Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juni 2003 - 12 U 29/03

bei uns veröffentlicht am18.06.2003

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.01.2003 - 11 O 311/02 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht die Rückkaufswerte zweier Lebensversicherungen geltend.
Die Lebensversicherungsverträge schloss die Beklagte mit der B. N. GmbH ab. Sie dienten der Altersversorgung des Streithelfers, der Gesellschafter und seit 16.08.1991 Geschäftsführer der B. N. GmbH war. Eine Versicherung begann am 01.11.1993 und hatte am 01.01.2002 einen Rückkaufswert von EUR 13.244,99, die andere Versicherung begann mit Wirkung vom 10.09.1998 und hatte am 1.01.2002 einen Rückkaufswert von EUR 459,98.
Über das Vermögen der B. N. GmbH wurde zum 23.02.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Klägerin kündigte das Beschäftigungsverhältnis des Streithelfers zum 30.04.2002.
Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wurden die Versicherungsverhältnisse beitragsfrei geführt.
Die Parteien streiten darüber, ob die Ansprüche aus den Lebensversicherungen in die Insolvenzmasse gefallen sind oder ob sie sich im Vermögen des Streithelfers befinden.
In § 7 Nr. 2 des (Gruppen-) Versicherungsvertrags (mit dem Versorgungswerk des Unternehmerverbandes) ist geregelt:
Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, unter den nachstehenden Vorbehalten für den Teil der Versicherungsleistung, der sich aus dem Beitragsanteil des Arbeitgebers ergibt:
Dem Arbeitgeber der Mitgliedsbetriebe des Versorgungswerkes bleibt das Recht vorbehalten,
- alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen,
10 
- wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn,
11 
- die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat zehn Jahre bestanden oder
12 
- die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung drei Jahre bestanden,
13 
- wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die dem Arbeitgeber das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen,
14 
- während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung der versicherten Person nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, wobei der Arbeitgeber die bezugsberechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch so stellt, als ob die Vorauszahlung nicht erfolgt wäre. ...
15 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Rückkaufswert der streitgegenständlichen Versicherungsverträge zum Abrechnungszeitpunkt zu berechnen und den sich daraus ergebenden Betrag an die Klägerin auszubezahlen.
16 
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung strebt die Beklagte eine Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Klagabweisung an.
17 
Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass die vorliegende Situation, dass das Dienstverhältnis mit dem Bezugsberechtigten in Folge einer Insolvenzeröffnung ende, vertraglich nicht geregelt sei und es insofern einer Auslegung der Bezugsrechtsregelung bedürfe. Den versicherungsvertraglich geregelten Vorbehalten komme die Funktion zu, dem Bezugsberechtigten verdiente Ansprüche auf Versorgung zu erhalten, so dass sie im Falle einer Insolvenz nicht verloren gingen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin sei daher die Bezugsberechtigung des Streithelfers uneingeschränkt unwiderruflich geworden.
18 
Die Klägerin hat in der Berufung ihre Anträge umgestellt und beantragt nunmehr festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Rückkaufswert der durch die B. N. GmbH zugunsten des Streithelfers abgeschlossenen Versicherungen 9.033.828/8-00524 und 9.034.221/3-00524 zum Abrechnungszeitpunkt zu berechnen und die sich hieraus ergebenden Beträge an die Klägerin auszubezahlen.
19 
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat Erfolg.
21 
1. Die Klage ist zulässig. Die Klagänderung in der Berufung ist gemäß §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO zulässig, die Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO.
22 
2. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Landgerichts aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Lebensversicherungssummen. Die Schuldnerin ist nicht bezugsberechtigt. Die vertraglichen Ansprüche auf Auszahlung von Versicherungsbeträgen sind nicht in die Insolvenzmasse gefallen.
23 
a. Die streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge sind zwar beendet. Die Insolvenzverwalterin hat die Lebensversicherungsverträge gekündigt. Die Kündigung liegt in ihrer Aufforderung mit Schreiben vom 19.03.2002, den Rückkaufswert an sie auszubezahlen. Auch wenn der Versicherungsnehmer unwiderruflich gemäß § 166 VVG einen dritten Bezugsberechtigten benannt hat, bleibt er zur Kündigung berechtigt (BGH VersR 1992, 1382). In der Insolvenz des Versicherungsnehmers ist der Insolvenzverwalter berechtigt, das Kündigungsrecht auszuüben (§ 80 Abs. 1 InsO). Die streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisse wandelten sich nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nach § 103 InsO in Abwicklungsverhältnisse um (vgl. BGH VersR 1993, 689). Die Voraussetzungen des § 103 InsO liegen nicht vor. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung keine Ansprüche aus den Versicherungsverhältnissen. Diese waren vielmehr prämienfrei gestellt.
24 
Der Anspruch gegen die Beklagte aus den Versicherungsverträgen auf Erstattung der Rückkaufswerte fiel aber nicht in die Insolvenzmasse der Schuldnerin. Die Klägerin ist deshalb nicht zur Einziehung berechtigt. Zahlungsansprüche gegen die Beklagte stehen vielmehr dem Streithelfer zu. Die Klägerin hat das Bezugsrecht des Streithelfers zwar widerrufen. Der Widerruf ist in der Kündigung enthalten, in der die Klägerin Zahlung an die Insolvenzmasse verlangt. Die Klägerin konnte jedoch das Bezugsrecht des Streithelfers nicht mehr widerrufen.
25 
Die Parteien vereinbarten in § 7 des Versicherungsvertrages ein sogenanntes eingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht. Die Schuldnerin hatte sich die Widerruflichkeit für bestimmte Fälle vorbehalten. Das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin einem unwiderruflichen Bezugsrecht gleich, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der versicherungsvertraglich getroffenen Vorbehalte nicht erfüllt sind (Senat VersR 2001, 1501; BGH VersR 1996, 1089; BAG VersR 1991, 211). Bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts erwirbt der Berechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sofort (BGH VersR 1966, 359).
26 
Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Klägerin das Bezugsrecht mit Insolvenzeröffnung nicht mehr widerrufen konnte, da die Voraussetzungen der vertraglichen Vorbehalte nicht mehr eintreten konnten. Der Wortlaut von § 7 des (Gruppen-) Versicherungsvertrages räumt zwar u.a. ein Widerrufsrecht ein, wenn das Arbeitsverhältnis des Versicherten innerhalb eines näher bestimmten Zeitraums endet. Die vertragliche Bestimmung ist jedoch nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Mit dem Abschluss der Versicherung zugunsten des Streithelfers sollte für diesen eine Altersversorgung aufgebaut werden. In den Genuss der Altersversorgung sollte er kommen, wenn er seine Arbeitskraft eine bestimmte Zeit für den wirtschaftlichen Erfolg der Schuldnerin eingesetzt und dieser keinen Schaden zugefügt hatte.
27 
Die Gestaltung der Widerrufsvorbehalte im Versicherungsvertrag diente erkennbar einmal dazu, den Geschäftsführer zur Betriebstreue anzuhalten. Der Vorbehalt, die Benennung des Bezugsberechtigten zu widerrufen, wäre zum Tragen gekommen, wenn das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hätte und nicht u.a. die Versicherung schon zehn Jahre bzw. das Dienstverhältnis schon zwölf Jahre bestanden hätte oder wenn der Streithelfer Handlungen begangen hätte, die der Schuldnerin das Recht gegeben hätte, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen. Zum anderen sollte der Schuldnerin die Verwertung der Versicherung erleichtert und ihr dadurch Finanzierungsmittel erhalten werden; denn die Schuldnerin hätte - mit Zustimmung des Streithelfers - das Bezugsrecht widerrufen können, um Vorauszahlungen auf die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen. Die Vorbehalte dienten jedenfalls nicht dazu, Vermögensverschiebungen zu Lasten des Arbeitnehmers herbeizuführen und die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger des Arbeitgebers zu erweitern. Der Zweck des vereinbarten Vorbehalts entfiel daher zu dem Zeitpunkt, zu dem über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach Einstellung des Betriebs, z.B. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hat das Fortbestehen der Vorbehalte keinen Sinn mehr. Die Vorbehalte sollten somit vereinbarungsgemäß nur für die Zeit der Betriebsfortführung gelten (Senat VersR 2001, 1501; vgl. BAG VersR 1991, 211; Prölls/Martin, VVG, 26. Auflage, § 165 Rn. 6).
28 
Durch Inkrafttreten der Insolvenzordnung ist im Vergleich zur Rechtslage, die für die zitierten Entscheidungen maßgeblich war, keine für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts erhebliche Rechtsänderung eingetreten. Zwar kann nach der Insolvenzordnung ein Betrieb nach Bestätigung eines Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden. Ist über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden, bedarf es dazu gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zusätzlich eines Beschlusses der Gesellschafter. Diese Regelung ist jedoch der nach dem bis zum 31.12.1998 Gesetzeslage vergleichbar, nach der die GmbH nach Abschluss eines Zwangsvergleichs aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses fortgeführt werden konnte (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung).
29 
Da die Klägerin die Bezugsberechtigung des Streithelfers nicht widerrufen konnte, ist unerheblich, ob sich die vereinbarten Widerrufsvorbehalte nur auf Arbeitgeberanteile der Versicherungsprämien bezogen und ob die Schuldnerin allein die Versicherungsprämien zahlte oder ab auch der Streithelfer Beiträge leistete.
III.
30 
Da die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage führt, hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
31 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 zitiert 12 §§.

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2005 - IV ZR 30/04

bei uns veröffentlicht am 08.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 30/04 Verkündet am: 8. Juni 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ VVG §

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1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden.

(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.

(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.

(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.