Oberlandesgericht Köln Urteil, 24. Apr. 2015 - 20 U 8/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 15 O 420/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhafter anwaltlicher Beratung in Anspruch. Der Kläger unterhielt bei der ehemaligen W-Versicherung, die nunmehr zur F-Versicherungsgruppe gehört, eine private Unfallversicherung, der die AUB 2006 zugrunde lagen. Der Kläger meldete nach einem behaupteten Treppensturz, der sich am 17.07.2008 ereignet haben soll, am 05.09.2008 wegen einer unfallbedingten Wirbelsäulenprellung mit neurologischen Lähmungszeichen Ansprüche auf die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen an. Die Versicherung holte im Rahmen der Leistungsprüfung, eingangs derer sie den Kläger mit Schreiben vom 18.08.2008 auf die Notwendigkeit hinwies, binnen 15 Monaten nach dem Unfall eine ärztliche Invaliditätsfeststellung einzuholen, Anfang 2009 ein medizinisches Gutachten ein und lehnte in der Folge ihre Leistungspflicht ab. Der Kläger beauftragte den Beklagten, nachdem die Versicherung am 16.09.2009 erneut Leistungsansprüche zurückgewiesen hatte, mit seiner Vertretung gegenüber der Versicherung. Der Beklagte vertrat den Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Räumungsverfahren, das das von ihm seit seiner Geburt bewohnte und nach Übernahme des elterlichen, forstwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftete Grundstück betraf. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte den Kläger auf die nach Ziffer 2.1.1.1 und 2.2.1 AUB 2006 bestehende Notwendigkeit, eine ärztliche Invaliditätsfeststellung einzuholen, und den Ablauf der hierfür geltenden Ausschlussfrist am 17.10.2009 hingewiesen hat. Der Beklagte holte mit Schreiben vom 29.09.2009 bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers eine Deckungszusage für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren sowie ein Beweissicherungsverfahren ein; sonst unternahm er nichts. Nach Kündigung des Mandatsvertrags im Sommer 2010 wurde der Kläger von seiner neuen Anwältin an den Arzt Dr. B verwiesen, der mit Gutachten vom 08.03.2011 bestätigte, dass bei dem Kläger ein inkomplettes Wirbelsäulen-Syndrom und eine 100 % unfallbedingte Invalidität vorlägen. Eine daraufhin vor dem Landgericht Bonn im April 2011 erhobene Klage wurde abgewiesen; ebenso blieb die hiergegen eingelegte Berufung zum Senat (20 U 221/11) ohne Erfolg, da es an der nach den Bedingungen erforderlichen fristgemäßen ärztlichen Invaliditätsfeststellung fehlte. Die gegen das Urteil des Senats eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. In diesem Verfahren verkündete der Kläger dem Beklagten mit Schriftsatz vom 13.12.2012 den Streit.
4Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten im Wege des Schadensersatzes auf Zahlung einer Zusatzleistung bei 90 % Invalidität i.H.v. 22.500,- €, einer Invaliditätsleistung i.H.v. 227.500,- €, Zahlung einer Rente von Juli 2008 bis November 2013 i.H.v. 146.250,- € sowie aus abgetretenem Recht seiner Rechtsschutzversicherung auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits gegen die Versicherung i.H.v. 27.746,29 € in Anspruch und begehrt weiter festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.12.2013 jeweils monatlich bis zu seinem Tod im Voraus eine monatliche Rente i.H.v. 2.250,- € zu zahlen.
5Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass die bis September 2009 vorgelegten Atteste den Anforderungen an eine Invaliditätsfeststellung nicht genügten, und auch nicht auf die Notwendigkeit, seine unfallbedingte Invalidität bis zum 17.10.2009 ärztlich feststellen zu lassen. Bei entsprechender Beratung hätte er fristgerecht einen Invaliditätsnachweis beigebracht.
6Mit der am 13.12.2013 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt,
71. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 22.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
82. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 277.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
93. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Rente ab Juli 2008 bis November 2013 in Höhe von insgesamt 146.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
104. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.12.2013 jeweils monatlich im Voraus eine monatliche Rente in Höhe von 2.250,00 € bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem er, der Kläger, stirbt;
115. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 27.746,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte hat behauptet, er habe den Kläger bereits bei Mandatserteilung auf die Notwendigkeit der Einholung einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung bis zum 17.10.2009 hingewiesen; weitere Belehrungen seien nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger über das Erfordernis einer Invaliditätsfeststellung und die Ausschlussfrist bereits informiert gewesen sei. Ferner hat der Beklagte eine unfallbedingte Invalidität des Klägers bestritten. Weiter hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Dazu hat er behauptet, dem Kläger seien ausweislich seines an Dres. L gerichteten Schreibens vom 15.09.2009 die Ausschlussfrist und die Folgen von deren Ablauf bekannt gewesen, so dass die Verjährungsfrist Ende 2009 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2012 geendet habe. Die – ohnehin unzulässige, da nur auf die unterlassene Klageerhebung abstellende – Streitverkündung habe nicht zur Hemmung geführt, die Streitverkündungsschrift sei nicht verjährungshemmend vor Ablauf des Jahres 2012 zugestellt worden. Zudem sei auch die Klage nicht in unverjährter Zeit eingereicht worden.
15Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
16Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014 mit dem am 19.12.2014 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien habe es nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Beklagte den gebotenen Hinweis auf die Notwendigkeit der ärztlichen Invaliditätsfeststellung bis zum 17.10.2009 unterlassen habe. Im Übrigen sei der Kläger nicht belehrungsbedürftig gewesen; der Kläger habe – wie sich aus der von ihm zur Akte gereichten Korrespondenz mit Ärzten und der Versicherung ergebe – um die Notwendigkeit der ärztlichen Invaliditätsfeststellung und die insoweit geltende Ausschlussfrist gewusst. Im Ergebnis könne die Frage, ob der Beklagte Beratungspflichten verletzt habe, offen bleiben, weil die Kammer nicht davon überzeugt sei, dass dem Kläger durch eine etwaige Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sei. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßem Hinweis in der verbliebenen Zeit bis zum Ende der Ausschlussfrist eine ärztliche Invaliditätsfeststellung hätte erlangen können: Den Arzt, der ihm eine solche schließlich im Jahr 2011 ausgestellt habe, habe er noch nicht gekannt, die ihn zu diesem Zeitpunkt behandelnden Ärzte seien offenbar nicht gewillt oder aus medizinischen Gründen nicht bereit gewesen, ihm eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Zudem spreche gegen die Annahme einer rechtzeitigen Vorlage einer Invaliditätsbescheinigung bei entsprechender Belehrung, dass der Kläger auch in Kenntnis von deren Notwendigkeit selbst keine entsprechende ärztliche Bescheinigung erlangt habe. Der Kläger habe mithin nicht aufzeigen können, von wem er eine solche Bescheinigung hätte erlangen sollen, zumal er nach eigenen Angaben im Rahmen seiner mündlichen Anhörung kein Geld für ein Gutachten habe ausgeben wollen. Bei dieser Sachlage hätte er auch einen gegen die Versicherung angestrengten Rechtsstreit nicht gewonnen.
17Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 29. Dezember 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Januar 2015 eingelegte und mit einem am 28. Januar 2015 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, mit der dieser die erstinstanzlich gestellten Anträge vollumfänglich weiter verfolgt.
18Der Kläger ist der Ansicht, es sei unerheblich, ob er von der Ausschlussfrist und deren Ende gewusst habe: da er juristischer Laie sei, habe er nicht gewusst, dass mit dem Ablauf der Ausschlussfrist sämtliche Ansprüche aus der Unfallversicherung für ihn endgültig und dauerhaft nicht mehr durchsetzbar gewesen seien. Auch habe er nicht gewusst, was er konkret habe unternehmen müssen, insbesondere welchen Anforderungen ein ärztliches Attest genügen müsse, um die Ansprüche aus der Unfallversicherung zu wahren. Entgegen der Annahme des Landgerichts ergebe sich eine entsprechende Kenntnis nicht aus der zur Akte gereichten Korrespondenz. Das Landgericht habe verkannt, dass die Pflicht des Beklagten beinhaltet habe, ihm den sichersten Weg zur Erreichung seiner Ansprüche aufzuzeigen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären. Dieser Pflicht habe der Beklagte nicht genügt. Dass der Beklagte selbst von dem Erfordernis der Invaliditätsfeststellung in der Ausschlussfrist nichts gewusst und ihn nicht entsprechend beraten habe, ergebe sich aus seiner Einholung einer Deckungszusage, ohne dass zuvor ein entsprechendes Attest, das die unfallbedingte Invalidität bescheinigte, vorgelegen habe, sowie dem Umstand, dass der Beklagte eine Deckungszusage für ein selbständiges Beweisverfahren eingeholt habe, das nicht geeignet gewesen sei, eine Invaliditätsfeststellung innerhalb der Ausschlussfrist zu erreichen. Auch der Umstand, dass der Beklagte ihn nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht auf die daraus folgenden Konsequenzen hingewiesen habe, sondern sich von ihm mehrfach habe mahnen lassen, endlich tätig zu werden, spreche für die Annahme, dem Beklagten selbst sei die Ausschlussfrist nicht bekannt gewesen. Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, er hätte auch bei ordnungsgemäßer Beratung kein Attest eingeholt, habe es zum einen übergangen, dass er genau dies getan habe, nachdem ihm seine neue Rechtsanwältin dazu geraten habe. Zum anderen verkenne das Landgericht, dass zu seinen Gunsten eine Vermutung spreche, dass er sich bei ordnungsgemäßer Belehrung beratungsgerecht verhalten hätte. Zudem habe das Landgericht fehlerhaft angenommen, es wäre ihm nicht binnen Monatsfrist gelungen, eine entsprechende ärztliche Invaliditätsbescheinigung zu erlangen. Insbesondere existiere kein allgemeingültiger Erfahrungssatz mit dem Inhalt, dass es niemals möglich sei, ein ärztliches Attest binnen Monatsfrist einzuholen. Auch insoweit streite für ihn die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Wenn Dr. B das Attest nicht ausgestellt hätte, hätte er das Attest eines anderen Arztes vorlegt.
19Der Beklagte, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags.
20Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2015 persönlich angehört und die Akten des Vorverfahrens (Landgericht Bonn 9 O 114/11 = Oberlandesgericht Köln 20 U 221/11) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
21Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie wegen der Anhörung der Parteien auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 31.03.2015 (Bl. 317 ff. d. A.) Bezug genommen.
22II.
23Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
241.
25Dem Kläger stehen die erhobenen Ansprüche nicht zu. Der Senat hat auch nach der persönlichen Anhörung der Parteien nicht mit der erforderlichen hinreichend sicheren Überzeugung feststellen können, dass der Beklagte die ihm aus dem Anwaltsvertrag im konkreten Fall obliegenden Pflichten verletzt hat, §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB.
26a)
27Zwischen den Parteien ist ein Anwaltsvertrag geschlossen worden, aufgrund dessen der Beklagte verpflichtet war, die Interessen des Klägers gegenüber der Unfallversicherung wahrzunehmen. Umfang und Inhalt der Beratungspflichten eines Anwalts richten sich nach dem erteilten Mandat. Dabei gilt grundsätzlich, dass der Rechtsanwalt eine umfassende und erschöpfende Beratung schuldet, es sei denn, der Auftraggeber gibt unzweideutig zu erkennen, dass er nur wegen bestimmter Punkte eines Rates bedarf (BGH VersR 2007, 1374). Unkundige muss der Anwalt belehren und vor Irrtümern bewahren (BGH VersR 2008, 1112). Der Anwalt hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem von diesem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber abzuwenden, soweit solche für ihn voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den den Umständen nach sichersten und ungefährlichsten Weg anzuraten und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann (BGH VersR 2007, 1374). Der Anwalt hat die Aufgabe, sich die für das Prozessziel notwendigen Informationen vom Auftraggeber zu beschaffen. Ohne Kenntnis und Klärung des Sachverhalts und der damit zusammenhängenden tatsächlichen Einzelheiten ist eine den Anforderungen der Verfahrensvorschriften genügende Prozessführung und damit auch eine gewissenhafte Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nicht möglich. Bei lückenhafter oder oberflächlicher Information muss der Rechtsanwalt daher auf ihre Vervollständigung dringen (BGH, NJW 1982, 437; OLG Karlsruhe NJW 2010, 1760; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012, 4 U 25/09, dokumentiert in juris).
28Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verdichten sich die genannten Pflichten des Rechtsanwalts, wenn Ansprüche zu verjähren drohen. In solch einer Situation muss der Anwalt den Mandanten vor Gefahren warnen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Gerade in Zusammenhang mit Verjährungsfragen muss der Anwalt das „Gebot des sichersten Weges“ befolgen (BGH VersR 2008, 1112; so auch OLG Karlsruhe, NJW 2010, 1760; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012, 4 U 25/09, dokumentiert in juris). Gleiches gilt für die bezüglich der ärztlichen Invaliditätsfeststellung geltende Ausschlussfrist nach den AVB einer Unfallversicherung (OLG Karlsruhe aaO.; OLG Brandenburg aaO.; LG Dortmund, Urteil vom 05.09.2013, 2 O 189/12, dokumentiert in juris). Die nach den vorzitierten Grundsätzen vom Anwalt zu erbringende Beratung und Belehrung kann im Einzelfall allenfalls dann entbehrlich sein, wenn er erkennt, dass der Mandant die mit der Angelegenheit verbundenen Risiken und Gefahren kennt und diesbezüglich nicht belehrungsbedürftig ist, sondern auch ohne weitere Belehrung eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann (BGH, Beschluss vom 08.11.2007, IX ZR 100/05, dokumentiert in juris; BGH VersR 1992, 827).
29Beweisbelastet für die behauptete Pflichtverletzung ist der Mandant. Dem beklagten Anwalt obliegt es allerdings im Rahmen einer sekundären Darlegungslast, substantiiert darzutun, dass er seinen anwaltlichen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dazu bedarf es keiner Wiedergabe des Gesprächsinhalts in allen Einzelheiten; es reicht eine Schilderung der wesentlichen Punkte des Gesprächs, aus denen sich ergibt, dass der Anwalt den ihm obliegenden Aufklärungspflichten gerecht geworden ist (BGH VersR 2013, 102; BGH VersR 2011, 1318; BGH NJW 1996, 2571). Verteidigt sich der Anwalt damit, der Mandant sei nicht belehrungsbedürftig gewesen, trifft ihn hierfür die Beweislast (BGH VersR 2002, 186; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. 2010, Rn. 703).
30Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nachgekommen. Dem Kläger ist dagegen nicht der Beweis gelungen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung erklärt, der Beklagte habe ihm bei Mandatserteilung gesagt, er werde sofort Klage gegen die Versicherung erheben und zudem einen „Zusatzantrag stellen für eine Feststellung“, womit der Antrag auf die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemeint sein dürfte. Damit hat der Kläger zwar eine Pflichtverletzung dargelegt, denn keine dieser in Aussicht gestellten Maßnahmen wäre angesichts der Kürze der verbleibenden Zeit bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nach Ziffern 2.1.1.1 und 2.2.1 AUB 2006 geeignet gewesen, eine ärztliche Invaliditätsfeststellung herbeizuführen. Der Beklagte hat jedoch im Gegensatz dazu – ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2015 persönlich angehört – geschildert, er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall durch einen Arzt attestiert werden müsse und man ohne ein solches Attest nicht mehr an die Versicherung heranzutreten brauche, das Attest müsse unbedingt innerhalb der 15 Monate vorgelegt werden. Man sei dann so verblieben, dass er die Sache prüfen werde, zugleich habe er dem Kläger gesagt, „ohne Attest habe das keine Aussicht“. Mit dieser Auskunft hätte der Beklagte den aus dem Anwaltsvertrag resultierenden Pflichten im konkreten Fall genügt; denn damit hätte er dem Kläger verdeutlicht, dass nach Ablauf der 15-Monats-Frist ohne Vorlage der ärztlichen Invaliditätsfeststellung eine Inanspruchnahme der Versicherung keine Aussicht auf Erfolg hat.
31Soweit der Kläger weiter behauptet hat, der Beklagte habe ihm nicht erklärt, dass die bislang vorliegenden Atteste nicht den Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung genügten und was er konkret hätte unternehmen müssen, hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung zum einen erklärt, der Kläger habe ihm nur das Schreiben der Versicherung vom 16.09.2009 übergeben. Zum anderen hat er weiter geschildert, er habe dem Kläger gesagt, er benötige ein Attest, das seine Invalidität bescheinige. Weitergehenden Rechtsrat schuldete der Beklagte indes nicht.
32Aufgrund der persönlichen Anhörung der Parteien vermochte der Senat auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts im Übrigen nicht die nach Maßgabe des § 286 ZPO erforderliche hinreichend sichere Überzeugung zu gewinnen, dass die Darstellung des Klägers zutrifft, die des Beklagten hingegen nicht. Insbesondere spricht aus Sicht des Senats der Umstand, dass der Beklagte unter dem 29.09.2009 bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers eine Deckungszusage eingeholt hat, ohne die Vorlage des Attests abzuwarten und die Anforderung der Deckungszusage auf ein erstinstanzliches und Beweissicherungsverfahren beschränkt hat, nicht zwingend gegen die Richtigkeit der Angabe des Beklagten, er habe den Kläger darauf hingewiesen, ohne ärztliche Invaliditätsfeststellung habe ein Klageverfahren keinen Erfolg. Gegen die Annahme, dass er in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen sei, er könne die Ansprüche sogleich, also ohne Vorlage einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung bei der Versicherung, klageweise geltend machen, spricht, dass er eine solche Klage in der Folge – trotz Deckungszusage – nicht erhoben und die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht beantragt hat. Soweit der Kläger meint, die Richtigkeit seiner Darstellung werde durch das Verhalten des Beklagten nach Ablauf der Ausschlussfrist belegt, dieser habe sich mehrfach von ihm mahnen lassen, endlich tätig zu werden, ist dies ebenfalls kein hinreichend gewichtiges Indiz, das für die objektive Richtigkeit seiner Schilderung spricht. Denn für den Beklagten bestand nach Verstreichen der Ausschlussfrist keine Belehrungspflicht hinsichtlich der nunmehr eingetretenen Folgen mehr.
33Eines besonderen Hinweises auf das konkrete Ende der Ausschlussfrist durch den Beklagten bedurfte es nicht. Der Beklagte hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, es sei die Rede von einer Frist von 15 Monaten nach dem Unfall gewesen. Auch der Kläger selbst hat – wenngleich in anderem Zusammenhang – eine Frist um 15 Monaten nach dem Unfall erwähnt. Das Ende dieser Frist hätte er mühelos selbst errechnen können. Tatsächlich kannte der Kläger – wie seine an die Versicherung und seine vormalige Ärztin gerichteten Schreiben vom 10.09.2009 und 15.09.2009 belegen – das Datum, an dem die Ausschlussfrist ablief.
342.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
363.
37Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
384.
39Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 550.000,00 € festgesetzt.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 24. Apr. 2015 - 20 U 8/15
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 24. Apr. 2015 - 20 U 8/15
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Oberlandesgericht Köln Urteil, 24. Apr. 2015 - 20 U 8/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt den Beklagten aus Anwaltshaftung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Unfallversicherung in Anspruch.
3Der Kläger unterhielt bei der W AG, die zwischenzeitlich in der F2 Versicherungsgruppe aufgegangen ist, eine private Unfallversicherung. Vereinbart war darin unter anderem eine Invaliditätssumme von 55.500,00 Euro mit einer Progression von 500 %, eine monatliche Unfallrente in Höhe von 1.125,00 Euro ab einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie in Höhe von 2.250,00 Euro ab einem Invaliditätsgrad von 90 %, eine einmalige Zusatzleistung von 11.250,00 Euro ab einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie in Höhe von 22.250,00 Euro ab einem Invaliditätsgrad von 90 %. Dem Versicherungsvertrag lagen die AUB 2006 zugrunde. Gemäß deren Ziffern 2.1.1.1 und 2.2.1 AUB 2006 muss die Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei der Versicherung geltend gemacht worden sein.
4Unter dem 05.09.2008 zeigte der Kläger bei der Versicherung an, dass er bei einem behaupteten Unfallereignis am 17.07.2008 eine „WS-Prellung mit neurologischen Lähmungszeichen“ erlitten habe und machte Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung geltend. Zum Zeitpunkt des behaupteten Unfallereignisses war der Kläger nicht krankenversichert. Er ließ sich zunächst von einem Bekannten, dem Heil- und Chiropraktiker T, behandeln. Außerdem konsultierte der Kläger Frau Dr. L, die am 19.09.2008 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellte. Diese Bescheinigung enthielt keine Feststellung einer überwiegenden, unfallbedingten Kausalität für eine Invalidität. Weiter befand sich der Kläger bei Herrn E, einem Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin, in Behandlung. Auf dessen Veranlassung wurde der Kläger am 19.08.2009 in der Praxis Dr. F in C röntgenologisch untersucht. Herr Dr. E stellte dem Kläger am 24.09.2009 eine Heilmittelverordnung aus, aus welcher sich eine unfallbedingte Gesundheitsstörung ergab, jedoch nicht die begrifflich für eine Invalidität erforderliche Dauerhaftigkeit der Gesundheitsstörung.
5Die Versicherung wies den Kläger mit Schreiben vom 18.08.2008 darauf hin, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten, von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei der Versicherung geltend gemacht werden solle, da anderenfalls mögliche Invaliditätsansprüche ausgeschlossen seien. Zur Prüfung einer etwaigen beim Kläger vorliegenden Invalidität holte die Versicherung im Januar 2009 ein Gutachten bei einem Facharzt für Chirurgie, Dr. T, ein (Gutachten vom 18.01.2009, Bl. ### ff. d.A.). Nachdem dieses bei der Versicherung eingegangen war, lehnte der Unfallversicherer gegenüber dem Kläger Invaliditätsleistungen ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass bei dem Kläger kein unfallbedingter Dauerschaden, sondern allenfalls eine vorübergehende Prellung der Wirbelsäule vorliege. Wegen des erstatteten Gutachtens sandte der Kläger am 24.01.2009 ein Schreiben an Herrn Dr. T mit der Anrede: „Sonderbarer Herr Dr. T, Sie sind ein elender Lügner! Sie sind eine Gefahr für die Volksgesundheit!“ (Bl. ### f. d.A.). Mit Schreiben vom 15.07.2009 übersandte der Kläger der Versicherung eine Bescheinigung des Heilpraktikers T (Bl. ### d.A.) sowie eine Bescheidung des Arztes E (Bl. ### d.A.). Das Schreiben trägt den Betreff: „Invaliditätsfrist-Wahrung“ (Anlage B 5, Bl. ### d.A.). Sodann kündigte der Kläger gegenüber der Versicherung mit Schreiben vom 10.09.2009 die „unverzügliche“ Erstellung einer ärztlichen Stellungnahme zu der Invalidität an (Anlage B 6, Bl. ### d.A.). Am 15.09.2009 setzte sich der Kläger mit Frau Dr. L in Verbindung und schrieb: „Am 17.10.2009 läuft meine entscheidende Vertragsfrist mit der W Versicherung ab. Die entstandenen Folgeschäden sind massiv, somit werde ich gezwungen sein, Ihre Praxis in Regress nehmen zu müssen. Es bleibt einzig und allein Ihnen überlassen, hier klärend einzugreifen.“ (Anlage B 8, Bl. ### f. d.A.).
6Nachdem die Unfallversicherung mit Schreiben vom 16.09.2009 die von dem Kläger begehrten Leistungen erneut abgelehnt hatte, mandatierte der Kläger im September 2009 den Beklagten mit dem Auftrag, für den Kläger gegenüber der Unfallversicherung Invaliditätsleistungen, notfalls im Gerichtswege, geltend zu machen. Mit Schreiben vom 29.09.2009 wandte sich der Beklagte an die Rechtsschutzversicherung des Klägers und bat um Deckungszusage für ein gerichtliches Verfahren erster Instanz bzw. ein selbstständiges Beweisverfahren. Die Rechtsschutzversicherung erteilte am 08.10.2009 Deckungszusage. Weitere Schritte unternahm der Beklagte nicht.
7Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 19.07.2010 das Mandat und beauftragte in der Folge Frau Rechtsanwältin I aus C mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Der Kläger ließ sich sodann auf Empfehlung von Frau Rechtsanwältin I am 15.02.2011 von Herrn Dr. B, Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie und Sozialmedizin untersuchen. Dieser erstellte am 08.03.2011 ein Gutachten, nach dem bei dem Kläger ein inkomplettes Querschnittssyndrom mit einem sich hieraus ergebenden unfallbedingten Invaliditätsgrad von 100 % vorlag. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Dr. B, Bl.## ff d.A., Bezug genommen. Rechtsanwältin I reichte am 04.04.2011 Klage beim Landgericht Bonn (Az. 9 O 114/11) gegen die Versicherung ein, unter anderem mit den Anträgen, die Versicherung zu verurteilen, an den Kläger eine einmalige Zusatzleistung ab 90 % Invalidität in Höhe von 22.500,00 Euro zu zahlen, an den Kläger eine Invaliditätsleistung in Höhe von 277.500,00 Euro zu zahlen sowie an den Kläger eine Unfallrente ab Juli 2008 in Höhe von monatlich 2.250,00 Euro zu zahlen. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.10.2011 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es könne dahinstehen, ob der Kläger durch das Sturzereignis Verletzungen davongetragen habe, bzw. ob es zu einem Sturzereignis gekommen sei, da der Kläger nicht binnen der 15-Monatsfrist nach den Ziffern 2.1.1.1 und 2.2.1 AUB 2006 die erforderliche Feststellung der Invalidität eingeholt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.10.2011, Bl. ### ff. d.A., Bezug genommen. Die gegen dieses klageabweisende Urteil durch den Kläger eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 11.05.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen und Unfallrente mit Zusatzleistung, da die Invalidität nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sei. Auf das Urteil, Bl. ### ff. d.A., wird vollinhaltlich Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde vom 11.05.2012 wurde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.05.2013 zurückgewiesen.
8Der Kläger behauptet, am 17.07.2008 einen häuslichen Unfall erlitten zu haben, indem er auf einer Betontreppe in seinem damaligen Haus in C ausgerutscht und hierbei mit dem Rücken auf die Betontreppe gefallen sei. Hierdurch sei bei ihm eine 100%ige Invalidität eingetreten. Der Beklagte habe nicht erkannt oder nicht beachtet, dass gegenüber der Unfallversicherung gemäß Ziffern 2.1.1.1 und 2.2.1 AUB 2006 die Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei der Versicherung geltend gemacht worden sein muss. Obgleich dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass der Kläger nicht über eine entsprechende ärztliche Bescheinigung verfügte, habe der Beklagte den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Bescheinigungen der Ärzte Dr. L und Dr. E nicht ausreichend seien und der Kläger diese binnen der unbedingt einzuhaltenden 15-monatigen Frist (Ausschlussfrist) hätte einreichen müssen. Insoweit ist unstreitig, dass die Ausschlussfrist am 17.10.2009 ablief. Der Kläger behauptet weiter, dass er sich, wenn der Beklagte ihn auf die Erforderlichkeit der Nachreichung einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung innerhalb der Ausschlussfrist hingewiesen hätte, einem Arzt hätte vorstellen können. Dieser hätte dann auch eine Invalidität im Sinne der AUB 2006 festgestellt. Insbesondere hätte Herr Dr. B in diesem Fall für den Kläger sehr kurzfristig, notfalls über Nacht, das jetzt vorgelegte Gutachten nach vorheriger Untersuchung fertiggestellt, damit dieses noch bis spätestens zum 17.10.2009 bei der Versicherung eingegangen wäre. Die Versicherung hätte sodann erkannt, dass das von ihr zuvor eingeholte Gutachten des Dr. T unter erheblichen Fehlern und Widersprüchen leide und hätte dem Kläger die vertraglichen Invaliditätsleistungen erbracht. Selbst wenn es zu einem Gerichtsverfahren gekommen wäre, wäre ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, das bei dem Kläger wie in dem Gutachten des Dr. B vom 08.03.2011, ein unfallbedingtes inkomplettes Querschnittssyndrom bestätigt hätte, das zu einem Invaliditätsgrad von 100 % in der privaten Unfallversicherung führe. Als vertragliche Leistungen hätte der Kläger dann eine einmalige Zusatzleistung in Höhe von 22.250,00 Euro erhalten (Klageantrag zu 1), als Invaliditätssumme 277.500,00 Euro (Klageantrag zu 2.), sowie eine monatliche Unfallrente ab dem 01.07.2008 in Höhe von 2.250,00 Euro (ausgerechnet bis zum 30.11.2013: 146.250,00 Euro = Klageantrag zu 3., sowie bis zum Lebensende: Klageantrag zu 4.). Außerdem wären weder die an Frau Rechtsanwältin I zu zahlenden Rechtsanwaltskosten noch die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht Bonn, Az. 9 O 114/11, in Höhe von insgesamt 27.746,29 Euro entstanden (siehe zur Berechnung im Einzelnen Bl. ## bis ## d.A.). Diese macht der Kläger aus abgetretenem Recht mit dem Klageantrag zu 5. geltend.
9Der Kläger beantragt,
101. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
112. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 277.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
123. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Rente ab Juli 2008 bis November 2013 in Höhe von insgesamt 146.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
134. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.12.2013 jeweils monatlich im Voraus eine monatliche Rente in Höhe von 2.250,00 Euro bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Kläger stirbt;
145. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 27.746,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte behauptet, er habe den Kläger sogleich darauf hingewiesen, dass dieser die angebliche Invalidität ärztlich schriftlich feststellen lassen müsse. Er habe den Kläger darüber belehrt, dass die Ausschlussfrist nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen bereits am 17.10.2009 ablaufen werde und bis dahin zum einen eine ärztliche schriftliche Bestätigung der Invalidität und zum anderen auch eine förmliche Geltendmachung gegenüber der Versicherung erforderlich werden würde. Der Kläger habe dem Beklagte zu verstehen gegeben, dies bereits zu wissen. Der Beklagte ist der Ansicht, eines Hinweises habe es auch nicht bedurft, da der Kläger selbst Kenntnis von der Ausschlussfrist und der Notwendigkeit der Beibringung einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung gehabt habe. Gleichwohl habe der Kläger keinerlei Anstrengungen unternommen, die ärztliche Bescheinigung zu beschaffen und den entsprechenden Hinweis des Beklagten ignoriert. Außerdem sei dem Kläger kein kausaler Schaden entstanden, da es tatsächlich keine traumatisch bedingten Schäden aufgrund des Ereignisses vom 17.07.2008 gebe. Die vorgelegte Stellungnahme des Herrn Dr. B sei unergiebig, da der Kläger sich dort erst zweieinhalb Jahre nach dem angeblichen Unfall vorgestellt habe. Die Anwalts- und Prozesskosten seien ohnehin nicht kausal auf eine unterstellte Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen, weil ein nach Ablauf der Ausschlussfrist veranlasstes Klageverfahren von vornherein aussichtlos gewesen sei. Schließlich erhebt der Beklagte den Einwand der Verjährung. Der Kläger habe die Ausschlussfrist bereits im Jahr 2009 gekannt.
18Die Akte des Landgerichts Bonn, Az. 9 O 114/11 (= 20 U 221/11 OLG Köln), war beigezogen und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
19Entscheidungsgründe:
20I.
21Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu.
22Insbesondere besteht kein Anspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB aus dem Anwaltsvertrag, da die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass dem Kläger ein kausaler Schaden entstanden ist.
231. Zunächst bestehen schon Zweifel, ob der Beklagte eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht aus dem Mandatsverhältnis verletzt hat. Diesbezüglich liegt die Darlegungs- und Beweislast aus Seiten des Klägers. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand unstreitig ein Mandatsverhältnis. Gegenstand des Mandats war es, gegenüber der Unfallversicherung Invaliditätsleistungen, ggf. auch gerichtlich, durchzusetzen.
24Aus Sicht der Kammer verbleiben hier nach der persönlichen Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014 Zweifel daran, dass der Beklagte ihn nicht darauf hingewiesen hat, dass er ein Attest über die unfallbedingte Invalidität innerhalb der am 17.10.2009 ablaufenden Ausschlussfrist vorlegen müsse. Hätte er dies nicht getan, hätte der Beklagte seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, da es zu den Grundpflichten des Anwalts gehört, den Mandanten über das Ergebnis der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu belehren und ihm geeignete Wege für das weitere Vorgehen – vor allem den sichersten Weg – aufzuzeigen. Bei Missachtung der Ausschlussfrist waren die Ansprüche verloren, deshalb gehört die Sicherung gegen das Versäumen von Ausschlussfristen zu den Pflichten des Anwalts (Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rn. 539, Rn. 697; OLG Karlsruhe, NJW 2010, 1760). Der Beklagte behauptet hierzu, den Kläger bereits bei Mandatsübernahme (mündlich) auf die Ausschlussfrist hingewiesen zu haben. Auch habe er ihm mitgeteilt, dass die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen nicht ausreichen würden und der Kläger diese innerhalb der Frist, die am 17.10.2009 ablief, beschaffen müsse. Diese schriftsätzliche Behauptung hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt. Dem Beklagten war insbesondere noch die aus seiner Sicht unerwartete Reaktion des Klägers auf diesen Hinweis in Erinnerung. Der Kläger habe nicht so reagiert, als wenn er hiervon nichts wisse, sondern mit „ja, ja.“ geantwortet.
25Aber selbst wenn der Beklagte den Kläger nicht über die Notwendigkeit der Beibringung einer ärztlichen Invaliditätsbescheinigung innerhalb der Ausschlussfrist und darüber, dass die vorhandenen Bescheinigungen nicht ausreichten, aufgeklärt hätte, läge keine Pflichtverletzung vor, wenn der Kläger nicht belehrungsbedürftig gewesen wäre. Der Rechtsanwalt muss zwar grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten ausgehen, weil dieser auf die Pflichterfüllung des Rechtsanwalts vertrauen darf. Den anwaltlichen Berater trifft aber keine weitere Beratungspflicht gegenüber seinem Mandanten, wenn diesem die Risiken bereits hinreichend deutlich geworden sind. Behauptet der Anwalt, eine Belehrung sei entbehrlich gewesen, weil der Mandant die Rechtslage gekannt habe, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Zugehör, a.a.O, Rn. 621, unter Hinweis auf BGH NJW 1992, 1159, 1160; NJW 1993, 1320, 1322; BGH v 08.11.2007, IX ZR 100/05). Vorliegend trägt der Beklagte substantiiert zu einer Kenntnis des Beklagten von der Ausschlussfrist vor und belegt diese durch Bezugnahme auf die vom Kläger unstreitig verfassten Dokumente, wohingegen der Kläger selbst nur pauschal vorträgt, die Ausschlussfrist und das Nichtausreichen der vorhandenen Bescheinigungen nicht gekannt zu haben. Aus Sicht der Kammer folgt zunächst aus dem Schreiben der Unfallversicherung vom 18.08.2008, dass der Kläger über die Ausschlussfrist in Kenntnis gesetzt worden war. In diesem Schreiben heißt es: „Bitte beachten Sie hinsichtlich möglicher Invaliditätsansprüche, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten, von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei uns geltend gemacht sein soll. Bei Fristversäumnis sind mögliche Invaliditätsansprüche ausgeschlossen.“ Darüber hinaus hat der Kläger selbst jedenfalls zwei Schreiben an die Versicherung verfasst, aus denen sich ergibt, dass der Kläger die Ausschlussfrist und die Notwendigkeit eines innerhalb dieser Frist vorzulegenden ärztlichen Attests bezogen auf die unfallbedingte Invalidität kannte (Schreiben des Klägers an die Versicherung mit dem Titel „Invaliditätsfrist-Wahrung“ vom 15.07.2009, Anlage B 5, und Schreiben des Klägers an die Versicherung v. 10.09.2009, im Betreff: „Fristwahrung“). Dass der Kläger auch das Ablaufdatum der Frist kannte, ergibt sich aus seinem Schreiben an die Dr. L vom 15.09.2009 (Anlage B 8), in dem es wörtlich heißt: „Am 17.10.2009 läuft meine entscheidende Vertragsfrist mit der W Versicherung ab. Die entstandenen Folgeschäden sind massiv, somit werde ich gezwungen sein, Ihre Praxis in Regress nehmen zu müssen. Es bleibt einzig und allein Ihnen überlassen, hier klärend einzugreifen.“ Aus diesem Schreiben lässt sich auch mittelbar entnehmen, dass der Kläger wusste, dass seine bis dahin erlangten ärztlichen Befundberichte nicht ausreichten, um die Feststellung der Invalidität zu begründen. Denn er verlangte von den Ärztinnen L mit diesem Schreiben, hier klärend einzugreifen. Zudem hatte der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2009 der Versicherung eine Bescheinigung des Heilpraktikers T (Bl. ### d.A.) sowie eine Bescheidung des Arztes E (Bl. ### d.A.) übersandt, und nach Vorlage dieser Bescheinigungen lehnte die Versicherung mit Schreiben vom 16.09.2009 die von dem Kläger begehrten Invaliditätsleistungen erneut ab. Damit war die Belehrungsbedürftigkeit des Klägers zumindest äußerst fraglich.
262. Die Frage der Pflichtverletzung kann letztlich jedoch offenbleiben. Denn die Kammer ist jedenfalls nicht davon überzeugt, dass dem Kläger durch eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten in Form der unterlassenen Belehrung über die Notwendigkeit eines weiteren, innerhalb der 15-Monatsfrist einzureichenden Attests, ein kausaler Schaden entstanden ist.
27Ein kausaler Schaden läge nur vor, wenn unter Wahrung der Ausschlussfrist die Invalidität aufgrund des Unfallereignisses ärztlich festgestellt worden wäre. Das setzt voraus, dass der Kläger bei entsprechendem – gegebenenfalls deutlicherem – Hinweis des Beklagten ein solches Attest vor Ablauf der 15 Monate, d.h. bis zum 17.10.2009 beigebracht hätte. Damit verblieb, wenn man auf die früheste Möglichkeit der Belehrung durch den Beklagten bei Mandatierung abstellt, weniger als ein Monat für den Kläger Zeit, um eine solche ärztliche Invaliditätsbescheinigung zu beschaffen. Hierzu behauptet der Kläger zwar, bei einem entsprechenden Hinweis hätte er sich einem Arzt vorstellen können. Dieser hätte dann auch eine Invalidität im Sinne der AUB 2006 festgestellt. Insbesondere hätte Herr Dr. B in diesem Fall für den Kläger sehr kurzfristig, notfalls über Nacht, das jetzt vorgelegte Gutachten nach vorheriger Untersuchung fertiggestellt, damit dieses noch bis spätestens zum 17.10.2009 bei der Versicherung eingegangen wäre.
28Die Kammer ist jedoch auch nach Anhörung des Klägers persönlich in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014 nicht davon überzeugt, dass es dem Kläger gelungen wäre, bis zum 17.10.2009 eine ärztliche Bescheinigung einer unfallbedingten Invalidität einzuholen und rechtzeitig bei der Versicherung vorzulegen. Dagegen sprechen maßgeblich folgende Gesichtspunkte: Das durch die Unfallversicherung eingeholte fachchirurgische Gutachten des Dr. T vom 18.01.2009 geht nicht von einer unfallbedingten Invalidität aus. Das im Jahr 2011 eingeholte private Gutachten des Dr. B bescheinigt zwar ein „inkomplettes Querschnittssyndrom“, das durchaus unfallbedingt sein könne. Von der schriftsätzlichen Behauptung des Klägers, Dr. B hätte dann ein entsprechendes Gutachten früher erstattet, kann jedoch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger Herrn Dr. B im September/Oktober 2009 noch nicht kannte. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, Herr Dr. B sei ihm bei Beauftragung von Frau Rechtsanwältin I empfohlen worden, mithin ca. ein Jahr nach Ablauf der Ausschlussfrist. Realistischer Weise hätte der Kläger ein Attest somit nur von den bereits behandelnden Ärzten anfordern können. Diese waren aber nach der vorgelegten Korrespondenz nicht gewillt oder aus ärztlicher Sicht nicht in der Lage, eine entsprechende Bestätigung abzugeben. Für Frau Dr. L ergibt sich dies ohne Weiteres aus dem Schreiben vom 15.09.2009 (Anlage B 8), in dem der Kläger von Frau Dr. L verlangt, hinsichtlich der Feststellung der Invalidität „klärend einzugreifen“. Gleichwohl erhielt er in der Folge keine ärztliche Bestätigung von Frau Dr. L bezogen auf eine unfallbedingte Invalidität. Eine Bescheinigung seines Bekannten, des Heil- und Chiropraktikers T stellte keine „ärztliche“ Bescheinigung dar. Im Übrigen hatte der Kläger eine solche Bescheinigung zusammen mit einer Bescheinigung des Arztes E bereits mit Schreiben vom 15.07.2009 der Versicherung vorgelegt, mit dem Ergebnis, dass diese Invaliditätsleistungen erneut ablehnten. In der ärztlichen Bescheinigung von Herrn E heißt es auch sehr deutlich: „Zur Klärung, ob es sich bei dem Schmerzsyndrom der LWS um eine eindeutige Verletzungsfolge handelt, ist eine CT-Untersuchung der LWS erforderlich, da der zeitliche Zusammenhang gegeben ist“. Herr E wollte also eine Aussage über die Unfallbedingtheit der Beschwerden des Klägers offensichtlich ohne weitere Diagnostik gerade nicht treffen. Aber auch nachdem der Kläger röntgenologisch untersucht worden war, stellte Herr E dem Kläger am 24.09.2009 eine Heilmittelverordnung aus, aus welcher sich zwar eine unfallbedingte Gesundheitsstörung ergab, jedoch nicht die begrifflich für eine Invalidität erforderliche Dauerhaftigkeit der Gesundheitsstörung.
29Schließlich ist ein weiteres Indiz gegen die Vorlage einer ärztlichen Invaliditätsbescheinigung innerhalb der Ausschlussfrist auch bei entsprechender Belehrung durch den Beklagten, dass dem Kläger das Erfordernis der Vorlage einer Invaliditätsbescheinigung bewusst war (siehe hierzu die unter 1. zitierten Schreiben sowie die Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, Bl. ### oben d.A.) und er gleichwohl kein weiteres Attest vorgelegt hat.
30Im Ergebnis zeigt der Kläger damit nicht auf, von wem er innerhalb der verbleibenden kurzen Frist eine Invaliditätsbescheinigung erhalten hätte. Da die behandelnden Ärzte diese nicht ausstellen wollten und er nach eigener Aussage im Termin auch kein Geld für ein Gutachten ausgeben wollte, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass er eine entsprechende Bescheinigung beigebracht hätte.
31Sämtliche geltend gemachten Invaliditätsleistungen hätte der Kläger mangels ärztlicher Bestätigung der Invalidität innerhalb der Ausschlussfrist damit nicht erhalten, und ein geführter Rechtsstreit wäre auch nicht gewonnen worden.
32II.
33Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen).
34III.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
36Streitwert: bis 550.000 Euro
37(22.500 Euro + 277.500 Euro + 146.250 + 75.600 Euro f. Feststellungsantrag, dreieinhalbfacher Jahresbetrag der beantragten Leistung minus 20 % wg. Feststellung) + 27.746,29 Euro)
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.085,25 € (Summe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ) festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
- 2
- Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten aufgrund einer Information allein durch die Gegenseite entfallen kann, stellt sich in dieser Form nicht, wenn dem Mandanten - wie hier das Berufungsgericht unangreifbar festgestellt hat - die Risiken des abzuschließenden Vertrages während der Vertragsverhandlungen in Anwesenheit des anwaltlichen Beraters hinreichend deutlich geworden sind. Kann der Mandant auf dieser Grundlage - für den Rechtsanwalt erkennbar - die von ihm geforderte eigenverantwortliche Entscheidung treffen, bedarf es in der Regel keiner weiteren Belehrungen durch den anwaltlichen Berater. Dies ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls und erfordert keine höchstrichterliche Klarstellung.
- 3
- Im Übrigen wäre eine etwaige Pflichtverletzung nicht entscheidungserheblich geworden, weil das Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung festgestellt hat, dass die Kläger den Vertrag in der beurkundeten Form auch dann abgeschlossen hätten, wenn die Risiken von Seiten des Anwalts nochmals herausgestellt worden wären.
- 4
- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.01.2004 - 10 O 120/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.04.2005 - 12 U 25/04 -
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.