Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Sept. 2016 - 13 UF 257/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0921.13UF257.16.0A
bei uns veröffentlicht am21.09.2016

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 05.04.2016, Aktenzeichen 191 F 502/15, abgeändert und der Antrag abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4.176,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist die Mutter des Antragsgegners, der im Haushalt seines Vaters lebt. Mit Jugendamtsurkunde vom 31.10.2013, Stadtverwaltung …[Z], Urkundenregister Nr. 256/2013, hatte die Antragstellerin sich zur Zahlung des Mindestunterhaltes für Antragsteller verpflichtet.

2

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Abänderung ihrer Unterhaltsverpflichtung dahingehend, dass sie dem Antragsgegner ab Rechtshängigkeit keinen Kindesunterhalt schuldet.

3

Bei Errichtung der Jugendamtsurkunde arbeitete die Antragstellerin Teilzeit (30 h/Woche) für die Firma …[A] und erzielte daraus ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.362,84 € (Bl. 5).

4

Zwischenzeitlich ist sie Mutter des weiteren Kindes ...[B], geboren am ...02.2015, geworden. Aus Anlass der Geburt dieses Kindes hat sie bei ihrem Arbeitgeber eine zweijährige Elternzeit beantragt, die nicht rückgängig gemacht werden kann (Bl. 67). Sie begehrt deshalb mit Antrag vom 04.09.2015 die Abänderung des Unterhaltstitels und Fortfall ihrer Unterhaltsverpflichtung ab Rechtshängigkeit. Der Abänderungsantrag wurde dem Antragsgegner am 20.11.2015 zugestellt (Bl. 53).

5

Die Antragstellerin beruft sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit und führt dazu aus:

6

Bis zum 31.01.2016 bezog sie Elterngeld in Höhe von 760,53 € monatlich (Bl. 6), seitdem erhalte ihr Lebensgefährte Aufstockungsleistungen des Jobcenters in Höhe von 560,00 € monatlich. Ihr Lebensgefährte und Vater des Kindes ...[B] arbeite für die ...[C] AG (einem Personaldienstleister) in einem Zweischichtbetrieb und erziele daraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.159,86 € (Bl. 20-46). Er sei einem weiteren Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Für seinen Sohn ...[D], geboren am ...04.2007, zahle er aufgrund Zwischenvergleich vor dem Amtsgericht Andernach, Aktenzeichen 72 F 573/14, derzeit monatlich 65,10 € Kindesunterhalt.

7

Die Antragstellerin macht geltend, dass ihr aufgrund der Schichttätigkeit ihres Lebensgefährten die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit nicht möglich sei. Ein Betreuungsplatz in der Kinderkrippe stehe ihr, da sie derzeit nicht berufstätig sei, nicht zur Verfügung. Ohne Betreuungsplatz finde sie jedoch keine Arbeit.

8

Mit der Begründung, es sei vertretbar, dass die Antragstellerin eine zweijährige Elternzeit in Anspruch nehme, hat das Amtsgericht dem Abänderungsbegehren mit Wirkung ab dem 01.11.2015 bis zum 31.01.2017 stattgegeben.

9

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner. Er ist der Auffassung, es gebe keine anerkennenswerten Gründe für die Inanspruchnahme der Elternzeit durch die Antragstellerin. Durch ihre Rollenwahl innerhalb der neuen Familie verletze sie ihre unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten. Aufgrund ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit müsse sie weiter einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wobei die von ihr zu fordernde vollschichtige Erwerbstätigkeit auch nach der Geburt des neuen Kindes ausreiche, um den Mindestunterhalt sicher zu stellen.

10

Die Antragstellerin verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen.

II.

12

Die statthafte und zulässige Beschwerde des Antragsgegners (§§ 58 ff, 117 FamFG) hat in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin ist dem Antragsgegner gegenüber nach §§ 1601, 1603 Abs. 2 BGB weiterhin zur Zahlung des Mindestunterhaltes nach § 1612 a BGB verpflichtet.

13

Der Antrag auf Abänderung der Jugendamtsurkunde ist zwar nach § 239 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamFG zulässig, jedoch im Ergebnis nicht begründet.

14

Auf mangelnde Leistungsfähigkeit (§ 239 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 1603 Abs. 1 BGB) kann die Antragstellerin sich trotz der Geburt des weiteren Kindes...[B] nicht berufen, denn sie hat diese durch die Inanspruchnahme der 2-jährigen Elternzeit selbst herbeigeführt und verletzt durch die Rollenwahl innerhalb ihrer neuen Familie unterhaltsrechtliche Obliegenheiten.

1.

15

Der Antragsgegner ist unterhaltsbedürftig (§ 1602 BGB). Er ist 14 Jahre alt und ohne Einkommen, denn er besucht noch die Schule. Nach § 1612a Abs. 1 S. 1 BGB kann er daher grundsätzlich von der Antragstellerin den Mindestunterhalt verlangen. Diese ist ihm gegenüber barunterhaltspflichtig, das sie nicht mit ihm in einem Haushalt lebt. Demgegenüber erfüllt der Vater des Antragsgegners die ihm obliegende Unterhaltspflicht hier durch Pflege und Erziehung.

2.

16

Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer aktuellen Einkommenssituation zur Zahlung des Mindestunterhaltes nicht leistungsfähig. Bis einschließlich Januar 2016 bezog sie Elterngeld in Höhe von 760,53 € monatlich, seitdem erhält ihr Lebensgefährte für sie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 560,00 € monatlich. Dieses Einkommen liegt auf jeden Fall unter dem notwendigen Selbstbehalt der Antragstellerin von derzeit 792,00 €, wobei die Vorteile des Zusammenlebens mit dem Lebensgefährten (Ziffer 21.5 KoL) bereits berücksichtigt sind. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB scheidet aufgrund der Einkommenssituation des Lebensgefährten und dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber...[B] und einem weiteren Kind ersichtlich aus.

3.

17

Jedoch ist es der Antragstellerin verwehrt, sich gegenüber dem Antragsgegner auf ihre Leistungsunfähigkeit zu berufen, denn sie hat diese durch die Inanspruchnahme der Elternzeit vorwerfbar herbeigeführt.

a.

18

Zwar hat der Bundesgerichtshof in den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen (Urteil vom 12.04.2006, XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010; Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738) anerkannt, dass die Inanspruchnahme einer zweijährigen Elternzeit nicht grundsätzlich gegen unterhaltsrechtliche Obliegenheiten verstößt, auch wenn damit eine vorübergehende Minderung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gegenüber den älteren Kindern einhergeht. Auch eine Nebentätigkeit könne dem betreuenden Elternteil während dieser Zeit grundsätzlich nicht abverlangt werden.

b.

19

Voraussetzung ist allerdings, dass die Rollenwahl innerhalb der neuen Familie unterhaltsrechtlich zu akzeptieren ist.

20

Wenn in der neuen Beziehung ein betreuungsbedürftiges Kind geboren ist, ändert sich im Grundsatz nichts daran, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten Kinder aus den verschiedenen Beziehungen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder bestmöglich einsetzen muss. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Mutter barunterhaltspflichtig ist und in ihrer neuen Familie die Kindererziehung übernommen hat (BGH, Urteil vom 07.10.1981, IVb ZR 610/80, FamRZ 1982, 25, 26 f). Die Mutter darf sich in diesen Fällen nicht ohne Weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen Verbindung hervorgegangenen Kindes beschränken, sondern nur dann, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Dabei kann die Möglichkeit, [durch die konkrete Rollenwahl] eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards [der neuen Familie] und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, jedoch dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche vielmehr nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (BGH, FamRZ 2006, 1827 [1828] und FamRZ 2006, 1010 [1012]; BGH, Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738-740, Rn. 15-17 m. w. Nachw.)

21

In den zitierten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Rollenwahl nur deshalb akzeptiert, weil der neue Ehemann/Lebensgefährte der barunterhaltspflichtigen Kindesmutter ein deutlich höheres Einkommen erzielte und eine Tätigkeit ausübte, bei der der berufliche Wiedereinstieg ungleich schwerer möglich war. Im zuletzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Lebensgefährte der Kindesmutter im Außenhandel provisionsabhängig beschäftigt, so dass ihm durch die Unterbrechung seiner Tätigkeit der Verlust seines Kundenstammes und dauerhafte Einkommenseinbußen drohten.

c.

22

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Antragstellerin, im Zusammenhang mit der Geburt ihres weiteren Kindes Elternzeit in Anspruch zu nehmen, unterhaltsrechtlich zu beanstanden. Die Antragstellerin schuldet nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ihren beiden Kindern - dem Antragsgegner und...[B] - den bestmöglichen Einsatz ihrer Arbeitskraft.

23

Hier hat die Antragstellerin vor Inanspruchnahme der Elternzeit aus einer Teilzeittätigkeit (30h/Woche = 75%) bereits im Jahre 2012/2013 ein Nettoeinkommen von rund 1.362,00 € erzielt. Die Antragstellerin steht dabei seit April 1998 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis beim ...[A]-Konzern. Demgegenüber erzielt ihr Lebensgefährte aus einer nahezu vollschichtigen Tätigkeit bei der ...[C] AG ein durchschnittliches Nettoeinkommen von nur 1.160,00 €. Da beide Partner gegenüber jeweils einem minderjährigen Kind aus ihren früheren Beziehungen unterhaltspflichtig sind, war es wirtschaftlich unvernünftig, dass die Antragstellerin als besser verdienender Elternteil die Elternzeit in Anspruch nahm. Dem damit verbundenen höheren Elterngeld stehen deutlichere Einbußen beim Familieneinkommen gegenüber. Daher durfte die Antragstellerin ihre Erwerbstätigkeit trotz der Geburt eines weiteren Kindes nicht aufgeben, sondern hätte die Kinderbetreuung ihrem Lebensgefährten übertragen müssen. Dass dieser dazu nicht in der Lage wäre, ist weder ersichtlich, noch vorgetragen. Vielmehr entspricht es der grundsätzlichen Gleichberechtigung von Mann und Frau, dass auch Väter Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Gerade mit der Einführung des Elterngeldes sollte ein Anreiz geschaffen werden, dass mehr Väter diese Aufgaben übernehmen.

d.

24

Unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten hätte es entsprochen, wenn die Antragstellerin ihre bisherige Tätigkeit nicht nur beibehalten, sondern auf den Umfang einer vollschichtigen Tätigkeit ausgeweitet hätte.

25

Dabei kann - auch wenn auf der bisherigen Arbeitsstelle eine Ausweitung des Tätigkeitsumfangs nicht möglich sein sollte - von einem fiktiven Nettoeinkommen von wenigstens 1.780,00 € monatlich ausgegangen werden. Denn aufgrund der zwischenzeitlichen Einkommenssteigerungen, die der Senat auf 2% jährlich schätzt, dürfte die Antragstellerin in ihrer Haupttätigkeit (30 h/Woche) mittlerweile rund 1.370 €/mtl. netto verdienen. Aufgrund der vorgetragenen Arbeitszeiten (montags bis freitags, jeweils von 19.45 Uhr abends bis 02.00 Uhr am nächsten Morgen) ist es ihr ohne Weiteres möglich, nachmittags jeweils für 2 Stunden eine Nebentätigkeit im Rahmen eines sog. 450 €-Jobs auszuüben, was dann im Umfang einer vollschichtigen Beschäftigung gleichkäme. Solche Tätigkeiten werden gerichtsbekannt insbesondere im haushaltsnahen Bereich stark nachgefragt. Dabei sind Stundenlöhne von 10,00 € nicht nur möglich und allgemein üblich. Damit käme die Antragstellerin insgesamt auf Einkünfte von rund 1.790 €/mtl. netto. Nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen blieben davon rund 1.700,00 € im Monat übrig.

26

Ein derartiges Einkommen wäre ausreichend, um den Mindestunterhalt des Antragsgegners (derzeit 355,00 €) und den des Kindes ...[B] (derzeit 240,00 €) sicherzustellen. Selbst wenn ihr für das Zusammenleben mit dem Vater des Kindes ...[B] keine Haushaltsersparnis nach Ziffer 21.5 KoL zugerechnet werden könnte, weil dessen Elterngeldanspruch geringer als 650,00 € wäre, könnte sie damit den Mindestunterhaltsbedarf ihrer beiden minderjährigen Kinder sicherstellen, ohne ihren notwendigen Selbstbehalt von 1.080 € zu unterschreiten.

III.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.

28

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG. Maßgeblich für die Bewertung des Abänderungsbegehrens ist der bei Antragseinreichung nach der Jugendamtsurkunde für den Antragsgegner geschuldete Zahlbetrag. Das waren bei Antragszustellung 348,00 €/mtl.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Sept. 2016 - 13 UF 257/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Sept. 2016 - 13 UF 257/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Sept. 2016 - 13 UF 257/16 zitiert 13 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1602 Bedürftigkeit


(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung


(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen E

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden


(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig,

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Sept. 2016 - 13 UF 257/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Sept. 2016 - 13 UF 257/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2006 - XII ZR 31/04

bei uns veröffentlicht am 12.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 31/04 Verkündet am: 12. April 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - XII ZB 181/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB181/14 Verkündet am: 11. Februar 2015 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(5) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 31/04 Verkündet am:
12. April 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch soweit Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen des
Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (hier: gegenüber dem Unterhaltsanspruch
minderjähriger Kinder), ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen,
wenn und soweit dessen eigener (hier: notwendiger) Selbstbehalt sichergestellt
ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR
30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) Der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige
Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollenwahl
in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung
übernommen hat, ist während des Bezugs von Erziehungsgeld regelmäßig
nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet (Fortführung des Senatsurteils
vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065).
BGH, Urteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - OLG Bamberg
AG Schweinfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht.
2
Die Beklagte ist die Mutter der minderjährigen Kinder Ni., geboren am 18. Oktober 1991, und Na., geboren am 1. Juni 1995. Beide Kinder wohnten während der hier noch relevanten Zeit von Juni 2001 bis Mai 2004 bei ihrem Vater und wurden von diesem betreut.
3
Der Kläger erbrachte für die Tochter Ni. von September 2000 bis Oktober 2003 und für die Tochter Na. von November 2000 bis Mai 2004 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in unterschiedlicher Höhe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 setzte er die Beklagte davon in Kenntnis und forderte sie zu Unterhaltszahlungen für die Kinder auf.
4
Die Beklagte erhielt seit November 2000 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 176,61 DM und verdiente monatlich 310 DM anrechnungsfrei hinzu. Seit dem 4. Mai 2001 ist sie wieder verheiratet. Aus dieser Beziehung ist der am 7. Juni 2001 geborene Sohn R. hervorgegangen. Seit der Geburt dieses Kindes widmet sich die Beklagte der Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit in ihrer neuen Ehe. Ihr Ehemann ist erwerbstätig und erzielte monatliche Einkünfte, die sich durchschnittlich im Jahre 2001 auf 1.715 €, im Jahre 2002 auf 1.741 € und im Jahre 2003 auf 1.762 € beliefen. Er ist neben der Beklagten und dem gemeinsamen Kind R. auch seiner 1987 geborenen Tochter K. unterhaltspflichtig.
5
Das Amtsgericht hat die auf Unterhaltszahlungen für die Zeit seit November 2000 gerichtete Klage mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Klägers, mit der er nur noch Unterhalt für die Zeit vom 7. Juni 2001 bis zum Ende der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verlangt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

A.

7
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil die Beklagte , abgesehen davon, dass sie ihrer Tochter Na. nur für einen Teil der Zeit Barunterhalt schulde, nicht leistungsfähig gewesen sei.
8
Ein - auf den Kläger übergegangener - Anspruch des minderjährigen Kindes Na. auf Barunterhalt scheide für die Zeit von November 2000 bis Mai 2001 schon deswegen aus, weil diese Tochter seinerzeit noch bei der Beklagten gewohnt habe und von ihr betreut worden sei. Der für die Unterhaltsbedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe den entsprechenden Vortrag der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten und keinen Beweis für die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Barunterhalt angetreten.
9
Außerdem sei die Beklagte während der gesamten Zeit des Bezugs von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auch unter Berücksichtigung ihres Erziehungsgeldes nicht leistungsfähig gewesen.
10
Für die Zeit ab der Heirat der Beklagten und der Geburt ihres weiteren Kindes R. sei ihr ein fiktives Einkommen nicht mehr zurechenbar. Die Rollenverteilung in ihrer neuen Ehe sei nicht zu beanstanden, weil ihr Ehemann ein Einkommen erziele, welches die Beklagte im Hinblick auf ihre fehlende Berufsausbildung nicht erzielen könne. Die Beklagte sei zwar gehalten gewesen, die Betreuung des Kindes teilweise ihrem Ehemann zu überlassen, um im Rahmen einer ihr möglichen und zumutbaren Nebenbeschäftigung auch den Unterhalt ihrer beiden minderjährigen Kinder Ni. und Na. zu gewährleisten. Weil ihr Ehemann allerdings einem weiteren minderjährigen Kind unterhaltspflichtig sei und Ratenzahlungsverpflichtungen zu erfüllen habe, sei der notwendige Selbstbehalt der Ehegatten durch dessen Einkommen auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten bezogenen Erziehungsgeldes nicht gewahrt. Ein möglicherweise erzielbares Nebeneinkommen der Beklagten habe allenfalls den Fehlbetrag zum Familienselbstbehalt abdecken können. Ein überschießendes Einkommen verbleibe der Beklagten deswegen nicht.
11
Das Erziehungsgeld der Beklagten sei wegen ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern zwar als Einkommen zu berücksichtigen. Die Beträge seien aber nur dann anteilig für den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn der notwendige Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Beklagten gewahrt sei. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Thüringen überzeuge nicht und verkenne, dass mit der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Erziehungsgeldes nach § 1603 Abs. 2 BGB kein bestimmter Verwendungszweck verbunden sei. Weil die Berücksichtigung des Erziehungsgeldes bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten sei, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

B.

12
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision stand.

I.

13
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte auch während des Bezugs von Erziehungsgeld Unterhalt nicht unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit schuldet. Nach § 9 Satz 1 BErzGG werden Unterhaltsverpflichtungen durch die Zahlung des Erziehungsgeldes grundsätzlich nicht berührt. Nur in besonderen Ausnahmefällen, u.a. bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB, ist das Erziehungsgeld als Einkommen zu berücksichtigen (§ 9 Satz 2 BErzGG). Zu- treffend ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass sich aus dem Bezug des Erziehungsgeldes auch in solchen Fällen kein besonderer Verwendungszweck ergibt, der die Beklagte verpflichten würde, das Erziehungsgeld unabhängig von ihrer eigenen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit an ihre gleichrangigen minderjährigen Kinder weiterzuleiten.
14
1. Allerdings wird die Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil das wegen der Geburt eines weiteren Kindes bezogene Erziehungsgeld ohne Rücksicht auf seinen eigenen Selbstbehalt an die gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder aus verschiedenen Ehen weiterleiten muss oder ob das Erziehungsgeld - wie anderes Einkommen des Unterhaltsschuldners - zunächst zur Deckung seines eigenen Selbstbehalts eingesetzt werden darf, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet.
15
Teilweise wird vertreten, der barunterhaltspflichtige Elternteil müsse sein Erziehungsgeld auch dann für den Unterhalt aller gleichrangigen Kinder verwenden , wenn ihm selbst nur noch weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibe. Wegen der "mangelnden Unterhaltsfunktion des Erziehungsgeldes" könne sich der Unterhaltsschuldner nicht darauf berufen, er benötige es für seinen eigenen Unterhalt (OLG Frankfurt FamRZ 1991, 594; OLG Jena FamRZ 1999, 1526).
16
Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, dient das Erziehungsgeld hingegen zunächst der eigenen Bedarfsdeckung des Unterhaltspflichtigen. Zwar sei das Erziehungsgeld wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen zu berücksichtigen; für den Unterhaltsanspruch der Kinder stehe es aber nur zur Verfügung, wenn und soweit der eigene notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen - ggf. durch Unterhaltsleistungen in der neuen Ehe - sichergestellt sei (KG KGR 2002, 146; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1497; OLG Dresden OLGR 2000, 426; OLG Nürnberg FamRZ 1998, 981 f. und 1994, 1402 f.; OLG Schleswig FamRZ 1989, 997; vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 177).
17
2. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
18
Nach § 9 Satz 1 BErzGG werden Unterhaltsverpflichtungen durch die Zahlung des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistungen der Länder nicht berührt. Das Erziehungsgeld hat keine Lohnersatzfunktion, sondern wird auch an Eltern gezahlt, die zuvor nicht erwerbstätig waren. Somit dient es sozialpolitischen Zielen und soll zugleich einen finanziellen Anreiz für die Kindererziehung schaffen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellten Kindern, ist das Erziehungsgeld als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Diese unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Einkünfte aus Erziehungsgeld ändert aber nichts daran, dass die Einkünfte dem Elternteil zur Verfügung stehen, um ihm die Pflege und Erziehung des Kindes zu ermöglichen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 161, 124, 129 f. = FamRZ 2005, 347, 348 f.). Auch in solchen Fällen darf das Erziehungsgeld deswegen vorrangig zum notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen verwendet werden.
19
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats entfällt eine Unterhaltspflicht , soweit der Unterhaltsschuldner infolge seiner Unterhaltsleistungen selbst sozialhilfebedürftig würde. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen muss dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt m.w.N.). Diese Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist stets zu beachten , und zwar unabhängig davon, woraus die eigenen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen herrühren.
20
Bei der Bemessung dieses - auch verfassungsrechtlich zu beachtenden - Mindestselbstbehalts ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, sich an Erfahrungsund Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Dabei haben die Gerichte allerdings die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten ergeben (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 f.). Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte dem gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtigen Elternteil im Hinblick auf den Vorrang nach § 1609 Abs. 1 BGB und die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB lediglich einen notwendigen Selbstbehalt belassen, der für den Regelfall nur wenig oberhalb des eigenen Existenzminimums liegt. Dieser - unterste - Selbstbehalt muss dem Unterhaltspflichtigen allerdings auf jeden Fall verbleiben (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 541).

II.

21
Soweit das Berufungsgericht die Beklagte selbst unter Berücksichtigung ihres Erziehungsgeldes nicht für leistungsfähig erachtet hat, hält auch dies den Angriffen der Revision stand.
22
1. Ein fiktives Einkommen aus vollzeitiger Erwerbstätigkeit kann der Beklagten schon deswegen nicht zugerechnet werden, weil ihre Rollenwahl als Hausfrau und Mutter in der neuen Ehe unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden ist und sie deswegen an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert war.
23
a) Zwar entfällt nach ständiger Rechtsprechung des Senats die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch , dass der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. Allerdings können die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und sie dabei einem von ihnen allein überlassen. Unterhaltsrechtlich entlastet die Haushaltsführung den Ehegatten jedoch nur gegenüber den Mitgliedern der durch die Ehe begründeten neuen Familie und auch dies nur im Regelfall. Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben , kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute. Da diese Kinder den Mitgliedern der neuen Familie unterhaltsrechtlich nicht nachstehen (§ 1609 Abs. 1 BGB), darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie beschränken. Wenn - wie im vorliegenden Fall - in der neuen Ehe ein betreuungsbedürftiges Kind geboren ist, ändert sich im Grundsatz nichts daran, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten Kinder aus den verschiedenen Ehen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muss. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Mutter barunterhaltspflichtig ist und in ihrer neuen Ehe die Kindererziehung übernommen hat (Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26 f.).
24
Wenn der Unterhaltspflichtige in der früheren Ehe erwerbstätig war und diese Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Rollenwechsels zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung in der neuen Ehe aufgegeben hat, kann der Rollentausch und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, in der neuen Ehe durch den Rollentausch eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus erster Ehe müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797). Nur in solchen Fällen ist auch der andere Ehegatte nicht verpflichtet, insoweit auf die Unterhaltspflicht seines Partners außerhalb der Ehe Rücksicht zu nehmen, zum Nachteil seiner Familie eine Erwerbstätigkeit zu unterlassen und stattdessen die Kinderbetreuung zu übernehmen (BGHZ 75, 272, 275 ff. = FamRZ 1980, 43 f.).
25
Nach dieser Rechtsprechung ist die Beklagte nicht zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Denn sie hatte schon in ihrer ersten Ehe die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung übernommen und war deswegen seit der Geburt ihrer Kinder Ni. und Na. in den Jahren 1991 und 1995 keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die Rollenwahl der Beklagten in ihrer zweiten Ehe ist aber auch deswegen unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, weil ihr Ehemann ein erheblich höheres Einkommen erzielt, als die Beklagte in Anbetracht ihrer fehlenden Berufsausbildung erlangen könnte.
26
b) Neben ihrer unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Kindererziehung und Haushaltstätigkeit war die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das ihr - unter Berücksichtigung ihres eigenen notwendigen Selbstbehalts - Unterhaltsleistungen an ihre Kinder ermöglichte.
27
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lebte die im Juni 1995 geborene Tochter Na. bis einschließlich Mai 2001 im Haushalt der Beklagten und wurde von ihr betreut. Am 7. Juni 2001 wurde in der neuen Ehe der Beklagten das Kind R. geboren, das sie seitdem betreut und erzieht. Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich ein Ehegatte, wenn er selbst Unterhalt begehrt , im Regelfall nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verweisen lassen, solange er ein Kind betreut, das noch nicht acht Jahre alt ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein schulpflichtiges Kind in den ersten Schuljahren erfahrungsgemäß noch einer verstärkten Beaufsichtigung und Fürsorge bedarf, die auch nicht auf bestimmte Zeitabschnitte eines Tages beschränkt ist (Wendl/Pauling aaO § 4 Rdn. 72). Das hinderte die Beklagte schon an einer Haupterwerbstätigkeit bis zum Auszug der seinerzeit noch nicht sechs Jahre alten Tochter Na. im Mai 2001. Für die hier nur noch relevante Zeit ab der Geburt des Kindes R. gilt dies in besonderem Maße, weil neben der Erziehung eines Kleinstkindes keine nennenswerte Berufstätigkeit in Betracht kommt.
28
Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Beklagte , auch wenn sie sich um eine Berufstätigkeit bemüht hätte, am Arbeits- markt kein Einkommen erzielen können, das ihr unter Wahrung ihres eigenen notwendigen Selbstbehalts Unterhaltsleistungen an ihre Kinder aus erster Ehe ermöglicht hätte. Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte konnte ohnehin nur in einem ungelernten Beruf arbeiten, weil sie ihre Berufsausbildung als Verkäuferin abgebrochen und seit der Geburt ihrer ersten Tochter nur noch Nebentätigkeiten ausgeübt hatte. Zudem war sie erneut schwanger, so dass die Beschäftigungsverbote nach §§ 3, 4 MuSchG zu beachten waren. Unabhängig davon, ob die Beklagte nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, ihre Schwangerschaft zu offenbaren (BAGE 104, 304), wäre sie jedenfalls nicht zur Aufnahme einer die Schwangerschaft beeinträchtigenden Beschäftigung i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG verpflichtet gewesen. Und schon vor dem Auszug der Tochter Na. galt das generelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG, welches eine Berufstätigkeit der Schwangeren in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ohne ihre ausdrückliche Zustimmung untersagt.
29
c) Weil die Beklagte neben der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder kein Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen konnte, ist ihr ab der Geburt des Kindes R. auch kein entsprechendes, fiktives Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG i.V. mit § 200 RVO zurechenbar.
30
2. Auf der Grundlage der unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Rollenwahl in ihrer neuen Ehe sind der Beklagten auch nach der so genannten Hausmannrechtsprechung des Senats keine (fiktiven) Einkünfte zurechenbar, die gemeinsam mit ihrem Anspruch auf Familienunterhalt ihren notwendigen Selbstbehalt überschreiten und somit für Unterhaltszahlungen eingesetzt werden könnten.
31
a) Schon für Fälle der Geschwistertrennung, wie sie hier bezüglich der beiden aus erster Ehe hervorgegangenen Töchter für die Zeit bis Mai 2001 vorlag , wird in Rechtsprechung und Literatur wegen des Gleichrangs aller minderjährigen Kinder eine Beschäftigungspflicht beider Eltern nach den Grundsätzen der so genannten Hausmannrechtsprechung verlangt (vgl. Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 309 ff., 315). Das gilt erst recht für die Zeit ab der Geburt des Sohnes R. in der neuen Ehe der Beklagten. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu BVerfG FamRZ 1985, 143) trifft den wiederverheirateten barunterhaltspflichtigen Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe und selbst dann, wenn die Rollenwahl in dieser Ehe nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen. Der neue Ehepartner hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber Kindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muss (Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066).
32
Die Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Elternteils wird insoweit - neben vorhandenen Einkünften - durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Dabei richtet sich der Umfang der Erwerbsobliegenheit maßgeblich nach den bestehenden Unterhaltspflichten ohne Berücksichtigung des eigenen Unterhaltsbedarfs , wenn und soweit der Eigenbedarf des haushaltsführenden Ehegatten durch den Unterhalt gesichert ist, den ihm sein Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1360, 1360 a BGB schuldet (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364). Auch wenn der wiederverheiratete Elternteil in der neuen Ehe die ihn hier treffende Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen, grundsätzlich durch die Führung des Haushalts erfüllt (vgl. § 1360 Satz 2 BGB), ist er doch gehalten, die häusliche Tätigkeit auf ein Maß zu beschränken, welches ihm erlaubt, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um seiner Barunterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe nachkommen zu können (Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO).
33
b) Der Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist also unterhaltsrechtlich beachtlich, weil sein eigener notwendiger Selbstbehalt ab diesem Zeitpunkt ggf. durch den Anspruch auf Familienunterhalt gedeckt sein kann. So wie die Wiederheirat dazu führen kann, dass sich das ersteheliche Kind eine Schmälerung seines Unterhaltsanspruchs als Folge des Hinzutritts weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe des Barunterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muss, kann sich die Wiederverheiratung also auch zum Vorteil des erstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemisst, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren, ist so die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der neuen Ehe zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 aaO, 1067 f., vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 12. November 2003 aaO).
34
Zwar lässt sich der in einer intakten Ehe bestehende Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360 a BGB, der den notwendigen Selbstbehalt der barunterhaltspflichtigen Beklagten absichern könnte, nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt für Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst er gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vorliegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24, 25).
35
Auf der Grundlage seines unterhaltsrelevanten Einkommens, seiner Unterhaltspflichten gegenüber dem gemeinsamen Kind R. und einem weiteren minderjährigen Kind sowie seiner Kreditverpflichtungen war der Ehemann der Beklagten nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts aber allenfalls in der Lage, den notwendigen Selbstbehalt der Beklagten bis auf einen Fehlbetrag von monatlich 300 € sicherzustellen. Soweit das Berufungsgericht dabei einen aus den (gekürzten) notwendigen Selbstbehalten der neuen Ehegatten ermittelten Familienselbstbehalt berücksichtigt hat, beschwert das den Kläger jedenfalls nicht.
36
c) Der Revision ist zwar einzuräumen, dass bei bestehender Ehe beiden Ehegatten gleichermaßen die Verpflichtung obliegt, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Die Unterhaltspflicht der Ehegatten ist mithin eine wechselseitige; jeder Ehegatte ist gegenüber dem anderen zugleich Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter. Dem Grundgedanken des § 1360 BGB entspricht es deswegen, dass die Last des Familienunterhalts von den Ehegatten gemeinsam getragen wird. Dabei kann der Verpflichtete im Verhältnis zu seinem Partner seinen Beitrag zum Familienunterhalt nicht unter Hinweis darauf verweigern, er sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage. Ein solches Verhalten wäre dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen Unterhaltsregelung (BVerfG FamRZ 1984, 346, 350).
37
Dieser Gedanke lässt sich allerdings nicht in gleicher Weise auf Unterhaltspflichten übertragen, die nur einen der Ehegatten treffen. Anderenfalls würde der den erstehelich geborenen Kindern nicht unterhaltspflichtige zweite Ehemann über seine Verpflichtung zum Familienunterhalt mittelbar stets auch den Unterhalt dieser Kinder sichern. Weil der neue Ehemann den aus erster Ehe seiner Ehefrau hervorgegangenen Kindern nicht unterhaltspflichtig ist, trifft ihn insoweit auch keine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB. Ist der neue Ehemann der Beklagten aber nicht gesteigert unterhaltspflichtig, kann auch im Rahmen des geschuldeten Familienunterhalts sein Ehegattenselbstbehalt nicht unberücksichtigt bleiben. Nur im Rahmen des dann noch geschuldeten Familienunterhalts wäre der eigene notwendige Selbstbehalt der Beklagten gegenüber den Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder sichergestellt (vgl. zum rechtsähnlichen Problem der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 367 ff., vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372 und vom 28. Januar 2004 - XII ZR 218/01 - FamRZ 2004, 795, 797 f.).
38
Darauf, ob dem neuen Ehegatten in solchen Fällen stets der volle Ehegattenselbstbehalt verbleiben muss (zur Bemessung vgl. Senatsurteil vom 15. März 2006 aaO), kommt es hier aber nicht an. Denn nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts bleibt selbst auf der Grundlage eines Familienselbstbehalts, der beiden neuen Ehegatten nur ihren (sogar gekürzten) notwendigen Selbstbehalt belässt, noch ein Fehlbetrag von monatlich 300 €. Das beschwert den Kläger jedenfalls nicht.
39
d) Der notwendige Selbstbehalt der Beklagten gegenüber den Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder aus erster Ehe war durch ihren Anspruch auf Familienunterhalt deswegen allenfalls bis auf einen Betrag in Höhe von 300 € monatlich gedeckt. Nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts standen deswegen sowohl das Erziehungsgeld der Beklagten während der ersten zwei Jahre des in zweiter Ehe geborenen Kindes als auch (fiktive) Einkünfte der Beklagten aus einer Nebentätigkeit nicht für Unterhaltsansprüche der Kinder Ni. und Na. zur Verfügung. Denn sie konnten - neben dem Anspruch auf Familienunterhalt - allenfalls den eigenen notwendigen Selbstbehalt der Beklagten wahren.
40
Während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes R., in denen die Beklagte Erziehungsgeld erhielt, war sie nicht verpflichtet, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben. Dem steht schon entgegen, dass minderjährige Kinder bis zum Alter von jedenfalls zwei Jahren regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen , die auch der neue Ehegatte unter Berücksichtigung seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann. Dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller Kinder aus verschiedenen Beziehungen trägt für diesen Zeitraum schon § 9 Satz 2 BErzGG Rechnung. Denn während das Erziehungsgeld grundsätzlich bei der Bemessung von Unterhaltsverpflichtungen unberücksichtigt bleibt, ist es wegen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber den minderjährigen Kindern aus erster Ehe als Einkommen zu berücksichtigen. Für die Zeit seines Bezugs ersetzt das Erziehungsgeld somit im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst ggf. bestehende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Ehegatten (vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 177, 181).
41
Für die Zeit ab Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes R. am 7. Juni 2003 ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte allenfalls ein Nebeneinkommen in Höhe von 300 € monatlich erzielen könnte. Wegen der fehlenden Berufsausbildung der Beklagten und des Alters des zu betreuenden Kindes R. ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Ein solches Einkommen könnte somit allenfalls den Wegfall des Erziehungsgeldes auffangen und den eigenen notwendigen Selbstbehalt der Beklagten dauerhaft sichern.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 24.06.2003 - 1 F 950/02 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.01.2004 - 2 UF 192/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB181/14 Verkündet am:
11. Februar 2015
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einem zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Elternteil, der sich nach Geburt
eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet, kann im Fall einer zu
respektierenden Rollenwahl jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des
von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, dass er
von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des Elterngelds zu verdoppeln
, und deswegen keine für den Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte
hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ
2006, 1010).
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 181/14 - Kammergericht Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. August 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung von durch Jugendamtsurkunde tituliertem Kindesunterhalt.
2
Der im Februar 2004 geborene Antragsgegner ist der Sohn der Antragstellerin. Seit Trennung der Eltern lebt der Antragsgegner bei seinem Vater. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Antragstellerin verpflichtete sich zuletzt durch Jugendamtsurkunde vom 14. August 2008 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts abzüglich des halben Kindergelds.
3
Die Antragstellerin ist im März 2012 Mutter einer Tochter geworden. Sie lebt mit deren Vater zusammen und hat ab März 2012 für zwei Jahre Elternzeit genommen. Das ihr gewährte Elterngeld ist aufgrund ihres zuletzt bezogenen bereinigten Nettoeinkommens von 1.340,05 € berechnet worden. Das volle Elterngeld beläuft sich auf 871,01 € und ist wegen der von der Antragstellerin beantragten verlängerten Bezugsdauer halbiert worden. Unter Berufung auf ihr gesunkenes Einkommen hat die Antragstellerin die Abänderung der Jugendamtsurkunde dahin beantragt, dass sie ab Mai 2012 zu keiner Unterhaltszahlung mehr an den Antragsgegner verpflichtet ist. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde , mit welcher er eine Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 164 € für die Zeit von Mai bis Dezember 2012 und auf monatlich 131 € für die Zeit von Januar 2013 bis zum 3. März 2013 akzeptiert und im Übrigen - beschränkt auf die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 3. März 2013 - die Abweisung des Abänderungsantrags weiterverfolgt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Antragstellerin sei auch unter Berücksichtigung des Elterngelds und des ihr von ihrem Lebensgefährten zustehenden Unterhalts gemäß § 1615 l BGB zur Unterhaltszahlung an den Antragsgegner nicht leistungsfähig. Für einen Unterhalt nach § 1615 l BGB sei der Lebensgefährte der Antragstellerin nur in Höhe von rund 168 € leistungsfähig , was zusammen mit dem Elterngeld einen auch um Synergieeffekte von 10 % gekürzten notwendigen Selbstbehalt nicht erreiche.
6
Die Einbuße wegen der von der Antragstellerin gewählten Kinderbetreuung müsse der Antragsgegner allerdings nur hinnehmen, wenn das Interesse der Antragstellerin und ihrer neuen Familie das Interesse des Unterhaltsberechtigten an einer weiteren Unterhaltssicherung deutlich überwiege.
7
Die Frage, ob überhaupt von einem Rollentausch auszugehen sei, müsse nicht abschließend entschieden werden, weil die Antragstellerin hinreichende Gründe vorgetragen habe, die die in der neuen Partnerschaft getroffene Entscheidung, dass die Antragstellerin das neu geborene Kind betreue, rechtfertigten. Dies ergebe sich aus der Gestaltung der Arbeitstätigkeit der Partner und dem jedenfalls in der Folgezeit nach der Geburt deutlich höheren Einkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin, der aufgrund seiner Außendiensttätigkeit einen festen Kundenstamm zu bedienen habe und dessen Einkommen einen hohen Provisionsanteil enthalte. Für die Antragstellerin, die mit einem Festgehalt im Innendienst tätig sei, sei ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem Beruf leichter gewesen.
8
Auch wenn der Rollenwechsel zu akzeptieren sei, könne eine Obliegenheit zu einer Nebenerwerbstätigkeit bestehen. Allerdings habe der Bundesgerichtshof für die Zeit, während der Erziehungsgeld bezogen werde, das als Einkommen einzusetzen sei, eine Erwerbsobliegenheit verneint. Das gelte auch für das Elterngeld, das den Eltern eine größere Wahlfreiheit zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf eröffnen solle. Den Eltern solle ermöglicht werden, ohne finanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinzufinden und sich vorrangig der Betreuung der Kinder widmen zu können. Zwar sei als Regelfall die Bezugsdauer von einem Jahr vorgesehen. Jedoch sei auch von vornherein vorgesehen, dass die Eltern die Elternzeit über den Mindestzeitraum von zwölf Monaten ausdehnen könnten. Eine mögliche Unterhaltspflicht gegenüber anderen Kindern sei im Gesetz mit § 11 Satz 4 BEEG bereits berücksichtigt. Auch die Wertung der §§ 1570, 1615 l BGB sei zu beachten. Dazu würde es im Widerspruch stehen, wenn die Mutter schon nach dem ersten Lebensjahr eine vollschichtige Beschäftigung aufnehmen müsste. Jedenfalls in den ersten beiden Jahren sei daher von dem Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zu fordern. Die Antragstellerin würde auch bei einer halbschichtigen Tätigkeit kein den notwendigen Selbstbehalt übersteigendes Einkommen erzielen. Eine umfassendere berufliche Tätigkeit sei aufgrund der Lage der Arbeitsstätte und der damit verbundenen weiten Fahrwege sowie des Umstands, dass ihr Lebensgefährte für die Betreuung nicht zur Verfügung stehe, mit der Kinderbetreuung nicht zu vereinbaren.
9
Der Antragstellerin könne auch nicht vorgehalten werden, dass die gesetzlich vorgesehene Lebensgestaltung, zwei Jahre Elternzeit in Anspruch zu nehmen, als mutwillig anzusehen sei mit der Folge der Anrechnung eines Einkommens aus vollschichtiger Tätigkeit.
10
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die Antragstellerin während des noch streitigen Zeitraums von Mai 2012 bis zum 3. März 2013 für den Kindesunterhalt des Antragsgegners nicht leistungsfähig war.
11
a) Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13 - FamRZ 2014, 1992 Rn. 18 mwN). Diese Verpflichtung tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 26 mwN und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 26).
12
Der Antragsgegner nimmt hinsichtlich des im Rechtsbeschwerdeverfahren noch streitigen Zeitraums von Mai 2012 bis zum 3. März 2013 eine Reduzierung des Unterhalts auf Beträge hin, die unterhalb des Mindestunterhalts (abzüglich des hälftigen Kindergelds) liegen. Dass der Vater des Antragsgegners als weiterer Unterhaltspflichtiger nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB in Betracht komme, wird von der Antragstellerin nicht geltend gemacht.
13
b) Die Antragstellerin kann auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nicht darauf verwiesen werden, weiterhin ihrer vor der Geburt des zweiten Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
14
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt allerdings die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch , dass der Unterhaltspflichtige die Betreuung eines weiteren Kindes übernommen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 200, 203 f. = FamRZ 2006,1827 f. und vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012). Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. Dass die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und diese dabei einem von ihnen allein überlassen können, entlastet den Ehegatten nur gegenüber den Mitgliedern der neuen Familie und auch dies nur im Regelfall. Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010,

1012).

15
Nichts anderes gilt, wenn das weitere Kind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangen ist. Zwar erfüllt der Unterhaltspflichtige seine gegenüber dem weiteren Kind bestehende Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung dieses Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Da die Kinder unterhaltsrechtlich indessen nach § 1609 Satz 1 Nr. 1 BGB gleichrangig sind, darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen Verbindung hervorgegangenen Kindes beschränken (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).
16
bb) Die Übernahme der Kinderbetreuung und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte können unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen , im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteile BGHZ 169, 200, 204 f. = FamRZ 2006, 1827, 1828 und vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010,

1012).


17
cc) Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall die Rollenwahl der Antragstellerin auch gegenüber dem Antragsgegner als ihrem minderjährigen Kind gerechtfertigt. Das Beschwerdegericht hat sich auf das jedenfalls nach der Geburt deutlich höhere Einkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin bezogen, der aufgrund seiner Außendiensttätigkeit einen festen Kundenstamm zu bedienen habe und dessen Einkommen einen hohen Provisionsanteil enthalte. Für die Antragstellerin, die mit einem Festgehalt im Innendienst tätig sei, sei ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem Beruf leichter gewesen. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht auf gesundheitliche Beschwerden des Lebensgefährten hingewiesen, die ihn bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes beeinträchtigten. Damit hat das Beschwerdegericht hinreichende Gründe festgestellt , die nach den vom Senat aufgestellten Maßstäben die Übernahme der Kinderbetreuung auch gegenüber dem Antragsgegner als gerechtfertigt erscheinen lassen. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Beanstandungen.
18
c) Nach der zu wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ergangenen Rechtsprechung des Senats trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil selbst dann, wenn die neue Rollenwahl nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1013; vgl. dazu BVerfG FamRZ 1985, 143, 145).
19
Demgegenüber hat der Senat entschieden, dass der Unterhaltspflichtige während des Bezugs von Erziehungsgeld während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes nicht verpflichtet ist, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1014). Dem stehe schon entgegen, dass minderjährige Kinder bis zum Alter von jedenfalls zwei Jahren regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen, die auch der neue Ehegatte unter Berücksichtigung seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann. Dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller Kinder aus verschiedenen Beziehungen trage für diesen Zeitraum schon § 9 Satz 2 BErzGG Rechnung. Denn während das Erziehungsgeld grundsätzlich bei der Bemessung von Unterhaltsverpflichtungen unberücksichtigt bleibe, sei es wegen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber den minderjährigen Kindern aus erster Ehe als Einkommen zu berücksichtigen. Für die Zeit seines Bezugs ersetze das Erziehungsgeld somit im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst gegebenenfalls bestehende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Ehegatten (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1014).
20
Diese Erwägungen greifen jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des betreuten Kindes auch für das an die Stelle des Erziehungsgelds getretene Elterngeld (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 848; Scholz FamRZ 2007, 7, 9; Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 281; vgl. Liceni-Kierstein FamRB 2014, 119). Dass der Unterhaltspflichtige die Wahl hat, für den regulären Bezugszeitraum das volle Elterngeld zu beziehen oder von der Option Gebrauch zu machen, das - hälftige - Elterngeld auf den doppelten Zeitraum zu strecken, stellt demgegenüber keine entscheidende Veränderung zum Erziehungsgeld (vgl. § 4 Abs. 1 BErzGG i.d.F. vom 9. Februar 2004) dar. Nach der für den streitigen Zeitraum anwendbaren Vorschrift des § 6 Satz 2 BEEG in der Fassung vom 5. Dezember 2006 wurden die einer Person zustehenden Monatsbeträge auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelte. Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wurde beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzten Monat folgte, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde (nunmehr Elterngeld Plus gemäß § 4 Abs. 3 BEEG).
21
Ist der Bezieher des Elterngelds jedenfalls für die ersten zwei Lebensjahre des von ihm betreuten weiteren Kindes nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet , so kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er den Auszahlungszeitraum verdoppelt, auch wenn damit die Halbierung des monatlich gezahlten Betrages einhergeht (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 848, 849; a.A. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1302). Zwar wird die Auszahlung des vollen Elterngelds nicht selten eine Höhe erreichen, welche im Gegensatz zur verlängerten Bezugsdauer die teilweise Zahlung von Kindesunterhalt erlaubte. Dies würde indessen dadurch erkauft, dass der Unterhaltspflichtige für die nachfolgende Zeit ohne Leistungen auskommen müsste, obwohl er auch in dieser Zeit unterhaltsrechtlich nicht gehalten wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Wenn er sich unter diesen Umständen für die ihm gesetzlich eingeräumte Option entscheidet, das Elterngeld auf die doppelte Zeit zu strecken, liegt darin keine Obliegenheitsverletzung. Das Beschwerdegericht weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass durch die Neuregelung die Wahlfreiheit gewährleistet werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 1 ff.) und das Verhältnis zum Unterhalt in § 11 Satz 4 BEEG übereinstimmend mit der vorausgegangenen Regelung in § 9 Satz 2 BErzGG ausgestaltet worden ist. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Eltern in Bezug auf den Unterhalt strengeren Anforderungen unterliegen sollten als bei der vorausgegangenen Gesetzeslage.
22
d) Wenn dem barunterhaltspflichtigen Elternteil keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist, hat er nur insoweit für den Unterhalt aufzukommen, als sein tatsächliches Einkommen seinen notwendigen Selbstbehalt übersteigt. Der eigene Unterhalt des Elternteils kann auch durch einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gesichert sein. Dieser richtet sich nach §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB auf den angemessenen Bedarf (vgl. NK-BGB/Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 20 ff.). Für das Elterngeld gelten insoweit wie für das Erziehungsgeld keine Besonderheiten. Es ist also - im von § 11 Satz 4 BEEG vorgegebenen Rahmen - nur für den Unterhalt einzusetzen, wenn es zusammen mit anderen Einkünften oberhalb des notwendigen Selbstbehalts liegt (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1011 f.).
23
Das Beschwerdegericht hat dies berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung von Synergieeffekten wegen ihres Zusammenlebens in nichtehelicher Lebensgemeinschaft für den Unterhalt des Antragsgegners auch nicht teilweise leistungsfähig ist. Dies ist - auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen - nicht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 18.04.2013 - 142 F 13976/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2013 - 13 UF 120/13 -

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.