Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 17. März 2016 - 9 U 93/14

published on 17.03.2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 17. März 2016 - 9 U 93/14
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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18.06.2014 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.685,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 EUR zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Feststellungsantrag des Klägers (Klageerweiterung im Berufungsverfahren) wird abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beklagte suchte den Kläger und dessen - inzwischen verstorbene - Ehefrau in den Jahren 1995 bis 1997 mehrfach in dessen Wohnung auf, um die Eheleute über Geldanlagen zu beraten. Sie wies dabei insbesondere darauf hin, es sei vorteilhaft, vorhandene Gelder als „Festgeld“ anzulegen.
Bei den Gesprächen übergaben der Kläger und seine Ehefrau der Beklagten am 25.09.1995 65.000,00 DM in bar und am 14.01.1997 40.000,00 DM in bar. Die Beklagte bestätigte den Erhalt der Geldbeträge handschriftlich durch insgesamt drei Quittungen, für welche sie gebräuchliche Quittungs-Formulare verwendete. Die erste Quittung lautet wie folgt:
DM 25.000,00
von Fam. R. u. M. D. (der Kläger und seine Ehefrau)
für Festgeld (1 Jahr zu 7,5 % Zins jährl.)
Ort … 25.09.1995
i. bar M. M. (die Beklagte)
Die beiden anderen Quittungen waren ähnlich formuliert. Die zweite Quittung über 40.000,00 DM vom 25.09.1995 enthielt als Verwendungszweck die Formulierung „für Festgeld (3 Jahre fest zu 8,5 % Zins jährl.)“. In der dritten Quittung vom 14.01.1997 über 40.000,00 DM lautete der Verwendungszweck: „Festgeldanlage - 1 Jahr fest - 6,5 % Zins“.
Nach der Übergabe der Gelder an die Beklagte erhielten der Kläger und seine Ehefrau jeweils ein Schreiben einer „F. mbH K & K“ mit Sitz in Würzburg (im Folgenden abgekürzt: K & K GmbH) vom 25.09.1995 und vom 17.01.1997. In diesen Schreiben wurde der „Eingang des Betrages“ bzw. das „angelegte Festgeld“ bestätigt. Die beiden Schreiben wurden erstellt „im Auftrag von Frau M. M.“ (der Beklagten). Die Schreiben enthielten keinen Hinweis auf eine Bank, bei der Festgelder angelegt worden seien. In der Folgezeit erhielten der Kläger und seine Ehefrau jedes Jahr von der K & K GmbH eine „Zinsbestätigung“ (vgl. die Anlage K 11), in welcher bestimmte angeblich erwirtschaftete Zinsen ausgewiesen waren. Eine Zinszahlung erhielten der Kläger und seine Ehefrau jedoch nie, weder von der Beklagten oder der K & K GmbH, noch von einer Bank.
Mit Schreiben vom 15.04.2012 an die Beklagte erklärte der Kläger, er kündige „die Festgeldanlage aus dem Ihnen übergebenen Bargeld aus den Jahren 1995 und 1997 mit sofortiger Wirkung“. Gleichzeitig forderte er die Beklagte auf, die übergebenen Bargelder nebst den in der Zwischenzeit aufgelaufenen Zinsen an ihn zu zahlen. Die Beklagte leistete keine Zahlung. Sie erwiderte, dass ihr „hierzu auch die Mittel fehlen“ (vgl. das Schreiben Anlage K4).
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht von der Beklagten Rückzahlung der in den Jahren 1995 und 1997 ausgehändigten Bargeldbeträge nebst Zinsen verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei damals eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen. Die Beklagte sei für die Rückzahlung der Gelder nebst Zinsen rechtlich verantwortlich.
Die Beklagte ist der Klage mit verschiedenen Einwendungen entgegengetreten. Zwischen den Parteien sei kein Vertrag zustande gekommen. Sie habe damals nicht im eigenen Namen gehandelt, sondern im Namen der K & K GmbH, bei der sie angestellt gewesen sei. Sie habe bei den Besuchen im Haus des Klägers ihre Visitenkarte (Anlage B 3) vorgelegt, aus der sich ein Handeln für die K & K GmbH ergebe. Sie habe für die Rückzahlung der Geldbeträge keine Garantien übernommen. Die Geldbeträge habe sie an die K & K GmbH weitergeleitet. Für einen Verlust der Gelder bei der K & K GmbH sei sie im Verhältnis zum Kläger nicht verantwortlich. Zudem hat die Beklagte wegen eines eventuellen Rückzahlungsanspruchs die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.06.2014 die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Zwischen den Parteien sei kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, auf welches der Kläger seine Klage stützen könne. Insbesondere habe die Beklagte nicht garantiert, für einen Verlust der von ihr an die K & K GmbH weitergeleiteten Gelder geradezustehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält die Entscheidung des Landgerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für fehlerhaft. Die Beklagte sei im eigenen Namen gegenüber dem Kläger und seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau aufgetreten. Zwischen den Parteien sei ein Vertrag zustande gekommen. Die Beklagte sei rechtlich für die Rückzahlung der übergebenen Bargeldbeträge nebst Zinsen verantwortlich. Aufgrund einer Einigung der Miterben sei er nach dem Tod seiner Ehefrau berechtigt, Ansprüche gegen die Beklagte allein geltend zu machen.
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Der Kläger beantragt:
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1. In Abänderung des Endurteils des LG Konstanz vom 18.06.2014 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 12.782,30 EUR nebst 7,5 % Zinsen hieraus für den Zeitraum 25.09.1995 bis 24.09.1996, nebst weiteren 3 % Zinsen aus 12.782,30 EUR für den Zeitraum 25.09.1996 bis 15.04.2012 sowie weiterer 5 % Zinsen über Basiszinssatz aus 12.782,30 EUR seit dem 03.05.2012 zu bezahlen.
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2. In Abänderung des Endurteils des LG Konstanz vom 18.06.2014 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 20.451,68 EUR nebst 8,5 % Zinsen hieraus für den Zeitraum 25.09.1995 bis 24.09.1998, nebst weiteren 3 % Zinsen aus 20.451,68 EUR für den Zeitraum 25.09.1998 bis 15.04.2012 sowie weiterer 5 % Zinsen über Basiszinssatz aus 20.451,68 EUR seit dem 03.05.2012 zu bezahlen.
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3. In Abänderung des Endurteils des LG Konstanz vom 18.06.2014 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 20.451,68 EUR nebst 6,5 % Zinsen hieraus für den Zeitraum 14.01.1997 bis 13.01.1998, nebst weiteren 3 % Zinsen aus 20.451,68 EUR für den Zeitraum 14.01.1998 bis 15.04.2012 sowie weiterer 5 % Zinsen über Basiszinssatz aus 20.451,68 EUR seit dem 03.05.2012 zu bezahlen.
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4. In Abänderung des Endurteils des LG Konstanz vom 18.06.2014 wird die Beklagte verurteilt, Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 1.479,90 EUR zzgl. der Mehrwertsteuer in Höhe von 281,18 EUR an die Klagepartei zu bezahlen.
16 
5. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, die Zahlungen gemäß den Anträgen Ziffer 1, 2, 3 und 4 an den Kläger und die beiden Mitgläubiger Sabine K., K. Garten 7, … Bad N. und Peter D., L. Straße 11, … B., zu leisten.
17 
Der Kläger ist zudem der Auffassung, die Beklagte habe sich hinsichtlich der von ihr vereinnahmten Gelder entweder einer Unterschlagung oder einer Untreue schuldig gemacht. Er beantragt daher im Wege der Klageerweiterung:
18 
Es wird festgestellt, dass die Ansprüche gemäß 1. - 5. auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Beklagten beruhen.
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Die Beklagte stimmt der Klageerweiterung im Berufungsverfahren nicht zu. Sie beantragt,
20 
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
21 
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ergänzt und vertieft ihren Vortrag vor dem Landgericht. Sie weist insbesondere darauf hin, für den Kläger und seine Ehefrau sei damals erkennbar gewesen, dass die Beklagte im Namen der K & K GmbH aufgetreten sei. Für einen Verlust der Gelder bei der K & K GmbH sei sie nicht verantwortlich; die Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Gelder von der K & K GmbH ordnungsgemäß im Sinne des Klägers und seiner Ehefrau verwendet wurden.
22 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
23 
Mit Verfügung vom 10.12.2015 hat der Senatsvorsitzende auf verschiedene rechtliche Fragen hingewiesen. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
24 
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 53.685,66 EUR zu. Der Anspruch beruht auf § 667 BGB. Der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau haben der Beklagten in den Jahren 1995 und 1997 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 105.000,00 DM übergeben. Zwischen den Beteiligten war vereinbart, dass die Beklagte diese Beträge im Rahmen einer Geschäftsbesorgung auf eine bestimmte Art und Weise verwendet (Anlage als Festgeld). Da die Beklagte die übergebenen Gelder nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, ist sie zur Herausgabe verpflichtet, also zur Zahlung in Höhe von 53.685,66 EUR (105.000,00 DM).
25 
a) Die Beklagte ist passiv legitimiert. Sie ist bei den maßgeblichen Gesprächen mit dem Kläger und seiner verstorbenen Ehefrau in den Jahren 1995 und 1997 im eigenen Namen aufgetreten. Die entscheidungserheblichen vertraglichen Vereinbarungen sind mithin zwischen dem Kläger und seiner verstorbenen Ehefrau auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite zustande gekommen. Vertragspartnerin war die Beklagte und nicht etwa die K & K Finanz- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in Würzburg. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Beklagte damals anderweitig als Angestellte für diese Gesellschaft tätig war.
26 
Die Beklagte hat nach eigenem Vortrag bei den maßgeblichen Gesprächen in der Wohnung des Klägers ihre damalige Visitenkarte (Anlage B 3) vorgelegt. Darin hat sich die Beklagte als „Finanzkauffrau“ bezeichnet. Die Visitenkarte enthält einen Zusatz „In Arbeitsgemeinschaft mit K & K Finanz- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH“. Aus dem Zusatz „In Arbeitsgemeinschaft“ ergibt sich, dass die Beklagte nach ihrer Darstellung in der Visitenkarte nicht als Vertreterin der K & K GmbH auftreten wollte; denn der Begriff „Arbeitsgemeinschaft“ hat nichts mit einer Vertretung im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB zu tun. Der Begriff „Arbeitsgemeinschaft“ deutet vielmehr auf eine nicht näher konkretisierte Zusammenarbeit hin, die nichts an einem Auftreten der Beklagten im eigenen Namen ändert. Das damalige Handeln der Beklagten im eigenen Namen ergibt sich zudem aus den von ihr ausgestellten Quittungen (Anlage K 1), in denen sie den Empfang der Geldbeträge im eigenen Namen und nicht etwa in Vertretung für einen Dritten, quittiert hat. Das Auftreten der Beklagten im eigenem Namen, entspricht zudem den - im Berufungsverfahren unstreitigen - vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten mit der K & K GmbH. Sie wurde zwar in gewissem Umfang für dieses Unternehmen tätig, jedoch mit der Absprache, dass sie nicht berechtigt war, nach außen für die K & K GmbH aufzutreten.
27 
Andere Umstände, aus denen sich ein Handeln der Beklagten in fremdem Namen ergeben könnte, sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten…. (wird ausgeführt)
28 
b) Die Beklagte hat sich in den Jahren 1995 und 1997 verpflichtet, die erhaltenen Barbeträge als „Festgeld“ für den Kläger und seine verstorbene Ehefrau anzulegen. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Quittungen (Anlage K 1). Die Beklagte hat damit eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 Abs. 1 BGB übernommen, auf welche die Regeln des Auftragsrechts Anwendung finden.
29 
Der Begriff „Festgeld“, der sich aus den Quittungen ergibt, ist ein allgemein bekannter Begriff, der eine eindeutige Bedeutung hat. „Festgeld“ ist eine Geldanlage bei einer Bank für eine bestimmte Laufzeit zu einem bestimmten Zinssatz. Die Beklagte hat bei ihrer Anhörung im Senatstermin eingeräumt, dass sie selbst den Begriff „Festgeld“ auch in diesem Sinne verstanden hat. Für den Begriff „Festgeld“ ist das Vertragsverhältnis mit einer Bank mit den damit verbundenen Sicherheiten konstitutiv. Eine Geldanlage in einem Unternehmen oder eine Anlage eines Geldbetrages bei einem Vermögensverwalter, der mit dem Betrag in beliebiger Weise wirtschaften darf, fällt von vorneherein nicht unter den Begriff „Festgeld“. Mit den entsprechenden Bestätigungen in den Quittungen hat die Beklagte es mithin übernommen, für einen Festgeldvertrag mit einer Bank zu Gunsten des Klägers und seiner verstorbenen Ehefrau zu sorgen und die erhaltenen Gelder dort einzuzahlen. Für den Anspruch des Klägers im vorliegenden Rechtstreit kommt es dabei nicht darauf an, ob die Beklagte für einen Festgeldvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und einer Bank andererseits sorgen musste, ob sie eventuell treuhänderisch einen solchen Festgeldvertrag selbst für den Kläger und seine Ehefrau hätte abschließen dürfen, oder ob sie sich zur Herbeiführung einer Festgeldanlage für den Kläger der Hilfe Dritter bedienen durfte, wie beispielsweise der K & K GmbH. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte für die Ausführung des ihr übertragenen Auftrags vom Kläger und seiner Ehefrau Ersatz der mit der Ausführung verbundenen Aufwendungen verlangen konnte (§ 670 BGB), oder ob sie dazu nicht berechtigt war, weil sie mit der Erzielung einer Provision von einer als Vertragspartner in Aussicht genommenen Bank rechnen konnte.
30 
c) Aus den von der Beklagten 1995 und 1997 übernommenen Geschäftsbesorgungen folgt der Herausgabeanspruch des Klägers gemäß § 667 1. Alt. BGB. Die Beklagte hat sämtliche Beträge gemäß § 667 1. Alt. BGB herauszugeben, welche sie zur Herbeiführung der Festgeldanlage erhalten hat (vgl. zum Inhalt des Herausgabeanspruchs gemäß § 667 BGB Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 667 BGB, RdNr. 2; BGH, NJW 1997, 47, 48).
31 
Der Umstand, dass die Geldbeträge im Vermögen der Beklagten nicht mehr vorhanden sind, befreit sie nicht von ihrer Leistungspflicht. Denn eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit führt generell nicht zur Unmöglichkeit der Leistung und mithin nicht zur Anwendung von § 275 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2009 - I-24 U 80/09 -, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe - 7. Zivilsenat -, Urteil vom 02.06.2011 - 7 U 159/09 -, RdNr. 17, zitiert nach juris).
32 
d) Die Beklagte wäre nur dann nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn sie die ihr überlassenen Geldbeträge bestimmungsgemäß verwendet hätte. Die Darlegungs- und Beweislast für eine bestimmungsgemäße Verwendung erhaltener Geldbeträge obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer bzw. Geschäftsbesorger (vgl. BGH a.a.O.; Palandt/Sprau a.a.O., § 667 BGB, RdNr. 10). Die Beklagte hat eine bestimmungsgemäße Verwendung der Geldbeträge weder dargetan noch bewiesen.
33 
Die Beklagte war im Verhältnis zum Kläger und seiner Ehefrau vertraglich verpflichtet, für das Zustandekommen von Festgeldverträgen mit einer Bank zu sorgen und dort das Geld einzuzahlen. Unstreitig hat die Beklagte weder für einen Festgeldvertrag gesorgt noch das Geld bei einer Bank eingezahlt. Die von ihr behauptete Weiterleitung des Geldes an die K & K GmbH ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn bei diesem Unternehmen handelte es sich nicht um eine Bank, sondern um ein Beratungs- und Vermittlungsunternehmen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte im Verhältnis zum Kläger und seiner Ehefrau berechtigt war, sich der Hilfe der K & K GmbH zu bedienen. Wenn man zu Gunsten der Beklagten von einer solchen Möglichkeit ausgeht, dann war die K & K GmbH - im Verhältnis zum Kläger und seiner Ehefrau - Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Die Gelder wären mithin nur dann im Rahmen des Auftragsverhältnisses bestimmungsgemäß verwendet worden, wenn die K & K GmbH - in Erfüllung der Verpflichtungen der Beklagten - für das Zustandekommen von Festgeldverträgen zu Gunsten des Klägers und für die damit verbundene Einzahlung der Gelder bei der betreffenden Bank gesorgt hätte. Dies hat die Beklagte jedoch nicht behauptet.
34 
e) Der Kläger und seine verstorbene Ehefrau waren ursprünglich Mitgläubiger des Anspruchs gegen die Beklagte gemäß § 432 Abs. 1 BGB. Nach dem Tod der Ehefrau konnte der Kläger Zahlung an sich und die Erben der Ehefrau verlangen (vgl. zur Aktivlegitimation des Klägers Palandt/Grüneberg a.a.O., § 432 BGB, RdNr. 8). Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte „Bestätigung“ vom 04.01.2014 (II 143) ist dahingehend auszulegen, dass die Miterben mit diesem Schriftstück Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten haben. Der Kläger ist daher berechtigt, Zahlung an sich allein zu verlangen.
35 
2. Die Forderung des Klägers ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ist nicht abgelaufen. Der Lauf der Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2012, so dass die Verjährung im Jahr 2013 durch den Mahnbescheid und das streitige Verfahren vor dem Landgericht Konstanz rechtzeitig gehemmt wurde. Entscheidend für den Verjährungsbeginn war das Schreiben des Klägers vom 15.04.2012 (Anlage K 3), welches zur Fälligkeit der Forderung führte.
36 
a) Der Anspruch auf Herausgabe des zur Ausführung des Auftrags Erlangten gemäß § 667 1. Alt. BGB wird fällig, wenn der Zweck des Auftrags erreicht ist oder wenn der Zweck endgültig verfehlt wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2005 - IX ZR 401/00 -, RdNr. 19, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 23.06.2005 - IX ZR 139/04 -, RdNr. 15, zitiert nach juris). Im Übrigen richtet sich die Fälligkeit eines Anspruchs aus § 667 BGB nach den getroffenen Vereinbarungen und ggfs. nach den Umständen des jeweiligen Falles (§ 271 Abs. 1 1. Alt. BGB; vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2005 - IX ZR 139/04 -, RdNr. 15, zitiert nach juris).
37 
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Anspruch des Klägers aus § 667 BGB nicht vor dem Kündigungsschreiben vom 25.04.2012 fällig geworden. Mit diesem Schreiben wurde das Auftragsverhältnis durch Kündigung des Klägers beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt stand im Verhältnis zwischen den Parteien noch nicht fest, dass der Auftragszweck nicht mehr zu erreichen war. Denn die Beklagte hatte bis zu diesem Zeitpunkt dem Kläger nicht mitgeteilt, dass sie keine Festgeldanlage herbeigeführt hatte, und dass sie wegen des Verlustes des Geldes auch nicht mehr in der Lage war, die übernommene Verpflichtung zu erfüllen.
38 
Der Zeitablauf von der Übergabe der Gelder (1995 bzw. 1997) bis zur Kündigung im Jahr 2012 führt nicht zu einer früheren Fälligkeit. Es gibt keine besonderen Umstände, die im Sinne von § 271 Abs. 1 BGB für eine frühere Fälligkeit sprechen könnten. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer finanzielle Mittel übergibt, damit dieser die Mittel für einen bestimmten Zweck verwendet, gibt es zunächst keinen Anlass für den Auftraggeber, einen Herausgabeanspruch gemäß § 667 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Denn es ist zunächst offen, ob und wann die finanziellen Mitteln vom Auftragnehmer auftragsgemäß verwendet werden. Es reicht für die Fälligkeit eines Anspruchs gemäß § 667 BGB auch nicht aus, dass der Auftragnehmer die Mittel zweckwidrig verwendet; denn es kommt grundsätzlich immer noch die Möglichkeit in Betracht, dass der Auftragnehmer seinen Pflichten nachkommt, indem er eigene Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt. Ein endgültiges Verfehlen des Auftragszwecks ist bei der Übergabe von Geldern zur Durchführung einer bestimmten Anlage erst dann anzunehmen, wenn zwischen den Parteien feststeht, dass die Gelder verloren sind, und der Auftragnehmer zur Erledigung des Auftrags nicht mehr in der Lage ist. Für den Kläger als Auftraggeber stand diese Konsequenz vor seiner Kündigung im Schreiben vom 15.04.2012 nicht fest, da er keine entsprechenden Informationen von der Beklagten erhalten hatte.
39 
3. Dem Kläger stehen aus der Klageforderung Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.
40 
4. Für den Zeitraum vor Eintritt des Verzuges (03.05.2012) stehen dem Kläger keine Zinsen zu. Für die weitergehende Zinsforderung des Klägers fehlt eine Rechtsgrundlage.
41 
a) Aus § 667 BGB (Herausgabepflicht des Beauftragten) ergibt sich kein Anspruch auf Verzinsung des erlangten Geldes.
42 
b) Die Parteien haben keine Vereinbarung geschlossen, auf Grund derer die Beklagte zu einer Verzinsung verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Vereinbarung ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Beklagten unterzeichneten Quittungen. Die in den Quittungen in einem Klammerzusatz angegebenen Zinsen betreffen nur die von den Parteien in Aussicht genommene Festgeldanlage (bei einer Bank), nicht jedoch eine eigenständige Zinspflicht der Beklagten.
43 
c) Zwar kommt ein Anspruch auf Zinszahlung gegen die Beklagte unter Schadensersatzgesichtspunkten (§ 280 Abs. 1 BGB) in Betracht. Schadensersatzansprüche des Klägers sind jedoch - auch hinsichtlich etwaiger Zinsen - spätestens seit dem 31.12.2011 verjährt (§ 199 Abs. 3 Ziffer 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Denn ein möglicher Schadensersatzanspruch wegen zweckwidriger Verwendung der Gelder ist in jedem Fall vor dem 31.12.2001 entstanden, so dass die vom Kenntnisstand des Klägers unabhängige 10-jährige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 3 Satz 1 BGB) vor Klageerhebung abgelaufen ist.
44 
5. Der Kläger kann Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
45 
6. Der im Wege der Klageerweiterung gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
46 
a) Der Antrag, eine vorsätzlich unerlaubte Handlung der Beklagten festzustellen, ist zulässig. Die Zulässigkeit der Klageerweiterung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 533, 529 ZPO. Der Senat hält die Klageerweiterung für sachdienlich; den Parteien wird durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag ein ansonsten erforderlicher neuer Prozess erspart. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO; denn bei einer unerlaubten Handlung würden bei der Beitreibung der Forderung für den Kläger günstigere Vollstreckungsvorschriften zur Anwendung kommen.
47 
b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Gelder durch eine unerlaubte Handlung der Beklagten in Verlust geraten sind. Eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB würde nur dann vorliegen, wenn die Beklagte sich einer Unterschlagung (§ 246 StGB) oder einer Untreue (§ 266 StGB) schuldig gemacht hätte bzw. wenn sie vorsätzlich an einer entsprechenden strafbaren Handlung eines Dritten mitgewirkt hätte. Dies kann der Senat jedoch nicht feststellen.
48 
Die Beklagte hat angegeben, sie habe die Gelder an die Verantwortlichen der K & K GmbH weitergeleitet, wobei sie von einer ordnungsgemäßen Verwendung zu Gunsten des Klägers und seiner Ehefrau ausgegangen sei. Wenn der Sachvortrag der Beklagten zutrifft, fehlt der für eine strafbare Handlung erforderliche Vorsatz. Der beweispflichtige Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte - entgegen ihrer Einlassung - die Gelder zweckwidrig für sich verwendet hat oder dass ihr zum Zeitpunkt einer Weiterleitung der Gelder an die K & K GmbH die dortige zweckwidrige Verwendung der Gelder bekannt war.
49 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 03.05.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 401/00 Verkündet am: 3. Mai 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BRAGO § 13 Wird ein Rechtsanwal
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Annotations

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.