Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Feb. 2011 - 2 UF 21/10

bei uns veröffentlicht am21.02.2011

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Bundesfinanzdirektion Südwest wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 14.01.2010 (1 F 33/08) in Ziffer 2. b) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Bundesministerium der Finanzen, Bundesfinanzdirektion Südwest werden auf dem Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Rentenanwartschaften von monatlich 854,45 Euro, bezogen auf den 29.02.2008, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 14.01.2010 (1 F 33/08) in Ziffer 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin beginnend mit Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalt in Höhe von 763,00 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Klage der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt wird abgewiesen.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Bundesfinanzdirektion Südwest im Beschwerdeverfahren tragen Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Antragsteller 95%, die Antragsgegnerin 5%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Mit Verbundurteil vom 14.01.2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesloch die Ehe der Parteien geschieden, eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin bis 31.05.2011 nachehelichen Unterhalt von monatlich 763,00 EUR zu bezahlen. Antragsteller und Antragsgegnerin streiten in der Berufung noch um die Frage, ob und in welcher Höhe die Antragsgegnerin vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt über den 31.05.2011 hinaus verlangen kann. Daneben ist über die Beschwerde der Bundesfinanzdirektion Südwest gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu entscheiden.
Der am ...1954 geborene Antragsteller und die am ...1954 geborene Antragsgegnerin haben am ...1979 geheiratet. Aus der Ehe der Parteien sind die Töchter J., geboren am ...1983, und S., geboren am ...1986, hervorgegangen. Seit Januar 2007 leben die Eheleute getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrags an die Antragsgegnerin erfolgte am 06.03.2008. Die Scheidung ist seit 27.04.2010 rechtskräftig.
Der Antragsteller bewohnt mit der noch in der Ausbildung befindlichen Tochter S. weiterhin das eheliche Haus in W.. Die Antragsgegnerin hat keine eigene Wohnung, sondern lebt in dem Haus ihrer Schwester in M., wo sie ein etwa 30 m² großes Zimmer bewohnt.
1. Versorgungsausgleich
Das Amtsgericht hat in Ziffer 2 des Urteils vom 14.01.2010 den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rentenanwartschaft von monatlich 42,47 EUR auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bezogen auf den 29.02.2008 übertragen wird und diese Anwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist (Ziffer 2 a). Weiterhin hat es entschieden, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Bundesministerium der Finanzen, Bundesfinanzdirektion Südwest auf dem Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Rentenanwartschaften von monatlich 891,09 EUR begründet werden, bezogen auf den 29.02.2008, und dass diese Anwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist (Ziffer 2 b).
Gegen das ihr am 26.01.2010 zugestellte Urteil hat die Bundesfinanzdirektion Südwest am 05.02.2010 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die in erster Instanz erteilte Versorgungsauskunft sei nicht mehr zutreffend. Mittlerweile sei das Dienstrechtsneuordnungsgesetz in Kraft getreten, wonach für den Antragsteller eine angehobene Altersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten gelte und die als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennende Zeitdauer der Hochschulausbildung sich vermindert habe. Weiterhin sei in der erstinstanzlichen Auskunft der Beitrag zur Pflegeversicherung entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2008 - XII ZB 80/06 noch nicht berücksichtigt gewesen. Unter Einbeziehung dieser Änderungen belaufe sich die ehezeitliche Anwartschaft des Antragstellers bei dem Bundesministerium der Finanzen auf 1.708,90 EUR statt 1.782,18 EUR in der erstinstanzlich erteilten Auskunft.
Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde der Bundesfinanzdirektion Südwest nicht entgegen getreten.
2. Nachehelicher Unterhalt
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch genommen.
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Der Antragsteller ist promovierter Biologe, der sein Studium Anfang 1983 beendete. Im Mai 1983 nahm er für zwei Jahre eine Promotionsstelle auf, wobei sich sein durchschnittliches Monatseinkommen 1983 auf 2.271,50 DM brutto belief. Von Juli 1986 bis Juni 1989 hatte er mehrere befristete Stellen als wissenschaftliche Hilfskraft mit schwankendem Einkommen. Im Juli 1989 erhielt er eine Festanstellung in Vollzeit mit einem Monatsgehalt von durchschnittlich 5.306,83 DM brutto. Mittlerweile ist er im Beamtenverhältnis tätig. 2008 verfügte der Antragsteller über ein Jahresbruttoeinkommen von 60.020,40 EUR.
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Die Antragsgegnerin absolvierte nach ihrem Hauptschulabschluss von 1970 bis 1973 eine Ausbildung zur Damenschneiderin. Im Anschluss daran holte sie neben ihrer Berufstätigkeit als Schneiderin die mittlere Reife nach. Ab 1976 besuchte sie drei Jahre das Gymnasium. Das Abitur bestand sie mit einem Notendurchschnitt von 2,1. Ein von ihr in Erwägung gezogenes Studium der Sozialpädagogik nahm sie aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, nicht auf. Statt dessen trat sie im Mai 1979 eine Stelle als Direktrice bei der Firma R. in B. Sch. an, wo sie einen Nähsaal mit 60 Frauen beaufsichtigte. Ihr Bruttomonatseinkommen betrug dort 1982 durchschnittlich etwa 2.500,00 DM. Nach der Geburt der ersten Tochter im Februar 1983 nahm die Antragsgegnerin ein Kindererziehungsjahr. In der Folgezeit von 1983 bis 1999 widmete sie sich hauptsächlich der Erziehung der beiden Töchter. Daneben erzielte sie kleinere Einnahmen mit Nähaufträgen für eine Boutique.
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2000 nahm die Antragsgegnerin wieder eine Erwerbstätigkeit als Verkäuferin im Einzelhandel auf geringfügiger Basis auf. Bis Ende 2008 arbeitete sie als Verkäuferin auf geringfügiger Basis in dem W.er Stoffgeschäft St.-T. mit einem Stundenlohn von 8,65 EUR brutto bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 399,00 EUR. Zusätzlich führte sie Näharbeiten aus, womit sie etwa weitere 400,00 EUR brutto einnahm, abzüglich Krankenversicherungsbeiträgen von 200,00 EUR. Im Januar 2009 machte sich die Antragsgegnerin selbständig. Von Januar 2009 bis Juli 2010 war sie einerseits als Verkäuferin in der W.er Filiale der St.-T. tätig, wo sie üblicherweise montags und dienstags, teilweise auch mittwochs arbeitete. Daneben nahm sie eine Tätigkeit in der Ro. Filiale der St.-T. auf, wo sie üblicherweise donnerstags und freitags, teilweise auch samstags arbeitete. Weiterhin führte die Antragsgegnerin Näh- und Änderungsarbeiten im Rahmen eines mobilen Nähservice aus. Ihre geleisteten Stunden rechnete sie gegenüber der St-T. mit 8,65 EUR brutto ab. Von Januar bis Oktober 2009 hatte die Antragsgegnerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von 562,21 EUR, wovon noch 323,19 EUR Kranken- und Pflegeversicherung zu bezahlen waren.
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Im April/Mai 2006 lernte die Antragsgegnerin während eines Kuraufenthalts den aus Schr.-Su. stammenden D. Ra. kennen. Mindestens bis September 2008 verband beide eine Liebesbeziehung. In dieser Zeit hielt sich die Antragsgegnerin in der Regel von donnerstags bis sonntags bei Herrn Ra. in Su. auf. Von Januar 2009 bis Juli 2010 stand ihr im Haus von D. Ra. ein Gästezimmer zur Verfügung, das sie während ihrer beruflichen Aufenthalte in Ro. von donnerstags bis samstags nutzte.
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In erster Instanz war zwischen den Parteien neben mehreren Einzelpositionen im Rahmen der Einkommensbereinigung insbesondere streitig, ob die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile in ihrer beruflichen Laufbahn erlitten hat und ob ein Unterhaltsanspruch verwirkt ist.
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Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, in ihrem bisherigen Beruf als Schneiderin und Direktrice werde sie aufgrund der langen familiär bedingten Pause nicht mehr Fuß fassen können. Nach dem zweiten Kind sei weder ein Studium der Sonderschulpädagogik noch der Besuch eines Meisterkurses als Schneiderin möglich gewesen. Heute würde sie als Sonderschullehrerin ein monatliches Gehalt von zwischen 4.000,00 EUR und 4.200,00 EUR erzielen und als Modedirektrice zwischen 3.500,00 EUR und 4.000,00 EUR.
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Ihr Unterhaltsanspruch sei nicht verwirkt. Zu Herrn Ra. bestehe seit September 2008 keine Liebesbeziehung mehr, sondern nur noch eine unverbindliche freundschaftliche Beziehung. Sie beabsichtige mit Herrn Ra. weder eine gemeinsame Haushaltsführung noch ein gemeinsames Leben. Herr Ra. stelle ihr lediglich ein Gästezimmer unter der Woche zur Verfügung, damit sie ihrer beruflichen Tätigkeit in Ro. ohne weitere finanzielle Aufwendungen nachgehen könne. Soweit sie in der Trennungszeit Bargeld und Gegenstände des Antragstellers an sich genommen habe, hätte ihr dies teilweise zugestanden, teilweise habe sie damit einen Austausch der vom Antragsteller einbehaltenen Gegenstände erreichen wollen.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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der Beklagte wird verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Nachehegattenunterhalt in Höhe von 1.005,00 EUR zu bezahlen.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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die Klage anzuweisen.
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Der Antragsteller hat vorgetragen, die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Alle Entscheidungen zur beruflichen Entwicklung habe sie vor der Ehe und Familiengründung unabhängig von ihm getroffen. Während der Ehezeit hätte er die Entscheidung der Antragsgegnerin zu einem Studium begrüßt. Letztlich habe sie sich aber wegen einer möglichen schlechten Bezahlung in dem avisierten Beruf dagegen entschieden. Als Sonderschullehrerin könne die Antragsgegnerin heute ein Gehalt von 2.500,00 EUR bis 3.680,00 EUR erzielen, als Modedirektrice zwischen 1.900,00 EUR und 2.800,00 EUR. Als Damenschneiderin könnte sie ohne Schwierigkeiten eine Stelle finden und ein Durchschnittsgehalt von etwa 1.404,80 EUR im Monat erzielen. Wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit sei ihr zumindest ein fiktives Gehalt von ca. 2.000,00 EUR zuzurechnen. Hätte die Antragsgegnerin nach der Trennung sogleich ihrer Erwerbsobliegenheit genügt, wäre sie in der Lage, 1.500,00 EUR netto zu erzielen.
22 
Der Unterhaltsanspruch sei verwirkt. Die Antragsgegnerin lebe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB mit Herrn Ra.. Dafür spreche auch die in keinem Fall wirtschaftliche, sondern ausschließlich emotional begründete Tätigkeit der Antragsgegnerin in Ro.. Eine Verwirkung ergebe sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin missbräuchlich Gelder von seinem Konto abgehoben bzw. ihm Barmittel und persönliche Gegenstände entwendet habe.
23 
Das Amtsgericht - Familiengericht - W. hat nach Vernehmung des Zeugen Ra. den Antragsteller mit Urteil vom 14.01.2010 verurteilt, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 763,00 EUR zu zahlen, und den Unterhaltsanspruch bis 31.05.2011 befristet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsteller verfüge über ein Nettoeinkommen von 4.064,60 EUR, aus dem sich nach Abzug von Fahrtkosten, Krankenkassenbeitrag, Kindesunterhalt für S., Erwerbstätigenbonus und negativem Wohnwert ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.439,71 EUR ergebe. Der Antragsgegnerin sei ein fiktives Einkommen von monatlich 1.000,00 EUR netto zuzurechnen, das sie bei angestellter Vollzeittätigkeit als Verkäuferin im Einzelhandel erzielen könne. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und Erwerbstätigenbonus resultiere daraus ein bereinigtes fiktives Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin von 855,00 EUR. Unter Zugrundelegung des Halbteilungsgrundsatzes errechne sich ein ungedeckter Bedarf der Antragsgegnerin von gerundet 763,00 EUR. Der Anspruch sei nicht wegen mutwilliger Verletzung von Vermögensinteressen des Verpflichteten gemäß § 1579 Nr. 5 BGB verwirkt. Dass die Antragsgegnerin im Vorfeld der Trennung insgesamt 3.300,00 EUR an sich genommen habe, erreiche den „schwerwiegenden“ Grad im Sinne von § 1579 BGB nicht, da die Antragsgegnerin, die im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft ohnehin zur Verwendung von Geldern für sich berechtigt gewesen sei, ansonsten bei der Trennung völlig mittellos gewesen wäre und der Betrag nur 2/3 des Nettoeinkommens des Ehemannes erreiche. Auch eine Verwirkung wegen offensichtlichem schwerwiegenden Fehlverhalten des Berechtigten nach § 1579 Nr. 7 BGB sei nicht gegeben. Indem die Antragsgegnerin eine Uhr, persönliche Dokumente und einen Kfz-Brief des Antragstellers an sich genommen habe, sei dies zwar ein Fehlverhalten. Dieses stelle sich aber nicht als offensichtlich schwerwiegend dar, da der Einbehalt vor dem Hintergrund der trennungsbedingten Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfolgt sei, der Antragsteller dies sanktioniert habe, indem er seinerseits Schmuck, Nähmaschine und Papiere der Antragsgegnerin an sich genommen habe und alle Gegenstände wieder zurückgegeben worden seien. Die Antragsgegnerin lebe jedoch in einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Die seit 2006 andauernde Beziehung der Antragsgegnerin zu dem Zeugen Ra. habe sich trotz getrennter Lebensbereiche in einem solchen Maß verfestigt, dass die Gemeinschaft von ihrer Intensität her einem ehelichen Zusammenleben entspreche. Indem der Zeuge Ra. der Antragsgegnerin ein Gästezimmer zur Verfügung stelle, erfahre sie eine wirtschaftliche und immaterielle Unterstützung ihrer beruflichen Tätigkeit in Ro.. Der Sinn ihrer Aufenthalte in Ro., die wegen der hohen Fahrtkosten unter wirtschaftlichen Aspekten nicht nachvollziehbar seien, erschließe sich nur unter dem Aspekt der Schaffung eines weiteren Standbeins in der räumlichen Nähe zum Wohnsitz des Zeugen Ra.. Damit sei das Erscheinungsbild ihrer Beziehung zu dem Zeugen Ra. in der Öffentlichkeit als füreinander einstehend und sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewährend zu qualifizieren. Schließlich verbinde die Antragsgegnerin und den Zeugen Ra. auch eine Beziehung auf dem Freizeitsektor, wie ein 2009 gemeinsam verbrachter Kurzurlaub auf einem Campingplatz und die Verlängerung der Aufenthalte der Antragsgegnerin in Su. über ihre Arbeitszeit hinaus bis Samstag zeigten. Im Hinblick auf die verfestigte Lebensgemeinschaft sei der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1579 Nr. 2 BGB bis 31.05.2011 zu begrenzen. Eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB sei nicht vorzunehmen. Die Antragsgegnerin habe ehebedingte Nachteile erlitten. Derzeit sei nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann sie diese wieder aufholen könne. Jedenfalls liege der Zeitpunkt einer möglichen Befristung nicht vor dem 31.05.2011, zu dem der Unterhaltsanspruch nach § 1579 BGB entfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des amtsgerichtlichen Urteils wird auf dieses Bezug genommen.
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Die Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 25.01.2010 zugestellte Urteil am 19.02.2010 Berufung eingelegt.
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Nach der erstinstanzlichen Entscheidung führte die Antragsgegnerin zunächst ihre selbständige Tätigkeit für die St.-T. in den Filialen W. (drei Arbeitstage pro Woche) und Ro. (zwei bis drei Arbeitstage pro Woche) fort. Am 10.07.2010 schloss die Ro. Filiale der St.-T.. Von 11.07.2010 bis 31.12.2010 arbeitete die Antragsgegnerin daher - abgesehen von ihrem Nähservice - nur noch in der W.er Filiale, wo sie drei bis vier volle Tage in der Woche tätig war. Der durchschnittliche Gewinn der Antragsgegnerin betrug von Januar 2010 bis Oktober 2010 732,35 EUR, wovon noch 327,68 EUR Kranken- und Pflegeversicherung zu bezahlen waren. Bemühungen der Antragsgegnerin, die W.er Filiale der St.-T. zu übernehmen, scheiterten. Am 15.01.2011 eröffnete die Antragsgegnerin zusammen mit einer Geschäftspartnerin ein eigenes Stoffgeschäft in W..
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Die Antragsgegnerin greift mit ihrer Berufung allein die Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zum 31.05.2011 an. Sie macht geltend, es bestehe keine verfestigte Lebensgemeinschaft mit Herrn Ra.. Eine Zweierbeziehung bestehe bereits seit dem gemeinsamen Kanadaurlaub im September/Oktober 2008 nicht mehr. Die gemeinsame Fahrt auf den Campingplatz im Sommer 2009 sei lediglich aus Kostengründen erfolgt. Die Antragsgegnerin sei mit anderen Freunden auf dem Campingplatz geblieben, während Herr Ra. alleine weitergereist sei. Die Berufstätigkeit in der Filiale des Stoffladens in Ro. habe die Antragsgegnerin aufgenommen, um alle sich bietenden Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen. Trotz der Fahrtkosten sei die Tätigkeit in Ro. in geringem Umfang für die Antragsgegnerin lukrativ gewesen. Darüber hinaus sei sie durch die Tätigkeit in Ro. auch an weitere Nähaufträge gekommen. Im übrigen habe die Antragsgegnerin zum Betreiber der Stoffgeschäfte Herrn Ros. ein gutes Verhältnis schaffen wollen, da eine Übergabe des W.er Geschäfts an einen Nachfolger im Raum gestanden habe und sie an einer Übernahme interessiert gewesen sei. Seit Schließung der Filiale in Ro. habe sie nicht mehr bei Herrn Ra. übernachtet. Sie hätten nur noch sporadisch kameradschaftlichen Kontakt. Seit Juli 2010 hätten sie sich nur einmal im August 2010 und dann wieder im Januar 2011 gesehen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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unter Abänderung des am 14.01.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts W., Az.: 1 F 33/08, den Antragsteller/Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Antragsgegnerin/Berufungsklägerin einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalt in Höhe von 763,00 EUR zu zahlen, und zwar unbefristet .
29 
Der Antragsteller beantragt,
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die Berufung der Berufungsklägerin wird zurückgewiesen.
31 
Der Antragsteller macht unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend, die Antragsgegnerin habe eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit Herrn Ra.. Ihre Tätigkeit in Ro. sei nicht durch wirtschaftliche Erwägungen erklärbar. Bei Bilanzierung der Tätigkeit in Ro. ergebe sich, dass die Antragsgegnerin dort durchschnittlich 108,15 EUR im Monat Verlust gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe auch in der St.-T. in W. die Möglichkeit gehabt, auf Vollzeit aufzustocken. Zudem hätte sie als Schneiderin jederzeit eine abhängige Stellung bekommen können.
32 
Sofern eine Verwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft nicht greife, sei der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1578b BGB zeitlich zu begrenzen. Dass die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit von einem Industriebetrieb auf selbständige Änderungsarbeiten und Maßanfertigungen geändert und auf die Anstellung in der St.-T. erweitert habe, sei nicht aus ehebedingten Gründen erfolgt, sondern weil sich die Produktion von Textilien nach Asien verlagert habe. Bei den Billigkeitserwägungen sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin sich bislang nicht intensiv um eine gutbezahlte Stellung gekümmert habe.
33 
Der Senat hat die Sache gemäß § 527 ZPO auf die vorbereitende Einzelrichterin übertragen. Die vorbereitende Einzelrichterin hat in der Sitzung vom 17.01.2011 den Zeugen D. Ra. uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.01.2011 Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 19.01.2011 das schriftliche Verfahren angeordnet, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 08.02.2011.
II.
34 
Auf den Rechtsstreit findet das bis 31.08.2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.
35 
Auf die zulässige und begründete Beschwerde der Bundesfinanzdirektion Südwest hat der Senat die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wie aus Ziffer 1 des Tenors ersichtlich abgeändert. Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin in Ziffer 2 des Tenors.
36 
1. Versorgungsausgleich
37 
Auf das Beschwerdeverfahren über den Versorgungsausgleich findet nach Art. 111 FGG-RG, § 48 VersAusglG das bis zum 31.08.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht Anwendung.
38 
Für das Rechtsmittel des Versorgungsträgers gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gelten die auf FGG-Folgesachen anwendbaren Verfahrensgrundsätze. § 629a Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach beim Zusammentreffen von Beschwerde und Berufung über das Rechtsmittel einheitlich als Berufung zu entscheiden ist, findet nur Anwendung, wenn Beschwerde und Berufung vom selben Ehegatten eingelegt sind (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 629a Rn. 5).
39 
Die gemäß §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 1, Abs. 3, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Bundesfinanzdirektion Südwest führt zu der aus Ziffer 1. des Tenors ersichtlichen Änderung des Versorgungsausgleichs.
40 
Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB begann vorliegend am 01.09.1979 und endete am 29.02.2008.
41 
In dieser Zeit hat der Antragsteller eine ehezeitliche Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 254,49 EUR erworben. Darüber hinaus besteht eine Anwartschaft des Antragstellers auf Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Deren Ehezeitanteil beläuft sich nach der in zweiter Instanz vorgelegten, korrigierten Auskunft der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 28.01.2010 auf 1.708,90 EUR. Die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen sind beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, auch wenn sie nach dem Ehezeitende liegen (vgl. BGH FamRZ 1986, 449).
42 
Es ergibt sich damit für den Antragsteller folgende Übersicht:
43 
Splittingfähig gem. § 1587b Abs. 1 BGB:
254,49 EUR
Quasisplittingfähig gem. § 1587 b Abs. 2 BGB
1.708,90 EUR
Insgesamt:
1.963,39 EUR
44 
Die Antragsgegnerin verfügt über eine ehezeitliche Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in Höhe von 169,56 EUR.
45 
Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Antragsteller als der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig. Die Ausgleichspflicht des Antragstellers beträgt 896,92 EUR (1.963,39 EUR - 169,56 EUR = 1.793,83 : 2).
46 
Nach § 1587b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von 42,47 EUR (254,49 - 169,56 = 84,93 : 2). Dieser Ausgleich ist vom Amtsgericht zutreffend und unbeanstandet in Ziffer 2. a) des angefochtenen Urteils vorgenommen worden.
47 
Nach § 1587b Abs. 2 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Quasisplitting zu erfolgen in Höhe von 854,45 EUR (1.708,90 : 2). Insofern ergibt sich aufgrund der korrigierten Versorgungsauskunft eine Veränderung in der Höhe des durch Quasisplitting vorzunehmenden Ausgleichs wie aus Ziffer 1 des Tenors ersichtlich.
48 
Der Höchstausgleich (West) von 1.327,83 EUR ist nicht überschritten. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587b Abs. 6 BGB.
49 
2. Nachehelicher Unterhalt
50 
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 517, 519 ZPO. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in der vom Amtsgericht festgesetzten und mit der Berufung nicht angegriffenen Höhe von 763,00 EUR ist nicht gemäß § 1579 BGB zu beschränken oder zu versagen. Eine Verwirkung ergibt sich weder im Hinblick auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin (a) noch unter den Gesichtspunkten der mutwilligen Verletzung von Vermögensinteressen des Verpflichteten oder des offensichtlichen schwerwiegenden, eindeutig beim Berechtigten liegenden Fehlverhaltens (b). Auch eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB ist derzeit nicht vorzunehmen (c).
51 
a) Keine Verwirkung des Anspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB
52 
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist nicht nach § 1579 Nr. 2 BGB (Verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten) zu beschränken oder zu versagen.
53 
Das Zusammenleben mit einem neuen Partner kann dann zur Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit führen, wenn sich diese Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist. Nach welchem Zeitablauf und unter welchen weiteren Umständen dies angenommen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahre liegen dürfte, wird sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur „probeweise“ zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer gefestigten Gemeinschaft leben. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht einmal zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird (BGH FamRZ 2007, 1303, 1305 zu § 1579 Nr. 7 BGB i. d. F. bis 31.12.2007). Je fester allerdings die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, um so kürzer wird die erforderliche Zeitspanne anzunehmen sein (Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1579 Rn. 12a). Bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist eine verfestigte Beziehung etwa dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 351).
54 
Ob die Aufnahme eines Verhältnisses zu einem anderen Partner die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung unzumutbar macht, hängt nicht davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten kommt oder nicht. Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung ist vielmehr der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt (BGH FamRZ 2002, 810, 812 zu § 1579 Nr. 7 BGB a. F.).
55 
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin D. Ra. im April oder Mai 2006 kennen gelernt. Eine intime Beziehung bestand mindestens bis zum gemeinsamen Kanadaurlaub im September/Oktober 2008. In dieser Zeit behielten die Antragsgegnerin und D. Ra. jeweils ihre Lebensmittelpunkte in M. bei W. und in Schr.-Su. bei. Die Antragsgegnerin besuchte D. Ra. regelmäßig von Donnerstag bis Sonntag und beide gestalteten ihre Freizeit an diesen verlängerten Wochenenden gemeinsam. Auch gab es gemeinsame Urlaube, zuletzt für die Dauer von fünf Wochen in Kanada im September/Oktober 2008. Von Januar 2009 bis Mitte Juli 2010 arbeitete die Antragsgegnerin, unter Inkaufnahme erheblicher Fahrtkosten, an zwei bis drei Tagen in der Woche in Ro. und wohnte während dieser Zeit im Gästezimmer von D. Ra.. In der Regel hielt sie sich von donnerstags bis samstags in Schr.-Su. auf. Größere gemeinsame Urlaube erfolgten ab dieser Zeit nicht mehr. Im Sommer 2009 fand jedoch noch ein wenige Tage dauernder Urlaub auf einem Campingplatz mit Freunden statt. Weihnachten haben die Antragsgegnerin und D. Ra. nach den unstreitigen Angaben der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren jedenfalls seit 2009 nicht mehr gemeinsam verbracht. D. Ra. wurde von der Antragsgegnerin nicht in ihre Familie „eingeführt“ und es erfolgte kein gemeinsames Auftreten bei Festen ihrer Familie; lediglich ihre Tochter J. hatte ihn zu Beginn der Beziehung einmal kennen gelernt. Die beruflich bedingten Aufenthalte der Antragsgegnerin in Schr.-Su. gaben der Beziehung zu D. Ra. - wie vom Amtsgericht zu Recht angenommen - eine neue Dimension, da die Tätigkeit der Antragsgegnerin in Ro. unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Fahrtkosten wirtschaftlich nicht sinnvoll und nur im Hinblick auf die Schaffung eines zweiten beruflichen Standbeins in der räumlichen Nähe zum Zeugen Ra. zu erklären war. Indem D. Ra. der Antragsgegnerin für ihre Verkaufstätigkeit in Ro. die Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt hat, erschien die Beziehung in der Öffentlichkeit als wechselseitig füreinander einstehend.
56 
Die Entwicklung der Beziehung der Antragsgegnerin zu D. Ra. seit Mitte Juli 2010 ist zwischen den Parteien streitig. Der Antragsteller hat den Fortbestand der Beziehung und Lebensgemeinschaft geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat hingegen dargelegt, es bestehe - wie schon seit Herbst 2008 - keine Zweierbeziehung mehr; Übernachtungen bei D. Ra. seien seit Juli 2010 nicht mehr erfolgt. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlussgrundes trägt der Unterhaltspflichtige. Das gilt auch für das Fortbestehen der Voraussetzungen des § 1579 BGB, wenn im Erstprozess streitig ist, ob der Unterhaltsberechtigte ab einem bestimmten Zeitpunkt das Zusammenleben mit einem neuen Partner beendet hat (BGH FamRZ 1991, 670).
57 
Für die Zeit ab Juli 2010 konnte der Antragsteller den Beweis für Umstände, die den Fortbestand einer verfestigten Lebensgemeinschaft begründen würden, nicht führen. Vielmehr steht nach der Beweisaufnahme fest, dass sich die Beziehung zwischen den Antragsgegnerin und D. Ra. seit Mitte Juli 2010 grundlegend geändert hat. Nach Schließung der Ro. Filiale des Stoffgeschäfts am 10.07.2010 hat die Antragsgegnerin nicht mehr bei D. Ra. übernachtet. Beide haben nach dieser Zeit keine Urlaube oder Familienfeste gemeinsam verbracht und sich nur bei drei Gelegenheiten persönlich gesehen.
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Dies ergibt sich aus den uneidlichen Angaben des Zeugen D. Ra.. Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme durch die vorbereitende Einzelrichterin bekundet, die Antragsgegnerin habe seit Juli 2010 nicht mehr bei ihm übernachtet und habe keine Sachen mehr bei ihm. Sie hätten sich seit Mitte Juli 2010 nur dreimal gesehen. Ende Juli 2010 seien sie mit einer größeren Gruppe ein Wochenende beim Wandern in Österreich gewesen, im August 2010 habe die Antragsgegnerin unter Vermittlung seines Sohnes ein neues Auto gekauft und im Januar 2011 sei er anlässlich der Eröffnung des Stoffgeschäfts der Antragsgegnerin nach W. gekommen. Gemeinsame Planungen für die Zukunft, etwa für gemeinsame Urlaube, gebe es nicht. Seine Beziehung zur Antragsgegnerin sei als reine Freundschaft zu bezeichnen.
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Diese Angaben des Zeugen Ra. sind glaubhaft. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge auf Seiten der Antragsgegnerin steht und daher eher geneigt sein wird, eine ihr günstige Aussage zu tätigen. Allerdings ist seine Darstellung insofern plausibel, als er weitere Kontakte mit der Antragsgegnerin nicht völlig von sich gewiesen hat, sondern drei persönliche Treffen - eines davon über ein Wochenende - eingeräumt hat. Hinzu kommt, dass seine Bekundungen durch objektive Gesichtspunkte bestätigt werden. Insofern ist zum einen die unstreitige berufliche Rückorientierung der Antragsgegnerin nach W. zu nennen, die weitere Übernachtungsaufenthalte in Schr.-Su. aus beruflichen Gründen nicht mehr erforderlich macht. Spätestens durch die Eröffnung des eigenen Ladengeschäfts durch die Antragsgegnerin in W. besteht auch kein Zweifel mehr, dass die Ausrichtung ihrer Berufstätigkeit allein auf W. von Dauer geprägt sein wird. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen, dass seine Kontakte mit der Antragsgegnerin nur noch sporadisch sind, hat sich im Rahmen des Berufungsverfahrens ergeben. Der Zeuge Ra. ist zum ersten Verhandlungstermin am 15.11.2010 - zunächst unentschuldigt - nicht erschienen, ohne dass die Antragsgegnerin Angaben über seinen Verbleib machen konnte. Erst die telefonische Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin beim Arbeitgeber des Zeugen ergab, dass sich dieser bereits seit zwei oder drei Wochen in Kur befand. Hätte die Antragsgegnerin noch regelmäßigen Kontakt zu D. Ra., so wäre ihr sein Kuraufenthalt mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt gewesen. Schließlich erscheint eine auf nur noch gelegentliche Kontakte reduzierte freundschaftliche Beziehung der Antragsgegnerin zu dem Zeugen nach Aufgabe ihrer Tätigkeit in Ro. auch im Hinblick darauf nicht unplausibel, dass beide übereinstimmend das Ende der Zweierbeziehung auf den gemeinsamen Kanadaurlaub 2008 datiert haben.
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Die festgestellte Art und Dauer der Gestaltung der Beziehung genügt im Hinblick auf die mittlerweile nur noch sporadischen Kontakte zwischen der Antragsgegnerin und D. Ra. für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht mehr. Im Juli 2010 währte die Verbindung zwischen der Antragsgegnerin und D. Ra. etwa vier Jahre und drei Monate. Davon hatte sich die Antragsgegnerin die letzten 19 Monate ein zweites berufliches Standbein im Bereich Schr./Su. geschaffen, was der Beziehung - worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat - eine neue Dimension gab. Aufgrund der im Juli 2010 eingetretenen Veränderung kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Zeitspanne von fünf Jahren eines gemeinsamen Auftretens in der Öffentlichkeit noch erreicht werden wird. Auch besteht kein Anlass, für die Beziehung der Partner, die zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt führten, eine geringere Zeitdauer als fünf Jahre für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft genügen zu lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Auftreten in der Familie der Antragsgegnerin erfolgt ist, Weihnachten jedenfalls seit 2009 nicht mehr gemeinsam verbracht wurde und - von der Zurverfügungstellung des Gästezimmers abgesehen - keine Fürsorge- oder Versorgungsleistungen der Partner füreinander erbracht wurden. Im Übrigen erfolgte der Bruch in der Beziehung der Antragsgegnerin zu D. Ra. noch während des Erstverfahrens. In einem solchen Fall geht es bei der Beurteilung der sich daraus ergebenden Folgen nicht um die Frage des Wiederauflebens eines früher bereits ausgeschlossenen oder herabgesetzten Anspruchs, wie sie nach Fortfall oder Änderung der den Ausschluss begründenden Umstände im Rahmen einer Abänderungsklage zu entscheiden ist. Vielmehr steht der Unterhaltsanspruch insgesamt erstmals zur Entscheidung (BGH FamRZ 1991, 670, 672). Da der Zeitpunkt, bis zu dem das Amtsgericht den Unterhaltsanspruch befristet hat, noch nicht erreicht ist, führt der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zu einer Beschränkung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs.
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b) Keine Beschränkung oder Versagung des Anspruchs nach § 1579 Nr. 5 und Nr. 7 BGB
62 
Das Amtsgericht hat zu Recht die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 5 (mutwillige Verletzung von Vermögensinteressen des Verpflichteten) und § 1579 Nr. 7 BGB (offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigen liegendes Fehlverhalten) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit sorgfältiger Begründung verneint. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Neue Umstände macht der Antragsteller insofern in der Berufungsinstanz nicht geltend.
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Ergänzend wird ausgeführt, dass auch die im April/Mai 2006 aufgenommene außereheliche Beziehung der Antragsgegnerin zu D. Ra. nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Zwar kann der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllt sein, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt, weil darin eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen sein kann, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (BGH FamRZ 2008, 1414 Rn. 26). Dies setzt aber voraus, dass das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt hatte. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Ursächlichkeit ihrer Beziehung für das Scheitern der Ehe bestritten und dargetan, die Ehe der Parteien sei bereits seit Jahren zerrüttet gewesen. Demgegenüber hat der für die rechtsvernichtende Einwendung des § 1579 Nr. 7 BGB darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller eine Ursächlichkeit der neuen Beziehung der Antragsgegnerin für das Scheitern der Ehe nicht konkret dargetan. Gegen die Ursächlichkeit der neuen Beziehung der Antragsgegnerin für das Scheitern der Ehe spricht im Übrigen, dass sich auch der Antragsteller im Jahr 2006 einer neuen Partnerin zugewendet hat.
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c) Keine Herabsetzung oder Befristung des Anspruchs nach § 1578 b BGB
65 
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist auch nicht nach § 1578 b BGB herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, da sie ehebedingte Nachteile erlitten hat, die in der Höhe den vom Amtsgericht festgesetzten Unterhaltsbetrag mindestens erreichen.
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(1) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 S. 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehe ergeben (BGH FamRZ 2010, 2059 Rn. 21).
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Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalt in Form einer Befristung führen. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt. Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil (BGH a. a. O. Rn. 22, 23).
68 
Dabei trägt der Unterhaltsschuldner nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Anwendung des § 1578 b BGB als Ausnahmetatbestand führen können. Den Unterhaltsgläubiger trifft eine sekundäre Darlegungslast. Er muss also Behauptungen des Unterhaltsschuldners - etwa zum ehebedingten Nachteil - substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind (BGH FamRZ 2009, 1990 Rn. 18).
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(2) Die Antragsgegnerin hat ehebedingte Nachteile erlitten.
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Bei Prüfung der ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, dass sie nach der Rollenverteilung während ihrer Ehe die zwei 1983 und 1886 geborenen Töchter betreut hat und deshalb seit 1983 mit ihrer Berufstätigkeit ausgesetzt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Antragsgegnerin als Direktrice in der Textilfirma R. beschäftigt mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen im Jahr 1982 von etwa 2.500,00 DM. Nach der Geburt ihrer Kinder gab sie die Tätigkeit in der Textilfirma auf und führte in der Folgezeit 17 Jahre lang nur Änderungsarbeiten in kleinerem Umfang aus. Seit 2000 nahm sie zusätzlich eine Tätigkeit als Verkäuferin in einem Stoffgeschäft auf geringfügiger Basis mit einem monatlichen Einkommen von bis zu 400,00 EUR auf. So gestalteten sich die Erwerbsverhältnisse der Antragsgegnerin auch noch bei der Trennung der Parteien Anfang 2007. Seit 2009 hat die Antragsgegnerin ihre Verkaufs- und Nähtätigkeit auf selbständiger Basis ausgeweitet, wobei ihr Gewinn nach Abzug ihrer Krankenversicherung zwischen 239,00 EUR und 404,00 EUR monatlich betrug. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin ein eigenes Stoffgeschäft eröffnet, wobei das daraus zu erzielende Einkommen noch völlig offen ist.
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Bei dieser Sachlage sind ehebedingte Nachteile gegeben. Nach Aufgabe ihres Arbeitsplatzes bei der Firma R. ist es der Antragsgegnerin bei Wiedereintritt in das Berufsleben nicht möglich gewesen, wieder eine entsprechend gut dotierte Stelle aufzunehmen. Unerheblich ist dabei, dass mittlerweile - worauf beide Parteien zutreffend hinweisen - zahlreiche Arbeitsplätze in der Textilindustrie, insbesondere in der Fertigung, aufgrund von Arbeitsplatzverlagerung ins Ausland weggefallen sind. Zwar ist der Wegfall eines Arbeitsplatzes nicht ehebedingt. Allerdings liegt keinesfalls nahe, dass die Antragsgegnerin bei Verlagerung oder Schließung der Fertigung durch die Firma R. hiervon längerfristig betroffen gewesen wäre. In ihrer Stellung als Schneiderin mit Abitur, die schon mit 25 Jahren eine Leitungs- und Führungsfunktion inne hatte, hätten ihr gute Möglichkeiten eines Wechsels, ggf. auch in einen branchenfremden Bereich, offen gestanden. Der kurze berufliche Werdegang bis zu ihrem 28. Lebensjahr 1983 zeigt, dass die Antragsgegnerin ehrgeizig, fleißig und befähigt war. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihr - fortlaufend im Beruf stehend - mit diesen Eigenschaften auch bei Wegfall ihres konkreten Arbeitsplatzes nicht weiterhin gute Einkommensmöglichkeiten offen gestanden hätten.
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(3) Das Maß der ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin ist mindestens so hoch wie der vom Amtsgericht zugesprochene, in der Höhe nicht angegriffene Unterhaltsbetrag von 763,00 EUR. Bei feststehenden ehebedingten Nachteilen ist eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig; die Tatsachengerichte können sich vielmehr insoweit bei geeigneter Grundlage einer Schätzung entsprechend § 287 ZPO bedienen. Für die Billigkeitsbetrachtung genügt es dann in der Regel, wenn das ungefähre Ausmaß der Einbuße feststeht (BGH FamRZ 2010, 1633 Rn. 39). Vorliegend bewegt sich die Höhe des ehebedingten Nachteils der Antragsgegnerin mindestens im Bereich von 777,00 EUR. Dies errechnet sich bei Zugrundelegung eines angemessenen Lebensbedarfs der Antragsgegnerin von mindestens 1.777,63 EUR netto (4) und eines von ihr erzielbaren Einkommens von etwa 1.000,00 EUR netto (5).
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(4) Für den angemessenen Lebensbedarf nach § 1587b BGB ist das Einkommen zu ermitteln, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Eheschließung und die mit der ehelichen Rollenverteilung verbundenen Erwerbsnachteile erreicht hätte. Dabei stellt der Senat nicht auf die Einkommensverhältnisse ab, welche die Antragsgegnerin bei Absolvierung eines von ihr nach dem Abitur zunächst angedachten Studiums der Sonderschulpädagogik gehabt hätte. Die Antragsgegnerin hat bereits vor Eheschließung die Stelle als Direktrice angetreten. Nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren handelte es sich um eine verantwortungsvolle Tätigkeit, die ihr Spaß gemacht habe. Sie habe deshalb keine Veranlassung gesehen, an der Tätigkeit etwas zu ändern. Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die Aufnahme des Studiums selbst nicht mehr weiter verfolgte.
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Maßgeblich für den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin ist, wie sich ihr Einkommen weiterentwickelt hätte, wenn sie weiterhin als Direktrice tätig gewesen wäre. Dies ist zwischen den Parteien streitig. Während der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin würde als Modedirektrice zwischen 1.900,00 EUR und 2.800,00 EUR verdienen, behauptet die Antragsgegnerin ein Einkommen zwischen 3.500,00 EUR und 4.000,00 EUR.
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Der Senat legt zugrunde, dass die Antragsgegnerin ohne Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aktuell ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 2.800,00 EUR erzielen könnte, und hält sich damit innerhalb der vom Antragsteller behaupteten Gehaltsspanne. Dabei ist der Senat zunächst von dem Einkommen der Antragsgegnerin im Jahr 1982, dem letzten Jahr vor Geburt des ersten Kindes ausgegangen. Ausweislich des Versicherungsverlaufs zur Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 01.09.2008 (I VA 85 ff.) hat die Antragsgegnerin vom 01.01.1982 bis zum 17.12.1982 (Beginn ihres Mutterschutzes) Pflichtbeiträge aus einem Einkommen von 29.228,00 DM einbezahlt. Unter Hochrechnung auch auf die letzten 14 Tage des Jahres 1982 errechnet sich daraus ein durchschnittliches Monatsgehalt von ca. 2.500,00 DM (29.228,00 DM : 351 Tage x 365 Tage : 12 = 2.532,82 DM). Bereits bei einer Umrechnung nach dem allgemeinen Verbraucherpreis-Jahresindex ergäbe sich daraus für das Jahr 2008 ein Betrag von 2.106,00 EUR. Hinzuzudenken sind Gehaltserhöhungen, wie sie die Antragsgegnerin bereits von 1979 bis 1982 bekam. In den ersten drei Jahren steigerte sich ausweislich der Versorgungsauskunft ihr durchschnittliches Monatseinkommen von 2.174,50 DM im Jahr 1979 auf ca. 2.500,00 DM im Jahr 1982 und damit um 15%. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch später Gehaltserhöhungen erfolgt wären, die deutlich über dem Teuerungsausgleich gelegen hätten. Daher schätzt der Senat für den angemessenen Lebensbedarf, dass die Antragsgegnerin als Direktrice heute ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 2.800,00 EUR erzielen würde. Dies wird durch die im Internet zugänglichen Werte bestätigt. Unter der vom Antragsteller angeführten Quelle www.gehaltsvergleich.com wird das Durchschnittsgehalt für eine Schnitt-/Entwurfs-/Fertigungsdirektrice in Baden-Württemberg mit 2.580,00 EUR aufgeführt, allerdings bei einer über 10-jährigen Berufserfahrung - die die Antragsgegnerin bei ununterbrochener Berufstätigkeit hätte - mit 3.150,00 EUR.
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Aus dem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.800,00 EUR würde sich für das Steuerjahr 2010 unter Zugrundelegung der Steuerklasse 1 ein Nettoeinkommen von 1.777,63 EUR errechnen (berechnet nach Gutdeutsch, Familienrechtliche Berechnungen).
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(5) Das von der Antragsgegnerin erzielte bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielbare Einkommen beläuft sich auf etwa 1.000,00 EUR netto.
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Soweit die Antragsgegnerin in den Jahren 2009 und 2010 mit ihrer selbständigen Tätigkeit nur ein Nettoeinkommen nach Abzug von Krankenversicherung in Höhe von zwischen 239,00 EUR und 404,00 EUR monatlich erwirtschaftet hat, kann dies für die Ermittlung der Höhe ihres ehebedingten Nachteils keine Berücksichtigung finden. Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts besteht wegen des Prinzips der Eigenverantwortlichkeit grundsätzlich die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, §§ 1569, 1574 Abs. 2 BGB. Mit ihrer selbständigen Tätigkeit in den Jahren 2009 und 2010 wurde die Antragsgegnerin ihrer Erwerbsobliegenheit nicht gerecht, da sie damit kein Einkommen erzielte, das dem einer angestellten Beschäftigung entsprach.
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Der Antragsgegnerin ist vielmehr ein fiktives Einkommen zuzurechnen. Für dessen Höhe ist maßgeblich, dass sie ihre Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen muss, die sie bei gutem Willen durch eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 519). Das Amtsgericht hat im Rahmen der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt, dass ihr, die seit geraumer Zeit eine Tätigkeit als Verkäuferin ausübt, jede Verkaufstätigkeit in Vollzeit zumutbar ist. Für die Höhe des erzielbaren Einkommens hat das Amtsgericht daher ein monatliches Bruttogehalt einer in Vollzeit tätigen Verkäuferin im Einzelhandel zugrundegelegt und dieses in Anlehnung an die in www.lohnspiegel.de aufgeführten Werte mit rund 1.000,00 EUR netto bemessen. Der Senat schätzt das erzielbare Einkommen der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die vom Amtsgericht herangezogenen Grundlagen ebenfalls auf 1.000,00 EUR netto. Für die Realitätsnähe dieses Ergebnisses spricht auch, dass dies in etwa dem von der Antragsgegnerin in der St.-T. tatsächlich erzielten Stundensatz entspricht. Bei ihrer geringfügigen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit hat die Antragsgegnerin zwar einen Stundensatz von 8,65 EUR erhalten. Dieser Betrag hätte sich jedoch bei einer versicherungspflichtigen abhängigen Tätigkeit im Hinblick auf die dann anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung spürbar reduziert. Ausgehend von einem um nur 1,00 EUR geringeren Stundenlohn in Höhe von 7,65 EUR würde sich ein Nettoeinkommen von 990,70 EUR errechnen (Berechnung nach Gutdeutsch, Familienrechtliche Berechnungen).
80 
Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegnerin sei ein höheres fiktives Gehalt anzurechnen, greift dies nicht durch. Das Amtsgericht hat die Höhe des fiktiven Einkommens der Antragsgegnerin im Rahmen der Bedürftigkeit festgelegt und ist dabei zu einem in der Berufung von keiner Seite angegriffenen Unterhaltsbetrag gelangt. Damit ist auch im Rahmen der Prüfung von § 1578 b BGB davon auszugehen, dass für die Antragsgegnerin gegenwärtig kein höheres Einkommen erzielbar ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 1300 Rn. 62).
81 
Nur ergänzend ist daher auszuführen, dass auch die Argumentation des Antragstellers, wonach die Antragsgegnerin in ihrem erlernten Beruf als Schneiderin jedenfalls ein Durchschnittsgehalt von etwa 1.404,80 EUR im Monat erzielen könnte, nicht greift. Dabei spielt keine Rolle, ob der Antragsteller diesen Wert, was er offen gelassen hat, als Brutto- oder als Nettobetrag verstanden wissen möchte. Sollte der Antragsteller von einem Bruttobetrag ausgegangen sein, würde sich ein Nettolohn von 1.032,52 EUR ergeben, der nicht wesentlich über dem vom Amtsgericht angenommenen fiktiven Einkommen liegt. Wollte der Antragsteller hingegen ein erzielbares Nettoeinkommen in Höhe von 1.404,80 EUR behaupten, wären dabei die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin nicht ausreichend berücksichtigt. Die Einkommensvergleiche im Internet nennen ein Gehalt für Damenschneider von durchschnittlich 1.237,38 EUR brutto (www.gehaltsvergleich.com), woraus sich ein Nettogehalt von 933,70 EUR errechnen würde. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Antragsteller in erster Instanz mit Anlage B1 vorgelegten Stellenangeboten für Schneider. Soweit sich die Stellenanzeigen überhaupt auf Vollzeitstellen beziehen, weisen fast alle kein konkretes Gehalt aus. Nur in wenigen Fällen werden Gehälter genannt, die sich zwischen stündlich 7,50 EUR (Angebot 87, Anlagenheft I, S. 137) und 10,00 EUR (Angebot 103, Anlagenheft I, S. 93), monatlich 1.000,00 bis 1.100,00 EUR netto (Angebot 116, Anlagenheft I, S. 61) und jährlich 15.000,00 EUR und 20.000,00 EUR brutto (Angebot 20, Anlagenheft I, S. 305) bewegen. Bei der Antragstellerin als 55-jähriger Frau, die nach etwa 25-jähriger weitgehender Berufspause wieder in das Berufsleben eintritt, wäre realistischer weise ein Einkommen eher im unteren Bereich der genannten Spannen erzielbar. Dieses würde sich aber von den Einkommensmöglichkeiten als Verkäuferin im Einzelhandel, wie vom Amtsgericht für die fiktive Einkommensberechnung zugrunde gelegt, nicht wesentlich unterscheiden.
82 
(6) Derzeit ist der ehebedingte Nachteil der Antragsgegnerin mit rund 777,00 EUR etwas höher als der vom Amtsgericht festgelegte und in der Berufung nicht angegriffene Unterhaltsbetrag von 763,00 EUR. Ob und gegebenenfalls wann sich der ehebedingte Nachteil in Zukunft vermindern wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Insbesondere kann noch keinerlei zuverlässige Prognose dazu gestellt werden, wie sich die Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin aus ihrem erst seit Januar 2011 betriebenen Ladengeschäft entwickeln werden. Daher kann in diesem Erstverfahren noch keine Entscheidung dazu getroffen werden, ob der Unterhaltsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt herabzusetzen ist. Denn über eine Herabsetzung kann erst dann entschieden werden, wenn sich verlässlich abschätzen lässt, ob und in welcher Höhe ehebedingte Nachteile dauerhaft bestehen (BGH FamRZ 2009, 1300, Rn. 62f.; Urteil v. 12.01.2011 -XII ZR 83/08-, Rn.42f). Dies ist hier nicht der Fall.
83 
(7) Die Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls führt im vorliegenden Fall auch nicht dazu, dass ausnahmsweise trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile eine Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin erfolgen würde. Zwar hat sich die Antragsgegnerin nach Trennung der Parteien bei Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit zunächst wirtschaftlich sehr unvernünftig verhalten. Sie hat sich im Ergebnis überhaupt nicht um eine Vollzeitstelle in abhängiger Beschäftigung bemüht. Vielmehr hat sie den eher unsicheren Weg der Selbständigkeit eingeschlagen. Überdies hat die Ausübung eines Teils ihrer Arbeit in Ro. so hohe Kosten verursacht, dass sie mit ihrer vom zeitlichen Umfang her fast vollschichtigen Tätigkeit keinen nennenswerten Gewinn erwirtschaftet hat. Diesem Verhalten der Antragsgegnerin ist aber bereits durch Anrechnung eines fiktiven Einkommens Rechnung getragen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie bei zügiger Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung bereits jetzt oder in absehbarer Zukunft ein nennenswert höheres Einkommen als 1.000,00 EUR netto erzielen könnte, liegen im Hinblick auf die in Frage stehenden Tätigkeiten als Verkäuferin im Einzelhandel oder Schneiderin nicht vor. Angesichts der langen Ehedauer von 28 Jahren, der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller in den letzten 25 Ehejahren und dem Umstand, dass der Antragssteller über eine gesicherte Position im Beamtenverhältnis mit einem deutlich überdurchschnittlichen Einkommen verfügt, erfordert auch die Billigkeit nicht die Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile.
84 
d) Ergebnis
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Nach allem ist der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 763,00 EUR derzeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beschränken, zu versagen, zu befristen oder herabzusetzen.
86 
3. Nebenentscheidungen
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 91, 100 Abs. 1 ZPO. § 93 a ZPO gilt auch bei erfolgreicher Anfechtung einzelner Folgesachen aus einem Verbundurteil (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 93 a Rn. 12). Für die Entscheidung zum Unterhalt kommt § 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO zur Anwendung, da bei Obsiegen einer Partei die Kostenaufhebung unbillig wäre. Soweit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich das Rechtsmittel der Drittbeteiligten erfolgreich war, waren die Kosten den Parteien gemäß §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen (OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 361).
88 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
89 
Die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Feb. 2011 - 2 UF 21/10

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Feb. 2011 - 2 UF 21/10

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Feb. 2011 - 2 UF 21/10 zitiert 22 §§.

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt


(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit


Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes gro

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift


(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1577 Bedürftigkeit


(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit


(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit


(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung


Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 527 Vorbereitender Einzelrichter


(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der V

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Feb. 2011 - 2 UF 21/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Feb. 2011 - 2 UF 21/10.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Dez. 2013 - 2 UF 105/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 9.4.2013 teilweise wie folgt abgeändert:Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 12.099,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten

Referenzen

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.

(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(3) Der Einzelrichter entscheidet

1.
über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3.
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
4.
über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet;
5.
über den Wert des Streitgegenstandes;
6.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.