Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Nov. 2016 - 17 U 176/15
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2015 - 6 O 149/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.
3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.727,61 EUR festgesetzt.
Gründe
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
|
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Nov. 2016 - 17 U 176/15
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Nov. 2016 - 17 U 176/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Nov. 2016 - 17 U 176/15 zitiert oder wird zitiert von 18 Urteil(en).
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 12.08.2014 - 1 O 250/13 - wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags zu 1) richtet, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird einheitlich auf bis 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.10.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2 3A)
4Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge mit der Nr. #### und #### ein Anspruch auf Rückzahlung von dem Kläger geleisteter Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 5.999 € zusteht.
5Wegen des weiteren Tatsachenvortrags einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
6Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
7Mit dieser Entscheidung ist der Kläger nicht einverstanden. Fehlerhaft sei die Auffassung des Landgerichts, dass das ihm zustehende Widerrufsrecht verwirkt sei. Für die Beurteilung des Argumentes könne nicht auf den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Darlehensverträge und der Erklärung des Widerrufs abgestellt werden, da die Beklagte den Kläger habe ordnungsgemäß nachbelehren können und müssen. Zudem sei auch das Umstandsmoment nicht gegeben, da die Beklagte die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie ihm keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe.
8Der Kläger beantragt,
9das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.999 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2011 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12Sie verteidigt die angefochtene scheint Entscheidung und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
13Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Partei nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
14B)
15Die Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 346, 357, 355 Abs. 3 S. 3 BGB Zahlung eines Teilberags von 5.999 € verlangen.
16I. Der Kläger hat die Darlehensverträge vom 07.05.2009 mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2013 wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB 6 Monate nach Vertragsschluss erloschen, weil der Kläger von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB). Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entsprochen hat. Insbesondere hätten entsprechend der Nr. 10 der Gestaltungshinweise die allgemeinen Hinweise zu finanzierten Geschäften durch die speziellen Hinweise zu dem finanzierten Erwerb von Grundstücken ersetzt werden müssen. Ebenso hat das Landgericht mit zutreffender Begründung darauf hingewiesen, dass nach dem Gestaltungshinweises Nr. 10 bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks von den für allgemeine finanzierte Geschäfte einschlägigen Hinweisen die Paranthese in Satz 9 sowie die Sätze 11 und 12 zwingend hätten entfernt werden müssen.
17II. Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Weicht nämlich die Widerrufsbelehrung – wie aufgezeigt – teilweise von der Belehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der Fassung vom 01.04.2008 bis zum 03.08.2009 ab, kann sich ein Unternehmer nicht mehr auf die Schutzwirkung des §§ 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen (vgl. BGH NJW 2011, 1061; BGH NJW-RR 2012, 183).
18III. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass das Widerrufsrecht des Klägers durch die im Jahr 2009 erfolgte Vertragsaufhebung gegenstandslos geworden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht einem Widerruf des Vertrags nicht entgegen, dass dieser Vertrag durch einen weiteren Vertrag abgelöst worden ist (vgl. Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13). Da dem Kläger keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, kann der Widerruf – unbefristet – erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. auch OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.5.2012 Az. 7 U 84/09).
19IV. Die Forderung des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirkt. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 Rz. 39). Außerdem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die ohne weiteres hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn der betreffende Darlehensvertrag zwischenzeitlich einvernehmlich aufgehoben worden ist. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, den Kläger in wirksamer Form nachzubelehren (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, das Widerrufsrecht nicht nach einem bestimmten Zeitraum erlöschen zu lassen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung unter Hinweis auf § 242 BGB zu entziehen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 25.01.2012 (13 U 30/11), KG, Urteil vom 16.08.2012 (8 U 101/2012) und OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 (14 U 55/13). Diese Entscheidungen beruhen jeweils auf die von den genannten Gerichten getroffen Feststellungen tatsächlicher Art und können daher nicht einschränkungslos auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden (Senat, Hinweisschreiben vom 25.08.2014, 31 U 74/14).
20V. Die begehrten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger - wie zuletzt beantragt - als Nutzungsersatz nach § 818 I BGB ab dem 05.12.2011 verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 I BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/123, Juris Rz. 71).
21VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
22Tenor
Das am 29.01.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Aktenzeichen 6 O 357/14) wird auf die Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.804,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 % vom 17.08.2012 bis zum 25.11.2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 26.11.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kanzlei C in Höhe von 2.099,76 Euro freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2 3A)
4Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Vorfälligkeitsentschädigungen i.H.v. 48.804,63 € zurückzuerstatten, die von der Klägerin an sie für die im Jahr 2012 erfolgte vorzeitige Ablösung dreier Darlehensverträge gezahlt wurden.
5Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2014 hat die Klägerin die Darlehensverträge widerrufen.
6Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin sei dadurch erloschen, dass die Parteien im Jahr 2012 Aufhebungsverträge abgeschlossen hätten.
7Im Übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin sei verwirkt. Die Klägerin habe mehrere Jahre bis zur Geltendmachung des Widerspruchs verstreichen lassen. Zudem habe sie die Darlehensverträge erst 2 Jahre nach vollständiger Vertragsaufhebung widerrufen und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt. Bei dieser Sachlage habe sie sich darauf einrichten dürfen, dass die Klägerin von einem etwaig ihr zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen wird. Zudem hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen.
8Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich verfolgten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zwar nicht verfristet gewesen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie nicht die Musterbelehrungen zu § 14 BGB-InfoVO verwandt habe. Die Klägerin habe gleichwohl ihr Widerrufsrecht nicht mehr wirksam ausüben können, weil es verwirkt gewesen sei.
10Das Zeitmoment sei gegeben, weil seit Abschluss der Darlehensverträge am 23./25.07.2007 bis zum Widerruf am 04.07.2014 bereits 6 ¾ Jahre vergangen gewesen seien.
11Das Umstandsmoment sei durch den Abschluss der Aufhebungsverträge im Juli bzw. August 2012 und der unmittelbar darauf von der Klägerin vorgenommenen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen erfüllt worden. Insoweit setzt sich das Landgericht eingehend mit den in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Rechtsausführungen auseinander.
12Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klägerin mit der Berufung.
13Sie ist der Auffassung, ihr Widerrufsrecht sei nicht verwirkt. Insbesondere sei ihr Widerrufsrecht nicht durch den Aufhebungsvertrag erloschen. Sie habe schließlich nichts von ihrem Widerrufsrecht gewusst. Zudem habe die Beklagte arglistig gehandelt, weil sie ihr in dem Schreiben vom 20.06.2012 nicht mitgeteilt habe, dass sie die Darlehensverträge auch ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung hätte beenden können.
14Im Übrigen ist die Klägerin der Meinung, dass die Beklagte nicht schutzbedürftig sei. Denn es sei schließlich die Beklagte gewesen, die ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung der Klägerin über das ihr zustehende Widerrufsrecht verletzt habe. Die Beklagte habe daher zu keiner Zeit davon ausgehen dürfen, dass sie den Vertrag nicht doch noch widerrufen werde.
15Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
161. die Beklagte zu verurteilen, an sie 48.804,63 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 2 % p.a. seit dem 17.08.2012 bis zum 25.11.2014 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.11.2014 zu zahlen;
172. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kanzlei C i.H.v. 2.099,76 € freizustellen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
20Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag. Sie bleibt bei ihrer Meinung, dass der Widerruf der Klägerin verwirkt gewesen sei, da er erst 7 Jahre nach Vertragsabschluss und 2 Jahre nach vollständiger Vertragsaufhebung ihr gegenüber erklärt worden sei.
21Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Partei nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
22B)
23Die Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet.
24I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 346 ff., 357 Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 48.804,63 € zu, weil sie mit anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2004 die im Jahre 2007 geschlossenen Darlehensverträge wirksam widerrufen hat.
251. Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin die Darlehensverträge aus dem Jahr 2007 mit Schreiben vom 04.07.2014 wirksam widerrufen konnte, weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren. Dieser Darstellung der Rechtslage tritt auch die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungserwiderung nicht entgegen.
262. Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfV berufen, weil sie in der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 30.01.2008 von der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zur BGB-InfoV abgewichen ist. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Unternehmer nur dann auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az.; XI ZR 349/10, Juris Rz. 37). Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Belehrung für finanzierte Grundstücksgeschäfte abweichend von der Musterbelehrung umgesetzt wurde. Zudem enthält die Widerrufsbelehrung Zusätze. Weiterhin findet sich in der Überschrift - abweichend von der Musterwiderrufsbelehrung - ein Hinweis auf eine Fußnote, in der die Aufforderung enthalten ist „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ Schließlich ist auch der Klammerzusatz betreffend mögliche Angaben zum Widerrufsadressaten in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen in Fußnote 1 in der verwendeten Form zumindest gestalterisch in der Musterbelehrung nicht vorgesehen.
273. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beklagten, durch den Jahr 2012 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag seien die Widerrufsrechte der Klägerin erloschen. Ist eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, so entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Der Widerruf kann daher - unbefristet - erfolgen. Dies kann sogar dann geschehen, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. nur Senat, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13, Juris Rz. 26; Senat, Urteil vom Urteil vom 25.03.2015; 31 U 155/14; OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.5.2012 Az. 7 U 84/09).
284. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Widerrufsrecht der Klägerin auch nicht verwirkt.
29Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 Rz. 39). Außerdem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die – anders als die Klägerin – hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn der betreffende Darlehensvertrag zwischenzeitlich einvernehmlich aufgehoben worden ist. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Klägerin in wirksamer Form nachzubelehren (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, das Widerrufsrecht nicht nach einem bestimmten Zeitraum erlöschen zu lassen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen.
30Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 25.01.2012 (13 U 30/11), des KG, Urteil vom 16.08.2012 (8 U 101/2012) und des OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 (14 U 55/13). Diese Entscheidungen beruhen jeweils auf die von den genannten Gerichten getroffen Feststellungen tatsächlicher Art und können daher nicht einschränkungslos auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden (Senat, Hinweisschreiben vom 25.08.2014, 31 U 74/14).
315. Infolge des Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensverträge im Jahr 2007 und der Restschuldversicherungen gerichteten Willenserklärungen der Klägerin sind die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge gemäß § 358 Abs. 1 i.V.m. §§ 358 Abs. 4, 347, 346 BGB rückabzuwickeln. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Erstattung der von ihr an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zu
32II. Schließlich kann die Klägerin auch gemäß § 280 Abs. 1 BGB die Freistellung von den von ihr zu zahlenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Dadurch, dass die Beklagte der Klägerin eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt hat, hat sie eine Pflichtverletzung begangen, die sie zum Schadensersatz verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB). Der Höhe nach hat die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht angegriffen.
33III. Bis zum 25.11.2014 einschließlich kann die Klägerin die geltend gemachten Zinsen i.H.v. 2 % als Nutzungsersatz verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB). Mit Rechtshängigkeit der Klageforderung steht der Klägerin ab dem 26.11.2014 gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu.
34IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Z. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Das am 29.01.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Aktenzeichen 6 O 357/14) wird auf die Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.804,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 % vom 17.08.2012 bis zum 25.11.2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 26.11.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kanzlei C in Höhe von 2.099,76 Euro freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2 3A)
4Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Vorfälligkeitsentschädigungen i.H.v. 48.804,63 € zurückzuerstatten, die von der Klägerin an sie für die im Jahr 2012 erfolgte vorzeitige Ablösung dreier Darlehensverträge gezahlt wurden.
5Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2014 hat die Klägerin die Darlehensverträge widerrufen.
6Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin sei dadurch erloschen, dass die Parteien im Jahr 2012 Aufhebungsverträge abgeschlossen hätten.
7Im Übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin sei verwirkt. Die Klägerin habe mehrere Jahre bis zur Geltendmachung des Widerspruchs verstreichen lassen. Zudem habe sie die Darlehensverträge erst 2 Jahre nach vollständiger Vertragsaufhebung widerrufen und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt. Bei dieser Sachlage habe sie sich darauf einrichten dürfen, dass die Klägerin von einem etwaig ihr zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen wird. Zudem hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen.
8Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich verfolgten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zwar nicht verfristet gewesen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie nicht die Musterbelehrungen zu § 14 BGB-InfoVO verwandt habe. Die Klägerin habe gleichwohl ihr Widerrufsrecht nicht mehr wirksam ausüben können, weil es verwirkt gewesen sei.
10Das Zeitmoment sei gegeben, weil seit Abschluss der Darlehensverträge am 23./25.07.2007 bis zum Widerruf am 04.07.2014 bereits 6 ¾ Jahre vergangen gewesen seien.
11Das Umstandsmoment sei durch den Abschluss der Aufhebungsverträge im Juli bzw. August 2012 und der unmittelbar darauf von der Klägerin vorgenommenen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen erfüllt worden. Insoweit setzt sich das Landgericht eingehend mit den in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Rechtsausführungen auseinander.
12Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klägerin mit der Berufung.
13Sie ist der Auffassung, ihr Widerrufsrecht sei nicht verwirkt. Insbesondere sei ihr Widerrufsrecht nicht durch den Aufhebungsvertrag erloschen. Sie habe schließlich nichts von ihrem Widerrufsrecht gewusst. Zudem habe die Beklagte arglistig gehandelt, weil sie ihr in dem Schreiben vom 20.06.2012 nicht mitgeteilt habe, dass sie die Darlehensverträge auch ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung hätte beenden können.
14Im Übrigen ist die Klägerin der Meinung, dass die Beklagte nicht schutzbedürftig sei. Denn es sei schließlich die Beklagte gewesen, die ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung der Klägerin über das ihr zustehende Widerrufsrecht verletzt habe. Die Beklagte habe daher zu keiner Zeit davon ausgehen dürfen, dass sie den Vertrag nicht doch noch widerrufen werde.
15Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
161. die Beklagte zu verurteilen, an sie 48.804,63 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 2 % p.a. seit dem 17.08.2012 bis zum 25.11.2014 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.11.2014 zu zahlen;
172. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kanzlei C i.H.v. 2.099,76 € freizustellen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
20Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag. Sie bleibt bei ihrer Meinung, dass der Widerruf der Klägerin verwirkt gewesen sei, da er erst 7 Jahre nach Vertragsabschluss und 2 Jahre nach vollständiger Vertragsaufhebung ihr gegenüber erklärt worden sei.
21Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Partei nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
22B)
23Die Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet.
24I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 346 ff., 357 Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 48.804,63 € zu, weil sie mit anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2004 die im Jahre 2007 geschlossenen Darlehensverträge wirksam widerrufen hat.
251. Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin die Darlehensverträge aus dem Jahr 2007 mit Schreiben vom 04.07.2014 wirksam widerrufen konnte, weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren. Dieser Darstellung der Rechtslage tritt auch die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungserwiderung nicht entgegen.
262. Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfV berufen, weil sie in der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 30.01.2008 von der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zur BGB-InfoV abgewichen ist. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Unternehmer nur dann auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az.; XI ZR 349/10, Juris Rz. 37). Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Belehrung für finanzierte Grundstücksgeschäfte abweichend von der Musterbelehrung umgesetzt wurde. Zudem enthält die Widerrufsbelehrung Zusätze. Weiterhin findet sich in der Überschrift - abweichend von der Musterwiderrufsbelehrung - ein Hinweis auf eine Fußnote, in der die Aufforderung enthalten ist „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ Schließlich ist auch der Klammerzusatz betreffend mögliche Angaben zum Widerrufsadressaten in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen in Fußnote 1 in der verwendeten Form zumindest gestalterisch in der Musterbelehrung nicht vorgesehen.
273. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beklagten, durch den Jahr 2012 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag seien die Widerrufsrechte der Klägerin erloschen. Ist eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, so entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Der Widerruf kann daher - unbefristet - erfolgen. Dies kann sogar dann geschehen, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. nur Senat, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13, Juris Rz. 26; Senat, Urteil vom Urteil vom 25.03.2015; 31 U 155/14; OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.5.2012 Az. 7 U 84/09).
284. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Widerrufsrecht der Klägerin auch nicht verwirkt.
29Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 Rz. 39). Außerdem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die – anders als die Klägerin – hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn der betreffende Darlehensvertrag zwischenzeitlich einvernehmlich aufgehoben worden ist. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Klägerin in wirksamer Form nachzubelehren (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, das Widerrufsrecht nicht nach einem bestimmten Zeitraum erlöschen zu lassen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen.
30Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 25.01.2012 (13 U 30/11), des KG, Urteil vom 16.08.2012 (8 U 101/2012) und des OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 (14 U 55/13). Diese Entscheidungen beruhen jeweils auf die von den genannten Gerichten getroffen Feststellungen tatsächlicher Art und können daher nicht einschränkungslos auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden (Senat, Hinweisschreiben vom 25.08.2014, 31 U 74/14).
315. Infolge des Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensverträge im Jahr 2007 und der Restschuldversicherungen gerichteten Willenserklärungen der Klägerin sind die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge gemäß § 358 Abs. 1 i.V.m. §§ 358 Abs. 4, 347, 346 BGB rückabzuwickeln. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Erstattung der von ihr an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zu
32II. Schließlich kann die Klägerin auch gemäß § 280 Abs. 1 BGB die Freistellung von den von ihr zu zahlenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Dadurch, dass die Beklagte der Klägerin eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt hat, hat sie eine Pflichtverletzung begangen, die sie zum Schadensersatz verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB). Der Höhe nach hat die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht angegriffen.
33III. Bis zum 25.11.2014 einschließlich kann die Klägerin die geltend gemachten Zinsen i.H.v. 2 % als Nutzungsersatz verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB). Mit Rechtshängigkeit der Klageforderung steht der Klägerin ab dem 26.11.2014 gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu.
34IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Z. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
Tenor
Das am 29.01.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Aktenzeichen 6 O 357/14) wird auf die Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.804,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 % vom 17.08.2012 bis zum 25.11.2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 26.11.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kanzlei C in Höhe von 2.099,76 Euro freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2 3A)
4Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Vorfälligkeitsentschädigungen i.H.v. 48.804,63 € zurückzuerstatten, die von der Klägerin an sie für die im Jahr 2012 erfolgte vorzeitige Ablösung dreier Darlehensverträge gezahlt wurden.
5Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2014 hat die Klägerin die Darlehensverträge widerrufen.
6Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin sei dadurch erloschen, dass die Parteien im Jahr 2012 Aufhebungsverträge abgeschlossen hätten.
7Im Übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin sei verwirkt. Die Klägerin habe mehrere Jahre bis zur Geltendmachung des Widerspruchs verstreichen lassen. Zudem habe sie die Darlehensverträge erst 2 Jahre nach vollständiger Vertragsaufhebung widerrufen und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt. Bei dieser Sachlage habe sie sich darauf einrichten dürfen, dass die Klägerin von einem etwaig ihr zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen wird. Zudem hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen.
8Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich verfolgten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zwar nicht verfristet gewesen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie nicht die Musterbelehrungen zu § 14 BGB-InfoVO verwandt habe. Die Klägerin habe gleichwohl ihr Widerrufsrecht nicht mehr wirksam ausüben können, weil es verwirkt gewesen sei.
10Das Zeitmoment sei gegeben, weil seit Abschluss der Darlehensverträge am 23./25.07.2007 bis zum Widerruf am 04.07.2014 bereits 6 ¾ Jahre vergangen gewesen seien.
11Das Umstandsmoment sei durch den Abschluss der Aufhebungsverträge im Juli bzw. August 2012 und der unmittelbar darauf von der Klägerin vorgenommenen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen erfüllt worden. Insoweit setzt sich das Landgericht eingehend mit den in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Rechtsausführungen auseinander.
12Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klägerin mit der Berufung.
13Sie ist der Auffassung, ihr Widerrufsrecht sei nicht verwirkt. Insbesondere sei ihr Widerrufsrecht nicht durch den Aufhebungsvertrag erloschen. Sie habe schließlich nichts von ihrem Widerrufsrecht gewusst. Zudem habe die Beklagte arglistig gehandelt, weil sie ihr in dem Schreiben vom 20.06.2012 nicht mitgeteilt habe, dass sie die Darlehensverträge auch ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung hätte beenden können.
14Im Übrigen ist die Klägerin der Meinung, dass die Beklagte nicht schutzbedürftig sei. Denn es sei schließlich die Beklagte gewesen, die ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung der Klägerin über das ihr zustehende Widerrufsrecht verletzt habe. Die Beklagte habe daher zu keiner Zeit davon ausgehen dürfen, dass sie den Vertrag nicht doch noch widerrufen werde.
15Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
161. die Beklagte zu verurteilen, an sie 48.804,63 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 2 % p.a. seit dem 17.08.2012 bis zum 25.11.2014 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.11.2014 zu zahlen;
172. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kanzlei C i.H.v. 2.099,76 € freizustellen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
20Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag. Sie bleibt bei ihrer Meinung, dass der Widerruf der Klägerin verwirkt gewesen sei, da er erst 7 Jahre nach Vertragsabschluss und 2 Jahre nach vollständiger Vertragsaufhebung ihr gegenüber erklärt worden sei.
21Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Partei nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
22B)
23Die Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet.
24I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 346 ff., 357 Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 48.804,63 € zu, weil sie mit anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2004 die im Jahre 2007 geschlossenen Darlehensverträge wirksam widerrufen hat.
251. Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin die Darlehensverträge aus dem Jahr 2007 mit Schreiben vom 04.07.2014 wirksam widerrufen konnte, weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren. Dieser Darstellung der Rechtslage tritt auch die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungserwiderung nicht entgegen.
262. Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfV berufen, weil sie in der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 30.01.2008 von der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zur BGB-InfoV abgewichen ist. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Unternehmer nur dann auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az.; XI ZR 349/10, Juris Rz. 37). Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Belehrung für finanzierte Grundstücksgeschäfte abweichend von der Musterbelehrung umgesetzt wurde. Zudem enthält die Widerrufsbelehrung Zusätze. Weiterhin findet sich in der Überschrift - abweichend von der Musterwiderrufsbelehrung - ein Hinweis auf eine Fußnote, in der die Aufforderung enthalten ist „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ Schließlich ist auch der Klammerzusatz betreffend mögliche Angaben zum Widerrufsadressaten in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen in Fußnote 1 in der verwendeten Form zumindest gestalterisch in der Musterbelehrung nicht vorgesehen.
273. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beklagten, durch den Jahr 2012 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag seien die Widerrufsrechte der Klägerin erloschen. Ist eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, so entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Der Widerruf kann daher - unbefristet - erfolgen. Dies kann sogar dann geschehen, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. nur Senat, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13, Juris Rz. 26; Senat, Urteil vom Urteil vom 25.03.2015; 31 U 155/14; OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.5.2012 Az. 7 U 84/09).
284. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Widerrufsrecht der Klägerin auch nicht verwirkt.
29Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 Rz. 39). Außerdem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die – anders als die Klägerin – hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn der betreffende Darlehensvertrag zwischenzeitlich einvernehmlich aufgehoben worden ist. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Klägerin in wirksamer Form nachzubelehren (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, das Widerrufsrecht nicht nach einem bestimmten Zeitraum erlöschen zu lassen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen.
30Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 25.01.2012 (13 U 30/11), des KG, Urteil vom 16.08.2012 (8 U 101/2012) und des OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 (14 U 55/13). Diese Entscheidungen beruhen jeweils auf die von den genannten Gerichten getroffen Feststellungen tatsächlicher Art und können daher nicht einschränkungslos auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden (Senat, Hinweisschreiben vom 25.08.2014, 31 U 74/14).
315. Infolge des Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensverträge im Jahr 2007 und der Restschuldversicherungen gerichteten Willenserklärungen der Klägerin sind die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge gemäß § 358 Abs. 1 i.V.m. §§ 358 Abs. 4, 347, 346 BGB rückabzuwickeln. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Erstattung der von ihr an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zu
32II. Schließlich kann die Klägerin auch gemäß § 280 Abs. 1 BGB die Freistellung von den von ihr zu zahlenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Dadurch, dass die Beklagte der Klägerin eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt hat, hat sie eine Pflichtverletzung begangen, die sie zum Schadensersatz verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB). Der Höhe nach hat die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht angegriffen.
33III. Bis zum 25.11.2014 einschließlich kann die Klägerin die geltend gemachten Zinsen i.H.v. 2 % als Nutzungsersatz verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB). Mit Rechtshängigkeit der Klageforderung steht der Klägerin ab dem 26.11.2014 gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu.
34IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Z. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.5.2014 - 3 O 235/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
1
Gründe:
2I.
3Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
4Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern kein Anspruch auf Rückgewähr des Vorfälligkeitsentgeltes (nicht: Vorfälligkeitsentschädigung – s. unten unter Ziff. 4) aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, Abs. 1 S.2 BGB zusteht, weil die Zahlung dieses Entgelts an die Beklagte mit Rechtsgrund erfolgt ist, nämlich aufgrund der zwischen den Parteien im Oktober 2011 geschlossenen Vereinbarung, das Darlehen gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts sowie einer Bearbeitungsgebühr von 250,00 € abzulösen.
5Entgegen der Ansicht der Kläger beinhaltete die E-Mail der Beklagten vom 14.10.2011 ein konkretes, annahmefähiges rechtsverbindliches Angebot, das seitens der Kläger mit der Zahlung des geforderten Vorfälligkeitsentgeltes konkludent angenommen wurde. In dem Schreiben der Beklagten ist nicht nur die Höhe des Entgeltes mitgeteilt worden, sondern auch die Bereitschaft zum Ausdruck gekommen, überhaupt eine Ablösungsvereinbarung zu schließen. Dass die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts für die Beklagte nicht „verhandelbar“ war, ändert am Zustandekommen der Vereinbarung nichts.
6Der in dieser Vereinbarung liegende Rechtsgrund für die Zahlung wird weder durch eine Kündigung des Darlehensvertrages in Frage gestellt noch wurde er durch den im Mai 2013 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages beseitigt. Auch aus der Höhe des von der Beklagten für die vorzeitige Ablösung geforderten Betrages können die Kläger keine Einwände gegen die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung herleiten. Im Einzelnen gilt Folgendes:
71. Eine wirksame außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages gem. § 490 Abs. 2 BGB – die im Übrigen einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung auslösen würde, § 490 Abs. 2 S. 3 BGB – lässt sich nicht feststellen. Es fehlt schon an einer Kündigungserklärung. Die Behauptung eines „unmissverständlichen Verlangens“ - worauf immer die Kläger damit abstellen wollen - nach einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens (S. 3 des Schriftsatzes vom 20.07.2015 – GA 174) ist angesichts der ersichtlich auf eine einvernehmliche Umschuldung ausgerichteten E-Mail der Kläger vom 07.10.2011 („Wir hatten wegen des hohen Währungsrisikos im Schweizer Franken bereits mehrfach über die bevorstehende Ablösung unseres Fremdwährungsdarlehens … gesprochen. Wir hatten jeweils auch die Konditionen angefragt…“ - GA 61) für die Annahme einer konkludenten Kündigungserklärung nicht schlüssig.
8Ungeachtet dessen waren die Kläger aus den Gründen der Entscheidungen des BGH vom 01.07.1997 (NJW 97, 2875 – unter II.1) sowie vom 6.5.2003 (XI ZR 226/02) nicht berechtigt, den Darlehensvertrag durch einseitige Erklärung vorzeitig zu beenden:
9Die „Verteuerung“ des Fremdwährungsdarlehens infolge der Wechselkursentwicklung des Schweizer Franken im Verhältnis zum Euro war ein auf der Hand liegendes Vertragsrisiko, welches allein in die Sphäre der Kläger fällt. Nichts anderes gilt für die „Entwertung“ der als Sicherheit dienenden Lebensversicherung. Auch ein sonstiges, als berechtigt anzuerkennendes Interesse, den Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, ist nicht ersichtlich. Die Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue ist nur dann geboten, wenn andernfalls – etwa bei einem beabsichtigten Verkauf der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Immobilie - die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2003 - XI ZR 226/02; NJW 97, 2875, 2877 sowie 2878, 2879). Der aus der Realisierung des Wechselkursrisikos und dem Wertverlust der Lebensversicherung resultierende Umschuldungswunsch berührte nicht die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Kläger und begründete deshalb kein Recht zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2003). Zudem bestand für die Kläger unstreitig die Möglichkeit einer Umschuldung auch bei der Beklagten.2. Ebenso wenig können sich die Kläger auf §§ 490 Abs. 3, 313 bzw. 314 BGB berufen.
10a. Die Kammer hat zutreffend darauf verwiesen, dass § 313 BGB regelmäßig nur zu einer Vertragsanpassung führen würde; vor allem aber, dass das von den Klägern angeführte Wechselkursrisiko von der vertraglichen Risikoverteilung gerade umfasst war. Dies wird mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen.
11b. Aus den vorgenannten Erwägungen ist im Übrigen auch ein wichtiger Grund i. S. d. § 314 BGB zu verneinen. Auch für diese Vorschrift müssen die Kündigungsgründe grundsätzlich im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 314 Rz. 7).
123 Auch der Widerruf vom 27.5.2013 hat den Rechtsgrund für die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts nicht beseitigt.
13a. Hierbei kann dahinstehen, ob die vertragliche Vereinbarung vom Oktober 2011 den Darlehensvertrag aufgehoben oder ihn nur – hinsichtlich des Leistungszeitpunktes - modifiziert hat (vgl. BGH NJW 97, 2875, 2876). Der Widerruf geht nämlich schon deshalb ins Leere, weil die 2-wöchige Widerrufsfrist am 27.5.2013 bereits seit langem abgelaufen und der Widerruf deshalb verspätet war. Anders als die Kläger meinen, war die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung (GA 21) ordnungsgemäß mit der Folge, dass ihnen kein gem. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB (Fassung bis 10.6.2010) grundsätzlich unbefristetes Widerrufsrecht zustand. Die Belehrung enthielt alle nach § 355 Abs. 2 BGB (Fassung bis 10.6.2010) erforderlichen Angaben und war auch nicht missverständlich. Soweit die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger im Widerrufsschreiben vom 27.5.2013 unter Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 09, 3572 beanstandet haben, der Verbraucher werde nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt, weil die Formulierung das Verständnis nahe lege, dass die Widerrufsfrist bereits mit Zugang des mit der Belehrung versehenen Darlehensangebotes – d.h. unabhängig von der eigenen Willenserklärung – beginne, kann dem nicht gefolgt werden. Von der in BGHZ a.a.O. als fehlerhaft angesehenen Formulierung über den Fristbeginn unterscheidet sich die vorliegende dadurch, dass sie den Fristbeginn ausdrücklich daran knüpft, dass dem Verbraucher auch seine eigene Vertragserklärung zur Verfügung gestellt wurde (…bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist…“ – Unterstreichung durch den Senat). Soweit die Kläger in diesem Kontext geltend machen, im Streitfall keinen Antrag abgegeben, sondern den Vertragsantrag der Beklagten angenommen zu haben – so dass unklar sei, ob ein von ihnen vor Erhalt des Darlehensangebotes der Beklagten etwa gestellter Antrag oder gar eine unverbindliche Anfrage gemeint sei - bleibt das ohne Erfolg. Der Widerruf bezieht sich – wie in S. 1 der Widerrufsbelehrung eindeutig und im Einklang mit § 355 Abs.1 S. 1 BGB angegeben – auf die Vertragserklärung des Verbrauchers, mag diese im Einzelfall rechtlich als Antrag oder als Annahme zu qualifizieren sein. Was den Fristbeginn angeht, muss der Widerrufsbelehrung – lediglich – eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist, § 355 Abs. 2 S. 3 BGB (BGH a.a.O. S. 3573). Dem wird die von der Beklagten verwendete Belehrung aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers gerecht; in der vorgenannten BGH-Entscheidung wird die Wirksamkeit der Belehrung unter den von den Klägern angesprochenen Gesichtspunkten dementsprechend auch nicht in Frage gestellt. Dass mit „Ihr schriftlicher Antrag“ auch eine vorvertragliche, unverbindliche Kreditanfrage des Verbrauchers gemeint sein könnte, ist ein – gemessen am Wortlaut und Sinnzusammenhang – abwegiges Verständnis der Belehrung.
14b. Die Frage, ob die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung entsprach und die Beklagte sich deshalb nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH ZIP 09, 1512; 10, 734; 11, 178; 14, 913) auf die Schutzwirkung dieser Bestimmung berufen könnte, stellt sich angesichts der Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht. Sie wäre aber auch – worauf der Senat vorsorglich hinweist – zu bejahen: Entgegen der Auffassung der Kläger ist keine inhaltliche Abweichung festzustellen. Die vom Kläger beanstandeten Fußnoten sind gerade nicht Teil des Textes der Belehrung, sondern eindeutig davon getrennt - und betreffen den Text inhaltlich auch ersichtlich nicht. Zudem enthält die Belehrung nicht nur (entsprechend Ziffer (4) der Gestaltungshinweise zu § 14 BGB-InfoV) den Hinweis darauf, dass und in welcher Form der Adressat des Widerrufs anzugeben ist, sondern vielmehr auch eine eindeutige Angabe des Adressaten.Soweit die Kläger sich darauf berufen haben, es würde der Gestaltungshinweis zu Ziffer (6) des § 14 BGB-InfoV fehlen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür und sind von den Klägern auch nicht vorgetragen, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Fernabsatzvertrag handelte. Nur in diesem Fall wäre aber der entsprechende Gestaltungshinweise erforderlich gewesen.
15Nach alledem kann dahinstehen, ob ein – unterstellt wirksamer – Widerruf des Darlehensvertrages im Mai 2013 überhaupt dazu führen könnte, die bereits im Oktober 2011 getroffene Vereinbarung über die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts im Nachhinein als Rechtsgrund dieser Zahlung zu beseitigen. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob der Erklärung des Widerrufs angesichts der einvernehmlichen, von den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanspruchenden Darlehensablösung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht.
164. Schließlich können auch die Angriffe der Kläger gegen die Höhe des Vorfälligkeitsentgeltes nicht zum Erfolg führen.
17Wenn die Parteien des Darlehensvertrages diesen durch eine einvernehmliche Regelung aufheben, obwohl der Kunde – wie hier, s.o. unter 1. - keinen anerkannten Grund im Sinne von § 490 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB zur Kündigung hat, und die Bank die vorzeitige Rücknahme des Restdarlehens von der Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes abhängig macht, so handelt es sich hierbei nicht um einen Schadensersatz in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung, sondern um einen frei aushandelbaren Preis für die Einwilligung zur Vertragsauflösung. Insofern unterliegt die Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist – solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind – grundsätzlich rechtswirksam (vgl. Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage, § 79 Rz. 69; MünchKomm-Berger, 6. Aufl. 2012, § 490 BGB, Rz. 40; BGH, Urt. v. 6.5.2003). Weder § 138 Abs. 2 BGB noch § 138 Abs. 1 BGB stehen der Wirksamkeit der Parteivereinbarung im vorliegenden Fall entgegen.
18Schon das Vorliegen eines insoweit erforderlichen objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung haben die Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Sie haben sich zwar darauf berufen, dass nach den Berechnungen der C Verbraucherzentrale die übliche Vorfälligkeitsentschädigung nur 32.882,53 € betragen hätte. Zutreffend hat die Beklagte aber darauf verwiesen, dass für eine Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Aktiv-Passiv-Vergleich zu unterstellen ist, dass die Bank das vorzeitig zurückfließende Kapital entsprechend dem vertraglich vereinbarten Zahlungsstrom angelegt hätte. Die Verbraucherzentrale hat aber ersichtlich keine nach Laufzeit kongruenten Anlagemöglichkeiten in Schweizer Franken zu Grunde gelegt. Insofern fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für das von den Klägern behauptete Missverhältnis. Die Einholung des von den Klägern beantragten Sachverständigenbeweises würde daher auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.
19Darüber hinaus fehlt es an der ausreichenden Darlegung der in § 138 Abs. 2 BGB genannten subjektiven Umstände ebenso wie der im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen verwerflichen Gesinnung der Beklagten. Nach Lage der Dinge ist der subjektive Tatbestand des § 138 Abs. 1, 2 BGB schon deshalb zu verneinen, weil die Beklagte den Klägern die Wahl gelassen hat, das alte Darlehen fortzuführen oder eine Umschuldung vorzunehmen, die Kläger aber bei einer anderen Bank günstigere Bedingungen gefunden haben.
20Mithin wird die Berufung insgesamt ohne Erfolg bleiben.
21II.
22Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.