Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Apr. 2017 - 8 U 141/14
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. August 2014 - 3 O 93/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.549,09 EUR nebst Zinsen p.a. hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. August 2013 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 73% und die Beklagte 27% zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention in beiden Instanzen hat die Beklagte 27% zu tragen. Die übrigen Kosten der Nebenintervention behält die Streithelferin auf sich.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Apr. 2017 - 8 U 141/14
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Apr. 2017 - 8 U 141/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I.
Der Kläger, ein Bauunternehmer, verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage von dem Kläger und dem von ihr beauftragten Architekten, dem Widerbeklagten zu 2, Vorschuß für die Kosten für den Abriß des bisher errichteten Rohbaus, die Erstattung geleisteter Abschlagszahlungen sowie die Erstattung von sonstigen finanziellen Aufwen-dungen. Der Grund des Streites ist die um 1,15 m höhere Gründung des Kellers als in den genehmigten und vereinbarten Bauplänen vorgesehen.
II.
1. Die Beklagte beauftragte den Widerbeklagten zu 2 mit den Architektenleistungen für den Bau eines Dreifamilienhauses auf ihrem Grundstück. Der Widerbeklagte zu 2 forderte mehrere Unternehmen auf, Angebote über Erdund Rohbauarbeiten einzureichen. Im November 1997 unterbreitete der Kläger ein Angebot mit einer Netto-Angebotssumme von 106.094,23 DM. Nachdem die Baugenehmigung erteilt worden war, fand am 10. Januar 1998 eine Besprechung statt, an der unter anderem der Kläger, der Widerbeklagte zu 2 und der Ehemann der Beklagten teilnahmen. Die Parteien streiten darüber, ob in diesem Termin eine gegenüber den genehmigten Plänen um 1,15 m höhere Gründung einvernehmlich festgelegt worden ist. 2. Nach der Besprechung beauftragte der Widerbeklagte zu 2 als Bevollmächtigter der Beklagten eine Tiefbaufirma mit den Erdarbeiten und den Kläger mit den Mauer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten. In dem schriftlichen VOB/B-Vertrag vom 13./15. Januar 1998 mit dem Kläger ist folgender Passus enthalten: "Als Bevollmächtigter des Bauherrn gilt der Bauleiter. Er ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur vertraglichen Durchführung der Leistung erforderlich sind."Auf Weisung des Widerbeklagten zu 2 gründeten der Tiefbauunternehmer und der Kläger den Keller um 1,15 m höher als ursprünglich geplant.
Als die Beklagte die höhere Gründung bemerkte, ordnete sie einen Baustop an und beauftragte die Sachverständigen H. und G. mit der Vermessung. Für die Vermessung zahlte sie 1.894,48 DM. 3. Auf die erste Abschlagsrechnung des Klägers über 20.700 DM zahlte die Beklagte 21.000 DM. Nach der zweiten Abschlagsrechnung über 53.153,10 DM ordnete die Beklagte am 11. März 1998 den Baustillstand an. Seither ruht das Bauvorhaben. Die Nachtragsbaugenehmigung hinsichtlich der Gründungshöhe scheitert ausschließlich daran, daß die Beklagte sich weigert, den vom Widerbeklagten zu 2 vorbereiteten Bauantrag zu unterschreiben. 4. Der Kläger verlangt mit seiner Klage 32.123,11 DM, die er ursprünglich als weitere Abschlagszahlung gefordert hat. Die Beklagte hat mit der Widerklage 44.702,48 DM und die Feststellung verlangt, daß der Kläger und der Widerbeklagte zu 2 als Gesamtschuldner für den Schaden haften.
III.
1. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Widerklage der Beklagten hat es den Widerbeklagten zu 2 verurteilt, 1.894,48 DM zu zahlen. Dem Feststellungsantrag gegen den Widerbeklagten zu 2 hat es in eingeschränktem Maße stattgegeben. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist weitgehend erfolglos geblieben. Auf die Revision der Beklagten und Widerklägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts H. vom 3. November 1999 durch Urteil vom 7. März 2002 (VII ZR 1/00, BauR2002, 1536 = ZfBR 2002, 767 = NZBau 2002, 571) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 3. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Verurteilung des Widerbeklagten zu 2 abgeändert. Es hat den Widerbeklagten zu 2 verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 18.856,26 € (= 36.879,63 DM) nebst 12 % Zinsen von 968,63 € (= 1.894,48 DM) sowie 4 % von 17.887,63 € (= 34.985,16 DM) seit dem 23. Juli 1998 zu zahlen. Es hat festgestellt, daß der Widerbeklagte zu 2 verpflichtet ist, der Beklagten und Widerklägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, daß ihr Bauvorhaben zu hoch gegründet ist. Die Widerklage gegen den Kläger und Widerbeklagten zu 1 hat das Berufungsgericht abgewiesen. Der Klage hat es in gleicher Höhe stattgegeben, wie in seinem ersten Berufungsurteil. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers und Widerbeklagten zu 1. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Widerbeklagten zu 2 hat sie zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.II.
1. Das Berufungsgericht hat mit im wesentlichen folgenden Erwägungen die Verpflichtung der Beklagten, die vom Kläger verlangte Vergütung zu zahlen, bejaht und einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint.a) Für die Entscheidung sei es unerheblich, ob die Beklagte den Vertrag gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B gekündigt habe. Eine Kündigung wäre jedenfalls entbehrlich gewesen, weil der Kläger sich endgültig geweigert habe, den Mangel zu beseitigen, und weil die Parteien sich einig gewesen seien, das Werk nicht fortzusetzen und den Vertrag abschließend abzurechnen.
b) Das Werk sei wertlos. Unter dieser Voraussetzung entfalle eine Vergütungspflicht der Beklagten, weil das bis zur Beendigung des Vertrages vom Kläger erbrachte Werk aufgrund des Mangelbeseitigungsanspruchs der Beklagten vollständig beseitigt werden müsse.
c) Dieses Ergebnis sei gemäß § 242 BGB dahingehend zu korrigieren, daß dem Kläger aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens des Architekten der Beklagten, ihres Erfüllungsgehilfen, ein Vergütungsanspruch uneingeschränkt zustehe. (1) Die Fehlerhaftigkeit des Werkes beruhe auf einer Anordnung des Architekten , dessen Planungsverschulden der Beklagten zuzurechnen sei. Das überwiegende Mitverschulden der Beklagten rechtfertige es, dem Kläger den Vergütungsanspruch für eine mangelhafte und unbrauchbare Teilleistung zuzuerkennen. (2) Da eine Mängelbeseitigung nicht mehr in Betracht komme, stehe dem Kläger ein Vergütungsanspruch insoweit zu, als die Mangelhaftigkeit auf dem Mitverschulden der Beklagten beruhe. Wäre die Teilleistung des Klägers mangelfrei , würde ihm unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen ein Betrag von 32.123,10 DM zustehen. (3) Die Teilleistung des Klägers sei im Verhältnis zur Beklagten als Voraussetzung für den Vergütungsanspruch als mangelfrei zu werten, da eine Mitverantwortung des Klägers für die Mangelhaftigkeit der Leistung hinter dem Planungsverschulden des Architekten der Beklagten vollständig zurücktrete. Im Hinblick auf den Inhalt des Gesprächs auf der Baustelle, an der der Ehemann der Beklagten teilgenommen habe, begründe der Umstand, daß der Kläger sich nach der Anweisung des Architekten nicht bei der Beklagten rückversichert habe, keinen nennenswerten Mitverschuldensvorwurf. Der Senat gehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, daß während der Baustellenbesprechung erörtert worden sei, eine Hebeanlage zu vermeiden. Angesichts dieser Besprechung habe der Kläger keinen Anlaß gehabt, die Planänderung in Zweifel zu ziehen.
(4) Im Ergebnis sei der mit der Klage geltend gemachte Werklohn nicht zu mindern und die auf Schadensersatz gerichtete Widerklage abzuweisen. 2. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht wendet nicht die von der Rechtsprechung des Senats zum Schadensersatzanspruch des Bestellers entwickelten Grundsätze an, sondern löst den Fall rechtsfehlerhaft über § 242 BGB (a). Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sind ihm Rechtsfehler unterlaufen (c).
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht Einigkeit der Parteien darüber, daß das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht fortgesetzt, sondern abschließend abgerechnet wird. Danach steht dem Vergütungsanspruch des Klägers der aus § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B abgeleitete Schadensersatzanspruch wegen der mangelhaften Erfüllung des Vertrages gegenüber. Die Beklagte kann im Wege des Schadensersatzes Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, nachdem eine Nachbesserung nicht in Betracht kommt, weil sie endgültig verweigert wird. Das errichtete Werk ist für sie unbrauchbar. Außerdem kann sie Rückzahlung des bereits bezahlten Werklohns verlangen und den weiteren Schaden, der ihr durch die mangelhafte Leistung des Klägers entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1968 - VII ZR 33/66, BGHZ 50, 160, 164 f.; vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1978 - VII ZR 175/75, BGHZ 70, 240, 243). Gemäß § 254 BGB ist der Schadensersatzanspruch der Beklagten in Höhe des ihr zuzurechnenden Mitverursachungsanteils beschränkt. Die Beklagte muß sich eine Mitverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
b) Die Anweisung des Architekten an den Kläger, das Gebäude höher zu gründen, als in den genehmigten und vereinbarten Plänen vorgesehen, ist der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen, weil der Architekt als ihr Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. (1) Bedient sich der Bauherr für die Planungsaufgaben zur Durchführung eines Bauvorhabens eines Architekten, ist der Architekt Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in seinem Verhältnis zum Bauunternehmer, so daß der Bauherr für das Verschulden des Architekten einstehen muß (BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128; Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 392/00, BauR 2002, 86 = NZBau 2002, 31 = ZfBR 2002, 57). Ein schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten eines Erfüllungsgehilfen ist dem Schuldner gemäß § 278 BGB zuzurechnen, wenn das Verhalten des Erfüllungsgehilfen aus der Sicht des Gläubigers im sachlichen Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich steht, der dem Erfüllungsgehilfen zugewiesen worden ist (BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 165/89, BGHZ 114, 263, 270 m.w.N.). (2) Nach diesen Grundsätzen hat der Architekt der Beklagten, als er dem Kläger die Anweisung erteilt hat, das Bauwerk höher zu gründen, als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers wurden dem Architekten alle Planungsaufgaben zugewiesen, die für die Errichtung des Bauwerks erforderlich waren. Die Anweisung des Architekten war eine Planungsänderung , die aus der Sicht des Unternehmers von der Planungsaufgabe, die dem Architekten und der Beklagten übertragen worden waren, erfaßt war, so daß die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Planung der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.
Die Frage, ob der Kläger die Anweisung ohne Rücksprache mit der Beklagten als Bauherrin hätte befolgen dürfen, ist für die Zurechnung der Anweisung gemäß § 278 BGB unerheblich. Sie ist von Bedeutung für die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge des Klägers und der Beklagten.
c) Die Abwägung der Verursachungsbeiträge durch das Berufungsgericht hält der Nachprüfung nicht stand. Sie ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann jedoch prüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und ob rechtsirrtümliche Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1968 - VII ZR 23/66, BGHZ 51, 275, 279). aa) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß das Gespräch auf der Baustelle über die mögliche Höherlegung des Bauwerks vor dem Abschluß des Bauvertrages mit dem Kläger stattgefunden hat, durch den die genehmigte Planung im Verhältnis der Beklagten zum Kläger vereinbart worden ist. Danach haben die Parteien einen Vertrag geschlossen, in dem die Höherlegung nicht vereinbart worden ist. bb) Auf dieser Grundlage ist die Würdigung des Berufungsgerichts zu beanstanden, es begründe keinen nennenswerten Vorwurf des Mitverschuldens , daß der Kläger die Beklagte nicht über die Abweichung der ihm vorgelegten Planung von der vertraglich vereinbarten Planung aufgeklärt hat. Diese Würdigung läßt besorgen, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der Verpflichtung des Klägers verkannt hat, die Beklagte über die vom Vertrag abweichende Planung zu unterrichten. Allerdings ist es im Einzelfall vom Senat nicht beanstandet worden, daß den Architekten, dessen Verschulden der Auftraggeber sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muß, die alleinige Verantwortung für Bauausführungsfehler trifft, die auf seine fehlerhafte Planung zurückzuführen sind (vgl. BGH, Urteil
vom 19. Dezember 1968 - VII ZR 23/66, BGHZ 51, 275, 280). Der Senat hat jedoch in seinem Urteil vom 11. Oktober 1990 (VII ZR 228/89, BauR 1991, 79, 80 = ZfBR 1991, 61), darauf hingewiesen, daß der Unternehmer eine gewichtige Ursache für Schäden infolge fehlerhafter Planung setzt, wenn er diese bei der gebotenen Prüfung und Mitteilung der Bedenken hätte verhindern können. Die vom Berufungsgericht seiner Bewertung der Verursachungsanteile zugrunde gelegte Rechtsauffassung führt tendenziell dazu, daß der Unternehmer auch dann haftungsfrei ist, wenn er seine Aufklärungspflicht nicht erfüllt hat. Damit würde der Bedeutung dieser Verpflichtung für die vertragsgemäße Erfüllung nicht ausreichend Rechnung getragen. Es mag im Rahmen der Würdigung nicht zu beanstanden sein, daß in den Fällen, in denen der Besteller dem Unternehmer eine vom Vertrag abweichende und damit fehlerhafte Planung vorlegt, dem Besteller die überwiegende Verantwortung auferlegt wird. Auch kann sich der Grad der Verantwortung des Unternehmers dadurch mindern, daß er Anlaß hatte anzunehmen, die durch den Architekten des Bestellers vorgelegte Planungsänderung sei mit dem Besteller abgesprochen. Andererseits kann bei derart gravierenden Eingriffen, wie sie die Höhenabweichung eines Bauwerks um 1,15 m darstellt, nicht das Verschulden des Unternehmers bagatellisiert werden, der ohne weiteres diese Abweichung zur Sprache bringen und damit die erforderliche Klärung herbeiführen kann.
3. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Dressler Thode Hausmann Kuffer Kniffka
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß die Klage insoweit (Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt u.a. die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme von Motor-Blockheizkraftwerksanlagen. Sie nimmt die beklagte Autovermietung hauptsächlich auf Ersatz von Schadensfeststellungskosten und Schäden am Beförderungsgut nach einem Transportunfall in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 14. Juli 1994, drei Kraftwerksmodule (ein Modul besteht aus einer auf einem Grundrahmen verbundenen Einheit von Gasmotor und Generator mit einem Wert von jeweils etwa 700.000,-- DM bis 900.000,-- DM netto) am geplanten Aufstellungsort abzuladen und über eine Strecke von ca. acht Metern zu den Aufstellfundamenten zu transportieren. Die Durchführung des Auftrags übertrug die Beklagte ihrer Streithelferin, die den Transport am 18. und 19. Juli 1994 in Gegenwart eines Mitarbeiters der Z. GmbH, die Komponenten des Aggregates an die Klägerin geliefert hatte, ausführte.
Die Module wurden, nachdem sie mit einem Kran von den Transportfahrzeugen abgeladen worden waren, auf sog. Panzerrollen in die Kraftwerkshalle geschoben, wo sie auf vorbereiteten Sockeln installiert werden sollten. Um sie auf die hierfür vorgesehenen Fundamente bringen zu können, war es erforderlich, die Module um 90 Grad zu drehen und auf Sockelhöhe anzuheben. Die Mitarbeiter der Streithelferin versuchten dies dadurch zu erreichen , daß sie das erste Modul mit Öldruckwagenhebern anhoben und Kanthölzer zwischen die Panzerrollen und den Grundrahmen schoben. Die Einzelheiten der Vorgehensweise sind umstritten und auch nach einer Beweisaufnahme ungeklärt geblieben. Bei dem Arbeitsvorgang rutschte das erste Modul von den
Transporthilfsmitteln ab und kippte aus einer Höhe von höchstens 15 cm seitlich - die Einzelheiten hierzu sind unter den Parteien ebenfalls streitig - auf den Betonboden der Halle. Mit Ausnahme einer geringfügigen Lackabschabung an einer Ecke des Grundrahmens erlitt das Modul keine äußerlich erkennbaren Schäden. Die Klägerin befürchtete jedoch, daß innere unsichtbare Defekte entstanden sein könnten, für die sie möglicherweise gegenüber ihrer Auftraggeberin im Rahmen der Gewährleistung haften müsse. Bei Besprechungen zwischen den Parteien wurde deshalb vereinbart, die Versicherung der Beklagten einzuschalten. Diese veranlaßte eine Begutachtung des heruntergerutschten Moduls durch den Dipl.-Ing. F. . Des weiteren gab ein von den Parteien eingeschaltetes Havariekommissariat eine Begutachtung des Moduls in Auftrag. Beide Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß mit weitergehenden inneren Schäden nicht zu rechnen und deshalb eine werksseitige Überprüfung des Kraftwerksmoduls nicht erforderlich sei. Dieses Ergebnis wurde der Klägerin mitgeteilt.
Die Lieferanten von Motor und Generator hielten demgegenüber aufwendigere Überprüfungen - unter Demontage des Aggregates und teilweiser Rückführung ins Herstellerwerk - für notwendig und drohten der Klägerin für den Fall der Inbetriebnahme des Moduls ohne derartige Maßnahmen den Entzug von Gewährleistungsrechten an. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 7. Oktober 1994 an die Versicherung der Beklagten und verlangte eine uneingeschränkte Deckungszusage für mögliche Schäden. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die Klägerin veranlaßte deshalb eine Untersuchung des Moduls durch die Z. GmbH, die ihr hierfür 41.375,45 DM in Rechnung stellte. Die Kontrolle des Gasmotors blieb ohne Befund. Der Generator wurde demontiert und gewartet,
wobei insbesondere alle Wicklungen imprägniert, der Läufer gewuchtet und die Lager gewechselt wurden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Streithelferin der Beklagten habe den Transportunfall grob fahrlässig verursacht, weil sie mit ungeeigneten und improvisierten Hilfsmitteln gearbeitet habe. Durch das Abrutschen und Aufkommen des Moduls auf dem Betonboden sei der Verdacht innerer, ohne Untersuchung nicht feststellbarer Schäden am Generator und Gasmotor begründet gewesen, der eine der Inbetriebnahme vorangehende werksseitige Überprüfung erfordert habe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 41.375,45 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ein grob fahrlässiges Verhalten ihrer Streithelferin in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, sie hafte deshalb aufgrund der Haftungsprivilegierung des Frachtführers, wonach nur für Substanzschäden Ersatz zu leisten sei, schon nicht dem Grunde nach. Des weiteren hat die Beklagte den Eintritt eines Schadens bestritten, weil das Unfallgeschehen lediglich zu einer Lackabschürfung an einer Ecke des Grundrahmens geführt habe. Durch die eingeholten Sachverständigengutachten werde belegt, daß der von der Klägerin veranlaßte Untersuchungsaufwand unverhältnismäßig gewesen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage um einen Betrag von 25.194,20 DM erweitert. Zur Begründung hat sie vorgetragen, inzwischen sei an einer der Generatoranlagen ein auf den Transportunfall zurückzuführender Schaden eingetreten, dessen Behebung einen Betrag von 20.984,-- DM erfordere. Des weiteren macht sie Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM geltend.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren sowie den auf Erstattung der Gutachterkosten gerichteten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat Ersatzansprüche der Klägerin verneint, weil sie eine Beschädigung des Moduls nicht bewiesen habe und ein auszugleichender Schaden auch nicht dadurch entstanden sei, daß das Modul aufgrund eines ihm anhaftenden Schadensverdachts in seinem Verkehrswert gemindert gewesen wäre. Dazu hat es ausgeführt:
Substanzschäden seien an dem Kraftwerksmodul durch den Transportzwischenfall nicht entstanden. Seit der Vernehmung des Zeugen E. bestehe unter den Parteien kein Streit mehr darüber, daß mit Ausnahme der Lackabschürfung am Grundrahmen keine weiteren Beschädigungen bei den werksseitig durchgeführten Untersuchungen des Moduls festgestellt worden seien.
Für die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung, mit der die Klägerin einen Schadensbeseitigungsaufwand von 20.984,-- DM geltend mache , fehle es an einem schlüssigen Vortrag.
Die Klage sei auch unbegründet, soweit es darum gehe, ob das Modul deshalb in seinem Handelswert gemindert und damit beschädigt worden sei, weil das Vorliegen unerkannter Schäden nicht von vornherein habe ausgeschlossen werden können mit der Folge, daß eine Inbetriebnahme wegen der im Falle eines Defektes entstehenden Folgekosten nicht zu verantworten gewesen sei. Ein Schaden könne zwar allein schon aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachtes in Betracht kommen. Dieser ergebe sich in einem derartigen Fall aus der mit dem Verdacht einhergehenden Minderung der Wertschätzung im wirtschaftlichen Verkehr. Im Streitfall wäre ein Schaden insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie die Klägerin behauptet habe - dem Besteller die Inbetriebnahme des nicht überprüften Moduls redlicherweise nicht habe angesonnen werden können. Ein derartiger Sachverhalt liege hier jedoch nicht vor. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß weder aus objektiver Sicht die naheliegende Gefahr einer Beschädigung des Moduls bestanden habe noch eine derartige Annahme aus der damaligen Sichtweise der Klägerin gerechtfertigt gewesen sei. Wenn danach festgestellt sei, daß die Klägerin aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt des Vorfalles keinen Anlaß gehabt habe, einen (Folge-)Schaden zu befürchten, so könne sie sich nunmehr nicht darauf berufen, diese Tatsache sei ihr - sofern sie überhaupt zutreffe - erst durch die umfangreiche Sachverhaltsaufklärung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden und erst damit sei der zuvor berechtigte Verdacht ausgeräumt worden.
II. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit das landgerichtliche Urteil abgeändert worden ist. Das weitergehende Rechtsmittel war mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage insoweit (Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.
1. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Ersatz der der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten der Untersuchung des bei der Montage von den Transporthilfen abgerutschten Kraftwerksmoduls kommt § 429 Abs. 1 in Verbindung mit § 430 Abs. 3 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im folgenden: HGB a.F.) in Betracht. Eine Berechnung des Ersatzanspruches auf der Grundlage von § 430 Abs. 2 HGB a.F. scheidet aus, da diese Bestimmung die Einschränkung enthält, daß im Falle der Beschädigung ausschließlich Geldersatz in Höhe des Unterschieds zwischen dem Verkaufswert in beschädigtem Zustand und dem gemeinen (Handels-)Wert beansprucht werden kann. Darum geht es bei dem Verlangen auf Erstattung der Untersuchungskosten jedoch nicht. Die Klägerin hat im übrigen auch nicht konkret dargelegt , daß ein etwaiger Minderwert genau den Betrag der von ihr aufgewendeten Untersuchungskosten ausmacht. Sie hat mit der von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchung des Moduls erreichen wollen, daß zumindest auch der bloße Verdacht von inneren Schäden am Generator und Gasmotor ausgeräumt werde. Die Untersuchung sollte mithin dazu dienen, den objektiven Verkehrswert des Moduls, den es vor dem Abrutschen und dem Aufkommen auf dem Betonboden der Kraftwerkshalle hatte, wiederherzustellen. Die von der Klägerin veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen ebenfalls der Wiederherstellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand dient. Einen Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten gewährt § 430 Abs. 2 HGB a.F. jedoch
nicht, da diese Vorschrift die Anwendung des § 249 BGB gerade ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1980 - IV ZR 39/78, VersR 1980, 522, 523 m.w.N.). Den Ersatz der angefallenen Untersuchungskosten kann die Klägerin demzufolge nur unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB a.F. beanspruchen, das heißt, wenn die Beklagte wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung ihrer Streithelferin, für die sie gemäß § 278 BGB einzustehen hat, zur Leistung vollen Schadensersatzes verpflichtet ist.
2. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte eine Sachbeschädigung im Sinne des § 429 Abs. 1 HGB a.F. bereits aufgrund konkreter Substanzverletzungen annehmen müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die von der Revision angeführten Lackschäden an der linken Seite des Grundrahmens haben bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es im Streitfall gar nicht um eine Haftung für die Lackschäden geht. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Lager des Generators nicht "aufgrund von leichten Laufgeräuschen" ausgewechselt wurden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Das Berufungsgericht ist aber im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß eine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGB a.F. auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann. Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten Sache wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des Verdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein begründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr.
a) Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen zur Frage der Wertminderung des Kraftwerksmoduls aufgrund eines begründeten Schadensverdachts aus einer ex post-Betrachtung des Schadensereignisses auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses, insbesondere auch unter Einbeziehung des von dem Sachverständigen Prof. Dr. M. erstatteten Gutachtens, getroffen. Dabei hat es - wie die Revision zu Recht rügt - rechtsfehlerhaft nicht hinreichend beachtet, daß bei der Beurteilung, ob eine naheliegende Gefahr einer inneren Beschädigung des Moduls bestanden hat, nur solche Umstände berücksichtigt werden konnten, die die Klägerin bei Erteilung des Untersuchungsauftrags im Oktober 1994 kannte.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im unstreitigen Teil des Tatbestandes war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der von dem Dipl.-Ing.F. und Dipl.-Ing. G. erstatteten Gutachten bekannt, die eine werkseitige Überprüfung des betroffenen Moduls zwar nicht für erforderlich hielten, weil durch den in Rede stehenden Vorfall kein ernsthafter bleibender Schaden verursacht worden sei. Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Klägerin auch bekannt war, aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse die Gutachter zu ihren Ergebnissen gelangt waren. Die Klägerin konnte sich wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Hergang des streitgegenständlichen Vorfalls, nur auf den Bericht des MitarbeitersH. der Z. GmbH vom 19. Juli 1994 verlassen. Danach mußte sie davon ausgehen, daß das Modul nicht lediglich sanft über eine Ecke abgerutscht, sondern mit der gesamten Längsseite auf den Betonfußboden in der Kraftwerkshalle aufgekommen war. Denn in dem genannten Bericht heißt es, daß das erste Modul vom Hebezeug abrutschte und aus ca. 15 cm Höhe mit der Längsseite direkt auf den Betonfußboden fiel. Konkrete Anhaltspunkte , die der Klägerin bei Erhalt des Berichts hätten Anlaß geben müssen,
an der Zuverlässigkeit des Berichtverfassers und der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Bereits die in dem Bericht vom 19. Juli 1994 enthaltene Schilderung des Abrutschens des Moduls und dessen Aufkommen auf dem Betonfußboden mußte aus damaliger Sicht den Verdacht nahelegen , daß es zu einer äußerlich nicht feststellbaren Beschädigung der betroffenen Sache gekommen sein könnte. In diesem Zusammenhang mußte die Klägerin auch den hohen Wert eines Moduls (etwa 700.000,-- DM bis 900.000,-- DM netto) berücksichtigen. Eine Inbetriebnahme ohne vorherige Untersuchung wäre mit einem erheblichen Schadensrisiko verbunden gewesen. In Relation dazu machen die Untersuchungskosten nur einen vergleichsweise geringen Betrag aus.
Ferner hätte das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin berücksichtigen müssen, daß die Lieferanten von Motor und Generator eine werkseitige Überprüfung des Moduls vor dessen Inbetriebnahme für erforderlich hielten und der Klägerin für den Fall des Unterlassens einer derartigen Maßnahme den Entzug von Gewährleistungsansprüchen angedroht hatten. Schließlich war die von der Klägerin in Auftrag gegebene Untersuchung des betroffenen Moduls - was das Berufungsgericht weiter unberücksichtigt gelassen hat - auch aufgrund des Verhaltens der Haftpflichtversicherung der Beklagten gerechtfertigt , die nicht bereit war, gegenüber der Klägerin eine Erklärung abzugeben, daß ein möglicherweise doch vorhandener Schaden ersetzt werde, zumal sie den Standpunkt vertreten hatte, Schäden am Modul seien auszuschließen.
c) Eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Klägerin der geltend gemachte Betrag in Höhe von 41.375,45 DM aus § 429 Abs. 1 in Verbindung mit § 430 Abs. 3 HGB a.F. zusteht, ist dem Senat nicht möglich, da es
bislang an Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB a.F. fehlt.
4. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie eine Erstattung der von der Klägerin für die Einholung des von dem Dipl.-Ing. St. erstatteten Privatgutachtens aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.230,20 DM erstrebt.
Wie sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, hat sie das Gutachten eingeholt und verwendet, um ihre Rechtsstellung im Berufungsrechtszug zu verbessern. Die Sachverständigenkosten gehören somit zu den Kosten des Verfahrens. Sie können und müssen im Wege der Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO geltend gemacht werden. Dieser einfachere und billigere Weg nimmt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, daß sie insoweit unzulässig ist. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ist vom Revisionsgericht auch ohne Rüge zu beachten, weil es sich um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel handelt (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - IX ZR 148/88, ZSW 1989, 100, 102).
III. Danach war auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Raebel
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.