Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Jan. 2004 - 17 U 53/03

bei uns veröffentlicht am20.01.2004

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.02.2003 - 8 O 394/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 15.926,82 EUR.

Gründe

 
I.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein zwischen ihnen und der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) abgeschlossener Darlehensvertrag unwirksam ist. Zudem verlangen die Kläger die Rückzahlung geleisteter Darlehensraten und die Rückabtretung einer auf die Klägerin Ziff. 1 lautenden Lebensversicherung.
Die Kläger interessierten sich für den Beitritt zu dem geschlossenen Immobilien-Fonds "N. B. No. 4 GdbR". Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. W. vom 30.05.1995 erteilten sie der Firma K. Steuerberatungsgesellschaft mbH (künftig: Treuhänderin) einen Treuhandauftrag mit Vollmacht zum Erwerb einer Beteiligung am Kapital der Gesellschaft in Höhe von 17.428 DM. Die Kläger bevollmächtigten in dieser Urkunde die Treuhänderin unwiderruflich zu ihrer uneingeschränkten Vertretung bei der Durchführung des Treuhandvertrages und als Gesellschafter der Gesellschaft sowie zur Verfügung über ihre Gesellschaftsbeteiligung und die Liegenschaft. Die Vollmacht berechtigt "zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art, Behörden der allgemeinen Verwaltung, Bauverwaltungsbehörden, Finanzbehörden, dem für die Liegenschaft zuständigen Grundbuchamt sowie gegenüber jedem Dritten". Ebenfalls am 30.05.1995 unterzeichneten die Kläger Formulare der Beklagten, welche mit "Übermittlung von Daten an die Schufa" und "Bankauskunftsverfahren" überschrieben sind, ferner einen Vordruck "Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschriften" sowie eine Selbstauskunft, der entsprechende Gehaltsnachweise beigefügt waren. Am 31.05.1995 äußerten die Kläger noch einen besonderen Tilgungswunsch (Banktilgung in Höhe von 2 %). Am 17.07.1995 wurden der Beklagten diese Unterlagen zusammen mit einem Auftragsbegleitblatt übersandt. Am 07.08.1995 schlossen die Kläger, vertreten durch die Treuhänderin, mit der Beklagten einen Kreditvertrag über 20.000 DM mit einem bis zum 30.11.2004 festgeschriebenen Nominalzins von 8,25 % sowie mit einer Tilgung von 2 % jährlich ab. Die Leistungsrate (Zinsen und Tilgung) wurde auf 2.050 DM jährlich vereinbart, zahlbar in quartalsweisen Raten zu jeweils 512,50 DM. Das Original oder eine notarielle Ausfertigung der Treuhandvollmacht lagen bei Abschluss des Darlehensvertrages der Beklagten nicht vor. Zur Sicherheit trat die Klägerin Ziffer 1 am 29.08.1995 in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 20.000 DM ihre Rechte aus einer Lebensversicherung bei der Württembergischen Lebensversicherung an die Beklagte ab. Durch notarielle Beitrittsurkunde vom 24.08.1995 erklärte die Treuhänderin, vertreten durch Rechtsanwalt K., namens der Kläger den Beitritt zu dem Immobilienfonds. Am gleichen Tag übermittelte die Treuhänderin der Beklagten eine Abschrift der Beitrittsurkunde. Am 28.08.1995 zahlte die Beklagte auf Anweisung der Treuhänderin im Wege der Sammelüberweisung die Darlehensvaluta auf ein bei ihr geführtes Konto der Treuhänderin aus. Bis zum 30.06.2002 erbrachten die Kläger Teilzahlungen auf das Darlehen in Höhe von insgesamt 7.337,12 EUR.
Durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.02.2003 wurde der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Der Darlehensvertrag sei unwirksam, da der mit der Treuhänderin abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei, was auch zur Nichtigkeit der erteilten Vollmacht führe. Der Darlehensvertrag sei auch nicht nach Rechtsscheinsgesichtspunkten als wirksam zu behandeln. Die Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht seien nicht gegeben. Die Handlungen der Kläger vor Abschluss des Darlehensvertrages - Ermächtigung zur Schufa-Auskunft, Einzugsermächtigung und Tilgungsbestimmung - führten begrifflich und nach dem Inhalt der Urkunde nicht zur Annahme einer Duldungsvollmacht. Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch greife nicht durch. Zwar müsse sich ein Darlehensnehmer, auf dessen Anweisung hin das Kreditinstitut die Darlehensvaluta an einen Dritten ausbezahle, so behandeln lasse, als habe er das Darlehen erhalten und weitergeleitet. In derartigen Anweisungsfällen habe der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen dem Kreditinstitut und dem Darlehensnehmer zu erfolgen. Voraussetzung sei aber, dass eine wirksame Vollmacht erteilt worden sei, woran es hier fehle. Auch sei den Klägern die Anweisung an die Beklagte zur Auszahlung nicht zuzurechnen, da sich der durch die Erteilung der Vollmacht gesetzte Rechtsschein nicht auf die Wirksamkeit der Vollmacht aus Rechtsgründen erstrecke.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, selbst wenn die Treuhandvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei, müssten die Kläger sich dennoch an dem geschlossenen Darlehensvertrag aus Rechtsscheinsgesichtspunkten festhalten lassen, da der Beklagten eine Kopie der Beitrittsurkunde vor Anweisung der Darlehensvaluta sowie zahlreiche Unterlagen der Kläger, welche vor Abschluss des Darlehensvertrages über die Treuhänderin und eine Firma G. eingereicht worden seien, vorgelegen hätten. Falls der Darlehensvertrag unwirksam sei, stehe ihr aus Bereicherungsrecht in Höhe der Klageforderung ein Gegenanspruch zu, mit dem hilfsweise aufgerechnet werde. Die Kläger hätten Anlass zur Zahlung der Darlehensvaluta an den Immobilienfonds gegeben, weshalb ihnen der Vorgang als Leistung zuzurechnen sei. Es sei widersprüchlich, wenn einerseits die unwirksame Vollmacht Rechtsscheinsgesichtspunkten zugänglich sei, andererseits dieselbe Urkunde aber nicht ausreichen solle, um eine fehlerhafte Anweisung zur Zahlung der Einlageschuld als Leistung der Kläger anzusehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mannheim im Kostenpunkt aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und tragen ergänzend vor, dass sich die Beklagte wegen des Verstoßes des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz und der damit zusammenhängenden Unwirksamkeit der Vollmacht im Hinblick auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht auf Rechtsscheinsgesichtspunkte stützen könne. Die Berufung auf einen Rechtsschein scheitere auch an der fehlenden Gutgläubigkeit der Beklagten. Die Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht lägen nicht vor. Die eingereichten Unterlagen, die weder zur Höhe noch zum Verwendungszweck oder den Kreditkonditionen des Darlehens Angaben enthielten, dienten allein dazu, der Beklagten eine Grundlage für die Abgabe eines Kreditangebots zu liefern. Sie seien aber nicht geeignet, einen rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen in Bezug auf den Abschluss eines Kreditvertrags zu vermitteln. Kein Mitarbeiter der Beklagten hätte sich vorgestellt, dass wegen der genannten Unterlagen der mögliche Kreditnehmer einen Darlehensvertrag durch einen Vertreter abschließen wolle. Hiergegen spreche zudem, dass ausweislich des Auftragsbegleitblattes die Unterlagen nicht von der Treuhänderin, sondern von der "F.-Gruppe" übersandt worden seien.
10 
Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren zum Vorliegen weiterer Unterlagen vorträgt, rügen die Kläger Verspätung.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
12 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist als wirksam zu behandeln, so dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten und Rückabtretung der als Sicherheit gestellten Lebensversicherung haben.
13 
1. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie einräumt, auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet und damit gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1203, 1204; NJW 2001, 3773, 3775; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 185, 187 f.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Treuhänderin wurde im Geschäftsbesorgungsvertrag umfassend und unwiderruflich zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere der Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerb bzw. die Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung sowie Vermietung erforderlich oder zweckmäßig sind, bevollmächtigt. Der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG führt unmittelbar und ohne weiteres zur Nichtigkeit der Vollmacht (vgl. BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW 2003, 2088, 2089).
14 
2. Der Darlehensvertrag ist nicht nach § 172 BGB als wirksam zu behandeln. Unstreitig lagen weder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages der Beklagten vor, was aber Voraussetzung für eine Rechtsscheinshaftung nach dieser Vorschrift ist (BGHZ 102, 60, 63; BGH NJW 2003, 2091, 2092).
15 
Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über §§ 171, 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheinsgesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein. Die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (BGHZ 102, 60, 64; BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW 2002, 2325, 2327; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2003 - 17 U 141/02). Dies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im konkreten Fall als nichtig erweist. Nur so kann dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden (BGH BKR 2003, 942, 945; NJW 2003, 2091, 2092). Voraussetzung für das Eingreifen allgemeiner Rechtsscheinsgesichtspunkte ist, dass das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64; BGH NJW 2003, 2091, 2092). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss vorliegende Umstände, die Bezug zu dem durch den Vertreter abgeschlossenen Darlehensvertrag aufweisen. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 2003, 2091, 2092 f.; NJW 2002, 2325, 2327).
16 
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Rechtsstreit erfüllt (ebenso für vergleichbare Fälle: OLG Köln, Urteil vom 05.03.2003 - 13 U 77/02; OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2003 - 8 U 125/01, der hiergegen gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH durch Beschluss vom 30.09.2003 [XI ZR 129/03] zurückgewiesen; LG Landshut, Urteil vom 16.10.2003 - 22 O 1568/03; LG Hanau, Urteil vom 09.10.2003 - 7 O 397/03).
17 
Die Kläger haben der Beklagten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung der Treuhänderin gesetzt.
18 
Die Kläger haben in Kenntnis der erteilten Vollmacht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Erteilung der Vollmacht an die Treuhänderin durch aktive Handlungen daran mitgewirkt, dass sie das gewünschte Darlehen bei der Beklagten zum Erwerb des Anteils an dem Immobilienfonds erhalten. Sie haben am 30.05.1995 verschiedene Unterlagen eigenhändig unterzeichnet. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die Formulare "Übermittlung von Daten an die Schufa und Bankauskunftsverfahren" sowie eine Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschriften und die Selbstauskunft nebst Gehaltsunterlagen. Zudem haben die Kläger am Folgetag einen besonderen Tilgungswunsch für das abzuschließende Darlehen geäußert. Diese Unterlagen haben sie dann nicht selbst an die Beklagte verschickt, sondern aus der Hand gegeben und sich der Hilfe Dritter bedient, wobei sie wussten und bezweckten, dass hierdurch der Abschluss eines Kreditvertrages bei der Beklagten durch die Treuhänderin erreicht wird. Die Übersendung dieser Unterlagen an die Beklagte erfolgte vor Abschluss des Darlehensvertrages am 07.08.1995, wobei für die zurechenbare Setzung des Rechtsscheins ohne Bedeutung ist, ob die Unterlagen von der Treuhänderin oder der "F.-Gruppe" verschickt wurden, da die Kläger auf die weitere Verfahrensgestaltung keinen Einfluss hatten. Unerheblich ist, dass sich die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren auf die Unterzeichnung des Formulars für das Bankauskunftsverfahren sowie auf die erteilten Selbstauskünfte als Mitwirkungshandlungen der Kläger berufen hat. Dieses neue Vorbringen ist zuzulassen, da die Kläger nach vorangegangenem pauschalen Bestreiten in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2003 ausdrücklich unstreitig gestellt haben, dass diese Unterlagen vor Abschluss des Darlehensvertrages der Beklagten vorlagen. Unstreitiges neues Vorbringen ist im Berufungsverfahren nach Auffassung des Senats im Interesse der materiellen Gerechtigkeit zu berücksichtigen, jedenfalls wenn eine Sachentscheidung ohne weitere Beweisaufnahme möglich ist (ebenso OLG Nürnberg, MDR 2003, 1133; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 531 Rn. 11).
19 
Entgegen der Auffassung der Kläger scheiden Rechtsscheinsgesichtspunkte auch nicht deshalb aus, weil es an einem mehrfachen Handeln des vermeintlichen Vertreters fehlt. Zwar wird in der Regel für eine Duldungsvollmacht verlangt, dass der Vertretene es über einen längeren Zeitraum wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt (vgl. BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW 2002, 2325, 2327). Dies schließt im Einzelfall nicht aus, dass schon das einmalige Gewährenlassen eine Duldungsvollmacht begründet (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 173 Rn. 12). Ein mehrfaches Handeln ist grundsätzlich erforderlich, wenn sich ein Dritter eine nicht erteilte Bevollmächtigung anmaßt. Demgegenüber kann ein einmaliges Handeln genügen, wenn der Vertreter mit Willen des Vertretenen aufgetreten ist. Ein solcher Fall liegt nach Auffassung des Senats hier vor. Die Treuhänderin ist mit Willen der Vertretenen tätig geworden und hat den Darlehensvertrag abgeschlossen.
20 
b. Das Vertrauen der Beklagten hat auch an andere Umstände als die Vollmachtsurkunde angeknüpft.
21 
Die genannten Unterlagen (Schufa-Ermächtigung, Bankauskunftsverfahren, Einzugsermächtigung und Selbstauskünfte) waren geeignet, Vertrauen in die wirksame Bevollmächtigung der Treuhänderin durch die Kläger zu setzen. Es stand nur ein Vertreterhandeln im Raum und die Beklagte hat über Jahre in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle Darlehensverträge, bei denen die Kunden durch einen Treuhänder vertreten wurden, abgeschlossen.
22 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2003 (NJW 2003, 2091). In dieser Entscheidung wurde bei Vorliegen bestimmter Unterlagen - dort: Einzugsermächtigung, Gehaltsnachweis und Steuererklärung - nicht generell die Möglichkeit einer Rechtsscheinshaftung verneint. Vielmehr wurde zwischen den Mitwirkungshandlungen der Darlehensnehmer und dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein sachlicher und zeitlicher Bezug verlangt. Diesen Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof verneint, da die Unterlagen für die Vorfinanzierung benötigt wurden und zwischen der Übersendung der Unterlagen und dem Abschluss der Darlehensverträge etwa 11 Monate lagen. Hingegen ist dieser sachliche und zeitliche Bezug im vorliegenden Fall gegeben. Es erfolgte keine Vorfinanzierung und zwischen der Unterzeichnung der Unterlagen durch die Kläger (30.05.1995), ihrer Übersendung an die Beklagte (17.07.1995) und dem Abschluss des Darlehensvertrages (07.08.1995) lag nur ein kurzer Zeitraum von rund zwei Monaten.
23 
c. Die Beklagte ist nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht auch schutzwürdig.
24 
Die Beklagte durfte und konnte aus den Mitwirkungshandlungen der Kläger schließen, dass sie den Abschluss des Darlehensvertrages wollten und sie mit dem Vorgehen der Treuhänderin als ihrer Vertreterin einverstanden waren. Zwar enthalten die übersandten Unterlagen keinen Hinweis auf eine Vertretung der Kläger beim Abschluss des Darlehensvertrages und sie dienten der Vorbereitung des Vertragsabschlusses und der Bonitätsprüfung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Kläger keinen Kontakt zur Beklagten hatten und die Beklagte eine Vielzahl von gleichgelagerten Geschäften unter Einschaltung von Treuhändern als Vertreter abgewickelt hat. Es stand nur ein Vertreterhandeln im Raum und ohne die Unterlagen wäre nach der internen Checkliste der Beklagten ein Vertragsabschluss nicht zustande gekommen.
25 
Zudem war die Beklagte gutgläubig. Entgegen der Auffassung der Kläger kann zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags im Jahr 1995 nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Unwirksamkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz kannte oder kennen musste. Der Senat schließt sich insoweit der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung an, dass vor der sog. Notarentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 (NJW 2001, 70) kein Beteiligter den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz erkennen konnte (vgl. BGH BKR 2003, 623, 625; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 494, 497 m.w.N.). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung eines Notars fehlt, der 1993 einen dem Treuhandvertrag des vorliegenden Falles vergleichbaren, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Geschäftsbesorgungsvertrag beurkundet hatte. Entgegen der Auffassung der Kläger konnte für die Beklagte 1995 kein strengerer Maßstab gelten. Vielmehr durfte sie sich auf die von einem Notar geprüfte Gültigkeit des Vertrags und der Vollmacht ohne weitere Prüfung verlassen (BGH BKR 2003, 623, 625; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 494, 497; OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2003 - 8 U 125/01). Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft bevollmächtigt wurde. Entgegen der Auffassung der Kläger war der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht evident. Vielmehr folgt der Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der mehrfach - gerade auch bei der Bevollmächtigung einer Steuerberatungs-GmbH - betont hat, dass die §§ 171, 172 BGB und die Grundsätze über die Duldungsvollmacht auf Fälle Anwendung finden, in denen sich die Nichtigkeit der Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers aus einem Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz ergibt (vgl. BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW-RR 2003, 1203, 1204).
26 
Auch aus der Formulierung der Vollmacht lässt sich kein evidenter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz entnehmen. Die Klausel in der Vollmacht, dass die Treuhänderin zur Vertretung gegenüber Gerichten jedweder Art berechtigt sein soll, muss nach Auffassung des Senats ausgelegt werden. Eine lebensnahe Auslegung ergibt, dass die Treuhänderin durch diese Klausel nur berechtigt werden sollte, selbst einen Rechtsanwalt einzuschalten oder ggf. im Wege der Prozessstandschaft fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass entsprechend dem Wortlaut der Formulierung der Treuhänderin Befugnisse eingeräumt werden sollten, die im Jahr 1995 wegen der damals noch geltenden beschränkten Postulationsfähigkeit nicht einmal einem Rechtsanwalt zugebilligt werden konnten (im Ergebnis a.A.: OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2003 - 1 U 26/03 = NJW 2003, 2690).
27 
Die Kläger können sich für die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrages auch nicht auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. berufen. Es kann offen bleiben, ob ein verbundenes Geschäft im streitgegenständlichen Fall vorliegt. Die Kläger haben erstinstanzlich ausdrücklich nur ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf künftige Forderungen der Beklagten geltend gemacht und sich insoweit nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen. Im Berufungsverfahren wurde der Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. nicht mehr aufgegriffen.
28 
Der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, da er für den Fall gestellt wurde, dass der Darlehensvertrag unwirksam und der Fondsanteil an die Beklagte zu übertragen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Kreditvertrag als wirksam zu behandeln ist.
III.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
30 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Beim Oberlandesgericht Karlsruhe sind eine Vielzahl von Berufungsverfahren - über 100 - anhängig, bei denen es um die Frage geht, ob ein Darlehensvertrag unter Rechtsscheinsgesichtspunkten beim Vorliegen bestimmter Unterlagen als wirksam zu behandeln ist, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht für die Treuhänderin gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und damit nichtig sind. Zur Klärung dieser Frage haben die Parteien mehrere Pilotverfahren ausgesucht und bei den übrigen Verfahren das Ruhen beantragt. Zudem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Rechtsprechung ist umstritten, ob Mitwirkungshandlungen der Darlehensnehmer wie die Unterzeichnung der Ermächtigung zur Schufa-Auskunft oder zum Bankauskunftsverfahren sowie die Erteilung der Einzugsermächtigung und der Selbstauskunft genügen, um den Darlehensvertrag unter Rechtsscheinsgesichtspunkten als wirksam behandeln zu können (bejahend: OLG Köln, Urteil vom 05.03.2003 - 13 U 77/02; OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2003 - 8 U 125/01; verneinend: OLG Dresden, NJOZ 2003, 3426; OLG Celle, VuR 2003, 181; OLG Bamberg, Urteil vom 07.04.2003 - 4 U 240/01).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Jan. 2004 - 17 U 53/03

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Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Jan. 2004 - 17 U 53/03 zitiert 10 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 172 Vollmachtsurkunde


(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung


(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Fall

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(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24.01.2003 – 4 O 62/01 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines Festkredits, der zur Finanzierung einer Kapitalanlage verwendet worden ist.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24.01.2003 wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 der Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) als nichtig angesehen. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausfertigung vorgelegen hat, komme es nicht an, weil der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz im vorliegenden Fall evident gewesen sei. Auch eine Duldungsvollmacht oder Genehmigung liege nicht vor. Mangels wirksamer Vollmacht bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages – geltend, der Treuhandvertrag verstoße nicht gegen § 1 RBerG. Selbst wenn ein solcher Verstoß vorliege, führe dieser nicht zur Unwirksamkeit der Vollmacht. Die Klägerin habe jedenfalls auf die Rechtswirksamkeit der Vollmacht vertrauen dürfen, zumal die Aufgaben des Treuhänders im konkreten Fall von einem Rechtsanwalt ausgeübt worden seien. Der in der Vollmachtsurkunde enthaltene Passus, wonach der Treuhänder auch zur Vertretung vor allen Gerichten befugt sei, habe auf die Wirksamkeit der Vollmacht im übrigen keinen Einfluss.
Ergänzend macht die Klägerin geltend, es sei zumindest von einer Duldungsvollmacht auszugehen, weil der Beklagte – was unbestritten ist – zahlreiche Unterlagen, die für die Auszahlung des Kredits erforderlich waren, selbst unterzeichnet und bei der Klägerin eingereicht hat.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 24.01.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Heidelberg Geschäftsnummer 4 O 62/01 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 21.985,07 (DM 42.999,06) zuzüglich 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 20.218,00 (DM 39.542,97) seit dem 11.07.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Der Beklagte macht geltend, eine Anwendung der §§ 171 ff. BGB laufe dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes zuwider. Unabhängig davon habe die Klägerin die Unwirksamkeit der Vollmacht erkennen müssen und auch erkannt.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II.
12 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Mit zutreffenden Gründen, die durch das Berufungsvorbringen der Klägerin im entscheidenden Punkt nicht entkräftet werden, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
13 
Zwischen den Parteien ist kein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden.
14 
Der für den Beklagten handelnde Treuhänder hatte keine wirksame Vollmacht. Die erteilte Vollmacht ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig.
15 
Der der Vollmacht zu Grunde liegende Treuhandvertrag hatte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zum Gegenstand.
16 
Entgegen der Auffassung der Klägerin lag der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht im wirtschaftlichen und kaufmännischen Bereich. Eine Überprüfung des wirtschaftlichen Sinngehalts, der Werthaltigkeit des Beitrittsvorgangs und des Prospektmaterials war nach Absatz I 5 des Auftrages sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Absatz I 1 des Treuhandauftrages sollte der Treuhänder hingegen alle im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang erforderlichen Verträge schließen. Diese Tätigkeit erforderte eine umfassende Rechtsbetreuung auf einem Teilgebiet des Rechts (vgl. BGH NJW 2001, 3774, 3775).
17 
Der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG führt nach dem Schutzzweck des Gesetzes zur Nichtigkeit der Vollmacht (BGH NJW 2003, 2088, 2089; NJW 2003, 2091, 2092). Auf die vom Landgericht erörterte Frage, ob die Voraussetzungen des § 139 BGB vorliegen, kommt es hierbei nach der neueren – erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils ergangenen – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, nicht an.
18 
Eine wirksame Bevollmächtigung ergibt sich auch nicht aus § 172 Abs. 1 BGB.
19 
Dabei kann offen bleiben, ob die Vollmachtsurkunde, wie von der Klägerin behauptet, bei Abschluss des Kreditvertrages in Ausfertigung vorgelegen hat. Die im vorliegenden Fall verwendete Vollmachtsurkunde war schon ihrem Inhalt nach keine geeignete Grundlage für einen Rechtsschein nach § 172 Abs. 1 BGB.
20 
Allerdings sind die §§ 171 und 172 BGB sowie die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, die das erkennende Gericht teilt, auch dann anwendbar, wenn die Bevollmächtigung gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und deshalb nichtig ist (BGH NJW 2003, 2091, 2092). § 172 Abs. 1 BGB kann aber nur dann zur Wirksamkeit einer im Innenverhältnis nichtigen Vollmacht führen, wenn durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde ein hinreichender Rechtsschein für die Wirksamkeit der Vollmacht begründet wird. Daran fehlt es, wenn sich die Nichtigkeit der Vollmacht aus der vorgelegten Urkunde selbst ergibt.
21 
Die §§ 171 bis 173 BGB sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er die Vollmacht wirksam erteilt (BGH NJW 2003, 2091, 2092 m.w.N.). Im Falle des § 172 Abs. 1 BGB wird der Rechtsschein durch Vorlage einer Urkunde begründet, aus der sich die Bevollmächtigung ergibt. Ist dies geschehen, wird ein Dritter, dem die Urkunde vorgelegt worden ist, davor geschützt, dass sich die Vollmacht aus anderen Gründen als unwirksam erweist, etwa deshalb, weil sie im Innenverhältnis widerrufen wurde, weil sie als Teil eines Haustürgeschäfts widerrufen werden kann (vgl. BGHZ 144, 223, 230 f.; BGH NJW 2000, 2270) oder weil sie als Teil eines umfassenderen Geschäfts der notariellen Form bedurft hätte (vgl. BGHZ 102, 60, 62; BGH NJW 1997, 312; BGH NJW 1985, 730). Entsprechendes gilt auch dann, wenn die Vollmacht Teil eines gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Rechtsgeschäfts und deshalb gemäß § 139 BGB nichtig ist (BGH NJW 2001, 3774; NJW 2002, 2325).
22 
In allen Fällen, in denen die Rechtsprechung die Wirksamkeit der Vollmacht aufgrund von § 172 BGB bejaht hat, ergab sich die Nichtigkeit der Vollmacht aber aus Umständen, die außerhalb der Urkunde lagen. Dann – und nur dann – kommt der eingangs genannte Zweck des § 172 BGB zum Tragen. Ergibt sich der Nichtigkeitsgrund hingegen schon aus der Vollmachtsurkunde selbst, so fehlt es an einem tauglichen Rechtsschein, der Grundlage für den Schutz eines gutgläubigen Dritten sein könnte.
23 
Ist die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, ist ein Dritter mithin nur dann durch § 172 Abs. 1 BGB geschützt, wenn die Vollmacht selbst keinen sicheren Aufschluss über ihre Vereinbarkeit mit dem Rechtsberatungsgesetz gibt und die Nichtigkeit erst aus dem Gegenstand des der Vollmacht zu Grunde liegenden Auftrags folgt. Ergeben sich die Umstände, die zur Nichtigkeit der Vollmacht führen, hingegen schon aus der Vollmachtsurkunde selbst, liefe es dem Zweck des § 172 Abs. 1 BGB zuwider, einem Dritten dennoch Gutglaubensschutz zu gewähren. Geschützt würde nicht mehr das Vertrauen darauf, dass ein in einer Urkunde niedergelegtes wirksames Rechtsgeschäft nicht aufgrund anderer Umstände unwirksam ist, sondern das Vertrauen darauf, dass der Inhalt der Urkunde selbst mit dem Gesetz in Einklang steht. Für letzteres kann die Vorlage einer Urkunde keinen Rechtsschein begründen.
24 
Im vorliegenden Fall ergab sich die Nichtigkeit der Vollmacht aus der Vollmachtsurkunde selbst.
25 
Der Treuhänder wurde in Absatz II 1 der Urkunde nicht nur zum Abschluss von Verträgen, sondern auch zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art bevollmächtigt. Dies verstößt gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Damit war die Nichtigkeit der Bevollmächtigung bereits aus der Urkunde ersichtlich. Diese war mithin nicht als Grundlage für eine Rechtsscheinshaftung geeignet.
26 
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin gutgläubig im Sinne von § 173 BGB war, kommt es nicht an. Die Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit stellt sich nur dann, wenn die den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 172 BGB gegeben sind, wenn also durch Vorlage einer Urkunde ein Rechtsschein geschaffen worden ist. Letzteres ist hier, wie oben dargelegt, nicht der Fall, weil die vorgelegte Urkunde keine geeignete Rechtsscheinsgrundlage war.
27 
Unerheblich ist auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Unwirksamkeit der Bevollmächtigung zur Vertretung vor Gerichten gemäß § 139 BGB die Vollmacht im übrigen unberührt lässt.
28 
§ 139 BGB ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil die in Rede stehende Vollmacht wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in vollem Umfang nichtig ist. Die Vollmacht würde auch dann gegen Art. 1 § 1 Abs. RBerG verstoßen, wenn keine Befugnis zur Vertretung vor Gerichten erteilt worden wäre. Die in Rede stehende Passage hat lediglich zur Folge, dass die Nichtigkeit der Bevollmächtigung aus der Vollmachtsurkunde selbst hervorgeht und die Urkunde deshalb ihre Eignung als Rechtsscheinsgrundlage verliert. Diese Wirkung kann nicht nach dem Vorbild des § 139 BGB auf einzelne Teile der Vollmacht beschränkt werden.
29 
Ein wirksamer Vertrag ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zustande gekommen.
30 
Eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es – in der Regel über einen längeren Zeitraum – wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 2003, 2091, 2092 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
31 
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Mitwirkungshandlungen des Beklagten, nämlich die Unterzeichnung und Einreichung mehrerer Formulare, die für die Auszahlung des Darlehensbetrags erforderlich waren, haben hier keinen zureichenden Rechtsschein begründet. Alle diese Handlungen dienten nur der Vorbereitung bzw. Ergänzung des eigentlichen Vertragsschlusses und sollten diesen nicht ersetzen. Für eine Bevollmächtigung des Treuhänders geben sie ohnehin wenig Anhaltspunkte, weil sie vom Beklagten persönlich und gerade nicht vom Treuhänder vorgenommen wurden. Nach dem unter anderem eingereichten Vermittlungsauftrag (Anlage K 21) sollte der Darlehensaufnahme zudem eine ausdrückliche Bevollmächtigung vorausgehen. Angesichts dessen konnte und durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte auch ohne Erteilung der vorgesehenen Vollmacht mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages einverstanden sein würde. Sie musste vielmehr darauf bedacht sein, sich eine Vollmachtsurkunde vorlegen zu lassen, worauf sie nach ihrem eigenen Vortrag ja auch bestanden hat.
32 
Aus dem Umstand, dass der Beklagte den im Darlehensvertrag vorgesehenen Verpflichtungen zunächst nachgekommen ist, kann keine Billigung oder Genehmigung des Vertragsschlusses entnommen werden. Solange ein Beteiligter die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nicht erkennen konnte, kann sein vertragskonformes Verhalten nicht als konkludente Genehmigung angesehen werden (BGH NJW 2002, 2325, 2327). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Nichtigkeit des Treuhandauftrags und der darauf beruhenden Vollmacht erkennen konnte, sind hier nicht gegeben.
33 
Offen bleiben kann die Frage, ob der Beitritt des Beklagten zu der Immobiliengesellschaft nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als (teil-)wirksam anzusehen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass auch der hier in Streit stehende Darlehensvertrag als wirksam zu behandeln wäre.
34 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
35 
Ein Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) käme nur in Betracht, wenn eine wirksame Anweisung des Beklagten zur Auszahlung des Darlehensbetrages an die Gesellschaft oder zumindest ein zurechenbarer Rechtsschein vorläge. Weder das eine noch das andere ist hier gegeben.
36 
Die vom Treuhänder erteilte Anweisung zur Auszahlung des Darlehens entfaltet keine Wirkungen gegenüber dem Beklagten, weil die Vollmacht unwirksam war. Auch in diesem Zusammenhang greifen zugunsten der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen weder § 172 BGB noch die Grundsätze über die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.
37 
Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin auch keinen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, der eine Leistungskondiktion begründen könnte.
38 
Zwar reicht für die Annahme einer Leistungsbeziehung im bereicherungsrechtlichen Sinne unter bestimmten Umständen aus, wenn der (vermeintliche) Empfänger einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat. Eine Anweisung durch einen vollmachtlosen Vertreter vermag einen solchen Rechtsschein indes nicht zu erzeugen (BGHZ 147, 145, 150).
39 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann eine Leistungsbeziehung zwischen den Parteien auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte durch die Zahlung von seiner Einlagepflicht gegenüber der Gesellschaft frei geworden ist. Erfolgt eine Zahlung aufgrund der Anweisung eines vollmachtlosen Vertreters, kann sie im Verhältnis zwischen Zuwendungsempfänger und Kontoinhaber keine Tilgungswirkung entfalten. § 267 BGB ist nicht anwendbar, weil die Bank in dieser Konstellation nicht als Dritter zahlt, sondern auf (vermeintliche) Anweisung des Kontoempfängers (BGHZ 147, 145, 150).
40 
Ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gegen den Beklagten scheidet aus, weil die Klägerin auf eine (vermeintliche) Anweisung gezahlt hat und sich entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 179, 180 BGB deshalb an den anweisenden Treuhänder halten muss.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42 
Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.