Oberlandesgericht Köln Urteil, 24. Feb. 2016 - 13 U 84/15

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2016:0224.13U84.15.00
bei uns veröffentlicht am24.02.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 294/14) wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages mit der Nummer 05xx62xxx9 in ein Rückgewährschuldverhältnis wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


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(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erf

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden,
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

Beschluss:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Antrag zu 1.:      

129,38 €,

Antrag zu 2.:

67.583,00 €,

Antrag zu 3.:

5.000,00 €,

Gesamt:

72.712,38 €.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch.

2

Aufgrund eines gegen den Kläger bestehenden Anfangsverdachts einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil eines Kindes fand in den Nachmittagsstunden des 09.05.2013 im P Park ein Polizeieinsatz statt, an dem unter anderem die Polizeibeamten H und P beteiligt waren. Eine am Einsatzort durchgeführte Atemalkoholprobe ergab bei dem Kläger einen Atemalkoholwert von 2,37 Promille und führte zur Anordnung einer Blutalkoholkontrolle, in die der Kläger einwilligte und die später einen Wert von 1,97 Promille ergab. Hierzu sollte der Kläger mit einem Einsatzfahrzeug der Polizei ins Klinikum verbracht werden. In der Folge saß der Kläger im Fond des Einsatzfahrzeugs, dessen Abfahrt vom Einsatzort sich infolge der Aufnahme der Strafanzeige zunächst verzögerte. Weil der Kläger über die Hitze im Einsatzfahrzeug klagte, öffneten die Polizeibeamten die vordere rechte und die hintere linke Tür. Als der Kläger aus zwischen den Parteien streitigen Gründen den Versuch unternahm, das Fahrzeug durch die hintere linke Tür zu verlassen, versuchten ihn die Beamten daran zu hindern. Im Zuge des weiteren Geschehens drängten sie den Kläger zu Boden, wobei er sich eine Luxation der rechten Schulter, eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne sowie der Infraspinatussehne zuzog, die eine notärztliche Behandlung im Klinikum am 09.05.2013 und eine anschließende ambulante Weiterbehandlung bis zum 26.08.2013 erforderten. Bis zum 07.06.2013 war der Kläger arbeitsfähig. Ihm entstanden Kosten für die Zuzahlung zu den Heilbehandlungen in Höhe von 104,38 €, neben denen der Kläger eine Nebenkostenpauschale von 25,00 € fordert.

3

Der Kläger behauptet, ihm sei aufgrund seiner Alkoholisierung sowie der Enge und den hohen Temperaturen im Einsatzfahrzeug übel geworden. Hierauf sowie auf einen aufkommenden Brechreiz habe er die Polizeibeamten mehrfach hingewiesen. Diese hätten daraufhin lediglich die Fahrzeugtüren geöffnet, was jedoch unzureichend gewesen sei. Als der Kläger den Brechreiz nicht länger habe unterdrücken können, sei er ausgestiegen, um sich nicht in das Fahrzeuginnere übergeben zu müssen. Keinesfalls habe er sich der Blutentnahme entziehen wollen, mit er sich zuvor ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Angesichts der personellen polizeilichen Übermacht sei jeder Fluchtversuch ohnehin von vornherein aussichtslos gewesen. Die Beamten hätten sofort überreagiert und ihm einen Arm brutal auf den Rücken gedreht, sodass er zu Boden gegangen sei. Dabei habe er sich die Verletzungen zugezogen, aufgrund derer eine erhebliche Bewegungseinschränkung mit ständiger Schmerzsymptomatik als Dauerschaden verbleibe. Seit Oktober 2010 sei ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

4

Der Kläger beantragt,

5

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 129,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen;

6

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in die Entscheidung des Gerichts gestellt wird und welches einen Betrag in Höhe von 67.583,00 € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen;

7

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Körperverletzung vom 09.05.2013 zu erstatten;

8

4. den Beklagten zu verurteilen, ihm seine außergerichtlichen Vertretungskosten in Höhe von 2.127,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu erstatten.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er behauptet, der Kläger habe im Einsatzfahrzeug lediglich über die Wärme, aber nicht über Übelkeit geklagt. Tatsächlich habe er sich auch nicht übergeben müssen. Im Ermittlungsverfahren habe er als Grund für das Verlassen des Einsatzfahrzeugs angegeben, er habe mit seiner Ehefrau sprechen wollen, die neben dem Einsatzfahrzeug gestanden habe. Der Kläger sei plötzlich aus dem Einsatzfahrzeug gestürmt und von den Beamten zunächst an den Armen festgehalten worden, die versucht hätten, beruhigend auf ihn einzuwirken. Als der Kläger versucht habe, sich aktiv aus dem Haltegriff zu lösen, hätten sich die Beamten entschlossen, ihn zu Boden zu bringen. Diese Maßnahme sei angesichts der Gegenwehr des Klägers verhältnismäßig gewesen. Die erlittenen Verletzungen seien nicht allein auf das schädigende Ereignis zurückzuführen. Mitursächlich seien bereits zuvor vorhandene, ärztlich attestierte degenerative Veränderungen im Schultergelenk, die bei der Anerkennung des Grades der Behinderung ausdrücklich Erwähnung gefunden hätten. Im Übrigen sei das Schmerzensgeld deutlich übersetzt, zumal ein erhebliches Mitverschulden zu berücksichtigen sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

13

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Hergang des schädigenden Ereignisses durch Vernehmung der Zeugen G, P, H und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2015 Bezug genommen.

14

Ferner sind die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau zu den Az. 507 Js 15120/13 und 292 Js 16095/13 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren ist gem. § 153a StPO nach Erfüllung einer Geldauflage endgültig eingestellt worden. Das gegen die Zeugen P und H gerichtete Ermittlungsverfahren ist gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet.

16

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Er hat eine Amtspflichtverletzung der Zeugen P und H nicht nachzuweisen vermocht. Die Anwendung und Durchführung unmittelbaren Zwanges durch die Polizeibeamten war rechtmäßig.

17

Gegen den Kläger bestand der Anfangsverdacht einer Straftat gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Nach den von den Beamten am Einsatzort getroffenen Feststellungen war er verdächtig, nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung ein Kind mit einem Schippenstiel geschlagen zu haben. Da die Atemalkoholprobe einen Wert ergeben hatte, bei dem die Prüfung nahe lag, der Kläger könnte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen haben, lagen die Voraussetzungen für die Entnahme einer Blutprobe gem. § 81a Abs. 1 StPO vor. Einer bereitschaftsrichterlichen Entscheidung gem. § 81a Abs. 2 StPO bedurfte es dabei nicht, weil sich der Kläger mit der Blutentnahme einverstanden erklärt hatte (Trück in MK-StPO, § 81a Rn. 24 m.w.N.).

18

Ungeachtet der anfänglichen Einwilligung des Klägers waren die Polizeibeamten darüber hinaus berechtigt, den Kläger auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festzunehmen, sobald sich ihnen Anhaltspunkte für die Annahme boten, der Kläger rücke von seiner Einwilligung ab, sodass sich nunmehr eine Anordnung gem. § 81a Abs. 2 StPO erforderlich mache. Im Rahmen dieses Festnahmerechts waren sie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigt, um einen entgegenstehenden Willen des Klägers zu brechen (vgl. Krause in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Rn. 73 ff. insbes. Rdn. 77; ferner Beukelmann in Radtke/Hohmann, StPO, Rn. 18 zu § 81a jeweils m.w.N.). Dies gilt erst recht dann, wenn es einer richterlichen Anordnung nicht bedurfte, weil Gefahr im Verzug vorlag.

19

Das Festnahmerecht umfasst in den Grenzen des Übermaßverbotes alle diejenigen Maßnahmen, die notwendig sind, um den entgegenstehen Willen des Beschuldigten zu brechen und ihn daran zu hindern, sich der Ermittlungsmaßnahme zu entziehen. Dabei sind die Polizeibeamten auch zu Maßnahmen mit vorübergehend freiheitsentziehendem Charakter berechtigt. Der Versuch den Kläger am Verlassen des Einsatzfahrzeugs zu hindern, war deshalb grundsätzlich zulässig. Für die Einzelheiten zur Anwendung des unmittelbaren Zwanges ist auf die landesrechtlichen Regelungen abzustellen (Böhm/Werner in MK-StPO, § 127 Rn. 28).

20

Danach lagen gem. § 58 Abs. 2, Abs. 6 SOG die Voraussetzungen für eine körperliche Einwirkung auf den Kläger vor. Zwar schließt die Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges die Annahme amtspflichtwidrigen Verhaltens bei der Durchführung der Zwangsmaßnahme nicht schlechthin aus, weil insoweit eine unterschiedliche Beurteilung geboten sein kann (BGH, VersR 1984, 68). Im Ergebnis der Beweisaufnahme verbleiben zumindest aber nachhaltige Zweifel daran, dass die Zeugen P und H einer unvertretbaren Fehleinschätzung unterlagen, als sie den Versuch des Klägers das Einsatzfahrzeug zu verlassen sowie seine anschließende aktive Gegenwehr als Versuch werteten, sich der Blutentnahme zu entziehen. Die Zweifel gehen zu Lasten des beweispflichtigen Klägers. Dieser trägt ferner die Beweislast dafür, dass die Polizeibeamten bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges im Rahmen ihrer rechtmäßigen Diensthandlung den aus § 5 Abs. 1 SOG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des eingesetzten Zwangsmittels außer Acht gelassen haben (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 22).

21

Insoweit hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger gegenüber den Zeugen P und H zuvor die Befürchtung geäußert hat sich übergeben zu müssen. Die Zeugin G, die Ehefrau des Klägers, die sich einige Zeit nach der dem Kläger vorgeworfenen Tat zum Einsatzfahrzeug begeben hat, hat geschildert, sie selbst habe vorübergehend auf den Beifahrersitz des Dienstfahrzeugs gesessen und mit ihrem Mann geredet. Dieser habe ihr gegenüber zwar über Übelkeit geklagt. Hieraus habe sie selbst aber lediglich für sich den Schluss gezogen, der Kläger werde sich gegebenenfalls übergeben müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Polizeibeamten nicht im, sondern neben dem Fahrzeug befunden. Der Kläger habe auch sie auf die einsetzende Übelkeit hingewiesen, was die Beamten zum Anlass genommen hätten, neben der bereits geöffneten Beifahrertür zusätzlich die hintere linke Fahrzeugtür zu öffnen. Bereits kurz darauf habe der Kläger auszusteigen versucht. Die Beamten hätten sodann zunächst versucht, ihn in das Dienstfahrzeug zurückzudrängen, wobei der Kläger allerdings Gegenwehr geleistet habe. Als der Kläger einen Schritt nach vorn getan habe, hätten die Beamten ihn jeweils an einem Arm ergriffen, die Arme hinter den Körper gedreht und den Kläger auf diese Weise zu Boden gedrückt. Der Aussage der Zeugin G ist weder zu entnehmen, dass der Kläger die Beamten darauf hingewiesen hat, sich übergeben zu müssen, noch, dass er darum gebeten hat aussteigen zu dürfen.

22

Der Zeuge K, der als Rettungssanitäter am Einsatzort war, hat das eigentliche, zur Verletzung des Klägers führende Geschehen selbst nicht wahrgenommen. Er hat den Kläger allerdings als noch im Nachgang unkooperativ, erregt und aggressiv beschrieben. Der Kläger habe sich trotz seiner Schmerzen nicht behandeln lassen, eine Untersuchung seiner Schulter sei nur unter seiner Gegenwehr möglich gewesen. Aufgrund seines Verhaltens sei vorsorglich die Entscheidung getroffen worden, den Transport des Klägers in das Klinikum im Rettungsfahrzeug durch Polizeibeamte begleiten zu lassen.

23

Die Schilderungen der Zeugen P und H bestätigen im Kern die Angaben der Zeugin G. Auch die Zeugen haben die Behauptung des Klägers, er habe auf einen Brechreiz hingewiesen, nicht bestätigt. Er habe lediglich über die Wärme in Dienstfahrzeug geklagt, woraufhin zwei Fahrzeugtüren geöffnet worden seien. Als der Kläger sodann versucht habe, das Fahrzeug durch die hintere linke Tür zu verlassen, habe ihn zunächst der Zeuge H allein daran zu hindern versucht. Dabei habe der Zeuge mehrfach versucht, verbal beruhigend auf ihn einzuwirken, was ohne Erfolg geblieben sei. Aufgrund der aktiven Gegenwehr des Klägers sei der Zeuge P dem Zeugen H zu Hilfe gekommen. Gemeinsam hätten dann beide Zeugen jeweils einen Armhebel angesetzt und den Kläger dabei gezielt aus dem Gleichgewicht gebracht und zu Boden gedrückt. Zumindest der Zeuge H hat darüber hinaus geschildert, der Kläger habe noch am Boden liegend versucht sich aus dem Haltegriff zu winden. Der unmittelbare Zwang sei mit dem ursprünglichen Ziel der Anlegung von Handfesseln ausgeübt worden.

24

Das Ergebnis der Beweisaufnahme spricht deshalb für einen unvermittelten, den Zeugen P und H nicht angekündigten Versuch des Klägers das Dienstfahrzeug zu verlassen. Dieses Verhalten durften die Zeugen dahin deuten, dieser habe seine Einwilligung in eine Blutalkoholüberprüfung aufgegeben und wolle sich vom Tatort entfernen. Aufgrund der Gegenwehr des Klägers bei dem Versuch, ihn in das Einsatzfahrzeug zurückzudrängen, war die Entscheidung der Zeugen P und H, einen Haltegriff anzuwenden und den Kläger zur Deeskalation der Situation zu Fall zu bringen, erforderlich und verhältnismäßig. Gleiches gilt für die nicht mehr umgesetzte Absicht der Zeugen, dem Kläger gem. § 64 SOG Handfesseln anzulegen.

25

Es bedarf damit keiner weiteren Aufklärung, ob sich der Kläger die Verletzungen unmittelbar durch die Gewalteinwirkung durch die Beamten, oder gegebenenfalls infolge der von ihm geleisteten Gegenwehr zugezogen hat.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

Beschluss:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Antrag zu 1.:      

129,38 €,

Antrag zu 2.:

67.583,00 €,

Antrag zu 3.:

5.000,00 €,

Gesamt:

72.712,38 €.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch.

2

Aufgrund eines gegen den Kläger bestehenden Anfangsverdachts einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil eines Kindes fand in den Nachmittagsstunden des 09.05.2013 im P Park ein Polizeieinsatz statt, an dem unter anderem die Polizeibeamten H und P beteiligt waren. Eine am Einsatzort durchgeführte Atemalkoholprobe ergab bei dem Kläger einen Atemalkoholwert von 2,37 Promille und führte zur Anordnung einer Blutalkoholkontrolle, in die der Kläger einwilligte und die später einen Wert von 1,97 Promille ergab. Hierzu sollte der Kläger mit einem Einsatzfahrzeug der Polizei ins Klinikum verbracht werden. In der Folge saß der Kläger im Fond des Einsatzfahrzeugs, dessen Abfahrt vom Einsatzort sich infolge der Aufnahme der Strafanzeige zunächst verzögerte. Weil der Kläger über die Hitze im Einsatzfahrzeug klagte, öffneten die Polizeibeamten die vordere rechte und die hintere linke Tür. Als der Kläger aus zwischen den Parteien streitigen Gründen den Versuch unternahm, das Fahrzeug durch die hintere linke Tür zu verlassen, versuchten ihn die Beamten daran zu hindern. Im Zuge des weiteren Geschehens drängten sie den Kläger zu Boden, wobei er sich eine Luxation der rechten Schulter, eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne sowie der Infraspinatussehne zuzog, die eine notärztliche Behandlung im Klinikum am 09.05.2013 und eine anschließende ambulante Weiterbehandlung bis zum 26.08.2013 erforderten. Bis zum 07.06.2013 war der Kläger arbeitsfähig. Ihm entstanden Kosten für die Zuzahlung zu den Heilbehandlungen in Höhe von 104,38 €, neben denen der Kläger eine Nebenkostenpauschale von 25,00 € fordert.

3

Der Kläger behauptet, ihm sei aufgrund seiner Alkoholisierung sowie der Enge und den hohen Temperaturen im Einsatzfahrzeug übel geworden. Hierauf sowie auf einen aufkommenden Brechreiz habe er die Polizeibeamten mehrfach hingewiesen. Diese hätten daraufhin lediglich die Fahrzeugtüren geöffnet, was jedoch unzureichend gewesen sei. Als der Kläger den Brechreiz nicht länger habe unterdrücken können, sei er ausgestiegen, um sich nicht in das Fahrzeuginnere übergeben zu müssen. Keinesfalls habe er sich der Blutentnahme entziehen wollen, mit er sich zuvor ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Angesichts der personellen polizeilichen Übermacht sei jeder Fluchtversuch ohnehin von vornherein aussichtslos gewesen. Die Beamten hätten sofort überreagiert und ihm einen Arm brutal auf den Rücken gedreht, sodass er zu Boden gegangen sei. Dabei habe er sich die Verletzungen zugezogen, aufgrund derer eine erhebliche Bewegungseinschränkung mit ständiger Schmerzsymptomatik als Dauerschaden verbleibe. Seit Oktober 2010 sei ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

4

Der Kläger beantragt,

5

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 129,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen;

6

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in die Entscheidung des Gerichts gestellt wird und welches einen Betrag in Höhe von 67.583,00 € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen;

7

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Körperverletzung vom 09.05.2013 zu erstatten;

8

4. den Beklagten zu verurteilen, ihm seine außergerichtlichen Vertretungskosten in Höhe von 2.127,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu erstatten.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er behauptet, der Kläger habe im Einsatzfahrzeug lediglich über die Wärme, aber nicht über Übelkeit geklagt. Tatsächlich habe er sich auch nicht übergeben müssen. Im Ermittlungsverfahren habe er als Grund für das Verlassen des Einsatzfahrzeugs angegeben, er habe mit seiner Ehefrau sprechen wollen, die neben dem Einsatzfahrzeug gestanden habe. Der Kläger sei plötzlich aus dem Einsatzfahrzeug gestürmt und von den Beamten zunächst an den Armen festgehalten worden, die versucht hätten, beruhigend auf ihn einzuwirken. Als der Kläger versucht habe, sich aktiv aus dem Haltegriff zu lösen, hätten sich die Beamten entschlossen, ihn zu Boden zu bringen. Diese Maßnahme sei angesichts der Gegenwehr des Klägers verhältnismäßig gewesen. Die erlittenen Verletzungen seien nicht allein auf das schädigende Ereignis zurückzuführen. Mitursächlich seien bereits zuvor vorhandene, ärztlich attestierte degenerative Veränderungen im Schultergelenk, die bei der Anerkennung des Grades der Behinderung ausdrücklich Erwähnung gefunden hätten. Im Übrigen sei das Schmerzensgeld deutlich übersetzt, zumal ein erhebliches Mitverschulden zu berücksichtigen sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

13

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Hergang des schädigenden Ereignisses durch Vernehmung der Zeugen G, P, H und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2015 Bezug genommen.

14

Ferner sind die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau zu den Az. 507 Js 15120/13 und 292 Js 16095/13 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren ist gem. § 153a StPO nach Erfüllung einer Geldauflage endgültig eingestellt worden. Das gegen die Zeugen P und H gerichtete Ermittlungsverfahren ist gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet.

16

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Er hat eine Amtspflichtverletzung der Zeugen P und H nicht nachzuweisen vermocht. Die Anwendung und Durchführung unmittelbaren Zwanges durch die Polizeibeamten war rechtmäßig.

17

Gegen den Kläger bestand der Anfangsverdacht einer Straftat gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Nach den von den Beamten am Einsatzort getroffenen Feststellungen war er verdächtig, nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung ein Kind mit einem Schippenstiel geschlagen zu haben. Da die Atemalkoholprobe einen Wert ergeben hatte, bei dem die Prüfung nahe lag, der Kläger könnte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen haben, lagen die Voraussetzungen für die Entnahme einer Blutprobe gem. § 81a Abs. 1 StPO vor. Einer bereitschaftsrichterlichen Entscheidung gem. § 81a Abs. 2 StPO bedurfte es dabei nicht, weil sich der Kläger mit der Blutentnahme einverstanden erklärt hatte (Trück in MK-StPO, § 81a Rn. 24 m.w.N.).

18

Ungeachtet der anfänglichen Einwilligung des Klägers waren die Polizeibeamten darüber hinaus berechtigt, den Kläger auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festzunehmen, sobald sich ihnen Anhaltspunkte für die Annahme boten, der Kläger rücke von seiner Einwilligung ab, sodass sich nunmehr eine Anordnung gem. § 81a Abs. 2 StPO erforderlich mache. Im Rahmen dieses Festnahmerechts waren sie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigt, um einen entgegenstehenden Willen des Klägers zu brechen (vgl. Krause in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Rn. 73 ff. insbes. Rdn. 77; ferner Beukelmann in Radtke/Hohmann, StPO, Rn. 18 zu § 81a jeweils m.w.N.). Dies gilt erst recht dann, wenn es einer richterlichen Anordnung nicht bedurfte, weil Gefahr im Verzug vorlag.

19

Das Festnahmerecht umfasst in den Grenzen des Übermaßverbotes alle diejenigen Maßnahmen, die notwendig sind, um den entgegenstehen Willen des Beschuldigten zu brechen und ihn daran zu hindern, sich der Ermittlungsmaßnahme zu entziehen. Dabei sind die Polizeibeamten auch zu Maßnahmen mit vorübergehend freiheitsentziehendem Charakter berechtigt. Der Versuch den Kläger am Verlassen des Einsatzfahrzeugs zu hindern, war deshalb grundsätzlich zulässig. Für die Einzelheiten zur Anwendung des unmittelbaren Zwanges ist auf die landesrechtlichen Regelungen abzustellen (Böhm/Werner in MK-StPO, § 127 Rn. 28).

20

Danach lagen gem. § 58 Abs. 2, Abs. 6 SOG die Voraussetzungen für eine körperliche Einwirkung auf den Kläger vor. Zwar schließt die Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges die Annahme amtspflichtwidrigen Verhaltens bei der Durchführung der Zwangsmaßnahme nicht schlechthin aus, weil insoweit eine unterschiedliche Beurteilung geboten sein kann (BGH, VersR 1984, 68). Im Ergebnis der Beweisaufnahme verbleiben zumindest aber nachhaltige Zweifel daran, dass die Zeugen P und H einer unvertretbaren Fehleinschätzung unterlagen, als sie den Versuch des Klägers das Einsatzfahrzeug zu verlassen sowie seine anschließende aktive Gegenwehr als Versuch werteten, sich der Blutentnahme zu entziehen. Die Zweifel gehen zu Lasten des beweispflichtigen Klägers. Dieser trägt ferner die Beweislast dafür, dass die Polizeibeamten bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges im Rahmen ihrer rechtmäßigen Diensthandlung den aus § 5 Abs. 1 SOG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des eingesetzten Zwangsmittels außer Acht gelassen haben (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 22).

21

Insoweit hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger gegenüber den Zeugen P und H zuvor die Befürchtung geäußert hat sich übergeben zu müssen. Die Zeugin G, die Ehefrau des Klägers, die sich einige Zeit nach der dem Kläger vorgeworfenen Tat zum Einsatzfahrzeug begeben hat, hat geschildert, sie selbst habe vorübergehend auf den Beifahrersitz des Dienstfahrzeugs gesessen und mit ihrem Mann geredet. Dieser habe ihr gegenüber zwar über Übelkeit geklagt. Hieraus habe sie selbst aber lediglich für sich den Schluss gezogen, der Kläger werde sich gegebenenfalls übergeben müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Polizeibeamten nicht im, sondern neben dem Fahrzeug befunden. Der Kläger habe auch sie auf die einsetzende Übelkeit hingewiesen, was die Beamten zum Anlass genommen hätten, neben der bereits geöffneten Beifahrertür zusätzlich die hintere linke Fahrzeugtür zu öffnen. Bereits kurz darauf habe der Kläger auszusteigen versucht. Die Beamten hätten sodann zunächst versucht, ihn in das Dienstfahrzeug zurückzudrängen, wobei der Kläger allerdings Gegenwehr geleistet habe. Als der Kläger einen Schritt nach vorn getan habe, hätten die Beamten ihn jeweils an einem Arm ergriffen, die Arme hinter den Körper gedreht und den Kläger auf diese Weise zu Boden gedrückt. Der Aussage der Zeugin G ist weder zu entnehmen, dass der Kläger die Beamten darauf hingewiesen hat, sich übergeben zu müssen, noch, dass er darum gebeten hat aussteigen zu dürfen.

22

Der Zeuge K, der als Rettungssanitäter am Einsatzort war, hat das eigentliche, zur Verletzung des Klägers führende Geschehen selbst nicht wahrgenommen. Er hat den Kläger allerdings als noch im Nachgang unkooperativ, erregt und aggressiv beschrieben. Der Kläger habe sich trotz seiner Schmerzen nicht behandeln lassen, eine Untersuchung seiner Schulter sei nur unter seiner Gegenwehr möglich gewesen. Aufgrund seines Verhaltens sei vorsorglich die Entscheidung getroffen worden, den Transport des Klägers in das Klinikum im Rettungsfahrzeug durch Polizeibeamte begleiten zu lassen.

23

Die Schilderungen der Zeugen P und H bestätigen im Kern die Angaben der Zeugin G. Auch die Zeugen haben die Behauptung des Klägers, er habe auf einen Brechreiz hingewiesen, nicht bestätigt. Er habe lediglich über die Wärme in Dienstfahrzeug geklagt, woraufhin zwei Fahrzeugtüren geöffnet worden seien. Als der Kläger sodann versucht habe, das Fahrzeug durch die hintere linke Tür zu verlassen, habe ihn zunächst der Zeuge H allein daran zu hindern versucht. Dabei habe der Zeuge mehrfach versucht, verbal beruhigend auf ihn einzuwirken, was ohne Erfolg geblieben sei. Aufgrund der aktiven Gegenwehr des Klägers sei der Zeuge P dem Zeugen H zu Hilfe gekommen. Gemeinsam hätten dann beide Zeugen jeweils einen Armhebel angesetzt und den Kläger dabei gezielt aus dem Gleichgewicht gebracht und zu Boden gedrückt. Zumindest der Zeuge H hat darüber hinaus geschildert, der Kläger habe noch am Boden liegend versucht sich aus dem Haltegriff zu winden. Der unmittelbare Zwang sei mit dem ursprünglichen Ziel der Anlegung von Handfesseln ausgeübt worden.

24

Das Ergebnis der Beweisaufnahme spricht deshalb für einen unvermittelten, den Zeugen P und H nicht angekündigten Versuch des Klägers das Dienstfahrzeug zu verlassen. Dieses Verhalten durften die Zeugen dahin deuten, dieser habe seine Einwilligung in eine Blutalkoholüberprüfung aufgegeben und wolle sich vom Tatort entfernen. Aufgrund der Gegenwehr des Klägers bei dem Versuch, ihn in das Einsatzfahrzeug zurückzudrängen, war die Entscheidung der Zeugen P und H, einen Haltegriff anzuwenden und den Kläger zur Deeskalation der Situation zu Fall zu bringen, erforderlich und verhältnismäßig. Gleiches gilt für die nicht mehr umgesetzte Absicht der Zeugen, dem Kläger gem. § 64 SOG Handfesseln anzulegen.

25

Es bedarf damit keiner weiteren Aufklärung, ob sich der Kläger die Verletzungen unmittelbar durch die Gewalteinwirkung durch die Beamten, oder gegebenenfalls infolge der von ihm geleisteten Gegenwehr zugezogen hat.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 1 0 9 / 1 3 Verkündet am:
18. März 2014
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung),
§ 355 (in der Fassung vom 23. Juli 2002); BGB-InfoV § 14 Abs. 1 und 3 (in der Fassung
vom 5. August 2002)
Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355
Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 23. Juli 2002) nicht genügende Widerrufsbelehrung
verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der
Fassung vom 5. August 2002) nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung
einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der
Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen
zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich.
BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie
den Richter Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger mit den Hilfsanträgen (Berufungsanträge zu 3 und 4) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger beteiligten sich mit Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) vom 20. März 2004 in Höhe von 18.000 € als atypische stille Gesellschafter an der A. AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, und zwar im Rahmen des Beteiligungsprogramms „Sprint“, bei dem die Einlage durch eine Anzahlung von 3.000 € und monatliche Raten von 100 € bezahlt werden sollte. Die Kläger leisteten auf ihre Beteiligung insgesamt 7.820 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.080 €.
2
In dem Zeichnungsschein der Beklagten sind die Kläger unter der Über- schrift „Widerrufsbelehrung“ wie folgt auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen wor- den: „Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung inner- halb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu rich- ten an: … [Beklagte]. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.“
3
Nachdem die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2009 über eine Schieflage der Gesellschaft informiert und unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Raten um die Zustimmung zu einer beabsichtigten Liquidation gebeten hatte, erklärten die Kläger durch Anwaltsschreiben vom 11. September 2009 die außerordentliche Kündigung sowie die Anfechtung ihrer Beteiligungen und die Geltendmachung von Schadensersatz.
4
Die Kläger haben von der Beklagten in erster Linie Rückzahlung ihrer ge- leisteten Einlage in Höhe von 7.820 € Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der stillen Beteiligung sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine weiteren Rechte aus der Beteiligung zustehen. Hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass sie ihre Beteiligung wirksam zum 11. September 2009 außerordentlich gekündigt haben, und die Berechnung und Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens begehrt. Zur Begründung haben sie die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten geltend gemacht. Ferner haben sie die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung als fehlerhaft beanstandet und sich auf einen Widerruf ihrer in einer Haustürsituation abgeschlossenen Beteiligung berufen, der mangels ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Widerrufsrecht auch noch im Jahr 2009 habe erfolgen können.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision im Hinblick darauf zugelassen , dass es die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002, BGBl. I 2002, 3009; im Folgenden : aF) auf den Fall erstreckt hat, dass die verwendete Belehrung von dem maßgeblichen Muster - wenn auch nur hinsichtlich weiter erteilter zutreffender Informationen - abweicht. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung ihrer Beteiligung sowie der Auszahlung des von der Beklagten zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens gerichtetes Hilfsbegehren mit der Begründung weiter, sie hätten ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage mit den auf die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung und Auszahlung eines von der Beklagten zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Hilfsanträgen bestätigt hat.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insoweit im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Kläger hätten ihre Beteiligung nicht wirksam widerrufen. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hätten sie ihre Beitrittserklärung zwar in einer sogenannten Haustürsituation abgegeben. Das Widerrufsrecht habe im Jahr 2009 aber nicht mehr ausgeübt werden können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 BGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juli 2002; im Folgenden: aF) lange verstrichen gewesen sei. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung folge im Wesentlichen dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne sich der Verwender der Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF allerdings nur berufen, wenn er ein Formular verwendet habe, das dem in der Anlage 2 geregelten Muster vollständig entspreche. Dem sei für Fälle zu folgen, in denen die verwendete Widerrufsbelehrung zuungunsten des Vertragspartners des Verwenders von dem Muster abweiche. Im vorliegenden Fall sei es jedoch anders. Die einzige Abweichung liege darin, dass es in der Musterbelehrung in der Fassung von 2002 heiße: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, während es in der hier verwendeten Belehrung heiße: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag erhalten haben“. Damit behebe sie Mängel, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF angehaftet hätten, weil die Musterbelehrung den zu Belehrenden nicht ausreichend über den Fristbeginn informiert habe. Es erscheine deshalb nicht angemessen, dass derjenige, der zugunsten des Belehrungsempfängers von dem Muster abweiche, indem er ihm weite-re - zutreffende - Informationen erteile, sich wegen dieser Zusatzinformationen nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF solle berufen können.
9
II. Die Revision der Kläger ist begründet. Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, im Folgenden: aF), § 355 BGB aF war im Jahr 2009 nicht abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder den Anforderungen der §§ 312 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB aF noch den Voraussetzungen genügt, unter denen sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF berufen kann.
10
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn.12 - FRIZ II; Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 18). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben bei dem Beitritt der Kläger die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgelegen.
11
2. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF - grundsätzlich ordnungsgemäß war. Die Belehrung genügte, wie der Senat selbst feststellen kann, schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Widerruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und damit allenfalls zu einem etwaigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 46 mwN), die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2013 - 8 U 281/11, juris Rn. 53). Ein solcher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich , weil die Kläger nach der konkreten Vertragsgestaltung Zahlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist leisten mussten. Es kommt nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nach der von der Beklagten beabsichtigten Vertragsgestaltung ausgeschlossen sein sollten, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Das war vorliegend nicht der Fall, weil die Kläger berechtigt waren, Zahlungen bereits vor dem festgelegten Fälligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entrichten (§ 271 Abs. 2 BGB) und damit ihren Beitritt zu vollziehen. Ob ein solches Verhalten der Kläger nahelag, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 18). Im Übrigen geht die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung selbst davon aus, dass Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kamen; andernfalls hätte es nicht des in der Belehrung enthaltenen Hinweises bedurft, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist die Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) nicht nach § 355 Abs. 2 BGB aF in Gang gesetzt worden.
12
3. Die Belehrung genügt auch nicht gem. § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF den gesetzlichen Anforderungen.
13
a) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF genügte eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde; dabei durfte der Unternehmer in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF.
14
b) Das als Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Muster wies zum Widerrufsrecht und zu den Widerrufsfolgen folgenden Text auf: Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]. Der Widerruf ist zu richten an: Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben]. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren , müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Ver- schlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen , was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.]
15
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn.

6).

16
d) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster nicht vollständig. Zwar ist es entgegen der Ansicht der Revision unschädlich , dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehlt, weil dieser Zusatz nach den mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die wie hier nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen kann. Die Widerrufsbelehrung weicht jedoch in dem über den Fristbeginn belehrenden Teil von dem Muster ab, indem anstelle des Fristbeginns nach dem Muster („frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) über einen Fristbeginn „einen Tag, nachdem Sie diese Be- lehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesell- schaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben“ belehrt wird.
17
e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht diese Abweichung einer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegen. Sie ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte damit nur weitere zutreffende Zusatzinformationen aufgenommen habe und daher, wie das Berufungsgericht meint, nur zugunsten des Belehrungsempfängers vom Muster abgewichen sei.
18
Der Senat hat es zwar als unschädlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9 mwN) dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6). Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen erschöpfen sich jedoch nicht in der Anpassung der Belehrung über den Fristbeginn an die gesetzliche Regelung des § 187 BGB. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält darüber hinausgehend inhaltliche Änderungen der Belehrung nach dem Muster, indem der Fristbeginn nicht nur mit dem Tag nach Zugang der Belehrung angegeben, sondern zusätzlich von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, nämlich von dem Zugang einer Abschrift der Beitrittserklärung und des Gesellschaftsvertrags. Unterzieht der Verwender, wie hier die Beklagte, den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung , so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1.
März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).
19
Eine der Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegenstehende inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung ist daher im vorliegenden Fall unabhängig davon gegeben, ob mit dem zusätzlich in die Belehrung aufgenommenen Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst mit Zugang einer Abschrift der Vertragsurkunde und des Antrags beginnt, möglicherweise der Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (= § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nF) Rechnung getragen werden sollte, nach der die Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Der Abschluss eines stillen Gesellschaftsvertrags bedarf ebenso wie der Beitritt zu einer schon bestehenden stillen Gesellschaft nicht von Gesetzes wegen der Schriftform, sondern kann formfrei und sogar stillschweigend vereinbart werden (vgl. Gehrlein in Ebenroth/ Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 230 Rn. 20, 22; Roth in Baumbach/ Hopt, HGB, 36. Aufl., § 230 Rn. 10 und § 105 Rn. 68 zur OHG). Den Fragen, ob die Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF nur die gesetzliche Schriftform betrifft (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 15; Masuch in Münch/ KommBGB, 6. Aufl., § 355 Rn. 60) oder ob sie auch bei vereinbarter Schriftform eingreift (Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 13) und ob der Beitrittsvertrag im vorliegenden Fall aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Schriftform bedurfte, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn mangels eines gesetzlichen Schriftformerfordernisses beschränkte sich die Ergänzung der Musterbelehrung insoweit jedenfalls nicht auf die Vornahme einer bloßen Korrektur durch Übernahme einer für alle Fallgestaltungen gesetzlich vorgegebenen Fristberechnung , sondern es handelte sich allenfalls um eine aufgrund der konkreten Fallgestaltung (vertraglich vereinbarte Schriftform) für erforderlich erachtete individuelle Anpassung der Widerrufsbelehrung. Ein Verwender, der die Musterbelehrung in dieser Weise abändert und dessen Widerrufsbelehrung in der abgeänderten Form den gesetzlichen Anforderungen - hier: weil sie nicht darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Folgen des Widerrufs nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft richten können - nicht genügt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF schutzwürdig.
20
4. War die Widerrufsfrist somit noch nicht abgelaufen, konnten die Kläger im Jahr 2009 ihre Beitrittserklärung noch widerrufen. Für den Widerruf genügt es, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertragsschluss nicht mehr gegen sich gelten lassen will (BGH, Urteil vom 24. April 1996 - X ZR 139/94, ZIP 1996, 1138; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 6 mwN).
21
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Kläger mit den Hilfsanträgen (Berufungsanträge zu 3 und
4) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2012 - 304 O 499/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2013 - 9 U 35/12 -

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 118/08 Verkündet am:
13. Januar 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 2 a.F.
Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, der Lauf der Widerrufsfrist
beginne "frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über ihr Widerrufsrecht
ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns
gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben"
, widerspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2
HWiG a.F.
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 a.F.
Wird eine Widerrufsbelehrung mit einer optisch getrennten und vom
Verbraucher gesondert zu unterschreibenden Empfangsbestätigung
verbunden, verstößt dies nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 - OLG Hamm
LG Essen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Grüneberg und Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger Die begehren die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihnen die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat.
2
Die Kläger, ein damals 35 Jahre alter Servicetechniker und eine damals 33 Jahre alte Sachbearbeiterin, wurden im Januar 1998 in ihrer Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "Z. fonds GbR" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie mit der Beklagten am 23. Januar 1998 einen formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über 35.000 DM. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 30. Januar 2003 festgeschriebene Nominalzinssatz 5,75% p.a., der anfängliche effektive Jahreszins 8,60%, die Anfangstilgung 2% p.a. Als von den Klägern zu tragende Gesamtbelastung wurden eine Vierteljahresrate über 678,13 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallende Betrag und die dann noch bestehende Restschuld des spätestens am 30. Januar 2018 fälligen Darlehens angegeben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Risikolebensversicherung vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite beigefügt war eine von den Klägern gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: "Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche … schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. … Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen."
3
Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der weitere , gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von den Klägern unterschrieben wurde: "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Widerrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."
4
Ferner unterzeichneten die Kläger eine dem Darlehensvertrag beigefügte "Besondere Erklärung", in der die Beklagte die Kläger über das sog. Aufspaltungsrisiko informierte und sie unter anderem darauf hinwies , dass sie den Kredit "unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken" zurückzuzahlen hätten und sie - die Beklagte - sich weder in den Vertrieb eingeschaltet noch sonst gemeinsam mit den Fondsinitiatoren gegenüber den Klägern aufgetreten sei. Ende Februar 1998 übersandte die Beklagte den Klägern eine Vertragsausfertigung. Anfang März 1998 valutierte sie das Darlehen.
5
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensvertragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Ihre Klage stützen sie jedoch vorrangig auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe. Auf jeden Fall schuldeten sie deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4%.
6
Unter Berufung darauf nehmen sie die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.978,61 € und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten über 492,70 € jeweils nebst Zinsen in Anspruch. Außerdem begehren sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, verlangen sie die Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen in Höhe von 8.797,71 € und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten über 492,70 € jeweils nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung, des weiteren die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme ihres Angebots zur Abtretung der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Äußerst hilfsweise begehren sie wegen der fehlenden Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag die Rückzahlung des Disagios in Höhe von 1.789,52 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass ihre den gesetzlichen Zinssatz von 4% übersteigenden Zinszahlungen auf die Hauptforderung zu verrechnen seien. Höchst hilfsweise verlangen sie von der Beklagten die Neuberechnung der von ihnen geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. und die Erstattung danach zuviel bezahlter Zinsen sowie die Feststellung, auch nach dem 30. Januar 2008 lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu schulden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und wendet unter anderem ein, die Kläger müssten sich jedenfalls die ihnen zugeflossenen Steuervorteile über 8.614,99 € anrechnen lassen.
7
Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 4.954,42 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung verurteilt und die Feststellungen ausgesprochen , dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme des Angebots der Kläger zur Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat es dem Zahlungsanspruch in Höhe von 8.797,71 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung und der Rechte aus dem Treuhandvertrag stattgegeben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Den Klägern stehe kein Rückzahlungsanspruch wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. zu. Eine mögliche Nichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe sei nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. geheilt worden, weil die Auszahlung der Darlehensvaluta auf Weisung der Kläger erfolgt sei. Die Kläger könnten ihr Begehren auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Fondsinitiatoren stützen, weil sie eine arglistige Täuschung seitens der Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter nicht dargetan hätten.
11
Die Kläger hätten aber ihre Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Die Kläger hätten den Vertrag noch im Dezember 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar führe der Zusatz, dass auch die finanzierten verbundenen Geschäfte im Falle eines Widerrufs nicht zustande kommen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Diese genüge den Anforderungen aber deshalb nicht, weil der Fristbeginn nicht eindeutig bestimmt sei. Der Zusatz "frühestens" verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung sei überdies rechtlich unzutreffend. Aufgrund dessen könnten die Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. Die Kläger müssten sich auf ihren Rückgewähranspruch die erzielten Steuervorteile nicht anrechnen lassen, weil es durch die Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu einem steuerlich relevanten Werbungskosten- rückfluss komme. Ein Anspruch der Kläger auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe nicht.

II.


12
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
13
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.
14
Der a) mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen , darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen , die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 m.w.Nachw.).
15
b) Nach diesen Maßstäben ist die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam.
16
aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des gedruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Vertragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsurkunde.
17
Der bb) hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach dem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbelehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. MünchKommBGB/Masuch 5. Aufl. § 355 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung 2004 § 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 6; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 88). Das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht.
18
Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Widerrufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsurkunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsur- kunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vorliegt (MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/ Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 361a Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG Rdn. 41; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aushändigung der Vertragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft).
19
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Widerrufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbraucher durch die Verwendung des Wortes "frühestens" auch nicht über die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über die Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf deren Beginn.
20
dd) Gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung lässt sich auch nicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung der Darlehensvertragsurkunde erst Wochen oder Monate nach der Belehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In einem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach § 146 BGB nicht mehr an seinen Vertragsantrag gebunden, weil der Unternehmer den Antrag nicht nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. Vielmehr wäre dessen Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufsrecht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.).
21
2. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten übersandten Ausfertigung des Darlehensvertrags und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger am 21. Dezember 2005 bereits abgelaufen.

III.


22
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
23
Entgegen 1. der Revisionserwiderung ist die Widerrufsbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von den Klägern zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Die Empfangsbestätigung stellt im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung dar.
24
a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine andere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Widerrufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es genügt, wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und übersichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufsrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 4). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841).

25
b) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (unzulässiger ) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestätigung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
26
2. Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für die Kläger klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteiligung gemeint sein konnte.
27
Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem von den Klägern unterzeichneten Zusatzformular "Besondere Erklärung", in dem die Beklagte auf das sogenannte Aufspaltungsrisiko , d.h. ein unterschiedliches Schicksal von Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hinweist. Selbst wenn der Inhalt dieses Formulars bei den Klägern Zweifel an ihren Rechten erweckt haben sollte, führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Der darin enthaltene zutreffende Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch das finanzierte verbundene Geschäft nicht wirksam zustande kommt, ist vielmehr geeignet, solche Zweifel wieder zu zerstreuen und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch das verbundene Geschäft zu Fall zu bringen. Bei dieser Sachlage wäre eine Widerrufsbelehrung ohne den Zusatz hinsichtlich des verbundenen Geschäfts sogar eher geeignet gewesen, die Kläger von der Wahrnehmung des Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. KG WM 2008, 401, 404).
28
3. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen einer Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F.) und einen Schadensersatzanspruch aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint hat, werden von den Klägern - etwa im Wege der Gegenrüge - nicht angegriffen und lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.

IV.


29
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
30
Berufungsgericht Das wird über die Hilfsanträge der Kläger auf Rückzahlung des Disagios und auf Neuberechnung der von ihnen auf den Darlehensvertrag geleisteten Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. zu befinden haben. Der formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Damit fehlt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der hier vorliegenden sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung an der erforderlichen Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff. und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 m.w.Nachw.). Aufgrund dessen schulden die Kläger der Beklagten statt des vereinbarten Vertragszinses für die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur für die Zinsfestschreibungsperiode, lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2309). § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. gewährt ihnen ferner einen Anspruch auf Neuberechnung der Höhe der im Darlehensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit dem gesetzlichen Zinssatz (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 aaO). Auf dieser Grundlage können sie - wie von ihnen im Wege der Stufenklage geltend gemacht - die Beklagte auf Rückzahlung überzahlter Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Anspruch nehmen (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 279 und vom 9. Mai 2006 aaO), soweit der Bereicherungsanspruch nicht etwa gemäß § 197 BGB a.F. verjährt ist. Auch soweit die Kläger mit ihrem vorrangig gestellten Hilfsantrag die Rückzahlung des Disagios beanspruchen (dazu Senatsurteile vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 ff. und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), wird sich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede befassen müssen. Auf den Rückzahlungsanspruch, der zunächst der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterlag (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 aaO), findet ab dem Stichtag des 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die regelmäßige , kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 BGB Anwendung (Senat BGHZ 171, 1, 6 ff. Tz. 17 ff.). Zu den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für deren Vorliegen die Beklagte als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (Senat BGHZ 171, 1, 10 f. Tz. 32), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies wird es - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben hat - nachzuholen haben.
Nobbe Joeres Mayen
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 09.11.2006 - 6 O 524/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2008 - 31 U 51/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 156/08 Verkündet am:
23. Juni 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene
Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte
Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den
unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich
von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber
von den Bindungen des Darlehensvertrags.

b) Eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer, nach welcher der Darlehensgeber
über den Ausschluss des § 495 BGB wegen eines vorrangigen Widerrufsrechts
in Bezug auf das Verbundgeschäft zu belehren habe und allein der
Vertragspartner des finanzierten Geschäfts über die Erstreckungswirkung
des § 358 Abs. 1 BGB, ist mit dem Schutzzweck der gemäß § 355 Abs. 2,
§ 358 Abs. 5 BGB zu erteilenden qualifizierten Widerrufsbelehrung nicht zu
vereinbaren.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages , den der Beklagte mit der klagenden Bank zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung geschlossen hat.
2
Der Beklagte, ein damals 31 Jahre alter IT-Systembetreuer, wurde im November 2003 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhänderin wirtschaftlich an der I. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 20.000 € zuzüglich 5% Agio zu beteiligen.
3
Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss der Beklagte - geworben durch denselben Vermittler - mit der Klägerin am 27./30. Dezember 2003 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 21.000 € zu einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 6,5% mit einer Zinsfestschreibung bis zum 30. Dezember 2010. Als Kreditsicherheiten sah der Darlehensvertrag, der den Gesamtbetrag der Zahlungen nur bis zum Ende der Zinsbindung angab, die Verpfändung des treuhänderisch gehaltenen Fondsanteils und die Abtretung des laufenden Arbeitseinkommens sowie der Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen vor. Der Weisung des Beklagten folgend zahlte die Klägerin den Darlehensbetrag direkt an die Treuhänderin zur Tilgung der Beitragsschuld der Fondsbeteiligung aus.
4
Dem Darlehensvertrag war eine von dem Beklagten gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt. Diese lautet auszugsweise wie folgt: "Ich bin darüber belehrt worden, dass ich meine auf den Abschluss dieses Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen 2 Wochen widerrufen kann, sofern dieses Recht nicht nach Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmen."
5
Mit Anwaltsschreiben vom 9. August 2007 ließ der Beklagte den Darlehensvertrag und die von ihm erteilte Einzugsermächtigung mit der Begründung widerrufen, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft.
6
Die Klägerin ist dem entgegen getreten und begehrt mit der Klage die Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam ist mit der Maßgabe , dass - im Hinblick auf die fehlende Gesamtbetragsangabe - nur der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 4% p.a. geschuldet wird.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist nicht begründet.

I.


9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Der Beklagte habe seine Darlehensvertragserklärung wirksam nach § 495 BGB widerrufen. Der Widerruf sei auch noch mit Schreiben vom 9. August 2007 möglich gewesen, da der Beklagte nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei (§ 495 BGB i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei verwirrend und missverständlich.
11
Die Bestimmung des § 14 BGB-InfoV greife zugunsten der Klägerin nicht ein, da die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht dem dort vorgegebenen Muster entsprochen habe. Die verwendete Belehrung könne aus Sicht eines durchschnittlichen rechtsunkundigen Verbrauchers unzutreffende Vorstellungen hervorrufen, da die Formulierung im ersten und dritten Satz, wonach das Widerrufsrecht "ausgeschlossen" sei, den Eindruck erwecken könne, es gebe Fälle, in denen der Beklagte trotz wirksamen Widerrufs an den Darlehensvertrag gebunden sei. Die Belehrung sei auch unvollständig, da sie die Regelung des § 358 Abs. 5 BGB nicht beachte, wonach in Fällen, in denen - wie hier - ein verbundenes Geschäft vorliege, auch auf die Rechtsfolgen gemäß § 358 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB hingewiesen werden müsse. Aus der von der Klägerin verwendeten Belehrung sei für den Verbraucher nicht eindeutig ersichtlich, dass er im Falle eines wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrages auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist. Durch den Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts im letzten Halbsatz des ersten und dritten Satzes werde für den Laien vielmehr der Eindruck erweckt, er könne sich bei einem rechtlich zulässigen Widerruf des finanzierten Geschäfts von dem Verbraucherdarlehensvertrag nicht lösen.

II.


12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Beklagte seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen hat.
13
1. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass es sich bei dem Fondsbeitritt und dem zu seiner Finanzierung geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag um verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB handelt. Weiter ist das Berufungsgericht stillschweigend davon ausgegangen, dass dem Beklagten jedenfalls ursprünglich ein Recht zum Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages nach §§ 495, 355 BGB zugestanden hat, das nicht durch ein vorrangiges Widerrufsrecht gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen war. Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.
14
2. Die Revision beanstandet allein die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe sein Widerrufsrecht mit dem Widerruf am 9. August 2007 noch wirksam ausüben können. Die Annahme des Berufungsgerichts, das dem Beklagten zustehende Widerrufsrecht habe im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB bestanden, da die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 5 BGB nicht entspreche, lässt Rechtsfehler indes nicht erkennen.
15
a) Die Klägerin hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspricht. Der Wortlaut der von der Klägerin erteilten Belehrung stimmt weder mit der ursprünglichen Fassung der BGB-InfoV gemäß Verordnung vom 5. August 2002 (BGBl. I, S. 3002) überein noch - was die Revision verkennt - mit der geänderten Fassung gemäß Verordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I, S. 292). Das Berufungsgericht geht daher zu Recht davon aus, dass die Klägerin schon aus diesem Grund aus der BGB-InfoV keine ihr günstigen Rechtsfolgen ableiten kann (BGHZ 172, 58, Tz. 12; BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
16
b) Eine den gesetzlichen Vorgaben (§ 355, § 358 Abs. 5, § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB) entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt.
17
Dabei kann offen bleiben, von wem (Darlehensgeber, Unternehmer ) und in welchem Umfang im Einzelnen der Verbraucher über die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB zu informieren ist und ob die Klägerin im konkreten Fall zu einer solchen Belehrung verpflichtet war. Da sie eine entsprechende Belehrung erteilt hat, musste diese jedenfalls ordnungsgemäß sein, um dem Schutzzweck der §§ 355, 358 BGB Rechnung zu tragen. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 14 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 14, jeweils m.w.N.). Dies kommt im nunmehr einheitlich geregelten Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen darin zum Ausdruck, dass § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).
18
aa) Dem wird die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung nicht gerecht. Nach der gesetzlichen Regelung des § 358 BGB ist der Verbraucher bei der Verbindung des Verbraucherdarlehensvertrages mit einem anderen Vertrag durch den wirksamen Widerruf des einen verbundenen Vertrags auch nicht an den anderen Vertrag gebunden; hierbei kommt einem hinsichtlich des finanzierten Geschäfts bestehenden Widerrufsrecht zwar Vorrang zu; durch dessen wirksame Ausübung wird aber auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag beseitigt (§ 358 Abs. 2 Satz 2, § 358 Abs. 1 BGB). Die einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die ihm seine Rechte verdeutlichen soll, darf daher jedenfalls kein Missverständnis dahin wecken, der Verbraucher bleibe bei einem wirksamem Widerruf des finanzierten Geschäfts entgegen § 358 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB an den Darlehensvertrag gebunden.
19
bb) Dieses Fehlverständnis legt jedoch die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nahe. Sie belehrt den Verbraucher - wie das Berufungsgericht und auch das Oberlandesgericht Hamm, das über eine wortgleiche Belehrung zu entscheiden hatte (OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2008 - 31 U 59/08, zitiert nach Juris, Tz. 3, 29 ff.), zutreffend ausgeführt haben - nicht unmissverständlich darüber, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt. Vielmehr entsteht dort in der konkreten Ausgestaltung der Belehrung und aus dem Zusammenspiel der einzelnen Sätze aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist (BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 16 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 16, jeweils m.w.N.), der unzutreffende Eindruck, er könne sich in bestimmten Fällen ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags lösen, da sein Widerrufsrecht in Bezug auf den Darlehensvertrag wegen des nach der gesetzlichen Rege- lung vorrangigen Widerrufs in Bezug auf das finanzierte Geschäft ausgeschlossen sei.
20
(1) In Satz 1 der Belehrung wird der Verbraucher zwar über sein grundsätzliches Widerrufsrecht - bezogen auf den Verbraucherdarlehensvertrag - belehrt und für diesen Fall durch Satz 2 der Widerrufsbelehrung darüber unterrichtet, dass ein solcher Widerruf auf das finanzierte Geschäft durchgreift. Durch die ebenfalls bereits in Satz 1 enthaltene Verweisung auf Satz 3 und zusätzlich durch Satz 3 selbst wird der Blick des Verbrauchers aber darauf gerichtet, dass ihm ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags nicht zusteht, wenn er den finanzierten Vertrag widerrufen kann, wobei - wie dem Verbraucher durch Satz 4 der Belehrung mitgeteilt wird - ein dennoch erfolgter Widerruf gegenüber der Bank als Widerruf des verbundenen Vertrages gilt. Die in Satz 3 enthaltene Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts entspricht zwar isoliert betrachtet - worauf die Revision zutreffend hinweist - dem Wortlaut der gesetzlichen Vorrangregelung des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB. Sie ist jedoch unvollständig und darüber hinaus im Kontext - insbesondere auch angesichts der in Satz 4 enthaltenen Information über eine Umdeutung eines gleichwohl gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufs in einen Widerruf des verbundenen Vertrages - irreführend. Sie legt nämlich durch den sowohl in Satz 1 als auch in Satz 3 enthaltenen, und dadurch besonders hervorgehobenen, Hinweis darauf, dass in bestimmten Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gegen den Darlehensvertrag ausgeschlossen ist, verbunden mit dem Hinweis, dass ein gleichwohl gegen den Darlehensvertrag gerichteter Widerruf als gegen das finanzierte Geschäft gerichtet gelte, das Verständnis nahe, es gebe Fälle, in denen der Darlehensvertrag trotz einer gegen den finan- zierten Vertrag bestehenden Widerrufsmöglichkeit in jedem Fall wirksam bleibe.
21
(2) Entgegen der Auffassung der Revision ist nach dieser konkreten Ausgestaltung der Belehrung keinesfalls klar, dass für den Beklagten allein die Belehrung des Satzes 1 maßgeblich bleibt, nach welcher er seine Darlehensvertragserklärung widerrufen kann. Auch ist der Beklagte - anders als die Revision meint - mit der erteilten Widerrufsbelehrung keineswegs umfassend und zutreffend über die in § 358 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB getroffene Regelung unterrichtet worden. Vielmehr beschränkt sich die § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB betreffende Belehrung der Klägerin darauf, den Beklagten über den Vorrang des Widerrufs des verbundenen Geschäfts und den damit verbundenen Ausschluss des aus § 495 BGB folgenden Widerrufsrechts zu informieren. Die ebenfalls in § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Verweisung auf § 358 Abs. 1 BGB und damit die Information, dass der Verbraucher bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts auch an den mit diesem verbundenen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, wird in der Belehrung hingegen nicht erwähnt. Ohne einen Hinweis auf diese Erstreckungswirkung aber wird bei dem Verbraucher angesichts des weiteren Inhalts der Belehrung ein Fehlverständnis geweckt, weil insbesondere durch die zusätzliche Belehrung in Satz 4 über die Umdeutung der Widerrufserklärung nahegelegt wird, dass selbst der gegenüber dem Darlehensgeber erklärte Widerruf des Darlehensvertrages unter Umständen ausschließlich zur Unwirksamkeit des finanzierten Vertrags führen, nicht aber die Bindung an den Darlehensvertrag beseitigen könnte.
22
Diese Gestaltung der Widerrufsbelehrung ist damit zumindest missverständlich und demgemäss - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts insgesamt abzuhalten. Gerade Darlehensnehmer, denen es - wie dem Beklagten - um den Widerruf des Darlehensvertrags geht, können sich auf der Grundlage einer solchen Belehrung kein klares Bild darüber verschaffen, ob sie von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchten, da sie nach dem Verständnis, das die Belehrung nahe legt, nur sicher sein können, mit einem wirksamen Widerruf das finanzierte Geschäft zu Fall zu bringen, der Widerruf jedoch hinsichtlich des Vertrags, um dessen Beseitigung es ihnen eigentlich geht, aus ihrer Sicht mit der Gefahr behaftet ist, ins Leere zu gehen.
23
(3) Entgegen der Auffassung der Revision ist die von der Klägerin erteilte Belehrung auch nicht etwa deswegen wirksam, weil - wie die Revision meint - § 358 Abs. 5 BGB eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer in dem Sinne vorsehe, dass allein der Vertragspartner des Verbundgeschäfts über die Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 BGB und der Darlehensgeber - wie geschehen über den Ausschluss des § 495 BGB zu belehren habe. Eine solche Pflichtenteilung ist mit dem Schutzzweck der gemäß § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB qualifizierten Widerrufsbelehrung nicht zu vereinbaren; die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung belegt vielmehr, dass die von der Revision befürwortete "Pflichtenteilung" für den Verbraucher unübersichtliche und missverständliche Belehrungen zur Folge hätte, die durch die Regelungen der §§ 355, 358 BGB vermieden werden sollen.
24
Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen. Diesen Anforderungen ist bereits dann nicht Genüge getan, wenn sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt (MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 49; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 16; so schon die gefestigte Rechtsprechung zu § 1 b AbzG, § 2 HWiG aF, § 7 VerbrKrG aF: BGHZ 126, 56, 60; BGH, Urteile vom 25. April 1996 - X ZR 139/94, WM 1996, 1149, 1150 und vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493). Erst recht unvereinbar mit dem Deutlichkeitsgebot ist es danach, wenn eine Belehrung, die erst in der Gesamtschau eine unmissverständliche und lückenlose Information ergibt, auf die Urkunden zweier Verträge aufgespalten wird (vgl. MünchKommBGB/Habersack, BGB, 5. Aufl., § 358 Rn. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 59; aA Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 274). Dies wird besonders deutlich, wenn - wie hier - der Abschluss des Darlehensvertrages dem des finanzierten Geschäfts in einem zeitlichen Abstand von mehreren Wochen nachfolgt. Selbst wenn der Darlehensnehmer - anders als hier der Beklagte - bei Abschluss des finanzierten Geschäfts auf die Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 BGB hingewiesen wird, so ist diese Belehrung von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits in Vergessenheit geraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992).
25
c) Anders als die Revision meint, kommt es für den Lauf der Widerrufsfrist auch nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Einzelfall an. Insbesondere ist es entgegen der Auffassung der Revision in Fällen, in denen das finanzierte Geschäft nicht widerrufbar ist, keineswegs unerheblich, wenn das Finanzierungsinstitut missverständlich über die Rechtsfolgen eines gegenüber dem Unternehmer im konkreten Fall nicht bestehenden Widerrufsrechts informiert hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverständliche Fassung - wie hier - objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten. Nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB erlischt dieses Widerrufsrecht nur, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Belehrung übermittelt hat, die allen Anforderungen des Gesetzes entspricht (Palandt/Grüneberg, aaO, § 355 Rn. 12, 22). Nur dann wird der Verbraucher - dem Schutzzweck des Widerrufsrechts entsprechend (BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 14 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 14, jeweils m.w.N.) - in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob er sein Widerrufsrecht ausüben will. Eine Belehrung, die wie die von der Klägerin verwendete, diesen Anforderungen - gerade auch bezogen auf den Darlehensvertrag - objektiv nicht entspricht, ist daher nicht geeignet, zum Wegfall des diesbezüglichen Widerrufsrechts zu führen (§ 355 Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Dies hat zur Folge, dass der Beklagte, dem nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zu- stand, von diesem auch weiter Gebrauch machen und seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen konnte.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.12.2007 - 22 O 16325/07 -
OLG München, Entscheidung vom 28.04.2008 - 17 U 1546/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 317/06 Verkündet am:
11. März 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 a.F.
Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung
auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande
kommt, ist auch dann keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2
Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn damit nur der nach dem Anlagemodell vorgesehene
Beitritt des Verbrauchers zu einer Fondsgesellschaft gemeint sein kann
(Ergänzung des Senatsurteils vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007,
1118).
BGH, Versäumnisurteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg
und Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. August 2006 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. September 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Der Kläger, ein damals 24 Jahre alter Fahrlehrer, unterzeichnete am 15. Oktober 1998 einen Zeichnungsschein für die Beteiligung über eine Treuhänderin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. ) mit einer Anteilssumme über 30.000 DM zuzüglich eines Agios von 1.500 DM. Gleichzeitig beauftragte er die H. GmbH mit der Vermittlung der Endfinanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung. Am 2./10. November 1998 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag über 36.050 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die von ihr befolgte unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändete er der Beklagten den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil und trat an sie die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung sowie den pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darlehensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt".
3
Im April 2004 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 2./10. November 1998 gerichtete Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1998 bis 2004 auf das Darlehen geleisteten Raten in Höhe von 6.436,36 € zuzüglich Zinsen und auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten Zug-um-Zug gegen Abtre- tung der Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Darlehensvertrag Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Treuhandbeteiligung erloschen ist.
4
DasLandgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ihre Verurteilung zur Zahlung auf den Betrag von 5.736,90 € zuzüglich Zinsen reduziert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der - vom Senat - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, und zur vollständigen Abweisung der Klage. Auszusprechen war dies, da der Kläger im Termin zur Verhandlung über die Revision der Beklagten nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil. Dieses beruht jedoch nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Kläger könne nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) die Rückzahlung der von ihm in den Jahren 2000 bis 2004 aufgrund des Darlehensvertrages erbrachten Leistungen von der Beklagten Zug-um-Zug gegen Übertragung seiner Ansprüche aus der finanzierten Fondsbeteiligung verlangen. Der Fondsbeitritt und der Finanzierungsvermittlungsvertrag seien in einer Haustürsituation zustande gekommen. Die Haustürsituation sei auch für den Abschluss des Darlehensvertrages ursächlich gewesen.
8
Das Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung im April 2004 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. genüge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche zwar den Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes, nicht aber denen des Haustürwiderrufsgesetzes.
9
der Da Fondsbeitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde, schulde die Beklagte die Rückzahlung der vom Kläger auf das Darlehen geleisteten Zinsraten sowie Rückgewähr der gestellten Sicherheiten, während der Kläger nicht die Darlehensvaluta erstatten, sondern nur seinen Fondsanteil an die Beklagte abtreten müsse. Der Anspruch auf Rückzahlung der 1998 und 1999 geleisteten Zinsraten in Höhe von 699,46 € sei nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 197 BGB a.F. verjährt.

II.


10
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Widerrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im April 2004 erloschen war.
12
Wie a) der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier der Fall ist - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzie- rung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung , im Folgenden: a.F.) bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528).
13
aa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhaltlich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Erklärungen , die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 m.w.Nachw.).
14
bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen besondere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se- hen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. Tz. 15 f.).
15
cc) Der streitige Zusatz ist auch dann nicht unrichtig oder irreführend , wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft (so BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.) sowie einer durch einen Treuhänder vermittelten mittelbaren Gesellschaftsbeteiligung (so BGHZ 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3 HWiG a.F. grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuhänders nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.).
16
b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb unzureichend , weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger in dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.).
17
Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Darlehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der Anlageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuhänderischen Kommanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen ) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig , sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils").
18
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besicherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen.

III.


19
Urteil Das des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage insgesamt abweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.09.2005 - 10 O 10690/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.08.2006 - 12 U 2235/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 191/06 Verkündet am:
24. April 2007
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
HWiG a.F. § 2 Abs. 1 Satz 3
Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer
Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in eine Fondsgesellschaft
nicht wirksam zustande kommt, ist keine unzulässige andere Erklärung i.S.
des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. (Aufgabe von BGH WM 2004, 1527,
1528).
BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06 - OLG Bremen
LG Bremen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Mai 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (künftig: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat.
2
Die Klägerin, eine damals 24 Jahre alte Krankenschwester, unterzeichnete am 3. Dezember 1996 einen Zeichnungsschein für eine wirtschaftliche Beteiligung über eine Treuhänderin an der "G. GbR" mit einer Anteilssumme von 30.000 DM sowie eine auf einem gesonderten Blatt beigefügte Widerrufsbelehrung. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss die Klägerin am 11./16. Dezember 1996 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über 35.000 DM und beauftragte die Beklagte, das Darlehen "nach Ablauf der Widerrufsfrist" an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit trat die Klägerin ihre Ansprüche aus der Fondsbeteiligung sowie aus einer Kapitallebensversicherung ab. Der Darlehensvertrag enthielt eine von der Klägerin gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: "Im Falle des Widerrufs des Darlehens kommt auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft … nicht wirksam zustande."
3
Mit Schreiben vom 5. November 2004 widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter Berufung darauf nimmt sie die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen in Höhe von 6.306,37 € und auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin an der Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Zahlungsantrag jedoch nur in Höhe von 2.935,18 € zuzüglich Zinsen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (ZIP 2006, 1527 f.) die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Widerruf vom 5. November 2004 habe nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages geführt. Dabei könne dahin stehen, ob der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen worden sei. Jedenfalls sei die Widerrufsfrist von einer Woche nach Unterzeichnung des Vertrages am 16. Dezember 1996 bereits abgelaufen gewesen. Die Klägerin sei ordnungsgemäß belehrt worden. Der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande komme, sei keine „andere Erklärung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) und mache die Belehrung nicht unwirksam. Ein derartiger Zusatz sei vielmehr unter teleologischer Reduktion der Vorschrift zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 248, 253) habe § 5 Abs. 2 HWiG a.F., dessen Ziel die Anwendung der Regeln des Verbraucherkreditgesetzes auch auf Geschäfte aus Haustürsituationen gewesen sei, nicht gänzlich für unwirksam erklärt, sondern lediglich eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung vorgenommen. Diese dürfe nur so weit gehen, wie dies die Haustürgeschäfterichtlinie der EG erfordere. Danach stelle sich die Widerrufsbelehrung hier nicht als richtlinienwidrig dar. Die Richtlinie enthalte für die Widerrufsbelehrung kein § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. entsprechendes Zusatzverbot. Die Widerrufsbelehrung unterliege lediglich dem Transparenzgebot. Dieses sei nicht verletzt. Der Hinweis nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) sei zutreffend gewesen, weil es sich bei den betreffenden Rechtsgeschäften um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe. Für solche Geschäfte schreibe das aktuelle Recht in § 358 Abs. 5 BGB für alle Widerrufsbelehrungen einen entsprechenden Hinweis ausdrücklich vor. Ohne den von der Klägerin beanstandeten Zusatz hätten, was für Verbraucher verwirrender sei, nach dem Verbraucherkreditgesetz und nach dem Haustürwiderrufsgesetz zwei inhaltlich verschiedene Widerrufsbelehrungen erteilt werden müssen.

II.


8
Dies hält jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin zum Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. verneint.
9
Allerdings 1. handelt es sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin bei dem Darlehensvertrag um ein Haustürgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.. Das Widerrufsrecht ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG a.F. ausgeschlossen, auch wenn der Darlehensvertrag zugleich ein Geschäft nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. darstellt. § 5 Abs. 2 HWiG a.F. ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkreditverträge auch dann anwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerrufsrecht nach diesem Gesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (Senat, BGHZ 150, 248, 253 ff.; 152, 331, 334 f. sowie Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Letzteres ist hier der Fall, weil das Widerrufsrecht der Klägerin nach dem Verbraucherkreditgesetz gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. spätestens ein Jahr nach Abgabe ihrer Darlehensvertragserklärung und damit bereits im Jahr 1997 erloschen ist.
10
2. Der am 5. November 2004 erklärte Widerruf der Klägerin ist jedoch verfristet. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. bereits mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 16. Dezember 1996 in Gang gesetzt wurde. Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entspricht trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., obwohl dieser bestimmt, dass die Widerrufsbelehrung "keine anderen Erklärungen" enthalten darf.
11
a) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Ob diese, wie das Berufungsgericht gemeint hat, hier bereits deshalb angezeigt ist, weil § 5 Abs. 2 HWiG a.F. nur soweit einschränkend auszulegen ist, wie dies die erforderliche richtlinienkonforme Auslegung anhand der Haustürgeschäfterichtlinie der Europäischen Gemeinschaft gebietet, bedarf keiner Entscheidung. Eine teleolo- gische Reduktion ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Widerrufsbelehrung und des Zusatzverbots erforderlich.
12
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits für die Widerrufsbelehrung nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG anerkannt, dass Zusätze nicht schlechthin unzulässig sind (BGH, Urteil vom 7. Mai 1986 - I ZR 95/84, WM 1986, 1062, 1064). Daran hat sich durch das in § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. normierte Zusatzverbot nichts geändert (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840 f.). Das Zusatzverbot ist nur aufgenommen worden, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen. Diesem Zweck entsprechend sind Ergänzungen zulässig, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1990, 1991). Es ist deshalb anerkannt, dass die Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F., obwohl dort nicht ausdrücklich vorgesehen, einen Hinweis auf die Dauer der Widerrufsfrist sowie das Erfordernis der Schriftform des Widerrufs nicht nur enthalten darf, sondern muss (vgl. nur MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 6; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8).
13
Zulässig sind ihrem Zweck entsprechend danach auch inhaltlich zutreffende Erläuterungen, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen (OLG Stuttgart WM 2005, 972, 978). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (BGHZ 159, 280, 286 f.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580; BGH, Urteile vom 21. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548, vom 30. Mai 2005 - II ZR 319/04, WM 2005, 1408, 1410 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222).
14
b) Gemessen daran stellt der Zusatz in der vorliegenden Widerrufsbelehrung , dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, entgegen der Ansicht der Revision keine unzulässige andere Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. dar. Die Revision kann sich für ihre Ansicht zwar auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528) berufen. Der II. Zivilsenat hat darin eine Widerrufsbelehrung mit einem inhaltsgleichen Zusatz unter Hinweis auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. als nicht ordnungsgemäß angesehen. Diese Entscheidung ist jedoch nicht nur beim Berufungsgericht , sondern auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend auf Ablehnung gestoßen (OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 204 f. und WM 2005, 972, 978; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 19 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. August 2006 - 2 U 33/06, Urteilsumdruck S. 4; OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 U 112/06, Urteilsumdruck S. 6 f.; a.A. OLG Saarbrücken OLGReport 2006, 1081, 1082). Auch der erkennende Senat , der an der Entscheidung bereits in seinem Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005, Tz. 16, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen) Zweifel geäußert hat, vermag ihr nicht zu folgen.
15
aa) Der genannte Zusatz ist zwar für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht konstitutiv und weist einen eigenständigen Inhalt auf. Der Hinweis stellt bei einem verbundenen Geschäft aber eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung dar, weil er den Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und damit dessen Bedeutung verdeutlicht. Bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F.), das die Fondsbeitrittserklärung der Klägerin vom 3. Dezember 1996 und der Darlehensvertrag vom 11./16. Dezember 1996 nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen bilden, muss die erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. den Hinweis enthalten, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt. § 2 Abs. 1 HWiG a.F. schreibt einen solchen Hinweis zwar nicht vor, verbietet ihn unter Berücksichtigung des Zwecks des Zusatzverbots in Satz 3 aber auch nicht.
16
Wollte man dies anders sehen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F.
mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz. Dass dies für rechtsunkundige Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 5). Um dies zu vermeiden ist eine einzige Widerrufsbelehrung mit einem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft sinnvoll. § 358 Abs. 5 BGB schreibt einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor.
17
Abgesehen davon überzeugt es nicht, einerseits § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. auf einen kreditfinanzierten Fondsbeitritt auch im Falle eines Widerrufs des Kreditvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz anzuwenden, andererseits aber der kreditgebenden Bank zu untersagen, in einer Widerrufbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz dem § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. Rechnung zu tragen und darauf hinzuweisen , dass der kreditfinanzierte verbundene Vertrag erst wirksam wird, wenn der Verbraucher seine Darlehensvertragserklärung nicht widerruft (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 20; OLG Dresden, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 12 U 644/06, Urteilsumdruck S. 9).
18
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis darauf, dass im Falle des Widerrufs auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, unter Berücksichtigung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht unrichtig, weil sich der Verbraucher danach erst für die Zukunft von seinem Beitritt lösen kann. Diese Grundsätze greifen, was die Revision außer acht lässt, erst ein, wenn der Gesellschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt ist (BGHZ 156, 46, 52; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006, Tz. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen). Das ist grundsätzlich erst mit der Leistung der Einlage der Fall (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 705 Rdn. 18). Die Leistung der kreditfinanzierten Einlage vor Ablauf der Widerrufsfrist ist hier schon durch die Gestaltung des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Darin wird die Beklagte beauftragt, das Darlehen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist durch Auszahlung an die Treuhänderin zu valutieren. Da die Beitrittserklärung der Klägerin lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung an der Fondsgesellschaft über die Treuhänderin vorsieht, würde selbst die Auszahlung des Darlehens an diesen noch nicht zum Vollzug des Gesellschaftsbeitritts führen. Abgesehen davon wäre der Zusatz auch nach einem vollzogenen Gesellschaftsbeitritt im wirtschaftlichen Ergebnis nicht als unrichtig anzusehen (so schon OLG Stuttgart WM 2005, 972, 979; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10), da der Verbraucher bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank alsdann grundsätzlich so zu stellen ist, als ob er dem Fonds nie beigetreten wäre (vgl. BGHZ 133, 254, 259 ff.; 159, 280, 287 f.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006, Tz. 19, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), d.h. als ob der Beitritt nie wirksam gewesen wäre.
19
cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede davon sein, der Zusatz in der Widerrufsbelehrung verstoße gegen das aus Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie folgende Transparenzgebot. Da es dem Verbraucher - wie hier der Klägerin - in aller Regel darum geht, sich gerade von dem nachträglich als ungünstig oder lästig beurteilten finanzierten Geschäft zu lösen (so zutreffend OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 205), ist der Hinweis nicht nur nicht geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sondern im Gegenteil in besonderem Maße geeignet, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ihn zu einem Widerruf zu veranlassen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 11 f.). Ein Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers, auf sein Freiwerden von der kreditvertraglichen Verpflichtung und die Rückabwicklung der unwirksamen Verträge, ist insbesondere nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht erforderlich.
20
c) Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner im Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528) geäußerten abweichenden Auffassung nicht festhält.

III.


21
Die Revision war deshalb auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 01.12.2005 - 2 O 1239/05 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2 U 8/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 135/02 Verkündet am:
23. September 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3
Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der Finanzierung
dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne
des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz
unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
nicht greift.
BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen, das die Beklagten im Jahr 1998 bei der klagenden Bank aufnahmen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch notariellen Vertrag vom 15. Oktober/11. November 1998 erwarben die Beklagten im Rahmen eines Steuersparmodells von der A. AG in V. eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt in Au. (Sachsen) zu einem Kaufpreis von 201.932,50 DM. Diesen finanzierten sie in Höhe von 165.000 DM über ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen der R-bank, in Höhe von 40.000 DM über einen grundpfandrechtlich nicht gesicherten Kredit der Klägerin, der bereits im August 1998 auf einem Formular der Klägerin beantragt wurde. Der Abschluß der Kreditverträge erfolgte, ohne daß die Klägerin selbst Kreditverhandlungen mit den Beklagten führte, über den für die M. GmbH auftretenden Vermittler L., der auch den Verkauf der Immobilie vermittelt hatte. Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta auf das im Kreditantrag benannte Konto des Beklagten zu 1) aus.
Nachdem die Beklagten Ende Mai 1999 die Zins- und Tilgungsleistungen an die Klägerin eingestellt hatten, kündigte diese das Darlehen. Mit der Klage über 41.199,52 DM verlangt sie dessen Rückzahlung zuzüglich Zinsen und Bearbeitungsgebühr sowie Kontoführungsgebühren. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der R-bank sowie die Rückzahlung der von ihnen an die Klägerin geleisteten Darlehensraten in Höhe von 2.075 DM nebst Zinsen. Sie machen geltend, es sei kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen, weil die Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 lediglich gegenüber dem Beklagten zu 1) angenommen habe. Die Klägerin sei ihnen ferner aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden zum Schadensersatz verpflichtet und hafte für Falschangaben des Vermittlers. Schließlich könnten sie der Klägerin gemäß § 9
Abs. 3 VerbrKrG auch Einwendungen aus dem Grundstückskaufvertrag entgegen halten, der formnichtig, wirksam angefochten und zudem sittenwidrig sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Urteilstenor auf die Entscheidungen über die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Zahlungsanträge beschränkt, da es nur bei ihnen - nicht aber bei dem ebenfalls von den Beklagten verfolgten Freistellungsantrag - auf die klärungsbedürftige Rechtsfrage ankomme, ob § 9 Abs. 1 VerbrKrG auf derartige Immobilienanlagegeschäfte Anwendung finde. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig und damit wirkungslos.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-
digen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399, 1400 f.). Der Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff teilbar sein. Im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399, 1401; MünchKomm/ Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 543 Rdn. 33).
Das aber wäre hier der Fall. Die Beklagten berufen sich über § 9 VerbrKrG hinaus sowohl gegenüber der Klage als auch im Rahmen beider Widerklageanträge auf eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zugerechnetem (§ 278 BGB) Aufklärungsverschulden. Bei einer Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anträge bestünde daher im Hinblick auf die Frage einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung die Gefahr widersprechender Entscheidungen.
2. Ist die Beschränkung der Revisionszulassung unzulässig, muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung , nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbe-
schränkt zugelassen (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 aaO; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 aaO S. 8 f.).

B.


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Darlehensvertrag sei wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen. Die schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin sei dahin auszulegen, daß die Annahme auch gegenüber der Beklagten zu 2) habe erklärt werden sollen. Eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zugerechnetem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden bestehe nicht. Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. Ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG liege nicht vor. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, die § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG als unwiderlegliche Vermutung und den Begriff des Sichbedienens im Sinne dieser Vorschrift objektiv-technisch verstehe, sei der Begriff aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise und nach Art des in Rede stehenden Geschäfts wertend auszulegen. Danach komme in den Fällen des Erwerbs von Immobilien/Anteilen im Rahmen eines Anlage- oder
Steuersparmodells die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht in Betracht, weil selbst der rechtsunkundige Laie wisse, daß die kreditgebende Bank und der Grundstücksveräußerer regelmäßig verschiedene Rechtsträger seien, die ihre eigenen, jeweils verschiedenen Interessen wahrnähmen. Abgesehen davon fehle es im vorliegenden Fall für die Annahme eines verbundenen Geschäfts an der von der ganz überwiegenden Meinung verlangten Zweckbindung des Darlehens.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht allerdings im Wege der Auslegung der Erklärungen der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, daß beide Beklagte Vertragspartner des Darlehensvertrags mit der Klägerin waren. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteile vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f. und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196; Senatsurteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688). Das ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Auslegung des Berufungsgerichts insbesondere nicht dem ausdrücklichen Wortlaut der Vertragserklärungen. Die Kreditzusage der Klägerin vom 4. Dezember 1998 enthält keine ausdrückliche und eindeutige Erklärung, daß der von den Beklagten beantragte Kredit nur dem Beklagten zu 1) gewährt werden sollte. Den Umstand, daß dieses Schreiben ausschließlich an den Beklagten zu 1) adressiert und nur dessen Name in der Anrede enthalten ist, hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vertragserklärungen berücksichtigt, ohne daß ihm hierbei revisionsrechtlich beachtliche Fehler unterlaufen wären.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der von den Beklagten geltend gemachte Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheide aus, hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch ein finanziertes Immobiliengeschäft mit dem der Finanzierung dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt und - wie hier mangels grundpfandrechtlicher Absicherung des Kredits - die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht greift.
Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes die Auffassung vertreten, Immobilienkredite und das jeweils finanzierte Grundstücksgeschäft seien grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen , weil bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und ge-
schäftsunerfahrene Laie wisse, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen seien (BGH, Urteile vom 18. September 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363, vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78, WM 1979, 1054, vom 13. November 1980 - III ZR 96/79, WM 1980, 1446, 1447 f., vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986, 1561, 1562 und vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 906; ebenso für einen nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Immobilienkredit : BGH, Urteil vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288).
Diese Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes fort, soweit es um Realkreditverträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG geht. Auf diese finden nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) keine Anwendung (Senat, BGHZ 150, 248, 263 sowie Urteile vom 10. September 2002 - XI ZR 151/99, WM 2002, 2409, 2410 und vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 f.).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall aber nicht ohne weiteres übertragen. Hier wurde ein Verbraucherkredit zum Erwerb einer Immobilie gewährt, bei dem es sich mangels grundpfandrechtlicher Absicherung nicht um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt. In einem solchen Fall bleibt § 9 VerbrKrG angesichts der gesetzlichen Regelung der §§ 3, 9 VerbrKrG anwendbar.
Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des Verbraucher- kreditgesetzes in den §§ 1-3 VerbrKrG ausdrücklich geregelt. Obwohl es ihm nach Art. 11 der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102/EWG, Abl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 in der Fassung der Änderungsrichtlinien des Rates vom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG, Abl. Nr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, Abl. Nr. L 101/17 vom 1. April 1998 (Verbraucherkreditrichtlinie) offen gestanden hätte, eine Durchgriffsregelung nur für Kredite, die für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen vereinbart werden, vorzusehen und sämtliche Immobilienkredite auszunehmen (Ott in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 35), hat er von einer generellen Ausnahme für sämtliche Immobilienkredite abgesehen. Er hat vielmehr in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich die sog. Realkredite vom Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG ausgenommen, zu denen der hier zu beurteilende - grundpfandrechtlich nicht gesicherte - Kredit nicht gehört. Seine Entscheidung , nicht alle zur Finanzierung von Grundstücksgeschäften dienenden Verbraucherkredite von der Anwendung des § 9 VerbrKrG auszunehmen , sondern nur die Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, hat der Gesetzgeber dabei ausdrücklich auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BT-Drucks. 11/5462 S. 12, 23) getroffen. Damit hat er eine bewußte und abschließende, von der Rechtsprechung zu respektierende Regelung darüber geschaffen, auf welche Verbraucherimmobilienkredite § 9 VerbrKrG nicht anwendbar sein soll. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG scheide über § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG hinaus bei Immobilienkrediten generell aus, ist deshalb kein Raum mehr (in diesem Sinne auch bereits Senatsurteile vom
18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917).

b) Nach dem Vorbringen der Beklagten bilden Kauf- und Kreditvertrag hier ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings für zweifelhaft gehalten, ob Kreditvertrag und Kaufvertrag hier nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
Dazu müßten die Verträge eine so enge Verbindung aufweisen, daß sich beide als Teilstücke einer rechtlichen oder wenigstens wirtschaftlich -tatsächlichen Einheit eng ergänzten (BT-Drucks. 11/5462 S. 23; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78, WM 1980, 159, 160). Hiergegen bestehen Bedenken. Weder sind Kauf- und Kreditvertrag zeitgleich abgeschlossen (zu diesem Indiz: Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917) noch formularmäßig einheitlich ausgestaltet. Konkrete wechselseitige Hinweise auf den jeweils anderen Vertrag fehlen. Der bloße Umstand, daß die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muß. Insbesondere sieht der Darlehensvertrag keine Zweckbindung der Darlehensvaluta vor, die den Darlehensnehmern folgerichtig auf einem Konto zur Verfügung gestellt wurde, über das sie frei verfügen konnten. Soweit der Überschrift des Begleitschreibens der Klägerin zur Kreditzusage "Finanzierung der von Ihnen erworbenen Im-
mobilie..." und dem nachfolgenden Text zu entnehmen ist, daß das Dar- lehen zur Finanzierung des Kaufpreises aus einem bestimmten Grundstücksgeschäft aufgenommen worden ist, geht dies nicht über die regelmäßig einem Kreditgeschäft innewohnende Zweckbestimmung hinaus.
bb) Letztlich kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG vorliegen. Die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit folgt hier nämlich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG, da sich die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten bei Abschluß des Kreditvertrages jedenfalls der Mitwirkung der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin bedient hat.
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1763) entschieden hat, wird die wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte.
Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Vorbringen der Beklagten gegeben. Danach war die M. GmbH, für die der Vermittler L. tätig geworden ist, von der Verkäuferin der Eigentumswohnungen mit deren Vertrieb beauftragt. Dies soll der Klägerin bekannt gewesen sein. Zudem sollen zwischen der Klägerin und der Verkäuferin bzw. der M. GmbH
ständige Geschäftsbeziehungen bestanden haben, in deren Rahmen die Klägerin eine allgemeine Zusage zur Finanzierung der Wohnungskäufe erteilt habe. Die M. GmbH war gleichzeitig auf Provisionsbasis für die Klägerin als Kreditvermittlerin tätig und besaß deren Kreditantragsformulare. Unter Verwendung eines solchen Formulars hat sie bzw. der für sie handelnde Vermittler L. schon vor Abschluß des Wohnungskaufvertrages den Kreditantrag aufgenommen und der Klägerin, die keinerlei eigene Verhandlungen mit den Beklagten geführt hat, zugeleitet. Dabei ist der Kreditantrag, wie im Antragsformular der Klägerin vorgesehen, auch für die "Verkäuferfirma" unterzeichnet worden. Die M. GmbH ist danach nicht auf Initiative der Beklagten tätig geworden. Vielmehr liegt ein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin vor.
Da die Parteien zu den Kontakten zwischen der Klägerin und der M. GmbH bzw. dem Vermittler L. streitig und unter Beweisantritt vorgetragen haben, bedarf es noch Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG.

III.


Das angefochtene Urteil war daher in dem aus dem Tenor ersicht- lichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 55/00 Verkündet am:
4. Juli 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Belehrungszusatz
Die einem Verbraucher mit dem Zusatz, der Lauf der Widerrufsfrist beginne
"nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung
vom Auftraggeber abgegeben wurde", erteilte Widerrufsbelehrung entspricht
nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.
BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - I ZR 55/00 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Januar 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dessau vom 4. August 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte befaßt sich mit der Durchführung von Maler- und Dachdekkerarbeiten. Am 2. Oktober 1997 suchte einer ihrer Mitarbeiter einen Hauseigentümer unangemeldet in dessen Wohnhaus auf und bot ihm eine Dachsanierung zu einem Festpreis an. Auf dem von dem Mitarbeiter der Beklagten vorgelegten vorgedruckten Auftragsformular der Beklagten, das der Hauseigentümer im Lauf des Gesprächs unterzeichnete, befand sich links unten eine schwarz umrahmte Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut:
"Der Auftrag kann innerhalb einer Woche schriftlich bei der Firma ... widerrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde." Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat die Verwendung des Auftragsformulars mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Widerrufsbelehrung verstoße gegen § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG a.F.). Der im letzten Satz der Widerrufsbelehrung enthaltene , mit den Worten "nicht jedoch, bevor ..." beginnende Satzteil stelle eine unzulässige , weil im Gesetz nicht vorgesehene Erweiterung der Belehrung dar und sei zudem geeignet, den Kunden zu verwirren.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der Privatwohnung eines Kunden dem Kunden keine den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes genügende Widerrufsbelehrung zu erteilen, insbesondere dem Kunden eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis enthält , daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde beginnt: "... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde." Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt vertreten, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei eindeutig und auch für den Verbraucher unmißverständlich. Der Hinweis, daß der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor Abgabe der auf Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Auftraggebers beginne, sei zur Klarstellung insbesondere in den Fällen notwendig, in denen sich Auftraggeber erst nach einer Bedenkzeit zur Vertragsunterzeichnung entschließen würden. In diesen Fällen vergäßen Kunden verschiedentlich die gesonderte Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung, was die Vertragsabwicklung erschwere. Deshalb lasse man in solchen Fällen den Kunden die Widerrufsbelehrung unterschreiben, auch wenn er den Auftrag selbst noch nicht unterschrieben habe.
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Naumburg OLG-Rep 2000, 279).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, der beanstandete Teil der Widerrufsbelehrung verstoße nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. schließe nicht jeden Zusatz zu der Belehrung aus. Diese dürfe nur keine Erklärungen mit deutlich anderem Inhalt als die vom Gesetz vorgesehenen aufweisen. Da das Verbot, andere Erklärungen mit der Belehrung zu verbinden, deren Übersichtlichkeit und Hervorhebung abzusichern bezwecke, seien solche Ergänzungen zulässig, die die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichten. Dies sei bei dem vom Kläger beanstandeten Teil der Widerrufsbelehrung der Beklagten der Fall. Die von dieser geschilderte Vorgehensweise, den nicht zur sofortigen Auftragserteilung entschlossenen Kunden ein Auftragsformular mit der Bitte zu überlassen, die Widerrufsbelehrung sogleich zu unterschreiben, sei rechtlich zulässig. Für solche Fälle sei der beanstandete Zusatz notwendig, um zu verdeutlichen , wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne; ansonsten könnte bei den Kunden der unzutreffende Eindruck entstehen, daß die Frist schon vor seiner Unterschrift unter den Auftrag abgelaufen sei. Wenn die Unterschriften unter den Vertrag und die Widerrufsbelehrung gleichzeitig erfolgten, sei der Zu-
satz zwar überflüssig, aber immerhin nicht falsch. Die verwendete Formulierung sei aus der Sicht eines Verbrauchers auch nicht so schwierig, daß für ihn nicht zumindest bei einiger Überlegung deutlich werde, was mit ihr gemeint sei. Mit der gewählten Formulierung werde die gesetzliche Vorgabe erfüllt, daß der Kunde für jeden denkbaren Fall eindeutig über sein Widerrufsrecht und über die Berechnung der Frist hierfür zu informieren sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg und führen zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß das von der Beklagten benutzte Auftragsformular den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, die bei Haustürgeschäften für die dem Kunden zu erteilende Widerrufsbelehrung gelten. Die Verwendung eines solchen Auftragsformulars ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.
1. Die Frage, ob der klagegegenständliche Unterlassungsanspruch begründet ist, beurteilt sich angesichts dessen, daß der Anspruch in die Zukunft gerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden Recht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680 - Vertretung der Anwalts-GmbH; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, WRP 2002, 832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.). Insoweit sind daher nunmehr die aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB einschlägig, die ihrerseits auf die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen.

2. Nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ist die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde mit dem einschränkenden Zusatz "nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde" verbindet, den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ebensowenig eindeutig zu beantworten wie nach dem bisherigen Recht (vgl. für die Zeit bis zum 30. September 2000 § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HWiG a.F. und nachfolgend bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes § 361a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB in der Fassung des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000, BGBl. I S. 897). Die Regelungen des alten wie auch die des neuen Rechts knüpfen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist jeweils an die Erteilung der Widerrufsbelehrung an, regeln aber nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt diese zu erteilen ist. Ihrem Wortlaut läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Belehrung vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulässig und, da die Frist zum Widerruf jedenfalls nicht vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers beginnen kann (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HWiG Rdn. 4; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; vgl. auch MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 und Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte , 2. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 297), ein entsprechender Hinweis auf den richtigen Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung erforderlich, zumindest aber zulässig ist.
3. Entscheidend ist daher, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Das ist nicht der Fall.

a) Das nunmehr in § 355 BGB und in Vorschriften, die - wie vorliegend § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf diese Bestimmung verweisen, geregelte Widerrufsrecht bezweckt ebenso wie das früher unter anderem in § 2 HWiG a.F., § 7 VerbrKrG a.F. und auch schon in § 1b AbzG a.F. geregelte Widerrufsrecht den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmißverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 30). Bereits vor der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen durch § 361a BGB a.F. entsprach es darüber hinaus der Zielrichtung des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes ebenso wie der des früheren Abzahlungsgesetzes, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über die Berechnung nicht im Unklaren zu lassen (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I; 126, 56, 62). Dies sieht nunmehr § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich vor. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. An diesem in § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. ausdrücklich normierten Erfordernis hat sich durch die gesetzliche Neuregelung nichts geändert (vgl. Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 7
Rdn. 117). Es kommt nunmehr darin zum Ausdruck, daß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht (vgl. insoweit - zu § 1b Abs. 2 AbzG a.F. - BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; Urt. v. 30.9.1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64,

67).


Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen , die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen , die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 = WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung).

b) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Denn sie legt das unrichtige Verständnis nahe, daß auch Fälle denkbar seien, in denen die Widerrufsfrist nicht bereits mit der Aushändigung der die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsurkunde zu laufen beginne, sondern erst mit der zeitlich nachfolgenden Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Dies ist jedoch unzutreffend, so daß der von dem Kläger beanstandete Zusatz die Widerrufsbelehrung nicht in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlicht, sondern im Gegenteil für den in der Regel rechtlich nicht geschulten Verbraucher irreführend ist.
aa) Insoweit ist - was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - da- von auszugehen, daß dem Zusatz in denjenigen Fällen, in denen der Verbraucher seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung im Zeitpunkt der Aushändigung der Widerrufsbelehrung bereits abgegeben hat oder zugleich abgibt, keine sachliche Bedeutung zukommt. Denn in diesen Fällen beginnt die Frist immer erst mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen, so daß sich der Zusatz hier als überflüssig erweist. Auch ein überflüssiger Zusatz in einer Widerrufsbelehrung ist aber geeignet, das Verständnis des Verbrauchers von ihrem wesentlichen Inhalt zu beeinträchtigen, und trägt deshalb nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts der Belehrung bei. Hinzu kommt, daß von einem rechtsunkundigen Verbraucher nicht das richtige Verständnis des in dem Zusatz verwendeten juristischen Fachbegriffs "Abgabe einer Willenserklärung" erwartet werden kann.
bb) Die Zulässigkeit des beanstandeten Zusatzes läßt sich aber auch nicht im Hinblick auf diejenigen Fälle bejahen, für die er gedacht ist, d.h. Fälle, in denen der Verbraucher den Auftrag erst nach Inanspruchnahme einer Überlegungsfrist erteilt und die Beklagte ihn deshalb die Widerrufsbelehrung bereits vorab unterzeichnen läßt. Denn die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluß entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (ebenso Staudinger /Wolf, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40; Fischer/Machunsky aaO) und läßt sich auch nicht mit Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen.
(1) Allerdings enthält § 355 BGB ebensowenig wie § 2 HWiG a.F. eine ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung zu erteilen ist. Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haus-
türgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es jedoch, daß seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht. Das setzt voraus, daß der Verbraucher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm eine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen Überlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des Bundesrates zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 7). Dagegen ist eine Widerrufsbelehrung , die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, daß dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dementsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter dieser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen.
Im übrigen kann auch aus der Tatsache, daß der Wortlaut des Gesetzes dem nicht ausdrücklich entgegensteht, nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulassen wollte. Die Entstehungsgeschichte des Haustürwiderrufsgesetzes, an dessen entsprechende Regelung das nunmehr in den §§ 312, 355 BGB bestimmte Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften anknüpft, weist nämlich aus, daß die Belehrung nach der Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls nicht vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erteilen war. Die Re-
gelungen über die Widerrufsbelehrung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. waren eng an § 1b AbzG a.F. angelehnt (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des Bundesrates, BT-Drucks. 10/2876, S. 12 f.). Nach dieser Vorschrift mußte die dem Käufer zu erteilende Widerrufsbelehrung auf der Abschrift seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung enthalten sein und begann die Widerrufsfrist erst mit der Aushändigung dieser Abschrift zu laufen. Allein schon im Hinblick darauf kam eine Belehrung vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers nicht in Betracht (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 Fn. 91 zu der der nunmehrigen Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB entsprechenden Bestimmung des § 361a Abs. 1 Satz 5 BGB a.F.). Daß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. die Belehrung nicht auf einer Abschrift der Vertragserklärung des Kunden anzubringen war, hatte demgegenüber seinen Grund allein darin, daß die Vertragserklärung des Kunden nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht der Schriftform bedurfte (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 13).
(2) Daß die Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften dem Verbraucher nicht vor der Abgabe seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung erteilt werden darf, folgt auch aus der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31). Diese ist bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften ergänzend heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.1994 - XII ZR 24/93, NJW 1994, 2759, 2760), wobei Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie möglich zu vermeiden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1995 - XI ZR 199/94, NJW 1996, 55, 56; Staudinger/Werner, BGB [1998], Vorbem. zum HWiG Rdn. 42; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., Vor § 1 HausTWG Rdn. 6-8 und 21; Roth, ZIP 1996, 1285, 1286). Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie mög-
lich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (EuGH, Urt. v. 27.6.2000 - verb. Rs. C-240/98 bis C-244/98, NJW 2000, 2571, 2572 f.). Die richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften ist im Streitfall schon deshalb geboten, weil sich die nunmehr in den §§ 312, 355 BGB enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften mit dem Regelungsgehalt der Richtlinie vom 20. Dezember 1985 decken, wobei sie aber - anders als die Richtlinie - die Frage , zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auszuhändigen ist, nicht ausdrücklich regeln (vgl. Basedow, Festschrift Brandner [1996], S. 658).
Die Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie in den Fällen des dortigen Art. 1 Abs. 1 wie namentlich bei Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in einer Privatwohnung geschlossen werden (Art. 1 Abs. 1 2. Spiegelstrich Buchst. i der Richtlinie), grundsätzlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszuhändigen. Abweichendes gilt nur in Sonderfällen, in denen die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie) oder zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 4 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie) auszuhändigen ist, nicht dagegen im - auch vorliegend gegebenen - Normalfall, daß der Gewerbetreibende den Verbraucher ohne vorhergehende Bestellung in dessen Privatwohnung aufsucht.
4. Die Verwendung einer gesetzwidrigen Widerrufsbelehrung durch die Beklagte stellt auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG dar. Ein Vertragsformular, das den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz einge-
räumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehrt, begründet die Gefahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Vertragspartner von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, was mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang steht. Die Beklagte verschafft sich damit zudem bewußt und planmäßig einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH WRP 2002, 832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.).
5. Das beanstandete Verhalten der Beklagten berührt wesentliche Belange der Verbraucher i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754 = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III).
III. Danach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Bornkamm ist an der Unterschriftsleistung infolge Urlaubs verhindert. Erdmann
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 33/08 Verkündet am:
10. März 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________

a) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von
einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden
werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung
des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang
des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots
des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht
dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.

b) Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft
eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer
bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbraucher
erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags
gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darlehensgeber
im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unter-
nehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig
fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher
auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer
gezahlten Eigenanteil zurückerstatten.
BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 10. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt hat.
2
Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im Dezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhän- derin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 € zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapitalzahlung in Höhe von 10.000 € an die Fondsgesellschaft. Den Restbetrag finanzierte er über ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kläger hierzu ein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 € unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbetrags (323,23 €), die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die Fondsgesellschaft gezahlt hatte, als „Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen.
3
Mit Datum vom 22. Februar 2003 bestätigte der Kläger den Empfang des Vertragsangebots und der beigefügten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. … Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen : ................ ........................................ Ort, Datum Unterschrift R. B. "
4
Am 15. März 2003 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Er übersandte die Vertragsurkunde der Beklagten, erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte Darlehen ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.065,48 € und erhielt in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 €. Nachdem die Fondsgesellschaft im Frühjahr 2005 in Insolvenz geraten war, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2005 seine Darlehensvertragserklärung.
5
Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverantwortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der Beklagten entgegenhalten , da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenleistungen sei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Ausschüttungen zu kürzen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der Zahlungsklage im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten Anwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist unbegründet.

I.


8
Berufungsgericht Das hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten nichtig. Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der Kläger über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß (§ 355 Abs. 2 BGB) belehrt worden sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei irreführend gewesen. Sie erwecke bei einem unbefangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Widerrufsfrist beginne unabhängig davon, von wem der "Darlehensantrag" stamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklagten mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die Belehrung verfrüht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kläger seine bindende Vertragserklärung abgegeben habe. Der Kläger könne als Rechtsfolge seines Widerrufs von der Beklagten die Rückgewähr der Zahlungen verlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfangenen Fondsausschüttungen, die er sich grundsätzlich anrechnen lassen müsse, minderten den eingeklagten Betrag mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückerstattung der Eigenkapitalzahlung nicht. Auf diesen könne er sich auch gegenüber der Beklagten berufen, da Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien.

II.


10
Berufungsurteil Das hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers bejaht und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. März 2003 keine Ansprüche mehr zustehen.
11
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Rückzahlungsbegehren allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des Vertrags gemäß § 494 Abs. 1, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB gerechtfertigt. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Ausweisung der Vermittlungskosten als "Bearbeitungsgebühr" einen Formverstoß darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte Rückabwicklung des Vertrags kann der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht erreichen , weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der Vertrag durch die Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls geheilt worden ist.
12
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedoch mit Rücksicht auf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung begründet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision mit seinem am 5. August 2005 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben. Eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
13
Die a) Beklagte hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Aus der BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (BGHZ 172, 58, 61, Tz. 12).
14
b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).
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aa) Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht , kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).
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bb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung , die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde , die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.
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cc) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob die Widerrufsbelehrung auch zu früh erteilt worden war (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die Revision geltend macht - ausreichte, dass der Kläger - wie das von ihm bei der Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbelehrung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen hat, kommt es daher nicht an.
18
dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Hierzu gehört auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, Tz. 25). Die vom Kläger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 51).
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3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
20
a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg.
21
aa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die Betei- ligung an dem Fonds gestanden hätte (Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22; 167, 252, 267 f., Tz. 41).
22
bb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht hat es jedoch angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen (5.600 €) wirksam mit seiner Forderung auf Rückzahlung der an den Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 € aufgerechnet hat.
23
Soweit (1) die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtshängig, übersieht sie, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im Rechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung erklärt hat. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserklärung habe der Kläger seine Rechte aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal sie damit in Einklang steht, dass der Kläger bereits in erster Instanz von der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts ausdrücklich die Rückzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abzüglich der erhaltenen Fondsausschüttungen verlangt hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts Beachtliches vor.
24
(2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kläger mit seinem ursprünglich gegen die Fondsgesellschaft gerich- teten Anspruch auf Rückzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegenüber der Beklagten aufrechnen kann.
25
(a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag , hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. § 358 Abs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestigte Rechtsprechung zu § 3 HWiG, § 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, 50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, Tz. 12).
26
Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.
27
Verbraucher Der hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; MünchKommBGB /Habersack, aaO, Rn. 85).
28
Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher zu Recht die Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegenüber der Forderung der Beklagten auf Anrechung der Fondsausschüttungen für durchgreifend erachtet.
29
b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.).
30
c) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile des Klägers verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 174, 334, 344, Tz. 35).
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Gründe

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 09.12.2014 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatsächliche Feststellungen:

Die Kläger machen gegen die beklagte... Rückgewähransprüche nach erklärtem Darlehenswiderruf geltend.

Am 12.03.2009 schlossen die Kläger mit der Beklagten den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag über ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ in Höhe von 153.000.- €. Das Darlehen diente den Klägern zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie. Dem Darlehensvertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:

Bild

Mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2013 (Anlage K 2) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten der Widerruf des Darlehensvertrags. Die Kläger haben das Darlehen inzwischen zurückgeführt und eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.749,61 € bezahlt.

Die Kläger meinen, der Widerruf sei wirksam, weil ihr gesetzliches Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erloschen gewesen sei, da die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. Die Beklagte habe das Muster der BGB-lnfo-VO in der damals gültigen Fassung nicht ordnungsgemäß übernommen und könne sich deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht den gesetzlichen Vorschriften, weil die Hinweise für „Finanzierte Geschälte“ mehr als 50% des gesamten Textes der Widerrufsbelehrung darstellten und schon deshalb in hohem Maße geeignet seien, von dem eigentlichen Belehrungsinhalt abzulenken. Außerdem könne ein durchschnittlicher Leser nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für ein finanziertes Geschäft in seinem Fall nicht gegeben seien. Er könne die Widerrufsbelehrung daher so verstehen, dass ein Widerruf des Verbraucherkreditvertrags auch die Unwirksamkeit des Grundstücksgeschäftes zur Folge hätte. Die Hinweise seien außerdem widersprüchlich, weil sie sich auf alle verschiedenen Varianten eines finanzierten Geschäfts bezögen. Den Klägern sei auch -wie jedem durchschnittlichen Verbraucher - unbekannt, was unter einem Fernabsatzgeschäft zu verstehen sei. Sie hätten daher nicht gewusst, ob in ihrem Fall ein Fernabsatzgeschäft gegeben sei oder nicht. Die Abstimmung über den Darlehensvertrag sei nämlich teilweise unter Einsatz von Fernkommunikationsmittels erfolgt, so dass durchaus ein entsprechendes Geschäft gegeben hätte sein können. Im Ergebnis hätten die Kläger deshalb nicht gewusst, ob sich die Widerrufsbelehrung an sie gerichtet habe oder für ihren Fall ausweislich der Fußnote 1 gar kein Widerrufsrecht habe bestehen sollen. Den Klägern sei zudem - wie jedem durchschnittlichen Verbraucher - nicht bekannt gewesen, unter welchen genauen Voraussetzungen ein verbundenes Geschäft gegeben sei. Aus ihrer Sicht hätten beide Verträge eine „wirtschaftliche Einheit“ dargestellt. Die Kläger hätten die Hinweise unter „Finanzierte Geschäfte“ daher auf sich bezogen und befürchtet, dass ein Widerruf des Darlehensvertrags sich auf den Kaufvertrag der Immobilie auswirken könne. Sie hätten erstmals durch ihren heutigen Prozessbevollmächtigten erfahren, dass die Hinweise über „Finanzierte Geschäfte“ für sie gar nicht zuträfen und in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen eines verbundenen oder finanzierten Geschäfts gar nicht vorlägen.

Die Beklagte meint, die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil kein wirksamer Widerruf vorliege. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspreche der auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag anwendbaren Gesetzeslage. Zudem entspreche die Belehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-lnfo-VO in der Fassung vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 bzw. sie enthalte keine inhaltliche Bearbeitung dieser Widerrufsbelehrung, sondern allenfalls unerhebliche sprachliche Abweichungen bzw. rein redaktionelle Abweichungen ohne sachliche Einschränkung des Widerrufsrechts. Der Teil der Widerrufsbelehrung über „Finanzierte Geschäfte“ sei unschädlich, weil in Gestaltungshinweis [10] der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-lnfo-VO bestimmt sei, dass die Hinweise für „Finanzierte Geschäfte“ entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliege. Niehl) bestimmt sei, dass derartige Hinweise entfallen müssen. Die Belehrung über das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts bzw. einer „wirtschaftlichen Einheit“ sei inhaltlich vollständig richtig. Auch die Hinweise, dass „paketfähige Sachen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden“ seien, und dass „nicht paketversandfähige Sachen bei Ihnen abgeholt werden“ und auf das Zurückführen einer Verschlechterung einer Sache aufgrund einer Prüfung „wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre“, seien inhaltlich richtig. Eine Verwirrung über die Widerrufsfolgen bei den Klägern habe dadurch nicht entstehen können. Diesen sei ohne Weiteres klar gewesen, dass derartige Hinweise sich nicht auf einen finanzierten Immobilienverkauf beziehen konnten. Ein (angeblicher) Fehler in der Widerrufsbelehrung hinsichtlich eines nicht einschlägigen Teils - hier des Teils über „Finanzierte Geschäfte“ - könne für eine Entscheidung des Verbrauchers auch nicht kausal sein und sei daher von vornherein unbeachtlich. Die Fußnote 1 zum Fernabsatzgeschäft sei unschädlich, weil unstreitig kein Fernabsatzgeschäft vorliege und die Kläger daran auch nicht gezweifelt hätten. Außerdem stelle die sehr kleingedruckte Fußnote außerhalb der eigentlichen Belehrung und im Zusammenhang mit einer weiteren Fußnote 2, so dass sich eindeutig ergebe, dass es sich bei den Fußnoten um Bearbeiterhinweise an den Sachbearbeiter der Beklagten handele. Die Angabe in der Überschrift der Belehrung („Verbraucher[...]“) und die Nennung des Rechtsgeschäfts („Darlehensvertrag vom [...]“) stellten keine Mängel dar, sondern seien rein formelle Abweichungen. Der kursive und in Klammer gesetzte Text sei deutlich als rein interner Hinweis gestaltet und ohne Weiteres als solcher zu verstehen, nachdem hinter der Klammer die entsprechenden Angaben zu den Kontaktdaten der recht der Beklagten in die Belehrung eingefügt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers r sei auch bereits verwirkt gewesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung von 20.749,61 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung genüge weder der Musterbelehrung noch der Anforderungen von § 355 Abs. 2 BGB a. F., weil es an der danach erforderlichen deutlichen Gestaltung der Belehrung fehle. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Da die Hinweise zu finanzierten Geschäften für den verfahrensgegenständlichen Vertrag nicht einschlägig seien, handele es sich dabei um eine ablenkende, dem Deutlichkeitsgebot zuwiderlaufende Ergänzung.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien jeweils unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Nach Ablauf der Berufungsbegründung haben die Kläger als weiteren Belehrungsfehler noch gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zur Zahlung weiterer 9.085,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2014 zu verurteilen, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern, die Klage abzuweisen und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. Der Senat hat ohne Beweisaufnahme entschieden.

Begründung

I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, da den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zustand.

1. Vorauszuschicken ist, dass sich die in den Vordergrund der Berufungserwiderung der Kläger gestellte Frage nach der Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung nur und erst stellen würde, wenn die Kläger zuvor einen inhaltlichen Fehler der hier verwendeten Widerrufsbelehrung nachgewiesen hätten (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 18.3.2014 - II ZR 109/13, zum Beginn der Widerrufsfrist „frühestens ...“, wie es in früheren Musterbelehrungen vorgesehen war). Denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist primär an den damaligen gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 II, 358 V BGE$ a. F. und nicht etwa an der Musterbelehrung zu messen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08; wohl allg. Meinung z. B. OLG Stuttgart Urteil vom 29.04 2015, Gz. 9 U 176/14; das wird übersehen von OLG Hamm, Urteil vom 25.03.201i - 31 U 155/14, Rz. 10, das sich allein mit dieser Frage befasst, ohne zuvor einen Belehrungsfehler festzustellen).

Gemäß § 2 55 II 1 BGB a. F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt wurde, die ihm u. a. seine Rechte deutlich machte. Gemäß § 355 III 3 BGB i. d. F. d. OLGVertrÄndG 2002 erlosch das Widerrufsrecht jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das daraus ggf. resultierende „ewige Widerrufsrecht“ entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und sollte durch „leichte und sichere Widerrufsbelehrungen“ gemäß vorgegebener Muster kompensiert werden (BT-Drs. 14/9266 S. 45). Der Rspr. des EGH zufolge, der sich der Senat anschließt, kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufs rechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wird (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 04.07.2002 -1 ZR 55/00). Das war hier nach Auffassung des Senats der Fall:

a) Als neuer Belehrungsfehler wird klägerseits nunmehr gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei. Das ist zwar offensichtlich verspätet gem. §§ 530 f. ZPO, aber gleichwohl im Berufungsverfahren noch zuzulassen, da der Inhalt der Belehrung als solcher unstreitig ist und die Zulassung den Rechtsstreit auch nicht verzögert (vgl. GrSzs, Beschluss vom 23.06.2008, Gz. GSZ 1/08).

Die vorlegende Fallgestaltung ist allerdings nicht mit der Konstellation vergleichbar, die der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) zugrunde lag. Dort lautete die Widerrufsbelehrung im maßgeblichen Satz: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, könne diese Belehrung die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 II 1 BGB beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH a. a. O. unter II 2 b bb).

Diese unzutreffende Vorstellung kann die vorliegend streitgegenständliche Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden jedoch nicht hervorrufen. Die Formulierung des § 355 IE 3 BGB a. F. „der schriftliche Antrag des Verbrauchers“ wird hier in der Widerrufsbelehrung mit „Ihr schriftlicher Antrag“ wiedergegeben, wie dies auch in der Musterbelehrung vorgesehen ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden kann die streitgegenständliche Belehrung daher nicht die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 II 1 BGB a. F. beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung. Der unbefangene durchschnittliche Kunde erkennt vielmehr unschwer, dass ihm zum genau benannten Darlehen eine Widerrufsbelehrung erteilt werden soll. Unklarheiten hinsichtlich der für den Fristbeginn erforderlichen Vertragsunterlagen bestehen daher nicht (ebenso 17. Zivilsenat des OLG München, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.05.2015, Gz. 17 U 709/15; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.08.2015, Az. 23 U 178/14).

Aber selbst wenn die Belehrung insoweit gleichwohl unklar wäre, müsste sie als Teil der AGB danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihr aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt. Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden würde die Widerrufsfrist dann spätestens mit Erhalt der Darlehensvertragsurkunde beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08). Die in Fällen dieser Art ungerechtfertigte Rechtswohltat eines ewigen Widerrufsrechts würde dagegen - zumindest ohne anwaltliche Beratung - kein Verbraucher erwarten.

b) Soweit die Kläger die Darstellung der „Finanzierten Geschäfte“ als fehlerhaft rügen, liegt zumindest ein inhaltlicher Fehler der Belehrung nicht vor. Die Belehrung gilt insoweit - der Musterbelehrung folgend - unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“ und erläutert diesen Rechtsbegriff sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 I und II BGB und der Musterbelehrung folgend. Die Belehrung geht somit keineswegs davon aus, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig. Daher stellt sich hier auch die Frage nicht, ob und welche Rechtsfolgen eine inhaltlich unrichtige Belehrung über ein -in Wahrheit nicht vorliegendes - verbundenes Geschäft hätte (vgl. dazu Münscher in: Schimansky/Bunte-Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. A. 2011, Bd. I § 81 Rz. 427).

Der von den Klägern diesbezüglich angesprochene Art. 247 EGBGB wurde erst durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2355) angefügt mit Wirkung ab 11.06. 2010, gilt also für die vorliegende Widerrufsbelehrung vom März 2009 noch nicht. Nach dem hier noch maßgeblichen § 358 V BGB 2002 musste die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht zwar auf die Rechtsfolgen eines verbundenen Geschäfts nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen. Das schließt als solches eine vorsorgliche Belehrung aber nicht aus.

c) Inhaltlich unrichtig wird die Belehrung auch noch nicht dadurch, dass eine - für den jeweiligen Fall durchaus zutreffende - „Sammelbelehrung“ für alle Fälle eines finanzierten Geschäftes verwendet wurde, dass die Fußnoten nicht entfernt wurden oder durch die kursiven Angaben zum Adressaten des Widerspruchs etc.

d) Ein Verstoß gegen das sog. Deutlichkeitsgebot (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. A. 2015, Art. 24 EGBGB Rnr. 14 m. w. N.) liegt ebenfalls nicht vor. Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 II BGB entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, Rz. 24). Diesen eher drucktechnischen Anforderungen genügt die vorliegenden Belehrung, die gut lesbar und sehr übersichtlich in die Bereiche „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ gegliedert ist, ohne weiteres.

e) Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung daneben allerdings grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten. Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken. Entscheidend ist auch dabei, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wird (BGH, Urteil vom 04.D7.2002 -1 ZR 55/00). Das ist hier nach Auffassung des Senats ebenfalls der Fall:

(1) Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen unzulässigen Zusatz in diesem Sinne dar, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt:

Die Frage, ob materiell-rechtlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und mitunter die Beantwortung schwierigster Rechtsfragen. Dass es den Klägern und anderen durchschnittlichen Verbrauchern auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist somit auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen. Da eine Widerrufsbelehrung anerkanntermaßen unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, zur Restschuldversicherung), muss es einem Kreditinstitut daher möglich sein, die entsprechende Belehrung - wie in der Musterbelehrung vorgesehen - vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen „verwirrenden oder ablenkenden Zusatz“ darstellt. Ansonsten müsste der - i. d. R. nicht juristisch vorgebildete - Kreditsachbearbeiter diese mitunter sehr schwierige Rechtsfrage in jedem Einzelfall einer Kreditvergabe bindend vorentscheiden mit der Folge, dass bei einem Rechtsirrtum jeweils keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorläge und als Rechtsfolge ein ewiges Widerrufsrecht bestünde. Das kann nach Auffassung des Senats nicht richtig sein (ebenso OLG München, 17. Zivilsenat, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.05.2015, Gz. 17 U 709/15; Hanseatisches OLG; Urteil vom 03.07.2015 - 13 U 26/15; zumindest im Ergebnis auch OLG Düsseldorf vom 12.06.15, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 I- Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15; a. A. Teile der Lit., z. B. Gansel/Gängel/Huth, NJ 2014, 230 Fn. 26; Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 358 Rnr. 71).

Auch die Musterbelehrung sah deshalb seinerzeit im Gestaltungshinweis 10 nur vor, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt (vgl. Bekanntmachung der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten Verordnung vom 12. März 2008, BAnz 2008, 957 ff, unter B II 2 i (2): „Die Ergänzung am Ende des Belehrungszusatzes für das finanzierte Geschäft ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unternehmer den Textbaustein auch dann verwenden kann, wenn die Verträge rechtlich nicht verbunden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann.“) Selbst die in Gesetzesrang erhobene Musterbelehrung in Anlage 3 zu Art 246t, § 2 III EGBGB sieht dies in Gestaltungshinweis 6 unverändert so vor.

Die Kläger weisen dazu zwar zutreffend darauf hin, dass Art 246b, § 2 III EG-BGB nicht für Verbraucherdarlehensverträge gilt. Dafür gilt Anlage 7 zu Art. 247, §§6, 12 EGBGB. Dort hat der Gesetzgeber in der Tat für die Zeit ab 24.0'r.2010 zu seinem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge die Auffassung vertreten, dass der Darlehensgeber sich zunächst festlegen müsse, ob im konkreten Fall ein verbundener Vertrag gemäß § 358 BGB vorliege (vgl. BT-Drs. 17/1394 S. 27). Ob das wirklich so einfach ist, wie der Gesetzgeber scheinbar meint, mag dahinstehen. Das ändert aber nach Auffassung des Senats jedenfalls nichts daran, dass für die hier fragliche Zeit davor keine Rechtsnorm eine vorsorgliche Belehrung verboten und die Musterbelehrung des BMJ diese sogar ausdrücklich vorgesehen hatte.

Auch wenn der BGH zu dieser Rechtsfrage, soweit ersichtlich, bisher nicht ausdrücklich Stellung genommen zu haben scheint, sieht sich der Senat durch einige Äußerungen des BGH in seiner Rechtsauffassung bestärkt: So hat der BGH z. B. in seinem Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/02 ausgeführt: „Der et Umstand, dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür [Anm: für die Annahme verbundener Geschäfte] schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muss“. Im Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, Rz. 25, hat er angemerkt, dass es in Fällen, in denen das finanzierte Geschäft nicht widerrufbar ist, keineswegs unerheblich sei, wenn das Finanzierungsinstitut missverständlich über die Rechtsfolgen eines gegenüber dem Unternehmer im konkreten Fall nicht bestehenden Widerrufs rechts informiert habe. Demnach ist vorsorgliche Belehrung grundsätzlich zulässig; sie darf dann nur nicht missverständlich sein. Das ist hier, wie bereits dargelegt, jedoch nicht der Fall.

(2) Dadurch, dass im vorliegenden Falle entgegen der Musterbelehrung einige Sätze nicht gestrichen wurden (die Beklagte hat Satz 2 ebenso wie die Sätze 11 und 12 sowie den Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 in ihrer Belehrung belassen und somit eine Art „Sammelbelehrung“ für alle möglichen verbundenen Geschäfte erstellt, vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015 - 2 O 230/14, Juris-Rz. 25), entsteht angesichts der - primär der schwierigen Rechtslage geschuldeten - Gesamtkomplexität des Hinweises kein erhebliche zusätzliches Ablenkungspotential mehr, zumal z. B. die mangelnde Einschlägigkeit der Hinweise auf die „Rücksendung“ bei Grundstücksgeschäften auch für einen durchschnittlichen Verbraucher noch ohne weiteres erkennbar ist.

Zu bedenken ist dabei nach Auffassung des Senats auch, dass es sich bei Widerrufsbelehrungen um Formulare handelt, die für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müssen (BGH, Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/i)2). Das wird im vorliegenden Falle besonders deutlich: Auch wenn der streitgegenständliche Darlehensvertrag den Klägern unstreitig zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie diente, so haben sie doch ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ abgeschlossen. Konsequenterweise ist dann auch die Widerrufsbelehrung entsprechend weit für alle denkbaren Finanzierungszwecke formuliert. Ansonsten müsste der Kreditsachbearbeiter der Bank je nach konkretem, von ihm zu erfragendem Finanzierungszweck (z. B. „wollen Sie mit dem Darlehen vielleicht eine paketfähige Sache kaufen?“) die Belehrung individuell anpassen. Das hält der Senat weder für sinnvoll noch für zumutbar (ebenso zumindest im Ergebnis z. B. Hanseatisches OLG, Urteil vom 03.(17.2015 - 13 U 26/15; OLG Düsseldorf vom 12.06.15, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 II- Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15; LG Heidelberg, BKR 2015, 417).

(3) Fernliegend erscheint dem Senat eine Irreführung durch die aus der Musterbelehrung übernommenen kursiven Klammerangaben zum Adressaten des Widerspruchs. An wen der Widerspruch im vorliegenden Falle konkret zu richten gewesen wäre, ergibt sich unzweideutig aus der nachfolgenden konkreten Adressangabe.

(4) Ebenfalls kein Irreführungspotential kommt nach Auffassung des Senats der Fußnote 1 „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ zu. Sofern er diese - mit Bück auf das Deutlichkeitsgebot (s. o.) sehr klein geschriebene - Fußnote überhaupt wahrnimmt, wird der durchschnittliche Verbraucher daraus schließen, dass für Fernabsatzgeschäfte offensichtlich ein anderes Belehrungsformular vorgesehen ist. In Zusammenschau mit der zweiten Fußnote - bei der es sich ganz: offensichtlich um einen Ausfüllhinweis für das Bankpersonal handelt -wird der unbefangene durchschnittliche Kunde auch unschwer erkennen, dass sich auch bei der ersten Fußnote nur um einen Hinweis für das Bankpersonal handelt. Jedenfalls wenn dem Verbraucher - wie hier - eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und die sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, ist eine Irreführung von vorneherein ausgeschlossen. Der durchschnittliche Verbraucher wird dann nämlich zu Recht annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkreten Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen (ebenso 17. Zivilsenat des OLG München, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.(15.2015, Gz. 17 U 709/15; LG Heidelberg, BKR 2015,417).

Darauf, ob ein Fernabsatzgeschäft hier in der konkreten Situation überhaupt nahelag, kommt es daher nicht an. Allerdings haben die Kläger insoweit konkret nur behauptet, der Darlehensvertrag sei ihnen von einem Herrn Steiner zuhause vorgelegt worden (allerdings offensichtlich bereits mit Unterschrift der Beklagten, vgl. Anlage K 1). Wie bereits die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, würde es sich dann aber keinesfalls um ein Fernabsatzgeschäft handeln (sondern allenfalls um ein Haustürgeschäft, auf das sich die Kläger mangels Vorliegen der Voraussetzungen aber nicht berufen haben, wie ihr Prozessbevollmächtigter im Termin vor dem Senat - insoweit nicht protokolliert - klargestellt hat).

Insgesamt ist der Senat deshalb der Auffassung, dass der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufs rechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten hier konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch ausreichend erreicht wird. Die ggf. allenfalls vorliegenden geringfügigen Unschärfen erscheinen ihm deutlich zu marginal, um ein ernsthaftes Hindernis für eine fristgemäße Ausübung des Widerrufsrechtes durch die Kläger darzustellen mit der Folge, dass ihnen deshalb die Rechtswohltat eines ewigen Widerrufsrechts einzuräumen wäre.

2. Daher kann dahinstehen, ob sich die Beklagte bei - hier nicht gegebener - Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung auf die sog. Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-lnfoVO (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2014II ZR 109/13) berufen könnte, obwohl sie deren Text keinerlei inhaltlicher Anpassung unterzöge i hat. Sie hat vielmehr entgegen der Ausfüllanleitung der Musterbelehrung Satz 2 ebenso wie die Sätze 11 und 12 der Musterbelehrung sowie den Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 in ihrer Belehrung belassen und somit eine Art „Sammelbelehrung“ für alle möglichen verbundenen Geschäfte erstellt (für die Zulässigkeit einer solchen Sammelbelehrung und das Eingreifen der Gesetzlichkeitsvermutung in einem solchen Fall auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts z. B. OLG Düsseldorf vom 12.06.2015, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 Il-Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15 a. A. OLG Hamm vom 25.03.2015, 31 U 155/14).

Für die Statthaftigkeit eines solchen Vorgehens spricht zwar, dass es sich bei Widerrufsbelehrungen um Formulare handelt, die für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/02). Angesichts des weiten Verwendungszwecks des streitgegenständlichen Darlehensvertragsformulars („Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“) musste aber auch das Formular für die Widerrufsbelehrung ebenfalls entsprechend weit gefasst werden. Dass die Beklagte daneben offensichtlich auch die Bearbeitungshinweise und Fußnoten des Formularerstellers in der Belehrung belassen hat, kann damit allerdings wohl kaum mehr gerechtfertigt werden.

II. Die ebenfalls zulässige Berufung der Kläger erweist sich damit schon deshalb als unbegründet, weil ihnen kein Widerrufsrecht mehr zustand.

III. 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

a) Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die vorliegende Entscheidung entspricht, wie oben jeweils dargelegt, der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung. Ein Widerspruch zur Entscheidung des OLG Hamm vom 25.03.2015, 31 U 155/14, besteht schon deshalb nicht, weil dort - ohne Revisionszulassung - nur die Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung behandelt wurde, ohne einen Belehrungsfehler festzustellen. Soweit sich die die Kläger daneben noch auf OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, berufen haben, betrifft diese Entscheidung eine „Ankreuz-Widerrufsbelehrung“ ab dem Jahr 2011 im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, zumal sie längst außer Kraft getretenes Recht wie §§ 355 II, 358 V BGB a. F. oder die BGB-lnfo-VO betrifft. Der Klärungsbedarf entfällt jedoch, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008, Gz. 1 BvR 2587/06, Rnr. 19). Klärungsbedürftig sind außerdem nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2D08, Gz. 1 BvR 2587/06, Rnr. 19). Auch das verneint der Senat für den vorliegenden Fall:

Es mag sein, dass die streitgegenständliche Belehrung auf einem Formular des ... beruht und zwischen 2002 und 2010 in einer mindestens siebenstelligen Zahl von Fällen verwendet worden ist, wie die Kläger vorbringen. Das bedeutet aber noch nicht, dass alle ... dabei - wie im vorliegenden Falle - auch immer dieselbe Sammelbelehrung mit den Bearbeiterhinweisen des Formularerstellers verwendet hätten. Das hält der Senat daher nicht füll eine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern für eine Frage des Einzelfalls.

Grundsätzliche Bedeutung könnte somit allenfalls der Frage zukommen, ob eine vorsorgliche Belehrung über ein verbundenes Geschäft im Streitjahr 2008 noch statthaft war (zum Streitstand s. o.). Da der BGH in den letzten Jahren zahllose Widerrufs-Verfahren entschieden hat, ohne diese Frage zu problematisieren, hält der Senat das aber mit der übrigen obergerichtlichen Rspr. (s. o.) nicht für ernstlich zweifelhaft und somit auch nicht für höchstrichterlich klärungsbedürftig.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 45/09 Verkündet am:
15. Dezember 2009
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag können verbundene
Geschäfte sein.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Bank nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
2
Die Klägerin gewährte den Beklagten durch Vertrag vom 12. September 2005 einen durch eine Lohnabtretung zu sichernden Ratenkredit in Höhe von 57.747,43 € mit einer Laufzeit von 83 Monaten zu einem effektiven Jahreszins von 14,91%. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde.
3
Ein Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 35.305,53 € diente der Ablösung eines Darlehens vom 26. Januar 2004, das wiederum neben der Einräumung eines nicht zweckgebundenen Zusatzkredits von 20.000 € einen ebenfalls nicht zweckgebundenen Kredit vom 13. August 2002 über 26.600 € abgelöst hatte. Ein weiterer Teilbetrag des Darlehens vom 12. September 2005 in Höhe von 12.200 € wurde als nicht zweckgebundener Zusatzkredit gewährt. Der Restbetrag von 10.241,90 € wurde als Versicherungsprämie für eine ebenfalls am 12. September 2005 mit einer als "Partner" der Klägerin bezeichneten Versicherungsgesellschaft geschlossene Restschuldversicherung verwandt. Bei dieser Gesellschaft hatten die Beklagten bereits im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen vom 13. August 2002 und 26. Januar 2004 Restschuldversicherungen abgeschlossen.
4
Nachdem die Beklagten in Zahlungsrückstand geraten waren, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag vom 12. September 2005 mit Schreiben vom 8. Juni 2007. Unter dem 20. Februar 2008 widerriefen die Beklagten ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge vom 13. August 2002, 26. Januar 2004 und 12. September 2005 sowie der entsprechenden Restschuldversicherungsverträge gerichteten Willenserklärungen.
5
Die Klage auf Rückzahlung des offenen Darlehensrestsaldos in Höhe von 55.532,88 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Das Berufungsgericht (WM 2009, 793) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Klageforderung sei gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Der Widerruf der Beklagten vom 20. Februar 2008 sei nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgt. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 12. September 2005 sei wirksam. Sie habe keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 BGB enthalten müssen, weil der Verbraucherdarlehensvertrag vom 12. September 2005 und der am selben Tag geschlossene Vertrag über die Restschuldversicherung keine verbundenen Verträge seien.
9
Zweifelhaft sei bereits, ob Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bildeten. Die Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB unwiderleglich vermutet werde, lägen nicht vor. Die Klägerin als Darlehensgeberin habe sich nicht der Mitwirkung eines anderen Unternehmens bedient, sondern umgekehrt habe sich der Versicherer der Mitwirkung der Darlehensgeberin bedient. Es fehle auch an ausreichenden Indizien, um eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB anzunehmen. Für eine solche Einheit spreche lediglich, dass Darlehens- und Versicherungsvertrag am selben Tag geschlossen worden seien, dass sie wechselseitig aufeinander Be- zug nähmen und dass der Versicherer sich regelmäßig der Klägerin zum Abschluss seiner Versicherungen bediene. Ob dies für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ausreiche, oder ob nicht von maßgeblicher Bedeutung sei, dass der Darlehensvertrag auch ohne den freiwilligen Abschluss einer Restschuldversicherung geschlossen werden könne und auch in diesem Fall seinen Sinn behalte, dass also beide Verträge sich nicht wechselseitig bedingten, könne letztlich offen bleiben, weil die weiteren Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB nicht erfüllt seien.
10
Das Darlehen diene nämlich nicht der Finanzierung der Vereinbarung über die Restschuldversicherung. Es fehle die erforderliche finale Verknüpfung zwischen der Kreditaufnahme und dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages. Die gesetzliche Regelung des verbundenen Geschäfts solle den Verbraucher vor den Risiken der Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs in zwei rechtlich selbständige Verträge und der damit verbundenen Gefahr schützen, ungeachtet berechtigter Einwendungen gegen den Vertragspartner des Warenlieferungs- bzw. Dienstleistungsgeschäfts zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet zu bleiben. Eine solche Konstellation liege in Bezug auf das Verhältnis zwischen Darlehen und Restschuldversicherung nicht vor. Der Verbraucher schließe den Darlehensvertrag nicht, um in der Folge den Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages zu ermöglichen. Vielmehr diene umgekehrt der Abschluss des Versicherungsvertrages dem Darlehensvertrag. Für einen Verbraucher, der zur Finanzierung eines nicht näher bestimmten Konsumwunsches ein mit dem Konsumgeschäft nicht verbundenes Darlehen aufnehme, begründe der zusätzliche Abschluss einer vom Darlehensgeber ebenfalls finanzierten Restschuldversicherung kein Aufspaltungsrisiko. Dieses Risiko setze voraus, dass beide Verträge grundsätzlich auch mit ein und demselben Vertragspartner geschlossen werden könnten. Es sei jedoch wirtschaftlich sinnlos, dass ein Darlehensgeber als Restschuld- versicherer die Eintrittspflicht für die Nichterfüllung seines Darlehensrückzahlungsanspruches gegen den Verbraucher übernehme.

II.

11
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
12
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages vom 12. September 2005 gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Anspruch in Höhe der Klageforderung. Die Beklagten haben ihre auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen. Bei Abgabe der Widerrufserklärung vom 20. Februar 2008 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch die im Darlehensvertrag vom 12. September 2005 enthaltene Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Die Belehrung war nicht ordnungsgemäß, weil sie keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthielt.
13
2. Die in den §§ 358 f. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie werden entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (AG München, BKR 2009, 419, 420) und der Literatur (Freitag, VersR 2009, 862, 864 ff., Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 494 f. und Schramm, BKR 2009, 421) vertretenen Auffassung nicht durch die speziellen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt.
14
Nach den §§ 8, 48c VVG aF kann ein Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen seine Vertragserklärung widerrufen bzw. vom Ver- trag zurücktreten. Diese Vorschriften, die nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen (BT-Drucksache 15/2946, S. 29) "eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen" darstellen, besagen nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Versicherungsvertrag und ein Darlehensvertrag verbundene Geschäfte bilden können. Dies ist nicht im Versicherungsvertragsgesetz, sondern in den §§ 358 f. BGB geregelt, die insoweit als Spezialregelung anzusehen und neben den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit von Versicherungsverträgen anwendbar sind (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 40; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 12; Mülbert/ Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242).
15
Dies führt entgegen der Auffassung von Freitag (VersR 2009, 862, 865) nicht dazu, dass die speziellen Rechtsfolgen des Widerrufs von Versicherungsverträgen nach den §§ 8, 48c VVG aF unterlaufen werden. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt gemäß § 346 ff. BGB nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Rechtsfolgen, die sich aus einem Widerruf des Darlehensvertrages für den Restschuldversicherungsvertrag als verbundenes Geschäft ergeben, beurteilen sich daher nach §§ 8, 48c VVG aF.
16
3. a) Ob ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbunden im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB sein können, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten (bejahend: OLG Rostock, NJW-RR 2005, 1416; OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 1347, 1348; LG Hamburg, VuR 2008, 111, 112; LG Bonn, BKR 2008, 78, 79 f.; LG Bremen, WM 2009, 2215, 2216; Emmerich in von Westphalen/Emmerich/ von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rn. 74; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 40; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 358 Rn. 7; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 4; Möller in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 13; jurisPK-BGB/Wildemann, 4. Aufl., § 358 Rn. 7 und 9; Geßner, VuR 2008, 84 f.; Reifner, WM 2008, 2329, 2337; Fliegner/Fehst, EWiR 2009, 231, 232; Bülow, WuB I E 2. § 358 BGB 1.09; Dawe, NZI 2008, 513, 515; Hackländer, ZInsO 2009, 497; Knops, VersR 2006, 1455, 1457 f.; verneinend: OLG Celle, WM 2009, 1600, 1601 f.; OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 797; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2009 - 14 U 32/07; LG Essen, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 6 O 108/07; LG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 O 2019/06; LG Kiel, Urteil vom 26. Juni 2008 - 13 O 8/07; LG Münster, Urteil vom 19. Februar 2009 - 14 O 547/08; LG Braunschweig, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 4 O 2320/07 (275); Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, 1991, Rn. 545; Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 495 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Teil 2, Rn. 557; Freitag, ZIP 2009, 1297 ff.; offen gelassen: OLG Hamm, VuR 2008, 104; OLG Schleswig, WM 2009, 1606, 1607; OLG Stuttgart, WM 2009, 1361, 1362).
17
b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Dies ist hier der Fall.
18
Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdar- lehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers, d.h. des Partners des Vertrages über die Erbringung einer Leistung, bedient.
19
aa) Im vorliegenden Fall diente das Darlehen, anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, teilweise, nämlich in Höhe von 10.241,90 €, der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. eines Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB).
20
(1) Die Restschuldversicherung stellt eine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung (Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242) oder ein reines Sicherungsmittel (OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 798) dar.
21
Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag sind rechtlich selbständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die Gewährung von Versicherungsschutz. Dementsprechend unterscheidet § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 und 6 BGB zwischen den Kosten des Darlehens und den Kosten der Restschuldversicherung. Dass die Kosten der Restschuldversicherung gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung angegeben werden müssen, ändert nichts daran, dass es sich um die Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutretenden , "anderen" Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt. Die Kosten der Restschuldversicherung sind im vorliegenden Fall auch nicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV in den anzugebenden Preis des Kredits einzubeziehen, weil die Klägerin die Restschuldversicherung nicht zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben hat.
22
Die Restschuldversicherung kann auch nicht einer Kreditsicherheit gleichgestellt werden. Anders als Sicherungsmittel wie Bürgschaft oder Grund- schuld deckt die Restschuldversicherung nicht jeden Fall der Nichterfüllung der gesicherten Forderung, sondern nur den Fall des Todes, der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers ab. In diesen Fällen gewährt sie Versicherungsschutz, für den, anders als für die genannten Sicherungsmittel, als Gegenleistung eine Versicherungsprämie zu zahlen ist.
23
(2) Das Darlehen diente in Höhe von 10.241,90 € der Finanzierung der Versicherungsprämie. Es ist tatsächlich für diesen Zweck verwendet worden. Die Parteien haben im Darlehensvertrag auch ausdrücklich vereinbart, dass das Darlehen in Höhe dieses Teilbetrages zur Bezahlung der Versicherungsprämie verwandt werden soll (vgl. hierzu Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 24). Zwischen beiden Verträgen bestand eine finale Verknüpfung, weil die Parteien die Darlehensaufnahme in Höhe von 10.241,90 € nur vereinbart haben , um mit diesem Betrag die Restschuldversicherungsprämie zu bezahlen.
24
(3) Der Regelungszweck des § 358 BGB rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Auslegung. Es trifft zwar zu, dass das Darlehen primär zur Finanzierung anderer Geschäfte aufgenommen worden ist und die Restschuldversicherung der Absicherung und Abwicklung des Darlehens diente. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 10.241,90 € zusätzlich zur Finanzierung der Restschuldversicherung aufgenommen worden ist. Diese Finanzierung der Restschuldversicherung mit einem Teil des Darlehens reicht nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.
25
Der Abschluss des Darlehensvertrages und des Restschuldversicherungsvertrages als zweier rechtlich selbständiger Verträge begründete auch, anders als das Berufungsgericht meint, das für verbundene Geschäfte typische Aufspaltungsrisiko. In diesem Zusammenhang kommt es, anders als das Beru- fungsgericht meint, nicht darauf an, ob die darlehensgewährende Klägerin zugleich als Restschuldversicherer hätte auftreten können, sondern darauf, dass der Versicherer die Prämie selbst hätte finanzieren können (Bülow, WuB I E 2. § 358 BGB 1.09; Fliegner/Fehst, EWiR 2009, 231, 232). Dass dies nicht geschehen ist und stattdessen zwei rechtlich selbständige Verträge geschlossen worden sind, begründet ein Aufspaltungsrisiko: Widerrufen die Beklagten den Restschuldversicherungsvertrag, bleiben sie an den Darlehensvertrag, auch hinsichtlich des Teilbetrages von 10.241,90 €, gebunden. Widerrufen sie den Darlehensvertrag, schulden sie gleichwohl die Versicherungsprämie (Bülow , aaO).
26
Die Revisionserwiderung macht demgegenüber unter Berufung auf Freitag (ZIP 2009, 1297, 1299) ohne Erfolg geltend, dass Restschuldversicherungen , bei denen der Versicherer die Prämie finanziert, in der Praxis nicht angeboten werden, weil ein solches Modell der besonderen Risikostruktur der Restschuldversicherung widerspreche. Restschuldversicherer vereinnahmten die Versicherungsprämie fast ausnahmslos bei Versicherungsbeginn, weil eine Kreditierung für sie das inakzeptable Risiko bergen würde, bei Eintritt des Versicherungsfalles einerseits die Versicherungssumme an den Darlehensgeber zu zahlen und andererseits mit dem Prämienanspruch gegen den Verbraucher auszufallen.
27
Diese Argumentation geht fehl. Abgesehen davon, dass die Versicherungsprämie nicht bei allen Restschuldversicherungen zu Versicherungsbeginn zu zahlen ist (vgl. Winter in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl., Band V/2, Anm. G 229-231), setzt die Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht voraus, dass die finanzierte Leistung auf dem Markt auch von Unternehmern angeboten wird, die selbst zur Finanzierung, etwa durch die Bewilligung von Ratenzahlungen, bereit sind. Entscheidend ist vielmehr, dass durch den Abschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge die Gefahr begründet wird, dass der Verbraucher zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, obwohl ihm gegen den Unternehmer, der die finanzierte Leistung erbracht hat, Einwendungen zustehen. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher den Restschuldversicherungsvertrag gemäß §§ 8, 48c VVG aF widerruft und dadurch von der Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie frei wird, das Darlehen aber bereits an den Versicherer ausgezahlt ist. Umgekehrt könnte sich der Verbraucher an einem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB praktisch gehindert sehen, wenn er nicht auch das Verbundgeschäft , d.h. den Restschuldversicherungsvertrag, beenden könnte. Dass der Verbraucher bei Annahme verbundener Geschäfte mit dem Widerruf des Darlehensvertrages den Schutz der Restschuldversicherung verliert und das Ausfallrisiko selbst tragen muss (vgl. hierzu Freitag, ZIP 2009, 1297, 1299), fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Das Widerrufsrecht besteht bei ordnungsgemäßer Belehrung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Sofern das Darlehen in diesem Zeitraum bereits ausgezahlt worden ist, kann der Verbraucher, bevor er sich zum Widerruf entschließt, unschwer feststellen, ob er den Schutz der Restschuldversicherung entbehren und das Darlehen selbst zurückzahlen kann.
28
Eine restriktive Auslegung des § 358 Abs. 3 BGB ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Finanzierung von Restschuldversicherungsprämien nicht der Vorstellung eines klassischen finanzierten Abzahlungsgeschäfts entspricht. Der primäre Zweck der Darlehensaufnahme liegt zwar nicht in der Prämienfinanzierung , sondern in der Finanzierung eines anderen Geschäfts. Dies ändert aber nichts daran, dass der weitere Zweck des Darlehens, nämlich des zusätzlich aufgenommenen Teilbetrages, gerade die Prämienfinanzierung ist. Auf die Unterscheidung zwischen diesen beiden Zwecksetzungen kommt es für die Anwendung des § 358 Abs. 3 BGB nicht an (Bülow, aaO).
29
bb) Zwischen dem Darlehensvertrag und dem Vertrag über die Restschuldversicherung besteht im vorliegenden Fall auch eine wirtschaftliche Einheit. § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB greift zwar nicht ein, weil die Klägerin sich weder bei der Vorbereitung noch beim Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Versicherers bedient hat. Indes sind hier die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB für eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag gegeben.
30
(1) Eine wirtschaftliche Einheit ist danach anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Tz. 25).
31
Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (Senat, aaO, Tz. 26 m.w.N.).
32
(2) Nach diesen Maßstäben liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. Das Darlehen vom 12. September 2005 war zweckgebunden, soweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag abgeschlossenen Restschuldversicherung vorsah. Dadurch wurde den Beklagten die freie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an den Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta in Höhe von 10.241,90 € genommen. Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen. Im Vertrag über die Restschuldversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Klägerin aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredits dient. Damit wird die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdrücklich vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht. Der Versicherer wird ausdrücklich als "Partner" der Klägerin bezeichnet. Die Firma des Versicherers ("C. Versicherung") und die ähnliche drucktechnische Gestaltung der Formulare des Darlehens- und des Versicherungsvertrages legen eine geschäftsmäßige Verbundenheit der Klägerin und des Versicherers nahe. Hinzu kommt, dass der Versicherer sich zum Vertrieb seiner Versicherungen regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der Klägerin bedient.
33
Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Dass der Restschuldversicherungsvertrag nicht ohne den Darlehensvertrag geschlossen worden wäre, liegt auf der Hand. Umgekehrt wäre das Darlehen in Höhe eines Teilbetrages von 10.241,90 €, mit dem der Versicherungsbeitrag bezahlt worden ist, ohne die Restschuldversicherung nicht aufgenommen worden. Im Übrigen ändert der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass den Beklagten der Abschluss der Restschuldver- sicherung freigestellt war, nichts daran, dass sie das Darlehen nicht ohne Restschuldversicherung aufnehmen wollten und tatsächlich aufgenommen haben. Für die Beklagten bedingten sich deshalb beide Verträge wechselseitig.
34
cc) (1) Die Annahme verbundener Verträge widerspricht nicht der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl Nr. L 271/16) (vgl. hierzu Freitag, ZIP 2009, 1297, 1300 f.). Die streitgegenständlichen Verträge fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, weil weder festgestellt noch vorgetragen ist, dass sie im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems der Klägerin bzw. des Versicherers im Sinne des Artikels 2 a der Richtlinie geschlossen worden sind.
35
(2) Aus Artikel 11 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl Nr. L 42/48) ergeben sich ebenfalls keine Bedenken gegen die Annahme eines verbundenen Geschäfts zwischen einem Darlehens- und einem Restschuldversicherungsvertrag (Bülow, aaO).
36
c) Auch der Gesetzgeber ist bei der am 11. Juni 2010 in Kraft tretenden Einfügung des § 359a in das BGB durch Art. 1 Nr. 12 a des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufsund Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) davon ausgegangen, dass bereits nach geltendem Recht ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden können.
37
Nach § 359a Abs. 2 BGB ist § 358 Abs. 2 und 4 BGB entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat. Dazu wird in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 16/11643, S. 73) ausgeführt, dass Verträge über Zusatzleistungen auch Versicherungsverträge seien. Der Sachverhalt sei der Ausgangslage eines verbundenen Geschäfts vergleichbar, ohne dass jedoch zwingend die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nach § 358 BGB vorliegen müssten. Darlehens - und Zusatzvertrag bildeten nur dann ein verbundenes Geschäft, wenn die Zusatzleistung aus dem Darlehen finanziert werde.
38
Diese Ausführungen zeigen, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag nach Auffassung des Gesetzgebers verbundene Geschäfte sein können, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 358 BGB vorliegen.

III.

39
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und in welcher Höhe der Klägerin nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nicht gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB als Widerruf des verbundenen Restschuldversicherungsvertrages gilt, weil die Beklagten die auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht "nach Maßgabe dieses Untertitels" im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes widerrufen können (vgl. hierzu Münch- KommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 7, § 355 Rn. 18; Hackländer, ZInsO 2009, 497, 498; Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242). Der Widerruf des Darlehensvertrages hat aber gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Folge, dass die Beklagten auch an ihre auf Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein.

Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.04.2008 - 15 O 494/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2009 - 13 U 103/08 -

Gründe

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 09.12.2014 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatsächliche Feststellungen:

Die Kläger machen gegen die beklagte... Rückgewähransprüche nach erklärtem Darlehenswiderruf geltend.

Am 12.03.2009 schlossen die Kläger mit der Beklagten den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag über ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ in Höhe von 153.000.- €. Das Darlehen diente den Klägern zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie. Dem Darlehensvertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:

Bild

Mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2013 (Anlage K 2) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten der Widerruf des Darlehensvertrags. Die Kläger haben das Darlehen inzwischen zurückgeführt und eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.749,61 € bezahlt.

Die Kläger meinen, der Widerruf sei wirksam, weil ihr gesetzliches Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erloschen gewesen sei, da die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. Die Beklagte habe das Muster der BGB-lnfo-VO in der damals gültigen Fassung nicht ordnungsgemäß übernommen und könne sich deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht den gesetzlichen Vorschriften, weil die Hinweise für „Finanzierte Geschälte“ mehr als 50% des gesamten Textes der Widerrufsbelehrung darstellten und schon deshalb in hohem Maße geeignet seien, von dem eigentlichen Belehrungsinhalt abzulenken. Außerdem könne ein durchschnittlicher Leser nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für ein finanziertes Geschäft in seinem Fall nicht gegeben seien. Er könne die Widerrufsbelehrung daher so verstehen, dass ein Widerruf des Verbraucherkreditvertrags auch die Unwirksamkeit des Grundstücksgeschäftes zur Folge hätte. Die Hinweise seien außerdem widersprüchlich, weil sie sich auf alle verschiedenen Varianten eines finanzierten Geschäfts bezögen. Den Klägern sei auch -wie jedem durchschnittlichen Verbraucher - unbekannt, was unter einem Fernabsatzgeschäft zu verstehen sei. Sie hätten daher nicht gewusst, ob in ihrem Fall ein Fernabsatzgeschäft gegeben sei oder nicht. Die Abstimmung über den Darlehensvertrag sei nämlich teilweise unter Einsatz von Fernkommunikationsmittels erfolgt, so dass durchaus ein entsprechendes Geschäft gegeben hätte sein können. Im Ergebnis hätten die Kläger deshalb nicht gewusst, ob sich die Widerrufsbelehrung an sie gerichtet habe oder für ihren Fall ausweislich der Fußnote 1 gar kein Widerrufsrecht habe bestehen sollen. Den Klägern sei zudem - wie jedem durchschnittlichen Verbraucher - nicht bekannt gewesen, unter welchen genauen Voraussetzungen ein verbundenes Geschäft gegeben sei. Aus ihrer Sicht hätten beide Verträge eine „wirtschaftliche Einheit“ dargestellt. Die Kläger hätten die Hinweise unter „Finanzierte Geschäfte“ daher auf sich bezogen und befürchtet, dass ein Widerruf des Darlehensvertrags sich auf den Kaufvertrag der Immobilie auswirken könne. Sie hätten erstmals durch ihren heutigen Prozessbevollmächtigten erfahren, dass die Hinweise über „Finanzierte Geschäfte“ für sie gar nicht zuträfen und in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen eines verbundenen oder finanzierten Geschäfts gar nicht vorlägen.

Die Beklagte meint, die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil kein wirksamer Widerruf vorliege. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspreche der auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag anwendbaren Gesetzeslage. Zudem entspreche die Belehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-lnfo-VO in der Fassung vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 bzw. sie enthalte keine inhaltliche Bearbeitung dieser Widerrufsbelehrung, sondern allenfalls unerhebliche sprachliche Abweichungen bzw. rein redaktionelle Abweichungen ohne sachliche Einschränkung des Widerrufsrechts. Der Teil der Widerrufsbelehrung über „Finanzierte Geschäfte“ sei unschädlich, weil in Gestaltungshinweis [10] der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-lnfo-VO bestimmt sei, dass die Hinweise für „Finanzierte Geschäfte“ entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliege. Niehl) bestimmt sei, dass derartige Hinweise entfallen müssen. Die Belehrung über das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts bzw. einer „wirtschaftlichen Einheit“ sei inhaltlich vollständig richtig. Auch die Hinweise, dass „paketfähige Sachen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden“ seien, und dass „nicht paketversandfähige Sachen bei Ihnen abgeholt werden“ und auf das Zurückführen einer Verschlechterung einer Sache aufgrund einer Prüfung „wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre“, seien inhaltlich richtig. Eine Verwirrung über die Widerrufsfolgen bei den Klägern habe dadurch nicht entstehen können. Diesen sei ohne Weiteres klar gewesen, dass derartige Hinweise sich nicht auf einen finanzierten Immobilienverkauf beziehen konnten. Ein (angeblicher) Fehler in der Widerrufsbelehrung hinsichtlich eines nicht einschlägigen Teils - hier des Teils über „Finanzierte Geschäfte“ - könne für eine Entscheidung des Verbrauchers auch nicht kausal sein und sei daher von vornherein unbeachtlich. Die Fußnote 1 zum Fernabsatzgeschäft sei unschädlich, weil unstreitig kein Fernabsatzgeschäft vorliege und die Kläger daran auch nicht gezweifelt hätten. Außerdem stelle die sehr kleingedruckte Fußnote außerhalb der eigentlichen Belehrung und im Zusammenhang mit einer weiteren Fußnote 2, so dass sich eindeutig ergebe, dass es sich bei den Fußnoten um Bearbeiterhinweise an den Sachbearbeiter der Beklagten handele. Die Angabe in der Überschrift der Belehrung („Verbraucher[...]“) und die Nennung des Rechtsgeschäfts („Darlehensvertrag vom [...]“) stellten keine Mängel dar, sondern seien rein formelle Abweichungen. Der kursive und in Klammer gesetzte Text sei deutlich als rein interner Hinweis gestaltet und ohne Weiteres als solcher zu verstehen, nachdem hinter der Klammer die entsprechenden Angaben zu den Kontaktdaten der recht der Beklagten in die Belehrung eingefügt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers r sei auch bereits verwirkt gewesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung von 20.749,61 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung genüge weder der Musterbelehrung noch der Anforderungen von § 355 Abs. 2 BGB a. F., weil es an der danach erforderlichen deutlichen Gestaltung der Belehrung fehle. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Da die Hinweise zu finanzierten Geschäften für den verfahrensgegenständlichen Vertrag nicht einschlägig seien, handele es sich dabei um eine ablenkende, dem Deutlichkeitsgebot zuwiderlaufende Ergänzung.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien jeweils unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Nach Ablauf der Berufungsbegründung haben die Kläger als weiteren Belehrungsfehler noch gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zur Zahlung weiterer 9.085,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2014 zu verurteilen, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern, die Klage abzuweisen und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. Der Senat hat ohne Beweisaufnahme entschieden.

Begründung

I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, da den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zustand.

1. Vorauszuschicken ist, dass sich die in den Vordergrund der Berufungserwiderung der Kläger gestellte Frage nach der Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung nur und erst stellen würde, wenn die Kläger zuvor einen inhaltlichen Fehler der hier verwendeten Widerrufsbelehrung nachgewiesen hätten (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 18.3.2014 - II ZR 109/13, zum Beginn der Widerrufsfrist „frühestens ...“, wie es in früheren Musterbelehrungen vorgesehen war). Denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist primär an den damaligen gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 II, 358 V BGE$ a. F. und nicht etwa an der Musterbelehrung zu messen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08; wohl allg. Meinung z. B. OLG Stuttgart Urteil vom 29.04 2015, Gz. 9 U 176/14; das wird übersehen von OLG Hamm, Urteil vom 25.03.201i - 31 U 155/14, Rz. 10, das sich allein mit dieser Frage befasst, ohne zuvor einen Belehrungsfehler festzustellen).

Gemäß § 2 55 II 1 BGB a. F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt wurde, die ihm u. a. seine Rechte deutlich machte. Gemäß § 355 III 3 BGB i. d. F. d. OLGVertrÄndG 2002 erlosch das Widerrufsrecht jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das daraus ggf. resultierende „ewige Widerrufsrecht“ entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und sollte durch „leichte und sichere Widerrufsbelehrungen“ gemäß vorgegebener Muster kompensiert werden (BT-Drs. 14/9266 S. 45). Der Rspr. des EGH zufolge, der sich der Senat anschließt, kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufs rechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wird (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 04.07.2002 -1 ZR 55/00). Das war hier nach Auffassung des Senats der Fall:

a) Als neuer Belehrungsfehler wird klägerseits nunmehr gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei. Das ist zwar offensichtlich verspätet gem. §§ 530 f. ZPO, aber gleichwohl im Berufungsverfahren noch zuzulassen, da der Inhalt der Belehrung als solcher unstreitig ist und die Zulassung den Rechtsstreit auch nicht verzögert (vgl. GrSzs, Beschluss vom 23.06.2008, Gz. GSZ 1/08).

Die vorlegende Fallgestaltung ist allerdings nicht mit der Konstellation vergleichbar, die der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) zugrunde lag. Dort lautete die Widerrufsbelehrung im maßgeblichen Satz: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, könne diese Belehrung die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 II 1 BGB beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH a. a. O. unter II 2 b bb).

Diese unzutreffende Vorstellung kann die vorliegend streitgegenständliche Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden jedoch nicht hervorrufen. Die Formulierung des § 355 IE 3 BGB a. F. „der schriftliche Antrag des Verbrauchers“ wird hier in der Widerrufsbelehrung mit „Ihr schriftlicher Antrag“ wiedergegeben, wie dies auch in der Musterbelehrung vorgesehen ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden kann die streitgegenständliche Belehrung daher nicht die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 II 1 BGB a. F. beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung. Der unbefangene durchschnittliche Kunde erkennt vielmehr unschwer, dass ihm zum genau benannten Darlehen eine Widerrufsbelehrung erteilt werden soll. Unklarheiten hinsichtlich der für den Fristbeginn erforderlichen Vertragsunterlagen bestehen daher nicht (ebenso 17. Zivilsenat des OLG München, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.05.2015, Gz. 17 U 709/15; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.08.2015, Az. 23 U 178/14).

Aber selbst wenn die Belehrung insoweit gleichwohl unklar wäre, müsste sie als Teil der AGB danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihr aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt. Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden würde die Widerrufsfrist dann spätestens mit Erhalt der Darlehensvertragsurkunde beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08). Die in Fällen dieser Art ungerechtfertigte Rechtswohltat eines ewigen Widerrufsrechts würde dagegen - zumindest ohne anwaltliche Beratung - kein Verbraucher erwarten.

b) Soweit die Kläger die Darstellung der „Finanzierten Geschäfte“ als fehlerhaft rügen, liegt zumindest ein inhaltlicher Fehler der Belehrung nicht vor. Die Belehrung gilt insoweit - der Musterbelehrung folgend - unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“ und erläutert diesen Rechtsbegriff sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 I und II BGB und der Musterbelehrung folgend. Die Belehrung geht somit keineswegs davon aus, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig. Daher stellt sich hier auch die Frage nicht, ob und welche Rechtsfolgen eine inhaltlich unrichtige Belehrung über ein -in Wahrheit nicht vorliegendes - verbundenes Geschäft hätte (vgl. dazu Münscher in: Schimansky/Bunte-Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. A. 2011, Bd. I § 81 Rz. 427).

Der von den Klägern diesbezüglich angesprochene Art. 247 EGBGB wurde erst durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2355) angefügt mit Wirkung ab 11.06. 2010, gilt also für die vorliegende Widerrufsbelehrung vom März 2009 noch nicht. Nach dem hier noch maßgeblichen § 358 V BGB 2002 musste die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht zwar auf die Rechtsfolgen eines verbundenen Geschäfts nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen. Das schließt als solches eine vorsorgliche Belehrung aber nicht aus.

c) Inhaltlich unrichtig wird die Belehrung auch noch nicht dadurch, dass eine - für den jeweiligen Fall durchaus zutreffende - „Sammelbelehrung“ für alle Fälle eines finanzierten Geschäftes verwendet wurde, dass die Fußnoten nicht entfernt wurden oder durch die kursiven Angaben zum Adressaten des Widerspruchs etc.

d) Ein Verstoß gegen das sog. Deutlichkeitsgebot (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. A. 2015, Art. 24 EGBGB Rnr. 14 m. w. N.) liegt ebenfalls nicht vor. Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 II BGB entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, Rz. 24). Diesen eher drucktechnischen Anforderungen genügt die vorliegenden Belehrung, die gut lesbar und sehr übersichtlich in die Bereiche „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ gegliedert ist, ohne weiteres.

e) Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung daneben allerdings grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten. Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken. Entscheidend ist auch dabei, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wird (BGH, Urteil vom 04.D7.2002 -1 ZR 55/00). Das ist hier nach Auffassung des Senats ebenfalls der Fall:

(1) Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen unzulässigen Zusatz in diesem Sinne dar, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt:

Die Frage, ob materiell-rechtlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und mitunter die Beantwortung schwierigster Rechtsfragen. Dass es den Klägern und anderen durchschnittlichen Verbrauchern auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist somit auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen. Da eine Widerrufsbelehrung anerkanntermaßen unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, zur Restschuldversicherung), muss es einem Kreditinstitut daher möglich sein, die entsprechende Belehrung - wie in der Musterbelehrung vorgesehen - vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen „verwirrenden oder ablenkenden Zusatz“ darstellt. Ansonsten müsste der - i. d. R. nicht juristisch vorgebildete - Kreditsachbearbeiter diese mitunter sehr schwierige Rechtsfrage in jedem Einzelfall einer Kreditvergabe bindend vorentscheiden mit der Folge, dass bei einem Rechtsirrtum jeweils keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorläge und als Rechtsfolge ein ewiges Widerrufsrecht bestünde. Das kann nach Auffassung des Senats nicht richtig sein (ebenso OLG München, 17. Zivilsenat, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.05.2015, Gz. 17 U 709/15; Hanseatisches OLG; Urteil vom 03.07.2015 - 13 U 26/15; zumindest im Ergebnis auch OLG Düsseldorf vom 12.06.15, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 I- Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15; a. A. Teile der Lit., z. B. Gansel/Gängel/Huth, NJ 2014, 230 Fn. 26; Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 358 Rnr. 71).

Auch die Musterbelehrung sah deshalb seinerzeit im Gestaltungshinweis 10 nur vor, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt (vgl. Bekanntmachung der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten Verordnung vom 12. März 2008, BAnz 2008, 957 ff, unter B II 2 i (2): „Die Ergänzung am Ende des Belehrungszusatzes für das finanzierte Geschäft ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unternehmer den Textbaustein auch dann verwenden kann, wenn die Verträge rechtlich nicht verbunden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann.“) Selbst die in Gesetzesrang erhobene Musterbelehrung in Anlage 3 zu Art 246t, § 2 III EGBGB sieht dies in Gestaltungshinweis 6 unverändert so vor.

Die Kläger weisen dazu zwar zutreffend darauf hin, dass Art 246b, § 2 III EG-BGB nicht für Verbraucherdarlehensverträge gilt. Dafür gilt Anlage 7 zu Art. 247, §§6, 12 EGBGB. Dort hat der Gesetzgeber in der Tat für die Zeit ab 24.0'r.2010 zu seinem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge die Auffassung vertreten, dass der Darlehensgeber sich zunächst festlegen müsse, ob im konkreten Fall ein verbundener Vertrag gemäß § 358 BGB vorliege (vgl. BT-Drs. 17/1394 S. 27). Ob das wirklich so einfach ist, wie der Gesetzgeber scheinbar meint, mag dahinstehen. Das ändert aber nach Auffassung des Senats jedenfalls nichts daran, dass für die hier fragliche Zeit davor keine Rechtsnorm eine vorsorgliche Belehrung verboten und die Musterbelehrung des BMJ diese sogar ausdrücklich vorgesehen hatte.

Auch wenn der BGH zu dieser Rechtsfrage, soweit ersichtlich, bisher nicht ausdrücklich Stellung genommen zu haben scheint, sieht sich der Senat durch einige Äußerungen des BGH in seiner Rechtsauffassung bestärkt: So hat der BGH z. B. in seinem Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/02 ausgeführt: „Der et Umstand, dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür [Anm: für die Annahme verbundener Geschäfte] schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muss“. Im Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, Rz. 25, hat er angemerkt, dass es in Fällen, in denen das finanzierte Geschäft nicht widerrufbar ist, keineswegs unerheblich sei, wenn das Finanzierungsinstitut missverständlich über die Rechtsfolgen eines gegenüber dem Unternehmer im konkreten Fall nicht bestehenden Widerrufs rechts informiert habe. Demnach ist vorsorgliche Belehrung grundsätzlich zulässig; sie darf dann nur nicht missverständlich sein. Das ist hier, wie bereits dargelegt, jedoch nicht der Fall.

(2) Dadurch, dass im vorliegenden Falle entgegen der Musterbelehrung einige Sätze nicht gestrichen wurden (die Beklagte hat Satz 2 ebenso wie die Sätze 11 und 12 sowie den Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 in ihrer Belehrung belassen und somit eine Art „Sammelbelehrung“ für alle möglichen verbundenen Geschäfte erstellt, vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015 - 2 O 230/14, Juris-Rz. 25), entsteht angesichts der - primär der schwierigen Rechtslage geschuldeten - Gesamtkomplexität des Hinweises kein erhebliche zusätzliches Ablenkungspotential mehr, zumal z. B. die mangelnde Einschlägigkeit der Hinweise auf die „Rücksendung“ bei Grundstücksgeschäften auch für einen durchschnittlichen Verbraucher noch ohne weiteres erkennbar ist.

Zu bedenken ist dabei nach Auffassung des Senats auch, dass es sich bei Widerrufsbelehrungen um Formulare handelt, die für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müssen (BGH, Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/i)2). Das wird im vorliegenden Falle besonders deutlich: Auch wenn der streitgegenständliche Darlehensvertrag den Klägern unstreitig zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie diente, so haben sie doch ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ abgeschlossen. Konsequenterweise ist dann auch die Widerrufsbelehrung entsprechend weit für alle denkbaren Finanzierungszwecke formuliert. Ansonsten müsste der Kreditsachbearbeiter der Bank je nach konkretem, von ihm zu erfragendem Finanzierungszweck (z. B. „wollen Sie mit dem Darlehen vielleicht eine paketfähige Sache kaufen?“) die Belehrung individuell anpassen. Das hält der Senat weder für sinnvoll noch für zumutbar (ebenso zumindest im Ergebnis z. B. Hanseatisches OLG, Urteil vom 03.(17.2015 - 13 U 26/15; OLG Düsseldorf vom 12.06.15, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 II- Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15; LG Heidelberg, BKR 2015, 417).

(3) Fernliegend erscheint dem Senat eine Irreführung durch die aus der Musterbelehrung übernommenen kursiven Klammerangaben zum Adressaten des Widerspruchs. An wen der Widerspruch im vorliegenden Falle konkret zu richten gewesen wäre, ergibt sich unzweideutig aus der nachfolgenden konkreten Adressangabe.

(4) Ebenfalls kein Irreführungspotential kommt nach Auffassung des Senats der Fußnote 1 „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ zu. Sofern er diese - mit Bück auf das Deutlichkeitsgebot (s. o.) sehr klein geschriebene - Fußnote überhaupt wahrnimmt, wird der durchschnittliche Verbraucher daraus schließen, dass für Fernabsatzgeschäfte offensichtlich ein anderes Belehrungsformular vorgesehen ist. In Zusammenschau mit der zweiten Fußnote - bei der es sich ganz: offensichtlich um einen Ausfüllhinweis für das Bankpersonal handelt -wird der unbefangene durchschnittliche Kunde auch unschwer erkennen, dass sich auch bei der ersten Fußnote nur um einen Hinweis für das Bankpersonal handelt. Jedenfalls wenn dem Verbraucher - wie hier - eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und die sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, ist eine Irreführung von vorneherein ausgeschlossen. Der durchschnittliche Verbraucher wird dann nämlich zu Recht annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkreten Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen (ebenso 17. Zivilsenat des OLG München, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.(15.2015, Gz. 17 U 709/15; LG Heidelberg, BKR 2015,417).

Darauf, ob ein Fernabsatzgeschäft hier in der konkreten Situation überhaupt nahelag, kommt es daher nicht an. Allerdings haben die Kläger insoweit konkret nur behauptet, der Darlehensvertrag sei ihnen von einem Herrn Steiner zuhause vorgelegt worden (allerdings offensichtlich bereits mit Unterschrift der Beklagten, vgl. Anlage K 1). Wie bereits die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, würde es sich dann aber keinesfalls um ein Fernabsatzgeschäft handeln (sondern allenfalls um ein Haustürgeschäft, auf das sich die Kläger mangels Vorliegen der Voraussetzungen aber nicht berufen haben, wie ihr Prozessbevollmächtigter im Termin vor dem Senat - insoweit nicht protokolliert - klargestellt hat).

Insgesamt ist der Senat deshalb der Auffassung, dass der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufs rechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten hier konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch ausreichend erreicht wird. Die ggf. allenfalls vorliegenden geringfügigen Unschärfen erscheinen ihm deutlich zu marginal, um ein ernsthaftes Hindernis für eine fristgemäße Ausübung des Widerrufsrechtes durch die Kläger darzustellen mit der Folge, dass ihnen deshalb die Rechtswohltat eines ewigen Widerrufsrechts einzuräumen wäre.

2. Daher kann dahinstehen, ob sich die Beklagte bei - hier nicht gegebener - Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung auf die sog. Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-lnfoVO (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2014II ZR 109/13) berufen könnte, obwohl sie deren Text keinerlei inhaltlicher Anpassung unterzöge i hat. Sie hat vielmehr entgegen der Ausfüllanleitung der Musterbelehrung Satz 2 ebenso wie die Sätze 11 und 12 der Musterbelehrung sowie den Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 in ihrer Belehrung belassen und somit eine Art „Sammelbelehrung“ für alle möglichen verbundenen Geschäfte erstellt (für die Zulässigkeit einer solchen Sammelbelehrung und das Eingreifen der Gesetzlichkeitsvermutung in einem solchen Fall auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts z. B. OLG Düsseldorf vom 12.06.2015, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 Il-Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15 a. A. OLG Hamm vom 25.03.2015, 31 U 155/14).

Für die Statthaftigkeit eines solchen Vorgehens spricht zwar, dass es sich bei Widerrufsbelehrungen um Formulare handelt, die für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/02). Angesichts des weiten Verwendungszwecks des streitgegenständlichen Darlehensvertragsformulars („Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“) musste aber auch das Formular für die Widerrufsbelehrung ebenfalls entsprechend weit gefasst werden. Dass die Beklagte daneben offensichtlich auch die Bearbeitungshinweise und Fußnoten des Formularerstellers in der Belehrung belassen hat, kann damit allerdings wohl kaum mehr gerechtfertigt werden.

II. Die ebenfalls zulässige Berufung der Kläger erweist sich damit schon deshalb als unbegründet, weil ihnen kein Widerrufsrecht mehr zustand.

III. 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

a) Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die vorliegende Entscheidung entspricht, wie oben jeweils dargelegt, der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung. Ein Widerspruch zur Entscheidung des OLG Hamm vom 25.03.2015, 31 U 155/14, besteht schon deshalb nicht, weil dort - ohne Revisionszulassung - nur die Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung behandelt wurde, ohne einen Belehrungsfehler festzustellen. Soweit sich die die Kläger daneben noch auf OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, berufen haben, betrifft diese Entscheidung eine „Ankreuz-Widerrufsbelehrung“ ab dem Jahr 2011 im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, zumal sie längst außer Kraft getretenes Recht wie §§ 355 II, 358 V BGB a. F. oder die BGB-lnfo-VO betrifft. Der Klärungsbedarf entfällt jedoch, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008, Gz. 1 BvR 2587/06, Rnr. 19). Klärungsbedürftig sind außerdem nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2D08, Gz. 1 BvR 2587/06, Rnr. 19). Auch das verneint der Senat für den vorliegenden Fall:

Es mag sein, dass die streitgegenständliche Belehrung auf einem Formular des ... beruht und zwischen 2002 und 2010 in einer mindestens siebenstelligen Zahl von Fällen verwendet worden ist, wie die Kläger vorbringen. Das bedeutet aber noch nicht, dass alle ... dabei - wie im vorliegenden Falle - auch immer dieselbe Sammelbelehrung mit den Bearbeiterhinweisen des Formularerstellers verwendet hätten. Das hält der Senat daher nicht füll eine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern für eine Frage des Einzelfalls.

Grundsätzliche Bedeutung könnte somit allenfalls der Frage zukommen, ob eine vorsorgliche Belehrung über ein verbundenes Geschäft im Streitjahr 2008 noch statthaft war (zum Streitstand s. o.). Da der BGH in den letzten Jahren zahllose Widerrufs-Verfahren entschieden hat, ohne diese Frage zu problematisieren, hält der Senat das aber mit der übrigen obergerichtlichen Rspr. (s. o.) nicht für ernstlich zweifelhaft und somit auch nicht für höchstrichterlich klärungsbedürftig.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.10.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.