.7.2010 geltenden Fassung eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufsbelehrung voraussetze, genüge die dem Kläger erteilte Belehrung diesen Vorgaben, weil sie – wenn auch zusammen mit anderen rechtlich gebotenen Belehrungen – mit einer stärker gedruckten Einrahmung versehen und in größerer Schrift abgedruckt worden sei. Auch die Verwendung von Ankreuzoptionen widerspreche dem Gebot einer für den Verbraucher verständlichen Belehrung nicht.
9Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel und begehrt weiterhin die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Widerrufsbelehrung entspreche- so macht er unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung geltend - nicht den gesetzlichen Anforderungen und habe deshalb den Fristlauf nicht auslösen können. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei bereits aufgrund der äußeren Gestaltung ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot festzustellen, weil die Widerrufsbelehrung – als Bestandteil eines umfangreichen Vertragswerks – mit identischer Schriftart und nur marginal erhöhtem Schriftgrad ungenügend hervorgehoben und im Übrigen in gleicher äußerer Gestaltung mit anderen vertraglichen Regelungen verbunden sei. Entgegen der rechtlichen Ansicht der Kammer verstoße auch die “Ankreuzoptionslösung“ gegen das Deutlichkeitsgebot. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthalte sowohl hinsichtlich des Widerrufsrechts selbst als auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen eine Vielzahl von auf den konkreten Fall nicht anwendbaren und den Verbraucher schon deshalb verwirrenden Regelungen. Auch die Information über den Beginn der Widerrufsfrist verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot, weil der Darlehensnehmer insoweit auf den Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB verwiesen werde, ohne dass diese vollständig dargestellt würden. Der Verbraucher sei daher gezwungen, sich durch zusätzliche Gesetzeslektüre über den Beginn der Widerrufsfrist zu unterrichten. Diese Gesetzeslektüre führe ihn aber nicht nur zu § 492 Abs. 2 BGB, sondern infolge der weiteren Verweisung auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB, aus denen der Verbraucher sich sodann die notwendigen Pflichtangaben heraussuchen und dabei beachten müsse, dass allein Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB wiederum auf Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1-14 und Abs. 4 verweise. Weiterhin müsse der Verbraucher erkennen und richtig subsumieren, ob es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag gemäß § 503 BGB handele, bei dem die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht werde und die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblichen Bedingungen erfolge, die sich wiederum nur durch Lektüre von Kommentierungen zum BGB und der Bundesbankstatistik erschließen ließen. Das alles überfordere den durchschnittlichen Verbraucher bei weitem. Im vorliegenden Fall seien darüber hinaus die von der Beklagten in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation exemplarisch genannten Pflichtangaben fehlerhaft, weil die Angabe der „für die P zuständigen Aufsichtsbehörde“ im konkreten Fall keine Pflichtangabe sei.
10Der Kläger beantragt,
11unter Abänderung des am 31.7.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (15 O 549/13) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.931,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 15.11.2013 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Sie verteidigt das Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts unter Vertiefung und Wiederholung ihres Vortrags. Es habe dabei zu verbleiben, dass eine besondere äußere Gestaltung der zu übermittelnden Widerrufsinformation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht geschuldet gewesen sei. Der Versuch des Klägers, das gesetzlich nicht vorgeschriebene Deutlichkeitsgebot in die Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB hineinzuinterpretieren, sei methodisch unzulässig. Was den Inhalt der Widerrufsinformation zum Beginn der Widerrufsfrist angehe, sei es keineswegs erforderlich, die gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Belehrung vollständig anzuführen. Es genüge, wenn dem Verbraucher sein Widerrufsrecht in den wesentlichen Grundzügen vor Augen gehalten werde. Demzufolge müsse er lediglich wissen, dass es gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben gebe und sein Widerrufsrecht erst beginne, wenn diese Angaben in seinem Vertragsformular enthalten seien. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – am 29.7.2010 – sei die Gesetzeslage ohnehin so gewesen, dass lediglich die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB an die Stelle der Widerrufserklärung treten mussten. Darüber hinaus stehe dem Widerruf auch der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag entgegen. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei schließlich auch rechtsmißbräuchlich, da sie mit der Situation im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nichts mehr zu tun habe und auch nicht der Verwirklichung eines Übereilungsschutzes diene. In Fällen wie dem vorliegenden würde das Widerrufsrecht vielmehr dazu missbraucht, das Risiko von Finanzmarktschwankungen auf den Darlehensgeber abzuwälzen. Dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehe auch nicht das bei Abschluss des Darlehensvertrages geltende deutsche Verbraucherschutzrecht entgegen.
15Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen L zu der Frage, ob dem Kläger das europäische standardisierte Merkblatt im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag übergeben worden ist, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.5.2016 (Protokoll GA 441 f) Beweis erhoben und zu dieser Beweisfrage den Kläger persönlich angehört.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
17II.
18Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht angenommen, dass die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß war. Der am 4.11.2013 erklärte Widerruf ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die vom Kläger aufgrund der vereinbarten vorzeitigen Darlehensablösung zum 01.10.2013 gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zu behalten. Sie ist vielmehr nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 S. 1 BGB i.V. mit § 139 BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Im Einzelnen gilt das Folgende:
191.
20Der Senat hält an seiner ursprünglichen Auffassung (Hinweisbeschluss vom 8.12.2014) zu der Frage, ob die Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom September 2013 für sich genommen einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der vom Kläger gezahlten Entschädigung darstellt, nicht fest. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1997 (XI ZR 267/96, juris-Tz. 18) ist zu entnehmen, dass eine Aufhebungsvereinbarung der streitgegenständlichen Art nicht auf eine Vertragsauflösung, sondern nur auf die Modifizierung des Vertragsinhalts gerichtet ist. Eine bloße Vertragsänderung lässt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2010 (XI ZR 367/07, juris-Tz. 28) - aber den ursprünglichen Vertrag und damit auch das sich daraus ergebende Widerrufsrecht unberührt. Selbst wenn es sich bei der Vereinbarung der Vorfälligkeitsentschädigung um einen gegenüber der Aufhebungsvereinbarung selbständigen Verpflichtungsgrund handelte, würde der wirksame Widerruf des Darlehensvertrages (in Gestalt der nur vertragsändernden Aufhebungsvereinbarung) und seine dadurch bedingte Umgestaltung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis analog § 139 BGB auch die Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung erfassen, weil Letztere und der – geänderte - Darlehensvertrag nach dem Parteiwillen ersichtlich miteinander stehen und fallen sollten.
212.
22Da der Kläger den Darlehensvertrag ungeachtet seiner maschinenschriftlichen Datierung nicht am 29.07.2010, sondern – wie sich aus der an ihn gerichteten E-Mail des Zeugen L vom 02.08.2010 (Anlage BK 8, GA 373) ergibt – frühestens am 02.08.2010 unterzeichnet haben kann, ist auf die Vertragsbeziehung der Parteien das am 11.06.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates), geändert mit Wirkung vom 30.07.2010 durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts anzuwenden. Danach hat der Darlehensgeber keine gesonderte Widerrufsbelehrung gem. § 360 BGB mehr zu erteilen, sondern die Informationen zum Widerrufsrecht sind gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F. grundsätzlich in den Darlehensvertrag aufzunehmen (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/11643, S. 83). Die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt an die Stelle der ansonsten nach § 355 Abs. 2 BGB erforderlichen Belehrung. Eine weitere, separate Belehrung über das Widerrufsrecht hat nicht zu erfolgen (Schürnbrand in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2012, Art. 247 EGBGB, Rdn. 22). Ist die Angabe inhaltlich vollständig, ersetzt sie die Belehrung nach § 355 Abs. 2 BGB (vergl. § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB; BT-Drucksache 16/11643). Dementsprechend ist die Vorgehensweise der Beklagten, die die Informationen zum Widerrufsrecht in den Darlehensvertrag unter Ziffer 14 eingestellt hat, insoweit nicht zu beanstanden.
233.
24Was den Inhalt der Belehrung angeht, hat der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, der auch auf Immobiliardarlehensverträge wie den vorliegenden Anwendung findet, zum Widerrufsrecht Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs und zur Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und vergüten zu müssen, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag auszuweisen ist, zu machen. Dass diese Angaben in inhaltlich vollständiger Form Eingang in den Darlehensvertrag gefunden haben, ist zwischen den Parteien nicht streitig, so dass es lediglich um die Frage gehen kann, ob die Belehrung den Deutlichkeitsanforderungen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage entsprochen hat. Wie der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2015 im Einzelnen erläutert hat, teilt er die vom Kläger geltend gemachten Bedenken gegen die im Streitfall erteilte Widerrufsinformation nicht, soweit es um die äußere Gestaltung der maßgeblichen Information im Sinne einer ausreichenden Hervorhebung gegenüber dem sonstigen Vertragstext und zum anderen die Verwendung der „Ankreuzoption“ geht.
25Dabei kann offen bleiben, ob für die Widerrufsinformation vom Gesetzgeber über das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit hinaus auch eine „hervorgehobene und deutliche“ Form der Informationen verlangt wird (vgl. dazu BT-Drucksache 17/1394, S. 21), weil die im konkreten Fall maßgebliche Widerrufsinformation auch den weitergehenden Anforderungen gerecht wird. Nach Auffassung des Senats reicht es im vorliegenden Fall aus, dass sich die das Widerrufsrecht betreffenden Informationen innerhalb eines durch Rahmung hervorgehobenen Teiles des Vertrages befinden, auch wenn sich innerhalb dieser Rahmung noch weitere, nicht auf das Widerrufsrecht bezogene Informationen und Hinweise – nämlich zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses sowie zur Einverständniserklärung in die Datenübermittlung – befinden, weil für den durchschnittlichen Verbraucher infolge der gesonderten Bezifferung und Überschrift (“14. Widerrufsinformation“) ohne weiteres erkennbar ist, welcher Teil der umrahmten Darstellung die Widerrufsbelehrung betrifft und welcher nicht (gegen weitergehende Anforderungen in diesem Zusammenhang auch BGH WM 2016, 706; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.4.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 72). Auch die Verwendung der „Ankreuzoption“ ist unbedenklich, weil bei der gebotenen, dem durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres zumutbaren aufmerksamen Lektüre keine Zweifel daran bestehen können, welche der aufgeführten Informationen (nämlich die angekreuzten) für den Vertrag von Bedeutung sind und welche nicht. Der Umstand, dass es sich teilweise nicht nur um in eine Reihenfolge gebrachte und anzukreuzende Informationen handelt, sondern gegebenenfalls innerhalb der einzelnen Alternativen je nach Fallgestaltung „Unterpunkte“ anzukreuzen waren, ändert daran unter dem Gesichtspunkt der Übersichtlichkeit nichts.
26Was die vom Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG München (Urteil vom 21.5.2015 – (17 U 334/15 - GA 252 ff.; ferner LG Hamburg in den vom Kläger mit Schriftsatz vom 2.12.2015 vorgelegten Entscheidungen) beanstandete Unklarheit hinsichtlich der Information über den Beginn der Widerrufsfrist angeht, vermag der Senat der Erwägung, dass infolge der lediglich beispielhaften Aufzählung der notwendigen Pflichtangaben im Rahmen der Widerrufsinformation für den Verbraucher nicht ausreichend erkennbar sei, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers beginne und damit die 14 tägige Widerrufsfrist ablaufe, nicht zu folgen. Für den Beginn des Fristlaufs ist allein entscheidend, dass die nach dem Gesetz (§§ 355, 492 Abs. 2, 495 BGB, Art. 247 EGBGB) erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag vollständig enthalten sind. Wenn das – wie unstreitig hier – der Fall ist, beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich zu laufen. Es ist zwar richtig, dass der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen bzw. darüber zu informieren ist. Dies ist aber im vorliegenden Fall mit der Vertragsbestandteil gewordenen Ziffer 14 des Darlehensvertrages (“Widerrufsinformation“) geschehen.
27Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert die Widerrufsinformation für sich genommen aber keine vollständige Information über sämtliche Pflichtangaben, die im Vertrag enthalten sein müssen. Dass das nicht die Konzeption des Gesetzgebers ist, ergibt sich schon daraus, dass nach dem ab dem 30.07.2010 und damit auch hier geltenden Recht das – anders als das Muster nach dem früheren § 14 der BGB-InfoV - im Gesetzesrang stehende Muster für die Widerrufsinformation keineswegs eine vollständige Übernahme der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB vorsieht, sondern ausdrücklich eine nur beispielhafte Aufzählung. Dass infolgedessen der Darlehensnehmer nicht allein durch die Lektüre der Widerrufsinformation, sondern erst durch ergänzendes Studium des Vertragstextes Klarheit über die Frage gewinnen kann, ob die für den Beginn des Fristablaufs erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag in vollständiger Weise enthalten sind, ist Konsequenz der gesetzlichen Konzeption und führt nicht zu einer nicht ausreichenden und damit unwirksamen Widerrufsinformation. Aus diesem Grund führt auch der Umstand allein, dass in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation andere Pflichtangaben im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB beispielhaft genannt worden sind als in der Muster-Widerrufsinformation nicht zu einer Unrichtigkeit bzw. Unklarheit der Belehrung.
284.
29Ungeachtet dessen hat die hier von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation den Beginn der Widerrufsfrist nicht ausgelöst:
30a.
31Die streitgegenständliche Widerrufsinformation hat insoweit (unter der Überschrift „Widerrufsrecht“) den folgenden Wortlaut: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die P zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
32Da es sich bei dem hier in Rede stehenden Darlehensvertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag i.S. von § 503 Abs. 1 BGB handelt, ist die – an sich durch Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vorgeschriebene - Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht erforderlich. Dass sie dennoch beispielhaft als fristauslösende Pflichtangabe genannt ist, macht die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation zwar weder missverständlich noch unklar. Knüpft nämlich die vom Darlehensgeber verwendete Widerrufsinformation den Beginn der Widerrufsfrist über die gesetzlich bestimmten Angaben hinaus an weitere Angaben, deren es rechtlich nicht bedarf, wirkt sich das letztlich nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers, sondern allenfalls zu seinen Gunsten aus. In Konsequenz dessen beginnt die Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer, der den ihm vom Darlehensgeber erteilten Widerrufsinformationen vertrauen darf, erst mit Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen, im Streitfall also erst mit der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese ist im Darlehensvertrag – worauf der Senat mit Beschluss vom 27.01.2016 hingewiesen hat – jedoch unstreitig nicht enthalten.
33b.
34Dass dem Kläger – was nach Auffassung des Senats ausreichend wäre – das von der Beklagten vorgelegte, die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde enthaltende (GA 344 ff., 351) und auf den 29.07.2010 datierte Europäische Standardisierte Merkblatt (Anl. 6 zu Art. 247 § 2 EGBGB) vor oder auch nach Abgabe seiner Vertragserklärung übermittelt und zugegangen ist, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats feststellen:
35Der dazu im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25.05.2016 vernommene Zeuge L hat bekundet, dass er eine Erinnerung an den konkreten Vorgang nicht habe, er also nicht sagen könne, ob dem Kläger das Europäische Standardisierte Merkblatt übermittelt worden sei und auf welchem Wege das geschehen sein könnte. Er hat zwar erklärt, dass es zum routinemäßigen Ablauf gehöre, dem Darlehensnehmer dieses Merkblatt auszuhändigen, konnte sich aber trotz des Vorhaltes der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen an den konkreten Fall nicht erinnern. Er hat dazu angegeben, dass das Merkblatt in der Regel dem Darlehensnehmer vorab übersandt werde, diese Übersendung aber regelmäßig nicht durch ihn selbst erfolge, sondern durch eine von der Bank beauftragte Service-Gesellschaft in P2, über deren Verfahrensweise im konkreten Fall er allerdings mangels jeglicher Erinnerung nichts sagen könne. Auf Vorhalt hat er ferner erklärt, dass es im vorliegenden Fall doch so gewesen sein könne, dass er selbst es gewesen sei, der das Merkblatt an den Darlehensnehmer verschickt habe. Ob das – gleich auf welchem Wege verschickte – Schreiben den Kläger erreicht habe, könne er nicht angeben.
36Vor diesem Hintergrund kann der von der Beklagten zu führende (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB i.d.F. des VerbrKrRL-UG, BGBl. I 2009, S. 2355 ff.) Beweis einer Unterrichtung des Klägers über die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde nicht als geführt angesehen werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Richtigkeit dessen, was der Kläger im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, durchaus Zweifeln begegnet. Diese ergeben sich in erster Linie daraus, dass der Kläger einerseits eingangs seiner Befragung erklärt hat, in seinen die Kreditangelegenheit betreffenden Unterlagen herrsche ohne jede Einschränkung Ordnung und er könne sicher sagen, dass alle Schreiben, die ihn erreicht hätten, dort auch abgeheftet seien. Aus dem Umstand, dass er das Europäische Standardisierte Merkblatt zu dem streitgegenständlich Vertrag dort nicht vorgefunden habe, könne er schließen, es nicht erhalten zu haben. Andererseits hat der Kläger aber – befragt zu anderen Schreiben – mehrfach einräumen müssen, dass das – ordnungsgemäßes Abheften - nicht ausnahmslos der Fall war. Die dafür jeweils gegebenen Erklärungen waren nicht sehr überzeugend. Wenig überzeugend erscheint zudem die vom Kläger im Zusammenhang mit seinem Schreiben vom 18.08.2010 (GA 375) abgegebene Erklärung dazu, dass die nach seiner Behauptung unterbliebene Übersendung des Europäischen Standardisierten Merkblatts dort nicht angesprochen ist. Auch auf die E-Mail des Zeugen L vom 02.08.2010 (GA 373), in der ausdrücklich davon die Rede war, dass das Merkblatt dem Kläger „bereits vorliegen“ müsse, hat der Kläger nach seiner Antwort (wiederum GA 373) lediglich mit der Bemerkung „Danke für die Info“ und dem Vorschlag, den Zeugen noch am gleichen Tage zur Unterschriftsleistung aufzusuchen, reagiert, während für den Fall, dass er – wie jetzt behauptet – das Europäische Standardisierte Merkblatt zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten hatte, ein Hinweis darauf zu erwarten gewesen wäre.
37Trotz dieser erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers im Termin kann der Senat mit Blick auf die fehlende Erinnerung des Zeugen L - schon - an die Übersendung dieses Teils der Vertragsunterlagen nicht die für die Annahme des Zugangs erforderliche sichere Überzeugung (§ 286 ZPO) gewinnen. Aus diesem Grunde vermag er im Ergebnis nicht festzustellen, dass der Kläger die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt – mehr als 14 Tage vor Absendung der Widerrufserklärung vom 04.11.2013 – erhalten hat und der Widerruf deshalb verspätet war.
385.
39Auf die Frage, ob sich eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation auch durch die von den Angaben im Vertrag (S. 6 = GA 20: „19,73 €“) abweichende Angabe des für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag zu leistenden Zinsbetrages im Rahmen des Europäischen Standardisierten Merkblatts (dessen S. 9 = GA 352: „0,00 €“) ergibt, kommt es daher nicht mehr an.
406.
41Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
427.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO:
448.
45Ein Grund, die Revision zuzulassen besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), weil es sich ersichtlich um eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidung handelt.
46Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.931,26 €.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 06. Juli 2016 - 13 U 103/14
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Oberlandesgericht Köln Urteil, 06. Juli 2016 - 13 U 103/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
3Die Parteien schlossen am 29.07.2010 einen Darlehensvertrag mit anfänglichem Festzins über einen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 191.931,11. Der vereinbarte Sollzinssatz von 3,7% wurde bis zum 30.10.2020 festgeschrieben. Am Ende des Vertrages befindet sich eine Widerrufsbelehrung. Für Inhalt und Gestaltung von Vertrag und Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
4Im September 2013 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung zu dem Darlehen. Diese sah zum 01.10.2013 für den Kläger einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 170.796,47 vor. Hiervon entfielen EUR 14.931,26 auf eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß einer dem Vertrag beiliegenden Berechnung der Beklagten. Für den Inhalt der Vereinbarung im Einzelnen wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die Vorfälligkeitsentschädigung nur unter Vorbehalt zahle. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2013 widerrief er den Darlehensvertrag vom 29.07.2010 und forderte die Beklagte zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 14.11.2013 auf.
6Der Kläger ist im Anschluss an Landgerichts Ulm, Urt. v. 17.07.2013 – 10 O 33/13, der Ansicht, er habe den Darlehensvertrag vom 29.07.2010 wirksam widerrufen, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 14.931,26 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.11.2013 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, ein Widerruf des Darlehensvertrages sei am 04.11.2013 nicht mehr möglich gewesen, weil der Vertrag zu diesem Zeitpunkt durch den Aufhebungsvertrag bereits in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft gewesen, weshalb die Widerrufsfrist seit langem abgelaufen sei.
12Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15I. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
161. Allerdings dürfte nicht schon der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung dem Widerruf des Darlehensvertrages entgegenstehen. Denn die einvernehmliche Aufhebung stellt lediglich eine Vertragsänderung dar (vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 488 BGB Rn. 27).
172. Der Darlehensvertrag konnte vom Kläger aber nicht mehr wirksam widerrufen werden, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gestaltet und dementsprechend die Widerrufsfrist in Gang gesetzt und abgelaufen war. Selbst wenn man mit LG Ulm, Urt. v. 17.07.2013 – 10 O 33/13, und der Berufungsentscheidung hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 – 2 U 98/13, WM 2014, 995, davon ausgeht, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 (in der am 29.07.2010 geltenden Fassung) eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufserklärung voraussetzt, so genügt die vorliegende Widerrufsbelehrung jedenfalls diesen Vorgaben. Der Gesetzeszweck erfordert es jedenfalls nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information befindet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gestaltung dem Gesetzeszweck genügt, ist auf den situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher abzustellen (OLG Stuttgart, a.a.O., S. 997). Die Informationen zum Widerruf sind hier – zusammen mit anderen rechtlich gebotenen Belehrungen – mit einer stärker gedruckten Einrahmung versehen und in größerer Schrift abgedruckt worden, als dies bezüglich der weiteren Vertragsbestimmungen der Fall ist. Dem durchschnittlichen Verbraucher wird bereits hierdurch ausreichend deutlich, dass es sich um besondere Hinweise handelt, denen er entsprechende Aufmerksamkeit entgegenbringen sollte. Die Verwendung von Ankreuzoptionen hindert die Klarheit und Verständlichkeit der Informationen über das Widerrufsrecht nicht. Die einzelnen Belehrungen sind hier insbesondere durch Einrückungen so deutlich voneinander getrennt, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermengen wird. Ob die textliche Gestaltung in hier nicht angekreuzten Optionen inhaltlich zu beanstanden ist, bedarf keiner Entscheidung, denn sie sind nicht Vertragsbestandteil geworden. Streichungen oder andere potentiell verwirrende Zusätze sind hier nicht ersichtlich. Mit derartigen Ankreuzvarianten ist der Durchschnittsverbraucher zudem aus vielerlei Vertragstypen vertraut. Inhaltlich genügt die Belehrung den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der am 29.07.2010 geltenden Fassung, indem sie die dort geforderten Angaben enthält.
18II. Die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
19III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
20Streitwert: EUR 14.931,26
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
3Die Parteien schlossen am 29.07.2010 einen Darlehensvertrag mit anfänglichem Festzins über einen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 191.931,11. Der vereinbarte Sollzinssatz von 3,7% wurde bis zum 30.10.2020 festgeschrieben. Am Ende des Vertrages befindet sich eine Widerrufsbelehrung. Für Inhalt und Gestaltung von Vertrag und Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
4Im September 2013 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung zu dem Darlehen. Diese sah zum 01.10.2013 für den Kläger einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 170.796,47 vor. Hiervon entfielen EUR 14.931,26 auf eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß einer dem Vertrag beiliegenden Berechnung der Beklagten. Für den Inhalt der Vereinbarung im Einzelnen wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die Vorfälligkeitsentschädigung nur unter Vorbehalt zahle. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2013 widerrief er den Darlehensvertrag vom 29.07.2010 und forderte die Beklagte zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 14.11.2013 auf.
6Der Kläger ist im Anschluss an Landgerichts Ulm, Urt. v. 17.07.2013 – 10 O 33/13, der Ansicht, er habe den Darlehensvertrag vom 29.07.2010 wirksam widerrufen, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 14.931,26 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.11.2013 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, ein Widerruf des Darlehensvertrages sei am 04.11.2013 nicht mehr möglich gewesen, weil der Vertrag zu diesem Zeitpunkt durch den Aufhebungsvertrag bereits in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft gewesen, weshalb die Widerrufsfrist seit langem abgelaufen sei.
12Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15I. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
161. Allerdings dürfte nicht schon der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung dem Widerruf des Darlehensvertrages entgegenstehen. Denn die einvernehmliche Aufhebung stellt lediglich eine Vertragsänderung dar (vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 488 BGB Rn. 27).
172. Der Darlehensvertrag konnte vom Kläger aber nicht mehr wirksam widerrufen werden, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gestaltet und dementsprechend die Widerrufsfrist in Gang gesetzt und abgelaufen war. Selbst wenn man mit LG Ulm, Urt. v. 17.07.2013 – 10 O 33/13, und der Berufungsentscheidung hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 – 2 U 98/13, WM 2014, 995, davon ausgeht, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 (in der am 29.07.2010 geltenden Fassung) eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufserklärung voraussetzt, so genügt die vorliegende Widerrufsbelehrung jedenfalls diesen Vorgaben. Der Gesetzeszweck erfordert es jedenfalls nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information befindet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gestaltung dem Gesetzeszweck genügt, ist auf den situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher abzustellen (OLG Stuttgart, a.a.O., S. 997). Die Informationen zum Widerruf sind hier – zusammen mit anderen rechtlich gebotenen Belehrungen – mit einer stärker gedruckten Einrahmung versehen und in größerer Schrift abgedruckt worden, als dies bezüglich der weiteren Vertragsbestimmungen der Fall ist. Dem durchschnittlichen Verbraucher wird bereits hierdurch ausreichend deutlich, dass es sich um besondere Hinweise handelt, denen er entsprechende Aufmerksamkeit entgegenbringen sollte. Die Verwendung von Ankreuzoptionen hindert die Klarheit und Verständlichkeit der Informationen über das Widerrufsrecht nicht. Die einzelnen Belehrungen sind hier insbesondere durch Einrückungen so deutlich voneinander getrennt, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermengen wird. Ob die textliche Gestaltung in hier nicht angekreuzten Optionen inhaltlich zu beanstanden ist, bedarf keiner Entscheidung, denn sie sind nicht Vertragsbestandteil geworden. Streichungen oder andere potentiell verwirrende Zusätze sind hier nicht ersichtlich. Mit derartigen Ankreuzvarianten ist der Durchschnittsverbraucher zudem aus vielerlei Vertragstypen vertraut. Inhaltlich genügt die Belehrung den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der am 29.07.2010 geltenden Fassung, indem sie die dort geforderten Angaben enthält.
18II. Die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
19III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
20Streitwert: EUR 14.931,26
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung eines beiderseits erfüllten Darlehensvertrages, den er und seine Ehefrau mit der beklagten Bank zur Finanzierung einer mittelbaren Fondsbeteiligung geschlossen haben.
- 2
- Der Kläger, ein damals 50 Jahre alter, im öffentlichen Dienst tätiger Stadtplaner, wurde von einem für die …-Firmengruppe tätigen Anlagevermittler geworben, sich zur Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. KG) zu beteiligen. Zu diesem Zweck unterzeichnete er am 10. März 1998 einen vorformulierten Zeichnungsschein für den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an der wer- benden F. KG mit einer Anteilssumme von 30.000 DM zuzüglich Agio. Die im Zeichnungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung endet wie folgt: "Ich bestätige, daß ich eine Zweitschrift der von mir unterzeichneten Belehrung über das Widerrufsrecht erhalten habe. Mir ist bekannt, daß ich eine Kopie dieses Schreibens erhalte und dann die Widerrufsfrist von 10 Tagen erneut läuft, wenn ich reklamiere, daß ich einen Prospekt (mit u.a. dem Text des Zeichnungsscheins) rechtzeitig vor Unterschrift nicht erhalten habe und mir dies nicht zu widerlegen ist."
- 3
- Zur Finanzierung der Treuhandbeteiligung schlossen der Kläger und seine Ehefrau am 3./9. April 1998 einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von (brutto) 39.219,31 DM (= 20.052,51 €) mit der Beklagten und wiesen diese gleichzeitig an, die Darlehensvaluta an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändeten die Eheleute den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil und traten außerdem ihre Ansprüche auf Arbeitseinkommen bzw. Sozialleistungen ab. Dem Darlehensvertrag war eine gesonderte, von beiden Ehegatten unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit unter anderem folgendem Inhalt beigefügt: "Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer nach Empfang des Darlehens dieses nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufes bzw. nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt."
- 4
- Die Beklagte zahlte den Nettokreditbetrag weisungsgemäß an die Treuhänderin aus. Unmittelbar vor Ablauf der im Darlehensvertrag festgelegten Zinsfestschreibungsfrist trafen der Kläger und seine Ehefrau am 30. März/3. und 14. April 2003 mit der Beklagten eine als "Ratenkreditvertrag mit staffelmäßiger Abrechnung" bezeichnete Vereinbarung über eine Nettokreditsumme von 20.372,34 € mit einer Laufzeit von 60 Monaten, deren Tilgung allein durch Zahlung der Schlussrate erfolgen sollte. Die Eheleute zahlten von 1998 bis zur vollständigen Rückführung des Darlehens am 22. April 2004 insgesamt 26.208,23 € Zinsen und Tilgungsraten an die Beklagte.
- 5
- Mit Beschluss vom 15. Juli 2003 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die F. KG bestellt.
- 6
- In der Klageschrift vom 27. Dezember 2004 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau, die alle etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte an ihn abgetreten hat, sowohl die auf den Abschluss des Darlehensvertrages von 1998 als auch die auf den mittelbaren Fondsbeitritt gerichteten Willenserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Vor allem unter Berufung darauf hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen in der Gesamthöhe von 20.052,52 € zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Abtretung der kapitalmäßigen Fondsbeteiligung in Anspruch genommen.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie unter Anrechnung von Steuervorteilen des Klägers, die die Parteien in Höhe von 1.350 € unstreitig gestellt haben, zur Zahlung von 18.702,52 € verurteilt, die Zug-um-Zug-Verurteilung um die Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Beteiligungsvertrag von 1998 gegen die Fondsgesellschaft ergänzt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, so dass sie zurückzuweisen ist.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Der Kläger, der aufgrund der Abtretungsvereinbarung mit seiner Ehefrau aktivlegitimiert sei, habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, weil die Eheleute die auf den Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG wirksam widerrufen hätten.
- 11
- Das Ehepaar sei durch mündliche Verhandlungen mit dem Anlagevermittler in ihrer Privatwohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen bestimmt worden. Nach den Gesamtumständen sei davon auszugehen, dass die Hausbesuche trotz des zeitlichen Abstandes ursächlich für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages gewesen seien, so dass die durch die Haustürsituation geschaffene Überrumpelungssituation fortgewirkt habe. Der Kausalzusammenhang sei nicht dadurch unterbrochen worden, dass der Kläger die mittelbare Fondsbeteiligung nicht widerrufen habe. Denn der Zeichnungsschein habe keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten. Ebenso stelle die Vereinbarung der Vertragsparteien aus März/April 2003 die Wirksamkeit des Widerrufs des Kreditvertrages nicht in Frage, weil es sich hierbei nur um einen Nachtrag und damit um einen Bestandteil des ursprünglichen Darlehensvertrages handele.
- 12
- Bei Abgabe der Widerrufserklärung im Dezember 2004 sei das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Da die mit dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung wegen des Zusatzes gemäß § 7 Abs. 3 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung eine unzulässige andere Erklärung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG enthalte und damit unwirksam sei, sei die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG nicht in Gang gesetzt worden. Aus § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ergebe sich nichts anderes. Zum einen sei die Vorschrift mit den Vorgaben der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie" ) unvereinbar. Zum anderen sei das Widerrufsrecht auch nicht durch die Rückzahlung des Darlehensbetrages erloschen. Da der mittelbare Fondsbeitritt der Eheleute ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde, beginne die Monatsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erst mit der beiderseitigen vollständigen Erfüllung sowohl des Darlehensvertrages als auch des verbundenen Geschäfts. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt, weil die Gesellschaftsbeteiligung bislang nicht beendet und abgewickelt worden sei. Die Tatsache, dass für die F. KG im Jahre 2003 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden sei, reiche für eine andere rechtliche Beurteilung nicht aus.
- 13
- Die Eheleute hätten ihr Widerrufsrecht auch nicht nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass sie im Vertrauen auf die beiderseitige Erfüllung des Darlehensvertrages nachteilige und nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen habe.
- 14
- Infolge des Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die aufgrund des Darlehensvertrages gezahlten Tilgungs- und Zinsleistungen zu erstatten. Im Gegenzug schulde der Kläger im Hinblick auf den Schutzzweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht die Darlehensvaluta nebst Nutzungsentschädigung, son- dern nur die Übertragung des finanzierten Fondsanteils mitsamt den ihm aus dem Beteiligungsvertrag gegen die F. KG zustehenden Ansprüchen. Der Kläger müsse sich jedoch die durch die mittelbare Fondsbeteiligung erzielten Steuervorteile anrechnen lassen.
II.
- 15
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 16
- 1. a) Nicht zu beanstanden und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Darlehensvertrag vom 3./9. April 1998 in einer Haustürsituation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG angebahnt wurde und die Verhandlungen nicht auf vorhergehende Bestellung des Klägers oder seiner Ehefrau geführt wurden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG).
- 17
- b) Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss bejaht hat.
- 18
- aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss jedenfalls mit ursächlich ist. Es reicht aus, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (Senatsurteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 393, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522, vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581, vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 14 und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831 Rn. 11). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung ist nicht erforderlich, indiziert aber die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss. Die Indizwirkung für die Kausalität nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senatsurteile vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392, vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 14, vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995 Rn. 15, vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, BeckRS 2008, 26951 Rn. 22 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 17). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen, insbesondere dem nicht erfolgten Widerruf der auf den Fondsbeitritt gerichteten Willenserklärung im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt , ist Sache der tatrichterlichen Würdigung des konkreten Einzelfalls, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 19, vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831 Rn. 11, vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rn. 20, vom 22. Januar 2008 - XI ZR 6/06, BKR 2008, 254 Rn. 30 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 17). Dabei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausalität ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls entfällt (Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rn. 20).
- 19
- bb) Das Berufungsgericht ist, ausgehend von diesen Grundsätzen, unter Würdigung der Umstände des Falles rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kausalität trotz der in dem Zeichnungsschein enthaltenen - fehlerhaf- ten - Widerrufsbelehrung und des Zeitablaufs nicht entfallen ist. Diese tatrichterliche Würdigung ist vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung. Zu Unrecht beruft die Revision sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auf die Senatsrechtsprechung (Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 15). Soweit der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, es begegne keinen rechtlichen Bedenken , dass die Vorinstanz einen - neben dem Zeitablauf - den Kausalzusammenhang in Frage stellenden anderen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts des dortigen Klägers trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt habe, lässt sich diese Erwägung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Denn der hiesige Kläger war, wie das Berufungsgericht zwar ohne Begründung, in der Sache aber zutreffend angenommen hat, über sein Widerrufsrecht bezüglich des mittelbaren Fondsbeitritts nicht ordnungsgemäß belehrt worden:
- 20
- Die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein ist fehlerhaft, weil sie jedenfalls in Gestalt der Empfangsbestätigung für die Zweitschrift der Belehrung über das Widerrufsrecht eine unzulässige andere Erklärung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG enthält; ob der hieran anschließende weitere Satz ebenfalls den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt, kann daher auf sich beruhen. Zwar schließt der Schutzzweck des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, die Verdeutlichung des Widerrufsrechts nicht zu beeinträchtigen (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 12), nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Unzulässig sind aber insbesondere Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (Senatsurteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 13). Hierunter fällt ein mit der Widerrufsbelehrung verbundenes Empfangsbekenntnis jedenfalls dann, wenn für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausge- staltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und die Bestätigung deshalb geeignet ist, von der Belehrung als solcher abzulenken (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841; Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die drucktechnische Gestaltung der im Fließtext abgefassten, d.h. nicht weiter untergliederten Widerrufsbelehrung insgesamt den Charakter einer einheitlichen Erklärung erweckt, der durch das Vorhandensein lediglich einer einzigen, sowohl die eigentliche Belehrung als auch die Empfangsbestätigung abdeckenden Unterschriftszeile innerhalb einer den gesamten Textblock umgebenden Umrandung noch verstärkt wird (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 25).
- 21
- cc) Der Revision - die die Fehlerhaftigkeit der im Zeichnungsschein enthaltenen Widerrufsbelehrung letztlich nicht in Abrede stellt - kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, selbst im Falle einer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzureichenden Belehrung hinsichtlich des Fondsbeitritts, die lediglich nicht den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setze, unterbreche das Ausbleiben des Widerrufs durch den Kunden gleichwohl den Kausalzusammenhang zwischen der Haustürsituation und dem späteren Abschluss des Darlehensvertrages. Hierbei wird übersehen, dass die für den Fall ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung angenommene Unterbrechung des Kausalzusammenhangs auf der Erwägung beruht, ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübe, werde dies regelmäßig bewusst tun (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 15). Der Schluss auf eine bewusst getroffene Entscheidung des Verbrauchers verbietet sich indes von vornherein, wenn die vorangegangene Widerrufsbelehrung gerade - wie hier - mit einer Beeinträchtigung der Verdeutlichung des Widerrufsrechts verbunden war.
- 22
- c) Das Widerrufsrecht der Eheleute ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen, obwohl der Darlehensvertrag zugleich ein Geschäft nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung darstellt. § 5 Abs. 2 HWiG ist richtlinienkonform dahin auszulegen , dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkreditverträge anwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerruf nach diesem Gesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (Senatsurteile vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 253 ff., vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 334 f., vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580, vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 39 und vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221). Letzteres ist hier der Fall, weil das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau nach dem Verbraucherkreditgesetz gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG spätestens ein Jahr nach Abgabe ihrer Darlehensvertragserklärung und damit bereits im April 1999 erloschen ist.
- 23
- d) Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen, dass die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG im Dezember 2004 nicht abgelaufen war.
- 24
- aa) Diese Frist wurde nicht infolge der Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 9. April 1998 in Gang gesetzt. Denn die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung genügte ebenfalls nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung. Mit dem Hinweis, dass nach Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Kreditnehmer das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs bzw. nach Auszahlung zurückzahle, enthielt sie entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG eine unzu- lässige andere Erklärung (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 286 f.; Senatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200 Rn. 25, vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 13, vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 14). Da nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildete, widersprach der Zusatz gemäß § 7 Abs. 3 VerbrKrG zudem § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG.
- 25
- bb) Entgegen der Ansicht der Revision löste auch die mit dem "Ratenkreditvertrag" im März/April 2003 erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Lauf der Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG hinsichtlich des ursprünglichen Vertrages aus dem Jahre 1998 aus. Zwar war gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung), Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138) geschlossene Altverträge möglich (MünchKommBGB/ Habersack, 4. Aufl., Art. 229 § 9 EGBGB Rn. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., Art. 229 § 9 EGBGB Rn. 4; Tonner BKR 2002, 856, 857 f.; Martens VuR 2008, 121, 122).
- 26
- Von einer Nachbelehrung kann aber von vornherein nur die Rede sein, wenn die nachträglich abgegebene Erklärung überhaupt einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu der früheren Vertragserklärung aufweist, deren Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll. Das ergibt sich allein schon aus dem Begriff der "Nachbelehrung", folgt aber auch aus dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, das nicht nur die äußere Gestaltung , sondern auch die inhaltliche Abfassung der Widerrufsbelehrung betrifft (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991; Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 24) und für die nachträgliche Belehrung ebenso gilt wie für die rechtzeitige (MünchKommBGB/ Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 54; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355 Rn. 19). Die der Vereinbarung aus März/April 2003 beigefügte Widerrufsbelehrung nimmt hingegen in keiner Weise Bezug auf den ursprünglichen Darlehensvertrag aus dem Jahre 1998, so dass sie keine nachträgliche Belehrung im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellt. Eine solche Bezugnahme ergibt sich, anders als die Revision meint, insbesondere nicht daraus, dass es in der formularmäßigen Widerrufsbelehrung zum Kreditvertrag aus März/April 2003 unter der Überschrift "Widerruf bei bereits ausgezahltem Darlehen" unter anderem heißt, der Kreditnehmer könne, wenn er "vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten" habe, sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Dass mit dieser Formularerklärung, die nach dem Gesamtzusammenhang der "neuen" Widerrufsbelehrung ersichtlich an die darin bestimmte zweiwöchige Widerrufsfrist anknüpft, eine fünf Jahre zuvor aufgrund eines früheren Kreditvertrages erfolgte Auszahlung des Darlehens erfasst sein soll, erschließt sich nicht.
- 27
- 2. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau sei dadurch, dass die Parteien das Darlehensverhältnis durch die nicht in einer Haustürsituation abgeschlossene Vereinbarung vom 30. März/3. und 14. April 2003 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt hätten, entfallen.
- 28
- a) Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 18. November 2003 (XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176) die Vereinbarung der Fortsetzung eines Darlehensvertrags unter gleichzeitiger Umwandlung des bisherigen tilgungsfreien Kredits in ein Annuitätendarlehen einer zum Wegfall des Widerrufsrechts führenden vollständigen Leistungserbringung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gleichgesetzt, sofern sie als eine einer Novation gleichkommende Umschuldung aufzufassen ist. Erfolgt hingegen lediglich eine Vertragsänderung, weil bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht des Darlehensnehmers nur die Kreditbedingungen angepasst werden, lässt diese Änderung den ursprünglichen Vertrag und damit auch das diesbezügliche Widerrufsrecht nach § 1 HWiG unberührt (BGH, Urteile vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222). Ob eine Novation oder lediglich eine Prolongation des Darlehensvertrages vorliegt, ist Auslegungsfrage, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden kann. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (Senatsurteil vom 27. April 1993 - XI ZR 120/92, WM 1993, 1078, 1079; BGH, Urteile vom 14. November 1985 - III ZR 80/84, WM 1986, 135, 136, vom 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252 und vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279).
- 29
- b) Danach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der im März/April 2003 geschlossenen Vereinbarung nur um einen Nachtrag zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag von 1998 und nicht um eine einer Novation gleichkommende Umschuldung handelte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat mit Recht entscheidend darauf abgestellt, dass den Darlehensnehmern kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde , weil nur die auf fünf Jahre beschränkte Zinsfestschreibung abgelaufen war, während die Tilgung des 1998 gewährten Darlehens erst nach 15 Jahren erfolgen musste (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503). Die Revision zeigt nicht auf, dass diese tatrichterliche Würdi- gung gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verstößt oder wesentlichen Prozessstoff außer Acht lässt. Allein der Hinweis auf die Überschrift "Ratenkreditvertrag", die Eintragung "Auszahlungsdatum 30.04.2003" und die Verkürzung der Gesamtlaufzeit um fünf Jahre genügt hierfür nicht, weil weitere Indizien deutlich für die Einordnung als bloße Prolongation des ersten Vertrages sprechen: Der Nettokreditbetrag blieb der Größenordnung nach im Wesentlichen gleich und die Kontoführungsgebühren blieben praktisch unverändert. Trotz der Bezeichnung als "Ratenkreditvertrag mit staffelmäßiger Abrechnung" handelte es sich weiterhin um ein endfälliges Darlehen. Neue oder andere Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Hinsichtlich der Restschuldversicherung wurde vermerkt, dass eine solche vorhanden sei. Eine Bearbeitungsgebühr oder ein (erneutes) Disagio waren nicht vorgesehen. Beide Verträge wurden unter derselben Kontonummer geführt.
- 30
- c) Es kann deshalb in diesem Zusammenhang dahinstehen, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG im Streitfall ohnehin keine Anwendung mehr finden kann (dazu nachfolgend) und welche Auswirkungen sich hieraus für eine als Novation zu behandelnde Umschuldung ergeben.
- 31
- 3. Das Widerrufsrecht der Eheleute war, wie das Berufungsgericht allerdings nur im Ergebnis zu Recht angenommen hat, bei Abgabe der Widerrufserklärung in der Klageschrift aus Dezember 2004 auch nicht wegen der zeitlich vorausgegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens im April 2004 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG bereits erloschen.
- 32
- a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung auch bei einem verbundenen Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen , in dem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begrün- det ist, hier mithin auf den Darlehensvertrag, und nicht auf das verbundene Geschäft , also auf die mittelbare Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162 Rn. 27).
- 33
- b) Durch die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des EuGH vom 10. April 2008 (Rs. C-412/06, WM 2008, 869 Rn. 49) ist zudem geklärt, dass der in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG normierte Erlöschenstatbestand nicht gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt. Vielmehr hat der EuGH die besonderen Regeln des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade für den Fall als richtlinienkonform angesehen, dass die mit dem widerrufenen und von beiden Vertragsteilen erfüllten Darlehensvertrag verbundene kapitalmäßige Beteiligung an einer Fondsgesellschaft noch nicht vollständig abgewickelt bzw. beendet ist.
- 34
- c) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. November 2009 (XI ZR 252/08, WM 2009, 2366 Rn. 18 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 183, 112 bestimmt; siehe auch Senatsurteile vom 10. November 2009 - XI ZR 232/08, BeckRS 2009, 87286 Rn. 12 ff., vom 10. November 2009 - XI ZR 163/09, BeckRS 2009, 87769 Rn. 16 ff. und vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 15) näher ausgeführt hat, erfordert das nationale Recht keine andere Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Maßgeblich ist hierfür in erster Linie der eindeutige Gesetzeswortlaut, der eine Berücksichtigung des verbundenen Geschäfts nicht vorsieht. Aus dem Begriff "beiderseits" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr, dass es für das Erlöschen des Widerrufsrechts allein auf das Vertragsverhältnis ankommt, in dem das Widerrufsrecht des Verbrauchers entstanden und ausgeübt worden ist. Eine Einschränkung des Erlöschenstatbestandes durch eine Erstreckung des Tatbestands- merkmals der beiderseitigen Erfüllung auf das verbundene Rechtsgeschäft scheidet deshalb aus.
- 35
- d) Greifen danach die vom Berufungsgericht gegen die Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG angeführten Bedenken sämtlich nicht durch, so scheitert die Heranziehung dieser Norm im Streitfall gleichwohl aus einem anderen Grunde. Wie der Senat zwischenzeitlich mit Urteil vom 24. November 2009 (XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 16 f.) entschieden hat, ist § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG mit Rücksicht auf die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht mehr anwendbar, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens - wie hier - erst nach dem 1. Januar 2003 erfolgt ist. Soweit der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 13. Juli 2007 (V ZR 189/06, WM 2007, 2124 Rn. 9) für vor dem 1. Januar 2003 beendete, aber noch nicht vollständig abgewickelte Dauerschuldverhältnisse die Anwendung des alten Rechts bejaht hat, liegt eine solche Fallgestaltung hier nicht vor.
- 36
- 4. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend die Verwirkung des Widerrufsrechts aus § 1 Abs. 1 HWiG verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keinen Angriff.
- 37
- 5. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind schließlich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß § 3 Abs. 1 HWiG, die die Revision nur insoweit angreift, als sie wegen der Rückgewähr der in den Jahren 1998 und 1999 geleisteten Zinszahlungen auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung verweist. Diese Rüge muss schon aus tatsächlichen Gründen erfolglos bleiben. Obwohl der Kläger und seine Ehefrau von 1998 bis 2004 insgesamt unstreitig 26.208,23 € an die Beklagte gezahlt haben, verlangt er mit der Klage nur Rückzahlung von 20.052,52 €. Dieser Betrag, der dem Bruttokreditbetrag im Darlehensvertrag vom 3./9. April 1998 entspricht und den der Kläger ausdrücklich als Gesamtforderung geltend macht, erreicht nicht einmal die Summe der unstreitig in den Jahren 2003 und 2004, also jedenfalls in unverjährter Zeit, auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsraten.
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 15.12.2005 - 3 O 773/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.06.2007 - 8 U 121/06 -
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH)
a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klageantrag Ziffer 1 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,- EUR.
Gründe
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.