Oberlandesgericht Köln Urteil, 08. Juli 2014 - 24 U 175/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Oktober 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des vorliegenden Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Vergütung für die Stellung und Entsorgung von Bauschuttcontainern in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
4Mit der Klage hat die Klägerin, eine Gesellschaft für Abfallbeseitigung und Städtereinigung, die Beklagte auf Vergütung für die Stellung und Entsorgung von Bauschuttcontainern in Höhe von 24.526,39 € in Anspruch genommen und zur Begründung ausgeführt, diese habe die Zahlungsverpflichtung aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Werkvertrag zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten übernommen, bzw. hafte aufgrund eines Schuldbeitritts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
5Das Landgericht hat die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 24.526,39 € verurteilt und zur Begründung - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe durch vertragliche Vereinbarung mit der Klägerin die Zahlungsverpflichtung der Streitverkündeten aus dem Werkvertrag übernommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge M im Namen der Beklagten am 23.08.2011 eine Umschreibung der Rechnung auf diese und damit eine Schuldübernahme angeboten habe, die die Klägerin in der Folgezeit angenommen habe. Die entsprechende Einigung darüber, dass die ausstehenden Rechnungen auf die Beklagte umgeschrieben werden sollten, ergebe sich aus der überzeugenden Aussage des Zeugen N und stelle in rechtlicher Hinsicht eine Schuldübernahme bzw. einen Schuldbeitritt dar.
6Die Beklagte greift das landgerichtliche Urteil vollumfänglich an und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Sie bestreitet die Auftragserteilung durch die Streitverkündete und meint, das Landgericht habe zu Unrecht aus einer unverbindlichen Korrespondenz über Rechnungsanschriften einen Schuldbeitritt konstruiert.
7Die Beklagte beantragt,
8das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.10.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9Die Klägerin beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und meint, unter Verweis auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 20.12.2005 (11 U 30/05) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 06.08.2008 (7 U 232/07), bei Konzerngesellschaften oder Gesellschaften einer Unternehmensgruppe sei die Bitte um Umschreibung von Rechnungen einer Gesellschaft auf eine andere aus dem gleichen Verbund als Schuldbeitritt zu werten.
12Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen
13II.
14Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht gemäß §§ 631 Abs. 1, 414 BGB.
15Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Zahlung verlangen aus einem zwischen ihnen vereinbarten Beitritt der Beklagten zu den vermeintlichen Schulden von deren Schwestergesellschaft aus dem behaupteten Werkvertrag. Zwischen den Parteien ist kein Schuldbeitrittsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin durfte den zunächst ihrer in der Faktur Angestellten Frau N2 telefonisch gegenüber geäußerten Wunsch des Zeugen M, die Rechnungen, die zunächst an die Streitverkündete und dann an das weitere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe um die Beklagte, Haus am M Besitzgesellschaft mbH, gerichtet waren, auf den Namen der Beklagten umzuschreiben, bei verständiger objektiver Würdigung aus ihrer Sicht (§§ 133, 157 BGB) nicht als Antrag (§ 145 BGB) auf Abschluss eines Schuldbeitrittsvertrages verstehen.
16Zwar kann in der Aufforderung zur Umschreibung einer Rechnung in rechtlicher Hinsicht die Erklärung eines Schuldbeitritts zu sehen sein (vgl. OLG Frankfurt/Main ZUM-RD 2006, 169, 171). Dies setzt indes voraus, dass die entsprechende Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB nicht anders ausgelegt werden kann und sich nicht in der Mitteilung einer bloßen Vermittlung zwischen dem Gläubiger und dem - ursprünglichen - Schuldner durch den Erklärenden erschöpft, sondern vielmehr zum Ausdruck bringt, dass der Erklärende die Schuld als eine eigene behandeln und begleichen will (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06. August 2008 – 7 U 232/07 –, juris). Hieran fehlt es vorliegend. Im Gegensatz zu den den von der Klägerin herangezogenen Urteilen zugrundeliegenden Sachverhalten fehlt es in dem dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Fall gerade an einem eindeutigen Erklärungsgehalt, die Schuld als eigene behandeln und ausgleichen zu wollen.
17Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zeuge M sich von sich aus gerade nicht an den kaufmännischen Leiter der Klägerin gewandt hat, sondern lediglich in der Faktur angerufen und erneut eine Rechnungsumschreibung erbeten hat. Diese Art der Kontaktaufnahme spricht schon nicht für einen verbindlichen Willen, einer Schuld beizutreten. Eine entsprechende vertragliche Regelung kann offenkundig nicht mit einer Mitarbeiterin der Faktur vereinbart werden, die nicht vertretungsbefugt ist. Lediglich auf deren Veranlassung kam es zu dem Gespräch mit dem kaufmännischen Leiter der Klägerin, dem Zeugen N. Diesem gegenüber hat der Zeuge sich nach den für den Senat gemäß § 529 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts mehrfach entschuldigt und erklärt, es handele sich bei der Beklagten um eine Art Dachgesellschaft. Auf diese solle die Rechnung umgeschrieben werden, weil es intern üblich sei, dass von dieser Dachgesellschaft dann die ganzen Rechnungen im Unternehmen „nach unten verteilt“ würden.
18Aus dieser Äußerung kann, ein Handeln des Zeugen M mit Vollmacht für die Beklagte unterstellt, gerade nicht auf deren Willen geschlossen werden, die Schuld als eigene zu behandeln. Vielmehr wollte diese die Rechnung nach der eindeutigen Erklärung des Zeugen M im Konzern weiterleiten.
19Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Wunsch des Zeugen N nach einem Zahlungsplan. Hierzu hat der Zeuge M erklärt, er wolle sich „um einen Zahlungsplan kümmern“. Auch dies lässt nicht den Rückschluss zu, dass die Beklagte selbst einen Zahlungsplan erstellen wollte. Vielmehr wäre angesichts der vorgesehenen Weiterverteilung in der Unternehmensgruppe davon auszugehen, dass der Zeuge das Unternehmen, an das die Rechnung weitergeleitet werden soll, zur Erstellung eines Zahlungsplans veranlassen will.
20Auch aus dem am 23.08.2011 an die Klägerin gefaxten Schreiben des Zeugen M auf dem Briefpapier der Beklagten unter Angabe einer der Streitverkündeten zuzuordnenden E-Mailanschrift lässt sich ein Schuldbeitrittswille nicht entnehmen. Dieses richtet sich zum einen nicht an den kaufmännischen Leiter der Klägerin, sondern wiederum nur an die nicht vertretungsbefugte Angestellte der Faktur, Frau N2. Zum anderen lässt das Schreiben keine weiteren Rückschlüsse zu, da es insoweit nur heißt „wie eben besprochen“. Allein aus dem Zusatz, dass der Leistungsort auf den Rechnungen nicht aufgeführt werden soll, da die Beklagte national tätig sei, lässt sich nichts entnehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge N zu diesem Schreiben bekundet hat, dass der Zeuge M ihm am Telefon gesagt hat, dass der Leistungsort nicht aufgeführt werden solle, und dies damit begründet habe, dass die Beklagte als Dachgesellschaft ja die Rechnung intern weiterverteile.
21Schließlich darf bei der Auslegung, ob ein Schuldbeitritt vorliegt, nicht außer Acht bleiben, dass der Zeuge M bereits zuvor am 27.7.2011 um Umschreibung der Rechnung auf die Haus am M Besitzgesellschaft mbH gebeten hatte. Dass - folgerichtig - die Streitverkündete, die Haus am M Besitzgesellschaft mbH und die Beklagte alle der Klägerin gegenüber für die vermeintliche Schuld hätten einstehen wollen, konnte und durfte die Klägerin nicht annehmen.
22Damit ergibt sich vom maßgeblichen Empfängerhorizont gerade nicht ein Wille der Beklagten, für die Rechnung einzustehen, sondern diese weiterzuleiten.
23Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht gemäß § 812 BGB, da es bei der Leistung der Klägerin nach den von ihr selbst behaupteten Vereinbarungen um eine Leistung an die Streitverkündete ging, die zudem nach dem Vortrag der Klägerin mit einem rechtlichen Grund erfolgte.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
26Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung, sondern beruht auf der Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen auf Grundlage des vorliegenden Sachverhalts.
27Streitwert für das Berufungsverfahren: 24.526,39 € (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG)
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 08. Juli 2014 - 24 U 175/13
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Referenzen - Gesetze
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.