Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Nov. 2015 - 8 U 123/13

bei uns veröffentlicht am13.11.2015

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Juni 2013 - 1 O 5/13 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz aus einem nicht zur Durchführung gelangten Vertrag über den Bau eines Reihenendhauses (im Folgenden: Hausbauvertrag) sowie die Zahlung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.
Im Hausbauvertrag vom 30. März 2012/4. April 2012 [Anlage K 1], den die Klägerin als Auftragnehmerin und die Beklagten als Auftraggeber/Bauherren unterzeichneten, wurde ein Gesamtpreis von 240.200,00 EUR vereinbart. Unter § 10.2 des Vertrages ist bestimmt, dass die Auftragnehmerin im Falle einer freien Kündigung des Bauherrn noch vor Baubeginn anstelle der sich aus § 649 BGB ergebenden Rechte einen Schadensersatz beanspruchen kann, der pauschal 10% des Gesamtpreises beträgt, wenn nicht sie oder der Bauherr im konkreten Einzelfall einen höheren oder einen niedrigeren beziehungsweise gar keinen Schaden nachweist. Auf diese Klausel beruft sich die Klägerin und macht in der Hauptsache einen Betrag von 24.200,00 EUR geltend.
Das Landgericht hat die Klage mit - nunmehr von der Klägerin mit der Berufung angefochtenem - Urteil vom 4. Juni 2013, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie zu den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, abgewiesen. Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge und des in erster Instanz streitigen Parteivorbringens wird ebenfalls auf dieses Urteil verwiesen.
Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, der Hausbauvertrag habe entgegen der Ansicht des Landgerichts keiner notariellen Beurkundungspflicht unterlegen; eine rechtliche beziehungsweise wirtschaftliche Einheit zwischen dem Hausbauvertrag und dem Grundstückskaufvertrag sei weder von den Parteien übereinstimmend beabsichtigt, noch sei ein derartiger einseitiger Einheitswille der Beklagten von der Klägerin irgendwie anerkannt oder hingenommen worden [II 59]. Das Urteil des Landgerichts sei sowohl aus materiell-rechtlichen als auch aus formell-rechtlichen Gründen falsch und daher insgesamt aufzuheben [II 95].
Die Klägerin beantragt:
1. Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 4. Juni 2013 - 1 O 5/13 - werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 24.200,00 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 911,80 EUR an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
Hilfsweise: Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Juni 2013 - 1 O 5/13 - wird aufgehoben und der Rechtsstreit wird zur neuerlichen Verhandlung, Sachaufklärung und Beweisaufnahme an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.
Die Beklagten beantragen:
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Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe mit zutreffender Rechtsauffassung die Klage abgewiesen [II 189]. Es habe rechtsfehlerfrei angenommen und festgestellt, dass zwischen dem Kaufvertrag über das Grundstück in O, der nach dem Willen der Parteien zu einem späteren Zeitpunkt zwischen der Stadt O und den Beklagten habe geschlossen werden sollen, und dem Hausbauvertrag eine rechtliche Einheit bestanden habe [II 191]. Der Hausbauvertrag sei deswegen bereits wegen Verstoßes gegen das Formgebot des § 311b Abs. 1 BGB nicht wirksam geschlossen worden (§ 125 Satz 1 BGB) [II 189].
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen jeweils nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen, Beschlüsse und Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
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1. Die Parteien streiten sich über die Frage, ob der Hausbauvertrag vom 30. März 2012 / 4. April 2012 [Anlage K 1] der notariellen Form bedarf. Dies ist nach folgenden Grund-sätzen zu beurteilen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25. März 2014 - 3 U 1080/13 -, juris, Rn. 23 bis 28):
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Ein Bauvertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Formzwang des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch auf den Bauvertrag erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn dieser mit dem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bildet.
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Eine solche rechtliche Einheit von Bauvertrag und Grundstückskaufvertrag besteht, wenn die Vertragsparteien den Willen haben, beide Verträge in der Weise miteinander zu verknüpfen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78 -, BGHZ 76, 43, <48 f.>, vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80 -, BGHZ 78, 346 <349>, vom 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00 -, BauR 2002, 1541 und vom 12. Februar 2009 - VII ZR 230/07 -, BauR 2009, 1138; st. Rspr.). Sind die Verträge allerdings nicht wechselseitig voneinander abhängig, kommt eine Ausdehnung des Formerfordernisses des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Bauvertrag nur in Betracht, wenn das Grundstücksgeschäft vom Bauvertrag abhängt (BGH, Urteile vom 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00 -, BauR 2002, 1541 und vom 22. Juli 2010 - VII ZR 246/08 -, BGHZ 186, 345 ff.). Nur diese Abhängigkeit erlaubt den Rückgriff auf § 311b BGB. Denn nur bei einer Abhängigkeit des Grundstücksgeschäfts von dem Bauvertrag besteht Anlass, zur Wahrung des Schutzzwecks des § 311b BGB (Warnfunktion, Gewährsfunktion für richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Beweisfunktion) das Formgebot auf den Bauvertrag auszudehnen.
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Die Frage der Formbedürftigkeit ist von der zeitlichen Abfolge der Verträge nicht abhängig und kann auch dann vorliegen, wenn beide Verträge nicht in einer Urkunde enthalten sind, sondern nacheinander geschlossen werden (BGH, Urteile vom 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00 -, BauR 2002, 1541 und vom 22. Juli 2010 - VII ZR 246/08 -, BGHZ 186, 345 ff.). Eine rechtliche Einheit von Bau- und Grundstückskaufvertrag kann zudem auch dann gegeben sein, wenn die Parteien des Bauvertrags nicht identisch sind mit den Parteien des Grundstückskaufvertrags (BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - VII ZR 246/08 -, BGHZ 186, 345 ff. und vom 12. Februar 2009 - VII ZR 230/07 -, BauR 2009, 1138).
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Für den Fall, dass wie hier der Bauvertrag vor dem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird, hat der Bundesgerichtshof die nachfolgenden weiteren Grundsätze aufgestellt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 246/08 -, BGHZ 186, 345 ff.):
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Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Wille der Parteien des Grundstückskaufvertrages, denn dieser ist in aller Regel vor Abschluss des Bauvertrags nicht feststellbar. Vielmehr ist zu prüfen, ob nach dem Willen der Bauvertragsparteien der für die Bebauung notwendige Grundstückserwerb von dem Bauvertrag in der Weise abhängen soll, dass beide Verträge miteinander stehen und fallen. Es reicht nicht aus, dass die Parteien eine Abhängigkeit des Bauvertrags vom zukünftigen Grundstückserwerb wollen. Vielmehr müssen sie gemeinsam davon ausgehen, dass dieser Grundstückserwerb nach dem Willen der Parteien des Kaufvertrages von dem Bauvertrag abhängt. Ausreichend ist, dass in dem dem Grundstückserwerb vorgezogenen Geschäft ein Verknüpfungswille vorhanden ist, der den Willen aller Beteiligten einbezieht. Ein solcher Verknüpfungswille kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Besteller für die Durchführung eines Bauvertrags ein Grundstück benötigt. Auch der Umstand, dass der Bauvertrag auf einem bestimmten, bereits ins Auge gefassten Grundstück ausgeführt werden soll, reicht für sich genommen nicht. Ein Wille, die Verträge in der notwendigen Weise zu einer rechtlichen Einheit zu verknüpfen, kommt aber dann in Betracht, wenn die Parteien des Bauvertrags und diejenigen des Kaufvertrages identisch sind oder der Bauunternehmer maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung des Kaufvertrages hat. Er wird dann häufig dadurch im Bauvertrag manifestiert, dass die Bebauung auf einem bestimmten Grundstück erfolgen soll. Hat der Bauunternehmer hingegen keine Einflussmöglichkeit auf die Durchführung des Kaufvertrages, bedarf es anderer, besonderer Umstände, die den Schluss zulassen, der Bauvertrag sei beurkundungsbedürftig (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80 -, BGHZ 78, 346 ff., vom 16. Dezember 1993 - VII ZR 25/93 -, BauR 1994, 239, vom 12. Februar 2009 - VII ZR 230/07 -, BauR 2009, 1138 und vom 22. März 1991 - V ZR 318/89 -, NJW-RR 1991, 1031, 1032; Kanzleiter, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 311b Rn. 54).
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Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall vom Tatrichter zu bewerten (BGH, Urteil vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80 -, BGHZ 78, 346 ff.).
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2. Von diesen Grundsätzen, welche auch die Klägerin für zutreffend hält [vgl. II 61, II 63], ist das Landgericht der Sache nach ausgegangen und hat im Anschluss daran auf den Seiten 9 bis 13 des angefochtenen Urteils im Einzelnen begründet, weswegen der zwischen den Parteien geschlossene Hausbauvertrag gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungsbedürftig und in Ermangelung dieser Form nach § 125 Satz 1 BGB nichtig ist, so dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht (mit Erfolg) auf diesen Vertrag gestützt werden können.
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Das Landgericht hat ausgeführt:
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Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei gemäß § 311b Abs. 1 BGB beurkundungsbedürftig, da eine rechtliche Einheit mit dem Kaufvertrag über das Grundstück in O bestehe, der nach dem Willen der Parteien zu einem späteren Zeitpunkt zwischen der Stadt O und den Beklagten habe geschlossen werden sollen.
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a) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme und der Anhörung der Beklagten stehe für das Gericht fest, dass nach dem Willen der Parteien die beiden Verträge über den Bau des Hauses und den Kauf des Grundstücks wechselseitig voneinander abhängen sollten und beide Verträge in einer Weise miteinander verknüpft worden seien, dass sie miteinander stehen und fallen sollten. Insbesondere sei nicht nur der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag vom anschließenden Kauf des konkreten Grundstücks mit der Flurstücknummer 7105, sondern auch der Grundstückskaufvertrag mit der Stadt O vom Werkvertrag der Parteien abhängig gewesen.
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b) Die Leistungen der Klägerin bei der Suche nach einem passenden Grundstück stellten nicht nur eine unverbindliche Serviceleistung dar, die vom Abschluss des Bauvertrages unabhängig sei. Bereits bei der Objektbeschreibung im Rahmen des Internetinserats der Klägerin werde darauf hingewiesen, dass das Angebot der Klägerin inklusive Grundstück zu verstehen sei (vgl. für ein entsprechendes Angebot Anlage B 1). Es stünden mehrere Grundstücke in einer konkret benannten Spanne der Grundstücksgröße (laut Anlage B 1 von 185 bis 440 qm) zur Verfügung. Unstreitig habe sich der Zeuge P nach dem ersten Besprechungstermin am 8. März 2012 um ein passendes Grundstück für die Beklagten gekümmert. Während des nächsten Besprechungstermins am 20. März 2012 zusammen mit Herrn D habe der Zeuge P dann erklärt, dass er von einem Grundstück in O wisse, welches aufgrund des Preises von nicht mehr als 100.000,00 EUR in Betracht komme. Die Beklagten hätten anschließend zusammen mit dem Zeugen P am 24. März 2012 sowohl ein bewohntes Musterhaus der Klägerin als auch das konkrete Grundstück mit der Flurstücknummer 7105 in O besichtigt. Noch während der Besichtigung hätten sich die Beklagten dann entschieden, dass nur dieses Grundstück für sie bei einem Hausbau mit der Klägerin in Frage komme. Die Beklagten hätten insoweit bei ihrer informatorischen Anhörung angegeben, sie hätten sich am 24. März 2012 „im Prinzip für dieses Grundstück mit der Nr. 7105 entschieden, da dies das einzige war, welches preislich für uns in Frage kommen würde“. Andere Grundstücke, etwa in S, hätten sie sich dann bewusst nicht mehr zeigen lassen, da klar gewesen sei, dass diese deutlich teurer sein würden. Der Zeuge P habe insofern übereinstimmend angegeben, dass die Beklagten am 24. März 2012 nach kurzer gemeinsamer Beratung gesagt hätten, sie „wollten auch genau dieses Grundstück haben“.
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c) Beiden Parteien sei damit bewusst gewesen, dass das von der Klägerin zu errichtende Haus nur auf dem konkreten Grundstück in O habe gebaut werden sollen. Insoweit sei der Sachverhalt anders als in dem vom Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall (Urteil vom 20. Januar 2011 - 1 U 84/10 -, juris, NJW-RR 2011, 743), in dem das Gericht mangels konkreter Bezugnahme auf ein Grundstück im Hausbauvertrag nur von einer unverbindlichen Serviceleistung des Auftragnehmers ausgegangen sei. Dort habe der Auftragnehmer erst nach der Unterzeichnung des Bauvertrages erstmals auf verschiedene Grundstücke hingewiesen.
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d) Des Weiteren habe für die Beklagten nicht die Möglichkeit bestanden, das Grundstück in O zu erwerben und mit einem anderen Bauträger zu bauen. Die Beklagten hätten in ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft und nachvollziehbar mitgeteilt, den Bauvertrag, den Grundstückskauf und die Finanzierung als „Komplettpaket“ gesehen zu haben, bei dem es nicht möglich gewesen sei, sich nur das Grundstück über die Klägerin vermitteln zu lassen und dann mit einem anderen Bauträger zu bauen oder eine andere Finanzierung zu bekommen. Hierfür spreche auch, dass der Zeuge P das Grundstück nicht auf den Namen der Beklagten reserviert habe, sondern auf seinen eigenen Namen. Die Beklagten hätten in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben der Stadt O vom 14. Mai 2012 (Anlage B 14) vorgelegt, in dem die Nichtreservierung des Grundstücks auf den Namen der Beklagten bestätigt worden sei. Die Beklagten hätten zudem glaubhaft angegeben, vor Ort beim Bürgermeisteramt in O gewesen zu sein und gesehen zu haben, dass das Grundstück auf den Namen des Zeugen P reserviert worden sei.
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e) Die Klägerin habe damit maßgeblichen Einfluss auf das Zustandekommen des Grundstücksgeschäftes zwischen den Beklagten und der Stadt O gehabt. Aufgrund der Reservierung auf den Namen des Zeugen P hätte die Klägerin das Grundstück einem anderen Kunden vermitteln können, wenn der Bauvertrag mit den Beklagten nicht zustande gekommen wäre. Es habe ersichtlich nicht allein in der Hand der Beklagten gelegen, das Grundstück unabhängig von einem Bauvertrag mit der Klägerin und einer Finanzierung über die D Finanz GmbH zu erwerben.
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f) Demgegenüber sei die Aussage des Zeugen P nicht glaubhaft gewesen, bezüglich der Grundstücke nur eine Hilfestellung zu bieten, da er sich mit den Grundstücken gut auskenne. Der Zeuge habe angegeben, dass alles Weitere dann den Käufern selbst überlassen sei; den Grundstückskaufvertrag und die Vereinbarung des Notartermins regelten dann die Käufer. Dies sei bereits schwer mit der E-Mail des Zeugen P vom 2. April 2012 (Anlage zum Protokoll vom 7. Mai 2013 und Anlage B 15) in Einklang zu bringen, in welcher der Zeuge mitteile, er habe bezüglich des Stellplatzes mit Herrn N vom Bauamt O telefoniert. Der Zeuge habe aus eigener Initiative hinsichtlich des Grundstücks Kontakt zum Bauamt aufgenommen, um weitere Fragen zu klären und dies gerade nicht den Beklagten überlassen. Außerdem habe der Zeuge P eingeräumt, dass er zumindest dann einen Notartermin ausgemacht hätte, wenn er von den Beklagten diesbezüglich konkret gefragt worden wäre.
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Insgesamt erachte das Gericht die Aussage des Zeugen P als nicht überzeugend und lege sie daher den Feststellungen des Urteils nicht zugrunde, soweit sie den Angaben der Beklagten in ihrer informatorischen Anhörung widerspreche. Die Aussage des Zeugen habe konstruiert und auf das gewünschte Ergebnis bezogen gewirkt. Der Zeuge habe sein zuvor erstelltes „schriftliches Gedächtnisprotokoll“ (Anlage B 7) bei der Vernehmung vorliegen gehabt und habe teilweise wörtlich daraus vorgetragen. Bereits das „Gedächtnisprotokoll“ lese sich wie ein nur zur späteren Rechtfertigung des eigenen Verhaltens angefertigtes Schriftstück. Einen vergleichbaren überheblichen und wenig glaubhaften Eindruck habe der Zeuge auch bei seiner Vernehmung gemacht. Der Zeuge habe darüber hinaus als Kundenberater der Klägerin ein erhebliches Eigeninteresse an einem für die Klägerin günstigen Ausgang des Rechtsstreits. Demgegenüber hätten die Angaben der Beklagten bei ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft und nachvollziehbar gewirkt. Beide Beklagte hätten sehr detailreich auch in den Nebenaspekten die Umstände des Vertragsschlusses und der vorangegangenen Beratungsgespräche geschildert, hätten versucht, sich möglichst genau an alle Einzelheiten zu erinnern, und auch Unsicherheiten eingeräumt. Sie hätten bei der fast 1 ½ Stunden dauernden Anhörung ersichtlich emotional angespannt und betroffen gewirkt. Für das Gericht erscheine es nachvollziehbar, dass der Zeuge P die Unerfahrenheit der 27 und 30 Jahre alten Beklagten (vgl. Anlage B 6) ausgenutzt habe und sie habe täuschen und übervorteilen wollen.
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g) Gegen eine Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrages mit dem Bauvertrag der Parteien spreche nicht die Formulierung des Vertrages vom 4. April 2012, in dem auf das konkrete Grundstück in O nicht Bezug genommen, sondern nur angeführt werde, dass das Baugrundstück vom Bauherren gestellt werde. Maßgeblich sei nicht die konkrete Formulierung des Vertrages, sondern der zugrunde liegende Wille der Parteien. Beide Parteien seien bei Abschluss des Bauvertrages jedoch der Auffassung gewesen, dass das Haus ausschließlich auf dem bereits ausgewählten und reservierten Grundstück in O gebaut würde. Dies folge nicht zuletzt aus dem Entwurf der Finanzierungsanfrage durch Herrn D (Anlage B 6), der das Grundstück in O mit dem konkreten Kaufpreis von 97.176,00 EUR bei den zu finanzierenden Kosten aufführe. Auch die nach dem Besprechungstermin am 30. April 2012 erfolgte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Zeugen P und den Beklagten zeige, dass sich der Bau des Hauses ersichtlich nur auf das Grundstück in O bezogen habe. In der E-Mail vom 30. März 2012 (Anlage zum Protokoll vom 7. März 2013 und Anlage B 19) frage der Beklagte zu 2 hinsichtlich des Grundstücks an, ob dort auch der Bau einer Garage möglich sei und ob der Stellplatz mit der Flurstücknummer 7106 im Angebot enthalten sei. Der Zeuge P habe daraufhin am 2. April 2012 mitgeteilt, dass im Gesamtpreis des Grundstücks der Stellplatz inkludiert sei und keine weiteren Kosten hierfür anfielen (Anlage B 15).
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h) Für eine wechselseitige Abhängigkeit der Verträge spreche schließlich selbst die Aussage des Zeugen P, der auf Nachfrage bei seiner Vernehmung angegeben habe: Wenn die Stadt O das Grundstück nicht an die Beklagten verkauft hätte, hätte man gegebenenfalls das Grundstück wechseln oder den Vertrag auflösen müssen. Ein Wechsel des Grundstücks sei dabei jedoch nicht ohne weiteres in Betracht gekommen, da es nach den überzeugenden Angaben der Beklagten kein passendes anderes Grundstück gegeben habe, welches von den Beklagten noch hätte finanziert werden können. Somit habe selbst nach der Auffassung des Zeugen P der Bauvertrag ohne das dazugehörige Grundstück in O keinen Sinn mehr gemacht und wäre gegenstandslos gewesen.
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3. Der Senat hält, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich offen gelassen oder abweichend ausgeführt, diese Erwägungen für zutreffend und macht sie deswegen nach eigener Sach- und Rechtsprüfung durch Bezugnahme auch zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
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Die dagegen von der Klägerin geführten Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg:
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a) Zu II. 2. a der Berufungsbegründung
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Das Landgericht [LGU 10] zieht die Formulierung „Angebot inkl. Grundstück“ im Internet-inserat der Klägerin [vgl. Anlage B 1] entgegen der Berufung nicht „für sich alleine“ heran, um eine Indizwirkung für die rechtliche Einheit von Hausbauvertrag und Grundstückskaufvertrag zu begründen. Es berücksichtigt neben diesem Umstand vielmehr noch eine ganze Reihe weiterer Gesichtspunkte. Dass (auch) auf den Inhalt einer Anzeige oder einer sonstigen Werbemaßnahme abgestellt werden darf, wenn er - wie hier - geeignet ist, bei den Bauwilligen den sicheren Eindruck zu erwecken, dass ihnen der Anbieter auch das für die Errichtung des Hauses erforderliche Grundstück verschaffen werde, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80 -, juris, Rn. 13; OLG Schleswig, Urteil vom 31. Mai 1990 - 11 U 187/88 -, Rn. 4 f.; OLG Dresden, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 12 U 1387/04 -, juris, Rn. 17).
38 
Des Weiteren ist der Vortrag der Berufung, im Inserat werde unter der Rubrik „Sonstiges“ klargestellt, dass die Klägerin bei der Suche nach einem passenden Grundstück lediglich eine „unverbindliche Serviceleistung“ bereitstelle, unrichtig. Denn das Wort „unverbindlich“ wird dort nicht genannt. Außerdem spricht die Wortwahl „Wir bieten“ für die Verbindlichkeit der offerierten Leistungen.
39 
Ebenso wenig richtig liegt die Berufung, wenn sie schreibt, dass „Service“ im allgemeinen Sprachgebrauch „soviel wie 'kostenlose Hilfestellung, ohne Rechtsanspruch‘“ bedeute. „Service“ kann vielmehr sowohl gratis (kostenlos) als auch kostenpflichtig sein (letzteres etwa im Anwendungsbeispiel(Vgl. http://www.wortbedeutung.info/Service/ [Abruf am 10. August 2015].): „Hier ist es zwar etwas teurer, dafür ist der Service um Längen besser.“). Nachdem die Klägerin im Inserat unter der Rubrik „Sonstiges“ zum einen „Kostenloser Finanzierungscheck“ und zum anderen - unmittelbar folgend -, „Grundstücksservice“ angegeben hatte, kann nicht angenommen werden, dass der Grundstücksservice von vornherein habe „kostenlos“ sein sollen.
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Belanglos - wenngleich richtig - ist, „dass zum Zeitpunkt des Inserats … ein konkretes Grundstückserwerbsgeschäft noch gar nicht absehbar war.“ Denn das Landgericht nimmt nicht an, dass von den Parteien „zum Zeitpunkt des Inserats“ schon ein konkretes Grundstück in Aussicht genommen worden wäre.
41 
Aus dem Umstand, dass die Klägerin im Internetinserat „Mehrere Grundstücke zur Auswahl von 185 - 440 qm“ in Aussicht stellte, lässt sich zu ihren Gunsten ebenfalls nichts herleiten (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 12 U 1387/04 -, juris, Rn. 17).
42 
b) Zu II. 2. b aa der Berufungsbegründung
43 
Soweit die Berufung auch hier damit argumentiert, dass die Suche nach einem passenden Grundstück durch den im Auftrag der Klägerin tätigen Zeugen P lediglich eine „unverbindliche Serviceleistung“ darstelle, ist ihr auch hier - aus den unter „Zu II. 2. a der Berufungsbegründung“ genannten Gründen - nicht zu folgen.
44 
Dass am 8. März 2013 ein geeignetes Grundstück noch nicht ausfindig gemacht worden war, ist richtig - aber ohne Belang. Denn das Landgericht legt seiner Entscheidung nicht zugrunde, dass den Parteien das (allein) geeignete Grundstück in O schon am 8. März 2013 bekannt gewesen wäre. Es geht auch nicht davon aus, dass bereits am 8. März 2013 eine rechtliche Verkoppelung von Grundstückskaufvertrag und Hausbauvertrag vereinbart worden wäre.
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Die Berufung irrt, soweit sie vorträgt, dass die Beklagten, wäre es ihnen auf eine rechtliche Einheit beider Rechtsgeschäfte angekommen, diese mit der Klägerin explizit hätten vereinbaren müssen. Die rechtliche Einheit kann sich vielmehr auch aus einer Gesamtschau aller Umstände unter Einschluss der von den Parteien vorgelegten Urkunden ergeben (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25. März 2014 - 3 U 1080/13 -, juris, Rn. 29 ff.).
46 
Dass die Klägerin, welche die „Forderung von Bauherren nach einem ‚Komplett-Rundum-Sorglos-Paket‘“ eigenen Angaben zufolge aus der Praxis kennt, „im absoluten Regelfall“ jedoch keinen Einfluss auf die Verkaufsentscheidung der Grundstückseigentümer hat, noch nie erlebte, dass ein Bauherr damit meinte, dass der Hausbauvertrag und der Grundstückskaufvertrag miteinander wechselseitig eine rechtliche Einheit bilden sollen, spielt keine Rolle. Für die Entscheidung des hier anhängigen Rechtsstreits kommt es auf frühere (Nicht-)Erlebnisse der Klägerin nicht an.
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Dass die Klägerin kein Interesse an einer Verkoppelung der beiden Rechtsgeschäfte haben kann, mag ihr zuzugestehen sein. Nur muss sie dann aber auch ihre Werbung dementsprechend gestalten und die Vertragsverhandlungen dementsprechend führen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 12 U 1387/04 -, juris, Rn. 14). Daran fehlt es hier.
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c) Zu II. 2. b bb der Berufungsbegründung
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Bezüglich dieses Berufungsvorbringens ist auszuführen, dass das Landgericht [LGU 10] aus der Besprechung am 20. März 2012 weder einen „Einheitswillen“ noch eine rechtliche Einheit von Hausbauvertrag und Grundstückskaufvertrag herleitet. Es erwähnt den „20.03.2012“ eher beiläufig und lediglich im Zusammenhang mit einer Erklärung des Zeugen P dergestalt, dass dieser von einem Grundstück in O wisse, welches aufgrund des Preises von nicht mehr als 100.000,00 EUR in Betracht komme. Dass der Zeuge dies so erklärt habe, wird durch das Berufungsvorbringen bestätigt.
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Nicht gefolgt werden kann der Berufung hingegen insoweit, als sie vorbringt, mit der Erklärung des Zeugen P, dass er von einem Grundstück in O wisse, welches aufgrund des Preises von nicht mehr als 100.000,00 EUR in Betracht komme, sei zum Ausdruck gebracht worden, dass dieses Grundstück lediglich als ein passendes von mehreren zu erwägen sei. Dagegen steht, dass der Zeuge P, der sich eigenen Angaben zufolge mit Grundstücken gut auskennt [I 66], den Beklagten,
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die ihr finanzielles Limit überschritten hatten - sie waren mit einer finanziellen Höchstgrenze von 300.000,00 EUR Fremdkapital in die Verhandlungen gestartet [II 265], haben sich zwar dann am 20. März 2012 von der Bedienbarkeit auch eines Kredits in Höhe von 355.000,00 EUR überzeugen lassen [II 265], sollten schlussendlich aber einen Betrag von 372.000,00 EUR fremdfinanzieren [Anlage B 6], was ihnen letztlich zu viel war [Anlage K 11] -,
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unter dem 3. April 2012 mitteilte [Anlage B 24], dass die nächsten Grundstücke „ab 130.000 EUR aufwärts“ kosteten und es „keine günstigeren Grundstücke“ gebe. Folglich war das vom Zeugen P erwähnte Grundstück in O nicht eines unter mehreren, sondern das einzige, das hier in Frage kam.
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d) Zu II. 2. b cc der Berufungsbegründung
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Bei Zugrundelegung des Berufungsvorbringens
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„Richtig ist, dass sich die Beklagten [am 24.03.2012] noch während der Besichtigung des Grundstücks in O mit der Flurstücknummer 7105 für genau dieses Grundstück entschieden haben. Auf die Frage nach dem weiteren Ablauf erklärte der Zeuge P, dass er das Grundstück bei der Stadt O reservieren würde, was noch am folgenden Montag (26.03.2012) geschah“
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erkannte die Klägerin den Verknüpfungswillen der Beklagten bezüglich des Hausbauvertrages und des Grundstückskaufvertrages an. Denn der Zeuge P traf in dem - bei ihm jedenfalls ab dem 24. März 2012 vorhandenen - Wissen, dass für die Beklagten ein Hausbau ohne den Erwerb des Grundstücks in O mit der Flurstücknummer 7105 nicht in Betracht kam, aktive Maßnahmen zur Gewährleistung des gewünschten Bauplatzes (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 12 U 1387/04 -, juris, Rn. 16). Er hat das von den Beklagten (einzig) begehrte Grundstück reserviert und zudem mit dem Bauamt der Stadt O Kontakt aufgenommen, um - die Beklagten interessierende - Fragen der Bebaubarkeit dieses Grundstücks zu klären.
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Darüber hinaus wurde im Verlauf der Vertragsverhandlungen der rechtliche Verknüpfungswille beider Parteien dadurch untermauert, dass sie ab dem 24. März 2012 übereinstimmend davon ausgingen, der Erwerb des einzig passenden Baugrundstücks sei durch Vermittlung des Zeugen P gesichert (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rn. 18). Die in Ziffer 1 des Hausbauvertrages getroffene Regelung, nach welcher die Beklagten die Pflicht übernahmen, der Klägerin ein Baugrundstück nachzuweisen („Baugrundstück: wird vom Bauherren gestellt“), war damit von vornherein hinfällig. Denn das aus finanziellen Gründen einzig in Frage kommende Baugrundstück war bei Vertragsschluss bereits ausgesucht und vom Zeugen P bereits reserviert; aus damaliger Sicht der Parteien stand dem Erwerb des Grundstückseigentums nichts entgegen (vgl. OLG Dresden, a.a.O.).
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In Anbetracht dieser Umstände auf eine rechtliche Einheit von Hausbauvertrag und Grundstückskaufvertrag zu schließen, ist - anders als die Berufung meint - nicht abwegig, sondern zutreffend.
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Daran ändert nichts, dass es sich bei dem Grundstücksreservierungsverfahren der Stadt O um ein unverbindliches und vorläufiges Onlineverfahren handelt, die Online-Reservierung nur einen automatisierten und chronologisch geordneten Eintrag als Grundstücksinteressent bewirkt, der Eintrag nach Zeitablauf automatisch gelöscht wird und die letztverbindliche Entscheidung über den Verkauf von Gemeindegrundstücken der Gemeinderat der Stadt O ohne rechtliche Bindung an die Reservierungseinträge trifft. Denn die (normative) Kraft des Faktischen und die Bindung einer Gemeinde an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dürfen bei solchen Reservierungsverfahren in ihrer Wirkung nicht unterschätzt werden. Das bedeutet, dass die Verwaltungsorgane einer Gemeinde ein Gemeindegrundstück unter gewöhnlichen Umständen stets an denjenigen verkaufen, der das Grundstücksreservierungsverfahren (Onlineverfahren) bestplatziert durchlaufen hat - und das Gemeindegrundstück nicht „hintenrum“ an jemanden vergeben, der schlechter abgeschnitten oder sich am Verfahren überhaupt nicht beteiligt hat. Infolgedessen hat der Zeuge P auf die Frage, was passiert wäre, wenn die Stadt O das Grundstück nicht an die Beklagten verkauft hätte, völlig zutreffend antworten können: „So krass habe ich so was noch nicht erlebt, es hat da bislang nie Probleme gegeben, wenn ich ein Grundstück reserviere“ [I 67]. Am Zeugen P wäre somit faktisch aller Wahrscheinlichkeit nach niemand mehr vorbeigekommen.
60 
Auch dies erhellt, dass die Klägerin als Bauunternehmerin vermittelt durch den Zeugen P mit der Reservierung des Grundstücks in O mit der Flurstücknummer 7105 auf den Namen des Zeugen „maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung des Kaufvertrages“ gehabt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 246/08 -, juris, Rn. 11), hätten die Beklagten keinen „Rückzieher“ gemacht.
61 
Die gegenteiligen Ausführungen der Berufung („Entgegen der Erwägungen des Landgerichts hatte die Klägerin aufgrund der Reservierung folglich keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen des Grundstücksgeschäfts zwischen den Beklagten und der Stadt O“) treffen demgemäß nicht zu. Soweit die Berufung auch in diesem Zusammenhang damit argumentiert, dass lediglich eine „kostenlose und daher unverbindliche Serviceleistung“ vorgelegen habe, ist ihr auch hier - aus den unter „Zu II. 2. a der Berufungsbegründung“ genannten Gründen - nicht zu folgen.
62 
Da der Senat das gesamte Berufungsvorbringen der Klägerin berücksichtigt hat, kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht gegen § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen hat oder nicht.
63 
e) Zu II. 2. c der Berufungsbegründung
64 
Die Ansicht der Berufung, die handschriftlich fixierte Individualvereinbarung, dass das Baugrundstück vom Bauherrn gestellt werde, stelle ein starkes Indiz gegen einen übereinstimmenden Einheitswillen der Parteien dar, trifft nicht zu. Vielmehr wurde, wie der Senat unter „Zu II. 2. b cc der Berufungsbegründung“ bereits ausgeführt hat, im Verlauf der Vertragsverhandlungen der rechtliche Verknüpfungswille beider Parteien dadurch sogar untermauert, dass sie ab dem 24. März 2012 übereinstimmend davon ausgingen, der Erwerb des einzig passenden Baugrundstücks sei durch Vermittlung des Zeugen P gesichert (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rn. 18). Die Regelung in Ziffer 1 des Hausbauvertrages, in der die Beklagten die Pflicht übernahmen, der Klägerin ein Baugrundstück nachzuweisen („Baugrundstück: wird vom Bauherren gestellt“), aber auch die Regelung in Ziffer 7.1 des Hausbauvertrages, die bestimmt, dass der Bauherr das Grundstück zur Bebauung mit dem gestellten Haus zur Verfügung zu stellen hat und das Risiko der Bebaubarkeit trägt, waren damit von vornherein hinfällig. Denn das aus finanziellen Gründen einzig in Frage kommende Baugrundstück war bei Vertragsschluss bereits ausgesucht und aus damaliger Sicht der Parteien stand dem Erwerb des Grundstückseigentums auch nichts entgegen (vgl. OLG Dresden, a.a.O.).
65 
Auch in der - vom Zeugen P vermittelten - Finanzierungsanfrage des Zeugen D [Anlage B 6] ist ausschließlich das Grundstück in O genannt, und zwar mit dem vom Zeugen P mitgeteilten Kaufpreis: „Grundstück inkl. Erschließung EUR 97.176,00“. Das spricht ebenfalls nicht gegen, sondern für eine rechtliche Einheit von Hausbauvertrag und Grundstückskaufvertrag.
66 
Die gegenteilige Wertung, dass eine solche Einheitlichkeit der beiden Rechtsgeschäfte von den Beteiligten nicht gewollt gewesen und gegenüber den Beklagten vom Zeugen P ausführlich kommuniziert worden sei, ist nicht zu teilen. Die Werbung der Klägerin und der Ablauf der Vertragsverhandlungen bis zur Unterzeichnung des Hausbauvertrages durch die Beklagten am 30. März 2012 lassen dies nicht zu.
67 
Die als Anlage K 11 vorgelegte E-Mail des Beklagten vom 2. April 2012 enthält eine Anfrage der Beklagten nach einem preislich besseren Angebot, „ggf. auf anderem Grundstück in unserem präferierten Gebiet P - E - S - O“. Daraus lässt sich herleiten, dass die Beklagten nach Vertragsunterzeichnung „ggf.“ bereit gewesen wären, auch auf einem anderen Grundstück als demjenigen in O mit der Flurstücknummer 7105 zu bauen, falls sich dadurch der (Fremd-) Kapitalbedarf von 372.000,00 EUR [vgl. Anlage B 6] hätte verringern lassen. Die Antwort des Zeugen P mit E-Mail vom 3. April 2012 [Anlage B 24] („Sie haben vom Preis-Leistungs-Verhältnis das beste Grundstück reserviert. Die nächsten Grundstücke (O + P und in E gibt es keine mehr) kosten ab 130.000 EUR aufwärts. Ich kenne dort alle Grundstücke, weil wir in dieser Gegend viel gebaut haben. … sparen können Sie nur am Haus, weil es gibt keine günstigeren Grundstücke“) bestätigt jedoch exakt dasjenige, was den Parteien seit dem 24. März 2012 und damit auch bei der Unterzeichnung des Hausbauvertrages am 30. März 2012 bekannt war, nämlich dass sich das nach diesem Vertrag zu bauende (Reihenend-)Haus nach Lage der Dinge einzig und allein auf dem Grundstück in O mit der Flurstücknummer 7105 hätte realisieren lassen. Der Hausbauvertrag vom 30. März 2012 / 4. April 2012 konnte und sollte mithin nur auf diesem Grundstück in O verwirklicht werden.
68 
f) Zu II. 2. d der Berufungsbegründung
69 
Der Zeuge P hat ausweislich der Seite 9 des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 7. Mai 2013 die Frage, was passiert wäre, wenn die Stadt O das Grundstück nicht an die Beklagten verkauft hätte, wie folgt beantwortet: „So krass habe ich so was noch nicht erlebt, es hat da bislang nie Probleme gegeben, wenn ich ein Grundstück reserviere. Wenn es tatsächlich der Fall gewesen wäre, hätte man gegebenenfalls das Grundstück wechseln oder den Vertrag auflösen müssen.“
70 
Die Berufung meint, der Zeuge habe damit klargestellt, dass ein Wechsel des Grundstücks grundsätzlich möglich und nur im Falle, dass ein Alternativgrundstück ausnahmsweise nicht hätte gefunden werden können, der Vertrag aufzulösen gewesen wäre, wobei es allerdings sehr unrealistisch erscheine anzunehmen, dass es im gesamten Großraum Mannheim nur ein einziges Grundstück gegeben hätte, das in den gesetzten Finanzrahmen der Beklagten von 300.000,00 EUR gepasst hätte. Dieser Ansicht - und in der Folge den hierauf aufbauenden Schlussfolgerungen - vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Die Berufungsbegründung erschöpft sich insoweit nämlich in abstrakten Erwägungen. Konkret gab es, wie der - inhaltlich bereits referierten - E-Mail des Zeugen P vom 3. April 2012 [Anlage B 24] zu entnehmen ist, zu dem Grundstück in O mit der Flurstücknummer 7105 keine Alternative, um das im Hausbauvertrag vereinbarte Bauvorhaben - ein Reihenendhaus - in die Tat umzusetzen.
71 
g) Zu II. 2. e der Berufungsbegründung
72 
Der Senat hat vorstehend unter „Zu II. 2. b cc der Berufungsbegründung“ ausgeführt, dass und weswegen die Klägerin aufgrund der Tätigkeit des Zeugen P („Vermittlung des Grundstückes“) maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung des Kaufvertrages betreffend das Grundstück in O mit der Flurstücknummer 7105 gehabt hätte, hätten die Beklagten keinen „Rückzieher“ gemacht.
73 
Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Zeuge P gemeint hat, dass es sich bei der von ihm vorgenommenen Reservierung des Grundstücks „nur um eine Hilfestellung“ gehandelt habe. Denn die Einschätzung des Zeugen über den „Stellenwert“ seiner Arbeit ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht maßgeblich. Infolgedessen kann auch dahinstehen, ob man diese Angabe des Zeugen („Hilfestellung“) für glaubhaft hält oder nicht.
74 
Dasselbe gilt bezüglich der Angabe des Zeugen:
75 
„Der Kunde hätte dann danach alles Weitere selbst übernehmen müssen. Es ist Sache des Kunden, wie er dies dann weiter macht, hier halte ich mich raus. Den Grundstückskaufvertrag und die Vereinbarung des Notartermins macht dann der Kunde. Ausnahme wäre, wenn die Beklagten mich konkret gefragt hätten, ob ich einen entsprechenden Termin ausmachen würde. Normal ist es aber so, dass auch die Stadt dies direkt mit den Kunden machen möchte und nicht über einen Dritten.“ [I 66]
76 
Selbst wenn man diese Angabe(n) für glaubhaft hält, führt dies nicht zu einem für die Klägerin günstigeren Prozessergebnis.
77 
Soweit die Berufung auch hier damit argumentiert, dass die „Hilfestellungen“ des Zeugen P bei der Suche nach einem passenden Grundstück und der Klärung seiner Bebaubarkeit lediglich „unverbindliche Serviceleistungen“ darstellten, ist ihr auch hier - aus den unter „Zu II. 2. a der Berufungsbegründung“ genannten Gründen - nicht zu folgen.
78 
Dass die Klägerin für die Vermittlung des Grundstücks keinerlei Aufpreis beansprucht, das heißt keinen Aufschlag auf den Grundstückspreis der Stadt O erhebt, und auch der Zeuge P keine Maklergebühr oder ähnliches verlangt, spricht - anders als die Klägerin meint - nicht gegen die Annahme einer rechtlichen Einheit von Hausbauvertrag und Grundstückskaufvertrag.
79 
Ob sich das Gedächtnisprotokoll des Zeugen P „wie ein nur zur späteren Rechtfertigung des eigenen Verhaltens angefertigtes Schriftstück liest“, kann auf sich beruhen. Selbst wenn man hiervon nicht ausgeht, führt dies nicht dazu, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch als begründet anzusehen wäre.
80 
Es ist unzulässig, die Aussage eines Zeugen allein wegen seiner Bindung an eine Partei oder seiner sonstigen Nähe zu einer Partei für unglaubhaft zu halten. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat das Landgericht der Aussage des Zeugen P aber auch nicht „allein deshalb keinen Glauben geschenkt …, weil ‚er als Kundenberater der Klägerin ein erhebliches Eigeninteresse an einem für die Klägerin günstigen Ausgang des Rechtsstreits habe‘“. Das Landgericht [LGU 12] hat diesen Aspekt vielmehr lediglich als weiteren Umstand mitberücksichtigt („Der Zeuge hat darüber hinaus als Kundenberater …“). Dies ist nicht zu beanstanden.
81 
Anders als die Klägerin meint, hat das Landgericht [LGU 12] die Angaben der Beklagten ohne Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO als glaubhaft und nachvollziehbar angesehen und seine Entscheidung ausreichend begründet.
82 
h) Zu II. 3. der Berufungsbegründung
83 
Entgegen der Ansicht der Berufung führt der rechtliche Maßstab, den das Landgericht der Beurteilung des vorliegenden Falles zugrunde legt, nicht dazu, „dass jeder Hausbauvertrag der notariellen Beurkundung unterliegt“. Die „rechtlich anerkannte Ausnahme eines formbedürftigen Hausbauvertrages“ wird auch nicht „zweckwidrig zum Regelfall deklariert“. Das Landgericht lässt auch nicht „jede kleinere und vom Kunden geforderte Serviceleistung“ genügen, um zur Beurkundungspflicht des Hausbauvertrages zu gelangen. Es hat vielmehr, wie bereits ausgeführt, gewichtige Gründe für die Beurkundungsbedürftigkeit des vorliegend zu beurteilenden Hausbauvertrages angeführt, in Sonderheit die Reservierung des - hier nach Lage der Dinge zur Realisierung des Hausbaus einzig in Betracht gekommenen - Grundstücks in O durch den Zeugen P.
84 
i) Zu III. der Berufungsbegründung
85 
Da der Senat das gesamte Berufungsvorbringen der Klägerin berücksichtigt hat, kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht, wie die Berufung meint, gegen § 139 ZPO verstoßen und ein Überraschungsurteil erlassen hat oder nicht.
86 
Soweit die Berufung auch unter diesem Gliederungspunkt vorbringt, die Klägerin habe aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung und Wirkung des Online-Reservierungsverfahrens der Stadt O keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Grundstücksgeschäfts zwischen den Beklagten und der Stadt O gehabt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter „Zu II. 2. b cc der Berufungsbegründung“ verwiesen.
87 
j) Zu IV. der Berufungsbegründung
88 
Auf das Vorbringen unter Ziffer IV der Berufungsbegründung kommt es nicht an. Ob die Beklagten vom Zeugen P durch arglistige Täuschung zur Unterschrift des Hausbauvertrages verleitet wurden oder nicht, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Auch das Landgericht hat hierauf nicht tragend abgestellt.
III.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Nov. 2015 - 8 U 123/13

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Nov. 2015 - 8 U 123/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Nov. 2015 - 8 U 123/13 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 649 Kostenanschlag


(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass


(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gülti

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00

bei uns veröffentlicht am 13.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 321/00 Verkündet am: 13. Juni 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 31

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2009 - VII ZR 230/07

bei uns veröffentlicht am 12.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 230/07 Verkündet am: 12. Februar 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 321/00 Verkündet am:
13. Juni 2002
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ist ein Bauvertrag von einem Grundstückskaufvertrag abhängig, dieser aber nicht
von ihm, ist er nicht gemäß § 313 BGB zu beurkunden (im Anschluß an BGH, Urteil
vom 26. November 1999 - V ZR 251/98, NJW 2000, 951).
BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00 - OLG Köln
LG Köln
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach Kündigung eines Bauvertrages auf Zahlung in Anspruch. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieses Vertrages. Die Beklagten meldeten sich auf eine Zeitungsanzeige der Klägerin, in der diese angeboten hatte, in ruhiger, verkehrsgünstiger Ortsrandlage ein Haus zu planen und zu bauen. Die Parteien schlossen einen Bauvertrag, der auf das in der Anzeige genannte Grundstück, das nicht im Eigentum der Klägerin stand, Bezug nahm. Dabei wurde im Vertrag die Lage des Grundstücks konkret bezeichnet ; den Beklagten wurde ein Rücktrittsrecht u.a. für den Fall eingeräumt,
daû ein Kaufvertrag mit dem Eigentümer nicht zustande kommen sollte. Die Klägerin vermittelte den Abschluû des alsdann notariell beurkundeten Kaufvertrages über dieses Grundstück zwischen den Beklagten und dem Verkäufer. In der Folgezeit wollten die Beklagten von dem Bauvertrag, nicht aber vom Grundstückskauf Abstand nehmen. Nach wechselseitiger Kündigung des Bauvertrages schlossen sie mit dem Verkäufer einen erneut notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen. Nach Auflassung wurde das Grundstück auf die Beklagten umgeschrieben. Die Klägerin hat 60.981,46 DM geltend gemacht. Sie ist der Meinung, der Bauvertrag habe einer notariellen Beurkundung nicht bedurft; jedenfalls sei ein Formmangel durch die erste Beurkundung des Grundstückkaufvertrages analog § 313 BGB geheilt worden. Die Vorinstanzen haben eine Beurkundungspflicht des Bauvertrages bejaht, eine Heilung des Formmangels abgelehnt und die auf Entschädigung aus dem Bauvertrag gerichtete Klage mit Ausnahme eines Betrages von 700 DM abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren weitergehenden Anspruch.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt zur Frage der Formbedürftigkeit des Bauvertrages aus, dieser enthalte weder eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zum Erwerb des Grundstücks noch seien Nachteile für den Fall eines unterlassenen Erwerbs erkennbar, so daû der Bauvertrag nicht schon aus diesen Gründen beurkundungsbedürftig gewesen sei. Diese der Revision günstige und von den Beklagten nicht angegriffene Auslegung des Vertrages ist nicht zu beanstanden.

II.

1. Das Berufungsgericht führt aus, der Bauvertrag sei aus anderen Gründen formunwirksam. Ein für sich allein nicht formbedürftiger Vertrag sei dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grundstücksvertrag rechtlich zusammenhänge. Eine solche Verknüpfung liege vor, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig seien, daû sie miteinander stehen und fallen sollen. Dabei sei nicht erforderlich, daû an jedem der Rechtsgeschäfte jeweils dieselben Personen beteiligt seien. Ein solcher Verknüpfungswille der Parteien sei gegeben. Die Beklagten seien seinerzeit nicht Eigentümer eines Grundstücks gewesen und hätten den Erwerb des von der Klägerin vermittelten Grundstücks beabsichtigt. Ohne ein Grundstück hätte das Haus nicht errichtet werden können. Die Klägerin habe schon in ihrer Anzeige für das von den Beklagten gekaufte Grundstück geworben. Sie sei davon ausgegangen, daû die Bauinteressenten das von ihr für die Bebauung vorgesehene Grundstück erwerben wollten; sie habe an der Vermittlung eines Kaufvertrages allein kein Interesse gehabt. Dies hätten die Be-
klagten erkannt. Für diese sei ein Vertrag mit der Klägerin lediglich über die Errichtung einer Doppelhaushälfte nicht in Betracht gekommen; dies genüge, um einen einheitlichen Vertrag mit daraus folgender Beurkundungsbedürftigkeit für alle Vereinbarungen zu bejahen. Daû die Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt bereit gewesen seien, das Grundstück auch ohne Bebauung durch die Klägerin zu erwerben, sei ohne Belang. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beurteilung, ob der Bauvertrag der Parteien notariell zu beurkunden war, bedarf ergänzender Feststellungen.
a) Ein Vertrag, der als solcher dem Formgebot des § 313 Satz 1 BGB nicht unterliegt, ist dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grundstücksgeschäft im Sinne dieser Vorschrift eine rechtliche Einheit bildet. Eine rechtliche Einheit besteht dann, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, daû sie miteinander stehen und fallen sollen (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346). Dies setzt nicht voraus, daû die Abhängigkeit der Verträge wechselseitig ist. Auch bei einseitiger Abhängigkeit stehen und fallen beide Geschäftsteile mit dem Vertrag, von dem der andere abhängt. Andererseits ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis kein hinreichender Grund, das für einen Vertrag geltende Formgebot auf den anderen auszudehnen. Maûgeblich ist vielmehr, ob die mit dem Normzweck verbundenen Funktionen des § 313 Satz 1 BGB die Erstrekkung des Formgebots auf das verbundene Geschäft erfordern. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat wiederholt auf die Abhängigkeit des Grundstücksvertrags als maûgebliches Kriterium für die Formbedürftigkeit des gesamten Geschäfts hingewiesen (BGH, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 251/98,
NJW 2000, 951 m.w.N.). Er hat dazu ausgeführt, allein die einseitige Abhängigkeit des formfreien Geschäfts vom Grundstücksvertrag genüge nicht, eine rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots zu begründen.
b) Dieser Rechtsprechung schlieût sich der Senat an (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226). Es ist maûgeblich auf Sinn und Zweck des Beurkundungsbedürfnisses abzustellen. Allein eine wirtschaftliche Verknüpfung der Verträge gebietet es nicht, das Formerfordernis des § 313 BGB auf den Bauvertrag zu erstrecken. Erst bei einer Abhängigkeit des Grundstücksgeschäfts vom Bauvertrag besteht Anlaû, zur Wahrung der Funktionen des § 313 BGB (Warn- und Schutzfunktion, Gewährsfunktion für richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Beweisfunktion ) das Formgebot auf den Bauvertrag auszudehnen. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn zunächst der Bauvertrag und alsdann der Grundstücksvertrag geschlossen wird. Die Frage der Formbedürftigkeit ist von der zeitlichen Abfolge der Verträge nicht abhängig (Pohlmann EwiR 2000, 323 f; a.A. MünchKommBGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 313 Rdn. 54 und Fn. 207).
c) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, der Grundstückskaufvertrag sei vom Bauvertrag abhängig. aa) Der erforderliche rechtliche Zusammenhang der Verträge geht über den tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Zusammenhang der Geschäfte hinaus. Es genügt nicht, daû der Bauvertrag Anlaû zum Grundstückskauf gegeben hatte oder diesen erst ermöglicht haben sollte. Eine Ausdehnung der für den Vertrag über das Grundstück gebotenen Form der notariellen Beurkundung auf das formfreie Rechtsgeschäft des Bau-
vertrags ist geboten, wenn nach den Vorstellungen der Parteien des Grundstücksvertrages dieser geschlossen wird, um die Ausführung des Bauvertrages zu ermöglichen. bb) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben keine Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrages vom Bauvertrag. Eine solche rechtliche Abhängigkeit ist weder im Grundstückskaufvertrag angedeutet noch ergibt sie sich aus dem bisher festgestellten Willen der Parteien. Das Berufungsgericht befaût sich allein mit der Abhängigkeit des Bauvertrages vom Grundstücksgeschäft.

III.

Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben. Den Parteien ist zunächst Gelegenheit zu geben, zu dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen. Sollten weitere Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem Formmangel des Bauvertrages führen, so wäre dieser Mangel in der Folgezeit nicht geheilt worden. 1. a) Das Berufungsgericht führt aus, die Formnichtigkeit des Bauvertrages sei durch den Abschluû des ersten Grundstückskaufvertrages nicht geheilt. Die Erwägung der Rechtsprechung, eine Heilung der formunwirksam eingegangenen Verpflichtung zur Veräuûerung des Grundstücks könne über die Regelung des § 313 Satz 2 BGB hinaus bereits dann in Betracht kommen, wenn die Verpflichtung formwahrend eingegangen worden ist (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 18. Dezember 1981 - V ZR 233/80, BGHZ 82, 398, 403 ff), sei hier nicht tragfähig.

b) Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Dort ging es um die Frage, ob die unwirksam eingegangene Verpflichtung zum Verkauf eines Grundstückes an einen Dritten bereits durch die notarielle Beurkundung des in Aussicht genommenen Kaufvertrages mit dem Dritten entsprechend § 313 Satz 2 BGB geheilt worden war. Das hat der Bundesgerichtshof mit der Erwägung bejaht, daû der Verkäufer bereits mit dem Abschluû des notariell beurkundeten Kaufvertrages gehindert sei, sich den sachenrechtlichen Konsequenzen des zuvor formunwirksam geschlossenen Vertrages zu entziehen. Hier liegt der Fall anders, da der Bauvertrag gerade keine Kaufverpflichtung bezüglich des Grundstücks enthält. Mit Abschluû des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages würde der Schutzzweck des § 313 Satz 2 BGB im Hinblick auf den Bauvertrag nicht erreicht. Die Rechtslage hatte sich in bezug auf die Verpflichtung der Parteien, den Bauvertrag zu erfüllen, nicht derart verfestigt, daû eine entsprechende Anwendung des § 313 Satz 2 BGB bereits mit Abschluû des Grundstücksvertrages geboten wäre. 2. Der Formmangel des Bauvertrages ist durch den Abschluû des erneuten Grundstücksvertrages sowie Auflassung des Grundstücks und Eintragung der Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch nicht geheilt worden.
Dieser Vertrag sollte nach dem beurkundeten Willen der Beklagten ohne Bindung an den Bauvertrag geschlossen und sollte ausdrücklich nicht mit ihm als Einheit vollzogen werden. Eine Abhängigkeit dieses Grundstücksvertrages von dem Bauvertrag bestand danach nicht. Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 230/07 Verkündet am:
12. Februar 2009
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 311 b Abs. 1 Satz 1

a) Eine rechtliche Einheit eines Baubetreuungsvertrages mit einem Grundstücksgeschäft
kann bestehen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass
der Auftraggeber gerade an der Bebauung eines bestimmten Grundstücks
zu den Bedingungen des Baubetreuungsvertrages interessiert ist.

b) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts in einem Vertrag steht der rechtlichen
Einheit mit einem anderen Vertrag nicht entgegen (Fortführung von
BGH, Urteil vom 24. September 1987 - VII ZR 306/86, BGHZ 101, 393; Abgrenzung
zu BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76,
43 und Urteil vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346).
BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 230/07 - LG Traunstein
AG Traunstein
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Leupertz

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Baubetreuungsvertrag geltend.
2
Die Beklagten schlossen am 8. November 2005 mit dem Kläger als Auftragnehmer einen schriftlichen Baubetreuungsvertrag. § 1 des Vertrages lautet: "Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Betreuung seines Bauvorhabens gemäß der als Anlage beigefügten Planungen/ Skizzen auf Basis der ebenfalls als Anlage beigefügten bzw. ausgehändigten Baubeschreibung im Ort: E., Straße: S., Flur-Nr. gemäß Lageplan oder einem anderen noch zu benennenden Grundstück zu einem Festpreis von 175.000 € incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z. Zt.
16 %. Haustyp/Größe: 7,99 m x 9,99 m, Kniestock bzw. Wandhöhe: 180 cm, Dachneigung: ca. 24 Grad, Wohnfläche ca. 120 qm, umbauter Raum ca. 700 Kubikmeter."
3
Nach § 10 des Vertrages sind bei einem Rücktritt eines Vertragspartners dem anderen Vertragspartner entstandene Kosten zu ersetzen.
4
Der Kläger hatte seine angebotenen Leistungen in einem Kurzexposé wie folgt beschrieben: "Objekt: Grundstück in E. auf Erbpacht ca. 500 qm, Erschließungsbeitrag 8.000,00 Euro. EFH Neubau ca. 125 qm Wohnfläche, voll unterkellert, schlüsselfertig (außer Maler, Fliesen, Boden) Baukosten € 175.000,00, Gesamtkosten 183.000,00 Euro zzgl. Grunderwerbsteuer - nur auf den Grundstücksanteil -, Notarkosten und Grundbucheintragungen ebenso, keine Maklerprovision."
5
Anfang Dezember 2005 nahmen die Beklagten von der Durchführung des Vertrages Abstand. Zu einem Grundstückserwerb war es nicht gekommen.
6
Der Kläger behauptet, er habe für erstellte Planungsunterlagen des Architektenbüros K. 4.212,00 € bezahlen müssen. Diesen Betrag sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 243,68 € hat der Kläger geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers nach § 10 des Baubetreuungsvertrages, weil dieser Vertrag entgegen § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 11 Abs. 2 ErbbauRG nicht notariell beurkundet worden und deshalb nach § 125 Satz 1 BGB nichtig sei. Zwar enthalte der Vertrag keine Verpflichtung eines Vertragspartners, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu erwerben. § 311 b Abs. 1 BGB gelte jedoch auch dann, wenn zwischen einem Baubetreuungsvertrag und einem Grundstückserwerb eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Vertragswillens der Vertragsparteien bestehe. Dies sei der Fall, wenn der Baubetreuungsvertrag und der Grundstückserwerb miteinander stehen und fallen sollten. So liege die Sache hier.
9
Ein starkes Indiz für einen einheitlichen Vertragswillen in diesem Sinn sei es, wenn die Leistungspflicht des Auftragnehmers auf ein bestimmtes Grundstück beschränkt sei. Der Kläger habe seine Leistung für ein konkretes Grundstück angeboten, das den Beklagten nicht gehört habe, an dem sie kein Erbbaurecht gehabt hätten und in Ansehung dessen sie auch noch keinen Erwerbsvertrag abgeschlossen gehabt hätten. Da sie auch kein anderes Grundstück oder Erbbaurecht bereits erworben gehabt hätten, stehe der Zusatz im Vertrag "oder einem anderen noch zu benennenden Grundstück" einem einheitlichen Vertragswillen zwischen Baubetreuungsvertrag und einem Grundstückserwerb nicht entgegen.
10
Auch die in § 10 erfolgte konkludente Vereinbarung eines Rücktrittsrechts für beide Parteien spreche nicht gegen einen einheitlichen Vertragswillen. Denn die rechtliche Einheit zwischen einem Baubetreuungsvertrag und einem zu dessen Durchführung erforderlichen Grundstückserwerb bestehe nur dann nicht, wenn dem Kunden das Recht eingeräumt sei, sich bis zu dem Zeitpunkt eines wirksamen Grundstückserwerbs vom Vertrag folgenlos zu lösen. Das sei wegen der Kostenersatzpflicht nach einem Rücktritt hier nicht der Fall. Für diese Wertung spreche auch der Rechtsgedanke des § 3 Abs. 1, insbesondere Nr. 1 MaBV.
11
Schließlich könne auch nicht gegen einen einheitlichen Vertragswillen ein etwaiges Interesse der Beklagten an einem isolierten Abschluss des Baubetreuungsvertrages angeführt werden, sich die Ende 2005 auslaufende Eigenheimzulage zu erhalten. Denn am 8. November 2005 sei ausreichend Zeit gewesen , noch im Jahr 2005 auch den Grundstückserwerb zu regeln und eine notarielle Beurkundung herbeizuführen.

II.

12
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
13
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Formzwang der §§ 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB, 11 Abs. 2 ErbbauRG auch auf den Baubetreuungsvertrag erstreckte, wenn dieser mit dem Erbbaurechtserwerbsvertrag eine rechtliche Einheit bildete. Eine solche bestand, wenn die Vertragsparteien den Willen hatten, beide Verträge in der Weise miteinander zu verknüpfen, dass sie miteinander stehen und fallen sollten. Hierbei reicht es auch aus, wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen er- kennen lässt und der andere Partner ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt. Es ist dabei nicht erforderlich, dass an jedem der verknüpften Rechtsgeschäfte jeweils dieselben Parteien beteiligt sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43, 48 f.; Urteil vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346, 349).
14
2. Eine rechtliche Einheit eines Vertrages mit einem Grundstücksgeschäft besteht allerdings nicht bereits dann, wenn dieser Vertrag von dem Grundstückskaufvertrag abhängig ist, sondern nur, wenn umgekehrt das Grundstücksgeschäft nach dem Willen der Parteien von dem weiteren Vertrag abhängig ist (BGH, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 251/98, NJW 2000, 951; Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00, BauR 2002, 1541 = NZBau 2002, 502 = ZfBR 2002, 777). Denn erst bei einer Abhängigkeit des Grundstücksgeschäfts von dem weiteren Vertrag besteht Anlass, zur Wahrung der Funktionen des § 311 b BGB (Warn- und Schutzfunktion, Gewährsfunktion für richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Beweisfunktion) das Formgebot auf den weiteren Vertrag auszudehnen. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn zunächst der weitere Vertrag und alsdann der Grundstücksvertrag geschlossen wird. Die Frage der Formbedürftigkeit ist von der zeitlichen Abfolge der Verträge nicht abhängig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00, aaO).
15
3. Es ist Sache des Tatrichters festzustellen, ob eine solche Abhängigkeit besteht (BGH, Urteil vom 24. September 1987 - VII ZR 306/86, BGHZ 101, 393, 397). Das Berufungsgericht hat angenommen, dass beide Verträge miteinander stehen und fallen sollten. Damit hat es eine wechselseitige Abhängigkeit und auch festgestellt, dass der Erbbaurechtserwerbsvertrag nicht ohne den Baubetreuungsvertrag geschlossen werden sollte. Diese Feststellung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat aus einer Gesamtwürdigung der Umstände in rechtlich einwandfreier Weise hierauf geschlossen. Damit war eine eventuell anzunehmende Vermutung der rechtlichen Selbstständigkeit der Verträge aufgrund der Tatsache, dass sie in zwei verschiedenen Urkunden geschlossen werden sollten, jedenfalls widerlegt.
16
a) Ein geeignetes und starkes Indiz für den Willen der Beklagten, den Erbbaurechtsvertrag nicht ohne den Baubetreuungsvertrag abschließen zu wollen , ist der vom Berufungsgericht festgestellte konkrete Bezug des Baubetreuungsvertrages auf das in Aussicht genommene Grundstück in E. Dass nach dem Wortlaut des Baubetreuungsvertrags die Leistungen des Klägers auch hinsichtlich eines "anderen noch zu benennenden Grundstücks" geschuldet gewesen wären, steht dem nicht entgegen. Denn die vom Berufungsgericht festgestellte Art des Angebots der Leistung des Klägers mit dem Kurzexposé deutet darauf hin, dass die Beklagten gerade an einer Durchführung des Bauvorhabens in E. auf dem dortigen Erbpachtgrundstück nur unter den Bedingungen des vom Kläger angebotenen Baubetreuungsvertrages interessiert waren.
17
b) Auch die nach der Auslegung des Berufungsgerichts im Vertrag vorgesehene Möglichkeit des Rücktritts jeder Vertragspartei spricht nicht gegen einen Verknüpfungswillen der Beklagten im dargestellten Sinne. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend gewertet. Entgegen seiner Ansicht kommt es hierfür aber nicht darauf an, ob und in welcher Art ein Rücktritt für eine Vertragspartei nachteilige Folgen hätte. Das Rücktrittsrecht kann die Abhängigkeit des Vertrags über den Erwerb eines Erbbaurechts vom Baubetreuungsvertrag nicht auflösen. Entscheidend ist, dass der Vertrag in dem Fall, in dem die Beteiligten - wie in erster Linie vorgesehen - von dem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch machen, nur zusammen mit dem weiteren Vertrag Geltung haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1987 - VII ZR 306/86, BGHZ 101, 393, 398). Sofern aus den Entscheidungen des Senats vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43 und vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346 etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.
18
c) Sämtliche Umstände waren dem Kläger bekannt. Nach seinem objektiven Empfängerhorizont konnte er einen hieraus abzuleitenden Verknüpfungswillen der Beklagten daher mindestens erkennen. Er hat ihn deshalb durch den Abschluss des Bauträgervertrages hingenommen.

III.

19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 01.06.2007 - 321 C 2150/06 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 24.10.2007 - 5 S 2374/07 -

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 321/00 Verkündet am:
13. Juni 2002
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ist ein Bauvertrag von einem Grundstückskaufvertrag abhängig, dieser aber nicht
von ihm, ist er nicht gemäß § 313 BGB zu beurkunden (im Anschluß an BGH, Urteil
vom 26. November 1999 - V ZR 251/98, NJW 2000, 951).
BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00 - OLG Köln
LG Köln
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach Kündigung eines Bauvertrages auf Zahlung in Anspruch. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieses Vertrages. Die Beklagten meldeten sich auf eine Zeitungsanzeige der Klägerin, in der diese angeboten hatte, in ruhiger, verkehrsgünstiger Ortsrandlage ein Haus zu planen und zu bauen. Die Parteien schlossen einen Bauvertrag, der auf das in der Anzeige genannte Grundstück, das nicht im Eigentum der Klägerin stand, Bezug nahm. Dabei wurde im Vertrag die Lage des Grundstücks konkret bezeichnet ; den Beklagten wurde ein Rücktrittsrecht u.a. für den Fall eingeräumt,
daû ein Kaufvertrag mit dem Eigentümer nicht zustande kommen sollte. Die Klägerin vermittelte den Abschluû des alsdann notariell beurkundeten Kaufvertrages über dieses Grundstück zwischen den Beklagten und dem Verkäufer. In der Folgezeit wollten die Beklagten von dem Bauvertrag, nicht aber vom Grundstückskauf Abstand nehmen. Nach wechselseitiger Kündigung des Bauvertrages schlossen sie mit dem Verkäufer einen erneut notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen. Nach Auflassung wurde das Grundstück auf die Beklagten umgeschrieben. Die Klägerin hat 60.981,46 DM geltend gemacht. Sie ist der Meinung, der Bauvertrag habe einer notariellen Beurkundung nicht bedurft; jedenfalls sei ein Formmangel durch die erste Beurkundung des Grundstückkaufvertrages analog § 313 BGB geheilt worden. Die Vorinstanzen haben eine Beurkundungspflicht des Bauvertrages bejaht, eine Heilung des Formmangels abgelehnt und die auf Entschädigung aus dem Bauvertrag gerichtete Klage mit Ausnahme eines Betrages von 700 DM abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren weitergehenden Anspruch.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt zur Frage der Formbedürftigkeit des Bauvertrages aus, dieser enthalte weder eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zum Erwerb des Grundstücks noch seien Nachteile für den Fall eines unterlassenen Erwerbs erkennbar, so daû der Bauvertrag nicht schon aus diesen Gründen beurkundungsbedürftig gewesen sei. Diese der Revision günstige und von den Beklagten nicht angegriffene Auslegung des Vertrages ist nicht zu beanstanden.

II.

1. Das Berufungsgericht führt aus, der Bauvertrag sei aus anderen Gründen formunwirksam. Ein für sich allein nicht formbedürftiger Vertrag sei dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grundstücksvertrag rechtlich zusammenhänge. Eine solche Verknüpfung liege vor, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig seien, daû sie miteinander stehen und fallen sollen. Dabei sei nicht erforderlich, daû an jedem der Rechtsgeschäfte jeweils dieselben Personen beteiligt seien. Ein solcher Verknüpfungswille der Parteien sei gegeben. Die Beklagten seien seinerzeit nicht Eigentümer eines Grundstücks gewesen und hätten den Erwerb des von der Klägerin vermittelten Grundstücks beabsichtigt. Ohne ein Grundstück hätte das Haus nicht errichtet werden können. Die Klägerin habe schon in ihrer Anzeige für das von den Beklagten gekaufte Grundstück geworben. Sie sei davon ausgegangen, daû die Bauinteressenten das von ihr für die Bebauung vorgesehene Grundstück erwerben wollten; sie habe an der Vermittlung eines Kaufvertrages allein kein Interesse gehabt. Dies hätten die Be-
klagten erkannt. Für diese sei ein Vertrag mit der Klägerin lediglich über die Errichtung einer Doppelhaushälfte nicht in Betracht gekommen; dies genüge, um einen einheitlichen Vertrag mit daraus folgender Beurkundungsbedürftigkeit für alle Vereinbarungen zu bejahen. Daû die Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt bereit gewesen seien, das Grundstück auch ohne Bebauung durch die Klägerin zu erwerben, sei ohne Belang. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beurteilung, ob der Bauvertrag der Parteien notariell zu beurkunden war, bedarf ergänzender Feststellungen.
a) Ein Vertrag, der als solcher dem Formgebot des § 313 Satz 1 BGB nicht unterliegt, ist dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grundstücksgeschäft im Sinne dieser Vorschrift eine rechtliche Einheit bildet. Eine rechtliche Einheit besteht dann, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, daû sie miteinander stehen und fallen sollen (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346). Dies setzt nicht voraus, daû die Abhängigkeit der Verträge wechselseitig ist. Auch bei einseitiger Abhängigkeit stehen und fallen beide Geschäftsteile mit dem Vertrag, von dem der andere abhängt. Andererseits ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis kein hinreichender Grund, das für einen Vertrag geltende Formgebot auf den anderen auszudehnen. Maûgeblich ist vielmehr, ob die mit dem Normzweck verbundenen Funktionen des § 313 Satz 1 BGB die Erstrekkung des Formgebots auf das verbundene Geschäft erfordern. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat wiederholt auf die Abhängigkeit des Grundstücksvertrags als maûgebliches Kriterium für die Formbedürftigkeit des gesamten Geschäfts hingewiesen (BGH, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 251/98,
NJW 2000, 951 m.w.N.). Er hat dazu ausgeführt, allein die einseitige Abhängigkeit des formfreien Geschäfts vom Grundstücksvertrag genüge nicht, eine rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots zu begründen.
b) Dieser Rechtsprechung schlieût sich der Senat an (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226). Es ist maûgeblich auf Sinn und Zweck des Beurkundungsbedürfnisses abzustellen. Allein eine wirtschaftliche Verknüpfung der Verträge gebietet es nicht, das Formerfordernis des § 313 BGB auf den Bauvertrag zu erstrecken. Erst bei einer Abhängigkeit des Grundstücksgeschäfts vom Bauvertrag besteht Anlaû, zur Wahrung der Funktionen des § 313 BGB (Warn- und Schutzfunktion, Gewährsfunktion für richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Beweisfunktion ) das Formgebot auf den Bauvertrag auszudehnen. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn zunächst der Bauvertrag und alsdann der Grundstücksvertrag geschlossen wird. Die Frage der Formbedürftigkeit ist von der zeitlichen Abfolge der Verträge nicht abhängig (Pohlmann EwiR 2000, 323 f; a.A. MünchKommBGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 313 Rdn. 54 und Fn. 207).
c) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, der Grundstückskaufvertrag sei vom Bauvertrag abhängig. aa) Der erforderliche rechtliche Zusammenhang der Verträge geht über den tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Zusammenhang der Geschäfte hinaus. Es genügt nicht, daû der Bauvertrag Anlaû zum Grundstückskauf gegeben hatte oder diesen erst ermöglicht haben sollte. Eine Ausdehnung der für den Vertrag über das Grundstück gebotenen Form der notariellen Beurkundung auf das formfreie Rechtsgeschäft des Bau-
vertrags ist geboten, wenn nach den Vorstellungen der Parteien des Grundstücksvertrages dieser geschlossen wird, um die Ausführung des Bauvertrages zu ermöglichen. bb) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben keine Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrages vom Bauvertrag. Eine solche rechtliche Abhängigkeit ist weder im Grundstückskaufvertrag angedeutet noch ergibt sie sich aus dem bisher festgestellten Willen der Parteien. Das Berufungsgericht befaût sich allein mit der Abhängigkeit des Bauvertrages vom Grundstücksgeschäft.

III.

Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben. Den Parteien ist zunächst Gelegenheit zu geben, zu dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen. Sollten weitere Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem Formmangel des Bauvertrages führen, so wäre dieser Mangel in der Folgezeit nicht geheilt worden. 1. a) Das Berufungsgericht führt aus, die Formnichtigkeit des Bauvertrages sei durch den Abschluû des ersten Grundstückskaufvertrages nicht geheilt. Die Erwägung der Rechtsprechung, eine Heilung der formunwirksam eingegangenen Verpflichtung zur Veräuûerung des Grundstücks könne über die Regelung des § 313 Satz 2 BGB hinaus bereits dann in Betracht kommen, wenn die Verpflichtung formwahrend eingegangen worden ist (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 18. Dezember 1981 - V ZR 233/80, BGHZ 82, 398, 403 ff), sei hier nicht tragfähig.

b) Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Dort ging es um die Frage, ob die unwirksam eingegangene Verpflichtung zum Verkauf eines Grundstückes an einen Dritten bereits durch die notarielle Beurkundung des in Aussicht genommenen Kaufvertrages mit dem Dritten entsprechend § 313 Satz 2 BGB geheilt worden war. Das hat der Bundesgerichtshof mit der Erwägung bejaht, daû der Verkäufer bereits mit dem Abschluû des notariell beurkundeten Kaufvertrages gehindert sei, sich den sachenrechtlichen Konsequenzen des zuvor formunwirksam geschlossenen Vertrages zu entziehen. Hier liegt der Fall anders, da der Bauvertrag gerade keine Kaufverpflichtung bezüglich des Grundstücks enthält. Mit Abschluû des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages würde der Schutzzweck des § 313 Satz 2 BGB im Hinblick auf den Bauvertrag nicht erreicht. Die Rechtslage hatte sich in bezug auf die Verpflichtung der Parteien, den Bauvertrag zu erfüllen, nicht derart verfestigt, daû eine entsprechende Anwendung des § 313 Satz 2 BGB bereits mit Abschluû des Grundstücksvertrages geboten wäre. 2. Der Formmangel des Bauvertrages ist durch den Abschluû des erneuten Grundstücksvertrages sowie Auflassung des Grundstücks und Eintragung der Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch nicht geheilt worden.
Dieser Vertrag sollte nach dem beurkundeten Willen der Beklagten ohne Bindung an den Bauvertrag geschlossen und sollte ausdrücklich nicht mit ihm als Einheit vollzogen werden. Eine Abhängigkeit dieses Grundstücksvertrages von dem Bauvertrag bestand danach nicht. Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 321/00 Verkündet am:
13. Juni 2002
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ist ein Bauvertrag von einem Grundstückskaufvertrag abhängig, dieser aber nicht
von ihm, ist er nicht gemäß § 313 BGB zu beurkunden (im Anschluß an BGH, Urteil
vom 26. November 1999 - V ZR 251/98, NJW 2000, 951).
BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00 - OLG Köln
LG Köln
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach Kündigung eines Bauvertrages auf Zahlung in Anspruch. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieses Vertrages. Die Beklagten meldeten sich auf eine Zeitungsanzeige der Klägerin, in der diese angeboten hatte, in ruhiger, verkehrsgünstiger Ortsrandlage ein Haus zu planen und zu bauen. Die Parteien schlossen einen Bauvertrag, der auf das in der Anzeige genannte Grundstück, das nicht im Eigentum der Klägerin stand, Bezug nahm. Dabei wurde im Vertrag die Lage des Grundstücks konkret bezeichnet ; den Beklagten wurde ein Rücktrittsrecht u.a. für den Fall eingeräumt,
daû ein Kaufvertrag mit dem Eigentümer nicht zustande kommen sollte. Die Klägerin vermittelte den Abschluû des alsdann notariell beurkundeten Kaufvertrages über dieses Grundstück zwischen den Beklagten und dem Verkäufer. In der Folgezeit wollten die Beklagten von dem Bauvertrag, nicht aber vom Grundstückskauf Abstand nehmen. Nach wechselseitiger Kündigung des Bauvertrages schlossen sie mit dem Verkäufer einen erneut notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen. Nach Auflassung wurde das Grundstück auf die Beklagten umgeschrieben. Die Klägerin hat 60.981,46 DM geltend gemacht. Sie ist der Meinung, der Bauvertrag habe einer notariellen Beurkundung nicht bedurft; jedenfalls sei ein Formmangel durch die erste Beurkundung des Grundstückkaufvertrages analog § 313 BGB geheilt worden. Die Vorinstanzen haben eine Beurkundungspflicht des Bauvertrages bejaht, eine Heilung des Formmangels abgelehnt und die auf Entschädigung aus dem Bauvertrag gerichtete Klage mit Ausnahme eines Betrages von 700 DM abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren weitergehenden Anspruch.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt zur Frage der Formbedürftigkeit des Bauvertrages aus, dieser enthalte weder eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zum Erwerb des Grundstücks noch seien Nachteile für den Fall eines unterlassenen Erwerbs erkennbar, so daû der Bauvertrag nicht schon aus diesen Gründen beurkundungsbedürftig gewesen sei. Diese der Revision günstige und von den Beklagten nicht angegriffene Auslegung des Vertrages ist nicht zu beanstanden.

II.

1. Das Berufungsgericht führt aus, der Bauvertrag sei aus anderen Gründen formunwirksam. Ein für sich allein nicht formbedürftiger Vertrag sei dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grundstücksvertrag rechtlich zusammenhänge. Eine solche Verknüpfung liege vor, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig seien, daû sie miteinander stehen und fallen sollen. Dabei sei nicht erforderlich, daû an jedem der Rechtsgeschäfte jeweils dieselben Personen beteiligt seien. Ein solcher Verknüpfungswille der Parteien sei gegeben. Die Beklagten seien seinerzeit nicht Eigentümer eines Grundstücks gewesen und hätten den Erwerb des von der Klägerin vermittelten Grundstücks beabsichtigt. Ohne ein Grundstück hätte das Haus nicht errichtet werden können. Die Klägerin habe schon in ihrer Anzeige für das von den Beklagten gekaufte Grundstück geworben. Sie sei davon ausgegangen, daû die Bauinteressenten das von ihr für die Bebauung vorgesehene Grundstück erwerben wollten; sie habe an der Vermittlung eines Kaufvertrages allein kein Interesse gehabt. Dies hätten die Be-
klagten erkannt. Für diese sei ein Vertrag mit der Klägerin lediglich über die Errichtung einer Doppelhaushälfte nicht in Betracht gekommen; dies genüge, um einen einheitlichen Vertrag mit daraus folgender Beurkundungsbedürftigkeit für alle Vereinbarungen zu bejahen. Daû die Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt bereit gewesen seien, das Grundstück auch ohne Bebauung durch die Klägerin zu erwerben, sei ohne Belang. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beurteilung, ob der Bauvertrag der Parteien notariell zu beurkunden war, bedarf ergänzender Feststellungen.
a) Ein Vertrag, der als solcher dem Formgebot des § 313 Satz 1 BGB nicht unterliegt, ist dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grundstücksgeschäft im Sinne dieser Vorschrift eine rechtliche Einheit bildet. Eine rechtliche Einheit besteht dann, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, daû sie miteinander stehen und fallen sollen (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346). Dies setzt nicht voraus, daû die Abhängigkeit der Verträge wechselseitig ist. Auch bei einseitiger Abhängigkeit stehen und fallen beide Geschäftsteile mit dem Vertrag, von dem der andere abhängt. Andererseits ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis kein hinreichender Grund, das für einen Vertrag geltende Formgebot auf den anderen auszudehnen. Maûgeblich ist vielmehr, ob die mit dem Normzweck verbundenen Funktionen des § 313 Satz 1 BGB die Erstrekkung des Formgebots auf das verbundene Geschäft erfordern. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat wiederholt auf die Abhängigkeit des Grundstücksvertrags als maûgebliches Kriterium für die Formbedürftigkeit des gesamten Geschäfts hingewiesen (BGH, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 251/98,
NJW 2000, 951 m.w.N.). Er hat dazu ausgeführt, allein die einseitige Abhängigkeit des formfreien Geschäfts vom Grundstücksvertrag genüge nicht, eine rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots zu begründen.
b) Dieser Rechtsprechung schlieût sich der Senat an (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226). Es ist maûgeblich auf Sinn und Zweck des Beurkundungsbedürfnisses abzustellen. Allein eine wirtschaftliche Verknüpfung der Verträge gebietet es nicht, das Formerfordernis des § 313 BGB auf den Bauvertrag zu erstrecken. Erst bei einer Abhängigkeit des Grundstücksgeschäfts vom Bauvertrag besteht Anlaû, zur Wahrung der Funktionen des § 313 BGB (Warn- und Schutzfunktion, Gewährsfunktion für richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Beweisfunktion ) das Formgebot auf den Bauvertrag auszudehnen. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn zunächst der Bauvertrag und alsdann der Grundstücksvertrag geschlossen wird. Die Frage der Formbedürftigkeit ist von der zeitlichen Abfolge der Verträge nicht abhängig (Pohlmann EwiR 2000, 323 f; a.A. MünchKommBGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 313 Rdn. 54 und Fn. 207).
c) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, der Grundstückskaufvertrag sei vom Bauvertrag abhängig. aa) Der erforderliche rechtliche Zusammenhang der Verträge geht über den tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Zusammenhang der Geschäfte hinaus. Es genügt nicht, daû der Bauvertrag Anlaû zum Grundstückskauf gegeben hatte oder diesen erst ermöglicht haben sollte. Eine Ausdehnung der für den Vertrag über das Grundstück gebotenen Form der notariellen Beurkundung auf das formfreie Rechtsgeschäft des Bau-
vertrags ist geboten, wenn nach den Vorstellungen der Parteien des Grundstücksvertrages dieser geschlossen wird, um die Ausführung des Bauvertrages zu ermöglichen. bb) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben keine Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrages vom Bauvertrag. Eine solche rechtliche Abhängigkeit ist weder im Grundstückskaufvertrag angedeutet noch ergibt sie sich aus dem bisher festgestellten Willen der Parteien. Das Berufungsgericht befaût sich allein mit der Abhängigkeit des Bauvertrages vom Grundstücksgeschäft.

III.

Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben. Den Parteien ist zunächst Gelegenheit zu geben, zu dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen. Sollten weitere Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem Formmangel des Bauvertrages führen, so wäre dieser Mangel in der Folgezeit nicht geheilt worden. 1. a) Das Berufungsgericht führt aus, die Formnichtigkeit des Bauvertrages sei durch den Abschluû des ersten Grundstückskaufvertrages nicht geheilt. Die Erwägung der Rechtsprechung, eine Heilung der formunwirksam eingegangenen Verpflichtung zur Veräuûerung des Grundstücks könne über die Regelung des § 313 Satz 2 BGB hinaus bereits dann in Betracht kommen, wenn die Verpflichtung formwahrend eingegangen worden ist (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 18. Dezember 1981 - V ZR 233/80, BGHZ 82, 398, 403 ff), sei hier nicht tragfähig.

b) Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Dort ging es um die Frage, ob die unwirksam eingegangene Verpflichtung zum Verkauf eines Grundstückes an einen Dritten bereits durch die notarielle Beurkundung des in Aussicht genommenen Kaufvertrages mit dem Dritten entsprechend § 313 Satz 2 BGB geheilt worden war. Das hat der Bundesgerichtshof mit der Erwägung bejaht, daû der Verkäufer bereits mit dem Abschluû des notariell beurkundeten Kaufvertrages gehindert sei, sich den sachenrechtlichen Konsequenzen des zuvor formunwirksam geschlossenen Vertrages zu entziehen. Hier liegt der Fall anders, da der Bauvertrag gerade keine Kaufverpflichtung bezüglich des Grundstücks enthält. Mit Abschluû des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages würde der Schutzzweck des § 313 Satz 2 BGB im Hinblick auf den Bauvertrag nicht erreicht. Die Rechtslage hatte sich in bezug auf die Verpflichtung der Parteien, den Bauvertrag zu erfüllen, nicht derart verfestigt, daû eine entsprechende Anwendung des § 313 Satz 2 BGB bereits mit Abschluû des Grundstücksvertrages geboten wäre. 2. Der Formmangel des Bauvertrages ist durch den Abschluû des erneuten Grundstücksvertrages sowie Auflassung des Grundstücks und Eintragung der Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch nicht geheilt worden.
Dieser Vertrag sollte nach dem beurkundeten Willen der Beklagten ohne Bindung an den Bauvertrag geschlossen und sollte ausdrücklich nicht mit ihm als Einheit vollzogen werden. Eine Abhängigkeit dieses Grundstücksvertrages von dem Bauvertrag bestand danach nicht. Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 230/07 Verkündet am:
12. Februar 2009
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 311 b Abs. 1 Satz 1

a) Eine rechtliche Einheit eines Baubetreuungsvertrages mit einem Grundstücksgeschäft
kann bestehen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass
der Auftraggeber gerade an der Bebauung eines bestimmten Grundstücks
zu den Bedingungen des Baubetreuungsvertrages interessiert ist.

b) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts in einem Vertrag steht der rechtlichen
Einheit mit einem anderen Vertrag nicht entgegen (Fortführung von
BGH, Urteil vom 24. September 1987 - VII ZR 306/86, BGHZ 101, 393; Abgrenzung
zu BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76,
43 und Urteil vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346).
BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 230/07 - LG Traunstein
AG Traunstein
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Leupertz

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Baubetreuungsvertrag geltend.
2
Die Beklagten schlossen am 8. November 2005 mit dem Kläger als Auftragnehmer einen schriftlichen Baubetreuungsvertrag. § 1 des Vertrages lautet: "Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Betreuung seines Bauvorhabens gemäß der als Anlage beigefügten Planungen/ Skizzen auf Basis der ebenfalls als Anlage beigefügten bzw. ausgehändigten Baubeschreibung im Ort: E., Straße: S., Flur-Nr. gemäß Lageplan oder einem anderen noch zu benennenden Grundstück zu einem Festpreis von 175.000 € incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z. Zt.
16 %. Haustyp/Größe: 7,99 m x 9,99 m, Kniestock bzw. Wandhöhe: 180 cm, Dachneigung: ca. 24 Grad, Wohnfläche ca. 120 qm, umbauter Raum ca. 700 Kubikmeter."
3
Nach § 10 des Vertrages sind bei einem Rücktritt eines Vertragspartners dem anderen Vertragspartner entstandene Kosten zu ersetzen.
4
Der Kläger hatte seine angebotenen Leistungen in einem Kurzexposé wie folgt beschrieben: "Objekt: Grundstück in E. auf Erbpacht ca. 500 qm, Erschließungsbeitrag 8.000,00 Euro. EFH Neubau ca. 125 qm Wohnfläche, voll unterkellert, schlüsselfertig (außer Maler, Fliesen, Boden) Baukosten € 175.000,00, Gesamtkosten 183.000,00 Euro zzgl. Grunderwerbsteuer - nur auf den Grundstücksanteil -, Notarkosten und Grundbucheintragungen ebenso, keine Maklerprovision."
5
Anfang Dezember 2005 nahmen die Beklagten von der Durchführung des Vertrages Abstand. Zu einem Grundstückserwerb war es nicht gekommen.
6
Der Kläger behauptet, er habe für erstellte Planungsunterlagen des Architektenbüros K. 4.212,00 € bezahlen müssen. Diesen Betrag sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 243,68 € hat der Kläger geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers nach § 10 des Baubetreuungsvertrages, weil dieser Vertrag entgegen § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 11 Abs. 2 ErbbauRG nicht notariell beurkundet worden und deshalb nach § 125 Satz 1 BGB nichtig sei. Zwar enthalte der Vertrag keine Verpflichtung eines Vertragspartners, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu erwerben. § 311 b Abs. 1 BGB gelte jedoch auch dann, wenn zwischen einem Baubetreuungsvertrag und einem Grundstückserwerb eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Vertragswillens der Vertragsparteien bestehe. Dies sei der Fall, wenn der Baubetreuungsvertrag und der Grundstückserwerb miteinander stehen und fallen sollten. So liege die Sache hier.
9
Ein starkes Indiz für einen einheitlichen Vertragswillen in diesem Sinn sei es, wenn die Leistungspflicht des Auftragnehmers auf ein bestimmtes Grundstück beschränkt sei. Der Kläger habe seine Leistung für ein konkretes Grundstück angeboten, das den Beklagten nicht gehört habe, an dem sie kein Erbbaurecht gehabt hätten und in Ansehung dessen sie auch noch keinen Erwerbsvertrag abgeschlossen gehabt hätten. Da sie auch kein anderes Grundstück oder Erbbaurecht bereits erworben gehabt hätten, stehe der Zusatz im Vertrag "oder einem anderen noch zu benennenden Grundstück" einem einheitlichen Vertragswillen zwischen Baubetreuungsvertrag und einem Grundstückserwerb nicht entgegen.
10
Auch die in § 10 erfolgte konkludente Vereinbarung eines Rücktrittsrechts für beide Parteien spreche nicht gegen einen einheitlichen Vertragswillen. Denn die rechtliche Einheit zwischen einem Baubetreuungsvertrag und einem zu dessen Durchführung erforderlichen Grundstückserwerb bestehe nur dann nicht, wenn dem Kunden das Recht eingeräumt sei, sich bis zu dem Zeitpunkt eines wirksamen Grundstückserwerbs vom Vertrag folgenlos zu lösen. Das sei wegen der Kostenersatzpflicht nach einem Rücktritt hier nicht der Fall. Für diese Wertung spreche auch der Rechtsgedanke des § 3 Abs. 1, insbesondere Nr. 1 MaBV.
11
Schließlich könne auch nicht gegen einen einheitlichen Vertragswillen ein etwaiges Interesse der Beklagten an einem isolierten Abschluss des Baubetreuungsvertrages angeführt werden, sich die Ende 2005 auslaufende Eigenheimzulage zu erhalten. Denn am 8. November 2005 sei ausreichend Zeit gewesen , noch im Jahr 2005 auch den Grundstückserwerb zu regeln und eine notarielle Beurkundung herbeizuführen.

II.

12
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
13
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Formzwang der §§ 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB, 11 Abs. 2 ErbbauRG auch auf den Baubetreuungsvertrag erstreckte, wenn dieser mit dem Erbbaurechtserwerbsvertrag eine rechtliche Einheit bildete. Eine solche bestand, wenn die Vertragsparteien den Willen hatten, beide Verträge in der Weise miteinander zu verknüpfen, dass sie miteinander stehen und fallen sollten. Hierbei reicht es auch aus, wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen er- kennen lässt und der andere Partner ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt. Es ist dabei nicht erforderlich, dass an jedem der verknüpften Rechtsgeschäfte jeweils dieselben Parteien beteiligt sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43, 48 f.; Urteil vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346, 349).
14
2. Eine rechtliche Einheit eines Vertrages mit einem Grundstücksgeschäft besteht allerdings nicht bereits dann, wenn dieser Vertrag von dem Grundstückskaufvertrag abhängig ist, sondern nur, wenn umgekehrt das Grundstücksgeschäft nach dem Willen der Parteien von dem weiteren Vertrag abhängig ist (BGH, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 251/98, NJW 2000, 951; Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00, BauR 2002, 1541 = NZBau 2002, 502 = ZfBR 2002, 777). Denn erst bei einer Abhängigkeit des Grundstücksgeschäfts von dem weiteren Vertrag besteht Anlass, zur Wahrung der Funktionen des § 311 b BGB (Warn- und Schutzfunktion, Gewährsfunktion für richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Beweisfunktion) das Formgebot auf den weiteren Vertrag auszudehnen. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn zunächst der weitere Vertrag und alsdann der Grundstücksvertrag geschlossen wird. Die Frage der Formbedürftigkeit ist von der zeitlichen Abfolge der Verträge nicht abhängig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00, aaO).
15
3. Es ist Sache des Tatrichters festzustellen, ob eine solche Abhängigkeit besteht (BGH, Urteil vom 24. September 1987 - VII ZR 306/86, BGHZ 101, 393, 397). Das Berufungsgericht hat angenommen, dass beide Verträge miteinander stehen und fallen sollten. Damit hat es eine wechselseitige Abhängigkeit und auch festgestellt, dass der Erbbaurechtserwerbsvertrag nicht ohne den Baubetreuungsvertrag geschlossen werden sollte. Diese Feststellung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat aus einer Gesamtwürdigung der Umstände in rechtlich einwandfreier Weise hierauf geschlossen. Damit war eine eventuell anzunehmende Vermutung der rechtlichen Selbstständigkeit der Verträge aufgrund der Tatsache, dass sie in zwei verschiedenen Urkunden geschlossen werden sollten, jedenfalls widerlegt.
16
a) Ein geeignetes und starkes Indiz für den Willen der Beklagten, den Erbbaurechtsvertrag nicht ohne den Baubetreuungsvertrag abschließen zu wollen , ist der vom Berufungsgericht festgestellte konkrete Bezug des Baubetreuungsvertrages auf das in Aussicht genommene Grundstück in E. Dass nach dem Wortlaut des Baubetreuungsvertrags die Leistungen des Klägers auch hinsichtlich eines "anderen noch zu benennenden Grundstücks" geschuldet gewesen wären, steht dem nicht entgegen. Denn die vom Berufungsgericht festgestellte Art des Angebots der Leistung des Klägers mit dem Kurzexposé deutet darauf hin, dass die Beklagten gerade an einer Durchführung des Bauvorhabens in E. auf dem dortigen Erbpachtgrundstück nur unter den Bedingungen des vom Kläger angebotenen Baubetreuungsvertrages interessiert waren.
17
b) Auch die nach der Auslegung des Berufungsgerichts im Vertrag vorgesehene Möglichkeit des Rücktritts jeder Vertragspartei spricht nicht gegen einen Verknüpfungswillen der Beklagten im dargestellten Sinne. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend gewertet. Entgegen seiner Ansicht kommt es hierfür aber nicht darauf an, ob und in welcher Art ein Rücktritt für eine Vertragspartei nachteilige Folgen hätte. Das Rücktrittsrecht kann die Abhängigkeit des Vertrags über den Erwerb eines Erbbaurechts vom Baubetreuungsvertrag nicht auflösen. Entscheidend ist, dass der Vertrag in dem Fall, in dem die Beteiligten - wie in erster Linie vorgesehen - von dem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch machen, nur zusammen mit dem weiteren Vertrag Geltung haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1987 - VII ZR 306/86, BGHZ 101, 393, 398). Sofern aus den Entscheidungen des Senats vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43 und vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346 etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.
18
c) Sämtliche Umstände waren dem Kläger bekannt. Nach seinem objektiven Empfängerhorizont konnte er einen hieraus abzuleitenden Verknüpfungswillen der Beklagten daher mindestens erkennen. Er hat ihn deshalb durch den Abschluss des Bauträgervertrages hingenommen.

III.

19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 01.06.2007 - 321 C 2150/06 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 24.10.2007 - 5 S 2374/07 -

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.