Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 12. März 2013 - 17 U 175/12

bei uns veröffentlicht am12.03.2013

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Juni 2012 - 1 O 174/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 181.840,18 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger nehmen die beklagte Vertriebsgesellschaft mit der Behauptung einer Falschberatung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihnen aufgrund eines Immobilienanlagegeschäfts entstanden ist.
Die Kläger wurden im Dezember 2008 von dem Vertriebsmitarbeiter der Beklagten, dem freien Handelsvertreter G., nach dem Vortrag der Kläger unter Vorlage einer Musterberechnung (Anlage K 2), dazu bestimmt, eine Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten und zu renovierenden Gebäude in L. von der L.-Gesellschaft für Altbausanierung mbH zu erwerben. Den Kaufpreis finanzierten auf Vermittlung einer mit der Beklagten kooperierenden weiteren Vermittlungsgesellschaft die D. (Anlage K 3) und die L. B. AG (Anlage K 4). Letzteres Darlehen wurde zum 30.06.2011 auf die D. B. B. umgeschuldet (Anlagen K 14 und 15).
Die Kläger haben vorgetragen, der Anlagevermittler G. habe ihnen vorgerechnet, die Finanzierung der Kapitalanlage lohne sich wegen der erheblichen Steuervorteile, die dazu führen würden, dass auf die Anleger keine höheren Belastungen als 12 EUR/Monat zukämen. Sie verlangen von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes Zahlung der bisherigen Zins- und Tilgungsleistungen einschließlich der ihnen entstandenen Erwerbskosten (insgesamt 20.540,18 EUR), Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und Freistellung von künftigen Darlehensverbindlichkeiten sowie Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiteren Schadens aus der Objektvermittlung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Kläger und Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen D. G. der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat sich dabei an der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes orientiert und zugrunde gelegt, dass zwischen den Parteien jedenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen sei. Die hieraus resultierende Aufklärungspflichten habe die Beklagte verletzt, weil sie in der Person des Zeugen D. G. oder des Mitarbeiters E. den Klägern die inkorrekte Modellberechnung ohne die gebotene Überprüfung vorgelegt und zur Herbeiführung des Anlageentschlusses verwendet habe. Denn die Modellberechnung lasse die Anleger im Unklaren darüber, dass bei dem zweiten Finanzierungsdarlehen (L.) monatliche Tilgungsleistungen von 130 bis 200 EUR hinzukommen würden. Eine Haftung der Beklagten ergäbe sich auch aus der Finanzierungsvermittlung selbst, die der Mitarbeiter der Beklagten E. vorgenommen habe. Hierdurch sei die Pflicht der Beklagten zur richtigen Mitteilung der Darlehenskonditionen und der daraus folgenden Zins- und Tilgungsraten erwachsen. Die Beklagte müsse sich daher die Falschberatung über die Höhe der monatlichen Belastung als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Die formularmäßige Haftungsfreizeichnung in der Modellrechnung sei unwirksam.
Dagegen wendet sich die Beklagte, die mit der Berufung ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Schadensersatzklage nicht begründet. Angesichts von mehreren in Betracht kommenden Varianten der Naturalrestitution fehle es bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für den konkret von den Klägern geltend gemachten Anspruch. Das Urteil berücksichtige auch nicht, dass die Beklagte Lastenfreiheit bezüglich des Zug um Zug zu übertragenden Grundstücks beanspruchen könne. Im Übrigen greift die Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Der Zeuge G. habe den Vortrag der Klägerseite nicht bestätigt. Die Kläger hätten schon nicht nachgewiesen, dass die vorliegende Musterberechnung tatsächlich bei der Anlagevermittlung benutzt worden sei. Auf ein Verhalten des Zeugen E. hätten sich nicht einmal die Kläger berufen. Daher hätte das Landgericht dieses ohne vorherigen Hinweis nicht seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Sollte es darauf ankommen, werde die Vernehmung des Zeugen E. beantragt.
Die Kläger treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil. Es sei verfahrensfehlerfrei und inhaltlich richtig. Die Berufung fordere im Grunde lediglich eine andere Beweiswürdigung. Das sei ihr jedoch verwehrt. Die vom Landgericht gewonnene tatrichterliche Überzeugung vom Ablauf der Vermittlungsgespräche sei nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht gerechtfertigt. Zu Recht hat das Landgericht die Schadensersatzklage für begründet erachtet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen die Beklagte zu.
10 
1. Gegen die vom Landgericht angenommene Haftungsgrundlage wendet sich die Berufung nur insoweit, als sie die vom Landgericht festgestellte Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Modellberechnung bekämpft. In diesem Punkt hat das Rechtsmittel keinen Erfolg (a). Der Senat folgt dem Landgericht darüber hinaus auch insoweit, als es eine vertragliche Informationshaftung der Beklagten zugrunde gelegt hat (b).
11 
a) Die unter sorgfältiger Würdigung des Beweisergebnisses vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Unrichtigkeit des in der Musterberechnung angegebenen monatlichen Gesamtaufwands binden das Berufungsgericht gem. § 529 Abs. 1 ZPO. Die von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Berufung kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass die Musterberechnung den Klägern von einem Mitarbeiter der Beklagten ausgehändigt und erläutert worden sei.
12 
Vielmehr spricht dafür schon der Umstand, dass der Name der Kläger und das Kaufobjekt auf dem Titelblatt erscheinen. Daraus kann ohne weiteres geschlossen werden, dass die Berechnung individuell für die Kläger erstellt und zweifelsfrei auch übergeben worden ist. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der Berufung keine Rolle, dass nicht exakt festzustellen war, ob dies der Zeuge G. oder der Sohn der Geschäftsführerin der Beklagten getan hat. Die Beklagte muss sich das Verhalten beider Mitarbeiter zurechnen lassen. Auf dieser Rechtsgrundlage und wegen des möglichen alternativen Ablaufs der Beratungsgespräche im Hause der Beklagten bedurfte es der Vernehmung des Zeugen E. nicht. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht dem Zeugen G. nicht darin gefolgt ist, er sei nur für die Besichtigungstermine zuständig gewesen und habe den Interessenten die Wohnungen nur gezeigt. Vielmehr durfte das Landgericht die Schilderung des Geschehensablaufes der Klägerseite dem Urteil gemäß § 286 ZPO zugrunde legen.
13 
Die Berechnung war inhaltlich grob falsch, weil sie die monatliche Darlehensrate des zweiten Kredits der L. nicht enthielt, was jedem Berater ins Auge springen musste.
14 
Nach alledem ist das Berufungsgericht an die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, weil Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen nicht bestehen.
15 
b) Wegen dieser Falschberatung durch ihre Mitarbeiter haftet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der beratungsvertraglichen Pflichtverletzung.
16 
Das Landgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH WM 2011, 505 = NJW-RR 2011, 910) eine Verletzung des Beratungsvertrages mit der Begründung bejaht, zwischen den Parteien sei ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Diese von der Berufung nicht beanstandete Rechtsauffassung ist jedoch nicht zweifelsfrei, weil das Bestehen einer vertraglichen Informationspflicht zwischen dem Vermittler und dem Anlageinteressenten nicht ohne weiteres mit der Rechtsprechung des für Immobiliengeschäfte zuständigen V. Zivilsenats in Einklang zu bringen ist.
17 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes geht in ständiger Rechtsprechung im Falle einer gewerblichen Immobilienvermarktung davon aus, dass ein Beratungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer zu Stande kommt, wenn der Verkäufer dem Käufer im Zuge eingehender Beratung einen ausdrücklichen Rat, z.B. durch Vorlage eines Berechnungsbeispiels über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt (grundlegend BGHZ 140, 111, 115 = NJW 1999, 638 = WM 1999, 137; BGHZ 156, 371 = WM 2003, 2386). Danach besteht eine „besondere vertragliche Beratungspflicht“ (vgl. bereits BGHZ 140, 111 unter III 2), die der Senat auch nicht an dem Umstand scheitern lässt, dass nicht der Verkäufer, sondern der Vertrieb das Berechnungsbeispiel erstellte und dem Erwerbsinteressenten erläuterte.
18 
Nach der Konstruktion des V. Zivilsenats bringt auch ein Untervermittler den Beratungsvertrag unmittelbar zwischen den Kaufvertragsparteien nach den Grundsätzen der Stellvertretung zustande. Auch wenn es regelmäßig an einer ausdrücklichen Bevollmächtigung des Vermittlers fehle, mit den Kaufinteressenten einen Beratungsvertrag zu schließen, sei dennoch in diesen Fällen von einem Vertretergeschäft auszugehen. Mangels eigenen Auftrags des Anlageinteressenten an den Vermittler sei nämlich anzunehmen, dass dieser die Beratung im Namen des Verkäufers vornehme und damit in dessen Pflichtenkreis tätig werde, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGHZ 140, 111, 117; BGH NJW 2003, 1811, 1812; Czub, ZfIR 2007, 41, 49). Auch an einer Bevollmächtigung (durch schlüssiges Handeln) fehle es nicht, § 167 BGB. Hierfür seien keine strengen Anforderungen zu stellen. Vielmehr schließe die so genannte Verhandlungsvollmacht des Vermittlers auch eine stillschweigend erteilte Bevollmächtigung zum Abschluss des Beratungsvertrages mit dem Käufer ein, wenn sich im Rahmen der Herbeiführung des Vertragsabschlusses die Aufgabe der Beratung stelle und der Verkäufer dem mit den wesentlichen Vermittlungen betrauten Vertrieb dabei freie Hand gelassen habe (BGHZ 140, 111, 116; Urt. vom 06.04.2001 – V ZR 402/99, NJW 2001, 2021; ebenso Czub, ZfIR 2007, 41, 50). Schließlich stehe auch der Umstand, dass der Vertriebsauftrag an Dritte weitergegeben werde, einer stillschweigenden Bevollmächtigung des Vermittlers nicht entgegen, weil die Verkäuferin bei dem gewählten Vertriebsweg damit habe rechnen müssen, dass sich die Beauftragte weiterer Hilfspersonen (Mittelsleute) bedienen werde. Damit sei auch der Untervermittler als Erfüllungsgehilfe anzusehen, so dass die Verkäuferin ohne weiteres auch für dessen Verschulden nach § 278 BGB hafte (BGH NJW 2003, 1811, 1813; noch ohne Konstruktion eines Anlageberatungsvertrages wegen Verschuldens bei Vertragsschluss BGH, Urt. vom 24.11.1995 – V ZR 40/94, NJW 1996, 451 = WM 1996, 315).
19 
Ist aber der Vermittler hiernach als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers anzusehen, der im Pflichtenkreis des Anbieters der Vermögensanlage tätig wird, erscheint es zumindest fraglich, ob er zugleich eigenen beratungsvertraglichen Aufklärungspflichten unterliegen kann, wie das der III. Zivilsenat für die in seine Zuständigkeit fallenden Rechtsverhältnisse aus der Anlagevermittlung bejaht. Die Zivilsenate gehen aber dem offensichtlichen Konflikt ihrer Rechtsstandpunkte nicht weiter nach, vielmehr vertreten sie erkennbar die Auffassung, dass sowohl Verkäufer wie Vermittler eine eigene beratungsvertragliche Haftung treffen kann (vgl. BGH, Urt. vom 06.06.2008 - V ZR 50/07, juris einerseits und BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - III ZR 243/08, ZMR 2009, 856 andererseits).
20 
Der erkennende Senat lässt es im Streitfall bei der Parallelität von zwei Anlageberatungsverträgen bewenden und geht mit dem III. Zivilsenat davon aus, es sei Sache der beklagten Anlageberaterin ebenso wie des beratenden Verkäufers, die Erwerber einer Eigentumswohnung anlagegerecht aufzuklären. Denn anderenfalls käme es in Fällen dieser Art zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung des Vermittlers, weil er von der Haftung für seine Erklärungen jenseits des deliktischen Bereichs weitgehend freigestellt wäre, wenn ihm lediglich die Vertretereigenhaftung gem. §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB droht. Das Regelbeispiel in § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB greift in diesen Fällen für gewöhnlich jedoch nicht ein, weil der Vermittler üblicherweise keine besondere zusätzliche, von seiner Person ausgehende Gewähr für die Richtigkeit der Beratung bietet. Erst recht hat der Käufer keinen Anlass, einem Vermittler, der dem Geschäft nicht neutral gegenübersteht, besonderes Vertrauen entgegenzubringen (Czub, ZfIR 2007, 41, 51 m.w.N.. auf die Rspr. des BGH).
21 
2. Die Einwendungen der Berufung gegen die vom Landgericht ausgesprochenen Schadensersatzfolgen greifen nicht durch.
22 
Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Schadensersatzgläubiger im Rahmen der Naturalrestitution des § 249 Abs. 1 BGB auf einen anderen Weg des Ausgleichs des ihnen entstandenen Vermögensschadens als die hier verlangte Schadensersatzzahlung zu verweisen. Nach der genannten Bestimmung schuldet die Beklagte Ausgleich des Vermögensschadens der Kläger, die so zu stellen sind, als hätten sie sich nicht auf das Anlagegeschäft eingelassen (Integritätsinteresse). Das ist allgemein anerkannt (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., vor § 249 Rn. 17).
23 
In diesem Zusammenhang kann die Beklagte selbstverständlich nicht verlangen, dass das im Rahmen des Vorteilsausgleichs erforderliche Zug um Zug Angebot der Kläger auf Übertragung der lastenfreie Immobilie gerichtet ist. Die Belastung der Wohnung mit dem Grundpfandrecht ist Folge des Beratungsverschuldens der Beklagten. Im Rahmen des negativen Interesses der Kläger kann die Beklagte aufgrund des Vorteilsausgleichs nicht mehr als die Vermögensanlage in diesem rechtlichen Zustand erhalten.
III.
24 
Nach alledem besteht ein haftungsbegründender Pflichtverstoß der Beklagten, sodass die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zur Grundlage. Eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO kommt im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass die Fachsenate des Bundesgerichtshofes jedenfalls im Ergebnis übereinstimmen, auch wenn eine nähere Begründung nicht zu erkennen ist.
25 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 12. März 2013 - 17 U 175/12

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 12. März 2013 - 17 U 175/12 zitiert 14 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 167 Erteilung der Vollmacht


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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - III ZR 243/08

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 243/08 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschl

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2001 - V ZR 402/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 402/99 Verkündet am: 6. April 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2008 - V ZR 50/07

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
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Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 402/99 Verkündet am:
6. April 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Bei den Verhandlungen über den Kauf einer Eigentumswohnung darf der Verkäufer
grundsätzlich davon ausgehen, daß sich sein künftiger Vertragspartner selbst über
Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft
hat. Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn wegen besonderer Umstände
des Einzelfalls davon ausgegangen werden muß, daß der künftige Vertragspartner
nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut.
BGH, Urt. v. 6. April 2001- V ZR 402/99 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin
Dr. Lambert Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Aufgrund eines notariell beurkundeten Angebotes vom 27. Dezember 1989, das die Beklagten am 29. Dezember 1989 in notariell beurkundeter Form annahmen, erwarb die Klägerin von diesen eine in Stade gelegene Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 59,05 m² zum Preis von 91.797 DM. Die Klägerin finanzierte den Erwerb in vollem Umfang durch ein Darlehen.
Für den Wohnungskauf hatte der von den Beklagten mit dem Vertrieb beauftragte Zeuge F. die Klägerin gewonnen. Neben einem Exposé über die Wohnungseigentumsanlage übergab ihr der Zeuge nach den Behauptungen der Klägerin außerdem ein Berechnungsbeispiel für ein anderes Objekt. Zu dem Berechnungsbeispiel habe er erläutert, es gelte entsprechend für die der Klägerin angebotene Wohnung, weshalb davon auszugehen sei, daß sich die Wohnung ab 1997 "fast" von selbst tragen werde. Die Berechnung sei jedoch unzutreffend, weil die Kosten für die abzuschließende Lebensversicherung nicht berücksichtigt worden seien; überdies seien die tatsächlichen Hypothekenzinsen höher als angesetzt und die Steuerersparnisse geringer.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien ihr wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu Schadensersatz verpflichtet. Sie hat ihren Schaden aus der Darlehenssumme, den gezahlten Zinsen und Wohngeldern, der Grundsteuer sowie den Prämien für zwei Lebensversicherungen abzüglich ihrer Mieteinnahmen, Steuerersparnisse sowie des Rückkaufwertes der Lebensversicherungen errechnet und zuletzt Zahlung von 120.158,51 DM Zug um Zug gegen Rückauflassung des Wohnungseigentums verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr in Höhe von 118.010,28 DM stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 2, mit der er für sich die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten seien der Klägerin wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu Schadensersatz verpflichtet. Der Kapitalsuchende müsse den Kapitalanleger wahrheitsgemäß und vollständig über alle Umstände unterrichten, die für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung seien. Eine solche Aufklärung sei nicht erfolgt, wobei offenbleiben könne, ob der für die Beklagten handelnde Zeuge dem Verkaufsgespräch der Klägerin ein nicht passendes Berechnungsbeispiel für eine kleinere Wohnung zugrunde gelegt habe. Sei dies nicht der Fall gewesen, hätten die Beklagten sie zwar nicht wahrheitswidrig, wohl aber unvollständig beraten. Daß dies für den Kaufentschluß nicht ursächlich gewesen sei, hätten die Beklagten nicht dargelegt. Die Klägerin könne als Schadensersatz das negative Interesse verlangen. Ihr seien daher die mit dem Erwerb der Eigentumswohnung entstandenen Kosten Zug um Zug gegen deren Rückübereignung zu ersetzen. Wegen des unzureichenden Bestreitens der Beklagten sei bei Berechnung des Schadens bis auf eine Ausnahme von den Angaben der Klägerin auszugehen.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.


1. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , daß die Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß
schon deshalb zu Schadensersatz verpflichtet seien, weil eine umfassende Beratung der Klägerin über ihre monatlichen Belastungen aus dem Erwerb des Wohnungseigentums unterblieben sei. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um eine dahingehende vorvertragliche Verpflichtung der Beklagten zu begründen.

a) Auch bei Vertragsverhandlungen, bei denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht eine Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den von ihm verfolgten Vertragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (Senat, Urt. v. 6. Februar 1976, V ZR 44/74, LM § 123 BGB Nr. 45; Urt. v. 2. März 1979, V ZR 157/77, NJW 1979, 2243). Wie der Senat in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung (Senat, Urt. v. 30. Oktober 1987, V ZR 144/86, NJW-RR 1988, 348, 350 = WM 1988, 48, 50) ausgeführt hat, folgt hieraus insbesondere , daß der Verkäufer beim Erwerb einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage den Käufer in einem Prospekt wahrheitsgemäß und vollständig über die für dessen Entscheidung relevanten Umstände unterrichten muß (vgl. auch BGHZ 116, 7, 12; 123, 106, 110; BGH, Urt. v. 29. Mai 2000, II ZR 280/98, WM 2000, 1503, 1504; v. 7. September 2000, VII ZR 443/99, ZIP 2000, 2307, 2310). Fehlerhafte Angaben in einem Prospekt der Beklagten hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.

b) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen waren die Beklagten nicht verpflichtet, die Klägerin - ungefragt - im Hinblick auf ihre monatlichen Belastungen aus dem Erwerb der Eigentumswohnung umfassend zu beraten. Jedermann darf grundsätzlich davon ausgehen, daß sich sein künfti-
ger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muß, daß der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH, Urt. v. 15. April 1997, IX ZR 112/96, NJW 1997, 3230, 3231). Diese Voraussetzungen mögen etwa bei einer erkennbar drohenden finanziellen Überforderung erfüllt sein (vgl. Senat , Urt. v. 27. Februar 1974, V ZR 85/72, NJW 1974, 849, 851), die Klägerin macht jedoch nicht geltend, daß der Erwerb der Wohnung ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteige.
2. Das angefochtene Urteil hat daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand. Die Sache ist jedoch nicht im Sinne einer Klageabweisung entscheidungsreif. Eine Verpflichtung des Beklagten zu 2, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte sie vom Vertragsschluß abgesehen , kann sich nämlich aus der Verletzung eines besonderen Beratungsvertrages ergeben.

a) Eine solche ist gegeben, wenn der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers einen ausdrücklichen Rat erteilt (Senat, BGHZ 140, 111, 115 m.w.N.). Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll (Senat, aaO). Die Klägerin hat solche Beratungstätigkeit behauptet. Nach ihrem Vorbringen soll sie der für die Beklagten tätige Zeuge im Rahmen eines Gesprächs, bei dem sie Verdienst- und Steuernachweise
vorgelegt habe, mit dem Hinweis für den Abschluß des Kaufvertrages gewonnen haben, ein von ihm übergebenes Berechnungsbeispiel für den Erwerb eines anderen Objekts gelte für die angebotene Eigentumswohnung entsprechend , weshalb davon auszugehen sei, daß sich die Wohnung ab 1997 "fast" von selbst tragen werde.

b) Der Beklagte zu 2 müßte sich ein solches Verhalten des Zeugen zurechnen lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten offensichtlich keinen Kontakt mit der Klägerin aufgenommen, sondern dem Zeugen bei den Verhandlungen mit der Klägerin freie Hand gelassen (vgl. Senat, BGHZ 140, 111, 116) und ihn mit der Führung der wesentlichen Vertragsverhandlungen betraut (vgl. Senat, Urt. v. 24. November 1995, V ZR 40/94, NJW 1996, 451, 452). Dies genügt, um den Zeugen selbst dann als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen, wenn er als Makler tätig gewesen sein sollte. Falls der Vortrag der Klägerin zur Übergabe und Erläuterung des Berechnungsbeispiels zutrifft, steht damit auch fest, daß der Zeuge auf diese Weise einen Beratungsvertrag zwischen den Parteien als Bevollmächtigter der Beklagten zustande bringen konnte und zustande gebracht hat. Unter diesen Umständen war die individuelle Beratung der Klägerin nämlich eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluß der Verkaufsbemühungen. Dies genügt für die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung des Maklers zum Abschluß des Beratervertrages und die Kundgabe seines Willens, die Beratung für die Verkäufer zu übernehmen und auszuführen (vgl. Senat, BGHZ 140, 111, 117).
3. Zu Recht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht entgegen § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Vortrag des Beklagten zu 2 insoweit unbeachtet
gelassen hat, als die Höhe der von der Klägerin behaupteten Zahlungen auf die Darlehenszinsen mit Nichtwissen bestritten worden ist.
Die Forderung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten "substantiiert zu einer fehlerhaften Zinsberechnung" der Klägerin vortragen müssen, geht schon deshalb an der Sache vorbei, weil die Beklagten auch nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht etwa nur die Höhe der Zinsbelastung der Klägerin in Abrede gestellt, sondern auch die hierauf erbrachten Zahlungen mit Nichtwissen bestritten haben. Selbst wenn - wofür indes nichts spricht - das regelmäßig genügende einfache Bestreiten (BGH, Urt. v. 11. Juli 1995, X ZR 42/93, NJW 1995, 3311, 3312; Urt. v. 19. April 1999, II ZR 331/97, NJWRR 1999, 1152 f) hier für die Höhe der Zinsbelastung nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht ausgereicht haben sollte, hätten die Beklagten noch immer die außerhalb ihrer eigenen Handlungen und Wahrnehmungen liegende Erfüllung dieser Verpflichtung durch die Klägerin - und damit die Höhe des auf Leistung von Geld gerichteten Schadensersatzanspruchs - wirksam mit Nichtwissen bestritten (§ 138 Abs. 4 ZPO).

III.


Hiernach ist die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).
1. Einer Vernehmung des Zeugen F. , den die Klägerin für die von ihr behauptete Vorlage und Erläuterung des Berechnungsbeispiels benannt hat, und einer Beweisaufnahme zu den Zahlungen der Klägerin auf die Schuldzin-
sen bedarf es allerdings nur dann, wenn die Klägerin, worauf sie bisher nicht hingewiesen worden ist, klargestellt hat, welche Umstände zu den angeblich höheren Belastungen und damit zu einer etwa schuldhaften Falschberatung durch den Zeugen führten.

a) Eine fehlerhafte Beratung kann die Klägerin nicht schon aus der unterbliebenen Berücksichtigung ihrer Aufwendungen für die Darlehenstilgung durch den behaupteten Abschluß zweier Lebensversicherungen herleiten. Denn die Klägerin durfte bei verständiger Betrachtung die Beratung durch den Zeugen nur dahin verstehen, daß Tilgungsleistungen in die zugrunde liegenden Berechnungen nicht eingeflossen waren. Dies ergab sich aus dem angeblich von dem Zeugen vorgelegten Berechnungsbeispiel, das das "wirtschaftliche Ergebnis" ausdrücklich und hinreichend deutlich "ohne Tilgung" ausweist.

b) Die Berechnung der Klägerin zu den Steuerersparnissen ist im Hinblick auf die dort zugrunde gelegten Prozentsätze, die ersichtlich dem Progressions -Tarif aus § 32a EStG keine Rechnung tragen, nicht nachvollziehbar. Die Klägerin müßte anhand der jeweiligen Steuersätze dartun, in welchem Umfang sich ihre Steuerbelastung durch die Berücksichtigung der Verluste aus der Vermietung reduziert hat. Es fällt auf, daß die von ihr vorgelegten Steuerbescheide bis auf eine Ausnahme immer höhere Verluste ausweisen als im Berechnungsbeispiel dargestellt, weshalb die ersparten Steuern regelmäßig noch über den dortigen Ansätzen liegen müßten.

c) Zweifelhaft ist ferner ein Verschulden, soweit zu Lasten der Klägerin höhere Finanzierungskosten als die im Berechnungsbeispiel berücksichtigten jährlichen Schuldzinsen in Höhe von 4.056 DM entstanden sind. Hier ist nicht
erkennbar, daß der Zeuge beim Ausfüllen des Formulars wegen der Höhe der Zinslasten nicht hinreichend sorgfältig vorgegangen ist.
2. Durch die Zurückverweisung erhält das Berufungsgericht außerdem Gelegenheit, nach § 139 Abs. 1 ZPO auf eine sachdienliche Antragstellung der Klägerin hinzuwirken. Die Klägerin verlangt als Teil des Schadensersatzes Zahlung von 101.997 DM mit der Begründung, in dieser Höhe sei von ihr ein Kredit zur Finanzierung des Erwerbs aufgenommen und noch nicht getilgt worden. Da die Klägerin in diesem Umfang nicht durch den Entgang von Geld oder Einkünften, sondern durch die Belastung mit einer Verbindlichkeit geschädigt ist, kann sie von dem Beklagten zu 2 insoweit wegen des Grundsatzes der Naturalrestitution nach § 249 Satz 1 BGB (vgl. Senat, Urt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303) lediglich Freistellung (vgl. Senat, Urt. v. 12. Dezember 1980, V ZR 168/78, NJW 1981, 1035, 1036) verlangen. Geldersatz könnte die Klägerin nur unter den - bislang nicht vorgetragenen - Voraussetzungen des § 250 BGB fordern.
3. Für den Fall, daß das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung der Beratungspflicht feststellen kann, weist der Senat im Hinblick auf den weiteren Angriff der Revision darauf hin, daß kein Anlaß besteht, von der für die Klägerin sprechenden Kausalitätsvermutung abzuweichen.

a) Wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Vertrag so wie geschehen abgeschlossen hätte (Senat, Urt. v. 26. September 1997, aaO; auch
bereits Urt. v. 30. Oktober 1987, aaO). Da die Kausalitätsvermutung nur für aufklärungsrichtiges Verhalten besteht, setzt sie voraus, daß es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung gibt und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet (BGH, Urt. v. 10. Mai 1994, XI ZR 115/93, NJW 1994, 2541, 2542; Urt. v. 11. März 1997, XI ZR 92/96, NJW 1997, 2171, 2173).

b) Für die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Einkommensverhältnisse der Klägerin zum Zeitpunkt einer etwaigen Beratung vor Vertragsschluß bewegten sich nicht in einem Umfang, der es ihr vernünftigerweise ermöglicht hätte, über die Tilgungslasten hinaus noch mehr als geringfügige Belastungen aus dem Wohnungserwerb zu übernehmen. Die von der Revision angesprochene, selbst nach dem ausgehändigten Exposé höchst unsichere Erwartung einer Wertsteigerung vermochte deshalb keinen Entscheidungskonflikt für die Klägerin zu begründen. Ein solcher konnte auch nicht dadurch entstehen, daß die Klägerin eine Eigennutzung der Wohnung
beabsichtigt und daher für einen Erwerb auch höhere Belastungen in Kauf genommen hätte. Für eine solche Absicht gibt es nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Hinweis.
Wenzel RiBGH Dr. Lambert-Lang ist infolge Tropf Urlaub an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 11. April 2001 Der Vorsitzende Wenzel Lemke Gaier

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 50/07 Verkündet am:
6. Juni 2008
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
6. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als gegenüber dem Beklagten zu 2 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Am 4. Oktober 1996 schloss die frühere Beklagte zu 1, vertreten durch ihren Mitarbeiter, den Beklagten zu 2, mit dem Ehemann der Klägerin einen Vertrag zur Vermittlung der Finanzierung des Erwerbs einer von der früheren Beklagten zu 3 vertriebenen Eigentumswohnung. Dieser erwarb die Wohnung aufgrund notariell beurkundeten Angebots vom 17. Oktober 1996, das die frühere Beklagte zu 3 am 19. November 1996 in notarieller Form annahm. Vorausgegangen waren dem Beratungsgespräche mit dem Beklagten zu 2, deren Inhalt streitig ist. Ein auf den Tag nach Abgabe des Kaufangebots datiertes von dem Beklagten zu 2 erstelltes Berechnungsbeispiel weist als monatliche Belastung des Käufers einen Betrag von 387 DM vor Steuern und einen Betrag zwischen 64 und 81 DM nach Steuern aus.
2
Die Klägerin, die sich Ansprüche ihres Ehemannes hat abtreten lassen, hält das Berechnungsbeispiel und die Beratung insgesamt aus mehreren Gründen für falsch. Sie hat die Beklagten auf Zahlung von 110.875,95 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung der Eigentumswohnung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat, beschränkt auf die Klage gegen den Beklagten zu 2, zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag gegen diesen Beklagten, der die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht meint, zwischen dem Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Zedent) und dem Beklagten zu 2 sei zwar ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin habe jedoch nicht den Nachweis erbracht, dass der Beklagte zu 2 Beratungspflichten verletzt habe. Sie habe weder ihre Behauptung bewiesen, dass der Beklagte zu 2 eine Wertsteigerung der Wohnung von 2% pro Jahr zugesichert habe noch dass er das ihrer Behauptung nach falsche Berechnungsbeispiel dem Zedenten zeitlich vor dessen Kaufangebot vorgelegt habe. Soweit der Beklagte zu 2 möglicherweise gesagt habe, die Kapitalanlage trage sich selbst, sei davon auszugehen, dass sich diese Aussage auf das Berechnungsbeispiel bezogen habe; die Beweisaufnahme habe aber keine Zusicherung des Inhalts ergeben, dass es auch so, wie in dem Beispiel berechnet, kommen werde.

II.

4
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass zwischen dem Zedenten und dem Beklagten zu 2 ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.
6
Ein solcher Vertrag wird nach ständiger Rechtsprechung stillschweigend abgeschlossen, wenn der Anlageinteressent die Dienste und Erfahrungen eines Vermögensverwalters, Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nehmen will und dieser mit der gewünschten Tätigkeit beginnt; dabei ist es ohne Bedeutung für den Vertragsschluss, von welcher Seite die Initiative zu dem Beratungsgespräch ausgegangen ist (BGHZ 100, 117, 118; 123, 126, 128; Urt. v. 27. Oktober 2005, III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109; Urt. v. 19. April 2007, III ZR 75/06, NJW-RR 2007, 1271, 1272). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Danach ist der Beklagte zu 2 weder ausdrücklich noch nach den Umständen für die Beklagte zu 1 aufgetreten und war für den Zedenten die maßgebliche Person und dessen Anspruchpartner. Er ist von sich aus an den Zedenten mit Vorschlägen über steuerlich günstige Kapitalanlagen herangetreten und hat in diesem Zusammenhang die Immobilie als eine für die Zwecke geeignete Anlage benannt.
7
Soweit die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, dass ein Beratungsvertrag allenfalls zwischen dem Zedenten und der früheren Beklagten zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 sei, zustande gekommen sein könne, bleibt das ohne Erfolg, da sie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angegriffen hat. Das ist jedoch unverzichtbar, weil der Beklagte zu 2 die Umstände für die Betriebsbezogenheit seiner Beratung vortragen muss, wenn der von ihm abgegebenen Erklärungen nicht für seine Person gelten lassen will (vgl. BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, IX ZR 25/94, NJW 1995, 43, 44).
8
2. Das Berufungsgericht hat jedoch einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen eines Beratungsfehlers mit fehlerhafter Begründung verneint.
9
a) Der Senat hat für die Haftung des Verkäufers entschieden, dass dieser zwar grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Käufer über die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs und seinen Nutzen zu beraten oder aufzuklären, er aber aus einem Beratungsvertrag haftet, wenn er sich nicht auf Auskünfte über das Objekt und Verhandlungen über den Kaufvertrag beschränkt, sondern den Käufer auch unabhängig davon berät (Urt. v. 10. November 2006, V ZR 73/06, Rdn 8, 9 - in juris veröffentlicht; Urt. v. 13. Oktober 2007, V ZR 66/06, NJW 2007, 1874). Entscheidend ist, dass eine über die Angaben zum Objekt hinausgehende Beratung erfolgt. Auch ein Anlagevermittler haftet über die Pflicht zu richtiger und vollständiger Auskunft über das Objekt hinaus aus einem Beratungsvertrag, wenn er die Vermögensbelange des Anlageinteressenten wahrnimmt und über die sich für diesen aus dem Erwerb ergebenden finanziellen Belastungen berät (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007, III ZR 100/06, WM 2007, 2228, 2229).
10
b) Der Beratungsvertrag verpflichtet zu richtiger vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 123, 126, 129; Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983).
11
aa) Bei der Beratung über den Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken bildet die Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands das Kernstück der Beratung. Sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen, mit seinen finanziellen Mitteln das Objekt erwerben und halten zu können (Senat, BGHZ 156, 371, 377; Urt. v. 13. Oktober 2007, V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1876; Urt. v. 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW 2008, 649).
12
bb) Wird als Kaufanreiz die wirtschaftliche Rentabilität des Erwerbs herausgestellt , muss der Berater auch über die hierfür bedeutsamen Umstände richtig informieren. Er verletzt seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie oder ihres Wertsteigerungspotenzials gibt (Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983; Urt. v. 20. Juli 2007, V ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1660, 1661).
13
c) Gemessen daran, kann eine Verletzung eines Beratungsvertrages nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht verneint werden.
14
aa) Sind die Angaben des Beraters zur Höhe der monatlichen Belastung des Käufers falsch, so ist dieser nicht richtig informiert und damit die Beratungspflicht verletzt worden. Grundlage der Schadensersatzpflicht des Beraters sind dessen schuldhaft fehlerhafte Erklärungen zur Höhe der monatlichen Belastung (vgl. Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1813). Einer Zusicherung in dem Sinne, dass der Berater auch zum Ausdruck gebracht haben muss, für die Richtigkeit seiner – regelmäßig auf einer Berechnung beruhenden - Angabe zur Höhe der monatlichen Belastung einzustehen, bedarf es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht.
15
Nach dem Vortrag der Klägerin war die Beratung fehlerhaft, wenn die monatliche Belastung nicht - wie von dem Beklagten zu 2 angegeben - zwischen von 70 bis 80 DM/mtl. lag, sondern ein Mehrfaches dieses Betrages ausmachte. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf das schriftliche Berechnungsbeispiel die Ursachen für die fehlerhafte Angabe des Beklagten zu 2 benannt, die darin begründet sein sollen, dass dieser den Aufwand des Erwerbers infolge Nichtberücksichtigung der Beiträge zur Lebensversicherung und der Grundsteuer zu niedrig, die erzielbaren Erträge dagegen zu hoch, nämlich nach einer befristeten Mietgarantie von 18 DM/m2, und nicht mit der erheblich niedrigeren ortsüblichen Vergleichsmiete von 11,90 DM/m2, angesetzt hatte. Bei der Berechnung des monatlichen Eigenaufwands des Käufers müssen die Zahlungen für die Tilgung der zur Finanzierung des Kaufs aufzunehmenden Darlehen berücksichtigt werden (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812). Hierzu gehören die an eine Lebensversicherung zu zahlenden Beiträge, die zur Finanzierung des Erwerbs abgeschlossen wird; es sei denn, dass der Beratende deutlich macht, dass die von ihm angegebene monatliche Belastung Aufwand zur Tilgung nicht einschließt (Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983, 985). Ebenso fehlerhaft ist es, wenn bei der Berechnung der Belastung die Erträge aus einer befristeten Mietgarantie in Ansatz gebracht werden, welche die ortsübliche Vergleichsmiete erheblich übersteigt. Der Zufluss der garantierten Mieten ist nur von begrenzter Dauer und zudem von der Bonität des Garanten abhängig. Durch den Ansatz solcher Garantiebeträge wird daher ein zu positives Bild der für den Erwerber wichtigen längerfristigen Ertragserwartung der Immobilie gezeichnet (vgl. Senat, Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1876).
16
Ob und welche der in dem schriftlichen Berechnungsbeispiel ausgewiesenen Angaben zur Höhe der monatlichen Belastung der Beklagte zu 2 dem Zedenten bereits vor dessen notarieller Angebotserklärung mitgeteilt hat, lässt das Berufungsgericht dahinstehen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat es jedoch keine Beweislastentscheidung hinsichtlich des Inhalts der Erklärungen des Beklagten zu 2 zu Ungunsten der Klägerin getroffen. Es hat die Bekundung des als Zeugen vernommenen Zedenten über eine Erklärung des Beklagten zu 2, die Finanzierungskosten seien mit einer geringen Zuzahlung von 70 bis 80 DM im Monat gedeckt, nämlich nach den Umständen als plausibel angesehen, die Richtigkeit dieser Aussage jedoch mit der rechtsfehlerhaften Begründung dahinstehen lassen, auch der Zeuge habe sich nicht an eine Zusicherung des Beklagten zu 2 erinnern können, dass es so wie berechnet, kommen werde.
17
bb) Auch Angaben des Beraters über den künftigen Wert einer Immobilie können - unabhängig von dem in einer solchen Erklärung enthaltenen spekulativen Element - unrichtig sein und einen Beratungsfehler darstellen, wenn die von diesem benannte Wertentwicklung wegen eines überhöhten Erwerbspreises ausgeschlossen oder zumindest gänzlich unwahrscheinlich ist (Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983, 984).
18
Gemessen daran, kommt auch in diesem Punkt ein Beratungsfehler in Betracht , wenn der Beklagte zu 2 dem Zedenten unter Zugrundelegung einer allgemeinen jährlichen Wertsteigerung am Immobilienmarkt von 1 bis 2 % p.a. einen künftigen Wert der Wohnung nach 30 Jahren von 300.000 DM in Aussicht gestellt hat. Ein Beratungsfehler lässt sich nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneinen, dass eine solche Wertsteigerung von 1 bis 2 % im Jahr im Rahmen des Möglichen liege. Nach den getroffenen Feststellungen zum Verhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der verkauften Wohnung kann ein Beratungsfehler auch dann vorliegen, wenn der prognostizierte Steigerungssatz nicht zu beanstanden ist. War der Verkehrswert der Wohnung nämlich erheblich niedriger als der vereinbarte Kaufpreis, tritt eine Wertsteigerung erst ein, wenn sie den gezahlten Kaufpreis übersteigt.

III.

19
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zurückzuverweisen.
20
Es wird zu prüfen haben, ob der Beklagte zu 2 schuldhaft Beratungspflichten durch unzutreffende oder unvollständige Erklärungen - unterhalb der Schwelle einer Zusicherung - verletzt hat, die für den Kaufentschluss ursächlich waren.

Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.03.2006 - 30 O 9491/03 -
OLG München, Entscheidung vom 06.02.2007 - 18 U 3337/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 243/08
vom
25. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 22. September 2008 - 7 U 101/05 - zugelassen, soweit die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung der Höhe nach angreift und die ohne Berücksichtigung etwaiger anzurechnender Steuervorteile des Klägers ausgesprochene Feststellung bekämpft, sie sei verpflichtet, dem Kläger sämtliche nach dem 31. Dezember 2002 entstandenen und entstehenden Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Eigentumswohnung zu ersetzen (Urteilsausspruch zu d).
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:


1
Soweit die Beklagte ihre Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach angreift und die uneingeschränkte Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung in Bezug auf die Kosten der vorzeitigen Darlehenstilgung bekämpft (Urteilsausspruch zu c), hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
1. Es kann hierbei auf sich beruhen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts , der Beklagten sei eine Aufklärungspflichtverletzung schon deshalb anzulasten , weil der Kaufpreis der empfohlenen Immobilie 15 % über dem objektiven Verkehrswert liege, in einer die Zulassung der Revision erfordernden Weise unzutreffend ist und ob insoweit die Verschuldensvermutung widerlegt ist. Ebenso kann offen bleiben, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Beratungsfehler bezüglich der sich verringernden Steuervorteile für sich genommen Anlass für die Zulassung der Revision geben.
3
2. Jedenfalls sind die Angriffe der Beschwerde gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage unbegründet.
4
In Bezug auf die Instandhaltungsrücklage für das Sondereigentum hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf die Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 371, 377 f und Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 260/03 - WuM 2005, 205, 207) bezogen. Danach bildet die Ermittlung des Eigenaufwands das Kernstück der Beratung; sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen, das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu können (BGHZ aaO S. 377 und Urteil vom 14. Januar 2005 aaO). Dementsprechend ist es Sache des beratenden Verkäufers - für den Anlageberater kann nichts anderes gelten - auch das Kostenrisiko beim Sondereigentum, etwa durch Aufnahme einer seriös kalkulierten Instandhaltungsrücklage, zu berücksichtigen (BGHZ aaO S. 378 und Urteil vom 14. Januar 2005 aaO). Entgegen der Auffassung der Beschwerde geht aus diesen Entscheidungen nicht hervor, dass dies nur dann gelten soll, wenn sich der Erwerber einem Mietpool anschließt. Vielmehr ist dies nur ein Anwendungsfall, in dem die Aufklärungspflicht hinsichtlich der Rücklage besteht. Auch im vorliegenden Fall war der Kläger darauf angewiesen, die auf ihn wegen des Sondereigentums zukommenden Instandhaltungskosten zuverlässig kalkulieren zu können, damit er beurteilen konnte, ob er das Objekt dauerhaft halten kann. Das Gegenteil lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Instandhaltungsrücklage für das Sondereigentum unter Umständen auf den Mieter abgewälzt werden kann. Auch wenn dies grundsätzlich möglich sein mag, besteht die Notwendigkeit, diese Rücklage offen zu legen, da es von der jeweiligen Marktlage abhängt, ob es durchsetzbar ist, sie auf den Mieter überzuwälzen.
5
Da sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Instandhaltungsrücklage im Kern nur auf das Sondereigentum beziehen, gehen die Beanstandungen der Beschwerde hinsichtlich der Rücklage für das Gemeinschaftseigentum ins Leere.
6
3. In Bezug auf den Urteilsausspruch zu c) ist nicht erkennbar und wird auch von der Beschwerde nicht dargetan, dass die Kosten der vorzeitigen Darlehenstilgung steuerlich bedeutsame Bestandteile enthalten können, die zu Vor- teilen führen, welche auf den Schadensersatzanspruch des Klägers anzurechnen wären.
7
einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 22.03.2005 - 4 O 326/03 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.09.2008 - 7 U 101/05 -

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.