Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Apr. 2005 - 16 (2) UF 228/04

bei uns veröffentlicht am14.04.2005

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 08.04.2004 (20 F 413/03) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, Betreuungsunterhalt jeweils zum Dritten eines Monats im voraus wie folgt zu zahlen:

a) für Oktober 2003 in Höhe von 272 EUR an die Klägerin

b) für November 2003 in Höhe von 107 EUR an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Sozialamt

c) für Januar 2004 in Höhe von 6,58 EUR an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Sozialamt und in Höhe von 5,42 EUR an die Klägerin

d) für Februar bis Juli 2004 monatlich 70 EUR abzüglich hierauf an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Sozialamt bezahlter monatlicher 70 EUR

e) für August und September 2004 monatlich 272 EUR, in Höhe von 266,58 EUR abzüglich hierauf bezahlter 108 EUR an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Sozialamt, den Rest an die Klägerin,

f) für Oktober 2004 272 EUR an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Sozialamt abzüglich hierauf bezahlter 108 EUR

g) ab November 2004 bis einschließlich März 2005 monatlich 272 EUR an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Sozialamt und ab April 2005 bis zum Ende des Monats, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung folgt, monatlich 272 EUR an die Bundesagentur für Arbeit, Sinsheim, danach, befristet bis 31.01.2006, an die Klägerin.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens - beider Instanzen - tragen die Klägerin 20 %, der Beklagte 80 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt. Sie sind die Eltern des am ... 2003 geborenen Kindes A. Der Beklagte hat die Vaterschaft durch Urkunde des Jugendamts Rhein-Neckar-Kreis Sinsheim vom 27.12.2002 anerkannt. A lebt bei der Mutter. Die Parteien haben sich Anfang 2002 kennen gelernt. Seit September 2003 leben die Parteien endgültig getrennt.
Die Klägerin ist geschieden. Aus der Ehe ist ein 1997 geborenes Kind hervorgegangen. Dieses lebt bei der Klägerin und wird von ihr betreut. Der geschiedene Ehemann der Klägerin zahlt wegen Leistungsunfähigkeit keinen Unterhalt an die Klägerin.
Der Beklagte zahlt monatlichen Kindesunterhalt für A in Höhe von 227 EUR abzüglich anrechenbaren Kindergeldes in Höhe von 35 EUR.
Bis einschließlich September 2003 zahlte der Beklagte der Klägerin 309 EUR monatlichen Betreuungsunterhalt. Ab Oktober 2003 hat er keinen Unterhalt mehr gezahlt.
Seit Februar 2004 arbeitet er aufgrund Änderungsvertrages vom 16.01.2004 mit seinem Arbeitgeber nur noch 31 Stunden.
Die Klägerin erhält seit November 2003 Leistungen des Sozialamtes (I, 39, 145, II, 307). Im Januar 2004 hat der Beklagte an das Sozialamt insgesamt 697 EUR wegen der an die Klägerin geleisteten Sozialhilfe bezahlt, ab Februar bis Oktober 2004 monatlich 108 EUR. Seit November 2004 leistet er keine Zahlungen mehr.
Die Klägerin ist nicht erwerbstätig. Vor der Geburt von A hat sie zuletzt rd. 1.300 EUR netto verdient.
Die Klägerin hat vorgetragen,
der Beklagte sei verpflichtet ab Oktober 2003 Betreuungsunterhalt in Höhe von 309 EUR monatlich zu zahlen. Die Reduzierung seines Einkommens sei unterhaltsrechtlich ohne Belang, zumindest sei er verpflichtet eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen. Überzahlungen mit der etwaigen Folge einer Aufrechnungsmöglichkeit seien nicht gegeben. Für die Zeit vom 01.04.2003 bis 15.09.2003 habe der Beklagte Betreuungsunterhalt an die Klägerin in Höhe von 1.945 EUR geleistet, weiter an das Sozialamt nach der erfolgten Sozialhilfegewährung 697 EUR.
10 
Der Beklagte hat vorgetragen,
11 
im Jahr 2003 und Januar 2004 sei nach Abzug von 80,40 EUR für berufsbedingte Aufwendungen und des Kindesunterhalts bei einem Selbstbehalt des Beklagten von 1.000 EUR ein Unterhaltsanspruch von 296 EUR gegeben. Ab Februar 2004 sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.410,61 EUR auszugehen. Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen mit 70,53 EUR, der vermögenswirksamen Leistungen und des Kindesunterhalts mit 199 EUR sei der Beklagte nur zur Zahlung von 108,20 EUR leistungsfähig. Im Hinblick auf die Zahlungen des Beklagten seit März bis September 2003 in Höhe von 2.156 EUR sowie ab Oktober 2003 bis Januar 2004 in Höhe von 697 EUR sei eine Überzahlung bis einschließlich Februar 2004 in Höhe von 136 EUR gegeben, die mit den Ansprüchen für März bis Mai 2004 verrechnet werde.
12 
Das Familiengericht Sinsheim hat der Klage mit Urteil vom 06.04.2004 in vollem Umfang stattgegeben. Auszugehen sei von einem Nettoeinkommen von 1.584 EUR auch für die Zeit nach Reduzierung der Arbeitszeit. Der Beklagte sei verpflichtet, den Differenzbetrag zum Einkommen bei vollschichtiger Tätigkeit durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit aufzubringen. Berufsbedingte Aufwendungen seien mangels entsprechender Darlegungen nicht abzusetzen, so dass nach Abzug des Kindesunterhalts unter Berücksichtigung des gegenüber der Klägerin geltenden angemessenen Selbstbehalts des Beklagten von 1.000 EUR ein für Unterhaltszwecke einzusetzender Betrag von 357 EUR verbleibe. Eine Überzahlung liege nicht vor.
13 
Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 21.04.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.05.2004 beim OLG Karlsruhe eingegangene Berufung des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen weiterverfolgt und ergänzt.
14 
Der Beklagte trägt vor:
15 
Von seinem Einkommen seien berufsbedingte Aufwendungen abzusetzen, zumal sogar die Klägerin diese anerkannt habe. Der Beklagte müsse mit seinem PKW zu seinem Arbeitsplatz fahren, wofür aufgrund der Fahrstrecke von 46 km monatlich mindestens 165 EUR abzusetzen seien. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei zwar kostengünstiger, aber aufgrund des dann erforderlichen zeitlichen Aufwands von ca. 11/2 Stunden nicht zumutbar. Darüber hinaus benötige der Beklagte sein Fahrzeug an seinem Arbeitsplatz, um zu einzelnen Baustellen zu fahren. Die Nutzung des eigenen Fahrzeugs sei auch Einstellungsvoraussetzung für seinen Arbeitgeber gewesen.
16 
Damit schulde er monatlichen Betreuungsunterhalt von 192 EUR bis Januar 2004 einschließlich, der durch die Überzahlungen seit März 2003 erfüllt sei.
17 
Ab Februar 2004 sei der Beklagte nicht leistungsfähig. Die Änderung der Arbeitszeit habe der Beklagte aufgrund der schwierigen Lage seiner Firma nicht vermeiden können, was sich auch aus dem Arbeitgeberschreiben vom 16.03.2004 ergebe. Einen Nebenverdienst könne der Beklagte nicht ohne weiteres finden, zumal er aufgrund eines Bandscheibenvorfalls gesundheitliche Probleme habe. Im Übrigen sei er gegenüber der Klägerin auch nicht zur Aufnahme einer weiteren Tätigkeit verpflichtet.
18 
Weiter sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann zu berücksichtigen.
19 
Der Bedarf der Klägerin sei wegen mietfreiem Wohnens im Haus der Mutter zu reduzieren.
20 
Der Selbstbehalt sei im Hinblick auf die sehr kurze Beziehung der Parteien auch nach der Entscheidung des BGH vom 01. Dezember 2004 mit 1.000 EUR festzusetzen.
21 
Zumindest sei ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zu befristen.
22 
Der Beklagte beantragt:
23 
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 06.04.2004 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
24 
Die Klage wird abgewiesen.
25 
hilfsweise: Befristung des Unterhaltsanspruchs bis 31.01.2006.
26 
Die Klägerin beantragt:
27 
Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass der Unterhalt
28 
a) in Höhe von 266,58 EUR für März 2004 bis September 2004 bis zum Ende des Monats, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung folgt, an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Sozialamt und i.H.v. 42,42 EUR an die Klägerin
29 
b) für Oktober 2004 bis Dezember 2004 i.H.v. 276,91 EUR an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Sozialamt und in Höhe von 32,09 EUR an die Klägerin
30 
c) für Januar 2005 bis März 2005 i.H.v. 309 EUR an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Sozialamt
31 
d) für jeden weiteren Monat ab April 2005 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in Höhe des Betrages der Leistung, der auf die Klägerin entfällt an die Bundesagentur für Arbeit, Sinsheim und den darüber hinausgehenden Betrag bis zur Summe von 309 EUR an die Klägerin
32 
e) ab dem Ende der mündlichen Verhandlung in Höhe von 309 EUR an die Klägerin
33 
zu zahlen ist.
34 
Die Klägerin trägt vor:
35 
Der Beklagte sei leistungsfähig. Er sei verpflichtet, vollschichtig zu arbeiten. Dieser Verpflichtung könne er nachkommen. Es sei zweifelhaft, ob die Reduzierung der Arbeitszeit betriebsbedingt überhaupt notwendig gewesen sei. Im Übrigen habe es dem Beklagten frei gestanden, eine Änderungskündigung hinzunehmen, was im Hinblick auf die Kündigungsfristen der §§ 12 BRTV-Angestellte, 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB von drei Monaten zu einem weiteren Bezug des vollen Einkommens für drei Monate geführt hätte. Auch gesundheitlich sei der Beklagte zu einer vollschichtigen Tätigkeit in der Lage. Berufsbedingte Aufwendungen seien im Hinblick auf den Mangelfall nicht abzusetzen.
36 
Sie wohne nicht mietfrei, sondern zahle an ihre Mutter eine mietvertraglich festgelegte Miete. Ihr geschiedener Ehemann sei leistungsunfähig und habe deshalb noch nie Ehegattenunterhalt gezahlt.
37 
Eine Befristung des Anspruchs sei abzulehnen, da die Klägerin als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern der Arbeitsmarkt kaum zugänglich sei. Außerdem sei nicht sicher, ob A einen Kindergartenplatz erhalte.
...
II.
38 
Die zulässige Berufung ist zu einem geringen Teil begründet.
1.
39 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf rückständigen Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von 272 EUR für die Zeit von Oktober 2003 bis Januar 2004, von 70 EUR von Februar bis einschließlich Juli 2004 und 272 EUR ab August 2004.
a)
40 
Der Bedarf der das Kind betreuenden Klägerin richtet sich nach ihrer Lebensstellung. War die Berechtigte vor der Geburt erwerbstätig und hat dadurch nachhaltig ein Einkommen erzielt, ist dieses der Bedarfsbemessung zugrunde zu legen, wobei der Bedarf jedoch durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt wird (BGH, FamRZ 2005, 442; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 523; OLG Köln, FamRZ 2001,1322; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1321; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 637). Die Klägerin hat vor der Geburt des gemeinsamen Kindes der Parteien ca. 1.300 EUR verdient.
41 
Eine Reduzierung des Bedarfs wegen mietfreien Wohnens kommt nicht in Betracht. Zum einen zahlt die Klägerin Miete an ihre Mutter, zum anderen handelt es sich bei der eventuellen Gewährung mietfreien Wohnens um eine freiwillige Leistung Dritter, die unterhaltsrechtlich ohne Belang ist.
b)
42 
Zur Zahlung dieses Bedarfs ist der Beklagte nicht leistungsfähig. Für die Zeit von Oktober 2003 bis Januar 2004 einschließlich ist von dem in 2. Instanz unstreitigen Nettoeinkommen des Beklagten mit 1.584 EUR auszugehen.
43 
Ab Februar 2004 ist für einen Übergangszeitraum das reduzierte Einkommen von ger. 1.368 EUR zugrunde zu legen. Dass der Beklagte unterhaltsrechtlich vorwerfbar seine Arbeitszeit reduziert hat, lässt sich auch aus dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Dem stehen auch die vom Beklagten vorgelegten Arbeitgeberunterlagen entgegen. Das vor Februar 2004 erzielte Einkommen kann daher nicht fortgeschrieben werden. Auch kann es dem Beklagten im Hinblick auf die derzeitige Arbeitsmarktsituation nicht angelastet werden, dass er es nicht zu einer Änderungskündigung hat kommen lassen.
44 
Der Beklagte wäre jedoch gehalten gewesen, sich nach einer kurzen Orientierungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz oder um eine zusätzliche Nebentätigkeit zu bemühen (OLG Hamm, FamRZ 2003, 177; Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 6. Auflage, § 1, Rdn. 507). Diese Orientierungsfrist, betreffend auch die Möglichkeit zur Aufnahme einer Nebentätigkeit, bemisst der Senat mit 6 Monaten. Innerhalb dieser Frist hätte es dem Beklagten möglich sein müssen, eine Nebentätigkeit oder einen neuen Arbeitsplatz zu finden, um so seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung zu vollschichtiger Tätigkeit wieder Folge zu leisten. Die Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft besteht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder, sondern auch im Hinblick auf sonstige Unterhaltsverpflichtungen. Darüber hinaus besteht unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern. Dass § 1603 Abs. 2 BGB vorliegend nicht eingreift, entbindet jedoch den Unterhaltsschuldner nicht davon, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten vollschichtig zu arbeiten.
45 
Seine diesbezüglich vorgetragenen Bemühungen, insbesondere die Zahl der vorgelegten Bewerbungen, sind nicht ausreichend.
46 
Eine reale Vermittlungschance besteht. Der Beklagte hatte auch nach seinem Bandscheibenvorfall eine vollschichtige Tätigkeit inne. Auch nach dem vorgelegten Attest ist er erwerbsfähig.
47 
Bei Ausnutzung seiner Arbeitskraft wäre es dem Beklagten nach Ansicht des Senats möglich, zumindest das zuletzt erzielte Einkommen von 1.584 EUR zu erzielen, nachdem nur eine geringfügige Einkommensdifferenz zum derzeit tatsächlich ausgezahlten Gehalt besteht. Selbst wenn man dem Beklagten im Hinblick auf die derzeitigen schlechten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt die Aufgabe seines derzeitigen Arbeitsplatzes nicht zumuten wollte, wäre er gehalten zumindest diese Differenz durch Aufnahme eines - steuerfreien - Minijobs zu erwirtschaften.
48 
Berufsbedingte Aufwendungen sind trotz der beengten wirtschaftlichen Situation der Parteien abzusetzen. Im Mangelfall kommt die Anerkennung berufsbedingter Aufwendungen nur dann in Betracht, wenn substantiiert dargelegt ist, dass diese unabweisbar sind. Der Beklagte wohnt 23 km entfernt von seinem Arbeitsplatz, so dass er Fahrtkosten hat. Für die Nutzung des PKW entstehen daher gemäß Ziffer 10.2.2 der SüdL, Stand 01.07.2003, Fahrtkosten von 227,70 EUR monatlich ([46 x 0,27 EUR x 220]: 12). Grundsätzlich ist der Beklagte auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen, da diese kostengünstiger sind (OLG Dresden, FamRZ 2001, 47; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Unterhaltsrecht, 9. Auflage, Rdn. 934). Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel würde monatlich 60 EUR kosten, wäre allerdings mit einem hohen zeitlichen Aufwand verbunden. Deshalb hält es der Senat vorliegend für angemessen, die konkret geltend gemachten Kosten zu berücksichtigen. Der Beklagte ist immer mit dem PKW zu seinem Arbeitsplatz gefahren. Der zeitliche Aufwand ist wesentlich geringer als bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Im Hinblick darauf ist es jedoch bei der Bemessung des Anspruchs nach § 1615 l BGB nicht angemessen, den Beklagten nun auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen. Die seitens des Beklagten in Ansatz gebrachten 165 EUR, die den sich nach den Leitlinien ergebenden Betrag ohnehin nicht ausschöpfen, sind damit abzusetzen.
49 
Abzusetzen ist weiter der sich nach der Düsseldorfer Tabelle abzusetzende Kindesunterhalt. Es ist der Tabellenbetrag abzusetzen (BGH, XII ZR 183/02, Urteil v. 17.11.2004, FamRZ 2005, 347). Das minderjährige Kind der Parteien ist gegenüber der Klägerin gemäß § 1615 l Abs. 3 BGB i.V.m. § 1609 BGB vorrangig (vgl. auch BGH a.a.O.).
c)
50 
Gegenüber der Klägerin ist der angemessene Selbstbehalt mit 920 EUR anzusetzen. Mit der Entscheidung des BGH vom 01.12.2004 (Az.: XII ZR 3/03; FamRZ 2005, 354, bestätigt Urteil vom 15.12.2004, XII ZR 26/03, FamRZ 2005, 357) ist entschieden, dass der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Betrag nicht generell mit dem Betrag zu bemessen ist, der als angemessener Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. Vielmehr ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt. Entscheidend ist auf den Zweck des Unterhaltsanspruchs abzustellen. § 1615 l BGB soll der Mutter in den ersten drei Lebensjahren die Pflege und Erziehung des Kindes ermöglichen, ohne auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Dies ist nur durch einen der Höhe nach ausreichenden Unterhaltsanspruch zu sichern. Gerade bei beengten Verhältnissen ist damit eine Reduzierung des angemessenen Selbstbehalts geboten. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle wie lange die Parteien zusammengelebt haben. Denn abgestellt wird nicht auf den Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität, sondern auf die ausgeführte Zweckrichtung des Anspruchs nach § 1615 l BGB. Ein besonderer Ausnahmefall, der eine andere Festsetzung des Selbstbehalts rechtfertigen würde, ist dem beiderseitigen Parteivortrag nicht zu entnehmen. Dies rechtfertigt den Zuschlag zwischen der hälftigen Differenz zwischen notwendigem und angemessenen Selbstbehalt, mithin einen Selbstbehalt von 920 EUR (ebenso Schilling, FamRZ 2005, 351, 354; a.A. Graba, FamRZ 2005, 353 unter Hinweis darauf, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB dem Verwandtenunterhalt zuzuordnen sei).
d)
51 
Auch unter Berücksichtigung des dem Grunde nach gemäß § 1570 BGB bestehenden Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Mann ergibt sich keine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs. Die Klägerin betreut ein weiteres 1997 geborenes eheliches Kind. Die Ehe ist geschieden. Damit kommt in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB eine anteilige gleichrangige Haftung des geschiedenen Ehemanns in Betracht (BGH, FamRZ 1998, 541, ebenso hinsichtlich der anteiligen Haftung mehrerer nach § 1615 l BGB in Anspruch genommener Väter BGH, Urteil v. 15.12.2004, XII ZR 26/03, a.a.O.). Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Soweit Unterhalt von einem der Unterhaltsschuldner nicht erlangt werden kann, kommt eine entsprechende Anwendung des § 1607 Abs. 2 BGB in Betracht. Die Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsanteile trägt die Klägerin (BGH, a.a.O.). Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass sie wegen Leistungsunfähigkeit des geschiedenen Ehemanns von diesem keinen Unterhalt erhält. Damit verbleibt es dabei, dass der Beklagte im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit Unterhalt zahlen muss.
e)
52 
Der Höhe nach errechnet sich der Anspruch wie folgt:
53 
Oktober 2003 bis Januar 2004
54 
Ausgehend von einem Nettoeinkommen von 1.584 EUR verbleiben nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen mit 165 EUR 1.419 EUR. Der Kindesunterhalt ist nach Höherstufung um eine Gruppe wegen des Bestehens der Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur zwei Personen mit 227 EUR entsprechend Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.2003, in Abzug zu bringen. Es verbleiben 1.192 EUR. Damit ist der Beklagte unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts von 920 EUR mit 272 EUR leistungsfähig.
55 
Februar bis Juli 2004
56 
Ausgehend von einem Nettoeinkommen von 1.368 EUR verbleiben nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen 1.203 EUR. Der Kindesunterhalt errechnet sich nach Höherstufung um eine Gruppe aus Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle mit 213 EUR. Damit verbleiben 990 EUR, der Beklagte ist zur Zahlung von Betreuungsunterhalt in Höhe von 70 EUR leistungsfähig.
57 
ab August 2004
58 
Ab August 2004 ist wieder von dem Einkommen in Höhe von 1.584 EUR auszugehen, sodass sich die Unterhaltspflicht mit 272 EUR errechnet.
f)
59 
Die geleisteten Zahlungen des Beklagten sind entsprechend den nachfolgenden Ausführungen abzusetzen.
60 
Seit Oktober 2003 sind keine Zahlungen des Beklagten mehr an die Klägerin erfolgt.
61 
Soweit der Beklagte im Januar 2004 unstreitig 697 EUR an das Sozialamt überwiesen hat, ist ein Betrag in Höhe von 260 EUR aufgrund der Zahlungsbestimmung des Beklagten auf den Unterhalt Januar 2004 zu verrechnen (II, 229). Damit ist noch ein Betrag von 12 EUR für Januar 2004 offen. Das Sozialamt hat 266,58 EUR an die Klägerin gezahlt. Damit sind noch 6,58 EUR an das Sozialamt zu zahlen, der Rest an die Klägerin.
62 
Der weitere Betrag von 437 EUR ist auf den Unterhaltsanspruch für Dezember 2003 zu verrechnen. Für diesen Monat hat das Sozialamt Unterhalt in den Anspruch übersteigender Höhe geleistet. Durch die Zahlung des Beklagten in Höhe von 437 EUR ist der Anspruch der Klägerin für Dezember 2003 erfüllt.
63 
Der Restbetrag von 165 EUR (437 EUR - 272 EUR) ist mit dem Unterhaltsanspruch für November 2003 zu verrechnen. Die Klägerin hat gemäß dem Sozialhilfebescheid vom 09.12.2003 auch für November 2003 Sozialhilfe in einer den Betrag von 272 EUR übersteigenden Höhe erhalten. Damit ist der Anspruch kraft Gesetzes gemäß § 91 BSHG in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Einer Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Nachdem das Sozialamt im November 2003 Sozialhilfe in einer den gesamten Anspruch übersteigenden Höhe geleistet hat, ist auch der Restbetrag an das Sozialamt zu zahlen, also 272 EUR - 165 EUR = 107 EUR.
64 
Für die Zeit von Februar 2004 bis Juli 2004 besteht nur ein Anspruch in Höhe von 70 EUR. Der Beklagte hat 108 EUR gezahlt, so dass ein eigener Anspruch der Klägerin nicht mehr gegeben ist. Soweit der Beklagte auf die Zahlungsaufforderung des Sozialamtes nach cessio legis an dieses geleistet hat, ist bei etwaigen Überzahlungen grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch gegeben (vgl. dazu KG, FamRZ 2002, 1357).
65 
Ab August 2004 ist der in Höhe von 272 EUR bestehende Anspruch durch Zahlungen des Beklagten in Höhe von 108 EUR monatlich bis Oktober 2004 an das Sozialamt erfüllt. Bis September 2004 betrug die Sozialhilfe 266,58 EUR, so dass bis zu diesem Betrag an das Sozialamt zu zahlen ist, im Übrigen an die Klägerin. Ab Oktober 2004 bis zum Ende des Monats, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung folgt, hat der Beklagte an das Sozialamt zu leisten, nachdem dieses in anspruchsübersteigender Höhe (276,91 EUR) Leistungen an die Klägerin erbracht hat. Der Senat hat den zuletzt gestellten Antrag der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass in Höhe der durch das Sozialamt erbrachten Leistungen Zahlung an das Sozialamt begehrt wird.
g)
66 
Ein aufrechenbarer Gegenanspruch des Beklagten mit Überzahlungen besteht nicht. Insoweit ist auf das Aufrechnungsverbot gemäß §§ 394 BGB, 850 b I Nr. 2 BGB zu verweisen. Geschützt sind auch die Rückstände (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, Rdn. 3 zu § 850 b ZPO). Vor der Aufrechnung muss ein Antrag nach § 850 b Abs. 2 ZPO gestellt werden.
h)
67 
Der Unterhaltsanspruch ist entsprechend dem zulässigen Hilfsantrag des Beklagten bis 31.01.2006 gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BGB zu befristen. Eine zeitliche Befristung ist vorzunehmen, wenn nicht schon im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass die Begrenzung grob unbillig wäre, so dass ein weitergehender Unterhaltsanspruch schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Unterhaltsverfahren festgestellt werden kann. Ergibt sich erst später, dass über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus Betreuungsunterhalt zu leisten ist, muss der Unterhaltsgläubiger neu klagen (Büttner, FamRZ 2000, 781, 785). Anhaltspunkte für eine grobe Unbilligkeit liegen nicht vor. Die von der Klägerin vorgetragenen Schwierigkeiten einen mit der Kinderbetreuung zu vereinbarenden Arbeitsplatz zu finden, reichen hierfür nicht aus (Palandt/Diederichsen, 64. Auflage, Rdn. 13 zu § 1615 l BGB).
68 
Die Befristung ist verfassungsgemäß. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 2. Zivilsenats des OLG Karlsruhe mit Urteil vom 04.09.2003 (NJW 2004, 523) an. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Unterhaltsansprüche aus § 1615l BGB denen nach § 1570 BGB gerade auch im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen des BGH angenähert sind. Eine völlige Gleichstellung ist jedoch auch danach nicht geboten wie sich z.B. in der nicht völligen Gleichstellung beim Selbstbehalt zeigt. Sollten im Einzelfall über das Normalmaß hinausgehende, eine grobe Unbilligkeit begründende Beeinträchtigungen Folge der Beendigung des Unterhaltsanspruchs seien, greift die Befristung nicht ein. Ein generell unbefristeter Anspruch ist jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten (a.A. OLG Hamm, FamRZ 2004, 1893 mit ablehnender Anmerkung Mehrle; KG, FamRZ 2004, 1895).
2.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Zwar ist der Beklagte hinsichtlich des laufenden Unterhalts mit 88 % unterlegen, doch ist für einen Zeitraum von sechs Monaten nur ein wesentlich geringerer Unterhalt als beantragt zu zahlen. Insoweit beträgt die Unterliegensquote 23 %. Dies rechtfertigt die getroffene Kostenentscheidung.
70 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
71 
Die Revision kann nicht zugelassen werden. Zwar ist die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Befristung des in § 1615 l BGB geregelten Unterhaltsanspruchs mit dem Grundgesetz vereinbar ist oder nicht. Der Bundesgerichtshof könnte diese Rechtsfrage indessen nicht klären, weil er wie jedes Gericht im Sinne des Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes die Verfassungsmäßigkeit nur bejahen, aber nicht im Sinne einer Klärung dieser Rechtsfrage verneinen kann. Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage ist aber Voraussetzung für die Zulassung der Revision (BGH RzW 1967, 378; vergl. in anderem Zusammenhang: BGH NJW 2004, 1458; 2003, 1943; OLG Celle FamRZ 1978, 519; Münchner Kommentar/Wenzel, ZPO, Aktualisierungsband, 2. Auflage, Rdn. 9 zu § 543 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Apr. 2005 - 16 (2) UF 228/04

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes


(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger


(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt


(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang


(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erhe

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Apr. 2005 - 16 (2) UF 228/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Apr. 2005 - 16 (2) UF 228/04 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2004 - XII ZR 26/03

bei uns veröffentlicht am 15.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 26/03 Verkündet am: 15. Dezember 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2004 - XII ZR 183/02

bei uns veröffentlicht am 17.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 183/02 Verkündet am: 17. November 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 183/02 Verkündet am:
17. November 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
a) Die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB, nach der ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt
bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten entfällt, ist auf den Unterhaltsanspruch
aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB
entsprechend anwendbar.
b) Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten sowohl im Rahmen
der Bedarfsermittlung als auch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit
dem vollen Tabellenbetrag und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (im Anschluß
an Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 811 und
vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.).
Im übrigen kommt im absoluten Mangelfall die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs
der Mutter nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB gegenüber dem Kindesunterhaltsanspruch
zum Tragen.
BGH, Urteil vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - OLG Stuttgart
AG Geislingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2002 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geislingen vom 28. Dezember 2001 teilweise abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin Unterhalt für die Zeit ab dem 12. Januar 2002 begehrt. Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterhalt aus Anlaß der Geburt eines Kindes gemäß § 1615 l BGB.
Der Beklagte ist Vater der am 4. September 2000 geborenen Tochter der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind für die Zeit ab dem 1. November 2001 mit Jugendamtsurkunde vom 18. Oktober 2001 in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich anzurechnenden hälftigen Kindergeldes , soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt, anerkannt und für die vorangegangene Zeit rückständigen Kindesunterhalt gezahlt. Die Klägerin hat am 11. Januar 2002 ihren jetzigen Ehemann geheiratet und am 28. Mai 2002 einen Sohn geboren. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin für die Zeit vom 24. Juli 2000 bis zum 4. September 2003 - also über den Zeitpunkt ihrer Heirat hinaus - in unterschiedlicher Höhe verurteilt. Dabei hat es von dem bereinigten Einkommen des Beklagten nur den um das halbe Kindergeld geminderten Zahlbetrag auf Kindesunterhalt abgesetzt. Nach Abzug weiterer Verbindlichkeiten hat es für den Beklagten den angemessenen Selbstbehalt , zeitlich gestaffelt, zuletzt in Höhe von 1.000 € berücksichtigt. So ist es zu einer ebenfalls gestaffelten Leistungsfähigkeit des Beklagten, zuletzt in Höhe von 115 €, gelangt. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit nach dem 11. Januar 2002 und eine zusätzliche Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes auch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt für die Zeit ab dem 12. Januar 2002 zur Klagabweisung und, soweit im übrigen zum Nachteil des Beklagten entschieden ist, zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

A.

1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 701 veröffentlicht ist, hat den Beklagten auch über den Zeitpunkt der Heirat der Klägerin hinaus zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Nach einhelliger Auffassung könne eine aus der Ehe folgende Unterhaltspflicht nach den §§ 1361, 1569 ff. BGB neben einer solchen aus § 1615 l BGB bestehen, wenn letztere erst entstehe, nachdem der aus der Ehe hervorgegangene Unterhaltsanspruch schon bestanden habe. Das müsse umgekehrt auch dann gelten, wenn die Ehe, die einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt begründe, erst geschlossen werde, nachdem schon ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB entstanden war. Diese Auffassung sei nicht verfassungswidrig, weil § 1586 Abs. 1 BGB nur einen nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Wiederheirat entfallen lasse und die im Gesetz nicht vorgesehene Geltung für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB nicht zu einer Diskriminierung des Instituts der Ehe führe. Der Anspruch einer Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft nach Art. 6 Abs. 4 GG sei nicht verletzt, weil ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB im Gegensatz zu demjenigen aus § 1615 l BGB zusätzlich auf der grundsätzlich lebenslangen Bindung als Folge des Eheversprechens beruhe. Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 5 GG scheide deswegen aus, weil der Schutz des § 1615 l BGB
dem betreuten Kind ohnehin nur mittelbar zugute komme und nicht das Kind, sondern der betreuende Ehegatte Inhaber des Anspruchs sei. Dieses rechtfertige insoweit eine Ungleichbehandlung der Ansprüche aus § 1570 und § 1615 l BGB. Im Gesetz finde sich eine Vielzahl von Vorschriften, die den Anspruch aus § 1570 BGB gegenüber demjenigen aus § 1615 l BGB besser stellten. Bei einer Gesamtschau könne deshalb eine Besserstellung in einem einzelnen Punkt noch als Korrektiv einer insgesamt gegebenen "Disprivilegierung“ angesehen werden; eine gleichheitswidrige Privilegierung dieses Anspruchs liege darin nicht. 2. Bei der Bemessung des Unterhalts hat das Berufungsgericht vom Einkommen des Beklagten den nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalt lediglich mit dem Zahlbetrag abgesetzt. Das habe - so das Berufungsgericht - zwar zur Konsequenz, daß dem Beklagten das hälftige Kindergeld nicht zusätzlich zum angemessenen Selbstbehalt verbleibe, sei aber aus Gründen der Billigkeit geboten. Kindergeld zähle nicht ausnahmslos zum "unterhaltsfesten" Einkommen und diene in erster Linie einer Steuervergütung als Vorausleistung auf eine einkommensteuerliche Entlastung. Solche Steuervergütungen seien zwar nicht bei der Bedarfsermittlung, jedoch bei der Leistungsfähigkeit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen. Jedenfalls im Mangelfall, wenn also der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht anders gedeckt werden könne, sei das Kindergeld zumindest gegenüber denjenigen Familienmitgliedern bedarfsdeckend einzusetzen , die vom Förderungszweck mit umfaßt seien. Dazu gehöre neben dem Kind auch der nach § 1615 l BGB anspruchsberechtigte Elternteil, hier also die klagende Mutter.

B.

In beiden Punkten hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand. Die Fortdauer einer Unterhaltspflicht nach § 1615 l BGB über die Wiederheirat der Berechtigten hinaus ist mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen. Die Bemessung des Unterhalts ohne Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes widerspricht außerdem der Rechtsprechung des Senats.

I.

Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin scheidet für die Zeit ab ihrer Heirat in analoger Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB aus. 1. Das Gesetz enthält für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhaltsanspruch, z.B. nach § 1570 BGB - keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter einen anderen Mann als den Vater ihres Kindes heiratet. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser gesetzlichen Bestimmung und aus einem Vergleich mit anderen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ergibt, handelt es sich dabei um eine unbewusste Regelungslücke.
a) Ansprüche der Mutter gegen den Vater aus Anlaß der Geburt sind in der jüngsten Vergangenheit mehr und mehr den Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten angeglichen worden. Ursprünglich sah das Gesetz in § 1715 BGB lediglich einen reinen Ersatzanspruch der nichtehelichen Mutter für Aufwendungen infolge der Schwangerschaft und Entbindung vor. Erst mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 (BGBl 1969 I 1243) ist mit Wirkung
zum 1. Juli 1970 in § 1615 l Abs. 1 BGB ein echter Unterhaltsanspruch der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt geschaffen worden (vgl. Puls FamRZ 1998, 865, 866). Darüber hinaus war nach § 1615 l Abs. 2 BGB damaliger Fassung Unterhalt bis höchstens ein Jahr nach der Geburt nur geschuldet, wenn die Mutter wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit oder weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte, nicht erwerbstätig war. Wie der Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden oder der geschiedenen Mutter war der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB fortan von der Bedürftigkeit der Mutter und der Leistungsfähigkeit des Vaters abhängig (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 753, 756; Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1212). Mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 wurde die Unterhaltspflicht durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (SFHÄndG, BGBl. I S. 1050) auf drei Jahre ab der En tbindung verlängert. Zugleich wurde der Wortlaut des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB demjenigen des § 1570 BGB angeglichen. Seitdem richtet sich die Pflicht zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit deswegen - wie bei dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - nur nach der Zumutbarkeit für die Mutter. Inzwischen ist § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (KindRG, BGBl. I S. 2942) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 dahin abgeändert worden, daß sich die Unterhaltspflicht über die dreijährige Frist hinaus verlängert, sofern es grob unbillig wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen (zur Gesetzesgeschichte vgl. Wendl/Pauling aaO § 6 Rdn. 750; Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1210; Büdenbender FamRZ 1998, 129, 130). Auch dafür waren im Hinblick auf den Schutzzweck, nämlich dem Kind die Sorge und Erziehung durch die Mutter zu ermöglichen, verfassungsrechtliche Erwägungen ausschlaggebend.
Auch sonst ist der Anspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB inhaltlich immer weiter angeglichen worden. Nach der ursprünglichen Fassung des § 1615 l Abs. 2 BGB mußte die Nichterwerbstätigkeit der Mutter darauf beruhen , daß ihr Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte. Es stand deswegen nicht im Belieben der Mutter, das Kind selbst zu versorgen, sondern sie hatte den Nachweis zu führen, daß eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbetreuung , z.B. in einer Kindertagesstätte, nicht bestand (vgl. Senatsurteil BGHZ 93, 123, 128). Seit der Neuregelung durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 sieht § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB dagegen einen Anspruch bereits dann vor, wenn von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zwar ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auch hier Voraussetzung. Mit der weitgehenden Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen an den für die Betreuung ehelicher Kinder geltenden § 1570 BGB sollte aber die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage des nichtehelichen Kindes mittelbar dadurch verbessert werden, daß die Mutter nicht mehr nachweisen muß, daß sie mangels anderweitiger Versorgungsmöglichkeit des Kindes nicht erwerbstätig sein kann (Wever/Schilling FamRZ 2002, 581 f.; Büttner FamRZ 2000, 781, 782; Reinekke ZAP Fach 11 S. 527). Die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt sollte den Vater mehr in die Verantwortung dafür einbeziehen, daß ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persönlichen Betreuung durch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird (BT-Drucks. 13/1850 S. 24). Darauf, ob ohne die Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreuung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es nicht mehr an (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543).
Diese bürgerlich-rechtliche Wertung korrespondiert mit weiteren sozialund sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 SGB VIII steht dem Kind von der Vollendung seines dritten Lebensjahres an ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. Ebenso sind der Anspruch seiner Mutter auf Elternzeit und die rentenversicherungsrechtlich anrechenbaren Erziehungszeiten auf drei Jahre seit der Geburt begrenzt (§§ 15 Abs. 2 BErzGG, 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG ist eine geordnete Erziehung des Kindes nach Vollendung des dritten Lebensjahres in der Regel nicht gefährdet, wenn seine Betreuung in einer Tageseinrichtung möglich ist (vgl. Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1210). Neben dieser materiell-rechtlichen Ausgestaltung sind die Unterhaltsansprüche aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l BGB auch prozeßrechtlich solchen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1570 BGB angeglichen worden. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat mit Wirkung vom 1. Juli 1998 durch Einführung des § 23 b Abs. 1 Nr. 13 GVG und des § 621 Abs. 1 Nr. 11 ZPO für den Rechtsweg die Zuständigkeit der Familiengerichte eröffnet. Diese weitgehende Angleichung des Anspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Anspruch der getrennt lebenden oder geschiedenen Mutter aus den §§ 1361 und 1570 BGB hat den Senat veranlaßt, Ansprüche anteilig zuzusprechen, wenn die Mutter, die schon wegen der Betreuung ehelicher Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, später durch die Geburt eines weiteren Kindes auch einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB erlangt (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO). Trotz der allgemeinen Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unterhaltsvorschriften zwischen Verwandten würde eine vorrangige Haftung des - getrennt lebenden oder geschiedenen - Ehemannes vor dem nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB unter-
haltspflichtigen Vater eines weiteren Kindes in Anwendung des § 1608 BGB nicht zu interessengerechten Ergebnissen führen. Denn nach der ausdrücklichen Regelung in § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB haftet der nicht mit der Mutter verheiratete Vater gerade nicht gleichrangig mit den sonstigen Verwandten der Mutter, sondern geht ihnen vor. Auch dieses qualifiziert den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nicht als typischen Anspruch auf Verwandtenunterhalt , sondern eher als einen dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB vergleichbaren Anspruch. Dafür spricht auch der Schutzzweck dieser Vorschrift, nämlich die Kindesmutter jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht zu befreien, um sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen zu können. Die fortschreitende Angleichung der Unterhaltsansprüche einer nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt an solche einer geschiedenen Ehefrau nach § 1570 BGB war insoweit auch gemäß Art. 6 Abs. 5 GG von Verfassung wegen geboten (vgl. Begr. zum Kindschaftsrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/4899, S. 89; Wagner NJW 1998, 3097). Dieser Umstand, aber auch der allgemeine Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ist deswegen im Rahmen der Auslegung der Vorschrift des § 1615 l BGB zu berücksichtigen. Soweit § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB andererseits nach wie vor ergänzend auf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten verweist, trägt die Regelung der Entwicklung des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß der Geburt nicht hinreichend Rechnung. Zwar steht der Vater des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes nicht einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gleich; ebenso wenig ist er aber mit der Mutter verwandt. Der Zweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB, nämlich für eine gewisse Zeit die Sorge und Erziehung des Kindes zu sichern, ist - wie ausgeführt - dem Anspruch des § 1570 BGB grundsätzlich vergleichbar. Wenn der Gesetzgeber trotz dieser großen Nähe beider Ansprüche gleichwohl von einer dem § 1586
Abs. 1 BGB entsprechenden Regelung abgesehen, dessen Anwendung aber auch nicht ausgeschlossen hat, kann das nur auf einer unbeabsichtigten Regelungslücke beruhen.
b) Allerdings hat der Gesetzgeber trotz der weitgehenden Angleichung der Ansprüche der Mutter aus Anlaß der Geburt an die Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden oder der geschiedenen Ehefrau im übrigen an einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Ansprüche festgehalten. Dem abweichenden Vorschlag des Bundesrats, der die dreijährige Unterhaltspflicht nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB durch eine entsprechende Geltung der §§ 1570, 1577 BGB mit Versagungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen ergänzen wollte, ist der Gesetzgeber nämlich nicht gefolgt (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 149 f. und den Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags BT-Drucks. 13/8511 S. 79; Göppinger /Wax/Maurer aaO Rdn. 1211 Fn. 11). Soweit er in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 ZPO die dreijährige Befristung des Anspruchs beibehalten und lediglich eine Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen vorgesehen hat, hat er § 1615 l BGB von § 1570 BGB abgegrenzt, da letzterer außerdem von der vorangegangenen Ehe und damit dem Grundsatz der nachwirkenden ehelichen Solidarität mitbestimmt wird (vgl. Wever/Schilling FamRZ 2002, 581, 583; Büttner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein FuR 1999, 448, 452; Müller DAVorm 2000, 829, 834 ff.). Indessen beschränkt sich dieser Gesichtspunkt auf die ausdrücklich abweichend geregelten Umstände und steht der oben dargestellten grundsätzlichen Gleichstellung nicht entgegen, insbesondere soweit beide Unterhaltstatbestände einer gemeinsamen Zweckbestimmung unterliegen. 2. Die für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB somit ungeregelte Frage, ob der Anspruch mit einer Heirat der Unterhaltsberechtigten unabhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Ehemannes entfällt, ist im We-
ge der von Verfassungs wegen gebotenen analogen Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB zu lösen (a.A. neben dem Berufungsurteil OLG Schleswig FamRZ 2000, 637 f. und OLG München OLGR 2002, 144 sowie dem folgend Wendl/ Pauling aaO § 6 Rdn. 769 und Eschenbruch, Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 4039). Nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt grundsätzlich zwar nicht die Vorschriften über den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, zu denen nach der systematischen Stellung im Gesetz auch § 1586 BGB zählt, sondern die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anwendbar. Wie sich allerdings schon aus der besonderen Vorschrift zur Rangfolge in § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB und der Regelung zur Fortdauer der Unterhaltspflicht beim Tod des Unterhaltspflichtigen nach § 1615 l Abs. 3 Satz 5 BGB ergibt, kann auf die allgemeinen Vorschriften zur Unterhaltspflicht zwischen Verwandten nur dann zurückgegriffen werden, wenn es den Besonderheiten des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l BGB nicht widerspricht. Der fehlende Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 1586 BGB schließt deswegen eine analoge Anwendung wegen der gleichen Interessenlage jedenfalls nicht aus. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, der im Falle einer Wiederheirat nach § 1586 Abs. 1 BGB entfällt , ist sogar stärker ausgeprägt und beruht neben dem Zweck einer Sicherung der Pflege und Erziehung des Kindes auch auf einer fortgeltenden nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Wenn bei Wiederheirat der Unterhaltsberechtigten selbst dieser Unterhaltsanspruch nach § 1586 Abs. 1 BGB entfällt, muß das aus Sicht des Unterhaltspflichtigen erst recht für den Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB gelten. Eine abweichende Beurteilung ist auch aus der Sicht der unterhaltsberechtigten Mutter nicht geboten. Mit der Heirat erwirbt sie einen Anspruch auf
Familienunterhalt nach § 1360 BGB, der zum Erlöschen früherer Unterhaltsansprüche führt, ohne nach einzelnen Unterhaltstatbeständen zu differenzieren (Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 71/86 - FamRZ 1988, 46). Darin unterscheidet sich der Fall von der Konstellation in dem Senatsurteil vom 21. Januar 1998. Dort war der Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt erst entstanden, als die noch verheiratete Mutter von ihrem Ehemann bereits getrennt lebte und ihr ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB zustand. Die anteilige Haftung des Ehemanns einerseits und des Vaters des Kindes andererseits in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bezog sich somit auf konkurrierende Unterhaltsansprüche aus gescheiterter Ehe einerseits mit einem neu hinzugekommenen Anspruch aus § 1615 l BGB andererseits. Im vorliegenden Fall ist dagegen während der laufenden Unterhaltspflicht gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Heirat der Klägerin ein neuer Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB entstanden (zum Umfang des Anspruchs auf Familienunterhalt vgl. Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 22 ff.). Dieser Anspruch auf Familienunterhalt geht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Wertung in § 1586 Abs. 1 BGB sogar einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB vor. Der stärkere Anspruch auf Familienunterhalt verdrängt deswegen auch den nach Wortlaut und inhaltlicher Ausgestaltung mit § 1570 BGB weitgehend vergleichbaren, nach dem Schutzzweck aber sogar noch schwächer ausgestalteten Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB. Im Zeitpunkt der Heirat sind auch hier die zu dem früheren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB führenden Umstände bekannt und werden von den neuen Ehegatten bewusst in den Schutz ihrer neuen Ehe einbezogen. Auch die noch bestehenden Unterschiede der Ansprüche aus § 1615 l Abs. 2 und § 1570 BGB können eine unterschiedliche Behandlung bei (Wieder-) Heirat der unterhaltsberechtigten Mutter nicht rechtfertigen. Zwar findet der An-
spruch aus § 1570 BGB seinen Grund zum einen - wie der Anspruch aus § 1615 l BGB - darin, daß der Mutter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes die Pflege und Erziehung des Kindes ermöglicht werden soll, ohne hieran durch eine Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Zum anderen beruht der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB - wie ausgeführt - auf einer fortgeltenden nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Der betreuende Elternteil soll sich zusätzlich in dem Umfang um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmern können, wie es die Ehegatten in ihrem ursprünglichen Lebensplan vereinbart hatten. Deswegen ist der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt , worauf auch das Berufungsgericht abstellt, gegenüber dem Anspruch nach § 1615 l BGB teilweise privilegiert. Diese - durch den zusätzlichen Schutzzweck gebotene - Privilegierung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB kann es nicht rechtfertigen, umgekehrt den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt gemäß § 1615 l BGB bei den Voraussetzungen für einen Wegfall des Anspruchs stärker auszugestalten. Denn dann könnte der vom Gesetzgeber schwächer ausgestaltete Anspruch den grundsätzlich weiter gehenden Anspruch nach § 1570 BGB im Falle einer schnellen (Wieder-) Heirat der Mutter überdauern, was nicht nur systemwidrig wäre, sondern auch dem von Verfassungs wegen garantierten Schutz der Ehe und Familie widersprechen würde. Um eine Schlechterstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu vermeiden , ist es somit geboten, die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB analog auch auf den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB anzuwenden.

II.

Auch soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB lediglich den Zahlbetrag des nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangigen Anspruchs auf Kindesunterhalt abgesetzt und dem Ehemann seinen hälftigen Anteil am Kindergeld nicht belassen hat, hält seine Entscheidung den Angriffen der Revision nicht stand. Der Senat hatte schon mit Urteil vom 16. April 1997 (- XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 809) die frühere Rechtsprechung aufgegeben und nicht mehr daran festgehalten, das Kindergeld zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu zählen und daraus den eheangemessenen Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten zu ermitteln. Dem folgend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der dem Unterhaltsschuldner verbleibende Anteil des Kindergelds nicht der Verteilungsmasse für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Mutter hinzuzurechnen ist. Davon ist auch für die Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Ausnahme geboten. Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den §§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienlastenausgleich. Es ist eine öffentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihre Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der gleichen Teilhabe beider Eltern an der Unterhaltspflicht (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) steht auch das Kindergeld beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur an einen Berechtigten ausbezahlt. Den internen Ausgleich unter den Eltern hat die Praxis stets über den Anspruch auf Kindesunterhalt oder, sofern ein solcher nicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs durchgeführt. Diese Praxis hat die zum 1. Juli 1998 neu geschaffene
Vorschrift des § 1612 b BGB übernommen. Bezieht also der unterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld, ist der von ihm geschuldete Unterhaltsbetrag (Tabellenbetrag ) um das halbe Kindergeld zu erhöhen. Erhält hingegen der Elternteil das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, wie es dem Regelfall des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG entspricht, ist vom Tabellenbetrag des barunterhaltspflichtigen Elternteils das halbe Kindergeld abzusetzen. So wird erreicht, daß dem Kind der geschuldete Unterhaltsbetrag zufließt und zugleich das Kindergeld hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt wird (vgl. Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 460 f.). Mit der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 21. November 2000 (BGBl I 1479) hat der Gesetzgeber zusätzlich auch die Verwendung des dem barunterhaltspflichtigen Elternteils zustehenden Kindergeldanteils geregelt. Er muß seinen hälftigen Kindergeldanteil nutzen, um den geschuldeten Kindesunterhalt bei mangelnder Leistungsfähigkeit auf bis zu 135 % des Regelbetrages der jeweils gültigen Regelbetragsverordnung aufzustocken. Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt also bereits dann, wenn der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu leisten. Damit hat der Gesetzgeber das Barexistenzminimum der unterhaltsberechtigten Kinder sichern wollen (Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 14/3781, S. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.). Verbleiben dem Barunterhaltspflichtigen hingegen Teile des Kindergeldes, weil er auch ohne dieses in Höhe von 135 % des Regelbetrages leistungsfähig ist, handelt es sich dabei um die vom Gesetzgeber bezweckte Entlastung, die dem Elternteil zu belassen ist. Sie findet ihren Grund in den zusätzlichen Kosten, die ihm beim persönlichen Umgang mit dem Kind und durch weitere freiwillige Leistungen (Geschenke etc.) entstehen. Der Senat hat deswegen an der Rechtsprechung festgehalten, daß Kindergeld nicht
dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen ist (Senatsurteile vom 16. April 1997 aaO und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1494; zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 und BVerfG FamRZ 2003, 1370). Nach der Rechtsprechung des Senats scheidet auch ein Einsatz des dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Kindergeldanteils für die gleichrangigen Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten aus (Senatsurteil vom 16. April 1997 aaO, S. 810 f.). Nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der unterhaltspflichtige Elternteil alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjährigen Kinder Unterhalt zu verwenden. Verbleibt ihm trotz dieser verschärften Haftung und der zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder in § 1612 b Abs. 5 BGB vorgeschriebenen Verwendung des Kindergeldes noch ein Restbetrag , ist ihm dieser ungekürzt zu belassen, zumal der andere Ehegatte ohnehin den hälftigen Anteil des Kindergeldes erhält. Das gilt erst recht für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt, weil er gegenüber dem Anspruch minderjähriger Kinder nachrangig ist (§ 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB). Der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Anteil des Kindergeldes bleibt somit auch bei der Leistungsfähigkeit im absoluten Mangelfall außer Betracht. Entsprechend gehen auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte davon aus, daß Kindergeld nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen ist, § 1612 b Abs. 5 BGB eine abschließende Regelung für die Anrechnung des Kindergelds im Mangelfall getroffen und danach eine weitere Kindergeldanrechnung zu unterbleiben hat (jeweils Nr. 3 und 14; so auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 159 und 163; Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 85, 87; a.A. Kalthoener /Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl.
Rdn. 38; vgl. auch Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 3123 ff.).

III.

Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht gibt ihm Gelegenheit, den für die Zeit bis zum 11. Januar 2002 vom Beklagten geschuldeten Unterhalt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich des Kindergelds und zur Höhe des ihm zu belassenden Selbstbehalts neu zu ermitteln. Abschließend ist das im Rahmen der Mangelverteilung gewonnene Ergebnis im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens darauf zu überprüfen , ob im konkreten Einzelfall die Aufteilung des verfügbaren Einkommens auf das minderjährige Kind und die unterhaltsberechtigte Klägerin insgesamt billig und angemessen ist (§ 1603 BGB).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 26/03 Verkündet am:
15. Dezember 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 und 2, 1615 l Abs. 2 und 3

a) Der Selbstbehalt des Vaters im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten
Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist in der Regel mit einem Betrag zu
bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1
BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt (im Anschluß
an Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - zur Veröffentlichung
bestimmt).

b) Die Väter mehrerer - nicht aus einer Ehe hervorgegangener - Kinder haften für
den Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1
BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (im Anschluß an
Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541 ff.).
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - OLG Düsseldorf
AG Emmerich
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Emmerich am Rhein vom 14. März 2002 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB aus Anlaß der Geburt eines Kindes. Der Beklagte ist Vater des am 15. Mai 2001 geborenen Sohnes der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages anerkannt.
Die Klägerin ist Mutter einer weiteren Tochter, die am 18. April 1997 geboren wurde und von einem anderen Mann abstammt. Von dem Vater dieser Tochter begehrt sie ebenfalls Unterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB, und zwar über die Dauer von drei Jahren seit der Geburt des Kindes hinaus. Das Oberlandesgericht Hamm (Az: 5 UF 262/04) hat diesen Rechtsstreit ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt , ob die grundsätzlich dreijährige Befristung des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß der Geburt mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren verbleiben dem Beklagten von seinen anrechenbaren monatlichen Erwerbseinkünften nach Abzug des Kindesunterhalts monatlich 1.211 €. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhaltsrückstände sowie laufenden Unterhalt ab November 2001 in Höhe von monatlich 128 € unter Anrechnung „zwischenzeitlich freiwillig gezahlter Beträge“ zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Beklagten verurteilt, höhere Unterhaltsrückstände sowie laufenden Unterhalt von zuletzt monatlich 211 € zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weitere Unterhaltsrückstände sowie laufenden Unterhalt ab November 2001 in Höhe von monatlich 291,44 €.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klage nur in eingeschränktem Umfang stattgegeben, weil der Beklagte nach Abzug des gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalts und des zu berücksichtigenden angemessenen Selbstbehalts nur in diesem Umfang leistungsfähig sei. Ihm müsse im Rahmen seiner Unterhaltspflicht aus Anlaß der Geburt gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB der gleiche angemessene Selbstbehalt verbleiben, wie es im Rahmen einer Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern der Fall sei. Dieser belaufe sich für die Zeit bis Juni 2001 auf 1.800 DM, für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 auf 1.960 DM und für die Zeit ab Januar 2002 auf 1.000 €. Daß dem Unterhaltsschuldner im Vergleich hierzu gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur der geringere Selbstbehalt verbleibe, führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Behandlung. Der geringere Selbstbehalt des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sei durch ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflicht aus der früheren Ehe geboten. Zwar bedürfe ein nicht in der Ehe geborenes Kind gleichermaßen der Pflege und Erziehung wie ein Kind, das aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen sei. Das ändere aber nichts daran, daß die nicht verheiratete Mutter hinsichtlich der Sicherung ihres Unterhalts in einer anderen Situation sei als die getrennt lebende oder geschiedene Mutter. Von der nicht verheirateten Mutter werde erwartet, daß sie die Betreuung des Kindes notfalls zu Lasten ihres eigenen Unterhaltsbedarfs sicherstelle, soweit im Rahmen ihres Unterhaltsanspruchs Bedarfslücken verblieben.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Zwar unterliegt eine vom Tatrichter nach Billigkeitsgesichtspunkten getroffene Entscheidung - wie hier über die Frage, ab wann der eigene angemessene Unterhalt des nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Vaters gefährdet wäre - nur in eingeschränktem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung. Eine solche ist aber dann eröffnet, wenn die tatrichterliche Entscheidung den gesetzlich vorgegebenen Ermessensspielraum nicht ausschöpft oder gesetzlich vorgegebene Wertungen außer Betracht läßt (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 89/88 - BGHZ 109, 72, 88 = FamRZ 1990, 262, 266). Das ist hier schon deshalb der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlich vorgeschriebene individuelle Billigkeitsabwägung durch den Hinweis auf einen einheitlichen Selbstbehalt für den Verwandtenunterhalt ersetzt hat, ohne dem besonderen Schutzzweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen. Insoweit ist es verfehlt, sich auch dann an feste Tabellen und Leitlinien zu halten, wenn andere Lebensverhältnisse zu beurteilen sind als diejenigen, auf die sie für den Regelfall abstellen (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797). 2. Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß auch der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Vaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nicht mit einem starren Betrag bemessen werden darf, sondern die besonderen Umstände des zu entscheidenden Falles zu berücksichtigen sind. Dabei hat der Tatrichter einen Selbstbehalt festzulegen, der jedenfalls nicht den notwendigen Selbstbehalt von gegenwärtig 840 € unterschreitet. Andererseits muß im Mangelfall der Selbstbe-
halt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB regelmäßig hinter dem angemessenen Selbstbehalt, der gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder gilt und gegenwärtig 1.000 € beträgt, zurückbleiben. Deswegen wird es nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter im Regelfall von einem etwa hälftig zwischen diesen beiden Beträgen liegenden Selbstbehalt ausgeht (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt).

III.

Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht den Berufungsantrag der Klägerin - gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien - ergänzend auszulegen haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz Prozeßkostenhilfe ausdrücklich auch für einen Unterhaltsantrag ohne zeitliche Begrenzung begehrt hatte, die ihr mit Beschluß vom 14. April 2002 rückwirkend bewilligt worden ist. Entsprechend erfassen sowohl der Berufungsantrag der Klägerin als auch der Beschluß des Berufungsgerichts vom 31. Oktober 2002 über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach ihrem Wortlaut den laufenden monatlichen Unterhalt ohne eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung auf die Dauer von drei Jahren seit der Geburt des Kindes. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, wenn es meint, der Antrag der Klägerin sei "wie im ersten Rechtszug auf die Zeit bis einschließlich Mai 2004 begrenzt". Allerdings sind bislang weder Umstände festgestellt noch sonst ersichtlich, die gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BGB unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Kindes einen Wegfall der Unterhaltspflicht nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt als grob unbillig darstellen könnten.
Das Berufungsgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, daß mehrere unterhaltspflichtige Väter nach der Rechtsprechung des Senats, die auch auf die vorliegende Fallgestaltung anzuwenden ist, für den Unterhaltsbedarf der Mutter regelmäßig anteilig haften (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543 f.). Für mehrere nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtige Väter folgt dieses schon aus einer unmittelbaren Anwendung der §§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Deswegen wird es den Ausgang des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm (5 UF 262/04) zu berücksichtigen haben, in dem die Klägerin Unterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB von dem Vater ihres am 18. April 1997 geborenen weiteren Kindes über die Vollendung dessen dritten Lebensjahres hinaus begehrt. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, den Unterhaltsanspruch für die ersten drei Jahre seit der Geburt des Kindes auf der Grundlage der nunmehr konkret feststehenden Einkünfte des Beklagten anstelle der bislang auf einer Prognose beruhenden anrechenbaren Einkünfte festzusetzen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 26/03 Verkündet am:
15. Dezember 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 und 2, 1615 l Abs. 2 und 3

a) Der Selbstbehalt des Vaters im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten
Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist in der Regel mit einem Betrag zu
bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1
BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt (im Anschluß
an Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - zur Veröffentlichung
bestimmt).

b) Die Väter mehrerer - nicht aus einer Ehe hervorgegangener - Kinder haften für
den Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1
BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (im Anschluß an
Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541 ff.).
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - OLG Düsseldorf
AG Emmerich
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Emmerich am Rhein vom 14. März 2002 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB aus Anlaß der Geburt eines Kindes. Der Beklagte ist Vater des am 15. Mai 2001 geborenen Sohnes der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages anerkannt.
Die Klägerin ist Mutter einer weiteren Tochter, die am 18. April 1997 geboren wurde und von einem anderen Mann abstammt. Von dem Vater dieser Tochter begehrt sie ebenfalls Unterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB, und zwar über die Dauer von drei Jahren seit der Geburt des Kindes hinaus. Das Oberlandesgericht Hamm (Az: 5 UF 262/04) hat diesen Rechtsstreit ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt , ob die grundsätzlich dreijährige Befristung des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß der Geburt mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren verbleiben dem Beklagten von seinen anrechenbaren monatlichen Erwerbseinkünften nach Abzug des Kindesunterhalts monatlich 1.211 €. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhaltsrückstände sowie laufenden Unterhalt ab November 2001 in Höhe von monatlich 128 € unter Anrechnung „zwischenzeitlich freiwillig gezahlter Beträge“ zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Beklagten verurteilt, höhere Unterhaltsrückstände sowie laufenden Unterhalt von zuletzt monatlich 211 € zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weitere Unterhaltsrückstände sowie laufenden Unterhalt ab November 2001 in Höhe von monatlich 291,44 €.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klage nur in eingeschränktem Umfang stattgegeben, weil der Beklagte nach Abzug des gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalts und des zu berücksichtigenden angemessenen Selbstbehalts nur in diesem Umfang leistungsfähig sei. Ihm müsse im Rahmen seiner Unterhaltspflicht aus Anlaß der Geburt gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB der gleiche angemessene Selbstbehalt verbleiben, wie es im Rahmen einer Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern der Fall sei. Dieser belaufe sich für die Zeit bis Juni 2001 auf 1.800 DM, für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 auf 1.960 DM und für die Zeit ab Januar 2002 auf 1.000 €. Daß dem Unterhaltsschuldner im Vergleich hierzu gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur der geringere Selbstbehalt verbleibe, führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Behandlung. Der geringere Selbstbehalt des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sei durch ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflicht aus der früheren Ehe geboten. Zwar bedürfe ein nicht in der Ehe geborenes Kind gleichermaßen der Pflege und Erziehung wie ein Kind, das aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen sei. Das ändere aber nichts daran, daß die nicht verheiratete Mutter hinsichtlich der Sicherung ihres Unterhalts in einer anderen Situation sei als die getrennt lebende oder geschiedene Mutter. Von der nicht verheirateten Mutter werde erwartet, daß sie die Betreuung des Kindes notfalls zu Lasten ihres eigenen Unterhaltsbedarfs sicherstelle, soweit im Rahmen ihres Unterhaltsanspruchs Bedarfslücken verblieben.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Zwar unterliegt eine vom Tatrichter nach Billigkeitsgesichtspunkten getroffene Entscheidung - wie hier über die Frage, ab wann der eigene angemessene Unterhalt des nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Vaters gefährdet wäre - nur in eingeschränktem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung. Eine solche ist aber dann eröffnet, wenn die tatrichterliche Entscheidung den gesetzlich vorgegebenen Ermessensspielraum nicht ausschöpft oder gesetzlich vorgegebene Wertungen außer Betracht läßt (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 89/88 - BGHZ 109, 72, 88 = FamRZ 1990, 262, 266). Das ist hier schon deshalb der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlich vorgeschriebene individuelle Billigkeitsabwägung durch den Hinweis auf einen einheitlichen Selbstbehalt für den Verwandtenunterhalt ersetzt hat, ohne dem besonderen Schutzzweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen. Insoweit ist es verfehlt, sich auch dann an feste Tabellen und Leitlinien zu halten, wenn andere Lebensverhältnisse zu beurteilen sind als diejenigen, auf die sie für den Regelfall abstellen (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797). 2. Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß auch der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Vaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nicht mit einem starren Betrag bemessen werden darf, sondern die besonderen Umstände des zu entscheidenden Falles zu berücksichtigen sind. Dabei hat der Tatrichter einen Selbstbehalt festzulegen, der jedenfalls nicht den notwendigen Selbstbehalt von gegenwärtig 840 € unterschreitet. Andererseits muß im Mangelfall der Selbstbe-
halt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB regelmäßig hinter dem angemessenen Selbstbehalt, der gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder gilt und gegenwärtig 1.000 € beträgt, zurückbleiben. Deswegen wird es nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter im Regelfall von einem etwa hälftig zwischen diesen beiden Beträgen liegenden Selbstbehalt ausgeht (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt).

III.

Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht den Berufungsantrag der Klägerin - gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien - ergänzend auszulegen haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz Prozeßkostenhilfe ausdrücklich auch für einen Unterhaltsantrag ohne zeitliche Begrenzung begehrt hatte, die ihr mit Beschluß vom 14. April 2002 rückwirkend bewilligt worden ist. Entsprechend erfassen sowohl der Berufungsantrag der Klägerin als auch der Beschluß des Berufungsgerichts vom 31. Oktober 2002 über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach ihrem Wortlaut den laufenden monatlichen Unterhalt ohne eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung auf die Dauer von drei Jahren seit der Geburt des Kindes. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, wenn es meint, der Antrag der Klägerin sei "wie im ersten Rechtszug auf die Zeit bis einschließlich Mai 2004 begrenzt". Allerdings sind bislang weder Umstände festgestellt noch sonst ersichtlich, die gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BGB unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Kindes einen Wegfall der Unterhaltspflicht nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt als grob unbillig darstellen könnten.
Das Berufungsgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, daß mehrere unterhaltspflichtige Väter nach der Rechtsprechung des Senats, die auch auf die vorliegende Fallgestaltung anzuwenden ist, für den Unterhaltsbedarf der Mutter regelmäßig anteilig haften (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543 f.). Für mehrere nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtige Väter folgt dieses schon aus einer unmittelbaren Anwendung der §§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Deswegen wird es den Ausgang des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm (5 UF 262/04) zu berücksichtigen haben, in dem die Klägerin Unterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB von dem Vater ihres am 18. April 1997 geborenen weiteren Kindes über die Vollendung dessen dritten Lebensjahres hinaus begehrt. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, den Unterhaltsanspruch für die ersten drei Jahre seit der Geburt des Kindes auf der Grundlage der nunmehr konkret feststehenden Einkünfte des Beklagten anstelle der bislang auf einer Prognose beruhenden anrechenbaren Einkünfte festzusetzen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.