Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Dez. 2016 - 7 U 66/14

bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 26.03.2014, Az. 4 O 149/11, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten – im Berufungsrechtszug nur noch die Beklagten zu 1 und 2 – nach einer Prostata-Laserung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.
Der 1952 geborene Kläger, ein promovierter Arzt und niedergelassener Allgemeinmediziner, litt an benigner Prostatahyperplasie. Er befand sich aus diesem Grund bei dem Urologen Dr. M. in M. in Behandlung. Mit E-Mail vom 16.02.2008 teilte er den Beklagten mit, dass er für den Herbst eine Prostataoperation plane und bat um Mitteilung der Anmeldemodalitäten. Der Kläger war durch Hinweise in der Fachpresse auf die urologische Privatpraxis der Beklagten aufmerksam geworden.
Am 29.09.2008 begab sich der Kläger in die Behandlung bei den Beklagten. Dort wurde ein Aufklärungsgespräch geführt, in dessen Rahmen ein Patientenaufklärungsbogen vom Kläger und dem Beklagten zu 2 unterzeichnet wurde. An diesem Tag wurde ferner ein schriftlicher Behandlungsvertrag über eine Greenlight-Laser-Behandlung von dem Beklagten zu 1 und dem Kläger unterzeichnet. Inhalt und Umfang des Aufklärungsgesprächs sind zwischen den Parteien streitig.
Die Greenlight-Laser-Behandlung wurde am 30.09.2008 von dem Beklagten zu 1 durchgeführt, wobei der Beklagte zu 3 als Anästhesist beteiligt war.
Postoperativ stellten sich bei dem Beklagten zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt starke Schmerzen im Unterleib ein. Am 15.10.2008 begab er sich deshalb in neurologische Behandlung bei Dr. G., der eine Irritation des N. genitofem. rechts vermutete (Anlage B 5 = I 221). Am 28. 10.2008 ließ er ein CT des Beckens vornehmen, das ohne pathologischen Befund blieb (I 213). Am 30.10.2008 ließ er im Krankenhaus W. eine Leistenhernie rechts operativ versorgen. Am 06.11.2008 begab sich der Kläger zur Schmerztherapie bei dem Beklagten zu 3. Dort wurde eine Blockade des Nervus ilioinguinalis vorgenommen. Eine weitere Behandlung bei den Beklagten erfolgte danach nicht mehr.
Eine Kernspintomografie der LWS und der ISG-Fugen (Anlage B 6) ergab keine Verschlechterung der vorbekannten Spondylarthrose. Der Kläger ließ daraufhin in der Universitätsklinik M. am 18.11.2008 eine Blasenspülung mit Kathetereinlage und eine Zystoskopie durchführen (OP-Bericht II 59). Bei einer Endoskopie in der Universitätsklinik G. am 26.11.2008 wurden Nekrosen im Bereich des Prostatagewebes entfernt und ein Spüldauerkatheter angelegt. Am 03.02.2009 ließ der Kläger in der Universitätsklinik G. wiederum eine diagnostische Urethozystoskopie durchführen. Im Anschluss daran wurde dem Kläger ein MRT zur Abklärung der knöchernen Strukturen empfohlen, das im März 2009 zur Verdachtsdiagnose einer Schambeinfraktur rechts mit Symphysensprengung und Ödemen im Frakturbereich geführt hat (vgl. Arztbrief Prof. R., Anlage B 7). Letztlich wurde in der Deutschen Klinik für Diagnostik eine Symphysitis bzw. Ostitis pubis diagnostiziert (AH OLG 115 ff, keine Fraktur, 121). Diese Verletzung musste mit einer Symphysiodese versorgt werden (OP-Bericht vom 26.08.2009, II 61). Bis zum April 2011 musste sich der Kläger drei Revisionsoperationen unterziehen.
Der Kläger behauptet, die Behandlung durch die Beklagten sei fehlerhaft erfolgt. Eine Indikation zur operativen Therapie habe nicht bestanden. Zuvor erforderliche Befunderhebung sei unterblieben. Eine Restharnbildung bei einem Wert von weniger als 20 ml habe nicht vorgelegen.
Schon am Tag nach der Behandlung sei es zu einer akuten Schmerzsymptomatik beim Kläger in der Beckenregion mit Ausstrahlung in die rechte Leiste gekommen, deren Ursache unklar gewesen sei. Bei Durchführung der Laser-Behandlung seien Nachbarstrukturen wie Blase und Prostataloge offensichtlich verletzt worden. Der von den Beklagten eingesetzte 120 Watt-Laser sei nicht hinreichend erprobt gewesen. Dadurch sei eine monatelange 2-gradige Inkontinenz beim Kläger aufgetreten. Außerdem sei die Knochenstruktur der Symphyse bzw. des Schambeins durch die Tiefenwirkung des Lasers verletzt worden. Daraus resultierten akute, dann persistierende Schmerzen im Becken und der Leiste mit Gehbehinderung. Diverse operative Versuche wie eine Leistenbruchoperation und Nervendurchtrennung hätten keine Besserung erbracht. Es liege eine Osteitis pubis vor, die häufig beim nicht fachgerechten Einsatz eines 120-W-Greenlightlasers auftrete. Die Endoskopie habe zu einer Laserkoagulation sehr nah im Bereich der Schließmuskelzone geführt. Die Symphyse des Klägers habe verblockt werden müssen. Das während der Operation eingesetzte Metall müsse im Körper verbleiben, wodurch lebenslange Einschränkungen der Lebensqualität zu erwarten seien.
Die genannten Beschwerden des Klägers seien auf die fehlerhafte Behandlung bei den Beklagten zurückzuführen. Eine andere Erklärung für das Auftreten der schweren Schäden beim Kläger sei nicht vorhanden. Bei der regelgerechten Lasereinwirkung seien solch schwere Schäden nicht zu erwarten.
10 
Der Kläger sei durch die Beklagten nicht über alternative Behandlungsmethoden ausreichend aufgeklärt worden. Insbesondere hätte ihm die transurethrale Resektion der Prostata als Goldstandard erklärt werden müssen. Zudem hätte der Beklagte zu 1 darauf hinweisen müssen, dass er für den Lasertyp HPS 120 W zum Zeitpunkt der Operation noch keine Erfahrungen gehabt habe und es sich um ein neuartiges Verfahren gehandelt habe.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
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1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus der fehlerhaften Behandlung ab September 2008 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 150.000,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz und zwar aus 125.000,00 Euro seit dem 01.06.2009, aus weiteren 25.000,00 Euro seit dem 16.05.2010.
13 
2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 166.704,17 Euro zu zahlen, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz und zwar aus 95.841,91 Euro seit dem 16.05.2010, aus weiteren 44.640,00 Euro seit dem 16.12.2010 und aus weiteren 26.222,26 Euro seit Rechtshängigkeit.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Ansprüche, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung ab September 2008 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
15 
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage auf der Grundlage eines mündlich erläuterten Protokoll vom 26.02.2014, I 609 f) Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Bm. vom 31.01.2013 (I 359) abgewiesen. Es hat weder Behandlungsfehler noch Aufklärungsmängel als erwiesen angesehen.
16 
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung eines erstinstanzlichen Vorbringens seine erstinstanzlichen Anträge gegen die Beklagten zu 1 und 2 in vollem Umfang weiter verfolgt. Der Kläger hat im zweiten Rechtszug insbesondere schriftliche Stellungnahmen der von ihm beauftragten Sachverständigen Prof. S. vom 11.05.2014 (AH OLG 1 ff) und vom 04.01.2016 (II 423 f), Prof. A. vom 23.05.2014 (II 181) sowie Prof. Al. vom 24.06.2014 (AH OLG 75 f) und vom 17.12.2005 (II 415 f) vorgelegt, mit denen diese ihre jeweiligen erstinstanzlichen Gutachten (Prof. S. vom 08.08.2009, Anlage K 1; ergänzende Stellungnahme vom 15.02.2013, AH I; Prof. A. vom 25.10.2010, Anlage K 2; ergänzende Stellungnahme vom 27.02.2013, AH I; Prof. Al. vom 21.02.2011, Anlage K 3; ergänzende Stellungnahme vom 28.02.2013, AH I) ergänzt haben.
17 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 02.11.2016 (II 509) verwiesen. Der Senat hat wegen der von der Berufung gerügten Nähe des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. Bm. zu dem Hersteller des Greenlight-Lasers ein weiteres schriftliches fachurologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. eingeholt, das der Sachverständige im Verhandlungstermin vom 02.11.2016 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 06.11.2015 (Sonderband fachurologisches Gutachten – SB) und die Sitzungsniederschrift vom 02.11.2016 (II 509) Bezug genommen.
II.
18 
Der zulässigen Berufung bleibt der Erfolg versagt. Der Kläger hat auch im Berufungsrechtszug den Nachweis nicht zu führen vermocht, dass die nach der Prostata-Laserung eingetretenen Komplikationen auf eine fehlerhafte Behandlung durch die Beklagten zurückzuführen sind. Eine defizitäre Aufklärung über die mit der Behandlung verbundenen Risiken oder über Behandlungsalternativen liegt den Beklagten ebenfalls nicht zur Last.
19 
1. Zurecht hat das Landgericht den durchgeführten Eingriff als (relativ) indiziert angesehen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug genommen werden (LGU 14 f). Auch der im Berufungsrechtszug hinzugezogene Sachverständige Prof. B. ist in Übereinstimmung mit Prof. Bm. (I 371; I 635) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Indikation zur operativen Therapie fachgerecht gestellt wurde (SB 3 ff). Insbesondere war auch nach seiner Beurteilung in Anbetracht der schon seit längerem persistierenden und progredienten Beschwerden sowie der erfolglosen medikamentösen Therapieversuche, die teilweise wegen Unverträglichkeiten abgebrochen werden mussten, eine explizite Symptomquantifizierung nach dem IPSS-Fragebogen entbehrlich (SB 6).
20 
Durch die Privatsachverständigen des Klägers wird dieses Beweisergebnis nicht durchgreifend in Frage gestellt. Prof. Al. hat sich in seinen verschiedenen Stellungnahmen nicht zur Frage der Operationsindikation geäußert. Prof. A. lag, anders als den gerichtlich bestellten Sachverständigen, für seine Beurteilung nicht die gesamte Behandlungsdokumentation von Dr. M., sondern nur dessen Arztbrief vom 04.07.2007 (I 211) vor (Anlage K 2, S. 3). Im Übrigen hat auch Prof. A. zuletzt ausgeführt, dass es „in der Präferenz des verantwortlichen Arztes liegt“, ob der IPSS-Fragebogen verwendet wird, oder die Informationen auf andere Weise eruiert werden (II 193). Dies ist hier aber, wie der Sachverständige Prof. B. anhand der Behandlungsunterlagen des Urologen Dr. M. nachvollziehen konnte, ausreichend geschehen (SB 4 f).
21 
Auf dieser Grundlage ist der Sachverständige Prof. B. auch nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass eine explizite Symptomquantifizierung nach dem IPSS-Fragebogen vermutlich nicht zu einer Änderung des Therapieregimes geführt hätte (SB 6). Den Gutachten von Prof. S. (14.02.2013, S. 2) und Prof. A. (Anlage K 2, S. 2 f; 27.02.2013, S. 1 f; II 181 f) lässt sich trotz kritischerer Beurteilung der Auslassung des IPSS-Fragebogens insoweit nichts Gegenteiliges entnehmen. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht darauf abstellen, dass der Kläger nach seiner eigenen Darstellung einen erheblichen Leidensdruck verspürt und die Angelegenheit behoben haben wollte (LGU 14; I 615). Es kann nach allem nicht angenommen werden, dass eine ergänzende Befunderhebung (Symptomquantifizierung nach dem IPSS-Fragebogen) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte.
22 
2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann es nicht als erwiesen angesehen werden, dass die beim Kläger postoperativ aufgetretene Symphysitis (osteitis pubis) durch einen Behandlungsfehler bei der am 30.09.2008 durchgeführten Laservaporisation der Prostata verursacht wurde. Dies geht zu Lasten des Klägers.
23 
a) In dem hier betroffenen Kernbereich ärztlichen Handelns gestattet allein der ausbleibende Erfolg der getroffenen Behandlungsmaßnahmen oder ein komplikationsbehafteter Verlauf nicht den Schluss auf eine fehlerhafte Behandlung. Denn die Vorgänge im lebenden Organismus können auch vom besten Arzt nicht immer vollständig beherrscht werden; die Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus und den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen, sind deshalb der Patientensphäre zuzurechnen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1990 – VI ZR 169/90, juris Rn. 12; Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZR 634/15, juris Rn. 6).
24 
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der technische Vorgang der Laserung als solcher, d.h. insbesondere die Energieapplikation und die Eindringtiefe von Licht und Wärme in das Gewebe, berechenbar und nach Ansicht des Sachverständigen Prof. B. jedenfalls für einen erfahrenen Operateur gut beherrschbar ist (vgl. SB 9 f). Dies ändert nichts daran, dass es sich bei der Laservaporisation um einen Eingriff in den menschlichen Organismus handelt, dessen Ergebnis in gewissem Umfang von den damit einhergehenden Unwägbarkeiten mitbestimmt wird. So hat der Sachverständige Prof. B. bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat erläutert, dass mit dem Eingriff zwangsläufig eine gewisse Wärmeentwicklung unter anderem im Bereich der Symphyse einhergeht, auf die jedoch nur die wenigsten Patienten mit der Ausbildung einer Symphsysitis reagieren. (II 515) Daraus erklärt sich, dass eine Symphysitis heute als zwar extrem seltene, aber doch mögliche und dann schicksalhafte Komplikation nach Laserbehandlung der Prostata angesehen wird, die auch bei sorgfältigem Vorgehen ungeachtet der Möglichkeit, die Wärmeeinleitung in das Gewebe zuverlässig auf ein für die weit überwiegende Mehrzahl der Patienten unschädliches Maß zu begrenzen, nicht völlig ausgeschlossen werden kann. (SB 10; II 513 f). Dementsprechend sind Fälle von Symphysitis auch nach Elektroresektion mittels TURP beschrieben worden, die ebenfalls mit einer Wärmeentwicklung einhergeht (SB 10; vgl. auch Al. II 417). Die genauen Ursachen für die Entstehung einer Symphysitis sind dabei nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung noch unbekannt, jedoch ist eine Schädigung des Knochens oder der Knochenhaut durch thermische Belastung infolge der Tiefenwirkung des Lasers wahrscheinlich daran beteiligt (SB 16; II 519; vgl. auch A. II 187).
25 
Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Gesundheitsschaden in Gestalt der Symphysitis aus der von der Behandlungsseite voll beherrschbaren Sphäre hervorgegangen ist (vgl. zur Fallgruppe des voll beherrschbaren Risikos BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZR 634/15, Rn. 6 mwN). Mithin bleibt es bei der Beweislast des Klägers für ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen des Beklagten, welches nicht durch die eingetretenen Komplikationen indiziert wird.
26 
b) Diesen Beweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht.
27 
aa) Ein Behandlungsfehler lässt sich nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. B. nicht aus den dokumentierten Daten zu Laserzeit, OP-Zeit und applizierter Energiemenge ableiten. Diese sind nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof. B. für einen derartigen Eingriff üblich und plausibel (SB 10; II 511; ebenso A., Anlage K 2, S. 5) und lassen nicht den Schluss auf eine ineffiziente Energieanwendung zu. Das Verhältnis der Laserzeit zur Gesamtoperationszeit hat der Sachverständige Prof. B. sogar als sehr gut beurteilt (II 511). Soweit Prof. Al. zu dem Ergebnis gelangt, die eingestrahlte Energiemenge sei gemessen an der Einsatzzeit und dem Gewebeabtrag weit überdurchschnittlich hoch gewesen, was für eine ineffiziente Energieanwendung spreche (AH OLG 101 f), beruht dies auf der Annahme, das Prostatavolumen habe sich bei einem angenommenen präoperativen Prostatavolumen von 60 ml (so ausdrücklich die Beklagten, II 265) durch die Laserung lediglich um 10 ml verringert (AH OLG 103). Diese Annahme ist jedoch nicht hinreichend gesichert und kann der Entscheidung daher nicht zugrunde gelegt werden. Sie beruht auf der Schätzung des postoperativen Prostatavolumens durch Prof. H.i der späteren Endoskopie. Der Sachverständige Prof. B. hat bei seiner Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert, dass es bei einer Greenlight-Laser-Behandlung nicht zuverlässig möglich ist, von dem postoperativen Bild auf die Gewebeabtragung zu schließen, vor allem, wenn man die Prostata vor der Operation nicht selbst gesehen hat. Dazu passt, dass der behandelnde Urologe Dr. M. das Prostatavolumen postoperativ auf nur 40 ml geschätzt hat (Arztbericht vom 08.10.2008, I 219). Der Sachverständige Prof. B. konnte anhand der vorliegenden Behandlungsunterlagen auch unter Berücksichtigung der von ihm als unzuverlässig eingestuften endoskopischen Schätzung durch Prof. H. keine belastbare Aussage zum Umfang der Gewebeabtragung treffen. Gegen eine ineffiziente Gewebeabtragung spricht der postoperativ sehr gute Harnstrahl (vgl. Arztbericht Dr. M. vom 08.10.2008, I 219).
28 
bb) Auch die im OP-Bericht dokumentierte „ausgiebige Vaporisation großer Gewebeanteile ventral“ kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als Verstoß gegen anerkannte Behandlungsstandards und damit als fehlerhaft eingestuft werden.
29 
Der Sachverständige Prof. B. hat das von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 29.01.2016 (II 461 f) in diesem Zusammenhang näher geschilderte intraoperative Vorgehen als mit dem standardgemäßen Vorgehen der meisten Kliniken übereinstimmend bewertet (II 515). Danach ist die Laserung auch ventraler Anteile notwendig und üblich, um ein gutes Operationsergebnis (Abtrag zur freien Miktion) zu erhalten (SB 10). Normalerweise ist zwar im ventralen Bereich am wenigsten an Prostatavolumen vorhanden (II 513). Die Anatomie der Prostata(vergrößerung) ist jedoch in jedem Einzelfall unterschiedlich (SB 16). Intraoperativ kann sich ergeben, dass nach der zuerst vorgenommenen Laserung des Mittellappens verstärkte Gewebebildung im ventralen Teil sichtbar wird, die in den frei gewordenen Raum vordringt (ebenso wohl A. 27.02.2013, S. 3: „Wenn ventral größere Gewebemengen vorliegen, handelt es sich um Vergrößerungen der beiden Seitenlappen und nicht um ein Wachstum im Bereich der ventralen Kommissur“). Der von Prof. Al. bemängelte Widerspruch zwischen dem Operationsbericht und dem endoskopischen Vorbefund, in dem keine auffälligen Gewebeanteile ventral beschrieben werden (Al., 28.02.2013, S. 2; II 417), besteht damit nicht. Die so verstandenen „ventralen“ Gewebemengen müssen ebenfalls entfernt werden, um die freie Miktion zu ermöglichen (II 513). Dieses operative Vorgehen, welches mit der Schilderung des Beklagten mit Schriftsatz vom 29.01.2016 (II 461 f) in Einklang steht, hat der Sachverständige Prof. B. bei seiner Anhörung als das in den meisten Kliniken praktizierte Standardvorgehen bezeichnet (II 515).
30 
Damit hat der Sachverständige Prof. B. zugleich überzeugend die Annahme der Sachverständigen Prof. Al. (AH OLG 83; II 417) und Prof. S. (II 425) entkräftet, die stichwortartige Bezeichnung einer „ausgiebige[n] Vaporisation großer Gewebeanteile ventral“ im OP-Bericht lasse auf ein fehlerhaftes Vorgehen schließen. Allein der Umstand, dass ein solches Vorgehen in der Publikation einer internationalen Expertengruppe aus dem Jahr 2007 betreffend die Technik der Laservaporisation mit dem 80 Watt-Greenlight-Laser nicht explizit beschrieben wird (Alken, AH OLG 85), gestattet nicht die Schlussfolgerung, dass dieses Vorgehen einem allgemein anerkannten Standard widerspricht. Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – VI ZR 67/15, juris Rn. 8). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. B. lief die Laserung ventraler Anteile nach diesen Maßstäben dem im maßgeblichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 2008 – VI ZR 57/07, juris Rn. 5; vom 7. Februar 2011 – VI ZR 269/09, juris Rn. 2; Urteile vom 15. April 2014 – VI ZR 382/12, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 – VI ZR 67/15, juris Rn. 8; vom 1. März 2016 – VI ZR 49/15, juris Rn. 8) Behandlungszeitpunkt geltenden Standard gerade nicht zuwider.
31 
Mit dieser Beurteilung befindet sich Prof. B. in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gerichtsgutachter Prof. Bm. Dieser hat weder die dokumentierten Daten zu Laserzeit, OP-Zeit und applizierter Energiemenge für auffällig erachtet, noch in der Vaporisation ventraler Anteile für sich genommen einen Behandlungsfehler gesehen (vgl. I 377). Er hat lediglich, ausgehend von der Überlegung, dass eine „ineffiziente“ Energieapplikation während der Operation zu ausgeprägten koagulativen Gewebeschädigungen führen kann, hervorgehoben, dass das adenomatöse Gewebe insbesondere in der ventralen Prostatazirkumferenz schmaler ist und es hier in besonderer Weise der Erfahrung und Expertise des Operateurs obliegt, inwieweit ausgedehnter oder schonender vaporisiert werden muss (I 377 f). Es entspricht auch der Beurteilung von Prof. B., dass eine inkorrekte Anwendung der Laserenergie zu schweren Verletzungen der benachbarten Strukturen führen kann (SB 14). Entgegen Prof. S. (Anlage K 1, S. 7; 14.02.2013, S. 4; AH OLG 2) und Prof. Al. (AH OLG 83 f) kann jedoch aus den dargelegten Gründen nicht alleine aus dem komplikationsbehafteten Verlauf geschlossen werden, dass der Beklagte zu 1 die Risiken des 120-Watt-Lasers insbesondere bei der Behandlung ventraler Anteile des Prostatagewebes unterschätzt hat und hierbei fehlerhaft vorgegangen ist (SB 14).
32 
Fehlerhaft wäre es nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof. B. nur gewesen, wenn der Beklagte die Laserenergie punktuell appliziert und nicht auf die durch Wärmeleitung verursachte Tiefenwirkung geachtet hätte (SB 16). Wie der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat näher erläutert hat, muss der Laser mit einer kontinuierlichen Rotationsbewegung über das Gewebe bewegt werden (ebenso A. 27.02.2013, S. 3). Bei diesem Vorgehen wird jeweils die oberste Schicht kontrolliert verdampft (II 513f). Dafür, dass der auf derartige Laserbehandlungen spezialisierte Beklagte zu 1 diese Regel missachtet und punktuell zu viel Energie appliziert hätte, bietet die – nach Inhalt und Umfang ausreichende (Bm. I 643 f) – OP-Dokumentation keinen Hinweis (SB 16). Für ein solchermaßen fehlerhaftes Vorgehen typische „drilling holes“ (A., Anlage K 2, S. 4) konnte der Sachverständige Prof. B. nicht feststellen. Die von Prof. A. in Auswertung der MRT-Bilder beschriebene „unregelmäßig konfigurierte Kavität der Prostatadrüse“ (Anlage K 2, S. 4) lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. B. nicht in diesem Sinne deuten, da die Laserbehandlung häufig zu einer in gewissem Umfang unregelmäßigen Kavität führt und ein vollständig glatter Gewebeabtrag praktisch nicht möglich ist (II 515).
33 
Die von Prof. A. (Anlage K 2, S. 4; 27.02.2013, S. 3) geforderte radiologische Zusatzbegutachtung ist nicht geboten, weil nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof. B. „drilling holes“ in einem MRT nicht zur Darstellung kommen. Eine weitergehende Beurteilung des operativen Vorgehens wäre dadurch nicht möglich (II 515). Auch Prof. A.n erwartet von einer radiologischen Zusatzbegutachtung im Übrigen lediglich den Nachweis einer intraoperativ verursachten thermischen Schädigung der symphysären Knochenstrukturen (Anlage K 2, S. 4; 27.02.2013, S. 3). Es wurde aber bereits dargelegt, dass der Nachweis einer thermischen Schädigung der Symphyse nicht mit dem Nachweis eines Behandlungsfehlers gleichzusetzen ist. Vielmehr ist auch bei kontrolliertem schichtweisem Gewebeabtrag mit einer generellen Erwärmung umliegender Strukturen zu rechnen, die in sehr seltenen Fällen zu einer schicksalhaften Symphysitis führen kann (II 515).
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cc) Rückschlüsse auf einen Behandlungsfehler gestattet auch nicht der von Prof. H. bei der Zystoskopie vom 18.11.2008 erhobene Befund einer Unterfahrung des Blasenbodens mit Nekrosen im Bereich der Prostataloge und des Blasenbodens. Die diesbezüglichen landgerichtlichen Feststellungen (LGU 15 f) greift die Berufung nicht an. Im Übrigen sind auch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. B. die Nekrosezone am Blasenboden und die weiter beschriebene Laserung bis unmittelbar an den Schließmuskel logische Folgen der hier erforderlichen Laserung eines ausgeprägten Mittellappens. Ein Behandlungsfehler liegt darin nicht, auch wenn dies zu den postoperativen Symptomen Hämaturie und zeitweise Inkontinenz geführt hat (SB 15; II 517; ebenso Bm. I 381; I 645). Insbesondere lässt die weitreichende Vaporisation am Blasenboden und in unmittelbarer Nähe des Sphinkters unter diesen Umständen nicht den Schluss darauf zu, dass der Beklagte zu 1 die Eindringtiefe des Lasers unterschätzt und auch in ventraler Richtung zu sorglos vorgegangen ist.
35 
Allerdings „sollte“ eine Unterfahrung des Blasenbodens bei einer derartigen Laser-Operation auch nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof. B.h nicht vorkommen (II 517; kritisch zum Operationsergebnis unter diesem Gesichtspunkt auch Al., 28.02.2013, S. 3). Jedoch lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. B. nicht sicher feststellen, ob dieses Ergebnis auf die eigentliche Laserung, oder die zum Ende des Eingriffs erforderliche Katheteranlage zurückzuführen ist, wobei zumindest letzterenfalls von einer schicksalhaften Komplikation auszugehen ist (II 517; SB 15). Zusammenfassend konnte der Sachverständige Prof. B. dem Zystoskopie-Bericht von Prof. H. keinen Beweis für einen Fehler beim Lasern entnehmen (II 517). Im Übrigen steht die Unterfahrung des Blasenbodens in keinem Zusammenhang mit der weiteren Folge der Symphysitis, da der Blasenboden der Teil der Prostata ist, der anatomisch am weitesten entfernt von der Symphyse liegt (SB 15; Bm., I 647). Eine Perforation der Prostatakapsel ist jedenfalls im Symphysenbereich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. B. nicht festgestellt worden (II 513). Auch Prof. Al. geht nur von einer Kapselperforation im Bereich des Blasenbodens aus (Anlage K 3, S. 2; 28.02.2013, S. 3).
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dd) Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie er behauptet, schon am ersten postoperativen Tag gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 Schmerzen eines Ausmaßes geschildert hat, die eine weitere Überwachung oder die Einweisung in eine urologische Klinik zur weiteren diagnostischen Abklärung geboten hätten (Bach, SB 11; Ackermann, Anlage K 2 S. 5). Denn es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass dadurch die beginnende Symphysitis früher diagnostiziert und der weitere Verlauf positiv beeinflusst worden wäre. Die sonst durch die Laserung etwa verursachten Schäden, wie sie im Zystoskopiebericht vom 18.11.2008 beschrieben sind, waren ohnehin nicht mehr zu verhindern. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einem groben Behandlungs- oder Befunderhebungsfehler der Beklagten zu 1 und 2 in der unmittelbaren postoperativen Phase ausgeht (vgl. B., SB 15, 19; II 523; vgl. auch A. K 2 Seite 5 und 27.02.2013, AH I, S. 4), kommt es nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Denn unter den Umständen des Streitfalls ist, wie der Sachverständige Prof. B. bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeführt hat (II 523), jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang mit der Ausbildung und dem Fortschreiten der Symphysitis äußerst unwahrscheinlich (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2012 – VI ZR 77/11, juris Rn. 6).
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In Anbetracht des Umstands, dass im Behandlungszeitpunkt noch kein einziger Fall einer Symphysitis nach Greenlight-Laserbehandlung beschrieben war, lag es äußerst fern, die diagnostische Abklärung an diesem Punkt zu beginnen. Zudem ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die am ersten postoperativen Tag geschilderten Schmerzen auf eine (beginnende) Symphysitis zurückzuführen waren. Diese Erkrankung entwickelt sich nach dem hier vermuteten ossären Hitzeschaden über einen gewissen Zeitraum, bis sie infolge einer Erweichung des Knorpelanteils symptomatisch wird und sich insbesondere in einer Gangstörung äußert (II 521). Von einer längerfristigen Entwicklung gehen im Streitfall auch Prof. Al. und Prof. A. aus, die annehmen, dass eine tiefe Koagulation nicht sofort erhebliche Schmerzen oder Blutungen hervorrufen muss (Al., AH II 87), sondern dass ein thermischer Schaden in Gestalt einer kaum merklichen Schädigung der Knochenhaut erst sekundär den Gewebeuntergang nach sich gezogen hat (A. II 187; II 195). Dazu passt auch die Annahme einer „Durchwanderungssymphysitis“ durch den Operateur Prof. P. (Stellungnahme vom 29.06.2011, S. 4 = II 449 f). Aus der Übersicht über die bisher beschriebenen Fälle von Symphysitis nach Prostatabehandlung bei Prof. Al. (II 417) geht zudem hervor, dass die – nicht näher spezifizierten – „Beschwerden“ in der großen Mehrzahl der Fälle erst nach mindestens einer Woche, häufig aber erst nach drei und mehr Wochen eingesetzt haben.
38 
Unter diesen Umständen war bei den vom Kläger nach seiner Darstellung am ersten postoperativen Tag geschilderten erheblichen Schmerzen und Blutungen eine bildgebende Darstellung der Symphyse mangels konkreten Verdachts weder geboten, noch ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte. Eine Gangstörung, die allenfalls den frühzeitigen Verdacht auf eine Verletzung der Symphyse hätte lenken können (B., II 521), lag zu diesem Zeitpunkt auch nach der Darstellung des Klägers noch nicht vor. Das beschriebene „Klackern“ bot keinen Anlass, an eine Symphysitis zu denken (B. II 525; Bm. I 647). Vielmehr wäre es bei dem beschriebenen Beschwerdebild ausreichend gewesen, den Patienten entweder stationär zu überwachen, bis eine Besserung der Beschwerden aufgetreten wäre, oder zumindest für eine ambulante Versorgung bei adäquater Schmerzmedikation und sichergestellter Weiterbehandlung bei einem niedergelassenen Arzt Sorge zu tragen (B., II 519 f).
39 
Ob die Beklagten diesen Anforderungen angesichts der Unterbringung des Klägers in einem Hotelzimmer in jeder Hinsicht gerecht geworden sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Allerdings haben sie ausweislich des Behandlungsberichts vom 30.09.2008 „Antibiotika und Antiphlogistika nach Therapieplan“ verordnet, wobei auch der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat die Annahme geäußert hat, Schmerzmittel verordnet erhalten zu haben (II 523).
40 
Jedenfalls ist eine etwa hinter dem Standard zurückgebliebene Versorgung des Klägers in der ersten postoperativen Phase aller Wahrscheinlichkeit nach nicht für den weiteren Verlauf der Symphysitis ursächlich geworden. Vielmehr hätte man beim Beschwerdebild der ersten Tage zunächst von Wundschmerzen ausgehen dürfen und den Patienten am zweiten oder dritten postoperativen Tag bei wahrscheinlicher Besserung der Beschwerden unter Ruhe und adäquater Schmerzmedikation in die häusliche Weiterbehandlung entlassen dürfen. Es ist aus den dargelegten Gründen äußerst unwahrscheinlich, dass sich in diesem kurzen Zeitraum eine Gangstörung oder sonst eine Symptomatik gezeigt hätte, die Anlass zum Verdacht einer Symphysitis und zu entsprechender Diagnostik hätte geben müssen (B., II 523).
41 
Dass die unterbliebene frühzeitige Diagnose der Symphysitis nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zugerechnet werden kann, bestätigt auch der weitere Verlauf. Der Kläger hat etwa eine Woche nach der Operation seinen behandelnden Urologen in M. aufgesucht und danach zeitnah eine ganze Reihe diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen eingeleitet hat, um der Ursache seiner Beschwerden auf die Spur zu kommen. Es erscheint nachvollziehbar, dass der erste Verdacht einer Verschlechterung der vorbekannten Leistenhernien oder des vorbekannten Bandscheibenschadens oder einer Nervenschädigung galt und nicht der – auch nach den Ausführungen der Sachverständigen ja äußerst seltenen – Komplikation der Symphysitis. Bei seiner Zystoskopie am 18.11.2008 hat Prof. H. Wundverhältnisse im Bereich der Blase vorgefunden, die seiner Ansicht nach die chronischen Schmerzen und die Schmerzzunahme beim Stehen erklären und empfohlen, die Wundheilung abzuwarten (II 59). Auch Prof. R. (Göttingen) hatte lange nicht den Verdacht in Richtung einer Schambeinverletzung und zeigte sich von dem Ergebnis erstaunt (Arztbrief vom 19.03.2009, Anlage B 7). Insgesamt hat es trotz Behandlung in zwei Universitätskliniken fast ein halbes Jahr gedauert, bis die Diagnose der Symphysitis gestellt wurde. Dass die Diagnostik relevant beschleunigt worden wäre, wenn die Beklagten den Kläger am ersten postoperativen Tag in eine urologische Klinik eingewiesen oder selbst stationär beobachtet hätten, kann bei dieser Krankengeschichte nur als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden.
42 
3. Der Eingriff war auch von einer Einwilligung des hinreichend informierten Klägers gedeckt. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger über die Risiken des Eingriffs, insbesondere das Risiko einer Harn-Inkontinenz, sowie über die Behandlungsalternative TUR-P aufgeklärt war (LGU 23 ff). Der Erörterung bedürfen insoweit nur die von der Berufung vorgetragenen Angriffe, das Risiko einer Symphyseverletzung sei explizit aufklärungspflichtig gewesen; jedenfalls aber habe über die Verwendung des 120-Watt-Lasers im Vergleich zum älteren 80-Watt-Laser unter dem Gesichtspunkt der „Neulandmethode“ aufgeklärt werden müssen.
43 
a) Das Risiko einer Symphysitis war nicht aufklärungspflichtig.
44 
Die Aufklärungspflicht erstreckt sich nur auf im Behandlungszeitpunkt bekannte Risiken. Über unbekannte Risiken muss nicht aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 241/09, juris Rn. 8). Denn bei standardgemäßer Behandlung sind allgemeine Überlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin nie ganz auszuschließen ist, für die Entscheidungsfindung des Patienten nicht von Bedeutung (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 – VI ZR 323/04, Rn. 14). Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte mit einer Behandlung verbundene Gefahren hinweisen, die nicht lediglich als unbeachtliche Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnungen angesehen werden müssen (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 – VI ZR 323/04, juris Rn. 16).
45 
Nach diesen Maßstäben bestand eine Aufklärungspflicht über das Risiko einer Symphysitis nicht. Der Sachverständige Prof. B. hat diese Beurteilung bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend damit begründet, dass im Zeitpunkt der Behandlung in der Fachliteratur noch kein einiger Fall von Symphysitis nach Greenlight-Laserbehandlung beschrieben war (II 523). Der erste Fallbericht von Kaplon wurde erst im Dezember 2008 und damit nach dem Behandlungszeitraum veröffentlicht (Alken, II 417; II 421; ebenso S. Anlage K 1 Seite 7). Die von Prof. Al. für eine erste Warnung vor Vaporisation im ventralen Bereich zitierte Veröffentlichung von Muir et al. aus 2008 nimmt demgegenüber lediglich die Gefahr von Schäden am Schließmuskel in den Blick (AH OLG 85; II 417, 421). Die Gefahr einer Symphysitis hat, wie der Sachverständige Prof. B. im Senatstermin bestätigt hat (II 523), zu diesem Zeitpunkt in der Diskussion keine Rolle gespielt.
46 
Noch allgemeiner fällt die Warnung in der von Prof. S. angeführten Publikation von Alexis aus dem Jahr 2006 aus (Anlage K 1, S. 5; AH OLG 3). Dass danach „die ungenügende Berücksichtigung spezieller Risiken dieses Geräts zu schweren Verletzungen von Nachbarstrukturen führen kann“ (Anlage K 1, S. 5/6) bzw. das System „schnell einen chirurgischen Defekt erzeugen und Strukturen perforieren [kann], die früher schwer zu vaporisieren waren“, belegt nicht, dass das Risiko einer Symphysitis ins Bewusstsein der Fachkreise gerückt war, zumal die betreffenden Ausführungen offenbar eher das Ziel haben, vor einer sorglosen und damit letztlich fehlerhaften Anwendung der neuen Gerätegeneration zu warnen, als vor schicksalhaften Komplikationen. Erst Recht gilt dies für die von Prof. A. ergänzend zitierte Internet-Fundstelle aus dem Jahr 2007 (Anlage K 2, S. 4), wonach „bei nicht akkurater Anwendung“ des Lasers schwere Komplikationen wie Blasenperforation oder Schädigung der Harnleitermündung drohen. Auch B., Ch. und M. warnen nur allgemein davor, die Eindringtiefe des Geräts zu unterschätzen (II 415).
47 
Danach muss angenommen werden, dass das Risiko einer Symphyseverletzung im Behandlungszeitpunkt unbekannt war oder doch zumindest so extrem fernliegend und untypisch für die Greenlight-Laserung erschien, dass es für die selbstbestimmte Entscheidung des Patienten ohne Bedeutung, mithin nicht aufklärungspflichtig war (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1991 – VI ZR 232/90, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2014 – 7 U 124/12, juris Rn. 9).
48 
b) Eine weitergehende Aufklärungspflicht ergibt sich auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Neulandmethode.
49 
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Patient bei Anwendung relativ neuer, noch nicht allseits anerkannter Standardmethoden mit noch nicht abschließend geklärten Risiken über diesen Umstand aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind (BGH, Urteile vom 13. Juni 2006 – VI ZR 323/04, juris Rn. 14; vom 27. März 2007 – VI ZR 55/05, juris Rn. 31).
50 
Mit der Einführung des 120-Watt-Lasers anstelle des bisher verwendeten 80-Watt-Lasers wurde in diesem Sinne kein „Neuland“ mit unbekannten Risiken betreten. Wie der Sachverständige Prof. B. in Übereinstimmung mit Prof. Bm. (I 373) überzeugend dargelegt hat, war die Greenlight-Lasermethode schon 2002 eingeführt und seither vielfach evaluiert worden. Ihr wurde gerade eine besonders niedrige Rate an schweren Komplikationen zugeschrieben (SB 7).
51 
Die Einführung eines stärkeren Lasers hat daran nichts geändert, da jedenfalls ein erfahrener Operateur dieses Gerät in gleicher Weise beherrschen konnte (SB 9). Zum Behandlungszeitpunkt befand sich das 120-Watt-System bereits weltweit in der Anwendung (SB 7). Es hatte eine klinische Erprobungsphase an ausgewählten Zentren erfolgreich bestanden (Bm., I 639). Davon geht ersichtlich auch Prof. Al. aus, wenn er eine Publikation aus dem Jahre 2008 zitiert, nach der die Behandlung von 305 Patienten an acht Zentren gute Ergebnisse und eine geringe Komplikationsrate (Kapselperforationen, Inkontinenz) ergeben hat (28.02.2013, S. 5). Die physikalischen Eigenschaften und die Operationstechnik haben sich im Vergleich zu dem Vorgängermodell nicht geändert (B., SB 14; II 523; Bm., I 375; A., Anlage K 2, S. 4; 27.02.2013, S. 2; AH OLG 187), die erhöhte Laserleistung hat lediglich zu einer Erhöhung der möglichen Operationsgeschwindigkeit geführt, da in kürzerer Zeit mehr Gewebe abgetragen werden kann (Bach, SB 9). Daten, die auf eine erhöhte Komplikationsrate oder gar bisher unbekannte Risiken hätten schließen lassen, waren im Behandlungszeitpunkt nicht publiziert (B., I 375; A., 27.02.2013, S. 2; Al. 02.2013, S. 4). Der Sachverständige Prof. B. hat nachvollziehbar den Vergleich zu einem stärker motorisierten PKW angestellt, den ein erfahrener Autofahrer nach gewisser Eingewöhnungsphase ebenso kontrolliert und sicher steuern kann wie das schwächer motorisierte Vorgängermodell (SB 9). Prof. Bm. hat dies übereinstimmend beurteilt und den stärkeren Laser mit einem schärferen Skalpell verglichen, welches in der Hand des Chirurgen, der damit umzugehen weiß, nicht notwendig zu mehr Verletzungen führt (I 639).
52 
Was die wesentlich kritischere Würdigung der Ergebnisse der Erprobungsphase durch Prof. S. (Anlage K 1, S. 5 f; 14.02.2013, S. 2; AH OLG 2 f) und Prof. Al. (Anlage K 3, S. 3; 28.02.2013, S. 4 f; 24.06.2014, S. 7 f) betrifft, hat der Sachverständige Prof. ... bei seiner Anhörung vor dem Senat zu Recht hervorgehoben, dass sich die zitierten Warnungen vor Gewebeschäden mit dem 120-Watt-Laser und insbesondere die von Prof. S. behaupteten vielfachen schweren Schäden an den Nachbarstrukturen in der Erprobungsphase (14.02.2013, S. 2) auf Fälle von nicht hinreichend sorgfältigem Vorgehen beziehen (Bach, SB 13 f; II 523). Die von Prof. S. und Prof. Al. zitierten Publikationen warnen jeweils vor einer „falschen Anwendung der Laserenergie“, einer „intensiven Laserung in einer Position“, der „ungenügende[n] Berücksichtigung spezieller Risiken dieses Geräts“ und dergleichen, mahnen zu einem vorsichtigen Einsatz des stärkeren Lasers und weisen auf die Notwendigkeit intensiven Trainings hin (Alken, 28.02.2013, S. 5; II 415; Sommerkamp, Anlage K 1, S. 5; 14.02.2013, S. 2).
53 
Dies steht letztlich nicht in Widerspruch zu der Auffassung des Gerichtsgutachtes Prof. B., der ebenfalls davon ausgeht, dass die Greenlight-Laserbehandlung mit einer individuellen Lernkurve des anwendenden Operateurs behaftet ist (SB 13 f). Dieser – letztlich für jede neue Operationsmethode und jedes neue Operationswerkzeug geltende – Umstand führt aber nicht dazu, dass die Einführung des 120-Watt-Lasers als „Neulandmethode“ anzusehen ist und entsprechend aufklärungspflichtig war. Eine Aufklärungspflicht besteht unter diesem Blickwinkel nur dann, wenn in der Fachwelt über bloße Vermutungen hinausgehende Hinweise darauf bestehen, dass auch bei sorgfältigem Vorgehen mit der Behandlung bestimmte unbeherrschbare Gefahren verbunden sind, oder dass zumindest unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 – VI ZR 323/04, juris Rn. 16). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Arzt die Behandlung nach seinen individuellen Kenntnissen und Erfahrungen übernehmen durfte. Ist der Arzt – wofür allerdings im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen – mit der Behandlung überfordert, stellt deren Übernahme einen Behandlungsfehler dar, von dem der Arzt sich durch Aufklärung nicht entlasten kann.
54 
Wie der Sachverständige Prof. B. bei seiner Anhörung durch den Senat nochmals bekräftigt hat, wurde im Behandlungszeitraum in der Fachwelt gerade nicht die Gefahr gesehen, dass mit der Einführung des 120-Watt-Lasers bisher unbekannte Risiken verbunden sein könnten (II 523). Insbesondere die Gefahr einer Symphysitis wurde zu dieser Zeit – wie bereits oben dargelegt – nicht beschrieben, sondern erstmals in einem Fallbericht von Kaplon im Dezember 2008. Demnach bestand auch keine Aufklärungspflicht über die Gefahr unbekannter Komplikationen.
III.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet. Gründe, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Dez. 2016 - 7 U 66/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Dez. 2016 - 7 U 66/14

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Dez. 2016 - 7 U 66/14 zitiert 4 §§.

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a) Verwirklicht sich ein Risiko, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 189/90, VersR 1991, 310, 311; vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468; vgl. nunmehr § 630h Abs. 1 BGB). Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinikoder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. Sie sind abzugrenzen von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind. Denn die Vorgänge im lebenden Organismus können auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht werden , dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf eine fehlerhafte Behandlung hindeuten würden (Senatsurteil vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 189/90, VersR 1991, 310, 311). Dem voll beherrschbaren Bereich ist beispielsweise die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels (Senatsurteil vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77, VersR 1978, 764) oder die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit (Senatsurteil vom 3. November 1981 - VI ZR 119/80, VersR 1982, 161) zuzurechnen. Gleiches gilt für die vermeidbare Keimübertragung durch an der Behandlung beteiligte Personen (Senatsurteile vom 20. März 2007 - VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358 Rn. 8 f.; vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468). All diesen Fällen ist gemeinsam, dass objektiv eine Gefahr besteht, deren Quelle jeweils festgestellt und die deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Senatsurteil vom 20. März 2007 - VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358 Rn. 11). Bei ungeklärter Infektionsquelle kommt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen über das voll beherrschbare Risiko dagegen nicht in Betracht. Sie tritt vielmehr nur dann ein, wenn feststeht, dass der Gesundheitsschaden aus der von der Behandlungsseite vollbeherrschbaren Sphäre hervorgegangen ist (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358 Rn. 9; vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10, VersR 2012, 363 Rn. 20; vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 189/90, VersR 1991, 310, 311; vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468).
8
Schließlich wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass das Absehen von einer ärztlichen Maßnahme - anders als es jedenfalls das Landgericht meint - nicht erst dann behandlungsfehlerhaft ist, wenn die Maßnahme "zwingend" geboten war, sondern bereits dann, wenn ihr Unterbleiben dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwiderlief (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12, VersR 2014, 879 Rn. 11). Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1987 - VI ZR 238/86, BGHZ 102, 17, 24 f.; vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12, VersR 2014, 879 Rn. 11).
5
Das Berufungsgericht ist dem Sachverständigen gefolgt, der die herkömmliche "chirurgische Schule" zum Zeitpunkt der Operation der Klägerin letztlich nicht als standardwidrig bezeichnet hat. Dies ist eine tatrichterliche Würdigung in einem Einzelfall, die - auch unter Berücksichtigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens - keinen Zulassungsgrund erkennen lässt.
2
Das Berufungsgericht hätte wegen dieses qualifizierten Parteivortrags den gerichtlichen Sachverständigen dazu ergänzend anhören müssen, ob solche Leitlinien zum Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin vorlagen und entsprechend dem Vorbringen der Klägerin dem ärztlichen Standard zum Zeitpunkt der Behandlung entsprachen. Sofern dies der Fall gewesen wäre, hätte mit Hilfe des Sachverständigen geklärt werden müssen, ob in der Nichtbeachtung der Leitlinien im Streitfall ein grober Behandlungsfehler lag, der zu einer Umkehr der Beweislast führen könnte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichte der Vortrag der Klägerin hierfür aus, zumal sich der Privatgutachter auf eine Veröffentlichung der AWMF bezogen hat, und dies - jedenfalls für einen Sachverständigen - ohne Weiteres als Quellenangabe ausreicht. Es handelt sich dabei um die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, welche die Leitlinien ihrer Fachgesellschaften allgemein zugänglich in "AWMF online" veröffentlicht. Den Leitlinien "Perioperative Antibiotikaprophylaxe" (Erstellungsdatum 1/1999, letzte Überarbeitung 6/2009, AWMF online) ist zu entnehmen, dass eine perioperative Antibiotikaprophylaxe als angezeigt angesehen wird, wenn das Risiko einer Infektion zwar gering ist, bei ihrer Manifestation aber eine erhebliche Morbidität oder sogar Letalität droht, etwa bei Implantationen von Osteosynthesematerialien. Auch wenn den Leitlinien keine konstitutive Bedeutung zukommt, hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin ohne Befragung des gerichtlichen Sachverständigen nicht übergehen dürfen, zumal der Sachverständige Privatdozent Dr. R. nur zur Erforderlichkeit einer postoperativen Antibiose nach Auftreten der Entzündungssymptome Stellung genommen hatte.
17
(a) Entgegen der Auffassung der Revision fassen Leitlinien nicht nur das zusammen, was bereits zuvor medizinischer Standard war. Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Dies gilt in besonderem Maße für Leitlinien, die erst nach der zu beurteilenden medizinischen Behandlung veröffentlicht worden sind. Leitlinien ersetzen kein Sachverständigengutachten. Zwar können sie im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt ihres Erlasses zutreffend beschreiben; sie können aber auch Standards ärztlicher Behandlung fortentwickeln oder ihrerseits veralten (vgl. zum Ganzen: Senat, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1, 9; Beschlüsse vom 28. März 2008 - VI ZR 57/07, GesR 2008, 361; vom 7. Februar 2011 - VI ZR 269/09, VersR 2011, 1202; Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier /Lipp, aaO Rn. 9 f.; ders., LMK 2012, 327738; Hart in Rieger/Dahm/ Katzenmeier/Steinhilper, HK-AKM, KZA 530, Rn. 5, 16 ff. [Stand: Februar 2011]; Wenzel/Müller, aaO Rn. 1483 ff.; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Aufl., Rn. 157 ff., 174; Geiß/Greiner, aaO, B Rn. 2 ff.; Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 89; Glanzmann in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, § 287 ZPO Rn. 25; Dressler, FS Geiß, S. 379, 380 f.; Stöhr, FS Hirsch, S. 431 ff.; Martis/Winkhart-Martis, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., B 41 ff., 72, jeweils mwN).
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Schließlich wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass das Absehen von einer ärztlichen Maßnahme - anders als es jedenfalls das Landgericht meint - nicht erst dann behandlungsfehlerhaft ist, wenn die Maßnahme "zwingend" geboten war, sondern bereits dann, wenn ihr Unterbleiben dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwiderlief (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12, VersR 2014, 879 Rn. 11). Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1987 - VI ZR 238/86, BGHZ 102, 17, 24 f.; vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12, VersR 2014, 879 Rn. 11).
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Das angefochtene Urteil wird auch nicht von der vom Berufungsgericht angestellten Hilfserwägung getragen, dass der von der Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung benannte Sachverständige mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen keine gerichtsverwertbaren zuverlässigen Feststellungen mehr dazu treffen könne, ob das Wunddebridement in infektionsauslösender Weise fehlerhaft durchgeführt wurde. Die Beantwortung der Frage, ob anhand der Behandlungsunterlagen, insbesondere der von den Ärzten der Beklagten zu 2 erstellten Dokumentation, verlässliche Feststellungen dazu getroffen werden können, ob das nach dem Eingriff vom 4. Februar 2010 erfolgte Wunddebridement dem damals geltenden medizinischen Standard entsprach, bestimmt sich nach medizinischen Maßstäben, die der Tatrichter mit Hilfe eines Sachverständigen aus dem betroffenen medizinischen Fachgebiet zu ermitteln hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712). Dies gilt insbesondere für die Frage, ob und welche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Wunddebridement aus medizinischen Gründen dokumentationspflichtig und möglicherweise nicht dokumentiert worden sind, mit der Folge dass sich hieraus Beweiserleichterungen für die Klägerin ergeben könnten. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht diese Frage verfahrensfehlerhaft ohne die erforderliche Hinzuziehung eines Sachverständigen aus eigener, nicht ausgewiesener Sachkunde beantwortet hat. Galke von Pentz Offenloch Oehler Müller
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Aufzuklären ist nur über bekannte Risiken. War ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine Aufklärungspflicht. War es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde, entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89, VersR 1990, 522, 523; vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94, VersR 1996, 233; Kurzbegründung im Nichtannahmebeschluss des Senats vom 26. September 1995 - VI ZR 295/94, zum Urteil des OLG Düsseldorf VersR 1996, 377, 378; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., C Rn. 46; Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl., V B Rn. 24).
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Arzt, der eine neue und noch nicht allgemein eingeführte Behandlung mit einem neuen, noch nicht zugelassenen Medikament mit ungeklärten Risiken anwenden will, den Patienten nicht nur über die noch fehlende Zulassung, sondern auch darüber aufzuklären hat, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszu- schließen sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04 - aaO m.w.N.). Dies ist erforderlich, um den Patienten in die Lage zu versetzen, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken behandeln lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.