Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2016 - 12 U 134/16

bei uns veröffentlicht am06.12.2016

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 13/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt Zahlungen aus der Rückabwicklung einer Rentenversicherung.
Im Jahr 1999 schloss die Klägerin bei der Beklagten einen Rentenversicherungsvertrag ab. Zum 31.01.2004 sollte planmäßig die Beitragszahlungspflicht enden. Als Rentenbeginn war der 01.02.2011 vereinbart. Im Jahr 2007 erklärte die Klägerin die Kündigung. Daraufhin rechnete die Beklagte das Vertragsverhältnis ab und überwies einen Gesamtbetrag von 32.429,99 EUR an die Klägerin.
Mit Formularschreiben vom 28.05.2010 erklärte die Klägerin in Person „den Widerspruch, den Widerruf bzw. die Anfechtung des Versicherungsvertrages“.
Mit Schreiben vom 15.10.2015 erklärte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin den „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“ und „hilfsweise die Kündigung“ des Versicherungsvertrages.
Die Klägerin macht Ansprüche auf von der Beklagten aus den Prämienzahlungen gezogene und über den bereits ausgezahlten Betrag hinausgehende Nutzungen geltend.
Sie hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
1) 11.036,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.12.2015 und
2) weitere 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
10 
zu zahlen.
11 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
12 
Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe kein weitergehender Anspruch zu. Ferner hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
13 
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
14 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge unverändert weiterverfolgt.
15 
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Feststellungen des Landgerichts sowie die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
17 
Die Berufung ist insgesamt zulässig. Das gilt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch hinsichtlich der mit dem Klagantrag zu 2. geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Insoweit fehlt es nicht bereits an einer eigener Berufungsbegründung. Die betroffene Nebenforderung ist von der Hauptforderung abhängig. Dementsprechend ist auch das Landgericht, das die Hauptforderung insgesamt verneint hat, in den Entscheidungsgründen nicht mehr gesondert auf die Nebenforderungen eingegangen. Der Berufungsangriff hinsichtlich der Hauptforderung reicht damit als zulässige Berufungsbegründung auch hinsichtlich der Nebenforderung aus.
III.
18 
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht etwaige Rückabwicklungsansprüche als verjährt angesehen.
19 
1. Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass ursprünglich ein weitergehender bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 BGB in Betracht kam. Der Vertragsschluss erfolgte, da bei Antragstellung die erforderlichen Informationen nicht vollständig vorlagen, nicht im Antrags-, sondern im Policenmodell (§ 5a VVG a.F.; vgl. BGH RuS 2015, 539). Insoweit fehlt es an einer Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.
20 
2. Dahinstehen kann die Aktivlegitimation der Klägerin, die etwaige Ansprüche ausweislich der „Widerrufserklärung und Abtretungsanzeige“ vom 28.05.2010 (Anl. B8) an die proConcept AG abgetreten hat und danach ausdrücklich nicht mehr zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt sein soll.
21 
3. Denn jedenfalls ist ein etwaiger Zahlungsanspruch verjährt, § 214 Abs. 1 BGB.
22 
a) Bereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft (BGH VersR 2015, 700). Im Fall des Widerspruchs gemäß § 5a VVG a.F. entsteht ein etwaiger Rückabwicklungsanspruch erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts (BGH r+s 2015, 597; VersR 2015, 700; zum Rücktritt nach § 8 VVG a.F. auch BGH r+s 2015, 60; Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris).
23 
b) Die Klägerin hat den Widerspruch bereits mit Schreiben vom 28.05.2010 erklärt. Ab Jahresende 2010 lief somit die Verjährungsfrist von drei Jahren. Verjährung trat zum 31.12.2013 ein, mithin vor Einreichung der Klage am 16.01.2016.
24 
c) Mit Ausübung des Widerspruchsrechts hatte die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH r+s 2015, 597; VersR 2015, 700). Der Senat hat dies für den beim Widerspruch anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer bereits entschieden (Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris). Nichts anderes gilt, wenn sich Versicherungsnehmer zwar keines Anwalts, aber eines sonstigen Dienstleisters bedient, der spezialisierte Beratungsleistungen zum Vorgehen bei Lebensversicherungsverträgen anbietet. So liegt es hier bei der von der Klägerin eingeschalteten Zessionarin, der proConcept AG, die in ihrem Briefpapier ausdrücklich die Eigenbezeichnung „LV-Doktor Team“ sowie den Slogan „Recht durchsetzen!“ verwendet und die mit Schreiben vom 09.06.2010 (Anl. B7) ausdrücklich die Rückzahlung sämtlicher Prämien samt Verzinsung eingefordert hat.
25 
d) Der Beginn der Verjährung scheitert nicht daran, dass der Klägerseite bis zur Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 (VersR 2012, 608) oder der anschließenden Revisionsentscheidung in dieser Sache vom 07.05.2014 (VersR 2014, 817) die Klageerhebung nicht zumutbar gewesen wäre. Zumutbar ist eine Klageerhebung, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (BGHZ 203, 115 - juris Rn. 52).
26 
Im vorliegenden Fall kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beginn der Verjährungsfrist wegen einer unsicheren Rechtslage bis zu den zuvor angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hinausgeschoben gewesen ist (vgl. Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris). Der Senat teilt insoweit nicht die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (7 U 110/14 - Urt. v. 28.02.2015, nicht veröffentl.), das im Hinblick auf die Frage der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen in § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. und § 8 Abs. 5 VVG a.F. bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes hierzu von einer unsicheren Rechtslage ausgegangen ist, so dass erst mit Schluss des Jahres 2012 die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe.
27 
Eine unsichere Rechtslage kann eine Partei von der Geltendmachung eines Anspruchs abhalten und zu einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns führen. Bei einer solchen Fallkonstellation kann die Geltendmachung gegebenenfalls bis zur Klärung der Rechtslage als unzumutbar anzusehen sein (BGH, Urt. v. 23.09.2008 – XI ZR 263/07, juris Rn. 18; Urt. v. 28.10.2014 - XI 348/13, juris Rn. 46). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Klägerin hätte angesichts der ungeklärten Frage der Europarechtswidrigkeit der Regelungen in §§ 5a, 8 VVG a.F. mit der Ausübung ihres Widerspruchsrechts bis zur höchstrichterlichen Klärung zuwarten können. Denn der Rückabwicklungsanspruch aus § 812 BGB entsteht erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts. Die Klägerin selbst hat durch die Ausübung ihres Vertragslösungsrechts im Jahr 2010 den Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
28 
Durch die Erklärung des Widerspruchs und die Einforderung von Leistungen hat die Klägerseite die in § 199 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zumutbarkeitsschwelle als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn selbst überschritten. Denn damit hat sie mit Blick auf § 256 ZPO die Möglichkeit aus der Hand gegeben, allein über den Zeitpunkt der klagweisen Geltendmachung ihrer Rechte zu entscheiden. Wer sich eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs berühmt, liefert der gegnerischen Partei ein hinreichendes Interesse für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Gefahr einer baldigen gerichtlichen Auseinandersetzung auch im Fall einer ungewissen Rechtslage hat die Klägerseite damit willentlich selbst geschaffen. Sie hat so zum Ausdruck gebracht, dass sie trotz damals unterschiedlicher Einschätzung der Rechtslage in Literatur und Rechtsprechung einen Rechtsstreit über die geltend gemachten Ansprüche nicht scheut (Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris).
29 
Ohne Erfolg macht die Klägerin demgegenüber geltend, ein Zuwarten mit dem Widerspruch bis zur Klärung der Rechtslage sei in der damaligen Situation unzumutbar gewesen. Zum einen verweist sie auf das Risiko, dass ein nach erfolgter Kündigung ausgesprochener Widerspruch möglicherweise als unzulässig hätte angesehen werden können (was sich erst durch die Rechtsprechung des BGH im Jahr 2014 geklärt habe, vgl. BGHZ 201, 101). Das führt nicht weiter. Denn dieses Risiko bestand, nachdem bereits 2007 gekündigt worden war, ebenso für den von der Klägerin 2010 tatsächlich erklärten Widerspruch. Auch kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, der Widerspruch im Jahr 2010 sei angesichts des aus damaliger Sicht bestehenden Verwirkungsrisikos erforderlich gewesen, um die Entstehung eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten zu verhindern. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, dass der Widerspruch zwar einerseits geeignet (und zunächst zu dem einzigen Zweck erhoben worden) sein soll, die drohende Verwirkung abzuwenden, gleichzeitig aber nicht ausreiche, um die Verjährungsfrist hinsichtlich der aus dem Widerspruch abgeleiteten Zahlungsansprüche in Lauf zu setzen. Das ist mit dem sowohl der Verwirkung wie der Verjährung einheitlich zugrunde liegenden Zweck des Vertrauensschutzes und des Rechtsfriedens (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB 2014, Vorbemerkungen zu §§ 194-225 Rn. 5 ff., 18, 20) nicht vereinbar. Wenn sich der Versicherungsnehmer seiner Rechte hinreichend sicher ist, um einen Widerspruch zu erklären, dann kann der Versicherer grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass die daraus folgenden Rückabwicklungsansprüche innerhalb der nun laufenden Verjährungsfrist geltend gemacht werden.
IV.
30 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist zuzulassen, weil der Senat im Hinblick auf den Verjährungsbeginn von der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart im Urteil vom 28.02.2015 - 7 U 110/14 - abweicht (ebenso bereits Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2016 - 12 U 134/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2016 - 12 U 134/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2016 - 12 U 134/16 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 5 Abweichender Versicherungsschein


(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht i

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2016 - 12 U 134/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2016 - 12 U 134/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2008 - XI ZR 263/07

bei uns veröffentlicht am 23.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 263/07 Verkündet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 29. Sept. 2016 - 12 U 101/16

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.05.2016 - 18 O 38/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvol
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2016 - 12 U 134/16.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Juli 2017 - 12 U 75/17

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.02.2017, Az. 5 O 167/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Da

Referenzen

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.05.2016 - 18 O 38/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über gezogene Nutzungen aus zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsverträgen sowie Herausgabe der durch die Beklagte gezogenen Nutzungen nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Rücktritt von Versicherungsverträgen.
Der Kläger hat mit Versicherungsbeginn zum 01.11.1997 bei der Beklagten zwei Rentenversicherungsverträge unter den Vertragsnummern ...98 und ...46 und mit Versicherungsbeginn zum 01.12.1997 einen Lebensversicherungsvertrag unter der Vertragsnummer ....18 nach dem sog. Antragsmodell abgeschlossen.
Auf den Versicherungsanträgen ist auf S. 3 unten vor der Unterschrift des Klägers jeweils unter den fettgedruckten Worten „Wichtige Hinweise“ u.a. folgende Widerrufsbelehrung abgedruckt:
„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs “.
In der Folgezeit bediente der Kläger die Verträge entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen. 2008 wurde der Beklagten die sicherungsweise Abtretung einer Rentenversicherung an eine Bank angezeigt. 2009 bat der Kläger um Beitragsfreistellung bei den Verträgen und um Eintragung seiner Ehefrau als neue Begünstigte. Die Beklagte bestätigte dem Kläger durch entsprechende Nachträge vom die Änderung des Bezugsrechts sowie die gewünschten Beitragsfreistellungen. 2009 erhielt die Beklagte ein vom Kläger unterzeichnetes Schreiben, durch welches er eine Firma ermächtigte, bezüglich eines beabsichtigten Verkaufs der drei Versicherungen bei der Beklagten Informationen zu den Verträgen anzufordern, die in der Folgezeit auch erteilt wurden.
Mit Schreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Widerspruch bzw. den Widerruf zu den Verträgen, höchstvorsorglich die Anfechtung und hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte akzeptierte lediglich die Kündigung der Verträge zum 01.11.2010 und erstattete insgesamt folgende Beträge:
- Vertragsnummer ....46: 29.842,63 EUR
- Vertragsnummer ....18: 12.103,08 EUR
- Vertragsnummer ....98: 18.909,70 EUR
10 
Der Kläger hat vorgetragen, er sei durch die Schreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 wirksam und fristgerecht von den Verträgen zurückgetreten, weshalb nicht nur ein Anspruch auf Auszahlung der Rückkaufswerte bestehe, sondern darüber hinaus auch auf die durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Da ihm eine Bezifferung nicht möglich sei, müsse die Beklagte zunächst Auskunft über die verschiedenen Anteile der Prämien erteilen.
11 
Er sei bei den Vertragsabschlüssen nicht hinreichend belehrt worden. Die äußere Form der Belehrungen genüge nicht den gestellten Anforderungen, da es an einer drucktechnischen Hervorhebung fehle. Zudem sei in den Formulierungen nicht hinreichend zwischen Rücktritt und Widerruf unterschieden worden und nicht klargestellt worden, welches Recht bei den vorliegenden Verträge ausgeübt werden könne. Damit genüge der Hinweis nicht den Anforderungen an eine deutliche und widerspruchsfreie Belehrung über das dem Versicherungsnehmer zustehende Vertragslösungsrecht, so dass hier ein Fall des „ewigen“ Rücktrittsrechts vorliege. Das Rücktrittsrecht sei deshalb nicht verfristet.
12 
Die Beklagte könne sich auch nicht auf Verwirkung berufen, da es im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung am Umstandsmoment fehle.
13 
Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (C-209/12) sei die Rechtslage selbst für einen rechtskundigen Dritten unsicher und zweifelhaft gewesen und habe nicht zuverlässig eingeschätzt werden können, was zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns führe.
14 
Der Kläger hat beantragt:
15 
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über
16 
a) die Höhe der aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen
17 
b) die Höhe des Kostenanteils der Prämien sowie die daraus gezogenen Nutzungen
18 
c) die Höhe der aus dem Risikoanteil gezogenen Nutzungen
19 
zu den Versicherungsverträgen ... zu erteilen.
20 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag für den Kostenanteil seiner Beiträge zuzüglich aus allen Beitragsanteilen gezogene und noch nicht ausgekehrte Nutzungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 bzw. 09.10.2010 zu zahlen.
21 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 2.015,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
22 
Die Beklagte hat beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger könne die begehrten Auskünfte nicht verlangen, weil ihm keine Zahlungsansprüche zustünden.Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, da die Kündigung bereits im Jahr 2010 erfolgt sei.
25 
Auch stehe dem Kläger beim hier gewählten sog. Antragsmodell kein Widerrufs-, sondern ein Rücktrittsrecht zu. Die gesetzliche Rücktrittsfrist von 14 Tagen sei lange vor den Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.09.2010 und 25.11.2010 abgelaufen, denn die Belehrungen seien formell und inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Das Rücktrittsrecht des Klägers sei spätestens einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie gemäß § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. erloschen.
26 
Außerdem sei der Anspruch des Klägers verwirkt. 13 Jahre nach Abschluss der Verträge sei das Zeitmoment erfüllt. Nach dem Gesamtverhalten des Klägers habe sie auch berechtigterweise davon ausgehen dürften, dass er die Verträge als wirksam behandelt wissen will, selbst wenn die Rücktrittsbelehrungen nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollten.
27 
Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.05.2016, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, soweit diese mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht wirksam von dem nach dem Antragsmodell geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß § 8 VVG zurückgetreten. Zwar seien die Ansprüche des Klägers gemäß § 346 BGB nicht verjährt. Bis zur Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 sei die Rechtslage hinsichtlich der Regelungen in § 5a VVG und § 8 VVG a.F. ungewiss gewesen. Bei einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage könnten ernstliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung hinausschieben, weshalb die Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres 2012 zu laufen begonnen habe. Das Rücktrittsrecht sei jedoch durch Fristablauf erloschen. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei in den Verträgen formal und inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Die Klage hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn die Belehrung unzutreffend sein sollte. Der Ausübung des Rücktrittsrechts stünde auch der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
28 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
29 
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
31 
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
32 
1. Die Stufenklage ist insgesamt abzuweisen, wenn sich – wie hier – bereits aus der Auskunftsstufe ergibt, dass ein hiermit vorzubereitender Zahlungsanspruch nicht begründet ist (vergl. Zöller-Greger, 30. Aufl., Rn. 9 zu § 254 ZPO). Das Auskunftsverlangen des Klägers ist nur berechtigt, wenn und soweit vom Bestehen des Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (BGHZ 97, 188, 193; VersR 95, 77 - juris Rn. 25;). Ein solcher Zahlungsanspruch besteht indessen nicht.
33 
2. Der Senat vermag allerdings dem Landgericht nicht zu folgen, soweit es die nach § 8 Abs.5 VVG a.F. geforderte Belehrung für inhaltlich hinreichend hält. Das ergibt sich schon daraus, dass dem Antragsteller nicht deutlich gemacht wird, welches Recht ihm zusteht. Der Senat vermag hier auch die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht festzustellen. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung müssen besonders gravierende Umstände vorliegen, um dem Versicherungsnehmer nach § 242 BGB die Rückabwicklung zu versagen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, juris). Die Abtretung im Jahr 2008 reicht hierfür auch in der Zusammenschau mit der Änderung der Person des Begünstigten nicht aus. Die Beantragung der Beitragsfreiheit wie auch Bestrebungen, die Verträge zu verkaufen, stellen eher Versuche dar, sich von den vertraglichen Bindungen ganz oder teilweise zu befreien, und können kaum als deren Bestätigung angesehen werden.
34 
3. Die vom Kläger im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und anschließender Zahlung sind gemäß § 195 BGB verjährt.
35 
Ansprüche aus dem Rücktritt gemäß § 346 Abs. 1 BGB verjähren auf der Grundlage des ab 01.01.2002 geltenden Verjährungsrechts in drei Jahren ab Zugang der Rücktrittserklärung. Die Verjährungsfrist beginnt dabei gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
36 
Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft (BGH VersR 2015, 700). Im vorliegenden Fall entstand der Rückgewähranspruch somit erst mit den wirksam erklärten Rücktritten (BGH IV ZR 260/11 - RuS 2015, 60; RuS 2015, 597 und VersR 2015, 700). Der Kläger ließ den Rücktritt jeweils mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2010 und 25.11.2010 erklären. Zwar ist dort nur von Anfechtung, Widerspruch und Kündigung und damit nicht ausdrücklich von Rücktritt die Rede. Das Landgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang und dem Hinweis auf § 8 VVG a.F. ergibt, dass sich der Kläger von den Verträgen in jedem Fall lösen will. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers abgegebene Erklärung ist damit ungeachtet ihrer Bezeichnung als Widerspruch „gemäß § 5a VVG“ als Rücktrittserklärung gemäß § 8 Abs. 5 VVG auszulegen (BGH RuS 2015, 60 - juris Rn. 13).
37 
Ab Jahresende 2010 lief somit die Verjährungsfrist von drei Jahren zum 31.12.2013 ab. Bei Erhebung der Klage am 29.12.2015 sind die Ansprüche mithin verjährt gewesen.
38 
Mit Ausübung des Rücktrittsrecht hatte der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH VersR 2015, 700). Der Kläger hat in den Anwaltsschreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 die für die Annahme seiner behaupteten Ansprüche maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Europarechtswidrigkeit der vertraglichen Bindung trotz unzureichender Belehrung als entscheidenden Umstand angeführt. Zwar hat der Kläger den Vorgang rechtlich nicht als Rückgewähranspruch im Sinne von § 346 BGB, sondern als solchen gemäß § 812 Abs. 1 BGB behandelt. Dies ist aber unschädlich. Denn dem Kläger sind die Tatsachen, aus denen ein Anspruch auf Rückgewähr von Leistungen erfolgen konnte, bekannt gewesen. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGHZ 175, 161 - juris Rn. 26 und BGHZ 203, 115 - juris Rn. 35).
39 
Der Beginn der Verjährung scheitert nicht daran, dass dem Kläger bis zur Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 (BGH IV ZR 76/11) oder der danach erfolgten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in dieser Sache vom 07.05.2014 die Klageerhebung nicht zumutbar gewesen wäre. Zumutbar ist eine Klageerhebung, sobald sie erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (BGHZ 203, 115 - juris Rn. 52).
40 
Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beginn der Verjährungsfrist wegen einer unsicheren Rechtslage bis zu den zuvor angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hinausgeschoben gewesen ist. Der Senat teilt insoweit nicht die Rechtsauffassung des Landgerichts, das in Über-einstimmung mit dem Oberlandesgerichts Stuttgart (7 U 110/14 - Urteil vom 28.02.2015) im Hinblick auf die Frage der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen in § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. und § 8 Abs. 5 VVG a.F. bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes hierzu von einer unsicheren Rechtslage ausgegangen ist und danach erst mit Schluss des Jahres 2012 die Verjährungsfrist zu laufen begonnen haben soll.
41 
Eine unsichere Rechtslage kann eine Partei von der Geltendmachung eines Anspruchs abhalten und zu einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns führen. Bei einer solchen Fallkonstellation ist die unterbliebene Geltendmachung eines Anspruchs möglicherweise nicht als unzumutbar anzusehen (BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 263/07 – Rdn. 18, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI 348/13 - Rdn. 46,juris).
42 
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kläger hätte angesichts der ungeklärten Frage der Europarechtswidrigkeit der Regelungen in §§ 5a, 8 VVG a.F. mit der Ausübung seines Rücktrittsrechtsrechtes bis zur höchstrichterlichen Klärung zuwarten können. Denn der Anspruch gemäß § 346 BGB entsteht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit der Erklärung des Rücktritts. Der Kläger selbst hat durch die Ausübung seines Rechts zur rückwirkenden Lösung von den Verträgen mit den Anwaltsschreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Gang gesetzt.
43 
Durch die Ausübung des Rücktrittsrechts und die Einforderung von Leistungen hat der anwaltlich beratene Kläger die in § 199 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zumutbarkeitsschwelle als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn selbst überschritten. Denn damit hat er mit Blick auf § 256 ZPO die Möglichkeit aus der Hand gegeben, allein über den Zeitpunkt der klagweisen Geltendmachung seiner Rechte zu entscheiden. Wer sich eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs berühmt, liefert dem gegnerischen Partei ein hinreichendes Interesse für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Gefahr einer baldigen gerichtlichen Auseinandersetzung auch im Fall einer ungewissen Rechtslage hat der Kläger damit willentlich selbst geschaffen. Er hat so zum Ausdruck gebracht, dass er trotz damals unterschiedlicher Einschätzung der Rechtslage in Literatur und Rechtsprechung einen Rechtsstreit über seine Ansprüche nicht scheut.
III.
44 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision ist zuzulassen, weil der Senat im Hinblick auf den Verjährungsbeginn von der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart im Urteil vom 28.02.2015 - 7 U 110/14 - abweicht.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.05.2016 - 18 O 38/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über gezogene Nutzungen aus zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsverträgen sowie Herausgabe der durch die Beklagte gezogenen Nutzungen nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Rücktritt von Versicherungsverträgen.
Der Kläger hat mit Versicherungsbeginn zum 01.11.1997 bei der Beklagten zwei Rentenversicherungsverträge unter den Vertragsnummern ...98 und ...46 und mit Versicherungsbeginn zum 01.12.1997 einen Lebensversicherungsvertrag unter der Vertragsnummer ....18 nach dem sog. Antragsmodell abgeschlossen.
Auf den Versicherungsanträgen ist auf S. 3 unten vor der Unterschrift des Klägers jeweils unter den fettgedruckten Worten „Wichtige Hinweise“ u.a. folgende Widerrufsbelehrung abgedruckt:
„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs “.
In der Folgezeit bediente der Kläger die Verträge entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen. 2008 wurde der Beklagten die sicherungsweise Abtretung einer Rentenversicherung an eine Bank angezeigt. 2009 bat der Kläger um Beitragsfreistellung bei den Verträgen und um Eintragung seiner Ehefrau als neue Begünstigte. Die Beklagte bestätigte dem Kläger durch entsprechende Nachträge vom die Änderung des Bezugsrechts sowie die gewünschten Beitragsfreistellungen. 2009 erhielt die Beklagte ein vom Kläger unterzeichnetes Schreiben, durch welches er eine Firma ermächtigte, bezüglich eines beabsichtigten Verkaufs der drei Versicherungen bei der Beklagten Informationen zu den Verträgen anzufordern, die in der Folgezeit auch erteilt wurden.
Mit Schreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Widerspruch bzw. den Widerruf zu den Verträgen, höchstvorsorglich die Anfechtung und hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte akzeptierte lediglich die Kündigung der Verträge zum 01.11.2010 und erstattete insgesamt folgende Beträge:
- Vertragsnummer ....46: 29.842,63 EUR
- Vertragsnummer ....18: 12.103,08 EUR
- Vertragsnummer ....98: 18.909,70 EUR
10 
Der Kläger hat vorgetragen, er sei durch die Schreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 wirksam und fristgerecht von den Verträgen zurückgetreten, weshalb nicht nur ein Anspruch auf Auszahlung der Rückkaufswerte bestehe, sondern darüber hinaus auch auf die durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Da ihm eine Bezifferung nicht möglich sei, müsse die Beklagte zunächst Auskunft über die verschiedenen Anteile der Prämien erteilen.
11 
Er sei bei den Vertragsabschlüssen nicht hinreichend belehrt worden. Die äußere Form der Belehrungen genüge nicht den gestellten Anforderungen, da es an einer drucktechnischen Hervorhebung fehle. Zudem sei in den Formulierungen nicht hinreichend zwischen Rücktritt und Widerruf unterschieden worden und nicht klargestellt worden, welches Recht bei den vorliegenden Verträge ausgeübt werden könne. Damit genüge der Hinweis nicht den Anforderungen an eine deutliche und widerspruchsfreie Belehrung über das dem Versicherungsnehmer zustehende Vertragslösungsrecht, so dass hier ein Fall des „ewigen“ Rücktrittsrechts vorliege. Das Rücktrittsrecht sei deshalb nicht verfristet.
12 
Die Beklagte könne sich auch nicht auf Verwirkung berufen, da es im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung am Umstandsmoment fehle.
13 
Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (C-209/12) sei die Rechtslage selbst für einen rechtskundigen Dritten unsicher und zweifelhaft gewesen und habe nicht zuverlässig eingeschätzt werden können, was zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns führe.
14 
Der Kläger hat beantragt:
15 
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über
16 
a) die Höhe der aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen
17 
b) die Höhe des Kostenanteils der Prämien sowie die daraus gezogenen Nutzungen
18 
c) die Höhe der aus dem Risikoanteil gezogenen Nutzungen
19 
zu den Versicherungsverträgen ... zu erteilen.
20 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag für den Kostenanteil seiner Beiträge zuzüglich aus allen Beitragsanteilen gezogene und noch nicht ausgekehrte Nutzungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 bzw. 09.10.2010 zu zahlen.
21 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 2.015,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
22 
Die Beklagte hat beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger könne die begehrten Auskünfte nicht verlangen, weil ihm keine Zahlungsansprüche zustünden.Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, da die Kündigung bereits im Jahr 2010 erfolgt sei.
25 
Auch stehe dem Kläger beim hier gewählten sog. Antragsmodell kein Widerrufs-, sondern ein Rücktrittsrecht zu. Die gesetzliche Rücktrittsfrist von 14 Tagen sei lange vor den Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.09.2010 und 25.11.2010 abgelaufen, denn die Belehrungen seien formell und inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Das Rücktrittsrecht des Klägers sei spätestens einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie gemäß § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. erloschen.
26 
Außerdem sei der Anspruch des Klägers verwirkt. 13 Jahre nach Abschluss der Verträge sei das Zeitmoment erfüllt. Nach dem Gesamtverhalten des Klägers habe sie auch berechtigterweise davon ausgehen dürften, dass er die Verträge als wirksam behandelt wissen will, selbst wenn die Rücktrittsbelehrungen nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollten.
27 
Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.05.2016, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, soweit diese mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht wirksam von dem nach dem Antragsmodell geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß § 8 VVG zurückgetreten. Zwar seien die Ansprüche des Klägers gemäß § 346 BGB nicht verjährt. Bis zur Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 sei die Rechtslage hinsichtlich der Regelungen in § 5a VVG und § 8 VVG a.F. ungewiss gewesen. Bei einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage könnten ernstliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung hinausschieben, weshalb die Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres 2012 zu laufen begonnen habe. Das Rücktrittsrecht sei jedoch durch Fristablauf erloschen. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei in den Verträgen formal und inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Die Klage hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn die Belehrung unzutreffend sein sollte. Der Ausübung des Rücktrittsrechts stünde auch der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
28 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
29 
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
31 
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
32 
1. Die Stufenklage ist insgesamt abzuweisen, wenn sich – wie hier – bereits aus der Auskunftsstufe ergibt, dass ein hiermit vorzubereitender Zahlungsanspruch nicht begründet ist (vergl. Zöller-Greger, 30. Aufl., Rn. 9 zu § 254 ZPO). Das Auskunftsverlangen des Klägers ist nur berechtigt, wenn und soweit vom Bestehen des Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (BGHZ 97, 188, 193; VersR 95, 77 - juris Rn. 25;). Ein solcher Zahlungsanspruch besteht indessen nicht.
33 
2. Der Senat vermag allerdings dem Landgericht nicht zu folgen, soweit es die nach § 8 Abs.5 VVG a.F. geforderte Belehrung für inhaltlich hinreichend hält. Das ergibt sich schon daraus, dass dem Antragsteller nicht deutlich gemacht wird, welches Recht ihm zusteht. Der Senat vermag hier auch die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht festzustellen. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung müssen besonders gravierende Umstände vorliegen, um dem Versicherungsnehmer nach § 242 BGB die Rückabwicklung zu versagen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, juris). Die Abtretung im Jahr 2008 reicht hierfür auch in der Zusammenschau mit der Änderung der Person des Begünstigten nicht aus. Die Beantragung der Beitragsfreiheit wie auch Bestrebungen, die Verträge zu verkaufen, stellen eher Versuche dar, sich von den vertraglichen Bindungen ganz oder teilweise zu befreien, und können kaum als deren Bestätigung angesehen werden.
34 
3. Die vom Kläger im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und anschließender Zahlung sind gemäß § 195 BGB verjährt.
35 
Ansprüche aus dem Rücktritt gemäß § 346 Abs. 1 BGB verjähren auf der Grundlage des ab 01.01.2002 geltenden Verjährungsrechts in drei Jahren ab Zugang der Rücktrittserklärung. Die Verjährungsfrist beginnt dabei gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
36 
Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft (BGH VersR 2015, 700). Im vorliegenden Fall entstand der Rückgewähranspruch somit erst mit den wirksam erklärten Rücktritten (BGH IV ZR 260/11 - RuS 2015, 60; RuS 2015, 597 und VersR 2015, 700). Der Kläger ließ den Rücktritt jeweils mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2010 und 25.11.2010 erklären. Zwar ist dort nur von Anfechtung, Widerspruch und Kündigung und damit nicht ausdrücklich von Rücktritt die Rede. Das Landgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang und dem Hinweis auf § 8 VVG a.F. ergibt, dass sich der Kläger von den Verträgen in jedem Fall lösen will. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers abgegebene Erklärung ist damit ungeachtet ihrer Bezeichnung als Widerspruch „gemäß § 5a VVG“ als Rücktrittserklärung gemäß § 8 Abs. 5 VVG auszulegen (BGH RuS 2015, 60 - juris Rn. 13).
37 
Ab Jahresende 2010 lief somit die Verjährungsfrist von drei Jahren zum 31.12.2013 ab. Bei Erhebung der Klage am 29.12.2015 sind die Ansprüche mithin verjährt gewesen.
38 
Mit Ausübung des Rücktrittsrecht hatte der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH VersR 2015, 700). Der Kläger hat in den Anwaltsschreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 die für die Annahme seiner behaupteten Ansprüche maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Europarechtswidrigkeit der vertraglichen Bindung trotz unzureichender Belehrung als entscheidenden Umstand angeführt. Zwar hat der Kläger den Vorgang rechtlich nicht als Rückgewähranspruch im Sinne von § 346 BGB, sondern als solchen gemäß § 812 Abs. 1 BGB behandelt. Dies ist aber unschädlich. Denn dem Kläger sind die Tatsachen, aus denen ein Anspruch auf Rückgewähr von Leistungen erfolgen konnte, bekannt gewesen. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGHZ 175, 161 - juris Rn. 26 und BGHZ 203, 115 - juris Rn. 35).
39 
Der Beginn der Verjährung scheitert nicht daran, dass dem Kläger bis zur Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 (BGH IV ZR 76/11) oder der danach erfolgten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in dieser Sache vom 07.05.2014 die Klageerhebung nicht zumutbar gewesen wäre. Zumutbar ist eine Klageerhebung, sobald sie erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (BGHZ 203, 115 - juris Rn. 52).
40 
Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beginn der Verjährungsfrist wegen einer unsicheren Rechtslage bis zu den zuvor angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hinausgeschoben gewesen ist. Der Senat teilt insoweit nicht die Rechtsauffassung des Landgerichts, das in Über-einstimmung mit dem Oberlandesgerichts Stuttgart (7 U 110/14 - Urteil vom 28.02.2015) im Hinblick auf die Frage der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen in § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. und § 8 Abs. 5 VVG a.F. bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes hierzu von einer unsicheren Rechtslage ausgegangen ist und danach erst mit Schluss des Jahres 2012 die Verjährungsfrist zu laufen begonnen haben soll.
41 
Eine unsichere Rechtslage kann eine Partei von der Geltendmachung eines Anspruchs abhalten und zu einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns führen. Bei einer solchen Fallkonstellation ist die unterbliebene Geltendmachung eines Anspruchs möglicherweise nicht als unzumutbar anzusehen (BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 263/07 – Rdn. 18, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI 348/13 - Rdn. 46,juris).
42 
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kläger hätte angesichts der ungeklärten Frage der Europarechtswidrigkeit der Regelungen in §§ 5a, 8 VVG a.F. mit der Ausübung seines Rücktrittsrechtsrechtes bis zur höchstrichterlichen Klärung zuwarten können. Denn der Anspruch gemäß § 346 BGB entsteht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit der Erklärung des Rücktritts. Der Kläger selbst hat durch die Ausübung seines Rechts zur rückwirkenden Lösung von den Verträgen mit den Anwaltsschreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Gang gesetzt.
43 
Durch die Ausübung des Rücktrittsrechts und die Einforderung von Leistungen hat der anwaltlich beratene Kläger die in § 199 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zumutbarkeitsschwelle als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn selbst überschritten. Denn damit hat er mit Blick auf § 256 ZPO die Möglichkeit aus der Hand gegeben, allein über den Zeitpunkt der klagweisen Geltendmachung seiner Rechte zu entscheiden. Wer sich eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs berühmt, liefert dem gegnerischen Partei ein hinreichendes Interesse für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Gefahr einer baldigen gerichtlichen Auseinandersetzung auch im Fall einer ungewissen Rechtslage hat der Kläger damit willentlich selbst geschaffen. Er hat so zum Ausdruck gebracht, dass er trotz damals unterschiedlicher Einschätzung der Rechtslage in Literatur und Rechtsprechung einen Rechtsstreit über seine Ansprüche nicht scheut.
III.
44 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision ist zuzulassen, weil der Senat im Hinblick auf den Verjährungsbeginn von der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart im Urteil vom 28.02.2015 - 7 U 110/14 - abweicht.

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

18
Der (1) Verjährungsbeginn hing allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger von der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegenden Art ab. Vor dieser Rechtsprechung, d.h. auch im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung , war die Rechtslage zwar unsicher und zweifelhaft, so dass die Rechtsunkenntnis der Kläger den Verjährungsbeginn hinausschob. Die Rechtslage wurde aber durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) geklärt. Nach dieser Rechtsprechung sind Geschäftsbesorgungsverträge und Treuhändervollmachten der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, und zwar auch im Zusammenhang mit kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen. Nach der Veröffentlichung dieser Entscheidungen in der NJW als der auflagenstärksten juristischen Fachzeitschrift in den Heften vom 4. Januar 2001, 17. Dezember 2001 und 2. Januar 2002 stand die zuvor unklare Rechtslage dem Verjährungsbeginn nicht mehr entgegen. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von der Klärung der Rechtslage kam es hierfür nicht an. An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt es bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975) nur bis zur objektiven Klärung der Rechtslage (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 26). Danach ist die Klageerhebung zumutbar. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreift, nicht anders behandelt werden darf als derjenige, der bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Klage erhebt. In diesem Fall wird der Verjährungsbeginn durch die Rechtsunkenntnis auch nicht hinausgeschoben.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.05.2016 - 18 O 38/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über gezogene Nutzungen aus zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsverträgen sowie Herausgabe der durch die Beklagte gezogenen Nutzungen nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Rücktritt von Versicherungsverträgen.
Der Kläger hat mit Versicherungsbeginn zum 01.11.1997 bei der Beklagten zwei Rentenversicherungsverträge unter den Vertragsnummern ...98 und ...46 und mit Versicherungsbeginn zum 01.12.1997 einen Lebensversicherungsvertrag unter der Vertragsnummer ....18 nach dem sog. Antragsmodell abgeschlossen.
Auf den Versicherungsanträgen ist auf S. 3 unten vor der Unterschrift des Klägers jeweils unter den fettgedruckten Worten „Wichtige Hinweise“ u.a. folgende Widerrufsbelehrung abgedruckt:
„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs “.
In der Folgezeit bediente der Kläger die Verträge entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen. 2008 wurde der Beklagten die sicherungsweise Abtretung einer Rentenversicherung an eine Bank angezeigt. 2009 bat der Kläger um Beitragsfreistellung bei den Verträgen und um Eintragung seiner Ehefrau als neue Begünstigte. Die Beklagte bestätigte dem Kläger durch entsprechende Nachträge vom die Änderung des Bezugsrechts sowie die gewünschten Beitragsfreistellungen. 2009 erhielt die Beklagte ein vom Kläger unterzeichnetes Schreiben, durch welches er eine Firma ermächtigte, bezüglich eines beabsichtigten Verkaufs der drei Versicherungen bei der Beklagten Informationen zu den Verträgen anzufordern, die in der Folgezeit auch erteilt wurden.
Mit Schreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Widerspruch bzw. den Widerruf zu den Verträgen, höchstvorsorglich die Anfechtung und hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte akzeptierte lediglich die Kündigung der Verträge zum 01.11.2010 und erstattete insgesamt folgende Beträge:
- Vertragsnummer ....46: 29.842,63 EUR
- Vertragsnummer ....18: 12.103,08 EUR
- Vertragsnummer ....98: 18.909,70 EUR
10 
Der Kläger hat vorgetragen, er sei durch die Schreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 wirksam und fristgerecht von den Verträgen zurückgetreten, weshalb nicht nur ein Anspruch auf Auszahlung der Rückkaufswerte bestehe, sondern darüber hinaus auch auf die durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Da ihm eine Bezifferung nicht möglich sei, müsse die Beklagte zunächst Auskunft über die verschiedenen Anteile der Prämien erteilen.
11 
Er sei bei den Vertragsabschlüssen nicht hinreichend belehrt worden. Die äußere Form der Belehrungen genüge nicht den gestellten Anforderungen, da es an einer drucktechnischen Hervorhebung fehle. Zudem sei in den Formulierungen nicht hinreichend zwischen Rücktritt und Widerruf unterschieden worden und nicht klargestellt worden, welches Recht bei den vorliegenden Verträge ausgeübt werden könne. Damit genüge der Hinweis nicht den Anforderungen an eine deutliche und widerspruchsfreie Belehrung über das dem Versicherungsnehmer zustehende Vertragslösungsrecht, so dass hier ein Fall des „ewigen“ Rücktrittsrechts vorliege. Das Rücktrittsrecht sei deshalb nicht verfristet.
12 
Die Beklagte könne sich auch nicht auf Verwirkung berufen, da es im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung am Umstandsmoment fehle.
13 
Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (C-209/12) sei die Rechtslage selbst für einen rechtskundigen Dritten unsicher und zweifelhaft gewesen und habe nicht zuverlässig eingeschätzt werden können, was zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns führe.
14 
Der Kläger hat beantragt:
15 
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über
16 
a) die Höhe der aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen
17 
b) die Höhe des Kostenanteils der Prämien sowie die daraus gezogenen Nutzungen
18 
c) die Höhe der aus dem Risikoanteil gezogenen Nutzungen
19 
zu den Versicherungsverträgen ... zu erteilen.
20 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag für den Kostenanteil seiner Beiträge zuzüglich aus allen Beitragsanteilen gezogene und noch nicht ausgekehrte Nutzungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 bzw. 09.10.2010 zu zahlen.
21 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 2.015,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
22 
Die Beklagte hat beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger könne die begehrten Auskünfte nicht verlangen, weil ihm keine Zahlungsansprüche zustünden.Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, da die Kündigung bereits im Jahr 2010 erfolgt sei.
25 
Auch stehe dem Kläger beim hier gewählten sog. Antragsmodell kein Widerrufs-, sondern ein Rücktrittsrecht zu. Die gesetzliche Rücktrittsfrist von 14 Tagen sei lange vor den Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.09.2010 und 25.11.2010 abgelaufen, denn die Belehrungen seien formell und inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Das Rücktrittsrecht des Klägers sei spätestens einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie gemäß § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. erloschen.
26 
Außerdem sei der Anspruch des Klägers verwirkt. 13 Jahre nach Abschluss der Verträge sei das Zeitmoment erfüllt. Nach dem Gesamtverhalten des Klägers habe sie auch berechtigterweise davon ausgehen dürften, dass er die Verträge als wirksam behandelt wissen will, selbst wenn die Rücktrittsbelehrungen nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollten.
27 
Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.05.2016, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, soweit diese mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht wirksam von dem nach dem Antragsmodell geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß § 8 VVG zurückgetreten. Zwar seien die Ansprüche des Klägers gemäß § 346 BGB nicht verjährt. Bis zur Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 sei die Rechtslage hinsichtlich der Regelungen in § 5a VVG und § 8 VVG a.F. ungewiss gewesen. Bei einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage könnten ernstliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung hinausschieben, weshalb die Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres 2012 zu laufen begonnen habe. Das Rücktrittsrecht sei jedoch durch Fristablauf erloschen. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei in den Verträgen formal und inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Die Klage hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn die Belehrung unzutreffend sein sollte. Der Ausübung des Rücktrittsrechts stünde auch der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
28 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
29 
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
31 
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
32 
1. Die Stufenklage ist insgesamt abzuweisen, wenn sich – wie hier – bereits aus der Auskunftsstufe ergibt, dass ein hiermit vorzubereitender Zahlungsanspruch nicht begründet ist (vergl. Zöller-Greger, 30. Aufl., Rn. 9 zu § 254 ZPO). Das Auskunftsverlangen des Klägers ist nur berechtigt, wenn und soweit vom Bestehen des Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (BGHZ 97, 188, 193; VersR 95, 77 - juris Rn. 25;). Ein solcher Zahlungsanspruch besteht indessen nicht.
33 
2. Der Senat vermag allerdings dem Landgericht nicht zu folgen, soweit es die nach § 8 Abs.5 VVG a.F. geforderte Belehrung für inhaltlich hinreichend hält. Das ergibt sich schon daraus, dass dem Antragsteller nicht deutlich gemacht wird, welches Recht ihm zusteht. Der Senat vermag hier auch die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht festzustellen. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung müssen besonders gravierende Umstände vorliegen, um dem Versicherungsnehmer nach § 242 BGB die Rückabwicklung zu versagen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, juris). Die Abtretung im Jahr 2008 reicht hierfür auch in der Zusammenschau mit der Änderung der Person des Begünstigten nicht aus. Die Beantragung der Beitragsfreiheit wie auch Bestrebungen, die Verträge zu verkaufen, stellen eher Versuche dar, sich von den vertraglichen Bindungen ganz oder teilweise zu befreien, und können kaum als deren Bestätigung angesehen werden.
34 
3. Die vom Kläger im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und anschließender Zahlung sind gemäß § 195 BGB verjährt.
35 
Ansprüche aus dem Rücktritt gemäß § 346 Abs. 1 BGB verjähren auf der Grundlage des ab 01.01.2002 geltenden Verjährungsrechts in drei Jahren ab Zugang der Rücktrittserklärung. Die Verjährungsfrist beginnt dabei gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
36 
Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft (BGH VersR 2015, 700). Im vorliegenden Fall entstand der Rückgewähranspruch somit erst mit den wirksam erklärten Rücktritten (BGH IV ZR 260/11 - RuS 2015, 60; RuS 2015, 597 und VersR 2015, 700). Der Kläger ließ den Rücktritt jeweils mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2010 und 25.11.2010 erklären. Zwar ist dort nur von Anfechtung, Widerspruch und Kündigung und damit nicht ausdrücklich von Rücktritt die Rede. Das Landgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang und dem Hinweis auf § 8 VVG a.F. ergibt, dass sich der Kläger von den Verträgen in jedem Fall lösen will. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers abgegebene Erklärung ist damit ungeachtet ihrer Bezeichnung als Widerspruch „gemäß § 5a VVG“ als Rücktrittserklärung gemäß § 8 Abs. 5 VVG auszulegen (BGH RuS 2015, 60 - juris Rn. 13).
37 
Ab Jahresende 2010 lief somit die Verjährungsfrist von drei Jahren zum 31.12.2013 ab. Bei Erhebung der Klage am 29.12.2015 sind die Ansprüche mithin verjährt gewesen.
38 
Mit Ausübung des Rücktrittsrecht hatte der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH VersR 2015, 700). Der Kläger hat in den Anwaltsschreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 die für die Annahme seiner behaupteten Ansprüche maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Europarechtswidrigkeit der vertraglichen Bindung trotz unzureichender Belehrung als entscheidenden Umstand angeführt. Zwar hat der Kläger den Vorgang rechtlich nicht als Rückgewähranspruch im Sinne von § 346 BGB, sondern als solchen gemäß § 812 Abs. 1 BGB behandelt. Dies ist aber unschädlich. Denn dem Kläger sind die Tatsachen, aus denen ein Anspruch auf Rückgewähr von Leistungen erfolgen konnte, bekannt gewesen. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGHZ 175, 161 - juris Rn. 26 und BGHZ 203, 115 - juris Rn. 35).
39 
Der Beginn der Verjährung scheitert nicht daran, dass dem Kläger bis zur Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 (BGH IV ZR 76/11) oder der danach erfolgten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in dieser Sache vom 07.05.2014 die Klageerhebung nicht zumutbar gewesen wäre. Zumutbar ist eine Klageerhebung, sobald sie erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (BGHZ 203, 115 - juris Rn. 52).
40 
Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beginn der Verjährungsfrist wegen einer unsicheren Rechtslage bis zu den zuvor angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hinausgeschoben gewesen ist. Der Senat teilt insoweit nicht die Rechtsauffassung des Landgerichts, das in Über-einstimmung mit dem Oberlandesgerichts Stuttgart (7 U 110/14 - Urteil vom 28.02.2015) im Hinblick auf die Frage der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen in § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. und § 8 Abs. 5 VVG a.F. bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes hierzu von einer unsicheren Rechtslage ausgegangen ist und danach erst mit Schluss des Jahres 2012 die Verjährungsfrist zu laufen begonnen haben soll.
41 
Eine unsichere Rechtslage kann eine Partei von der Geltendmachung eines Anspruchs abhalten und zu einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns führen. Bei einer solchen Fallkonstellation ist die unterbliebene Geltendmachung eines Anspruchs möglicherweise nicht als unzumutbar anzusehen (BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 263/07 – Rdn. 18, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI 348/13 - Rdn. 46,juris).
42 
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kläger hätte angesichts der ungeklärten Frage der Europarechtswidrigkeit der Regelungen in §§ 5a, 8 VVG a.F. mit der Ausübung seines Rücktrittsrechtsrechtes bis zur höchstrichterlichen Klärung zuwarten können. Denn der Anspruch gemäß § 346 BGB entsteht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit der Erklärung des Rücktritts. Der Kläger selbst hat durch die Ausübung seines Rechts zur rückwirkenden Lösung von den Verträgen mit den Anwaltsschreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Gang gesetzt.
43 
Durch die Ausübung des Rücktrittsrechts und die Einforderung von Leistungen hat der anwaltlich beratene Kläger die in § 199 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zumutbarkeitsschwelle als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn selbst überschritten. Denn damit hat er mit Blick auf § 256 ZPO die Möglichkeit aus der Hand gegeben, allein über den Zeitpunkt der klagweisen Geltendmachung seiner Rechte zu entscheiden. Wer sich eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs berühmt, liefert dem gegnerischen Partei ein hinreichendes Interesse für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Gefahr einer baldigen gerichtlichen Auseinandersetzung auch im Fall einer ungewissen Rechtslage hat der Kläger damit willentlich selbst geschaffen. Er hat so zum Ausdruck gebracht, dass er trotz damals unterschiedlicher Einschätzung der Rechtslage in Literatur und Rechtsprechung einen Rechtsstreit über seine Ansprüche nicht scheut.
III.
44 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision ist zuzulassen, weil der Senat im Hinblick auf den Verjährungsbeginn von der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart im Urteil vom 28.02.2015 - 7 U 110/14 - abweicht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.