Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2012 - 7 U 104/11

published on 28/03/2012 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2012 - 7 U 104/11
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 2011 - 6 O 216/09 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.341,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.05.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 09.01.2006 im Bereich des Gehwegs vor dem Anwesen Gartenstr. 26a, 76133 Karlsruhe, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsrechtszugs.

IV. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche aus einem Sturzereignis wegen angeblicher Verletzung der Räum- und Streupflicht geltend.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage teilweise stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 07.03.2011 (II 83). Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R. zum geltend gemachten Haushaltsführungsschaden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.03.2012 verwiesen (II 85/87).
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache lediglich in geringem Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat, wie das Landgericht im Wesentlichen zutreffend ausführt, gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2, 843 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR, auf Ersatz materiellen Schadens allerdings nur in Höhe von 2.006,14 EUR - mithin nach Teilleistung in Höhe von 3.664,79 EUR - noch restlicher 3.341,35 EUR - sowie die begehrte Feststellung mit der aus dem Antrag (II 83) und Tenor ersichtlichen Einschränkung hinsichtlich des Übergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte.
1. Der Beklagte zu 2 hat die ihm durch den Hausmeisterarbeitsvertrag (AH I, 43-71) übertragene Räum- und Streupflicht schuldhaft verletzt. Die Beklagte zu 1 hat die bei ihr danach noch verbliebene Kontroll- und Überwachungspflicht hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch den Beklagten zu 1 schuldhaft verletzt. Der Kläger ist dadurch gestürzt.
a) Die Beklagte zu 1 traf die Verkehrssicherungspflicht für den zum öffentlichen Verkehrsraum gehörenden Fußweg vor ihrem Haus, auf dem der Kläger - wie die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ergeben hat - gestürzt ist. Hinsichtlich des Gehweges hat die Gemeinde K. den Verkehr eröffnet, sodass sie primär die Streupflicht trifft. Gemäß § 2 Abs. 1 der Ortssatzung (AH I, 75-83) ist indes die Reinigungspflicht für die Gehwege den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt worden. Eine solche Übertragung auf den sodann verkehrssicherungspflichtigen Anlieger ist zulässig. Regelmäßig kann auch angenommen werden, dass das Ortsstatut die im Rahmen der deliktischen Verantwortlichkeit maßgebliche Erwartung des Verkehrs angemessen berücksichtigt (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2004, 1251 f., juris Tz. 3 m.w.N.). Die Pflichten der Anlieger richten sich hinsichtlich des Umfangs grundsätzlich nach dem Übertragungsakt, hier der Ortssatzung (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2008, Az. 2 U 48/06, juris Tz. 28; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rn. 229). § 5 Abs. 4 der Satzung sieht hier vor, dass bei Glätte werktags in der Zeit von 07.30 Uhr bis 21.00 Uhr zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege zu räumen und zu streuen sind. Nach § 5 Abs. 1 sind die Gehflächen von Schnee und auftauendem Eis zu räumen und bei Glätte zu bestreuen, jeweils in der Art, dass der Fußgängerverkehr möglichst gefahrlos und flüssig bleibt.
b) Auch die Voraussetzungen für eine Räum- und Streupflicht lagen danach vor. Ohne Erfolg greifen die Beklagten mit der Berufung insoweit die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das Landgericht hat - auch den Senat überzeugend und damit gem. § 529 Abs. 1 ZPO bindend - festgestellt, dass nach der glaubhaften Aussage der Zeugin R. sowie der Anhörung des Klägers gem. § 286 ZPO dieser den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, dass innerhalb der o.g. zeitlichen Grenzen der Räum- und Streupflicht auf dem Bürgersteig eine allgemeine Glätte vorhanden war, nicht nur einzelne Glättestellen (vgl. BGH, NJW 2009, 3302, 3303, Tz. 4 f. m.w.N.). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, stehen - anders als die Berufung meint - dem die Aussagen der von den Beklagten benannten, schriftlich vernommenen Zeugen sowie die Angaben des Beklagten zu 2 nicht entgegen. Weder einer dieser Zeugen noch der Beklagte zu 2 konnten konkrete Angaben zu den Verhältnissen am Unfalltag machen. Dagegen stehen die ausführlichen, detailreichen und überzeugenden Ausführungen des Klägers und seiner Ehefrau.
c) Danach ist auch der Senat - dem Landgericht folgend - aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger glättebedingt zu Fall gekommen ist.
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Zu seinen Gunsten streitet im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins, dass er in Folge einer Streupflichtverletzung der Beklagten zu Fall gekommen ist.
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aa) Denn bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Bei einem Glatteisunfall ist es zunächst notwendig und ausreichend, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird; dies ist hier der Fall. Weitergehende Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu stellen, würde den Verletzten überfordern, der die besonderen Verhältnisse an der Unfallstelle, aus denen sich zur Unfallzeit Gefahrabwendungsnotwendigkeit und -möglichkeit ergeben - z. B. die Einflüsse der Witterung auf Beginn und Umfang der Streupflicht -, anders als der für die Sachüberwachung zuständige Streupflichtige oder dessen Beauftragter oftmals nicht kennen kann. Insbesondere muss der Verletzte nicht in seinen Sachvortrag mit einbeziehen, dass der Glättezustand bereits so lange bestanden hat, dass dem Streupflichtigen genügend Zeit für gefahrvermeidende oder -vermindernde Reaktionen zur Verfügung stand, ungeachtet des Umstandes, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Letzteres gehört zu der den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfung. Danach hat der Verletzte das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist (vgl. BGH, a.a.O., OLG Celle, a.a.O., juris Tz. 6 m.w.N.).
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bb) Diesen Beweis haben die Beklagten nicht geführt. Sie beanstanden vielmehr in der Berufung, der Kläger sei gerade nicht im Bereich der Garageneinfahrt gestürzt, sondern im Gehwegbereich davor (vgl. Lichtbildkopie AH I, 73). Nach ihrem eigenen Vortrag liegen damit keine Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation vor. Aber selbst, wenn man den Angaben des Beklagten zu 2 bei seiner Anhörung (I 279) folgt, wonach es passieren kann, dass sich an der Seite der Einfahrt infolge des Lieferverkehrs Schnee ansammelt, den die Passanten dann verteilen, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn konkrete Anhaltspunkte, dass der Beklagte zu 2 der von ihm erkannten besonderen Gefahr hinreichend Sorge getragen hat, hat die Beweisaufnahme, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht ergeben. Entgegen der Auffassung der Berufung wäre es insbesondere auch nicht unzumutbar, sondern gerade geboten, dem besonderen Gefahrenbereich auch eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und dort bei Bedarf wiederholt in engeren Zeitabschnitten zu räumen und zu streuen. Dass eine Erfüllung der Räum- und Streupflicht wegen anhaltendem starken Schneefall oder Blitzeis unzumutbar war, haben selbst die Beklagten nicht konkret vorgetragen.
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d) Anders, als die Berufung meint, haftet auch die Beklagte zu 1. Sie hat die bei ihr nach wirksamer vertraglicher Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Beklagten zu 1 verbliebene eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht in Form einer Kontroll- und Überwachungspflicht (vgl. BGH, VersR 1975, 4; OLG Rostock, VerkMitt 2011, Nr. 3, juris Tz. 30 m.w.N.; OLG Brandenburg, VersR 2009, 221 f., juris Tz. 23 ff.; Paland/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rn. 52) schuldhaft verletzt. Auf die von der Berufung gerügte Anwendung des § 831 BGB kommt es danach nicht an.
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aa) Ausgangspunkt für die Beurteilung der (noch) erforderlichen Kontrollpflichten sind die Umstände des Einzelfalls. Danach ist etwa maßgeblich, ob der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige überhaupt zu einer wirksamen Kontrolle in der Lage ist, oder er sich gerade zur Erfüllung seiner von ihm selbst nicht wahrzunehmenden Pflichten einer spezialisierten Fachfirma mit überlegenem Kenntnisstand bedient. Weiterhin sind die Anforderungen an die Kontrollintensität auszurichten am Schadensrisiko, wobei sowohl auf die Schadenshäufigkeit als auch auf die Wahrscheinlichkeit besonders gravierender Schäden abzustellen ist. Bei der Überwachung der Einhaltung der Räum- und Streupflicht ist mit Rücksicht auf die durch Eis- und Schneeglätte drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter an das Maß der bei der Beaufsichtigung anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, a.a.O., m.w.N.; OLG München, Urteil vom 30.07.2009, Az. 1 U 1815/09, juris Tz. 43). Selbst bei der Einschaltung von Fachfirmen wird aber ein Fortfall jeder Überwachungspflicht nicht angenommen, vielmehr ist regelmäßig - wie auch hier - erforderlich, aber auch ausreichend, dass von Anfang an wenigstens stichprobenartige Kontrollen vorgenommen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2010, Az. 2 W 1/10, juris Tz. 9; OLG Brandenburg, a.a.O; OLGR Celle 2004, 209, juris Tz. 4).
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bb) Der Kläger hat hinreichend konkret vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nicht genügt. Es obliegt daher dieser, ihrerseits substantiiert darzulegen, in welcher Form sie die Einhaltung der übertragenen Winterdienstpflicht kontrolliert und überwacht hat. Dazu, dass die Beklagte zu 1 ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht gegenüber dem Beklagten zu 2 bzw. der Verwalterin G. ausreichend nachgekommen ist, hat die Beklagte zu 1 jedoch auch in der Berufung nicht konkret vorgetragen. Vielmehr hat sie, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, erkennbar in keiner Weise überwacht und kontrolliert. Dass im Übrigen auch die Verwalterin G. keine hinreichende Überwachung und Kontrolle vorgenommen hat, hat das Landgericht zutreffend und auch den Senat überzeugend festgestellt.
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2. Durch den Sturz wurde der Kläger an Körper und Gesundheit verletzt, § 823 Abs. 1 BGB.
17 
Auch der Senat ist gem. § 286 ZPO davon überzeugt, dass er sich sturzbedingt eine Handgelenks- und Ellenhakenfraktur jeweils links zugezogen hat. Der Kläger selbst bei seiner Anhörung gem. § 141 ZPO sowie seine Ehefrau als Zeugin haben überzeugend ausgeführt, der Kläger habe sich mit Schmerzen nach Hause gequält und, nachdem diese nicht nachließen, am nächsten Tag das Krankenhaus aufgesucht. Dort wurden dann die aus dem Entlassbrief vom 17.01.2009 (AH I, 1/3) ersichtlichen Verletzungen diagnostiziert. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, eine andere Ursache als der Sturz sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Ohne Erfolg rügt die Berufung unter diesen Umständen, es hätte der Einholung eines - von den Beklagten im ersten Rechtszug zur bestrittenen Kausalität der Verletzungen nicht beantragten - Sachverständigengutachtens bedurft.
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3. Entgegen der Auffassung der Berufung fällt dem Kläger gem. § 254 Abs. 1 BGB kein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens zur Last.
19 
a) Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, hängt die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 Abs. 1 BGB. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt ein Mitverschulden immer dann in Betracht, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte rechtzeitig erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen (OLGR Saarbrücken 2004, 623 ff., juris Tz. 27 m.w.N.). Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass bei Stürzen infolge von Glatteis stets ein Mitverschulden des Fußgängers anzusetzen ist. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, ob dem Geschädigten vorgeworfen werden kann, er habe durch ein Verhalten, das den durch Schnee und Eis herbeigeführten winterlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen habe, zur Schadensentstehung beigetragen. Die Beweislast für ein Mitverschulden trägt dabei der Schädiger, der auch die Kausalität eines möglichen Eigenverschuldens für den Schaden belegen muss (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 1109 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.05.2009, Az. 3 U 239/07, juris Tz. 44; OLG München, Urteil vom 13.03.2008, Az. 1 U 4314/07, juris Tz. 23). Danach käme ein Mitverschulden in Betracht, wenn von der Glättebildung eine deutliche, von dem Kläger zu erkennende Warnung ausgegangen wäre, er also eine besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen hätte, die wegen der erkennbar unzureichenden Räumung und Streuung geboten war (OLG München, VersR 2003, 518).
20 
b) Ausgehend davon hat auch die Beweisaufnahme keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger der Glätte keine hinreichende Aufmerksamkeit gewidmet hat. Allein der Umstand, dass es nach seinem eigenen Vortrag erkennbar glatt war, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dass er dieser Glätte nicht ausreichend Sorge getragen hat, haben die Beklagten nicht bewiesen. Dafür spricht auch nicht der Beweis des ersten Anscheins. Der Kläger selbst hat vorgetragen, er habe sich langsam tastend voran bewegt (I 139). Er war auch nicht allein auf Grund der Witterungsverhältnisse verpflichtet, von seinem Einkauf abzusehen. Dass er der Witterung nicht angepasstes Schuhwerk trug, haben die Beklagten nicht bewiesen. Auch der Senat ist vielmehr aufgrund der Aussage der Zeugin R. und den Angaben des Klägers vom Gegenteil überzeugt (vgl. Kopie der Lichtbilder des Schuhwerks, AH I, 5). Allein der Umstand, dass es sich um orthopädische Schuhe handelte (vgl. Angaben des Klägers, II 87), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass es ihm zumutbar und möglich war, einen anderen, weniger glatten Weg zu begehen, steht nicht fest. Dass dem Kläger die spätere Unfallstelle bereits vom Hinweg in die Innenstadt bekannt war, haben die Beklagten nicht bewiesen. Zutreffend hat das Landgericht sogar das Gegenteil für erwiesen erachtet.
21 
4. Der Höhe nach beläuft sich der geltend gemachte ersatzfähige materielle Schaden des Klägers auf 7.006,14 EUR. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 3.664,79 EUR stehen ihm noch 3.341,35 EUR zu.
22 
a) Der Höhe nach hält auch der Senat nach der gebotenen eigenen Prüfung ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR für angemessen. Zur Begründung nimmt er auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug. Anders, als die Berufung meint, bedurfte es auch insoweit insbesondere unter Berücksichtigung des § 287 ZPO nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beklagten haben im ersten Rechtszug lediglich die Einschränkungen und deren Dauer mit Nichtwissen bestritten und dieses durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt. Angesichts dieses in Anbetracht des substantiierten Vortrags des Klägers und der vorgelegten Behandlungsunterlagen pauschalen Bestreitens sowie unter Berücksichtigung des § 287 ZPO, bedarf es hier nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
23 
b) Fahrtkosten kann der Kläger allerdings lediglich in Höhe von 152,50 EUR verlangen.
24 
Die Fahrtkosten hält auch der Senat für nachgewiesen. Allerdings kann der Kläger ohne konkreten weiteren Vortrag lediglich 0,25 EUR je Fahrtkilometer ersetzt verlangen, insgesamt mithin 152,50 EUR anstelle der ausgeurteilten 183,00 EUR (vgl. BGH, NJW 2010, 930 ff., Tz. 21; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 8; OLG Karlsruhe [14. ZS], NJW-RR 2009, 882 ff. juris Tz. 31 noch 0,20 EUR). Dass die Voraussetzungen einer anderweitigen Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten gem. § 60 SGB V vorliegen, haben die Beklagten weder konkret vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger als Geschädigter insoweit vorrangig seine Krankenkasse in Anspruch nehmen sollte.
25 
c) Ersatz der Heilbehandlungskosten kann der Kläger nur in Höhe von 114,69 EUR begehren anstatt der ausgeurteilten 174,69 EUR.
26 
a) Auch der Senat ist zwar überzeugt, dass ihm Heilbehandlungskosten in Höhe von 174,69 EUR entstanden sind. Dass Landgericht hat dies überzeugend gewürdigt und begründet. Entgegen der Berufung bedarf es aus den o. g. Gründen nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
27 
b) Die Berufung weist jedoch zutreffend darauf hin, dass bei einem Krankenhausaufenthalt grundsätzlich - wie auch hier - die ersparten häuslichen Verpflegungskosten auf die Heilbehandlungskosten anzurechnen sind (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 933 ff., juris Tz. 38; OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Tz. 31; Palandt/Grüneberg, a.a.O., vor § 249 Rn. 93 m.w.N.). Der Senat schätzt den Wert der ersparten Eigenverpflegung hier in Ausübung seines Schätzermessens gem. § 287 ZPO auf 7,50 EUR täglich, mithin für acht Tage insgesamt 60,00 EUR (OLG Saarbrücken, a.a.O., juris Tz. 40). Der Senat bewegt sich mit seiner Schätzung in dem in Literatur und Rechtsprechung eröffneten Rahmen: In der Kasuistik ist eine Bandbreite zwischen 4 und 10 EUR pro Tag nachgewiesen (OLG Hamm, NJW-RR 2001, 218: 20 DM; KG, Urt. v. 12.3.2003 – 22 U 39/06: 4 EUR). Die Literatur erachtet – soweit sie sich auf konkrete Beträge festlegt – einen Betrag zwischen 5 und 10 EUR für angemessen (Palandt/Grüneberg, a.a.O). Dass sich hier beim nicht mehr erwerbstätigen Kläger vorrangig der Sozialleistungsträger die Ersparnis des Klägers auf seine im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangenen Ansprüche anrechnen lassen muss (vgl. BGH, NJW 1984, 2628 ff., juris Tz. 10), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
28 
d) Den ausgeurteilten Haushaltsführungsschaden (vgl. § 843 Abs. 1 BGB) hat das Landgericht zutreffend der Höhe nach mit 1.738,95 EUR ermittelt.
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Jedenfalls nach der ergänzenden Anhörung des Klägers (II 83/85) und Vernehmung der Zeugin R. (II 85/87) durch den Senat ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung gem. § 287 ZPO vorhanden. Die dem Tabellenwerk von Schultz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl., entnommenen Werte halten der im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt gebotenen Plausibilitätsprüfung stand (vgl. OLG Celle, Schaden-Praxis 2010, 284 ff., juris Tz. 76), wegen derer der Senat die ergänzende Anhörung des Klägers (II 83/85) und Vernehmung der Zeugin R. (II 85/87) veranlasst hat. Das Landgericht hat sich in nicht zu beanstandender Weise an dem Tabellenwerk von Schultz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl., Tabelle 8, orientiert (vgl. BGH, NJW 2009, 2060 f., Tz. 5; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 787, 788; OLG München, NJOZ 2010, 1820, 1821). Der Senat nimmt insoweit auf die Begründung des Landgerichts zustimmend Bezug. Die Plausibilitätsüberprüfung an Hand der Angaben des Klägers und der Aussage seiner Ehefrau vor dem Senat rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sowohl nach seinen Angaben als auch nach der Aussage der Zeugin R. hat er vor dem Unfall regelmäßig die vom Landgericht zu Grunde gelegte, der o.g. Tabelle entsprechende Größenordnung von 24,5 Std. wöchentlich für die Haushaltsführung aufgewandt. Dabei hat der Senat keine Zweifel, dass das vom Kläger und der Zeugin bewohnte Haus über 6 Zimmer mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 120 qm verfügt. Der Kläger hat auf Vorhalt der insoweit glaubhaften Aussage seiner Ehefrau überzeugend angegeben, soweit er lediglich drei Zimmer genannt habe, das Obergeschoss schlicht vergessen zu haben. Auch wenn die Angaben des Klägers und der Zeugin hinsichtlich des Umfangs der einzelnen Tätigkeiten teilweise differieren und hinsichtlich einzelner Tätigkeiten wie der Gartenarbeit hoch angesetzt wurden, erscheint eine wöchentliche Stundenzahl von 24,5 Stunden als Mindestaufwand selbst bei Abstrichen im einzelnen plausibel und nachvollziehbar. Soweit sich das Landgericht hinsichtlich des Umfangs der behinderungsbedingten Einschränkungen an der Tabelle 6 des o. g. Tabellenwerks orientiert hat, begegnet auch dies keinen Bedenken (vgl. zur Tabelle 6a, nach der hier von vergleichbaren Werten auszugehen ist: OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2010, Az. 12 U 113709, VRR 2010, 242, juris Tz. 43; OLGR Köln 2000, 274 f., juris Tz. 11; Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 4. Kap., Rn. 144). Eine weitere Reduzierung während der Zeit des stationären Aufenthaltes hat das Landgericht hier mit zutreffender Begründung verneint. Der Ansatz von 9,79 EUR in Orientierung an dem Nettostundenlohn einer Hilfskraft nach BAT bzw. TVÖD ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu beanstanden, § 287 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Tz. 32).
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5. Der Feststellungsantrag ist danach zulässig und begründet.
31 
An die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, sind maßvolle Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, dass eine nicht nur entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadenersatzpflicht durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Schäden und Leiden besteht.
32 
Der Feststellungsanspruch kann in Fällen dieser Art nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen; es ist nicht erforderlich, dass der Kläger von dem späteren Schaden eine bestimmte Vorstellung hat (BGH, VersR 1991, 779, juris Tz. 10; NJW 1998, 160). Nach Art und Umfang seiner (nicht unerheblichen) Verletzungen kann hier nicht zweifelhaft sein, dass Spätfolgen eintreten können. Bei solchen Unfallverletzungen besteht die Möglichkeit des Auftretens weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden in aller Regel. Nach der Lebenserfahrung können insbesondere Knochenverletzungen - wie hier - zu Komplikationen und Folgeschäden führen (vgl. BGH, NJW 1973, 702 f., juris Tz. 17/18; OLG München, Urteil vom 24.11.2006, Az. 10 U 2555/06, juris Tz. 27 m.w.N.; OLGR Saarbrücken 2000, 452 ff., juris Tz. 71; OLG Hamm, NZV 1996, 69 f., juris Tz. 12).
33 
Der Anspruch war allerdings - antragsgemäß im Berufungsrechtszug - dahingehend einzuschränken, dass er sich nur auf solche zukünftigen Schäden bezieht, hinsichtlich derer die Ersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine Abänderung der Kostenentscheidung im ersten Rechtszug war danach nicht veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 06/05/2009 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 07.11.2007 - 3 O 373/06 – teilweiseabgeändertund wie folgt neu gefasst:1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 349,45 E
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.