Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Aug. 2014 - 7 U 248/13
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28. November 2013 - 3 O 272/11 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin. Diese behält ihre außergerichtlichen Kosten und Auslagen auf sich.
III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Aug. 2014 - 7 U 248/13
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Aug. 2014 - 7 U 248/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin beansprucht Schadensersatz wegen Verletzung des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots.
- 2
- Sie betreibt in der Nähe von R. ein Krankentransportunternehmen. Die Beklagte betreibt die zuständige Rettungsdienstleitstelle R. .
- 3
- Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe ihr zu wenige Einsätze zugeteilt.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
- 5
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerin und ihr dem Rechtsstreit in der Revisionsinstanz beigetretener Streithelfer , das Land Baden-Württemberg, den zweitinstanzlichen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht – wie das Landgericht – die Klage für unbegründet erachtet, weil die Beklagte als beliehener Unternehmer hoheitlich gehandelt hat und daher nur ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg in Betracht kommt.
- 7
- I. Der Bundesgerichtshof hat die Durchführung des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg bisher, anders als etwa die Wahrnehmung der Aufgaben des Rettungsdienstes in Bayern (BGHZ 120, 184; 153, 268; 160, 216) und Nordrhein-Westfalen (BGH, Urt. v. 21.3.1991, III ZR 77/90, NJW 1991, 2954; Urt. v. 26.3.1997 – III ZR 295/96, NJW 1997, 2109, 2110), als privatrechtliche Tätigkeit angesehen (BGHZ 118, 304, 306; zustimmend Staudinger/Wurm, BGB, Bearb. 2002, § 839 Rdn. 600; Erman/Hecker, BGB, 11. Aufl., § 839 Rdn. 35). In der Literatur (Ehmann, NJW 2004, 2944, 2945 f.; Fehn/Lechleuthner, MedR 2000, 114, 117 f.; Güntert/Alber, RDG BW, Bearb. 2003, § 2 Erl. 1 ff.) wird die Auffassung vertreten, dass die sich aus dem Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 437) ergebende neue gesetzliche Grundlage eine andere Qualifizierung der Tätigkeit des Rettungsdienstes in BadenWürttemberg erfordere (a.A. für die Notfallrettung OLG Stuttgart, NJW 2004, 2987 f.). Inwieweit dem zu folgen ist, kann offenbleiben. Die im Streitfall allein zu beurteilende Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle nach § 6 RDG BW ist jedenfalls mit dem Berufungsgericht als öffentlich-rechtliche Tätigkeit zu qualifizieren.
- 8
- 1. Die Aufgabe des Rettungsdienstes, die nach § 1 Abs. 1 RDG BW in der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Bedingungen liegt, stellt eine öffentliche Aufgabe dar (ausführlich dazu Schulte, Rettungsdienst durch Private, S. 62 ff.). Daraus ergibt sich freilich noch nichts für die Rechtsform, in der diese Aufgabe wahrgenommen wird, wie sich schon daran zeigt, dass die privatrechtliche Ausgestaltung des Krankentransports nach baden-württembergischem Recht außer Frage steht (vgl. auch BGHZ 153, 268, 273 zum bayerischen, BVerwGE 97, 79, 85 f. zum Berliner Recht).
- 9
- Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes liegen nach § 2 RDG BW grundsätzlich in den Händen Privater, nämlich der in § 2 Abs. 1 genannten Rettungsdienstorganisationen als Leistungsträger, von denen die Notfallrettung wahrgenommen wird, und privater Krankentransportunternehmer, denen neben den Rettungsdienstorganisationen der Krankentransport obliegt. Nur soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RDG BW Pflichtaufgabe der Landund Stadtkreise.
- 10
- Das schließt indessen nicht aus, dass die privaten Träger des Rettungsdienstes – in der Notfallrettung und soweit ihnen die Lenkung des Rettungsdienstes übertragen ist – gleichwohl öffentlich-rechtlich tätig werden. Anders als bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts streitet bei einer natürlichen und bei einer juristischen Person des privaten Rechts allerdings eine Vermutung für privates Handeln auch dann, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt und hierbei vom Staat überwacht wird (BVerwGE 61, 222, 225). Tätigkeiten einer Person des Privatrechts schlagen erst dann in öffentlich-rechtliches Handeln um, wenn diese Person durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich -rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist (BVerwGE 97, 282, 285). Dazu bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben, dass der Leistungsträger als Beliehener oder als Verwaltungshelfer tätig wird (vgl. dazu Schulte aaO S. 84 ff.). Eine solche Anordnung trifft das Gesetz, wie das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (Beschl. v. 21.4.2004 – 6 S 17/04, juris) angenommen hat, für die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle.
- 11
- 2. Dass die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung den Leistungsträgern durch – möglicherweise als öffentlich-rechtliche Verträge zu qualifizierende – Vereinbarungen übertragen wird, die das Sozialministerium mit den Rettungsdienstorganisationen schließt (§ 2 Abs. 1 RDG BW), ist hierfür allerdings ebenso wenig zureichend wie die notwendige (öffentlich-rechtliche) Genehmigung der Tätigkeit von Krankentransportunternehmen, welcher die Leistungsträger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 RDG BW für die Wahrnehmung der Notfallrettung nicht bedürfen. Ebenso wenig hinreichend sind die Instrumente der Aufsicht über den Rettungsdienst und seiner Steuerung und Lenkung, die das Gesetz in Gestalt des Landesausschusses für den Rettungsdienst (§ 4) und der Bereichsausschüsse (§ 5) vorsieht. Denn auch insoweit geht es um die Wahrnehmung der letztlich den Staat treffenden Verantwortung für die Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes. Eine Beleihung oder Tätigkeit als Verwaltungshelfer ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass für Leistungen des Rettungsdienstes nach § 28 RDG BW Benutzungsentgelte erhoben werden, deren Höhe sowohl für die Notfallrettung als auch für den Krankentransport zwischen den Kostenträgern und den Leistungsträgern bzw. Leistungserbringern vereinbart und deren Verbindlichkeit für alle Benutzer gesetzlich besonders angeordnet wird (§ 28 Abs. 7 RDG BW). Der Begriff des Entgelts wird für Zahlungspflichten auf privatrechtlicher wie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage verwendet (BGHZ 153, 268, 274; Schulte aaO S. 58). Er bietet daher keinen Anhalt für ein öffentlich-rechtliches Tätigwerden der Leistungsträger (a.A. Ehmann, NJW 2004, 2944, 2945 und Fehn/Lechleuthner, MedR 2000, 114, 117, die Entgelte für ein "Mittel des öffentlichen Gebührenrechts" halten).
- 12
- 3. Mögen hiernach auch die Notfallrettung wie der Krankentransport in Baden-Württemberg weiterhin in den Handlungsformen des Privatrechts erfolgen , so gilt doch anderes für die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle.
- 13
- Die Rettungsleitstelle lenkt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG BW alle Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Rettungsdienstbereich. Diese Lenkungsfunktion ergibt sich aus der Notwendigkeit der Koordination und Steuerung der Tätigkeit der im Rettungsdienst tätigen Leistungsträger und Unternehmen (vgl. LT-Drs. 12/2871, S. 24). Sie stellt sich daher als Konkretisierung der Steuerung des Rettungsdienstes dar. Diese Steuerung beginnt auf Landesebene mit dem vom Sozialministerium in enger Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst aufgestellten Rettungsdienstplan als Rahmenplan (§ 3 Abs. 1 und 2 RDG BW). Sie wird einerseits durch den vom Bereichsausschuss auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes erstellten Bereichsplan (§ 3 Abs. 3 RDG BW) ausgefüllt, welcher dem Landesausschuss über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen und für die Leistungsträger und die Kostenträger verbindlich ist. Andererseits wird sie durch die vom Landesausschuss festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine fachgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes (§ 4 Abs. 2 RDG BW) ergänzt.
- 14
- sich nicht in einer bloßen Vermittlungsfunktion. Insbesondere in der Notfallrettung hat die Rettungsleitstelle vielmehr die Aufgabe, die zur Abwehr drohender Gefahren für Leib und Leben erforderlichen Anordnungen zu treffen. Diese Anordnungen müssen mit Verbindlichkeit für das Personal der von der Leitstelle zum Einsatz bestimmten Fahrzeuge ausgestattet sein, da andernfalls Wirksamkeit , Effizienz und Schnelligkeit des Notfalleinsatzes gefährdet wären. Schon dies spricht für eine hoheitliche Handlungsbefugnis.
- 15
- § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG BW sieht zudem vor, dass in der Regel Leitstellen für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im integrierten Betrieb (integrierte Leitstellen) in gemeinsamer Trägerschaft einzurichten sind. Die Feuerwehr ist nach § 1 Abs. 1 FwG BW eine gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Nach § 4 Abs. 1 FwG BW haben die Landkreise ständig besetzte Einrichtungen zur Annahme von Meldungen und zur Alarmierung der Feuerwehren (Leitstelle für die Feuerwehren) zu schaffen und zu betreiben, wobei die Landkreise mit Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder dem Träger einer Rettungsleitstelle im Sinne von § 6 RDG BW vereinbaren können, dass diese die Aufgaben der Feuerwehrleitstelle für den Landkreis erledigen. Der Träger der Feuerwehrleitstelle handelt daher ohne Weiteres in den Rechtsformen des öffentlichen Rechts (vgl. BGHZ 20, 290, 292). Es liegt jedoch fern, dass das Landesrecht für die Tätigkeit der integrierten Leitstellen unterschiedliche Handlungsformen gewollt hat, je nachdem, ob die Leitstelle als Feuerwehrleitstelle oder als Rettungsdienstleitstelle tätig wird. Insbesondere wenn es bei einem Notfall sowohl des Einsatzes der Feuerwehr als auch des Rettungsdienstes bedarf, liefe dies auf die rechtliche Aufspaltung sachlich kaum voneinander zu trennender Leitungsfunktionen hinaus.
- 16
- Betrieb von Krankentransport mit einer Nebenbestimmung zu versehen, die die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle regelt. Die Missachtung dieser Auflage ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 RDG BW bußgeldbewehrt. Die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle wird hierdurch auch gegenüber den Krankentransportunternehmern mit öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeit ausgestattet. Entsprechende Regelungen enthalten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vereinbarungen, die das Sozialministerium gemäß § 2 Abs. 1 RDG BW mit den in dieser Vorschrift genannten Rettungsdienstorganisationen geschlossen hat.
- 17
- II. Da die Beklagte somit hoheitlich gehandelt hat, kommt der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 33 Abs. 2 i.V.m. §§ 19, 20 GWB nicht in Betracht. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Bundeskartellamt vertretenen Auffassung ist es auch nicht möglich, zwischen einer (hoheitlichen) Entscheidung über das Ob eines Einsatzes der Notfallrettung oder eines Krankentransportfahrzeugs einerseits und einer (außerhalb der hoheitlichen Entscheidungsmacht) liegenden Auswahl unter den in Betracht kommenden Krankentransportunternehmern zu unterscheiden. Denn die Auswahl ist, wie das in § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz RDG BW ausdrücklich geregelte Gleichbehandlungsgebot verdeutlicht, notwendiger Bestandteil der einheitlichen Entscheidung der Rettungsdienstleitstelle über das Ob und Wie eines Rettungsdiensteinsatzes.
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.11.2004 - 17 O 497/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger beansprucht Schadensersatz wegen Ungleichbehandlung bei der Zuteilung von Krankentransportaufträgen.
- 2
- Er betreibt ein Krankentransportunternehmen. Der Beklagte, ein DRKKreisverband , betreibt die zuständige Rettungsdienstleitstelle F. .
- 3
- Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe ihm – zugunsten der Auslastung seiner eigenen Fahrzeuge – zu wenige Einsätze zugeteilt.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
- 5
- Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den zweitinstanzlichen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht – wie das Landgericht – die Klage für unbegründet erachtet, weil der Beklagte als beliehener Unternehmer hoheitlich gehandelt hat und daher nur ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg in Betracht kommt.
- 7
- I. Der Bundesgerichtshof hat die Durchführung des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg bisher, anders als etwa die Wahrnehmung der Aufgaben des Rettungsdienstes in Bayern (BGHZ 120, 184; 153, 268; 160, 216) und Nordrhein-Westfalen (BGH, Urt. v. 21.3.1991, III ZR 77/90, NJW 1991, 2954; Urt. v. 26.3.1997 – III ZR 295/96, NJW 1997, 2109, 2110), als privatrechtliche Tätigkeit angesehen (BGHZ 118, 304, 306; zustimmend Staudinger/Wurm, BGB, Bearb. 2002, § 839 Rdn. 600; Erman/Hecker, BGB, 11. Aufl., § 839 Rdn. 35). In der Literatur (Ehmann, NJW 2004, 2944, 2945 f.; Fehn/Lechleuthner , MedR 2000, 114, 117 f.; Güntert/Alber, RDG BW, Bearb. 2003, § 2 Erl. 1 ff.) wird die Auffassung vertreten, dass die sich aus dem Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 437) ergebende neue gesetzliche Grundlage eine andere Qualifizierung der Tätigkeit des Rettungsdienstes in BadenWürttemberg erfordere (a.A. für die Notfallrettung OLG Stuttgart, NJW 2004, 2987 f.). Inwieweit dem zu folgen ist, kann offenbleiben. Die im Streitfall allein zu beurteilende Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle nach § 6 RDG BW ist jedenfalls mit dem Berufungsgericht als öffentlich-rechtliche Tätigkeit zu qualifizieren.
- 8
- 1. Die Aufgabe des Rettungsdienstes, die nach § 1 Abs. 1 RDG BW in der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Bedingungen liegt, stellt eine öffentliche Aufgabe dar (ausführlich dazu Schulte, Rettungsdienst durch Private, S. 62 ff.). Daraus ergibt sich freilich noch nichts für die Rechtsform, in der diese Aufgabe wahrgenommen wird, wie sich schon daran zeigt, dass die privatrechtliche Ausgestaltung des Krankentransports nach baden-württembergischem Recht außer Frage steht (vgl. auch BGHZ 153, 268, 273 zum bayerischen, BVerwGE 97, 79, 85 f. zum Berliner Recht).
- 9
- Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes liegen nach § 2 RDG BW grundsätzlich in den Händen Privater, nämlich der in § 2 Abs. 1 genannten Rettungsdienstorganisationen als Leistungsträger, von denen die Notfallrettung wahrgenommen wird, und privater Krankentransportunternehmer, denen neben den Rettungsdienstorganisationen der Krankentransport obliegt. Nur soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RDG BW Pflichtaufgabe der Landund Stadtkreise.
- 10
- Das schließt indessen nicht aus, dass die privaten Träger des Rettungsdienstes – in der Notfallrettung und soweit ihnen die Lenkung des Rettungsdienstes übertragen ist – gleichwohl öffentlich-rechtlich tätig werden. Anders als bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts streitet bei einer natürlichen und bei einer juristischen Person des privaten Rechts allerdings eine Vermutung für privates Handeln auch dann, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt und hierbei vom Staat überwacht wird (BVerwGE 61, 222, 225). Tätigkeiten einer Person des Privatrechts schlagen erst dann in öffentlich-rechtliches Handeln um, wenn diese Person durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich -rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist (BVerwGE 97, 282, 285). Dazu bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben, dass der Leistungsträger als Beliehener oder als Verwaltungshelfer tätig wird (vgl. dazu Schulte aaO S. 84 ff.). Eine solche Anordnung trifft das Gesetz, wie das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (Beschl. v. 21.4.2004 – 6 S 17/04, juris) angenommen hat, für die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle.
- 11
- 2. Dass die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung den Leistungsträgern durch – möglicherweise als öffentlich-rechtliche Verträge zu qualifizierende – Vereinbarungen übertragen wird, die das Sozialministerium mit den Rettungsdienstorganisationen schließt (§ 2 Abs. 1 RDG BW), ist hierfür allerdings ebenso wenig zureichend wie die notwendige (öffentlich-rechtliche) Genehmigung der Tätigkeit von Krankentransportunternehmen, welcher die Leistungsträger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 RDG BW für die Wahrnehmung der Notfallrettung nicht bedürfen. Ebenso wenig hinreichend sind die Instrumente der Aufsicht über den Rettungsdienst und seiner Steuerung und Lenkung, die das Gesetz in Gestalt des Landesausschusses für den Rettungsdienst (§ 4) und der Bereichsausschüsse (§ 5) vorsieht. Denn auch insoweit geht es um die Wahrnehmung der letztlich den Staat treffenden Verantwortung für die Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes. Eine Beleihung oder Tätigkeit als Verwaltungshelfer ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass für Leistungen des Rettungsdienstes nach § 28 RDG BW Benutzungsentgelte erhoben werden, deren Höhe sowohl für die Notfallrettung als auch für den Krankentransport zwischen den Kostenträgern und den Leistungsträgern bzw. Leistungserbringern vereinbart und deren Verbindlichkeit für alle Benutzer gesetzlich besonders angeordnet wird (§ 28 Abs. 7 RDG BW). Der Begriff des Entgelts wird für Zahlungspflichten auf privatrechtlicher wie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage verwendet (BGHZ 153, 268, 274; Schulte aaO S. 58). Er bietet daher keinen Anhalt für ein öffentlich-rechtliches Tätigwerden der Leistungsträger (a.A. Ehmann, NJW 2004, 2944, 2945 und Fehn/Lechleuthner, MedR 2000, 114, 117, die Entgelte für ein "Mittel des öffentlichen Gebührenrechts" halten).
- 12
- 3. Mögen hiernach auch die Notfallrettung wie der Krankentransport in Baden-Württemberg weiterhin in den Handlungsformen des Privatrechts erfolgen , so gilt doch anderes für die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle.
- 13
- Die Rettungsleitstelle lenkt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG BW alle Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Rettungsdienstbereich. Diese Lenkungsfunktion ergibt sich aus der Notwendigkeit der Koordination und Steuerung der Tätigkeit der im Rettungsdienst tätigen Leistungsträger und Unternehmen (vgl. LT-Drs. 12/2871, S. 24). Sie stellt sich daher als Konkretisierung der Steuerung des Rettungsdienstes dar. Diese Steuerung beginnt auf Landesebene mit dem vom Sozialministerium in enger Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst aufgestellten Rettungsdienstplan als Rahmenplan (§ 3 Abs. 1 und 2 RDG BW). Sie wird einerseits durch den vom Bereichsausschuss auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes erstellten Bereichsplan (§ 3 Abs. 3 RDG BW) ausgefüllt, welcher dem Landesausschuss über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen und für die Leistungsträger und die Kostenträger verbindlich ist. Andererseits wird sie durch die vom Landesausschuss festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine fachgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes (§ 4 Abs. 2 RDG BW) ergänzt.
- 14
- sich nicht in einer bloßen Vermittlungsfunktion. Insbesondere in der Notfallrettung hat die Rettungsleitstelle vielmehr die Aufgabe, die zur Abwehr drohender Gefahren für Leib und Leben erforderlichen Anordnungen zu treffen. Diese Anordnungen müssen mit Verbindlichkeit für das Personal der von der Leitstelle zum Einsatz bestimmten Fahrzeuge ausgestattet sein, da andernfalls Wirksamkeit , Effizienz und Schnelligkeit des Notfalleinsatzes gefährdet wären. Schon dies spricht für eine hoheitliche Handlungsbefugnis.
- 15
- § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG BW sieht zudem vor, dass in der Regel Leitstellen für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im integrierten Betrieb (integrierte Leitstellen) in gemeinsamer Trägerschaft einzurichten sind. Die Feuerwehr ist nach § 1 Abs. 1 FwG BW eine gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Nach § 4 Abs. 1 FwG BW haben die Landkreise ständig besetzte Einrichtungen zur Annahme von Meldungen und zur Alarmierung der Feuerwehren (Leitstelle für die Feuerwehren) zu schaffen und zu betreiben, wobei die Landkreise mit Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder dem Träger einer Rettungsleitstelle im Sinne von § 6 RDG BW vereinbaren können, dass diese die Aufgaben der Feuerwehrleitstelle für den Landkreis erledigen. Der Träger der Feuerwehrleitstelle handelt daher ohne Weiteres in den Rechtsformen des öffentlichen Rechts (vgl. BGHZ 20, 290, 292). Es liegt jedoch fern, dass das Landesrecht für die Tätigkeit der integrierten Leitstellen unterschiedliche Handlungsformen gewollt hat, je nachdem, ob die Leitstelle als Feuerwehrleitstelle oder als Rettungsdienstleitstelle tätig wird. Insbesondere wenn es bei einem Notfall sowohl des Einsatzes der Feuerwehr als auch des Rettungsdienstes bedarf, liefe dies auf die rechtliche Aufspaltung sachlich kaum voneinander zu trennender Leitungsfunktionen hinaus.
- 16
- Betrieb von Krankentransport mit einer Nebenbestimmung zu versehen, die die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle regelt. Die Missachtung dieser Auflage ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 RDG BW bußgeldbewehrt. Die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle wird hierdurch auch gegenüber den Krankentransportunternehmern mit öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeit ausgestattet. Entsprechende Regelungen enthalten die Vereinbarungen, die das Sozialministerium gemäß § 2 Abs. 1 RDG BW mit den in dieser Vorschrift genannten Rettungsdienstorganisationen geschlossen hat.
- 17
- II. Da der Beklagte somit hoheitlich gehandelt hat, kommt der vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 33 Abs. 2 i.V.m. §§ 19, 20 GWB nicht in Betracht. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Bundeskartellamt vertretenen Auffassung ist es auch nicht möglich, zwischen einer (hoheitlichen) Entscheidung über das Ob eines Einsatzes der Notfallrettung oder eines Krankentransportfahrzeugs einerseits und einer (außerhalb der hoheitlichen Entscheidungsmacht) liegenden Auswahl unter den in Betracht kommenden Krankentransportunternehmern zu unter- scheiden. Denn die Auswahl ist, wie das in § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz RDG BW ausdrücklich geregelte Gleichbehandlungsgebot verdeutlicht, notwendiger Bestandteil der einheitlichen Entscheidung der Rettungsdienstleitstelle über das Ob und Wie eines Rettungsdiensteinsatzes.
Hirsch Bornkamm Raum
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 16.02.2004 - 1 O 124/03 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 26.01.2006 - 4 U 22/04 -
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.
(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.