Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2018 - 15 U 37/18

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2018:1018.15U37.18.00
bei uns veröffentlicht am18.10.2018

Tenor

I.                            Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgericht Köln vom 14.2.2018 (28 O 134/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C-Investor“, Bezeichnung als Eröffner des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 30.6.2015 in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Cer Baulöwen I2“ geschehen;

b.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Cer Baulöwen” der „N P C“, Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 1.7.2015 in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 seine eigene Firma pleitegehen?“ geschehen;

c.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Bezeichnung als “Baulöwe” der “Baustelle der N P C”  über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 6.7.2015 in dem Beitrag „Cer Staatsanwaltschaft prüft zweites Ermittlungsverfahren gegen Baulöwe I2” geschehen;

d.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C-Investor”, Bezeichnung als Eröffner des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen I3 I2“ vom 29.6.2015 geschehen;

e.              in identifizierender Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Investor” der “N P C”, Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” und/oder Benennung der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag “Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?” vom 1.7.2015 geschehen;

f.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C”  und/oder Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft prüft die Ermittlungen gegen I2” vom 5.7.2015 geschehen;

g.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C”  und/oder Bezeichnung als “Investor” der “N P C” über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „N P C: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Investor I2” vom 17.10.2015 geschehen;

2.                            Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a.                            in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor, Bezeichnung des „erst im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt an der M Straße“, Benennung „Gebäude M Straße 125 neben der N“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung der Firma „I Investments GmbH“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Baulöwen I2“ vom 29.6.2015 geschehen;

b.                            in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?“ vom 30.6.2015 geschehen;

c.                                          in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Cs Baulöwen droht neuer Ärger” vom 5.7.2015 geschehen;

3.                            Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

a.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor, Bezeichnung als Eröffner des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 30.6.2015 in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Cer Baulöwen I2“ geschehen;

b.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Cer Baulöwen” der „N P C“-Investor, Bezeichnung als Bauherr der “N P C” und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 1.7.2015 in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 seine eigene Firma pleitegehen?“ geschehen;

c.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Bezeichnung als “Baulöwe” der “Baustelle der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 6.7.2015 in dem Beitrag „Cer Staatsanwaltschaft prüft zweites Ermittlungsverfahren gegen Baulöwe I2” geschehen;

d.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C-Investor”, Bezeichnung als “Eröffner” des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen I3 I2“ vom 29.6.2015 geschehen;

e.              in identifizierender Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Investor” der “N P C”, Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” und/oder Benennung der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag “Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?” vom 1.7.2015 geschehen;

f.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C” und/oder Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft prüft die Ermittlungen gegen I2” vom 5.7.2015 geschehen;

g.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C”  und/oder Bezeichnung als “Investor” der “N P C” über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „N P C: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Investor I2” vom 17.10.2015 geschehen;

h.                            in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor, Bezeichnung des „erst im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt an der M Straße“, Benennung „Gebäude M Straße 125 neben der N“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung der Firma „I Investments GmbH“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Baulöwen I2“ vom 29.6.2015 geschehen;

i.                            in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?“ vom 30.6.2015 geschehen;

j.                            in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Cs Baulöwen droht neuer Ärger” vom 5.7.2015 geschehen;

4.                            Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 403,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2017 zu zahlen.

5.                            Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 403,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2017 zu zahlen.

6.                            Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.                            Von den Gerichtskosten in erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 33%, die Beklagte zu 1) 33%, die Beklagte zu 2) 13% und der Beklagte zu 3) 21%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1) zu 33%, die Beklagte zu 2) zu 13% und der Beklagte zu 3) zu 21%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen trägt der Kläger diejenigen der Beklagten zu 1) zu 2/7, diejenigen der Beklagten zu 2) zu 1/3 und diejenigen des Beklagten zu 3) zu 3/10. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.                            Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.                            Die Revision wird nicht zugelassen.


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(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Tenor

Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2005 - 7 U 31/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

...

Gründe

1

Der Verfassungsbeschwerde liegt die zivilgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zur Unterlassung einer im Internet veröffentlichten Meldung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zugrunde.

I.

2

1. a) Der Beschwerdeführer betreibt eine Internetseite, die mehrere nichtkommerzielle Unterseiten enthält. Darunter befand sich bis zum Jahr 2004 eine Seite mit dem Titel "Gefunden. Aus der Wunderwelt des Rechts. Juristische Nachrichten für kritische Leute." Wegen einer dort verbreiteten Meldung über ein Ermittlungsverfahren gegen den Sohn der damaligen Generalsekretärin der F. Partei (F.), C.P., nahm dieser ihn im hier zugrunde liegenden Ausgangsverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Dem lag im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Im August 2003 suchten zwei Journalisten der Zeitschrift "Stern" C.P. in ihrem privaten Wohnhaus auf, um eine so genannte "Homestory" zu erstellen. Bei diesem Besuch war auch der damals 18 Jahre alte Sohn der Politikerin und Kläger des Ausgangsverfahrens, X., (im Folgenden: Kläger) anwesend; dieser war selbst in der Jugendorganisation der F. engagiert und kandidierte im April 2004 für ein kommunales Mandat in seinem Heimatort. Es wurden im Einvernehmen aller Anwesenden Lichtbilder zum Zweck der Veröffentlichung gefertigt, auf denen zum Teil auch der Kläger zu sehen ist. Die Journalisten bemerkten auf dem Verandatisch im Haus der Politikerin einen Blumentopf mit einer Hanfpflanze. Hierauf angesprochen äußerte Frau P., es handele sich um "die grüne Aufzucht meines Sohnes". Der Kläger entsorgte daraufhin die Pflanze auf dem Kompost.

4

Am 23. Oktober 2003 erschien die Homestory im "Stern". Darin wurde auch - unter Nennung des Vornamens des Klägers - über die Hanfpflanze berichtet. Am Folgetag veröffentlichte die "Bild-Zeitung" einen Artikel mit der Schlagzeile: "Huch! Im Wohnzimmer von C.P. wächst Hasch".

5

Aufgrund dieser Berichte leitete die Staatsanwaltschaft H. am 24. Oktober 2003 gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein und veranlasste eine Durchsuchung im Haus der Familie P. Abgesehen von den Resten der Hanfpflanze auf dem Kompost wurden keine verdächtigen Gegenstände gefunden. Die Durchsuchung wurde vor dem Haus der Familie P. von Mitarbeitern des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) gefilmt und am Abend des 24. Oktober 2003 im Fernsehen gezeigt, wogegen sich der Kläger im Nachhinein erfolgreich mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung wandte.

6

Am selben Tag veröffentlichte die Staatsanwaltschaft unter der Überschrift "Haschpflanze im Hause P." eine Pressemitteilung über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger. Darin wurde auch mitgeteilt, dass bei der Durchsuchung keine Hinweise auf weitere illegale Pflanzen vorgefunden worden seien. Die Pressemitteilung wurde von verschiedenen Presseagenturen verbreitet. Diese nannten teilweise auch den Vornamen des Klägers; ob dieser auch in der staatsanwaltschaftlichen Mitteilung erwähnt worden war oder ob er den Agenturen lediglich aus dem "Stern"-Artikel bekannt war, ist im Ausgangsverfahren ungeklärt geblieben.

7

Ebenfalls am 24. Oktober 2003 veröffentlichte die F. eine Pressemitteilung, in der der Bericht der Bild-Zeitung als unzutreffend zurückgewiesen wird; richtig sei, dass der 18-jährige Sohn der Generalsekretärin "verschiedene Samenkörner (…) eingepflanzt habe", von denen sich einer zu einer Hanfpflanze entwickelt habe. Außerdem wurde mitgeteilt, dass Frau P. gegen weitere unzutreffende Berichte erforderlichenfalls rechtlich vorgehen werde.

8

In den folgenden Tagen berichteten zahlreiche inländische und ausländische Medien, darunter auch Nachrichtenportale im Internet, über den Vorfall. Am 26. Oktober 2003 erschien auch eine Pressemitteilung von Frau P. selbst zu dem Vorfall. Einzelne der Artikel sind auch heute noch im Internet verfügbar.

9

Der Beschwerdeführer veröffentlichte am 30. oder 31. Oktober 2003 auszugsweise eine Meldung aus den "t-online Nachrichten", die ihrerseits auf den Meldungen der Presseagenturen beruhte. Die Nachricht auf der Website des Beschwerdeführers lautete:

10

"Polizei sucht Hasch im Hause P.

11

F.-Generalsekretärin C.P. hat Ärger mit der Justiz: Im Blumentopf ihres 18-jährigen Sohnes X. wächst eine Hanf-Pflanze. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wurden Räume und Garten der Familie in H. durchsucht. Gegen X. wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. ..."

12

Der vollständige Text der t-online-Meldung, zu der auf der Seite des Beschwerdeführers ein Link bestand, enthielt weitere Angaben zu der vorgefundenen Pflanze, deren Entfernung, zu der Hausdurchsuchung sowie deren Ergebnis.

13

b) Nachdem der Beschwerdeführer die Aufforderung des Klägers zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, erhob dieser bei dem Landgericht Hamburg Klage gegen ihn. Mit dem hier nicht ausdrücklich angegriffenen Urteil vom 18. Februar 2005 verbot das Landgericht dem Beschwerdeführer antragsgemäß,

14

über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz unter namentlicher Nennung oder in sonst erkennbarer Weise zu berichten, insbesondere zu verbreiten:

15

"Im Blumentopf ihres (sc. C.P.) 18-jährigen Sohnes X. wächst eine Hanf-Pflanze. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wurden deshalb Räume und Garten der Familie (sc. P.) in H. durchsucht. Gegen X. wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet."

16

c) Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit dem hier angegriffenen Urteil vom 26. Juli 2005 zurück. Zur Begründung führte das Gericht - unter Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils - aus, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB zu. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 GG und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG müsse die Meinungsfreiheit im vorliegenden Fall zurücktreten. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob angesichts der objektiven Belanglosigkeit des Vorfalls überhaupt ein anerkennenswertes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens gegeben sei. Jedenfalls aber führe das geringe Lebensalter des Klägers dazu, dass sein Interesse, nicht in der Öffentlichkeit genannt zu werden, überwiege. Als seinerzeit 18-jähriger Schüler sei er in besonderem Maße schützenswert; dies folge auch aus der Wertung der §§ 105 ff. JGG und der hierzu ergangenen Richtlinien, die für den Schutz des Persönlichkeitsrechts Heranwachsender besondere Vorkehrungen, insbesondere den erleichterten Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung, vorsähen. Vor diesem Hintergrund könnte das Veröffentlichungsinteresse des Beschwerdeführers nur dann den Vorrang beanspruchen, wenn es sich bei dem Berichtsgegenstand um ein besonders herausragendes, ungewöhnlich brisantes Ereignis handelte, hinsichtlich dessen ein gesteigertes Informationsinteresse bestehe. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier aber nicht vor, ohne dass dies weiterer Erörterungen bedürfe. Vorliegend ergebe sich das Informationsinteresse wesentlich daraus, dass der Kläger eine prominente Mutter habe. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige aber kein anderes Abwägungsergebnis. Ebenso unerheblich sei es, ob der während des Besuchs der Stern-Journalisten anwesende Kläger mit einer Aufnahme seiner Person einverstanden gewesen sei. Denn selbst wenn er in die Erstellung der Homestory eingewilligt hätte, läge hierin nicht zugleich die Einwilligung in eine Berichterstattung über das anschließende Ermittlungsverfahren.

17

Auch der Umstand, dass andere Presseveröffentlichungen den Sachverhalt ohnehin bekannt gemacht hätten, stehe einer Verurteilung des Beschwerdeführers nicht entgegen, da nicht erkennbar sei, dass der Kläger nicht auch gegen diese anderen Veröffentlichungen vorgegangen sei. Im Übrigen könne sich ein Verletzter aussuchen, gegen welche von mehreren Verletzern er gerichtlich vorgehen wolle. Ob dem Beschwerdeführer die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft und die Meldungen renommierter Presseagenturen über das Ermittlungsverfahren bekannt gewesen seien, könne offenbleiben. Denn dies wäre jedenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. Zwar habe er gegebenenfalls auf die inhaltliche Richtigkeit derartiger Meldungen vertrauen dürfen, dies entbinde ihn aber nicht von der eigenverantwortlichen Interessenabwägung zu der Frage, ob die Verbreitung der Nachricht zulässig sei. Ebenfalls unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer seine Nachricht auf einer nicht kommerziellen Seite veröffentlicht habe, die nur von wenigen Internetnutzern wahrgenommen werde, da seine Seite immerhin weltweit zugänglich sei.

18

2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs-, Presse und Informationsfreiheit) und einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers müsse hinter seinen Grundrechten zurückstehen. Der Kläger sei auch unter Berücksichtigung seines Lebensalters nicht in erhöhtem Maße schutzbedürftig. Er habe sich durch seine Teilnahme an dem Journalistenbesuch freiwillig an die Öffentlichkeit begeben und sich damit auch mit der Veröffentlichung der entsprechenden Nachrichten einverstanden erklärt. Dies betreffe nicht nur den Hergang des Besuchs selbst, sondern auch die Berichterstattung über das sich anschließende Ermittlungsverfahren. Insoweit müsse er es sich insbesondere zurechnen lassen, dass auch seine Mutter in ihrer eigenen Pressemitteilung Angaben über das Ermittlungsverfahren gemacht habe.

19

Er - der Beschwerdeführer - habe auch aufgrund der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft davon ausgehen dürfen, dass die weitere Verbreitung der Nachricht zulässig sei. Ferner habe seine Nachricht das Persönlichkeitsrecht des Klägers auch deshalb nicht weiter verletzen können, weil bereits zuvor zahlreiche Berichte in großen Medien über den Vorfall erschienen seien und damit eine besondere Medienöffentlichkeit hergestellt hätten. Dabei sei insbesondere auch eine Namensnennung zulässig, da diese nicht nur bei schweren Straftaten, sondern auch dann, wenn aus anderen Gründen ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit bestehe, im Einzelfall erlaubt sei. Dies sei hier der Fall, weil der Vorgang in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt habe.

20

Im Übrigen sei auch die Zielrichtung der streitgegenständlichen Veröffentlichung zu berücksichtigen. Der Kläger sei durch sie nicht in der Öffentlichkeit stigmatisiert und an den Pranger gestellt worden. Vielmehr habe die Veröffentlichung das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als überzogen und lächerlich kritisieren wollen. Das ergebe sich bereits aus der Überschrift der Rubrik auf der Internetseite des Beschwerdeführers.

21

Schließlich spreche das Verhalten des Klägers gegen die Unterlassungsverpflichtung; dieser habe bis zur gerichtlichen Geltendmachung lange zugewartet und sei auch keineswegs gegen sämtliche Veröffentlichungen über das Ermittlungsverfahren vorgegangen.

22

3. Der Bundesgerichtshof und der Kläger des Ausgangsverfahrens haben sich zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

23

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

24

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt namentlich für das Verhältnis des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu dem ebenfalls grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei der Berichterstattung über Strafverfahren (vgl. BVerfGE 35, 202 <220 f.>; 97, 391 <404 f.>; 119, 309 <321 ff.>).

25

2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

26

a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 <15>), was bei dem hier zu beurteilenden Bericht über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren offensichtlich der Fall ist.

27

Allerdings ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet vielmehr gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken im Recht der persönlichen Ehre und in den allgemeinen Gesetzen. Hierunter fallen insbesondere § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 analog BGB, auf die das Oberlandesgericht den Unterlassungsanspruch gestützt hat. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Doch müssen sie hierbei das eingeschränkte Grundrecht seinerseits interpretationsleitend berücksichtigen, damit sein Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 85, 1 <16>; 99, 185 <196>, stRspr). Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 <196 f.>; 114, 339 <348>). Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196>). Jedoch prüft das Bundesverfassungsgericht nach, ob die Fachgerichte den Grundrechtseinfluss hinreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>).

28

b) Die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das Gericht hat nicht sämtliche vorliegend zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in die Abwägung eingestellt und die zugunsten des Beschwerdeführers erheblichen Umstände unter Überschreitung des den Fachgerichten zukommenden Abwägungsspielraums teils fehlerhaft gewichtet.

29

aa) Die Ausführungen des Berufungsurteils zu dem Gewicht der für die Veröffentlichung streitenden Belange unterliegen bereits im Ausgangspunkt verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Erwägung des Oberlandesgerichts, der Berichterstattungsgegenstand sei objektiv belanglos und begründe daher jedenfalls kein das Interesse des Klägers, ungenannt zu bleiben, überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, deutet auf ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit hin. Sie lässt nämlich nicht hinreichend erkennen, ob das Gericht sich bewusst war, dass es zunächst vom Selbstbestimmungsrecht der Presse oder auch des journalistischen Laien als Trägers der Meinungsfreiheit umfasst ist, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu wählen, und es daher nicht Aufgabe der Gerichte sein kann zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1922>). Die Meinungsfreiheit steht nicht unter einem allgemeinen Vorbehalt des öffentlichen Interesses, sondern sie verbürgt primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in die Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn das Oberlandesgericht dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt hat, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.

30

Hinzu kommt vorliegend, dass die Einschätzung des Gerichts, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Berichtsthema um eine die Öffentlichkeit allenfalls geringfügig interessierende Belanglosigkeit, in augenfälligem Widerspruch steht zu der von den Gerichten festgestellten Vielzahl weiterer Presseberichte über diesen Gegenstand (vgl. zum Faktum der medialen Erörterung eines Themas als Indiz für ein öffentliches Informationsinteresse: Beater, Medienrecht, Rn. 995). Vor diesem Hintergrund erscheint es verfehlt, dass das Berufungsurteil im Anschluss an die Ausführungen des Landgerichts allein die dem Kläger vorgeworfene Straftat in den Blick genommen hat, ohne die Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts zu würdigen, namentlich den Zusammenhang zwischen dem Ermittlungsverfahren und seiner auch die Mutter des Klägers betreffenden Vorgeschichte. So wird nicht deutlich, ob das Gericht bedacht hat, dass das Vorhandensein einer Cannabispflanze in dem Haushalt einer Spitzenpolitikerin im Hinblick auf die Leitbildfunktion dieses Personenkreises und die öffentliche Debatte um die Strafbarkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln durchaus ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse nach sich ziehen kann, das sich gegebenenfalls auch auf die von dem Beschwerdeführer verbreitete Meldung über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger erstrecken kann. Ebenso wenig hat das Oberlandesgericht die kuriosen, anekdotischen Elemente der Vorgeschichte gewürdigt, die darin liegen, dass die Pflanze von Reportern entdeckt wurde, die von der Mutter des Klägers zum Zweck der Selbstdarstellung in ihr Haus eingeladen worden waren, und dass die Mutter selbst durch die Bemerkung, die Pflanze gehöre ihrem Sohn, bei dieser Gelegenheit den zur Einleitung des Ermittlungsverfahren führenden Verdacht auf den Kläger lenkte.

31

Soweit das Gericht in diesem Zusammenhang offen gelassen hat, ob der Kläger mit der Befragung durch die Journalisten des "Stern" einverstanden gewesen ist und sich hierdurch freiwillig selbst in die Öffentlichkeit gestellt hat, fehlt es an einer tragfähigen Begründung dafür, warum dies offen bleiben konnte. Zwar trifft es zu, dass aus einer Einwilligung des Klägers in die Reportage des "Stern" nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit der hier streitgegenständlichen Meldung geschlossen werden könnte. Dies beruht aber - wie das Oberlandesgericht durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil zutreffend ausgeführt hat - allein darauf, dass der Bericht über ein Ermittlungsverfahren die Persönlichkeitsbelange des Klägers in anderer Weise betreffen kann als die von der Einwilligung umfasste Homestory. Es versteht sich allerdings nicht von selbst, dass ein solcher Unterschied auch vorliegend bestand und ein mögliches Einverständnis des Klägers hinsichtlich der Homestory daher jedenfalls keine Auswirkungen auf den Bericht über das nachfolgende Ermittlungsverfahren gehabt hätte. Denn soweit aufgrund einer Einwilligung des Klägers der Inhalt der Reportage und damit auch die Äußerung Frau P. über die Hanfpflanze ihres Sohnes verbreitet werden durften, hätte das Gericht prüfen müssen, ob nicht schon hierdurch die Rufschädigung des Klägers bewirkt war, ohne dass die vom Beschwerdeführer verbreitete Meldung ihr Wesentliches hinzugefügt hätte. Denn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist im Hinblick auf das für die Staatsanwaltschaft geltende Legalitätsprinzip eine wenigstens naheliegende Folge der Berichterstattung über den Fund einer Hanfpflanze. Das Gericht hat auch nicht festgestellt, dass durch die untersagte Berichterstattung bei dem maßgeblichen Durchschnittspublikum etwa der Eindruck entstehe, gegen den Kläger müssten weitere Verdachtsmomente als der Fund der einen Pflanze vorgelegen haben. Darauf, dass der vom Beschwerdeführer verbreitete Artikeltext diesen Eindruck erwecken mag, indem er die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erst nach der Durchsuchung erwähnt, kann es nicht ankommen, denn das angegriffene Urteil verbietet nicht nur die Wiederholung dieser konkreten Äußerung, sondern jeglichen Bericht über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger.

32

bb) Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist weiter, dass das Oberlandesgericht den Umstand, dass die dem Kläger vorgeworfene Straftat nur von geringer Bedeutung war, allein zur Bemessung des öffentlichen Informationsinteresses herangezogen hat, nicht aber erkennbar berücksichtigt hat, dass die Geringfügigkeit des Tatvorwurfs zugleich geeignet sein kann, die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung zu mindern. Das Bundesverfassungsgericht hat - wenn auch erst nach Erlass des hier angegriffenen Urteils - bereits entschieden, dass bei der Berichterstattung über Strafverfahren die Schwere der in Frage stehenden Straftat nicht nur für das öffentliche Informationsinteresse, sondern auch bei der Gewichtung der entgegenstehenden Persönlichkeitsbelange Bedeutung erlangen kann. So wird bei einer sehr schwerwiegenden Tat zwar einerseits ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehen, andererseits aber die Gefahr einer Stigmatisierung des nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten erhöht sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350 <352>); ein entsprechendes Verhältnis wird regelmäßig auch bei besonders leichten Taten anzunehmen sein, sofern an ihnen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein Berichterstattungsinteresse besteht.

33

cc) Nicht mit ausreichendem Gewicht in die Abwägung eingestellt hat das Oberlandesgericht weiter den Umstand, dass über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bereits durch eine Vielzahl anderer Medien berichtet worden und es dadurch bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt war. Das Gericht führt hierzu - durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil - lediglich aus, dass der bereits geschehene rechtswidrige Eingriff nicht perpetuiert werden dürfe. Es trifft zwar zu, dass der Verweis auf das rechtswidrige Verhalten Dritter einen Störer grundsätzlich nicht entlasten kann. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier auf Seiten des Klägers zu berücksichtigenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht um eine statische, für alle Zeiten feststehende Größe handelt, sondern dass sein Bestand in gewissem Umfang auch von der tatsächlichen Anerkennung durch die Öffentlichkeit abhängt und es seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 <269>; 97, 125 <149>). Der Umstand, dass eine - wahre - Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt ist und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitprägt, ist daher jedenfalls geeignet, das Gewicht ihrer Weiterverbreitung gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2893 <2895> unter Verweis auf EGMR, NJW 1999, S. 1315 <1318>). Die angegriffene Entscheidung zeigt auch nicht auf, dass von diesem Grundsatz vorliegend abgewichen werden müsste, weil etwa die Verbreitung durch den Beschwerdeführer den Kreis der Rezipienten erheblich erweitert habe. Die hierzu vom Oberlandesgericht bestätigte Erwägung des erstinstanzlichen Urteils, dass die Veröffentlichung im Internet geeignet sei, eine potentiell unbegrenzte Öffentlichkeit zu erreichen, ist eher theoretischer Natur.

34

c) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen schließlich auch dagegen, dass das Oberlandesgericht der - mindestens den Nachnamen des Klägers nennenden - Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren keinerlei rechtliche Bedeutung beigemessen hat. Jedenfalls dann, wenn der - nicht ganz eindeutige - Vortrag des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren so zu verstehen sein sollte, dass er die streitgegenständliche Meldung in Kenntnis und im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verlautbarung verbreitet hat, hätte er nicht als unerheblich behandelt werden dürfen.

35

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen wie insbesondere der Staatsanwaltschaft ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. exemplarisch OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, S. 732 <733> sowie schon RGSt 73, S. 67). Zwar ist dies, wie das Oberlandesgericht - durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil - hier zutreffend ausgeführt hat, vor allem mit Blick auf diejenige Sorgfalt angenommen worden, die die Fachgerichte dem Äußernden hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner Tatsachenbehauptung abverlangen. Diese stand hier nicht in Streit; auch der Kläger hat nicht bestritten, dass die Staatsanwaltschaft infolge des Pflanzenfundes ein Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelstraftaten gegen ihn eingeleitet hatte. Allerdings dürfen auch im Übrigen keine Sorgfaltsanforderungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen postuliert werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 54, 208 <219 f.>; 61, 1 <8>; 85, 1 <17>). Daher ist bei der Frage, in welchem Umfang das Vertrauen in die Richtigkeit einer amtlichen Verlautbarung geschützt ist, auch zu beachten, dass eine eindeutige Trennung zwischen den tatsächlichen und den rechtlichen Aspekten der zugrunde liegenden Abwägung oft nicht möglich sein und sich dem Rezipienten nicht immer erschließen wird. So kann die Abwägungsentscheidung der Staatsanwaltschaft auf tatsächlichen Umständen beruhen, die der Mitteilung weder entnommen noch vom Bürger selbständig ermittelt werden können. Dieser wird - außer bei offenkundigen Exzessen - insbesondere annehmen, dass eine in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat, ohne aber die Verdachtsmomente stets vollständig mitgeteilt zu bekommen und eigenständig bewerten zu können. Deshalb steht die Annahme, dass selbst journalistische Laien nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit der einer staatsanwaltschaftlichen Pressemitteilung vorausgegangenen Abwägung vertrauen dürften, nicht weniger in der Gefahr, eine Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit zu bewirken, als überzogene Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich des Wahrheitsgehalts von Tatsachen aus allgemein als zuverlässig beurteilten Quellen (vgl. hierzu BVerfGE 85, 1 <22>).

36

Zwar ist der hier in Frage stehende Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig, doch kann den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr Rechnung getragen werden. Die Möglichkeit, den guten Glauben des Äußernden hier zu privilegieren, ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung gegeben. Zwar wird der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz, wonach die geschehene Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr indiziert und erst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung diese Wirkung entfallen lässt, auch auf den deliktischen Unterlassungsanspruch angewendet. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits entschieden, dass er hier nicht mit gleicher Strenge gilt, sondern das Deliktsrecht eher Anlass geben kann, die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen und etwa im Hinblick auf singuläre Umstände der Verletzungshandlung eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1281 <1283>). Hiervon ausgehend hätte das Oberlandesgericht nicht allein auf die Vermutungswirkung der rechtswidrigen Erstbegehung abstellen dürfen, sondern berücksichtigen müssen, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der staatsanwaltlichen Mitteilung gehandelt hat und daher nach dessen Erschütterung durch das an ihn und die Staatsanwaltschaft gerichtete Unterlassungsverlangen eine Wiederholung der Verletzungshandlung nicht zu erwarten war.

37

d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

38

3. Auf die weiter behaupteten Verstöße gegen die Grundrechte auf Presse- und Informationsfreiheit kommt es demnach nicht mehr an.

39

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR367/15
Verkündet am:
16. Februar 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23
1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle
Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen
über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in denen
der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeichnet
wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts
des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit
zu entscheiden.
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im
Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig
war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf
in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte
weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2016:160216UVIZR367.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
2
Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
3
Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
4
Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
5
Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
6
Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
7
Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

8
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
9
Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
10
Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
11
Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.

B.

12
Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.

C.

13
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.

I.

14
Wortberichterstattung:
15
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
16
An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
17
Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
18
2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
19
3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
20
a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
21
Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
22
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
23
Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
24
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
25
bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
26
(1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
27
(2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
28
Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
29
Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
30
b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
31
aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
32
(1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
33
(2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
34
bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.

II.

35
Bildberichterstattung:
36
Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
37
1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
38
Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
39
2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.

D.

40
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 4/12 Verkündet am:
30. Oktober 2012
Böhringer-Mangold
Justizhauptinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 2
Zur Zulässigkeit des Bereithaltens eines Beitrags in dem für Altmeldungen vorgesehenen
Teil eines Internetportals (Online-Archiv), in dem über die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens gegen einen - namentlich benannten - Manager
eines bedeutenden Energieversorgers wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen
Versicherung berichtet wird.
BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. November 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 12. August 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der individualisierenden Berichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Anspruch.
2
Der Kläger ist "Direktor Finanzen und Controlling" der Gazprom Germania GmbH, der deutschen Tochter des russischen Gazprom-Konzerns. Das Unternehmen beschäftigt 520 Mitarbeiter und erzielte im Jahr 2009 einen Umsatz von 8 Milliarden Euro. In einer Präsentation zur Bilanzpressekonferenz 2008 wurde der Kläger auf der ersten Seite als "Direktor Finanzen" aufgeführt. Er ist auch im Internetauftritt der Gazprom Germania GmbH mit Foto und Lebenslauf vertreten. In dem Internetportal "XING" wird er als CFO der Gazprom Germania GmbH geführt.
3
Im September 1985 verpflichtete sich der Kläger in einer eigenhändig verfassten Erklärung, "im Ministerium für Staatssicherheit Dienst im militärischen Beruf zu leisten", alle seine "Kräfte und Fähigkeiten einzusetzen, um die ehrenvollen Pflichten und Aufgaben eines Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit zu erfüllen" und "die dienstlichen Bestimmungen und Befehle des Ministers für Staatssicherheit und der anderen zuständigen Vorgesetzten einzuhalten und mit schöpferischer Initiative durchzuführen". Aufgrund dieser Verpflichtungserklärung war der Kläger von Ende 1985 bis Ende 1989 als "Offizier im besonderen Einsatz" für das Ministerium für Staatssicherheit tätig, wofür er monatliche Geldzahlungen erhielt. Im September 2007 gab er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er erklärte, "niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit" gewesen zu sein. In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 4. Dezember 2007 schilderte er die Umstände der Kontaktaufnahme durch die Stasibehörde mit ihm sowie seine Tätigkeit für diese und erklärte erneut, zu keinem Zeitpunkt "hauptamtlich - also als angestellter Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit" tätig gewesen zu sein. Nach Mitteilung des Sachverhalts durch das Landgericht leitete die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Hierüber wurde in verschiedenen überregionalen Medien unter namentlicher Bezeichnung des Klägers berichtet. Am 2. Oktober 2008 wurde das Verfahren unter der Auflage, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, gemäß § 153a StPO eingestellt. Der Kläger kam der Auflage nach.
4
Die Beklagte betreibt das Internetportal www.welt.de. Dort hält sie auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten einen auf den 6. Mai 2008 datierten Artikel mit dem Titel "Gazprom-Manager im Visier der deutschen Justiz" zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, in dem unter namentlicher Bezeichnung des Klägers über dessen Stasivergangenheit und das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren berichtet wird. Die Meldung enthält einen "Nachtrag", in dem darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren am 2. Oktober 2008 gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt wurde.
5
Der Kläger sieht in dem weiteren Bereithalten der seinen Namen enthaltenden Altmeldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen , über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren unter Namensnennung oder in identifizierender Weise zu berichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG zustehe, weil das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob die Meldung im Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtmäßig gewesen sei. Das dem Kläger zur Last gelegte Delikt berühre die Öffentlichkeit nur gering und sei der weniger schweren Kriminalität zuzurechnen. Individuelle Rechtsgüter anderer Personen seien durch die dem Kläger zur Last gelegte Tat nicht betroffen. Der Kläger, der in einem bedeutenden Unternehmen mit erheblichem Umsatz als Finanzmanager eine hohe Position einnehme, sei jenseits dieser beruflichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt. Das vom Kläger begehrte Verbot betreffe auch nicht unmittelbar die Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit , sondern wende sich ausschließlich gegen die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.
7
Diese Frage könne allerdings offenbleiben. Denn die Beklagte habe den Beitrag jedenfalls dann entfernen müssen, als ihr bekannt geworden sei, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die beanstandete Meldung ihre Aktualität verloren. Es habe festgestanden, dass nicht geklärt werden würde, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben worden sei. Die Einstellung des Verfahrens zeige, dass die Staatsanwaltschaft der Tat kein besonderes öffentliches Verfolgungsinteresse beigemessen habe. Damit habe sich auch das Berichterstattungsinteresse verringert. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Beklagte in einem Nachtrag über die Einstellung des Verfahrens berichtet habe. Zwar könne im Bereich der Berichterstattung in Printmedien ein Anspruch auf ergänzende Berichterstattung den Unterlassungsanspruch ausschließen. Dies gelte aber nicht, wenn im Internet Meldungen dauerhaft zum Abruf bereitgehalten würden. Die angegriffene Veröffentlichung stelle trotz des Nachtrags eine perpetuierende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers in dem Sinne dar, dass dem Leser der Seite bekannt werde, dass das bezeichnete Ermittlungsverfahren gelaufen und gemäß § 153a StPO eingestellt worden sei. Jedenfalls nach der Abmah- nung durch den Kläger vom 7. Februar 2011 sei die Beklagte gehalten gewesen , den Beitrag zu löschen, soweit der Kläger als Person darin identifizierbar genannt werde. Zu diesem Zeitpunkt habe das dem Kläger zur Last gelegte mutmaßliche Delikt bereits mehr als drei Jahre zurückgelegen, das Ermittlungsverfahren sei bereits seit mehr als zwei Jahren eingestellt gewesen und einen aktuellen Anlass für eine Aufrechterhaltung der Berichterstattung habe es nicht gegeben. Das berechtigte Interesse des Klägers, mit der ihm zur Last gelegten Tat nicht weiter konfrontiert zu werden, überwiege das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Zwar sei die Mitteilung eines Verdachts für den Betroffenen weniger belastend als die Bekanntgabe einer strafrechtlichen Verurteilung. Auf der anderen Seite lege der Bericht dem Leser nahe, dass der Kläger die Tat begangen habe. Auch wenn es sich nur um eine abrufbar im Netz stehende Meldung handele, deren mangelnde Aktualität aus dem Erscheinungsdatum ersichtlich sei, stelle sie eine erhebliche Belastung dar, weil sie nicht nur weltweit dauerhaft abrufbar sei, sondern insbesondere mittels Suchmaschine von jedem, der sich für die Person des Klägers interessiere, ohne Umstände leicht aufgefunden werden könne. Nach der Abmahnung durch den Kläger sei es für die Beklagte zumutbar gewesen, die gesamte Veröffentlichung oder zumindest den Namen des Klägers und weitere diesen identifizierende Merkmale aus der Veröffentlichung zu entfernen.

II.

8
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
9
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Meldung zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f.; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 34; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 36; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, K & R 2012, 187 Rn. 83, 96 - Axel Springer AG gegen Deutschland, jeweils mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO).
10
2. Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Men- schenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 35; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, aaO Rn. 89 ff., jeweils mwN).
11
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt wird. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des Streitfalles nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
12
a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 37; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f.; AfP 2010, 365 Rn. 27 ff.; AfP 2012, 143 Rn. 36, 39, jeweils mwN). Danach darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 12; AfP 2012, 143 Rn. 39). Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; Wenzel /Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154). Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17).
13
Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen , dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VersR 2006, 274 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 38; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 18; AfP 2010, 365 Rn. 32; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, aaO Rn. 96). Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss aber im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist die Identifizierung des Täters nicht immer zulässig; insbesondere in Fällen der Kleinkriminalität oder bei Jugendlichen wird dies regelmäßig nicht der Fall sein. Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall aber aufgrund von Besonderheiten - etwa in der Person des Täters oder den Umständen der Tatbegehung - in einem Maße gesteigert sein, dass das Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 326; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO S. 207; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, aaO Rn. 13 ff.; BVerfG, AfP 2006, 354, 355; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 20). Für die Abwägung bedeutsam ist auch, ob die Berichterstattung allein der Befriedigung der Neugier des Publikums dient oder ob sie einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet und die Presse mithin ihre Funktion als "Wachhund der Öffentlichkeit" wahrnimmt (vgl. BVerfGK 1, 285, 288; AfP 2006, 354, 356; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, aaO Rn. 79, 90).
14
Handelt es sich um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese Vermutung schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358, 371; 82, 106, 114 f.). Dementsprechend ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Gefahr in Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (vgl. BVerfG, AfP 2006, 354, 355; AfP 2009, 46 Rn. 15; AfP 2009, 365 Rn. 20; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, aaO Rn. 96).
15
Mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gewinnt das Interesse des Betroffenen , von einer Reaktualisierung seiner (möglichen) Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 40; BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, AfP 2006, 354, 355; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils mwN). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters bzw. Beschuldigten. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit dem Abschluss des Strafverfahrens die gebotene Reaktion der Gemeinschaft erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse ist damit jedoch nicht gemeint (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 21). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Betroffenen keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner (möglichen) Verfehlung konfrontiert zu werden (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO, mwN).
16
b) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten.
17
aa) Die namentliche Bezeichnung des Klägers in dem streitgegenständlichen Beitrag war entgegen der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung im Mai 2008 rechtmäßig. In dem Beitrag, den der Kläger nur hinsichtlich der ihn identifizierenden Angaben, nicht aber im Übrigen angreift, wird wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger berichtet. Sowohl die frühere Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit als auch Anlass und Inhalt der von ihm gegenüber dem Landgericht Köln abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch die von dem Landgericht veranlasste Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft werden zutreffend dargestellt.
18
Zwar stand im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht fest, ob der Kläger den Straftatbestand einer (vorsätzlichen oder fahrlässigen) falschen Versicherung an Eides Statt (§§ 156, 161 StGB) verwirklicht hatte. Ob seine Versicherung , er sei "niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit" gewesen, inhaltlich unrichtig war, hing von der Wertung ab, ob der Kläger aufgrund seiner Funktion als "Offizier im besonderen Einsatz" bzw. "Angehöriger des Ministeriums für Staatssicherheit" als "hauptamtlicher Mitarbeiter" oder "Angestellter des Ministeriums für Staatssicherheit" zu qualifizieren war. Der Bericht über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt war jedenfalls nicht geeignet, den Kläger an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen (vgl. BVerfGE 82, 106, 114 f.; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 14).
19
Die durch die Berichterstattung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers stand auch im Übrigen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung seines Verhaltens für die Öffentlichkeit. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, begründeten die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit , hinter dem das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat. Zwar kann der Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) nur dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden. Abgesehen davon, dass dieser Umstand nicht nur für das öffentliche Informationsinteresse von Relevanz ist, sondern zugleich die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung mindert (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 32; AfP 2012, 143 Rn. 41), darf bei der Gewichtung des Informationsinteresses entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht allein auf die Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Straftat abgestellt werden (vgl. Se- natsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 326; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 30). Vielmehr sind auch die Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts, insbesondere die Vorgeschichte des Ermittlungsverfahrens , die nunmehrige Funktion des Klägers, Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage auseinandersetzt, wie der Kläger mit seiner Stasi-Vergangenheit umgeht, und damit einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet.
20
Der Kläger bekleidet eine herausgehobene, mit erheblichem Einfluss verbundene Stellung in der Gazprom Germania GmbH - einem großen Wirtschaftsunternehmen , das aufgrund seiner zunehmenden Bedeutung für die Energieversorgung in Deutschland und der Diskussion um die Stasi-Vergangenheit seines deutschen Spitzenpersonals im Blickpunkt des öffentlichen Interesses steht. Anlass für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger war eine Berichterstattung im August 2007 über die Verbindungen der Führungskräfte der Gazprom Germania GmbH zum Ministerium für Staatssicherheit der DDR. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet der Versuch des Finanzchefs eines im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Unternehmens, mit Hilfe einer möglicherweise falschen eidesstattlichen Versicherung gegenüber den Justizbehörden eine Berichterstattung über Art und Umfang seiner früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit zu unterbinden und die Intensität seiner Einbindung in das Ministerium zu vertuschen , im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich auch auf das aus diesem Grund eingeleitete Ermittlungsverfahren erstreckt (vgl. BVerfGE 94, 351, 368; BVerfG, AfP 2000, 445, 448; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 21 ff.).
21
Für das Bestehen eines erheblichen öffentlichen Interesses an einer Information über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger spricht auch der Umstand, dass hierüber nicht nur in der von der Beklagten verlegten Tageszeitung und dem von ihr betriebenen Internetportal, sondern auch in anderen überregionalen Medien berichtet wurde (vgl. BVerfG AfP 2010, 365 Rn. 30 mwN).
22
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf nicht durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO am 2. Oktober 2008 rechtswidrig geworden.
23
(1) Die Meldung entspricht nach wie vor der Wahrheit. Insbesondere hat sich die Darstellung der tatsächlichen Vorgänge, die zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens geführt hatten, nicht nachträglich als unrichtig erwiesen. Dem Umstand, dass die Veröffentlichung aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO unvollständig und deshalb unzutreffend erscheinen könnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 327 ff.; OLG Düsseldorf, NJW 2011, 788, 789 ff.; BVerfG, AfP 1997, 619, 620), hat die Beklagte durch Beifügen eines Nachtrags Rechnung getragen, in dem auf die Einstellung des Verfahrens hingewiesen wird.
24
(2) Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem weiteren Bereithalten der Meldung auch nicht die Unschuldsvermutung entgegen. Zwar wird diese Vermutung durch eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO nicht widerlegt. Mit der Einstellung wird keine Entscheidung darüber getroffen, ob der Beschuldigte die ihm durch die Anklage vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht; das Gesetz verlangt lediglich das hypothetische Urteil, dass die Schuld des Täters nicht als zu schwer anzusehen wäre (BVerfGE 82, 106, 116 ff.; BVerfG, NJW 1991, 1530, 1531; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 153a Rn. 2, 7, jeweils mwN). Die Unschuldsvermutung schützt den Betroffenen aber nur vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, ohne dass ihm in dem gesetzlich dafür vorgeschriebenen Verfahren strafrechtliche Schuld nachgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 74, 358, 371; 82, 106, 114 f., 117, 119 f.). Sie schließt dagegen nicht aus, dass eine Verdachtslage beschrieben und bewertet wird (vgl. BVerfGE 82, 106, 117; BVerfG, NJW 1991, 1530, 1532; StV 2008, 368, 369). Die Mitteilung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt war, wie bereits ausgeführt, nicht geeignet, dem Kläger Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen.
25
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Kläger auch nicht wie ein Freigesprochener zu behandeln. Der Beschuldigte wird durch eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO zwar nicht für schuldig befunden; er wird aber auch nicht in einer dem Freispruch vergleichbaren Weise rehabilitiert (vgl. BVerfGE 82, 106, 118; Meyer-Goßner, aaO Rn. 2, 7). Vielmehr setzt die Anwendung dieser Bestimmung einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. BVerfGE 82, 106, 118; Meyer-Goßner, aaO Rn. 7; Scheinfeld in FS Herzberg 2008, S. 843, 845, jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund ist die untechnische Formulierung in dem Nachtrag, bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO sehe die Staatsanwaltschaft "trotz vermuteter Schuld" von der Erhebung der öffentlichen Klage ab, nicht zu beanstanden.
26
(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Meldung vom 6. Mai 2008 durch die Einstellung des Strafverfahrens am 2. Oktober 2008 auch nicht ihre Aktualität verloren. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft zeige, dass diese der Tat kein besonderes öffentliches Verfolgungsinteresse beigemessen habe, wodurch sich auch das Berichterstattungsinteresse verringert habe. Wie die Revision mit Recht beanstandet , wurde das Verfahren ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und von den Parteien inhaltlich nicht in Frage gestellten Meldung der Beklagten und dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern erst - nach Erhebung der öffentlichen Klage - gemäß § 153a Abs. 2 StPO durch das Amtsgericht eingestellt (Az. 536 Ds 308/08). Das Berufungsgericht berücksichtigt auch nicht hinreichend, dass das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, sondern zu unterscheiden sind (vgl. Meyer-Goßner, aaO Rn. 13; Scheinfeld in FS Herzberg 2008, S. 843, 866). Die Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses durch die Anordnung von Auflagen oder Weisungen gemäß § 153a StPO führt nicht automatisch dazu, dass ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehendes gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an einer Information über den Strafvorwurf so weit herabgesetzt wird, dass es nunmehr hinter dem Interesse des Betroffenen an einem Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs zurückzutreten hätte.
27
cc) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der den Kläger identifizierenden Angaben in der Meldung vom 6. Mai 2008 ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch weder durch das Abmahnschreiben des Klägers vom 7. Februar 2011 noch durch die gerichtliche Geltendmachung seines vermeintlichen Unterlassungsanspruchs begründet worden. Zwar lag das dem Kläger zur Last gelegte Delikt zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre zurück; das Ermittlungsverfahren war seit mehr als zwei Jahren abgeschlossen. Andererseits ist die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Meldung über die Einleitung und die nachfolgende Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt verursacht wird, nicht schwerwiegend; sie ist nicht geeignet, dem Kläger einen erheblichen Persönlichkeitsschaden zuzufügen. Denn sie entfaltet eine nur geringe Breitenwirkung. Eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt setzt eine gezielte Suche voraus. Die Meldung wird nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website zum Abruf bereitgehalten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 43, mwN; BVerfG AfP 2000, 445, 448; NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298 Rn. 20). Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist sie nur noch auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich und als Altmeldung erkennbar.
28
Demgegenüber besteht ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren; dieses Informationsinteresse erstreckt sich auch auf das gemäß § 153a StPO eingestellte Strafverfahren gegen den Kläger. Der Streitfall ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet , dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht allein durch die dem Kläger vorgeworfene Straftat, sondern durch den Zusammenhang, in dem sein Verhalten steht, und durch das Zusammenwirken verschiedener - unter aa) im Einzelnen aufgezeigter - Umstände begründet wird, die für die öffentliche Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft bis heute von wesentlicher Bedeutung sind. Die Meldung setzt sich kritisch mit der Reaktion des in herausgehobener Funktion für die Gazprom Germania GmbH tätigen Klägers auf die Aufdeckung seiner Stasi-Vergangenheit auseinander; sie leistet einen Beitrag zur Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit und damit zu einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage (vgl. BVerfG, AfP 2000, 445, 448). Die Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit ist noch nicht abgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Gazprom Germania GmbH und ihre russische Mutter aufgrund ihrer zunehmenden Bedeutung für die Energieversorgung in Deutschland nach wie vor im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen.
29
Bei dieser Sachlage hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten.
30
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2011 - 324 O 203/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2011 - 7 U 80/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 330/11 Verkündet am:
13. November 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah; 1004 Abs.
1 Satz 2
Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von zeitgeschichtlich bedeutsamen, den Täter
namentlich nennenden Prozessberichten über ein Kapitalverbrechen in dem
Online-Archiv einer Zeitschrift.
BGH, Urteil vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. November 2011 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. April 2011 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, über Straftaten aus dem Jahr 1981, derentwegen der Kläger 1982 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, unter Nennung seines Nachnamens zu berichten.
2
Das Magazin "Der Spiegel" berichtete in den Ausgaben vom 22. November 1982, 3. Januar 1983 und 14. November 1983 über den "ApolloniaProzess". Der Kläger war angeklagt, am frühen Abend des 13. Dezember 1981 an Bord der Yacht "Apollonia", die sich mit Kurs Karibik auf hoher See befand, zwei Menschen erschossen und einen dritten schwer verletzt zu haben. Deshalb wurde er vom Landgericht Bremen wegen Mordes in zwei Fällen und wegen versuchten Mordes in einem Fall zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. In dem letzten Artikel wird über das Revisionsverfahren berichtet, in dem der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers gegen seine Verurteilung verworfen hat.
3
Ab April 1999 erstellte die Beklagte unter "www.spiegel.de" ein im Wesentlichen kostenloses Online-Archiv, in welchem bis zum Jahr 2002 auch die vorgenannten Artikel zum Abruf bereitgestellt wurden. Bei der Eingabe des vollen Namens des Beklagten werden - auch über "Google" - die vorgenannten Berichte an den ersten Stellen angezeigt.
4
Im Jahr 2001 erschien das Buch "Logbuch der Angst - Der Fall der Apollonia" von Klaus Hympendahl. Im Jahr 2004 brachte die ARD den Fall als Fernsehspiel unter dem Titel "Mord in der Karibik - Die Todesfahrt der Apollonia" in der Reihe "Die großen Kriminalfälle". Zeitungsberichte über die Fahrt der Apollonia gab es bis in das Jahr 2008. In allen diesen Veröffentlichungen wurde der Name des Klägers allerdings nicht genannt.
5
Nachdem der Kläger - nach seiner eigenen Darstellung erstmals im Jahr 2009 - Kenntnis von den Online-Veröffentlichungen der Beklagten erlangt hatte, mahnte er mit Schreiben vom 1. Februar 2010 die Beklagte wegen der identifizierenden Berichterstattung im Internet ab und hat - nachdem die Beklagte keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab - die vorliegende Unterlassungsklage erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, über die Straftat des Klägers aus dem Jahr 1981 unter Nennung seines Nachnamens zu berichten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht meint, bei der Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens sowie seiner Anonymität aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK überwiege das Schutzinteresse des Klägers. Das Bereithalten der beanstandeten Beiträge unter Nennung des Nachnamens des Klägers zum Abruf im Internet verletze dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise. Dabei stehe im Vordergrund, dass die Rezipienten lange Zeit nach den Taten und der Verurteilung durch die ausführlichen Beiträge erneut und erstmalig erführen, dass der Kläger zwei Morde und einen Mordversuch begangen habe und dafür verurteilt worden sei. Die Informationen über die von dem Kläger begangenen Gewaltverbrechen hätten bei aller zugleich mitgeteilten Kritik an den Feststellungen des mit der Strafsache befassten Schwurgerichts eine stigmatisierende Wirkung. Denn wegen der außergewöhnlichen Schwere des Tatunrechts und der Folgen der Taten begründeten die Veröffentlichungen in besonderem Maß die Gefahr, dass sie sich bei den Rezipienten als Anknüpfungspunkt für eine soziale Abgrenzung und Isolierung des Klägers auswirkten. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur Tat gewinne das Resozialisierungsinteresse des Straftäters an Bedeutung. Die Reaktualisierung der Verbrechen des Klägers auf dem Internetportal der Beklagten habe mit einem zeitlichen Abstand von mindestens 18 Jahren zur Tat und mindestens 16 Jahren zum Abschluss des Revisionsverfahrens stattgefunden, ohne dass es einen neuen Anknüpfungspunkt für ein öffentliches Informationsinteresse gegeben habe. Der Anlass für die Bereitstellung der Artikel aus den Jahren 1982 und 1983 sei lediglich die Schaffung des Online-Archivs gewesen. Der nicht näher bekannte Zeitpunkt der Bereitstellung der Artikel im Internet habe längstens etwa ein Jahr vor oder etwa zwei Jahre nach der Entlassung des Klägers aus dem Strafvollzug gelegen. Auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit sei im Verhältnis zu der damit für den Kläger verbundenen Beeinträchtigung kein hinreichender Grund erkennbar, ein schutzwürdiges Informationsinteresse bei dem vorliegenden zeitlichen Ablauf auf eine erneute Bekanntgabe des Nachnamens des Klägers zu erstrecken. Auch bei einer Bereitstellung von Informationen auf Internetportalen als sogenannte passive Darstellungsplattform dürfe nicht außer Acht bleiben, dass mit den technischen Nutzungsmöglichkeiten des Internets und den dort kostenlos verfügbaren und hoch effizient arbeitenden Suchmaschinen bei Eingabe des Namens des Klägers zeitlich und örtlich unbegrenzt ein Zugriff auf die Artikel mit dem vollen Namen des Klägers möglich sei. Von einem solchen "Dauerzustand" gehe eine ganz erhebliche Eingriffsintensität auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers aus. Eine Anonymisierung des Täters im elektronischen Archiv müsse nicht eine Tilgung der Geschichte und vollständige Immunisierung von Straftätern zur Folge haben. Wenn die unveränderten Beiträge in einem herkömmlichen Archiv mit Printmedien bereitgestellt würden, aber nicht für die breite Öffentlichkeit des Internets voraussetzungslos abrufbar wären, wäre einem Interesse an zeitgeschichtlichen Recherchemöglichkeiten hinreichend Genüge getan. Jedenfalls habe es der Beklagten nach Zugang der Abmahnung des Klägers oblegen, die dort bezeichneten Artikel zu überprüfen und den Nachnamen des Klägers zu entfernen sowie darüber hinaus ihr Internetangebot auf weitere Beiträge über die Straftaten des Klägers unter Nennung seines Namens durchzusehen.

II.

7
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
8
1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Meldung zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f.; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 13; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, AfP 2010, 261 Rn. 11; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, VersR 2011, 634 Rn. 11; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 114/09, AfP 2011, 176 Rn. 11; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 10; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 34; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 36; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, K & R 2012, 187 Rn. 83, 96 - Axel Springer AG gegen Deutschland, jeweils mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen ge- schieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Straftäter identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO und vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zur Veröffentlichung bestimmt).
9
2. Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 35 und vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12; zVb; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, aaO Rn. 89 ff., jeweils mwN).
10
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dadurch in rechtswidriger Weise verletzt wird, dass die beanstandeten Presseberichte, die ihn mit vollem Namen nennen, zum Abruf im Internet bereitgehalten werden. Das Berufungsgericht hat das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffent- lichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
11
a) Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 37 und vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zVb; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f.; AfP 2010, 365 Rn. 27 ff.; AfP 2012, 143 Rn. 36, 39, jeweils mwN) darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 12; AfP 2012, 143 Rn. 39). Straftaten - auch konkreter Personen - aufzuzeigen , gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; Wenzel/Burkhart, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17).
12
b) Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen , dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VersR 2006, 274 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 38; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zVb; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 18; AfP 2010, 365 Rn. 32; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, aaO Rn. 96). Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss aber in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zVb).
13
c) Mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gewinnt das Interesse des Betroffenen, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmend an Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zVb und vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 40; BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, AfP 2006, 354, 355; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils mwN). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit dem Abschluss des Strafverfahrens die gebotene Reaktion der Gemeinschaft erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse ist damit jedoch nicht gemeint (BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 21). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Betroffenen keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner Verfehlung konfrontiert zu werden (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zVb und vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO, mwN). Selbst die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 35841/02, Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils mwN). Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, GRUR 2010, 549 Rn. 19).
14
d) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten.
15
aa) Das Berufungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass die Berichte über die Straftat und die Verurteilung des Klägers zum Zeitpunkt der ursprünglichen Berichterstattung rechtmäßig waren. In den Beiträgen, die der Kläger nur hinsichtlich der Nennung seines Namens, nicht aber im Übrigen angreift, wird wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Tat, ihre Hintergründe, die Persönlichkeit des Klägers und den Strafprozess berichtet. Auch der Kläger selbst stellt nicht in Frage, dass die ihn identifizierenden Angaben zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Artikel im "Spiegel" zulässig waren.
16
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es auch zulässig , die genannten Artikel nach April 1999 unverändert in ein Online-Archiv einzustellen und weiterhin zum Abruf bereitzuhalten.
17
(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Artikel als frühere Veröffentlichung im "Spiegel" erkennbar, die lediglich online zum Abruf bereitgehalten werden. Ein Auffinden setzt eine gezielte Suche voraus. Sie waren und sind nur auf einer als passive Darstellungsplattform gestalteten Website verfügbar, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zVb und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 43 mwN; BVerfG, AfP 2000, 445, 448; NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298 Rn. 20).
18
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts musste die Beklagte die Berichte nicht allein aufgrund des Zeitablaufs anonymisieren. Ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit besteht nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse anhand der unveränderten Originalberichte in den Medien zu recherchieren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 20 mwN). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten.
19
(3) Der "Apollonia-Prozess" war ein bedeutendes zeitgeschichtliches Ereignis. Er betraf ein spektakuläres Kapitalverbrechen, das untrennbar mit der Person und dem Namen des Klägers verbunden ist. In ähnlicher Weise werden viele Aufsehen erregende Kriminalfälle der Strafrechtsgeschichte unter dem Namen der Täter geführt. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts beschäftigten die Ereignisse auf der "Apollonia" und der nachfolgende Prozess die Medien bis in die jüngste Zeit.
Dies belegt die besondere zeitgeschichtliche Bedeutung dieses Falles und das nach wie vor bestehende Interesse der Öffentlichkeit. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit der Originalberichte bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren, den Straftäter identifizierenden Darstellungen in Online -Archiven würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig immunisiert würde (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 20 mwN). Hierauf hat der Täter keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21).
20
(4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht - wie das Berufungsgericht meint - aus den technischen Nutzungsmöglichkeiten des Internets und den dort kostenlos verfügbaren und "hoch effizient arbeitenden Suchmaschinen". Die technischen Möglichkeiten des Internets rechtfertigen es nicht, die Zugriffsmöglichkeiten auf Originalberichte über besondere zeitgeschichtliche Ereignisse nur auf solche Personen zu beschränken, die Zugang zu Print-Archiven haben oder diesen suchen.
21
(5) Die durch die beanstandete identifizierende Berichterstattung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers steht auch nicht außer Verhältnis zu dem nach wie vor bestehenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem das Interesse des Klägers an einer Anonymisierung zeitgeschichtlicher Originalberichte zurückzutreten hat. Die Verurteilung des Klägers erfolgte wegen eines Kapitalverbrechens, das besondere zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt hat. Trotz der Schwere der Tat wird der Kläger in den Berichten als Person nicht stigmatisiert. Er wird vielmehr ausdrücklich als nicht bösartig bezeichnet, sondern als Person, die aufgrund ihres biografischen Hintergrundes unfähig war, die bis zum Wahnsinn und zur Verblendung aller Beteiligten überspannte Situation an Bord der "Apollonia" zu bewältigen. Er wird weiter als Mensch charakterisiert, mit dem man an Land gut Freund in allen Le- benslagen sein könne, ohne auch nur das Geringste von ihm fürchten zu müssen , mit dem man jedoch nicht für Wochen an Bord einer Yacht auf See gehen dürfe. In diesem Lichte behält die kritische Berichterstattung über den "Apollonia" -Prozess im Online-Archiv der Beklagten eine aktuelle Bedeutung für das Interesse der Öffentlichkeit daran, wie schmal - so wörtlich am Ende des letzten Berichts - in Extremsituationen die Gratwanderung zwischen Gut und Böse sein kann.
22
(6) Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit das Interesse der Beklagten, die Originalberichte über den Fall in ihr Online-Archiv zu stellen und als Zeitdokument zur Information der interessierten Öffentlichkeit bereitzuhalten, nicht. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2011 - 324 O 113/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2011 - 7 U 49/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 108/10 Verkündet am:
7. Juni 2011
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Das Persönlichkeitsrecht ist im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Verfügung
nach § 176 GVG nicht in weiterem Umfang zu schützen, als dies nach §§ 22,
23 KUG der Fall ist.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. April 2010 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2009 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Berichts in der von ihr verlegten "Bild"-Zeitung auf Unterlassung der Verbreitung eines ihn identifizierenden Fotos in Anspruch.
2
Am 15. Juli 2008 verurteilte das Oberlandesgericht Stuttgart den Kläger zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer - inzwischen rechtskräftigen - Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Das Strafverfahren hatte einen geplanten Anschlag der islamistischen Terrorgruppe Ansar al-Islam auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten zum Gegenstand, der nur wenige Stunden vor dem geplanten Tatbeginn durch Festnahme der Beteiligten verhindert werden konnte.
3
Während der Hauptverhandlung waren Fernseh- und Bildaufnahmen nach der sitzungspolizeilichen Verfügung der Vorsitzenden vom 24. Mai 2006 im Rahmen einer so genannten Pool-Lösung jeweils 20 Minuten vor Sitzungsbeginn nur am ersten Hauptverhandlungstag und am Tag der Urteilsverkündung mit der Maßgabe zulässig, dass von den Mitgliedern des Strafsenats keine Aufnahmen gefertigt und sonstige Verfahrensbeteiligte nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis gefilmt oder fotografiert werden durften. In einer ergänzenden sitzungspolizeilichen Verfügung vom 8. Juli 2008 hieß es: "Die Angeklagten haben erklärt, dass sie mit einer Ablichtung nicht einverstanden sind. Deren Gesichter sind daher durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich zu machen".
4
Die "Bild"-Zeitung veröffentlichte in ihrer Ausgabe vom 16. Juli 2008 unter der Überschrift "Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!" im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung Fotos von den Angeklagten , auf denen ihre Gesichter nicht unkenntlich gemacht waren. Sie hatte das vor der Urteilsverkündung im Sitzungssaal aufgenommene Foto des Klägers von einer Agentur erworben.
5
Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sein Bildnis "ungepixelt" oder sein Antlitz in anderer Weise unkenntlich gemacht zu verbreiten, und ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Das Landgericht hat der Klage in Bezug auf den Unterlassungsanspruch in vollem Umfang und hinsichtlich des Freistellungsanspruchs weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte bezüglich des Unterlassungsanspruchs keinen und hinsichtlich des Freistellungsanspruchs nur in geringem Umfang Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil u.a. in AfP 2010, 395 veröffentlicht ist, steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 823, 1004 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und demgemäß auch ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren zu.
7
Zwar habe die gemäß § 176 GVG erlassene sitzungspolizeiliche Verfügung keine Bindungswirkung für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit, weil sie sich nur an die bei der Verhandlung anwesenden Personen gerichtet habe und die Mitarbeiter der Beklagten an der Sitzung nicht teilgenommen hätten.
8
Nach dem für die Beurteilung des Unterlassungsantrags geltenden abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG sei die Bildveröffentlichung aber rechtswidrig.
9
Im Streitfall liege zwar ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, so dass grundsätzlich eine Veröffentlichung ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig sei. Denn die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und der Pressefreiheit der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führe wegen des überragenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit zu dem Ergebnis , dass das Interesse der Beklagten an einer öffentlichen Berichterstattung das Recht des Klägers auf Anonymität überwiege. Es habe sich um eines der bedeutendsten Terroristenverfahren der letzten Jahre gehandelt.
10
Der Bildveröffentlichung stünden jedoch berechtigte Interessen des Klägers entgegen (§ 23 Abs. 2 KUG). Zwar sei die zu dem Foto gehörende Wortberichterstattung nicht zu beanstanden und das Foto beinhalte keinen eigenständigen Verletzungseffekt. Auch der Gesichtspunkt der Resozialisierung begründe kein überwiegendes Interesse des Klägers, so dass der tagesaktuellen Berichterstattung Vorrang zukomme. Bei der gebotenen Interessenabwägung fielen aber das Vertrauen des Klägers auf die Gültigkeit der sitzungspolizeilichen Verfügung und die Entstehung des Fotos unter Missachtung des Anonymisierungsgebots zu seinen Gunsten entscheidend ins Gewicht.
11
Die sitzungspolizeilichen Verfügungen seien zwar rechtswidrig gewesen, weil sie die Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche Wahrnehmung und Kontrolle von Gerichtsverhandlungen nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch sei die identifizierende Abbildung des Klägers zulässig gewesen, weil der Persönlichkeitsschutz des Klägers gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Bericht über die Urteilsverkündung zurücktrete und der Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren sowie die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht gefährdet gewesen seien. Der Kläger habe aber auf die sitzungspolizeilichen Verfügungen vertrauen dürfen. Die Agentur sei nicht berechtigt gewesen, das Foto des Klägers der Beklagten zur Verbreitung zu überlassen, ohne vorher das Gesicht des Klägers durch geeignete Maßnahmen unkenntlich gemacht zu haben. Zudem sei die sitzungspolizeiliche Verfügung gerade im Interesse des Klägers ergangen.

II.

12
Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß dem Tenor des angefochtenen Urteils unbeschränkt zugelassen. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision auf den Unterlassungsantrag nicht entnehmen, weil der Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten als Annex des Unterlassungsanspruchs anzusehen ist. Die Angriffe der uneingeschränkt eingelegten Revision betreffen auch den Anspruch auf Freistellung.

III.

13
Die Revision ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung und Freistellung von den Rechtsanwaltskosten entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
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1. a) Das Berufungsgericht beurteilt die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung im Ansatz zu Recht nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 5 ff.; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 12 ff.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06, VersR 2009, 76 Rn. 6 ff.; vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 11 f., jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 f., 211 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Ein- klang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren - hier nicht vorliegenden - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
15
b) Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend erkannt, dass sich eine Unzulässigkeit der identifizierenden Bildberichterstattung jedenfalls gegenüber der Beklagten nicht allein aus der sitzungspolizeilichen Verfügung ergeben kann, sondern das Nichtbeachten des Anonymisierungsgebots nur im Rahmen der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG zu berücksichtigen ist. Das in der Verfügung enthaltene Gebot, die Bildaufnahmen unkenntlich zu machen, konnte keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Beklagte begründen, weil deren Mitarbeiter bei der Sitzung nicht anwesend waren. Die Beklagte erwarb das Foto von einer Presseagentur. Sitzungspolizeiliche Verfügungen im Sinne von § 176 GVG richten sich nur an die im Sitzungszimmer und in den angrenzenden, noch der Sitzungspolizei unterliegenden Räumlichkeiten anwesenden Personen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - StB 3/98, BGHSt 44, 23, 24; OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309, 310; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 176 Rn. 39; KK/Diemer, StPO, 6. Aufl., § 176 GVG Rn. 3; Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 176 GVG Rn. 6, 38; Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 176 GVG Rn. 4).
16
2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejaht.
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a) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits , wobei die Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG sowie Art. 8 und Art. 10 EMRK beeinflusst werden (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO, Rn. 10; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 12; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 33). Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 13 und - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 13; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO). Zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO, Rn. 11; BVerfGE 101, 361, 392; EGMR, NJW 2006, 591, 592 f.). Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO; BVerfGE 101, 361, 389).
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Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen unter anderem §§ 22, 23 KUG, Art. 8 EMRK und § 176 GVG (vgl. BVerfGE 50, 234, 241; 91, 125, 136 f.; 120, 180, 201 f.). Die in §§ 22, 23 KUG enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteile der verfassungsgemäßen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenbestimmungen und ihre abwägende Zuordnung zueinander durch die Gerichte hat der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung bestimmten Grundrechtspositionen zueinander Rechnung zu tragen sowie die entsprechenden Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, aaO, Rn. 16; BVerfGE 120, 180, 200 f.; BVerfGK 9, 54, 60 f.; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 43 ff.).
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b) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 17; BVerfGE 35, 202, 230 f.; 119, 309, 321 f.; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18; Schlüter, AfP 2009, 557, 561 f.; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 26a, 32). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO, Rn. 18 mwN; BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 19).
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c) Gemäß diesen Grundsätzen handelt es sich hier um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren eines der bedeutendsten Terroristenverfahren in den letzten Jahren, das erhebliches Aufsehen in der Öffentlichkeit erregte. Der Kläger war am Vortag der Veröffentlichung wegen eines geplanten Anschlags auf ein ausländisches Staatsoberhaupt in Deutschland erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das vor der Urteilsverkündung im Sitzungssaal aufgenommene Foto vom Kläger und den beiden Mitangeklagten wurde im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung veröffentlicht. Unter diesen Umständen liegt eine aktuelle Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden hat und gegenüber dem der Persönlichkeitsschutz des Klägers grundsätzlich zurücktreten musste. Ob der mit der Abbildung des Klägers verfolgte Informationszweck auch ohne identifizierende Bildberichterstattung hätte erreicht werden können, hat das Berufungsgericht zu Recht als für die Beurteilung, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, unerheblich angesehen. Denn die Pressefreiheit umfasst grundsätzlich auch das Recht der Medien, selbst zu entscheiden, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (vgl. BVerfGE 101, 361, 389).
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3. Mit Erfolg rügt die Revision allerdings die im Streitfall vorgenommene Abwägung im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts werden durch die Verbreitung des nicht anonymisierten Fotos keine berechtigten Interessen des Klägers im Sinne dieser Vorschrift verletzt und hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Angesichts des unter den konkreten Umständen deutlichen Überwiegens der Rechte der Beklagten und des großen Informationsinteresses der Öffentlichkeit hat das Berufungsgericht bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Klägers und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK dem Vertrauen des Klägers auf die Einhaltung der sitzungspolizeilichen Verfügung und deren Nichtbeachtung nach Fertigung der streitgegenständlichen Fotoaufnahme ein zu großes Gewicht beigemessen. Die erforderliche Abwägung kann der Senat selbst vor- nehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 11).
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a) Zugunsten des Persönlichkeitsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die den Täter identifizierende Bildberichterstattung über eine Straftat einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen darstellt, weil auch hierdurch sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, aaO, Rn. 33; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10; BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 15). In Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Dies gilt vor allem für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich in der Regel unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44, 68; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 2117 Rn. 23).
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Bei der gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsschutzes mit dem kollidierenden Informationsinteresse kommt andererseits dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Soweit das Bild - wie hier - nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln. Neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung ist für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 223; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO, Rn. 34 f.; BVerfGE 120, 180, 206 f.).
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b) Nach diesen Kriterien verletzt die Verbreitung eines nicht anonymisierten Fotos unter den gegebenen Umständen grundsätzlich keine berechtigten Interessen des Klägers. Es bestand ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit auch hinsichtlich einer Abbildung des Klägers, nachdem dieser wegen einer Aufsehen erregenden schweren Straftat erstinstanzlich verurteilt worden ist, die insbesondere wegen der terroristischen Bedrohung und der damit verbundenen Ängste auch ein erhebliches Interesse an den Tätern begründet hat. Bei Straftaten besteht häufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung über einen Angeklagten, weil sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder prägnant und unmittelbar über die Person des Täters informieren können (vgl. Beater, Medienrecht, 2007, Rn. 1329). Dies gilt insbesondere auch bei Straftätern, die - wie hier - im Zusammenhang mit einem geplanten terroristischen Anschlag verurteilt worden sind, weil solche Täter im Alltag oft unauffällig leben und auch deswegen ein großes öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung besteht, welche es besser ermöglicht, sich ein Bild von den Tätern zu machen. Die streitgegenständliche Fotoaufnahme enthält auch keine über die mit der Identifizierung eines Straftäters durch eine Abbildung hinausgehende Beeinträchtigung oder Stigmatisierung. Es handelt sich um ein kontextgemäßes Porträtfoto, das den Kläger in keiner ihn verächtlich machenden Weise zeigt und für sich keine weitere Persönlichkeitsbeeinträchtigung enthält. Auch die begleitende Wortberichterstattung über die Urteilsverkündung war nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
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Zwar mag oftmals bis zu einer erstinstanzlichen Verurteilung das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens das Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung überwiegen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14 f.; NJW 2009, 3357 Rn. 20). Im Streitfall lag jedoch bei der Veröffentlichung bereits eine erstinstanzliche Verurteilung vor, so dass sich der Ver- dachtsgrad gegen den Kläger so weit verdichtet hatte, dass dem Informationsinteresse der Vorrang gebührt. Dürfte die Presse über eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat erst nach der Rechtskraft des Strafurteils mit einer Abbildung des Straftäters berichten, könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG zugewiesene Informations- und Kontrollfunktion gegenüber der Öffentlichkeit nur eingeschränkt erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; BVerfGE 97, 125, 149; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62). Dies gilt insbesondere nach einer erstinstanzlichen Verurteilung in einem Strafverfahren von erheblichem öffentlichem Interesse, weil hier regelmäßig die Verurteilung durch den Tatrichter und nicht die die Revision des verurteilten Täters verwerfende Entscheidung des Revisionsgerichts im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht. Auch das Resozialisierungsinteresse und das Recht des Täters, "alleine gelassen zu werden", steht der aktuellen identifizierenden Berichterstattung nicht entgegen, weil es nach Befriedigung des aktuellen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit erst mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung gewinnt (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, aaO, Rn. 23; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO, Rn. 16; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO, Rn. 19; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 17; BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; NJW 2009, 3357 Rn. 21; Beater, Medienrecht, 2007, Rn. 1336; Wenzel/von Strobl-Albeg, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8 Rn. 85).
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c) Im konkreten Einzelfall ist allerdings bei der gebotenen Abwägung auch die in der sitzungspolizeilichen Verfügung nach § 176 GVG begründete Verpflichtung zur Anonymisierung der die Angeklagten zeigenden Fotoaufnahmen zu berücksichtigen. Der Nichtbeachtung dieses Gebots kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts indes keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Im fraglichen Punkt steht die sitzungspolizeiliche Verfügung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung des § 176 GVG betroffenen Grundrechtspositionen der erfolgten Bildberichterstattung nicht entgegen.
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aa) Aus dem begrenzten Zweck der Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG erwächst dem Vorsitzenden nicht die Befugnis, die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten abweichend von den Vorschriften der §§ 22, 23 KUG und der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Recht der Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits (abgestuftes Schutzkonzept) zu regeln. Die Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG umfasst alle Befugnisse und Maßnahmen, die erforderlich sind, um - letztlich im Interesse der Wahrheitsfindung - den ungestörten Verlauf der Sitzung zu sichern. Dazu gehören der störungsfreie äußere Ablauf der Verhandlung, ferner die ungehinderte Entscheidungsfindung samt allen darauf gerichteten Beiträgen und Interaktionen der Verfahrensbeteiligten und der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - StB 3/98, BGHSt 44, 23 f.; BVerfGE 50, 234, 241 f.; 91, 125, 137; 119, 309, 321 f.; Beater, aaO, Rn. 1313; Kissel/Mayer, aaO, § 176 Rn. 1; KK/Diemer, aaO, § 176 GVG Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 176 GVG Rn. 4, 15; Wickern in Löwe/Rosenberg, aaO, § 176 GVG Rn. 1, 10). Das Persönlichkeitsrecht ist danach im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist. Die sitzungspolizeilichen Maßnahmen müssen vielmehr ihrerseits dem zu §§ 22, 23 KUG entwickelten abgestuften Schutzkonzept Rechnung tragen (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 169 GVG Rn. 10, § 176 GVG Rn. 15). Soweit trotz eines gerichtlichen Verbots Aufnahmen hergestellt oder eine angeordnete Anonymisierung nicht beachtet werden, kann den Betroffenen derselbe Schutz gegen die Anfertigung und gegebenenfalls Veröffentlichung der Bilder zustehen, der sich aus den auch außerhalb des Gerichtssaals geltenden allgemeinen Grundsätzen ergibt (vgl. Soehring, aaO, § 6 Rn. 13).
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bb) In der Verpflichtung zur Anonymisierung liegt eine gewichtige Beschränkung der Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, die eine Rechtfertigung aus den Umständen des Einzelfalls voraussetzt (vgl. BVerfGE 119, 309, 326; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 12; 2009, 2117 Rn. 19). Eine solche lässt sich den sitzungspolizeilichen Verfügungen nicht entnehmen, insbesondere nicht, dass das Anonymisierungsgebot zum vorsorglichen Schutz der Angeklagten erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1996, 310, 311). Nach Ziff. IV Nr. 3 Buchst. e der sitzungspolizeilichen Verfügung vom 24. Mai 2006 und der ergänzenden Anordnung vom 8. Juli 2008 beruhten diese offenbar ohne Prüfung anhand des Schutzkonzepts der §§ 22, 23 KUG auf der Annahme, dass auch noch zum Zeitpunkt vor der Urteilsverkündung eine nicht anonymisierte Bildberichterstattung über die Angeklagten nur mit deren Einwilligung zulässig sei. Dies reichte jedenfalls hinsichtlich einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung nach den oben erfolgten Ausführungen nicht aus, um entgegen der gesetzlichen Wertung der §§ 22, 23 KUG die Veröffentlichung eines den Kläger identifizierenden Bildes zu untersagen.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Anonymisierungsgebot zu diesem Zeitpunkt noch zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Strafverfahrens erforderlich war. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung und auch einer möglichen Veröffentlichung des Fotos war die Hauptverhandlung bereits beendet. Die streitgegenständliche Bildberichterstattung konnte mithin keinen Einfluss mehr auf das Verhalten der Verfahrensbeteiligten haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die identifizierende Bildberichterstattung die Ausübung der Verfahrensrechte oder die Rechtsfindung im Revisionsrechtszug oder im weite- ren Verfahren nach einer denkbaren Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht beeinträchtigen würde, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
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cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Vertrauen des Klägers in die Beachtung der erlassenen sitzungspolizeilichen Verfügungen bei der Abwägung keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen.
31
Zutreffend ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch die Umstände in die Beurteilung einzubeziehen sind, unter denen die Aufnahme entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, aaO, Rn. 24; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO, Rn. 35). Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn der Betroffene die berechtigte Erwartung haben durfte, in der konkreten Situation nicht abgebildet zu werden (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, aaO, Rn. 24 und - VI ZR 67/08, aaO, Rn. 24; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, aaO; BVerfGE 120, 180, 207). Mithin erhöht die Erwartung des Klägers, wegen der sitzungspolizeilichen Verfügung nicht identifizierbar abgebildet zu werden, das Gewicht seiner Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung. Dem Umstand, dass er nur im Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung die Fotoaufnahmen ermöglicht haben will, kommt aber nicht das vom Berufungsgericht angenommene Gewicht zu. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach den oben erfolgten Ausführungen ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit grundsätzlich zulässig waren.
32
Nach alledem sind keine überwiegenden rechtlichen Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die der Verbreitung des ihn identifizierenden Fotos im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung entgegengestanden hätten.
33
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 - 27 O 982/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2010 - 9 U 45/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR367/15
Verkündet am:
16. Februar 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23
1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle
Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen
über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in denen
der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeichnet
wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts
des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit
zu entscheiden.
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im
Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig
war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf
in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte
weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2016:160216UVIZR367.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
2
Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
3
Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
4
Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
5
Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
6
Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
7
Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

8
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
9
Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
10
Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
11
Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.

B.

12
Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.

C.

13
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.

I.

14
Wortberichterstattung:
15
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
16
An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
17
Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
18
2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
19
3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
20
a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
21
Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
22
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
23
Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
24
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
25
bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
26
(1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
27
(2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
28
Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
29
Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
30
b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
31
aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
32
(1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
33
(2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
34
bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.

II.

35
Bildberichterstattung:
36
Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
37
1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
38
Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
39
2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.

D.

40
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR76/14
Verkündet am:
18. November 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Hat ein Presseorgan unter Beachtung der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung
über den Verdacht einer Straftat berichtet, kann der Betroffene
bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirken der Beeinträchtigung
von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung
, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass
nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten
werde.
BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner und Pauge sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, früher Chefjustiziar der H.-Bank, nimmt die auf Beklagtenseite allein noch beteiligte Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) auf Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung in Anspruch. Die Beklagte verlegt ein Nachrichtenmagazin, in dem am 23. August 2010 unter der Überschrift "Angst und Verfolgungswahn" unter voller Nennung der im Folgenden abgekürzt wiedergegebenen Namen und Firmen über die H.-Bank berichtet wurde:
2
Der Beitrag behandelt zunächst die im Jahr 2009 erfolgte Entlassung des Vorstandsmitglieds R. wegen des Verdachts, Journalisten vertrauliches Material zugespielt zu haben. Weiter heißt es, im Zuge der Ermittlungen sei die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangt, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass R. nach der Methode des Spurenlegens Opfer einer Falschbezichtigung geworden sei." Erst kürzlich sei ein Ermittlungsverfahren gegen einen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitet worden, einen ehemaligen Subunternehmer der für die Bank tätigen Consultingfirma P. AG. Dieser solle R.'s Büro verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und zudem mitgeholfen haben, Dokumente zu frisieren und zu verschicken, die R. seinen Job gekostet hätten. Weiter heißt es: "Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, wäre das eine neue Dimension in der Skandalchronik der Katastrophenbank," die mehrheitlich im Staatseigentum stehe, wegen hochriskanter und verlustreicher Geschäfte mit "Schrottpapieren" ins Visier der Strafverfolger geraten sei und mit staatlichen Mitteln in Milliardenhöhe habe "vor dem Untergang bewahrt" werden müssen. Ausgelöst worden seien die neuen Ermittlungen durch Schilderungen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber Vertretern der H.-Bank bei einem vertraulichen Treffen vom 29. Juli 2010. Diesbezüglich heißt es in dem Beitrag: "Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Bank-Zentrale in der […] Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. [der Kläger] persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R.´s Büro eine Wanze installiert. ‚Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, zu erhalten’, heißt es im Protokoll."
3
Im Folgenden wird in dem Beitrag eine Stellungnahme des P.-Vertreters wiedergegeben, der sich zwar an ein Treffen mit dem früheren Sicherheitsberater , dem Kläger und F. erinnern könne, das aber - so der P.-Vertreter - eine andere Angelegenheit betroffen habe; "illegale Aktionen des Mannes kenne man nicht". Im Anschluss daran heißt es in dem Beitrag, der frühere Sicherheitsberater habe laut dem Protokoll des Treffens vom 29. Juli 2010 weiter berichtet, er sei auch in R.´s Privatwohnung eingedrungen und habe dort vergebens versucht , die Telefonleitung so zu manipulieren, dass R. auch zu Hause habe abgehört werden können. Ferner - so der Beitrag - habe der frühere Sicherheitsberater erklärt, er - und nicht R. - sei es gewesen, der jene Papiere "verschickt" habe, die zu R.'s Kündigung geführt hätten. "In diese Aufträge sei seiner Wahrnehmung nach jedes Mal der Leiter der Rechtsabteilung involviert gewesen." Weiter heißt es in dem Beitrag, G. - der Kläger - dementiere mit Nachdruck. Er habe über seinen Anwalt mitteilen lassen, von den angeblichen Vorgängen keine Kenntnis zu haben und erst recht nicht in irgendeiner Weise daran beteiligt gewesen zu sein. Dennoch - so der Beitrag - sei G. "momentan" von seinen Aufgaben entbunden worden. Auf Grund der Aussagen des früheren Sicherheitsberaters habe eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Bank beauftragte Anwaltskanzlei Anzeige gegen den Berater erstattet. Ferner habe ein bei dem Treffen vom 29. Juli 2010 anwesender Vertreter der Bank sich bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge gemeldet. Weiter heißt es: "Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?"
4
Im weiteren Text heißt es schließlich: "Fest steht, dass G. [der Kläger] und N. [der Vorstandsvorsitzende] im Februar 2009 eine Geheimoperation star- teten, um R. und drei weitere Vorstandskollegen des Geheimnisverrats zu überführen."
5
Dem Beitrag lag ein nicht unterzeichnetes Protokoll über den angeblichen Inhalt des Gesprächs vom 29. Juli 2010 zugrunde, demzufolge ein Herr U. als ehemaliger Subunternehmer der P. AG gegenüber Vertretern der H.-Bank eingeräumt hatte, die in dem Beitrag geschilderten, gegen R. gerichteten Handlungen vorgenommen zu haben. In dem Protokoll heißt es, "in diese Aufträge sei Herrn U.'s Wahrnehmung nach jedes Mal der Leiter der Rechtsabteilung involviert gewesen." Nachdem U. von diesem Protokoll Kenntnis erlangt hatte, erklärte er am 22. August 2010 vor einem Notar, er habe die im Protokoll festgehaltenen Aussagen so zu keinem Zeitpunkt gemacht; die Aussagen seien auch inhaltlich falsch. Der Beklagten war diese notarielle Erklärung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrags nicht bekannt. Ein gegen U. und den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde im Oktober 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
6
Das Landgericht hat die Beklagte sinngemäß verurteilt richtigzustellen, dass der Kläger an Abhörmaßnahmen wie den im Bericht vom 23. August 2010 beschriebenen angeblichen Maßnahmen gegen R. nicht mitgewirkt habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert. Gemäß einem erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers hat es die Beklagte stattdessen verurteilt, in der nach Eintritt der Rechtskraft nächsten erreichbaren Ausgabe ihres Nachrichtenmagazins im redaktionellen Teil mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung unter Verwendung der Überschrift "Richtigstellung" und mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis eine Erklärung des Inhalts zu veröffentlichen, dass sie in dem Bericht vom 23. August 2010 durch die oben in Kursivschrift zitierten und in der Erklärung wiederzugebenden Äußerungen den Verdacht erweckt habe, der Kläger habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt, und sie diesen Verdacht nicht aufrechterhalte. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

7
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM-RD 2014, 354 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Berichtigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB, § 186 StGB zu. Bei einer unzutreffenden Verdachtsäußerung, die nicht in Form einer echten Frage erfolge, komme ein Berichtigungsanspruch in Betracht, wenn der geäußerte Verdacht geeignet sei, das Ansehen des Betroffenen in beträchtlicher Weise herabzusetzen, und diese Rufbeeinträchtigung fortdauere. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Denn danach begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken , bei einer Verdachtsberichterstattung einen Folgenbeseitigungsanspruch anzunehmen, wenn eine rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstelle und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauere. Nach dieser Rechtsprechung sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte dem Betroffenen das Recht zubillig- ten, eine ergänzende Meldung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen. Eine Erklärung, dass der Verdacht unberechtigt sei, könne nicht verlangt werden, da die Beklagte nicht behauptet habe, der Verdacht sei berechtigt.
9
Abgesehen von den Fällen, in denen ein strafrechtliches Verfahren mit einem Freispruch beendet worden sei und der Betroffene insoweit eine ergänzende Mitteilung verlangen könne, setze ein Anspruch auf Berichtigung einer Verdachtsberichterstattung voraus, dass sich nach der Berichterstattung herausstelle, dass der Verdacht unberechtigt sei. Dafür trage der Anspruchsteller die Beweislast. Im Streitfall sei der Senat nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verdacht, der Kläger habe an Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt, unberechtigt sei. Ausgangspunkt für den Verdacht seien die Angaben U.'s, die dieser nach der Behauptung der Beklagten zunächst in einer Besprechung vom 29. Juli 2010 gemacht und sodann in Telefonaten gegenüber den Autoren des Berichts wiederholt habe. Selbst wenn U. diese Angaben tatsächlich gemacht haben sollte, seien sie nach den glaubhaften Aussagen der dazu vernommenen Zeugen jedenfalls inhaltlich unwahr.
10
Der von der Beklagten verbreitete Verdacht sei schwerwiegend und ehrabschneidend. Da die mit dem Verdacht verbundene Rufbeeinträchtigung ohne Zweifel fortdauere, bestehe ein Anspruch des Klägers auf Veröffentlichung einer Erklärung, wonach der Verdacht nicht aufrechterhalten werde. Die vom Landgericht zuerkannte Fassung der Erklärung gehe demgegenüber zu weit.
11
Ob die Verdachtsberichterstattung der Beklagten rechtmäßig gewesen sei, sei für den zuerkannten Berichtigungsanspruch nicht von Bedeutung. Es reiche, dass der von ihr geschaffene Störungszustand als rechtswidrig fortdauere. Davon abgesehen habe die Beklagte nicht dargelegt, die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten zu haben. Sie habe keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan. Selbst wenn man meinte, die Angaben U.´s rechtfertigten den Verdacht, sei der Beklagten vorzuwerfen, jedenfalls ihrer Recherchepflicht nicht genügt zu haben. Angesichts des für den Kläger außerordentlich schwerwiegenden Vorwurfs habe es nach der Bestätigung der Vorwürfe durch U. nahe gelegen, die übrigen an dem angeblichen spätabendlichen Treffen beteiligten Personen anzuhören. Zwar habe die Beklagte nach ihrem Vorbringen den hochrangigen Vertreter der P. AG und den Kläger angehört. Sie habe es aber ohne erkennbaren Grund unterlassen, auch F. als weitere angeblich Beteiligte zu dem Treffen zu befragen.

II.

12
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegen die Beklagte unabhängig davon , ob eine zulässige Verdachtsberichterstattung vorgelegen habe oder nicht, ein Richtigstellungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB mit dem ausgeurteilten Inhalt zu. Auch die Hilfsbegründung, die Beklagte habe nicht dargelegt, die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten zu haben, erweist sich als rechtsfehlerhaft.
13
1. In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (BGH, Großer Zivilsenat, Beschluss vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 102; Senatsurteile vom 15. No- vember 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6 und vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 11). Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Berichtigungsanspruchs müssen jeweils grundrechtskonform konkretisiert werden. Dementsprechend unterscheidet die Rechtsprechung des Senats zwischen verschiedenen Abstufungen des Berichtigungsanspruchs, etwa einem Widerruf (Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6), einer Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit der Reportage (Senatsurteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58, BGHZ 31, 308, 318 f.), einem Abrücken von übernommenen Äußerungen Dritter (Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 189 ff.) oder einer Richtigstellung, wenn eine Äußerung nur in einem Teilaspekt unwahr ist, der dem Leser durch ihren Kontext übermittelt wird (Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80, NJW 1982, 2246, 2248; vgl. BVerfGE 97, 125, 150). Auch ein von der Rechtsprechung entwickelter "äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch", gerichtet auf eine ergänzende Meldung oder Mitteilung bei günstigem Ausgang eines Strafverfahrens nach ursprünglich rechtmäßiger Meldung über das Verfahren, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2589). Schon in seinem Urteil vom 30. November 1971 (VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325) hat der Senat dem Betroffenen nach einem Bericht über seine nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung einen "Ergänzungsanspruch" hinsichtlich des späteren Freispruchs zuerkannt. Auch die Erklärung, dass eine Behauptung nicht aufrechterhalten wird, teilweise als eingeschränkter Widerruf bezeichnet (vgl. dazu Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 14), stellt eine Konkretisierung des Berichtigungsanspruchs dar (vgl. BVerfG, NJW 2004, 354, 355).
14
2. Um der Eigenart der hier in Rede stehenden Verdachtsberichterstattung gerecht zu werden und im Streitfall die dem Ausgleich der Interessen angemessene Konkretisierung eines Berichtigungsanspruch zu bestimmen, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darauf an, ob die angegriffene Berichterstattung den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung genügte. Nur im Falle einer von Anfang an unzulässigen Verdachtsberichterstattung wäre ein Richtigstellungsanspruch gegeben. Soweit das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit in seiner Hilfsbegründung verneint hat, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft.
15
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 f.; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 und vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26 mwN).
16
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzu- treffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 26 und vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO).
17
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann mit der Begründung des Berufungsgerichts eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung nicht verneint werden.
18
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht die angegriffenen Äußerungen in dem Beitrag vom 23. August 2010 als Tatsachenbehauptungen in Gestalt einer Verdachtsberichterstattung angesehen. Einerseits lässt sich den Äußerungen entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Behauptung eines feststehenden Sachverhalts entnehmen. Andererseits macht die Revision ohne Erfolg geltend, es werde nur eine Frage aufgeworfen, die einem Werturteil gleichstehe.
19
(1) Bei der Erfassung des Aussagegehalts, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 und vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, VersR 2014, 970 Rn. 13; jeweils mwN), muss eine beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st.
Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 20; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, aaO; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage handelt (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034 f.; BVerfGE 85, 23, 33; BVerfG NJW 2014, 766, 767).
20
(2) Nach diesen Grundsätzen enthalten die angegriffenen Äußerungen die Darstellung des Verdachts, der Kläger sei an den angeblichen auf eine Falschbezichtigung R.'s abzielenden Maßnahmen beteiligt gewesen.
21
Der Beitrag vom 23. August 2010 berichtet über das gegen einen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, R.'s Büro verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht sowie beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben. In diesem Zusammenhang zitiert der Bericht Aussagen des Beraters, wonach der Kläger an der Beauftragung dieser von ihm - dem Berater - durchgeführten Maßnahmen mitgewirkt habe. Dem stellt der Beitrag Stellungnahmen des Klägeranwalts und des angeblich ebenfalls beteiligten P.-Vertreters gegenüber, in denen die Vorwürfe bestritten werden. Sodann wird geschildert, dass Vertreter der Bank sich auf Grund der Aussagen des früheren Sicherheitsberaters an die Staatsanwaltschaft gewandt hätten.
22
Dieser Darstellung entnimmt ein unbefangener Durchschnittsleser, dass eine Beteiligung des Klägers an den angeblichen Spitzelaktionen möglich erscheint. Er nimmt an, dass der Kläger Bestrebungen unterstützte, R. aus dem Vorstand zu drängen, und damit ein Motiv für die angeblichen Spitzelaktionen hatte; darauf zielen die Ausführungen im Artikel "R. stand seit Januar 2009 auf N.'s Abschussliste" und sei "von nun an sein [des Klägers] Gegner". Mit den protokollierten angeblichen Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wird dann ein Anhaltspunkt für eine tatsächliche Beteiligung geliefert und so vermittelt , dass ein Verdacht "krimineller Methoden" und strafbarer Handlungen des Klägers besteht. Dies wird noch bekräftigt durch die weitere Darstellung, dass offenbar Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren gegen R. mit dem korrespondierten , was der "Security-Mann" (U.) zu Protokoll gegeben habe. Vor diesem Hintergrund fasst er auch die nachfolgenden Sätze "Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?" als Bestandteil der Verdachtsäußerung auf (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 159). Denn es handelt sich bei dem in Frageform gefassten zweiten Satz nicht um eine echte Frage, die einem Werturteil gleichstünde und wegen der eine Richtigstellung nicht verlangt werden könnte. Ein Fragesatz ist nämlich keine echte Frage in diesem Sinne, wenn er nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034 f.; BVerfGE 85, 23, 31 ff.; BVerfG, NJW 2003, 660, 661; BVerfG NJW 2014, 766, 767). Der im Streitfall zu beurteilende Fragesatz ist im Gesamtzusammenhang des Artikels schon nicht für verschiedene Antworten offen. Er zielt, wie sich aus dem Kontext ergibt, nur auf eine affirmative Antwort ab, nämlich "Ja, das (Mitmischen bei angeblichen Spitzelaktionen) ist vorstellbar." Die Darstellungen der Motivationslage des Klägers und N.'s, der Entlastung des als Opfer dargestellten R.'s, der Suspendierung des Klägers, die Wiedergabe des Protokolls, die Erwähnung bisheriger Vorwürfe an die Manager - Leichtsinn, Inkompetenz, Größenwahn und das Versenken von Milliarden - und der Hinweis auf die Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren gegen R. nehmen insgesamt einen breiten Raum ein und lassen die Stellungnahmen des Klägers und des P.-Vertreters in den Hintergrund treten. Damit wird dem unbefangenen Leser der Weg zu einer Verneinung verstellt. Mit dem Begriff der Vorstellbarkeit weisen die Autoren aber deutlich darauf hin, dass die Beteiligung des Klägers an den angeblichen Spitzelaktionen gegen R. eben noch nicht feststeht, sondern es nur um einen Verdacht geht. Sie lassen offen, ob die Aussagen der Wahrheit entsprechen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der zutreffenden Information über die vorläufige Suspendierung des Klägers.
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bb) Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachvortrag der Beklagten ist von der Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung auszugehen.
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Die möglichen Verfehlungen von Führungskräften der H.-Bank, deren Anteile überwiegend von der öffentlichen Hand gehalten wurden und die im Zuge der Finanzkrise verstärkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten war, waren ein Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war. Dies zieht auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel.
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Entgegen ihrer Auffassung hat die Beklagte auch einen Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrags für eine Beteiligung des Klägers an den fraglichen Vorgängen sprachen. Nach dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Beklagtenvortrag hatte U. den beiden Autoren des Berichts gegenüber erklärt, der Kläger habe ihn bei einem spätabendlichen Treffen beauftragt, R.'s Büro zu verwanzen und dessen Privatwohnung zu durchsuchen. Diese Erklärung stand in Einklang mit den im Protokoll vom 29. Juli 2010 festgehaltenen Angaben U.'s, die dieser den beiden Autoren nach dem von der Revision berufenen Beklagtenvortrag bestätigt hatte. Den Angaben U.'s kam ein nicht unerheblicher Beweiswert zu, weil er sich selbst belastete und ein Motiv für eine Falschbezichtigung des Klägers nicht ersichtlich war. Zudem ergab sich nach dem von der Revision angeführten Beklagtenvortrag aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft, dass U. sich dort gemeldet hatte, um - gegen Straffreiheit - über die angeblichen Abhörmaßnahmen auszusagen. Schließlich zeigte die vorläufige Suspendierung des Klägers, dass auch die H.-Bank die Aussagen U.'s ernst nahm.
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An einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlte es auch nicht deshalb , weil die Autoren keine Stellungnahme F.'s eingeholt hatten, die nach den Angaben U.'s an dem spätabendlichen Treffen beteiligt gewesen war. Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Sorgfaltspflichten überspannt würden, wollte man von der Presse verlangen, grundsätzlich alle Personen zu befragen, die zu einem Verdacht Auskunft geben können. Die Autoren des Berichts vom 23. August 2010 haben nach dem Vorbringen der Beklagten mit dem Kläger und dem P.-Vertreter zwei der drei Personen angehört, die bei dem Treffen auf U. eingewirkt haben sollen. Dies war unter den konkreten Umständen des Streitfalles auch unter Berücksichtigung der Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs ausreichend. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Befragung F.'s einen wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbracht hätte, waren nicht ersichtlich.
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Der Bericht enthält schließlich auch keine Vorverurteilung des Klägers. Er erweckt bezüglich der "Spitzelaktionen" nicht den Eindruck, der Kläger sei einer Beteiligung an den angeblichen gegen R. gerichteten Maßnahmen bereits überführt.
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3. Sind mithin nach dem für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Vortrag der Beklagten die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, so kann der Kläger nicht die begehrte Richtigstel- lung, sondern nur eine nachträgliche Mitteilung verlangen, die die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht in Frage stellt und unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Klärung des Sachverhalts ausführt, dass der Verdacht nicht mehr aufrechterhalten wird.
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a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Berichtigungsanspruch liegen vor.
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Mit der angegriffenen Berichterstattung ist die Tatsachenbehauptung erhoben worden, der Kläger stehe im Verdacht, sich an Straftaten des U. beteiligt zu haben (s.o.). Infolge dieser Verdachtsberichterstattung liegt eine mittlerweile rechtswidrige Störung in Gestalt eines Zustandes fortdauernder Rufbeeinträchtigung vor.
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aa) Die angegriffenen Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Denn sie betreffen die mögliche Beteiligung des Klägers an Straftaten des früheren SicherheitsberatersU. (§ 148 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a TKG, § 123 Abs. 1, § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 269 Abs. 1 StGB). Eine Berichterstattung über den Verdacht von Straftaten unter namentlicher Nennung des Verdächtigen beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. nur Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 und vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 9 mwN).
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Ferner hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Rufbeeinträchtigung fortdauert. Hiergegen wendet die Revision ohne Erfolg ein, fast vier Jahre nach der Veröffentlichung sei wegen fehlender Prominenz des Klägers allenfalls eine theoretisch vorhandene gegenwärtige Beeinträchtigung vorhanden. Insoweit kommt es nämlich in der Regel nicht auf den der Verfahrensdauer geschuldeten Zeitablauf an (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034; Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 8 c). Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Hinzu kommt, dass zwischen der Berichterstattung und der Klageerhebung nur circa vier Monate lagen.
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bb) Der fortdauernde Störungszustand ist spätestens seit der Ausräumung des Tatverdachts rechtswidrig.
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Der in Anlehnung an § 1004 BGB entwickelte Berichtigungsanspruch zielt auf eine Folgenbeseitigung. Er setzt deshalb nicht voraus, dass eine in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifende Äußerung als von Anfang an rechtswidrig anzusehen ist. Abzustellen ist vielmehr auf die fortdauernde Wirkung einer Äußerung. In dieser Wirkung kann auch dann ein rechtswidriger Zustand liegen, wenn die Äußerung zwar zunächst gerechtfertigt war, die den Rechtfertigungsgrund ergebenden Tatsachen aber in der Folgezeit fortgefallen sind (Senatsurteile vom 10. Juli 1959 - VI ZR 149/58, NJW 1959, 2011, 2012; vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63, NJW 1966, 647, 649; vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 328 f.; BGH, Urteile vom 25. April 1958 - I ZR 97/57, NJW 1958, 1043 und vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702; Kamps in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts , § 49 Rn. 19; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung , 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 23 f.; a.A. Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 3a f.). Dem widerspricht es entgegen den von der Revision geäußerten Zweifeln (ebenso Soehring, aaO Rn. 4a) nicht, dass die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Besorgnis künftiger Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) in solchen Fällen nicht vermutet wird, sondern konkret festgestellt werden muss (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai1987 - VI ZR 195/86, NJW 1987, 2225, 2227 mwN); denn insoweit geht es um die spezifischen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs.
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In der fortdauernden Wirkung einer rufbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptung liegt demzufolge unabhängig von ihrer ursprünglichen Rechtmäßigkeit ein von dem Betroffenen nicht zu duldender Störungszustand, wenn der Wahrheitsgehalt der Behauptung zwar zunächst ungeklärt war, sie sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Zwar fallen solche Behauptungen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) heraus. Bei der deshalb erforderlichen Abwägung überwiegen jedoch die Belange des Betroffenen. Denn es gibt kein legitimes Interesse daran, an einer Behauptung auch nach Feststellung der Unwahrheit festzuhalten (Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34 f. mwN; BVerfGE 97, 125, 149; 99, 185, 197 f. mwN).
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Danach liegt im Streitfall eine rechtswidrige Störung vor, auch wenn die Berichterstattung als im Veröffentlichungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen ist. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Verdachtsbehauptung, der Kläger sei an den angeblichen Maßnahmen gegen R. beteiligt gewesen, als widerlegt anzusehen. Die von der Verdachtsberichterstattung ausgehende Rufbeeinträchtigung muss der Kläger deshalb nicht länger hinnehmen.
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cc) Die Beklagte ist auch für die rechtswidrige Störung verantwortlich. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist nämlich - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 24 mwN). Im Streitfall hat die Beklagte mit ihrer Verdachtsberichterstattung die Gefahr einer Per- sönlichkeitsrechtsverletzung begründet, die sich mit der Ausräumung des Verdachts verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 328). Dass sich dem Beitrag entnehmen lässt, dass die Autoren von der Vorläufigkeit des Berichteten ausgingen, ist insoweit unerheblich (gegen eine Verantwortlichkeit des Äußernden in solchen Fällen allerdings Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 75).
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b) Mit dem Berufungsgericht ist demnach davon auszugehen, dass auch bei zulässiger Verdachtsberichterstattung bei späterer Entkräftung des Verdachts grundsätzlich ein Berichtigungsanspruch bestehen kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert indes die eingetretene Störung bei zulässiger Verdachtsberichterstattung keine Richtigstellung wie vom Kläger begehrt.
39
Der Presse kann es nach den obigen Ausführungen zur Verdachtsberichterstattung nicht verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Andernfalls könnte sie ihre Aufgabe, auf eine Klärung öffentlich bedeutsamer Vorgänge hinzuwirken, nicht erfüllen. Ebenso wenig wie es einen rechtfertigenden Grund gibt, an Behauptungen festzuhalten , deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, ist aber ein rechtfertigender Grund erkennbar, derartige Behauptungen unberichtigt zu lassen, wenn sie die Rechte Dritter fortwirkend beeinträchtigen (BVerfGE 97, 125, 149; BVerfG, NJW 2004, 354, 355) und diese die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
40
Ein Anspruch auf Abgabe einer die fortwirkende Beeinträchtigung beseitigenden Erklärung muss sich in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren halten. Unter Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen ist die schonendste Maßnahme zu wählen, die zur Beseitigung des Störungszustandes geeignet ist (Senatsurteile vom 3. Juni 1969 - VI ZR 17/68, WM 1969, 915, 917; vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 333; vom 25. November 1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133, 138; BGH, Urteil vom 21. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702 f.; Seyfarth, NJW 1999, 1287, 1294; MünchKomm-BGB/Rixecker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 223; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 25; Kamps in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 33 f., 49; vgl. auch BVerfGE 97, 125, 150).
41
Die Verpflichtung eines Presseunternehmens zur Veröffentlichung einer Richtigstellung stellt einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK dar, denn die Presse darf zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden, worüber sie berichten will (Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 18 f.). Dieser Eingriff kann zwar nach einer Abwägung mit dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs gerechtfertigt sein, wenn eine Verdachtsäußerung als von Anfang an rechtswidrig anzusehen ist, etwa weil sie eine Vorverurteilung des Betroffenen enthält. Dies gilt jedoch nicht im Fall einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung, in dem der Äußernde offen darlegt, dass die mitgeteilte Einschätzung nicht endgültig ist, sondern auf Grund späterer Erkenntnisse möglicherweise revidiert werden muss. Tritt dieser von vornherein in Betracht gezogene Fall ein, ist es nicht erforderlich, dass der Äußernde von seiner Erklärung abrückt (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2589; Lehr, AfP 2013, 7, 14). Würde die erst nachträglich als unwahr erkannte Äußerung uneingeschränkt mit Sanktionen belegt, stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden dürften. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss (BVerfG, AfP 2009, 480 ff.). Andererseits kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, dass sein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung zum Schutze der Pressefreiheit gänzlich zurücktritt.
42
Diese Güterabwägung führt zu einer gegenüber der Richtigstellung für die Presse weniger einschneidenden Abstufung des Berichtigungsanspruchs. Um die durch die Verdachtsäußerung hervorgerufene Störung abzustellen, ist es geeignet, erforderlich aber auch ausreichend, dass auf Verlangen des Betroffenen nachträglich mitgeteilt wird, dass der berichtete Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht aufrechterhalten werde.
43
Bei zulässiger Verdachtsberichterstattung kann das Presseorgan nicht verpflichtet werden, sich selbst ins Unrecht zu setzen, wenn der geäußerte Verdacht sich später als unrichtig erweist. Deshalb kann der Anspruch nicht darauf gerichtet sein, dass auf die nachträgliche Mitteilung im Inhaltsverzeichnis oder im Text unter der Überschrift "Richtigstellung" hingewiesen wird. Denn mit dieser Bezeichnung verbindet der unbefangene Durchschnittsleser, der sie nicht als Fachbegriff der Rechtssprache begreift, nicht nur die Vorstellung, dass der frühere Verdacht ausgeräumt worden ist, sondern dass die Berichterstattung falsch oder unzulässig war. Stattdessen ist ein neutraler Begriff zu wählen, der beispielsweise "Nachtrag zum Bericht vom ..." lauten kann.
44
Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung über das schonendste Mittel diesem Gedanken bereits insoweit Rechnung getragen, als es die Erklärung für ausreichend erachtet hat, dass der Verdacht nicht aufrechterhalten werde (vgl. BVerfG, NJW 2004, 354, 355; BGH, Urteile vom 25. April 1958 - I ZR 97/57, NJW 1958, 1043 und vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 703; vgl. Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 4a). Um den Eindruck eines Fehlers durch die frühere Berichterstattung zu vermeiden, ist dabei ein Hinweis auf die zwischenzeitliche Klärung des Sachverhalts, deren Einzelheiten nicht ausgeführt werden müssen, aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, aaO).
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4. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Bezüglich des Berichtigungsbegehrens fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zu den von der Beklagten behaupteten Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Galke Wellner Pauge von Pentz Oehler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 324 O 628/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.01.2014 - 7 U 44/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 211/12 Verkündet am:
17. Dezember 2013
Holmes
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 823 Abs. 2 Bd;

a) Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger
zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den PrintMedien.

b) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der
persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit
hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung
des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner und Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2012 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung zurückgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben , soweit das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. November 2011 auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 abgeändert und die Klage auf Zahlung einer Geldent- schädigung gegen die Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 25.000 € abgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil ferner aufgehoben, soweit seine Anschlussberufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung gegen die Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von weiteren 25.000 € zurückgewiesen worden ist. Die Revision der Beklagten zu 3 gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Freistellung des Klägers von Rechtsanwaltskosten richtet. Die weitergehenden Revisionen der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen ihn betreffender Äußerungen in einem Beitrag in Anspruch, der von dem Beklagten zu 1 verfasst wurde, sich maßgeblich auf die Aussagen der Beklagten zu 3 stützt und in der Zeit vom 22. Juni 2007 bis jedenfalls 5. Juli 2007 auf dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Internetportal www.stern.de abrufbar war.
2
Der Kläger war in der Zeit von Juni 1994 bis 31. Oktober 2009 Leiter der Rechtsabteilung der L. W. Am 17. Oktober 1994 wurde auf ihn ein Attentat verübt , wodurch er lebensgefährlich verletzt wurde. Die Attentäter hatten im Auftrag von Hintermännern gehandelt, die mit Immobiliengeschäften im Zusammenhang standen. Das Attentat und seine Hintergründe waren in den neunziger Jahren Gegenstand umfangreicher Berichterstattungen in der Presse. Ab Mai 2007 wurde aufgrund öffentlich gewordener Beobachtungen des Sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz unter dem Titel "Sächsische Korruptionsaffäre" deutschlandweit über den Verdacht berichtet, dass namhafte Personen aus Sachsen mit dem Rotlichtmilieu verquickt seien, ein Kinderbordell besucht und auf Immobilientransaktionen, Justiz und Verwaltung unzulässig Einfluss genommen hätten. Am 11. Juni 2007 strahlte der Mitteldeutsche Rundfunk die Sendung "FAKT" aus, in der sich die Beklagte zu 3, die ehemalige Sekretärin des Klägers zu diesem wie folgt äußerte: "Im Dezember des Jahres 2004 kam ein ca. 14-jähriges Mädchen in mein Büro und wollte Herrn X (Anmerkung des Senats: Kläger) sprechen. Sie nannte ihn dann sofort beim Vornamen und vermittelte mir, sie sei sehr verliebt. Er sei ihr Freund und sie hätte ihn über eine Woche nicht erreicht und mache sich Sorgen, weil er ihr sagte, er würde gern mit ihr auswandern. Meine Gedanken waren sofort: Und das mit einem 14jährigen Mädchen". Weiter heißt es in diesem Fernsehbericht: "Y (Anmerkung des Senats: Beklagte zu 3) wurde aus dem Unternehmen herausgemobbt und danach noch verschiedentlich per Telefon und SMS terrorisiert und wollte sich gegenüber der Polizei offenbaren. O-Ton Y: "Ich bin Anfang diesen Jahres zur Polizei zur Zeugenvernehmung in Sachen X geladen worden, habe aber in der Nacht vor der Zeugenvernehmung meine Katze auf dem Grundstück misshandelt vorgefunden, indem sie gefesselt worden ist, und war über diese Tatsache dermaßen erschüttert und ängstlich, so dass ich die Aussage bei der Polizei nicht gemacht habe.""Am 13. Juni 2007 erschienen sowohl in der Lokalausgabe der Bildzeitung unter der Überschrift "Wie halten Sie das aus Herr X? Kindersexvorwurf gegen L. W. Manager" als auch in der Leipziger Volkszeitung unter der Überschrift "Ehemalige Sekretärin erhebt schwere Vorwürfe gegen L. W. - Abteilungsleiter, der weist alle Anschuldigungen zurück" Artikel, die sich u.a. mit den von der Beklagten zu 3 gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen befassten. In einem Beitrag der Tagesschau vom 15. Juni 2007 wurde berichtet, dass die Beklagte zu 3 den Kläger öffentlich der Pädophilie verdächtige.
3
Mit E-Mail vom 3. Juni 2007 an den Pressesprecher der L. W. und vom 10. Juni 2007 an den Kläger persönlich bat der Beklagte zu 1 um ein Interview mit dem Kläger, um ihm die Gelegenheit zu geben, "sich zu alten und neuen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem sog. "Sächsischen und Leipziger Sumpf" zu äußern", die laut Veröffentlichungen in der Presse ihn beträfen. Mit E-Mail vom 11. Juni 2007 teilte der Kläger dem Beklagten zu 1 mit, kein Gespräch mit ihm führen zu wollen. Die Tatsache, dass er Opfer eines Überfalls gewesen sei, befähige ihn nicht, sich qualifiziert zu einer angeblichen Affärein Justiz- oder Politikerkreisen zu äußern. In der Presse hätten so gut wie keine Tatsachen benannt werden können, die strafbar seien. Er kenne keine Tatsachen , die den Beklagten zu 1 bei seinen Recherchen weiterbringen könnten und er wolle sich auch nicht an dem Verbreiten von Gerüchten beteiligen. Der Beklagte zu 1 teilte daraufhin mit, dass er seine Aufgabe nicht in erster Linie darin sehe, strafbare Tatsachen zu benennen. Die Rolle des Klägers habe aber immer wieder Anlass zu Spekulationen und Beschuldigungen gegeben, weshalb er gern in einem persönlichen Gespräch noch einige Punkte klären wolle. Er wolle dem Kläger außerdem Gelegenheit geben, sich zu Vorwürfen seiner ehemaligen Sekretärin zu äußern, die nicht nur arbeitsrechtlicher Natur seien.
4
Am 22. Juni 2007 veröffentlichte die Beklagte zu 2 in ihrem Internetportal einen vom Beklagten zu 1 verfassten und sich maßgeblich auf die Angaben der Beklagten zu 3 stützenden Beitrag mit dem Titel "Sächsische Korruptionsaffäre Ein Krimi aus dem Leipziger Sumpf". Darin heißt es unter voller Namensnennung der Betroffenen u.a.: "Y (Anmerkung des Senats: Beklagte zu 3) ahnte lange nicht, warum sie 2005 aus ihrem Job gemobbt und bedroht wurde. Erst als Einzelheiten der Sächsischen Korruptionsaffäre ans Licht kamen, wurde der Sekretärin klar: Sie wusste zu viel - ohne es zu wissen. ... Y wollte nie Kronzeugin sein, Interviews geben oder den Dreck zurückwerfen, mit dem man sie selbst beinahe zur Verzweiflung trieb. Aus lauter Loyalität hat sie sich nicht einmal vor Gericht gegen ihre abgekartete Kündigung gewehrt. ... Y hielt die Rechtsabteilung zusammen. Ihr Chef konnte all die Jahre gar nicht oft genug sagen, was er ohne sie machen sollte; sie war engste Vertraute, Ratgeberin in allen Lebenslagen und verteidigte ihn "wie eine Löwenmutter" gegen alle Anfeindungen aus dem Unternehmen. "Egal was die Kollegen hinter seinem Rücken sagten, ob sie X (Anmerkung des Senats: Kläger) als Faulpelz verleumdeten oder als einen, der sowieso die Hand aufhält" - sie hat ihm immer alles gesteckt , auch als ihn seine eigenen Juristenkollegen "als pädophilen Arsch" bezeichnen. Damals fand sie das unglaublich. ... Es ist ihr unangenehm, als er sie bittet, kindische Vergleichslisten zwischen seiner Ehefrau und einer Geliebten zu beurteilen,… Und als sei dies selbstverständlich, bewahrt sie sogar Diskreti- on, als einmal ein Mädchen, "vielleicht 14 Jahre alt", im Büro auftaucht und "nach X" fragt, der ihr angeblich versprochen hätte, mit ihr nach Sardinien abzuhauen. "Das Mädchen nannte sich Lissy, hat geweint und gebettelt, ich möge X nichts von dem Besuch sagen, denn das hätte er ihr verboten." Und tatsächlich sagt Y ihrem Chef diesmal nichts. Ein paar Wochen später schlägt die Stimmung plötzlich um. "Er redete kein Wort mehr mit mir, ließ meine Urlaubsscheine verschwinden, und an einem Tag im März bekam ich auf einmal zwei völlig konstruierte Abmahnungen". ... Nach der Kündigung zum 30.9.2005 geht sie zu Hause durch die Hölle: "Ich konnte mir einfach keinen Reim darauf machen und zermarterte mir mein Hirn, was ich falsch gemacht habe." … Wie zum Hohn treffen regelmäßig schmähende SMS bei ihr ein. "Bin ich froh, dass ich Sie los bin." Sie weiß nicht, warum das jetzt auch noch sein muss, hebt alles auf, frisst es in sich hinein, bis sie plötzlich von drei Motorradfahrern im Straßenverkehr brutal abgedrängt wird. Sie erinnert sich zwar, dass X mal von solchen Spielchen mit Motorradkumpels geschwärmt hat, ihre Anzeige aber stellt sie gegen Unbekannt. … Bei Weihnachtseinkäufen im Dezember trifft sie zufäl- lig Lissy wieder. Das Mädchen teilte freudig mit, es sei alles wieder gut: Sie hätte X den Bürobesuch gebeichtet, er sei nicht weiter sauer gewesen. Plötzlich wird Y alles klar - das war es also: "Weil ich ihm nichts davon erzählt hatte", schließt sie, "muss er angenommen haben, ich würde ihn hintergehen und wusste womöglich noch mehr". ... Vier Monate später kommt die Korruptionsaffäre ins Rollen. In geheimen Akten des Verfassungsschutzes füllt der Name ihres Chefs mehrere Seiten: Als Opfer eines Anschlages, dessen wahre Hintergründe offenbar nie richtig aufgeklärt werden sollten; als Verdächtiger im Zusammenhang mit Kinderprostitution; als eine zentrale Figur im Leipziger Sumpf. Erst jetzt fügen sich für Y immer mehr Puzzleteile zusammen. Das Mädchen, die Andeutungen der Kollegen, "seine Empörung im Büro, nachdem ihm sein Schwager angeblich mit einer Anzeige droht, weil X dessen Tochter im Urlaub zu nahe gekommen sei." Y überwindet ihre Scham, auch diese Dinge zu benennen und geht an die Öffentlichkeit. Ihre Anwälte haben ihr das auch als Schutz empfohlen. Niemand weiß besser als sie, wozu die Leipziger Immobilienmafia fähig ist. ... "Alles, was seine Neigungen betrifft, ist mir dagegen erst im Nachhinein klar geworden". Das ist ihr wichtig: "Denn wer denkt denn an so was?!"
5
Die Behauptung der Beklagten zu 3, ein 14-jähriges Mädchen namens "Lissy" habe nach dem Kläger im Büro gefragt und angegeben, mit diesem befreundet zu sein, führte zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs einer nicht bekannten weiblichen Jugendlichen. Die Staatsanwaltschaft Dresden stellte dieses Verfahren mit Verfügung vom 7. April 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein weiteres, im Zusammenhang mit der sog. "Sächsischen Korruptionsaffäre" gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde mit Verfügung vom 28. April 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger erwirkte gegen die Beklagten einstweilige Verfügungen des Landgerichts Hamburg vom 4. September 2007 und 1. August 2007, mit welchen den Beklagten die Verbreitung der im angegriffenen Beitrag mitgeteilten Äußerungen verboten wurde. Die Beklagten akzeptierten diese Unterlassungsverfügungen als endgültige Regelungen und verzichteten auf die Rechtsbehelfe der §§ 924, 926, 927 ZPO.
6
Mit der Behauptung, durch die im angegriffenen Beitrag enthaltenen unwahren Tatsachenbehauptungen sei er sowohl sozial als auch wirtschaftlich vernichtet worden, begehrt der Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie den Ersatz von Anwaltskosten. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten in Bezug auf alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden.
7
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung einer weiteren Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € verurteilt. Darüber hinaus hat es dem Feststellungsbegehren gegen die Beklagten zu 1 und 2 entsprochen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht die von ihnen zu zahlende Geldentschädigung auf insgesamt 50.000 € reduziert. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht ebenso wie die Berufung der Beklagten zu 3 und die auf Erhöhung der Geldentschädigung gerichtete Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zu 3 verurteilt, den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte H & M in Höhe von 1.195,95 € freizustellen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 eine weitere Geldentschädigung in Höhe von 50.000 €. Die Beklagten verfolgen mit ihren Revisionen ihre Klageabweisungsanträge weiter. Mit der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Anschlussrevision begehrt der Kläger die Freistellung von der Gebührenforderung seiner Anwälte in Höhe von weiteren 3.712,90 €.

Entscheidungsgründe:

A.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, hat ausgeführt , dass der Kläger von den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die Zahlung einer Geldentschädigung verlangen könne. Die Beklagten hätten das Persönlichkeitsrecht des Klägers in schwerwiegender Weise dadurch verletzt, dass sie - teils offen, teils verdeckt - die Behauptungen aufgestellt hätten, der Kläger sei pädophil veranlagt, er habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen namens Lissy gehabt, er sei korrupt, Teil eines kriminellen Leipziger Netzwerkes (sog. Sächsische Korruptionsaffäre), habe seine Dienstpflichten nicht erfüllt und die Beklagte zu 3 bedroht, in dem er ihr SMS geschrieben habe, ihre Katze habe strangulieren lassen und sie von drei ihm bekannten Motorradfahrern im Straßenverkehr habe abdrängen lassen. Die Wiedergabe von angeblichen Kollegenäußerungen, wonach der Kläger als "pädophiler Arsch" bezeichnet worden sei, lasse in Verbindung mit seiner Benennung als "Verdächtiger im Zusammenhang mit Kinderprostitution" und dem Bericht der Beklagten zu 3 über den Besuch des Mädchens Lissy für den verständigen Durchschnittsleser nur die Schlussfolgerung zu, der Kläger habe auch zu diesem eine pädophile Beziehung unterhalten. Diese unabweisliche Schlussfolgerung werde dem Leser insbesondere durch die Passage nahegelegt, in der es heißt: "Erst jetzt fügen sich für Y immer mehr Puzzleteile zusammen. Das Mädchen, die Andeutungen der Kollegen, "seine Empörung im Büro, nachdem ihm sein Schwager angeblich mit einer Anzeige droht, weil X dessen Tochter im Urlaub zu nahe gekommen sei.""Diese Schlussfolgerung werde durch die Aussage bestärkt: "Alles, was seine Neigungen betrifft, ist mir dagegen erst im Nachhinein klar geworden" …"Denn wer denkt denn an so was?!". Auch wenn der streitgegenständliche Beitrag überwiegend Bezug auf Äußerungen der Beklagten zu 3 nehme, hätten die Beklagten zu 1 und 2 sich diese Äußerungen zu Eigen gemacht. Durch deren nahtlose Einbindung in den Text, die nahezu bruchlose Verschmelzung von Interviewabschnitten mit Passagen in indirekter Rede, die hergestellte Verbindung zur sog. Sächsischen Korruptionsaffäre bereits im Einleitungstext sowie durch zustimmende und bewertende Kommentierungen bringe der Beklagte zu 1 deutlich zum Ausdruck, dass er die Auffassung der Beklagten zu 3 teile. Die Beklagten hätten nicht den Beweis erbracht, dass die erhobenen Vorwürfe wahr seien. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung stützen. Die übernommenen Behauptungen beschränkten sich an keiner Stelle auf die Äußerung eines bloßen Verdachts, sondern würden als unumstößliche Tatsachen dargestellt. In dem Beitrag würden auch keine den Kläger entlastenden Umstände wiedergegeben. Darüber hinaus fehle es an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der berichteten Informationen sprächen. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten dem Kläger auch nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die bloße Kontaktaufnahme per E-Mail ohne eine konkrete Darlegung des Gegenstandes, zu dem eine Stellungnahme erbeten werde, reiche hierfür nicht aus.
9
Die durch die Berichterstattung hervorgerufene schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers könne auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Die vom Kläger gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungsverfügungen bewirkten keinen anderweitigen Ausgleich der Rechtsverletzung. Denn gegenüber Veröffentlichungen im Internet sei die Gel- tendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Ergebnis faktisch wirkungslos, weil die Primärmitteilung durch Dritte im Rahmen von Kopien, Blogs oder Verlinkungen weiter verbreitet werde. Der Kläger könne auch nicht auf die Geltendmachung eines Widerrufsanspruchs verwiesen werden, da ihn die Beweislast für die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen treffe. Eine Gegendarstellung bewirke keine Genugtuung. Bei der Bemessung der Höhe des Geldentschädigungsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass die verdeckte Behauptung, der Kläger habe eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen unterhalten und sei pädophil veranlagt, nicht allein in dem streitgegenständlichen Artikel enthalten, sondern bereits am 13. Juni 2007 in der Bildzeitung veröffentlicht worden sei. In gleicher Weise habe sich die Beklagte zu 3 zuvor im MDRMagazin FAKT am 11. Juni 2007 geäußert. Es könne nicht außer Betracht bleiben , dass eine Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt sei und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitpräge. Auf der anderen Seite sei die erhebliche Rufschädigung zu berücksichtigen, die der Vorwurf der Pädophilie nach sich ziehe. Es sei auch davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung zumindest mitursächlich für die durch Vorlage diverser Befundberichte belegte depressive Störung des Klägers sei. Sowohl der streitgegenständliche Beitrag als auch die parallel erfolgten Pädophilievorwürfe in anderen Medien seien für sich genommen geeignet, schwerwiegende psychische Folgeschäden, zumindest aber eine längerfristige depressive Verstimmung hervorzurufen. Es liege damit eine Doppelkausalität vor, die für eine Haftungsbegründung ausreiche. Der Entschädigungsanspruch sei auch nicht im Hinblick auf sämtliche, im Zeitraum ab Mai 2007 erschienenen Veröffentlichungen über den Kläger zu mindern. Denn nur die Beiträge im MDR-Magazin FAKT und in der Bildzeitung befassten sich mit der Behauptung, der Kläger unterhalte eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen. Es sei auch kein Grundsatz anzuerkennen, wonach die Geldentschädigung bei einer Internetveröffentli- chung stets höher anzusetzen sei als bei einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Veröffentlichung in den Printmedien. Eine solche Betrachtung lasse außer Acht, dass die Verlinkung auf den angegriffenen Beitrag im Internet und die sonstige Weiterverbreitung in anderen Portalen nicht vom Willen des Verletzers abhängig sei und diesem nicht zugerechnet werden könne. Auch bei einer gedruckten Zeitung sei für die Höhe der Geldentschädigung nicht maßgeblich, ob die belastende Darstellung von anderen Zeitungen, etwa im Rahmen eines Pressespiegels, übernommen werde. Auf der anderen Seite sei die Geldentschädigung bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Internetveröffentlichung auch nicht generell niedriger anzusetzen als bei einer solchen durch eine Printveröffentlichung. In Fällen, in denen der Schädiger - wie im Streitfall - die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen als Mittel zur Reichweitensteigerung eingesetzt habe, sei die Erzielung von Gewinnen als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen. Nach einer Pressemitteilung der Beklagten zu 2 habe das von ihr betriebene Portal im August 2007 durchschnittlich 2,58 Millionen Nutzer gehabt, was in der Gesamtabwägung die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 50.000 € rechtfertige. Der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Die Beklagten zu 1 und 2 stellten ihre Schadensersatzpflicht in Abrede, die Höhe des Schadens stehe derzeit noch nicht fest und es drohe eine Verjährung des Anspruchs.
10
Die Beklagte zu 3 sei zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € verpflichtet. Sie müsse sich den streitgegenständlichen Beitrag als Informantin zurechnen lassen. Sie habe gewusst, welche Schlussfolgerungen der Beklagte zu 1 aus ihren Informationen ziehen würde. Ihre Behauptungen ließen im Gesamtzusammenhang die alleinige Schlussfolgerung zu, der Kläger sei pädophil und habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen. Die Beklagte zu 3 habe die Wirkungen ihrer Behauptungen aus Rache gegenüber dem Kläger, dem sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes zugeschrieben habe, in Kauf genommen.
11
Die Anschlussberufung des Klägers sei unbegründet, soweit er die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zu einer höheren Geldentschädigung begehre. Er könne indes von der Beklagten zu 3 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB die Freistellung von der Gebührenforderung seiner Anwälte in Höhe von 1.195,95 € verlangen, die durch seine Verteidigung in dem auf Initiative der Beklagten zu 3 eingeleiteten Ermittlungsverfahren entstanden sei.

B.

I. Revisionen der Beklagten zu 1 und 2
12
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revisionen der Beklagten zu 1 und 2 nicht in jeder Hinsicht stand.
13
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB gegen die Beklagten zu 1 und 2 zusteht.
14
a) Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen.
15
aa) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht dem beanstandeten Beitrag die - teils offenen, teils verdeckten - Aussagen entnommen, der Kläger sei pädophil veranlagt, er habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen namens Lissy gehabt, er sei kor- rupt, Teil eines kriminellen Leipziger Netzwerkes (sog. Sächsische Korruptionsaffäre ), habe seine Dienstpflichten nicht erfüllt und die Beklagte zu 3 bedroht, indem er ihr SMS geschrieben habe, ihre Katze habe strangulieren lassen und sie von drei ihm bekannten Motorradfahrern im Straßenverkehr habe abdrängen lassen (vgl. zur Ermittlung verdeckter Aussagen: Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02, AfP 2004, 56, 57 f.). Das Berufungsgericht hat die Äußerungen auch zu Recht als Tatsachenbehauptungen eingestuft. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision nicht.
16
bb) Die vorbezeichneten Aussagen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Sie beeinträchtigen ihn in erheblichem Maße in seiner Ehre und sozialen Anerkennung. Die Äußerungen sind geeignet, sich abträglich auf sein Ansehen, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Kläger in dem Beitrag als gewissen- und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt, der weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt.
17
Anders als das Berufungsgericht beiläufig meint, ist die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers dagegen nicht betroffen (vgl. zur Intimsphäre: Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 11; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 f.). Denn sexuelle Verhältnisse mit Kindern oder Jugendlichen sind in § 182 StGB unter Strafe gestellt. Die Begehung von Sexualstraftaten fällt aber nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung. Mit ihnen geht ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers einher, so dass ihre Begehung nicht als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters ange- sehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 24; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26).
18
cc) Die Beklagten zu 1 und 2 sind für die beanstandeten Aussagen uneingeschränkt verantwortlich. Entgegen der Auffassung der Revisionen haben die Beklagten zu 1 und 2 insoweit nicht lediglich fremde Äußerungen - solche der Beklagten zu 3 - verbreitet (vgl. zur Verbreiterhaftung: Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 13; BVerfG AfP 2009, 480 Rn. 69, jeweils mwN). Sie sind nicht als bloße Vermittler der Äußerungen der Beklagten zu 3 aufgetreten, sondern haben sich diese zu Eigen gemacht und damit eigene Behauptungen aufgestellt.
19
(1) Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (Senatsurteile vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 11; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11). So genügt es für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren (Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 11 mwN; BVerfGK 10, 485, 492; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 69; EGMR, Urteile vom 29. März 2001 - 38432/97 Rn. 64 - Thoma/Luxemburg; vom 30. März 2004 - 53984/00 Rn. 37 ff. - Radio France/Frankreich; vom 14. Dezember 2006 - 76918/01 Rn. 33 ff. - Verlagsgruppe News GmbH/Österreich). Auch kann sich schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590, 591; AfP 2009, 480 Rn. 67; Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 11 mwN).
20
(2) Nach diesen Grundsätzen haben sich die Beklagten zu 1 und 2 die Aussagen der Beklagten zu 3 zu Eigen gemacht. Zwar wird in dem angegriffenen Beitrag ausdrücklich Bezug auf Äußerungen der Beklagten zu 3 in einem zwischen ihr und dem Beklagten zu 1 geführten Gespräch genommen. Auch werden verschiedene ihrer Aussagen als wörtliche Zitate wiedergegeben und als solche kenntlich gemacht. Entgegen der Auffassung der Revisionen wird in dem Beitrag aber nicht lediglich ein Sachverhalt referiert, ohne dessen Richtigkeit zu unterstellen; es werden nicht nur die Äußerungen eines Dritten berichtet. Vielmehr nimmt der Beklagte zu 1 in dem Beitrag eine eigene Bewertung der Vorgänge vor und identifiziert sich mit der Darstellung der Beklagten zu 3. Er unterstreicht die von ihr erhobenen Vorwürfe, stellt sie als Opfer dar und ergreift zu ihren Gunsten Partei. Dies kommt beispielsweise durch die Bewertung des Verhaltens des Klägers als "Mobbing", der von ihm ausgehenden Anzüglichkeiten als "armselig" und der Kündigung der Beklagten zu 3 als "abgekartet" zum Ausdruck ebenso wie durch die wertende Zusammenfassung "Y wurde ihre eigene Diskretion zum Verhängnis" und die Aussage, sie "wollte nie … den Dreck zurückwerfen, mit dem man sie selbst beinahe zur Verzweiflung trieb".
21
dd) Die Revisionen wenden sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei rechtswidrig.
22
(1) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 10; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 11, jeweils mwN).
23
Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten zu 1 und 2 auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Bei Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62, jeweils mwN).
24
(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die angegriffenen Behauptungen nicht (erweislich) wahr. Gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB wäre es Sache der auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommenen Beklagten als Äußernden gewesen, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 823 Abs. 2 Rn. 9 mwN). Diesen Beweis haben sie nicht geführt.
25
(3) Entgegen der Auffassung der Revisionen sind die angegriffenen Äußerungen auch nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig.
26
(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen , dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl.
Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 26, 28 mwN; BVerfGE 114, 339, 353; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62; EGMR, Entscheidung vom 4. Mai 2010 - 38059/07, Effectenspiegel AG gegen Deutschland, juris Rn. 42). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN).
27
(b) Nach diesen Grundsätzen war die angegriffene Berichterstattung unzulässig. Die Beklagten zu 1 und 2 sind ihren publizistischen Sorgfaltspflichten nicht im gebotenen Umfang nachgekommen.
28
(aa) Es fehlt bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Ehre des Klägers dar, wenn er als gewissen- und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt wird, der ein sexuelles Verhältnis mit einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen hatte und weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt. Dieser Vorwurf trifft den Kläger im Kern seiner Persönlichkeit. Angesichts der Schwere dieses Vorwurfs waren die Beklagten zu 1 und 2 in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
29
Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht unter zutreffender Würdigung aller Indizien zu Recht angenommen, dass weder die Angaben der Beklagten zu 3 noch die den Beklagten zu 1 und 2 vorliegenden Unterlagen eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Verbreitung der den Kläger schwer belastenden Vorwürfe abzugeben vermochten. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gab es für die (verdeckte) Aussage, der Kläger habe ein sexuelles Verhältnis mit einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen namens "Lissy" gehabt, nur einen Anhaltspunkt, nämlich die Angaben der Beklagten zu 3. Diese verfügte insoweit aber weder über eigene Erkenntnisse noch über in tatsächlicher Hinsicht konkrete anderweitige Hinweise. Vielmehr konnte sie lediglich aus ihrer Sicht auffällige Begebenheiten schildern, aus denen sie auf entsprechende sexuelle Kontakte schloss. Eine derartige bloße Schlussfolgerung ohne hinreichende Tatsachengrundlage rechtfertigt es aber nicht, den Betroffenen mit einem derart schweren, ihn im Kern seiner Persönlichkeit treffenden Vorwurf zu überziehen. Unabhängig von der unzureichenden Tatsachengrundlage hätten sich die Beklagten zu 1 und 2 die Schlussfolgerungen der Beklagten zu 3 aber auch deshalb nicht ohne weiteres zu eigen machen dürfen, weil sich die Beklagte zu 3 ausweislich des von den Beklagten zu 1 und 2 vorgelegten Aktenvermerks der Polizeidirektion Leipzig vom 12. Dezember 2006 in psychologischer Behandlung befand, sich vom Kläger gemobbt fühlte und bei ihren Schilderungen "kein gutes Haar an diesem ließ". Bei dieser Sachlage hätten die Beklagten zu 1 und 2 in Rechnung stellen müssen, dass die Angaben der Beklagten zu 3 von einem übermäßigen Belastungseifer getragen sein könnten.
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Dem als "geheim" gekennzeichneten Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 14. Juli 2006 ist hinsichtlich eines Verhältnisses des Klägers zu einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen namens "Lissy" nichts zu entnehmen. Er beschränkt sich auch im Übrigen auf vage, nicht konkretisierte Mutmaßungen und beruht überwiegend auf anonymen Quellen. Entgegen der Auffassung der Revisionen stellt dieser Bericht auch keine privilegierte Quelle dar, auf deren Richtigkeit der Beklagte zu 1 hätte vertrauen dürfen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 29 ff.; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35 jeweils mwN; Hoene in Soehring /Hoene, Presserrecht, 5. Aufl., § 2 Rn. 21c). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BeckOK GG/Huster/Rux, Art. 20 GG Rn. 169 ff. [Stand: 1. November 2013]). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, aaO S. 1951 f.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697; OLG Hamburg, Ufita 70 (1974), 305, 309 ff.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 6 Rn. 136; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 38). Um eine derartige für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarung han- delt es sich bei dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz aber gerade nicht. Er war ausdrücklich als "geheim" gekennzeichnet.
31
Gleiches gilt für die Protokolle über die polizeiliche Vernehmung verschiedener Zeugen aus den Jahren 1999 und 2000. Auch sie sind in tatsächlicher Hinsicht unergiebig. Ausweislich des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin I. vom 7. Juni 2000 hat diese eine nicht näher identifizierte Person auf einem ihr vorgelegten Lichtbild als Freier des Kinderbordells Jasmin erkannt. Die übrigen Protokolle enthalten bloße Gerüchte oder Vermutungen ohne belastbare tatsächliche Grundlage. Derartige Gerüchte können aber nicht die Basis für eine den Betroffenen im Kern seiner Persönlichkeit treffenden Berichterstattung in der Presse abgeben (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405). Abgesehen davon lagen die Zeugenaussagen im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels bereits sechseinhalb Jahre zurück , ohne dass die Strafverfolgungsbehörden zu Lasten des Klägers hieraus Konsequenzen gezogen hatten.
32
Auch das an die Geschäftsführung der L.W. gerichtete anonyme Schreiben des angeblichen L.W.-Kollegiums vom 14. Mai 2007 vermag die angegriffene Berichterstattung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass es allein als Beleg für die Behauptung dienen könnte, der Kläger sei korrupt, kommt ihm aufgrund seines vage gehaltenen Inhalts und seiner Diktion nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte zu 1 ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, vor der Veröffentlichung des Beitrags nicht in der erforderlichen Weise vergewissert hat, ob das Schreiben der Geschäftsführung überhaupt zugegangen ist.
33
Beruht eine mit einer so erheblichen Ehrenkränkung verbundene Behauptung auf einer derart dürftigen Tatsachen- und Recherchegrundlage, wie dies vorliegend der Fall ist, gebietet eine an den verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern beider Seiten ausgerichtete Abwägung der Interessen, die betroffene Person, hier den Kläger, nicht unter voller Namensnennung "an den Pranger zu stellen".
34
(bb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der angegriffene Beitrag unausgewogen und ihm nicht hinreichend zu entnehmen ist, dass lediglich über einen nicht bewiesenen Verdacht gegen den Kläger berichtet werden sollte. Wie bereits ausgeführt identifiziert sich der Beklagte zu 1 in dem Beitrag mit der Darstellung der Beklagten zu 3. Er unterstreicht die von ihr erhobenen Vorwürfe, stellt sie als Opfer dar und ergreift zu ihren Gunsten Partei. Die Berichterstattung ist nicht nur bewusst einseitig, sondern erweckt in unzulässiger Weise den Eindruck, die aufgestellten Behauptungen seien inhaltlich zutreffend und der Kläger sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.
35
(cc) Die Revisionen wenden sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe dem Kläger vor der Veröffentlichung nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Entgegen der Auffassung der Revisionen durfte sich der Beklagte zu 1 unter den Umständen des Streitfalles nicht darauf beschränken, den Kläger um ein Interview zu bitten und in den "zunächst nur einleitenden Bitten um ein Gespräch" lediglich den groben Kontext und die Zielrichtung seiner Recherchen zu bezeichnen. Angesichts der besonderen Tragweite, die die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen für den Kläger erkennbar haben konnte, war der Beklagte zu 1 vielmehr gehalten, dem Kläger die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die Möglichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu beschränken (vgl. zur Anhörung des Betroffenen vor der Berichterstattung: Senatsurteile vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64, VersR 1965, 879, 881; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 25 f.). Das Interesse der Medien, den Betroffenen erstmals in einem Interview mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren, um eine spontane Reaktion des Betroffenen zu erfahren, ist in diesem Zusammenhang nicht schutzwürdig. Es muss vielmehr grundsätzlich dem Betroffenen überlassen bleiben, wie er sich äußern will. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich , dass der Kläger ein persönliches Gespräch mit dem Beklagten zu 1 abgelehnt hat. Hierin liegt insbesondere kein Verzicht auf die Möglichkeit der Stellungnahme. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt die Annahme eines Verzichts nur dann in Betracht, wenn der Betroffene weiß, was ihm konkret vorgeworfen wird.
36
Die Revisionen rügen in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der E-Mail des Beklagten zu 1 vom 10. Juni 2007 ein Telefonat mit der Schwester des Klägers vorangegangen sei, das offensichtlich die streitgegenständlichen Äußerungen zum Gegenstand gehabt habe. Dies ergibt sich aus der E-Mail gerade nicht. Danach hat es der Beklagte zu 1 vielmehr abgelehnt, der Schwester des Klägers Fragen zukommen zu lassen , da sie "erklärtermaßen" nicht mandatierte Vertreterin des Klägers sei und er nicht wisse, ob sie tatsächlich seine Schwester sei.
37
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die beanstandete Berichterstattung von den Beklagten zu 1 und 2 die Zahlung einer Geldentschädigung verlangen kann.
38
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212 214 f.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15, jeweils mwN; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592). Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht, wie im Streitfall, durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist aber bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27). Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215). Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302 mwN). In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307; BVerfGE 34, 269, 285).
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bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht einen hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu Recht bejaht. Der angegriffene Beitrag, in dem der Kläger als gewissen- und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt wird, der ein sexuelles Verhältnis mit einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen hatte und weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt, ist in einem außerordentlich erheblichen Maße herabsetzend und mindert das Ansehen des Klägers besonders nachhaltig. Die darin enthaltenen Vorwürfe treffen den Kläger in den Grundlagen seiner Persönlichkeit und sind geeignet, ihn gesellschaftlich zu vernichten. Die Beklagten zu 1 und 2 handelten auch in erheblichem Maße schuldhaft. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre publizistischen Sorgfaltspflichten in hohem Maße verletzt haben. Wie unter Ziffer a) dd) (3) (b) ausgeführt, haben sie die den Kläger schwer belastenden Aussagen der Beklagten zu 3, die sich ausweislich des von den Beklagten vorgelegten Aktenvermerks der Polizeidirektion Leipzig vom 12. Dezember 2006 in psychologischer Behandlung befand und einen arbeitsrechtlichen Konflikt mit dem Kläger austrug, kritiklos übernommen und den Kläger in einem äußerst einseitigen und präjudizierenden Beitrag unter voller Namensnennung "an den Pranger" gestellt, ohne diesem zuvor in dem gebotenen Maß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
40
Die gegen diese Beurteilung vorgebrachten Einwendungen der Revisionen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Zubilligung einer Geldentschädigung setzt insbesondere nicht voraus, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattung eine schwere Depression erlitten hat. Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; BVerfGE 34, 269, 282, 292; BVerfG NJW 2000, 2187 f.; Müller, VersR 2008, 1141, 1150).
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Entgegen der Auffassung der Revisionen wirkt sich auch nicht der Umstand mindernd auf das Gewicht der durch die angegriffenen Äußerungen bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzung aus, dass bereits vor dem angegriffenen Beitrag in verschiedenen Veröffentlichungen über den Kläger berichtet wurde. Denn weder werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1211; AfP 2009, 480 Rn. 64), noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, stellen die Veröffentlichungen durch andere Verlage jeweils eigenständige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, die einer selbständigen Beurteilung unterliegen. Eine andere Betrachtung würde weder dem Wesen der genannten Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Funktion der Entschädigung als Rechtsbehelf zu ihrem Schutz gerecht (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307 f.; aA OLG Stuttgart, AfP 1981, 362). Die Vorveröffentlichungen könnten sich allenfalls mindernd auf die Höhe der zuzubilligenden Geldentschädigung auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 536; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 37).
42
Aus den von den Revisionen herangezogenen Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 1999 (VI ZR 264/98, AfP 1999, 350) und vom 5. November 2013 (VI ZR 304/12, juris), des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33) sowie des EGMR (NJW 1999, 1315) folgt nichts anderes. Sie betrafen andere Fallkonstellationen, weshalb die dort maßgebenden Erwägungen vorliegend nicht herangezogen werden können. In den genannten Entscheidungen ging es jeweils um die dem Willen des Betroffenen widersprechende Offenbarung wahrer Tatsachen, die vor der jeweils angegriffenen Veröffentlichung bereits von anderen Medien mitgeteilt worden und damit schon einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden waren mit der Folge, dass der Betroffene bereits zuvor seine Anonymität verloren hatte bzw. seine persönlichen Daten nicht mehr geheim waren. So wandte sich die Klägerin im Verfahren VI ZR 304/12 gegen die unter Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erfolgte Preisgabe des Abstammungsverhältnisses zu ihrem Vater. Der Kläger im Verfahren VI ZR 264/98 beanstandete als Eingriff in seine Privatsphäre, dass der Grund für die Scheidung von seiner Ehefrau - Ehe- bruch - bekanntgeben worden war. Der Streitfall dagegen ist anders gelagert. Hier steht der Schutz vor unbewiesenen Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters in Rede. Es kann dahingestellt bleiben, ob Vorveröffentlichungen angesichts des Umstands, dass es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht um eine statische, für alle Zeiten feststehende Größe handelt, sondern sein Bestand in gewissem Umfang auch von der tatsächlichen Anerkennung durch die Öffentlichkeit abhängt (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33), nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einem "Negativ-Image" des Betroffenen führen können (so OLG Stuttgart, AfP 1981, 362). Dies kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn die angegriffene Berichterstattung und die Vorveröffentlichungen - wie im Streitfall - in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen.
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cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beeinträchtigung des Klägers nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Die gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel schließen den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des Streitfalls nicht aus. Auch unter Berücksichtigung der mit ihnen zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen können sie die weitere Abrufbarkeit des angegriffenen Beitrags oder Teilen desselben nicht zuverlässig verhindern. Es ist allgemein bekannt, dass eine in das Internet gestellte Meldung, auch wenn sie von ihrem Urheber gelöscht wurde, jedenfalls für gewisse Zeit weiter zugänglich bleiben kann, weil sie in der Zwischenzeit von Dritten kopiert und auf einer neuen Webseite eingestellt oder von Bloggern zum Gegenstand eines eigenen Beitrags gemacht wurde. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass zahlreiche Nutzer im Internet die Löschung von Inhalten infolge von Unterlassungsansprüchen als Zensur interpretieren und für die Verbreitung "AusweichRouten" finden. Abgesehen davon vermag ein Unterlassungstitel in Fällen derart schwerer Angriffe, die sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richten, die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht hinreichend auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 13 f.).
44
Die Zubilligung einer Geldentschädigung ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger keinen Widerrufsanspruch geltend gemacht hat. Zum einen sind die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht erfüllt, weil der Kläger nicht beweisen kann, kein Verhältnis mit einem 14 Jahre alten Mädchen (gehabt) zu haben. Zum anderen ist auch ein Widerruf nicht geeignet, die erlittene Beeinträchtigung hinreichend auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 13 f.).
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2. Die Revisionen wenden sich aber mit Erfolg gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe der dem Kläger zustehenden Geldentschädigung.
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a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung in erster Linie Sache des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar , ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 29; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307).
47
b) Vor diesem Hintergrund ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verringerung des Interesses der angesprochenen Leser an der streitgegenständlichen Berichterstattung nur die Vorveröffentlichungen im MDR-Magazin "FAKT", in der Bildzeitung und in der Online-Ausgabe der Leipziger Volkszeitung mindernd berücksichtigt, den anderen Beiträgen hingegen keine Bedeutung beigemessen hat (vgl. zur Minderung des Informationsinteresses durch Vorveröffentlichungen: Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 536; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht , 5. Aufl., § 32 Rn. 37). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befassten sich die übrigen Vorveröffentlichungen weder mit der Behauptung, der Kläger unterhalte eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen , noch mit den weiteren von der Beklagten zu 3 erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Arbeitseinstellung des Klägers, seinem Verhalten am Arbeitsplatz, den Umständen ihrer Kündigung und der angeblichen Bedrohung.
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c) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, wonach der Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für die Bemessung der Höhe der Entschädigung keine Bedeutung zukomme. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 51 Rn. 23, 30). Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, nicht unbeachtet bleiben.
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d) Wie die Revisionen zu Recht rügen, tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht die Annahme, die Beklagten zu 1 und 2 hätten die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers als Mittel zur Reichweitensteigerung und zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt, weshalb von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen müsse. Die vom Berufungsgericht für einschlägig gehaltene Fallgruppe der rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung einer Persönlichkeit, in der die Präventionsfunktion der Geldentschädigung im Vordergrund steht, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Einbruch in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorsätzlich zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138, 139; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306 f.; BVerfG, VersR 2000, 897 898; Müller, aaO, § 51 Rn. 10, jeweils mwN). Feststellungen zu einem entsprechenden Vorsatz des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
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e) Die Revisionen beanstanden auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die angegriffenen Äußerungen als (mit)ursächlich für die beim Kläger aufgetretene depressive Störung angesehen hat, ohne über die umstrittene Frage Beweis zu erheben, ob diese Störung nicht bereits durch die Berichterstattung in der BILD-Zeitung vom 13. Juni 2007 und im MDR-Magazin "FAKT" vom 11. Juni 2007 ausgelöst worden ist. Der Ursachenzusammenhang lässt sich insbesondere nicht mit Hilfe der vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze der Doppelkausalität bejahen. Doppelkausalität liegt vor, wenn ein bestimmter Schaden durch verschiedene gleichzeitig oder nebeneinander wirkende Umstände verursacht worden ist, aber jede dieser Ursachen allein ausgereicht hätte, um den ganzen Schaden herbeizuführen. In einem solchen Fall sind sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich für den Schadenseintritt zu behandeln, obwohl keiner der Umstände als "conditio sine qua non" für den Schadenseintritt beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn. 25; vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 27). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Es steht gerade nicht fest, dass die Veröffentlichungen in der BILDZeitung und im MDR-Magazin "FAKT" einerseits und die streitgegenständliche Berichterstattung andererseits gleichzeitig oder nebeneinander gewirkt und die depressive Störung des Klägers verursacht haben.
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Für eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ebenfalls kein Raum. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine Ungewissheit hinsichtlich des Verursachers besteht, d.h. nicht feststellbar ist, welcher der Beteiligten den Schaden verursacht hat (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98, VersR 1999, 1375). Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Beklagten wurde die depressive Störung des Klägers aber bereits durch die Vorveröffentlichungen bewirkt.
II. Revision des Klägers
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Die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Revision des Klägersist zulässig und begründet. Sie beanstandet zu Recht die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe der dem Kläger zuzubilligenden Geldentschädigung.
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1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung sei wegen der Besonderheiten des Internets generell höher zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den PrintMedien. Sowohl die Frage, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwerwiegend ist, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, als auch deren Höhe können nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30). Ein rufschädigender Artikel - beispielsweise auf der Titelseite - einer weit verbreiteten Tageszeitung mit hoher Auflage kann das Ansehen des Betroffenen wesentlich nachhaltiger schädigen als eine Internetmeldung in einem wenig bekannten Portal, das nur begrenzte Nutzerkreise anspricht. Auch der Umstand, dass die üblicherweise erfolgende Verlinkung der in Rede stehenden Meldung in Suchmaschinen die Einholung von Informationen über den Betroffenen ermöglicht, rechtfertigt keine generelle Anhebung der Geldentschädigung. Denn eine solche Informationsbeschaffung setzt die aktive Suche des bereits an dem Betroffenen interessierten Nutzers voraus. Demgegenüber werden durch einen Artikel einer weit verbreiteten Tageszeitung oder durch die Bekanntgabe der Nachricht zu einer beliebten Tageszeit im Fernsehen u.U. Millionen von Personen von dem (angeblichen) Fehlverhalten des Betroffenen in Kenntnis gesetzt.
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2. Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht den - durch Vorlage des Berichts der auf "Online Reputation Management" spezialisierten R. GmbH konkretisierten - Vortrag des Klägers nicht für erheblich gehalten hat, wonach der angegriffene Bericht im Internet zahlreich verlinkt, kopiert und - auch noch nach der Löschung des Ursprungsbeitrags - umfangreich abgerufen worden sei. Wie bereits ausgeführt, ist das Ausmaß der Verbreitung der angegriffenen Veröffentlichung als Bemessungsfaktor bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Beklagten zu 1 und 2 die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers auch insoweit zuzurechnen, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist.
55
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache - das Eingreifen des Dritten - den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 20; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. April 1955 - III ZR 161/53, BGHZ 17, 153, 159; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 11 ff.; vgl. auch MünchKomm/BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 141 ff., 157 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn. 35, 58 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, Vorb. v. § 249 Rn. 33 ff.).
56

b) So verhält es sich im Streitfall. Durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags auf dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Internet-Portal ist die internettypische besondere Gefahr geschaffen worden, dass an einer umfassenden Kommunikation und Diskussion im Internet interessierte Nutzer den Beitrag verlinken oder kopieren und auf anderen Webseiten zum Abruf bereit halten. Die auf die "Vervielfältigung" der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte zurückzuführende Ehrkränkung des Klägers steht in einem inneren Zusammenhang zu der durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffenen Gefahrenlage. Erst hierdurch hat sich die spezifische Gelegenheit zum Tätigwerden der Dritten ergeben. Ihr Einschreiten ist nicht als bloß "zufällig" zu qualifizieren.
57
c) Die von der Revision darüber hinaus als übergangen gerügten, angeblich noch im Jahr 2012 gegebenen "Hinweise auf die Veröffentlichung im Internet" sind nur dann erhöhend bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen , wenn auch sie die im angegriffenen Beitrag aufgestellten (verdeckten ) Sachaussagen enthalten.
III. Revision der Beklagten zu 3
58
1. Die Revision der Beklagten zu 3 ist zulässig, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung richtet. Im Übrigen ist sie nicht statthaft und damit unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob dem Kläger wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 2).
59
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 3; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6, jeweils mwN).
60
b) Von einer derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 4; BGH, Urteile vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 7; vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07, NJW-RR 2010, 909 Rn. 13 f., jeweils mwN).
61
Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage nur darin gesehen hat, ob und wie sich eine ausschließlich auf einer Internetseite erfolgte Veröffentlichung auf Grund und Höhe eines Geldentschädigungsanspruchs auswirkt. Diese Rechtsfrage ist aber nur für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche von Bedeutung. Sie berührt hingegen nicht den davon zu trennenden - und einen selbständigen Streitgegenstand begründenden - Anspruch des Klägers auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm durch Beauftragung eines Anwalts zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen entstanden sind.
62
2. Soweit die Revision der Beklagten zu 3 zulässig ist, hat sie in der Sache Erfolg.
63
a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kläger auch gegen die Beklagte zu 3 dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zusteht. Denn sie hat die in schwerwiegendem Maße persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung der Beklagten zu 1 und 2 durch ihre nicht erweislich wahren Informationen veranlasst (vgl. zur Haftung des Informanten: BGH, Urteile vom 11. Mai 1973 - I ZR 123/71, VersR 1973, 764 - Kollo-Schlager; vom 18. Februar 1993 - I ZR 14/91, AfP 1993, 566, 567 - Produktinformation I; vom 19. September 1996 - I ZR 130/94, AfP 1997, 524, 525 - Orangenhaut mwN; Löffler/Steffen, Presserecht , 5. Aufl., § 6 LPG Rn. 229; Soehring in Soehring/Hoene, aaO, § 7 Rn. 32 ff.; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 381 ff.)
64
aa) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welche Informationen die Beklagte zu 3 dem Beklagten zu 1 genau erteilt habe. Ausweislich der Feststellungen im Berufungsurteil stützt sich der streitgegenständliche Beitrag maßgeblich auf die Aussagen der Beklagten zu 3 und gibt ihren Bericht über den Besuch des Mädchens "Lissy" sowie ihre Aussagen in Interviewabschnitten und Zitaten wieder. In seinem Beschluss vom 5. April 2012, auf den es in seinem Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, hat das Berufungsgericht darüber hinaus festgestellt , dass die angebliche Verleumdung des Klägers durch seine Arbeitskollegen von der Beklagten zu 3 "kolportiert" worden sei und insbesondere die Passagen, wonach sich für die Beklagte zu 3 immer mehr "Puzzleteile" zusammenfügten , sie ihre "Scham" überwinde und ihr die "Neigungen" des Klägers erst im Nachhinein klar geworden seien, unmittelbar auf ihren Erklärungen beruhten. Die Beklagte zu 3 habe auch gewusst, welche Schlussfolgerungen der Beklagte zu 1 aus ihren Informationen ziehen würde. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision nicht. Sie macht insbesondere nicht geltend, die Beklagte zu 3 sei in dem angegriffenen Beitrag - beispielsweise bei der Beschreibung von "Lissy" mit den Worten "vielleicht 14 Jahre alt" - falsch zitiert worden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass bereits die Äußerungen der Beklagten zu 3 gegenüber dem Beklagten zu 1 die - teils offenen, teils verdeckten - Sachaussagen enthalten, welche der angegriffenen Berichterstattung zu entnehmen sind. Auf die Frage, welche Angaben die Beklagte zu 3 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht hat, kommt es bei dieser Sachlage entgegen der Auffassung der Revision nicht an.
65
bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers bejaht, die nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden kann.
66
(1) Zwar kann insoweit nicht darauf abgestellt werden, dass durch den angegriffenen Beitrag die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers verletzt wurde. Denn wie unter I. 1. a) bb) ausgeführt, fällt die Begehung von Sexualstraftaten nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung. Auch durch die Bekanntgabe der wahren Tatsachen, dass der Kläger eine Geliebte hatte und eine Vergleichsliste über seine Ehefrau und seine Geliebte erstellt hat, haben die Beklagten nicht in diesen Kernbereich eingegriffen. Die bloße Mitteilung ehebrecherischer Beziehungen ohne die Bekanntgabe diesbezüglicher Einzelheiten tangiert die Intimsphäre nicht (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1964 - VI ZR 64/63, NJW 1964, 1471, 1472; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, AfP 1999, 350, 351; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn der Inhalt der Vergleichsliste zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht worden wäre, kann offen bleiben, da eine derartige Fallkonstellation nicht vorliegt.
67
(2) Die durch die Äußerungen der Beklagten zu 3 bewirkte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers wiegt aber besonders schwer. Die Berichterstattung ist in einem außerordentlich erheblichen Maße herabsetzend und mindert das Ansehen des Klägers besonders nachhaltig. Die darin enthaltenen Vorwürfe treffen den Kläger im Kern seiner Persönlichkeit und sind geeignet, ihn gesellschaftlich zu vernichten. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 3 vorsätzlich handelte. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen war der Beklagten zu 3 bei der Informationserteilung in vollem Umfang bewusst, wie ihre Äußerungen im Gesamtkontext des von dem Beklagten zu 1 beabsichtigten Beitrags wirken würden; sie nahm dies aus Rache ge- genüber dem Kläger, dem sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes zuschrieb, billigend in Kauf.
68
b) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Bemessung der Höhe der dem Kläger zustehenden Geldentschädigung.
69
aa) Das Berufungsgericht hat in seine Erwägungen zur Höhe der Entschädigung allerdings zu Recht mit einfließen lassen, dass die Beklagte zu 3 - wie oben ausgeführt - vorsätzlich handelte.
70
bb) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die gegen die Beklagte zu 3 festgesetzte Geldentschädigung müsse bereits deshalb reduziert werden , weil Veröffentlichungen in elektronischen Medien wegen ihrer "Flüchtigkeit" generell mit geringeren Beeinträchtigungen verbunden seien als solche in den Printmedien. Soweit die Revision darauf abhebt, dass ein Beitrag im Internet nach seiner Löschung - anders als ein Zeitungsartikel - nicht mehr "stofflich" existent und reproduzierbar sei, übersieht sie, dass der Beitrag vor der Löschung von Nutzern kopiert und auf anderen Webseiten abgelegt oder ausgedruckt worden sein kann. Wie bereits unter Ziffer II. 1. ausgeführt, kann die Frage , wie hoch die Geldentschädigung sein muss, um ihrer spezifischen Zweckbestimmung gerecht zu werden, vielmehr nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30).
71
cc) Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht der Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für die Bemessung der Höhe der Entschädigung keine Bedeutung beigemessen hat. Wie bereits unter Ziffer I. 2.
c) ausgeführt, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berück- sichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30). Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, nicht unbeachtet bleiben.
72
dd) Da der angegriffene Beitrag nicht in die Intimsphäre des Klägers eingreift , kann sich dieser Gesichtspunkt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht erhöhend bei der Bemessung der Geldentschädigung auswirken.
IV. Anschlussrevision des Klägers
73
Die Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision anschließen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung.
74
1. Zwar setzt die Statthaftigkeit der Anschließung gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) abweichend von dem bis dahin geltenden Recht nicht mehr voraus, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist. Daher kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, NJW 2003, 2525; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 39).
75
2. Auch nach neuem Recht erfordert die Statthaftigkeit der Anschließung allerdings, dass zwischen dem Streitgegenstand der Anschlussrevision und dem der - statthaften - Revision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Denn die Neuregelung der Anschlussrevision in § 554 ZPO ändert nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, aaO Rn. 40). Hinzu kommt, dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschlussrevision in Fällen, in denen die Hauptrevision - wie im Streitfall - zu Gunsten einer Partei nur teilweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führte und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit zwischen den Parteien hinausginge. Der Revisionskläger müsste die Entscheidung des Berufungsgerichts im Umfang der Nichtzulassung hinnehmen , während der Revisionsbeklagte das Urteil in vollem Umfang seines Unterliegens anfechten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 41; Saenger/Kayser/Koch, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 554 Rn. 5; MünchKomm/ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 554 Rn. 6; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 554 Rn.  7 a; Prütting/Gehrlein/Ackermann, ZPO, 5. Aufl., § 554 Rn. 4; Gehrlein, NJW 2008, 896 ff.; aA Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 554 Rn. 4).
76
3. Im Streitfall fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Anschlussrevision und dem der statthaften Revision. Während sich die Revision, soweit sie zugelassen wurde, gegen die Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Zahlung einer Geldentschädigung richtet, betrifft die Anschlussrevision einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm durch Beauftra- gung eines Anwalts zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren entstanden sind.
77
V. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben, soweit die Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung verurteilt worden sind und die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von weiteren 50.000 € abgewiesen worden ist. Insoweit war die Sache zur neu- en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien in den Rechtsmittelschriften zu befassen. Bei der Bemessung der Geldentschädigung wird es zu berücksichtigen haben, dass die Entschädigung nicht eine Höhe er- reichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307; BVerfGE 34, 269, 285). Galke Wellner Stöhr von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 4330/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2012 - 4 U 1883/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR367/15
Verkündet am:
16. Februar 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23
1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle
Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen
über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in denen
der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeichnet
wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts
des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit
zu entscheiden.
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im
Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig
war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf
in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte
weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2016:160216UVIZR367.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
2
Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
3
Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
4
Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
5
Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
6
Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
7
Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

8
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
9
Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
10
Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
11
Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.

B.

12
Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.

C.

13
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.

I.

14
Wortberichterstattung:
15
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
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An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
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Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
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2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
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3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
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a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
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Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
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Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
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Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
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bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
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(1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
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(2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
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Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
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Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
30
b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
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aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
32
(1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
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(2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
34
bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.

II.

35
Bildberichterstattung:
36
Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
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1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
38
Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
39
2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.

D.

40
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR367/15
Verkündet am:
16. Februar 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23
1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle
Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen
über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in denen
der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeichnet
wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts
des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit
zu entscheiden.
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im
Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig
war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf
in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte
weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2016:160216UVIZR367.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
2
Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
3
Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
4
Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
5
Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
6
Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
7
Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

8
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
9
Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
10
Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
11
Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.

B.

12
Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.

C.

13
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.

I.

14
Wortberichterstattung:
15
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
16
An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
17
Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
18
2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
19
3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
20
a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
21
Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
22
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
23
Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
24
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
25
bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
26
(1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
27
(2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
28
Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
29
Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
30
b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
31
aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
32
(1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
33
(2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
34
bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.

II.

35
Bildberichterstattung:
36
Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
37
1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
38
Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
39
2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.

D.

40
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 211/12 Verkündet am:
17. Dezember 2013
Holmes
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 823 Abs. 2 Bd;

a) Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger
zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den PrintMedien.

b) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der
persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit
hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung
des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner und Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2012 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung zurückgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben , soweit das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. November 2011 auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 abgeändert und die Klage auf Zahlung einer Geldent- schädigung gegen die Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 25.000 € abgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil ferner aufgehoben, soweit seine Anschlussberufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung gegen die Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von weiteren 25.000 € zurückgewiesen worden ist. Die Revision der Beklagten zu 3 gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Freistellung des Klägers von Rechtsanwaltskosten richtet. Die weitergehenden Revisionen der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen ihn betreffender Äußerungen in einem Beitrag in Anspruch, der von dem Beklagten zu 1 verfasst wurde, sich maßgeblich auf die Aussagen der Beklagten zu 3 stützt und in der Zeit vom 22. Juni 2007 bis jedenfalls 5. Juli 2007 auf dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Internetportal www.stern.de abrufbar war.
2
Der Kläger war in der Zeit von Juni 1994 bis 31. Oktober 2009 Leiter der Rechtsabteilung der L. W. Am 17. Oktober 1994 wurde auf ihn ein Attentat verübt , wodurch er lebensgefährlich verletzt wurde. Die Attentäter hatten im Auftrag von Hintermännern gehandelt, die mit Immobiliengeschäften im Zusammenhang standen. Das Attentat und seine Hintergründe waren in den neunziger Jahren Gegenstand umfangreicher Berichterstattungen in der Presse. Ab Mai 2007 wurde aufgrund öffentlich gewordener Beobachtungen des Sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz unter dem Titel "Sächsische Korruptionsaffäre" deutschlandweit über den Verdacht berichtet, dass namhafte Personen aus Sachsen mit dem Rotlichtmilieu verquickt seien, ein Kinderbordell besucht und auf Immobilientransaktionen, Justiz und Verwaltung unzulässig Einfluss genommen hätten. Am 11. Juni 2007 strahlte der Mitteldeutsche Rundfunk die Sendung "FAKT" aus, in der sich die Beklagte zu 3, die ehemalige Sekretärin des Klägers zu diesem wie folgt äußerte: "Im Dezember des Jahres 2004 kam ein ca. 14-jähriges Mädchen in mein Büro und wollte Herrn X (Anmerkung des Senats: Kläger) sprechen. Sie nannte ihn dann sofort beim Vornamen und vermittelte mir, sie sei sehr verliebt. Er sei ihr Freund und sie hätte ihn über eine Woche nicht erreicht und mache sich Sorgen, weil er ihr sagte, er würde gern mit ihr auswandern. Meine Gedanken waren sofort: Und das mit einem 14jährigen Mädchen". Weiter heißt es in diesem Fernsehbericht: "Y (Anmerkung des Senats: Beklagte zu 3) wurde aus dem Unternehmen herausgemobbt und danach noch verschiedentlich per Telefon und SMS terrorisiert und wollte sich gegenüber der Polizei offenbaren. O-Ton Y: "Ich bin Anfang diesen Jahres zur Polizei zur Zeugenvernehmung in Sachen X geladen worden, habe aber in der Nacht vor der Zeugenvernehmung meine Katze auf dem Grundstück misshandelt vorgefunden, indem sie gefesselt worden ist, und war über diese Tatsache dermaßen erschüttert und ängstlich, so dass ich die Aussage bei der Polizei nicht gemacht habe.""Am 13. Juni 2007 erschienen sowohl in der Lokalausgabe der Bildzeitung unter der Überschrift "Wie halten Sie das aus Herr X? Kindersexvorwurf gegen L. W. Manager" als auch in der Leipziger Volkszeitung unter der Überschrift "Ehemalige Sekretärin erhebt schwere Vorwürfe gegen L. W. - Abteilungsleiter, der weist alle Anschuldigungen zurück" Artikel, die sich u.a. mit den von der Beklagten zu 3 gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen befassten. In einem Beitrag der Tagesschau vom 15. Juni 2007 wurde berichtet, dass die Beklagte zu 3 den Kläger öffentlich der Pädophilie verdächtige.
3
Mit E-Mail vom 3. Juni 2007 an den Pressesprecher der L. W. und vom 10. Juni 2007 an den Kläger persönlich bat der Beklagte zu 1 um ein Interview mit dem Kläger, um ihm die Gelegenheit zu geben, "sich zu alten und neuen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem sog. "Sächsischen und Leipziger Sumpf" zu äußern", die laut Veröffentlichungen in der Presse ihn beträfen. Mit E-Mail vom 11. Juni 2007 teilte der Kläger dem Beklagten zu 1 mit, kein Gespräch mit ihm führen zu wollen. Die Tatsache, dass er Opfer eines Überfalls gewesen sei, befähige ihn nicht, sich qualifiziert zu einer angeblichen Affärein Justiz- oder Politikerkreisen zu äußern. In der Presse hätten so gut wie keine Tatsachen benannt werden können, die strafbar seien. Er kenne keine Tatsachen , die den Beklagten zu 1 bei seinen Recherchen weiterbringen könnten und er wolle sich auch nicht an dem Verbreiten von Gerüchten beteiligen. Der Beklagte zu 1 teilte daraufhin mit, dass er seine Aufgabe nicht in erster Linie darin sehe, strafbare Tatsachen zu benennen. Die Rolle des Klägers habe aber immer wieder Anlass zu Spekulationen und Beschuldigungen gegeben, weshalb er gern in einem persönlichen Gespräch noch einige Punkte klären wolle. Er wolle dem Kläger außerdem Gelegenheit geben, sich zu Vorwürfen seiner ehemaligen Sekretärin zu äußern, die nicht nur arbeitsrechtlicher Natur seien.
4
Am 22. Juni 2007 veröffentlichte die Beklagte zu 2 in ihrem Internetportal einen vom Beklagten zu 1 verfassten und sich maßgeblich auf die Angaben der Beklagten zu 3 stützenden Beitrag mit dem Titel "Sächsische Korruptionsaffäre Ein Krimi aus dem Leipziger Sumpf". Darin heißt es unter voller Namensnennung der Betroffenen u.a.: "Y (Anmerkung des Senats: Beklagte zu 3) ahnte lange nicht, warum sie 2005 aus ihrem Job gemobbt und bedroht wurde. Erst als Einzelheiten der Sächsischen Korruptionsaffäre ans Licht kamen, wurde der Sekretärin klar: Sie wusste zu viel - ohne es zu wissen. ... Y wollte nie Kronzeugin sein, Interviews geben oder den Dreck zurückwerfen, mit dem man sie selbst beinahe zur Verzweiflung trieb. Aus lauter Loyalität hat sie sich nicht einmal vor Gericht gegen ihre abgekartete Kündigung gewehrt. ... Y hielt die Rechtsabteilung zusammen. Ihr Chef konnte all die Jahre gar nicht oft genug sagen, was er ohne sie machen sollte; sie war engste Vertraute, Ratgeberin in allen Lebenslagen und verteidigte ihn "wie eine Löwenmutter" gegen alle Anfeindungen aus dem Unternehmen. "Egal was die Kollegen hinter seinem Rücken sagten, ob sie X (Anmerkung des Senats: Kläger) als Faulpelz verleumdeten oder als einen, der sowieso die Hand aufhält" - sie hat ihm immer alles gesteckt , auch als ihn seine eigenen Juristenkollegen "als pädophilen Arsch" bezeichnen. Damals fand sie das unglaublich. ... Es ist ihr unangenehm, als er sie bittet, kindische Vergleichslisten zwischen seiner Ehefrau und einer Geliebten zu beurteilen,… Und als sei dies selbstverständlich, bewahrt sie sogar Diskreti- on, als einmal ein Mädchen, "vielleicht 14 Jahre alt", im Büro auftaucht und "nach X" fragt, der ihr angeblich versprochen hätte, mit ihr nach Sardinien abzuhauen. "Das Mädchen nannte sich Lissy, hat geweint und gebettelt, ich möge X nichts von dem Besuch sagen, denn das hätte er ihr verboten." Und tatsächlich sagt Y ihrem Chef diesmal nichts. Ein paar Wochen später schlägt die Stimmung plötzlich um. "Er redete kein Wort mehr mit mir, ließ meine Urlaubsscheine verschwinden, und an einem Tag im März bekam ich auf einmal zwei völlig konstruierte Abmahnungen". ... Nach der Kündigung zum 30.9.2005 geht sie zu Hause durch die Hölle: "Ich konnte mir einfach keinen Reim darauf machen und zermarterte mir mein Hirn, was ich falsch gemacht habe." … Wie zum Hohn treffen regelmäßig schmähende SMS bei ihr ein. "Bin ich froh, dass ich Sie los bin." Sie weiß nicht, warum das jetzt auch noch sein muss, hebt alles auf, frisst es in sich hinein, bis sie plötzlich von drei Motorradfahrern im Straßenverkehr brutal abgedrängt wird. Sie erinnert sich zwar, dass X mal von solchen Spielchen mit Motorradkumpels geschwärmt hat, ihre Anzeige aber stellt sie gegen Unbekannt. … Bei Weihnachtseinkäufen im Dezember trifft sie zufäl- lig Lissy wieder. Das Mädchen teilte freudig mit, es sei alles wieder gut: Sie hätte X den Bürobesuch gebeichtet, er sei nicht weiter sauer gewesen. Plötzlich wird Y alles klar - das war es also: "Weil ich ihm nichts davon erzählt hatte", schließt sie, "muss er angenommen haben, ich würde ihn hintergehen und wusste womöglich noch mehr". ... Vier Monate später kommt die Korruptionsaffäre ins Rollen. In geheimen Akten des Verfassungsschutzes füllt der Name ihres Chefs mehrere Seiten: Als Opfer eines Anschlages, dessen wahre Hintergründe offenbar nie richtig aufgeklärt werden sollten; als Verdächtiger im Zusammenhang mit Kinderprostitution; als eine zentrale Figur im Leipziger Sumpf. Erst jetzt fügen sich für Y immer mehr Puzzleteile zusammen. Das Mädchen, die Andeutungen der Kollegen, "seine Empörung im Büro, nachdem ihm sein Schwager angeblich mit einer Anzeige droht, weil X dessen Tochter im Urlaub zu nahe gekommen sei." Y überwindet ihre Scham, auch diese Dinge zu benennen und geht an die Öffentlichkeit. Ihre Anwälte haben ihr das auch als Schutz empfohlen. Niemand weiß besser als sie, wozu die Leipziger Immobilienmafia fähig ist. ... "Alles, was seine Neigungen betrifft, ist mir dagegen erst im Nachhinein klar geworden". Das ist ihr wichtig: "Denn wer denkt denn an so was?!"
5
Die Behauptung der Beklagten zu 3, ein 14-jähriges Mädchen namens "Lissy" habe nach dem Kläger im Büro gefragt und angegeben, mit diesem befreundet zu sein, führte zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs einer nicht bekannten weiblichen Jugendlichen. Die Staatsanwaltschaft Dresden stellte dieses Verfahren mit Verfügung vom 7. April 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein weiteres, im Zusammenhang mit der sog. "Sächsischen Korruptionsaffäre" gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde mit Verfügung vom 28. April 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger erwirkte gegen die Beklagten einstweilige Verfügungen des Landgerichts Hamburg vom 4. September 2007 und 1. August 2007, mit welchen den Beklagten die Verbreitung der im angegriffenen Beitrag mitgeteilten Äußerungen verboten wurde. Die Beklagten akzeptierten diese Unterlassungsverfügungen als endgültige Regelungen und verzichteten auf die Rechtsbehelfe der §§ 924, 926, 927 ZPO.
6
Mit der Behauptung, durch die im angegriffenen Beitrag enthaltenen unwahren Tatsachenbehauptungen sei er sowohl sozial als auch wirtschaftlich vernichtet worden, begehrt der Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie den Ersatz von Anwaltskosten. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten in Bezug auf alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden.
7
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung einer weiteren Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € verurteilt. Darüber hinaus hat es dem Feststellungsbegehren gegen die Beklagten zu 1 und 2 entsprochen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht die von ihnen zu zahlende Geldentschädigung auf insgesamt 50.000 € reduziert. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht ebenso wie die Berufung der Beklagten zu 3 und die auf Erhöhung der Geldentschädigung gerichtete Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zu 3 verurteilt, den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte H & M in Höhe von 1.195,95 € freizustellen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 eine weitere Geldentschädigung in Höhe von 50.000 €. Die Beklagten verfolgen mit ihren Revisionen ihre Klageabweisungsanträge weiter. Mit der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Anschlussrevision begehrt der Kläger die Freistellung von der Gebührenforderung seiner Anwälte in Höhe von weiteren 3.712,90 €.

Entscheidungsgründe:

A.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, hat ausgeführt , dass der Kläger von den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die Zahlung einer Geldentschädigung verlangen könne. Die Beklagten hätten das Persönlichkeitsrecht des Klägers in schwerwiegender Weise dadurch verletzt, dass sie - teils offen, teils verdeckt - die Behauptungen aufgestellt hätten, der Kläger sei pädophil veranlagt, er habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen namens Lissy gehabt, er sei korrupt, Teil eines kriminellen Leipziger Netzwerkes (sog. Sächsische Korruptionsaffäre), habe seine Dienstpflichten nicht erfüllt und die Beklagte zu 3 bedroht, in dem er ihr SMS geschrieben habe, ihre Katze habe strangulieren lassen und sie von drei ihm bekannten Motorradfahrern im Straßenverkehr habe abdrängen lassen. Die Wiedergabe von angeblichen Kollegenäußerungen, wonach der Kläger als "pädophiler Arsch" bezeichnet worden sei, lasse in Verbindung mit seiner Benennung als "Verdächtiger im Zusammenhang mit Kinderprostitution" und dem Bericht der Beklagten zu 3 über den Besuch des Mädchens Lissy für den verständigen Durchschnittsleser nur die Schlussfolgerung zu, der Kläger habe auch zu diesem eine pädophile Beziehung unterhalten. Diese unabweisliche Schlussfolgerung werde dem Leser insbesondere durch die Passage nahegelegt, in der es heißt: "Erst jetzt fügen sich für Y immer mehr Puzzleteile zusammen. Das Mädchen, die Andeutungen der Kollegen, "seine Empörung im Büro, nachdem ihm sein Schwager angeblich mit einer Anzeige droht, weil X dessen Tochter im Urlaub zu nahe gekommen sei.""Diese Schlussfolgerung werde durch die Aussage bestärkt: "Alles, was seine Neigungen betrifft, ist mir dagegen erst im Nachhinein klar geworden" …"Denn wer denkt denn an so was?!". Auch wenn der streitgegenständliche Beitrag überwiegend Bezug auf Äußerungen der Beklagten zu 3 nehme, hätten die Beklagten zu 1 und 2 sich diese Äußerungen zu Eigen gemacht. Durch deren nahtlose Einbindung in den Text, die nahezu bruchlose Verschmelzung von Interviewabschnitten mit Passagen in indirekter Rede, die hergestellte Verbindung zur sog. Sächsischen Korruptionsaffäre bereits im Einleitungstext sowie durch zustimmende und bewertende Kommentierungen bringe der Beklagte zu 1 deutlich zum Ausdruck, dass er die Auffassung der Beklagten zu 3 teile. Die Beklagten hätten nicht den Beweis erbracht, dass die erhobenen Vorwürfe wahr seien. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung stützen. Die übernommenen Behauptungen beschränkten sich an keiner Stelle auf die Äußerung eines bloßen Verdachts, sondern würden als unumstößliche Tatsachen dargestellt. In dem Beitrag würden auch keine den Kläger entlastenden Umstände wiedergegeben. Darüber hinaus fehle es an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der berichteten Informationen sprächen. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten dem Kläger auch nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die bloße Kontaktaufnahme per E-Mail ohne eine konkrete Darlegung des Gegenstandes, zu dem eine Stellungnahme erbeten werde, reiche hierfür nicht aus.
9
Die durch die Berichterstattung hervorgerufene schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers könne auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Die vom Kläger gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungsverfügungen bewirkten keinen anderweitigen Ausgleich der Rechtsverletzung. Denn gegenüber Veröffentlichungen im Internet sei die Gel- tendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Ergebnis faktisch wirkungslos, weil die Primärmitteilung durch Dritte im Rahmen von Kopien, Blogs oder Verlinkungen weiter verbreitet werde. Der Kläger könne auch nicht auf die Geltendmachung eines Widerrufsanspruchs verwiesen werden, da ihn die Beweislast für die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen treffe. Eine Gegendarstellung bewirke keine Genugtuung. Bei der Bemessung der Höhe des Geldentschädigungsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass die verdeckte Behauptung, der Kläger habe eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen unterhalten und sei pädophil veranlagt, nicht allein in dem streitgegenständlichen Artikel enthalten, sondern bereits am 13. Juni 2007 in der Bildzeitung veröffentlicht worden sei. In gleicher Weise habe sich die Beklagte zu 3 zuvor im MDRMagazin FAKT am 11. Juni 2007 geäußert. Es könne nicht außer Betracht bleiben , dass eine Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt sei und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitpräge. Auf der anderen Seite sei die erhebliche Rufschädigung zu berücksichtigen, die der Vorwurf der Pädophilie nach sich ziehe. Es sei auch davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung zumindest mitursächlich für die durch Vorlage diverser Befundberichte belegte depressive Störung des Klägers sei. Sowohl der streitgegenständliche Beitrag als auch die parallel erfolgten Pädophilievorwürfe in anderen Medien seien für sich genommen geeignet, schwerwiegende psychische Folgeschäden, zumindest aber eine längerfristige depressive Verstimmung hervorzurufen. Es liege damit eine Doppelkausalität vor, die für eine Haftungsbegründung ausreiche. Der Entschädigungsanspruch sei auch nicht im Hinblick auf sämtliche, im Zeitraum ab Mai 2007 erschienenen Veröffentlichungen über den Kläger zu mindern. Denn nur die Beiträge im MDR-Magazin FAKT und in der Bildzeitung befassten sich mit der Behauptung, der Kläger unterhalte eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen. Es sei auch kein Grundsatz anzuerkennen, wonach die Geldentschädigung bei einer Internetveröffentli- chung stets höher anzusetzen sei als bei einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Veröffentlichung in den Printmedien. Eine solche Betrachtung lasse außer Acht, dass die Verlinkung auf den angegriffenen Beitrag im Internet und die sonstige Weiterverbreitung in anderen Portalen nicht vom Willen des Verletzers abhängig sei und diesem nicht zugerechnet werden könne. Auch bei einer gedruckten Zeitung sei für die Höhe der Geldentschädigung nicht maßgeblich, ob die belastende Darstellung von anderen Zeitungen, etwa im Rahmen eines Pressespiegels, übernommen werde. Auf der anderen Seite sei die Geldentschädigung bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Internetveröffentlichung auch nicht generell niedriger anzusetzen als bei einer solchen durch eine Printveröffentlichung. In Fällen, in denen der Schädiger - wie im Streitfall - die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen als Mittel zur Reichweitensteigerung eingesetzt habe, sei die Erzielung von Gewinnen als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen. Nach einer Pressemitteilung der Beklagten zu 2 habe das von ihr betriebene Portal im August 2007 durchschnittlich 2,58 Millionen Nutzer gehabt, was in der Gesamtabwägung die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 50.000 € rechtfertige. Der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Die Beklagten zu 1 und 2 stellten ihre Schadensersatzpflicht in Abrede, die Höhe des Schadens stehe derzeit noch nicht fest und es drohe eine Verjährung des Anspruchs.
10
Die Beklagte zu 3 sei zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € verpflichtet. Sie müsse sich den streitgegenständlichen Beitrag als Informantin zurechnen lassen. Sie habe gewusst, welche Schlussfolgerungen der Beklagte zu 1 aus ihren Informationen ziehen würde. Ihre Behauptungen ließen im Gesamtzusammenhang die alleinige Schlussfolgerung zu, der Kläger sei pädophil und habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen. Die Beklagte zu 3 habe die Wirkungen ihrer Behauptungen aus Rache gegenüber dem Kläger, dem sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes zugeschrieben habe, in Kauf genommen.
11
Die Anschlussberufung des Klägers sei unbegründet, soweit er die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zu einer höheren Geldentschädigung begehre. Er könne indes von der Beklagten zu 3 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB die Freistellung von der Gebührenforderung seiner Anwälte in Höhe von 1.195,95 € verlangen, die durch seine Verteidigung in dem auf Initiative der Beklagten zu 3 eingeleiteten Ermittlungsverfahren entstanden sei.

B.

I. Revisionen der Beklagten zu 1 und 2
12
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revisionen der Beklagten zu 1 und 2 nicht in jeder Hinsicht stand.
13
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB gegen die Beklagten zu 1 und 2 zusteht.
14
a) Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen.
15
aa) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht dem beanstandeten Beitrag die - teils offenen, teils verdeckten - Aussagen entnommen, der Kläger sei pädophil veranlagt, er habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen namens Lissy gehabt, er sei kor- rupt, Teil eines kriminellen Leipziger Netzwerkes (sog. Sächsische Korruptionsaffäre ), habe seine Dienstpflichten nicht erfüllt und die Beklagte zu 3 bedroht, indem er ihr SMS geschrieben habe, ihre Katze habe strangulieren lassen und sie von drei ihm bekannten Motorradfahrern im Straßenverkehr habe abdrängen lassen (vgl. zur Ermittlung verdeckter Aussagen: Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02, AfP 2004, 56, 57 f.). Das Berufungsgericht hat die Äußerungen auch zu Recht als Tatsachenbehauptungen eingestuft. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision nicht.
16
bb) Die vorbezeichneten Aussagen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Sie beeinträchtigen ihn in erheblichem Maße in seiner Ehre und sozialen Anerkennung. Die Äußerungen sind geeignet, sich abträglich auf sein Ansehen, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Kläger in dem Beitrag als gewissen- und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt, der weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt.
17
Anders als das Berufungsgericht beiläufig meint, ist die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers dagegen nicht betroffen (vgl. zur Intimsphäre: Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 11; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 f.). Denn sexuelle Verhältnisse mit Kindern oder Jugendlichen sind in § 182 StGB unter Strafe gestellt. Die Begehung von Sexualstraftaten fällt aber nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung. Mit ihnen geht ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers einher, so dass ihre Begehung nicht als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters ange- sehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 24; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26).
18
cc) Die Beklagten zu 1 und 2 sind für die beanstandeten Aussagen uneingeschränkt verantwortlich. Entgegen der Auffassung der Revisionen haben die Beklagten zu 1 und 2 insoweit nicht lediglich fremde Äußerungen - solche der Beklagten zu 3 - verbreitet (vgl. zur Verbreiterhaftung: Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 13; BVerfG AfP 2009, 480 Rn. 69, jeweils mwN). Sie sind nicht als bloße Vermittler der Äußerungen der Beklagten zu 3 aufgetreten, sondern haben sich diese zu Eigen gemacht und damit eigene Behauptungen aufgestellt.
19
(1) Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (Senatsurteile vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 11; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11). So genügt es für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren (Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 11 mwN; BVerfGK 10, 485, 492; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 69; EGMR, Urteile vom 29. März 2001 - 38432/97 Rn. 64 - Thoma/Luxemburg; vom 30. März 2004 - 53984/00 Rn. 37 ff. - Radio France/Frankreich; vom 14. Dezember 2006 - 76918/01 Rn. 33 ff. - Verlagsgruppe News GmbH/Österreich). Auch kann sich schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590, 591; AfP 2009, 480 Rn. 67; Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 11 mwN).
20
(2) Nach diesen Grundsätzen haben sich die Beklagten zu 1 und 2 die Aussagen der Beklagten zu 3 zu Eigen gemacht. Zwar wird in dem angegriffenen Beitrag ausdrücklich Bezug auf Äußerungen der Beklagten zu 3 in einem zwischen ihr und dem Beklagten zu 1 geführten Gespräch genommen. Auch werden verschiedene ihrer Aussagen als wörtliche Zitate wiedergegeben und als solche kenntlich gemacht. Entgegen der Auffassung der Revisionen wird in dem Beitrag aber nicht lediglich ein Sachverhalt referiert, ohne dessen Richtigkeit zu unterstellen; es werden nicht nur die Äußerungen eines Dritten berichtet. Vielmehr nimmt der Beklagte zu 1 in dem Beitrag eine eigene Bewertung der Vorgänge vor und identifiziert sich mit der Darstellung der Beklagten zu 3. Er unterstreicht die von ihr erhobenen Vorwürfe, stellt sie als Opfer dar und ergreift zu ihren Gunsten Partei. Dies kommt beispielsweise durch die Bewertung des Verhaltens des Klägers als "Mobbing", der von ihm ausgehenden Anzüglichkeiten als "armselig" und der Kündigung der Beklagten zu 3 als "abgekartet" zum Ausdruck ebenso wie durch die wertende Zusammenfassung "Y wurde ihre eigene Diskretion zum Verhängnis" und die Aussage, sie "wollte nie … den Dreck zurückwerfen, mit dem man sie selbst beinahe zur Verzweiflung trieb".
21
dd) Die Revisionen wenden sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei rechtswidrig.
22
(1) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 10; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 11, jeweils mwN).
23
Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten zu 1 und 2 auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Bei Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62, jeweils mwN).
24
(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die angegriffenen Behauptungen nicht (erweislich) wahr. Gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB wäre es Sache der auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommenen Beklagten als Äußernden gewesen, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 823 Abs. 2 Rn. 9 mwN). Diesen Beweis haben sie nicht geführt.
25
(3) Entgegen der Auffassung der Revisionen sind die angegriffenen Äußerungen auch nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig.
26
(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen , dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl.
Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 26, 28 mwN; BVerfGE 114, 339, 353; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62; EGMR, Entscheidung vom 4. Mai 2010 - 38059/07, Effectenspiegel AG gegen Deutschland, juris Rn. 42). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN).
27
(b) Nach diesen Grundsätzen war die angegriffene Berichterstattung unzulässig. Die Beklagten zu 1 und 2 sind ihren publizistischen Sorgfaltspflichten nicht im gebotenen Umfang nachgekommen.
28
(aa) Es fehlt bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Ehre des Klägers dar, wenn er als gewissen- und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt wird, der ein sexuelles Verhältnis mit einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen hatte und weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt. Dieser Vorwurf trifft den Kläger im Kern seiner Persönlichkeit. Angesichts der Schwere dieses Vorwurfs waren die Beklagten zu 1 und 2 in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
29
Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht unter zutreffender Würdigung aller Indizien zu Recht angenommen, dass weder die Angaben der Beklagten zu 3 noch die den Beklagten zu 1 und 2 vorliegenden Unterlagen eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Verbreitung der den Kläger schwer belastenden Vorwürfe abzugeben vermochten. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gab es für die (verdeckte) Aussage, der Kläger habe ein sexuelles Verhältnis mit einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen namens "Lissy" gehabt, nur einen Anhaltspunkt, nämlich die Angaben der Beklagten zu 3. Diese verfügte insoweit aber weder über eigene Erkenntnisse noch über in tatsächlicher Hinsicht konkrete anderweitige Hinweise. Vielmehr konnte sie lediglich aus ihrer Sicht auffällige Begebenheiten schildern, aus denen sie auf entsprechende sexuelle Kontakte schloss. Eine derartige bloße Schlussfolgerung ohne hinreichende Tatsachengrundlage rechtfertigt es aber nicht, den Betroffenen mit einem derart schweren, ihn im Kern seiner Persönlichkeit treffenden Vorwurf zu überziehen. Unabhängig von der unzureichenden Tatsachengrundlage hätten sich die Beklagten zu 1 und 2 die Schlussfolgerungen der Beklagten zu 3 aber auch deshalb nicht ohne weiteres zu eigen machen dürfen, weil sich die Beklagte zu 3 ausweislich des von den Beklagten zu 1 und 2 vorgelegten Aktenvermerks der Polizeidirektion Leipzig vom 12. Dezember 2006 in psychologischer Behandlung befand, sich vom Kläger gemobbt fühlte und bei ihren Schilderungen "kein gutes Haar an diesem ließ". Bei dieser Sachlage hätten die Beklagten zu 1 und 2 in Rechnung stellen müssen, dass die Angaben der Beklagten zu 3 von einem übermäßigen Belastungseifer getragen sein könnten.
30
Dem als "geheim" gekennzeichneten Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 14. Juli 2006 ist hinsichtlich eines Verhältnisses des Klägers zu einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen namens "Lissy" nichts zu entnehmen. Er beschränkt sich auch im Übrigen auf vage, nicht konkretisierte Mutmaßungen und beruht überwiegend auf anonymen Quellen. Entgegen der Auffassung der Revisionen stellt dieser Bericht auch keine privilegierte Quelle dar, auf deren Richtigkeit der Beklagte zu 1 hätte vertrauen dürfen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 29 ff.; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35 jeweils mwN; Hoene in Soehring /Hoene, Presserrecht, 5. Aufl., § 2 Rn. 21c). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BeckOK GG/Huster/Rux, Art. 20 GG Rn. 169 ff. [Stand: 1. November 2013]). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, aaO S. 1951 f.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697; OLG Hamburg, Ufita 70 (1974), 305, 309 ff.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 6 Rn. 136; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 38). Um eine derartige für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarung han- delt es sich bei dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz aber gerade nicht. Er war ausdrücklich als "geheim" gekennzeichnet.
31
Gleiches gilt für die Protokolle über die polizeiliche Vernehmung verschiedener Zeugen aus den Jahren 1999 und 2000. Auch sie sind in tatsächlicher Hinsicht unergiebig. Ausweislich des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin I. vom 7. Juni 2000 hat diese eine nicht näher identifizierte Person auf einem ihr vorgelegten Lichtbild als Freier des Kinderbordells Jasmin erkannt. Die übrigen Protokolle enthalten bloße Gerüchte oder Vermutungen ohne belastbare tatsächliche Grundlage. Derartige Gerüchte können aber nicht die Basis für eine den Betroffenen im Kern seiner Persönlichkeit treffenden Berichterstattung in der Presse abgeben (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405). Abgesehen davon lagen die Zeugenaussagen im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels bereits sechseinhalb Jahre zurück , ohne dass die Strafverfolgungsbehörden zu Lasten des Klägers hieraus Konsequenzen gezogen hatten.
32
Auch das an die Geschäftsführung der L.W. gerichtete anonyme Schreiben des angeblichen L.W.-Kollegiums vom 14. Mai 2007 vermag die angegriffene Berichterstattung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass es allein als Beleg für die Behauptung dienen könnte, der Kläger sei korrupt, kommt ihm aufgrund seines vage gehaltenen Inhalts und seiner Diktion nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte zu 1 ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, vor der Veröffentlichung des Beitrags nicht in der erforderlichen Weise vergewissert hat, ob das Schreiben der Geschäftsführung überhaupt zugegangen ist.
33
Beruht eine mit einer so erheblichen Ehrenkränkung verbundene Behauptung auf einer derart dürftigen Tatsachen- und Recherchegrundlage, wie dies vorliegend der Fall ist, gebietet eine an den verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern beider Seiten ausgerichtete Abwägung der Interessen, die betroffene Person, hier den Kläger, nicht unter voller Namensnennung "an den Pranger zu stellen".
34
(bb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der angegriffene Beitrag unausgewogen und ihm nicht hinreichend zu entnehmen ist, dass lediglich über einen nicht bewiesenen Verdacht gegen den Kläger berichtet werden sollte. Wie bereits ausgeführt identifiziert sich der Beklagte zu 1 in dem Beitrag mit der Darstellung der Beklagten zu 3. Er unterstreicht die von ihr erhobenen Vorwürfe, stellt sie als Opfer dar und ergreift zu ihren Gunsten Partei. Die Berichterstattung ist nicht nur bewusst einseitig, sondern erweckt in unzulässiger Weise den Eindruck, die aufgestellten Behauptungen seien inhaltlich zutreffend und der Kläger sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.
35
(cc) Die Revisionen wenden sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe dem Kläger vor der Veröffentlichung nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Entgegen der Auffassung der Revisionen durfte sich der Beklagte zu 1 unter den Umständen des Streitfalles nicht darauf beschränken, den Kläger um ein Interview zu bitten und in den "zunächst nur einleitenden Bitten um ein Gespräch" lediglich den groben Kontext und die Zielrichtung seiner Recherchen zu bezeichnen. Angesichts der besonderen Tragweite, die die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen für den Kläger erkennbar haben konnte, war der Beklagte zu 1 vielmehr gehalten, dem Kläger die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die Möglichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu beschränken (vgl. zur Anhörung des Betroffenen vor der Berichterstattung: Senatsurteile vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64, VersR 1965, 879, 881; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 25 f.). Das Interesse der Medien, den Betroffenen erstmals in einem Interview mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren, um eine spontane Reaktion des Betroffenen zu erfahren, ist in diesem Zusammenhang nicht schutzwürdig. Es muss vielmehr grundsätzlich dem Betroffenen überlassen bleiben, wie er sich äußern will. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich , dass der Kläger ein persönliches Gespräch mit dem Beklagten zu 1 abgelehnt hat. Hierin liegt insbesondere kein Verzicht auf die Möglichkeit der Stellungnahme. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt die Annahme eines Verzichts nur dann in Betracht, wenn der Betroffene weiß, was ihm konkret vorgeworfen wird.
36
Die Revisionen rügen in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der E-Mail des Beklagten zu 1 vom 10. Juni 2007 ein Telefonat mit der Schwester des Klägers vorangegangen sei, das offensichtlich die streitgegenständlichen Äußerungen zum Gegenstand gehabt habe. Dies ergibt sich aus der E-Mail gerade nicht. Danach hat es der Beklagte zu 1 vielmehr abgelehnt, der Schwester des Klägers Fragen zukommen zu lassen , da sie "erklärtermaßen" nicht mandatierte Vertreterin des Klägers sei und er nicht wisse, ob sie tatsächlich seine Schwester sei.
37
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die beanstandete Berichterstattung von den Beklagten zu 1 und 2 die Zahlung einer Geldentschädigung verlangen kann.
38
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212 214 f.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15, jeweils mwN; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592). Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht, wie im Streitfall, durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist aber bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27). Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215). Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302 mwN). In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307; BVerfGE 34, 269, 285).
39
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht einen hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu Recht bejaht. Der angegriffene Beitrag, in dem der Kläger als gewissen- und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt wird, der ein sexuelles Verhältnis mit einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen hatte und weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt, ist in einem außerordentlich erheblichen Maße herabsetzend und mindert das Ansehen des Klägers besonders nachhaltig. Die darin enthaltenen Vorwürfe treffen den Kläger in den Grundlagen seiner Persönlichkeit und sind geeignet, ihn gesellschaftlich zu vernichten. Die Beklagten zu 1 und 2 handelten auch in erheblichem Maße schuldhaft. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre publizistischen Sorgfaltspflichten in hohem Maße verletzt haben. Wie unter Ziffer a) dd) (3) (b) ausgeführt, haben sie die den Kläger schwer belastenden Aussagen der Beklagten zu 3, die sich ausweislich des von den Beklagten vorgelegten Aktenvermerks der Polizeidirektion Leipzig vom 12. Dezember 2006 in psychologischer Behandlung befand und einen arbeitsrechtlichen Konflikt mit dem Kläger austrug, kritiklos übernommen und den Kläger in einem äußerst einseitigen und präjudizierenden Beitrag unter voller Namensnennung "an den Pranger" gestellt, ohne diesem zuvor in dem gebotenen Maß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
40
Die gegen diese Beurteilung vorgebrachten Einwendungen der Revisionen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Zubilligung einer Geldentschädigung setzt insbesondere nicht voraus, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattung eine schwere Depression erlitten hat. Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; BVerfGE 34, 269, 282, 292; BVerfG NJW 2000, 2187 f.; Müller, VersR 2008, 1141, 1150).
41
Entgegen der Auffassung der Revisionen wirkt sich auch nicht der Umstand mindernd auf das Gewicht der durch die angegriffenen Äußerungen bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzung aus, dass bereits vor dem angegriffenen Beitrag in verschiedenen Veröffentlichungen über den Kläger berichtet wurde. Denn weder werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1211; AfP 2009, 480 Rn. 64), noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, stellen die Veröffentlichungen durch andere Verlage jeweils eigenständige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, die einer selbständigen Beurteilung unterliegen. Eine andere Betrachtung würde weder dem Wesen der genannten Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Funktion der Entschädigung als Rechtsbehelf zu ihrem Schutz gerecht (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307 f.; aA OLG Stuttgart, AfP 1981, 362). Die Vorveröffentlichungen könnten sich allenfalls mindernd auf die Höhe der zuzubilligenden Geldentschädigung auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 536; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 37).
42
Aus den von den Revisionen herangezogenen Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 1999 (VI ZR 264/98, AfP 1999, 350) und vom 5. November 2013 (VI ZR 304/12, juris), des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33) sowie des EGMR (NJW 1999, 1315) folgt nichts anderes. Sie betrafen andere Fallkonstellationen, weshalb die dort maßgebenden Erwägungen vorliegend nicht herangezogen werden können. In den genannten Entscheidungen ging es jeweils um die dem Willen des Betroffenen widersprechende Offenbarung wahrer Tatsachen, die vor der jeweils angegriffenen Veröffentlichung bereits von anderen Medien mitgeteilt worden und damit schon einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden waren mit der Folge, dass der Betroffene bereits zuvor seine Anonymität verloren hatte bzw. seine persönlichen Daten nicht mehr geheim waren. So wandte sich die Klägerin im Verfahren VI ZR 304/12 gegen die unter Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erfolgte Preisgabe des Abstammungsverhältnisses zu ihrem Vater. Der Kläger im Verfahren VI ZR 264/98 beanstandete als Eingriff in seine Privatsphäre, dass der Grund für die Scheidung von seiner Ehefrau - Ehe- bruch - bekanntgeben worden war. Der Streitfall dagegen ist anders gelagert. Hier steht der Schutz vor unbewiesenen Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters in Rede. Es kann dahingestellt bleiben, ob Vorveröffentlichungen angesichts des Umstands, dass es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht um eine statische, für alle Zeiten feststehende Größe handelt, sondern sein Bestand in gewissem Umfang auch von der tatsächlichen Anerkennung durch die Öffentlichkeit abhängt (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33), nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einem "Negativ-Image" des Betroffenen führen können (so OLG Stuttgart, AfP 1981, 362). Dies kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn die angegriffene Berichterstattung und die Vorveröffentlichungen - wie im Streitfall - in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen.
43
cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beeinträchtigung des Klägers nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Die gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel schließen den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des Streitfalls nicht aus. Auch unter Berücksichtigung der mit ihnen zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen können sie die weitere Abrufbarkeit des angegriffenen Beitrags oder Teilen desselben nicht zuverlässig verhindern. Es ist allgemein bekannt, dass eine in das Internet gestellte Meldung, auch wenn sie von ihrem Urheber gelöscht wurde, jedenfalls für gewisse Zeit weiter zugänglich bleiben kann, weil sie in der Zwischenzeit von Dritten kopiert und auf einer neuen Webseite eingestellt oder von Bloggern zum Gegenstand eines eigenen Beitrags gemacht wurde. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass zahlreiche Nutzer im Internet die Löschung von Inhalten infolge von Unterlassungsansprüchen als Zensur interpretieren und für die Verbreitung "AusweichRouten" finden. Abgesehen davon vermag ein Unterlassungstitel in Fällen derart schwerer Angriffe, die sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richten, die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht hinreichend auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 13 f.).
44
Die Zubilligung einer Geldentschädigung ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger keinen Widerrufsanspruch geltend gemacht hat. Zum einen sind die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht erfüllt, weil der Kläger nicht beweisen kann, kein Verhältnis mit einem 14 Jahre alten Mädchen (gehabt) zu haben. Zum anderen ist auch ein Widerruf nicht geeignet, die erlittene Beeinträchtigung hinreichend auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 13 f.).
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2. Die Revisionen wenden sich aber mit Erfolg gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe der dem Kläger zustehenden Geldentschädigung.
46
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung in erster Linie Sache des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar , ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 29; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307).
47
b) Vor diesem Hintergrund ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verringerung des Interesses der angesprochenen Leser an der streitgegenständlichen Berichterstattung nur die Vorveröffentlichungen im MDR-Magazin "FAKT", in der Bildzeitung und in der Online-Ausgabe der Leipziger Volkszeitung mindernd berücksichtigt, den anderen Beiträgen hingegen keine Bedeutung beigemessen hat (vgl. zur Minderung des Informationsinteresses durch Vorveröffentlichungen: Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 536; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht , 5. Aufl., § 32 Rn. 37). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befassten sich die übrigen Vorveröffentlichungen weder mit der Behauptung, der Kläger unterhalte eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen , noch mit den weiteren von der Beklagten zu 3 erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Arbeitseinstellung des Klägers, seinem Verhalten am Arbeitsplatz, den Umständen ihrer Kündigung und der angeblichen Bedrohung.
48
c) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, wonach der Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für die Bemessung der Höhe der Entschädigung keine Bedeutung zukomme. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 51 Rn. 23, 30). Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, nicht unbeachtet bleiben.
49
d) Wie die Revisionen zu Recht rügen, tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht die Annahme, die Beklagten zu 1 und 2 hätten die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers als Mittel zur Reichweitensteigerung und zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt, weshalb von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen müsse. Die vom Berufungsgericht für einschlägig gehaltene Fallgruppe der rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung einer Persönlichkeit, in der die Präventionsfunktion der Geldentschädigung im Vordergrund steht, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Einbruch in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorsätzlich zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138, 139; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306 f.; BVerfG, VersR 2000, 897 898; Müller, aaO, § 51 Rn. 10, jeweils mwN). Feststellungen zu einem entsprechenden Vorsatz des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
50
e) Die Revisionen beanstanden auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die angegriffenen Äußerungen als (mit)ursächlich für die beim Kläger aufgetretene depressive Störung angesehen hat, ohne über die umstrittene Frage Beweis zu erheben, ob diese Störung nicht bereits durch die Berichterstattung in der BILD-Zeitung vom 13. Juni 2007 und im MDR-Magazin "FAKT" vom 11. Juni 2007 ausgelöst worden ist. Der Ursachenzusammenhang lässt sich insbesondere nicht mit Hilfe der vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze der Doppelkausalität bejahen. Doppelkausalität liegt vor, wenn ein bestimmter Schaden durch verschiedene gleichzeitig oder nebeneinander wirkende Umstände verursacht worden ist, aber jede dieser Ursachen allein ausgereicht hätte, um den ganzen Schaden herbeizuführen. In einem solchen Fall sind sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich für den Schadenseintritt zu behandeln, obwohl keiner der Umstände als "conditio sine qua non" für den Schadenseintritt beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn. 25; vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 27). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Es steht gerade nicht fest, dass die Veröffentlichungen in der BILDZeitung und im MDR-Magazin "FAKT" einerseits und die streitgegenständliche Berichterstattung andererseits gleichzeitig oder nebeneinander gewirkt und die depressive Störung des Klägers verursacht haben.
51
Für eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ebenfalls kein Raum. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine Ungewissheit hinsichtlich des Verursachers besteht, d.h. nicht feststellbar ist, welcher der Beteiligten den Schaden verursacht hat (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98, VersR 1999, 1375). Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Beklagten wurde die depressive Störung des Klägers aber bereits durch die Vorveröffentlichungen bewirkt.
II. Revision des Klägers
52
Die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Revision des Klägersist zulässig und begründet. Sie beanstandet zu Recht die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe der dem Kläger zuzubilligenden Geldentschädigung.
53
1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung sei wegen der Besonderheiten des Internets generell höher zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den PrintMedien. Sowohl die Frage, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwerwiegend ist, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, als auch deren Höhe können nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30). Ein rufschädigender Artikel - beispielsweise auf der Titelseite - einer weit verbreiteten Tageszeitung mit hoher Auflage kann das Ansehen des Betroffenen wesentlich nachhaltiger schädigen als eine Internetmeldung in einem wenig bekannten Portal, das nur begrenzte Nutzerkreise anspricht. Auch der Umstand, dass die üblicherweise erfolgende Verlinkung der in Rede stehenden Meldung in Suchmaschinen die Einholung von Informationen über den Betroffenen ermöglicht, rechtfertigt keine generelle Anhebung der Geldentschädigung. Denn eine solche Informationsbeschaffung setzt die aktive Suche des bereits an dem Betroffenen interessierten Nutzers voraus. Demgegenüber werden durch einen Artikel einer weit verbreiteten Tageszeitung oder durch die Bekanntgabe der Nachricht zu einer beliebten Tageszeit im Fernsehen u.U. Millionen von Personen von dem (angeblichen) Fehlverhalten des Betroffenen in Kenntnis gesetzt.
54
2. Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht den - durch Vorlage des Berichts der auf "Online Reputation Management" spezialisierten R. GmbH konkretisierten - Vortrag des Klägers nicht für erheblich gehalten hat, wonach der angegriffene Bericht im Internet zahlreich verlinkt, kopiert und - auch noch nach der Löschung des Ursprungsbeitrags - umfangreich abgerufen worden sei. Wie bereits ausgeführt, ist das Ausmaß der Verbreitung der angegriffenen Veröffentlichung als Bemessungsfaktor bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Beklagten zu 1 und 2 die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers auch insoweit zuzurechnen, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist.
55
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache - das Eingreifen des Dritten - den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 20; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. April 1955 - III ZR 161/53, BGHZ 17, 153, 159; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 11 ff.; vgl. auch MünchKomm/BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 141 ff., 157 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn. 35, 58 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, Vorb. v. § 249 Rn. 33 ff.).
56

b) So verhält es sich im Streitfall. Durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags auf dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Internet-Portal ist die internettypische besondere Gefahr geschaffen worden, dass an einer umfassenden Kommunikation und Diskussion im Internet interessierte Nutzer den Beitrag verlinken oder kopieren und auf anderen Webseiten zum Abruf bereit halten. Die auf die "Vervielfältigung" der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte zurückzuführende Ehrkränkung des Klägers steht in einem inneren Zusammenhang zu der durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffenen Gefahrenlage. Erst hierdurch hat sich die spezifische Gelegenheit zum Tätigwerden der Dritten ergeben. Ihr Einschreiten ist nicht als bloß "zufällig" zu qualifizieren.
57
c) Die von der Revision darüber hinaus als übergangen gerügten, angeblich noch im Jahr 2012 gegebenen "Hinweise auf die Veröffentlichung im Internet" sind nur dann erhöhend bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen , wenn auch sie die im angegriffenen Beitrag aufgestellten (verdeckten ) Sachaussagen enthalten.
III. Revision der Beklagten zu 3
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1. Die Revision der Beklagten zu 3 ist zulässig, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung richtet. Im Übrigen ist sie nicht statthaft und damit unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob dem Kläger wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 2).
59
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 3; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6, jeweils mwN).
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b) Von einer derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 4; BGH, Urteile vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 7; vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07, NJW-RR 2010, 909 Rn. 13 f., jeweils mwN).
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Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage nur darin gesehen hat, ob und wie sich eine ausschließlich auf einer Internetseite erfolgte Veröffentlichung auf Grund und Höhe eines Geldentschädigungsanspruchs auswirkt. Diese Rechtsfrage ist aber nur für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche von Bedeutung. Sie berührt hingegen nicht den davon zu trennenden - und einen selbständigen Streitgegenstand begründenden - Anspruch des Klägers auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm durch Beauftragung eines Anwalts zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen entstanden sind.
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2. Soweit die Revision der Beklagten zu 3 zulässig ist, hat sie in der Sache Erfolg.
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a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kläger auch gegen die Beklagte zu 3 dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zusteht. Denn sie hat die in schwerwiegendem Maße persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung der Beklagten zu 1 und 2 durch ihre nicht erweislich wahren Informationen veranlasst (vgl. zur Haftung des Informanten: BGH, Urteile vom 11. Mai 1973 - I ZR 123/71, VersR 1973, 764 - Kollo-Schlager; vom 18. Februar 1993 - I ZR 14/91, AfP 1993, 566, 567 - Produktinformation I; vom 19. September 1996 - I ZR 130/94, AfP 1997, 524, 525 - Orangenhaut mwN; Löffler/Steffen, Presserecht , 5. Aufl., § 6 LPG Rn. 229; Soehring in Soehring/Hoene, aaO, § 7 Rn. 32 ff.; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 381 ff.)
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aa) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welche Informationen die Beklagte zu 3 dem Beklagten zu 1 genau erteilt habe. Ausweislich der Feststellungen im Berufungsurteil stützt sich der streitgegenständliche Beitrag maßgeblich auf die Aussagen der Beklagten zu 3 und gibt ihren Bericht über den Besuch des Mädchens "Lissy" sowie ihre Aussagen in Interviewabschnitten und Zitaten wieder. In seinem Beschluss vom 5. April 2012, auf den es in seinem Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, hat das Berufungsgericht darüber hinaus festgestellt , dass die angebliche Verleumdung des Klägers durch seine Arbeitskollegen von der Beklagten zu 3 "kolportiert" worden sei und insbesondere die Passagen, wonach sich für die Beklagte zu 3 immer mehr "Puzzleteile" zusammenfügten , sie ihre "Scham" überwinde und ihr die "Neigungen" des Klägers erst im Nachhinein klar geworden seien, unmittelbar auf ihren Erklärungen beruhten. Die Beklagte zu 3 habe auch gewusst, welche Schlussfolgerungen der Beklagte zu 1 aus ihren Informationen ziehen würde. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision nicht. Sie macht insbesondere nicht geltend, die Beklagte zu 3 sei in dem angegriffenen Beitrag - beispielsweise bei der Beschreibung von "Lissy" mit den Worten "vielleicht 14 Jahre alt" - falsch zitiert worden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass bereits die Äußerungen der Beklagten zu 3 gegenüber dem Beklagten zu 1 die - teils offenen, teils verdeckten - Sachaussagen enthalten, welche der angegriffenen Berichterstattung zu entnehmen sind. Auf die Frage, welche Angaben die Beklagte zu 3 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht hat, kommt es bei dieser Sachlage entgegen der Auffassung der Revision nicht an.
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bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers bejaht, die nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden kann.
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(1) Zwar kann insoweit nicht darauf abgestellt werden, dass durch den angegriffenen Beitrag die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers verletzt wurde. Denn wie unter I. 1. a) bb) ausgeführt, fällt die Begehung von Sexualstraftaten nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung. Auch durch die Bekanntgabe der wahren Tatsachen, dass der Kläger eine Geliebte hatte und eine Vergleichsliste über seine Ehefrau und seine Geliebte erstellt hat, haben die Beklagten nicht in diesen Kernbereich eingegriffen. Die bloße Mitteilung ehebrecherischer Beziehungen ohne die Bekanntgabe diesbezüglicher Einzelheiten tangiert die Intimsphäre nicht (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1964 - VI ZR 64/63, NJW 1964, 1471, 1472; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, AfP 1999, 350, 351; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn der Inhalt der Vergleichsliste zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht worden wäre, kann offen bleiben, da eine derartige Fallkonstellation nicht vorliegt.
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(2) Die durch die Äußerungen der Beklagten zu 3 bewirkte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers wiegt aber besonders schwer. Die Berichterstattung ist in einem außerordentlich erheblichen Maße herabsetzend und mindert das Ansehen des Klägers besonders nachhaltig. Die darin enthaltenen Vorwürfe treffen den Kläger im Kern seiner Persönlichkeit und sind geeignet, ihn gesellschaftlich zu vernichten. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 3 vorsätzlich handelte. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen war der Beklagten zu 3 bei der Informationserteilung in vollem Umfang bewusst, wie ihre Äußerungen im Gesamtkontext des von dem Beklagten zu 1 beabsichtigten Beitrags wirken würden; sie nahm dies aus Rache ge- genüber dem Kläger, dem sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes zuschrieb, billigend in Kauf.
68
b) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Bemessung der Höhe der dem Kläger zustehenden Geldentschädigung.
69
aa) Das Berufungsgericht hat in seine Erwägungen zur Höhe der Entschädigung allerdings zu Recht mit einfließen lassen, dass die Beklagte zu 3 - wie oben ausgeführt - vorsätzlich handelte.
70
bb) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die gegen die Beklagte zu 3 festgesetzte Geldentschädigung müsse bereits deshalb reduziert werden , weil Veröffentlichungen in elektronischen Medien wegen ihrer "Flüchtigkeit" generell mit geringeren Beeinträchtigungen verbunden seien als solche in den Printmedien. Soweit die Revision darauf abhebt, dass ein Beitrag im Internet nach seiner Löschung - anders als ein Zeitungsartikel - nicht mehr "stofflich" existent und reproduzierbar sei, übersieht sie, dass der Beitrag vor der Löschung von Nutzern kopiert und auf anderen Webseiten abgelegt oder ausgedruckt worden sein kann. Wie bereits unter Ziffer II. 1. ausgeführt, kann die Frage , wie hoch die Geldentschädigung sein muss, um ihrer spezifischen Zweckbestimmung gerecht zu werden, vielmehr nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30).
71
cc) Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht der Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für die Bemessung der Höhe der Entschädigung keine Bedeutung beigemessen hat. Wie bereits unter Ziffer I. 2.
c) ausgeführt, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berück- sichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30). Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, nicht unbeachtet bleiben.
72
dd) Da der angegriffene Beitrag nicht in die Intimsphäre des Klägers eingreift , kann sich dieser Gesichtspunkt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht erhöhend bei der Bemessung der Geldentschädigung auswirken.
IV. Anschlussrevision des Klägers
73
Die Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision anschließen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung.
74
1. Zwar setzt die Statthaftigkeit der Anschließung gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) abweichend von dem bis dahin geltenden Recht nicht mehr voraus, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist. Daher kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, NJW 2003, 2525; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 39).
75
2. Auch nach neuem Recht erfordert die Statthaftigkeit der Anschließung allerdings, dass zwischen dem Streitgegenstand der Anschlussrevision und dem der - statthaften - Revision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Denn die Neuregelung der Anschlussrevision in § 554 ZPO ändert nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, aaO Rn. 40). Hinzu kommt, dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschlussrevision in Fällen, in denen die Hauptrevision - wie im Streitfall - zu Gunsten einer Partei nur teilweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führte und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit zwischen den Parteien hinausginge. Der Revisionskläger müsste die Entscheidung des Berufungsgerichts im Umfang der Nichtzulassung hinnehmen , während der Revisionsbeklagte das Urteil in vollem Umfang seines Unterliegens anfechten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 41; Saenger/Kayser/Koch, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 554 Rn. 5; MünchKomm/ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 554 Rn. 6; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 554 Rn.  7 a; Prütting/Gehrlein/Ackermann, ZPO, 5. Aufl., § 554 Rn. 4; Gehrlein, NJW 2008, 896 ff.; aA Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 554 Rn. 4).
76
3. Im Streitfall fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Anschlussrevision und dem der statthaften Revision. Während sich die Revision, soweit sie zugelassen wurde, gegen die Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Zahlung einer Geldentschädigung richtet, betrifft die Anschlussrevision einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm durch Beauftra- gung eines Anwalts zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren entstanden sind.
77
V. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben, soweit die Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung verurteilt worden sind und die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von weiteren 50.000 € abgewiesen worden ist. Insoweit war die Sache zur neu- en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien in den Rechtsmittelschriften zu befassen. Bei der Bemessung der Geldentschädigung wird es zu berücksichtigen haben, dass die Entschädigung nicht eine Höhe er- reichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307; BVerfGE 34, 269, 285). Galke Wellner Stöhr von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 4330/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2012 - 4 U 1883/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 314/10
Verkündet am:
11. Dezember 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 2
Die Presse darf Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der DDR ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Berichterstattung über seine angebliche Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Anspruch.
2
Der Kläger war Professor an der Universität Leipzig, Fraktionsvorsitzender der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) im Sächsischen Landtag und Spitzenkandidat dieser Partei für die Landtagswahl am 19. September 2004. Die Beklagte verlegt die Zeitungen "Sächsische Zeitung", "Dresdner Mor- genpost" und "Dresdner Morgenpost am Sonntag". In diesen Zeitungen wurde in der Zeit vom 8. bis 17. August 2004 in fünf Artikeln über den Verdacht berichtet , der Kläger habe seit 1970 als inoffizieller Mitarbeiter "IM Christoph" mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet und dabei insbesondere seine damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt.
3
Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt , dass das Ministerium für Staatssicherheit ihn als "IM Christoph" geführt habe. Er sei ohne sein Wissen "abgeschöpft" worden.
4
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung verschiedener Passagen der Artikel verurteilt. Die Berufung der Beklagten war erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vom Kläger beanstandeten Textpassagen seien jeweils Teil einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung und verletzten den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ihre Veröffentlichung sei insbesondere nicht deshalb zulässig, weil die darin als Verdacht geäußerten Behauptungen zutreffend seien. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR zusammengearbeitet habe. Die Beweislast für die Wahrheit der Behauptungen liege bei der Beklagten. Der Beweis sei durch die vorgelegten Dokumente der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR (nachfolgend: Bundesbeauftragte) und die Aussagen der Zeugen nicht erbracht worden. Zwar bleibe ein erheblicher Verdacht, dass die Behauptung des Klägers, nicht gewusst zu haben, dass die Zeugen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen seien, nicht zutreffe. Denn den vorgelegten Unterlagen und den Aussagen der Zeugen sei zu entnehmen, dass der Kläger über Jahre vielfach und unter konspirativen Umständen Kontakt mit Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes gehabt und er diesen gegenüber höchst private und politisch brisante Einzelheiten über Freunde, Bekannte und seine damalige Lebensgefährtin berichtet habe. Sie ließen aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, wer seine Gesprächspartner waren. Der Möglichkeit, dass der Kläger unwissentlich mit Vertretern der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) gesprochen habe, stehe insbesondere nicht zwingend entgegen, dass die HVA im Jahre 1970 für den Kläger eine Karteikarte mit dem Decknamen "IM Christoph" angelegt habe und dass in der Aktennotiz des Zeugen O. vom 5. März 1984 festgehalten worden sei, dass der Kläger bei der HVA positiv erfasst sei und zuverlässig arbeite. Hieraus ergäben sich zwar erhebliche Verdachtsmomente. Eine Gewissheit über eine positive Kenntnis des Klägers bestehe hingegen nicht.
6
Die Berichterstattung sei auch nicht etwa deshalb zulässig, weil es sich um die Verbreitung eines Verdachts gehandelt habe. Ihre Zulässigkeit scheitere jedenfalls daran, dass die Beklagte, die ihre Informationen ausschließlich Berichten des Nachrichtenmagazins "FOCUS" entnommen habe, vor der Veröffentlichung keine eigenen Recherchen durchgeführt habe. In Anbetracht der Konsequenzen, die der Vorwurf, der Kläger sei als "IM" der "Stasi" tätig gewesen , für diesen hätte haben müssen, habe die Beklagte selbst die im Nachrichtenmagazin "FOCUS" auszugsweise zitierten Dokumente der Bundesbeauftragten überprüfen und den Verfasser der darin enthaltenen Berichte, den Zeugen O., zu den Umständen ihrer Entstehung befragen müssen. Die Tatsache, dass sich der Kläger im Landtagswahlkampf befunden habe, stehe dem nicht entge- gen, sondern habe im Gegenteil wegen der absehbaren schwerwiegenden Folgen für den Kläger zu einer genaueren Überprüfung führen müssen. Die Beklagte habe sich nicht gänzlich auf die Einschätzung der Bundesbeauftragten verlassen dürfen, die die Voraussetzungen für eine Herausgabe der Unterlagen an die Presse für gegeben hielt, sondern die ihr zur Verfügung stehenden eigenen Recherchemöglichkeiten nutzen müssen. Die Beklagte habe nicht vorgetragen , dass sie irgendein Dokument der Bundesbeauftragten in den Händen gehabt habe.
7
In der Abhaltung einer Pressekonferenz am 19. August 2004 durch den Kläger liege keine Einwilligung in die Veröffentlichungen. Da sie erst nach dem Erscheinen der Beiträge stattgefunden habe, entfalle durch sie nicht die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung. Es bestehe auch weiterhin Wiederholungsgefahr , zumal die Beklagte nicht konkret vorgetragen habe, zu welchen konkreten Äußerungen der Kläger sich mit welchen Worten in dieser Pressekonferenz geäußert habe.

II.

8
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , dem Kläger stehe gegen die Beklagte wegen der angegriffenen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
9
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die angegriffenen Äußerungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen. Es hat den Sinngehalt der beanstandeten Äußerungen zutreffend erfasst, indem es angenommen hat, die Beklagte habe dadurch in jeweils unterschiedlichen Formen den Verdacht geäußert, der Kläger habe als informeller Mitarbeiter (IM) mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) zusammengearbeitet und "Spitzeldienste" erbracht. Es hat die Äußerungen auch zu Recht als Tatsachenbehauptungen eingestuft. Die Äußerung des Verdachts, mit dem MfS zusammengearbeitet zu haben, ist geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit , auszuwirken (vgl. BVerfGE 114, 339, 346; BVerfGE 119, 1, 24, jeweils mwN; siehe auch Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 20 f.; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 56; EGMR, NJW 2012, 1058 Rn. 83).
10
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers werde durch die angegriffenen Äußerungen in rechtswidriger Weise verletzt.
11
a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 35; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, z.V.b., Rn. 10, jeweils mwN).
12
Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (vgl. Se- natsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 24; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 14, jeweils mwN; BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 18; NJW 2012, 1500 Rn. 33). Bei Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 37; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, z.V.b., Rn. 12, jeweils mwN; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62, jeweils mwN).
13
b) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die angegriffenen Äußerungen seien nicht (erweislich) wahr.
14
aa) Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, bei der Wiedergabe der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch die Beklagte handele es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung, sondern um eine wahrheitsgemäße und deshalb zulässige Berichterstattung über das Zeitgeschehen, nämlich über die Berichterstattung des Nachrichtenmagazins "FOCUS" und die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ergebnisse der Bundesbeauftragten. Denn die Beklagte hat sich die Erkenntnisse des "FOCUS" bzw. der Bundesbeauftragten über den Verdacht einer IM-Tätigkeit des Klägers jeweils zu Eigen gemacht. Sie hat die jeweiligen Artikel selbst verfasst und sich mit den fremden Äußerungen identifiziert, so dass sie als eigene erscheinen; sie hat sie zum Be- standteil eigener Verdachtsberichterstattungen gemacht (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 19; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 11; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, VersR 2012, 992 Rn. 11; BVerfG, NJW 2004, 590, 591 jeweils mwN).
15
bb) Mit Erfolg rügt die Revision aber die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die von ihr als Verdacht geäußerten Behauptungen wahr seien. Das Berufungsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten als Äußernden obliegt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23; vom 22. April2008 - VI ZR 83/07, BGH 176, 175 Rn. 21; vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, VersR 2012, 502 Rn. 13; BVerfGE 114, 339, 352). Wie die Revision jedoch zu Recht beanstandet, beruht die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, auf einer Verletzung von § 286 Abs. 1 ZPO.
16
(1) Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 13 mwN; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, VersR 2012, 1261 Rn. 28 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
17
Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ferner das Beweismaß. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06, VersR 2008, 1265 Rn. 22; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 21; BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 255 f.; vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937; vom 13. März 2003 - X ZR 100/00, GRUR 2003, 507, 508, jeweils mwN). Zweifel, die sich auf lediglich theoretische Möglichkeiten gründen, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht bestehen, sind nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06, aaO).
18
(2) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.
19
(a) Die Beweiswürdigung ist unvollständig und verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe durch das Landgericht, auf dessen Würdigung das Berufungsgericht Bezug genommen hat, zum Teil weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfingen kaum in Einklang zu bringen ist. So rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht, das insoweit auf die Würdigung des Landgerichts Bezug genommen hat, den Bericht der Bezirksverwaltung Leipzig des Ministeriums für Staatssicherheit vom 9. März 1984 als mit dem Vortrag des Klägers, er sei lediglich ohne sein Wissen "abgeschöpft" worden, vereinbar angesehen hat. Der Bericht vom 9. März 1984 betrifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erste Kontaktaufnahme der Bezirksverwaltung Leipzig mit dem Kläger, der bis zu dieser Zeit nur bei der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) als inoffizieller Mitarbeiter erfasst war. In diesem Bericht führt Oberleutnant O. von der Bezirksverwaltung Leipzig aus: "Entsprechend der Mitteilung der HVA konnte mit diesem IM die Verbindung zur zeitweiligen Nutzung aufgenommen werden. Dazu wurden die Telefonnummer des IM und ein Erkennungswort mitgeteilt. Die Verbindungsaufnahme zum IM erfolgte telefonisch und geschah ohne Schwierigkeiten." Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Würdigung des Landgerichts, unter dem Erkennungswort könne auch der Arbeitsname zu verstehen sein, unter dem alle durch den Kläger erlangten Informationen zwischen der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltung Leipzig auszutauschen seien, unvertretbar ist. Sie trägt insbesondere dem anerkannten Grundsatz nicht Rechnung, wonach der Sinngehalt von Erklärungen unter Berücksichtigung des Wortlautes und des Zusammenhangs zu erfassen und hierbei das übliche Verständnis der betroffenen Verkehrskreise zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung erfolgte die Mitteilung des Erkennungswortes an die Bezirksverwaltung gemeinsam mit der Bekanntgabe der Telefonnummer des IM zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit diesem. Im unmittelbar auf die Verwendung des Erkennungswortes folgenden Satz wird mitgeteilt, dass die Kontaktaufnahme telefonisch erfolgt und ohne Schwierigkeiten geschehen sei. Weshalb in diesem Zusammenhang das Erkennungswort den Arbeitsnamen bezeichnen soll, unter dem die Informationen zwischen der Hauptverwaltung und der Bezirksverwal- tung auszutauschen waren, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, wenn man die Aussage der Mitarbeiterin derBundesbeauftragten in der Sitzung des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten des Sächsischen Landtags vom 10. Januar 2006 berücksichtigt, wonach es üblich gewesen sei, zur Herstellung des Kontakts mit einem dem inoffiziellen Mitarbeiter bislang unbekannten Offizier des Ministeriums für Staatssicherheit Kennwörter zu vereinbaren.
20
(b) Die Revision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt hat. Das Landgericht hat rechtfehlerhaft eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende Gewissheit gefordert. Es hat die Hinweise in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes jeweils isoliert gewürdigt und theoretische Erklärungen dafür gefunden, warum es nicht "gänzlich undenkbar", "nicht unmöglich" oder "nicht gänzlich unplausibel" sei, dass die Darstellung des Klägers zutreffend sei und er nicht gewusst habe, dass er seine umfassende Spitzeltätigkeit tatsächlich für den Staatssicherheitsdienst erbrachte. Die erheblichen Verdachtsmomente wiesen nicht "zwingend" darauf hin, dass der Kläger Kenntnis von der Identität seiner Gesprächspartner gehabt habe.
21
Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass für die richterliche Überzeugungsbildung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genüge, der Zweifeln Schweigen gebiete, ohne sie völlig auszuschließen. In der Sache hat es aber keine geringeren Anforderungen an die Überzeugungsbildung als das Landgericht gestellt. Es hat sich uneingeschränkt dessen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung angeschlossen und ebenfalls darauf abgestellt, dass die "durchaus erheblichen Verdachtsmomente" nicht den "zwingenden" bzw. "alleinigen Schluss" auf eine Kenntnis des Klägers zuließen bzw. seiner Unkenntnis "nicht zwingend entgegen" ständen.

22
c) Die Revision wendet sich darüber hinaus mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffenen Äußerungen seien auch nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig.
23
aa) Soweit die Berichterstattung in den Artikeln vom 9., 10., 11. und 17. August 2004 betroffen ist, rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung unter Benennung eines Zeugen und unter Verweis auf Anlagen vorgetragen , dass sich der Kläger in einer Pressekonferenz vom 8. August 2004, zu der sämtliche Medien eingeladen worden seien, ausführlich zu den angekündigten FOCUS-Enthüllungen und den darin enthaltenen Verdachtsmomenten geäußert habe. Er habe insbesondere ausgeführt, dass er keine Stasi-Vergangenheit als IM Christoph habe, "nie bewusst" mit dem MfS zusammengearbeitet und "nie wissentlich" einen Stasioffizier getroffen habe. Zu dem - unter Bezugnahme auf den Bericht in den Stasi-Unterlagen erhobenen - konkreten Vorwurf, dass er als IM Christoph über eine Lesung der Autorin Christa Moog berichtet habe, habe er spekuliert, bei seinen "öffentlichen Reden über diese Veranstaltung" von der Stasi "abgeschöpft" worden zu sein. Die Beklagte hatte darüber hinaus in der Klageerwiderung vorgetragen, die vom Kläger als Fraktionschef gesteuerte PDS habe in ihrem Internetportal eine Meldung vom 8. August 2004 zum Abruf bereit gehalten, in der u.a. Folgendes ausgeführt gewesen sei: "Der PDSFraktionschef im Landtag von Sachsen, P., hat Stasi-Vorwürfe zurückgewiesen. … Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins "FOCUS" soll P. von Mai 1970 bis in die 80er Jahre als "IM Christoph" der DDR - Auslandsspionage Informationen geliefert und außerdem seine damalige Freundin und heutige Ehefrau R. bespitzelt haben."
24
Dieser Vortrag der Beklagten ist entscheidungserheblich. Die Beklagte hat damit geltend gemacht, der Kläger habe sich - vor der Berichterstattung durch die Beklagte in den Artikeln vom 9., 10., 11. und 17. August 2004 - gezielt an die Öffentlichkeit gewandt, um seine Reaktion auf die Vorwürfe bekannt zu geben, und über die PDS eine Berichterstattung veranlasst, in der die angegriffenen Verdachtsäußerungen bereits verbreitet worden seien. Dieses Verhalten des Klägers kann entweder als eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung in die Berichterstattung der Beklagten zu werten sein oder jedenfalls dazu führen, dass sein Interesse an einem Schutz seiner Persönlichkeit im Rahmen der Abwägung hinter dem Interesse der Beklagten an einer Berichterstattung zurückzutreten hat (vgl. zur Einwilligung in eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung : BVerfGE 106, 28, 45 f.; Senatsurteile vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83 mwN; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; LG Köln, AfP 1989, 766 f.; siehe auch OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 598, 599; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 916; LG München, ZUM-RD 2008, 309; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 249; vgl. zur Berücksichtigung bei der Abwägung: Senatsurteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, NJW 1977, 1288, 1289, insoweit in BGHZ 68, 331 nicht abgedruckt; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, VersR 2009, 1085 Rn. 26; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 32; BVerfGK 9, 54, 62). Denn haben der Kläger bzw. auf seine Veranlassung und mit seinem Wissen die PDS sich mit den für seine StasiVergangenheit sprechenden Verdachtsmomenten öffentlich auseinandergesetzt , kann es der Presse nicht untersagt sein, diese Vorwürfe anschließend zum Gegenstand einer Berichterstattung zu machen.
25
bb) Die Revision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der in den Artikeln vom 10., 11. und 17. August 2004 enthaltenen Äußerungen die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung überspannt hat.
26
(1) Das Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen , dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35; BVerfGE 114, 339, 353; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62). Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN).
27
(2) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der angegriffenen Äußerungen sprechen, verneint und zu hohe Anforderungen an die von der Beklagten einzuhaltende Sorgfalt gestellt hat.
28
(a) Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Mei- nungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN, sowie Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f.; BVerfGE 114, 339, 353 f.; BVerfGK 9, 317, 321; BVerfGK 10, 485, 489; siehe auch EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 66; NJW 2006, 1645 Rn. 78; NJW 2012, 1058 Rn. 82).
29
(b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten, Herrn B., vom 9. August 2004 rechtsfehlerhaft nicht als privilegierte Quelle gewertet hat, der die Beklagte ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durfte. Wie die Beklagte in der Klageerwiderung geltend gemacht und was das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt hat, hatte der Pressesprecher der Bundesbeauftragten erklärt, aus den gefundenen Unterlagen gehe zweifelsfrei hervor, dass der Kläger als "IM Christoph" für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei.
30
Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 StUG um eine Bundesoberbehörde. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; OLG Hamburg, ArchPR 1972, 86; OLG Stuttgart, AfP 1990, 145, 147; NJW-RR 1993, 733, 734; KG, AfP 1992, 302, 303; ZUM-RD 2011, 468, 472; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 732, 733; OLG Dresden, NJW 2004, 1181, 1183; LG Oldenburg , AfP 1988, 79, 80; siehe auch EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 72; NJW 2012, 1058 Rn. 105; Peters, NJW 1997, 1334, 1336; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 6 Rn. 136; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 986). Denn Behörden sind in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, gebunden und zur Objektivität verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BeckOK GG/ Huster/Rux, Art. 20 GG Rn. 156 ff. [Stand: 1. Oktober 2012]).
31
Der Berücksichtigung der Auskünfte steht nicht entgegen, dass es sich dabei nur um sekundäre Quellen handelt. Der Bundesbeauftragte ist für solche Auskünfte besonders kompetent und kann das Vorliegen einer IM-Tätigkeit in aller Regel besser beurteilen als Presseorgane. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit , die gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG zu seinen Aufgaben und Befugnissen gehört, setzt fundierte und umfassende Kenntnisse über den Staatssicherheitsdienst und seinen Wirkungsbereich voraus (vgl. Pietrkiewicz/Burth in Geiger /Klinghardt, StUG, 2. Aufl., § 37 Rn. 15). Deshalb ist beim Bundesbeauftragten auch eine Forschungsabteilung gebildet worden (Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Aufl., § 37 Rn. 11).

III.

32
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der freien Beweiswürdigung unterlie- gen; im Einzelfall kann ihnen durchaus ein hoher Beweiswert zukommen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 23. September 1998 - 2 L 5/96, S. 12 mwN, und vom 18. November 1998 - 2 L 76/97, juris Rn. 20; OLG Brandenburg , Urteil vom 13. November 2007 - 10 UF 161/07, juris Rn. 32; RappLücke in Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Aufl., § 19 Rn. 69; siehe auch BVerfGE 96, 189, 202 f.; BAGE 74, 257, 265; VG Meiningen, LKV 1995, 298, 299 f.). Vorsorglich weist der Senat auch darauf hin, dass der Tenor des Landgerichtsurteils zu weit gefasst ist. Ein Verbot der angegriffenen Äußerungen setzt eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerungen voraus. Ein Verbot ohne Bezugnahme auf den Kontext geht daher grundsätzlich zu weit (vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2010, 606, 609; für die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen Senatsur- teile vom 13. November 2007 - VI ZR 265/06, BGHZ 174, 262 Rn. 13 f.; vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, VersR 2009, 1675 Rn. 7 mwN).
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2008 - 324 O 774/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2010 - 7 U 89/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR367/15
Verkündet am:
16. Februar 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23
1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle
Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen
über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in denen
der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeichnet
wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts
des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit
zu entscheiden.
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im
Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig
war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf
in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte
weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2016:160216UVIZR367.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
2
Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
3
Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
4
Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
5
Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
6
Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
7
Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

8
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
9
Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
10
Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
11
Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.

B.

12
Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.

C.

13
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.

I.

14
Wortberichterstattung:
15
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
16
An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
17
Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
18
2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
19
3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
20
a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
21
Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
22
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
23
Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
24
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
25
bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
26
(1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
27
(2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
28
Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
29
Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
30
b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
31
aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
32
(1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
33
(2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
34
bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.

II.

35
Bildberichterstattung:
36
Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
37
1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
38
Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
39
2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.

D.

40
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. November 2013, Az.: 11 O 1142/13, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt, dass der streitgegenständliche Krankenversicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ... weder durch die mit Schreiben vom 21. Februar 2013 erklärte Anfechtung der Klägerin noch den dort hilfsweise erklärten Rücktritt beendet worden ist und bislang auch, entgegen dem Schreiben der Klägerin vom 16. März 2009, kein Ruhen der Leistungen in der Krankheitskosten-Vollversicherung eingetreten ist, sondern die abgeschlossene Krankheitskosten-Vollversicherung uneingeschränkt fortbesteht.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine private Krankenversicherung, begehrt von dem bei ihr seit Anfang 2009 versicherten Beklagten die Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge nebst einem Säumniszuschlag von 1% für jeden angefangenen Monat für die Zeit von Dezember 2009 bis November 2012 in Höhe von insgesamt 5.645,57 € nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, gegen welche Forderung der Beklagte in erster Instanz hilfsweise aufgerechnet hat und in zweiter Instanz primär die Aufrechnung erklärt mit drei kontrovers beurteilten Kostenerstattungsforderungen.

2

Der Beklagte beantragte bei der Klägerin am 05. Dezember 2008 im unmittelbaren Anschluss an eine Vorversicherung bei der D.-Versicherung den Abschluss einer privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung zum 01. Januar 2009.

3

Die Fragen im Antragsformular und die dort vom Beklagten durch Ankreuzen und zwei handschriftliche Ergänzungen gemachten „Angaben zum Gesundheitszustand“ (Bl. 58 Bd. I d. A.) stellen sich wie folgt dar:

Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

4

Dem durch Annahme der Klägerin zustande gekommenen Krankenversicherungsvertrag liegen die Allgemeine(n) Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK) zugrunde (Bl. 62 - 68 Bd. II d. A.), die zur Aufrechnung folgende Regelung enthalten:

5

§ 12 Aufrechnung

6

Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7

Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 (Bl. 43 Bd. I d. A.) hat die Klägerin die Anfechtung des Krankenversicherungsvertrages gemäß § 22 VVG in Verb. mit § 123 BGB sowiehilfsweise gemäß den §§ 19 ff. VVG den Rücktritt erklärt. Zur Begründung gab sie an, dass anlässlich der Überprüfung eingereichter Arztrechnungen festgestellt worden sei, dass der Beklagte im Aufnahmeantrag vom 05. Dezember 2008 nicht über die Diagnosen Angina pectoris, Hyperlipoproteinämie, Imgingement-Syndrom [recte: Impingement] Schulter und Stress informiert habe, derentwegen er in der Zeit bis zur Antragstellung ärztlich untersucht oder behandelt worden sei.

8

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten und meint weiterhin, sie habe mit jenem Schreiben das Versicherungsverhältnis wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten bzw. hilfsweise den Rücktritt erklärt, weil der Beklagte die Fragen zu Ziffer 6.5 und 6.6 im Antragsformular vom 05. Dezember 2008 wider besseres Wissen falsch beantwortet habe. Er hätte sie über die diagnostizierten Krankheiten, derentwegen er sich in ärztlicher Behandlung befunden habe, wahrheitsgemäß informieren müssen. Gerade wegen der Risikoerheblichkeit dieser Erkrankungen sei von einem bewussten Verschweigen des Beklagten zwecks Erlangung des Versicherungsschutzes bei der Antragstellung auszugehen. Der Beklagte sei auch, falls Anfechtung und Rücktritt unwirksam sein sollten, auf der Grundlage des dann fortbestehenden Versicherungsvertrages zum Ausgleich der rückständigen Versicherungsbeiträge unter dem Aspekt des Verzuges verpflichtet. Eine Versicherung des Beklagten im Basistarif sei nicht möglich gewesen, weil die dafür geltenden Prämien wesentlich höher als die Vertragsprämien seien und ab dem 01. Januar 2012 monatlich 592,88 € betragen hätten. Wegen des schon im Jahre 2009 korrekt festgestellten Ruhens der Versicherungsleistungen habe eine Verpflichtung zur Erstattung nur solcher Aufwendungen bestanden, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich gewesen seien, was hinsichtlich der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Arztrechnungen nicht der Fall sei und bestritten werde.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.645,57 € zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 1% pro angefangenen Monat

11

auf jeweils 129,44 € zum 2. eines jeden Monats für die Zeit von Dezember 2009 bis April 2010,

12

auf jeweils 147,43 € zum 2. eines jeden Monats für die Zeit von Mai 2010 bis April 2011,

13

auf jeweils 166,16 € zum 2. eines jeden Monats für die Zeit von Mai 2011 bis April 2012 und

14

auf jeweils 176,47 € zum 2. eines jeden Monats für die Zeit von Mai bis November 2012

15

sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,-- € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er hat bestritten und bestreitet weiterhin nachdrücklich, bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht zu haben, das Vorliegen eines Anfechtungs- oder Rücktrittsgrundes sei damit nicht gegeben. In den letzten fünf Jahren vor Dezember 2008, so hat er vorgetragen, habe er einmal seine W. Hausärztin, die Diplom-Medizinerin K. H., zwecks Abklärung eines stressbedingten Unwohlseins aufgesucht. Die Ärztin habe aber nichts feststellen können und daher weitere Untersuchungen im Krankenhaus vornehmen lassen. Nach zwei Tagen stationären Aufenthalts sei er ohne Befund aus dem Krankenhaus entlassen worden, auch ohne dass eine Medikation oder Weiterbehandlung erfolgt sei. Ob damals über Cholesterinwerte gesprochen worden sei, könne er heute nicht mehr sagen. Ein Problem mit der Schulter habe er im Jahre 2000 gehabt, also lange vor der maßgeblichen Fünf-Jahresfrist, und mittlerweile habe er keine Beschwerden mehr an der Schulter.

19

Der Beklagte hat in erster Instanz noch hilfsweise die Aufrechnung mit folgenden drei Gegenforderungen erklärt:

20

Endrechnung des H. Klinikums W.-B. GmbH
vom 03.01. 2013 (Bl. 45 Bd. I d. A.)

770,62 €

Rechnung der H. Apotheke I.
vom 04.01. 2013 (Bl. 46 Bd. I d. A.)

715,30 €

Kostenrechnung des Klinikums Q. GmbH
vom 23.04. 2013
wegen eines stationären Aufenthalts
vom 20. bis 28. Dezember 2012 (Bl. 47 - 49 Bd. I d. A.)   

6.068,13 €

21

Das Landgericht hat mit Urteil vom 22. November 2013 (Bl. 94 - 100 Bd. I d. A.), auf dessen Tatbestand wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klage vollen Umfanges stattgegeben und zur Begründung namentlich folgendes ausgeführt:

22

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge in Höhe von 5.645,57 €. Da sie rückständige Prämien geltend mache, die einen Zeitraum vor der erklärten Anfechtung bzw. des hilfsweise erklärten Rücktritts beträfen, könne dahingestellt bleiben, ob Anfechtung bzw. Rücktritt wirksam seien. Denn wären die Erklärungen unwirksam gewesen, hätte das Vertragsverhältnis unverändert bestanden und der Beklagte sei dann vertraglich zum Ausgleich der rückständigen Prämien verpflichtet. Anderenfalls hätte der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs- oder Rücktrittserklärung mit deren Zugang die bis dahin angefallenen Versicherungsbeiträge zahlen müssen.

23

Die Forderung der Klägerin sei auch nicht durch die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten mit Gegenforderungen aus Arztrechnungen gemäß den §§ 387, 389 BGB erloschen. Denn gemäß § 12 AVB/KK sei nur die Aufrechnung des Versicherungsnehmers mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich, die hier nicht vorlägen.

24

Den Säumniszuschlag könne die Klägerin als Verzugsschaden gemäß den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286, 288 BGB in Verb. mit § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG (a. F.) verlangen.

25

Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung des Beklagten.

26

Er rügt, das Landgericht habe bei der Entscheidung übersehen, dass die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen von der Klägerin tatsächlich nicht substantiiert bestritten worden seien. Sie habe nur in Abrede gestellt, dass es sich bei den Rechnungen um solche handele, die eine Behandlung wegen akuter Erkrankungen oder Schmerzzustände beträfen. Dabei lägen sämtlichen vorgelegten Rechnungen - wie sich bereits aus deren Wortlaut ergebe - Notfallbehandlungen entweder im H. Klinikum oder im Klinikum Q. zugrunde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es auf die Wirksamkeit der Anfechtung an. Denn bei Unwirksamkeit der Anfechtungserklärung sei er zur Aufrechnung mit den Gegenforderungen berechtigt.

27

Im Übrigen trägt der Beklagte ergänzend vor, die Diplom-Medizinerin H. habe bei ihm seinerzeit nach der CT-Auswertung keine Schultererkrankung diagnostiziert, sondern sei von einer bloßen Überbeanspruchung der Schulter wegen der von ihm verrichteten schweren körperlichen Arbeit ausgegangen, weshalb er die der CT-Untersuchung zugrunde liegenden Beschwerden als nicht offenbarungspflichtig betrachtet habe.

28

Der Beklagte beantragt,

29

1.

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

30

2.

im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage festzustellen, dass die streitgegenständliche Krankenversicherung weder durch die mit Schreiben vom 21. Februar 2013 erklärte Anfechtung der Klägerin noch den dort hilfsweise erklärten Rücktritt beendet worden sei und bislang auch kein Ruhen der Leistungen oder des Vertrages eingetreten sei, sondern die abgeschlossene Krankenversicherung uneingeschränkt fortbestehe.

31

Die Klägerin beantragt,

32

die Berufung einschließlich des Feststellungsantrags zurückzuweisen.

33

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und meint, der Aufrechnung mit den Gegenforderungen aus den Arztrechnungen substantiiert entgegengetreten zu sein. Sie habe bereits in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05. August 2013 nicht nur bestritten, dass die mit den Gegenforderungen beanspruchten Aufwendungen zur Behandlung akuter Erkrankungen oder Schmerzzustände erforderlich gewesen seien. Vielmehr habe sie auch dargelegt, dass wegen ihrer Anfechtungserklärung jegliche Leistungsverpflichtung ex tunc weggefallen sei.

34

Hilfsweise sei zudem bestritten worden und bleibe bestritten, dass eine Verpflichtung zur Zahlung der fraglichen Rechnungen bestehe, da sie bereits im Jahr 2009 mit Schreiben vom 16. März (Bl. 13 Bd. II d. A.) nach vorheriger Mahnung vom 23. Februar (Bl. 11/12 Bd. II d. A.) das Ruhen der Leistungen in der Krankheitskostenversicherung festgestellt habe. Als Konsequenz dessen sei die Leistungspflicht nach § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG a. F. beschränkt auf den Ersatz von Aufwendungen zur Behandlung akuter Erkrankungen oder Schmerzzustände, die indes nicht vorgelegen hätten.

II.

35

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

36

Unabhängig von der Wirksamkeit der Anfechtung oder Rücktrittserklärung ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des für die Zeit von Dezember 2009 bis November 2012 unstreitig in Höhe von 5.645,57 € entstandenen Prämienrückstandes an sich, sei es vertraglich oder sonst, im Falle der wirksamen Anfechtung oder des Rücktritts, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG kraft Gesetzes, in jedem Falle gegeben (1).

37

Der Anspruch ist allerdings durch die vom Beklagten - in zweiter Instanz primär - erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen auf Erstattung stationärer und ambulanter Heilbehandlungs- sowie Rezeptkosten gemäß den §§ 387, 388, 389 BGBex tunc erloschen, da eine wirksame Beendigung des Versicherungsvertrages infolge Anfechtung oder Rücktritt der Klägerin nicht festgestellt werden kann und es auf ein eventuelles Ruhen der Leistungen nach § 193 Abs. 6 Satz 2 und 3 VVG a. F. insoweit nicht ankommt, weil selbst dann eine Haftung der Klägerin gemäß § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG a. F. für die offenkundig zur Behandlung akuter Erkrankungen angefallenen Aufwendungen bestanden hätte (2).

38

Schließlich erweist sich die zulässigerweise gemäß § 256 Abs. 2 in Verb. mit § 525 Satz 1 ZPO erst zweitinstanzlich erhobene Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten ebenfalls in der Sache mangels nachträglich mittels Anfechtung oder Rücktritt aufgehobener oder zwischenzeitlichruhebedingt eingeschränkter Leistungspflicht der Klägerin vollen Umfanges als begründet (3).

39

1. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des eingeklagten Prämienrückstands für die Zeit von Dezember 2009 bis Ende November 2012 ist in Höhe von 5.645,57 €, abgesehen von den zu Unrecht gemäß § 193 Abs. 3 Satz 8 VVG a. F. bzw. § 8 Abs. 6 Satz 5 AVB/KK mangels wirksam festgestellten Ruhens der Leistungen verlangten Säumniszuschlägen (s. dazu des Näheren unten unter Punkt 2 d und 3), gemäß § 8 Abs. 1 AVB/KK unabhängig von der Wirksamkeit der Anfechtungserklärung und des hilfsweise erklärten Rücktritts vom Krankenversicherungsvertrag an sich gegeben.

40

Denn gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG steht dem Versicherer die Prämie, selbst wenn das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 in Verb. mit § 21 Abs. 1 VVG oder durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß den §§ 123, 142 BGB in Verb. mit § 22 VVG beendet wird, bis zum Wirksamwerden seiner Rücktritts- oder Anfechtungserklärung mit deren Zugang beim Versicherungsnehmer zu.

41

Die Anfechtung des Vertrages gemäß § 22 VVG in Verb. mit § 123 BGB und hilfsweise den Rücktritt gemäß § 19 Abs. 2 VVG hat die Klägerin erst in ihrem Schreiben vom 21. Februar 2013, dessen Zugang der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, erklärt, sodass die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gestaltungserklärung durch Zugang beim Beklagten gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB liegenden Prämienzeiträume unberührt bleiben.

42

Erst recht kann oder könnte die Klägerin natürlich die vertraglich vereinbarte Prämie verlangen, wenn die Krankheitskostenversicherung, wie letztlich anzunehmen, nicht durch Anfechtung oder Rücktritt beendet worden ist.

43

2. Der so oder so gegebene Prämienzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe der sich auf 5.645,57 € belaufenden Klageforderung ist allerdings rückwirkend durch die vom Beklagten zweitinstanzlich primär erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen gemäß den §§ 387, 388, 389 BGB in dem Zeitpunkt erloschen, in welchem die wechselseitigen Forderungen zur Aufrechnung geeignet - das war im Januar und April 2013 - einander gegenübergetreten sind.

44

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 nach entsprechendem Hinweis des Senats klarstellend die notwendigerweise exakte Reihenfolge bestimmt, in der die Gegenforderungen, deren Gesamtbetrag die Klageforderung übersteigt, gegen die Prämienforderung der Klägerin aufgerechnet werden, nämlich an erster Stelle die Forderung aus der Rechnung des H. Klinikum W. vom 03. Januar 2013 über 770,62 €, dann diejenige aus den Rezeptrechnungen der H. Apotheke vom 04. Januar 2013 über 715,30 € und schließlich die - nicht mehr vollends, sondern nur noch in Höhe von 4.159,65 € zur Aufrechnung benötigte -Forderung aus der Rechnung des Klinikums Q. vom 23. April 2013 über 6.068,13 €.

45

Die vom Beklagten nunmehr in präziser Reihenfolge zur Aufrechnung gestellten vertraglichen Gegenforderungen auf Erstattung der krankheitsbedingten Aufwendungen sind oder wären auch begründet für den Fall eines zuvor wirksam festgestellten Ruhens der Leistungen gemäß § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG a. F. (a), und sie unterliegen auch keinem Aufrechnungsausschluss nach § 12 AVB/KK (b).

46

Gegenstandslos hätten die vertraglich korrekt zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nur dann werden können, wenn der Vertrag rückwirkend seine Grundlage eingebüßt hätte, und zwar entweder gemäß § 142 BGB durch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder die alternativ hilfsweise vorgenommene Rücktrittserklärung der Klägerin wegen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung gemäß den §§ 19 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 VVG. Eine arglistige Täuschung des Beklagten oder ein zumindest vorsätzliches Verhalten seinerseits, was die behauptete Verletzung der Anzeigepflicht betrifft, lässt sich indessen nicht feststellen (c).

47

Schließlich erstreckte sich die Aufrechnung gleichermaßen auf die Hauptforderung wie auch auf die damit verbundenen, hier allerdings nicht gegebenen Nebenforderungen (d).

48

a) Der vertragliche Anspruch auf Erstattung der krankheitsbedingten Aufwendungen steht oder stünde dem Kläger auch im Falle eines wirksam festgestellten Ruhens der Leistungen nach § 193 Abs. 6 Satz 2 bis 4 VVG a. F. zu, da auch dann eine auf Notfälle beschränkte Leistungspflicht der Klägerin gemäß § 193 Abs. 6 Satz 6 VVGa. F. hier zu konstatieren wäre.

49

Der notfallbedingte Charakter der Aufwendungen, die zur Behandlung einer akuten Erkrankung gemäß jener Vorschrift wegen eines Herzinfarkts erforderlich gewesen sind, ergibt sich bereits unmissverständlich aus dem Wortlaut der vorgelegten und von der Klägerin inhaltlich auch nicht bestrittenen Krankenhausrechnungen sowie den für die weitere Behandlung ausgestellten Rezepten. Das gleichwohl unsubstantiierte Bestreiten allein der abstrakten Voraussetzungen des § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG a. F. seitens der Klägerin ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unbeachtlich anzusehen.

50

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Aufrechnung der Gegenforderungen des Beklagten auch nicht die Vorschrift des § 12 AVB/KK entgegen, wonach der Versicherungsnehmer nur gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen kann, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

51

Denn die Gegenforderungen, die sich allesamt auf die akut notfallbedingte Behandlung des Beklagten infolge eines Herzinfarkts der Vorderwand beziehen, sind hier als solche unbestritten im Sinne von § 12 AVB/KK, da die Klägerin die offenkundig akute Erkrankung der den Arzt- und Rezeptkosten zugrunde liegenden Behandlungen des Beklagten wegen eines Herzinfarkts weder bestritten hat noch redlicherweise hätte bestreiten können.

52

Soweit die Parteien über die wirksame Beendigung des Krankenkostenversicherungsvertrages an sich streiten, vermag der kontroverse Fortbestand des Vertrages als solcher es nicht, die dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Gegenforderungen wegen der Behandlungskosten wiederum als bestritten und daher als der Aufrechnungsbefugnis entzogen ansehen zu müssen. Einer Klauselauslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB im Sinne der von der Klägerin vertretenen Auffassung stünde neben dem gerade auf eine unbestrittene Gegenforderung abstellenden Wortlaut der Bestimmung zudem die Vorschrift des § 305 c Abs. 2 BGB entgegen, weil dann zwei verschiedene Auslegungsvarianten des § 12 AVB/KK möglich wären und als Folge der mehrdeutigen Auslegung nur die dem Versicherungsnehmer günstigere Auslegung Wirksamkeit beanspruchen könnte, nämlich diejenige, welche die Aufrechnung gegen Forderungen des Versicherers auch dann zulässt, soweit und solange die Gegenforderung selbst unbeschadet eines Streits der Parteien über den Fortbestand des Vertrages im Übrigen unbestritten bleibt.

53

c) Die somit entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob eine arglistige Täuschung oder eine vorsätzliche Anzeigepflichtverletzung des Beklagten zu einem Leistungsausschluss der Klägerin in Ansehung der aufgerechneten Gegenforderungen geführt hat, muss im Ergebnis verneint werden.

54

ca) Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer arglistigen Täuschung des Beklagten gemäß § 123 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 22 VVG bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antragsformular vom 05. Dezember 2008 mit der Folge eines rückwirkenden Wegfalls der vertraglichen Leistungspflicht für die Klägerin aus § 142 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.

55

Der Beklagte hat die Frage zu Ziffer 6.5 nach ambulanten oder stationären Behandlungen im Antragsformular vom 05. Dezember 2008 mit dem handschriftlichen Zusatz Routineuntersuchung - ohne Befund hinsichtlich der im Krankheits- und Befundbericht der Diplom-Medizinerin H. vom 05. Februar 2013 (Bl. 8 Bd. II d. A.) aufgeführten Vorerkrankungen und der gleichzeitigen Angabe des ihn seinerzeit behandelnden Hausarztes im Ergebnis doch noch wahrheitsgemäß beantwortet, zumindest aber, wovon in Anbetracht aller Umstände auszugehen ist, subjektiv wahrheitsgemäß beantworten wollen. Denn der handschriftliche Zusatz mag zwar aus Sicht der Beklagten als Versicherer unangemessen pauschal ausgefallen sein, ist jedoch weder versteckt noch unerfindlich oder unaufklärbar in Bezug auf den damaligen Behandlungsumfang einschließlich der stationären Untersuchung, sondern enthält bei der gebotenen Gesamtschau aller beantworteten Gesundheitsfragen mit der Angabe des Hausarztes einen - jedenfalls zum Ausschluss eines arglistigen Verhaltens, um das es hier einzig geht - noch hinreichend deutlichen Verweis auf alle von diesem behandelten Vorerkrankungen, zumal die genauen, im Ergebnis stets folgenlosen Diagnosen des Arztes dem ohnedies nur sehr sporadisch und jahrelang gar nicht, wie dem Bericht zu entnehmen, die Sprechstunde aufgesucht habenden Beklagten, dem auch nie Medikamente verordnet worden sind, nicht oder jedenfalls nicht mehr etliche Jahre später unbedingt präsent sein mussten.

56

Gegen eine von der Klägerin zu beweisende, da ihr günstige Arglist des Beklagten (vgl. BGH, VersR 1991, 1404), bewusst und gewollt über unvollständige oder gar falsche Angaben Einfluss auf eine für ihn positive Willensentscheidung der Klägerin nehmen zu wollen, weil sonst womöglich der Vertrag nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen abgeschlossen worden wäre, sprechen auch die Kürze, der rein untersuchungsbedingte Zweck der stationären Aufnahme an nur zwei Tagen und die relative Bedeutungslosigkeit der damals untersuchten Symptome, die unstreitig keiner Nachbehandlung oder Medikation bedurften, zumal auch nicht festgestellt noch vorgetragen ist, dass die akuten Erkrankungen des Beklagten, die den streitgegenständlichen Rechnungen aus dem Jahr 2013 zugrunde liegen, in irgendeinem medizinischen Zusammenhang mit den Beschwerden stehen, die im Jahr 2007 Anlass für die stationäre Untersuchung waren.

57

Ein arglistiges Verschweigen des Beklagten kann auch nicht im Hinblick auf die im Antragsformular objektiv unzutreffend verneinte Frage zu Ziffer 6.6 nach Beschwerden, Krankheiten, Krankheits- oder Unfallfolgen in den letzten fünf Jahren angenommen werden, da sich mittelbar aus der im Großen und Ganzen doch noch korrekten Bejahung der vorherigen Frage nach ambulanten oder stationären Untersuchungen in demselben Zeitraum unschwer das Gegenteil ergab und die nicht im Einzelnen angegebenen, allesamt folgenlos gebliebenen Beschwerden auch nicht, jedenfalls subjektiv aus der Sicht des Beklagten, nicht zwingend als im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erheblich einzustufen waren.

58

Schließlich spricht auch noch generell gegen eine Arglist des Beklagten dessen fehlendes Motiv bei der objektiv unzulänglichen bzw. unzutreffenden Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antragsformular der Klägerin. Denn für ihn bestand zum damaligen Zeitpunkt bereits eine private Krankheitskostenversicherung bei der D.-Versicherung. Sein Wechsel erfolgte einzig infolge einer Abwerbung durch einen Versicherungsvermittler der Klägerin unter Hinweis auf deren günstigere Prämien. Es bestand für den Beklagten somit kein vernünftiger Anlass, im Zuge des Versichererwechsels Vorerkrankungen arglistig zu verschweigen und sich dergestalt bewusster maßen des erheblichen Risikos einer Beendigung des Krankenversicherungsvertrages durch Anfechtung oder Rücktritt seitens der Klägerin auszusetzen und so Gefahr zu laufen, den existenziell wichtigen Versicherungsschutz unter Umständen ganz zu verlieren.

59

cb) Nichts anderes kann und muss letztlich auch, im Wesentlichen bereits aus den vorstehenden Gründen, gelten für den hilfsweise wegen angeblich vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Vertrag gemäß den §§ 19 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3 VVG, da nämlich ausnahmsweise auch hier die Klägerin, abweichend vom Regelfall des § 19 Abs. 2 und 3 VVG, nach § 194 Abs. 1 Satz 4 in Verb. mit § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG ein vorsätzliches Handeln des Beklagten in Bezug auf die Ungenauigkeiten bzw. Unstimmigkeiten der Angaben im Antragsformular zu beweisen hat, jedoch wegen der allemal in concreto verbleibenden Zweifel letztlich nicht zu beweisen vermag.

60

Die Monatsfrist zur Geltendmachung des Rücktritts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VVG zwischen Kenntniserlangung von der Anzeigpflichtverletzung am 11. Februar 2013 und der schriftlichen Geltendmachung am 21. Februar 2013 hat die Klägerin gewahrt.

61

Die in § 194 Abs. 1 Satz 4 VVG für die Krankenversicherung abweichend von der in § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG geltenden fünfjährigen Frist auf drei Jahre abgekürzte und von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist des Versicherers zur Geltendmachung seiner Rechte nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG, die hier seit Abschluss des Krankenversicherungsvertrages im Dezember 2008 und der Rücktrittserklärung der Klägerin im Februar 2013 unzweifelhaft abgelaufen war, verlängert sich gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG nur dann noch auf zehn Jahre, wenn jetzt der Versicherer den ihm günstigen Umstand einer vorsätzlichen oder arglistigen Anzeigepflichtverletzung vonseiten des Versicherungsnehmers nachweist bzw. nachzuweisen vermag. Allein davon kann in Anbetracht aller Umstände, wie bereits aufgezeigt, nicht die Rede sein.

62

Die Annahme einer vorsätzlichen Anzeigepflichtverletzung des Beklagten bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antragsformular vom 05. Dezember 2008 ist, zumal in Abgrenzung zur allemal eher wahrscheinlichen groben Fahrlässigkeit, im vorliegenden Fall mehr als zweifelhaft. Ob der Beklagte sich tatsächlich des Umstandes bewusst war, bezüglich seines Gesundheitszustandes falsche Angaben auf dem Antragsformular zu machen, oder dies auch nur, bedingt vorsätzlich handelnd, in Kauf genommen hat, lässt sich nicht zuverlässig mit einem jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Gewissheitsgrad feststellen. Möglich bleibt oder bliebe auch immer noch ein grob fahrlässiges Verhalten, das sich nicht sonderlich um die Einzelheiten der verschiedenen Fragen schert und alles Weitere gewissermaßen der Recherche der ja über den Hausarzt informierten Versicherung überantworten will. Somit letztlich stets verbleibende und zu einem prozessualen Non liquet führende Zweifel an einer vorsätzlichen Verhaltensweise des Beklagten trägt hier, abweichend von der sonst geltenden Regelung des § 19 Abs. 3 VVG ausnahmsweise nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen die Klägerin, weil nur noch, nach Ablauf der durch § 194 Abs. 1 Satz 4 VVG auf drei Jahre verkürzten Frist des § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG, eine vorsätzliche Anzeigepflichtverletzung des Beklagten die für sie günstigere zehnjährige Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG wieder zu eröffnen vermocht hätte.

63

d) Die wirksame Aufrechnung des Beklagten bewirkt gemäß § 389 BGB das rückwirkende Erlöschen von Haupt- und Gegenforderungen, soweit sie sich, wie vorhin ausgeführt, decken. Davon sonst mit erfasste Nebenforderungen kommen hier allerdings nicht zum Tragen.

64

Da die Gegenforderungen des Beklagten wegen Behandlungs- und Rezeptkosten sämtlich aus dem Jahr 2013 stammen, könnte die Klägerin ungeachtet der sich darauf nicht gemäß § 389 BGB erstreckenden Aufrechnung an sich noch einen Säumniszuschlag oder Verzugszinsen auf ihre zuvor begründete Prämienforderung für den Zeitraum von Dezember 2009 bis Ende November 2012 verlangen.

65

Einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes für jeden angefangenen Monat anstelle von Verzugszinsen kann die Klägerin gemäß § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG a. F. bzw. § 8 Abs. 6 Satz 5 AVB/KK jedoch nicht verlangen. Denn nach seiner systematischen Stellung bezieht § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG a. F. - im Gegensatz zu § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG n. F. - zweifelsfrei die vorangehenden Vorschriften des Absatzes ein, sodass die Regelung nur Anwendung findet, sofern ein Ruhen der Leistung wirksam nach § 193 Abs. 6 Satz 1 bis 4 VVG a. F. festgestellt worden ist, woran es hier, wie nachfolgend unter Ziffer 3 erläutert, mangelt. Eine gegenteilige Regelung zulasten des Versicherungsnehmers ist oder wäre nach § 208 Satz 1 VVG unwirksam.

66

Von daher trat auch die besondere Regelung des § 193 Abs. 6 VVG a. F. für den Fall des Beitrittsrückstandes einer Abs. 3 der Vorschrift unterfallenden Krankheitskostenversicherung generell an die Stelle der allgemeinen, einen Verzugszins regelnden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, weshalb der Rückgriff auf eine verzugsabhängige Zinsforderung gemäß den §§ 284 ff. BGB anstelle des Säumniszuschlags ebenfalls ausgeschlossen ist.

67

3. Die im Berufungsverfahren erhobene, nicht der Regelung des § 533 ZPO unterfallende und somit auch bei erstmaliger Erhebung in der Berufungsinstanz gemäß § 256 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 525 Satz 1 ZPO statthafte (vgl. BGH, NJW 2007, 82; NJW 1970, 425) Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten ist gleichermaßen zulässig wie begründet.

68

Es fehlt nicht an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Mit der positiven oder wie hier negativen Zwischenfeststellungswiderklage wird es dem Beklagten ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Aufrechnung auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich dementsprechend auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungswiderklage ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, NJW 2007, 82; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 256 Rdnr. 26).

69

Das ist hier indessen nicht der Fall. Zwar hängt der Erfolg der Hauptaufrechnung des Beklagten allein davon ab, ob und inwieweit die geltend gemachten Prämienforderungen der Klägerin infolge der Aufrechnung mit Gegenforderungen in gleicher Höhe erloschen sind. Mit der Entscheidung, dass die Klage abgewiesen wird, weil die Aufrechnung durchgreift, steht rechtskraftfähig fest, dass die Gegenforderung im Umfang der Klageforderung erloschen ist (vgl. Zöller/Greger, § 322 Rdnr. 21 m.w.N.). Der Beklagte berühmt sich allerdings weiterer, über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hinausgehender, nicht rechthängiger Gegenforderungen wegen stationärer und ambulanter Heilbehandlungskosten und macht zudem plausibel bzw. einsichtig geltend, dass in Zukunft jederzeit weitere Forderungen zu erwarten oder zu befürchten sind. Insoweit ist die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit des dem Anspruch des Beklagten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses gegeben. Denn über die Gesamtheit seiner Gegenforderungen ist nicht erschöpfend und der Rechtskraft fähig bereits im Rahmen der Hauptklage entschieden worden bzw. konnte darüber gar nicht entschieden werden.

70

Für die weiteren Forderungen des Beklagten wegen Heilbehandlungskosten kommt es somit wesentlich auf die Frage des rechtlichen Fortbestandes des Krankenversicherungsvertrages nach Arglistanfechtung und Rücktritt durch die Klägerin an. Der Bestand des Krankenversicherungsvertrages zwischen den Parteien wird allerdings durch die mit Schreiben der Klägerin vom 21. Februar 2013 erklärte Argleistanfechtung und den hilfsweise erklärten Rücktritt vom Vertrag nicht berührt, weil die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung bzw. eines Rücktritts nicht vorliegen, wozu auf die vorstehenden Ausführungen unter Punkt II 2 c verwiesen werden kann.

71

Darüber hinaus hat der Beklagte in Anbetracht des unzutreffenderweise das Gegenteil festzustellenden Schreibens der Klägerin vom 23. Februar 2009 auch ein besonderes und berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ein wirksames Ruhen der Leistungen mit den weitreichenden Folgen namentlich des § 193 Abs. 6 Satz 6, 8 und 9 VVG a. F. oder des ähnliche Folgen zeitigenden Wechsels in den Notlagentarif nach § 193 Abs. 7 VVG n. F. in Verb. mit Art. 7 EGVVG nicht eingetreten ist.

72

Der Antrag ist auch deshalb insoweit begründet, weil ein Ruhen der Leistung im vorliegenden Fall nicht eingetreten bzw. nicht wirksam festgestellt worden ist. Denn in ihrer § 193 Abs. 6 Satz 1 VVG a. F. unterfallenden Mahnung vom 23. Februar 2009 hat die Klägerin nicht, wie für ein wirksames Ruhen gemäß § 193 Abs. 6 Satz 4 VVG a. F. vonnöten, auf die Rechtsfolge des vorhergehenden Satzes 3 hingewiesen, wonach das Ruhen der Leistungen erst drei Tage nach Zugang der Mitteilung beim Versicherungsnehmer eintritt, sondern für den Fall des Ablaufs der zweiwöchigen Frist zur Begleichung des Prämienrückstandes lediglich allgemein, und damit unzureichend, auf die Verzugsfolgen aufmerksam gemacht, die nach Ablauf der Zweiwochenfrist auf den Beklagten zukommen würden.

73

Unbeschadet dessen hat der Beklagte auch den Zugang der den Beitragsrückstand bzw. das Procedere nach § 193 Abs. 6 Satz 1 bis 4 VVG a. F. betreffenden Schreiben der Klägerin vom 23. Februar, 16. und 24. März 2009 bestritten, sodass es an dem nach § 193 Abs. 6 Satz 3 VVG a. F. notwendigen Zugang der schriftlichen Mitteilung der Klägerin fehlt und auch aus diesem Grund kein Ruhen der Leistungen aus der Krankheitskostenversicherung eingetreten sein kann.

74

Daher war antragsgemäß festzustellen, dass die streitgegenständliche Krankenversicherung weder durch die mit Schreiben der Klägerin vom 21. Februar 2013 erklärte Anfechtung noch den dort hilfsweise erklärten Rücktritt beendet worden ist und bislang auch kein Ruhen der Leistungen oder des Vertrages eingetreten ist, sondern die abgeschlossene Krankenversicherung uneingeschränkt fortbesteht.

III.

75

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

76

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

IV.

77

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die maßgeblich von den Besonderheiten des Einzelfalles geprägte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR367/15
Verkündet am:
16. Februar 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23
1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle
Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen
über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in denen
der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeichnet
wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts
des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit
zu entscheiden.
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im
Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig
war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf
in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte
weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2016:160216UVIZR367.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
2
Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
3
Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
4
Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
5
Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
6
Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
7
Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

8
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
9
Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
10
Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
11
Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.

B.

12
Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.

C.

13
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.

I.

14
Wortberichterstattung:
15
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
16
An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
17
Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
18
2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
19
3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
20
a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
21
Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
22
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
23
Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
24
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
25
bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
26
(1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
27
(2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
28
Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
29
Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
30
b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
31
aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
32
(1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
33
(2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
34
bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.

II.

35
Bildberichterstattung:
36
Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
37
1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
38
Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
39
2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.

D.

40
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 505/14 Verkündet am:
12. April 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu der zutreffenden Sinndeutung einer Äußerung und zu den Voraussetzungen
einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über eine
Organentnahme).
BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2016:120416UVIZR505.14.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2014 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts und die bundesweite Koordinierungsstelle für postmortale Organspenden gemäß § 11 Abs. 1 Transplantationsgesetz (im Folgenden "TPG"). Sie nimmt die Beklagten, die Verlegerin der Tageszeitung TAZ und eine Journalistin, wegen der Veröffentlichung eines Artikels vom 8. Mai 2012 auf Unterlassung in Anspruch. In dem Artikel befasst sich die Beklagte zu 2 kritisch mit dem damaligen Medizinischen Vorstand der Klägerin Prof. Dr. K. sowie einer in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2005 erfolgten Organentnahme. Er lautet in den hier erheblichen Passagen wie folgt: "(…) Die Herausnahme der Organe (…) sollte beginnen. Der junge Kollege, der die hierfür nötigen Formalitäten überprüfen musste, war damals noch nicht lan- ge Mitarbeiter der Deutschen Stiftung Organtransplantation (…). Aber das klei- ne Einmaleins der Hirntoddiagnostik (…) kannte er. Er wurde stutzig. Es fehlte nicht bloß irgendeine Unterschrift. Es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll , jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass bei dem Mann (…) der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen nicht bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden war. Sondern dass der Hirntod nach einem gewissen zeitlichen Abstand erneut und von einem zweiten Mediziner nachgewiesen worden war, um wirklich jeden Zweifel auszuschließen. Der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war. Fristlose Kündigung Der junge Mann informierte seine Vorgesetzte in der nordrhein-westfälischen DSO-Zentrale [W.], und die wiederum noch in der Nacht ihren obersten Chef in der DSO-Hauptverwaltung (…) [K.]. (…) an jenem 9. Dezember wurden dem Spender (…) Organe entnommen (...). Ohne dass eine weitere Diagnostik erfolgt wäre. Und ohne dass das vorgeschriebene zweite Hirntod-Protokoll vorgelegen hätte. Kaum eine medizinische Prozedur ist so verbindlich geregelt wie die Hirntoddiagnostik. Seit 1997 besteht hierzu eine quasi gesetzliche Regelung durch das Transplantationsgesetz. Danach müssen zwei Ärzte unabhängig voneinander den Hirntod zweimal bestimmen - und dies auch zweimal doku- mentieren, und zwar schriftlich. Die Düsseldorfer Organentnahme hätte unter diesen Umständen nicht stattfinden dürfen. Dass sie trotzdem erfolgte, geschah mit Billigung und unter der Verantwortlichkeit des Mannes, der damals wie heute an der Spitze der DSO steht: [K.], (…), Medizinischer Vorstand der DSO - und damit qua Amt der Monopolist für Leichenorgane in Deutschland. Wie weit [K.s] Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod-Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem nordrhein-westfälischen DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls starkgemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt - per Bote um Mitternacht. (...) waren viele der Vorwürfe, die im Frühjahr 2012 durch ein Wirtschaftsprüfungsgutachten bestätigt wurden, dem Stiftungsrat seit etwa drei Jahren bekannt - ohne dass das Aufsichtsgremium eingriff. Erst als im Herbst 2011 durch anonyme Mails belastende Details öffentlich wurden, beauftragte der Stiftungsrat externe Prüfer. "Sie haben [K.] viel zu lange gehalten", sagt der frühere Ge- schäftsführende Arzt der DSO-Region Nord-Ost (…). "Wenn sie ihn jetzt fallen lassen, kommt das einem eigenen Schuldeingeständnis gleich". Keine Staatsanwaltschaft Etwa im Fall der Hirntoddiagnostik: Nachdem der Düsseldorfer Fall und [K.s] Haltung hierzu DSO-intern für breite Debatten gesorgt hatten, hätte man annehmen können, dass den DSO-Kontrollgremien an Transparenz und Aufklärung gelegen wäre. (…) (Sie) indes hielten es für opportun, die Sache selbst und damit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu lösen. Auch die DSO beendete den Fall auf ihre Art - mit Kündigung und einem arbeitsrechtlichen Prozess gegen die kritische Mitarbeiterin, die eine Aufarbeitung der umstrittenen Organentnahme gefordert hatte. In einem der vielen Schriftsätze, die daraufhin ergingen , ließ die DSO immerhin durch ihre Anwälte ein brisantes Fehlverhalten einräumen : "Richtig ist, dass es im Dezember 2005 in Düsseldorf eine Organentnahme gab, bei welcher die Hirntot-Diagnostik [gemeint ist hier: HirntodDiagnostik ] in einem Punkt von der bei der Beklagten üblichen und vorgegebenen Art und Weise abwich. Die Beteiligten waren sich aber sicher, dass das zweite Protokoll existent war, es konnte zum Zeitpunkt der Organentnahme nur nicht aufgefunden werden." (…) Als die geschasste Mitarbeiterin daraufhin den Stiftungsrat, die Überwachungskommission und die StäKO schriftlich um Hilfe bat, wurde sie vertröstet. Im Februar 2010 schließlich, da hatte sie längst zermürbt den Auflösungsvertrag unterschrieben , teilte ihr die Überwachungskommission lapidar mit: „Die von Ihnen berichtete Sache ließ sich nicht widerspruchsfrei klären.“ (…) Und so kommt es, dass [K.], wenn man heute noch einmal mit ihm sprechen möchte über die Geschehnisse damals in Düsseldorf, gelangweilt ins Telefon seufzt und mit einer Gegenfrage kontert: "Haben Sie etwa noch nie ein Papier verlegt?"
2
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen,
a) über eine in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2005 erfolgte Organentnahme öffentlich zu behaupten, "es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll" und/oder "der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden" und/oder "der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war" (…) und
b) öffentlich zu behaupten: "Wie weit K.’s Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod-Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem Nordrhein-Westfälischen DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls stark gemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt - per Bote um Mitternacht" (...).
3
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , ohne Erfolg machten die Beklagten geltend, dass der Klägerin als öffentlich Beliehene, die Staatsaufgaben ausübe, kein Grundrechtsschutz zustehe. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts genössen grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt werde. Zwar hätten sie weder eine persönliche Ehre noch könnten sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein. Sie genössen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeige, im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen könne. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben. Die inkriminierten Äußerungen seien geeignet, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen , da sie den Ruf der Klägerin in einem hochsensiblen Bereich in der Öffentlichkeit herabsetzten.
5
Auch fehle es nicht an den Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr. Dass die Beklagten hinsichtlich der Internetveröffentlichung einen "Ergänzenden Bericht" gefertigt und ins Netz gestellt hätten, lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Das gelte umso mehr, als es sich vorliegend um das Printmedium handele. An die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für die Wiederholungsgefahr seien hohe Anforderungen zu stellen, die nach der Rechtsprechung nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu erfüllen seien. Eine solche sei nicht abgegeben worden.
6
Zu Recht sei den Beklagten die öffentliche Behauptung untersagt worden , es habe das komplette zweite ärztliche Protokoll gefehlt, der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden, sowie der Verdacht habe nahegelegen, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei. Durch die Formulierung, es habe das komplette zweite ärztliche Protokoll gefehlt, werde bei einem unbefangenen Leser der falsche Eindruck erzeugt, dass sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen auseinandergesetzt habe. Es sei für den unbefangenen Leser, der sich mit den Anforderungen des Transplantationsgesetzes nicht auskenne, nicht erkennbar , dass mit der Formulierung "der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden" die Feststellung durch einen zweiten Arzt bezüglich der Unwiederbringlichkeit der Hirnfunktionen gemeint sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Artikel suggeriere, dass überhaupt keine Verlaufsuntersuchung stattgefunden habe. Dagegen spreche, dass es in dem Artikel heiße, dass der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen "bloß ein einziges Mal diagnostiziert" worden sei. Daraus sei zu schließen, dass dieser Ausfall wenigstens einmal festgestellt worden sei. Allerdings unterscheide der unbefangene Leser nicht zwischen Erstuntersuchung und Verlaufsuntersuchung und damit zwischen der Diagnose über den Ausfall der Hirnfunktionen und der zwei- ten Diagnose über den zweifelsfreien, vollständigen und unwiederbringlichen Ausfall.
7
Ohne Erfolg machten die Beklagten mit der Berufung geltend, sie hätten bereits in erster Instanz behauptet, dass es insgesamt nur einen Gutachter gegeben habe, nämlich Dr. S. Selbst wenn man diesen Vortrag zugrunde lege, ändere sich an der Berechtigung der Verbotsverfügung nichts. Denn wenn - wie unstreitig - Dr. S. zwei Untersuchungen vorgenommen habe, fehle jedenfalls nicht das komplette zweite ärztliche Protokoll. Und bezüglich des Satzes "der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden" bleibe es bei der Verbotsverfügung im Hinblick darauf, dass der unbedarfte Durchschnittsleser daraus den Schluss ziehe, dass ohnehin nur eine Untersuchung stattgefunden habe, weil er nicht zwischen Erst- und Verlaufsuntersuchung zu unterscheiden vermöge. Und auch der dritte Passus "der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei" suggeriere entgegen der unstreitigen Tatsache, dass Dr. S. beide Untersuchungen vorgenommen habe, es sei nur eine Diagnose erfolgt. Davon abgesehen handele es sich bei der Behauptung der Beklagten, es sei überhaupt nur ein Arzt tätig geworden , um eine Behauptung ins Blaue hinein, für die es keinen Anhaltspunkt gebe und die deshalb keine Beweisaufnahme rechtfertige.
8
Auch bezüglich der zweiten streitgegenständlichen Äußerung stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. Ohne Erfolg machten die Beklagten geltend, es liege keine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Denn in dem Artikel werde - wenn auch inzidenter - sehr wohl auf die Tatsache abgehoben, dass die Mitarbeiterin die Kündigung erhalten habe, weil sie sich für eine Klärung des Falles stark gemacht habe. Auch wenn im Artikel "nachdem" und nicht "weil" stehe, stelle der Leser den Zusammenhang zwingend her.

II.

9
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Äußerungen nicht zu, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB.
10
1. Zutreffend rügt die Revision, dass das Berufungsgericht seiner Würdigung Äußerungen zugrunde legt, die die Beklagten bei zutreffender Sinndeutung ihrer Aussagen in dieser Form nicht getätigt haben.
11
a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19 mwN; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 14).
12
b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, durch die in Bezug auf die Organentnahme beanstandeten Äußerungen werde bei einem unbefangenen Durchschnittsleser der Eindruck erzeugt, dass der Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen nur durch einen Arzt - und nicht durch zwei Ärzte - diagnostiziert worden sei. Der Artikel stellt schon nicht die Behauptung auf, der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden.
13
aa) Nach seinem Wortlaut enthält der Artikel dazu keine Aussage. Er befasst sich vielmehr damit, ob die für die Feststellung des Hirntodes erforderlichen Voraussetzungen ("Formalitäten") vor der in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2005 erfolgten Organentnahme vorgelegen haben. Dazu führt er aus, dass das "komplette zweite ärztliche Protokoll" gefehlt habe, "jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass (…) der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen nicht bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden war, sondern dass der Hirntod nach einem gewissen zeitlichen Abstand erneut von einem zweiten Mediziner nachgewiesen worden war (…)." DieBehauptung, es habe sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen befasst, wird danach (gar) nicht aufgestellt. Es wird lediglich behauptet, dass vor der Organentnahme das Dokument gefehlt habe, aus dem sich die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner schriftlich ergab.
14
bb) Auch nach dem Gesamtzusammenhang, in den die Äußerung gestellt ist, wird der unbefangene Leser, der sich mit den Regelungen des Transplantationsgesetzes und den Voraussetzungen der Hirntoddiagnostik nicht befasst hat, den angegriffenen Äußerungen die ihr vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung nicht entnehmen.
15
Die Entnahme von Organen ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes (TPG) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung nur zulässig, wenn der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. Die Feststellungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG sind jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organspender unabhängig voneinander untersucht haben, § 5 Abs. 1 Satz 1 TPG. Die Feststellung der Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt sind von den Ärzten unter Angabe der zugrundeliegenden Untersuchungsbefunde jeweils in einer Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben, § 5 Abs. 2 Satz 3 TPG.
16
Gemäß den Richtlinien des wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden dritten Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (DÄBl. 95, Heft 30/1998, S. A-1861 ff.) ist Voraussetzung für die Diagnose des Hirntods die Feststellung einer akuten schweren Hirnschädigung, die Feststellung verschiedener klinischer Symptome sowie der Irreversibilitätsnachweis. Letzterer kann entweder durch ergänzende Befunde oder durch eine erneute Feststellung der klinischen Symptome nach einer Beobachtungszeit von 12 oder mehr Stunden geführt werden. Demgemäß sieht das den genannten Richtlinien beigefügte Formular eines Protokolls zur Feststellung des Hirntodes (DÄBl. 95, Heft 30/1998, S. A-1866) vor, dass unter Ziffer 1 des Protokolls Feststellungen zur Hirnschädigung zu treffen, unter Ziffer 2 klinische Symptome des Ausfalls der Hirnfunktion zu dokumentieren und unter Ziffer 3 der Irreversibilitätsnachweis durch Protokollierung der Beobachtungszeit oder ergänzende Untersuchungen festzuhalten sind, sowie sodann eine abschließende Diagnose zur Feststellung des Hirntods zu erfolgen hat.
17
Über diesen Hintergrund und insbesondere darüber, auf welchem Weg der untersuchende Arzt zu der abschließenden Diagnose gelangt, wird der Leser des Artikels indes nicht informiert. Er entnimmt dem Artikel nur, dass der Hirntod in dem zweifelsfreien, vollständigen und unwiederbringlichen Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen besteht, dass er vor der postmortalen Organspende von zwei Ärzten unabhängig voneinander bestimmt und schriftlich dokumentiert werden muss und dass bei der Organentnahme eine der beiden erforderlichen abschließenden Diagnosen nicht in der erforderlichen Dokumentationsform - Schriftform - vorgelegen habe.
18
Vor dem Hintergrund der in dem Artikel enthaltenen Informationen unterscheidet der Leser nicht zwischen der Erstuntersuchung, durch die die Hirnschädigung festgestellt wird und die klinischen Symptome diagnostiziert werden , und dem Irreversibilitätsnachweis durch eine Verlaufsuntersuchung, sondern sieht beide zur Feststellung des zweifelsfreien, vollständigen und unwiederbringlichen Ausfalls der Hirnfunktionen erforderlichen Diagnosen als eine - in jeweils einem Protokoll zu bescheinigende - Einheit an. Daher enthält der Artikel auch nach seinem Gesamtzusammenhang nicht die ihm von dem Berufungsgericht entnommene Aussage, es habe sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen befasst, sondern lediglich die Behauptung, dass eines von zwei erforderlichen Protokollen gefehlt habe.
19
cc) Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die weitere angegriffene Äußerung , der Verdacht habe nahegelegen, dass die zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei.
20
(1) Diese enthält nun (erstmals) die Behauptung, dass die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner nicht nur bei der Organentnahme nicht schriftlich dokumentiert vorgelegen, sondern (gar) nicht stattgefunden habe, nämlich vergessen worden sei. Das wird nicht als gesichert wahr dargestellt, sondern nach dem Wortlaut des Artikels zunächst lediglich als mögliche Annahme des vor Ort zuständigen Mitarbeiters der Klägerin, des Zeugen N., geschildert. Nach dem Gesamtzusammenhang, in den diese Äußerung gestellt ist, lässt sich dem Artikel ferner weitergehend die Darstellung des Verdachts entnehmen, dass die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner (gar) nicht erfolgt sei. Das ergibt sich insbesondere aus dem Hinweis, dass der eingesetzten Überwachungskommission eine widerspruchsfreie Klärung der Sache nicht möglich gewesen sei, aber auch daraus, dass der Verdachtsdarstellung durch die in dem Artikel enthaltenen Zitate aus dem in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren der Zeugin H. eingereichten Schriftsatz der Klägerin sowie aus dem von der Beklagten zu 2 mit Prof. Dr. K. geführten Telefonat die andere Darstellung der Klägerin gegenübergestellt wird; nämlich , das (zweite) Protokoll habe nach Kenntnis der Beteiligten zunächst vorgelegen , sei aber vor der Organentnahme nicht mehr auffindbar gewesen.
21
(2) Wenn den vorherigen Äußerungen (das "komplette zweite ärztliche Protokoll" habe gefehlt, "jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass (…) der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtli- cher Hirnfunktionen nicht bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden war“) aber die ihnen vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung zukäme, müsste sich die Bedeutung der Verdachtsaussage darin erschöpfen, welchen Grund das behauptete Versäumnis gehabt habe ("vergessen"). Das wiederum liegt nach dem dargestellten Gesamtzusammenhang fern.
22
c) Ferner zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Äußerungen zudem den Aussagegehalt entnommen, es habe lediglich eine Erstuntersuchung, aber keine Verlaufsuntersuchung durch einen Arzt stattgefunden.
23
Was die Beklagte zu 2 unter dem "kompletten zweiten ärztlichen Protokoll" versteht, wird unmittelbar nach der angegriffenen Aussage erläutert. Diesen Darlegungen ist - wie bereits ausgeführt - zweifelsfrei zu entnehmen, dass die schriftlich niedergelegte Diagnose eines zweiten Mediziners gemeint ist, nicht dagegen ein etwaig nicht erfolgter Irreversibilitätsnachweis im Rahmen der Diagnose des ersten Arztes. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen könne auch der Aussagegehalt entnommen werden, dass nur ein Arzt (lediglich) eine Erstuntersuchung durchgeführt habe, ist schon wegen des Wortlauts der Formulierung ("der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen") fernliegend. Ihr wird der unbefangene Leser, der - wie oben dargelegt - nicht zwischen Erst- und Verlaufsuntersuchung zu unterscheiden vermag, jedenfalls entnehmen, dass sich ein Mediziner von dem irreversiblen Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen überzeugt habe. Im Hinblick auf die beiden vorhergehenden Aussagen wird er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließlich auch die dritte Äußerung zwanglos so verstehen, dass mit der dort genannten "zweiten Diagnostik" die Diagnose eines zweiten Arztes gemeint ist.
24
2. Durch die Äußerungen mit dem Aussagegehalt, bei der Organentnahme habe eine der beiden erforderlichen abschließenden Diagnosen nicht in der erforderlichen Dokumentationsform - Schriftform - vorgelegen ("es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll"), der Verdacht liege nahe, dass die zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei, sowie die Klägerin habe auf ein Verlangen nach Klärung durch eine Mitarbeiterin mit deren fristloser Kündigung reagiert, ist die Klägerin in ihrem sozialen Geltungsanspruch betroffen. Diese Aussagen sind auch geeignet, sie in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 28 ff.). Weitere den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin beeinträchtigende Aussagen sind den angegriffenen Äußerungen indes nicht zu entnehmen.
25
a) Die Klägerin ist eine von einem gemeinnützigen Verein gegründete gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts gemäß §§ 80 ff. BGB (BT-Drucks. 13/4355, S. 10; Lang in Höfling, Transplantationsgesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 5, Fn. 15, Rn. 7 Fn. 18). Sie war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels aufgrund eines mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen , der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossenen und am 16. Juli 2000 in Kraft getretenen privatrechtlichen Vertrags als Koordinierungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 TPG tätig (BT-Drucks. 13/4355, S. 23; Lang, aaO, § 11 Rn. 5; Rosenberg, Die postmortale Organtransplantation , 2008, S. 49 f.; vgl. auch Ruppel, NZS 2012, 734, 735 f.; zur Rechtslage gemäß § 11 TPG in der ab dem 1. August 2012 geltenden Fassung vgl. Middel/Scholz in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., TPG § 11 Rn. 2; Otto, Jura 2012, 745, 747 f.; Weyd, Jura 2013, 437, 442).
26
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TPG ist die Entnahme von Organen verstorbener Spender einschließlich der Vorbereitung der Entnahme, Vermittlung und Übertragung gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der Entnahmekrankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit. Es handelt sich um eine Gemeinschaftsaufgabe zugunsten aller Patienten auf der bundeseinheitlichen Warteliste. Die Organisation dieser Gemeinschaftsaufgabe ist der Klägerin als Auftragnehmerin durch den Vertrag vom 16. Juli 2000 übertragen und darin näher ausgestaltet worden, § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TPG (Middel/Scholz, aaO, Rn. 3 f.).
27
b) Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch auf den - einer juristischen Person des Privatrechts zustehenden - Persönlichkeitsschutz gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zugebilligt werden könnte; zur Beantwortung dieser Frage wäre zunächst zu klären, ob und inwieweit die Klägerin öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 68, 193, 205 ff. - Zahntechnikerinnung; BVerfG, NJW 1987, 2501, 2502 - Technischer Überwachungsverein; NJW 1996, 584 - gemeinnützige Baugenossenschaft; BVerfGE 106, 28, 42 ff. - Mithörvorrichtung mwN; Remmert in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 3 Rn. 42 ff., Stand September 2015). Denn jedenfalls genießt die Klägerin strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1971 - VI ZR 220/69, NJW 1971, 1655 - Sabotage; vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73, VersR 1974, 1084 - Deutschland-Stiftung; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78, BGHZ 78, 24, 25 f. - Das Medizin Syndikat I; vgl. auch Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80, VersR 1982, 904 unter II 1; 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 27 ff.).
28
c) So liegt es hier hinsichtlich der Aussagen, die Klägerin habe im Fall des betroffenen Organspenders entgegen ihrer aus § 11 Abs. 4 Satz 4 TPG folgenden Verpflichtung eine gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG unzulässige Organentnahme zugelassen, weil dabei keine durch einen zweiten Mediziner erfolgte schriftliche Feststellung des Hirntodes vorgelegen habe, sowie, es bestehe der Verdacht, dass diese zweite Diagnostik vergessen worden sei, sowie, die Klägerin habe auf das Klärungsverlangen einer Mitarbeiterin mit einer fristlosen Kündigung reagiert. Diese Äußerungen beeinträchtigen das Ansehen und den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin. Sie sind zudem aufgrund des hohen Stellenwerts, der dem Vertrauen der Bevölkerung in die Einhaltung der ethischen Grundsätze und rechtlichen Regelungen sowie der Qualitäts- und Sicherheitsstandards in diesem Bereich der ärztlichen und pflegerischen Versorgung zukommt (vgl. BT-Drucks. 13/4355, S. 10; Stellungnahme des deutschen Ethikrates, Hirntod und Entscheidung zur Organspende vom 24. Februar 2015, S. 152), auch geeignet, das Vertrauen in die Arbeit der Klägerin und deren Funktionsfähigkeit zu gefährden.
29
d) Dagegen haben die Beklagten bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts ihrer Äußerungen die Aussage, der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden, in Bezug auf den Betroffenen und die streitgegenständliche Organentnahme (gar) nicht getätigt, so dass sie auch nicht verboten werden kann (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78, GRUR 1980, 1090, 1094, insoweit in BGHZ 78, 24 ff. nicht abgedruckt; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, NJW 2014, 3154 Rn. 14).
30
Auch hinsichtlich der Aussage, wonach die Kündigung durch einen Boten um Mitternacht zugestellt worden sein soll, ist die Klägerin nicht in ihrem sozialen Geltungsanspruch betroffen. Da nicht geschildert wird, unter welchen weiteren Umständen die behauptete Zustellung erfolgt sein soll, lässt die Äußerung keinen hinreichend bestimmten Schluss auf ein irgendwie geartetes rechtswidriges oder ansehenswidriges Verhalten der Klägerin zu, der sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch berühren könnte.
31
3. Die beanstandete Äußerung "es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll" war nicht rechtswidrig, §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff., 193 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG. Bei dieser Aussage handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, an deren Unterlassung ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin nicht erkennbar ist.
32
a) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 17 mwN; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8; vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, WM 2016, 405 Rn. 16).
33
b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Aussage "es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll" um eine Tatsachenbehauptung. Was die Beklagte zu 2 unter dem "kompletten zweiten ärztlichen Protokoll" versteht, wird - wie oben ausgeführt - unmittelbar nach der angegriffenen Aussage erläutert. Der unbefangene Durchschnittsleser muss diese Darlegungen so verstehen , dass damit die schriftlich dokumentierte Feststellung des Hirntodes des Betroffenen durch einen zweiten Mediziner gemeint ist, ohne dass er sich auf der Grundlage des Artikels Vorstellungen dazu machen könnte, welche Voraussetzungen für diese abschließende Diagnose im Einzelnen erfüllt sein müssen.
34
c) Dass indes dieses Dokument bei der Organentnahme nicht vorlag, ist zwischen den Parteien unstreitig und von dem Berufungsgericht festgestellt. Die Tatsachenbehauptung ist wahr, so dass schon der Tatbestand des § 186 StGB nicht erfüllt sein dürfte. Jedenfalls ist ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin an der Unterlassung wahrer Äußerungen im Hinblick auf die Kontrollfunktion der Presse und das erhebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der rechtlichen Regelungen sowie der Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Bereich der Transplantationsmedizin nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht geltend gemacht.
35
4. Die Aussage, es bestehe der Verdacht, dass die zweite Diagnostik vergessen worden sei, stellt eine Verdachtsbehauptung mit Meinungsbezug dar, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung vorzunehmende Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), die der Senat nach Lage des Falles selbst vornehmen kann, geht für den maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels zu Lasten der Klägerin aus. Damit besteht keine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.
36
a) Wie ausgeführt, enthält der Artikel die Darstellung des Verdachts, dass die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner nicht nur bei der Organentnahme nicht schriftlich vorgelegen, sondern (gar) nicht stattgefunden habe. Hierin erschöpft sich die Aussage aber nicht. Sie stellt ferner eine Vermutung zu dem Grund für das mögliche Versäumnis an. Insoweit handelt es sich um eine Meinungsäußerung, weil diese Vermutung entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist und eine subjektive Wertung enthält, wie es zu dem behaupteten Versäumnis gekommen sein könnte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02, VersR 2004, 343, 344 f.).
37
Zwar hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine (zweite) schriftliche abschließende Diagnose des Hirntodes des Betroffenen ursprünglich vorgelegen hat und der die fragliche Organspende betreuende Mitarbeiter, der Zeuge N., diese - wie die Klägerin behauptet - zuvor gesehen hat. Es hat sich auch nicht mit der Frage befasst, ob die Beklagte zu 2 ihre Pflicht zur sorgfältigen Recherche erfüllt hat. Soweit es lediglich um die Frage der Rechtmäßigkeit der damaligen Berichterstattung geht, kann der Senat die gebotene Abwägung aber selbst vornehmen, weil hierzu weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind.
38
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 15 mwN).
39
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 16 mwN).
40
bb) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels vor. Die seinerzeitige Verdachtsberichterstattung war durch die Wahrnehmung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
41
(1) Ob die (Tatsachen-)Behauptung, eine abschließende Diagnose des Hirntodes des Betroffenen durch einen zweiten Mediziner habe bei der Organentnahme (gar) nicht vorgelegen, wahr oder falsch ist, war (und ist nach wie vor) ungeklärt. Nachdem dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausweislich des Berichts und der Stellungnahme der zur Klärung eingesetzten Überwachungskommission gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 TPG vom 22. Februar 2010 letztlich nicht aufgeklärt werden konnte, bestand ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprachen.
42
(2) Die Beklagte zu 2 hat die Behauptung, die abschließende Diagnose eines zweiten Mediziners habe (gar) nicht vorgelegen, in ihrem Artikel nicht als wahr hingestellt. Sie hat dazu einen Verdacht geäußert, nachdem sie ausweislich des Artikels dem Medizinischen Vorstand der Klägerin Prof. Dr. K. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Sie hat ferner auch die Position der Klägerin - es habe eine schriftliche Diagnose eines zweiten Mediziners gegeben , das Schriftstück habe aber nicht mehr aufgefunden werden können - wiedergegeben.
43
(3) Der Gegenstand des Berichts war von erheblichem öffentlichem Interesse und ist in Wahrnehmung der originären Aufgabe der Beklagten, der Kontrollfunktion der Presse, erfolgt. Dabei kommt es auch hier nicht darauf an, welchen Charakter die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben zum maßgeblichen Zeitpunkt im Einzelnen hatten. Angesichts der im Bereich der Transplantationsmedizin betroffenen Rechtsgüter und des hohen Stellenwerts, der - wie ausgeführt - dem Vertrauen der Bevölkerung in die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und sonstigen Standards zukommt, bedarf die Presse bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion insoweit des besonderen Schutzes. Dies gilt umso mehr, als sich der Artikel anlässlich der zum damaligen Zeitpunkt geplanten Reform des Transplantationsgesetzes im Wesentlichen mit der Frage beschäftigt, ob die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Möglichkeiten der Kontrolle im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch die Klägerin ausreichend waren.
44
b) Vor diesem Hintergrund rügt die Revision im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu Unrecht bejaht hat. Denn mangels Rechtswidrigkeit der Erstveröffentlichung besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281 unter II 1 b).
45
Auch eine Erstbegehungsgefahr, die eine - vom Kläger darzulegende - Anspruchsvoraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 34 mwN) - ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten im Internet einen ergänzenden Bericht veröffentlicht haben, der die streitgegenständliche Äußerung nicht mehr enthält. Eine drohende Verletzungshandlung , die sich in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen müsste , dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich wäre (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 34 mwN), ist vor diesem Hintergrund weder dargelegt noch ersichtlich.
46
Da es schon an der Erstbegehungsgefahr fehlt, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - eine (zweite) schriftliche abschließende Diagnose des Hirntodes des Betroffenen ursprünglich vorgelegen hat, der geäußerte Verdacht mithin falsch ist und aus diesem Grund die weitere Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch - ein bevorstehender widerrechtlicher Eingriff in das durch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB geschützte Ansehen der Klägeringegeben wäre.
47
5. Die Aussage, die Klägerin habe auf ein Verlangen nach Klärung durch eine Mitarbeiterin mit deren fristlosen Kündigung reagiert, ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit gebotene Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), die der Senat nach Lage des Falles selbst vornehmen kann, geht zu Lasten der Klägerin aus.
48
a) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist - wie ausgeführt - eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8 mwN).
49
So liegt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das die Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung angesehen hat, hier. Die Aussage ("Wie weit K.s Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod -Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem nordrhein-westfälischen DSOTeam , die sich für eine Klärung des Falls starkgemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt") ist entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weist sie auch tatsächliche Elemente auf, nämlich, die Zeugin H. habe eine fristlose Kündigung erhalten, die im Zusammenhang mit ihrem Aufklärungsverlangen erfolgt sei. Darin erschöpft sich die Aussage aber nicht. Sie bringt nach dem Gesamtzusammenhang des Artikels in erster Linie eine Missbilligung des Verhaltens der Klägerin in Bezug auf das Vorgehen gegenüber der Zeugin zum Ausdruck ("die geschasste Mitarbeiterin", "die [Klägerin ] beendete den Fall auf ihre Art - mit Kündigung und einem arbeitsrechtli- chen Prozess …"). Sie enthält damit nach dem Verständnis eines durchschnitt- lichen Lesers nicht - wie das Berufungsgericht meint - eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung zu den im Kündigungsschreiben genannten Gründen, auf die die Kündigung gestützt worden ist, sondern eine subjektive Wertung in Bezug auf die hinter der Kündigung stehende Motivation der für die Klägerin handelnden Personen.
50
b) Die danach gebotene Abwägung, die der Senat selbst vornehmen kann, weil weitere Feststellungen dazu nicht erforderlich sind, geht zu Lasten der Klägerin aus (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG).
51
aa) Bei Äußerungen, in denen sich - wie hier - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 21; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2013, 217, 218). Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden (Senatsurteil, ebenda).
52
bb) So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trifft es zu, dass der Zeugin H. von der Klägerin fristlos gekündigt worden ist. Die Kündigung ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin damit begründet worden, die Zeugin habe Dritten gegenüber behauptet, es seien mit Zustimmung einer benannten Ärztin "Lebenden" Organe entnommen worden. Damit ist der Tatsachenkern der Meinungsäußerung wahr. Der Zeugin H. ist fristlos gekündigt worden und die Kündigung stand im Zusammenhang mit einer Äußerung der Zeugin zu dem fraglichen Vorgang. An der Äußerung der Schlussfolgerungen und Wertungen, die die Beklagten aus diesem Sachverhalt in Bezug auf die Frage ableiten, mit welcher Motivation die Kündigung erfolgte und ob sie berechtigt war, besteht indes unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit ein schützenswertes Interesse, Art. 5 Abs. 1 GG. Insoweit sind sowohl die Klägerin als auch die Zeugin und die Beklagten jeweils zu ihren eigenen und gegebenenfalls voneinander abweichenden Wertungen berechtigt. Wie bereits ausgeführt , fällt dabei zugunsten der Beklagten maßgeblich ins Gewicht, dass der Gegenstand ihres Berichts von erheblichem öffentlichem Interesse war und in Wahrnehmung ihrer originären Aufgabe, der Kontrollfunktion der Presse, erfolgt ist. Diese würde aber im Kern betroffen, wenn ihr eine eigene Wertung der genannten Vorgänge versagt würde.
53
6. Der Senat kann nach alledem in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, § 563 Abs. 3 ZPO. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.10.2013 - 2-03 O 363/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.11.2014 - 16 U 218/13 -

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 219/06 Verkündet am:
2. Dezember 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt
abgetrennt und als üble Nachrede verboten werden, obwohl diesen Sätzen an sich
ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im
Übrigen nicht angegriffen ist.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - OLG München
LG München I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner
, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. August 2006 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. März 2006 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/9.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Äußerung in einem Presseartikel. Klägerinnen sind die neun zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gehörenden Landesrundfunkanstalten. Das zehnte Mitglied der ARD, die Deutsche Welle (eine Bundesrundfunkanstalt), ist am Verfahren nicht beteiligt. Das beklagte Verlagsunternehmen ist Herausgeberin der Märkischen Oderzeitung und veröffentlichte am 25. Juni 2005 im Internet unter www.moz.de folgende Meldung der Presseagentur Deutscher Depeschendienst (ddp): "ARD überprüft Missbrauch von Subventionen München (ddp) Nach dem Schleichwerbeskandal in der Vorabendserie "Marienhof" überprüft die ARD einen möglichen Missbrauch von Subventionen. Dabei geht es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft Nordmedia , mit denen offenbar seichte und anspruchslose Sendungen der ARD unterstützt werden, wie das Münchner Magazin "Focus" am Samstag vorab berichtete. Eigentlich sollten mit dem Geld jedoch anspruchsvolle Filme, Dokumentationen und regionale Kulturfestivals finanziert werden. Laut "Focus" fördert Nordmedia, an der auch das Land Niedersachsen und der NDR beteiligt sind, zum Beispiel die ARD-Show "Alida - Lust am Wohnen". Die Sendung, in der Moderatorin Alida Gundlach Einrichtungstipps gibt, werde mit rund 226.600 Euro bezuschusst. Auch NDR-Sendungen wie die "Fettwegshow" und "Lieb und struppig sucht …" erhielten üppige Fördergelder. In Gesprächen mit ARD-Intendant Jobst Plog habe Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) auf neue Richtlinien für die Vergabe der zehn Millionen Euro gepocht , die Nordmedia jährlich zur Verfügung stehen. Wie das Magazin weiter berichtet, zeigt das ARD-Schulfernsehen seit Jahren Informationssendungen über Versicherungen, die von der Versicherungswirtschaft bezahlt wurden. Der Fünfteiler "So gut wie sicher" werde auf der Internetseite des Bayerischen Rundfunks (BR) zwar als Produktion der Firma Argus Film im Auftrag des BR bezeichnet. Als die Serie 2003 beim Deutschen Wirtschaftsfilmpreis ausgezeichnet wurde, sei jedoch als Auftraggeber das Informationszentrum der deutschen Versicherungen angegeben worden. BR-Sprecher R. K. sagte dem "Focus", sein Sender habe "ein reines Gewissen", werde den Fall aber prüfen."
2
Nordmedia ist die gemeinsame Mediengesellschaft der Bundesländer Niedersachsen und Bremen und besteht aus zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Klägerinnen zu 4 und zu 6 maßgeblich beteiligt sind.
3
Die Klägerinnen behaupten, die ARD habe eine Überprüfung bei Nordmedia weder veranlasst noch durchgeführt. Sie beantragen, der Beklagten die weitere Verbreitung der Äußerung "die ARD überprüfe einen möglichen Missbrauch von Subventionen; dabei gehe es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft Nordmedia" im Internet zu verbieten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Die nicht am Verfahren beteiligte Deutsche Welle sei kein notwendiger Streitgenosse der Klägerinnen.
5
Diesen stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB zu. Sie seien als Mitglieder der ARD von der Meldung einzeln betroffen und aktiv legitimiert. Die Meldung stelle eine üble Nachrede dar. Die behauptete Tatsache, die ARD führe eine Überprüfung durch, sei als unwahr anzusehen, weil die Beklagte auf das ausreichende Bestreiten der Klägerinnen keine Belegtatsachen genannt habe. Die Meldung beinhalte den Vorwurf des lässigen Umgangs mit öffentlichen Geldern und stelle die Möglichkeit des Missbrauchs solcher Gelder in den Raum. Dies sei geeignet, die Klägerinnen verächtlich zu machen. Die Beklagte habe rechtswidrig gehandelt, weil sie ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei und die Agenturmeldung ohne die erforderliche Nachrecherche verbreitet habe. Ein Aktualitätsbzw. Zeitdruck habe nicht bestanden. Deshalb bestehe Wiederholungsgefahr und nicht nur eine - durch die von der Beklagten vor dem Landgericht abgegebene einfache Unterlassungserklärung ausgeräumte - Erstbegehungsgefahr.

II.

6
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
A. Zu Recht hält das Berufungsgericht allerdings die Klage für zulässig. Eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Klägerinnen und der nicht am Verfahren beteiligten Deutschen Welle besteht weder aus prozessrechtlichen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) noch aus sonstigen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn mehrere Berechtigte "nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts" nur gemeinschaftlich Klage erheben können, also die Klage bei Fehlen eines Berechtigten als unzulässig abgewiesen werden müsste (BGHZ 92, 351, 353). Maßgeblich dafür ist der Streitgegenstand, der sich nach dem Antrag und dem Sachvortrag der Klägerinnen bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - NJW 2001, 445, 448). Diese berufen sich nicht auf ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Recht. Vielmehr verweisen sie darauf, dass sie - im Gegensatz zur ARD - jeweils Anstalten des öffentlichen Rechts seien und ihnen als solche jeweils ein eigenes Recht auf Ehre und öffentliches Ansehen zustehe. Auch daraus, dass im Rubrum der Klageschrift vor Nennung der Klägerinnen von den "in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten" die Rede ist, ergibt sich nicht, dass ein Recht geltend gemacht würde, das in Streitgenossenschaft mit der Deutschen Welle (die im Übrigen eine Bundesrundfunkanstalt ist) eingeklagt werden müsste.
8
B. In der Sache steht den Klägerinnen jedoch ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB nicht zu.
9
1. Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Klägerinnen als juristische Personen (Anstalten) des öffentlichen Rechts grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Äußerungen in Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird (Senat, Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904; vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - VersR 1983, 139; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971, 973). Zwar haben sie weder eine "persönliche Ehre", noch sind sie Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Weil sie aber, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz genießen, kann dieser über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen (Senat, Urteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - aaO; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, m.w.N.).
10
2. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts , dass "die Meldung" eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB darstelle.
11
a) Zu Recht beanstandet die Revision, dass die mit dem Klageantrag abgespaltene Äußerung, deren Verbot die Klägerinnen erreichen wollen, diese Beurteilung nicht trägt. Die Klägerinnen wenden sich allein gegen die Äußerung , "die ARD überprüfe einen möglichen Missbrauch von Subventionen; dabei gehe es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft Nordmedia". Diese Äußerung hat das Berufungsgericht zu Recht als Tatsachenbehauptung eingestuft. Sie ist indes nicht geeignet, die Klägerinnen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen des § 186 StGB. Allein die Behauptung, eine Behör- de prüfe Missstände, ist nicht ehrenrührig; dies ist vielmehr ihre Aufgabe, wenn ein entsprechender Verdacht besteht.
12
Soweit das Berufungsgericht meint, dass eine Äußerung im jeweiligen Gesamtzusammenhang zu beurteilen sei, ist das im Grundsatz richtig (vgl. Senat , BGHZ 132, 13, 20; Urteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842 f.; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 194; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.) und hat im Streitfall eine Abwägung zur Folge (unten b), die das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat. Dies kann jedoch nicht dazu führen, aus einer komplexen Äußerung einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abzutrennen und als üble Nachrede zu verbieten, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im Übrigen nicht angegriffen ist.
13
b) Zwar hat das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht beanstandet - die angegriffene Äußerung als unwahr behandelt, weil die Beklagte auf das Bestreiten der Klägerinnen hin ihrer erweiterten Darlegungslast, Belegtatsachen für ihre Behauptung anzugeben, nicht nachgekommen sei (§ 138 Abs. 3 ZPO; vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, 972; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1210). Die Abweichung von der Wahrheit ist auch nicht unerheblich (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04 - VersR 2006, 273). Auch dies führt jedoch nicht ohne weiteres zu einem Verbot der angegriffenen Äußerung, sondern zu einer Abwägung, die das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat, die der erkennende Senat jedoch selbst vornehmen kann, weil hierzu keine tatsächlichen Feststellungen mehr erforderlich sind.
14
Einer solchen Abwägung zwischen den beteiligten Rechtspositionen bedurfte es schon deshalb, weil die Äußerung insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt, indem sie sich als Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung darstellt und hierbei in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VersR 2007, 249, 250). Hierfür ist nicht ausschlaggebend, dass der mit dem Klagantrag abgetrennte Teil der Äußerung ausschließlich Behauptungen tatsächlicher Art enthält. Vielmehr ist die gesamte Äußerung dahin zu würdigen, ob sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterstellen ist (vgl. Senat, Urteil vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - NJW 1997, 2513, 2514).
15
So ist es hier. Die von der Beklagten veröffentlichte Meldung beschäftigt sich in dem von den Klägerinnen nicht angegriffenen Teil vor allem mit einem möglichen Missbrauch von Subventionen, weil Gelder für seichte und anspruchslose Sendungen ausgegeben würden, obgleich "eigentlich" anspruchsvolle Formate gefördert werden sollten. Der gesamte Artikel ist deshalb durch die Erörterung eines möglichen Missbrauchs von Subventionen und durch Meinungsäußerungen geprägt (vgl. Senat, Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278). In diesem Gesamtzusammenhang fällt auch die angegriffene Tatsachenbehauptung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, zumal es sich nicht um eine Tatsache handelt, die bewusst unwahr ist oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststand (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1210; Senat, Urteile vom 20. November 2007 - VI ZR 114/07 - VersR 2008, 1081, 1082; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 695, 697; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, 974).
16
c) Insgesamt führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass den Klägerinnen ein Anspruch auf Unterlassung der von ihnen angegriffenen unwahren Behauptung nicht zusteht.
17
Wenn die Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. StGB auf juristische Personen des öffentlichen Rechts bezogen werden, dienen sie nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern verfolgen das Ziel, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche Vertrauen in die Integrität öffentlicher Stellen nicht in Frage gestellt wird. Tritt dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3769, 3771 m.w.N.; Senat , Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - NJW 2000, 3421, 3422; BerlVerfGH , NJW 2008, 3491, 3493 f.).
18
Hier ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie nicht eigennützige Ziele verfolgt hat, sondern vielmehr ihr Bericht über einen möglichen Missbrauch von Subventionen durch Anstalten des öffentlichen Rechts eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft. Auch ist nicht ersichtlich und von den Klägerinnen auch nicht geltend gemacht, dass die als unwahr beanstandete Behauptung der Prüfung eines möglichen Missbrauchs von Subventionen dazu führen könne, dass ihnen nicht mehr das erforderliche Maß an gesellschaftlicher Akzeptanz entgegengebracht werde, um ihre Aufgaben als Landesrundfunkanstalten zu erfüllen. Wie oben unter 2 a) ausgeführt, ist die Behauptung , dass von der zuständigen Stelle Missstände geprüft würden, nicht ehrenrührig, weil eine solche Prüfung bei Verdacht eines Missbrauchs von der Öffentlichkeit sogar erwartet wird. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner ab- schließenden Beurteilung, ob es bei Verbreitung der von einer anerkannten Nachrichtenagentur stammenden Nachricht grundsätzlich einer Nachrecherchierung bedurft hätte (vgl. zur pressemäßigen Sorgfalt Senatsurteil BGHZ 132, 12, 24). Da die angegriffene Äußerung lediglich die Prüfung eines möglichen Missbrauchs zum Gegenstand hat, muss das Interesse der Klägerinnen an einer Untersagung der angegriffenen Tatsachenbehauptung gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung aus Art. 5 Abs. 1 GG zurücktreten.
19
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.03.2006 - 9 O 19247/05 -
OLG München, Entscheidung vom 22.08.2006 - 18 U 2901/06 -

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer auf die Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen gerichteten Zivilklage.

I.

2

1. a) Die Beschwerdeführerin ist die Konzernobergesellschaft einer international tätigen Unternehmensgruppe für Milch- und Molkereiprodukte. Die zu ihrem Konzern gehörenden Unternehmen verarbeiten in ihren Produkten Milch von Kühen, die auch gentechnisch veränderte Futtermittel, insbesondere gentechnisch veränderten Mais erhalten haben.

3

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter) ist ein eingetragener Verein, der sich neben dem Umwelt- und Tierschutz die Aufklärung der Verbraucher über seiner Ansicht nach bestehende Risiken von Produkten, insbesondere infolge des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen bei der Lebensmittelerzeugung, zum Ziel gesetzt hat. Er hält die gesetzlichen Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung derartiger Lebensmittel für unzureichend. Deshalb forderte er die Beschwerdeführerin auf, ihren Milchlieferanten zur Auflage zu machen, auf gentechnisch veränderte Futtermittel zu verzichten. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Forderung nicht nachgekommen war, wies der Beklagte auf sein Anliegen in Publikationen und durch verschiedene öffentliche Aktionen unter Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" hin. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Gründe des hier angegriffenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - (veröffentlicht in NJW 2008, S. 2110).

4

Die Beschwerdeführerin sieht in der Formulierung "Gen-Milch" in Bezug auf ihre Erzeugnisse die unwahre Tatsachenbehauptung, dass die von ihren Unternehmen verarbeitete Milch ihrerseits gentechnisch behandelt sei. Sie nahm den Beklagten daher zunächst im einstweiligen Verfügungsverfahren und sodann mit einer Hauptsacheklage bei dem Landgericht Köln auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und untersagte es dem Beklagten, die Produkte der Beschwerdeführerin als "Gen-Milch" zu bezeichnen, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert seien und sich nach derzeitigem Stand der Wissenschaft in ihnen auch keine Komponenten aus der gentechnischen Veränderung der Futtermittel nachweisen ließen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten führte zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt. Die - mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffene - Entscheidung des Berufungsgerichts ist veröffentlicht in NJW-RR 2007, S. 698.

5

b) Die Beschwerdeführerin wandte sich hiergegen mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 11. März 2008 wies der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel zurück. Zu Recht habe das Berufungsurteil einen Unterlassungsanspruch der Beschwerdeführerin entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 824 BGB verneint. Zwar sei durch die Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" für Produkte der Beschwerdeführerin sowohl deren Persönlichkeitsrecht als auch deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen, denn der Begriff wirke sich abträglich auf das unternehmerische und betriebliche Ansehen der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit aus, weil die mit ihm beschriebenen Produkte mit dem Einsatz gentechnischer Verfahren in Verbindung gebracht würden, die von Teilen der Bevölkerung als gesundheitlich bedenklich angesehen würden.

6

Der Gebrauch des Begriffs "Gen-Milch" durch den Beklagten genieße aber den Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Diesem komme bei der gebotenen Abwägung gegen die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin der Vorrang zu. Zutreffend habe das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass der beanstandeten Formulierung keine unwahre Tatsachenbehauptung zu entnehmen sei, weil der Begriff "Gen-Milch" substanzarm sei und keinen greifbaren Bedeutungsgehalt aufweise. Zwar könne auch eine schlagwortartig verkürzte Wiedergabe, selbst wenn sie sich wertender Begriffe bediene, eine unrichtige Tatsachenbehauptung darstellen, dies gelte jedoch dann nicht, wenn der benutzte Begriff selbst so substanzarm sei, dass sein Charakter als Tatsachenbehauptung gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktrete.

7

Vorliegend sei zwar davon auszugehen, dass sich aus der Vorsilbe "Gen" und einem Hauptwort zusammengesetzte Begriffe als Bezeichnungen eines nicht näher konkretisierten Zusammenhangs zwischen dem mit der Vorsilbe verbundenen Begriff und bestimmten Verfahren zur gentechnischen Veränderung von Organismen eingebürgert hätten. Sie bezeichneten aber diesen Zusammenhang insofern verkürzend und sachlich unzutreffend, als unter "Gen" lediglich der Träger der Erbinformation von Lebewesen zu verstehen sei. Schon deshalb liege es fern, ihnen einen weitergehenden konkreten Bedeutungsgehalt beizumessen. Hinzu komme, dass eine gentechnische Veränderung allein an Lebewesen in Betracht komme und der Begriff "Gen-Milch" allenfalls undifferenziert andeute, in welchem Zusammenhang die Milch mit gentechnisch veränderten Organismen stehe.

8

Die Behauptung eines nicht näher konkretisierten Zusammenhangs zwischen den Produkten der Beschwerdeführerin und der Anwendung eines Verfahrens zur gentechnischen Veränderung im Lebensmittelbereich sei aber nicht unwahr, denn unstreitig würden Erzeugnisse der Unternehmen der Beschwerdeführerin unter anderem aus Milch von mit genmanipulierten Pflanzen gefütterten Tieren hergestellt. Auf die Frage, ob sich die betroffene Milch in ihrer Beschaffenheit von Milch unterscheide, bei deren Erzeugungsprozess auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen verzichtet worden sei, komme es nicht an, denn auch ohne dieses könne ein Zusammenhang zwischen dem Produkt und dem Verfahren der gentechnischen Veränderung gesehen werden. Der Aussage könne die Wertung entnommen werden, schon durch die Verwendung von gentechnisch veränderten Futtermitteln befinde sich "Gentechnik im Essen". Ob diese Sicht angemessen sei oder nicht, sei eine Frage des Dafürhaltens und nicht der Wahrheit oder Unwahrheit.

9

Allerdings sei eine abschließende Beurteilung des rechtlich relevanten Bedeutungsgehalts des Begriffs "Gen-Milch" nicht ohne Berücksichtigung des Kontextes möglich, in dem er geäußert worden sei. Das Erfordernis, den Äußerungszusammenhang in die Deutung einzubeziehen, gelte regelmäßig auch für schlagwortartige Begriffe. Zwar könne ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn nahe liege, dass der maßgebliche Durchschnittsrezipient das herausgestellte Schlagwort isoliert wahrnehme und es zu einer neuen eigenständigen Information verarbeite. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben, denn es handele sich insgesamt um den plakativen und für sich genommen substanzarmen Ausdruck von Protest, mit dem der Beklagte sein Anliegen öffentlichkeitswirksam habe zusammenfassen wollen. Die Schlagworte hätten ersichtlich der Ergänzung bedurft, um überhaupt zu einer verwertbaren Information zu gelangen.

10

Bei der somit gebotenen Einbeziehung des Kontextes stelle sich die Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" aber bei keiner der zu beurteilenden Aktionen des Beklagten als unwahre Tatsachenbehauptung dar. Vielmehr sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in allen Fällen unzweideutig zum Ausdruck gekommen, dass es dem Beklagten um einen Protest gegen die Verwendung von gentechnisch veränderten Futtermitteln bei der Milchproduktion gegangen sei. Weitere, ihrerseits unzutreffende Behauptungen - wie etwa den Vorwurf, die von den Unternehmen der Beschwerdeführerin verwendete Milch selbst sei gentechnisch verändert worden, oder die Behauptung, gentechnisch veränderte Bestandteile der Futtermittel seien in die Milch übergangen - hätten die erläuternden Ausführungen des Beklagten, insbesondere die im Internet abrufbaren Informationen nicht enthalten.

11

Demnach weise der Begriff "Gen-Milch" bei Anlegung für die Sinnermittlung geltenden rechtlichen Maßstäbe keinen mehrdeutigen Inhalt auf. Die bloße Möglichkeit, dass einzelne Rezipienten den Begriff missverstehen könnten, weil sie in ihn von seinem objektiven Sinngehalt nicht gedeckte subjektive Vorstellungen hineinlegten, könne den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aber nicht tragen.

12

Auch im Übrigen greife die mit dem Begriff "Gen-Milch" verbundene Kritik nicht rechtswidrig in unternehmensbezogene Interessen der Beschwerdeführerin ein. Ein Gewerbetreibender müsse eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen. Anders liege es nur, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten sei, was hier indes nicht angenommen werden könne.

13

Angesichts dessen falle die erforderliche Abwägung zugunsten des Beklagten aus. In der Diskussion von die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Themen wie der Anwendung gentechnischer Verfahren bei der Lebensmittelproduktion spreche eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede und es dürften im Hinblick auf die heutige Reizüberflutung auch einprägsame, starke Formulierungen gewählt werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt hätten und in polemischer Form vorgetragen würden. Die hier streitgegenständlichen Äußerungen stünden nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten sachlichen Anliegen des Beklagten. Zwar wecke die Bezeichnung "Gen-Milch" negative Assoziationen gegen die Beschwerdeführerin und ihre Produkte, die geeignet seien, bei sie nur oberflächlich wahrnehmenden Teilen des Publikums Fehlvorstellungen über den Zusammenhang zwischen gentechnischen Verfahren und den von der Beschwerdeführerin erzeugten Lebensmitteln hervorzurufen. Jedoch ergebe sich das darin liegende Schädigungspotential der Kritik maßgeblich aus in der Bevölkerung bereits vorhandenen Befürchtungen und Vorbehalten gegen die Anwendung gentechnischer Verfahren im Lebensmittelbereich.

14

Schließlich stelle die beanstandete Bezeichnung der Produkte der Beschwerdeführerin auch keine unzulässige Anprangerung dar. Auch wenn sich andere Unternehmen ebenso verhielten wie die Konzerntöchter der Beschwerdeführerin, sei die Konzentration der Kampagne auf diese nicht rechtswidrig. Vielmehr habe sich der Beklagte des Mittels der Personalisierung zur Verdeutlichung seines Sachanliegens bedienen dürfen, auch um durch eine Verhaltensänderung bei der Beschwerdeführerin letztlich eine die gesamte Branche erfassende Sogwirkung zu erzeugen.

15

c) Gegen das Revisionsurteil erhob die Beschwerdeführerin eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, mit der sie geltend machte, dass der Bundesgerichtshof sich nicht mit ihrem sämtlichen Vorbringen zur Deutung des Begriffs "Gen-Milch" befasst habe.

16

Mit dem hier ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 4. Juni 2008 wies der Bundesgerichtshof den Rechtsbehelf zurück. Er habe bei seiner Entscheidung über die Revision das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

17

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Sie macht geltend, der Bundesgerichtshof habe zu Unrecht und unter Verstoß gegen mehrere verfassungsrechtlich bedingte Auslegungsgrundsätze den Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin gegenüber der Meinungsfreiheit des Beklagten den geringeren Stellenwert zugebilligt. Er habe den Bedeutungsgehalt des Begriffs "Gen-Milch" in nicht verfassungskonformer Weise ermittelt. Der Begriff sei nicht als substanzarm, sondern als mehrdeutig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen mit der Folge, dass er zumindest in einer naheliegenden Deutungsvariante als unwahre Tatsachenbehauptung zu qualifizieren und daher zu unterlassen sei. Substanzarm in dem vom Bundesgerichtshof gemeinten Sinn sei eine Äußerung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn sich ihr nicht wenigstens die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache entnehmen lasse. Handele es sich hingegen um eine Aussage, die ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum als mehrdeutig wahrnehme oder verstünden erhebliche Teile des Publikums den Inhalt je unterschiedlich, so sei von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen.

18

Bei der Deutung der vorliegend streitgegenständlichen Äußerung seien die Erkenntnisse aus den vorgelegten Verbraucherbefragungen zu Grunde zu legen, die ergeben hätten, dass in der Öffentlichkeit verschiedene Auffassungen über die Bedeutung des Begriffs bestünden. Demgegenüber sei der Bundesgerichtshof zu Unrecht von seinem eigenen wissenschaftlich geprägten Verständnis der Wortschöpfung ausgegangen, indem er die mit der Vorsilbe "Gen" gebildeten Begriffe als sachlich unzutreffend kritisiert habe. Insoweit habe er die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Auslegungsmöglichkeit außer Acht gelassen, wonach die Wendung "Gen-Milch" jedenfalls auch dahingehend verstanden werden könne, dass die Milch selber gentechnisch verändert worden sei, ohne die hierzu notwendigen überzeugenden Gründe anzuführen. Auch der Verwendungskontext vermöge an dem Umstand, dass ein wesentlicher Teil der Rezipienten den Begriff der "Gen-Milch" im Sinne einer selbst gentechnisch veränderten Substanz verstehe, nichts zu ändern. Die jenseits dieses Slogans gegebenen Informationen seien nicht geeignet gewesen, eine derartige Fehlvorstellung auszuräumen. So lege der Begriff "Gen-Milch" die Annahme, dass genetisch verändertes Material in die Milch übergehe, auch dann noch nahe, wenn deutlich werde, dass der Protest sich gegen die Fütterung der Milchkühe mit genetisch verändertem Pflanzenmaterial richte. Da dies aber wissenschaftlich nicht erwiesen sei, sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach den Maßstäben zur Beurteilung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen begründet.

II.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.

20

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 824 BGB verneint hat. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte, die hierbei allerdings die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen haben, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 85, 1 <13>; 99, 185 <196>; 114, 339 <348>; stRspr). Die Beachtung dieses Erfordernisses unterliegt der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. In Fällen der vorliegenden Art, in denen die Zulässigkeit einer Äußerung in Streit steht, erstreckt sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle auch auf die für den Grundrechtsschutz weichenstellende Deutung der streitgegenständlichen Äußerung durch das Ausgangsgericht. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung des Aussagegehalts einer beanstandeten Äußerung und der entsprechende verfassungsgerichtliche Prüfungsmaßstab sind zwar zunächst aus dem Schutzgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG entwickelt worden (vgl. BVerfGE 82, 43 <52>; 93, 266 <295>). Sie gelten aber im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit zwischen der Meinungsfreiheit und den grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten gleichermaßen in der hier vorliegenden Konstellation, in der die Verfassungsbeschwerde nicht von dem Äußernden, sondern von dem Äußerungsbetroffenen erhoben ist und sich gegen die Abweisung einer Unterlassungsklage richtet (vgl. BVerfGE 114, 339 <348 f.>; BVerfGK 3, 49 <53>; 8, 89 <103>).

21

Auch nach diesem Maßstab begegnet das angegriffene Urteil indes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere durfte der Bundesgerichtshof den auf die Produkte der Beschwerdeführerin bezogenen Begriff "Gen-Milch" als substanzarme Äußerung ansehen und seine Verwendung hiervon ausgehend als zulässig beurteilen. Entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde steht dies nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass einer auf die künftige Unterlassung einer Behauptung gerichteten Klage bereits dann stattzugeben ist, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung einen mehrdeutigen Gehalt aufweist und in einer der nicht fern liegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt, weil dieses die Meinungsfreiheit des Äußernden im konkreten Fall überwiegt (vgl. BVerfGE 114, 339 <350> - Stolpe -).

22

Dies ändert aber nichts daran, dass es den Fachgerichten obliegt, zunächst zu ermitteln, ob ein derartiger Fall der Mehrdeutigkeit im zu entscheidenden Fall gegeben ist oder ob der Äußerung durch die gebotenen Auslegungsbemühungen ein eindeutiger Aussagegehalt beigemessen werden kann, weil theoretisch mögliche Deutungsalternativen sich am Maßstab des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten als fern liegend erweisen. Hinsichtlich der Deutung der Aussage lassen sich der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Maßgaben entnehmen. Von daher besteht insbesondere auch kein Anlass, in größerem Umfang als bisher zu der Annahme eines im Rechtssinne mehrdeutigen Aussagegehalts zu gelangen.

23

Angesichts dessen ist die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Deutung des Begriffs "Gen-Milch" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist - wie das angegriffene Urteil auch nicht verkennt - die Formulierung für sich genommen nicht eindeutig, sondern lässt eine Vielzahl von Verständnismöglichkeiten zu. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof hieraus aber nicht die von der Verfassungsbeschwerde geforderte Konsequenz gezogen, der weiteren rechtlichen Prüfung diejenige Deutungsvariante zugrunde zu legen, die die intensivste Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin darstellen würde. Dieses Vorgehen ist nämlich nur bei solchen Äußerungen verfassungsrechtlich geboten, die von dem maßgeblichen Durchschnittspublikum überhaupt als eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen werden (und insoweit dann aber mehrdeutig sind). Anders liegt es hingegen bei Äußerungen, die in einem Maße vieldeutig erscheinen, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden, sondern ohne Weiteres als in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und ergänzungsbedürftig erkannt werden, wie dies häufig bei Slogans und schlagwortartigen Äußerungen der Fall sein wird (vgl. BVerfGE 61, 1 <9 f.>), die lediglich die Aufmerksamkeit des Publikums erregen und Anreiz zu Nachfragen oder zu der Rezeption weiterer Informationsquellen bieten sollen. In einem solchen Fall fehlt es an einer konkreten Tatsachenbehauptung, die geeignet wäre, zu auf falsche Sachaussagen gestützten Fehlvorstellungen der Rezipienten beizutragen. Die Meinungsfreiheit, die auch das Recht aufmerksamkeitserregender Zuspitzungen und polemisierender Pointierungen umfasst, steht hier einer Untersagung der Äußerung wegen ihrer Mehrdeutigkeit vielmehr entgegen.

24

Dass der Bundesgerichtshof den hier streitgegenständlichen Begriff "Gen-Milch" in diesem Sinn als erkennbar ergänzungsbedürftige, schlagwortartige Äußerung, die ihren genauen Sinn erst im Rahmen einer Gesamtkampagne erhält, beurteilt hat, überschreitet den fachgerichtlichen Wertungsrahmen nicht. Insbesondere stehen dieser Beurteilung die Ergebnisse der im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführten Verbraucherbefragung nicht entgegen. Dass diese sehr unterschiedliche Vorstellungen über die Begriffsbedeutung offenbart hat, bestätigt vielmehr - wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - gerade die Substanzarmut der Äußerung.

25

Ebenso wenig sind die weiteren Folgerungen, die das angegriffene Urteil aus dieser Würdigung gezogen hat, verfassungsrechtlich zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof durfte dem Äußerungsinteresse des Beklagten den Vorrang vor dem entgegenstehenden Unterlassungsinteresse der Beschwerdeführerin einräumen, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang deren Rechtsposition grundrechtlich fundiert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein als juristische Person oder - wie hier die Beschwerdeführerin - als Personenhandelsgesellschaft verfasstes Wirtschaftsunternehmen sich gegenüber ihm nachteiligen Äußerungen auf ein grundrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht berufen kann, bisher offen gelassen und lediglich entschieden, dass insoweit das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sein könne (vgl. BVerfGE 106, 28 <42>; BVerfGK 3, 337 <343>; 12, 95 <99>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 -, NJW 2008, S. 358 <359>; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung vgl. BVerfGE 118, 168 <203>). Ebenfalls offen geblieben ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, auf das sich die Beschwerdeführerin des Weiteren beruft, von dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. BVerfGE 51, 193 <222>; 68, 193 <222 f.>; 84, 212 <232>; 105, 252 <278>). Auch der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, diese Fragen abschließend zu beantworten. Denn das vom Bundesgerichtshof gefundene Abwägungsergebnis ist selbst dann verfassungsrechtlich vertretbar, wenn - wovon das angegriffene Urteil ausgeht - außer dem Grundrecht auf Berufsfreiheit auch die weiteren Rechtspositionen der Beschwerdeführerin grundrechtlichen Schutz genießen.

26

Infolge der Einstufung des Begriffs "Gen-Milch" als in tatsächlicher Hinsicht substanzarme zusammenfassende Bewertung des Geschäftsgebarens der Beschwerdeführerin durfte der Bundesgerichtshof bei der Abwägung zwischen den beiderseits betroffenen rechtlich geschützten Interessen maßgeblich darauf abstellen, dass die Kritik immerhin nicht jeglichen zutreffenden tatsächlichen Anknüpfungspunkts entbehrt, weil die Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht im gesamten Produktionsprozess auf gentechnische Verfahren verzichten. Hinzu kommt, dass nach den von der Beschwerdeführerin nicht angegriffenen Feststellungen der Fachgerichte in sämtlichen Fällen der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" durch den Beklagten dieser Bezug aus dem Äußerungskontext deutlich wurde.

27

Auch gegen die übrigen vom Bundesgerichtshof herangezogenen Abwägungsgesichtspunkte bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt namentlich für die Annahme, dass es sich bei der Frage nach möglichen Risiken der Anwendung gentechnischer Verfahren im Zuge der Lebensmittelherstellung um ein Thema von hohem öffentlichen Interesse handelt, sowie für die Erwägungen, aufgrund deren der Bundesgerichtshof eine unzulässige Anprangerung der Beschwerdeführerin abgelehnt hat (vgl. hierzu nur BVerfGK 8, 107 <115>).

28

2. Schließlich ist auch Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgerichtshof entgegen seinen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich zur Kenntnis genommen und erwogen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Anders als die Beschwerdeführerin meint, setzt sich das angegriffene Urteil insbesondere mit den alternativen Deutungsmöglichkeiten der streitgegenständlichen Äußerung ausdrücklich auseinander.

29

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2015 - 7 U 44/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2015 - 7 U 44/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 - VI ZR 152/15 - und vom 7. Februar 2017 - VI ZR 152/15 - werden damit gegenstandslos.

3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zivilgerichtliche Verpflichtung zum Abdruck eines "Nachtrags".

2

1. Die Beschwerdeführerin verlegt das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin. Kläger des Ausgangsverfahrens ist Dr. G., der frühere Chefjustitiar der H. AG, über den in dem Nachrichtenmagazin berichtet wurde.

3

Mit der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde die Beschwerdeführerin verurteilt, in dem Nachrichtenmagazin einen als "Nachtrag" überschriebenen Text zu veröffentlichen, in dem sie erklärt, dass die Berichterstattung "aus heutiger Sicht nicht aufrechterhalten" werde.

4

2. In der Ausgabe 34/2010 vom 23. August 2010 erschien in der Zeitschrift unter der Überschrift "Angst und Verfolgungswahn" ein dreiseitiger Beitrag, der sich kritisch mit den Zuständen bei der aus einer Fusion von zwei Landesbanken entstandenen H. AG befasste. Der Beitrag behandelt zunächst die im Jahr 2009 erfolgte Entlassung des Vorstandsmitglieds R. wegen des Verdachts, Journalisten vertrauliches Material zugespielt zu haben. Weiter heißt es, im Zuge der Ermittlungen sei die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangt, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass R. nach der Methode des Spurenlegens Opfer einer Falschbezichtigung geworden sei." Erst kürzlich sei ein Ermittlungsverfahren gegen einen - in dem Beitrag nicht namentlich bezeichneten - früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitet worden, einen ehemaligen Subunternehmer der für die Bank tätigen Consultingfirma P. AG. Dieser solle R.s Büro verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und zudem mitgeholfen haben, Dokumente zu frisieren und zu verschicken, die R. seinen Job gekostet hätten. Ausgelöst worden seien die neuen Ermittlungen durch Schilderungen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber Vertretern der H. AG bei einem vertraulichen Treffen am 29. Juli 2010. Diesbezüglich heißt es in dem Beitrag:

"Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter [Mitarbeiter der P. AG] gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. [der Kläger des Ausgangsverfahrens] persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R.s Büro eine Wanze installiert. 'Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, zu erhalten', heißt es im Protokoll. (…) Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?"

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3. Wegen dieser Berichterstattung betrieben der Kläger, die P. AG und die H. AG jeweils Unterlassungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin; im Fall des Klägers verbunden mit einer Klage auf Richtigstellung. In den mündlichen Verhandlungen vom 23. März 2012 gab die Beschwerdeführerin in allen drei Hauptsacheverfahren im Hinblick darauf, dass der als Zeuge geladene Subunternehmer bei der Beweisaufnahme das Zeugnis verweigert hatte, strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft im Oktober 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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4. Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 23. April 2012 sinngemäß verurteilt, richtigzustellen, dass der Kläger an Abhörmaßnahmen wie den im Bericht vom 23. August 2010 beschriebenen angeblichen Maßnahmen gegen R. nicht mitgewirkt habe. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 28. Januar 2014 das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigt.

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5. Mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 18. November 2014 hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Bei Vorliegen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung bestehe kein Richtigstellungsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf eine die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht infrage stellende nachträgliche Mitteilung, die unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Klärung des Sachverhalts ausführe, dass der Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung; die von der Verdachtsberichterstattung ausgehende Rufbeeinträchtigung müsse der Kläger nicht länger hinnehmen. Zwar könne der Presse nicht verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststehe. Auch stelle die Verpflichtung eines Presseunternehmens zur Veröffentlichung einer nachträglichen Berichtigung einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK dar. Indes könne dem Betroffenen nicht zugemutet werden, dass ein berechtigtes Interesse an seiner Rehabilitierung zum Schutze der Pressefreiheit gänzlich zurücktrete. Die insofern vorzunehmende Güterabwägung führe zu einer gegenüber der Richtigstellung für die Presse weniger einschneidenden Form des Berichtigungsanspruchs: Um die durch die ursprünglich zulässige Verdachtsäußerung hervorgerufene Störung abzustellen, sei es geeignet, erforderlich, aber auch ausreichend, dass auf Verlangen des Betroffenen nachträglich mitgeteilt werde, dass der berichtete Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht aufrechterhalten werde.

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6. Mit angegriffenem Urteil vom 10. Februar 2015 verurteilte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin, eine vom Kläger formulierte Erklärung, in der die oben zitierte Passage aus dem ursprünglichen Bericht wiedergegeben wird, in der nach Eintritt der Rechtskraft nächsten erreichbaren Ausgabe ihres Nachrichtenmagazins zu veröffentlichen. Die Erklärung müsse zudem im Inhaltsverzeichnis angekündigt werden und ihr Abdruck in demselben Teil des Heftes erfolgen wie die ursprüngliche Berichterstattung. Abweichend von der Verurteilung im ersten Berufungsurteil müsse die Veröffentlichung der Nachtragserklärung nicht mehr unter der Überschrift "Richtigstellung", sondern unter der Überschrift "Nachtrag" erfolgen. Der letzte Satz der Erklärung müsse nunmehr den Zusatz "aus heutiger Sicht" enthalten und habe demnach zu lauten:

"[Im Magazin (…) haben wir durch die Berichterstattung] (…) den Verdacht erweckt, der H.-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht. Der Verlag."

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Der Anspruch auf Veröffentlichung dieses "Nachtrags" folge aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB, da der von der Beschwerdeführerin veröffentlichte Verdacht unberechtigt sei, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße herabsetze und diese Rufbeeinträchtigung fortdauere. Eine Verdachtsberichterstattung sei einem Berichtigungsanspruch auch in den Fällen zugänglich, in denen rechtmäßig über einen Verdacht berichtet worden sei. Der Kläger habe im Rahmen der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme beweisen können, dass der Verdacht, er habe an Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt, unberechtigt sei. Dabei sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, dass der Betroffene der Presse bereits bei Geltendmachung des Anspruchs die Ausräumung des Verdachts nachweisen könne. Da ein derartiger Nachweis ohne die nur in einem Prozess zugänglichen Beweismitteln nur in seltenen Ausnahmefällen geführt werden könne, würde eine solche Voraussetzung dem aus dem Persönlichkeitsrecht folgenden Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nicht gerecht. Ob die Beschwerdeführerin vor der Veröffentlichung die von ihr behauptete Recherche durchgeführt und damit die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung erfüllt habe, könne offenbleiben. Denn auch in diesem Fall stehe dem Kläger ein Anspruch auf Veröffentlichung der nunmehr verlangten Nachtragserklärung zu, die inhaltlich den sich aus dem Revisionsurteil ergebenden Anforderungen entspreche. Auch der Wortlaut der nunmehr ausgeurteilten Formulierung sei nicht zu beanstanden. Die Formulierung "diesen Verdacht erhalten wir (…) nicht aufrecht" sei vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung gebilligt worden. Die Formulierung gebe der Beschwerdeführerin lediglich auf, im Nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse von ihrer bisherigen Berichterstattung abzurücken und erwecke beim Leser nicht den Eindruck einer insoweit fehlerhaften Erstberichterstattung. Zudem sei es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, im Rahmen der Veröffentlichung zum Ausdruck zu bringen, dass sie in Erfüllung eines gerichtlichen Urteils und nicht etwa aus freier Überzeugung handele, solange sie dabei die Erklärung nicht in unzulässiger Weise entwerte. Die Abdruckmodalitäten seien dem Grundsatz der "Waffengleichheit" geschuldet. Da die Erstmitteilung im Inhaltsverzeichnis angekündigt gewesen sei, könne auch eine Ankündigung des Nachtrags im Inhaltsverzeichnis verlangt werden. Die Länge der Erklärung sei in Anbetracht der ausführlichen Verdachtsschilderung in der Erstmitteilung nicht zu beanstanden. Sie beschränke sich auf die für den Leser notwendigen Angaben, was dem Kläger im Einzelnen vorgeworfen worden sei, und die knappe Feststellung, dass die Beschwerdeführerin diesen Verdacht aus heutiger Sicht nicht aufrechterhalte.

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7. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sowie eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof zurück.

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8. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts und die beiden darauffolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Sie rügt die Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs.1 GG. Die Zuerkennung einer Nachtragspflicht bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung sei jenseits eines rechtskräftigen Freispruchs im Strafverfahren generell verfassungswidrig. Insbesondere könne der Presse nicht zugemutet werden, selbst nachzuforschen, ob sich der Verdacht bewahrheitet habe oder gar auf die bloße Behauptung des Betroffenen hin, der Verdacht sei unbegründet, einen Prozess über die Wahrheit oder Unwahrheit des Verdachts führen zu müssen. Der Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit sei zudem unverhältnismäßig, da die Beeinträchtigung in Bezug auf den Kläger nicht mehr vorliege, so dass kein objektives Berichtigungsbedürfnis gegeben sei. Der Wortlaut der nach dem angegriffenen Urteil abzudruckenden Erklärung verletze die Beschwerdeführerin schon deshalb in ihrer Pressefreiheit und insbesondere ihrer negativen Meinungsfreiheit, weil sie gezwungen werde, sich einen Äußerungsinhalt zu eigen zu machen, den ihr die Zivilgerichte untergeschoben hätten. Weiterhin werde durch die vorformulierte Erklärung "diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht" eine persönliche Distanzierung der Beschwerdeführerin erzwungen, obwohl stattdessen eine neutrale Formulierung möglich gewesen wäre. Schließlich werde durch die Nennung anderer Namen in der tenorierten Fassung des abzudruckenden Nachtrags in die Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen. Denn es werde der Verdacht wiederholt, dass diese gemeinsam mit dem Kläger an den beschriebenen Abhörmaßnahmen mitgewirkt hätten. Zudem werde die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichung gezwungen, gegen gerichtlich zu Protokoll erklärte Unterlassungsverpflichtungen zu verstoßen und sich somit unmittelbar Vertragsstrafeansprüchen auszusetzen. Dieser Punkt sei bislang von keinem der mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichte erwogen worden, worin auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liege.

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9. Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 hat das Bundesverfassungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen eingestellt.

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10. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Bundesgerichtshof und dem Kläger des Ausgangsverfahrens zugestellt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat eine Stellungnahme abgegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

14

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.

15

1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.

16

a) Das Grundrecht auf Pressefreiheit gewährleistet seinem Träger das Recht, das von ihm verlegte Presseerzeugnis nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerfGE 95, 28 <35 f.>). Diese Freiheit ist sowohl in positiver wie in negativer Hinsicht geschützt. Insbesondere gehört es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse, investigativ und in den Grenzen des Zulässigen über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten (BVerfGE 7, 198 <208>; 12, 113 <125>). Der Träger der Pressefreiheit soll grundsätzlich selbst entscheiden dürfen, was er in sein Presseerzeugnis aufnehmen will und was nicht.

17

Hinsichtlich des Inhalts der Berichterstattung ist die Presse durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Hierzu gehört in seiner negativen Ausprägung auch das Recht, sich die Äußerung und Verbreitung einer fremden Meinung nicht als eigene zurechnen lassen zu müssen (vgl. BVerfGE 95, 173 <182>).

18

b) Die Meinungs- und Pressefreiheit genießen keinen vorbehaltlosen Schutz. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG finden sie ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu zählen auch § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB, auf die das Oberlandesgericht sein Urteil gestützt hat. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie kann vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dabei die Ausstrahlungswirkung des von der Entscheidung berührten Grundrechts hinreichend beachtet worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 97, 391 <401>; 101, 361 <388>; stRspr).

19

aa) Verfassungsrechtlich ist vom Grundsatz her nichts dagegen einzuwenden, wenn die Rechtsprechung aus den Vorschriften der §§ 823 und 1004 BGB einen "äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch" ableitet, der selbständig neben dem an andere Voraussetzungen gebundenen Gegendarstellungsrecht steht und eingreift, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert (vgl. BGHZ 57, 325). Entsprechendes gilt für verfahrensabschließende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft. Da die Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat stets das Risiko der Unrichtigkeit in sich trägt und besonders belastende Auswirkungen auf Betroffene haben kann, kann die Presse zur Abmilderung solcher Wirkungen in eine Folgeverantwortung genommen werden, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen zu der betreffenden Straftat eingestellt werden oder der Betroffene freigesprochen wird. Es ist dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführen, dass sie dem Betroffenen das Recht zubilligen, eine nachträgliche Mitteilung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen.

20

bb) Eine im Nachgang zu rechtmäßigen Presseberichten angeordnete nachträgliche Mitteilung über erst später bekanntwerdende Umstände unterscheidet sich in ihren Anforderungen jedoch grundsätzlich von einer Richtigstellung gegenüber ursprünglich rechtswidrigen Presseberichten. Denn hier ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die ursprüngliche Berichterstattung verfassungsrechtlich von der Pressefreiheit gedeckt war und die Presseorgane diese grundsätzlich als abgeschlossen betrachten durften. Die Entscheidung, über welche Ereignisse berichtet wird, gehört zum wesentlichen Inhalt der Pressefreiheit, weshalb die Presse nicht einer generellen Pflicht unterworfen werden darf, die Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen oder im Nachgang zu einer Berichterstattung nachzuforschen, ob sich ein Verdacht bewahrheitet hat oder nicht (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 765/97 -, NJW 1997, S. 2589). Der für die freiheitliche demokratische Grundordnung konstituierende Charakter der Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 77, 65 <74>; stRspr) erfordert danach, dass Eingriffe durch die Zuerkennung von Ansprüchen auf nachträgliche Mitteilung in Anschluss an eine ursprünglich rechtmäßige Verdachtsberichterstattung auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben müssen. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die entsprechenden Tatvorwürfe durch Einstellungsbeschluss fallen gelassen werden oder ein Freispruch gegenüber dem Betroffenen ergangen ist und dies der Presse von diesem nachprüfbar bekannt gemacht wurde. Demgegenüber kann eine nachträgliche Mitteilung nicht beliebig unter Berufung auf neue Erkenntnisse und das Verlangen nach einer neuen Würdigung der Verdachtslage begehrt werden. Insoweit unterscheidet sich auch der Rechtsstreit um den Anspruch auf Abdruck einer nachträglichen Mitteilung seinem Gegenstand nach von dem Rechtsstreit um Richtigstellung und ist nicht nur dessen Fortsetzung. Während der Anspruch auf Richtigstellung davon abhängt, ob die Presse in der Würdigung der Verdachtsmomente zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den insoweit geltenden Anforderungen genügt, setzt ein Anspruch auf nachträgliche Mitteilung voraus, dass spätere Erkenntnisse zu einer solchen Mitteilung qualifiziert Anlass geben.

21

Auch hinsichtlich Inhalt, Form und Umfang des abzudruckenden Textes ist bei der Abwägung die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Textes zu berücksichtigen. Insbesondere ist hierbei auch die negative Meinungsfreiheit der Presse zu beachten und darf sie nicht zu einer eigenen Bewertung der veränderten Sachlage verpflichtet werden. Die ihr abverlangte Erklärung muss sich auf eine distanzierte Mitteilung der geänderten Umstände in ihrem objektiven Gehalt beschränken. Soweit im Rahmen einer solchen nachträglichen Mitteilung darüber hinaus dritte Personen Erwähnungen finden, sind auch deren Rechte zu wahren.

22

c) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.

23

Das Oberlandesgericht unterscheidet nicht - wie es der Bundesgerichtshof ihm aufgegeben hat -, ob es sich um eine Richtigstellung der ursprünglichen Berichtserstattung handelt oder um eine nachträgliche Mitteilung in Blick auf geänderte Umstände. Es hat vielmehr den auf die ursprüngliche Berichterstattung bezogenen Rechtsstreit um Richtigstellung als Rechtsstreit um nachträgliche Mitteilung fortgeführt und damit in allgemeiner Würdigung der für die Verdachtslage maßgeblichen Umstände entschieden. Dabei hat es nicht zwischen der für die Beurteilung der ursprünglichen Berichterstattung maßgeblichen ex ante-Perspektive und der für die nachträgliche Mitteilung maßgeblichen Perspektive des Bekanntwerdens inzwischen ergangener strafrechtlicher Entscheidungen differenziert. Der Sache nach verlangt das Oberlandesgericht damit von der Presse, auch nach der Berichterstattung bekanntwerdende Umstände allgemein zu verfolgen sowie von den Betroffenen neu herangebrachte Gesichtspunkte zu berücksichtigen und diese dann in Ergänzung ihrer früheren Berichterstattung zur Grundlage von - fremdformulierten - nachträglichen Mitteilungen zu machen. Dies ist mit der Pressefreiheit nicht vereinbar.

24

Ausgehend von der vom Oberlandesgericht offengelassenen und damit hier zu unterstellenden Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Berichterstattung genügt der der Beschwerdeführerin auferlegte "Nachtrag" den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Inhalt, Form und Umfang nicht. Denn die erfolgte Verurteilung stellt - auch wenn sie als "Nachtrag" bezeichnet ist - in der Sache eine Berichtigung dar, die nur bei rechtswidriger Berichterstattung zulässig wäre. Geht man demgegenüber von der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Berichterstattung aus, darf die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet werden, von dieser Berichterstattung abzurücken und zu erklären, dass sie den Verdacht nicht mehr aufrecht erhalte. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers hätte die von einer kurzen Zusammenfassung der angegriffenen Berichterstattung eingeleitete Mitteilung, dass das gegen ihn geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, ausgereicht. Mehr hätte der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit nicht abverlangt werden dürfen.

25

Durch die Verurteilung zur erneuten Wiedergabe einer Passage aus der ursprünglichen Berichterstattung, in der neben dem Kläger zwei weitere Personen identifizierbar erwähnt werden, greift die Entscheidung zudem in die Persönlichkeitsrechte Dritter ein. Denn in Bezug auf diese Personen wird - ohne dass sie ein Interesse daran haben könnten - der vor Jahren geäußerte Verdacht wiederholt und damit erneut und zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verdachtsberichterstattung längst nicht mehr zulässig sein dürfte, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt. Für den hierin liegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beiden genannten Personen ist keine Rechtfertigung ersichtlich. Es kann dahinstehen, wie es verfassungsrechtlich zu bewerten ist, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus durch die Verurteilung zur Veröffentlichung des Nachtrags unter Nennung der beiden weiteren Personen gerichtlich dazu gezwungen würde, gegen die von ihr in zwei Parallelverfahren gegenüber der H. AG und der P. AG abgegebenen Unterlassungserklärungen zu verstoßen.

26

2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

27

3. Durch die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) werden die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 über die Nichtzulassungsbeschwerde und vom 7. Februar 2017 über die Anhörungsrüge gegenstandslos.

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4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR76/14
Verkündet am:
18. November 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Hat ein Presseorgan unter Beachtung der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung
über den Verdacht einer Straftat berichtet, kann der Betroffene
bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirken der Beeinträchtigung
von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung
, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass
nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten
werde.
BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner und Pauge sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, früher Chefjustiziar der H.-Bank, nimmt die auf Beklagtenseite allein noch beteiligte Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) auf Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung in Anspruch. Die Beklagte verlegt ein Nachrichtenmagazin, in dem am 23. August 2010 unter der Überschrift "Angst und Verfolgungswahn" unter voller Nennung der im Folgenden abgekürzt wiedergegebenen Namen und Firmen über die H.-Bank berichtet wurde:
2
Der Beitrag behandelt zunächst die im Jahr 2009 erfolgte Entlassung des Vorstandsmitglieds R. wegen des Verdachts, Journalisten vertrauliches Material zugespielt zu haben. Weiter heißt es, im Zuge der Ermittlungen sei die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangt, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass R. nach der Methode des Spurenlegens Opfer einer Falschbezichtigung geworden sei." Erst kürzlich sei ein Ermittlungsverfahren gegen einen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitet worden, einen ehemaligen Subunternehmer der für die Bank tätigen Consultingfirma P. AG. Dieser solle R.'s Büro verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und zudem mitgeholfen haben, Dokumente zu frisieren und zu verschicken, die R. seinen Job gekostet hätten. Weiter heißt es: "Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, wäre das eine neue Dimension in der Skandalchronik der Katastrophenbank," die mehrheitlich im Staatseigentum stehe, wegen hochriskanter und verlustreicher Geschäfte mit "Schrottpapieren" ins Visier der Strafverfolger geraten sei und mit staatlichen Mitteln in Milliardenhöhe habe "vor dem Untergang bewahrt" werden müssen. Ausgelöst worden seien die neuen Ermittlungen durch Schilderungen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber Vertretern der H.-Bank bei einem vertraulichen Treffen vom 29. Juli 2010. Diesbezüglich heißt es in dem Beitrag: "Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Bank-Zentrale in der […] Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. [der Kläger] persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R.´s Büro eine Wanze installiert. ‚Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, zu erhalten’, heißt es im Protokoll."
3
Im Folgenden wird in dem Beitrag eine Stellungnahme des P.-Vertreters wiedergegeben, der sich zwar an ein Treffen mit dem früheren Sicherheitsberater , dem Kläger und F. erinnern könne, das aber - so der P.-Vertreter - eine andere Angelegenheit betroffen habe; "illegale Aktionen des Mannes kenne man nicht". Im Anschluss daran heißt es in dem Beitrag, der frühere Sicherheitsberater habe laut dem Protokoll des Treffens vom 29. Juli 2010 weiter berichtet, er sei auch in R.´s Privatwohnung eingedrungen und habe dort vergebens versucht , die Telefonleitung so zu manipulieren, dass R. auch zu Hause habe abgehört werden können. Ferner - so der Beitrag - habe der frühere Sicherheitsberater erklärt, er - und nicht R. - sei es gewesen, der jene Papiere "verschickt" habe, die zu R.'s Kündigung geführt hätten. "In diese Aufträge sei seiner Wahrnehmung nach jedes Mal der Leiter der Rechtsabteilung involviert gewesen." Weiter heißt es in dem Beitrag, G. - der Kläger - dementiere mit Nachdruck. Er habe über seinen Anwalt mitteilen lassen, von den angeblichen Vorgängen keine Kenntnis zu haben und erst recht nicht in irgendeiner Weise daran beteiligt gewesen zu sein. Dennoch - so der Beitrag - sei G. "momentan" von seinen Aufgaben entbunden worden. Auf Grund der Aussagen des früheren Sicherheitsberaters habe eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Bank beauftragte Anwaltskanzlei Anzeige gegen den Berater erstattet. Ferner habe ein bei dem Treffen vom 29. Juli 2010 anwesender Vertreter der Bank sich bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge gemeldet. Weiter heißt es: "Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?"
4
Im weiteren Text heißt es schließlich: "Fest steht, dass G. [der Kläger] und N. [der Vorstandsvorsitzende] im Februar 2009 eine Geheimoperation star- teten, um R. und drei weitere Vorstandskollegen des Geheimnisverrats zu überführen."
5
Dem Beitrag lag ein nicht unterzeichnetes Protokoll über den angeblichen Inhalt des Gesprächs vom 29. Juli 2010 zugrunde, demzufolge ein Herr U. als ehemaliger Subunternehmer der P. AG gegenüber Vertretern der H.-Bank eingeräumt hatte, die in dem Beitrag geschilderten, gegen R. gerichteten Handlungen vorgenommen zu haben. In dem Protokoll heißt es, "in diese Aufträge sei Herrn U.'s Wahrnehmung nach jedes Mal der Leiter der Rechtsabteilung involviert gewesen." Nachdem U. von diesem Protokoll Kenntnis erlangt hatte, erklärte er am 22. August 2010 vor einem Notar, er habe die im Protokoll festgehaltenen Aussagen so zu keinem Zeitpunkt gemacht; die Aussagen seien auch inhaltlich falsch. Der Beklagten war diese notarielle Erklärung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrags nicht bekannt. Ein gegen U. und den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde im Oktober 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
6
Das Landgericht hat die Beklagte sinngemäß verurteilt richtigzustellen, dass der Kläger an Abhörmaßnahmen wie den im Bericht vom 23. August 2010 beschriebenen angeblichen Maßnahmen gegen R. nicht mitgewirkt habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert. Gemäß einem erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers hat es die Beklagte stattdessen verurteilt, in der nach Eintritt der Rechtskraft nächsten erreichbaren Ausgabe ihres Nachrichtenmagazins im redaktionellen Teil mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung unter Verwendung der Überschrift "Richtigstellung" und mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis eine Erklärung des Inhalts zu veröffentlichen, dass sie in dem Bericht vom 23. August 2010 durch die oben in Kursivschrift zitierten und in der Erklärung wiederzugebenden Äußerungen den Verdacht erweckt habe, der Kläger habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt, und sie diesen Verdacht nicht aufrechterhalte. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

7
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM-RD 2014, 354 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Berichtigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB, § 186 StGB zu. Bei einer unzutreffenden Verdachtsäußerung, die nicht in Form einer echten Frage erfolge, komme ein Berichtigungsanspruch in Betracht, wenn der geäußerte Verdacht geeignet sei, das Ansehen des Betroffenen in beträchtlicher Weise herabzusetzen, und diese Rufbeeinträchtigung fortdauere. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Denn danach begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken , bei einer Verdachtsberichterstattung einen Folgenbeseitigungsanspruch anzunehmen, wenn eine rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstelle und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauere. Nach dieser Rechtsprechung sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte dem Betroffenen das Recht zubillig- ten, eine ergänzende Meldung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen. Eine Erklärung, dass der Verdacht unberechtigt sei, könne nicht verlangt werden, da die Beklagte nicht behauptet habe, der Verdacht sei berechtigt.
9
Abgesehen von den Fällen, in denen ein strafrechtliches Verfahren mit einem Freispruch beendet worden sei und der Betroffene insoweit eine ergänzende Mitteilung verlangen könne, setze ein Anspruch auf Berichtigung einer Verdachtsberichterstattung voraus, dass sich nach der Berichterstattung herausstelle, dass der Verdacht unberechtigt sei. Dafür trage der Anspruchsteller die Beweislast. Im Streitfall sei der Senat nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verdacht, der Kläger habe an Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt, unberechtigt sei. Ausgangspunkt für den Verdacht seien die Angaben U.'s, die dieser nach der Behauptung der Beklagten zunächst in einer Besprechung vom 29. Juli 2010 gemacht und sodann in Telefonaten gegenüber den Autoren des Berichts wiederholt habe. Selbst wenn U. diese Angaben tatsächlich gemacht haben sollte, seien sie nach den glaubhaften Aussagen der dazu vernommenen Zeugen jedenfalls inhaltlich unwahr.
10
Der von der Beklagten verbreitete Verdacht sei schwerwiegend und ehrabschneidend. Da die mit dem Verdacht verbundene Rufbeeinträchtigung ohne Zweifel fortdauere, bestehe ein Anspruch des Klägers auf Veröffentlichung einer Erklärung, wonach der Verdacht nicht aufrechterhalten werde. Die vom Landgericht zuerkannte Fassung der Erklärung gehe demgegenüber zu weit.
11
Ob die Verdachtsberichterstattung der Beklagten rechtmäßig gewesen sei, sei für den zuerkannten Berichtigungsanspruch nicht von Bedeutung. Es reiche, dass der von ihr geschaffene Störungszustand als rechtswidrig fortdauere. Davon abgesehen habe die Beklagte nicht dargelegt, die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten zu haben. Sie habe keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan. Selbst wenn man meinte, die Angaben U.´s rechtfertigten den Verdacht, sei der Beklagten vorzuwerfen, jedenfalls ihrer Recherchepflicht nicht genügt zu haben. Angesichts des für den Kläger außerordentlich schwerwiegenden Vorwurfs habe es nach der Bestätigung der Vorwürfe durch U. nahe gelegen, die übrigen an dem angeblichen spätabendlichen Treffen beteiligten Personen anzuhören. Zwar habe die Beklagte nach ihrem Vorbringen den hochrangigen Vertreter der P. AG und den Kläger angehört. Sie habe es aber ohne erkennbaren Grund unterlassen, auch F. als weitere angeblich Beteiligte zu dem Treffen zu befragen.

II.

12
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegen die Beklagte unabhängig davon , ob eine zulässige Verdachtsberichterstattung vorgelegen habe oder nicht, ein Richtigstellungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB mit dem ausgeurteilten Inhalt zu. Auch die Hilfsbegründung, die Beklagte habe nicht dargelegt, die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten zu haben, erweist sich als rechtsfehlerhaft.
13
1. In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (BGH, Großer Zivilsenat, Beschluss vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 102; Senatsurteile vom 15. No- vember 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6 und vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 11). Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Berichtigungsanspruchs müssen jeweils grundrechtskonform konkretisiert werden. Dementsprechend unterscheidet die Rechtsprechung des Senats zwischen verschiedenen Abstufungen des Berichtigungsanspruchs, etwa einem Widerruf (Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6), einer Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit der Reportage (Senatsurteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58, BGHZ 31, 308, 318 f.), einem Abrücken von übernommenen Äußerungen Dritter (Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 189 ff.) oder einer Richtigstellung, wenn eine Äußerung nur in einem Teilaspekt unwahr ist, der dem Leser durch ihren Kontext übermittelt wird (Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80, NJW 1982, 2246, 2248; vgl. BVerfGE 97, 125, 150). Auch ein von der Rechtsprechung entwickelter "äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch", gerichtet auf eine ergänzende Meldung oder Mitteilung bei günstigem Ausgang eines Strafverfahrens nach ursprünglich rechtmäßiger Meldung über das Verfahren, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2589). Schon in seinem Urteil vom 30. November 1971 (VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325) hat der Senat dem Betroffenen nach einem Bericht über seine nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung einen "Ergänzungsanspruch" hinsichtlich des späteren Freispruchs zuerkannt. Auch die Erklärung, dass eine Behauptung nicht aufrechterhalten wird, teilweise als eingeschränkter Widerruf bezeichnet (vgl. dazu Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 14), stellt eine Konkretisierung des Berichtigungsanspruchs dar (vgl. BVerfG, NJW 2004, 354, 355).
14
2. Um der Eigenart der hier in Rede stehenden Verdachtsberichterstattung gerecht zu werden und im Streitfall die dem Ausgleich der Interessen angemessene Konkretisierung eines Berichtigungsanspruch zu bestimmen, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darauf an, ob die angegriffene Berichterstattung den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung genügte. Nur im Falle einer von Anfang an unzulässigen Verdachtsberichterstattung wäre ein Richtigstellungsanspruch gegeben. Soweit das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit in seiner Hilfsbegründung verneint hat, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft.
15
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 f.; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 und vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26 mwN).
16
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzu- treffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 26 und vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO).
17
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann mit der Begründung des Berufungsgerichts eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung nicht verneint werden.
18
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht die angegriffenen Äußerungen in dem Beitrag vom 23. August 2010 als Tatsachenbehauptungen in Gestalt einer Verdachtsberichterstattung angesehen. Einerseits lässt sich den Äußerungen entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Behauptung eines feststehenden Sachverhalts entnehmen. Andererseits macht die Revision ohne Erfolg geltend, es werde nur eine Frage aufgeworfen, die einem Werturteil gleichstehe.
19
(1) Bei der Erfassung des Aussagegehalts, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 und vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, VersR 2014, 970 Rn. 13; jeweils mwN), muss eine beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st.
Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 20; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, aaO; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage handelt (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034 f.; BVerfGE 85, 23, 33; BVerfG NJW 2014, 766, 767).
20
(2) Nach diesen Grundsätzen enthalten die angegriffenen Äußerungen die Darstellung des Verdachts, der Kläger sei an den angeblichen auf eine Falschbezichtigung R.'s abzielenden Maßnahmen beteiligt gewesen.
21
Der Beitrag vom 23. August 2010 berichtet über das gegen einen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, R.'s Büro verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht sowie beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben. In diesem Zusammenhang zitiert der Bericht Aussagen des Beraters, wonach der Kläger an der Beauftragung dieser von ihm - dem Berater - durchgeführten Maßnahmen mitgewirkt habe. Dem stellt der Beitrag Stellungnahmen des Klägeranwalts und des angeblich ebenfalls beteiligten P.-Vertreters gegenüber, in denen die Vorwürfe bestritten werden. Sodann wird geschildert, dass Vertreter der Bank sich auf Grund der Aussagen des früheren Sicherheitsberaters an die Staatsanwaltschaft gewandt hätten.
22
Dieser Darstellung entnimmt ein unbefangener Durchschnittsleser, dass eine Beteiligung des Klägers an den angeblichen Spitzelaktionen möglich erscheint. Er nimmt an, dass der Kläger Bestrebungen unterstützte, R. aus dem Vorstand zu drängen, und damit ein Motiv für die angeblichen Spitzelaktionen hatte; darauf zielen die Ausführungen im Artikel "R. stand seit Januar 2009 auf N.'s Abschussliste" und sei "von nun an sein [des Klägers] Gegner". Mit den protokollierten angeblichen Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wird dann ein Anhaltspunkt für eine tatsächliche Beteiligung geliefert und so vermittelt , dass ein Verdacht "krimineller Methoden" und strafbarer Handlungen des Klägers besteht. Dies wird noch bekräftigt durch die weitere Darstellung, dass offenbar Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren gegen R. mit dem korrespondierten , was der "Security-Mann" (U.) zu Protokoll gegeben habe. Vor diesem Hintergrund fasst er auch die nachfolgenden Sätze "Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?" als Bestandteil der Verdachtsäußerung auf (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 159). Denn es handelt sich bei dem in Frageform gefassten zweiten Satz nicht um eine echte Frage, die einem Werturteil gleichstünde und wegen der eine Richtigstellung nicht verlangt werden könnte. Ein Fragesatz ist nämlich keine echte Frage in diesem Sinne, wenn er nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034 f.; BVerfGE 85, 23, 31 ff.; BVerfG, NJW 2003, 660, 661; BVerfG NJW 2014, 766, 767). Der im Streitfall zu beurteilende Fragesatz ist im Gesamtzusammenhang des Artikels schon nicht für verschiedene Antworten offen. Er zielt, wie sich aus dem Kontext ergibt, nur auf eine affirmative Antwort ab, nämlich "Ja, das (Mitmischen bei angeblichen Spitzelaktionen) ist vorstellbar." Die Darstellungen der Motivationslage des Klägers und N.'s, der Entlastung des als Opfer dargestellten R.'s, der Suspendierung des Klägers, die Wiedergabe des Protokolls, die Erwähnung bisheriger Vorwürfe an die Manager - Leichtsinn, Inkompetenz, Größenwahn und das Versenken von Milliarden - und der Hinweis auf die Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren gegen R. nehmen insgesamt einen breiten Raum ein und lassen die Stellungnahmen des Klägers und des P.-Vertreters in den Hintergrund treten. Damit wird dem unbefangenen Leser der Weg zu einer Verneinung verstellt. Mit dem Begriff der Vorstellbarkeit weisen die Autoren aber deutlich darauf hin, dass die Beteiligung des Klägers an den angeblichen Spitzelaktionen gegen R. eben noch nicht feststeht, sondern es nur um einen Verdacht geht. Sie lassen offen, ob die Aussagen der Wahrheit entsprechen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der zutreffenden Information über die vorläufige Suspendierung des Klägers.
23
bb) Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachvortrag der Beklagten ist von der Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung auszugehen.
24
Die möglichen Verfehlungen von Führungskräften der H.-Bank, deren Anteile überwiegend von der öffentlichen Hand gehalten wurden und die im Zuge der Finanzkrise verstärkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten war, waren ein Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war. Dies zieht auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel.
25
Entgegen ihrer Auffassung hat die Beklagte auch einen Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrags für eine Beteiligung des Klägers an den fraglichen Vorgängen sprachen. Nach dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Beklagtenvortrag hatte U. den beiden Autoren des Berichts gegenüber erklärt, der Kläger habe ihn bei einem spätabendlichen Treffen beauftragt, R.'s Büro zu verwanzen und dessen Privatwohnung zu durchsuchen. Diese Erklärung stand in Einklang mit den im Protokoll vom 29. Juli 2010 festgehaltenen Angaben U.'s, die dieser den beiden Autoren nach dem von der Revision berufenen Beklagtenvortrag bestätigt hatte. Den Angaben U.'s kam ein nicht unerheblicher Beweiswert zu, weil er sich selbst belastete und ein Motiv für eine Falschbezichtigung des Klägers nicht ersichtlich war. Zudem ergab sich nach dem von der Revision angeführten Beklagtenvortrag aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft, dass U. sich dort gemeldet hatte, um - gegen Straffreiheit - über die angeblichen Abhörmaßnahmen auszusagen. Schließlich zeigte die vorläufige Suspendierung des Klägers, dass auch die H.-Bank die Aussagen U.'s ernst nahm.
26
An einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlte es auch nicht deshalb , weil die Autoren keine Stellungnahme F.'s eingeholt hatten, die nach den Angaben U.'s an dem spätabendlichen Treffen beteiligt gewesen war. Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Sorgfaltspflichten überspannt würden, wollte man von der Presse verlangen, grundsätzlich alle Personen zu befragen, die zu einem Verdacht Auskunft geben können. Die Autoren des Berichts vom 23. August 2010 haben nach dem Vorbringen der Beklagten mit dem Kläger und dem P.-Vertreter zwei der drei Personen angehört, die bei dem Treffen auf U. eingewirkt haben sollen. Dies war unter den konkreten Umständen des Streitfalles auch unter Berücksichtigung der Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs ausreichend. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Befragung F.'s einen wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbracht hätte, waren nicht ersichtlich.
27
Der Bericht enthält schließlich auch keine Vorverurteilung des Klägers. Er erweckt bezüglich der "Spitzelaktionen" nicht den Eindruck, der Kläger sei einer Beteiligung an den angeblichen gegen R. gerichteten Maßnahmen bereits überführt.
28
3. Sind mithin nach dem für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Vortrag der Beklagten die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, so kann der Kläger nicht die begehrte Richtigstel- lung, sondern nur eine nachträgliche Mitteilung verlangen, die die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht in Frage stellt und unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Klärung des Sachverhalts ausführt, dass der Verdacht nicht mehr aufrechterhalten wird.
29
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Berichtigungsanspruch liegen vor.
30
Mit der angegriffenen Berichterstattung ist die Tatsachenbehauptung erhoben worden, der Kläger stehe im Verdacht, sich an Straftaten des U. beteiligt zu haben (s.o.). Infolge dieser Verdachtsberichterstattung liegt eine mittlerweile rechtswidrige Störung in Gestalt eines Zustandes fortdauernder Rufbeeinträchtigung vor.
31
aa) Die angegriffenen Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Denn sie betreffen die mögliche Beteiligung des Klägers an Straftaten des früheren SicherheitsberatersU. (§ 148 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a TKG, § 123 Abs. 1, § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 269 Abs. 1 StGB). Eine Berichterstattung über den Verdacht von Straftaten unter namentlicher Nennung des Verdächtigen beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. nur Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 und vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 9 mwN).
32
Ferner hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Rufbeeinträchtigung fortdauert. Hiergegen wendet die Revision ohne Erfolg ein, fast vier Jahre nach der Veröffentlichung sei wegen fehlender Prominenz des Klägers allenfalls eine theoretisch vorhandene gegenwärtige Beeinträchtigung vorhanden. Insoweit kommt es nämlich in der Regel nicht auf den der Verfahrensdauer geschuldeten Zeitablauf an (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034; Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 8 c). Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Hinzu kommt, dass zwischen der Berichterstattung und der Klageerhebung nur circa vier Monate lagen.
33
bb) Der fortdauernde Störungszustand ist spätestens seit der Ausräumung des Tatverdachts rechtswidrig.
34
Der in Anlehnung an § 1004 BGB entwickelte Berichtigungsanspruch zielt auf eine Folgenbeseitigung. Er setzt deshalb nicht voraus, dass eine in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifende Äußerung als von Anfang an rechtswidrig anzusehen ist. Abzustellen ist vielmehr auf die fortdauernde Wirkung einer Äußerung. In dieser Wirkung kann auch dann ein rechtswidriger Zustand liegen, wenn die Äußerung zwar zunächst gerechtfertigt war, die den Rechtfertigungsgrund ergebenden Tatsachen aber in der Folgezeit fortgefallen sind (Senatsurteile vom 10. Juli 1959 - VI ZR 149/58, NJW 1959, 2011, 2012; vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63, NJW 1966, 647, 649; vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 328 f.; BGH, Urteile vom 25. April 1958 - I ZR 97/57, NJW 1958, 1043 und vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702; Kamps in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts , § 49 Rn. 19; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung , 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 23 f.; a.A. Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 3a f.). Dem widerspricht es entgegen den von der Revision geäußerten Zweifeln (ebenso Soehring, aaO Rn. 4a) nicht, dass die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Besorgnis künftiger Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) in solchen Fällen nicht vermutet wird, sondern konkret festgestellt werden muss (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai1987 - VI ZR 195/86, NJW 1987, 2225, 2227 mwN); denn insoweit geht es um die spezifischen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs.
35
In der fortdauernden Wirkung einer rufbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptung liegt demzufolge unabhängig von ihrer ursprünglichen Rechtmäßigkeit ein von dem Betroffenen nicht zu duldender Störungszustand, wenn der Wahrheitsgehalt der Behauptung zwar zunächst ungeklärt war, sie sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Zwar fallen solche Behauptungen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) heraus. Bei der deshalb erforderlichen Abwägung überwiegen jedoch die Belange des Betroffenen. Denn es gibt kein legitimes Interesse daran, an einer Behauptung auch nach Feststellung der Unwahrheit festzuhalten (Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34 f. mwN; BVerfGE 97, 125, 149; 99, 185, 197 f. mwN).
36
Danach liegt im Streitfall eine rechtswidrige Störung vor, auch wenn die Berichterstattung als im Veröffentlichungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen ist. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Verdachtsbehauptung, der Kläger sei an den angeblichen Maßnahmen gegen R. beteiligt gewesen, als widerlegt anzusehen. Die von der Verdachtsberichterstattung ausgehende Rufbeeinträchtigung muss der Kläger deshalb nicht länger hinnehmen.
37
cc) Die Beklagte ist auch für die rechtswidrige Störung verantwortlich. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist nämlich - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 24 mwN). Im Streitfall hat die Beklagte mit ihrer Verdachtsberichterstattung die Gefahr einer Per- sönlichkeitsrechtsverletzung begründet, die sich mit der Ausräumung des Verdachts verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 328). Dass sich dem Beitrag entnehmen lässt, dass die Autoren von der Vorläufigkeit des Berichteten ausgingen, ist insoweit unerheblich (gegen eine Verantwortlichkeit des Äußernden in solchen Fällen allerdings Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 75).
38
b) Mit dem Berufungsgericht ist demnach davon auszugehen, dass auch bei zulässiger Verdachtsberichterstattung bei späterer Entkräftung des Verdachts grundsätzlich ein Berichtigungsanspruch bestehen kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert indes die eingetretene Störung bei zulässiger Verdachtsberichterstattung keine Richtigstellung wie vom Kläger begehrt.
39
Der Presse kann es nach den obigen Ausführungen zur Verdachtsberichterstattung nicht verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Andernfalls könnte sie ihre Aufgabe, auf eine Klärung öffentlich bedeutsamer Vorgänge hinzuwirken, nicht erfüllen. Ebenso wenig wie es einen rechtfertigenden Grund gibt, an Behauptungen festzuhalten , deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, ist aber ein rechtfertigender Grund erkennbar, derartige Behauptungen unberichtigt zu lassen, wenn sie die Rechte Dritter fortwirkend beeinträchtigen (BVerfGE 97, 125, 149; BVerfG, NJW 2004, 354, 355) und diese die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
40
Ein Anspruch auf Abgabe einer die fortwirkende Beeinträchtigung beseitigenden Erklärung muss sich in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren halten. Unter Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen ist die schonendste Maßnahme zu wählen, die zur Beseitigung des Störungszustandes geeignet ist (Senatsurteile vom 3. Juni 1969 - VI ZR 17/68, WM 1969, 915, 917; vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 333; vom 25. November 1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133, 138; BGH, Urteil vom 21. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702 f.; Seyfarth, NJW 1999, 1287, 1294; MünchKomm-BGB/Rixecker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 223; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 25; Kamps in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 33 f., 49; vgl. auch BVerfGE 97, 125, 150).
41
Die Verpflichtung eines Presseunternehmens zur Veröffentlichung einer Richtigstellung stellt einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK dar, denn die Presse darf zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden, worüber sie berichten will (Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 18 f.). Dieser Eingriff kann zwar nach einer Abwägung mit dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs gerechtfertigt sein, wenn eine Verdachtsäußerung als von Anfang an rechtswidrig anzusehen ist, etwa weil sie eine Vorverurteilung des Betroffenen enthält. Dies gilt jedoch nicht im Fall einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung, in dem der Äußernde offen darlegt, dass die mitgeteilte Einschätzung nicht endgültig ist, sondern auf Grund späterer Erkenntnisse möglicherweise revidiert werden muss. Tritt dieser von vornherein in Betracht gezogene Fall ein, ist es nicht erforderlich, dass der Äußernde von seiner Erklärung abrückt (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2589; Lehr, AfP 2013, 7, 14). Würde die erst nachträglich als unwahr erkannte Äußerung uneingeschränkt mit Sanktionen belegt, stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden dürften. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss (BVerfG, AfP 2009, 480 ff.). Andererseits kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, dass sein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung zum Schutze der Pressefreiheit gänzlich zurücktritt.
42
Diese Güterabwägung führt zu einer gegenüber der Richtigstellung für die Presse weniger einschneidenden Abstufung des Berichtigungsanspruchs. Um die durch die Verdachtsäußerung hervorgerufene Störung abzustellen, ist es geeignet, erforderlich aber auch ausreichend, dass auf Verlangen des Betroffenen nachträglich mitgeteilt wird, dass der berichtete Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht aufrechterhalten werde.
43
Bei zulässiger Verdachtsberichterstattung kann das Presseorgan nicht verpflichtet werden, sich selbst ins Unrecht zu setzen, wenn der geäußerte Verdacht sich später als unrichtig erweist. Deshalb kann der Anspruch nicht darauf gerichtet sein, dass auf die nachträgliche Mitteilung im Inhaltsverzeichnis oder im Text unter der Überschrift "Richtigstellung" hingewiesen wird. Denn mit dieser Bezeichnung verbindet der unbefangene Durchschnittsleser, der sie nicht als Fachbegriff der Rechtssprache begreift, nicht nur die Vorstellung, dass der frühere Verdacht ausgeräumt worden ist, sondern dass die Berichterstattung falsch oder unzulässig war. Stattdessen ist ein neutraler Begriff zu wählen, der beispielsweise "Nachtrag zum Bericht vom ..." lauten kann.
44
Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung über das schonendste Mittel diesem Gedanken bereits insoweit Rechnung getragen, als es die Erklärung für ausreichend erachtet hat, dass der Verdacht nicht aufrechterhalten werde (vgl. BVerfG, NJW 2004, 354, 355; BGH, Urteile vom 25. April 1958 - I ZR 97/57, NJW 1958, 1043 und vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 703; vgl. Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 4a). Um den Eindruck eines Fehlers durch die frühere Berichterstattung zu vermeiden, ist dabei ein Hinweis auf die zwischenzeitliche Klärung des Sachverhalts, deren Einzelheiten nicht ausgeführt werden müssen, aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, aaO).
45
4. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Bezüglich des Berichtigungsbegehrens fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zu den von der Beklagten behaupteten Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Galke Wellner Pauge von Pentz Oehler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 324 O 628/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.01.2014 - 7 U 44/12 -

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. April 2012, Geschäftsnummer 324 O 628/10, hinsichtlich Ziffer I. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1. verurteilt wird, in der nach Rechtskraft dieser Entscheidung nächsten erreichbaren Ausgabe des Nachrichtenmagazins „Der S.“ im redaktionellen Teil Deutschland mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung in „DER S.“ vom 23. 08. 2010, Seite 26 ff. „Angst und Verfolgungswahn“ unter Verwendung der Überschrift „Nachtrag“ mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis zu veröffentlichen:

„Im Magazin ‚DER S.‘ Nr. 34 vom 23. 08. 2010 ist ein Bericht unter der Überschrift ‚Angst und Verfolgungswahn‘ erschienen, in dem der damalige Chefjustitiar der H. Dr. W. G. erwähnt wird. In dem Bericht haben wir durch die Berichterstattung

Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der Hamburger Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von M. F.-Z. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R. Büro eine Wanze installiert. ‚Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten‘, heißt es im Protokoll. ... Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?

den Verdacht erweckt, der damalige H.-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen F. R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht.

Der Verlag“

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 10,7 %, die Beklagte zu 1. 39,7 % und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 24,8 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1. 39,7 % und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 24,8 % zu tragen; im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger 21,2 % zu tragen; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat der Kläger 22% zu tragen; im Übrigen trägt der Beklagte zu 2. seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. hat der Kläger 22% zu tragen; im Übrigen trägt der Beklagte zu 3. seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten der zweiten Instanz vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 16 %, die Beklagte zu 1. 64 % und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 10% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1. 64 % und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 10 % tragen; im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger 20 % zu tragen; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagten zu 2. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs tragen der Kläger 20 % und die Beklagte zu 1. 80 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens VI ZR 76/14 tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 19,5 %, die Beklagte zu 1. 78 % und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 1,25 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1. 78 % und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 1,25 % tragen; im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger 20 % zu tragen; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagten zu 2. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:

2

I. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte zu 1. gegen ein Urteil, mit dem ihr u.a. auferlegt worden ist, eine Richtigstellung zu veröffentlichen, dass der Kläger an Abhörmaßnahmen gegen das Vorstandsmitglied R. nicht mitgewirkt habe. Der Senat hat mit Urteil vom 28. Januar 2014 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zu 1. stattdessen verurteilt, unter der Überschrift „Richtigstellung“ eine Erklärung abzudrucken, dass sie den Verdacht erweckt habe, der Kläger habe an den angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt, und sie diesen Verdacht nicht aufrechterhalte. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Senats mit Urteil vom 18. November 2014 (Az.: VI ZR 76/14) auf die zugelassene Revision hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

3

Der Kläger war Chefjustitiar der H.AG. Die Beklagte zu 1) verlegt das Nachrichtenmagazin „Der S.“, in dessen Ausgabe 34/2010 am 23. August 2010 ein Beitrag „Angst und Verfolgungswahn“ über die H.AG erschien, der sich u.a. mit Vorgängen um die Entlassung des H.-Vorstandsmitglieds R. im April 2009 befasst und in dem die streitgegenständlichen Passagen enthalten sind (Anlage K 1).

4

Zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die Feststellungen im Urteil des Senats vom 28. Januar 2014 verwiesen. Der Senat hat durch Vernehmung der Zeugen U., F.-Z. und M. Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gerichtliche Protokoll vom 10. Dezember 2013 (Bl. 353 - 355R d.A.) Bezug genommen.

5

Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass der Senat ausgehend vom Vorbringen der Beklagten zu 1. die Rechtmäßigkeit der Verdachtsberichterstattung verneint habe. Bei einer zulässigen Verdachtsberichterstattung könne der Kläger nicht die vom Senat zuerkannte Richtigstellung, sondern nur eine nachträgliche Mitteilung verlangen, die die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht in Frage stelle und unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Klärung des Sachverhalts ausführe, dass der Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde. Die Überschrift der Erklärung könne deshalb nicht „Richtigstellung“, sondern beispielsweise „Nachtrag zum Bericht vom…“ lauten.

6

Die Beklagte zu 1. trägt vor, ein Anspruch auf eine nachträgliche oder ergänzende Mitteilung könne nur dann bestehen, wenn der Betroffene dem Medium gegenüber bereits bei Geltendmachung des Anspruchs in geeigneter Weise evident nachweise, dass der Verdacht unbegründet sei. Eine Beweiserhebung über die Unbegründetheit in einem Prozess könne der Presse nicht zugemutet werden und würde diese in der Presse- und Meinungsfreiheit verletzen. Da der Kläger bei Geltendmachung des Anspruchs diesen Nachweis nicht erbracht habe, sei die Klage abzuweisen. Aber selbst wenn man die durchgeführte Beweisaufnahme berücksichtigte, bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht, da der Kläger den Verdacht nicht vollständig ausgeräumt habe. Im Übrigen sei der Gesamtverdacht einer Beteiligung des Klägers an möglichen Machenschaften gegen R. noch nicht abschließend geklärt (vgl. Anlage BK 3).

7

Unabhängig davon fehle es inzwischen an einer noch fortdauernden Rufbeeinträchtigung des Klägers, da in dem Portal „JUVE“, in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 19. November 2014, in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 20. November 2014 und in einer Pressemitteilung der Prozessbevollmächtigten des Klägers (Anlagen BK 4 bis 8) darüber berichtet worden sei, dass sich der Verdacht (angeblich) als unbegründet erwiesen habe. Der Kläger habe auf diese Weise eine Rehabilitation erfahren, die der durch den begehrten Nachtrag zu erzielenden mindestens gleichkomme.

8

Jedenfalls bestehe kein Anspruch auf einen Nachtrag in der begehrten Form. Der Kläger habe die vom Bundesgerichtshof gemachten Vorgaben mehrfach missachtet. Es sei weder erforderlich, noch zumutbar oder angemessen, die nachträgliche Mitteilung im selben Teil des Heftes wie die Erstberichterstattung und unter entsprechender Ankündigung im Inhaltsverzeichnis abzudrucken. Die ellenlange wortwörtliche Wiedergabe der Erstmitteilung sei weder für das Verständnis noch für die Rehabilitation des Klägers erforderlich. Durch die Formulierung „Diesen Verdacht erhalten wir … nicht aufrecht“ werde sie (Beklagte zu 1.) gezwungen, persönlich von ihrer bisherigen Berichterstattung abzurücken, was nicht verlangt werden dürfe. Durch die Formulierung „haben wir … den Verdacht erweckt“ werde ebenfalls der unzutreffende Eindruck einer unzulässigen Berichterstattung erweckt. Die Mitteilung, dass der Verdacht „aus heutiger Sicht“ nicht aufrechterhalten werde, sage überhaupt nichts über die ursprüngliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Verdachtsberichterstattung aus.

9

Die Beklagte zu 1.) beantragt,

10

Ziffer I des Urteils des Landgerichts aufzuheben und die Klage diesbezüglich abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt unter Rücknahme seiner Klage im Übrigen,

12

die Berufung der Beklagten zu 1. mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte zu 1. verurteilt wird, in der nach Rechtskraft dieser Entscheidung nächsten erreichbaren Ausgabe des Nachrichtenmagazins „Der S.“ im redaktionellen Teil Deutschland mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung in „DER S.“ vom 23. 08. 2010, Seite 26 ff. „Angst und Verfolgungswahn“ unter Verwendung der Überschrift „Nachtrag“ mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis zu veröffentlichen:

13

„Im Magazin ‚DER S.‘ Nr. 34 vom 23. 08. 2010 ist ein Bericht unter der Überschrift ‚Angst und Verfolgungswahn‘ erschienen, in dem der damalige Chefjustitiar der H. Dr. Wolfgang G. erwähnt wird. In dem Bericht haben wir durch die Berichterstattung

14

Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der Hamburger Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von M. F.-Z. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R.s Büro eine Wanze installiert. ‚Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten‘, heißt es im Protokoll. ... Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?

15

den Verdacht erweckt, der damalige H.-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen F. R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht.

16

Der Verlag“;

17

hilfsweise,

18

dass die Beklagte zu 1. verurteilt wird, in der nach Rechtskraft dieser Entscheidung nächsten erreichbaren Ausgabe des Nachrichtenmagazins „Der S.“ im redaktionellen Teil Deutschland mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung in „DER S.“ vom 23. 08. 2010, Seite 26 ff. „Angst und Verfolgungswahn“ unter Verwendung der Überschrift „Nachtrag“ mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis zu veröffentlichen:

19

„Im Magazin ‚DER S.‘ Nr. 34 vom 23. 08. 2010 ist ein Bericht unter der Überschrift ‚Angst und Verfolgungswahn‘ erschienen, in dem der damalige Chefjustitiar der H. Dr. W. G. erwähnt wird. Wir haben durch die Berichterstattung

20

Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der HSH-Nordbank-Zentrale in der Hamburger Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von M. F.-Z. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R.s Büro eine Wanze installiert. ‚Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten‘, heißt es im Protokoll. ... Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?

21

über den Verdacht berichtet, der damalige H.-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen F. R. mitgewirkt. Dieser Verdacht wird nach zwischenzeitlich erfolgter Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) nicht aufrecht erhalten.

22

Der Verlag“;

23

äußerst hilfsweise und für den Fall, dass dem vorstehenden Haupt- oder Hilfsantrag nicht entsprochen werden sollte, im Wege der Hilfsanschlussberufung unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, mindestens jedoch einen Entschädigungsbetrag in Höhe von € 15.000,--, zu zahlen.

24

Die Beklagte zu 1. beantragt, diese Anträge des Klägers sowie die Hilfsanschlussberufung zurückzuweisen.

25

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts vom 20. April 2012, das Urteil des Senats vom 28. Januar 2014, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2014 sowie auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

26

II. Nachdem der Kläger seinen bisherigen Berichtigungsanspruch eingeschränkt hat, hat die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der nunmehr geltend gemachte Berichtigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB i.V.m. den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 186 StGB zu, da der von der Beklagten zu 1. veröffentlichte Verdacht unberechtigt ist, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße herabsetzt und diese Rufbeeinträchtigung fortdauert.

27

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass eine Verdachtsberichterstattung einem Berichtigungsanspruch zugänglich ist. Dieses gilt, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. November 2014 bekräftigt hat, auch in Fällen, in denen rechtmäßig über einen Verdacht berichtet worden ist (vgl. BGH, VI ZR 76/14, Rz. 38 ff.). Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Januar 2014 näher ausgeführt hat, hat das Bundesverfassungsgericht in dem von der Beklagten zu 1. angeführten Fall (NJW 1997, 2589) den Berichtigungsanspruch im Falle einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung nicht ausgeschlossen. Auch der von einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung Betroffene kann unter Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen eine Berichtigung verlangen, da dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, dass sein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung zum Schutze der Pressefreiheit gänzlich zurücktritt (BGH, a.a.O.). Das ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG), dessen Wahrung der Berichtigungsanspruch dient, zieht der Pressefreiheit Schranken. Im Konfliktfall sind beide Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH NJW 1995, 861, 863, juris-Rz. 64). Vor diesem Hintergrund kann der Berichtigungsanspruch entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene der Presse bereits bei Geltendmachung des Anspruchs die Ausräumung des Verdachts nachweist. Da ein derartiger Nachweis ohne die nur in einem Prozess zugänglichen Beweismittel nur in seltenen Ausnahmefällen geführt werden könnte, würde eine solche Voraussetzung dem aus dem Persönlichkeitsrecht folgenden Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nicht gerecht.

28

Der Kläger hat bewiesen, dass der Verdacht, dass er an Abhörmaßnahmen gegen F. R. mitgewirkt habe, unberechtigt ist. Davon ist der Senat - auch nach erneuter Überprüfung - aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. Zur Begründung verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 28. Januar 2014. Da nur dieser Verdacht Gegenstand des begehrten Nachtrages ist, ist nicht von Belang, ob ein anderer möglicherweise gegen den Kläger gerichteter Verdacht ausgeräumt ist.

29

Der von der Beklagten zu 1. über den Kläger verbreitete Verdacht ist schwerwiegend und ehrabschneidend. Da die mit dem Verdacht verbundene Rufbeeinträchtigung fortdauert (vgl. dazu auch BGH, VI ZR 76/14, Rz. 32), besteht ein Anspruch des Klägers auf Veröffentlichung einer Berichtigung. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. ist die Rufbeeinträchtigung nicht durch die Meldungen in dem Portal „JUVE“, in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 19. November 2014, in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 20. November 2014 und durch die Pressemitteilung seiner Prozessbevollmächtigten (Anlagen BK 4 bis 8) entfallen. Um die durch eine Presseveröffentlichung entstandene Rufbeeinträchtigung zu beseitigen, muss die Berichtigung möglichst den gleichen Empfängerkreis und Aufmerksamkeitswert wie die beanstandete Berichterstattung erreichen (BGH NJW 1995, 861, 863, juris-Rz. 62; Gamer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 13. Kapitel Rn. 91) woran es bei den genannten Mitteilungen ersichtlich fehlt. Für den Berichtigungsanspruch gilt ebenfalls der in den Regelungen des Gegendarstellungsrechts zum Ausdruck kommende Grundsatz der „Waffengleichheit“. Dies bedeutet, dass die Veröffentlichung grundsätzlich so erfolgen muss, dass die Berichtigung möglichst den gleichen Leserkreis und den gleichen Grad an Aufmerksamkeit wie die Erstmitteilung erreicht (vgl. Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rz. 23; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl., S. 170; Gamer, a.a.O.).

30

Der nunmehr vom Kläger verlangte und mit diesem Urteil zuerkannte „Nachtrag“ ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte zu 1. vor der Veröffentlichung die von ihr behauptete Recherche durchgeführt hat und damit die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung erfüllt hat. Auch bei einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung steht dem Kläger ein Anspruch auf Veröffentlichung dieser Nachtragserklärung zu.

31

Mit der Wahl der Überschrift „Nachtrag“ hat der Kläger den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen, dass für die Überschrift ein neutraler Begriff zu wählen ist, genügt. Der Bundesgerichtshof hat die Bezeichnung „Nachtrag“ in seinem Urteil ausdrücklich gebilligt (BGH, VI ZR 76/14, Rz. 43). Die Erklärung enthält auch den vom Bundesgerichtshof für erforderlich erachteten Hinweis auf die zwischenzeitliche Klärung des Sachverhalts, um die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht in Frage zu stellen. Durch die Formulierung „aus heutiger Sicht“ wird dem Leser klar, dass die Nichtaufrechterhaltung des Verdachts nicht auf einer zu korrigierenden fehlerhaften Einschätzung der damaligen Verdachtslage, sondern auf im Nachhinein gewonnenen Erkenntnissen beruht. Der Mitteilung näherer Einzelheiten hierzu bedarf es nicht (vgl. BGH, a.a.O.).

32

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. sind die Formulierungen in der Erklärung auch nicht im Übrigen zu beanstanden. Die Formulierung „Diesen Verdacht erhalten wir … nicht aufrecht“ ist vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung gebilligt worden (dort Rz. 44). Die Formulierung gibt der Beklagten lediglich auf, im Nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse von ihrer bisherigen Berichterstattung abzurücken, und erweckt beim Leser nicht den Eindruck einer insoweit fehlerhaften Erstberichterstattung. Soweit die Beklagte zu 1. befürchtet, zu einer „persönlichen“ Erklärung gezwungen zu werden, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr nicht verwehrt ist, im Rahmen der Veröffentlichung zum Ausdruck zu bringen, dass sie in Erfüllung eines gerichtlichen Urteils und nicht etwa aus freier Überzeugung erfolgt, solange sie die Erklärung nicht in unzulässiger Weise entwertet (vgl. BVerfGE 28, 1; Soehring, a.a.O., Rz. 25). Durch die Formulierung „haben wir … den Verdacht erweckt“ wird lediglich beschrieben, dass die Beklagte zu 1. durch die wiedergegebenen Passagen den Verdacht erweckt hat. Dass dieses in unzulässiger Weise geschehen sei, ist der Formulierung nicht zu entnehmen.

33

Die Abdruckmodalitäten sind dem Grundsatz der „Waffengleichheit“ geschuldet. Da die Erstmitteilung im Inhaltsverzeichnis angekündigt war, kann auch eine Ankündigung des Nachtrags im Inhaltsverzeichnis verlangt werden. Hierdurch wird erreicht, dass der Leser den Nachtrag ebenso leicht im Heft auffindet wie die Erstmeldung (vgl. Seitz/Schmidt, a.a.O., Seite 171). Gleiches gilt für die Anordnung, dass der Abdruck in demselben Teil des Heftes zu erfolgen hat (vgl. Soehring, a.a.O., Rz. 23). Die Länge der Erklärung ist auch in Anbetracht der ausführlichen Verdachtsschilderung in der Erstmitteilung nicht zu beanstanden. Sie beschränkt sich auf die für den Leser notwendigen Angaben, was dem Kläger im Einzelnen vorgeworfen wurde, und die knappe Feststellung, dass die Beklagte zu 1. diesen Verdacht aus heutiger Sicht nicht aufrechterhält.

34

Das weitere Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die maßgeblichen Rechtsfragen durch das in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs geklärt sind.

Tenor

1. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2015 - 7 U 44/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2015 - 7 U 44/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 - VI ZR 152/15 - und vom 7. Februar 2017 - VI ZR 152/15 - werden damit gegenstandslos.

3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zivilgerichtliche Verpflichtung zum Abdruck eines "Nachtrags".

2

1. Die Beschwerdeführerin verlegt das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin. Kläger des Ausgangsverfahrens ist Dr. G., der frühere Chefjustitiar der H. AG, über den in dem Nachrichtenmagazin berichtet wurde.

3

Mit der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde die Beschwerdeführerin verurteilt, in dem Nachrichtenmagazin einen als "Nachtrag" überschriebenen Text zu veröffentlichen, in dem sie erklärt, dass die Berichterstattung "aus heutiger Sicht nicht aufrechterhalten" werde.

4

2. In der Ausgabe 34/2010 vom 23. August 2010 erschien in der Zeitschrift unter der Überschrift "Angst und Verfolgungswahn" ein dreiseitiger Beitrag, der sich kritisch mit den Zuständen bei der aus einer Fusion von zwei Landesbanken entstandenen H. AG befasste. Der Beitrag behandelt zunächst die im Jahr 2009 erfolgte Entlassung des Vorstandsmitglieds R. wegen des Verdachts, Journalisten vertrauliches Material zugespielt zu haben. Weiter heißt es, im Zuge der Ermittlungen sei die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangt, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass R. nach der Methode des Spurenlegens Opfer einer Falschbezichtigung geworden sei." Erst kürzlich sei ein Ermittlungsverfahren gegen einen - in dem Beitrag nicht namentlich bezeichneten - früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitet worden, einen ehemaligen Subunternehmer der für die Bank tätigen Consultingfirma P. AG. Dieser solle R.s Büro verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und zudem mitgeholfen haben, Dokumente zu frisieren und zu verschicken, die R. seinen Job gekostet hätten. Ausgelöst worden seien die neuen Ermittlungen durch Schilderungen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber Vertretern der H. AG bei einem vertraulichen Treffen am 29. Juli 2010. Diesbezüglich heißt es in dem Beitrag:

"Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter [Mitarbeiter der P. AG] gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. [der Kläger des Ausgangsverfahrens] persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R.s Büro eine Wanze installiert. 'Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, zu erhalten', heißt es im Protokoll. (…) Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?"

5

3. Wegen dieser Berichterstattung betrieben der Kläger, die P. AG und die H. AG jeweils Unterlassungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin; im Fall des Klägers verbunden mit einer Klage auf Richtigstellung. In den mündlichen Verhandlungen vom 23. März 2012 gab die Beschwerdeführerin in allen drei Hauptsacheverfahren im Hinblick darauf, dass der als Zeuge geladene Subunternehmer bei der Beweisaufnahme das Zeugnis verweigert hatte, strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft im Oktober 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

6

4. Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 23. April 2012 sinngemäß verurteilt, richtigzustellen, dass der Kläger an Abhörmaßnahmen wie den im Bericht vom 23. August 2010 beschriebenen angeblichen Maßnahmen gegen R. nicht mitgewirkt habe. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 28. Januar 2014 das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigt.

7

5. Mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 18. November 2014 hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Bei Vorliegen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung bestehe kein Richtigstellungsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf eine die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht infrage stellende nachträgliche Mitteilung, die unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Klärung des Sachverhalts ausführe, dass der Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung; die von der Verdachtsberichterstattung ausgehende Rufbeeinträchtigung müsse der Kläger nicht länger hinnehmen. Zwar könne der Presse nicht verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststehe. Auch stelle die Verpflichtung eines Presseunternehmens zur Veröffentlichung einer nachträglichen Berichtigung einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK dar. Indes könne dem Betroffenen nicht zugemutet werden, dass ein berechtigtes Interesse an seiner Rehabilitierung zum Schutze der Pressefreiheit gänzlich zurücktrete. Die insofern vorzunehmende Güterabwägung führe zu einer gegenüber der Richtigstellung für die Presse weniger einschneidenden Form des Berichtigungsanspruchs: Um die durch die ursprünglich zulässige Verdachtsäußerung hervorgerufene Störung abzustellen, sei es geeignet, erforderlich, aber auch ausreichend, dass auf Verlangen des Betroffenen nachträglich mitgeteilt werde, dass der berichtete Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht aufrechterhalten werde.

8

6. Mit angegriffenem Urteil vom 10. Februar 2015 verurteilte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin, eine vom Kläger formulierte Erklärung, in der die oben zitierte Passage aus dem ursprünglichen Bericht wiedergegeben wird, in der nach Eintritt der Rechtskraft nächsten erreichbaren Ausgabe ihres Nachrichtenmagazins zu veröffentlichen. Die Erklärung müsse zudem im Inhaltsverzeichnis angekündigt werden und ihr Abdruck in demselben Teil des Heftes erfolgen wie die ursprüngliche Berichterstattung. Abweichend von der Verurteilung im ersten Berufungsurteil müsse die Veröffentlichung der Nachtragserklärung nicht mehr unter der Überschrift "Richtigstellung", sondern unter der Überschrift "Nachtrag" erfolgen. Der letzte Satz der Erklärung müsse nunmehr den Zusatz "aus heutiger Sicht" enthalten und habe demnach zu lauten:

"[Im Magazin (…) haben wir durch die Berichterstattung] (…) den Verdacht erweckt, der H.-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht. Der Verlag."

9

Der Anspruch auf Veröffentlichung dieses "Nachtrags" folge aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB, da der von der Beschwerdeführerin veröffentlichte Verdacht unberechtigt sei, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße herabsetze und diese Rufbeeinträchtigung fortdauere. Eine Verdachtsberichterstattung sei einem Berichtigungsanspruch auch in den Fällen zugänglich, in denen rechtmäßig über einen Verdacht berichtet worden sei. Der Kläger habe im Rahmen der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme beweisen können, dass der Verdacht, er habe an Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt, unberechtigt sei. Dabei sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, dass der Betroffene der Presse bereits bei Geltendmachung des Anspruchs die Ausräumung des Verdachts nachweisen könne. Da ein derartiger Nachweis ohne die nur in einem Prozess zugänglichen Beweismitteln nur in seltenen Ausnahmefällen geführt werden könne, würde eine solche Voraussetzung dem aus dem Persönlichkeitsrecht folgenden Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nicht gerecht. Ob die Beschwerdeführerin vor der Veröffentlichung die von ihr behauptete Recherche durchgeführt und damit die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung erfüllt habe, könne offenbleiben. Denn auch in diesem Fall stehe dem Kläger ein Anspruch auf Veröffentlichung der nunmehr verlangten Nachtragserklärung zu, die inhaltlich den sich aus dem Revisionsurteil ergebenden Anforderungen entspreche. Auch der Wortlaut der nunmehr ausgeurteilten Formulierung sei nicht zu beanstanden. Die Formulierung "diesen Verdacht erhalten wir (…) nicht aufrecht" sei vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung gebilligt worden. Die Formulierung gebe der Beschwerdeführerin lediglich auf, im Nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse von ihrer bisherigen Berichterstattung abzurücken und erwecke beim Leser nicht den Eindruck einer insoweit fehlerhaften Erstberichterstattung. Zudem sei es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, im Rahmen der Veröffentlichung zum Ausdruck zu bringen, dass sie in Erfüllung eines gerichtlichen Urteils und nicht etwa aus freier Überzeugung handele, solange sie dabei die Erklärung nicht in unzulässiger Weise entwerte. Die Abdruckmodalitäten seien dem Grundsatz der "Waffengleichheit" geschuldet. Da die Erstmitteilung im Inhaltsverzeichnis angekündigt gewesen sei, könne auch eine Ankündigung des Nachtrags im Inhaltsverzeichnis verlangt werden. Die Länge der Erklärung sei in Anbetracht der ausführlichen Verdachtsschilderung in der Erstmitteilung nicht zu beanstanden. Sie beschränke sich auf die für den Leser notwendigen Angaben, was dem Kläger im Einzelnen vorgeworfen worden sei, und die knappe Feststellung, dass die Beschwerdeführerin diesen Verdacht aus heutiger Sicht nicht aufrechterhalte.

10

7. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sowie eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof zurück.

11

8. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts und die beiden darauffolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Sie rügt die Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs.1 GG. Die Zuerkennung einer Nachtragspflicht bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung sei jenseits eines rechtskräftigen Freispruchs im Strafverfahren generell verfassungswidrig. Insbesondere könne der Presse nicht zugemutet werden, selbst nachzuforschen, ob sich der Verdacht bewahrheitet habe oder gar auf die bloße Behauptung des Betroffenen hin, der Verdacht sei unbegründet, einen Prozess über die Wahrheit oder Unwahrheit des Verdachts führen zu müssen. Der Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit sei zudem unverhältnismäßig, da die Beeinträchtigung in Bezug auf den Kläger nicht mehr vorliege, so dass kein objektives Berichtigungsbedürfnis gegeben sei. Der Wortlaut der nach dem angegriffenen Urteil abzudruckenden Erklärung verletze die Beschwerdeführerin schon deshalb in ihrer Pressefreiheit und insbesondere ihrer negativen Meinungsfreiheit, weil sie gezwungen werde, sich einen Äußerungsinhalt zu eigen zu machen, den ihr die Zivilgerichte untergeschoben hätten. Weiterhin werde durch die vorformulierte Erklärung "diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht" eine persönliche Distanzierung der Beschwerdeführerin erzwungen, obwohl stattdessen eine neutrale Formulierung möglich gewesen wäre. Schließlich werde durch die Nennung anderer Namen in der tenorierten Fassung des abzudruckenden Nachtrags in die Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen. Denn es werde der Verdacht wiederholt, dass diese gemeinsam mit dem Kläger an den beschriebenen Abhörmaßnahmen mitgewirkt hätten. Zudem werde die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichung gezwungen, gegen gerichtlich zu Protokoll erklärte Unterlassungsverpflichtungen zu verstoßen und sich somit unmittelbar Vertragsstrafeansprüchen auszusetzen. Dieser Punkt sei bislang von keinem der mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichte erwogen worden, worin auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liege.

12

9. Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 hat das Bundesverfassungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen eingestellt.

13

10. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Bundesgerichtshof und dem Kläger des Ausgangsverfahrens zugestellt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat eine Stellungnahme abgegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

14

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.

15

1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.

16

a) Das Grundrecht auf Pressefreiheit gewährleistet seinem Träger das Recht, das von ihm verlegte Presseerzeugnis nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerfGE 95, 28 <35 f.>). Diese Freiheit ist sowohl in positiver wie in negativer Hinsicht geschützt. Insbesondere gehört es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse, investigativ und in den Grenzen des Zulässigen über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten (BVerfGE 7, 198 <208>; 12, 113 <125>). Der Träger der Pressefreiheit soll grundsätzlich selbst entscheiden dürfen, was er in sein Presseerzeugnis aufnehmen will und was nicht.

17

Hinsichtlich des Inhalts der Berichterstattung ist die Presse durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Hierzu gehört in seiner negativen Ausprägung auch das Recht, sich die Äußerung und Verbreitung einer fremden Meinung nicht als eigene zurechnen lassen zu müssen (vgl. BVerfGE 95, 173 <182>).

18

b) Die Meinungs- und Pressefreiheit genießen keinen vorbehaltlosen Schutz. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG finden sie ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu zählen auch § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB, auf die das Oberlandesgericht sein Urteil gestützt hat. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie kann vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dabei die Ausstrahlungswirkung des von der Entscheidung berührten Grundrechts hinreichend beachtet worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 97, 391 <401>; 101, 361 <388>; stRspr).

19

aa) Verfassungsrechtlich ist vom Grundsatz her nichts dagegen einzuwenden, wenn die Rechtsprechung aus den Vorschriften der §§ 823 und 1004 BGB einen "äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch" ableitet, der selbständig neben dem an andere Voraussetzungen gebundenen Gegendarstellungsrecht steht und eingreift, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert (vgl. BGHZ 57, 325). Entsprechendes gilt für verfahrensabschließende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft. Da die Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat stets das Risiko der Unrichtigkeit in sich trägt und besonders belastende Auswirkungen auf Betroffene haben kann, kann die Presse zur Abmilderung solcher Wirkungen in eine Folgeverantwortung genommen werden, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen zu der betreffenden Straftat eingestellt werden oder der Betroffene freigesprochen wird. Es ist dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführen, dass sie dem Betroffenen das Recht zubilligen, eine nachträgliche Mitteilung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen.

20

bb) Eine im Nachgang zu rechtmäßigen Presseberichten angeordnete nachträgliche Mitteilung über erst später bekanntwerdende Umstände unterscheidet sich in ihren Anforderungen jedoch grundsätzlich von einer Richtigstellung gegenüber ursprünglich rechtswidrigen Presseberichten. Denn hier ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die ursprüngliche Berichterstattung verfassungsrechtlich von der Pressefreiheit gedeckt war und die Presseorgane diese grundsätzlich als abgeschlossen betrachten durften. Die Entscheidung, über welche Ereignisse berichtet wird, gehört zum wesentlichen Inhalt der Pressefreiheit, weshalb die Presse nicht einer generellen Pflicht unterworfen werden darf, die Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen oder im Nachgang zu einer Berichterstattung nachzuforschen, ob sich ein Verdacht bewahrheitet hat oder nicht (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 765/97 -, NJW 1997, S. 2589). Der für die freiheitliche demokratische Grundordnung konstituierende Charakter der Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 77, 65 <74>; stRspr) erfordert danach, dass Eingriffe durch die Zuerkennung von Ansprüchen auf nachträgliche Mitteilung in Anschluss an eine ursprünglich rechtmäßige Verdachtsberichterstattung auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben müssen. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die entsprechenden Tatvorwürfe durch Einstellungsbeschluss fallen gelassen werden oder ein Freispruch gegenüber dem Betroffenen ergangen ist und dies der Presse von diesem nachprüfbar bekannt gemacht wurde. Demgegenüber kann eine nachträgliche Mitteilung nicht beliebig unter Berufung auf neue Erkenntnisse und das Verlangen nach einer neuen Würdigung der Verdachtslage begehrt werden. Insoweit unterscheidet sich auch der Rechtsstreit um den Anspruch auf Abdruck einer nachträglichen Mitteilung seinem Gegenstand nach von dem Rechtsstreit um Richtigstellung und ist nicht nur dessen Fortsetzung. Während der Anspruch auf Richtigstellung davon abhängt, ob die Presse in der Würdigung der Verdachtsmomente zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den insoweit geltenden Anforderungen genügt, setzt ein Anspruch auf nachträgliche Mitteilung voraus, dass spätere Erkenntnisse zu einer solchen Mitteilung qualifiziert Anlass geben.

21

Auch hinsichtlich Inhalt, Form und Umfang des abzudruckenden Textes ist bei der Abwägung die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Textes zu berücksichtigen. Insbesondere ist hierbei auch die negative Meinungsfreiheit der Presse zu beachten und darf sie nicht zu einer eigenen Bewertung der veränderten Sachlage verpflichtet werden. Die ihr abverlangte Erklärung muss sich auf eine distanzierte Mitteilung der geänderten Umstände in ihrem objektiven Gehalt beschränken. Soweit im Rahmen einer solchen nachträglichen Mitteilung darüber hinaus dritte Personen Erwähnungen finden, sind auch deren Rechte zu wahren.

22

c) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.

23

Das Oberlandesgericht unterscheidet nicht - wie es der Bundesgerichtshof ihm aufgegeben hat -, ob es sich um eine Richtigstellung der ursprünglichen Berichtserstattung handelt oder um eine nachträgliche Mitteilung in Blick auf geänderte Umstände. Es hat vielmehr den auf die ursprüngliche Berichterstattung bezogenen Rechtsstreit um Richtigstellung als Rechtsstreit um nachträgliche Mitteilung fortgeführt und damit in allgemeiner Würdigung der für die Verdachtslage maßgeblichen Umstände entschieden. Dabei hat es nicht zwischen der für die Beurteilung der ursprünglichen Berichterstattung maßgeblichen ex ante-Perspektive und der für die nachträgliche Mitteilung maßgeblichen Perspektive des Bekanntwerdens inzwischen ergangener strafrechtlicher Entscheidungen differenziert. Der Sache nach verlangt das Oberlandesgericht damit von der Presse, auch nach der Berichterstattung bekanntwerdende Umstände allgemein zu verfolgen sowie von den Betroffenen neu herangebrachte Gesichtspunkte zu berücksichtigen und diese dann in Ergänzung ihrer früheren Berichterstattung zur Grundlage von - fremdformulierten - nachträglichen Mitteilungen zu machen. Dies ist mit der Pressefreiheit nicht vereinbar.

24

Ausgehend von der vom Oberlandesgericht offengelassenen und damit hier zu unterstellenden Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Berichterstattung genügt der der Beschwerdeführerin auferlegte "Nachtrag" den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Inhalt, Form und Umfang nicht. Denn die erfolgte Verurteilung stellt - auch wenn sie als "Nachtrag" bezeichnet ist - in der Sache eine Berichtigung dar, die nur bei rechtswidriger Berichterstattung zulässig wäre. Geht man demgegenüber von der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Berichterstattung aus, darf die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet werden, von dieser Berichterstattung abzurücken und zu erklären, dass sie den Verdacht nicht mehr aufrecht erhalte. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers hätte die von einer kurzen Zusammenfassung der angegriffenen Berichterstattung eingeleitete Mitteilung, dass das gegen ihn geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, ausgereicht. Mehr hätte der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit nicht abverlangt werden dürfen.

25

Durch die Verurteilung zur erneuten Wiedergabe einer Passage aus der ursprünglichen Berichterstattung, in der neben dem Kläger zwei weitere Personen identifizierbar erwähnt werden, greift die Entscheidung zudem in die Persönlichkeitsrechte Dritter ein. Denn in Bezug auf diese Personen wird - ohne dass sie ein Interesse daran haben könnten - der vor Jahren geäußerte Verdacht wiederholt und damit erneut und zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verdachtsberichterstattung längst nicht mehr zulässig sein dürfte, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt. Für den hierin liegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beiden genannten Personen ist keine Rechtfertigung ersichtlich. Es kann dahinstehen, wie es verfassungsrechtlich zu bewerten ist, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus durch die Verurteilung zur Veröffentlichung des Nachtrags unter Nennung der beiden weiteren Personen gerichtlich dazu gezwungen würde, gegen die von ihr in zwei Parallelverfahren gegenüber der H. AG und der P. AG abgegebenen Unterlassungserklärungen zu verstoßen.

26

2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

27

3. Durch die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) werden die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 über die Nichtzulassungsbeschwerde und vom 7. Februar 2017 über die Anhörungsrüge gegenstandslos.

28

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR367/15
Verkündet am:
16. Februar 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23
1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle
Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen
über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in denen
der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeichnet
wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts
des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit
zu entscheiden.
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im
Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig
war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf
in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte
weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2016:160216UVIZR367.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
2
Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
3
Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
4
Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
5
Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
6
Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
7
Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

8
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
9
Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
10
Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
11
Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.

B.

12
Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.

C.

13
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.

I.

14
Wortberichterstattung:
15
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
16
An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
17
Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
18
2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
19
3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
20
a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
21
Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
22
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
23
Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
24
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
25
bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
26
(1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
27
(2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
28
Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
29
Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
30
b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
31
aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
32
(1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
33
(2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
34
bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.

II.

35
Bildberichterstattung:
36
Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
37
1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
38
Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
39
2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.

D.

40
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.