Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2006 - 17 U 209/05

bei uns veröffentlicht am18.07.2006

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28. Juli 2005 - 7 O 366/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Klägerin zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckungsschuldnerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 368.794,82EUR.

Gründe

 
I.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss zweier Darlehensverträge zur Finanzierung von zwei Eigentumswohnungen.
Die Beklagten wurden im März 1996 dafür geworben, zwecks Steuerersparnis unter Einsatz von Eigen- und Fremdkapital zwei noch zu errichtende Eigentumswohnungen zu erwerben. Daraufhin unterbreitete ihnen die (inzwischen insolvente) Bauträgerin, die Firma B. GmbH (Verkäuferin), mit notarieller Urkunde vom 21.3.1996 je ein Angebot zum Abschluss eines Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrages, welches die Beklagten mit notarieller Urkunde vom 22.3.1996 annahmen. In Ziffer I 6.3 des Kaufvertrages sind der Verkäuferin „alle Ansprüche gegen den Gläubiger (gemeint ist der Grundpfandgläubiger) auf Auszahlung der Fremdmittel bis in Höhe des Kaufpreises ... ab(getreten)“. Auf Grund der erteilten Abschlussvollmacht schloss die Geschäftsbesorgerin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht verfügte, unter dem 30.5.1996 namens der Beklagten mit der Klägerin zwei Kreditverträge über endfällige, durch Verwertung von abgetretenen Rechten aus Kapitallebensversicherungen abzulösende Darlehen in Höhe von 407.000 DM und 395.000 DM mit einem Disagio von 10% und einem Zinssatz von 5,94% ab. Mit notariellen Urkunden vom 21.10.1996 und vom 19.8.1996 bestellte die Geschäftsbesorgerin zu Gunsten der Klägerin je eine Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme an den Grundstücken und unterwarf den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde.
Das Darlehenskapital wurde sodann in vier Teilbeträgen von September bis Dezember 1996 gemäß Anforderung der Geschäftsbesorgerin auf Käufersonderkonten bei der WestLB D. überwiesen. Die Beklagten zahlen bis heute vertragsgemäß die vereinbarten Zinsraten, haben aber jedenfalls in der Klageerwiderung eine Genehmigung des Darlehensvertrages verweigert.
Die Klägerin begehrt in erster Linie (Anträge 1, 2 und 5, 6) Feststellung, dass die Darlehensverträge und die notariellen Vollstreckungstitel wirksam sind, und (Anträge 3 und 7) hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags Feststellung, dass der jeweilige Vollstreckungstitel auch die Zwangsvollstreckung wegen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche deckt sowie (Anträge 4 und 8) höchst hilfsweise Zahlung der noch offenen Darlehensvaluta in Höhe von 187.286,21 bzw. 181.508,61 EUR nebst Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagten halten die Feststellungsanträge für unbegründet, weil die Darlehensverträge und die notariellen Vollstreckungsunterwerfungen wegen Nichtigkeit der Vollmacht der Geschäftsbesorgerin unwirksam seien. Sie selbst hätten die Darlehen auch nicht empfangen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen sei.
Das Landgericht hat die Klage in allen Punkten abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie sämtliche erstinstanzlichen Haupt- und Hilfsanträge weiterverfolgt. Zur Begründung macht die Klägerin hauptsächlich geltend, dass ohne Rücksicht auf die der Geschäftsbesorgerin fehlende Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht vorliege. Vielmehr habe die erteilte Vollmacht nicht primär die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zum Gegenstand gehabt, weil im Streitfall der Kapitalanleger den Kaufvertrag selbst abgeschlossen habe. Jedenfalls müsse von einer Rechtsscheinsvollmacht ausgegangen werden. Im Falle einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung müsse aber beachtet werden, dass zumindest der Erwerbsvertrag nicht mangelbehaftet sei. Auf Grund der Abtretung des Anspruchs auf Darlehensvalutierung an den Bauträger im Grundstückskaufvertrag liege eine Leistung kraft Anweisung im Zusammenhang mit der Darlehensauszahlung vor. Der Verkäufer habe das Darlehenskapital daher auf jeden Fall mit Rechtsgrund erhalten. Eine Durchgriffskondiktion sei ausgeschlossen, weil ein Verbundgeschäft nicht vorliege. Aus diesen Gründen beschränke sich der Bereicherungsausgleich auf die Rückabwicklung des Darlehens im Verhältnis zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber.
Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das landgerichtliche Urteil.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsrechtszug Bezug genommen.
II.
10 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
11 
Das landgerichtliche Urteil hat zutreffend entschieden, dass sich das in Haupt- und Hilfsanträge gegliederte Klagebegehren nicht auf eine materiellrechtliche Grundlage stützen kann. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag die Berufung nichts zu ändern.
12 
1. Hauptanträge (Feststellungsbegehren)
13 
Die auf positive Feststellung gerichtete Klage ist mit ihren Hauptanträgen zulässig. Denn zwischen den Parteien besteht Rechtsunsicherheit über den von den Beklagten in Zweifel gezogenen Bestand der Rechte aus den Darlehensverhältnissen einschließlich der darin gewährten Sicherheiten (Anträge 1, 2 und 5, 6). Unter diesen Umständen fehlt es nicht an einem Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Die Feststellungsanträge sind aber nicht begründet.
14 
Die Kreditverträge der Parteien vom 30.5.1996 sind unwirksam, weil es der Geschäftsbesorgerin an einer gültigen Vollmacht fehlte. Die von den Beklagten mit der Bauträgerin geschlossenen notariellen Geschäftsbesorgungsverträge sind nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, Art. 1 § 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Geschäftsbesorgerin jeweils erteilte umfassende Abschlussvollmacht (ständige Rechtsprechung, BGH, Urt. v. 21.6.2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 unter II 1 a der Gründe m. w. N. auf die Rechtsprechung).
15 
Soweit die Klägerin gegen diese Rechtsprechung unter Berufung auf Entscheidungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ins Feld führt, es komme für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung und damit für die Geltung des Rechtsberatungsgesetzes auf die konkrete Tätigkeit an, zu der sich der Geschäftsbesorger im Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet habe, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Denn der Bundesgerichtshof stellt bei der Frage, ob der im Rahmen eines Steuersparmodells tätige Geschäftsbesorger/Treuhänder gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, entscheidend darauf ab, welche Aufgaben ihm im konkreten Fall nach dem Geschäfts- oder Treuhandvertrag obliegen. Inhalt und Umfang dieses Vertrages werden dabei am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes gemessen (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 289/02 unter II 3 a m. w. N.).
16 
Auch wenn im Streitfall die Beklagten nach dem Anlage- und Vertragskonzept der Bauträgerin den notariellen Grundstückskaufvertrag selbst abgeschlossen und sich hierfür nicht eines Vertretungsgeschäfts der Geschäftsbesorgerin bedient haben, oblag dieser entgegen der Auffassung der Berufung nach dem maßgeblichen Inhalt der mit den Beklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge nicht bloß die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange im Rahmen der von den Beklagten getroffenen Investitionsentscheidung. Vielmehr war der Geschäftsbesorgerin darin die Befugnis zur Besorgung rechtlicher Angelegenheiten durch Vornahme von allen weiteren zur Erreichung des Anlageziels erforderlichen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen eingeräumt. Das ergibt sich aus der Aufzählung des Aufgabenbereichs nicht nur in den Ziffern 1.1 - 1.8 sondern auch Ziffer 5 des Geschäftsbesorgungsvertrages, der ebenfalls den Gegenstand der Geschäftsbesorgung nach Maßgabe der Ziffer 1 pr. (vgl. „unter anderem“) erfasst. Danach war die Verkäuferin als Geschäftsbesorgerin beauftragt und bevollmächtigt, den Erwerber zu vertreten bei der Finanzierung, Vermietung und Verwaltung des Objektes. Unter anderem hat die Geschäftsbesorgerin eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit (Abschluss des Darlehensvertrags, der Sicherheitenbestellung sowie der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung auch in das gesamte persönliche Vermögen, Abgabe von Schuldübernahmeerklärungen und persönlichen Schuldversprechen, Abtretung von Mietzinsansprüchen, vgl. Ziffer 5.2.2) für die Kapitalanleger übernommen. Die Auslagerung der rechtlichen Abwicklung auf den Geschäftsbesorger betrifft zwar nur den Finanzierungs- und nicht auch den Erwerbsvertrag. Der Auftrag zur Geschäftsbesorgung ist aber nicht auf die bloße Finanzierungsvermittlung und auf die wirtschaftliche Betreuung beschränkt (wie im Fall KG Urt. vom 1.9.2004 - 23 U 226/01; BGH, Beschl. vom 25.4.2006 - XI ZR 326/04). Der Umfang der geschuldeten Dienstleistungen geht über das hinaus, was bei Geschäftsbesorgung wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird.
17 
Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlass, von der seit BGHZ 145, 265, 275 ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat übernommen hat, im vorliegenden Fall abzuweichen. Hauptzweck der Geschäftsbesorgung war nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung und Verwertung des angeschafften Objektes, sondern die Vertretung des Anlegers im Rahmen der Finanzierung mit weit reichender Befugnis im Rahmen der Sicherstellung der Kreditgeberin (Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, Abgabe von abstrakten Schuldanerkenntnissen und Abtretung von Mietzinsansprüchen). Daher ist auch eine Privilegierung dieser Tätigkeit im Rahmen des Ausnahmetatbestandes des Art. 1 § 5 RBerG nicht gerechtfertigt.
18 
Nach alledem handelte die Geschäftsbesorgerin ohne die erforderliche Erlaubnis zur Rechtsberatung und konnte die Beklagten daher nicht wirksam vertreten.
19 
Zu Recht ist das Landgericht weiter auch davon ausgegangen, dass eine Wirksamkeit der Darlehensverträge unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinshaftung nicht gegeben ist. Auf eine Legitimation der Geschäftsbesorgung gemäß §§ 171 - 173 BGB kann sich die Klägerin nicht berufen. Die von den Beklagten vorgelegte Selbstauskunft diente lediglich der Vorbereitung der Kreditverträge. Im Übrigen kann die Klägerin nur darauf verweisen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge die Vollmachtsurkunden lediglich in Ablichtung oder Kopie vorgelegen haben. Es genügt nicht, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Darlehensauszahlung schließlich im Besitz der notariellen Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde gewesen ist.
20 
b) Mangels wirksamer Vollmacht konnte die Geschäftsbesorgerin gültige Vollstreckungstitel in den notariellen Urkunden vom 19.8.1996 bzw. 21.10.1996 nicht errichten. Eine Heilungsmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Geschäftsgegners gemäß §§ 171 ff. BGB scheidet hier von vornherein aus (BGH, Urteil vom 25.10.2005 - XI ZR 402/03 m. w. N.). Den Beklagten ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfungen zu berufen. Zwar enthalten die Darlehensverträge eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung der Darlehensnehmer (vgl. Sicherstellung: vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung). Diese ist jedoch ebenso wie der gesamte Kreditvertrag unwirksam, sodass sich die Klägerin nicht auf eine wirksame Verpflichtung der Beklagten zur Titelerrichtung berufen kann.
21 
2. Hilfsanträge
22 
Die Klage hat auch mit den für den Fall der Unwirksamkeit der streitigen Darlehensverträge verfolgten Hilfsanträgen keinen Erfolg.
23 
Soweit die Klägerin zunächst Feststellung begehrt, die notariellen Vollstreckungsunterwerfungen erstrecken sich auch auf etwaige bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche aus der Darlehensrechtsbeziehung, scheitert das Klagebegehren schon daran, dass die Titel, wie unter 1 b festgestellt, nicht wirksam errichtet worden sind. Das hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt (LGU 15), die Berufung hat dagegen nichts vorgebracht.
24 
Die in letzter Linie von der Klägerin verfolgten Anträge auf Rückzahlung des Darlehenskapitals finden im Bereicherungsrecht keine Stütze. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Rückgewährforderungen insbesondere auf den Gesichtspunkt abgehoben, dass im Streitfall das „Valutaverhältnis“ zwischen den Beklagten und der Bauträgerin vom Vollmachtsmangel unberührt und daher intakt sei. Sie leitet daraus die bereicherungsrechtliche Folgerung ab, dass die Rückabwicklung der allein unwirksamen Darlehensverträge im “Deckungsverhältnis“ zwischen ihr und den Beklagten vorzunehmen sei. Die Geltung der Grundsätze anweisungsgemäßer Zahlung beruhe letztlich auf der Abtretung der Darlehensauszahlungsansprüche an die Verkäuferin. Jedenfalls seien die Beklagten durch die Auszahlung der Darlehensvaluta von der Kaufpreisschuld gegenüber der Bauträgerin frei geworden und seien schon deshalb die richtigen Bereicherungsschuldner.
25 
Diesen bereicherungsrechtlichen Ausführungen der Berufung vermag der Senat nicht einzutreten. Eine Bereicherungshaftung der Beklagten im Zusammenhang mit der jeweiligen Darlehensvalutierung scheidet unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten aus.
26 
aa) Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Darlehensauszahlung nach anweisungsrechtlichen Grundsätzen kommt bei fehlgeschlagen Anlagegeschäften der vorliegenden Art nicht in Betracht. Nach der konkreten Gestaltung der Leistungsbeziehungen in den hier zu Grunde liegenden Finanzierungs- und Erwerbsverträgen ist der Anleger regelmäßig nicht in die Rückabwicklung des Darlehensvertrags einzubinden. Die Beklagten müssen sich vielmehr die ausgezahlten Darlehensbeträge nicht als eigenen Leistungsempfang anrechnen lassen. Sie sind daher auch nicht zur Rückzahlung des Nettokreditbetrages an die Klägerin verpflichtet.
27 
Allerdings orientiert sich die Rechtsprechung für gewöhnlich bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung gescheiterter Finanzierungsverträge an der Anweisungsfigur und rechnet im Falle einer wirksamen Auszahlungsanweisung die Darlehensauszahlung an die Verkäuferin grundsätzlich dem Kapitalanleger als seine Leistung und zugleich als Leistung der Finanzierungsbank ihm gegenüber zu. Höchstrichterlich ist es aber zu einem jetzt beigelegten Streit (BGH, Pressemitteilung 62/06) darüber gekommen, ob auch bei einem Realkreditvertrag - wie er im Streitfall gegeben ist - Anweisungsgrundsätze gelten mit der Folge, dass die vom Kreditnehmer empfangene und damit zurückzugewährende Leistung in der Darlehensvaluta liegt oder ob die §§ 9, 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zu einem anderen Zurechnungsergebnis führen (vgl. einerseits BGHZ 151, 248, 262 f; 152, 331, 336 ff.; Urteil vom 27.1.2004 -XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623 und andererseits etwa BGHZ 159, 294 unter I 3; Urteil vom 21.3.2005 - II ZR 411/02, NJW-RR 2005, 986, 987 unter I 1 b). Die Streitfrage ist nun im Sinne der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes entschieden.
28 
Der erkennende Senat hat schon wiederholt dargelegt (beginnend mit Urteil vom 29.12.2005 - 17 U 43/05, OLGR 2006, 199), dass dieser Lösungsansatz weder dem rechtsgeschäftlichen Parteiwillen, wie er in den Klauselwerken des Anlagemodells regelmäßig seinen Niederschlag findet, noch den erkennbaren Interessen der am Anlagegeschäft Beteiligten gerecht wird. Danach scheidet typischerweise eine Leistung nach Anweisungsregeln aus (vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 59 = NJW-RR 2005, 201).
29 
(2) Dies kann im Streitfall jedoch dahingestellt bleiben. Hier folgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung schon deshalb nicht Anweisungsregeln, weil ein Zessionsfall vorliegt. Nach Ziffer I 6.3 des formularmäßigen Kaufvertrages treten die Käufer ihren Darlehensauszahlungsanspruch an den Verkäufer/Geschäftsbesorger ab (zu einem solchen Fall vgl. auch BGH, Urteil vom 20.4.2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230). Bereits auf Grund dieser Regelung ist hier für die Annahme einer Anweisungsleistung im Zusammenhang mit der Darlehensauszahlung kein Raum.
30 
Diese Vertragsklausel zeigt in besonderer Weise, dass der Erwerber zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über die Darlehensvaluta erlangen soll. Die im Erwerbsvertrag angeordnete Vorauszession hat den Zweck, die tatsächliche Auszahlung der Darlehensmittel in Höhe der vom Erwerber (nach Maßgabe des Baufortschritts, vgl. I 3.3 des Kaufvertrages) zu zahlenden Vergütung an den Bauträger sicherstellen. Mit der vertragsgemäßen Auszahlung des Darlehenskapitals erbringt die Finanzierungsbank daher eine Leistung zum Zwecke der Erfüllung des Zessionsanspruchs gegenüber dem Abtretungsempfänger und gerade keine Anweisungsleistung an den Anleger. Sie will sich nicht einer Zahlungsanweisung des Kreditnehmers unterstellen, sondern das Leistungsgeschehen, also die Auszahlung des Darlehens in Höhe der Kaufpreisschuld des Anlegers ausschließlich selbst bestimmen (OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 59 = NJW-RR 2005, 201).
31 
Für die Annahme einer Leistung kraft Anweisung der Bank an den Käufer und von diesem an den Verkäufer (so offenbar BGH, Urteil vom 20.4.2004 - XI ZR 171/03, a. a. O. unter 2 d bb) besteht wegen der erfolgten Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs auch kein Bedürfnis. Eine „Anweisung kraft Abtretung“ der Auszahlungsansprüche, wie die Klägerin im Streitfall offenbar in Anlehnung an die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs konstruiert, ist aus rechtslogischen Gründen ausgeschlossen. Zession und Anweisung stellen ungeachtet des gleichen wirtschaftlichen Resultats der mit ihnen jeweils angestrebten Vermögensverschiebung in rechtlicher Hinsicht zu unterscheidende Vorgänge dar. Der aus der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung hergeleitete Gleichlauf der Bereicherungsfolgen (BGHZ 105, 365, 372/373) verkürzt die rechtlichen Unterschiede auf der Leistungsebene und führt zu unkontrollierten bereicherungsrechtlichen Ergebnissen im Wege eines bloßen Präjudizienvergleichs (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369, 1370; Urteil vom 26.1.2006 - I ZR 89/03; krit. zu dieser Methode der Rechtsgewinnung schon Schnauder, JuS 1994, 537, 542 ff.).
32 
Vielmehr stellt sich im Rahmen der Leistungskondiktion allein die Frage, welchen Zweck der Leistende seiner Zuwendung bestimmt hat. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zedent (Anleger) die (Voraus-) Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs im Kaufvertrag zum Zwecke der Erfüllung (erfüllungshalber, vgl. § 364 Abs. 2 BGB) seiner Kaufpreisverpflichtung gegenüber dem Verkäufer vornimmt. Diese Forderungszuwendung erreicht den ihr bestimmten Erfüllungszweck jedoch ohne weiteres, wenn die Bank (Schuldnerin) schließlich an den Zessionar zahlt, also ihrerseits diesem gegenüber eine Erfüllungsleistung erbringt. In diesen Leistungsvorgang ist der Kaufpreisschuldner jedoch nicht mehr eingebunden. Entgegen BGHZ 105, 365 (und folgend: BGHZ 122, 46; BGH, NJW 1993, 2678; BGH, NJW 2005, 1369, 1370) kondiziert daher die vermeintliche Schuldnerin bei nicht bestehender Zessionsforderung stets beim Leistungsempfänger (Zessionar) und nicht beim Zedenten (zutreffend BGH, NJW 1989, 161). Die Leistungskondiktion kann insbesondere nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein (grundsätzlich intaktes) „Deckungsverhältnis“ besteht, aus dem Ansprüche hätten abgetreten werden können (so aber BGHZ 105, 365, 373; dazu neigt auch BGH, Urteil vom 20.4.2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230 unter B II 2 d bb]). Der Bereicherungsausgleich beurteilt sich endlich auch nicht danach, welches der beteiligten Rechtsverhältnisse den wirtschaftlichen Schwerpunkt der Leistungsbeziehung bildet. Diese Überlegung findet im gesetzlichen Tatbestand ebenso wenig eine Grundlage wie der von BGHZ 105, 365, 372 in den Mittelpunkt gerückte Differenzierungsgesichtspunkt, ob etwa der Zessionar den Schuldner mit „mit großer Intensität zur Zahlung gedrängt“ habe. Mit solchen Erwägungen würden die Merkmale der gesetzlichen Anspruchsnorm zugunsten einer freien Bewertung der Rückabwicklungslage aufgegeben.
33 
Die bereicherungsrechtliche Lösung folgt unmittelbar aus dem Tatbestandsmerkmal der Leistung i. S. des § 812 Abs. 1 BGB. Denn die Bank leistet zum Zwecke der Erfüllung ihrer Schuld an den Zessionar. Wenn die Zessionsforderung nicht besteht, erfolgt die Leistung ohne Rechtsgrund (Zweckverfehlung), sodass die Zuwendung im Leistungsverhältnis zurückverlangt werden kann.
34 
Nach alledem besteht ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegenüber den Beklagten nicht. Die Klägerin muss den Bereicherungsausgleich wegen der ausgezahlten Darlehenssumme beim Gutschriftempfänger suchen, und zwar ohne Rücksicht auf die gesetzliche Verbundregel des § 9 VerbrKrG und ihre Anwendbarkeit im Streitfall (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG).
35 
bb) Die Klägerin kann schließlich auch nicht mit dem Vortrag, die Darlehensvaluta habe zu einer Befreiung der Beklagten von ihrer Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber der Bauträgerin geführt, im Wege der Rückgriffkondition gegen die Beklagten vorgehen, §§ 812 Satz 1 Fall 2, 818 Abs. 2 BGB. Insoweit fehlt es ebenfalls an einer ausgleichspflichtigen Bereicherung der Beklagten.
36 
Eine Leistung der Klägerin auf die Kaufpreisforderung des Bauträgers gem. § 267 BGB ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Im Zweifel bezweckt ein Schuldner, der das Geschuldete an seinen Gläubiger (hier: Zessionar) erbringt, die Erfüllung seiner eigenen Schuld gegenüber dem Empfänger. Die Tilgung der Schuld eines Dritten bedarf einer entsprechenden Tilgungsbestimmung. Von einer solchen (weiteren) Erfüllungszweckbestimmung des Leistenden ist in Zessionsfällen aber gerade nicht auszugehen. Einer auf die Kaufpreisschuld des Zedenten bezogenen Drittleistung i. S. des § 267 BGB bedarf es nicht. Vielmehr hat der Zedent die Erfüllung seiner Verpflichtung schon mit der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs gegenüber der Finanzierungsbank in die Wege geleitet. Die Zuwendung dieser Forderung erfolgt erfüllungshalber, vgl. § 364 Abs. 2 BGB. Besteht die Zessionsforderung, so gelingt die Erfüllung ohne weiteres, wenn der Schuldner zahlt, ohne dass der Zedent (noch einmal) eine auf die Zuwendung des Schuldners bezogene Tilgungsbestimmung abgeben müsste. Der mit der Forderungsabtretung eingeleitete Erfüllungsversuch schlägt aber fehl, wenn die Zessionsforderung nicht besteht und die Bank die Valuta beim Empfänger kondiziert. Dann steht die Kaufpreisforderung des Zedenten (wenn nicht ein Doppelmangel vorliegt) weiterhin zur Erfüllung, sodass der Zedent durch die ursprüngliche Valutierung des Darlehens letztlich nichts erlangt hat.
37 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zur Grundlage. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mit Rücksicht auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der von dem Streitfall aufgeworfenen bereicherungsrechtlichen Fragen zuzulassen. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2006 - 17 U 209/05

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2006 - 17 U 209/05

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2004 - XI ZR 37/03

bei uns veröffentlicht am 27.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 37/03 Verkündet am: 27. Januar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2004 - XI ZR 171/03

bei uns veröffentlicht am 20.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 171/03 Verkündet am: 20. April 2004 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2006 - XI ZR 326/04

bei uns veröffentlicht am 14.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 326/04 vom 14. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt am 14. Juni 2006 beschlossen: Die Gehörsrüge des Klä

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2003 - XI ZR 289/02

bei uns veröffentlicht am 03.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 289/02 Verkündet am: 3. Juni 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2005 - II ZR 411/02

bei uns veröffentlicht am 21.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 411/02 Verkündet am: 21. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 29. Dez. 2005 - 17 U 43/05

bei uns veröffentlicht am 29.12.2005

Tenor 1. Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14. Januar 2005 - 2 O 156/04 -werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlungsbetrag in Ziffer 1 der Urteilsformel lediglich 6.3

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 88/04 Verkündet am:
21. Juni 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 167, 171, 172; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
Das Handeln eines Geschäftsbesorgers/Treuhänders im Anschluß an einen wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag
mit umfassender Vollmacht kann dem Vollmachtgeber (Anleger)
schon deshalb nach den allgemeinen Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht
nicht zugerechnet werden, weil er die Nichtigkeit der Vollmacht nicht kannte
oder kennen mußte.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstrecku ng aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein damals 30 Jahre alter, unverheirat eter Maschinenschlosser , wurde im Jahre 1992 von einem Vermittler geworben, ohne Einsatz von Eigenkapital ein noch zu errichtendes Studentenappartement im Rahmen eines Steuersparmodells in M. zu kaufen. Zu
diesem Zweck beauftragte er am 3. April 1992 die H. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Geschäftsbesorgerin) mit dem Erwerb und erteilte ihr gleichzeitig eine unwiderrufliche notarielle Vollmacht zum Abschluß aller dazu erforderlichen Verträge, einschließlich der Bewilligung und Eintragung von Grundpfandrechten nebst dinglicher sowie persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Am 3. Juni 1992 schloß die Geschäftsbesorgerin, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, im Namen des Klägers mit der Bauträgerin einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung und nahm für ihn mit Vertrag vom 5. Juni 1992 zur Finanzierung des Kaufpreises von 89.152 DM sowie der Nebenkosten bei der beklagten Bank einen Zwischenkredit über 138.930 DM auf. Mit Schreiben vom selben Tag wies die Beklagte den Kläger auf die Kontoeröffnung hin, ohne von ihm eine Antwort zu erhalten. Der endgültige Darlehensvertrag über 118.092 DM und 20.839 DM wurde am 29. September 1992 von der Geschäftsbesorgerin in Namen des Klägers geschlossen und von der Beklagten vereinbarungsgemäß erfüllt. Nach ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen ist der Kläger als Darlehensnehmer verpflichtet, an dem finanzierten Objekt eine "fällige Grundschuld mit dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über 139.000 DM" zu bestellen.
Schon vorher hatte der Kläger, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin , der Beklagten in notarieller Urkunde vom 3. Juni 1992 an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 139.000 DM zuzüglich Zinsen bestellt, für diesen Betrag die persönliche Haftung übernommen und eine dingliche sowie persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung abgegeben.

Nachdem der Kläger die Zahlung der vereinbarten Da rlehensraten eingestellt hatte, kündigte die Beklagte den ausgereichten Kredit am 30. Juli 2001 fristlos. Wegen der nach Verwertung der zur Sicherheit abgetretenen Kapitallebensversicherung rechnerisch noch verbleibenden Darlehensrückzahlungsforderung über 49.547,08 € betreibt sie die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 3. Juni 1992.
Der Kläger macht vor allem geltend, es fehle an ei nem wirksamen Titel, da die von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namen abgegebene notarielle Vollstreckungsunterwerfungserklärung mangels wirksamer Vollmacht nichtig sei. Aus demselben Grund sei auch ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen; dieser sei überdies nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beru fung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung d er Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 3. Juni 1992 als zulässig angesehen und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Ein wirksamer Titel gegen den Kläger liege allerdi ngs nicht vor. Bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung in seinem Namen habe die Geschäftsbesorgerin ohne Vertretungsmacht gehandelt, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag mitsamt der ihr erteilten umfassenden Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig sei. Die auf Rechtsscheingesichtspunkten beruhenden §§ 171 ff. BGB fänden auf die prozessuale Vollmacht für die Vollstrekkungsunterwerfung keine Anwendung, da die §§ 78 ff. ZPO insoweit ein abschließendes Sonderrecht bildeten.
Dem Kläger sei es aber nach Treu und Glauben (§ 24 2 BGB) verwehrt , sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung zu berufen. Nach dem formularmäßigen Darlehensvertrag vom 29. September 1992 sei er verpflichtet, ein abstraktes Schuldanerkenntnis in Höhe des Grundschuldbetrages abzugeben und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Der Darlehensvertrag sei nach den allgemeinen Grundsätzen der Duldungsvollmacht wirksam. Die §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 1 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht seien auch dann anwendbar, wenn die Vollmachtserteilung unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoße und gemäß § 134 BGB nichtig sei. Dabei könne offenbleiben , ob der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages entwe-
der das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 3. April 1992 gemäß § 172 Abs. 1 BGB vorgelegen habe. Der Kläger müsse sich das Handeln der Geschäftsbesorgerin jedenfalls nach der Rechtsfigur der Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Da er auf die mit Schreiben der Beklagten vom 5. Juni 1992 mitgeteilte Kontoeröffnung geschwiegen habe, habe die Beklagte davon ausgehen müssen, daß die Geschäftsbesorgerin für den Abschluß des endgültigen Kreditvertrages bevollmächtigt worden sei. Daß sich das Schreiben möglicherweise nur auf die Zwischenfinanzierung beziehe, ändere nichts. Der Kläger handele daher treuwidrig, wenn er sich nunmehr auf die Nichtigkeit der Vollstrekkungsunterwerfung berufe.
Ob der endgültige Darlehensvertrag nach dem Haustü rwiderrufsgesetz wirksam widerrufen worden sei, könne dahinstehen, weil der Beklagten jedenfalls ein von der weiten Sicherungsabrede erfaßter Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten Valuta zuzüglich marktüblicher Verzinsung zustehe (§ 3 HWiG). Ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG liege nicht vor, da der Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen geschlossen worden sei (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG).

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , daß der Kläger bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung von der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam vertreten worden und somit ein Titel nicht entstanden ist.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgeric htshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit derartigen umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfaßt nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB auch die der Geschäftsbesorgerin /Treuhänderin erteilte umfassende Abschlußvollmacht (st.Rspr., BGHZ 153, 214, 220 f.; Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, Umdruck S. 8 f. und vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 787; siehe ferner BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

b) Die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungse rklärung gerichtete umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin stellt inhaltlich eine Prozeßvollmacht dar, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (siehe BGHZ 154, 283, 286 ff.; bestätigt durch Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2377; siehe auch bereits Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR
262/85, WM 1987, 307 f. sowie BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963, 964) finden die materiell-rechtlichen, dem Schutz des Geschäftsgegners und des Rechtsverkehrs dienenden Vorschriften der §§ 171 f. BGB auf die dem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses keine Anwendung. Die Zivilprozeßordnung enthält vielmehr - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - in ihren §§ 80, 88 und 89 eigenständige und abschließende Spezialregelungen, die durch eine Anwendung der §§ 171, 172 BGB nicht ersetzt oder ergänzt werden dürfen. Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung bereits in seinem Urteil vom 18. November 2003 (XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30) angeschlossen, sich mit den gegen sie erhobenen Einwendungen in seinen Entscheidungen vom 2. Dezember 2003 (XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375; XI ZR 428/02, Umdruck S. 13 und XI ZR 429/02, Umdruck S. 13) auseinandergesetzt und hält daran weiterhin fest (Senatsurteile vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 238 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).
2. Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt we rden, soweit es meint, daß es dem Kläger aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstands nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung zu berufen.

a) Richtig ist allerdings die Ansicht des Berufung sgerichts, daß der Kläger die schwebend unwirksame Vollstreckungsunterwerfungserklärung gemäß § 242 BGB genehmigen und ihr damit rückwirkend Wirksam-
keit verleihen muß, wenn die Darlehensverträge vom 29. September 1992 wirksam sind.
aa) Das Berufungsgericht hat die in den formularmä ßigen Darlehensverträgen vom 5. Juni und 29. September 1992 enthaltene Klausel über die Bestellung einer "fälligen Grundschuld mit dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über 139.000 DM" als eine Verpflichtung des Klägers gedeutet, ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 780 BGB in Höhe des Grundschuldbetrages abzugeben und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut der Vertragsklausel ohne weiteres gedeckt und entspricht - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - der bei derartigen Bankgeschäften schon seit Jahrzehnten üblichen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe z.B. BGHZ 99, 274, 282; Senatsurteile BGHZ 114, 9, 13, vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f., vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 f. und vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374) gebilligten Praxis.
bb) Muß der Darlehensnehmer nach dem Inhalt des Da rlehensvertrages ein derartiges selbständiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung als die Grundschuld verstärkende persönliche Sicherheit abgeben, so verhält er sich treuwidrig, wenn er versucht, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen einen Vorteil zu ziehen. Dem Kläger ist es daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Voll-
streckungsunterwerfung zu berufen (st.Rspr., siehe BGH, Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307, 308; Nichtannahmebeschluß des Senats vom 18. Februar 2003 - XI ZR 138/02, Umdruck S. 3; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378 sowie vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923; Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 239, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, Umdruck S. 11 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830), wenn er an die Kreditverträge gebunden ist.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger bei Abschluß der Darlehensverträge von der Geschäftsbesorgerin aber nicht nach den allgemeinen Regeln über die Duldungsvollmacht wirksam vertreten worden.
aa) § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grun dsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind allerdings auch dann anwendbar , wenn die umfassende Bevollmächtigung des Treuhänders unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes , daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberi-
sche Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen als nichtig erweist (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 223, 230 und vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden.
bb) Indessen liegen die Voraussetzungen einer Duld ungs- oder Anscheinsvollmacht, wie die Revision zu Recht rügt, hier nicht vor.
(1) Läßt der Vertretene es - in aller Regel in meh reren Fällen und über einen längeren Zeitraum - zu, daß ein anderer ohne eine Bevollmächtigung als sein Vertreter auftritt, so daß Dritte daraus berechtigterweise auf das Bestehen einer Vollmacht schließen können, so muß er sich so behandeln lassen, als habe er ihm Vollmacht erteilt. Voraussetzung dafür ist, daß der Vertretene das Verhalten des nicht von ihm bevollmächtigten Vertreters kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obgleich ihm das möglich gewesen wäre (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 5, 111, 116; BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 Nr. 4, vom 5. November 1962 - VII ZR 75/61, LM § 167 Nr. 13, vom 9. November 1989 - VII ZR 200/88, BGHR § 167 - Duldungsvollmacht 1, vom 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; vgl. auch Senatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066 m.w.Nachw.). Die Duldungsvollmacht stellt daher eine "bewußt hingenommene" Anscheinsvollmacht dar (Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl. § 48 Rdn. 23), bei der der Vertretene das unbefugte Auf-
treten des Vertreters zwar nicht kannte, also auch nicht duldete, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bemerken und verhindern können (zu den Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht siehe z.B. BGH, Urteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1855 m.w.Nachw.; vgl. ferner Senatsurteil vom 15. Februar 2005, aaO Umdruck S. 10).
(2) So ist es hier aber nicht: Dem steht entgegen, daß der Kläger nicht gewußt hat oder hätte wissen müssen, daß die Geschäftsbesorgerin für ihn als Vertreterin ohne Vollmacht auftritt. Vielmehr durfte er davon ausgehen, daß sie eine wirksame notarielle Vollmacht besitzt. Den vor dem Jahre 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nämlich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. etwa die Nachweise im Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe jüngst Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832) kann der kreditgebenden Bank daher in Fällen der vorliegenden Art gewöhnlich keine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Nichtigkeit der Vollmachtserteilung gemäß § 173 BGB zur Last gelegt werden. Es liegt daher fern, dem Kläger vorzuwerfen, die Vollmachtlosigkeit des Vertreterhandelns entsprechend den Regeln der Anscheinsoder Duldungsvollmacht nicht rechtzeitig erkannt oder gar bewußt geduldet zu haben. Dafür, daß die Geschäftsbesorgerin bereits vor Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit umfassender Vollmacht als vollmachtlose Vertreterin des Klägers im Rechtsverkehr aufgetreten ist und dadurch aus Sicht der Beklagten möglicherweise ein ihm zurechenbarer
Anschein hinsichtlich einer im Innenverhältnis erteilten Vollmacht hervorgerufen wurde (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232), ist nichts vorgetragen.
(3) Zudem hat das Berufungsgericht auch sonst an d as Vorliegen einer Duldungsvollmacht zu geringe Anforderungen gestellt. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 2003 (XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066) in einem fast gleichgelagerten Fall entschieden hat, reicht ein bloßes Schweigen des Kreditnehmers auf die Mitteilung über die Einrichtung eines Kontos zur Vorfinanzierung des Kaufpreises für die Annahme einer Duldungsvollmacht hinsichtlich des zeitlich nachfolgenden endgültigen Darlehensvertrages nicht aus. Daß die Beklagte bei Abschluß des Darlehensvertrages vom 29. September 1992 nicht nur auf die notarielle Vollmachtsurkunde vom 3. April 1992 vertraut, sondern das Schweigen des Klägers auf ihr Schreiben vom 5. Juni 1992 für ein bewußtes "Dulden" des späteren Vertreterhandelns der Geschäftsbesorgerin gehalten und zur Grundlage ihrer Willensentscheidung gemacht hat, ist von ihr in den Tatsacheninstanzen auch nicht geltend gemacht worden.
3. Der Revision kann indes nicht gefolgt werden, s oweit sie meint, daß die Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen worden seien und infolgedessen die rechtliche Grundlage für den dolo-facit-Einwand der Beklagten entfallen sei. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, daß die beiden Darlehensverträge von der Geschäftsbesorgerin in einer Haustürsituation geschlossen worden sind. Ein Widerruf des notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrags sowie der umfassenden Vollmacht scheidet nach dem eindeutigen und
damit nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG aus, da insoweit eine notarielle Erklärung vorliegt (siehe Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 376).

III.


Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nic ht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Anwe ndung des § 172 BGB zugunsten der Beklagten allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen.

a) Die §§ 171, 172 BGB knüpfen an die Kundgabe der Vollmachtserteilung als solche an und lassen sie nach dem Willen des Gesetzgebers unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz des Verhandlungspartners und des Rechtsverkehrs "als Bevollmächtigung" gelten (vgl. Protokolle I, S. 146). Ein in aller Regel erst durch eine gewisse Häufigkeit und Dauer des vollmachtlosen Vertreterhandelns erzeugter Rechtsschein und ein Verschulden des Vertretenen sind daher nicht erforderlich (Senatsurteil vom 15. Februar 2005, aaO Umdruck S. 10, 11). Entscheidend ist nicht einmal, ob der Vertragsgegner den Inhalt der notariellen Vollmachtsurkunde im Sinne des § 172 BGB vor oder bei Vertragsschluß tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (BGHZ 76, 76, 78 f.; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, NJW 1988, 697, 698; siehe ferner Staudinger/Schilken, BGB Neubearb. 2004 § 172 Rdn. 3 m.w.Nachw.).


b) Der Umstand, daß die Initiatoren des Anlagemode lls die Geschäftsbesorgerin /Treuhänderin - nach Behauptung des Klägers mit Billigung der Beklagten - allein ausgesucht und deren umfassende Beauftragung den Anlegern vorgeschrieben haben, steht einer Anwendung der §§ 171, 172 BGB nicht entgegen. Diese setzen - wie das Vertretungsrecht überhaupt - kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter voraus, sondern stellen allein auf die eigenverantwortliche Vollmachtskundgabe des Vertretenen ab. Für eine andere Betrachtungsweise besteht in den vorliegenden Fällen auch aus Billigkeitsgründen kein Bedürfnis, weil der einzelne Anleger nach den Regeln über den Vollmachtsmißbrauch vor schädigenden Handlungen des Vertreters hinreichend geschützt wird (Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 131 zur Veröffentlichung in BGHZ 161, 15 ff. bestimmt, und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74). Überdies kann ohne konkrete Feststellungen zu kollusiven Absprachen zwischen Bank, Initiatoren des Anlagemodells und Geschäftsbesorger /Treuhänder nicht ohne weiteres unterstellt werden, die kreditgebende Bank wisse, daß der Vertreter Teil einer den Erwerber benachteiligenden einheitlichen Vertriebsorganisation ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2004, aaO und vom 9. November 2004, aaO).
Die vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in d en Fällen strukturvertriebener Beteiligungen an einem Immobilienfonds entwickelten und davon zum Teil abweichenden Grundsätze stehen dem nicht entgegen. Sie beruhen auf der Annahme, daß Darlehensvertrag und Anteilserwerb aufgrund der Eingliederung der kreditgebenden Bank in die Vertriebsorganisation regelmäßig ein verbundenes Geschäft im Sinne des
§ 9 VerbrKrG darstellen (siehe dazu jüngst BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung war aber nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe z.B. Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 m.w.Nachw.) bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft wie dem vorliegenden schon vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes grundsätzlich nicht erfüllt und ist im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausnahmslos nicht gegeben. Ob der Kläger die Grundschuld über 139.000 DM selbst bestellt hat, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ohne Belang (Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f. und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74). Überdies ist die Behauptung des Klägers, es liege hier ein verbundenes Geschäft vor, substanz- und beweislos.
Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen n ach § 132 Abs. 2 oder 4 GVG ist entgegen der Ansicht der Revision nicht veranlaßt. Der Senat weicht nicht von tragenden Gründen einer Entscheidung des II. Zivilsenats ab. Für die Kreditfinanzierung von Immobilien existieren, was auch der II. Zivilsenat, der in seinem Urteil vom 21. März 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845) von einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen ausdrücklich abgesehen hat, nicht anders sieht, in der EUVerbraucherkreditrichtlinie und im deutschen Verbraucherkreditrecht besondere Regelungen.

c) Eine Anwendung des § 172 BGB ist auch nicht nac h § 173 BGB ausgeschlossen. Besondere Umstände, die dafür sprechen könnten, daß die Beklagte im Jahre 1992 die Nichtigkeit der Vollmachtserteilung aus-
nahmsweise hätte kennen müssen, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Daß die notariell beurkundete Vollmacht die Geschäftsbesorgerin auch zur Vertretung des Klägers gegenüber Gerichten und Behörden ermächtigte , ist entgegen der Ansicht der Revision kein solcher Umstand (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329).
2. Zu der unter Beweis gestellten entscheidungserh eblichen Behauptung der Beklagten, daß ihr spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages vom 29. September 1992 eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin des Klägers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vom 3. April 1992 vorlag (zu dieser Voraussetzung siehe etwa BGHZ 102, 60, 63, zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/01, ZIP 2005, 69, 74, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 16 und vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 787), hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Nach dem für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt kann die nichtige Vollmacht der Geschäftsbesorgerin für den Abschluß der Darlehensverträge daher nicht gemäß § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als wirksam angesehen werden.

IV.


Damit das Berufungsgericht die notwendige Beweisau fnahme vornehmen kann, war das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 289/02 Verkündet am:
3. Juni 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG (in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d;
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende
Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Darlehensnehmer an den
Kreditvermittler zu zahlende Finanzierungsvermittlungsprovision im Darlehensvertrag
auszuweisen. Die Einschaltung des Finanzierungsvermittlers erfolgt im
Rahmen von Steuersparmodellen regelmäßig im Interesse des Darlehensnehmers
zur Erzielung der begehrten Steuervorteile.

b) Ein Verstoß des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG führt nicht zur
Nichtigkeit des von ihm namens des Erwerbers abgeschlossenen Kreditvertrages.
Die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank stellt grundsätzlich keine
Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung dar.
BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 - Pfälzisches OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Juli 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger wurde im Jahre 1993 von dem Anlagevermittler H. R. geworben, zwecks Steuerersparnis ohne nennenswertes Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung zu erwerben. Nach dem Konzept des Steuersparmodells sollte der Kläger einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in S. kaufen und zusammen mit den Mitei-
gentümern einen Generalübernehmer mit der Errichtung des Objekts beauftragen.
Gemäß notarieller Urkunde vom 8. Februar 1993 schloß der Kläger mit der Ho. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin ) einen Treuhandvertrag zum Erwerb der Wohnung und erteilte der Treuhänderin zugleich eine unwiderrufliche umfassende Vollmacht. Unter anderem wurde die Treuhänderin bevollmächtigt, namens und für Rechnung des Klägers den Kaufvertrag, den Gesellschaftsvertrag der Miteigentümergemeinschaft , den Generalübernehmer-Werkvertrag, Darlehensverträge und erforderliche Sicherungsverträge abzuschließen.
Die Treuhänderin schloß für den Kläger am 24. März 1993 einen notariellen "Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag, GeneralübernehmerVertrag" ab sowie zur Finanzierung des Kaufpreises von 37.495 DM, des Werklohns von 124.157 DM und der Nebenkosten am 30. September 1993 mit der Beklagten drei Realkreditverträge, darunter den streitgegenständlichen Vertrag über 49.993 DM. Die Darlehensvaluta wurde entsprechend den Weisungen der Treuhänderin zur Finanzierung des Erwerbs ausgezahlt.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der genannte Darlehensvertrag unwirksam ist und die Beklagte aus dem Darlehen keine weiteren Zahlungen verlangen kann, hilfsweise die Feststellung , daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag lediglich ein mit 4% p.a. zu verzinsendes Darlehenskapital in Höhe des Nettokreditbetrages zusteht. Er macht geltend: Die der Treuhänderin erteilte Vollmacht sei gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 18 VerbrKrG unwirksam. Dasselbe gelte für
den Darlehensvertrag, der die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG erforderliche Angabe der vom Kläger zu zahlenden Kosten der Finanzierungsvermittlung nicht enthalte. Der Treuhandvertrag, die Vollmacht und der Darlehensvertrag seien zudem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Außerdem hafte die Beklagte wegen der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im wesentlichen ausgeführt:
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam. Die der Treuhänderin erteilte Vollmacht zur Kreditaufnahme sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ohne die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG formwirksam. Im Darlehensvertrag hätten die Kosten der Finanzierungsvermittlung nicht ausgewiesen werden müssen, weil der Kreditvermittler auf Initiative des Klägers und vornehmlich in dessen In-
teresse tätig geworden sei. Der Treuhandvertrag und die der Treuhänderin erteilte Vollmacht seien zwar wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Vollmacht sei der Beklagten gegenüber aber nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB als gültig zu behandeln, da ihr nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vor Abschluß des Darlehensvertrages der Treuhandvertrag mit Vollmacht in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrags erfasse auch nicht den von der Treuhänderin vermittelten Darlehensvertrag. Greifbare Anhaltspunkte, die Beklagte habe mit dieser in einer Weise zusammengearbeitet, daß ihre eigene Tätigkeit als Beteiligung an deren unerlaubter Rechtsbesorgung angesehen werden müsse, fehlten. Die Beklagte habe sich schließlich nicht wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten schadensersatzpflichtig gemacht.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die der Treuhänderin erteilte Vollmacht auch ohne die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) formwirksam ist, und hierzu auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, nach der die Vollmacht zum Abschluß eines Kreditvertrages diese Angaben nicht enthalten muß (BGHZ 147, 262, 266 ff., bestätigt durch Urteile vom 10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, WM 2001, 1663, 1664 f. und vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Ent-
gegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß der Gesetzgeber die Aufnahme der Mindestangaben in die Vollmacht nunmehr in § 492 Abs. 4 Satz 1 BGB abweichend geregelt hat, kein anderes Ergebnis. Diese Vorschrift gilt nur für nach dem 1. Januar 2002 erteilte Vollmachten (so ausdrücklich BT-Drucks. 14/7052 S. 201) und ist damit nicht geeignet, das Verständnis der bis dahin geltenden anderslautenden Rechtsvorschriften zu bestimmen. Die von der Revision angeregte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof ist schon deshalb nicht veranlaßt, weil die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102/EWG Abl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 in der Fassung der Änderungsrichtlinien des Rates vom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG Abl. Nr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, Abl. Nr. L 101/17 vom 1. April 1998 (Verbraucherkreditrichtlinie) keine Vorgaben und Regelungen über Form und Inhalt einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages enthält (Senatsurteil vom 10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, WM 2001, 1663, 1665).
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Darlehensvertrag auch nicht deshalb als gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig angesehen, weil dort die vom Kläger zu zahlenden Kosten der Finanzierungsvermittlung weder bei der Berechnung des Effektivzinses berücksichtigt noch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG a.F. angegeben sind. Entgegen der Auffassung der Revision war die vom Kläger aufgrund eines Vertrages mit der G. GmbH zu zahlende Kreditvermittlungsprovision im Vertrag nicht auszuweisen. Fremde, der Bank bekannte Vermittlerkosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darlehensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von diesem im Kre-
ditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung eines Vermittlers im allge- meinen im überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihr organisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung von Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1582). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt aber dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85, WM 1986, 1519, 1520; Senatsurteil vom 20. Juni 2000 aaO). Das ist bei der Finanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig anzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene Einschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung der vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsgebühr hier der Erzielung der begehrten Steuervorteile dient. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kreditvermittlung sei hier vornehmlich im Interesse des Klägers erfolgt, ist daher von der Revision zu Recht nicht angegriffen worden.
3. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, der Darlehensvertrag sei nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam.

a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat sich das Berufungsgericht zu Recht nicht durch den Umstand, daß der Kläger die Wohnung im Zuge eines Bauherrenmodells erworben hat, daran gehindert gesehen, die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum möglichen Verstoß eines im Rahmen eines Steuersparmodells geschlossenen Treuhandvertrages nebst Vollmacht gegen das Rechtsberatungs-
gesetz anzuwenden. Nach dieser Rechtsprechung bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 919, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 12; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261; ebenso zum Geschäftsbesorgungsvertrag zwecks Beteiligung an einem Immobilienfonds BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 248, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Nichts anderes gilt, wenn die Eigentumswohnung - wie hier - im Rahmen eines Bauherrenmodells erworben wird. Entscheidend ist nicht, im Rahmen welches Steuersparmodells der Geschäftsbesorger oder Treuhänder tätig wird; entscheidend ist vielmehr, welche Aufgaben ihm im konkreten Fall nach dem Geschäftsbesorgungs - oder Treuhandvertrag obliegen. Inhalt und Umfang dieses Vertrages sind am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes zu messen (BGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02, WM 2003, 914, 915, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 unter II 2 b aa).

b) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es zu dem Ergebnis gelangt ist, der Darlehensvertrag sei von der Treuhänderin nicht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht geschlossen worden (§ 177 Abs. 1 BGB). Die der Treuhän-
derin erteilte Vollmacht ist der Beklagten gegenüber als gültig zu behandeln , selbst wenn ein Verstoß des Treuhandvertrages nebst Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt. Zu Gunsten der Beklagten greift nämlich jedenfalls die Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB ein.
aa) Die grundsätzlichen Bedenken der Revision gegen die Anwendung der §§ 171, 172 BGB auf Fälle, in denen sich die Nichtigkeit der Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers aus einem Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz ergibt, greifen nicht durch. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.), sind die §§ 171, 172 BGB sowie die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei einem Verstoß der Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG anwendbar. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann dem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden (Senatsurteil
vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 aaO). Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.
bb) § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages am 30. September 1993 das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 8. Februar 1993 vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 13).
Das war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Dieses ist aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, der Treuhandvertrag nebst Vollmacht habe der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages in notarieller Ausfertigung vorgelegen. Die gegen diese tatrichtrichterliche Feststellung erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
cc) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich gemäß §§ 171, 172 BGB auf den durch die Vorlage der Vollmachtsausfertigung gesetzten Rechtsschein berufen, weil sie im Jahre 1993 keinen Anlaß gehabt habe, die Nichtigkeit des Treuhandvertrages sowie eine Unwirksamkeit der in notarieller Form erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in Betracht zu ziehen, ist nicht zu beanstanden. Alle Beteiligten konnten den Verstoß des Ge-
schäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz damals nicht erkennen (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275). Entgegen der Ansicht der Revision gehen nicht einmal alle Umstände, die den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz begründen, aus dem vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht hervor. Dieser Urkunde ist nichts darüber zu entnehmen, daß die Treuhänderin über keine Rechtsberatungserlaubnis verfügte. Abgesehen davon kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173 BGB nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände , sondern allein auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst an.

c) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter zu dem Ergebnis gelangt , der Darlehensvertrag sei nicht seinerseits wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig.
aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, führt ein Verstoß des Rechtsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der von ihm vermittelten Verträge zwischen dem Auftraggeber und Dritten (Senatsurteil vom 17. März 1998 - XI ZR 59/97, WM 1998, 923, 924). Dasselbe gilt für Verträge, die von dem unzulässig tätigen Rechtsbesorger als Vertreter abgeschlossen werden. Auch sie sind regelmäßig nicht nach § 134 BGB nichtig. Ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und den durch sie zustande gebrachten Verträgen mit Dritten liegt in der Natur der Sache und vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen (Senatsurteil vom
17. März 1998 aaO). Der Schutzzweck des gegen den Rechtsbesorger gerichteten Verbots nach Art. 1 § 1 RBerG gebietet es nicht, die Sanktion der Nichtigkeit auch auf von ihm vermittelte oder von ihm als Vertreter abgeschlossene Geschäfte zu erstrecken. Anders als durch den Geschäftsbesorgungsvertrag , der den Rechtsbesorger zu der unerlaubten Tätigkeit verpflichtet, und durch die Vollmacht, die die unerlaubte Rechtsbesorgung durch Vertretung ermöglicht, wird durch diese Geschäfte die unerlaubte Rechtsbesorgung in keiner Weise gefördert. Daß die Geschäfte sich als Folge der unzulässigen Rechtsbesorgung darstellen , genügt nicht, um sie als nach § 134 BGB nichtig anzusehen. Ein Rechtsgeschäft ist nicht schon deshalb im Sinne des § 134 BGB nichtig, weil die Umstände seines Zustandekommens bzw. Zustandebringens gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (BGHZ 110, 156, 174 f.; Staudinger /Sack, BGB 13. Bearb. 1996 § 134 Rdn. 5).
bb) Etwas anderes kann, wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, nur dann gelten, wenn Dritte, deren Verträge mit dem Auftraggeber von dem Rechtsbesorger vermittelt oder von diesem als Vertreter des Auftraggebers abgeschlossen werden, in einer Weise mit dem Rechtsbesorger zusammenarbeiten, daß ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muß (Senatsurteil vom 17. März 1998 aaO).
(1) Der Bundesgerichtshof hat daher in den im Berufungsurteil und von der Revision angesprochenen sogenannten "Unfallhilfefällen" Darlehensverträge von Banken mit Unfallopfern für nichtig erklärt, bei denen die Darlehen gegen Abtretung aller Ersatzansprüche aus den Unfällen zur Finanzierung unfallbedingter Aufwendungen gewährt wurden und die
Banken in organisiertem Zusammenwirken mit anderen Beteiligten (Mietwagenunternehmen, Rechtsanwälte) ein Verfahren betrieben, das auf die vollständige Entlastung der Geschädigten von der gesamten Schadensabwicklung hinauslief (BGHZ 61, 317, 321 ff.; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102 f. und vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, Umdruck S. 6 ff.).
(2) Einen vergleichbaren Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht verneint.
Die Annahme einer die Nichtigkeit des vermittelten Vertrages begründenden Zusammenarbeit des Dritten mit dem Rechtsbesorger setzt voraus, daß sich gerade dieser Vertrag bzw. die zu seiner Erfüllung zu erbringenden Leistungen als Beteiligung des Dritten an der unerlaubten Rechtsbesorgung darstellen. Es kommt nicht darauf an, ob der Dritte etwa in anderer Weise als durch diesen Vertrag an der Rechtsbesorgung mitgewirkt oder sonst zu dieser beigetragen hat. Denn die Reichweite des Schutzzwecks des gegen den Rechtsbesorger gerichteten Verbots wird durch die Beteiligung eines anderen an der Rechtsbesorgung nicht vergrößert. Als Ansatzpunkt für die Nichtigkeit kommt daher nur das Verhalten des Dritten selbst als Vertragspartner des durch den Rechtsbesorger vermittelten Vertrages in Betracht.
Dementsprechend hat die Rechtsprechung in den Unfallhilfefällen entscheidend auf das Verhalten der Bank und das von ihr abgeschlossene Kreditgeschäft abgestellt. Nur weil sich dieses als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der
Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellte, ist es als nichtig angesehen worden (BGHZ 61, 317, 321 f.; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102 und vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, Umdruck S. 7). Auch in anderen Fällen, in denen die Rechtsprechung einen Vertrag wegen Beteiligung an einer unerlaubten Rechtsbesorgung für nichtig erklärt hat (BGHZ 98, 330, 332 ff.; BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, WM 1987, 1263, 1264), kam es darauf an, daß in dem jeweils vertraglich geschuldeten Verhalten die Beteiligung an der Rechtsbesorgung lag.
Das ist bei dem Kreditengagement der Beklagten nicht der Fall. Dieses ist - entgegen der Auffassung der Revision - im rechtlich entscheidenden Punkt den Unfallhilfefällen und anderen Sachverhalten, in denen eine Beteiligung an der Rechtsbesorgung in Betracht käme, nicht vergleichbar. Auch in den Unfallhilfefällen ist zwar der zwischen dem Kunden und der kreditgebenden Bank geschlossene Kreditvertrag regelmäßig durch Vermittlung eines unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG tätig gewordenen Rechtsbesorgers, meist des Mietwagenunternehmens, zustande gekommen. Dort war aber zusätzlich die Zusammenarbeit zwischen Mietwagenunternehmer, Bank und Rechtsanwalt insgesamt auf eine unzulässige Rechtsbesorgung, nämlich die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung gerichtet. Der Kreditvertrag stellte sich damit - bezogen auf diesen Gesamtzweck unzulässiger Rechtsbesorgung - als wirtschaftliches Teilstück dar, das zusammen mit der jeweils im Kreditvertrag vorgesehenen Abtretung der Ansprüche gegen den Schädiger und Beauftragung eines Rechtsanwalts mit deren
Geltendmachung der Erreichung des verbotenen Gesamtzwecks diente. Im vorliegenden Fall ist es anders. Gesamtzweck ist hier der Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. Selbst wenn es im Rah- men dieses Erwerbs auch darum gegangen sein sollte, dem Käufer eigene Vertragsverhandlungen und -abschlüsse zu ersparen, diente der Darlehensvertrag nicht der verbotenen Rechtsbesorgung, sondern allein dem zulässigen Zweck des Erwerbs der Eigentumswohnung.
4. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneint.

a) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine kreditgebende Bank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte
verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921).
Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht zu Recht nicht festgestellt. Auch die Revision zeigt sie nicht auf. Ihr Einwand, die Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, daß ein geschäftsführender Gesellschafter der Treuhänderin - entgegen den Angaben im Prospekt, wonach zwischen der Treuhänderin und den übrigen Vertragspartnern keine Verflechtungen bestanden - zugleich Gründungsgesellschafter und Aufsichtsrat der Grundstücksverkäuferin und Vertragspartnerin des streitgegenständlichen Anlageprojekts war, genügt zur Begründung einer Aufklärungspflicht wegen eines für die Beklagte erkennbaren konkreten Wissensvorsprungs nicht. Der haftungsbegründende konkrete Wissensvorsprung muß sich auf die speziellen Risiken des finanzierten Projekts beziehen. Ein solches Risiko stellt der Umstand, daß ein geschäftsführender Gesellschafter der Treuhänderin zugleich Gründungsgesellschafter und Aufsichtsrat der Grundstücksverkäuferin ist, für sich genommen nicht dar. Selbst wenn dieser Umstand - wie der Kläger annimmt - ein erhöhtes Risiko mangelnder Neutralität der Treuhänderin begründen würde, könnte sich daraus ein aufklärungspflichtiges spezielles Risiko des finanzierten Projekts allenfalls ergeben, wenn der Bank zugleich be-
kannt wäre, daß sich die personelle Verflechtung der Treuhänderin zum Nachteil des Kreditnehmers in den Konditionen des finanzierten Projekts niedergeschlagen hätte. Das ist nicht dargelegt. Da die Treuhänderin nicht selbst Vertragspartner des finanzierten Geschäfts ist, genügen etwa durch eine personelle Verflechtung verursachte Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit allein nicht.

b) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers R. durch unrichtige Erklärungen zum Erwerb der Eigentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zuletzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 7).
aa) Im Zusammenhang mit der Anbahnung des Kreditvertrages kommen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen unrichtiger Erklärungen des Vermittlers nicht in Betracht. Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung des Klägers unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen, Steuervorteilen und Zins- und Tilgungsaufwendungen betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb
des Pflichtenkreises der Bank (Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet auch eine erweiterte Zurechnung des Verhaltens des Vermittlers aus. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, daß die Beklagte in den Vertrieb der Eigentumswohnungen eingeschaltet war. Voraussetzung dafür wäre, daß die Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Rollen des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte. In einem solchen Fall wäre die Bank selbst wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle hinsichtlich des finanzierten Geschäfts aufklärungspflichtig (Senatsurteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905). Nur soweit die eigenen Aufklärungspflichten der Bank reichen, kann sie auch für das Fehlverhalten Dritter einzustehen haben. Dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe ständig mit den Initiatoren zusammengearbeitet, sie habe im Vorfeld ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung einer Vielzahl von Enderwerbern erklärt sowie an der textlichen Ausgestaltung des Treuhandvertrages und der Vollmacht aktiv mitgewirkt, ist ein nach außen erkennbares, über die Kreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Beklagten nicht zu entnehmen.

III.


Die Revision war danach zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Wassermann
Mayen Appl

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 326/04
vom
14. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 14. Juni 2006

beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. April 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen , weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die Angriffe des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).
Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2001 - 5 O 458/00 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2004 - 23 U 226/01 -

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 402/03 Verkündet am:
25. Oktober 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die im Darlehensvertrag einer kreditsuchenden BGB-Gesellschaft enthaltene Verpflichtung
der Gesellschafter, sich in Höhe der auf ihre jeweilige Gesellschaftsbeteiligung
entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr
gesamtes Vermögen zu unterwerfen, dient nicht nur Sicherungszwecken, sondern
auch dazu, die darlehensvertragliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken.
BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03 - OLG Celle
LG Verden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Mai 2003 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 6. August 2002 zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger Der wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Der Kläger, ein damals 52 Jahre alter Kaufmann, beteiligte sich im Jahr 1991 an einem in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds. Gegenstand der W. Grundstücksgesellschaft bR (nachfolgend: GbR) war die Bebauung eines Grundstücks in B. und die Verwaltung und Vermietung des Grundbesitzes. Diese Maßnahmen sollten zum Teil mit Einlagen der noch zu werbenden Gesellschafter, im Übrigen mit Bankkrediten finanziert werden, für die nach dem Gesellschaftsvertrag jeder Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote haftete. Gründungsgesellschafter der GbR und mit deren Vertretung und Geschäftsführung beauftragt waren nach dem Gesellschaftsvertrag der Kaufmann P. Ba. und die A. GmbH, die berechtigt waren, zur Durchführung ihrer Aufgaben im Namen der Gesellschaft einen Geschäftsbesorger einzuschalten. Gemäß notariellem Vertrag vom 2. Mai 1991 bestellten sie die Geschäftsführungs-Gesellschaft mbH zum so genannten Grundbuchtreuhänder , der beauftragt wurde, das zivilrechtliche Eigentum an dem Grundstück treuhänderisch für die Fondsgesellschaft zu halten.
3
Durch privatschriftliche Erklärung trat der Kläger der GbR unter Übernahme einer Gesellschaftseinlage von 150.000 DM (0,5007% des Gesellschaftskapitals) bei. Nach dem Inhalt der Beitrittserklärung war ihm bekannt, dass er über seinen Eigenkapitalanteil hinaus quotal für die zur Finanzierung des Gesellschaftszwecks aufgenommene Fremdfinanzierung und sonstige Verbindlichkeiten haftete. Er erteilte deshalb sowohl dem jeweiligen Geschäftsbesorger als auch dem jeweiligen geschäftsführenden Gesellschafter der GbR eine umfassende Vollmacht, alle erforderlichen Verträge abzuschließen und für ihn - den Kläger - eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung abzugeben.
4
Am 23. Mai/20. Juni 1991 schloss die geschäftsführende Gesellschafterin , vertreten durch P. Ba. , für die GbR einen Realkreditvertrag über insgesamt 46.764.000 DM zur Baufinanzierung. Der Darlehensvertrag sieht vor, dass die Anlagegesellschafter gegenüber der Beklagten persönlich in einer ihrer jeweiligen Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen entsprechenden Höhe haften und der Darlehensnehmer verpflichtet ist, sich der sofortigen Vollstreckung in sein persönliches Vermögen zu unterwerfen. Mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember 1992 übernahm der Kläger, hierbei vertreten durch den Geschäftsführer der GbR, die persönliche Haftung wegen zweier Teilbeträge von 83.931,61 DM und 150.200,27 DM nebst 15% Zinsen und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
5
Nachdem das Darlehen nicht mehr ordnungsgemäß bedient wurde, beabsichtigt die Beklagte, aus der notariellen Urkunde zu vollstrecken.
6
Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären sowie die Beklagte zur Herausgabe der notariellen Urkunde zu verurteilen. Er macht - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - geltend, es fehle an einem wirksamen Titel, da die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Der erkennende Senat , an den die Sache von dem für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat abgegeben worden ist, hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
9
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


10
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
11
Die vom Kläger erteilte Vollmacht habe weder der Form bedurft, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt sei noch habe sie die nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG erforderlichen Mindestangaben enthalten müssen. Sie sei aber wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Es komme nicht darauf an, welche Erklärungen von dem bevollmächtigten Gesellschafter-Geschäftsführer der GbR abgegeben worden seien, da die Vollmacht nicht nur ihm, sondern auch der Geschäftsbesorgerin erteilt worden sei, die im fremden Namen gehandelt habe. Der mit Rücksicht auf die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht vorliegende Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz werde durch die darüber hinaus auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer der GbR erteilte Vollmacht nicht gegenstandslos. Eine Rechtsscheinhaftung nach §§ 171 ff. BGB scheide bei der in Rede stehenden Prozessvollmacht aus. Die Beklagte könne sich mit Rücksicht auf die überragende Schutzfunktion des Rechtsberatungsgesetzes auch nicht mit der Begründung, der Kläger sei zur erneuten Abgabe einer entsprechenden Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung verpflichtet, mit Erfolg auf § 242 BGB berufen.

II.


12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
13
1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Kläger erteilte Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei nicht bereits mangels Einhaltung der für die Vollstreckungsunterwerfung selbst vorgesehenen notariellen Beurkundung unwirksam. Zu Recht geht das Berufungsgericht vielmehr davon aus, dass die widerrufliche Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung keiner besonderen Form bedarf (Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 29).

14
2. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts , die Vollmacht habe die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht enthalten müssen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 147, 262, 266; 161, 15, 32 f.; Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710 f.).
15
3. Mit Recht wendet sich die Revision hingegen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung sei unzulässig, weil die zur Schaffung des Titels erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei.
16
Dabei a) kann dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, mit der vom Geschäftsführer der GbR als Vertreter des Klägers in der notariellen Urkunde vom 23. Dezember 1992 erklärten Vollstreckungsunterwerfung sei kein wirksamer Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschaffen worden, da die vom Kläger hier zugleich dem geschäftsführenden Gesellschafter der GbR und dem jeweiligen Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 m.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1765) gemäß Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB insgesamt unwirksam sei.
17
b) Dem Kläger ist es nämlich jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 23. Dezember 1992 zu berufen, da er als Gesellschafter der GbR auf Grund des Darlehensvertrages vom 23. Mai/20. Juni 1991 verpflichtet ist, sich wegen eines Betrages von insgesamt 119.709,72 € zuzüglich Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen.
18
Gemäß aa) Ziffer I 7 b der Weiteren Darlehensbedingungen des von dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vertretungsorgan der GbR für diese abgeschlossenen Darlehensvertrages in Verbindung mit Ziffer 5 der dem Darlehensvertrag beigefügten Angaben nach Verbraucherkreditgesetz ist der Darlehensnehmer verpflichtet, der Beklagten ein abstraktes Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung in Höhe der Grundschuld zu verschaffen. Nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen hat der Geschäftsführer hiermit zum einen die Gesellschaft verpflichtet, zum anderen aber zugleich eine entsprechende Verpflichtung für die einzelnen Gesellschafter begründet. Da im Darlehensvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, dass die Gesellschafter persönlich nur in Höhe ihrer Beteiligungsquote an der Gesellschaft für die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag haften sollten, kann Ziffer I 7 b der Weiteren Vertragsbedingungen nur dahin verstanden werden, dass sie nicht nur die persönliche Haftungsübernahme durch die Fondsgesellschaft und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in Höhe des vollen Grundschuldbetrages enthält, sondern gleichzeitig hinsichtlich der Gesellschafter auf deren jeweilige Beteiligungsquoten beschränkte Erklärungen vorsieht.
19
bb) Wie der erkennende Senat bereits in zwei Entscheidungen (Urteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700 f.) ausgeführt hat, ist eine derartige Verpflichtung der Gesellschafter durch den Geschäftsführer der Gesellschaft wirksam. Zwar ist diese Ansicht in der Literatur (P. Ulmer ZIP 2005, 1341, 1345) vereinzelt auf Kritik gestoßen. Der Einwand, dass der oder die geschäftsführenden Gesellschafter der kreditnehmenden Fonds-GbR mangels gesetzlicher Vertretungsmacht nicht befugt seien, die Anleger zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses oder Schuldversprechens im Sinne der §§ 780, 781 BGB in Höhe des auf ihre Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entfallenden Anteils an der Darlehensverbindlichkeit mit einer entsprechenden Vollstreckungsunterwerfungserklärung zu verpflichten, greift aber nicht durch.
20
(1) Richtig ist allerdings, dass eine Vertretungsmacht der Gesellschaftsorgane nicht aus der neuen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs herzuleiten ist, der zufolge die den geschlossenen Immobilienfonds verwaltende GbR eine eigene Rechts- und Parteifähigkeit besitzt und sich die Haftung ihrer Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den für die OHG oder KG geltenden Haftungsvorschriften der §§ 128 ff. HGB ergibt (BGHZ 146, 341, 358; 154, 370, 372; zuvor schon BGHZ 142, 315, 321). Entsprechend ihrer akzessorischen Natur setzt die Gesellschafterhaftung gemäß § 128 HGB (analog ) das Vorliegen einer Verbindlichkeit voraus. Die im Darlehensvertrag zwischen Kreditinstitut und Fondsgesellschaft vereinbarte Verpflichtung der Gesellschafter, die Darlehensverbindlichkeit der GbR in einer ihrer jeweiligen Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen entsprechenden Höhe anzuerkennen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstre- ckung in ihr gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen, ist aber nicht Gegenstand der akzessorischen Gesellschafterhaftung. Dies bedeutet jedoch weder nach der früheren so genannten Doppelverpflichtungstheorie (vgl. dazu BGHZ 150, 1, 5) noch nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dass die geschäftsführenden Gesellschafter nicht in der Lage sind, durch ihr rechtsgeschäftliches Handeln eine derartige "persönliche Verbindlichkeit" der Anteilseigner wirksam zu begründen.
21
(2) Es darf nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorgenannte Vereinbarung in erster Linie dazu dient, die unbeschränkte Gesellschafterhaftung für die Darlehensschuld der Fonds-GbR in Millionenhöhe auf ein wirtschaftlich vertretbares Maß zu beschränken. Ohne eine derartige Haftungsbeschränkung würde es Fondsbeteiligungen dieser Art nicht geben, da sich kein rational handelnder Anleger einem unüberschaubaren und ihn finanziell weit überfordernden Haftungsrisiko aussetzt. Die mit der kreditgebenden Bank getroffene Abrede stellt daher für die Gesellschafter bei wertender Betrachtung keinen Vertrag zu Lasten Dritter (so aber P. Ulmer aaO S. 1345) dar. Dass die Haftungsbeschränkung an die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses oder Schuldversprechens mit einer Vollstreckungsunterwerfung geknüpft ist, steht dem nicht entgegen. Die die Gesellschafter belastenden Erklärungen sind banküblich und müssen grundsätzlich von jedem Kreditnehmer akzeptiert werden (Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1701 m.w.Nachw.). Nichts spricht dafür, dass Anleger, die sich aus steuerlichen Gründen an einer Fondsgesellschaft beteiligen, insoweit schutzwürdiger sind als etwa Käufer einer kreditfinanzierten Eigentumswohnung.

III.


22
angefochtene Das Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klageabweisende landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 06.08.2002 - 7 O 410/00 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.05.2003 - 3 U 206/02 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 37/03 Verkündet am:
27. Januar 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 3
HWiG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1

a) Wenn ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls im Anwendungsbereich
des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung
zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über
den Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht.

b) Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsgeschäftliche
Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten, indem es
ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer - mit einem
Überraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Vertrag
zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch
nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens
vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - OLG Bremen
LG Bremen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem von dem Beklagten bei der klagenden Bank aufgenommenen und von dieser gekündigten Realkredit. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde :
Der Beklagte wurde im Jahre 1992 von einem für die P. GmbH & Co. KG tätigen Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement nebst Pkw-Stellplatz
in einem noch zu errichtenden sogenannten Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Woh- nungseigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. In dem für den Vertrieb der Appartements erstellten Prospekt war die klagende Bank namentlich als diejenige benannt, die die Objektfinanzierung übernommen hatte. An anderer Stelle des Prospekts wurde darauf hingewiesen, daß die "bauzwischenfinanzierende Bank" eine zusätzliche Mittelverwendungskontrolle übernommen habe. Dazu wurde aus einem Schreiben der Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigt, für die Käufer des Projekts Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben.
Im August 1992 leistete die Bauträgerin von ihrem bei der Klägerin geführten Projektkonto zwei Scheckzahlungen über insgesamt 400.000 DM an die C. GmbH, eine Schwesterfirma der Pächterin. In der Zeit von März bis Dezember 1993 erbrachte die Bauträgerin an die Unternehmensgruppe der Pächterin weitere Scheckzahlungen über insgesamt 895.000 DM.
Am 8. September 1992 unterbreitete der Beklagte, ein zu dieser Zeit 31 Jahre alter Flugzeugmechaniker mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.700 DM, der T. GmbH (im folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements .. . Zugleich erteilte der Beklagte der Treuhänderin Voll-
macht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des Wohnungseigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere, in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloß am 29. September 1992 namens des Beklagten mit der Bauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Appartement nebst Tiefgaragen-Stellplatz zu einem Gesamtkaufpreis von 160.784,39 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloß der Beklagte persönlich am 6. Oktober 1992 mit der Klägerin einen Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 143.697,10 DM, das vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Nettokreditbetrag von 129.328,10 DM wurde dem im Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt.
Im Februar 1993 wurde das Boarding-House fertiggestellt. Nach fünfmonatigem Betrieb stellte die erste Pächterin die Pachtzahlungen ein und wurde Anfang 1994 insolvent. Im Herbst 1995 fiel die Bauträgerin in Konkurs. Die Pachteinnahmen aus dem Betrieb des Boarding-House blieben erheblich hinter den Erwartungen zurück. Nachdem die Klägerin den Beklagten mehrmals ohne Erfolg zur Zahlung rückständiger Zinsund Tilgungsleistungen sowie zum Ausgleich der ungenehmigten Überziehung auf seinem Girokonto aufgefordert hatte, kündigte sie das Darlehen zum 4. Februar 1998.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von insgesamt 145.133,98 DM nebst Zinsen. Der Beklagte ist
der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil ihm gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen zustünden. Mit Schriftsatz vom 25. September 2001 hat er ferner den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, da er zum Abschluß aller Verträge aufgrund eines Besuchs des Vermittlers in der Wohnung der Eltern des Beklagten veranlaßt worden sei. Der Beklagte ist der Ansicht, zur Rückzahlung des Darlehens nicht verpflichtet zu sein, weil er die Darlehensvaluta nicht empfangen habe. Darlehensvertrag und Kaufvertrag bildeten ein einheitliches Geschäft mit der Folge, daß die Klägerin sich an die Verkäuferin halten müsse.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei nicht begründet. Dem Klageanspruch stehe ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß entgegen. Die Klägerin hafte wegen einer fahrlässigen Fehlinformation des Beklagten. Mit ihrem in dem Verkaufsprospekt wiedergegebenen Referenzschreiben habe die Klägerin bestätigt, daß sie eine Mittelverwendungskontrolle durchführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freigeben werde. Damit habe sie den Erwerbern die Sicherheit vermittelt, daß die von ihnen gezahlten Gelder auch zweckgerecht für die Errichtung des Boarding-House verwendet werden würden. Die Einlösung der beiden Schecks Ende August 1992 sowie die weiteren Scheckzahlungen ab März 1993 hätten jedoch einer projektgerechten Mittelverwendung widersprochen, da sie ohne erkennbare Gegenleistung erfolgt seien. Nach dem Inhalt des Referenzschreibens habe der Beklagte davon ausgehen können, daß die Klägerin eine projektgerechte Mittelverwendung bis zur Fertigstellung des Gebäudes überwachen werde. Die Bestätigung der Mittelverwendungskontrolle stelle eine vorvertragliche Fehlinformation dar, die zum Vertragsabschluß mit dem Beklagten geführt habe. Dadurch sei diesem ein Schaden entstanden, der in der Beteiligung an dem Steuersparmodell zu sehen sei. Es spreche ein Anscheinsbeweis dafür, daß der Beklagte sich ohne die Fehlinformation nicht zu einer Beteiligung an dem Modell und zum Abschluß des Darlehensvertrages entschlossen hätte. Die Klägerin schulde dem Beklagten deshalb die Befreiung von der eingegangenen Darlehensverbindlichkeit.
Der Beklagte könne seinen Schadensersatzanspruch auch auf eine Hinweispflichtverletzung der Klägerin stützen. Die Klägerin habe zwar keinen aufklärungsbedürftigen Wissensvorsprung gegenüber dem Be-
klagten gehabt und habe auch ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten. Sie müsse sich aber das Handeln der von der Bauträgerin eingeschalteten Vertriebspersonen zurechnen lassen, die sie auch für die Anbahnung des Darlehensvertrages, also in ihrem Pflichtenkreis, eingesetzt habe. Deshalb habe sie dem Beklagten nicht nur eine zutreffende und vollständige Information, sondern auch den Risikohinweis geschuldet , daß sie für Erklärungen der bei der Vertragsanbahnung eingeschalteten selbständigen Vermittler nicht einzustehen bereit sei. Hätte sie diesen Hinweis gegeben, hätte ein Anleger typischerweise Abstand von dem Anlagemodell genommen.
Ferner habe die Klägerin durch die sorgfaltswidrige Durchführung der Mittelverwendungskontrolle einen zusätzlichen Gefährdungstatbestand geschaffen bzw. dessen Entstehung begünstigt. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt habe sie als Schwachpunkt des Modells die Pächterin und die Pachteinnahmen erkennen und dem Beklagten einen Risikohinweis im Hinblick auf die Finanzierung und Leistungsfähigkeit der Pächterin geben müssen.
Der Beklagte könne dem Darlehensanspruch der Klägerin ferner die Einwendungen aus dem finanzierten Erwerbsgeschäft entgegenhalten. Dieses sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei und ein Vertrauensschutz nach den §§ 171 ff. BGB für die Bauträgerin, die den Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht selbst entworfen habe, nicht in Betracht komme. Der hier abgeschlossene Realkreditvertrag und das Erwerbsgeschäft seien allerdings kein verbundenes Geschäft, da die Voraussetzungen des § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG vorlägen und § 9 VerbrKrG deshalb keine Anwen- dung finde.
Der Beklagte habe jedoch den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen, da ihm eine dem Haustürwiderrufsgesetz entsprechende Belehrung nicht erteilt worden und der Klägerin die Haustürsituation auch zuzurechnen sei. Nach § 3 HWiG könne der Darlehensgeber zwar grundsätzlich Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages nebst marktüblicher Verzinsung verlangen. Dies könne ihm aber gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben versagt sein, wenn eine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehen und Erwerbsgeschäft anzunehmen sei. Dabei könne schon für die Anwendung des § 242 BGB auf die differenzierten Kriterien abgestellt werden, die der Gesetzgeber in § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB neuerdings für verbundene Geschäfte zugrunde lege. Danach genüge es für eine wirtschaftliche Einheit unter anderem, wenn der Darlehensgeber über die zur Verfügungstellung des Darlehens hinaus den Erwerb des Grundstücks durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördere, indem er diesen einseitig begünstige. Hier habe die Klägerin die Bauträgerin einseitig begünstigt, indem sie trotz Fehlens eines Finanzierungskonzepts für Pacht und Pächterin das gesamte Vorhaben mit einer Finanzierung ins Blaue hinein zu Lasten der Anleger durchgezogen habe.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Dem Beklagten stehen Schadensersatzan-
sprüche, die er dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach Treu und Glauben entgegenhalten könnte, nicht zu (1., 2.). Auch auf einen Einwendungsdurchgriff kann er sich nicht berufen (3.).
1. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht bereits, soweit es einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin mit einer vorvertraglichen fahrlässigen Fehlinformation begründet, die sich aus dem in dem Verkaufsprospekt abgedruckten Schreiben der Klägerin und ihrer dortigen Erklärung über die Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle ergebe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung, die Klägerin habe in diesem Schreiben eine projektgerechte Mittelverwendungskontrolle bezüglich des darin nicht erwähnten Projektkontos der Bauträgerin zugesagt, gefolgt werden könnte. Denn entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt sich schon eine Fehlinformation des Beklagten nicht feststellen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen und das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin die Zahlungen vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat. Vorgetragen und festgestellt ist lediglich , daß es im August 1992 und ab März 1993 zu Zahlungen von diesem Konto gekommen ist, deren Hintergrund und Zweck unbekannt sind. Dieser Umstand kann - wie das Berufungsgericht angenommen hat - allenfalls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mittelverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er läßt aber nicht den Schluß zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle überhaupt nicht vorgenommen und von Anfang an nicht vorgehabt. Nur in diesem Fall wären aber die Prospektangaben unrichtig. Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle könnte allerdings - vorausgesetzt, die Klägerin hätte sich gegenüber dem Beklagten
zur Durchführung einer solchen verpflichtet - seinerseits eine Schadensersatzhaftung der Klägerin begründen. Dazu müßte dem Beklagten jedoch gerade durch die Sorgfaltspflichtverletzung bei der Mittelverwendungskontrolle ein Schaden entstanden sein. Das ist weder vorgetragen noch ersichtlich; das Boarding-House ist im Februar 1993 fertiggestellt und alsdann betrieben worden.
2. a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß bejaht , weil die Klägerin den Beklagten nicht darauf hingewiesen habe, daß sie für Erklärungen der bei der Vertragsanbahnung eingeschalteten selbständigen Vermittler nicht einzustehen bereit gewesen sei.
Die Klägerin muß sich ein etwaiges Fehlverhalten des Vermittlers durch unrichtige Erklärungen zum Erwerb des Hotel-Appartements nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträgeroder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (Senatsurteile BGHZ 152, 331, 333, vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw., vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1693 f., vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2327, 2333). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung des Beklagten betreffen nicht den Darlehens-
vertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, jeweils aaO). Eine Aufklärung des Beklagten über diese Rechtslage schuldete die Klägerin nicht.
Daß die Klägerin nicht bereit gewesen wäre, für Pflichtverletzungen der von ihr eingeschalteten Vermittler im Zusammenhang mit der Anbahnung von Darlehensverträgen einzustehen, hat der Beklagte nicht geltend gemacht und das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darüber hinaus ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Vermittler im Zusammenhang mit der Anbahnung des Darlehensvertrages eine Pflichtverletzung begangen hätte. Der Erteilung des vom Berufungsgericht vermißten Hinweises bedurfte es deshalb insgesamt nicht.

b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Klägerin wegen Verletzung einer Hinweispflicht mit der Begründung bejaht , die Klägerin sei unter dem Gesichtspunkt eines durch mangelnde Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle geschaffenen besonderen Gefährdungstatbestandes zu einem Risikohinweis auf die unzureichende Finanzierung und Leistungsfähigkeit der Pächterin verpflichtet gewesen. Es ist weder vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin bei Abschluß des Darlehensvertrages von einer unzulänglichen Finanzierung der Pächterin Kenntnis gehabt hätte oder daß ihr eine - im übrigen durch eine eventuelle Sorgfaltswidrigkeit bei der Mittelverwendungskontrolle weder geschaffene noch begünstigte - mangelnde Leistungsfähigkeit der Pächterin positiv bekannt gewesen sei. Deshalb kommt insoweit auch eine Hinweispflicht der Klägerin wegen eines kon-
kreten Wissensvorsprungs nicht in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs ist eine Bank nämlich nur verpflichtet, vorhandenes , von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1992 - XI ZR 301/92, WM 1992, 601, 602; Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, ZIP 2004, 209, 211).
3. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte könne der Klägerin Einwendungen aus dem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten.

a) Zutreffend ist allerdings, daß das Berufungsgericht einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) als ausgeschlossen angesehen hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts , daß es sich bei dem Realkreditvertrag der Parteien um einen solchen gehandelt habe, der zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sei, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Rechtsirrig ist es aber, daß das Berufungsgericht einen Einwendungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288 m.w.Nachw.) bejaht hat. Ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten und später auf fremdfinanzierte Ge-
schäfte anderer Art erweiterten (vgl. die Nachweise bei Emmerich, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 28), aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff kommt hier nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber des § 9 VerbrKrG war diese Rechtsprechung bekannt. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/5462, S. 12, 23 f.) sollte mit § 9 VerbrKrG in Anlehnung an diese Rechtsprechung eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Dabei wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Teil übernommen (BT-Drucks. 11/5462, S. 23), zum Teil aber auch - etwa bei der Anknüpfung des Einwendungsdurchgriffs an objektive Umstände (vgl. Emmerich, aaO Rdn. 39 f.; Dauner-Lieb WM 1991 Sonderbeilage 6 S. 6, 13, 29) - modifiziert. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des Gesetzgebers , Realkredite von der in § 9 VerbrKrG geschaffenen Vorschrift über verbundene Geschäfte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auszunehmen, als bewußt getroffene, abschließende Regelung anzusehen, die den Rückgriff auf den aus § 242 BGB hergeleiteten richterrechtlichen Einwendungsdurchgriff grundsätzlich ausschließt (MünchKommBGB/Habersack, 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 79; Staudinger /Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2001, § 9 VerbrKrG Rdn. 46; Scholz, Verbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 377; Lieb WM 1991, 1533, 1541 f.; Hattenhauer JuS 2002, 1162, 1163; Tonner BKR 2002, 856, 860; Knott WM 2003, 49, 52; a.A. für Fälle außerhalb des Anwendungsbereiches des VerbrKrG Canaris, ZIP 1993, 401, 411 f.; s. auch Emmerich, in: Hadding/Hopt, Das neue Verbraucherkreditgesetz S. 67, 73).

c) Eine Heranziehung der aus § 242 BGB von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über verbundene Geschäfte kommt auch dann
nicht in Betracht, wenn der Beklagte - was das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht hat - den Darlehensver- trag nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen hat. Dann sind die empfangenen gegenseitigen Leistungen nach § 3 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) zurückzugewähren.
aa) Der Beklagte vermag sich in diesem Zusammenhang von seiner Verpflichtung, der Klägerin den empfangenen Geldbetrag zurückzuzahlen , nicht dadurch zu befreien, daß er die Klägerin auf die von ihm erworbene Immobilie verweist. Damit würde das Risiko der Verwendung des empfangenen Darlehens zu Unrecht auf den Kreditgeber abgewälzt. Dieses Verwendungsrisiko trägt ein Darlehensnehmer sogar dann, wenn der Kreditvertrag aus Gründen unwirksam ist, die die Rechte des Darlehensnehmers weit stärker tangieren als ein Abschluß eines Kreditvertrages in oder aufgrund einer Haustürsituation. So hat ein Darlehensnehmer das empfangene Darlehenskapital etwa auch dann uneingeschränkt zurückzuzahlen , wenn der Kreditvertrag wegen Wuchers oder deshalb nichtig ist, weil der Darlehensnehmer ihn wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat. Auch in diesen Fällen ist einem Kreditnehmer die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung infolge Untergangs der Darlehensvaluta nach allgemeinen Grundsätzen versagt. Er weiß, daß er das ihm zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauer behalten darf, und steht deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Empfänger einer Leistung gleich, der den Mangel des Rechtsgrundes kennt und deshalb nach § 819 BGB verschärft haftet (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; Senatsurteile vom 17. Januar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567 und vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725).

Das ist bei einem Kreditnehmer, der einen Darlehensvertrag ge- mäß § 1 HWiG wirksam widerrufen hat, nicht anders. Auch er weiß, daß er das ihm nur zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital letztlich nicht behalten darf. An der deshalb nach § 819 BGB verschärften Haftung ändert die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 3 HWiG nichts. Sie bürdet allein die Gefahr des zufälligen Untergangs und der nicht zu vertretenden Verschlechterung einer Sachleistung, die zum endgültigen Verbleib im Vermögen des Kunden erbracht wurde, dem Geschäftspartner auf. Das mit der Verwendung der - vereinbarungsgemäß zurückzuzahlenden - Darlehensvaluta verbundene wirtschaftliche Risiko hat damit nichts zu tun; zur Rückgewähr des ausbezahlten Darlehenskapitals bleibt der Kunde deshalb nach § 3 Abs. 1 HWiG auch bei verlustreichen Geschäften verpflichtet (Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725).
bb) Damit wird der Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes nicht verfehlt. Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten , indem es ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer - mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Vertrag zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen. Dieses Verwendungsrisiko verbleibt vielmehr beim Darlehensnehmer; andernfalls würde er besser stehen als ein Anleger , der den Immobilienerwerb aus eigenen Mitteln finanziert hat.

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung vermag der Beklagte den Forderungen der Klägerin keine eigenen Ansprüche aus Prospekthaftung - im engeren Sinne - entgegenzuhalten, da die Klägerin nicht zu dem Personenkreis gehört, der einer Prospekthaftung unterworfen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen der Prospekthaftung die Herausgeber des Prospekts und die für die Prospekterstellung Verantwortlichen, insbesondere die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer einer PublikumsKommanditgesellschaft , sowie die hinter der Anlagegesellschaft und der Komplementär-GmbH stehenden Personen, die neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 71, 284, 287; 72, 382, 385 f.; 79, 337, 341; BGH, Urteil vom 21. Mai 1984 - II ZR 83/84, WM 1984, 889). Hierzu zählt etwa auch eine Bank, wenn sie Treuhandkommanditistin und Mitherausgeberin des Prospektes ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533). Daneben trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (Senatsurteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 906 m.w.Nachw.).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung hier nicht in Betracht, da eine Mitwirkung der Klägerin an der Prospektgestaltung nicht nach außen hervorgetreten ist. Dafür reicht weder die namentliche Benennung der Klägerin als diejenige Bank, die die Objektfinanzierung übernommen hat, noch der Umstand aus, daß mit ihrem Einverständnis ein von ihr stammendes Schreiben als ein solches der "bauzwischenfinanzierenden Bank" im Verkaufsprospekt abgedruckt worden ist. Daß darin die Ankündigung enthalten ist, die Prüfung der Voraussetzungen für die Freigabe von Anlegergeldern zu übernehmen, läßt nicht den Schluß auf die Übernahme der Gesamtverantwortung für den Erfolg des Projekts durch das Kreditinstitut zu (vgl. Siol, in: Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 45 Rdn. 33).
2. Anders als die Revisionserwiderung meint, besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht der Klägerin wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daß die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen , auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen hier schon deshalb nicht erfüllt, weil das Engagement der Klägerin für das Projekt des Boarding-House und dessen Gesamtfinan-
zierung nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht nach außen in Erscheinung getreten ist. Dem im Verkaufsprospekt abgedruckten Schreiben der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß sie über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen wäre und etwa Aufgaben des Vertriebs übernommen hätte. Dafür reicht die Führung der Treuhandkonten für die Käufer sowie die Ankündigung, eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen, nicht aus, da die Klägerin damit keine Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen hat, sondern sich auf solche beschränkt hat, die für ein finanzierendes Kreditinstitut nicht unüblich sind.
3. Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 562; Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 m.w.Nachw.). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Solche zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Gegen die Annahme, die Klägerin könnte das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem der Umstand, daß das Boarding-House im Februar 1993 fertiggestellt wurde und seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst im Herbst 1995 eintrat.

IV.


Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen. Über den Anspruch der Klägerin aus § 3 HWiG kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe der aus § 3 HWiG sich ergebenden wechselseitigen Forderungen der Parteien getroffen. Das wird nachzuholen sein. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 411/02 Verkündet am:
21. März 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 (in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung)
Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG findet auf Darlehen, die zur Finanzierung
der Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gewährt werden, keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 411/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2002 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2001 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der wirtschaftlichen Beteiligung der Klägerin am treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil an dem H.-Immobilienfonds 57 S. "L." B. GbR in Höhe der Beteiligungssumme von 50.000,00 DM 1. die Klägerin hinsichtlich aller Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen vom 30. Dezember 1996 über eine Summe von ursprünglich 44.450,00 DM freizustellen; 2. an die Klägerin 2.375,26 € (= 4.645,61 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 18. April 2000 zu zahlen; 3. an die Klägerin alle der Beklagten zur Sicherung der Darlehensverträge vom 30. Dezember 1996 über eine Summe von ursprünglich 44.450,00 DM abgetretenen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. L 3 der G. Lebensversicherungs-AG zurück abzutreten.
Wegen der weitergehenden Forderungen der Klägerin und der gesamten Verfahrenskosten wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über Ansprüche aus zwei Darlehen, die die Beklagte der Klägerin zur Finanzierung ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds "H.-Immobilienfonds 57 S. 'L.' B. GbR" (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) gewährt hat.
Die Fondsgesellschaft war im September 1995 von der H. Vermögensberatungsgesellschaft mbH & Co. (im folgenden: H.), der Dr. J.-TreuhandSteuerberatungsgesellschaft mbH und den Geschäftsführern der H., P. und Sch., gegründet worden. Gesellschaftszweck war die Sanierung und der Umbau der auf dem gleichzeitig von der Fondsgesellschaft erworbenen Grundstück L. in B. befindlichen, unter Denkmalschutz stehenden Gebäude, die Errichtung
eines Nebengebäudes sowie die dauerhafte Verwaltung und Vermietung des Grundstücks.
Die Klägerin beteiligte sich im Dezember 1995 mit einer Einlage von 50.000,00 DM über die als Beteiligungstreuhänderin fungierende Dr. J.Treuhand -Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) wirtschaftlich an dem Fonds. Die Einlage nebst einer 5 %igen Durchführungsgebühr wurde durch Eigenkapitalzahlungen der Klägerin von insgesamt 12.500,00 DM sowie zwei Festkredite der Beklagten, einen durch eine Kapitallebensversicherung besicherten über 39.000,00 DM und einen über 5.450,00 DM, finanziert.
Die Treuhänderin hatte nach Fertigstellung des Bauvorhabens mit der Beklagten am 30. Dezember 1996 insgesamt sechs Verträge über Gesamtdarlehen in Höhe von insgesamt knapp 41,79 Mio. DM geschlossen, die in den unterschiedlichen Tilgungsmodalitäten den jeweiligen Wünschen der Anleger entsprachen. Welcher Vertrag welche Anleger betraf, ergab sich nicht aus den Verträgen selbst, sondern aus einer ihnen als Anlage beigefügten Liste. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus den Darlehen dienten u.a. zuvor bestellte Grundschulden über 44,4 Mio. DM auf dem Gesellschaftsgrundstück sowie ein am 28. August 1997 von der Treuhänderin für jeden Anleger in Höhe der ihm gewährten Darlehen erklärtes notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
Die den Fondsanteilskauf finanzierenden Darlehen wurden - wie in den Kreditverträgen vorgesehen - zur Ablösung des von der Fondsgesellschaft bei der Beklagten aufgenommenen Zwischenfinanzierungskredits verwendet und im übrigen von der Beklagten auf ein von der Treuhänderin geführtes Konto überwiesen.
In der Folgezeit flossen die Miet- und sonstigen Garantiezahlungen an die Beklagte. Die dem Anteil der Klägerin entsprechenden Miet(garantie)zahlungen verrechnete die Beklagte mit den von der Klägerin geschuldeten Darlehenszinsen. Den danach nicht gedeckten Teil zog sie von der Klägerin ein. Zinszahlungen und Abschreibungen macht die Klägerin steuerlich geltend.
Das Fondsobjekt konnte zunächst nicht dauerhaft vermietet werden. Die in dem Beteiligungsprospekt vorgesehenen Mieteinnahmen wurden nicht erzielt , so daß die von der H. für die Dauer von fünf Jahren übernommene Mietgarantie in Anspruch genommen werden mußte. Im März 1998 wurde über das Vermögen der H. das Konkursverfahren eröffnet, seither erfolgen keine Garantiezahlungen mehr.
Die Klägerin hält die Darlehensverträge für nichtig. Außerdem beruft sie sich darauf, daß der Beteiligungsprospekt Mängel aufweise und eine Aufklärung über Risiken der Anlage nicht erfolgt sei. Sie behauptet, bis März 2000 an die Beklagte 6.122,94 DM Zinsen gezahlt und Ausschüttungen des Fonds in Höhe von 1.477,33 DM erhalten zu haben.
Mit ihrer am 18. April 2000 zugestellten Klage verlangt sie Zug um Zug gegen Übertragung ihrer wirtschaftlichen Beteiligung an der Fondsgesellschaft von der Beklagten Freistellung von allen mit der Fondsbeteiligung in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen, insbesondere aus den Darlehensverträgen , sowie Zahlung von 17.145,62 DM (Eigenkapital + Zinsen abzüglich Fondsausschüttungen ) und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Verurteilung der Beklagten, die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung ihrer wirtschaftlichen Beteiligung an dem Fonds von allen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen freizustellen, der Klägerin 2.375,26 € nebst Zinsen zu zahlen und ihr die Lebensversicherung zurück abzutreten, im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB, § 9 Abs. 3 VerbrKrG (in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) Rückzahlung der von ihr an die Beklagte gezahlten Darlehenszinsen sowie die Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung verlangen und schuldet ihr keine weiteren Zahlungen.
1. Zwischen den Parteien sind wirksame Darlehensverträge nicht zustande gekommen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Treuhänderin trotz fehlender Erlaubnis zur Rechtsberatung die Klägerin wirksam verpflichten konnte. Die Darlehensverträge sind nämlich bereits gemäß § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 a, b und f VerbrKrG nichtig.

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß in den von der Treuhänderin mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen die Angabe des auf den einzelnen Anleger entfallenden Nettokreditbetrags (§ 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 a VerbrKrG), des auf ihn entfallenden Gesamtbetrags aller zur Til-
gung und zur Begleichung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen (Nr. 1 b) und der Kosten der im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossenen Kapitallebensversicherung (Nr. 1 f) fehlt. Ob die Verträge unter die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG fallen, kann hier dahinstehen, da dann nur die Angabe nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b VerbrKrG entbehrlich wäre, nicht aber die nach Nr. 1 a und f dieser Bestimmung.

b) Die aus dem Verstoß gegen § 4 VerbrKrG folgende Nichtigkeit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Empfang oder Inanspruchnahme der Kredite geheilt worden. Nach dieser Vorschrift wird der Darlehensvertrag ungeachtet des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt. Der Senat hat entschieden , daß die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei einem verbundenen Geschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil und damit nicht das Darlehen ist (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f.).
aa) Ein Verbundgeschäft liegt hier vor. Der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das diesen Beitritt finanzierende Kreditgeschäft erfüllen nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts , wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (BGHZ 156, 46, 50 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat sich der Selbstauskunftsformulare des von den Fondsinitiatoren beauftragten Vertriebsunternehmens bedient und die Darlehensverträge nicht mit den einzel-
nen Anlegern, sondern mit dem von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern ausgewählten Treuhänder geschlossen; damit hat sie sich bewußt in die Vertriebsorganisation eingegliedert.
bb) Der Annahme eines Verbundgeschäftes i.S. von § 9 VerbrKrG steht § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht entgegen. Eine teleologische Auslegung dieser Vorschrift ergibt, daß die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft in der Form, wie sie die Klägerin erworben hat, von der darin normierten Bereichsausnahme für Verbundgeschäfte nicht erfaßt wird.
Wesentliches Anliegen des Gesetzgebers war es, mit der Schaffung des Verbraucherkreditgesetzes die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl EG Nr. L 42, S. 48 in der Fassung der Änderungsrichtli nie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl EG Nr. L 61, S. 14) umzusetzen. Hierdurch sollte ein angemessener Verbraucherschutz sichergestellt werden und ferner einer zunehmenden Verschuldung des Verbrauchers entgegengewirkt werden (Begr. z. RegE, BT-Drucks. 11/5462, S. 18 ff.). Ausgehend von diesem Anliegen des Gesetzes liegt es nahe, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, der die Anwendung einer Reihe von verbraucherschützenden Vorschriften, darunter § 9 VerbrKrG, auf grundpfandrechtlich besicherte Kredite ausschließt, eng auszulegen.
Trotz der weiten Fassung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sind deswegen die besonderen Umstände der Kreditaufnahme durch die Klägerin maßgeblich zu berücksichtigen. Hierzu gehört in erster Linie die Tatsache, daß der Kredit, obwohl grundpfandrechtlich gesichert, nicht zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen wurde, sondern der Finanzierung der Beteiligung an einer Anlagegesellschaft diente. Anders als bei einem aus Verbrauchersicht typischen
Realkredit erfolgte die Grundpfandrechtsbestellung bzw. die Verpflichtung hierzu zeitlich weit vor und nicht gleichzeitig mit der Kreditaufnahme. Außerdem wurde das Grundpfandrecht durch einen Dritten und nicht durch den Kreditnehmer bestellt. Die Kumulation dieser Besonderheiten macht deutlich, daß die Situation der Klägerin bei der Kreditaufnahme aus Verbrauchersicht weit stärker derjenigen bei Aufnahme eines typischen Konsumentenkredits als der bei Aufnahme eines typischen Realkredits entsprach. Weder die sich aus der Grundpfandrechtsbestellung ergebende Warnfunktion noch die im Falle eines Immobilienkaufs notwendige notarielle Beurkundung kam der Klägerin zugute. Auch wenn keiner der genannten Umstände für sich allein gesehen eine teleologische Reduktion des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG rechtfertigen sollte, so läßt doch jedenfalls deren Gesamtheit es geboten erscheinen, die für den normalen Realkredit in jener Bestimmung vorgesehene Bereichsausnahme für das verbundene Geschäft hier nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Diese Auffassung entspricht im Ergebnis derjenigen von Schwab, wonach es schon unter der Geltung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für drittfinanzierte Gesellschaftsbeteiligungen keine die Anwendung des § 9 VerbrKrG zurücknehmende oder gar sperrende Regelung gab (ZGR 2004, 871, 876) sowie der von C. Schäfer in seinem Münsteraner Vortrag vertretenen Ansicht, daß mit der genannten Vorschrift nur das Realdarlehen im Sinne eines unmittelbar dem Immobilienerwerb dienenden Kredits gemeint war, der durch Käufer bzw. Verkäufer mit einem Grundpfandrecht zu Lasten des erworbenen Grundstücks finanziert wird ("Anlegerschutz durch Rückforderungsdurchgriff beim finanzierten Fondsbeitritt - eine Zwischenbilanz" - z.V.b. in BKR 2005).
Gegen diese Sichtweise spricht auch eine historisch-teleologische Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht. Zwar wird in der Begründung zum Regierungsentwurf eingehend dargelegt, warum Realkredite von den Vorschrif-
ten des Widerrufsrechts, der Verzugsregelung und der Gesamtfälligstellung ausgenommen werden. Betreffend die Regelung zum verbundenen Geschäft findet sich jedoch nur der allgemeine Hinweis, daß es sich bei den Realkrediten nicht um typische Konsumentenkredite handele und die Sicherung durch einzutragende Pfandrechte zusätzlich warnend wirke (Begr. z. RegE, BT-Drucks. 11/5462, S. 35). Beides trifft, wie dargelegt, im Hinblick auf die spezifische Kreditsituation der Klägerin aber gerade nicht zu.
Auch die dem Verbraucherkreditgesetz zugrundeliegende Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit steht der beschriebenen einschränkenden Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht entgegen. Denn die Richtlinie gibt lediglich einen verbraucherschützenden Mindeststandard vor. Daher sind gemäß ihrem Art. 15 die Mitgliedstaaten ausdrücklich nicht gehindert, weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher zu erlassen bzw. den Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Vorschriften auszudehnen.
Schließlich spricht auch die jetzige Gesetzeslage für die dargelegte einschränkende Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Denn auch der Gesetzgeber ist mittlerweile davon abgerückt, die Anwendung von § 9 VerbrKrG auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen auszuschließen (vgl. § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. sowie zu den Motiven der Gesetzesänderung SchmidtRäntsch , ZIP 2002, 1100, 1104 f.). Vielmehr wird nun vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Vorschriften zum verbundenen Geschäft nicht mehr auf die Besicherung, sondern den Zweck des Kredits abgestellt: Die Anwendung der Vorschriften des Verbundgeschäfts ist lediglich noch bei Krediten zum Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten beschränkt, nämlich auf im einzelnen beschriebene Fälle entweder der Mitwirkung des Kre-
ditgebers bei der Verschaffung von Grundstück bzw. grundstücksgleichem Recht oder des Zusammenwirkens des Kreditgebers mit dem Veräußerer. Da das Darlehen im vorliegenden Fall nicht zum Zwecke des Grundstückserwerbs oder des Erwerbs eines grundstücksgleichen Rechts aufgenommen wurde, sondern der Finanzierung einer Gesellschaftsbeteiligung diente, wäre nach der neuen Gesetzeslage in der vorliegenden Kreditsituation ebenfalls ein verbundenes Geschäft anzunehmen (vgl. Schwab aaO; C. Schäfer, DStR 2004, 1611, 1614).
cc) Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 GVG bedarf es auch im Hinblick auf die Entscheidungen des XI. Zivilsenats vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69) und 9. November 2004 (XI ZR 315/03, ZIP 2005, 110) nicht. Dort stellt der XI. Zivilsenat zwar fest, daß aus seiner Sicht ein Realkreditvertrag i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vorliegt, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes übernimmt. Jedoch folgt die Kreditfinanzierung von Fondsbeteiligungen aus der Sicht des XI. Zivilsenats wie des erkennenden Senats zum Teil anderen Bestimmungen und Erwägungen als die Kreditfinanzierung von Immobilien. Unter Berücksichtigung dessen und der Tatsache, daß auch der Gesetzgeber mittlerweile eine Differenzierung nach dem Zweck der Kreditaufnahme vorgenommen hat (vgl. § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F.), ist auch eine Vorlage nach § 132 Abs. 4 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht geboten.
2. Das Fehlen wirksamer Darlehensverträge hat zur Folge, daß die Beklagte die von der Klägerin gezahlten Darlehenszinsen ohne Rechtsgrund erhalten und daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zurückzuzahlen hat.
Entsprechendes gilt für die ihr abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung. Sie sind an die Klägerin rückabzutreten.
Die Klägerin schuldet der Beklagten weder die Rückzahlung der Darlehensvaluta noch Ersatz für die Nutzung des Kredits. Bei einem Verbundgeschäft darf der Anleger im Falle der Unwirksamkeit des Kreditvertrages nicht so gestellt werden, als wäre die Kreditsumme an ihn persönlich ausgezahlt worden. Die an ihn erbrachte Leistung besteht vielmehr in der mit dem Darlehen finanzierten Leistung, der Gesellschaftsbeteiligung (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 1394, 1399 m.w.Nachw.). Sie ist der Bank abzutreten. Davon geht auch die Klägerin aus, wie ihr Klageantrag zeigt.
Danach gilt:
Dem Freistellungsantrag der Klägerin ist hinsichtlich der Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen der Parteien stattzugeben.
Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung ihrer an die Beklagte geleisteten Zinszahlungen abzüglich der erhaltenen Fondsausschüttungen, mithin 4.645,61 DM = 2.375,26 €. Sie hat ihre Zinszahlungen ebenso wie die erhaltenen Ausschüttungen der Höhe nach unter Angabe des Zeitraums, für den sie jeweils erfolgten, nachvollziehbar dargelegt, ohne daß die Beklagte dem wirksam , nämlich in einer § 138 Abs. 2 ZPO genügenden Weise, entgegengetreten wäre. Die Beklagte durfte sich nicht auf das Bestreiten der behaupteten Zahlungen und der Richtigkeit der angegebenen Beträge beschränken, weil sie sowohl die von der Klägerin an sie geleisteten Zinszahlungen als auch die an die Klägerin geflossenen Fondsausschüttungen kannte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts flossen nämlich die Miet- und sonstigen Garantiezahlungen en bloc direkt an die Beklagte, die den auf die Klägerin entfallenden Anteil
an den Zahlungen mit den von der Klägerin geschuldeten Zinsen verrechnete und den durch die Fondsausschüttungen nicht gedeckten Teil der Zinsen mittels der ihr erteilten Einziehungsermächtigung von der Klägerin einzog.
Schließlich verlangt die Klägerin mit Recht die Rückabtretung der Rechte aus der der Beklagten sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung.
II. Darüber hinaus ist die Beklagte der Klägerin nach deren für die Revisionsinstanz mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts als richtig zu unterstellendem Vortrag umfassend ersatzpflichtig. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem nach den vorstehenden Ausführungen unter I. 1. b) anwendbaren § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG.
1. Die Klägerin kann sich, ohne daß es auf eine Kündigung des Fondsbeitritts ankäme, gegenüber der Beklagten nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihr gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds Schadensersatzansprüche u.a. wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden, daß der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche der Bank entgegensetzen kann, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegenhalten kann, die ihm gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter zustehen. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensvertrag - wie hier - nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig ist. Denn die Anwendung dieser den Verbraucher schützenden Norm darf nicht zu einer für ihn ungünstigeren Rechtslage führen.
2. Die gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds gegebenen Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte mit der Bank keinen Darlehensvertrag geschlossen. Im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG folgt daraus, daß der Anleger die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist, nicht zurückzahlen muß. Zugleich hat er im Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. BGHZ 156, 46, 54 ff.) einen Anspruch gegen die Bank auf Zahlung dessen, was ihm die Initiatoren und Gründungsgesellschafter an Schadensersatz schulden.
Danach hat die Klägerin - ausgehend von ihrem als wahr zu unterstellenden Sachvortrag - gegen die Beklagte einen umfassenden Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie dem Fonds nicht beigetreten und hätte die Darlehensverträge nicht abschließen lassen. Das bedeutet, daß auch ihre weitergehenden , von dem im Vorstehenden behandelten Anspruch aus § 812 BGB nicht erfaßten Forderungen nach dem revisionsrechtlich als gegeben anzunehmenden Sachverhalt begründet sind. Die Klägerin kann daher von der Beklagten Freistellung auch von allen mit ihrer wirtschaftlichen Beteiligung an dem Fonds in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen verlangen und hat außerdem Anspruch auf Erstattung ihres für die Beteiligung aufgebrachten Eigenkapitals von 12.500,00 DM. Auf den Zahlungsanspruch muß sie sich Steuervorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. BGHZ 74, 103, 113 ff.; 79, 337, 347; Loritz/Wagner, ZflR 2003, 753) im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. In entsprechender Anwendung des § 255 BGB hat sie schließlich die ihr gegen die Initiatoren und Gründungsgesellschafter des Fonds zustehenden Schadensersatzansprüche an die Beklagte abzutreten.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - nach Anhörung der Parteien - die im Hinblick auf die unter II. erörterten Ansprüche der Klägerin noch erforderlichen Feststellungen treffen, also klären kann, ob die Klägerin, wie sie behauptet, durch unrichtige Prospektangaben getäuscht und dadurch zu dem Fondsbeitritt veranlaßt worden ist.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14. Januar 2005 - 2 O 156/04 -werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlungsbetrag in Ziffer 1 der Urteilsformel lediglich 6.329,84 Euro beträgt.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckungsschuldner dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 28.096,78 Euro. In Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses wird der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 37.276,43 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Kredits, mit dem die beklagte Bank den Beitritt des Klägers zu einem geschlossenen Immobilienfonds teilweise finanzierte.
Der Kläger, von Beruf Diplom-Betriebswirt und selbstständiger Kaufmann, entschloss sich im Jahre 1993 auf Anraten seines Steuerberaters zum Zwecke der Steuerersparnis in ein Wohn- und Gewerbeobjekt in Ost-B. zu investieren. In seiner Beitrittserklärung zur Grundstücksgesellschaft vom 29.11.1993 versprach er neben einer Bareinlage in Höhe von 31.500 DM eine weitere Einlage in Höhe von 45.746 DM zu erbringen, die über ein so genanntes Darlehen II von der Beklagten finanziert werden sollte. Die Grundstücksgesellschaft hatte zum Erwerb des Grundstücks ihrerseits ein Darlehen bei der Beklagten aufgenommen (Darlehen I), für das der Kläger in Höhe von 52.096 DM die persönliche Mithaftung übernahm. Damit belief sich der Gesamtaufwand des Anlegers auf 129.342 DM. Für die Abwicklung der steuerwirksamen Kapitalanlage in der Investitionsphase war die Streithelferin, eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, eingeschaltet. Gemäß seiner Verpflichtung in der Beitrittserklärung erteilte der Kläger dieser Gesellschaft am 22.12.1993 in notariell beglaubigter Urkunde Treuhandauftrag und Vollmacht zum Abschluss aller dazu erforderlichen Verträge einschließlich der Bewilligung und Eintragung von Grundpfandrechten nebst persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Am 31.5./3.6.1994 schloss die Geschäftsbesorgerin, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, im Namen des Klägers einen Kreditvertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 50.828,14 DM mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2008 (Endfälligkeit) und Festzinsen in Höhe von 4,18 % bis zum 31.12.1998. Die Nettokapitalsumme in Höhe von 45.745,32 DM wurde vereinbarungsgemäß durch Gutschrift auf dem bei der Beklagten eingerichteten und von der Streithelferin geführten Treuhandkonto der Grundstücksgesellschaft zur Auszahlung gebracht. Als Sicherheit diente die auf dem Grundstück eingetragene Globalgrundschuld in Höhe von 14.147.222 DM, welche der Kläger anteilig gemäß Sicherungsabrede (Anl. SV I 11) übernahm.
Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist kam es am 4.2./22.2.1999 zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung der weiteren Darlehenskonditionen (Anl. B 6, I 127/129). Der Kläger hat bis Juli 2003 Zahlungen von insgesamt 16.276,43 Euro an die Beklagte erbracht. Danach stellte er die Zahlungen ein. Er ist der Auffassung, dass der von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namen abgeschlossene Darlehensvertrag mangels wirksamer Vollmacht und fehlender Genehmigung von Anfang an unwirksam sei.
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm entrichteten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 16.276,43 Euro Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrages vom 31.5./3.6.1994 in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass sie sich derselben Vertriebsorganisation wie die Fondsgesellschaft bedient habe. Sie hält - unterstützt von der Streithelferin - den Vertrag für wirksam und ist im Übrigen der Auffassung, dass ihr im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages der Kläger bereicherungsrechtlich auf Rückzahlung der Darlehensvaluta haften müsse. Mit der entsprechenden Forderung hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat der Feststellungsklage in vollem Umfang und der Zahlungsklage lediglich hinsichtlich der von dem Kläger ab dem 1.1.2000 erbrachten Zahlungen stattgegeben und die Klage im übrigen auf die Verjährungseinrede der Beklagten hin abgewiesen.
Dagegen wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin, die mit ihrer Berufung jeweils vollständige Klageabweisung erstreben. Sie bekämpfen insbesondere die Ansicht des Landgerichts, der Geschäftsbesorgungsvertrag und die darin erteilte Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Zumindest könne sich die Beklagte auf den Rechtsschein einer Duldungsvollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages berufen. Spätestens durch die Nachtragsvereinbarung der Parteien im Jahre 1999 sei der Darlehensvertrag wirksam geworden, denn darin sei eine Genehmigung oder mindestens eine ausdrückliche Billigung/Bestätigung des Kreditnehmers zu erblicken. Das Landgericht hätte aber in jedem Falle die vom Kläger erlangten Steuervorteile von der Klageforderung in Abzug bringen müssen. Endlich müsse die Hilfsaufrechnung der Beklagten Erfolg haben, weil der Kläger bei rechtsgrundloser Darlehensauszahlung der Beklagten für die Rückführung des Kapitals hafte.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsrechtszug Bezug genommen.
II.
10 
Die zulässige Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin hat in der Sache nur in ganz geringem Umfang Erfolg.
11 
Das Landgericht hat richtig entschieden und dem Kläger auch für den im Berufungsrechtszug allein noch streitigen Abrechnungszeitraum der Jahre 2000 bis 2003 einen auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Bereicherungsanspruch zuerkannt sowie die Unwirksamkeit des zu Grunde liegenden Darlehensvertrags festgestellt. Die von der Berufung dagegen erhobenen Einwendungen führen zu keiner ihr günstigeren Beurteilung der Rechtssache, auch der hilfsweise erhobene Aufrechnungseinwand ist nicht begründet.
12 
1. Bereicherungshaftung der Beklagten
13 
Der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung der erbrachten Darlehensraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verlangen, weil sich die Beklagte hierfür nicht auf einen rechtfertigenden Grund berufen kann. Auch eine Anrechnung von Steuervorteilen des Fonds im Rahmen des Bereicherungsausgleichs kommt nicht in Betracht. Der vom Landgericht zugesprochene Bereicherungsanspruch des Klägers vermindert sich jedoch um die vom Landgericht nicht weiter berücksichtigte Gewinnausschüttung des Fonds.
14 
a) Rechtsgrundmangel
15 
Ohne Erfolg machen die Rechtsmittelkläger geltend, der Kläger sei bei Abschluss des Darlehensvertrages von der Streithelferin wirksam vertreten worden. Der Kreditvertrag ist vielmehr nicht wirksam zustande gekommen, weil der Treuhandauftrag mit Vollmacht nichtig ist. Damit steht der Beklagten wegen der vom Kläger geleisteten Zahlungen ein Behaltensgrund nicht zur Seite.
16 
aa) Der Treuhandauftrag und die der Treuhänderin erteilte umfassende Abschlussvollmacht sind wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) nichtig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der derartige umfassende Befugnisse enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB auch die der Treuhänderin/Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (ständige Rechtsprechung, BGH, Urt. v. 21.6.2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 unter II 1 a der Gründe m. w. N. zur Rechtsprechung). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese seit BGHZ 145, 265 ständige und gefestigte Rechtsprechung der damit befassten Zivilsenate des Bundesgerichtshofes bestehen nicht.
17 
Auch im Streitfall oblag der Streithelferin entgegen der Auffassung der Berufung nach dem maßgeblichen Inhalt des mit dem Kläger geschlossenen Treuhandvertrages nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange wie z. B. die Prüfung der Rentabilität oder der Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. Vielmehr war der Treuhänderin darin die Befugnis eingeräumt, ein ganzes Bündel von Verträgen im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft für den Kläger zu schließen. Sie war nämlich beauftragt mit „der Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, welche für die vorgesehenen Finanzierung und ihre dingliche Absicherung erforderlich und zweckmäßig sind“, u.a. umfasste die Vollmacht (II § 1 Nrn. 1 und 3):
18 
„alle notariellen und grundbuchamtlichen Erklärungen wie Auflassungen, Grundbuchberichtigungsanträge, Begründung von Pfandrechten zu banküblichen Bedingungen (einschließlich dinglicher Unterwerfung des belasteten Grundbesitzes unter die sofortige Zwangsvollstreckung) und anderen Rechten am Grundstück ...
19 
Anträge und Bewilligungen auf Eintragung oder Löschung der Rechte im Grundbuch, persönliche Unterwerfung des Treugebers unter die sofortige Zwangsvollstreckung und die Abgabe von abstrakten Schuldanerkenntnissen im Namen des Treugebers; ...
20 
Abgabe aller im Zusammenhang mit der Finanzierung erforderlichen Erklärungen wie Eröffnung von Konten des Treugebers und der Gesellschaft und die Verfügung über die Konten, Einräumung von Sicherheiten, Unterzeichnungen von banküblichen Sicherungszweckerklärungen ...“
21 
Von einer bloßen Mittelverwendungskontrolle im Interesse des Anlegers kann hiernach keine Rede sein. Vielmehr hat es die Streithelferin übernommen, eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit (Abschluss des Darlehensvertrags, der Sicherheitenbestellung sowie der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung auch in das gesamte persönliche Vermögen) für den Kapitalanleger durchzuführen, die über das hinausgeht, was bei Geschäftsbesorgung wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird.
22 
Die Treuhänderin war zwar als Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft befugt zu unbeschränkter steuerlicher Hilfeleistung (§ 2 StBG) bzw. zur Beratungsleistung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO, wozu jeweils auch die Beratung in allgemeinen rechtlichen Angelegenheiten gehört, die mit der steuerlichen und wirtschaftsberatenden Leistung unmittelbar zusammenhängen (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG). Auf diesen Ausnahmetatbestand kann sich die Streithelferin jedoch nicht berufen. Denn die Möglichkeit der steuerwirksamen Anlage spielte lediglich bei der Entwicklung des Konzepts des Anlagemodells eine wesentliche Rolle. Bei der anschließenden Durchführung des Modells in der Investitionsphase waren steuerliche Gesichtspunkte für die Anleger nur noch von untergeordneter Bedeutung, etwa hinsichtlich der Frage, ob die Finanzierung der Kapitalanlage mit oder ohne Disagio/Tilgungslebensversicherung erfolgen sollte. Damit bildete aber nicht, wie von Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG vorausgesetzt, die steuerliche Hilfeleistung bzw. die wirtschaftsberatende Leistung den Schwerpunkt der Treuhandtätigkeit, sondern die allgemeine rechtliche Beratung selbst (vgl. auch BGH, Urt. v. 8.10.2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349).
23 
bb) Der Darlehensvertrag ist auch nicht kraft Rechtsscheins wirksam geworden.
24 
(1) Da die notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde der Beklagten vor oder bei Abschluss des Darlehensvertrages weder im Original noch in Ausfertigung vorgelegen hatte, kommt im Streitfall eine Anwendung der materiell-rechtlichen, dem Schutz des Geschäftsgegners und des Rechtsverkehrs dienenden Vorschriften der §§ 171 f BGB von vornherein nicht in Betracht. Deshalb kommt es hier, was das Landgericht verkannt hat, auch nicht weiter auf die beiläufigen Erwägungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14.6.2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) an, die §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 1 BGB fänden bei einem kreditfinanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils keine Anwendung, weil der Beitritt zur Fondsgesellschaft und der zu finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i. S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildeten und weil der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht den einzelnen Anlegern mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen Treuhänder und Anlegern nicht zugerechnet werden könne (dagegen BGH, Urt. v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72; Urt. v. 9.11.2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73).
25 
(2) Auch die allgemeinen Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht helfen der Beklagten nicht weiter. Sie konnte und durfte auf Grund der ihr vor oder bei Abschluss des Darlehensvertrages vorliegenden, von dem Kläger ausgestellten und von ihm unterzeichneten Unterlagen (persönliche Selbstauskunft vom 20.12.1993) nicht davon ausgehen, die Treuhänderin sei zum Abschluss des Darlehensvertrages namens des Klägers bevollmächtigt. Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen vom 20.4.2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232) entschieden, dass die Vorlage der vom Kapitalanleger zur Vorbereitung des Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den Treuhänder eine Duldungsvollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen nicht zu begründen vermag. Aus der bloßen Tatsache, dass der Kläger es geduldet hat, dass die Streithelferin der Beklagten gegenüber als Empfangsvertreterin für die Auszüge des Darlehenskontos aufgetreten ist, folgt für die Frage einer Rechtsscheinsvollmacht bei Vertragsschluss nichts, weil dieser Umstand zeitlich später lag.
26 
Mit Urteil vom 21.6.2005 (XI ZR 88/04, WM 2005, 1520 unter II 2 b bb [2]) hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich der allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht dahin klargestellt, dass sich der Anleger das Handeln eines Geschäftsbesorgers/Treuhänders im Anschluss an einen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassender Vollmacht nicht zurechnen lassen muss, weil er die Nichtigkeit der Vollmacht nicht kannte oder kennen musste. So liegt es auch hier, weil der Kläger weder wusste noch hätte wissen müssen, dass die Streithelferin für ihn als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftrat. Dass die Streithelferin bereits vor Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages als vollmachtlose Vertreterin des Klägers im Rechtsverkehr aufgetreten ist und dadurch aus Sicht der Beklagten ein diesem zurechenbarer Anschein einer Vollmacht hervorgerufen worden wurde, ist weder behauptet noch ersichtlich.
27 
cc) Die Nachtragsvereinbarung der Parteien von 1999 hat den streitigen Darlehensvertrag weder nachträglich mit Rückwirkung gem. §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB wirksam werden lassen noch hat sie dem Kreditverhältnis der Parteien für die Zukunft eine rechtswirksame neue Grundlage verschafft.
28 
(1) Eine ausdrückliche Bestätigung/Genehmigung des Klägers liegt nicht vor, in Betracht kommt allenfalls eine konkludente Erklärung im Zusammenhang mit der persönlichen Unterzeichnung des „Nachtrag(s) zum Darlehensvertrag“ (Anl. B 6, I 127/129).
29 
Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Rechtsgeschäfte kann in einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung enthalten sein oder auch in einem schlüssigen Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Erklärungsverhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Fehlt es an einem Erklärungsbewusstsein des Betroffenen, so muss hinzu kommen, dass er bei pflichtgemäßer Sorgfalt gem. § 276 BGB hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urt. v. 27.9.2005 -XI ZR 79/04 unter II 1 d cc der Gründe m. w. N. zur Rechtsprechung des BGH).
30 
An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Da beide Parteien im Zeitpunkt der Nachtragsvereinbarung von der Wirksamkeit des 1994 geschlossenen Darlehensvertrags ausgegangen sind und auch nicht an seinem Rechtsbestand zu zweifeln Anlass hatten, kann eine konkludente Genehmigung nicht angenommen werden. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konnte vor der so genannten Notarentscheidung vom 28.9.2000 (BGHZ 145, 265, 275) kein Beteiligter einen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz erkennen (BGH, Urt. v. 11.1.2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 237 und Urt. v. 27.9.2005 -XI ZR 79/04).
31 
Damit konnte die im Jahre 1999 abgeschlossene Vereinbarung dem (alten) Darlehensvertrag von 1994 nicht rückwirkend zur Gültigkeit verhelfen (a.A. etwa OLG Frankfurt, BKR 2003, 831 unter Hinweis auf § 141 BGB).
32 
(2) Diese Vereinbarung hat aber auch nicht mit Wirkung für die Zukunft dem Darlehensvertrag eine wirksame Grundlage verschafft, so dass es dem Kläger nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages von 1994 zu berufen.
33 
Die Berufung verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach dem Regelungsgehalt der Nachtragsvereinbarung ein neuer Darlehensvertrag an Stelle des alten Vertrages geschlossen worden sei. Danach soll das Kreditverhältnis der Parteien unter Anerkennung der noch offenen Darlehensschuld durch den Kläger und der Vereinbarung neuer Konditionen auf einen selbstständigen schuldvertraglichen Boden gestellt worden sein.
34 
Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat jedoch nicht beizutreten (a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 3 U 16/04: Vereinbarungsdarlehen). Die Parteien haben mit dem Nachtrag von 1999 den ursprünglichen Darlehensvertrag nicht ersetzt, sondern vielmehr lediglich die Kreditbedingungen nach Ablauf der Zinsfestschreibung bei unverändert fort geltendem Kapitalnutzungsrecht geändert (so genannte unechte Abschnittsfinanzierung). Die Anpassung der Konditionen über die Kapitalnutzung für die Zukunft lässt aber den ursprünglichen Kreditvertrag unberührt (vgl. in anderem Zusammenhang BGH Urt. v. 15.11.2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125 unter II 1 b). Die Unterzeichnung der Vereinbarung im Jahre 1999 durch den Kläger erfolgte daher nur, um der Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens von 1994 zu entgehen (vgl. Darlehensvertrag S. 2 oben), zu der der Kläger ohne Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde durch die Treuhänderin jedoch nicht verpflichtet war (BGH, Urt. v. 27.9.2005 - XI ZR 79/04).
35 
Da weder dem Kläger noch der Beklagten bei Abschluss der Nachtragsvereinbarung die schwebende Unwirksamkeit des Darlehensvertrages von 1994 bewusst war, muss sich der Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an dem Darlehensvertrag fest halten lassen. Seine Berufung auf die tatsächliche Rechtslage ist nicht rechtsmissbräuchlich. Wollte man das anders sehen, würde das Fehlen einer konkludenten Genehmigung mit Hilfe von Treu und Glauben überspielt und, ohne dass besondere Umstände vorlägen, der Kläger einseitig belastet, obwohl beide Parteien in gleicher Weise über die Wirksamkeit des Darlehensvertrages von 1994 irrten und Art. 1 § 1 RBerG gerade den Kläger schützen will (BGH, Urt. v. 27.9.2005 - XI ZR 79/04).
36 
b) Umfang der Bereicherungshaftung
37 
Weil der Darlehensvertrag nach alledem unwirksam ist, steht dem Kläger gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos auf den Darlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu. Im Rahmen der Bereicherungshaftung muss sich der Kläger allerdings nicht die erlangten Steuervorteile (zu der Sonderausschüttung des Fonds unten 2 c) anspruchsmindernd anrechnen lassen.
38 
Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung finden innerhalb des Bereicherungsausgleichs keine Anwendung, entsprechende Vermögensvorteile müsste sich der Kläger nur auf etwaige schadensersatzrechtliche Ansprüche anrechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/04 unter II 1 c der Gründe). Ein eigener Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Ausgleich der vom Kläger erzielten Steuervergünstigungen, der im Wege der Saldierung zu einer Verrechnung der Bereicherungsschuld der Beklagten führen könnte, besteht nicht. Dieser Vermögensvorteil ist dem Kläger im Zusammenhang mit seinen steuerpflichtigen Einkünften und gerade nicht aus dem Vermögen der Beklagten zugeflossen, weder ist er dem Kläger von der Beklagten zugewendet noch ist der Kläger insoweit auf Kosten der Beklagten bereichert worden. Damit kommt in Bezug auf diese Vermögensposition weder eine Kondiktion aus fehlgeschlagener Leistung noch eine solche in sonstiger Weise in Betracht.
39 
Die Vorschrift des § 818 Abs. 1 BGB, auf die sich die Beklagte zur Berechnung der Herausgabepflicht des Klägers beruft, dient lediglich der Bemessung eines gem. § 812 BGB entstandenen Bereicherungsanspruchs. Sie bezieht sich daher nur auf das ursprünglich vom Bereicherungsschuldner Erlangte und erstreckt die Bereicherungshaftung lediglich auf daraus gezogene Nutzungen. Um Nutzungsvorteile in Bezug auf den Anteilserwerb geht es hier nicht.
40 
2. Gegenansprüche der Beklagten
41 
Das Urteil des Landgerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als es den - für den Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages erhobenen - Aufrechnungseinwand der Beklagten zurückgewiesen hat. Der Beklagten steht ein auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteter Bereicherungsanspruch gegen den Kläger weder unter dem Gesichtspunkt einer Leistungsbereicherung des Klägers noch unter dem Blickwinkel einer Gesellschaftsrechtlichen Haftung des Klägers für eine Bereicherungsschuld der Grundstücksgesellschaft zu. Dagegen kann die Beklagte Herausgabe der vom Kläger erlangten Gewinnausschüttung des Fonds in Höhe von 766,94 Euro (= 1.500 DM) verlangen und im Wege der Saldierung dem klägerischen Bereicherungsanspruch entgegensetzen.
42 
a) Leistungskondiktion gegen den Kläger
43 
Ein aufrechenbarer Anspruch der Beklagten aus Leistungskondiktion gegen den Kläger scheidet aus, weil die Beklagte die Darlehensvaluta nicht an den Kläger geleistet hat.
44 
Zu diesem Ergebnis gelangt der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für gewöhnlich mit der Erwägung, die Unwirksamkeit der mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilten Vollmacht führe dazu, dass die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an die Anleger, sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden sei. Daher könne die Finanzierungsbank nur den Zahlungsempfänger auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 22.2.2005 - XI ZR 42/04 unter II 4 a der Gründe mit Nachw. zur Rspr. des XI. ZS).
45 
Von einer Zahlungsanweisung der für die Klägerin handelnden Treuhänderin (Streithelferin) kann jedoch im Streitfall - wie regelmäßig bei Einbindung der Finanzierungsbank in das Anlagekonzept - keine Rede sein. Im konkreten Fall sieht der Kreditvertrag der Parteien hinsichtlich der Darlehensauszahlung ausdrücklich vor, dass die Beklagte die Darlehenssumme zu Lasten des Kreditkontos dem - von der Streithelferin bereits am 8.2.1994 eingerichteten (vgl. SV I 2, I 263) - Treuhandkonto der Grundstücksgesellschaft gutschreibt. In dieser Auszahlungsklausel ist eine Anweisung des Darlehensauszahlungsgläubigers nicht zu erblicken. Die Kreditgeberin will das Darlehen auch nicht aufgrund einer Anweisung ihres Kunden auszahlen, vielmehr will sie das Leistungsgeschehen in ihrer Hand behalten.
46 
Eine (Valutierungs-) Leistung kraft Anweisung kommt nur in Betracht, wenn auf Grund einer Doppelermächtigung des Anweisenden gegenüber dem Angewiesenen und dem Zahlungsempfänger simultane Leistungsvorgänge erfolgen (sollen). Eine anweisungsgemäße Vermögensverschiebung setzt eine Leistung der auszahlenden Bank an ihren Kunden zum Zwecke der Erfüllung des Valutierungsanspruchs im Deckungsverhältnis und gleichzeitig eine Leistung des Kunden im Valutaverhältnis nach Maßgabe des dort von ihm verfolgten Leistungszwecks voraus. Eine solche gleichzeitige Zweckerklärung des Darlehensnehmers mit Blick auf die Darlehensvalutierung der Beklagten und die Erfüllung seiner Einlageschuld gegenüber der Fondsgesellschaft ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Sie dürfte typischerweise bei Anlagegeschäften dieser Art nicht in Betracht kommen, weil die für das Anlagekonzept Verantwortlichen mit der Einschaltung der Finanzierungsbank den Kapitalfluss und das Leistungsgeschehen bereits im Vorfeld der Investitionsphase vorzeichnen und festlegen.
47 
Die Finanzierungszusage der Bank lässt für die Annahme einer Anweisung des Anlegers keinen Raum. Die Auszahlung der Valuta erfolgt stets entweder an den Fondsinitiator (bzw. Verkäufer des Anlageobjekts) oder an den von diesem eingesetzten Treuhänder. Damit soll die Auszahlungsverpflichtung der Bank gegenüber ihrem Kunden und die von ihm im Erwerbsgeschäft eingegangene Zahlungsverpflichtung gleichermaßen getilgt werden. Der Anleger kann sich nur innerhalb dieser vorgegebenen leistungsrechtlichen Struktur des ihm angebotenen Anlagegeschäfts bewegen. Keinesfalls will sich die Bank hiernach seiner Weisung unterwerfen. Dem Anleger steht der Kapitalbetrag also nicht - wie einem Anweisenden - zur freien Verfügung, er ist vielmehr von einer eigenen Zweckdisposition über die Darlehensvaluta ausgeschlossen (so bereits BGH, Urt. v. 6.12.1979 - III ZR 46/78, NJW 1980, 938, 939 zum finanzierten Abzahlungskauf). Stattdessen bestimmt die Bank regelmäßig den Auszahlungszweck im Zuwendungsverhältnis selbst, leistet also zum Zwecke der Erfüllung ihres Valutierungsversprechens gegenüber dem Zahlungs- bzw. Gutschriftempfänger (OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 59 = NJW-RR 2005, 201). Darin besteht die „über den bloßen Zahlungsfluss hinausgehende Verbindung“ zwischen der Finanzierungsbank und dem Fonds (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, WM 2004, 1521 unter I 2 b der Gründe). Über Leistungsrichtung und Leistungsempfang entscheidet nach dem maßgeblichen zivilrechtlichen Leistungsbegriff, den auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zugrunde legt, der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien des Leistungsverhältnisses und nicht der Tatbestand verbundener Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG (so aber der BGH, vgl. etwa Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/04, WM 2004, 1529 unter I 3 der Gründe und auch Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, unter III 1 b bb).
48 
Nach dem Inhalt des im Streitfall zugrunde liegenden Kreditvertrages erklärt dementsprechend der Anleger auch lediglich seine Einwilligung damit, dass das Darlehen per Gutschrift auf das Treuhandkonto an die GbR ausgezahlt wird, Leistung an einen Nichtgläubiger gem. §§ 362 Abs. 2, 185 BGB. In einem solchen Falle fehlt es aber von vornherein an einer Leistungsbeziehung der Bank zum Kunden (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
49 
In der Anforderung der Darlehensmittel durch die Treuhänderin liegt daher nicht eine (wegen des Vollmachtsmangels unwirksame) Zahlungsanweisung, sondern lediglich die Bitte, die Valuta vertragsgemäß auf das vereinbarte Treuhandkonto umzubuchen. Die Darlehensvaluta ist dem Kläger daher nicht zugeflossen. Die Gutschrift kann entgegen der Auffassung der Berufung nicht „auch eine Leistung der Beklagten an den Kläger“ darstellen. Die Beklagte muss den Bereicherungsausgleich wegen der ausgezahlten Darlehenssumme beim Gutschriftempfänger suchen.
50 
b) Gesellschafterhaftung des Klägers
51 
Eine Bereicherungsschuld des Klägers wegen der ausgezahlten Darlehensvaluta besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der akzessorischen Gesellschafterhaftung gem. § 128 HGB analog.
52 
aa) Allerdings liegt die für eine Inanspruchnahme des Gesellschafters vorausgesetzte Verbindlichkeit der Gesellschaft vor. Die Fondsgesellschaft haftet der Beklagten als Bereicherungsschuldnerin für die rechtsgrundlose Darlehensauszahlung. Sie und nicht die in ihrem Interesse tätig gewordene Streithelferin ist als Empfängerin der Kontogutschrift anzusehen.
53 
Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer Zahlung auf ein Treuhandkonto nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder unmittelbar bereichert sei, soweit dieser als Rechtsinhaber des Kontos nach außen in Erscheinung trete. Fehle es der Zahlung an einem rechtfertigenden Grund, so richte sich der Bereicherungsanspruch gegen den Treuhänder und nicht gegen den Treugeber (BGH, NJW 1961, 1461). Für das in dieser Entscheidung herangezogene (ungeschriebene) Merkmal der Unmittelbarkeit ist aber nach neuerem Verständnis der bereicherungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale der „Leistung“ bzw. „auf Kosten“ kein Raum (MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdnrn. 18 ff.). Im Fall der Zahlung auf ein Treuhandkonto stellt sich die Frage dahin, wessen Vermögen durch die Zuwendung der Beklagten vermehrt worden ist. Das ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.
54 
Dabei spielt nicht nur eine Rolle, dass der Treuhänder nach außen als Rechtsinhaber des Gutschriftkontos auftritt. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, welche Vermögensposition der Kontoinhaber mit der Gutschrift erlangt. Als Zahlungsempfänger ist der Kontoinhaber jedenfalls dann nicht einzustufen, wenn er hinsichtlich der eingehenden Gutschriftbeträge als bloße Zahlstelle des Treugebers anzusehen ist. Das ist etwa der Fall, wenn ihm eine selbstständige Rechtsstellung hinsichtlich der eingehenden Gelder nicht eingeräumt ist, sodass er lediglich als bloß verlängerter Arm des Treugebers erscheint.
55 
So liegt es regelmäßig bei der Einrichtung und Verwaltung eines Treuhandkontos im Interesse eines geschlossenen Immobilienfonds. Der im Interesse der Anleger(gesellschaft) und zur Gewinnung ihres Vertrauens in der Investitionsphase vom Initiator bestellte Treuhänder hat bei der ihm übertragenen Aufgabe der Mittelverwendungskontrolle für gewöhnlich keinen eigenen wirtschaftlichen Spielraum. Er hat lediglich den Zahlungsfluss zu überwachen und sicherzustellen, dass bei Eintritt der vorgeschriebenen Fälligkeitsvoraussetzungen Geldmittel nach Maßgabe des Investitionsplanes freigegeben werden. Der Treuhänder trägt damit lediglich dafür Sorge, dass das von der Fondsgesellschaft eingesammelte Investitionskapital ordnungsgemäß verwendet wird und alles „mit rechten Dingen“ zugeht. Besteht eine solche Einbindung des Treuhänders bei der Umsetzung des Anlagemodells, ist die auf dem Treuhandkonto eingehende Valuta bereits in jedem Einzelfall nach dem Verständnis der an der Durchführung des Anlagekonzepts Beteiligten bereits der Grundstücksgesellschaft zuzuschreiben. Das Vermögen der Gesellschaft erscheint lediglich vorläufig bis zur Freigabe durch den Treuhänder im Rahmen der Überwachung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung „blockiert“. Wirtschaftlich und vermögensrechtlich sind die eingehenden Gelder jedoch schon der GbR zuzuordnen (anders wohl BGH, Urt. v. 22.2.2005. - XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488 m.w.N. zur Rspr. des XI. ZS; vgl. aber auch BGH, Urt. v. 2.7.2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201 unter 2 a: Leistungsempfang bei mittelbarer Fondsbeteiligung).
56 
Im Streitfall kommt noch hinzu, dass die Treuhänderin als Zeichnungsberechtigte für das Treuhandkonto gegenüber der Beklagten nicht in Erscheinung trat. Kontoführungsbefugnis war vielmehr allein dem Geschäftsführer und dem Prokuristen der geschäftsführenden Gesellschafterin der Grundstücksgesellschaft, der Fa. A. Immobilienfonds Verwaltung GmbH, eingeräumt (Anl. SV I 2, I 263). Damit war es der Treuhänderin verwehrt, über das Treuhandkonto ohne Mitwirkung der Grundstücksgesellschaft zu verfügen.
57 
Nach alledem kommt als Empfänger der fehlgeschlagen Darlehensauszahlung und damit als Bereicherungsschuldnerin nur die Immobilien-GbR in Betracht.
58 
bb) Für diese Verpflichtung der Fondsgesellschaft muss der Kläger jedoch nicht einstehen. Er kann seiner Haftung als Gesellschafter den Einwand entgegen setzen, dass sich die Beklagte wegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die GbR mit der - im Klageantrag bereits berücksichtigten - Abtretung des Fondsanteils begnügen muss, § 242 BGB.
59 
(1) Der Anleger schuldet im Fall der Rückabwicklung des Darlehensvertrags aus Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta (vgl. oben 2 a), sondern nur die Abtretung der finanzierten Fondsbeteiligung. Das soll sich nach den Entscheidungen des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes vom 14.6.2004 (II ZR 393/02 und II ZR 407/02) bereits aus dem Umstand ergeben, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft i. S. des § 9 VerbrKrG (jetzt: § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB) bilden. Der Senat tritt dieser Rechtsauffassung nur im Ergebnis, jedoch nicht in der Begründung bei.
60 
Mit den genannten Entscheidungen hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die frühere Rechtsprechung zum alten Abzahlungsgesetz zurückgegriffen, wonach beim finanzierten Abzahlungskauf im Falle des Widerrufs durch den Käufer das Kreditinstitut den bereicherungsrechtlichen Ausgleich wegen der von ihm ausgezahlten Darlehensvaluta beim Verkäufer suchen muss und vom Käufer nur den Kaufgegenstand als „empfangene Leistung“ zurückverlangen kann (BGH, Urt. v. 6.12.1979 - III ZR 46/78, NJW 1980, 938, 940 unter I 7; Urt. v. 29.3.1984 -III ZR 24/83, BGHZ 91, 9, 17 ff., unter II 1 und 2; zust. BGH, Urt. v. 17.9.1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 263 unter Hinweis auf Urt. v. 25.5.1993 - XI ZR 140/92, WM 1993, 1236, 1237 unter II 4). Es ist jedoch fraglich, ob die in Widerrufsfällen erreichten Ergebnisse dieser Rechtsprechung unbesehen auf andere Sachverhalte übertragen werden können. Die frühere Rechtsprechung zur Rückabwicklung fehlgeschlagener Abzahlungsgeschäfte beruhte nämlich auf der Erwägung, dass der Abzahlungskäufer nach dem vom Abzahlungsgesetz berücksichtigten Schutz seiner freien Willensentschließung bei Widerruf des Geschäfts nicht mit finanziellen Nachteilen beschwert werden dürfe und er deshalb als Bereicherung nur den Kaufgegenstand, nicht aber die Kreditsumme herausgeben müsse.
61 
Um den von § 1 b AbzG oder später von §§ 7, 9 VerbrKrG gewährten Übereilungsschutz geht es jedoch nicht in den hier zur Entscheidung stehenden Fällen, in denen der Darlehensvertrag nicht wegen Widerrufs des Verbrauchers, sondern aufgrund Vollmachtmangels wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist. Mit der Übertragung der angeführten Rechtsprechungsgrundsätze auf diese Fälle wird dem Verbraucher nicht bloß das Widerrufsrisiko zum Schutz seiner freien Willensentschließung abgenommen, sondern auch das Verwendungsrisiko, das generell dem Darlehensgeber zugeschrieben wird. Eine Begründung für eine so weit gehende Risikoverlagerung lässt sich § 9 VerbrKrG nicht entnehmen (kritisch insoweit Schäfer, BKR 2005, 98, 102).
62 
Das liegt darin begründet, dass der Gesetzgeber mit der Rezeption der Rechtsprechungsgrundsätze zum alten Abzahlungsgesetz nur die Risikolage bei Widerruf eines der beiden verbundenen Verträge in § 9 VerbrKrG aufgenommen und tatbestandsmäßig vertypt hat. Damit ist nur ein Teil der Risiken von wirtschaftlich zu einer Einheit verbundenen Verträgen erfasst. Der (wirtschaftliche) Verbund von Erwerbs- und Finanzierungsvertrag wird indessen nicht vom Gesetz hergestellt, er beruht vielmehr auf den rechtlichen Zweckbeziehungen der Beteiligten, wie sie nach dem rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien in den von ihnen bestimmten Geschäfts- und Leistungszwecken zum Ausdruck kommen. Die Analyse der Interessenlage und der wirtschaftlichen Ziele der an der Anlagekonzeption Beteiligten zeigt, dass beide (rechtlich selbständigen) Verträge des (wirtschaftlich einheitlichen) Anlagegeschäfts in ihrem rechtlichen Schicksal miteinander verknüpft sind.
63 
Der Erwerbsvertrag ist (ebenso wie das früher für den finanzierten Abzahlungskauf angenommen worden ist) regelmäßig (aufschiebend) bedingt durch das Zustandekommen des Darlehensvertrags. Denn das auf die Vermögensanlage „aus einer Hand“ und ohne (bzw. mit beschränktem) Eigenkapital abgestellte Geschäft scheitert mit der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages, §§ 133, 157 BGB.
64 
Auf der anderen Seite ist der Darlehensvertrag durch den weiteren (atypischen) Zweck der Finanzierung einer bestimmten Kapitalanlage mit dem Erwerbsvertrag rechtsgeschäftlich verknüpft. Denn das Darlehenskapital darf nur zu diesem Zweck eingesetzt werden. Die Finanzierungsbank legt daher neben dem regulären, auf Austausch (von Kapitalnutzung und Zinszahlung) gerichteten Geschäftszweck auch den Verwendungszweck des Darlehens im Kreditvertrag für den Kreditnehmer verbindlich fest, entsprechend ihrer Finanzierungszusage gegenüber dem Fondsinitiator. Sie fördert also über die bloße zur Verfügungstellung des Darlehens hinaus das Erwerbsgeschäft im Zusammenwirken mit dem Unternehmer, wie nunmehr § 353 Abs. 3 S. 3 BGB diesen atypischen Darlehenszweck umschreibt. Eine solche einseitige Begünstigung des Fonds kommt im Streitfall sinnfällig dadurch zum Ausdruck, dass die Beklagte in den Kreditvertrag die Bestimmung aufgenommen hat, die finanzierte Einlage des Kreditnehmers diene dazu, die Kosten der GbR in der Investitionsphase zu begleichen (vgl. Darlehensvertrag der Parteien S. 3 unten). Damit muss sich die Kreditgeberin auch das Darlehensverwendungsrisiko im Falle der erforderlichen Darlehensrückabwicklung zuordnen lassen.
65 
Die Vertragsgestaltung mit der wechselseitigen Verknüpfung der Vertragszwecke führt bei Fehlschlagen eines der Austauschverträge zur Rückabwicklung des Anlagegeschäfts insgesamt (Situation des Doppelmangels). Die Finanzierungsbank muss sich in diesem Falle wegen der Übernahme des Verwendungsrisikos gegenüber dem Anleger so behandeln lassen, als habe sie ihm die Kapitalanlage selbst verschafft. Denn der atypische Zweck des Darlehensvertrages ist darauf gerichtet, dass das von der Bank zur Verfügung gestellte Finanzierungskapital in den vom Initiator angebotenen Fondsanteil (Anlagekapital) umgewandelt wird. In der bereicherungsrechtlichen Konsequenz bedeutet dies, dass die Rückabwicklung des Darlehensvertrags das Anlagegeschäft als Ganzes erfasst, sodass auch der Anleger seine Bereicherung, d. h. im Streitfall der Kläger seinen Fondsanteil, an die Beklagte herausgeben muss. Davon geht auch der Kläger aus, wie sein Klageantrag zeigt (den von ihm erbrachten Eigenkapitalanteil in Höhe von DM 31.500 hat er nicht zurückverlangt, § 308 ZPO). Auch hier folgt das bereicherungsrechtliche Ergebnis aus den Zweckbeziehungen der Beteiligten ohne Rücksicht auf § 9 VerbrKrG und den abstrakten Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes.
66 
(2) Mehr als den Anspruch auf Abtretung des Gesellschaftsanteils kann die Beklagte vom Kläger im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nicht fordern. Sie kann ihn insbesondere nicht zusätzlich wegen der Auszahlung der Darlehensvaluta an die GbR nach § 128 HGB als Gesellschafter in Anspruch nehmen.
67 
Das folgt bereits daraus, dass die Beklagte mit der Festlegung des Finanzierungszwecks im Kreditvertrag auch das Verwendungsrisiko für den Fall der Rückabwicklung des Anlagegeschäfts übernommen hat. Denn mit der Auszahlung der Darlehenssumme steht zwischen den Parteien fest, dass der Kläger im Schuldverhältnis zur Beklagten die Gesellschafterstellung ohne rechtfertigenden Grund innehat und zur Herausgabe verpflichtet ist. Der Kläger muss sich daher im Verhältnis zur Beklagten nicht wie ein Gesellschafter behandeln lassen. Er kann vielmehr der Beklagten gem. § 242 BGB entgegenhalten, dass sie sich widersprüchlich verhält, wenn sie ihn in seiner Eigenschaft als Gesellschafter in Haftung nehmen will, obwohl sie gegen ihn einen Anspruch auf Einräumung der Gesellschafterstellung hat (im Ergebnis ebenso OLG Dresden, Urt. v. 22.12.2004 - 8 U 2127/03, OLG-NL 2005, 221, 225/226).
68 
c) Herausgabe der Sonderausschüttung des Fonds
69 
Die Beklagte kann Herausgabe der nach Abschluss der Investitionsphase an den Kläger gelangten Gewinnausschüttung in Höhe von (DM 1.500 =) 766, 94 Euro vom Kläger beanspruchen und im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Saldierung anrechnen lassen.
70 
Der bereicherungsrechtliche Zahlungsanspruch der Beklagten folgt nach den Darlegungen unter 2 b bb (1) aus der Herausgabepflicht bezüglich des vom Kläger erlangten finanzierten Fondsanteils. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB schuldet der Kläger auch die aus dem Bereicherungsgegenstand gezogenen Nutzungen.
71 
Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 12.12.2005 im Hinblick auf die vom Landgericht wegen Verjährung abgewiesenen Rückzahlungsansprüche erhobene Aufrechnungseinwand ändert daran nichts. Die Prozesshandlung erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Für eine Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO besteht kein Anlass, weil die Aufrechnung materiell-rechtlich ohne Erfolg bleiben müsste. Denn die Aufrechnungsforderung ist dem Kläger durch das von ihm nicht angefochtene Urteil des Landgerichts rechtskräftig aberkannt (Teilrechtskraft).
72 
3. Nebenentscheidungen
73 
Nach alledem hat es im Wesentlichen bei dem vom Landgericht erreichten Ergebnis bezüglich der Leistungsklage zu verbleiben. Aus den Ausführungen unter 1 a) ergibt sich bereits, dass das Landgericht ebenfalls mit Recht festgestellt hat, dass der Kreditvertrag vom 31.5./3.6.1994 unwirksam ist.
74 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 in Verb. mit §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 und 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zur Grundlage. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass das Darlehen bei Zahlungseinstellung des Klägers bei ca. 21.000 Euro valutierte. Dieser Wert war für die negative Feststellungsklage zugrunde zu legen. Hinzu kommt der von Berufung ebenfalls zur Überprüfung gestellte Verurteilungsbetrag erster Instanz (7.096,78 Euro). Die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist nicht gesondert anzusetzen. Zur Herstellung einer einheitlichen Streitwertbemessung hat der Senat von § 63 Abs. 2 GKG Gebrauch gemacht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 171/03 Verkündet am:
20. April 2004
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 167, vor 171, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2

a) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus
aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber
als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand
der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und
nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint.

b) Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstauskunft
, einer Einzugsermächtigung sowie einer "Notarbestätigung" durch den
Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungsvollmacht
zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen.

c) Im Falle einer unwirksamen Zahlungsanweisung durch den Geschäftsbesorger
ist der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger
nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen.
BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. April 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit einem durch die beklagte Bank finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung. Hilfsweise begehrt er die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Feststellung, daß der Beklagten aus den geschlossenen Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein Pharmareferent, wurde im Dezember 1995 von einem Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in L. zu erwerben. Am 22. Dezember 1995 unterzeichnete er einen entsprechenden
Vermittlungsauftrag, eine Selbstauskunft zur Beantragung der Finanzierung des Objekts sowie eine Einzugsermächtigung, die noch keinen Zahlungsempfänger auswies. Noch am selben Tag gab der Kläger ein an die K. GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin ) gerichtetes notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages ab. Zugleich erteilte er der Geschäftsbesorgerin eine umfassende Vollmacht, ihn bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte die Geschäftsbesorgerin den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle für die Bestellung von Sicherheiten erforderlichen Verträge abschließen.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1995 beantragte die Geschäftsbesorgerin bei der Beklagten unter Beifügung unter anderem der Selbstauskunft , der Einzugsermächtigung, einer Lebensversicherungspolice in Kopie und einer "Notarbestätigung" die Finanzierung des Wohnungskaufs. Unter dem 27./28. Dezember 1995 schloß sie im Namen des Klägers mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über zusammen 160.454 DM. Mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1995 erwarb sie namens des Klägers die Eigentumswohnung, trat dessen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Darlehens bis zur Höhe des Kaufpreises an die Verkäuferin ab und wies die Beklagte in derselben Klausel an, die Valuta mit schuldbefreiender Wirkung an die Verkäuferin zu zahlen.
Die Darlehen wurden in der Folgezeit teils an die Verkäuferin direkt , teils auf ein von der Geschäftsbesorgerin für den Kläger bei der Beklagten eingerichtetes Erwerbersonderkonto ausgezahlt. Bis zum Jahre
2000 erbrachte der Kläger Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 62.677,55 DM.
Der Kläger nimmt die Beklagte in erster Linie wege n unterlassener Aufklärung auf Schadensersatz in Höhe von 66.150,94 DM nebst Zinsen sowie auf Freistellung von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch. Hilfsweise begehrt er die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Darlehensverträge Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung sowie die Feststellung, aus den Darlehensverträgen zu keinen Leistungen verpflichtet zu sein. Insoweit macht er geltend, der Geschäftsbesorgungsvertrag, die Vollmacht und die Darlehensverträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Kreditverträge hätten auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten Wirksamkeit erlangt, insbesondere habe eine Duldungsvollmacht nicht vorgelegen. Die Beklagte tritt dem entgegen und rechnet in zweiter Instanz hilfsweise mit einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 32.046,52 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte an der Eigentumswohnung verurteilt und festgestellt, daß der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche gegenüber dem Kläger mehr zustehen. Mit der vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 A bs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Zwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor u nd in den Entscheidungsgründen die Zulassung der Revision auf die Fragen beschränkt , ob die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz einhergehende Rückwirkung gerichtlicher Urteile hinzunehmen ist und ob Großbanken wie die Beklagte die Nichtigkeit der Treuhändervollmacht kennen mußten (§ 173 BGB). Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, 2141). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf Fragen zum Rechtsberatungsgesetz aus, da es sich insoweit nur um Vorfragen für den geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsanspruch handelt.
2. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisio nszulassung muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmitt elrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 aaO und vom 23. September 2003 aaO, S. 2233; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 aaO; jeweils m.w.Nachw.).

B.


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführ t: Der in erster Linie geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil er die Höhe des ihm angeblich entstandenen Schadens nicht schlüssig dargelegt habe. Der Kläger könne aber die Erstattung der auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen in Höhe von 32.046,52 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen, weil die Darlehensverträge unwirksam und die Leistungen auf diese Verträge mithin ohne Rechtsgrund erbracht worden seien. Die Geschäftsbesorgerin habe nämlich den Kläger nicht wirksam verpflichten können, weil die ihr erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-
setz nichtig sei. Eine Rechtsscheinhaftung nach den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht vorgetragen habe, daß ihr bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Auch die Grundsätze über die Duldungsvollmacht griffen zugunsten der Beklagten nicht ein. Aus der Übersendung der Selbstauskunft, einer Kopie der Lebensversicherungspolice , einer Einzugsermächtigung sowie der Notarbestätigung durch die Geschäftsbesorgerin habe die Beklagte nicht entnehmen dürfen , daß der Kläger das Auftreten der Geschäftsbesorgerin als seine Vertreterin erkannt und geduldet habe. Eine Genehmigung der von der Geschäftsbesorgerin als vollmachtlose Vertreterin geschlossenen Darlehensverträge scheide aus, weil der Kläger mit der Unwirksamkeit der Darlehensverträge nicht gerechnet habe. Die Beklagte müsse deshalb die vom Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückzahlen. Da die ausgezahlte Darlehensvaluta dem Kläger nicht zugeflossen sei, komme eine entsprechende Saldierung nicht in Betracht. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zuzulassen. Aufgrund der Unwirksamkeit der Darlehensverträge sei auch das Feststellungsbegehren begründet.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung stand.
1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheiter t, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbean-
standet angenommen hat, schon daran, daß der Kläger zur Schadenshöhe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat.
2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Au sführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet hat.

a) Die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht ist wegen Verstoßes des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam.
aa) Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger - oder Bauherrenmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 374, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 6, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 6 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 10; jeweils m.w.Nachw.).
bb) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrag es erfaßt auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht, ohne daß es darauf ankommt, ob sie und das Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsge-
schäft gemäß § 139 BGB verbunden sind. Nur so kann das Ziel des Gesetzgebers , den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßer Rechtsbesorgung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 und vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, Umdruck S. 9; Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 8, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 6 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 10).
cc) Die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel, o b eine Rückwirkung der zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf weithin abgeschlossene Vorgänge verfassungskonform ist, teilt der erkennende Senat nicht. Es liegt in der Natur der Sache , daß gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, als Akt wertender Erkenntnis auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt einwirken. Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich (BVerfGE 74, 129, 155), zumal höchstrichterliche Urteile Gesetzen nicht gleichzustellen sind und keine damit vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (BGHZ 132, 119, 129). Abgesehen davon stellt das Urteil des III. Zivilsenats vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Änderung der höchstrich terlichen Rechtsprechung , sondern lediglich eine Fortentwicklung der Grundsatzentscheidung BGHZ 145, 265 ff. dar.

b) Die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin ist auch nicht nach § 172 Abs. 1 BGB oder nach den allgemeinen Regeln über die Duldungsvollmacht gegenüber der Beklagten als wirksam zu behandeln.
aa) Zwar kann sich eine Wirksamkeit der Abschlußvo llmacht der Geschäftsbesorgerin und damit der streitgegenständlichen Darlehensverträge grundsätzlich aus § 172 Abs. 1 BGB ergeben. §§ 171 und 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f., vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711, vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 945, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 7 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 11; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379). Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 BGB liegen hier aber nicht vor:
Die Anwendung des § 172 Abs. 1 BGB erfordert, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin des Klägers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; siehe zuletzt die Nachweise in den Senatsurteilen vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 10 f.). Das ist nicht der Fall. Nach den von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagten vor Abschluß der Darlehensverträge am 27./28. Dezember 1995 nur eine "Notarbestätigung", nicht aber eine notarielle Ausfertigung vorgelegen.
bb) Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vo llmacht über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein (vgl. BGHZ 102, 60, 62, 64 ff.; Senatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066). Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f., vom 25. März 2003 aaO und vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 10). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155, vom 9. November 1989 - VII ZR 200/88, WM 1990, 481, 482 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; Senatsurteile vom 14. Mai 2002, 25. März 2003 und vom 2. März 2004, jeweils aaO).
So ist es hier aber - wie vom Berufungsgericht zut reffend dargelegt - nicht.
(1) Die vom Kläger unterzeichnete Selbstauskunft u nd die von ihm erteilte Einzugsermächtigung vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu begründen. Dies ergibt sich hier bereits aus dem zeitlichen Ablauf:
Selbstauskunft und Einzugsermächtigung wurden am 22. Dezember 1995 gegenüber dem Vermittler erteilt. Erst im Anschluß daran hat der Kläger das notarielle Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung einer Vollmacht abgegeben. Die Beklagte, der diese zeitlichen Abläufe nach den Feststellungen des Berufungsurteils bekannt waren, konnte nicht schon die Erteilung der Selbstauskunft und einer Einzugsermächtigung gegenüber dem Vermittler als Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin werten, da sie wußte, daß eine Vollmachtserteilung in notarieller Form erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte.
Darüber hinaus kann auch aus dem Inhalt der von de m Kläger am 22. Dezember 1995 gegenüber dem Vermittler abgegebenen Erklärungen , die keinen Bezug zu der späteren Geschäftsbesorgerin erkennen lassen, nicht auf eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen geschlossen werden. Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dient die Erteilung einer Selbstauskunft lediglich der Vorprüfung , ob jemand überhaupt als kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluß eines Darlehensvertrages. Gleiches gilt für die Vorlage der Ko-
pie einer Lebensversicherungspolice. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung , in der der Einzugsberechtigte noch nicht erwähnt ist, betrifft nur die technische Abwicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertrages und läßt nicht den Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Einschränkung und Bindung an den Willen des Vertretenen zum beliebigen Abschluß von Darlehensverträgen gleich mit wem und in welcher Höhe bevollmächtigt.
Schließlich ist nicht dargetan, daß der Kläger in den fünf Tagen zwischen notarieller Vollmachtserteilung und Abschluß der Darlehensverträge von irgendeinem Vertreterhandeln der Geschäftsbesorgerin auch nur erfahren, geschweige denn ein solches über einen gewissen Zeitraum geduldet hätte. Vielmehr handelt es sich bei den von der Geschäftsbesorgerin geschlossenen Finanzierungsverträgen um das "Erstgeschäft" , dem kein tatsächliches Vertreterhandeln vorausgegangen war.
(2) Für eine Haftung des Klägers aus wissentlich v eranlaßtem Rechtsschein kann auch nicht auf die der Beklagten von der Geschäftsbesorgerin übersandte "Notarbestätigung" abgestellt werden. Diese Bestätigung über die Abgabe des notariellen Angebots auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung der Vollmacht ist inhaltlich weitgehend nichtssagend. Aus ihr ergeben sich weder die Person des Geschäftsbesorgers noch Umfang und Grenzen von dessen Bevollmächtigung , die im Geschäftsbesorgungsvertrag auf zwei eng bedruckten Seiten ausführlich dargestellt sind. Damit kann eine "Notarbestätigung" die Vorlage der beurkundeten Vollmacht in Ausfertigung nicht ersetzen. Dieses Ergebnis steht - entgegen nicht näher ausgeführten Behauptungen der Revision - nicht im Widerspruch zu der Entscheidung
BGHZ 102, 60, 65, die einen anderen Lebenssachverhalt betraf und der eine vergleichbare "Notarbestätigung" nicht zugrunde lag.
cc) Da nach alledem Rechtsscheingesichtspunkte nic ht zum Tragen kommen, ist die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob Großbanken wie die Beklagte die Nichtigkeit der Treuhändervollmacht erkennen mußten (§ 173 BGB), nicht entscheidungserheblich.

c) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Dar lehensverträge vom 27./28. Dezember 1995 seien auch nicht durch eine Genehmigung des Klägers (§ 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB) nachträglich wirksam geworden , sind ebenfalls nicht zu beanstanden. In Betracht kommt allenfalls eine Genehmigung durch konkludentes Verhalten, indem der Kläger über mehrere Jahre hinweg Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehen erbracht hat. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt jedoch regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24, vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 944 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 373, 375). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; alle Beteiligten gingen von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht und somit auch der Darlehensverträge aus.

d) Da die Darlehensverträge nach alledem unwirksam sind, steht dem Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen in Höhe von 32.046,42 € zu.
aa) Der von der Beklagten auf das Erwerbersonderko nto ausgezahlte Teil der Darlehensvaluta ist nicht zu berücksichtigen, weil dieses Konto mangels wirksamer Vollmacht der Geschäftsbesorgerin für den Kläger nicht wirksam eingerichtet worden ist und dieser das Geld niemals erhalten hat. Die Darlehenssumme ist aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Geschäftsbesorgerin nicht an den Kläger, sondern letztlich an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307, 311 f.; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, für BGHZ vorgesehen , und vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7).
bb) Nichts anderes gilt für den von der Beklagten direkt an die Verkäuferin überwiesenen Teil der Darlehensvaluta. Dabei kann dahinstehen , ob im Falle einer wirksamen Weisung im notariellen Kaufvertrag die Beklagte die an die Verkäuferin ausgezahlte Darlehensvaluta von dem Kläger kondizieren könnte, oder ob sie sich aufgrund des infolge der Unwirksamkeit der Darlehensverträge nicht bestehenden Deckungsverhältnisses unmittelbar an die Verkäuferin halten müßte (vgl. BGHZ 105, 365, 373). Das Berufungsgericht ist nämlich in Auslegung des ersichtlich formularmäßigen notariellen Kaufvertrages zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Auszahlungsanweisung unter dem Vorbehalt der - hier
nicht gegebenen - wirksamen Abtretung eines gegenüber der Beklagten bestehenden Darlehensauszahlungsanspruches stand.
Der Wortlaut der Vertragsklausel - die Abtretung u nd die Auszahlungsanweisung sind gemeinsam unter einem Gliederungspunkt verbunden mit einem "und" geregelt - spricht eindeutig dafür, daß die Anweisung zur Auszahlung an die Verkäuferin nur für den Fall der Wirksamkeit der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs gelten sollte. Dies entspricht auch dem Grundsatz beiderseits interessengerechter Interpretation (vgl. BGHZ 143, 175, 178; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, WM 2001, 1525). Für die Verkäuferin erkennbar konnte und wollte sich der Kläger ihr gegenüber nur dazu verpflichten, die Beklagte aufgrund eines wirksamen Darlehensverhältnisses zu Zahlungen anzuweisen. Weder war es zwischen den Vertragsparteien beabsichtigt, noch war es dem Kläger rechtlich möglich, die Beklagte aufgrund des hier nichtigen Darlehensvertrages zu irgendwelchen Zahlungen an die Verkäuferin anzuweisen.
Ohne eine gültige Anweisung kann die Zahlung der B eklagten an die Verkäuferin aber dem Kläger nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Beklagten als Angewiesenen und der Verkäuferin als Zuwendungsempfängerin ist nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen (vgl. BGHZ 111, 382, 386; Senatsurteile BGHZ 147, 145, 149; 152, 307, 311, vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672 und vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7).
Mit dieser Rechtsprechung weicht der erkennende Se nat nicht von Entscheidungen eines anderen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab. Den Urteilen des IVb. Zivilsenats vom 2. November 1988 (IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365) und des XII. Zivilsenats vom 10. März 1993 (XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46), denen zufolge bei Zahlungen des Scheinschuldners an den Zessionar der Scheinforderung der Scheinschuldner einen Bereicherungsanspruch gegen den Zedenten hat, lag eine andere Fallgestaltung zugrunde. In jenen Fällen resultierte der abgetretene Scheinanspruch aus einem Versicherungsvertrag zwischen Zedentem und Leistendem , mithin aus einem grundsätzlich intakten Deckungsverhältnis. Hier hingegen bestand zwischen dem Kläger als Zedenten und der angewiesenen Bank aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages kein Deckungsverhältnis, aus dem Ansprüche hätten abgetreten werden können (vgl. BGHZ 105, 365, 373).
cc) Da der Beklagten nach alledem keine Bereicheru ngsansprüche gegen den Kläger zustehen, kommt es auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit der hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung nicht an.
3. Infolge der Unwirksamkeit der Darlehensverträge ist auch der Feststellungsantrag des Klägers, aus diesen Verträgen zu keinen Leistungen verpflichtet zu sein, begründet.

III.


Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweise n.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 89/03 Verkündet am:
26. Januar 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Wer sich als Schuldner einer (tatsächlich bestehenden) Forderung in der Person
des Gläubigers irrt und dementsprechend auch irrtümlich annimmt, dieser
habe die Forderung an einen Dritten abgetreten, kann das, was er an den Dritten
als den vermeintlichen neuen Gläubiger geleistet hat, unmittelbar von diesem
kondizieren.
BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 89/03 - OLG München
LG Augsburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 28. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin betreibt einen Holzhandel. Bis zur Mitte des Jahres 2001 stand sie in ständiger Geschäftsbeziehung zu dem Transportunternehmen Walter S. .
2
Die beklagte Bank teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2000 mit, dass Walter S. mit Vertrag vom 28. Januar 1997 zu ihren Gunsten eine Globalzession hinsichtlich aller bestehenden und zukünftigen Forderungen aus seinem Geschäftsbetrieb vorgenommen habe und die Klägerin Zahlungen ausschließlich auf das bei ihr geführte Konto von Walter S. zu leisten habe.
3
Walter S. stellte zum 31. Mai 2001 die Zusammenarbeit mit der Klägerin ein. Am 7. August 2001 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Nebenintervenient bestellt, der dem vorliegenden Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.
4
Seit Juni 2001 arbeitete die Klägerin mit der neu gegründeten S. Transport GmbH (im Weiteren: S. GmbH) zusammen. Am 28. Juni 2001 überwies sie einen Betrag von 62.888,27 DM auf das bei der Beklagten geführte Konto von Walter S. ; am 10. Juli 2001 nahm sie eine weitere Überweisung auf dieses Konto in Höhe von 37.835,27 DM vor. Die Überweisungen betrafen lediglich in Höhe von 1.770,78 DM Forderungen von Walter S. ; in Höhe des Restbetrages von 98.952,76 DM - umgerechnet 50.593,74 € - sollten Rechnungen der S. GmbH über 28.370,69 DM und 34.587,27 DM sowie der H. Transporte GmbH über 35.994,80 DM beglichen werden. Zu den Überweisungen auf das Konto von Walter S. zur Begleichung von Rechnungen der S. GmbH kam es nach Darstellung der Klägerin deshalb, weil ihre zentrale Buchhaltung wegen eines internen Informationsversehens nichts von der Umstellung der Geschäftsverbindung von Walter S. auf die S. GmbH (und der entsprechenden Änderung der Bankverbindung) erfahren hatte. Der Betrag, der zur Begleichung der Rechnung der H. Transporte GmbH bestimmt war, wurde versehentlich mit auf das Konto von Walter S. eingezahlt.

5
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne die versehentlich überwiesenen Beträge unmittelbar von der Beklagten zurückverlangen. Dieser sei bekannt gewesen, dass den Überweisungen keine Forderungen von Walter S. an die Klägerin zugrunde gelegen hätten.
6
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 50.593,74 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Klägerin könne von ihr keinen Bereicherungsausgleich verlangen, da diese an Walter S. als ihren vermeintlichen Gläubiger geleistet habe. Sie selbst habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Betrag nur versehentlich auf das Konto von Walter S. überwiesen habe. Jedenfalls sei sie entreichert, weil sie den Kontoinhaber - in Unkenntnis von dem geltend gemachten Anspruch - über die eingegangenen Beträge habe verfügen lassen.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
8
Die Berufung des Nebenintervenienten hat zur Abweisung der Klage geführt.
9
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Der Nebenintervenient beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
11
Der Klägerin stehe kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil diese zu keinem Zeitpunkt ungerechtfertigt bereichert gewesen sei. Die Klägerin habe im Hinblick auf die zwischen Walter S. und der Beklagten vereinbarte Abtretung an die Beklagte gezahlt. Wenn auf eine abgetretene Forderung gezahlt werde, gelte der Grundsatz, dass die bereicherungsrechtliche Rückforderung des Schuldners gegen den Leistungsempfänger, den Zedenten, und nicht gegen den Zessionar zu richten sei. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei hier auch dann nicht anzunehmen, wenn unterstellt werde, dass die Beklagte bei Empfang der Zahlungen gewusst habe, dass diese auf einem Irrtum beruhten. Die Klägerin habe nicht an die Beklagte geleistet, sondern auf das einzige Geschäftskonto Walter S. als des vermeintlichen Gläubigers gezahlt, über das dieser unstreitig auch habe verfügen können.
12
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin kann die Beträge, die sie irrtümlich an die Beklagte als die vermeintliche Gläubigerin gezahlt hat, von dieser als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn die Beklagte nicht entreichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB) oder nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB der verschärften Bereicherungshaftung unterliegt.
13
1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf das in BGHZ 105, 365 ff. veröffentlichte Urteil des IVb-Zivilsenats des Bun- desgerichtshofs vom 2. November 1988 gestützt. Danach findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Abtretungsempfänger geleistet hat, der Bereicherungsausgleich grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis zwischen diesen beiden Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Abtretungsempfänger und dem Abtretenden und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (BGHZ 105, 365, 368 ff.; vgl. weiter BGHZ 122, 46, 50 f.; BGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f.; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2005, 1369, 1370 sowie Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 812 Rdn. 36 m.w.N.). Der sachliche Grund für die insoweit vorgenommene bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, dass in dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist. Das legt nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis nahe , sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten (BGH NJW 2005, 1369 f.). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der Abtretungsempfänger den Schuldner ohne Zutun des Abtretenden zur Zahlung genötigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162 und dazu Dörner, NJW 1990, 473, 476 f. sowie Erman/H.P. Westermann aaO § 812 Rdn. 36 a.E. m.w.N.).
14
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Streitfall mit Fällen dieser Art jedoch nicht vergleichbar. Dies gilt schon deshalb, weil die Forderungen , auf die die Klägerin gezahlt hat, tatsächlich bestanden und auch nicht an einen Dritten abgetreten worden waren. Die Überweisungen der Klägerin auf das bei der Beklagten geführte Konto von Walter S. hatten ihren Grund nicht in dem Vertrag zwischen der Klägerin und Walter S. , sondern wurden als Zahlungen auf Forderungen, die Dritten zustanden, lediglich dorthin fehlgeleitet. Walter S. hat keinen ihm zurechenbaren Grund für einen Anschein gesetzt, die Zahlungen der Klägerin seien als Leistungen von ihm an die Beklagte anzusehen. Es besteht daher kein Grund, ihn in den Bereicherungsausgleich einzubeziehen.
15
Walter S. hatte zu dem Irrtum der Klägerin, wer Gläubiger der Forderungen sei, die sie begleichen wollte, in keiner Weise beigetragen. Die Globalzession , die er mit der Beklagten vereinbart hatte, bezog sich nur auf Forderungen , die ihm selbst zustanden. Der Irrtum der Klägerin, die Rechnungen, auf die sie zahlen wollte, bezögen sich auf Forderungen von Walter S. , hatte lediglich - ebenfalls ohne dessen Beteiligung - zur Folge, dass sie auch annahm , sie müsse diese Forderungen wegen der Globalzession durch Zahlung an die Beklagte als neue Gläubigerin erfüllen. Dabei müsse sie der Weisung nachkommen, die ihr die Beklagte bei der Mitteilung der Globalzession erteilt hatte, Zahlungen an sie als neue Gläubigerin durch Überweisung auf das bei ihr eingerichtete Konto von Walter S. zu leisten.
16
3. Der vorliegende Fall ist danach dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner bei seiner Zahlung an einen anderen als den (ursprünglichen) Gläubiger einem Irrtum unterlegen ist, den letzterer nicht veranlasst hatte. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung jeweils dem zahlenden Schuldner einen direkten Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zuerkannt. Dies gilt etwa in dem - auch vom Berufungsgericht angesprochenen - Fall, dass der Schuldner irrtümlich oder versehentlich an den Abtretungsempfänger eine Überzahlung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW 1989, 161, 162). Ebenso ist der Fall entschieden worden, dass der Schuldner bei seiner Leistung irrig von einer Abtretung ausgegangen ist (vgl. BGHZ 113, 62, 70). Ein direkter Bereicherungsanspruch des Schuldners gegenüber demjenigen, auf den die Forderung vermeintlich übergegangen war, ist außerdem für den Fall bejaht worden, dass der Drittschuldner bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger geleistet hat und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger leisten muss (BGHZ 82, 28, 31 ff.).
17
4. Nach dem vorstehend Ausgeführten kommt es nicht auf die Frage an, ob die Beklagte bei Erhalt der Zahlungen nach ihrem Empfängerhorizont von Leistungen des Walter S. ausgehen durfte. Nach einer allgemeinen Erkenntnis der Rechtsscheinslehre wird auch ein Gutgläubiger bei fehlender Zurechenbarkeit des Rechtsscheins nicht geschützt (vgl. BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312; MünchKomm.BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdn. 54 ff.; Larenz/Canaris , Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II 2, 13. Aufl., § 70 IV 2, jeweils m.w.N.).
18
5. Der Anspruchsverpflichtung der Beklagten steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin die fraglichen Zahlungen auf das bei der Beklagten geführte Konto von Walter S. erbracht hat. Die Beklagte war insoweit , nachdem sie die zu ihren Gunsten erfolgte Globalzession von Walter S. offengelegt hatte, nicht lediglich Zahlstelle, sondern Empfängerin der Leistung.
19
III. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nach Allem davon ab, ob sich die Beklagte darauf berufen kann, dass sie entreichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB), oder ob sie - wie die Klägerin behauptet - in jedem Fall gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB wegen Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes der verschärften Bereicherungshaftung unterliegt. Da das Berufungsgericht in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen hat, vermag der Senat den Rechtsstreit nicht abschließend zu entscheiden. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 30.08.2002 - 1 O 258/02 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 28.01.2003 - 30 U 689/02 -

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 171/03 Verkündet am:
20. April 2004
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 167, vor 171, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2

a) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus
aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber
als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand
der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und
nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint.

b) Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstauskunft
, einer Einzugsermächtigung sowie einer "Notarbestätigung" durch den
Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungsvollmacht
zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen.

c) Im Falle einer unwirksamen Zahlungsanweisung durch den Geschäftsbesorger
ist der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger
nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen.
BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. April 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit einem durch die beklagte Bank finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung. Hilfsweise begehrt er die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Feststellung, daß der Beklagten aus den geschlossenen Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein Pharmareferent, wurde im Dezember 1995 von einem Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in L. zu erwerben. Am 22. Dezember 1995 unterzeichnete er einen entsprechenden
Vermittlungsauftrag, eine Selbstauskunft zur Beantragung der Finanzierung des Objekts sowie eine Einzugsermächtigung, die noch keinen Zahlungsempfänger auswies. Noch am selben Tag gab der Kläger ein an die K. GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin ) gerichtetes notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages ab. Zugleich erteilte er der Geschäftsbesorgerin eine umfassende Vollmacht, ihn bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte die Geschäftsbesorgerin den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle für die Bestellung von Sicherheiten erforderlichen Verträge abschließen.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1995 beantragte die Geschäftsbesorgerin bei der Beklagten unter Beifügung unter anderem der Selbstauskunft , der Einzugsermächtigung, einer Lebensversicherungspolice in Kopie und einer "Notarbestätigung" die Finanzierung des Wohnungskaufs. Unter dem 27./28. Dezember 1995 schloß sie im Namen des Klägers mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über zusammen 160.454 DM. Mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1995 erwarb sie namens des Klägers die Eigentumswohnung, trat dessen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Darlehens bis zur Höhe des Kaufpreises an die Verkäuferin ab und wies die Beklagte in derselben Klausel an, die Valuta mit schuldbefreiender Wirkung an die Verkäuferin zu zahlen.
Die Darlehen wurden in der Folgezeit teils an die Verkäuferin direkt , teils auf ein von der Geschäftsbesorgerin für den Kläger bei der Beklagten eingerichtetes Erwerbersonderkonto ausgezahlt. Bis zum Jahre
2000 erbrachte der Kläger Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 62.677,55 DM.
Der Kläger nimmt die Beklagte in erster Linie wege n unterlassener Aufklärung auf Schadensersatz in Höhe von 66.150,94 DM nebst Zinsen sowie auf Freistellung von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch. Hilfsweise begehrt er die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Darlehensverträge Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung sowie die Feststellung, aus den Darlehensverträgen zu keinen Leistungen verpflichtet zu sein. Insoweit macht er geltend, der Geschäftsbesorgungsvertrag, die Vollmacht und die Darlehensverträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Kreditverträge hätten auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten Wirksamkeit erlangt, insbesondere habe eine Duldungsvollmacht nicht vorgelegen. Die Beklagte tritt dem entgegen und rechnet in zweiter Instanz hilfsweise mit einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 32.046,52 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte an der Eigentumswohnung verurteilt und festgestellt, daß der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche gegenüber dem Kläger mehr zustehen. Mit der vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 A bs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Zwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor u nd in den Entscheidungsgründen die Zulassung der Revision auf die Fragen beschränkt , ob die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz einhergehende Rückwirkung gerichtlicher Urteile hinzunehmen ist und ob Großbanken wie die Beklagte die Nichtigkeit der Treuhändervollmacht kennen mußten (§ 173 BGB). Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, 2141). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf Fragen zum Rechtsberatungsgesetz aus, da es sich insoweit nur um Vorfragen für den geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsanspruch handelt.
2. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisio nszulassung muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmitt elrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 aaO und vom 23. September 2003 aaO, S. 2233; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 aaO; jeweils m.w.Nachw.).

B.


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführ t: Der in erster Linie geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil er die Höhe des ihm angeblich entstandenen Schadens nicht schlüssig dargelegt habe. Der Kläger könne aber die Erstattung der auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen in Höhe von 32.046,52 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen, weil die Darlehensverträge unwirksam und die Leistungen auf diese Verträge mithin ohne Rechtsgrund erbracht worden seien. Die Geschäftsbesorgerin habe nämlich den Kläger nicht wirksam verpflichten können, weil die ihr erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-
setz nichtig sei. Eine Rechtsscheinhaftung nach den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht vorgetragen habe, daß ihr bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Auch die Grundsätze über die Duldungsvollmacht griffen zugunsten der Beklagten nicht ein. Aus der Übersendung der Selbstauskunft, einer Kopie der Lebensversicherungspolice , einer Einzugsermächtigung sowie der Notarbestätigung durch die Geschäftsbesorgerin habe die Beklagte nicht entnehmen dürfen , daß der Kläger das Auftreten der Geschäftsbesorgerin als seine Vertreterin erkannt und geduldet habe. Eine Genehmigung der von der Geschäftsbesorgerin als vollmachtlose Vertreterin geschlossenen Darlehensverträge scheide aus, weil der Kläger mit der Unwirksamkeit der Darlehensverträge nicht gerechnet habe. Die Beklagte müsse deshalb die vom Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückzahlen. Da die ausgezahlte Darlehensvaluta dem Kläger nicht zugeflossen sei, komme eine entsprechende Saldierung nicht in Betracht. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zuzulassen. Aufgrund der Unwirksamkeit der Darlehensverträge sei auch das Feststellungsbegehren begründet.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung stand.
1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheiter t, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbean-
standet angenommen hat, schon daran, daß der Kläger zur Schadenshöhe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat.
2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Au sführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet hat.

a) Die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht ist wegen Verstoßes des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam.
aa) Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger - oder Bauherrenmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 374, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 6, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 6 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 10; jeweils m.w.Nachw.).
bb) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrag es erfaßt auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht, ohne daß es darauf ankommt, ob sie und das Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsge-
schäft gemäß § 139 BGB verbunden sind. Nur so kann das Ziel des Gesetzgebers , den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßer Rechtsbesorgung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 und vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, Umdruck S. 9; Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 8, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 6 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 10).
cc) Die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel, o b eine Rückwirkung der zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf weithin abgeschlossene Vorgänge verfassungskonform ist, teilt der erkennende Senat nicht. Es liegt in der Natur der Sache , daß gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, als Akt wertender Erkenntnis auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt einwirken. Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich (BVerfGE 74, 129, 155), zumal höchstrichterliche Urteile Gesetzen nicht gleichzustellen sind und keine damit vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (BGHZ 132, 119, 129). Abgesehen davon stellt das Urteil des III. Zivilsenats vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Änderung der höchstrich terlichen Rechtsprechung , sondern lediglich eine Fortentwicklung der Grundsatzentscheidung BGHZ 145, 265 ff. dar.

b) Die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin ist auch nicht nach § 172 Abs. 1 BGB oder nach den allgemeinen Regeln über die Duldungsvollmacht gegenüber der Beklagten als wirksam zu behandeln.
aa) Zwar kann sich eine Wirksamkeit der Abschlußvo llmacht der Geschäftsbesorgerin und damit der streitgegenständlichen Darlehensverträge grundsätzlich aus § 172 Abs. 1 BGB ergeben. §§ 171 und 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f., vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711, vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 945, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 7 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 11; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379). Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 BGB liegen hier aber nicht vor:
Die Anwendung des § 172 Abs. 1 BGB erfordert, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin des Klägers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; siehe zuletzt die Nachweise in den Senatsurteilen vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 10 f.). Das ist nicht der Fall. Nach den von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagten vor Abschluß der Darlehensverträge am 27./28. Dezember 1995 nur eine "Notarbestätigung", nicht aber eine notarielle Ausfertigung vorgelegen.
bb) Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vo llmacht über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein (vgl. BGHZ 102, 60, 62, 64 ff.; Senatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066). Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f., vom 25. März 2003 aaO und vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 10). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155, vom 9. November 1989 - VII ZR 200/88, WM 1990, 481, 482 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; Senatsurteile vom 14. Mai 2002, 25. März 2003 und vom 2. März 2004, jeweils aaO).
So ist es hier aber - wie vom Berufungsgericht zut reffend dargelegt - nicht.
(1) Die vom Kläger unterzeichnete Selbstauskunft u nd die von ihm erteilte Einzugsermächtigung vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu begründen. Dies ergibt sich hier bereits aus dem zeitlichen Ablauf:
Selbstauskunft und Einzugsermächtigung wurden am 22. Dezember 1995 gegenüber dem Vermittler erteilt. Erst im Anschluß daran hat der Kläger das notarielle Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung einer Vollmacht abgegeben. Die Beklagte, der diese zeitlichen Abläufe nach den Feststellungen des Berufungsurteils bekannt waren, konnte nicht schon die Erteilung der Selbstauskunft und einer Einzugsermächtigung gegenüber dem Vermittler als Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin werten, da sie wußte, daß eine Vollmachtserteilung in notarieller Form erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte.
Darüber hinaus kann auch aus dem Inhalt der von de m Kläger am 22. Dezember 1995 gegenüber dem Vermittler abgegebenen Erklärungen , die keinen Bezug zu der späteren Geschäftsbesorgerin erkennen lassen, nicht auf eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen geschlossen werden. Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dient die Erteilung einer Selbstauskunft lediglich der Vorprüfung , ob jemand überhaupt als kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluß eines Darlehensvertrages. Gleiches gilt für die Vorlage der Ko-
pie einer Lebensversicherungspolice. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung , in der der Einzugsberechtigte noch nicht erwähnt ist, betrifft nur die technische Abwicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertrages und läßt nicht den Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Einschränkung und Bindung an den Willen des Vertretenen zum beliebigen Abschluß von Darlehensverträgen gleich mit wem und in welcher Höhe bevollmächtigt.
Schließlich ist nicht dargetan, daß der Kläger in den fünf Tagen zwischen notarieller Vollmachtserteilung und Abschluß der Darlehensverträge von irgendeinem Vertreterhandeln der Geschäftsbesorgerin auch nur erfahren, geschweige denn ein solches über einen gewissen Zeitraum geduldet hätte. Vielmehr handelt es sich bei den von der Geschäftsbesorgerin geschlossenen Finanzierungsverträgen um das "Erstgeschäft" , dem kein tatsächliches Vertreterhandeln vorausgegangen war.
(2) Für eine Haftung des Klägers aus wissentlich v eranlaßtem Rechtsschein kann auch nicht auf die der Beklagten von der Geschäftsbesorgerin übersandte "Notarbestätigung" abgestellt werden. Diese Bestätigung über die Abgabe des notariellen Angebots auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung der Vollmacht ist inhaltlich weitgehend nichtssagend. Aus ihr ergeben sich weder die Person des Geschäftsbesorgers noch Umfang und Grenzen von dessen Bevollmächtigung , die im Geschäftsbesorgungsvertrag auf zwei eng bedruckten Seiten ausführlich dargestellt sind. Damit kann eine "Notarbestätigung" die Vorlage der beurkundeten Vollmacht in Ausfertigung nicht ersetzen. Dieses Ergebnis steht - entgegen nicht näher ausgeführten Behauptungen der Revision - nicht im Widerspruch zu der Entscheidung
BGHZ 102, 60, 65, die einen anderen Lebenssachverhalt betraf und der eine vergleichbare "Notarbestätigung" nicht zugrunde lag.
cc) Da nach alledem Rechtsscheingesichtspunkte nic ht zum Tragen kommen, ist die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob Großbanken wie die Beklagte die Nichtigkeit der Treuhändervollmacht erkennen mußten (§ 173 BGB), nicht entscheidungserheblich.

c) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Dar lehensverträge vom 27./28. Dezember 1995 seien auch nicht durch eine Genehmigung des Klägers (§ 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB) nachträglich wirksam geworden , sind ebenfalls nicht zu beanstanden. In Betracht kommt allenfalls eine Genehmigung durch konkludentes Verhalten, indem der Kläger über mehrere Jahre hinweg Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehen erbracht hat. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt jedoch regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24, vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 944 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 373, 375). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; alle Beteiligten gingen von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht und somit auch der Darlehensverträge aus.

d) Da die Darlehensverträge nach alledem unwirksam sind, steht dem Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen in Höhe von 32.046,42 € zu.
aa) Der von der Beklagten auf das Erwerbersonderko nto ausgezahlte Teil der Darlehensvaluta ist nicht zu berücksichtigen, weil dieses Konto mangels wirksamer Vollmacht der Geschäftsbesorgerin für den Kläger nicht wirksam eingerichtet worden ist und dieser das Geld niemals erhalten hat. Die Darlehenssumme ist aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Geschäftsbesorgerin nicht an den Kläger, sondern letztlich an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307, 311 f.; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, für BGHZ vorgesehen , und vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7).
bb) Nichts anderes gilt für den von der Beklagten direkt an die Verkäuferin überwiesenen Teil der Darlehensvaluta. Dabei kann dahinstehen , ob im Falle einer wirksamen Weisung im notariellen Kaufvertrag die Beklagte die an die Verkäuferin ausgezahlte Darlehensvaluta von dem Kläger kondizieren könnte, oder ob sie sich aufgrund des infolge der Unwirksamkeit der Darlehensverträge nicht bestehenden Deckungsverhältnisses unmittelbar an die Verkäuferin halten müßte (vgl. BGHZ 105, 365, 373). Das Berufungsgericht ist nämlich in Auslegung des ersichtlich formularmäßigen notariellen Kaufvertrages zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Auszahlungsanweisung unter dem Vorbehalt der - hier
nicht gegebenen - wirksamen Abtretung eines gegenüber der Beklagten bestehenden Darlehensauszahlungsanspruches stand.
Der Wortlaut der Vertragsklausel - die Abtretung u nd die Auszahlungsanweisung sind gemeinsam unter einem Gliederungspunkt verbunden mit einem "und" geregelt - spricht eindeutig dafür, daß die Anweisung zur Auszahlung an die Verkäuferin nur für den Fall der Wirksamkeit der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs gelten sollte. Dies entspricht auch dem Grundsatz beiderseits interessengerechter Interpretation (vgl. BGHZ 143, 175, 178; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, WM 2001, 1525). Für die Verkäuferin erkennbar konnte und wollte sich der Kläger ihr gegenüber nur dazu verpflichten, die Beklagte aufgrund eines wirksamen Darlehensverhältnisses zu Zahlungen anzuweisen. Weder war es zwischen den Vertragsparteien beabsichtigt, noch war es dem Kläger rechtlich möglich, die Beklagte aufgrund des hier nichtigen Darlehensvertrages zu irgendwelchen Zahlungen an die Verkäuferin anzuweisen.
Ohne eine gültige Anweisung kann die Zahlung der B eklagten an die Verkäuferin aber dem Kläger nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Beklagten als Angewiesenen und der Verkäuferin als Zuwendungsempfängerin ist nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen (vgl. BGHZ 111, 382, 386; Senatsurteile BGHZ 147, 145, 149; 152, 307, 311, vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672 und vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7).
Mit dieser Rechtsprechung weicht der erkennende Se nat nicht von Entscheidungen eines anderen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab. Den Urteilen des IVb. Zivilsenats vom 2. November 1988 (IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365) und des XII. Zivilsenats vom 10. März 1993 (XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46), denen zufolge bei Zahlungen des Scheinschuldners an den Zessionar der Scheinforderung der Scheinschuldner einen Bereicherungsanspruch gegen den Zedenten hat, lag eine andere Fallgestaltung zugrunde. In jenen Fällen resultierte der abgetretene Scheinanspruch aus einem Versicherungsvertrag zwischen Zedentem und Leistendem , mithin aus einem grundsätzlich intakten Deckungsverhältnis. Hier hingegen bestand zwischen dem Kläger als Zedenten und der angewiesenen Bank aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages kein Deckungsverhältnis, aus dem Ansprüche hätten abgetreten werden können (vgl. BGHZ 105, 365, 373).
cc) Da der Beklagten nach alledem keine Bereicheru ngsansprüche gegen den Kläger zustehen, kommt es auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit der hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung nicht an.
3. Infolge der Unwirksamkeit der Darlehensverträge ist auch der Feststellungsantrag des Klägers, aus diesen Verträgen zu keinen Leistungen verpflichtet zu sein, begründet.

III.


Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweise n.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.