Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Feb. 2011 - 17 U 151/09

bei uns veröffentlicht am15.02.2011

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.12.2009 – 2 O 183/09 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

1. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04.01.2008 – 17 U 406/06 – wird für unzulässig erklärt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04.01.2008 – 17 U 406/06 – an die Klägerin herauszugeben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Vollstreckung in der Hauptsache darf der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 974.109,25 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstreckung von Verzugszinsforderungen aus einem Urteil, dessen titulierte Hauptforderung sie erfüllt hat.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.. In dieser Eigenschaft hat er gegen die Klägerin, bei der die Insolvenzschuldnerin ein Kontokorrentkonto unterhielt, im erstinstanzlich vor dem Landgericht Karlsruhe geführten Vorprozess 2 O 465/05 ein am 04.01.2008 verkündetes Berufungsurteil des Senats – 17 U 406/06 – erstritten, durch das die Klägerin zur Zahlung von 9.979.906,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % für den Zeitraum vom 01.06.2000 bis zum 19.05.2002 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2002 verurteilt worden ist. Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.01.2008 aufgefordert, den ihm zuerkannten Betrag nebst von ihm (für den Zeitraum bis zum 28.01.2008) auf 4.852.929 EUR berechneter Zinsen auf eines der Konten seiner Rechtsanwälte zu zahlen. Auf Anfrage der Klägerin, die in der Zwischenzeit gegen das Urteil vom 04.01.2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, hat er ihr mit Schreiben vom 19.02.2008 allerdings mitgeteilt, dass er bis auf Weiteres nicht beabsichtige, die Zwangsvollstreckung aus dem (für ihn ohne Sicherheitsleistung, jedoch mit Abwendungsbefugnis zu Gunsten der Klägerin) für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil zu betreiben. Dennoch hat die Klägerin am 03.03.2008 den Betrag von 14.909.266,88 EUR (die Hauptforderung sowie die titulierten Zinsen bis einschließlich 03.03.2008) auf ein Konto der Prozessbevollmächtigten des Beklagten überwiesen. Zuvor hatte sie mit Schreiben vom 28.02.2008 erklärt, dass diese Zahlung „lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04. Januar 2008“ erfolge und deshalb „ausdrücklich nicht“ als „Erfüllung der [vom Beklagten] behaupteten Zahlungsansprüche … betrachtet werden“ könne. Aufgrund dieses Vorbehalts hat der Beklagte mit Schreiben vom 03.03.2008 die Annahme des überwiesenen Betrages verweigert und diesen unmittelbar wieder an die Klägerin zurücküberwiesen.
Die Klägerin hat den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 19.05.2008 darauf hingewiesen, dass er sich aus ihrer Sicht in Annahmeverzug befinde, und auf eine weitere Zahlungsaufforderung des Beklagten vom 05.12.2008 mit Schreiben vom 18.12.2008 erklärt, dass sie „unter dem ausdrücklichen Vorbehalt …, dass diese Zahlung zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen“ … erfolge „und unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt“ werde, „falls am Ende ... die Klage … rechtskräftig abgewiesen werden sollte“, weiterhin zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages bereit sei. Zur endgültigen Begleichung der Hauptforderung von 9.979.906,23 EUR sowie der titulierten Zinsen bis einschließlich 03.03.2008 ist es allerdings erst am 05.06.2009 gekommen, nachdem der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 22/08 – die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil vom 04.01.2008 zurückgewiesen hatte.
Die vom Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 05.06.2009 (unter Androhung der Zwangsvollstreckung) erhobene Forderung, auch noch die weiteren vom 04.03.2008 bis zum 04.06.2009 angefallenen Verzugszinsen (in Höhe von 961.438,87 EUR) zu zahlen, hat die Klägerin zurückgewiesen und stattdessen vor dem Landgericht Karlsruhe mit der Begründung, die titulierte Forderung vollständig erfüllt und bereits durch ihre erste Zahlung vom 03.03.2008 ihren Schuldnerverzug beendet zu haben, und mit den Anträgen,
1. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 04.01.2008 für unzulässig zu erklären und
2. den Beklagten zur Herausgabe der ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils zu verurteilen,
Vollstreckungsabwehrklage erhoben. Dieser ist der Beklagte entgegengetreten und hat sich zur Begründung seines Klagabweisungsantrags darauf berufen, dass die erste Zahlung vom 03.03.2008 aufgrund der dabei erklärten Vorbehalte der Klägerin weder deren Schuldnerverzug beendet noch seinen Annahmeverzug begründet habe. Da er bewusst nicht aus dem Urteil vom 04.01.2008 vollstreckt habe, um sich im Falle eines Erfolges der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin nicht dem Risiko einer Haftung nach § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO auszusetzen, habe er die Zahlung vom 03.03.2008 zurückweisen dürfen, ohne sich seiner Ansprüche auf Zahlung weiterer Verzugszinsen zu begeben.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.12.2009 (auf das wegen der weiteren Feststellungen zum Streitstand Bezug genommen wird) abgewiesen. Die Zahlung vom 03.03.2008 habe die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Verzugszinsen nicht beendet, da der Beklagte aufgrund der von ihr ausdrücklich nicht gewünschten Tilgungswirkung zur Zurückweisung der lediglich vorläufigen Zahlung berechtigt gewesen sei, ohne seinerseits in Annahmeverzug zu geraten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und nach wie vor der Auffassung ist, dass der Beklagte durch die Zurückweisung ihrer ersten Zahlung vom 03.03.2008 am 04.03.2008 in Annahmeverzug geraten sei, wodurch ihre im Urteil vom 04.01.2008 titulierte Zinsleistungspflicht geendet habe. Auch wenn sie die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet habe, um ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch vorbehaltlose Erfüllung der Klagforderung unzulässig zu machen, habe der Beklagte durch die unberechtigte Zurückweisung ihren Zahlungsverzug beendet, zumal er den gezahlten Betrag gewinnbringend hätte anlegen können, ohne sich dem Risiko von Schadensersatzansprüchen auszusetzen, da er damals keine Zwangsvollstreckung angedroht habe und deshalb die Voraussetzung einer Haftung nach § 717 Abs. 2 oder 3 ZPO nicht vorgelegen hätten.
10 
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil. Er habe die nur unter Vorbehalt geleistete erste Zahlung zurückweisen dürfen, da diese keine ordnungsgemäße Erfüllung des titulierten Anspruchs dargestellt habe und er sich nicht das Risiko habe aufdrängen lassen müssen, im Falle einer Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof an die Klägerin, die nach der Rechtsprechung als Kreditinstitut die Möglichkeit einer abstrakten Berechnung ihres Verzugsschadens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz habe, weitaus höhere Zinsen zurückzahlen zu müssen, als er mit dem vorläufig gezahlten Betrag hätte erwirtschaften können.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
12 
Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin wendet sich zu Recht gegen die vom Beklagten angedrohte Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 04.01.2008. Diese ist unzulässig, denn die Klägerin hat den titulierten Anspruch durch ihre Zahlung vom 05.06.2009 vollständig erfüllt und erhebt damit zu Recht den Einwand der Erfüllung der Klagforderung (§§ 767 Abs. 1 und 2 ZPO, 362 Abs. 1 BGB). Über den 03.03.2008 hinaus stehen dem Beklagten keine Verzugszinsen zu. Deshalb ist die angedrohte Zwangsvollstreckung gemäß § 767 ZPO für unzulässig zu erklären und hat die Klägerin entsprechend § 371 S. 1 BGB Anspruch auf Herausgabe der dem Beklagten erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 04.01.2008.
13 
1. Durch die am 05.06.2009 beim Beklagten eingegangene Zahlung von 14.909.266,88 EUR hat die Klägerin an den Beklagten unstreitig neben der titulierten Hauptforderung von 9.979.906,23 EUR insgesamt 4.929.360,65 EUR an Zinsen gezahlt und damit nicht nur die im Urteil vom 04.01.2008 zugesprochenen Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % der Hauptforderung für den Zeitraum vom 01.06.2000 bis zum 19.05.2002 vollständig beglichen, sondern auch die Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 21.05.2002 bis zum 03.03.2008. Damit ist die durch das Urteil vom 04.01.2008 titulierte Forderung vollständig durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Denn der Zahlungsverzug der Klägerin endete mit der Zurückweisung ihrer ersten Zahlung gleicher Höhe durch den Beklagten am 03.03.2008, weshalb der Verzugszinsanspruch (§ 288 Abs. 1 BGB) in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 9.979.906,23 EUR für den Zeitraum vom 04.03.2008 bis zur vom Beklagten akzeptierten zweiten Zahlung vom 05.06.2009, dessen er sich in seiner Zahlungsaufforderung vom 05.06.2009 berühmt, nicht entstanden ist und seine Vollstreckungsandrohung ins Leere geht. Außer etwaigen Kostenerstattungsansprüchen, die von der vorliegenden Entscheidung unberührt bleiben, kann der Beklagte von der Klägerin aufgrund des Urteils vom 04.01.2008 keine weiteren Zahlungen verlangen.
14 
a) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Verzug mit der Auszahlung des Guthabens auf dem Kontokorrentkonto der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 9.979.906,23 EUR, in den die Klägerin durch die Mahnung des Beklagten vom 13.05.2002 geraten war und aufgrund dessen dieser von ihr ab dem 21.05.2002 gemäß §§ 286, 288 BGB Verzugszinsen verlangen konnte, am 03.03.2008 nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch nachträgliche Erbringung der geschuldeten Leistung, also durch Erfüllung der titulierten Forderung, endete. Denn der Beklagte hat die an diesem Tag an seine – ausweislich ihres Zahlungsaufforderungsschreibens vom 28.01.2008 inkassobevollmächtigten – Prozessbevollmächtigten geleistete Zahlung umgehend zurückgewiesen und dadurch den Eintritt des Leistungserfolges verhindert. Deshalb ist die titulierte Hauptforderung, mit deren Erfüllung der Zahlungsverzug endet, erst durch die zweite, vom Beklagten angenommene Zahlung der Klägerin vom 05.06.2009 erloschen.
15 
Davon, dass die Zahlung vom 03.03.2008 jedenfalls bis zu einer negativen Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die von ihr gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Senatsurteil vom 04.01.2008 eingelegten Beschwerde keine Erfüllungswirkung haben sollte, geht auch die Klägerin aus. Dies hatte sie bereits durch das Schreiben ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 28.02.2008 ausdrücklich klargestellt.
16 
Der dort im Zusammenhang mit der Zahlung der im Urteil vom 04.01.2008 titulierten Summe erklärte Vorbehalt war prozessual zulässig, denn um eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben und das Beschwerdeverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs fortzuführen, durften die beschwerenden Wirkungen des angefochtenen Urteils nicht entfallen bzw. durfte sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigen, was bei einer vorbehaltlosen Erfüllung der Klagforderung jedoch der Fall gewesen wäre. Materiell-rechtlich hatte der Beklagte zwar Anspruch auf vorbehaltlose Erfüllung seiner Forderung, wie einige Zeit später auch der Bundesgerichtshof durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin entschieden hat. Da die Klägerin berechtigt war, die zwangsweise Durchsetzung des gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils gemäß § 711 ZPO durch Sicherheitsleistung abzuwenden, konnte er seinen Erfüllungsanspruch zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht bedingungslos durchsetzen, sondern musste die von der Klägerin durch ihren Vorbehalt erklärte Einschränkung seines Rechts auf volle Befriedigung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB bis zu einem für ihn positiven Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hinnehmen. Er war zwar nicht verpflichtet, die nur unter Vorbehalt geleistete Zahlung an Erfüllungs statt anzunehmen und ihr so gemäß § 364 Abs. 1 BGB Erfüllungswirkung zu verschaffen. Denn sein materiell-rechtlicher Anspruch ging auf eine uneingeschränkte Zahlung und dem entsprach die Leistung der Klägerin nicht, auch wenn entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ersichtlich ist, dass der im Schreiben vom 28.02.2008 erklärte Vorbehalt außer den beschriebenen prozessualen Wirkungen materiell-rechtlich einen weitergehenden Zweck als den Ausschluss der Wirkungen des § 814 BGB für den Fall eines Erfolges der Nichtzulassungsbeschwerde haben sollte (vgl. BGHZ 86, 267). Dennoch wäre infolge des Vorbehalts die Erfüllung der Forderung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über deren Bestand in der Schwebe geblieben, selbst wenn der Beklagte die Zahlung nicht zurückgewiesen hätte (vgl. BGH NJW 1990, 2756).
17 
b) Trotz der fehlenden Erfüllungswirkung endete mit der Zahlung vom 03.03.2008 der Verzug der Klägerin mit der Zahlung der Geldschuld und auch ihre Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen (§ 291 BGB). Dies entspricht – wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt – für den Fall einer vom Gläubiger angenommenen Zahlung (und zwar unabhängig davon, ob diese auf sein Betreiben im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte oder durch den Schuldner zur Abwendung derselben) ganz überwiegender Meinung (vgl. BGH NJW 1981, 2244; BGH WM 1983, 21; BAG NZA 2008, 757; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 286 Rdnr. 36; Erman/Hager, BGB, 12. Aufl., § 286 Rdnr. 73; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 286 Rdnr. 94; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Bearb. 2009, § 286 Rdnr. 120 und Staudinger/Olzen, a.a.O., § 362 Rdnr. 34; Krüger NJW 1990, 1208; a. A. allerdings BGH WM 1964, 1168; offen lassend BGH ZZP 102, 336). Es gilt aber auch dann, wenn der Gläubiger die Zahlung zurückweist und hierdurch in Annahmeverzug gerät. Denn bereits ein zum Annahmeverzug des Gläubigers führendes Leistungsangebot des Schuldners lässt dessen Verzug entfallen (vgl. BGHZ 143, 42; BGH NJW 2007, 2761; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 37; Erman/Hager, a.a.O., Rdnr. 74; MünchKommBGB/Ernst, a.a.O., Rdnr. 95; Staudinger/Löwisch/Feldmann, a.a.O., Rdnr. 117 f. und 121).
18 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Beklagte durch die Zurückweisung der Zahlung vom 03.03.2008 in Annahmeverzug geraten. Der seitens der Klägerin in deren Schreiben vom 28.02.2008 erklärte Vorbehalt schloss dies nicht aus. Zwar muss, wie das Landgericht zutreffend ausführt, der Schuldner dem Gläubiger die Leistung nach § 294 BGB grundsätzlich so anbieten, wie sie geschuldet ist, wenn er ihn in Annahmeverzug setzen will, also am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und in der richtigen Weise. Da die Klägerin vor der rechtskräftigen Entscheidung über ihre Nichtzulassungsbeschwerde jedoch aus prozessualen Gründen keine Zahlung mit Erfüllungswirkung leisten konnte, genügte ihr Zahlungsangebot unter dem Vorbehalt einer Bestätigung des Urteils vom 04.01.2008 durch den Bundesgerichtshof diesen Anforderungen.
19 
Letztlich entspricht die unter Vorbehalt geleistete Zahlung an den Beklagten in ihren Wirkungen einer Hinterlegung des diesem zugesprochenen Betrages, zu der die Klägerin nach §§ 711, 108 ZPO ebenfalls berechtigt gewesen wäre. Statt bei der gerichtlichen Hinterlegungsstelle wollte die Klägerin den ausgeurteilten Betrag beim Beklagten „hinterlegen“. Eine Hinterlegung nach § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO hätte sie zwar nicht bereits nach § 379 Abs. 2 BGB von der Verpflichtung zur Zinszahlung befreit, weil die §§ 372 ff. BGB grundsätzlich nur für die Hinterlegung als Erfüllungssurrogat und nicht für die Hinterlegung zu Sicherungszwecken gelten (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Einf. v. § 372 Rdnr. 3). Die Bestimmung des § 378 BGB, nach der die Ansprüche des Gläubigers mit dem Verzicht des Schuldners auf eine Rücknahme der hinterlegten Sache rückwirkend als erfüllt gelten, wird jedoch auch auf einen zur Sicherheitsleistung hinterlegten Geldbetrag angewandt (vgl. BGH WM 1983, 1337; OLG Köln NJW-RR 1992, 237). Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen den prozessualen Befugnissen und den materiell-rechtlichen Pflichten der Klägerin ist es deshalb geboten, das unter den prozessual unvermeidbaren Vorbehalten stehende Zahlungsangebot ausreichen zu lassen, um die Wirkungen des § 293 BGB herbeizuführen.
20 
Hierdurch werden auch die Interessen des Beklagten nicht unangemessen beeinträchtigt. Sein Interesse an einer zinsbringenden Anlage des ihm zugesprochenen Betrages hätte er durch dessen Annahme wahren können. Ob er hierdurch Erträge in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes (§ 288 Abs. 1 BGB) hätte erwirtschaften können, ist unerheblich, denn sein Interesse an einer möglichst zinsgünstigen Anlage des streitigen Betrages ist nicht höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin, sich von der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen zu befreien, auch wenn es ihr als Bank im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit wohl leichter als dem Beklagten gefallen wäre, mit dem gezahlten Betrag vergleichbar hohe Zinsen zu erwirtschaften. Der Beklagte musste sich die Zahlung zwar nicht in der Weise aufdrängen lassen, dass die Klägerin ihn durch ein Zahlungsangebot unter Bedingungen, auf die er sich prozessual nicht einlassen musste, in Annahmeverzug setzen konnte. Deshalb hätte der Beklagte im Falle eines für ihn nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteils (vgl. § 709 ZPO) ein Angebot der Klägerin auf Zahlung gegen Sicherheitsleistung durch ihn zurückweisen dürfen, ohne hierdurch in Annahmeverzug zu geraten. Denn der Schuldner hat materiell-rechtlich keinen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung und allein der Vollstreckungsgläubiger entscheidet, ob er zur Durchsetzung eines noch nicht rechtskräftigen Titels solche „Vorleistungen“ erbringt (vgl. OLG München, B. v. 21.07.2004 – 15 U 2578/04 –, EWiR 2005, 103). Durch ihre Zahlung unter Vorbehalt hat die Klägerin den Beklagten aber lediglich gezwungen, vorläufig die materiell-rechtlichen Einschränkungen seines Erfüllungsanspruchs hinzunehmen, auf die sie prozessual aufgrund der ihr im Urteil vom 04.01.2008 eingeräumten Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) ohnehin Anspruch hatte, und diese Einschränkungen muss der Vollstreckungsgläubiger hinnehmen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 708 Rdnr. 5). Deshalb hat der Beklagte durch die Zurückweisung der Zahlung unter Vorbehalt zwar seinen Erfüllungsanspruch nicht verloren. In Annahmeverzug geraten ist er hierdurch jedoch.
21 
c) Auch das – grundsätzlich anerkennenswerte – Interesse des Beklagten, das Risiko einer Haftung nach § 717 ZPO zu vermeiden, das vorliegend maßgebend für die Annahmeverweigerung des Beklagten war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Gefährdungshaftung nach § 717 Abs. 2 ZPO wäre der Beklagte selbst bei einem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bereits deshalb nicht ausgesetzt gewesen, weil es sich bei dem angefochtenen Urteil vom 04.01.2008 um ein Berufungsurteil im Sinne des § 708 Nr. 10 ZPO handelte, für das nicht § 717 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich die bereicherungsrechtliche Haftung nach § 717 Abs. 3 ZPO gilt. Aber auch dem nach dieser Vorschrift bestehenden Zinszahlungsrisiko (vgl. §§ 717 Abs. 3 S. 2 bis 4 ZPO, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB) wäre der Beklagte nicht ausgesetzt gewesen, da auch § 717 Abs. 3 ZPO voraussetzt, dass die zu erstattende Leistung in der Zwangsvollstreckung beigetrieben wurde oder der Schuldner sie zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erbracht hat, die Leistung also auf den Vollstreckungswillen des Gläubigers zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 1976, 2162; NJW-RR 1992, 1339; Urt. v. 15.12.2010 – VIII ZR 9/10 –; Urt. v. 16.12.2010 – Xa ZR 66/10 –). Da der Beklagte vor der Zahlung vom 03.03.2008 ausdrücklich erklärt hatte, aus dem Urteil vom 04.01.2008 nicht die Zwangsvollstreckung betreiben zu wollen, erfolgte die erste Zahlung der Klägerin trotz deren anderslautender Erklärung nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, sodass § 717 Abs. 3 ZPO unanwendbar gewesen wäre, und zwar einschließlich der materiell-rechtlichen Regelung des § 717 Abs. 3 S. 4 2. Halbsatz ZPO. Vielmehr hätte die Klägerin die geleistete Zahlung nur nach allgemeinem Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB) zurückfordern können, was nach § 818 Abs. 1 BGB lediglich einen Anspruch auf Herausgabe der vom Beklagten tatsächlich gezogenen Nutzungen umfasst hätte. Die Gefahr, selbst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits nur geringe Anlagezinsen erwirtschaften zu können, der Klägerin im Falle eines für ihn negativen Ausgangs des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zahlen zu müssen, bestand deshalb nicht.
22 
d) Für den neben dem Anspruch nach §§ 286, 288 BGB stehenden Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) gilt nichts Anderes (ebenso BGH NJW 1981, 2244). Denn der Annahmeverzug des Gläubigers befreit den Schuldner nach § 301 BGB von jeder Zinszahlungspflicht (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 301 Rdnr. 1). Damit lässt sich die Auffassung, der Vollstreckungsgläubiger habe als Ausgleich für die während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fortdauernde Belastung mit einem Rechtsstreit trotz Untergangs des Anspruchs auf Verzugszinsen nach wie vor Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen (so Schöler MDR 2009, 360), nicht vereinbaren.
23 
2. Da die titulierte Forderung vollständig erfüllt ist, kann die Klägerin vom Beklagten entsprechend § 371 S. 1 BGB die Herausgabe der ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils verlangen.
III.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
25 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.
26 
Die Revision wird zugelassen, da die Frage, ob eine während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens unter dem Vorbehalt einer Bestätigung des angefochtenen Urteils durch das Rechtsmittelgericht geleistete Zahlung den Gläubiger auch dann in Annahmeverzug setzt, wenn dieser die Zahlung zurückweist, in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten Bedeutung erlangen kann, höchstrichterlich jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, weshalb die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).
27 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen. Dieser entspricht der streitigen Zinsforderung (§ 43 Abs. 2 GKG).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Feb. 2011 - 17 U 151/09

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Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils


(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 294 Tatsächliches Angebot


Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 108 Art und Höhe der Sicherheit


(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 364 Annahme an Erfüllungs statt


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 371 Rückgabe des Schuldscheins


Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Ane

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme


Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 301 Wegfall der Verzinsung


Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme


(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen. (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflich

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Feb. 2011 - 17 U 151/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Feb. 2011 - 17 U 151/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2009 - IX ZR 22/08

bei uns veröffentlicht am 07.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 22/08 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 7. Mai 200

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2010 - VIII ZR 9/10

bei uns veröffentlicht am 15.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 9/10 Verkündet am: 15. Dezember 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 22/08
vom
7. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 7. Mai 2009

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.979.906,23 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfecht- bare Rechtshandlung erlangt habe, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gläubigerbenachteiligung und der Inkongruenz.
3
1. Bei der Prüfung, ob die Erlangung einer Aufrechnungsmöglichkeit die Gläubiger des Insolvenzschuldners benachteiligt, sind die Folgen der Aufrechnung einzubeziehen, weil § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Masse gerade vor dem durch die Aufrechnung entstehenden Vermögensverlust schützen will. Die Gutschriften , welche der Beklagten die Aufrechnung mit ihrem Schadensersatzanspruch ermöglichten, führten zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse. Mit Erteilung der Gutschriften erlosch der Anspruch gegen die Beklagte auf die Gutschrift; der Anspruch aus den Gutschriften war der Aufrechnung durch die Beklagte ausgesetzt. Dieser Nachteil wurde dadurch, dass in Höhe der Aufrechnung auch der Schadensersatzanspruch der Beklagten erlosch, nicht ausgeglichen , weil diese Forderung lediglich mit der Insolvenzquote zu bedienen gewesen wäre.
4
2. Ob eine Sicherung oder Befriedigung kongruent oder inkongruent ist, macht der Senat auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 131 Abs. 1 InsO davon abhängig, ob der Insolvenzgläubiger einen Anspruch auf die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit hatte (BGHZ 147, 233, 240). Eine Ausnahme hat er für den Fall der Verrechnung von Gutschriften mit dem Sollstand eines Kontokorrentkontos innerhalb der Kontokorrentbeziehung anerkannt. Eine solche Verrechnung von Zahlungen, welche die Bank von Dritten hereingenommen hat, ist kongruent, wenn sie vertragsgemäß unter Einhaltung der für die Kontokorrentbeziehung geltenden Vereinbarungen erfolgt und soweit Belastungen in gleicher Höhe gebucht werden (BGHZ 150, 122, 129; BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235, 236 f, Rn. 15). Bei der Aufrechnung mit einer außerhalb des Kontokorrents stehenden Forderung liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
5
einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2006 - 2 O 465/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.01.2008 - 17 U 406/06 -

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.

(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.

(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 9/10 Verkündet am:
15. Dezember 2010
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine
bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersatzansprüche
(hier: Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts)
herleiten kann.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 9/10 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 15. November 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie
den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 8. April 2009 bezüglich der Abweisung der Klage auf Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 667,35 € nebst Zinsen wird zurückgewiesen. Der Antrag der Beklagten auf Erstattung des nach Erlass des Berufungsurteils an die Kläger gezahlten Betrages von 667,35 € nebst Zinsen wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Kläger zu tragen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger hatten von den Beklagten mit Vertrag vom 9. Juni 2005 eine Wohnung in P. gemietet. Mit Schreiben vom 25. November 2008 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der von den Klägern daraufhin eingeschaltete Rechtsanwalt wies die Kündigung zurück, weil keine Gründe vorlägen, die eine Kündigung rechtfertigten, und stellte den Klägern hierfür Gebühren in Höhe von 667,35 € in Rechnung. Die Beklagten kündigten erneut unter näherer Darlegung des geltend gemachten Eigenbedarfs und nahmen die Kläger aus der späteren Kündigung in einem anderen Verfahren mit Erfolg auf Räumung in Anspruch.
2
Im vorliegenden Prozess haben die Kläger Zahlung eines Betrages von 667,35 € nebst Zinsen sowie Freistellung von weiteren Gebührenansprüchen ihrer Anwälte begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Berufung abgeändert und die Beklagten zur Zahlung von 667,35 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage auch hinsichtlich dieses Betrages sowie die Verurteilung der Kläger nach § 717 Abs. 3 ZPO zur Rückzahlung der insoweit von den Beklagten nach Erlass des Berufungsurteils gezahlten Urteilssumme nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
5
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Erstattung der für die Zurückweisung der Kündigung entstandenen Anwaltsgebühren zu. Die Beklagten hätten die ihnen aufgrund des Mietvertrags obliegende vertragliche Pflicht, nicht grundlos oder formell unwirksam zu kündigen, schuldhaft verletzt und sich deshalb aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht.
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Die Kündigung vom 24. November 2008 sei gemäß § 573 Abs. 3 BGB unwirksam gewesen, weil der Kündigungsgrund nicht weiter ausgeführt gewesen sei. Die Beklagten hätten es versäumt, sich über die formellen Kündigungsanforderungen hinreichend kundig zu machen; dafür hätte hier schon eine Lektüre der einschlägigen Vorschrift genügt, so dass der Rechtsirrtum jedenfalls nicht unvermeidbar gewesen sei.

II.

7
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Den Klägern steht wegen des Versäumnisses der Beklagten , die Gründe für ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses in der Kündigung vom 24. November 2008 näher anzugeben, kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagten zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft den Vermieter gegen- über dem Mieter keine vertragliche Nebenpflicht, bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung deren formelle Voraussetzungen zu beachten.
8
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich ein Vermieter , der schuldhaft - insbesondere unter Angabe falscher Tatsachen - eine (materiell) unberechtigte Kündigung ausspricht und dem Mieter dadurch die weitere Nutzung des Mietobjekts vorwerfbar streitig macht, wegen Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Vertragspartner schadensersatzpflichtig , wenn der Mieter aufgrund der materiell unbegründeten Kündigung einen Schaden erleidet (Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 297, 302 - betreffend eine auf falsche Sachdarstellung gestützte Kündigung; BGH, Urteil vom 8. Juli 1998 - XII ZR 64/96, NZM 1998, 718 unter 2 a - betreffend eine auf eine unwirksame AGB-Klausel gestützte Kündigung ; Senatsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395, unter II 1 - betreffend eine Eigenbedarfskündigung ohne tatsächlichen Selbstnutzungswunsch ). Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend aus.
9
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich die genannte Rechtsprechung aber nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragen. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, ob sich die Beklagten zu Unrecht auf einen nicht bestehenden (materiellen) Kündigungsgrund berufen haben, sondern um die Nichteinhaltung der formellen Kündigungsvoraussetzungen, hier die fehlende Angabe der Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 3 BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gibt es aber keine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, eine aus formellen Gründen unwirksame Kündigung zu unterlassen ; der Vermieter macht dem Mieter den Besitz der Mietsache auch nicht vor- werfbar streitig, wenn er einen materiell bestehenden Kündigungsgrund nicht oder nicht ausreichend in der Kündigung darlegt.
10
Der Zweck der Begründungspflicht besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt über seine Position Klarheit zu verschaffen und ihn in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drucks. 6/1549, S. 6 f. zu § 564a Abs. 1 Satz 1 BGB aF). Nach der gesetzlichen Regelung ist die Begründung der ordentlichen Kündigung des Vermieters von Wohnraum Wirksamkeitsvoraussetzung, eine Kündigung ohne Angabe konkreter Gründe mithin von vornherein unwirksam (Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 573 Rn. 173; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 326/04, WuM 2005, 584 unter II 2, betreffend § 569 Abs. 4 BGB). Dem Interesse des Mieters, die Kündigungsgründe frühzeitig zu erfahren und die Wahrnehmung seiner Rechte darauf einzustellen, wird somit bereits durch die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer nicht mit Gründen versehenen Kündigung umfassend Rechnung getragen. Welche nicht oder nicht ausreichend dargelegten Gründe den Vermieter zu der ausgesprochenen Kündigung veranlasst haben, ist für den Mieter angesichts der sich schon aus dem Begründungsmangel ergebenden Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr von Bedeutung.
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Die ordnungsgemäße Begründung der Kündigung liegt mithin in erster Linie im eigenen Interesse des Vermieters, weil das Mietverhältnis anderenfalls auch bei Vorliegen eines materiellen Kündigungsgrundes nicht beendet wird. Die Angabe des Kündigungsgrundes ist deshalb keine Nebenpflicht des Vermieters , auf deren Erfüllung der Mieter einen Anspruch hat, sondern eine Obliegenheit , die der Vermieter im eigenen Interesse zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu beachten hat. Die rechtliche Beurteilung, ob eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt, ist dem eigenen Risikobereich des Mieters zuzuordnen; Anwaltskosten, die ihm insoweit - außerhalb eines gerichtlichen Prozesses - durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrnehmung seiner Interessen entstehen, sind deshalb grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

III.

12
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben , soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts, soweit dieses die Klage auf Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 667,35 € nebst Zinsen abgewiesen hat.
13
Der (Inzident-)Antrag der Beklagten, die Kläger nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Erstattung des entsprechenden, nach Erlass des Berufungsurteils vom 10. Dezember 2009 gezahlten Betrages zu verurteilen, ist zurückzuweisen. Der Erstattungsanspruch nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass die Leistung in der Zwangsvollstreckung beigetrieben wurde oder der Schuldner sie zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erbracht hat, die Leistung also auf den Vollstreckungswillen des Gläubigers zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1976 - X ZR 44/74, NJW 1976, 2162 unter B II). Das ist hier nicht der Fall, denn die Beklagten haben bereits am 18. Dezember 2009, mithin unmittelbar nach Erlass des Berufungsurteils und zu einem Zeitpunkt gezahlt, als ein Wille der Kläger, die Vollstreckung aus dem Berufungsurteil schon vor der Rechtskraft des Titels zu betreiben, für sie noch gar nicht erkennbar war. Nach ihrem eigenen Vorbringen haben sie die Zahlung vielmehr erbracht, um das Auflaufen weiterer Zinsen und Kosten, die sie bei einem Misserfolg ihrer Revision hätten tragen müssen, zu vermeiden. Die Erstattung des im Ergebnis ohne Rechtsgrund gezahlten Betrages können die Beklagten daher nicht im Wege des Antrags nach § 717 Abs. 3 ZPO geltend machen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 08.04.2009 - 23 C 69/09 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 10.12.2009 - 11 S 45/09 -

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.