Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Mai 2014 - 12 U 170/13

bei uns veröffentlicht am15.05.2014

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 02.12.2013 - 2 O 308/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Verfügungsklägerin nimmt den Verfügungsbeklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Sicherstellung der Wasser- und Stromversorgung der von der Verfügungsklägerin gemieteten Gewerberäume in Anspruch.
Die Verfügungsklägerin ist Mieterin der Gewerberäumlichkeiten „B. 9“ in ... K. aufgrund Mietvertrages vom 13.10.2011 (Anl. AG 2 zur Schutzschrift, AH B I 15 ff.,). Mietbeginn war der 01.11.2011. Dort befinden sich ihre Produktionsräume für Fleischverarbeitung (Dönerkegel) und ihre Büroräume. Eigentümer dieses Grundstücks sind Z. K. und A. C. als Miteigentümer zu je ½. Der Verfügungsbeklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks „B. 7a“.
Bei den beiden Grundstücken handelt es sich um die beiden Teilflächen des ehemaligen Grundstücks „B. 11“ in K. (Grundbuch von K.-Durlach, Blatt Nr. 2585, Flurstück Nr. 57003), das zunächst insgesamt im jeweils hälftigen Miteigentum von Z. K. und A. C. stand. Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.04.2012 (AH K I 1 ff. = Anl. AG 9, AH B I 221 ff.) veräußerten diese eine noch zu vermessende Teilfläche hiervon - das heutige Grundstück „B. 7 a“ - an den Verfügungsbeklagten. Diese Teilfläche wird hierbei im notariellen Vertrag wie folgt bezeichnet:
„... noch zu vermessende Grundstücksfläche mit Halle im Messgehalt von ca. 4.311 m², im Lageplan grün eingezeichnet und abgegrenzt durch die Verbindung der Punkte EFGHIE.“
Die restliche Grundstücksfläche, auf der sich die von der Verfügungsklägerin angemieteten Gewerberäume befinden, wird seither - nach aufgrund dieses notariellen Vertrages erfolgter Grundstücksteilung - als Grundstück „B. 9“ geführt.
Das Grundstück „B. 9“ verfügt nicht über eine eigenständige Versorgung mit Gas, Wasser und Strom. Die Versorgung wird vielmehr über das Grundstück des Verfügungsbeklagten gewährleistet, über das die Versorgungsleitungen verlaufen. Die Hauptanschlüsse für die Versorgung der Mieträumlichkeiten mit Strom und Wasser befinden sich in dem Gebäude auf dem Grundstück des Verfügungsbeklagten.
In § 10 des notariellen Vertrages vom 23.04.2012 findet sich insoweit folgende Vereinbarung:
„Die Versorgung des nicht mitverkauften Restgrundstücks mit Gas, Wasser und elektrischer Energie erfolgt derzeit über das verkaufte, noch zu bildende Grundstück, verbunden durch die Punkte EFGHE nach Maßgabe des beigesiegelten Lageplans. Der Käufer gestattet dem Verkäufer bis zum 30.06.2013 die Versorgung des Restgrundstücks mit Gas, Wasser und Strom über die verkaufte Fläche. Eine Nutzungsentschädigung hat der Verkäufer hierfür nicht zu entrichten. Der Verkäufer ist verpflichtet, ab dem 01.07.2013 das nicht verkaufte Restgrundstück mit Gas und Wasser über eigene Anschlüsse zu versorgen, die der Verkäufer auf eigene Kosten herzustellen hat. Die Versorgung mit elektrischer Energie darf jedoch auf Dauer über die verkaufte Fläche EFGHE durch Erdkabel erfolgen. Der Käufer bewilligt zu Lasten der vorbezeichneten noch zu vermessenden Fläche und zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Restgrundstücks die Eintragung eines Stromleitungsrechts ... Der Verkäufer ist verpflichtet bis zum 01.07.2013 die Verlegung des Stromkabels auf Flurstücknummer 57003 in einem Leerrohr entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verlegen, damit diese Fläche, in welcher das Stromkabel eingelegt ist, später überbaut werden kann, was der Verkäufer dem Käufer schon heute gestattet.“
Der Verfügungsbeklagte beabsichtigte auch den Erwerb der weiteren Teilfläche, auf der sich die von der Verfügungsklägerin gemieteten Gewerberäume befinden. Er schlug daher der Verfügungsklägerin vorab den Abschluss eines neuen Mietvertrages vor (AS I 69 ff.), was von dieser am 23.08.2013 abschließend abgelehnt wurde. Ob der Verfügungsbeklagte weiterhin den Erwerb dieses Teilgrundstücks beabsichtigt, ist zwischen den Parteien streitig.
10 
Mit Schreiben vom 23.08.2013 (Anl. AG 6, AH B I 209) wies der Verfügungsbeklagte die Vermieter der Verfügungsklägerin darauf hin, dass er nach der vertraglichen Vereinbarung nicht über den 30.06.2013 hinaus das Grundstück der Verfügungsklägerin mitzuversorgen habe, und kündigte die Versorgungseinstellung zum 02.09.2013 an. Von diesem Schreiben wurde die Verfügungsklägerin in Kenntnis gesetzt (Anl. AG 7, AH B I 215). Am 02.09.2013 kam es zu einer - hinsichtlich ihrer genauen Dauer streitigen - Unterbrechung der Wasserversorgung. Eine Unterbrechung der Stromzufuhr für eine Dauer von 2 Stunden erfolgte am 03.09.2013.
11 
Eine Unterbrechung der Wasserversorgung hat bei der Verfügungsklägerin eine Produktionsunterbrechung zur Folge, da aufgrund der erforderlichen Hygienemaßnahmen ohne Wasser eine Produktion nicht möglich ist. Ein - nicht nur kurzfristiges - Abstellen des Stromes führt zur Unbrauchbarkeit des in den Kühlräumen der Verfügungsklägerin eingelagerten Fleischs.
12 
Die Verfügungsklägerin hat behauptet, der Verfügungsbeklagte habe die Wasserversorgung nur deshalb unterbrochen, weil sie die Unterzeichnung des vorgeschlagenen Mietvertrags abgelehnt habe. Am 23.08.2013 habe der Verfügungsbeklagte auch fernmündlich erklärt, die Wasser- und Stromzufuhr zu unterbrechen. Bereits vor dem endgültigen Scheitern der Mietvertragsverhandlungen am 23.08.2013 habe der Verfügungsbeklagte mehrfach mit der Unterbrechung der Strom- und Wasserversorgung gedroht, sollte es nicht zum Mietvertragsabschluss kommen. Am 03.09.2013 habe er erneut fernmündlich angedroht, am Abend den Strom abzustellen. Der Verfügungsbeklagte habe bei Erwerb seines Grundstücks mit den Verkäufern vereinbart, dass für den Fall, dass die Trennung der gemeinsamen Versorgung nicht erfolgt, eine Vertragsstrafe von 100.000,00 EUR zu zahlen sei. Dieser Betrag sei vom Kaufpreis einbehalten worden. Bei der Unterbrechung der Wasserversorgung handle es sich um eine Besitzstörung, da die Fleischverarbeitung für den Verzehr nicht ohne Frischwasser betrieben werden könne. Es liege eine versuchte Nötigung und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, da der Verfügungsbeklagte seine Drohung umgesetzt habe. Ein Verfügungsgrund bestehe schon deshalb, weil der laufende Betrieb ohne Wasser- und Stromversorgung nicht möglich sei.
13 
Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 02.09.2013 hat das Landgericht durch Beschluss vom 03.09.2013 (AS I 103-107) im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsgeld angeordnet:
14 
1. Der Antragsgegner hat die Wasserversorgung für die Gewerberäume im Erdgeschoss und 1. OG des Anwesens B. 11, ... K., wieder herzustellen bzw. das Wasser wieder anzustellen.
15 
2. Dem Antragsgegner wird untersagt, die Wasserversorgung für die unter Ziff. 1 näher bezeichneten Räumlichkeiten zu beeinträchtigen.
16 
3. Dem Antragsgegner wird es untersagt, die Stromversorgung der unter Ziff. 1 näher bezeichneten Räumlichkeiten zu beeinträchtigen.
17 
Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Widerspruch erhoben.
18 
Hinsichtlich Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (AS I 171, 189).
19 
Im Übrigen hat die Verfügungsklägerin in erster Instanz zuletzt beantragt (AS I 189):
20 
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Karlsruhe vom 03.09.2013 wird bestätigt.
21 
Der Verfügungsbeklagte hat im Übrigen beantragt (AS I 145):
22 
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Karlsruhe vom 03.09.2013 aufzuheben.
23 
Sie trägt vor, die Wasserversorgung des sich im Besitz der Verfügungsklägerin befindlichen Grundstücks sei am 02.09.2013 zwar kurzfristig - lediglich bis 08.10 Uhr - unterbrochen gewesen, dies sei jedoch nicht auf Veranlassung des Verfügungsbeklagten erfolgt. Vielmehr habe die Fa. Ar., die auf dem Grundstück des Verfügungsbeklagten eine Bodensanierung durchgeführt habe, am 31.08.2013 eine große Undichtigkeit in der Wasserzuleitung festgestellt, woraufhin man entschieden habe, den betroffenen Strang zur Vermeidung weiterer Wasserschäden kurzfristig zu sperren. Die Unterbrechung der Stromzufuhr sei ebenfalls auf Grabungsarbeiten der Fa. Ar. zurückzuführen. Aus Sicherheitsgründen habe die eigene Stromversorgung unterbrochen werden müssen. Die „Abnabelung“ der Strom- und Wasserversorgung vom Grundstück des Verfügungsbeklagten sei im Hinblick auf die beabsichtigte anderweitige Nutzung dieses Grundstücks für Zwecke der Fa. Al. GmbH, deren Gründer der Verfügungsbeklagte ist, erforderlich. Es fehle auch an einem Verfügungsgrund. Der Verfügungsklägerin sei die Notwendigkeit der Herstellung einer eigenständigen Versorgung mit Wasser und Strom seit langem bekannt, weshalb es an der Eilbedürftigkeit fehle.
24 
Mit Urteil vom 02.12.2013, auf dessen Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, soweit sie zu den vorliegend getroffenen nicht in Widerspruch stehen, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 03.09.2013 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
25 
Der geltend gemachte Verfügungsanspruch stehe der Verfügungsklägerin nicht zu. Ein solcher ergebe sich mangels Mietvertrages zwischen den Parteien des Rechtsstreits zunächst nicht aus § 535 BGB. Soweit sich der Verfügungsbeklagte gegenüber den Vermietern der Verfügungsklägerin zur Versorgung des Restgrundstücks mit Gas, Wasser und Strom verpflichtet habe, betreffe dies nur den Zeitraum bis 30.06.2013. Auch ein Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis bestehe nicht, nachdem die Vermieter bzw. die Verfügungsklägerin seit Abschluss des notariellen Vertrages vom 12.04.2012 keinerlei Maßnahmen zur Schaffung eigener Anschlüsse ergriffen hätten. Auch ein Anspruch gem. §§ 535, 566, 578 BGB bestehe nicht, da der Verfügungsbeklagte nicht in den Mietvertrag zwischen der Verfügungsklägerin und ihren Mietern eingetreten sei. Der Verfügungsbeklagte habe nicht das von der Verfügungsklägerin gemietete Grundstück erworben, sondern das Nachbargrundstück. Auch ein Anspruch aus § 862 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da die Unterbrechung der Versorgung mit Wasser oder Strom keine Besitzstörung i. S. v. § 858 Abs. 1 BGB darstelle. Eine Duldungspflicht des Verfügungsbeklagten entsprechend § 1004 BGB sei nicht gegeben. Schließlich sei auch nicht von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auszugehen.
26 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
27 
Das Landgericht habe einen Anspruch aus §§ 535, 566, 578 BGB zu Unrecht verneint. Die streitgegenständlichen Versorgungsleitungen stünden im Eigentum der Vermieter; sie seien zur Versorgung des angemieteten Grundstücks mit Strom und Wasser bestimmt und stellten Zubehör i. S. v. § 97 BGB dar. Die Vermietung der Mietsache sei mit diesem Zubehör erfolgt. Die Vereinbarung der Versorgungsumstellung sei zu Lasten der Verfügungsklägerin erfolgt. Die beabsichtigte Unterbrechung der Versorgung aufgrund der notariellen Vereinbarung mit den Vermietern greife in die Mietrechte der Verfügungsklägerin ein. Der Eingriff stelle eine Umgehung des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miete“ dar. Der Verkauf eines Teilgrundstücks dürfe nicht zur Beschränkung der Rechte des Mieters führen.
28 
Es bestehe auch eine Duldungspflicht des Verfügungsbeklagten aus § 1004 BGB. Die Vereinbarung zwischen ihm und den Vermietern führe nicht zu der Berechtigung, die Versorgung nach dem 30.06.2013 zu unterbrechen.
29 
Das Landgericht habe auch verkannt, dass ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehe. Vor diesem Hintergrund habe die Verfügungsklägerin einen Anspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 240 StGB, §§ 826, 1004 BGB. Das Erstgericht habe den Umstand, dass der Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin durch die Drohung mit einer Versorgungsunterbrechung dazu habe zwingen wollen, den von ihm entworfenen Mietvertrag zu unterzeichnen, ebenso wenig berücksichtigt wie die vom Verfügungsbeklagten veranlasste Unterbrechung der Wasser- und Stromzufuhr. Diese Drohung und ihre Umsetzung stellten eine sittenwidrige Schädigung dar. Der behauptete Rohrbruch sowie die Durchführung anderer Arbeiten als Grund für die Unterbrechung der Wasser- bzw. Stromversorgung stellten lediglich Schutzbehauptungen dar. Der Verfügungsbeklagte habe während des Rechtsstreits erster Instanz wahrheitswidrig erklärt, dass er vom beabsichtigten Erwerb des vom Verfügungskläger gemieteten Grundstücks Abstand genommen habe. Vielmehr sei ein Termin zur notariellen Beurkundung eines Kaufvertrages für Januar 2014 vorgesehen gewesen. Aufgrund des beabsichtigten Kaufs sei eine Versorgungsumstellung nicht erforderlich, weil der Beklagte in diesem Falle in das bestehende Mietverhältnis eintreten werde und die Versorgung der Mietsache zu gewährleisten habe.
30 
Die Verfügungsklägerin beantragt:
31 
Unter Abänderung des am 02.12.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe, Az. 2 U 308/13 wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Karlsruhe vom 03.09.2013 bestätigt, soweit der Rechtsstreit nicht bereits in erster Instanz - nämlich bezüglich Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung vom 03.09.2013 - übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
32 
Der Verfügungsbeklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
33 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
34 
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
35 
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Verfügungsklägerin ein Anspruch gegen den Verfügungsbeklagten, die bestehende Wasser- und Stromversorgung der von der Verfügungsklägerin gemieteten Gewerberäume aufrecht zu erhalten, nicht zusteht.
36 
Den zutreffenden Erwägungen der ausführlich begründeten landgerichtlichen Entscheidung ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich Folgendes hinzuzufügen:
37 
1. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin nicht aus §§ 535 Abs. 1, 566 Abs. 1, 578 Abs. 2 S. 1 BGB.
38 
a. Unstreitig wurde der Mietvertrag über die Gewerberäume nicht mit dem Verfügungsbeklagten geschlossen. Aber auch die Veräußerung einer Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks „B. 11“ - nämlich des heutigen Grundstücks „B. 7a“ - an den Verfügungsbeklagten führte nicht zu dessen Eintritt in das Mietverhältnis.
39 
Ein solcher setzt gemäß §§ 566 Abs. 1, 578 Abs. 2 S. 1 BGB die Veräußerung der Mietsache voraus. Vorliegend wurden allerdings nicht die an die Verfügungsklägerin vermieteten Gewerberäume an den Verfügungsbeklagten veräußert, vielmehr lediglich ein Grundstücksteil, auf dem sich die Mieträume gerade nicht befinden. Damit fehlt es bereits an der Veräußerung der Mietsache als Grundvoraussetzung für einen Eintritt des Verfügungsbeklagten in das Mietverhältnis betreffend die Gewerberäume gem. §§ 566 Abs. 1, 578 Abs. 2 S. 1 BGB.
40 
Ob der Verfügungsbeklagte - was zwischen den Parteien streitig ist - den Erwerb des Grundstücks „B. 9“ weiterhin beabsichtigt, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, führt dies nicht zu einer Verpflichtung des Verfügungsbeklagten zur Gewährleistung der Strom- und Wasserversorgung der Gewerberäume bereits zum jetzigen Zeitpunkt. Eine weiterhin bestehende Erwerbsabsicht unterstellt, stellte sich das Vorgehen des Verfügungsbeklagten auch dennoch nicht als rechtsmissbräuchlich i. S. v.§ 242 BGB dar. Dass aktuell ein Eigentumserwerb konkret abzusehen wäre, macht auch die Verfügungsklägerin nicht geltend.
41 
b. Soweit die Verfügungsklägerin darauf hinweist, dass die streitgegenständlichen, auf dem Grundstück des Verfügungsbeklagten befindlichen Versorgungsleitungen - als Zubehör i. S. v. § 97 BGB - weiterhin im Eigentum der Vermieter stünden, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hieraus ergibt sich insbesondere keine Verpflichtung des Verfügungsbeklagten, die bisher bestehende Versorgung der Gewerberäume mit Wasser und Strom weiterhin aufrecht zu erhalten.
42 
c. Gleiches gilt für das Vorbringen, die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Veräußerern und dem Verfügungsbeklagten zur Versorgungsumstellung seien zu Lasten der Verfügungsklägerin erfolgt und führten zu einer Umgehung des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miete“.
43 
Soweit die Verfügungsklägerin hiermit eine Einordnung als rechtlich unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter andeuten möchte, liegt ein solcher nicht vor. Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die zwischen dem Verfügungsbeklagten und den Veräußerern getroffene Vereinbarung darauf gerichtet wäre, rechtliche Verpflichtungen der Verfügungsklägerin zu begründen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr wird insoweit ausschließlich eine Verpflichtung der Veräußerer begründet.
44 
Auch vertragliche Nutzungsrechte der Verfügungsklägerin bezogen auf die betroffenen Versorgungsleitungen werden durch die Vereinbarung nicht beschränkt. Dass die nicht in den vermieteten Räumlichkeiten befindlichen Versorgungsleitungen - wie die Verfügungsklägerin meint - vom Mietvertrag über die Gewerberäume mit umfasst seien sollten, ist dem vorgelegten Mietvertrag nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Vertragserklärungen der Parteien in dieser Weise auszulegen sein sollten (§§ 133, 157 BGB), sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dem Interesse der Verfügungsklägerin an der Möglichkeit ordnungsgemäßer Nutzung der Räumlichkeiten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, welche unstreitig die Versorgung mit Strom und Wasser voraussetzt, ist vielmehr durch die Verpflichtung der Vermieter aus § 535 Abs. 1 BGB Genüge getan. Diese umfasst insbesondere auch den Anschluss an die öffentliche Wasser- und Stromversorgung (vgl. Palandt - Weidenkaff, 73. Aufl. 2014, § 535 BGB, Rn. 17 m. w. N.).
45 
Eine Umgehung des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miete“ ist - entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin - nicht ersichtlich, weil es - wie dargelegt - bereits an der Veräußerung der Mietsache als grundlegender Voraussetzung von §§ 566 Abs. 1, 578 Abs. 2 BGB fehlt.
46 
2. Auch ein Anspruch aus § 862 Abs. 1 BGB auf Unterlassung einer Beeinträchtigung der gegenwärtig bestehenden Versorgung mit Wasser und Strom besteht nicht.
47 
Die Unterbrechung der Zuführung von Strom und Wasser stellt - wie vom Landgericht zutreffend dargelegt - schon keine Besitzstörung dar. Die zur Nutzung des Mietobjekts erforderliche Belieferung mit Strom und Wasser ist nicht Bestandteil des Besitzes und kann schon deshalb nicht Gegenstand des Besitzschutzes gem. §§ 858 ff. BGB sein. Der Besitz umfasst lediglich den Bestand der tatsächlichen Sachherrschaft. Hierin wird der Mieter als Besitzer etwa dann beeinträchtigt, wenn sein Zugang zu den Räumen erschwert oder vereitelt wird oder wenn in anderer Form in einer den Besitzer behindernden Weise auf die Mieträume eingewirkt wird. Dies ist bei der Einstellung oder Unterbrechung von Versorgungsleistungen aber nicht der Fall. Der Zufluss von Versorgungsleistungen kann zwar - wie dies auch vorliegend der Fall ist - Voraussetzung für den vertragsgemäßen Gebrauch sein. Er ist hingegen nicht Bestandteil der tatsächlichen Sachherrschaft als solcher. Versorgungsleistungen führen vielmehr dazu, dass die im bloßen Besitz liegende Gebrauchsmöglichkeit erweitert wird (vgl. BGHZ 180, 300 = Urteil v. 06.05.2009 - XII ZR 137/07, juris, Tz. 24 ff.; a.A.: Staudinger - Gutzeit, Neubearb. 2012, § 858 BGB, Rn. 53; MüKo-BGB - Joost, 6. Aufl. 2013, § 858 BGB, Rn. 6).
48 
3. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG). Es ist schon nicht dargetan, dass der Anschluss des Grundstücks, auf dem sich die Gewerberäume der Verfügungsklägerin befinden, an die Versorgungsleitungen ohne Inanspruchnahme des Grundstücks des Verfügungsbeklagten nicht, nur unter erheblichen besonderen Aufwendungen oder in technisch unvollkommener Weise i. S. v. § 7 e Abs. 1 S. 1 NRG möglich wäre. Überdies gewährt § 7 e Abs. 1 S. 1 NRG von vornherein lediglich einen Anspruch auf Duldung der Herstellung und Unterhaltung eines eigenen Anschlusses an die öffentlichen Versorgungsleitungen, nicht aber einen Anspruch auf Anschluss an die Versorgungsleitungen des Nachbarn, wie dies vorliegend aber dem derzeitigen Zustand entspricht.
49 
Ein Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 7 e Abs. 1 S. 3 NRG, da diese Vorschrift von vornherein keinen Anspruch des hinsichtlich des begünstigten Grundstücks Berechtigten normiert. Die Vorschrift gewährt vielmehr dem aus § 7 Abs. 1 S. 1 NRG verpflichteten Eigentümer eine Abwendungsbefugnis, indem er ihm gestattet, den Nachbarn auf den Anschluss an eigene Versorgungsleitungen zu verweisen, insbesondere wenn er dies als den im Vergleich zur Neuverlegung weniger schwerwiegenden Eingriff ansieht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 15.02.2001 - 4 U 72/00 - juris, Tz. 17, 23; Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 21. Aufl. 2010, Anm. zu § 7 e NRG).
50 
4. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den zwischen dem Verfügungsbeklagten und den früheren Grundstückseigentümern im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks getroffenen Vereinbarungen. In § 14 des notariellen Vertrages vom 23.04.2012 wurde die Aufrechterhaltung der bestehenden Versorgung nur bis 30.06.2013 vereinbart und ausdrücklich die Regelung getroffen, dass die Verkäufer ab 01.07.2013 die Versorgung des nicht veräußerten „Restgrundstücks“, d. h. des heutigen Grundstücks „B. 9“, über eigene Anschlüsse zu gewährleisten haben. Soweit hinsichtlich der Stromversorgung die Vereinbarung getroffen wurde, dass diese auf Dauer über die an den Verfügungsbeklagten veräußerte Fläche durch Erdkabel erfolgen dürfe, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Von der Verpflichtung der Veräußerer zur Herstellung eines eigenen Stromanschlusses entbindet diese Vereinbarung schon nach ihrem Wortlaut nicht.
51 
Ob die Verfügungsklägerin als an der vertraglichen Vereinbarung nicht beteiligte Dritte aus dieser Vereinbarung - nach den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) - überhaupt Ansprüche herleiten könnte, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
52 
5. Ein Verfügungsanspruch steht der Verfügungsklägerin auch nicht entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.
53 
Zwar ist § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB - über seinen Wortlaut hinaus - auf alle absoluten Rechte entsprechend anzuwenden und damit auch auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. Palandt - Bassenge, a.a.O., § 1004 BGB, Rn. 4, jurisPK-BGB - Ehlers, 6. Aufl. 2012, § 1004 BGB, Rn. 9). Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Gesamtheit, d. h. in seinem Funktionieren, vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung dieses Haftungstatbestandes eines unmittelbaren Eingriffs in dem Sinne, dass der Eingriff sich gegen den Betrieb als solchen richtet, mithin betriebsbezogen ist (vgl. BGH, Urteil v. 11.01.2005 - VI ZR 34/04, NJW-RR 2005, 663).
54 
Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob eine Unterbrechung der Strom- bzw. Wasserversorgung einen solchen betriebsbezogenen Eingriff in das Recht der Verfügungsklägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.
55 
Die Verfügungsklägerin ist jedenfalls entsprechend § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet, da der Verfügungsbeklagte ihr gegenüber - wie dargelegt - zur weiteren Gewährleistung der Strom- und Wasserversorgung bezüglich der Gewerberäume über die Anschlussleitungen des Verfügungsbeklagten nicht verpflichtet ist.
56 
6. Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin ergibt sich ein Verfügungsanspruch auch nicht aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 240 StGB bzw. § 826 BGB im Hinblick auf eine von der Verfügungsklägerin geltend gemachte versuchte Nötigung bzw. vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.
57 
Dabei kann dahinstehen, inwiefern sich aus den genannten Normen, die bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gewähren, überhaupt der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Anspruch auf weitere Gewährleistung der Versorgung der von ihr angemieteten Räume mit Strom und Wasser ergeben kann.
58 
Es kann überdies dahinstehen, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - der Verfügungsbeklagte bereits während der Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Mietvertrages die Unterbrechung der Strom- und Wasserversorgung für den Fall einer Nichteinigung angekündigt hat. Ein solches Vorgehen unterstellt, könnte sich allenfalls - wäre der Vertrag abgeschlossen worden - die Frage stellen, ob dieser wirksam und unanfechtbar zustande gekommen ist.
59 
Von einem § 240 StGB bzw. § 826 BGB unterfallenden Verhalten durch die - für den Rechtsstreit allein noch relevante - künftige Einstellung der Versorgung mit Strom bzw. Wasser - könnte von vornherein allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Verfügungsbeklagte unter Ausnutzung seiner durch die Verfügungsmöglichkeit über die Versorgungsleitungen bestehenden starken Position auch weiterhin auf diese Weise einen Mietvertragsabschluss erreichen wollte. Unstreitig sind die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Mietvertrages aber am 23.08.2013 abschließend gescheitert. Dass der Verfügungsbeklagte auch weiterhin - durch künftige Unterbrechung der Strom- bzw. Wasserversorgung - beabsichtigte, die Verfügungsklägerin zum Abschluss eines anderen Mietvertrages zu bewegen, macht auch die Verfügungsklägerin nicht geltend. Selbst ihr Vorbringen unterstellt, handelt es sich vielmehr um die Reaktion auf die endgültig gescheiterten Vertragsverhandlungen. Es ist dem Verfügungsbeklagten aber nicht verwehrt, die von ihm rechtlich nicht geschuldete Aufrechterhaltung der Versorgung der Gewerberäume über Anschlüsse des Verfügungsbeklagten selbst einzustellen, und zwar auch dann nicht, wenn es sich hierbei um die Reaktion auf das Nichtzustandekommen eines beabsichtigten Vertragsabschlusses handeln sollte.
III.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
61 
Eine Zulassung der Revision kam gemäß § 542 Absatz 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.

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(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 137/07 Verkündet am:
6. Mai 2009
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
BGB §§ 535, 242 Bf, 862, 858

a) Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter gegenüber dem die
Mieträume weiter nutzenden Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch
zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (hier: Belieferung
mit Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr verpflichtet.

b) Auch aus Treu und Glauben folgt eine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters
von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen jedenfalls
dann nicht, wenn der Mieter sich mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im
Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine
Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht.

c) Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den
Vermieter ist keine Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. September 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Befugnis des Beklagten, als Vermieter die Versorgung der vom Kläger gemieteten Gewerberäume mit Heizwärme zu unterbrechen.
2
Die Parteien schlossen am 28. Juli 2000 einen bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Mietvertrag ("Nutzungsvertrag") über Gewerberäume in dem vom Beklagten unterhaltenen "Kunsthaus" in B. zum Betrieb einer Gaststätte. Sie vereinbarten eine Staffelmiete, ausgehend von 6.000 DM bei Beginn des Mietverhältnisses, zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen. Seit September 2001 erbrachte der Kläger keine Nebenkostenvorauszahlungen mehr und berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht erteilter Nebenkostenabrech- nung. Im August 2002 stellte der Kläger auch die Zahlung des Grundmietzinses ein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zahlte er jedenfalls seit Januar 2007 keine Miete mehr.
3
Warmwasser und Heizleistung bezog der Kläger nicht direkt vom Versorgungsunternehmen , sondern vom Beklagten. Der Beklagte stellte die Warmwasserversorgung nach der Stilllegung des Kessels im Keller im Jahr 2001 ein.
4
Der Beklagte drohte dem Kläger im Jahr 2003 die Unterbrechung der Versorgung mit Heizwärme an. Auf Antrag des Klägers wurde diese Maßnahme durch einstweilige Verfügung des Landgerichts untersagt. Die einstweilige Verfügung wurde schließlich aufgehoben, weil nach Fristsetzung zur Klageerhebung eine vom Kläger eingereichte Hauptsacheklage mangels Vorschusszahlung nicht zugestellt worden war. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 kündigte der Beklagte erneut eine Versorgungssperre an.
5
Der Beklagte erklärte mehrfach die Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs, zuletzt durch Schriftsatz vom 10. August 2007. Zwischen den Parteien schwebt ein Räumungsverfahren.
6
Der Kläger begehrt mit der Klage, dem Beklagten die angedrohte Versorgungssperre zu untersagen. Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf die Heizungsversorgung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit welcher er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u. a. in NZM 2007, 923 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dass die - angekündigte - Einstellung der Versorgung des Klägers mit Heizwärme keine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB darstelle. Es könne dahinstehen, ob ein Geschäftsraumvermieter während des unbeendeten Mietverhältnisses nach § 320 Abs. 1 BGB berechtigt sei, die von ihm vertraglich geschuldete Belieferung des Mieters mit Heizwärme dann einzustellen, wenn der Mieter mit der Mietzahlung oder der Zahlung der entsprechenden Vorschüsse im Verzug sei. Denn das Mietverhältnis sei spätestens durch die fristlose Kündigung vom 10. August 2007 wirksam beendet worden. Der Beklagte sei demnach nicht mehr verpflichtet, den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache zu gewähren. In der Einstellung von Versorgungsleistungen sei keine Besitzstörung des Mieters zu sehen. Eine dem entsprechende Unterscheidung werde auch bei der Nutzungsentschädigung vorgenommen, wenn nach Beendigung des Mietvertrags auftretende Mängel nicht zu einer Minderung der zu zahlenden Nutzungsentschädigung führten.

II.

9
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
10
1. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung nach § 535 Abs. 1 BGB aufgrund des von den Parteien geschlossenen Mietvertrags.
11
Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen , dass das Mietverhältnis der Parteien spätestens durch die Kündigung vom 10. August 2007 beendet worden ist. Die fristlose Kündigung war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB begründet. Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bestand ein Mietrückstand von acht Monaten. Das Berufungsgericht hat es offengelassen , ob eine Kündigung nach den Bestimmungen des Mietvertrages allein aufgrund des Mietzinsrückstandes oder nur bei einem bestehenden Zahlungsverzug berechtigt war. Denn das vom Kläger geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Nebenkostenabrechnungen hätte jedenfalls nicht zu einem Wegfall des Verzuges führen können, weil die ausstehenden Nebenkostenabrechnungen in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den einbehaltenen Mietzinsen stünden.
12
Dem gegenüber rügt die Revision, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zurückzuhalten, und das Berufungsgericht "- ohne die Zusammenhänge hier wirklich aufzuklären - einfach den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt" habe. Es habe die zugrunde liegenden tatsächlichen Fragen nicht hinreichend aufgeklärt.
13
Diese Rüge verfängt abgesehen von ihrer Unbestimmtheit schon deswegen nicht, weil der Mietrückstand in der Berufungsinstanz unstreitig gewesen ist und das Berufungsgericht sogar die - streitige - Berechtigung des Klägers zur Zurückbehaltung des Mietzinses wegen vom Beklagten nicht erstellter Nebenkostenabrechnungen unterstellt hat. Selbst dann ist nach Auffassung des Berufungsgerichts eine Zurückbehaltung in dem hier vorliegenden Umfang jedenfalls unverhältnismäßig.
14
Dem ist zuzustimmen. Der Kläger stellte die Nebenkostenvorauszahlungen nach kaum mehr als einjähriger Nutzungsdauer im September 2001 ein.
Die Kündigung, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, datiert vom August 2007. Selbst wenn - was hier offen bleiben kann - der Mieter wegen nicht erteilter Nebenkostenabrechnungen neben der Zurückbehaltung der Vorauszahlungen grundsätzlich auch zur Zurückbehaltung des Grundmietzinses berechtigt wäre (zu der Streitfrage Staudinger/Weitemeyer BGB [2006] § 556 Rdn. 138), wäre die Zurückbehaltung im vorliegenden Fall unberechtigt. In Anbetracht des geringen Umfangs der vom Kläger geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen gegenüber dem Mietzinsrückstand verhielt der Kläger sich mit der Zurückbehaltung auch des Grundmietzinses jedenfalls rechtsmissbräuchlich (vgl. MünchKomm/Emmerich BGB 5. Aufl. § 320 Rdn. 48). Wegen der offensichtlichen Diskrepanz zwischen den geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen und dem vom Berufungsgericht festgestellten Rückstand mit der Grundmiete kommt schließlich auch der Ausnahmefall eines nach § 286 Abs. 4 BGB den Verzug ausschließenden Rechtsirrtums (vgl. Palandt/Weidenkaff BGB 68. Aufl. § 543 Rdn. 26; Palandt/Grüneberg aaO § 286 Rdn. 34, jeweils m.w.N.) nicht in Betracht.
15
2. Auch aufgrund nachvertraglicher Pflichten ist der Beklagte nicht gehalten , die Versorgung des Klägers mit Heizenergie aufrechtzuerhalten.
16
Grundsätzlich endet mit der Mietvertragsbeendigung auch die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 Abs. 1 BGB. Allerdings können nach Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung bestehen, wozu auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen gehören kann (vgl. Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. § 546 a BGB Rdn. 47 ff.; MünchKomm/Bieber BGB 5. Aufl. § 546 a Rdn. 28 ff.; allgemein MünchKomm/Ernst aaO § 280 Rdn. 109 ff.). Solche nachvertraglichen Pflichten können sich im Einzelfall aus der Eigenart des - beendeten - Mietvertrages (z.B. Wohnraummiete) oder den besonderen Be- langen des Mieters (z.B. Gesundheitsgefährdung oder etwa durch eine Versorgungssperre drohender, besonders hoher Schaden) ergeben. Eine über die Vertragsbeendigung hinausgehende Versorgungsverpflichtung würde allerdings allein den Interessen des Mieters dienen (vgl. insoweit Staudinger/Rolfs BGB [2006] § 546 a Rdn. 6). Die trotz beendeten Vertrages aus Treu und Glauben nach § 242 BGB herzuleitende Verpflichtung lässt sich daher nur rechtfertigen, wenn sie auf der anderen Seite den berechtigten Interessen des Vermieters nicht in einer Weise zuwiderläuft, die ihm die weitere Leistung unzumutbar macht. Ist dem Vermieter die Weiterbelieferung nicht zumutbar, so kommt es anders als bei bestehendem Mietvertrag auf den Umfang und die Grenzen eines Zurückbehaltungsrechts nicht an, weil der Vermieter in diesem Fall schon nicht mehr zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet ist.
17
Nach diesen Grundsätzen kann der Vermieter etwa zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen verpflichtet sein, wenn dem Mieter eine Räumungsfrist nach §§ 721, 765 a, 794 a ZPO gewährt worden ist und dem Vermieter wegen der regelmäßig entrichteten Nutzungsentschädigung kein Schaden entsteht. Das Problem stellt sich nicht, wenn der Mieter Versorgungsleistungen aufgrund eigener Vertragsbeziehung zum Versorgungsunternehmen bezieht. Dann droht dem Vermieter durch die weitere Versorgung der Mieträume mit Wasser, Strom und Heizenergie kein Schaden, sodass er nicht berechtigt ist, die Versorgungseinrichtungen zu sperren, um wegen anderer Forderungen Druck auf den Mieter auszuüben.
18
Anders liegt es dagegen jedenfalls dann, wenn bereits die Beendigung des Mietverhältnisses auf dem Zahlungsverzug des Mieters beruht und der Vermieter die Versorgungsleistungen mangels Vorauszahlungen des Mieters auf eigene Kosten erbringen müsste. Der Vermieter liefe dann Gefahr, die von ihm verauslagten Kosten für die Versorgung nicht erstattet zu erhalten und da- durch einen - weiteren - Schaden zu erleiden. Weil ihm unter diesen Umständen die Fortsetzung der Leistungen nicht zuzumuten ist, ist der Vermieter jedenfalls bei der Geschäftsraummiete regelmäßig nicht mehr verpflichtet, dem Mieter weitere Versorgungsleistungen zu erbringen. Den Vermieter trifft dann nur noch die Abwicklungspflicht, dem Mieter die Unterbrechung der Versorgungsleistungen so frühzeitig anzukündigen, dass dieser sich darauf einstellen kann.
19
Im vorliegenden Fall besteht nach den genannten Kriterien keine über die Vertragsbeendigung andauernde Leistungspflicht des Beklagten. Der Mietrückstand belief sich zum Zeitpunkt der Kündigung auf acht Monate. Dem Beklagten droht daher ein erheblicher Schaden, der sich bei fortbestehender Versorgungspflicht stetig vergrößern würde und der ihm die Weiterbelieferung des Klägers unzumutbar macht. Da die vom Beklagten wiederholt ausgesprochenen Androhungen einer Einstellung der Leistungen keine Wirkung gezeigt haben, musste der Beklagte diese auch nicht mehr übergangsweise erbringen. Jedenfalls zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war der Beklagte nicht mehr verpflichtet, den Kläger mit Heizenergie zu versorgen.
20
3. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht auf eine - drohende - Besitzstörung entsprechend § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB stützen. Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung des Mieters mit Heizenergie ist keine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB.
21
a) Die Frage, ob die Versorgungssperre durch den Vermieter eine Besitzstörung darstellt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die überwiegende Auffassung geht davon aus, dass die Unterbrechung der Versor- gungsleistungen verbotene Eigenmacht sei und den auf Beseitigung und Unterlassung gerichteten Besitzschutz nach §§ 858, 862 BGB auslöse (OLG Köln NZM 2005, 67; OLG Saarbrücken OLGR 2005, 218; OLG Celle NZM 2005, 741; OLG Koblenz OLGR 2001, 2; Staudinger/Bund BGB [2007] § 858 Rdn. 53 m.w.N.; Bub/Treier/Kraemer Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. III. B Rdn. 1220; Gaier ZWE 2004, 109, 113; grundsätzlich auch KG - 8. Zivilsenat - KGR 2005, 945 = ZMR 2005, 951 für den Fall des unbeendeten Mietverhältnisses; ebenso Palandt/Bassenge BGB 68. Aufl. § 862 Rdn. 4). Einwendungen des Vermieters gegen seine Lieferpflicht sind nach dieser Auffassung petitorische Einwendungen, die gegenüber Besitzschutzansprüchen nach § 863 BGB ausgeschlossen sind (Gaier ZWE 2004, 109, 113).
22
Dem gegenüber stimmen andere Teile der Rechtsprechung und Literatur der vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall (so bereits KG - 8. Zivilsenat - Grundeigentum 2004, 622) vertretenen Meinung zu, die Unterbrechung der Versorgung betreffe nur den aus dem Vertrag herzuleitenden Mietgebrauch und sei daher keine verbotene Eigenmacht (KG - 12. Zivilsenat - NZM 2005, 65; LG Berlin Grundeigentum 2009, 518; AG Bergheim ZMR 2005, 53; AG Hohenschönhausen Grundeigentum 2007, 1127; Bub/Treier/v. Martius Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. III. A Rdn. 1152; Ulrici ZMR 2003, 895, 896; Mummenhoff DWW 2005, 312, 315; Scholz NZM 2008, 387, 388 f.; Krause Grundeigentum 2009, 484).
23
Andere Stimmen in der Literatur gehen schließlich davon aus, dass die Unterbrechung von Versorgungsleistungen zwar grundsätzlich eine verbotene Eigenmacht sei. Eine Einschränkung sei jedoch für die Fälle zu machen, in denen der Vermieter es unterlasse, eine Vorleistung zu erbringen, für die er selbst im Außenverhältnis (z.B. zum Energieversorgungsbetrieb) hafte, wenn er nach vertraglichen Grundsätzen hierzu nicht mehr verpflichtet sei (Münch- Komm/Joost BGB 5. Aufl. § 858 Rdn. 6; Soergel/Stadler BGB 13. Aufl. § 858 Rdn. 8; ähnlich Streyl WuM 2006, 234, 236 f.).
24
b) Der Senat hält es übereinstimmend mit dem Berufungsgericht für zutreffend , dass in der Unterbrechung der Versorgungsleistungen keine Besitzstörung liegt. Die zur Nutzung des Mietobjekts erforderlichen Energielieferungen sind nicht Bestandteil des Besitzes und können daher auch nicht Gegenstand des Besitzschutzes nach §§ 858 ff. BGB sein.
25
aa) Der Besitz umfasst - unabhängig von Sinn und Zweck des Besitzschutzes (dazu Staudinger/Bund BGB [2007] Vorbem. §§ 854 ff. Rdn. 13 ff.; Soergel/Stadler BGB 13. Aufl. vor § 854 Rdn. 2) - lediglich den Bestand der tatsächlichen Sachherrschaft. Der Besitz wird nach § 854 Abs. 1 BGB durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben und durch die Aufgabe oder den Verlust derselben beendigt (§ 856 Abs. 1 BGB). Der Besitz besteht als Voraussetzung des Besitzschutzes demnach in dem dauernden Zustand der tatsächlichen Gewalt (Planck/Brodmann BGB 5. Aufl. § 854 Anm. 2), welche mit der Einwirkungsmacht auf die Sache und der Ausschlussmacht zwei Komponenten enthält (vgl. Staudinger/Bund BGB [2007] § 854 Rdn. 4, 5). Einzelne Modifikationen nach der Verkehrsanschauung (s. Soergel/Stadler BGB 13. Aufl. vor § 854 Rdn. 1, 4, 5) oder die Besonderheiten des Eigenbesitzes nach § 872 BGB (hierzu und zur Entstehung des Besitzrechts des BGBs. Ernst Eigenbesitz und Mobiliarerwerb S. 3 ff.) sind hier nicht von Bedeutung.
26
Eine verbotene Eigenmacht nach §§ 858, 862 BGB setzt daher voraus, dass in die tatsächliche Sachherrschaft eingegriffen worden ist. Ein Eingriff liegt nur vor, wenn der Besitzer in dem Bestand seiner tatsächlichen Sachherrschaft beeinträchtigt wird. Beim Besitz von Räumen liegt ein Eingriff etwa dann vor, wenn der Zugang des Besitzers zu den Räumen erschwert oder vereitelt wird oder wenn in anderer Form in einer den Besitzer behindernden Weise auf die Mieträume eingewirkt wird (vgl. auch BGH Urteil vom 27. April 1971 - VI ZR 191/69 - VersR 1971, 765).
27
Das ist bei der Einstellung oder Unterbrechung von Versorgungsleistungen nicht der Fall. Der Zufluss von Versorgungsleistungen kann zwar Voraussetzung für den vertragsgemäßen Gebrauch sein, der nach Beendigung des Vertrages nicht mehr geschuldet wird. Er ist hingegen nicht Bestandteil der tatsächlichen Sachherrschaft als solcher. Die Einstellung der Versorgungsleistungen beeinträchtigt weder den Zugriff des Besitzers auf die Mieträume, noch schränkt sie die sich aus dem bloßen Besitz ergebende Nutzungsmöglichkeit ein (Ulrici ZMR 2003, 895, 896). Versorgungsleistungen führen vielmehr dazu, dass die im Besitz liegende Gebrauchsmöglichkeit erweitert wird. Die Gewährleistung der Versorgungsleistungen kann sich demnach allein aus dem ihnen zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ergeben. Der Besitzschutz nach §§ 858 ff. BGB gewährt dagegen nur Abwehrrechte und keine Leistungsansprüche.
28
Die Unterbrechung von Versorgungsleistungen steht daher auch nicht auf einer Stufe mit psychisch beeinträchtigenden Einwirkungen, wie etwa durch Lärm oder Lichtwerbung (so aber Hinz NZM 2005, 841, 846; Streyl WuM 2006, 234, 236; ähnlich Scheidacker NZM 2005, 81, 86). Die genannten Einwirkungen behindern den Besitzer an der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft und unterscheiden sich von der Versorgungssperre, die in der Einstellung von Leistungen besteht.
29
bb) Eine kontinuierliche Belieferung mit Versorgungsgütern kann sich demnach - mit dem Berufungsgericht - nicht aus dem Besitzschutz, sondern erst aus der vertraglich vereinbarten Nutzung ergeben. Die vertragliche Nut- zung des Mieters reicht weiter als die sich aus dem bloßen Besitz ergebende Nutzungsmöglichkeit, indem sie über die Störungsfreiheit hinaus eine bestimmte Verwendung der Sache gewährleistet. Aber selbst dann ist der Vermieter überhaupt nur betroffen, wenn er die Versorgung vertraglich übernommen hat. Das scheidet bereits aus, wenn der Mieter die Energie aufgrund eines von ihm abgeschlossenen Vertrages unmittelbar vom Versorgungsbetrieb bezieht. Vergleichbar damit begründet auch ein nach der Überlassung der Mietsache entstandener Mangel lediglich vertragliche Ansprüche, nicht aber einen Anspruch wegen Besitzstörung, selbst wenn der Mangel den Gebrauch der Sache behindert oder ausschließt.
30
Der Besitz ist demnach zwar notwendige Bedingung der Sachnutzung, indem er den Zugriff auf die Sache ermöglicht. Er ist aber keine hinreichende Bedingung der Sachnutzung, weil die tatsächliche Sachherrschaft als solche noch keine bestimmte Nutzung des Objekts beinhaltet. Die gegenteilige Sichtweise beruht auf der Vorstellung, dass der stetige Zufluss von Strom, Wasser und Heizenergie schon Bestandteil der tatsächlichen Sachherrschaft über die gemieteten Räume sei. Dass das nicht zutreffen kann, wird noch deutlicher an dem Fall, dass der vom Vermieter bereitzustellende Heizungsbetrieb nicht mit dauernden Leistungen eines Versorgungsunternehmens, sondern etwa durch eine Ölheizung mit Tank bewerkstelligt wird. Rechnete man die fortgesetzte Versorgung dem Besitz zu, so würde sich der Besitzschutz - einschließlich der Besitzwehr nach § 859 Abs. 1 BGB - sogar darauf richten, dass der Vermieter Heizöl erwerben müsste, um damit die Versorgung des Mieters fortsetzen zu können. Eine solche Verpflichtung kann sich aus dem Besitzschutz nicht ergeben.
31
Demnach kann es (entgegen MünchKomm/Joost BGB 5. Aufl. § 858 Rdn. 6; Soergel/Stadler BGB 13. Aufl. § 858 Rdn. 8) für den Besitzschutz nicht darauf ankommen, ob der Vermieter vorleistungspflichtig ist, und auch nicht darauf, ob der Mietvertrag beendet ist oder nicht. Eine danach unterscheidende Betrachtungsweise bezieht vielmehr vertragliche Gesichtspunkte ein, welche bei der Begründung des allein auf den tatsächlichen Gegebenheiten beruhenden Besitzschutzanspruchs und auch bei dagegen gerichteten Einwendungen (§ 863 BGB) ohne Bedeutung sind (Scholz NZM 2008, 387, 388). Ob der Besitzschutz eingreift, kann des weiteren nicht davon abhängig sein, ob der Mieter bereit und in der Lage ist, die Versorgungsleistungen im Rahmen der Nutzungsentschädigung zu bezahlen (so aber Bub/Treier/Kraemer Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. III. B Rdn. 1220). Diese Gesichtspunkte können vielmehr allein im Rahmen einer nachvertraglichen Verpflichtung des Vermieters (s. oben II. 2) Berücksichtigung finden.
32
Die Frage, ob eine Besitzstörung aus einem pflichtwidrigen Unterlassen des Vermieters hergeleitet werden kann (so MünchKomm/Joost BGB 5. Aufl. § 858 Rdn. 6; Gaier ZWE 2004, 109, 113; Streyl WuM 2006, 234, 236 f.; ders. DWW 2009, 82, 87 f.; vgl. dazu grundsätzlich Staudinger/Gursky BGB [2006] § 1004 Rdn. 93; Ulrici ZMR 2003, 895, 896) führt jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht weiter, weil sich eine Pflichtwidrigkeit des Unterlassens allein aus vertraglichen Pflichten des Vermieters ergeben könnte. Der Anspruch auf die Fortsetzung der Versorgungsleistungen hätte sich daher nur unmittelbar aus dem Mietvertrag oder aus entsprechenden nachvertraglichen Pflichten ergeben können.
33
cc) Demnach kann auch nicht argumentiert werden, die Einstellung von Versorgungsleistungen führe zu einer "kalten Räumung" oder einer unzulässigen Selbstvollstreckung (so Erman/A. Lorenz BGB 12. Aufl. § 858 Rdn. 3 m.w.N.; ähnlich Gaier ZWE 2004, 109, 114). Die Einstellung der Leistungen greift anders als die unzulässige Selbstvollstreckung (etwa durch das Auswech- seln von Türschlössern) nicht in den Besitz des Mieters ein. Ob die Versorgungssperre gerechtfertigt ist oder ein Anspruch auf Weiterbelieferung besteht, bestimmt sich allein nach vertraglichen Kriterien.
34
dd) Da der Besitzschutz nach §§ 858 ff. BGB nur Abwehrrechte und keine Leistungsansprüche gewährt, macht es auch keinen Unterschied, ob die Störung durch den (Miet-)Vertragspartner oder durch einen Dritten erfolgt (a. A. Derleder NZM 2000, 1098, 1100 f.). Dass Maßnahmen des Vermieters besitzrechtlich nicht anders zu behandeln sind als Eingriffe Dritter, zeigt ein Vergleich mit der Liefersperre, die von einem Versorgungsunternehmen verhängt wurde. Die von Versorgungsbetrieben verhängte Liefersperre (etwa nach § 24 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV - Strom oder § 24 Abs. 2 Niederdruckanschlussverordnung - NDAV - Gas) wird nach der herrschenden Meinung zu Recht nicht als Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht betrachtet (vgl. BGHZ 115, 99; LG Frankfurt a. M. WuM 1998, 495; LG Frankfurt/Oder NJW-RR 2002, 803; Staudinger/Emmerich BGB [2006] § 535 Rdn. 82; Staudinger/Bund BGB [2007] § 858 Rdn. 53; Palandt/Bassenge BGB 68. Aufl. § 862 Rdn. 4; Hempel NZM 1998, 689; ders. WuM 1998, 646; a. A. LG Bonn WuM 1980, 231). Für eine unterschiedliche besitzrechtliche Betrachtung der Liefersperre des Versorgungsunternehmens und der Liefersperre eines Vermieters besteht kein Grund (Herrlein NZM 2006, 527, 528; MünchKomm/Schilling BGB 4. Aufl. § 535 Rdn. 153; a. A. OLG Köln NZM 2005, 67; OLG Saarbrücken OLGR 2005, 889).
35
Auch die Sperrung von Versorgungsleitungen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft löst als solche keine Besitzschutzansprüche aus (vgl. BGH Urteil vom 10. Juni 2005 - V ZR 235/04 - NJW 2005, 2622, 2623 - Gemeinschaft von Erbbauberechtigten; OLG Frankfurt a. M. OLGR 2006, 1060), auch wenn sie den Mieter eines Wohnungseigentümers betrifft (Staudinger/ Bund BGB [2007] § 858 Rdn. 53; Palandt/Bassenge BGB 68. Aufl. § 862 Rdn. 4; Gaier ZWE 2004, 109, 111; ausführlich Scholz NZM 2008, 387; a. A. OLG Köln NJW-RR 2001, 301).
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ee) Für den auf Fortsetzung der Versorgungsleistungen gerichteten Anspruch kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob der Mieter im Einzelfall an den Versorgungsleitungen oder Absperrvorrichtungen (Mit-)Besitz innehat (zur Besitzlage s. Hempel NZM 1998, 689 - Wasserversorgung) und die konkrete Form der Versorgungssperre durch den Vermieter mit einer Besitzstörung verbunden ist. Denn selbst bei bestehendem Mitbesitz des Mieters ist maßgeblich auf die Einstellung der Leistungen abzustellen (vgl. Gaier ZWE 2004, 109, 113). Es macht daher auch keinen Unterschied, ob der Vermieter die Absperrung selbst vornimmt oder ob er - weil er etwa keine Vorauszahlungen des Mieters erhält - seine Zahlungen an das Versorgungsunternehmen einstellt und die Sperrung sodann von diesem veranlasst wird (Streyl WuM 2006, 234, 236; vgl. LG Münster WuM 2007, 274). Der Besitzschutz eröffnet in diesem Fall zwar Ansprüche gegen die konkrete Form der Besitzstörung, nicht aber - auch nicht im Wege des Beseitigungsanspruchs - einen Anspruch auf Fortsetzung von Versorgungsleistungen.
Hahne Sprick Wagenitz Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.02.2007 - 25 O 563/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.09.2007 - 8 U 49/07 -

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 34/04 Verkündet am:
11. Januar 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Schutzgesetzcharakter und zum Schutzbereich des § 64 EBO.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04 – OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2004 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Der Beklagte zu 1 überquerte mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Tieflader einen Bahnübergang. Ein auf dem Fahrzeug zu hoch verladener Bagger riß die beiden Fahrleitungsdrähte über der Gleisanlage herunter. Wegen dieses Oberleitungsschadens konnten drei Gleise der DB Netz AG von 15.07 Uhr bis 21.50 Uhr nicht benutzt werden. Zwei weitere Gleise wurden erst am nächsten Tag um 2.10 Uhr wieder freigegeben. Das Überholgleis blieb gesperrt. Die Klägerin mußte deshalb geplanten Güterzugverkehr, den sie sonst mit eigenen Elektrolokomotiven ausgeführt hätte, mit dieselbetriebenen Zugmaschinen eines anderen Eisenbahnverkehrsunternehmers bewerkstelligen. Hierfür wurden ihr 2.250 DM (1.150,41 €) in Rechnung gestellt. Nachdem die Klägerin neben diesem Betrag in erster Instanz noch weitere Schäden geltend gemacht hatte, hat sie ihre zunächst uneingeschränkt gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung auf die Kosten des Einsatzes der Dieselloks beschränkt. Das Oberlandesgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und die Revision zugelassen, mit der die Beklagten die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 EBO. Der Schutzbereich des § 64 EBO erstrecke sich
auf den ungestörten Betrieb von Eisenbahnen und damit auch auf den Schutz der den Fahrweg benutzenden Verkehrsunternehmen mit ihrem Fahrbetrieb. Daran habe die Trennung von Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen nichts geändert. Werde der Fahrweg entgegen dem Verbot des § 64 EBO beschädigt und führe dies zu Kosten verursachenden Betriebsstörungen, so sei dies adäquate Folge der Beschädigung. Das Landgericht habe demgegenüber zu Recht Ansprüche der Klägerin aus einer Verletzung des Eigentums, des Besitzes , des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 StVO verneint.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Er ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insbesondere nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 EBO. Diese Norm ist zwar Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgüter der Vorschrift sind aber nur die Gesundheit und das Eigentum des Eisenbahnunternehmers und der anderen vom Eisenbahnverkehr unmittelbar berührten Personen, nicht deren allgemeine Vermögensbelange.
a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzge-
ber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, daß der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 100, 13, 14 f.; 103, 197, 199; ferner BGHZ 116, 7, 13; 122, 1, 3 f. jeweils m.w.N.; zuletzt Senatsurteile vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02 – VersR 2004, 255 und vom 16. März 2004 – VI ZR 105/03 – VersR 2004, 1012 beide m.w.N.).
b) Bei diesem Verständnis dient § 64 EBO nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Eisenbahnunternehmers. aa) Im Ausgangspunkt richtig hält das Berufungsgericht die Vorschrift allerdings für ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Gemäß § 64 EBO ist es "verboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen …. Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen". Bereits für § 80 BO (Eisenbahn - Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928, RGBl. II Nr. 37 S. 541) war anerkannt, daß es sich hierbei um ein Schutzgesetz handelt (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 1957 – VI ZR 95/56 – VersR 1957, 465). Dies gilt auch für den im wesentlichen inhaltsgleichen § 64 EBO (ebenso Ermann/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 823 Rdn. 163; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 15 Rdn. 5; Münchener Kommentar-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 360; vgl. auch Pätzold/Wittenberg/Heinrichs/Thoma, Kommentar zur EBO, 4. Aufl., § 62 Rdn. 2).
bb) Das Berufungsgericht stellt weiter darauf ab, daß die Kosten verursachende Betriebsstörung adäquate Folge der Beschädigung des Fahrwegs gewesen sei. Damit verkürzt es jedoch die Anspruchsprüfung. Denn Voraussetzung für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB ist zudem stets, daß der konkrete Schaden aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlassen wurde (vgl. Senatsurteile BGHZ 19, 114, 125 f.; 27, 137, 140, 143; 39, 366, 367 f. und vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - aaO, 256). Dies ist im Streitfall zu verneinen. Der erkennende Senat hat zunächst für die §§ 315, 316 StGB a.F. (jetzt: § 315 StGB) ausgeführt , daß diese Vorschriften über die Eisenbahnbetriebsgefährdung nur die Gesundheit und das Eigentum des Eisenbahnunternehmers und der anderen vom Eisenbahnverkehr unmittelbar berührten Personen schützen, nicht hingegen deren allgemeine Vermögensbelange (BGHZ 19, 114, 125 f.). Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat später auf § 80 BO erstreckt und dabei betont, daß Schutzgegenstand das konkrete Betriebsvermögen, nicht aber die Gesamtvermögenslage ist (Urteil vom 21. Mai 1957 – VI ZR 95/56 - aaO). Diese Rechtsprechung hat in der Literatur, soweit ersichtlich, nur Zustimmung gefunden (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, 6. Aufl., § 12 Rdn. 91; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 291; Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdn. G 26, G 45; Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 4 Rdn. 10; Tavakoli, Privatisierung und Haftung der Eisenbahn, 2001, S. 319, Fn. 1465). Bei dieser Betrachtungsweise, an der der Senat festhält, betrifft der von der Klägerin geltend gemachte Schaden, nämlich die Kosten für die notwendige Anmietung von Dieselloks wegen der Nichtbenutzbarkeit fremder Infrastruktur für Elektroloks, nicht das konkrete Betriebsvermögen und wird deshalb vom Schutzbereich des § 64 EBO nicht erfaßt. cc) Dem Wortlaut des § 64 EBO läßt sich ein weitergehender Schutzbereich der Norm entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ebensowe-
nig entnehmen wie der Stellung der Norm im sechsten Abschnitt der Verordnung , deren Überschrift „Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen“ gleichfalls nicht auf den Schutz der Vermögensinteressen des Eisenbahnunternehmers hinweist. Auch die Gesetzesmaterialien geben hierfür keine Anhaltspunkte (vgl. Entwurfsbegründung zur BO vom 4. November 1904 [RGBl. Nr. 47 S. 387] in Bundesratsprotokolle 1904 Nr. 112 und zur BO vom 17. Juli 1928 in Reichsratsprotokolle 1928 Nr. 72). Die in § 64 EBO angeführten, bereits in § 80 BO enthaltenen Verbote wurden bei der letzten Neufassung der EBO aus Gründen der Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit beibehalten (vgl. Amtliche Begründung zur EBO vom 28. Mai 1967 BR-Drucks. 138/67 S. 51). Durch die Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das AEG vom 27. Dezember 1993 hat der Schutzbereich des § 64 EBO keine Erweiterung erfahren. Bereits zuvor gab es nicht bundeseigene Eisenbahnen, die ihre Leistungen unter Inanspruchnahme fremder Infrastruktur erbrachten. Daß die Beachtung der Vorschrift den Vermögensinteressen des Eisenbahnunternehmers zugute kommen kann, ist nach allem lediglich ein Reflex der Norm, der für die Annahme des Schutzgesetzcharakters zu Gunsten eben dieser Vermögensinteressen nicht ausreicht. 2. Die Klage erweist sich auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als begründet. Wird die Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs dadurch beeinträchtigt, daß eine bestimmte Strecke durch eine nicht gezielt gegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahrbar wird, haftet der Schädiger nicht aus § 823 Abs. 1 BGB für einen hieraus resultierenden Vermögensschaden des Fahrzeugeigentümers. Der Streitfall gibt keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzurücken, daß Ersatz für mittelbaren Vermögensschaden, den ein Dritter bei Verletzung eines fremden Rechtsgutes durch bloße Reflexwirkung erleidet, im Regelfall nicht geschuldet wird (vgl. Senat BGHZ 66, 388, 391).

a) Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Eigentums an ihren Elektroloks verneint. Eine Eigentumsverletzung kann zwar nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen, etwa wenn ein Fahrzeug jede Bewegungsmöglichkeit verliert und seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 1990 - VI ZR 359/89 – VersR 1991, 105, 106; vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - aaO, 257 sowie BGHZ 55, 153, 159; vgl. ferner BGH, Urteil vom 7. Juni 1979 – II ZR 132/77 - LM Nr. 27 zu § 823 [Ac]). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im übrigen nur wenige Stunden an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und dadurch lediglich seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird (Senatsurteile vom 21. Juni 1977 – VI ZR 58/76 – VersR 1977, 965, 967; vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02 - aaO; vgl. auch BGHZ 86, 152, 154 f.). Die bloße Sperrung eines bestimmten Weges stellt grundsätzlich keine Verletzung des Eigentums an dem betroffenen Transportmittel dar (Zeuner, in FS für Werner Flume, 1978, 775, 785). Die geltend gemachte Beeinträchtigung der Klägerin besteht allein darin, daß sie ihre Elektroloks über einen Zeitraum von maximal elf Stunden nicht wie geplant einsetzen konnte. Die Elektroloks waren durch die Nichtbenutzbarkeit der Gleise in ihrer Eigenschaft als Transportmittel nicht betroffen und wurden damit ihrem natürlichen Gebrauch nicht entzogen. Die Möglichkeit, gerade die durch die Beschädigung der Oberleitung für Elektroloks blockierten Schienen zu befahren, wird vom Zuweisungsgehalt des Eigentums an den Loks nicht umfaßt. Denn die dem Eigentümer gemäß § 903 BGB zustehende Befugnis, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, schließt nicht auch das Recht ein, zu diesem Zweck gerade Sachen Dritter zu benutzen (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., § 76 II 3 c).
In dieser Beeinträchtigung ist deshalb kein Eingriff in das Eigentum an den Loks zu sehen, sondern eine Behinderung der Klägerin in der Ausübung des ihr als Eisenbahnverkehrsunternehmer am Schienenweg eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 14 Abs. 1 und 3 AEG) zustehenden Rechts auf diskriminierungsfreie Benutzung. Dieses Recht ist ähnlich dem Recht auf ungehinderten Zugang zur öffentlichen Infrastruktur im übrigen (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - aaO; BGHZ 55, 153, 160; 86, 152, 156, 158; Ermann /Schiemann, aaO, Rdn. 44; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 32 a; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. B 185 m.w.N. auch für die abweichende Meinung) kein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. An dieser Betrachtungsweise ändert sich auch nichts dadurch, daß es vor der konkreten Nutzung der Schiene zusätzlich des Abschlusses eines Vertrages zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmer und Eisenbahnverkehrsunternehmer bedarf. Denn das der Klägerin gegenüber der DB Netz AG aufgrund des Trassennutzungsvertrages (§ 14 Abs. 4 AEG) zustehende Recht auf Trassennutzung genießt gleichermaßen keinen Schutz durch § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Senat BGHZ 29, 65, 73 f.; BGHZ 12, 308, 317 f.; Ermann/Schiemann, aaO, Rdn. 36; Münchener Kommentar-BGB/Wagner, aaO, Rdn. 154 f.; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 823 Rdn. 11; RGRK/Steffen, aaO, Rdn. 26; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. B 160).
b) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Besitzes. aa) Bereits im Ausgangspunkt fraglich ist die Auffassung der Revisionserwiderung , die Klägerin könne durch die tatsächliche Nutzung von Oberleitung und Schienen der DB Netz AG mit einer Elektrolok Besitz an diesen erlangen. Denn die hierfür erforderliche tatsächliche Herrschaft über die Sache muß nach
h.M. auf eine gewisse Dauer angelegt sein (vgl. RGZ 74, 146, 149; 75, 221, 223; Ermann/Lorenz, aaO, § 854 Rdn. 3; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 854 Rdn. 8; Staudinger/Bund, BGB, Neubearbeitung 2000, § 854 Rdn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 1975 – 2 StR 60/75 – MDR 1975, 680, 681; kritisch Münchener Kommentar-BGB/Joost, aaO, § 854 Rdn. 11 f.). Die Elektroloks der Klägerin kommen bei der Benutzung des Schienenweges aber nur für kurze Zeit mit Oberleitung und Schiene in Berührung. Selbst wenn man die Möglichkeit der Besitzerlangung durch Befahren bejahen wollte, hatte die Klägerin im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine solche Beziehung zur Sache noch gar nicht begründet. Denn sie stützt ihr Begehren ja gerade auf die Verhinderung der Nutzung. bb) Auch der Besitz der Klägerin an den Elektroloks wurde nicht verletzt. Der Verweis der Revisionserwiderung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 04. November 1997 (BGHZ 137, 89) geht fehl. Danach kann es zwar eine Rechtsgutverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn der berechtigte Besitz gerade dazu dienen soll, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen und der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff gehindert wird. Mit dieser Entscheidung hat der Senat indes lediglich die unter 2. a) aufgestellten Grundsätze zur Eigentumsverletzung durch den Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs auf den Besitz übertragen (vgl. aaO 98). Eine Ausdehnung des Besitzschutzes über den Eigentumsschutz hinaus war damit nicht gewollt, so daß auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Ohnehin ist jener Sachverhalt, nämlich der vollständige Ausschluß des Besitzers an der Nutzung von Baumaschinen durch die Blockade eines Geländes über zwei volle Arbeitstage, im Hinblick auf Dauer und Intensität der Beeinträchtigung mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

c) Auch ein Anspruch der Klägerin wegen Verletzung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs kann nicht festgestellt werden. Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß der von der Rechtsprechung erarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern darf, der dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art geregelten Deliktstatbestände zuwider laufen würde. Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung des Haftungstatbestandes des Erfordernisses eines unmittelbaren Eingriffs in dem Sinne, daß der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 70 f., 74; vom 21. Juni 1977 – VI ZR 58/76 - aaO und vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02 - aaO; vgl. auch BGHZ 55, 153, 161 f.; 86, 152, 156 ff.). Um einen derart betriebsbezogenen Eingriff handelt es sich bei dem Schaden an der Oberleitung der DB Netz AG nicht. Die Beschädigung stand nicht in einer direkten Beziehung gerade zu dem Gewerbebetrieb der Klägerin. Die dadurch bewirkte Sperrung der Gleise für die Elektroloks der Klägerin war eine mehr zufällige und allgemeine Folge des Schadensereignisses. Eine solche wird von dem Schutzbereich, den die Rechtsprechung dem Gewerbebetrieb zuerkennt, nicht umfaßt. Der Streitfall ist jenen Schadensfällen vergleichbar, in denen bei Baggerarbeiten ein Stromkabel zerrissen und dadurch die Stromzufuhr für die durch das Kabel versorgten Betriebe unterbrochen wurde wie der vorübergehenden Sperrung von Straßen oder Wasserstraßen für Fahrzeuge des Gewerbetreibenden. Für solche Fallgestaltungen ist ein betriebsbezogener Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verneint worden (vgl. zu den Stromkabelfällen: Senat BGHZ 29, 65, 74 f.; 66, 388, 393 f., Urteil vom 12. Juli 1977 – VI ZR 136/76 – VersR 1977, 1006, 1007; zur Straßenbenutzung vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 1977 – VI ZR 58/76 - und
vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02 - beide aaO; zum Fleetfall: BGHZ 55, 153, 161). Die Befahrbarkeit von Gleisen gehört ebensowenig zum Gewerbebetrieb eines Eisenbahnverkehrsunternehmers wie die Befahrbarkeit einer Straße zum Gewerbebetrieb eines Spediteurs oder die Schiffbarkeit einer Wasserstraße zum Gewerbebetrieb eines Schiffahrttreibenden gehört. Die zeitweilige Sperrung von Gleisen, die auch andere Eisenbahnverkehrsunternehmer treffen kann, greift daher nicht in deren Gewerbebetrieb ein. Wenn die Revisionserwiderung im Streitfall eine andere Beurteilung deshalb Platz greifen lassen will, weil die Gleisanlagen nur einigen wenigen Eisenbahnverkehrsunternehmern zur Verfügung stünden und im Rahmen des zur Nutzung berechtigenden Zeitfensters sogar nur jeweils einem, kann dem nicht beigepflichtet werden. Es kann dahinstehen, inwieweit die Anzahl der nutzungsberechtigten Gewerbetreibenden überhaupt Einfluß auf die Zuordnung der Nutzung einer Sache zum Gewerbebetrieb haben kann. Das Schienennetz der DB Netz AG wird jedenfalls nicht nur von einigen wenigen, sondern von über 200 verschiedenen Eisenbahnverkehrsunternehmern befahren. Es kann von jedem Eisenbahnverkehrsunternehmer aus der Bundesrepublik Deutschland und - auf Basis der Gegenseitigkeit - auch von Eisenbahnverkehrsunternehmern aus anderen Staaten der Europäischen Union genutzt werden (§ 14 Abs. 1 und 3 AEG). Das Berufungsgericht stellt daher zu Recht darauf ab, daß sich die von der DB Netz AG angebotenen und vermarkteten Güter, nämlich Fahrweg und Fahrstrom, in der Sache nicht wesentlich von der Lieferung von Allgemeinstrom unterscheiden. Das Bestehen vertraglicher Bindungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Infrastruktur kann nicht dazu führen, die Befahrbarkeit einer von einem Eisenbahnverkehrsunternehmer im Rahmen der Erfüllung vertraglicher Pflichten zu benutzenden Trasse als zum Bereich seines Gewerbebetriebes gehörend anzusehen. Darüber, was dem Bereich des Gewerbebetriebes eines Eisenbahn-
verkehrsunternehmers zuzurechnen ist, kann nämlich nicht der von der jeweiligen Marktlage bzw. den Verträgen mit Dritten abhängige Einsatz eines oder mehrerer Loks auf bestimmten Trassen entscheiden (vgl. insoweit BGHZ 55, 153, 161 f.). Unabhängig davon hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin nicht als einziges Verkehrsunternehmen habe betroffen sein können, da die Strecke Braunschweig-Hannover auch für Personenverkehr genutzt werde. 3. Die Vorinstanzen haben ferner Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 StVO verneint. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revisionserwiderung nicht beanstandet.

III.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da für eine abschließende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils insgesamt die Klage abweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.