Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Nov. 2014 - 24 U 176/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2013 (Az. 20 O 56/13) abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.847,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 zu zahlen.
Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-straße X, XXXXX W, betreffend die Beteiligung des Klägers an der G-Baubetreuung G2 L Immobilien-Anlagen XX KG, an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Abtretung im Verzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner mittelbaren Beteiligung als Treuhandkommanditist an dem geschlossenen Immobilienfonds G-Baubetreuung L Immobilien-Anlagen XX KG (nachfolgend „G XX“ genannt) auf Schadensersatz in Anspruch. Am 10.09.1997 zeichnete der Kläger eine Treuhandbeteiligung in Höhe von 60.000,-- DM nebst Agio. Hinsichtlich deren Finanzierung kam es zu Darlehensverträgen. Der Kläger möchte insoweit so gestellt werden, als hätte er die Anlage sowie die Finanzierungsverträge nie geschlossen und begehrt Zahlung von 24.623,36 € und Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich zweier Darlehensverträge mit Bruttobeträgen von 38.000,00 € und 4.739,35 €.
4Hilfsweise macht er den Zeichnungsschaden abzüglich der nach seinem Vortrag erfolgten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 9.364,36 € geltend.
5Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 293 ff. d.A.).
6Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des damals für die Beklagte tätigen Zeugen G3 und der Zeugin W2 abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Die Beklagte hafte dem Kläger weder wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus positiver Vertragsverletzung eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrags noch aus sonstigen Rechtsgründen.
7Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Zeuge G3 den Kläger nicht anlagegerecht beraten habe. Aus dem Prospekt, insbesondere S. 58 des Prospekt, ergebe sich hinreichend deutlich, dass der Kläger mit der Anlage eine gesellschaftliche Beteiligung mitsamt damit verbundener Risiken eingegangen sei. Dass der Zeuge G3 dem Kläger diesen Prospekt vor Zeichnung nicht rechtzeitig übergeben und nicht entsprechend mündlich aufgeklärt habe, könne nach Vernehmung der Zeugen nicht angenommen werden. Zwar habe die Zeugin W2 bekundet, der Zeuge G3 habe keinerlei Risiken erwähnt, sondern die Anlage als „sichere Geschichte“ dargestellt. Auch habe sie einen Prospekt bei dem Beratungsgespräch, bei dem sie die ganze Zeit dabei gewesen sei, nicht gesehen. Der Zeuge G3 habe dem Kläger lediglich eine kleine Broschüre dagelassen. Von den Parteien übereinstimmend anders vorgetragen sei dann jedoch die ausdrückliche Behauptung der Zeugin, dass der Kläger „im ersten Termin“ (dem unstreitigen Gesprächs- und Zeichnungstermin vom 10.09.1997) nichts unterschrieben habe. Dass der Zeugin W2 zwar die einzelnen Schilderungen des Zeugen G3 nach Ablauf von 16 Jahren noch gegenwärtig sein sollten, ihr dann aber die eigentlich bedeutsame und verbindliche Unterschrift unter die Beitrittserklärung völlig entgangen sein sollte, erschien der Kammer nicht nachvollziehbar. Zudem stehe die Aussage im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen G3, wonach dieser mit hundertprozentiger Sicherheit sagen könne, dass es bei ihm eine Zeichnung weder ohne Prospekt noch im ersten Termin gegeben habe. Auf die Frage der Sicherheit der Anlage habe er routinemäßig geantwortet: „Meinen Sie sicher im Sinne von Garantie? Da kann ich nur sagen, im Leben gibt es keine Garantie; es gibt immer nur Einschränkungen von Risiken. Sie wissen ja auch nicht, ob Sie nächstes Jahr Weihnachten noch leben.“ Nach Vernehmung der benannten Zeugen und persönlicher Anhörung des Klägers im Termin verblieben der Kammer Zweifel am Wahrheitsgehalt der klägerischen Sachverhaltsdarstellung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin W2 doch nicht das komplette Gespräch mitbekommen habe bzw. nach Ablauf von 16 Jahren nicht mehr vollständig und in allen Einzelheiten in Erinnerung habe.
8Soweit der Kläger rüge, der Zeuge G3 habe ihn nicht hinreichend über Provisionszahlungen aufgeklärt, bestehe schon keine Aufklärungspflicht. Etwaige Ansprüche wegen fehlender Belehrung über Totalverlustrisiko, mangelnde Fungibilität oder die Gefahr des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB seien jedenfalls absolut verjährt. Der Güteantrag habe Hemmung nur insoweit herbeigeführt, als einzelne Pflichtverletzungen hinreichend individualisiert worden seien.
9Soweit der Kläger sich auf fehlerhafte Prospektangaben berufe, könne er dies schon deshalb nicht, weil nach seinem Vorbringen die Anlageentscheidung nicht auf der Grundlage des Prospekts getroffen worden sei. Außerdem seien die Ansprüche wegen fehlerhafter Prospektangaben absolut verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
10Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 21.10.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 19.11.2013 per Fax bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 18.12.2013 per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet.
11Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen das abweisende landgerichtliche Urteil. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiter. Zur Begründung macht er geltend, das angefochtene Urteil habe zu Unrecht eine Pflichtverletzung hinsichtlich der nicht anlagegerechten Beratung verneint. Auf die – erstinstanzlich ebenfalls geltend gemachte – nicht anlegergerechte Beratung sei das Landgericht gar nicht eingegangen. Dem Kläger sei an einer sicheren Kapitalanlage gelegen gewesen, da er geplant habe, frühzeitig in Rente zu gehen und sich für seinen Lebensabend eine Immobilie in Andalusien zu gönnen. Die Zeugen hätten auch übereinstimmend bestätigt, dass die Anlage der Altersvorsorge dienen sollte. Es sei dem Kläger auch ausdrücklich an einer jederzeit veräußerbaren Anlage gelegen gewesen.
12Zudem sei die Beratung nicht anlagegerecht erfolgt. Der Kläger wirft der Beklagten auch zweitinstanzlich vor, nicht über mangelnde Fungibilität, Totalverlustrisiko, Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB und Rückvergütungen aufgeklärt zu haben. Hierüber sei der Kläger weder mündlich durch den Zeugen G3 noch durch die rechtzeitige Übergabe des Prospekts aufgeklärt worden.
13Insoweit wendet sich der Kläger gegen die Feststellungen des Landgerichts, es sei nicht gelungen zu beweisen, dass der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben worden sei. Insoweit habe der Zeuge G3 seine Aussage, Zeichnungen ohne Prospekt habe es bei ihm nicht gegeben, insoweit relativiert, dass es möglicherweise so gewesen sein könne, dass, wenn kurzfristig ein Fonds geschlossen werden sollte, das auch mal anders gehandhabt wurde. Diesbezüglich beruft sich der Kläger insbesondere auf die Aussage des Zeugen: „Das war damals eine irre Zeit gewesen. Es gab Fonds, die sind freitags zur Verkaufsfreigabe freigegeben worden und waren montags schon ausverkauft“. Insoweit habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass die Aussage des Zeugen G3 widersprüchlich sei, da er zunächst gesagt habe, dass es Zeichnungen ohne Prospekt bei ihm mit 100-prozentiger Sicherheit nicht gegeben habe.
14Unabhängig davon sei der Prospekt ohnehin fehlerhaft und kläre nicht ausreichend über die mangelnde Fungibilität, das Totalverlustrisiko, das Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB und die Rückvergütungen auf. Zudem reiche die Übergabe des Prospekts bei Anlageberatern – im Gegensatz zu Anlagevermittlern – auch nicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung aus.
15Auch sei die Auffassung des Landgerichts, der Kläger könne sich nicht auf Prospektfehler berufen, weil nicht ersichtlich sei, dass er seine Anlageentscheidung auf der Grundlage des Prospektes gemacht habe, verfehlt. Es widerspräche logischen Denkgesetzen, zum einen im Rahmen der anlagegerechten Beratung durch Hinweise im Prospekt zu unterstellen der Prospekt sei übergeben worden und zum anderen hinsichtlich von Prospektfehlern darauf abzustellen, der Prospekt sei dem Kläger nicht übergeben worden. Im Übrigen seien Prospektfehler auch insoweit kausal, weil der Zeuge G3 anhand dieses Prospektes zum Fonds geschult worden sei. Die Übergabe des Prospektes sei insoweit nicht erforderlich. Der Kläger verweist hierzu insbesondere auf die Entscheidung des BGH vom 03.12.2007, II ZR 21/06. Weiter habe das Landgericht die Hemmung durch das Güteverfahren hinsichtlich aller mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift verwiesen.
16Der Kläger beantragt – wobei er im „Hauptantrag“ seine Darlehensverträge zur Grundlage der Schadensberechnung nimmt und beim „Hilfsantrag“ den Schaden auf Basis des eingezahlten Kapitals ohne die Finanzierungskosten berechnet –,
17unter Abänderung des am 16.10.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, Az. 20 O 56/13, wie folgt zu erkennen:
18I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 24.623,36 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der Bausparkasse N AG vom 17.11.2009, Darlehensnummer 1 XXX XXX 114 über einen Bruttokreditbetrag von 38.000,00 € und aus dem Darlehensvertrag mit der Bausparkasse N AG vom 17.11.2009, Darlehensnummer 1 XXX XXX 108 über einen Bruttokreditbetrag von 4.739,35 € freizustellen.
20III. Die Verurteilung gemäß Ziffer I. und II. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-straße X, XXXXX W, betreffend die Beteiligung des Klägers an der G-Baubetreuung G2 L Immobilien-Anlagen XX KG, an die Beklagte.
21IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-straße X, XXXXX W, betreffend die Beteiligung des Klägers an der G-Baubetreuung G2 L Immobilien- Anlagen XX KG in Verzug befindet.
22Hilfsweise
23I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 22.847,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24II. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-straße X, XXXXX W, betreffend die Beteiligung des Klägers an der G-Baubetreuung G2 L Immobilien-Anlagen XX KG, an die Beklagte.
25III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-straße X, XXXXX W, betreffend die Beteiligung des Klägers an der G-Baubetreuung G2 L Immobilien- Anlagen XX KG in Verzug befindet.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zudem trägt sie vor, der Güteantrag habe eine Hemmungswirkung auch aus weiteren – erstinstanzlich nicht vorgetragenen – Gründen nicht bewirkt. Der Güteantrag vermöge den Streitgegenstrand nicht hinreichend zu individualisieren. Aus ihm sei weder ersichtlich, wie viele Vermittlungsgespräche mit wem geführt worden seien, noch wie hoch die Beteiligung gewesen sei. Es fehle an einer hinreichend substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts und der Bezifferung des Antrages. Das Begehr, so gestellt zu werden, als hätte der Kläger die Beteiligung an dem G XX nicht getätigt, ließe nicht erkennen, was er genau wolle, da es an Angaben fehlte, wie der Kläger dann stünde. Auf das spätere außergerichtliche Schreiben vom 10.02.2012 könne der Kläger nicht verweisen.
29Weiter fehle es an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Güteverfahrens und insbesondere an einer demnächstigen Zustellung des Güteantrages im Sinne des § 167 ZPO. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers reichten – unstreitig – allein gegen die Beklagte im Dezember 2011 etwa 1000 Güteanträge ein. Die Beklagte macht geltend, insoweit sei ihnen bekannt gewesen, dass diese zwangsläufig zu einer Arbeitsüberlastung und damit zu einer verzögerten Durchführung der Güteverfahren führen würden. Zudem sei der Güteantrag offensichtlich nicht ernst gemeint. Die Beklagte beruft sich hierzu auf eine Entscheidung des LG Hof (13 O 96/13), die sich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 66, 412) stützt. Schließlich bestreitet die Beklagte die rechtzeitige Vorschusszahlung im Güteverfahren und behauptet, die Gütestelle habe die Anträge nicht nach der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
30Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G3 und I W2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 03.06.2014 (Bl. 439 d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 (Bl. 554 d.A.) verwiesen.
31II.
32A.
33Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
34B.
35Die Berufung ist auch in der Sache mit den „Hilfsanträgen“ erfolgreich. Die – insbesondere auch hinsichtlich des Feststellungsantrages – zulässige Klage ist nach dem Ergebnis der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme insoweit begründet.
361.
37Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Anlageberatungsvertrages wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten zu. Anwendbar ist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die vor Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung am 01.01.2002 geltende Fassung des BGB, weil die Beteiligung am 10.09.1997 und damit vor dem 01.01.2002 gezeichnet worden ist.
38a)
39Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden, wobei die Beklagte beim Vertragsschluss unstreitig durch den Zeugen G3 vertreten wurde. Es ist ein Anlageberatungs- und nicht lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag geschlossen worden:
40An den Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, wendet sich der Interessent in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Dagegen zieht der Kapitalanleger einen Anlageberater im Allgemeinen hinzu, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat, so dass er auch nicht in der Lage ist, sich selbst Beurteilungsgrundlagen zu verschaffen und diese richtig einzuordnen. Vom Berater erwartet er sowohl Mitteilung von Tatsachen als auch deren fachkundige Bewertung (BGH NJW 1982, 1095; NJW-RR 1993, 1114). Auch wenn jeweils nur eine Kapitalanlage angeboten wird, kann ein Beratungsvertrag vorliegen, sofern dem Anleger gegenüber eine fachkundige oder fachkundig erscheinende Bewertung und Beurteilung der Anlage vorgenommen wird (OLG Stuttgart OLGR 2001, 83).
41Nach diesen Maßstäben liegt ein Anlageberatungsvertrag vor, ohne dass es für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend darauf ankäme. Der Zeuge G3 hat konkret nachgefragt, wie viele Steuern bei dem Kläger anfielen, dieser beantwortete die Frage anhand seiner Gehaltsabrechnungen (Bl. 204 R GA) und der Zeuge G3 nahm zudem üblicherweise zunächst „Bestandsaufnahmen“ vor (Bl. 207 R GA). Damit oblag ihm eine an der persönlichen Situation des Klägers ausgerichtete Auswahl des Anlageprodukts, nicht lediglich die Vermittlung einer vorab bestimmten Beteiligung.
42b)
43Der Zeuge G3 hat eine dem Kläger gegenüber bestehende vertragliche Aufklärungspflicht verletzt, was sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Konkret hat der Zeuge G3 gegenüber dem Kläger den unzutreffenden Eindruck erweckt, er könne seine Beteiligung am streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds G XX jederzeit wieder verkaufen.
44Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes Vertrauen entgegengebracht wird, muss der Anlageberater den von ihm betreuten Kunden besonders differenziert und fundiert beraten (BGH NJW 1982, 1095) und ihm ein für seine Anlageentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln; dazu hat er ihn über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (BGH NJW 2000, 3346; NJW-RR 2003, 1054; 2004, 1407; 2006, 178).
45In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn 24).
46Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen hat, gehört insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern. Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele (BGH, Urteil vom 19. November 2009 – III ZR 169/08, juris Rn. 20).
47Nach dem Ergebnis der in II. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Zeuge G3 über das Risiko der nur eingeschränkten Veräußerbarkeit (Fungibilität) des G XX verharmlosende mündliche Angaben gemacht hat. Es kann daher dahinstehen, ob der Prospekt hinreichend aufgeklärt hat und rechtzeitig übergeben wurde, da dessen Angaben jedenfalls durch die mündlichen Angaben des Beraters entwertet wurden.
48Die Zeugin I W2, die Ehefrau des Klägers, hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass der Kläger gegenüber dem Berater die Frage aufgeworfen hat, was in einer finanziellen Notsituation geschehen würde. Der Zeuge G3 habe darauf sinngemäß geantwortet, das sei kein Thema, ein Verkauf sei jederzeit möglich.
49Die – vorstehend auf ihren Kerngehalt reduzierte, in der Verhandlung aber farbig und detailreich geschilderte – Aussage erscheint dem Senat glaubhaft. Die Zeugin hat insbesondere auch ihre emotionale Betroffenheit plausibel zum Ausdruck gebracht, indem sie etwa die Motivation für die Frage nach einer Notsituation überzeugend geschildert hat. Zum einen habe sie sich Sorge gemacht, weil die Kapitalanlage in Höhe von 60.000,-- DM kreditfinanziert war. Zum anderen gab es seinerzeit Pläne, mit dem Eintritt des Klägers in den Vorruhestand eine Immobilie im Ausland zu erwerben, so dass – wenn auch eher langfristig – Geldbedarf auftreten konnte. Die Antwort des Zeugen G3 habe sie dahingehend beruhigt. Weiterhin konnte sich die Zeugin W2 noch verschiedene Einzelheiten zu den äußeren Umständen des Gesprächs wiedergeben, was ihre gute Erinnerung an das Gespräch trotz des langen Zeitablaufs von ca. 17 Jahren belegt. Dies war etwa der Gesprächsort (eigene Küche) und die Eile bei der Ausfüllung der Beitrittserklärung. Insbesondere aber bekundete die Zeugin W2 auch, dass die Aussage der jederzeitigen Verkaufbarkeit eingeschränkt worden war durch eine aus steuerlichen Gründen gebotene Wartezeit. Damit schilderte sie eine weitere Einzelheit des Beratungsgesprächs, die nicht nur nach den Erfahrungen des Senats in derartigen Gesprächen häufig Erwähnung findet und daher plausibel erscheint, sondern zudem auch in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen G3 steht. Die Zeugin zeigte zudem die Bereitschaft, eigene Wissens- und Erinnerungslücken offen einzuräumen, beispielsweise in Bezug auf die Frage, ob sich die Beitrittserklärung des Zeugen G3 zum streitgegenständlichen Fonds in den klägerischen Unterlagen befunden hat und wie sie ggf. dort hingekommen sei. Die Aussage der Zeugin W2 vor dem Senat steht auch nicht in Widerspruch zu ihrer früheren Aussage in I. Instanz (Bl. 266 – 267 d.A.).
50Die hieraus gewonnene Überzeugung des Senats wurde auch nicht durch die Aussage des Zeugen G3 erschüttert. Dieser hat angegeben, dass er sich an das streitgegenständliche Gespräch nicht mehr erinnern könne, was angesichts des Zeitablaufs bei dem berufsmäßig mehr als 10 Jahre lang mit der Führung ähnlicher Gespräche befassten Zeugen auch nachvollziehbar ist. In der Regel habe er zur Veräußerbarkeit von einem schwierigen Punkt gesprochen. Er habe aber gewusst, dass im Zweitmarkt Verkäufe durchgeführt worden seien, und habe seinerzeit daher gesagt, dass man den Fonds verkaufen könne, wenn man die steuerliche Wartezeit einhalte. Ob er gesagt habe, man könne den Fonds jederzeit verkaufen, wisse er nicht mehr. Zur Höhe eines möglichen Verkaufserlöses habe er sicherlich nichts gesagt, sei aber subjektiv davon ausgegangen, dass man sein Geld wiederbekomme. Er erinnere sich nicht, dass überhaupt jemals ein Kunde nach einer finanziellen Notsituation gefragt habe; er könne auch nicht sagen, ob er diesem Kunden dann eine solche Anlage empfohlen hätte.
51Diese Angaben des Zeugen G3 stehen nicht in einem relevanten Widerspruch zur Aussage der Zeugin W2 oder zur Sachdarstellung des Klägers. Insbesondere hat der Zeuge G3 weder ausgeschlossen, nach einer finanziellen Notsituation gefragt worden zu sein, noch in Abrede gestellt, dass er eine jederzeitige Verkäuflichkeit des Fonds behauptet hätte. Derartige Angaben erscheinen auf Basis der seinerzeitigen subjektiven Überzeugung des Zeugen G3, man könne die Beteiligung nach Ablauf steuerlicher Wartezeiten auf dem Zweitmarkt veräußern und werde zumindest sein Geld zurückbekommen, auch durchaus naheliegend.
52Auch wenn man auf der Basis der Aussage des Zeugen G3 annehmen wollte, dass der Kläger seine Beitrittserklärung zumindest teilweise eigenhändig ausgefüllt habe, ergibt sich daraus für das Beweisthema keine Erkenntnis. Denn zum einen ist der Rückschluss des Zeugen G3, wenn ein Kunde das Formular selber ausfülle, habe er auch die notwendige Kenntnis, keineswegs naheliegend. Zum anderen würde auch ein Vorhandensein der notwendigen Kenntnisse, etwa aus der Lektüre des Prospekts, entgegenstehende mündliche Informationen durch den Berater nicht ausschließen.
53c)
54Es wird analog § 282 BGB aF vermutet, dass die Beklagte bzw. ihr Erfüllungsgehilfe die Pflichtverletzung zu vertreten hat, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (BGH NJW 1987, 1938 – juris LS 1; Heinrichs in Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, RN 16 zu § 282). Zu ihrer Entlastung bringt die darlegungsbelastete Beklagte nichts vor.
55d)
56Steht eine Pflichtverletzung fest, so spricht für den Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen Fehlberatung und der Anlageentscheidung eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (BGH, Urteil vom 19. November 2009 – III ZR 169/08, juris Rn 26). Die Beklagte trägt nichts vor, was diese zu widerlegen geeignet wäre.
57e)
58Der dem Kläger aus seiner Anlageentscheidung entstandene Schaden beträgt 22.847,03 Euro, wie er mit dem „Hilfsantrag“ zutreffend berechnet.
59Der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 08.03.2005, XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306 ff., juris Rn 17).
60Ersatzfähig ist danach die Anlagesumme in Höhe von 60.000,-- DM, zuzüglich eines Agios von 5 % also 63.000,-- DM oder 32.211,39 Euro. Hiervon sind die in den Jahren 1999 bis 2008 gezahlten Ausschüttungen in Höhe von 9.364,36 Euro (Bl. 35 d.A.) in Abzug zu bringen, so dass 22.847,03 Euro verbleiben. Der pauschale Vortrag der Ausschüttungshöhe durch die hierzu darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, die hinreichend Einblick in die Abläufe des streitgegenständlichen Fonds hat, um zu den vom Kläger im einzelnen aufgelisteten Beträgen konkret Stellung zu nehmen, ist nicht ausreichend, zumal der Kläger sich zum Beleg auf die überreichten Geschäftsberichte berufen hat.
61Der vom Kläger mit dem „Hauptantrag“ weitergehend geltend gemachte Finanzierungsschaden ist nicht schlüssig dargestellt. Zwar ist grundsätzlich auch der Finanzierungsschaden erstattungsfähig, jedoch ist vorliegend die Finanzierung mehrfach in nicht mehr nachvollziehbarer Weise umgeschichtet worden. Der klägerische Vortrag ist widersprüchlich, ohne dass dies aufgeklärt würde.
62In der Klageschrift ist behauptet, dass der Kläger mit Darlehensvertrag vom 15./26.09.1997 bei der Dresdner Bank 63.000,-- DM finanziert habe (Bl. 10 d.A., Anl. K11). Im Juli 2002 sei das Darlehen abgelöst worden durch einen Darlehensvertrag vom 31.07.2002 über 31.000,00 Euro bei der Bausparkasse Mainz (BKM) (Bl. 11 d.A., Anl. K12). Zugleich sei ein Bausparvertrag abgeschlossen worden (Anl. K14). Mit Vertrag vom 22.06.2007 (Anl. K16) sei eine weitere Ablösung erfolgt und nunmehr ein Darlehen über 31.150,00 Euro aufgenommen worden (Bl. 12 d.A.). Schließlich sei am 17.11.2009 wiederum umgeschuldet worden und ein Darlehensvertrag über 38.000,00 Euro (Anl. K18) und ein Bausparvertrag (Anl. K19) abgeschlossen worden. Auf den Darlehensvertrag bei der Dresdner Bank seien zwischen 1997 und 2002 insgesamt 11.204,09 Euro an Zinsen und zwischen 1998 und 2002 insgesamt 1.929,42 Euro an Tilgung erbracht worden (Bl. 32 f. d.A., Anl. K21). Auf die verschiedenen Darlehen bei der BKM seien von 2002 bis 2012 an Zinsen 17.696,48 Euro und von 2010 bis 2012 an Tilgung 1.855,00 Euro bezahlt worden (Bl. 33 f. d.A., Anl. K22). Zudem seien für die Ablösung des Darlehens bei der Dresdner Bank 280,10 Euro und Kontoführungs- und Bearbeitungsgebühren bei der BKM in Höhe von 440,00 Euro angefallen (Bl. 34 d.A., K22 f.).
63Mit Schriftsatz vom 29.07.2013 (S. 11 ff., Bl. 125 ff. d.A.) ist dann eingeräumt worden, dass bei der Dresdner Bank ein Annuitäten-Darlehen geschlossen wurde, so dass monatliche Beträge von gleichbleibend 400,-- DM auf Zins und Tilgung erbracht wurden. Demnach seien für 1997 bis 1999 insgesamt 10.800,-- DM gezahlt und mit der Klageschrift 14,-- DM zu viel geltend gemacht worden (Bl. 125 d.A, Anl. K21).
64In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger persönlich am 17.09.2013 (Protokoll Bl. 264 d.A.) erklärt, es seien eigentlich nur einmal rund 800,00 Euro getilgt worden, während daneben Bausparverträge angespart und bei der Umschuldung eingesetzt worden seien. Die Restvaluten beliefen sich auf 38.000,00 und 4.739,35 Euro. Möglicherweise seien Kreditbeträge abweichend, weil sie auch Anzahlungen auf die Bausparverträge enthielten. Demgegenüber trug sein Prozessbevollmächtigter im selben Termin vor, dass nach seinen Ermittlungen auf den kleineren Vertrag 1.855,00 Euro getilgt worden seien und eine Valuta von 2.884,35 Euro verbleibe.
65Schließlich legte der Kläger mit Schriftsatz vom 07.10.2013 (Bl. 279 ff. d.A.) erneut ein umfangreiches Zahlenwerk vor, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Dieses enthält jedoch wiederum andere Beträge für Zins (9.938,52 Euro) und Tilgung (1.889,06 Euro) des Darlehens bei der E Bank für 1997 bis 2002. Auf die offenbar zunächst tilgungsfrei geführten Darlehen bei der C will der Kläger nun von 2002 bis 2009 an Zinsen (8.249,10 + 4.140,33 =) 12.389,43 Euro, eine Einmalzahlung von 280,10 Euro sowie Kontoführungsgebühren von 24,00 Euro gezahlt haben. Soweit im Jahr 2009 eine Umschuldung des offenbar noch auf 31.150,00 Euro valutierenden Kredits in ein Garantie-Darlehen über 38.000,00 Euro und ein Bauspardarlehen über 4.739,35 Euro erfolgte, erschließt sich der Zusammenhang mit der Kapitalanlage dem Senat nicht. Zwar mögen die höheren Darlehensbeträge, wie der Kläger vorträgt, zu einem günstigeren Zinssatz geführt haben, doch ist eine Haftung der Beklagten für den gesamten Betrag (wie zumindest dem Feststellungsantrag zugrundeliegt) und die gesamten in der Folgezeit anfallenden Zinsen (wie mit dem Zahlungsantrag begehrt) nicht nachvollziehbar. Bereits die eigene Parallelberechnung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 07.10.2013 zeigt sogar, dass der Kläger bei Verzicht auf die letzte Umschuldung etwa 4.000,00 Euro weniger zu zahlen gehabt hätte.
66Nachdem das Zahlenwerk des Klägers mehrfachen Anpassungen unterworfen wurde und dennoch insgesamt unplausibel ist, kann der Beklagten nicht verwehrt sein, den Zusammenhang der einzelnen Darlehensaufnahmen zur in Rede stehenden Beteiligung – wie mit der Klageerwiderung geschehen – zu bestreiten. Der Kläger hat vor diesem Hintergrund der ihm obliegenden Darlegungslast betreffend die Schadenshöhe nicht genügt. Auch für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ergeben sich nicht genügend Anhaltspunkte.
67Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2014 (Bl. 434 d.A.) auf seine Bedenken wegen fehlender Schlüssigkeit hingewiesen, ohne dass weiterer Vortrag des Klägers erfolgt wäre.
68Aus den vorgenannten Gründen sind auch die Kosten für eine Grundschuldbestellung (Notar 308,-- DM, Grundbuch 225,-- DM) nicht zu ersetzen; aus den in Anlage K23 vorgelegten Rechnungen ergibt sich kein hinreichend klarer Zusammenhang zur streitgegenständlichen Anlageentscheidung.
69Steuererstattungen muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Eine Vorteilsanrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, scheidet bei typisierender Betrachtungsweise (§ 287 ZPO) aus, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits ebenfalls der Besteuerung unterliegt und dem Geschädigten danach keine „außergewöhnlichen Vorteile“ verbleiben (BGH, Urteil vom 18.12.2012, II ZR 259/11, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 336/08, juris Rn. 36). Auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht grundsätzlich eine Pflicht des Anlegers, den ihm zufließenden Schadensersatzbetrag als Rückfluss von Werbungskosten zu versteuern (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – II ZR 276/12, NJW-RR 2014, 469 – juris RN 14 ff.). Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile sind vorliegend nicht geltend gemacht; insbesondere behauptet auch die Beklagte nicht, dass im Falle des Klägers die Verlustzuweisungen über die Einlageleistung hinausgehe (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09, juris RN 8).
70f)
71Die Beklagte kann die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs auch nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährung verweigern.
72Für die Verjährung etwaiger Ansprüche aus Verletzung des Anlageberatungsvertrags ist auf § 199 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB abzustellen. Die vom Kläger begehrten Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung unterlagen im Jahr des Vertragsschlusses (1997) der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a.F. mit einer Frist von 30 Jahren. Da diese Frist jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, wurde die Verjährungsfrist gemäß der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB durch die ab dem 01.01.2002 laufende kürzere Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB n.F. ersetzt. Die Verjährungsfrist beginnt indes gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Kenntnis endet sie gemäß § 199 Abs. 3 BGB n.F. nach zehn Jahren.
73aa) Eine kenntnisabhängige (relative) Verjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten. In diesem Zusammenhang ist jeweils auf die konkret in Rede stehende Pflichtverletzung abzustellen (BGH NJW-RR 2011, 842 – juris RN 14). Weder aus den zur Akte gereichten Geschäftsberichten noch aus anderen Umständen ergibt sich, dass der Kläger von der mangelnden Veräußerbarkeit des G XX vor Ablauf des Jahres 2008 Kenntnis hatte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hatte. Die Berichte lassen lediglich erkennen, dass sich das Risiko eines Rückganges der Mieteinnahmen realisiert hat.
74Selbst wenn sich durch etwaige Mitteilungen Zweifel hinsichtlich eines Teils der vermeintlichen Zusagen oder Bedenken wegen nunmehr aufgezeigter Risiken ergeben hätten, würde dies den Anleger nicht zu einer Überprüfung des Prospektes hinsichtlich aller gemachter Zusagen bzw. möglicher Risiken verpflichten (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – III ZR 203/09). Den Anleger trifft keine Obliegenheit, bei Entdeckung eines Fehlers den Anlageprospekt vorsorglich auf mögliche weitere Fehler durchzuarbeiten. Insoweit kann die Obliegenheit, bezüglich einer Pflichtverletzung bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, von ihrem Schutzzweck her nicht auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt werden.
75bb) Auch eine kenntnisunabhängige (absolute) Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 BGB ist nicht eingetreten. Die Verjährung wurde insoweit durch den am 28.12.2011 bei der Gütestelle RA G3 X. Ritter eingegangenen Güteantrag vom 22.12.2011 (Anl. B1, Anlagenheft) gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Die Hemmung dauerte nach der Zustellung der Bescheinigung über das Scheitern des Güteverfahrens am 20.08.2012 noch weitere sechs Monate an (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Hieran schloss sich eine weitere Hemmung der Verjährung durch Eingang der Klageschrift bei Gericht am 07.02.2013 (Bl. 1 d.A.) an (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO), die bis heute fortdauert.
76i) Der Güteantrag des Klägers vom 22.12.2011 war geeignet, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen; insbesondere wird er den Anforderungen der einschlägigen Verfahrensordnung gerecht.
77Die Verfahrensordnung der hier angerufenen Gütestelle RA S (Anl. K29, Anlagenheft) fordert in § 3 Abs. 1 Unterabsatz 2: „Der Antrag muss den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens enthalten“. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Oberlandesgerichte Bamberg (Urteil vom 21.05.2014 – 3 U 205/13, Bl. 467 d.A.) und Dresden (Urteil vom 03.06.2014 – 5 U 1825/13, Bl. 487 d.A.), die nach Angabe der Beklagten einen wortgleichen Güteantrag zur Entscheidung vorliegen hatten, erfüllt der Güteantrag vom 22.12.2011 (Anl. B1, Anlagenheft) diese Anforderungen. Er enthält eine kurze Sachverhaltsdarstellung, die durch die Angabe von Personalien des Klägers und die genaue Bezeichnung des in Rede stehenden Fonds auch zugeordnet werden kann; hierfür war weder die zusätzliche Angabe des Datums von Beratung und Zeichnung, der Name des Beraters oder der Höhe der Beteiligung zwingend erforderlich, wenn man auf den Zweck (Warnung des Gegners vor Inanspruchnahme; dazu sogleich) abstellt. Zudem sind einige Beratungs- und Prospektfehler aufgeführt, die den Gegenstand des Streits näher eingrenzen. Eine Beschreibung der Gesprächsinhalte darüber hinaus ist von der Verfahrensordnung nicht verlangt. Die Angabe, der Kläger habe „Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe [er] die Beteiligung nie getätigt“ genügt auch, um das Begehren zu verbalisieren. Dass eine Bezifferung erforderlich wäre, ist der Verfahrensordnung nicht zu entnehmen. Auf die vorstehend wiedergegebene Konkretisierung des Schadensersatzbegehrens geht die Entscheidung des OLG Bamberg nicht ein.
78ii) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Kläger die Klageforderung weder im Hinblick auf einen bestimmten Klagegrund noch im Hinblick auf ein bestimmtes Klagebegehren hinreichend individualisiert habe. Der Güteantrag muss nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen (OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2007 – 22 U 117/06, Juris Rn. 152; OLG Brandenburg, Urt v. 03.03.2010 – 4 U 40/09, Juris Rn. 99).
79Bei der Frage der gebotenen Individualisierung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf einen außenstehenden Dritten, sondern auf den jeweiligen Antragsgegner abzustellen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20. Juli 2011 – 13 U 89/10, juris Rn 32 ff. m.w.N.). Das zusätzliche vorgerichtliche Schreiben vom 10.02.2012 kann zur Auslegung nicht herangezogen werden, da dieses keine ausreichende Individualisierung zum Ende des Jahres 2011 mehr bewirken konnte. Dennoch waren die im Güteantrag enthaltenen Angaben ausreichend, um der Beklagten unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden eigenen Unterlagen die erforderliche Individualisierung der geltend gemachten Forderung zu ermöglichen. Die Anlage, die angegeben war, wurde über die Beklagte gezeichnet. Eine weitere Beteiligung an G XX hatte der Kläger nicht gezeichnet, so dass die Beklagte ohne weiteres in der Lage war, den Vorgang zuzuordnen und die Beteiligungssumme festzustellen. Gegenteiliges behauptet die Beklagte auch gar nicht.
80Die der Beklagten im Güteverfahren vorgeworfene Pflichtverletzung, dass dem Kläger suggeriert worden sei, die Anlage sei sicher, stimmt mit einer der vorliegend streitgegenständlichen Pflichtverletzungen überein. Ob der Vortrag ausreichend substantiiert dargelegt ist, spielt für die Frage der Hemmungswirkung keine Rolle.
81Die im Güteverfahren begehrte Rechtsfolge ist im Übrigen jedenfalls im Hinblick auf den nun erfolgreichen „Hilfsantrag“ ausreichend erkennbar. Die Darlegung, der Kläger wolle so gestellt werden, als habe er die Anlagen nie getätigt, ist unzweifelhaft dahin zu verstehen, dass der Kläger die Einlagesumme zurückerhalten will.
82iii) Die Hemmung der Verjährung beschränkt sich nicht auf die mit dem Güteantrag geltend gemachten Pflichtverletzungen, sondern umfasst den gesamten Beratungsvorgang.
83Zwar geht der Güteantrag des Klägers (Anlage B1, Anlagenheft) auf mehrere Beratungs- und Prospektfehler ein, konkret sind dies: das Suggerieren, die Anlage sei sicher und gewinnbringend; das Nichterwähnen von Risiken und Nachteilen; nicht näher benannte Fehler im Prospekt; im Prospekt fehlende Aufklärung über die Risiken der Fondskonzeption; fehlende Aufklärung über Provisionen bzw. Provisionshöhe. Soweit man nicht die unspezifische Rüge einer fehlenden Aufklärung über „Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds“ bzw. „die Risiken der Fondskonzeption“ für ausreichend erachtet, ist das hier entscheidende Fungibilitätsrisiko nicht erwähnt. Hierauf kommt es jedoch nicht an.
84Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur getrennten Verjährung einzelner Beratungsfehler auch bei einem einheitlich eintretenden Schaden (BGH, Urteil vom 22.07.2010 – III ZR 203/09, juris RN 13) zur Folge habe, dass auch die Hemmung für die einzelnen Beratungsfehler getrennt zu beurteilen sei (etwa OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2014 – 3 U 244/13, juris RN 47; Urteil vom 21.05.2014 – 3 U 205/13, Bl. 467 ff. d.A.). Dem ist jedoch nicht zu folgen:
85Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich nur auf den materiell-rechtlichen Anspruch. Danach liegt im Beratungsgespräch ein einheitlicher Lebenssachverhalt mit mehreren materiell-rechtlichen Ansprüchen (den Beratungspflichtverletzungen), die einer eigenständigen Verjährung unterliegen (BGH, Urteil vom 22.10.2013 – XI ZR 57/12, juris RN 23).
86Anders als beim Beginn der Verjährungsfrist, der nach der gesetzlichen Konzeption von einer Kenntnis durch den Gläubiger abhängig ist und daher häufig zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten wird, ist hinsichtlich der Hemmung der Verjährung auf den Streitgegenstand als Anspruch im prozessualen Sinn abzustellen. Nur so ist ein Gleichlauf zwischen Rechtskraft und Verjährungshemmung herzustellen (BGH, Urteil vom 22.10.2013 – XI ZR 57/12, juris RN 22 mwN). Hinsichtlich des Streitgegenstandes ist aber nicht auf die unterschiedlichen Beratungspflichtverletzungen, sondern auf das Beratungsgespräch als einheitlichen Lebenssachverhalt abzustellen (BGH, Urteil vom 22.10.2013 – XI ZR 57/12, juris RN 18). Demgemäß umfasst – wie die Rechtskraft – auch die Hemmung der Verjährung sämtliche Beratungspflichtverletzungen, die in demselben Beratungsgespräch erfolgt sind und mithin aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt hervorgingen (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Juli 2014 – 19 U 2/14, juris RN 20; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2013 – 7 U 95/12, juris RN 139).
87iv) Der Einwand der Beklagten, der Güteantrag könne eine Verjährung nicht herbeiführen, da er nicht ernst gemeint sei, geht fehl. Soweit die Beklagte sich auf eine Entscheidung des LG Hof (13 O 96/13) beruft, stützt diese sich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 26.10.1907 (RGZ 66, 412). Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich indes ersichtlich von dem hiesigen. Dort ging es um einen Antrag im Beweissicherungsverfahren, bei dem von vorneherein erklärt wurde, der Antragsteller wolle eine richterliche Verfügung nicht. Die Eingabe sei damit zu einer bloßen Anspruchsanmeldung herabgesunken und bei den Akten verblieben. Dergleichen ist hier nicht der Fall, das Güteverfahren wurde durchgeführt und sollte auch durchgeführt werden. Im Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des BGH im Übrigen, dass die Verjährungshemmung nicht entfällt, auch wenn ein Gläubiger diese durch eine ausschließlich auf Verjährungshemmung abzielende Maßnahme herbeiführen will (BGH, BGHZ 123, 337, juris Rn. 22).
88v) Die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages vom 22.12.2011 an die Beklagte ist auch "demnächst" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe des Güteantrags "demnächst" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst worden ist, kann unter Rückgriff auf die zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze nicht allein auf eine zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden (BGH, Urt. v. 22.09.2009 – XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 – juris Rn. 14). Vielmehr sollen die Parteien durch die von Amts wegen erfolgende Bekanntgabe vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen nicht beeinflusst werden können. Dies gilt auch dann, wenn es zu erheblichen Verzögerungen kommt. Auch wenn ein Güteantrag ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung gestellt wird, hindert dies im Allgemeinen die Hemmung der Verjährung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2009 – XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284).
89Dem Kläger kann nicht zur Last gelegt werden, er oder sein Rechtsanwalt hätten die Verzögerung bei sachgerechter Prozessführung vermeiden können. Der Einwand, die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten durch ihre vielen Anträge wissentlich eine Überlastung der angerufenen Gütestelle herbeigeführt, greift nicht durch. Angesichts der Verjährungslage war offenkundig, dass es zum Ende des Jahres 2011 zu einer Vielzahl von Güteanträgen kommen würde. Eine Verpflichtung der Rechtsanwälte, diese möglichst auf viele Gütestellen zu verteilen, damit eine Überbelastung ausbleibt, gibt es nicht.
90Auch wenn den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt war, dass es zu einer Arbeitsüberlastung und verzögerten Zustellung kommen würde, lässt sich nichts zu Gunsten der Beklagten herleiten. Allenfalls lässt sich damit erklären, dass die grundsätzlich bestehende Pflicht eines Antragsstellers oder seines Prozessbevollmächtigten, nach einer angemessenen Frist nachzufragen und solchermaßen auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinzuwirken (BGH WM 2009, 566 – juris Rn. 18), entfiele. Aufgrund der Arbeitsüberlastung der Gütestelle RA Ritter konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch Nachfragen die Bearbeitung seines Güteantrags hätte beschleunigen können (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2009 – XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 – juris Rn. 17).
91Der Kläger war insbesondere auch nicht gehalten, von dem Güteverfahren abzusehen und Klage einzureichen oder einen Mahnbescheid zu beantragen. Hierfür fehlt jede rechtliche Grundlage (BGH, a.a.O, juris Rn. 18). Der Umstand, dass die Gütestelle Ritter aufgrund von Arbeitsüberlastung das von dem Kläger beantragte Güteverfahren nicht weiter betrieben hat, könnte rechtliche Relevanz allenfalls im Rahmen des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB erlangen, wenn dies einer Beendigung des eingeleiteten Verfahren gleichzusetzen wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Die Beendigung eines Schlichtungsverfahrens erfolgt durch den Abschluss eines Vergleichs, die Rücknahme des Güteantrages oder die Einstellung des Verfahrens wegen Scheiterns eines Einigungsversuchs. Das Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Gütestelle wegen Arbeitsüberlastung fällt nicht darunter (BGH, Urt. v. 22.09.2009 – XI ZR 230/08, juris Rn. 18).
92Auch der bestrittene Vortrag der Beklagten, dass die Gütestelle die Anträge nicht nach der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet hat, ist unerheblich. Dies ist erkennbar nicht dem Kläger anzulasten.
93Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der Kostenvorschuss für das Güteverfahren gezahlt worden sei, ergibt sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.2014 (Bl. 430 d.A.), dass die Beklagte ihren entsprechenden Vortrag nicht mehr aufrecht hält, sondern sich die vom Kläger behauptete Zahlung des Kostenvorschusses am 29.06.2012 zu eigen macht. Zu diesem Zeitpunkt war die Bekanntgabe des Güteantrags jedoch schon erfolgt, dieser ging am 10.05.2012 bei der Beklagten ein (Anl. B1, Anlagenheft).
94vi) Dem Kläger ist es auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Zustellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung erst am 20.08.2012 zu berufen.
95Der Zustellung einer Bescheinigung über das Scheitern des Güteverfahrens kann nur im Rahmen von § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB Relevanz zukommen. Die Beklagte macht sich den klägerischen Vortrag zu eigen, wonach der Kläger die Kostenrechnung der Gütestelle vom 21.05.2012 erst am 29.06.2012 und mithin nach Ablauf einer für die Subsumierung unter „demnächst“ erforderlichen Zweiwochenfrist bezahlt hat; deshalb „geht die Beklagte davon aus“, dass die Gütestelle die Bescheinigung zunächst zurückgehalten und erst am 20.08.2012 zugestellt habe; auf dieses späte Datum könne sich der Kläger daher nicht berufen (Bl. 430 f. d.A.).
96Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmungswirkung des Güteverfahrens 6 Monate nach der Verfahrensbeendigung. Darunter ist u.a. das endgültige Scheitern des Güteversuchs zu verstehen (Ellenberger in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, RN 37 zu § 204). Es ist sachgerecht, für das Scheitern nicht allein auf die Verweigerungserklärung der Beklagten gegenüber der Gütestelle vom 23.05.2012 (Anl. B2, AnlHeft zu Bl. 45 ff.), sondern auf deren Mitteilung an die Klägerseite abzustellen (OLG Celle ZGS 2007, 195 – juris LS 1 und RN 68; offengelassen von OLG Saarbrücken OLGR 2009, 792 – juris RN 47).
97Es erscheint bereits zweifelhaft, die Regelung über eine „demnächst“ erfolgende Bekanntmachung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB analog auf das Ende einer Hemmung anzuwenden. Unabhängig davon ist eine neuerliche Hemmung durch die vorliegende Klage aber zu bejahen: Der Kläger hat seine Klage am 07.02.2013 anhängig gemacht (Bl. 1 d.A.), „Stichtag“ für das Ende des Güteverfahrens wäre also der 07.08.2012 (6 Monate zuvor, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Im Hinblick darauf, dass der Kläger die Rechnung der Gütestelle bereits Ende Juni 2012 bezahlt hat und insoweit ein – ebenfalls unterstelltes – Zurückbehaltungsrecht der Gütestelle entfallen wäre, war also jedenfalls eine Verzögerung durch die Gütestelle mitursächlich für die „Fristüberschreitung“, so dass eine kausale Verantwortlichkeit des Klägers im Sinne der „demnächst“-Rechtsprechung schon gar nicht festgestellt werden kann.
982.
99Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 253 Abs.1, § 261 Abs. 1 ZPO. Da die Klageschrift der Beklagten am 21.02.2013 zugestellt worden ist (ZU Bl. 40 d.A.), ist Zinsbeginn der 22.02.2013.
1003.
101Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die mit dem „Hauptantrag“ begehrte Feststellung. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass die im Feststellungsantrag genannten Darlehensverträge in ursächlichem Zusammenhang zur streitgegenständlichen Kapitalanlage stehen.
1024.
103Der auf Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung gerichtete Antrag des Klägers ist dagegen begründet. Denn der Kläger hat die ihm obliegende Leistung bereits mit der Klage erfolglos wörtlich angeboten. Dies reicht gemäß § 295 S. 1 BGB aus, um die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen, denn diese haben es mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage ihrerseits eindeutig abgelehnt, die ihnen insoweit obliegende Leistung zu erbringen, so dass der Kläger als Schuldner des Übertragungsanspruchs eines tatsächlichen Angebots enthoben war (BGH, Urteil vom 15.11.1996 - V ZR 292/95, juris)
104C.
105Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da es sich nicht um echte Haupt- und Hilfsanträge handelte, sondern lediglich um verschiedene Methoden der Schadensberechnung, war zu berücksichtigen, dass die „Hilfsanträge“ in den „Hauptanträgen“ enthalten sind.
106Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
107D.
108Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zu. Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Güteantrag des Klägers die kenntnisunabhängige Verjährung hemmen konnte, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
109Streitwert für das Berufungsverfahren: 67.362,71 € (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG)
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Nov. 2014 - 24 U 176/13
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Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Nov. 2014 - 24 U 176/13 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus seiner mittelbaren Beteiligung als Treuhandkommanditist an dem geschlossenen Immobilienfonds G2 KG (nachfolgend „G2“ genannt) unter dem Gesichtspunkt der Berater- und Prospekthaftung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Anfang September 1997 erhielt der damals 41-jährige Kläger einen Anruf des für die Beklagte tätigen Zeugen G, der ihn nach seinem Interesse an einer Kapitalanlage zur Steuerersparnis fragte. Der Kläger war Elektrosteiger und hatte keine Vorerfahrungen mit Kapitalanlagen. Für seinen Lebensabend beabsichtigte er, eine Immobilie in B zu erwerben. Am 10.09.1997 kam es dann im Haus des Klägers und im Beisein seiner Ehefrau, der Zeugin W, zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen G, in dessen Verlauf der Kläger eine Treuhandbeteiligung i.H.v. 60.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio an dem G2 (Anlage K 9) zeichnete.
4Nach Seite 53 des Emissionsprospektes zum G2 (Anlage K 1) waren die Treugeber über den Treuhandkommanditisten an dem Gesellschaftsvermögen der Eigentümer-Kommanditgesellschaft beteiligt. Der Treuhandkommanditist erwarb und verwaltete seine Gesellschaftsbeteiligung im eigenen Namen, aber für Rechnung der beigetretenen Beteiligten. Der Treuhandkommanditist vermittelte somit den Treugebern das wirtschaftliche Eigentum am L. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurden die treuhänderisch Beteiligten im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt. Die Beteiligung des Treugebers am Gewinn und Verlust der Eigentümer-Kommanditgesellschaft sowie am Gesellschaftsvermögen bestimmte sich dabei nach der Höhe des treuhänderisch gezeichneten Kapitalanteiles. Laut den Risikohinweisen auf Seite 58 des Emissionsprospektes handelte es sich bei der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds um eine langfristig angelegte Investition, bei der die Anleger die mit der wirtschaftlichen Entwicklung verbundenen Risiken trugen.
5Nach Zeichnung der Beteiligung kümmerte sich der Zeuge G um die Vermittlung eines Darlehens zur Finanzierung des Anteilserwerbs. Mit Datum vom 15.09.1997 unterbreitete die E AG dem Kläger dazu ein Angebot über ein Darlehen über einen auszuzahlenden Kreditbetrag i.H.v. 63.000,00 DM, das der Zeuge G diesem am 26.09.1997 zur Gegenzeichnung nach Hause brachte. Das Darlehen bei der E AG löste der Kläger im Juli 2002 sodann durch ein Darlehen bei der C AG ab.
6In der Folgezeit blieben die vorgenommenen Ausschüttungen aus dem G2 hinter den ursprünglich prospektierten zurück. Ausweislich des Emissionsprospekts des G2 (Seiten 4 und 40 - Anlage K 1) sollte eine Anfangsausschüttung von 4,75 % und von 1998 - 2020 eine Durchschnittsausschüttung von 5,31 % bezogen auf das Nominalkapital erfolgen. Aus den Rechenschaftsberichten des G2 (Anlagenkonvolut B 4 - B 8), die der Kläger jährlich erhielt, ergab sich dann aber, dass der Bewirtschaftungsüberschuss 2002 wegen der schweren Krise im Einzelhandel nur eine Barausschüttung i.H.v. 3,0 % des Gesellschaftskapitals zuließ und für das Geschäftsjahr 2003 eine Ausschüttung i.H.v. 2,5 % bezogen auf das Gesellschaftskapital kalkuliert wurde. Dementsprechend waren in den Geschäftsberichten für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 Ausschüttungen i.H.v. jeweils 2,5 % des Gesellschaftskapitals aufgeführt. Ab dem Jahr 2009 erhielt der Kläger keine Ausschüttungen mehr.
7Unter dem 22.12.2011 (Anlage B 1) beantragte der Kläger bei der Gütestelle S die Einleitung eines Güteverfahrens. In seinem Güteantrag rügte der Kläger, dass ihm bei Vorstellung der Beteiligung am G2 durch einen Mitarbeiter der Beklagten suggeriert worden sei, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage, ohne die Risiken und Nachteile der Beteiligung an diesem Immobilienfonds mit ihm zu erörtern, und dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, ob und in welcher Höhe die Beklagte oder der Berater Provisionen erhalten habe. Mit Schreiben vom 16.08.2012 (Anlage K 27), eingegangen bei den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.08.2012, stellte die Gütestelle das Scheitern des Güteverfahrens fest.
8Der Kläger behauptet, er habe eine sichere Anlage tätigen wollen, um von dem eingesetzten Kapital später für den Lebensabend eine Immobilie in B kaufen zu können. Der Zeuge G habe ihm in dem einzigen Beratungsgespräch vom 10.09.1997 die Beteiligung am G2 vor diesem Hintergrund als sichere Möglichkeit vorgestellt, Steuern zu sparen. Dabei habe ihm der Zeuge G weder Wesen und Funktionsweise des Fonds erläutert noch klargestellt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mitsamt den damit verbundenen Risiken handele. Auch über das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung oder die Gefahr des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB habe der Zeuge G ihn nicht aufgeklärt. Vielmehr habe dieser lediglich davon abgeraten, die Beteiligung vor Ablauf von 10 Jahren zu veräußern, um die Steuerersparnisse nicht zu gefährden. Zudem habe der Zeuge G ihm gegenüber nicht klargestellt, dass und in welcher Höhe aus dem von ihm zu zahlenden Betrag Provisionen fließen würden. Seine Beratung habe der Zeuge G dabei nur anhand eines Werbeflyers zum G2 (Anlage K 2) vorgenommen. Den eigentlichen Emissionsprospekt habe er bis heute nicht erhalten. Dieser sei im Übrigen fehlerhaft, da er nicht auf ein Totalverlustrisiko oder auf die Fungibilität hinweise, der Investitions- und Kostenplan nicht transparent und die Renditeberechnung anhand der IRR-Methode vorgenommen worden sei.
9Weiter behauptet der Kläger, er habe aus der streitgegenständlichen Beteiligung insgesamt 9.364,36 € an Ausschüttungen erhalten, nämlich für das Jahr 1999 einen Betrag von 2.850,00 DM (1.457,18 €), für das Jahr 2000 einen Betrag von 2.850,00 DM (1.457,18 €), für das Jahr 2001 einen Betrag von 1.200,00 €, für das Jahr 2002 einen Betrag von 900,00 €, für das Jahr 2003 einen Betrag von 750,00 €, für das Jahr 2004 einen Betrag von 750,00 €, für das Jahr 2005 einen Betrag von 750,00 €, für das Jahr 2006 einen Betrag von 750,00 €, für das Jahr 2007 einen Betrag von 675,00 € und zuletzt für das Jahr 2008 einen Betrag von 675,00 €. Außergewöhnliche Steuervorteile, die seinen durch die Beteiligung am G2 entstandenen Schaden minderten, habe er nicht erlangt.
10Mit seinem Hauptantrag möchte der Kläger nunmehr so gestellt werden, als habe er die Beteiligung am G2 sowie die zu deren Finanzierung abgeschlossenen Darlehensverträge nie getätigt. Hilfsweise macht er den Zeichnungsschaden i.H.v. 63.000,00 DM (32.211,39 €) abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen geltend.
11Mit seiner am 04.02.2013 bei Gericht eingereichten und der Beklagten am 21.02.2013 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
12I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 24.623,36 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
13II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der C AG vom 17.11.2009, Darlehensnummer # ### ### ### über einen Bruttokreditbetrag von 38.000,00 € und aus dem Darlehensvertrag mit der C AG vom 17.11.2009, Darlehensnummer # ### ### ### über einen Bruttokreditbetrag von 4.739,35 € freizustellen,
14III. die Verurteilung gemäß Ziffer I. und II. Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-Straße, ##### W2, betreffend seine Beteiligung an der G2 KG, an die Beklagte zu tenorieren und
15IV. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-Straße, ##### W2, betreffend seine Beteiligung an der G2 KG in Verzug befindet.
16Hilfsweise beantragt der Kläger,
17I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 22.847,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
18II. die Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-Straße, ##### W2, betreffend seine Beteiligung an der G2 KG, an die Beklagte zu tenorieren und
19III. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-Straße, ##### W2, betreffend seine Beteiligung an der G2 KG in Verzug befindet.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte behauptet, der Zeuge G habe dem Kläger die Beteiligung am G2 bereits mehr als eine Woche vor dem 10.09.1997 in einem ersten Vermittlungsgespräch ausführlich anhand des Emissionsprospektes vorgestellt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, die mit entsprechenden Verlustrisiken verbunden sei. Am Ende dieses ersten Vermittlungsgesprächs habe der Zeuge G dem Kläger den Prospekt übergeben und ihn aufgefordert, den Prospekt durchzusehen und ggfs. ergänzende Fragen im nächsten Vermittlungsgespräch zu stellen. In dem zweiten Vermittlungsgespräch vom 10.09.1997 habe der Zeuge G mit dem Kläger dann nochmals die mit der Beteiligung am G2 verbundenen Chancen und Risiken erörtert, bevor der Kläger gezeichnet habe. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
23Der Kläger vertritt dazu die Auffassung, sein Güteantrag vom 22.12.2011 genüge zur Hemmung der Verjährung für sämtliche im Klageverfahren nunmehr geltend gemachten Beratungsfehler.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2013 (Bl. ###-### d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17.09.2013 verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist unbegründet.
271) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Beteiligung am G2 erlittenen Schadens. Ein solcher Anspruch folgt weder aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages (pVV) i.V.m. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.
28a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Zeuge G den Kläger nicht anlagegerecht beraten bzw. über die Beteiligung an dem G2 aufgeklärt und damit eine Pflicht aus dem Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag verletzt hat.
29Sowohl der Anlageberater (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2007 – III ZR 44/06, WM 2007, 542, Rn. 10), als auch der bloße Anlagevermittler (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 – beck-online) sind zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet. Eine objektgerechte Beratung bzw. Aufklärung erfordert demnach eine Aufklärung des Kunden über die allgemeinen Risiken sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH NJW 2006, 2041 und BGH WM 2000, 1441). Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Berater dem Kunden dazu einen vollständigen und richtigen (den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden) Prospekt aushändigt (BGH, Urt. v. 11.05.2006 - III ZR 205/05, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 12.07.2007 - III ZR 145/06, juris Rn. 9). Allerdings muss der Prospekt dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überreicht werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urt. v. 21.03.2005 - II ZR 310/03, juris Rn. 39; BGH, Urt. v. 12.07.2007 - III ZR 145/06, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08, juris Rn. 31). Ist der Prospekt rechtzeitig überlassen worden, kann eine Haftung begründet sein, wenn der Anlageberater den Anleger vor Zeichnung der Anlage im Gespräch dadurch irreführt, dass er die im Prospekt angesprochenen Risiken abschwächt oder verharmlost (BGH, Urt. v. 12.07.2007 - III ZR 83/06, juris Rn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt dabei derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Darlegungs- und Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08, Rn. 38 und BGH, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 84/10, Rn. 17, jeweils m.w.N.).
30Aus dem Emissionsprospekt zum G2 (Anlage K 1) ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Kläger mit dieser Anlage eine gesellschaftliche Beteiligung mitsamt den damit verbundenen Risiken einging. Nach Seite 53 des Prospektes waren die Treugeber über den Treuhandkommanditisten an dem Gesellschaftsvermögen der Eigentümer-Kommanditgesellschaft beteiligt. Der Treuhandkommanditist erwarb und verwaltete seine Gesellschaftsbeteiligung im eigenen Namen, aber für Rechnung der beigetretenen Beteiligten. Der Treuhandkommanditist vermittelte somit den Treugebern das wirtschaftliche Eigentum am L. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurden die treuhänderisch Beteiligten im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt. Die Beteiligung des Treugebers am Gewinn und Verlust der Eigentümer-Kommanditgesellschaft sowie am Gesellschaftsvermögen bestimmte sich dabei nach der Höhe des treuhänderisch gezeichneten Kapitalanteiles. Laut den Risikohinweisen auf Seite 58 des Emissionsprospektes handelte es sich bei der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds um eine langfristig angelegte Investition, bei der die Anleger die mit der wirtschaftlichen Entwicklung verbundenen Risiken trugen.
31Dass der Zeuge G dem Kläger vor Zeichnung seiner Beteiligung am G2 den zugehörigen Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben und weder Wesen und Funktionsweise des Fonds erläutert noch klargestellt hätte, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mitsamt den damit verbundenen Risiken handele, kann nach Vernehmung der von dem Kläger dazu benannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2013 nicht angenommen werden.
32Die Ehefrau des Klägers - die Zeugin W - hat zwar bekundet, dass der Zeuge G bei der Vorstellung der Beteiligung am G2 keine Risiken oder Verlustmöglichkeiten erwähnt, sondern die Anlage als „sichere Geschichte“ dargestellt habe. Einen Emmissionsprospekt habe sie bei dem Beratungsgespräch, bei dem sie die ganze Zeit dabei gewesen sei, nicht gesehen. Der Zeuge G habe dem Kläger lediglich eine kleine Broschüre da gelassen. Von den Parteien übereinstimmend anders vorgetragen ist dann jedoch die ausdrückliche Bekundung der Zeugin W, dass der Kläger „im ersten Termin (dem unstreitigen Gesprächs- und Zeichnungstermin vom 10.09.1997) nichts unterschrieben“ habe. Dass der Zeugin W zwar die einzelnen Schilderungen des Zeugen G nach Ablauf von 16 Jahren noch gegenwärtig sein sollten, ihr dann aber die eigentlich bedeutsame und verbindliche Unterschrift unter die Beitrittserklärung völlig entgangen sein sollte, erscheint nicht nachvollziehbar.
33Zudem steht die Aussage der Zeugin W im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen G, wonach er mit hundertprozentiger Sicherheit sagen könne, dass es bei ihm eine Zeichnung weder ohne Prospekt noch direkt im ersten Termin gegeben habe. Üblicherweise habe er vielmehr nach der Bestandsaufnahme im ersten Gesprächstermin den Prospekt ausgepackt und anhand dessen die Beteiligung erläutert. Ungefähr 8 bis 14 Tage später sei die Zeichnung dann in einem zweiten Gesprächstermin erfolgt. Der Kunde habe sich so selbst an dem Emissionsprospekt orientieren und danach verbleibende Fragen im zweiten Gesprächstermin stellen sollen. Auf die Frage nach der Sicherheit der Anlage habe er routinemäßig geantwortet: „Meinen sie sicher im Sinne von Garantie? Da kann ich nur sagen, im Leben gibt es keine Garantie; es gibt immer nur Einschränkungen von Risiken. Sie wissen ja auch nicht, ob sie nächstes Jahr Weihnachten noch leben.“ Der Zeuge G räumte zu Beginn seiner Aussage offen ein, nach all den Jahren und Gesprächen keine konkrete Erinnerung mehr an die einzelnen Gespräche mit dem Kläger zu haben. Dennoch schilderte er seine übliche Vorgehensweise sehr anschaulich und gut nachvollziehbar.
34Nach Vernehmung dieser beiden klägerseits benannten Zeugen und nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin verbleiben der Kammer Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Sachverhaltsschilderung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine Ehefrau - die Zeugin W - doch nicht das komplette Gespräch mit dem Zeugen G mitbekommen bzw. nach Ablauf von 16 Jahren nicht mehr vollständig und in allen Einzelheiten in Erinnerung hat. Dafür würde auch sprechen, dass die Anlage letztlich nicht ihre, sondern die Sache ihres Ehemannes war, da es sich um sein Geld (aus der ersten Ehe) handelte. Dies haben sowohl die Zeugin W, als auch der Kläger in seiner persönlichen Anhörung so geschildert. Nach alledem kann die Kammer aber nicht mit einer für die Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit annehmen, dass der Zeuge G den Kläger vor Zeichnung der Treuhandbeteiligung am G2 nicht richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände informiert hätte, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren.
35b) Soweit der Kläger rügt, dass der Zeuge G ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass und in welcher Höhe Provisionen aus dem von ihm zu zahlenden Betrag an die Beklagte fließen würden, so liegt darin keine zur Haftung der Beklagten führende Pflichtverletzung.
36Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über Kick-Back-Zahlungen, die der XI. Zivilsenat für Banken aufgestellt hat (wonach eine Aufklärungspflicht für diese bejaht wird), ist insoweit nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung (Grundsatzentscheidung vom 15.04.2010, III ZR 196/09, BGHZ 185, 185; diese bestätigend: Urteile jeweils vom III. Senat vom 03.03.2011, III ZR 170/10; 05.05.2011, III ZR 84/10; 10.11.2011, III ZR 245/10; 19.01.2012 III ZR 48/11; 19.07.2012, III ZR 308/11 und zuletzt 06.12.2012, III ZR 307/11; so auch der II. Zivilsenat in Urteilen jeweils vom 20.09.2011, II ZR 39/10 und 11/10) des für freie Anlageberater zuständigen III. Zivilsenats nicht anzuwenden. Für diese besteht im Fall von solchen Rückvergütungen grundsätzlich keine Aufklärungspflicht, solange etwa ein Agio offen ausgewiesen ist (vgl. Grundsatzentscheidung a.a.O. und BGH Urteil vom 10.11.2011, III ZR 245/10), wovon der III. Zivilsenat nur zwei Ausnahmen macht: Es ist vom Kunden direkt an den Berater eine Vergütung gezahlt worden (denn dann muss der Kunde nicht mehr damit rechnen, dass der Berater sich durch Rückvergütungen finanziert (vgl. Grundsatzentscheidung a.a.O.) oder es handelt sich um Rückvergütungen, die 15 % des Anlagebetrags überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011, III ZR 170/10). Vorliegend war das Agio auf der Beitrittserklärung zum G2 mit 5 % deutlich ausgewiesen. Einen Anlass zu der Annahme, dass die Beklagten ihre Dienste kostenlos erbringen würden, hatte der Kläger nicht.
37Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht, da sich bei typisierender Betrachtungsweise die Gestaltung der Anlageberatung durch einen freien Anlageberater grundlegend von der Anlageberatung durch eine Bank unterscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 196/09 -, WM 2010, 885 ff.). Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und seiner Bank ist üblicherweise auf eine gewisse Beständigkeit und Dauer angelegt und regelmäßig davon geprägt, dass die Bank für die jeweiligen Dienstleistungen vom Kunden selbst Entgelte oder Provision erhält. Es handelt sich im Allgemeinen um ein entgeltliches Geschäftsbesorgungsverhältnis (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB), das vom Gedanken der Fremdnützlichkeit der Geschäftsbesorgung und den Pflichten des Geschäftsbesorgers nach den §§ 666, 667 BGB maßgeblich mit geprägt und bestimmt wird. Aus diesem Verhältnis ergeben sich einerseits eine besondere Pflicht der Bank, die Interessen ihres Kunden zu wahren und in den Mittelpunkt ihrer Beratung zu stellen, und andererseits ein damit korrespondierendes schützenswertes Kundenvertrauen. Der von seiner Bank bezüglich einer Kapitalanlage beratene Kunde muss nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung vornehmlich eigene Interessen an der Einnahme von (nicht offen gelegten) Rückvergütungen verfolgt. Ihm ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Anlageberatung von der Erwartung des Zuflusses von Rückvergütungen bestimmt sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10 -, zitiert nach juris, Rn.19 und OLG Köln, Urteil vom 24.05.2011 – 24 U 57/10, zitiert nach juris, Rn. 40).
38So liegt der Fall hier jedoch nicht. Ist bei der Anlageberatung durch einen freien Anlageberater ein Agio für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt es für den Anleger klar erkennbar zu Tage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen gezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011- III ZR 170/10 , zitiert nach juris, Rn. 20 und OLG Köln, Urteil vom 24.05.2011 – 24 U 57/10, zitiert nach juris, Rn. 40). Damit war aber offensichtlich, dass die Beklagte ihr Geld mit Leistungen von Seiten der Kapitalsuchenden verdiente. Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Beklagte keine Provisionen von der Vorgesellschaft erhielt, bestand nach alledem auf Seiten des Klägers nicht. Der auf Seiten der Beklagten – möglicherweise - bestehende vertragswidrige Interessenkonflikt lag vielmehr auf der Hand. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte einer doppelten vertraglichen Bindung unterlag, nämlich aus der Vertriebsvereinbarung mit der Fondsgesellschaft und deren Hauptvertriebsbeauftragten einerseits und aus dem Beratungsvertrag andererseits. Es geschah in dieser Hinsicht mithin nichts „hinter dem Rücken“ des Klägers oder „heimlich“. Danach wäre die Beklagte nur dann verpflichtet gewesen, den Kläger, der selbst keine Provision zahlte, ungefragt über ihr zufließenden Provisionen zu informieren, wenn ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung, aus den ihrerseits die Vertriebsprovision aufgebracht werden, nicht offen ausgewiesen worden wären. Dagegen kann von dem Anlageberater in Anbetracht der berechtigten Wahrung seines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er seine Kunden ohne Anlass oder Nachfrage über die Höhe gegebenenfalls sämtlicher Provisionen für die Vermittlung der in seinem Beratungsprogramm enthaltenen Anlagen aufklärt (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011- III ZR 170/10 -, zitiert nach juris, Rn. 21 und OLG Köln, Urteil vom 24.05.2011 – 24 U 57/10, zitiert nach juris, Rn. 40).
39c) Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Zeuge G ihn vor Zeichnung der Beteiligung am G2 nicht über das Totalverlustrisiko, über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung (Fungibilität) oder die Gefahr des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt habe, wären solche Beratungsfehler bzw. Aufklärungspflichtverletzungen jedenfalls absolut verjährt.
40Ein darauf gründender Schadensersatzanspruch ist nämlich bereits mit der Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger am 10.09.1997 entstanden. Für diesen - nach dem bis zum 31.01.2001 geltenden Recht - aus pVV herzuleitenden Anspruch galt zunächst die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. An deren Stelle trat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB neben der dreijährigen Regelverjährung des §§ 195 BGB n.F. die absolute Verjährung nach 10 Jahren gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB, gerechnet ab dem 01.01.2002, mit der Folge, dass mit Ablauf des 31.12.2011 Verjährung eingetreten ist.
41Insoweit hat der Kläger die Verjährung auch nicht rechtzeitig durch die Einleitung des Güteverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Denn der Kläger hat in seinem Güteantrag vom 22.12.2011 (Anlage B 1) nur gerügt, dass ihm bei Vorstellung der Beteiligung am G2 durch einen Mitarbeiter der Beklagten suggeriert worden sei, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage, ohne die Risiken und Nachteile der Beteiligung an diesem Immobilienfonds mit ihm zu erörtern, und dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass und in welcher Höhe Provisionen aus dem von ihm zu zahlenden Betrag an die Beklagte fließen würden. Damit hat er aber die hier streitgegenständlichen weiteren Beratungs- bzw. Aufklärungsfehler des Zeugen G - nämlich die mangelnde Hinweise auf das Totalverlustrisiko, auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung und die Gefahr des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB - nicht hinreichend spezifiziert und die Verjährung hinsichtlich dieser drei Beratungs- bzw. Aufklärungsfehler nicht rechtzeitig gehemmt.
42Anders als der Kläger meint, müssen auch schon im Güteantrag i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die dem Antragsgegner vorgeworfenen Pflichtverletzungen so individualisiert werden, dass diese von anderen möglichen, aber nicht zum Gegenstand des Güteverfahrens gemachten Pflichtverletzungen abgegrenzt werden können und dem Antragsgegner so die Beurteilung ermöglicht wird, ob er sich gegen die geltend gemachten Ansprüche zur Wehr setzen will. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2007 - V ZR 25/07 und BGH, Urteil vom 24.03.2011 – III ZR 81/10) beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen, wenn sich - wie hier - ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Aufklärungs- bzw. Beratungsfehler stützen lässt. Soweit das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 25.09.2012 (5 U 245/12) ausgeführt hat, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich nur auf den Beginn der Verjährung, nicht aber auf ihre Hemmung beziehe, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr können die verschiedenen in Betracht kommenden Pflichtverletzungen eines Anlageberaters, soweit sie einen je eigenen, abgrenzbaren Lebenssachverhalt betreffen, auch nur als (zumindest) abgrenzbare Teile des Streitgegenstandes angesehen werden. Eine andere Sichtweise führte dazu, dass hinsichtlich der unterschiedlichen in Betracht kommenden Pflichtverletzungen zwar die Verjährung jeweils eigenständig liefe, die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils jedoch auch im Rechtsstreit nicht vorgetragene, verjährungsrechtlich selbstständige Pflichtverletzung erfassen würde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.09.2012 - 24 U 65/11, zitiert nach juris, Rn. 19). Dieses Ergebnis überzeugt nicht. Dem Gläubiger muss es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrages erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen (vgl. BGH Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff.). Nichts anderes kann dann für den Fall gelten, dass ein Anleger eine einzelne, abgrenzbare Aufklärungspflichtverletzung zum Anlass nimmt, gerichtlich gegen den Anlagevermittler oder Anlageberater vorzugehen. Auch in diesem Fall darf der Anleger nicht befürchten müssen, dass er im Fall einer Klageabweisung auch aller Ansprüche verlustig geht, die gegebenenfalls auf anderen, ihm womöglich noch gar nicht bekannt gewordenen Pflichtverletzungen beruhen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.09.2012 - 24 U 65/11, zitiert nach juris, Rn. 19). Nichts anderes kann dann aber für die vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im vorgelagerten Güteverfahren gelten, das eine solche Rechtskrafterstreckung zwar nicht kennt, aber dem Antragsgegner hinreichend deutlich vor Augen führen muss, mit welchen Ansprüchen er konfrontiert wird und welche Fehler ihm im Einzelnen vorgeworfen werden.
43d) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, der Emissionsprospekt zum G2 sei fehlerhaft, da er nicht auf ein Totalverlustrisiko oder auf die Fungibilität hinweise, der Investitions- und Kostenplan nicht transparent und die Renditeberechnung anhand der IRR-Methode vorgenommen worden sei, führt auch dies zu keiner Haftung der Beklagten.
44Zum einen kann sich der Kläger schon deswegen nicht auf Prospektfehler berufen, weil nicht ersichtlich ist, dass er seine Anlageentscheidung auf der Grundlage des Prospekts getroffen hätte. Nach seinem eigenen schriftsätzlichen Vortrag, den er bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2013 bestätigt hat, hat der Kläger den Emissionsprospekt zum G2 nie – und schon gar nicht vor der Zeichnung der Beteiligung – von dem Zeugen G erhalten. Der Anwendungsbereich der Prospekthaftung ist aber erst dann eröffnet, wenn der Prospekt, aufgrund dessen Fehlerhaftigkeit ein Kapitalanleger Schadensersatzansprüche stellt, Grundlage der Anlageentscheidung gewesen ist (vgl. BGHZ 71, 284, 288; BGH NJW-RR 1991, 1246; BGH ZIP 2000, 1296; BGH NJW 2002, 1711). Nur in diesem Fall ist dem Anleger derjenige Schaden zu ersetzen, den er dadurch erlitten hat, dass er den Angaben vertraut hat, mit denen in dem Prospekt für die betreffende Anlage geworben wurde (vgl. BGH NJW 1993, 2865, 2866). Die Vertrauenshaftung knüpft damit in objektiver Hinsicht an den unmittelbar durch den Prospekt geschaffenen Vertrauenstatbestand an, von dem in subjektiver Hinsicht der Kapitalanleger, der einen Anspruch geltend macht, zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung Kenntnis gehabt haben muss (vgl. BGHZ 72, 382, 387). Ohne diese Kenntnis vertraut der Vertrauende gleichermaßen blind und ist nicht schutzwürdig (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.12.2005 – 8 U 330/04 – 72, 8 U 3308 U 330/04 – zitiert nach juris, Rn. 60).
45Zum anderen wären Ansprüche des Klägers wegen fehlerhafter Prospektangaben bereits absolut verjährt, da auch sie im Güteantrag vom 22.12.2011 nicht enthalten waren (s.o. unter 1)c).
462) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.
47Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
48Hauptantrag zu I: 24.623,36 €
49Hauptantrag zu II: 42.739,35 € (38.000,00 € + 4.739,35 €)
50Hilfsantrag: --- (§ 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG)
51insgesamt: 67.362,71 €
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus seiner mittelbaren Beteiligung als Treuhandkommanditist an dem geschlossenen Immobilienfonds G2 KG (nachfolgend „G2“ genannt) unter dem Gesichtspunkt der Berater- und Prospekthaftung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Anfang September 1997 erhielt der damals 41-jährige Kläger einen Anruf des für die Beklagte tätigen Zeugen G, der ihn nach seinem Interesse an einer Kapitalanlage zur Steuerersparnis fragte. Der Kläger war Elektrosteiger und hatte keine Vorerfahrungen mit Kapitalanlagen. Für seinen Lebensabend beabsichtigte er, eine Immobilie in B zu erwerben. Am 10.09.1997 kam es dann im Haus des Klägers und im Beisein seiner Ehefrau, der Zeugin W, zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen G, in dessen Verlauf der Kläger eine Treuhandbeteiligung i.H.v. 60.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio an dem G2 (Anlage K 9) zeichnete.
4Nach Seite 53 des Emissionsprospektes zum G2 (Anlage K 1) waren die Treugeber über den Treuhandkommanditisten an dem Gesellschaftsvermögen der Eigentümer-Kommanditgesellschaft beteiligt. Der Treuhandkommanditist erwarb und verwaltete seine Gesellschaftsbeteiligung im eigenen Namen, aber für Rechnung der beigetretenen Beteiligten. Der Treuhandkommanditist vermittelte somit den Treugebern das wirtschaftliche Eigentum am L. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurden die treuhänderisch Beteiligten im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt. Die Beteiligung des Treugebers am Gewinn und Verlust der Eigentümer-Kommanditgesellschaft sowie am Gesellschaftsvermögen bestimmte sich dabei nach der Höhe des treuhänderisch gezeichneten Kapitalanteiles. Laut den Risikohinweisen auf Seite 58 des Emissionsprospektes handelte es sich bei der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds um eine langfristig angelegte Investition, bei der die Anleger die mit der wirtschaftlichen Entwicklung verbundenen Risiken trugen.
5Nach Zeichnung der Beteiligung kümmerte sich der Zeuge G um die Vermittlung eines Darlehens zur Finanzierung des Anteilserwerbs. Mit Datum vom 15.09.1997 unterbreitete die E AG dem Kläger dazu ein Angebot über ein Darlehen über einen auszuzahlenden Kreditbetrag i.H.v. 63.000,00 DM, das der Zeuge G diesem am 26.09.1997 zur Gegenzeichnung nach Hause brachte. Das Darlehen bei der E AG löste der Kläger im Juli 2002 sodann durch ein Darlehen bei der C AG ab.
6In der Folgezeit blieben die vorgenommenen Ausschüttungen aus dem G2 hinter den ursprünglich prospektierten zurück. Ausweislich des Emissionsprospekts des G2 (Seiten 4 und 40 - Anlage K 1) sollte eine Anfangsausschüttung von 4,75 % und von 1998 - 2020 eine Durchschnittsausschüttung von 5,31 % bezogen auf das Nominalkapital erfolgen. Aus den Rechenschaftsberichten des G2 (Anlagenkonvolut B 4 - B 8), die der Kläger jährlich erhielt, ergab sich dann aber, dass der Bewirtschaftungsüberschuss 2002 wegen der schweren Krise im Einzelhandel nur eine Barausschüttung i.H.v. 3,0 % des Gesellschaftskapitals zuließ und für das Geschäftsjahr 2003 eine Ausschüttung i.H.v. 2,5 % bezogen auf das Gesellschaftskapital kalkuliert wurde. Dementsprechend waren in den Geschäftsberichten für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 Ausschüttungen i.H.v. jeweils 2,5 % des Gesellschaftskapitals aufgeführt. Ab dem Jahr 2009 erhielt der Kläger keine Ausschüttungen mehr.
7Unter dem 22.12.2011 (Anlage B 1) beantragte der Kläger bei der Gütestelle S die Einleitung eines Güteverfahrens. In seinem Güteantrag rügte der Kläger, dass ihm bei Vorstellung der Beteiligung am G2 durch einen Mitarbeiter der Beklagten suggeriert worden sei, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage, ohne die Risiken und Nachteile der Beteiligung an diesem Immobilienfonds mit ihm zu erörtern, und dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, ob und in welcher Höhe die Beklagte oder der Berater Provisionen erhalten habe. Mit Schreiben vom 16.08.2012 (Anlage K 27), eingegangen bei den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.08.2012, stellte die Gütestelle das Scheitern des Güteverfahrens fest.
8Der Kläger behauptet, er habe eine sichere Anlage tätigen wollen, um von dem eingesetzten Kapital später für den Lebensabend eine Immobilie in B kaufen zu können. Der Zeuge G habe ihm in dem einzigen Beratungsgespräch vom 10.09.1997 die Beteiligung am G2 vor diesem Hintergrund als sichere Möglichkeit vorgestellt, Steuern zu sparen. Dabei habe ihm der Zeuge G weder Wesen und Funktionsweise des Fonds erläutert noch klargestellt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mitsamt den damit verbundenen Risiken handele. Auch über das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung oder die Gefahr des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB habe der Zeuge G ihn nicht aufgeklärt. Vielmehr habe dieser lediglich davon abgeraten, die Beteiligung vor Ablauf von 10 Jahren zu veräußern, um die Steuerersparnisse nicht zu gefährden. Zudem habe der Zeuge G ihm gegenüber nicht klargestellt, dass und in welcher Höhe aus dem von ihm zu zahlenden Betrag Provisionen fließen würden. Seine Beratung habe der Zeuge G dabei nur anhand eines Werbeflyers zum G2 (Anlage K 2) vorgenommen. Den eigentlichen Emissionsprospekt habe er bis heute nicht erhalten. Dieser sei im Übrigen fehlerhaft, da er nicht auf ein Totalverlustrisiko oder auf die Fungibilität hinweise, der Investitions- und Kostenplan nicht transparent und die Renditeberechnung anhand der IRR-Methode vorgenommen worden sei.
9Weiter behauptet der Kläger, er habe aus der streitgegenständlichen Beteiligung insgesamt 9.364,36 € an Ausschüttungen erhalten, nämlich für das Jahr 1999 einen Betrag von 2.850,00 DM (1.457,18 €), für das Jahr 2000 einen Betrag von 2.850,00 DM (1.457,18 €), für das Jahr 2001 einen Betrag von 1.200,00 €, für das Jahr 2002 einen Betrag von 900,00 €, für das Jahr 2003 einen Betrag von 750,00 €, für das Jahr 2004 einen Betrag von 750,00 €, für das Jahr 2005 einen Betrag von 750,00 €, für das Jahr 2006 einen Betrag von 750,00 €, für das Jahr 2007 einen Betrag von 675,00 € und zuletzt für das Jahr 2008 einen Betrag von 675,00 €. Außergewöhnliche Steuervorteile, die seinen durch die Beteiligung am G2 entstandenen Schaden minderten, habe er nicht erlangt.
10Mit seinem Hauptantrag möchte der Kläger nunmehr so gestellt werden, als habe er die Beteiligung am G2 sowie die zu deren Finanzierung abgeschlossenen Darlehensverträge nie getätigt. Hilfsweise macht er den Zeichnungsschaden i.H.v. 63.000,00 DM (32.211,39 €) abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen geltend.
11Mit seiner am 04.02.2013 bei Gericht eingereichten und der Beklagten am 21.02.2013 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
12I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 24.623,36 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
13II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der C AG vom 17.11.2009, Darlehensnummer # ### ### ### über einen Bruttokreditbetrag von 38.000,00 € und aus dem Darlehensvertrag mit der C AG vom 17.11.2009, Darlehensnummer # ### ### ### über einen Bruttokreditbetrag von 4.739,35 € freizustellen,
14III. die Verurteilung gemäß Ziffer I. und II. Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-Straße, ##### W2, betreffend seine Beteiligung an der G2 KG, an die Beklagte zu tenorieren und
15IV. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-Straße, ##### W2, betreffend seine Beteiligung an der G2 KG in Verzug befindet.
16Hilfsweise beantragt der Kläger,
17I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 22.847,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
18II. die Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-Straße, ##### W2, betreffend seine Beteiligung an der G2 KG, an die Beklagte zu tenorieren und
19III. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-Straße, ##### W2, betreffend seine Beteiligung an der G2 KG in Verzug befindet.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte behauptet, der Zeuge G habe dem Kläger die Beteiligung am G2 bereits mehr als eine Woche vor dem 10.09.1997 in einem ersten Vermittlungsgespräch ausführlich anhand des Emissionsprospektes vorgestellt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, die mit entsprechenden Verlustrisiken verbunden sei. Am Ende dieses ersten Vermittlungsgesprächs habe der Zeuge G dem Kläger den Prospekt übergeben und ihn aufgefordert, den Prospekt durchzusehen und ggfs. ergänzende Fragen im nächsten Vermittlungsgespräch zu stellen. In dem zweiten Vermittlungsgespräch vom 10.09.1997 habe der Zeuge G mit dem Kläger dann nochmals die mit der Beteiligung am G2 verbundenen Chancen und Risiken erörtert, bevor der Kläger gezeichnet habe. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
23Der Kläger vertritt dazu die Auffassung, sein Güteantrag vom 22.12.2011 genüge zur Hemmung der Verjährung für sämtliche im Klageverfahren nunmehr geltend gemachten Beratungsfehler.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2013 (Bl. ###-### d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17.09.2013 verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist unbegründet.
271) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Beteiligung am G2 erlittenen Schadens. Ein solcher Anspruch folgt weder aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages (pVV) i.V.m. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.
28a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Zeuge G den Kläger nicht anlagegerecht beraten bzw. über die Beteiligung an dem G2 aufgeklärt und damit eine Pflicht aus dem Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag verletzt hat.
29Sowohl der Anlageberater (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2007 – III ZR 44/06, WM 2007, 542, Rn. 10), als auch der bloße Anlagevermittler (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 – beck-online) sind zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet. Eine objektgerechte Beratung bzw. Aufklärung erfordert demnach eine Aufklärung des Kunden über die allgemeinen Risiken sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH NJW 2006, 2041 und BGH WM 2000, 1441). Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Berater dem Kunden dazu einen vollständigen und richtigen (den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden) Prospekt aushändigt (BGH, Urt. v. 11.05.2006 - III ZR 205/05, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 12.07.2007 - III ZR 145/06, juris Rn. 9). Allerdings muss der Prospekt dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überreicht werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urt. v. 21.03.2005 - II ZR 310/03, juris Rn. 39; BGH, Urt. v. 12.07.2007 - III ZR 145/06, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08, juris Rn. 31). Ist der Prospekt rechtzeitig überlassen worden, kann eine Haftung begründet sein, wenn der Anlageberater den Anleger vor Zeichnung der Anlage im Gespräch dadurch irreführt, dass er die im Prospekt angesprochenen Risiken abschwächt oder verharmlost (BGH, Urt. v. 12.07.2007 - III ZR 83/06, juris Rn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt dabei derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Darlegungs- und Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08, Rn. 38 und BGH, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 84/10, Rn. 17, jeweils m.w.N.).
30Aus dem Emissionsprospekt zum G2 (Anlage K 1) ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Kläger mit dieser Anlage eine gesellschaftliche Beteiligung mitsamt den damit verbundenen Risiken einging. Nach Seite 53 des Prospektes waren die Treugeber über den Treuhandkommanditisten an dem Gesellschaftsvermögen der Eigentümer-Kommanditgesellschaft beteiligt. Der Treuhandkommanditist erwarb und verwaltete seine Gesellschaftsbeteiligung im eigenen Namen, aber für Rechnung der beigetretenen Beteiligten. Der Treuhandkommanditist vermittelte somit den Treugebern das wirtschaftliche Eigentum am L. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurden die treuhänderisch Beteiligten im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt. Die Beteiligung des Treugebers am Gewinn und Verlust der Eigentümer-Kommanditgesellschaft sowie am Gesellschaftsvermögen bestimmte sich dabei nach der Höhe des treuhänderisch gezeichneten Kapitalanteiles. Laut den Risikohinweisen auf Seite 58 des Emissionsprospektes handelte es sich bei der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds um eine langfristig angelegte Investition, bei der die Anleger die mit der wirtschaftlichen Entwicklung verbundenen Risiken trugen.
31Dass der Zeuge G dem Kläger vor Zeichnung seiner Beteiligung am G2 den zugehörigen Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben und weder Wesen und Funktionsweise des Fonds erläutert noch klargestellt hätte, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mitsamt den damit verbundenen Risiken handele, kann nach Vernehmung der von dem Kläger dazu benannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2013 nicht angenommen werden.
32Die Ehefrau des Klägers - die Zeugin W - hat zwar bekundet, dass der Zeuge G bei der Vorstellung der Beteiligung am G2 keine Risiken oder Verlustmöglichkeiten erwähnt, sondern die Anlage als „sichere Geschichte“ dargestellt habe. Einen Emmissionsprospekt habe sie bei dem Beratungsgespräch, bei dem sie die ganze Zeit dabei gewesen sei, nicht gesehen. Der Zeuge G habe dem Kläger lediglich eine kleine Broschüre da gelassen. Von den Parteien übereinstimmend anders vorgetragen ist dann jedoch die ausdrückliche Bekundung der Zeugin W, dass der Kläger „im ersten Termin (dem unstreitigen Gesprächs- und Zeichnungstermin vom 10.09.1997) nichts unterschrieben“ habe. Dass der Zeugin W zwar die einzelnen Schilderungen des Zeugen G nach Ablauf von 16 Jahren noch gegenwärtig sein sollten, ihr dann aber die eigentlich bedeutsame und verbindliche Unterschrift unter die Beitrittserklärung völlig entgangen sein sollte, erscheint nicht nachvollziehbar.
33Zudem steht die Aussage der Zeugin W im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen G, wonach er mit hundertprozentiger Sicherheit sagen könne, dass es bei ihm eine Zeichnung weder ohne Prospekt noch direkt im ersten Termin gegeben habe. Üblicherweise habe er vielmehr nach der Bestandsaufnahme im ersten Gesprächstermin den Prospekt ausgepackt und anhand dessen die Beteiligung erläutert. Ungefähr 8 bis 14 Tage später sei die Zeichnung dann in einem zweiten Gesprächstermin erfolgt. Der Kunde habe sich so selbst an dem Emissionsprospekt orientieren und danach verbleibende Fragen im zweiten Gesprächstermin stellen sollen. Auf die Frage nach der Sicherheit der Anlage habe er routinemäßig geantwortet: „Meinen sie sicher im Sinne von Garantie? Da kann ich nur sagen, im Leben gibt es keine Garantie; es gibt immer nur Einschränkungen von Risiken. Sie wissen ja auch nicht, ob sie nächstes Jahr Weihnachten noch leben.“ Der Zeuge G räumte zu Beginn seiner Aussage offen ein, nach all den Jahren und Gesprächen keine konkrete Erinnerung mehr an die einzelnen Gespräche mit dem Kläger zu haben. Dennoch schilderte er seine übliche Vorgehensweise sehr anschaulich und gut nachvollziehbar.
34Nach Vernehmung dieser beiden klägerseits benannten Zeugen und nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin verbleiben der Kammer Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Sachverhaltsschilderung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine Ehefrau - die Zeugin W - doch nicht das komplette Gespräch mit dem Zeugen G mitbekommen bzw. nach Ablauf von 16 Jahren nicht mehr vollständig und in allen Einzelheiten in Erinnerung hat. Dafür würde auch sprechen, dass die Anlage letztlich nicht ihre, sondern die Sache ihres Ehemannes war, da es sich um sein Geld (aus der ersten Ehe) handelte. Dies haben sowohl die Zeugin W, als auch der Kläger in seiner persönlichen Anhörung so geschildert. Nach alledem kann die Kammer aber nicht mit einer für die Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit annehmen, dass der Zeuge G den Kläger vor Zeichnung der Treuhandbeteiligung am G2 nicht richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände informiert hätte, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren.
35b) Soweit der Kläger rügt, dass der Zeuge G ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass und in welcher Höhe Provisionen aus dem von ihm zu zahlenden Betrag an die Beklagte fließen würden, so liegt darin keine zur Haftung der Beklagten führende Pflichtverletzung.
36Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über Kick-Back-Zahlungen, die der XI. Zivilsenat für Banken aufgestellt hat (wonach eine Aufklärungspflicht für diese bejaht wird), ist insoweit nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung (Grundsatzentscheidung vom 15.04.2010, III ZR 196/09, BGHZ 185, 185; diese bestätigend: Urteile jeweils vom III. Senat vom 03.03.2011, III ZR 170/10; 05.05.2011, III ZR 84/10; 10.11.2011, III ZR 245/10; 19.01.2012 III ZR 48/11; 19.07.2012, III ZR 308/11 und zuletzt 06.12.2012, III ZR 307/11; so auch der II. Zivilsenat in Urteilen jeweils vom 20.09.2011, II ZR 39/10 und 11/10) des für freie Anlageberater zuständigen III. Zivilsenats nicht anzuwenden. Für diese besteht im Fall von solchen Rückvergütungen grundsätzlich keine Aufklärungspflicht, solange etwa ein Agio offen ausgewiesen ist (vgl. Grundsatzentscheidung a.a.O. und BGH Urteil vom 10.11.2011, III ZR 245/10), wovon der III. Zivilsenat nur zwei Ausnahmen macht: Es ist vom Kunden direkt an den Berater eine Vergütung gezahlt worden (denn dann muss der Kunde nicht mehr damit rechnen, dass der Berater sich durch Rückvergütungen finanziert (vgl. Grundsatzentscheidung a.a.O.) oder es handelt sich um Rückvergütungen, die 15 % des Anlagebetrags überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011, III ZR 170/10). Vorliegend war das Agio auf der Beitrittserklärung zum G2 mit 5 % deutlich ausgewiesen. Einen Anlass zu der Annahme, dass die Beklagten ihre Dienste kostenlos erbringen würden, hatte der Kläger nicht.
37Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht, da sich bei typisierender Betrachtungsweise die Gestaltung der Anlageberatung durch einen freien Anlageberater grundlegend von der Anlageberatung durch eine Bank unterscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 196/09 -, WM 2010, 885 ff.). Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und seiner Bank ist üblicherweise auf eine gewisse Beständigkeit und Dauer angelegt und regelmäßig davon geprägt, dass die Bank für die jeweiligen Dienstleistungen vom Kunden selbst Entgelte oder Provision erhält. Es handelt sich im Allgemeinen um ein entgeltliches Geschäftsbesorgungsverhältnis (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB), das vom Gedanken der Fremdnützlichkeit der Geschäftsbesorgung und den Pflichten des Geschäftsbesorgers nach den §§ 666, 667 BGB maßgeblich mit geprägt und bestimmt wird. Aus diesem Verhältnis ergeben sich einerseits eine besondere Pflicht der Bank, die Interessen ihres Kunden zu wahren und in den Mittelpunkt ihrer Beratung zu stellen, und andererseits ein damit korrespondierendes schützenswertes Kundenvertrauen. Der von seiner Bank bezüglich einer Kapitalanlage beratene Kunde muss nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung vornehmlich eigene Interessen an der Einnahme von (nicht offen gelegten) Rückvergütungen verfolgt. Ihm ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Anlageberatung von der Erwartung des Zuflusses von Rückvergütungen bestimmt sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10 -, zitiert nach juris, Rn.19 und OLG Köln, Urteil vom 24.05.2011 – 24 U 57/10, zitiert nach juris, Rn. 40).
38So liegt der Fall hier jedoch nicht. Ist bei der Anlageberatung durch einen freien Anlageberater ein Agio für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt es für den Anleger klar erkennbar zu Tage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen gezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011- III ZR 170/10 , zitiert nach juris, Rn. 20 und OLG Köln, Urteil vom 24.05.2011 – 24 U 57/10, zitiert nach juris, Rn. 40). Damit war aber offensichtlich, dass die Beklagte ihr Geld mit Leistungen von Seiten der Kapitalsuchenden verdiente. Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Beklagte keine Provisionen von der Vorgesellschaft erhielt, bestand nach alledem auf Seiten des Klägers nicht. Der auf Seiten der Beklagten – möglicherweise - bestehende vertragswidrige Interessenkonflikt lag vielmehr auf der Hand. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte einer doppelten vertraglichen Bindung unterlag, nämlich aus der Vertriebsvereinbarung mit der Fondsgesellschaft und deren Hauptvertriebsbeauftragten einerseits und aus dem Beratungsvertrag andererseits. Es geschah in dieser Hinsicht mithin nichts „hinter dem Rücken“ des Klägers oder „heimlich“. Danach wäre die Beklagte nur dann verpflichtet gewesen, den Kläger, der selbst keine Provision zahlte, ungefragt über ihr zufließenden Provisionen zu informieren, wenn ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung, aus den ihrerseits die Vertriebsprovision aufgebracht werden, nicht offen ausgewiesen worden wären. Dagegen kann von dem Anlageberater in Anbetracht der berechtigten Wahrung seines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er seine Kunden ohne Anlass oder Nachfrage über die Höhe gegebenenfalls sämtlicher Provisionen für die Vermittlung der in seinem Beratungsprogramm enthaltenen Anlagen aufklärt (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011- III ZR 170/10 -, zitiert nach juris, Rn. 21 und OLG Köln, Urteil vom 24.05.2011 – 24 U 57/10, zitiert nach juris, Rn. 40).
39c) Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Zeuge G ihn vor Zeichnung der Beteiligung am G2 nicht über das Totalverlustrisiko, über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung (Fungibilität) oder die Gefahr des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt habe, wären solche Beratungsfehler bzw. Aufklärungspflichtverletzungen jedenfalls absolut verjährt.
40Ein darauf gründender Schadensersatzanspruch ist nämlich bereits mit der Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger am 10.09.1997 entstanden. Für diesen - nach dem bis zum 31.01.2001 geltenden Recht - aus pVV herzuleitenden Anspruch galt zunächst die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. An deren Stelle trat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB neben der dreijährigen Regelverjährung des §§ 195 BGB n.F. die absolute Verjährung nach 10 Jahren gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB, gerechnet ab dem 01.01.2002, mit der Folge, dass mit Ablauf des 31.12.2011 Verjährung eingetreten ist.
41Insoweit hat der Kläger die Verjährung auch nicht rechtzeitig durch die Einleitung des Güteverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Denn der Kläger hat in seinem Güteantrag vom 22.12.2011 (Anlage B 1) nur gerügt, dass ihm bei Vorstellung der Beteiligung am G2 durch einen Mitarbeiter der Beklagten suggeriert worden sei, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage, ohne die Risiken und Nachteile der Beteiligung an diesem Immobilienfonds mit ihm zu erörtern, und dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass und in welcher Höhe Provisionen aus dem von ihm zu zahlenden Betrag an die Beklagte fließen würden. Damit hat er aber die hier streitgegenständlichen weiteren Beratungs- bzw. Aufklärungsfehler des Zeugen G - nämlich die mangelnde Hinweise auf das Totalverlustrisiko, auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung und die Gefahr des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB - nicht hinreichend spezifiziert und die Verjährung hinsichtlich dieser drei Beratungs- bzw. Aufklärungsfehler nicht rechtzeitig gehemmt.
42Anders als der Kläger meint, müssen auch schon im Güteantrag i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die dem Antragsgegner vorgeworfenen Pflichtverletzungen so individualisiert werden, dass diese von anderen möglichen, aber nicht zum Gegenstand des Güteverfahrens gemachten Pflichtverletzungen abgegrenzt werden können und dem Antragsgegner so die Beurteilung ermöglicht wird, ob er sich gegen die geltend gemachten Ansprüche zur Wehr setzen will. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2007 - V ZR 25/07 und BGH, Urteil vom 24.03.2011 – III ZR 81/10) beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen, wenn sich - wie hier - ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Aufklärungs- bzw. Beratungsfehler stützen lässt. Soweit das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 25.09.2012 (5 U 245/12) ausgeführt hat, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich nur auf den Beginn der Verjährung, nicht aber auf ihre Hemmung beziehe, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr können die verschiedenen in Betracht kommenden Pflichtverletzungen eines Anlageberaters, soweit sie einen je eigenen, abgrenzbaren Lebenssachverhalt betreffen, auch nur als (zumindest) abgrenzbare Teile des Streitgegenstandes angesehen werden. Eine andere Sichtweise führte dazu, dass hinsichtlich der unterschiedlichen in Betracht kommenden Pflichtverletzungen zwar die Verjährung jeweils eigenständig liefe, die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils jedoch auch im Rechtsstreit nicht vorgetragene, verjährungsrechtlich selbstständige Pflichtverletzung erfassen würde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.09.2012 - 24 U 65/11, zitiert nach juris, Rn. 19). Dieses Ergebnis überzeugt nicht. Dem Gläubiger muss es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrages erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen (vgl. BGH Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff.). Nichts anderes kann dann für den Fall gelten, dass ein Anleger eine einzelne, abgrenzbare Aufklärungspflichtverletzung zum Anlass nimmt, gerichtlich gegen den Anlagevermittler oder Anlageberater vorzugehen. Auch in diesem Fall darf der Anleger nicht befürchten müssen, dass er im Fall einer Klageabweisung auch aller Ansprüche verlustig geht, die gegebenenfalls auf anderen, ihm womöglich noch gar nicht bekannt gewordenen Pflichtverletzungen beruhen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.09.2012 - 24 U 65/11, zitiert nach juris, Rn. 19). Nichts anderes kann dann aber für die vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im vorgelagerten Güteverfahren gelten, das eine solche Rechtskrafterstreckung zwar nicht kennt, aber dem Antragsgegner hinreichend deutlich vor Augen führen muss, mit welchen Ansprüchen er konfrontiert wird und welche Fehler ihm im Einzelnen vorgeworfen werden.
43d) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, der Emissionsprospekt zum G2 sei fehlerhaft, da er nicht auf ein Totalverlustrisiko oder auf die Fungibilität hinweise, der Investitions- und Kostenplan nicht transparent und die Renditeberechnung anhand der IRR-Methode vorgenommen worden sei, führt auch dies zu keiner Haftung der Beklagten.
44Zum einen kann sich der Kläger schon deswegen nicht auf Prospektfehler berufen, weil nicht ersichtlich ist, dass er seine Anlageentscheidung auf der Grundlage des Prospekts getroffen hätte. Nach seinem eigenen schriftsätzlichen Vortrag, den er bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2013 bestätigt hat, hat der Kläger den Emissionsprospekt zum G2 nie – und schon gar nicht vor der Zeichnung der Beteiligung – von dem Zeugen G erhalten. Der Anwendungsbereich der Prospekthaftung ist aber erst dann eröffnet, wenn der Prospekt, aufgrund dessen Fehlerhaftigkeit ein Kapitalanleger Schadensersatzansprüche stellt, Grundlage der Anlageentscheidung gewesen ist (vgl. BGHZ 71, 284, 288; BGH NJW-RR 1991, 1246; BGH ZIP 2000, 1296; BGH NJW 2002, 1711). Nur in diesem Fall ist dem Anleger derjenige Schaden zu ersetzen, den er dadurch erlitten hat, dass er den Angaben vertraut hat, mit denen in dem Prospekt für die betreffende Anlage geworben wurde (vgl. BGH NJW 1993, 2865, 2866). Die Vertrauenshaftung knüpft damit in objektiver Hinsicht an den unmittelbar durch den Prospekt geschaffenen Vertrauenstatbestand an, von dem in subjektiver Hinsicht der Kapitalanleger, der einen Anspruch geltend macht, zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung Kenntnis gehabt haben muss (vgl. BGHZ 72, 382, 387). Ohne diese Kenntnis vertraut der Vertrauende gleichermaßen blind und ist nicht schutzwürdig (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.12.2005 – 8 U 330/04 – 72, 8 U 3308 U 330/04 – zitiert nach juris, Rn. 60).
45Zum anderen wären Ansprüche des Klägers wegen fehlerhafter Prospektangaben bereits absolut verjährt, da auch sie im Güteantrag vom 22.12.2011 nicht enthalten waren (s.o. unter 1)c).
462) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.
47Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
48Hauptantrag zu I: 24.623,36 €
49Hauptantrag zu II: 42.739,35 € (38.000,00 € + 4.739,35 €)
50Hilfsantrag: --- (§ 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG)
51insgesamt: 67.362,71 €
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretene m Recht auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens bei Wertpapiergeschäften in Anspruch.
Die Zedentin erwarb am 8. Februar 2000 nach einer Beratung durch einen Angestellten der Beklagten Anteile an den Investmentfonds "D. -T. ", "D. -E. " und "B. W. ". Die Kurswerte der Fondsanteile sanken ab End e 2000 erheblich, was die Zedentin zum Anlaß nahm, der Beklagten mit Schreiben vom 30. Januar 2001 ein grobes Beratungsverschulden vorzuwerfen.
Mit seiner am 28. Februar 2003 bei Gericht eingega ngenen und auf eine Beratungspflichtverletzung gestützten Klage hat der Kläger zunächst Schadensersatz in Höhe der bis zum 31. Dezember 2002 eingetretenen , von ihm auf 24.771,52 € bezifferten Verluste nebst Zinsen verlangt. Im Berufungsverfahren hat er in erster Linie Schadensersatz in Höhe des Anlagebetrages von 49.266,59 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Wertpapiere begehrt. Seinen ursprünglichen Antrag hat er hilfsweise aufrecht erhalten. Der Kläger behauptet, daß die Zedentin in dem Beratungsgespräch erklärt habe, ausschließlich an einer sicheren und risikolosen Geldanlage interessiert zu sein. Der Angestellte der Beklagten habe auf die Risiken der von ihm empfohlenen Anlage in Investmentfonds, insbesondere die Möglichkeit von Kursverlusten , nicht hingewiesen. Die Beklagte stellt eine fehlerhafte Beratung der Zedentin in Abrede und erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg gebl ieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (WM 2004, 1872) hat seine Ent scheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch aus p ositiver Vertragsverletzung gegen die Beklagte sowie einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG schlüssig dargelegt. Nach seinem Vorbringen habe die Beklagte die Zedentin fehlerhaft beraten.
Ein etwa bestehender vertraglicher Anspruch sei je doch verjährt. Der Anspruch verjähre nach § 37 a WpHG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem er entstanden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erst mit dem Eintritt von Kursverlusten, sondern schon mit dem Erwerb der Wertpapiere am 8. Februar 2000 erfüllt gewesen, da die Zedentin die risikoreichen Wertpapiere bei sachgerechter Beratung nicht erworben hätte. Bei Eingang der Klage am 28. Februar 2003 sei die Verjährungsfrist daher abgelaufen gewesen.
Ein - noch nicht verjährter - Schadensersatzanspru ch des Klägers ergebe sich auch nicht daraus, daß die Beklagte es nach dem 8. Februar 2000 unterlassen habe, die Zedentin auf die ungünstige Kursentwicklung der Fondsanteile hinzuweisen. Mangels Vorliegens eines Vermögensverwaltungsvertrages habe eine solche Hinweispflicht der Beklagten nicht bestanden.
Die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG erfasse auch die nach dem Klägervortrag bestehenden, mit dem Anspruch aus dem Beratungsvertrag konkurrierenden deliktischen Ansprüche wegen fahrlässiger fehlerhafter Beratung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG. Bei Zusammentreffen von Ansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung unterliege zwar jeder Anspruch grundsätzlich seiner eigenen Verjährungsfrist. Etwas anderes gelte aber dann, wenn das Ausweichen des Geschädigten auf einen aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Anspruch den Zweck der kurz bemessenen vertraglichen Verjährungsfrist vereiteln oder die gesetzliche Regelung aushöhlen würde. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Die Pflichten aus einem Beratungsvertrag und nach dem Wertpapierhandelsgesetz seien gleich und schützten dasselbe Interesse, nämlich eine anlegergerechte Beratung. Der Gesetzgeber habe die gemäß § 195 a.F. für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluß geltende dreißigjährige Verjährungsfrist abkürzen wollen, die er als international unüblich und als Hemmnis bei der Beratung von Aktienanlegern wegen des unüberschaubar langen Zeitraums einer möglichen Haftung angesehen habe. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjährten zwar gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F., §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. ebenfalls in drei Jahren. Der Verjährungsbeginn hänge aber von subjektiven, für die Bank nicht kalkulierbaren Voraussetzungen ab. Insbesondere könne die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden erst Jahre nach der Beratung eintreten.
Ein vorsätzliches Handeln des Angestellten der Bek lagten, das nicht unter die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG falle, habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt.
Schließlich stehe dem Kläger auch ein Sekundäransp ruch, der entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 51 b BRAO, 68 StBerG darauf gerichtet sei, daß die Beklagte sich hinsichtlich des Primäranspruchs nicht auf Verjährung berufen könne, nicht zu, weil die zur Sekundärverjährung entwickelten Grundsätze auf § 37 a WpHG nicht anwendbar seien.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Erge bnis gelangt, daß ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung der Zedentin gemäß § 37 a WpHG verjährt ist. Danach verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
a) Die Beklagte hat als Wertpapierdienstleistungsu nternehmen (§ 2 Abs. 4 WpHG) im Zusammenhang mit einer Wertpapiernebendienstleistung (§ 2 Abs. 3 a Nr. 3 WpHG) nach dem in der Revisionsinstanz als wahr zu unterstellenden Vortrag des Klägers ihre Beratungspflichten verletzt.
b) Das Berufungsgericht hat, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, mit Recht angenommen, daß ein auf der Beratungspflichtverletzung beruhender Schadensersatzanspruch bereits mit dem Erwerb der Wertpapiere durch die Zedentin am 8. Februar 2000 entstanden ist. Das entspricht der zu § 37 a WpHG in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung (LG Zweibrücken BB 2004, 2373 f.; LG Düsseldorf BKR 2004, 413, 414; Koller, in: Assmann/Schneider, WpHG 3. Aufl. § 37 a Rdn. 7; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 16.568 f.; Schäfer, WpHG § 37 a Rdn. 4; Manfred Wolf EWiR 2005, 91, 92; a.A. LG Hof BKR 2004, 489, 490 f.; Schwark, Kapitalmarktrechts -Kommentar 3. Aufl. § 37 a WpHG Rdn. 4), der der Senat sich anschließt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1305 und vom 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, WM 1994, 504, 506). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluß eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, daß die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2312; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Diese Rechtsprechung ist auf den zu entscheidenden Fall, daß der Kunde eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens infolge der Verletzung einer Aufklärungspflicht oder fehlerhafter Beratung Wertpapiere erworben hat, die mit den von ihm verfolgten Anlagezielen nicht in Einklang stehen, übertragbar. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung von diesem Zeitpunkt an nicht lediglich dem - bei spekulativen Wertpapieranlagen erhöhten - Risiko eines Vermögensnachteils ausgesetzt, sondern bereits geschädigt. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Wertpapiere möglicherweise zunächst, solange ein Kursverlust nicht eingetreten ist, ohne Einbuße wieder veräußert bzw. zurückgegeben werden können. Denn bei einer Beratung schuldet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine auf die Anlageziele des Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten (Senat BGHZ 123, 126, 128 f.). Der Erwerb einer diesen Zielen nicht entsprechenden empfohlenen Wertpapierkapitalanlage läßt auch bei objektiver Betrachtung bereits den Vertragsschluß den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen.
c) Die Verjährungsfrist von drei Jahren, die demna ch mit Ablauf (§ 187 Abs. 1 BGB) des 8. Februar 2000 begann, wurde durch die Zustellung der am 28. Februar 2003 eingereichten Klage nicht mehr rechtzeitig gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon au sgegangen, daß der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen eines nach dem Erwerb der Kapitalanlage unterlassenen Hinweises auf eingetretene Kursverluste hat.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Zedentin nach dem 8. Februar 2000 ungefragt auf die nachteilige Wertentwicklung der erworbenen Fondsanteile hinzuweisen. Entgegen der Ansicht der Revision spricht nichts dafür, daß eine Bank außerhalb eines Vermögensverwaltungsvertrages nach beendeter Anlageberatung, die zum Erwerb von Wertpapieren geführt hat, ohne weitere Vergütung verpflichtet ist, die Entwicklung der Wertpapierkurse fortlaufend zu beobachten und den Kunden im Falle einer ungünstigen Entwicklung zu warnen (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1994, 1256, 1257).
3. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht ang enommen, daß offen bleiben kann, ob § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (so auch Senatsurteile BGHZ 142, 345, 356 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26), da ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus einem allein zur Entscheidung stehenden fahrlässigen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG ebenfalls nach § 37 a WpHG verjährt ist.
a) Es entspricht - soweit ersichtlich - der einhel ligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur , daß die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG nicht nur für Ansprüche aus vertraglichen und vorvertraglichen Pflichtverletzungen gilt, sondern auch für Ansprüche aus fahrlässigen deliktischen Ansprüchen wegen der Verletzung der Pflichten aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG (LG Zweibrücken BB 2004, 2373, 2375; LG Düsseldorf BKR 2004, 413, 414 f.; LG Berlin BKR 2004, 127 (LS.); LG Göttingen EWiR 2005, 91;
Kümpel, aaO Rdn. 16.572; Schwark, aaO § 37 a WpHG Rdn. 5; MünchKomm /Ekkenga, HGB Bd. 5 Effektengeschäft Rdn. 248; Schäfer, WpHG § 37 a Rdn. 7 f.; ders., in: Festschrift für Schimansky S. 699, 712 ff.; Lang, aaO § 20 Rdn. 12 f.; Kritter BKR 2004, 261, 263; a.A. Koller, aaO § 37 a Rdn. 6; Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel S. 123 ff.; ders. WM 2001 Sonderbeilage Nr. 1 S. 16; Roller/Hackenberg ZBB 2004, 227, 235 f.; Berg VuR 1999, 335, 337 Fn. 102). Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an.
Sowohl nach dem Wortlaut des § 37 a WpHG als auch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/8933 S. 96) unterfallen dieser Verjährungsvorschrift Informationspflichtverletzungen unabhängig davon, ob sie auf vertraglicher Grundlage beruhen oder gesetzlich - insbesondere durch § 31 Abs. 2 WpHG - angeordnet werden. Entscheidend spricht für diese Auslegung auch der mit der Vorschrift verfolgte Zweck. Der Gesetzgeber wollte mit der Verkürzung der bis dahin geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren die Haftung von Anlageberatern begrenzen, um die Kapitalbeschaffung für junge und innovative Unternehmen zu erleichtern. Den Anlageberatern sollte eine zuverlässige Einschätzung möglicher Haftungsansprüche ermöglicht werden, um so ihre Bereitschaft zu stärken, den Anlegern vermehrt risikoreiche Kapitalanlagen zu empfehlen (BT-Drucks. 13/8933 S. 59, 96). Da eine vertragliche Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzung stets auch eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG darstellt, würde dieser Gesetzeszweck verfehlt, wenn die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG bei deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Fehlberatung keine Anwendung fände. Wollte man dies anders sehen, würde sich durch die Rege-
lung des § 37 a WpHG für angestellte Anlageberater, die aus Verschulden bei Vertragsschluß oder bei einem Beratungsverschulden aus positiver Vertragsverletzung persönlich nicht haften, entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers nichts ändern.
b) Demgegenüber verbleibt es für Schadensersatzans prüche aus vorsätzlichen Beratungspflichtverletzungen bei der Regelverjährung für deliktsrechtliche Ersatzansprüche (BT-Drucks. 13/8933 S. 97). Wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, stehen solche Ansprüche vorliegend jedoch nicht zur Entscheidung.
4. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht in Übere instimmung mit der herrschenden Meinung (LG Zweibrücken BB 2004, 2373, 2374; LG Düsseldorf BKR 2004, 413, 414; Schwark, aaO Rdn. 6; Schäfer, Festschrift für Schimansky S. 699, 712; Kritter BKR 2004, 261, 263 f.; a.A. Koller, aaO § 37 a Rdn. 18; Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel S. 121 ff.; ders. WM 2001 Sonderbeilage Nr. 1 S. 15 f.; Roller/Hackenberg ZBB 2004, 227, 229 ff.; dies. VuR 2004, 46, 48 ff.), der sich der Senat anschließt, angenommen, daß die zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte entwickelte Sekundärverjährung (RGZ 158, 130, 134 und 136; BGH, Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66, VersR 1967, 979, 980) auf die Fälle schuldhafter Anlageberatung durch Wertpapierdienstleister mangels eines vergleichbaren dauerhaften Vertrauensverhältnisses nicht übertragbar ist. Aus der Erwähnung der §§ 51 b BRAO, 68 StBerG und 51 a WPO in der Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes, zumal die Sekundärverjährung der Absicht des Gesetzgebers, die Verjährungsfrist im Interesse von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ihrer Anlageberater erheblich zu verkürzen, zuwider läuft.
Abgesehen davon ist es Aufgabe des Gesetzgebers, a ls zu kurz erachtete Verjährungsfristen aufzuheben, wie er das bei § 51 a WPO mit Gesetz vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446, 2451) und bei §§ 51 b BRAO, 68 StBerG mit Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214, 3217) getan hat und in bezug auf § 37 a WpHG in Erwägung zieht (BTDrucks. 15/3653 S. 30 und 32; siehe auch den am 17. November 2004 vom Bundeskabinett zurückgestellten Entwurf eines Kapitalmarktinformationshaftungsgesetzes - KapInHaG, NZG 2004, 1042, 1044).
III.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Er beteiligte sich im Jahr 1997 mit 100.000 DM nebst 5 % Agio über einen Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Immobilienfonds D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds). Unter Berufung auf verschiedene Prospektmängel begehrt er von der Beklagten zu 1) als Gründungskomplementärin und der Beklagten zu 2) als Gründungskommanditistin des Fonds im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung der Beteiligung.
- 2
- Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von 60.283,37 € nebst Zinsen verlangt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte an dem Fonds. Weiter hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagten im Annahmeverzug seien und dass sie verpflichtet seien, dem Kläger allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der Beteiligung entstehen werde.
- 3
- Das Landgericht hat dem ersten Feststellungsantrag in vollem Umfang, dem zweiten Feststellungsantrag Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung und schließlich der Zahlungsklage mit einem Teilbetrag von 34.070,79 € nebst Zinsen, ebenfalls Zug um Zug gegen Übertragung der Rech- te, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Zahlungspflicht der Beklagten auf 39.937,65 € erhöht und im Übrigendie Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Dabei hat es entgegen dem Begehren der Beklagten und anders als das Landgericht die mit der Beteiligung verbundenen Steuervorteile in Höhe von 16.894,79 € nicht schadensmindernd angerechnet.
- 4
- Gegen die Nichtberücksichtigung der Steuervorteile richtet sich die insoweit vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Ergebnis zu Recht ohne Anrechnung von Steuervorteilen zugesprochen.
- 6
- Infolge der Beschränkung der Revision steht fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden, den der Kläger durch den Beitritt zu dem Fonds erlitten hat, zu ersetzen. Auf diesen Schaden sind etwaige Steuervorteile des Klägers nicht anzurechnen.
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung insoweit im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 8
- Die im Jahr 1997 erzielten Steuervorteile müsse sich der Kläger grundsätzlich nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 6.082,12 €, der auf die Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) entfalle, schadensmindernd anrechnen lassen. Dieser Vorteil werde aber durch die Steuerzahlungen auf die Entnahmen ausgeglichen.
- 9
- Die Finanzverwaltung könne weder die Sonderabschreibungen nach § 4 FördG gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückgängig machen noch die Schadensersatzleistung insoweit als Zufluss negativer Werbungskosten berücksichtigen. Das folge schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG, der insoweit eine Sperrwirkung entfalte.
- 10
- Das gelte jedoch nicht für die übrigen Werbungskosten in Höhe von 10.812,67 €. Der Ersatz derartiger Aufwendungen im Rahmen der Rückabwick- lung des Beitritts sei eine Einnahme, die der Kläger nach § 21 EStG versteuern müsse und die deshalb seinen Schaden nicht mindere.
- 11
- Die dem Kläger somit nur verbleibenden Steuerersparnisse in Höhe von 6.082,12 € nach § 4 FördG würden jedoch durch die Besteuerung seiner Entnahmen in den Jahren 1998 bis 2008, die sich auf 10.600,04 € beliefen, aufge- wogen. Das sei im Rahmen der Schadensschätzung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, so dass eine Anrechnung von Steuervorteilen im Ergebnis ganz ausscheide.
- 12
- II. Diese Ausführungen halten - teilweise nur im Ergebnis - revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
- 13
- 1. Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813, 815; Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rn. 7). Dazu können auch steuerliche Vorteile gehören, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem Immobilienfonds erlangt hat.
- 14
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet aber im Rahmen der Schätzung des Schadens (§ 287 ZPO) eine Vorteilsanrechnung bezogen auf Steuervorteile grundsätzlich dann aus, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist. Soweit die Schadensersatzleistung - als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten - vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert, sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen , dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (siehe nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 311 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43 f.; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 8 f., 13; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff.; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25).
- 15
- Auf diese Ausnahme beruft sich die Revision nicht. Sie meint vielmehr, dass der Kläger die Schadensersatzleistung der Beklagten im Umfang der hier streitigen Werbungskosten schon grundsätzlich nicht zu versteuern habe, dass also die Steuervorteile dem Kläger erhalten blieben und deshalb auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
- 16
- 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind (BFH, NV 2005, 188, juris Rn. 19; BStBl II 2002, 796, juris Rn. 14; BStBl II 2000, 197, juris Rn. 13; BFH, NV 1995, 499, juris Rn. 14; BStBl II 1993, 748, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 313 Rn. 10; Urteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 154/10, WM 2012, 1790 Rn. 11, 16; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 13; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 8, 11; Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 12; ebenso Podewils, DStR 2009, 752, 754 f.; Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Aufl., § 21 Rn. 65 "Rückabwicklung"; a.A. Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753 ff.; zur Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen s. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 16. Juli 2008, DB 2008, 2110), hier also der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dass der Kläger die Fondsbeteiligung in seinem Betriebsvermögen gehalten hätte, hat die Revision nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
- 17
- a) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 EStG zählen nicht nur die Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind. Demzufolge sind Einnahmen der Einkunftsart auch die Rückflüsse von Aufwendungen , die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen worden sind (BFH, BStBl II 2002, 796, juris Rn. 14). Steuervorteile, die sich durch den Ansatz von sofort abziehbaren Werbungskosten zunächst ergeben haben, werden danach bei einer Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses regelmäßig wieder ausgeglichen. Werden als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zurückgezahlt, hat der Erwerber diese als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn.13; Loschelder in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Aufl., § 9 Rn. 65 f.).
- 18
- b) Die von der Revision gegen diese Rechtsprechung aufgezeigten Gesichtspunkte können allenfalls zu der Annahme führen, dass die steuerrechtliche Lage bei Rückabwicklung der Vermögensbeteiligung unklar sei. Dann aber erscheint es angemessen, das Risiko, ob eine Besteuerung der Schadensersatzleistung rechtlich möglich ist und tatsächlich erfolgt, dem Schädiger aufzuerlegen. Der Geschädigte müsste ansonsten bereits im anhängigen Verfahren die Übertragung seiner Beteiligung gegen eine möglicherweise nicht vollständige Schadensersatzleistung anbieten, ohne den vollen, ihm gebührenden Ersatz zu erhalten; ihm würde zugemutet, wegen eines rechtlich nicht gesicherten möglichen Vorteils über einen weiteren Zeitraum das Risiko zu tragen, dass der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung nicht mehr erbringen kann. Tritt dieser Fall ein, würde im Vermögen des Geschädigten ein dauerhafter Schaden verbleiben, beim Schädiger hingegen ein dauerhafter Vorteil. Dass dem Geschädigten im Rahmen der Vorteilsausgleichung eine Anrechnung unter diesen Voraussetzungen unzumutbar ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 11). Im Übrigen müssen die Zivilgerichte in die Lage versetzt werden, über Schadensersatzansprüche abschließend zu erkennen, ohne sich mit steuerrechtlich außerordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 37).
- 19
- c) Nach diesen Maßgaben scheidet eine Anrechnung der dem Kläger unstreitig in Höhe von 10.812,67 € aus dem Abzug von Werbungskosten ent- standenen Steuervorteile aus.
- 20
- aa) Das gilt jedenfalls für die sofort abzugsfähigen Werbungskosten.
- 21
- In deren Höhe führt die Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zu einer Besteuerung der Schadensersatzleistung , die ihm die erzielten Steuervorteile wieder nimmt.
- 22
- (1) Unbegründet ist der Einwand der Revision, der an den Beklagten zu leistende Schadensersatz unterliege deshalb nicht der Besteuerung, weil die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs im Streitfall nicht zwischen den Parteien des Beitrittsvertrages erfolgt, sondern zwischen dem Kläger und den Gründungsgesellschaftern des Fonds. Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesfinanzhofs als auch des Bundesgerichtshofs macht es für die steuerliche Behandlung keinen Unterschied, ob die früheren Werbungskosten von dem Vertragspartner zurückgezahlt oder von einem Dritten erstattet werden (BFH, NV 2000, 1470, juris Rn. 3; BFH, NV 2005, 188, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 13). Erforderlich ist nur, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Zahlung und den Einnahmen besteht (BFH, NV 2005, 188, juris Rn. 20). Dieser liegt hier vor, da dem Kläger sämtliche Schäden aus dem finanzierten Erwerb und damit auch sämtliche Werbungskosten anteilig zu ersetzen sind. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, BStBl II 2000, 197, juris Rn. 18) betrifft eine andere Fallgestaltung und ist daher hier nicht einschlägig.
- 23
- (2) Entgegen der Auffassung der Revision bleiben die Steuervorteile dem Kläger auch nicht in dem Umfang erhalten, in dem die zugrundeliegenden Kosten aus dem Fremdkapital und nicht aus dem Kommanditkapital bezahlt worden sind. Für die steuerliche Beurteilung, nach der Steuerrechtssubjekt der Anleger selbst und die Personengesellschaft lediglich Subjekt der Einkünfteermittlung ist (vgl. Jooß, DStR 2014, 6, 8; Wacker, Festschrift Goette, 2011, S. 561, 564 mwN), macht das keinen Unterschied. Die Zurechnung der Werbungskosten hängt nicht davon ab, wie die Zahlungen zu Lasten des Eigen- oder des Fremdkapitals gebucht worden sind. Der Kläger konnte die Werbungskosten jeweils in voller Höhe zur Reduzierung seiner persönlichen Steuerlast geltend machen.
- 24
- (3) Es kommt auch nicht darauf an, ob beim Kläger angesichts der an ihn gezahlten und vom Berufungsgericht bei der Berechnung der Schadenshöhe berücksichtigten Ausschüttungen von 29.654,92 € der verbliebene Schadenser- satzbetrag niedriger ist als die ihm gutgeschriebenen Werbungskosten. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass Gewinnausschüttungen ihrerseits versteuert werden müssen (vgl. Wacker in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Aufl., § 15 Rn. 708). Zum anderen ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung eine schematische Betrachtungsweise angezeigt, die auf derartige Sondersituationen nicht eingehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36, 48, 53).
- 25
- bb) Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revision geltend, die vom Finanzamt als sofort abziehbare Werbungskosten behandelten Kostenpositionen, nämlich die Eigenkapitalbeschaffungskosten, die Vergütung für die Mietgarantie , die Pre-opening-Kosten, die Erhaltungsaufwendungen, die Kosten der Vermittlung der Endfinanzierung, die Kosten der Fondsverwaltung und die Komplementärvergütung , seien bei richtiger rechtlicher Würdigung keine Werbungskosten , sondern modellbedingte Nebenaufwendungen, die zu den Anschaffungskosten gehörten. Damit sei die Rückzahlung dieser Aufwendun-gen - unabhängig von der falschen Zuordnung durch das Finanzamt - steuerlich als Anschaffungskostenminderung im Jahr der Erstattung anzusehen. Insoweit sei eine Berücksichtigung als Werbungskosten zwar grundsätzlich möglich, aber nur in Form von Absetzungen für Abnutzung (AfA), die hier nicht geltend gemacht worden seien. Die Anschaffungskostenminderung sei dagegen nicht als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung steuerbar, da die Anschaffungskosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden könnten.
- 26
- (1) Dabei legt die Revision schon nicht dar, dass alle der von ihr aufgeführten Kosten Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sind. Nach dieser auch im Steuerrecht geltenden Norm (BFH, BFHE 198, 425, juris Rn. 15) sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Jedenfalls bei den von der Revision aufgeführten Erhaltungsaufwendungen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Anschaffungskosten handelt (vgl. Brandt/Crezelius/ Ege/Ott/Spiegelberger, Steuergestaltung und Beratungskonsequenzen, 2003, S. 225 ff.). Sie sind auch keine Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB (vgl. MünchKommHGB/Ballwieser, 3. Aufl., § 255 Rn. 6; Ellrott/ Brendt in BeBiKo, 8. Aufl., § 255 HGB Rn. 70; Wiedmann in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 255 Rn. 15).
- 27
- (2) Bei den übrigen von der Revision benannten Kostenpositionen spricht allerdings viel dafür, dass es sich dabei um Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB handelt mit der möglichen Folge, dass ihr Rückfluss nicht als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung steuerbar ist.
- 28
- Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Anleger, die sich an einem Immobilienfonds der vorliegenden Art beteiligen, regelmäßig nicht als Bauherrn, sondern als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen. Dementsprechend werden alle Aufwendungen, die von ihnen getragen werden und dem Erwerb des bebauten Grundstücks dienen, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt. Davon sind etwa Provisionen in Bezug auf die Vermittlung des Eigenkapitals betroffen (BFH, BStBl II 2002, 796, juris Rn. 17; BStBl II 2001, 717, juris Rn. 16 ff.; BStBl II 1995, 166, juris Rn. 8; Heuermann, HFR 2002, 606; im Wesentlichen ebenso BMF, Erlass vom 20. Oktober 2003, BStBl I 546, 551 ff.).
- 29
- Ob das auch im vorliegenden Fall gilt, kann jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls hat das Finanzamt diese Kosten sämtlich als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt und damit steuermindernd von den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung abgezogen.
- 30
- Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2002 (BStBl II 2002, 796, juris Rn. 22 ff.), aus dem sich ergeben soll, dass es für die steuerrechtliche Qualifizierung der Rückflüsse nicht darauf ankommen soll, ob das Finanzamt die be- treffenden Aufwendungen als Anschaffungskosten oder als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt hat. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gibt es im Steuerrecht kein allgemeines Korrespondenzprinzip, aufgrund dessen die materiellrechtlich unzutreffende Behandlung von Aufwendungen auf die steuerrechtliche Einordnung der Rückflüsse zu übertragen ist (aA Kreft in Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: 11.2013, § 9 EStG Rn. 87 aE; Drenseck, FR 1991, 497).
- 31
- Ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist und ob - falls ja - die Festsetzung der Werbungskosten nicht durch das Finanzamt in entsprechender Anwendung des § 174 Abs. 4 AO geändert werden könnte (vgl. dazu Weber-Grellet, FR 2002, 729; Heuermann, HFR 2002, 606), erscheint zweifelhaft. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine (teilweise) Rückzahlung einer Vermittlungsprovision. An der Gesellschafterstellung des dortigen Klägers änderte sich dadurch nichts. Hier dagegen scheidet der Kläger im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes aus der Gesellschaft aus. Er wird so gestellt, als hätte er sich nie beteiligt. In dem Fall des Bundesfinanzhofs war die Behandlung der Rückflüsse als sofort abziehbare Werbungskosten zwar falsch. Bei richtiger Behandlung hätte der dortige Kläger die Anschaffungskosten aber als AfA nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG geltend machen können. Damit wären diese Aufwendungen auf jeden Fall steuermindernd zu berücksichtigen gewesen, wenn auch zeitlich in unterschiedlicher Höhe. Im vorliegenden Fall kommt dagegen eine Steuerminderung durch den Ansatz von AfA nicht in Betracht, weil der Kläger aus dem Anlegerkreis ausscheidet und deshalb keine AfA mehr geltend machen kann. Würde die ihm - möglicherweise zu Unrecht - gewährte Steuerersparnis nicht durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung ausgeglichen, entstünde für ihn zu Lasten des Fiskus ein dauerhafter Vorteil. Dass der Bundesfinanzhof auch bei einer derartigen Sachlage von einer Nichtsteuerbarkeit des Rückflusses ausgehen würde, ergibt sich aus dem zitierten Urteil nicht.
- 32
- Jedenfalls muss der Kläger damit rechnen, dass die Finanzbehörde aufgrund der Unterschiede in den Sachverhalten das Urteil des Bundesfinanzhofs auf den vorliegenden Fall nicht anwendet und stattdessen die Schadensersatzleistung in Höhe der als sofort abziehbare Werbungskosten behandelten Aufwendungen besteuert. Dem Kläger ist es damit jedenfalls unzumutbar, sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung die derzeitigen Steuervorteile auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen zu lassen.
- 33
- d) Nach der Rechtsprechung des Senats gilt, anders als vom Berufungsgericht angenommen, für die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz - hier in Höhe von 6.082,12 € - nichts anderes als für die sofort abziehbaren Werbungskosten (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 311 Rn. 21).
- 34
- Die Revision beruft sich demgegenüber - ebenso wie das Berufungsgericht - auf eine Sperrwirkung des § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG und will daraus herleiten , dass bei der Rückabwicklung eines Gesellschaftsbeitritts der Schadensersatzanspruch nicht im Umfang der auf den betreffenden Gesellschafter entfallenden Sonderabschreibungen steuerbar ist. Auch dem kann nicht gefolgt werden.
- 35
- aa) Mit der Möglichkeit von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die steuerlichen Bedingungen im Beitrittsgebiet zu verbessern und eine auf die Erleichterung und Beschleunigung des dort notwendigen Anpassungsprozesses zielende Regelung zu schaffen (BFH, BFHE 197, 503, juris Rn. 12; BFHE 206, 444, juris Rn. 18). Dabei hat er, um ein einheitliches Ausüben des Wahlrechts über die Inan- spruchnahme der Sonderabschreibung für alle beteiligten Steuerpflichtigen auf der Ebene der Gesellschaft sicherzustellen, in § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG bestimmt , dass bei Personengesellschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt (Töben, Fördergebietsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 89). Insoweit entfaltet diese Bestimmung eine Sperrwirkung (BFH, BFHE 197, 503, juris Rn. 9; NV 2007, 2097, juris Rn. 13 f.). Die Sonderabschreibung kann danach dem Grunde und der Höhe nach nur einheitlich in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung verdrängt den § 7a Abs. 7 Satz 1 EStG, wonach erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen bei mehreren Beteiligten anteilig vorzunehmen sind, wenn die Voraussetzungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt sind (Stuhrmann in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Loseblattkommentar, Stand: März 2010, FördG § 1 Rn. 6; zweifelnd Töben, Fördergebietsgesetz, 2. Aufl. § 1 Rn. 93).
- 36
- Das bedeutet aber nicht, dass auch bei einer Rückabwicklung des Gesellschaftsbeitritts in Form eines großen Schadensersatzanspruchs dem betroffenen Gesellschafter die ihm wirtschaftlich zugeflossenen Sonderabschreibungen verblieben, dass also die Ersatzleistung im Umfang der Sonderabschreibungen nicht steuerbar wäre. Auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG bleibt es entgegen der Auffassung der Revision dabei, dass steuerpflichtig allein die Gesellschafter sind. Auf der Ebene der Gesellschaft werden nur im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung die Einkünfte der Gesamtheit aller Gesellschafter ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2, §§ 179 ff. AO). Bei der Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs kann damit durchaus der Teil der Schadensersatzleistung, der dem zugerechneten Teil der Sonderabschreibungen entspricht, besteuert werden.
- 37
- Das steht nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Bundesfinanzhofs , die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz seien von einem Gesellschafterwechsel und einem Ein- oder Austritt eines Gesellschafters unabhängig (BFH, NV 2007, 2097, juris-Rn. 14). Damit wird nur gesagt, dass es nicht darauf ankommt, ob der einzelne Gesellschafter die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung erfüllt. Vielmehr sind insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG allein die Verhältnisse der Gesellschaft maßgeblich. Das ändert aber nichts an der Steuerpflicht des Gesellschafters und damit an der Wirksamkeit der Sonderabschreibungen allein bei ihm. Im Übrigen ist die Rückabwicklung eines Gesellschaftsbeitritts im Wege des Schadensersatzes nach der Rechtsprechung des Senats weder rechtlich noch wirtschaftlich identisch mit der Veräußerung des Gesellschaftsanteils. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsguts stellt keinen gesonderten "marktoffenbaren Vorgang", sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 311 Rn. 15). Dabei ist kein Grund ersichtlich, warum die Ersatzleistung beim betroffenen Gesellschafter nicht - wie auch hinsichtlich der sonstigen Werbungskosten - anteilig besteuert werden kann. Denn als Ergebnis der Rückabwicklung soll er so stehen, als hätte er sich nie an der Gesellschaft beteiligt.
- 38
- bb) Entgegen der Auffassung der Revision steht diesem Ergebnis auch nicht entgegen, dass die durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung beim Kläger rückabgewickelten Sonderabschreibungen von den Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Beklagten schulden dem Kläger Schadensersatz. In diesem Rahmen fallen Nachteile, die sich aus der Besteuerung ergeben, ihnen zur Last. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, eine Minderung des Schadensersatzes hinnehmen zu müssen, nur weil die Beklagten die mit einer Fondsbeteiligung verbundenen Abschreibungen für vergangene Zeiträume nicht mehr geltend machen können.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.02.2011 - 22 O 4249/10 -
OLG München, Entscheidung vom 01.08.2012 - 15 U 1222/11 -
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen der Beklagten anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.
- 2
- Der Kläger und seine Ehefrau traten im Dezember 1992 der 2. Beteiligungs KG W. B. GmbH & Co. N. - Fonds Nr. 12 bei. Die Einlage betrug 100.000 DM zuzüglich Agio. In den Jahren 1994 bis 1997 erhielten die Eheleute Ausschüttungen von insgesamt 14.537,03 DM. In der Folgezeit unterblieben weitere Ausschüttungen. Die Anleger wurden stattdessen aufgefordert, zur Vermeidung einer Insolvenz des Fonds Nachschüsse zu leisten. Insoweit zahlten die Eheleute am 26. Oktober 1999 9.207,45 DM sowie am 29. September 2004 8.826,93 €.
- 3
- Der Kläger hat behauptet, der Anlageentscheidung sei eine fehlerhafte Beratung durch den Geschäftsführer T. der K. & T. GmbH, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vorangegangen. Dieser habe die Beteiligung im Hinblick auf eine bestehende Mietgarantie als sicher bezeichnet. Ein Hinweis auf ein unternehmerisches Risiko, vor allem auf die Möglichkeit des Totalverlusts, und auf die mangelnde Eignung des Fonds zur Altersvorsorge sei nicht erfolgt. Genauso wenig sei über das Fehlen eines Zweitmarkts (Fungibilität der Anlage) und das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt worden. Den Anlageprospekt hätten sie erst nach der Zeichnung der Beteiligung erhalten. Über die Beratungspflichtverletzungen der Beklagten habe ihn sein Anwalt Ende 2004 informiert.
- 4
- Das Landgericht hat die Schadensersatzklage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
- 5
- Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 6
- Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die streitgegenständlichen Ansprüche verjährt (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
- 7
- Der Kläger und seine Ehefrau hätten spätestens seit der Aufforderung des Fonds vom 26. Oktober 1999, zur Abwendung von dessen Insolvenz Nachzahlungen zu leisten, gewusst, dass sie in den nach Maßgabe ihrer Darstellung mit dem Geschäftsführer T. geführten Gesprächen unrichtig informiert worden seien. Die Kapitalanlage sei weder sicher noch zur Altersvorsorge geeignet gewesen; ein Totalverlust habe nicht nur entfernt gedroht, sondern diese Gefahr ganz akut bestanden.
- 8
- Die Tatsache, dass der Kläger und seine Ehefrau die fehlende Fungibilität der Anlage und die Regelung des § 172 Abs. 4 HGB nicht gekannt hätten, beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Wie das Landgericht zu Recht unter Hinweis auf die nachträgliche erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der versprochenen Entwicklung der Kapitalanlage ausgeführt habe, hätten die Eheleute nach Erhalt der Nachzahlungsaufforderung im Jahre 1999 einen ganz konkreten Anlass gehabt, den Prospekt eingehend durchzulesen und sich darüber zu informieren, welche Art von Anlage sie denn nun tatsächlich gezeichnet hätten. Wäre dies geschehen, hätten sie insbesondere den Ausführungen auf Seite 22 und 24 des Prospekts die notwendigen Fakten zur eingeschränkten Veräußerungsmöglichkeit und zur Kommanditistenhaftung entnehmen können. Hätten sie zudem bereits 1999 auf die Nachforderung reagiert und zwecks Klageerhebung einen Anwalt aufgesucht, wäre ihnen auch auf diesem Weg die entsprechende Kenntnis bereits damals vermittelt worden. Dass sie weder von der ei- nen noch der anderen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sondern die Nachforderung ohne weiteres bedient hätten, stelle eine grobe Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt dar. Die Eheleute hätten insoweit ganz nahe liegende Überlegungen , nämlich die, falsch informiert worden zu sein, nicht angestellt und auch das nicht beachtet, was jedem einleuchte, dass man nämlich zur Verfolgung seiner Rechte aktiv werden müsse. Bei der gegebenen Sachlage sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie nicht bereits im Jahre 1999 rechtliche Schritte wegen der mangelnden Sicherheit der Anlage und des Totalverlustrisikos unternommen hätten. Die fehlende Fungibilität und der fehlende Hinweis auf § 172 Abs. 4 HGB wären ihnen bei der Lektüre des Prospekts und/oder der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ohne weiteres bekannt geworden. Abgesehen davon seien diese beiden Punkte in diesem Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung, denn bei drohender Insolvenz des Fonds komme es darauf ohnehin nicht mehr an.
II.
- 9
- Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler - auch die Revision wendet sich hiergegen nicht - festgestellt, dass der Kläger und seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Aufforderung des Fonds, zur Abwendung von dessen Insolvenz Nachzahlungen zu leisten, Kenntnis davon erhalten haben , dass entgegen den behaupteten Erklärungen des Geschäftsführers T. die gewählte Kapitalanlage nicht sicher und deswegen auch zur Altersversorgung ungeeignet war bzw. das ernsthafte Risiko auch eines Totalverlusts bestand. Soweit das Berufungsgericht hieran anknüpfend allerdings die Auffassung vertreten hat, die fehlende Kenntnis der Eheleute von der mangelnden Fungibilität der Kapitalanlage und der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB beruhe auf grober Fahrlässigkeit, ist dies rechtsfehlerhaft. Verjährung ist insoweit nicht eingetreten.
- 10
- 1. Die hier in Rede stehenden Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung sind im Jahre 1992, nämlich mit dem Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds, entstanden (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und unterlagen zunächst der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmäßig nicht (vgl. nur BGHZ 73, 363, 365; 100, 228, 231 f; 124, 27, 30). Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (vgl. - jeweils m.w.N. - nur BGHZ 162, 306, 309 f; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - Rn. 24, für BGHZ vorgesehen). So liegt der Fall auch hier.
- 11
- 2. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 für bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F. Hierbei setzt der Beginn der Frist allerdings das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, das heißt der Gläubiger muss von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen (vgl. nur BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; 179, 260, 276 Rn. 46; Senat, Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 119 Rn. 13, vom 8. Juli 2010, aaO, Rn. 25). Für eine dahingehende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis trägt der Schuldner - hier also die Beklagte - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. nur BGHZ 171, 1, 11 Rn. 32; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - ZIP 2008, 1714, 1717, Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO).
- 12
- 3. Hierbei obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BGHZ 10, 14, 16 f; 10, 69, 74; 145, 337, 340; 163, 351, 353; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 27). Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben , er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/97 - ZIP 2008, 2164, 2165, Rn. 16; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215, Rn. 13; Senat, Ur- teil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 28 m.w.N.). Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO S. 216 Rn. 15 f m.w.N.; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO).
- 13
- 4. Geht es - wie hier - um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler, sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allerdings getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung daher nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln. Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall auch unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 - NJW 2008, 506, 507 Rn. 14 ff; Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO S. 119 f Rn. 14 f).
- 14
- 5. Mit diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht vereinbar.
- 15
- a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 2010 (aaO Rn. 29 ff) entschieden hat, liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lektüre unterlassen hat. Zwar kommt dem Prospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungsund Auskunftspflichten Genüge zu tun (siehe etwa Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 9, vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - BeckRS 2008, 13080 Rn. 7, vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17, vom 5. März 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 12 und vom 19. November 2009 aaO S. 120 Rn. 24 m.w.N.; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03 - NJW 2005, 1784, 1787 f). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "sei- nes" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 33).
- 16
- b) Entgegen der Auffassung der Instanzgerichte bestand im vorliegenden Fall auch kein besonderer dringlicher Anlass für den Kläger und seine Ehefrau, den Prospekt nachträglich zu studieren, nachdem sie die Nachschussaufforderung des Fonds vom 26. Oktober 1999 erhalten hatten. Jedenfalls könnte eine solche Unterlassung nicht als grob fahrlässig im obigen Sinn eingestuft werden. Wie das Berufungsgericht selbst feststellt, hatten die Eheleute aufgrund der finanziellen Situation des Fonds spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon , dass sie - nach Maßgabe ihrer Darstellung - von dem Geschäftsführer T. bezüglich der Sicherheit der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt bzw. beraten worden waren, sodass sie bezüglich dieser Pflichtverletzung bereits damals hätten Klage erheben können. Hierzu benötigten sie aber keine weiteren Erkenntnisse aus dem Prospekt. Es bestand für sie - angesichts der von den Instanzgerichten zu Recht hervorgehobenen deutlichen Abweichung der tatsächlichen Entwicklung des Fonds von dem behaupteten Inhalt des mit dem Geschäftsführer T. geführten Gesprächs - keine zwingende Veranlassung , den alten Prospekt herauszusuchen und daraufhin durchzuarbeiten, ob die mündlichen Erklärungen auch vom Inhalt des Prospekts abwichen. Dies hätte im vorliegenden Fall bezogen auf die erkannte Pflichtverletzung zudem lediglich dazu geführt, dass zusätzlich festgestellt worden wäre, dass der Fonds auch nach der Beschreibung im Prospekt tatsächlich nicht so sicher war, wie es nach der Darstellung des Klägers im Beratungsgespräch vorgespiegelt worden sein soll. Der Prospektinhalt selbst war für den konkreten Aufklärungs- bzw. Beratungsfehler und dessen Verfolgung letztlich nicht entscheidend.
- 17
- Im Übrigen dient ein Prospekt vorrangig der Information des Anlageinteressenten im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung. Dieser Zweck ist mit dem unwiderruflich gewordenen Erwerb der Anlage erfüllt. Demgegenüber ist es nicht die eigentliche Funktion des Prospekts, die Richtigkeit der im Rahmen eines mündlichen Beratungs- oder Vermittlungsgesprächs gemachten Angaben lange Zeit nach der Anlageentscheidung kontrollieren zu können.
- 18
- Selbst wenn man aber der Meinung wäre, ein Anleger würde aus Anlass der Entdeckung eines Aufklärungs- oder Beratungsfehlers Veranlassung haben, den Prospekt zu studieren, so beschränkt sich dies doch auf etwaige die Pflichtverletzung unmittelbar betreffende Passagen. Den Anleger trifft jedoch keine im Fall der Unterlassung mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit verbundene Obliegenheit, bei Entdeckung eines Fehlers den regelmäßig sehr umfangreichen - hier 56 Seiten umfassenden - Anlageprospekt vorsorglich auf mögliche weitere Fehler durchzuarbeiten. Insoweit kann die Obliegenheit, bezüglich einer Pflichtverletzung bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, von ihrem Schutzzweck her nicht auf andere Pflichtverletzungen erstreckt werden. Entscheidend ist, ob bezüglich der weiteren Fehler eine jeweils eigenständige Obliegenheitspflichtverletzung vorliegt, aufgrund derer sich der Anleger einer ihm aufdrängenden Kenntnis verschlossen hat. Unterlässt es ein Anleger grob fahrlässig, sich trotz eines konkreten Anlasses über einen bestimmten Umstand zu informieren , wird er so behandelt, als hätte er hiervon Kenntnis. Der Zusammenhang zwischen der Obliegenheitspflichtverletzung und der Unkenntnis fehlt aber bei solchen Informationen, die der Anleger nicht gezielt hätte suchen müssen, sondern die er nur anlässlich einer anderweitig angelegten - und von ihm unterlassenen - Recherche gegebenenfalls hätte erlangen können.
- 19
- c) Ebenso rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, grobe Fahrlässigkeit liege deshalb vor, weil der Kläger nicht bereits im Jahre 1999 einen Anwalt aufgesucht habe, der ihn im Rahmen einer umfassenden Beratung dann auf die weiteren behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten hingewiesen hätte. Die Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezüglich weiterer Fehler vorliegt, ist wegen der Selbständigkeit der verjährungsrechtlichen Behandlung jedes einzelnen Aufklärungs- oder Beratungsfehlers nicht aus der Sicht des ersten - erkannten - Fehlers zu beurteilen. Es ist deshalb nicht die Frage zu stellen, ob ein Anleger bezüglich des ersten Fehlers bestimmte Maßnahmen - hier Aufsuchen eines Anwalts zwecks Klageerhebung - hätte unternehmen müssen, bei deren Vornahme dann die weiteren Fehler gegebenenfalls aufgedeckt worden wären, sondern es ist zu fragen, ob es bezüglich der weiteren Fehler eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung ist, wenn man bezüglich der Verfolgung eines anderen Fehlers bestimmte Maßnahmen unterlässt. Letzteres ist aber eindeutig zu verneinen. Dem Gläubiger bleibt es - wie ausgeführt - unbenommen, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung, selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre, hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen.
- 20
- d) Das Berufungsurteil wird auch nicht durch die Feststellung getragen, dass die streitgegenständlichen Aspekte der mangelnden Fungibilität sowie der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB in diesem Zusammenhang nur von unterge- ordneter Bedeutung seien, da es bei drohender Insolvenz des Fonds darauf ohnehin nicht mehr ankomme. Der Umstand, dass der Kläger aufgrund insoweit eingetretener Verjährung das Risiko des Totalverlusts aufgrund einer Insolvenz des Fonds tragen muss, besagt nicht, dass er das wirtschaftlich weniger gewichtige Risiko fehlender Fungibilität oder der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ebenfalls tragen müsste. Ist eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung kausal für den im Erwerb der Anlage liegenden Schaden, da der Anlageentschluss von ihr beeinflusst ist und die Anlage anderenfalls nicht getätigt worden wäre, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Anlage später im Wert gefallen oder die Beteiligungsgesellschaft in Insolvenz geraten ist und ob bezüglich weiterer Pflichtverletzungen ein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz besteht oder nicht (mehr) besteht. Die durch Lebenserfahrung begründete Vermutung für einen Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Beratung und Anlageentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 20), gilt dabei für jeden einzelnen Beratungsfehler einschränkungslos. Abgesehen davon hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Beteiligung nicht gezeichnet worden wäre, wenn er und seine Frau gewusst hätten, dass es keinen Zweitmarkt für die Anteile gibt und die erhaltenen Ausschüttungen mit dem Risiko der Rückforderung gemäß § 172 Abs. 4 HGB behaftet sind.
- 21
- 6. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist vielmehr nicht auszuschließen, dass der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht.
- 22
- a) Der Kläger hat behauptet, zwischen ihm und seiner Ehefrau einerseits sowie der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vertreten durch deren Geschäftsführer T. , anderseits sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden ; entgegen der Darstellung der Beklagten seien die Gespräche im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung nicht mit Mitarbeitern der Firma T. -Immobilien geführt worden. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen.
- 23
- b) Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hinzuweisen hat, gehört nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - ZIP 2007, 636, 637 f Rn. 11 ff; vom 19. November 2009, aaO, S. 120 Rn. 20) die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern. Allerdings kann - wie ausgeführt - die Aufklärungspflicht des Beraters entfallen, wenn die entsprechende Belehrung im Anlageprospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen kann, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (Senat , Urteil vom 18. Januar 2007, aaO, S. 638 Rn. 17). Der Prospekt muss insoweit aber so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO, Rn. 24; siehe zur Rechtslage beim Anlagevermittler Senat, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - ZIP 2007, 1864, 1865 Rn. 11 ff). Entsprechendes gilt auch für die Aufklärung über ein mögliches Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Nach der Darstellung des Klägers (zur diesbezüglichen Beweislast vgl. Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 25 m.w.N.) ist der Prospekt allerdings erst nach Zeichnung der Anlage übergeben worden.
- 24
- 3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.11.2008 - 27 O 1275/08 -
OLG München, Entscheidung vom 17.06.2009 - 20 U 5675/08 -
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen der Beklagten anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.
- 2
- Der Kläger und seine Ehefrau traten im Dezember 1992 der 2. Beteiligungs KG W. B. GmbH & Co. N. - Fonds Nr. 12 bei. Die Einlage betrug 100.000 DM zuzüglich Agio. In den Jahren 1994 bis 1997 erhielten die Eheleute Ausschüttungen von insgesamt 14.537,03 DM. In der Folgezeit unterblieben weitere Ausschüttungen. Die Anleger wurden stattdessen aufgefordert, zur Vermeidung einer Insolvenz des Fonds Nachschüsse zu leisten. Insoweit zahlten die Eheleute am 26. Oktober 1999 9.207,45 DM sowie am 29. September 2004 8.826,93 €.
- 3
- Der Kläger hat behauptet, der Anlageentscheidung sei eine fehlerhafte Beratung durch den Geschäftsführer T. der K. & T. GmbH, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vorangegangen. Dieser habe die Beteiligung im Hinblick auf eine bestehende Mietgarantie als sicher bezeichnet. Ein Hinweis auf ein unternehmerisches Risiko, vor allem auf die Möglichkeit des Totalverlusts, und auf die mangelnde Eignung des Fonds zur Altersvorsorge sei nicht erfolgt. Genauso wenig sei über das Fehlen eines Zweitmarkts (Fungibilität der Anlage) und das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt worden. Den Anlageprospekt hätten sie erst nach der Zeichnung der Beteiligung erhalten. Über die Beratungspflichtverletzungen der Beklagten habe ihn sein Anwalt Ende 2004 informiert.
- 4
- Das Landgericht hat die Schadensersatzklage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
- 5
- Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 6
- Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die streitgegenständlichen Ansprüche verjährt (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
- 7
- Der Kläger und seine Ehefrau hätten spätestens seit der Aufforderung des Fonds vom 26. Oktober 1999, zur Abwendung von dessen Insolvenz Nachzahlungen zu leisten, gewusst, dass sie in den nach Maßgabe ihrer Darstellung mit dem Geschäftsführer T. geführten Gesprächen unrichtig informiert worden seien. Die Kapitalanlage sei weder sicher noch zur Altersvorsorge geeignet gewesen; ein Totalverlust habe nicht nur entfernt gedroht, sondern diese Gefahr ganz akut bestanden.
- 8
- Die Tatsache, dass der Kläger und seine Ehefrau die fehlende Fungibilität der Anlage und die Regelung des § 172 Abs. 4 HGB nicht gekannt hätten, beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Wie das Landgericht zu Recht unter Hinweis auf die nachträgliche erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der versprochenen Entwicklung der Kapitalanlage ausgeführt habe, hätten die Eheleute nach Erhalt der Nachzahlungsaufforderung im Jahre 1999 einen ganz konkreten Anlass gehabt, den Prospekt eingehend durchzulesen und sich darüber zu informieren, welche Art von Anlage sie denn nun tatsächlich gezeichnet hätten. Wäre dies geschehen, hätten sie insbesondere den Ausführungen auf Seite 22 und 24 des Prospekts die notwendigen Fakten zur eingeschränkten Veräußerungsmöglichkeit und zur Kommanditistenhaftung entnehmen können. Hätten sie zudem bereits 1999 auf die Nachforderung reagiert und zwecks Klageerhebung einen Anwalt aufgesucht, wäre ihnen auch auf diesem Weg die entsprechende Kenntnis bereits damals vermittelt worden. Dass sie weder von der ei- nen noch der anderen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sondern die Nachforderung ohne weiteres bedient hätten, stelle eine grobe Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt dar. Die Eheleute hätten insoweit ganz nahe liegende Überlegungen , nämlich die, falsch informiert worden zu sein, nicht angestellt und auch das nicht beachtet, was jedem einleuchte, dass man nämlich zur Verfolgung seiner Rechte aktiv werden müsse. Bei der gegebenen Sachlage sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie nicht bereits im Jahre 1999 rechtliche Schritte wegen der mangelnden Sicherheit der Anlage und des Totalverlustrisikos unternommen hätten. Die fehlende Fungibilität und der fehlende Hinweis auf § 172 Abs. 4 HGB wären ihnen bei der Lektüre des Prospekts und/oder der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ohne weiteres bekannt geworden. Abgesehen davon seien diese beiden Punkte in diesem Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung, denn bei drohender Insolvenz des Fonds komme es darauf ohnehin nicht mehr an.
II.
- 9
- Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler - auch die Revision wendet sich hiergegen nicht - festgestellt, dass der Kläger und seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Aufforderung des Fonds, zur Abwendung von dessen Insolvenz Nachzahlungen zu leisten, Kenntnis davon erhalten haben , dass entgegen den behaupteten Erklärungen des Geschäftsführers T. die gewählte Kapitalanlage nicht sicher und deswegen auch zur Altersversorgung ungeeignet war bzw. das ernsthafte Risiko auch eines Totalverlusts bestand. Soweit das Berufungsgericht hieran anknüpfend allerdings die Auffassung vertreten hat, die fehlende Kenntnis der Eheleute von der mangelnden Fungibilität der Kapitalanlage und der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB beruhe auf grober Fahrlässigkeit, ist dies rechtsfehlerhaft. Verjährung ist insoweit nicht eingetreten.
- 10
- 1. Die hier in Rede stehenden Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung sind im Jahre 1992, nämlich mit dem Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds, entstanden (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und unterlagen zunächst der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmäßig nicht (vgl. nur BGHZ 73, 363, 365; 100, 228, 231 f; 124, 27, 30). Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (vgl. - jeweils m.w.N. - nur BGHZ 162, 306, 309 f; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - Rn. 24, für BGHZ vorgesehen). So liegt der Fall auch hier.
- 11
- 2. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 für bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F. Hierbei setzt der Beginn der Frist allerdings das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, das heißt der Gläubiger muss von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen (vgl. nur BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; 179, 260, 276 Rn. 46; Senat, Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 119 Rn. 13, vom 8. Juli 2010, aaO, Rn. 25). Für eine dahingehende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis trägt der Schuldner - hier also die Beklagte - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. nur BGHZ 171, 1, 11 Rn. 32; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - ZIP 2008, 1714, 1717, Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO).
- 12
- 3. Hierbei obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BGHZ 10, 14, 16 f; 10, 69, 74; 145, 337, 340; 163, 351, 353; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 27). Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben , er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/97 - ZIP 2008, 2164, 2165, Rn. 16; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215, Rn. 13; Senat, Ur- teil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 28 m.w.N.). Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO S. 216 Rn. 15 f m.w.N.; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO).
- 13
- 4. Geht es - wie hier - um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler, sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allerdings getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung daher nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln. Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall auch unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 - NJW 2008, 506, 507 Rn. 14 ff; Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO S. 119 f Rn. 14 f).
- 14
- 5. Mit diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht vereinbar.
- 15
- a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 2010 (aaO Rn. 29 ff) entschieden hat, liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lektüre unterlassen hat. Zwar kommt dem Prospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungsund Auskunftspflichten Genüge zu tun (siehe etwa Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 9, vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - BeckRS 2008, 13080 Rn. 7, vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17, vom 5. März 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 12 und vom 19. November 2009 aaO S. 120 Rn. 24 m.w.N.; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03 - NJW 2005, 1784, 1787 f). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "sei- nes" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 33).
- 16
- b) Entgegen der Auffassung der Instanzgerichte bestand im vorliegenden Fall auch kein besonderer dringlicher Anlass für den Kläger und seine Ehefrau, den Prospekt nachträglich zu studieren, nachdem sie die Nachschussaufforderung des Fonds vom 26. Oktober 1999 erhalten hatten. Jedenfalls könnte eine solche Unterlassung nicht als grob fahrlässig im obigen Sinn eingestuft werden. Wie das Berufungsgericht selbst feststellt, hatten die Eheleute aufgrund der finanziellen Situation des Fonds spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon , dass sie - nach Maßgabe ihrer Darstellung - von dem Geschäftsführer T. bezüglich der Sicherheit der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt bzw. beraten worden waren, sodass sie bezüglich dieser Pflichtverletzung bereits damals hätten Klage erheben können. Hierzu benötigten sie aber keine weiteren Erkenntnisse aus dem Prospekt. Es bestand für sie - angesichts der von den Instanzgerichten zu Recht hervorgehobenen deutlichen Abweichung der tatsächlichen Entwicklung des Fonds von dem behaupteten Inhalt des mit dem Geschäftsführer T. geführten Gesprächs - keine zwingende Veranlassung , den alten Prospekt herauszusuchen und daraufhin durchzuarbeiten, ob die mündlichen Erklärungen auch vom Inhalt des Prospekts abwichen. Dies hätte im vorliegenden Fall bezogen auf die erkannte Pflichtverletzung zudem lediglich dazu geführt, dass zusätzlich festgestellt worden wäre, dass der Fonds auch nach der Beschreibung im Prospekt tatsächlich nicht so sicher war, wie es nach der Darstellung des Klägers im Beratungsgespräch vorgespiegelt worden sein soll. Der Prospektinhalt selbst war für den konkreten Aufklärungs- bzw. Beratungsfehler und dessen Verfolgung letztlich nicht entscheidend.
- 17
- Im Übrigen dient ein Prospekt vorrangig der Information des Anlageinteressenten im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung. Dieser Zweck ist mit dem unwiderruflich gewordenen Erwerb der Anlage erfüllt. Demgegenüber ist es nicht die eigentliche Funktion des Prospekts, die Richtigkeit der im Rahmen eines mündlichen Beratungs- oder Vermittlungsgesprächs gemachten Angaben lange Zeit nach der Anlageentscheidung kontrollieren zu können.
- 18
- Selbst wenn man aber der Meinung wäre, ein Anleger würde aus Anlass der Entdeckung eines Aufklärungs- oder Beratungsfehlers Veranlassung haben, den Prospekt zu studieren, so beschränkt sich dies doch auf etwaige die Pflichtverletzung unmittelbar betreffende Passagen. Den Anleger trifft jedoch keine im Fall der Unterlassung mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit verbundene Obliegenheit, bei Entdeckung eines Fehlers den regelmäßig sehr umfangreichen - hier 56 Seiten umfassenden - Anlageprospekt vorsorglich auf mögliche weitere Fehler durchzuarbeiten. Insoweit kann die Obliegenheit, bezüglich einer Pflichtverletzung bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, von ihrem Schutzzweck her nicht auf andere Pflichtverletzungen erstreckt werden. Entscheidend ist, ob bezüglich der weiteren Fehler eine jeweils eigenständige Obliegenheitspflichtverletzung vorliegt, aufgrund derer sich der Anleger einer ihm aufdrängenden Kenntnis verschlossen hat. Unterlässt es ein Anleger grob fahrlässig, sich trotz eines konkreten Anlasses über einen bestimmten Umstand zu informieren , wird er so behandelt, als hätte er hiervon Kenntnis. Der Zusammenhang zwischen der Obliegenheitspflichtverletzung und der Unkenntnis fehlt aber bei solchen Informationen, die der Anleger nicht gezielt hätte suchen müssen, sondern die er nur anlässlich einer anderweitig angelegten - und von ihm unterlassenen - Recherche gegebenenfalls hätte erlangen können.
- 19
- c) Ebenso rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, grobe Fahrlässigkeit liege deshalb vor, weil der Kläger nicht bereits im Jahre 1999 einen Anwalt aufgesucht habe, der ihn im Rahmen einer umfassenden Beratung dann auf die weiteren behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten hingewiesen hätte. Die Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezüglich weiterer Fehler vorliegt, ist wegen der Selbständigkeit der verjährungsrechtlichen Behandlung jedes einzelnen Aufklärungs- oder Beratungsfehlers nicht aus der Sicht des ersten - erkannten - Fehlers zu beurteilen. Es ist deshalb nicht die Frage zu stellen, ob ein Anleger bezüglich des ersten Fehlers bestimmte Maßnahmen - hier Aufsuchen eines Anwalts zwecks Klageerhebung - hätte unternehmen müssen, bei deren Vornahme dann die weiteren Fehler gegebenenfalls aufgedeckt worden wären, sondern es ist zu fragen, ob es bezüglich der weiteren Fehler eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung ist, wenn man bezüglich der Verfolgung eines anderen Fehlers bestimmte Maßnahmen unterlässt. Letzteres ist aber eindeutig zu verneinen. Dem Gläubiger bleibt es - wie ausgeführt - unbenommen, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung, selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre, hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen.
- 20
- d) Das Berufungsurteil wird auch nicht durch die Feststellung getragen, dass die streitgegenständlichen Aspekte der mangelnden Fungibilität sowie der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB in diesem Zusammenhang nur von unterge- ordneter Bedeutung seien, da es bei drohender Insolvenz des Fonds darauf ohnehin nicht mehr ankomme. Der Umstand, dass der Kläger aufgrund insoweit eingetretener Verjährung das Risiko des Totalverlusts aufgrund einer Insolvenz des Fonds tragen muss, besagt nicht, dass er das wirtschaftlich weniger gewichtige Risiko fehlender Fungibilität oder der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ebenfalls tragen müsste. Ist eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung kausal für den im Erwerb der Anlage liegenden Schaden, da der Anlageentschluss von ihr beeinflusst ist und die Anlage anderenfalls nicht getätigt worden wäre, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Anlage später im Wert gefallen oder die Beteiligungsgesellschaft in Insolvenz geraten ist und ob bezüglich weiterer Pflichtverletzungen ein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz besteht oder nicht (mehr) besteht. Die durch Lebenserfahrung begründete Vermutung für einen Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Beratung und Anlageentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 20), gilt dabei für jeden einzelnen Beratungsfehler einschränkungslos. Abgesehen davon hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Beteiligung nicht gezeichnet worden wäre, wenn er und seine Frau gewusst hätten, dass es keinen Zweitmarkt für die Anteile gibt und die erhaltenen Ausschüttungen mit dem Risiko der Rückforderung gemäß § 172 Abs. 4 HGB behaftet sind.
- 21
- 6. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist vielmehr nicht auszuschließen, dass der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht.
- 22
- a) Der Kläger hat behauptet, zwischen ihm und seiner Ehefrau einerseits sowie der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vertreten durch deren Geschäftsführer T. , anderseits sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden ; entgegen der Darstellung der Beklagten seien die Gespräche im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung nicht mit Mitarbeitern der Firma T. -Immobilien geführt worden. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen.
- 23
- b) Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hinzuweisen hat, gehört nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - ZIP 2007, 636, 637 f Rn. 11 ff; vom 19. November 2009, aaO, S. 120 Rn. 20) die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern. Allerdings kann - wie ausgeführt - die Aufklärungspflicht des Beraters entfallen, wenn die entsprechende Belehrung im Anlageprospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen kann, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (Senat , Urteil vom 18. Januar 2007, aaO, S. 638 Rn. 17). Der Prospekt muss insoweit aber so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO, Rn. 24; siehe zur Rechtslage beim Anlagevermittler Senat, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - ZIP 2007, 1864, 1865 Rn. 11 ff). Entsprechendes gilt auch für die Aufklärung über ein mögliches Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Nach der Darstellung des Klägers (zur diesbezüglichen Beweislast vgl. Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 25 m.w.N.) ist der Prospekt allerdings erst nach Zeichnung der Anlage übergeben worden.
- 24
- 3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.11.2008 - 27 O 1275/08 -
OLG München, Entscheidung vom 17.06.2009 - 20 U 5675/08 -
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (M. Fonds Nr. 01).
Nach mindestens einem Beratungsgespräch durch den für die Beklagte als selbstständigen Handelsvertreter tätigen Zeugen W. zeichnete der Kläger am 31.10.1996 eine Beitrittserklärung zum M. Fonds Nr. 01 M. D. KG in Höhe eines Nominalbetrags von ursprünglich 40.000,00 DM zuzüglich 5% Agio (Anlage K 1). Im Dezember 1996 wurde die Beteiligungssumme auf 20.000,00 DM zzgl. 5% Agio (= 10.737,13 €) reduziert. Gegenstand des Immobilienfonds waren der Erwerb und die Vermietung eines Büro- und Geschäftshauses in M., D. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt (Anlage K 7) verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2011 verlangte der Kläger von der Beklagten eine Haftungserklärung ohne den genauen Schaden zu beziffern, wobei er gleichzeitig die Übertragung der Rechte aus der Beteiligung anbieten ließ (Anlage K 5).
Am 21.12.2011 beantragte der Kläger einen Mahnbescheid über zunächst 21.474,26 € als Hauptforderung. Im Mahnbescheidsantrag gab der Klägervertreter an, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese jedoch bereits erbracht sei. Der Mahnbescheid wurde am 11.01.2012 antragsgemäß erlassen. Nach Widerspruch der Beklagten hat der Kläger mit der Anspruchsbegründung nunmehr Schadensersatz in Höhe von 8.758,43 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der streitgegenständlichen Beteiligung verlangt; darüber hinaus hat er die Freistellung von sämtlichen Ansprüchen der G. AG aus der Beteiligung, insbesondere bezüglich erhaltener Ausschüttungen, sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Beratung durch den Anlageberater W. in Bezug auf die Sicherheit und Werthaltigkeit der Immobilie, die mangelnde Fungibilität, eine mangelnde Plausibilitätsprüfung, das Totalverlustrisiko, die Rechtsform der Kommanditgesellschaft, ein mögliches Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB fehlerhaft erfolgt sei; weder sei über 21% Provision noch über eine erhaltene Rückvergütung aufgeklärt worden; außerdem liege eine planmäßige Falschberatung vor.
Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Beteiligungssumme incl. Agio von insgesamt 10.737,13 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 1.978,70 € mit 8.758,43 € beziffert. Er hat weiterhin behauptet, dass er gemäß § 172 Abs. 4 HGB auf Nachzahlung in Anspruch genommen werden könne. Die Beklagte habe ihn daher von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen.
Die Beklagte hat demgegenüber Klageabweisung beantragt.
Sie hat insbesondere die Einrede der Verjährung erhoben und eine Falschberatung durch den Zeugen W. bestritten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 154-159 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 29.11.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schadensersatzansprüche verjährt seien. Der am 21.12.2011 eingegangene Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides habe den Verjährungsablauf der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährung gemäß §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO nicht gehemmt.
Im Mahnantrag sei wahrheitswidrig die gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Erklärung abgegeben worden, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Dies habe nur den Zweck gehabt, die Zurückweisung des Mahnantrags als unzulässig zu vermeiden. Daher sei der Mahnbescheid durch bewusst falsche Angaben erschlichen; eine Berufung auf seine verjährungshemmende Wirkung sei rechtsmissbräuchlich.
Außerdem sei der Anspruch im Mahnantrag nicht hinreichend individualisiert worden, weil die behaupteten unterschiedlichen Pflichtverletzungen nicht im Einzelnen aufgeführt worden seien. Zwar habe der Kläger dies in einem vorausgehenden Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 geltend gemacht; hierauf sei aber im Mahnbescheid nicht Bezug genommen worden.
Gegen das am 06.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.12.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 27.02.2014 begründet. Er verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzliche Klageforderung weiter und beanstandet im Wesentlichen:
Das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011, NJW 2012, 995) und des OLG München (Urteil vom 04.12.2007, Az. 5 U 3479/07) bejaht. Beide Entscheidungen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Bei der Entscheidung des OLG München sei im Gegensatz zum vorliegenden Fall angegeben worden, dass die Forderung nicht von einer Gegenleistung abhängig sei, während der hiesige Kläger angegeben habe, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei. Außerdem habe der Kläger vorliegend ein außergerichtliches Schreiben an die Beklagte gerichtet, in dem er seine Ansprüche geltend gemacht habe. Schließlich sei das Urteil des OLG München vom 04.12.2007 nicht rechtkräftig geworden; der Bundesgerichtshof habe das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG München zurückverwiesen, weil die Ansprüche des Klägers nicht verjährt gewesen seien. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011, Az. VIII ZR 157/11, habe eine Kaufpreisforderung betroffen, die im synallagmatischen Verhältnis zur Übergabe und Eigentumsverschaffung von Möbeln gestanden habe. Die dort wahrheitswidrige Angabe, dass die Gegenleistung erbracht worden sei, habe eine vertragliche Hauptleistungspflicht zur Grundlage gehabt. Im Gegensatz zum dortigen Fall stehe dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch keine Gegenleistung in diesem Sinne gegenüber.
Dass der Kläger die Frage im Mahnbescheidsantrag nach der bereits erbrachten Gegenleistung mit einem Kreuz beantwortet habe, sei keine unrichtige Angabe. In dem Anbieten der Übertragung der Anteile durch das Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 liege bereits das Erbringen der Gegenleistung. Die Annahme des Angebotes habe die Beklagte rechtswidrig vereitelt.
Weiterhin habe das Landgericht den Mahnbescheidsantrag zu Unrecht als nicht ausreichend individualisiert bezeichnet. Tatsächlich habe der Kläger im Mahnbescheidsantrag die Vertragsart als Beratungsvertrag konkretisiert und zusätzlich die Beteiligung mit M. Fonds Nr. 01 mit Zeichnungsdatum benannt. Außerdem habe der Kläger seine Ansprüche in dem außergerichtlichen Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 geltend gemacht.
Aufgrund dieser Angaben habe die Beklagte unter Verwendung ihrer gespeicherten Daten erkennen können, wann und durch wen die Beratung stattgefunden habe, wie hoch der Schadensersatzbetrag sei und welche Ausschüttungen geflossen seien. Aus der Vielzahl der Parallelverfahren wisse die Beklagte, welche Anspruchsgrundlagen geltend gemacht und welche Anträge gestellt würden und auf welche Beratungsfehler sich der hiesige Kläger - wie alle Kläger aus den Parallelfällen - stützen würde. Dies zeige - wie der Kläger im Schriftsatz vom 04.06.2014 vortragen lässt - der Umstand, dass die Beklagte bei ihren Vermittlern umgehend ausführliche Stellungnahmen zum Ablauf des Beratungsgesprächs einhole und in ihrem Widerspruchsschreiben das dazugehörige Geschäftszeichen sowie den Namen des Vermittlers W. angegeben habe.
Der Kläger verweist weiter auf das Urteil des OLG Köln
Dass sämtliche Beratungsfehler durch Beantragung eines Mahnbescheides gehemmt würden, ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2013, Az. XI ZR 42/12. Es handele sich nämlich um einen Lebenssachverhalt und damit um einen identischen Streitgegenstand.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
Unter Abänderung des am 29.11.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Schweinfurt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.758,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 13.12.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers am M. Fonds Nr. 01 gemäß Zeichnungsschein vom 31.10.1996 mit einer ursprünglichen Beteiligungssumme von 40.000,00 DM zzgl. 5% Agio zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen der G. AG, deren Vertreter oder Rechtsnachfolger und sonstigen Gesellschaftsgläubigern, resultierend aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers, insbesondere bezogen auf Ausschüttungen, Kapitalerhöhungen oder etwaige Nachschussforderungen, der Rückzahlungsverpflichtung von erhaltenen Steuervorteilen auch gegenüber den Finanzbehörden freizustellen,
3. die Beklagte zudem zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.150,49 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, wobei sie sich zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die hemmende Wirkung eines erschlichenen Mahnbescheides mit der klägerseits zitierten Rechtsprechung auseinandersetzt. Es sei ausreichend, dass die Angabe, die Gegenleistung sei bereits erbracht, bewusst wahrheitswidrig erfolgt sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem als Anlage B 11 vorgelegten Schreiben des Klägervertreters vom 19.11.2012 in anderer Sache. Hiernach seien allein aus Zeitgründen in hunderten von Fällen Mahnbescheide beantragt worden, nur zum Zwecke, die Hemmung der Verjährung vor Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist herbeizuführen.
Der beantragte Mahnbescheid sei auch nicht hinreichend individualisiert. Kämen bei einem Schadensersatzanspruch mehrere Pflichtverletzungen in Betracht, müsse der Antragsteller zur Erwirkung der Verjährungshemmung eine hinreichend genaue Zuordnung vornehmen. Eine hinreichende Individualisierung sei auch bei Berücksichtigung des Anspruchsschreibens vom 01.12.2011 nicht gegeben, da hierauf im Mahnbescheidsantrag nicht Bezug genommen worden sei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil etwaigen Schadensersatzansprüchen des Klägers die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegensteht.
Die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind mit dem Erwerb der Beteiligung im Jahr 1996 gemäß § 198 Satz 1 BGB a. F. entstanden (vgl. BGH WM 2011, 874) und unterlagen zunächst der 30-jährigen Verjährung des § 195 BGB a. F. Gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 01.01.2002 für die bis dahin noch nicht verjährten Schadensersatzansprüche die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung des § 199 Abs. 1 BGB bzw. die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Unabhängig von einer eventuell bereits früher eingetretenen Verjährung aufgrund der beklagtenseits behaupteten subjektiven Kenntnis des Klägers von den behaupteten Beratungsfehlern ist jedenfalls die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die am 01.01.2002 zu laufen begann, mit dem 31.12.2011 abgelaufen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
1. Eine Hemmung der Verjährung durch den am 21.12.2011 beim Mahngericht eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist gemäß §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO allenfalls hinsichtlich der im Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 angeführten Beratungsfehler eingetreten, jedenfalls aber nicht hinsichtlich der weiteren mit der Klage geltend gemachten, da die Schadensersatzforderung insoweit nicht hinreichend individualisiert war.
a) Zur ausreichenden Individualisierung des Mahnbescheids ist es grundsätzlich erforderlich, dass der geltend gemachte Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er jedenfalls Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.: NJW 2007, 1952 Tz. 39; NJW 2008, 2842 Tz. 16 und NJW 2008, 1220 Tz. 13; BGH NJW 2009, 56 Tz. 18).
Die im Mahnbescheidsantrag geltend gemachte Forderung in Höhe von 21.474,26 € war als „Schadensersatz aus Beratungsvertrag Beteiligung M. Fonds Nr. 01 vom 31.10.1996“ bezeichnet. Damit ist zwar der Lebenssachverhalt als solcher umrissen und für die Beklagte durchaus erkennbar, um welchen Vertrag es sich handelt, wie sich in der im Widerspruchsschreiben erfolgten Benennung des Geschäftszeichens der Beklagten und des tätig gewordenen Anlageberaters dokumentiert.
b) Angaben zu den einzelnen Pflichtverletzungen als jeweiligem Grund des Schadensersatzbegehrens enthielt der Mahnbescheidsantrag aber nicht. Insoweit stellt sich die Frage, ob es erforderlich ist, auch die einzelnen Pflichtverletzungen aufzuführen, um den Mahnbescheid ausreichend zu individualisieren und damit eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewirkt bei verjährungsrechtlich selbstständigen Ansprüchen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensmäßig verschieden sind, die für den einen Anspruch ausreichende Individualisierung keine Hemmung für den anderen Anspruch (BGH, NJW 1992, 1111 Tz. 21).
Dies gilt jedenfalls für verschiedene prozessuale Ansprüche: Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnantrag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2001, 305; NJW-RR 2006, 275; NJW-RR 2009, 544).
Im vorliegenden Fall ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2013, Az. XI ZR 57/12 (online abrufbar unter ...de), auch bei der Verletzung verschiedener Aufklärungspflichten bzw. Beratungsfehler von einem einheitlichen Lebenssachverhalt und damit von einem einzigen prozessualen Anspruch/Streitgegenstand auszugehen, dessen rechtskräftige Abweisung auch die Verletzung von Aufklärungspflichten miterfasst, die im Prozess nicht bekannt und deshalb nicht geltend gemacht worden waren.
bb) In der bisherigen Rechtsprechung wird jedoch hinsichtlich des Erfordernisses der hinreichenden Individualisierung eines Mahnbescheidsantrags nicht nur an den Streitgegenstandsbegriff angeknüpft:
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.12.1991, Az. VII ZR 106/91 (= NJW 1992, 1111) hatte der dortige Kläger aus einem Werkvertrag (Dachdeckerarbeiten) zunächst Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht und nach Widerspruch gegen den beantragten Mahnbescheid die Forderung als Werklohnanspruch gemäß § 649 BGB berechnet. Der Bundesgerichtshof hatte insoweit entschieden, dass diese Ansprüche verjährungsrechtlich selbstständig seien, so dass die Verjährungsunterbrechung (jetzt: -hemmung) keine Unterbrechungswirkung für den anderen Anspruch entfalten könne.
Auch bei der Geltendmachung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjährungshemmende Wirkung nur zu, wenn für den Auftraggeber erkennbar ist, wegen welcher einzelner Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden (BGH Urteil vom 12.04.2007, Az. VII 236/05, NJW 2007, 1952 Tz. 45/46).
cc) Diese Grundsätze müssen dann aber auch für die jeweiligen unterschiedlichen Beratungsfehler gelten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läuft für jeden Beratungsfehler, auf die der Schadensersatzanspruch gestützt wird, eine eigene Verjährungsfrist, auch wenn sie jeweils denselben Schaden verursacht haben (BGH NJW-RR 2011, 842 Tz. 14). Es handelt sich insoweit daher um einen Lebenssachverhalt mit mehreren materiell-rechtlichen Ansprüchen, die jeweils einer eigenständigen Verjährung unterliegen (so auch BGH, Urteil vom 22.10.2013, Az. XI ZR 57/12).
(1) Diese Ansicht hat explizit für Ansprüche wegen falscher Anlageberatung, allerdings nicht entscheidungserheblich, das OLG München in seinem Urteil vom 07.02.2008, WM 2008, 581, Tz. 119, vertreten. Gleichfalls dieser Ansicht folgt das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 02.05.2013, Az. 6 U 84/12, Tz. 37, online abrufbar unter ...de, bezüglich der Verjährungshemmung durch Einreichung eines Güteantrages.
(2) Demgegenüber hat das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 11.02.2005, Az. 8 U 141/04, NJOZ 2005, 1997, ebenso wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 30.03.2011, Az. 13 U 87/10, Tz. 32 und dem Urteil vom 20.07.2011, Az. 13 U 89/10 Tz. 34, jeweils online abrufbar unter ...de, die bloße Bezeichnung der Beteiligung zur Individualisierung ausreichen lassen.
Ebenso vertritt das OLG Stuttgart (Urteil vom 11.07.2013, Az. 7 U 95/12, Tz. 139, online abrufbar unter ...de) die Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum unterschiedlichen Beginn der Verjährung eines jeden einzelnen Beratungsfehlers nicht zwingend auf die Hemmung der Verjährung zu übertragen sei. Der Grund für den Eintritt der Verjährungshemmung gemäß § 204 BGB sei, dass der Gläubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibe, dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich mache, dass dieser sich darauf einrichten müsse, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2008 - VII ZR 58/07 - BGHZ 176, 128 Rn. 18). Einem Beklagten sei daher mit Zustellung der Klage bewusst, dass er Ansprüchen des Klägers anlässlich der Zeichnung der Kapitalanlage bei erfolgter Anlageberatung ausgesetzt sei. Er habe sich nicht darauf einrichten können und dürfen, bezüglich der nicht ausdrücklich geltend gemachten Pflichtverletzungen nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht in Anspruch genommen zu werden.
(3) Dieser Ansicht vermag der Senat angesichts der eingangs aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur erforderlichen Individualisierung des Mahnbescheids nicht beizutreten. Hierfür sprechen auch folgende weitere Erwägungen: Die Frage des Umfangs der Hemmung ist im Gegensatz zur Frage der Rechtskraft, die auf den prozessualen Anspruch abstellt, eine Frage des materiellen Rechts. Da der Anleger bei mehreren Beratungsfehlern und Pflichtverletzungen, seinen Schadensersatzanspruch nach seiner Wahl entweder auf alle oder nur auf bestimmte oder gar nur auf eine einzige Pflichtverletzung stützen darf, muss er in der Folge auch dem Anspruchsgegner zu verstehen geben, auf welche konkrete Pflichtverletzung er seinen Antrag stützen will. Ansonsten kann dieser nämlich nicht erkennen, wegen welcher Pflichtverletzung er nicht mehr auf die Verjährung vertrauen darf (Duchstein, Bestimmtheit des Güteantrags zur Verjährungshemmung, NJW 2014, (3) 342/345). Im Hinblick darauf sind bei verjährungsrechtlich eigenständigen Pflichtverletzungen sowohl der Verjährungsbeginn als auch die Verjährungshemmung einheitlich zu behandeln.
c) Nach der hier vertretenen Ansicht gilt für den folgenden Fall:
Allein aufgrund des Mahnbescheids ist nicht erkennbar, auf welche konkreten Pflichtverletzungen sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bezieht. Zwar kann die Individualisierung auch dadurch herbeigeführt werden, dass ein Anspruchsschreiben beigefügt wird, aus dem sich die einzelnen Pflichtverletzungen ergeben. Ist ein solches dem Gegner - wie hier - bereits zugegangen, reicht auch eine Bezugnahme aus (BGH NJW 2011, 613 Tz. 11 m. w. N.). Im vorliegenden Fall wurde im Mahnbescheidsantrag vom 21.12.2011 jedoch auch nicht auf das klägerische Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 Bezug genommen.
Voraussetzung der verjährungshemmenden Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid selbst für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, wegen welcher Beratungsfehler welche konkreten Forderungen gegen den Antragsgegner erhoben werden. Es reicht aus, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, welche vertraglichen Pflichtverletzungen gegen ihn geltend gemacht werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 690 Rn. 14; BGHZ 172, 42 Tz. 46/48; NJW 2009, 685 Tz. 19). Da die Beklagte aufgrund der Angaben des Mahnbescheids in der Lage war, dieses sowohl ihrem Geschäftszeichen als auch dem damals tätigen Anlageberater zuzuordnen, konnte sie aus dem dem Mahnverfahren vorangegangenen Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 entnehmen, auf welche Beratungsfehler der Kläger seinen Schadensersatzanspruch stützt. Soweit der Kläger hierin beanstandet hat, dass die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und zur Altersvorsorge geeignete Vermögensanlage empfohlen worden und dass eine Aufklärung über das Risiko des Totalverlusts bzw. über eine Haftung nach §§ 171 ff HGB nicht erfolgt sei, sind daher die hierauf gestützten Pflichtverletzungen als hinreichend individualisiert anzusehen, so dass insoweit eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist.
Dies gilt jedoch nicht für die mit der Anspruchsbegründung geltend gemachten weiteren Beratungsfehler bezüglich mangelnder Fungibilität, fehlende Plausibilitätsprüfung, Aufklärungspflichtverletzung über Provisionshöhe und erhaltene Rückvergütung sowie der behaupteten planmäßigen Falschberatung.
Insoweit tritt auch keine Rückwirkung nach Ablauf der Verjährungsfrist ein. Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid hemmt die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird (BGH NJW 2001, 305; NJW 2009, 56 Tz. 20).
2. Soweit der Mahnbescheidsantrag hinsichtlich der individualisierten Beratungsfehler zu einer Hemmung der Verjährung führte, ist es dem Kläger allerdings nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die hemmende Wirkung des Mahnbescheids zu berufen, da er den Mahnbescheid nur mit der unzutreffenden Angabe, seine Forderung hänge von einer bereits erbrachten Gegenleistung ab, erwirkt hat.
a) Das Mahnverfahren findet gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Dementsprechend muss der Mahnbescheidsantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Erklärung enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht ist.
Nach seinem Normzweck dient das Mahnverfahren der schnelleren und kostengünstigen Durchsetzung von Ansprüchen, denen der Antragsgegner nichts entgegensetzt (Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 688 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, Vor § 688 Rn. 2). Im Hinblick darauf ist das Mahnverfahren von vorneherein für bestimmte Forderungen nicht statthaft, insbesondere nicht für Forderungen, deren Geltendmachung von einem Gegenanspruch abhängig ist.
aa) Dies gilt nicht nur für Hauptleistungspflichten, die im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) stehen, wie dies in der Entscheidung BGH vom 21.12.2011, NJW 2012, 995 der Fall war, oder für Ansprüche, denen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB entgegen gehalten wird.
bb) Wird ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung in Höhe des investierten Kapitals geltend gemacht, ist der Restwert im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. In derartigen Fallgestaltungen ist eine solche Schadensberechnung und Fassung des Klageantrags, mit dem der Kläger neben seinem Zahlungsverlangen gleichzeitig anbietet, Zug um Zug gegen Zahlung des geforderten Betrages den von ihm erlangten Vorteil in Gestalt der Beteiligung herauszugeben, unabdingbar. Grundlage des damit erklärten Zug-um-Zug-Vorbehalts ist das dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip der Vorteilsausgleichung, das bewirkt, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen (st. Rspr. BGH MDR 2009, 508; NJW 2013, 450). Auch im Fall dieser Art der Schadensberechnung ist damit die Schadensersatzforderung von einer - und zwar von Amts wegen ohne Einrede des Schuldners - zu berücksichtigenden Gegenleistung abhängig, die ihrerseits nur Zug um Zug geschuldet ist.
cc) Dieser Aspekt wird in der Literatur (vgl. Schultz, Missbrauch des Mahnverfahrens durch Kapitalanleger?, NJW 2014, 827) nicht ausreichend berücksichtigt, soweit dort der Versuch unternommen wird, die Statthaftigkeit des Mahnverfahrens gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur auf Gegenleistungen zu beschränken, die im synallagmatischen Verhältnis stehen. Eine solche Einengung des Begriffs der Gegenleistung lässt sich weder aus dem Gesetzestext selbst noch aus dem Sinn und Zweck des Mahnverfahrens und schon gar nicht aus der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011 herleiten. Gerade weil der Bundesgerichtshof zur Frage der wahrheitsgemäßen Angaben gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sich auf die Entscheidung des OLG München
dd) Soweit die Berufung im Übrigen darauf hinweist, dass die Entscheidung des OLG München in diesem Punkt nicht rechtskräftig geworden sei, erschließt sich aus der Lektüre der nachfolgenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 17.12.2009, Az. III ZR 49/08, und OLG München, Urteil vom 18.05.2010, Az. 5 U 3479/07, beide online abrufbar unter ...de), dass der Bundesgerichtshof diese Rechtsauffassung nicht beanstandet hat und dass die spätere Verurteilung zum Schadensersatz auf eine andere, erst später bekannt gewordene, und damit noch nicht verjährte Aufklärungspflichtverletzung gestützt worden ist. Abgesehen davon wäre es schon verwunderlich, wenn der Bundesgerichtshof eine von ihm selbst aufgehobene Entscheidung in einer seiner späteren Entscheidungen ohne weiteres zur Stützung seiner Rechtsansicht zitierte.
Damit ist das Mahnverfahren für Schadensersatzforderungen eines Kapitalanlegers, der im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Rechte an seiner Beteiligung zurück zu gewähren hat, grundsätzlich nicht statthaft, weil die Forderung von einer Gegenleistung abhängig ist. Wäre die Angabe zu § 690 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO zutreffend erfolgt, hätte der Mahnantrag als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
b) Die Berufung vertritt nun insoweit die Ansicht, dass ihre Angabe, die Gegenleistung sei bereits erbracht, nicht falsch sei, weil die Gegenleistung lediglich in dem Anerbieten der Übertragung der Kommanditanteile bestanden habe und aufgrund des Angebots im Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 bereits erbracht worden sei.
Hierbei wird aber verkannt, dass die Gegenleistung in der Übertragung der Anteile besteht, die nur durch Angebot und Annahme zustande kommt. Die Beklagte hatte auf das Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 hin das Angebot nicht angenommen. Selbst wenn sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes im Annahmeverzug befände, ist die Zug-um-Zug-Leistung, hier das Angebot des Klägers auf Abtretung der Rechte an der Kapitalbeteiligung zu wiederholen. Wie § 756 Abs. 1 ZPO zeigt, lässt der durch öffentliche Urkunde nachgewiesene Annahmeverzug lediglich das tatsächliche Angebot der Gegenleistung vor Beginn der Zwangsvollstreckung entfallen.
Abgesehen davon bestehen erhebliche Bedenken, ob das vorliegende Angebot auf Übertragung der Rechte an der streitgegenständlichen Kapitalbeteiligung in Annahmeverzug begründender Weise erfolgt ist. Das Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 weist am Ende lediglich auf die Bereitschaft des Klägers hin, die Rechte an der Beteiligung Zug um Zug übertragen zu wollen. Dies geht über eine Inaussichtstellung der Abtretung nicht hinaus.
Im Hinblick darauf war es auch im vorliegenden Fall zur Vermeidung einer Klageabweisung im Übrigen prozessual erforderlich, im Klageantrag bzw. in der Anspruchsbegründung das Angebot zur Abtretung der Rechte an der Kapitalbeteiligung als Zug-um-Zug-Leistung zu berücksichtigen. Demzufolge war die Angabe, dass die Forderung von einer Gegenleistung abhängig ist, diese aber bereits erbracht sei, objektiv falsch.
Der Mahnbescheid hätte nicht erlassen werden dürfen. Der Senat übersieht nicht, dass Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrags führen, einer Hemmung nicht entgegenstehen, wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen wird (BGH NJW 1998, 1305/1306; OLG München, Urteil vom 04.12.2007, Az. 5 U 3479/07 Tz. 86).
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch die Berufung auf die durch den Erlass des Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mahnbescheidsantrag die bewusst wahrheitswidrige Erklärung enthält, dass die Gegenleistung erbracht sei (BGH NJW 2012, 995, Tz. 7; OLG München, Urteil vom 04.12.2007, Az. 5 U 3479/07 Tz. 86).
Dass diese Erklärung auch in subjektiver Hinsicht bewusst falsch abgegeben worden ist, um durch das Mahnverfahren eine schnelle und einfache Hemmung der ablaufenden kenntnisunabhängigen Verjährung zu erreichen, ergibt sich vorliegend aus der Gesamtschau der Inanspruchnahme der Beklagten.
Dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten, deren Kenntnis sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, war bewusst, dass die geltend gemachte Schadensersatzforderung nur Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte an der Kapitalbeteiligung verlangt werden kann. Dementsprechend ist bereits in dem außergerichtlichen Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 der Beklagten die Übertragung der Beteiligung in Aussicht gestellt. Gleichwohl ist im vorliegenden Mahnbescheidsantrag durch Ankreuzen der 2. Alternative ausdrücklich erklärt worden, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei. Dies war nicht nur objektiv falsch. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er als juristischer Laie den Mahnbescheidsantrag ausgefüllt und rechtsirrtümlich angenommen habe, dass allein mit dem Angebot im Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 die Gegenleistung schon erbracht worden sei. Der Kläger war vielmehr anwaltlich beraten. Wie letztlich die Aufnahme der Zug-um-Zug-Verurteilung in den Klageantrag der Anspruchsbegründung zeigt, hielten es seine Prozessbevollmächtigten nach wie vor für erforderlich, den Klageantrag mit dieser Einschränkung zu versehen. Im Hinblick darauf war ihnen durchaus bewusst, dass die geltend gemachte Forderung auch weiterhin von einer Gegenleistung abhängig ist.
Dass das schnelle und einfache Mahnverfahren nur gewählt wurde, um angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der Mandate eine Verjährungshemmung herbeizuführen, wird durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.11.2012 in anderer Sache (vorgelegt als Anlage B 11) bestätigt. Hierin wird eingeräumt, dass im Hinblick auf mehrere hunderte Mandate, deren Ansprüche kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gestanden hätten, nichts anderes übrig geblieben sei, als das - unzulässige - Mahnverfahren zu wählen.
Der Senat ist daher davon überzeugt, dass das an sich ungeeignete bzw. unzulässige Mahnbescheidsverfahren nur gewählt wurde, um auf einfache Art und Weise möglichst schnell und kurzfristig vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Soweit sich der Kläger auf die Verjährungshemmung beruft, nutzt er eine durch wahrheitswidrige Angaben erlangte Rechtsposition aus. Eine Berufung auf eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids - soweit sie für die angeführten Beratungsfehler gegeben ist - ist daher im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich.
Da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers unbegründet und daher zurückzuweisen.
III.
Nebenentscheidungen:
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsfrage, ob es zur Individualisierung eines Mahnbescheids und zur Herbeiführung der Verjährungshemmung erforderlich ist, die einzelnen, einer eigenständigen Verjährung unterliegenden Pflichtverletzungen anzugeben, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und außerdem angesichts der Vielzahl der Fälle von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Rechtsfrage, ob das Mahnverfahren bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Kapitalanlagefällen wegen der im Wege des Vorteilsausgleichs zu übertragenden Beteiligung im Hinblick auf § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich statthaft ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse (im Folgenden: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Aufgrund der Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten zeichnete der Kläger am 26. September 1994 eine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft O. KG (sog. R. - Fonds ) im Nennwert von 100.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 5.000 DM, die er zum Teil durch ein inzwischen abgelöstes Darlehen der Beklagten finanzierte.
- 3
- Nachdem die erwarteten Ausschüttungen des Fonds in den Jahren 1999 und 2000 ausgeblieben waren, nahm der Kläger die Beklagte unter Berufung auf mehrere Beratungsfehler auf Schadensersatz in Höhe des investierten Kapitals einschließlich der für das Darlehen aufgewandten Zins- und Tilgungsleistungen und abzüglich erlangter Fondsausschüttungen, insgesamt auf Zahlung von 54.747,82 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung in Anspruch. Die Klage wurde vom Landgericht Hannover durch rechtskräftiges Urteil vom 12. März 2002 - 14 O 1844/01 - abgewiesen. Die Fondsgesellschaft wurde inzwischen liquidiert.
- 4
- Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger mit der Begründung, die Beklagte habe erlangte Rückvergütungen nicht offengelegt, erneut Schadensersatz in Höhe des von ihm investierten Kapitals einschließlich der für das Darlehen aufgewandten Beträge und abzüglich erlangter Vorteile. Der Kläger hat hierbei neben den Fondsausschüttungen auch Steuervorteile und Liquidationserlöse in Abzug gebracht und verlangt insgesamt noch 44.457,46 € nebst Zinsen.
- 5
- Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Die Klage sei zulässig. Über den vom Kläger jetzt geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. März 2002 nicht entschieden worden.
- 9
- Allerdings sei eine Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses identisch sei, unzulässig. Der Streitgegenstand entspreche nicht dem der Klage zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch, sondern ergebe sich aus dem Antrag und dem von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalt. Zu diesem seien alle Tatsachen zu rechnen, die bei natürlicher Betrachtung zu dem vom Kläger zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehörten.
- 10
- Bei Berücksichtigung dieser Kriterien seien die Streitgegenstände der im Jahr 2001 erhobenen Klage und des jetzigen Prozesses nicht identisch. Grund- lage der im Jahr 2001 geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei die behauptete Fehlberatung des Klägers über die Rentabilität der Fondsbeteiligung gewesen. Die dem jetzigen Prozess zugrunde liegende Frage, ob die Beklagte dem Kläger den Erhalt von Rückvergütungen verschwiegen habe, sei damals ohne jede Bedeutung gewesen.
- 11
- Die Klage sei auch begründet. Wegen verschwiegener Rückvergütungen hafte die Beklagte dem Kläger in der geltend gemachten Höhe.
II.
- 12
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist unzulässig. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
- 13
- 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvoraussetzung - einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegensteht (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 288 f.; vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 16, jeweils mwN).
- 14
- 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Streitgegenstand der vorliegenden Klage sei nicht mit dem Streitgegen- stand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hannover vom 12. März 2002 identisch.
- 15
- a) Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN).
- 16
- Nach diesen Grundsätzen ist nicht nur das auf Ersatz des investierten Kapitals abzüglich erlangter Vorteile gerichtete Rechtsschutzbegehren, das gegenüber dem Vorprozess lediglich um weitere Vorteile gemindert und wegen der Liquidation der Fondsgesellschaft nicht mehr unter den Vorbehalt der Zug um Zug anzubietenden Übertragung der Beteiligung gestellt wurde, sondern auch der vom Kläger vorgetragene Anspruchsgrund, aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet, mit dem Vorprozess identisch.
- 17
- Der Kläger stützt sein Rechtsschutzbegehren wie bereits im Vorprozess auf die vermeintlich unzureichende Beratung und Aufklärung durch den Mitarbeiter H. der Beklagten in den der Anlageentscheidung bezüglich R. - Fonds vorausgegangenen Beratungsgesprächen. Allein die Ergänzung dieses aus dem Vorprozess bekannten Tatsachenvortrags durch den Umstand, dass Rückvergütungen nicht offenbart wurden, ändert den bereits im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht in seinem Kerngehalt und begründet deshalb keinen neuen Streitgegenstand.
- 18
- Die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung stellt bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespalten werden kann (so auch OLG München, Urteil vom 22. April 2013 - 19 U 4963/12, nicht veröffentlicht, Umdruck S. 5 ff.; Wolff, WuB I G 1. Anlageberatung 9.12; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2010 - 23 U 243/08, Umdruck S. 12 f.; a.A. wohl noch OLG München, WM 2008, 581,
588).
- 19
- Der vom Anleger im Schadensersatzprozess wegen unzureichender Aufklärung und Beratung zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang wird, unabhängig von den konkret vorgeworfenen Aufklärungs- oder Beratungsmängeln, vielmehr durch die Gesamtumstände der Beratungssituation gekennzeichnet (vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1206 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 46/93, WM 1995, 266, 267). Die vom Berater erteilten - oder gar unterlassenen - Informationen stellen keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile der einheitlich zu betrachtenden Beratung dar. Ob dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Kapitalanlage vermittelt worden ist oder nicht, kann auch nur aufgrund einer Zusammenschau der verschiedenen Informationen des Beraters während der gesamten Beratung beurteilt werden (vgl. zu Prospektangaben Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23 mwN). Der Berater kann insbesondere im Verlauf der Beratung unzutreffende Angaben berichtigen oder unzureichende Informationen präzisieren. Schließlich hängen die aufklärungspflichtigen Umstände und eine anlegergerechte Empfehlung auch von den Angaben des Anlegers während des - gesamten - Verlaufs der Beratung ab.
- 20
- Die Annahme verschiedener Streitgegenstände je nachdem, welchen Vorwurf der Anleger erhebt, führte daher nicht nur zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, sondern wäre auch mit den mit dem Institut der Rechtskraft verfolgten Zielen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34) nicht zu vereinbaren. Der Anleger könnte die vermeintlich unzureichende Aufklärung und Beratung durch den Anlageberater durch die bloße Ergänzung einzelner Tatsachen oder vermeintlich aufklärungspflichtiger Risiken bei ansonsten unverändertem Geschehensablauf wiederholt zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren machen. Gegenstand jedes neuen Prozesses und etwaiger Beweisaufnahmen wäre wiederholt der Inhalt der (gesamten) Beratung.
- 21
- b) Dass die Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen für den Vorprozess "ohne jede Bedeutung" war, rechtfertigt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , nicht die Annahme gesonderter Streitgegenstände.
- 22
- Der zur Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Anspruchsgrund geht über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage ausfüllen, hinaus. Die Parteien bestimmen zwar über den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt (Beibringungsgrundsatz). Es können deshalb nicht alle Tatsachen zum Klagegrund gerechnet werden, die das konkrete Rechtsschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag des Klägers aber nicht einmal angedeutet sind und von seinem Standpunkt aus auch nicht vorgetragen werden mussten (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 21). Die Parteien können den Streitgegenstand durch Gestaltung ihres Vortrags jedoch nicht - bewusst oder unbewusst - willkürlich begrenzen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 und vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21). Von der Rechtskraft werden daher sämtliche materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst , die sich im Rahmen des Antrags aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteile vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15), unabhängig davon, ob sämtliche rechtserheblichen Tatsachen des Lebensvorgangs vorgetragen werden (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 f.; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1205 f. und vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21).
- 23
- Sofern das materielle Recht zusammentreffende Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, kann das zwar im Einzelfall bei der Bestimmung des Streitgegenstandes berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit nicht in BGHZ 122, 363 abgedruckt; vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152 und vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13). Ob die Bank Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt hat, lässt sich jedoch, wie ausgeführt, nur aufgrund einer Betrachtung der Gesamtumstände der Beratung beurteilen, ohne dass sich diese in selbständige Geschehensabläufe aufspalten ließe. Verschiedene Aufklärungs - und Beratungsdefizite sind deshalb zwar gegebenenfalls einer eigenständigen materiell-rechtlichen Bewertung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19) und können jeweils für sich den Schadensersatzanspruch begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 9 aE), bleiben aber dennoch Bestandteil eines - in tatsächlicher Hinsicht - einheitlichen Lebensvorgangs.
- 24
- c) Die Revisionserwiderung beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 (VII ZR 46/07, VersR 2008, 942 Rn. 16 und 19). Danach steht die Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen Fehlern bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung , Bauüberwachung und Abnahme des Bauwerks dann nicht entgegen, wenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, dass ausschließlich die fehlende Ausführungsplanung Gegenstand des Rechtsstreits war. Davon unterscheidet der vorliegende Fall sich grundlegend. Hier fehlt es an einer ausdrücklichen Beschränkung des ersten Rechtsstreits auf eine bestimmte Pflichtverletzung. Außerdem betreffen die im Urteil vom 24. Januar 2008 (VII ZR 46/07, VersR 2008, 942 Rn. 16 und 19) behandelten Pflichtverletzungen in zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Stadien der Tätigkeit des Architekten , während im vorliegenden Fall sämtliche der beklagten Bank vorgeworfene Pflichtverletzungen in einem Beratungsgespräch, das einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, erfolgt sein sollen. Aus diesen Gründen besteht auch kein Anlass zu der von der Revisionserwiderung angeregten Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG.
- 25
- Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2008 (IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24) steht der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands ebenfalls nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort zwar das Fehlverhalten des Rechtsanwalts bei der Empfehlung der Klageerhebung als gesonderten Streitgegenstand beurteilt, der weder das Fehlverhalten bei der inhaltlichen Abfassung der Klage noch die (unterlassene) Empfehlung zur Einlegung von Rechtsmitteln umfasse. Anders als vorliegend betrafen diese Pflichtverletzungen jedoch verschiedene Verfahrensstadien und damit selbständige Geschehensabläufe.
- 26
- d) Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum gesonderten Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen, die auf mehrere abgrenzbare Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 16 f.; vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 14; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 13 und vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, WM 2011, 792 Rn. 13), folgt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts anderes.
- 27
- Der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB unterliegt der materiell-rechtliche Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB (MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 194 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 194 Rn. 2; Erman/SchmidtRäntsch , BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8). Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand ist dagegen nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14 mwN). Der Streitgegenstand kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen (Erman/SchmidtRäntsch , BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8), die grundsätzlich jeweils eigenständiger Verjährung unterliegen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 1991 - I ZR 212/89, BGHZ 116, 297, 300 und vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91, BGHZ 119, 35, 41 sowie MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 195 Rn. 46 ff. mwN). Aus dem materiell-rechtlichen Institut der Anspruchsverjährung können deshalb keine Rückschlüsse auf den prozessualen Streitgegenstand gezogen werden.
- 28
- e) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur beschränkten Revisionszulassung rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise.
- 29
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen beschränkt werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 f. sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f. und vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 6). Daraus folgt jedoch, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, nicht, dass jede einzelne Pflichtverletzung einen gesonderten Streitgegenstand begründet. Der Bundesgerichtshof hat die wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, dass verschiedene Streitgegenstände vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 aE). Darüber hinaus hatte der Bundesgerichtshof bereits für die Revisionszulassung nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. die Beschränkung auf Teile eines einheitlichen prozessualen Anspruchs gebilligt (BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 154 f. und vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 sowie Beschluss vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78, NJW 1979, 767). Ähnlich wie beim Teilurteil, dessen Voraussetzungen freilich nicht vorliegen müssen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 aE), ist Voraussetzung der beschränkten Revisionszulassung lediglich die Selbständigkeit eines Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4). Wie sich aus § 301 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO ergibt, hängt selbst der Erlass eines Teilurteils nicht von der Mehrheit der prozessualen Ansprüche ab (vgl. MünchKomm/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 301 Rn. 6 mwN). Die Voraussetzungen einer beschränkten Revisionszulassung gehen darüber nicht hinaus.
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 27.07.2011 - 11 O 280/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 28.12.2011 - 3 U 173/11 -
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger machen gegen die beklagte Bank Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem Immobilienfonds geltend.
- 2
- Die Kläger wurden im Jahr 1994 von einem Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) geworben, sich zwecks Steuerersparnis über einen Treuhänder an dem in Form einer Kommanditgesellschaft betriebenen geschlossenen Immobilienfonds " Anlage Nr. .." (im Folgenden: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie mit der Beklagten am 30. September 1994 einen Darlehensvertrag über 55.000 DM mit einer Laufzeit bis zum 30. Dezember 2002 und einer Zinsfestschreibung bis zum 30. Oktober 1999. Gemäß Nr. 5 des Darlehensvertrages sollte das Darlehen aus Fondsrückflüssen getilgt werden; darüber hinaus sollten Sondertilgungen bis zu insgesamt 10.000 DM pro Jahr während der Zinsbindung möglich sein. Jeweils im Februar 2000 und 2003 vereinbarten die Parteien unter Änderung des Zinssatzes eine Prolongation des Darlehens.
- 3
- Die Kläger leisteten an die Beklagte in den Jahren 1994 bis 2004 auf den Darlehensvertrag Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 17.852,52 €. In den Jahren 1998 und 1999 erhielten sie Fondsausschüttungen über insgesamt 1.022,58 €. Mit einem am 31. Dezember 2004 bei der Öffentlichen Rechtsauskunft - und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA) eingegangenen Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2004 beantragten die Kläger gegen die Beklagte wegen eines Schadensersatzanspruchs aus Beratungsverschulden die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Auf fernmündliche Nachfragen wurde dem von den Klägern beauftragten Rechtsanwalt erklärt, die Schlichtungsstelle sei überlastet und ein weiteres Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar. Am 5. September 2005 wurde von den Klägern ein Gebührenvorschuss angefordert. Der Antrag wurde der Beklagten zusammen mit einer Ladungsverfügung vom 6. Februar 2006 bekannt gegeben. Das Schlichtungsverfahren wurde am 23. März 2006 eingestellt.
- 4
- Mit der am 25. September 2006 eingereichten und am 17. Oktober 2006 zugestellten Klage verlangen die Kläger unter Abzug der Fondsausschüttungen die Erstattung ihrer Zinszahlungen nebst Zinsen. Ferner begehren sie die Feststellung , dass der Beklagten gegen sie aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Ansprüche mehr zustehen. Sie behaupten, von der Beklagten über die Chancen und Risiken der Kapitalanlage fehlerhaft belehrt worden zu sein; insbesondere sei ihnen zugesichert worden, das Darlehen werde durch Fondsausschüttungen und Steuervorteile getilgt. Die Beklagte beruft sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung.
- 5
- Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Nach dem Vorbringen der Kläger könne zwar von einer schuldhaften Beratungspflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden; ein ihnen daraus erwachsener Schadensersatzanspruch sei aber verjährt. Die hierfür zunächst geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB aF sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an durch die neue dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB nF abgelöst worden. Da die Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt hätten, sei die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten.
- 9
- Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens habe nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt. Die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags an die Beklagte als Schuldnerin sei nicht mehr in unverjährter Zeit erfolgt. Die Bekanntgabe sei auch nicht "demnächst" nach der Einreichung des Antrags veranlasst worden. Die Kläger hätten nach der ihnen erteilten Auskunft, die Schlichtungsstelle sei überlastet und ein Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar, nicht auf ungewisse Zeit an ihrem Antrag festhalten dürfen. Vielmehr hätten sie stattdessen Klage erheben oder das Mahnverfahren einleiten müssen. Darüber hinaus sei Verjährung auch dann eingetreten, wenn die Bekanntgabe des Antrags an die Beklagte am 9. Februar 2006 noch als "demnächst" angesehen werde; da die Verjährungsfrist bei Einreichung des Antrags bis auf einen Tag verstrichen gewesen sei, hätten die Kläger unmittelbar nach Einstellung des Schlichtungsverfahrens am 23. März 2006 Klage erheben müssen.
- 10
- Der von den Klägern verfolgte Feststellungsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die Kläger hätten mit dem von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht wirksam gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch aufrechnen können, weil dieser bis zum Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nicht erfüllbar gewesen sei.
II.
- 11
- Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von den Klägern verfolgten Schadensersatzanspruch zu Unrecht als verjährt angesehen.
- 12
- 1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz allerdings zutreffend davon aus, dass der von den Klägern verfolgte Schadensersatzanspruch aus Beratungs- verschulden seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterliegt. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Regelverjährung von 30 Jahren, ist sie nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 1, Tz. 23 ff.; Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40, Tz. 22 f., vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, Tz. 8 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 23) aber nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen haben. Die Kläger müssten also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben. Nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war dies im Laufe des Jahres 2001 der Fall. Ohne eine verjährungshemmende Maßnahme wäre Verjährung danach mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten.
- 13
- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Der - den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnende - Güteantrag ist durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger noch innerhalb der mit Ablauf des 31. Dezember 2004 endenden Verjährungsfrist bei der ÖRA eingereicht worden. Die Bekanntgabe des Antrags ist gegenüber der Beklagten am 6. Februar 2006 "demnächst" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB veranlasst worden.
- 14
- a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden. Die Anknüpfung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB an die formlose Bekanntgabe des Güteantrags anstelle der förmlichen Zustellung beruht allein darauf, dass § 15a Abs. 5 EGZPO die nähere Ausgestaltung des Güteverfahrens dem Landesrecht überlässt und dieses nicht notwendigerweise die Zustellung des Güteantrags verlangen muss (vgl. BT-Drucksache 14/6040 S. 114). Dies rechtfertigt es, bei der Auslegung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB verwendeten Begriffs "demnächst" dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei § 167 ZPO.
- 15
- aa) Wie dort darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen , da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. BGHZ 103, 20, 28 f.; 145, 358, 362; 168, 306, Tz. 17). Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (vgl. nur BGHZ 103, 20, 28; BGH, Urteile vom 7. April 1983 - III ZR 193/81, WM 1983, 985, 986 und vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831 m.w.N.). Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen (vgl. BGHZ 103, 20, 28; 145, 358, 363; BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; jeweils m.w.N.).
- 16
- bb) Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 167 ZPO auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGHZ 145, 358, 362; 168, 306, Tz. 18). Das ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben (vgl. dazu die Nachweise in BGHZ 145, 358, 362 f.), sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof angenommen, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGHZ 168, 306, Tz. 18; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, WM 2009, 566, Tz. 18; jeweils m.w.N.). Dagegen besteht für den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten keine Obliegenheit oder Verpflichtung, durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, nachdem sie alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht haben; denn dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können (BGHZ 168, 306, Tz. 20 f.).
- 17
- b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann den Klägern, anders als das Berufungsgericht meint, die Verzögerung der Bekanntgabe des Güteantrags nicht angelastet werden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erkundigte sich nach Einreichung des Güteantrags am 31. Dezember 2004 durch fernmündliche Nachfragen bei der ÖRA nach dem Stand des Verfahrens und erhielt die Auskunft, die Schlichtungsstelle sei überlastet und ein Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar. Der Gebührenvorschuss wurde am 5. September 2005 eingefordert und von den Klägern eingezahlt. Daraufhin wurde der Güteantrag mit Ladungsverfügung vom 6. Februar 2006 der Beklagten bekannt gegeben. Die Kläger haben somit alle von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, um die Bekanntgabe zu erreichen. Aufgrund der Arbeitsüberlastung der ÖRA kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger durch weitere Nachfragen bei der ÖRA oder durch eine Einzahlung des Kostenvorschusses auch ohne vorherige Anforderung die Bearbeitung ihres Güteantrags hätten beschleunigen können. Dass die Kläger den Gebührenvorschuss nach der Anforderung durch die ÖRA nicht innerhalb angemessener Zeit eingezahlt haben und dies nachweislich zu einer Verzögerung der Bekanntgabe des Güteantrags geführt hat, ist weder festgestellt noch von der Beklagten behauptet worden (zur Darlegungs- und Beweislast siehe BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03, NJW-RR 2006, 1436, Tz. 19, 21).
- 18
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat für die Kläger auch keine Verpflichtung oder Obliegenheit bestanden, nach der Auskunft durch die ÖRA zu ihrer Arbeitsüberlastung den Klageweg zu beschreiten oder das Mahnverfahren einzuleiten. Hierfür fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis noch aus einer etwaigen zwischen ihnen aufgrund der Einleitung des Güteverfahrens entstandenen Sonderverbindung.
- 19
- Im Rahmen des beantragten Güteverfahrens haben die Kläger alles getan , was die gesetzlichen Vorschriften für die Bekanntgabe des Güteantrags von ihnen fordern. Darüber hinausgehende Sorgfaltspflichten im Interesse der Beklagten wegen deren möglicherweise wachsenden Vertrauens in den materiellrechtlichen Ablauf der Verjährungsfrist trafen die Kläger nicht. Dies liefe ihrem eigenen Rechtsverfolgungsinteresse zuwider. Sie wollten mit der Einreichung ihres Güteantrags die Rechtsfolge des Fristablaufs gerade vermeiden und hatten ihrerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe Gebotene erfüllt. Sie durften sich daher darauf verlassen, dass die ÖRA im Weiteren das Schlichtungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt. Dass bei der ÖRA im Jahr 2005 aufgrund der durch die Änderung des Verjährungsrechts hervorgerufenen Sondersituation einer drohenden Verjährung von sog. Altansprüchen zum 31. Dezember 2004 eine erhebliche Arbeitsüberlastung auftrat (vgl. dazu auch OLG Hamburg, NJW-RR 2008, 1090), kann den Klägern nicht zum Nachteil gereichen.
- 20
- Der Umstand, dass die ÖRA aufgrund der Arbeitsüberlastung das von den Klägern beantragte Güteverfahren im Jahr 2005 nicht weiter betrieben hat, könnte rechtliche Relevanz allenfalls im Rahmen des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erlangen, wenn dieser einer Beendigung des eingeleiteten Verfahrens gleichzusetzen wäre. Das ist indes nicht der Fall. Hiergegen spricht schon, dass verjährungsrechtliche Vorschriften im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich in enger Anlehnung an den Wortlaut auszulegen sind (vgl. BGHZ 123, 337, 343 m.w.N.; BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07, Tz. 9). Die Beendigung eines Schlichtungsverfahrens erfolgt durch den Abschluss eines Vergleichs , die Rücknahme des Güteantrags oder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Scheiterns des Einigungsversuchs (vgl. BGHZ 123, 337, 346). Das Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Gütestelle infolge Arbeitsüberlastung fällt nicht darunter. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch daraus, dass das Nichtbetreiben des Verfahrens in § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB eine eigene Regelung erfahren hat, nach der die Verjährungshemmung nur dann endet, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Der zeitweilige Stillstand des Verfahrens infolge Arbeitsüberlastung des Ge- richts oder - wie hier - der Gütestelle wird von dieser Vorschrift nicht erfasst (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 Rn. 54). Die Parteien sind in einem solchen Fall auch nicht gehalten, das Verfahren bei der Gütestelle in Erinnerung zu bringen oder auf die Vornahme von Maßnahmen zu dringen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1979 - VI ZR 81/78, NJW 1979, 2307, 2308, vom 13. April 1994 - VIII ZR 50/93, NJW-RR 1994, 889 und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 118/04, NJW 2005, 1194, 1195). Ob dies auch dann gilt, wenn dem Anspruchsgläubiger greifbare Anhaltspunkte bekannt sind, dass das Verfahren bei der Gütestelle in Vergessenheit geraten ist, bedarf keiner Entscheidung; dies war hier nicht der Fall.
- 21
- 3. Die Hemmung der Verjährung durch die Einreichung des Güteantrags hat gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens sechs Monate nach der Einstellung des Verfahrens am 23. März 2006 geendet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nachlauffrist der Tag der Verfahrenseinstellung oder der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einstellungsverfügung an den Gläubiger ist (vgl. dazu OLG Celle, ZGS 2007, 195, 196; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 Rn. 43). Da der 23. September 2006 ein Samstag war, endete die Hemmung erst am folgenden Montag (§ 193 BGB). Mit der Einreichung der Klage am 25. September 2006, die - nach Anforderung und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses - der Beklagten am 17. Oktober 2006 "demnächst" i.S. des § 167 ZPO zugestellt worden ist, haben die Kläger die Verjährung des von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut in unverjährter Zeit gehemmt.
- 22
- Soweit die Revisionserwiderung meint, dass in Fällen der Verjährungshemmung durch ein Güteverfahren die Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht anwendbar sei, weil der Anspruchsgläubiger während der Verfah- rensdauer ausreichend Zeit zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung habe, kann dem aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift und der vom Gesetzgeber bezweckten Gleichbehandlung der verjährungshemmenden Maßnahmen (vgl. BT-Drucksache 14/6040 S. 117) nicht gefolgt werden.
III.
- 23
- Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache in Bezug auf den Grund und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 06.06.2007 - 2 O 317/06 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.06.2008 - 15 U 146/07 -
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger machen gegen die beklagte Bank Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem Immobilienfonds geltend.
- 2
- Die Kläger wurden im Jahr 1994 von einem Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) geworben, sich zwecks Steuerersparnis über einen Treuhänder an dem in Form einer Kommanditgesellschaft betriebenen geschlossenen Immobilienfonds " Anlage Nr. .." (im Folgenden: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie mit der Beklagten am 30. September 1994 einen Darlehensvertrag über 55.000 DM mit einer Laufzeit bis zum 30. Dezember 2002 und einer Zinsfestschreibung bis zum 30. Oktober 1999. Gemäß Nr. 5 des Darlehensvertrages sollte das Darlehen aus Fondsrückflüssen getilgt werden; darüber hinaus sollten Sondertilgungen bis zu insgesamt 10.000 DM pro Jahr während der Zinsbindung möglich sein. Jeweils im Februar 2000 und 2003 vereinbarten die Parteien unter Änderung des Zinssatzes eine Prolongation des Darlehens.
- 3
- Die Kläger leisteten an die Beklagte in den Jahren 1994 bis 2004 auf den Darlehensvertrag Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 17.852,52 €. In den Jahren 1998 und 1999 erhielten sie Fondsausschüttungen über insgesamt 1.022,58 €. Mit einem am 31. Dezember 2004 bei der Öffentlichen Rechtsauskunft - und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA) eingegangenen Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2004 beantragten die Kläger gegen die Beklagte wegen eines Schadensersatzanspruchs aus Beratungsverschulden die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Auf fernmündliche Nachfragen wurde dem von den Klägern beauftragten Rechtsanwalt erklärt, die Schlichtungsstelle sei überlastet und ein weiteres Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar. Am 5. September 2005 wurde von den Klägern ein Gebührenvorschuss angefordert. Der Antrag wurde der Beklagten zusammen mit einer Ladungsverfügung vom 6. Februar 2006 bekannt gegeben. Das Schlichtungsverfahren wurde am 23. März 2006 eingestellt.
- 4
- Mit der am 25. September 2006 eingereichten und am 17. Oktober 2006 zugestellten Klage verlangen die Kläger unter Abzug der Fondsausschüttungen die Erstattung ihrer Zinszahlungen nebst Zinsen. Ferner begehren sie die Feststellung , dass der Beklagten gegen sie aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Ansprüche mehr zustehen. Sie behaupten, von der Beklagten über die Chancen und Risiken der Kapitalanlage fehlerhaft belehrt worden zu sein; insbesondere sei ihnen zugesichert worden, das Darlehen werde durch Fondsausschüttungen und Steuervorteile getilgt. Die Beklagte beruft sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung.
- 5
- Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Nach dem Vorbringen der Kläger könne zwar von einer schuldhaften Beratungspflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden; ein ihnen daraus erwachsener Schadensersatzanspruch sei aber verjährt. Die hierfür zunächst geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB aF sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an durch die neue dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB nF abgelöst worden. Da die Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt hätten, sei die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten.
- 9
- Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens habe nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt. Die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags an die Beklagte als Schuldnerin sei nicht mehr in unverjährter Zeit erfolgt. Die Bekanntgabe sei auch nicht "demnächst" nach der Einreichung des Antrags veranlasst worden. Die Kläger hätten nach der ihnen erteilten Auskunft, die Schlichtungsstelle sei überlastet und ein Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar, nicht auf ungewisse Zeit an ihrem Antrag festhalten dürfen. Vielmehr hätten sie stattdessen Klage erheben oder das Mahnverfahren einleiten müssen. Darüber hinaus sei Verjährung auch dann eingetreten, wenn die Bekanntgabe des Antrags an die Beklagte am 9. Februar 2006 noch als "demnächst" angesehen werde; da die Verjährungsfrist bei Einreichung des Antrags bis auf einen Tag verstrichen gewesen sei, hätten die Kläger unmittelbar nach Einstellung des Schlichtungsverfahrens am 23. März 2006 Klage erheben müssen.
- 10
- Der von den Klägern verfolgte Feststellungsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die Kläger hätten mit dem von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht wirksam gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch aufrechnen können, weil dieser bis zum Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nicht erfüllbar gewesen sei.
II.
- 11
- Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von den Klägern verfolgten Schadensersatzanspruch zu Unrecht als verjährt angesehen.
- 12
- 1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz allerdings zutreffend davon aus, dass der von den Klägern verfolgte Schadensersatzanspruch aus Beratungs- verschulden seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterliegt. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Regelverjährung von 30 Jahren, ist sie nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 1, Tz. 23 ff.; Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40, Tz. 22 f., vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, Tz. 8 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 23) aber nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen haben. Die Kläger müssten also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben. Nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war dies im Laufe des Jahres 2001 der Fall. Ohne eine verjährungshemmende Maßnahme wäre Verjährung danach mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten.
- 13
- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Der - den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnende - Güteantrag ist durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger noch innerhalb der mit Ablauf des 31. Dezember 2004 endenden Verjährungsfrist bei der ÖRA eingereicht worden. Die Bekanntgabe des Antrags ist gegenüber der Beklagten am 6. Februar 2006 "demnächst" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB veranlasst worden.
- 14
- a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden. Die Anknüpfung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB an die formlose Bekanntgabe des Güteantrags anstelle der förmlichen Zustellung beruht allein darauf, dass § 15a Abs. 5 EGZPO die nähere Ausgestaltung des Güteverfahrens dem Landesrecht überlässt und dieses nicht notwendigerweise die Zustellung des Güteantrags verlangen muss (vgl. BT-Drucksache 14/6040 S. 114). Dies rechtfertigt es, bei der Auslegung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB verwendeten Begriffs "demnächst" dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei § 167 ZPO.
- 15
- aa) Wie dort darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen , da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. BGHZ 103, 20, 28 f.; 145, 358, 362; 168, 306, Tz. 17). Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (vgl. nur BGHZ 103, 20, 28; BGH, Urteile vom 7. April 1983 - III ZR 193/81, WM 1983, 985, 986 und vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831 m.w.N.). Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen (vgl. BGHZ 103, 20, 28; 145, 358, 363; BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; jeweils m.w.N.).
- 16
- bb) Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 167 ZPO auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGHZ 145, 358, 362; 168, 306, Tz. 18). Das ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben (vgl. dazu die Nachweise in BGHZ 145, 358, 362 f.), sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof angenommen, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGHZ 168, 306, Tz. 18; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, WM 2009, 566, Tz. 18; jeweils m.w.N.). Dagegen besteht für den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten keine Obliegenheit oder Verpflichtung, durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, nachdem sie alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht haben; denn dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können (BGHZ 168, 306, Tz. 20 f.).
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- b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann den Klägern, anders als das Berufungsgericht meint, die Verzögerung der Bekanntgabe des Güteantrags nicht angelastet werden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erkundigte sich nach Einreichung des Güteantrags am 31. Dezember 2004 durch fernmündliche Nachfragen bei der ÖRA nach dem Stand des Verfahrens und erhielt die Auskunft, die Schlichtungsstelle sei überlastet und ein Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar. Der Gebührenvorschuss wurde am 5. September 2005 eingefordert und von den Klägern eingezahlt. Daraufhin wurde der Güteantrag mit Ladungsverfügung vom 6. Februar 2006 der Beklagten bekannt gegeben. Die Kläger haben somit alle von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, um die Bekanntgabe zu erreichen. Aufgrund der Arbeitsüberlastung der ÖRA kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger durch weitere Nachfragen bei der ÖRA oder durch eine Einzahlung des Kostenvorschusses auch ohne vorherige Anforderung die Bearbeitung ihres Güteantrags hätten beschleunigen können. Dass die Kläger den Gebührenvorschuss nach der Anforderung durch die ÖRA nicht innerhalb angemessener Zeit eingezahlt haben und dies nachweislich zu einer Verzögerung der Bekanntgabe des Güteantrags geführt hat, ist weder festgestellt noch von der Beklagten behauptet worden (zur Darlegungs- und Beweislast siehe BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03, NJW-RR 2006, 1436, Tz. 19, 21).
- 18
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat für die Kläger auch keine Verpflichtung oder Obliegenheit bestanden, nach der Auskunft durch die ÖRA zu ihrer Arbeitsüberlastung den Klageweg zu beschreiten oder das Mahnverfahren einzuleiten. Hierfür fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis noch aus einer etwaigen zwischen ihnen aufgrund der Einleitung des Güteverfahrens entstandenen Sonderverbindung.
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- Im Rahmen des beantragten Güteverfahrens haben die Kläger alles getan , was die gesetzlichen Vorschriften für die Bekanntgabe des Güteantrags von ihnen fordern. Darüber hinausgehende Sorgfaltspflichten im Interesse der Beklagten wegen deren möglicherweise wachsenden Vertrauens in den materiellrechtlichen Ablauf der Verjährungsfrist trafen die Kläger nicht. Dies liefe ihrem eigenen Rechtsverfolgungsinteresse zuwider. Sie wollten mit der Einreichung ihres Güteantrags die Rechtsfolge des Fristablaufs gerade vermeiden und hatten ihrerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe Gebotene erfüllt. Sie durften sich daher darauf verlassen, dass die ÖRA im Weiteren das Schlichtungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt. Dass bei der ÖRA im Jahr 2005 aufgrund der durch die Änderung des Verjährungsrechts hervorgerufenen Sondersituation einer drohenden Verjährung von sog. Altansprüchen zum 31. Dezember 2004 eine erhebliche Arbeitsüberlastung auftrat (vgl. dazu auch OLG Hamburg, NJW-RR 2008, 1090), kann den Klägern nicht zum Nachteil gereichen.
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- Der Umstand, dass die ÖRA aufgrund der Arbeitsüberlastung das von den Klägern beantragte Güteverfahren im Jahr 2005 nicht weiter betrieben hat, könnte rechtliche Relevanz allenfalls im Rahmen des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erlangen, wenn dieser einer Beendigung des eingeleiteten Verfahrens gleichzusetzen wäre. Das ist indes nicht der Fall. Hiergegen spricht schon, dass verjährungsrechtliche Vorschriften im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich in enger Anlehnung an den Wortlaut auszulegen sind (vgl. BGHZ 123, 337, 343 m.w.N.; BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07, Tz. 9). Die Beendigung eines Schlichtungsverfahrens erfolgt durch den Abschluss eines Vergleichs , die Rücknahme des Güteantrags oder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Scheiterns des Einigungsversuchs (vgl. BGHZ 123, 337, 346). Das Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Gütestelle infolge Arbeitsüberlastung fällt nicht darunter. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch daraus, dass das Nichtbetreiben des Verfahrens in § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB eine eigene Regelung erfahren hat, nach der die Verjährungshemmung nur dann endet, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Der zeitweilige Stillstand des Verfahrens infolge Arbeitsüberlastung des Ge- richts oder - wie hier - der Gütestelle wird von dieser Vorschrift nicht erfasst (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 Rn. 54). Die Parteien sind in einem solchen Fall auch nicht gehalten, das Verfahren bei der Gütestelle in Erinnerung zu bringen oder auf die Vornahme von Maßnahmen zu dringen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1979 - VI ZR 81/78, NJW 1979, 2307, 2308, vom 13. April 1994 - VIII ZR 50/93, NJW-RR 1994, 889 und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 118/04, NJW 2005, 1194, 1195). Ob dies auch dann gilt, wenn dem Anspruchsgläubiger greifbare Anhaltspunkte bekannt sind, dass das Verfahren bei der Gütestelle in Vergessenheit geraten ist, bedarf keiner Entscheidung; dies war hier nicht der Fall.
- 21
- 3. Die Hemmung der Verjährung durch die Einreichung des Güteantrags hat gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens sechs Monate nach der Einstellung des Verfahrens am 23. März 2006 geendet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nachlauffrist der Tag der Verfahrenseinstellung oder der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einstellungsverfügung an den Gläubiger ist (vgl. dazu OLG Celle, ZGS 2007, 195, 196; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 Rn. 43). Da der 23. September 2006 ein Samstag war, endete die Hemmung erst am folgenden Montag (§ 193 BGB). Mit der Einreichung der Klage am 25. September 2006, die - nach Anforderung und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses - der Beklagten am 17. Oktober 2006 "demnächst" i.S. des § 167 ZPO zugestellt worden ist, haben die Kläger die Verjährung des von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut in unverjährter Zeit gehemmt.
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- Soweit die Revisionserwiderung meint, dass in Fällen der Verjährungshemmung durch ein Güteverfahren die Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht anwendbar sei, weil der Anspruchsgläubiger während der Verfah- rensdauer ausreichend Zeit zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung habe, kann dem aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift und der vom Gesetzgeber bezweckten Gleichbehandlung der verjährungshemmenden Maßnahmen (vgl. BT-Drucksache 14/6040 S. 117) nicht gefolgt werden.
III.
- 23
- Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache in Bezug auf den Grund und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 06.06.2007 - 2 O 317/06 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.06.2008 - 15 U 146/07 -
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.