Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2012 - 7 U 104/11

bei uns veröffentlicht am28.03.2012

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 2011 - 6 O 216/09 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.341,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.05.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 09.01.2006 im Bereich des Gehwegs vor dem Anwesen Gartenstr. 26a, 76133 Karlsruhe, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsrechtszugs.

IV. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche aus einem Sturzereignis wegen angeblicher Verletzung der Räum- und Streupflicht geltend.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage teilweise stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 07.03.2011 (II 83). Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R. zum geltend gemachten Haushaltsführungsschaden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.03.2012 verwiesen (II 85/87).
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache lediglich in geringem Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat, wie das Landgericht im Wesentlichen zutreffend ausführt, gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2, 843 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR, auf Ersatz materiellen Schadens allerdings nur in Höhe von 2.006,14 EUR - mithin nach Teilleistung in Höhe von 3.664,79 EUR - noch restlicher 3.341,35 EUR - sowie die begehrte Feststellung mit der aus dem Antrag (II 83) und Tenor ersichtlichen Einschränkung hinsichtlich des Übergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte.
1. Der Beklagte zu 2 hat die ihm durch den Hausmeisterarbeitsvertrag (AH I, 43-71) übertragene Räum- und Streupflicht schuldhaft verletzt. Die Beklagte zu 1 hat die bei ihr danach noch verbliebene Kontroll- und Überwachungspflicht hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch den Beklagten zu 1 schuldhaft verletzt. Der Kläger ist dadurch gestürzt.
a) Die Beklagte zu 1 traf die Verkehrssicherungspflicht für den zum öffentlichen Verkehrsraum gehörenden Fußweg vor ihrem Haus, auf dem der Kläger - wie die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ergeben hat - gestürzt ist. Hinsichtlich des Gehweges hat die Gemeinde K. den Verkehr eröffnet, sodass sie primär die Streupflicht trifft. Gemäß § 2 Abs. 1 der Ortssatzung (AH I, 75-83) ist indes die Reinigungspflicht für die Gehwege den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt worden. Eine solche Übertragung auf den sodann verkehrssicherungspflichtigen Anlieger ist zulässig. Regelmäßig kann auch angenommen werden, dass das Ortsstatut die im Rahmen der deliktischen Verantwortlichkeit maßgebliche Erwartung des Verkehrs angemessen berücksichtigt (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2004, 1251 f., juris Tz. 3 m.w.N.). Die Pflichten der Anlieger richten sich hinsichtlich des Umfangs grundsätzlich nach dem Übertragungsakt, hier der Ortssatzung (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2008, Az. 2 U 48/06, juris Tz. 28; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rn. 229). § 5 Abs. 4 der Satzung sieht hier vor, dass bei Glätte werktags in der Zeit von 07.30 Uhr bis 21.00 Uhr zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege zu räumen und zu streuen sind. Nach § 5 Abs. 1 sind die Gehflächen von Schnee und auftauendem Eis zu räumen und bei Glätte zu bestreuen, jeweils in der Art, dass der Fußgängerverkehr möglichst gefahrlos und flüssig bleibt.
b) Auch die Voraussetzungen für eine Räum- und Streupflicht lagen danach vor. Ohne Erfolg greifen die Beklagten mit der Berufung insoweit die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das Landgericht hat - auch den Senat überzeugend und damit gem. § 529 Abs. 1 ZPO bindend - festgestellt, dass nach der glaubhaften Aussage der Zeugin R. sowie der Anhörung des Klägers gem. § 286 ZPO dieser den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, dass innerhalb der o.g. zeitlichen Grenzen der Räum- und Streupflicht auf dem Bürgersteig eine allgemeine Glätte vorhanden war, nicht nur einzelne Glättestellen (vgl. BGH, NJW 2009, 3302, 3303, Tz. 4 f. m.w.N.). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, stehen - anders als die Berufung meint - dem die Aussagen der von den Beklagten benannten, schriftlich vernommenen Zeugen sowie die Angaben des Beklagten zu 2 nicht entgegen. Weder einer dieser Zeugen noch der Beklagte zu 2 konnten konkrete Angaben zu den Verhältnissen am Unfalltag machen. Dagegen stehen die ausführlichen, detailreichen und überzeugenden Ausführungen des Klägers und seiner Ehefrau.
c) Danach ist auch der Senat - dem Landgericht folgend - aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger glättebedingt zu Fall gekommen ist.
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Zu seinen Gunsten streitet im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins, dass er in Folge einer Streupflichtverletzung der Beklagten zu Fall gekommen ist.
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aa) Denn bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Bei einem Glatteisunfall ist es zunächst notwendig und ausreichend, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird; dies ist hier der Fall. Weitergehende Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu stellen, würde den Verletzten überfordern, der die besonderen Verhältnisse an der Unfallstelle, aus denen sich zur Unfallzeit Gefahrabwendungsnotwendigkeit und -möglichkeit ergeben - z. B. die Einflüsse der Witterung auf Beginn und Umfang der Streupflicht -, anders als der für die Sachüberwachung zuständige Streupflichtige oder dessen Beauftragter oftmals nicht kennen kann. Insbesondere muss der Verletzte nicht in seinen Sachvortrag mit einbeziehen, dass der Glättezustand bereits so lange bestanden hat, dass dem Streupflichtigen genügend Zeit für gefahrvermeidende oder -vermindernde Reaktionen zur Verfügung stand, ungeachtet des Umstandes, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Letzteres gehört zu der den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfung. Danach hat der Verletzte das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist (vgl. BGH, a.a.O., OLG Celle, a.a.O., juris Tz. 6 m.w.N.).
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bb) Diesen Beweis haben die Beklagten nicht geführt. Sie beanstanden vielmehr in der Berufung, der Kläger sei gerade nicht im Bereich der Garageneinfahrt gestürzt, sondern im Gehwegbereich davor (vgl. Lichtbildkopie AH I, 73). Nach ihrem eigenen Vortrag liegen damit keine Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation vor. Aber selbst, wenn man den Angaben des Beklagten zu 2 bei seiner Anhörung (I 279) folgt, wonach es passieren kann, dass sich an der Seite der Einfahrt infolge des Lieferverkehrs Schnee ansammelt, den die Passanten dann verteilen, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn konkrete Anhaltspunkte, dass der Beklagte zu 2 der von ihm erkannten besonderen Gefahr hinreichend Sorge getragen hat, hat die Beweisaufnahme, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht ergeben. Entgegen der Auffassung der Berufung wäre es insbesondere auch nicht unzumutbar, sondern gerade geboten, dem besonderen Gefahrenbereich auch eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und dort bei Bedarf wiederholt in engeren Zeitabschnitten zu räumen und zu streuen. Dass eine Erfüllung der Räum- und Streupflicht wegen anhaltendem starken Schneefall oder Blitzeis unzumutbar war, haben selbst die Beklagten nicht konkret vorgetragen.
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d) Anders, als die Berufung meint, haftet auch die Beklagte zu 1. Sie hat die bei ihr nach wirksamer vertraglicher Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Beklagten zu 1 verbliebene eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht in Form einer Kontroll- und Überwachungspflicht (vgl. BGH, VersR 1975, 4; OLG Rostock, VerkMitt 2011, Nr. 3, juris Tz. 30 m.w.N.; OLG Brandenburg, VersR 2009, 221 f., juris Tz. 23 ff.; Paland/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rn. 52) schuldhaft verletzt. Auf die von der Berufung gerügte Anwendung des § 831 BGB kommt es danach nicht an.
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aa) Ausgangspunkt für die Beurteilung der (noch) erforderlichen Kontrollpflichten sind die Umstände des Einzelfalls. Danach ist etwa maßgeblich, ob der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige überhaupt zu einer wirksamen Kontrolle in der Lage ist, oder er sich gerade zur Erfüllung seiner von ihm selbst nicht wahrzunehmenden Pflichten einer spezialisierten Fachfirma mit überlegenem Kenntnisstand bedient. Weiterhin sind die Anforderungen an die Kontrollintensität auszurichten am Schadensrisiko, wobei sowohl auf die Schadenshäufigkeit als auch auf die Wahrscheinlichkeit besonders gravierender Schäden abzustellen ist. Bei der Überwachung der Einhaltung der Räum- und Streupflicht ist mit Rücksicht auf die durch Eis- und Schneeglätte drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter an das Maß der bei der Beaufsichtigung anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, a.a.O., m.w.N.; OLG München, Urteil vom 30.07.2009, Az. 1 U 1815/09, juris Tz. 43). Selbst bei der Einschaltung von Fachfirmen wird aber ein Fortfall jeder Überwachungspflicht nicht angenommen, vielmehr ist regelmäßig - wie auch hier - erforderlich, aber auch ausreichend, dass von Anfang an wenigstens stichprobenartige Kontrollen vorgenommen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2010, Az. 2 W 1/10, juris Tz. 9; OLG Brandenburg, a.a.O; OLGR Celle 2004, 209, juris Tz. 4).
15 
bb) Der Kläger hat hinreichend konkret vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nicht genügt. Es obliegt daher dieser, ihrerseits substantiiert darzulegen, in welcher Form sie die Einhaltung der übertragenen Winterdienstpflicht kontrolliert und überwacht hat. Dazu, dass die Beklagte zu 1 ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht gegenüber dem Beklagten zu 2 bzw. der Verwalterin G. ausreichend nachgekommen ist, hat die Beklagte zu 1 jedoch auch in der Berufung nicht konkret vorgetragen. Vielmehr hat sie, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, erkennbar in keiner Weise überwacht und kontrolliert. Dass im Übrigen auch die Verwalterin G. keine hinreichende Überwachung und Kontrolle vorgenommen hat, hat das Landgericht zutreffend und auch den Senat überzeugend festgestellt.
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2. Durch den Sturz wurde der Kläger an Körper und Gesundheit verletzt, § 823 Abs. 1 BGB.
17 
Auch der Senat ist gem. § 286 ZPO davon überzeugt, dass er sich sturzbedingt eine Handgelenks- und Ellenhakenfraktur jeweils links zugezogen hat. Der Kläger selbst bei seiner Anhörung gem. § 141 ZPO sowie seine Ehefrau als Zeugin haben überzeugend ausgeführt, der Kläger habe sich mit Schmerzen nach Hause gequält und, nachdem diese nicht nachließen, am nächsten Tag das Krankenhaus aufgesucht. Dort wurden dann die aus dem Entlassbrief vom 17.01.2009 (AH I, 1/3) ersichtlichen Verletzungen diagnostiziert. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, eine andere Ursache als der Sturz sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Ohne Erfolg rügt die Berufung unter diesen Umständen, es hätte der Einholung eines - von den Beklagten im ersten Rechtszug zur bestrittenen Kausalität der Verletzungen nicht beantragten - Sachverständigengutachtens bedurft.
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3. Entgegen der Auffassung der Berufung fällt dem Kläger gem. § 254 Abs. 1 BGB kein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens zur Last.
19 
a) Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, hängt die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 Abs. 1 BGB. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt ein Mitverschulden immer dann in Betracht, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte rechtzeitig erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen (OLGR Saarbrücken 2004, 623 ff., juris Tz. 27 m.w.N.). Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass bei Stürzen infolge von Glatteis stets ein Mitverschulden des Fußgängers anzusetzen ist. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, ob dem Geschädigten vorgeworfen werden kann, er habe durch ein Verhalten, das den durch Schnee und Eis herbeigeführten winterlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen habe, zur Schadensentstehung beigetragen. Die Beweislast für ein Mitverschulden trägt dabei der Schädiger, der auch die Kausalität eines möglichen Eigenverschuldens für den Schaden belegen muss (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 1109 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.05.2009, Az. 3 U 239/07, juris Tz. 44; OLG München, Urteil vom 13.03.2008, Az. 1 U 4314/07, juris Tz. 23). Danach käme ein Mitverschulden in Betracht, wenn von der Glättebildung eine deutliche, von dem Kläger zu erkennende Warnung ausgegangen wäre, er also eine besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen hätte, die wegen der erkennbar unzureichenden Räumung und Streuung geboten war (OLG München, VersR 2003, 518).
20 
b) Ausgehend davon hat auch die Beweisaufnahme keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger der Glätte keine hinreichende Aufmerksamkeit gewidmet hat. Allein der Umstand, dass es nach seinem eigenen Vortrag erkennbar glatt war, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dass er dieser Glätte nicht ausreichend Sorge getragen hat, haben die Beklagten nicht bewiesen. Dafür spricht auch nicht der Beweis des ersten Anscheins. Der Kläger selbst hat vorgetragen, er habe sich langsam tastend voran bewegt (I 139). Er war auch nicht allein auf Grund der Witterungsverhältnisse verpflichtet, von seinem Einkauf abzusehen. Dass er der Witterung nicht angepasstes Schuhwerk trug, haben die Beklagten nicht bewiesen. Auch der Senat ist vielmehr aufgrund der Aussage der Zeugin R. und den Angaben des Klägers vom Gegenteil überzeugt (vgl. Kopie der Lichtbilder des Schuhwerks, AH I, 5). Allein der Umstand, dass es sich um orthopädische Schuhe handelte (vgl. Angaben des Klägers, II 87), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass es ihm zumutbar und möglich war, einen anderen, weniger glatten Weg zu begehen, steht nicht fest. Dass dem Kläger die spätere Unfallstelle bereits vom Hinweg in die Innenstadt bekannt war, haben die Beklagten nicht bewiesen. Zutreffend hat das Landgericht sogar das Gegenteil für erwiesen erachtet.
21 
4. Der Höhe nach beläuft sich der geltend gemachte ersatzfähige materielle Schaden des Klägers auf 7.006,14 EUR. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 3.664,79 EUR stehen ihm noch 3.341,35 EUR zu.
22 
a) Der Höhe nach hält auch der Senat nach der gebotenen eigenen Prüfung ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR für angemessen. Zur Begründung nimmt er auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug. Anders, als die Berufung meint, bedurfte es auch insoweit insbesondere unter Berücksichtigung des § 287 ZPO nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beklagten haben im ersten Rechtszug lediglich die Einschränkungen und deren Dauer mit Nichtwissen bestritten und dieses durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt. Angesichts dieses in Anbetracht des substantiierten Vortrags des Klägers und der vorgelegten Behandlungsunterlagen pauschalen Bestreitens sowie unter Berücksichtigung des § 287 ZPO, bedarf es hier nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
23 
b) Fahrtkosten kann der Kläger allerdings lediglich in Höhe von 152,50 EUR verlangen.
24 
Die Fahrtkosten hält auch der Senat für nachgewiesen. Allerdings kann der Kläger ohne konkreten weiteren Vortrag lediglich 0,25 EUR je Fahrtkilometer ersetzt verlangen, insgesamt mithin 152,50 EUR anstelle der ausgeurteilten 183,00 EUR (vgl. BGH, NJW 2010, 930 ff., Tz. 21; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 8; OLG Karlsruhe [14. ZS], NJW-RR 2009, 882 ff. juris Tz. 31 noch 0,20 EUR). Dass die Voraussetzungen einer anderweitigen Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten gem. § 60 SGB V vorliegen, haben die Beklagten weder konkret vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger als Geschädigter insoweit vorrangig seine Krankenkasse in Anspruch nehmen sollte.
25 
c) Ersatz der Heilbehandlungskosten kann der Kläger nur in Höhe von 114,69 EUR begehren anstatt der ausgeurteilten 174,69 EUR.
26 
a) Auch der Senat ist zwar überzeugt, dass ihm Heilbehandlungskosten in Höhe von 174,69 EUR entstanden sind. Dass Landgericht hat dies überzeugend gewürdigt und begründet. Entgegen der Berufung bedarf es aus den o. g. Gründen nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
27 
b) Die Berufung weist jedoch zutreffend darauf hin, dass bei einem Krankenhausaufenthalt grundsätzlich - wie auch hier - die ersparten häuslichen Verpflegungskosten auf die Heilbehandlungskosten anzurechnen sind (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 933 ff., juris Tz. 38; OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Tz. 31; Palandt/Grüneberg, a.a.O., vor § 249 Rn. 93 m.w.N.). Der Senat schätzt den Wert der ersparten Eigenverpflegung hier in Ausübung seines Schätzermessens gem. § 287 ZPO auf 7,50 EUR täglich, mithin für acht Tage insgesamt 60,00 EUR (OLG Saarbrücken, a.a.O., juris Tz. 40). Der Senat bewegt sich mit seiner Schätzung in dem in Literatur und Rechtsprechung eröffneten Rahmen: In der Kasuistik ist eine Bandbreite zwischen 4 und 10 EUR pro Tag nachgewiesen (OLG Hamm, NJW-RR 2001, 218: 20 DM; KG, Urt. v. 12.3.2003 – 22 U 39/06: 4 EUR). Die Literatur erachtet – soweit sie sich auf konkrete Beträge festlegt – einen Betrag zwischen 5 und 10 EUR für angemessen (Palandt/Grüneberg, a.a.O). Dass sich hier beim nicht mehr erwerbstätigen Kläger vorrangig der Sozialleistungsträger die Ersparnis des Klägers auf seine im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangenen Ansprüche anrechnen lassen muss (vgl. BGH, NJW 1984, 2628 ff., juris Tz. 10), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
28 
d) Den ausgeurteilten Haushaltsführungsschaden (vgl. § 843 Abs. 1 BGB) hat das Landgericht zutreffend der Höhe nach mit 1.738,95 EUR ermittelt.
29 
Jedenfalls nach der ergänzenden Anhörung des Klägers (II 83/85) und Vernehmung der Zeugin R. (II 85/87) durch den Senat ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung gem. § 287 ZPO vorhanden. Die dem Tabellenwerk von Schultz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl., entnommenen Werte halten der im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt gebotenen Plausibilitätsprüfung stand (vgl. OLG Celle, Schaden-Praxis 2010, 284 ff., juris Tz. 76), wegen derer der Senat die ergänzende Anhörung des Klägers (II 83/85) und Vernehmung der Zeugin R. (II 85/87) veranlasst hat. Das Landgericht hat sich in nicht zu beanstandender Weise an dem Tabellenwerk von Schultz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl., Tabelle 8, orientiert (vgl. BGH, NJW 2009, 2060 f., Tz. 5; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 787, 788; OLG München, NJOZ 2010, 1820, 1821). Der Senat nimmt insoweit auf die Begründung des Landgerichts zustimmend Bezug. Die Plausibilitätsüberprüfung an Hand der Angaben des Klägers und der Aussage seiner Ehefrau vor dem Senat rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sowohl nach seinen Angaben als auch nach der Aussage der Zeugin R. hat er vor dem Unfall regelmäßig die vom Landgericht zu Grunde gelegte, der o.g. Tabelle entsprechende Größenordnung von 24,5 Std. wöchentlich für die Haushaltsführung aufgewandt. Dabei hat der Senat keine Zweifel, dass das vom Kläger und der Zeugin bewohnte Haus über 6 Zimmer mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 120 qm verfügt. Der Kläger hat auf Vorhalt der insoweit glaubhaften Aussage seiner Ehefrau überzeugend angegeben, soweit er lediglich drei Zimmer genannt habe, das Obergeschoss schlicht vergessen zu haben. Auch wenn die Angaben des Klägers und der Zeugin hinsichtlich des Umfangs der einzelnen Tätigkeiten teilweise differieren und hinsichtlich einzelner Tätigkeiten wie der Gartenarbeit hoch angesetzt wurden, erscheint eine wöchentliche Stundenzahl von 24,5 Stunden als Mindestaufwand selbst bei Abstrichen im einzelnen plausibel und nachvollziehbar. Soweit sich das Landgericht hinsichtlich des Umfangs der behinderungsbedingten Einschränkungen an der Tabelle 6 des o. g. Tabellenwerks orientiert hat, begegnet auch dies keinen Bedenken (vgl. zur Tabelle 6a, nach der hier von vergleichbaren Werten auszugehen ist: OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2010, Az. 12 U 113709, VRR 2010, 242, juris Tz. 43; OLGR Köln 2000, 274 f., juris Tz. 11; Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 4. Kap., Rn. 144). Eine weitere Reduzierung während der Zeit des stationären Aufenthaltes hat das Landgericht hier mit zutreffender Begründung verneint. Der Ansatz von 9,79 EUR in Orientierung an dem Nettostundenlohn einer Hilfskraft nach BAT bzw. TVÖD ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu beanstanden, § 287 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Tz. 32).
30 
5. Der Feststellungsantrag ist danach zulässig und begründet.
31 
An die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, sind maßvolle Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, dass eine nicht nur entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadenersatzpflicht durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Schäden und Leiden besteht.
32 
Der Feststellungsanspruch kann in Fällen dieser Art nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen; es ist nicht erforderlich, dass der Kläger von dem späteren Schaden eine bestimmte Vorstellung hat (BGH, VersR 1991, 779, juris Tz. 10; NJW 1998, 160). Nach Art und Umfang seiner (nicht unerheblichen) Verletzungen kann hier nicht zweifelhaft sein, dass Spätfolgen eintreten können. Bei solchen Unfallverletzungen besteht die Möglichkeit des Auftretens weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden in aller Regel. Nach der Lebenserfahrung können insbesondere Knochenverletzungen - wie hier - zu Komplikationen und Folgeschäden führen (vgl. BGH, NJW 1973, 702 f., juris Tz. 17/18; OLG München, Urteil vom 24.11.2006, Az. 10 U 2555/06, juris Tz. 27 m.w.N.; OLGR Saarbrücken 2000, 452 ff., juris Tz. 71; OLG Hamm, NZV 1996, 69 f., juris Tz. 12).
33 
Der Anspruch war allerdings - antragsgemäß im Berufungsrechtszug - dahingehend einzuschränken, dass er sich nur auf solche zukünftigen Schäden bezieht, hinsichtlich derer die Ersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
III.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine Abänderung der Kostenentscheidung im ersten Rechtszug war danach nicht veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2012 - 7 U 104/11

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2012 - 7 U 104/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 06. Mai 2009 - 3 U 239/07

bei uns veröffentlicht am 06.05.2009

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 07.11.2007 - 3 O 373/06 – teilweiseabgeändertund wie folgt neu gefasst:1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 349,45 E

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 07.11.2007 - 3 O 373/06 – teilweise

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 349,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 05.09.2006 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 05.09.2006 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Drittel seiner materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 01.02.2005 auf der G… Straße in S… G…, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 16,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.02.2008 zu bezahlen.

III. Die weitergehenden Berufungen des Beklagten und des Klägers werden zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

Berufung des Klägers:

26.082,23 EUR

Berufung des Beklagten:

  8.016,11 EUR           

Summe:

34.098,34 EUR.

Gründe

 
A.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallereignis vom 01.02.2005, für das der Kläger den Beklagten verantwortlich macht.
Der Beklagte ist Eigentümer des Hausgrundstückes J… Straße … in S… G…. Zum Grundstück gehört ein Parkplatz, der über einen Zugang zur G… verfügt. An diesen Parkplatz grenzt das Hausgrundstück R… Straße … an, welches u.a. vom Kläger bewohnt wird.
Am 01.02.2005 verließ der Kläger (geb. ....1970), der seit Geburt an einer inkompletten Hemiparese rechts leidet, gegen 9. 50 Uhr das Gebäude R… Straße … und begab sich zu Fuß in die G… Straße, um von dort in Richtung J… Straße zu gelangen. Auf derjenigen Straßenseite der G… Straße, an die sowohl das Grundstück des Beklagten als auch das Grundstück R… Straße … angrenzen, befindet sich ein Gehweg. Wegen der genauen Örtlichkeiten wird auf den Plan gemäß Anlage Bl. 19 d.A. nebst Lichtbildern sowie auf die Fotos gemäß Bl. 34 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger hat den Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung von 1.425,86 EUR nebst Zinsen (Antrag Ziff. 1), auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Antrag Ziff. 2) sowie auf Feststellung in Anspruch genommen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 01.02.2005 zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang eintritt (Antrag Ziff. 3). Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei auf dem Gehweg in der G… Straße im Bereich des Grundstücks des Beklagten gestürzt, weil sich dort Schnee und Eis befunden hätten und der Beklagte seiner Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Der Sturz habe sich auf der Höhe der Parkplatzzufahrt ereignet und zu einer Sprunggelenksverrenkungsfraktur links vom Typ Weber B/C mit Verschiebung geführt, weshalb eine stationäre Behandlung zwischen dem 01.02. und dem 11.02.2005 in der S… Klinik in M… mit offener Reposition mittels Plattenosteosynthese, interfragmentärer Verschraubung und Stellschraube erforderlich geworden sei. Auf den Unfall vom 01.02.2005 seien der erneute stationäre Aufenthalt in der S… Klinik vom 16.02. bis zum 26.02.2005, die Rehabilitationsmaßnahme in der E… Klinik in F… (03.03. bis 24.03.2005), die ambulante operative Entfernung der Stellschraube vom 08.04.2005 sowie ein weiterer stationärer Klinikaufenthalt zwischen dem 01.09. und dem 05.09.2005 zur Entfernung des verbliebenen Schraubenrestes nach einem Bruch der Stellschraube mit anschließender Rehabilitationsmaßnahme zwischen dem 12.10. und dem 02.11.2005 in B… W… zurückzuführen. Zwischen dem 01.02.2005 und dem 27.11.2005 habe Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Als Dauerschaden sei eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes sowie eine Schwellneigung im Bereich des körperfernen Unterschenkels verblieben, ferner eine Missempfindung im Narbenbereich sowie eine Erweiterung des medialen Gelenkspaltes. Mit einer posttraumatischen Arthrose im Bereich des oberen Sprunggelenkes links müsse gerechnet werden. Im ehemaligen Stellschraubenbereich bestehe eine Verkalkungsstruktur zwischen Wadenbein und Schienbein ohne vollständige knöcherne Überbrückung. Aufgrund des Unfalles sei ein materieller Schaden in Höhe der Klagesumme entstanden. Die erlittenen immateriellen Nachteile rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR. Wegen des Eintritts möglicher künftiger Schäden bestehe ein Feststellungsinteresse.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat einen Sturz des Klägers auf dem Gehweg vor seinem Gebäude bestritten. Der Gehweg sei zwischen 9. 00 Uhr und 9. 30 Uhr von Schnee und Eis befreit worden. Da Dr. W… im Arztbericht vom 03.06.2005 festgehalten habe, dass der Kläger im Bereich einer Bordsteinkante mit dem linken Fuß umgeknickt sei (Anlage K 2), könne der Sturz nicht durch Glatteis verursacht worden sein. Als Ursache für das Umknicken des Fußes sei die Hemiparese des Klägers in Betracht zu ziehen. Weil der Kläger Sommerschuhe mit völlig glatter Sohle ohne jegliches Profil getragen habe, liege ein überwiegendes Mitverschulden auf Seiten des Klägers vor. Der Kläger sei nach dem 11.02.2005 zu Hause erneut gestürzt, was Ursache für den stationären Aufenthalt vom 16.02.2005 bis 26.02.2005 und für den Bruch der Stellschraube sowie der sich daraus ergebenden Folgen bei der Weiterbehandlung gewesen sei. Der behauptete materielle Schaden wurde vom Beklagten nach Grund und Höhe bestritten. Die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers seien weit übersetzt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen S…, R…, D…, S…, A…, S…, S…, A… und Dr. K sowie nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Orthopäden PD Dr. R mit Urteil vom 07.11.2007 der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers in Höhe von 2/3 teilweise stattgegeben und dem Kläger einen materiellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 349,45 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR jeweils nebst Zinsen zugesprochen. Der Feststellungsantrag wurde dem Grunde nach zu 1/3 für zulässig und begründet erachtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte habe sich wegen Verstoßes gegen die Streupflichtsatzung der Stadt S… G… schadensersatzpflichtig gemacht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger auf dem Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten gestürzt sei, weil dieser den Gehweg nicht ordnungsgemäß von Schnee und Eis befreit habe. Da der Kläger ein nicht den Witterungsverhältnissen angepasstes Schuhwerk getragen und nicht die beim Gehen auf so gefährlichen Flächen erforderliche Sorgfalt aufgebracht habe, müsse sich dieser ein überwiegendes Mitverschulden von 2/3 anrechnen lassen. Durch äußerst bedachtsames Gehen auf glatten Flächen wäre ein Sturz zu vermeiden gewesen. Dafür, dass dem Kläger eine leichter begehbare Alternativstrecke zur Verfügung gestanden habe, lägen keine Anhaltspunkte vor. Sämtliche vom Kläger angeführten Klinikaufenthalte und Rehabilitationsmaßnahmen seien unfallbedingt gewesen, ebenso der Bruch der Stellschraube und die zur Entfernung des Schraubenrestes notwendigen Therapiemaßnahmen. Als Dauerschaden verbleibe eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes für das Heben des Fußes von ca. 10 %, eine Schwellneigung im Bereich des Unterschenkels sowie eine Erweiterung des medialen Gelenkspaltes zum Innenknöchel. Unter Berücksichtigung der Gefahr einer posttraumatischen Arthrosebildung sei bei voller Haftung ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR gerechtfertigt. Der materielle Schaden des Klägers belaufe sich auf 1.048,35 EUR, den der Beklagte zu 1/3 auszugleichen habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass sich der Unfallort im Bereich des Gehwegs vor dem Grundstück J… Straße … befunden habe, für welchen den Beklagten die Verkehrssicherungspflicht treffe. Der Kläger habe mehrfach entscheidungserhebliche Tatsachen entweder verschwiegen oder falsch dargestellt, weshalb dessen Angaben nicht glaubhaft seien. Mit den Aussagen anderer Zeugen zum Unfallort habe sich das Landgericht nicht genügend auseinandergesetzt. Weder der Zeuge R… noch der Zeuge S… hätten beobachtet, wo genau der Kläger gestürzt sei. Demzufolge seien die Angaben dieser Zeugen über das Vorhandensein von Schnee bzw. Eis in örtlicher Hinsicht ebenfalls ungenau.
Das Landgericht habe die Angaben des Arztes Dr. W… in dessen ärztlichem Bericht, wonach der Kläger im Bereich einer Bordsteinkante mit dem linken Fuß umgeknickt sei, nicht ausreichend gewürdigt. Diese Schilderung könne nur auf vom Kläger selbst abgegebenen Erklärungen beruhen.
Die Zeugin L… S… habe objektiv unrichtig ausgesagt, indem sie erklärt habe, sie sei zur Unfallstelle gekommen, bevor das Rote Kreuz ihren Sohn dort abgeholt habe. Dies widerspreche den Angaben der übrigen Zeugen.
10 
Nach den Bekundungen der Zeugin A… S.… habe sich der Kläger an einer Mauer, welche zum Gebäude R… Straße … gehöre, festgehalten, was mit den Feststellungen des Landgerichts zum Unfallort nicht in Einklang zu bringen sei.
11 
Aufgrund des eigenen Vortrages des Klägers habe dieser den Unfall selbst verschuldet. Wenn unterstellt wird, dass der Sturz auf eine auf dem Gehweg vorhandene dicke Eis- und Schneedecke zurückzuführen sei, wie der Kläger behaupte, hätte dieser Abschnitt des Gehweges auf keinen Fall begangen werden dürfen, zumal der Kläger Sommerschuhe mit völlig glatten profillosen Sohlen getragen habe. Zur Vermeidung einer Sturzgefahr sei der Kläger gehalten gewesen, die G… Straße zu überqueren und den auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen geräumten Gehweg zu benutzen.
12 
Aufgrund der Angaben des Klägers zu dem von ihm getragenen Schuhwerk ergebe sich zusätzlich eine nachhaltige Erschütterung von dessen Glaubwürdigkeit. Erst nach einem Hinweis durch ihn, den Beklagten, habe der Kläger eingeräumt, dass die von ihm getragenen Schuhe neu besohlt worden seien. Darüber hinaus habe der Kläger verschwiegen, dass er Anfang Februar 2005 bei einem weiteren Unfall in seiner Wohnung gestürzt sei. Der dadurch bedingte zweite Klinikaufenthalt im Februar 2005 könne beim Schmerzensgeld und den weiteren Ansprüchen des Klägers nicht berücksichtigt werden, außerdem sei vom Landgericht rechtsfehlerhaft nicht geklärt worden, welcher Einfluss dieser zweite Unfall auf die nachfolgenden Eingriffe und Behandlungen gehabt habe.
13 
Der vom Landgericht zu Grunde gelegte Schmerzensgeldbetrag von 15.000,00 EUR bei voller Haftung sei bei weitem überhöht.
14 
Der Beklagte beantragt:
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Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 07.11.2007 - 3 O 373/06 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
16 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
18 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und hält insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts für zutreffend. Aus den Angaben der Zeugen lasse sich der Unfallort eindeutig entnehmen. Die Annahme der Zeugin S…, er, der Kläger, sei im Bereich der Mauer des Gebäudes R… Straße … gestanden, müsse auf einem Irrtum beruhen. In dem fraglichen Arztbericht von Dr. W… sei auch festgehalten worden, dass er „auf dem Weg zum Arbeitsamt auf vereistem Gehweg weggerutscht“ sei. Eine Verpflichtung, den Gehweg zu wechseln, habe nicht bestanden. Er habe sein in der J… Straße abgestelltes Kraftfahrzeug aufsuchen wollen, um zur Agentur für Arbeit zu gelangen. Eine Überquerung der G… Straße hätte diesem Zweck nicht entsprochen. Außerdem stehe nicht fest, dass der gegenüberliegende Gehweg der G… Straße gefahrloser habe begangen werden können als der Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten. Der Sturz vom 16.02.2005 sei ohne Folgen geblieben. Die Halbseitenschwäche auf der rechten Körperseite habe sich nicht ausgewirkt.
19 
Ein Mitverschulden könne ihm nicht wegen der zum Unfallzeitpunkt getragenen Schuhe zur Last gelegt werden. Diese Schuhe hätten zum fraglichen Zeitpunkt eine schwarze Profilsohle aufgewiesen; die gleiche Sohle, die nach dem Unfall neu angebracht worden sei, habe der Schuh auch vor dem Unfall besessen. Zum Beweis dieser Behauptung hat sich der Kläger auf die Vernehmung des Zeugen A… berufen. Diese Schuhe seien wintertauglich gewesen. Das Betreten der Fahrbahn sei für Fußgänger nach § 25 StVO untersagt.
20 
Zudem greift der Kläger mit seinem selbständigen, form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsmittel das landgerichtliche Urteil ebenfalls an und erstrebt eine volle Haftung des Beklagten. Dieser sei allein für den Unfall verantwortlich. Das Schmerzensgeld sei vom Landgericht zu niedrig festgesetzt worden. Es lägen nach wie vor persistierende Sprunggelenksschmerzen links vor. Bei einer Kernspintomographie vom 19.12.2007 habe sich eine Frakturlinie sowie eine Osteochondrosis dissecans im Sprungbein gezeigt. Aufgrund dieses Knochendefektes drohe unter Umständen ein weiterer operativer Eingriff. All dies stehe mit dem Unfall vom 01.02.2005 in kausalem Zusammenhang. Zum Beleg beruft sich der Kläger auf das ärztliche Attest von Dr. D…vom 10.01.2008 nebst Anlage (Anlage K 19, Bl. 221/223 d.A.) sowie den ärztlichen Zwischenbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T…. vom 01.02.2008 (Anlage K 25, Bl. 245/246 d.A.). Seit Juli 2006 befinde er sich darüber hinaus in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Psychotherapeutin H… zur Stabilisierung. Außerdem führe Prof. Dr. B… wegen einer diagnostizierten depressiven mittelschweren Störung seit Juni 2006 gelegentliche ambulante Behandlungen durch. Der gegenwärtige psychische Zustand sei im Wesentlichen durch die Folgen des Unfalles vom 01.02.2005 geprägt. Mit diesem neuen Vortrag sei er in der Berufungsinstanz nicht präkludiert. Depressive Störungen bildeten sich zum Teil erst nach einer gewissen Latenzzeit aus aufgrund einer Chronifizierung der Beschwerden. Daher hätten die konkreten Auswirkungen beim Kläger erst Ende 2007 diagnostiziert werden können. Zu einer befriedigenden Heilung sei es noch nicht gekommen. So habe die notwendige krankengymnastische Behandlung noch nicht abgesetzt werden können. Die Narbe am Außenknöchel falle durch die starke Hyperpigmentierung besonders auf. Sportliche Betätigungen (Joggen, Ballsport etc.) seien bis auf Weiteres nicht mehr möglich. Daher erscheine ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000,00 EUR angemessen. Soweit der erstinstanzlich geltend gemachte materielle Schaden im Umfang von 377,51 EUR vom Landgericht abgewiesen worden sei, werde dies akzeptiert. Jedoch habe der Beklagte den darüber hinausgehenden materiellen Schaden voll zu ersetzen, ebenso weitere Kosten in Höhe von 50,00 EUR durch zwei ärztliche Atteste.
21 
Der Kläger stellt folgende Anträge:
22 
1. Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 07.11.2007 - 3 O 373/06 - wird abgeändert.
23 
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 748,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 698,90 EUR seit 04.09.2006 und aus 50,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
24 
3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
25 
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 01.02.2005 auf der G… Straße in S… G…, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
28 
Er hebt im Wesentlichen hervor, dass die angeblichen Sprunggelenksschmerzen nicht sicher als Unfallfolgen zu betrachten seien und dass ein Bezug zum Unfallgeschehen hinsichtlich der behaupteten Depression von der Psychotherapeutin H… nicht hergestellt worden sei. Die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung sei auf das Grundleiden des Klägers zurückzuführen.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
30 
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 04.06.2008 zu den Folgen des Sturzes vom 01.02.2005 ein schriftliches unfallchirurgisches Gutachten sowie ein schriftliches neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das unfall-chirurgische Gutachten von PD Dr. K… vom 15.08.2008 (Bl. 280/299 d.A.) und auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. S… vom 10.11.2008 (Bl. 326/356 d.A.) Bezug genommen.
B.
31 
Beide Berufungen sind zulässig. Das Rechtsmittel des Beklagten hat teilweise Erfolg, weil dem Kläger lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR nebst Zinsen zusteht. Die vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich geklagten Beschwerden sind nicht nachweislich unfallbedingt. Im Übrigen greifen die vom Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil geführten Angriffe nicht durch (I.). Auf die Berufung des Klägers waren diesem ein Drittel des im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten materiellen Schadens von 50,00 EUR nebst Zinsen zuzusprechen. Die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers von 2/3 am streitgegenständlichen Unfallereignis durch das Erstgericht ist nicht zu beanstanden (II.).
I.
32 
Berufung des Beklagten:
33 
Zu Recht ist das Landgericht von einer deliktischen Haftung des Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB dem Grunde nach ausgegangen (1.). Der Kläger hat den Sturz vom 01.02.2005 weder allein noch überwiegend in einem so hohen Maß selbst verschuldet, dass die fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten gänzlich zu vernachlässigen ist (2.). Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld überschreitet nach Ansicht des Senats den nach § 253 BGB noch zu vertretenden Rahmen (3.).
1.
34 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Landgericht zu Recht zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger auf dem Gehweg der G… Straße im Bereich des Grundstücks des Beklagten infolge einer Verletzung der dem Beklagten obliegenden Streu- und Räumpflicht gestürzt ist.
a)
35 
Durchgreifende Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zum Unfallort im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen nicht. Das Landgericht hat nach umfassender Würdigung der erhobenen Beweise insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen R… und S… die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Bereich des Grundstücks des Beklagten, nämlich etwa auf Höhe des südwestlichen Hausecks bzw. des unmittelbar dahinter auf dem Parkplatz abgestellten Pkws, zu Fall gekommen ist. Zwar hat keiner der Zeugen den Sturz unmittelbar beobachtet. Jedoch hat der Zeuge R… bekundet, dass er den Kläger in dem Moment gesehen habe, als dieser dabei gewesen sei, sich vom Gehsteig in Richtung Hausecke „zu rappeln“ (Bl. 57 d.A.). Daher bestanden für den Zeugen R… keine Zweifel daran, dass der Unfallort im Bereich des Gehweges gelegen hat (Bl. 57 d.A.). Der Kläger habe dicht an der Hausecke gestanden (Bl. 58 d.A.). Dem Umstand, dass der Zeuge zum Unfallzeitpunkt die Vermutung hatte, der Kläger sei aus Richtung J…. Straße gekommen, kann im Rahmen der Beweiswürdigung kein sonderliches Gewicht beigemessen werden. Denn es ist durchaus denkbar, dass der Kläger nach dem Sturz, um sich wieder aufzurichten, sich in Richtung R… Straße hin zur Hausecke bewegt hat. Ferner deuten die Bekundungen des Zeugen S… auf einen Unfallort hin, für den der Beklagte verkehrssicherungspflichtig ist. Vom Zeugen S… war zu diesem Punkt zu erfahren, dass sich der Kläger genau im Bereich der Hausecke aufgehalten habe (Bl. 54/55 d.A.). Es erscheint im Übrigen außerordentlich unwahrscheinlich, dass sich der Kläger, der durch den Sturz unstreitig eine Sprunggelenksfraktur vom Typ Weber B/C erlitten hat, nach diesem Bruch noch weit vom Unfallort entfernt hat.
36 
Hinzu kommt, dass auch die Zeugin S… den Kläger im Bereich der Einfahrt zu den Parkplätzen hinter dem Haus des Beklagten angetroffen hat (Bl. 59 d.A.). Zwar soll sich der Kläger nach der Erinnerung der Zeugin S… an der Mauer festgehalten haben, welche zum Gebäude R… Straße gehört (Bl. 60 d.A.). Dies ist jedoch von keinem der übrigen Zeugen bestätigt worden und steht zudem auch im Widerspruch zur vorerwähnten Einlassung der Zeugin. Möglicherweise hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung, die fast zwei Jahre nach dem Unfall erfolgte, die Mauer des Gebäudes R… Straße … mit der Wand des Gebäudes J.. Straße .. verwechselt.
37 
Von der Zeugin D… war zu erfahren, dass der Kläger im Bereich der Einfahrt zu den Parkplätzen in der G… Straße gesessen habe (Bl. 61 d.A.). Der Zeuge S… hat mitgeteilt, als er hinzugekommen sei, habe sich der Kläger etwa in dem Bereich auf dem Gehweg, welcher sich in der Mitte der Einfahrt zum Parkplatz befinde, aufgehalten (Bl. 65 d.A.). Auch dadurch wird die Schilderung des Klägers bestätigt. Dafür, dass sich der Unfall außerhalb des Geländes ereignet hat, für welches der Beklagte verkehrssicherungspflichtig ist, liegen jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
38 
Auf die Angaben der Zeugin S… hat das Landgericht seine Überzeugungsbildung hinsichtlich des genauen Unfallortes nicht gestützt. Unerheblich ist daher, ob diese Zeugin als glaubwürdig angesehen werden kann.
39 
In nachvollziehbarer und plausibler Weise hat das Landgericht außerdem begründet, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger im Bereich der Bordsteinkante mit dem linken Fuß umgeknickt sei. Richtig ist, dass sich im Arztbericht von Dr. W.. vom 03.06.2005 ein entsprechender Hinweis findet (vgl. Anlage K 2), der nur auf einer Schilderung des Klägers beruhen kann. Indessen wurde dieser Arztbericht erst vier Monate nach dem Unfallereignis erstellt und es ist nicht gesichert, dass der behandelnde Arzt den Bericht des Klägers zutreffend aufgenommen und im Arztbericht festgehalten hat. Erfahrungsgemäß legt der vom Patienten aufgesuchte Arzt sein Hauptaugenmerk bei einer Erstbehandlung nicht auf den Unfallhergang, sondern auf dessen Folgen. Des Weiteren ist der fragliche Vermerk in verschiedener Weise interpretierbar. So kann die Passage im Arztbericht „auf glattem Gehweg im Bereich einer Bordsteinkante mit dem linken Fuß umgeknickt“ auch dahin verstanden werden, dass der Sturz sich auf dem glatten Gehweg ereignet hat und lediglich eine gewisse Nähe zur Bordsteinkante zum Ausdruck gebracht werden sollte. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass im Arztbericht der Fachklinik E… vom 27.04.2005 (Anlage K 3) folgendes zum Unfallhergang festgehalten worden ist: „Auf dem Weg zum Arbeitsamt auf vereistem Gehweg weggerutscht und dabei mit dem linken Fuß umgeknickt“. Diese Dokumentation stützt die Darstellung des Klägers und deutet gerade nicht auf ein Umknicken im Bereich der Bordsteinkante hin.
b)
40 
Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts ist der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Nach den Angaben des Zeugen S… war der Gehwegbereich vor der Parkplatzeinfahrt und entlang des Gebäudes des Beklagten nicht geräumt (Bl. 55 d.A.); es habe dort mehr oder weniger Eis gelegen, es sei keine Spur frei gewesen (Bl. 54 d.A.). In der gleichen Art und Weise äußerte sich der Zeuge R…. Als dieser den Kläger angetroffen habe, habe dieser knöcheltief im Schnee gestanden (Bl. 57 und Bl. 58 d.A.). Nach der Erinnerung der Zeugin S…. waren am Standort des Klägers fester Schnee und Eisplatten vorhanden (Bl. 59 d.A.). Dieser Zustand wird den Anforderungen der §§ 5 und 6 der Streupflichtsatzung der Stadt S… G… nicht gerecht. Mit nachvollziehbaren Argumenten hat das Landgericht den Aussagen der Zeugin A… keinen Glauben geschenkt. Dies wird von der Berufung hingenommen.
c)
41 
Es liegt auf der Hand, dass die Verkehrssicherungspflichtverletzung mitursächlich für den Sturz des Klägers war. Auch nach der Überzeugung des Senats ist die Einlassung des Klägers durchaus glaubhaft, er sei auf einer glatten Stelle weggerutscht und nach hinten umgestürzt. Von dem eigenen Vortrag des Beklagten ausgehend, der Kläger habe Schuhe mit glatten Sohlen getragen, war die Rutschgefahr sogar besonders erhöht.
42 
Es kann dahinstehen, ob die rechtsseitige Hemiparese des Klägers mit zum Sturz beigetragen hat, was vom gerichtlichen Sachverständigen PD Dr. R… verneint wird (Bl. 119 d.A.). Denn bestehende Vorerkrankungen entlasten den Beklagten als Schädiger grundsätzlich nicht. Wer einen Kranken verletzt, kann nicht so gestellt werden, als habe er einen Gesunden geschädigt (BGH NJW-RR 2002, 868; BGH NJW 1956, 1108).
2.
43 
Ein weit überwiegendes oder gar ein alleiniges Verschulden des Klägers am Unfall hat der Beklagte nicht zu beweisen vermocht.
a)
44 
Nach der Rechtsprechung begründet ein Sturz infolge Glatteis nicht stets ein Mitverschulden des Fußgängers. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalles, ob dem Geschädigten vorgeworfen werden kann, er habe durch ein Verhalten, das den durch Schnee und Eis herbeigeführten winterlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen habe, zur Schadensentstehung beigetragen (BGH NJW-RR 1997, 1109; OLG München, Urteil vom 13.03.2008 - 1 U 4314/07, zitiert nach juris). Die Beweislast für ein Mitverschulden trägt dabei der Schädiger, der auch die Kausalität eines möglichen Eigenverschuldens für den Schaden belegen muss (Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. 2009, § 254 BGB Rn. 74).
b)
45 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht der Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe den Gehsteig wechseln müssen, fehl. Dem Beklagten ist zwar im Grundsatz darin zuzustimmen, dass grundsätzlich von einem Verkehrsteilnehmer zu verlangen ist, eine von ihm erkannte Gefahrenstelle zu umgehen. Allerdings fehlt es bereits an einem konkreten Vortrag des Beklagten dazu, dass der gegenüberliegende Gehweg überhaupt gefahrlos vom Kläger hätte begangen werden können. Im Übrigen hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er den Gehweg entlang des Gebäudes J… Straße ….deshalb benutzt habe, um zu seinem vor diesem Gebäude geparkten Auto zu gelangen. Dass der Kläger die für ihn kürzeste Wegstrecke gewählt hat, erscheint nicht zwingend vorwerfbar.
46 
Die weitere Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe Schuhwerk mit glatten Sohlen getragen, nimmt der Beklagte als für ihn günstig hin. Ein Alleinverschulden des Klägers lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, weil nicht sicher ist, dass der Sturz verhindert worden wäre, falls der Kläger den Witterungsverhältnissen angepasstes Schuhwerk getragen hätte. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes in diesem Punkt wirkt sich zum Nachteil des Beklagten aus, der auch insoweit beweisbelastet ist.
c)
47 
Nach Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 254 Abs. 1 BGB tritt die fahrlässige Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten nicht vollständig hinter das Eigenverschulden des Klägers zurück. Beide Ursachen, die von den Parteien gesetzt wurden, haben die Gefahr eines Unfalles erhöht. Zwar wiegt das Verschulden des Klägers, der sich im Winter bei Schnee und Eisglätte mit nicht wintertauglichem Schuhwerk nach draußen begeben hat, schwerer als dasjenige des Beklagten. Bei beiderseitiger Fahrlässigkeit hat jedoch regelmäßig der Geschädigte den Schaden nur dann allein zu tragen, wenn dieser die weitaus überwiegende Schadensursache gesetzt hat (Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 254 BGB Rn. 68). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
48 
Im Ergebnis hält der Senat eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers aus diesen Gründen mit dem Landgericht für gerechtfertigt.
3.
49 
Auf der Basis der vorerwähnten Haftungsquote steht dem Kläger lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR nebst Zinsen im tenorierten Umfang zu.
a)
50 
Nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Behandlungsunterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger unfallbedingt einen Sprunggelenksverrenkungsbruch links vom Typ Weber B/C mit Verschiebung davongetragen (vgl. Anlage K 1), der im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 01.02.2005 bis 11.02.2005 mittels einer offenen Reposition mit Plattenosteosynthese, interfragmentärer Verschraubung und Stellschraube versorgt worden ist. Am 08.04.2005 erfolgte die ambulante Entfernung der Stellschraube, wobei sich zeigte, dass die Stellschraube gebrochen war, sodass der Stellschraubenrest belassen werden musste. Nach einer zunehmenden Auslockerung des Stellschrauben-Restes sowie der Bildung eines Brückenkallus zwischen Fibula und Tibia wurde während einer weiteren stationären Therapie zwischen dem 01.09. und dem 05.09.2005 in der S… Klinik das noch vorhandene Metall entfernt, eine Rehabilitationsbehandlung in B.. W… zwischen dem 12.10. und dem 02.11.2005 schloss sich an. Vom 01.02.2005 bis 27.11.2005 war der Kläger arbeitsunfähig.
51 
Sämtliche vorerwähnten Behandlungsmaßnahmen sind kausal auf den Sturz vom 01.02.2005 zurückzuführen. Dies gilt auch für den Bruch der Stellschraube, weil der weitere Sturz des Klägers in seiner Wohnung, der zur stationären Behandlung vom 16.02. bis zum 26.02.2005 in der S… Klinik führte, keinen Stellschraubenbruch verursacht haben kann. Denn aus den Röntgenaufnahmen des linken oberen Sprunggelenkes, die im Rahmen der Aufnahme beim zweiten stationären Aufenthalt ab dem 16.02.2005 gefertigt wurden, lässt sich ein regelrecht einliegendes Implantatmaterial mit intakter Stellschraube erkennen, wie der Sachverständige PD Dr. R… im Gutachten vom 10.08.2007 festgestellt hat (Bl. 120 d.A.). Demnach ist eine kausale Verknüpfung zwischen dem haftungsbegründenden Unfallereignis und sämtlichen Komplikationen, die mit dem Bruch der Stellschraube in Zusammenhang stehen, zu bejahen. Weitere Ermittlungen waren vom Landgericht zur Kausalitätsproblematik nicht anzustellen.
52 
Ebenfalls als unfallbedingt anzusehen ist die stationäre Therapie in der S… Klinik zwischen dem 16.02. und dem 26.02.2005, die sich an einen postoperativen Sturz zu Hause angeschlossen hat (vgl. Anlage K 1). Nach dem ärztlichen Bericht des Klinikums S… G… vom 25.02.2005 (nach Bl. 130 d.A.) kam der Kläger wegen seiner Halbseitenschwäche auf der rechten Seite zu Hause nicht zurecht und war erneut gestürzt. Einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall vom 01.02.2005 und dem zweiten Sturz bzw. der sich daran anschließenden stationären Behandlung hat der Sachverständige PD Dr. R… in seinem Gutachten vom 10.08.2007 für gegeben erachtet (Bl. 120 d.A.). Gleiches gilt für die Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik E… zwischen dem 03.03. und dem 24.03.2005 und die ambulante Rehabilitationsmaßnahme vom 06.04. bis 23.06.2005. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem Sprunggelenksbruch mit einem Vakoped-Schuh versorgt war und an zwei Unterarmgehstützen gehen musste, wie sich aus dem Arztbericht der Fachklinik E… vom 27.04.2005 ergibt (Anlage K 3). Es liegt sehr nahe, dass dem Kläger das Gehen unter diesen Umständen erschwert war und dadurch ein Stolpern in der Wohnung begünstigt wurde, wobei möglicherweise die Halbseitenschwäche des Klägers eine gewisse Rolle gespielt hat, ohne dass dies für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung wäre.
53 
Als Dauerschaden verbleibt dem Kläger eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des linken oberen Sprunggelenks in Dorsalextension von ca. 10 % sowie eine diskrete Schwellung im Bereich des Unterschenkels (S. 14/16 des Gutachtens PD Dr. R…). Vermehrte degenerative Veränderungen im Sinne einer rasch zunehmenden posttraumatischen Arthrose bestehen im Bereich des oberen Sprunggelenks nach diesem Gutachten nicht. Im Bereich der ehemaligen Stellschraube findet sich eine Verkalkungsstruktur zwischen Wadenbein und Schienbein, ohne dass deshalb funktionelle Defizite oder Spätfolgen zu erwarten wären. Am oberen Sprunggelenk ist jedoch die Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose möglich (S. 16 des Gutachtens PD Dr. R…).
54 
Was die Frakturlinie im Sprungbein anlangt, die in der Beurteilung der Kernspintomographie vom 19.12.2007 durch die radiologisch-nuklearmedizinische Gemeinschaftspraxis G… Erwähnung findet (Bl. 222 d.A.), hat der Sachverständige PD Dr. K… überzeugend ausgeführt, eine solche Frakturlinie sei weder im Röntgenbild noch in der Kernspintomographie sichtbar (S. 20 des Gutachtens). Selbst wenn man die Verbindung zwischen den zystischen Veränderungen als Fraktur deuten würde, wäre fast drei Jahre nach dem eigentlichen Trauma ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 01.02.2005 nicht mehr herstellbar, wie der gerichtliche Gutachter weiter ausgeführt hat (ebenfalls S. 20). Somit lässt sich die vom Kläger behauptete Frakturlinie im Sprungbein jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit auf den streitgegenständlichen Sturz zurückführen.
55 
Die vom Kläger ferner angeführte Osteochondrosis dissecans beruht ebenfalls nicht zweifelsfrei auf dem vom Beklagten verschuldeten Unfall. Zwar besteht beim Kläger ein zystischer Defekt im Bereich der lateralen Talusschulter. Für diesen Defekt kommen jedoch eine ganze Reihe von Faktoren als Ursache in Betracht, wie vom Sachverständigen PD Dr. K… näher erläutert worden ist (Halbseitenlähmung, Durchblutungsstörungen, Hyperlipidämien, repetitive mechanische Belastungen, Mikrofrakturen, Cortisonbehandlungen etc.; vgl. S. 18/19 des Gutachtens). Insgesamt hat der Gutachter einen traumatischen Ursprung der Osteochondrosis dissecans nicht für sehr wahrscheinlich erachtet (S. 19 des schriftlichen Gutachtens). Eine andere Betrachtungsweise ist insoweit nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T… im Zwischenbericht vom 01.02.2008 (Anlage K 25, Bl. 245/246 d.A.) einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis bejaht hat. Denn bereits auf den Röntgenbildern vom 07.02.2005 und somit ganz kurz nach dem Sturz vom 01.02.2005 ist, so der gerichtliche Gutachter PD Dr. K… weiter (S.19 des Gutachtens), eine Transparenzminderung im Bereich der lateralen Talusschulter erkennbar, was dem radiologischen Befund eines Stadium I einer ostechondralen Läsion entspricht. Zum 25.07.2007 lässt sich aus den vom Sachverständigen ausgewerteten Röntgenaufnahmen eine Sklerosezone und damit ein Stadium II – III erkennen. Dieser Befund deutet darauf hin, dass schon zum Unfallzeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits ein Stadium I einer Osteochondrosis dissecans vorgelegen hat, die im weiteren Verlauf fortgeschritten ist. Dies spricht klar gegen den von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T… hergestellten Ursachenzusammenhang, die im Übrigen den Kläger nicht speziell im Hinblick auf die Genese einer möglichen Ostechondrosis dissecans untersucht hat.
56 
Mögliche persistierende Sprunggelenksschmerzen links, die vom Kläger beklagt werden, können ebenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit kausal auf den Unfall zurückgeführt werden (S. 20 des Gutachtens PD Dr. K…).
57 
Nach der nachvollziehbar dargelegten Auffassung des Gutachters Prof. Dr. S… liegt beim Kläger auch keine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung entsprechend den diagnostischen Kriterien des DSM-IV vor. So fehlt ein ganz erheblich belastendes Ereignis vergleichbar denjenigen, die der Sachverständige in seinem Gutachten näher beschrieben hat (dort S. 22). Hinzu kommt, dass es auch an einer psychischen Erstreaktion gefehlt hat und ein Behandlungsbedarf erst 2006 aufgetreten ist. Zwar ist grundsätzlich auch eine sekundäre Entstehung von psychischen Störungen bekannt. Jedoch können nur schwere unfallbedingte körperliche Beeinträchtigungen solche psychischen Störungen auslösen, die beim Kläger gerade nicht vorliegen. Die geringgradige Bewegungseinschränkung sei funktionell ohne nennenswerte Bedeutung (S. 22/23 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund kann der streitgegenständliche Vorfall nicht zweifelsfrei als Ursache einer depressiven Störung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung angesehen werden, zumal beim Kläger unfallunabhängige Kausalketten denkbar sind (Halbseitenschwäche, Arbeitslosigkeit, Aufgabe bzw. Unterbrechung der Dissertation; vgl. Anlage K 19 A). Die vom Sachverständigen Prof. Dr. S… beschriebene Teilschädigung des Nervus peronaeus links hat keinerlei funktionelle Relevanz (S. 24 des Gutachtens).
58 
Allerdings ist von einem verzögerten Heilungsverlauf auszugehen, der krankengymnastische Behandlungen mindestens bis Mai 2009 erforderlich gemacht hat (Anlage K 21, Bl. 226/229 d.A., und Bl. 382/384 d.A.), möglicherweise sogar darüber hinaus. Des weiteren ist am linken Außenknöchel eine ca. 11 cm lange schmale Narbe mit bräunlichen Hyperpigmentierungen verblieben, die ästhetisch als sehr unschön beschrieben wird (vgl. Anlage K 22, Bl. 230 d.A.). Für längere Zeit war der Kläger zusätzlich bei der Sportausübung beeinträchtigt (vgl. Anlage K 26, Bl. 247 d.A.).
59 
Die Ausführungen sämtlicher Sachverständigen sind nachvollziehbar und erkennbar von Sachkunde getragen. Sie werden daher vom Senat der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung eines neuen Gutachtens liegen nicht vor. Dass die vom Senat hinzugezogenen Gutachter von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wären, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Mängel des Gutachtens sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Begutachtung von Prof. Dr. S…. Zu Recht hat dieser Gutachter darauf hingewiesen, dass weder in der Bescheinigung der Psychotherapeutin H… noch in dem Bericht von Prof. Dr. B… Befunde mitgeteilt wurden, die auf eine psychische Belastungsstörung schließen lassen (vgl. Anlage K 19 a, Bl. 224 d.A., und Anlage K 20, Bl. 225 d.A.). Die Richtigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. S… zeigt sich zusätzlich darin, dass die psychologische Psychotherapeutin H… in ihrer Bescheinigung vom 23.01.2008 (Anlage K 19 A) ausdrücklich von einer Partnerkrise mit Trennung, einem Karriereabbruch, von einer gescheiterten beruflichen Wiedereingliederung und einem sozialen Abstieg verbunden mit familiären Konflikten spricht mit der Folge, dass sich die vom Kläger beschriebenen psychischen Störungen ohne weiteres anderweitig erklären lassen und erst recht eine Verantwortlichkeit des Beklagten hierfür nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen ist.
60 
Da die in der Berufungsinstanz neu vom Kläger berichteten Gesundheitsverletzungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Unfall vom 01.02.2005 zugerechnet werden können, kann dahinstehen, ob der Kläger mit diesem Vorbringen nach §§ 529 Abs. 1 Nr.2, 531 Abs. 2 ZPO präkludiert ist.
b)
61 
Die näher beschriebenen unfallbedingten immateriellen Nachteile, die der Kläger erlitten hat, rechtfertigen, würde der Beklagte voll haften, ein Schmerzensgeld in Höhe von maximal 12.000,00 EUR.
62 
Die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers in Höhe von 25.000.-- EUR sind ganz erheblich übersetzt. Das OLG Brandenburg hat einem Verkehrsunfallopfer mit Wirbel-, Ole-cranon- und Oberschenkelfrakturen, einem stumpfen Bauchtrauma mit Milzkapseleinriss und Rissverletzungen mit der Folge posttraumatischer Belastungsstörungen und teilweisen Bewegungseinschränkungen ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR zuerkannt (VRR 2007, 468). 25.000,00 EUR Schmerzensgeld wurde einem Verkehrsunfalloper mit Schädel-Hirntrauma, einer offenen Ellenbogengelenks-Luxationstrümmerfraktur links, einer Fraktur der proximalen Ulna, einer Abrissfraktur am großen Rollbügel des Oberschenkelknochens und einer Komplexinstabilität des linken Kniegelenks mit Zerreißung des vorderen Kreuzbandes und des inneren Seitenbandes etc. durch das brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 28.08.2002 (14 U 154/01; zitiert nach juris) zugebilligt. Glücklicherweise wiegen die Gesundheitsverletzungen, die der Kläger davongetragen hat, weit weniger schwer.
63 
Ein Glatteisunfall wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung bei einer 67 Jahre alten Frau mit einer Sprunggelenksfraktur rechtfertigt bei normalem Heilungsverlauf ein Schmerzensgeld von ca. 5.500,00 EUR (OLG München, Urteil vom 31.10.2007 - 1 U 3776/07; zitiert nach juris). Das OLG Köln hat mit Urteil vom 16.10.1992 (NJW-RR 1993, 350) bei einem Sturz infolge Glatteis mit Sprunggelenksfraktur, mehreren nachfolgenden Operationen, die Gefahr einer Versteifung und Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % ein Schmerzensgeld von ca. 7.000,00 EUR zuerkannt. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % auf Dauer und einer Frühberentung als Folge einer fahrlässigen Körperverletzung mit Sprunggelenksfraktur und Verletzungen im Hüftbereich hielt das Kammergericht ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 4.000,00 EUR für adäquat (Urteil vom 30.01.1989, 22 U 3213/88; zitiert nach juris). Nach einem Sprunggelenksbruch infolge Ausgleitens auf schneeglattem, nicht gestreutem Gehweg hielt das Kammergericht ca. 2.500,00 EUR Schmerzensgeld für gerechtfertigt, wobei die Geschädigte jedenfalls bei Gängen auf die Straße auf den Stock angewiesen war (Urteil vom 15.02.1981, 9 U 8014/89; zitiert nach juris). Bei einem Sprunggelenksbruch mit einer Absplitterung des Fersenbeines hat der Geschädigte, dem der vorher ausgeübte Leistungssport unmöglich gemacht wurde, ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 2.500,00 EUR erhalten (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.1987 - 22 U 115/87, ebenfalls zitiert nach juris).
64 
Unter Berücksichtigung insbesondere des verzögerten Heilungsverlaufes, der eingetretenen Komplikationen und der mehrfachen Operationen, der verschiedenen Krankenhausaufenthalte und Rehabilitationsmaßnahmen und des gering ausgeprägten Dauerschadens ohne Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sowie der möglichen Zukunftsschäden erachtet der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von maximal 12.000,00 EUR bei voller Haftung für angemessen, aber auch ausreichend (§ 253 BGB). Da der Beklagte zu einem Drittel ersatzpflichtig ist, kann der Kläger Zahlung von 4.000,00 EUR beanspruchen.
c)
65 
Die zugesprochene Nebenforderung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeitszinsen schuldet der Beklagte gem. § 187 Abs. 1 BGB ab dem 05.09.2006, da die Klage dem Beklagten am 04.09.2006 (Bl. 15 d.A.) zugestellt wurde (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 187 BGB Rn. 1 m.w. Nachw.).
4.
66 
Den vom Landgericht zuerkannten Ersatzanspruch bezüglich des eingetretenen materiellen Schadens hat der Beklagte nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Zinsen in der gesetzlichen Höhe kann der Kläger ab dem 05.09.2006 beanspruchen.
5.
67 
Unter den gegebenen Umständen hat das Landgericht ferner zu Recht dem Feststellungsantrag im Umfang von 1/3 stattgegeben. Die Entstehung künftiger materieller Schäden ist möglich. Aufgrund des Schadensbildes kann auch der Eintritt von weiteren, unvorhergesehenen immateriellen Nachteilen nicht ausgeschlossen werden.
II.
68 
Berufung des Klägers:
69 
Die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden im Umfang von 2/3 anrechnen lassen muss, begegnet keinen Bedenken (1.). Das weitergehende Schmerzensgeldverlangen des Klägers ist nicht berechtigt (2.). Die Klageerweiterung ist zulässig und teilweise begründet (3.).
1.
70 
Der Kläger hat den Glatteisunfall vom 01.02.2005 zum überwiegenden Teil selbst verursacht und verschuldet.
a)
71 
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger am 01.02.2005 Schuhe mit glatter Sohle getragen. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen bestehen nicht. Der Zeuge Dr. K… hat im Rahmen seiner Vernehmung vom 16.01.2007 angegeben, der Kläger habe Schuhe mit ganz glatten Sohlen getragen (Bl. 70 d.A.). Dies wird bestätigt durch die Erklärungen der Zeugin S…, von der zu erfahren war, dass es sich um Lederschuhe mit glatter Sohle gehandelt habe (Bl. 59 d.A.). Da es sich bei der Zeugin S… um eine unbeteiligte, weder dem Kläger noch dem Beklagten nahe stehende Person handelt, die keinerlei Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, besteht keinerlei Veranlassung, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
72 
Dem Beweisantrag des Klägers, den Zeugen A…. dazu zu vernehmen, dass die Schuhe sowohl vor als auch nach dem Unfall die gleichen Sohlen mit gummiertem (wintertauglichem) Profil aufgewiesen hätten, wie sie jetzt neu angebracht worden seien, der in der Berufungsbegründung enthalten ist (Bl. 215/216 d.A.), war nicht nachzugehen. Bei diesem Vortrag nebst Beweisantritt handelt es sich um neues Vorbringen im Sinne von §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO, mit dem der Kläger ausgeschlossen ist. Bereits im Rahmen der Klageerwiderung hat der Beklagte behauptet, der Kläger habe Schuhe mit glatten Sohlen getragen (vgl. Bl. 23 d.A.). Der Kläger hat weder vor noch nach Durchführung des Termins vor dem Landgericht vom 16.01.2007, der auch zur Vernehmung der Zeugen Dr. K… und S.. diente, die Vernehmung des Zeugen A.. angeboten, obwohl hierzu nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, die insoweit Nachteiliges für den Kläger zur Sprache gebracht hat, Veranlassung bestanden hätte. Im Falle eines rechtzeitigen Beweisantritts hätte dieser Zeuge noch geladen und im weiteren erstinstanzlichen Termin vom 06.11.2007 vernommen werden können. Entschuldigungsgründe dafür, warum der fragliche Beweisantrag nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt worden ist, hat der Kläger nicht mitgeteilt. Deswegen beruht die Nichtbenennung des Zeugen im ersten Rechtszug auf einer Nachlässigkeit des Klägers im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, der Entschuldigungsgründe darzulegen hat (vgl. Gummer/Heßler in Zöller, 27. Aufl. 2009, § 531 ZPO Rn. 34). Sollte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers auf den Zeugen A… erst im zweiten Rechtszug berufen haben, obwohl der Kläger diesem gegenüber den Zeugen schon früher benannt hat, läge ein anwaltliches Verschulden vor, für welches der Kläger ebenfalls einzustehen hätte (§ 85 Abs. 2 ZPO). Dass der Kläger den Zeugen in den Termin vor dem Senat vom 08.04.2009 gestellt hat, lässt die Präklusion gem. §§ 529, 531 ZPO unberührt.
73 
Da unstreitig die fraglichen Schuhe nach dem Unfall neu besohlt worden sind, ist auch die Einnahme eines Augenscheins entbehrlich, weil sich dadurch der ursprüngliche Zustand der Sohlen zum Unfallzeitpunkt nicht belegen lässt.
b)
74 
Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 Abs. 1 BGB. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt ein Mitverschulden immer dann in Betracht, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte rechtzeitig erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen (OLG Saarbrücken OLGR 2004, 623; OLG München, Urteil vom 13.03.2008 - 1 U 4314/07, zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist bei einem schnee- und eisbedeckten Gehweg mit einer Sturzgefahr zu rechnen. Wer sich hierauf nicht entsprechend einrichtet, muss sich regelmäßig ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen (OLG München OLGR München 2000, 49); im vorliegenden Fall ist ein grobes Verschulden des Klägers darin zu erblicken, dass dieser den Gehweg in der G… Straße vor dem Gebäude des Beklagten mit Schuhen mit glatter Sohle beschritten hat. Hierbei hat es sich um ein besonders gefahrträchtiges Verhalten gehandelt.
75 
Hingegen steht nicht fest, dass der Kläger unvorsichtig gegangen wäre. Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei Stürzen infolge von Glatteis stets ein Mitverschulden des Fußgängers anzusetzen ist, besteht nicht, weil sich – wie bereits dargelegt worden ist - nicht jeder Glatteisunfall durch aufmerksames und vorsichtiges Gehen vermeiden lässt (siehe oben unter B. I. 2 lit. a).
c)
76 
Bei Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge überwiegt der Anteil des Klägers. Während sich das Verhalten des Beklagten als (einfache) Fahrlässigkeit darstellt, ist dem Kläger ein grober Sorgfaltspflichtverstoß zur Last zu legen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die vom Landgericht zu Grunde gelegte Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers nicht zu bemängeln.
2.
77 
Ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schmerzensgeldanspruch des Klägers besteht nicht.
78 
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die vorangegangenen Ausführungen unter B. I. 3. Bezug genommen.
3.
79 
Dass dem Kläger ein materieller Schaden im Umfang von 1.048,35 EUR entstanden ist, ist unstreitig. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers ist ein Betrag in Höhe von 349,45 EUR nebst Zinsen erstattungsfähig (Tenor Ziff. I.1.).
80 
Mit seiner Berufung hat der Kläger die Klage um die Kosten für zwei ärztliche Atteste (vgl. Anlage K 23, Bl. 231 d.A., und Anlage K 24, Bl. 232 d.A.) in Höhe von 50,00 EUR erweitert. Die Voraussetzungen für eine Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO sind erfüllt. Diese Kosten sind durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden. Hiervon hat der Beklagte 1/3 = 16,67 EUR zu erstatten (Tenor Ziff. II.). Rechtshängigkeitszinsen schuldet der Beklagte gem. § 187 Abs. 1 BGB ab dem 02.02.2008, da die Berufung des Klägers der Gegenseite am 01.02.2008 (Bl. 233 d.A.) zugestellt wurde (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 187 BGB Rn. 1 m.w. Nachw.).
III.
81 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
82 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.