Oberlandesgericht Köln Urteil, 16. Okt. 2018 - 14 U 28/17

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2018:1016.14U28.17.00
bei uns veröffentlicht am16.10.2018

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. November 2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Klage abgewiesen wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 7.332,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2014 zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
Oberlandesgericht Köln Urteil, 16. Okt. 2018 - 14 U 28/17 zitiert 11 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 632 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige V

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2008 - VI ZR 308/07

bei uns veröffentlicht am 14.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 308/07 Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2015 - VI ZR 475/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR475/14 Verkündet am: 15. September 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZP

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2014 - VI ZR 138/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR138/14 Verkündet am: 9. Dezember 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

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(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR138/14 Verkündet am:
9. Dezember 2014
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Gb.), § 249 Abs. 1, § 632 Abs. 2
Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen
("Ölspur"), wenn der Geschädigte bei der Schadensbeseitigung
durch eine Fachbehörde handelt.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14 - LG Mannheim
AG Weinheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Stöhr, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin
Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 13. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Bundesrepublik Deutschland verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur auf dem Standstreifen der Bundesautobahn 5. Ein bei der Beklagten versicherter Lkw befuhr am 2. Oktober 2010 gegen 13.00 Uhr die BAB 5 und verlor auf dem Standstreifen Betriebsstoffe, die eine Ölspur von ca. 1 km Länge und einer Breite zwischen 10 cm und 30 cm verursachten. Die Ölspur wurde an diesem Tag im Nassreinigungsverfahren von dem zertifizierten Reinigungs- und Entsorgungsunternehmen B. GmbH beseitigt, das von einem Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei beauftragt worden war. Die B. GmbH stellte der Klägerin unter dem 13. Oktober 2010 dafür 1.709,32 € in Rechnung, die von der Klägerin auch an die B. GmbH bezahlt wurden. Die Beklagte lehnte gegenüber der Klägerin ihre Einstandspflicht ab.
2
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.709,32 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten, deren Gegenstand nur noch die Höhe des Schadensersatzes war, hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert , soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.059,58 € verurteilt worden war; insoweit hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen seien, sei auch über § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1 AKB ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer begründet. Die Möglichkeit des Kostenersatzes aus öffentlichem Recht schließe nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG aus. Im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2013 (VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12) sei es der Ansicht, dass der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag lediglich 1.059,58 €, nämlich die vom Sachverständigen als angemessen ermittelte Summe, betrage. Der Einwand der Beklagten, die von der B. GmbH in Rechnung gestellten Preise seien überteuert, sei beachtlich. Das Straßenbauamt habe mit der beauftragten Firma für die Reinigungsarbeiten keine bestimmte Vergütung vereinbart, was zur Folge habe, dass nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB), ersatzweise die im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangt werden könne. Der Sachverständige habe ausgeführt , dass beide in und bei M. ansässigen B.-Firmen eine Art Monopolstellung hätten, die Preise der B.-Firmen beruhten auf der beigefügten B.-Preisliste, im Hinblick auf die Orientierung sämtlicher B.-Firmen an dieser Preisliste stehe außer Frage, dass die im Streitfall berechneten Preise marktüblich seien.
4
Dies stelle im Hinblick auf die Monopolstellung der B.-Firmen aber keine "Üblichkeit" i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB dar. Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2013 solle eine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung nicht eintreten, so dass eine Orientierung bezüglich der Üblichkeit an der B.-Preisliste gerade nicht erfolgen dürfe. Die zuständige Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, die Preisbildung dahingehend zu beeinflussen, dass angemessene Preise erzielt würden. Mangels eines üblichen Preises könne die Klägerin lediglich den vom Sachverständigen ermittelten angemessenen Preis verlangen. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Abschläge bei den Kosten des Personals und des Geräteeinsatzes seien überzeugend und nachvollziehbar.

II.

5
Die dagegen gerichtete Revision ist begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
1. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass der Klägerin aus eigenem Recht dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zustehen.
7
a) Aufgrund der Verschmutzung der Bundesautobahn durch Betriebsstoffe , die aus dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug ausliefen, steht der Klägerin als Eigentümerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 FStrG) ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 13; - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 9, jeweils mwN).
8
b) Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1 AKB, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 14; - VI ZR 471/12, aaO Rn. 10).
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c) Die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 16).
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2. Die gegen die vom Berufungsgericht als begründet erachtete Schadenshöhe geltend gemachten Revisionsangriffe der Klägerin haben jedoch Erfolg.
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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14 mwN).
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b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
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aa) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 19; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn. 20 und - VI ZR 191/10, juris Rn. 20; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN und - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen , der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadenser- eignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20 mwN und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, S. 164 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, S. 398 f.; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 mwN; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. mwN).
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Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits Senatsurteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85 zu § 249 Satz 2 BGB a.F.; ebenso Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten , den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 mwN; ebenso Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, S. 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, aaO, S. 376 f.; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, aaO, S. 5; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, S. 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senatsurteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO S. 88; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20 und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20; vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, S. 398; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, S. 368 f. und - VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN).
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bb) Die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der von der Straßenmeisterei veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung der Straßenverunreinigung wie auch der Zeitaufwand der B. GmbH stehen nicht mehr im Streit, sondern lediglich die Höhe des für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Geldbetrages.
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cc) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen , dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13 mwN; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO, 84 f.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, aaO, 184 f.). Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmers. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich er- brachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, aaO Rn. 16; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO Rn. 26; - VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348). Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13). Denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381).
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Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Geschädigte , der die Beseitigung des ihm entstandenen Schadens durch eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, veranlasst, im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei fehlender Preisvereinbarung Ersatz nur solcher Schadensbeseitigungskosten verlangen kann, die den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 29 f.). Danach kann der Unternehmer vom Besteller nur die übliche, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 28; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 29; BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 8 ff. und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 8 ff.; jeweils mwN). Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung , die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fes- ter Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12, VersR 2014, 256 Rn. 12; BGH, Urteile vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152; vom 15. Februar 1965 - VII ZR 194/63, BGHZ 43, 154, 159; vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 14 mwN). Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). Der genannte Maßstab ist ein rein tatsächlicher und als solcher vom Tatrichter festzustellen (BGH, Urteil vom 29. September 1969 - VII ZR 108/67, NJW 1970, 699, 700; Staudinger/Peters/Jacoby (2014) § 632 BGB Rn. 49).
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dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Feststellung einer üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nicht daran, dass eine Orientierung bezüglich der Üblichkeit nicht an der B.-Preisliste erfolgen dürfe, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung nicht eintreten solle und die zuständigen Behörden die Verpflichtung hätten, die Preisbildung dahingehend zu beeinflussen, dass angemessene Preise erzielt würden. Damit verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der im Rahmen der Darstellung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung erfolgten Ausführungen des Senats, wonach eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, dafür Sorge zu tragen habe, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung etabliert (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 29; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 30). Diese Ausführungen konkretisieren lediglich das Wirtschaftlichkeitsgebot, soweit der Geschädigte durch eine Fachbehörde handelt, deren Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten durch ihre häufige Befassung regelmäßig weiterreichen als die eines in einem Einzelfall Geschädigten, der gewöhnlich technisch nicht versiert und über das Marktgeschehen nicht informiert ist. Aus dem Hinweis auf die besondere individuelle Lage der Fachbehörde ist aber nicht auf deren unbegrenzte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten losgelöst von der tatsächlichen Marktsituation zu schließen. Eine eigenständige Bedeutung bei der Ermittlung der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB kommt dieser Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht zu.
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Das Berufungsgericht hätte - ausgehend von seiner Annahme, es sei keine Preisvereinbarung erfolgt - der Frage der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB nachgehen und ermitteln müssen, zu welchen Preisen am Ort der Werkleistung Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs in zahlreichen Einzelfällen im fraglichen Zeitraum erbracht worden sind. Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Preise der B.Preisliste die ortsübliche Vergütung abbilden. Auch der Vortrag der Klägerin, dass Ausschreibungen im Hinblick auf die Erzielung günstigerer Angebote erfolglos verlaufen seien, könnte im Streitfall dafür sprechen, dass der in Rechnung gestellte und beglichene Betrag als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist.
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Die bisherigen sachverständigen Ausführungen genügen für diese Feststellung nicht. So erschließt sich beispielsweise nicht, ob die Nennung von Reinigungsunternehmen im Großraum Rhein-Neckar erschöpfend ist, ob nicht eine Erkundigung bei anderen Straßenbaulastträgern weitere Erkenntnisse über Anbieter liefern könnte und ob es nur eine einheitliche B.- Preisliste gibt. Auch fehlt es an Feststellungen, zu welchen Konditionen sich in dem in Betracht kommenden Umkreis eine tatsächliche Auftragspraxis ausgebildet hat.
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3. Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien im Revisionsverfahren zu befassen. Galke Stöhr von Pentz Offenloch Oehler
Vorinstanzen:
AG Weinheim, Entscheidung vom 12.07.2013 - 2 C 315/11 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 13.02.2014 - 10 S 64/13 -
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a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 und vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14) ausgegangen, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 und vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14) ausgegangen, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

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a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.