Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Aug. 2014 - 7 U 128/13

bei uns veröffentlicht am13.08.2014

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 25. Juni 2013 - 3 O 249/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.591,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.05.2010 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 230,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.07.2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 55 % und der Beklagte 45%.

IV. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers behinderungsbedingten Betreuungsmehraufwand für das Jahr 2009. Der Kläger hat zunächst gemäß Schriftsatz vom 18.08.2011 (I 239-251) auch den Mehraufwand sowie geburtsschadensbedingten Verdienstausfall für das Jahr 2010 sowie gemäß Schriftsatz vom 23.05.2012 (I 453-455) Anwaltskosten im Zusammenhang mit seiner Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung für das Jahr 2011 klageweise geltend gemacht. Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 28.05.2013 (I 593) das Verfahren insoweit abgetrennt und mit Urteil vom 25.06.2013 (I 599-629) über die hinsichtlich des Jahres 2009 geltend gemachten Ansprüche entschieden.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat nach der Abtrennung der Klage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 06.08.2014 (II 67).
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.
Dem Kläger steht gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 843 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz betreuungsbedingten Mehraufwands und Eigenanteilen in Höhe von noch 8.591,00 EUR für das Jahr 2009 zu.
1. Dem Landgericht sind keine eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigenden Verfahrensfehler unterlaufen.
a) Es liegt kein unzulässiges Teilurteil vor, das auch ohne Rüge in der Berufung und ohne entsprechenden Parteiantrag gemäß §§ 301, 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO regelmäßig die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Ausgangsgericht nach sich zöge.
aa) Allerdings soll nach Auffassung des OLG Hamm (NJW 2012, 1743 ff., juris Tz. 137 ff.; so offenbar auch: LAG Hamm, LAGReport 2005, 219 ff., juris Tz. 58 f.), wenn zwischen dem abgetrennten und dem durch Endurteil entschiedenen Teil die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht, jedenfalls dann, wenn das Prozedere der Abtrennung gemäß § 145 ZPO vom Gericht aus prozesstaktischen Gründen bewusst gewählt wurde, um den Erlass eines der Aufhebung nach 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO unterliegenden unzulässigen Teilurteils zu vermeiden, ein derartiges (verdecktes) Teilurteil vorliegen.
Hier war sich das Landgericht ausweislich des Hinweises vom 11.12.2012 (Sitzungsniederschrift S. 2, I 531) bewusst, dass ohne eine Abtrennung die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehen konnte. Eine solche Gefahr hätte ohne die Abtrennung im Instanzenzug - jedenfalls hinsichtlich des für die Jahre 2009 und 2010 geltend gemachten behinderungsbedingten Betreuungsmehraufwandes - auch tatsächlich bestanden, denn es kommt für die durch eine Teilentscheidung getrennten Zeiträume jedenfalls zum Teil auf dieselben Vorfragen an (vgl. Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 301 Rn. 3b/c; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 301 Rn. 7 m.w.N.).
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bb) Das OLG Hamm berücksichtigt indes nicht hinreichend, dass es sich nicht um ein Teilurteil handelt und die Grenze für die Erheblichkeit drohender Widersprüchlichkeit der Streitgegenstand des konkreten Verfahrens bildet (kritisch auch: Toissaint, FD-ZVR 2012, 334281). Besteht die Widerspruchsgefahr zu einem nicht geltend gemachten, vom Streitgegenstand nicht mit umfassten prozessualen Anspruch, liegt eine Teilentscheidung überhaupt nicht vor (BGH, NJW-RR 2012, 849 ff., Tz. 15 ff., juris). Dasselbe trifft auf eine Entscheidung nach Trennung des Rechtsstreits in mehrere Teile gemäß § 145 ZPO zu (Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Denn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen steht der Trennung nicht entgegen. Die Zulässigkeit der Prozesstrennung bei Anspruchshäufung begegnet nicht den gleichen Einschränkungen, wie sie gegen die Zulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO in einem solchen Fall angenommen werden (BGH, NJW 2003, 2386 ff., juris Tz. 22; OLG Düsseldorf, ZMR 2011, 864 f., juris Tz. 4; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1302 f., juris Tz. 5; MünchKomm/Wagner, ZPO, 4. Aufl., § 145 Rn. 1; Zöller/Greger, a.a.O., § 145 Rn. 5; a. A. OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2002, 526, juris Tz. 23).
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b) Auch der dem Endurteil vorangegangene Trennungsbeschluss gemäß § 145 ZPO rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
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aa) Zwar unterliegt die Prozesstrennung gemäß § 145 ZPO im Rechtsmittelverfahren auf entsprechende Rüge einer Nachprüfung darauf, ob die Trennungsvoraussetzungen bestanden und ob die Anordnung auf fehlerhafter Ermessensausübung beruhte (BGH, NJW 2003, 2386 ff., juris Tz. 19; NJW 1995, 3120 ff., juris Tz. 9, OLG München, Urteil vom 08.04.2010 - 19 U 1565/09, juris Tz. 13/15; OLG Naumburg, a.a.O., juris Tz. 21; Zöller/Greger, a.a.O., § 145 Rn. 6a; MünchKomm/Wagner, a.a.O., Rn. 10). Auch kann eine Verfahrenstrennung in - wie hier hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO - teilweise nicht rechtsmittelfähige Einzelverfahren aufgrund sachfremder Erwägungen gegen die Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen (BVerfG, NJW 1997, 649; vgl. BGH, NJW 1995, 3120 ff., juris Tz. 13).
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bb) Dem Trennungsbeschluss fehlt auch entgegen § 145 Abs. 1 S. 2 ZPO jede Begründung. Eine Nachprüfung hat hier dennoch zu unterbleiben. Eine - grundsätzlich mögliche - Heilung gemäß § 295 ZPO (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 145 Rn. 5 m.w.N.) ist zwar nicht eingetreten, denn die Verfahrenstrennung erfolgte in der Sitzung vom 11.12.2012 erst nach Stellung der Klageanträge. Sie wurde jedoch in der Berufung von keiner der Parteien als verfahrensfehlerhaft gerügt.
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c) Ohne Erfolg rügt die Berufung (II 21), das Landgericht habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß §§ 286, 355 Abs. 1 S. 1 ZPO verstoßen, indem die entscheidende Einzelrichterin nach Richterwechsel die Ausführungen des Sachverständigen als „nachvollziehbar“, „plausibel“ und „überzeugend“ gewürdigt hat.
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aa) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit, der als Verfahrensfehler verzichtbar i.S. des § 295 ZPO ist, wäre hier allerdings nicht dadurch geheilt worden, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei der letzten mündlichen Verhandlung die fehlende erneute Anhörung des Sachverständigen nicht gerügt hat. Denn ein Rügeverzicht nach § 295 ZPO scheidet aus, wenn der Verfahrensfehler erst aus dem Urteil ersichtlich wird (BGH, VersR 1992, 883 ff., juris Tz. 25, zum Augenschein; OLG Schleswig, MDR 1999, 761 f., juris Tz. 9).
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bb) Ein Richterwechsel nach einer Beweisaufnahme erfordert jedoch nicht grundsätzlich deren Wiederholung. So können frühere Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden. Das Gericht darf dann bei der Beweiswürdigung allerdings nur das berücksichtigen, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten. Das gilt auch, wenn das Gericht den persönlichen Eindruck eines Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit heranziehen will. Eindrücke, die nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden sind, zu denen also die Parteien auch keine Stellung nehmen konnten, dürfen daher nach einem Richterwechsel bei der Entscheidung nicht verwertet werden. Kommt es auf einen persönlichen Eindruck von den Zeugen an, insbesondere zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit, so muss das Gericht in der Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von den Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige Beurteilung zurückgreifen können (BGH, NJW 1997, 1586 f., juris Tz. 13; NJW 1995, 1292 ff, juris Tz. 10; NJW 1991, 1180, juris Tz. 6; KG, BauR 2011, 297 f. juris Tz. 27 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 355 Rn. 6). Entsprechendes gilt für den Beweis durch Augenschein (BGH, VersR 1992, 883 ff., juris Tz. 25) und die Würdigung eines bei einer Anhörung gemäß § 411 Abs. 3 ZPO ergänzten Sachverständigengutachtens (BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - IX ZB 40/08, Tz. 2, juris; BGH, NJW 1970, 946 ff, juris Tz. 138 ff.).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier kein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor. Vielmehr erfordert ein Richterwechsel nach der Beweisaufnahme die wiederholte Erhebung des Sachverständigenbeweises im Regelfall nicht. Über eine sachliche Würdigung geht die Beurteilung der Ausführungen des Sachverständigen als „nachvollziehbar“, „plausibel“ und „überzeugend“ nicht hinaus. Welche nicht protokollierten Äußerungen des Sachverständigen für die Überzeugungsbildung des Landgerichts daneben noch ursächlich geworden sein können, führt die Berufung zur Begründung ihrer Rüge, die auf solche Möglichkeiten anspielt, nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - IX ZB 40/08, Tz. 2, juris).
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2. Die Haftung des Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB für den dem Kläger aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung bei seiner Geburt am 01.01.1990 entstehenden Schaden steht aufgrund des rechtskräftigen Anerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Baden-Baden vom 29.10.2004 (AH I, 53-67, K2) fest und ist zwischen den Parteien auch außer Streit.
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Danach ist der Beklagte verpflichtet, den durch die Behinderung des Klägers verursachten Mehrbedarf auszugleichen, vgl. § 843 BGB. Allerdings hat das Landgericht ihm 10.538,00 EUR zu viel zugesprochen.
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a) Unter den Mehrbedarf fällt auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger eines durch eine unerlaubte Handlung an Körper und Gesundheit Geschädigten. Kommen mehrere Arten der Betreuung in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs dabei weder nach der kostengünstigsten noch nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern allein danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Dieser Bedarf bestimmt sich deshalb – das ist zwischen den Parteien unstreitig – nach dem von den Eltern des Klägers für ihn erbrachten Pflege- und Betreuungsmehraufwand. Im Weiteren kommt es für die Ersatzfähigkeit nicht darauf an, ob der Angehörige, der die Pflegeleistungen erbringt, seinerseits einen Verdienstausfall erleidet, weil eine solche Hilfeleistung dem Schädiger entsprechend dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugutekommen soll.
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aa) Allerdings muss sich der geltend gemachte Aufwand in der Vermögenssphäre als geldwerter Verlustposten konkret niederschlagen. Dieses Erfordernis dient der Abgrenzung eines ersatzfähigen Mehrbedarfs zu nicht ersatzfähigen Mühewaltungen im Rahmen elterlicher Zuneigung. Dritte können diese elterliche Zuneigung nicht leisten. Deshalb muss es sich, um eine ersatzfähige Schadensposition i.S.d. § 843 Abs. 1 BGB darzustellen, um Tätigkeiten handeln, die sich aus dem allein den Eltern als engsten Bezugspersonen zugänglichen Bereich der unvertretbaren Zuwendung und aus sonstigen, selbstverständlichen, originären Aufgabengebieten der Eltern, insbesondere im Hinblick auf die Personensorge, herausheben. Es muss nicht nur theoretisch, sondern als praktische Alternative ein vergleichbarer Einsatz fremder Hilfskräfte in Betracht kommen (BGH, NJW 1999, 2819 ff., juris Tz. 7 ff; BGH, NJW 1989, 766 f., juris Tz. 6/9 ff.; Senat, GesR 2005, 263 ff., juris Tz. 32; OLG Zweibrücken, GesR 2008, 356 f., juris Tz. 9 f.; GesR 2003, 389 f., juris Tz. 17 f. m.w.N.; OLG Hamm, VersR 2003, 1407 ff., juris Tz. 49; OLGR Frankfurt 2004, 191 ff., juris Tz. 59; vgl. auch: Grunsky, BB 1995, 937 ff.). Dies ist etwa regelmäßig zu bejahen, wenn Eltern ihrem schadensbedingt erheblich pflegebedürftigen Kind Pflegeleistungen erbringen, die nach Art und Umfang weit über die üblichen elterlichen Aufgaben in der Kinderbetreuung hinausgehen (vgl. BGH, NJW 1999, 819 f., juris Tz. 15).
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bb) Naturgemäß ist es nicht möglich, den zu ersetzenden Schaden für jeden Lebenstag zeitlich exakt zu ermitteln; vielmehr ist der Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen (OLG Dresden, Urteil vom 23.06.2011 - 4 U 1409/10, juris Tz. 14; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 869 f., juris Tz. 18). Dabei kann sich das Gericht sachverständiger Hilfe bedienen und die auf der Grundlage von überzeugenden Darlegungen der Eltern getätigten Ausführungen des Sachverständigen bei der nach § 287 ZPO gebotenen Schadensschätzung mit berücksichtigen (vgl.: OLG Dresden, a.a.O., juris Tz. 15; OLG Stuttgart, OLGR 2006, 888 ff., juris Tz. 27). Der Einwand der Beklagten (II 21), der Sachverständige habe sich darauf beschränkt, die Angaben der Eltern unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes auf deren Plausibilität zu überprüfen (vgl. Gutachten vom 31.05.2011, S. 12, i 181; Anhörung des Sachverständigen, Sitzungsniederschrift vom 09.11.2011, S. 4, I 291), geht schon aus diesem Grund ins Leere (vgl. OLG Dresden, a.a.O.).
23 
cc) Besteht danach eine Ersatzpflicht, so ist die zusätzliche Mühewaltung der Verwandten, die im Verhältnis zum Schädiger nicht unentgeltlich erfolgen soll, angemessen auszugleichen (BGH, VersR 1986, 59; OLG Zweibrücken, MedR 2009, 88 ff., juris Tz. 65). Es bedarf keiner Entscheidung, ob dabei regelmäßig eine Orientierung an einem tarifvertraglichen Durchschnittsstundensatz naheliegt (so: OLG Stuttgart, a.a.O., juris Tz. 25/37; Senat, GesR 2006, 515 f., juris Tz. 33) oder ein einheitlicher Multiplikator praktikabler und sachgerechter ist (so: OLG Dresden, a.a.O., juris Tz. 25; OLG Düsseldorf, VersR 2003, 1407 ff., juris Tz. 57). Denn hier besteht zwischen den Parteien insoweit Einigkeit, dass die von den Eltern des Klägers für die Pflege und Betreuung aufgewendete Zeit mit einem Betrag von 11,00 EUR je Stunde angemessen abgegolten ist.
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b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern.
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aa) Allerdings hält auch der Senat die Aussage der Zeugin O. sowie die Angaben des Vaters des Klägers, die er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht als dessen Betreuer gemacht hat, aus den vom Landgericht dargelegten Gründen für überzeugend. Sie stimmen im Wesentlichen mit der Darstellung der Lebenshilfe e. V. in dem Schreiben vom 09.07.2009 (I 111-113) sowie dem Entlassbericht des Fachkrankenhauses M. vom 09.09.2009 (AH I, 69-83) überein und sind auch nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 31.05.2011 (I 159-189) sowie bei seiner Anhörung (Sitzungsniederschrift vom 09.11.2011, S. 4/5, I 291/293) unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes plausibel und nachvollziehbar.
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Entgegen der Berufung (II 23) bedarf es hier nicht einer Ermittlung des Zeitaufwandes anhand einzelner Verrichtungen und einer konkreten Betrachtung einzelner Pflegetätigkeiten mit einer anschließenden Ermittlung des Gesamtbedarfes durch Addition der einzelnen Zeiten. Der Beklagte berücksichtigt nicht hinreichend, dass nicht die Ermittlung des Pflegeaufwandes nach dem SGB XI maßgeblich ist (vgl. § 14 Abs. 4 SGB XI), für den es entscheidend darauf ankommt, wie viel Zeit konkret auf einzelne Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität etc. entfällt (vgl. auch: OLG Schleswig, GesR 2008, 162 f., juris Tz. 11). Vielmehr stellt auch die von den Eltern des Klägers und dem Sachverständigen anschaulich dargelegte und nach ihren überzeugenden Ausführungen gebotene ständige Überwachung des Klägers unter den oben genannten Voraussetzungen hier einen schadensersatzrechtlich zu berücksichtigenden Betreuungsmehraufwand dar. Soweit der Beklagte weiter beanstandet, es habe der konkreten Darlegung auch zur Abgrenzung von den Zeiten bedurft, in denen die bloße Präsenz einer Aufsichtsperson genügt, bieten die Ausführungen des Klägers und seiner Eltern - wie weiter unten dargelegt - eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO.
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bb) Dementsprechend ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im Jahre 2009 einer durchgehenden 24-stündigen 1:1 Beaufsichtigung und Überwachung bedurfte. Der Sachverständige hat auf der Grundlage des medizinischen Befundes und der Darlegungen der Eltern des Klägers ausgeführt (Gutachten S. 15/16, I 187/189; Anhörung vom 09.11.2011, S. 5, I 293), im Jahre 2009 sei durchgehend ein mindestens 22stündiger Betreuungsbedarf plausibel. In der Nacht habe ferner neben aktiven Pflegeleistungen ein Betreuungsbedarf im Sinne einer ständigen Rufbereitschaft bzw. einer ständigen Bereitschaft, betreuend tätig zu sein, bestanden. Der Kläger habe Tag und Nacht einer durchgehenden Überwachung und Pflegebereitschaft bedurft. Danach handelte es sich hier um Pflegeleistungen, die nach Art und Umfang weit über die üblichen elterlichen Aufgaben in der Kinderbetreuung hinausgehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Jahre 2009 volljährig war und es sich damit bei den Leistungen seiner Eltern nicht mehr um eine übliche Kinderbetreuung handelte.
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aaa) Das Landgericht hat jedoch für die Zeiten, insbesondere die nächtlichen Zeiten, in denen ein Betreuungsbedarf lediglich in Form einer ständigen Rufbereitschaft bzw. einer ständigen Überwachung einschließlich der Bereitschaft, betreuend tätig zu sein, einen zu niedrigen Abschlag vorgenommen. Denn der Sachverständige hat auch überzeugend ausgeführt (Gutachten S. 14/15, I 185/187), es habe sich relativ viel Aufwand für die notwendige Überwachung ergeben, d.h. es sei nicht davon auszugehen, dass durchgehend über 22 Stunden betreut werde in dem Sinne, dass etwas mit dem Kläger gemacht werde. Allein durch pflegerische Tätigkeiten im Sinne einer Hilfe beim Ankleiden, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und der Körperpflege etc. seien die angegebenen Betreuungsstunden nicht zu rechtfertigen. Wesentlich für den Aufwand bei der Betreuung sei hingegen die Notwendigkeit der ständigen Überwachung (Gutachten, S. 13, I 183).
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Dies wird bestätigt dadurch, dass der Kläger unstreitig im Jahre 2009 in die Pflegestufe II eingestuft war (vgl. die Angaben seines Vaters, I 105), nicht in die Stufe III. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI sind Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen, vgl. § 14 Abs. 4 SGB XI. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, liegt wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe II bei mindestens drei Stunden und - in Abgrenzung zur Pflegestufe III - höchstens fünf Stunden; wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden - höchstens vier Stunden - entfallen müssen, § 15 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 SGB XI.
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Auch aus den Darlegungen der Eltern des Klägers folgt, dass nicht unerhebliche Zeiten je Tag auf die Überwachung des Klägers bzw. eine nächtliche Rufbereitschaft entfielen. So hat sein Vater bei seiner Anhörung (I 101/103) auch ausgeführt, es habe jedenfalls immer jemand zu Hause sein müssen, sie hätten nie weggehen können. Sie hätten immer präsent sein müssen, sie hätten schon immer einen 24-Stunden-Job gehabt. S. habe immer etwas arbeiten und angeleitet werden wollen. Man habe immer ein Auge auf ihn haben müssen. Auch die Aufgaben, die sie hätten erledigen wollen, hätten sie nicht in dem Umfang erledigen können, wie wenn sie alleine gewesen wären. Es sei häufig vorgekommen, dass der Kläger abends zunächst eingeschlafen sei. Er sei zwischendurch eingeschlafen, dann aber immer wieder gekommen. Zeit-/nuancenweise hätten er und seine Frau im Jahre 2009 Schicht geschlafen. Der Kläger sei teilweise dreimal, teilweise fünf- bis sechsmal je Nacht gekommen. Die Zeugin O. hat dies im Wesentlichen bestätigt (Sitzungsniederschrift vom 09.11.2011, S. 2, I 287-291). Im Februar/März habe es begonnen, schlimm zu werden. Ab April 2009 nach dem Probewohnen in St. - [13.04.-18.04.2009, vgl. K5, AH I, 105] - sei es ganz schlimm geworden. Der Kläger sei nachts drei bis sechsmal gekommen. Sie und ihr Mann hätten sich abgewechselt, damit sie jeder wenigstens 4-5 Stunden in der Nacht hätten Ruhe finden können. Es sei nicht so gewesen, dass man durchgehend neben dem Kläger am Bett habe sitzen müssen, sondern sie seien immer wieder geweckt worden. Nachdem er aus dem Krankenhaus in M. zurückgekommen sei [23.10.2009], habe er sich aufgrund der Medikamentierung wieder auf seinem Level vor diesem Extremzustand befunden. Er gehe um 21.00 Uhr ins Bett und stehe zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens wieder auf. Auf diesem Normallevel schlafe der Kläger zunächst meist zwischen zwei und drei Stunden. Er wache dann ein- bis dreimal nachts auf und müsse dann ca. zehn bis dreißig Minuten betreut werden.
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bbb) Unter Berücksichtigung dieser Angaben geht der Senat davon aus (§ 287 ZPO), dass sich der Kläger im Jahre 2009 innerhalb von ca. vier Monaten (Januar bis ca. 19.02.2009, sowie ab dem 23.10.2009) - der Senat schätzt gerundet 120 Tage - auf dem sog. Normallevel befand. Auf diesem Level beläuft sich die Nachtzeit des Klägers ausgehend von den plausiblen Angaben seiner Eltern auf durchschnittlich ca. 8 Stunden, in denen die Betreuungsperson sich durchschnittlich ca. eine Stunde aktiv mit ihm beschäftigen muss. Ca. 7 Stunden entfallen auf eine nächtliche Rufbereitschaft. Im restlichen Februar bis Ende März - gerundet 40 Tage - geht der Senat von einer nächtlichen Rufbereitschaft von sechs Stunden aus und in dem von den Eltern als „ganz schlimm“ geschilderten Zeitraum von April 2009 bis Anfang August 2009 [04.08.2009 Beginn des Aufenthaltes in M.] - gerundet 125 Tage - von einer nächtlichen Rufbereitschaft von 4 Stunden.
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ccc) Der Senat hält es für angemessen, von den Zeiten der nächtlichen Rufbereitschaftschaft 25 % als pflegebedingten Mehraufwand in Ansatz zu bringen (vgl. OLG Zweibrücken, MedR 2009, 88 ff, juris Tz. 68; NJW-RR 2008, 620 ff., juris Tz. 42). Er berücksichtigt dabei, dass es erfahrungsgemäß dem Betreuer nicht immer möglich sein wird, seinerseits wieder rasch in den Schlaf zu finden. Die auch bei einem gesunden Kind in größerem Umfang anfallenden Bereitschaftszeiten sind mit den Leistungen, die für den Kläger zu erbringen waren, nicht vergleichbar. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere die bei der Betreuung eines gesunden Kindes anfallenden Bereitschaftszeiten im Unterschied zu der wesentlich umfangreicheren Betreuung des Klägers eher den Mühewaltungen im Rahmen der elterlichen Zuwendung und Sorge zuzurechnen sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um einen Volljährigen handelt, für den ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keine Bereitschaftszeiten mehr anfielen. Diese Art der Betreuung kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht mehr der - grundsätzlich nicht ersatzpflichtigen - vermehrten elterlichen Zuwendung zugerechnet werden. Zwar werden auch die Eltern eines nicht behinderten Kindes dies im Krankheitsfall nicht unbeaufsichtigt lassen und sich ihm während der - zeitweiligen - Hilfsbedürftigkeit verstärkt mit liebevoller Aufmerksamkeit widmen. Mit dieser Situation kann der im Falle des Klägers erforderliche Pflegeaufwand indes nicht gleichgesetzt werden. Muss wegen der Behinderung eines Kindes ständig - auch während der Nachtstunden - die Anwesenheit eines Elternteils gewährleistet sein, um bei Bedarf Hilfe zu leisten, hebt sich diese Betreuung weit aus dem selbstverständlichen originären Aufgabengebiet von Eltern heraus. Es handelt sich nicht mehr um eine den Eltern als nächsten Bezugspersonen zukommende individuelle und nicht austauschbare Zuwendung, sondern um eine Einsatzbereitschaft, die gemäß den Ausführungen des Sachverständigen einer ärztlichen Rufbereitschaft zu vergleichen ist, wie sie in Krankenhäusern und Pflegeheimen ausgeübt wird und auch im Falle des Klägers von einer fremden Pflegekraft ausgeübt werden könnte. Angesichts dessen ist der Vermögenswert des "Bereitschaftsdienstes" entgegen der Ansicht des Beklagten durchaus im Sinne eines "Marktwertes" objektivierbar und demgemäß auch ersatzpflichtig (OLG Zweibrücken GesR 2003, 389 f., juris Tz. 20; vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2003, 1407 ff., juris Tz. 53 ff.; a. A., allerdings unter Berücksichtigung dessen, dass der dortige Kläger - anders als hier - zuletzt 16 Jahre alt war: OLG Schleswig, GesR 2008, 162 f., juris Tz. 13).
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Bei der Bemessung eines angemessenen Ausgleichs ist jedoch zu beachten, dass die betreuenden Eltern sich während der nächtlichen Bereitschaftszeiten nicht aktiv dem Kläger widmen. Im Übrigen ist das bloße „Füreinander-Da-Sein“, die Gegenwart der Eltern in der Nähe ihrer Kinder, z. B. um ihnen in den verschiedenen Situationen beizustehen, selbst dann teilweise Ausdruck unvertretbarer, elterlicher Aufwendung, wenn der dafür betriebene Aufwand insgesamt über dasjenige hinausgeht, was Gegenstand des ansonsten selbstverständlichen, originären Aufgabengebiets der Eltern ist. Der insoweit geltend gemachte Aufwand hat sich damit auch in der Vermögenssphäre nicht hinsichtlich der gesamten Zeit als geldwerter Verlustposten konkret niedergeschlagen. Der „Verlustposten“ der Eltern besteht in erheblichem Umfang darin, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung eingeschränkt sind und dass während der Bereitschaft in einem gewissen, allerdings schon anderweitig berücksichtigten Umfang tatsächliche Pflegeleistungen erforderlich sind (OLG Zweibrücken, MedR 2009, 88 ff., juris Tz. 69; NJW-RR 2008, 620 ff., juris Tz. 42).
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ddd) Danach sind, soweit sich der Kläger 120 Tage auf dem o.g. Normallevel befand, für die siebenstündige nächtliche Rufbereitschaft täglich 105 Minuten anzusetzen. Dies bedeutet einen täglichen Abzug von 315 Minuten, mithin 5 Stunden und 15 Minuten täglich. Für die zu berücksichtigenden 116 Tage (120 Tage abzüglich 4 Tage während Freizeiten, vgl. K5, AH I, 103/111) erfolgt danach ein Abzug von 609 Stunden (116 Tage x 315 Minuten).
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Während des restlichen Februar bis Ende März - gerundet 40 Tage - sind bei einer nächtlichen Rufbereitschaft von sechs Stunden täglich 90 Minuten anzusetzen, mithin täglich 270 Minuten bzw. 4 ½ Stunden in Abzug zu bringen. Für die 31 Tage (40 Tage abzüglich 9 Tage Freizeit, vgl. K5, AH I, 103/105) beläuft sich der Abzug damit auf 140 Stunden.
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In den weiteren 125 Tagen mit einer Rufbereitschaft von 4 Stunden ist täglich eine Stunde anzusetzen, sodass sich ein täglicher Abzug von 3 Stunden und ausgehend von 109 Tagen (125 Tage abzüglich 16 Tage Freizeit, vgl. K5, AH I, 103-107) ein solcher von 327 Stunden ergibt.
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Insgesamt ergibt sich danach im Jahr 2009 für die Zeiten der nächtlichen Rufbereitschaft an insgesamt 256 Tagen ein Abzug von 1076 Stunden. Das Landgericht hat demgegenüber an diesen Tagen jeweils nur 2 Stunden, insgesamt 512 Stunden in Abzug gebracht, weshalb weitere 564 Stunden abzuziehen sind. Daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 6.204,00 EUR (564 Stunden a 11,00 EUR). Der Senat weicht insoweit nicht von der Einschätzung des Sachverständigen ab. Vielmehr hat dieser selbst zutreffend ausdrücklich ausgeführt, dass es sich hinsichtlich der Wertung der Rufbereitschaft um eine Rechtsfrage handelt (Gutachten vom 03.03.2011, S. 15, I 187).
38 
cc) Hinsichtlich der Betreuung des Klägers tagsüber hält der Senat einen weiteren Abzug von 260 Stunden a 11,00 EUR, entsprechend 2.860,00 EUR, für gerechtfertigt.
39 
aaa) Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich aus den überzeugenden Ausführungen der Eltern des Klägers und des Sachverständigen jedenfalls für das hier streitige Jahr 2009 tagsüber das Erfordernis einer 1 : 1 Betreuung des Klägers ergibt, die es der jeweiligen Betreuungsperson lediglich in geringem Umfang ermöglichte, daneben zielführend anderen Tätigkeiten nachzugehen. Die Betreuungstätigkeit tagsüber kann hier nicht einer bloßen Bereitschaftsdienstzeit bzw. der nächtlichen Rufbereitschaft gleichgestellt werden. Vielmehr musste durchgängig eine aktive Überwachung des Klägers erfolgen, um Gefahren von ihm und Dritten abzuwenden (vgl. Anhörung des Sachverständigen, Sitzungsniederschrift vom 09.11.2011, S. 5, I 293). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beaufsichtigung und Förderung bei einem gesunden Kind im Gegensatz zum Kläger nach Eintritt der Volljährigkeit regelmäßig entbehrlich ist. Anderseits hat der Vater des Klägers auch dargelegt (Sitzungsniederschrift vom 07.12.2010, S. 3, I 103), sie hätten die Aufgaben, die sie erledigen wollten, nicht in dem Umfang erledigen können, wie sie es hätten machen können, wenn sie allein gewesen wären. Auch aus der oben dargelegten Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass es nicht vollständig unmöglich war, neben der Beaufsichtigung des Klägers tagsüber Tätigkeiten zu verrichten, die der Führung des Haushalts oder der eigenen Freizeitgestaltung im Hause zuzurechnen sind (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 90 f., juris Tz. 30).
40 
bbb) Ausgehend von den Ausführungen oben unter 2 b)bb)bbb) hält der Senat für den Zeitraum von 116 Tagen unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger an der Mehrzahl dieser Tage nicht ganztags zu Hause war (vgl. den unstreitigen Klägervortrag, S. 4 der Klageschrift vom 05.7.2010, I 7) einen Abzug von 1 ½ Stunden (174 Stunden) für angemessen, für denjenigen von 31 Tagen einen solchen von 1 Stunde (31 Stunden) und für denjenigen von 109 Tagen einen solchen von ½ Stunde (55 Stunden), § 287 ZPO. Danach ergibt sich ein weiterer Abzug in Höhe von 2.860,00 EUR (260 Stunden a 11,00 EUR).
41 
c) Soweit der Beklagte sich in der Berufung (Berufungsbegründung vom 11.09.2013, S. 6/7, II 29/31) gegen die Ausführungen des Landgerichts zu den geltend gemachten „besonderen Zeiten“ und Fahrtkosten wendet, hat die Berufung teilweise - in Höhe von weiteren 1.474,00 EUR - Erfolg.
42 
Zu Recht greift die Berufung insoweit allerdings die Beweiswürdigung des Landgerichts bezüglich der Angaben der Eltern des Klägers nicht an. Auch der Senat hält sie aus den vom Landgericht dargelegten Gründen für überzeugend.
43 
aa) Bei der Frage der Ersatzfähigkeit dieser Kosten sind nachstehende Grundsätze zu beachten (vgl. BGH, NJW 1991, 2340 ff., juris Tz. 6 ff.; BGH, NJW 1991, 2340 ff., juris Tz. 14 ff.; KG, Schaden-Praxis 2000, 378 f., juris Tz. 28; OLG Bremen, VersR 2001, 595, juris Tz. 17 ff.):
44 
Das Recht der unerlaubten Handlung folgt dem Grundsatz, dass nur, wer in seinen durch die Haftungsnorm geschützten Interessen beeinträchtigt ist, und nur für die ihm selbst hieraus erwachsenden Schadensfolgen Ersatz verlangen kann. Für Vermögensnachteile, die nur "mittelbar" aus dem Eingriff in Schutzgüter eines anderen erwachsen, schuldet der Schädiger nur in den vom Gesetz zugelassenen Ausnahmefällen der §§ 844, 845 BGB Schadensersatz. Darüber hinaus entspricht es gefestigter Rechtsprechung aufgrund wertender Betrachtung, dass wegen ihrer engen Verbundenheit mit den Heilungskosten des Verletzten ausnahmsweise die Kosten für Besuche nächster Angehöriger am Krankenbett des Verletzten als dessen Gesundheitsschaden erstattungsfähig sein können. Allerdings bedarf es, weil - abgesehen von den im Gesetz ausnahmsweise auch Dritten gewährten Ansprüchen (§§ 844, 845 BGB) - der deliktische Ersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger grundsätzlich auf einen Ausgleich für dem Verletzten selbst entstandenen Schaden geht, für den Ersatzanspruch bei Aufwendungen der genannten Art der Abgrenzung gegenüber solchen Aufwendungen, die ausschließlich durch die Person des Besuchers ihr entscheidendes Gepräge erhalten. Vor allem reicht allein eine vermögensmäßige Betroffenheit des Dritten nicht aus.
45 
aaa) Es liegt auf der Hand, dass ein Ersatz von vornherein ausgeschlossen ist, wenn es um Besuche anderer Personen als naher Angehöriger geht, die aus gesellschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtung den Verletzten besuchen. Der Ersatz auch solcher Aufwendungen aufgrund des Schadensereignisses liegt außerhalb des Schutzzwecks der Deliktsnorm.
46 
bbb) Eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Krankenbesuche besteht aber auch für Aufwendungen von Personen, die zum Kreis der "nahen Angehörigen" gehören. Stets muss auch hier beachtet werden, dass diese Kosten, weil sie den Verletzten nicht selbst wirtschaftlich belasten, wegen der genannten Begrenzung der Deliktshaftung nur aus besonderen Sachgründen ausnahmsweise dem Schädiger als Einbußen des Verletzten entgegengehalten werden können, damit nicht auf diesem Weg entgegen dem Gesetz ein Einfallstor für bloße Vermögensschäden von durch die unerlaubte Handlung nur "mittelbar" Betroffenen geöffnet wird. Die Rechtsprechung hat deshalb die Erstattungsfähigkeit stets auf den Kreis "nächster" Angehöriger und auf Besuche während des stationären Krankenhausaufenthalts des Verletzten beschränkt. Nur diese Aufwendungen können bei wertender Betrachtung als für die Gesundung des Verletzten nicht nur nützliche, sondern mit den Heilungskosten eng verbundene Kosten gegenüber dem Aufwand abgegrenzt werden, der den Angehörigen durch die Erkrankung des Verletzten rechtlich oder tatsächlich entsteht und der als Schaden nur "mittelbar" Betroffener nach deliktischen Grundsätzen nicht zu ersetzen ist.
47 
ccc) Darüber hinaus können im Interesse einer sich am Gesetz orientierenden Abgrenzung auch die Besuchskosten nächster Angehöriger nur erstattungsfähig sein, wenn und soweit diese Besuche für die Gesundung des Patienten nach seiner Befindlichkeit medizinisch notwendig sind. Krankenbesuche aufgrund der engen persönlichen Verbundenheit ohne diese herausgehobene medizinische Notwendigkeit sind ungeachtet ihrer Erwünschtheit auch für das psychische und physische Befinden des Patienten selbst bei nächsten Angehörigen nicht erstattungsfähig.
48 
ddd) Entsprechendes muss für die Höhe der Aufwendungen gelten, soweit sie über das Unvermeidbare hinausgehen. Die Ersatzpflicht hat sich auf die unvermeidbaren Kosten zu beschränken. Insoweit kann die Erstattungsfähigkeit sich nicht allein an dem allgemeinen Maßstab der §§ 249 ff. BGB orientieren; die Grenzen sind wegen der prinzipiellen Beschränkung des Deliktsrechts auf den "unmittelbar" Verletzten enger zu ziehen (BGH, NJW 1991, 2340 ff., juris Tz. 14-17).
49 
eee) Zu den dem Verletzten nach §§ 823, 249 BGB zu ersetzenden Heilungskosten gehören danach auch die Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Verletzte aus medizinischer Notwendigkeit von nahen Angehörigen im Krankenhaus besucht wird. So sind etwa der durch Krankenbesuche des Vaters oder des Ehepartners bedingte Verdienstausfall oder die für solche Besuche aufgewendeten Fahrtkosten zu ersetzen. Demgegenüber sind Aufwendungen an Zeit, die sich nicht konkret in der Vermögenssphäre niederschlagen, im Rahmen deliktischer Beziehungen nicht ersatzfähig (BGH, NJW 1989, 766 f., juris Tz. 6/10, jeweils m.w.N., vgl. zu Fahrtkosten auch: BGH, NJW 1991, 2340 ff., juris Tz. 19; OLG Hamm, GesR 2013, 730 ff., juris Tz. 33; OLG Schleswig, SchlHA 2012, 137 f., juris Tz. 22).
50 
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.474,00 EUR zu Unrecht zugesprochen.
51 
aaa) Der zeitliche Aufwand für das unstreitige und von der Zeugin O. im Übrigen glaubhaft bestätigte Aufsuchen des Dr. M. (01.07.2009, 4 Stunden; 18.11.2009, 4 Stunden), des Fachkrankenhauses M. (20.07.2009, 6 Stunden; 04.08.2009, 14 Stunden; 23.10.2009, 15 Stunden), der Einrichtung der AWO in S. am 02.11.2009 (4 Stunden) und am 13.11.2009 (6 Stunden), der Einrichtung der Stiftung St. F. in H. am 05.11.2009 (8 Stunden), der Einrichtung in T. am 06.11.2009 (6 Stunden) und der Einrichtung S. am 10.12.2009 (8 Stunden) sind zu ersetzen. Daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 825,00 EUR (75 Stunden x 11,00 EUR).
52 
Insoweit begehrt der Kläger nicht Kosten für Besuche seiner Eltern während eines ambulanten oder stationären Arzt- bzw. Krankenhausaufenthaltes, sondern er verlangt Ersatz für Aufwendungen für seine pflegerische Betreuung während Fahrten zu den ihn behandelnden Ärzten/Krankenhäusern bzw. Einrichtungen, hinsichtlich derer seine Aufnahme in seiner Anwesenheit geprüft werden sollte. Diese Aufwendungen sind unter den oben genannten Voraussetzungen nach § 843 BGB als sein Mehrbedarf erstattungsfähig. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass das Aufsuchen der Ärzte medizinisch erforderlich war. Dass der Kläger zu diesen Terminen gefahren werden musste, ist unstreitig und liegt auf der Hand. Nach den oben getroffenen Feststellungen hat der Senat keine Zweifel, dass er, soweit seine Beaufsichtigung und Betreuung nicht während stationärer Aufenthalte von der Einrichtung übernommen wurde, auch während Wartezeiten und Behandlungen einer lückenlosen Betreuung und Beaufsichtigung in der ihm fremden Umgebung bedurfte. Der Senat ist im Hinblick auf die glaubhaften Angaben der Eltern des Klägers und die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten vom 31.05.2011, S. 14, I 185) ferner davon überzeugt, dass eine Begleitung durch beide Elternteile im Hinblick auf das unberechenbare, unkontrollierte Verhalten des Klägers während der Fahrten erforderlich war. Hinsichtlich der Besuche von Einrichtungen, die für eine Aufnahme des Klägers in Betracht kamen, hält der Senat hier das Aufsuchen von vier verschiedenen Einrichtungen zur Prüfung und näheren Auswahl für erforderlich und angemessen. Dass der Kläger, anders als ein nicht geschädigter Volljähriger, zu einer derartigen Prüfung und Auswahl der Einrichtungen allein nicht in der Lage war, ist unstreitig und liegt im Übrigen auf der Hand.
53 
Die Fahrdienste sowie die Beaufsichtigung und Betreuung des Klägers während dieser Fahrten konnte in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden, weshalb der Einsatz der Eltern des Klägers bei diesen Hilfeleistungen erstattungsfähig ist (vgl. BGH, NJW 1989, 766 f., juris Tz. 9).
54 
bbb) Nicht ersatzfähig ist dagegen entgegen der Auffassung des Landgerichts der zeitliche Aufwand für die Besuche der Eltern des Klägers bei diesem während seines Aufenthaltes in M. (15.08.2009, 03.09.2009, 19.09.2009, 04.10.2009, 13.10.2009, 18.10.2009; insgesamt 130 Stunden) sowie für die Fahrt zur AWO S. ohne den Kläger am 21.10.2009 (4 Stunden), insgesamt mithin 1.474,00 EUR (134 Stunden x 11,00 EUR).
55 
Denn der Kläger kann unter den vorliegend gegebenen Verhältnissen keinen Schadensersatz hinsichtlich des Zeitaufwandes seiner Eltern dafür beanspruchen, dass sie ihn während seines Krankenhausaufenthaltes besucht haben. Einerseits war hiermit unstreitig kein Verdienstausfall verbunden. Vielmehr haben sich die Eltern des Klägers ausschließlich in ihrer Freizeit im Krankenhaus aufgehalten. Auch auf anderem Wege ist dieser Einsatz seiner Eltern - dessen Förderlichkeit für die Gesundung des Klägers der Senat unterstellt, auch wenn der Entlassbericht des Krankenhauses vom 09.11.2009, S. 7 (AH I, 81, K3), worauf der Beklagte zu Recht hinweist, daran Zweifel weckt - als Vermögenseinbuße nicht hinreichend objektiviert. Der Kläger selbst - auch darauf weist der Beklagte zutreffend hin (I 41) - hat nicht geltend gemacht, dass seine Eltern während seines stationären Aufenthaltes im Krankenhaus Pflegeleistungen erbracht hätten, die andernfalls von fremden Pflegekräften zu erbringen und dementsprechend zu vergüten gewesen wären (BGH, NJW 1989, 966 f., juris Tz. 11; vgl. auch: BGH, NJW 1991, 2340 ff., juris Tz. 25). Auch bezüglich der Fahrt seiner Eltern zur AWO nach S. am 21.10.2009 sind hinreichende Anhaltspunkte für eine Vermögenseinbuße weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
56 
cc) Hinsichtlich der Fahrtkosten hat der Beklagte dagegen den vom Kläger begehrten und vom Landgericht ausgeurteilten Betrag in Höhe von 1.737,60 EUR nach den obigen Grundsätzen zu ersetzen.
57 
Den Zuspruch der Fahrtkosten zur und von der Werkstatt der Lebenshilfe greift der Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht an.
58 
Anders als die Berufung meint (II 31), sind hier aus den oben dargelegten Gründen auch die Fahrtkosten für die Besichtigung von Einrichtungen, hinsichtlich derer eine Aufnahme des Klägers geprüft werden sollte, ersatzfähig. Denn ohne die Schädigung des Klägers hätte es dieser Fahrten nicht bedurft.
59 
Entgegen der Berufung hat der Kläger auch Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten für die Besuchstermine seiner Eltern während seines stationären Aufenthaltes im Fachkrankenhaus M.. Die Berufung weist zwar zutreffend darauf hin (II 29), dass der Sachverständige zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der Besuche nicht Stellung genommen hat, sondern sich seine Ausführungen auf die Notwendigkeit einer Begleitung während der Fahrten (vgl. Gutachten vom 31.05.2011, S. 14, I 185) beschränken. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen, die auch für den Arzthaftungsprozess gelten, trägt der Schädiger das Prognoserisiko (vgl. BGH, NJW 1985, 793 ff., juris Tz. 10; KG, Urteil vom 06.09.2010 - 20 U 221/08, juris Tz. 10; OLG Hamm, Urteil vom 07.10.2009 - 3 U 275/07, juris Tz. 36; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rn. 13 m.w.N.). Die Zeugin O. hat glaubhaft ausgesagt (Sitzungsniederschrift vom 28.05.2013, S. 3, I 579), die Ärzte des Krankenhauses hätten ihr und ihrem Mann empfohlen, den Kläger in einem entsprechenden Rhythmus zu besuchen. Diese für ihn günstige Aussage hat sich der Kläger jedenfalls hilfsweise konkludent zu eigen gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.07.2014 - VI ZR 243/10, Tz. 8, juris; Beschluss vom 14.01.2014 - VI ZR 340/13, Tz. 11, juris; Beschluss vom 04.12.2012 - VI ZR 320/11, Tz. 4; NJW-RR 2010, 495, Tz. 5). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Eltern des Klägers auf diesen fachlichen Rat nicht hätten verlassen dürfen oder er auf einer Fehlinformation ihrerseits beruhte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Eltern durften im Hinblick auf diese Empfehlung vielmehr die entsprechenden Vermögensdispositionen treffen.
60 
Die in Ansatz gebrachten Kilometer sowie die Höhe der Kilometerpauschale mit 0,30 EUR je Kilometer sind zwischen den Parteien außer Streit.
61 
d) Die Verurteilung zum Ersatz der Eigenanteile des Klägers in Höhe von 1.365,93 EUR greift die Berufung zu Recht nicht an.
62 
e) Änderungen hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Ersatz seiner weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergeben sich nicht.
63 
Zwar hat die Berufung in Höhe von 10.538,00 EUR Erfolg und war damit auch der vorgerichtlich geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers insoweit unbegründet. Ausgehend von der vorgerichtlich vor den Zahlungen des Beklagten geltend gemachten Forderung in Höhe von 64.682,63 EUR ergibt sich jedoch kein Gebührensprung gemäß der Anl. 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG.
64 
Der Zinsanspruch folgt insoweit im Hinblick auf die Klagezustellung am 14.07.2010 (I 29) aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Dabei ist die Verzinsung entgegen dem landgerichtlichen Urteil erst ab dem 15.07.2010 auszusprechen, denn die Zinspflicht beginnt wegen § 187 Abs. 1 BGB erst mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 291 Rn. 6).
III.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Aug. 2014 - 7 U 128/13

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Aug. 2014 - 7 U 128/13

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Aug. 2014 - 7 U 128/13 zitiert 27 §§.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung


(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz

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(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (2) Das Gl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung


(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, ver

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(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine o

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste


Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflicht

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 40/08
vom
14. Mai 2009
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 14. Mai 2009

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe:


1
gesetzlicher Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht.
2
Entgegen 1. dem Standpunkt der Beschwerde bedarf es keiner Grundsatzentscheidung mehr, ob die Beweiswürdigung eines mündlich ergänzten Sachverständigengutachtens (§ 411 Abs. 3 ZPO) nur den Richtern vorbehalten ist, die an der Anhörung teilgenommen haben. Ein Richterwechsel nach der Beweisaufnahme erfordert die wiederholte Erhebung des Sachverständigenbeweises im Regelfall nicht. Die persönliche Glaubwürdigkeit oder Zuverlässigkeit des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. S. haben hier weder der Kläger noch das Berufungsgericht in Zweifel gezogen. Die sachliche Würdigung des Gutachtens und seiner Erläuterung durch das Berufungsgericht stand trotz des Wechsels der Richterbank mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Einklang (vgl. BGHZ 53, 245, 256 ff). Über eine sachliche Würdigung geht die Beurteilung der Ausführungen des Sachverständigen als fundiert, gewissenhaft, gut begründet, anschaulich und detailliert nicht hinaus. Welche nicht protokollierten Äußerungen des Sachverständigen für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichtes daneben noch ursächlich geworden sein können, führt die Beschwerde zur Begründung ihrer Rüge, die auf solche Möglichkeiten anspielt, nicht aus.
3
2. Die Beschwerde rügt als Revisionszulassungsgrund ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sein Ermessen nach § 412 ZPO durch Nichteinholung des beantragten spezielleren psychosomatischen, möglichst psychokardiologischen Fachgutachtens rechtsfehlerhaft ausgeübt. Der entsprechende Beweisantrag der Klägerin Seite 2 des Schriftsatzes vom 29. November 2006 und seine Wiederholung im Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 legen nicht dar, inwieweit die psychosomatische Fachrichtung der Medizin in den hier maßgebenden Beweisfragen über zusätzliche oder wissenschaftlich vertiefte Erkenntnismöglichkeiten gegenüber der durchgeführten psychiatrischen Fachbegutachtung verfügt. Unter solchen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts von anderen Rechtssätzen ausgegangen ist, als sie der Bundesgerichtshof zu den Grenzen des Aufklärungsermessens gemäß § 412 ZPO aufgestellt hat (vgl. etwa BGHZ aaO S. 259).
4
3. Die Beschwerde beruft sich zu Unrecht auf den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG). Die insoweit angegriffene Auslegung des Prozessvergleichs vom 19. März 1996 in der Sache Landgericht Düs- seldorf, 27 O (E) 30/92, nach welcher die Herz- und Kreislauferkrankung des Klägers als nicht verfolgungsbedingt anzusehen seien, ist vom Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erwägungen begründet worden. Der Rechtsstreit gibt daher keinen Anlass, neue Auslegungsgrundsätze zur Ausschließungswirkung von Vergleichen in Verschlimmerungsverfahren aufzustellen, die der Verfolgte auch mit dem Auftreten neuer verfolgungsbedingter Leiden begründet hat.
5
Daran ändert nichts, dass die Beschwerde mit Recht geltend macht, das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 1990 (IX ZR 222/89, LM BEG § 206 Nr. 50) betreffe ein Erstverfahren; nach dortiger Verfahrenslage sei der Grundsatz jener Entscheidung nicht ohne weiteres auf Vergleiche über Verschlimmerungsanträge zu übertragen.
6
Die Auslegung des Prozessvergleichs vom 19. März 1996 ist überdies nicht entscheidungserheblich, solange eine Mitverursachung der Herz- und Kreislauferkrankung des Klägers durch das Verfolgungsschicksal - wie hier durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem gestellten Abhilfeantrag - als nicht wahrscheinlich beurteilt wird.
7
4. Soweit der Kläger einen Revisionszulassungsgrund aus einem Fehlverständnis der Anhaltspunkte 1996/2004 des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, hier insbesondere Nummer 26.3 herleiten will, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Anhaltspunkte sind fachliche Hinweise eines für das Wiedergutmachungsrecht nicht zuständigen Ressorts , denen Rechtssatzcharakter fehlt. Sie enthalten für das Wiedergutmachungsrecht insbesondere keine Richtlinien zur Ausübung eines richterlichen Beurteilungsermessens in der Feststellung des Grades verfolgungsbedingter und allgemeiner Minderung der Erwerbsfähigkeit. Sie können aber für die sachverständige Beurteilung herangezogen werden, soweit das mit den Erkenntnissen der Wissenschaft nach den fachlichen Überzeugungen des Sachverständigen vereinbar ist. Die Revision in einem Entschädigungsrechtsstreit kann deshalb nicht zur Klärung der Frage zugelassen werden, ob Nummer 26.3 der Anhaltspunkte , wie die Beschwerde meint, in der Fassung missglückt oder für Fälle posttraumatischer Belastungsstörungen nach nationalsozialistischer Verfolgung unrichtig ist.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2006 - 27 O (E) 21/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2007 - I-13 U (E) 8/06 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 340/13
vom
14. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die
Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 371.000 €

Gründe:

1
1. Der Kläger war seit Anfang 2004 wegen Beschwerden der Lendenwirbelsäule arbeitsunfähig. Er wurde zunächst ambulant und im Jahr 2005 zweimal operativ behandelt. Wegen fortbestehender chronischer Beschwerden wurde ihm im Februar 2006 auf Vorschlag des Beklagten, eines Facharztes für Neurochirurgie , eine so genannte "Schmerzpumpe" implantiert, mit deren Hilfe das Schmerzmittel über einen Katheter direkt in den Wirbelkanal eingebracht wird.
Dieser Eingriff führte zunächst zu einer Schmerzlinderung. Wegen massiver lumbaler Schmerzen nach einem "Verhebetrauma" stellte sich der Kläger am 11. September 2006 erneut bei dem Beklagten vor. Dieser riet ihm zu einer Kontrastmitteluntersuchung, um eine Leckage im Bereich des Katheters auszuschließen. Er wies den Kläger auf die Risiken einer allergischen Reaktion, einer Entzündung und einer neurologischen Komplikation hin, nicht jedoch auf das Risiko des Eintritts einer Querschnittlähmung. Eine Undichtigkeit konnte bei der Untersuchung nicht festgestellt werden. Etwa vier Stunden nach der Untersuchung bemerkte der Kläger zunächst kribbelnde Dysästhesien und sodann eine zunehmende Schwäche in den Beinen. Gegen 17:00 Uhr rief er den Beklagten erstmals an. Bei einem zweiten Anruf gegen 17:30 Uhr empfahl der Beklagte ihm, sich zur Behandlung in das Krankenhaus N. zu begeben. Der Kläger leidet seitdem an einer fortschreitenden Querschnittlähmung mit Blasen- und Mastdarmlähmung. Er macht geltend, die Implantation der Schmerzpumpe sei fehlerhaft gewesen, weil es vorzugswürdigere Alternativen gegeben habe. Bei der Untersuchung am 11. September 2006 habe der Beklagte behandlungsfehlerhaft ein in Deutschland dafür nicht zugelassenes Kontrastmittel verwendet und es versäumt, ihn über das schon damals bekannte Risiko des Eintritts einer nicht traumatischen und nicht entzündlichen Querschnittlähmung aufzuklären. Im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er sich wegen schlechter Erfahrungen , die seine Ehefrau mit einer Kontrastmitteluntersuchung gemacht habe, und wegen der Abwesenheit seiner Ehefrau am Untersuchungstag in einem Entscheidungskonflikt befunden. Auf seine Anrufe habe der Beklagte falsch reagiert. Er hätte ihn schon bei dem ersten Anruf in ein Krankenhaus einweisen müssen, und zwar in die hierfür spezialisierte Klinik der Medizinischen Hochschule H.. Wäre dies geschehen, hätte die Querschnittlähmung verhindert werden können.
2
Der Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. V. durch Grund- und Teilurteil zunächst überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nach weiterer Beweiserhebung durch Einholung schriftlicher und jeweils mündlich erläuterter Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. Z. die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Sachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. Z. ergänzend mündlich angehört. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er möchte sein Begehren mit der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen.
3
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet hat, ein Ursachenzusammenhang zwischen der von dem Kläger geltend gemachten fehlerhaften Verwendung des Kontrastmittels Ultravist 300 und der eingetretenen Querschnittlähmung sei nicht nachgewiesen, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand und verletzen den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
4
a) Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht seiner Beweiswürdigung hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs das Beweismaß des § 286 ZPO zugrunde gelegt hat.
5
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich der Patient den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden nachzuweisen hat. Dabei ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Erstere betrifft die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Rechtsgutverletzung als solche, also für den Primärschaden des Patienten im Sinne einer Belastung seiner gesundheitlichen Befindlichkeit. Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit verlangt. Die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität und damit der Ursächlichkeit der Rechtsgutverletzung für alle weiteren (Folge-)Schäden richtet sich hingegen nach § 287 ZPO; hier kann zur Überzeugungsbildung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 9 mwN; vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn. 10 mwN; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 15 und vom 5. November 2013 - VI ZR 527/12, juris Rn. 13; näher Senatsurteile vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, VersR 2004, 118, 119 f.; siehe auch Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht , 6. Aufl., Rn. B 189 ff.; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Aufl., Rn. 626 ff.).
6
bb) Rechtsgutsverletzung (Primärschaden), auf die sich die haftungsbegründende Kausalität ausrichtet, ist - entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht die bloße Einbringung des Kontrastmittels Ultravist 300 in den Katheter und der nachfolgende Austritt des Kontrastmittels in den Spinalraum. Die geltend gemachte Körperverletzung (Primärschaden) ist vielmehr in der durch den behaupteten Behandlungsfehler herbeigeführten gesundheitlichen Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung zu sehen (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2008, aaO, Rn. 10; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98, VersR 1998, 1153 - juris Rn. 11 und vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, aaO Rn. 16). Das heißt im Streitfall ist Primärschaden die nach Behauptung des Klägers durch die fehlerhafte Verwendung des Kontrastmittels Ultravist 300 eingetretene Querschnittlähmung.
7
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
8
aa) Allerdings ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 364, vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7 und vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 317 mwN).
9
bb) Zutreffend macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Prozessstoff nicht vollständig hinsichtlich aller für die Überzeugungsbildung heranzuziehenden Aspekte gewürdigt hat. Insbesondere hat es nicht hinreichend berücksichtigt, dass die in erster Instanz zunächst beauftragte gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. V., gegen deren Sachkunde das Berufungsgericht keine durchgreifenden Bedenken gesehen hat, gewichtige Anhaltspunkte dargelegt hat, die dafür sprechen könnten, entgegen der Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. B. eine Ursächlichkeit der Verwendung des Kontrastmittels Ultravist 300 für die eingetretene Querschnittlähmung doch näher in Betracht zu ziehen.
10
Die Sachverständige Prof. Dr. V. hat bei ihrer Beurteilung nicht nur den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Kontrastmitteluntersuchung und dem ersten Auftreten der Dysästhesien als auffällig bewertet, sondern die vorliegende Brückensymptomatik als typisch für den Zusammenhang zwischen der Kontrastmittelgabe und der Lähmung bezeichnet. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger zunächst etwa vier Stunden beschwerdefrei gewesen und dann die Lähmung fortschreitend eingetreten sei. Wären die Lähmungserscheinungen hingegen erst drei oder mehrere Tage später aufgetreten, käme auch eine andere Ursache in Betracht. Insbesondere hat die Sachverständige hervorgehoben , dass der Liquorbefund vom 21. September 2006 keinen Hinweis auf eine bakterielle Entzündung gebe. Der festgestellte Laktatwert passe vielmehr zu der angenommenen Rückenreizung. Für einen bakteriologischen Befund würde sie zudem eine deutliche Erhöhung der Zellzahlen im Liquor erwarten, wie sie in dem - knapp vier Wochen später - in H. entnommenen Liquor festgestellt worden sei. Daran fehle es jedoch bei dem zeitnah zum Beginn der Lähmungserscheinungen in N. entnommenen Liquor.
11
Diese für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs durchaus beachtenswerten Darlegungen der erstinstanzlich vor Erlass des ersten landgerichtlichen Urteils beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. V. hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht hinreichend berücksichtigt. Es wägt sehr sorgfältig die in den entscheidenden Fragen voneinander abweichenden Beurteilungen der von ihm ausführlich persönlich angehörten Gutachter Prof. Dr. B. und Prof. Dr. Z. gegeneinander ab, ohne dabei jedoch auch die nicht zu vernachlässigende Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. V. in den Blick zu nehmen, wie es eine umfassende Würdigung des Prozessstoffs verlangt hätte. Das Berufungsgericht hat wohl auch nicht hinreichend bedacht, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu Eigen macht (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468 mit Anm. Jaeger ; Senatsbeschlüsse vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, VersR 2010, 497 Rn. 5 und vom 4. Dezember 2012 - VI ZR 320/11, juris Rn. 4). Auch deshalb hätte es auf die von der Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. B. abweichende , dem Kläger günstigere Beurteilung der Sachverständigen Prof. Dr. V. näher eingehen und deren Bewertung in die Gesamtbetrachtung des möglichen Geschehensablaufs einbeziehen müssen. Die Nichtberücksichtigung des für den Kläger günstigen Beweisergebnisses der ersten Begutachtung bedeutet für die Beweiswürdigung, dass erhebliches Vorbringen des Klägers im Ergebnis übergangen und damit dessen verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist.
12
3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung der Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. V. zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 26.10.2012 - 5 O 212/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 01.07.2013 - 1 U 91/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 320/11
vom
4. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 29.500 €

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Der 1956 geborene Kläger zog sich am 23. Dezember 2004 einen Sprunggelenkverrenkungsbruch zu, der noch am selben Tag operiert wurde. Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Weichteilschwellung konnte allerdings nur der Außenknöchelbruch versorgt werden. Von einer definitiven Versorgung der Schienbeinfrakturen und des Innenknöchels wurde abgesehen und insoweit lediglich ein Fixateur externe angelegt. Eine zunächst für den 5. Januar 2005 geplante weitere Operation, bei der der Innenknöchel und das Schienbein versorgt werden sollten, wurde am 4. Januar 2005 verschoben, weil die Wundheilung noch nicht hinreichend fortgeschritten war. Am 10. Januar 2005 erfolgte eine Versorgung der Schienbeinfraktur des Innenknöchels durch einen neuen Schnitt. Intraoperativ stellte der Operateur eine locker sitzende Syndesmose fest. Er öffnete die noch nicht abgeheilte Operationswunde vom 23. Dezember 2004, spreizte diese und befestigte die Syndesmose mit einer Stellschraube an der schon vorhandenen Drittelrohrplatte. Der Kläger erhielt vorsorglich perioperativ über fünf Tage das Antibiotikum Unacid. Am 19. Januar traten trotz der Antibiotikagabe klinische Anzeichen für eine Entzündung der wiedereröffneten Operationswunde auf. Sie wurde am 20. Januar 2005 operativ eröffnet, wobei es zur Eiterentleerung und zur Entfernung abgestorbenen Gewebes kam. Am 21. Januar 2005 wurde ein Befall mit Pseudomonas aeruginosa festgestellt. In der Folgezeit musste sich der Kläger wegen der komplizierten Infektion des Knöchelgelenks diversen Operationen unterziehen, bei denen zuletzt eine Versteifung des oberen Sprunggelenks mit Entfernung des Außenknöchels erfolgte. Der Kläger ist dauerhaft gehbehindert und zuletzt zu 60 % erwerbsunfähig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es sei grob fehlerhaft, dass die Mitarbeiter des Beklagten sowohl vor als auch nach der Wiedereröffnung der Operationswunde am 10. Januar 2005 keine geeigneten Befunde, insbesondere keine CRP-Werte, erhoben hätten, um eine Infektion entweder auszuschließen oder aber zu diagnostizieren. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Es hat in der unterlassenen Bestimmung der CRP-Werte in der Zeit vom 23. Dezember 2004 bis 17. Januar 2005 zwar einen Befunderhebungsfehler gesehen, diesen aber als nicht grob bewertet. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
3
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu, beruht auf einem entscheidungserheblichen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
4
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass sich das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht mit den weiteren vom Kläger geltend gemachten Behandlungsfehlern befasst hat. Der Kläger hatte in der Klageschrift geltend gemacht, dass die am 10. Januar 2005 erfolgte Wiedereröffnung der Operationswunde mit einem derart erhöhten Infektionsrisiko verbunden gewesen sei, dass sie nach dem damaligen Erscheinungsbild der Wunde hätte unterlassen werden müssen. Mit Schriftsatz vom 20. August 2008 hatte er unter Hinweis auf das damit verbundene erhöhte Infektionsrisiko die Einbringung einer Stellschraube in die wieder eröffnete Operationswunde insbesondere vor dem Hintergrund beanstandet, dass keinerlei Maßnahmen zur Einschätzung des erhöhten Infektionsrisikos getroffen worden seien. Der Sachverständige hatte insoweit ausgeführt, dass die Wiedereröffnung einer nicht vollständig abgeheilten Operationswunde immer mit einem erhöhten Infektionsrisiko ver- bunden sei. Dies gelte insbesondere, wenn metallisches Fremdmaterial wie eine Stellschraube eingebracht werde. Eine Infektion im Knochen- und Gelenkbereich sei immer eine schwere und vor allem schwer zu beherrschende Komplikation , die fast unweigerlich erhebliche Dauerschäden nach sich ziehe. Metallisches Fremdmaterial dürfe in eine wieder eröffnete Operationswunde nur dann eingebracht werden, wenn die Wunde nicht entzündet sei. Aus der Sicht ex post sei die Entscheidung zur Stellschraubenimplantation im Streitfall falsch gewesen. Für die Beurteilung ex ante komme es darauf an, ob die fibulare Wunde zum Revisionszeitpunkt entzündet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei es dem Gutachter ganz unverständlich, weshalb zwischen dem 23. Dezember 2004 und dem 17. Januar 2005 keinerlei Laborkontrollen durchgeführt worden seien und insbesondere das CRP nicht bestimmt worden sei. Eine Kontrolle vor der Zweitoperation hätte angesichts der schweren Verletzung sicherlich noch keine Normalwerte ergeben, hätte aber geholfen zu erkennen, ob sich eventuell eine Infektion anbahnte. Auch eine Messung der Körpertemperatur sei vor der Operation nicht erfolgt. Diese Ausführungen des Sachverständigen hatte sich der Kläger, soweit er es nicht ohnehin selbst vorgetragen hatte, als ihm günstige Umstände zumindest konkludent hilfsweise zu Eigen gemacht (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468 und vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00, VersR 2001, 1174; Senatsbeschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, VersR 2010, 497).
5
Der Kläger hatte darüber hinaus in der Klageschrift vorgetragen, der Verzicht auf einen Wundabstrich aus der Operationswunde bei der Zweitoperation sei als Fehler zu werten. Zwar hatte der gerichtliche Sachverständige insoweit angegeben, eine Abstrichentnahme bei der Zweitoperation hätte "wohl" bzw. "vermutlich" keinen Erkenntnisgewinn erwarten lassen. Demgegenüber hatte der im Schlichtungsverfahren tätige Sachverstände Prof. Dr. K. den Verzicht auf einen Wundabstrich aus der Reoperationswunde als Fehler bewertet, da eine frühere gezielte antibiotische Behandlung möglich gewesen wäre, wenn man bereits zu diesem Zeitpunkt eine Keimbesiedlung festgestellt hätte. Das im Rahmen der Antibiotikaprophylaxe gegebene Unacid sei bei der am 21. Januar 2005 festgestellten Keimbesiedlung ungeeignet gewesen. Diese Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. hatte sich der Kläger im Schriftsatz vom 20. August 2008 zu Eigen gemacht und beanstandet, dass ein vom Sachverständigen als nicht resistenzgerecht beurteiltes Antibiotikum verabreicht worden sei. Der gerichtliche Sachverständige hatte insoweit im schriftlichen Gutachten ausgeführt, dem erhöhten Infektionsrisiko bei der Zweitoperation sei durch eine erweiterte perioperative Antibiotikaprophylaxe mit Unacid Rechnung getragen worden. Im Rahmen der Anhörung gab er allerdings an, dass mit der Gabe von Unacid das Infektionsrisiko nicht ausgeschlossen gewesen sei. Man sei damit nicht in Sicherheit gewesen. Als nach der Operation dennoch Entzündungszeichen manifest geworden seien, sei mit einer Umsetzung des Antibiotikums auf intravenöse Gaben reagiert worden. Eine Bewertung, ob die intravenöse Verabreichung des zuvor oral eingenommenen Antibiotikums eine ausreichende Reaktion darstellte, hat der Sachverständige dagegen nicht vorgenommen.
6
b) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre.
7
2. Bei der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit den weiteren vom Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung aufgezeigten Gesichtspunkten zu befassen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Es wird insbesondere die Bewertung des angenommenen Befunderhebungsfehlers - unterlassene Erhebung der CRP-Werte vom 23. Dezember 2004 bis 17. Januar 2005 - als nicht grob zu überprüfen haben. Denn es hat bei der Gewichtung des Befunderhebungsfehlers im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2011 in erster Linie die Bedeutung der CRP-Werte für die Indikationsstellung zur Wundrevision und damit die postoperativ unterlassene Bestimmung der Entzündungsparameter in den Blick genommen. Es berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Bestimmung des CRPWertes vor der zweiten Operation nach den Angaben des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung auch den Zweck hatte, eine bereits bestehende Infektion auszuschließen. Diesem Umstand kam vor dem Hintergrund, dass in der Zweitoperation am 10. Januar 2005 eine noch nicht vollständig verheilte Operationswunde wieder eröffnet und metallisches Fremdmaterial eingebracht wurde, und unter Berücksichtigung des damit einhergehenden erhöhten Infektionsrisikos besondere Bedeutung zu. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2009 - 35 O 104/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.10.2011 - 20 U 121/09 -

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.