Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2006 - 17 U 66/05

bei uns veröffentlicht am28.03.2006

Tenor

1. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2005 – 10 O 37/03 – werden zurückgewiesen, diejenige des Klägers mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 11.12.1996 mit dem Kläger und der Widerbeklagten keine Ansprüche mehr zustehen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Beklagte 90% und der Kläger 10%. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten 2 sowie 90% der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Dieser hat 10% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Zwangsvollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung des Gegners gegen Sicherheitsleistung von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die erste Instanz und den Berufungsrechtszug beträgt 56.889,44 EUR.

Gründe

 
I.
Die Kläger und seine Ehefrau (Widerbeklagte 2) schlossen am 21.11.1996 mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR L., WGS Fonds 40 (im Folgenden: Fonds), einen notariell beurkundeten Vertrag über den Erwerb von zwei Fondsanteilen zum Preis von 61.300 DM. Am gleichen Tag unterzeichneten die Anleger "zur Finanzierung des GdbR-Anteils (Immobilienfonds)" einen an die Beklagte gerichteten Kreditantrag auf einem bereits ausgefüllten Vordruck der Beklagten über einen Darlehensbetrag von 70.084 DM. Die Beklagte nahm den Kreditantrag am 11.12.1996 an. Das endfällige Darlehen sollte durch eine Tilgungslebensversicherung abgelöst werden. Der Kläger trat die Ansprüche aus der Lebensversicherung als zusätzliche Sicherheit an die Beklagte ab. In erster Linie diente zur Sicherstellung der Beklagten die Verpfändung der GbR-Anteile. Die Darlehensvaluta in Höhe von 63.432 DM wurde von der Beklagten weisungsgemäß dem Konto einer als Treuhänderin bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 11.12.1996 gutgeschrieben (Anlage K 3) .
Der Kläger und seine Ehefrau zahlten ab Januar 1997 bis Oktober 2002 an die Beklagte Zinsen aus eigenen Mitteln in Höhe von 15.744,78 EUR. Der Eigenanteil der Anleger an der monatlichen Zinslast von ursprünglich 391,16 DM = 200 EUR stieg an, nachdem die aus den garantierten Mieteinnahmen zu erzielenden Fondsausschüttungen ab August 1997 reduziert wurden. Über das Vermögen der Mietgarantin wurde am 31.10.1997 das Konkursverfahren eröffnet.
Die Anleger ließen mit Anwaltsschreiben vom 17.10.2002 ihren Fondsbeitritt und mit weiterem Anwaltsschreiben vom 8.11.2002 ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen widerrufen.
Der Kläger verfolgt eigene und ihm von seiner Ehefrau abgetretene Ansprüche auf Rückzahlung der erbrachten Zinszahlungen in Höhe von 15.744,78 Euro und verlangt Nutzungszinsen hierauf in Höhe von 5.108,81 EUR sowie die Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung. Er behauptet, der Abschluss von Darlehens- und Beitrittsvertrag sei in seiner Wohnung angebahnt worden. Die Zahlungsansprüche seien auch deswegen begründet, weil die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss für Pflichtverstöße bei den zum Abschluss des Anlagegeschäfts führenden Verhandlungen hafte.
Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Darlehensvertrag sei wirksam, ein Widerrufsrecht der Darlehensnehmer habe nicht bestanden; ebenso wenig könne ihr eine Pflichtverletzung angelastet werden. Die Beklagte begehrt mit ihrer Widerklage die Verurteilung des Klägers und der Widerbeklagten 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung der monatlichen Zinslast gemäß Darlehensvertrag in Höhe von 200 EUR bis zum Ablauf der Zinsfestschreibung am 1.10.2006.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der gezahlten Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsanteils und aller Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft und die Fondsinitiatoren verurteilt, im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen.
Gegen das landgerichtliche Urteil wenden sich der Kläger und die Beklagte mit der Berufung.
Der Kläger erstrebt mit seinem Rechtsmittel weiterhin Nutzungszinsen in Höhe von 5.108,08 EUR. Das Landgericht habe die Vorschrift des § 3 HWiG a.F. rechtsfehlerhaft angewendet. Es sei kein Grund ersichtlich, den Darlehensnehmer nach Widerruf schlechter zu stellen als nach Anfechtung auf Grund arglistiger Täuschung. Den vom Landgericht im Tatbestand nicht beurkundeten negativen Feststellungsantrag hat der Kläger im Senatstermin erneut zur Entscheidung gestellt.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf (vollständige) Klageabweisung und den Widerklageantrag weiter. Sie wendet sich insbesondere gegen die Feststellungen, die das Landgericht zum Vorliegen einer Haustürsituation getroffen hat. Was die Rückabwicklungsfolgen angehe, so könne den Anlegern in Übereinstimmung mit der Entscheidung des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 21.7.2003 das Anlagerisiko nicht abgenommen werden. Die neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 14.6.2004 seien gesetzeswidrig und könnten nicht zur Beurteilung der Rückabwicklungslage herangezogen werden. Ein Verbundgeschäft liege ohnehin nicht vor, da die Beklagte dem Anlagenvermittler selbst die Darlehensformulare nicht überlassen habe. In jedem Fall seien etwaige Rückzahlungsansprüche wegen Zinsen, die bis einschließlich 1998 gezahlt worden seien, verjährt. Ein Anspruch des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter, für die nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes im Wege des Rückforderungsdurchgriffs gehaftet werden solle, bestehe nicht. Solche Ansprüche wären außerdem mit Ablauf des 31.12.2004 auch verjährt. Jedenfalls hätte das Landgericht die Steuervorteile des Klägers berücksichtigen und diesem Punkt durch einen entsprechenden Hinweis weiter nachgehen müssen.
10 
Die Parteien treten der Berufung des jeweiligen Gegners entgegen und verteidigen im Umfang der gegnerischen Berufung das landgerichtliche Urteil.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsrechtszug Bezug genommen.
II.
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Die Berufungen der Parteien sind zulässig, jedoch nicht begründet. Die von ihnen erhobenen Einwendungen gegen das Urteil des Landgerichts führen zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage.
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1. Berufung der Beklagten
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Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung der von den Kapitalanlegern auf das Darlehen geleisteten Zinsen und zur Herausgabe der Rechte aus der Lebensversicherung des Klägers verurteilt, ohne hierbei das von der Beklagten ausgezahlte Darlehenskapital bei der Rückabwicklung anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Der Kläger und seine Ehefrau brauchen der Beklagten das Darlehen nicht zurückzuzahlen, vielmehr haben sie ihrerseits gegen die Beklagte gem. § 3 HWiG (in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 30.9.2000) Anspruch auf Rückgewähr der von ihnen auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen.
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a) Die Anleger haben ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8.11.2002 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG wirksam widerrufen.
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aa) Der Darlehensvertrag unterfällt dem Haustürwiderrufsgesetz. Dessen Vorschriften sind durch die vorrangige Regelung des § 5 Abs. 2 HWiG hier nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist diese Rechtsvorschrift richtlinienkonform dahin auszulegen, dass das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Widerrufsrecht gem. § 7 Abs. 2 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (ständige neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
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 Die Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG liegen vor. Der Kläger und seine Ehefrau sind in einer Haustürsituation ohne vorangegangene Bestellung des Vermittlers zum Abschluss des Darlehensvertrags bestimmt worden. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts greift die Berufung ohne Erfolg an.
18 
Die Aufnahme der Verhandlungen durch den Vermittler, den Zeugen M., erfolgte in der Privatwohnung der Anlageinteressenten im Rahmen der Tätigkeit des Zeugen bei der Hilfestellung zur Einkommensteuererklärung der Eheleute. Diesen Umstand hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt. Nach der Aussage des Zeugen hat die Anbahnung des hier in Rede stehenden Anlagegeschäfts, wie von dem Kläger dargestellt, in dessen Wohnung ohne vorherige Bestellung stattgefunden. Ob die Geldanlage Gegenstand eines einzigen Gespräches war oder ob bis zum Abschluss des hier streitigen Darlehensvertrags mehrere Verhandlungen erforderlich waren, ist nicht erheblich. Auch der Umstand, dass die Behauptungen des Klägers und die Angaben des Zeugen in diesem Punkt nicht übereinstimmen, spielt keine entscheidende Rolle. Maßgeblich ist vielmehr, dass die ursprüngliche Kontaktaufnahme in der Privatwohnung der Eheleute gefunden hat. Es ist anerkannt, dass der Hausbesuch nicht die einzige, nicht einmal die entscheidende Ursache für den späteren Vertragsschluss darstellen muss (BGHZ 131, 385, 391; Ulmer, in: MünchKommBGB, 3. Aufl., § 1 HWiG, Rdnr. 18 a, 19). Es genügt vielmehr, dass der Verbraucher die Vertragserklärung lediglich aufgrund der Haustürsituation abgegeben hat.
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Die Rüge der Berufung, es sei nach der Zeugenaussage ungeklärt, wann und zu welchem Zweck der Zeuge bei dem Kläger zu Hause gewesen sei und ob dieser Besuch der Anlagevermittlung und nicht etwa der Steuerberatung gedient habe, ist für die Voraussetzungen des Widerrufsrechts gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG nicht erheblich. Diese ungeklärten Umstände betreffen vielmehr den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG, demzufolge das Widerrufsrecht entfällt, wenn die Vertragsverhandlungen auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Insoweit trifft die Darlegungs- und Beweislast aber die Beklagte. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts in diesem Punkt geht damit zu Lasten der Beklagten.
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Dass die Anleger den Darlehensvertrag erst nach ihrer notariellen Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft anlässlich eines gemeinsamen Abendessens, aber am selben Tag (21.11.1996), unterzeichnet haben, führt nicht zur Verneinung der Ursächlichkeit des ursprünglichen Verhandlungskontakts in der Haustürsituation Anfang November 1996. Dadurch sind der Kläger und seine Ehefrau bewogen worden, sich mit der vorgeschlagenen Form der Kapitalanlage zu beschäftigen. Die Bemühungen des Vermittlers sind zumindest noch mitursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrags am 21.11.1996 geworden.
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Die notarielle Beurkundung des Beitritts am 21.11. 1996, die unmittelbar vor Unterzeichnung des streitigen Darlehens erfolgte, ändert an dieser Beurteilung nichts. Sie lässt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten die Kausalität der Haustürsituation nicht entfallen. Die notarielle Belehrungspflicht erstreckte sich nicht auf die Finanzierung des beurkundeten Gesellschaftsbeitritts. Von einer automatischen Unterbrechung der psychisch vermittelten Ursächlichkeit der Ausgangssituation durch den Beurkundungsvorgang und den dadurch bedingten Wegfall des Überraschungsmoments kann jedenfalls im Streitfall nicht ausgegangen werden, wie das die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des Thüringer OLG vom 13.1.2004 - 5 U 250/03 (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23.11.2004 - XI ZR 27/04) wünscht. In jenem Fall mag es schon deswegen anders liegen, weil zwischen dem Tag der Protokollierung des notariellen Kaufvertrages (29.3.1996) und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Anleger (12.4.1996) noch zwei Wochen lagen.
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bb) Die Beklagte muss die Haustürsituation gegen sich gelten lassen, auch wenn sie die Tätigkeit des Darlehensvermittlers und die näheren Umstände der Vertragserklärungen des Klägers und seiner Ehefrau weder kannte noch kennen musste.
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Für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist nach europarechtlichen Vorgaben erforderlich aber hinreichend, dass der Vertrag in einer Haustürsituation nach Maßgabe von Art. 1 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 geschlossen wurde (EuGH, Urteil vom 25.10.2005 – C 229/04). Der Wortlaut der Richtlinie bietet nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den EuGH für eine zusätzliche subjektive Komponente als Zurechnungsvoraussetzung keine Grundlage. Vielmehr ist die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzurechnen, wenn sie objektiv vorgelegen hat. Eine Heranziehung der in Anlehnung an § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze scheidet danach aus. Das Widerrufsrecht steht dem Verbraucher vielmehr schon dann zu, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 137/04, ZIP 2006, 221).
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cc) Daraus folgt für den Streitfall, dass die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Anleger erst dann wirksam sind, wenn sie nicht widerrufen werden. Das Widerrufsrecht ist – mangels ordnungsgemäßer Belehrung durch die Beklagte - nicht durch Fristablauf erloschen. Die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG hat nicht zu laufen begonnen. Das steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.
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b) Die Beklagte hat auf Grund des wirksamen Widerrufs keinen Vertragsanspruch auf Zahlung der Darlehenszinsen, sodass ihre Widerklage unbegründet ist. Vielmehr sind die Parteien gem. § 3 Abs. 1 HWiG verpflichtet, einander die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
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aa) Danach hat, was zwischen den Parteien im Grundsatz auch nicht im Streit steht, die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau die von diesen auf das Darlehen gezahlten Zinsen zurückzuzahlen und dem Kläger die Rechte aus der Lebensversicherung des Klägers zurückzuübertragen.
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Entgegen der Auffassung der Berufung sind bei der Rückabwicklung nach § 3 HWiG Steuervorteile, die bei dem Kläger und seiner Ehefrau entstanden sind, nicht zu berücksichtigen. Vielmehr sind etwaige bleibende Steuervorteile nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen, nicht jedoch bei der Rückabwicklung nach § 3 HWiG (BGH, Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 395/02, WM, 2004, 1527, 1529; Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494).
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Auch die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Die Rückgewährsschuld gem. § 3 Abs. 1 HWiG entsteht mit dem Widerruf, sodass nicht die Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGBGB zur Anwendung kommt. Da sich der Rückzahlungsanspruch im Falle des Widerrufs auf eine Zahlung richtet, die auf einmal zu erbringen ist, sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Sonderregel des § 197 BGB a.F. nicht erfüllt. Diese Bestimmung unterwirft nur andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wie etwa Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos gezahlter Zinsen der kurzen Verjährungsfrist. Obwohl es sich bei Ansprüchen aus § 3 HWiG um besonders ausgestaltete Bereicherungsansprüche handelt (BGH, WM 2003, 64, 66), können diese nicht Bereicherungsansprüchen auf Grund regelmäßig geleisteter Zinsraten gleichgestellt werden.
29 
bb) Der Kläger und seine Ehefrau sind dagegen nicht verpflichtet, der Beklagten die Darlehensvaluta zurückzugewähren. Vielmehr hat sich die Beklagte mit der Abtretung der (ihr bereits verpfändeten) darlehensfinanzierten Gesellschaftsbeteiligung zu begnügen, was der Kläger mit dem Zug-um-Zug Zahlungsantrag bereits berücksichtigt hat.
30 
(1) Bei der Frage, welches im Falle der Darlehensauszahlung an einen Dritten die vom Darlehensnehmer empfangene und damit dem Darlehensgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG zurückzugewährende Leistung ist, herrscht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG jedenfalls Einigkeit darüber, dass der Verbraucher nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 ff. unter III 1 b bb unter Hinweis auf BGHZ 133, 254, 259/260; ferner Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 395/01, WM 2004, 1521 unter I 2 b). Danach sind der Kläger und seine Ehefrau zur Rückzahlung der Darlehensvaluta an die Beklagte nicht verpflichtet, weil der Darlehensvertrag der Parteien und der Vertrag über den Fondsbeitritt der Darlehensnehmer ein verbundenes Geschäft i. S. des § 9 VerbrKrG darstellen. Ein solches liegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. etwa BGH, Urt. vom 14.6.2004 - II ZR 395/01, a.a.O. und Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529).
31 
Das ist hier nach dem erreichten Sach- und Streitstand der Fall. Die Beklagte will die Annahme eines verbundenen Geschäfts mit dem Vortrag ausschließen, sie habe hauseigene Darlehensvertragsformulare dem als Vermittler des Darlehensvertrags aufgetretenen Zeugen M. nicht ausgehändigt und im Übrigen in der Zusatzvereinbarung des Kreditvertrages den Kreditnehmern verdeutlicht, dass es sich bei dem Kreditvertrag und dem Beteiligungsvertrag nicht um ein einheitliches Geschäft handele.
32 
Demgegenüber genügt für die Annahme eines Verbundgeschäfts i. S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits die Überlassung der Vertragsformulare an den Fondsbetreiber. Dass die mit der Vermittlung der Kreditverträge beauftragte Fondsbetreiberseite sich ihrerseits einer der Finanzierungsbank möglicherweise unbekannten Untervermittlerin bediente und die Formulare an diese bzw. an deren Mitarbeiter weiterreichte, steht der Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht entgegen (BGH, Urteil vom 31.1.2005 - II ZR 200/03, ZIP 2005, 565, 566 unter II 1 a m. w. N.). Im Übrigen hat die Beklagte im Darlehensvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Anlagemodell von Vermittlern vertrieben wird. Sie hat sich in diesem Zusammenhang zu der Klarstellung veranlasst gesehen, dass diese nicht berechtigt seien, in ihrem Namen irgendwelche Erklärungen abzugeben. Ein solcher rechtsgeschäftlicher Vorbehalt setzt voraus, dass die Vermittler nach dem der Bank bekannten Anlagekonzept auch zur Anbahnung des Kreditvertrags eingesetzt werden sollten. Tatsächlich hat der Anlagevermittler dem Kläger auch ein bereits vollständig ausgefülltes Darlehensvertragsformular der Beklagten zur Unterschrift vorgelegt.
33 
Unter solchen Umständen kann die Kreditgeber den tatsächlich gegebenen Verbund nicht einfach durch "ergänzende Bestimmungen und Hinweise" im schriftlichen Darlehensvertrag auflösen, in denen sie dem möglichen Eindruck der Kreditnehmer, es handele sich bei dem Kreditvertrag und dem Beteiligungsvertrag um ein verbundenes Geschäft, entgegenzuwirken versucht. Auf die Entscheidung BGHZ 152, 331 kann sich die Beklagte für ihren Rechtsstandpunkt nicht berufen, weil der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aus einer entsprechenden Zusatzvereinbarung nur ein Hilfsargument gegen das Vorliegen eines mit dem (Real-)Kreditvertrag verbundenen Erwerbsgeschäfts abgeleitet hat.
34 
(2) Der Berufung ist jedoch einzuräumen, dass die vom Bundesgerichtshof aus § 9 VerbrKrG hergeleitete Begründung für die Rückzahlungspflicht bezüglich der Darlehensvaluta weder methodisch noch systematisch überzeugt. Denn die Verbundregel des § 9 VerbrKrG soll nach ihrem Sinn und Zweck den Verbraucher im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages durch Zusammenführung und Beschränkung der gegenläufigen Rückabwicklungsansprüche im Verhältnis zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber vor dem Aufspaltungsrisiko schützen und gerade nicht Leistungsrichtung und Leistungsempfang bezüglich des Darlehenskapitals für die Rückabwicklung gem. § 3 HWiG festlegen. Insbesondere folgt aus dem bloßen Verbund von Darlehens- und Beitrittsvertrag nicht der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angenommene Leistungstatbestand, demzufolge die nach § 3 HWiG zurückzugewährende Leistung der Bank in der finanzierten Gesellschaftsbeteiligung besteht (Urt. vom 14.6.2004 - II 385/02 und II 395/01). Der Verbundgedanke ist lediglich Wertungsgesichtspunkt und nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal, welches über das Vorliegen einer Leistung gem. § 3 HWiG bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB entscheidet. Demgegenüber beruht der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen gescheiterter Anlagegeschäfte zu Grunde gelegte Abwicklungsmechanismus auf dem von ihr axiomatisch unterlegten Rechtssatz, dass die Auszahlung des Darlehens im Grundsatz Anweisungsregeln folge, hiervon aber im Fall des verbundenen Geschäfts wegen des Schutzzwecks der gesetzlichen Widerrufsregelung eine Ausnahme zu machen und daher im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags eine Rückzahlungsverpflichtung des Verbrauchers zu verneinen sei.
35 
Es ist jedoch fraglich und zweifelhaft, ob die Grundannahme dieses Lösungskonzepts bei der Rückabwicklung von gescheiterten Anlagegeschäften überhaupt zutrifft. Denn die Darlehensauszahlung erfolgt in diesen Fällen typischerweise nicht als Leistung kraft Anweisung des Anlegers. Vielmehr kann dieser nach dem von der Finanzierungsbank und den Gründungsgesellschaftern des Fonds gemeinsam entwickelten oder wenigstens gemeinsam getragenen Anlagekonzept den Verwendungszweck des Darlehens nicht frei bestimmen. Die Bank will sich erkennbar einer freien Auszahlungsanweisung des Kreditnehmers gerade nicht unterwerfen. Der Kreditnehmer hat nur die Möglichkeit, sich innerhalb des von den Beteiligten des Anlagemodells vorgezeichneten Zwecks für den Zahlungsfluss mit der Auszahlung auf das eingerichtete Treuhandkonto einverstanden zu erklären. In der Klausel des Kreditvertrags, wonach der Darlehensnehmer die Beklagte unwiderruflich "anweist", den Auszahlungsbetrag ausschließlich dem Konto des Treuhänders gutzuschreiben, ist daher lediglich die Zustimmung zur Valutierung an die Fondsgesellschaft zu erblicken. Damit stellt die Darlehensauszahlung nicht eine Leistung der Bank an ihren Kunden, sondern eine Leistung der Bank im Verhältnis zum Zahlungsempfänger dar, die sie zum Zwecke der Erfüllung ihrer Auszahlungsverpflichtung gegenüber ihrem Kunden erbringt, §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB. (vgl. bereits Senat, Urt. vom 29.12.2005 – 17 U 43/05, OLGR Karlsruhe 2006, 199; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 59 = NJW-RR 2005, 201). Der Anleger ist nicht Empfänger der Leistung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Real- oder - wie hier - um einen Personalkredit handelt. Dass die Darlehensauszahlung an einen Nichtgläubiger die vertragliche Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers auslöst, beruht hier allein auf seiner - bei wirksamem Darlehensvertrag - gültigen Einwilligung in diese Zahlung, § 185 Abs. 1 BGB.
36 
Die Folge dieser vom Kreditnehmer konsentierten Auszahlungsvereinbarung zwischen der Bank und dem Zahlungsempfänger besteht darin, dass der Kreditnehmer im Falle des Widerrufs seiner auf den Darlehensvertrag gerichteten Erklärung, was die Darlehensvaluta angeht, aus der Rückabwicklung gem. § 3 HWiG herauszuhalten ist. Dieses Ergebnis (vgl. BGHZ 133, 254, 263/264 mit Hinweis auf BGH, Urt. vom 6.12.1979 - III ZR 46/78, NJW 1980, 938, 940: bereicherungsrechtliche Direktkondiktion) erklärt sich allein aus der Zweckbeziehung der Beteiligten bei der Auszahlung der Darlehensvaluta. In dem zwischen der Bank und dem Zahlungsempfänger bestehenden Leistungsverhältnis liegt daher die "über den bloßen Zahlungsfluss hinausgehende Verbindung" zwischen dem Partner des zu finanzierenden Geschäfts und der Bank, die der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als entscheidenden Lösungsgesichtspunkt herausstellt (Urt. vom 14.6.2004 - II ZR 395/01 unter I 2 b aa der Gründe).
37 
Aus diesem Grund scheidet der Darlehensnehmer als Leistungsempfänger der Darlehensvaluta aus, und zwar unabhängig vom Eingreifen der Verbundregel des § 9 VerbrKrG und ohne Rücksicht auf eine Teleologie des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (dazu BGH, Urt. vom 21.3.2005 - II ZR 411/03, NJW-RR 2005, 986; ferner Senat Urt. vom 23.8.2005 - 17 U 7/05, OLGR Karlsruhe 2005, 886). Dieses allein auf den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien gegründete Ergebnis erreicht damit in jedem Fall die europarechtlichen Vorgaben des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 25.10.2005 (C-350/03). Dem Kreditinstitut ist nämlich bei nicht rechtzeitiger Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht stets das Kreditverwendungsrisiko zugewiesen, weil der Verbraucher das Darlehen nach Widerruf des Kreditvertrags nicht gem. § 3 HWiG (jetzt § 357 Abs. 1 i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB) als empfangene Leistung zurückzahlen muss. Für die bedenkliche Konstruktion einer verschuldensunabhängigen Haftung des Darlehensgebers zur Vermeidung eines Umsetzungsdefizits im nationalen Recht (dazu im Überblick Habersack, JZ 2006, 91,92/93 m. w. N.) besteht daher keine Notwendigkeit.
38 
2. Berufung des Klägers
39 
a) Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er einen Anspruch auf eine marktübliche Verzinsung der von ihm und seiner Ehefrau auf das Darlehen gezahlten und der Beklagten zur Nutzung stehenden Zinsraten erstrebt.
40 
Entgegen einer im Schrifttum (Erman/Saenger, BGB/HWiG, 11. Aufl., § 3 Rdn. 32; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl. § 3 HWiG Rdn. 8) vertretenen Auffassung sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die von dem anderen Teil gem. § 3 Abs. 1 HWiG zurückzugewährenden Geldbeträge nicht entsprechend § 3 Abs. 3 HWiG bzw. § 347 Satz 3 BGB (in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung) ohne Rücksicht auf einen Verzugseintritt zu verzinsen. Eine Analogie zu diesen Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil eine planwidrige und ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke nicht gegeben ist. Der Gesetzgeber hat die Abwicklungsregeln des § 3 HWiG zwar den §§ 346 -350 BGB a.F. nachgebildet, dabei aber bewusst § 347 Satz 3 BGB a.F., der eine Pflicht zur Verzinsung des zurückzuerstattenden Geldbetrages vorsieht, ausgeklammert (Amtliche Begründung zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 14). Über diese Entscheidung darf sich die Rechtsprechung nicht hinwegsetzen, weil sie es aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen im Sinne einer Gleichbehandlung von Kreditnehmer und Kreditgeber im Rahmen des § 3 Abs. 3 HWiG für wünschenswert hält (BGH, Urt. vom 2.7.2001 – II ZR 304/00, BGHZ 148, 201 unter 3 b; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2056).
41 
Die auf § 3 Abs. 3 HWiG gestützte Entscheidung des XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 11.12.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 unter III 1 a) steht dem nicht entgegen, da in dem zu Grunde liegenden Fall der Kunde die Rückerstattung von Zins- und Tilgungsleistungen geltend machte. Um die Verzinsung von Tilgungsanteilen der Darlehensraten geht es im Streitfall jedoch nicht.
42 
b) Dagegen erweist sich die Berufung des Klägers insoweit als gerechtfertigt, als er in der Berufungsinstanz erneut Feststellung der Unwirksamkeit des streitigen Darlehensvertrages begehrt. Der negative Feststellungsantrag ist zulässig (§§ 525, 263, 267 ZPO) und nach dem Darlegungen unter II 1 a) auch begründet.
43 
3. Nach alledem waren die Rechtsmittel beider Parteien mit der genannten Einschränkung und der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zur Grundlage. Die Revision ist nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die tragenden Urteilsgründe mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehen. Gemäß § 63 Abs. 2 und 3 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug und den ersten Rechtszug festzusetzen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

Zivilprozessordnung - ZPO | § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze


Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedar

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt


(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte h

Zivilprozessordnung - ZPO | § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung


Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2006 - 17 U 66/05 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2004 - II ZR 395/01

bei uns veröffentlicht am 14.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 395/01 Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2004 - II ZR 393/02

bei uns veröffentlicht am 14.06.2004

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2002 - XI ZR 47/01

bei uns veröffentlicht am 12.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 47/01 Verkündet am: 12. November 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ____________

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2001 - II ZR 304/00

bei uns veröffentlicht am 02.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 304/00 Verkündet am: 2. Juli 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja HaustürWG

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2004 - II ZR 395/02

bei uns veröffentlicht am 25.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 395/02 Verkündet am: 25. Oktober 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2004 - XI ZR 27/04

bei uns veröffentlicht am 23.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 27/04 vom 23. November 2004 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl u

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2005 - II ZR 200/03

bei uns veröffentlicht am 31.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 200/03 Verkündet am: 31. Januar 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 29. Dez. 2005 - 17 U 43/05

bei uns veröffentlicht am 29.12.2005

Tenor 1. Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14. Januar 2005 - 2 O 156/04 -werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlungsbetrag in Ziffer 1 der Urteilsformel lediglich 6.3

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 23. Aug. 2005 - 17 U 7/05

bei uns veröffentlicht am 23.08.2005

Tenor 1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. Dezember 2004 - 2 O 420/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst: a) Die Klage wird abgewiesen. b)

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 27/04
vom
23. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment einer etwaigen Haustürsituation sei für den Abschluß des Darlehensvertrages vom 12. April 1996 nicht (mit)ursächlich geworden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie, die den Abschluß des Vertrages in einer Haustürsituation erfordert , oder zur Verbraucherkreditrichtlinie ist danach nicht veranlaßt. Die letztgenannte Richtlinie findet nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) erklärtermaßen auf Kreditverträge , die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, keine Anwendung. Auf den erst in der Nichtzulassungsbe- schwerdebegründung angesprochenen § 10 Abs. 2 VerbrKrG ist das Berufungsgericht zu Recht nicht eingegangen. Eine persönliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bei der Bestellung einer Grundschuld entspricht jahrzehntelanger Praxis. Nichts spricht unter Berücksichtigung der Materialien zum Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/8274 S. 22) dafür, daß der Gesetzgeber diese ihm bekannte Praxis unterbinden wollte. Er hat § 10 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr bewußt auf Wechsel und Schecks beschränkt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 76.182,49 €.
Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 395/02 Verkündet am:
25. Oktober 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 25. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages.
Die Kläger wurden 1992 durch den Mitarbeiter K. des F. in ihrer Wohnung für den Beitritt zur G.-GbR, Gru.straße 172, D., Fonds Nr. 15 (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) sowie zur Finanzierung des Beitritts durch ein Darlehen der Beklagten geworben. Am 2. November 1992 unterzeichneten sie in ihrer Wohnung eine ihnen vom Vermittler vorgelegte "Beitrittserklärung" zu dem Fonds, an dem sie sich mit einer Einlage von 60.000,00 DM beteiligten, sowie einen ihnen ebenfalls von dem Vermittler vorgelegten, an die
Beklagte gerichteten Darlehensvertrag über 70.787,00 DM. Die Beklagte gewährte das Darlehen und zahlte die Valuta, wie der Kreditvertrag es vorsah, an den Treuhänder der Fondsgesellschaft aus.
Die Kläger ließen den Darlehensvertrag durch Anwaltsschreiben vom 17. Juli 1996 nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Die Darlehenszinsen von monatlich 438,32 DM waren zunächst aus den Erträgnissen des Fonds an die Beklagte gezahlt worden. Ab August 1994 bis zum Widerruf des Darlehensvertrages brachten die Kläger die Zinszahlungen auf, insgesamt 12.131,98 DM.
Mit ihrer am 21. November 1996 zugestellten Klage verlangen die Kläger von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten Zinsen von 12.131,98 DM und begehren die Feststellung, daß der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 2. November/4. Dezember 1992 gegen sie zustehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr auf die Berufung der Kläger stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
I. Die Kläger haben gemäß § 3 HaustürWG (in der hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung des Gesetzes) gegen die Be-
klagte Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Zinszahlungen und brauchen ihr das Darlehen nicht zurückzuzahlen.
1. Die Kläger haben den Darlehensvertrag am 17. Juli 1996 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG wirksam widerrufen.

a) Der Darlehensvertrag der Parteien unterfällt dem Haustürwiderrufsgesetz. Dessen Vorschriften sind durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG hier nicht ausgeschlossen.
§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann anzuwenden sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGHZ 150, 248, 256; 152, 331, 334 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403). Letzteres ist hier der Fall. Das Widerrufsrecht ist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz VerbrKrG infolge Fristablaufs erloschen.

b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG liegen vor. Die Kläger sind zum Abschluß des Darlehensvertrages durch mündliche Verhandlungen in ihrer Privatwohnung bestimmt worden. Das hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die Beklagte hat das Vorliegen einer Haustürsituation nicht in prozessual wirksamer Weise bestritten. Mit der Klageerwiderung hat sie das Haustürwiderrufsgesetz ohne nähere Begründung als hier nicht anwendbar bezeichnet, nachdem sie vorher in anderem Zusammenhang allerdings bereits auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 HaustürWG hingewiesen hatte. Ein solches Vorbringen ist
kein Bestreiten der Behauptungen der Kläger, sie seien von dem Vermittler K. mehrfach in ihrer Wohnung aufgesucht und für die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung durch einen Kredit der Beklagten geworben worden. Später - mit Schriftsatz vom 3. März 1997 - hat die Beklagte lediglich noch mit Nichtwissen bestritten, daß der Kläger zu 1 an seiner Arbeitsstelle von einem J. L. angesprochen worden sei. Darin ist ein Bestreiten der behaupteten Haustürsituation ebenfalls nicht zu sehen. Der zweimalige Hinweis der Beklagten im Berufungsverfahren, daß sich aus der erstinstanzlichen Vernehmung des Vermittlers K. als Zeuge keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Haustürsituation ergeben hätten, kann ebenfalls nicht als Bestreiten verstanden werden. Das Beweisthema lautete "Vermittlungstätigkeit (zu ergänzen: des Zeugen ) für die Beklagte". Die Vernehmung berührte auch tatsächlich die Frage der Haustürsituation nicht.

c) Die Haustürsituation ist der Beklagten zuzurechnen. Insoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756).
Auch wenn die Beklagte nicht schon gewußt haben sollte, daß die Fondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen
vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen jedenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsunternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil sie in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war. Sie hatte dem Vermittler , der in T. wohnte, ihre Vertragsformulare überlassen. Die Kläger wohnten damals wie heute in Gei.. Ausweislich des Inhalts der Darlehensanträge haben sie die Schriftstücke auch in Gei. unterschrieben. Damit war aus der Sicht der Beklagten von einer Haustürsituation auszugehen, mußte sich ihr dieser Eindruck jedenfalls aufdrängen.

d) Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Frist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 HaustürWG nicht zu laufen begonnen.
Die Belehrung hinsichtlich des Darlehensvertrages enthält den Hinweis, daß der Widerruf nach Empfang des Darlehens als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach der Erklärung des Widerrufs zurückgezahlt werde. Eine derartige - dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende - Widerrufsbelehrung genügt entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG, weil sie eine "andere" - zudem unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG liegen ersichtlich nicht vor.
2. Als Rechtsfolge des Widerrufs haben die Vertragspartner einander die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG.
Danach muß die Beklagte den Klägern die von ihnen gezahlten Zinsen, soweit sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds geleistet worden sind, zurückzahlen und ihnen auch etwaige Sicherheiten zurückübertragen.
Die Kläger brauchen der Beklagten das Darlehen nicht zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich ihren Fondsanteil abzutreten. Die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung ist im Falle der Auszahlung der Valuta an einen Dritten bei einem Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f.).
Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden entgegen der Auffassung der Revision gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 und II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396 sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.). Der Fondsbeitritt der Kläger und der Kreditvertrag der Parteien sind ein Verbundgeschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und das Kreditinstitut derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Beklagte hat ihre Vertragsformu-
lare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt.
II. Das Berufungsgericht hat danach den Klageanträgen zu Recht entsprochen. Die Kläger haben die zurückverlangten Zinsen unstreitig aus eigenem Vermögen aufgebracht. Da sie der Beklagten die Darlehensvaluta nicht schulden, ist auch ihr Feststellungsantrag begründet. Die Revision der Beklagten unterliegt damit der Zurückweisung als unbegründet.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 47/01 Verkündet am:
12. November 2002
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
HWiG § 3 Abs. 1 Satz 1 a.F.
Im Fall des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages hat der Darlehensgeber
Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages
und dessen marktübliche Verzinsung, auch wenn die Darlehensvaluta dem
Darlehensnehmer nicht unmittelbar zugeflossen, sondern weisungsgemäß auf
ein Treuhänderkonto überwiesen worden ist.
BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. Dezember 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 23. Juni 1999, soweit über die Widerklage entschieden worden ist, abgeändert. Die Widerklage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Rückabwicklung eines Realkreditvertrages. Sie beanspruchen die Erstattung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 16.007,88 DM nebst Zinsen. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung, daß der Kreditvertrag wirksam sei und die Kläger daraus verpflichtet seien.
Im Herbst 1993 bot der Vermittler S. den Klägern die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Form eines Anteils an einer BGB-Gesellschaft an. Zu einem Hausbesuch erschien S. in Begleitung des Bankkaufmanns und Finanzierungsberaters K., der sich mit einer Visitenkarte der Beklagten auswies. Bei diesem Besuch unterzeichneten die Kläger den Beteiligungsvertrag und, zur Finanzierung der Beteiligung , einen Vertrag mit der Beklagten über ein Darlehen von 59.000 DM, das durch eine Grundschuld in derselben Höhe gesichert wurde. Ferner unterzeichneten sie eine Zusatzerklärung zum Darlehensvertrag, in der darauf hingewiesen wurde, daß der Anleger sämtliche wirtschaftlichen und unternehmerischen Risiken aus der Beteiligung an der Immobilienanlage trage und die Beklagte Prospekte und Verkaufsunterlagen nicht geprüft habe, keinerlei Beratungs-, Betreuungs- und Überwachungsfunktion für den Darlehensnehmer wahrnehme, sich ausschließlich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränke und am Projekt nicht beteiligt sei. Eine Widerrufsbelehrung erteilte die Beklagte nicht.
Die Darlehensvaluta wurde weisungsgemäß von der Beklagten auf ein Anderkonto des Treuhänders ausgezahlt, der von den Klägern mit
der vertragsgemäßen Verwendung des Betrages zur Finanzierung der Beteiligung beauftragt war.
Die Kläger haben mit Schreiben vom 21. April 1997 den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und außerdem gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufen. Sie machen geltend, sie seien durch den Emissionsprospekt und den Vermittler S. über den tatsächlichen Wert des Objekts, die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Grundstücksverkäuferin mit dem Initiator und die Handelbarkeit der Anlage getäuscht worden. K., der für die Beklagte aufgetreten sei, habe den Vermittler S. unterstützt, die Anlage angepriesen und ausdrücklich empfohlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersuchen in dem Verfahren XI ZR 91/99 (Senatsbeschluß vom 29. November 1999, WM 2000, 26) ausgesetzt. Das mittlerweile ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 ist abgedruckt in WM 2001, 2434.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Widerklage und im übrigen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - im wesentlichen ausgeführt:
Das Haustürwiderrufsgesetz sei in den Fällen des § 3 Abs. 2 VerbrKrG und damit auf den unstreitig vorliegenden Fall der Gewährung eines Realkredits zu üblichen Bedingungen nicht anwendbar. Die Beklagte hafte nicht aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen angeblicher Anpreisung und ausdrücklicher Empfehlung der Anlage durch den Finanzierungsberater K., weil die Beklagte sich derartige Äußerungen nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. K. sei zwar als Vertreter und Verhandlungsgehilfe der Beklagten aufgetreten. Für die Kläger sei aber aufgrund des ihnen bekannten Inhalts der Zusatzerklärung zum Darlehensvertrag ohne weiteres erkennbar gewesen, daß sich K. mit dem behaupteten Verhalten außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten begeben habe.

II.


Diese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt der rechtli- chen Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluß verneint. Entgegen der Ansicht der Revision muß sich die Beklagte nicht die von den Klägern behauptete Anpreisung und Empfehlung der Anlage durch den Finanzierungsberater K. zurechnen lassen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zuletzt Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w. Nachw.). Die behaupteten Erklärungen des Finanzierungsberaters über das Anlageobjekt betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank.
Überdies hat die Beklagte durch die Zusatzerklärung, die den Klägern nicht nur ausgehändigt, sondern unstreitig vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages von K. vorgelesen worden ist, den Klägern verdeutlicht , daß K. nur mit der Finanzierungsvermittlung betraut war und daß die Beklagte für etwaige Erklärungen und Auskünfte über das zu finanzierende Objekt nicht einstehen wollte. Der Hinweis der Revision, die
Zusatzerklärung verstoße gegen §§ 3 und 9 AGBG, geht schon deshalb fehl, weil die Erklärung nur auf die bestehende Rechtslage hinweist.
2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. verneint.

a) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ausscheidet. Diese Beurteilung entspricht zwar der Auslegung der § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, § 5 Abs. 2 HWiG, wie sie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 29. November 1999 (aaO) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei ausschließlich nationaler Betrachtung befürwortet hat. Sie berücksichtigt aber nicht, daß mit dem Haustürwiderrufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) in nationales Recht umgesetzt worden ist und die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher richtlinienkonform auszulegen sind.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die Haustürgeschäfterichtlinie dahin auszulegen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwendung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und dieses für den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß
Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertrags- schluß befristet werden darf.
Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalen Gerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom 9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 (WM 2002, 1181, 1183 ff.; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet hat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dies hat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht als Geschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen , als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Das ist hinsichtlich des zu beurteilenden Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall.

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. gegeben. Die Kläger sind von einem Verhandlungsgehilfen der Beklagten zum Abschluß des Darlehensvertrages durch Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden. Eine Widerrufsbelehrung ist unterblieben; die beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag sind noch nicht vollständig erbracht.

III.


Das Urteil des Berufungsgerichts war daher hinsichtlich Klage und Widerklage aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.).
1. Über den geltend gemachten Anspruch der Kläger aus § 3 HWiG a.F. kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe der streitigen Klageforderung und den Gegenforderungen der Beklagten getroffen. Die Parteien werden insoweit auch Gelegenheit haben, ihren Vortrag noch zu ergänzen. Dabei ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Im Falle des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sind die Parteien gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a.F. jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist gemäß § 3 Abs. 3 HWiG a.F. deren Wert zu vergüten. Gemäß § 4 HWiG sind die Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen.

a) Die Beklagte hat mithin den Klägern die auf das Darlehen erbrachten - der Höhe nach vom Berufungsgericht noch festzustellenden - Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten. Daneben haben diese Anspruch auf eine marktübliche Verzinsung der von ihnen auf das Darlehen gezahlten, der Beklagten zur Nutzung zur Verfügung stehenden Raten (§ 3 Abs. 3 HWiG a.F.; vgl. MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 7
VerbrKrG Rdn. 70; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 3 HWiG Rdn. 32; Bülow, VerbrKrG 5. Aufl. § 495 BGB Rdn. 24; Graf von Westphalen, in: Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 7 Rdn. 115; Koch WM 2002, 1593, 1595; a.A. Bruchner, in: Bruchner/Ott/WagnerWieduwitt , VerbrKrG 2. Aufl. § 7 Rdn. 72).

b) Die Beklagte hat ihrerseits gegen die Kläger einen fälligen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen Verzinsung.
aa) Diesen Betrag haben die Kläger zweckbestimmt zum Erwerb der Fondsanteile als Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. empfangen, auch wenn er ihnen nicht unmittelbar zugeflossen, sondern von der Beklagten weisungsgemäß auf ein Anderkonto ihres Treuhänders überwiesen worden ist.
Die Frage, wann ein Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 1 HWiG "empfangen" ist, ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in gleicher Weise zu beantworten wie der Empfang im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. und des § 7 Abs. 3 VerbrKrG. Soweit die Überweisung der Darlehensvaluta an einen Dritten einen Darlehensrückzahlungsanspruch begründet, muß dies auch für die Begründung einer Rückzahlungspflicht nach Widerruf ausreichen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 607 BGB a.F. setzt der Empfang des Darlehens voraus, daß der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zuge-
führt wird (BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt; Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653; Urteil vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994; Beschluß vom 21. September 1989 - III ZR 241/88, WM 1989, 1718; Urteil vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dem entsprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB; Amtl. Begründung zum VerbrKrG, BT-Drucks. 11/5462 S. 22).
bb) Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag und der finanzierten Beteiligung an einem Immobilienfonds um ein verbundenes Geschäft handeln würde mit der Folge, daß der Widerruf des Darlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegenstünde (Senat, BGHZ 133, 254, 259). Ein solches verbundenes Geschäft liegt aber nicht vor. Auf einen Realkreditvertrag - wie hier - ist § 9 VerbrKrG nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anzuwenden (Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, WM 2002, 1181, 1186; vgl. auch Edelmann BKR 2002, 80, 83;
Felke MDR 2002, 226, 227; Koch WM 2002, 1593, 1597; Schleicher BKR 2002, 609, 612). Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren (Derleder ZBB 202, 208 f.; Hoffmann ZIP 2002, 1066 ff.; Fischer DB 2002, 1266, 1267; Fritz ZflR 2002, 529 ff.; Rörig MDR 2002, 894, 895; Tonner BKR 2002, 856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer ZIP 2002, 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe BKR 2002, 575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübt worden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinem Urteil vom 10. September 2002 (XI ZR 151/99, Umdruck S. 7 f.) zum Ausdruck gebracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuweichen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber mit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zukunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finanzierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzusehen sind. Unabhängig davon ist den Klägern durch die ihnen vor Abschluß des Kreditvertrages vorgelesene Zusatzvereinbarung besonders verdeutlicht worden, daß es sich bei dem Kreditvertrag und dem Beteiligungsvertrag nicht um ein einheitliches Geschäft handelt.
Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des Beteiligungsvertrages deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (Senatsurteil
vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die Haustürgeschäftericht- linie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaO S. 530; Rörig aaO; Strube BKR 2002, 938, 942 ff.), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt.
cc) Die Beklagte hat gegen die Kläger gemäß § 3 HWiG a.F. auch Anspruch auf eine marktübliche Verzinsung des ausgezahlten Nettokreditbetrages (vgl. MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 67 ff.; Koch WM 2002, 1593, 1595). Ein Anspruch auf Bearbeitungskosten und/oder ein Disagio steht der Beklagten nicht zu (Martis MDR 1998, 1260, 1265).

c) Der Senat verkennt nicht, daß mit der Pflicht zur sofortigen Rückzahlung und marktüblichen Verzinsung der Darlehensvaluta ein Widerruf der Darlehensvertragserklärung für viele Darlehensnehmer wirtschaftlich wenig oder nicht interessant ist. Daß der in einer Haustürsituation überrumpelte Darlehensnehmer damit erheblich schlechter gestellt ist, als er vor In-Kraft-Treten des Haustürwiderrufsgesetzes gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - III ZR 9/88, WM 1989, 1083, 1085), beruht auf einer bewußten Entscheidung des Gesetzgebers, für die sich anführen läßt, daß kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, den Darlehensnehmer, der in einer Haustürsituation zur Abgabe seiner Vertragserklärung veranlaßt worden ist, bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung besser zu stellen als denjenigen, der dazu durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist.

d) Da die Sache hinsichtlich der Klage nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie insoweit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.).
2. Über die Widerklage konnte der Senat dagegen selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht der Widerklage stattgegeben. Der Darlehensvertrag ist - wie ausgeführt - von den Klägern wirksam widerrufen worden und damit als nicht zustande gekommen anzusehen. Aus ihm stehen der Beklagten gegen die Kläger keine Ansprüche zu. Die Beklagte hat zwar einen Anspruch aus § 3 HWiG a.F.. Dabei handelt es sich aber nach der Konzeption des Gesetzes, die das widerrufene Geschäft als nicht zustande gekommen betrachtet, nicht um einen Anspruch , der - wie etwa das vertragliche Rücktrittsrecht gemäß § 346 BGB - seine Grundlage noch im Vertrag findet. Es handelt sich vielmehr um einen davon zu unterscheidenden besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch (BGHZ 131, 82, 87 f.).
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Joeres

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 395/01 Verkündet am:
14. Juni 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HaustürWG §§ 1, 3, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 9, jeweils in der bis 30. September
2000 geltenden Fassung

a) Auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds
kommen die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann zur Anwendung
, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz
ausgeschlossen oder erloschen ist.

b) Die Haustürsituation ist der den Beitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann
zurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die
Anbahnung auch des Kreditvertrages überläßt und wenn aufgrund des Inhalts
der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Anleger in
einer Haustürsituation geworben worden ist.

c) Nach einem Widerruf gemäß § 1 HaustürWG ist der Anleger nicht verpflichtet
, der Bank die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Er hat lediglich seinen
Fondsanteil an die Bank abzutreten. Umgekehrt schuldet ihm die Bank
Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten
Erträgnisse.

d) Ist der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden, so
kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die
Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch
gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag
ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Ein verbundenes
Geschäft liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Fonds und die Bank
derselben Vertriebsorganisation bedienen. Die Bank hat den Anleger in diesem
Fall so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte
den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten
Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem
hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen
die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank
abzutreten.

e) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung
an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich
gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 - Thüringer OLG in Jena
LG Meiningen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. August 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die früher als A. AG firmierte, nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem die Beklagten ihren Beitritt zur G.-GbR, S. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. [(im folgenden: Fonds(-gesellschaft)], finanzierten.
Die Beklagten unterzeichneten am 10. August 1992 eine "Beitrittserklärung" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und gaben gegenüber einem Rechtsanwalt M. F. eine Vollmachtserklärung und ein Angebot zum Abschluß eines auf die Verwendung der eingezahlten Gelder bezogenen Treuhandvertrags ab - jeweils für 12 Monate unwiderruflich.
Die Fondsgesellschaft war zuvor von der Do. GmbH und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung und die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks S. Straße 3 und 5 in D.. Die Einlage der Beklagten sollte 70.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Klägerin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichneten die Beklagten ebenfalls noch am 10. August 1992 einen Darlehensantrag. Danach sollte die Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Zur Tilgung waren zwei Lebensversicherungen vorgesehen.
Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der Initiator des Fonds, W. Gr., wurde wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. bezüglich des Fonds, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der Firma Dom. GmbH, einen Teil der in dem Fondsprospekt für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. DM, nämlich etwa 4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf
diese Weise war von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. DM nur weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Als diese Vorgänge bekannt wurden, erklärten die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 12. November 1996 gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Darlehensvertrags wegen arglistiger Täuschung. Mit Schreiben vom 2. Juli 2000 kündigten sie ihre Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft. Außerdem widerriefen sie ihre Erklärungen bezüglich des Beitritts- und des Darlehensvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens einschließlich eines Disagios in Höhe von insgesamt 82.373,52 DM. Die Beklagten verlangen widerklagend die Rückgewähr der von ihnen an die Klägerin gezahlten Zinsen in Höhe von 12.535,30 DM sowie die Rückabtretung der Rechte aus den beiden Lebensversicherungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten ist die Klage schon deshalb unbegründet und die Widerklage be-
gründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Beklagten berechtigt, ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung , jetzt § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) zu widerrufen.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, das Haustürwiderrufsgesetz sei gemäß dessen § 5 Abs. 2 auf den Darlehensvertrag der Parteien nicht anwendbar , weil der Vertrag zugleich die Voraussetzungen des Verbraucherkreditgesetzes erfülle, und auch nach dem Verbraucherkreditgesetz sei ein Widerruf nicht möglich, weil das Widerrufsrecht aus § 7 Abs. 1 VerbrKrG infolge Fristablaufs gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG (jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung des Gesetzes) erloschen sei. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes finden auf den Darlehensvertrag der Parteien Anwendung. Sie werden nicht durch die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verdrängt. Dem steht § 5 Abs. 2 HaustürWG (jetzt § 312 a BGB) nicht entgegen.
Allerdings erfüllt der Darlehensvertrag gemäß § 1 Abs. 1 VerbrKrG (jetzt § 491 Abs. 1 BGB) zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 HaustürWG wären daher nur die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes anwendbar. Eine Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG allein nach dem Wortlaut berücksichtigt aber nicht, daß mit dem Haustürwiderrufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl EG Nr. L 372,
S. 31, im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) umgesetzt worden ist. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem auf den Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1999 (XI ZR 91/99, NJW 2000, 521) ergangenen Urteil vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99 - H. ./. B. AG, NJW 2002, 281 = ZIP 2002, 31) entschieden, daß der Anwendungsbereich der Haustürgeschäfterichtlinie durch die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (ABl EG 1987 Nr. L 42, S. 48 in der Fassung der Richtlinie 90/88/EWG des Rates v. 22. Februar 1990, ABl EG Nr. L 61, S. 14) nicht dahingehend begrenzt wird, daß ihr Schutz nicht auch für Realkreditverträge gilt, und daß der nationale Gesetzgeber durch die Haustürgeschäfterichtlinie daran gehindert ist, das Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie für den Fall, daß der Verbraucher nicht nach Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr ab Vertragsschluß zu befristen (Nr. 39, 40, 48 der Entscheidungsgründe). Aufgrund dieser gemeinschaftsrechtlichen Wertung hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Regelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, daß die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes sowohl auf Realkreditverträge als auch auf - wie im vorliegenden Fall - Personalkreditverträge auch dann anwendbar sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGHZ 150, 248; ebenso BGHZ 152, 331, 334 f.). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auslegung an. Sie entspricht dem Gebot der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in das nationale Recht gemäß Art. 249 Abs. 3 EGV und dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 10 EGV und überschreitet nicht die von der Rechtsprechung bei der Auslegung von Gesetzen einzuhaltenden Grenzen (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Für dieses Verständnis des § 5 Abs. 2 HaustürWG kommt es nicht darauf an, ob die Vertragserklärung in der Haustür-
situation abgegeben worden ist - dieser Fall wird von der Haustürgeschäfterichtlinie erfaßt - oder ob der Vertragsschluß lediglich in der Haustürsituation angebahnt worden ist - dieser Fall fällt aufgrund einer richtlinienüberschießenden Umsetzung allein unter das Haustürwiderrufsgesetz, nicht auch unter die Haustürgeschäfterichtlinie. Denn eine "gespaltene Auslegung" würde der durch das deutsche Recht geforderten Gleichbehandlung der verschiedenen Haustürsituationen widersprechen (BGHZ 150, 248, 260 ff.).
Danach sind im vorliegenden Fall die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nicht nach § 5 Abs. 2 HaustürWG ausgeschlossen.

b) Die Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach dem somit anwendbaren § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG sind erfüllt.
Die Beklagten sind von dem Mitarbeiter A. des Vermittlungsunternehmens FE. GmbH in ihrer Wohnung aufgesucht worden und haben aufgrund dieses Besuchs "Beitrittserklärungen" zunächst zum Fonds der G. und später - nachdem mitgeteilt worden war, daß der Fonds schon geschlossen war - zu dem Fonds unterzeichnet. Daß dem Besuch eine Bestellung der Beklagten vorangegangen wäre, ist von der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin (vgl. Ulmer in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl. HaustürWG § 1 Rdn. 51) nicht vorgetragen worden. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es nicht darauf an, ob die Unterzeichnung der zweiten Erklärung ebenfalls in einer Haustürsituation stattgefunden hat. Entscheidend ist allein, daß die Beklagten zu der Erklärung in einer Haustürsituation bestimmt worden sind.

c) Diese Haustürsituation ist der Klägerin zuzurechnen.
Dafür ist auf die Grundsätze abzustellen, die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, NJW 2003, 424, 425 = ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach der Verhandlungsführer - wie hier - als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen , wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, NJW-RR 1992, 1005, 1006 = ZIP 1992, 755, 756).
Auch wenn die Klägerin nicht schon gewußt haben sollte, daß die Fondsbeteiligungen einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch jedenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsunternehmen FE. GmbH oder dessen Mitarbeiter A. über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen. Eine solche Erkundigungspflicht kann sich ergeben, wenn die Bank in irgendeiner Form in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden ist, etwa dadurch, daß sie dem Vermittler ihre Vertragsformulare überlassen hat. Letzteres war hier der Fall. Die Klägerin hatte der FE. GmbH ihre Formulare überlassen. Die FE. GmbH hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihren Sitz in As.. Die Beklagten wohnen dagegen in So.. Ausweislich des Inhalts des Darlehensantrags haben sie das Schriftstück auch dort unterschrieben. Damit war aus der Sicht
der Klägerin von einer Haustürsituation auszugehen, mußte sich ihr dieser Eindruck jedenfalls aufdrängen.

d) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen.
Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagten bei Unterzeichnung des Darlehensantrags am 10. August 1992 überhaupt über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind - die von der Klägerin vorgelegte Widerrufsbelehrung ist von den Beklagten unter dem Datum 1. Juli 1992 unterschrieben worden und bezog sich daher offenbar auf den zunächst beabsichtigten Beitritt zu dem Fonds. Jedenfalls genügt diese Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG.
Das von den Beklagten unterzeichnete Formular trägt die Überschrift "Widerrufsbelehrung gem. § 7 Verbraucherkreditgesetz" und enthält entsprechend § 7 Abs. 3 VerbrKrG die zusätzliche Erklärung, daß nach dem Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde. Eine derartige Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 HaustürWG, weil sie eine "andere" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält. Das gilt auch dann, wenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG unterblieben war (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, NJW 2003, 424, 425 f. = ZIP 2003, 22, 25).
2. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG (jetzt §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet , dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

a) Danach hat die Klägerin den Beklagten die von ihnen gezahlten Zinsen zurückzuzahlen und ihnen die Rechte aus den Lebensversicherungsverträgen zurückzuübertragen (vgl. BGHZ 152, 331, 336).
Der Rückzahlungsanspruch ist allerdings beschränkt auf solche Leistungen , die von den Beklagten aus ihrem von der Gesellschaftsbeteiligung unabhängigen Vermögen erbracht worden sind. Haben die Beklagten dagegen nur Gewinnanteile - etwa in Form von Ausschüttungen anteiliger Mieterträge - oder sonstige ihnen aus der Gesellschaftsbeteiligung erwachsene Vermögensvorteile an die Klägerin weitergeleitet, können sie daraus keinen Rückgewähranspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG herleiten. Würden ihnen nämlich auch diese Vermögenswerte ausgekehrt, ständen sie besser, als sie ohne die Beteiligung an dem Fondsprojekt gestanden hätten. Das aber wäre mit dem Sinn der Rückabwicklung nach § 3 HaustürWG nicht zu vereinbaren.
Dazu hat die Klägerin unter Bezug auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts F. behauptet, die Beklagten hätten bereits im ersten Jahr Zwischenfinanzierungszinsen in Höhe von 3.783,32 DM zurückerhalten. Das Berufungsgericht wird diesem Vortrag nachgehen und dabei - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der Treuhänder Ausschüttungen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat.

b) Die Beklagten sind dagegen nicht verpflichtet, der Klägerin die Darlehensvaluta zurückzugewähren. Sie haben der Klägerin vielmehr nur den mit dem Darlehen finanzierten Gesellschaftsanteil oder - falls der Gesellschaftsanteil nicht entstanden oder wieder untergegangen ist - ihre Rechte aus dem fehlgeschlagenen Gesellschaftsbeitritt zu übertragen.
aa) Die Frage, welches im Falle der Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten die von dem Darlehensnehmer empfangene und damit dem Darlehensgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG zurückzugewährende Leistung ist, kann allerdings nicht einheitlich beantwortet werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. So hat eine Bank, die einem Verbraucher für ein von ihm beabsichtigtes Geschäft ein Darlehen gewährt, ohne dabei in irgendeiner Weise mit dem Geschäftspartner des Verbrauchers verbunden zu sein, bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrags nach § 3 HaustürWG einen Anspruch gegen den Verbraucher auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Anders kann es dagegen liegen, wenn zwischen dem Partner des zu finanzierenden Geschäfts und der Bank eine über den bloßen Zahlungsfluß hinausgehende Verbindung besteht, etwa weil sich beide - wie im vorliegenden Fall - derselben Vertriebsorganisation bedienen. Der XI. Zivilsenat hat allerdings auch für diesen Fall eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung der Darlehensvaluta angenommen, sofern nicht der Darlehensvertrag und das zu finanzierende Geschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts i.S. des § 9 VerbrKrG erfüllen. Er hat aber zugleich festgestellt, daß jedenfalls im Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG der Widerruf des Darlehensantrags auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts führt (BGHZ 152, 331, 336 ff.). Diese Wirkungserstreckung ist für das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz in § 9 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG (jetzt § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) ausdrücklich angeordnet, gilt wegen des Schutzzwecks des Haustürwiderrufs-
gesetzes in gleicher Weise aber auch für einen Widerruf nach diesem Gesetz (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337).
bb) Danach sind die Beklagten nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta an die Klägerin verpflichtet, weil der Darlehensvertrag der Parteien und der Vertrag über den Fondsbeitritt der Beklagten ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG darstellen.
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile vom heutigen Tage in den Parallelsachen II ZR 374/02 und 393/02 sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung. Zwar ist ein Vertrag über den Beitritt zu einer Gesellschaft kein auf eine entgeltliche Leistung gerichtetes Geschäft. Anders als der Beitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft (dazu Sen.Urt. v. 20. Januar 1997 - II ZR 105/96, NJW 1997, 1069, 1070) ist der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft aber aufgrund des wirtschaftlichen Zwecks und der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen (im Ergebnis ebenso Kessal-Wulf in Staudinger, BGB Neubearb. 2001, VerbrKrG § 9 Rdn. 45 und für das gleiche Tatbestandsmerkmal in § 1 Abs. 1 HaustürWG BGHZ 133, 254, 261 f.; 148, 201, 203). Dem Anleger geht es nicht in erster Linie darum, Mitglied des Verbandes zu werden. Für ihn stehen vielmehr die mit der Mitgliedschaft verbundenen Steuervorteile und Gewinne - quasi als Gegenleistung zu der Einlagezahlung - im Vordergrund. Er ist daher ebenso wie der an einem entgeltlichen Vertrag beteiligte Verbraucher davor zu
schützen, daß er den Kredit auch dann in voller Höhe zurückzahlen muß, wenn Störungen im Rahmen des finanzierten Geschäfts auftreten.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG erfüllt. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts. Beide Verträge sind als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Das wird nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrags der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient. Das hat die Klägerin getan, indem sie dem von den Initiatoren des Fonds eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre Vertragsformulare überlassen hat.
3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu den Voraussetzungen einer Haustürsituation nach § 1 HaustürWG keine Feststellungen getroffen. Das nachzuholen, hat es im Rahmen der neuen Verhandlung Gelegenheit. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß nach den dem Senat bekannten Parallelfällen die Werbung zu den Fonds der G. regelmäßig - wenn auch nicht ausnahmslos - in Haustürsituationen stattgefunden hat.
II. Die Revision ist noch aus einem anderen Gesichtspunkt begründet. Selbst wenn der Darlehensvertrag wirksam sein sollte, müssten die Beklagten nach dem vom Berufungsgericht bisher festgestellten Sachverhalt keine weiteren Zahlungen an die Klägerin leisten und hätten umgekehrt einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt § 358 Abs. 4 BGB).
1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Ob ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG vorliege, könne offen bleiben. Jedenfalls begründe eine Kündigung der Mitgliedschaft oder eine Anfechtung der Beitrittserklärung keine Einwendung, die der Anleger nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank entgegensetzen könne. Dafür sei vielmehr ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft erforderlich. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nicht, weil die Täuschungshandlung des Fondsinitiators den Mitgesellschaftern nicht zugerechnet werden könne. Diese seien ebenso wie der Gesellschafter, der sich von seiner Beteiligung lösen wolle, durch den Initiator getäuscht worden. Im übrigen hätten die Beklagten ein etwaiges Kündigungsrecht aufgrund des Zeitablaufs verwirkt. Auch diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2. Wie bereits dargelegt, bilden der Darlehensvertrag und der Gesellschaftsbeitritt ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Damit kommt § 9 Abs. 3 VerbrKrG zur Anwendung. In dem Urteil vom 21. Juli 2003 (aaO) hat der Senat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß der Anleger gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG die Rückzahlung des Darlehens insoweit verweigern kann, als ihm Ansprüche gegen die Gesellschaft zustehen. Darin erschöpfen sich die Wirkungen des § 9 Abs. 3 VerbrKrG jedoch nicht.

a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft, der durch eine arglistige Täuschung zu dem Gesellschaftsbeitritt veranlaßt worden ist, seine Beitrittserklärung nicht mit Rückwirkung anfechten kann und nach einer ihm möglichen außerordentlichen Kündigung seiner Mitgliedschaft nicht berechtigt ist, von der Gesellschaft Zahlung von Schadensersatz wegen der Täuschung durch den Initiator oder Rückzahlung seiner Einlage unabhängig von etwaigen in der Zwischenzeit entstan-
denen Verlusten zu verlangen. Nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts hat er gegen die Gesellschaft vielmehr nur einen Anspruch auf Zahlung seines Abfindungsguthabens nach dem Stand zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung (BGHZ 26, 330, 334 ff.). Diesen Anspruch kann er als Einwendung i.S. des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank entgegensetzen (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 f. = ZIP 2003, 1592, 1593 ff.; H.P. Westermann, ZIP 2002, 240, 242 ff.). Ob das auch dann gilt, wenn der Gesellschafter seine Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen hat, oder ob dann nach dem Schutzzweck dieses Gesetzes eine Ausnahme von den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts geboten ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Jedenfalls erschöpfen sich die Einwendungen des Anlegers nach § 9 VerbrKrG nicht in dem Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens gegen die Gesellschaft. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daß im Verhältnis zu der den Gesellschaftsbeitritt finanzierenden Bank die Gründungsgesellschafter des Fonds und die Initiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und sonst für den Anlageprospekt Verantwortlichen als Geschäftspartner auftreten. Nur mit ihnen oder dem von ihnen beauftragten Vertriebsunternehmen hat die Bank im Vorfeld der Anlegerwerbung zu tun, nicht dagegen mit der Gesellschaft oder den übrigen - ebenfalls getäuschten - Anlagegesellschaftern. Nur den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern bzw. dem Vertriebsunternehmen überläßt die Bank auch ihre Vertragsformulare, mit denen dann die Darlehensverträge der einzelnen Anlagegesellschafter geschlossen werden. Das rechtfertigt es, die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter auch im Rahmen des § 9 VerbrKrG als Geschäftspartner anzusehen. Die dem Verbundgeschäft zugrundeliegende Dreiecksbeziehung Kunde - Verkäufer - Bank erschöpft sich daher nicht in den Beziehungen zwischen dem Anleger, der Gesellschaft und der Bank. Vielmehr
sind auch die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter wie ein Verkäufer zu behandeln. Die Ansprüche, die dem Anleger gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter zustehen, kann er daher ebenfalls gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG im Verhältnis zu der Bank geltend machen.

b) Die Beklagten haben gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und deren Geschäftsführer W. Gr., einen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. BGHZ 71, 284; 79, 337, 340 ff.; 83, 222, 223 f.), aus Verschulden bei Vertragsschluß (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852) und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 264 a StGB, in bezug auf die GmbH jeweils i.V.m. § 31 BGB. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß diese Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder daß gerade die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) Die gegenüber den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet , die Beklagten so zu stellen, als wären sie der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätten mit der Klägerin keinen Darlehensvertrag geschlossen. In bezug auf die Klägerin folgt daraus, daß die Beklagten ihr nur die Fondsbeteiligung und in entsprechender Anwendung des § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter abzutreten haben, die Darlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, jedoch nicht zurückzahlen müssen. Zugleich haben
sie im Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1595) einen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückgewähr der von ihnen aufgrund des Darlehensvertrags erbrachten Leistungen.

d) Diese Rechte der Beklagten sind nicht verwirkt.
Eine Verwirkung tritt nur dann ein, wenn sich der Anspruchsgegner wegen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum hinweg ("Zeitmoment") bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen ("Umstandsmoment"), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1594 f.). Ob das hier in bezug auf ein mögliches Kündigungsrecht der Beklagten gegenüber der Gesellschaft anzunehmen ist, wie das Berufungsgericht im Hinblick auf die Fortsetzung der Gesellschaft und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers nach der Verhaftung des Gründungsgesellschafters Gr. gemeint hat, kann offen bleiben. Insoweit kommt es nämlich nicht auf die erst im Juli 2000 erfolgte Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses an. Das Kündigungsrecht kann im Falle eines verbundenen Geschäfts auch dadurch ausgeübt werden, daß der getäuschte Anleger lediglich dem Finanzierungsinstitut mitteilt, er sei durch Täuschung zum Erwerb der Beteiligung veranlaßt worden, und ihm die Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1764 = ZIP 2003, 1592, 1595). Die Beklagten haben den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung bereits im November 1996 gegenüber der Klägerin angefochten und ihr die Fondsbeteiligung zur Verfügung gestellt. Das ersetzte im Verhältnis zur Klägerin die Kündigung gegen-
über der Gesellschaft. Im übrigen sind hier entscheidend nicht die aus dem Kündigungsrecht folgenden Ansprüche, sondern die davon zu unterscheidenden Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter. Daß diese Ansprüche verwirkt sein könnten , wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und erscheint auch fernliegend.
3. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann der Senat nicht abschließend entscheiden, sondern muß die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverweisen. Es fehlen nämlich Feststellungen zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagten Vermögensvorteile aus der Gesellschaftsbeteiligung erlangt haben.
Wird ein kreditfinanzierter Gesellschaftsbeitritt nach § 9 VerbrKrG rückabgewickelt , kann der Anleger - ebenso wie bei der Rückabwicklung nach § 3 HaustürWG (dazu siehe oben unter I. 2. a) - nur diejenigen Zahlungen von der Bank zurückverlangen, die er aus eigenen Mitteln erbracht hat, ohne dabei auf seine Gesellschaftsbeteiligung zurückzugreifen. Soweit er dagegen nur Gewinnanteile - etwa in Form von Mieterträgen - oder sonstige ihm aus der Fondsbeteiligung erwachsene Vermögensvorteile an die Bank weitergeleitet hat, fehlt es an einem Schaden. Hat er derartige Vermögensvorteile sogar vereinnahmt , muß sein Zahlungsanspruch gegen die Bank nach den Regeln des Vorteilsausgleichs entsprechend gekürzt werden. Andernfalls würde er im Rahmen der Rückabwicklung besser gestellt, als er stehen würde, wenn er der Gesellschaft niemals beigetreten wäre.
Das Berufungsgericht wird insoweit die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Dabei kann auch geklärt werden, ob die Beklagten - wie von der
Klägerin behauptet - in den Genuß von Steuervorteilen gekommen sind, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen und die deshalb im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 74, 103, 113 ff.; 79, 337, 347; Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753).
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 393/02 Verkündet am:
14. Juni 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 171, 172, 812; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 4,
6, 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung

a) Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte Treuhändervollmacht
ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der
Treuhänder zum Abschluß von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür keine
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser Mangel nach
§§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht
geheilt werden kann, bleibt offen.

b) Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag
nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß § 6 VerbrKrG
nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Darlehensvaluta
an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der
Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9
VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die Bank derselben
Vertriebsorganisation bedient haben.

c) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht
gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anleger
dem Fonds beitrat.

d) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger
nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen
Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zinsund
Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.

e) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden
ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die
Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch
gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag
ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat
ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte
den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten
Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen.
Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche
gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter
an die Bank abzutreten.

f) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung
an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich
gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.

g) Die Bank haftet dem Anleger auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß
auf Schadensersatz, wenn sie ihn über ihr bekannte Risiken des Fondsprojekts
nicht aufklärt, obwohl sie in bezug auf diese Risiken einen konkreten
Wissensvorsprung gegenüber dem Anleger hat und dies auch erkennen
kann.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger beteiligte sich mit dem Ziel einer steuersparenden Kapitalanlage an dem geschlossenen Immobilienfonds "H.-Gewerbefonds D. GbR" (im folgenden: Fonds). Diese und zahlreiche gleichartige Fondsgesellschaften waren von der H. Vermögensberatungsgesellschaft mbH & Co. (im folgenden: H.), der Se. Vermögensberatungsgesellschaft mbH, der Dr. J.-Steuerberatungsgesellschaft mbH und den Geschäftsführern der
H., P. und Sch., gegründet worden. Gegenstand des Fonds war die Errichtung und Vermietung eines Geschäftshauses namens E. in der B. Straße in D.. Das Gesellschaftskapital sollte auf bis zu 57,425 Mio. DM aufgestockt werden. Mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligungen war die A. Immobilienfonds-Vertriebsgesellschaft mbH (im folgenden: A.) beauftragt worden. In dem von ihr verwendeten Prospekt waren u.a. der Gesellschaftsvertrag und der Entwurf eines Treuhandvertrags mit der Dr. J.Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) enthalten. Danach sollten die Anleger entweder dem Fonds als Gesellschafter beitreten oder einen Anteil durch die Treuhänderin halten lassen. Für die Dauer von zehn Jahren hatte die H. eine Mietgarantie übernommen. Die beklagte Bank hatte dem Fonds ein Zwischenfinanzierungsdarlehen in Höhe von 16 Mio. DM gewährt, das entsprechend den eingehenden Zeichnungen von Fondsanteilen auf bis zu 45,94 Mio. DM erhöht und durch ein langfristiges Darlehen mit den Fondszeichnern abgelöst werden sollte. Abgesichert war das Darlehen u.a. mit einer Grundschuld über 51,045 Mio. DM auf dem von der Gesellschaft erworbenen Grundstück.
Der Kläger unterschrieb am 14. September 1992 einen "Zeichnungsschein". Darin beauftragte er die Treuhänderin, für ihn den wirtschaftlichen Beitritt zu dem Fonds zu bewirken, und bot ihr den Abschluß des Treuhandvertrags an. Weiter heißt es in dem Zeichnungsschein, die Treuhänderin werde bevollmächtigt , die erforderlichen Kredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen. Die Einlage des Klägers sollte 200.000,00 DM betragen und in Höhe von 160.000,00 DM durch einen Kredit mit Tilgung über eine Kapitallebensversicherung finanziert werden. Dazu erteilte der Kläger auf einem ihm von der A. überlassenen Formular eine Selbstauskunft. In der Folgezeit unterzeichnete er eine weitere Vollmachtserklärung zu-
gunsten der Treuhänderin und ließ dabei seine Unterschrift notariell beglaubigen.
Aufgrund dieser Vollmacht und der Vollmachten der übrigen Anleger gab die Treuhänderin gegenüber der Beklagten ein notariell beurkundetes Schuldversprechen in Höhe der jeweiligen Einlage des einzelnen Anlegers ab und unterwarf die Anleger insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens schloß die Treuhänderin am 15./20. Dezember 1993 mit der Beklagten sechs Darlehensverträge über insgesamt knapp 51 Mio. DM. Die Verträge entsprachen in den unterschiedlichen Tilgungsmodalitäten den jeweiligen Wünschen der Anleger. Die Darlehen wurden zur Ablösung des - inzwischen aufgestockten - Zwischenfinanzierungskredits verwendet und im übrigen auf ein von der Treuhänderin geführtes Konto überwiesen. Der Kläger trat die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagte ab.
In der Folgezeit flossen die Miet- und sonstigen Garantiezahlungen aus dem Fonds an die Beklagte. Die Zinsschuld des Klägers wurde damit abgedeckt. Ein geringer Überschuß wurde ihm ausgezahlt. Die Zinszahlungen und die Abschreibungen macht er steuerlich geltend.
Das Fondsobjekt konnte jedoch nicht vollständig vermietet werden. Die erzielten Mieteinnahmen blieben weit hinter den in dem Prospekt genannten Zahlen zurück. Die H., die zunächst aufgrund der Mietgarantie die Differenz ausglich, fiel im März 1998 in Konkurs. Fortan wurden die anteiligen Fehlbeträge von dem Kläger persönlich gezahlt.
Der Kläger hat behauptet, an Eigenkapital, Provision und Zinsen abzüglich der Ausschüttungen 38.061,90 DM aufgewandt zu haben. Mit der Klage verlangt er - Zug um Zug gegen Übertragung seiner wirtschaftlichen Beteiligung an dem Fonds - Freistellung von allen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag stehen, Zahlung der 38.061,90 DM und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung.
Im Berufungsverfahren hat er hilfsweise die Feststellung begehrt, daß eine persönliche Zahlungspflicht gegenüber der Beklagten nicht bestehe, weiter hilfsweise, daß mit den beiden ihn betreffenden Darlehensverträgen vom 15./20. Dezember 1993 über 15.942.300,00 DM und 5.531.495,00 DM eine persönliche Verpflichtung für ihn nicht begründet worden sei.
Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Dagegen wehrt sich der Kläger mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB Rückzahlung der von ihm an die Beklagte gezahlten Darlehenszinsen und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung verlangen. Umgekehrt schuldet er der Beklagten keine weiteren Zahlungen. Zwischen ihm und der Beklagen sind nämlich keine wirksamen Darlehensverträge zustande gekommen. Dabei kann offen bleiben, ob die Verträge vom 15./20. Dezember 1993 trotz des Umstands, daß darin als Darlehensnehmer nur der Fonds genannt ist,
mit den einzelnen Anlegern persönlich geschlossen worden sind, wie das Berufungsgericht gemeint hat.
1. Jedenfalls hatte die Treuhänderin keine Vollmacht für einen den Kläger verpflichtenden Vertragsschluß (im folgenden unter a). Die Darlehensverträge sind auch nicht kraft Rechtsscheins (b) oder Genehmigung des Klägers (c) wirksam geworden. Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Verträge verstößt schließlich nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (d).

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sowohl der Treuhandvertrag als auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sind. Das entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Urt. v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774 = ZIP 2001, 1990, 1991; v. 18. März 2003 - XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088 = ZIP 2003, 984, 985; v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1645; v. 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228; Senat, BGHZ 153, 214, 218 ff.). Danach bedarf derjenige, der - wie hier die Treuhänderin - im Rahmen eines Immobilienfondsprojekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzuschließen hat, einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Ohne eine solche Erlaubnis ist nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern auch die damit in Zusammenhang stehende Vollmacht nichtig (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, NJW 2002, 66 = ZIP 2001, 2091, 2093; v. 18. März 2003 - XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088 = ZIP 2003, 984, 985; v. 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228; Senat, BGHZ 153, 214, 220 f.). Ob davon auch die aufgrund der Vollmacht abgeschlossenen Darlehensverträge erfaßt werden (dagegen BGH, Urt. v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00, NJW
- XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774, 3775 = ZIP 2001, 1990, 1992; v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646 f.; v. 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923; v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 = ZIP 2004, 1188, 1191), kann offen bleiben. Diese Verträge sind jedenfalls gemäß § 177 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen worden sind.
So liegt der Fall auch hier. Die Treuhänderin hatte keine Erlaubnis zur Rechtsberatung und konnte den Kläger daher nicht wirksam verpflichten.

b) Dennoch ist das Berufungsgericht von einer wirksamen Vertretung ausgegangen. Es hat zwar nicht als bewiesen angesehen, daß der Beklagten bei dem Abschluß der Verträge die von dem Kläger abgegebene notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde gemäß §§ 171, 172 BGB vorgelegen habe. Es hat aber gemeint, nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht seien die Erklärungen der Treuhänderin wirksam geworden. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Allerdings gehen der IV. und der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die §§ 171, 172 BGB sowie die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei einem Verstoß des Bevollmächtigten gegen Art. 1 § 1 RBerG anwendbar seien und bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu einer Heilung des Vollmachtsmangels führten (Urt. v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, ZIP 2003, 2351, 2353; v. 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923 f.; v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774, 3775 = ZIP 2001, 1990, 1992; v. 25. März 2003 - XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092 = ZIP 2003, 988, 990 f.; v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646; v. 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM
2004, 1227, 1228 f.). Dabei stellen sie auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz ab, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64). Nur so soll dem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden.
Der erkennende II. Zivilsenat könnte sich dieser Auffassung für den vorliegenden Fall eines kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation nicht anschließen. Die Annahme einer Rechtsscheinhaftung in dieser Fallkonstellation würde dem Umstand nicht gerecht, daß der - unmittelbare oder durch die Treuhänderin vermittelte - Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der diesen Beitritt finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG (§ 358 Abs. 3 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) bilden (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003, 1592, 1593 f. und Urteile vom heutigen Tage in den Parallelsachen II ZR 395/01 und II ZR 374/02 sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) und daß in diesem Rahmen die Einschaltung des Treuhänders als Vertreter des Anlageinteressenten nicht von diesem, sondern von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds in Kenntnis und mit zumindest stillschweigender Billigung der Bank erfolgt. Indem die Bank ihre Vertragsformulare dem von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern eingeschalteten Vertriebsunternehmen überläßt oder sich - wie hier die Beklagte - der Selbstauskunftsformulare des Vertriebsunternehmens bedient und die Darlehensverträge nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit dem von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern ausgewählten Treuhänder schließt, gliedert sie sich bewußt in diese Vertriebsorganisation ein. Sie weiß aufgrund
dessen, daß der Treuhänder keine Vertrauensperson des Anlegers ist, sondern ein Teil der einheitlichen, sowohl den Fondsbeitritt als auch die Darlehensgewährung betreffenden Vertriebsorganisation. Im Rahmen dieses Vertriebsmodells setzt nicht allein der Anleger den Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung. Vielmehr wird die Art der Geschäftsabwicklung entscheidend von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds bestimmt, und die Bank bedient sich dieses vorgegebenen Modells, um ihre Geschäftsinteressen zu verwirklichen. Bei dieser Sachlage kann die Bank - auch wenn ihr im Jahre 1993 die Nichtigkeit von Treuhändervollmachten nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG noch nicht bekannt sein mußte (vgl. BGHZ 145, 265, 275 ff.; Urt. v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646) - nicht wie ein gutgläubiger Dritter behandelt werden, der im Hinblick auf einen im Rahmen des Vertriebskonzepts entstandenen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Eine Abwälzung der mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf den Anleger erscheint in keiner Weise angemessen.
bb) Angesichts der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung und auch keiner Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 oder 4 GVG. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinsvollmacht nicht erfüllt.
(1) Das Berufungsgericht hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht, daß der Beklagten vor oder bei dem Abschluß der streitigen Darlehensverträge die mit notariell beglaubigter Unterschrift versehene Vollmachtserklärung des Klägers vom 6. Oktober 1992 im Original vorgelegen hat. Damit kommt eine Rechtsscheinsvollmacht nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Dafür ist nämlich erforderlich, daß
dem Geschäftspartner die Vollmachtsurkunde im Original oder - bei notariell beurkundeter Vollmacht - in Ausfertigung vorgelegt wird. Die Vorlage einer Abschrift oder eine bloße Bezugnahme reicht nicht aus (BGHZ 102, 60, 63; Urt. v. 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, ZIP 2002, 1191, 1193; v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646).
Nicht erwogen hat das Berufungsgericht, ob die von ihm festgestellte Vorlage des Zeichnungsscheins für eine Anwendung der §§ 171, 172 BGB ausreicht. In dem Zeichnungsschein heißt es, der unterzeichnende "Gesellschafter" erteile der Treuhänderin "ausdrücklich Vollmacht". Auch daraus ergibt sich aber nichts zu Gunsten der Beklagten. Der Tatbestand des § 172 Abs. 1 BGB ist nämlich nur dann erfüllt, wenn dem Vertreter eine Urkunde ausgehändigt wird, in der ausdrücklich und eindeutig eine Bevollmächtigung enthalten ist (Schramm in Münch.Komm.z.BGB 4. Aufl. § 172 Rdn. 3). Diese Voraussetzung erfüllt der Zeichnungsschein nicht. Darin heißt es nämlich im weiteren Text, daß sich der Unterzeichner verpflichte, "die ihm bekannte mit Unterzeichnung dieses Vertrages überreichte Vollmacht innerhalb 14 Tagen bei einem Notar notariell beglaubigen zu lassen". Damit konnte ein Dritter nicht davon ausgehen, daß schon der Zeichnungsschein eine Vollmachtsurkunde i.S. des § 172 BGB darstellen sollte. Vielmehr deutete alles darauf hin, daß erst die gesonderte, mit notariell beglaubigter Unterschrift versehene Urkunde maßgeblich sein sollte.
(2) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht seien erfüllt. Dazu hat es auf eine Reihe von Umständen abgestellt, die ein entsprechendes Vertrauen der Beklagten begründet haben sollen, nämlich darauf, daß die Beklagte den Text der Vollmacht - da in dem Fondsprospekt abgedruckt - gekannt habe, ebenso den Zeichnungsschein, daß ihr die Selbstauskunft des Klägers mit der darin enthaltenen Ermächtigung
zur Einholung weiterer Auskünfte vorgelegen habe, daß der Kläger seinen Eigenkapitalanteil auf ein bei ihr geführtes Konto eingezahlt habe und daß er nach Abschluß der Darlehensverträge die Rechte aus einer Lebensversicherung an sie abgetreten habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern.
Eine Duldungsvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen des Dritten an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und wenn diese Umstände bei oder vor Vertragsschluß vorgelegen haben (BGHZ 102, 60, 64; Urt. v. 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, ZIP 2002, 1191, 1193; v. 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924). Danach sind hier keine Umstände festgestellt, die eine Duldungsvollmacht begründen könnten.
Die Kenntnis von dem Inhalt der Vollmacht und die Vorlage des Zeichnungsscheins sind dafür schon deshalb nicht ausreichend, weil die gesetzliche Wertung der §§ 171, 172 BGB, wonach nur die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original oder in notarieller Ausfertigung für eine Rechtsscheinsvollmacht ausreicht, nicht umgangen werden darf. Die Selbstauskunft diente lediglich der Vorbereitung eines Darlehensvertrags und wies deshalb noch nicht zwingend auf eine Bevollmächtigung der Treuhänderin hin, zumal der Kläger die Selbstauskunft der A. und nicht der Treuhänderin übergeben hatte. Die Zahlung des Eigenkapitalanteils hatte nichts mit der Frage zu tun, auf welche Weise die Fremdfinanzierung erfolgen sollte. Die Rechte aus der Lebensversicherung wurden erst nach Abschluß der Darlehensverträge abgetreten.

c) Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage befaßt, ob der Kläger das vollmachtlose Handeln der Treuhänderin gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt hat. Das kann der Senat nach-
holen. An einer ausdrücklichen Genehmigung fehlt es. Aber auch durch schlüssiges Verhalten des Klägers - etwa in Form der Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag - ist keine Genehmigung erteilt worden.
Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senat, BGHZ 47, 341, 351 f.; Urt. v. 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, ZIP 2002, 1191, 1193 f.; v. 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229). Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt - weitere Feststellungen sind insoweit nicht zu erwarten - sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Im Jahre 1993 ging die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht von einer Unwirksamkeit der Treuhändervollmachten nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG aus. Daher konnte der Kläger diese Unwirksamkeit nicht kennen. Es spricht auch nichts dafür, daß der Kläger mit der Unwirksamkeit nach diesen Vorschriften gerechnet haben könnte. Wenn schon das Berufungsgericht für die Beklagte als Bank ein Kennenmüssen verneint hat, gilt das erst recht für den Kläger als rechtlichen Laien.

d) Schließlich verstößt die Berufung auf die Unwirksamkeit der von der Treuhänderin abgegebenen Vertragserklärung auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Die Beklagte meint dazu, es sei treuwidrig, wenn der Kläger jahrelang die Vorteile der Darlehensverträge in Anspruch genommen habe und sich dann auf ihre Unwirksamkeit berufe.
Auch damit kann die Beklagte keinen Erfolg haben. Die Berufung auf eine bestehende Rechtslage kann nur dann wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) unzulässig sein, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, daß die Interessen der einen Seite im Hinblick auf das Verhalten der anderen Seite als schutzwürdig erscheinen und deshalb ein Abweichen von der an sich bestehenden Rechtslage geboten ist (BGHZ 47, 184, 189 f.; 87, 169, 177; Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht 1971, S. 338 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das in der möglichen Unwirksamkeit der Darlehensverträge nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG liegende Risiko trifft beide Parteien gleichermaßen. Dabei ist der Kläger sogar besonders schutzwürdig, da die Regeln des Rechtsberatungsgesetzes gerade ihn als den die Rechtsberatung in Anspruch nehmenden Kunden - und nicht die Beklagte als die beteiligte Bank - schützen sollen. Die Beklagte steht der Einschaltung der Treuhänderin - wie bereits ausgeführt - auch nicht als unbeteiligte Dritte gegenüber. Sie hat sich vielmehr in das Vertriebskonzept einbinden lassen, um ihre eigenen Geschäftsinteressen wirksamer verwirklichen zu können. Dabei rechneten beide Parteien nicht mit der Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, das Risiko der Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht allein dem Kläger aufzuerlegen.
2. Die Darlehensverträge sind daneben auch gemäß § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 a bis f VerbrKrG (§§ 494, 492 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) nichtig.

a) Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind unabhängig davon erfüllt , ob die Mindestangaben zu den Kreditbedingungen schon in der Vollmachtsurkunde enthalten sein müssen (dagegen BGHZ 147, 262, 266 ff.; Urt. v.
10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, ZIP 2001, 1669, 1670; v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774 = ZIP 2001, 1990, 1991; v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644 f.; v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 = ZIP 2004, 1188, 1191; anders Möller, ZIP 2002, 333, 339 f. und § 492 Abs. 4 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) und ob die Schriftform gewahrt ist, obwohl die Treuhänderin nur die Darlehensverträge, nicht aber auch die "Zuweisungsschreiben", aus denen sich die Namen der einzelnen Anleger ergeben, unterschrieben hat. Jedenfalls fehlen in den von der Treuhänderin mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Angabe des auf den einzelnen Anleger entfallenden Nettokreditbetrags (§ 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 a VerbrKrG), des auf ihn entfallenden Gesamtbetrags aller zur Tilgung und zur Begleichung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen (Nr. 1 b) und der Kosten der im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag von dem jeweiligen Anleger abgeschlossenen Kapitallebensversicherung (Nr. 1 f). Ob die Verträge den Tatbestand der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG - Abhängigkeit des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht und Gewährung zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen - erfüllen, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Denn dann wäre nur die Mindestangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b VerbrKrG entbehrlich, nicht auch wären es die beiden anderen, ebenfalls fehlenden Angaben.

b) Die durch den Verstoß gegen § 4 VerbrKrG begründete Nichtigkeit der Darlehensverträge ist nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Nach dieser Vorschrift wird der Darlehensvertrag ungeachtet des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt.

Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Voraussetzungen seien durch die Verrechnung der Darlehensvaluten mit dem offenen Zwischenfinanzierungskredit und der Überweisung des restlichen Betrags auf ein Konto der Treuhänderin erfüllt, da der Fondsbeitritt und der Endfinanzierungskredit ein verbundenes Geschäft dargestellt hätten und die Art der Verrechnung bzw. Auszahlung entsprechend der Abrede aller Beteiligten erfolgt sei. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Allerdings hat der XI. Zivilsenat angenommen, ein Darlehen sei auch dann "empfangen", wenn die Darlehensvaluta nicht an den Darlehensnehmer, sondern auf seine Anweisung an den Treuhänder eines Immobilienfonds zur Tilgung der Beitragsschuld des Darlehensnehmers überwiesen worden sei. Er hat von diesem Grundsatz aber dann eine Ausnahme für geboten erachtet, wenn der Darlehensvertrag und die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG (§ 358 Abs. 3 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) bilden mit der Folge, daß ein Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegensteht (BGHZ 152, 331, 336 f.). So liegt der Fall hier. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso in den Entscheidungen vom heutigen Tage in den Parallelsachen II ZR 395/01 und II ZR 374/02) festgestellt hat, erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das diesen Beitritt finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts gemäß § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG, wenn sich - wie hier - die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
Der danach mögliche Einwendungsdurchgriff ist hier auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Dabei kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - ein Realkredit i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schon deshalb nicht vorliegt, weil der Kredit entgegen den Angaben in dem Prospekt nicht gemäß §§ 11, 12 Abs. 1 und 2 HypBankG nur innerhalb von 60 % des Beleihungswerts gesichert war, und ob die Bedingungen des Kredits den durchschnittlichen Bedingungen eines von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängigen Kredits entsprachen. Denn jedenfalls greift die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dann nicht ein, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, das - wie hier - nicht erst im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung, sondern schon zuvor zur Sicherung einer Zwischenfinanzierung bestellt worden ist, ohne daß der Verbraucher auch an dem Zwischenfinanzierungskredit beteiligt war.
Das ergibt sich aus einer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unter Berücksichtigung der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl EG 1987 Nr. L 42, S. 48 in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februa r 1990, ABl EG Nr. L 61, S. 14). Mit der Verbraucherkreditrichtlinie und dem darauf aufbauenden Verbraucherkreditgesetz wird ein umfassender Schutz des Verbrauchers im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen bezweckt. Von diesem Schutz ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 3 Verbraucherkreditrichtlinie Kreditverträge , die durch Grundpfandrechte gesichert sind. Diese Ausnahme und ihre Konkretisierung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG rechtfertigen sich aus dem Umstand, daß eine grundpfandrechtliche Sicherung eine mit besonderen Schutzvorkehrungen verbundene Beurkundung voraussetzt, in Deutschland die Beurkundung
durch einen Notar mit entsprechender Belehrung nach § 17 BeurkG. Der Verbraucher , der schon nach den für die Bestellung eines Grundpfandrechts geltenden Bestimmungen geschützt ist, bedarf typischerweise nicht noch des zusätzlichen Schutzes durch das Recht des Verbraucherkredits. Ein solcher Schutz nach den für die Bestellung eines Grundpfandrechts geltenden Normen findet in der vorliegenden Fallgestaltung aber gerade nicht statt. Das Grundpfandrecht war schon bestellt, bevor die Anleger dem Fonds beigetreten sind, erst recht, bevor die Treuhänderin für sie die Endfinanzierungskreditverträge abgeschlossen hat. Ein Notartermin unter Beteiligung der Anleger oder einer Person ihres Vertrauens hat nicht stattgefunden. Lediglich aufgrund der formlosen Zweckerklärung wurde die Grundschuld zum Sicherungsmittel für den Endfinanzierungskredit. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, den Verbraucher als weniger schutzwürdig anzusehen als bei einem nicht grundpfandrechtlich gesicherten Kredit. Unerheblich ist demgegenüber, ob die Regeln des Verbraucherkreditgesetzes für einen Realkredit untypisch sind und der Kalkulationsgrundlage der Realkreditinstitute nicht entsprechen (so Ulmer in Münch.Komm. z.BGB 3. Aufl. VerbrKrG § 3 Rdn. 30). Denn der Bank ist das Geschäftsmodell bekannt. Sie weiß, daß ihr Kunde nicht durch einen Notar beraten wird. Deshalb ist es ihr zuzumuten, so behandelt zu werden, als habe sie einen nicht grundpfandrechtlich gesicherten Kredit vergeben.
3. Das Fehlen wirksamer Darlehensverträge sowohl gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG als auch gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG hat zur Folge, daß die Beklagte die von dem Kläger gezahlten Darlehenszinsen ohne Rechtsgrund erhalten und daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückzuzahlen hat. Entsprechendes gilt für die ihr abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung, sie sind dem Kläger rückabzutreten.
Der Kläger schuldet demgegenüber weder die Rückzahlung der Darlehensvaluta nach § 812 BGB noch Ersatz für die Nutzung des Kredits nach § 818 Abs. 1 BGB. Er ist nämlich nicht um die Darlehensvaluta, sondern nur um seine wirtschaftliche Beteiligung an dem Fonds bereichert worden. Daraus folgt zugleich, daß der Kläger aus § 812 BGB nicht auch die Rückzahlung der aufgrund seiner Fondsbeteiligung von dem Fonds an die Beklagte gezahlten Zinsen verlangen kann.
Bilden Darlehensvertrag und Fondsbeitritt - wie hier - ein verbundenes Geschäft, darf der Anleger bei einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrags nicht so gestellt werden, als wäre die Darlehensvaluta an ihn persönlich ausgezahlt worden. Vielmehr besteht die an ihn erbrachte Leistung in der mit dem Darlehen finanzierten - unmittelbaren oder durch den Treuhänder vermittelten - Gesellschaftsbeteiligung. Zwar sind der Darlehensvertrag und der Beitrittsvertrag rechtlich selbständige Geschäfte (BGHZ 133, 254, 259; Habersack in Münch.Komm.z.BGB VerbrKrG § 9 Rdn. 10, 75; Fuchs, AcP 199 [1999], 305, 314 ff.). Sie werden durch § 9 VerbrKrG aber derart miteinander verbunden, daß auch im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht von Leistungen einerseits der Bank an den Anleger und andererseits des Anlegers an die Fondsgesellschaft auszugehen ist. Vielmehr erhält der Anleger nur eine einheitliche Leistung, nämlich den Fondsanteil. Muß der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden, schuldet er der Bank aus § 812 BGB demzufolge nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern nur die - hier vom Kläger in seinem Antrag bereits berücksichtigte - Abtretung seiner Fondsbeteiligung. Daran ändert sich auch nichts durch das von der Treuhänderin für den Kläger abgegebene notariell beurkundete Schuldversprechen, das - wenn es nicht schon unwirksam ist - jedenfalls ohne Rechtsgrund erteilt worden ist. Umgekehrt muß
die Bank dem Kläger dasjenige herausgeben, was er in Erfüllung der unwirksamen Verträge geleistet hat.
Diese Auffassung entspricht auch allein dem durch § 6 Abs. 1 VerbrKrG und die zugrundeliegende Verbraucherkreditrichtlinie angestrebten Verbraucherschutz. So hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Stellungnahme zu der vergleichbaren Problematik nach dem Haustürwiderrufsgesetz in der Rechtssache S. ./. De. des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (NJW 2004, Heft 11, S. XXX) die Auffassung vertreten, das deutsche Recht müsse im Rahmen der gebotenen möglichst wirksamen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dahingehend ausgelegt werden, daß der Verbraucher nach einem Widerruf seiner in einer Haustürsituation abgegebenen Darlehensvertragserklärung nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern nur die Herausgabe des mit dem Darlehen finanzierten Vermögenswerts schulde. Das entspricht auch der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGHZ 133, 254, 259 ff. und Urt. v. 17. September 1996 - XI ZR 197/95, NJW 1996, 3416, 3417 = ZIP 1996, 1943, 1944 f.; v. 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1230). Anders entscheidet der XI. Zivilsenat nur bei Realkreditverträgen. Bei diesen Verträgen soll die empfangene und damit zurückzugewährende Leistung in der Darlehensvaluta und nicht in dem Gesellschaftsanteil liegen (BGHZ 150, 248, 262 f.; 152, 331, 335 ff.; Urt. v. 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623). In der vorliegenden Fallgestaltung sind indes die Regeln über den Realkreditvertrag nicht anwendbar, wie oben dargelegt. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, daß der Verbraucher im Rahmen eines verbundenen Geschäfts nicht die Darlehensvaluta empfängt, sondern die damit finanzierte Gesellschaftsbeteiligung.
Diese Wertung der Kommission ist auf die vorliegende Fallgestaltung eines nach dem Verbraucherkreditgesetz - und der zugrundeliegenden Verbraucherkreditrichtlinie - unwirksamen Darlehensvertrags übertragbar. Auch hier geht es um den Verbraucherschutz, und auch hier muß sichergestellt werden , daß der Verbraucher als Folge der zu seinem Schutz gedachten Vorschriften nicht schlechter steht als ohne sie. Das aber wäre der Fall, wenn die noch offen stehende Darlehensvaluta bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrags in einer Summe sofort fällig wäre, während der Kunde bei Wirksamkeit des Vertrags das Recht hätte, den Kredit in Monatsraten zu tilgen.
Ist - wie hier - der Gesellschaftsbeitritt nur teilweise fremdfinanziert worden und hat der Anleger auch einen Eigenkapitalanteil eingezahlt, kann die Bank allerdings nicht die Abtretung der gesamten Fondsbeteiligung Zug um Zug gegen Rückgewähr nur der von dem Anleger an sie erbrachten Zahlungen verlangen. Sie muß dem Anleger dann vielmehr - will sie die Gesellschaftsbeteiligung in Anspruch nehmen - auch das Eigenkapital ersetzen.
II. Damit steht aber noch nicht fest, daß der Kläger gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Zinsen hat. Vielmehr ist nach seinem Vortrag, der mangels insoweit abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, von einer umfassenden Ersatzpflicht der Beklagten auszugehen.
1. Das ergibt sich zum einen aus § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG. Danach kann der Kläger der Beklagten alle Einwendungen entgegensetzen , die ihm gegen den Fonds, aber auch gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds und die für den Anlageprospekt Verantwortlichen zustehen. Darüber hinaus hat er im Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs einen An-
spruch gegen die Beklagte auf Ersatz aller von ihm erbrachten Leistungen, abzüglich der ihm verbleibenden Vorteile aus der Fondsbeteiligung.

a) Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds Schadensersatzansprüche zustehen, ausdrücklich offen gelassen. Es hat gemeint, darauf komme es nicht an, weil § 9 VerbrKrG aus anderen Gründen nicht zur Anwendung komme. So soll ein Einwendungsdurchgriff gegenüber der Beklagten schon deshalb unmöglich sein, weil in bezug auf die wirtschaftliche Beteiligung des Klägers an dem Fonds die Grundsätze des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts anwendbar seien und danach ein Anspruch gegen die Gesellschaft nur nach - hier nicht erfolgter - Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung bestehen könne. Im übrigen sei ein solcher Anspruch ohnehin nur auf die Zahlung des Abfindungsguthabens und nicht auf die Rückzahlung der ursprünglichen Einlage gerichtet. Der Einwendungsdurchgriff könne dagegen nicht damit begründet werden, daß der Kläger Ansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung gegen die Initiatoren des Fonds habe. Auch sei der Einwendungsdurchgriff gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, da das Darlehen grundpfandrechtlich gesichert sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

b) Der kreditfinanzierte Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ist bei Einschaltung einer - wie hier - einheitlichen Vertriebsorganisation ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG (s. vorstehend unter I. 1.
b) aa); I. 2. b)). Wird der Anleger bei dem Beitritt über die Bedingungen der Fondsanlage getäuscht, kann er seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Das Kündigungsrecht kann auch dadurch ausgeübt werden, daß der Anleger der Bank mitteilt, er sei durch Täuschung zu dem Fondsbeitritt veranlaßt worden, und ihr
die Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1595; anders noch BGH, Urt. v. 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, NJW 2000, 3558, 3560 = ZIP 2000, 1430, 1432). Darüber hinaus kann der Anleger der Bank aber auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds und die Initiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und sonst für den Anlageprospekt Verantwortlichen hat. Zu berücksichtigen ist nämlich , daß im Verhältnis zu der den Gesellschaftsbeitritt finanzierenden Bank die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter als Geschäftspartner auftreten. Nur mit ihnen oder dem von ihnen beauftragten Vertriebsunternehmen hat die Bank im Vorfeld der Anlegerwerbung zu tun, nicht dagegen mit der Gesellschaft oder den übrigen - ebenfalls getäuschten - Anlagegesellschaftern. Nur den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern bzw. dem Vertriebsunternehmen überläßt die Bank auch die Anbahnung der Darlehensverträge , die dann mit den einzelnen Anlegern geschlossen werden. Das rechtfertigt es, die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter auch im Rahmen des § 9 VerbrKrG als Geschäftspartner anzusehen. Die dem Verbundgeschäft zugrundeliegende Dreiecksbeziehung Kunde - Verkäufer - Bank erschöpft sich daher nicht in den Beziehungen zwischen dem Anleger, der Gesellschaft und der Bank. Vielmehr sind auch die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter wie ein Verkäufer zu behandeln. Die Ansprüche, die dem Anleger gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter zustehen, kann er daher ebenfalls gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG im Verhältnis zu der Bank geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensvertrag - wie hier - wegen Verstoßes des Treuhänders gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam zustande gekommen oder nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig ist. Denn die Anwendung dieser den Verbraucher schützenden Normen darf nicht zu einer für ihn ungünstigeren Rechtslage führen.


c) Die gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter gegebenen Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte mit der Bank keinen Darlehensvertrag geschlossen. Im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG folgt daraus, daß der Anleger die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist, nicht zurückzahlen muß. Zugleich hat er im Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1595) einen Anspruch gegen die Bank auf Zahlung dessen, was ihm die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an Schadensersatz schulden.
Danach hat der Kläger - ausgehend von seinem als wahr zu unterstellenden Sachvortrag - gegen die Beklagte einen umfassenden Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte die Darlehensverträge nicht abschließen lassen. Er schuldet der Beklagten also die Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung, nicht aber die Darlehensvaluta. Umgekehrt kann er alle Zahlungen ersetzt verlangen, die er geleistet hat. Vereinnahmte Gewinnanteile oder sonstige Leistungen des Fonds muß er sich im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, ebenso Steuervorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. BGHZ 74, 103, 113 ff.; 79, 337, 347; Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753). In entsprechender Anwendung des § 255 BGB hat er schließlich die ihm gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter zustehenden Schadensersatzansprüche an die Beklagte abzutreten. Diese Rechtsfolgen sind nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG wegen der Sicherung der Darlehen durch das Grundpfandrecht ausgeschlossen. Denn auf die vorliegende Fallkonstellation, in der
das Grundpfandrecht schon bestellt war, bevor die Anleger geworben wurden, ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar, wie oben ausgeführt.
2. Eine umfassende Ersatzpflicht der Beklagten ergibt sich auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers weiter aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (§ 311 Abs. 2 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.

a) Dabei kann allerdings offen bleiben, ob die Beklagte Aufklärungspflichten in bezug auf die mit der konkreten Art der Finanzierung verbundenen Risiken und Nachteile (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1989 - III ZR 269/87, NJW 1989, 1667 = ZIP 1989, 558; BGHZ 146, 235, 239) verletzt hat, etwa im Hinblick auf die erhöhten Risiken infolge des für den Kläger nicht erkennbaren Abschlusses einheitlicher, jeweils zahlreiche Fondsanleger betreffender Darlehensverträge mit einer Kündigungsmöglichkeit der Beklagten schon bei dem Verzug nur eines der Anleger. Insoweit fehlt es nämlich jedenfalls an einem dadurch verursachten , die Zinszahlungen übersteigenden Schaden des Klägers.
Der Kläger war nach dem Inhalt des Zeichnungsscheins verpflichtet, das Eigenkapital spätestens bis zum 1. Februar 1993 einzuzahlen. Der fremdfinanzierte Teil der Einlage wurde aus dem zuvor geschlossenen Zwischenfinanzierungskredit aufgebracht. Die Provision war sofort fällig. Damit ist davon auszugehen , daß der Kläger, als die hier streitigen Darlehensverträge am 20. Dezember 1993 geschlossen wurden, seine Leistungen bereits erbracht hatte. Es ging zu jenem Zeitpunkt nur noch um die Endfinanzierung. Hätte die Beklagte ihn über die Nachteile dieser Endfinanzierung aufgeklärt, hätte er im Zweifel eine andere, für ihn günstigere Art der Finanzierung gewählt. Dafür, daß
er von dem Anlageprojekt insgesamt Abstand genommen und seine Leistungen von der damals möglicherweise noch zahlungsfähigen H. zurückverlangt hätte , spricht dagegen nichts.

b) Eine umfassende Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluß besteht nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers aber deshalb, weil die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung des Klägers über die Risiken des Fondsbeitritts schuldhaft verletzt hat.
aa) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die H. bereits zum Zeitpunkt der Anwerbung des Klägers überschuldet war und ob die Beklagte das gewußt hat. Es hat gemeint, daraus könne sich keine Aufklärungspflicht der Beklagten ergeben, weil sie kein Ausfallrisiko auf die Anleger verlagert habe. Es sei nämlich nicht dargetan, daß die Beklagte noch aus anderen Fonds offene Ansprüche gegen die H. gehabt habe, zumal ihr auch die übrigen Gründungsgesellschafter gehaftet hätten. Im übrigen sei das von dem Fonds zu nutzende Gebäude bei Abschluß der Darlehensverträge schon fertiggestellt gewesen. Im Hinblick auf die von der H. abgegebene Mietgarantie sei jedenfalls ein Schaden nicht dargetan. Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
bb) Eine Anwendung der Grundsätze über das Verschulden bei Vertragsschluß ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Treuhänderin bei dem Abschluß der Darlehensverträge - wie ausgeführt - keine wirksame Vollmacht des Klägers hatte und weil die Verträge darüber hinaus gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig sind. Die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß hängt nämlich nicht davon ab, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wird (Emmerich in Münch.Komm.z.BGB 4. Aufl. § 311 Rdn. 77), und kann daher
auch dann eingreifen, wenn der Vertragsschluß unwirksam ist (BGH, Urt. v. 19. Juni 1973 - VI ZR 95/71, NJW 1973, 1790, 1791).
cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Bank - auch bei immobiliengestützten Steuersparmodellen - allerdings grundsätzlich nicht die Pflicht, ihren Kunden auf die mit dem zu finanzierenden Geschäft verbundenen Risiken aufzuklären. Sie darf regelmäßig davon ausgehen , daß der Kunde entweder - wie hier der Kläger als Steuerberater - selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder sich der Hilfe von Fachleuten bedient hat. Das ist nur dann anders, wenn Umstände vorliegen , die ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers begründen und nach Treu und Glauben einen Hinweis der Bank gebieten. So besteht eine Aufklärungspflicht, wenn die Bank in bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann, wenn sie sich im Zusammenhang mit den Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt hat, wenn sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten und dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder wenn sie sonst einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden geschaffen oder dessen Entstehung begünstigt hat (BGH, Urt. v. 24. April 1990 - XI ZR 236/89, WM 1990, 920, 922; v. 27. November 1990 - XI ZR 308/89, NJW 1991, 693 = ZIP 1991, 90, 91 f.; v. 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, ZIP 1992, 163, 164; v. 18. April 2000 - XI ZR 193/99, NJW 2000, 2352, 2353 = ZIP 2000, 1051, 1052; v. 18. März 2003 - XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088, 2090 f. = ZIP 2003, 984, 986 f.; v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1647; Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003, 1592, 1593; BGH, Urt. v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 f. = ZIP 2004, 1188, 1191). Die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalls sind
hier nach dem für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellenden Vortrag des Klägers erfüllt.
Nach dem "Mietgarantievertrag" vom 11. Juni 1992 hatte die H. für die Dauer von zehn Jahren eine Mietgarantie in Höhe von 5.274,00 DM pro 100.000,00 DM Zeichnungssumme und Vermietungsjahr übernommen, insgesamt also 3.028.594,50 DM pro Jahr, und dafür eine einmalige Gegenleistung in Höhe von rund 2 Mio. DM erhalten. Daß eine solche Mietgarantie für die Erfolgschancen eines Immobilienfonds von entscheidender Bedeutung ist, war auch für die Beklagte offenkundig. Wenn die H. aber bereits zu Beginn des Projekts überschuldet war, hatte die Mietgarantie keinen Wert. Der scheinbar abgesicherte Fonds war dann ein höchst risikobehaftetes Vorhaben. Würden nämlich die in dem Prospekt vorausgesetzten Kaltmieten von 26,75 DM pro qm für die Laden- und Büroflächen, 100,00 DM pro Tiefgaragenstellplatz und 50,00 DM pro offenem Stellplatz nicht erreicht werden können, war den in dem Prospekt enthaltenen Prognoseberechnungen die Grundlage entzogen, und die erhofften Vermögensvorteile konnten mit dem Fonds nicht erreicht werden, es drohten vielmehr Verluste. Wenn die Beklagte bei dieser Sachlage von der Überschuldung der H. aufgrund der - nur ihr und nicht auch den Anlegern - vorliegenden Bilanzen Kenntnis hatte, war das ein Wissensvorsprung, der für sie eine Aufklärungspflicht begründete.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht an einem Schaden. So hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Fondsobjekt "bis zum heutigen Tage" nicht vollständig vermietet werden konnte, daß die erzielten Mieteinnahmen weit hinter den in dem Prospekt genannten Zahlen zurückblieben, daß die H. bis zu ihrem Konkurs die Differenz zu der Mietgarantie gezahlt hat und daß danach die Mietgarantiezahlungen
ausgeblieben sind. Dann aber ist ohne weiteres von einem durch den Konkurs verursachten Schaden auszugehen. Im Zweifel bestand die Konkursreife der H. auch während des gesamten Zeitraums bis zur Konkurseröffnung fort. Jedenfalls ist nicht festgestellt, daß die H. sich zwischenzeitlich erholt haben könnte und dann aufgrund anderer Umstände erneut konkursreif geworden wäre.
III. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Vorsorglich weist der Senat für den Fall, daß der Kläger sich entsprechend seinem Revisionsvorbringen in der neuen Berufungsverhandlung darauf berufen sollte, er sei zum Fondsbeitritt und Abschluß des Darlehensvertrags in einer Haustürsituation bestimmt worden, auf die Ausführungen zu diesem Problemkreis in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 395/01 hin.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 200/03 Verkündet am:
31. Januar 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HaustürWG § 1 a.F.; VerbrKrG § 9 a.F.

a) Zum Einwendungsdurchgriff bei dem kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen
Immobilienfonds.

b) Der Widerruf allein des Fondsbeitritts nach § 1 HaustürWG hat auch im Verhältnis
zu dem Kreditgeber nicht die gleichen Rechtsfolgen wie der ihm gegenüber
erklärte und durchgreifende Widerruf (auch) des Kreditvertrages.
BGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 31. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die zeitweise als A.-bank AG firmierte, streitet mit den Beklagten um die wechselseitigen Ansprüche aus einem Darlehen, mit dem die Beklagten ihren Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds Nr. 11 der G. GbR D. finanziert haben.
Durch "Beitrittserklärung" vom 19. Dezember 1991 verpflichteten sich die Beklagten - nach einem Besuch des für die H. GmbH tätigen Vermittlers Ha. in ihrer Wohnung - zum Eintritt in die Fondsgesellschaft und boten einem Rechtsanwalt M. F. den Abschluß eines Treuhandvertrages nebst gesonderter Vollmacht an. Zugleich unterzeichneten sie einen vorgedruckten, den Zweck der Einlagenfinanzierung ausweisenden "Darlehensvertrag" mit der Klägerin über einen Betrag von 94.393,00 DM (Auszahlungskurs 91 %, Zinssatz 7,6 % p.a.), rückzahlbar bei Fälligkeit einer abzutretenden Lebensversicherung. Mit weiteren vorformulierten Erklärungen traten sie die Ansprüche aus ihrer Fondsbeteiligung sowie ihre Lebensversicherungsansprüche an die Klägerin ab. Die Unterschrift der Beklagten unter dem Darlehensvertrag wurde am 21. Dezember 1991 vor einem Notar wiederholt und von ihm beglaubigt. Er bestätigte außerdem die Aushändigung einer "Widerrufsbelehrung gemäß VerbrKrG".
Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Er wußte, daß der Fondsprospekt die Anschaffungs- und Herstellungskosten um mehr als die Hälfte überhöht auswies, und wurde später wegen Kapitalanlagebetruges in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds Nr. 11, rechtskräftig verurteilt. Mit Anwaltsschreiben an die Klägerin vom 5. November 1996 fochten die Beklagten unter Hinweis auf die betrügerischen Machenschaften des Initiators Gr. den Darlehensvertrag und ihre Abtretungserklärungen wegen arglistiger Täuschung an, stellten ihre Fondsanteile der Klägerin zur Verfügung und erklärten, daß sie künftige Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr erbrächten. Mit Schreiben an die Fondsgesellschaft vom 27. August 2000 kündigten sie außerdem ihre Mitgliedschaft "wegen der falschen Beitrittswerbung".
Mit ihrer Klage macht die Klägerin eine bis 31. Dezember 1999 aufgelaufene Gesamtforderung von 61.474,16 € (120.233,01 DM) nebst Zinsen gegenüber den Beklagten geltend. Diese begehren widerklagend Rückzahlung gezahlter Zinsen in Höhe von 7.758,47 € sowie Rückübertragung der an die Klägerin abgetretenen Lebensversicherungsansprüche. Beide Vorinstanzen haben der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht meint, den Beklagten stehe gegenüber der Klägerin kein "Einwendungsdurchgriff" nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG zu. Zwar könnten der Beitritt zu einer Fondsgesellschaft und der zu dessen Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag grundsätzlich ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1, 3 VerbrKrG darstellen. Ein Einwendungsdurchgriff scheitere hier aber bereits daran, daß die Beklagten der Klägerin keine Einwendungen aus ihrem Verhältnis zu der Fondsgesellschaft bzw. zu deren Initiatoren entgegenhalten könnten. Die von den Beklagten erst im August 2000 erklärte Kündigung der Fondsmitgliedschaft sei wegen Verwirkung des Kündigungsrechts unwirksam. Ein etwaiger Widerruf des Fondsbeitritts gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG scheitere an dem in diesem Verhältnis längst abgeschlossenen Leistungsaustausch.
II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können sich die Beklagten - ohne daß es auf die Kündigung ihres Fondsbeitritts und deren vom Berufungsgericht zu Unrecht angenommene Unwirksamkeit (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53; v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme - gegenüber der Klägerin nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen.

a) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteilen vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46, 50) und 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396 ff. und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405; ebenso BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) sowie inzwischen mehrfach entschieden hat (z.B. Urt. v. 13. September 2004 - II ZR 373/02; v. 15. November 2004 - II ZR 386/02; v. 29. November 2004 - II ZR 254/03), finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 3 VerbrKrG Anwendung. Die Voraussetzung eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG liegt danach vor, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Fondsbetreibers bedient oder auch beide sich derselben Vertriebsorganisation bedienen (Senat aaO).
Das war hier nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten der Fall. Danach hatte die Do. GmbH aufgrund entsprechender Absprache mit der Klägerin auch die Finanzierung der Fondsbeitritte zu vermitteln und die - auch im vorliegenden Fall verwendeten - standardisierten Kreditvertragsvordrucke auszufüllen, d.h. die Bezeichnung der Ver-
tragsparteien und die von der Klägerin vorgegebenen Konditionen einzutragen. Diese einvernehmliche Vorgehensweise steht der - für die Annahme eines verbundenen Geschäfts ausreichenden - Überlassung hauseigener Vertragsformulare des Kreditgebers an den Fondsbetreiber (vgl. dazu Senat aaO) zumindest gleich. Daß die nach dem Vortrag der Beklagten von der Klägerin mit der Vermittlung der Kreditverträge beauftragte Fondsbetreiberseite sich ihrerseits einer der Klägerin möglicherweise unbekannten Untervermittlerin, nämlich der H. GmbH bzw. des für sie tätigen Vermittlers Ha., bediente, steht der Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht entgegen (vgl. Sen.Urt. v. 28. Juni 2004 - II ZR 373/00, ZIP 2004, 1543).

b) Liegt ein Verbundgeschäft vor, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger nicht nur seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und die daraus folgenden Abfindungsansprüche auch der Bank entgegenhalten. Er kann ihr vielmehr auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Denn diese sind in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln. Die ihnen gegenüber bestehenden Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei Vertragsschluß und ggf. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 bzw. § 264 a StGB sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Kreditinstitut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406).

c) Infolgedessen muß der Anleger nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dem Finanzierungsinstitut im Grundsatz nur seinen Fondsanteil einschließlich der aus der Fehlerhaftigkeit des Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche ab-
treten, nicht jedoch die Darlehensvaluta zurückzahlen, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist. Zugleich hat er im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (BGHZ 156, 46, 54 ff.) gegen die Bank einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aufgrund des Kreditvertrags erbrachten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stammen. Im Wege des Vorteilsausgleichs muß er sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407 sowie z.B. Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 254/03).

d) Die oben II. 1. b genannten Voraussetzungen für einen Einwendungsund Rückforderungsdurchgriff sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem vorgelegten Strafgerichtsurteil hat der Initiator Gr. den Anlegern einen erheblich höheren als den tatsächlich benötigten Gesamtaufwand für das zu errichtende Neubauobjekt vorgespiegelt und den Mehrbetrag für sich vereinnahmt , weshalb er wegen Kapitalanlagebetruges, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds Nr. 11, rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob den Beklagten, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, der Prospekt mit den betrügerischen Angaben bei Unterzeichnung der verbundenen Verträge vorlag, oder sie nur auf die - von dem Berufungsgericht tatbestandlich festgestellten - Angaben des für die Fondsbetreiberseite tätigen Vermittlers Ha. über die "ausgezeichnete Kapitalanlage" vertraut haben, kann offenbleiben. Denn auch im letzteren Fall wären sie durch die dem Fondsinitiator zuzurechnende Täuschung über den besagten offenbarungspflichtigen Umstand zu der Kapitalanlage bestimmt worden, und zwar gleichgültig, ob der Vermittler Ha. insoweit gut- oder bösgläubig war. Nach der vorgedruckten "Beitrittserklärung" der Be-
klagten erfolgte ihr Beitritt im übrigen auf der Grundlage des ihnen ausgehändigten Prospekts.

e) Die Sache ist aber nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob hier ein verbundenes Geschäft aus Fondsbeitritt und Kreditvertrag (vgl. oben II. 1. a) vorliegt. Zudem hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - zur Höhe der Erträgnisse der Beklagten aus der Fondsbeteiligung sowie zu etwaigen bleibenden Steuervorteilen der Beklagten (vgl. oben II. 1. c) keine Feststellungen getroffen. Den Parteien muß gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit gegeben werden, auch zu diesen bisher nicht beachteten Gesichtspunkten vorzutragen. Die Beklagten trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast bei grundsätzlicher Beweislast der Klägerin.
2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem etwaigen Widerrufsrecht der Beklagten hinsichtlich des Kreditvertrages nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG i.d.F. bis zum 30. September 2000 (dazu Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402).

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein entsprechendes - durch § 5 Abs. 2 HaustürWG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nicht ausgeschlossenes (Senat aaO, S. 1403) - Widerrufsrecht der Beklagten nicht deshalb durch Fristablauf (§ 1 Abs. 1 HaustürWG) erloschen, weil ihnen anläßlich der notariellen Beglaubigung ihrer Unterschriften unter dem Darlehensvertrag eine "Widerrufsbelehrung gemäß VerbrKrG" ausgehändigt worden ist. Denn eine dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG (Senat aaO, S. 1404 zu I 1 d; BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, ZIP 2004, 1639). Ebensowenig kommt es darauf an, daß die Beklagten "einen Widerruf des Darlehensvertra-
ges unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz nicht erklärt haben". Der Widerruf bedarf keiner Begründung; es genügt jede Erklärung, den Vertragsschluß nicht mehr gelten lassen zu wollen (BGHZ 97, 351, 358; BGH, Urt. v. 21. Oktober 1992 - VIII ZR 143/91, NJW 1993, 128; Urt. v. 25. April 1996 - X ZR 139/94, NJW 1996, 1964). Das haben die Beklagten mit ihrem Schreiben an die Klägerin vom 5. November 1996 zum Ausdruck gebracht. Im übrigen ist nach § 1 Abs. 1 HaustürWG (i.d.F. bis zum 30. September 2000) der Vertrag auch ohne Widerruf unwirksam, solange die - im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG nicht in Lauf gesetzte - Widerrufsfrist läuft (Senat, BGHZ 131, 82, 85 f.).

b) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat auch insoweit schon deshalb nicht möglich, weil das Berufungsgericht das Vorliegen eines Haustürgeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG nur unterstellt, dazu und zu dessen Zurechenbarkeit gegenüber der Klägerin (vgl. Senat aaO, S. 1404) aber keine Feststellungen getroffen hat. Zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs des Kreditvertrages nach § 3 Abs. 1 HaustürWG, die im Ergebnis - mit Ausnahme der Anrechenbarkeit von Steuervorteilen - denjenigen bei einem täuschungsbedingten Fondsbeitritt (vgl. oben II. 1. b) entsprechen, ist auf das Senatsurteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402) zu verweisen.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich aus einem "Haustürgeschäftswiderruf" allein des Fondsbeitritts keine gleichartigen Rechtsfolgen. Dabei kann offen bleiben, ob ein etwaiger Widerruf des Gesellschaftsbeitritts im Schreiben der Beklagten vom 27. August 2000 an dem in diesem Zeitpunkt "schon längst abgeschlossenen Leistungsaustausch" zwischen den Beklagten und der Fondsgesellschaft scheitert (§ 2 HaustürWG), wie das Berufungsgericht meint. Ebenso kann dahinstehen, ob eine etwaige Haustürsituation der Beklag-
ten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG) bei Unterzeichnung ihrer "Beitrittserklärung" vom 19. Dezember 1991 deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil der eigentliche Gesellschaftsbeitritt der Beklagten erst später durch den von ihnen bevollmächtigten Treuhänder in notarieller Form unter Vorlegung der Vollmacht erklärt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. Mai 2000 - IX ZR 150/99, BGHZ 144, 223, 231 f.), worauf die Revisionserwiderung hinweist. Jedenfalls führt ein Widerruf des Gesellschaftsbeitritts nach § 1 Abs. 1 HaustürWG nicht zu dessen Unwirksamkeit, sondern zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, daß dem Anleger gegen die Fondsgesellschaft lediglich ein Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens, nicht aber auf Rückgewähr der gezahlten Einlagen zusteht (Senat, BGHZ 148, 201, 207; Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f.). Ebensowenig entfällt eine noch nicht erfüllte Einlageschuld (BGHZ 156, 46, 53 f.). Daraus folgt für den spiegelbildlich zu dem Verhältnis zwischen Anleger und Fondsgesellschaft geregelten Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff des Anlegers gegenüber dem Kreditgeber gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, daß der Anleger, der allein seinen Gesellschaftsbeitritt nach § 1 Abs. 1 HaustürWG widerruft, dem Kreditgeber keine weitergehenden als die in BGHZ 156, 46, 56 bezeichneten Gegenrechte entgegenhalten kann, die hinter denjenigen im Fall eines täuschungsbedingten Fondsbeitritts (oben II. 1.) oder eines Widerrufs des Darlehensvertrages gemäß § 1 HaustürWG (oben II. 2.) erheblich zurückbleiben.
III. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Parteivortrag, zu treffen.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14. Januar 2005 - 2 O 156/04 -werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlungsbetrag in Ziffer 1 der Urteilsformel lediglich 6.329,84 Euro beträgt.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckungsschuldner dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 28.096,78 Euro. In Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses wird der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 37.276,43 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Kredits, mit dem die beklagte Bank den Beitritt des Klägers zu einem geschlossenen Immobilienfonds teilweise finanzierte.
Der Kläger, von Beruf Diplom-Betriebswirt und selbstständiger Kaufmann, entschloss sich im Jahre 1993 auf Anraten seines Steuerberaters zum Zwecke der Steuerersparnis in ein Wohn- und Gewerbeobjekt in Ost-B. zu investieren. In seiner Beitrittserklärung zur Grundstücksgesellschaft vom 29.11.1993 versprach er neben einer Bareinlage in Höhe von 31.500 DM eine weitere Einlage in Höhe von 45.746 DM zu erbringen, die über ein so genanntes Darlehen II von der Beklagten finanziert werden sollte. Die Grundstücksgesellschaft hatte zum Erwerb des Grundstücks ihrerseits ein Darlehen bei der Beklagten aufgenommen (Darlehen I), für das der Kläger in Höhe von 52.096 DM die persönliche Mithaftung übernahm. Damit belief sich der Gesamtaufwand des Anlegers auf 129.342 DM. Für die Abwicklung der steuerwirksamen Kapitalanlage in der Investitionsphase war die Streithelferin, eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, eingeschaltet. Gemäß seiner Verpflichtung in der Beitrittserklärung erteilte der Kläger dieser Gesellschaft am 22.12.1993 in notariell beglaubigter Urkunde Treuhandauftrag und Vollmacht zum Abschluss aller dazu erforderlichen Verträge einschließlich der Bewilligung und Eintragung von Grundpfandrechten nebst persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Am 31.5./3.6.1994 schloss die Geschäftsbesorgerin, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, im Namen des Klägers einen Kreditvertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 50.828,14 DM mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2008 (Endfälligkeit) und Festzinsen in Höhe von 4,18 % bis zum 31.12.1998. Die Nettokapitalsumme in Höhe von 45.745,32 DM wurde vereinbarungsgemäß durch Gutschrift auf dem bei der Beklagten eingerichteten und von der Streithelferin geführten Treuhandkonto der Grundstücksgesellschaft zur Auszahlung gebracht. Als Sicherheit diente die auf dem Grundstück eingetragene Globalgrundschuld in Höhe von 14.147.222 DM, welche der Kläger anteilig gemäß Sicherungsabrede (Anl. SV I 11) übernahm.
Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist kam es am 4.2./22.2.1999 zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung der weiteren Darlehenskonditionen (Anl. B 6, I 127/129). Der Kläger hat bis Juli 2003 Zahlungen von insgesamt 16.276,43 Euro an die Beklagte erbracht. Danach stellte er die Zahlungen ein. Er ist der Auffassung, dass der von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namen abgeschlossene Darlehensvertrag mangels wirksamer Vollmacht und fehlender Genehmigung von Anfang an unwirksam sei.
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm entrichteten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 16.276,43 Euro Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrages vom 31.5./3.6.1994 in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass sie sich derselben Vertriebsorganisation wie die Fondsgesellschaft bedient habe. Sie hält - unterstützt von der Streithelferin - den Vertrag für wirksam und ist im Übrigen der Auffassung, dass ihr im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages der Kläger bereicherungsrechtlich auf Rückzahlung der Darlehensvaluta haften müsse. Mit der entsprechenden Forderung hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat der Feststellungsklage in vollem Umfang und der Zahlungsklage lediglich hinsichtlich der von dem Kläger ab dem 1.1.2000 erbrachten Zahlungen stattgegeben und die Klage im übrigen auf die Verjährungseinrede der Beklagten hin abgewiesen.
Dagegen wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin, die mit ihrer Berufung jeweils vollständige Klageabweisung erstreben. Sie bekämpfen insbesondere die Ansicht des Landgerichts, der Geschäftsbesorgungsvertrag und die darin erteilte Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Zumindest könne sich die Beklagte auf den Rechtsschein einer Duldungsvollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages berufen. Spätestens durch die Nachtragsvereinbarung der Parteien im Jahre 1999 sei der Darlehensvertrag wirksam geworden, denn darin sei eine Genehmigung oder mindestens eine ausdrückliche Billigung/Bestätigung des Kreditnehmers zu erblicken. Das Landgericht hätte aber in jedem Falle die vom Kläger erlangten Steuervorteile von der Klageforderung in Abzug bringen müssen. Endlich müsse die Hilfsaufrechnung der Beklagten Erfolg haben, weil der Kläger bei rechtsgrundloser Darlehensauszahlung der Beklagten für die Rückführung des Kapitals hafte.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsrechtszug Bezug genommen.
II.
10 
Die zulässige Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin hat in der Sache nur in ganz geringem Umfang Erfolg.
11 
Das Landgericht hat richtig entschieden und dem Kläger auch für den im Berufungsrechtszug allein noch streitigen Abrechnungszeitraum der Jahre 2000 bis 2003 einen auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Bereicherungsanspruch zuerkannt sowie die Unwirksamkeit des zu Grunde liegenden Darlehensvertrags festgestellt. Die von der Berufung dagegen erhobenen Einwendungen führen zu keiner ihr günstigeren Beurteilung der Rechtssache, auch der hilfsweise erhobene Aufrechnungseinwand ist nicht begründet.
12 
1. Bereicherungshaftung der Beklagten
13 
Der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung der erbrachten Darlehensraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verlangen, weil sich die Beklagte hierfür nicht auf einen rechtfertigenden Grund berufen kann. Auch eine Anrechnung von Steuervorteilen des Fonds im Rahmen des Bereicherungsausgleichs kommt nicht in Betracht. Der vom Landgericht zugesprochene Bereicherungsanspruch des Klägers vermindert sich jedoch um die vom Landgericht nicht weiter berücksichtigte Gewinnausschüttung des Fonds.
14 
a) Rechtsgrundmangel
15 
Ohne Erfolg machen die Rechtsmittelkläger geltend, der Kläger sei bei Abschluss des Darlehensvertrages von der Streithelferin wirksam vertreten worden. Der Kreditvertrag ist vielmehr nicht wirksam zustande gekommen, weil der Treuhandauftrag mit Vollmacht nichtig ist. Damit steht der Beklagten wegen der vom Kläger geleisteten Zahlungen ein Behaltensgrund nicht zur Seite.
16 
aa) Der Treuhandauftrag und die der Treuhänderin erteilte umfassende Abschlussvollmacht sind wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) nichtig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der derartige umfassende Befugnisse enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB auch die der Treuhänderin/Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (ständige Rechtsprechung, BGH, Urt. v. 21.6.2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 unter II 1 a der Gründe m. w. N. zur Rechtsprechung). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese seit BGHZ 145, 265 ständige und gefestigte Rechtsprechung der damit befassten Zivilsenate des Bundesgerichtshofes bestehen nicht.
17 
Auch im Streitfall oblag der Streithelferin entgegen der Auffassung der Berufung nach dem maßgeblichen Inhalt des mit dem Kläger geschlossenen Treuhandvertrages nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange wie z. B. die Prüfung der Rentabilität oder der Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. Vielmehr war der Treuhänderin darin die Befugnis eingeräumt, ein ganzes Bündel von Verträgen im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft für den Kläger zu schließen. Sie war nämlich beauftragt mit „der Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, welche für die vorgesehenen Finanzierung und ihre dingliche Absicherung erforderlich und zweckmäßig sind“, u.a. umfasste die Vollmacht (II § 1 Nrn. 1 und 3):
18 
„alle notariellen und grundbuchamtlichen Erklärungen wie Auflassungen, Grundbuchberichtigungsanträge, Begründung von Pfandrechten zu banküblichen Bedingungen (einschließlich dinglicher Unterwerfung des belasteten Grundbesitzes unter die sofortige Zwangsvollstreckung) und anderen Rechten am Grundstück ...
19 
Anträge und Bewilligungen auf Eintragung oder Löschung der Rechte im Grundbuch, persönliche Unterwerfung des Treugebers unter die sofortige Zwangsvollstreckung und die Abgabe von abstrakten Schuldanerkenntnissen im Namen des Treugebers; ...
20 
Abgabe aller im Zusammenhang mit der Finanzierung erforderlichen Erklärungen wie Eröffnung von Konten des Treugebers und der Gesellschaft und die Verfügung über die Konten, Einräumung von Sicherheiten, Unterzeichnungen von banküblichen Sicherungszweckerklärungen ...“
21 
Von einer bloßen Mittelverwendungskontrolle im Interesse des Anlegers kann hiernach keine Rede sein. Vielmehr hat es die Streithelferin übernommen, eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit (Abschluss des Darlehensvertrags, der Sicherheitenbestellung sowie der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung auch in das gesamte persönliche Vermögen) für den Kapitalanleger durchzuführen, die über das hinausgeht, was bei Geschäftsbesorgung wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird.
22 
Die Treuhänderin war zwar als Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft befugt zu unbeschränkter steuerlicher Hilfeleistung (§ 2 StBG) bzw. zur Beratungsleistung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO, wozu jeweils auch die Beratung in allgemeinen rechtlichen Angelegenheiten gehört, die mit der steuerlichen und wirtschaftsberatenden Leistung unmittelbar zusammenhängen (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG). Auf diesen Ausnahmetatbestand kann sich die Streithelferin jedoch nicht berufen. Denn die Möglichkeit der steuerwirksamen Anlage spielte lediglich bei der Entwicklung des Konzepts des Anlagemodells eine wesentliche Rolle. Bei der anschließenden Durchführung des Modells in der Investitionsphase waren steuerliche Gesichtspunkte für die Anleger nur noch von untergeordneter Bedeutung, etwa hinsichtlich der Frage, ob die Finanzierung der Kapitalanlage mit oder ohne Disagio/Tilgungslebensversicherung erfolgen sollte. Damit bildete aber nicht, wie von Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG vorausgesetzt, die steuerliche Hilfeleistung bzw. die wirtschaftsberatende Leistung den Schwerpunkt der Treuhandtätigkeit, sondern die allgemeine rechtliche Beratung selbst (vgl. auch BGH, Urt. v. 8.10.2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349).
23 
bb) Der Darlehensvertrag ist auch nicht kraft Rechtsscheins wirksam geworden.
24 
(1) Da die notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde der Beklagten vor oder bei Abschluss des Darlehensvertrages weder im Original noch in Ausfertigung vorgelegen hatte, kommt im Streitfall eine Anwendung der materiell-rechtlichen, dem Schutz des Geschäftsgegners und des Rechtsverkehrs dienenden Vorschriften der §§ 171 f BGB von vornherein nicht in Betracht. Deshalb kommt es hier, was das Landgericht verkannt hat, auch nicht weiter auf die beiläufigen Erwägungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14.6.2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) an, die §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 1 BGB fänden bei einem kreditfinanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils keine Anwendung, weil der Beitritt zur Fondsgesellschaft und der zu finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i. S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildeten und weil der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht den einzelnen Anlegern mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen Treuhänder und Anlegern nicht zugerechnet werden könne (dagegen BGH, Urt. v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72; Urt. v. 9.11.2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73).
25 
(2) Auch die allgemeinen Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht helfen der Beklagten nicht weiter. Sie konnte und durfte auf Grund der ihr vor oder bei Abschluss des Darlehensvertrages vorliegenden, von dem Kläger ausgestellten und von ihm unterzeichneten Unterlagen (persönliche Selbstauskunft vom 20.12.1993) nicht davon ausgehen, die Treuhänderin sei zum Abschluss des Darlehensvertrages namens des Klägers bevollmächtigt. Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen vom 20.4.2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232) entschieden, dass die Vorlage der vom Kapitalanleger zur Vorbereitung des Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den Treuhänder eine Duldungsvollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen nicht zu begründen vermag. Aus der bloßen Tatsache, dass der Kläger es geduldet hat, dass die Streithelferin der Beklagten gegenüber als Empfangsvertreterin für die Auszüge des Darlehenskontos aufgetreten ist, folgt für die Frage einer Rechtsscheinsvollmacht bei Vertragsschluss nichts, weil dieser Umstand zeitlich später lag.
26 
Mit Urteil vom 21.6.2005 (XI ZR 88/04, WM 2005, 1520 unter II 2 b bb [2]) hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich der allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht dahin klargestellt, dass sich der Anleger das Handeln eines Geschäftsbesorgers/Treuhänders im Anschluss an einen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassender Vollmacht nicht zurechnen lassen muss, weil er die Nichtigkeit der Vollmacht nicht kannte oder kennen musste. So liegt es auch hier, weil der Kläger weder wusste noch hätte wissen müssen, dass die Streithelferin für ihn als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftrat. Dass die Streithelferin bereits vor Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages als vollmachtlose Vertreterin des Klägers im Rechtsverkehr aufgetreten ist und dadurch aus Sicht der Beklagten ein diesem zurechenbarer Anschein einer Vollmacht hervorgerufen worden wurde, ist weder behauptet noch ersichtlich.
27 
cc) Die Nachtragsvereinbarung der Parteien von 1999 hat den streitigen Darlehensvertrag weder nachträglich mit Rückwirkung gem. §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB wirksam werden lassen noch hat sie dem Kreditverhältnis der Parteien für die Zukunft eine rechtswirksame neue Grundlage verschafft.
28 
(1) Eine ausdrückliche Bestätigung/Genehmigung des Klägers liegt nicht vor, in Betracht kommt allenfalls eine konkludente Erklärung im Zusammenhang mit der persönlichen Unterzeichnung des „Nachtrag(s) zum Darlehensvertrag“ (Anl. B 6, I 127/129).
29 
Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Rechtsgeschäfte kann in einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung enthalten sein oder auch in einem schlüssigen Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Erklärungsverhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Fehlt es an einem Erklärungsbewusstsein des Betroffenen, so muss hinzu kommen, dass er bei pflichtgemäßer Sorgfalt gem. § 276 BGB hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urt. v. 27.9.2005 -XI ZR 79/04 unter II 1 d cc der Gründe m. w. N. zur Rechtsprechung des BGH).
30 
An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Da beide Parteien im Zeitpunkt der Nachtragsvereinbarung von der Wirksamkeit des 1994 geschlossenen Darlehensvertrags ausgegangen sind und auch nicht an seinem Rechtsbestand zu zweifeln Anlass hatten, kann eine konkludente Genehmigung nicht angenommen werden. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konnte vor der so genannten Notarentscheidung vom 28.9.2000 (BGHZ 145, 265, 275) kein Beteiligter einen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz erkennen (BGH, Urt. v. 11.1.2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 237 und Urt. v. 27.9.2005 -XI ZR 79/04).
31 
Damit konnte die im Jahre 1999 abgeschlossene Vereinbarung dem (alten) Darlehensvertrag von 1994 nicht rückwirkend zur Gültigkeit verhelfen (a.A. etwa OLG Frankfurt, BKR 2003, 831 unter Hinweis auf § 141 BGB).
32 
(2) Diese Vereinbarung hat aber auch nicht mit Wirkung für die Zukunft dem Darlehensvertrag eine wirksame Grundlage verschafft, so dass es dem Kläger nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages von 1994 zu berufen.
33 
Die Berufung verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach dem Regelungsgehalt der Nachtragsvereinbarung ein neuer Darlehensvertrag an Stelle des alten Vertrages geschlossen worden sei. Danach soll das Kreditverhältnis der Parteien unter Anerkennung der noch offenen Darlehensschuld durch den Kläger und der Vereinbarung neuer Konditionen auf einen selbstständigen schuldvertraglichen Boden gestellt worden sein.
34 
Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat jedoch nicht beizutreten (a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 3 U 16/04: Vereinbarungsdarlehen). Die Parteien haben mit dem Nachtrag von 1999 den ursprünglichen Darlehensvertrag nicht ersetzt, sondern vielmehr lediglich die Kreditbedingungen nach Ablauf der Zinsfestschreibung bei unverändert fort geltendem Kapitalnutzungsrecht geändert (so genannte unechte Abschnittsfinanzierung). Die Anpassung der Konditionen über die Kapitalnutzung für die Zukunft lässt aber den ursprünglichen Kreditvertrag unberührt (vgl. in anderem Zusammenhang BGH Urt. v. 15.11.2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125 unter II 1 b). Die Unterzeichnung der Vereinbarung im Jahre 1999 durch den Kläger erfolgte daher nur, um der Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens von 1994 zu entgehen (vgl. Darlehensvertrag S. 2 oben), zu der der Kläger ohne Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde durch die Treuhänderin jedoch nicht verpflichtet war (BGH, Urt. v. 27.9.2005 - XI ZR 79/04).
35 
Da weder dem Kläger noch der Beklagten bei Abschluss der Nachtragsvereinbarung die schwebende Unwirksamkeit des Darlehensvertrages von 1994 bewusst war, muss sich der Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an dem Darlehensvertrag fest halten lassen. Seine Berufung auf die tatsächliche Rechtslage ist nicht rechtsmissbräuchlich. Wollte man das anders sehen, würde das Fehlen einer konkludenten Genehmigung mit Hilfe von Treu und Glauben überspielt und, ohne dass besondere Umstände vorlägen, der Kläger einseitig belastet, obwohl beide Parteien in gleicher Weise über die Wirksamkeit des Darlehensvertrages von 1994 irrten und Art. 1 § 1 RBerG gerade den Kläger schützen will (BGH, Urt. v. 27.9.2005 - XI ZR 79/04).
36 
b) Umfang der Bereicherungshaftung
37 
Weil der Darlehensvertrag nach alledem unwirksam ist, steht dem Kläger gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos auf den Darlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu. Im Rahmen der Bereicherungshaftung muss sich der Kläger allerdings nicht die erlangten Steuervorteile (zu der Sonderausschüttung des Fonds unten 2 c) anspruchsmindernd anrechnen lassen.
38 
Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung finden innerhalb des Bereicherungsausgleichs keine Anwendung, entsprechende Vermögensvorteile müsste sich der Kläger nur auf etwaige schadensersatzrechtliche Ansprüche anrechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/04 unter II 1 c der Gründe). Ein eigener Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Ausgleich der vom Kläger erzielten Steuervergünstigungen, der im Wege der Saldierung zu einer Verrechnung der Bereicherungsschuld der Beklagten führen könnte, besteht nicht. Dieser Vermögensvorteil ist dem Kläger im Zusammenhang mit seinen steuerpflichtigen Einkünften und gerade nicht aus dem Vermögen der Beklagten zugeflossen, weder ist er dem Kläger von der Beklagten zugewendet noch ist der Kläger insoweit auf Kosten der Beklagten bereichert worden. Damit kommt in Bezug auf diese Vermögensposition weder eine Kondiktion aus fehlgeschlagener Leistung noch eine solche in sonstiger Weise in Betracht.
39 
Die Vorschrift des § 818 Abs. 1 BGB, auf die sich die Beklagte zur Berechnung der Herausgabepflicht des Klägers beruft, dient lediglich der Bemessung eines gem. § 812 BGB entstandenen Bereicherungsanspruchs. Sie bezieht sich daher nur auf das ursprünglich vom Bereicherungsschuldner Erlangte und erstreckt die Bereicherungshaftung lediglich auf daraus gezogene Nutzungen. Um Nutzungsvorteile in Bezug auf den Anteilserwerb geht es hier nicht.
40 
2. Gegenansprüche der Beklagten
41 
Das Urteil des Landgerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als es den - für den Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages erhobenen - Aufrechnungseinwand der Beklagten zurückgewiesen hat. Der Beklagten steht ein auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteter Bereicherungsanspruch gegen den Kläger weder unter dem Gesichtspunkt einer Leistungsbereicherung des Klägers noch unter dem Blickwinkel einer Gesellschaftsrechtlichen Haftung des Klägers für eine Bereicherungsschuld der Grundstücksgesellschaft zu. Dagegen kann die Beklagte Herausgabe der vom Kläger erlangten Gewinnausschüttung des Fonds in Höhe von 766,94 Euro (= 1.500 DM) verlangen und im Wege der Saldierung dem klägerischen Bereicherungsanspruch entgegensetzen.
42 
a) Leistungskondiktion gegen den Kläger
43 
Ein aufrechenbarer Anspruch der Beklagten aus Leistungskondiktion gegen den Kläger scheidet aus, weil die Beklagte die Darlehensvaluta nicht an den Kläger geleistet hat.
44 
Zu diesem Ergebnis gelangt der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für gewöhnlich mit der Erwägung, die Unwirksamkeit der mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilten Vollmacht führe dazu, dass die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an die Anleger, sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden sei. Daher könne die Finanzierungsbank nur den Zahlungsempfänger auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 22.2.2005 - XI ZR 42/04 unter II 4 a der Gründe mit Nachw. zur Rspr. des XI. ZS).
45 
Von einer Zahlungsanweisung der für die Klägerin handelnden Treuhänderin (Streithelferin) kann jedoch im Streitfall - wie regelmäßig bei Einbindung der Finanzierungsbank in das Anlagekonzept - keine Rede sein. Im konkreten Fall sieht der Kreditvertrag der Parteien hinsichtlich der Darlehensauszahlung ausdrücklich vor, dass die Beklagte die Darlehenssumme zu Lasten des Kreditkontos dem - von der Streithelferin bereits am 8.2.1994 eingerichteten (vgl. SV I 2, I 263) - Treuhandkonto der Grundstücksgesellschaft gutschreibt. In dieser Auszahlungsklausel ist eine Anweisung des Darlehensauszahlungsgläubigers nicht zu erblicken. Die Kreditgeberin will das Darlehen auch nicht aufgrund einer Anweisung ihres Kunden auszahlen, vielmehr will sie das Leistungsgeschehen in ihrer Hand behalten.
46 
Eine (Valutierungs-) Leistung kraft Anweisung kommt nur in Betracht, wenn auf Grund einer Doppelermächtigung des Anweisenden gegenüber dem Angewiesenen und dem Zahlungsempfänger simultane Leistungsvorgänge erfolgen (sollen). Eine anweisungsgemäße Vermögensverschiebung setzt eine Leistung der auszahlenden Bank an ihren Kunden zum Zwecke der Erfüllung des Valutierungsanspruchs im Deckungsverhältnis und gleichzeitig eine Leistung des Kunden im Valutaverhältnis nach Maßgabe des dort von ihm verfolgten Leistungszwecks voraus. Eine solche gleichzeitige Zweckerklärung des Darlehensnehmers mit Blick auf die Darlehensvalutierung der Beklagten und die Erfüllung seiner Einlageschuld gegenüber der Fondsgesellschaft ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Sie dürfte typischerweise bei Anlagegeschäften dieser Art nicht in Betracht kommen, weil die für das Anlagekonzept Verantwortlichen mit der Einschaltung der Finanzierungsbank den Kapitalfluss und das Leistungsgeschehen bereits im Vorfeld der Investitionsphase vorzeichnen und festlegen.
47 
Die Finanzierungszusage der Bank lässt für die Annahme einer Anweisung des Anlegers keinen Raum. Die Auszahlung der Valuta erfolgt stets entweder an den Fondsinitiator (bzw. Verkäufer des Anlageobjekts) oder an den von diesem eingesetzten Treuhänder. Damit soll die Auszahlungsverpflichtung der Bank gegenüber ihrem Kunden und die von ihm im Erwerbsgeschäft eingegangene Zahlungsverpflichtung gleichermaßen getilgt werden. Der Anleger kann sich nur innerhalb dieser vorgegebenen leistungsrechtlichen Struktur des ihm angebotenen Anlagegeschäfts bewegen. Keinesfalls will sich die Bank hiernach seiner Weisung unterwerfen. Dem Anleger steht der Kapitalbetrag also nicht - wie einem Anweisenden - zur freien Verfügung, er ist vielmehr von einer eigenen Zweckdisposition über die Darlehensvaluta ausgeschlossen (so bereits BGH, Urt. v. 6.12.1979 - III ZR 46/78, NJW 1980, 938, 939 zum finanzierten Abzahlungskauf). Stattdessen bestimmt die Bank regelmäßig den Auszahlungszweck im Zuwendungsverhältnis selbst, leistet also zum Zwecke der Erfüllung ihres Valutierungsversprechens gegenüber dem Zahlungs- bzw. Gutschriftempfänger (OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 59 = NJW-RR 2005, 201). Darin besteht die „über den bloßen Zahlungsfluss hinausgehende Verbindung“ zwischen der Finanzierungsbank und dem Fonds (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, WM 2004, 1521 unter I 2 b der Gründe). Über Leistungsrichtung und Leistungsempfang entscheidet nach dem maßgeblichen zivilrechtlichen Leistungsbegriff, den auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zugrunde legt, der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien des Leistungsverhältnisses und nicht der Tatbestand verbundener Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG (so aber der BGH, vgl. etwa Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/04, WM 2004, 1529 unter I 3 der Gründe und auch Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, unter III 1 b bb).
48 
Nach dem Inhalt des im Streitfall zugrunde liegenden Kreditvertrages erklärt dementsprechend der Anleger auch lediglich seine Einwilligung damit, dass das Darlehen per Gutschrift auf das Treuhandkonto an die GbR ausgezahlt wird, Leistung an einen Nichtgläubiger gem. §§ 362 Abs. 2, 185 BGB. In einem solchen Falle fehlt es aber von vornherein an einer Leistungsbeziehung der Bank zum Kunden (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
49 
In der Anforderung der Darlehensmittel durch die Treuhänderin liegt daher nicht eine (wegen des Vollmachtsmangels unwirksame) Zahlungsanweisung, sondern lediglich die Bitte, die Valuta vertragsgemäß auf das vereinbarte Treuhandkonto umzubuchen. Die Darlehensvaluta ist dem Kläger daher nicht zugeflossen. Die Gutschrift kann entgegen der Auffassung der Berufung nicht „auch eine Leistung der Beklagten an den Kläger“ darstellen. Die Beklagte muss den Bereicherungsausgleich wegen der ausgezahlten Darlehenssumme beim Gutschriftempfänger suchen.
50 
b) Gesellschafterhaftung des Klägers
51 
Eine Bereicherungsschuld des Klägers wegen der ausgezahlten Darlehensvaluta besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der akzessorischen Gesellschafterhaftung gem. § 128 HGB analog.
52 
aa) Allerdings liegt die für eine Inanspruchnahme des Gesellschafters vorausgesetzte Verbindlichkeit der Gesellschaft vor. Die Fondsgesellschaft haftet der Beklagten als Bereicherungsschuldnerin für die rechtsgrundlose Darlehensauszahlung. Sie und nicht die in ihrem Interesse tätig gewordene Streithelferin ist als Empfängerin der Kontogutschrift anzusehen.
53 
Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer Zahlung auf ein Treuhandkonto nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder unmittelbar bereichert sei, soweit dieser als Rechtsinhaber des Kontos nach außen in Erscheinung trete. Fehle es der Zahlung an einem rechtfertigenden Grund, so richte sich der Bereicherungsanspruch gegen den Treuhänder und nicht gegen den Treugeber (BGH, NJW 1961, 1461). Für das in dieser Entscheidung herangezogene (ungeschriebene) Merkmal der Unmittelbarkeit ist aber nach neuerem Verständnis der bereicherungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale der „Leistung“ bzw. „auf Kosten“ kein Raum (MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdnrn. 18 ff.). Im Fall der Zahlung auf ein Treuhandkonto stellt sich die Frage dahin, wessen Vermögen durch die Zuwendung der Beklagten vermehrt worden ist. Das ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.
54 
Dabei spielt nicht nur eine Rolle, dass der Treuhänder nach außen als Rechtsinhaber des Gutschriftkontos auftritt. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, welche Vermögensposition der Kontoinhaber mit der Gutschrift erlangt. Als Zahlungsempfänger ist der Kontoinhaber jedenfalls dann nicht einzustufen, wenn er hinsichtlich der eingehenden Gutschriftbeträge als bloße Zahlstelle des Treugebers anzusehen ist. Das ist etwa der Fall, wenn ihm eine selbstständige Rechtsstellung hinsichtlich der eingehenden Gelder nicht eingeräumt ist, sodass er lediglich als bloß verlängerter Arm des Treugebers erscheint.
55 
So liegt es regelmäßig bei der Einrichtung und Verwaltung eines Treuhandkontos im Interesse eines geschlossenen Immobilienfonds. Der im Interesse der Anleger(gesellschaft) und zur Gewinnung ihres Vertrauens in der Investitionsphase vom Initiator bestellte Treuhänder hat bei der ihm übertragenen Aufgabe der Mittelverwendungskontrolle für gewöhnlich keinen eigenen wirtschaftlichen Spielraum. Er hat lediglich den Zahlungsfluss zu überwachen und sicherzustellen, dass bei Eintritt der vorgeschriebenen Fälligkeitsvoraussetzungen Geldmittel nach Maßgabe des Investitionsplanes freigegeben werden. Der Treuhänder trägt damit lediglich dafür Sorge, dass das von der Fondsgesellschaft eingesammelte Investitionskapital ordnungsgemäß verwendet wird und alles „mit rechten Dingen“ zugeht. Besteht eine solche Einbindung des Treuhänders bei der Umsetzung des Anlagemodells, ist die auf dem Treuhandkonto eingehende Valuta bereits in jedem Einzelfall nach dem Verständnis der an der Durchführung des Anlagekonzepts Beteiligten bereits der Grundstücksgesellschaft zuzuschreiben. Das Vermögen der Gesellschaft erscheint lediglich vorläufig bis zur Freigabe durch den Treuhänder im Rahmen der Überwachung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung „blockiert“. Wirtschaftlich und vermögensrechtlich sind die eingehenden Gelder jedoch schon der GbR zuzuordnen (anders wohl BGH, Urt. v. 22.2.2005. - XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488 m.w.N. zur Rspr. des XI. ZS; vgl. aber auch BGH, Urt. v. 2.7.2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201 unter 2 a: Leistungsempfang bei mittelbarer Fondsbeteiligung).
56 
Im Streitfall kommt noch hinzu, dass die Treuhänderin als Zeichnungsberechtigte für das Treuhandkonto gegenüber der Beklagten nicht in Erscheinung trat. Kontoführungsbefugnis war vielmehr allein dem Geschäftsführer und dem Prokuristen der geschäftsführenden Gesellschafterin der Grundstücksgesellschaft, der Fa. A. Immobilienfonds Verwaltung GmbH, eingeräumt (Anl. SV I 2, I 263). Damit war es der Treuhänderin verwehrt, über das Treuhandkonto ohne Mitwirkung der Grundstücksgesellschaft zu verfügen.
57 
Nach alledem kommt als Empfänger der fehlgeschlagen Darlehensauszahlung und damit als Bereicherungsschuldnerin nur die Immobilien-GbR in Betracht.
58 
bb) Für diese Verpflichtung der Fondsgesellschaft muss der Kläger jedoch nicht einstehen. Er kann seiner Haftung als Gesellschafter den Einwand entgegen setzen, dass sich die Beklagte wegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die GbR mit der - im Klageantrag bereits berücksichtigten - Abtretung des Fondsanteils begnügen muss, § 242 BGB.
59 
(1) Der Anleger schuldet im Fall der Rückabwicklung des Darlehensvertrags aus Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta (vgl. oben 2 a), sondern nur die Abtretung der finanzierten Fondsbeteiligung. Das soll sich nach den Entscheidungen des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes vom 14.6.2004 (II ZR 393/02 und II ZR 407/02) bereits aus dem Umstand ergeben, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft i. S. des § 9 VerbrKrG (jetzt: § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB) bilden. Der Senat tritt dieser Rechtsauffassung nur im Ergebnis, jedoch nicht in der Begründung bei.
60 
Mit den genannten Entscheidungen hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die frühere Rechtsprechung zum alten Abzahlungsgesetz zurückgegriffen, wonach beim finanzierten Abzahlungskauf im Falle des Widerrufs durch den Käufer das Kreditinstitut den bereicherungsrechtlichen Ausgleich wegen der von ihm ausgezahlten Darlehensvaluta beim Verkäufer suchen muss und vom Käufer nur den Kaufgegenstand als „empfangene Leistung“ zurückverlangen kann (BGH, Urt. v. 6.12.1979 - III ZR 46/78, NJW 1980, 938, 940 unter I 7; Urt. v. 29.3.1984 -III ZR 24/83, BGHZ 91, 9, 17 ff., unter II 1 und 2; zust. BGH, Urt. v. 17.9.1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 263 unter Hinweis auf Urt. v. 25.5.1993 - XI ZR 140/92, WM 1993, 1236, 1237 unter II 4). Es ist jedoch fraglich, ob die in Widerrufsfällen erreichten Ergebnisse dieser Rechtsprechung unbesehen auf andere Sachverhalte übertragen werden können. Die frühere Rechtsprechung zur Rückabwicklung fehlgeschlagener Abzahlungsgeschäfte beruhte nämlich auf der Erwägung, dass der Abzahlungskäufer nach dem vom Abzahlungsgesetz berücksichtigten Schutz seiner freien Willensentschließung bei Widerruf des Geschäfts nicht mit finanziellen Nachteilen beschwert werden dürfe und er deshalb als Bereicherung nur den Kaufgegenstand, nicht aber die Kreditsumme herausgeben müsse.
61 
Um den von § 1 b AbzG oder später von §§ 7, 9 VerbrKrG gewährten Übereilungsschutz geht es jedoch nicht in den hier zur Entscheidung stehenden Fällen, in denen der Darlehensvertrag nicht wegen Widerrufs des Verbrauchers, sondern aufgrund Vollmachtmangels wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist. Mit der Übertragung der angeführten Rechtsprechungsgrundsätze auf diese Fälle wird dem Verbraucher nicht bloß das Widerrufsrisiko zum Schutz seiner freien Willensentschließung abgenommen, sondern auch das Verwendungsrisiko, das generell dem Darlehensgeber zugeschrieben wird. Eine Begründung für eine so weit gehende Risikoverlagerung lässt sich § 9 VerbrKrG nicht entnehmen (kritisch insoweit Schäfer, BKR 2005, 98, 102).
62 
Das liegt darin begründet, dass der Gesetzgeber mit der Rezeption der Rechtsprechungsgrundsätze zum alten Abzahlungsgesetz nur die Risikolage bei Widerruf eines der beiden verbundenen Verträge in § 9 VerbrKrG aufgenommen und tatbestandsmäßig vertypt hat. Damit ist nur ein Teil der Risiken von wirtschaftlich zu einer Einheit verbundenen Verträgen erfasst. Der (wirtschaftliche) Verbund von Erwerbs- und Finanzierungsvertrag wird indessen nicht vom Gesetz hergestellt, er beruht vielmehr auf den rechtlichen Zweckbeziehungen der Beteiligten, wie sie nach dem rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien in den von ihnen bestimmten Geschäfts- und Leistungszwecken zum Ausdruck kommen. Die Analyse der Interessenlage und der wirtschaftlichen Ziele der an der Anlagekonzeption Beteiligten zeigt, dass beide (rechtlich selbständigen) Verträge des (wirtschaftlich einheitlichen) Anlagegeschäfts in ihrem rechtlichen Schicksal miteinander verknüpft sind.
63 
Der Erwerbsvertrag ist (ebenso wie das früher für den finanzierten Abzahlungskauf angenommen worden ist) regelmäßig (aufschiebend) bedingt durch das Zustandekommen des Darlehensvertrags. Denn das auf die Vermögensanlage „aus einer Hand“ und ohne (bzw. mit beschränktem) Eigenkapital abgestellte Geschäft scheitert mit der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages, §§ 133, 157 BGB.
64 
Auf der anderen Seite ist der Darlehensvertrag durch den weiteren (atypischen) Zweck der Finanzierung einer bestimmten Kapitalanlage mit dem Erwerbsvertrag rechtsgeschäftlich verknüpft. Denn das Darlehenskapital darf nur zu diesem Zweck eingesetzt werden. Die Finanzierungsbank legt daher neben dem regulären, auf Austausch (von Kapitalnutzung und Zinszahlung) gerichteten Geschäftszweck auch den Verwendungszweck des Darlehens im Kreditvertrag für den Kreditnehmer verbindlich fest, entsprechend ihrer Finanzierungszusage gegenüber dem Fondsinitiator. Sie fördert also über die bloße zur Verfügungstellung des Darlehens hinaus das Erwerbsgeschäft im Zusammenwirken mit dem Unternehmer, wie nunmehr § 353 Abs. 3 S. 3 BGB diesen atypischen Darlehenszweck umschreibt. Eine solche einseitige Begünstigung des Fonds kommt im Streitfall sinnfällig dadurch zum Ausdruck, dass die Beklagte in den Kreditvertrag die Bestimmung aufgenommen hat, die finanzierte Einlage des Kreditnehmers diene dazu, die Kosten der GbR in der Investitionsphase zu begleichen (vgl. Darlehensvertrag der Parteien S. 3 unten). Damit muss sich die Kreditgeberin auch das Darlehensverwendungsrisiko im Falle der erforderlichen Darlehensrückabwicklung zuordnen lassen.
65 
Die Vertragsgestaltung mit der wechselseitigen Verknüpfung der Vertragszwecke führt bei Fehlschlagen eines der Austauschverträge zur Rückabwicklung des Anlagegeschäfts insgesamt (Situation des Doppelmangels). Die Finanzierungsbank muss sich in diesem Falle wegen der Übernahme des Verwendungsrisikos gegenüber dem Anleger so behandeln lassen, als habe sie ihm die Kapitalanlage selbst verschafft. Denn der atypische Zweck des Darlehensvertrages ist darauf gerichtet, dass das von der Bank zur Verfügung gestellte Finanzierungskapital in den vom Initiator angebotenen Fondsanteil (Anlagekapital) umgewandelt wird. In der bereicherungsrechtlichen Konsequenz bedeutet dies, dass die Rückabwicklung des Darlehensvertrags das Anlagegeschäft als Ganzes erfasst, sodass auch der Anleger seine Bereicherung, d. h. im Streitfall der Kläger seinen Fondsanteil, an die Beklagte herausgeben muss. Davon geht auch der Kläger aus, wie sein Klageantrag zeigt (den von ihm erbrachten Eigenkapitalanteil in Höhe von DM 31.500 hat er nicht zurückverlangt, § 308 ZPO). Auch hier folgt das bereicherungsrechtliche Ergebnis aus den Zweckbeziehungen der Beteiligten ohne Rücksicht auf § 9 VerbrKrG und den abstrakten Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes.
66 
(2) Mehr als den Anspruch auf Abtretung des Gesellschaftsanteils kann die Beklagte vom Kläger im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nicht fordern. Sie kann ihn insbesondere nicht zusätzlich wegen der Auszahlung der Darlehensvaluta an die GbR nach § 128 HGB als Gesellschafter in Anspruch nehmen.
67 
Das folgt bereits daraus, dass die Beklagte mit der Festlegung des Finanzierungszwecks im Kreditvertrag auch das Verwendungsrisiko für den Fall der Rückabwicklung des Anlagegeschäfts übernommen hat. Denn mit der Auszahlung der Darlehenssumme steht zwischen den Parteien fest, dass der Kläger im Schuldverhältnis zur Beklagten die Gesellschafterstellung ohne rechtfertigenden Grund innehat und zur Herausgabe verpflichtet ist. Der Kläger muss sich daher im Verhältnis zur Beklagten nicht wie ein Gesellschafter behandeln lassen. Er kann vielmehr der Beklagten gem. § 242 BGB entgegenhalten, dass sie sich widersprüchlich verhält, wenn sie ihn in seiner Eigenschaft als Gesellschafter in Haftung nehmen will, obwohl sie gegen ihn einen Anspruch auf Einräumung der Gesellschafterstellung hat (im Ergebnis ebenso OLG Dresden, Urt. v. 22.12.2004 - 8 U 2127/03, OLG-NL 2005, 221, 225/226).
68 
c) Herausgabe der Sonderausschüttung des Fonds
69 
Die Beklagte kann Herausgabe der nach Abschluss der Investitionsphase an den Kläger gelangten Gewinnausschüttung in Höhe von (DM 1.500 =) 766, 94 Euro vom Kläger beanspruchen und im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Saldierung anrechnen lassen.
70 
Der bereicherungsrechtliche Zahlungsanspruch der Beklagten folgt nach den Darlegungen unter 2 b bb (1) aus der Herausgabepflicht bezüglich des vom Kläger erlangten finanzierten Fondsanteils. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB schuldet der Kläger auch die aus dem Bereicherungsgegenstand gezogenen Nutzungen.
71 
Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 12.12.2005 im Hinblick auf die vom Landgericht wegen Verjährung abgewiesenen Rückzahlungsansprüche erhobene Aufrechnungseinwand ändert daran nichts. Die Prozesshandlung erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Für eine Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO besteht kein Anlass, weil die Aufrechnung materiell-rechtlich ohne Erfolg bleiben müsste. Denn die Aufrechnungsforderung ist dem Kläger durch das von ihm nicht angefochtene Urteil des Landgerichts rechtskräftig aberkannt (Teilrechtskraft).
72 
3. Nebenentscheidungen
73 
Nach alledem hat es im Wesentlichen bei dem vom Landgericht erreichten Ergebnis bezüglich der Leistungsklage zu verbleiben. Aus den Ausführungen unter 1 a) ergibt sich bereits, dass das Landgericht ebenfalls mit Recht festgestellt hat, dass der Kreditvertrag vom 31.5./3.6.1994 unwirksam ist.
74 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 in Verb. mit §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 und 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zur Grundlage. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass das Darlehen bei Zahlungseinstellung des Klägers bei ca. 21.000 Euro valutierte. Dieser Wert war für die negative Feststellungsklage zugrunde zu legen. Hinzu kommt der von Berufung ebenfalls zur Überprüfung gestellte Verurteilungsbetrag erster Instanz (7.096,78 Euro). Die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist nicht gesondert anzusetzen. Zur Herstellung einer einheitlichen Streitwertbemessung hat der Senat von § 63 Abs. 2 GKG Gebrauch gemacht.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 395/01 Verkündet am:
14. Juni 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HaustürWG §§ 1, 3, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 9, jeweils in der bis 30. September
2000 geltenden Fassung

a) Auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds
kommen die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann zur Anwendung
, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz
ausgeschlossen oder erloschen ist.

b) Die Haustürsituation ist der den Beitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann
zurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die
Anbahnung auch des Kreditvertrages überläßt und wenn aufgrund des Inhalts
der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Anleger in
einer Haustürsituation geworben worden ist.

c) Nach einem Widerruf gemäß § 1 HaustürWG ist der Anleger nicht verpflichtet
, der Bank die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Er hat lediglich seinen
Fondsanteil an die Bank abzutreten. Umgekehrt schuldet ihm die Bank
Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten
Erträgnisse.

d) Ist der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden, so
kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die
Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch
gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag
ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Ein verbundenes
Geschäft liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Fonds und die Bank
derselben Vertriebsorganisation bedienen. Die Bank hat den Anleger in diesem
Fall so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte
den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten
Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem
hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen
die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank
abzutreten.

e) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung
an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich
gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 - Thüringer OLG in Jena
LG Meiningen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. August 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die früher als A. AG firmierte, nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem die Beklagten ihren Beitritt zur G.-GbR, S. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. [(im folgenden: Fonds(-gesellschaft)], finanzierten.
Die Beklagten unterzeichneten am 10. August 1992 eine "Beitrittserklärung" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und gaben gegenüber einem Rechtsanwalt M. F. eine Vollmachtserklärung und ein Angebot zum Abschluß eines auf die Verwendung der eingezahlten Gelder bezogenen Treuhandvertrags ab - jeweils für 12 Monate unwiderruflich.
Die Fondsgesellschaft war zuvor von der Do. GmbH und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung und die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks S. Straße 3 und 5 in D.. Die Einlage der Beklagten sollte 70.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Klägerin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichneten die Beklagten ebenfalls noch am 10. August 1992 einen Darlehensantrag. Danach sollte die Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Zur Tilgung waren zwei Lebensversicherungen vorgesehen.
Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der Initiator des Fonds, W. Gr., wurde wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. bezüglich des Fonds, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der Firma Dom. GmbH, einen Teil der in dem Fondsprospekt für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. DM, nämlich etwa 4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf
diese Weise war von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. DM nur weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Als diese Vorgänge bekannt wurden, erklärten die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 12. November 1996 gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Darlehensvertrags wegen arglistiger Täuschung. Mit Schreiben vom 2. Juli 2000 kündigten sie ihre Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft. Außerdem widerriefen sie ihre Erklärungen bezüglich des Beitritts- und des Darlehensvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens einschließlich eines Disagios in Höhe von insgesamt 82.373,52 DM. Die Beklagten verlangen widerklagend die Rückgewähr der von ihnen an die Klägerin gezahlten Zinsen in Höhe von 12.535,30 DM sowie die Rückabtretung der Rechte aus den beiden Lebensversicherungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten ist die Klage schon deshalb unbegründet und die Widerklage be-
gründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Beklagten berechtigt, ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung , jetzt § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) zu widerrufen.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, das Haustürwiderrufsgesetz sei gemäß dessen § 5 Abs. 2 auf den Darlehensvertrag der Parteien nicht anwendbar , weil der Vertrag zugleich die Voraussetzungen des Verbraucherkreditgesetzes erfülle, und auch nach dem Verbraucherkreditgesetz sei ein Widerruf nicht möglich, weil das Widerrufsrecht aus § 7 Abs. 1 VerbrKrG infolge Fristablaufs gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG (jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung des Gesetzes) erloschen sei. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes finden auf den Darlehensvertrag der Parteien Anwendung. Sie werden nicht durch die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verdrängt. Dem steht § 5 Abs. 2 HaustürWG (jetzt § 312 a BGB) nicht entgegen.
Allerdings erfüllt der Darlehensvertrag gemäß § 1 Abs. 1 VerbrKrG (jetzt § 491 Abs. 1 BGB) zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 HaustürWG wären daher nur die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes anwendbar. Eine Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG allein nach dem Wortlaut berücksichtigt aber nicht, daß mit dem Haustürwiderrufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl EG Nr. L 372,
S. 31, im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) umgesetzt worden ist. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem auf den Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1999 (XI ZR 91/99, NJW 2000, 521) ergangenen Urteil vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99 - H. ./. B. AG, NJW 2002, 281 = ZIP 2002, 31) entschieden, daß der Anwendungsbereich der Haustürgeschäfterichtlinie durch die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (ABl EG 1987 Nr. L 42, S. 48 in der Fassung der Richtlinie 90/88/EWG des Rates v. 22. Februar 1990, ABl EG Nr. L 61, S. 14) nicht dahingehend begrenzt wird, daß ihr Schutz nicht auch für Realkreditverträge gilt, und daß der nationale Gesetzgeber durch die Haustürgeschäfterichtlinie daran gehindert ist, das Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie für den Fall, daß der Verbraucher nicht nach Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr ab Vertragsschluß zu befristen (Nr. 39, 40, 48 der Entscheidungsgründe). Aufgrund dieser gemeinschaftsrechtlichen Wertung hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Regelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, daß die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes sowohl auf Realkreditverträge als auch auf - wie im vorliegenden Fall - Personalkreditverträge auch dann anwendbar sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGHZ 150, 248; ebenso BGHZ 152, 331, 334 f.). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auslegung an. Sie entspricht dem Gebot der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in das nationale Recht gemäß Art. 249 Abs. 3 EGV und dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 10 EGV und überschreitet nicht die von der Rechtsprechung bei der Auslegung von Gesetzen einzuhaltenden Grenzen (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Für dieses Verständnis des § 5 Abs. 2 HaustürWG kommt es nicht darauf an, ob die Vertragserklärung in der Haustür-
situation abgegeben worden ist - dieser Fall wird von der Haustürgeschäfterichtlinie erfaßt - oder ob der Vertragsschluß lediglich in der Haustürsituation angebahnt worden ist - dieser Fall fällt aufgrund einer richtlinienüberschießenden Umsetzung allein unter das Haustürwiderrufsgesetz, nicht auch unter die Haustürgeschäfterichtlinie. Denn eine "gespaltene Auslegung" würde der durch das deutsche Recht geforderten Gleichbehandlung der verschiedenen Haustürsituationen widersprechen (BGHZ 150, 248, 260 ff.).
Danach sind im vorliegenden Fall die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nicht nach § 5 Abs. 2 HaustürWG ausgeschlossen.

b) Die Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach dem somit anwendbaren § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG sind erfüllt.
Die Beklagten sind von dem Mitarbeiter A. des Vermittlungsunternehmens FE. GmbH in ihrer Wohnung aufgesucht worden und haben aufgrund dieses Besuchs "Beitrittserklärungen" zunächst zum Fonds der G. und später - nachdem mitgeteilt worden war, daß der Fonds schon geschlossen war - zu dem Fonds unterzeichnet. Daß dem Besuch eine Bestellung der Beklagten vorangegangen wäre, ist von der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin (vgl. Ulmer in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl. HaustürWG § 1 Rdn. 51) nicht vorgetragen worden. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es nicht darauf an, ob die Unterzeichnung der zweiten Erklärung ebenfalls in einer Haustürsituation stattgefunden hat. Entscheidend ist allein, daß die Beklagten zu der Erklärung in einer Haustürsituation bestimmt worden sind.

c) Diese Haustürsituation ist der Klägerin zuzurechnen.
Dafür ist auf die Grundsätze abzustellen, die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, NJW 2003, 424, 425 = ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach der Verhandlungsführer - wie hier - als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen , wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, NJW-RR 1992, 1005, 1006 = ZIP 1992, 755, 756).
Auch wenn die Klägerin nicht schon gewußt haben sollte, daß die Fondsbeteiligungen einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch jedenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsunternehmen FE. GmbH oder dessen Mitarbeiter A. über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen. Eine solche Erkundigungspflicht kann sich ergeben, wenn die Bank in irgendeiner Form in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden ist, etwa dadurch, daß sie dem Vermittler ihre Vertragsformulare überlassen hat. Letzteres war hier der Fall. Die Klägerin hatte der FE. GmbH ihre Formulare überlassen. Die FE. GmbH hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihren Sitz in As.. Die Beklagten wohnen dagegen in So.. Ausweislich des Inhalts des Darlehensantrags haben sie das Schriftstück auch dort unterschrieben. Damit war aus der Sicht
der Klägerin von einer Haustürsituation auszugehen, mußte sich ihr dieser Eindruck jedenfalls aufdrängen.

d) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen.
Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagten bei Unterzeichnung des Darlehensantrags am 10. August 1992 überhaupt über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind - die von der Klägerin vorgelegte Widerrufsbelehrung ist von den Beklagten unter dem Datum 1. Juli 1992 unterschrieben worden und bezog sich daher offenbar auf den zunächst beabsichtigten Beitritt zu dem Fonds. Jedenfalls genügt diese Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG.
Das von den Beklagten unterzeichnete Formular trägt die Überschrift "Widerrufsbelehrung gem. § 7 Verbraucherkreditgesetz" und enthält entsprechend § 7 Abs. 3 VerbrKrG die zusätzliche Erklärung, daß nach dem Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde. Eine derartige Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 HaustürWG, weil sie eine "andere" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält. Das gilt auch dann, wenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG unterblieben war (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, NJW 2003, 424, 425 f. = ZIP 2003, 22, 25).
2. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG (jetzt §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet , dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

a) Danach hat die Klägerin den Beklagten die von ihnen gezahlten Zinsen zurückzuzahlen und ihnen die Rechte aus den Lebensversicherungsverträgen zurückzuübertragen (vgl. BGHZ 152, 331, 336).
Der Rückzahlungsanspruch ist allerdings beschränkt auf solche Leistungen , die von den Beklagten aus ihrem von der Gesellschaftsbeteiligung unabhängigen Vermögen erbracht worden sind. Haben die Beklagten dagegen nur Gewinnanteile - etwa in Form von Ausschüttungen anteiliger Mieterträge - oder sonstige ihnen aus der Gesellschaftsbeteiligung erwachsene Vermögensvorteile an die Klägerin weitergeleitet, können sie daraus keinen Rückgewähranspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG herleiten. Würden ihnen nämlich auch diese Vermögenswerte ausgekehrt, ständen sie besser, als sie ohne die Beteiligung an dem Fondsprojekt gestanden hätten. Das aber wäre mit dem Sinn der Rückabwicklung nach § 3 HaustürWG nicht zu vereinbaren.
Dazu hat die Klägerin unter Bezug auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts F. behauptet, die Beklagten hätten bereits im ersten Jahr Zwischenfinanzierungszinsen in Höhe von 3.783,32 DM zurückerhalten. Das Berufungsgericht wird diesem Vortrag nachgehen und dabei - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der Treuhänder Ausschüttungen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat.

b) Die Beklagten sind dagegen nicht verpflichtet, der Klägerin die Darlehensvaluta zurückzugewähren. Sie haben der Klägerin vielmehr nur den mit dem Darlehen finanzierten Gesellschaftsanteil oder - falls der Gesellschaftsanteil nicht entstanden oder wieder untergegangen ist - ihre Rechte aus dem fehlgeschlagenen Gesellschaftsbeitritt zu übertragen.
aa) Die Frage, welches im Falle der Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten die von dem Darlehensnehmer empfangene und damit dem Darlehensgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG zurückzugewährende Leistung ist, kann allerdings nicht einheitlich beantwortet werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. So hat eine Bank, die einem Verbraucher für ein von ihm beabsichtigtes Geschäft ein Darlehen gewährt, ohne dabei in irgendeiner Weise mit dem Geschäftspartner des Verbrauchers verbunden zu sein, bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrags nach § 3 HaustürWG einen Anspruch gegen den Verbraucher auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Anders kann es dagegen liegen, wenn zwischen dem Partner des zu finanzierenden Geschäfts und der Bank eine über den bloßen Zahlungsfluß hinausgehende Verbindung besteht, etwa weil sich beide - wie im vorliegenden Fall - derselben Vertriebsorganisation bedienen. Der XI. Zivilsenat hat allerdings auch für diesen Fall eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung der Darlehensvaluta angenommen, sofern nicht der Darlehensvertrag und das zu finanzierende Geschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts i.S. des § 9 VerbrKrG erfüllen. Er hat aber zugleich festgestellt, daß jedenfalls im Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG der Widerruf des Darlehensantrags auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts führt (BGHZ 152, 331, 336 ff.). Diese Wirkungserstreckung ist für das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz in § 9 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG (jetzt § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) ausdrücklich angeordnet, gilt wegen des Schutzzwecks des Haustürwiderrufs-
gesetzes in gleicher Weise aber auch für einen Widerruf nach diesem Gesetz (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337).
bb) Danach sind die Beklagten nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta an die Klägerin verpflichtet, weil der Darlehensvertrag der Parteien und der Vertrag über den Fondsbeitritt der Beklagten ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG darstellen.
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile vom heutigen Tage in den Parallelsachen II ZR 374/02 und 393/02 sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung. Zwar ist ein Vertrag über den Beitritt zu einer Gesellschaft kein auf eine entgeltliche Leistung gerichtetes Geschäft. Anders als der Beitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft (dazu Sen.Urt. v. 20. Januar 1997 - II ZR 105/96, NJW 1997, 1069, 1070) ist der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft aber aufgrund des wirtschaftlichen Zwecks und der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen (im Ergebnis ebenso Kessal-Wulf in Staudinger, BGB Neubearb. 2001, VerbrKrG § 9 Rdn. 45 und für das gleiche Tatbestandsmerkmal in § 1 Abs. 1 HaustürWG BGHZ 133, 254, 261 f.; 148, 201, 203). Dem Anleger geht es nicht in erster Linie darum, Mitglied des Verbandes zu werden. Für ihn stehen vielmehr die mit der Mitgliedschaft verbundenen Steuervorteile und Gewinne - quasi als Gegenleistung zu der Einlagezahlung - im Vordergrund. Er ist daher ebenso wie der an einem entgeltlichen Vertrag beteiligte Verbraucher davor zu
schützen, daß er den Kredit auch dann in voller Höhe zurückzahlen muß, wenn Störungen im Rahmen des finanzierten Geschäfts auftreten.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG erfüllt. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts. Beide Verträge sind als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Das wird nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrags der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient. Das hat die Klägerin getan, indem sie dem von den Initiatoren des Fonds eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre Vertragsformulare überlassen hat.
3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu den Voraussetzungen einer Haustürsituation nach § 1 HaustürWG keine Feststellungen getroffen. Das nachzuholen, hat es im Rahmen der neuen Verhandlung Gelegenheit. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß nach den dem Senat bekannten Parallelfällen die Werbung zu den Fonds der G. regelmäßig - wenn auch nicht ausnahmslos - in Haustürsituationen stattgefunden hat.
II. Die Revision ist noch aus einem anderen Gesichtspunkt begründet. Selbst wenn der Darlehensvertrag wirksam sein sollte, müssten die Beklagten nach dem vom Berufungsgericht bisher festgestellten Sachverhalt keine weiteren Zahlungen an die Klägerin leisten und hätten umgekehrt einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt § 358 Abs. 4 BGB).
1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Ob ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG vorliege, könne offen bleiben. Jedenfalls begründe eine Kündigung der Mitgliedschaft oder eine Anfechtung der Beitrittserklärung keine Einwendung, die der Anleger nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank entgegensetzen könne. Dafür sei vielmehr ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft erforderlich. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nicht, weil die Täuschungshandlung des Fondsinitiators den Mitgesellschaftern nicht zugerechnet werden könne. Diese seien ebenso wie der Gesellschafter, der sich von seiner Beteiligung lösen wolle, durch den Initiator getäuscht worden. Im übrigen hätten die Beklagten ein etwaiges Kündigungsrecht aufgrund des Zeitablaufs verwirkt. Auch diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2. Wie bereits dargelegt, bilden der Darlehensvertrag und der Gesellschaftsbeitritt ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Damit kommt § 9 Abs. 3 VerbrKrG zur Anwendung. In dem Urteil vom 21. Juli 2003 (aaO) hat der Senat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß der Anleger gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG die Rückzahlung des Darlehens insoweit verweigern kann, als ihm Ansprüche gegen die Gesellschaft zustehen. Darin erschöpfen sich die Wirkungen des § 9 Abs. 3 VerbrKrG jedoch nicht.

a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft, der durch eine arglistige Täuschung zu dem Gesellschaftsbeitritt veranlaßt worden ist, seine Beitrittserklärung nicht mit Rückwirkung anfechten kann und nach einer ihm möglichen außerordentlichen Kündigung seiner Mitgliedschaft nicht berechtigt ist, von der Gesellschaft Zahlung von Schadensersatz wegen der Täuschung durch den Initiator oder Rückzahlung seiner Einlage unabhängig von etwaigen in der Zwischenzeit entstan-
denen Verlusten zu verlangen. Nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts hat er gegen die Gesellschaft vielmehr nur einen Anspruch auf Zahlung seines Abfindungsguthabens nach dem Stand zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung (BGHZ 26, 330, 334 ff.). Diesen Anspruch kann er als Einwendung i.S. des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank entgegensetzen (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 f. = ZIP 2003, 1592, 1593 ff.; H.P. Westermann, ZIP 2002, 240, 242 ff.). Ob das auch dann gilt, wenn der Gesellschafter seine Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen hat, oder ob dann nach dem Schutzzweck dieses Gesetzes eine Ausnahme von den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts geboten ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Jedenfalls erschöpfen sich die Einwendungen des Anlegers nach § 9 VerbrKrG nicht in dem Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens gegen die Gesellschaft. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daß im Verhältnis zu der den Gesellschaftsbeitritt finanzierenden Bank die Gründungsgesellschafter des Fonds und die Initiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und sonst für den Anlageprospekt Verantwortlichen als Geschäftspartner auftreten. Nur mit ihnen oder dem von ihnen beauftragten Vertriebsunternehmen hat die Bank im Vorfeld der Anlegerwerbung zu tun, nicht dagegen mit der Gesellschaft oder den übrigen - ebenfalls getäuschten - Anlagegesellschaftern. Nur den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern bzw. dem Vertriebsunternehmen überläßt die Bank auch ihre Vertragsformulare, mit denen dann die Darlehensverträge der einzelnen Anlagegesellschafter geschlossen werden. Das rechtfertigt es, die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter auch im Rahmen des § 9 VerbrKrG als Geschäftspartner anzusehen. Die dem Verbundgeschäft zugrundeliegende Dreiecksbeziehung Kunde - Verkäufer - Bank erschöpft sich daher nicht in den Beziehungen zwischen dem Anleger, der Gesellschaft und der Bank. Vielmehr
sind auch die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter wie ein Verkäufer zu behandeln. Die Ansprüche, die dem Anleger gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter zustehen, kann er daher ebenfalls gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG im Verhältnis zu der Bank geltend machen.

b) Die Beklagten haben gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und deren Geschäftsführer W. Gr., einen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. BGHZ 71, 284; 79, 337, 340 ff.; 83, 222, 223 f.), aus Verschulden bei Vertragsschluß (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852) und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 264 a StGB, in bezug auf die GmbH jeweils i.V.m. § 31 BGB. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß diese Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder daß gerade die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) Die gegenüber den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet , die Beklagten so zu stellen, als wären sie der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätten mit der Klägerin keinen Darlehensvertrag geschlossen. In bezug auf die Klägerin folgt daraus, daß die Beklagten ihr nur die Fondsbeteiligung und in entsprechender Anwendung des § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter abzutreten haben, die Darlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, jedoch nicht zurückzahlen müssen. Zugleich haben
sie im Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1595) einen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückgewähr der von ihnen aufgrund des Darlehensvertrags erbrachten Leistungen.

d) Diese Rechte der Beklagten sind nicht verwirkt.
Eine Verwirkung tritt nur dann ein, wenn sich der Anspruchsgegner wegen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum hinweg ("Zeitmoment") bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen ("Umstandsmoment"), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1594 f.). Ob das hier in bezug auf ein mögliches Kündigungsrecht der Beklagten gegenüber der Gesellschaft anzunehmen ist, wie das Berufungsgericht im Hinblick auf die Fortsetzung der Gesellschaft und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers nach der Verhaftung des Gründungsgesellschafters Gr. gemeint hat, kann offen bleiben. Insoweit kommt es nämlich nicht auf die erst im Juli 2000 erfolgte Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses an. Das Kündigungsrecht kann im Falle eines verbundenen Geschäfts auch dadurch ausgeübt werden, daß der getäuschte Anleger lediglich dem Finanzierungsinstitut mitteilt, er sei durch Täuschung zum Erwerb der Beteiligung veranlaßt worden, und ihm die Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1764 = ZIP 2003, 1592, 1595). Die Beklagten haben den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung bereits im November 1996 gegenüber der Klägerin angefochten und ihr die Fondsbeteiligung zur Verfügung gestellt. Das ersetzte im Verhältnis zur Klägerin die Kündigung gegen-
über der Gesellschaft. Im übrigen sind hier entscheidend nicht die aus dem Kündigungsrecht folgenden Ansprüche, sondern die davon zu unterscheidenden Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter. Daß diese Ansprüche verwirkt sein könnten , wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und erscheint auch fernliegend.
3. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann der Senat nicht abschließend entscheiden, sondern muß die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverweisen. Es fehlen nämlich Feststellungen zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagten Vermögensvorteile aus der Gesellschaftsbeteiligung erlangt haben.
Wird ein kreditfinanzierter Gesellschaftsbeitritt nach § 9 VerbrKrG rückabgewickelt , kann der Anleger - ebenso wie bei der Rückabwicklung nach § 3 HaustürWG (dazu siehe oben unter I. 2. a) - nur diejenigen Zahlungen von der Bank zurückverlangen, die er aus eigenen Mitteln erbracht hat, ohne dabei auf seine Gesellschaftsbeteiligung zurückzugreifen. Soweit er dagegen nur Gewinnanteile - etwa in Form von Mieterträgen - oder sonstige ihm aus der Fondsbeteiligung erwachsene Vermögensvorteile an die Bank weitergeleitet hat, fehlt es an einem Schaden. Hat er derartige Vermögensvorteile sogar vereinnahmt , muß sein Zahlungsanspruch gegen die Bank nach den Regeln des Vorteilsausgleichs entsprechend gekürzt werden. Andernfalls würde er im Rahmen der Rückabwicklung besser gestellt, als er stehen würde, wenn er der Gesellschaft niemals beigetreten wäre.
Das Berufungsgericht wird insoweit die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Dabei kann auch geklärt werden, ob die Beklagten - wie von der
Klägerin behauptet - in den Genuß von Steuervorteilen gekommen sind, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen und die deshalb im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 74, 103, 113 ff.; 79, 337, 347; Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753).
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. Dezember 2004 - 2 O 420/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:

a) Die Klage wird abgewiesen.

b) Auf die Widerklage werden die Klägerin und der Drittwiderbeklagte verurteilt, als Gesamtschuldner 77.892,33 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. März 2003 an die Beklagte zu zahlen.

Weiterhin werden die Klägerin und der Drittwiderbeklagte verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte Zinsen in Höhe von 6,59 %

aus 14.924,82 EUR für die Zeit vom 16. November 2002 bis 17. März 2003,

aus 15.143,14 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 15. Oktober 2002 und

aus 15.033,98 EUR für die Zeit vom 16. Oktober 2002 bis 15. November 2002

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesen Zinsbeträgen seit 18. März 2003 zu zahlen.

c) Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2) Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3) Klägerin und Drittwiderbeklagter tragen ¾ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner. Das übrige Viertel der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten in erster Instanz tragen Klägerin und Drittwiderbeklagter ¾ als Gesamtschuldner; das übrige Viertel trägt die Klägerin.

4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung der Beklagten bzw. der Streithelferin der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin der Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5) Die Revision wird zugelassen.

6) Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 78.409,32 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um Forderungen aus Darlehensverträgen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte sind miteinander verheiratet. Der Drittwiderbeklagte wollte im September 1993 bei seinem Versicherungsberater L., seine Lebensversicherung kündigen. Der Versicherungsberater riet ihm, eine gewinnbringende Anlage zu erwerben, die er durch die bestehende Lebensversicherung sowie durch Zahlung monatlicher Raten finanzieren könne. Am 10. September 1993 gaben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages ab, welches vor dem Notar L. notariell beurkundet wurde. Darin bevollmächtigten sie die T. Revisions- und Treuhandgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (fortan T.), sie umfassend zu vertreten. Ziel war der Erwerb von Anteilen des R.-N.-I. Nr. 2 (fortan RN-Fonds Nr. 2). Die T. nahm das Angebot wenig später an. Aufgrund der Vollmacht schloss die T. für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten am 10. Dezember 1993 mit der Sparkasse W. zwei Darlehensverträge über 32.667 DM bzw. 84.000 DM ab. Die Darlehensverträge dienten der Finanzierung der von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten zu erwerbenden Anteile am RN-Fonds Nr. 2. Beide Darlehen sahen ein Disagio von 8,75 %, eine einmalige Bearbeitungsprovision von 1,25 % und einen Nominalzins von 6,59 % vor. Das Darlehen Nr. ... sollte mit anfänglich 1,5 % jährlich getilgt werden; der Effektivzins war mit 8,75 % angegeben. Das Darlehen Nr. ... war tilgungsfrei und zum 30. Dezember 2018 zurückzuzahlen. Der Effektivzins war mit 8,25 % angegeben. Beide Darlehensverträge enthielten zudem eine Anlage mit "Ergänzenden Angaben und Vereinbarungen aufgrund des Verbraucherkreditgesetzes". Als Sicherheit war in beiden Darlehensverträgen die noch zu bestellende Globalgrundschuld am Grundstück des RN-Fonds Nr. 2 über 11.733.333 DM vorgesehen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Zweckerklärung vom 10. Dezember 1993 Bezug genommen. Für das Darlehen Nr. ... über 84.000 DM vereinbarten die Parteien im Abschnitt „Sicherheiten“ zudem, eine für Tilgungszwecke vorgesehene Lebensversicherung gemäß besonderer Abtretungsurkunde vom 10. Dezember 1993 abzutreten. In der Folgezeit erklärte die T. für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten den Beitritt zum Immobilienfonds. Am 29. Dezember 1993 bestellte die damalige Eigentümerin die Grundschuld über 11.733.333 DM am Grundstück Fl. St. Nr. ..., eingetragen im Grundbuch von G. und bewilligte zugleich die Eintragung im Grundbuch.
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Sparkasse W. Am 13. Juli 2001 trat der Drittwiderbeklagte sämtliche Rechte gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 widerriefen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte die der T. erteilte Vollmacht. Ebenfalls mit Schreiben vom 3. Juni 2002 an den RN-Fonds Nr. 2 kündigten sie ihre Beteiligung. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2003 widerrief der Klägervertreter nochmals vorsorglich die seitens der T. für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten abgegebenen Darlehenserklärungen. Die Beklagte hat die beiden Darlehen mit Schreiben vom 26. Februar 2003 mit sofortiger Wirkung gekündigt. Auf die Darlehensverträge haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte teils aus eigenen Mitteln, teils aus Ausschüttungen des Fonds insgesamt 20.557,02 EUR bezahlt.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben behauptet, der Versicherungsvertreter L. habe sie ohne Terminsvereinbarung zu Hause aufgesucht und überredet, Anteile an einem Immobilienfonds zu erwerben. Hierbei habe L. wahrheitswidrig erklärt, die Fondsanteile könnten schon nach wenigen Jahren mit erheblichem Gewinn verkauft werden. Bereits im ersten Jahr sei eine Steuerersparnis von 13.000 DM zu erwarten. L. habe sich nicht danach erkundigt, ob die Anlage spekulativen Charakter haben oder der sicheren Geldanlage dienen sollte. Am 10. September 1993, zwei Tage nach dem ersten Gespräch, habe L. sie angerufen und mitgeteilt, er komme kurz vorbei, um etwas zu erledigen. Er habe sie sodann in sein Fahrzeug geladen und zu einem Notar gefahren, wo das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages beurkundet worden sei. L. habe sie unter Druck gesetzt und erklärt, es müsse schnell gehandelt werden. Der Notar habe weder die Urkunde noch die in der Urkunde genannte Bezugsurkunde vorgelesen. Urkunde und Bezugsurkunde seien ihnen vorher nicht bekannt gewesen. Bei Abschluss der Darlehensverträge habe der Sparkasse W. allenfalls eine beglaubigte Abschrift der notariellen Vollmacht vom 10. September 1993 vorgelegen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für ein Beratungsverschulden des L. L. sei Erfüllungsgehilfe der Sparkasse W. gewesen und als Vertrauensperson der Sparkasse W. aufgetreten. Er habe die geschäftlichen Gespräche mit der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten geführt, die erforderlichen Unterlagen vorbereitet und zur Bonitätsprüfung an die Sparkasse W. weitergeleitet. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben weiterhin vorgetragen, die Sparkasse W. habe ihre Rolle als Kreditgeberin im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung und dem Vertrieb der Immobilien überschritten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1) festzustellen, dass die mit der Sparkasse W. geschlossenen Darlehensverträge Kt.-Nr. ... und Kt.-Nr. ..., fortgeführt von der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin unter nunmehriger Kt. Nr. ... und Kt.-Nr. ..., unwirksam sind und die Klägerin sowie Herr M. A. zu Zahlungen aufgrund dieser Darlehensverträge an die Beklagte nicht verpflichtet sind.
2) Die Beklagte dazu zu verurteilen, an die Klägerin 20.557,02 EUR nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p. a. Zinsen seit dem 16. Juli 2002 zu zahlen, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der vormals von der Klägerin und Herrn M. A. gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts RN.-I. Nr. 2.
Die Beklagte hat beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Widerklagend hat die Beklagte gegen die Klägerin und ihren Ehemann als Drittwiderbeklagten zuletzt beantragt,
12 
1) die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 81.887,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18. März 2003 zu zahlen.
13 
2) Hilfsweise die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 32.252,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen.
14 
3) Höchst hilfsweise die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 33.499,76 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage zu zahlen.
15 
Klägerin und Drittwiderbeklagter haben beantragt,
16 
die Widerklage abzuweisen.
17 
Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass L. die Klägerin und den Drittwiderbeklagten ohne Terminsvereinbarung zu Hause aufgesucht habe. Sie hat weiterhin bestritten, dass L. falsche Angaben gemacht oder falsche Zusagen abgegeben habe. Auch die übrigen von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten vorgetragenen Umstände der Vertragsanbahnung und des Vertragsschlusses hat die Beklagte bestritten. Das Verhalten L. sei ihr nicht zurechenbar. Die Beklagte hat behauptet, dass die Urkunde im Notartermin am 10. September 1993 vorgelesen worden sei. Die Bezugsurkunde habe vorgelegen; Klägerin und Drittwiderbeklagter hätten erklärt, die Bezugsurkunde zu kennen, und auf das Verlesen der Bezugsurkunde verzichtet.
18 
Die Beklagte hat gemeint, die der T. erteilte Vollmacht sei wirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht vor. Jedenfalls seien die Darlehensverträge wirksam zustande gekommen, weil die T. der Sparkasse W. bei deren Abschluss eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt habe. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 VerbrKrG sei nicht gegeben, weil die erforderlichen Mindestangaben in den Anhängen der Darlehensverträge enthalten seien. Jedenfalls führe ein Verstoß nicht zur Nichtigkeit der Darlehensverträge. Die Beklagte war der Ansicht, dass sich die Klägerin und der Drittwiderbeklagte weder auf den Widerruf der Vollmacht noch auf die Kündigung der Beteiligung am RN-Fonds Nr. 2 berufen könnten. Der Zugang dieser Erklärungen werde bestritten.
19 
Ihr stünden Forderungen in Höhe von 81.858,78 EUR aus den beiden Darlehensverträgen zu, die sie mit der Widerklage Ziff. 1 geltend mache. Sie habe alle Zahlungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten auf die Darlehen bereits angerechnet. Der Antrag Ziff. 2 werde hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Gericht die Erweiterung der Widerklage gemäß Antrag Ziff. 1 für unzulässig halte. Der Betrag der Hilfswiderklage errechne sich aus den rückständigen Darlehensraten aus der Zeit bis zum 17. Februar 2003. Der Antrag Ziff. 3 werde höchst hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Gericht davon ausgehe, dass die Darlehensverträge unwirksam seien. Der Betrag setze sich aus der dann ohne Rechtsgrund ausgezahlten Darlehensvaluta zusammen. Diesen Bereicherungsanspruch könne sie gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Fondsgesellschafter jedenfalls gemäß § 128 HGB geltend machen.
20 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur rechtlichen Begründung des Landgerichts wird auf das Urteil des Landgerichts vom 7. Dezember 2004 Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 13. Dezember 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
21 
Gegenüber dem erstinstanzlichen Vorbringen ist ergänzend folgendes festzustellen: Die vom Drittwiderbeklagten abgetretene Lebensversicherung bestand seit 1. August 1992 bei der S. Lebensversicherung. Am 19. September 1994 trat der Drittwiderbeklagte die Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 11. August 1994 beauftragte die T. namens der Gesellschafter des RN-Fonds Nr. 2, die Darlehen vollständig zu valutieren. Die Beklagte finanzierte sämtliche Fondsanteile des RN-Fonds Nr. 2, soweit nicht einzelne Anleger in wenigen Fällen die Kosten aus eigenen Mitteln bezahlten. Sie beruft sich gegenüber der Klageforderung auf Verjährung. Im Mai 1996 änderten die Parteien die Darlehensbedingungen einvernehmlich.
22 
Die Beklagte meint, dass die Feststellungsklage unzulässig sei. Der Treuhandvertrag vom 10. September 1993 verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil sämtliche der von der T. im Namen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten abzuschließenden Verträge bereits inhaltlich und strukturell durch die Bezugsurkunde samt Anlagen vorgegeben gewesen seien. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte hätten von der T. auch keine juristische Beratung erwartet; Beratungsbedarf habe nicht bestanden. Die Beklagte behauptet, der Sparkasse W. habe vor Abschluss des Darlehensvertrags eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vom 10. September 1993 vorgelegen. Ein verbundenes Geschäft liege nicht vor. Die Sparkasse W. habe sich nicht in eine bestehende, einheitliche Vertriebsorganisation eingegliedert. Sie habe sich auch nicht eines vorgegebenen Vertriebsmodells bedient, um ihre Geschäftsinteressen zu verwirklichen.
23 
Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 9 VerbrKrG nicht anwendbar sei, weil es sich um grundpfandrechtlich gesicherte Kredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Die Kredite seien zu für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen im Dezember 1993 üblichen Bedingungen vergeben worden; die Abweichungen von der Bundesbankstatistik seien auf die Unzulänglichkeit der Statistik und die Besonderheiten der Darlehensverträge im vorliegenden Fall zurückzuführen. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. f VerbrKrG i. d. F. des Gesetzes vom 27. April 1993 (fortan VerbrKrG 1993) liege nicht vor, weil die Lebensversicherung bereits lange vor dem Darlehensvertrag und nicht zu Tilgungszwecken abgeschlossen worden sei. Jedenfalls sei eine Heilung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG 1993 eingetreten, weil die Klägerin und der Drittwiderbeklagte die Darlehensvaluta empfangen hätten, indem ihre Verpflichtungen aus dem Fondsbeitritt getilgt worden seien. Hilfsweise rechne sie gegenüber dem Zahlungsanspruch mit ihren Darlehensrückzahlungsansprüchen aus Bereicherungsrecht auf. Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch sei - soweit es um Leistungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten aus der Zeit bis zum 31. Dezember 1997 gehe - verjährt. Die Behauptung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, die Sparkasse W. habe mit ihnen im Jahre 1998 ein „Stillhalteabkommen“ getroffen, sei verspätet. Die Beklagte bestreitet, dass insoweit eine konkrete Vereinbarung getroffen worden sei. Jedenfalls sei die Klägerin und der Drittwiderbeklagte in eine solche Abrede nicht einbezogen worden, weil diese sich nicht bereit erklärt hätten, zuzuwarten.
24 
Mit der Widerklage verfolge sie ihre Gesamtforderung nach Kündigung der Darlehensverträge (Antrag Ziff. 2), hilfsweise als offene Teilklage die Rückstände aus den Darlehensverträgen zum 17. Februar 2003 (Antrag Ziff. 3), höchst hilfsweise ihre Bereicherungsansprüche wegen der Auszahlung der Darlehensvaluta (Antrag Ziff. 4).
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
unter Abänderung des am 7. Dezember 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Heidelberg
27 
1. die Klage abzuweisen;
28 
2. auf die Widerklage die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 81.858,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2003 zu bezahlen;
29 
3. hilfsweise: auf die Widerklage die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 32.252,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen;
30 
4. höchst hilfsweise: auf die Widerklage die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 33.499,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage zu bezahlen
31 
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,
32 
die Berufung zurückzuweisen.
33 
Sie meinen, dass ihnen ein Widerrufsrecht nach dem HWiG zustehe und sie davon wirksam Gebrauch gemacht hätten. Die Vollmacht sei schon nicht wirksam beurkundet worden. Die Darlehensverträge seien wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Der Treuhandvertrag verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz; es komme nicht darauf an, ob die Verträge bereits ausformuliert waren. Eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht habe der Sparkasse W. nicht vorgelegen. Der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sei evident gewesen. Es liege ein verbundenes Geschäft vor, weil Darlehensvertrag und Fondsbeteiligung von L. als Paket vermittelt worden seien. Der Sparkasse W. sei das Geschäftsmodell vor Einwerbung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten bekannt gewesen. Sie habe der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten den Abschluss über die T. vorgegeben. Klägerin und Drittwiderbeklagter könnten sich daher auf § 9 VerbrKrG berufen. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nicht ein, weil das Grundpfandrecht bei Abschluss der Darlehensverträge bereits bestanden habe. Zudem seien die Darlehen nicht zu für Grundpfandrechte üblichen Bedingungen gewährt worden, weil der Effektivzinssatz für beide Darlehen die im Dezember 1993 bei 7,89 % liegende Obergrenze der Streubreite für entsprechende Darlehen überschritten habe. Es sei unerheblich, wann die Lebensversicherung abgeschlossen worden sei; entscheidend sei allein, dass die Lebensversicherung als Tilgungsinstrument eingesetzt worden sei. Bereicherungsansprüche der Beklagten seien schon deshalb nicht gegeben, weil es an einer wirksamen Anweisung fehle. Verjährung sei nicht eingetreten; im Übrigen sei die Verjährungseinrede verspätet. Außerdem sei die Sparkasse W. im Jahre 1998 ein „Stillhalteabkommen“ mit Klägerin und Drittwiderbeklagten eingegangen, das bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Musterprozesses zwischen der Sparkasse W. und einem Anleger gedauert habe.
34 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2005 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.
II.
35 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
36 
A. Klage
37 
Die Feststellungsklage ist unzulässig, der Zahlungsantrag unbegründet.
38 
1) Die Feststellungsklage ist unzulässig. Das ursprünglich vorhandene Feststellungsinteresse ist entfallen, weil die Beklagte wegen desselben Gegenstandes Leistungswiderklage erhoben hat, die sie spätestens seit dem 17. Februar 2004 nicht mehr einseitig zurücknehmen konnte (vgl. BGH, NJW 1994, 3107; NJW-RR 2001, 1105). Feststellungsklage und Leistungswiderklage betreffen hier den gleichen Gegenstand, weil die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Darlehensverträge unwirksam sind und die Beklagte keine Ansprüche aus den Darlehensverträgen hat. Die Beklagte stützt ihre Widerklage gerade auf die Ansprüche aufgrund der Darlehensverträge und hat im Prozess erklärt, keine über ihren Widerklageantrag Ziff. 1 hinausgehenden Ansprüche gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten geltend zu machen. Zwar bleibt eine Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig, obwohl ihr Streitgegenstand in einer Leistungswiderklage aufgeht, wenn die Feststellungsklage entscheidungsreif ist. Dies bezieht sich jedoch auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, in dem die Leistungswiderklage nicht mehr zurückgenommen werden kann. Der Kläger soll die Ergebnisse der bisherigen Prozessführung nicht deshalb verlieren, weil der Beklagte nach längerer Zeit doch Leistungswiderklage erhebt (vgl. insb. BGHZ 18, 22, 41f.). Darüber hinaus soll ihm das Risiko abgenommen werden, in einer mündlichen Verhandlung sofort darüber entscheiden zu müssen, ob er seine Feststellungsklage aufrecht erhält oder für erledigt erklärt. Diese Erwägung greift jedoch dann nicht mehr ein, wenn nach dem Zeitpunkt, von dem an die Leistungswiderklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, weitere mündliche Verhandlungen stattfinden und der Prozess noch in erster Instanz anhängig ist. Eine doppelte Entscheidung über den gleichen Streitgegenstand ist nicht Ziel der Sache.
39 
So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat zu keinem Zeitpunkt über Fragen verhandelt, die ausschließlich die Widerklage betrafen. Hauptpunkt des Streits zwischen den Parteien war die Frage, ob die Darlehensverträge wirksam sind. Die vom Landgericht schließlich getroffene Entscheidung befasst sich - abgesehen vom Zahlungsantrag, der der Höhe nach unstreitig ist - ausschließlich mit der Wirksamkeit der Darlehensverträge. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellungsklage bereits entscheidungsreif war, als die Parteien zur Widerklage mündlich verhandelten. Wäre dies der Fall gewesen, hätte das Landgericht zu diesem Zeitpunkt entscheiden können und müssen. Damit fehlt es an einer Rechtfertigung für eine doppelte Entscheidung über den Streitgegenstand. Der Feststellungsantrag ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) zulässig, weil die Entscheidung über die Widerklage die sich aus dem Darlehensvertrag möglicherweise ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien erschöpfend regelt (vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl., § 256 Rn. 26). Nachdem die Beklagte sämtliche Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis mit der Widerklage geltend macht und erklärt hat, keine darüber hinausgehenden Ansprüche zu haben, fehlt es mangels Vortrag der Klägerin an Anhaltspunkten, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis bezüglich des Darlehens weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen könnten.
40 
Im übrigen ist die Feststellungsklage - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2005 hingewiesen hat - jedenfalls insoweit unzulässig, als die Klägerin auch Feststellung beantragt, dass die Beklagte keine Ansprüche mehr gegen ihren Ehemann hat. Dies betrifft die Feststellung eines Drittrechtsverhältnisses. Hierfür fehlt es an einem Feststellungsinteresse der Klägerin. Die Abtretungserklärung des Ehemanns verschafft der Klägerin ein solches Interesse nicht, weil eine Abtretung sich nur auf Ansprüche bezieht, nicht auf Verbindlichkeiten (vgl. auch OLG Celle, WM 2005, 691).
41 
2) Die Zahlungsklage ist - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Darlehensverträge - unbegründet.
42 
a) Es kann dahinstehen, ob die Zahlungsklage schon unschlüssig ist. Die Klägerin macht geltend, sie und ihr Ehemann hätten auf die Darlehensforderungen der Beklagten insgesamt 20.557,02 EUR gezahlt, die sie aufgrund der Unwirksamkeit der Darlehensverträge zurückverlangen könnten. Die Klägerin hat aber nicht dargetan, in welchem Umfang diese Zahlungen aus ihren eigenen Mitteln bzw. denen des Ehemanns erfolgte.
43 
Die Klägerin hat sich allein auf das Vorbringen der Beklagten gestützt. Die Beklagte hat erklärt, die Klägerin und ihr Ehemann hätten bislang 20.557,02 EUR auf die beiden Darlehensverträge gezahlt, und sich hierfür auf die Kontoauszüge für beide Darlehen berufen. Daraus ergeben sich für das Darlehen Nr. ... Zahlungen der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von 10.875,18 DM in den Jahren zwischen 1994 und 1997. Weitere Einzahlungen auf dieses Konto sind ausweislich der Kontoauszüge nicht erfolgt bzw. jeweils unmittelbar nach Zahlungseingang storniert worden. Für das Darlehen Nr. ... haben die Klägerin und ihr Ehemann insgesamt 1.403,41 DM in den Jahren 1994 und 1995 aus eigenen Mitteln gezahlt; die übrigen Zahlungen sind entweder storniert worden oder stammen - wie die Beklagte in erster Instanz ausführlich vorgetragen hat - aus den Ausschüttungen des Fonds. Die Klägerin kann ihre Bereicherungsansprüche jedoch nicht auf Zahlungen des Fonds stützen, weil die Klägerin und ihr Ehemann diese Beträge nicht aus eigenen Mitteln aufgebracht haben. Der Anleger kann aus § 812 BGB nicht auch die Rückzahlung der aufgrund seiner Fondsbeteiligung von dem Fonds an die Bank gezahlten Zinsen verlangen (BGH, Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, NJW 2004, 2736; v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, NJW 2004, 2731 = BGHZ 159, 280ff. für § 3 Abs. 1 HWiG; v. 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527 für § 3 Abs. 1 HWiG). Danach ergeben sich Zahlungen der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von insgesamt 12.278,59 DM = 6.277,94 EUR. Weitere Zahlungen aus eigenen Mitteln hat die Klägerin nicht behauptet. Damit besteht ein Bereicherungsanspruch der Klägerin und ihres Ehemannes allenfalls in Höhe von 6.277,94 EUR.
44 
Demgegenüber könnten die Klägerin und ihr Ehemann verpflichtet sein, sich auf diesen Anspruch die Steuervorteile anrechnen zu lassen, die sie aus der Fondsbeteiligung gezogen haben und denen weder Nachforderungsansprüche des Finanzamts noch eine Besteuerungspflicht etwaiger Zahlungen seitens der Beklagten gegenüber stehen. Dies trifft hier nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zumindest auf die für die Jahre 1993 bis 1998 erzielten Steuervorteile zu; sie belaufen sich unstreitig auf mindestens 7.325,91 EUR. Ob eine etwaige Zahlung seitens der Beklagten der Besteuerung auf Seiten der Klägerin und ihres Ehemannes unterläge, kann offen bleiben, weil die Beklagte bei einer Verrechnung mit den Steuervorteilen nichts mehr zu zahlen hätte. Zudem hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die für eine Steuerpflicht sprechen. Eine Zahlung auf der Grundlage von Bereicherungsansprüchen wäre im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht steuerpflichtig, weil sie keiner der Einkunftsarten zuzuordnen ist.
45 
b) Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Ansprüche der Klägerin jedenfalls in Höhe von 14.120,08 EUR verjährt sind und die übersteigenden Beträge nicht aus eigenen Mitteln der Klägerin und ihres Ehemannes bezahlt worden sind. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2005 hingewiesen.
46 
aa) Die Ansprüche der Klägerin sind in Höhe von 14.120,08 EUR verjährt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass diese Zahlungen auf die Darlehen bis zum 31. Dezember 1997 bei ihr eingegangen sind. Es handelt sich bei diesem Betrag unstreitig ausschließlich um Zinszahlungen. Tilgungsbeträge sind darin unstreitig nicht enthalten. Dann greift § 197 BGB a. F., so dass die Bereicherungsansprüche wegen ohne Rechtsgrund gezahlter Zinsen in vier Jahren verjähren. Diese Frist ist mit dem 31. Dezember 2001 abgelaufen; die erst am 29. Juli 2002 zugestellte Klage konnte die Verjährung nicht mehr hemmen.
47 
Die Verjährung von Bereicherungsansprüchen aufgrund in regelmäßigen Raten geleisteter Zinszahlungen richtet sich nach § 197 BGB a. F. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 6. Juli 2004 - 17 U 301/03, OLGR Karlsruhe 2004, S. 405ff.; zuletzt BGH, ZIP 2004, 2180). Die Rechtsprechung zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Zinsen beruht auf der Überlegung, dass solche Ansprüche ebenfalls als "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 197 BGB a. F. anzusehen sind. Dabei handelt es sich nicht um eine Ausnahme für sittenwidrige Ratenkredite, sondern um eine allgemeine Regel, die grundsätzlich für Bereicherungsansprüche wegen ratenweise gezahlter Zinsen gilt. § 197 BGB a. F. will vermeiden, dass sich rückständige wiederkehrende Leistungen ansammeln, und verhindern, dass Schulden übermäßig und möglicherweise existenzbedrohend anwachsen (BGH, NJW 2000, 1637). Daher unterfallen alle Verbindlichkeiten, die nur in den fortlaufenden Leistungen bestehen und darin ihre charakteristische Erscheinung haben, § 197 BGB a. F (BGH, NJW 2000, 1637; ZIP 2004, 2180 m. w. N.). Die Bereicherungsansprüche der Klägerin sind - wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Kontoauszügen und den Darlehensbedingungen ergibt - eben nicht auf einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr entstanden (vgl. BGH, ZIP 2004, 2180 m. w. N.). Jede Ratenzahlung auf die Zinsen löst automatisch einen entsprechenden Bereicherungsanspruch der Klägerin aus. Damit erfüllen Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender, rechtsgrundlos geleisteter Zinsen die Voraussetzungen, unter denen § 197 BGB a. F. eingreift. Es hat keinen Einfluss, aus welchem Grund die Zahlungen als rechtsgrundlos behandelt werden. Daher kommt es insofern auf die Treuhandvollmacht nicht an.
48 
Die Ansprüche der Klägerin wegen der vor dem 1. Januar 1998 gezahlten Zinsen sind mithin jedenfalls verjährt (§ 197 BGB a. F. analog). Die Klage ging am 22. Juli 2002 bei Gericht ein und wurde der Beklagten am 29. Juli 2002 zugestellt. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. für die bis zum Jahr 1997 gezahlten Raten begann spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1997 zu laufen (§ 201 BGB a. F.) und endete am 31. Dezember 2001. Somit waren die Ansprüche bei Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts bereits verjährt, so dass es auf das Übergangsrecht nicht ankommt (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die am 29. Juli 2002 zugestellte Klage konnte die Verjährung nicht mehr hemmen.
49 
Die Beklagte hat sich auch in erster Instanz bereits auf Verjährung berufen. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004 hat sie geltend gemacht, dass „Zinsansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 1999 bereits verjährt“ seien. Dies ist nach verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass die Beklagte sich gegenüber Ansprüchen, die auf Zinsen beruhen, auf Verjährung beruft. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2004 die Einrede nicht auf die Rückforderung gezahlter Zinsen bezogen wissen wollte, weil darin kein Verzicht auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 222 Abs. 1 BGB a. F. liegt, sondern nur eine rechtliche Wertung. Daher kommt es auf eine - von der Klägerin gerügte - Verspätung nicht an. Im Übrigen wäre die Verjährungseinrede im vorliegenden Fall auch dann nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn die Beklagte sie nicht schon in erster Instanz erhoben haben sollte. Die Tatsachen, die zur Beurteilung der Verjährungseinrede nötig sind, sind sämtlich unstreitig. Hingegen ist der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15. Juli 2005 zu einem angeblichen Stillhalteabkommen nicht zu berücksichtigen. Zum einen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es ihr ohne Nachlässigkeit nicht möglich war, diese Tatsachen bereits in erster Instanz vorzutragen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); die Beklagte hat eine entsprechende Abrede zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Klägerin bestritten. Zum andern haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist behauptet, es habe ein Stillhalteabkommen vorgelegen. Damit ist der - von der Beklagten bestrittene - Vortrag auch nach § 530 ZPO i. V. m. § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat auf diese möglichen Folgen bereits mit Verfügung vom 10. März 2005 hingewiesen. Die erforderliche Beweisaufnahme würde den Rechtsstreit verzögern, weil sie nicht im Termin am 19. Juli 2005 durchgeführt werden konnte; der Schriftsatz der Klägerin und des Drittwiderbeklagten ging erst am Freitag, 15. Juli 2005 um 18 Uhr 47 ein, so dass prozessleitende Maßnahmen nicht mehr rechtzeitig möglich waren.
50 
bb) Die Ansprüche aus den Zahlungen ab 1998 kann die Klägerin schon deshalb nicht ersetzt verlangen, weil sämtliche Zahlungen auf die Darlehen nach 1997 aus Ausschüttungen des RN-Fonds Nr. 2 stammen und die Klägerin und ihr Ehemann insoweit keine eigenen Mittel eingesetzt haben. Die Beklagte hat daher - was die Zahlungseingänge ab 1998 angeht - nichts auf Kosten der Klägerin und ihres Ehemannes erlangt. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, dass die auf die Darlehenskonten eingezahlten Ausschüttungen des Fonds ihr und ihrem Ehemann zuzurechnen sind. Es ist weder eine (wirksame) Weisung der Klägerin oder des Drittwiderbeklagten an den Fonds ersichtlich noch sonst eine Abrede, wonach diese Zahlungen als Leistungen der Klägerin und ihres Ehemanns anzusehen wären. Im Gegenteil hat die Klägerin geltend gemacht, Darlehensverträge und Fondsbeitritt seien unwirksam. Damit handelt es sich bei den aufgrund der Ausschüttungen des Fonds erfolgten Gutschriften auf den Darlehenskonten bereicherungsrechtlich um Leistungen eines Dritten.
51 
B. Widerklage
52 
Die Widerklage ist zulässig. Auch die Drittwiderklage gegen den Ehemann der Klägerin ist zulässig, weil der mit der Drittwiderklage verfolgte Anspruch in rechtlichem Zusammenhang mit dem ebenfalls widerklagend erhobenen Anspruch gegen die Klägerin steht; er folgt aus demselben Darlehensvertrag.
53 
Die Widerklage hat auch in der Sache mit dem Hauptantrag überwiegend Erfolg. Auf das Schuldverhältnis ist das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht anzuwenden, weil die Darlehensverträge im Jahre 1993 abgeschlossen wurden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Danach sind die Darlehensverträge wirksam, weil die Klägerin und der Drittwiderbeklagte jedenfalls gemäß § 172 BGB wirksam vertreten worden sind (unter 2). Ein Widerrufsrecht der Klägerin und des Drittwiderbeklagten besteht nicht (unter 3). Ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG steht der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten nicht zu (unter 4). Andere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 VerbrKrG, liegen nicht vor (unter 5). Die Beklagte hat nach wirksamer Kündigung Anspruch auf Rückzahlung der entsprechenden Darlehensvaluta nebst Zinsen (unter 6).
54 
1) Es kann letztlich dahinstehen, ob die der T. erteilte notarielle Vollmacht nichtig ist.
55 
Allerdings dürfte der Geschäftsbesorgungsvertrag nach der Rechtsprechung des BGH gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßen haben. Die in Ziffer III. der Urkunde vom 10. September 1993 enthaltene Vollmachtsregelung des Treuhandauftrags ermöglichte der T. mit Hilfe des Treuhandauftrags, sämtliche im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt der Klägerin und des Drittwiderbeklagten stehenden Rechtshandlungen vorzunehmen. Insbesondere hatte die T. die Möglichkeit, nach ihrem Ermessen alle zur Erreichung des Vertragszwecks "notwendigen, nützlichen oder dienlichen" Maßnahmen oder Erklärungen auszuführen. Die Tätigkeit der T. erstreckte sich mithin über die bloß wirtschaftliche Abwicklung bereits feststehender Verträge hinaus auch auf rechtliche Fragen und schloss die Möglichkeit ein, dass die von der T. ausgeführten Tätigkeiten erheblichen Bedarf an rechtskundiger Beratung für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Treugeber auslösten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass - wie die Beklagte einwendet - sämtliche von der T. für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten abzuschließenden Verträge inhaltlich durch die Bezugsurkunde samt Anlagen vorgegeben waren. Dies übersieht, dass die T. nach Ziff. VII. des notariellen Vertrages berechtigt war, die Musterverträge zu ändern, soweit dies "für die Gesamtgesellschaft sinnvoll ist". Selbst wenn es an einer solchen Klausel fehlen würde, stellte dies eine Einordnung der Tätigkeit der T. als rechtsbesorgend nicht in Frage (vgl. BGHZ 153, 214, 219f.). Ob der Geschäftsbesorger bei Verträgen, die er im Namen eines Dritten abschließt, einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Formulare benutzt, ist unerheblich (BGHZ 145, 265, 269). Zudem war die T. im vorliegenden Fall berechtigt, Darlehensverträge ohne nähere Festlegung der rechtlichen Bedingungen sowie Lebensversicherungsverträge zu Tilgungszwecken abzuschließen. Hierbei war die T. befugt, auch die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu erklären. All dies führt dazu, dass der Auftrag an die T. seinen Schwerpunkt im Bereich der Rechtsbesorgung hatte.
56 
Art. 1 § 1 RBerG stellt die rechtsberatende Tätigkeit jedweder Art unter Erlaubnisvorbehalt. Es kommt dabei nicht darauf an, wie schwierig die rechtlichen Fragen sind. Der Senat verkennt nicht, dass die Vollmacht im vorliegenden Fall weit überwiegend ausschließlich die Befugnis der T. enthält, bereits fertig vorformulierte Verträge abzuschließen. Es ist aus Sicht des Senats ebenfalls nicht zu bezweifeln, dass die T. keinerlei rechtsberatende Tätigkeit vornehmen sollte. Treuhandauftrag und Vollmacht sind vielmehr ausschließlich vor dem Hintergrund formuliert worden, ein fertiges Konzept mit dem geringstmöglichen Aufwand für die Anleger abzuwickeln. Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf jedoch derjenige, der - wie hier die T. - im Rahmen eines Immobilienfondsprojekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen, sondern auch für sie die erforderlichen Verträge abzuschließen hat, einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (vgl. nur BGH, Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536). Die T. besaß keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Daher ist der Auftrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 RBerG) gemäß § 134 BGB nichtig (ständige Rechtsprechung des BGH).
57 
Ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i. V. mit § 134 BGB nichtig, erstreckt sich dies auch auf die dem Geschäftsbesorger zur Ausführung der übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht (ständige Rechtsprechung, BGH, NJW 2003, 2091; BGHZ 154, 283). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die der T. erteilte Vollmacht ist daher unwirksam.
58 
2) Die Beklagte kann sich jedoch auf § 172 BGB berufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die T. der Sparkasse W. vor Abschluss des Darlehensvertrags eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vom 10. September 1993 vorgelegt hat, die die Sparkasse W. zu ihren Akten genommen hat.
59 
a) Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die in ihren Händen befindliche notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vom 10. September 1993 vorgelegt. Der Zeuge K. hat ausgesagt, er könne sich noch gut an die Finanzierung des RN-Fonds Nr. 2 erinnern. Konkret habe er aber an den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages keine Erinnerung mehr. Er könne nur grundsätzlich sagen, dass die Vollmachten in jedem Fall vor Unterzeichnung der Darlehensverträge vorgelegen hätten. Bereits bei seiner Vernehmung in erster Instanz hat K. angegeben, er könne sich an keinen Fall erinnern, in dem die Vollmacht nicht vorher eingegangen sei. Im konkreten Fall entnehme er aus der Kreditakte, dass eine Ausfertigung vorhanden gewesen sei. Er gehe davon aus, dass diese auch bei Vertragsschluss vorgelegen habe. Jedenfalls habe man immer nur eine Urkunde erhalten. Einen Fall, bei dem zunächst eine beglaubigte Fotokopie und anschließend eine Ausfertigung übergeben worden sei, habe es nicht gegeben. Er habe die Vollmacht immer so wie sie vorgelegt worden sei in die Akte reingehängt.
60 
Angesichts dieser Angaben des Zeugen ist der Senat überzeugt, dass bei Abschluss des Darlehensvertrags eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat. K. machte einen offenen und in jeder Hinsicht glaubhaften Eindruck. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Angaben des Zeugen zutreffend sind. Der Zeuge hat nachvollziehbar erklärt, an den konkreten Vertrag keine Erinnerung mehr zu haben. Dies war angesichts des nunmehr verstrichenen Zeitraums von über 10 Jahren nicht anders zu erwarten, weil der Abschluss von Darlehensverträgen für den Zeugen als Sachbearbeiter der Bank ein ständig wiederkehrendes Geschäft ist. Der Zeuge hat aber plausibel erläutern können, wie die Finanzierung des Fonds im Einzelnen ablief. Die Erinnerung des Zeugen an die Vorgänge im Allgemeinen hält der Senat für zutreffend, weil die Finanzierung der Fondsbeteiligungen nach Aussage von K. insgesamt ein außergewöhnlicher Vorgang war. K. hat zudem glaubhaft ausgeführt, dass er die Vollmachtsurkunde so wie sie bei ihm einging zur Kreditakte genommen hat. Er hat nach seiner Erinnerung ausgeschlossen, dass eine beglaubigte Abschrift gegen eine notarielle Ausfertigung erst später ausgetauscht worden ist. Zwar ist es theoretisch denkbar, dass die notarielle Ausfertigung im konkreten Fall erst nach Abschluss des Darlehensvertrags in die Hände der Sparkasse W. gelangt ist. Es bestand aber im vorliegenden Fall hinreichend Zeit - nämlich genau drei Monate - zwischen der Abgabe des Vollmachtsangebots am 10. September 1993 und dem Abschluss der Darlehensverträge am 10. Dezember 1993, damit die T. eine Ausfertigung der Vollmacht erhielt und an die Sparkasse W. weiterleiten konnte. Angesichts der Bekundungen des Zeugen über den üblichen Ablauf der Geschäfte und dem in damaliger Zeit fehlenden Anlass, an einer Wirksamkeit der Vollmachten zu zweifeln, ist der Senat überzeugt, dass die notarielle Ausfertigung der Vollmacht vor oder bei Abschluss des Darlehensvertrags der Sparkasse W. vorgelegt wurde. Ebenso hält der Senat es für ausgeschlossen, dass der Sparkasse W. zunächst nur eine beglaubigte Abschrift vorgelegt wurde und diese erst später gegen die notarielle Ausfertigung ausgetauscht wurde. Eine solche Doppelung war aus damaliger Sicht nicht erforderlich. K. hat glaubhaft erklärt, ihm sei der Unterschied zwischen einer beglaubigten Abschrift und einer notariellen Ausfertigung damals nicht bekannt gewesen; auch dies bestätigt, dass damals kein Anlass bestand, die Vollmacht auszutauschen. Dem Senat ist aus anderen Fällen bekannt, dass es durchgängige Geschäftspraxis der Sparkassen war, sich vor Unterzeichnung der Darlehensverträge eine Vollmachtsurkunde - sei es in beglaubigter Abschrift, sei es in Ausfertigung - vorlegen zu lassen, um eine Unterschrift des Darlehensnehmers zu Vergleichszwecken in Besitz zu haben.
61 
b) Die Beklagte kann sich auch gemäß § 172 BGB auf den Rechtsschein der ihr vorgelegten notariellen Ausfertigung berufen.
62 
aa) Beurkundungsfehler, die den Rechtsschein zerstören könnten, liegen nicht vor.
63 
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte behaupten, die notarielle Urkunde über das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrags vom 10. September 1993 sei nicht vorgelesen worden. Die in dieser Urkunde genannte Bezugsurkunde nebst Anlagen habe nicht vorgelegen und sei den Parteien nicht bekannt gewesen.
64 
Dagegen spricht bereits die notarielle Urkunde über das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Darin heißt es unter Ziff. I. u. a.: „Die Bezugsurkunde ist dem Gesellschafter dem ganzen Inhalt nach bekannt und liegt in Ausfertigung bei der heutigen Beurkundung vor. Es wird darauf verzichtet, die Ausfertigung der Bezugsurkunde zu verlesen und der heutigen Niederschrift beizufügen. Die Erschienene(n) hat die Urkundsausfertigung vor Beurkundung erhalten.“ Weiterhin heißt es am Schluss der Urkunde vom 10. September 1993: „Mit Beiblatt vorgelesen vom Notar von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben:“ Darauf folgen insbesondere die eigenhändigen Unterschriften der Klägerin und des Drittwiderbeklagten.
65 
Die notarielle Urkunde hat die Vermutung der Richtigkeit für sich (§ 415 Abs. 1 ZPO). Damit steht aufgrund der notariellen Urkunde fest, dass sie verlesen und von den Beteiligten genehmigt worden ist. Dies folgt ebenfalls aus der Vermutung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG; Klägerin und Drittwiderbeklagter haben die Urkunde eigenhändig unterschrieben (vgl. auch BGH, NJW 1994, 1288). Weiterhin steht fest, dass die Bezugsurkunde samt Anlagen vorgelegen hat, Klägerin und Drittwiderbeklagter erklärt haben, dass sie ihnen bekannt sei und sie auf das Verlesen verzichten. Zudem erstreckt sich die Vermutung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG auf die notarielle Urkunde im ganzen und damit auch auf die Anlagen, die - wie hier hinsichtlich der Bezugsurkunde - in der Niederschrift ausdrücklich als solche aufgeführt worden sind (BGH, NJW 1994, 1288). Die Beweislast, dass entgegen dem beurkundeten Inhalt die Bezugsurkunde nicht vorgelegen hat, Klägerin und Drittwiderbeklagte nicht erklärt haben, sie sei ihnen bekannt, und sie nicht auf das Verlesen verzichtet haben, trifft die Klägerin und den Drittwiderbeklagten. Hierzu haben sie sich zwar wechselseitig als Zeugen benannt. Jedoch schließt die Stellung als Partei eine Zeugenvernehmung grundsätzlich aus. Soweit Klägerin und Drittwiderbeklagter sich darauf berufen, dass die Klägerin im Rahmen der Drittwiderklage, der Drittwiderbeklagte im Rahmen der Klage als Zeuge vernommen werden sollen, kommt eine Zeugenvernehmung ebenfalls nicht in Betracht. Zwar ist es möglich, dass ein Streitgenosse als Zeuge vernommen wird. Dies setzt aber voraus, dass er von dem Gegenstand der Beweisaufnahme als Partei nicht selbst betroffen ist (Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 373 Rn. 5a). Daran fehlt es hier, weil die Frage der Beurkundung sowohl für die Klage als auch für die Drittwiderklage von Bedeutung ist. Anderen Beweis haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nicht angeboten, so dass mangels Beweisangebots davon auszugehen ist, dass die Beurkundung wirksam war.
66 
Im Übrigen stünde es der Wirksamkeit der Urkunden selbst dann nicht entgegen, wenn entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG in der Niederschrift die Feststellung fehlen würde, dass diese Erklärungen abgegeben wurden (BGH, NJW-RR 2003, 1432). Entscheidend ist, ob die Parteien die Erklärungen abgegeben haben (Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 13a Rn. 48, 75 m. w. N.). Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist die Beurkundung unwirksam (BGH, NJW -RR 2003, 1432; BGH, WM 1992, 670). Hierzu haben Klägerin und Drittwiderbeklagter keinen tauglichen Beweis angetreten, obwohl sie angesichts des beurkundeten Textes die Beweislast trifft.
67 
Letzten Endes hindern die von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten behaupteten Beurkundungsfehler das Entstehen eines Rechtsscheins aufgrund der ordnungsgemäß erstellten notariellen Ausfertigung nicht. Zwar wäre die Beurkundung unwirksam. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die notarielle Ausfertigung einer Vollmachtsurkunde die Voraussetzungen des § 172 BGB erfüllt.
68 
bb) Die Rechtsscheinshaftung greift auch dann ein, wenn die Vollmachtserteilung - wie hier - von Anfang an unwirksam gewesen ist. Der BGH wendet in ständiger Rechtsprechung die §§ 172, 173 BGB auch dann an, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt ist (seit BGH, NJW 2000, 2270 unter Hinweis auf BGH, WM 1985, 10, 11).
69 
Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit auf den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zurückgeht. § 172 BGB knüpft den Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung an die Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Die §§ 171 bis 173 BGB sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (BGH, NJW 2003, 2091 m. w. N.). Damit können sich die Klägerin und der Drittwiderbeklagte grundsätzlich nicht auf Mängel der Bevollmächtigung berufen. § 172 BGB schließt Einwendungen aus, die auf eine fehlende Vollmacht gestützt werden (MünchKommBGB/Schramm, 4. Aufl. § 172 Rn. 11). Der Vertretene kann sich weder auf die Nichterteilung, noch auf die Unwirksamkeit noch auf das Erlöschen der Vollmacht berufen. § 172 BGB setzt sich auch gegenüber Formmängeln der Vollmacht durch (MünchKommBGB/Schramm, § 172 Rn. 11; RGZ 108, 125), sofern nicht die Formbedürftigkeit aus der Art des Geschäfts ersichtlich ist. Für eine Unwirksamkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gilt nichts anderes (seit BGH, NJW 2001, 3774 ständige Rechtsprechung).
70 
cc) § 172 BGB ist im vorliegenden Fall nicht deshalb unanwendbar, weil die Nichtigkeit der Vollmacht gerade dem Schutz des Vertretenen dienen soll.
71 
Die Gründe, die zur Unwirksamkeit der Vollmacht führen, haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den von einer notariellen Ausfertigung getragenen Rechtsschein (vgl. BGH, NJW 2003, 2091 m. w. N.). Der Rechtsschein nach § 172 BGB knüpft nicht an eine Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls an, sondern an eine typisierte Abwägung zwischen den generellen Interessen eines Vertretenen und denen des Geschäftspartners. Erst dann, wenn die Interessen des Vertretenen so hoch bewertet werden, dass sie sich gegenüber denen des Geschäftspartners in jedem Fall durchsetzen sollen und auf Rechtssicherheit, Sicherheit des Geschäftsverkehrs und Vertrauensschutz keine Rücksicht mehr genommen werden soll, wäre § 172 BGB unanwendbar.
72 
Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Vollmacht von einem Geschäftsunfähigen erteilt worden ist. Der Schutz des Geschäftsunfähigen wird vom Gesetz generell höher bewertet als der Rechtsverkehr; daher greift die Rechtsscheinshaftung bei Vollmachtserteilung nur ein, wenn der Vertretene bei Vornahme des Kundgabeaktes geschäftsfähig war (BGHZ 158, 1ff. = NJW 2004, 1315; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. §§ 170ff. Rn. 1). Der Fall einer Vollmacht, die aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam ist, liegt grundsätzlich anders. Hier kommt es zunächst auf die Zielsetzung des gesetzlichen Verbots an. Nur dann, wenn die der Verbotsvorschrift zugrunde liegenden Wertung ergibt, dass jegliches Handeln entgegen dem Verbot verhindert werden und diesem Handeln keine rechtlichen Wirkungen zukommen sollen, käme in Betracht, dass sich die Verbotsvorschrift auch gegenüber einer Rechtsscheinshaftung durchsetzt.
73 
Daran fehlt es hier. Das Rechtsberatungsgesetz will die rechtsunkundige Person davor schützen, dass sie von einem in rechtlichen Dingen nicht versierten Vertragspartner beraten wird. Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung richtet sich nicht gegen den Vertragspartner des vertretenen Rechtsuchenden, sondern gegen den Vertreter (BGH, NJW 2003, 2091). Es geht damit um das Innenverhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter. Hingegen enthält das Rechtsberatungsgesetz keine Wertung, dass ein Handeln trotz unzureichender oder fehlerhafter rechtlicher Beratung oder bei mangelnder Qualifikation des Rechtsberaters verhindert werden soll. Schließlich berühren die tatsächlich abgeschlossenen Verträge den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes als solches nicht, weil der Vertretene sie jederzeit ohne jegliche rechtliche Beratung selbst hätte abschließen können. Daher ist § 172 BGB grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa BGHZ 161, 15 = NJW 2005, 664, 666- mit zahlreichen Nachweisen).
74 
dd) § 172 BGB gilt unabhängig davon, ob es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG/§ 358 Abs. 1 BGB handelt oder nicht.
75 
(1) Es liegt ein verbundenes Geschäft vor. Der Erwerb von Fondsanteilen ist nach § 9 Abs. 4 VerbrKrG als ein Vertrag über eine andere Leistung als die Lieferung einer Sache anzusehen, so dass § 9 Abs. 1 bis 3 VerbrKrG für den Erwerb eines Fondsanteils entsprechend gelten (seit BGHZ 156, 46, 50, ständige Rechtsprechung). Der Kredit diente im vorliegenden Fall unstreitig der Finanzierung der Fondsanteile.
76 
Darlehensvertrag und Fondsbeitritt bilden hier auch eine wirtschaftliche Einheit. Zwar sind - anders als das Landgericht meint - der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation und das zu diesem Zweck gewährte Darlehen nicht per se als ein verbundenes Geschäft anzusehen. Jedoch steht aufgrund des Vortrags der Parteien zur Überzeugung des Senats fest, dass der Erwerb der Fondsanteile und die Darlehensverträge im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche Einheit bilden. Klägerin und Drittwiderbeklagter haben vorgetragen, dass die Sparkasse W. sämtliche Fondsanteile des RN-Fonds Nr. 2 finanziert habe. Die Fremdfinanzierung des Fondskapitals habe von vornherein festgestanden. Die Sparkasse W. habe ihre Bereitschaft, die einzelnen Beteiligungen zu finanzieren, im Vorfeld mit den Gründungsgesellschaftern abgesprochen. Sie habe von vornherein gewusst, dass und wie die Gründungsgesellschafter mittels Kapitalanlagevertriebes Kapitalanleger einwarben und zum Abschluss mit der T. brachten. Die Sparkasse W. habe sich daher des Anlagevertriebs und der T. bedient. Die Beklagte hat dem nur entgegengehalten, dass die Sparkasse W. sich nicht der Vertriebsorganisation der Gründungsgesellschafter bedient habe. Damit hat sie den detaillierten Vortrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zu den Absprachen nicht hinreichend substantiiert bestritten (§ 138 ZPO). Der Vortrag der Beklagten zu den Umständen der Finanzierung und des Vertriebs enthält keinerlei Tatsachen, sondern beschränkt sich auf ein bloßes Bestreiten.
77 
Um eine "wirtschaftliche Einheit" wie von § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG gefordert anzunehmen, kommt es auch gar nicht darauf an, ob die Sparkasse W. in die bestehende, einheitliche Vertriebsorganisation eingegliedert war. § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG 1993 ist nur ein Regelbeispiel, das den Rückgriff auf § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG 1993 nicht ausschließt (Schwab, ZGR 2004, 861, 881). Die wirtschaftliche Einheit ist objektiv zu bestimmen (Staudinger/Kessal-Wulf, Bearb. 1997, § 9 VerbrKrG Rn. 27). Dafür genügt es, wenn Erbringer der Leistung und Kreditgeber tatsächlich so zusammenarbeiten, dass ihre Leistungen im konkreten Fall nur als einheitliches Paket zu erhalten sind. Entscheidend ist daher, dass nach dem - mangels hinreichend substantiierten Bestreitens seitens der Beklagten - unstreitigen Vortrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten die Sparkasse W. sämtliche Fondsanteile finanziert hat und diese Finanzierungsfunktion der Sparkasse W. bereits von vornherein mit den Gründungsgesellschaftern abgesprochen war. Dabei ist es unerheblich, dass im vorliegenden Fall ein Anleger seinen Anteil vollständig, und einige andere Anleger ihre Anteile teilweise aus eigenen Mitteln finanziert haben. Maßgebend ist, dass die Fremdfinanzierung der Anteile - so sie denn gewünscht wurde - einheitlich und faktisch zwingend in den Händen der Sparkasse W. lag. Die Sparkasse W. gewährte gerade keine selbständigen, sondern zweckgebundene, ausschließlich auf den Erwerb der Fondsanteile zugeschnittene Darlehen. Die bestehenden Absprachen verknüpfen Darlehens- und Beitrittsverträge zu einer wirtschaftlichen Einheit, weil die Sparkasse W. bewusst die vollständige Finanzierungsfunktion für den Immobilienfonds übernommen hatte. Keiner der beiden Verträge (Fondsbeitritt und Darlehen) wäre im Regelfall ohne den anderen abgeschlossen worden. Die rechtliche Konstruktion des Ablaufs und insbesondere die Zwischenschaltung eines Vertriebsunternehmens und eines Treuhänders ändern an den tatsächlich bestehenden Zusammenhängen zwischen Fondsbeteiligungen und Finanzierung nichts. Ziel des Geschäfts war der Vertrieb der Fondsbeteiligungen mit Hilfe von Krediten der Sparkasse W. Das Geschäftsmodell beruhte entscheidend darauf, dass die Fondsbeteiligungen mit Fremdkapital finanziert wurden. Der Einsatz von Eigenkapital war zwar nicht ausgeschlossen, beeinträchtigte aber die steuerlichen Vorteile des Modells weitgehend. Die Sparkasse W. nahm in diesem Modell für den RN-Fonds Nr. 2 nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten die Funktion des Finanziers wahr, sofern die Anleger den Erwerb nicht mit eigenen Mitteln finanzierten. Wenn aber der Erwerb von bestimmten Leistungen von vornherein mit einem Kredit einer bestimmten, von Anfang an feststehenden Bank finanziert werden soll und diese Bank für die genau bestimmten Leistungen die dafür benötigten Kredite - Bonität der Kunden vorausgesetzt - bereitstellt, bilden der Erwerb der Fondsanteile und der Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit.
78 
Dies stimmt auch mit der Sicht der Anleger überein. Diese erwarben den Fondsanteil und die Finanzierung im Paket; im vorliegenden Fall konnte faktisch ein darlehensfinanzierter Fondsanteil nur mit einer Finanzierung durch die Sparkasse W. erworben werden. Die Kreditverträge im vorliegenden Fall sind ohne jede Eigeninitiative der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zustande gekommen. Klägerin und Drittwiderbeklagter haben sich nicht auf dem freien Markt nach einer Kreditfinanzierung umgesehen, sondern sie haben - wie von Anfang an feststand - den von der Sparkasse W. für den Erwerb der Anteile am RN-Fonds Nr. 2 bereitgestellten Kredit in Anspruch genommen. Dies sicherzustellen, war die wesentliche Funktion der Treuhänderin. Damit besteht nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche Einheit zwischen der Fondsbeteiligung und dem Darlehensvertrag. Hierfür spricht schließlich der Zweck des § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Die Norm will genau die aus der Aufteilung des Erwerbs einer Leistung in einen Erwerbsvertrag und einen Darlehensvertrag folgenden Nachteile für einen Verbraucher begrenzen.
79 
Somit kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG, wonach eine wirtschaftliche Einheit "insbesondere" anzunehmen ist, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Verkäufers bedient, bewiesen sind. Um die unwiderlegliche Vermutung des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG zu erfüllen, genügt zwar jedes (auch faktische) planmäßige und arbeitsteilige Zusammenwirken zwischen Kreditgeber und Verkäufer, hier dem Fondsbetreiber (Staudinger/Kessal-Wulf, Bearb. 1997, § 9 VerbrKrG Rn. 28). Wichtig ist, dass der Kreditgeber von dem Tätigwerden des Leistungserbringers in seiner Sphäre weiß und dieses billigt (Staudinger, a.a.O.). Hierfür reicht es nicht aus, dass die Sparkasse W. unstreitig sämtliche Fremdkapital benötigenden Fondsanteilserwerber finanziert hat und dies von vornherein so geplant war, weil damit noch nicht feststeht, dass sie sich auch der Mitwirkung des Fondsbetreibers bedient hat. Vielmehr müsste eine Tätigkeit der Fondsbetreiber auch im Bereich des Darlehensabschlusses oder seiner Vorbereitung bewiesen werden. Soweit Klägerin und Drittwiderbeklagte erst in der Berufungsinstanz behauptet haben, Darlehensvertrag und Fondsbeteiligung seien bereits von L. als Paket vermittelt worden, handelt es sich um neuen, von der Beklagten bestrittenen Vortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, weil Klägerin und Drittwiderbeklagter nicht dargetan haben, dass sie keine Nachlässigkeit trifft. Soweit Klägerin und Drittwiderbeklagter darüber hinaus schon in erster Instanz behauptet haben, dass L. Darlehensformulare der Sparkasse W. zu Verfügung hatte, die entsprechenden Unterlagen vorbereitet und nur zu Bonitätsprüfung an die Sparkasse W. weitergeleitet habe, hat dies die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Ein verwertbarer Beweisantritt der Klägerin und des Drittwiderbeklagten fehlt (vgl. oben). Im Übrigen ist dies insbesondere im Hinblick auf die Darlehensformulare nicht mit dem unstreitigen tatsächlichen Ablauf vereinbar, wonach die Darlehensverträge erst drei Monate nach Abgabe des Angebots in den Räumen der Sparkasse durch die T. abgeschlossen wurden.
80 
(2) § 172 BGB schützt den Vertragspartner vor Mängeln der Vertretungsmacht. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Ursache für die fehlende Vertretungsmacht. Daher kann auch die spezielle Geschäftskonstruktion keinen Grund bieten, dies abweichend zu behandeln.
81 
Der BGH (II. Zivilsenat, Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, a.a.O., z. V. in BGHZ bestimmt; v. 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, a.a.O. ) meint allerdings, dass eine Rechtsscheinhaftung für den Fall nicht in Betracht kommt, dass der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der diesen Beitritt finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden und in diesem Rahmen die Einschaltung des Treuhänders als Vertreter des Anlageinteressenten nicht von diesem, sondern von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds und in Kenntnis und mit zumindest stillschweigender Billigung der Bank erfolgt. Die Bank gliedere sich - wenn sie ihre Vertragsformulare den Vertriebsunternehmen überlasse (so in BGH, Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, NJW 2004, 2731 = BGHZ 159, 280ff.) oder sich der Selbstauskunftsformulare des Vertriebsunternehmens bediene (so bei BGH, Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, NJW 2004, 2736) und die Darlehensverträge nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit dem von den Initiatoren ausgewählten Treuhänder schließt - bewusst in diese Vertriebsorganisation ein. Sie wisse daher, dass der Treuhänder keine Vertrauensperson des Anlegers sei, sondern ein Teil der einheitlichen, sowohl den Fondsbeitritt als auch die Darlehensgewährung betreffenden Vertriebsorganisation. Im Rahmen dieses Vertriebsmodells setze nicht allein der Anleger den Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung. Vielmehr werde die Art der Geschäftsabwicklung entscheidend von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds bestimmt, und die Bank bediene sich dieses vorgegebenen Modells, um ihre Geschäftsinteressen zu verwirklichen. Bei dieser Sachlage könne die Bank nicht wie ein gutgläubiger Dritter behandelt werden, der im Hinblick auf einen im Rahmen des Vertriebskonzepts entstandenen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Eine Abwälzung der mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf den Anleger erscheine in keiner Weise angemessen.
82 
Dieser Argumentation folgt der Senat nicht. Die Gedanken, auf denen sie beruht - die Bank gliedere sich in das Vertriebskonzept ein und der Treuhänder sei Teil des Vertriebskonzepts - tragen das Ergebnis nicht. Schon der Ausgangspunkt der Überlegungen des BGH - II. Zivilsenat - trifft nicht zu. Die Einschaltung eines Treuhänders bei einem - wie hier und auch sonst beim Vertrieb von Steuersparmodellen der vorliegenden Art - von Anfang an feststehenden Geschäftsablauf, den der Treuhänder nur abzuwickeln hat, erhöht zunächst einmal das Risiko auf Seiten der Bank. Diese trifft das Risiko von Vertretungsmängeln (arg. § 177 BGB). Zwar kann sie sich durch Vorlage der Vollmachtsurkunde schützen. Dies war im vorliegenden Fall aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht gezielt geplant, weil den Mitarbeitern der Bank nach der glaubhaften Aussage des Zeugen K. der Unterschied zwischen einer notariellen Ausfertigung und einer beglaubigten Abschrift ebenso unbekannt war wie die rechtlichen Konsequenzen. Es existierten nach den glaubhaften Angaben des Zeugen auch keine Anweisungen der Sparkasse W., auf eine bestimmte Form der Vollmacht zu achten.
83 
Ebenso wenig hängt die Frage, ob eine Rechtsscheinhaftung in Betracht kommt, davon ab, welche Art des Geschäfts vorliegt. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob Kreditvertrag und Erwerb des Fondsanteils wie hier ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen. § 9 Abs. 1 VerbrKrG sagt über die Reichweite einer Rechtsscheinhaftung nichts aus (BGH - XI. Zivilsenat -, NJW 2005, 664, 666). Eine Haftung wegen Rechtsscheins nach § 172 BGB setzt endlich nicht voraus, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem besteht (BGH, NJW 2005, 664, 667; ebenso BGH, Urt. v. 9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck S. 11f., insoweit in NJW 2005, 668, 669 nicht abgedruckt). Der Rechtsschein nach § 172 BGB knüpft ausschließlich daran an, dass der Vertreter oder der Vertretene dem Geschäftspartner die Vollmacht im Original oder - wie hier - in notarieller Ausfertigung vorlegt. Ein Interessenkonflikt zwischen Vertreter und Vertretenem ist nicht Gegenstand der von § 172 BGB getroffenen Abwägung; die gesetzliche Wertung stellt vielmehr darauf ab, ob der Geschäftspartner hinreichende Anhaltspunkte hatte, um auf eine Vertretungsmacht zu vertrauen. Dies wird von Gesetzes wegen in typisierter Weise dann angenommen, wenn der Vertreter eine vom Vertretenen ausgestellte Vollmachtsurkunde vorlegen kann. Das Risiko, dass diese Vollmachtsurkunde im Hinblick auf die Vertretungsmacht nicht der materiellen Rechtslage entspricht, der Vertreter also in Wirklichkeit falsus procurator ist, wird vom Gesetz ohne Unterschied dem Vertretenen zugewiesen. Erst § 173 BGB schränkt diese Wertung ein.
84 
(3) Ob die Beklagte sich dann nicht auf § 172 BGB berufen könnte, wenn die Initiatoren und Vertreiber des RN-Fonds Nr. 2 im bewussten Zusammenwirken mit der Sparkasse W. entschieden hätten, Fondsbeteiligungen ausschließlich und zwingend mit Hilfe der Einschaltung und Bevollmächtigung eines Treuhänders zu vertreiben und dabei den Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde zu nutzen, kann offen bleiben. Hierzu haben Klägerin und Drittwiderbeklagter nichts vorgetragen. Auch aus dem sonstigen Vortrag der Parteien ist nichts ersichtlich, was auf eine solche Konstruktion schließen lassen könnte. Die Beweisaufnahme hat im Gegenteil ergeben, dass es vom Zufall abhing, in welcher Form die Sparkasse W. Kenntnis von der Vollmacht erhielt und den zuständigen Mitarbeitern der Sparkasse W. der Unterschied zwischen beglaubigten Abschriften und Ausfertigungen nicht bekannt war.
85 
c) Die Rechtsscheinhaftung scheitert nicht daran, dass die T. das Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrags erst noch annehmen musste und der Sparkasse W. die notariell beurkundete Annahmeerklärung nicht vorgelegen hat.
86 
Ziffer III der notariellen Urkunde vom 10. September 1993 bestimmt, dass der Gesellschafter dem Treuhänder die Treuhandvollmacht „mit Abgabe dieses Angebots erteilt“. Damit haben Klägerin und Drittwiderbeklagter die T. bereits mit der Abgabe des Angebots bevollmächtigt; die Vollmacht selbst bedarf als einseitige, empfangsbedürftige Erklärung nicht der Annahme (§ 167 Abs. 1 BGB; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 167 Rn. 1). Die Erteilung der Vollmacht ist auch im Übrigen nicht eingeschränkt; vielmehr heißt es in der Urkunde ausdrücklich, dass der Gesellschafter den Treuhänder „hiermit unwiderruflich“ beauftragt und bevollmächtigt (Ziff. III 1. a) der Urkunde). Der Hinweis der Klägerin und des Drittwiderbeklagten auf Ziffer VI der Urkunde ist unergiebig. Darin heißt es, dass „durch Annahme des in dieser Urkunde enthaltenen Angebots [...] lediglich das Treuhandverhältnis zwischen dem Gesellschafter und dem Treuhänder zustande“ kommt (Ziff. VI 1. der Urkunde). Zum einen ist dies keine rechtlich verbindliche Vereinbarung zwischen den Parteien, sondern - wie bereits die Überschrift von Ziffer VI. zeigt - nur eine Belehrung durch den Notar. Zum andern betrifft dies - wie sich für jeden unvoreingenommenen Leser ohne Zweifel ergibt - nur den Treuhandauftrag, nicht aber die Vollmacht. Damit stimmt überein, dass nach Ziffer II. der Urkunde die Annahme des Vertragsangebots auf Abschluss des Treuhandvertrages durch notarielle Beurkundung der Annahmeerklärung zu erfolgen hat. Auch hier findet sich kein Hinweis darauf, dass die Vollmacht selbst von der Annahme des Vertragsangebots abhängen sollte.
87 
Im Übrigen greift § 172 BGB immer dann, wenn eine Urkunde vorgelegt wird, aus der sich eine Bevollmächtigung ergibt. Dies ist hier der Fall, weil Ziffer III. der Urkunde die Vollmacht eigenständig und vollständig regelt und sich aus der Urkunde keine Anhaltspunkte ergeben, die die Vollmachtserteilung einschränken oder hinausschieben. Es kommt daher für § 172 BGB im vorliegenden Fall weder darauf an, ob bei Abschluss der Darlehensverträge am 10. Dezember 1993 eine Annahmeerklärung für den Treuhandauftrag bereits abgegeben worden war, noch ob eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Annahme durch den Treuhänder vorgelegen hat (BGH, NJW 2004, 2090), so dass es auf den Vortrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im Schriftsatz vom 19. August 2005 nicht ankommt. Unabhängig davon hat die T. das Angebot der Klägerin und des Drittwiderbeklagten mit notariell beurkundeter Erklärung vom 2. Dezember 1993 - und damit vor Abschluss der Darlehensverträge - angenommen.
88 
d) Einer Rechtsscheinhaftung nach § 172 BGB stehen weiterhin weder die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 44, 158ff. entgegen noch eine angebliche Interessenkollision.
89 
aa) Die Entscheidung BGHZ 44, 158ff. ist nicht einschlägig. Eine Abrede über einen Treuhandvertrag mag nichtig sein, wenn der Treugeber keinen Einfluss auf die Person des Treuhänders hat (BGHZ 44, 158, 159f.). Hier haben Klägerin und Drittwiderbeklagter aber die T. als juristische Person zum Treuhänder bestimmt und damit selbst entschieden, welche Person Treuhänder sein soll.
90 
bb) Es kann dahinstehen, ob der Treuhandauftrag unwirksam war, weil die T. zugleich Bevollmächtigte der Gründungsgesellschafter des Fonds gewesen ist und deshalb eine Interessenkollision bestanden haben könnte. Dies hindert jedenfalls nicht die Anwendung von § 172 BGB, weil auch daraus allenfalls die materielle Unwirksamkeit der Vollmacht folgen könnte.
91 
e) Schließlich scheitert eine Rechtsscheinhaftung nicht an § 173 BGB. Maßgeblich ist nicht, ob die Beklagte die den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umständen kennen musste, sondern ausschließlich, ob sie den Mangel der Vertretungsmacht selbst kannte oder kennen musste (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urt. v. 15. März 2005 - XI ZR 135/04, NJW 2005, 1576, mit zahlreichen Nachweisen).
92 
aa) Die Beklagte musste das Fehlen der Vertretungsmacht nicht kennen. Im Jahr 1993 musste die Bank nicht damit rechnen, dass die Vollmacht nichtig war, weil der zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (BGH, NJW 2005, 1190; WM 2005, 828). Da im Rahmen der §§ 172, 173 BGB keine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht, musste die Beklagte im Jahre 1993 selbstverständlich nicht zu diesem Zeitpunkt unbekannte Rechtsauffassungen erkennen (vgl. BGH, NJW 2005, 1190).
93 
bb) Ebenso wenig ist die Beklagte im vorliegenden Fall deshalb so zu behandeln, als ob sie den Mangel der Vertretungsmacht kannte, weil die T. als Treuhänderin von den Initiatoren des RN-Fonds Nr. 2 ausgesucht worden war und keine echte Vertrauensperson der Anleger darstellte. § 173 BGB knüpft an die Kenntnis oder das Kennenmüssen hinsichtlich der fehlenden Vollmacht an. Hingegen lässt § 173 BGB es nicht zu, dem Geschäftsgegner auch ohne hinreichende Anhaltspunkte so zu behandeln, als ob er das Fehlen der Vollmacht infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 122 Abs. 2 BGB). Die Geschäftskonstruktion selbst ist als solches kein ausreichender Grund, fahrlässige Rechtsunkenntnis zu bejahen, wenn die rechtlichen Fragen erst mehrere Jahre später erstmals problematisiert werden.
94 
cc) Dass die Beklagte eine mögliche aus anderen Gründen als dem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz folgende Unwirksamkeit der Vollmacht kannte oder hätte kennen müssen, ist nicht ersichtlich.
95 
3) Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte können die Darlehenserklärungen nicht widerrufen.
96 
a) Ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG a. F. besteht nicht. Im vorliegenden Fall ist das HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (fortan HWiG a. F.) anzuwenden, weil die Verträge sämtlich vor dem 1. Oktober 2000 abgeschlossen worden sind (§ 9 Abs. 3 HWiG n. F.). Danach besteht kein Widerrufsrecht; jedenfalls könnten sich die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nicht auf ein Widerrufsrecht berufen.
97 
aa) Hinsichtlich des Darlehensvertrages ist für die Klägerin und ihren Ehemann die T. als Vertreter tätig geworden. Unter diesen Umständen kommt es für die Frage, ob eine Haustürsituation vorlag, auf die Person des Vertreters an (BGHZ 144, 223, 226ff.; BGH, NJW 2004, 154, 155; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl., § 312 Rn. 4). Klägerin und Drittwiderbeklagter haben nicht behauptet, dass die T. die Darlehensverträge in einer Haustürsituation abgeschlossen habe. Dies ist auch kaum anzunehmen. Daher besteht kein Widerrufsrecht hinsichtlich der Darlehensverträge.
98 
bb) Soweit die Vollmacht der T. aufgrund einer Haustürsituation erteilt worden sein sollte und die Klägerin und ihr Ehemann sie deshalb wirksam widerrufen haben sollten, kann sich die Beklagte jedenfalls auf § 172 BGB berufen. Die T. hat der Sparkasse W. bei Abschluss des Darlehensvertrags eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegt. Dieser Rechtsscheinstatbestand gilt auch, wenn die Bevollmächtigung widerrufen wird (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl., § 312 Rn. 5). Die Sparkasse W. hatte bei Vertragsschluss mit der T. als Vertreterin der Klägerin und des Drittwiderbeklagten auch keinen Anlass anzunehmen, dass die Vollmacht in einer Haustürsituation erteilt worden ist (BGH, NJW 2000, 2268, 2269; NJW 2000, 2270, 2271). Die Vollmacht war hier notariell beurkundet, so dass die Sparkasse W. auf die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG vertrauen durfte (BGH, NJW 2000, 2268, 2269). Anhaltspunkte, dass es sich bei dieser notariellen Beurkundung um eine reine Formalie handelte, bestanden für die Sparkasse W. nicht, weil sie vom zeitlichen Ablauf, der zur Beurkundung der Vollmacht führte, keine Kenntnis hatte.
99 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass auf diese Weise der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Verbraucherschutz unterlaufen wird. Das Widerrufsrecht besteht nur im Verhältnis zwischen den Parteien des in der Haustürsituation abgeschlossenen Geschäfts, hier also allenfalls einerseits der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten und andererseits der T.
100 
cc) Letztlich scheitert ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG a. F. auch daran, dass eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation zwischen den Parteien streitig ist und Klägerin und Drittwiderbeklagter für ihre Behauptung keinen prozessordnungsgemäßen Beweis angetreten haben, sondern sich nur wechselseitig als Zeugen benannt haben. Die Beweislast für eine Haustürsituation trifft den Verbraucher. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Klägerin und Drittwiderbeklagter haben keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt, dass die Beklagte verpflichtet wäre, sich nach den tatsächlichen Vorgängen im Vorfeld des notariellen Angebots vom 10. September 1993 über ihre eigenen Kenntnisse hinaus zu erkundigen, insbesondere Nachforschungen anzustellen, was der mit der Beklagten in keiner rechtlichen Verbindung stehende Versicherungsvertreter L. getan hat.
101 
Eine wechselseitige Zeugenvernehmung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten kommt nicht in Betracht, weil beide als Partei anzusehen sind (vgl. oben). Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte werden dadurch auch nicht beweislos gestellt. Sie könnten unschwer Beweis durch das Zeugnis des Versicherungsvertreters L. antreten. Dies haben sie aber nicht getan. Daher kommt es auf die noch ausstehende Entscheidung des EuGH auf den Vorlagebeschluss des OLG Bremen v. 27. Mai 2004 und die Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2005 (Rs. C-229/04) nicht an.
102 
b) Ein Widerrufsrecht nach VerbrKrG besteht nicht, weil die T. als Vertreterin der Klägerin und des Drittwiderbeklagten ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht gemäß § 7 VerbrKrG 1993 belehrt worden ist. Die Darlehensverträge enthalten als Anlage jeweils eine gesonderte, von der T. unterzeichnete Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung entspricht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG 1993. Im Übrigen wäre ein Widerrufsrecht nach VerbrKrG auch deshalb erloschen, weil die Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG 1993 inzwischen abgelaufen ist.
103 
4) Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte können sich nicht auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG berufen.
104 
a) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Senat nimmt auf die Ausführungen unter 2) b) dd) (1) Bezug.
105 
b) § 9 VerbrKrG ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb unanwendbar, weil beide Darlehen durch Grundpfandrechte gesichert werden sollten. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG 1993 greift hier jedoch nicht ein.
106 
aa) Allerdings ist die Behauptung von Klägerin und Drittwiderbeklagten, dass die Darlehen zu für Grundpfandrechten unüblichen Zinsbedingungen gewährt worden seien, gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen, weil die Behauptung erst in zweiter Instanz erhoben worden ist und Klägerin und Drittwiderbeklagte nicht dargetan haben, dass dies nicht auf Nachlässigkeit beruht. Die Beklagte hat bestritten, dass die Bedingungen unüblich gewesen seien. Zwar lag die obere Streubreite des Effektivzinses für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen ausweislich dem Monatsbericht der Bundesbank im Dezember 1993 bei fünfjähriger Laufzeit bei 7,50 % und bei zehnjähriger Laufzeit bei 7,89 %. Die Beklagte hat aber geltend gemacht, dass die höheren Effektivzinsen im vorliegenden Fall durch die Besonderheiten der streitgegenständlichen Darlehensverträge bedingt seien und der Effektivzins deshalb noch als üblich anzusehen sei. Insbesondere sei das eine Darlehen endfällig und das andere Darlehen mit anfänglich 1,5 % jährlich zu tilgen gewesen, wohingegen die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank von Darlehen mit einer anfänglichen Tilgung von 1,0 % ausgehe.
107 
bb) Die Grundpfandrechte wurden im vorliegenden Fall auch erst nach Abschluss der Darlehensverträge zu Sicherungszwecken bestellt; beide Darlehensverträge sahen unter Ziff. 3 „Sicherheiten“ eine Grundschuld vor. Das Landgericht hat hierzu nur festgestellt, dass „als weitere Sicherheit eine bereits im Grundbuch eingetragene Globalgrundschuld dienen“ sollte; weitere Feststellungen hat es nicht getroffen. Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen und insbesondere der Grundschuldbestellungsurkunde vom 29. Dezember 1993 ergibt sich jedoch, dass die Grundpfandrechte erst nach Abschluss der Darlehensverträge bestellt worden sind. Damit ist zwar der - inzwischen allgemein als verfehlt angesehenen - Begründung des BGH in den Urteilen v. 14. Juni 2004 der Boden entzogen, wonach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG 1993 nicht gelte, wenn das Grundpfandrecht bereits zuvor zur Sicherung einer Zwischenfinanzierung bestellt worden ist (BGH, Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, NJW 2004, 2736 = BGHZ 159, 294ff.; v. 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536).
108 
cc) Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG 1993 nach Maßgabe der gesetzgeberischen Wertungen einschränkend auszulegen ist. Zwar stellt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG 1993 typisierend allein darauf ab, ob die Kredite eine Sicherung durch Grundpfandrecht vorsehen und zu für solche Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wer das Grundpfandrecht bestellt (BGH, NJW 2005, 664, 666). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, wann das Grundpfandrecht bestellt worden ist (BGH, a.a.O.). Ein Rückschluss von der Neuregelung des § 358 Abs. 3 BGB n. F. aus dem Jahre 2002 auf die Rechtslage im Jahre 1993 ist nicht möglich. Auch ist eine solche Einschränkung europarechtlich nicht geboten, weil Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit die hier einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie schon dann für nicht anwendbar erklärt, wenn der Kreditvertrag durch Grundpfandrechte gesichert ist, ohne dass es auf die Üblichkeit der Bedingungen oder den Verwendungszweck ankäme. Hingegen können der Gegenstand des Kredits und der Zweck der Finanzierung bei der Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht außer Acht gelassen werden. Ausgangspunkt der Auslegung ist die der Norm zugrunde liegenden gesetzliche Wertung sowie insbesondere die Bewertung der widerstreitenden Interessen.
109 
Ursprünglich sollten Realkredite überhaupt nicht dem VerbrKrG unterfallen (BT-Drucks. 11/5462, S. 18 zu § 2 des Regierungsentwurfs). Die meisten Vorschriften des VerbrKrG passten nicht auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen, sofern sie zu für Realkredite üblichen Bedingungen (insb. hinsichtlich der Zinshöhe) gewährt werden (BT-Drucks. 11/5462 a.a.O.). Dabei hatte der Gesetzgeber ersichtlich die typischen Realkredite zur Finanzierung von Immobilienerwerb vor Augen. Dies folgt nicht nur aus dem Hinweis auf die taggenaue Refinanzierung vieler Realkredite, sondern vor allem aus dem Zusammenhang der Begründung. Diese stellt auf die langen Laufzeiten, die niedrige Anfangstilgung und die Unterschiede zu typischen Konsumentenkrediten ab (BT-Drucks. 11/5462, S. 18). Die Gleichstellung von Krediten, bei denen nach § 7 Abs. 3 bis 5 BausparKG von einer Sicherung mit Grundpfandrechten abgesehen werden kann, bestätigt die gesetzgeberischen Vorstellungen, dass die Norm typischerweise auf Kredite zu Immobilienzwecken anwendbar sein soll. Diese Vorstellung ist im Gesetzgebungsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Der Änderungsvorschlag des Bundesrates betraf nur die Einschränkung der Ausnahme auf einzelne, auf Realkredite nicht passende Bestimmungen des VerbrKrG, hingegen nicht die Begründung der Ausnahme selbst (BT-Drucks. 11/5462, S. 35). Die Bundesregierung hat dieser Einschränkung zugestimmt (BT-Drucks. 11/5462, S. 41). Gerade hier zeigt sich, dass es nur darum ging, auf bestimmte Darlehen nicht passende Bestimmungen auszuschließen, wobei die Begründung ausdrücklich auch den Einwendungsdurchgriff erwähnt. Die Bestimmungen sind jedoch nicht deshalb als unpassend angesehen worden, weil das Darlehen grundpfandrechtlich gesichert war, sondern weil man einen bestimmten, durch verschiedene Merkmale gegenüber dem eigentlichen Konsumentenkredit abgegrenzten Typus eines Kredits aufgrund der sachlich bestehenden Unterschiede gegenüber dem Konsumentenkredit von einzelnen Regelungen des VerbrKrG ausnehmen wollte. Der Gesetzgeber hat die Interessen der Kreditgeber nur dann höher als die des Verbrauchers eingeschätzt, wenn die gesamten Kreditbedingungen (und nicht etwa nur die Zinshöhe) dem Typus des üblichen Realkredits entsprachen.
110 
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Beide Darlehen sollten der Finanzierung von Fondsanteilen dienen. Der Effektivzins beider Darlehen lag ausweislich der entsprechenden Bundesbankstatistik für Dezember 1993 oberhalb der Streubreite für übliche Realkredite. Auch die übrigen Bedingungen des Geschäfts und der Verwendungszweck weichen vom üblichen Typus eines Realkredits ab. Die Fremdfinanzierung diente steuerlichen Aspekten; es handelte sich um eine Geldanlage. Schließlich fehlt es hier an der bei üblichen Realkrediten typischen Trennung von „Verkäufer“ und Finanzier, die bei dem Vertrieb der Fondsanteile - wie auch im vorliegenden Fall - gerade nicht gegeben ist. Gerade auf diese typische Trennung von Realkredit und finanziertem Geschäft geht aber der Ausschluss des Einwendungsdurchgriffs zurück. Der Senat teilt daher die Auffassung des BGH (II. Zivilsenat), dass eine teleologische Auslegung der Vorschrift ergebe, dass die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft von der Bereichsausnahme nicht erfasst werde (BGH, Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843). § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sei eng auszulegen und auf Fälle zu begrenzen, in denen der Kredit der Finanzierung eines Grundstückserwerbs diene. Dem sei der Erwerb einer Immobilienfondsbeteiligung nicht gleichzustellen (BGH, a.a.O.).
111 
c) Es fehlt aber - wenn man § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG 1993 für unanwendbar hält - an möglichen Einwendungen aus dem Erwerb der Fondsanteile, die die Klägerin und der Drittwiderbeklagte der Beklagten entgegenhalten könnten. Klägerin und Drittwiderbeklagter können sich nicht auf eine arglistige Täuschung bezüglich ihres Beitritts zum RN-Fonds Nr. 2 berufen. Die Täuschung ist schon nicht als bewiesen anzusehen. Sie können sich gleichfalls nicht auf einen Widerruf ihrer Beitrittserklärung berufen.
112 
aa) Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben behauptet, der Versicherungsvertreter L. habe sie Anfang September 1993 damit geworben, dass die Beteiligung am Immobilienfonds schon nach wenigen Jahren mit Gewinn verkauft werden könne. Sie seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Fondsanteile nur erschwert handelbar seien. Die Beklagte hat diese Ausführungen mit Nichtwissen bestritten.
113 
Dieser Sachvortrag ist jedoch nicht bewiesen. Klägerin und Drittwiderbeklagter haben sich nur wechselseitig als Zeugen benannt. Da beide jedoch Partei des Rechtsstreits sind, ist eine Zeugeneinvernahme ausgeschlossen (vgl. oben 2) b) aa). Weiteren Beweis haben Klägerin und Drittwiderbeklagter nicht angetreten, so dass sie als beweisfällig anzusehen sind.
114 
bb) Ob die Klägerin und der Drittwiderbeklagte ihren Beitritt zum RN-Fonds Nr. 2 aufgrund einer Haustürsituation widerrufen könnten, ist ebenfalls nicht bewiesen. Klägerin und Drittwiderbeklagter haben noch nicht einmal vorgetragen, wann und wie der Fondsbeitritt vonstatten ging. Zwar gab - wofür auch die notarielle Urkunde vom 10. September 1993 über den Treuhandauftrag spricht - wohl erst die T. die Beitrittserklärungen ab. Jedoch fehlt jede nähere Darlegung, unter welchen Umständen der Beitritt erfolgte. Dies wäre aber erforderlich, weil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs bei der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten liegt. Insbesondere greift der Rechtsscheinstatbestand des § 172 BGB auch bei einem Beitritt zu einem Immobilienfonds, der dann rechtlich einwandfrei und nicht nur nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zu behandeln wäre. Daher kann nicht beurteilt werden, ob der Beitritt an erheblichen rechtlichen Mängeln litt und ob die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft eingreifen. Dies geht zu Lasten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten.
115 
cc) Weitere Kündigungsgründe oder Gründe, die nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft die Klägerin und den Drittwiderbeklagten dazu berechtigten würden, ihren Beitritt für die Zukunft rückgängig zu machen, haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nicht geltend gemacht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
116 
5) Die Darlehensverträge sind auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.
117 
a) Der Darlehensvertrag Nr. 50 982 362 ist nicht nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG 1993 nichtig. Die Angaben im Darlehensvertrag verstoßen nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. f VerbrKrG 1993.
118 
aa) Die Lebensversicherung ist nicht im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen worden, sondern bestand schon vorher. Der Drittwiderbeklagte hat die Lebensversicherung unstreitig bereits am 1. August 1992 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt fehlte jede Absicht der Parteien, einen Darlehensvertrag abzuschließen.
119 
Der entsprechende Vortrag der Beklagten ist zuzulassen, weil er unstreitig ist. Im Übrigen hat das Landgericht selbst in seinem Tatbestand festgestellt, dass der Versicherungsberater L. dazu geraten habe, die Anlage "durch die bestehende Lebensversicherung" zu finanzieren. Damit steht die Feststellung des Landgerichts, dass "zu Tilgungszwecken abgeschlossene Lebensversicherungen als Sicherheit" abgetreten wurden, in Widerspruch zu den anderen Feststellungen. In den Urteilsgründen bezieht sich das Landgericht jedoch nur auf den Darlehensvertrag, ohne Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen, wann die Lebensversicherungen abgeschlossen worden sind.
120 
§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. f VerbrKrG 1993 stellt darauf ab, ob der Versicherungsvertrag im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen worden ist. Die Formulierung geht darauf zurück, dass die Vorgabe der Änderungen der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt werden sollten (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 11/8274, S. 21). Danach kommt es auf einen zeitlichen und sachlichen Bezug zwischen Versicherungsvertrag und Kreditvertrag an (Staudiner/Kessal-Wulf, Bearb. 1997, § 4 VerbrKrG Rn. 63). An dem erforderlichen zeitlichen Bezug fehlt es bei Versicherungen, die der Kreditnehmer bereits vor Abschluss des Kreditvertrages abgeschlossen hat, selbst wenn sie für den späteren Kredit als Sicherheit eingesetzt werden (Staudinger a.a.O.). Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit sieht keine zwingenden Vorschriften in dieser Hinsicht vor; Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit ist nur eine Sollvorschrift, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich aus der Anlage zur Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit hinsichtlich der Kosten einer Versicherung etwas anderes ergibt. In einer Konstellation wie der vorliegenden fehlt es für eine Angabe der für die bereits abgeschlossene Lebensversicherung aufzubringenden Raten an einem rechtfertigenden Grund: Der Verbraucher, der die Lebensversicherung bereits abgeschlossen hat, weiß, welche Kosten diese Lebensversicherung verursacht. Eine erneute Angabe dieser Kosten, die dem Verbraucher bereits bekannt sind, ist dann nicht erforderlich, weil diese Kosten unabhängig vom Kreditvertrag anfallen. Der Einsatz der bereits abgeschlossenen Lebensversicherung zu Sicherungs- oder Tilgungszwecken fällt daher nach Sinn und Zweck der Angabepflichten nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. f VerbrKrG 1993. § 4 VerbrKrG soll dem Verbraucher einen Überblick über die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten ermöglichen (BT-Drucks. 11/5462 S. 19 zu § 3 des Regierungsentwurfs). Kosten, die sowieso bereits bestehen, brauchen nicht erneut mitgeteilt werden.
121 
bb) Der Mangel wäre jedenfalls geheilt, weil Klägerin und Drittwiderbeklagter die Kredite in Anspruch genommen haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG 1993).
122 
Die Auszahlung der Darlehensvaluta auf Anweisung der T. ist der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten zuzurechnen. Der Sparkasse W. lag die notarielle Ausfertigung der Vollmacht vor, als sie Mitte 1994 die Darlehensvaluta auszahlte. Damit kann sich die Beklagte auch hinsichtlich der Auszahlungen auf den Rechtsschein einer wirksamen Anweisung berufen (§ 172 BGB).
123 
b) Es liegt weder ein Verstoß gegen § 15 VerbrKrG vor noch ein Verstoß gegen § 56 GewO.
124 
aa) Die Vereinbarungen mit dem Versicherungsvertreter L. stellen schon keinen Kreditvermittlungsvertrag im Sinne des § 15 VerbrKrG 1993 dar. Auch der Treuhandauftrag an die T. war kein Kreditvermittlungsvertrag im Sinne des § 15 VerbrKrG, weil es sich bei dem Treuhandauftrag wohl um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber um einen Maklervertrag handelte. § 15 VerbrKrG meint jedoch nur letzteren (vgl. jetzt §§ 655a ff. BGB n. F.). Im Übrigen führt ein Verstoß gegen § 15 VerbrKrG nicht auch zur Nichtigkeit des daraufhin abgeschlossenen Kreditvertrages (Palandt/Putzo, BGB 61. Aufl. § 15 VerbrKrG Rn. 5).
125 
bb) § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO i. d. F. vom 17. Dezember 1990 verbietet zwar im Reisegewerbe die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften. Jedoch haben Klägerin und Drittwiderbeklagter weder dargelegt, dass L. ein Reisegewerbe ausübte, noch dass er die entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften übernommen hat. Im Übrigen führt ein Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO n. F. im vorliegenden Fall nicht zur Nichtigkeit des dann abgeschlossenen Darlehensvertrags. Bereits bei einem Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a. F., wonach auch der Abschluss von Darlehensgeschäften im Reisegewerbe untersagt war, war der abgeschlossene Darlehensvertrag dann nicht nichtig, sofern dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG zusteht (BGHZ 131, 385ff.). Dies muss für einen vermittelten Kreditvertrag erst recht gelten, wenn § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO n. F. nur die entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften verbietet und dem Verbraucher - wie hier - ein Widerrufsrecht für den Darlehensvertrag nach VerbrKrG zusteht (so auch OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1726).
126 
6) Die Beklagte hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensbeträge nebst Zinsen. Sie hat die Darlehen wirksam gekündigt.
127 
a) Die noch nicht getilgten Darlehensvaluta der ursprünglich in Höhe von 84.000 DM bzw. 32.667 DM valutierenden Darlehen zum Zeitpunkt der Kündigung am 26. Februar 2003 betrugen 57.662,87 EUR. Zusätzlich kann die Beklagte die zu diesem Zeitpunkt rückständigen Zinsen verlangen.
128 
aa) Die offenen Darlehensvaluta des Darlehens Nr. 50 982 362 betrugen ausweislich der Kontoauszüge zum 30. Dezember 1995 noch 83.588,36 DM = 42.738,05 EUR. Weitere Beträge sind nicht getilgt worden. Daher kann die Beklagte auf diesen Kapitalsaldo die vertraglich vereinbarten Zinsen in Höhe von 6,59 % p. a. verlangen. Zusätzlich kann die Beklagte die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Gebühren verlangen. Diese betragen insgesamt 88 DM = 44,99 EUR in den Jahren 1996 bis 1999 (je 10 DM Auszugsgebühr, 2 x 7,50 DM Stornogebühr, 33 DM Mahngebühren). Hingegen hat die Beklagte keinen Anspruch auf den vor ihr für den 17. Februar 2003 behaupteten Saldo von 66.667,32 EUR, weil in diesem Saldo auch die von der Beklagten ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge kapitalisierten Zinsen enthalten sind. Es fehlt jeder Vortrag der Beklagten, warum sie dazu berechtigt war, die Zinsen zu kapitalisieren. Dies widerspräche zudem § 11 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG 1993. Ebenso fehlt jeder Vortrag der Beklagten zur Frage, ob insoweit Verzug eingetreten ist. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben wiederholt auf die mangelnde Schlüssigkeit des Vortrags der Beklagten hingewiesen, so dass ein erneuter Hinweis des Senats nicht erforderlich ist. Die Beklagte macht den bei Kündigung am 17. März 2003 fälligen Saldo geltend. 6,59 % Zinsen aus einem Kapital von 83.588,36 DM sind jährlich 5.508,47 DM, für sieben Jahre (1996 bis 2002) ergibt dies einen Betrag von 38.559,31 DM. Hinzuzuaddieren sind noch die Zinsen für zwei Monate (Jan. und Feb. 2003), also 459,04 DM x 2 = 918,08 DM. Damit bestanden zum Zeitpunkt der Kündigung insgesamt Zinsrückstände in Höhe von 39.477,39 DM = 20.184,47 EUR. Die Gesamtforderung der Beklagten aus dem Darlehen Nr. 50 982 362, mit der die Klägerin und der Drittwiderbeklagte in Verzug geraten sind, beträgt daher 62.967,51 EUR (42.738,05 EUR offenes Darlehenskapital, 20.184,47 EUR rückständige Zinsen und 44,99 EUR Kosten und Gebühren).
129 
bb) Der offene Saldo des Tilgungsdarlehens Nr. 50 981 927 betrug zum Zeitpunkt der Kündigung 14.924,82 EUR.
130 
Auszugehen ist vom am 30. Juli 2002 bestehenden Saldo von nur noch 29.619,58 DM (= 15.114,25 EUR), weil es sich dabei um ein Tilgungsdarlehen handelte und Klägerin und Drittwiderbeklagter durch die Ausschüttungen des RN-Fonds Nr. 2 Tilgungsleistungen erbracht haben. Nach diesem Zeitpunkt haben die weiteren Ausschüttungen des RN-Fonds Nr. 2 im August und September 2002 von je 109,16 EUR vereinbarungsgemäß zu einer weiteren Tilgung auf noch 14.895,93 EUR geführt. Diesem Betrag ist die vierteljährliche Zinsrate, die am 30. September 2002 geschuldet war, mit 247,21 EUR (§ 287 ZPO; Nominalzins auch hier 6,59 % auf den Mittelwert des Dreimonatszeitraums Juli bis September) vereinbarungsgemäß zuzuschlagen, so dass sich ein Saldo von 15.143,14 EUR ergibt. Die letzten beiden Ausschüttungen des RN-Fonds Nr. 2 von Oktober und November 2002 haben diesen offenen Saldo dann auf 14.924,82 EUR zurückgeführt. Mithin kann die Beklagte für das Darlehen Nr. 50 981 927 ein Restkapital von 14.924,82 EUR verlangen.
131 
Weiterhin schulden Klägerin und Drittwiderbeklagter bis zum Zeitpunkt der Kündigung am 17. März 2003 die vertraglich vereinbarten Zinsen auf dieses Restkapital. Dies sind 6,59 % Zins vom 16. November 2002 bis 17. März 2003 sowie weitere 6,59 % Zins aus 15.143,14 EUR vom 1. Oktober 2002 bis 15. Oktober 2002 und weitere 6,59 % Zins aus 15.033,98 EUR (Restschuld am 30. September 2002 von 15.143,14 EUR abzüglich Rate von 109,16 EUR) vom 16. Oktober 2002 bis 15. November 2002.
132 
b) Die Kündigung ist wirksam, weil die Klägerin und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Kündigung mit den Zinsraten erheblich in Verzug waren und mit der Klage zu erkennen gegeben haben, keine weiteren Raten zahlen zu wollen. § 12 VerbrKrG 1993 steht dem nicht entgegen. Klägerin und Drittwiderbeklagter waren mit mehr als zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug; der Rückstand überschritt auch die Grenze von fünf Prozent des Nennbetrags des Kredits. Die Beklagte hat die Klägerin und den Drittwiderbeklagten auch wiederholt gemahnt; eine weitere Aufforderung zur Zahlung der Rückstände war entbehrlich, nachdem Klägerin und Drittwiderbeklagter unmissverständlich zu verstehen gegeben haben, die Darlehensbeträge in keinem Fall weiter zurückzahlen zu wollen. Die Einhaltung der Formvorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG 1993 wäre im vorliegenden Fall daher nur eine nutzlose Förmelei; sie ist deshalb ausnahmsweise entbehrlich (OLG Düsseldorf, WM 1995, 1530; a. A. MünchKommBGB/Habersack 4. Aufl. § 498 Rn. 17). Im Übrigen wäre - sofern die streitgegenständlichen Darlehen als grundpfandrechtlich gesicherte Kredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG anzusehen wären - § 12 VerbrKrG ohnehin nicht anwendbar.
133 
c) Die Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind als Verzugszinsen geschuldet (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB n. F.). Aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG 1993 folgt der gleiche Verzugszinssatz. § 11 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG 1993 steht dem nicht entgegen, weil sich diese Vorschrift nur auf die Verzinsung der aufgrund des Verzugs anfallenden Zinsen bezieht (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl. § 497 Rn. 28f.). Zinsen auf Verzugszinsen macht die Beklagte jedoch nicht geltend.
134 
7) Danach kommt es auf die Hilfsanträge der Beklagten nicht mehr an. Die Bedingung war die Unzulässigkeit der Widerklage Ziff. 1 (Widerklageantrag Ziff. 2) bzw. die Unwirksamkeit des Darlehensvertrags (Widerklageantrag Ziff. 3). Beide Bedingungen sind nicht eingetreten.
C.
135 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Beklagten war mit rund 4.000,00 EUR verhältnismäßig geringfügig, betraf in der Sache nur die nicht streitwerterhöhenden Nebenforderungen und hat - selbst wenn man sie auf den Streitwert bezieht - keinen Streitwertsprung verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
136 
Die Revision war insgesamt zuzulassen, weil zwei Zivilsenate des BGH unterschiedliche Auffassungen zur Anwendbarkeit von § 172 BGB und zur Reichweite von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG haben, für die gerichtliche Praxis und die Parteien jedoch dringend eine Klärung dieser Fragen wünschenswert ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 304/00 Verkündet am:
2. Juli 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
HaustürWG §§ 2, 3; BGB §§ 705 ff.; VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3 (F. bis 30.9.2000)

a) Auf ein Geschäft, durch welches sich ein Anleger in einer Haustürsituation über
einen Treuhänder mittelbar an einer Publikums-BGB-Gesellschaft beteiligt, findet
das HaustürWG Anwendung.

b) Der Widerruf kann, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über den Fristbeginn
fehlt und aufgrund der treuhänderischen Beteiligung noch laufend Beiträge zu
leisten sind, auch noch nach Ablauf von zehn Jahren erklärt werden; jedenfalls
auf solche Haustürgeschäfte, die keine Kreditgeschäfte sind, ist § 7 VerbrKrG
nicht entsprechend anwendbar.

c) "Anderer Teil" i.S.v. § 3 Abs. 1 HaustürWG ist für den Fall einer mittelbaren
Beteiligung eines Anlegers an einer Publikums-BGB-Gesellschaft diese selbst.

d) Der auf das HaustürWG gestützte Widerruf einer über einen Treuhänder
vermittelten Beteiligung an einer Publikums-BGB-Gesellschaft führt zur Anwen-
dung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt.

e) Den in diesem Falle nach § 3 HaustürWG entstehenden Rückgewähranspruch
kann der Widerrufende nicht nur gegenüber der Publikums-BGB-Gesellschaft,
sondern auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern geltend machen (vgl.
Sen.Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, ZIP 2001, 330).
BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. September 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 2. März 2000 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 18.960,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1999 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Im Rahmen eines unangemeldeten Vermittlerbesuchs in seiner Privatwohnung unterschrieb der Kläger im März 1989 einen "Beteiligungsantrag" zum Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Fondsanteil sollte von einer Treuhandgesellschaft treuhänderisch für den Kläger erworben, die Beteiligungssumme in monatlichen Raten durch den Kläger auf ein Treuhandsonderkonto der Fondsgesellschaft gezahlt werden. Fondsgesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts: "GbR M. ". Gründungsgesellschafter dieser Gesellschaft waren die C. -Immobilienhandelsgesellschaft mbH, der die Geschäftsführung übertragen worden ist und aus der nach Umwandlung und Umfirmierung die Beklagte hervorging, sowie als Treuhandgesellschafterin die G. gesellschaft mbH, deren Gesellschafterstellung und Treuhandaufgaben später im Einverständnis aller Beteiligten von der a. V. KGaA übernommen wurden. Der Kläger zahlte lediglich einen Teil der geschuldeten Beitragsraten und widerrief im März 1999 gegenüber der Beklagten und im Mai 1999 gegenüber der Treuhandgesellschaft seinen Beteiligungsantrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Mit seiner Klage begehrt er Rückzahlung der erbrachten Leistungen nebst 8,5 % Zinsen seit den jeweiligen Zahlungszeitpunkten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Zinshöhe teilweise zu ihren Gunsten abgeändert und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat nur zum Zinsanspruch teilweise Erfolg, im übrigen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß dem Kläger ein Zahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 HaustürWG zusteht.
a) Der Treuhandvertrag, den der Kläger am 3. März 1989 durch Unterzeichnung des "Beteiligungsantrages" mit der Rechtsvorgängerin der a. V. KGaA zum Zwecke der Beteiligung an einem Immobilienfonds geschlossen hat, unterfällt dem Haustürwiderrufsgesetz. Der Kläger hat den "Beteiligungsantrag" im Rahmen eines nicht erbetenen Vermittlerbesuches in seiner Privatwohnung unterschrieben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG). Bei dem damit abgeschlossenen Treuhandvertrag handelt es sich um einen "Vertrag über eine entgeltliche Leistung" im Sinne von § 1 Abs. 1 HaustürWG, weil sich der Kläger als Anleger in der Hoffnung auf Gewinnerzielung zur Entgeltzahlung für den Erwerb eines für ihn von der Treuhänderin zu haltenden Gesellschaftsanteils verpflichtet hat.
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger diesen Treuhandvertrag im März 1999 wirksam widerrufen. Der Widerruf ist trotz der ca. zehnjährigen Zeitspanne seit der Verpflichtungserklärung im März 1989 rechtzeitig. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG war im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht in Lauf gesetzt worden, da der Kläger nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG belehrt worden ist. Er hat zwar einen Text mit Informationen über ein "Rücktrittsrecht" gesondert unterschrieben. Dieser Text genügt aber schon deshalb nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG, weil die nach der Rechtsprechung (etwa:
BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, NJW 1993, 1013, 1014; Urteil vom 27. April 1994 - VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800, 1801) unverzichtbar notwendige Angabe zu dem Beginn der Ein-Wochen-Frist fehlt. Das Widerrufsrecht ist nicht durch Zeitablauf erloschen. Jedenfalls für eine entsprechende Anwendbarkeit der Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG (i.d. bis 30. September 2000 geltenden Fassung) auf sämtliche Geschäfte , die dem HaustürWG unterfallen, wie sie die Revision für richtig hält, ist kein Raum. Selbst wenn man annehmen wollte, daß für alle, nämlich auch für die nicht dem VerbrKrG, sondern dem HaustürWG unterliegenden Kreditgeschäfte eine einheitliche Höchstfrist für die Erklärung des Widerrufs gelten müßte (vgl. Vorlage-Beschluß des XI. Zivilsenats an den EuGH v. 30. November 1999 - XI ZR 91/99, ZIP 2000, 177), rechtfertigte dies nicht die Heranziehung dieser kürzeren Frist auf sämtliche Haustürgeschäfte, auch soweit dieselben nicht Kreditgeschäfte betreffen. Entgegen der Ansicht der Revision liegt hierin kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), weil das VerbrKrG einerseits und das HaustürWG andererseits in ihrem Bestreben, Verbraucher vor Überrumpelung und Übereilung zu schützen, an gänzlich unterschiedliche Sachverhalte anknüpfen und es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt sein kann, den Kunden in stärkerem Maße zu schützen, welcher in einer Situation und einer Umgebung ein Geschäft abschließt , in welcher gesetzestypisch die naheliegende Gefahr besteht, daß er nicht hinreichend überlegt, ob er sich auf den ihm angebotenen Vertrag einlassen soll. 2. Die Revision wehrt sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger seinen Anspruch aus § 3 Abs. 1 HaustürWG zu Recht gegen die Beklagte geltend gemacht hat.

a) Auszugehen ist bei dieser Beurteilung von dem zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, wonach Schuldner des Rückgewähranspruchs des Klägers und damit "anderer Teil" im Sinne von § 3 Abs. 1 HaustürWG im vorliegenden Streitfall nicht die Treuhandgesellschaft, sondern die Fondsgesellschaft ist: § 3 Abs. 1 HaustürWG verpflichtet im Falle des wirksamen Widerrufs den "anderen Teil" zur Herausgabe der vom Verbraucher erbrachten Leistungen. "Anderer Teil" in diesem Sinne ist im Regelfalle, in dem rechtlicher und wirtschaftlicher Vertragspartner personengleich sind, der Vertragspartner des Verbrauchers. Das gilt jedoch nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine solche Personenidentität nicht besteht. Ungeachtet der Tatsache, daß vertragliche Beziehungen des Klägers ausschließlich mit der Treuhandgesellschaft bestehen und der Kläger selbst nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaft ist, sein Anteil an dem Immobilienfonds vielmehr treuhänderisch von der Treuhandgesellschaft für ihn gehalten wird, kann nämlich im Rahmen der hier anzustellenden Prüfung nicht außer Betracht bleiben, daß nach dem Treuhandvertrag und der Ausgestaltung des geschlossenen Immobilienfonds durch die Fondsgesellschaft die Treuhandgesellschaft nur eine Mittlerfunktion einnimmt. Sie ist zwischen den Anleger und die Fondsgesellschaft geschaltet, um die Durchführung der Fondsbeteiligung und insbesondere den Erwerb lediglich wirtschaftlichen Miteigentums der Anleger an dem Fonds zu ermöglichen. Trotz dieser rechtlichen Konstruktion der Fondsbeteiligung mittels Treuhandvertrages ist wirtschaftlicher Vertragspartner der Anleger ausschließlich die Fondsgesellschaft. Diese ist Empfängerin und Inhaberin der von den Anlegern zu erbringenden Leistungen. Nach dem Treuhandvertrag sind alle vom Kläger zu leistenden Monatsraten und sonstigen Beträge auf ein Treuhandsonderkonto des Fonds einzuzahlen. Die Gegenleistung ist ebenfalls von der Fondsgesellschaft zu er-
bringen. Folgerichtig hat der Kläger durch Unterschrift unter den Beteiligungsantrag erklärt, daß er sich "an der ... Objektgesellschaft" beteiligen will; die Treuhandgesellschaft wird demgegenüber nur beiläufig als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt ("Beteiligung per Treuhandvertrag"). Auch die Fondsgesellschaft mißt dem Treuhänder eine lediglich dienende Funktion bei und sieht sich selbst als maßgeblichen Partner der Anleger. Dies kommt nicht zuletzt in einem Schreiben ihrer geschäftsführenden Gesellschafterin an die Anleger zum Ausdruck, in dem den Anlegern die Geschäftsführerin des Fonds als Adressatin für sämtliche Erklärungen und Anfragen der Anleger im Zusammenhang mit dem Fonds vorgestellt wird. Auch der Widerruf nach § 1 HaustürWG sollte gegenüber der Beklagten und nicht etwa gegenüber der Treuhänderin ausgeübt werden. Ist mithin die Fondsgesellschaft wirtschaftlicher Vertragspartner der Anleger und selbst Empfänger und Inhaber der von diesen zu erbringenden Leistungen , so ist es sachgerecht, die Fondsgesellschaft auch ohne Bestehen unmittelbarer rechtlicher Beziehungen zwischen ihr und den Anlegern als "anderen Teil" i.S.v. § 3 Abs. 1 HaustürWG und damit als Schuldnerin des Rückgewähranspruchs anzusehen.
b) Der Kläger hat seine Klage jedoch nicht gegen die Fondsgesellschaft bürgerlichen Rechts "GbR M. ", sondern ausschließlich gegen die Beklagte und damit gegen die geschäftsführende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft gerichtet. Gleichwohl hat das Berufungsgericht diese Gesellschafterin im Ergebnis zu Recht - wenn auch nach seiner eigenen Argumentation inkonsequent - als richtige Beklagte angesehen:
c) Die Beklagte haftet nämlich als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft bürgerlichen Rechts "GbR M. " für deren Verbindlichkeiten auch
persönlich und mit ihrem eigenen Vermögen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 ff. = WM 2001, 408 ff. = ZIP 2001, 330 ff.) entschieden, daß das Verhältnis zwischen dieser persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaft der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB entspricht (WM aaO, 414 = ZIP aaO, 335 f.). Dies hat zur Folge, daß der Gesellschafts - und der Gesellschafterprozeß bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie bei der OHG voneinander unabhängig sind. Die Gläubiger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben damit die Möglichkeit, nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch zusätzlich oder statt dessen einen oder mehrere ihrer Gesellschafter in Anspruch zu nehmen und zu verklagen. Deshalb stand es dem Kläger frei, ausschließlich die geschäftsführende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft und damit die Beklagte zu verklagen. Das gilt auch dann, wenn – wie im folgenden (unter 3 a) noch näher auszuführen ist - der Widerruf nach dem HaustürWG nur zur Anwendung der Regeln über den fehlerhaften Beitritt, also zur Kündigung der Mitgliedschaft führt und einen Abfindungsanspruch auslöst. Unabhängig davon, ob es sich bei diesem durch den Widerruf nach dem HaustürWG ausgelösten Rückgewähranspruch um eine Sozialverbindlichkeit handelt, haftet für denselben nicht allein die Fondsgesellschaft, vielmehr können für eine so einzuordnende Verbindlichkeit auch die ehemaligen Mitgesellschafter selbst in Anspruch genommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 11. Oktober 1971 - II ZR 68/68, WM 1971, 1451; Staub/ Habersack, HGB 4. Aufl. § 128 Rdn. 12; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 128 Rdn. 23 i.V.m. § 131 Rdn. 48 m.w.N.; anders Münch.Komm. z. BGB/ Ulmer, 3. Aufl. § 738 Rdn. 12).
3. Die Klage ist in Höhe von 18.960,-- DM nebst 4 % seit Rechtshängigkeit begründet. In Höhe des weitergehend geltend gemachten Zinsanspruchs - Verzinsung der einzelnen Raten ab dem Zeitpunkt der Zahlung - hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur entsprechenden Abweisung der Klage.
a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Rückgewähranspruch des Klägers nach § 3 Abs. 1 HaustürWG sämtliche Beitragsraten und sonstigen Beträge in voller Höhe umfaßt. Das ist in den Besonderheiten des vorliegenden Falles begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 63, 338, 345 f.) führt grundsätzlich nicht einmal ein durch arglistige Täuschung (§ 123 BGB) veranlaßter Beitritt eines Anlegers zu einer Publikumspersonengesellschaft zur Anwendung der bürgerlichrechtlichen Anfechtungsvorschriften mit der Folge, daß die gesellschaftsrechtliche Stellung ex tunc beendet wird und die gezahlten Einlagen zurückzugewähren sind; vielmehr kann bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft der getäuschte Anleger seine Mitgliedschaft allein durch ein ex nunc wirkendes Austrittsrecht beenden und erhält in diesem Fall - Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung - sein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt. Für die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Publikumsgesellschaft nach dem HaustürWG kann im Grundsatz nichts anderes gelten, weil bei in Vollzug gesetzter Gesellschaft nicht nur deren Gläubiger geschützt werden müssen, sondern auch sicherzustellen ist, daß die Mitgesellschafter des das Widerrufsrecht ausübenden Gesellschafters nicht schlechter als er selbst behandelt werden. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall der Kläger nicht selbst Gesellschafter der Fondsgesellschaft, sondern nur mittelbar über das Treuhandverhältnis beteiligt ist, steht der Anwendung der genannten Grundsätze
deswegen nicht entgegen, weil bei der hier gegebenen Gestaltung - wie oben ausgeführt - sich die Person des "anderen Teils" i.S.v. § 3 HaustürWG nicht aufgrund einer formalen, sondern nur einer wirtschaftlichen Betrachtung ermitteln läßt. So wenig die Fondsgesellschaft oder die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend machen können, der Kläger stehe in rechtlichen Beziehungen allein zu der Treuhandgesellschaft, so wenig ist es ihm erlaubt, bei der Abwicklung des durch seinen Widerruf ausgelösten Rückgewährverhältnisses sich darauf zu berufen, er sei nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaft und unterliege deswegen nicht den Bindungen, die ein fehlerhaft beigetretenes Mitglied einer Personengesellschaft beachten muß. Ungeachtet dessen hält das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen Prüfung stand, weil im hier gegebenen Fall einer offensichtlich gesunden Fondsgesellschaft, die mit den ihr anvertrauten Anlagegeldern bestimmungsgemäß und erfolgreich verfahren ist, die Gefahr einer Schädigung der Gesellschaftsgläubiger oder einer Ungleichbehandlung der Mitgesellschafter des Klägers nicht besteht, weil das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben jedenfalls nicht geringer ist als der von ihm in diesem Rechtsstreit verfolgte Anspruch.
b) Der Zinsanspruch ist lediglich in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit begründet (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 3 HaustürWG Rdn. 32; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 3 HaustürWG Rdn. 8; Staudinger/Werner, BGB 13. Aufl. § 3 Rdn. 53) sind nach der eindeutigen Fassung des Gesetzes die nach § 3 Abs. 1 HaustürWG von dem anderen Teil zurückzugewährenden Geldbeträge nicht entsprechend § 347 Satz 3 BGB unabhängig vom Verzugseintritt zu verzinsen (ebenso
MünchKomm/Ulmer aaO, § 3 HaustürWG Rdn. 15). Anders als § 347 Satz 3 BGB sieht § 3 Abs. 1 HaustürWG keine Pflicht zur Verzinsung des zurückzuerstattenden Geldbetrages vor. Diese Ausgestaltung von § 3 Abs. 1 HaustürWG entspricht dem in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich festgehaltenen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 10/2876, S. 4, Entwurfstext zu § 3, und S. 14, Begründung zu dieser Entwurfsregelung). Über diese Entscheidung des Gesetzgebers darf sich die Rechtsprechung - jedenfalls so lange die gesetzliche Regelung nicht zu unerträglichen Ergebnissen führen würde - nicht hinwegsetzen , weil sie dies aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen für wünschenswert hält (BVerfGE 82, 6, 12; BGHZ 138, 321, 329). Verzinsung des zurückzuerstattenden Geldbetrages kann der Kläger dementsprechend erst ab Verzugseintritt und damit mangels eines anderen Verzugstatbestandes erst ab Rechtshängigkeit verlangen. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.