Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Nov. 2016 - 17 U 176/15

bei uns veröffentlicht am22.11.2016

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2015 - 6 O 149/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.727,61 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Rückzahlung der von ihm an die beklagte Bank nach einvernehmlicher Auflösung eines Immobiliardarlehens entrichteten Vorfälligkeitsentschädigungen.
Mit Verträgen vom 12.3./16.03.2008 und 28.02./02.03.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger zwei Darlehen zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs in Höhe von insgesamt 55.000 EUR mit zehnjähriger Zinsbindung. Die Widerrufsbelehrung beider Verträge lautete (Anlage K 1):
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.
Unter der Rubrik “finanzierte Geschäfte“ belehrte die Beklagte über verbundene Geschäfte und erläuterte den Begriff der wirtschaftlichen Einheit folgendermaßen:
„Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen. Beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.“
Hinsichtlich beider Darlehensverträge schlossen die Parteien, nachdem der Darlehensnehmer die finanzierte Immobile veräußert hatte, auf der Grundlage des Angebots der Beklagten vom 07.10.2014 einen „Aufhebungsvertrag“ über die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von insgesamt 5.727,67 EUR (Anlagen K 3 und K 4). Der Kläger zahlte diese Summe bei Ablösung der Darlehen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.12.2014 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärungen. Die ihm erteilten Widerrufsbelehrungen seien irreführend und undeutlich, so dass die Widerrufsfristen von je zwei Wochen nicht in Lauf gesetzt worden seien.
Die Beklagte hat sich gegen die allein auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gerichtete Klage in erster Linie damit verteidigt, die Widerrufsbelehrung sei rechtlich nicht zu beanstanden, jedenfalls stehe der Geltendmachung des Widerrufsrechts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Insbesondere finde die zurückverlangte Zahlung in der gesonderten Aufhebungsvereinbarung der Parteien ihren Rechtsgrund.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 09.10.2015, auf das wegen der weiteren Feststellungen zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben. Der Widerruf der Darlehensvertragserklärungen durch die Kläger sei wirksam, weil die Beklagte es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht habe fehlen lassen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung berufen, da sie den Mustertext abgeändert habe. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts komme ebenso wenig in Betracht wie eine unzulässige Rechtsausübung. Die rechtlich selbständige Vereinbarung im Rahmen der Darlehensablösung stehe der Rückforderung des gezahlten Vorfälligkeitsentgelts nicht entgegen. Mit dem Widerruf der Darlehensvertragserklärungen entfalle auch die Rückzahlungsvereinbarung.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte, die unter Hinweis auf ihre bereits im ersten Rechtszug vertretene Rechtsansicht mit der Berufung den Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Die Widerrufsbelehrung sei als gesetzeskonform einzustufen; zumindest könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Mustertextes nach der Anlage 2 zu § 14 BGB-Info-VO berufen. Die Abweichungen vom Mustertext im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“, welche das Landgericht allein beanstandet habe, seien irrelevant, da ein Verbundgeschäft nicht vorliege, jedenfalls aber marginal und daher unschädlich. Schließlich stehe die Aufhebungsvereinbarung den Rückforderungsansprüchen entgegen, da diese einen den ursprünglichen Darlehensvertrag ablösenden und damit eigenständigen Behaltensgrund darstelle, der die Rechtslage im Interesse beider Parteien auch für die Vergangenheit umgestalte. Mangels eines fortbestehenden Schuldverhältnisses gehe der Widerruf ins Leere. Zu Unrecht habe das Landgericht den Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs wegen zweckwidriger Ausübung des Widerrufsrechts zurückgewiesen.
11 
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat der Zahlungsklage zu Recht stattgeben.
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Entgegen der Rechtsansicht der Berufung ist der Widerruf vom 17.12.2014 wirksam, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und die Beklagte für die Belehrung auch kein Formular verwendet hat, das dem damals geltenden Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht (1.). Der Rechtsausübung stehen auch die von der Beklagten erhobenen Einwendungen nicht entgegen (2.). Aufgrund wirksamen Widerrufs kann der Kläger die geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 5.727,61 EUR zurückverlangen (3.).
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1. Dem Kläger stand hinsichtlich der Darlehensverträge vom Februar/März 2008 ein Widerrufsrecht nach den §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) zu, welches er wirksam ausgeübt hat. Die Widerrufserklärung des Klägers ist auch rechtzeitig erfolgt, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen hatte (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. i.V. mit Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
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a) Die Widerrufsbelehrung zu beiden Darlehensverträgen ist - was die Beklagte letztlich ernsthaft auch nicht in Frage stellt - fehlerhaft. Sie entspricht nicht den Vorgaben der §§ 355, 495 Abs. 1 BGB a.F.
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aa) Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 14 m.w.N.). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 Abs. 1 Satz 1 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 15).
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bb) Die von der Beklagten bei der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, genügt, wie mehrere Senate des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt entschieden haben, nicht diesen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Die Formulierung informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird nach einheitlicher Meinung des Bundesgerichtshofes mit diesem Belehrungstext darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08, juris Rn. 13 ff; Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 66/08, juris Rn. 21; Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, juris Rn. 12; Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, juris Rn. 14; Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, juris Rn. 34; Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, juris Rn. 15). Ohne klarstellenden Zusatz über den konkreten Beginn der Widerrufsfrist liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, juris Rn. 15).
19 
Die Belehrung ist im Übrigen, was die Berufung übersieht, auch deshalb fehlerhaft, weil die Finanzierungsverträge schriftlich abzuschließen waren (§ 492 BGB). Ist aber der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 15). Daran fehlt es im Streitfall ebenfalls.
20 
b) Der Beklagten steht kein Vertrauensschutz mit Blick auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (mit dem Muster der Anlage 2 in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung) zu. Der Bundesgerichtshof hat zwar mit Entscheidung vom 15.08.2012 (VIII ZR 378/11, WM 2012, 1886 Rn. 14) klargestellt, dass sich der Verwender der Musterbelehrung auf die Schutzvorschrift des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann. Das gilt jedoch nur im Falle vollständiger Identität der erfolgten Belehrung mit der vorgenannten Musterbelehrung, sowohl inhaltlich als auch der äußeren Gestaltung nach (BGH, Urteile vom 19.07.2012 - III ZR 252/11, WM 2012, 1668 Rn. 14 ff. vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 36, 37 m.w.N. und vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 22). Daran fehlt es hier.
21 
Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, Urteile vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; ebenso Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799, Rn. 37 ff., 39), unabhängig von dem konkreten Umfang der durch den Unternehmer vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen lässt, bis zu der die Schutzwirkung noch gelten kann und bei deren Überschreitung sie entfallen soll.
22 
Eine nicht nur geringfügige inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung liegt schon im Hinblick auf die Formulierungen im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ vor, wie der Senat bereits zu einer weitgehend identischen Belehrung entschieden hat (Urteil vom 15.12.2015 - 17 U 145/14, juris Rn. 29 ff.; Urteil vom 08.11.2016 - 17 U 203/15 ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15, juris Rn. 30 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15, juris Rn. 29 ebenso jetzt BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 25). Dass die Beklagte - wie die Berufung meint - die diesbezüglichen Passagen nach Gestaltungshinweis Nr. 9 mangels Vorliegens eines verbundenen Geschäfts im konkreten Fall auch hätte weglassen können, ändert daran nichts; denn entscheidet sie sich dafür, dennoch über die finanzierten Geschäfte zu belehren, kann sie sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur berufen, wenn sie die vom Muster vorgegebenen Passagen keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzieht (vgl. für die Frage der Einhaltung des § 355 BGB: BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08 -, juris Rn. 17). Die Beklagte hat aber Satz 3 der Belehrung nach dem Muster hinter den eigentlich zu ersetzenden Satz 2 eingefügt und obendrein Satz 3 auch redaktionell umformuliert.
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2. Die gegen die Ausübung des Widerrufsrechts von der Beklagten erhobenen Einwendungen sind nicht begründet.
24 
a) Die von den Parteien als „Aufhebungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung vom Oktober 2014 steht der Wirksamkeit des Widerrufs nicht entgegen.
25 
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht wurde das Schuldverhältnis zwischen den Parteien durch diese Vereinbarung nicht beendet. Denn bei dieser handelt es sich rechtlich nicht um eine Aufhebung der Darlehensverträge, sondern lediglich um eine auf die Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes gerichtete Modifizierung der im Übrigen bestehen bleibenden Darlehensverträge (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, juris Rn. 18; so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 - 4 U 144/14 -, juris), so dass die Widerrufserklärungen bereits aus diesem Grund entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ins Leere gingen.
26 
Unabhängig davon bliebe ein Widerrufsrecht selbst dann von der sog. Aufhebungsvereinbarung unberührt, wenn die Darlehensverträge hierdurch aufgehoben worden wären (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2015 - 31 U 155/14, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 04.11.2015 - 31 U 64/15, juris Rn. 24 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015 - 23 U 24/15, juris Rn. 23). Denn der Kläger konnte sein Wahlrecht zwischen Abschluss einer „Aufhebungsvereinbarung“ einerseits und Widerruf andererseits mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12, juris Rn. 24 für den Fall einer Kündigung). Kenntnis des Klägers im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärungen in Bezug auf die Aufhebungsvereinbarung von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen hat die Beklagte nicht behauptet. Daher stünde die „Aufhebungsvereinbarung“ dem späteren Widerruf selbst dann nicht entgegen, wenn es sich bei dieser um einen echten Aufhebungsvertrag handeln würde (so schon Senatsurteil vom 26.07.2016 - 17 U 160/15 - n.v.).
27 
b) Entgegen der Ansicht der Berufung ist das Widerrufsrecht des Klägers weder verwirkt noch wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23.01.2014 - VII ZR 177/13, juris Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 28.07.2015 - XI ZR 434/14, juris Rn. 45 m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben, von denen auch das Landgericht ausgegangen ist, fehlt es im Streitfall an hinreichenden, die Verwirkung begründenden Tatsachen. Zum einen fehlt es bereits an Vorbringen der Beklagten dazu, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Dass und weshalb sie ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Darlehensvalutierung nicht nur darauf vertraut habe, der Kläger würde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, sondern dass und ggf. welche Dispositionen von ihr im Vertrauen auf das Ausbleiben eines Widerrufs danach vorgenommen worden sind, trägt die Beklagte nicht vor. Die Beklagte macht lediglich geltend, sie habe die Auszahlung der Valuta seinerzeit erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgenommen. Aber diese Vorgehensweise kann kein rechtlich geschütztes Vertrauen begründen, weil die Widerrufsfrist wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht angelaufen ist.
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Darüber hinaus liegen aber auch keine Umstände vor, auf die die Beklagte ein Vertrauen darauf hätte gründen dürfen, der Kläger würde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagten seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) und 09.12.2009 (VIII ZR 219/08) bekannt war, dass ihre Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sein könnten. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte ohne Weiteres noch nicht von einer Verwirkung des Rechts der Kläger zum Widerruf ihrer Vertragserklärungen ausgehen. Der Umstand, dass der Kläger bis dahin seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag kommentarlos nachgekommen ist, genügt für die Annahme des für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoments nicht. Nach den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gingen bei der Kreditwirtschaft zahlreiche Widerrufe von Anlegern ein. Daher musste auch die Beklagte mit Widerrufserklärungen von Anlegern rechnen, so dass sie sich nicht auf den Fortbestand des Vertrages einrichten durfte (so bereits Senat, Urteil vom 14.04.2015 - 17 U 57/14, juris Rn. 34). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten haben mag, zu ihren Gunsten greife die Gesetzlichkeitsfiktion des Mustertextes, handelte es sich wegen der vorgenommenen Eingriffe in die Musterwiderrufsbelehrung jedenfalls um keine gesicherte Rechtsansicht. Diese fehlerhafte rechtliche Beurteilung ginge daher zu ihren Lasten.
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Soweit die Beklagte zur Begründung der Verwirkung ferner auf den Zeitablauf vom Vertragsschluss bis zur Erklärung des Widerrufs abstellt, kommt es hierauf entscheidend nicht an, auch wenn im Streitfall zwischen den auf den Abschluss der Finanzierungsverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers einerseits und der Erklärung des Widerrufs fast sieben Jahre lagen. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte hier nämlich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie es bis dahin jederzeit in der Hand hatte, durch eine nachträglich erteilte wirksame Belehrung den Lauf der - dann auf einen Monat verlängerten - Frist (vgl. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.) in Gang zu setzen und den Schwebezustand zu beenden (so bereits Senat, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2015 - 31 U 64/15, juris Rn. 26; OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015 - 8 U 1760/14, juris Rn.35). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte aber nicht einmal Gebrauch gemacht hat, als der Kläger im Jahr 2014 an sie im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie mit dem Wunsch einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen herangetreten war. Stattdessen hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 07.10.2014 den Abschluss des Aufhebungsvertrages angeboten und gerade nicht auf die Widerrufsmöglichkeit hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) und 09.12.2009 (VIII ZR 219/08) indes ohne Weiteres bekannt, dass ihre Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sein könnten.
32 
Schließlich ist das Widerrufsrecht der Kläger auch nicht deshalb verwirkt, weil er den Widerruf kurze Zeit nach vollständiger Rückführung der Darlehensvaluten erklärt hat. Wie der Senat bereits entschieden hat, verwirkt ein Darlehensnehmer sein Recht zum Widerruf nach unwirksamer Widerrufsbelehrung selbst dann nicht allein dadurch, dass die Finanzierung bereits über drei Jahre vollständig zurückgeführt ist (Urteil vom 14.04.2015 - 17 U 57/14, juris Rn. 34). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht im hiesigen Streitfall schon deshalb kein Anlass, weil hier lediglich 2 Monate zwischen der Beendigung der Darlehensrechtsbeziehung und dem Widerruf liegen (vgl. auch Senat, Urteil vom 08.11.2016 - 17 U 203/15).
33 
bb) Die Ausübung des Widerrufrechts ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu beanstanden, weil das Widerrufsrecht zweckwidrig eingesetzt wurde, nachdem das Vertragsverhältnis über Jahre hinweg als wirksam behandelt worden ist.
34 
Das Recht zum Widerruf bedarf keines Grundes und setzt insbesondere kein berechtigtes Interesse des Verbrauchers voraus. Vielmehr steht der Widerruf im Belieben der zum Widerruf berechtigten Partei und ist grundsätzlich nicht von dem Motiv des Widerrufenden abhängig (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 42 ff.; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 17 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015 - 8 U 1769/14, Rn. 36 m.w.N.; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14, juris Rn. 37). Die Rechtsausübung unterliegt nicht einer besonderen Rechtfertigung mit Blick auf die Kausalität des Mangels der Widerrufsbelehrung (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015 - 6 U 148/14, juris Rn. 44 m.w.N.). Nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Verbraucherwiderrufs kommt es nicht darauf an, ob sich die Motivation des Verbrauchers für den Widerruf mit der des Gesetzgebers für dessen Einführung deckt. Auch die Ausübung des Widerrufsrechts kann nicht mit dem Argument als unzulässig angesehen werden, der Verbraucher verfolge zweckwidrige Ziele. Deswegen kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15, juris Rn. 16 m.w.N.).
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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ein im Verhältnis zu den Vorstellungen des Gesetzgebers möglicherweise zweckwidriges Motiv des Widerrufs reicht allein nicht aus, um den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen. Soweit die Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.01.2016 (I-6 U 296/14 -, juris) abstellt, wonach es eine gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellen soll, wenn der Verbraucher einen Darlehensvertrag erst widerruft, nachdem das marktübliche Zinsniveau für solche Darlehen um mehr als 30% unter den Vertragszins gefallen war, obwohl er das mit den Mitteln des Darlehens erworbene Grundeigentum weiterhin zu eigenen Zwecken nutzt und sich der von ihm mit der Bank vereinbarte Festzins im Rahmen des seinerzeit marktüblichen Zinsniveaus bewegt hat, ist dieser Entscheidung mit den Urteilen des Bundesgerichtshof vom 12.07.2016 die Grundlage entzogen.
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Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der Möglichkeit zur Nachbelehrung (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.; vgl. jetzt § 492 Abs. 6 BGB) eine maßgebliche Interessenbewertung bereits vorgenommen. Es lag in der Hand der Beklagten, mittels der Nachbelehrung für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen und so den Konflikt in Fällen dieser Art selbst aufzulösen. War die Beklagte aber in der Lage, ihr Risiko durch die Erteilung einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung zu begrenzen, so kann sie sich nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung der nicht hinreichend aufgeklärten Vertragspartner berufen.
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Nach alldem ist davon auszugehen, dass die Widerrufserklärung der Kläger vom 17.04.2014 wirksam ist und sich die widerrufenen Darlehensverträge daher in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben.
38 
3. Der Kläger kann nach alledem Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Aufhebungsentgelte in Höhe des mit der Klage verfolgten Hauptantrags verlangen. Die Grundlage dieses Anspruchs ergibt sich jedoch nicht schon aus dem Rückabwicklungsregime des Verbraucherwiderrufsrechts oder aus Bereicherungsrecht, sondern aus dem Leistungsstörungsrecht im weiteren Sinne (Störung der Geschäftsgrundlage).
39 
a) Der Rückzahlungsanspruch kann nicht, wie das Landgericht angenommen hat, aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. hergeleitet werden. Denn der Kläger hat die Aufhebungsentgelte nicht aufgrund einer aus den Darlehensverträgen folgenden Verpflichtung an die Beklagte gezahlt. Rechtsgrund der Zahlung war vielmehr die Vereinbarung gemäß Antrag der Beklagten vom 07.10.2014. Diese vertragliche Regelung bildet entgegen der Meinung des Landgerichts kein einheitliches Vertragsverhältnis mit den Ausgangsdarlehensverträgen, sondern begründet eine eigenständige Leistungsverpflichtung des Darlehensnehmers.
40 
Soweit auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten worden ist, der Darlehensnehmer, der seine auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat, habe gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. einen Anspruch auf Rückgewähr der aufgrund einer gesonderten Vereinbarung an die Bank gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2015 - 17 U 127/14, juris Rn.16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015 - 23 U 24/15, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15, juris Rn. 72; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2015 - 31 U 64/15, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15, juris Rn. 36; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016 - 7 U 21/15, juris Rn. 58), teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht.
41 
Das gleiche gilt bezüglich der Auffassung, der Rückzahlungsanspruch könne auf §812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB oder auf § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB gestützt werden (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2014 - 13 U 103/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 10.08.2015 - 13 U 81/14, juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2015 - 16 U 151/14, juris Rn. 2). Der Bereicherungsanspruch setzt jedoch den mangelnden Rechtsgrund der Zahlung des Darlehensnehmers voraus, der erst noch rechtlich zu begründen wäre. Der vom Darlehensnehmer mit der Leistung des Vorfälligkeitsentgelts verfolgt Erfüllungszweck wird aber nur dann verfehlt, wenn die entsprechende vertragliche Zahlungsverpflichtung nachträglich wieder entfällt. Der Behaltensgrund für die Erfüllungsleistung kommt mit der Ablösevereinbarung in Wegfall. Der Fortbestand der Zahlungsverpflichtung ist jedoch im allgemeinen Schuldrecht geregelt, das auch eine spezielle Regelung über die Rückgewähr der nicht geschuldeten Gegenleistung trifft.
42 
b) Nach den hier maßgeblichen Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts folgt die Anspruchsgrundlage aus der Vereitelung des der Ablösevereinbarung zu Grunde liegenden Vertragszwecks durch den späteren Widerruf der Darlehensvertragserklärungen. Die beiden in Betracht kommenden Rückabwicklungssysteme nach dem Recht der Unmöglichkeit (§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 4 BGB) und der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 und Abs. 3 BGB) führen einheitlich auf das Rücktrittsrecht des § 346 Abs. 1 BGB. Im Streitfall kann der Kläger Rückzahlung der von ihm bewirkten Leistungen analog § 313 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB verlangen.
43 
aa) Zwar ist die Vereinbarung über die Ablösung des Darlehens kein gegenseitiger Versprechensvertrag, weil die Parteien ein Verfügungsgeschäft, nämlich die inhaltliche Änderung des Darlehensvertrages bezüglich der Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung (Vorverlagerung der Fälligkeit) gegen die schuldrechtliche Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines Entgelts vornehmen. Der zu Grunde liegende Austauschzweck wird nach Widerruf der Darlehen jedoch verfehlt. Mit der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse kann der vereinbarte Austauschzweck nicht mehr erreicht werden, weil die Regelung der Vorfälligkeit der Vertragsleistung mit dem ursprünglichen Darlehensvertrag ihren Bezugspunkt verliert und daher gegenstandslos wird. Darauf reagiert das Schuldrecht entweder speziell mit dem Recht der Leistungsstörungen (entsprechend § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB) oder allgemein mit den Regeln der Geschäftsgrundlage (analog § 313 Abs. 1 und 3, § 346 Abs. 1 BGB).
44 
Aus den primären Leistungsstörungsrecht der §§ 275 Abs. 1, 326 BGB kann das Rückgewährschuldverhältnis aber nicht hergeleitet werden, weil der Ablösevereinbarung kein Leistungsaustausch im Sinne einer gegenseitigen Vermögensverschiebung zu Grunde liegt. Eine Leistung im Rechtssinne durch die Beklagte ist in der bloßen Vorverlagerung des Erfüllungszeitpunktes nicht zu sehen.
45 
bb) Durch die Umwandlung der Darlehensverträge in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ist jedoch die gemeinsame Geschäftsgrundlage für die „Aufhebungsvereinbarung“ weggefallen. Beide Parteien sind nämlich bei Abschluss der Vereinbarung - ohne Rücksicht auf ein mögliches Widerrufsrecht - übereinstimmend vom Fortbestand der Darlehensverträge und einer sich hieraus ergebenden Verpflichtung des Klägers ausgegangen, an die Beklagte bis zum Ende der Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen oder - im Falle der vorzeitigen Kündigung der Darlehen im Hinblick auf den Verkauf der beliehenen Immobilie - eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Parteien an das Widerrufsrecht entweder überhaupt nicht gedacht haben (so - wie regelmäßig - hier im Streitfall) oder es zumindest nicht für durchsetzbar gehalten haben.
46 
Infolge des späteren Widerrufs haben sich die Umstände, welche die Parteien zur Grundlage ihrer Vereinbarung gemacht haben, nachträglich schwerwiegend im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1 BGB geändert. In Kenntnis der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse hätten die Parteien die Vereinbarung nicht geschlossen. Da eine Anpassung dieser Vereinbarung im Hinblick auf den vollständigen Wegfall der sich aus den Darlehensverträgen ergebenden Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der monatlich vereinbarten Zinsen nicht möglich ist, stand dem Kläger gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB ein Rücktrittsrecht zu. Dieses hat er mit Anwaltsschreiben vom 17.12.2014 ausgeübt.
47 
Der Kläger muss sich an der in der Ablösevereinbarung getroffenen Risikoverteilung nicht festhalten lassen. Einerseits wurde ein Verzicht auf das Widerrufsrecht gerade nicht vereinbart. Andererseits hat der Gesetzgeber eine Interessenbewertung zu Gunsten des Verbrauchers vorgenommen, wonach es dem Darlehensgeber während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar ist, durch eine nach Belehrung des Verbrauchers (hier gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB alter Fassung i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB) die Widerrufsfrist in Gang zu setzen und auf diese Weise die Rechtsunsicherheit aufgrund seiner fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu beseitigen. Diese Möglichkeit bestand im Streitfall insbesondere auch noch im dem Zeitpunkt, als der Kläger an die Beklagte mit dem Wunsch herangetreten ist, die bestehenden Darlehen abzulösen. Die Beklagte hat den Kläger seinerzeit gleichwohl nicht über seine fortbestehenden Widerrufsrechte informiert. Schon deshalb kann dem Kläger ein Festhalten an dem unveränderten „Aufhebungsvertrag“ nicht zugemutet werden.
48 
Nach alldem ist die Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung der an sie gezahlten Vorfälligkeitsentgelte von insgesamt 5.727,67 EUR verpflichtet (vgl. auch Senatsurteile vom 26.07.2016 - 17 U 160/15 - n.v. und vom 08.11.2016 - 17 U 203/15).
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Das Berufungsurteil orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
50 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Nov. 2016 - 17 U 176/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Nov. 2016 - 17 U 176/15

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Nov. 2016 - 17 U 176/15 zitiert 19 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

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(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 491 Verbraucherdarlehensvertrag


(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. (2) Allgemein-

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Nov. 2016 - 17 U 176/15 zitiert oder wird zitiert von 18 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Nov. 2016 - 17 U 176/15 zitiert 18 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2012 - III ZR 252/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2010 - VIII ZR 82/10

bei uns veröffentlicht am 01.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 82/10 Verkündet am: 1. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2009 - XI ZR 33/08

bei uns veröffentlicht am 10.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 33/08 Verkündet am: 10. März 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08

bei uns veröffentlicht am 23.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 156/08 Verkündet am: 23. Juni 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - VIII ZR 219/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 219/08 Verkündet am: 9. Dezember 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 349/10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2011 - VIII ZR 103/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 103/10 Verkündet am: 2. Februar 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2013 - IV ZR 52/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2012 - III ZR 83/11

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BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 83/11 Verkündet am: 1. März 2012 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 66/08

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2016 - VIII ZR 146/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 146/15 Verkündet am: 16. März 2016 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Dez. 2015 - 17 U 145/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 12.08.2014 - 1 O 250/13 - wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags zu 1) richtet, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. 2.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Nov. 2015 - 31 U 64/15

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Das am 29.01.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Aktenzeichen 6 O 357/14) wird auf die Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.804,63 Euro nebst Zinsen in Höhe

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 10. Aug. 2015 - 13 U 81/14

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Tenor 1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.5.2014  - 3 O 235/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zur bea

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 4 3 4 / 1 4 Verkündet am: 28. Juli 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 25. März 2015 - 31 U 155/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.10.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Referenzen

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

14
b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

14
b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

13
b) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Klausel 1 nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig.
21
e) Die Widerrufsfrist beginnt entgegen der beanstandeten Widerrufsbelehrung des Beklagten auch nicht "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Denn die vom Beklagten gegebene Belehrung erfüllt gerade nicht die Voraus- setzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. In dieser Hinsicht ist die Belehrung des Beklagten daher ebenfalls unrichtig. Dementsprechend ist es unerheblich, ob der verwendete Text dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspricht.
12
2. Die Revision stellt nicht in Frage, dass diese Belehrung hinsichtlich des Beginns der Frist nach der Rechtsprechung des Senats unzureichend ist und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 BGB in Gang setzen konnte. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15). Das gilt auch im vorliegenden Fall.
14
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12). Das gilt auch im vorliegenden Fall.
34
bb) Unzureichend war die den Klägern erteilte Nachbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, über den der Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls eindeutig zu informieren ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 mwN). Die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrt den Verbraucher, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" (Marx/Bäuml, WRP 2004, 162, 164; s. auch Dörrie, ZfIR 2002, 685, 690) beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15, vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - WM 2010, 2126 Rn. 21, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12 und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14).
15
aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566 Rn. 21; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, NJW 2011, 1061 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34).
14
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12). Das gilt auch im vorliegenden Fall.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

14
b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

14
bb) Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) ist der Klägerin verwehrt, weil gegenüber der Beklagten ein Formular verwandt wurde, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung nicht in jeder Hinsicht entspricht.
34
bb) Unzureichend war die den Klägern erteilte Nachbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, über den der Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls eindeutig zu informieren ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 mwN). Die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrt den Verbraucher, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" (Marx/Bäuml, WRP 2004, 162, 164; s. auch Dörrie, ZfIR 2002, 685, 690) beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15, vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - WM 2010, 2126 Rn. 21, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12 und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14).
22
bb) § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird". Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen". Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22, zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 [BGBl. I S. 977]). Entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet , das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13, vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15 und vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 36 ff.; BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 15, vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17, vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, WM 2014, 887 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGBInfoV aF Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF.
15
aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566 Rn. 21; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, NJW 2011, 1061 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34).
34
bb) Unzureichend war die den Klägern erteilte Nachbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, über den der Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls eindeutig zu informieren ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 mwN). Die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrt den Verbraucher, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" (Marx/Bäuml, WRP 2004, 162, 164; s. auch Dörrie, ZfIR 2002, 685, 690) beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15, vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - WM 2010, 2126 Rn. 21, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12 und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14).

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 12.08.2014 - 1 O 250/13 - wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags zu 1) richtet, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird einheitlich auf bis 13.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagten Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht und ob die Klägerin Darlehensverträge, die sie zusammen mit ihrem mittlerweile geschiedenen Ehemann in den Jahren 2004 bis 2007 mit der Beklagten abgeschlossen hat, wirksam widerrufen hat.
Die Klägerin schloss gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann zu den nachfolgenden Zeitpunkten insgesamt sechs Darlehensverträge bei der Beklagten zur Finanzierung des Kaufs und der Modernisierung einer Immobilie ab:
Abschlussdatum   
 Valuta
   Belehrung
Oktober 2004
40.000 EUR
Anlage K3
Oktober 2004
30.000 EUR
Anlage K3
Oktober 2004
25.000 EUR
Anlage K3
Januar 2005
20.000 EUR
Anlage K3
September 2006
25.000 EUR
Anlage K5
Juli 2007
5.000 EUR
Anlage K5
Der Klägerin und ihrem Ehemann wurde dabei jeweils eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt, die bei den ersten vier Verträgen dem Stand Oktober 2002 (Anlage K3, AS I 27) und bei den weiteren Verträgen dem Stand August 2005 (Anlage K5, AS I 97) entsprach. Vor der Veräußerung der mit den Darlehen finanzierten Immobilien im April 2013 belief sich die offene Darlehensvaluta auf ca. 134.000 EUR.
Mit Anwaltsschreiben vom 01.10.2013 erklärte die Klägerin den Widerruf sämtlicher sechs Darlehensverträge. Die Klägerin machte dabei geltend, die Beklagte habe sie nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt, da die ihr ausgehändigte Widerrufsbelehrung sowohl hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung als auch inhaltlich von der Musterwiderrufsbelehrung gemäß § 14 BGB-InfoV a.F. abweiche. Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei zudem fehlerhaft. Im Schriftsatz vom 17.02.2014 (AS I 93) erklärte der nunmehr in neuer Kanzlei tätige Prozessbevollmächtigte der Klägerin darüber hinaus im Namen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin den Widerruf unter Verweis auf eine Untervollmacht für die K. Rechtsanwälte und unter Vorlage einer von M. H. am 25.10.2013 der K. Rechtsanwälte erteilten Vollmacht in Sachen H./S. T.. Mit Schreiben vom 26.02.2014 (Anlagen B1 und B2, AS I 109, 111) hat die Beklagte den Widerruf wegen fehlender Beifügung von Originalvollmachten zurück- und darauf hingewiesen, dass - unstreitig - keine Untervollmacht vorgelegen habe. Der geschiedene Ehemann der Klägerin widerrief zudem mit Schreiben vom 04.03.2014 (Anlage B3, AS I 113) die Vollmacht vom 25.10.2013, verbat sich deren Weiterverwendung ausdrücklich und teilte mit, er werde auch für die Kanzlei C. keine neue Vollmacht unterzeichnen.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2014 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Prozessvollmacht vom 24.04.2014 in der Sache M. H./S. T. vor, die vom geschiedenen Ehemann der Klägerin unterschrieben war (AS I 123). Hierauf gestützt erklärte er wiederum den Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge namens des M. H. Die Ausstellung der Prozessvollmacht vom 24.04.40214 erfolgte unstreitig aufgrund folgenden Sachverhalts: Die Klägerin hat am 24.04.2014 die Unterzeichnung der Prozessvollmacht von ihrem geschiedenen Ehemann mit der Drohung verlangt, dass sie ihm sonst Schwierigkeiten im Umgang mit dem ehegemeinschaftlichen Kind machen und sie ihn außerdem mit einem Prozessverfahren wegen der Darlehen überziehen werde. Allein dann, wenn er die Prozessvollmacht unterzeichne, würde sie davon Abstand nehmen, ihm Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts zu machen und vom Klageverfahren Abstand nehmen. Mit Schreiben vom 03.05.2014 (AS I 125) widerrief M. H. gegenüber den Klägervertretern auch die am 24.04.2014 unterzeichnete Prozessvollmacht.
Die Klägerin hat vorgetragen,
aufgrund der fehlerhaften bzw. unvollständigen Widerrufsbelehrung sei das Widerrufsrecht nicht erloschen und die Darlehensverträge seien wirksam widerrufen worden. Jeder Verbraucher könne seine eigene, auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gesondert widerrufen. Zur Wirksamkeit des Widerrufs sei eine entsprechende Erklärung des weiteren Darlehensnehmers nicht erforderlich. Da zu befürchten sei, dass die Beklagte nach Ausübung des Widerrufsrechts eine Vorfälligkeitsentschädigung verlange, bestehe Anspruch auf Feststellung, dass eine solche nicht geschuldet sei. Jedenfalls bestehe Feststellungsinteresse dahingehend, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen worden seien.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen hätten den seinerzeitigen rechtlichen Anforderungen entsprochen, insbesondere sei eine Abweichung gegenüber den Musterwiderrufsbelehrungen weder von der äußeren noch von der inneren Gestaltung vorgenommen worden. Auch die Belehrung bezüglich des Fristbeginns sei hinreichend gewesen, jedenfalls sei ein Widerrufsrecht mittlerweile verwirkt. Schließlich könne ein wirksamer Widerruf nur angenommen werden, wenn beide Darlehensnehmer den Widerruf erklären. Die namens des M. H. vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgegebenen Widerrufserklärungen entfalteten mangels wirksamer Bevollmächtigung keine Rechtswirkung.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
10 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass die Klägerin keine Vorfälligkeitsentschädigung schulde, sei sie bereits unzulässig, da die Beklagte eine solche nie gefordert, sondern sie lediglich im Rahmen der Verhandlungen ausgerechnet habe. Der zulässige Hilfsantrag sei unbegründet, da die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen worden seien. Zwar seien die verwendeten Belehrungen fehlerhaft, sodass das Widerrufsrecht nicht verfristet und im Übrigen auch nicht verwirkt sei, allerdings fehle es an einem Widerruf durch beide Darlehensnehmer. Ein solcher sei wegen des in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF enthaltenen Verweises - trotz der lediglich auf die Rechtsfolgen abstellenden amtlichen Überschrift - auf § 351 BGB aF wie bei allen anderen Gestaltungsrechten nötig, da das Widerrufsrecht nur einheitlich ausgeübt werden könne. Im Streitfall liege indes nur eine wirksame Erklärung der Klägerin, nicht aber eine solche des geschiedenen Ehemannes vor. Die Erklärung aus dem Schriftsatz vom 17.02.2014 sei unwirksam, da keine Untervollmacht bestanden und die Beklagte dies umgehend moniert habe. Die Prozessvollmacht vom 25.02.2014 umfasse den Widerruf nicht, da kein Prozess zwischen dem geschiedenen Ehemann der Klägerin und der Beklagten geführt werde. Zudem sei sie als durch Drohung abgenötigte Erklärung sittenwidrig, jedenfalls aber anfechtbar und auch wirksam angefochten.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
12 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Der Widerruf sei nicht deshalb unwirksam, weil nur die Klägerin einen solchen erklärt habe. § 357 BGB aF enthalte lediglich eine Rechtsfolgenverweisung, sodass § 351 BGB aF nicht gelte. Auch aus §§ 355 Abs. 1, 495 BGB aF und der dortigen Verwendung des Singulars werde deutlich, dass jeder Verbraucher gesondert widerrufen könne. Die gegenteilige Auffassung sei mit dem vom Gesetzgeber bezweckten Verbraucherschutz nicht zu vereinbaren. Zudem habe auch der geschiedene Ehemann der Klägerin wirksam widerrufen, da die vorgelegte Prozessvollmacht vom 24.04.2014 bei richtiger Auslegung auch zum Widerruf ermächtige und nicht unwirksam sei.
13 
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Es bestehe schon kein Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag, da der Klägerin eine Leistungsklage möglich sei.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
15 
Die Berufung hat - soweit sie zulässig ist (1.) - in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat die im Übrigen zulässige (2.) Klage zu Recht abgewiesen. Zwar stand der Klägerin ein Widerrufsrecht zu, weil die verwendeten Belehrungen nicht ordnungsgemäß waren (3.). Allerdings konnte das Widerrufsrecht nur gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann ausgeübt werden (4.); die durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für deren ehemaligen Ehemann abgegebenen Erklärungen waren jedoch unwirksam (5.).
16 
1. Hinsichtlich des als unzulässig abgewiesenen Hauptantrags zu 1) auf Feststellung, dass der Beklagten keine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht, ist die Berufung mangels ordnungsgemäßen Berufungsangriffs bereits unzulässig.
17 
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.03.2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8 f.; vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 7; vom 10.02.2015 - VI ZB 26/14, juris sowie BGH, Beschlüsse vom 13.09.2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 8 f.; vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 und vom 22.05.2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).
18 
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin bezogen auf den weiter verfolgten Hauptantrag zu 1) nicht gerecht. Es finden sich keinerlei Ausführungen dazu, warum das Urteil des Landgerichts, das die Klage insoweit bereits wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig angesehen hat, weil sich die Beklagte eines Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nie berühmt habe, falsch sein soll.
19 
2. Entgegen der Ansicht der Berufungsantwort war die Klage im Übrigen, d.h. soweit mit ihr die Feststellung begehrt wurde, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen wurden, zulässig.
20 
Zwar fehlt es im allgemeinen an dem erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, soweit eine Leistungsklage möglich ist. Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken. So liegt der Fall hier. Es besteht hinreichende Gewähr, dass die beklagte Bank, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt, auch aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils einen nach Verrechnung der gegenseitigen Forderungen etwaig noch bestehenden Anspruch der Klägerin erfüllen würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.05.1995 - XI ZR 78/94, NJW 1995, 2219).
21 
3. Der Klägerin stand - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend annimmt - hinsichtlich aller sechs Finanzierungsverträge ein Widerrufsrecht nach den §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 07.12.2004 (bezüglich des Vertrages aus dem Oktober 2004) bzw. 10.06.2010 geltenden Fassung (bezüglich der übrigen Verträge; im Folgenden: aF) zu. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF i.V. mit Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Davon geht im Übrigen auch die Berufungsantwort aus.
22 
a) Die Belehrungen über das Widerrufsrecht für die Finanzierungsvertragserklärungen der Klägerin waren unzutreffend. Denn sie ließen die Klägerin bei der Beurteilung, ab wann die Widerrufsfrist läuft, im Unklaren und konnten sie deshalb von der Ausübung des Widerrufs abhalten. Folge ist, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF) und die Klägerin den Widerruf grundsätzlich auch noch im Jahr 2014 wirksam erklären konnte.
23 
Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren.
24 
aa) Die von der Beklagten bei der Widerrufsbelehrung jeweils verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, genügt, wie mehrere Senate des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt entschieden haben, nicht diesen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Die Formulierung informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB aF maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird damit darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 66/08, WM 2010, 2126 Rn. 21; Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15; Urteil vom 17.01.2013 - III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885 Rn. 10). Ohne klarstellenden Zusatz über den konkreten Beginn der Widerrufsfrist liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 15).
25 
bb) Die Belehrungen sind auch deshalb unwirksam, weil die Finanzierungsverträge schriftlich abzuschließen waren (§ 492 BGB). Ist aber der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGHZ 180, 123 = WM 2009, 932 Rn. 15). Daran fehlt es im Streitfall ebenfalls.
26 
b) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes mit Blick auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (mit dem Muster der Anlage 2 in der bis zum 07.12.2004 [für die Verträge aus dem Oktober 2004] bzw. bis 31.03.2008 [für die übrigen Verträge] geltenden Fassung) für sich in Anspruch nehmen. Der Bundesgerichtshof hat zwar mit Entscheidung vom 15.08.2012 (WM 2012, 1886 Rn. 14) klargestellt, dass sich der Verwender der Musterbelehrung auf die Schutzvorschrift des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann. Das gilt jedoch nur im Falle vollständiger Identität der erfolgten Belehrung mit der vorgenannten Musterbelehrung, sowohl inhaltlich als auch der äußeren Gestaltung nach (BGH, WM 2012, 1668 Rn. 14 ff.; WM 2011, 1799 Rn. 36, 37 m.w.N.; Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8 m.w.N.).
27 
An einer solchen Identität fehlt es hier. Die Beklagte hat für die Widerrufsbelehrungen bezüglich der Darlehensvertragserklärung des Kreditkunden kein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht, also vollständig, entspricht.
28 
aa) In der Widerrufsbelehrung zum Finanzierungsvertrag aus dem Januar 2005 (Anlage K3) fehlt unter „Widerrufsfolgen“ der - seit 08.12.2004 - in der Erläuterung Nr. 6 der Musterbelehrung für Finanzdienstleistungen, wie der hier vorliegenden Finanzierungsvereinbarung, vorgesehene Satz: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen“.
29 
bb) In den Widerrufsbelehrungen zu den übrigen Finanzierungsverträgen (Anlage K3 für Oktober 2004 und Anlage K5 für September 2006 und Juli 2007) wurde bei der Belehrung unter „Finanzierte Geschäfte“ der in der Erläuterung Nr. 9 der Musterbelehrung für den Darlehensvertrag enthaltene Satz 2 nicht wie erforderlich bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts durch den folgenden Satz
30 
"Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt."
31 
ersetzt, sondern die beiden Varianten wurden - sprachlich abgewandelt - kombiniert. Ohne Belang ist dabei, ob es sich bei den von der Klägerin aufgenommenen Darlehen tatsächlich um verbundene Geschäfte handelt, bei deren Nichtvorliegen der Gestaltungshinweis Nr. 8 [für die Fassung bis 07.12.2004] bzw. Nr. 9 [für die Fassung bis 31.03.2008] der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen Fassung dem Unternehmer anheim gibt, die Hinweise für finanzierte Geschäfte wegzulassen (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 39).
32 
cc) Damit fehlt es an der vollständigen inhaltlichen und äußeren Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpft. Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, NZG 2012, 427 Rn. 17; ebenso WM 2011, 1799, Rn. 37 ff., 39), unabhängig von dem konkreten Umfang der durch den Unternehmer vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen lässt, bis zu der die Schutzwirkung noch gelten kann und bei deren Überschreitung sie entfallen soll.
33 
4. Entgegen der Ansicht der Berufung konnte der damit grundsätzlich weiterhin mögliche Widerruf der auf den Abschluss der einzelnen Darlehensverträge gerichteten Erklärungen jeweils nur - ggf. zeitlich gestaffelt - gemeinsam mit dem ehemaligen Ehemann der Klägerin erklärt werden, da beide - Klägerin und Ehemann - Vertragspartner der einzelnen Verträge geworden sind. Der nur von der Klägerin erklärte Widerruf führt damit nicht zur Rückabwicklung der Verträge, sondern war vielmehr seinerseits gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vom 27.07.2011 (aF) i.V.m. § 351 BGB unwirksam.
34 
a) Soweit sich die Berufung für ihre gegenteilige Rechtsansicht auf den in den §§ 355 Abs. 1, 495 BGB aF verwendeten Singular beruft, sagt diese der sprachlichen Vereinfachung geschuldete und im BGB durchgängig anzutreffende Art der Formulierung nichts über die Frage aus, wie mit Gestaltungsrechten bei einer Mehrheit von Vertragspartner zu verfahren ist. Andernfalls verstieße die in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Kündigung vertretene Auffassung, dass bei einer Mehrheit von Mietern ein Mietvertrag grundsätzlich nur einheitlich von allen oder gegenüber allen Mietern gekündigt werden kann (BGH, Urteil vom 13.03.2013 - XII ZR 34/12, BGHZ 196, 318 Rn. 12) gegen den Wortlaut des § 543 Abs. 1 BGB, der von „dem Kündigenden“ spricht.
35 
b) Auch aus der amtlichen Überschrift des § 357 BGB aF, die lediglich von „Rechtsfolgen des Widerrufs“ spricht, kann nicht gefolgert werden, dass § 351 BGB, der lediglich die Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts und damit eine Voraussetzung für dessen wirksame Ausübung regelt, damit nicht in Bezug genommen ist (so aber abstellend auf den Charakter einer reinen Rechtsfolgenverweisung OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2014 - 6 U 182/13, n.v. Anlage K1, S. 10; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 355 Rn. 29 und § 357 Rn. 11; ders., BB 2005, 344, 346; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 357 Rn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, 2012, § 491 Rn. 20; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 491 Rn. 53c und 8. Aufl., § 491 BGB Rn. 28; wohl auch BeckOK/Möller, BGB, Stand 01.05.2015, § 491 Rn. 25; BeckOK/H. Schmidt, BGB, Stand 01.05.2015, § 351 Rn. 1; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 491 Rn. 14; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 351 Rn. 5; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 491 Rn. 19; Knops/Martens, WM 2015, 2025, 2026).
36 
Denn die insoweit sprachlich missglückte Überschrift kann den viel weiteren Gesetzeswortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF - der nach Art. 229 §§ 22 Abs. 2, 32 Abs. 1 EGBGB hier weiterhin gilt und nach dem „auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht […], soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung“ finden - nicht einschränken (so auch Staudinger/Kaiser, BGB, 2012, § 351 Rn. 3 und § 355 Rn. 42 f.; jurisPK-BGB/Wildemann, 6. Aufl., § 357 Rn. 8; Schirmbacher, BB 2009, 1088, 1089; Bülow, WM 2000, 2361, 2364; im Ergebnis ebenfalls Medicus/Stürner in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 357 Rn. 1 und jurisPK-BGB/Schwintowski, 6. Aufl., § 495 Rn. 24). Wollte man das anders sehen, müsste man konsequenterweise auch bei § 312 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 (aF), der noch mit „Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften“ überschrieben war, entgegen dem Wortlaut des Absatz 1 Satz 2 davon ausgehen, dass kein Rückgaberecht eingeräumt werden kann (vgl. Staudinger/Kaiser, a.a.O., Rn. 43). Dies wird soweit ersichtlich von niemanden vertreten.
37 
c) Dieses Ergebnis korrespondiert nicht nur mit dem Umstand, dass mehrere Darlehensnehmer dem Unternehmer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages auch als Gesamtschuldner haften (§§ 421, 427 BGB), sondern fügt sich außerdem nahtlos in das System der Handhabung anderer Gestaltungsrechte ein: Denn nicht nur im Fall der Kündigung (dazu oben a)), sondern auch bei der Minderung (§§ 441 Abs. 2, 638 Abs. 2 BGB) und beim Wiederkaufs- (§ 461 Satz 1 BGB) und Vorkaufsrecht (§ 472 Satz 1 BGB; dazu BGH, Urteil vom 13.03.2009 - V ZR 157/08, NJW-RR 2009, 1172 Rn. 21 ff.) kann deren Ausübung bei mehreren Vertragspartnern auf einer Seite nur gemeinschaftlich erfolgen. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung nach § 177 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 107/03, WM 2005, 141 Rn. 19).
38 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 65, 399, 405) zur Anfechtung abgestellt hat, in der es heißt, es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass Rechte nur von allen und gegen alle ausgeübt werden dürften, folgt daraus nichts Gegenteiliges. Denn auch dort wird auf die obigen Sondervorschriften und insbesondere auf die Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts (§ 356 BGB aF) hingewiesen, auf die § 357 BGB aF - anders als das Anfechtungsrecht - ausdrücklich Bezug nimmt.
39 
d) Für die Inbezugnahme des § 351 BGB sprechen im Übrigen auch die Gesetzgebungsgeschichte und der aus den Materialien erkennbare Wille des Gesetzgebers. Während unter Geltung des alten § 7 VerbrKrG allgemein anerkannt war, dass jeder widerrufsberechtigte Verbraucher den Vertrag eigenständig widerrufen konnte und die Wirkung auf die anderen Verbraucher analog § 139 BGB bestimmt wurde (vgl. die Nachweise hierfür bei Staudinger/Kaiser, BGB, 2012, § 355 Rn. 42), änderte sich diese Sichtweise mit der am 30.06.2000 durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro eingefügten Vorschrift des § 361a BGB. Dieser beinhaltet in Absatz 2 Satz 1 folgenden Passus:
40 
„Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften dieses Titels, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.“,
41 
woraus allgemein gefolgert wurde, dass damit nunmehr auf sämtliche Vorschriften des Rücktrittsrechts und daher auch auf § 356 BGB aF (entspricht dem heutigen § 351 BGB) verwiesen wurde (so ausdrücklich MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 11; Staudinger/Kaiser, BGB, 2001, § 361a Rn. 26 m.w.N.). Und zwar obwohl in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, dass „Absatz 2 […] die Rechtsfolgen des Widerrufs regelt“ (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Ds. 14/2658 S. 47).
42 
Daran sollte sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch die im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung erfolgte Einführung des § 357 Abs. 1 BGB aber nichts ändern (vgl. Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Ds. 14/6040 S. 17 f., 199: „Absatz 1 [des § 357 BGB] entspricht dem bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 1“).
43 
Erst durch die zum 13.06.2014 durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) erfolgte Umstrukturierung der §§ 355 ff. BGB, v.a. durch die Streichung der Verweisung auf die Vorschriften des Rücktrittsrechts und die Verankerung eines eigenen Untertitels, der sich mit den grundlegenden und im Grundsatz abschließenden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., Vorbem. § 355 Rn. 4) Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen befasst, dürfte nunmehr die Anwendung des § 351 BGB ausgeschlossen sein (vgl. jurisPK-BGB/Hönninger, 7. Aufl., § 355 Rn. 25 und BT-Ds. 17/12637, S. 33: „Der Titel enthält die grundsätzlich abschließenden Regelungen zur Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags; eine Bezugnahme auf die Rücktrittsregelungen entfällt.“).
44 
e) Vor diesem Hintergrund ist auch der Verweis der Berufung auf das zur alten Rechtslage ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.1996 (VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71) nicht erfolgversprechend. Denn in dieser Entscheidung, die sich freilich mit der hier vorliegenden Problematik mit keinem Wort befasst, ging es um die Frage, ob das Verbraucherkreditgesetz auf einen Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechend anwendbar ist und daher auch dem Beitretenden ein Widerrufsrecht zusteht. Dass er dieses in der Entscheidung vom Bundesgerichtshof bejahte Recht isoliert ausüben durfte, darüber war man sich (anders als bei § 357 BGB aF) unter Geltung des § 7 VerbrKrG - wie oben unter d) ausgeführt - noch einig.
45 
5. Verlangt man demgemäß Widerrufserklärungen beider Darlehensnehmer, so ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass eine wirksame Erklärung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin nicht vorliegt.
46 
a) Dagegen, dass der mit Schriftsatz vom 17.02.2014 unter Vorlage einer der K. Rechtsanwälte am 25.10.2013 erteilten Vollmacht für den früheren Ehemann der Klägerin erklärte Widerruf infolge unverzüglicher Zurückweisung durch die Beklagte nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam war, wendet sich die Berufung zu Recht nicht mehr.
47 
b) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Landgerichts, auch der in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2014 unter Vorlage einer neuen (Prozess)vollmacht vom 24.04.2014 namens des ehemaligen Ehemanns der Klägerin erklärte Widerruf sei unwirksam.
48 
aa) Die materiell-rechtliche Erklärung des Widerrufs eines Darlehensvertrages war von der erteilten Vollmacht schon nicht erfasst.
49 
(1) Aus dem vom Gesetz festgelegten Umfang der Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) folgt eine Vertretungsmacht nicht. Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen Prozesshandlungen im Verhältnis zu Gericht und Gegner, die diesen konkreten zwischen den in der Prozessvollmacht bezeichneten Gegnern schwebenden Rechtsstreit betreffen. Über den in § 81 ZPO festgelegten Inhalt hinaus hat der Prozessbevollmächtigte zwar auch die Befugnis, materiell-rechtliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, deren Umfang sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles und dem inneren Zusammenhang der abgegebenen Erklärung mit dem Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt. Der Anwalt des Klägers darf und muss insbesondere alle außerprozessualen Handlungen vornehmen, die notwendig sind, um den Prozess siegreich zu beenden. Die Vollmacht reicht danach aber nur so weit, wie sich der Rechtsanwalt bei vernünftiger, wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem vorprozessualen Streitstoff angesichts des Zwecks, der mit seiner Beauftragung verfolgt wird, zu einer Rechtshandlung im Interesse seines Auftrag- und Vollmachtgebers als ermächtigt ansehen darf (BGH, Urteil vom 18.12.2002 - VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963 Rn. 14 m.w.N.).
50 
(2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe durfte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gerade nicht als vom früheren Ehemann der Klägerin zum Ausspruch des Widerrufs seiner auf den Abschluss der sechs streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Erklärungen ermächtigt ansehen. Schon der Wortlaut der Prozessvollmacht geht nicht so weit. Denn er bezieht sich nur auf Prozesshandlungen, die einen - nicht existenten - Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen Ehemann der Klägerin und der Beklagten betreffen. Nimmt man hinzu, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch das Schreiben der geschiedenen Ehemannes der Klägerin vom 04.03.2014 bekannt war, dass nicht nur die alte - viel weiter gehende (vgl. Nr. 4) - Vollmacht vom 25.10.2013 widerrufen, sondern auch die Erteilung einer neuen abgelehnt wurde, erhellt, dass ein Widerruf der Darlehensvertragserklärungen (für den Bevollmächtigten ersichtlich) nicht im Interesse des Vollmachtgebers war.
51 
bb) Darüber hinaus ist die Vollmachtserteilung auch wirksam angefochten worden, sodass sie nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend entfiel. Der „Widerruf“ in dem an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben des ehemaligen Ehemannes der Klägerin vom 03.05.2014 ist als - fristgerechte (§ 124 Abs. 1 BGB) - Anfechtungserklärung auszulegen. Da unstreitig ist, dass die Vollmacht nur unter Drohung seitens der Klägerin mit einem empfindlichen Übel, nämlich dem ungerechtfertigten Inaussichtstellen von Schwierigkeiten bei der Regelung des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind, zustande gekommen ist und § 123 Abs. 2 BGB für die Drohung nicht gilt, lag auch ein Anfechtungsgrund vor.
52 
6. Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch die für deren Geltendmachung angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht zu.
III.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob der Widerruf eines Darlehensvertrages bei mehreren Darlehensnehmern gemäß § 357 Abs. 1 BGB aF i.V.m. § 351 BGB von allen erklärt werden muss, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Zwar bezieht sich diese Zulassungsvoraussetzung grundsätzlich nur auf geltendes Recht. Eine Frage zu auslaufendem, nur noch auf Altfälle anwendbarem Recht kann eine Zulassung der Revision aber dann rechtfertigen, wenn entweder noch eine Vielzahl von Verfahren nach altem Recht zu entscheiden ist oder wenn die Auslegung des alten Rechts Bedeutung für das aktuelle Recht hat (BGH, Beschluss vom 15.09.2014 - II ZR 442/13, juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 05.12.2002 - XI ZB 15/02, juris Rn. 5). Ersteres ist hier der Fall. Darüber hinaus weicht der Senat von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.05.2014 (6 U 182/13) ab.
55 
Gemäß § 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen. Dieser entspricht dem Wert des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin, das diese in der mündlichen Verhandlung mit 12.170,67 EUR (= Vermeidung der von der Beklagten ausgerechneten Vorfälligkeitsentschädigung) angegeben hat (vgl. dazu ausführlich Senat, WM 2015, 2088).
22
bb) § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird". Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen". Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22, zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 [BGBl. I S. 977]). Entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet , das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13, vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15 und vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 36 ff.; BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 15, vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17, vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, WM 2014, 887 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGBInfoV aF Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

17
Dabei kann offen bleiben, von wem (Darlehensgeber, Unternehmer ) und in welchem Umfang im Einzelnen der Verbraucher über die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB zu informieren ist und ob die Klägerin im konkreten Fall zu einer solchen Belehrung verpflichtet war. Da sie eine entsprechende Belehrung erteilt hat, musste diese jedenfalls ordnungsgemäß sein, um dem Schutzzweck der §§ 355, 358 BGB Rechnung zu tragen. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 14 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 14, jeweils m.w.N.). Dies kommt im nunmehr einheitlich geregelten Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen darin zum Ausdruck, dass § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.10.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Das am 29.01.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Aktenzeichen 6 O 357/14) wird auf die Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.804,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 % vom 17.08.2012 bis zum 25.11.2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 26.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kanzlei C in Höhe von 2.099,76 Euro freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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a) Allerdings schließt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die zuerst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages den späteren Widerruf nicht aus. Zwar vertreten Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums die Auffassung, dass die Kündigung eines Vertrages einem späteren Widerruf generell entgegenstehe, wie Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums meinen (so: OLG Karlsruhe r+s 2013, 483; OLG Celle , Urteil vom 2. Februar 2012 - 8 U 125/11, juris Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2011 - 20 U 81/11, juris Rn. 15 f.; OLG Koblenz , Beschluss vom 6. Juni 2011 - 10 U 162/11, nicht veröffentlicht; OLG Stuttgart, VersR 2011, 786 Rn. 4; LG Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2011 - 9 S 266/11, S. 6 ff., nicht veröffentlicht; LG Köln, Urteil vom 18. August 2010 - 26 S 39/09, S. 7 f., nicht veröffentlicht; a.A.: LG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2011 - 9 O 231/10, S. 10 f., nicht veröffentlicht). Dies ist jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall abzulehnen , in dem der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf bereits mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht sachgerecht ausüben konnte. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht ist nicht sichergestellt , dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen zu können.
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4. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger den Rückzahlungsanspruch nicht verwirkt. Es liegen bereits keine besonderen Umstände vor, die die (verspätete) Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Allein aus dem Umstand , dass der Kläger nach den Besprechungen im Juli 2000 und im Januar 2007 die Buchungsgebühren nicht mehr beanstandete, konnte die Beklagte bei objektiver Betrachtung nicht entnehmen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen würde. Davon abgesehen fehlt es auch an Vorbringen der Beklagten dazu, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220 f., vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 298 und vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905 Rn. 13, jeweils mwN).
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b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Tenor

Das am 29.01.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Aktenzeichen 6 O 357/14) wird auf die Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.804,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 % vom 17.08.2012 bis zum 25.11.2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 26.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kanzlei C in Höhe von 2.099,76 Euro freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).
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bb) § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird". Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen". Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22, zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 [BGBl. I S. 977]). Entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet , das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13, vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15 und vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 36 ff.; BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 15, vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17, vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, WM 2014, 887 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGBInfoV aF Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF.
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b) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht demgegenüber auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, die Erklärung des Widerrufs sei rechtsmissbräuchlich.
16
a) Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (Senatsurteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, aaO Rn. 20).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Tenor

Das am 29.01.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Aktenzeichen 6 O 357/14) wird auf die Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.804,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 % vom 17.08.2012 bis zum 25.11.2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 26.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kanzlei C in Höhe von 2.099,76 Euro freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.5.2014  - 3 O 235/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.


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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.