Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Nov. 2006 - 3 Ss 219/05

published on 27/11/2006 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Nov. 2006 - 3 Ss 219/05
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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts M. vom 30. Juni 2005 - unter Aufrechterhaltung der zur äußeren Tatseite getroffenen Feststellungen - aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Mannheim zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht M. sprach den Betroffenen von dem gegen ihn mit Bußgeldbescheid der Stadt M. vom 10.03.2005 unter Festsetzung einer Geldbuße von EUR 40 erhobenen Vorwurf der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons, vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24 StVG, aus rechtlichen Gründen frei. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung zur Fortbildung des Rechts beantragt; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt mit - vom Senat dem Verteidiger des Betroffenen mitgeteilter - Schrift vom 21.10.2005, die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, auf die Rechtsbeschwerde das Urteil des Amtsgerichts vom 30.06.2005 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Mannheim zurückzuverweisen. Der Betroffene beantragt mit Verteidigerschriftsatz vom 30.11.2005, die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
Mit Beschluss vom 23.11.2006 hat der Einzelrichter des Senats die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat den begehrten (vorläufigen) Erfolg.
II.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 03.03.2005 um 10.10 Uhr als Führer des PKW, amtliches Kennzeichen....., die S. Straße in M. Während der Fahrt bediente er mit der rechten Hand seinen sog. „Palm-Organizer“, den er zu diesem Zwecke in der rechten Hand hielt. Der Betroffene, der sich auf dem Weg zu einem Geschäftstermin befand, sah in seinem Kalender zu diesem Termin gespeicherte Daten an. Er bemerkte die neben ihm im Streifenwagen herfahrenden Polizeibeamten, ließ sich durch diese aber nicht irritieren und bediente weiter seinen Organizer, bis die Polizeibeamten ihm Zeichen zum Anhalten gaben.
Der von dem Betroffenen benutzte Organizer ist mit Kalender-, Adressbuch-, Email- und Mobiltelefon- Funktionen, mit Lautsprecher sowie Mikrofon ausgestattet und daher auch als Mobiltelefon nutzbar. Der Betroffene verfügt über eine sog. „Twin-Card“ der Fa. Vodafone, d.h. über zwei Mobilfunkkarten. Eine davon befand sich in seinem Mobiltelefon, die andere in seinem „Palm-Organizer“. Mit der „Twin-Card“ sind die beiden Geräte nicht gleichzeitig als Mobiltelefon nutzbar; die Aktivierung der Mobilfunkkarte des einen Gerätes deaktiviert die des anderen Geräts. Im Zeitpunkt der Fahrt des Betroffenen war die Mobilfunkkarte in dem von ihm benutzten „Palm-Organizer“ deaktiviert.
III.
Das angefochtene, den Betroffenen freisprechende Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.
Nach den in sich rechtsfehlerfrei zur äußeren Tatseite getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dem von dem Betroffenen benutzten, mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehenen „Palm-Organizer“ - entgegen der Meinung des Amtsgerichts - um ein „ Mobiltelefon “ i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO.
Eine Unvereinbarkeit der Subsumierung dieses von dem Betroffenen verwendeten, derart ausgestatteten „Palm-Organizers“ unter den Begriff des „Mobiltelefons“ i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO mit Art. 103 Abs. 2 GG wegen etwaiger - gemessen am allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis - Überdehnung des Wortlautes des § 23 Abs. 1a StVO zu Lasten des Betroffenen vermag der Senat - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht zu erkennen. Die auch im Zusammenhang mit dem Zweck der Vorschrift des § 23 Abs.1a StVO zu sehende Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals durch den Senat überschreitet die Grenzen verfassungskonformer richterlicher Auslegung, die durch den (noch) möglichen Wortsinn markiert wird, nicht (vgl. nur BVerfG NJW 1995, 1141). Der Grundsatz der Bestimmtheit des Tatbestandes ist nicht verletzt; für den Normadressaten ist jedenfalls bei der hier konkret gegebenen Fallkonstellation zumindest das Risiko einer bußgeldrechtlichen Ahndung voraussehbar (vgl. hierzu etwa OLG Bamberg B. v. 27.09.2006 - 3 Ss OWi 1050/06 - m.w.N. bei juris - Rspr.). Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht in entscheidungserheblicher Weise berührt (vgl. hierzu letzthin Thüring. OLG DAR 2006, 636).
Nach Ausstattung, Funktion und Zweck des von dem Betroffenen verwendeten Gerätes ist und war dieses generell und konkret (auch) zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt. Dass das Gerät über weitere Funktionen verfügt, lässt dessen Eigenschaft als Mobiltelefon nicht entfallen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Betroffene das Gerät mittels einer „Twin-Card“ betreibt, die es ihm ermöglicht, wahlweise über ein weiteres Mobiltelefon Telefonate zu führen oder entgegenzunehmen. Letztlich steht auch die Bezeichnung des Gerätes als „Palm-Organizer“, die begrifflich nur eine der tatsächlich verfügbaren Funktionen des Geräts verbal besonders hervorhebt, dessen Qualifizierung als „Mobiltelefon“ nicht entgegen.
10 
Die Tatsache, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Fahrt das von ihm in der Hand gehaltene und bediente Gerät nicht zum Telefonieren, sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzte, führt ebenso wenig zu einer ihm günstigeren Beurteilung der rechtlichen Einstufung des Gerätes. Denn das Gerät war auf Grund der in dieses eingeführten Mobilfunkkarte gleichermaßen als Mobiltelefon verwendbar, sei es auch erst nach Aktivierung dieser Karte bzw. des Gerätes durch weitere, von dem Betroffenen an selbigem durchzuführende Bedienungsschritte bzw. Verrichtungen. Es ist hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Gerätes nicht nach der im konkreten Fall genutzten Funktion zu differenzieren, d. h. nicht danach, ob der Betroffene das mobilfunktaugliche und insoweit konkret einsatzbereite Gerät im Einzelfall als Organizer, als Telefon oder zu einem anderweitigen bestimmungsgemäßen Zweck benutzt.
11 
Ob ein „Palm-Organizer“ nicht als Mobiltelefon i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO einzustufen ist, wenn eine Mobilfunkkarte nicht in das Gerät eingeführt ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
12 
Aber auch das Tatbestandsmerkmal der „ Benutzung eines Mobiltelefons“ i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO ist vorliegend objektiv erfüllt. Eine Benutzung eines Mobiltelefons liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912), zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2469), zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 358), als Diktiergerät (vgl. Thüring. OLG DAR 2006, 636) oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870). Denn die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. schon OLG Hamm NJW 2003, 912) und die Handhabung des Gerätes - wie hier - einen Bezug zu einer der bestimmungsgemäßen Funktionen desselben aufweist (vgl. hierzu OLG Köln NJW 2005, 3366). Nach der gesetzgeberischen Intention der 33. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 (VBl. 2001, 8; vgl. hierzu auch Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. StVO § 23 Rdnr. 4) soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein“.
IV.
13 
Auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Fehler beruht das freisprechende Urteil des Amtsgerichts (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 337 Abs. 1 StPO). Das angefochtene Urteil ist daher - unter Aufrechterhaltung der zur objektiven Tatseite getroffenen Feststellungen, die von der Gesetzesverletzung nicht betroffen sind - aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO). Da kein Fall vorliegt, in dem der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 79 Abs. 6 OWiG), vielmehr ergänzende Feststellungen zur subjektiven Tatseite (vgl. hierzu etwa Thüring. OLG a.a.O.) notwendig sind und möglich erscheinen, verweist der Senat sie an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - zurück. Zur Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts bestand kein Anlass.
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Annotations

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.