Oberlandesgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 18 U 60/14

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2015:0521.18U60.14.00
bei uns veröffentlicht am21.05.2015

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.02.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 86 O 75/13 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 84 %, die Beklagte zu 16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Seiten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung zurückgewiesen worden ist.


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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 18 U 60/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 18 U 60/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
Oberlandesgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 18 U 60/14 zitiert 14 §§.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546 Rückgabepflicht des Mieters


(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts


(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermiete

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen


Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen


Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 18 U 60/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberlandesgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 18 U 60/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2004 - XII ZR 223/01

bei uns veröffentlicht am 12.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 223/01 Verkündet am: 12. Mai 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2002 - X ZR 226/99

bei uns veröffentlicht am 12.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL X ZR 226/99 Verkündet am: 12. März 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 18 U 60/14.

Landgericht Schweinfurt Endurteil, 30. Juni 2017 - 22 S 2/17

bei uns veröffentlicht am 30.06.2017

Tenor 1. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale vom 06.10.2016, Az. 1 C 471/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a.) Der Beklagte wird verurteilt,

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 79/17 Verkündet am: 27. Juni 2018 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2018 - VIII ZR 157/17

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt - 2. Zivilkammer - vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 223/01 Verkündet am:
12. Mai 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 326 Abs. 1 B, 558, 852 Abs. 2 a.F.

a) Zur Umwandlung des Erfüllungsanspruchs auf Rückgabe der Mietsache in renoviertem
Zustand in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung.

b) Zur Hemmung der Verjährung nach § 558 a.F. BGB durch Vertragsverhandlungen
in analoger Anwendung des § 852 Abs. 2 a.F. BGB.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2004 - XII ZR 223/01 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Juli 2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unterbliebener Renovierung und Reparaturen nach Beendigung eines Mietvertrages sowie Entschädigung für entgangene Miete. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf Verjährung. Am 21. November 1984 schloß die "Fa. S. B. " mit der Beklagten einen Mietvertrag über eine neu errichtete Lagerhalle. Unterzeichnet wurde der Vertrag durch R. B. , den Geschäftsführer der Komplementär -GmbH der Klägerin. Die Beklagte verpflichtete sich in einer Zusatzvereinbarung , das Objekt bei Beendigung des Mietvertrages gleichwertig renoviert zu-
rückzugeben. Der Mietvertrag endete am 31. Mai 1994, nachdem die Beklagte einer weiteren Verlängerung vertragsgemäß rechtzeitig widersprochen hatte. Auf die am 26. Januar 1995 eingegangene und am 2. Februar 1995 zugestellte Klage hat das Landgericht, das eine Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen der Parteien angenommen hat, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz wegen der geltend gemachten Renovierungskosten verurteilt und die Klage im übrigen (hinsichtlich des Mietausfalls) abgewiesen. Nachdem der Senat das die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfende Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, hat das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die angenommene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Klaganspruch nicht bereits an der Aktivlegitimation. Vielmehr ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß die Klägerin aktivlegitimiert sei, weil der Mietvertrag sich als unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft nicht auf eine - nicht existente - Einzelfirma des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Klägerin, sondern auf die Klägerin bezo-
gen habe. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F). 2. Das Berufungsgericht vertritt jedoch abweichend vom Landgericht die Ansicht, der Erfüllungsanspruch der Klägerin auf Rückgabe des Mietobjekts in gleichwertig renoviertem Zustand sei zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung (§ 326 Abs. 1 BGB) am 22. Dezember 1994 bereits verjährt gewesen. Die am 1. Juni 1994, dem Tag nach Rückgabe des Mietobjekts, in Lauf gesetzte Sechsmonatsfrist des § 558 Abs. 1 BGB (a.F.) sei allenfalls in der Zeit vom 26. August bis 12. September 1994 (= 18 Tage) durch Verhandlungen der Parteien gemäß § 852 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen. Die normalerweise am 30. November 1994 endende Verjährungsfrist sei deshalb am 18. Dezember 1994 und damit vor Umwandlung des Erfüllungsanspruchs in den Schadensersatzanspruch abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Lauf der Verjährung vom 1. Juni 1994 bis 10. Juni 1994 nicht gehemmt gewesen, weil Verhandlungen in dieser Zeit nicht stattgefunden hätten. Die Verjährung habe überhaupt erst ab dem Beginn ihres Laufs, nämlich dem 1. Juni 1994, gehemmt werden können. Soweit im Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 1994 davon die Rede sei, die Angelegenheit der Renovierung und Schönheitsreparaturen werde zur Zeit geprüft , habe dies für die Zeit ab 1. Juni 1994 keine Bedeutung. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Klägervertreter an die Beklagte vom 1. Juni 1994, wonach der Justitiar der Beklagten beim Übergabetermin am 31. Mai 1994 erklärt habe, zu Verhandlungen - noch - nicht bevollmächtigt zu sein. Insoweit hält die Entscheidung des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung (§ 326 Abs. 1 BGB a.F.) sich nach § 558 BGB a.F. richtet und erst mit dessen Entstehung beginnt (BGHZ 107, 179, 182, 184; Senatsurteil vom 9. Februar 2000 - XII ZR 202/97 - NZM 2000, 547). In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Schadensersatzanspruch erst am 22. Dezember 1994 entstehen konnte, nachdem die gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch die endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten mit Schreiben vom 9. September 1994 entbehrlich geworden war und die Klägerin ihr Wahlrecht mit Schreiben vom 21. Dezember 1994, das der Beklagten am 22. Dezember 1994 zugegangen ist, ausgeübt hatte. In diesem Schreiben hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, die zur Beseitigung der vom Gutachter festgestellten Schäden erforderlichen Kosten von 79.490 DM zu zahlen.
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. ist, daß der Erfüllungsanspruch zum Zeitpunkt der Umwandlung in den Schadensersatzanspruch noch nicht verjährt war. Denn mit der Verjährung des Erfüllungsanspruchs endet der Verzug der Beklagten, weil sie danach berechtigt ist, die Leistung gemäß § 222 Abs. 1 BGB a.F. zu verweigern (BGHZ 104, 6, 11; 142, 36, 41).
c) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß sich die Verjährung des Erfüllungsanspruchs auf Renovierung des Mietobjekts nach § 558 BGB a.F. (§ 548 BGB n.F.) richtet und mit der Rückgabe des Mietobjekts am 1. Juni 1994 (§§ 558 Abs. 2 i.V. mit 187 BGB a.F.) begonnen hat. Es hat auch nicht verkannt, daß die Verjährung dieses Anspruchs in entsprechender
Anwendung von § 852 Abs. 2 BGB a.F. durch Verhandlungen gehemmt wird. § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens, der zum Schadensersatz Verpflichtete dürfe nicht dadurch einen Vorteil erlangen , daß der Berechtigte sich auf Verhandlungen eingelassen hat. Die Rechtsklarheit erfordert für alle Ansprüche, die der kurzen Verjährung des § 558 BGB a.F. unterliegen, somit auch für ausschließlich vertraglich begründete Ansprüche , eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. (BGHZ 93, 64, 68-70; BGH Urteil vom 4. Februar 1987 - VIII ZR 355/85 - NJW 1987, 2072, 2073).
d) Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, die regulär am 30. November 1994 abgelaufene Verjährung sei durch Verhandlungen der Parteien allenfalls für einen Zeitraum von 18 Tagen in der Zeit vom 26. August 1994 bis 12. September 1994 gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt gewesen, weshalb der Erfüllungsanspruch am 19. Dezember 1994 verjährt sei. aa) Der Begriff der Verhandlung im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit zu verstehen. Es genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der Inanspruchgenommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH Urteile vom 4. Februar 1987 aaO; vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - NJW 2001, 1723; vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168, 1169; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001,108, 110). Ein
Abbruch von Verhandlungen muß - abgesehen von dem Fall des "Einschlafenlassens" der Verhandlungen - wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (BGHZ 93, 64, 67, BGH Urteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - NJW 1998, 2819, 2820). bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet , soweit es abweichend vom Landgericht davon ausgeht, die Verjährung sei in der Zeit vom 1. Juni bis 10. Juni 1994 nicht durch Verhandlungen gehemmt gewesen. Die Parteien hatten vor Verjährungsbeginn über die von der Klägerin geforderten Renovierungsarbeiten korrespondiert. Die Beklagte hatte zuletzt mit Schreiben vom 26. Mai 1994 der Klägerin mitgeteilt, daß sie die Berechtigung der geforderten Renovierungsarbeiten zur Zeit prüfe. Damit hat die Beklagte, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht , sich auf eine Erörterung über die Ansprüche einzulassen. Die begonnenen Verhandlungen sieht das Berufungsgericht dadurch als beendet an, daß der Justitiar der Beklagten im Übergabetermin am 31. Mai 1994 erklärt habe, er sei noch nicht zu Verhandlungen über eine gütliche Einigung bevollmächtigt. Diese Äußerung kann schon vom Wortlaut her nicht als endg ültiger und klarer Abbruch der Verhandlungen verstanden werden. Die Worte "noch nicht" bringen vielmehr zum Ausdruck, daß zwar nicht jetzt, wohl aber später weiterverhandelt werden solle. Darin liegt gerade keine endgültige Beendigung der Verhandlungen. Aber auch die vom Berufungsgericht versäumte Gesamtschau der Äußerung des Justitiars und des kurz zuvor verfassten Schreiben s der Beklagten vom 26. Mai. 1994 zeigen, daß die Beklagte sich am Tag der Übergabe, dem 31. Mai 1994, im Stadium der Prüfung der Ansprüche befand und noch keine verbindlichen Erklärungen abgeben wollte.
Die Klägerin war deshalb aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 26. Mai 1994 zumindest bis zum Ablauf der von ihr selbst mit Schreiben vom 1. Juni 1994 der Beklagten bis zum 7. Juni 1994 gesetzten Äußeru ngsfrist zu der Annahme berechtigt, die Beklagte lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Der Lauf der Verjährung war somit ab deren Beginn, dem 1. Juni 1994, bis zum 7. Juni 1994, gehemmt (§ 205 BGB a.F.). Die Verjährung war darüber hinaus, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, in der Zeit vom 26. August 1994 bis 12. September 1994 gehemmt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die das Berufungsgericht nicht in Frage stellt, ist nicht zu beanstanden. Danach hat der Justitiar der Beklagten beim Ortstermin mit dem Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren am 26. August 1994 die Verhandlungsbereitschaft der Beklagten zum Ausdruck gebracht. Diese Bereitschaft ist erst durch die endgültige Ablehnung sämtlicher Ansprüche durch das Schreiben der Beklagten vom 9. September 1994, das der Klägerin am 12. September 1994 zugegangen ist, beendet worden. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des Erfüllungsanspruchs, die am 1. Juni 1994 begonnen hat, war somit in der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 7. Juni 1994 und vom 26. August 1994 bis 12. September 1994 gehemmt und ist deshalb erst am 25. Dezember 1994, drei Tage nach Umwandlung des Erfüllungsanspruchs in den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, abgelaufen. Die für den Schadensersatzanspruch mit seiner Entstehung am 22. Dezember 1994 in Lauf gesetzte neue Verjährungsfrist von sechs Monaten ist durch die Klageerhebung am 26. Januar 1995 rechtzeitig unterbrochen worden. 3. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Berechtigung der einzelnen Schadensersatzposten keine Feststellungen
getroffen hat, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
X ZR 226/99 Verkündet am:
12. März 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter
Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das am 18. November 1999 verkündete Teilend- und Teilgrundurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin Ansprüche wegen immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) gegen den Beklagten zu 1 zuerkannt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die 1969 geborene Klägerin buchte am 2. Oktober 1992 bei dem unter der Firma S. F. handelnden Beklagten zu 1 für die Zeit vom 13. bis zum 27. Februar 1993 eine Gruppenreise nach D. /K. nebst einem Helikopter-Skipaß für sechs Tage. Die Reise war in einer Reiseinformation und einem K. - Special näher beschrieben. Beide Beklagten bestätigten die Buchung schriftlich. Der Beklagte zu 2 begleitete die Reisegruppe, beauftragte einen Skiführer und sorgte vor Ort für Bergführer und Ausrüstung. Nach Reiseantritt unterzeichnete die Klägerin ein ihr vom Beklagten zu 2 vorgelegtes For-
mular, mit dem sie einen Anspruchs- und Klageverzicht wegen etwaiger Schäden aus der Teilnahme an dem gebuchten Helikopter-Skilauf erklärte.
Für den 22. Februar 1993 war ein Helikopter-Skilauf auf dem A. -Gletscher vorgesehen. Die Klägerin und ihre Mitreisenden wurden mit einem russischen Helikopter in etwa 4.000 m Höhe auf dem Gletscher abgesetzt und fuhren in Kleingruppen auf Skiern oder Snowboards zu Tal. Bei der zweiten Abfahrt stürzte die Klägerin mit ihrem Snowboard etwa 10 m tief in eine nicht weit von der vorgegebenen Spur quer zum Gletscherhang verlaufende Gletscherspalte.
Die äußerst schwierige Bergung der Klägerin hatte nach einigen Stunden Erfolg. Die Klägerin wurde von dem Reiseführer P. , russischen Bergführern und Reiseteilnehmern an der Unfallstelle in einen schwebenden Hubschrauber geschoben. Bei dem Unfall und der anschließenden Rettungsaktion wurde die Klägerin schwer verletzt. Sie ist seitdem querschnittsgelähmt.
Die Klägerin hat die Beklagten als Reiseveranstalter auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch zwei Teilurteile ihre Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch Teilend- und Teilgrundurteil den Klagen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22. Februar 1993, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, und sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen.

Mit ihren Revisionen haben die Beklagten zunächst ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Der Senat hat lediglich die Revision des Beklagten zu 1 teilweise, und zwar insoweit angenommen, als Ansprüche wegen immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) gegen ihn zuerkannt worden sind. Insoweit verfolgt der Beklagte zu 1 sein Rechtsmittel weiter. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, soweit der Senat das Rechtsmittel angenommen hat; in diesem Umfang ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten zu 1 aus unerlaubter Handlung zugesprochen. Es hat ausgeführt, als Reiseveranstalter seien die Beklagten verpflichtet gewesen, die von ihnen geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen , daû eine über das bei Gletscherabfahrten bestehende allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung der Klägerin ausgeschlossen war. Diese Verpflichtung hätten die Beklagten schuldhaft verletzt, da sie den Skiführer P. nicht detailliiert angewiesen hätten, nach welchen Gesichtspunkten die vorgesehenen Abfahrtstrecken auszuwählen seien und welche den Umständen nach gebotenen Sicherheitsmaûnahmen zu treffen seien, um die Abfahrtsteilnehmer vor Stürzen in Gletscherspalten zu bewahren. Eine schuldhafte Verletzung ihre
Organisationspflicht folge auch daraus, daû sie eine mit Helikopter -Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrene und ungeeignete Person damit beauftragt hätten, die Abfahrtstrecken auf dem Gletscher auszuwählen und die Abfahrten zu organisieren. Bei der Auswahl des Zeugen P. hätten sie die gerade im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Gletscherabfahrten gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Der Zeuge P. sei zwar staatlich geprüfter SkiTourenwart und Bergund Skiführer. Zu seiner Ausbildung habe auch das Skifahren auf Gletschern gehört. Mit dem Helikopter-Skiing habe er indessen keine Erfahrung gehabt. Auch seien ihm die Gletscherverhältnisse im K. unbekannt gewesen. Die mangelnde Befähigung des Zeugen P. werde durch die Art und Weise belegt , wie er am Unfalltag den vorgesehenen Gletscherhang ausgewählt und wie er sodann die Abfahrten durchgeführt habe. Er habe bei der Untersuchung des Hanges die gebotene Sorgfalt nicht beachtet und die Abfahrtteilnehmer weder deutlich angewiesen, die von den Bergführern gezogenen Spuren nicht zu überschreiten, noch habe er nach Auftreten von Gletscherspalten bei der ersten Abfahrt Maûnahmen eingeleitet, um eine Gefährdung der Teilnehmer auszuschlieûen. Unerheblich sei, daû der Zeuge P. von dem Beklagten zu 2 angestellt worden sei. Der Beklagte zu 1 müsse sich zurechnen lassen, daû ein ungeeigneter Skiführer mit der Organisation der Gletscherabfahrt betraut worden sei. Maûgebend sei insoweit, daû beide Beklagten Reiseveranstalter gewesen seien und der Beklagte zu 2 nach der internen Aufgabenverteilung der Beklagten für die Organisation vor Ort zuständig gewesen sei. Hieraus folge, daû der Beklagte zu 2 den Zeugen P. auch im Namen des Beklagten zu 1 eingestellt habe.
II. Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
1. Der Beklagte zu 1 hat zwar unstreitig nicht an der Reise teilgenommen und war an dem Unfall und der Bergung der Klägerin nicht beteiligt. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber angenommen, daû eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter unter dem Gesichtspunkt einer Organisationspflichtverletzung (§§ 823, 847 BGB) in Betracht kommt.

a) Eine deliktsrechtliche Haftung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, das einen Schaden des Verletzten zur Folge hatte. Das Fehlverhalten kann auch in der Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründet sein. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der deliktsrechtlichen Haftung des Reiseveranstalters für Verletzungen von Sorgfaltspflichten bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reise vornehmlich mit der Frage befaût, welche Verkehrssicherungspflichten den Reiseveranstalter treffen. Danach hat der Reiseveranstalter bei Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urt. v. 15.4.1975 – VI ZR 19/74, VersR 1975, 812; BGHZ 103, 298, 304; Sen.Urt.v.14.12.1999 – X ZR 122/97, NJW 2000, 1188). Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist deshalb von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen typischerweise obliegen. Denn die gewerblichen Berufspflichten begründen und begrenzen zu-
gleich auch die Verkehrssicherungspflichten (BGHZ 103, 298, 304). Es gehört zu den Grundpflichten des Veranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen (vgl. BGHZ 100, 185, 189). Darin erschöpft sich jedoch seine Verantwortung für die Vertragserfüllung nicht. Er muû regelmäûig den jeweiligen Umständen entsprechend seine Leistungsträger und deren Leistungen überwachen (BGHZ 103, 298, 305 m. w. Nachw.). Eine Kontrollpflicht besteht in der Regel auch hinsichtlich gesondert zu buchender Veranstaltungen des Leistungsträgers aufgrund des mit diesem bestehenden Vertragsverhältnisses (Sen.Urt. v.14.12.1999 ± X ZR 122/97, NJW 2000, 1188).
Diese Grundsätze gelten für die Organisationspflichten des Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter von Ski-Urlaubsreisen ist deshalb verpflichtet, die geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen, daû eine über das bei Skiabfahrten bestehende allgemeine Risiko hinausgehende Gefährdung der Reiseteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Veranstalter von Helikopter -Skiing auf Gletschern hat darüber hinaus auch dafür Sorge zu tragen, daû zuverlässige, orts- und fachkundige Ski- und Bergführer sowie geeignete Flugzeuge zur Verfügung stehen und daû die Teilnehmer den Anforderungen einer Gletschertour entsprechend eingewiesen und ausgerüstet sind.

b) Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt , welche konkreten Organisationspflichten der Beklagte zu 1 schuldhaft verletzt habe. Von dem Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter könne nur gefordert werden, daû er fachkundige Personen einsetze, was durch die Anstellung des staatlich geprüften Skitourenwarts und Berg- und Skiführers P. gesche-
hen sei. Eine fehlende Befähigung des Zeugen P. könne aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abgeleitet werden.
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht dessen Annahme einer für den Unfall der Klägerin ursächlichen, schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Organisationspflicht durch beide Beklagte damit begründet, sie hätten den Zeugen P. detailliert anweisen müssen, nach welchen Gesichtspunkten dieser die vorgesehene Abfahrtstrecken auf dem Gletscher auszuwählen und welche Sicherheitsmaûnahmen er zu treffen hatte, um Unfälle auf dem Gletscher zu vermeiden. Es hat aber nicht festgestellt, ob der Beklagte zu 1 verpflichtet und überhaupt in der Lage war, fachkundige Anweisungen hinsichtlich der Auswahl der Gletscherabfahrten und der zu treffenden Sicherheitsmaûnahmen zu erteilten. Das Berufungsgericht hat dem Umstand kein Gewicht beigemessen, daû es sich bei der Ski-/Snowboardtour auf dem A. -Gletscher ausweislich des Reise-Prospekts um eine Sonderleistung des Beklagten zu 2 handelte, daû der Beklagte zu 1 nicht Reiseteilnehmer war, an dem Skifahrt-Programm der Reisegruppe nicht beteiligt war und daû er auf dessen Ausführung weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Einfluû hatte. Der Beklagte zu 1 hatte den Skiführer P. , dessen Fehlverhalten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Unfall der Klägerin führte, nicht mit der Durchführung der Gletschertouren beauftragt. Vielmehr wurde P. im Rahmen von Vertragsleistungen tätig, die nach dem Reiseprospekt von dem Beklagten zu 2 angeboten worden waren. Dafür sprach auch der formularmäûige Anspruchs- und Klageverzicht, welchen der Beklagte zu 2 der Klägerin erst nach Reiseantritt zur Unterzeichnung vorgelegt hatte. Der Beklagte zu 1 könnte angesichts dieser Umstände über seine vertraglichrechtliche
Haftung für materielle Schäden hinaus auch aus §§ 823, 847 BGB auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nur in Anspruch genommen werden, wenn feststünde, daû er seine Organisationspflicht verletzt hätte und dadurch der Unfallschaden der Klägerin eingetreten wäre. Dazu müûte das Berufungsgericht klären, ob die Klägerin konkrete Anweisungen über Abfahrtstrecken und Sicherheitsmaûnahmen an den Skiführer P. als vertragliche Pflichten des Beklagten zu 1 ansah, obwohl dieser an der Reise nicht teilnahm. Dabei müûte es feststellen, welche Bedeutung die interne Arbeitsaufteilung der Beklagten aus der Sicht der Reiseteilnehmer für den dem Beklagten zu 1 zuzurechnenden Pflichtenkreis hatte.
Die Annahme der Verletzung von Organisationspflichten des Beklagten zu 1 läût sich ohne weitere Feststellungen auch nicht darauf stützen, die Beklagten hätten einen mit Helikopter-Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrenen und ungeeigneten Skiführer beauftragt, wofür auch der Beklagte zu 1 einzustehen habe. Soweit das Berufungsgericht die mangelnde Befähigung des Zeugen P. für die ihm übertragenen Aufgaben daraus herleitet, er habe keine Erfahrungen mit Helikopter-Skiing gehabt, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt , daû der Unfall sich nicht bei dem an sich gefährlichen Absprung aus dem Hubschrauber ereignete; mangelnde Erfahrungen des Zeugen P. mit Helikopter-Skiing waren daher für den Unfall der Klägerin nicht ursächlich. Soweit das Berufungsgericht weiter meint, Unerfahrenheit und Ungeeignetheit des Zeugen P. folgten daraus, daû er die Gletscherverhältnisse auf dem A. -Gletscher im K. nicht gekannt, er den Gletscherhang am Unfalltag nicht hinreichend sorgfältig untersucht und auûerdem die Abfahrtteilnehmer nicht ausreichend eingewiesen habe, könnte dies dem Beklagten zu 1 nur dann angelastet werden, wenn er im Rahmen seiner Organisationspflicht dafür hätte
Sorge tragen müssen, daû der von dem Beklagten zu 2 angestellte, durch den Nachweis staatlicher Prüfungen an sich als qualifiziert ausgewiesene und mit Gletscherabfahrten vertraute Berg- und Skiführer P. ungeachtet der Anwesenheit von vier russischen Bergführern auch auf seine Erfahrung in Skigebieten des K. hätte überprüft werden müssen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ohne weitere Feststellungen eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten zu 1 wegen mangelnder Anweisungen oder wegen Anstellung eines unerfahrenen oder ungeeigneten Skiführers auch nicht aus dessen Tätigkeit als Reiseveranstalter. Vor allem läût sich aus der internen Aufgabenteilung der Beklagten mangels tatsächlicher Feststellungen nicht schlieûen, daû der Beklagte zu 2 den Skiführer P. mit der Durchführung der Gletscherabfahrten auch im Namen des Beklagten zu 1 betraut hat. Der Umstand, daû der Beklagte zu 1 zusammen mit dem Beklagten zu 2 Reiseveranstalter war und deshalb der Klägerin aus Vertrag auf Ersatz der materiellen Schäden haftet, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme des Berufungsgerichts, die interne Aufgabenverteilung unter den Beklagten sei für die deliktsrechtliche Haftung ohne Bedeutung.
3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht die Annahme eines Auswahl- und Überwachungsverschuldens (§ 831 BGB) des Beklagten zu 1. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, der Skiführer P. für die ihm übertragene Aufgabe nicht befähigt war, und wenn der Beklagte zu 2 für das Fehlverhalten des Zeugen auch aus § 831 BGB haftet, steht bislang nicht fest, daû der gleiche Vorwurf widerrechtlicher Pflichtverletzung auch den Beklagten zu 1 trifft und ob der Zeuge P. Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1 gewesen ist. Handelte es sich bei dem Skiprogramm auf dem
A. -Gletscher um eine Sonderleistung des Beklagten zu 2, so könnten Auswahl - oder Kontrollpflichten des Beklagten zu 1 ausgeschlossen sein.
III. Daher ist das angefochtene Teilend- und Teilgrundurteil im Kostenpunkt und im Umfang der Revisionsannahme aufzuheben. Insoweit ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, festzustellen haben, welche konkrete Organisationspflicht der Beklagte zu 1 verletzt hat. Dabei wird es vor allem der Frage nachzugehen haben , ob den Beklagten zu 1 auch Organisationspflichten hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung des Skiprogramms in D. trafen und ob die Verletzung einer solchen Pflicht ursächlich für den Unfall der Klägerin war.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Asendorf

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.