Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Mai 2014 - 11 Wx 24/14

bei uns veröffentlicht am07.05.2014

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 20. Februar 2014 - AR 583/14 - aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, die Eintragung der W. UG (haftungsbeschränkt) nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung abzulehnen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

 
Zum Sachverhalt
Der Beteiligte gründete zu Protokoll des Notars vom 17. Februar 2014 eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft unter der Bezeichnung W. UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 100 EUR, das der Beteiligte allein übernehmen sollte. Die Gründungssatzung sieht vor, dass das Stammkapitel in bar geleistet werden und sofort zur Zahlung fällig sein soll; der zum Geschäftsführer bestellte Beteiligte wurde bereits im Gründungsstadium ermächtigt, Geschäfte innerhalb des Satzungsgegenstandes zu tätigen. Die Registeranmeldung der Gesellschaft enthält unter anderem die Versicherung, dass der Geschäftsanteil eingezahlt sei, sich die Einlage endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung befinde und mit Ausnahme der Kosten und Steuern der Gründung nicht mit Verbindlichkeiten vorbelastet sei.
Ebenfalls am 17. Februar 2014 meldete der Beteiligte zur Eintragung in das Handelsregister an, dass seine unter HRA (…) eingetragene Einzelfirma „W. e. K.“ erloschen sei; das unter dieser Firma bisher betriebene Geschäft sei auf die W. UG übertragen worden. Unter Bezugnahme auf die letztgenannte Anmeldung teilte der Rechtspfleger des Registergerichts dem für den Beteiligten handelnden Notar mit, eine Eintragung sei nicht möglich, da es sich um eine bei der Unternehmergesellschaft ausgeschlossene Sachgründung handele. Nachdem der Beteiligte an seiner Anmeldung festgehalten hatte, wies das Registergericht diese mit Beschluss vom 20. Februar 2014 zurück. Bei wirtschaftlicher Betrachtung erhalte die Gesellschaft aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache nur einen Sachwert. Eine verdeckte Sacheinlage sei hier nach § 5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen.
Gegen die Entscheidung des Registergerichts richtet sich die am 11. März 2014 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Verbindlichkeiten des einzelkaufmännischen Unternehmens seien von der Unternehmergesellschaft nicht übernommen worden. Ein Vorbelastungsverbot und Verbot der Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Eintragung in das Handelsregister bestehe nach allgemeiner Auffassung nicht; etwaige Verluste zwischen der Gründung der Eintragung in das Handelsregister würden durch die Unterbilanzhaftung aufgefangen.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Aus den Gründen
Die Beschwerde ist nach § 58 Absatz 1, 374 Nr. 1 FamFG, § 11 RPflG zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Eintragung der Unternehmergesellschaft kann nur abgelehnt werden (§ 9c Absatz 1 GmbHG), wenn sie nicht ordnungsgemäß errichtet oder angemeldet worden ist. Beides ist hier nicht der Fall; die Eintragung kann insbesondere nicht mit der Begründung verweigert werden, es liege eine unzulässige (verdeckte) Sacheinlage vor.
1. Im rechtlichen Ausgangspunkt legt das Registergericht seiner Beurteilung zutreffend zugrunde, dass als Stammkapital einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft nach § 5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG nicht eine Sacheinlage geleistet werden darf. Das ist allerdings auch von der Gründungssatzung nicht vorgesehen - diese verpflichtet in § 3 Absatz 3 zur Barleistung -; es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bareinlage - entgegen der Versicherung des Anmelders - nicht tatsächlich in bar geleistet worden ist. Es spricht auch nichts dafür, dass die Übertragung des einzelkaufmännischen Geschäfts auf die Unternehmergesellschaft, die sich aus der Anmeldung zu HRA (…) vom 17. Februar 2014 ergibt, an die Stelle der Leistung der Bareinlage getreten ist oder der Wert des Geschäfts auf die Einlage angerechnet werden sollte.
2. Die vom Rechtspfleger des Registergerichts in dessen Schreiben an den Notar vom 19. Februar 2014 herangezogenen Vorschriften in § 19 Absatz 4 und 5 GmbHG rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Annahme einer verdeckten Sacheinlage würde voraussetzen, dass der zugleich zur Bareinlage verpflichtete Einzelkaufmann von der Unternehmergesellschaft ein Entgelt für die Übertragung des bisherigen Geschäfts erhalten hat; nur dann könnte von einem Unterlaufen der Bareinlagevorschriften gesprochen werden. Dafür indes gibt es keine Anhaltspunkte.
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3. Die danach wirksame Gründung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft ist nicht dadurch unwirksam geworden, dass ihr noch vor der Eintragung das Geschäft des Antragstellers als Einzelkaufmann übertragen worden ist.
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a) Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmergesellschaft - abweichend von der Angabe des Antragstellers - Verbindlichkeiten aus dem einzelkaufmännischen Geschäft übernommen hätte. Auch für die Unternehmergesellschaft, die eine Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, gelten im Grundsatz die Regeln über die Vorbelastungshaftung (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Auflage, § 5a, Rn. 20). Der Schutz der Gläubiger der Unternehmergesellschaft wird deshalb dadurch gewährleistet, dass die Gesellschafter für Vorbelastungen, die zwischen der Gründung der Unternehmergesellschaft und deren Eintragung entstanden sind - soweit es sich nicht um notwendigen Gründungsaufwand handelt - die persönliche Haftung übernehmen müssen (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Auflage, § 11, Rn. 64).
12 
b) Das Registergericht darf bei der Bargründung einer GmbH - und damit auch bei einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft - grundsätzlich auch prüfen, inwieweit das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung vorbelastet ist; Vorbelastungen können dazu führen, dass die Eintragung der Gesellschaft abzulehnen ist (BayObLG DNotZ 1999, 439; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1381). Das Registergericht darf bei entsprechenden Anhaltspunkten auch Nachweise verlangen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass erhebliche Vorbelastungen eingetreten sind und die dadurch begründeten Differenzhaftungsansprüche wegen schlechter Vermögenslage der Gesellschafter nicht durchsetzbar erscheinen (BayObLG a. a. O.). Hinweise dieser Art liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat bei der Anmeldung unter anderem die vorgeschriebene Versicherung abgegeben, dass der Geschäftsanteil nicht vorbelastet sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Übernahme des einzelkaufmännischen Geschäfts zu einer Vorbelastung geführt hat, lassen sich aus dem Akteninhalt nicht entnehmen.

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Gesellschaftsrecht: Zur Eintragung einer UG nach Geschäftsübertragung

05.08.2014

Zur Eintragung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, auf die bereits vor der Eintragung die Geschäfte eines einzelkaufmännischen Betriebs übertragen wurden.
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Zur Eintragung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, auf die bereits vor der Eintragung die Geschäfte eines einzelkaufmännischen Betriebs übertragen wurden.

Referenzen - Gesetze

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 19 Leistung der Einlagen


(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten. (2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufre

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 5a Unternehmergesellschaft


(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (ha
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Mai 2014 - 11 Wx 24/14 zitiert 6 §§.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

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(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (ha

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 9c Ablehnung der Eintragung


(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind. (2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nicht

Referenzen

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden

1.
für Zwecke des § 57c;
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.

(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

1.
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2.
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3.
die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden

1.
für Zwecke des § 57c;
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.