Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Okt. 2005 - 8 U 155/05

bei uns veröffentlicht am20.10.2005

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 14.6.2005 - 8 O 118/05 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I. Der Kläger nimmt den Beklagten, der bis 4.8.1998 Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Erbteils (1/3) des Klägers am Nachlass des am 21.3.1989 verstorbenen W.L. (Erblasser) war, auf Auskunft und Rechenschaft in Anspruch.
Der Beklagte hat Erfüllung der Ansprüche eingewandt und sich auf Verjährung berufen (drei Jahre gem. §§ 195, 199 BGB).
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch aus §§ 22218 Abs. 1, 666 BGB nach der dreijährigen Regelverjährung des seit 1.1.2002 geltenden Rechts (§ 195 BGB) verjährt sei.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das vom Kläger mit der Berufung angefochtene Urteil des LG Bezug genommen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels nimmt der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und vertieft seine Rechtsansicht, dass die Verjährung gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB dreißig Jahre betrage, weil es sich um einen erbrechtlichen Anspruch im Sinne dieser Vorschrift handle.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eine Abrechnung über die vom Beklagten als Testamentsvollstrecker für den 1/3-Erbteil des Klägers als Nacherbe des am 21.3.1989 in M.-F. verstorbenen W.L. getätigten Geschäfte in der Zeit vom 29.10.1997 bis 3.8.1998 zu erteilen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ggü. Auskunft über den Bestand des 1/3-Erbteils am Nachlass des am 21.3.1989 in Mannheim-Freudenheim verstorbenen W.L. durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines gegenteiligen Rechtsstandpunkts.
11 
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12 
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
13 
Das LG hat zutreffend entschieden, dass der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Klägers aus § 2218 i.V.m. § 666 BGB mit Ablauf des 31.12.2004 gem. § 195 BGB i.V.m. der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB verjährt ist. Da nach altem Recht (bis 31.12.2001) die Regelverjährung von dreißig Jahren gem. § 195 BGB a.F. galt, war der Anspruch des Klägers am 31.12.2001 noch nicht verjährt, so dass sich nunmehr die Verjährung nach den neuen Verjährungsvorschriften bestimmte. Die Regelverjährung von drei Jahren gem. § 195 BGB lief somit zu dem genannten Zeitpunkt, also vor Klageerhebung am 13.4.2005 ab.
14 
Der Senat tritt den Ausführungen des LG zur Begründung seines Ergebnisses vollinhaltlich bei und nimmt hierauf Bezug. Sie lassen eine Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO) nicht erkennen. Die Berufungsangriffe bleiben demgegenüber ohne Erfolg. Entscheidend ist, ob es sich bei den Klageansprüchen aus §§ 2218, 666 BGB um „erbrechtliche Ansprüche” i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt. Im Bejahungsfalle gälte die Sonderverjährung von dreißig Jahren. Die Frage ist jedoch zu verneinen. Der Begriff der „erbrechtlichen Ansprüche” ist im Gesetz nicht definiert. Seine Bestimmung ist umstritten. Der Gesetzgeber hat die Herausnahme „erbrechtlicher Ansprüche” aus der Regelverjährung damit begründet, dass sich im Erbrecht „die maßgeblichen Verhältnisse mitunter erst lange Zeit nach der Entstehung des Anspruchs klären lassen, z.B …. infolge späteren Auffindens eines Testaments” (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/6040, 106).
15 
Dieses Motiv des Gesetzgebers ist mit einer gesetzlichen Definition dessen, was erbrechtliche Ansprüche sind, nicht gleich zu setzen. Der Begriff ist daher nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu bestimmen (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Einl. vor § 1 Rz. 46).
16 
Für den Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen gem. § 2219 BGB wird - wohl überwiegend - angenommen, es handle sich um einen erbrechtlichen Anspruch i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH v. 18.9.2002 - IV ZR 287/01, BGHReport 2002, 1081 = MDR 2002, 1372 = NJW 2002, 3773 = ZEV 2002, 499 [obiter dictum]; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2219 Rz. 1; Bambring, ZEV 2002, 137; Bohnefeld, ZErb 2003, 247 [249]; Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Bd. 1a, § 197 Rz. 11; Zimmermann in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., 3 2219 Rz. 15; Erman/Schmidt/Räntsch, BGB, § 197 Rz. 7; Erman/M. Schmidt, BGB, § 2219 Rz. 7; Mansel/Stürner in Dauner/Lieb/Heidel/Ring, Anwaltskommentar BGB, § 197 Rz. 40; Weidlich in vorbezeichnetem Anwaltskommentar, § 2219 Rz. 31), während ein Teil der Literatur von der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB ausgeht, weil es sich nicht um einen erbrechtlichen Anspruch handle (Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2219 Rz. 10; Staudinger/Frank Peters, BGB, 2004, § 197 Rz. 21; Baldus, FamRZ 2003, 308 [309]; Löhnig, ZEV 2004, 267 [272]; Otte, ZEV 2002, 499 [501]).
17 
Soweit die Verjährung von Ansprüchen aus § 2218 Abs. 1 BGB i.V.m. Vorschriften des Auftragsrechts besonders erörtert wird, werden beide Auffassung vertreten (für kurze Regelverjährung: Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2218 Rz. 1; Löhnig, ZEV 2004, 272; Staudinger/Reimann, BGB, 2003, § 2221 Rz. 14; für lange Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Damrau/Bohnefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2218 Rz. 35; Krug, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Erbrecht, Rz. 121).
18 
Diejenigen, die die hier erörterten Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker der langen Verjährung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB zuweisen, verweisen darauf, dass mit der Reformierung des Verjährungsrechts die Rechtsklarheit in den Vordergrund gestellt werden sollte und daher alle Ansprüche aus dem 5. Buch des BGB ohne weitere Differenzierung danach, ob das gesetzgeberische Motiv für die lange Verjährungsfrist im Einzelfall zutreffe oder nicht, gelten müsse (Bohnefeld, ZErb 2003, 248; Schlichting, ZEV, 2002, 480). Die Gegenmeinung hält eine teleologische Reduktion des § 197 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf „genuin erbrechtliche” Ansprüche für erforderlich, zu denen solche u.a. aus §§ 2218, 2219 BGB gegen den Testamentsvollstrecker nicht zählten (Löhnig, ZEV 2004, 272; Baldus, FamRZ 2003, 309; Staudinger/Frank Peters, BGB, 2003, § 197, Rz. 20, 21; Otte, ZEV 2002, 501).
19 
Diese letztgenannte Ansicht hält der Senat für zutreffend. Der Zweck, die langjährige Verjährungsfrist von dreißig Jahren für erbrechtliche Ansprüche besonders anzuordnen, bestand darin, deren Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, auch wenn die Klärung der Erbfolge oder des besonderen Inhalts oder der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen mit langem Zeitablauf verbunden ist (Sarres, ZEV 2002, 96 [97]; Schmidt/Räntsch, Das neue Schuldrecht, 2002, S. 26). In dieser Hinsicht treten erfahrungsgemäß Probleme auf, wenn ein Testament bspw. erst spät aufgefunden wird, wenn Erben erst spät ermittelt werden, die Erbunwürdigkeit des eingesetzten Erben festgestellt wird, die Wirksamkeit eines Testaments geklärt werden muss oder wenn es angefochten wird. Hiervon sind „genuin erbrechtliche” Ansprüche wie z.B. der Erbschaftsanspruch, der Herausgabeanspruch des Nacherben gegen den Vorerben und Ansprüche auf Erfüllung von Vermächtnissen oder Vollziehung von Auflagen (§§ 2018, 2113, 2174, 2194 BGB) betroffen (Otte, ZEV 2002, 500; Staudinger/Frank Peters, BGB, 2003, § 197 Rz. 20, 21).
20 
Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen des Erben gegen den Testamentsvollstrecker kann von derartigen Schwierigkeiten der Ermittlung von Erbrechtsverhältnissen nicht betroffen sein. Die ratio legis des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB trifft auf eine solche Konstellation, bei der z.B. wegen Anordnung der Vor- und Nacherbschaft eine langfristige Einsetzung eines Testamentsvollstreckers erfolgt ist, nicht zu. Hier wird allenfalls die Erbfolge langfristig abgewickelt; die Ansprüche der Miterben untereinander aus dem Teilungsplan, des Nacherben gegen den Vorerben auf Auskehrung der Erbschaft oder der entsprechende Anspruch des Erben gegen den Testamentsvollstrecker sind durch entsprechend späte Entstehung vor vorzeitiger Verjährung sicher (Staudinger/Frank Peters, BGB, 2003, § 197 Rz. 20). Noch weniger entspricht der Zweck der Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB Konstellationen, in denen es um strukturell schuldrechtliche Ansprüche geht, wie sie im vorliegenden Fall letztlich in Rede stehen (Staudinger/Frank Peters, BGB, 2003, § 197 Rz. 20). Zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben besteht nach § 2218 BGB ein auf dem Willen des Erblassers beruhendes, aber im Grundsatz durch das Gesetz ausgestaltetes gesetzliches Schuldverhältnis, das insofern zwingenden Charakter trägt, als der Erblasser den Testamentsvollstrecker von diesen Vorschriften nach § 2220 BGB nicht freistellen kann (Staudinger/Reimann, BGB, 2003, § 2218 Rz. 2, 3). Zwar handelt es sich nicht um ein vertragliches Auftragsverhältnis, sondern nur um eine Rechtsfolgenverweisung auf das Auftragsrecht zur Ausfüllung des Rechtsverhältnisses (Zimmermann in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 2218, Rz. 1; Staudinger/Reimann, BGB, 2003, § 2218 Rz. 2). Das macht die Ansprüche aus §§ 2218, 2219 BGB aber nicht zu solchen erbrechtlicher Natur, insb. nicht allein aufgrund ihrer Ansiedlung im 5. Buch des BGB; ihrem eigentlichen Charakter, ihrer Struktur nach handelt es sich vielmehr um rein schuldrechtliche Ansprüche (Otte, ZEV 2002, 501; Staudinger/Frank Peters, BGB, 2003, § 197 Rz. 20, 21; Baldus, FamRZ 2003, 308).
21 
Sie betreffen Fallkonstellationen, bei denen sich die Beteiligten kennen und wie im Fall einer Geschäftsbesorgung unter Lebenden einschätzen können, ob und welche Rechte aus der Geschäftsführung des Testamentsvollstreckers ggf. gerichtlich geltend zu machen sind. Dazu bedarf es keiner Überlegungsfrist von dreißig Jahren (Baldus, FamRZ 2003, 308).
22 
Das Argument des Klägers, die Verjährung des Auskunftsanspruchs als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch aus § 2219 BGB könne nicht kürzer ausfallen als der Hauptanspruch, greift schon deshalb nicht durch, weil nach dem Gesagten auch dieser Hauptanspruch nur der Regelverjährung unterliegen kann.
23 
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO und der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückzuweisen.
24 
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Klärung, was unter erbrechtlichen Ansprüchen i.S.v. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu verstehen ist, von grundsätzlicher Bedeutung. Im Hinblick auf die Abweichung des Senats vom Rechtsstandpunkt des BGH, der in der Entscheidung in NJW 2002, 3773 (BGH v. 18.9.2002 - IV ZR 287/01, BGHReport 2002, 1081 = MDR 2002, 1372 = NJW 2002, 3773) allerdings nur im Sinne eines obiter dictum - vertreten worden ist, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung außerdem eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Okt. 2005 - 8 U 155/05

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Okt. 2005 - 8 U 155/05

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Okt. 2005 - 8 U 155/05 zitiert 17 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen


(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2174 Vermächtnisanspruch


Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers


(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung


(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung. (2) Bei einer länger dauernden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers


Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2194 Anspruch auf Vollziehung


Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2220 Zwingendes Recht


Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2002 - IV ZR 287/01

bei uns veröffentlicht am 18.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 287/01 Verkündet am: 18. September 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 287/01 Verkündet am:
18. September 2002
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 2219 Abs. 1, 195 a.F., 197 Abs. 1 Nr. 2 n.F.
Schadensersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker nach
§ 2219 Abs. 1 BGB verjähren in 30 Jahren seit ihrer Entstehung,
auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig geworden
ist.
BGH, Urteil vom 18. September 2002 - IV ZR 287/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2002

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker einen Schadensersatzanspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten geltend, der (zusammen mit einem inzwischen verstorbenen Mitvollstrecker) vom 14. November 1968 bis zum 31. Dezember 1989 den Nachlaß verwaltet hat. Der Erblasser berief in seinem Testament seine Tochter als Vorerbin und seine Enkel als Nacherben; er ordnete Testamentsvollstreckung an mindestens solange die Vorerbin lebt, jedenfalls bis das jüngste Enkelkind das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Testamentsvollstrecker sollen den Nachlaß, zu dem 8 Mehrfamilienhäuser gehören, verwalten und "alle

Handlungen vornehmen, die zur Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses erforderlich sind."
Der Kläger meint, der Beklagte habe trotz einer ansehnlichen Erhöhung des Mietaufkommens im ganzen bei immerhin 16 Wohnungen versäumt, Mieterhöhungen durchzusetzen; dadurch sei dem Nachlaß ein Betrag von fast 277.000 DM entgangen. Der Beklagte hält solche Mieterhöhungen nach dem Zustand der Räume nicht für gerechtfertigt und sieht sich auch nicht verpflichtet, den Ertrag "auf Teufel komm raus" zu optimieren. Im übrigen beruft er sich auf die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 143.170,49 DM stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie ganz abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Gesamtforderung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hält den Kläger nicht für aktivlegitimiert. Das Landgericht habe auch die Pflichten des Beklagten überspannt; da es sich um eine Gesamtverwaltung mehrerer Mietobjekte handle, könne es nur auf das Gesamtergebnis ankommen. Jedenfalls sei der Anspruch verjährt. Denn die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. auf Ersatzansprüche gegen den Konkursverwalter nach § 82 KO entwik-

kelt habe (BGHZ 93, 278 ff.), seien auf den hier geltend gemachten An- spruch aus § 2219 BGB zu übertragen.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

a) Für den Anspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB ist eine besondere Verjährungsfrist im Gesetz nicht vorgesehen. Da die hier geltend gemachten Schäden während der Amtszeit des Beklagten entstanden sein sollen, die am 31. Dezember 1989 endete, kommt es zunächst auf § 195 BGB a.F. an, der als Regelfrist 30 Jahre vorsah (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Seit 1. Januar 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB n.F. zwar nur noch 3 Jahre; familien- und erbrechtliche Ansprüche verjähren aber nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. nach wie vor in 30 Jahren seit ihrer Entstehung (§ 200 Satz 1 BGB). Auch der Anspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB ist ein erbrechtlicher Anspruch in diesem Sinne (Palandt/Heinrichs, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, Ergänzungsband zu BGB, 61. Aufl., § 197 Rdn. 8; Brambring ZEV 2002,

137).



b) Der Anspruch wäre jedoch schon vor Inkrafttreten des neuen Rechts verjährt, wenn § 852 Abs. 1 BGB a.F. analog anzuwenden wäre, wie das Berufungsgericht meint (ebenso Riederer v. Paar in: Bengel/ Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 1994, S. 519 f.; ferner Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Rdn. 1184; Pickel, Die Haftung des Testamentsvollstreckers, Diss. Köln 1986, S. 198 f., 202). Nach herrschender Meinung gilt jedoch für § 2219 BGB die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. (BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl., § 2219 Rdn. 11; Soergel/Damrau, BGB 12. Aufl., § 2219 Rdn. 10; Stau-

dinger/Reimann, BGB 1995, § 2219 Rdn. 22; MünchKomm/Brandner, BGB 3. Aufl., § 2219 Rdn. 15; Erman/M. Schmidt, BGB 10. Aufl. § 2219 Rdn. 6; Palandt/Edenhofer, BGB 61. Aufl., § 2219 Rdn. 1; Ebenroth, Erbrecht 1992, Rdn. 682; J. Mayer in: Mayer, Bonefeld, Daragan, Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, 2000, Rdn. 474). Daran ist festzuhalten.
Auf die Haftung des Testamentsvollstreckers trifft nämlich nicht zu, worin BGHZ 93, 278, 281 im wesentlichen die Vergleichbarkeit der Haftung des Konkursverwalters mit der deliktischen Haftung gesehen hat: Obwohl sie der rechtsgeschäftlichen Haftung insoweit ähnlich sei, als sie nur gegenüber solchen Betroffenen gilt, denen gegenüber im Konkursverfahren besondere Pflichten bestehen, könnten im Konkursverfahren eine Vielzahl von Beteiligten schadensersatzberechtigt sein. Der Testamentsvollstrecker haftet dagegen gemäß § 2219 Abs. 1 BGB nur gegenüber den aus dem Testament ersichtlichen Erben und Vermächtnisnehmern. Für eine entsprechende Anwendung von § 852 Abs. 1 BGB a.F. fehlt vor allem eine Regelungslücke, denn die Verjährungsfrist ergab sich aus § 195 BGB a.F. Der Bundesgerichtshof hat für die Haftung eines Geschäftsführers nach Auftragsrecht mangels gesetzlicher Sonderregelung ebenfalls eine Verjährungsfrist von 30 Jahren angenommen und dabei ausgesprochen, daß weder die Schwierigkeiten, nach längerer Zeit eine schuldhafte Pflichtverletzung festzustellen, noch gewisse Wertungswidersprüche zu den Fällen kurzer Verjährung (etwa im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO) ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung des § 195 BGB a.F. rechtfertigten (Urteil vom 11. März 1999 - III ZR 292/97 - NJW 1999, 1540 unter II 2, insbesondere 2 c). Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß unterschiedlich lange

Verjährungsfristen für den Anspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB je nach dem, ob ein Rechtsanwalt oder ein anderer als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist, nicht verständlich wären. Um die Haftung aus einem Anwaltsvertrag, für deren Verjährung die Sonderregelung in § 51 b BRAO gelten würde, geht es hier nicht.
Die Einrede der Verjährung greift mithin nicht durch.
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Daß der Testamentsvollstrecker nicht befugt sei, einen Anspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB gegenüber einem früheren Testamentsvollstrecker geltend zu machen, trifft nicht zu: Der Anspruch gehört entsprechend § 2041 Satz 1 BGB zum Nachlaß (Ersatzsurrogation) und unterliegt daher dem Prozeßführungsrecht des Testamentsvollstreckers aus § 2212 BGB (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89 - WM 1991, 205, 206 unter 1 = BGHR BGB § 2041 Satz 1 Schadensersatzanspruch

2).


4. Ob der Beklagte seine Pflichten als Testamentsvollstrecker schuldhaft verletzt habe, hat das Berufungsgericht trotz Bedenken gegen die Schlüssigkeit der vom Landgericht immerhin für teilweise begründet erachteten Klage letzten Endes offen gelassen. Zu den Maßstäben, nach denen das Berufungsgericht Pflichtverletzung und Schuld des Testamentsvollstreckers nach Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben wird, gibt der Senat folgende Hinweise:
Der Testamentsvollstrecker genießt zwar als Person und Institution das besondere Vertrauen des Erblassers und hat deshalb einen Ermes-

sensspielraum; er darf sich aber nicht mit einem nur mäßigen Erfolg seiner Tätigkeit begnügen, sondern muß Möglichkeiten zu besserem Erfolg wahrnehmen (st.Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 184/93 - NJW-RR 1995, 577 unter 2 a im Hinblick auf zinsgünstige Anlagen ). Die Revision rügt mit Recht, daß die überdurchschnittlich hohen Mieteinnahmen, die der Beklagte bei bestimmten Objekten erzielt hat, die ihm vorgeworfene Versäumung rechtzeitiger Renovierungen und Mieterhöhungen bei anderen Objekten nicht kompensieren. Vielmehr wird es um die 16 Wohnungen gehen müssen, hinsichtlich deren der Kläger Versäumnisse geltend macht.
Soweit der Beklagte versucht hat, die Bestimmung im Testament, wonach der Testamentsvollstrecker alle Handlungen vornehmen soll, die zur Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses erforderlich sind, durch Hinweise auf den Interessengegensatz zwischen Vorerbin und Nacherben sowie darauf zu relativieren, daß schon der Erblasser die Mietobjekte "sozialverträglich" verwaltet habe, bleibt zunächst das Testament auszulegen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstrekkers liegt nicht vor, wenn er nach sorgfältiger Ermittlung aller erkennbar erheblichen Anhaltspunkte zu einer immerhin vertretbaren Auslegung gelangt (BGH, Urteil vom 11. März 1992 - IV ZR 31/91 - NJW-RR 1992, 775 unter III). Ist hier Testamentsvollstreckung sowohl für die Vorerbin als auch für die Nacherben angeordnet worden (zu dieser Möglichkeit vgl. MünchKomm/Brandner § 2222 Rdn. 1), wird der Testamentsvollstrecker mangels besonderer Anordnungen des Erblassers auf § 2124 BGB Bedacht nehmen müssen (dazu vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 90/92 - NJW 1993, 3198 unter II 2). Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob ein Leerstehenlassen

bestimmter Wohnungen über mehrere Jahre hinweg etwa wegen zu hoher , den Beteiligten hier nicht zumutbarer Renovierungskosten gerechtfertigt war, wie der Beklagte geltend gemacht hat.
Im übrigen ist die Auffassung des Berufungsgericht nicht zu beanstanden , soweit sich die streitigen Wohnungen in älteren Häusern mit einem Reparaturstau befunden hätten, sei es Sache des Klägers, als Grundlage für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses zunächst den Zustand der Wohnungen im einzelnen darzulegen und zu beweisen (zur Beweislast vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - IV ZR 64/00 - ZEV 2001, 358 unter 3).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.