Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 16. Nov. 2016 - 10 U 374/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:1116.10U374.16.0A
bei uns veröffentlicht am16.11.2016

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 22. März 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vollstreckung wegen des Herausgabeanspruches aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 30.7.2013 - Az. 11 O 18/12 - wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung zur Hauptsache durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Herausgabevollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Trier 11 O 18/12 vom 30.7.2013.

2

Der Beklagte nahm in dem Verfahren 11 O 18/12 LG Trier die Klägerin gemäß § 985 BGB auf Herausgabe des Chorarchivs der „...[A]sänger“ in Anspruch. Entsprechend den damaligen Klageanträgen des Beklagten wurde die hiesige Klägerin sodann mit Urteil des Landgerichts Trier vom 30.7.2013 - 11 O 18/12 - zur Herausgabe des - genauer inhaltlich beschriebenen - Chorarchivs verurteilt; zugleich wurde ihr eine Frist zur Herausgabe von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt und die Klägerin verurteilt, für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs an den Beklagten 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen. Dieses Urteil ist aufgrund der Zurückweisung der Berufung der Klägerin mit Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10.7.2014 - 10 U 1053/13 -, zugestellt am 29.7.2014, rechtskräftig geworden.

3

Die Klägerin gab das Chorarchiv nicht innerhalb der in dem Urteil festgesetzten Frist an den Beklagten heraus.

4

Am 17.10.2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten 10.000,00 €, die dieser in zwei Teilbeträgen von 7.205,64 € am 31.10.2014 und von 2.794,36 € am 22.12.2014 an die Klägerin zurückerstattete.

5

Die Klägerin erhielt am 6.11.2015 durch den Obergerichtsvollzieher ...[B] Kenntnis von einem gegen sie gerichteten Auftrag zur Herausgabevollstreckung.

6

Gegen diese drohende Vollstreckung wendet sie sich nunmehr mit der Vollstreckungsabwehrklage.

7

Die Klägerin hat vorgetragen,
nach fruchtlosem Ablauf der ihr in dem Urteil des Landgerichts Trier vom 30.7.2013 gesetzten Herausgabefrist sei aufgrund des Eintritts der Bedingung für den gleichzeitig titulierten Schadensersatzanspruch des Beklagten dessen Herausgabeanspruch erloschen. Da sie den titulierten Schadensersatzbetrag bereits bezahlt habe, sei die Schadensersatzforderung erfüllt und die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 30.7.2013 unzulässig.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

die (Herausgabe-)Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 30.7.2013, Az. 11 O 18/12, für unzulässig zu erklären.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat die Ansicht vertreten,
es sei nicht Sinn und Zweck der Schadensersatzregelung in dem landgerichtlichen Urteil, der Klägerin als Herausgabeschuldnerin eine Kaufoption für das Archiv zur Verfügung zu stellen. Die Verurteilung zur Herausgabe und zum Schadensersatz stünden ihrem Zweck nach kumulativ und alternativ zueinander, weshalb der Herausgabeanspruch durch den fruchtlosen Ablauf der gesetzten Herausgabefrist nicht untergegangen sei. Der Beklagte begehre auch weiterhin die Herausgabe des Archivs. Jedenfalls durch die erfolgte Rückzahlung der 10.000,00 € an die Klägerin sei diese auch nicht mit ihrer Zahlung von der Herausgabepflicht befreit worden.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe keine Einwendung nach § 767 Abs. 1 ZPO zu. Denn der Herausgabeanspruch des Beklagten habe sich nicht automatisch mit dem fruchtlosen Fristablauf in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt; vielmehr erfolge eine solche Umwandlung nur beim Übergang von der Herausgabe auf die Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung im Laufe der Vollstreckung durch den Herausgabegläubiger. Anderenfalls wäre der Gläubiger des Herausgabeanspruchs gezwungen, mit allen Mitteln innerhalb der in dem Urteil gesetzten Frist die Herausgabe zu erzwingen, um diesen nicht zu verlieren. Damit aber hätte es letztlich der Schuldner in der Hand, durch Verzögerung der Herausgabe bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist über den Behalt der Sache zu entscheiden. Dies könne nicht dem Sinn und Zweck einer Herausgabeverurteilung entsprechen.

14

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Klägerin vertritt unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass bei der prozessualen Verknüpfung des Schadensersatzes mit dem Primäranspruch die Klage bereits das Schadensersatzverlangen im Sinne des § 281 Abs. 4 BGB darstelle und dieses vorliegend nur unter der Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs gestanden habe. Mit dem fruchtlosen Ablauf der Herausgabefrist sei deshalb der Herausgabeanspruch des Beklagten untergegangen und nur noch der Schadensersatzanspruch gegeben gewesen. Diesen habe sie mit ihrer Zahlung erfüllt. Der Gläubiger eines Herausgabeanspruchs habe die Möglichkeit, nur Herausgabeklage zu erheben und so die Herausgabepflicht des Schuldners zu erhalten. Er könne auch das bereits prozessual geltend gemachte Schadensersatzverlangen unter eine doppelte Bedingung stellen, nämlich an den erfolglosen Ablauf der Herausgabefrist und ein ausdrückliches Schadensersatzbegehren des Gläubigers knüpfen, und so den automatischen Wechsel von dem Herausgabeanspruch zum Schadensersatzanspruch verhindern.

15

Die Klägerin beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier vom 22.3.2016 die (Herausgabe-)Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 30.7.2013, Az. 11 O 18/12, für unzulässig zu erklären.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, der Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB erlösche erst mit dem Besitzverlust und er habe zu keiner Zeit Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

20

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das landgerichtliche Urteil sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

21

Die zulässige Berufung ist begründet.

22

Die Klägerin kann mit ihrer gemäß § 767 ZPO zulässigen Vollstreckungsabwehrklage dem titulierten Herausgabeanspruch des Beklagten mit Erfolg entgegenhalten, dass dieser Herausgabeanspruch mittlerweile gemäß § 281 Abs. 4 BGB erloschen und deshalb seine Vollstreckung, die aufgrund des Vollstreckungsauftrags des Beklagten unmittelbar bevorstand, unzulässig geworden ist.

23

Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Anspruch auf die Leistung ist in diesem Falle ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat (§ 281 Abs. 4 BGB). Das war vorliegend der Fall, sobald die Frist zur Herausgabe (vier Wochen ab Rechtskraft des Urteils) verstrichen war, die der hiesigen Klägerin im Verfahren 11 O 18/12 gesetzt worden war.

24

Entsprechend den Klageanträgen des Beklagten in dem Rechtsstreit 11 O 18/12 LG Trier wurde die Klägerin primär zur Herausgabe des Chorarchivs verurteilt. Zugleich wurde ihr hierfür eine Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt.

25

Allein durch diesen Fristablauf würde zwar ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Bestand des Herausgabeanspruchs nicht berührt. Vielmehr bestimmt § 281 Abs. 4 BGB erst dann den Ausschluss des primären Leistungsanspruchs, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat. Denn erst mit dem Schadensersatzverlangen hat der Gläubiger sein bis dahin bestehendes Wahlrecht zwischen Erfüllung und Schadensersatzverlangen ausgeübt mit der Folge, dass der Erfüllungsanspruch erlischt.

26

Vorliegend hat der Beklagte sein Schadensersatzverlangen indes bereits dadurch erklärt, dass er durch entsprechende Antragstellung im Verfahren 11 O 18/12 nicht nur die Titulierung des Herausgabeanspruchs und die gerichtliche Fristsetzung erwirkt hat, sondern daneben für den Fall des erfolglosen Fristablaufes bereits die Verurteilung der Klägerin erwirkt hat, an ihn 10.000,- € nebst Zinsen zu zahlen.

27

Durch die Art der Formulierung des seinerzeitigen Klagebegehrens stand die Forderung nach Schadensersatz statt der geschuldeten Herausgabe lediglich unter der Bedingung des fruchtlosen Ablaufs der ebenfalls titulierten Herausgabefrist. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Schriftsätzen des Beklagten in dem Verfahren 11 O 18/12 LG Trier noch aus dem landgerichtlichen Urteil vom 30.7.2013. Dies hat jedoch zur Folge, dass es keines erneuten Schadensersatzverlangens des Beklagten bedurfte, um den zunächst in elektiver Konkurrenz neben dem Schadensersatzanspruch bestehenden Herausgabeanspruch zum Erlöschen zu bringen. Denn das Schadensersatzbegehren des Beklagten war bereits mit der Titulierung unter der aufschiebenden Bedingung des fruchtlosen Ablaufs der Herausgabefrist erklärt und der Klägerin als Schuldnerin zugegangen.

28

Soweit in Teilen der Literatur Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 281 BGB auf den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB geäußert wurden (so u.a. Kohler, Schadensersatz statt der Leistung bei Besitzherausgabeansprüchen, NZM 2014, 729/739; MünchKomm BGB/Baldus, 6. Aufl. 2013, § 985 Rn. 83 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr kann auch der Eigentümer einer Sache von dem seine Herausgabepflicht nicht erfüllenden, verklagten oder bösgläubigen Besitzer unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, da der dingliche Gläubiger bei seiner Rechtsverfolgung nicht schlechter zu stellen ist als der schuldrechtliche und bereits seit längerem Vorschriften aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf die Verletzung von sich aus dinglichen Ansprüchen ergebenden Pflichten angewandt werden (im einzelnen BGH, Urteil vom 18.3.2016 - V ZR 89/15 -, juris).

29

Damit verbleibt indes die Frage, ob der nur unter die Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs gestellte Klageantrag auf Verurteilung von Schadensersatz in einer bereits bestimmten Höhe schon die Erklärung des Schadensersatzverlangens des Gläubigers im Sinne des § 281 Abs. 4 BGB darstellt mit der Folge des automatischen Erlöschens des Erfüllungsanspruchs nach Fristablauf.

30

Das Schadensersatzverlangen im Sinne des § 281 Abs. 4 BGB kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden, es muss aber deutlich machen, dass der verlangte Schadensersatz statt der Leistung begehrt wird; die Erklärung darf die Endgültigkeit des Verlangens nicht in Frage stellen, weshalb Ankündigungen oder die Androhung, Schadensersatz verlangen zu wollen, nicht ausreichen (Staudinger/Roland Schwarze (2014), BGB § 281, Rn. D10, D11). Hingegen stellt die gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs die eindeutige Erklärung des Gläubigers dar, sich auf das Schadensersatzbegehren beschränken zu wollen (Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 8. Aufl. 2014, § 281 Rn. 10).

31

Daran gemessen lag in dem Klageantrag des Beklagten, der entsprechend tituliert wurde, die eindeutige Erklärung eines Verlangens auf Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 € nach erfolglosem Fristablauf.

32

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aus dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24.10.2002 - 3 U 106/11 - nichts für die hier gegebene Fallkonstellation hergeleitet werden. Zwar war auch in dem von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall der Schuldner zur Herausgabe der Sache und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der festgesetzten Frist zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet worden. Jedoch hatte in dem dortigen Rechtsstreit der Gläubiger nach Rechtskraft des Urteils und Ablauf der Herausgabefrist die Vollstreckung aus dem Titel nur wegen des Schadensersatzanspruchs eingeleitet, somit eindeutig (nochmals) für das Schadensersatzverlangen optiert - wohingegen vorliegend der Beklagte gerade den Herausgabeanspruch weiterverfolgen will - und deshalb die Pflicht zur Eigentumsübertragung an den Schuldner bei Erhalt des Verkehrswerts der Sache als Schadensersatz.

33

Nach wohl herrschender Meinung kommt in dem schon mit dem Herausgabeanspruch und der Fristsetzung hierfür verbundenen Klageantrag auf Schadensersatz für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs der eindeutige und endgültige Wille des Gläubigers zum Ausdruck, nach Fristablauf nur noch Schadensersatz zu verlangen (so wohl Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 985, Rn. 14 i.V.m. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 281, Rn. 49, 50; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, Rn. 5; Wieser, NJW 2003, 2432). Dem ist zu folgen.

34

§ 281 Abs. 4 BGB koppelt das Erlöschen des Leistungsanspruchs und spiegelbildlich auch das Entstehen des Schadensersatzanspruchs an eine Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner. Die Erklärung des Gläubigers stellt sich vor dem Hintergrund, dass er nach Fristablauf zwischen dem Festhalten am Leistungsanspruch und dem Übergang auf den Schadensersatzanspruch frei wählen kann, als Gestaltungserklärung bzw. zumindest als eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung mit Gestaltungscharakter dar. Wird diese unter die Potestativbedingung der Nichtherausgabe innerhalb der gesetzten Frist gestellt, hängt der Eintritt oder der Nichteintritt der Bedingung allein vom Verhalten des Schuldners ab. Das Schadensersatzverlangen des Gläubigers ist daher in dem kombinierten Klageantrag auf Herausgabe und Schadensersatz grundsätzlich mit enthalten, es muss also nicht notwendigerweise gesondert ausgesprochen werden (Gruber/Lösche, NJW 2007, 2815/2817 m.w.N.).

35

Dieses Verständnis benachteiligt auch den Gläubiger nicht unbillig. Denn dieser hat es selbst in der Hand, seinen Willen zu bilden und durch entsprechendes Verhalten umzusetzen. So kann er isoliert auf Herausgabe klagen und danach eine Herausgabefrist setzen oder beides prozessual verbinden; dabei erhält sich der Gläubiger jeweils das Wahlrecht, auch nach Fristablauf weiterhin auf Erfüllung zu bestehen oder nunmehr Schadensersatz geltend zu machen. Auch die aus prozessökonomischen Gründen vielfach angezeigte Kombination des Herausgabeanspruchs mit der Fristsetzung hierfür und dem sodann zu zahlenden Schadensersatz führt nicht zwangsläufig zu einem Verlust des Erfüllungsanspruchs und damit des Wahlrechts des Gläubigers nach erfolglosem Fristablauf. Dem Gläubiger steht es frei, den Schadensersatz nur für den Fall geltend zu machen, dass er nach erfolglosem Fristablauf nochmals durch eine besondere Erklärung Schadensersatz verlangt. Somit könnte er den Klageantrag auf Schadensersatz unter die „doppelte Bedingung“ des erfolglosen Ablaufs der Frist und eines zusätzlichen Schadensersatzverlangens des Klägers nach Ablauf der Frist stellen (Gruber/Lösche, a.a.O., 2819).

36

Würde man hingegen - ohne diese doppelte Bedingung - auch nach Ablauf der Herausgabefrist dem Gläubiger weiterhin das Wahlrecht zwischen Erfüllung und Schadensersatz belassen, ergäbe sich die Situation, dass dem Gläubiger aus demselben Urteil zwei nebeneinander vollstreckbare Titel zur Verfügung stünden, nämlich sowohl auf Herausgabe als auch auf Schadensersatz und der Schuldner bis zum Verjährungseintritt (§ 197 BGB) über 30 Jahre hinweg der Ungewissheit ausgesetzt wäre, welche Leistung er zu erbringen hat.

37

Vorliegend hat der Beklagte das Schadensersatzbegehren nur unter die Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs gestellt. Mit Eintritt dieser Bedingung ist somit der Herausgabeanspruch des Beklagten erloschen, es bestand nur noch der Anspruch auf Schadensersatz.

38

Mit Erlöschen des Herausgabeanspruches ist die weitere Vollstreckung des Beklagten aus dem Herausgabetitel unzulässig geworden und die vorliegende Vollstreckungsgegenklage - die sich allein gegen die beabsichtigte Herausgabevollstreckung richtet - begründet.

39

Auf die weitere Frage, ob der gleichfalls titulierte Zahlungsanspruch mittlerweile ebenfalls erloschen ist, kommt es mithin nicht entscheidend an. Durchgreifende Bedenken hiergegen sind allerdings nicht ersichtlich. Die Klägerin hat die geschuldete Leistung bewirkt. Die Erfüllung trat mit der Gutschrift auf dem Konto des Beklagten ein (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 362 Rn. 10). Die spätere Rückzahlung der 10.000,- € in zwei Teilbeträgen an die Klägerin vermochte das bereits gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetretene Erlöschen des Schadenersatzanspruches nicht wieder aufzuheben.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

41

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Die Frage, ob die klageweise kombinierte Geltendmachung von Herausgabeanspruch, Fristsetzung hierfür und Schadensersatzanspruch allein unter der Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs bereits das Verlangen des Gläubigers nach Schadensersatz im Sinne des § 281 Abs. 4 BGB darstellt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die Fragestellung betrifft eine Vielzahl von Fällen und ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden.

42

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 16. Nov. 2016 - 10 U 374/16

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2016 - V ZR 89/15

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 89/15 Verkündet am: 18. März 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (

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Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 89/15 Verkündet am:
18. März 2016
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu II.)
BGHR: ja
Der Eigentümer einer Sache kann, wenn der bösgläubige oder verklagte
Besitzer seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht erfüllt, unter den
Voraussetzungen der § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 Abs. 1 u. 2 BGB Schadensersatz
statt der Leistung verlangen.
BGH, Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 89/15 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
ECLI:DE:BGH:2016:180316UVZR89.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. März 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt Getränkemärkte. Sie beteiligte sich an dem Einkaufsring der deutschen Getränkemärkte (nachfolgend: EKR), der mit der mittlerweile insolventen C. GmbH einen Kooperationsvertrag geschlossen hatte. Die C. GmbH erhielt die exklusiven Vermarktungsrechte für digitale TVWerbung und durfte in den Getränkemärkten der Mitglieder des EKR Videogerätesysteme aufstellen, die in ihrem Eigentum verbleiben sollten. Nach der Präambel des Kooperationsvertrags wurden die teilnehmenden Mitglieder des EKR aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Sie sollten Provisionen für die Werbeeinnahmen erhalten.
2
Auf der Grundlage dieses Kooperationsvertrags, der zum 30. September 2011 beendet wurde, stellte die C. GmbH 15 Videogerätesysteme in den Getränkemärkten der Beklagten auf. Gestützt auf die Behauptung, die C. GmbH habe die Videogerätesysteme zunächst an die Geschäftsführerin der Klägerin verkauft und übereignet und diese habe sie anschließend an die Klägerin weiterveräußert , forderte die Klägerin deren Herausgabe. Nachdem die Beklagte dies verweigert hat, verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 7.500 € und behauptet, sie hätte die Videogerätesysteme im Jahr 2013 für 500 € je Gerätesystem veräußern können. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


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Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin sei Eigentümerin der Videogerätesysteme geworden und die Beklagte habe kein Recht zum Besitz. Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 989, 990 BGB scheitere jedoch an der fehlenden Kenntnis der Beklagten von dem Mangel ihres Besitzrechts. Zum Zeitpunkt der behaupteten Schadensentstehung habe sie zwar von der Kündigung des Kooperationsvertrages gewusst, allerdings hätten ihr nicht die nötigen Unterlagen für die Beurteilung des Eigentums der Klägerin vorgelegen.
4
Ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der §§ 280, 281 BGB bestehe nicht. Zwar stelle die unterbliebene Herausgabe der Videosysteme eine Verletzung der Herausgabepflicht aus § 985 BGB dar. Allerdings seien die allgemeinen Vorschriften des Leistungsstörungsrechts auf diese Pflichtverletzung nicht anwendbar, da es ansonsten zu einem durch den Gesetzgeber nicht gewollten „Zwangskauf“ käme; der Schadenersatzanspruch trete nach § 281 Abs. 4 BGB an die Stelle des primären Herausgabeanspruchs und der Besitzer könne die Übertragung des Eigentums an sich verlangen. Eine solche Möglichkeit kollidiere mit den Wertungen der in den §§ 987 ff. BGB enthaltenen speziellen Regelungen für Besitzer; diese verdrängten einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB jedenfalls bis zur rechtskräftigen Verurteilung zur Herausgabe.

II.


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Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
1. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 989, § 990 Abs. 1 BGB.
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a) Die hierfür gegebene Begründung, die Beklagte sei nicht bösgläubig im Sinne des § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB gewesen, weil sie nicht habe beurteilen können, ob die Geräte im Eigentum der Klägerin stünden, ist jedoch nicht tragfähig.
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Bezugspunkt des bösen Glaubens ist nach dem Wortlaut des Gesetzes das fehlende eigene Recht zum Besitz (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1960 - II ZR 125/58, BGHZ 32, 76, 92 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 990 Rn. 10 ff.; MüKoBGB/Baldus, 6. Aufl., § 990 Rn. 3; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 990 Rn. 13; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 31 Rn. 6). Erforderlich, aber auch ausreichend ist die positive Kenntnis des Besitzers von seiner fehlenden Besitzberechtigung. Sie ist als erlangt anzusehen , wenn ihm entweder die Rechte des Eigentümers durch liquide Beweise dargetan werden oder wenn er über den Mangel seines Besitzrechts in einer Weise aufgeklärt wird, dass sich ein redlicher und vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst Denkender der Überzeugung hiervon nicht verschließen würde (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 1958 - V ZR 27/57, BGHZ 26, 256, 259 f.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 106/09, BGHZ 184, 358 Rn. 12).
9
Von Letzterem ist hier auszugehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste die Beklagte im Zeitpunkt der behaupteten Schadensentstehung von der Kündigung des Kooperationsvertrages, aus dem sie ihr Besitzrecht ableitete. Da die Wirksamkeit der Kündigung zu keiner Zeit in Frage stand, hatte sie von ihrer fehlenden Besitzberechtigung positive Kenntnis.
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b) Ein Anspruch aus § 989, § 990 Abs. 1 BGB besteht aber deshalb nicht, weil die Klägerin den Ausgleich eines Vermögensnachteils verlangt, der von diesen Vorschriften nicht erfasst ist. Hiernach ist der Besitzer dem Eigentümer nämlich nur für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann. Der Schaden darf, wie sich mittelbar aus § 990 Abs. 2 BGB ergibt, nicht allein auf der Vorenthaltung als solcher beruhen (vgl. Erman/Ebbing, BGB, 14. Aufl., § 989 Rn. 16; MüKoBGB/Baldus, 6. Aufl., § 989 Rn. 19; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 989 Rn. 16; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 989 Rn. 24; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 989 Rn. 17). Hier geht es aber um einen Vorenthaltungsschaden. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Videogerätesysteme nach wie vor im Besitz der Beklagten und können herausgegeben werden.
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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB i.V.m. § 985 BGB dagegen nicht ausgeschlossen.
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a) Ob die genannten Vorschriften aus dem allgemeinen Recht der Leistungsstörung auf den Herausgabeanspruch des § 985 BGB anwendbar sind, ist allerdings umstritten.
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aa) In Teilen der Literatur wird eine Anwendbarkeit aus grundsätzlichen Erwägungen verneint. Der vindikatorische Herausgabeanspruch habe eine andere Funktion als schuldrechtliche Ansprüche. Er diene der Rechtsverwirklichung nur, soweit er Eigentum und Besitz zusammenführe. In Verbindung mit § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB diene er dagegen der Verwertung der Sache; dies sei mit seinem Zweck nicht vereinbar. Das Eigentum könne nicht wie ein sonstiger Erfüllungsanspruch zu Gunsten der Wahl von Schadensersatz wegfallen. Eine Anwendung der §§ 280, 281 BGB gefährde zudem den durch die Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses intendierten Schutz des redlichen Besitzers (vgl. MüKoBGB/Baldus, 6. Aufl., § 985 Rn. 83 ff.; Staudinger /Gursky, BGB [2013], § 985 Rn. 82; NK-BGB/Schanbacher, 4. Aufl., § 985 Rn. 47; Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl., § 281 Rn. 2; Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 1188; Katzenstein, AcP 206 [2006], 96 ff.; Westermann /Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 30 Rn. 23; Erman/Ebbing, BGB, 14. Aufl., Vorb. zu §§ 987-993 Rn. 90; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 985 Rn. 18, 24; wohl auch NK-BGB/Dauner-Lieb, 2. Aufl., § 281 Rn. 8; Kohler , NZM 2014, 729, 738; Gursky, Jura 2004, 433 ff.).
14
bb) Nach einer weiteren Ansicht sind die Vorschriften der § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB auf den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ohne Einschränkungen anzuwenden (vgl. Vieweg/Werner, Sachenrecht, 7. Aufl., § 7, VI. Rn. 36; Brehm/Berger, Sachenrecht, 3. Aufl., § 7 Rn. 70 aE).
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cc) Die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 280, 281 BGB auf den Herausgabeanspruch des § 985 BGB aus. Einschränkend seien allerdings die gesetzgeberischen Wertungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 987 ff. BGB) zu beachten, weshalb ein Eigentümer über die genannten Vorschriften nur gegenüber einem verschärft haftenden Besitzer vorgehen dürfe (vgl. OLG München, Urteil vom 28. Januar 2015 - 20 U 2910/14, juris Rn. 110; OLG München, Urteil vom 23. April 2008 - 15 U 5245/07, juris Rn. 12; OLG Rostock, NJW-RR 2012, 222, 223; BeckOK BGB/Fritzsche, 37. Edition, § 985 Rn. 30; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 985 Rn. 14; HK-BGB/SchulteNölke , BGB, 8. Aufl., § 985 Rn. 6; Soergel/Benicke/Hellwig, BGB, 13. Aufl., § 281 Rn. 29 f.; Staudinger/Schwarze, BGB [2014], § 281 Rn. B 5; BeckOK BGB/Unberath, 37. Edition, § 281 Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 281 Rn. 4; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., § 11 Rn. 45; Heinrichs, FS Derleder [2005], 87, 93 f.; Riehm, Der Grundsatz der Naturalerfüllung, S. 416 f.; Weiss, JuS 2012, 965, 967; über § 990 Abs. 2 BGB zulässig: Gruber/Lösche, NJW 2007, 2815, 2817 f.; Gebauer/Huber, ZGS 2005, 103 ff.; Wieling, Sachenrecht , Band I, 2. Aufl., § 12 I 2 e).
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b) Die zuletzt genannte Ansicht verdient den Vorzug. Der Eigentümer einer Sache kann, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht erfüllt, unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 Abs. 1 u. 2 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
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aa) Der Senat hat wiederholt Vorschriften aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf die Verletzung von Pflichten angewandt, die sich aus dinglichen Ansprüchen ergeben. Der Schuldner eines Anspruchs aus § 1004 BGB kann sich beispielsweise auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 275 Abs. 2 BGB berufen (Senat, Urteile vom 30. Mai 2008 - V ZR 184/07, NJW 2008, 3122 Rn. 18 ff.; vom 18. Juli 2008 - V ZR 171/07, NJW 2008, 3123 Rn. 19; vom 23. Oktober 2009 - V ZR 141/08, NJW-RR 2010, 3154 Rn. 22; Beschluss vom 14. November 2013 - V ZR 302/12, juris). Die Haftung des Schuldners für einen Verzögerungsschadens aus § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB gilt auch für den Anspruch auf Herausgabe einer schuldhaft überbauten Grundstücksteilfläche (§ 990 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB aF; Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 360/02, BGHZ 156, 170, 171 f.) und für den Zustimmungsanspruch gegen den vormerkungswidrig Eingetragenen nach § 888 BGB (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 202/14, ZfIR 2016, 185 Rn. 11 ff.). Ob bei Verzögerung der Leistung gegen den vormerkungswidrig Eingetragenen auch ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB bestehen kann, hat der Senat dagegen offen gelassen (Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 202/14, aaO, Rn. 13).
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bb) Auf den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB hat der Bundesgerichtshof - in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur - die Vorschrift des § 283 BGB in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 angewandt; sie gab dem Gläubiger die Möglichkeit, dem Schuldner nach rechtskräftiger Verurteilung zur Herausgabe der Sache eine angemessene Leistungsfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach Fristablauf (nur noch) Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1969 - VIII ZR 202/67, BGHZ 53, 29, 32 ff.; Urteil vom 12. Mai 1982 - VIII ZR 132/81, WM 1982, 749, 750; Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 f.; vgl. im Übrigen die Nachweise bei Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 985 Rn. 80). Diese Meinung konnte sich auf die Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs stützen, in denen davon ausgegangen wurde, dass die allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts, insbesondere diejenigen über die Folgen der Nichterfüllung, auf den Eigentumsherausgabeanspruch anwendbar seien. Die Herausgabepflicht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer habe nämlich einen obligationsähnlichen Charakter (vgl. Prot. I S. 4158, abgedruckt in Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB, Sachenrecht I, S. 764; Motive III, S. 397, 398, abgedruckt in Mugdan, Materialien, Bd. 3, S. 221).
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cc) Anhaltspunkte dafür, dass mit der Einführung der §§ 280, 281 BGB, die an die Stelle von § 283 BGB aF getreten sind (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 137), ein Übergang vom Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zum Schadensersatz mittels der Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nicht mehr möglich sein soll, finden sich in den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Hiergegen spricht vielmehr, dass mit der Einfügung von § 281 BGB die Gläubigerrechte gerade gestärkt werden sollten; die bis dahin gültige Gesetzeslage wurde als unübersichtlich, umständlich und für den Gläubiger als zu ungünstig empfunden (vgl. etwa BT-Drucks. 14/6040 S. 137 u. S. 140 r. Sp.).
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dd) Der Anwendung der §§ 280, 281 BGB auf den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB steht, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass es auf eine Art „Zwangskauf“ hinausliefe, wenn der Gläubiger Schadens- ersatz statt der Leistung anstelle der Herausgabe der Sache verlangen könnte.
21
Der Schuldner wird rechtlich nicht gezwungen, die Sache zu erwerben. Gibt er sie nach einer - für einen Anspruch aus §§ 280, 281 BGB grundsätzlich erforderlichen - Fristsetzung nicht freiwillig heraus, läuft er allerdings Gefahr, dass der Gläubiger schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch aus § 985 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangt; er kann seine Verpflichtung aus § 985 BGB dann nicht mehr durch die Herausgabe der Sache erfüllen. Hierin, nicht dagegen in der dann gegebenen Möglichkeit, die Sache nach dem Rechtsgedanken von § 281 Abs. 4 u. 5 sowie § 255 BGB im Gegenzug zu Eigentum zu erwerben (vgl. dazu BeckOK BGB/Fritzsche, 37. Edition, § 985 Rn. 30; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 985 Rn. 14; Gruber/Lösche, NJW 2007, 2815 Fn. 40; Gebauer/Huber, ZGS 2005, 103, 106 sowie Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 3 U 106/11, juris Rn. 25 ff. für einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch), besteht im Vergleich zur früheren Rechtslage die Verschlechterung der Rechtsstellung des Schuldners.
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Für schuldrechtliche Rückgewähransprüche hat der Gesetzgeber diese Folge indessen gesehen, sich aber dennoch dafür entschieden, dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, zum Schadensersatz überzugehen, und zwar unabhängig davon, ob er das Interesse an der Rückgewähr der Sache verloren hat (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 138 f.). Sie entspricht zudem dem Ziel der Schuldrechtsmodernisierung , dem Gläubiger durch Streichung des § 283 BGB aF und Einfügung der §§ 280, 281 eine einfachere und kostengünstigere Möglichkeit zu geben, von der Leistungspflicht zum Schadensersatz überzugehen (siehe soeben zu cc).
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ee) Auch bei einem dinglichen Herausgabeanspruch besteht hierfür ein praktisches Bedürfnis. Der Eigentümer hat gleichermaßen wie ein obligatorischer Herausgabegläubiger, insbesondere bei Ungewissheit über die Erfolgsaussichten der Vollstreckung des Herausgabeanspruchs, ein Interesse an der Möglichkeit eines rechtssicheren Übergangs zum Schadensersatz (vgl. Soergel /Benicke/Hellwig, BGB, 13. Aufl., § 281 Rn. 30; Riehm, Der Grundsatz der Naturalerfüllung, S. 416 f.). Diesen könnte der Eigentümer andernfalls, von dem Tatbestand des § 992 BGB abgesehen, bei einer bloßen Herausgabeverweigerung mit gleichzeitiger Unauffindbarkeit der Sache für den Gerichtsvollzieher nicht verlangen. Bei fehlgeschlagener Vollstreckung des Herausgabetitels bliebe ihm nur ein neuer, nunmehr auf die §§ 989, 990 BGB gestützter (Schadensersatz -)Prozess (vgl. Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 985 Rn. 18). Dies widerspräche den Vorstellungen des Gesetzgebers. Danach soll der Gläubiger nach Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der Leistung sicher sein, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 183). Dieses für die Anspruchsdurchsetzung wichtige Instrument muss auch dem Vindikationsgläubiger zur Verfügung stehen; der dingliche Gläubiger ist bei seiner Rechtsverfolgung nicht schlechter zu stellen als der schuldrechtliche (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 37. Edition, § 985 Rn. 30; aA Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 985 Rn. 83). Überdies muss ihm - wie es bisher auch für § 283 BGB aF anerkannt war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Oktober 1969 - VIII ZR 202/67, BGHZ 53, 29, 32 ff.; Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 366/03, NJW-RR 2005, 1518) - möglich bleiben, seine Klage auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der von dem Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Frist unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bereits zusammen mit der Herausgabeklage zu erheben (§ 255 ZPO).
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ff) Allerdings darf die Anwendung der §§ 280, 281 BGB auf den vindikatorischen Herausgabeanspruch nicht dazu führen, dass die verschärften Haftungsvoraussetzungen der §§ 989, 990 BGB mit ihrer Privilegierung des gutgläubigen , unverklagten Besitzers unterlaufen werden. Deren Wertungen sind vielmehr einschränkend zu berücksichtigen, so dass Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB nur im Falle der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs oder der Bösgläubigkeit des Besitzers gewährt werden kann (so auch Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 985 Rn. 14; BeckOK BGB/Fritzsche, 37. Edition, § 985 Rn. 30; HK-BGB/Schulte-Nölke, BGB, 8. Aufl., § 985 Rn. 6; Staudinger/Schwarze, BGB [2014], § 281 Rn. B 5; BeckOK BGB/Unberath, 37. Edition, § 281 Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 281 Rn. 4; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., § 11 Rn. 42 u. 45; Heinrichs, FS Derleder [2005], 87, 93 f.).

III.


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Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
26
1. a) Die bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass die Geschäftsführerin der Klägerin persönlich in einem ersten Erwerbsvorgang das Eigentum an den Geräten von der C. GmbH erworben hat.
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aa) Noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, eine dingliche Einigung ergebe sich aus den zum Zwecke der weiteren Konkretisierung der Kaufobjekte von der C. GmbH erstellten und an die Geschäftsführerin der Klägerin übergebenen Bestandslisten. In der Aufnahme und Übergabe der Bestandslisten läge nicht nur die dingliche Einigung nach § 929 BGB, sondern zugleich die Abtretung des aus dem gekündigten Kooperationsvertrag resultierenden Herausgabeanspruchs gegen die jeweiligen Besitzer (§ 931 BGB). Zwar genügt in aller Regel die bloße Übersendung von Unterlagen, die keine Traditionspapiere sind, den Erfordernissen des § 931 BGB nicht. Eine Abtretung des Herausgabeanspruchs ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche, nach außen hin deutlich in Erscheinung tretende Umstände auf einen Abtretungswillen der Parteien schließen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 - VIII ZR 15/70, NJW 1971, 1608, 1609). In der Aufnahme der Videogerätesysteme in die Standortliste, dem Anbringen der Initialen der Geschäftsführerin der Klägerin und der Übergabe der Liste lägen indessen hinreichende nach außen in Erscheinung getretene Umstände, die den Willen der Parteien erkennen ließen , einen Abtretungsvertrag zu schließen.
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bb) Die Beklagte rügt jedoch zu Recht, dass die Annahme des Berufungsgerichts , eine solche Katalogisierung der streitgegenständlichen Geräte und ihre Zuordnung zu der Geschäftsführerin der Klägerin hätten stattgefunden, substanzlos im Raum steht (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht leitet seine Überzeugung maßgeblich aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters der C. GmbH vom 26. Januar 2012 ab, in welchem dieser erklärt, dass eine Be- standsliste gefertigt worden sei, in der die an die Geschäftsführerin der Klägerin veräußerten Geräte durch Beifügung ihrer Initialen zugeordnet worden seien. Dabei hat es sich jedoch nicht mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters der C. GmbH vom 18. Dezember 2011 auseinandergesetzt, in dem dieser erklärt, ihm sei nicht bekannt, wer im einzelnen Eigentümer der Geräte sei, und er könne dies anhand der ihm bisher vorliegenden Unterlagen auch nicht feststellen.
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Das Berufungsgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte bestritten hat, dass die von der Klägerin vorgelegte Excel-Tabelle einen Auszug aus der betreffenden Bestandsliste darstellt und dass die streitgegenständlichen 15 Videogerätesysteme in dieser Tabelle nicht zu identifizieren sein dürften.
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b) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Geschäftsführerin der Klägerin habe das Eigentum an den Videogerätesystemen in einem zweiten Erwerbsvorgang auf die Klägerin übertragen.
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aa) Das Berufungsgericht nimmt an, in der Vereinbarung vom 15. Juli 2012 nebst Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 2012 liege die dingliche Einigung und zugleich die nach § 931 BGB erforderliche Abtretung des Herausgabeanspruchs. Dabei handelt es sich jedoch um Insichgeschäfte, weil die Geschäftsführerin der Klägerin für sich und zudem für die Klägerin gehandelt hat (§ 181 BGB, § 35 Abs. 3 GmbHG). Feststellungen dazu, ob die Geschäftsführerin der Klägerin dazu durch Satzung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1983 - II ZB 8/82, BGHZ 87, 59, 60; Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 402/97, VersR 2001, 193, 194) oder eine Gestattung durch die Gesellschafterversammlung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1993 - II ZR 107/92, NJW-RR 1994, 291, 292 f.) ermächtigt war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Darauf kommt es aber an.
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(1) Das Insichgeschäft wäre nicht nach § 181 Halbs. 2 BGB zulässig. Denn eine Erfüllung im Sinne dieser Vorschrift ist nur möglich, wenn bereits eine Verbindlichkeit besteht, die fällig und einredefrei ist. Daran fehlt es, wenn der zwischen der Klägerin und ihrer Geschäftsführerin geschlossene Kaufvertrag seinerseits ein unwirksames Insichgeschäft wäre (§ 181 BGB, § 35 Abs. 3 GmbHG).
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(2) In der durch die Geschäftsführerin der Klägerin in deren Namen eingereichten Klage oder in ihrem vorgerichtlichen Herausgabeverlangen könnte keine Genehmigung der unter Verstoß gegen § 181 BGB geschlossenen Rechtsgeschäfte liegen (§§ 177, 184 BGB; vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 115/74, BGHZ 65, 123, 125 f.; Urteil vom 29. November 1993 - II ZR 107/92, NJW-RR 1994, 291, 292). Die Gestattung des Selbstkontrahierens ist ein Rechtsgeschäft und untersteht wie jedes andere Rechtsgeschäft selbst dem Verbot des § 181 BGB. Deshalb kann sich ein Vertreter die Erlaubnis zum Selbstkontrahieren nicht namens des Vertretenen selbst erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - II ZR 215/58, BGHZ 33, 189, 191; Urteil vom 7. Februar 1972 - II ZR 169/69, BGHZ 58, 115, 118).
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bb) Soweit das Berufungsgericht meint, die Übereignung genüge dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, weil die Videogerätesysteme laut einer als Anlage zu der Vereinbarung vom 15. Juli 2012 beigefügten Liste erworben worden seien, hat es unberücksichtigt gelassen, dass seitens der Beklagten bestritten worden ist, dass diese Liste Gegenstand der Vereinbarung gewesen ist.
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2. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klägerin Eigentümerin der Videogerätesysteme geworden ist, stünde das von der Beklagten beanspruchte Zurückbehaltungsrecht der Annahme einer Vindikationslage nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht entgegen. Zwar kann ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 BGB begründen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 401/99, BGHZ 149, 326, 333 mwN). In dem als übergangen gerügten Sachvortrag erster Instanz hat die Beklagte aber nicht dargelegt, dass ihr ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Sie hat sich lediglich auf ein Pfändungspfandrecht der EKR berufen und dazu vorgetragen, diese habe die C. GmbH wegen nicht gezahlter Provisionen auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen und ein Versäumnisurteil erwirkt. Hieraus folgt aber kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten, weil sie nicht Titelgläubigerin ist.
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3. Ferner werden - auf der Grundlage des gegebenenfalls noch zu ergänzenden Sachvortrags der Parteien - die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB zu prüfen sein.
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a) Der Anspruch aus § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB setzt voraus, dass die Klägerin erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 281 Abs. 1 BGB) oder eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war (§ 281 Abs. 2 BGB). An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB, auf die sich die Revision beruft, sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung ist nicht schon deshalb endgültig, weil der Schuldner seine Leistungspflicht bestreitet. Die Weigerung muss als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein, so dass ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung umstimmen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195, 1197; Urteil vom 12. Februar 2014 - XII ZR 76/13, BGHZ 200, 133, 134). In der Revisionsbegründung verweist die Klägerin hierzu auf ein Schreiben der Beklagten vom 4. November 2013, in dem diese die Weigerung der Herausgabe der Vi- deosystemgeräte damit begründet, es sei „weiterhin unklar und nicht erwiesen“, dass die Geräte der Klägerin gehörten. Ob diese Erklärung den Charakter einer endgültigen Erfüllungsverweigerung hat, hat das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung zu prüfen.
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b) Das für den Anspruch aus § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB erforderliche Verschulden wird zwar vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es kann aber fehlen , wenn die Beklagte sich in einer nicht zu vertretenden Ungewissheit darüber befunden hat, dass die Klägerin Eigentümerin der Videogerätesysteme ist. Das hängt entscheidend davon ab, ob die Beklagte nach einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen Prüfung (§ 276 Abs. 1 u. 2 BGB) begründete Zweifel an der Eigentümerstellung der Klägerin haben konnte.
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4. Entsprechendes gilt für einen Anspruch aus § 990 Abs. 2, § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB. Er kommt jedenfalls teilweise - nämlich in Höhe der Differenz zwischen dem objektiven Sachwert der Videogerätesysteme und dem nach dem Vortrag der Klägerin erzielbaren Kaufpreis - in Betracht. Denn nach § 990 Abs. 2, § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB ist derjenige Schaden zu ersetzen, der während und infolge des Verzuges entstanden ist. Dies schließt den Vorenthaltungsschaden und damit einen durch die verzögerte Herausgabe entgangenen Gewinn ein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 189/03, NJW-RR 2005, 1328, 1329 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 990 Rn. 98; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 990 Rn. 27).
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 03.09.2014 - 4 O 35/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.03.2015 - 7 U 189/14 -

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.