Oberlandesgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 18 U 60/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.02.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 86 O 75/13 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 84 %, die Beklagte zu 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Seiten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung zurückgewiesen worden ist.
1
Gründe
2I.
31) Die Klägerin vermietet Baucontainer. Mit Vertrag vom 20.01./27.01.2009 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Aufstellung, Vermietung und Demontage einer Baucontaineranlage bestehend aus insgesamt 69 Modulen unterschiedlicher Art für ein Bauvorhaben in C (Anlage K 6, Bl. 20 ff. AH). In Ziffer II. 5. des Schreibens war vereinbart:
4„Der Mieter hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand und in dem gleichen Sauberkeitsgrad wie bei der Gestellung zurückzugeben.“
5Die Container wurden in der Folgezeit geliefert und genutzt. Am 09.01.2013 erfolgte vor Ort eine Besprechung, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Die Mietzeit endete mit Ablauf des Monats Februar 2013. In der Zeit vom 25. bis 28.02.2013 baute die Klägerin die Container mit Einverständnis der Beklagten an der Baustelle ab.
6Mit Rechnung vom 28.02.2013 stellte die Klägerin der Beklagten Kosten für die Beseitigung von Schäden – deren Bestehen und Umfang zwischen den Parteien überwiegend streitig ist – an den gemieteten Containern in Höhe von 25.322,97 € netto unter Fristsetzung zum 20.03.2013 in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2013 wurde die Beklagte nochmals unter Fristsetzung zum 21.05.2013 zur Zahlung, auch der außergerichtlichen Anwaltskosten, aufgefordert.
7In der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 hat der Klägervertreter die Beklagte aufgefordert, bis Ende November 2013 die in der Anlage K 2 bezeichneten Mängel zu beseitigen. Mit Schreiben vom 21.11.2013 hat die Beklagte die Aufforderung zurückgewiesen.
8Die Klägerin hat behauptet, bei Demontage der Container hätten insgesamt 39 der 69 Module erhebliche Beschädigungen aufgewiesen, die weit über das Ausmaß vertragsüblicher Abnutzungen hinausgingen; in zahlreichen Containern seien die dort angebrachten Heizkörper demontiert oder defekt, die Böden in extremer Weise verschmutzt, Wände und Türen teilweise zerstört und Sanitärobjekte in ekelerregender Weise verdreckt gewesen. Wegen der Einzelheiten hat sie auf die Anlagen K 2 (Bl. 6 ff. AH), K 3 (Bl. 12 AH) und K 7 (Bl. 25 ff. AH) verwiesen. Für die Beseitigung der Schäden seien Materialkosten in Höhe von 9.647,67 € sowie Lohnkosten in Höhe von 15.675,30 € erforderlich. Die Container seien bei ihrer Auslieferung neuwertig und schadensfrei gewesen. Bei der Besprechung vor Ort am 09.01.2013 habe die Beklagte zugesagt, die Beschädigungen und Verunreinigungen bis zur Rückgabe der Container zum Ende des Monats Februar 2013 zu beseitigen.
9Die Klägerin hat beantragt,
101) die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.322,97 € nebst Zinsen aus dieser Summe in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.03.2013 zu zahlen;
112) die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.05.2013 zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat behauptet, daß die Container bereits bei ihrer Aufstellung im Jahr 2009 typische Gebrauchsspuren aufgewiesen hätten. Bei Rückgabe der Container seien nur übliche Gebrauchsspuren, wie sie zwangsläufig nach vierjähriger Gebrauchstätigkeit durch Bauhandwerker entstünden, vorhanden gewesen. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
15Sie hat die Ansicht vertreten, es habe an einer Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung gefehlt, so daß ein Leistungserfüllungsanspruch der Klägerin mit Ablauf des 31.08.2013 verjährt gewesen sei und daher auch keine Schadenersatzansprüche mehr geltend gemacht werden könnten. Im Übrigen sei auch kein Abzug neu für alt bei der klägerischen Forderung berücksichtigt.
16Mit dem am 20.06.2013 zugestellten Mahnbescheid vom 17.06.2013 hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 25.322,97 € sowie Nebenforderungen geltend gemacht. Die Beklagte hat gegen den Mahnbescheid Gesamtwiderspruch eingelegt. Die Abgabe an das Prozessgericht ist am 10.07.2013 erfolgt.
172) Mit seinem Urteil vom 20.02.2014, der Klägerin zugestellt am 25.02.2014, hat das Landgericht der Klage abgewiesen.
18Ein Schadenersatzanspruch bestehe mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht, da es an einer wirksamen Nachfristsetzung vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist fehle.
19Nach Beendigung des Mietverhältnisses seien auch Schadenersatzansprüche wegen Nichtrückgabe im ordnungsgemäßen Zustand aufgrund einer Beschädigung der Mietsache als Verletzung einer Leistungspflicht anzusehen, die gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB zunächst eine Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung voraussetzten. Dies sei im vorliegenden Fall erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 geschehen, nachdem sich die Beklagte bereits auf die Einrede der Verjährung berufen hatte. Unter die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB fielen auch Leistungsansprüche zur Rückgabe der Mietsache im vertraglich vereinbarten Zustand, mithin auch Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
20Die Verjährungsfrist bezüglich des Leistungsanspruchs auf Rückgabe im ordnungsgemäßen Zustand sei durch den Mahnbescheid und das hiesige Hauptverfahren nicht gehemmt worden, da sie sich alleine auf den Schadenersatzanspruch, nicht jedoch den Leistungserfüllungsanspruch bezögen und es sich um prozessual unterschiedliche Streitgegenstände handele. Eine Hemmung liege auch nicht nach § 213 BGB vor, da Leistungsanspruch und Schadenersatzanspruch nicht in elektiver oder alternativer Konkurrenz stünden. Der Beklagten habe daher im Zeitpunkt der Nachfristsetzung eine Einrede zur dauerhaften Leistungsverweigerung zugestanden.
21Schließlich sei eine Fristsetzung auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen, da es bis zum Eintritt der Verjährung an einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gefehlt habe. Insoweit fehle es bereits an einer konkreten Mitteilung der Klägerin, welche Arbeiten von der Beklagten auszuführen seien.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf das angefochtene Urteil vom 20.02.2014 (Bl. 83 ff. GA) Bezug genommen.
233) Mit ihrer hier am 19.03.2014 eingegangenen (Bl. 96 f. GA) und mit einem am 23.04.2014 eingegangenen Schriftsatz begründeten Berufung hat die Klägerin das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt.
24Sie ist – unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag – der Ansicht, daß eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung schon nicht erforderlich gewesen, jedenfalls aber in der Sitzung vom 10.10.2013 unter Fristsetzung zum 30.11.2013 wirksam erfolgt sei. Die Nachfristsetzung sei wirksam gewesen, da die Verjährung durch den zugestellten Mahnbescheid und dieses Klageverfahren rechtzeitig gehemmt worden sei. Für die Hemmung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs sei es unbeachtlich, daß noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten, da ihr jedenfalls die Sachbefugnis für diese bereits zugestanden habe.
25Nach Verkündung eines Hinweisbeschlusses am 18.12.2014 (Bl. 174) hat die Klägerin im Schriftsatz vom 02.02.2015 (Bl. 188) Schadenspositionen aufgelistet, die aus ihrer Sicht aus Sachbeschädigungen herrühren, welche einen deliktischen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz begründen. Auf den näheren Inhalt der Sachdarstellung wird Bezug genommen. Im Schreiben vom 04.03.2015 (Bl. 222) ist der Klägerin unter Beifügung von Ausdrucken einer Rechenmaschine vorgerechnet worden, daß diese Positionen einen nachvollziehbaren Schadensumfang von 2.807,17 € für die aufgelisteten Schäden zuzüglich 1.146,00 € für Beschädigungen an einem Sanitärcontainer ergeben. Gemäß Beweisbeschluss vom 04.03.2015 hat der Senat in der Sitzung vom 30.04.2015 über diese Schadenspositionen Zeugenbeweis erhoben. Im Zuge der Beweisaufnahme hat die Beklagte erklärt, daß sie den Eintritt der insoweit behaupteten Schäden dem Grunde nach nicht mehr bestreite. Lediglich ihre Haftung und die Schadenshöhe bleiben bestritten.
26Die Klägerin beantragt,
27das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20.02.2014 – 86 O 75/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
281) an sie 25.322,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2013 zu zahlen;
292) an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2013 zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil. Die Klägerin sei schon an einer vertragsgemäßen Übergabe nicht interessiert gewesen, da sie keine Zustandsabnahme und Nachbesserungsaufforderung vor Ort vorgenommen habe. Die Anlage K 2 sei der Rechnung nicht beigefügt gewesen, so daß die Reklamationen bis März 2013 unbekannt gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt habe wegen des Abbaus und des Abtransports durch die Klägerin keine Zugriffsmöglichkeit der Beklagten mehr bestanden. Soweit erstmals im Verhandlungstermin vom 10.10.2013 überhaupt eine Beseitigungsaufforderung bezüglich der in Anlage K 2 aufgeführten Positionen erfolgt sei, sei dies nach Ablauf der Verjährungsfrist sowie ohne Angabe des Standorts der Container und welche Leistungen bei welchem Container vorzunehmen seien geschehen. Der Standort in H sei erst mit Schreiben vom 31.10.2013, zugegangen am 12.11.2013, mitgeteilt worden, wobei Erfüllungsort jedoch C sei. Die pauschal von der Klägerin behaupteten Mängel würden auch auf eine mangelnde Geeignetheit der Container für einen Baustellenbetrieb schließen lassen, worauf die Klägerin jedoch nicht hingewiesen habe. Daher habe ohnehin keine Pflicht bestanden, die Container im Zustand wie bei der Anmietung zurückzugeben. Das Schreiben der Beklagten vom 21.11.2013 stelle keine endgültige Erfüllungsverweigerung dar, sondern lediglich eine Zurückweisung der konkreten Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, da diese aus Rechtsgründen ins Leere gehen würde.
33Bezüglich des streitgegenständlichen Schadenersatzanspruchs fehle es jedenfalls an der Voraussetzung einer Nachbesserungsaufforderung mit abgelaufener Fristsetzung. Ein Nachbesserungsverlangen sei dagegen nicht streitgegenständlich. Da die Klägerin die Container selbst abgebaut und abtransportiert habe, sei schon deshalb keine Rückgabe in nicht ordnungsgemäßem Zustand durch die Beklagte erfolgt. Im Übrigen seien diese am 25.02.2013 in ordnungsgemäßem Zustand gewesen. Die rein pauschal von der Klägerin behaupteten Beschädigungen hielten sich für Baucontainer im üblichen Rahmen. Da ein Nachbesserungsanspruch der Klägerin jedenfalls verjährt sei, bestehe auch kein Schadenersatzanspruch mehr.
34Ein deliktischer Anspruch auf Leistung von Schadensersatz besteht nach Auffassung der Beklagten nicht. Hierzu verhält sich der Schriftsatz vom 01.05.2015 (Bl. 260), den die Beklagte in der Spruchfrist zu den Akten gereicht hat.
35II.
36Die Berufung hat in geringem Umfang Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten auf deliktischer Grundlage Ersatz für die Schäden verlangen, deren Verursachung sich nicht lediglich als Folge des Gebrauchs der Mietobjekte darstellt, sondern als Folge schuldhaft begangener Sachbeschädigung. Mietvertragliche Ersatzansprüche bestehen demgegenüber nicht.
371. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281, 546 BGB.
38a) Die Beklagte war aufgrund Ziffer 5) der Mietvereinbarung verpflichtet, „den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand und in dem gleichen Sauberkeitsgrad wie bei der Gestellung zurückzugeben.“ Die Parteien haben diese Vereinbarung wirksam getroffen, da das Schreiben der Beklagten vom 20.01.2009 ausweislich Anlage K 6 (Bl. 20 ff. AH) von der Beklagten unterzeichnet wurde, so daß es sich nicht – wie von der Beklagten mit der Klageerwiderung behauptet – lediglich um einen Entwurf gehandelt hat.
39Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Vereinbarung wegen Verstoß gegen AGB-Vorschriften unwirksam sein sollte. Zum Einen stammen das Schreiben und damit die Klausel von der Beklagten, so daß diese Verwenderin der AGB wäre. Selbst wenn es sich dabei – wie von ihr vorgetragen – um eine Übernahme der vorformulierten Vertragsbedingungen der Klägerin gehandelt haben sollte, ergibt sich daraus nicht, daß es sich um eine von der Klägerin verwendete Klausel handelte. Es ist nicht ersichtlich, daß es der Beklagten nicht frei gestanden haben sollte, diese Klausel in ihr Schreiben zu übernehmen oder nicht. Im Übrigen führt die Beklagte selbst aus, man habe sich in Verhandlungen befunden. Zum Anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klausel für die Beklagte eine unangemessene Benachteiligung darstellte. Die Klausel ist so zu verstehen, daß die Container zum Einen „in ordnungsgemäßem Zustand“, und des Weiteren „in dem gleichen Sauberkeitsgrad wie bei der Gestellung“ zurückzugeben sind. Beide Verpflichtungen benachteiligen die Beklagte nicht unangemessen, sondern sind in einem Mietverhältnis üblich.
40b) Vertragliche Ansprüche scheitern indes daran, daß sie mangels in unverjährter Zeit erklärter Fristsetzung nicht entstanden sind.
41aa) Was Ansprüche des Vermieters anbetrifft, die sich ausschließlich aus dem Vertrag und nicht auch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen herleiten lassen, ist das Erfordernis einer vorrangigen Geltendmachung des Wiederherstellungsanspruchs, mithin auch das Erfordernis einer entsprechenden Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB, zutreffender Literaturansicht nach zu bejahen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 11. Aufl., § 546a Rn. 81; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 546 Rn. 40). Dem schließt der Senat sich an.
42Soweit es Beschädigungen an der Substanz des Mietgegenstandes betrifft, ist streitig, ob bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand zunächst ein Erfüllungsanspruch gegen den Mieter besteht, mit der Folge, daß es einer Fristsetzung gemäß § 281 BGB bedarf, bevor der Vermieter Schadenersatzansprüche geltend machen kann oder ob diese alleine unter § 280 Abs. 1 S. 1 BGB fallen.
43In der Literatur wird im Falle einer Substanzbeschädigung der Mietsache teilweise ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB angenommen (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546a Rn. 82 f.; Oechsler NZM 2004, 881, 888; BeckOK BGB/Ehlert § 546a Rn. 20, wobei letzterer alleine aus pragmatischen Gründen für eine Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB eintritt, während dogmatische Erwägungen für eine Anwendung des § 281 BGB sprächen).
44Dagegen geht die bisher veröffentlichte Rechtsprechung (LG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2012 – 10 S 29/11; AG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2013 – 2 C 71/13, ZMR 2014, 218; AG Kassel, Urteil vom 07.05.2009 – 40 C 384/08, WuM 2011, 467) und eine andere Ansicht in der Literatur (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 546 Rn. 7; Kraemer NZM 2010, 395; Scheuer/Emmerich in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kapitel V.A Rn. 150) auch bei Beschädigungen der Mietsache von einem Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280, 281 BGB aus, so daß vor der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs der Mieter zunächst unter Fristsetzung zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzufordern ist.
45Der Senat schließt sich letzterer Ansicht an.
46Nach § 546 Abs. 1 BGB hat der Mieter dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache zurückzugeben. Inhalt der Rückgabepflicht ist nach der dargestellten Rechtsauffassung dabei auch, daß die Mietsache dem vertragsgemäßen Zustand entspricht, also keine weiteren vom Mieter verursachten Mängel hat, als sie der vertraglich erlaubten Abnutzung der Mietsache entsprechen. Schäden, die der Mieter schuldhaft herbeigeführt hat oder die ihm zugerechnet werden, hat er zu beseitigen, d. h. einen ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 Rn. 50; Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2014, § 546 Rn. 21). Soweit der Schuldner eine fällige Leistung - hier die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache im ordnungsgemäßen Zustand – nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger gemäß §§ 280, 281 BGB grundsätzlich Schadensersatz statt der Leistung verlangen, soweit der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat oder die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist.
47Für die Ansicht, die in Rechtsprechung und Literatur überwiegen dürfte, sprechen einerseits praktische Vorzüge, wonach eine Abgrenzung zwischen zu beseitigenden, einfachen Gebrauchsspuren (wie z. B. Nägel oder Dübellöcher in Wänden) und einer weitergehenden Substanzbeschädigung schwierig ist. Im Rahmen von Rückbauverpflichtungen, welche unstreitig unter §§ 280, 281 BGB fallen, liegen oftmals Handlungen zugrunde, die streng genommen als Substanzbeschädigungen anzusehen sind, wie z. B. Wanddurchbrüche in Gebäuden, ohne daß diese einen Schadenersatzanspruch ohne vorherige Fristsetzung zur Wiederherstellung begründen würde. Im Übrigen ist der BGH, jedenfalls altes Schuldrecht betreffend (§ 326 BGB a. F.), davon ausgegangen, daß der Wiederherstellungsanspruch des Vermieters die Beseitigung von Schäden an der Mietsache umfasste und insoweit zunächst eine Fristsetzung erforderlich war (BGH – VIII ZR 184/87 -, NJW 1988, 1778). Gründe, dies nach neuem Schuldrecht anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich.
48Der gedankliche Ausgangspunkt der Gegenauffassung, daß bereits während des Mietverhältnisses eine Schadensersatzpflicht bestehe, welche durch das Erfordernis der Fristsetzung quasi suspendiert werde (so Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 Rn. 83), ist auch nicht zwingend. Auch bei Substanzverletzungen der Mietsache ist es nicht selbstverständlich, daß dem Vermieter ohne weiteres ein in Geld zu erfüllender Schadensersatzanspruch auch während des laufenden Mietverhältnisses zusteht. Soweit der Mieter mit dem von ihm verursachten Schaden im Rahmen seines eigentumsrechtlich geschützten Besitzrechts zu leben bereit ist und beispielsweise beabsichtigt, den Schaden erst bei der Rückgabe zu beseitigen, kann seine Berechtigung hierzu auch dogmatisch aus der Schadensminderungspflicht des Geschädigten gemäß § 254 BGB oder einer Nebenpflicht aus dem Mietvertrag hergeleitet werden (so LG Saarbrücken a.a.O). Im Übrigen ist es nicht zwingend, daß ein Vermieter im laufenden Mietverhältnis einen unmittelbaren Anspruch auf Geldersatz gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat, da ihm dann der Geldersatz zur freien Verfügung zugewiesen würde. Das jedoch ist ausgeschlossen, da in einem solchen Fall dem Mieter die Schadensbehebung im laufenden Mietverhältnis zugutekommen müsste. Auch im laufenden Mietverhältnis könnte der Vermieter daher lediglich auf einen Wiederherstellungsanspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB verwiesen werden (so Kraemer NZM 2010, 395).
49Fallen daher sämtliche durch die Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen der Mietsache unter §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB, so war zunächst eine Fristsetzung gegenüber der Beklagten zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich.
50d) Eine solche Fristsetzung erfolgte erstmals im Verhandlungstermin vom 10.10.2013, in welchem die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Beklagte zur Beseitigung der „in der Anlage K 2 im Einzelnen aufgelisteten Mängel“ aufforderte.
51Ob diese Fristsetzung überhaupt ausreichend konkret war, kann dahin stehen. Dies würde voraussetzen, daß erkennbar ist, welche konkreten Leistungen von der Beklagten gefordert werden. Da der Anlage K 2 jedenfalls teilweise nicht entnommen werden kann, welche Beeinträchtigungen genau gerügt werden (so z. B. bezüglich der Türschlösser und –beschläge und der Duscharmaturen), könnte es zumindest insoweit schon an einer konkreten Leistungsaufforderung fehlen.
52Indes ging die Fristsetzung ins Leere.
53Denn am 10.10.2013 war der primäre Leistungsanspruch auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes gemäß § 548 BGB bereits verjährt. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, unterliegt auch der Leistungsanspruch auf Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB (BGH VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778; BGH XII ZR 150/93, NJW 1995, 252; BGH XII ZR 52/08, NZM 2010, 621). Diese beginnt gemäß §§ 200, 548 BGB mit der Rückgabe der Mietsache (BGH VIII ZR 114/04, NZM 2005, 176;BGH VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588), im vorliegenden Fall mithin mit der Rückgabe am 28.02.2013. Sie endete nach sechs Monaten mit Ablauf des 31.08.2013.
54Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung nicht nur gegenüber dem Anspruch auf Leistung von Schadensersatz, sondern auch gegenüber dem Wiederherstellungsanspruch erhoben. Der dem entgegen tretende Vorhalt der Klägerin ist unzutreffend. Selbst wenn man mit der Klägerin die Einrede der Verjährung in der Klageerwiderung vom 19.09.2013 (Bl. 36 GA) lediglich als auf den Schadenersatzanspruch bezogen ansieht, obwohl die Beklagte in den Absätzen davor ausdrücklich den Anspruch der Klägerin mit der Begründung zurückweist, daß es an einer Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung fehlt, so hat sie jedenfalls spätestens mit Schriftsatz vom 22.11.2013 ausdrücklich die Einrede der Verjährung bezüglich des primären Mängelbeseitigungsanspruchs erhoben (Bl. 54 GA), wobei sie darauf hinweist, daß diese Einrede auch bereits mit der Klageerwiderung erfolgt sei. Unabhängig davon, ob man insoweit lediglich eine Klarstellung bezüglich der bereits mit der Klageerwiderung erhobenen Einrede der Verjährung sieht, war selbst die Verjährungseinrede mit Schriftsatz vom 22.11.2013 immer noch vor Ablauf der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 bis Ende November 2013 gesetzten Frist erhoben, so daß selbst das Argument der Klägerin, die Einrede der Verjährung sei bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht erhoben worden, unzutreffend ist.
55Die erst am 10.10.2013 gesetzte Nachfrist konnte im Hinblick auf die Entstehung eines Anspruchs auf Leistung von Schadensersatz keine Wirkungen mehr entfalten. Voraussetzung für die wirksame Bestimmung einer Nachfrist ist, daß der Leistungsanspruch im Zeitpunkt der Nachfristsetzung noch durchsetzbar ist (BGH VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778; BGH XII ZR 223/01, NZM 2004, 583; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 281 BGB Rn. 19 mit Verweis auf § 323 Rn. 48; Blank/Börstighaus, a.a.O., § 548 Rn. 22). Im Zeitpunkt der Nachfristsetzung hatte sich die Beklagte jedoch bereits erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen, da sie diese bereits mit der Klageerwiderung vom 19.09.2013 erhoben hatte.
56Eine Hemmung der Verjährung durch die zuvor unstreitig in nicht verjährter Zeit erfolgte Zustellung des Mahnbescheides und der Anspruchsbegründung gemäß § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. u. 3 BGB erfolgte nicht. Die Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids tritt nur für den geltend gemachten Streitgegenstand ein. Die Klägerin hat mit dem Mahnbescheid und der Anspruchsbegründung indes lediglich einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht, jedoch keinen Leistungsanspruch auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Bei dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch und dem Leistungsanspruch auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände, so daß die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nicht zugleich die Hemmung des nicht geltend gemachten Wiederherstellungsanspruchs bewirkt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Wiederherstellungsanspruch zumindest hilfsweise geltend gemacht worden wäre (Blank/Börstinghaus, a.a.O., § 548 Rn. 73).
57Die Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 (XII ZR 12/13, NJW 2014, 920) kann für die Lösung des vorliegenden Falles nicht herangezogen werden, da dort Schadenersatz- und Wiederherstellungsanspruch in unverjährter Zeit im Wege des Haupt- und Hilfsantrages geltend gemacht wurden. An letzterem fehlt es hier.
58Ist der primäre Leistungsanspruch der Klägerin auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes jedoch verjährt, ist die Beklagte berechtigt, diesen dauerhaften Einwand einem Leistungsanspruch entgegen zu halten. Damit fehlt es vorliegend an einer Anspruchsvoraussetzung für einen Schadenersatzanspruch, nämlich einer wirksamen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
59Diese Folge kann nicht dadurch beseitigt werden, daß man der Klägerin einen sekundären Schadenersatzanspruch, der in unverjährter Zeit geltend gemacht wurde, unabhängig hiervon zugesteht. Ist die Beklagte dauerhaft zur Verweigerung der primären Leistungspflicht berechtigt, steht dies einer sekundären Schadenersatzpflicht entgegen. Die Klägerin verkennt in ihrer Berufungsbegründung, daß das Landgericht keine Verjährung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs, sondern eine Verjährung des vorrangigen Leistungsanspruchs angenommen hat und demzufolge einer Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs, nämlich der wirksamen Fristsetzung, eine dauerhalte Leistungsverweigerungseinrede entgegen steht.
60e) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf welche Bezug genommen wird, die Fristsetzung für nicht entbehrlich gehalten.
612. Schadensersatz kann die Klägerin demgegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung ihres Eigentums verlangen.
62a) Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 02.02.2015 (Bl. 188) aufgelisteten Beschädigungen stellen sich, was nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 keiner weiteren Erörterung mehr bedarf, als Eigentumsverletzung im Sinne der Haftungsnorm dar.
63b) Die Beklagte hat durch Verletzung einer sie treffenden Organisationspflicht hierzu fahrlässig einen ursächlichen Beitrag geleistet.
64Deliktisch relevantes Fehlverhalten kann auch in der Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründet sein, die sich aus dem Gesichtspunkt der Verantwortung für die Organisation von Geschehensabläufen ergibt (BGH VI ZR 408/94, NJW-RR 1996, 867, 868; BGH X ZR 226/99, NJW-RR 2002, 1056, 1057).
65Dem konnte die Beklagte nicht ausschließlich durch Übertragung des tatsächlichen Baugeschehens auf einen Generalunternehmer Genüge tun. Es widerspräche jeder praktischen Erfahrung, wollte man annehmen, die am Bau beteiligten Unternehmer würden sich aus eigenem Antrieb mit der Frage befassen, wie die an der Baustelle eingesetzten Baucontainer vor einer Beschädigung durch die dort tätigen Bauarbeiter geschützt werden können. Dies oblag der Beklagten als dem für den Erhalt der Mietobjekte verantwortlichen Vertragspartner. Ihrem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, daß insoweit überhaupt geeignete Maßnahmen getroffen wurden.
66c) Den Schadensumfang schätzt der Senat, nachdem die Beschädigungen als solche unstreitig geworden sind, auf den Betrag, den der Vorsitzende in der Anlage zum Schreiben vom 04.03.2015 ausgerechnet hat. Die punktuellen Angaben der Klägerseite hierzu erscheinen im Zusammenhang mit der ausführlichen Dokumentation der Beschädigungen in den vorgelegten Anlagen plausibel und keinesfalls überhöht. Da die betreffenden Gegenstände indes auf der Baustelle der Beklagten längere Zeit in Betrieb waren und es sich, nicht zuletzt wiederum unter Berücksichtigung des tatsächlichen Baugeschehens, um Teile handelt, die auch bei bauüblichem Gebrauch einem Verschließ unterliegen, erscheint aus dem Gesichtspunkt „neu für alt“ ein pauschaler Abzug von rd. 25 % sachgerecht. Daraus ergibt sich der gerundet zuerkannte Betrag.
67d) Die Forderung ist nicht verjährt. Da der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 08.01.2014 (XII ZR 12/13, NJW 2014, 920) selbst für den vertraglichen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz die Hemmung der Verjährung durch rechtzeitige Klageerhebung noch vor der gebotenen Fristsetzung angenommen hat, muss dies erst recht für Ansprüche gelten, die ohne Fristsetzung entstehen, mithin auch für den deliktischen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz.
68e) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Vorgerichtliche Kosten der Rechtsberatung können nicht verlangt, werden, weil die tragenden Erwägungen für die Haftung der Beklagten erst im Verlauf des Rechtsstreits herausgearbeitet worden sind.
69III.
70Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
71IV.
72Der Streitwert für die Berufung wird auf 25.322,97 € festgesetzt.
73V.
74Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist im Umfang der Berufungszurückweisung die Revision zuzulassen, weil ein Fall grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es bedarf einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob die Verjährung des Wiederherstellungsanspruchs ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht bezüglich des Anspruchs auf Leistung von Schadensersatz begründet und daher eine Anspruchsgrundlagenvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch – die fruchtlose Fristsetzung – nicht eingreift. Die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 12/13, NJW 2014, 920) sowie die übrige höchstrichterliche Rechtsprechung lassen eine Beantwortung nicht zu.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 18 U 60/14
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Oberlandesgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 18 U 60/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unterbliebener Renovierung und Reparaturen nach Beendigung eines Mietvertrages sowie Entschädigung für entgangene Miete. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf Verjährung. Am 21. November 1984 schloß die "Fa. S. B. " mit der Beklagten einen Mietvertrag über eine neu errichtete Lagerhalle. Unterzeichnet wurde der Vertrag durch R. B. , den Geschäftsführer der Komplementär -GmbH der Klägerin. Die Beklagte verpflichtete sich in einer Zusatzvereinbarung , das Objekt bei Beendigung des Mietvertrages gleichwertig renoviert zu-rückzugeben. Der Mietvertrag endete am 31. Mai 1994, nachdem die Beklagte einer weiteren Verlängerung vertragsgemäß rechtzeitig widersprochen hatte. Auf die am 26. Januar 1995 eingegangene und am 2. Februar 1995 zugestellte Klage hat das Landgericht, das eine Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen der Parteien angenommen hat, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz wegen der geltend gemachten Renovierungskosten verurteilt und die Klage im übrigen (hinsichtlich des Mietausfalls) abgewiesen. Nachdem der Senat das die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfende Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, hat das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die angenommene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Klaganspruch nicht bereits an der Aktivlegitimation. Vielmehr ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß die Klägerin aktivlegitimiert sei, weil der Mietvertrag sich als unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft nicht auf eine - nicht existente - Einzelfirma des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Klägerin, sondern auf die Klägerin bezo-gen habe. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F). 2. Das Berufungsgericht vertritt jedoch abweichend vom Landgericht die Ansicht, der Erfüllungsanspruch der Klägerin auf Rückgabe des Mietobjekts in gleichwertig renoviertem Zustand sei zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung (§ 326 Abs. 1 BGB) am 22. Dezember 1994 bereits verjährt gewesen. Die am 1. Juni 1994, dem Tag nach Rückgabe des Mietobjekts, in Lauf gesetzte Sechsmonatsfrist des § 558 Abs. 1 BGB (a.F.) sei allenfalls in der Zeit vom 26. August bis 12. September 1994 (= 18 Tage) durch Verhandlungen der Parteien gemäß § 852 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen. Die normalerweise am 30. November 1994 endende Verjährungsfrist sei deshalb am 18. Dezember 1994 und damit vor Umwandlung des Erfüllungsanspruchs in den Schadensersatzanspruch abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Lauf der Verjährung vom 1. Juni 1994 bis 10. Juni 1994 nicht gehemmt gewesen, weil Verhandlungen in dieser Zeit nicht stattgefunden hätten. Die Verjährung habe überhaupt erst ab dem Beginn ihres Laufs, nämlich dem 1. Juni 1994, gehemmt werden können. Soweit im Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 1994 davon die Rede sei, die Angelegenheit der Renovierung und Schönheitsreparaturen werde zur Zeit geprüft , habe dies für die Zeit ab 1. Juni 1994 keine Bedeutung. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Klägervertreter an die Beklagte vom 1. Juni 1994, wonach der Justitiar der Beklagten beim Übergabetermin am 31. Mai 1994 erklärt habe, zu Verhandlungen - noch - nicht bevollmächtigt zu sein. Insoweit hält die Entscheidung des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung (§ 326 Abs. 1 BGB a.F.) sich nach § 558 BGB a.F. richtet und erst mit dessen Entstehung beginnt (BGHZ 107, 179, 182, 184; Senatsurteil vom 9. Februar 2000 - XII ZR 202/97 - NZM 2000, 547). In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Schadensersatzanspruch erst am 22. Dezember 1994 entstehen konnte, nachdem die gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch die endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten mit Schreiben vom 9. September 1994 entbehrlich geworden war und die Klägerin ihr Wahlrecht mit Schreiben vom 21. Dezember 1994, das der Beklagten am 22. Dezember 1994 zugegangen ist, ausgeübt hatte. In diesem Schreiben hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, die zur Beseitigung der vom Gutachter festgestellten Schäden erforderlichen Kosten von 79.490 DM zu zahlen.
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. ist, daß der Erfüllungsanspruch zum Zeitpunkt der Umwandlung in den Schadensersatzanspruch noch nicht verjährt war. Denn mit der Verjährung des Erfüllungsanspruchs endet der Verzug der Beklagten, weil sie danach berechtigt ist, die Leistung gemäß § 222 Abs. 1 BGB a.F. zu verweigern (BGHZ 104, 6, 11; 142, 36, 41).
c) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß sich die Verjährung des Erfüllungsanspruchs auf Renovierung des Mietobjekts nach § 558 BGB a.F. (§ 548 BGB n.F.) richtet und mit der Rückgabe des Mietobjekts am 1. Juni 1994 (§§ 558 Abs. 2 i.V. mit 187 BGB a.F.) begonnen hat. Es hat auch nicht verkannt, daß die Verjährung dieses Anspruchs in entsprechender
Anwendung von § 852 Abs. 2 BGB a.F. durch Verhandlungen gehemmt wird. § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens, der zum Schadensersatz Verpflichtete dürfe nicht dadurch einen Vorteil erlangen , daß der Berechtigte sich auf Verhandlungen eingelassen hat. Die Rechtsklarheit erfordert für alle Ansprüche, die der kurzen Verjährung des § 558 BGB a.F. unterliegen, somit auch für ausschließlich vertraglich begründete Ansprüche , eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. (BGHZ 93, 64, 68-70; BGH Urteil vom 4. Februar 1987 - VIII ZR 355/85 - NJW 1987, 2072, 2073).
d) Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, die regulär am 30. November 1994 abgelaufene Verjährung sei durch Verhandlungen der Parteien allenfalls für einen Zeitraum von 18 Tagen in der Zeit vom 26. August 1994 bis 12. September 1994 gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt gewesen, weshalb der Erfüllungsanspruch am 19. Dezember 1994 verjährt sei. aa) Der Begriff der Verhandlung im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit zu verstehen. Es genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der Inanspruchgenommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH Urteile vom 4. Februar 1987 aaO; vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - NJW 2001, 1723; vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168, 1169; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001,108, 110). Ein
Abbruch von Verhandlungen muß - abgesehen von dem Fall des "Einschlafenlassens" der Verhandlungen - wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (BGHZ 93, 64, 67, BGH Urteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - NJW 1998, 2819, 2820). bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet , soweit es abweichend vom Landgericht davon ausgeht, die Verjährung sei in der Zeit vom 1. Juni bis 10. Juni 1994 nicht durch Verhandlungen gehemmt gewesen. Die Parteien hatten vor Verjährungsbeginn über die von der Klägerin geforderten Renovierungsarbeiten korrespondiert. Die Beklagte hatte zuletzt mit Schreiben vom 26. Mai 1994 der Klägerin mitgeteilt, daß sie die Berechtigung der geforderten Renovierungsarbeiten zur Zeit prüfe. Damit hat die Beklagte, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht , sich auf eine Erörterung über die Ansprüche einzulassen. Die begonnenen Verhandlungen sieht das Berufungsgericht dadurch als beendet an, daß der Justitiar der Beklagten im Übergabetermin am 31. Mai 1994 erklärt habe, er sei noch nicht zu Verhandlungen über eine gütliche Einigung bevollmächtigt. Diese Äußerung kann schon vom Wortlaut her nicht als endg ültiger und klarer Abbruch der Verhandlungen verstanden werden. Die Worte "noch nicht" bringen vielmehr zum Ausdruck, daß zwar nicht jetzt, wohl aber später weiterverhandelt werden solle. Darin liegt gerade keine endgültige Beendigung der Verhandlungen. Aber auch die vom Berufungsgericht versäumte Gesamtschau der Äußerung des Justitiars und des kurz zuvor verfassten Schreiben s der Beklagten vom 26. Mai. 1994 zeigen, daß die Beklagte sich am Tag der Übergabe, dem 31. Mai 1994, im Stadium der Prüfung der Ansprüche befand und noch keine verbindlichen Erklärungen abgeben wollte.
Die Klägerin war deshalb aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 26. Mai 1994 zumindest bis zum Ablauf der von ihr selbst mit Schreiben vom 1. Juni 1994 der Beklagten bis zum 7. Juni 1994 gesetzten Äußeru ngsfrist zu der Annahme berechtigt, die Beklagte lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Der Lauf der Verjährung war somit ab deren Beginn, dem 1. Juni 1994, bis zum 7. Juni 1994, gehemmt (§ 205 BGB a.F.). Die Verjährung war darüber hinaus, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, in der Zeit vom 26. August 1994 bis 12. September 1994 gehemmt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die das Berufungsgericht nicht in Frage stellt, ist nicht zu beanstanden. Danach hat der Justitiar der Beklagten beim Ortstermin mit dem Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren am 26. August 1994 die Verhandlungsbereitschaft der Beklagten zum Ausdruck gebracht. Diese Bereitschaft ist erst durch die endgültige Ablehnung sämtlicher Ansprüche durch das Schreiben der Beklagten vom 9. September 1994, das der Klägerin am 12. September 1994 zugegangen ist, beendet worden. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des Erfüllungsanspruchs, die am 1. Juni 1994 begonnen hat, war somit in der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 7. Juni 1994 und vom 26. August 1994 bis 12. September 1994 gehemmt und ist deshalb erst am 25. Dezember 1994, drei Tage nach Umwandlung des Erfüllungsanspruchs in den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, abgelaufen. Die für den Schadensersatzanspruch mit seiner Entstehung am 22. Dezember 1994 in Lauf gesetzte neue Verjährungsfrist von sechs Monaten ist durch die Klageerhebung am 26. Januar 1995 rechtzeitig unterbrochen worden. 3. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Berechtigung der einzelnen Schadensersatzposten keine Feststellungen
getroffen hat, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
Die 1969 geborene Klägerin buchte am 2. Oktober 1992 bei dem unter der Firma S. F. handelnden Beklagten zu 1 für die Zeit vom 13. bis zum 27. Februar 1993 eine Gruppenreise nach D. /K. nebst einem Helikopter-Skipaß für sechs Tage. Die Reise war in einer Reiseinformation und einem K. - Special näher beschrieben. Beide Beklagten bestätigten die Buchung schriftlich. Der Beklagte zu 2 begleitete die Reisegruppe, beauftragte einen Skiführer und sorgte vor Ort für Bergführer und Ausrüstung. Nach Reiseantritt unterzeichnete die Klägerin ein ihr vom Beklagten zu 2 vorgelegtes For-mular, mit dem sie einen Anspruchs- und Klageverzicht wegen etwaiger Schäden aus der Teilnahme an dem gebuchten Helikopter-Skilauf erklärte.
Für den 22. Februar 1993 war ein Helikopter-Skilauf auf dem A. -Gletscher vorgesehen. Die Klägerin und ihre Mitreisenden wurden mit einem russischen Helikopter in etwa 4.000 m Höhe auf dem Gletscher abgesetzt und fuhren in Kleingruppen auf Skiern oder Snowboards zu Tal. Bei der zweiten Abfahrt stürzte die Klägerin mit ihrem Snowboard etwa 10 m tief in eine nicht weit von der vorgegebenen Spur quer zum Gletscherhang verlaufende Gletscherspalte.
Die äußerst schwierige Bergung der Klägerin hatte nach einigen Stunden Erfolg. Die Klägerin wurde von dem Reiseführer P. , russischen Bergführern und Reiseteilnehmern an der Unfallstelle in einen schwebenden Hubschrauber geschoben. Bei dem Unfall und der anschließenden Rettungsaktion wurde die Klägerin schwer verletzt. Sie ist seitdem querschnittsgelähmt.
Die Klägerin hat die Beklagten als Reiseveranstalter auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch zwei Teilurteile ihre Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch Teilend- und Teilgrundurteil den Klagen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22. Februar 1993, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, und sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen.
Mit ihren Revisionen haben die Beklagten zunächst ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Der Senat hat lediglich die Revision des Beklagten zu 1 teilweise, und zwar insoweit angenommen, als Ansprüche wegen immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) gegen ihn zuerkannt worden sind. Insoweit verfolgt der Beklagte zu 1 sein Rechtsmittel weiter. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, soweit der Senat das Rechtsmittel angenommen hat; in diesem Umfang ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten zu 1 aus unerlaubter Handlung zugesprochen. Es hat ausgeführt, als Reiseveranstalter seien die Beklagten verpflichtet gewesen, die von ihnen geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen , daû eine über das bei Gletscherabfahrten bestehende allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung der Klägerin ausgeschlossen war. Diese Verpflichtung hätten die Beklagten schuldhaft verletzt, da sie den Skiführer P. nicht detailliiert angewiesen hätten, nach welchen Gesichtspunkten die vorgesehenen Abfahrtstrecken auszuwählen seien und welche den Umständen nach gebotenen Sicherheitsmaûnahmen zu treffen seien, um die Abfahrtsteilnehmer vor Stürzen in Gletscherspalten zu bewahren. Eine schuldhafte Verletzung ihre
Organisationspflicht folge auch daraus, daû sie eine mit Helikopter -Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrene und ungeeignete Person damit beauftragt hätten, die Abfahrtstrecken auf dem Gletscher auszuwählen und die Abfahrten zu organisieren. Bei der Auswahl des Zeugen P. hätten sie die gerade im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Gletscherabfahrten gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Der Zeuge P. sei zwar staatlich geprüfter SkiTourenwart und Bergund Skiführer. Zu seiner Ausbildung habe auch das Skifahren auf Gletschern gehört. Mit dem Helikopter-Skiing habe er indessen keine Erfahrung gehabt. Auch seien ihm die Gletscherverhältnisse im K. unbekannt gewesen. Die mangelnde Befähigung des Zeugen P. werde durch die Art und Weise belegt , wie er am Unfalltag den vorgesehenen Gletscherhang ausgewählt und wie er sodann die Abfahrten durchgeführt habe. Er habe bei der Untersuchung des Hanges die gebotene Sorgfalt nicht beachtet und die Abfahrtteilnehmer weder deutlich angewiesen, die von den Bergführern gezogenen Spuren nicht zu überschreiten, noch habe er nach Auftreten von Gletscherspalten bei der ersten Abfahrt Maûnahmen eingeleitet, um eine Gefährdung der Teilnehmer auszuschlieûen. Unerheblich sei, daû der Zeuge P. von dem Beklagten zu 2 angestellt worden sei. Der Beklagte zu 1 müsse sich zurechnen lassen, daû ein ungeeigneter Skiführer mit der Organisation der Gletscherabfahrt betraut worden sei. Maûgebend sei insoweit, daû beide Beklagten Reiseveranstalter gewesen seien und der Beklagte zu 2 nach der internen Aufgabenverteilung der Beklagten für die Organisation vor Ort zuständig gewesen sei. Hieraus folge, daû der Beklagte zu 2 den Zeugen P. auch im Namen des Beklagten zu 1 eingestellt habe.
II. Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
1. Der Beklagte zu 1 hat zwar unstreitig nicht an der Reise teilgenommen und war an dem Unfall und der Bergung der Klägerin nicht beteiligt. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber angenommen, daû eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter unter dem Gesichtspunkt einer Organisationspflichtverletzung (§§ 823, 847 BGB) in Betracht kommt.
a) Eine deliktsrechtliche Haftung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, das einen Schaden des Verletzten zur Folge hatte. Das Fehlverhalten kann auch in der Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründet sein. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der deliktsrechtlichen Haftung des Reiseveranstalters für Verletzungen von Sorgfaltspflichten bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reise vornehmlich mit der Frage befaût, welche Verkehrssicherungspflichten den Reiseveranstalter treffen. Danach hat der Reiseveranstalter bei Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urt. v. 15.4.1975 – VI ZR 19/74, VersR 1975, 812; BGHZ 103, 298, 304; Sen.Urt.v.14.12.1999 – X ZR 122/97, NJW 2000, 1188). Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist deshalb von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen typischerweise obliegen. Denn die gewerblichen Berufspflichten begründen und begrenzen zu-
gleich auch die Verkehrssicherungspflichten (BGHZ 103, 298, 304). Es gehört zu den Grundpflichten des Veranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen (vgl. BGHZ 100, 185, 189). Darin erschöpft sich jedoch seine Verantwortung für die Vertragserfüllung nicht. Er muû regelmäûig den jeweiligen Umständen entsprechend seine Leistungsträger und deren Leistungen überwachen (BGHZ 103, 298, 305 m. w. Nachw.). Eine Kontrollpflicht besteht in der Regel auch hinsichtlich gesondert zu buchender Veranstaltungen des Leistungsträgers aufgrund des mit diesem bestehenden Vertragsverhältnisses (Sen.Urt. v.14.12.1999 ± X ZR 122/97, NJW 2000, 1188).
Diese Grundsätze gelten für die Organisationspflichten des Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter von Ski-Urlaubsreisen ist deshalb verpflichtet, die geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen, daû eine über das bei Skiabfahrten bestehende allgemeine Risiko hinausgehende Gefährdung der Reiseteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Veranstalter von Helikopter -Skiing auf Gletschern hat darüber hinaus auch dafür Sorge zu tragen, daû zuverlässige, orts- und fachkundige Ski- und Bergführer sowie geeignete Flugzeuge zur Verfügung stehen und daû die Teilnehmer den Anforderungen einer Gletschertour entsprechend eingewiesen und ausgerüstet sind.
b) Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt , welche konkreten Organisationspflichten der Beklagte zu 1 schuldhaft verletzt habe. Von dem Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter könne nur gefordert werden, daû er fachkundige Personen einsetze, was durch die Anstellung des staatlich geprüften Skitourenwarts und Berg- und Skiführers P. gesche-
hen sei. Eine fehlende Befähigung des Zeugen P. könne aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abgeleitet werden.
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht dessen Annahme einer für den Unfall der Klägerin ursächlichen, schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Organisationspflicht durch beide Beklagte damit begründet, sie hätten den Zeugen P. detailliert anweisen müssen, nach welchen Gesichtspunkten dieser die vorgesehene Abfahrtstrecken auf dem Gletscher auszuwählen und welche Sicherheitsmaûnahmen er zu treffen hatte, um Unfälle auf dem Gletscher zu vermeiden. Es hat aber nicht festgestellt, ob der Beklagte zu 1 verpflichtet und überhaupt in der Lage war, fachkundige Anweisungen hinsichtlich der Auswahl der Gletscherabfahrten und der zu treffenden Sicherheitsmaûnahmen zu erteilten. Das Berufungsgericht hat dem Umstand kein Gewicht beigemessen, daû es sich bei der Ski-/Snowboardtour auf dem A. -Gletscher ausweislich des Reise-Prospekts um eine Sonderleistung des Beklagten zu 2 handelte, daû der Beklagte zu 1 nicht Reiseteilnehmer war, an dem Skifahrt-Programm der Reisegruppe nicht beteiligt war und daû er auf dessen Ausführung weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Einfluû hatte. Der Beklagte zu 1 hatte den Skiführer P. , dessen Fehlverhalten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Unfall der Klägerin führte, nicht mit der Durchführung der Gletschertouren beauftragt. Vielmehr wurde P. im Rahmen von Vertragsleistungen tätig, die nach dem Reiseprospekt von dem Beklagten zu 2 angeboten worden waren. Dafür sprach auch der formularmäûige Anspruchs- und Klageverzicht, welchen der Beklagte zu 2 der Klägerin erst nach Reiseantritt zur Unterzeichnung vorgelegt hatte. Der Beklagte zu 1 könnte angesichts dieser Umstände über seine vertraglichrechtliche
Haftung für materielle Schäden hinaus auch aus §§ 823, 847 BGB auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nur in Anspruch genommen werden, wenn feststünde, daû er seine Organisationspflicht verletzt hätte und dadurch der Unfallschaden der Klägerin eingetreten wäre. Dazu müûte das Berufungsgericht klären, ob die Klägerin konkrete Anweisungen über Abfahrtstrecken und Sicherheitsmaûnahmen an den Skiführer P. als vertragliche Pflichten des Beklagten zu 1 ansah, obwohl dieser an der Reise nicht teilnahm. Dabei müûte es feststellen, welche Bedeutung die interne Arbeitsaufteilung der Beklagten aus der Sicht der Reiseteilnehmer für den dem Beklagten zu 1 zuzurechnenden Pflichtenkreis hatte.
Die Annahme der Verletzung von Organisationspflichten des Beklagten zu 1 läût sich ohne weitere Feststellungen auch nicht darauf stützen, die Beklagten hätten einen mit Helikopter-Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrenen und ungeeigneten Skiführer beauftragt, wofür auch der Beklagte zu 1 einzustehen habe. Soweit das Berufungsgericht die mangelnde Befähigung des Zeugen P. für die ihm übertragenen Aufgaben daraus herleitet, er habe keine Erfahrungen mit Helikopter-Skiing gehabt, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt , daû der Unfall sich nicht bei dem an sich gefährlichen Absprung aus dem Hubschrauber ereignete; mangelnde Erfahrungen des Zeugen P. mit Helikopter-Skiing waren daher für den Unfall der Klägerin nicht ursächlich. Soweit das Berufungsgericht weiter meint, Unerfahrenheit und Ungeeignetheit des Zeugen P. folgten daraus, daû er die Gletscherverhältnisse auf dem A. -Gletscher im K. nicht gekannt, er den Gletscherhang am Unfalltag nicht hinreichend sorgfältig untersucht und auûerdem die Abfahrtteilnehmer nicht ausreichend eingewiesen habe, könnte dies dem Beklagten zu 1 nur dann angelastet werden, wenn er im Rahmen seiner Organisationspflicht dafür hätte
Sorge tragen müssen, daû der von dem Beklagten zu 2 angestellte, durch den Nachweis staatlicher Prüfungen an sich als qualifiziert ausgewiesene und mit Gletscherabfahrten vertraute Berg- und Skiführer P. ungeachtet der Anwesenheit von vier russischen Bergführern auch auf seine Erfahrung in Skigebieten des K. hätte überprüft werden müssen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ohne weitere Feststellungen eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten zu 1 wegen mangelnder Anweisungen oder wegen Anstellung eines unerfahrenen oder ungeeigneten Skiführers auch nicht aus dessen Tätigkeit als Reiseveranstalter. Vor allem läût sich aus der internen Aufgabenteilung der Beklagten mangels tatsächlicher Feststellungen nicht schlieûen, daû der Beklagte zu 2 den Skiführer P. mit der Durchführung der Gletscherabfahrten auch im Namen des Beklagten zu 1 betraut hat. Der Umstand, daû der Beklagte zu 1 zusammen mit dem Beklagten zu 2 Reiseveranstalter war und deshalb der Klägerin aus Vertrag auf Ersatz der materiellen Schäden haftet, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme des Berufungsgerichts, die interne Aufgabenverteilung unter den Beklagten sei für die deliktsrechtliche Haftung ohne Bedeutung.
3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht die Annahme eines Auswahl- und Überwachungsverschuldens (§ 831 BGB) des Beklagten zu 1. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, der Skiführer P. für die ihm übertragene Aufgabe nicht befähigt war, und wenn der Beklagte zu 2 für das Fehlverhalten des Zeugen auch aus § 831 BGB haftet, steht bislang nicht fest, daû der gleiche Vorwurf widerrechtlicher Pflichtverletzung auch den Beklagten zu 1 trifft und ob der Zeuge P. Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1 gewesen ist. Handelte es sich bei dem Skiprogramm auf dem
A. -Gletscher um eine Sonderleistung des Beklagten zu 2, so könnten Auswahl - oder Kontrollpflichten des Beklagten zu 1 ausgeschlossen sein.
III. Daher ist das angefochtene Teilend- und Teilgrundurteil im Kostenpunkt und im Umfang der Revisionsannahme aufzuheben. Insoweit ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, festzustellen haben, welche konkrete Organisationspflicht der Beklagte zu 1 verletzt hat. Dabei wird es vor allem der Frage nachzugehen haben , ob den Beklagten zu 1 auch Organisationspflichten hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung des Skiprogramms in D. trafen und ob die Verletzung einer solchen Pflicht ursächlich für den Unfall der Klägerin war.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Asendorf
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.