Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Apr. 2017 - 8 U 141/14

bei uns veröffentlicht am11.04.2017

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. August 2014 - 3 O 93/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.549,09 EUR nebst Zinsen p.a. hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. August 2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 73% und die Beklagte 27% zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention in beiden Instanzen hat die Beklagte 27% zu tragen. Die übrigen Kosten der Nebenintervention behält die Streithelferin auf sich.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung einer Versickerungsanlage. Diese war Teil der Heizungsanlage eines vom Kläger und dessen Ehefrau im Jahre 2007 neu errichteten Einfamilienhauses in O. Die Beklagte begehrt widerklagend Werklohn für den dort vorgenommenen Anschluss einer Erdwärmesonde an eine Wärmepumpe und die Inbetriebnahme dieser Pumpe.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.049,09 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, etwaige Schäden zu ersetzen, die an der Drainage, Dämmung oder Bitumenabdichtung der Kelleraußenwand des Anwesens B-Straße 8, O, infolge der im Jahre 2007 mangelhaft errichteten Rigolenanlage, insbesondere durch Einspülung von Feinmaterial aufgrund von Kornumlagerungen, entstanden sind.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Widerklagend wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.072,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Kläger hat in erster Instanz außerdem beantragt:
Die Widerklage wird abgewiesen.
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Die Klage ist der Beklagten am 5. August 2013 zugestellt worden [I 18]. Die Widerklage ist dem Kläger am 24. September 2013 zugestellt worden [I 38].
II.
11 
Das Landgericht, das die Akten des vor ihm geführten selbständigen Beweisverfahrens mit dem Aktenzeichen 3 OH 10/11 (im Folgenden: selbständiges Beweisverfahren) beigezogen und die Zeugen R, Dr. H und E vernommen hat, hat mit Urteil vom 27. August 2014 die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter anderem ausgeführt:
12 
Der Kläger habe keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB [LGU 8]. Er habe eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten nicht nachweisen können und damit der ihm - nach der Abnahme am 28. Februar 2008 - obliegenden Beweislast nicht genügt. Der Kläger mache als Mangel fehlerhafte planerische Leistungen der Beklagten geltend. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe hingegen nicht fest, dass planerische Leistungen in Bezug auf die Sickerkörbe und die Versickerungsanlage als solche überhaupt Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien gewesen seien.
13 
So sei in der ursprünglichen „Auftragsbestätigung“ vom 5. Juli 2007 (Anlage K 1) jedenfalls nicht ausdrücklich eine Leistungsposition „Planung“ vorgesehen. Auch gehe aus dieser „Auftragsbestätigung“ nicht hervor, dass hinsichtlich der Versickerungsanlage auch deren Montage geschuldet gewesen sei; so heiße es dort unter Nr. DIVERS006: „Versickerung mit Geotextil, Verbindungen und 10 Körben, ohne Montage“. Infolgedessen wäre, selbst wenn die ursprüngliche Auftragsbestätigung tatsächlich zur Anwendung gekommen wäre, aus ihr nicht zu entnehmen, dass die Beklagte auch die Planung der Versickerungsanlage geschuldet habe.
14 
Die ursprüngliche „Auftragsbestätigung“ vom 5. Juli 2007 sei überdies in dieser Form nie tatsächlich beauftragt worden. Vielmehr hätten der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin Dr. H, den Rohbauer mit der Erstellung der Sickergrube und dem Einbau der Sickerkörbe beauftragt [LGU 8]. Zumindest dadurch, dass der Kläger und seine Frau die Erstellung des Heizungssystems nicht in einer Hand belassen, sondern Teile des ursprünglichen Angebots auf einen anderen Unternehmer übertragen hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte - ohne ausdrückliche Vereinbarung - für die Planung von Drittleistungen verantwortlich sei, auf welche sich ihr Auftrag nicht (mehr) erstreckt habe [LGU 8 f.]. Vielmehr hätte es insoweit einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft, dass die Beklagte auch die Planung bezüglich der Versickerungsanlage schulde [LGU 9]. Eine Beauftragung solcher planerischen Leistungen habe jedoch seitens des Klägers nicht nachgewiesen werden können.
15 
So habe die Zeugin Dr. H zwar von einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten berichtet, in dem er ihr die Vorteile einer Versickerungsanlage dezidiert erklärt und eine Erdwärme-Heizungsanlage in allen Einzelbestandteilen als voll funktionsfähig angeboten habe. Aus dem bekundeten Gesprächsinhalt könne jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Beklagte eine tatsächliche Planung einer Versickerungsgrube zugesichert habe. Außerdem habe dieses Gespräch vor der Auftragsvergabe und zu einem Zeitpunkt stattgefunden, in welchem eine Fremdvergabe an den Rohbauer noch nicht zur Diskussion gestanden habe. Infolgedessen wäre eine aus dem Gespräch möglicherweise herleitbare Zusicherung jedenfalls obsolet geworden, als der Beklagten der Auftrag für die Versickerungsanlage selbst nicht erteilt worden sei. Denn eine Gesamtverantwortung für die Planung der gesamten Heizungsanlage käme ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung allenfalls dann in Betracht, wenn eine Beauftragung der Beklagten für die Erstellung der gesamten Heizungsanlage erfolgt wäre. Dies sei jedoch unstreitig nicht der Fall gewesen [LGU 9].
16 
Auch die Angaben des Zeugen R, Geschäftsführer der damals vom Kläger und seiner Ehefrau beauftragten R Architekten GmbH [I 96], reichten nicht aus, den Nachweis für die Beauftragung planerischer Leistungen die Versickerungsanlage betreffend zu führen [LGU 10]. Bereits die Tatsache, dass es eine konkrete Berechnung durch die Beklagte oder eine Einbauskizze nicht gegeben habe, sondern alles mündlich kommuniziert worden sein solle, spreche dafür, dass es tatsächliche planerische Leistungen der Beklagten nicht gegeben habe. Auch der genaue Zeitpunkt, wann dies „kommuniziert“ worden sein solle, habe der Zeuge nicht weiter eingrenzen können. Der Zeuge habe lediglich angegeben, er schließe daraus, dass sie als Architekten dem Rohbauer bestimmte Vorgaben bezüglich der Anzahl der Sickerkörbe gemacht hätten, dass dies vor der Weitervergabe gewesen sein müsse. Auf eine Beauftragung planerischer Leistungen hinsichtlich der Sickeranlage könne aus der Aussage des Zeugen R nicht geschlossen werden. Ein bloßes mündliches Kommunizieren über die Zahl und die Lage etwaiger Sickerkörbe zu einem Zeitpunkt, zu welchem eine Fremdvergabe noch nicht stattgefunden habe, stelle auch keine planerische Leistung in dem Sinn dar, dass die Beklagte als Urheber einer etwaigen Fehlplanung die Verantwortung dafür trüge.
17 
Der Kläger habe auch keinen Anspruch gemäß den §§ 280, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Beklagten. Soweit die Zeugin Dr. H im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben habe, es habe in jedem Fall keine Aufklärung dahingehend stattgefunden, dass bei einer Fremdvergabe die Heizung nicht funktionsfähig sein könnte, liege die teilweise Fremdvergabe im Verantwortungsbereich des Bestellers. Dass aus diesem Umstand eine Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Beklagten entstehe, sei nicht ersichtlich, zumal planerische Leistungen jedenfalls nicht ausdrücklich in Auftrag gegeben worden seien. Wie der Zeuge R im Rahmen seiner Vernehmung verdeutlicht habe, sei von Architektenseite keine Fachplanung bezüglich der Heizung vorgenommen worden [LGU 10]. Wenn der Besteller selbst keine Planung der technischen Gewerke vornehme, Planungsleistungen hinsichtlich der technischen Gewerke auch nicht ausdrücklich beauftragt würden und der Besteller dann Teile des Auftrags aus Kostengründen an ein Unternehmen fremdvergebe, welches nicht über das für eine Planung notwendige Fachwissen verfüge, gehe er bewusst das Risiko ein, dass den Arbeiten keine oder lediglich eine unzureichende Planung zugrunde liege [LGU 10 f.].
18 
Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass die Beklagte Position und Anzahl der Sickerkörbe habe erkennen müssen, als sie den Anschluss der Sickerkörbe an die entsprechenden Leitungen des Förderbrunnens vorgenommen habe, könne auch daraus kein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden [LGU 11]. Zum einen betreffe dies einen Zeitpunkt, zu welchem der wesentliche Teil des Schadens bereits eingetreten gewesen sei, nämlich die fehlerhafte Installation der Versickerungsanlage, so dass der adäquat kausale Schaden sich allenfalls auf die Schadenspositionen den Garten betreffend beschränken könnte. Die Kosten für eine Versickerungsanlage und Bauüberwachungskosten seien dagegen gerade nicht adäquat kausal auf eine Verletzung einer Hinweispflicht zu diesem Zeitpunkt zurückzuführen, da diese Kosten in jedem Falle - auch bei rechtzeitigem Hinweis - entstanden und nicht von der Beklagten zu tragen wären.
19 
Im Übrigen stehe nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest, dass bei dem Anschließen der Leitungen für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, dass die Sickerkörbe falsch dimensioniert und falsch platziert worden seien. Dies könnte allenfalls dann unterstellt werden, wenn es sich dabei um einen ganz offensichtlichen Fehler gehandelt hätte. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu beachten, dass eine Planung der Versickerungsanlage erforderlich gewesen wäre, welcher nach dem Sachverständigengutachten insbesondere auch die Einbeziehung eines Bohrprofils und davon ausgehende Berechnungen zugrunde zu legen wären, so dass es sich dem Mitarbeiter der Beklagten, welcher den Anschluss der Leitungen vorgenommen habe, auch nicht habe aufdrängen müssen, dass die vorgenommene Installation und Dimensionierung der Sickeranlage fehlerhaft gewesen sei. Es sei gerade nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend um einen Mangel handele, welcher sich auf einen Blick erschließe. Eine Hinweispflicht sei daher bereits mangels feststehender Erkennbarkeit nicht gegeben. Eine tatsächliche Überprüfung der Leistung eines Dritten sei seitens der Beklagten nicht geschuldet gewesen [LGU 11]. Planerische Leistungen bezüglich der Versickerungsanlage seien, wie bereits erörtert, nicht Gegenstand des Leistungsumfangs gewesen [LGU 11 f.].
20 
Die Feststellungsklage sei unbegründet, weil schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch bestehe [LGU 12].
21 
Hingegen sei die Widerklage begründet. Die gemäß Rechnung der Beklagten vom 28. Dezember 2012 [Anlage K 17] ausgewiesene Forderung in Höhe von 2.072,98 EUR sei unstreitig entstanden. Da der Schadensersatzanspruch, mit welchem der Kläger die Aufrechnung erklärt habe, nicht bestehe, sei die Forderung auch nicht durch Aufrechnung erloschen [LGU 12].
22 
Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts vom 27. August 2014 verwiesen.
III.
23 
Das Urteil des Landgerichts vom 27. August 2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie zu den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, ist dem Kläger am 2. September 2014 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen am 19. September 2014 Berufung eingelegt und mit der am 20. Oktober 2014 eingegangenen Berufungsbegründung im Wesentlichen folgende Berufungsangriffe vorgetragen:
24 
Entgegen der Ansicht des Landgerichts, nach welcher er eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten nicht habe nachweisen können, liege hier eine mangelhafte Heizungsanlage vor [II 15/17]. Die Heizungsanlage habe dazu geführt, dass sowohl das eigene Grundstück als auch die angrenzenden Nachbargrundstücke letztendlich unter Wasser gestanden hätten [II 15]. Der im selbständigen Beweisverfahren gerichtlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. S habe in diesem Zusammenhang von einem „Totalversagen der Anlage“ gesprochen und bezüglich der einzelnen Mängel Folgendes festgestellt:
25 
1. Die Rigolenbemessung nach DWA-A 138 sei mit dem vorhandenen Profil nur zulässig, wenn erhebliche zusätzliche Sicherungszuschläge erfolgten. Diese hätten nicht vorgelegen.
26 
2. Das Bohrprofil sei im Sinne einer ingenieurmäßigen Bemessung von Brunnen- und Versickerungsanlagen nicht hinreichend [II 15].
27 
3. Darüber hinaus fehle ein Untersuchungsprogramm nach DIN 4261 mit Erstellung eines Bodenprofils der Bodenarten, Angabe des höchstmöglichen Grundwasserstandes, Auswertung des Bodenprofils und interstationären Versickerungsversuchen zur Untersuchung des Versickerungsverhaltens des Untergrundes [II 15/17].
28 
4. Die hier gewählte Rigole sei aufgrund des Platzverhaltens des Grundstücks und der prinzipiell erforderlichen Grenzabstände nicht geeignet gewesen [II 17].
29 
5. Die verwendeten Rigolen seien im Übrigen als unüblich zu bezeichnende Technik per se ungeeignet.
30 
6. Die Rigolen seien zudem viel zu hoch eingebaut worden.
31 
7. Ein so genannter Schluckbrunnen fehle [II 17].
32 
Die Gesamtanlage sei von Anfang an völlig ungeeignet gewesen und habe niemals zu einem mangelfreien funktionsfähigen Werk führen können [II 21].
33 
Anders als das Landgericht meine, sei es nicht seine Aufgabe nachzuweisen, dass die „planerische Leistung in Bezug auf die Sickerkörbe und die Versickerungsanlage als solche … Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien“ gewesen sei, vielmehr habe die Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass eine fehlerhafte Planung eines Dritten vorgelegen habe, der im Auftrag des Klägers tätig gewesen sei und dessen Planungsfehler sie nicht habe erkennen können [II 17/19]. Der Werkunternehmer sei für den Erfolg seines Werkes verantwortlich [II 17].
34 
Sämtliche Fehler, die kumulativ im vorliegenden Fall verwirklicht worden seien, seien im Ergebnis darin zu suchen, dass hier eine von vornherein zum Scheitern verurteilte Anlage konzipiert und erstellt worden sei, wobei das Angebot für die Werkleistung („Gesamtanlage“) unzweifelhaft von der Beklagten stamme [II 17/19]. Es sei exakt die Anzahl an Versickerungskörben in der Größe eingebaut worden, wie sie im Angebot der Beklagten definiert sei [II 19]. Die Anzahl der Sickerkörbe sei jedoch falsch und ihre Dimensionierung sei viel zu klein bemessen gewesen [II 19].
35 
Tatsache sei, dass weder ein Fachingenieurbüro mit der Planung beauftragt gewesen sei noch das von ihm - dem Kläger - beauftragte Architekturbüro R [II 21]. Wenn also niemand der Beklagten planerische Vorgaben gemacht habe, lasse dies nur den Schluss zu, dass die Beklagte als Fachfirma ihr Angebot aufgrund ihrer Fachkenntnisse erstellt habe [II 21, II 27]. Danach schulde sie eine funktionsfähige Heizungsanlage [II 27]. Da das Werk zweifelsfrei mangelhaft sei, hafte die Beklagte [II 21]. Diese überaus einfachen juristischen Überlegungen würden im Übrigen unschwer durch die Beweisaufnahme bestätigt [wird ausgeführt, II 21 bis 27].
36 
Des Weiteren drehe sich der Rechtsstreit darum, dass die Gesamtanlage falsch konzipiert worden und in ihren Dimensionen völlig unzureichend gewesen sei [II 25]. Dem Zeugen R sei ein Lichtbild vorgelegt worden, aus dem ersichtlich sei, dass die Grube mit den Sickerkörben offen zutage liege und die Beklagte den Anschluss der Sickerkörbe vornehme, was der Zeuge in seiner Aussage auch bestätigt habe. Die Beklagte habe unstreitig die gesamte Anlage in Betrieb genommen. Damit sei sie zweifelsfrei auch für den Erfolg der Anlage verantwortlich, selbst wenn sie mit Planungsleistungen nicht befasst gewesen wäre. Das Landgericht, das einzig und allein auf die Versickerungskörbe abstelle, habe die entscheidende Tatsache, nämlich dass die Konzeption der Anlage aus der Feder der Beklagten stamme, übersehen.
37 
Unverständlich sei auch die Rechtsauffassung, nach welcher der Besteller, wenn er Teile des Auftrags aus Kostengründen an ein Unternehmen vergebe, welches nicht über das für eine Planung notwendige Fachwissen verfüge, bewusst das Risiko eingehe, dass den Arbeiten keine oder lediglich eine unzureichende Planung zugrunde liege. Hier übersehe das Landgericht, dass die Vorgaben bezüglich der Größe und Anzahl der Körbe durch die Beklagte erfolgt seien und lediglich der Einbau durch den Rohbauer. Der Anschluss der damals offen zutage gelegenen Sickerkörbe sei zweifelsfrei Aufgabe der Beklagten gewesen. Wenn keine Planung vorgelegen habe, sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, hier auch ohne Planung eine mangelfreie Leistung zu erbringen. Das gegebenenfalls völlige Fehlen einer Planung habe nicht dazu geführt, dass die Beklagte als Fachfirma ein Angebot habe erstellen können und für das Ergebnis, eine funktionsfähige [gemeint wohl: funktionsunfähige] Heizungsanlage, keine Verantwortung trage [II 25].
38 
Der Kläger beantragt:
39 
1. Die Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 27. August 2014 - 3 O 93/13 - wird aufgehoben.
40 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.049,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
41 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, etwaige Schäden zu ersetzen, die an der Drainage, Dämmung oder an der Bitumenabdichtung der Kelleraußenwand des Anwesens B-Straße 8, O, infolge der im Jahr 2007 mangelhaft errichteten Rigolenanlage, insbesondere durch Einspülen von Feinmaterial aufgrund von Kornumlagerungen, entstanden sind.
42 
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
43 
Die Beklagte beantragt:
44 
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
45 
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen der Auffassung des Klägers habe schon keine mangelhafte Werkleistung der Beklagten vorgelegen [II 53]. Denn damit eine solche hätte vorliegen können, wäre zunächst einmal Grundvoraussetzung gewesen, dass die Beklagte zu der konkreten, angeblich mangelhaft ausgeführten Werkleistung überhaupt beauftragt worden wäre. Schon hieran habe es vorliegend gemangelt, wie das Landgericht in rechtlich nicht zu kritisierender Weise herausgearbeitet habe.
46 
Vorliegend sei es zunächst zwar so gewesen, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2007 [Anlage K 1] die Erstellung einer kompletten Heizungsanlage angeboten gehabt habe. Wie das Gericht erster Instanz jedoch zutreffend festgestellt habe, sei dieses Angebot so aber tatsächlich nie angenommen und schon gar nicht umgesetzt worden. Stattdessen sei der Kläger zusammen mit der Rechtsvorgängerin der Streithelferin auf die - wie sich nun herausgestellt habe - wenig glorreiche Idee gekommen, durch Beauftragung verschiedener Handwerker ein „Schnäppchen“ machen zu können. Sowohl die Kernbohrung als auch die Planung und Montage der Versickerungsgrube seien so unter anderem an den damals bereits vor Ort tätigen Rohbauer vergeben worden, der allerdings schon seinem Gewerk nach wohl unstreitig regelmäßig keine Heizungen baue. Umgekehrt sei die Beklagte nicht für die Kernbohrungen oder Erdarbeiten zuständig. Der Fehler sei laut Gutachten nicht im Haus beim Einbau der Heizung, sondern im Außenbereich im Rahmen der Erdarbeiten passiert. Außerdem hätte die Beklagte überschüssiges Wasser über die zweite Bohrung abgeleitet und nicht wie geschehen nur über die Versickerungskörbe. Am Ende habe sich dann freilich herausgestellt, dass man hochspezialisierte Tätigkeiten eben nicht von gewerkfremden Firmen ausführen lassen solle, weil ihnen das notwendige Know-how fehle. Im Ergebnis habe sich die Vorgehensweise des Klägers beziehungsweise der Streithelferin als „Sparen am falschen Ende“ herausgestellt, das selbstverständlich nicht zu Lasten der Beklagten gehen könne [II 53].
47 
Im weiteren Verlauf sei es dann dazu gekommen, dass nicht die Beklagte, sondern die Streithelferin die J Bohrtechnik GmbH mit der Durchführung der erforderlichen Bohrung und der Herstellung des Bohrprofils beauftragt habe [II 55]. Auf der Grundlage des im November 2007 erstellten Bohrprofils habe sodann die Streithelferin - und nicht die Beklagte - die Rohbaufirma Sch mit dem Bau der Versickerungsanlage und dem Einbau der Sickerkörbe beauftragt. Ganz offensichtlich habe dabei weder die Bohrfirma noch die Streithelferin noch die inzwischen insolvente Rohbaufirma ausreichende Fachkenntnis gehabt, um das Bohrprofil „lesen“ zu können.
48 
Des Weiteren möge es insoweit zwar zutreffend sein, dass die Beklagte zunächst insgesamt zehn Sickerkörbe als notwendig angesehen habe. Da das Bohrprofil der Firma J aus dem November 2007 im Zeitpunkt der ursprünglichen Angebotsabgabe im Juli 2007 jedoch noch gar nicht vorgelegen habe, hätte es nach dem Vorliegen des Bohrprofils einer Überprüfung bedurft. Offensichtlich seien weder der Kläger noch die Streithelferin noch die Rohbaufirma im entscheidenden Zeitpunkt imstande gewesen, diese zu leisten. Insbesondere müsse darauf hingewiesen werden, dass die Quantität der Sickerkörbe noch nichts über die erforderliche Qualität (Größe, Material, Dimensionierung, Einbautiefe) aussage. Es dürfte unstreitig sein, dass das Angebot der Beklagten [Anlage K 1] jedenfalls noch keine Aussage hinsichtlich Größe, Dimensionierung oder Einbautiefe der Sickerkörbe treffe.
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Abgesehen davon entspreche die tatsächlich errichtete Anlage nicht ansatzweise dem Angebot der Beklagten. Denn die Beklagte habe zunächst mit zehn großen Körben für insgesamt 1.900,00 EUR geplant, während sich die Rohbaufirma zum Einbau viel kleinerer Körbe, nämlich des Typs „Graf Sickerblock 300 L grün“, entschieden habe [II 55]. Der Rohbaufirma sei seinerzeit offensichtlich lediglich das ursprüngliche Angebot der Beklagten vorgelegt worden, woraus diese wohl schlicht und ergreifend „blind“ (nur) die Anzahl „10 Körbe“ entnommen und hinsichtlich der Qualität nach ihrem Gutdünken eine Auswahl getroffen habe [II 57].
50 
Auch die Lage der Versickerungskörbe habe die Beklagte nicht bestimmt. Sie sei einzig und allein auf der Grundlage einer Einbauskizze der Streithelferin, dort des damaligen Mitarbeiters F, erfolgt. Nach der Beweisaufnahme in erster Instanz stehe insoweit auch fest, dass es eine vergleichbare Skizze der Beklagten nicht (zusätzlich) gegeben habe. Danach habe die Streithelferin die Planung übernommen gehabt.
51 
Entgegen der Auffassung des Klägers komme auch der Sachverständige Prof. Dr. S in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die Mangelhaftigkeit der Anlage zu vertreten habe. Denn bereits in der Beweisbeschlussfrage 3.12 werde dem Sachverständigen als angebliche Tatsache vorgegeben, dass die Beklagte (auch) mit der Planung und Auslegung der Versickerungsanlage beauftragt gewesen sei. Nur unter dieser Prämisse ziehe der Sachverständige Prof. Dr. S seine Schlüsse [II 57].
52 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen, Beschlüsse und Sitzungsprotolle Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Mannheim - 3 OH 10/11 - haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S; auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 10. Januar 2017 wird verwiesen.
IV.
53 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch lediglich teilweisen Erfolg.
54 
1. Anders als der Kläger meint, steht ihm gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch nach den §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 398 BGB wegen eines von dieser (schuldhaft) begangenen Planungsfehlers zu.
55 
Ungeachtet dessen, dass der Sachverständige Prof. Dr. S in dem im Verfahren Landgericht Mannheim - 3 OH 10/11 - erstatteten Gutachten vom 12. Oktober 2012(Vgl. dort Seite 7 und 20) das Versagen der Versickerungsanlage (Rigole) auch auf Planungsmängel zurückführt, ist zunächst dem Landgericht jedenfalls im Ergebnis dahingehend zu folgen, dass die Beklagte dem Kläger nicht wegen eines Planungsfehlers zum Schadensersatz verpflichtet ist. Insbesondere kann der Beklagten, anders als die Berufung [II 25] meint, nicht angelastet werden, dass sie „die Gesamtanlage falsch konzipiert und in ihren Dimensionen völlig unzureichend“ geplant habe.
56 
a) So haftet die Beklagte nicht deswegen, weil ihr bei der Konzeption der von ihr in der „Auftragsbestätigung“ vom 5. Juli 2007 [Anlage K 1] vorgestellten Versickerungsanlage - möglicherweise - ein Planungsfehler unterlief. Denn wie schon das Landgericht [LGU 8] zutreffend festgestellt hat, wurde diese Anlage vom Kläger und seiner Ehefrau so „nie tatsächlich“ beauftragt. Mit der Erstellung der Sickergrube und mit der Lieferung und dem Einbau der Sickerkörbe und des Geotextils beauftragten der Kläger und seine Ehefrau
57 
- vgl. Eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Klägers vom 30. September 2011 (Anlage AS 20 im Verfahren LG Mannheim - 3 OH 10/11):
58 
„Letztendlich geliefert und eingebaut wurden zumindest das Geotextil und die Sickerkörbe aus Kostengründen jedoch durch den Rohbauer, die Firma Sch.“ -
59 
vielmehr aus Kostengründen den Rohbauer. Die auf Seite 3 der „Auftragsbestätigung“ vom 5. Juli 2007 enthaltene Position „DIVERS006 Versickerung mit Geotextil, Verbindungen und 10 Körben, ohne Montage“, kam somit in ihrem Kern im Verhältnis zur Beklagten nicht zum Tragen. Mit der Herausnahme dieses Leistungsteils aus dem Vertrag mit der Beklagten und der Vergabe derselben an einen Dritten trat diesbezüglich aber auch insoweit eine etwaige Planungspflicht der Beklagten in Wegfall. Wer keine Planungspflicht (mehr) hat, muss für einen - möglichen - Planungsfehler nicht einstehen.
60 
b) Dass die Beklagte - „kostenlos“ und mit allen Haftungsrisiken - die Planung(spflicht) auch für einen Dritten, nämlich einen preisgünstiger anbietenden und abrechnenden Konkurrenten, übernommen hätte, ist nicht anzunehmen. Denn zum einen findet sich, wie vom Landgericht [LGU 8] ebenfalls zutreffend erkannt, bei Durchsicht der „Auftragsbestätigung“ vom 5. Juli 2007 keine Stelle, die darauf hindeutete, dass die Beklagte eine Planung(spflicht) hinsichtlich der fremdvergebenen Leistungskomponenten übernommen hätte. Zum anderen folgt - entgegen der Ansicht der Berufung [II 17, 21/23] - aus dem Umstand, dass der Architekt (Zeuge R) eine solche Anlage nicht planen konnte („Für uns … technisch nicht zu bewältigen“ [I 96]), man für gewöhnlich beim Bau eines Einfamilienhauses keine Fachingenieure hinzuzieht und dem (vermeintlich) kostengünstigeren Rohbauer ad personam die Kompetenz fehlte, nicht, dass dann einfach dem „Fachunternehmen“ und damit der Beklagten die Planungsaufgabe für die (Gesamt-)Anlage zufiel, weil es nur für Teile der Anlage einen Auftrag und eine Vergütung erhielt.
61 
c) Im Übrigen lassen sich konkrete „Vorgaben“ der Beklagten zur „Größe“ beziehungsweise zur „Dimensionierung“ der Sickerkörbe nicht feststellen. Auch die auf Seite 3 der „Auftragsbestätigung“ vom 5. Juli 2007 verzeichnete Position „DIVERS006“ enthält diesbezüglich nichts. Sie macht bezüglich der Körbe zwar eine Zahlenangabe (10 Körbe). Da - wie der Sachverständige Prof. Dr. S in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert hat(Sitzungsprotokoll vom 10. Januar 2017, Seite 5) - die Gesamtversickerungsleistung der Anlage aber nicht nur von der Anzahl der Körbe, sondern auch von den geologischen Bedingungen vor Ort abhängt und man erst aus dem Bohrprofil die Einzelheiten entnehmen kann, um die Dimensionierung der Anlage zu bestimmen, konnte diese vom 5. Juli 2007 stammende Zahlenangabe vor Erstellung eines Bohrprofils nicht endgültig sein. Der Kläger und seine Ehefrau ließen ein solches Bohrprofil jedoch erst im November 2007 durch die Firma J Bohrtechnik GmbH erstellen.
62 
d) Dass die Beklagte wegen eines Planungsfehlers haftete, ergibt sich auch nicht aufgrund des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 6. Februar 2017.
63 
Zunächst sind die Ausführungen des Klägers, eine Versickerungsanlage sei überhaupt nicht zulässig gewesen, es hätte mit einem Schluckbrunnen gearbeitet werden müssen, nur so wäre ein funktionstüchtiges Werk überhaupt zustande gekommen [II 121, ähnlich auch auf II 123/125], unrichtig. Sie blenden aus, dass der Sachverständige Prof. Dr. S ein Arbeiten mit Versickerungskörben im vorliegenden Fall „durchaus für vertretbar“ gehalten hat(Sitzungsprotokoll vom 10. Januar 2017, Seite 4).
64 
Soweit der Kläger des Weiteren auf die Aussage des Zeugen R rekurriert, nach welcher die Größe der Sickerkörbe und die Lage der Sickerkörbe „durch die M“, also durch die Beklagte, vorgegeben worden seien [II 121], die Beklagte habe angegeben, die Sickerkörbe müssten mindestens 1,20 m unter dem Boden angebracht werden [II 129], ist diese Aussage nicht hinreichend belastbar. Denn sie beruht lediglich auf einer Annahme des Zeugen („Dies hat - so nehme ich an - der Geschäftsführer der M geäußert, aber nicht mir gegenüber, sondern meinem damaligen Mitarbeiter, Herrn F.“(Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 30. Juli 2014, Seite 2)). Ein Zeuge, der etwas lediglich annimmt, weiß es nicht (mehr) sicher.
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Soweit der Kläger auf die Aussage seiner Ehefrau abstellt [II 121/123], welche diese als Zeugin vor dem Landgericht gemacht hat, hilft auch dies zu seinen Gunsten nicht weiter. Das Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, von dem die Zeugin berichtet hat, fand „noch im Vorfeld“ statt, mithin - wie das Landgericht [LGU 9] beanstandungsfrei festgestellt hat - noch vor der endgültigen Auftragsvergabe und zu einem Zeitpunkt, in welchem eine Fremdvergabe an den Rohbauer noch nicht zur Diskussion stand. Ein Bauunternehmer, dem der Bauherr den Auftrag erteilt, hat bis zur Abnahme der Leistung Zeit und Gelegenheit, etwaige zunächst vorhandene Fehler zu beseitigen und (s)ein Werk mangelfrei zu erstellen. Es ist deswegen nicht gerechtfertigt, einen Unternehmer, dem man den Auftrag zur Ausführung der angebotenen Leistungen nur teilweise erteilt, für schriftliche Angaben in einem Angebot und/oder mündliche Angaben „im Vorfeld“ der Angebotsabgabe zu Leistungskomponenten haften zu lassen, die man später nicht an ihn, sondern an (s)einen - billigeren - Konkurrenten vergibt. Das gilt erst recht, wenn man - wie hier mit der Erstellung der Sickergrube, der Lieferung und dem Einbau der Sickerkörbe und des Geotextils geschehen - für die Funktionsfähigkeit des Werks entscheidende Teile aus dem Angebot herausbricht und fremdvergibt.
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Die Herausnahme der Teilleistung erscheint zudem auch „unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten“ nicht als „logische Maßnahme“ [II 127], weil sie bezogen auf die Auftragssumme (in Euro) nur etwa 5% des Gesamtauftrags betraf [II 125]; die erwartbare Ersparnis war daher relativ bescheiden.
67 
Die - nach Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz erstmals aufgestellte - Behauptung des Klägers, die Beklagte habe „sehr wohl einen Plan gefertigt“ [II 127/129], vermag der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Sie widerspricht dem Vortrag auf Seite 9 der Klageschrift („Im Zuge der Begutachtung musste stattdessen festgestellt werden, dass überhaupt kein Ausführungsplan der Rigole vorlag.“). Sie widerspricht weiter den Angaben des Zeugen R („Es gab auch eine Einbauskizze, welche an den Rohbauer weitergegeben wurde. Diese Einbauskizze stammt von Herrn F. … . Nein, von der M gab es keine Skizze.“(Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 30. Juli 2014, Seite 2)). Darüber hinaus lässt der nunmehr vorgelegte „Plan“ [Anlage K 18] - wie von der Beklagten zutreffend herausgearbeitet [II 161, II 165] - keinerlei Bezug zu dem konkreten Bauvorhaben des Klägers und seiner Ehefrau in O erkennen. Daher kann auch nicht angenommen werden, dass der „Plan“ [Anlage K 18] beim Einbau der Sickerkörbe auf dem Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau durch den Rohbauer irgendeine Rolle spielte.
68 
2. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte (vor-) vertragliche Rücksichtspflichten (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 241 Rn. 6 f.) gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau verletzt hätte. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1 wird Bezug genommen.
69 
3. Die Beklagte haftet dem Kläger jedoch nach den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 398 BGB auf Schadensersatz, weil die Versickerungsanlage nicht geeignet war, das anfallende Rücklaufwasser in den Untergrund abzuleiten, und deswegen die gesamte Heizungsanlage, welche die Beklagte an die Versickerungsanlage anschloss, als mangelhaft angesehen werden muss. Zu ersetzen sind die Schäden, die nach dem Anschluss infolge des Mangels am Eigentum des Klägers und dessen Ehefrau entstanden.
70 
a) Die von der Beklagten beim Bau der Heizungsanlage des vom Kläger und dessen Ehefrau im Jahre 2007 neu errichteten Einfamilienhauses in O erbrachte Werkleistung ist mangelhaft.
71 
aa) Gemäß § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrages (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05 -, juris, Rn. 15). Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dieser bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ist deswegen auch anzunehmen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 18. September 2008 - 24 U 48/07 -, juris, Rn. 53). Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbarten oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, a.a.O.).
72 
bb) Danach ist die von der Beklagten errichtete Heizungsanlage mangelhaft. Denn die zu ihr gehörende Versickerungsanlage (Rigole(Vgl. Gutachten des im Verfahren Landgericht Mannheim - 3 OH 10/11 - zum Sachverständigen bestellten Prof. Dr. S vom 12. Oktober 2012 [in nachfolgenden Fußnoten: Gutachten vom 12. Oktober 2012], Seite 20)) war in der konkreten Ausführung nicht dazu geeignet, das anfallende Rücklaufwasser aus der Erdwärmeanlage dauerhaft in den Untergrund zu infiltrieren. Die Rigole dichtete sich durch so genannte Suffosions- und Kolmationsvorgänge selbst ab(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 20). Die Selbstabdichtung führte zum Totalversagen der Anlage(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 6 f.). Am 25. Januar 2012 war bei laufender Wärmepumpe zu beobachten, dass an verschiedenen Stellen Wasser aus den Grasflächen aufsteigt; nach etwa 30 Minuten war der gesamte nordöstliche Bereich des Grundstücks des Klägers geflutet, das Wasser trat sogar auf das Nachbargrundstück über(Vgl. AS 63 im Verfahren Landgericht Mannheim - 3 OH 10/11 -). Ein Anschalten der Wärmepumpe am 25. oder 26. Juli 2012 hatte ebenfalls die unmittelbare Überflutung des Gartens des Klägers zur Folge(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 7 und 10). Damit aber war die Heizungsanlage insgesamt nicht geeignet, den vertraglich vorausgesetzten Gebrauchszweck zu erfüllen, nämlich das neu errichtete Einfamilienhaus störungsfrei zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19). Dass die Sickerkörbe und das Geotextil nicht von der Beklagten, sondern vom Rohbauer geliefert und eingebaut wurden(Vgl. Eidesstattliche Versicherung der Zeugin Dr. H. vom 30. September 2011, Seite 1 (Anlage AS 20 im Verfahren Landgericht Mannheim - 3 OH 10/11).), ist hierfür ohne Bedeutung. Ohne Bedeutung hierfür ist auch, dass bei den von der Beklagten eingebauten Teilen der Heizungsanlage, in Sonderheit bei den Zuleitungsschläuchen und den Zuleitungsanschlüssen an den Sickerkörben(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 10), keine funktionsbeeinträchtigenden Mängel festgestellt werden konnten. Denn ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vertraglich vorausgesetzte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend sind (vgl. BGH, a.a.O.).
73 
b) Ein Unternehmer ist allerdings dann nicht für einen Mangel des Werkes verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllte (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 21). Die Erfüllung dieser Pflicht ist mithin ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Mängelhaftung befreit (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 210/13 -, juris, Rn. 17; Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6. Teil, Rn. 25 und 40 ff.). Der Unternehmer hat die Vorleistungen anderer Unternehmer daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mangelfreies Werk entstehen zu lassen (Prüfungspflicht); er hat erkennbare Fehler dieser Vorleistungen aufzudecken und die Bedenken, die ihm bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der Vorleistungen anderer Unternehmer kommen oder bei ordnungsgemäßer Prüfung kommen müssen, dem Besteller mitzuteilen (Mitteilungspflicht) (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O., Rn. 21; Kniffka, a.a.O., Rn. 25).
74 
Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, a.a.O., Rn. 24; Kniffka, a.a.O., Rn. 46). Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Steht die Arbeit des Unternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planungen auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85 -, NJW 1987, S. 643; Kniffka, a.a.O.).
75 
Danach trat eine Enthaftung der Beklagten - eines Unternehmens der Wärme- und Kältetechnik, das neben anderem verschiedene erdgekoppelte Wärmepumpenanlagen als Komplettleistungen anbietet(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 27) und demgemäß auf diesem Gebiet über ein besonderes Fachwissen verfügt - nicht ein, weil sie für sie als Fachunternehmen erkennbare Bedenken gegen die Funktionsfähigkeit der vom Rohbauer eingebrachten Versickerungsanlage nicht vorbrachte, und zwar auch dann nicht, als sie den „Anschluss der Sickerkörbe“ [II 25] vornahm.
76 
Spätestens bevor sie die Heizungsanlage an die Sickerkörbe anschloss, war sie verpflichtet, sich darüber zu informieren, ob die Versickerungsanlage in der Lage war, die für die gesamte Heizungsanlage notwendige Versickerungsleistung zu erbringen. Sie hätte sich vergewissern müssen, welche abschließende Planung der Installation der Sickerkörbe zugrunde lag (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O., Rn. 25), insbesondere hätte sie vor Beginn ihrer Anschlussarbeiten danach fragen müssen, ob inzwischen ein - am 5. Juli 2007, dem Datum der „Auftragsbestätigung“ [Anlage K 1], noch nicht vorhandenes - Bohrprofil erstellt, zur Aufklärung der geologischen Bedingungen vor Ort ein hydrogeologisches Gutachten eingeholt(Vgl. zur Erforderlichkeit eines hydrogeologischen Gutachtens und eines Bohrprofils im vorliegenden Fall die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S vor dem Senat am 10. Januar 2017 (Sitzungsprotokoll vom 10. Januar 2017, Seite 4 f.)) und die Versickerungsanlage unter Berücksichtigung der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse ausreichend dimensioniert wurde, und den Kläger darauf hinweisen müssen, dass bei unzureichender Dimensionierung und/oder fehlerhaftem Einbau der Versickerungsanlage die gesamte Heizungsanlage nicht wird störungsfrei funktionieren können. Das tat die Beklagte indes nicht. Sie hielt weder entsprechende Nachfrage, noch erteilte sie einen dahingehenden Bedenkenhinweis. Infolgedessen bleibt es bei ihrer Verantwortlichkeit für die nach Abschluss der von ihr vorgenommenen Anschlussarbeiten am Eigentum des Klägers und dessen Ehefrau eingetretenen Schäden.
77 
c) Der Kläger und seine Ehefrau hatten drei persische Eisenholzbäume in ihrem Garten einpflanzen lassen. Diese Bäume mussten infolge der Überschwemmungen im Garten, welche nach dem von der Beklagten vorgenommenen Anschluss der Leitungen an die Sickerkörbe und der Inbetriebnahme der gesamten Heizungsanlage (vgl. Abnahmeprotokoll vom 28. Februar 2008 [Anlage K 4]) entstanden, entfernt, mit einer Kiesdrainage versorgt und anschließend wieder eingepflanzt werden, weil sie ansonsten verendet wären. Hierfür stellte die Firma Heckert Gartencenter dem Kläger und seiner Ehefrau 622,07 EUR brutto in Rechnung (vgl. Rechnung vom 18. August 2010 [Anlage K 5]). Diesen Betrag muss die Beklagte, da (auch) sie den Mangel der Anlage zu verantworten hat, dem Kläger ersetzen. Dass der Kläger, wie die Beklagte meint, die Bäume nicht dort setzen durfte, wo sie gesetzt waren, ist nicht anzunehmen.
78 
Durch den wiederkehrenden Einstau von Wasser im Untergrund des Grundstücks entstanden Kornumlagerungen in der Fläche(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 25). Die Umlagerungen führten unter anderem zu Setzungen der Terrasse(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 25 f.). Zudem war durch die Staunässe bedingt die Terrassenkonstruktion abschnittsweise verrottet(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 26 und Sitzungsprotokoll vom 10. Januar 2017, Seite 4). Für die Wiederherstellung der Terrasse - im äußeren Bereich ein Totalschaden(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 25) - fallen Kosten in Höhe von 6.500,00 EUR netto an(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 27). Diesen Betrag muss die Beklagte dem Kläger daher ebenfalls ersetzen.
79 
Durch Beweisaufnahmearbeiten ist ein großer Teil der Gartenfläche in Mitleidenschaft gezogen worden(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 25 und Sitzungsprotokoll vom 10. Januar 2017, Seite 5). Für ihre Wiederherstellung sind Kosten in Höhe von 2.500,00 EUR netto zu veranschlagen(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 27). Die Beklagte muss aufgrund ihrer Schadensersatzpflicht auch für diese Kosten aufkommen.
80 
d) Schadensersatz wegen der Kosten des Neubaus einer Versickerungsanlage (Brunnenlösung), welche der Kläger mit 17.000,00 EUR netto angibt, schuldet die Beklagte hingegen nicht. Denn hätte die Beklagte ihre Prüfungspflicht - als Teil der auf die Erfüllung des Vertrages gerichteten Pflichten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 328/03 -, juris, Rn. 41; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 40; Kniffka, a.a.O.) - ordnungsgemäß erfüllt und einen entsprechenden Bedenkenhinweis erteilt, hätte „bauherrenseits“ - also durch den Kläger und dessen Ehefrau - für eine ordnungsgemäße Überprüfung der vom Rohbauer gelieferten und eingebauten Versickerungsanlage und in der Folge ebenfalls „bauherrenseits“ für deren Neuerrichtung Sorge getragen werden müssen; die Beklagte hätte mit ihren Anschlussarbeiten zuwarten können, bis der Kläger und dessen Ehefrau - durch den Rohbauer oder einen Dritten - die vorhandene mangelhafte Versickerungsanlage zurückgebaut und eine neue mangelfreie Versickerungsanlage eingebaut gehabt hätten. Die Kosten für eine neue Versickerungsanlage und damit zusammenhängende Bauüberwachungskosten wären mithin nicht adäquat kausal auf ein (Fehl-)Verhalten der Beklagten zurückzuführen.
81 
e) Ebenso wenig zu ersetzen sind - fiktive - Kosten in Höhe von 5.500,00 EUR, die der Sachverständige Prof. Dr. S für die „Überprüfung Kellerwand“(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 27) in Ansatz gebracht hat.
82 
aa) Im Unterschied zur Terrasse, zu den drei Eisenholzgewächsen und zu dem durch Beweisaufnahmearbeiten in Mitleidenschaft gezogenen Teil der Gartenfläche steht bezüglich der Kellerwand einschließlich der Drainage eine (mangelbedingte) Verletzung des Eigentums des Klägers und dessen Ehefrau und der Eintritt eines Schadens nicht fest.
83 
Was speziell die Beeinträchtigung einer Drainage betrifft, so „können“ nach den Ausführungen des Sachverständigen(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 26) Kornumlagerungen dort zur Einspülung von Feinmaterial geführt haben. Ob es tatsächlich dazu kam, ist danach ungewiss. Zwar ist nach den Ausführungen des Sachverständigen(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 26) anzunehmen, dass „die Drainage“ durch Kornumlagerungen in ihrer Funktion beeinträchtigt „ist“. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass überhaupt eine Drainage existiert; nach dem Vorbringen der Streithelferin des Klägers im selbstständigen Beweisverfahren(Vgl. dort Schriftsatz vom 6. Dezember 2012, Seite 4 f.), von dem anzunehmen ist, dass die Beklagte es sich konkludent zu eigen macht, soweit es ihr günstig ist, wurde der Keller als wasserdichter Keller ohne Drainage gebaut.
84 
Eine Schädigung der Kellerwand(abdichtung) bleibt nach den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S eine bloße Vermutung(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 25). Bei einer Besichtigung der Kellerräume am 25. Januar 2012 durch den Sachverständigen haben keine Schäden ermittelt werden können, die auf eine dauerhafte Durchfeuchtung zurückzuführen wären(Vgl. Gutachten vom 12. Oktober 2012, Seite 26).
85 
Eine Schädigung der Kelleraußenwand durch die fehlende Versickerungsleistung hält der Sachverständige für „unwahrscheinlich“; Aufgrabungen könnten hierzu voraussichtlich lediglich „letzte Hinweise liefern“(Vgl. Protokoll des Sachverständigen Prof. Dr. S über den Ortstermin am 25. Januar 2012, Seite 5).
86 
Bezüglich der Kellerwand einschließlich der Drainage besteht somit allenfalls der (vage) Verdacht eines Schadens.
87 
bb) Zwar kann ein Geschädigter den für die Beseitigung eines Sachschadens erforderlichen Aufwand grundsätzlich auch fiktiv abrechnen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 - VIII ZR 205/13 -, juris, Rn. 15). Dies setzt aber voraus, dass ein erstattungsfähiger Vermögensschaden entstanden ist (BGH, a.a.O.). Ein solcher kann auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - I ZR 84/98 -, juris, Rn. 19), soweit das Risiko besteht, dass potentielle Erwerber der Sache nicht bereit sein werden, ohne vorherige Ausräumung des Verdachts den vollen Marktpreis für die Sache zu zahlen. Bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung der Verkehrsauffassung wird dies jedoch nur dann anzunehmen sein, wenn sich der Betroffene zur Beseitigung dieses Risikos veranlasst sehen darf und die Beseitigung tatsächlich vornimmt (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014, a.a.O., Rn. 19; Ekkenga/Kuntz, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 249 Rn. 167; Oetker, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 372). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
88 
4. Da der Eintritt eines Schadens an Kellerwand einschließlich Drainage nicht wahrscheinlich ist, ist die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 245/90 -, juris, Rn. 9).
89 
5. Der gemäß den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 3 Buchstabe c sich ergebende Schadensersatzbetrag von 9.622,07 EUR ist infolge der vom Kläger vorgerichtlich erklärten Aufrechnung um den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag von 2.072,98 EUR zu kürzen, so dass eine Schadensersatzforderung von 7.549,09 EUR verbleibt. Die Widerklage ist abzuweisen.
V.
90 
Die Entscheidungen über die Zinsansprüche ergeben sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 261 Abs. 1 und 2, 253 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Apr. 2017 - 8 U 141/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Apr. 2017 - 8 U 141/14

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Apr. 2017 - 8 U 141/14 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Apr. 2017 - 8 U 141/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Apr. 2017 - 8 U 141/14 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2007 - VII ZR 183/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 183/05 Verkündet am: 8. November 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2000 - I ZR 84/98

bei uns veröffentlicht am 24.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 84/98 Verkündet am: 24. Mai 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2005 - VII ZR 328/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 328/03 Verkündet am: 24. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2016 - VII ZR 210/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 210/13 Verkündet am: 25. Februar 2016 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2014 - VIII ZR 205/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 205/13 Verkündet am: 5. März 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Referenzen

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

15
(1) Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrages. Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart , sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 212; Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244, 247; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, BauR 2000, 411, 412 = NZBau 2000, 74 = ZfBR 2000, 121; Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01, BauR 2003, 236, 238 = NZBau 2003, 33 = ZfBR 2003, 34; Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 41/06, BauR 2007, 700 = NZBau 2007, 243 = ZfBR 2007, 340). Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, aaO; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, aaO).

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

17
Im Ansatz noch zutreffend nimmt es an, dass eine nicht vom Unternehmer zu verantwortende Ursache für die Unvollkommenheit, das heißt Mangelhaftigkeit eines Werks ihn dann nicht entlasten kann, wenn er einer ihn treffenden Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Denn insbesondere der Nacherfüllungsanspruch des § 635 BGB knüpft ausschließlich an die objektive Mangelhaftigkeit des Werks an. Diese verschuldensunabhängige Mängelhaftung wird durch einen Sach- oder Rechtsmangel des vom Unternehmer hergestellten Werks begründet; die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ist demgegen- über ein Tatbestand, der den Unternehmer hiervon befreit (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 22). Da es bereits an einem Mangel des Werks fehlt, stellt sich diese Frage nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 328/03 Verkündet am:
24. Februar 2005
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 254 Ea, 635 a. F.
Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen einer vertragswidrigen Ausführung des
Bauwerks auf Gewährleistung in Anspruch, die auf eine vertragswidrige Planung seines
Architekten zurückzuführen ist, muß bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge
der Bedeutung der Verpflichtung des Unternehmers Rechnung
getragen werden, über die Vertragswidrigkeit der Planung aufzuklären.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 328/03 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und die Widerklage gegen den Kläger abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Der Kläger, ein Bauunternehmer, verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage von dem Kläger und dem von ihr beauftragten Architekten, dem Widerbeklagten zu 2, Vorschuß für die Kosten für den Abriß des bisher errichteten Rohbaus, die Erstattung geleisteter Abschlagszahlungen sowie die Erstattung von sonstigen finanziellen Aufwen-
dungen. Der Grund des Streites ist die um 1,15 m höhere Gründung des Kellers als in den genehmigten und vereinbarten Bauplänen vorgesehen.

II.

1. Die Beklagte beauftragte den Widerbeklagten zu 2 mit den Architektenleistungen für den Bau eines Dreifamilienhauses auf ihrem Grundstück. Der Widerbeklagte zu 2 forderte mehrere Unternehmen auf, Angebote über Erdund Rohbauarbeiten einzureichen. Im November 1997 unterbreitete der Kläger ein Angebot mit einer Netto-Angebotssumme von 106.094,23 DM. Nachdem die Baugenehmigung erteilt worden war, fand am 10. Januar 1998 eine Besprechung statt, an der unter anderem der Kläger, der Widerbeklagte zu 2 und der Ehemann der Beklagten teilnahmen. Die Parteien streiten darüber, ob in diesem Termin eine gegenüber den genehmigten Plänen um 1,15 m höhere Gründung einvernehmlich festgelegt worden ist. 2. Nach der Besprechung beauftragte der Widerbeklagte zu 2 als Bevollmächtigter der Beklagten eine Tiefbaufirma mit den Erdarbeiten und den Kläger mit den Mauer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten. In dem schriftlichen VOB/B-Vertrag vom 13./15. Januar 1998 mit dem Kläger ist folgender Passus enthalten: "Als Bevollmächtigter des Bauherrn gilt der Bauleiter. Er ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur vertraglichen Durchführung der Leistung erforderlich sind."
Auf Weisung des Widerbeklagten zu 2 gründeten der Tiefbauunternehmer und der Kläger den Keller um 1,15 m höher als ursprünglich geplant.
Als die Beklagte die höhere Gründung bemerkte, ordnete sie einen Baustop an und beauftragte die Sachverständigen H. und G. mit der Vermessung. Für die Vermessung zahlte sie 1.894,48 DM. 3. Auf die erste Abschlagsrechnung des Klägers über 20.700 DM zahlte die Beklagte 21.000 DM. Nach der zweiten Abschlagsrechnung über 53.153,10 DM ordnete die Beklagte am 11. März 1998 den Baustillstand an. Seither ruht das Bauvorhaben. Die Nachtragsbaugenehmigung hinsichtlich der Gründungshöhe scheitert ausschließlich daran, daß die Beklagte sich weigert, den vom Widerbeklagten zu 2 vorbereiteten Bauantrag zu unterschreiben. 4. Der Kläger verlangt mit seiner Klage 32.123,11 DM, die er ursprünglich als weitere Abschlagszahlung gefordert hat. Die Beklagte hat mit der Widerklage 44.702,48 DM und die Feststellung verlangt, daß der Kläger und der Widerbeklagte zu 2 als Gesamtschuldner für den Schaden haften.

III.

1. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Widerklage der Beklagten hat es den Widerbeklagten zu 2 verurteilt, 1.894,48 DM zu zahlen. Dem Feststellungsantrag gegen den Widerbeklagten zu 2 hat es in eingeschränktem Maße stattgegeben. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist weitgehend erfolglos geblieben. Auf die Revision der Beklagten und Widerklägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts H. vom 3. November 1999 durch Urteil vom 7. März 2002 (VII ZR 1/00, BauR
2002, 1536 = ZfBR 2002, 767 = NZBau 2002, 571) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 3. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Verurteilung des Widerbeklagten zu 2 abgeändert. Es hat den Widerbeklagten zu 2 verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 18.856,26 € (= 36.879,63 DM) nebst 12 % Zinsen von 968,63 € (= 1.894,48 DM) sowie 4 % von 17.887,63 € (= 34.985,16 DM) seit dem 23. Juli 1998 zu zahlen. Es hat festgestellt, daß der Widerbeklagte zu 2 verpflichtet ist, der Beklagten und Widerklägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, daß ihr Bauvorhaben zu hoch gegründet ist. Die Widerklage gegen den Kläger und Widerbeklagten zu 1 hat das Berufungsgericht abgewiesen. Der Klage hat es in gleicher Höhe stattgegeben, wie in seinem ersten Berufungsurteil. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers und Widerbeklagten zu 1. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Widerbeklagten zu 2 hat sie zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.

II.

1. Das Berufungsgericht hat mit im wesentlichen folgenden Erwägungen die Verpflichtung der Beklagten, die vom Kläger verlangte Vergütung zu zahlen, bejaht und einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint.
a) Für die Entscheidung sei es unerheblich, ob die Beklagte den Vertrag gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B gekündigt habe. Eine Kündigung wäre jedenfalls entbehrlich gewesen, weil der Kläger sich endgültig geweigert habe, den Mangel zu beseitigen, und weil die Parteien sich einig gewesen seien, das Werk nicht fortzusetzen und den Vertrag abschließend abzurechnen.
b) Das Werk sei wertlos. Unter dieser Voraussetzung entfalle eine Vergütungspflicht der Beklagten, weil das bis zur Beendigung des Vertrages vom Kläger erbrachte Werk aufgrund des Mangelbeseitigungsanspruchs der Beklagten vollständig beseitigt werden müsse.

c) Dieses Ergebnis sei gemäß § 242 BGB dahingehend zu korrigieren, daß dem Kläger aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens des Architekten der Beklagten, ihres Erfüllungsgehilfen, ein Vergütungsanspruch uneingeschränkt zustehe. (1) Die Fehlerhaftigkeit des Werkes beruhe auf einer Anordnung des Architekten , dessen Planungsverschulden der Beklagten zuzurechnen sei. Das überwiegende Mitverschulden der Beklagten rechtfertige es, dem Kläger den Vergütungsanspruch für eine mangelhafte und unbrauchbare Teilleistung zuzuerkennen. (2) Da eine Mängelbeseitigung nicht mehr in Betracht komme, stehe dem Kläger ein Vergütungsanspruch insoweit zu, als die Mangelhaftigkeit auf dem Mitverschulden der Beklagten beruhe. Wäre die Teilleistung des Klägers mangelfrei , würde ihm unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen ein Betrag von 32.123,10 DM zustehen. (3) Die Teilleistung des Klägers sei im Verhältnis zur Beklagten als Voraussetzung für den Vergütungsanspruch als mangelfrei zu werten, da eine Mitverantwortung des Klägers für die Mangelhaftigkeit der Leistung hinter dem Planungsverschulden des Architekten der Beklagten vollständig zurücktrete. Im Hinblick auf den Inhalt des Gesprächs auf der Baustelle, an der der Ehemann der Beklagten teilgenommen habe, begründe der Umstand, daß der Kläger sich nach der Anweisung des Architekten nicht bei der Beklagten rückversichert habe, keinen nennenswerten Mitverschuldensvorwurf. Der Senat gehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, daß während der Baustellenbesprechung erörtert worden sei, eine Hebeanlage zu vermeiden. Angesichts dieser Besprechung habe der Kläger keinen Anlaß gehabt, die Planänderung in Zweifel zu ziehen.
(4) Im Ergebnis sei der mit der Klage geltend gemachte Werklohn nicht zu mindern und die auf Schadensersatz gerichtete Widerklage abzuweisen. 2. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht wendet nicht die von der Rechtsprechung des Senats zum Schadensersatzanspruch des Bestellers entwickelten Grundsätze an, sondern löst den Fall rechtsfehlerhaft über § 242 BGB (a). Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sind ihm Rechtsfehler unterlaufen (c).
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht Einigkeit der Parteien darüber, daß das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht fortgesetzt, sondern abschließend abgerechnet wird. Danach steht dem Vergütungsanspruch des Klägers der aus § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B abgeleitete Schadensersatzanspruch wegen der mangelhaften Erfüllung des Vertrages gegenüber. Die Beklagte kann im Wege des Schadensersatzes Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, nachdem eine Nachbesserung nicht in Betracht kommt, weil sie endgültig verweigert wird. Das errichtete Werk ist für sie unbrauchbar. Außerdem kann sie Rückzahlung des bereits bezahlten Werklohns verlangen und den weiteren Schaden, der ihr durch die mangelhafte Leistung des Klägers entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1968 - VII ZR 33/66, BGHZ 50, 160, 164 f.; vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1978 - VII ZR 175/75, BGHZ 70, 240, 243). Gemäß § 254 BGB ist der Schadensersatzanspruch der Beklagten in Höhe des ihr zuzurechnenden Mitverursachungsanteils beschränkt. Die Beklagte muß sich eine Mitverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

b) Die Anweisung des Architekten an den Kläger, das Gebäude höher zu gründen, als in den genehmigten und vereinbarten Plänen vorgesehen, ist der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen, weil der Architekt als ihr Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. (1) Bedient sich der Bauherr für die Planungsaufgaben zur Durchführung eines Bauvorhabens eines Architekten, ist der Architekt Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in seinem Verhältnis zum Bauunternehmer, so daß der Bauherr für das Verschulden des Architekten einstehen muß (BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128; Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 392/00, BauR 2002, 86 = NZBau 2002, 31 = ZfBR 2002, 57). Ein schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten eines Erfüllungsgehilfen ist dem Schuldner gemäß § 278 BGB zuzurechnen, wenn das Verhalten des Erfüllungsgehilfen aus der Sicht des Gläubigers im sachlichen Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich steht, der dem Erfüllungsgehilfen zugewiesen worden ist (BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 165/89, BGHZ 114, 263, 270 m.w.N.). (2) Nach diesen Grundsätzen hat der Architekt der Beklagten, als er dem Kläger die Anweisung erteilt hat, das Bauwerk höher zu gründen, als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers wurden dem Architekten alle Planungsaufgaben zugewiesen, die für die Errichtung des Bauwerks erforderlich waren. Die Anweisung des Architekten war eine Planungsänderung , die aus der Sicht des Unternehmers von der Planungsaufgabe, die dem Architekten und der Beklagten übertragen worden waren, erfaßt war, so daß die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Planung der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.
Die Frage, ob der Kläger die Anweisung ohne Rücksprache mit der Beklagten als Bauherrin hätte befolgen dürfen, ist für die Zurechnung der Anweisung gemäß § 278 BGB unerheblich. Sie ist von Bedeutung für die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge des Klägers und der Beklagten.
c) Die Abwägung der Verursachungsbeiträge durch das Berufungsgericht hält der Nachprüfung nicht stand. Sie ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann jedoch prüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und ob rechtsirrtümliche Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1968 - VII ZR 23/66, BGHZ 51, 275, 279). aa) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß das Gespräch auf der Baustelle über die mögliche Höherlegung des Bauwerks vor dem Abschluß des Bauvertrages mit dem Kläger stattgefunden hat, durch den die genehmigte Planung im Verhältnis der Beklagten zum Kläger vereinbart worden ist. Danach haben die Parteien einen Vertrag geschlossen, in dem die Höherlegung nicht vereinbart worden ist. bb) Auf dieser Grundlage ist die Würdigung des Berufungsgerichts zu beanstanden, es begründe keinen nennenswerten Vorwurf des Mitverschuldens , daß der Kläger die Beklagte nicht über die Abweichung der ihm vorgelegten Planung von der vertraglich vereinbarten Planung aufgeklärt hat. Diese Würdigung läßt besorgen, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der Verpflichtung des Klägers verkannt hat, die Beklagte über die vom Vertrag abweichende Planung zu unterrichten. Allerdings ist es im Einzelfall vom Senat nicht beanstandet worden, daß den Architekten, dessen Verschulden der Auftraggeber sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muß, die alleinige Verantwortung für Bauausführungsfehler trifft, die auf seine fehlerhafte Planung zurückzuführen sind (vgl. BGH, Urteil
vom 19. Dezember 1968 - VII ZR 23/66, BGHZ 51, 275, 280). Der Senat hat jedoch in seinem Urteil vom 11. Oktober 1990 (VII ZR 228/89, BauR 1991, 79, 80 = ZfBR 1991, 61), darauf hingewiesen, daß der Unternehmer eine gewichtige Ursache für Schäden infolge fehlerhafter Planung setzt, wenn er diese bei der gebotenen Prüfung und Mitteilung der Bedenken hätte verhindern können. Die vom Berufungsgericht seiner Bewertung der Verursachungsanteile zugrunde gelegte Rechtsauffassung führt tendenziell dazu, daß der Unternehmer auch dann haftungsfrei ist, wenn er seine Aufklärungspflicht nicht erfüllt hat. Damit würde der Bedeutung dieser Verpflichtung für die vertragsgemäße Erfüllung nicht ausreichend Rechnung getragen. Es mag im Rahmen der Würdigung nicht zu beanstanden sein, daß in den Fällen, in denen der Besteller dem Unternehmer eine vom Vertrag abweichende und damit fehlerhafte Planung vorlegt, dem Besteller die überwiegende Verantwortung auferlegt wird. Auch kann sich der Grad der Verantwortung des Unternehmers dadurch mindern, daß er Anlaß hatte anzunehmen, die durch den Architekten des Bestellers vorgelegte Planungsänderung sei mit dem Besteller abgesprochen. Andererseits kann bei derart gravierenden Eingriffen, wie sie die Höhenabweichung eines Bauwerks um 1,15 m darstellt, nicht das Verschulden des Unternehmers bagatellisiert werden, der ohne weiteres diese Abweichung zur Sprache bringen und damit die erforderliche Klärung herbeiführen kann.
3. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Dressler Thode Hausmann Kuffer Kniffka
15
d) Jedoch hat die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des für den Austausch der Schließanlage erforderlichen Geldbetrages. Zwar kann ein Geschädigter den für die Beseitigung eines Sachschadens erforderlichen Aufwand im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich auch fiktiv abrechnen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241 [zur Beschädigung eines Kfz]). Dies setzt aber voraus, dass ein erstattungsfähiger Vermögensschaden entstanden ist. Hieran fehlt es im Streitfall.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 84/98 Verkündet am:
24. Mai 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB a.F. § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 2 und 3
Eine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGB a.F. kann grundsätzlich
auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines
der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen.
Veranlaßt der Auftraggeber des Frachtführers zum Zwecke der Ausräumung
eines berechtigten Schadensverdachts eine Untersuchung der Sache
, so können die dadurch entstandenen Kosten nicht gemäß § 430 Abs. 2
HGB a.F., sondern nur unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB
a.F. ersetzt verlangt werden.
BGH, Urteil v. 24. Mai 2000 - I ZR 84/98 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß die Klage insoweit (Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin betreibt u.a. die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme von Motor-Blockheizkraftwerksanlagen. Sie nimmt die beklagte Autovermietung hauptsächlich auf Ersatz von Schadensfeststellungskosten und Schäden am Beförderungsgut nach einem Transportunfall in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 14. Juli 1994, drei Kraftwerksmodule (ein Modul besteht aus einer auf einem Grundrahmen verbundenen Einheit von Gasmotor und Generator mit einem Wert von jeweils etwa 700.000,-- DM bis 900.000,-- DM netto) am geplanten Aufstellungsort abzuladen und über eine Strecke von ca. acht Metern zu den Aufstellfundamenten zu transportieren. Die Durchführung des Auftrags übertrug die Beklagte ihrer Streithelferin, die den Transport am 18. und 19. Juli 1994 in Gegenwart eines Mitarbeiters der Z. GmbH, die Komponenten des Aggregates an die Klägerin geliefert hatte, ausführte.
Die Module wurden, nachdem sie mit einem Kran von den Transportfahrzeugen abgeladen worden waren, auf sog. Panzerrollen in die Kraftwerkshalle geschoben, wo sie auf vorbereiteten Sockeln installiert werden sollten. Um sie auf die hierfür vorgesehenen Fundamente bringen zu können, war es erforderlich, die Module um 90 Grad zu drehen und auf Sockelhöhe anzuheben. Die Mitarbeiter der Streithelferin versuchten dies dadurch zu erreichen , daß sie das erste Modul mit Öldruckwagenhebern anhoben und Kanthölzer zwischen die Panzerrollen und den Grundrahmen schoben. Die Einzelheiten der Vorgehensweise sind umstritten und auch nach einer Beweisaufnahme ungeklärt geblieben. Bei dem Arbeitsvorgang rutschte das erste Modul von den
Transporthilfsmitteln ab und kippte aus einer Höhe von höchstens 15 cm seitlich - die Einzelheiten hierzu sind unter den Parteien ebenfalls streitig - auf den Betonboden der Halle. Mit Ausnahme einer geringfügigen Lackabschabung an einer Ecke des Grundrahmens erlitt das Modul keine äußerlich erkennbaren Schäden. Die Klägerin befürchtete jedoch, daß innere unsichtbare Defekte entstanden sein könnten, für die sie möglicherweise gegenüber ihrer Auftraggeberin im Rahmen der Gewährleistung haften müsse. Bei Besprechungen zwischen den Parteien wurde deshalb vereinbart, die Versicherung der Beklagten einzuschalten. Diese veranlaßte eine Begutachtung des heruntergerutschten Moduls durch den Dipl.-Ing. F. . Des weiteren gab ein von den Parteien eingeschaltetes Havariekommissariat eine Begutachtung des Moduls in Auftrag. Beide Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß mit weitergehenden inneren Schäden nicht zu rechnen und deshalb eine werksseitige Überprüfung des Kraftwerksmoduls nicht erforderlich sei. Dieses Ergebnis wurde der Klägerin mitgeteilt.
Die Lieferanten von Motor und Generator hielten demgegenüber aufwendigere Überprüfungen - unter Demontage des Aggregates und teilweiser Rückführung ins Herstellerwerk - für notwendig und drohten der Klägerin für den Fall der Inbetriebnahme des Moduls ohne derartige Maßnahmen den Entzug von Gewährleistungsrechten an. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 7. Oktober 1994 an die Versicherung der Beklagten und verlangte eine uneingeschränkte Deckungszusage für mögliche Schäden. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die Klägerin veranlaßte deshalb eine Untersuchung des Moduls durch die Z. GmbH, die ihr hierfür 41.375,45 DM in Rechnung stellte. Die Kontrolle des Gasmotors blieb ohne Befund. Der Generator wurde demontiert und gewartet,
wobei insbesondere alle Wicklungen imprägniert, der Läufer gewuchtet und die Lager gewechselt wurden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Streithelferin der Beklagten habe den Transportunfall grob fahrlässig verursacht, weil sie mit ungeeigneten und improvisierten Hilfsmitteln gearbeitet habe. Durch das Abrutschen und Aufkommen des Moduls auf dem Betonboden sei der Verdacht innerer, ohne Untersuchung nicht feststellbarer Schäden am Generator und Gasmotor begründet gewesen, der eine der Inbetriebnahme vorangehende werksseitige Überprüfung erfordert habe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 41.375,45 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ein grob fahrlässiges Verhalten ihrer Streithelferin in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, sie hafte deshalb aufgrund der Haftungsprivilegierung des Frachtführers, wonach nur für Substanzschäden Ersatz zu leisten sei, schon nicht dem Grunde nach. Des weiteren hat die Beklagte den Eintritt eines Schadens bestritten, weil das Unfallgeschehen lediglich zu einer Lackabschürfung an einer Ecke des Grundrahmens geführt habe. Durch die eingeholten Sachverständigengutachten werde belegt, daß der von der Klägerin veranlaßte Untersuchungsaufwand unverhältnismäßig gewesen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage um einen Betrag von 25.194,20 DM erweitert. Zur Begründung hat sie vorgetragen, inzwischen sei an einer der Generatoranlagen ein auf den Transportunfall zurückzuführender Schaden eingetreten, dessen Behebung einen Betrag von 20.984,-- DM erfordere. Des weiteren macht sie Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM geltend.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren sowie den auf Erstattung der Gutachterkosten gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat Ersatzansprüche der Klägerin verneint, weil sie eine Beschädigung des Moduls nicht bewiesen habe und ein auszugleichender Schaden auch nicht dadurch entstanden sei, daß das Modul aufgrund eines ihm anhaftenden Schadensverdachts in seinem Verkehrswert gemindert gewesen wäre. Dazu hat es ausgeführt:
Substanzschäden seien an dem Kraftwerksmodul durch den Transportzwischenfall nicht entstanden. Seit der Vernehmung des Zeugen E. bestehe unter den Parteien kein Streit mehr darüber, daß mit Ausnahme der Lackabschürfung am Grundrahmen keine weiteren Beschädigungen bei den werksseitig durchgeführten Untersuchungen des Moduls festgestellt worden seien.
Für die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung, mit der die Klägerin einen Schadensbeseitigungsaufwand von 20.984,-- DM geltend mache , fehle es an einem schlüssigen Vortrag.
Die Klage sei auch unbegründet, soweit es darum gehe, ob das Modul deshalb in seinem Handelswert gemindert und damit beschädigt worden sei, weil das Vorliegen unerkannter Schäden nicht von vornherein habe ausgeschlossen werden können mit der Folge, daß eine Inbetriebnahme wegen der im Falle eines Defektes entstehenden Folgekosten nicht zu verantworten gewesen sei. Ein Schaden könne zwar allein schon aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachtes in Betracht kommen. Dieser ergebe sich in einem derartigen Fall aus der mit dem Verdacht einhergehenden Minderung der Wertschätzung im wirtschaftlichen Verkehr. Im Streitfall wäre ein Schaden insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie die Klägerin behauptet habe - dem Besteller die Inbetriebnahme des nicht überprüften Moduls redlicherweise nicht habe angesonnen werden können. Ein derartiger Sachverhalt liege hier jedoch nicht vor. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß weder aus objektiver Sicht die naheliegende Gefahr einer Beschädigung des Moduls bestanden habe noch eine derartige Annahme aus der damaligen Sichtweise der Klägerin gerechtfertigt gewesen sei. Wenn danach festgestellt sei, daß die Klägerin aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt des Vorfalles keinen Anlaß gehabt habe, einen (Folge-)Schaden zu befürchten, so könne sie sich nunmehr nicht darauf berufen, diese Tatsache sei ihr - sofern sie überhaupt zutreffe - erst durch die umfangreiche Sachverhaltsaufklärung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden und erst damit sei der zuvor berechtigte Verdacht ausgeräumt worden.
II. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit das landgerichtliche Urteil abgeändert worden ist. Das weitergehende Rechtsmittel war mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage insoweit (Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.
1. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Ersatz der der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten der Untersuchung des bei der Montage von den Transporthilfen abgerutschten Kraftwerksmoduls kommt § 429 Abs. 1 in Verbindung mit § 430 Abs. 3 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im folgenden: HGB a.F.) in Betracht. Eine Berechnung des Ersatzanspruches auf der Grundlage von § 430 Abs. 2 HGB a.F. scheidet aus, da diese Bestimmung die Einschränkung enthält, daß im Falle der Beschädigung ausschließlich Geldersatz in Höhe des Unterschieds zwischen dem Verkaufswert in beschädigtem Zustand und dem gemeinen (Handels-)Wert beansprucht werden kann. Darum geht es bei dem Verlangen auf Erstattung der Untersuchungskosten jedoch nicht. Die Klägerin hat im übrigen auch nicht konkret dargelegt , daß ein etwaiger Minderwert genau den Betrag der von ihr aufgewendeten Untersuchungskosten ausmacht. Sie hat mit der von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchung des Moduls erreichen wollen, daß zumindest auch der bloße Verdacht von inneren Schäden am Generator und Gasmotor ausgeräumt werde. Die Untersuchung sollte mithin dazu dienen, den objektiven Verkehrswert des Moduls, den es vor dem Abrutschen und dem Aufkommen auf dem Betonboden der Kraftwerkshalle hatte, wiederherzustellen. Die von der Klägerin veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen ebenfalls der Wiederherstellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand dient. Einen Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten gewährt § 430 Abs. 2 HGB a.F. jedoch
nicht, da diese Vorschrift die Anwendung des § 249 BGB gerade ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1980 - IV ZR 39/78, VersR 1980, 522, 523 m.w.N.). Den Ersatz der angefallenen Untersuchungskosten kann die Klägerin demzufolge nur unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB a.F. beanspruchen, das heißt, wenn die Beklagte wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung ihrer Streithelferin, für die sie gemäß § 278 BGB einzustehen hat, zur Leistung vollen Schadensersatzes verpflichtet ist.
2. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte eine Sachbeschädigung im Sinne des § 429 Abs. 1 HGB a.F. bereits aufgrund konkreter Substanzverletzungen annehmen müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die von der Revision angeführten Lackschäden an der linken Seite des Grundrahmens haben bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es im Streitfall gar nicht um eine Haftung für die Lackschäden geht. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Lager des Generators nicht "aufgrund von leichten Laufgeräuschen" ausgewechselt wurden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Das Berufungsgericht ist aber im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß eine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGB a.F. auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann. Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten Sache wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des Verdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein begründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr.

a) Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen zur Frage der Wertminderung des Kraftwerksmoduls aufgrund eines begründeten Schadensverdachts aus einer ex post-Betrachtung des Schadensereignisses auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses, insbesondere auch unter Einbeziehung des von dem Sachverständigen Prof. Dr. M. erstatteten Gutachtens, getroffen. Dabei hat es - wie die Revision zu Recht rügt - rechtsfehlerhaft nicht hinreichend beachtet, daß bei der Beurteilung, ob eine naheliegende Gefahr einer inneren Beschädigung des Moduls bestanden hat, nur solche Umstände berücksichtigt werden konnten, die die Klägerin bei Erteilung des Untersuchungsauftrags im Oktober 1994 kannte.

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im unstreitigen Teil des Tatbestandes war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der von dem Dipl.-Ing.F. und Dipl.-Ing. G. erstatteten Gutachten bekannt, die eine werkseitige Überprüfung des betroffenen Moduls zwar nicht für erforderlich hielten, weil durch den in Rede stehenden Vorfall kein ernsthafter bleibender Schaden verursacht worden sei. Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Klägerin auch bekannt war, aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse die Gutachter zu ihren Ergebnissen gelangt waren. Die Klägerin konnte sich wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Hergang des streitgegenständlichen Vorfalls, nur auf den Bericht des MitarbeitersH. der Z. GmbH vom 19. Juli 1994 verlassen. Danach mußte sie davon ausgehen, daß das Modul nicht lediglich sanft über eine Ecke abgerutscht, sondern mit der gesamten Längsseite auf den Betonfußboden in der Kraftwerkshalle aufgekommen war. Denn in dem genannten Bericht heißt es, daß das erste Modul vom Hebezeug abrutschte und aus ca. 15 cm Höhe mit der Längsseite direkt auf den Betonfußboden fiel. Konkrete Anhaltspunkte , die der Klägerin bei Erhalt des Berichts hätten Anlaß geben müssen,
an der Zuverlässigkeit des Berichtverfassers und der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Bereits die in dem Bericht vom 19. Juli 1994 enthaltene Schilderung des Abrutschens des Moduls und dessen Aufkommen auf dem Betonfußboden mußte aus damaliger Sicht den Verdacht nahelegen , daß es zu einer äußerlich nicht feststellbaren Beschädigung der betroffenen Sache gekommen sein könnte. In diesem Zusammenhang mußte die Klägerin auch den hohen Wert eines Moduls (etwa 700.000,-- DM bis 900.000,-- DM netto) berücksichtigen. Eine Inbetriebnahme ohne vorherige Untersuchung wäre mit einem erheblichen Schadensrisiko verbunden gewesen. In Relation dazu machen die Untersuchungskosten nur einen vergleichsweise geringen Betrag aus.
Ferner hätte das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin berücksichtigen müssen, daß die Lieferanten von Motor und Generator eine werkseitige Überprüfung des Moduls vor dessen Inbetriebnahme für erforderlich hielten und der Klägerin für den Fall des Unterlassens einer derartigen Maßnahme den Entzug von Gewährleistungsansprüchen angedroht hatten. Schließlich war die von der Klägerin in Auftrag gegebene Untersuchung des betroffenen Moduls - was das Berufungsgericht weiter unberücksichtigt gelassen hat - auch aufgrund des Verhaltens der Haftpflichtversicherung der Beklagten gerechtfertigt , die nicht bereit war, gegenüber der Klägerin eine Erklärung abzugeben, daß ein möglicherweise doch vorhandener Schaden ersetzt werde, zumal sie den Standpunkt vertreten hatte, Schäden am Modul seien auszuschließen.

c) Eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Klägerin der geltend gemachte Betrag in Höhe von 41.375,45 DM aus § 429 Abs. 1 in Verbindung mit § 430 Abs. 3 HGB a.F. zusteht, ist dem Senat nicht möglich, da es
bislang an Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB a.F. fehlt.
4. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie eine Erstattung der von der Klägerin für die Einholung des von dem Dipl.-Ing. St. erstatteten Privatgutachtens aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.230,20 DM erstrebt.
Wie sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, hat sie das Gutachten eingeholt und verwendet, um ihre Rechtsstellung im Berufungsrechtszug zu verbessern. Die Sachverständigenkosten gehören somit zu den Kosten des Verfahrens. Sie können und müssen im Wege der Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO geltend gemacht werden. Dieser einfachere und billigere Weg nimmt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, daß sie insoweit unzulässig ist. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ist vom Revisionsgericht auch ohne Rüge zu beachten, weil es sich um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel handelt (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - IX ZR 148/88, ZSW 1989, 100, 102).
III. Danach war auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Raebel

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.