Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2015 - 7 AktG 1/15

bei uns veröffentlicht am30.09.2015

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht H. unter den Aktenzeichen 3 O 164/15, 12 O 27/15 und 12 O 28/15 rechtshängigen Anfechtungsklagen des Antragsgegners zu 3 gegen die Beschlüsse insgesamt und der Antragsgegner 1 und 2 gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 der Gläubigerversammlung der Antragstellerin vom 6. Mai 2015 dem Vollzug dieser Beschlüsse nicht entgegenstehen und Mängel dieser Beschlüsse die Wirkung des Vollzugs unberührt lassen. Die Beschlüsse haben folgenden Wortlaut:

1. “Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der E.-Anleihe

“Die … GmbH mit Sitz in München, ein getragen im Handelsregister …, wird zum Gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellt.

Der Umfang der Aufgaben und Befugnisse des Gemeinsamen Vertreters richtet sich nach den Bestimmungen des SchVG.

Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung.

Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Million) begrenzt.“

2. Beschlussfassung über Forderungs- und Zinsverzicht gegen Gewährung von Erwerbsrechten

2.1. Forderungs- und Zinsverzicht gegen Gewährung von Erwerbsrechten auf Neue Aktien Serie A an der Gesellschaft

2.1.1. Übertragung der Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle, Erlass der Hauptforderung sowie der aufgelaufenen Zinsen und Einräumung von Aktienerwerbsrechten

“Die Anleihegläubiger übertragen die von ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen auf die als Abwicklungsstelle fungierende Bankhaus N. AG oder, falls diese aus welchen Gründen auch immer nicht als Abwicklungsstelle tätig wird, auf ein anderes von der Emittentin zu bestimmende Kreditinstitut (“Abwicklungsstelle“). Als Gegenleistung für die Übertragung der Hauptforderung und der aufgelaufenen, Zinsen erhalten die Anleihegläubiger das Recht, nach einer vereinfachten Herabsetzung des Stammkapitals auf EUR 81.000,00 (“Kapitalherabsetzung“) und Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft von EUR 81.000,00 um EUR 1.539.000,00 auf EUR 1.620.000,00 gegen Sacheinlagen (“Umtauschkapitalerhöhung“) sowie einem Rechtsformwechsel der Gesellschaft gem. § 190 if. UmwG in eine Aktiengesellschaft insgesamt 1.539.000 Neue Aktien Serie A (wie unten definiert), die zunächst von der Abwicklungsstelle übernommen werden, zu erwerben.

Die Abwicklungsstelle bringt die Hauptforderung der E.-Anleihe im Nennwert von EUR 60.000.000,00 (in Worten: Euro sechzig Millionen) sowie die aufgelaufenen Zinsen im Wege eines Erlasses gemäß § 397 BGB in die Emittentin ein. Der Erlass und die Einbringung stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Umtauschkapitalerhöhung (wie unten beschrieben) im Handelsregister.

Für die Umtauschkapitalerhöhung und den Formwechsel sind entsprechende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der E. über die vereinfachte Herabsetzung des Stammkapitals, die Erhöhung des Stammkapitals gegen Sacheinlagen und den Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft erforderlich. Vorbehaltlich der Eintragung der Umtauschkapitalerhöhung im Handelsregister wird die Gesellschaft im Rahmen der Umtauschkapitalerhöhung 1.539.000 neue Geschäftsanteile der Serie A mit einem Nennbetrag in Höhe von je EUR 1,00 schaffen, zu deren Übernahme die Abwicklungsstelle zugelassen werden soll. Die bisherigen Geschäftsanteile nach der vereinfachten Kapitalerhöhung im Nennwert von insgesamt EUR 81.000,00 werden Geschäftsanteile der Serie B. Die neuen Geschäftsanteile der Serie A sind ab Beginn des Geschäftsjahres gewinnberechtigt, in dem sie geschaffen werden. Die Geschäftsanteile der Serie A sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bevorrechtigt am Gewinn und am Liquidationsüberschuss beteiligt: Abweichend von § 29 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gilt für die Gewinnverteilung die folgende Regelung: Soweit die Gesellschafterversammlung beschließt, den ausschüttungsfähigen Jahresüberschuss ganz oder teilweise unter den Gesellschaftern zu verteilen, werden 26,47 Prozent des auszuschüttenden Jahresüberschusses vorab auf die Inhaber der Geschäftsanteile der Serie A verteilt. Dabei bestimmt sich die Beteiligung der Inhaber der Geschäftsanteile der Serie A am Gewinn untereinander nach den Anteilen am Stammkapitalkapital zueinander. Der verbleibende auszuschüttende Jahresüberschuss wird auf alle Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital verteilt.

Im Falle der Liquidation gilt abweichend von § 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) für die Verteilung des nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens (“Liquidationsüberschuss“) die folgende Regelung: 26,47 Prozent des Liquidationsüberschusses wird vorab auf die Inhaber der Geschäftsanteile der Serie A verteilt. Dabei bestimmt sich die Beteiligung der Inhaber der Geschäftsanteile der Serie A am Liquidationsüberschuss untereinander nach den Anteilen am Stammkapital zueinander. Der verbleibende Liquidationsüberschuss wird auf alle Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital verteilt.

Im Zuge des Formwechsels der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft werden die Geschäftsanteile der Gesellschaft zu auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00. Dabei werden die Geschäftsanteile der Serie A zu auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Serie A (“Neue Aktien Serie A“). Die Geschäftsanteile der Serie B werden zu auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Serie B (“Serie B-Aktien“).

Beide Aktiengattungen gewähren gleiche Stimmrechte — jeweils eine Aktie gewährt eine Stimme.

Die Neuen Aktien Serie A sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bevorrechtigt am Gewinn und am Liquidationsüberschuss beteiligt:

Abweichend von § 60 Abs. 1 des Aktiengesetzes gilt für die Gewinnverteilung die folgende Regelung: Soweit die Hauptversammlung beschließt, den ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn ganz oder teilweise unter die Aktionäre zu verteilen, werden 26,47 Prozent des auszuschüttenden Bilanzgewinns vorab auf die Inhaber der Neuen Aktien Serie A verteilt. Dabei bestimmt sich die Beteiligung der Inhaber der Neuen Aktien Serie A am Gewinn untereinander nach den Anteilen am Grundkapital zueinander. Der verbleibende auszuschüttende Bilanzgewinn wird auf alle Aktionäre entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital verteilt.

Die Gewinnbevorrechtigung der Neuen Aktien Serie A ist zeitlich begrenzt bis zu dem Geschäftsjahr (ausschließlich), in dem erstmals eines der drei nachfolgenden Ereignisse eintritt (jeweils ein „Wertaufholendes Ereignis“):

Die Summe aus

(i) der seit Eintragung der Umtauschkapitalerhöhung an die Inhaber der Neuen Aktien Serie A ausgeschütteten kumulierten geschäftsjahresübergreifenden Bruttodividende und

(ii) dem gesamten Börsenwert sämtlicher Neuen Aktien Serie A

erreicht oder überschreitet an zwanzig aufeinanderfolgenden Handelstagen den Betrag von EUR 45.000.000,00;

oder

Seit Eintragung der Umtauschkapitalerhöhung wurde an alle Aktionäre der Emittentin (also einschließlich der Inhaber der Serie B-Aktien) eine kumulierte geschäftsjahresübergreifende Bruttodividende von EUR 34.000.000,00 oder mehr ausgeschüttet und (i) nach dem Erreichen des kumulierten Ausschüttungsvolumens von EUR 34.000.000,00 erreicht oder überschreitet der Börsenpreis der Neuen Aktien Serie A an zwanzig aufeinanderfolgenden Handelstagen den Preis von EUR 10,00 je Aktie oder (ii) seit dem Erreichen der kumulierten Bruttodividende ist eine Frist von zwölf Monaten verstrichen;

oder

Die Emittentin schüttet eine Sonderdividende in Höhe von mindestens EUR 6.000.000,00 an die Inhaber der Neuen Aktien Serie A aus und (i) nach der Ausschüttung der Sonderdividende erreicht oder überschreitet der Börsenpreis der Neuen Aktien Serie A an zwanzig aufeinanderfolgenden Handelstagen den Preis von EUR 20,00 je Aktie oder (ii) nach der Ausschüttung der Sonderdividende ist eine Frist von zwölf Monaten verstrichen.

Für die unter den vorstehenden Buchstaben (a) bis (c) genannten Börsenpreise ist die jeweils letzte Preisfeststellung der Aktie im XETRAHandel (oder einem etwaigen elektronischen Nachfolgehandelssystem) maßgeblich.

Ab dem Geschäftsjahr (einschließlich), in dem erstmals ein Wertaufholendes Ereignis eingetreten ist, sind die Neuen Aktien Serie A und die Neuen Aktien Serie B gleichermaßen am Bilanzgewinn beteiligt.

Im Falle der Liquidation gilt abweichend von § 271 Abs. 2 des Aktiengesetzes für die Verteilung des nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens (“Liquidationsüberschuss“) die folgende Regelung: 26,47 Prozent des Liquidationsüberschusses werden vorab auf die Inhaber der Neuen Aktien Serie A verteilt. Dabei bestimmen sich die Beteiligung der Inhaber der Neuen Aktien Serie A am Liquidationsüberschuss untereinander nach den Anteilen am Grundkapital zueinander. Der verbleibende Liquidationsüberschuss wird auf alle Aktionäre entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital verteilt.

Die Bevorrechtigung der Neuen Aktien Serie A bei der Verteilung des Liquidationsüberschusses ist zeitlich begrenzt auf einen etwaigen Liquidationsüberschuss, der auf der Grundlage eines Liquidationsbeschlusses verteilt wird, der vor dem erstmaligen Eintritt eines Wertaufholenden Ereignisses gefasst wird.

Die Abwicklungsstelle soll mit Vollziehung dieses Beschlusses zunächst 1.539.000 neue Geschäftsanteile der Serie A aus der Umtauschkapitalerhöhung übernehmen. Die vorgenannte Übernahme der neuen Geschäftsanteile der Serie A durch die Abwicklungsstelle erfolgt als Gegenleistung für die Einbringung der Hauptforderung und der aufgelaufenen Zinsen aus der E.-Anleihe in die Emittentin.

Die Anleihegläubiger erhalten für jede Schuldverschreibung das Recht, nach dem Rechtsformwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft Neue Aktien Serie A zu erwerben (“Aktienerwerbsrecht“). Das Aktienerwerbsrecht gewährt den Anleihegläubigern einen Anspruch gegen die Abwicklungsstelle, für eine Schuldverschreibung nach der Eintragung der Umtauschkapitalerhöhung und des Formwechsels innerhalb einer zwischen der Emittentin und der Abwicklungsstelle festzulegenden Frist (“Erwerbsfrist“) entweder

(i) 25,65 Neue Aktien Serie A an der Gesellschaft zu erwerben, wenn die Anleihegläubiger ihre Aktienerwerbsrechte ausüben,

oder

(ii) den Aktienbarausgleich (wie nachfolgend definiert) zu erhalten.

Der “Aktienbarausgleich“ ist der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Gesamtbetrag, den die Abwicklungsstelle im Rahmen der Verwertung der durch die Umtauschkapitalerhöhung und den nach folgenden Formwechsel erworbenen 1.539.000 Neuen Aktien Serie A erlöst hat, wenn sich ein Anleihegläubiger im Rahmen des Aktienerwerbsrechts nicht für den Erwerb der Neuen Aktien Serie A entschieden hat. Die E. Holding GmbH hat sich — unter der Bedingung, dass die hier vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen beschlossen und vollziehbar werden — verpflichtet, der Abwicklungsstelle bis zu 626.959 Neue Aktien Serie A (“Garantierte Abnahme“) zu einem Preis von EUR 3,19 pro Aktie abzukaufen, also EUR 81,82 je 25,65 Neue Aktien Serie A (“Garantierter Kaufpreis“). Der Garantierte Kaufpreis entspricht dem Betrag, den die Anleihegläubiger im Falle einer Insolvenz der Emittentin im Rahmen der Befriedigung der Insolvenzforderungen voraussichtlich erzielen würden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass nach überschlagsmäßiger Schätzung im Falle einer Insolvenz der Emittentin mit einer Insolvenzquote von ca. 8,18 Prozent zu rechnen wäre. Die Abwicklungsstelle wird Neue Aktien Serie A nur dann im Rahmen der Garantierten Abnahme an die E. Holding GmbH veräußern, wenn und soweit der ansonsten bei einer börslichen‘ oder außerbörslichen Verwertung erzielbare Erlös unter dem Garantierten Kaufpreis liegen würde.

Bezüglich Aktienspitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Anleihegläubiger einen Anspruch auf Teilrechte hat, sollen sich die Depotbanken durch Zu- und Verkäufe von Tellrechten um einen Spitzenausgleich bemühen. Verbleibende Aktienspitzen sollen nach Zusammenlegung der Tellrechte als Vollrechte für Rechnung der jeweiligen Anleihegläubiger veräußert werden.

Nach Eintragung der Umtauschkapitalerhöhung sowie des Rechtsformwechsels im Handelsregister und dem Ablauf der Erwerbsfrist wird die Abwicklungsstelle die Neuen Aktien Serie A unverzüglich an die Anleihegläubiger übertragen, die ihre Aktienerwerbsrechte ausgeübt haben.

Die Neuen Aktien Serie A sollen zum Handel im Freiverkehr einer deutschen Börse — voraussichtlich im Marktsegment “Entry Standard“ des Freiverkehrs (OP Market) der Frankfurter Wertpapierbörse — einbezogen werden. Die Gesellschaft übernimmt keine Garantie für die zuvor beschriebene Einbeziehung der Neuen Aktien Serie A.

Die Anleihegläubiger sind über den Umtausch der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte wie in dieser Ziffer 2.1.1. oben beschrieben hinaus zu keinen weiteren Leistungen an und/oder Einlagen in die Gesellschaft verpflichtet.

2.1.2. Ausübung der Aktienerwerbsrechte und Bevollmächtigung der Abwicklungsstelle.

Die Anleihegläubiger können die Aktienerwerbsrechte während der Erwerbsfrist ausüben. Die Erwerbsfrist kann erst zu laufen beginnen, nachdem (i) die Umtauschkapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen worden ist, (ii) die Gesellschaft im Wege des Formwechsels in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde und (iii) für die Neuen Aktien Serie A aus der Umtauschkapitalerhöhung ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (“BaFin“) gebilligter Wertpapierprospekt für das öffentliche Angebot der Neuen Aktien Serie A veröffentlicht wurde. Der Beginn und das Ende der Erwerbsfrist sowie die weiteren Einzelheiten zur Ausübung der Aktienerwerbsrechte werden von der Emittentin gemäß Ziffer 10 der Anleihebedingungen vor Beginn der Erwerbsfrist bekannt gemacht.

Sofern und soweit Anleihegläubiger nicht den Erwerb Neuer Aktien Serie A wählen, wird die Abwicklungsstelle die diesen Anleihegläubigern zum Erwerb zustehenden Neuen Aktien Serie A durch Verkauf verwerten.

Eine marktschonende Verwertung der Neuen Aktien Serie A kann — jenseits der von der E. Holding GmbH Garantierten Abnahme — insoweit nicht gewährleistet werden, insbesondere im Falle einer fehlenden Marktliquidität der Aktien der Gesellschaft. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht sichergestellt werden kann, ob und in welchem Umfang die entsprechenden Neuen Aktien Serie A nach dem zuvor beschriebenen Verfahren verwertet werden können. Können innerhalb des Veräußerungszeitraums nicht alle Neuen Aktien Serie A, die durch die Abwicklungsstelle verwertet werden sollen, verwertet werden, wird der Gemeinsame Vertreter nach freiem Ermessen darüber entscheiden, wie die verbleibenden Neuen Aktien Serie A börslich und/oder außerbörslich verwertet werden sollen.

Die Summe der durch die Verwertung der Neuen Aktien Serie A erzielten Verwertungserlöse nach Abzug der Verwertungskosten steht den betreffenden Anleihegläubigern anteilig (abgerundet auf volle Eurocent) zu und wird deren jeweiligem Depotkonto nach Abschluss der Verwertung gutgeschrieben. Die Emittentin wird das Ergebnis der Verwertung der Neuen Aktien Serie A und die Höhe des Aktienbarausgleichs unverzüglich nach Ablauf des Veräußerungszeitraums gemäß Ziffer 10 der Anleihebedingungen bekanntmachen.

Für die Zwecke der Erfüllung des Aktienerwerbsrechts ist die Abwicklungsstelle berechtigt, diejenigen als zum Empfang der Neuen Aktien Serie A bzw. des Aktienbarausgleichs Berechtigte zu behandeln, in deren Wertpapierdepot am Erfüllungstag die Aktienerwerbsrechte eingebucht sind. Die Zahlung des anteiligen Aktienbarausgleichs erfolgt unverzüglich nach Ablauf des Veräußerungszeitraums.

Die Emittentin wird die Abwicklungsstelle anweisen, der C. AG alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um es den an die Clearingsysteme angeschlossenen Depotbanken zu ermöglichen, ihren Depotkunden die Ausübung ihrer Aktienerwerbsrechte zu ermöglichen und ihnen die Neuen Aktien Serie A nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses gutzuschreiben bzw. die Aktienbarausgleiche zu überweisen.

Die Anleihegläubiger bevollmächtigen und ermächtigen hiermit die Abwicklungsstelle, alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Vollziehung und Abwicklung des Beschlusses gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2, insbesondere im Hinblick auf den Umtausch der Schuldverschreibungen in Aktienerwerbsrechte, Erlass der Hauptforderung und aufgelaufener Zinsen, Einbringung der Hauptforderung und aufgelaufener Zinsen in die Gesellschaft als Sacheinlage, Einräumung der Aktienerwerbsrechte zugunsten der Anleihegläubiger, Erfüllung der Aktienerwerbsrechte und die Lieferung der Neuen Aktien Serie A bzw. Zahlungen des Aktienbarausgleichs an die Anleihegläubiger erforderlich oder zweckmäßig sind, soweit dadurch nach eigenem Ermessen der Abwicklungsstelle die Anleihegläubiger wirtschaftlich besser, gleich oder nicht wesentlich schlechter gestellt werden. Dies umfasst insbesondere auch Weisungen an die C. AG im Zusammenhang mit der technischen Abwicklung des Beschlusses gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2.

Die Abwicklungsstelle wird ferner angewiesen und ermächtigt, einem Beschluss der Hauptversammlung der Emittentin über eine Barkapitalerhöhung zuzustimmen (“Barkapitalerhöhungsbeschluss“). Der Barkapitalerhöhungsbeschluss hat folgenden Inhalt:

Das Grundkapital der Gesellschaft wird durch Ausgabe von 1.520.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Serie B von EUR 1.620.000,00 um EUR 1.520.000,00 auf EUR 3.140.000,00 gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Serie B-Aktien haben einen anteiligen rechnerischen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 und sind erstmals für das Geschäftsjahr gewinnberechtigt, in dem sie entstehen. Zur Übernahme und Zeichnung der neuen Serie B-Aktien wird ausschließlich die E. Holding GmbH zugelassen. Das Bezugsrecht der übrigen Aktionäre ist ausgeschlossen. Der Bezugspreis der neuen Serie B-Aktien beträgt EUR 2,00 je Aktie.

Die Abwicklungsstelle ist in Bezug auf die vorstehende Vollmacht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, Dritten Untervollmacht in dem gleichen Umfang — ebenfalls unter der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB — zu erteilen.

Alternativ zu der vorstehend beschriebenen Barkapitalerhöhung bei der künftigen E. AG kann die Emittentin eine entsprechende Barkapitalerhöhung auch schon vor dem Rechtsformwechsel der E. GmbH in eine Aktiengesellschaft durchführen.

2.1.3. Scheitern der Maßnahmen

Sollte die Umtauschkapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Gesellschafterversammlung, die über die Umtauschkapitalerhöhung beschließt, zur Eintragung im Handelsregister der Emittentin angemeldet sein, ist der Debt-Equity-Swap nach Maßgabe des Beschlusses gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 endgültig gescheitert und der Beschluss gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 wird endgültig nicht mehr vollzogen.

Bei Scheitern des Debt-Equity-Swaps werden die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zurückübertragen und ggf. bereits eingebuchte Erwerbsrechte werden ausgebucht.

Sollte die Umtauschkapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen werden, jedoch die Eintragung des Formwechsels der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft — aus welchen Gründen auch immer — nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Gesellschafterversammlung, die über die Umtauschkapitalerhöhung beschließt, im Handelsregister eingetragen sein, so wird sich die Emittentin gemeinsam mit der Abwicklungsstelle und dem Gemeinsamen Vertreter um eine Regelung im Hinblick auf die neuen Geschäftsanteile bemühen, die der Regelung des Beschlusses gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 hinsichtlich der Neuen Aktien Serie A so weit wie möglich nahekommt (beispielsweise Übertragung der Geschäftsanteile der Serie A auf einen Treuhänder, der die Geschäftsanteile der Serie A für Rechnung der Anleihegläubiger hält und ggf. verwertet).

2.1.4. Steuern und Abgaben, Kosten

Jeder Anleihegläubiger ist verpflichtet, sämtliche Steuern oder sonstigen Abgaben, die ihn betreffen, zu zahlen bzw. zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Übertragung der Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle gegen die Gewährung von Erwerbsrechten, dem Verzicht auf die Hauptforderung, dem Verzicht auf aufgelaufene Zinsen, der Ausübung von Aktienerwerbsrechten, der Lieferung der Neuen Aktien Serie A und der Zahlung des etwaigen Aktienbarausgleichs entstehen.

Den Anleihegläubigern wird daher empfohlen, wegen etwaiger steuerlicher Folgen aus der Übertragung der Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle gegen Gewährung von Aktienerwerbsrechten, dem Verzicht auf die Anleiheforderung und aufgelaufene Zinsen, der Ausübung von Aktienerwerbsrechten, der Lieferung der Neuen Aktien Serie A, der Zahlung des Aktienbarausgleichs ihre steuerlichen Berater zu konsultieren.

Die Kosten der Emittentin im Zusammenhang mit der Fassung und Umsetzung dieses Beschlusses (insbesondere die Kosten für die sog. zweite Anleihegläubigerversammlung und die angemessene Vergütung des gemeinsamen Vertreters) trägt die Emittentin.

2.2. Beschlussfassung über die weitere Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters

Zum Zwecke der Ermöglichung bzw. Erleichterung der Durchführung und Vollziehung des Beschlusses gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 werden dem Gemeinsamen Vertreter gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SchVG die folgenden weiteren Aufgaben und Befugnisse eingeräumt:

Der Gemeinsame Vertreter wird hiermit angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug der Beschlüsse der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 und dem Abschluss und der Erfüllung und Durchführung der Verträge, denen die Anleihegläubiger zugestimmt haben, erforderlich oder zweckdienlich sind, soweit dadurch nach eigenem Ermessen des Gemeinsamen Vertreters die Anleihegläubiger wirtschaftlich besser, gleich oder nicht wesentlich schlechter gestellt werden.

Diese Ermächtigung umfasst auch Maßnahmen, die der Gemeinsame Vertreter für den Fall eines Scheiterns des Formwechsels für erforderlich oder zweckdienlich hält, um eine Regelung im Hinblick auf die neuen Geschäftsanteile der Serie A zu erzielen, die der Regelung des Beschlusses gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 hinsichtlich der Neuen Aktien so weit wie möglich nahekommt.

Diese Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters ist im Zweifel weit auszulegen.

2.3. Vollziehung

Der gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss soll erst gemäß § 21 SchVG vollzogen werden, wenn

2.3.1. die E. gegenüber der Abwicklungsstelle oder dem Gemeinsamen Vertreter angezeigt hat oder der Gemeinsame Vertreter feststellt, dass der Beschluss der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SchVG angefochten worden ist oder erhobene Anfechtungsklagen durch Vergleich, Klagerücknahme oder Erledigung der Hauptsache beendet worden sind oder dieser Beschluss auf Grund eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses nach § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG 1. V.m. § 246a AktG vollziehbar geworden ist; und

2.3.2.der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft über die Kapitalherabsetzung gefasst worden ist.

2.4. Einheitlichkeit der Beschlussfassung

Sämtliche Unterpunkte dieses Tagesordnungspunktes 2 stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar, da diese inhaltlich miteinander verbunden sind. Über den Beschlussvorschlag gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 wird daher nur einheitlich abgestimmt.“

3. Beschlussfassung über die Stundung der Zinsansprüche, den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten und die Änderung der Anleihebedingungen

3.1. Stundung der Zinsansprüche

3.1.1. “Die am 10. Mai 2015 fälligen Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sind bis zum 31. Dezember 2015 gestundet.

3.1.2.ln Ziffer 2 Buchstabe a) der Anleihebedingungen wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

»Die Fälligkeit der am 10.05.2015 entstehenden Zinsansprüche wird bis zum 31.12.2015 hinausgeschoben und die Ansprüche werden bis zu diesem Zeitpunkt gestundet.«

Die bisherige Ziffer 2 Buchstabe a) Satz 3 der Anleihebedingungen wird zur neuen Ziffer 2 Buchstabe a) Satz 4 der Anleihebedingungen.

3.2. Vorübergehender Verzicht auf Kündigungsrechte

3.2.1. Die Anleihegläubiger verzichten vorübergehend bis einschließlich

31. Dezember 2015 auf Kündigungsrechte gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (aa) und gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (bb) letzte Alternative (welche die letzten zwölf Wörter in Buchstabe a) (bb) umfasst) der Anleihebedingungen.

3.2.2.Die Anleihebedingungen werden um eine neue Ziffer 8a ergänzt, die Folgendes regelt:

»8a. Vorübergehender Verzicht auf Kündigungsrechte

Die Anleihegläubiger verzichten vorübergehend bis einschließlich 31.12.2015 auf Kündigungsrechte gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (aa) und gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (bb) letzte Alternative (welche die letzten zwölf Wörter in Buchstabe a) (bb) umfasst) der Anleihebedingungen.«

3.3. Einheitlichkeit der Beschlussfassung

Sämtliche Unterpunkte dieses Tagesordnungspunktes 3 stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar, da diese inhaltlich miteinander verbunden sind. Über den Beschlussvorschlag gemäß diesem Tagesordnungspunkt 3 wird daher nur einheitlich abgestimmt.“

4. Beschlussfassung über die Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters, die Stundung der Zinsansprüche und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten zu erklären und der Änderung von Anleihebedingungen zuzustimmen

“Der Gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, über die Stundung der am 10. Mai 2015 entstehenden Zinsansprüche bis zum 30. Juni 2016 (einschließlich) zu entscheiden.

Der Gemeinsame Vertreter wird weiterhin ermächtigt und bevollmächtigt, einen vorübergehenden Ausschluss etwaiger Kündigungsrechte gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (aa) der Anleihebedingungen bis zum 30. Juni 2016 (einschließlich) durch eine oder mehrere Erklärungen zu erklären.

Ferner wird der Gemeinsame Vertreter ermächtigt und bevollmächtigt, einen vorübergehenden Ausschluss etwaiger Kündigungsrechte gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (bb) letzte Alternative (welche die letzten zwölf Wörter in Buchstabe a) (bb) umfasst) der Anleihebedingungen bis zum 30. Juni 2016 (einschließlich) durch eine oder mehrere Erklärungen zu erklären.

Ferner wird der Gemeinsame Vertreter ermächtigt und bevollmächtigt, einer Aufhebung der Regelungen gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (ff) und der Ziffer 11 (Kontrollwechsel) der Anleihebedingungen zuzustimmen.

Der Gemeinsame Vertreter wird im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Handlungen und Erklärungen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug der vorgenannten Zinsstundung und des vorgenannten vorübergehenden Ausschlusses etwaiger Kündigungsrechte der Anleihegläubiger erforderlich oder zweckdienlich sind, soweit dadurch nach dem eigenen Ermessen des Gemeinsamen Vertreters die Anleihegläubiger wirtschaftlich besser, gleich oder nicht wesentlich schlechter gestellt werden. Der Gemeinsame Vertreter wird auch ermächtigt und bevollmächtigt, die Zustimmungen zu den Änderungen der Anleihebedingungen zu erklären, die im Zusammenhang mit der Ausübung der vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen stehen.

Diese Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters ist im Zweifel weit auszulegen.

Im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen sind die Anleihegläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befugt; insbesondere sind sie nicht befugt, im Zeitraum der Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters Zinszahlungen zu verlangen und/oder etwaige Kündigungsrechte gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (aa) oder gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (bb) letzte Alternative (welche die letzten zwölf Wörter in Buchstabe a) (bb) umfasst) der Anleihebedingungen auszuüben.“

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu 2 als Gesamtschuldnerin mit den Antragsgegnern zu 1 und 3 8%, die Antragsgegnerin zu 1 weitere 8% als Gesamtschuldnerin mit dem Antragsgegner zu 3 und dieser den Rest allein zu tragen. Die Antragsgegner tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf EUR 50.290, bestehend aus den Streitwerten für die Anfechtung von TOP 1 in Höhe von EUR 2.000, von TOP 2 in Höhe von EUR 44.000 und TOP 3 und 4 in Höhe von zusammen EUR 4.290, festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Parteien streiten darüber, ob Beschlüsse einer Versammlung der Gläubiger einer emittierten Schuldverschreibung vollzogen werden dürfen, obwohl die Antragsgegner Anfechtungsklagen gegen diese Beschlüsse erhoben haben.
Die Antragstellerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Ihr Stammkapital beträgt derzeit EUR 2.025.000 (HRA Anl. ASt. 2). Sie ist die deutsche Muttergesellschaft der russischen E. -Gruppe (Organigramm Anl. ASt 17 S. 13), die als Landmaschinenhändlerin in Russland tätig ist. Die Finanzierung der Gruppe wird zentral aus der E. Holding und der Antragstellerin gesteuert.
Gründer der Antragstellerin ist S. D., der seit Februar 2015 alleinvertretungsberechtigter Generaldirektor der E. Holding und seit März 2015 Geschäftsführer der Antragstellerin ist. Er ist auch Mehrheitsgesellschafter der E. Holding GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der Antragstellerin ist. Neben dem Landmaschinengeschäft ist Herr D. auch im Agrarbereich tätig, der unter E-Agrar formiert. Dieses Schwesterunternehmen ist Hauptkundin der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat im Jahr 2013 eine EUR 60.000.000 9,75% Anleihe 2013/2018, eingeteilt in 60.000 Inhaberschuldverschreibungen (ISIN DE 000A1R1A18, künftig: Anleihe2013) begeben. Die Anlagebedingungen sehen vor, dass die Gläubiger Mehrheitsbeschlüsse nach § 5 SchVG fassen können. Die Anleihe2013 wird im Freiverkehr der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse gehandelt.
Die sich seit 2013 abschwächende konjunkturelle Lage in Russland verbunden mit den wirtschaftlichen Folgen der Ukrainekrise, die Abwertung des Rubels gegenüber den westlichen Währungen und die Anhebung des russischen Leitzinses beeinflussten die wirtschaftliche Entwicklung der E.-Gruppe negativ (Anl. Ast 17 S.6). Im Geschäftsjahr 2013/2014 kam es zu einem Umsatzrückgang von 19,5% bei steigenden Finanzierungskosten. Laut Konzernabschluss (Anl. ASt 41 S. 23) besaß die Gruppe am 30.09.2014 ein negatives Eigenkapital in Höhe von EUR -26.007.000, nachdem es für das Geschäftsjahr 2012/2013 noch bei EUR 479.000 lag.
Die Antragstellerin beschloss am 10.03.2015 eine finanzielle Restrukturierung, da sie drohte, keine Mittel zu haben, um die am 10.05.2015 fällig werdenden Zinsen der Anleihe2013 in Höhe von EUR 5.850.000 zu bezahlen. Die Restrukturierung sieht eine Umwandlung des in den Schuldverschreibungen liegenden Fremdkapitals in – naturgemäß keiner Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht unterliegendes – Eigenkapital vor (debt-equity-swap). Hierzu soll in einem ersten Schritt das Stammkapital im Verhältnis 25:1 von EUR 2.025.000 auf EUR 81.000 herabgesetzt werden. Dann soll der Nominalbetrag der Unternehmensanleihe und der aufgelaufenen Zinsen in Eigenkapital umgewandelt werden. Hierzu soll das Stammkapital durch Einbringung der Unternehmensanleihe als Sacheinlage um EUR 1.539.000 auf EUR 1.620.000 erhöht werden. Zur Beschaffung von Liquidität soll zusätzlich eine Barkapitalerhöhung um 1.520.000 auf EUR 3.140.000 stattfinden. Zusätzlich soll ein Formwechsel von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft stattfinden. Die Einzelheiten ergeben sich aus den im Tenor wiedergegebenen Beschlüssen.
Am 12.03.2015 lud die Antragstellerin daraufhin die Gläubiger der Anleihe2013 gemäß § 18 Schuldverschreibungsgesetz (künftig: SchVG) zu einer Abstimmung ohne Versammlung ein und forderte sie zur Stimmabgabe in der Zeit vom 30.03. bis 02.04.2015 auf. In der Einladung waren unter Buchstabe B die Beschlussgegenstände angegeben (Anl. ASt 9). Im Abstimmungszeitraum wurden so wenige Stimmen abgegeben, dass sie wertmäßig weit unter der Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen lagen. Das nach § 18 Abs. 1, § 15 Abs. 3 SchVG notwendige Quorum zur Beschlussfassung wurde somit nicht erreicht (Anl. Ast 11). Am 08.04.2015 lud die Abstimmungsleiterin daraufhin zu einer zweiten Anleihegläubigerversammlung. Die unter Buchstabe B angegebene Tagesordnung entsprach den Beschlussgegenständen der Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung (Anl. ASt 12).
Die Versammlung fand am 06.05.2015 statt (Protokoll Anl. ASt 1). Auf ihr waren 40,45% der ausstehenden Schuldverschreibungen stimmenmäßig vertreten. Sie stimmten allen 4 Tagesordnungspunkten mit jeweils teils deutlich über 86% der Stimmen (= 34% der ausstehenden Schuldverschreibungen) zu. Der Tagesordnungspunkt 2 sah aufgrund eines Gegenantrags des Gläubigers P., dem sich die Antragstellerin angeschlossen hatte, vor, dass zwei unterschiedliche Arten von Geschäftsanteilen/Aktien mit unterschiedlichen Anteilen an Gewinn und Liquidationserlös geschaffen werden, und zwar sollen die anstelle der Anleihe2013 tretenden Geschäftsanteile (Anteile A) gegenüber den aus der Barkapitalerhöhung generierten „Anteilen B“ besser gestellt werden.
Der Antragsgegner zu 3 ist der Insolvenzverwalter der K. GmbH mit Sitz in Österreich, über deren Vermögen das Landgericht Salzburg am 29.04.2015 das Konkursverfahren eröffnet hat. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners zu 3 ist der ehemalige Geschäftsführer der K. GmbH (künftig Dr. G.). Dr. G. nahm an der Versammlung am 06.05.2015 aufgrund schriftlicher Vollmacht des Antragsgegners zu 3 von deren Beginn bis 12.30 Uhr teil, dann verließ er den Sitzungssaal, wobei streitig ist, ob er damit einer Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Folge leistete. Zuvor hatte zwischen dem Bevollmächtigten der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 3 ein Telefonat stattgefunden, über dessen Inhalt Streit besteht (3 O 164/15 S. 23; eidesstattliche Versicherung RA Dr. B. Anl. ASt 14). In telefonischer Absprache mit dem Antragsgegner zu 3 verfassten seine Büroangehörigen zwei mit seinem Namen maschinell unterzeichnete E-Mails, in denen die Vollmacht des Dr. G. widerrufen wurde (Anl. ASt. 26, 29). Der Wortlaut der zweiten E-Mail entsprach teilweise einem zwischenzeitlich gemachten Formulierungsvorschlag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Die zweite E-Mail wurde an Dr. G., die Versammlungsleiterin und die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin um 12.24 beziehungsweise 12.29 Uhr gesandt.
10 
Die Antragsgegnerin 1 erwarb zwei, die Antragsgegner 2 und 3 jeweils eine Schuldverschreibung zum Nennwert zu je EUR 1.000 vor dem 08.04.2015. Die K. GmbH kaufte sie am 25.03.2015, am 23.04.2015 weitere 10 Schuldverschreibungen. Die Antragsgegner 1 und 2 haben weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass sie ihre Anteile vor dem 12.03.2015 besaßen. Die Antragsgegner zu 1 und 2 erhoben in der Vergangenheit Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der zweiten Anleihegläubigerversammlung der S. World AG, die sie nach Abschluss eines Vergleichs zurücknahmen (Anl. Ast 46, 47). Dr. G. stellte Gegenanträge in der 2. Anleihegläubigerversammlung der … Beteiligungs GmbH und legte Widerspruch gegen einen Beschluss der DF AG ein. Im letzteren Fall erhielt er im Vergleichswege einen fünfstelligen Betrag. Der Kurs der Anleihe2013 lag am 25.03.2015 bei EUR 40, am 08.04.2015 bei EUR 93,50 und am 23.04.2015 bei EUR 150.
11 
Die Antragsgegner haben Anfechtungsklagen vor dem Landgericht Heidelberg erhoben, die Antragsgegnerin zu 1 unter Aktenzeichen 12 O 27/15 KfH, die Antragsgegnerin zu 2 unter Aktenzeichen 12 O 28/15, der Antragsgegner zu 3 unter 3 O 164/15. Die K. GmbH hatte gegen die Antragstellerin bereits am 14.04.2015 Insolvenzantrag beim Amtsgericht H. gestellt, der am 04.09.2015 zurückgewiesen wurde.
12 
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Beschlüsse für vollziehbar zu erklären seien. Die Antragsgegner hätten nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG, § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG fristgerecht nachgewiesen, dass sie die Schuldverschreibungen vor Bekanntmachung der Einberufung der Versammlung, worunter das Bekanntwerden der Tagesordnung am 12.03.2015 zu verstehen sei, besessen hätten. Die Anfechtungsklagen seien auch offensichtlich unbegründet, jedenfalls überwiege das Vollziehungsinteresse der Antragstellerin die Interessen der Antragsgegner, zumal keine schwerwiegenden Rechtsverstöße vorlägen.
13 
Die Antragsgegner vertreten, sie müssten nur nachweisen, dass sie die Schuldverschreibungen vor der Einladung vom 08.04.2015 zur zweiten Anleihegläubigerversammlung besessen hätten. Die Anfechtungsklagen seien auch nicht offensichtlich unbegründet. Dort werde zu Recht gerügt, dass die Antragstellerin ihre Informationspflichten auf der Versammlung verletzt habe, indem sie Fragen der Gläubiger nicht beantwortet und das der Ermittlung der fiktiven Insolvenzquote von 8,18% zugrundeliegende Gutachten nur mündlich verlesen, nicht aber wie erbeten schriftlich vorgelegt habe. Zudem würden die Beschlüsse gegen die gemeinsamen Interessen der Anleihegläubiger verstoßen, weil die Schuldverschreibungen gegen verpfändete Gesellschaftsanteile getauscht würden. Die Antragstellerin täusche auch über den Entwurfscharakter des Sanierungsgutachtens der Firma … (Anl. ASt. 17), das der positiven Fortführungsprognose für die Antragstellerin zugrunde liege. Das Gutachten sei ohnehin mängelbehaftet.
14 
Der Antragsgegner zu 3 sieht sich zu Unrecht von der Versammlung ausgeschlossen, die Vollmacht für Dr. G. habe er nicht wirksam widerrufen. Jedenfalls sei sein Widerruf der Vollmacht nichtig, da er ihn wegen einer arglistigen Täuschung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin (künftig Dr. B.) wirksam angefochten habe.
15 
Die Antragstellerin beantragt
16 
wie erkannt.
17 
Die Antragsgegner beantragen
18 
den Freigabeantrag zurückzuweisen.
19 
Die Gerichtsakten in den Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht H. waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B.
20 
I. Der Freigabeantrag ist gemäß § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG zulässig.
21 
Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über Anfechtungsklagen von Gläubigern einer Schuldverschreibung darf ein angefochtener Beschluss der Gläubigerversammlung nicht vollzogen werden, wenn nicht ein Senat des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk das für die Anfechtungsklagen zuständige Landgericht gehört, auf Antrag des Schuldners der Schuldverschreibung nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes feststellt, dass die Erhebung der Anfechtungsklagen dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.
22 
Das OLG Karlsruhe ist danach örtlich zuständig unabhängig von der Frage, ob für die Anfechtungsklagen das Landgericht H. oder das Landgericht M. örtlich zuständig ist. Auf den Streit der Parteien, ob die Zuständigkeitskonzentration aktienrechtlicher Anfechtungsklagen beim Landgericht M. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 7a lit. a der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeiten in der Justiz (ZuVoJ-BW) auch Freigabeverfahren nach dem Schuldverschreibungsgesetz erfasst, ist daher für die örtliche Zuständigkeit des OLG ohne Bedeutung.
23 
II. Der Freigabeantrag ist nach § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG, § 246a Abs. 2 AktG begründet.
24 
Nach dem von § 20 Abs. 3 Satz 4 2.HS SchVG in Bezug genommenen § 246a Abs. 2 AktG ergeht ein Beschluss, der die Vollziehbarkeit der angefochtenen Beschlüsse feststellt, wenn die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Nr. 1), der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 Euro hält (Nr. 2) oder das alsbaldige Wirksamwerden des Beschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor (Nr. 3).
25 
1. Die Voraussetzungen des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG liegen vor, weil die Antragsgegner nicht fristgerecht nachgewiesen haben, dass sie die Schuldverschreibungen vor dem 12.03.2015 besaßen.
26 
a) Die Antragsgegner haben binnen einer Woche nach jeweiliger Zustellung des Antrags urkundlich durch die insoweit genügenden (Schwab in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 246a AktG Rn 13) Bankbescheinigungen (AG zu 1: S. 273; zu 2: S. 255; zu 3: S. 285) nachgewiesen, dass sich die Schuldverschreibungen vor dem 08.04.2015 in ihren Depots befanden.
27 
Es ist dabei, anders als die Antragstellerin im Hinblick auf eine fehlende Postulationsfähigkeit bei der Einreichung meint, unschädlich, dass die Antragsgegnerin zu 1 selbst die Bescheinigung an das OLG übersandte (S. 271). Dies geschah erkennbar als Botin für ihren Anwalt, der im Schriftsatz vom 08.08.2015 schrieb: Die Bescheinigung gemäß § 246 Abs. 2 Nr. 2 befindet sich bereits auf dem Postweg (S. 270) und damit seinen Willen, die Bescheinigung einzureichen, erklärte.
28 
Diese Nachweise genügen jedoch nicht, weil ein Nachweis der Inhaberschaft vor dem 12.03.2015 erforderlich ist, worauf das Gericht nach § 138 ZPO am 24.08.2015 hingewiesen hat (S. 294). Der Antragsgegner zu 3 erwarb einen Anteil am 25.03.2015, die restlichen 10 nach Bekanntgabe der Einberufung der zweiten Anleihegläubigerversammlung. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben, weder in der dafür gesetzten Frist noch bis zur mündlichen Verhandlung am 30.09.2015 entsprechende Nachweise vorgelegt oder auch nur vorgetragen, dass sie die Anteile vorher erworben hätten, sich vielmehr auf den rechtlichen Standpunkt gestellt, dass es auf diesen Zeitpunkt nicht ankomme. Es ist daher davon auszugehen, dass sie entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin die Schuldverschreibungen erst nach dem 12.03.2015 erwarben.
29 
Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Rechtsnatur die Vorlagefrist des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG hat, ob sie eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (OLG Nürnberg, Beschluss v. 25. Juli 2012 – 12 AktG 778/12 –, ZIP 2012, 2052 Rn 32 mwN) oder eine prozessuale Frist (Schwab in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 246a AktG Rn 18 mwN) ist, denn vorliegend wurde die in der Frist vorzubringende Tatsache weder vorgetragen noch urkundlich belegt. Ebensowenig kommt es auf die verfassungsrechtlichen Zweifel an § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG an (vgl. hierzu Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 246a Rn 5). Sie knüpfen daran an, dass ein gewisser Mindestbesitz vorhanden sein muss und Aktionäre, deren Mitgliedschaft diesen Mindestbesitz nicht erreicht, von der Anfechtung ausgeschlossen sind. Die Schuldverschreibungen der Antragsgegner erreichen aber das an den Nennwert der Beteiligungen anknüpfende erforderliche Bagatellquorum.
30 
b) Zutreffend geht die Antragstellerin davon aus, dass § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG in der Verweisung in § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG dahin zu lesen ist, dass unter „Bekanntmachung der Einberufung“ die Veröffentlichung der Aufforderung zur Stimmabgabe zur Abstimmung ohne Versammlung, die am 12.03.2015 erfolgte, zu verstehen ist.
31 
Der fristgemäße Nachweis nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 SchVG eines für eine Haltefrist bestehenden Besitzes spiegelt - verschärft um das Bagatellquorum - die Antragsbefugnis für die Anfechtungsklage aus § 245 Nr. 1 und 3 AktG wider, wonach jeweils nur derjenige zur Anfechtung befugt ist, der die Aktie vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hat. Für das Freigabeverfahren nach dem Schuldverschreibungsgesetz tritt die Antragsbefugnis nach § 20 SchVG an die Stelle des § 245 AktG. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG ist ein Gläubiger zur Anfechtung befugt, wenn er an der Abstimmung teilgenommen und seinen Widerspruch erklärt hat und die Schuldverschreibung vor der Einberufung der Gläubigerversammlung oder der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hat.
32 
Die Antragsgegner meinen zu Unrecht, dass für die angefochtenen Beschlüsse der 08.04.2015 als Bekanntmachungsdatum der Einberufung der zweiten Gläubigerversammlung maßgeblich sei, weil die Beschlüsse nicht in der Abstimmung ohne Versammlung, sondern erst in der zweiten Gläubigerversammlung zustande gekommen seien. Mit der „Bekanntgabe der Einberufung“ in § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG, § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG könne nur die beschließende Versammlung gemeint sein, dies sei aber allein die zweite vom 06.05.2015.
33 
aa) Der Wortlaut des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG verzichtet auf einen eindeutigen Zusatz wie „Einberufung der beschließenden Versammlung“. Ein mit umgekehrter Zielrichtung klarstellender Wortlaut, etwa „Bekanntgabe der ersten Einberufung“ ist im Aktiengesetz unsinnig, weil es im Aktiengesetz keine erste und zweite Hauptversammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 SchVG gibt.
34 
Aus der Formulierung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG lässt sich gleichfalls nicht schließen, dass nur auf die jeweilige Abstimmung abzustellen wäre. Es werden lediglich die beiden möglichen Abstimmungsformen aufgezählt.
35 
Der Verweis in § 20 Abs. 3 Satz 4 2. HS SchVG beschränkt sich auf eine Aufzählung von Absätzen und Sätzen des § 246a AktG, ohne sprachliche Anpassungen vorzunehmen. So ist die Bezugnahme auf Absatz 4 des § 246a AktG dahin zu lesen, dass Schadensersatz für den aus dem gesamten Vollzug des Beschlusses erwachsenden Schaden geschuldet ist, statt für den aus der „Eintragung des (Haupt-)versammlungsbeschlusses“, auch wenn der Vollzug des Beschlusses nach dem Schuldverschreibungsgesetz unter anderem eine Eintragung ins Handelsregister erfordert.
36 
Die Verweisungskette in § 20 Abs. 3 Satz 4 2. HS SchVG auf § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG macht somit bei offenem Wortlaut eine an der Gesetzesgeschichte, der Systematik der Bestimmungen und dem Sinn und Zweck der Normen des Schuldverschreibungsgesetzes orientierte Auslegung nötig.
37 
bb) Zum Verständnis der Intention des Gesetzgebers und des Sinn und Zwecks der Regelung ist die Gesetzgebungsgeschichte heranzuziehen.
38 
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SchVG enthielt ursprünglich den Hinweis auf die Aufforderung zur Stimmabgabe nicht, sondern verwies nur auf die Einberufung der Gläubigerversammlung (BT-Drs. 16/12814 S 9). Ein solcher Hinweis war auch wegen § 18 Abs. 1 SchVG, wonach auf die Abstimmung ohne Versammlung die Vorschriften über die Einberufung der Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden sind, nicht nötig. Denn aus dieser Verweisung wird ohne weiteres deutlich, dass an die Stelle des Wortes „Einberufung“ der Ausdruck „Aufforderung zur Stimmabgabe“ tritt. Dies hatte die Gesetzesbegründung auch im Blick, denn im Text wird ausgeführt, dass in Abweichung zum Aktiengesetz mit Rücksicht auf die Abstimmung ohne Versammlung in Nummer 1 an die Teilnahme an der Abstimmung und nicht die Teilnahme an der Gläubiger- beziehungsweise Hauptversammlung wie in § 245 Nr. 1 angeknüpft wird (BT-Drs 16/12814 S. 26). Der erst im Rechtsausschuss an den Gesetzestext angefügte Hinweis auf die Abstimmung ohne Versammlung wurde laut Begründung zur Klarstellung aufgenommen (BT-Drs 16/13672 S. 14 und 21). Er hat daher keinen eigenen Aussagewert und ist zudem unsauber formuliert, weil er auf die Aufforderung zur Stimmabgabe, nicht ihre Bekanntmachung abstellt.
39 
cc) Zum Sinn und Zweck von § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG schreibt die Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/12814 S. 26):Außerdem muss der Kläger die Schuldverschreibung vor Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung erworben haben. Dadurch soll etwaigen Missbräuchen des Klagerechts vorgebeugt werden; denn da die Tatsache der Einberufung einer Gläubigerversammlung in der Regel nicht vorhergesagt werden kann, ist ein gezielter Erwerb der betreffenden Schuldverschreibung kaum denkbar.
40 
Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass Gläubigerversammlungen von Schuldverschreibungen zu Restrukturierungskonzepten typischerweise in Situationen wirtschaftlicher Gefährdung des Schuldners einberufen werden. Er steht somit üblicherweise unter einem Veränderungsdruck, wobei er auf die Entscheidung der Gläubigerversammlung angewiesen ist. Zugleich sieht bereits das Gesetz in § 15 Abs. 3 SchVG ein zweistufiges Abstimmungssystem vor, mittels dessen Beschlüsse mit sich verringernden Mehrheits-/Anwesenheitserfordernissen gefasst werden können. Dabei ist das Anwesenheitserfordernis für die erste Abstimmung hoch, denn die Teilnehmenden müssen die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten, bei der zweiten Versammlung genügt maximal 25%. Insbesondere bei einer breit gestreuten Gläubigerschaft der Schuldverschreibungen ist eine Kapitalmehrheit in Höhe von 50% nur schwer zu erreichen. Dass sich an eine gescheiterte erste Abstimmung über ein Sanierungskonzept eines wirtschaftlich gefährdeten Schuldners ein zweiter Abstimmungsversuch anschließt, ist somit kein nicht vorhersehbarer Ausnahmefall, sondern zu erwarten, schon weil eine wirtschaftliche oder im Fall der Insolvenzbedrohung existentielle Notwendigkeit dafür beim Schuldner besteht.
41 
Die Ansicht der Antragsgegner, bei einer zweiten Versammlung käme es auf die Bekanntmachung der Einladung zu jener an, lässt die zitierten Ausführungen in der Gesetzesbegründung unverständlich erscheinen. Denn wer von einer gescheiterten ersten Abstimmung über eine notwendige Sanierung der Schuldnerin erfährt, kann mit einer beachtlichen, wenn nicht deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es zu einer zweiten Abstimmung kommt. Für eine solche Lesart der Gesetzesbegründung sieht der Senat keinen Anlass.
42 
Vergegenwärtigt man sich die Entstehung der Norm, stand in der dortigen Fassung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG der „Abstimmung“ ohne weitere Differenzierungen die „Einberufung der Gläubigerversammlung“ gegenüber. Sie wird gemäß § 12 Abs. 2 SchVG unverzüglich im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht, und zwar nach § 13 Abs. 2 SchVG zwingend gemeinsam mit der Tagesordnung. Wenn die Begründung also ausführt, mit ihrer Gesetzesfassung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG sei auf einen Zeitpunkt abgestellt, zu dem eine Einberufung nicht vorhergesagt werden kann, ist dies zwingend das erste Bekanntwerden der Tagesordnung, auf die sich die Abstimmung bezieht. Alle Zeitpunkte danach erlauben einen gezielten Erwerb der Schuldverschreibung, den die Gesetzesbegründung gerade für unmöglich hält. Dieses Verständnis der Gesetzesbegründung wird auch nicht durch die relativierenden Zusätze „in der Regel“ oder „kaum“ in Frage gestellt. Sie sind sinnvoll, wenn bereits im Vorfeld zur Bekanntmachung der Einberufung über eine Restrukturierung diskutiert wurde. Ihrem Wortsinn nach sind mit den Zusätzen aber eindeutig besonders seltene Ausnahmefälle gemeint.
43 
Diese gesetzgeberische Intention wird auch daraus deutlich, dass nach der Gesetzesbegründung die Antragsbefugnis des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG der des § 245 Nr. 1 AktG nachgebildet ist (BT-Drs. 16/12814 S. 26). Nach § 245 Nr. 1 AktG ist ein Aktionär antragsbefugt, wenn er seine Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hat. Die Fassung des korrespondierenden § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG, in der auf die Bekanntmachung der Einberufung abgestellt wird, verdeutlicht, dass die Ausdrücke „Bekanntmachung der Tagesordnung“ und „Einberufung“ synonym gebraucht werden (DT Drs. 16/11642 S. 41). § 15 Abs. 3 SchVG geht davon aus, dass die Tagesordnung der ersten und einer zweiten Abstimmung im Sinne dieses Absatzes gleich sind. Das ergibt sich aus dem Gesetzestext, worin es heißt, dass die zweite Versammlung „zum Zweck der erneuten Beschlussfassung“ einberufen wird, sprich zum Zweck der wiederholten Abstimmung über denselben Beschlussgegenstand. Für neue Tagesordnungspunkte ist auch die Reduzierung der erforderlichen Anwesenheiten/Mehrheiten nicht zu rechtfertigen (zur Behandlung von Gegenanträgen: Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 15 Rn 41). Die Zusammengehörigkeit einer zweiten zur ersten Abstimmung/Versammlung ergibt sich für das europäische Aktiengesetz auch aus Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Abl. L 184 vom 14. Juli 2007, S. 17 ff.). Nach Art. 5 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten, wenn eine zweite oder weitere Hauptversammlung einberufen wird, weil auf die erste Einberufung hin das Quorum nicht erreicht worden ist, für diese Einberufung die Ladungsfrist verkürzen, wenn die bisherige Einberufung ordnungsgemäß war und kein neuer Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Auch hier wird eine Privilegierung der zweiten Versammlung an das verbindende Element der Tagesordnung geknüpft, durch sie aber auch ermöglicht.
44 
Bereits im Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) hatte es zur Anfechtungsbefugnis von Hauptversammlungsbeschlüssen geheißen: Wer nach der Bekanntmachung der Tagesordnung Aktien kauft, weiß, welche Beschlüsse zu erwarten sind und ist weniger schutzbedürftig. Umgekehrt führt es zu Fehlanreizen, wenn das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, nach Bekanntmachung der Tagesordnung gezielt einzelne Aktien zu kaufen, um damit Anfechtungsklagen zu betreiben. In diesen Fällen dürfte regelmäßig nicht das Interesse an einer langfristig gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und an der Wertsteigerung der erworbenen Unternehmensbeteiligung die Kaufentscheidung motiviert haben (BT-Drs. 15/5092 S. 27). So wie § 245 Nr. 1 AktG iVm § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG der Abwehr der missbräuchlichen Ausübung des Anfechtungsrechts dienen soll (BT-Drs. 15/5092 S. 29), sollen auch § 20 Abs. 3 Satz 4 und Absatz 2 SchVG wirken (BT-Drs 16/12814 S. 26). Dies kann das Freigabeverfahren hier wie dort nur, wenn an das Bekanntwerden und damit die erstmalige Bekanntmachung der Tagesordnung angeknüpft wird.
45 
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Fall der zweiten Versammlung nicht etwa übersehen hat, wie die Antragstellerin meint, sondern dahin geregelt hat, dass auf die erstmalige Bekanntmachung der Tagesordnung, vorliegend am 12.03.2015 abzustellen ist. Dies kann mit den üblichen Methoden zur Gesetzesauslegung, unter anderem dem Verweis der Gesetzesbegründung auf § 245 Nr. 1 AktG und der zitierten Passage, wonach auf den Zeitpunkt abgestellt wird, zu dem die Einberufung/Tagesordnung nicht vorhersehbar ist, entnommen werden.
46 
dd) Die Argumente der Antragsgegner verfangen demgegenüber nicht.
47 
(1) Sie können nicht entgegenhalten, es handele sich um zwei getrennte Abstimmungen, wobei sich nicht notwendig an die erste eine zweite anschließe. Die gescheiterte erste Abstimmung werde vom Versammlungsleiter geschlossen. Allein die Tatsache, dass sich an eine gescheiterte erste Abstimmung nicht notwendig eine zweite anschließt, nimmt einer ersten und zweiten Versammlung nach § 15 Abs. 3 SchVG mit derselben Tagesordnung und der darauf beruhenden Quorenreduzierung nicht ihren zusammengehörigen Charakter. Wenn es keine zweite Abstimmung gibt, spielt eine missbräuchliche Ausübung des Anfechtungsrechts durch Zwischenerwerb ohnehin keine Rolle. Auf Art. 5 Abs. 1 RL 2007/36/EG wurde bereits verwiesen.
48 
(2) Ebenso wenig können die Antragsgegner den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02. Dezember 2014 – II ZB 2/14 (MDR 2015, 410 Rn 25 ff) für ihre Ansicht zweier getrennt zu beurteilender Versammlungen nutzbar machen. Im Gegenteil: Dieser Beschluss erklärt § 9 Abs. 2 SchVG (Einberufung durch das Gericht auf Veranlassung der Gläubiger) für auf eine zweite Versammlung nicht anwendbar, weil die Vorschrift zur Abstimmung ohne Versammlung, § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG, die Bezeichnungen „Gläubigerversammlung“ und „zweite Versammlung“ gerade nicht synonym verwende („Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3.“). Dies zeige, dass diese Begriffe bewusst gewählt seien und unterschiedliche Sachverhalte beträfen. Die zweite Versammlung ist damit ein „Spezialfall“, wie der BGH formuliert (aaO Rn 28), und gerade keine weitere erste Gläubigerversammlung, sonst wäre § 9 Abs. 2 SchVG anzuwenden gewesen.
49 
(3) Schließlich verfängt auch der Vortrag des Antragsgegners zu 3 nicht, wonach § 20 Abs. 2 Nr. 2 SchVG für den bei der Gläubigerversammlung Abwesenden nicht die Einhaltung einer Haltefrist verlange. Sie dürfe nicht durch die Hintertür des Freigabeverfahrens eingeführt werden (SS 28.08.2015 S. 2). § 20 Abs. 2 Nr. 2 SchVG setzt für den zu Unrecht zur Gläubigerversammlung nicht zugelassenen keine Gläubigerschaft vor der Einberufung voraus, während Nummer 1 die Gläubigerstellung vor diesem Zeitpunkt, sprich der Bekanntgabe der Tagesordnung fordert. Wenn § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG auf § 246a Abs. 2 AktG verweist, hat das nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG zur Folge, dass der abwesende Zwischenerwerber zwar Anfechtungsklage erheben kann, ein Freigabeantrag aber ohne Weiteres Erfolg hat, während der anwesende Gläubiger ohne Vorbesitz zwar seine Rechte in der Gläubigerversammlung ausüben kann, aber auch keine Anfechtungsklage erheben kann. Diese Differenzierung ist vom Gesetz vorgegeben und steht mit der Frage, ob für die Haltefrist des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG für die zweite Versammlung nach § 15 Abs. 3 SchVG die erstmalige Bekanntgabe der Tagesordnung maßgeblich ist, in keinem Zusammenhang. Die Unterscheidung zeigt nur, dass das Anwesenheitsrecht in der Gläubigerversammlung mit allen dort bestehenden Rechten so wesentlich ist, dass es auch dem zu Unrecht zur Gläubigerversammlung nicht zugelassenen Zwischenerwerber nicht ohne Anfechtungsmöglichkeit genommen werden soll, er aber gleichwohl die Vollziehung der ihm beim Erwerb der Schuldverschreibung bekannten Beschlüsse nicht hindern können soll.
50 
ee) Das Erfordernis eines Besitzes der Schuldverschreibung vor Veröffentlichung der Tagesordnung ist auch, anders als die Antragsgegner meinen, verfassungsrechtlich unbedenklich.
51 
(1) Schwab (in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 245 AktG Rn 9) sieht die Haltefrist des § 245 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AktG als verfassungswidrig an, ohne dies mit verfassungsrechtlichen Argumenten zu begründen. Er fordert für den redlichen Erwerber eine verfassungskonform einschränkende Auslegung dahin, dass für diesen Erwerber die Anfechtung zur Geltendmachung einer Verletzung subjektiver Rechte, wie des nicht gerechtfertigten Bezugsrechtsausschlusses, oder die Verletzung von Verwaltungsrechten des Aktionärs, wie des Auskunfts-, Frage- und Rederechts möglich sei. Allein ein Streit über die Frage der Redlichkeit eines Zwischenerwerbers lässt aber die in § 245 Nr. 1 AktG angeordnete Beschränkung leerlaufen. Im Übrigen dürfte die Verletzung von Informationsrechten in der Praxis regelmäßig gerügt werden.
52 
(2) Das Anfechtungsrecht ist ein privates Gestaltungsrecht, das aus Gründen der Rechtssicherheit, gerichtlich geltend zu machen ist (BGH, Urt. v. 09.10.2006 - II ZR 46/05 -, AG 2006, 931, 932; Hüffer in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 245 Rn 3). Die hM sieht daher die in § 245 AktG normierte Anfechtungsbefugnis nicht als besondere Prozessvoraussetzung (so aber K. Schmidt in Großkomm, 4. Aufl., AktG § 245 Rn 5; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, § 245 Rn 2), sondern als materiell-rechtliche Voraussetzung an (BGH, Beschluss v. 11. Juni 2007 – II ZR 152/06 –, AG 2007, 863, 864; Hüffer aaO), als subjektives Recht, das nur in den Grenzen des § 245 AktG besteht (BGH, Urt. v. 24. April 2006, II ZR 30/05, AG 2006, 501, 502; Englisch in Hölters, AktG, § 245 Rn 1). Wer in der Haltefrist eine Aktie oder Schuldverschreibung erwirbt, erhält damit eine Rechtsposition, der temporär dieses Gestaltungsrecht fehlt. Er erwirbt eine von vornherein eingeschränkte Rechtsposition. So wird etwa auch der Erwerber einer Naturalobligation nicht dadurch in Rechten verletzt, dass das erworbene Recht ein nicht klagweise durchsetzbares Recht ist. Ein temporärer Ausschluss von Aktionärsrechten einschließlich des Anfechtungsrechts (BGH, Urt. vom 24. April 2006 - II ZR 30/05 -, AG 2006, 501, 502) ist im Aktienrecht auch andernorts zu finden, so in § 20 Abs. 7 AktG und § 21 Abs. 4 AktG. Auch § 123 Abs. 2 AktG und § 10 Abs. 2 SchVG, wonach die Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung/Abstimmung oder die Ausübung des Stimmrechts von einer Anmeldung, die eine bestimmte Anzahl von Tagen vor der Hauptversammlung bzw. Abstimmung zugehen muss, abhängig macht, wirkt sich für Zwischenerwerber als temporäre Begrenzung des Anfechtungsrechts aus.
53 
(3) Die Antragsgegner können sich nicht auf das Gleichbehandlungsgebot des § 53a AktG stützen. Es zielt auf einen Schutz der Aktionäre durch die Organe der Gesellschaft ab (Solveen in Hölters, AktG, § 53a Rn 1). Auch das Gleichbehandlungsgebot des § 4 Satz 2 SchVG richtet sich an den Schuldner.
54 
(4) Ebensowenig ist das aus Art. 3 Abs. 1, Art. 1 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtssetzungsgleichheit durch die Differenzierung zwischen Aktionären/Gläubigern, die ihre Aktien/Schuldverschreibungen vor Bekanntgabe der Tagesordnung, und solchen, die sie danach erwarben, in § 245 AktG und § 20 SchVG verletzt. Das Gebot der Rechtssetzungsgleichheit verbietet nicht jede Bevorzugung oder Benachteiligung durch den Gesetzgeber, sondern nur, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 09. August 1978 – 2 BvR 831/76 –, BVerfGE 49, 148, 163). Insoweit muss der Gesetzgeber die Interessen der Beteiligten gerecht ausgleichen und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss zu den Beteiligten die gleiche Distanz wahren (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2007, 1 BvR 390/04, NJW 2007, 3268), kann aber differenzieren, wenn er damit einen legitimen Zweck verfolgt, die Differenzierung zur Zweckerreichung notwendig und verhältnismäßig ist.
55 
Die Haltefrist in § 20 SchVG und § 245 AktG soll dem „verbreiteten Unwesen“ (Verse, NZG 2009, 1127) missbräuchlicher Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen (Zahlenmaterial: Baums/Keinath/Gajek, ZIP 2007, 1629) entgegenwirken. Es soll den betriebswirtschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch diese Anfechtungsklagen und die daraus resultierende Handlungsunfähigkeit der Gesellschaften entsteht, begrenzen helfen (BT-Drs 15/5092 S. 1, 26). Durch diese zeitweilige Handlungsunfähigkeit werden nicht nur die Gesellschaften, sondern auch die Rechte der die Beschlüsse befürwortenden Mehrheit der Gesellschafter beeinträchtigt. Die Begrenzung missbräuchlicher Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen ist ein legitimer Zweck, zu dessen Erreichung die Einführung einer Haltepflicht auch geeignet und notwendig ist. Sie verhindert, dass Klagewillige gezielt Anteile einer Gesellschaft erwerben, in der sie aufgrund der veröffentlichten Beschlussvorlagen Lästigkeitspositionen aufbauen zu können glauben.
56 
Die Haltefrist steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Zweck. Wer mit dem vordergründigen Ziel einer Beschlussanfechtung eine gute Verhandlungsposition erlangen möchte, um eine möglichst hohe Abfindung als Lästigkeitsprämie für die Beendigung des Rechtstreits zu erlangen, ist nicht schutzwürdig. Aber auch derjenige, der, ohne sich oder einen Dritten an der Anfechtung bereichern zu wollen, in Kenntnis oder Kennenmüssen der Tagesordnung die Anteile erwirbt, ist weniger schutzwürdig. Er kennt den Inhalt der geplanten Beschlüsse und weiß, welche Maßnahmen mehrheitlich beschlossen werden können. Er muss daher auch damit rechnen, dass er mit seiner Ansicht zu einer richtigen Beschlussfassung unterliegt. Wenn er die Aktie gleichwohl erwirbt, statt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung abzuwarten, geht er die Risiken ein. Da er zudem aufgrund der gesetzlichen Regelungen weiß oder wissen muss, dass das Anfechtungsrecht nicht besteht, ist eine Schutzwürdigkeit fernliegend. Ohnehin werden sich die wirtschaftlichen Risiken, die in den bekanntgegebenen Beschlussvorlagen stecken, zu diesem Zeitpunkt schon in dem Preis, den der Zwischenerwerber (nur) für die Schuldverschreibung aufbringen muss, abgebildet haben.
57 
Der Gesetzgeber genießt einen grundsätzlich weiten Ermessens- und Gestaltungsfreiraum bei der Schaffung von Normen, der erst verlassen wird, wenn sachlich einleuchtende Gründe einer Differenzierung schlechterdings nicht mehr zu erkennen sind (BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1984 – 1 BvL 5/83 –, BVerfGE 66, 84, 95). Dass dieser gesetzgeberische Freiraum durch § 245 Nr. 1, 3 AktG, § 20 SchVG überschritten würde, wenn der Gesetzgeber die Interessen der Gesellschaft und der vorbesitzenden Aktionärs-/Gläubigermehrheit über das Klageinteresse des Zwischenerwerbers stellt, sieht der Senat nicht.
58 
(5) Selbst wenn die Anfechtungsbefugnis als einem prozessualen Erfordernis angenähert gesehen wird (BGH, Urteil vom 16. März 2009 – II ZR 302/06 –, BGHZ 180, 154 Rn 23), bedeutet dies nicht, dass den Antragsgegnern, wie sie meinen, der Weg zu den Gerichten eröffnet werden müsste. Die für die Ausgestaltung von Verfahrensbestimmungen geltenden Grundsätze des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs unter Berücksichtigung der Grundsätze eines fairen Verfahrens sind nicht notwendig anwendbar, denn es bleibt eine materielle Voraussetzung (BGH, aaO).
59 
Auch wenn man den sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruch aber für anwendbar hält, ist er nicht verletzt. Er gibt das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter. Wie und in welchem Umfang der erforderliche effektive Rechtsschutz im Einzelnen zu statuieren ist, bleibt aber im Wesentlichen dem Gesetzgeber überlassen. Insoweit bedarf der Justizgewährungsanspruch der gesetzlichen Ausgestaltung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken. Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (BVerfG, Beschluss vom 02. März 1993 – 1 BvR 249/92 –, BVerfGE 88, 118, 124). Da das Rechtsstaatsprinzip nicht im Einzelnen vorgibt, wie der Widerstreit zwischen dem subjektiven Interesse des Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz und den kollidierenden Interessen anderer Rechtsträger andererseits zu lösen ist, obliegt es dem Gesetzgeber, bei der Ausgestaltung des Verfahrens die einander widerstreitenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und für die einzelnen Abschnitte des gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden, welchem von ihnen jeweils der Vorzug zu geben ist. Hierbei muss er die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2009 - 1 BvR 339/09, WM 2010, 218). Auch diesen Maßstäben ist genügt. Der temporäre Ausschluss des Anfechtungsrechts belastet den Zwischenerwerber nicht unverhältnismäßig, da er wissend eine so begrenzte Rechtsposition erwirbt und diese Einschränkung gerechtfertigt ist, um einen Missbrauch des Anfechtungsrechts einzuschränken. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter dd) verwiesen werden.
60 
(6) Die Haltefrist des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG verletzt auch nicht das Eigentumsrecht des Art. 14 GG, wie der Antragsgegner zu 3 ausführt.
61 
(a) Die Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger sind schuldrechtliche Forderungen, die zum Kreis der Eigentumsrechte des Art. 14 Abs. 1 gehören (BVerfG, Beschluss vom 08. Mai 2012 – 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 –, BVerfGE 131, 66, 79), weil sie durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet sind. Sie werden damit zwar in ihrer Zuordnung und ihrem Bestand in der Hand des Berechtigten durch die grundsätzliche Garantie gewährleistet, wozu auch das Recht des Forderungsinhabers nötig ist, seine Rechtspositionen effektiv im Gerichtsverfahren vertreten zu können (BVerfGE, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, BVerfGE 134, 242). Das Eigentum ist allerdings ein normgeprägtes Grundrecht, das durch das gesamte einfache Recht definiert wird. Danach erlangt der Zwischenerwerber eine von vornherein durch den temporären Ausschluss des Anfechtungsrechts eingeschränkte Rechtsposition. Dies weiß er und bezahlt auch nur den dafür angemessenen Preis. Die Haltefrist beeinträchtigt daher keine vorhandene schützenswerte Rechtsposition, sondern prägt die erworbene.
62 
(b) Anders als eine Aktie vermittelt die Schuldverschreibung keine mitgliedschaftliche Stellung in einer Gesellschaft mit Mitgliedschaftsinteressen (hierzu BVerfG, Beschluss v. 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW 2007, 3268). Die Schuldverschreibung dient der Kapitalanlage, nicht wie die Aktie auch der unternehmerischen Beteiligung. Mehrere Gläubiger bei der Schuldverschreibung sind Teilgläubiger (Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 6 Rn 2). Soweit die Anlagebedingungen Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger nach § 5 SchVG vorsehen, liegt darin eine – gegenüber einer unbeschränkten Forderungsinhaberschaft zusätzliche – aus der Gemeinsamkeit der Rechte resultierende Einschränkung der Rechtsmacht des Einzelnen (BT-Drs 16/12814 S. 17). Die Schuldverschreibungsgläubiger sind daher auf ihre Vermögensinteressen konzentriert. Letztere sind aber wie unter aa) dargestellt nicht verletzt.
63 
(7) Die Haltefrist des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG genügt auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) resultierenden Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschluss v. 9. April 2003 – 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01, BVerfGE 108, 52, 75). Diesem Gebot steht die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nicht entgegen, sofern und soweit diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27. November 1990 – 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130, 145). Dies ist, wie dargestellt, vorliegend der Fall.
64 
ff) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegner hinsichtlich eines in der zweiten Versammlung gestellten und Beschluss gewordenen Gegenantrags antragsbefugt sind, weil eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung der Anfechtungsbefugnis nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG erforderlich wäre. Denn jedenfalls hinsichtlich des Gegenantrags des Gläubigers P., der am 06.05.2015 beschlossen wurde, ist eine solche reduzierende Auslegung nicht geboten. Denn die Antragsgegner wenden sich nicht gegen eine aus diesem Gegenantrag für sie resultierende Belastung. Dies ist auch nicht möglich, da er eine Besserstellung der Gläubiger beinhaltet, schlimmstenfalls überflüssige Nachbesserungen enthält, wie die Antragsgegnerin zu 1 vorbringt (12 O 27/15 S. 19). Bei der Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfungen können aber solche die Gläubiger nicht belastenden Gegenanträge kein zu ihren Gunsten ausgehendes Abwägungsergebnis nach sich ziehen. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden.
65 
2. Der Freigabebeschluss hat auch deshalb zu ergehen, weil die Klagen der Antragsgegner offensichtlich unbegründet sind und damit der Freigabegrund des § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG, § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG gegeben ist.
66 
Die Anfechtungsklagen sind unbegründet, weil die Antragsgegner nicht nach § 20 Abs. 2 SchVG antragsbefugt sind. Dass die Antragsbefugnis eine materiell-rechtliche Voraussetzung ist, weil das Anfechtungsrecht als Gestaltungsrecht aufzufassen ist, wurde bereits dargelegt (siehe 1.b) ee) (2)).
67 
Die nach Nummer 1 notwendige Offensichtlichkeit erfordert, dass die Unbegründetheit eindeutig ist und eine andere Beurteilung unvertretbar erscheint (Hüffer, AktG, § 246a Rn 17 mwN).
68 
a) Eine Antragsbefugnis nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG scheitert für alle drei Antragsgegner daran, dass sie die Schuldverschreibungen erst nach dem 12.03.2015 erwarben. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1 wird verwiesen.
69 
b) Der Antragsgegner zu 3 ist aber auch unzweifelhaft nicht antragsbefugt, weil seine Anfechtungsklage rechtsmissbräuchlich ist. Der in § 242 BGB enthaltene Gedanke von Treu und Glauben gilt für das schuldrechtliche Gläubiger-Schuldnerverhältnis einer Schuldverschreibung direkt, wird aber als allgemeine Rechtsausübungsschranke auch im Aktienrecht (RGZ 146, 385, 396) angewendet. Der Einwand des individuellen Rechtsmissbrauchs setzt voraus, dass der Kläger eine Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, wobei er sich im Allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen wird, die verklagte Gesellschaft werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, dass der Eintritt anfechtungsbedingter Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten wird (BGH, Urt. v. 22. Mai 1989 – II ZR 206/88 –, BGHZ 107, 296).
70 
Das Verhalten der K. AG muss sich der Antragsgegner zu 3 nach österreichischem Recht als Masseverwalter (OGH, 24. Januar 1996, 3 Ob 8/96) zurechnen lassen. Die Schuldnerin wiederum muss für das Verhalten ihres Geschäftsführers Dr. G. als ihrem gesetzlichen Vertreter nach österreichischem Recht einstehen (§ 18 Abs. 1 GmbHG-AT; OGH, 07. September 1955, 1 Ob 456/55, RS0009133).
71 
Die K. GmbH kaufte eine Schuldverschreibung am 23.03.2015 bei einem Börsenwert von EUR 40, die übrigen 10 Anteile, nachdem sie selbst Insolvenzantrag gegen die Antragstellerin gestellt hatte, zu einem Börsenwert von EUR 150 das Stück. Die aus der Tagesordnung bekannte Beschlussvorlage nannte als Wert in der drohenden Insolvenz dieser Schuldverschreibungen EUR 8,18 je Stück. In einem Schreiben vom 08.05.2015 von Dr. G. an den Antragsgegner zu 3 (Anl. Ast 36 S. 3) weist Dr. G. auf mögliche Schadensersatzansprüche der Schuldnerin gegen den Antragsteller zu 3 wegen unberechtigten Vollmachtswiderrufs hin und schreibt: Die K. hält direkt Nominale im Wert von EUR 11.000 an der E. GmbH, zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung lagen verbindliche Kaufangebote von weiteren Anleihegläubigern über Nominale im Wert von EUR 50.000 zu einem Tageskurs von 15% des Nennwerts vor. Wenn es gelingen sollte bzw. gelungen wäre, die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer eingegangenen Verbindlichkeiten zu bestimmen, hätte dies einen substantiellen fünfstelligen, annähernd sechsstelligen Liquiditätszufluss für die K. bedeutet. Auf eine Rückzahlung der erst 2018 fälligen Schuldverschreibung bestand in einer für das Konkursverfahren über das Vermögen der K. GmbH relevanten Zeit kein Anspruch, absehbar fällig geworden wären lediglich Zinsansprüche in Höhe von EUR 1.072,50 aus den Schuldverschreibungen in Höhe von EUR 11.000. Die Ankündigung eines Liquiditätszuflusses in fast sechsstelliger Höhe erschließt sich nicht einmal aus den Nennwerten von maximal EUR 61.000. Selbst dieser Betrag steht zu der von Dr. G. angenommenen Insolvenzreife trotz Restrukturierungskonzepts in einem unlösbaren Widerspruch. Er ist allerdings stimmig zu den eidesstattlichen versicherten Angaben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Dr. B. und P. (Anl. ASt 14, 15), wonach Dr. G. am 04.05.2015 äußerte, er wäre sehr dankbar, wenn er nicht mehr zur Gläubigerversammlung müsste, und diese Äußerung von den Antragstellervertretern dahin aufgefasst werden sollte, ihm ein finanzielles Angebot zu machen. Dass er hierbei Gewinne, die völlig außer Verhältnis zu den eigenen Kosten und dem Wert der Schuldverschreibungen standen, erzielen wollte, belegt das Schreiben vom 08.05.2015 eindeutig.
72 
c) Auch unabhängig von einem Rechtsmissbrauch begegnet die Antragsbefugnis des Antragsgegners zu 3 durchgreifenden Zweifeln.
73 
aa) Eine Antragsbefugnis nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG ist schon deshalb nicht gegeben, weil er gegen die angefochtenen Beschlüsse keinen Widerspruch einlegte.
74 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob für die von Nummer 1 geforderte Anwesenheit bei der Abstimmung auf die Stimmabgabe selbst abzustellen ist oder die Gläubigerversammlung insgesamt. Für den Aktionär, der lediglich an einem Teil der Hauptversammlung teilnimmt, ist streitig, ob § 245 Nr. 2 AktG oder § 245 Nr. 1 AktG gelten, da er während der gesamten Hauptversammlung Widerspruch erheben kann und eine Widerspruchseinlegung somit von ihm zu erwarten sein könnte (so Mimberg in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, § 37 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage Rn 84; Englisch in Hölters, AktG, § 245 Rn 23 mwN).
75 
bb) Selbst wenn man für die Anwesenheit bei der Abstimmung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG auf die Stimmabgabe abstellt, ergibt sich für den Antragsgegner zu 3 auch aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 SchVG keine Antragsbefugnis. Es wäre dann zwar von einer Nichtteilnahme an der Abstimmung auszugehen, Der Antragsgegner zu 3 müsste aber auch zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden sein.
76 
Der Widerruf der Vollmacht war entgegen der Ansicht des Antragsgegners zu 3 wirksam. Er unterlag als actus contrarius zur Vollmachtserteilung deren Formerfordernissen, so dass er nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchVG, § 126a BGB in Textform zu erfolgen hatte. Die E-Mail an die Versammlungsleiterin, die auf Anweisung des Antragsgegners zu 3 von seinem Sekretariat getippt und versendet wurde, genügt der Form des § 126a BGB. Die Erklärung stammt auch vom Antragsgegner zu 3, das Sekretariat hatte erkennbar die Stellung eines Erklärungsboten.
77 
Der Widerruf ist auch nicht wirksam angefochten. Die Darlegungslast für eine wirksame Anfechtung wegen Täuschung liegt beim Antragsgegner zu 3. Zwar trifft im Ausgangspunkt denjenigen die Beweislast für eine Tatsache, für den sie günstig ist. Insoweit hat das Freigabeverfahren „umgekehrte Vorzeichen“ zu den Anfechtungsklagen. So ist es für die Antragstellerin günstig, wenn Dr. B. Dr. G. nicht getäuscht hat. Gleichwohl muss nicht die Antragstellerin die Nichttäuschung beweisen. Denn auch im Rahmen des Freigabeverfahrens gilt die Beweislastverteilung der Anfechtungsklagen. Insoweit entspricht die Interessenlage beim Freigabeverfahren dem einer negativen Feststellungsklage, für die die Beweislast der spiegelbildlichen Leistungsklage gilt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – XI ZR 198/11 –, NJW 2012, 3294 Rn 35). Danach war die Täuschung glaubhaft zu machen. Da sich die beiden eidesstattlichen Versicherungen zu diesem 4-Augen-Gespräch widersprechen, ohne dass der einen oder anderen mehr geglaubt werden müsste, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. Dr. B. und Dr. G sind Zeugen, deren Einvernahme im Rahmen des Freigabeverfahrens nicht vorgesehen ist (§ 246a Abs. 3 Satz 3 AktG). Der Senat muss sie daher auch nicht anhören, wie der Antragsgegner zu 3 meint.
78 
Nach dem Vortrag der Antragstellerin verließ Dr. G. den Saal, als man ihn auf die E-Mail hinwies, um zu telefonieren und kehrte nicht mehr zurück. Die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, fehlt es bei einem solchen freiwilligen Verzicht auf eine Teilnahme an der Abstimmung daran, dass Dr. G. zu ihr nicht zugelassen wurde. Nach dem Vortrag des Anfechtungsgegners (3 O 164/15 S. 21f.) forderte Dr. B. ihn gegen 12.30 Uhr zum unverzüglichen Verlassen des Saales auf, woraufhin er den Saal verließ. Die zweite Gläubigerversammlung wurde gemäß § 15 Abs. 3 SchVG von der Abstimmungsleiterin der Abstimmung ohne Versammlung einberufen und gemäß § 15 Abs. 1 SchVG von ihr geleitet. Für Ordnungsmaßnahmen bei einer Gläubigerversammlung, zu denen der angeblich erklärte Saalverweis gehört, ist der Versammlungsleiter zuständig (Kirchner in Preuße, SchVG, § 15 Rn 6, Veranneman, SchVG, § 15 Rn 3; Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 15 Rn 11) wie auch im Aktienrecht (BGH, Urt. v. 11. November 1965 – II ZR 122/63 –, BGHZ 44, 245; Drinhausen in Hölters, AktG, § 130 Rn 17). Dass Dr. B. von der Versammlungsleiterin zur Wahrnehmung ihrer Versammlungsleitungsaufgaben bevollmächtigt war, ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Duldungsvollmacht ist gleichfalls nicht anzunehmen. Dazu müsste die Versammlungsleiterin gewusst und geduldet haben, dass Dr. B. ihre Befugnisse wahrnimmt. Hierzu ist nichts vorgetragen. Zudem müsste Dr. G. nach Treu und Glauben auf eine solche Vollmacht von Dr. B. vertraut haben dürfen. Auch daran fehlt es. Mit der Durchführung der Versammlung war die Firma B. O. beauftragt. Als Rechtsanwalt war Dr. G. auch bekannt, dass der Versammlungsleiter neutral zu sein hat (Kircher in Preuße § 15 Rn 4) und Anwälte in der Wahrnehmung konfligierender Interessen standesrechtlich beschränkt sind, Dr. B. aber von der Antragstellerin bevollmächtigt war. Unter diesen Umständen war ein Vertrauen auf ein Doppelmandat auch für die Versammlungsleiterin nicht angebracht und auch nicht schutzwürdig, wie der Antragsgegner zu 3 meint (S. 533). Da Dr. G. der Verlassensaufforderung eines hierzu Unbefugten folgte, ist auch nach seinem Vortrag nicht davon auszugehen, dass er zu Unrecht nicht zur Abstimmung zugelassen wurde. Dr. G. hat auch nicht vorgetragen, dass er versucht hätte, den Saal wieder zu betreten und daran gehindert worden wäre.
79 
d) Der Einwand des Rechtsmissbrauchs trifft aber auch die Antragsgegnerin zu 2. Auf eine rechtsmissbräuchliche Absicht kann auch aus Indizien geschlossen werden (Englisch in Hölters, AktG, § 245 Rn 64).
80 
Die Antragsgegnerin zu 2 erwarb ihre 1 Schuldverschreibung zu höchstens EUR 93,50 und damit unter 10% ihres Nennwerts in Kenntnis der Gläubigerversammlung und geplanten Restrukturierung bei einer angegebenen Insolvenzquote von EUR 8,18. Sie ließ sich bereits auf der Hauptversammlung (Anl. ASt Teilnehmerverzeichnis S. 6) von dem Rechtsanwalt vertreten, der ihre Interessen auch in der Anfechtungsklage und im vorliegendem Verfahren wahrnimmt. Er vertrat in der Hauptversammlung auch keine weiteren Gläubiger, so dass die gesamten Kosten dieser Terminswahrnehmung der Antragsgegnerin zu 2 zur Last fallen. Geschäftsgebühr, Fahrtkostenersatz aus Nordrhein-Westpfalen und Abwesenheitsgeld (Nr. 2300, 7003 ff KV-RVG) betragen ein Mehrfaches der Anschaffungskosten der Schuldverschreibung und erst recht ihres dargestellten und zu erwartenden Insolvenzwerts. Ausgehend von Kaufpreis, Transaktions- und Verwahrkosten der Bank und Anwaltsgebühren wendete sie damit einen Betrag auf, den niemand investieren würde, der (nur) den allgemeinen Zweck einer solchen Schuldverschreibung, nämlich die gewinnversprechende Anlage privaten Vermögens, verfolgt, da er unverständlich unwirtschaftlich handeln würde.
81 
Die Antragsgegnerin hatte bereits in einem weiteren Restrukturierungsverfahren einer Schuldverschreibung Anfechtungsklage erhoben. Sie wurde im Vergleichswege zurückgenommen. Aufgrund einer Streitwertvereinbarung allein des Vergleichsmehrwerts von 2,5 Mio EUR führte dieser Vergleich bei gleichfalls vereinbarter Kostenübernahme durch die dortige Schuldnerin zu Zahlungen in Höhe von mehr als EUR 50.000 an die Antragsgegnerin zu 2, beziehungsweise ihren Prozessbevollmächtigten (Anl. ASt 47). Die Parteien orientierten sich bei der Streitwertvereinbarung nicht an einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung, sondern hielten letztere nur für maßgeblich, wenn er zu höheren Streitwerten führen würde. Ein so gestalteter „Kostenerstattungsanspruch“ steht einer Entlohnung für die Rücknahme der Anfechtungsklage gleich.
82 
Die Antragsgegnerin zu 2 rügt denn auch Verstöße, die sie bereits aus der Beschlussvorlage erkennen konnte, so z.B. dass ein Reststammkapital von 4% bestehen bleiben sollte und nicht klar sei, warum es nicht vollständig zum Ausgleich von Wertminderungen eingesetzt werde (S. 441).
83 
Eine solcher Herangehensweise: Erwerb eines minimalen Anteils in Kenntnis der geplanten Restrukturierung zu einem für Anlagen im privaten Bereich untypisch niedrigen Betrag unter Eingehung völlig unverhältnismäßiger Kosten genügt angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft zu rechtlicher Auseinandersetzung mit vereinnahmten immensen Kostenerstattungsansprüchen, um den Senat davon zu überzeugen, dass die Anteile erworben wurden, um eine Anfechtungsklage mit ihren Chancen auf Kostenerstattungsansprüche insbesondere durch Vergleichsschlüsse zu schaffen. Die Risiken, selbst Kostenerstattungsansprüchen ausgesetzt zu sein, steht dem nicht entgegen. Sie beziehen sich nicht auf einen Vergleichsmehrwert, der in dem früheren Anfechtungsfall ganz maßgeblich den Kostenerstattungsanspruch bestimmte. Die Einkleidung von Vorteilen in einen formal bestehenden Kostenerstattungsanspruch steht der Annahme von Rechtsmissbrauch ebenso wenig entgegen wie sonst Umgehungen und Scheingeschäfte, im Übrigen reicht ohnehin die Absicht, einen anderen zu bereichern.
84 
e) Die Antragsgegnerin zu 1 erwarb 2 statt 1 Anteil wie die anderen Antragsgegner. Sie trat gleichfalls in der Hauptversammlung nicht selbst auf, sondern ließ sich durch einen anderen Gläubiger vertreten, der - allgemeinkundig (Amtsgericht Friedberg HRB 7122, bekannt gemacht am: 17.01.2013) - ihr ehemaliger Geschäftsführer war (Anl. ASt 1 Teilnehmerverzeichnis S. 9). Auch bei ihr handelt es sich um ein Investment von maximal EUR 187, das Transaktionskosten verursachte, die zu einem so kleinen Engagement außer Verhältnis stehen. Zudem passt ein solches Eigenengagement nicht zum Unternehmenszweck der Antragsgegnerin zu 1, der laut Unternehmensregister in der Vermittlung von Kapitalbeteiligungen und der Beratung für den Kapitalmarkt und damit der Tätigkeit für Dritte besteht. Im Übrigen beteiligte sie sich ebenfalls an dem genannten früheren Anfechtungsverfahren, das durch Vergleich mit Kostenerstattungsansprüchen insbesondere aus einem vereinbarten Vergleichsmehrwert in Höhe von mehr als EUR 50.000 für diese Antragsgegnerin endete (Anl. ASt 46). Widersprüche legte sie zudem bei Gläubigerversammlungen zu Restrukturierungen bei der M. AG und der C. AG ein (S. 393).
85 
Auch für diese Antragsgegnerin geht der Senat daher davon aus, dass sie ihr geringfügiges, unternehmenszweckwidriges Engagement in Kenntnis und zum Zwecke der in einer Anfechtungsklage liegenden Lästigkeit für die Antragstellerin tätigte. Diese ist auch sehr hoch, da die Antragstellerin nicht nur hinsichtlich der gestundeten Zinsen zahlungsunfähig, sondern auch überschuldet ist. Ihre insolvenzhindernde positive Fortführungsprognose beruht auf einem zügigen Vollzug der Beschlüsse vom 06.05.2015 im Juni 2015 (Anl. ASt. 17), dem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG aber entgegensteht.
86 
3. Auf die Frage, ob die Anfechtungsklagen auch hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe in der Sache offensichtlich unbegründet im Sinne des § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG sind oder jedenfalls die Interessen der Antragsgegner hinter dem Vollzugsinteresse der Antragstellerin zurücktreten müssten, kommt es daher für alle Antragsgegner in mehrfacher Hinsicht nicht an. Ausführungen hierzu erübrigen sich.
III.
87 
Die Kostenentscheidung des aus sich heraus vollstreckbaren Beschlusses ergibt sich aus §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Für die Kostenverteilung unter den Antragsgegnern ist dabei maßgeblich, dass sie in unterschiedlichem Umfang Gläubiger sind und der Antragsgegner zu 3 alle Beschlüsse anficht, während die Antragsgegner zu 1 und 2 den Beschluss nur bezüglich TOP 2 angefochten haben.
88 
Bei der Kostenverteilung geht der Senat von einem Streitwert in Höhe von EUR 50.290 aus, wobei er auch für das Freigabeverfahren nach dem SchVG, wie im Aktienrecht, vom Wert der Hauptsache ausgeht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Oktober 2009 – 20 AR (Freig) 1/09, AG 2010, 89 Rn 14; Hüffer, AktG, § 246a Rn 26).
89 
Der Senat misst der Bestellung der gemeinsamen Vertreterin einen Streitwert in Höhe von EUR 2.000 zu. Es erscheint nicht veranlasst, diesen Beschluss mit dem nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners zu 3 bereits an die vorgesehene gemeinsame Vertreterin, die eine einzige Schuldverschreibung besitzt (Anl. ASt 1 Teilnehmerverzeichnis S. 7), gezahlten EUR 60.000 zu bewerten (3 O 164/15 S.55). Es ist nicht erkennbar, dass diese Zahlung einen Bezug zu der möglicherweise künftigen Tätigkeit als gemeinsame Vertreterin hat, so dass das bisher geflossene Geld nicht streitwertbildend ist.
90 
Den Streitwert der Anfechtungen des TOP 2 setzt das Gericht auf EUR 4.000 je gehaltener Schuldverschreibung fest. § 20 SchVG verweist zwar nicht auf § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG, wonach nicht nur das klägerische Interesse, sondern das beider Parteien am Rechtsschutz für den Streitwert maßgeblich ist. Diese Bestimmung ist aber analog heranzuziehen (OLG Köln, Beschluss v. 13. Januar 2014 (I-18 U 174/13, 18 U 1718 U 174/13 –, ZIP 2014, 268 Rn 58; OLG Frankfurt, Beschluss v. 27. März 2012 – 5 AktG 3/11 –, ZIP 2012, 725 Rn 39 stellt vorrangig auf § 3 ZPO ab). Denn ebenso wie im Aktienrecht sind Freigabeverfahren nach dem Schuldverschreibungsgesetz dadurch gekennzeichnet, dass regelmäßig wesentlich größere wirtschaftliche Interessen der Schuldnerin teils wertmäßig geringen Vermögensinteressen einzelner Gläubiger gegenüberstehen. § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG soll Kleinaktionäre davon abhalten, ohne echtes eigenes wirtschaftliches Interesse mit geringstmöglichem Kostenrisiko Klagen zu erheben, die die wirtschaftlichen Belange der Gesellschaft erheblich in Mitleidenschaft ziehen können (BGH, Beschluss v. 25. Mai 1992 – II ZR 23/92 –, ZIP 1992, 918). Diesen Schutz verdient auch die Schuldnerin bei einer Anfechtung nach § 20 SchVG. Hiervon gehen auch die Antragsgegner aus, wie den von ihnen entrichteten Kostenvorschüssen in den Anfechtungsverfahren zu entnehmen ist: Die Antragsgegnerin zu 1 legt EUR 9.000 (KV EUR 666, 2 Schuldverschreibungen), die Antragsgegnerin zu 2 EUR 10.000 (KV EUR 723, 1 Schuldverschreibung), der Antragsgegner zu 3 EUR 13.000 (KV EUR 801, 11 Schuldverschreibungen) zugrunde. Der Senat, der sich an den Streitwertvorstellungen der Parteien orientieren kann (OLG Frankfurt, Beschluss v. 03. November 2011 – 6 W 65/10 –, juris), setzt daher EUR 4.000 je Schuldverschreibung fest. Bei Anfechtungsklagen mehrerer Aktionäre sind diese notwendige Streitgenossen hinsichtlich Einwendungen gegen den Beschluss selbst. Hingegen besteht die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung nicht, wenn die Klage eines Anfechtungsklägers, wie vorliegend, an seiner Anfechtungsbefugnis scheitert (BGH, Urt. v. 16.02.2009 – II ZR 185/07 –, ZIP 2009, S. 460 Rn. 55; OLG Frankfurt, Beschluss v. 11. April 2011 – 5 Sch 4/10 –, juris Rn 54). Gleichwohl erscheint es angemessen, die Streitwerte nicht zu addieren, sondern einheitlich gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG den höchsten Einzelstreitwert zugrunde zu legen (vgl. Englisch in Hölters, AktG § 247 Rn 18). Er beträgt damit EUR 44.000.
91 
Den Streitwert der Anfechtung von Tagesordnungspunkt 3 und 4, die die Stundung der Zinsen betreffen, setzt der Senat auf das vierfache Zinsinteresse des Antragsgegners zu 3 von 9,75 % aus Schuldverschreibungen im Nennwert von EUR 11.000 somit EUR 1.072,50, insgesamt EUR 4.290 fest.
92 
Die Verteilung der Kosten zwischen den Antragsgegnern ergibt sich aus ihrer wertmäßigen Beteiligung am vorliegenden Rechtsstreit.
93 
Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG, § 246a Abs. 3 Satz 4 AktG).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2015 - 7 AktG 1/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2015 - 7 AktG 1/15

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2015 - 7 AktG 1/15 zitiert 44 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Aktiengesetz - AktG | § 20 Mitteilungspflichten


(1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil

Aktiengesetz - AktG | § 246a Freigabeverfahren


(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126a Elektronische Form


(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatu

Aktiengesetz - AktG | § 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis


(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abh

Aktiengesetz - AktG | § 247 Streitwert


(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Ze

Aktiengesetz - AktG | § 245 Anfechtungsbefugnis


Zur Anfechtung ist befugt 1. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;2. jeder in der Hauptver

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger


(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 9 Einberufung der Gläubigerversammlung


(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies s

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 20 Anfechtung von Beschlüssen


(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angef

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 7 Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger


(1) Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person bestellt werden. Eine Person, welche 1. Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Org

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 15 Vorsitz, Beschlussfähigkeit


(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat. (2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächti

Aktiengesetz - AktG | § 60 Gewinnverteilung


(1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. (2) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vor

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 18 Mitberechtigung am Geschäftsanteil


(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben. (2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch. (3) Rec

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 72 Vermögensverteilung


Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.

Aktiengesetz - AktG | § 271 Verteilung des Vermögens


(1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt. (2) Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der

Aktiengesetz - AktG | § 53a Gleichbehandlung der Aktionäre


Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 18 Abstimmung ohne Versammlung


(1) Auf die Abstimmung ohne Versammlung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Abstimmung wird vom Abstimmun

Aktiengesetz - AktG | § 21 Mitteilungspflichten der Gesellschaft


(1) Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 4 Kollektive Bindung


Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 14 Vertretung


(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein m

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 12 Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung


(1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung sowie die Bedingungen angeben werden, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. (2)

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 21 Vollziehung von Beschlüssen


(1) Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Im Fall der Verwahrung der Sammelkur

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 13 Tagesordnung


(1) Zu jedem Gegenstand, über den die Gläubigerversammlung beschließen soll, hat der Einberufende in der Tagesordnung einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu machen. (2) Die Tagesordnung der Gläubigerversammlung ist mit der Einberufung bekannt zu ma

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 10 Frist, Anmeldung, Nachweis


(1) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. (2) Sehen die Anleihebedingungen vor, dass die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte davon abhängig ist, dass sich die

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2015 - 7 AktG 1/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2015 - 7 AktG 1/15 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 302/06

bei uns veröffentlicht am 16.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 302/06 Verkündet am: 16. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2007 - II ZR 152/06

bei uns veröffentlicht am 11.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG §§ 186 Abs. 3, 192, 203 Abs. 2, 221, 245 Abs. 1 Nr. 1 a) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der den Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandel

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2006 - II ZR 30/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 30/05 Verkündet am: 24. April 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2006 - II ZR 46/05

bei uns veröffentlicht am 09.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 46/05 Verkündet am: 9. Oktober 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - II ZB 2/14

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Okt. 2009 - 20 AR (Freig) 1/09

bei uns veröffentlicht am 19.10.2009

Tenor 1. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis 12. Oktober 2009: 50.000,00 EUR; seit 13. Oktober 2009 (Vorliegen sämtlicher Erledigungserklärungen): bis 6.000,00 EUR (Ko

Referenzen

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.

(1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.

(2) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen. Reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahrs geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.

(3) Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.

(1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt.

(2) Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind.

(3) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so werden die geleisteten Einlagen erstattet und ein Überschuß nach den Anteilen am Grundkapital verteilt. Reicht das Vermögen zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Aktionäre den Verlust nach ihren Anteilen am Grundkapital zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit nötig, einzuziehen.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person bestellt werden. Eine Person, welche

1.
Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs, Angestellter oder sonstiger Mitarbeiter des Schuldners oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens ist,
2.
am Stamm- oder Grundkapital des Schuldners oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens mit mindestens 20 Prozent beteiligt ist,
3.
Finanzgläubiger des Schuldners oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens mit einer Forderung in Höhe von mindestens 20 Prozent der ausstehenden Anleihe oder Organmitglied, Angestellter oder sonstiger Mitarbeiter dieses Finanzgläubigers ist oder
4.
auf Grund einer besonderen persönlichen Beziehung zu den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Personen unter deren bestimmendem Einfluss steht,
muss den Gläubigern vor ihrer Bestellung zum gemeinsamen Vertreter die maßgeblichen Umstände offenlegen. Der gemeinsame Vertreter hat die Gläubiger unverzüglich in geeigneter Form darüber zu unterrichten, wenn in seiner Person solche Umstände nach der Bestellung eintreten.

(2) Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die Weisungen der Gläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Gläubigern zu berichten.

(3) Der gemeinsame Vertreter haftet den Gläubigern als Gesamtgläubigern für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters kann durch Beschluss der Gläubiger beschränkt werden. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen den gemeinsamen Vertreter entscheiden die Gläubiger.

(4) Der gemeinsame Vertreter kann von den Gläubigern jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.

(5) Der gemeinsame Vertreter der Gläubiger kann vom Schuldner verlangen, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(6) Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters, trägt der Schuldner.

(1) Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Im Fall der Verwahrung der Sammelkurkunde durch eine Wertpapiersammelbank hat der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber der Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf.

(2) Bei einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung sind Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch die der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, in der Weise zu vollziehen, dass die bei der registerführenden Stelle zugänglichen Anleihebedingungen, auf die die Eintragung im Wertpapierregister Bezug nimmt, ergänzt oder geändert werden. Tag und Uhrzeit der Änderung oder Ergänzung sind anzugeben. Der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter hat dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die registerführende Stelle zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber der registerführenden Stelle zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf.

(3) Der gemeinsame Vertreter darf von der ihm durch Beschluss erteilten Vollmacht oder Ermächtigung keinen Gebrauch machen, solange der zugrunde liegende Beschluss noch nicht vollzogen werden darf.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.

(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.

(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:

1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen;
2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung;
3.
der Verringerung der Hauptforderung;
4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners;
5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen;
6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten;
7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen;
8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung;
9.
der Schuldnerersetzung;
10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
Die Anleihebedingungen können die Möglichkeit von Gläubigerbeschlüssen auf einzeln benannte Maßnahmen beschränken oder einzeln benannte Maßnahmen von dieser Möglichkeit ausnehmen.

(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.

(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.

(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.

(1) Auf die Abstimmung ohne Versammlung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Abstimmung wird vom Abstimmungsleiter geleitet. Abstimmungsleiter ist ein vom Schuldner beauftragter Notar oder der gemeinsame Vertreter der Gläubiger, wenn er zu der Abstimmung aufgefordert hat, oder eine vom Gericht bestimmte Person. § 9 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar.

(3) In der Aufforderung zur Stimmabgabe ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Stimmen abgegeben werden können. Er beträgt mindestens 72 Stunden. Während des Abstimmungszeitraums können die Gläubiger ihre Stimme gegenüber dem Abstimmungsleiter in Textform abgeben. In den Anleihebedingungen können auch andere Formen der Stimmabgabe vorgesehen werden. In der Aufforderung muss im Einzelnen angegeben werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Stimmen gezählt werden.

(4) Der Abstimmungsleiter stellt die Berechtigung zur Stimmabgabe anhand der eingereichten Nachweise fest und erstellt ein Verzeichnis der stimmberechtigten Gläubiger. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3. Über jeden in der Abstimmung gefassten Beschluss ist eine Niederschrift aufzunehmen; § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen hat, kann binnen eines Jahres nach Ablauf des Abstimmungszeitraums von dem Schuldner eine Abschrift der Niederschrift nebst Anlagen verlangen.

(5) Jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen hat, kann gegen das Ergebnis schriftlich Widerspruch erheben binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Beschlüsse. Über den Widerspruch entscheidet der Abstimmungsleiter. Hilft er dem Widerspruch ab, hat er das Ergebnis unverzüglich bekannt zu machen; § 17 gilt entsprechend. Hilft der Abstimmungsleiter dem Widerspruch nicht ab, hat er dies dem widersprechenden Gläubiger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Der Schuldner hat die Kosten einer Abstimmung ohne Versammlung zu tragen und, wenn das Gericht einem Antrag nach § 9 Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten des Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Auf die Abstimmung ohne Versammlung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Abstimmung wird vom Abstimmungsleiter geleitet. Abstimmungsleiter ist ein vom Schuldner beauftragter Notar oder der gemeinsame Vertreter der Gläubiger, wenn er zu der Abstimmung aufgefordert hat, oder eine vom Gericht bestimmte Person. § 9 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar.

(3) In der Aufforderung zur Stimmabgabe ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Stimmen abgegeben werden können. Er beträgt mindestens 72 Stunden. Während des Abstimmungszeitraums können die Gläubiger ihre Stimme gegenüber dem Abstimmungsleiter in Textform abgeben. In den Anleihebedingungen können auch andere Formen der Stimmabgabe vorgesehen werden. In der Aufforderung muss im Einzelnen angegeben werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Stimmen gezählt werden.

(4) Der Abstimmungsleiter stellt die Berechtigung zur Stimmabgabe anhand der eingereichten Nachweise fest und erstellt ein Verzeichnis der stimmberechtigten Gläubiger. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3. Über jeden in der Abstimmung gefassten Beschluss ist eine Niederschrift aufzunehmen; § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen hat, kann binnen eines Jahres nach Ablauf des Abstimmungszeitraums von dem Schuldner eine Abschrift der Niederschrift nebst Anlagen verlangen.

(5) Jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen hat, kann gegen das Ergebnis schriftlich Widerspruch erheben binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Beschlüsse. Über den Widerspruch entscheidet der Abstimmungsleiter. Hilft er dem Widerspruch ab, hat er das Ergebnis unverzüglich bekannt zu machen; § 17 gilt entsprechend. Hilft der Abstimmungsleiter dem Widerspruch nicht ab, hat er dies dem widersprechenden Gläubiger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Der Schuldner hat die Kosten einer Abstimmung ohne Versammlung zu tragen und, wenn das Gericht einem Antrag nach § 9 Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten des Verfahrens.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung sowie die Bedingungen angeben werden, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.

(2) Die Einberufung ist unverzüglich im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Die Anleihebedingungen können zusätzliche Formen der öffentlichen Bekanntmachung vorsehen. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Schuldner zu tragen.

(3) Der Schuldner hat die Einberufung und die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugänglich zu machen.

(1) Zu jedem Gegenstand, über den die Gläubigerversammlung beschließen soll, hat der Einberufende in der Tagesordnung einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu machen.

(2) Die Tagesordnung der Gläubigerversammlung ist mit der Einberufung bekannt zu machen. § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht sind, dürfen Beschlüsse nicht gefasst werden.

(3) Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden; § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Diese neuen Gegenstände müssen spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung bekannt gemacht sein.

(4) Gegenanträge, die ein Gläubiger vor der Versammlung angekündigt hat, muss der Schuldner unverzüglich bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugänglich machen.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die von der Antragstellerin beantragte Ermächtigung, eine zweite Versammlung der Gläubiger nach § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG einzuberufen.

2

1. Die Schuldnerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand darin besteht, sich als stille Gesellschafterin an einem Kreditinstitut zu beteiligen. Sie ist Emittentin von 2 Millionen untereinander gleichrangigen Schuldverschreibungen ohne feste Laufzeit mit einem Nennbetrag von jeweils 100 €, die im Dezember 2002 ausgegeben wurden. Die Teilschuldverschreibungen unterliegen deutschem Recht und sind zum Börsenhandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und der Amsterdamer Börse zugelassen.

3

Die Schuldnerin beteiligte sich entsprechend den Emissionsbedingungen mit der durch die Ausgabe der Schuldverschreibungen erlangten Summe von 200 Mio. € an der I.                        Aktiengesellschaft (im Folgenden: I.  ). Die stille Beteiligung nimmt an den Bilanzverlusten der I.   bis zur Höhe der Vermögenseinlage teil; in Höhe dieser Verlustbeteiligung vermindert sich der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I.  . Der Anspruch der Schuldnerin auf jährliche Gewinnbeteiligung gegen die I.  sowie ihr Anspruch auf Rückzahlung der stillen Beteiligung sind abhängig vom Buchwert der stillen Beteiligung. Solange der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I.  unter der Höhe der Einlage liegt, erhält die Schuldnerin keine Gewinnbeteiligung und ist nicht zur Kündigung der Beteiligung berechtigt. Die Ansprüche der Inhaber der von der Schuldnerin ausgegebenen Teilschuldverschreibungen auf Zinsen und schließlich auf Rückzahlung des Nennbetrages sind wiederum abhängig davon, dass die Schuldnerin aus der stillen Beteiligung entsprechende Zahlungen von der I.  erhält.

4

Der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I.  beträgt bereits seit einiger Zeit 0,00 €. Wann die stille Beteiligung wieder aufgefüllt sein wird - so dass eine Kündigung und damit die Rückzahlung des Nennwertes möglich wären - ist nicht absehbar. Der Börsenkurs der Teilschuldverschreibungen ist seit dem Jahre 2007 erheblich unter den Nennwert gesunken.

5

2. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft in der Rechtsform der Société à responsabilité limitée (S.à.r.l.) mit Sitz in L.        , ist Teil des Konzerns eines Finanzinvestors, dem wiederum über eine andere Konzerngesellschaft ca. 90% der Aktien der I.  gehören. Sie behauptet, sie halte Teilschuldverschreibungen der Schuldnerin mit einem Nennwert von mehr als 10 Mio. €, also mehr als 5% der ausgegebenen Schuldverschreibungen.

6

Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, die Teilschuldverschreibungen so umzustrukturieren, dass sie nach Kündigung durch die Schuldnerin vorzeitig zu einem reduzierten Betrag zurückgezahlt werden können. Dazu soll die Gläubigerversammlung zunächst ein sog. „Opt-in“ nach § 24 Abs. 2 SchVG beschließen. Entsprechend der durch das Schuldverschreibungsgesetz eröffneten Möglichkeiten will sie sodann durch Mehrheitsentscheidung eine Änderung der Anleihebedingungen erreichen. Die geänderten Anleihebedingungen sollen der Schuldnerin ein vorzeitiges Kündigungsrecht einräumen, das sie gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages in Höhe von mindestens 5% des Nennwertes ausüben kann. Weiterhin soll ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger gewählt werden, der mit der Schuldnerin über die genaue Höhe des Ablösebetrages verhandeln soll.

7

Mit Schreiben vom 7. September 2012 forderte die Antragstellerin die Schuldnerin auf, eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über das von ihr vorgeschlagene Opt-in sowie über die von ihr vorgeschlagenen Änderungen der Anleihebedingungen und die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger einzuberufen. Die Schuldnerin berief daraufhin eine Gläubigerversammlung unter Vorsitz eines ihrer Geschäftsführer ein. Da der in der Gläubigerversammlung insgesamt vertretene Nennbetrag nur 26,0441% der ausgegebenen Teilschuldverschreibungen ausmachte, stellte der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit der Gläubigerversammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG fest. Beschlüsse wurden nicht gefasst.

8

Der schriftlichen Aufforderung der Antragstellerin, eine zweite Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG einzuberufen, kam die Schuldnerin nicht nach. Sie lehnte die Durchführung einer zweiten Versammlung mit der Begründung ab, der Versammlungsleiter habe das ihm zustehende Ermessen mit diesem Ergebnis ausgeübt, weil ernsthafte Bedenken bestünden, ob die angestrebten Beschlussfassungen (über den Opt-in sowie über die Ernennung eines gemeinsamen Vertreters) mit geltendem Recht vereinbar seien. Im Übrigen würde die Schuldnerin der angestrebten Änderung der Bedingungen und einer Rückzahlung der stillen Beteiligung zu einem Wert unter ihrem anfänglichen Nominalwert nicht zustimmen. Die Gesellschaft habe entschieden, dass sie keinen Inhaber „hinsichtlich der Höhe und der Angemessenheit eines reduzierten Rückzahlungsbetrages präjudizieren“ werde.

9

Die Antragstellerin ist der Ansicht, § 9 Abs. 2 SchVG gelte auch für die Einberufung einer zweiten Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG, so dass sie bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift auf Antrag zur Einberufung dieser Gläubigerversammlung zu ermächtigen sei.

10

3. Das Amtsgericht hat den auf Ermächtigung der Antragstellerin zur Einberufung einer zweiten Versammlung gerichteten Antrag zurückgewiesen; die dagegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde wurde durch das Beschwerdegericht als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

11

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

12

1. Das Beschwerdegericht (OLG Schleswig, ZIP 2014, 221 ff.) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

13

Das von der Antragstellerin angestrebte Opt-in sei grundsätzlich nach § 24 Abs. 2 SchVG (in der Fassung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen [Schuldverschreibungsgesetz - SchVG] vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2512]) möglich. In § 24 Abs. 2 Satz 2 SchVG sei ausdrücklich geregelt, dass bereits für die Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes gelten würden. Der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 SchVG sei auch nicht auf Schuldverschreibungen beschränkt, die bereits zuvor nach dem Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert wurde (SchVG 1899), einem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft zugänglich waren.

14

Auf die Einberufung einer zweiten Versammlung sei § 9 Abs. 2 SchVG jedoch nicht anwendbar. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung komme die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung auf den Antrag derjenigen Gläubiger in Betracht, „deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist“; dies beziehe sich auf die erste Gläubigerversammlung. § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG enthalte dagegen eine spezielle Regelung für die Einberufung der zweiten Versammlung, die nur eine Einberufung durch den Vorsitzenden der ersten Versammlung, nicht jedoch eine Einberufung auf Verlangen einer Gläubigerminderheit vorsehe. Weder die Gesetzesentstehung noch der Sinn und Zweck der Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes sprächen dafür, einer Gläubigerminderheit die Erzwingung einer zweiten Versammlung mit abgesenktem Quorum zu ermöglichen. Eine gerichtliche Überprüfung des dem Versammlungsleiter in § 15 Abs. 3 SchVG hinsichtlich der Entscheidung über die Einberufung einer zweiten Versammlung eingeräumten Ermessens sähe das Gesetz im Übrigen nicht vor. Ermessensfehler seien im vorliegenden Fall zudem nicht erkennbar.

15

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

16

a) Bei den von der Schuldnerin begebenen Schuldverschreibungen handelt es sich um vor dem 5. August 2009 nach deutschem Recht ausgegebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus einer Gesamtemission (§ 1 Abs. 1 SchVG), für die gem. § 24 Abs. 2 SchVG die Gläubiger mit Zustimmung des Schuldners (der Schuldnerin) eine Änderung der Anleihebedingungen beschließen können, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können („Opt-in“).

17

aa) Ob die Schuldverschreibungen auch angesichts des Umstandes, dass die Ansprüche der Gläubiger auf Rückzahlung und Zinsen nach den Emissionsbedingungen nicht von vornherein fest bestimmt, sondern von der Geschäftsentwicklung der I.   abhängig sind, unter § 1 SchVG 1899 fielen, kann offenbleiben. § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (§ 1 Abs. 1 SchVG) Anwendung, auch wenn sie nicht dem SchVG 1899 unterfielen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 1. Juli 2014 bereits im Einzelnen begründet hat, folgt dies schon aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 9 ff.).

18

Ebenso können die Anleihebedingungen nach § 24 Abs. 2 SchVG, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war, ohne dass es sich dabei um einen unzulässigen, rückwirkenden Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger handeln würde (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 11 ff.).

19

bb) Die von der Schuldnerin ausgegebenen Schuldverschreibungen fallen unter § 24 Abs. 2 SchVG, weil nach § 1 Abs. 1 SchVG das Gesetz auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen anwendbar ist und damit auch Schuldverschreibungen, bei denen - wie hier - Verzinsung und Rückzahlungsanspruch von Kennzahlen des Emittenten abhängig, d.h. die von Anfang an bedingt und der Höhe nach unbestimmt sind, in den Anwendungsbereich fallen (Preuße in Preuße, SchVG, § 1 Rn. 20; Hartwig-Jacob in FraKommSchVG, § 1 Rn. 30).

20

b) Die Antragstellerin kann nicht erreichen, dass das Gericht sie nach § 9 Abs. 2 SchVG zur Einberufung einer zweiten Versammlung ermächtigt, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG beschlussfähig wäre.

21

Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ermächtigung der Antragstellerin zur Einberufung einer Gläubigerversammlung liegen nicht vor.

22

§ 9 Abs. 2 SchVG sieht die gerichtliche Ermächtigung einer qualifizierten Gläubigerminderheit zur Einberufung der Gläubigerversammlung vor, „deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist“. Wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, hat die Schuldnerin jedoch dem berechtigten Verlangen der Antragstellerin entsprochen und eine Gläubigerversammlung mit den von ihr beantragten Tagesordnungspunkten einberufen. Diese Gläubigerversammlung ist auch durchgeführt worden. Dass die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig war, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Schuldnerin und kann einer Verweigerung der Einberufung nicht gleichgestellt werden.

23

Auf die Einberufung der von der Antragstellerin begehrten zweiten Versammlung, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG - d.h. mit einem gegenüber der (ersten) Gläubigerversammlung herabgesetzten Quorum - beschlussfähig wäre, findet § 9 Abs. 2 SchVG keine Anwendung.

24

aa) Dieses Ergebnis ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes zur Einberufung der Gläubigerversammlung und zur Einberufung der zweiten Versammlung.

25

§ 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG sieht für die zweite Versammlung ausdrücklich nur die Einberufung durch den Vorsitzenden, nicht jedoch durch die Schuldnerin, durch einen gemeinsamen Vertreter der Gläubiger und auch nicht durch eine Gläubigerminderheit vor. Danach „kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung einberufen“. Auch einen Verweis auf das in § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SchVG geregelte Verfahren zur Ermächtigung einer Gläubigerminderheit zur Einberufung der Gläubigerversammlung enthält die Vorschrift nicht.

26

Das Schuldverschreibungsgesetz verwendet in § 9 bereits in der Überschrift die Bezeichnung „Gläubigerversammlung“. Diese Bezeichnung wird in der gesamten Vorschrift beibehalten. Dagegen verwendet das Gesetz in § 15 Abs. 3 nur die Bezeichnung „zweite Versammlung“. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterscheiden § 9 Abs. 1 und 2 SchVG und § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG damit ausdrücklich zwischen der „Gläubigerversammlung“ und der „zweiten Versammlung“.

27

§ 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG, der von der Rechtsbeschwerde dazu herangezogen wird, eine Pflicht des Schuldners auch zur Einberufung der zweiten Versammlung zu begründen, bezieht sich insoweit auf die zuvor in § 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG genannte Gläubigerversammlung („Die Gläubigerversammlung wird […] einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn […].“) und nicht zusätzlich auf die zweite Versammlung. Die Wiederholung dieser Bezeichnungen und insbesondere die parallele Vorschrift zur Abstimmung ohne Versammlung, § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG, in der diese beiden Bezeichnungen gerade nicht synonym verwendet werden („Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3.“) sprechen dafür, dass diese Begriffe bewusst gewählt sind und unterschiedliche Sachverhalte betreffen.

28

Aus der bewussten und wiederholten Verwendung der beiden unterschiedlichen Bezeichnungen im Schuldverschreibungsgesetz folgt, dass § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG den Spezialfall der zweiten Versammlung regelt und es sich bei dieser zweiten Versammlung nicht etwa um die „zweite Gläubigerversammlung“ - diesen Begriff verwendet das Schuldverschreibungsgesetz im Gegensatz zur Rechtsbeschwerde nicht - handelt, die zugleich der Regelung des § 9 Abs. 2 SchVG unterfallen würde (so auch: Schmidtbleicher in Ekkenga/Schröer, Hdb. AG-Finanzierung, Kap. 12 Rn. 188; aA Kessler/Rühle, BB 2014, 907, 911; Lürken, GWR 2014, 87).

29

bb) Eine weitergehende teleologische Auslegung der §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 3 SchVG scheitert bereits an dem Wortlaut der Vorschriften. Hinweise auf ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Auch in der Erläuterung des Regierungsentwurfs zu § 15 SchVG wird - neben der Unterscheidung zwischen der Gläubigerversammlung und der zweiten Versammlung - nur ausgeführt, dass der Vorsitzende eine zweite Versammlung einberufen könne (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 23), ohne dass von einer Ermächtigung anderer Beteiligter die Rede wäre.

30

Gegen ein redaktionelles Versehen spricht auch der Vergleich zum SchVG 1899, in dem die Einberufung der zweiten Versammlung noch einer gänzlich anderen Systematik folgte. In § 11 Abs. 5 SchVG 1899 war eine ausdrückliche Pflicht des Schuldners geregelt („hat der Schuldner“), eine zweite Versammlung einzuberufen, wenn bei einer Abstimmung der Gläubigerversammlung über einen Beschluss zwar die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit (= 3/4 der abgegebenen Stimmen), nicht jedoch die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Mehrheit (= mindestens ½ des Nennwertes, bei kleinen Emissionen ggf. ein höherer Anteil) erreicht wurde und die Versammlung die Einberufung der zweiten Versammlung sodann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschloss oder ein bestellter Vertreter dies schriftlich verlangte.

31

cc) Die Vorschriften über die Ermächtigung einer qualifizierten Gläubigerminderheit in § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SchVG können auch nicht im Wege der Analogie auf die zweite Versammlung angewendet werden.

32

(1) Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SchVG auf die zweite Versammlung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, denn die Einberufung der zweiten Versammlung ist ausdrücklich geregelt: Sie wird in § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG allein dem Vorsitzenden der Gläubigerversammlung zugewiesen.

33

Zwar enthält § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG abgesehen von der Festlegung der Einberufungsbefugnis des Vorsitzenden und der Beschlussfähigkeit keine sonstigen Regelungen über die Durchführung der zweiten Versammlung. Hinsichtlich der Modalitäten der Einberufung und Durchführung der zweiten Versammlung besteht deshalb in der Literatur Einigkeit darüber, dass die Vorschriften zur Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden sind (genereller Verweis auf die Vorschriften für die Gläubigerversammlung: Kirchner in Preuße, SchVG, § 15 Rn. 17; ausdrücklicher Verweis nur auf §§ 10, 12 und 13: Bliesener/Schneider, in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 17 § 15 Rn. 13 sowie Müller in Heidel, Aktienrecht, SchVG § 15 Rn. 6; ebenfalls differenzierend im Hinblick auf die Fristen: Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 15 Rn. 40).

34

Allerdings lässt sich die Entscheidung über die Einberufung der zweiten Versammlung (das „ob“) von den zur Durchführung der zweiten Versammlung ansonsten zu treffenden Entscheidungen (dem „wie“) klar und eindeutig trennen und § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG enthält für die Frage des „ob“ eine ausdrückliche Zuweisung nur an den Vorsitzenden, so dass die Vorschrift in dieser Hinsicht keine Regelungslücke aufweist.

35

Die Einberufung der zweiten Versammlung ist im Übrigen nicht nur der qualifizierten Gläubigerminderheit, sondern auch den sonstigen in § 9 Abs. 1 SchVG genannten Einberufungsberechtigten, nämlich dem Schuldner und dem etwaigen gemeinsamen Vertreter der Gläubiger, entzogen. Auch deshalb ist nicht erkennbar, dass das Schuldverschreibungsgesetz an dieser Stelle gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht unvollständig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174).

36

(2) Es fehlt im Übrigen auch an der vergleichbaren Interessenlage, um eine etwaige Lücke in § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG durch analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 SchVG füllen zu können.

37

Die Ermächtigung einer qualifizierten Gläubigerminderheit zur Einberufung der Gläubigerversammlung ist mit der Einberufung der zweiten Versammlung, die für alle Gläubiger verbindliche Beschlüsse ohne bzw. mit einem herabgesetzten Quorum ermöglicht, nicht so weit vergleichbar, dass die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Interessenabwägung zu dem Ergebnis führen müsste, vergleichbare Gründe erforderten die Ermächtigung einer qualifizierten Gläubigerminderheit zur Einberufung der zweiten Versammlung.

38

(a) Die Möglichkeit des Einberufungsverlangens durch eine qualifizierte Gläubigerminderheit in § 9 Abs. 1 SchVG, die zu der gerichtlichen Ermächtigung der Gläubigerminderheit zur Einberufung der Gläubigerversammlung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVG führen kann, findet nach der Gesetzesbegründung ihren Grund darin, dass es Situationen gibt, in denen der Schuldner selbst kein eigenes unmittelbares Interesse an der Einberufung der Gläubigerversammlung hat, etwa wenn es um die Abberufung eines in den Anleihebedingungen bestellten gemeinsamen Vertreters geht (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 21). Damit handelt es sich ersichtlich um die Regelung eines Ausnahmefalls. Bereits das SchVG 1899 und auch die durch die Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes angestrebte Erweiterung der Befugnisse der Gläubiger, in der Krise oder der Insolvenz des Schuldners durch Zustimmung zu Änderungen der Anleihebedingungen auf die in den Schuldverschreibungen verbrieften Rechte einzuwirken (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 1), setzen ansonsten grundsätzlich die Zusammenarbeit zwischen Schuldner und Gläubigern voraus.

39

(b) Die Einberufung einer zweiten Versammlung, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG - d.h. mit einem gegenüber der Gläubigerversammlung herabgesetzten Quorum - beschlussfähig ist, dient dagegen dem grundsätzlichen gesetzgeberischen Ziel, dass die Gläubiger in der Krise des Schuldners durch Mehrheitsentscheidungen einen Beitrag zu dessen Sanierung leisten können (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 13), ohne dass das mangelnde Interesse anderer Gläubiger eine Blockade für die veränderungswilligen (anwesenden) Gläubiger bewirkt (Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 15 Rn. 38; Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 17 § 15 Rn. 13). Dieser Regelung liegt also der (Normal-)Fall gleichlaufender oder zumindest gleichgerichteter Interessen des Schuldners und zumindest einer qualifizierten Mehrheit der interessierten Gläubiger zugrunde.

40

(c) Der Fall der von der Antragstellerin erstrebten Ermöglichung von Gläubigerentscheidungen mit erleichtertem Quorum auch außerhalb einer Zusammenarbeit mit dem Schuldner bzw. entgegen den Interessen und dem Willen des Schuldners ist mit den vorhandenen Regelungen nicht vergleichbar und passt auch nicht in die aufgezeigte Regelungssystematik des Schuldverschreibungsgesetzes und zu den mit den Regelungen zur Mehrheitsentscheidung verfolgten Zielen des Gesetzgebers.

41

Mit der in § 9 Abs. 2 SchVG vorhandenen Regelung gehört zu dem durch das Schuldverschreibungsgesetz angestrebtem Gläubigerschutz, dass eine qualifizierte Minderheit der Gläubiger die Einberufung einer Gläubigerversammlung in Situationen erreichen kann, in denen der Schuldner selbst kein unmittelbares Interesse an der Einberufung einer Gläubigerversammlung hat. Dies versetzt die Gläubigerminderheit in die Lage, weitere Gläubiger in der Gläubigerversammlung von ihrem Ansinnen zu überzeugen und auf diese Weise Mehrheitsbeschlüsse herbeizuführen (Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, 2013, S. 248).

42

Der damit geregelte Gläubigerschutz gebietet es indes nicht, dass es einer qualifizierten Minderheit möglich sein muss, auch die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erzwingen, auf der sie eine wesentliche Änderung der Anleihebedingungen schon dann erreichen kann, wenn nur eine Minderheit von 25% der ausgegebenen Schuldverschreibungen überhaupt vertreten ist und davon wiederum ¾ - d.h. im Ergebnis nur 18,75% der gesamten Gläubiger - für die Änderung stimmen. Der Gesetzesentwurf stellt hierzu klar, dass der notwendige Minderheitenschutz durch Kombination gesetzlicher Mehrheitserfordernisse für die Beschlussfassung sowie durch individuellen Rechtsschutz gewährt werden soll (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 14). Dies entspricht der Zielrichtung des Schuldverschreibungsgesetzes, zu Gunsten des Minderheitenschutzes eine Erschwerung kollektiver Entscheidungen in Kauf zu nehmen, die in dem hohen Anwesenheitsquorum für die Gläubigerversammlung zum Ausdruck kommt (Kirchner in Preuße, SchVG, § 15 Rn. 15). Das Beschwerdegericht hat ergänzend zutreffend darauf hingewiesen, dass der Schutz der Gläubiger auch darin bestehen kann, die Mehrheit der Gläubiger vor dem Alleingang einer Minderheit zu schützen.

43

(d) Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, das Recht der Gläubigerminderheit, die Abhaltung sowohl einer Gläubigerversammlung als auch einer zweiten Versammlung zu verlangen, sei Ausdruck einer zentralen Gläubigerschutzvorschrift, überzeugt nicht. Abgesehen von der Abwahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger bzw. der erstmaligen Wahl eines solchen gemeinsamen Vertreters und der Gelegenheit, die Gläubigerversammlung zu einer Aussprache unter den Gläubigern zu nutzen, bei der eine Minderheit versuchen kann, die Mehrheit der Gläubiger zu überzeugen, dient die Gläubigerversammlung dazu, für die Gesamtheit der Gläubiger bindende Mehrheitsbeschlüsse zu treffen, die sodann gemeinsam mit dem Schuldner zu einer Änderung der Anleihebedingungen führen können.

44

Auch wenn dies im Schuldverschreibungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, folgt aus dem Zusammenhang der Regelungen, dass eine Änderung der Anleihebedingungen nur mit Zustimmung des Schuldners möglich ist (ebenso Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, BankrechtsKommentar, 17. Kap., § 5 Rn. 59; Oulds in Veranneman, SchVG, § 4 Rn. 3; Vogel in Preuße, SchVG, § 5 Rn. 1; Kessler/Rühle, BB 2014, 907, 911). Eine Änderung der Anleihebedingungen ist eine Vertragsänderung, bei der beide Vertragsparteien mitwirken müssen, d.h. grundsätzlich muss der Schuldner mit jedem einzelnen Gläubiger die Änderung des Vertrages vereinbaren. Der Mehrheitsbeschluss nach Abschnitt 2 des SchVG ersetzt danach lediglich die grundsätzliche Regelung des § 4 Satz 1 SchVG, die Bestimmungen in den Anleihebedingungen (nur) durch gleichlautenden Vertrag des Schuldners mit sämtlichen Gläubigern ändern zu können. Die Möglichkeit, eine Änderung der Anleihebedingungen gegen die Interessen und den Willen des Schuldners durchzusetzen, ist im Schuldverschreibungsgesetz nicht geregelt. Ziel der Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes war insoweit, dissentierende Gläubiger dem Votum der anderen Gläubiger zu unterwerfen, um gemeinsam mit dem Schuldner Änderungen der Anleihebedingungen herbeizuführen, die zur Bewältigung von Krisen oder in der Insolvenz des Schuldners erforderlich werden können. Angesichts dessen gibt es das von der Rechtsbeschwerde als Grund für die Erforderlichkeit eines Minderheitenrechts auf Einberufung einer zweiten Versammlung angeführte Szenario, die Möglichkeit des Schuldners beseitigen zu müssen, „unangenehme“ Gläubigerbeschlüsse bezüglich der Anleihebedingungen durch Ablehnung der Einberufung einer zweiten Versammlung zu verhindern, im Rahmen des Regelungszwecks des Schuldverschreibungsgesetzes von vornherein nicht: Der Schutz des Interesses einer Gläubigerminderheit, eine zweite Versammlung zu erzwingen, auf der dann „Vorratsbeschlüsse“ getroffen werden, die nur noch der Annahme durch den Schuldner bedürfen, der evtl. zukünftig seine Ansicht ändern könnte, ist vom Regelungszweck des Gesetztes ersichtlich nicht umfasst.

45

dd) An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin zusätzlich auch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger anstrebt (aA Kessler/Rühle, BB 2014, 907, 911). Dies folgt hier bereits daraus, dass nach den von der Antragstellerin verfolgten Anträgen der gemeinsame Vertreter nur die Aufgabe haben sollte, mit der Schuldnerin die Höhe des Ablösebetrages zu vereinbaren sowie die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung der von der Antragstellerin auf die Tagesordnung gesetzten Beschlüsse erforderlich sein würden. Bei Scheitern der von der Antragstellerin angestrebten Beschlüsse zur Änderung der Anleihebedingungen verbleibt kein Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Vertreters.

46

ee) Die sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebende alleinige Einberufungsbefugnis des Vorsitzenden der Gläubigerversammlung für die zweite Versammlung führt auch nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen im Hinblick auf die Systematik des § 9 Abs. 1, 2 SchVG, wie die Rechtsbeschwerde meint.

47

Zu widersprüchlichen Ergebnissen führt insbesondere nicht der Umstand, dass im Falle einer Einberufung der Gläubigerversammlung durch den Schuldner der Vorsitzende der Versammlung in der Regel ein geschäftsführendes Organ des Schuldners sein wird, der für die (Ermessens-)Entscheidung über die Einberufung der zweiten Versammlung zuständig wäre. Der Vorsitzende der Versammlung muss in Ausübung seiner Befugnis neutral handeln (Schmidtbleicher in Ekkenga/Schröer, Hdb. AG-Finanzierung, Kap. 12 Rn. 189). Wenn also die Antragstellerin (im Falle einer grundlosen Verweigerung der Einberufung der Gläubigerversammlung durch die Schuldnerin) selbst den Vorsitzenden der Versammlung gestellt hätte, hätte dieser die Entscheidung über die Einberufung der zweiten Versammlung nicht etwa allein an den Interessen der Antragstellerin ausrichten dürfen, sondern ebenfalls die berechtigten Belange der übrigen Gläubiger berücksichtigen müssen.

48

Insoweit überzeugt die Argumentation der Antragstellerin nicht, dass die Schuldnerin gerade durch die Durchführung der Gläubigerversammlung die Gläubigerrechte entwertet hätte, weil sie durch ein solches „taktisches Verhalten“ den Vorsitz der Gläubigerversammlung erlangt hätte, während ansonsten bei einer gerichtlichen Ermächtigung der Antragstellerin das Gericht die Antragstellerin oder eine neutrale Person zum Vorsitzenden der Gläubigerversammlung bestimmt hätte. Vielmehr würde sich (nur) bei der von der Antragstellerin angestrebten Ermächtigung einer Gläubigerminderheit zur Einberufung einer zweiten Versammlung ein Ungleichgewicht ergeben. Denn weder der Schuldner selbst noch der gemeinsame Vertreter der Gläubiger können im Falle der durch sie einberufenen Gläubigerversammlung (§ 9 Abs. 1 SchVG) die Abhaltung der zweiten Versammlung erzwingen.

49

Dass der Einberufende gewisse faktische Vorteile aus der Auswahl des Vorsitzenden haben kann, stellt lediglich einen Rechtsreflex der gesetzlichen Regelung dar.

50

Es steht der Antragstellerin im Übrigen frei, die Einberufung einer oder sogar mehrerer weiterer Gläubigerversammlungen nach § 9 Abs. 1 SchVG zu beantragen und die bis zur Durchführung dieser Versammlung(en) bestehende Zeit dazu zu nutzen, selbst weitere Gläubiger für ihr Anliegen zu werben. Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin durchaus selbst dazu in der Lage ist, ihr Anliegen für die übrigen Gläubiger erreichbar öffentlich zu präsentieren.

51

ff) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage einer Ermessensreduzierung auf Null bzw. des Vorliegens von Ermessensfehlern bei der Entscheidung des Vorsitzenden, die zweite Versammlung nicht einzuberufen, hat in dem von der Antragstellerin gewählten Verfahren des Antrags auf Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung keine Bedeutung, denn dieses Verfahren ermöglicht nicht die gerichtliche Korrektur der Entscheidung des Vorsitzenden der Gläubigerversammlung.

52

Mit der von der Antragstellerin beantragten Anwendung des § 9 Abs. 2 SchVG auf den Fall der Einberufung der zweiten Versammlung kann sie in dem hier vorliegenden unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 16FamFG nur ihre Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung erreichen. Die Möglichkeit der Ersetzung der Entscheidung des Vorsitzenden durch eine gerichtliche Entscheidung lässt sich weder § 9 Abs. 2 SchVG noch § 15 Abs. 3 SchVG entnehmen. Ebenso wenig sehen diese Vorschriften eine Überprüfung des Ermessens des Vorsitzenden durch das Gericht vor. Eine etwaige Pflicht zur ermessensfehlerfreien „Neubescheidung“ durch den Vorsitzenden der Gläubigerversammlung bzw. eine Pflicht des Vorsitzenden zur Einberufung der zweiten Versammlung aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null kann im hier zur Entscheidung anstehenden unternehmensrechtlichen Verfahren weder festgestellt noch ausgesprochen werden.

Strohn                   Caliebe                        Reichart

              Born                       Sunder

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Auf die Abstimmung ohne Versammlung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Abstimmung wird vom Abstimmungsleiter geleitet. Abstimmungsleiter ist ein vom Schuldner beauftragter Notar oder der gemeinsame Vertreter der Gläubiger, wenn er zu der Abstimmung aufgefordert hat, oder eine vom Gericht bestimmte Person. § 9 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar.

(3) In der Aufforderung zur Stimmabgabe ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Stimmen abgegeben werden können. Er beträgt mindestens 72 Stunden. Während des Abstimmungszeitraums können die Gläubiger ihre Stimme gegenüber dem Abstimmungsleiter in Textform abgeben. In den Anleihebedingungen können auch andere Formen der Stimmabgabe vorgesehen werden. In der Aufforderung muss im Einzelnen angegeben werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Stimmen gezählt werden.

(4) Der Abstimmungsleiter stellt die Berechtigung zur Stimmabgabe anhand der eingereichten Nachweise fest und erstellt ein Verzeichnis der stimmberechtigten Gläubiger. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3. Über jeden in der Abstimmung gefassten Beschluss ist eine Niederschrift aufzunehmen; § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen hat, kann binnen eines Jahres nach Ablauf des Abstimmungszeitraums von dem Schuldner eine Abschrift der Niederschrift nebst Anlagen verlangen.

(5) Jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen hat, kann gegen das Ergebnis schriftlich Widerspruch erheben binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Beschlüsse. Über den Widerspruch entscheidet der Abstimmungsleiter. Hilft er dem Widerspruch ab, hat er das Ergebnis unverzüglich bekannt zu machen; § 17 gilt entsprechend. Hilft der Abstimmungsleiter dem Widerspruch nicht ab, hat er dies dem widersprechenden Gläubiger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Der Schuldner hat die Kosten einer Abstimmung ohne Versammlung zu tragen und, wenn das Gericht einem Antrag nach § 9 Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten des Verfahrens.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 46/05 Verkündet am:
9. Oktober 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Aktionär ist zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage
analog § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe
seiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern
erst recht im Falle des "zwangsweisen" Verlustes dieser Rechtsposition
durch sog. Squeeze out (§ 327 a AktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses
befugt, soweit er - im jeweiligen konkreten Einzelfall - ein rechtliches Interesse
an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat.

b) Ein derartiges berechtigtes Interesse des Aktionärs an der Weiterführung
des Anfechtungsprozesses besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft
durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens
rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für
den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung
(§§ 327 a ff. AktG) haben kann.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger und des Streithelfers zu 2 wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Kläger zu 1 und 2 - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungen der Kläger gegen die Abweisung ihrer Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 23. Mai 1997 zu den Tagesordnungspunkten 4, 5 und 6 zurückgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger und ihre Streithelfer waren bis zum 24. Januar 2003 Minderheitsaktionäre der beklagten M. AG, deren Unternehmensgegenstand zunächst der Betrieb von 15 SB-Warenhäusern und die Vermietung von Einzelhandels - und Lagerflächen war; ihre Hauptaktionärin war im Jahre 1997 die Me. AG mit einem Anteil von ca. 96 % des Grundkapitals. Am 23. Mai 1997 fasste die Hauptversammlung der Beklagten mit der Stimmenmehrheit der Me. AG zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6 und 7 folgende Beschlüsse:
2
Unter TOP 4 stimmte sie der Ausgliederung der 15 SB-Warenhäuser der Beklagten einschließlich des zentralen Verwaltungsbereichs ("M. -SBBereich" ) zusammen mit den dazugehörigen Aktiva in die erste S. GmbH & Co. KG und dem anschließenden Verkauf sowohl der Kommanditbeteiligung an dieser Gesellschaft zum Preis von 295 Mio. DM als auch der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH zum Nominalwert von 50.000,00 DM an die Me. AG zu.
3
Die Hauptversammlung stimmte ferner jeweils gemäß § 179 a AktG zu TOP 5 dem Vertrag über die Einbringung des M. -SB-Bereichs in die erste S. GmbH & Co. KG und zu TOP 6 den Verträgen über den Verkauf der Kommanditbeteiligung an der ersten S. GmbH & Co. KG und des einzigen Geschäftsanteils der ersten S. Verwaltungs GmbH durch die Beklagte an die Me. AG zu.
4
Schließlich fasste die Hauptversammlung zu TOP 7 Satzungsänderungsbeschlüsse zur Umstellung des Geschäftsjahrs auf das Kalenderjahr und zur Änderung des Unternehmensgegenstandes.
5
Gegen diese Beschlüsse legten die Kläger Widerspruch zur Niederschrift ein. Mit ihren Anfechtungs-, hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklagen wenden sich alle Kläger gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6, die Kläger zu 1 und 2 zudem gegen die Beschlüsse zu TOP 7. Außer diversen Rügen zu angeblichen Verletzungen ihres Auskunftsrechts in der Hauptversammlung machen die Kläger insbesondere geltend, der operative Teil des Unternehmens sei mit dem Verkaufspreis von 295 Mio. DM erheblich unter Wert veräußert worden, die Me. AG habe sich dabei als Hauptaktionärin gemäß § 243 Abs. 2 AktG durch Ausübung ihres Stimmrechts treuwidrig einen unzulässigen Sondervorteil zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheitsaktionäre verschafft.
6
Während des erstinstanzlichen Verfahrens beschloss am 26. August 2002 die Hauptversammlung der Beklagten auf Verlangen der neuen Mehrheitsaktionärin , der D. Beteiligungs AG & Co. KG (nachfolgend: D. ), die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf diese gegen Barabfindung (§ 327 a ZPO); der Squeeze-out-Beschluss wurde am 24. Januar 2003 in das Handelsregister eingetragen. Wegen der Angemessenheit der Barabfindung ist bei dem Landgericht Saarbrücken ein Spruchverfahren nach § 327 f AktG anhängig. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25. September 2003 bestätigte sodann die D. als Alleinaktionärin die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 23. Mai 1997 und beschloss diese außerdem vorsorglich mit demselben Inhalt erneut.
7
Die Kläger haben daraufhin ihre Anträge auf den Zeitraum bis zu dem Bestätigungsbeschluss beschränkt. Das Landgericht (BB 2004, 1132) hat - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der ersten S. GmbH & Co. KG im Veräußerungszeitpunkt (30. September 1997) - die Klagen mit der Erwägung abgewiesen, die Anfechtungsbefugnis der Kläger und ihrer Streithelfer sei durch ihren wirksamen Ausschluss aus der Beklagten im Wege des Squeeze out nachträglich entfallen, etwaige fortdauernde vermögensrechtliche Auswirkungen der angefochtenen Beschlüsse seien ausschließlich im Spruchverfahren über die Angemessenheit der Barabfindung zu berücksichtigen; im Übrigen sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis von 295 Mio. DM - selbst wenn der Gerichtssachverständige den damaligen Unternehmenswert auf 374 Mio. DM festgestellt habe - nicht auf einem gravierenden, offenkundigen Bewertungsmangel des seinerzeit von der Beklagten beauftragten Wertgutachters beruhe.
8
Das Oberlandesgericht (ZIP 2005, 714) hat die Berufungen der Kläger allein deshalb zurückgewiesen, weil ihnen infolge des Wegfalls ihrer Aktionärsstellung die für die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erforderliche Klagebefugnis und für etwaige Feststellungsklagen das Feststellungsinteresse fehle; mit den gegen die materiellrechtlichen Hilfserwägungen des Landgerichts gerichteten Rügen hat sich das Berufungsgericht nicht befasst.
9
Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger und der Streithelfer zu 2 ihre - zeitlich begrenzten - Anfechtungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


10
Die Revisionen der Kläger und des Streithelfers zu 2 sind hinsichtlich der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 23. Mai 1997 zu den Tagesordnungspunkten 4 bis 6 begründet; demgegenüber hat das weitergehende Rechtsmittel nur der Kläger zu 1 und 2 bezüglich der Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 7 a/b keinen Erfolg.
11
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
12
Den Klägern fehle nach dem infolge des Squeeze out eingetretenen Verlust ihrer Mitgliedschaft die für die Erhebung einer Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis. § 265 Abs. 2 ZPO sei auf diesen Fall jedenfalls deshalb nicht entsprechend anwendbar, weil die Kläger kein rechtliches Interesse mehr an der Weiterführung des Rechtsstreits und der Erlangung eines Gestaltungsurteils gemäß § 248 AktG hinsichtlich der strukturändernden Beschlüsse hätten. Denn ihre ursprünglichen Rechte setzten sich nach dem Squeeze out nur noch am Abfindungsanspruch fort, dessen Höhe im Streitfall allein im Spruchverfahren zu ermitteln und festzusetzen sei; nur in diesem Rahmen sei auch zu prüfen , ob und inwieweit sich die angefochtenen Beschlüsse etwa auf die Höhe der Abfindung auswirkten. Auch eine zeitlich begrenzte Weiterverfolgung des Anfechtungsbegehrens entsprechend § 244 Satz 2 AktG komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift nicht die Frage des Verlustes der Mitgliedschaftsrechte nach Erhebung der Anfechtungsklage regele. Sofern man eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht ziehe, fehle es wegen der Reduzierung der Rechte der Kläger auf die im Spruchverfahren zu ermittelnde angemessene Abfindung ebenfalls an dem erforderlichen rechtlichen (Feststellungs-) Interesse.
13
II. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6 revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
14
1. Die Kläger sind insoweit trotz des während des Rechtsstreits infolge der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister (§§ 327 a, e AktG) am 24. Januar 2003 eingetretenen Verlustes ihrer Aktionärsstellung zur Fortführung der Anfechtungsklagen analog § 265 Abs. 2 ZPO befugt, da sie an der Fortsetzung des Rechtsstreits mit dem Ziel eines Gestaltungsurteils auf Nichtigerklärung der angegriffenen Beschlüsse (§ 248 Abs. 1 AktG) - auch im beantragten eingeschränkten Umfang - weiterhin ein rechtliches Interesse haben.
15
a) Wie der Senat - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Genossenschaftsrecht (RGZ 66, 134, 137 f.; 119, 97, 99) - bereits für das GmbH-Recht entschieden hat, kann ein Gesellschafter, der einen Beschluss mit der Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklage angegriffen hat, den Rechtsstreit nach § 265 ZPO auch nach der Veräußerung seines Geschäftsanteils fortsetzen, sofern er daran noch ein rechtliches Interesse hat (BGHZ 43, 261, 266 ff.; vgl. auch BGH, Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228, 1229; vgl. aus dem Schrifttum nur: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 64). Diese Rechtsprechung ist - wovon das Berufungsgericht im Anschluss an die mittlerweile herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 245 Rdn. 8; ders. in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 245 Rdn. 24; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 245 Rdn. 17; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 245 Rdn. 23; Heise/Dreier, BB 2004, 1126, 1127) noch zutreffend ausgegangen ist - auf die entsprechende Fallkonstellation bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage (§ 243 Abs. 1 AktG) zu übertragen: Auch dem Aktionär, der seine Aktien während des Prozessverfahrens veräußert, kommt der Schutz des § 265 ZPO zugute, soweit er an der Fortführung des Rechtsstreits ein rechtliches Interesse hat. Eine gegenüber dem GmbH-Recht abweichende Behandlung derselben Fallkonstellation im Aktienrecht, wie sie von der früher herrschenden Meinung im Schrifttum vertreten wurde (vgl. die entsprechenden Nachweise in BGHZ 43, 261, 266), lässt sich - zumal vor dem Hintergrund, dass die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage im GmbH-Recht grundsätzlich aus einer Analogie zu den im Aktienrecht kodifizierten entsprechenden Klagearten (§§ 243, 249 AktG) abgeleitet wird - sachlich nicht rechtfertigen. Bei beiden Rechtsformen der Kapitalgesellschaft bilden zwar weder die Mitgliedschaft noch die Antrags- bzw. Anfechtungsbefugnis (vgl. § 245 AktG) den Gegenstand der Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 265 ZPO. Da die Anfechtungsbefugnis jedoch ein aus der Mitgliedschaft unmittelbar folgendes Verwaltungsrecht ist (vgl. BGHZ 43, 261, 267; Sen.Urt. v. 24. April 2006 - II ZR 30/05, ZIP 2006, 1134, 1135 Tz 14 m.w.Nachw. - z.V.b. in BGHZ) und nach dem Normzweck des § 265 Abs. 2 ZPO außer der verklagten Partei zumindest auch das Interesse des ursprünglichen Rechtsinhabers und Klägers an der Weiterführung des Prozesses geschützt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Januar 2000 - I ZB 39/97, NJW-RR 2001, 181, 182), ist der Rechtsgedanke dieser Vorschrift gleichermaßen im GmbH-Recht wie im Aktienrecht auf den Fall der Veräußerung der Mitgliedschaft während des laufenden Prozesses anzuwenden.
16
b) Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO greift außer bei der freiwilligen Übertragung der im Streit befangenen Rechtsposition auch in den Fällen des - unfreiwilligen - Rechtsverlustes infolge gesetzlichen Forderungsübergangs oder kraft Hoheitsakts - so insbesondere beim Rechtsverlust durch Enteignung, Versteigerung oder Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung - ein (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 265 Rdn. 5 m.umfangr.Nachw.; vgl. auch BGHZ 86, 337, 339). Für den Bereich des Spruchverfahrens hat der Senat ebenfalls bereits entschieden, dass die Antragsbefugnis (vgl. § 3 SpruchG) auch dann bestehen bleibt, wenn der Aktionär während des laufenden Spruchverfahrens unfreiwillig seine Aktionärsstellung durch Beendigung des Unternehmensvertrags (BGHZ 135, 374 - Guano; Sen.Urt. v. 8. Mai 2006 - II ZR 27/05, ZIP 2006, 1392 ff. Tz 13, 19 - z.V.b. in BGHZ - Jenoptik; jew. zu § 305 AktG) oder durch Mehrheitseingliederung (BGHZ 147, 108 - DAT/Altana) verliert. Ein vergleichbarer unfreiwilliger Rechtsverlust der Aktionärsstellung findet auch bei dem "Zwangsausschluss" des Minderheitsaktionärs auf dem Wege des sog. Squeeze out durch Übertragung seiner Aktien auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung (§ 327 a AktG) statt. Die Situation des von einem Zwangsausschluss betroffenen Aktionärs entspricht im Hinblick auf die Rechtsfolgen derjenigen des Veräußerers bei einem freiwilligen Verkauf: Er verliert die Aktionärsstellung und erhält dafür im Gegenzug die Barabfindung, die mit dem Kaufpreis im Fall des Verkaufs vergleichbar ist. Gesteht man dem Aktionär, der seine Rechtsposition freiwillig aufgibt, analog § 265 Abs. 2 ZPO das Recht zur Fortsetzung eines laufenden aktienrechtlichen Anfechtungsprozesses für den Fall zu, dass er hieran ein rechtliches Interesse hat, so muss ihm die entsprechende Berechtigung erst recht im Falle des Squeeze out zustehen , bei dem der betreffende Aktionär seine Rechtsstellung unfreiwillig, d.h. durch einen Eingriff von Außen in seine Aktionärsstellung, verliert (so zutreffend Heise/Dreier aaO S. 1127; grundsätzlich ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2006, 27, 28; a.A. Bungert, BB 2005, 1345, 1346; Buchta/Ott, DB 2005, 990, 993).
17
c) Ist mithin die Fortdauer der Befugnis des auf dem Wege des Zwangsausschlusses nach §§ 327 a ff. AktG ausgeschiedenen Aktionärs zur Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses grundsätzlich analog § 265 Abs. 2 ZPO zu bejahen, so findet eine sachgerechte Begrenzung dieser - auch der Prozesswirtschaftlichkeit dienenden - Verfahrensfortsetzungsbefugnis auf der Ebene des Erfordernisses eines rechtlichen Interesses an eben der Weiterführung des Prozesses im jeweiligen konkreten Einzelfall statt. Die Anfechtungsbefugnis des Aktionärs als Anfechtungskläger endet (nur) dann mit seinem Ausscheiden, wenn die Anfechtung gegen Beschlüsse gerichtet ist, an deren Vernichtung der ausgeschiedene Aktionär kein berechtigtes Interesse mehr hat (so bereits RGZ 66, 134, 138 - zur Genossenschaft; BGHZ 43, 261, 267 - zur GmbH).
18
2. Im vorliegenden Fall ist das erforderliche rechtliche Interesse der Kläger an der Fortführung ihrer Anfechtungsklagen gegen die von ihnen angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch in dem antragsgemäß bis zur Fassung des Bestätigungsbeschlusses vom 25. September 2003 begrenzten Umfang - zu bejahen.
19
a) Ein derartiges berechtigtes Fortführungsinteresse der Kläger besteht - wie das Berufungsgericht im Ansatz noch richtig gesehen hat - auch nach Erlöschen ihrer Mitgliedschaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung haben kann. Dies ist hier entgegen dem angefochtenen Urteil deshalb zu bejahen, weil ein ihren Anfechtungsklagen - auch für den begrenzten beantragten Zeitraum bis zum Bestätigungsbeschluss - stattgebendes, auf den Beschlussmangel des § 243 Abs. 2 AktG gestütztes Gestaltungsurteil (§ 248 Abs. 1 Satz 1 AktG) die Nichtigkeit der Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung zur Übertragung des wesentlichen betriebsnotwendigen Vermögens der Beklagten auf ihre damalige Hauptaktionärin, die Me. AG, (§ 179 a AktG) und damit die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflichtungsverträge zur Folge hätte. Daraus würden nach dem Vortrag der Kläger rechtlich erhebliche, positive Auswirkungen auf die von ihnen im Zusammenhang mit ihrem Squeeze out zu beanspruchende Barabfindung resultieren; denn zu dem für deren Bemessung maßgeblichen Bewertungsstichtag der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Squeeze out (§ 327 b AktG) wären als Aktiva bei der Beklagten deren Bereicherungsansprüche auf Rückabwicklung der Vermögensübertragungen (§§ 812 ff. BGB) oder Ersatzansprüche aus der verschärften Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB gegen die Me. AG als damalige Erwerberin anzusetzen, die zum Ausgleich des von der Me. AG vorsätzlich erlangten unerlaubten Sondervorteils in Höhe der erheblichen Wertdifferenz zwischen vereinbartem Kaufpreis (295 Mio. DM) und dem durch den Gerichtssachverständigen festgestellten wahren damaligen Unternehmenswert (374 Mio. DM) und damit zugleich zu einer höheren Abfindung führen würden.
20
Würde man demgegenüber den Klägern das Recht zur Weiterführung der Anfechtungsprozesse verweigern, würde das ihre Anfechtungsklagen wegen Wegfalls ihrer sachlichen Anfechtungsbefugnis (§ 245 Abs. 1 AktG) abweisende Urteil in Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages für die Barabfindung (§ 327 b AktG) die Vermögensübertragungsverträge nach § 179 a AktG infolge der bestandskräftigen Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung als wirksam und infolge dessen auch lediglich der empfangene - nach dem Vortrag der Kläger erheblich zu niedrig bemessene - Kaufpreis zugrunde zu legen wären. Dadurch wäre der - durch Art. 14 GG geschützte - Anspruch der Kläger auf "wirtschaftlich volle Entschädigung" (BVerfGE 100, 289, 303) für den durch den Squeeze out erlittenen Verlust ihrer Mitgliedschaft gefährdet.
21
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein rechtliches Interesse der Kläger an der Weiterführung des Anfechtungsrechtsstreits sei deshalb zu verneinen , weil das Spruchgericht, das in dem eingeleiteten Spruchverfahren über die Angemessenheit der Barabfindung zu entscheiden habe, die angefochtenen Beschlüsse in jedem Fall eigenständig hinsichtlich der Auswirkungen auf die Abfindung zu prüfen und dabei auch den Umstand der Anfechtung durch die Kläger zu berücksichtigen habe.
22
Das ist zumindest insoweit unzutreffend, als es um die Auswirkungen eines - von den Klägern mit der Fortsetzung ihrer Klagen erstrebten - obsiegenden Gestaltungsurteils geht; denn infolge der Rechtskraftwirkung inter omnes (§ 248 Abs. 1 AktG) hat auch das Spruchgericht die vom Prozessgericht ausgeurteilte "Nichtigerklärung" der den Vermögensübertragungen gemäß § 179 a AktG zustimmenden Hauptversammlungsbeschlüsse zu beachten und der von ihm vorzunehmenden Bewertung zum Bewertungsstichtag des Vermögens der Beklagten zugrunde zu legen. Schon diese günstigen Wirkungen des Streitverfahrens für das Spruchverfahren gemäß § 327 f. AktG reichen aus, um das berechtigte Interesse der Kläger an der Fortführung der Anfechtungsprozesse zu bejahen. Es kann ihnen jedenfalls nicht zugemutet werden, hierauf zu verzichten , stattdessen die Klageabweisung hinnehmen zu müssen und als deren Folge die zumindest indiziell negativen Wirkungen in Bezug auf die maßgeblichen Wertverhältnisse im Spruchverfahren erneut - und mit ungewissem Ausgang - bekämpfen zu müssen.
23
c) Die weitere Durchführung der Anfechtungsklagen wegen Verfolgung von Sondervorteilen im Sinne von § 243 Abs. 2 AktG durch die damalige Hauptaktionärin ist für die Kläger auch nicht deshalb unter dem Blickwinkel des rechtlichen Interesses ausgeschlossen, weil stattdessen (auch) die Geltendma- chung entsprechender Ersatzansprüche gegen die Hauptaktionärin gemäß §§ 311 ff. AktG denkbar wäre (vgl. zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinander : Hüffer aaO § 243 Rdn. 43 m.w.Nachw.), zu deren (Inzident-) Prüfung auch das Spruchgericht im Rahmen der Bewertung der Höhe der von den Klägern zu beanspruchenden Abfindung befugt wäre.
24
Schon aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit müssen sich die Kläger im derzeitigen Verfahrensstadium nicht auf einen solchen alternativen Weg verweisen lassen; abgesehen davon wäre ein solches Vorgehen für sie aber auch deshalb unzumutbar, weil dieser Weg ebenfalls mit der Unsicherheit verbunden wäre, dass das dann im vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit hinzunehmende klageabweisende Urteil zumindest indizielle negative Wirkungen auf die Prüfung etwaiger Ansprüche nach §§ 311 ff. AktG gegen die Hauptaktionärin im Spruchverfahren hätte.
25
d) Das rechtliche Interesse der Kläger an der Weiterführung des Anfechtungsprozesses gemäß § 265 Abs. 2 ZPO entfällt schließlich auch nicht deshalb , weil sie wegen der vermeintlichen Anwendbarkeit des § 244 Satz 2 AktG ihre Klageanträge auf den Zeitraum bis zur Bestätigung der angefochtenen Beschlüsse durch die jetzige Alleinaktionärin beschränkt haben. Zwar findet hier § 244 Satz 1 AktG insoweit, als die Kläger die Anfechtung auf den Inhaltsmangel einer unzulässigen Verfolgung von Sondervorteilen nach § 243 Abs. 2 AktG stützen, keine Anwendung; denn einer Bestätigung gemäß § 244 Satz 1 AktG ist nur ein Erstbeschluss zugänglich, der an einem die Art und Weise seines Zustandekommens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet; Inhaltsmängel - wie hier der des § 243 Abs. 2 AktG - sind nicht durch Bestätigung heilbar (vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 228 f. Tz 12, 18). Gleichwohl bringt auch der eingeschränkte Antrag in ausreichender Weise das berechtigte Interesse der Kläger an der Erlangung eines Gestaltungsurteils mit Wirkung für die Höherbewertung ihres Abfindungsanspruchs hinreichend zur Geltung, da er zeitlich auch den maßgeblichen Bewertungsstichtag (26. August 2002) mit erfasst.
26
III. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Berufungsurteil hinsichtlich der Anfechtungsklagen sämtlicher Kläger zu TOP 4 bis 6 der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich nunmehr mit der bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassenen Überprüfung der Rügen der Kläger gegen die Verneinung eines gegen § 243 Abs. 2 AktG verstoßenden Beschlussmangels durch das Landgericht befassen kann.
27
IV. Abweisungsreif sind hingegen die Anfechtungsklagen der Kläger zu 1 und 2 gegen die beiden zu TOP 7 gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse. Insoweit ist ein rechtliches Interesse an der Weiterführung der Anfechtungsklagen weder dargelegt noch sonst erkennbar, da diese Beschlüsse lediglich eine Änderung des Geschäftsjahres und eine Neufassung des Unternehmensgegenstands betreffen. Mit diesen rein formalen Satzungsänderungen sind keine rechtlich relevanten Auswirkungen auf die nach dem Verlust der Aktionärsstellung durch den Squeeze out allein noch verbliebenen Barabfindungsansprüche der Kläger zu 1 und 2 verbunden.

Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 17.02.2004 - 10 HKO 79/97 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2005 - 6 U 342/04 -

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der den Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss
bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (§ 221 AktG) im
Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung (§§ 192 ff. AktG) ermächtigt (§ 203
Abs. 2 Satz 1 AktG analog; vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 - II ZR 79/04,
ZIP 2006, 368) und für den Fall eines Vorgehens in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestimmte Voraussetzungen in Anlehnung an diese
Vorschrift festlegt, ist rechtlich unbedenklich. Ob die in dem Hauptversammlungsbeschluss
genannten Voraussetzungen vorliegen, haben der Vorstand und der
Aufsichtsrat zu prüfen, wenn sie von der Ermächtigung Gebrauch machen wollen
(vgl. Sen. aaO; BGHZ 136, 133, 140).

b) Gemäß § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugt ist ein Aktionär auch, wenn er seinen
Widerspruch gegen den Beschluss schon vor dessen Fassung erklärt hat.
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen mangels Entscheidungserheblichkeit der in dem Berufungsurteil aufgeworfenen Grundsatzfragen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision kommt es im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten zu Punkt 7 der Tagesordnung vom 5. Juli 2005 nicht entscheidend darauf an, ob ein Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 AktG auch im vereinfachten Verfahren entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG - ohne konkrete sachliche Rechtfertigung der Maßnahme - zulässig ist. Das Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz, dass der angefochtene, in Kombination mit einer bedingten Kapitalerhöhung (§§ 192 ff. AktG) und einer Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (§ 221 Abs. 1, 2 AktG) gefasste Hauptversamm- lungsbeschluss das Bezugsrecht der Aktionäre nicht von vornherein selbst ausschließt , sondern den Vorstand dazu im Bedarfsfall unter bestimmten Voraussetzungen nur ermächtigt, was nach ganz herrschender Auffassung entsprechend § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG zulässig ist (vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368; MünchKommAktG/Habersack 2. Aufl. § 221 Rdn. 173; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 221 Rdn. 39; Sethe, AG 1994, 342, 350; OLG München AG 1991, 210 f.; 1994, 372 f.).
3
a) Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. November 2005 (aaO) klargestellt hat, gelten für einen Hauptversammlungsbeschluss, der den Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen in Zusammenhang mit einer bedingten Kapitalerhöhung ermächtigt , die Grundsätze entsprechend, die der Senat für eine solche Ermächtigung im Rahmen eines genehmigten Kapitals (§§ 192 ff., 203 Abs. 2 Satz 1 AktG) entwickelt hat (BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold). Ein genehmigtes Kapital dient - ebenso wie die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelanleihen (§ 221 Abs. 2 AktG) - dazu, der Gesellschaft bzw. ihren Verwaltungsorganen die Bewegungsfreiheit zu geben, die erforderlich ist, um auf dem Kapital- oder Beteiligungsmarkt sich bietende Gelegenheiten rasch und erfolgreich ausnutzen zu können (BGHZ 136, 133, 136 f.; Sen.Urt. v. 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03, ZIP 2005, 2205 = AG 2006, 36 - Mangusta/ Commerzbank I), was im Einzelfall auch einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich machen und rechtfertigen kann. Darüber hat aber dann nicht die Hauptversammlung, sondern der von ihr ermächtigte Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 204 Satz 4 AktG) zu entscheiden (BGHZ 136, 133, 139 f.).
4
Der regelmäßig auf künftige, noch unbestimmte Kapitalbeschaffungsmaßnahmen abzielende Ermächtigungsbeschluss bedarf seinerseits keiner sachlichen Rechtfertigung (vgl. BGHZ 136, 133, 138 ff.; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 203 Rdn. 27), die nur in Bezug auf eine konkrete Maßnahme sinnvoll beurteilt werden könnte (vgl. BGHZ 83, 319, 323 f.). Vielmehr hat die Hauptversammlung lediglich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die ihr in allgemeiner Form von der Verwaltung vorgeschlagene Maßnahme bei abstrakter Beurteilung im Interesse der Gesellschaft liegt (BGHZ 136, 133, 138). Bedarf sonach der Ermächtigungsbeschluss keiner sachlichen Rechtfertigung, kommt es für ihn auch auf die von der Klägerin in Abrede gestellte Anwendbarkeit des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht an, weil diese Vorschrift nur einen Spezialfall sachlicher Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses normiert (vgl. Seibert/ Kiem/Schüppen, Handbuch der kleinen AG 4. Aufl. Rdn. 888), die Zulässigkeit einer Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss nach allgemeinen Grundsätzen aber nicht ausschließt.
5
b) Der vorliegende Ermächtigungsbeschluss entspricht den im Senatsurteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133 ff.) aufgestellten Anforderungen. Die beabsichtigte Maßnahme ist in der vorgelegten Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht (§ 186 Abs. 4 AktG) und in dem Vorstandsbericht (Anl. K 11) ausreichend damit begründet worden, dass die Gesellschaft durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses die Flexibilität zu kurzfristiger Wahrnehmung günstiger Kapitalmarktsituationen erhalte und durch diese Maßnahme auch ein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden werden könne. Soweit der Beschlussinhalt Beschränkungen der Ermächtigung im Hinblick auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorsieht, ist damit eine Entscheidung der Hauptversammlung über die Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall nicht verbunden und wird dadurch der Vorstand (und der Aufsichtsrat) einer eigenverantwortlichen Prüfung der Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses nicht enthoben (vgl. BGHZ 136, 133, 140). Dementsprechend heißt es in dem angefochtenen Beschluss u.a., dass die zur Bedienung der Wandlungsrechte aus- zugebenden Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, soweit Wandelschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Dies entspricht zwar § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, würde aber auch bei Unanwendbarkeit dieser Vorschrift nicht zur Anfechtbarkeit des Ermächtigungsbeschlusses führen. Denn grundsätzlich steht es der Hauptversammlung frei, die Grenzen der von ihr erteilten Ermächtigung zu bestimmen. Das gilt im vorliegenden Fall auch insoweit, als die Ermächtigung des weiteren dahin eingeschränkt ist, dass der Ausgabepreis für die Schuldverschreibungen ihren "nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert ... nicht wesentlich unterschreiten" darf. Ließe sich mit solchen Methoden ein - dem Börsenkurs i.S. von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprechender - Marktwert nicht bestimmen, wie die Revision zur Begründung der Unanwendbarkeit des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen des § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG geltend macht, ginge die Ermächtigung , deren Grenzen der Vorstand zu beachten hat (vgl. BGHZ 136, 133, 140), ins Leere; sie wäre aber auch dann ebenso wenig wegen Gesetzeswidrigkeit anfechtbar wie eine uneingeschränkte Ermächtigung, welche die Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluss in das pflichtgemäße Ermessen des Vorstands stellt (vgl. dazu BGHZ 136, 133, 139).
6
2. Da die von der Revision allein weiterverfolgte Anfechtung der Ermächtigung zu dem Bezugsrechtsausschluss, die einen selbständigen Streitgegenstand bildet (vgl. Sen.Urt. v. 19. April 1982 - II ZR 55/81, ZIP 1982, 689, 692; MünchKommAktG/Habersack aaO § 221 Rdn. 196), aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg hat, kommt es auf die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage der Anfechtungsbefugnis der Klägerin gemäß § 245 Nr. 1 AktG nicht an. Diese Voraussetzung betrifft - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Anfechtungsklage (vgl. Hüffer aaO § 245 Rdn. 2) und scheitert im Übrigen, wie das Beru- fungsgericht zutreffend ausführt, nicht daran, dass die Klägerin ihren Widerspruch gegen den angefochtenen Beschluss schon vor dessen Fassung erklärt hat.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.10.2005 - 5 HKO 15445/05 -
OLG München, Entscheidung vom 01.06.2006 - 23 U 5917/05 -

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 30/05 Verkündet am:
24. April 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
AktG § 20 Abs. 1, 7 (Fassung ab 1.4.1998); § 243 Abs. 1; § 245 Nr. 1, Nr. 2

a) Der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG über eine Kapitalbeteiligung von
mehr als 25 % an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft unterliegen
Unternehmen bereits als Gründungsaktionäre.

b) Die Sanktion eines temporären Rechtsverlustes nach § 20 Abs. 7 Satz 1
AktG für den Zeitraum der Nichterfüllung der Mitteilungspflicht erfasst
- abgesehen von der Ausnahme in Satz 2 der Norm - alle aus der Aktie folgenden
Mitgliedschaftsrechte. Darunter fällt insbesondere auch die Anfechtungsbefugnis
des Aktionärs nach § 245 Nr. 1, Nr. 2 AktG.

c) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der unter Mitwirkung eines nach § 20
Abs. 7 AktG nicht stimmberechtigten Aktionärs gefasst wurde, ist nicht nichtig
, sondern lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar.

d) Ein vom Versammlungsleiter festgestellter Hauptversammlungsbeschluss ist
auch dann nicht nichtig, wenn er - weil sämtliche Aktionäre nach § 20 Abs. 7
AktG kein Stimmrecht hatten - "stimmlos" gefasst wurde.
BGH, Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 20. August 2003 zu TOP 4 und TOP 5 sowie der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. September 2003 hinsichtlich der Erhöhung des Grundkapitals der Beklagten auf 5,5 Mio. € nebst entsprechender Änderung des § 5 der Satzung für nichtig erklärt worden sind.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 8. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die beklagte - nicht börsennotierte - Aktiengesellschaft wurde von ihren Gründungsgesellschaftern, der L.bank S. (im Folgenden: S. LB), und der Klägerin im Mai 2000 errichtet und im Juli 2000 in das Handelsregister eingetragen. Am Grundkapital der Beklagten von 500.000,00 € waren die S. LB zu 51 % und die Klägerin zu 49 % beteiligt.
2
Auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 20. August 2003 wurde mit den 5.100 Stimmen der S. LB gegen die 4.900 Stimmen der Klägerin zu TOP 4 dem ehemaligen Mitglied des Vorstandes H. für das Geschäftsjahr 2002 die Entlastung verweigert und mit demselben Stimmenverhältnis zu TOP 5 dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates F. für dasselbe Geschäftsjahr Entlastung erteilt. Gegen beide Beschlüsse legte die Klägerin zur Niederschrift des Versammlungsleiters Widerspruch ein.
3
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30. September 2003 erklärte der Versammlungsleiter die gegen den Beschlussantrag auf Erhöhung des Grundkapitals der Beklagten um 5 Mio. € auf 5,5 Mio. € abgegebenen Stimmen der Klägerin wegen angeblichen Verstoßes gegen die gesellschafterliche Treuepflicht zur Mitwirkung bei der als notwendig angesehenen sanierenden Kapitalerhöhung für nichtig, berücksichtigte sie bei der Auszählung nicht und stellte das Zustandekommen des Kapitalerhöhungsbeschlusses , der nach der Satzung einer Mehrheit von mindestens 3/ 4 der abgegebenen Stimmen bedurfte, fest. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch zur Niederschrift des Versammlungsleiters.
4
Mit ihrer am 19. September 2003 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Nichtigerklärung der beiden Hauptversammlungsbeschlüsse vom 20. August 2003 über die Verweigerung der Entlastung des ehemaligen Vorstands H. und über die Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden F. sowie die positive Feststellung der Entlastung des ehemaligen Vorstandes beantragt. In einer weiteren, am 28. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Klage, die mit dem ersten Prozess verbunden wurde, hat die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Nichtigerklärung des auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30. September 2003 festgestellten Beschlusses über die Kapitalerhöhung um 5 Mio. € begehrt.
5
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 hat die Beklagte die Anfechtungsbefugnis der Klägerin bestritten, weil diese ihrer Mitteilungspflicht aus § 20 Abs. 1 AktG über eine Beteiligung von mehr als 25 % am Grundkapital der Beklagten nicht nachgekommen sei. Daraufhin machte die Klägerin "vorsorglich" mit Schreiben vom 12. Februar 2004 der Beklagten eine entsprechende Mitteilung. Nachdem die Klägerin mit nachfolgendem Schriftsatz vom 17. Mai 2004 erstmals behauptet hatte, auch die S. LB habe ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG nicht genügt, hat die Beklagte erstmals unter dem 29. Juni 2004 vorgetragen, die S. LB habe ihr eine auf den 15. April 2003 datierte Erklärung über ihre Mehrheitsbeteiligung von 51 % zukommen lassen, deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger sie, die Beklagte, unter dem 5. Mai 2004 veranlasst hatte.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin - mit Ausnahme des positiven Feststellungsantrags zur Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds H. - ihre Klageanträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass in erster Linie die Nichtigkeitsfeststellung und hilfsweise die Nichtigerklärung der auf den Hauptversammlungen vom 20. August 2003 (Entlastung) und vom 30. September 2003 (Kapitalerhöhung) gefassten Beschlüsse beantragt werde. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme zum Zeitpunkt der Beteiligungsanzeige der S. LB den hilfsweise gestellten Anfechtungsanträgen stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin und damit zur vollständigen Abweisung der Klage (§ 563 Abs. 3 ZPO).
8
I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner - gegenteiligen - Entscheidung ausgeführt:
9
Die Anfechtungsklage gegen sämtliche angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 20. August und vom 30. September 2003 sei begründet, weil diese wegen Verletzung von sowohl der Klägerin als auch der S. LB obliegenden Mitteilungspflichten aus § 20 Abs. 1 AktG stimmlos gefasst und unter solchen besonderen Umständen durch die Klägerin trotz des in § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG angeordneten (zeitweiligen) Verlustes der Rechte aus ihren Aktien anfechtbar seien. Sowohl die Klägerin als auch die S. LB seien - auch als Gründungsaktionäre - dem persönlichen Anwendungsbereich des § 20 AktG unterworfen gewesen. Die angefochtenen Beschlüsse seien entgegen den vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnissen als stimmlos gefasst anzusehen, weil beide Aktionäre im Zeitpunkt der Beschlussfassungen die ihnen obliegenden Mitteilungspflichten zu ihren jeweils 25 % der gesamten Aktien der Beklagten übersteigenden Beteiligungen nicht erfüllt gehabt hätten und deshalb gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG nicht stimmberechtigt gewesen seien. Die Klägerin habe ihre Mitteilungspflicht unstreitig erst während des Anfechtungsprozesses mit Schreiben vom 12. Februar 2004 erfüllt. Auch hinsichtlich der S. LB deuteten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme alle relevanten Umstände darauf hin, dass sie ebenfalls erst nach dem 30. September 2003 ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sei; zumindest habe die - angesichts der Veröffentlichung der ihr angezeigten Mehrheitsbeteiligung erst am 5. Mai 2004 - beweispflichtige Beklagte nicht den Nachweis einer früheren Anzeige durch die S. LB geführt. Die solchermaßen wegen Verstoßes beider Aktionäre gegen die Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 1 AktG stimmlos gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse seien - da sie nicht § 241 AktG unterfielen - nicht nichtig und wegen der Sanktion des Nichtbestehens der Aktionärsrechte gemäß § 20 Abs. 7 AktG an sich nicht einmal durch die betroffenen Aktionäre anfechtbar. Gleichwohl müsse der Klägerin trotz der von ihr selbst versäumten Mitteilung die Anfechtungsbefugnis - beschränkt auf den besonderen Mangel der Stimmlosigkeit - eröffnet werden, weil in einer solchen außergewöhnlichen Situation ein Ausschluss der Anfechtungsbefugnis aus §§ 243 Abs. 1, 245 Nr. 1 AktG unverhältnismäßig in das Mitgliedschafts- und Eigentumsrecht der Klägerin als Aktionärin eingreifen würde.
10
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt einer nur ausnahmsweise in Betracht kommenden Zubilligung der Anfechtungsbefugnis i.S. von § 245 AktG jedenfalls deshalb nicht stand, weil die Klägerin den auf der Verletzung der Anzeigepflicht auch der S. LB beruhenden Anfechtungsgrund der vollständigen Stimmlosigkeit hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse nicht rechtzeitig i.S. des § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht hat.
11
1. Die Klägerin unterfiel - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - sowohl hinsichtlich der mit der Klage vom 19. September 2003 angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse (zu TOP 4 und 5) vom 20. August 2003 als auch bezüglich des mit Klage vom 28. Oktober 2003 angegriffenen Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 30. September 2003 wegen Nichterfüllung der ihr - auch als Gründungsaktionärin - obliegenden Mitteilungspflicht über eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % (§ 20 Abs. 1 AktG) dem (temporären) Verlust der Rechte aus Aktien der Beklagten gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG und damit gerade auch der Anfechtungsbefugnis (§§ 243 Abs. 1, 245 Nr. 1 AktG).
12
a) Unstreitig hat die Klägerin erst am 12. Februar 2004 - und damit geraume Zeit nach Erhebung der miteinander verbundenen Klagen gegen die drei Hauptversammlungsbeschlüsse - der Beklagten ihre Unternehmensbeteiligung von 49 % in einer den Anforderungen des § 20 Abs. 1 AktG genügenden Form (vgl. dazu BGHZ 114, 203, 213) mitgeteilt.
13
Die Klägerin war - auch in ihrer Eigenschaft als Gründungsaktionärin - dem persönlichen Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 AktG unterworfen (vgl. nur: Bayer in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 20 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Die Vorschriften über die Mitteilung und Veröffentlichung von qualifizierten Beteiligungen von Unternehmens-Aktionären sind zwingendes Recht; sie dienen dem Zweck, Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über bestehende oder entstehende Konzernbildungen zu informieren und zugleich Rechtssicherheit über die Beteiligungsquoten zu schaffen (BGHZ aaO S. 215). Auch der Gründer einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft ist zu einer solchen Mitteilung verpflichtet, selbst wenn sich seine Beteiligung aus dem notariellen Gründungsprotokoll ergibt; denn erst wenn der Gesellschaft die Beteiligung schriftlich mit- geteilt worden ist, ist sie gemäß § 20 Abs. 6 AktG verpflichtet, diese in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (vgl. Bayer aaO § 20 Rdn. 10; Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 20 Rdn. 15; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 4. Aufl. § 20 AktG Rdn. 20; Dieckmann, DZWiR 1994, 13, 15; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 20 Rdn. 2; Mulert in Happ, Aktienrecht 2. Aufl. 2.01 Rdn. 68; Stucken in Happ aaO 7.01 Rdn. 5; a.A. Priester, AG 1974, 212, 214). Dem steht nicht entgegen, dass Aktionären börsennotierter Aktiengesellschaften nunmehr gemäß § 21 Abs. 2 WpHG i.V.m. § 20 Abs. 8 AktG nur noch die kapitalmarktrechtlichen Meldepflichten nach § 21 WpHG, hingegen nicht mehr - zusätzlich - die aktienrechtlichen Mitteilungspflichten nach § 20 AktG obliegen. Denn unabhängig davon, ob danach etwa Gründungsaktionäre börsennotierter Aktiengesellschaften noch nicht einmal der - teilweise an andere Voraussetzungen anknüpfenden - kapitalmarktrechtlichen Meldepflicht nach § 21 WpHG unterlägen (so offenbar: Emmerich aaO § 20 AktG Rdn. 20; anders Stucken aaO 7.03 Rdn. 3), könnte aus einer solchen, anlässlich der Umsetzung der Transparenzrichtlinie 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 348 vom 17. Dezember 1988, S. 62 ff.) entstandenen Divergenz - schon angesichts der unterschiedlichen Regelungszwecke - nicht abgeleitet werden, dass mit dem Inkrafttreten der kapitalmarktrechtlichen Norm des § 21 Abs. 1 WpHG bei den nicht börsennotierten Aktiengesellschaften - wie hier der Beklagten - die unverändert bestehen gebliebene aktienrechtliche Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG für deren Gründungsaktionäre entfallen wäre.
14
b) Die Verletzung der Mitteilungspflicht hatte zur Folge, dass für die Zeit bis zu ihrer Erfüllung am 12. Februar 2004 die Rechte der Klägerin aus ihren Aktien "nicht bestanden" (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AktG). Von dieser Sanktion eines temporären Rechtsverlustes sind - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmen des § 20 Abs. 7 Satz 2 AktG - alle Rechte betroffen, die dem Aktionär aus seinen Aktien zustehen, d.h. sowohl die Herrschafts- als auch die Vermögensrechte. Der Verlust der Verwaltungsrechte erfasst damit auch die Rechte, die der Aktionär im Rahmen der Hauptversammlung wahrnehmen kann, namentlich das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung und das Stimmrecht (vgl. Bayer aaO § 20 Rdn. 51 ff.; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 20 Rdn. 12, 14; Koppensteiner aaO § 20 Rdn. 42 ff.; Windbichler in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 20 Rdn. 75 ff. - jeweils m.w.Nachw.). Dementsprechend entfällt auch die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 oder Nr. 2 AktG, weil mitgliedschaftliche Verwaltungsrechte insoweit nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG überhaupt nicht bestehen (vgl. Hüffer aaO § 20 Rdn. 14; ders. in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 245 Rdn. 20 m.w.Nachw.). Hier war die Klägerin zwar in den betreffenden Hauptversammlungen erschienen und hatte gegen die angefochtenen Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift erklärt, sie hatte jedoch weder ein Teilnahme - noch ein Stimmrecht und auch kein Recht zur Erhebung des Widerspruchs.
15
c) Die Rechtsfolge der fehlenden Anfechtungsbefugnis als eines subjektiven , nur in den Grenzen des § 245 AktG bestehenden Rechts ist - wovon das Berufungsgericht ebenfalls noch zutreffend ausgegangen ist - die Unbegründetheit der Anfechtungsklage der Klägerin in Bezug auf sämtliche geltend gemachten - grundsätzlich der Anfechtbarkeit unterliegenden - Inhalts- und Verfahrensmängel der angegriffenen Beschlüsse.
16
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch - entgegen § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG - ausnahmsweise eine Anfechtungsbefugnis der Klägerin wegen des besonderen Mangels der sog. Stimmlosigkeit bejaht, der den angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüssen aufgrund des - von ihr erst nachträglich in den Prozess eingeführten - Umstandes anhaften soll, dass auch die S. LB wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Mitteilung ihrer Mehrheitsbeteiligung von 51 % gemäß § 20 Abs. 1 AktG trotz Nichtbestehens der Rechte aus § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG ihre Verwaltungsrechte, insbesondere Teilnahme- und Stimmrechte in den betreffenden Hauptversammlungen unzulässig ausgeübt habe.
17
Ob - wie das Oberlandesgericht gemeint hat - in der besonderen Fallkonstellation der "stimmlos" gefassten Beschlüsse überhaupt Raum für eine derartige Ausnahme von dem eindeutig gefassten, strikten Normbefehl des § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG zugunsten eines der säumigen, sich normpflichtwidrig verhaltenden Aktionäre zuzulassen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.
18
Denn die Klägerin hat - was das Berufungsgericht offenbar nicht bedacht hat - diesen potentiellen Anfechtungsgrund, aus dem sich zugleich ausnahmsweise ihre Anfechtungsbefugnis ergeben soll, in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern nicht innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt. Nach § 246 Abs. 1 AktG ist nicht nur die nachträgliche Erhebung der Anfechtungsklage, sondern auch das Nachschieben von neuen Anfechtungsgründen ausgeschlossen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 15, 177, 180 f.; 32, 318, 323; 120, 141, 156 f. sowie zuletzt Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 229 m.w.Nachw.). Aus der Senatsentscheidung vom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den Umfang der Darlegung der Berufungsgründe ging, ergibt sich nicht, dass der Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen und damit die vom Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen geschaffene Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG funktionslos machen dürfte; vielmehr muss bei der Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entscheidung einen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende maßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden.
19
Im vorliegenden Fall ist demgegenüber der potentielle Anfechtungsgrund einer Nichterfüllung der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG auch seitens der S. LB, aus dem sich zugleich ausnahmsweise die Anfechtungsbefugnis der Klägerin nach § 245 Nr. 1 AktG ergeben soll, erstmals mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 - also erst rund sechs Monate nach der letzten Klageerhebung vom 28. Oktober 2003 und damit verspätet i.S. des § 246 Abs. 1 AktG - in den Rechtsstreit eingeführt worden.
20
Entgegen der Ansicht der Klägerin reichte zur Einhaltung der Frist nicht aus, dass sie in beiden Klageschriften die Beteiligungsverhältnisse der beiden Aktionäre, also auch der S. LB, im Zusammenhang mit der Darstellung des Ablaufs des Zustandekommens der angefochtenen Beschlüsse dargelegt hat. Denn daraus ergab sich in keiner Weise, dass auch die Rechte der Beklagten nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift suspendiert waren und erst dadurch die behauptete Sondersituation der Stimmlosigkeit herbeigeführt wurde.
21
Soweit die Klägerin meint, nicht sie, sondern die Beklagte sei in Bezug auf den Ausnahmefall einer Anfechtungsbefugnis bzw. des Anfechtungsgrundes wegen stimmloser Beschlüsse darlegungs- und beweisbelastet, beruht dies auf Rechtsirrtum. Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts trägt zunächst der Kläger die Darlegungslast sowohl hinsichtlich der Anfechtungsbefugnis als auch hinsichtlich des Anfechtungsgrundes, auf den er seine Klage stützen will, und damit zugleich bezüglich der Rechtzeitigkeit der prozessualen Geltendmachung innerhalb der Frist des § 246 AktG. Gerade in der vorliegenden Fallkonstellation ergab sich der grundsätzliche Ausschluss der Anfech- tungsbefugnis der Klägerin bereits aus dem unstreitigen Umstand ihres eigenen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1, Abs. 7 AktG. Deshalb oblag es zunächst ihr, die Umstände fristgerecht darzulegen, welche die Rechtsfolge der Stimmlosigkeit und eine daraus abgeleitete Anfechtungsbefugnis ausnahmsweise zu begründen vermochten. Dies hat die Klägerin versäumt. Angesichts dessen stellte sich hier nicht mehr die Frage, ob im Falle rechtzeitigen Primärvortrags der Klägerin etwa aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände des konkreten Einzelfalls die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast hätte treffen können.
22
Bei dem nachgeschobenen Vortrag bezüglich eines die Stimmlosigkeit der angefochtenen Beschlüsse und die eigene Anfechtungsbefugnis gegebenenfalls begründenden Umstands des Verstoßes auch der S. LB gegen § 20 Abs. 1, 7 AktG handelt es sich im Verhältnis zu dem in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund unzweifelhaft um einen anderen (neuen) Lebenssachverhalt.
23
III. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
24
1. Allerdings hätte die nachträgliche Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 AktG am 12. Februar 2004 zur Folge, dass die Klägerin - wegen der damit verbundenen Beendigung des bis dahin andauernden Verlustes ihrer Rechte aus den Aktien der Beklagten (§ 20 Abs. 7 AktG) - die Befugnis wieder erlangt hätte, bei Vorliegen von Nichtigkeitsgründen innerhalb der Frist des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG die von ihr beanstandeten, mehr als fünf Monate zurückliegenden Hauptversammlungsbeschlüsse im Wege der Nichtigkeitsklage anzugreifen.
25
2. Diese Beschlüsse sind jedoch - entgegen der von der Klägerin in der Revisionserwiderung erneut vorgetragenen Ansicht - nicht im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene Stimmlosigkeit - über eine bloße Anfechtbarkeit hinaus - als nichtig anzusehen, so dass der Klage auch unter dem Blickwinkel des Nichtigkeitsfeststellungsbegehrens der Erfolg versagt bleiben musste.
26
Ein Hauptversammlungsbeschluss, bei dem entgegen § 20 Abs. 7 AktG vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitgezählt wurden und bei dem der Beschluss darauf beruht, ist nach herrschender Meinung lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (vgl. Hüffer, AktG aaO § 20 Rdn. 17 m.w.Nachw.; Bayer aaO § 20 Rdn. 55). Dies entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung, die in vergleichbaren Fällen, in denen einem Stimmrechtsverbot unterliegende Aktionäre an Hauptversammlungsbeschlüssen mitwirken und ihre Stimmen in einer das Abstimmungsergebnis beeinflussenden Weise vom Versammlungsleiter mitgezählt werden, von bloßer Anfechtbarkeit ausgeht (vgl. nur Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03 aaO S. 228 m.w.Nachw.). Werden in derartigen Fällen die einem Abstimmungsverbot unterliegenden Stimmen mitgezählt und wirkt sich das auf das Ergebnis aus, so ist zwar die davon beeinflusste Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter unrichtig. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen (nichtigen) Scheinbeschluss; vielmehr bewirken die Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Leiter der Hauptversammlung und deren Aufnahme in die notarielle Niederschrift gemäß § 130 Abs. 2 AktG, dass ein Beschluss mit dem verkündeten und in der Niederschrift fixierten Inhalt existiert, solange und soweit er nicht wirksam angefochten ist. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass in einem Extremfall wie dem vorliegenden von einer völligen "Stimmlosigkeit" der Beschlüsse auszugehen ist (so im Ergebnis BayOblG NZG 2001, 128; OLG München NZG 1999, 1173; a.A. insbesondere Semler/Asmus, NZG 2004, 881, 887). In § 241 AktG sind die Nichtigkeitsgründe abschließend aufgezählt, ohne dass etwa die Stimmlosigkeit festgestellter Hauptversammlungsbeschlüsse darunter fällt. Derartige Beschlüsse sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht etwa unter Normzweckaspekten dem Verdikt der Nichtigkeit zu unterwerfen, da eine Stimmlosigkeit der Beschlussfassung im materiellen Unrechtsgehalt den in § 241 AktG aufgeführten Gesetzes- und Satzungsverstößen keineswegs gleichzustellen ist.
27
3. Sonstige Beschlussmängel, die die Nichtigkeit zur Folge hätten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht festzustellen vermocht.
Goette Kurzwelly Kraemer
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 08.09.2004 - 6 HKO 5863/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.01.2005 - 2 U 1728/04 -

(1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.

(2) Für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 rechnen zu den Aktien, die dem Unternehmen gehören, auch Aktien,

1.
deren Übereignung das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder ein anderer für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens verlangen kann;
2.
zu deren Abnahme das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder ein anderer für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens verpflichtet ist.

(3) Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft, so hat es, sobald ihm ohne Hinzurechnung der Aktien nach Absatz 2 mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1) gehört, hat es auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1, 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, so ist dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Gesellschaft hat das Bestehen einer Beteiligung, die ihr nach Absatz 1 oder 4 mitgeteilt worden ist, unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen; dabei ist das Unternehmen anzugeben, dem die Beteiligung gehört. Wird der Gesellschaft mitgeteilt, daß die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr besteht, so ist auch dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

(7) Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, bestehen für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, weder für das Unternehmen noch für ein von ihm abhängiges Unternehmen oder für einen anderen, der für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens handelt. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 und § 271, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Aktien eines Emittenten im Sinne des § 33 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(1) Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sinngemäß.

(2) Sobald der Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1) an einem anderen Unternehmen gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, hat die Gesellschaft dies dem anderen Unternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Rechte aus Anteilen, die einer nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Gesellschaft gehören, bestehen nicht für die Zeit, für die sie die Mitteilungspflicht nicht erfüllt. § 20 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Aktien eines Emittenten im Sinne des § 33 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.

(1) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.

(2) Sehen die Anleihebedingungen vor, dass die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte davon abhängig ist, dass sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden müssen. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen.

(3) Die Anleihebedingungen können vorsehen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachzuweisen ist. Sofern die Anleihebedingungen nichts anderes bestimmen, reicht bei Schuldverschreibungen, die in einer Sammelurkunde verbrieft sind, oder bei elektronisch begebenen Schuldverschreibungen in Form einer Sammeleintragung gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts aus.

Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 302/06 Verkündet am:
16. März 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wertpapierdarlehen

a) Die Beschaffung der für einen Squeeze-out gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG
erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens
(§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des
Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann,
wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen
Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende
, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen.

b) Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur dann
i.S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG "für Rechnung" des Darlehensgebers gehal-
ten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung weiterhin Einfluss auf die
Stimmrechtsausübung nehmen kann.

c) Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf Aktionäre
, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben,
findet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im Fall einer Klageerhebung vor
Inkrafttreten der Vorschrift (1. November 2005) keine Anwendung.

d) Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1 AktG
konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (1. November
2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG nicht auf abfindungsbezogene
Informationsmängel gestützt werden (vgl. auch Senat, BGHZ
146, 179).

e) § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines Konzernabschlusses.
BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 302/06 - OLG München
LG Landshut
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landshut vom 1. Februar 2006, soweit den Klagen der Kläger zu 14 und 19 gegen den Übertragungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25. Februar 2005 stattgegeben worden ist (Ziff. I. des Tenors ), wie folgt abgeändert: Die Klagen der Kläger zu 14 und 19 werden abgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der beklagten Kommanditgesellschaft auf Aktien, der L. Holding KGaA, deren Gründer und persönlich haftender Gesellschafter J. L. (nachfolgend J.L.) ist. Er hielt im Jahr 2004 ca. 1,19 % der Kommanditaktien der Beklagten; ca. 31,33 % wurden von der J. L. GmbH (nachfolgend J.L. GmbH) und ca. 62,59 % von der L. Beteiligungs-GmbH (nachfolgend L. Bet.-GmbH) gehalten, deren Gesellschafter die Ehefrau und die Töchter des J.L. sind. Er selbst ist an der J.L. GmbH mit knapp 100 % beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Durch Wertpapierdarlehensverträge vom 18. Oktober 2004 übertrugen J.L. und die J.L. GmbH ihre Kommanditaktien gegen ein jährliches Entgelt von 5.000,00 € bzw. 50.000,00 € auf die L. Bet.-GmbH. Gemäß den Verträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und erstmalig zum 30. Juni 2007 kündbar waren, sollte der Gegenwert sämtlicher während der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere entfallender Bardividenden den Darlehensgebern zustehen ; ihnen hatte die Darlehensnehmerin auch auf die Darlehenspapiere entfallende Bezugsrechte zur Verfügung zu stellen und bei Beendigung des Vertrages Aktien gleicher Art und Menge zurückzugeben.
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Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 zeigte die L. Bet.-GmbH der Beklagten ihre nunmehr auf mehr als 95 % angewachsene Beteiligung am Grundkapital an und verlangte die Durchführung eines Squeeze out-Verfahrens gemäß §§ 327 a ff. AktG. In der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25. Februar 2005 wurde dann die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 28,52 € je Stückaktie beschlossen (TOP 3). Mit Ausnahme der Kläger zu 14 und 19 waren die Kläger in der Hauptversammlung anwesend oder vertreten und haben gegen den Beschluss Widerspruch erklärt. Viele von ihnen haben ihre Aktien an der Beklagten erst nach Bekanntgabe der Tagesordnung erworben.
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Zuletzt nur noch gegen den Übertragungsbeschluss (TOP 3) richten sich die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen aller 19 Kläger. Das Landgericht hat die Nichtigkeit dieses Beschlusses festgestellt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klagen der Kläger zu 14 und 19 und im Übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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Der Umstand, dass die Kläger zu 9 bis 11, 14 und 18 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, führt nicht zum Erlass eines Teilversäumnisurteils ihnen gegenüber (§ 555 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 331 ZPO), weil alle Kläger im Hinblick auf die von ihnen erstrebten Urteilswirkungen des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG notwendige Streitgenossen i.S. des § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO sind (vgl. Senat, BGHZ 122, 211, 240; Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, Tz. 55 "Kirch/Deutsche Bank" ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ) und daher die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten gelten.
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I. Das Berufungsgericht (ZIP 2006, 2370; dazu Kumpan/Mittermeier, ZIP 2009, 404; C. Schäfer/Dette, NZG 2009, 1) hält den angegriffenen Übertragungsbeschluss (§ 327 a AktG) für nichtig gemäß § 241 Nr. 3 AktG. Soweit § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG ein Übertragungsverlangen eines Aktionärs, dem 95 % des Grundkapitals gehören, voraussetze, bedeute dies, dass ein Rechtssubjekt Vollrechtsinhaber der Aktien sein müsse. Insoweit sei zwar auf die formale Eigentümerstellung abzustellen. Jedoch seien Korrekturen bei Rechtsmissbrauch oder bei Gesetzesumgehung angezeigt. Es spreche einiges dafür, dass die Erreichung des Schwellenwerts von 95 % mittels eines Wertpapierdarlehens stets als Umgehungsgeschäft oder das Übertragungsverlangen in diesem Fall als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Dies könne jedoch dahinstehen , weil ein Rechtsmissbrauch hier jedenfalls deshalb vorliege, weil aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung der wirtschaftliche Gehalt der Aktien bei den Darlehensgebern verblieben sei und mit den Wertpapierdarlehen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht vorrangig der Zweck einer Gewinnerzielung der Darlehensnehmerin durch Weiterveräußerung der "entliehenen" Aktien , sondern deren Bündelung bei der L. Bet.-GmbH auf unbestimmte Zeit - vergleichbar einer treuhänderischen Übertragung - bezweckt gewesen sei. Im Ergebnis entbehre der Übertragungsbeschluss damit einer gesetzlichen Grundlage und sei deshalb nichtig.
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II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verschaffung der für § 327 a AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens führt weder generell noch in der vorliegenden Ausgestaltung zur Nichtigkeit oder zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses.
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1. Fehlgehend meint das Berufungsgericht, es handele sich hier um einen Hauptversammlungsbeschluss "ohne gesetzliche Grundlage" wie im Fall des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1991 (BLw 54/95, BGHZ 132, 353). Das Berufungsgericht widerspricht damit insofern sich selbst, als es - zutreffend - davon ausgeht, dass für die Beurteilung, ob einem Aktionär Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals i.S. des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG "gehören", auf die formale Eigentümerposition abzustellen ist (vgl. Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl. § 327 a Rdn. 16; Hüffer, AktG 8. Aufl. § 327 a Rdn. 12; Schüppen/Tretter in Haarmann/Schüppen, WpÜG 3. Aufl. § 327 a AktG Rdn. 8 m.w.Nachw.; Schäfer/Dette, NZG 2009, 1, 4 f.) und der Aktienerwerb aufgrund eines Wertpapierdarlehens "grundsätzlich" diese Voraussetzung erfüllt. Ein Wertpapierdarlehen , welches als Sachdarlehen i.S. von § 607 BGB zu qualifizieren ist (vgl. z.B. Schmid/Mühlhäuser, BB 2001, 2609 m.w.Nachw.) vermittelt dem Darlehensnehmer kein "Aktieneigentum zweiter Klasse" (zutreffend Kort, AG 2006, 557, 563), sondern Volleigentum an den "entliehenen" Aktien. Dementsprechend wurde in den vorliegenden Darlehensverträgen vereinbart, "dass mit der Übertragung der Darlehenspapiere das unbeschränkte Eigentum an den Darlehenspapieren auf die Darlehensnehmerin übergeht" und diese "berechtigt ist, mit den Darlehenspapieren nach ihrem Belieben zu verfahren". Allein auf das sachenrechtliche Eigentum an einer Aktienmehrheit von 95 % kommt es nach dem Wortsinn, der Entstehungsgeschichte und der Systematik des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG an (vgl. dazu im Einzelnen Kumpan/Mittermeier, ZIP 2009, 404, 406 m.Nachw.).
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a) Entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Auffassung liegt in der Beschaffung der für § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Mehrheit von 95 % mittels eines Wertpapierdarlehens auch dann keine zur Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses führende Gesetzesumgehung, wenn dieses Vorgehen lediglich dem - mehr oder weniger vorübergehenden - Erreichen der Beteiligungsschwelle von 95 % dienen soll (so aber Ph. Baums, WM 2001, 1843, 1846; Geibel/Süßmann/Grzimek, WpÜG § 327 f AktG [Art. 7] Rdn. 12). Das Gesetz verlangt lediglich eine Kapitalmehrheit von 95 %, die auch durch Zurechnung gemäß § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2, 4 AktG zustande kommen kann, und trifft im Übrigen keine Regelung über die erforderliche Art des Erwerbs dieser Beteiligung (Kölner Komm.z.WpÜG/Hasselbach § 327 a AktG Rdn. 27; Hüffer aaO § 327 a Rdn. 7; Kort aaO S. 557 f.; Schäfer/Dette aaO S. 5, 7 zu IV 2; Kumpan/Mittermeier aaO S. 407). Anders als der Zweck einer Eingliederung (§§ 319 ff. AktG), die gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 3 AktG u.a. dann kraft Gesetzes endet, wenn erneut Minderheitsaktionäre eintreten, besteht der - für die Frage einer Gesetzesumgehung maßgebliche - Gesetzeszweck der §§ 327 a ff. AktG nicht darin, einem Hauptaktionär die dauerhafte Stellung als Alleinaktionär zu sichern (vgl. Kort aaO S. 560; Krieger, BB 2002, 53, 62; Markwardt, BB 2004, 277, 285; insoweit auch Fleischer, ZGR 2002, 757, 778). Vielmehr geht der Gesetzeszweck der §§ 327 a ff. AktG dahin, im Interesse einer effizienten Unternehmensführung die Ausschließung einer kleinen Aktionärsminderheit mit einer Beteiligung von insgesamt bis zu 5 % aus der Gesellschaft (gegen volle Abfindung) zu ermöglichen, weil ihretwegen ein hoher "Formalaufwand" betrieben werden muss und es "ökonomisch keinen Sinn macht, derart kleine Minderheiten in der AG zu belassen" (Begr.RegE BTDrucks. 14/7034 S. 31; Schäfer/Dette aaO S. 4). Soweit § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG für einen Squeeze out eine Kapitalmehrheit von 95 % voraussetzt, zielt das Gesetz nicht auf die dauerhafte Verfestigung der Herrschaftsmacht eines Großaktionärs, sondern hat in erster Linie die verbleibenden 5 % als eine "im deutschen Aktienrecht anerkannte Größenordnung für die Festlegung einer Minderheit" im Blick (vgl. Begr.RegE aaO S. 72; Schäfer/Dette aaO S. 4), die keinen Bestandsschutz gegenüber einem Squeeze out genießen soll.
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b) Es trifft - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - im Übrigen auch nicht zu, dass die in § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG vorausgesetzte Kapital- mehrheit bei einem einzigen Rechtssubjekt konzentriert sein muss. Das Gegenteil ergibt sich aus der Zurechnungsnorm des § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG, der eine Zurechnung der von dem Hauptaktionär nur mittelbar gehaltenen Beteiligungen vorsieht. Danach kann auch durch Addition der Kapitalbeteiligungen des Hauptaktionärs und von ihm abhängiger Gesellschaften die Beteiligungsschwelle von 95 % erreicht werden (vgl. Schäfer/Dette aaO S. 4), was nach den Gesetzesmaterialien ein aufwändiges "Umhängen" der Beteiligungen zwecks Schaffung der formalen Voraussetzungen des § 327 a AktG überflüssig machen soll (Begr.RegE aaO S. 72; Großkomm.z.AktG/Fleischer 4. Aufl. § 327 a Rdn. 37). Daraus ergibt sich zugleich, dass eine Mehrheitsbeschaffung mit dem alleinigen Ziel eines Squeeze out - z.B. durch "Umhängen" von Beteiligungen - vom Gesetzgeber nicht missbilligt wird. Ebenso wenig ist § 327 a AktG ein "Verbot" der nur vorübergehenden Vereinigung der Anteile mehrerer Rechtsträger zum Zwecke eines Squeeze out zu entnehmen (in diesem Sinne aber Ph. Baums aaO; Fleischer, ZGR 2002, 757, 778; Grunewald, ZIP 2002, 18 f.). Allenfalls kann sich bei einer solchen Konstellation die Frage eines Rechtsmissbrauchs stellen, der dann aber ggf. auch nach Auffassung der Mehrzahl der dafür plädierenden Autoren lediglich die Anfechtbarkeit, nicht jedoch die von dem Berufungsgericht angenommene Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses rechtfertigen könnte (vgl. MünchKommAktG/Grunewald 2. Aufl. § 327 a Rdn. 20; Habersack aaO § 327 a Rdn. 27; Großkomm.z.AktG/Fleischer aaO § 327 a Rdn. 36; Singhof in Spindler/Stilz, AktG § 327 a Rdn. 16; gegen Anfechtbarkeit selbst in den im Schrifttum diskutierten Missbrauchsfällen Kölner Komm.z.AktG/Koppensteiner 3. Aufl. § 327 f Rdn. 11).
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2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall auch kein Rechtsmissbrauch gegeben.
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a) Ebenso wie die Frage einer Gesetzesumgehung (dazu oben 1) lässt sich auch diejenige eines Rechtsmissbrauchs nicht allein anhand der Ziele des Vorgehens, sondern nur in Relation zu der gesetzgeberischen Zielsetzung beurteilen (vgl. Fröde, NZG 2007, 729, 732). Wie schon erwähnt, verfolgen die §§ 327 a ff. AktG das rechtspolitische Ziel, einem Hauptaktionär, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals "gehören", die Ausschließung einer Restminderheit von 5 % im Interesse einer effizienten Unternehmensführung zu ermöglichen. Die Praxis zeige - so die Gesetzesmaterialien -, dass Kleinstbeteiligungen oftmals missbraucht würden, um den Mehrheitsaktionär bei der Unternehmensführung zu behindern und ihn zu - nicht von der Sache her gebotenen - finanziellen Zugeständnissen zu veranlassen (Begr.RegE BT-Drucks. aaO S. 31 f.). Andererseits könnten die Kleinstbeteiligten regelmäßig keinen relevanten Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen , weshalb ihr Interessenschwerpunkt auf der Vermögenskomponente ihrer Beteiligung liege, deren Verlust mit einer vollen wirtschaftlichen Entschädigung hinreichend kompensiert werde (Begr.RegE aaO S. 32 mit Hinweis auf BVerfGE 100, 289, 305). Die auf Kostenersparnis und Missbrauchseindämmung ausgerichtete Zielsetzung hat auch das Bundesverfassungsgericht gebilligt und ausgeführt, ein Missbrauch könne nicht allein darin gesehen werden, dass ein Mehrheitsaktionär das Ziel verfolge, sich weniger verbliebener Minderheitsaktionäre zu entledigen (BVerfG NJW 2001, 279, 281 "Moto-Meter"; BVerfG ZIP 2007, 1261; 2007, 2121).
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Mehrheitsaktionärin war die L. Bet.-GmbH auch schon vor der Wertpapierleihe. Ihr hätte die für § 327 a AktG erforderliche Mehrheit in der vorliegenden Familiengesellschaft ebenso gut auch durch zulässiges "Umhängen" der Beteiligungen verschafft werden können (vgl. oben 1.).
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b) Einer sachlichen Rechtfertigung bedarf der Übertragungsbeschluss gemäß § 327 a AktG nach einhelliger Auffassung nicht (vgl. die Nachweise bei Schäfer/Dette aaO S. 4 Fn. 46). Der Gesetzgeber selbst hat die Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen, weshalb der Squeeze out seine Rechtfertigung "in sich" trägt (vgl. Großkomm.z.AktG/Fleischer aaO § 327 a Rdn. 75 m.w.Nachw.; Schäfer/Dette aaO; vgl. auch BGHZ 76, 352, 353 f.; 103, 184, 189 ff.). Der von einem unmittelbar oder mittelbar (vgl. § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG) wenigstens 95 % des Grundkapitals haltenden Hauptaktionär verfolgte Zweck, mittels eines Squeeze out Behinderungen bei der Unternehmensführung (einschließlich der Konzernführung) durch die übrigen Inhaber von Klein- und Kleinstbeteiligungen zu vermeiden, ist grundsätzlich legitim , ohne dass es auf das Vorliegen zusätzlicher (übergeordneter) unternehmerischer Gründe im Einzelfall ankommt (vgl. BVerfG ZIP 2007, 2121). Die Legitimität des genannten Zwecks hängt nicht davon ab, wie lange der Hauptaktionär die ihm gehörenden oder ihm gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnenden Aktien unmittelbar oder mittelbar hält (Kort aaO S. 560). Den Interessen der Minderheit , zu welcher die (unmittelbaren) Inhaber von gemäß § 16 Abs. 4 AktG zugerechneten Aktien selbstverständlich nicht gehören (vgl. Schäfer/Dette aaO S. 5), wird durch das Erfordernis einer angemessenen Barabfindung (§ 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG) im Sinne einer vollen wirtschaftlichen Entschädigung Rechnung getragen.
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c) Entgegen einer in Teilen des Schrifttums verbreiteten Auffassung (vgl. z.B. Großkomm.z.AktG/Fleischer aaO § 327 a Rdn. 79; Habersack aaO § 327 a Rdn. 29 jew. m.w.Nachw.) ist aus einer mehr oder weniger vorübergehend beabsichtigten Erreichung der Schwelle von 95 % - wie hier mittels eines Wertpapierdarlehens - für sich allein auch kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch vor und bei Fassung des Übertragungsbeschlusses mit der Folge zu entnehmen, dass der Hauptaktionär eine übergeordnete unternehmerische Zielsetzung dar- legen müsste (vgl. dagegen Kölner Komm.z.WpÜG/Hasselbach § 327 a AktG Rdn. 27; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG § 327 f Rdn. 15; Fröde, NZG 2007, 729, 734; Schäfer/Dette aaO S. 5). Abgesehen davon, dass dies doch wieder auf das - im Gesetz nicht angelegte - Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung hinausliefe, lässt § 327 a AktG völlig offen, auf welche Weise und für wie lange sich der Hauptaktionär die für ein Übertragungsverlangen gemäß § 327 a Abs. 1 AktG erforderliche Mehrheit von 95 % verschafft (vgl. Kort aaO S. 557, 560; Schäfer/Dette aaO S. 5; Schnorbus aaO; wohl auch Kölner Komm.z.AktG/Koppensteiner aaO § 327 f Rdn. 11). Ein beabsichtigtes Halten "auf Ewig" kann fraglos nicht vorausgesetzt werden. Erst recht verlangt das Gesetz nicht, dass der Hauptaktionär die Mehrheit von 95 % gegen Zahlung des vollen Gegenwerts erworben haben muss, sondern knüpft allein an die (formale ) Rechtsinhaberschaft an (vgl. Schäfer/Dette aaO). Ein irgendwie geartetes "Haltefristerfordernis" ergäbe keinen Sinn (vgl. Kort aaO S. 561 f.), weil dadurch die Minderheit keinen Bestandsschutz gegenüber einem Squeeze out erlangen würde, die von dem Gesetzgeber bezweckte Flexibilität der Unternehmensführung aber verfehlt oder nachhaltig behindert würde.
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d) Da das Gesetz eine Mehrheitsbeschaffung mit dem Ziel eines Squeeze out nicht verbietet oder missbilligt, kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein Rechtsmissbrauch auch nicht darin gesehen werden, dass nach den vorliegenden Darlehensverträgen einzelne mit den "entliehenen" Aktien verbundene Vermögensrechte schuldrechtlich bei den Darlehensgebern verbleiben sollten. Das betrifft lediglich das Innenverhältnis der Vertragsparteien und ändert an dem Erreichen der in § 327 a AktG allein vorausgesetzten Beteiligungsschwelle von 95 % nichts. Soweit das Berufungsgericht einen Missbrauchsaspekt auch darin sehen will, dass die Darlehensnehmerin (L. Bet.-GmbH) eine Weiterveräußerung der "entliehenen" Aktien entgegen dem üblichen Zweck eines Wertpapierdarlehens nicht beabsichtigt habe, konterka- riert es den von ihm selbst - allerdings zu Unrecht - angenommenen Zweck der §§ 327 a ff. AktG, eine dauerhafte Alleinherrschaft des Hauptaktionärs zu sichern , die im Fall einer Weiterveräußerung der entliehenen Aktien gerade nicht gewährleistet wäre. Maßgeblich sind indes nicht irgendwelche, im Regelfall kaum nachweisbare "Absichten", sondern die vertragliche Regelung, welche einen Vollrechtserwerb des Aktieneigentums durch den Darlehensnehmer vorsieht (vgl. oben II 1 vor a) und mit einer zumindest bis 30. Juni 2007 reichenden und darüber hinaus offenen Laufzeit sogar dem (tatsächlich nicht bestehenden) Erfordernis einer angemessenen "Haltefrist" genügen würde.
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e) Von einem Rechtsmissbrauch kann im vorliegenden Fall umso weniger ausgegangen werden, als es sich bei der Beklagten um eine Familiengesellschaft handelt, in der schon vor der Aktientransaktion auf die L. Bet.-GmbH eine Aktionärsminderheit von - unter Einschluss der Kläger - weniger als 5 % einem Familienverbund gegenüberstand. Dieser ermöglicht zwar hier keine von den beiden Wertpapierdarlehen unabhängige Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG. Da aber die darlehenshalber übertragenen Aktien aus dem Familienverbund stammen und darin verbleiben sollen, ist der vorliegende Fall mit einer kurzzeitigen Vereinigung der Anteile mehrerer nur zu Zwecken eines Squeeze out zusammengeschlossener Aktionäre, welche das Schrifttum zum Teil als missbräuchlich ansieht (vgl. Habersack aaO § 327 a Rdn. 29; MünchKommAktG/Grunewald aaO § 327 a Rdn. 21 f.), ohnehin nicht vergleichbar.
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III. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Eine abschließende Entscheidung über die Klagen der meisten Kläger gegen den Übertragungsbeschluss ist dem Senat allerdings verwehrt, weil das Berufungsgericht sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht mit den von etli- chen Klägern zusätzlich - auch mit entsprechenden Gegenrügen in der Revisionsinstanz - geltend gemachten Anfechtungsgründen, die ggf. allen gemäß § 245 a.F. AktG klagebefugten Klägern zugute kämen (vgl. BGHZ 122, 211, 240; Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 ZIP 2009, 460, 470 Tz. 55), befasst hat. Dazu bedarf es zum Teil noch tatrichterlicher Feststellungen, soweit die geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht schon aus Rechtsgründen zu verneinen sind. Abweisungsreif sind indes die Klagen der Kläger zu 14 und 19, weil ihnen schon die Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 AktG fehlt und Nichtigkeitsgründe auch von den übrigen Klägern nicht dargetan sind.
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1. Nach den in der Revisionsinstanz nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Kläger zu 14 und 19 in der Hauptversammlung weder anwesend noch vertreten, weshalb ihnen schon aus diesem Grund eine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG fehlt. Auch eine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 2 AktG scheidet aus, weil ein Einberufungsoder Bekanntmachungsmangel im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt (vgl. dazu unten IV 1 b). Ebenso wenig besteht eine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 3 a.F. AktG i.V.m. § 243 Abs. 2 AktG im Hinblick auf den von der Hauptaktionärin der Beklagten (L. Bet.-GmbH) mit dem Squeeze out erstrebten Vorteil (vgl. § 327 f Satz 1 AktG). Der Kläger zu 19 hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 16) überdies die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG nicht eingehalten.
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Der sonach gebotenen Abweisung der Klage der Kläger zu 14 und 19 steht nicht entgegen, dass zwischen sämtlichen Klägern eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. des § 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO besteht, weil es sich insoweit nicht um eine Entscheidung über das gemeinsame streitige Rechtsverhältnis handelt (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 aaO Tz. 55 "Kirch/Deutsche Bank").
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2. Was die Klagen der übrigen Kläger angeht, so geht das Berufungsgericht zutreffend von ihrer Klagebefugnis nach der zur Zeit des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses (und der Klageerhebung) geltenden Vorschrift des § 245 Nr. 1 a.F. AktG aus, weshalb auch diejenigen Kläger klagebefugt sind, die nicht nachgewiesen haben, dass sie die Aktien vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, wie von der am 1. November 2005 in Kraft getretenen Neufassung des § 245 Nr. 1 AktG vorausgesetzt.
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Das Fehlen einer Übergangsregelung ist noch kein hinreichender Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 245 Nr. 1 AktG auch eine nach altem Recht bereits entstandene Anfechtungsbefugnis beseitigen wollen (vgl. Lochner, ZIP 2006, 135; Neumann/Siebmann, DB 2006, 435). Die Anfechtungsbefugnis ist ein subjektives Recht (vgl. Hüffer aaO § 245 Rdn. 2 m.w.Nachw.), in das ohnehin nicht ohne weiteres durch eine Gesetzesänderung quasi rückwirkend eingegriffen werden kann. Jedenfalls kann von einem entsprechenden Eingriffswillen des Gesetzes nicht ausgegangen werden. Zum einen handelt es sich in § 245 AktG - anders als in dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2005 (XII ZR 70/03, NJW 2005, 1428 zur Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung) - um Formalregelungen in zeitlicher Hinsicht. Hinzu kommt, dass durch die Neuregelung "Fehlanreize" zum Erwerb von Aktien durch räuberische Aktionäre nach Bekanntmachung der Tagesordnung vermieden werden sollen (vgl. BTDrucks. 15/5092 S. 27), was sich nicht auf einen schon geraume Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes getätigten Aktienerwerb beziehen kann. Auf die etwaige Kenntnis der oder einiger der Kläger von der bevorstehenden Gesetzesänderung kommt es (entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt am Main ZIP 2006, 370, 371 f.) nicht an, weil eine bestehende Rechtslage auch sonst bis zu ihrer Änderung zur Erlangung bestimmter Rechtspositionen ausgenutzt werden kann.
23
Zum gleichen Ergebnis gelangt man hier, wenn man mit dem Berufungsgericht darauf abstellt, dass mit der Gesetzesänderung jedenfalls nicht die Anfechtungsbefugnis in bereits laufenden Anfechtungsprozessen beseitigt werde, und man damit der Sache nach die Grundsätze des intertemporalen Zivilprozessrechts anwendet (vgl. dazu Senat, BGHZ 172, 136, 145 Tz. 25). Zwar handelt es sich bei der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 AktG nicht um eine Prozess -, sondern um eine materielle Klagevoraussetzung (vgl. Sen.Beschl. v. 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, AG 2007, 863 Tz. 6). Sie ist aber, wie auch ihre Behandlung im Rahmen der notwendigen Streitgenossenschaft zeigt (vgl. oben III 1), einem prozessualen Erfordernis jedenfalls angenähert.
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IV. Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat im Übrigen auf Folgendes hin:
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1. Die nachstehenden, von den Klägern geltend gemachten (Nichtigkeitsoder ) Anfechtungsgründe sind nicht schlüssig:
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a) Soweit die Kläger die Verfassungsmäßigkeit des Squeeze out-Verfahrens überhaupt in Abrede stellen, ist auf die gegenteilige, bereits oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen. Soweit die Höhe der Abfindung im konkreten Fall gerügt wird, ist das weder ein Nichtigkeits - noch ein Anfechtungsgrund (vgl. § 327 f Satz 2 AktG).
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b) Ein Anfechtungsgrund wegen eines Einberufungs- oder Bekanntmachungsmangels i.S. von § 245 Nr. 2 AktG liegt nicht darin, dass nur der persönlich haftende Gesellschafter J.L. - und nicht auch noch zusätzlich die weitere persönlich haftende Gesellschafterin J.L. GmbH - die Hauptversammlung vom 25. Februar 2005 einberufen und Vorschläge zur Beschlussfassung gemacht hat. Gemäß § 19 (2) der Satzung der Beklagten soll die Hauptversammlung zwar grundsätzlich durch "die persönlich haftenden Gesellschafter" (oder durch den Aufsichtsrat) einberufen werden. Diese Regelung wird jedoch durch § 12 (1) Abs. 2 der Satzung modifiziert, weil danach die J.L. GmbH nicht geschäftsführungsbefugt ist, solange eine natürliche Person - hier J.L. - geschäftsführungsbefugter persönlich haftender Gesellschafter und zur Wahrnehmung der Geschäftsführung in der Lage ist. Die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Mitteilungen und Bekanntmachungen (§ 283 Nr. 6 i.V.m. §§ 121 ff. AktG) ist in einer KGaA wie der Beklagten Sache der Geschäftsführung und damit grundsätzlich den geschäftsführungs - und vertretungsbefugten Komplementären zugewiesen (vgl. Großkomm.z.AktG/Assmann/Sethe 4. Aufl. § 283 Rdn. 26; MünchKommAktG/ Semler/Perlitt 2. Aufl. § 283 Rdn. 8 f.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 12 (1) Abs. 3 der Satzung. Im Übrigen wäre es ohnehin eine reine Förmelei, neben der Einberufung und den Beschlussvorschlägen des Komplementärs J.L. entsprechende Maßnahmen der von ihm selbst als Geschäftsführer vertretenen J.L. GmbH zu verlangen, obwohl er zugleich für diese handeln kann. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Handeln des einzelnen Mitglieds eines Kollegialorgans (dazu BGHZ 149, 158).
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c) Unerheblich ist, dass "die Erklärung nach § 327 b Abs. 3 AktG" der D. AG vom 4. Januar 2005 nur den Gesetzestext dieser Vorschrift wiedergibt, weil der Gesetzgeber zusätzliche Anforderungen nicht aufgestellt hat (vgl. BT-Drucks. 14/7034 S. 72). Insbesondere muss nicht garantiert werden , dass auch in Spruchverfahren festgesetzte Erhöhungen der Abfindung gezahlt werden (vgl. Sen.Beschl. v. 25. Oktober 2005 - II ZR 327/03, ZIP 2005, 2107 f. zu 3.; BVerfG ZIP 2007, 1261 Tz. 27).
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d) Kein Anfechtungsgrund ist ferner die fehlende Vorlage des Konzernabschlusses für 2004, weil § 327 c Abs. 3 AktG seinem Wortlaut nach eine entsprechende Vorlagepflicht nicht vorsieht und eine darüber hinausgehende Aus- legung der Vorschrift wegen ihres abschließend enumerativen Charakters nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Hamburg ZIP 2003, 2076, 2079; OLG Düsseldorf ZIP 2005, 441; Hüffer aaO § 327 c Rdn. 6 m.w.Nachw.).
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e) Ebenso wenig erfolgreich und überdies kaum verständlich ist die Rüge , dass von der Beklagten selbst erworbene und dann eingezogene Aktien "bei der Summe der Aktien hätten berücksichtigt werden müssen, da der Kauf entgegen der Ermächtigung nicht an der Börse erfolgt" sei. Die Art und Weise des Aktienerwerbs ist unerheblich, weil gemäß § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG eigene Aktien der Gesellschaft ohnehin stets abzusetzen sind. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 314 ZPO; vgl. Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 540 Rdn. 6) wurde die Schwelle von 95 % des Grundkapitals (§ 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG) erreicht.
31
f) Soweit einige der Kläger geltend machen, dass ein Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers nicht mit den Stimmen der L. Bet.-GmbH hätte abgelehnt werden dürfen, ist schon die Relevanz des angeblichen Verstoßes für den allein noch im Streit stehenden Übertragungsbeschluss gemäß § 327 a AktG nicht ersichtlich.
32
g) Soweit Einwände gegen die Bestellung des Prüfers der Barabfindung durch das Gericht (§ 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG) erhoben werden, ist dies im Hinblick auf die (nicht wahrgenommene) Möglichkeit der Anfechtung der gerichtlichen Bestellungsentscheidung (§ 327 c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 293 c Abs. 2 AktG i.V.m. § 10 Abs. 5 UmwG) unbehelflich. Davon abgesehen liegt in der zeitlich mit der Aufstellung des Berichts durch den Hauptaktionär (§ 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG) einhergehenden "Parallelprüfung" gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG ohnehin kein Verstoß gegen § 327 c Abs. 2 Satz 4, § 293 d Abs. 1 AktG, § 319 Abs. 3 HGB (vgl. Sen.Urt. v. 18. September 2006 - II ZR 225/04, AG 2006, 887 f. Tz. 14; Hüffer aaO § 327 c Rdn. 5 m.w.Nachw.).
33
h) Soweit die Kläger zu 14 und 15 die Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses wegen eines dadurch entstehenden "Sondervorteils für die Beteiligungs -GmbH" geltend machen, steht dem schon § 327 f Satz 1 AktG entgegen.
34
i) Aus Rechtsgründen ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, die J.L. GmbH habe ihre Mitteilungspflicht gemäß §§ 21, 22 WpHG bezüglich der darlehensweise erfolgten Übertragung ihrer Aktien auf die L. Bet.-GmbH verletzt , weshalb die L. Bet.-GmbH (Darlehensnehmerin) gemäß § 28 WpHG keine Rechte aus den entliehenen Aktien habe ausüben können. Zwar unterschritt der Anteil der J.L. GmbH infolge der darlehensweisen Übertragung ihrer Aktien mehrere Meldeschwellen des § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Eine etwaige Verletzung ihrer Mitteilungspflicht wäre aber nicht geeignet, zu einem Verlust der Rechte der L. Bet.-GmbH an den von ihr "entliehenen" Aktien zu führen. Abgesehen davon, dass ein Rechtsverlust gemäß § 28 WpHG nicht auf einen Rechtsnachfolger übergeht (vgl. Assmann/U.H. Schneider, WpHG 4. Aufl. § 28 Rdn. 70), erfasst der Rechtsverlust gemäß § 28 WpHG nur Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 WpHG zugerechnet werden. Ein Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG liegt hier nicht vor, weil die Darlehensnehmerin kein Tochterunternehmen der Darlehensgeberin war und ist. Ebenso wenig hielt die L. Bet.-GmbH die Aktien aufgrund des Darlehensvertrages "für Rechnung" der J.L. GmbH i.S. des § 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG. Zwar wird zum Teil vertreten, dass bei einem Wertpapierdarlehen ohne Weiterveräußerungsabsicht des Darlehensnehmers (wie im vorliegenden Fall) § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG eingreife und eine Zurechnung "auch zum Darlehensgeber" erfolge (vgl. Assmann/U.H. Schneider aaO § 22 Rdn. 71; Kumpan/Mittermeier, ZIP 2009, 404, 406 m.w.Nachw.). Dies kann jedoch - in Parallele zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG - richtigerweise nur dann gelten, wenn der Darlehensgeber nach der vertraglichen Regelung auf die Stimmrechtsausübung des Darlehensnehmers Einfluss nehmen kann (so zutreffend Kölner Komm.z.WpHG/v. Bülow § 22 Rdn. 2, 84; Fuchs/Dehlinger/ Zimmermann, WpHG § 22 Rdn. 56; Schäfer/Hamann/Opitz, Kapitalmarktgesetze 2. Aufl. § 22 WpHG Rdn. 49). Denn die §§ 22, 28 WpHG stellen die Stimmrechte in den Vordergrund. Nur im Fall eines mittelbaren Stimmrechts des seine Meldepflicht versäumenden Darlehensgebers erscheint die Sanktion eines unmittelbar den Darlehensnehmer treffenden Rechtsverlustes hinsichtlich der "entliehenen Aktien" gerechtfertigt. Ein entsprechendes Einflussnahmerecht der J.L. GmbH auf die Stimmrechtsausübung der L. Bet.-GmbH in der Beklagten ergibt sich jedoch aus dem Wertpapierdarlehensvertrag vom 18. Oktober 2004 nicht.
35
Eine Verletzung der Meldepflicht der L. Bet.-GmbH (Darlehensnehmerin) wird von den Klägern nicht behauptet. Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Mitteilung über die Erhöhung ihres Aktienanteils unter dem 20. Oktober 2004 veröffentlicht (§ 25 Abs. 1 a.F. WpHG).
36
2. Nicht schon aus Rechtsgründen zu verneinen sind hingegen weitere von den oder einzelnen Klägern vorgebrachte Anfechtungsgründe, wie die Behauptung , dass die Barabfindung nicht von der gerichtlich bestellten Prüferin geprüft (§ 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG) bzw. der Prüfbericht nicht von ihr unterzeichnet worden sei. Insoweit bedarf es noch tatrichterlicher Feststellungen. Das gleiche gilt für die von den Klägern behaupteten Informationspflichtverletzungen (§ 131 AktG), die - ebenso wie das Fehlen eines Prüfberichts gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG (vgl. MünchKommAktG/Grunewald aaO § 327 c Rdn. 15) - ggf. zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führen können.
Abfindungsbezogene Informationsmängel bleiben allerdings außer Betracht (vgl. auch BGHZ 146, 179, 181 ff.), wie sich - auch unabhängig von der Klarstellung in § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (Art. 1 Nr. 20 UMAG vom 22. September 2005, BGBl. I S. 2802) - aus Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG ergibt (vgl. Hasselbach aaO § 327 f Rdn. 4; H. Schmidt, FS Ulmer S. 543, 548 ff.). Die Parallele zu § 320 b Abs. 2 Satz 3 AktG (so Hüffer aaO § 327 f Rdn. 2 m.w.Nachw.) überzeugt daher nicht.
37
Weitere Anfechtungsgründe sind in dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil nur andeutungsweise dargestellt und entziehen sich daher einer revisionsrechtlichen Beurteilung.
38
V. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien , zu treffen.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 01.02.2006 - 1 HKO 766/05 -
OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 23 U 2306/06 -

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.

(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.

(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:

1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen;
2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung;
3.
der Verringerung der Hauptforderung;
4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners;
5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen;
6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten;
7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen;
8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung;
9.
der Schuldnerersetzung;
10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
Die Anleihebedingungen können die Möglichkeit von Gläubigerbeschlüssen auf einzeln benannte Maßnahmen beschränken oder einzeln benannte Maßnahmen von dieser Möglichkeit ausnehmen.

(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.

(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.

(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.

(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.

(3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.

(2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein vom Schuldner benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Tenor

1. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis 12. Oktober 2009: 50.000,00 EUR;

seit 13. Oktober 2009 (Vorliegen sämtlicher Erledigungserklärungen):

bis 6.000,00 EUR (Kosten aus Streitwert 50.000,00 EUR).

Gründe

 
I.
1. Die ordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin - einer Aktiengesellschaft mit Sitz in L. - fasste am 20. Mai 2009 mit einer Mehrheit von über 99% des vertretenen Grundkapitals zu TOP 5 den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die B.W. G. GmbH, K., gegen Barabfindung gem. §§ 327 a ff. AktG zu übertragen. Zu dieser Hauptversammlung, deren Einberufung am 7. April 2009 bekannt gemacht worden war (Bl. 6 d.A.), hatten sich die Antragsgegner zu 1, zu 2 und zu 4 nur mit jeweils einer Aktie angemeldet, während die Antragsgegnerin zu 3 weder im Anmeldeverzeichnis noch im Teilnehmerverzeichnis aufgeführt ist (vgl. Bl. 8 d.A.).
2. Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 5 hatten die Antragsgegner sowie ein weiterer Kläger am 19. Juni 2009 beim Landgericht Stuttgart Anfechtungs-/ Nichtigkeitsklage gegen die Antragstellerin eingereicht (Anl. Ast 3; Bl. 1 ff. der beigezogenen Akten LG Stuttgart 31 O 148/09 KfH). Der weitere Kläger hatte seine Klage allerdings noch vor der Terminsanberaumung auf 9. November 2009 in diesem Hauptsacheverfahren zurückgenommen (Anl. Ast 4; Bl. 24 d.A. LG Stuttgart 31 O 148/09 KfH).
3. Die Antragstellerin ihrerseits reichte am 2. September 2009 beim Oberlandesgericht Stuttgart den hier verfahrensgegenständlichen Freigabeantrag ein (Bl. 1 ff. d.A.). Mit diesem begehrte sie die Feststellung, dass die Erhebung der Klage der Antragsgegner beim Landgericht Stuttgart gegen den Beschluss zu TOP 5 der Eintragung jenes Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehe (Bl. 2 d.A.). Auf den Freigabeantrag hin wurde mit Verfügung vom 3. September 2009 (Bl. 27 d.A.) Senatstermin zur mündlichen Verhandlung auf 9. Oktober 2009 bestimmt und den Antragsgegnern Gelegenheit dazu gegeben, binnen Wochenfrist ab Antragszustellung nachzuweisen, dass sie seit Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 am Grundkapital der Antragstellerin einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000,00 EUR hielten.
Nachdem die Antragsschrift den anwaltlichen Vertretern der Antragsgegner zu 1 bis 4 am 7. September, 8. September bzw. am 11. September 2009 zugestellt worden war (Bl. 23-26 d.A.), nahmen sämtliche Antragsgegner ihre Hauptsacheklagen mit Schriftsätzen vom 10. September, 14. September bzw. 15. September 2009 zurück (Bl. 76-79 d. A. LG Stuttgart 31 O 148/09 KfH). Die Antragsgegnerin zu 3 erklärte zudem das Freigabeverfahren mit Schriftsatz vom 10. September 2009 (Bl. 42 d.A.) in Bezug auf diese Antragsgegnerin für in der Hauptsache erledigt. Mit Schriftsatz vom 22. September 2009 (Bl. 47 ff. d.A.) hat die Antragstellerin daraufhin ihrerseits das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, woraufhin der Senatstermin zur mündlichen Verhandlung über den Freigabeantrag aufgehoben wurde (Bl. 55 d.A.). Der Erledigungserklärung der Antragstellerin haben sich die Antragsgegner zu 1 und zu 4 mit Schriftsätzen vom 1. Oktober 2009 (Bl. 61 d.A.) bzw. vom 8. Oktober 2009 (Bl. 62 d.A.) angeschlossen. Der Antragsgegner zu 2 hat der Erledigungserklärung nach Belehrung nicht innerhalb der mit Verfügung vom 24. September 2009 (Bl. 55 d.A.) gesetzten Zwei-Wochen-Frist widersprochen. Diese Verfügung war ihm am 28. September 2009 zugestellt worden (Bl. 58 d.A.).
II.
Nachdem sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegner zu 1, zu 3 und zu 4 jeweils schriftsätzlich das Freigabeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und eine Erledigungserklärung des Antragsgegners zu 2 kraft Gesetzes fingiert wird, hatte der Senat in entsprechender Anwendung von § 91 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO (i.V.m. § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG n.F.) über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen führte dies zur Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegner nach Kopfteilen (vgl. § 100 Abs. 1 ZPO), da der Freigabeantrag der Antragstellerin ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses - der Klagerücknahmen im Hauptsacheverfahren - aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen wäre.
1. Der Freigabeantrag war zulässig. Insbesondere ergab sich die erstinstanzliche Zuständigkeit des Senats gem. § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 7 AktG i.d.F. des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG, BGBl 2009 I 2479) aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgericht Stuttgart hat. Diese Zuständigkeitsregelung ist mangels Übergangsvorschrift seit Inkrafttreten des ARUG am 1. September 2009 (vgl. Art. 16 ARUG) - und damit auch für den am 2. September 2009 eingereichten Freigabeantrag der Antragstellerin - maßgeblich.
2. Der Freigabeantrag wäre auch in der Sache erfolgreich gewesen, da die Antragsgegner nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags nachgewiesen haben, dass sie – jeder für sich - seit Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung einen anteiligen Betrag am Grundkapital der Antragstellerin von mindestens 1.000,00 EUR hielten (vgl. § 327 e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F.).
a) Die durch das ARUG neu geschaffene Vorschrift des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. ist nach der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 4 EGAktG n.F. lediglich auf solche Freigabeverfahren nicht anzuwenden, die - anders als hier - bereits vor dem 1. September 2009 anhängig waren. Beide Normen begegnen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
b) Zwar ist der Gesetzeswortlaut des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n. F. sehr knapp formuliert, wenn dort lediglich von einem gehaltenen „anteiligen Betrag von mindestens 1.000,00 Euro“ die Rede ist. Gleichwohl ist damit jedoch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) resultierenden Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit (vgl. hierzu nur BVerfGE 108, 52, 75 m.w.Nachw.) in hinreichendem Maße Genüge getan. Diesem Gebot steht die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nicht entgegen, sofern und soweit diese - wie hier - mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden kann (vgl. BVerfGE 83, 130, 145). Dass es sich nämlich bei dem Betrag i.H. von 1.000,00 EUR um einen anteiligen Nennbetrag des Grundkapitals und nicht etwa des Börsenwertes handelt (ebenso Rothley, GWR 2009, 312, 313 für § 246 a Abs. 2 Nr. 2 AktG n.F.), ergibt sich bereits daraus, dass der Börsenwert von Aktien marktabhängiger Schwankung unterworfen ist und aus diesem Grund für ein Quorum nicht herangezogen werden kann. Nicht zuletzt erschließt sich dies auch aus dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. Mai 2009 zu dessen Beschlussempfehlung im Gesetzgebungsverfahren des ARUG, der zufolge eine Schwelle von 1.000,00 EUR „bei normalen Börsenwerten im Mittelmaß und ohne Berücksichtigung von Extremfällen“ etwa 10.000,00 bis 20.000,00 EUR Anlagevolumen ergebe (BT-Drucks. 16/13098, S. 41 f. [zu § 246 a AktG sowie § 319 AktG i.d.F. von Art. 1 Nr. 39 und 45 RegE ARUG]).
10 
c) Die Vorschrift des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n. F. ist auch mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, welche das Anteilseigentum des Aktionärs nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG ZIP 2007, 1261 Tz. 18 ff. - „Edscha AG“ - m.w.Nachw.) genießt. Denn über § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n. F. fordert der Gesetzgeber das Innehaben eines Mindestquorums nicht für die Erhebung der Anfechtungsklage selbst, wogegen sich verfassungsrechtliche Bedenken erheben würden, sondern lediglich für das Freigabeverfahren (vgl. Koch/Wackerbeck, ZIP 2009, 1603, 1605). Zwar führt das Nichterreichen des Quorums dazu, dass ein Übertragungsbeschluss auf Grund eines erwirkten Freigabebeschlusses in das Handelsregister eingetragen wird und dies auch bleibt, weswegen die Minderheitsaktionäre selbst im Falle der Begründetheit ihrer Hauptsacheklage lediglich auf Schadensersatz beschränkt bleiben (vgl. § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Sätze 10 und 11 AktG n.F.). Dies stellt jedoch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. Vetter, AG 2008, 177, 186 f.; Grunewald, NZG 2009, 967, 970). Denn im Hinblick auf die vermögensrechtliche Komponente der Aktie als Kapitalanlage ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, dem Minderheitsaktionär ein Verfahren bereitzustellen, welches ihm die Wiedererlangung seiner Aktionärsstellung garantiert. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass sich ein Anfechtungsverfahren als erfolgreich erweist, nachdem ein Freigabebeschluss ergangen war (BVerfG aaO Tz. 34). Der gesetzgeberische Zweck des Squeeze-out (vgl. §§ 327 a ff. AktG) geht dahin, Behinderungen des Hauptaktionärs bei der Unternehmensführung durch die Inhaber von Klein- und Kleinstbeteiligungen zu vermeiden (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom 5. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7034, S. 31). Nachdem das Bundesverfassungsgericht diesen Zweck im Hinblick auf die vorgesehene Kompensation der Minderheitsaktionäre für legitim erachtet hat, (BVerfG aaO Tz. 22), muss dies erst recht für den gesetzgeberischen Zweck des Quorumserfordernisses im Freigabeverfahren gelten. Dieser geht dahin, zwar die Anfechtungsmöglichkeit auch bei Kleinstbeteiligungen nicht abzuschneiden, wohl aber die faktische Möglichkeit der Kassation eines Hauptversammlungsbeschlusses nur solchen Aktionären zu gewähren, die ein nicht unwesentliches Investment in eine Gesellschaft getätigt haben und dadurch auch Interesse an der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens vermuten lassen (Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. Mai 2009, BT-Drucks. 16/13098 aaO).
11 
d) Die von § 20 Abs. 4 EGAktG n.F. zugelassene Anwendung von § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n. F. auf den hier gegebenen Fall verstößt auch nicht gegen das Vertrauensschutzprinzip, welches auch im Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist. Denn da die Vorschrift des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n. F. auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirkt, entfaltet sie lediglich eine zulässige so genannte unechte Rückwirkung (vgl. hierzu BVerfGE 101, 239, 263; 95, 64, 86). Zwar kann auch die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung an Grenzen stoßen, welche sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes wie auch aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Diese Grenzen sind jedoch nur dann überschritten, wenn die Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG aaO). Beides ist hier nicht der Fall. Die Geeignetheit der Rückwirkung ergibt sich daraus, dass der gesetzgeberische Zweck nicht dahin geht, „Fehlanreize“ zum Erwerb von Aktien nach Bekanntmachung der Tagesordnung zu vermeiden (so etwa die Begründung zu § 245 AktG i.d.F. von Art. 1 Nr. 21 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts [UMAG] vom 14. März 2005), was bei bereits getätigtem Beteiligungserwerb rückwirkend nicht mehr möglich wäre (vgl. BGHZ 180, 154 Tz. 22 – „Wertpapierdarlehen“). Der gesetzgeberische Zweck, zu dessen Erzielung die Rückwirkung auch erforderlich ist, geht vielmehr dahin, das „Aufspringen von Trittbrettfahrern“ mit sehr geringem Aktienbesitz zu erschweren und die faktische Kassationsmöglichkeit nur solchen Aktionären zu gewähren, die ein nicht unwesentliches Investment in eine Gesellschaft getätigt haben. Wenn ein Aktionär nachhaltig an der Entwicklung eines Unternehmens interessiert ist, lässt er sich beim Beteiligungserwerb nicht primär von taktischen Erwägungen zum Erreichen eines Quorums für das dem Beschlussanfechtungsverfahren erst „nachgeschaltete“ Freigabeverfahren leiten, sondern tätigt von vornherein ein Investment über die Schwelle i.H. von 1.000,00 EUR vom Grundkapital hinaus (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. Mai 2009, BT-Drucks. 16/13098 aaO). Überwiegende Bestandsinteressen der Minderheitsaktionäre sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Gesetzgeber durch die Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 4 EGAktG n.F. sichergestellt, dass sich der Maßstab für die Begründetheit des Freigabeantrags nicht in einem laufenden Freigabeverfahren ändert (vgl. die Begründung zu § 20 Abs. 4 AktG i.d.F. von Art. 2 RegE ARUG vom 21. Januar 2009, BT-Drucks. 16/11642, S. 44).
12 
e) Nachdem der Freigabeantrag der Antragstellerin zum Eintritt des erledigenden Ereignisses bereits im Hinblick auf § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. begründet war, kann es dahingestellt bleiben, ob er nicht insbesondere auch aus dem weiteren Grund Erfolg gehabt hätte, dass die Anfechtungs-/ Nichtigkeitsklage der Antragsgegner in der Hauptsache offensichtlich unbegründet gewesen ist (§ 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 AktG n.F.). Letzteres liegt zumindest nahe. Denn zum einen ist die an die Antragsgegner gerichtete Aufforderung des Landgerichts im Hauptverfahren unerledigt geblieben, ihre bestrittene Anfechtungsbefugnis i.S. von § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG nachzuweisen (vgl. Bl. 60 d.A. 31 O 148/09 KfH). Zum anderen enthält die dortige Klagebegründung im Wesentlichen „Standardrügen“, welche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine schlüssigen Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe darstellen (vgl. zuletzt BGHZ 180, 154 Tz. 24 ff. - „Wertpapierdarlehen“, m.w.Nachw.).
III.
13 
Die Entscheidung konnte in Anwendung von § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG n.F. i.V.m. § 91 a Abs. 1, § 128 Abs. 3 ZPO analog ohne mündliche Verhandlung ergehen. Diese Normen stellen die spezielleren Vorschriften gegenüber § 319 Abs. 6 Satz 4 AktG n.F. dar, dem zufolge ein Beschluss im Freigabeverfahren nur in dringenden Fällen (vgl. hierzu Musielak/Huber, ZPO 7. Aufl. § 937 Rdn. 4) ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
IV.
14 
1. Für die Zeit vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung durch die Antragsteller- sowie Antragsgegnerseite orientiert sich der Streitwert des Freigabeverfahrens gemäß § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG n.F. i.V.m. § 247 Abs. 1 AktG analog am Streitwert des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Dezember 2008 - 20 W 12/08, bei juris Rdn. 284; insoweit nicht abgedruckt bei AG 2009, 204 ff.). Diesen hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2009 (Bl. 19 d.A. LG Stuttgart 31 O 148/09 KfH) auf 50.000,00 EUR (vorläufig) festgesetzt, wogegen sich keine Bedenken erheben.
15 
2. Der Streitwert nach übereinstimmender Erledigungserklärung bestimmt sich nach der Summe der bis dahin angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin wie auch der Antragsgegner (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; Musielak/Wolst aaO § 91 a Rdn. 47 m.w.Nachw., auch zu den Gegenauffassungen), welche sich unter Zugrundelegung des Streitwerts des Freigabeverfahrens i.H. von 50.000,00 EUR ergeben und für welche die gebührenrechtlichen Sonderregeln von KV Nr. 1632 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) bzw. VV Nr. 3325 (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) maßgeblich sind.
V.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG n.F., § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO analog i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.